{"id":"bgbl2-1970-10-2","kind":"bgbl2","year":1970,"number":10,"date":"1970-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1970/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1970-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1970/bgbl2_1970_10.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen","law_date":"1970-02-17T00:00:00Z","page":110,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["110                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II\nBekanntmadmng\nüber das Inkrafttreten des Obereinkommens\nüber die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter\nund die Registrierung von Eheschließungen\nVom 17. Februar 1970\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Februar          mit dem Vorbehalt, daß Artikel 1 Abs. 2 auf\n1969 zu dem Ubereinkommen vom 10. Dezember                    das Königreich Norwegen keine Anwendung\n1962 über die Erklärung des Ehewillens, das Heirats-          findet;\nmindestalter und die Registrierung von Ehe-                Obervolta                   am         8.März 1965\nschließungen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 161) wird         Osterreich                  am 30. Dezember 1969\nhiermit bekanntgemacht, daß das Ubereinkommen               Philippinen                rtm       21. April 1965\nnach seinem Artikel 6 Abs. 2 für\nmit der folgenden Erklärung:\ndie Bundesrepublik                                         Das Ubereinkommen über die Erklärung des\nDeutschland              am     7. Oktober 1969          Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die\nin Kraft getreten ist.                                        Registrierung von Eheschließungen ist insbe-\nsondere deshalb angenommen worden, um\nDie deutsche Beitrittsurkunde ist am 9. Juli 1969          allen Menschen die Möglichkeit zu geben, frei\nbeim Generalsekretär der Organisation der Ver-                einen Ehegatten zu wählen. Artikel 1 Abs. 1 des\neinten Nationen hinterlegt worden.                            Ubereinkommens bestimmtL daß die freie und\nuneingeschränkte Willenserklärung beider Ver-\nDie Bundesrepublik Deutschland hat nach Hinter-\nlobten vor der zuständigen Behörde in Gegen-\nlegung der Beitrittsurkunde am 8. Oktober 1969 er-\nwart von Zeugen persönlich abgegeben werden\nklärt, daß sie davon ausgehe, daß Artikel 1 Abs. 2\nsoll.\ndie Vertragsparteien berechtigt, aber nicht verpflich-\ntet, Vorschriften zu schaffen, wonach die Ehe-                Im Hinblick auf die Bestimmungen ihres Zivil-\nschließung in Abwesenheit eines der Verlobten                 gesetzbuchs vertreten die Philippinen Lei der\nstattfinden kann.                                             Ratifikation dieses Ubereinkommens die Auf-\nfassung, daß sie nicht verpflichtet sind, nach\nDas Ubereinkommen ist        ferner   für  folgende        Artikel 1 Abs. 2 (der in Ausnahmefällen die\nStaaten in Kraft getreten:                                    Eheschließung durch Stellvertreter zuläßt) in\nihrem Hoheitsgebiet die Eheschließung durch\nDänemark                   am 9. Dezember 1964\nStellvertreter oder Eheschließungen der in dem\nDahome                     am      17. Januar 1966\ngenannten Absatz vorgesehenen Art zu geneh-\nDominikanische\nmigen, wenn diese Formen der Eheschließung\nRepublik                 am       6. Januar 1965\nnach den philippinischen Rechtsvorschriften\nmit dem Vorbehalt, daß hinsichtlich der in Arti-         nicht zulässig sind. Im philippinischen Hoheits-\nkel 1 Abs. 2 vorgesehenen Möglichkeit, eine              gebiet ist eine Eheschließung in Abwesenheit\nZivilehe auf Grund einer Vollmacht oder durch            eines der beiden Verlobten unter den in dem\nStellvertreter zu schließen, das innerstaatliche         genannten Absatz vorgesehenen Bedingungen\nRecht vorgeht;                                           nur möglich, wenn sie nach den philippinischen\nFinnland                   am 9. Dezember 1964             Rechtsvorschriften zulässig ist.\nmit dem Vorbehalt, daß Artikel 1 Abs. 2 auf           Polen                       am         8. April 1965\ndie Republik Finnland keine Anwendung findet;         Schweden                    am 9. Dezember 1964\nJugoslawien                am 9. Dezember 1964             mit Vorbehalt zu Artikel 1 Abs. 2 des Uberein-\nKuba                        am 18. November 1965            kommens;\nMali                        am 9. Dezember 1964          Spanien                     am          14. Juli 1969\nNeuseeland                  am 9. Dezember 1964          Trinidad und Tobago         am 31. Dezember 1969\nNiederlande                 am 30. September 1965        Tschechoslowakei            am          3. Juni 1965\nNiger                      am         1. März 1965      Tunesien                    am       23. April 1968\nNorwegen                    am 9. Dezember 1964          Westsamoa                   am 9. Dezember 1964.\nBonn, den 17. Februar 1970\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDuckwitz"]}