{"id":"bgbl2-1970-14-8","kind":"bgbl2","year":1970,"number":14,"date":"1970-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/14#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-14-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_14.pdf#page=23","order":8,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße auf deutschem Gebiet","law_date":"1970-03-23T00:00:00Z","page":155,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970                         155\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße auf deutschem Gebiet\n. Vom 23. März 1970\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes                                 § 2\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai          Diese Verordnung gilt nach § 14 dl's Dritten\n1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundcs-\ndem Königreich der Niederlande über die Zu-           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des\nsammenlegung der Grenzabfertigung und über die        Cesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\nEinrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-         14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen      Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-    leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nordnet:                                               Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II\nS. 581) auch im Land Berlin.\n§ 1                                                  § 3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden\nam Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße auf         Kraft.\ndeutschem Gebiet vorgeschobene österreichische           (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nGrenzdienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung      Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nvom 11. März 1970 errichtet. Die Vereinbarung wird       (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nnachstehend veröffentlicht.                           gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 23. März 1970\nDe, Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","156                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                             Osterreichische Botschaft\nV 3-81. SA 32                                                    Zl.1449-A 70\nVerbalnote                                                  Verbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswär-\ntigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 11. März\n1970 - V 3 - 81. SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie\nfolgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen         „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung     Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Eundesbehörden der Bundesrepublik      zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nDeutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Ab-      Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des\nkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundes-         Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-\nrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über       desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nErleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,         über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vor-         Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge-\ngeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenz-   schobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenz-\nübergang Schwarzbach-Bundesstraße folgende Verein-          übergang Schwarzbach-Bundesstraße folgende Vereinba-\nbarung vorschlagen:                                         rung vorschlagen:\nArtikel 1                                                   Artikel 1\nAm Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße werden             Am Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße werden\nauf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische          auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichischt!\nGrenzdienststellen errichtet.                               Grenzdienststellen errichtet.\nArtikel 2                                                   Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des      Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\nAbkommens vom 14. September 1955 umfaßt                     des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam        a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar               benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\ndie Bundesstraße Nr. 21 von der gemeinsamen              - die Bundesstraße Nr. 21 von der gemeinsamen\nGrenze bis zum Amtsplatz;                                    Grenze bis zum Amtsplatz;\nden die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;                  den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;\nin derr beiderseits der Bundesstraße Nr. 21 gelege-          in den beiderseits der Bundesstraße Nr. 21 gelege-\nnen Dienstgebäuden die Abfertigungshallen, den               nen Dienstgebäuden die Abfertigungshallen, den\nUntersuchungs- und Arrestraum, die sanitären An-             Untersuchungs- und Arrestraum, die sanitären An-\nlagen und alle Verbindungswege;                              lagen und alle Verbindungswege;\nb) die in dem südlich der Bundesstraße Nr. 21 gelegenen     b) die in dem südlich der Bundesstraße Nr. 21 gelegenen\nDienstgebäude den österreichischen Bediensteten zur          Dienstgebäude den österreichischen Bediensteten zur\nalleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar            alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar\nalle Räume mit Ausnahme der gemeinsam benützten.             alle Räume mit Ausnahme der gemeinsam benützten.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß            Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-      durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-\nnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-   note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-\nlung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3       lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am         des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am\n1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem      1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem\nWege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je      Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je\nauf den ersten \"Tag eines Monats gekündigt werden kann.     auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1970                                 157\nDas Auswärtige ~mt benutzt diesen Anlaß, die Oster-      Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreidiische Botsdiaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reidiische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.                                   aditung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzu-\nteilen, daß die Osterreidiisdie Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durdi\nden Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes\nund dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des\nArtikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf\ndiplomatisdiem Wege unter Einhaltung einer Frist von\nsedis Monaten je auf den ersten Tag eines Monats ge-\nkündigt werden kann.\nDie Osterreidiisdie Botschaft benützt gerne audi diesen\nAnlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-\ngezeichneten Hodiaditung zu erneuern.\nBonn, den 11. März 1970                                  Bonn, am 11. März 1970\nL. s.                                                      L. s.\nAn die                                                   An das\nOsterreichische Botschaft                                Auswärtige Amt\nBonn                                                     Bonn"]}