{"id":"bgbl2-1970-14-6","kind":"bgbl2","year":1970,"number":14,"date":"1970-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/14#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-14-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_14.pdf#page=17","order":6,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Burghausen (neue Salzachbrücke) auf deutschem Gebiet","law_date":"1970-03-23T00:00:00Z","page":149,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970                         149\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nam ·Grenzübergang Burghausen (neue Salzachbrücke) auf deutsdlem Gebiet\nVom 23. März 1970\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes                                § 2\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und     Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndem Königreich der Niederlande über die Zu-          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des\nsammenlegung der Grenzabfertigung und über die       Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\nEinrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-        14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen     Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-   leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nordnet:                                              Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II\nS. 581) auch im Land Berlin.\n§ 1                                                 § 3\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden         (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in\nam Grenzübergang Burghausen (neue Salzachbrücke)     Kraft.\nauf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische      (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nGrenzdienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung     Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nvom 11. März 1970 errichtet. Die Vereinbarung wird      (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nnachstehend veröffentlicht.                          gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 23. März 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","150                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                             Osterreichische Botschaft\nV3-81.SA32                                                       Zl. 1447 - A/70\nVerbalnote                                                   Verbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärti-\ngen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 11. März\n1970 - V 3 - 81. SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie\nfolgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen        „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung     Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik      zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nDeutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Ab-      Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des\nkommens vom 14. September 1955 zwisdlen der Bundes-         Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-\nrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über       desrepublik Deutsdlland und der Republik Osterreich\nErleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,         über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho-   Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho-\nbener österreidlischer Grenzdienststellen am Grenzüber-     bener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzüber-\ngang Burghausen (neue Salzachbrücke) folgende Verein-       gang Burghausen (neue Salzachbrücke) folgende Verein-\nbarung vorsdllagen:                                         barung vorschlagen:\nArtikel 1                                                    Artikel 1\nAm Grenzübergang Burghausen (neue Salzachbrücke)           Am Grenzübergang Burghausen (neue Salzachbrüc:ke)\nwerden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österrei-         werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österrei-\nchische Grenzdienststellen errichtet.                       chische Grenzdienststellen errichtet.\nArtikel 2                                                    Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des    Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\nAbkommens vom 14. September 1955 umfaßt                     des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam        a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar              benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\ndie Gemeindestraße von der gemeinsamen Grenze                die Gemeindestraße von der gemeinsamen Grenze      -\nauf der Brücke über die Salzach bis zum Amtsplatz;           auf der Brücke über die Salzach bis zum Amtsplatz;\nden die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz,                  den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz,\neinschließlich der Rampen der beiden Güterabferti-           einsdlließlich der Rampen der beiden Güterabferti-\ngungsgebäude;                                                gungsgebäude;\nim mittleren Dienstgebäude die Abfertigungshalle             im mittleren Dienstgebäude die Abfertigungshalle\nim Erdgesdloß, die sanitären Anlagen und die an              im Erdgesdloß, die sanitären Anlagen und die an\nder Nordseite gelegenen beiden Räume im Keller-              der Nordseite gelegenen beiden Räume im Keller-\ngeschoß sowie alle Verbindungswege;                          geschoß sowie alle Verbindungswege;\ndas Kellergeschoß des westlidlen Güterabferti-           - das Kellergeschoß des westlichen Güterabferti-\ngung-sgebäudes;                                              gungsgebäudes;\nb) die den österreichisdlen Bediensteten zur alleinigen     b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen\nBenützung überlassenen Teile der Gebäude, und zwar          Benützung überlassenen Teile der Gebäude, und zwar\nim mittleren Dienstgebäude alle an der Westseite             im mittleren Dienstgebäude alle an der Westseite\ngelegenen Räume im Erdgesdloß sowie den Raum                 gelegenen Räume im Erdgeschoß sowie den Raum\nnördlich des Installationsraumes und den Raum am             nördlich des Installationsraumes und den Raum am\nSüdende des Ganges im Kellergeschoß;                         Südende des Ganges im Kellergesdloß;\nim westlichen Güterabfertigungsgebäude die beiden            im westlichen Güterabfertigungsgebäude die beiden\nsüdlichen Räume;                                             südlichen Räume;\nim östlichen Güterabfertigungsgebäude den süd-               im östlichen Güterabfertigungsgebäude den süd-\nlichen Raum.                                                 lichen Raum.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß           Das Auswärtige Amt beehrt sid1 vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-       durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-\nnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-    note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-\nlung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3        lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am          des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am\n1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem     1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem\nWege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je      Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten\nauf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.      je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden\nkann.","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970                                 151\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-       Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.                                   achtung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzu-\nteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch\nden Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes\nund dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des\nArtikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf\ndiplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von\nsechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats ge-\nkündigt werden kann.\nDie Osterreichische Botschaft benützt gerne aud1 diesen\nAnlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-\ngezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 11. März 1970                                  Bonn, am 11. Mürz 1970\nL. s.                                                      L. s.\nAn die                                                   An das\nOslerreichische Botschaft                                Auswärtige Amt\nBonn                                                     Bonn"]}