{"id":"bgbl2-1970-17-1","kind":"bgbl2","year":1970,"number":17,"date":"1970-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO) über die Benutzung, Unterhaltung und Verwaltung der Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1970-03-19T00:00:00Z","page":185,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["185\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                       Z1998A\n1970                      Ausgegeben zu Bonn am 17. April 1970                                                                                                                   Nr. 17\nTag                                                                             lnhal t                                                                                         Seite\n19. 3. 70 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Bildung und Wissen-\nschaft der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Organisation für die Entwick-\nlung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO) über die Benutzung, Unterhaltung und\nVerwaltung der Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       185\n19. 3. 10 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Protokolle vom 29. November 1965 zum Inter-\nnationalen übereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik, das Inkrafttreten der\nvon der Kommission angenommenen Vorschläge und Kontrollmaßnahmen betreffend . . . . . . .                                                                                189\n26. 3. 70 Bekanntmachung über die Kündigung des Abkommens zur Gründung eines Welthilfsver-\nbandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   190\n28. 3. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Erklärung des\nEhewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen . . . . . . . . . . .                                                                      191\n31. 3. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischenstaatliche\nBeratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              191\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nder Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau\nvon Raumfahrzeugträgern (ELDO)\nüber die Benutzung, Unterhaltung und Verwaltung der Anlagen\nin der Bundesrepublik Deutsdlland\nVom 19. März 1970\nIn Paris ist am 26. Januar 1970 ein Abkommen\nzwischen dem Bundesminister für Bildung und Wis-\nsenschaft der Bundesrepublik Deutschland und der\nEuropäischen Organisation für die Entwicklung und\nden Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO) über die\nBenutzung, Unterhaltung und Verwaltung der An-\nlagen in der Bundesrepublik Deutschland unterzeich-\nnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 10\nam 26. Januar 1970\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 19. März 1970\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nIn Vertretung\nDr. Hamm-Brücher","186                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau\nvon Raumfahrzeugträgern\nüber die Benutzung, Unterhaltung und Verwaltung der Anlagen\nin der Bundesrepublik Deutschland\nDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft       gegangenen Verpflichtungen im Rahmen des Uberein-\nder Bundesrepublik Deutschland               kommens, seiner Protokolle und der vom Rat der Or-\nund                           ganisation in Durcbführung des Ubereinkommens an-\ndie Europäiscbe Organisation für die Entwicklung      genommenen Beschlüsse, soweit solche Beschlüsse auf die\nund den Bau von Raumfahrzeugträgern             von diesem Abkommen erfaßten Tätigkeiten anwendbar\n(im folgenden „die Organisation\" genannt),         und mit dem Abkommen nicht unvereinbar sind.\nvertreten durc.h ihren Generalsekretär,\nsind\nin Anbetracht, daß die Organisation gemäß einem am\nArtikel 2\n29. März 1962 in London für den Australischen Bund,\ndas Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutsch-                       Gegenstand des Abkommens\nland, die Französische Republik, die Italienische Re-       (1) Gegenstand dieses Abkommens sind Anlagen in d0r\npublik, das Königreich der Niederlande und das Ver-       Bundesrepublik Deutschland, die von der Organisation\neinigte Königreich Großbritannien und Nordirland         finanziert und in der in Artikel 48 Absatz 1 der Finanz-\nunterzeichneten Obereinkommen (im folgenden „das        ordnung der Organisation vorgesehenen Bestandsliste\nUbereinkommen\" genannt) gegründet worden ist,            aufgeführt sind, sowie Anlagen, deren Benutzung der Or-\nund                                                        ganisation vom Bundesminister für Bildung und Wissen-\nin Artikel 17 des Ubereinkommens vorgesehen ist,         schaft gestattet wird.\ndaß alle mit einem Programm der Organisation zu-            (2) Vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 2 gilt das Ab-\nsammenhängenden Tätigkeiten vorbehaltlich des Uber-      kommen auch für Anlagen, die auf Grund von direkt von\neinkommens zu Bedingungen durchgeführt werden, die       der Organisation geschlossenen Verträgen zusätzlich er-\nmit dem Mitgliedstaat vereinbart sind, in dessen Zu-     richtet werden.\nständigkeitsbereich die Tätigkeiten stattfinden.\nund\nin Obereinstimmung mit den Bestimmungen des Arti-                                Artikel 3\nkels 5 Absatz 1 des Obereinkommens der Bundes-                                 Eigentumsrechte\nminister für Bildung und Wissenschaft sich bereit\n( 1) Die in der Bestandsliste der Organisation als beweg-\nerklärt hat, der Organisation Benutzungsrechte an den\nmit nationalen Mitteln errichteten Anlagen einzu-       liche Vermögenswerte bezeichneten Anlagen gelten im\nräumen,                                                 Sinne dieses Abkommens als beweglic.h. Sie gehören der\nOrganisation. Soweit diese Anlagen noch nicht Eigentum\nund                                                        der Organisation sind, werden ihr die Eigentumsrechte\nin der Uberzeugung, daß für die Ausführung des Pro-      durch ein Sonderabkommen übertragen.\ngramms in der Bundesrepublik Deutschland es erforder-\n(2) Die in der Bestandsliste der Organisation als un-\nlich sein wird, gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Uberein-\nkommens von Zeit zu Zeit zusätzliche Anlagen zu          bewegliche Vermögenswerte bezeichneten Anlagen gelten\nerrichten,                                               im Sinne dieses Abkommens als unbeweglich. Sie gehören\nnicht der Organisation; ihr Eigentümer ist in der Be-\nund                                                        standsliste der Organisation angegeben. Wird jedoch\nin dem Bewußtsein, daß durc.h das Abkommen zwischen      etwas anderes vereinbart, so erfolgt die Ubertragung der\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der     Eigentumsrechte auf die Organisation gemäß den\nEuropäischen Organisation für die Entwicklung und den    deutschen Rechtsvorschriften.\nBau von Raumfahrzeugträgern (ELDO) über die Be-\nnutzung deutscher Versuchsanlagen vom 19./25. Oktober       (3) Die Benutzung der der Organisation nicht gehören-\n1967 Vorsorge getroffen worden ist im Hinblick auf die   den unbeweglichen Anlagen durch den Bundesminister\nRegelung der Abwicklung von Arbeiten, die unter der      für Bildung und Wissenschaft oder die Auftragnehmer\nLeitung der Behörden und Organisationen der Bundes-      unterliegt den in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Be-\nrepublik Deutschland auszuführen sind,                   schränkungen.\nund\nvon dem Wunsche geleitet, ihr Einverständnis mit den                              Artikel 4\nBedingungen, zu denen diese Anlagen benutzt, gewartet\nund verwaltet und, soweit es sich um zusätzlic.he An-                        Benutzung der Anlagen\nlagen handelt, nötigenfalls veräußert werden sollen,        (1) Nationale Anlagen\nzum Ausdruck zu bringen,\n(a) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nwie folgt übereingekommen:                                       räumt der Organisation im Rahmen seiner eigenen\nArtikel                                 Rechte für das mit der Entschließung des Rates vom\n29. September 1966 ergänzte Anfangsprogramm Be-\nUbereinkommen, Protokolle und Beschlüsse                 nutzungsrechte an den mit nationalen Mitteln finan-\nder Organisation                           zierten Anlagen (in dem Zustand, in dem sich diese\nDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft und           Anlagen befinden, wenn sie von der Organisation\ndie Organisation erfüllen die in diesem Abkommen ein-            benutzt werden) ein, soweit diese für die Benutzung","Nr. 17 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1970                                        187\nder mit Mitteln der Organisation errichteten Anlagen                   (c) Die Bundesrepublik Deutschland hat vor den anderen\nerforderlich sind und ihnen keine nationalen Projekte                      Mitgliedstaaten Vorrang bei der Benutzung dieser\nentgegenstehen. Die Bedingungen für die Benutzung                          Anlagen, soweit diese Teil von Anlagen sind, die mit\nwerden zwischen dem Bundesminister für Bildung und                         nationalen Mitteln errichtet wurden und nur zusam-\nWissenschaft und der Organisation vereinbart.                              men mit diesen benutzt werden können. Wer von den\nübrigen Mitgliedstaaten bei der Benutzung der mit\n(b) Vorbehaltlich des Buchstabens a und vorbehaltlich                            Mitteln der Organisation finanzierten zusätzlichen\nseiner vorherigen Genehmigung gestattet der Bundes-                        Anlagen Vorrang hat, wird vom Rat der Organisation\nminister für Bildung und Wissenschaft jedem an dem                         entschieden.\nunter Buchstabe a genannten Programm teilnehmen-\nden Mitgliedstaat, diese Anlagen für eigene friedliche                (d) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nZwecke zu benutzen, und zwar zu Bedingungen, die                          kann da!? Recht, die Anlagen gemäß den vorhergehen-\nzwischen dem Bundesminister für Bildung und Wissen-                        den Buchstaben zu benutzen, aus Gründen der öffent-\nschaft und dem jeweiligen Mitgliedstaat zu verein-                         lichen Ordnung und Sicherheit einschränken. Bei der\nbaren sind.                                                                Benutzung sind die im Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Gesetze und sonstigen Vor-\n(c) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft                              schriften zu beachten.\nkann das Recht, die Anlagen gemäß den Buchstaben a\nund b zu benutzen, aus Gründen der öffentlichen                      (e) Benutzt ein Mitgliedstaat (die Bundesrepublik Deutsch-\nOrdnung und Sicherheit einschränken. Bei der Be-                           land eingeschlossen) die mit Mitteln der Organisation\nnutzung sind die im Gebiet der Bundesrepublik                               geschaffenen Anlagen für eigene Zwecke, so gelten\nDeutschland geltenden Gesetze und sonstigen Vor-                            unter anderem folgende Bedingungen:\nschriften zu beachten.                                                        (i) Der Benutzer trägt die gesamten Kosten des\n(d) Benutzt die Organisation nationale Anlagen für das                                  Betriebs der Anlagen, einschließlich der Unter-\nunter Buchstabe a genannte Programm oder benutzt                                  haltungs-, Reparatur- und Gemeinkosten und\nein Mitgliedstaat diese für eigene Zwecke, so gelten                              gegebenenfalls Abschreibungen nach den in der\nunter anderem folgende Bedingungen:                                               Bestandsliste der Organisation angegebenen\nSätzen.\n(i) der Benutzer trägt die gesamten Kosten des\nBetriebs der Anlagen, einschließlich der Unter-                       (ii) Die Anlagen sind in einem einwandfreien, be-\nhaltungs-, Reparatur- und Gemeinkosten und ge-                             triebsfähigen Zustand zu halten.\ngebenenfalls die Abschreibungen;                                     (iii) Der Benutzer stellt die Organisation frei:\n( ii) die Anlagen sind in einem einwandfreien,                                       von Schäden, die an der Anlage entstehen,\nbetriebsfähigen Zustand zu halten;                                             von Schäden, die den Bediensteten der Or-\n(iii) der Benutzer stellt den Bundesminister für Bil-                                ganisation entstehen,\ndung und Wissenschaft frei:                                                    von Ansprüchen Dritter gegen die Organisa-\n- von Schäden, die an der Anlage entstehen,                                    tion oder deren Bedienstete, die mit der Be-\nnutzung der Anlagen im Zusammenhang\nvon Schäden, die dessen Bediensteten ent-                                   stehen.\nstehen,\nvon Ansprüchen Dritter gegen diesen oder                                               Artikel 5\ndessen Bedienstete, die mit der Benutzung                              Unterhaltung und Verwaltung der Anlagen\nder Anlagen in Zusammenhang stehen.                            (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist der Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft für die Dauer der Zu-\n(2) M i t Mi t t e I n d e r O r g an i s a t i o n e r r i c h t e t e gehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Organi-\nAnlagen                                                           sation für die Unterhaltung und Verwaltung der mit\n(a) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft                         Mitteln der Organisation errichteten Anlagen verant-\ngarantiert der Organisation den freien Zugang zu den                  wortlich, vorausgesetzt, daß die Organisation die dazu\nvon ihr gestellten oder finanzierten Anlagen sowie                    erforderlichen Mittel bereitstellt.\nderen ungehinderte Benutzung, wenn die Anlagen auf                       (2) Was die Anlagen betrifft, die auf Grund der direkt\neinem der Bundesrepublik Deutschland gehörenden                       von der Organisation geschlossenen Verträge in der\nGrundstück errichtet· wurden. Liegen die Anlagen                      Bundesrepublik Deutschland errichtet werden, so kann\nauf einem nicht der Bundesrepublik Deutschland                        und auf Wunsch des Bundesministers für Bildung und\ngehörenden Grundstück, so wird sich der Bundes-                       Wissenschaft muß die Organisdtion diesen bitten, ihre\nminister für Bildung und Wissenschaft nach besten                     Unterhaltung und Verwaltung ganz oder teilweise zu\nKräften bemühen, sicherzustellen, daß sich der Grund-                 übernehmen. Lehnt der Bundesminister für Bildung und\nstückseigentümer der Ausübung dieses Rechtes nicht                    Wissenschaft diese Verantwortung ab, so übernimmt sie\nentgegenstellt. Diese Garantie behält ihre Gültigkeit,                die Organisation selbst gemäß ihren Vorschriften, wobei\nauch wenn die Bundesrepublik Deutschland aus der                      sie vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nOrganisation austritt.                                                unterstützt wird.\n(b) Jeder an einem Programm der Organisation beteiligte                        (3) Solange die Organisation die in den Absätzen 1 und\nMitgliedstaat ist berechtigt, mit vorheriger Genehmi-                 2 genannten Anlagen benötigt, gehen die Unterhaltung\ngung des Bundesministers für Bildung und Wissen-                       und Verwaltung dieser Anlagen zu ihren Lasten. Die\nschaft die von der Organisation im Rahmen des in                      Unterhaltung und Verwaltung der Anlagen erfolgen zu\nAbsatz 1 (a) bezeichneten Programms geschaffenen                      angemessenen Bedingungen, die zwischen dem Bundes-\nAnlagen für eigene friedliche Zwecke zu benutzen,                     minister für Bildung und Wissenschaft (bzw. den Auftrag-\nund zwar zu Bedingungen, die mit dem Bundesminister                   nehmern) und der Organisation zu vereinbaren sind. Der\nfür Bildung und Wissenschaft und der Organisation                     Organisation werden die Kostenbelege zur Kontrolle\ngemäß Buchstabe e zu vereinbaren sind; dieses                         vorgelegt.\nRecht wird gewährleistet, selbst wenn die Bundes-                        (4) Tritt die Bundesrepublik Deutschland aus der Or-\nrepubhk Deutschland aus der Organisation austritt;                    ganisation aus, so wird durch entsprechende vertragliche\nder Mitgliedstaat kann dieses Recht jedoch nur so                     Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für Bildung\nlange ausüben, wie er der Organisation angehört.                      und Wissensdiaft und der Organisation oder in Ermange-","188                                   . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nlung solcher Vereinbarungen zwischen der Organisation                    (b) Können sich die Parteien nicht über die Art der\nund den Auftragnehmern festgelegt, wer für die Unter-                        Veräußerung einigen, behält sich die Organi-\nhaltung und Verwaltung der Anlagen zuständig ist.                            sation das Recht vor, die Anlage zu entfernen\n(5) Die Organisation behält sich das Recht vor, den                       und zu veräußern; die Bundesrepublik Deutsch-\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft von der                          land stellt sich der Ausübung dieses Rechts\nVerantwortung für die Unterhaltung und Verwaltung der                        nicht entgegen, wenn die Anlage auf einem ihr\ngehörenden Grundstück errichtet wurde. Wurde\nAnlagen zu entbinden, wenn sie diese nicht mehr benötigt.\ndie Anlage auf einem der Bundesrepublik\nArtikel 6                                           Deutschland nicht gehörenden Grundstück er-\nrichtet, so wird sich der Bundesminister• für\nVeräußerung von Anlagen                                     Bildung und Wissenschaft nach besten Kräften\n(l) Beschließt die Organisation, irgendeine ihrer beweg-                  bemühen sicherzustellen, daß sich der Grund-\nlichen Anlagen oder irgendeine unbewegliche Anlage,                          stückseigentümer der Ausübung dieses Rechts\ndie mit ihren Mitteln auf ihr gehörenden Grundstücken                        nicht entgegenstellt.\nerrichtet wurde, zu veräußern, so bestimmt der General-             (4) Die der Bundesrepublik Deutsd1land im Zusammen-\nsekretär jeweils, wie die Veräußerung erfolgen soll.              hang mit der Entfernung und Veräußerung einer Anlage\nWenn die Beschaffenheit oder Art der Anlage es recht-             entstehenden Kosten, einschließlich der bis zur Ver-\nfertigen, sorgt der Generalsekretär dafür, daß alle Ver-          äußerung entstehenden Unterhaltungskosten, sowie die\ntragsstaaten des \\Jbereinkommens vom Verkauf unter-               Kosten für die Wiedergutmachung etwaiger Schäden, die\nrichtet werden. Der Bundesminister für Bildung und                infolge der Entfernung und Veräußerung an ihrem Eigen-\nWissenschaft trifft auf Ersuchen des Generalsekretärs             tum entstehen, gehen zu Lasten der Organisation.\ndie Vorbereitungen für den Verkauf. Der Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft hat in jedem Fall das                   (5) Der bei der Veräußerung einer Anlage erzielte\nErlös wird der Organisation gutgeschrieben.\nVorkaufsrecht zum Preis des Meistbietenden. Bei Sachen,\ndie sich in den Werken der Auftragnehmer befinden,\nkönnen diese, sofern der Bundesminister für Bildung und                                    Artikel 7\n\\Vissenschaft damit einverstanden ist, dieses Recht aus-\nüben.                                                                       Internationales Schiedsgerichtsverfahren\n(2) Wird eine mit Mitteln der Orgctnisation auf nicht            Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien dieses Ab-\nder Organisation gehörenden Grundstücken errichtete               kommens über dessen Auslegung oder Anwendung wer-\nfeste Anlage von dieser nicht mehr benötigt, so teilt der         den nach dem in Artikel 22 des Ubereinkommens vor-\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft der Organi-           gesehenen Schiedsgerichtsverfahren geregelt.\nsation mit, ob. er oder der Auftragnehmer das Eigentum\nan dieser Anlage erwerben möchte. Ist das der Fall, zahlt                                  Artikel 8\nder Bundesminister für Bildung und Wissenschaft (bzw.\nder Auftragnehmer) der Organisation den entsprechenden                                    Änderungen\nPreis, bei dem der Restwert der betreffenden Anlage sowie           Dieses Abkommen kann auf Verlangen einer der Pct1-\nalle anderen in Betracht kommenden Faktoren, einschließ-          teien in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.\nlich des geplanten Verwendungszwecks, berücksichtigt\nwerden. Der Restwert wird auf der Grundlage des in der\nBestandsliste der Organisation angegebenen Abschrei-                                       Artikel 9\nbungssatzes berechnet. Der zu zahlende Betrag wird                                         Land Berlin\nzwischen der Organisation und dem Bundesminister für\nBildung und Wissenschaft (bzw. dem Auftragnehmer)                   Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nvereinbart; kommt keine Einigung zustande, wird der               nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBetrag gemäß Artikel 7 durch ein Schiedsgericht fest-             gegenüber der Organisation innerhalb von drei Monaten\ngesetzt.                                                          nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nklärung abgibt.\n(3) (a) Wünscht die Bundesrepublik Deutschland nicht,\ndas Eigentum an einer in Absatz 2 genannten                                    Artikel 10\nfesten Anlage zu erwerben, nimmt die Organi-\nInkrafttreten\nsation mit ihr Verhandlungen auf, um sich mit\nihr über die geeignetste Art der Veräußerung             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nzu einigen.                                            in Kraft.\nGESCHEHEN zu Paris am 26. Januar 1970 in zwei Ur-\nschriften in deutscher Sprache, deren Wortlaut verbindlich\nist.\nFür den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nMax Mayer\nFür die Europäische Organisation für die Entwicklung\nund den Bau von Raumfahrzeugträgern\nR. d i C a r roh i o"]}