{"id":"bgbl2-1970-14-7","kind":"bgbl2","year":1970,"number":14,"date":"1970-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/14#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-14-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_14.pdf#page=20","order":7,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke auf österreichischem Gebiet","law_date":"1970-03-23T00:00:00Z","page":152,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["152                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke auf österreichischem Gebiet\nVom 23. März 1970\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes                                  § 2\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndem Königreich der Niederlande über die Zu-             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des\nsammenlegung der Grenzabfertigung und über die          Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\nEinrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-           14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen        Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-      leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nordnet:                                                 Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II\nS. 581) auch im Land Berlin.\n§ 1                                                   § 3\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden            (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in\nam Grenzübergang Freilassing-Saalbrück.e auf öster-     Kraft.\nreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenz-           (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\ndienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom         Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n11. März 1970 errichtet. Die Vereinbarung wird nach-       (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nstehend veröffentlicht.                                 qesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 23. März 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970                                153\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                             Osterreichische Botschaft\nV 3 - 81.SA 32                                                Zl. 1448 - A/70\nVerbalnote                                                  Verbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sid1, dem Aus-\nwärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom\n11. März 1970 - V 3 - 81. SA 32 - zu bestätigen, deren\nText wie folgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen        „Das Auswärtige Amt beehrt sich, d.er Osterreichischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung     Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik      zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-\nDeutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Ab-      blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3\nkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundes-         des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der\nrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über       Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nErleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,         über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge-       Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho-\nschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzüber-        bener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang\ngang Freilassing-Saalbrücke folgende Vereinbarung vor-      Freilassing-Saalbrücke folgende Vereinbarung vorschla-\nschlagen:                                                   gen:\nArtikel 1                                                  Artikel\nAm Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke werden auf          Am Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke werden auf\nösterreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenz-       österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenz-\ndienststellen errichtet.                                    dienststellen errichtet.\nArtikel 2                                                  Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des    Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\nAbkommens vom 14. September 1955 umfaßt                     des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\nc1) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam       a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar             benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\ndie Bundesstraße Nr. 155 von der gemeinsamen            - die Bundesstraße Nr. 155 von der gemeinsamen\nGrenze bis zum Amtsplatz;                                   Grenze bis zum Amtsplatz;\nden die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz,                 den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, ein-\neinschließlich der Brückenwaage und der dazu-               schließlich der Brückenwaage und der dazugehöri-\ngehörigen Rampe;                                            gen Rampe;\nden Abfertigungskiosk;                                      den Abfertigungskiosk;\nin den beiden Dienstgebäuden die Abfertigungs-          - in den beiden Dienstgebäuden die Abfertigungs-\nhallen für den Reiseverkehr, die Rampen, die sani-          hallen für den Reiseverkehr, die Rampen, die sani-\ntären Anlagen und alle Verbindungswege;                     tären Anlagen und alle Verbindungswege;\nb) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be-        b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be-\nnützung überlassenen Teile der Dienstgebäude, und          nützung überlassenen Teile der Dienstgebäude, und\nzwar                                                       zwar\nim südlichen Dienstgebäude den an der Südseite              im südlichen Dienstgebäude den an der Südseite\ngegen die Mitte zu gelegenen Raum;                          gegen die Mitte zu gelegenen Raum;\nim nördlichen Dienstgebäude alle Räume mit Aus-             im nördlidlen Dienstgebäude alle Räume mit Aus-\nnahme der gemeinsam benützten Räume und des an              nahme der gemeinsam benützten Räume und des\nder Nordseite gegen die Mitte zu gelegenen Rau-             an der Nordseite gegen die Mitte zu gelegenen\nmes sowie des Heizraumes und des Ollagerraumes            · Raumes sowie des Heizraumes und des Ollager-\nim Kellergeschoß.                                           raumes im Kellergeschoß.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß          Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-      durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-\nnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-   note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-\nlung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs: 3       lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am         des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am\n1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem     1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem\nWege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je      Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten\nauf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.      je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden\nkann.","154                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-       Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.                                   achtung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-\nzuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung\ndurch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen\nAmtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im\nSinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom\n14. September 1955 bildet, die am l. April 1970 in Kraft\ntritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung\neiner Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag\neines Monats gekündigt werden kann.\nDie Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen\nAnlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-\ngezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 11. März 1970                                  Bonn, am 11. März 1970\nL. S.                                                      L. s.\nAn die                                                   An das\nOsterreidlische Botschaft                                Auswärtige Amt\nBonn                                                     Bonn"]}