{"id":"bgbl2-1970-14-9","kind":"bgbl2","year":1970,"number":14,"date":"1970-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/14#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-14-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_14.pdf#page=26","order":9,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Steinpaß auf österreichischem Gebiet","law_date":"1970-03-23T00:00:00Z","page":158,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["158                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\n•\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970\nüber die Errichtung vorgesdlobener deutscher Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Steinpaß auf österreichischem Gebiet\nVom 23. März 1970\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes                                 § 2\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndem Königreich der Niederlande über die Zu-            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des\nsammenlegung der Grenzabfertigung und über die         Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\nEinrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-          14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nwechselbahnhöfen an der deuts_ch-niederländischen      Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-     leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nordnet:                                                Straßen- und Schiffsverkehr {Bundesgesetzbl. 1957 II\nS. 581) auch im Land Berlin.\n§ 1                                                   § 3\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden           (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in\nKraft.\nam Grenzübergang Steinpaß auf österreichischem\nGebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen          (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nnach Maßgabe der Vereinbarung vom 11. März 1970        Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nerrichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver-         (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nöffentlicht.                                           gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 23. März 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970                                159\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                            Osterreichische Botschaft\nV3-81.SA32                                                    Zl. 1450 - A/70\nVerbalnote                                                 Verbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswär-\ntigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 11. März\n1970 - V 3 - 81. SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie\nfolgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen       „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung    Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik     zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-\nDeutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Ab-     blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3\nkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundes-        des Abkommens vom 14. September 1955 .zwischen der\nrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über      Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nErleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,        über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho-  Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge-\nbener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang        schobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzüber-\nSteinpaß folgende Vereinbarung vorschlagen:                gang Steinpaß folgende Vereinbarung vorsd1lagen:\nArtikel 1                                                 Artikel 1\nAm Grenzübergang Steinpaß werden auf österreichi-          Am Grenzübergang Steinpaß werden auf österreichi-\nschem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen     schem Gebiet vorgesd10bene deutsche Grenzdienststellen\nerri,hlet.                                                 errichtet.\nArtikel 2                                                 Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des    Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\nAbkommens vom 14. September 1955 umfaßt                    des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam       a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar             benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\ndie Bundesstraße Nr. 1 von der gemeinsamen              - die Bundesstraße Nr. 1 von der gemeinsamen\nGrenze bis zum Amtsplatz;                                  Grenze bis zum Amtsplatz;\nden das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;                den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;\nden Abfertigungskiosk;                                     den Abfertigungskiosk;\nim Dienstgebäude die beiden Abfertigungshallen,            im Dienstgebäude die beiden Abfertigungshallen,\ndie sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;            die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;\nb) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benüt-    b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benüt-\nzung überlassenen Räume im nördlichen Teil des             zung überlassenen Räume im nördlichen Teil des\nDienstgebäudes, und zwar alle Räume mit Ausnahme           Dienstgebäudes, und zwar alle Räume mit Ausnahme\nder gemeinsam benützten.                                   der gemeinsam benützten.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß          Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzusd1lagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-     durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-\nnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-  note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-\nlung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3      lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am        des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am\n1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem    1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem\nWege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je     Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je\nauf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.     auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.","160                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-       Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.                                    achtung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzu-\nteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch\nden Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes\nund dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des\nArtikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf\ndiplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von\nsechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats ge-\nkündigt werden kann.\nDie Osterreichisc:he Botschaft benützt gerne auch diesen\nAnlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-\ngezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 11. März 1970                                  Bonn, am 11. März 1970\nL. s.                                                       L. s.\nAn die                                                    An das\nOsterreichische Botschaft                                 Auswärtige Amt\nBonn                                                      Bonn"]}