{"id":"bgbl2-1970-19-1","kind":"bgbl2","year":1970,"number":19,"date":"1970-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter","law_date":"1970-04-27T00:00:00Z","page":197,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["197\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                      Z1998A\n1970                     Ausgegeben zu Bonn am 29. April 1970                                                                                                                Nr. 19\nTag                                                                        Inhalt                                                                                          Seite\n27. 4. 70  Gesetz zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Ver-\ntrages vom 7. Mal 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-\nreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          197\n17. 2. 70  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale\nfür die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Berichtigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   201\n26. 3. 70  Bekanntmachung über den Geltungsbereid1 der Konvention über dif' Verhütung und Be-\nstrafung des Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                202\n7. 4. 70  Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Inkraftsetzung der Ver-\nwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien übPr Arbeitslosen-\nversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   20]\n7. 4. 70  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Ent-\nwicklungsorganisation (IDA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  203\n10. 4. 70  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internatio-\nnalen Warentransport mit Carnets TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           204\n11. 4. 70  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens und Statuts über die Frei-\nheit des Durchgangsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  204\nGesetz\nzu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969\nzur Durchführung und Ergänzung des Vertrages vom 7. Mai 1963\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter\nVom 27. April t 970\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                            gungsämter und in Fällen der Berufsförderung die\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                     Hauptfürsorgestellen bestimmt.\nArtikel 3\nArtikel t\nDas Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Mai 1963 zwi-\nDem in Wien am 7. Februar 1969 unterzeichneten                                          schen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\nZusatzvertrag zur Durchführung und Ergänzung des                                           publik Osterreich über Kriegsopferversorgung und\nVertrages vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundes-                                             Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 10. März\nrepublik Deutschland und der Republik Osterreich                                           1964 (Bundesgesetzbl. II S. 220) wird wie folgt ge-\nüber Kriegsopferversorgung und Beschäftigung                                               ändert:\nSchwerbeschädigter (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 220)\nwird zugestimmt. Der Zusatzvertrag wird nach-                                              1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:\nstehend veröffentlicht.                                                                                                                  „Artikel 2\nFür die Durchführung der Heil- und Kranken-\nArtikel 2\nbehandlung nach Artikel 3, 4, 6 und 7 Abs. 2 des\nVertrages und für die Kostenerstattung an die\nAls Stellen in der Bundesrepublik Deutschland,                                                 Krankenkassen gelten die §§ 18 bis 21 des Bun-\ndie nach Artikel 6 Abs. 3 Satz 3 des Zusatzvertrages                                             desversorgungsgesetzes oder die an ihre Stelle\ndie Ausfertigung der Bescheide der Verwaltungs-                                                 tretenden Vorschriften entsprechend, soweit sie\nbehörden mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbar-                                               sich nicht auf Leistungen beziehen, die nach Ar-\nkeit zu versehen haben, werden die Landesversor-                                                tikel 3 Abs. 1 des Vertrages ausgenommen sind.\"","198                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\n2. Folgender Artikel 2 a wird eingefügt:                ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in\nden Gemeinden Jungho)z (politischer Bezirk Reutte)\n„Artikel 2 a                      und Mittelberg (politischer Bezirk Bregenz} der Re-\nArtikel 11 des Vertrages wird, soweit es sich     publik Osterreich .haben, erhalten Versorgung wie\num Erstattungsverf ahren in Durchführung der         Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-\nArtikel 2 bis 7 und 10 handelt, für den Bereich      enthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.\nder Bundesrepublik Deutschland von dem Ver-\nsorgungsamt durchgeführt, das nach der Verord-                              Artikel 5\nnung über die Zuständigkeit der Verwaltungs-            Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nbehörden der Kriegsopferversorgung für Berech-       Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\ntigte außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-      stellt.\ngesetzes vom 9. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I                                Artikel 6\nS. 349} in der jeweils geltenden Fassung für die        (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Sep-\nVersorgung der Opfer des Krieges in der Repu-        tember 1964, Artikel 2 dieses Gesetzes jedoch mit\nblik Osterreich zuständig ist.\"                      dem ersten Tage des auf den Austausch der Ratifika-\ntionsurkunden zum Zusatzvertrag folgenden Monats,\nArtikel 3 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1967 in\nKraft.\nArtikel 4\n(2} Der Tag, an dem der Zusatzvertrag nach sei-\nPersonen, die einen Anspruch auf Versorgung          nem Artikel 9 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundes-\nnach dem Bundesversorgungsgesetz ·besitzen und          gesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. April 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nScheel","Nr. 19 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1970                               199\nZusatzvertrag\nzur Durchführung und Ergänzung des Vertrages vom 7. Mai 1963\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter\nDie Bundesrepublik Deutschland und die Republik         übergehenden Aufenthaltes im Gebiete der Republik\nOsterreich haben zur Durchführung und Ergänzung des        Osterreich Heilfürsorge und orthopädische Versorgung\nam 1. September 1964 in Kraft getretenen Vertrages über    wie österreichische Beschädigte, die ihren ständigen Auf-\nKriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschä-      enthalt im Gebiete der Republik Osterreich haben, in\ndigter vom 7. Mai 1963 - im folgenden Vertrag genannt      Anspruch nehmen.\n- den nachstehenden Zusatzvertrag geschlossen:                (3) Auf die Leistungen nach Absatz 1 und 2 ist Ar-\ntikel t 1 des Vertrages nicht anzuwenden.\nArtikel 1\nIm Sinne des Vertrages steht eine Versorgung nach dem                           Artikel 4\nHeeresversorgungsgesetz der Republik Osterreich einer\nBei der Ausgabe der besonderen Ausweise für die\nVersorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz\nInanspruchnahme von Fahrpreisermäßigung im Sinne des\ngleich. Dabei ist der Familienzuschlag nach dem Heeres-\nArtikels 12 des Vertrages sind die dort bezeichneten\nversorgungsgesetz der Frauenzulage und der Kinder-\nBeschädigten wie österreichische Beschädigte zu behan-\nzulage nach Artikel 6 des Vertrages gleichzusetzen. An\ndeln. Hinsichtlich des staatlichen Kostenanteils findet\ndie Stelle des Schwerkriegsbeschädigtenausweises II nach   Artikel 11 des Vertrages Anwendung.\nArtikel 13 des Vertrages tritt der Schwerbeschädigten-\nausweis.\nArtikel 5\nArtikel 2\n(1) Bei der Durchführung der Gesetze, die nach dem\n(1) Im Sinne des Vertrages stehen Personen, die Wehr-\nVertrag oder diesem Zusatzvertrag anzuwenden sind,\ndienst oder zivilen Ersatzdienst geleistet haben und nach\ngelten Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe, die nach\ndem Soldatenversorgungsgesetz oder dem Gesetz über\nden Reditsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer\nden zivilen Ersatzdienst der Bundesrepublik Deutschland\nBehörde, einem Gericht, einem Träger der Sozialversiche-\nwegen einer Gesundheitsstörung, die während des Wehr-\nrung oder einer anderen Einrichtung einzureichen sind,\noder Ersatzdienstverhältnisses entstanden, aber keine\nals bei der zuständigen Stelle eingereicht, wenn sie bei\nFolge einer Wehr- oder Ersatzdienstbeschädigung ist,\nder entsprechenden Stelle im Hoheitsgebiet des anderen\neinen befristeten Anspruch auf Heilbehandlung besitzen,    Vertragsstaates eingereicht werden. Der Tag, an dem\nwährend des Bestehens dieses Anspruchs hinsichtlich der    Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe bei dieser Stelle\nHeilfürsorge und der orthopädischen Versorgung Per-        eingehen, gilt als der Tag des Eingangs bei der zustän-\nsonen gleich, denen Beschädigtenversorgung nach dem        digen Stelle.\nBundesversorgungsgesetz zuerkannt ist.\n(2) Die Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe sind\n(2) Treffen andere Gesetze der Bundesrepublik Deutsch-\nvon der Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, ohne\nland, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar\nunnötigen Aufschub an die zuständige Stelle des anderen\nerklären, oder Gesetze der Republik Osterreich für Per-\nVertragsstaates weiterzuleiten.\nsonenkreise, die der Vertrag erfaßt, eine entsprechende\nRegelung wie die in Absatz 1 angeführten Gesetze der\nBundesrepublik Deutschland, werden die Vertragsstaaten                             Artikel 6\nArtikel 1 Absatz 2 des Vertrages entsprechend anwenden.\n(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte\nund Bescheide der Verwaltungsbehörden des einen Ver-\nArtikel 3                          tragsstaates in Angelegenheiten der Versorgung der im\nVertrag und Zusatzvertrag bezeichneten Personen wer-\n(1) Deutsche Versorgungsberechtigte im Sinne des Ver-\nden im anderen Vertragsstaat anerkannt.\ntrages, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der\nRepublik Osterreich haben, können während eines vor-          (2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn\nübergehenden Aufenthaltes im Gebiete der Bundes-           sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates wider-\nrepublik Deutschland Heil- und Krankenbehandlung wie       spricht, in dem die Entscheidung oder der Bescheid an-\ndeutsche Versorgungsberechtigte, die ihren ständigen       erkannt werden soll.\nAufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland          (3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Ent-\nhaben, in Anspruch nehmen.                                 scheidungen und Bescheide werden im anderen Vertrags-\n{2) Osterreichische Beschädigte im Sinne des Vertrages, staat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich\ndie ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Bundes-      nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat,\nrepublik Deutschland haben, können während eines vor-      in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Voll-","200                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1970, Teil II\nstreckung der in diesem Staat erlassenen entsprechenden      reich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des\nEntscheidungen und Bescheide gelten. Die Ausfertigung        Monats, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht\nder Entscheidung oder des Bescheides muß mit der Be-         werden, eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nstätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel)\nversehen sein.                                                                       Artikel 9\nArtikel 7                               (1) Dieser Zusatzvertrag bedarf der Ratifikation; die\nRatifikationsurkunden sollen so bald wie möglkb in Bonn\nDieser Zusatzvertrag wird für die Dauer der Gültigkeit    ausgetauscht werden.\ndes Vertrages geschlossen.\n(2) Artikel 5 und 6 dieses Zusatzvertrages treten mit\ndem ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat\nArtikel 8                            folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wer-\nDieser Zusatzvertrag gilt auch für das Land Berlin,       den; die übrigen Bestimmungen dieses Zusatzvertrages\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-       treten nach Austausch der Ratifikationsurkunden mit Wir-\nland gegenüber der Bundesregierung der Republik Oster-       kung vom 1. September 1964 in Kraft.\nZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten die-\nsen Zusatzvertrag unterschrieben und mit Siegeln ver-\nsehen.\nGESCHEHEN zu Wien, am 7. Februar 1969 in zwei\nUrschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland:\nLöns\nFür die Republik Osterreich:\nWaldheim"]}