{"id":"bgbl2-1970-14-5","kind":"bgbl2","year":1970,"number":14,"date":"1970-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/14#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_14.pdf#page=14","order":5,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-Innbrücke auf deutschem Gebiet","law_date":"1970-03-23T00:00:00Z","page":146,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["146                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Simbach-Innbrücke auf deutschem Gebiet\nVom 23. März 1970\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes                                  § 2\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n1958 zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndem Königreidl der Niederlande über die Zu-             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des\nsammenlegung der Grenzabfertigung und über die          Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\nEinrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-           14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen        Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-      leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nordnet:                                                 Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II\nS. 581) auch im Land Berlin.\n§ 1\n§  3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden\nKraft.\nam Grenzübergang Simbach-Innbrücke auf deut-\nschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenz-          (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\ndienststellen nadl Maßgabe der Vereinbarung vom         Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n11. März 1970 errichtet. Die Vereinbarung wird nach-       (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nstehend veröffentlicht.                                 gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 23. März 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970                                      147\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                                 Osterreichische Botschaft\nV 3-81.SA 32                                                       Zl. 1446 - Ai70\nVerbalnote                                                      Verbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-\nWi:irligen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom\n11. März 1970 - V 3 - 81. SA 32 - zu bestätigen, deren\nText wie folgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen            „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung         Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-            zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nblik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des         Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des\nAbkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-              Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über       desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über\nErleidüerungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,              Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho-       Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge-\nbener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzüber-        schobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenz-\ngang Simbach-Innbrücke folgende Vereinburung vor-               übergang Simbach-Innbrücke folgende Vereinbarung\nschlagen:                                                      ·vorschlagen:\nArtikel 1                                                       Artikel 1\nAm Grenzübergang Simbach-Innbrücke werden auf                  Am Grenzübergang Simbach-Innbrücke werden auf\ndeutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenz-           deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenz-\ndienststellen errichtet.                                        dienststellen errichtet.\nArtikel 2                                                       Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3-....des    Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\nAbkommens vom 14. September 1955 umfaßt                        des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam            a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar                  benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\ndie Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zur                 die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis\nInnstraße;                                                      zur Innstraße;\ndie Innstraße einschließlich der Gehsteige von der               die Innstraße einschließlich der Gehsteige von der\nInnbrücke bis zur Einmündung der Gartenstraße;                   Innbrücke bis zur Einmündung der Gartenstraße;\nden Hochwasserdamm zu beiden Seiten der Inn-                     den Hochwasserdamm zu beiden Seiten der Inn-\nstraße jeweils bis zu den Gabelungen des Damm-                   straße jeweils bis zu den Gabelungen des Damm-\nweges;                                                          weges;\n- die zu den Gebäuden Innstraße Nr. 46 und 48                       die zu den Gebäuden Innstraße Nr. 46 und 48 ge-\ngehörenden Grundstücke sowie den Zufahrtsweg                     hörenden Grundstücke sowie den Zufahrtsweg von\nvon der Innstraße zum Hof des Hauses Innstraße                   der Innstraße zum Hof des Hauses Innstraße Nr. 46;\nNr. 46;\ndie beiden Abfertigungskioske auf dem Hoch-                     die beiden Abfertigungskioske auf dem Hochwasser-\nwasserdamm;                                                      damm;\nden Untersuchungsraum im Kellergeschoß des Ge-                  den Untersuchungsraum im Kellergeschoß des Ge-\nbäudes Innstraße Nr. 48;                                         bäudes Innstraße Nr. 48;\nden Gemeinschaftsraum (Unterrichtsraum) im Kel-                 den Gemeinschaftsraum (Unterrichtsraum) im Kel-\nlergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 46;                        lergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 46;\ndie sanitären Anlagen und alle Verbindungswege                   die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege\nin den Erd- und Kellergeschossen der Geb;jude                    in den Erd- und Kellergeschossen der Gebäude\nInnstraße Nr. 46 und 48;                                         Innslraße Nr. 46 und 48;\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen         b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen\nBenützung überlassenen Räume, und zwar                          Benützung überlassenen Räume, und zwar\ndas gesamte Erdgeschoß des Gebäudes Innstraße                    das gesamte Erdgeschoß des Gebäudes Innslraße\nNr. 46, ausgenommen den gemeinsam benützten                      Nr. 46, ausgenommen den gemeinsam benützten\nFlur;                                                           Flur;\nim Gebäude Innstraße Nr. 48 die an das Gebäude                   im Gebäude Innstraße Nr. 48 die an das Gebäude\nInnstraße Nr. 46 angrenzenden Räume, und zwar die                Innstraße Nr. 46 angrenzenden Räume, und zwa1\nbeiden Räume im Erdgeschoß und den Raum im                       die beiden Räume im Erdgeschoß und den Raum im\nKellergeschoß.                                                   Kellergeschoß.","148                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß         Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-    durc:h den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-\nnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende       note der bsterreichisc:hen Botschaft die vorstehende Rege-\nRegelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1        lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3\nAbs. 3 des Abkommens vorn 14. September 1955 bildet,      des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am\ndie am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diploma-  1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem\ntischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs       Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten\nMonaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt      je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden\nwerden kann.                                              kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-       Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoc:h- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.                                    achtung zu versic:hern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-\nzuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch\nden Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes\nund dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des\nArtikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf\ndiplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von\nsechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekün-\ndigt werden kann.\nDie Osterreichische Botschaft benützt gerne auch\ndiesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer\nausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 11. März 1970                                   Bonn, am 11. März 1970\nL. s.                                                      L. S.\nAn die                                                    An das\nOsterreichische Botschaft                                 Auswärtige Amt\nBonn                                                      Bonn"]}