{"id":"bgbl2-1970-14-3","kind":"bgbl2","year":1970,"number":14,"date":"1970-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/14#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_14.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Obernberg am Inn auf österreichischem Gebiet","law_date":"1970-03-23T00:00:00Z","page":140,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["140                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Obernberg am Inn auf österreichischem Gebiet\nVom 23. März t 970\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes                                  § 2\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai            Diese Verordnung gilt nadi § 14 des Dritten\n1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndem Königreich der Niederlande über di~ Zu-             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des\nsammenlegung der Grenzabfertigung und über die          Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\nEinriditung von Gemeinschafts- oder Betriebs-           14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländisdien        Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-      leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nordnet:                                                 Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II\nS. 581) auch im Land Berlin.\n§ 1                                                   §  3\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden           (1) Diese Verordnung tritt ·am 1. April 1970 in\nam Grenzübergang Obernberg am Inn auf öster-            Kraft.\nreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenz-           (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\ndienststellen nadi Maßgabe der Vereinbarung vom         Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n11. März 1970 errichtet. Die Vereinbarung wird nach-       (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bunde9-\nstehend veröffentlicht.                                 gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 23. März 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970                               141\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                           Osterreichische Botsmaft\nV 3-81.SA 32                                                  Zl. 1444 - A/70\nVerbalnote                                                Verbalnote\nDie Osterreimisme Botsmaft beehrt sich, dem Aus-\nwärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom\n11. März 1970 - V 3 - 81. SA 32 - zu bestätigen, deren\nText wie folgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichisdlen       „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichismen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung   Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-      zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nblik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des   Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des\nAbkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-        Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundes-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich       republik Deutschland und der Republik Osterreich über\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,  Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgesmo-   Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho-\nbener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang       bener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang\nObernberg am Inn folgende Vereinbarung vorschlagen:        Obernberg am Inn folgende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel 1                                                 Artikel 1\nAm Grenzübergang Obernberg am Inn werden auf             Am Grenzübergang Obernberg am Inn werden auf\nösterreimischem Gebiet vorgesmobene deutsche Grenz-       österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsme Grenz-\ndienststellen errimtet.                                   dienststellen errichtet.\nArtikel 2                                                 Artikel 2\nDer örtlime Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des    Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\nAbkommens vom 14. September 1955 umfaßt                    des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam      a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar            benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\ndie Weilbacher Landesstraße von der gemeinsamen           die Weilbacher Landesstraße von der gemeinsamen\nGrenze bis zum Amtsplatz und vom Amtsplatz bis            Grenze bis zum Amtsplatz und vom Amtsplatz bis\nzur Zollamtsstraße der Gemeinde Obernberg am              zur Zollamtsstraße der Gemeinde Obernberg am Inn;\nInn;\nden das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;               den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;\nim Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erd-         -  im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erd-\ngeschoß und die in der nordöstlimen Hälfte gele-          geschoß und die in der nordöstlichen Hälfte gele-\ngenen Räume im Kellergeschoß sowie alle Verbin-           genen Räume im Kellergeschoß sowie alle Ver-\ndungswege;                                                bindungswege;\nb) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benüt-   b) die den deutsmen Bediensteten zur alleinigen Benüt-\nzung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar         zung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar\n- die beiden nordöstlich der Abfertigungshalle gele-      - die beiden nordöstlich der Abfertigungshalle gele-\ngenen Räume im Erdgeschoß;                                genen Räume im Erdgeschoß;\n- die drei Räume neben dem Heizraum an der Süd-           - die drei Räume neben dem Heizraum an der Süd-\nostseite des Kellergeschosses.                            ostseite des Kellergesmosses.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß         Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausm dieser Verbalnote und der Antwort-     durch den Austausm dieser Verbalnote und der Antwort-\nnote der Osterreimischen Botsmaft die vorstehende Rege-   note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-\nlung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3     lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am       des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am\n1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem   1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem\nWege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je    Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten\nauf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.    je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden\nkann.","142                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-       Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hodl- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeidlneten Hoch-\nachtung zu versichern.                                   achtung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzu-\nteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgesdllagene Regelung durdl\nden Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes\nund dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des\nArtikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die aut\ndiplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von\nsedls Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekün-\ndigt werden kann.\nDie Osterreichische Botsdlaft benützt gerne auch diesen\nAnlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-\ngezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 11. März 1970                                  Bonn, am 11. März 1970\nL. s.                                                        L. S.\nAn die                                                   An das\nOsterreidlsidle Botschaft                                 Auswärtige Amt\nBonn                                                      Bonn"]}