{"id":"bgbl2-1970-23-2","kind":"bgbl2","year":1970,"number":23,"date":"1970-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/23#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_23.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Personenbahnhof Schaffhausen","law_date":"1970-05-14T00:00:00Z","page":263,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970                             263\nVerordnung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nim Personenbahnhof Schaffhausen\nVom 14. Mai 1970\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom           blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\n1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961        vom 1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der        1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nSdlweizerischen Eidgenossenschaft über die Er-         der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er-\nrichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs-     richtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs-\nstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrs-          stellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln\nmitteln während der Fahrt (Bundesgesetzbl. 1962 II     während der Fahrt auch im Land Berlin.\nS. 877) wird verordnet:\n§ 1\n§ 3\nAn der deutsch-schweizerischen Grenze werden\nim Personenbahnhof Schaffhausen nebeneinander-            (1) Diese Verordnung tritt an dem T<;Ige in Kraft,\nliegende Grenzabfertigungsstellen nach Maßgabe         an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\nder Vereinbarung vom 19. März 1970 errichtet. Die         (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nVereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.          Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n§ 2                              (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-   Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-     kanntzugeben.\nBonn, den 14. Mai 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","264                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nVereinbarung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nim Personenbahnhof Schaffhausen\nGestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom          f) die von den deutschen Bediensteten benutzten Ver-\n1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          bindungswege zwischen den einzelnen Zonenteilen.\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung\nnebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die                               Artikel 3\nGrenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt            Festgenommene Personen und sichergestellte Waren\nwird folgende Vereinbarung abgeschlossen:                     oder Beweismittel dürfen von den deutschen Bediensteten\nmit einem der nächsten Züge oder, sofern eine Benutzung\nder Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßen-\nArtikel 1\nverbindung nach Singen oder Waldshut verbracht werden.\n(1) Im Personenbahnhof Schaffhausen werden neben-\neinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.                                  Artikel 4\n(2) Die deutsche und die schweizerische Grenzabferti-         (1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und das\ngung der in die gemäß Artikel 4 Absatz 2 bestimmten           zuständige deutsche Grenzschutzamt einerseits sowie die\nZüge ein- oder aus ihnen steigenden Personen einschließ-      Zollkreisdirektion Schaffhausen und die zuständige\nlich des mitgeführten Reisegepäcks findet bei diesen          schweizerische Polizeibehörde andererseits legen im\nGrenzabfertigungsstellen statt. Sie kann auf das auf-         gegenseitigen Einverständnis und im Einvernehmen mit\ngegebene Reisegepäck und das Expreßgut ausgedehnt             der Deutschen Bundesbahn die Einzelheiten fest.\nwerden.                                                          (2) Sie bestimmen in gleicher Weise nach Bedarf und\nZweckmäßigkeit die Züge, deren Reisende der Grenz-\nArtikel 2\nabfertigung im Personenbahnhof Schaffhausen unter-\nDie Zone umfaßt                                            worfen sind.\na) die Strecken zwischen der Zone im Bahnhof Schaff-             (3) Die diensttuenden ranghöchsten .Bediensteten beider\nhausen und der Grenze bei Erzingen sowie bei             Staaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurz-\nBietingen;                                               fristig erforderlichen Maßnahmen.\nb) den Bahnsteig 3, südlich durch die Signalbrücke und\nnördlich durch den Prellbock von Gleis 16 begrenzt;                              Artikel 5\nc) die Gleise 4 und 5 auf der Länge des Bahnsteigs 3;            (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4\ndes Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Austausch diplo-\nd) die den deutschen Bediensteten im Abfertigungs-            matischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.\npavillon auf dem Bahnsteig 3 und im Empfangsgebäude\nzur Durchführung ihrer Aufgaben zur alleinigen oder         (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege\ngemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume;         unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den\nersten Tag eines Monats gekündigt werden.\ne) für den Fall, daß aus bahnbetrieblichen Gründen Züge\nnicht auf den genannten Gleisen abgefertigt werden,\nauch das Gleis, auf dem der Zug hält, nebst dem dazu-       GESCHEHEN in Bonn, am 19. März 1970 in doppelter\ngehörigen Bahnsteig;                                     Urschrift in deutscher Sprache.\nFür die Bundesminister der Finanzen und des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nHutter\nFür die zuständigen obersten\nschweizerischen Behörden\nDr. Lenz"]}