{"id":"bgbl2-1970-23-1","kind":"bgbl2","year":1970,"number":23,"date":"1970-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_23.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Bühl/Wil-Grenze","law_date":"1970-05-14T00:00:00Z","page":261,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["261\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                         Z1998A\n1970                    Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1970                                           Nr. 23\nTag                                              Inhalt                                              SE>ile\n14. 5. 70 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-\nübergang Bühl/WH-Grenze ............................................................ .        261\n14. 5. 70 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Per-\nsonenbahnhof Schaffhausen ............................................................ .     263\n14. 5. 70 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-\nübergang Herdern/Rheinsfelden ....................................................... .       265\n14. 5. 70 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf den\nBahnhöfen der Deutschen Bundesbahn in Basel ......................................... .       267\n19. 5. 70 Verordnung zur Durchführung des Deutschen Teil-Zolltarifs                                    270\n4. 5. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über strafbare und bestimmte\nandere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen ............................. .       276\nVerordnung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Bühl/WH-Grenze\nVom 14. Mai 1970\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom                blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\n1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961             vom 1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der             1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über die Er-              der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er-\nrichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs-          richtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs-\nstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrs-               stellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln\nmitteln während der Fahrt (Bundesgesetzbl. 1962 II          während der Fahrt auch im Land Berlin.\nS. 877) wird verordnet:\n§ 1\n§ 3\nAn der deutsch-schweizerischen Grenze werden\ndm Grenzübergang Bühl/Wil-Grenze nebeneinander-                (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\nliegende Grenzabfertigungsstellen nach Maßgabe              an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\nder Vereinbarung vom 19. März 1970 errichtet. Die\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nVereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nKraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n§ 2                                 (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-        Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-          kanntzugeben.\nBonn, d_en 14. Mai 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","262                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nVereinbarung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Bühl/Wil-Grenze\nGestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom        c) die Plätze beiderseits des unter Buchstabe b bezeich-\n1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und        neten Straßenabschnitts.\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung\nnebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die                              Artikel 3\nGrenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt\nwird folgende Vereinbarung abgeschlossen:                      (1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und die Zoll-\nkreisdirektion Sdiaffhausen legen im gegenseitigen Ein-\nArtikel 1                           vernehmen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mit-\nwirkung des zuständigen deutschen Grenzschutzamtes und\n(1) Am Grenzübergang Bühl/Wil-Grenze werden auf\nder zuständigen schweizerisdien Polizeibehörde.\nschweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende\nGrenzabfertigungsstellen errichtet.                            (2) Die Leiter der beiden Grenzabfertigungsstellen\ntreffen im gegenseitigen Einv_ernehmen die kurzfristig\n(2) Die deutsche und die schweizerische Grenzabferti-\nerforderlichen Maßnahmen.\ngung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.\nArtikel 2                                                    Artikel 4\nDie Zone umfaßt                                             (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4\ndes Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Austausd1 diplo-\na) die den deutschen Bediensteten zur Durchführung ihrer     matischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.\nAufgaben zur alleinigen oder gemeinschaftlichen\nBenutzung überlassenen Räume;                              (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege\nunter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den\nb) einen Abschnitt der Straße von Hüntwangen nach Bühl       ersten Tag eines Monats gekündigt werden.\nvon der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung\nvon 54 Metern, gemessen in Richtung Hüntwangen\nvom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der           GESCHEHEN in Bonn, am 19. März 1970 in doppelter\nAchse der Straße;                                       Urschrift in deutscher Sprache.\nFür die Bundesminister der Finanzen und des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nButter\nFür die zuständigen obersten\nschweizerischen Behörden\nDr. Lenz"]}