{"id":"bgbl2-1970-14-2","kind":"bgbl2","year":1970,"number":14,"date":"1970-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/14#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_14.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen im Bahnhof Passau-Hbf auf deutschem Gebiet und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Regensburg-Linz","law_date":"1970-03-23T00:00:00Z","page":136,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["136                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nVerordnung\nzur Durdtsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener österreidtischer Grenzdienststellen\nim Bahnhof Passau-Hbf auf deutschem Gebiet\nund über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt\nauf der Strecke Regensburg-Linz\nVom 23. März 1970\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes                                § 2\nvom 25. August 1960 zu d~m Abkommen vom 30. Mai           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndem Königreich der Niederlande über die Zu-            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des\nsammenlegung der Grenzabfertigung und über die         Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\nEinrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-          14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen       Deutschland und der Republik Osterreim über Er-\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-     leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nordnet:                                                Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II\n§ 1                           S. 581) auch im Land Berlin.\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden\nnach Maßgabe der Vereinbarung vom 11. März 1970                               •§ 3\n1. vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen       (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in\nim Bahnhof Passau-Hbf auf deutschem Gebiet er-      Kraft.\nrichtet sowie                                          (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\n2. die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt     Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nauf der Strecke Regensburg-Linz vorgenommen.           (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.      gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 23. März 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970                                  137\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                             Osterreichische Botschaft\nV 3-81.SA 32                                                    Zl. 1443 - A/70\nVerbalnote                                                   Verbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswär-\ntigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 11. März\n1970 - V 3 - 81. SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie\nfolgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen       „Das Auswärtige Amt beehrt .sid1, der Osterreichischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung     Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik      zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nDeutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Ab-      Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des\nkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundes-         Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-\nrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über       desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nErleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,         über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho-   Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho-\nbener österreichischer Grenzdienststellen im Bahnhof Pas-   bener österreichischer Grenzdienststellen im Bahnhof Pas-\nsau-Hbf und für die Grenzabfertigung in Zügen während       sau-Hbf und für die Grenzabfertigung in Zügen während\nder Fahrt auf der Strecke Regensburg-Linz folgende Ver-     der Fahrt auf der Strecke Regensburg-Linz folgende Ver-\neinbarung vorschlagen:                                      einbarung vorschlagen:\nArtikel                                                     Artikel\nIm Bahnhof Passau-Hbf werden auf deutschem Gebiet          Im Bahnhof Passau-Hbf werden auf deutschem Gebiet\nvorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errich-    vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errich-\ntet.                                                        tet.\nArtikel 2                                                   Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des    Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\nAbkommens vom 14. September 1955 umfaßt                     des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\nc1) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam       a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar              benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\ndie Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis               die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis\nzum Straßenübergang Grünaustraße;                            zum Straßenübergang Grünaustraße;\ndas Gelände des Bahnhofes Passau-Hbf vom Stra-               das Gelände des Bahnhofes Passau-Hbf vom Stra-\nßenübergang Grünaustraße bis zum Bahnkilometer               ßenübergang Grünaustraße bis zum Bahnkilometer\n2,833, die darauf befindlichen Gebäude und Ge-               2,833, die darauf befindlichen Gebäude und Ge-\nbäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als            bäudeteile, jedoch nur, soweit sie nachstehend als\nzum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;              zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;\nim Betriebshauptgebäude die Personenabfertigungs-            im Betriebshauptgebäude die Personenabfertigungs-\nhalle mit angrenzendem Durchsuchungsraum, die                halle mit angrenzendem Durchsuchungsraum, die\nRäume für die Gepäck- und Expreßgutabfertigung,              Räume für die Gepäck- und Expreßgutabfertigung,\ndie sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;               die sanitärin Anlagen und alle Verbindungswege;\ndie beiden östlich und westlich an das Gebäude               die beiden östlich und westlich an das Gebäude\nBahnhofstraße Nr. 31 a angebauten Lagerhallen;              Bahnhofstraße Nr. 31 a angebauten Lagerhallen;\nden auf der Rampe bei Gleis 105 gelegenen Raum;          -   den auf der Rampe bei Gleis 105 gelegenen Raum;\nim Gebäude „Zentrale Grenzabfertigung\" in Pas-              im Gebäude „Zentrale Grenzabfertigung\" in Pas-\nsau-Auerbach, die sanitären Anlagen und alle Ver-           sau-Auerbach die sanitären Anlagen und alle Ver-\nbindungswege;                                                bindungswege;\nauf Bahnsteig 3 den Dienstraum für die Abferti-              auf Bahnsteig 3 den Dienstraum für die Abfertigung\ngung von Reisegepäck. und Expreßgut;                        von Reisegepäck. und Expreßgut;\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen     b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen\nBenützung überlassenen Räume, und zwar                      Benützung überlassenen Räume, und zwar\nden im Betriebshauptgebäude an der Ostseite                 den im Betriebshauptgebäude an der Ostseite neben\nneben der Personenabfertigungshalle gelegenen               der Personenabfertigungshalle gelegenen Abferti-\nAbfertigungsraum;                                           gungsraum;\nim Gebäude „Zentrale Grenzabfertigung\" in Pas-              im Gebäude „Zentrale Grenzabfertigung\" in Pas-\nsau-Auerbach die an der Südseite gelegenen                  sau-Auerbach die an der Südseite gelegenen Räume\nRäume Nr. 15 und 16 im Obergeschoß;                         Nr. 15 und 16 im Obergeschoß;\nim Dienstgebäude Bahnhofstraße Nr. 31 den an der            im Dienstgebäude Bahnhofstraße Nr. 31 den an der\nNordseite des Gebäudes westlich neben dem Haupt-            Nordseite des Gebäudes westlich neben dem Haupt-","138                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\neingang im Erdgeschoß gelegenen Raum, die acht              eingang im Erdgeschoß gelegenen Raum, die adit\nRäume im westlichen Teil des Gebäudes im Ober-              Räume im westlichen Teil des Gebäudes im Ober-\ngeschoß und den Abstellraum an der Nordseite des            geschoß und den Abstellraum an der Nordseite des\nGebäudes rechts neben dem Stiegenabgang im Kel-             Gebäudes rechts neben dem Stiegenabgang im Kel-\nlergeschoß.                                                 lergeschoß.\nArtikel 3                                                   Artikel 3\nDie deutsche und die österreichische Grenzabfertigung       Die deutsche und die österreichische Grenzabfertigung\nwird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen           wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen\nwährend der Fahrt auf der Strecke Regensburg-Linz vor-      während der Fahrt auf der Strecke Regensburg-Linz vor-\ngenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Per-    genommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Per-\nsonen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür be-        sonen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür be-\nsteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt sich die steht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt sich die\nGrenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, aufgegebe-     Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, aufgegebe-\nnes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen, nach           nes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen, nach\ndenen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche        denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche Grenz-\nGrenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reise-     kontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reisezügen\nzügen nicht möglich ist, bleiben unberührt.                 nicht möglich ist, bleiben unberührt.\nArtikel 4                                                   Artikel 4\n(1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden       (1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden\ndie Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil     die Züg~ auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil\nder Strecke den örtlichen Bereich für die Bediensteten des  der Strecke den örtlichen Bereich für die Bediensteten des\nNachbarstaates.                                             Nachbarstaates.\n(2) In den Bahnhöfen Regensburg-Hbf, Straubing, Platt-      (2) In den Bahnhöfen Regensburg-Hbf, Straubing, Platt-\nling, Wels und Linz-Hbf haben die Bediensteten des Nach-    ling, Wels und Linz-Hbf haben die Bediensteten des Nach-\nbarstaates das Recht, im Zug festgenommene oder zurück-     barstaates das Recht, im Zug festgenommene oder zurück-\ngewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte         gewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte\noder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den zur         oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den zur\nVerfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Ge-             Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahr-\nwahrsam zu behalten; für die dafür erforderlichen Amts-     sam zu behalten; für die dafür erforderlichen Amtshand-\nhandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils örtlicher  lungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils örtlicher Be-\nBereich. Das gleiche gilt im Bahnhof Passau-Hbf, soweit     reich. Das gleiche gilt im Bahnhof Passau-Hbf, soweit die\ndie in Artikel 2 bezeichneten Räume nicht ausreichen.       in Artikel 2 bezeichneten Räume nicht ausreichen.\n(3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen             (3) Festgenommena oder zurückgewiesene Personen\nund sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dür-     und sichergestellte Waren, \\\"/erte oder Beweismittel\nfen auf der in Artikel 3 bezeichneten Strecke mit einem     dürfen auf der in Artikel 3 bezeichneten Strecke mit\nder nächsten Züge zurückgebracht werden. Für die dafür      einem der nächsten Züge zurückgebracht werden. Für die\nerforderlichen Amtshandlungen gehören diese Züge zum        dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Züge\nörtlichen Bereich.                                          zum örtlichen Bereich.\nArtikel 5                                                   Artikel 5\nBei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Ar-          Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des\ntikels 3 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion Mün-    Artikels 3 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion\nchen, die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die    München, die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei\nzuständige Behörde der Deutsdlen Bundesbahn einerseits      und die zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn\nsowie die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, die     einerseits sowie die Finanzlandesdirektion für Ober-\nzuständige österreichische Sicherheitsbehörde und die zu-   österreich, die zuständige österreichische Sicherheits-\nständige österreichische Eisenbahnbehörde andererseits      behörde und die zuständige österreichische Eisenbahn-\nlängstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der   behörde andererseits längstens für eine Fahrplanperiode\ngenannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall        fest. Die Befugnis der genannten Behörden, diese Fest-\ndurch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unbe-  stellung im Einzelfall durch örtliche Beauftragte treffen\nrührt.                                                      zu lassen, bleibt unberührt.\nArtikel 6                                                   Artikel 6\nFestgenommene oder zurückgewiesene Personen und             Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und\nsichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,      sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,\nsofern eine Benützung der Bahn nicht tunlich ist, auf der   sofern eine Benützung der Bahn nidlt tunlich ist, auf der\nkürzesten Straßenverbindung                                 kürzesten Straßenverbindung\na) von den österreichischen Bediensteten von Regens-        a) von den österreichischen Bediensteten von Regens-\nburg, Straubing, Plattling oder Passau zur gemeinsa-         burg, Straubing, Plattling oder Passau zur gemein-\nmen Grenze bei Passau oder Schärding,                        samen Grenze bei Passau oder Schärding,\nb) von den deutschen Bediensteten von Linz oder Wels        b) von den deutschen Bediensteten von Linz oder Wels\nzur gemeinsamen Grenze bei Schärding oder Passau             zur gemeinsamen Grenze bei Schärding oder Passau\nverbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshand-    verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshand-\nlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen      lungen gehören diese Staßenverbindungen zum örtlichen\nBereich.                                                    Bereich.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß           Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-      durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-\nnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re-     note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re-","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970                                139\ngelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3  gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-\ndes Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am      satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,\n1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem  die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diploma-\nWege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten      tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sed1s\nje auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden      Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt\nkann.                                                    werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-       Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reidüsche Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.                                   achtung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-\nzuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch\nden Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes\nund dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des\nArtikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die\nauf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist\nvon sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats\ngekündigt werden kann.\nDie Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen\nAnlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-\ngezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 11. M,irz 1970                                 Bonn, am 11. März 1970\nL. S.                                                      L. s.\nAn die                                                   An das\nOsterreichische Botschaft                                Auswärtige Amt\nBonn                                                     Bonn"]}