{"id":"bgbl2-1970-14-1","kind":"bgbl2","year":1970,"number":14,"date":"1970-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Achleiten auf österreichischem Gebiet","law_date":"1970-03-23T00:00:00Z","page":133,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["133\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                       Z1998A\n1970                       Ausgegeben zu Bonn am 26. März 1970                                                                                                     Nr. 14\nTag                                                              In h a 1 t                                                                                      Seite\n23. 3. 70   Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-\nAchleiten auf österreichischem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             133\n23. 3. 70   Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbaru!lg vom 11. März 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen im Bahnhof Passau-Hbf\nauf deutschem Gebiet und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der\nStrecke Regensburg-Linz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   136\n23_. 3. 70  Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Obern-\nberg am Inn auf österreichischem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                140\n23. 3. 70   Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen im Bahnhof Simbach\nam Inn auf deutschem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       143\n23. 3. 70   Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang\nSimbach-Innbrücke auf deutschem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 146\n23. 3. 70   Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang\nBurghausen (neue Salzachbrücke) auf deutschem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                149\n23. 3. 70   Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Frei-\nlassing-Saalbrücke auf österreichischem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     152\n23. 3. 70   Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang\nSchwarzbach-Bundesstraße auf deutschem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           155\n23. 3. 70   Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Steinpaß\nauf österreichischem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     158\n23. 3. 70   Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen im Bahnhof Mitten-\nwald auf deutschem Gebiet und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf\nder Strecke Garmisch-Partenkirchen-Seefeld in Tirol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           161\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Passau-Achleiten auf österreichischem Gebiet\nVom 23. März 1970\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes                                  Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai                                 ordnet:\n1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                                                                   § 1\ndem Königreich der Niederlande über die Zu-                                         An der deutsch-österreichischen Grenze werden\nsammenlegung der Grenzabfertigung und über die                                  am Grenzübergang Passau-Achleiten auf öster-\nEinrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-                                   reichischem Gebiet vorgesdlobene deutsche Grenz-\nWechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen                                dienststellen nadl Maßgabe der Vereinbarung vom","134                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\n11. März 1970 errichtet. Die Vereinbarung wird nach-     Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II\nstehend veröffentlicht.                                  S. 581) auch im Land Berlin.\n§ 2\n§ 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nKraft.\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des\nGesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom             (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\n14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nKraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nDeutschland und der Republik Osterreich über Er-            (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,        gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 23. März 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970                                   135 .\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                             Osterreichische Botsd1aft\nV 3 -- 81.SA 32                                                 Zl. 1442 - A/70\nVerbalnote                                                  Verbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswär-\ntigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 11. März\n1970 - V 3 - 81. SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie\nfolgt lautet:\nDc1s AuswJrtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen       „Das Auswärtige Aint beehrt sich, der Osterreichischen\nBotschc1ft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung    Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-         zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nblik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des     Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des\nAbkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-          Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich         desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,    über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr für die Errid1tung vorgescho-   Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho-\nbener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang         bener deutscher Grenzdienststellen am Grenzüberg,rng\nPassau-Achleiten folgende Vereinbarung vorschlagen:         Passau-Achleiten folgende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel 1                                                   Artikel 1\nAm Grenzübergang Passau-Achleiten werden auf öster-         Am Grenzübergang Passau-Achleiten werden auf öster-\nreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienst-      reichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienst-\nstellen errichtet.                                          stellen errichtet.\nArtikel 2                                                   Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Ab,;. 3 des    Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Ab~atz ]\nAbkommens vom 14. September 1955 umfaßt                     des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam        c1) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar              benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\nden das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, der         - den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz,\nan der gemeinsamen Grenze beginnt, einschließlich          der an der gemeinsamen Grenze beginnt, einschließ-\nder Brückenwaage;                                           lich der Brückenwaage;\nim Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erd-              im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erd-\ngeschoß, den Arrestraum, den Untersuchungsraum,             geschoß, den Arrestraum, den Untersuchungsraum,\nden Unterrichtsraum und die sanitären Anlagen im            den Unterrichtsraum und die sanitären Anlagen im\nKellergeschoß sowie alle Verbindungswege;                   Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege;\nb) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be-        b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be-\nnützung überlassenen Teile des Dienstgebäudes, und          nützung überlassenen Teile des Dienstgebäudes, und\nzwar die südwestlich der Abfertigungshalle gelegenen        zwar die südwestlich der Abfertigungshalle gelegenen\nRäume im Erd- und Kellergeschoß sowie die an-               Räume im Erd- und Kellergeschoß sowie die an-\nschließende Kopframpe.                                      schließende Kopframpe.\nDas Auswi:irtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß         Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-      durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-\nnote der Osterrcichischen Botschaft die vorstehende Re-     note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-\ngelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3     lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am         des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am\n1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem     1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem\nWege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je      \\Vege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je\nauf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.      auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-         Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten I Ioch-  reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.                                      achtung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-\nzuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung dami l\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch\nden Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes\nund dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des\nArtikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf\ndiplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von\nsechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats ge-\nkündigt werden kann.\nDie Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen\nAnlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-\ngezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 11. März 1970                                     Bonn, am 11. März 1970\nL. s.                                                        L. s.\nAn die                                                      An das\nOsterreichische Botschaft                                   Auswärtige Amt\nBonn                                                        Bonn"]}