{"id":"bgbl2-1970-14-4","kind":"bgbl2","year":1970,"number":14,"date":"1970-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/14#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_14.pdf#page=11","order":4,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen im Bahnhof Simbach am Inn auf deutschem Gebiet","law_date":"1970-03-23T00:00:00Z","page":143,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970                         143\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nim Bahnhof Simbach am Inn auf deutschem Gebiet\nVom 23. März 1970\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes                                  § 2\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndem Königreich der Niederlande über die Zu-             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des\nsammenlegung der Grenzabfertigung und über die          Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\nEinrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-           14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen        Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\nGrenze (BundPsgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-\nleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nordnet:\nStraßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II\nS. 581) auch im Land Berlin.\n§ 1                                                  § 3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden\nKraft.\nim Bahnhof Simbach am Inn auf deutschem Gebiet\nvorgeschobene österreichische Grenzdienststellen           (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nnach Maßgabe der Vereinbarung vom 11. März 1970         Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nerrichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver-          (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nöff entlieht.                                           gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 23. März 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","144                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                           Osterreichische Botschaft\nV 3-81.SA 32                                                   Zl. 1445 - A/70\nVerbalnote                                                 Verbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-\nwärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom\n11. März 1970 - V 3 - 81. SA 32 - zu bestätigen, deren\nText wie folgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen       \"Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung   Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-       zuständigen obersten Bundesbehörden der Bunde$repu-\nblik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des    blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3\nAbkommens vorn 14. September 1955 zwischen der Bun-       des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der\ndesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich        Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,   über Erleidlterungen der Grenzabfertigung im Eisenhahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho- Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho-\nbener österreichischer Grenzdienststellen im Bahnhof       bener österreichischer Grenzdienststellen im Bahnhof\nSimbach am Inn folgende Vereinbarung vorschlagen:          Simbach am Inn folgende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel 1                                                  Artikel 1\nIm Bahnhof Simbach am Inn werden auf deutschem            Im Bahnhof Simbach am Inn werden auf deutschem\nGebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen    Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen\nerrichtet.                                                 errichtet.\nArtikel 2                                                  Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des    Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\nAbkommens vom 14. September 1955 umfaßt                    des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam       a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar             benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwdr\ndie Bahnstrecke zwischen der gemeinsamen Grenze            die Bahnstrecke zwischen der gemeinsamen Grenze\nund Bahnkilometer 114,518;                                 und Bahnkilometer 114,518;\ndas Gelände des Bahnhofes Simbach vorn Bahn-               das Gelände des Bahnhofes Simbach vom Bahn-\nkilometer 114,518 bis Bahnkilometer 112,786, die           kilometer 114,518 bis Bahnkilometer 112,786, die\ndarauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile               darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile\njedoch nur, soweit sie nachstehend als zum ört-            jedodi nur, soweit sie nadistehend als zum ört-\nlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;                   lichen Bereich gehörend bezeichnet sind;\nim Betriebsgebäude die sogenannte Zollschleuse,            im Betriebsgebäude die sogenannte Zollschleuse,\ndie Expreßgutausgabe, die sanitären Anlagen und            die Expreßgutausgabe, die sanitären Anlagen und\nalle Verbindungswege;                                      alle Verbindungswege;\nim Güterhallengebäude die Güterhalle, die sani-         - im Güterhallengebäude die Güterhalle, die sanitären\ntären Anlagen und alle Verbindungswege;                    Anlagen und alle Verbindungswege;\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen    b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen\nBenützung überlassenen Räume, und zwar                     Benützung überlassenen Räume, und zwar\nim Betriebsgebäude den an der Südseite neben der           im Betriebsgebäude den an der Südseite neben der\nsogenannten Zollschleuse gelegenen Raum;                    sogenannten Zollschleuse gelegenen Raum;\nim Güterhallengebäude die Räume Nr. 13, 14 und 15          im Güterhallengebäude die Räume Nr. 13, 14 und 15\nim Erdgeschoß, Raum Nr. 19 und die beiden an-              im Erdgeschoß, Raum Nr. 19 und die beiden an-\nschließenden Räume im 1. Obergeschoß sowie den             schließenden Räume im 1. Obergeschoß sowie den\nAbstellraum im Dachgeschoß.                                 Abstellraum im Dachgeschoß.\nArtikel 3                                                  Artikel 3\nFestgenommene oder zurückgewiesene Personen und            Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und\nsichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,     sichergestellte Waren, ·werte oder Beweismittel dürfen,\nsofern eine Benützung der Bahn nicht tunlich ist, von den  sofern eine Benützung der Bahn nicht tunlich ist, von den\nösterreichischen Bediensteten auf der kürzesten Straßen-   österreichischen Bediensteten auf der kürzesten Straßen-\nverbindung zur gemeinsamen Grenze bei Braunau ver-         verbindung zur gemeinsamen Grenze bei Braunau ver-\nbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshand-      bracht werden. Für die dafür erforderlidien Amtshand-\nlungen gehört diese Straßenverbindung zum örtlichen        lungen gehört diese Straßenverbindung zum örtlichen\nBereich.                                                   Bereich.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970                                  145\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß        Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-   durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-\nnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re-  note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re-\ngelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3  gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-\ndes Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am      satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,\n1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem  die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomati-\nWege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten      schem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs\nje auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden      Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt\nkann.                                                    werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-     Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hod1-\n<1chtung zu versichern.                                  achtung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-\nzuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch\nden Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes\nund dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des\nArtikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf\ndiplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von\nsechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats ge-\nkündigt werden kann.\nDie Osterreichisd1e Botschaft benützt gerne audl diesen\nAnlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-\ngezeichneten Hochadltung zu erneuern.\nBonn, den 11. März 1970                                  Bonn, am 11. März 1970\nL. s.                                                      L. s.\nAn die                                                   An das\nOsterreichische Botschaft                                Auswärtige Amt\nBonn                                                     Bonn"]}