{"id":"bgbl2-1970-14-10","kind":"bgbl2","year":1970,"number":14,"date":"1970-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/14#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-14-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_14.pdf#page=29","order":10,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen im Bahnhof Mittenwald auf deutschem Gebiet und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Garmisch-Partenkirchen-Seefeld in Tirol","law_date":"1970-03-23T00:00:00Z","page":161,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970                         161\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen.\nim Bahnhof Mittenwald auf deutsdlem Gebiet\nund über die Grenzabfertigung in Ziigen während der Fahrt\nauf der Strecke Garmisch-Partenkirchen-Seefeld in Tirol\nVom 23. März 1970\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes                               § 2\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n1958 zwiscilen der Bundesrepublik Deutschland und     Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndem Königreich der Niederlande über die Zu-           gcsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des\nsammenlegung der Grenzabfertigung und über die        Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\nEinrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-         14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen      Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-    leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nordnet:                                               Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II\n§ 1                          S. 581) auch im Land Berlin.\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden\nnach Maßgabe der Vereinbarung vom 11. März 1970\n1. vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen                           §  3\nim Bahnhof Mittenwald auf deutschem Gebiet er-        (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in\nrichtet sowie                                      Kraft.\n2. die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt       (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nauf der Strecke Garmisch-Partenkirchen-Seefeld     Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nin Tirol vorgenommen.                                 (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.     gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 23. März 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","162                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                              Osterreichische Botschaft\nV 3-81.SA 32                                                      Zl. 1451-A70\nVerbalnote                                                   Verbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-\nwärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom\n11. März 1970 - V 3 - 81. SA 32 - zu bestätigen, deren\nText wie folgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen           „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung      Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-          zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-\nblik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 de5      blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3\nAbkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-           des Abkommens vorn 14. September 1955 zwischen der\ndesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich          Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,     über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho-    Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho-\nbener österreichischer Grenzdienststellen im Bahnhof         bener österreichischer Grenzdienststellen im Bahnhof\nMittenwald und für die Grenzabfertigung in Zügen wäh-        Mittenwald und für die Grenzabfertigung in Zügen wäh-\nrend der Fahrt auf der Strecke Garmisch-Partenkirchen-       rend der Fahrt auf der Strecke Garmisch-Partenkirchen -\nSeefeld in Tirol folgende Vereinbarung vorschlagen:          Seefeld in Tirol folgende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel 1                                                    Artikel 1\nIm Bahnhof Mittenwald werden auf deutschem Gebiet             Im Bahnhof Mittenwald werden auf deutschem Gebiet\nvorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.  vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.\nArtikel 2                                                    Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des      Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absc1tz 3\nAbkommens vom 14. September 1955 umfaßt                      des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam         a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsc1m\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar                b;nützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\ndie Bahnstrecke zwischen der gemeinsamen Grenze                die Bahnstrecke zwischen der gemeinsamen Grenze\nund dem Bahnübergang Albert-Schott-Straße;                     und dem Bahnübergang Albert-Schott-Straße;\ndas Gelände des Bahnhofs Mittenwald vom Bahn-                 das Gelände des Bahnhofes Mittenwald vom Bahn-\nübergang Albert-Schott-Straße bis zum Bahnüber-               übergang Albert-Schott-Straße bis zum Bahnüber-\ngang an der Dammkarstraße, die darauf befind-                  gang an der Dammkarstrnße, die darauf befind-\nlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit            lichen Gebäude und Gebäudeteil~ jedoch nur, soweit\nsie nachstehend bezeichnet sind;                               sie nachstehend bezeichnet sind;\nim Bahnhofsgebäude die Abfertigungshalle für den               im Bahnhofsgebäude die Abfertigungshalle für den\nPersonenverkehr, die sanitären Anlagen und alle                Personenverkehr, die sanitären Anlagen und alle\nVerbindungswege;                                               Verbindungswege;\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen      b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen\nBenützung überlassenen Räume im Bahnhofsgebäude,              Benützung überlassenen Räume im Bahnhofsgebäude,\nund zwar                                                      und zwdr\n-  den im Erdgeschoß an den südlichen Teil der                    den im Erdgeschoß an den südlichen Teil der Ab-\n.t\\.bfertigungshalle anschließenden Raum;                      fertigungshalle anschließenden Raum;\nden im Obergeschoß über diesem Raum gelegenen                  den im Obergeschoß über diesem Raum gelegenen\nRaum.                                                          Raum.\nArtikel 3                                                    Artikel 3\nDie deutsche und die österreichische Grenzabfertigung         Die deutsche und die österreichische Grenzabfertigung\nwird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen             wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen\nwährend der Fahrt auf der Strecke Garmisch-Partenkir-         während der Fahrt auf der Strecke Garmisdl-Partenkir-\nchen-Seefeld in Tirol vorgenommen. Diese Grenzabferti-       chen-Seefeld in Tirol vorgenommen. Diese Grenzabferti-\ngung erstreckt sich auf Personen und Handgepäck. Soweit       gung erstreckt sich auf Personen und Handgepäck. Soweit\nein Bedürfnis dafür besteht und es praktisch durchführba1     ein Bedürfnis dafür besteht und es praktisch durchführbar\nist, erstreckt sich die Grenzabfertigung auch auf mitge-      ist, erstreckt sich die Grenzabfertigung auch auf mitge-\nführte Tiere, aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut.         führte Tiere, aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut.","Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970                                163\nBestimmungen, nach denen die gcsundheitspolizeiliche        Bestimmungen, nach denen die gesundheitspolizeilid1e\noder tierärztliche Grenzkontrolle oder die phytosanitäre    oder tierärztliche Grenzkontrolle oder die phytosanitäre\nBeschau in Reisezügen nicht möglich ist, bleiben un-        Beschau in Reisezügen nicht möglich ist, bleiben unberührt.\nberührt.\nArtikel 4                                                   Artikel 4\n(1)  Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden      (1) Bei der Grenwbfertigung während der Fahrt bilden\ndie Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil     die Zü~Je auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil\nder Strecke den örtlichen Bereich für die Bediensteten des  der Strecke den örtlichen Bereich für die Bediensteten des\nNachbarstaates.                                             Nu.chbarstaates.\n(2) In den Bahnhöfen Garmisch-Partenkirchen, Kalten-        (2) In den Bahnhöfen Garmisch-Partenkirchen, Kalten-\nbrunn, Klais, Scharnitz und Seefeld in Tirol haben die~     brunn, Klais, Scharnitz und Seefeld in Tirol haben die\nBediensteten des Nactibarstaates das Recht, im Zug fest-    Bediensteten des Nachbarstaates das Red1t, im Zug fest-\ngenommene oder zurückgewiesene Personen und sicher-         genommene oder zurückgewiesene Personen und sicher-\ngestellte vVaren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahn-     gestellte Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahn-\nsteig oder in den zur Verfügung stehenden Räumen des        steig oder in den zur Verfügung stehenden Räumen des\nBahnhofes in Gewahrsam zu behalten; für die dafür           Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten; für die dafür erfor-\nerforderlichen Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahn-     derlichen Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes\nhofs jeweils örtlicher Bereich. Das gleiche gilt im Bahnhof jeweils örtlicher Bereim. Das gleiche gilt im Bahnhof\nMittenwald, soweit die in Artikel 2 bezeichneten Räume      Mittenwald, soweit die in Artikel 2 bezeichneten Räume\nnicht ausreichen.                                           nid1t ausreichen.\n(3) festgenommene oder zurückgewiesene Personen und         (3) festgenommene oder zurückgewiesene Personen und\nsichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen       sicher9estellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen\nauf der in Artikel 3 bezeichneten Strecke mit einem der     auf der in Artikel 3 bezeichneten Strecke mit einem der\nnächsten Züge zurückgebracht werden. Für die dafür          nächsten Züge zurückgebracht werden. Für die dafür er-\nerforderlichen Amtshandlungen sind diese Züge örtlicher     forderlichen Amtshandlungen sind diese Züge ö1 tlicher\nBereich.                                                    Bereich.\nArtikel 5                                                   Artikel 5\nBei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Arti-        Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Arti-\nkels 3 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektionen Mün-    kels 3 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München,\nchen, die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die    die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die zu-\nzuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits      ständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits\nsowie die Finanzlandesdirektion für Tirol, die zuständige   sowie die Finanzlandesdirektion für Tirol, die zuständige\nösterreichische Sicherheitsbehörde und die zuständige       österreichische Sicherheitsbehörde und die zuständige\nösterreichische Eisenbahnbehörde andererseits längstens     österreichische Eisenbahnbehörde andererseits längstens\nfür eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten   für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten\nBehörden, diese Feststellung im Einzelfalle durch örtliche  Behörden, diese Feststellung im Einzelfalle durch örtlid1e\nBeauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.            Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.\nArtikel 6                                                   Artikel 6\nfestgenommene oder zurückgewiesene Personen und             Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und\nsichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,      sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,\nsofern eine Benützung der Bahn nicht tunlich ist, auf der   sofern eine Benützung der Bahn nicht tunlich ist, auf der\nkürzesten Straßenverbindung                                 kürzesten Straßenverbindung\na) von den österreichischen Bediensteten von Garmisch-      a) von den österreichischen Bediensteten von Garmisch-\nPartenkirchen, Kaltenbrunn, Klais oder Mittenwalct          Partenkirchen, Kaltenbrunn, Klais oder Mittenwald zur\nzur gemeinsamen Grenze bei Mittenwald/Scharnitz,           gemeinsamen Grenze bei Mittenwald/Scharnitz,\nb) von den deutschen Bediensteten von Seefeld in Tirol      b) von den deutschen Bediensteten von Seefeld in Tirol\noder Scharnitz zur gemeinsamen Grenze b,ei Schan1itz       oder Scharnitz zur gemeinsamen Grenze bei Sd1arnitz/\nMittenwald                                                  Mittenwald\nverbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshand-    verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshand-\nlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen      lungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen\nBereich.                                                    Bereich.\nDas- Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß          Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-      durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-\nnote der Osterreidlischen Botschaft die vorstehende Rege-   note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-\nlung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3       lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am         des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am\n1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem     1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatisdl.em\nWege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je      Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je\nauf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.      auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.","164                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-                       Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten l-loch-                 reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.                                                     achtung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-\nzuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch\nden Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes\nund dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des\nArtikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf\ndiplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von\nsechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekün-\ndigt werden kann.\nDie Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen\nAnlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck. ihrer aus-\ngezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 11. März 1970                                                    Bonn, am 11. März 1970\nL. s.                                                                   L. s.\nAn die                                                                    An das\nOsterreichische Botschaft                                                  Auswärtige Amt\nBonn                                                                       Bonn\nHerausgeber :• Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfad1.\nDruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nc1ch ihre1\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrecnts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nacn Sacngebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durcn den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postscnalter.\nBezugspreis halbjährlicn für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Betrages auf Postsdleckkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausredlnung.\nPreis dieser Ausgabe 1, - DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrecnnung zuzüglich Portokosten für die Vo1ausred111un9.\nBestellungen bereits ersdiienener Ausgaben sind zu rlditen an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfadi."]}