{"id":"bgbl2-1969-1-1","kind":"bgbl2","year":1969,"number":1,"date":"1969-01-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1969/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1969-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1969/bgbl2_1969_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Januar 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege","law_date":"1968-12-28T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt\nTeil II                                              Z1998A\n1969                     Aus~e~eben zu Bonn am 9. Januar t<Jh9                                                            Nr. 1\nIn h ct  It                                               ScitP\n28. 12. 68 Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Januar 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Rt>publik Osterreich über Fürsorge und Jugt>ndwohlidhrtspflege .................. .\nDieser AusgC1be ist fiir ((/Ie Abonnenten cler Nachlrng zum Fundsle/Icnnnclnveis B, \\'<'j/1,crrechtliche \\'erei11bc1rungen,\nobgcschlosscn om .31. Dczernher 1908, heigeliigl.\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 17.Januar 1966\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege\nVom 28. Dezemher 1968\nDer Bundest;_1g hut mit Zustimmung des Bundes-                           Abkommens Anderun~Jl'n der Li~le ch r GrenL-   0\nrc1tes das folgende Gesetz beschlossen:                                     gl'meinclcn im Rdhmen von 1\\rtikel 10 Abs. J St1!L 1\nge>meinsam vornehmen.\nArtikel 1\nDem in Bonn am 17. Januar 1966 unterzeichneten                                                         Artikel 3\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-                                   Dieses Gesetz gilt uuch im Lcrnd Berlin, sofern clc1s\nloncl und der Republik Osterreich üb0r Fürsorge und                        Land Berlin die Anwendung dieses CL'sctzes fest-\nJugcndwohlfc1hrtspflege wird zugestimmt. Das Ab-                            stcllt. Rechtsverordnungen, die dllf Grund dicsPs Ge-\nkommen wird nachstehend verölfentlicht.                                     sl'lzcs erlt1ssen \\Verden, gelten im Lernei ßt·rlin n<1ch\n§ 14 des Dritten Dbcrleitun<JsgesPl1.l'S \\·om 4. ,J.mutH\nArtikel 2                                         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).\nDer Bunde<;minister des Innern wird ermJchtigt,\ndnrch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                                                            Artikel 4\ndesrates die Liste der Grenzgemeinden (Anht1.ng II\ndes Abkommens zwischen der Bundesrepublik                                       ( 1) Dieses Gesetz tritt am Tt1~JP nc1ch sci1wr Ver-\nDeutschland und der Republik Osterreich über Für-                          kiindung in Kraft.\nsorge und Ju~1endwohlfc1hrtspncge) zu ändern, so-                               (2) Der Tag, an dem dc1s AbkClmnwn nach seinem\nweit die noch Artikel 1 Nr. 7 des Abkomnwns zu-                            Artikel 19 Abs. 2 in Kraft tritt, isl irn Bundcsgpsetz-\nständigen Bc-hiirclen noch Artikel 10 Abs. 3 Satz J d('S                   hl<11 t bek i1nntzugeben.\nDas vorstehende Cesetz' wird hiL rmit \\'Prkündet. 0\nBonn, den 28. Dezc·mlw1 l %8\nD e r B u n d e s p r ~i s i d c n t\nLübke\nDer ßundeskt1.nzler\nKiesinqer\nDer Bundesminister des Innern\nBenda\nDer Bundesminister des AuswärtigL'n\nBr c1 n d t\nD l' 1  B u 11 d o s m i n i s t P r f ti r F c1 rn i I i e u n cl .l u g L' nd\nBrauksicpe","2\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich\nüber Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege\nDER PRASIDENT\nDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nund\nDER BUNDESPRASIDENT\nDER REPUBLIK OSTERREICH,\nin dem Wunsd1, den herkömmlichen Grundsatz der Gleid1behandlung ihrer\nStaatsangehörigen auf den Gebieten der Fürsorge und der Jugendwohlfahrts-\npflege zu bekräftigen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen und\nhaben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Professor Dr. Karl Ca r s t e n s,\nStaatssekretär des Auswärtigen Amis,\nder Bundespräsident der Republik Osterreich\nHerrn DDr. Josef Schöner,\naußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Republik Osterreich\nin der Bundesrepublik Deutschland.\nDie Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehoriger\nform befundenen Vollmachten nad1stehende Bestimmungen \\\"ereinbart:\nTEIL I                                   liehen Mitteln zur Deckung und Sicherung des Lebens-\nbedarfes für Personen, die keine andere \\'orausset-\nAllgemeine Bestimmungen\nzung als die der HilfsbedürftigkPit zu erfüllen haben;\nArtikel 1                               5. ,,Jugendwohlftlhrtspflege\"\nalle nicht unter Fürsorge (Punkt 4) fallenden gesetz-\nIn diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke\nlich begründeten Maßnahmen und Leistungen im\n1. .,Bundesrepublik\"                                                Interesse Minderjähriger, die von den Trctgern der\nöffentlichen Jugendwohlfahrtspllege gewährt, durch-\ndie Bundesrepublik Deutschland;\ngeführt oder überwacht werden, ohne Rücksicht\n,.Osterreich\"                                                   darctuf, welche Stelle siP angeordnet hut;\ndie Republik Osterreich;                                     6. ,,Rechtsvorsdniften\"\n2. ,.Hoheitsgebiet\"                                                 die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, wl'lche\nin bezug cuf die Bundesrepublik den Geltungsbereich             die in den Punkten 4 und 5 umschriebenen Rechts-\ndes Grundgesetzes für die BunclesrE.'publik Deutsch-            gebiete regeln und im l!oheilsgebi<>t oder im jeweili-\nland,                                                           gen Teil des Hoheitsgebietes t·im·r \\\"crt1ag<;partci in\nKraft sind;\nin bezug auf Osterreich dessen Bundesgebiet;\n7. ,,zustJ.nclige Behörde\"\n3 . .,Staatsan17ehöriger\"\nin ))('zug auf die Bundesrepublik clen Bundf'-;ministcr\nin bezug ,:1uf die Bundesrepublik C\"inen Deutschen im\ndes Innern, hinsichtlich der Regelungen auf dem\nSinne des GrnndgE'setzes füt die Bundesrepublik\nGebiet der Jugendwohlfahrtspflege d<·1t Bundes-\nDeutschland,\nminister für Familie und Jugend,\nin bezug ctuf Osterreich dessen Staatsbürger;\nin bczug auf Osterreich das Bundcsmi11isl('rium für\n4. ,,Fürsorge\"                                                      Inner(:s, hinsichtlich der Regelungen auf dem Gebid\nalle gesetzlich begriincletE'n Celcl-, Sach-, Beratungs-,       der Jugendwohlfahrtspf10~1e dus Bundec,lllinistcrium\nBetreuun9s- und sonstigen I lilfcleistungen aus öffcnt-          für soziale \\\"erwaltung;","Nr. 1 --- Tdg clPr /\\u:-,gdbc: Bonn, den 9.    Jcrnlldr l 9b9                             3\n8 . .,Träger der öffentlichen Fürsorge\"                        anderen Vertragspartei hat, der für den gewöhnlichen\nin bezug auf die Bundesrepublik die örtlichen und die     Aufenthalt oder den Sitz zuständige Träger der öffent-\nüberörtlichen Trctger der Sozialhilfe,                    lichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrts-\npl1ege auf Ersuchen des Trägers der Leistung berechtigt\nin bezug auf Osterreich die Bezirks- und die Lcrndcs-     und Vf'rpflichtet, im eigenen Namen für diesen die An-\nf ürsorgevl' rbctnde;                                     sprüche gegen den Kostenersatzpflichtigen nach den fur\n9. ,,Trctger der öffentlichen Jugendwohl(dhrtspf1ege\"          den ersuchten Trctger mußgt'benden Vorschriften geltend\nin bczug auf die Bundesropublik die Gemeinden, Ge-        zu machen.\nmeincleverbctnclc und L~inclcr als TrJger der öifent-         (2) Ist ein Träger c..ler öffontlichen Fürsorge oder der\nlichL·n Jugenclhilfc mit ihren Jugencl~imtern, Landes-    öffentlichen Jugendwohlfahrtspf1ege der einen Vertrags-\njugend~imtern und obersten Landesjugendbehörden,          partei nach den für ihn maßgebenden Vorschriften be-\nin bezug auf Osterreich die Bundesländer mit ihren        rec.htigt, Ansprüche des Unterstützten gegen einen Drit-\nBezirksverwaltungsbehörden       (Jugend~imtern)    und   ten, der dem Unterstützten gegenüber geldwerte Ver-\ndie Lrnclesregierungen;                                   pflichtungen hat, auf sich überzuleiten, so ist, wenn der\nDritte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz\n10. ,.1 Ieimatstactl\"                                           im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, der für\nden Vertrc1gsstaat, dossen Stt1ulst1n~Jehörigkcit    im   den gewöhnlichen Aufentht1lt oder den Sitz zustJnc..lige\nSinne des Punktes 3 eine Person besitzt;                 Trdger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen\nJugendwohlfahrtspflege auf Ersud1en des Trägers der\n11. ,,Aufcntht1ltsstt1at\"\nLeistung berechtigt und verpf1ichtet, im eigenen N,111H'n\nden Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine\nfür diesen die Ansprüche gegen den Dritten nach den\nPerson, auf die sich dieses Abkommen bezieht, auf-\nfür ihn in bezug auf den Obergang von Ansprüchen\nhült.                                                    maßgebenden Vorschriften geltend zu machen.\n(3) Hat ein Unterstützter, der einen Anspruch auf Nach-\nTEIL II                            zahlung von Kriegsschadenrente nach dem Gesetz ilber\nGewährung von Fürsorge und JugendwohHahrtspflege             den Lastenausgleich vom 14. August 10.52 (Bunclcs~Jesetz-\nblatt I S. 446) - LAG - in der jeweils geltenden Fas-\nArtikel 2                           sung hat, LeistungC'n von einem österrL'ichischen Tr~igC'r\nder öffentlichen Fürsorge erhalten, so kunn dieser dl'n\n(1) Staatsangehörigen    der einen Vertragspartei, die       für den Sitz des Ausgleichsamtes zust~incligen örtlici1L'n\nsich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf-           Trdger der öffentlichen Fürsorge um Regelung des Kosten-\nhalten, wird Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in              ersatzes ersuchen. Dus Ersuchen bewirkt den Ubcrg<1ng\ngleicher ·weise, in gleichem Umfang und unter den glei-          des An5pruchs auf Kriegsschadenrente auf df'n deutsclwn\nchen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Auf-              Träger der öffentlichen Fürsorge zugunsten des TrägL'rs\nenthaltsstaates gewährt.                                         der Leistung insoweit, als der Anspruch auf den deut-\n(2) Absatz 1 gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des          schen Träger der öffentlichen Fürsorge nach § 292 LAG\nArtikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der             übergehen würc..le, wenn dieser Fürsorge gewährt hcit\\e.\nFlüchtlinge vom 28. Juli 1951, die ein von der anderen           Gev,rährt der österreichische TrJgcr der öllentlichen r:ür-\nVertrc.1gspartei gemctß Artikel 28 des gen,rnnten Abkom-         sorge im vorbezeichneten Fall Unterbringung in Anstults-\nmens uusgestelltes gültiges Reisedokument besitzen.              oder I Ieimpflegf', so zahlt er dem Unterstützten ein\nTaschengeld in l fühe des Betrages, dL'n Pin deulsclll'r\nArtikel 3                            Träger der öffentlichen Fürsorge nach § 2fJ2 LAG zu W'-\nwähren hätte.\nGewJhrt eine Vertragspartei einem ihrer Stuahunge-\nhörigen, der sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-             (4) Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend, wenn laufende\npartei aufhält, Fürsorge, so bleiben solche Zuwendungen          Zahlungen von Kriegsschadenrente nach § 292 LAG auf\nim Aufenthaltsstaat bei der Festsetzung von Art und              Ersuchen des österreichischen Trägers der öffpntlichen\nMaß der Fürsorge sowie bei der Gewährung von Leistun-            Fürsorge nach Absatz 2 übergeleitet werden.\ngen aus der Sozialversicherung außer Betracht; dies gilt\n(S) In den Fällen des Artikels 3 sind aus den Leistun-\nnicht, soweit die Zuwendungen die wirtschaftliche Lage\ngen des Kostenersatzpflichtigen oder des Dritten zu-\ndes Hilfsbedürftigen so günstig beeinf1ussen, daß daneben\nndd1st die Ersatzansprüche des ersuchenden Trägers der\nFürsorge des Aufenthaltsstaates ungerechtfertigt ,väre.\nöffentlichen Fürsorge oder der Sozialversicherung zu be-\nfriedigen.\nArtikel 4\nEin Ersatz der Kosten der Fürsorge und der Jugend-                                     Artikel 6\nwohlfahrtspflege für die in Artikel 2 bezeichneten Per-\nsonen findet zwischen den Vertragsparteien nicht statt.              (1) Die Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffent-\nDie Regelung des Artikels 10 Absatz 1 bleibt unberührt.          lichen Jugendwoh1fahrtspf1ege der Vertragsparteien lei-\nsten einander Amtshilfe bei der Durchführung ihrer Auf-\ngaben, insbesondere bei der Heranziehung eines Unter-\nstützten oder eines Unterhaltspflichtigen (Kostenersatz-\nTEIL III                            pflichtige) und anderer, die einem Unterstützten gegen-\nOberleitung von Ansprüchen, Amtshilfe               über geldwerte Verpflichtungen haben. Di, Amtshilfe\nwird in gleicher Weise und im gleichen Umfang wie im\nArtikel 5                            innerstaatlichen Bereich geleistet.\n(1) Kann ein Träger der öffentlichen Fürsorge oder der          (2) Die Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffent-\nöffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der einen Vertrags-          lichen Jugendwohlfahrtspflege der Vertragsparteien ver-\npartei nach den für ihn maßgebenden Vorschriften Ersatz           treten einander vor Gericht bei der Geltendmadrnng von\nvon Aufwendungen von dem Unterstützten oder einem                Ansprüchen der im Absatz 1 bezeidrneten Art und von\nUnterhai tspf1ichtigen (Kostenersa tzpflichtige) verlangen,      Unterhaltsansprüchen im Rahmen der gesetzlichen und\nso ist, wenn der Kostenersatzpflichtige seinen gewöhn-           der bestellten Amtsvormundschaft und der bestellten\nlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Hoheitsgebiet der           Amtskuratel.","4                                      Bundesgesetzblc1tt, Jahrgang 1969, Teil II\n(3) Vorschriften einer Vertragspartei, die Kosten-, Ge-   aufhält. Sprechen Gründe_, der J\\1enschlid1kr,i t gegen eine\nbühren- oder Abgabenfreiheit für Rechtsgeschafte und         solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die\nAmtshandlungen aus Anlaß der Beantragung, der Gewdh-         Dauer der Anwesenheit im Aufenthullsstaat zu unter-\nrung oder des Ersatzes von Leistungen der Fürsorge oder      bleiben.\naus Anlaß von :.foßnahmen der Jugendwohlfahrtspflege\nvorsehen, gelten auch zugunsten der Stuatsangchörigen,          (2) Die Vorschrifll•n dic•scs Abkun1mens stehen in kei-\nder Triiyer der öffentlichen fürsorge und der öffentlichen   ner \\Veise dem Recht zur Ausw('isung t1us cilll'lll anderen\nJugendwohlfahrtspflege der anderen Vertragspartei. Dies      als dem in vorstPhendl'm AlJs<1tz nwiihntcn C1unde ent-\ngilt für das streitige Verfahren vor Gericht nur zugunsten   gegPn.\nder Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffentlichen\nJugendwohlfahrtspflege der anderen Vertragspartei und                                 Artikel 9\nnur, wenn sie nach Absatz 2 \\'ertretcn werden. Vorschrif-       (1) Als Aufenthalt gilt auch der Dienst auf Schiffen, die\nten über die Gewährung ,·on Armenrecht bleiben unbe-         im Schiffsregister des Aufenthaltsstaates eingetragen\nrührt.                                                       sind.\n(4) Vorschriften, nach denen Venvaltungsbehörden,\n(2) Der Aufenthalt im Sinne des Artikels 8 Absatz 1\nTräger von Sozialleistungen, Arbeitgeber, Unterhalts-\ngilt bei Abwesenheit bis zur Dauer eines J\\1onates nic.ht\npflichtige oder sonstige Personen oder Stellen zur Ertei-\nals unterbrochen.\nlung von Auskünften verpflichtet sind, gelten auch, wenn\nein Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen      (3) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Arti-\nJugendwohlfahrtspflege nach Absatz 1 oder 2 tätig wird.      kel 8 Absatz 1 werden Zeiträume, in denen der Lebens-\nunterhalt ganz od€r teilweise aus Mitteln der Fürsorge\n(5) Die Gerichte sowie die Träger der öffentlichen Für-\ndes Aufenthaltsstaates gc\\vi.ihrt worden ist, nicht berück-\nsorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der\nsichtigt.\nbeiden Vertragsparteien können bei der Anwendung die-\nses Abkommens in den Fällen des Artikels 7 Absatz 1\nBuchstabe a nur über die zuständigen Behörden, im                                       TEIL V\nübrigen jedoch unmittelbar miteinander verkehren.\nSonderregelung für Grenzgebiete\nArtikel 10\nTEIL IV\n(1) Wird ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei,\nRückkehr, Rückschaffung                  der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Grenzgebiet sei-\nnes Heimatstaates hat, mit Zustimmung oder nachträg-\nArtikel 7                         licher Genehmigung des zuständigen Trägers der öffent-\n(1) Außert ein hilfsbedürftiger Staatsangehöriger der    lichen Fürsorge seines Heimatstaates hilfsbedürftig\neinen Vertragspartei, der im Hoheitsgebiet der anderen       in eine Krankenanstalt, in eine Heil- und Pflegeanstalt\nVertragspartei seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die       oder in ein Altersheim im Grenzgebiet der anderen Ver-\nAbsicht, in seinen Heimatstaat zurückzukehrer., so hat       tragspartei aufgC'nommen, so ist der I leimatstadt ab-\nder Aufenthaltsstaat die Kosten der Reisl: und des           weichend ,·on Artikel 4 verpflichtet, clem Aufenthalts-\nTransportes des Hausrates bis zur Grenze des Heimat-         staat die aus einer solchen UnterlJI ingung erwachsenden\nstaates zu tragen, wenn                                      Fürsorgekosten zu erstatten; die Kostenerstc1ttung darf\njedoch nur bis zur Höhe der Aufwendungen verl,.rngt\na) die Rückkehr nach der übereinstimmenden :tv1einung        werden, die bei der Unterbringung eines Staatsungchöri-\nbeider Vertrngsparteien in seinem wohlverstandenen      gen des Aufenthaltsstaates entstünden.\nInteresse liegt oder\n(2) Die Zustimmung oder nad1trdglic.he Genehmigung\nb) der Aufenthaltsstaat nach mindestens dreimonatigem        nach Absatz 1 darf nur versagt ,verden, wenn eine Auf-\nAufenthalt den weiteren Aufenthalt nicht gestattet.     nahme in die Anstalt oder das Altersheim weder aus\nmedizinisd1en Gründen nod1 aus Gründen der J\\tensch-\n(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so    lichkeit gebc,ten ist; sie gilt als erteilt, wenn sie der\nhat der Aufenthaltsstaat auch die Kosten der Reise und       Träger der öffentlichen Fürsor~Je des Heim<.1htac.1tes nicht\ndes Transportes des Hausrates derjenigen hilfsbedürfti-      innerhalb von 30 Tagen nach [mpLrng des Antrages auf\ngen Familienangehörigen zu tragen, die den Hilfsbedürf-      Zustimmung oder nuchtrügliche Genehmigung versagt.\ntigen zu begleiten oder ihm zu folgen beabsichtigen, so-\nfern sie dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Hilfsbedürf-      (3) Als Grenzgebiet gilt der cntlung der gcmcinsc1men\ntige besitzen. Das gleiche gilt, wenn der Heimatstaat des   Grenze gelegene Teil des llohcitsgebietcs jeder Ver-\nHilfsbedürftigen dem Ehegatten oder minderjährigen           tragspartei, der im allgemeinen eine Tiefe bis zu zehn\nKindern, die nicht dessen Staatsangehörigkeit besitzen,      Kilometern hat. Die Liste der in diesem Gebiet gelege-\ndie Einreise und den Aufenthalt gestattet.                   nen deutschen und österreichischen Gemeinden ist im\nAnhang II zu diesem Abkommen enthalten. Die zustän-\n(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buch-      digen Behörden teilen einander Anderungcn der Be-\nstabe b vor, so ist dem Hilfsbedürftigen zur Vorbereitung    zeichnung der Gemeinden sowie Lille C'incr \\'ercinigung\nder Ausreise eine Frist von mindestens zwei Wochen zu        oder Teilung ,·on Gemeinden mit; sonstige ;\\nderungen\ngewährf'n, es sei denn, daß eine sofortige Abschiebung       der Liste im Rahmen von Satz 1 nehmen sie gemeinsam\naus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicher-      vor.\nheit notwendig erscheint.\nArtikel 11\nArtikel 8\nDie erstattungspflichtigen Fürsorgeleistungen des Auf-\n(1) Der Aufenthaltsstac1t darf einem Staatsangehörigen   enthaltsstaates nach Artikel 10 Absatz 1 gelten hinsicht-\nder anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde      lich der Ansprüche auf Kostenersatz und des Ubcrgangs\nder Hilf,·bedürft1gkcit den weiteren Aufenthalt VC'rsagen    von Ansprüchen gegen Dritte als Leistungen, die der\noder ihn rückschc1ffen, es sei denn, daß er sich noch nicht Träger der öffentlichen fiirsorge des Heimatstaates nach\nein Jahr ununtcrb1 uchcn erlaubt in seinem Hoheitsgebiet    den für ihn geltenden Rechtsvorsci1riften gewährt hat.","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1969                                            5\nTEIL VI                              (4) \\,Verden die im Absatz 3 genannten Fristen nicht\neingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen\nSchlußbestimmungen\nVereinbarung jede Vertragspartei den Pr;-isidcntcn des\nEuropäischen Gerichtshofes für J\\fensd1enredite bitten,\nArtikel 12\ndie erforderliche Ernennung vorzunehmen. Besitzt der\n(1) Die Bestimmungen des Vormundschaftsabkommens        Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Ver-\nzwischen dem Deutschen Reich und der Republik Oster-        tragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund ver-\nreich vom 5. Februar 1927 werden durch dieses Abkom-        hindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vor-\nmen nicht berührt.                                          nehmen. Besitzt auch der Vizepräsident di0 Staats-\n(2) Die Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reich\nangehörigkeit ein;.,r der beiden Vertragsparteien oder\nund der Republik Osterreich über Pflegekinderschutz         ist auch er verhindert, so soll das im Rang näd1stfolgende\n(Ziehkinderschutz) und über den Geschäftsverkehr in         Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörig-\nJugendsachen vom 4. Juni 1932 tritt mit dem Inkraft-        keit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die Ernen-\ntreten dieses Abkommens außer Kraft.                        nung vornehmen.\n(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr-\nArtikel 13                        heit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertrags-\n(1) Dem Abkommen ist ein Verzeichnis der im Zeit-\npartei trägt die Kosten ihres Mitgliedes sowie ihrer Ver-\npunkt seiner Unterzeichnung geltenden gesetzlichen          tretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgerid1t; die\nRechtsvorschriften als Anhang I beigefügt. Treten gesetz-   Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden\nliche Rechtsvorschriften, die in Anhang I aufgeführt sind,  von den b0irlen Vertragsparteien zu gleidien Teilen\naußer Kraft oder werden gesetzliche Red1tsvorsduiften       getragen, es sei denn, daß das Schiedsgerid1t eine andere\nerlassen, die im Anhang I aufgeführt wären, wenn sie        Kostenentscheidung trifft. Im übrigen regelt das Schieds-\nbeim Inkrafttreten des Abkommens bereits in Kraft ge-       gericht sein Verfahren selbst.\nwesen wJ.ren, so hat die Vertragspartei, um deren\nRechtsvorschriften es sich handelt, dies der anderen                                   Artikel 16\nVertragspartei unter Bezugnahme auf Anhang I mitzu-              Das diesem Abkommen beiliegende Schlußprolokoll ist\nteilen.                                                     l3estandteil des Abkommens.\n(2) Anderungen und Ergänzungen der Rechtsvorschrif-\nten einer Vertragspartei, die sich aus zwischenstaatlichen                             Artikel 17\nAbkommen oder aus einer von einer Europäischen Ge-                Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\nmeinschaft erlassenen Vorschrift ergeben, sind im Ver-      qeschlossen. Seine Geltungsdc1uer ver!;ingcrt sich jewt•ils\nhältnis zwischen den beiden Vertragspü.Tteicn nu, zu        für ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer der bei-\nberücksichtigen, wenn diese es vereinbaren.                 den Vertragsparteien spätestens drei !--tonale , or Ablctuf\ndes Jahres schriftlich gekündigt wird.\nArtikel 14\nDie zuständigen Behörden werden sich über die lcch-                                Artikel 18\nnisd1en fragen der Durchführung dieses Abkomrnf'ns,               Dit•.-;es Abkommen gilt auch für dcts Lrnd Bl'rlin, <.,tilt 111\ninsbesondere über die Art und ·weise des gegenseitigen      nicht die Regierung der Bundesrepublik Deuhth!,rnd\nVerkehrs, verständigen.                                      gegenüber der Bundesregierung der Republik Ostcr1 ('ich\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttrct('n drs Ab-\nArtikel 15                         kommens eine gegenteilige ErklJrung abgibt.\n(1) Streitigkeiten  zwischen den beiden Vertrags-\nparteien über die AuslC'qung oder Anwendung dieses                                     Artikel 19\nAbkommens sollen, soweit möglich, durch die zust,indi-\n(1) Dieses    Abkommen bedarf der Ratifikation; die\ngen Behörden der beiden Vertragsparteien einvernehm-\nRatifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in\nlich beigelegt werden.\n\\ 1Vien ausgetauscht werden.\n(2) Kann eine Streitirikeit auf diese Weise nicht hei-\n(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des auf den\ngelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden\nAustausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalender-\nVertra<jsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten.\njahres in Kraft.\n(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet,\nindem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide\nMitgliNler sich auf den Angehörigen eines dritten Staates\nals Obmann einigen. Dieser ist von den Regierungen der           ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmäd1tigten\nbeiden Vertragsparteien zu bestellen. Die Mitglieder sind    dieses Abkommen unterzeidinet und mit Siegeln ver-\ninnerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von         sehen.\ndrei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Vertrags-\npartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Streitigkeit       GESCHEIIEN zu Bunn ctm         17 . .Jc1nucH 1%6 in    zwei\neinem Schiedsgericht unterbreiten will.                       Urschriften.\nFür die                                                      Für die\nBundesrepublik Deutschland:                                       Republik Osterreid1:\nCarstens                                                      Schöner","6                                          Bund(•s9oselzblc1lt, Jc1hrgc1ng 19b9, Teil 11\nSchlußprotokoll\nzum Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich\nüber Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege\nA) Bei Unterzeichnung des Abkommens über Fürsorge                        6. Gründe der Menschlid1keit, die einer Rückschaffung\nund Jugendwohlfah1 tsplkge stellen die I3evollmächtig-                    gemci.ß Artikel 8 Absatz 1 entgegenstehen, liegen\nten der beiden \\'ertragspclrll'ien übereinstimmend                        insbesondere dann vor, wenn hierdurch enge Bin-\nfolgendes fest:                                                           dungen im Aufenthaltsstaat, vor allem eine Fami-\nliengemeinschaft, getrennt würden.\n1. Vergünstigungen aus diesem Abkommen sollen\nPersonen nicht zugute kommen, die das Hoheits-              B) 1. Der deutsche Bevollmächtigte legte dar, daß die\ngebiet der anderen Vertragspartei aufsuchen, um                       Leistungen des deutschen Lastenausgleichs eine\ndiese Vergünstigungen in Ansprud1 zu nehmen.                          Entschädigungszahlung an Personengruppen darstel-\nDie Regelung im ArtikPl 10 des Abkommens bleibt                       len, die durch den Krieg und die Kriegsfolgen\nunberührt.                                                            besonders hart betroffen sind. Die deutschen Trci.-\nger der öffentlichen Fürsorge behandeln deshalb die\n2. Bei der Anwendung des Artikels 3 des Abkom-                            im Rahmen des Lastenausgleichs gewährte Haupt-\nmens verfahren die Vertragsparteien wie folgt:-                       entschci.digung in besonders schonender V/eise.\nDiese Leistungen machen nur einen geringen Pro-\nI) Die durch den Heimatstaat bereits im Zeitpunkt                  zentsatz des tatsächlichen Vermögensverlustes aus.\ndes Inkrafttretens dieses Abkommens erbrach-                    Ihre Inanspruchnahme für den Kostenersatz und die\nten Fürsorgeleistungen (Artikel 3 des Abkom-                    Anrechnung auf laufende Fürsorgeleistungen wür-\nmens) dürfen vom Aufenthaltsstaat keinesfalls                   den deshalb in aller Regel eine besondere Härte\nim größeren Ausmaß als bisher angerechnet                       darstellen. Der deutsche Bevollmächtigte bat des-\nwerden.                                                        halb darum, daß in den fällen, in denen die Ent-\nsch~idigung an Unterstützte in Osterreich ausgezahlt\nII) Die in Artikel 6 Absätze 1 und '.2 des deutsch-                 wird, die Träger der öffentlichen Fürsorge diesen\nösterreichismen Finanz- und Ausgleichsvertra-                   Vermögensteil mit großem Verständnis für die\nges vom 27. November 1961 zugesagte Anrech-                    Lage des Betroffenen in der gleichen Weise wie\nnungsfreiheit von Leistungen wird durch dieses                 die deutschen Träger der öffentlichen Fürsorge\nAbkommen weder beseitigt noch beeinträchtigt.                  behandeln.\nDiese Leistungen werden den in diesen Vor-\nschriften bezeichneten Personen in vollem Um-                  Der österreichische Be, ollmächtigte sagte dies zu;\nfang zugute kommen.                                             ihm \\\\·urde in Aussicht gestellt, daß die Träger der\nöffentlichen Fürsorge in Osterreid1 auf Anfrage im\nDie im Schlußprotokoll des genannten finanz-                    Einzelfall von der bewilligenden Stelle Auskunft\nund Ausgleichsvertrages zu Artikel 6 Buch-                     über die in der Bundesrepublik geltende Regelung\nstabe a getroffene Regelung wird durch dieses                   für die Inansprudrnahmc der Hauptentschudigung\nAbkommen gleichfalls weder beseitigt noch                       erhalten werden.\nbeeinträchtigt.\nDer Ü<,terreichische Be, oll111c.1chtig!t' bctt um Pinc•\nIII) Rechnet der Aufenthaltsstaat nach Maßgabe des                     gleiche schonende Behandlung österreichischer Ent-\nArtikels 3 ei.1e vom Heimatstaat gewährte Für-                  schädigungsleistungen nach dem Kriegs- und Ver-\nsorgeleistung ganz oder teilweise an oder hält                  folgungssachschädengesetz vom 25. Juni 1958 (Bun-\ner mit Rücksicht auf diese Leistung die Gewäh-                  desgesetzbla lt Nr. 127/1958).\nrung von Fürsorge für ungerechtfertigt, so hat                  Der deutsche Bevollmächtigte sc1gle dies zu; ihm\nder Aufenthaltsstaat dies dem Heimatstaat                       wurde in Aussicht gestellt, daß die Tri.i~Jer der\nunverzüglich mitzuteilen, um ihm Gelegenheit                    öffentlichen Fürsorge in der Bundesrepublik auf\nzu gelwn, seine Fürsorgeleistung neu fest-                      Anfrage im Einzelfall von der b-ewilligenden Stelle\nzus0tz0n oder einzustellen.                                     Auskunft über die in Osterreich geltende Regelung\nfür die Inanspruchnahme der [ntschädigungsleistun-\n3 Die innerstaatliche Regelung der           Kostentragung\ngen erln1lten \\Verden.\n\\\\·ircl durch Artikel --l nicht berührt.\n2.  Der deutsche Bevollmächtigte stellte fest, dc1ß die\n4. Die deutsche Seite wird jede Anclerung des Lasten-                     Miet- und Lastenbeihilfen des deutschen Rechts\nausgleichsgesetzes der österreichischen Seite mit-                      nimt zur Fürsorge im Sinne dieses Abkommens\nteilen (A.rtikel 5 Absatz 3).                                         gehören.\n5. Die Vertragsparteien werden wohlwollend erwägen,                       Der österreichische Bevollmächtigte nuhrn dies zur\nd0111 [hec;atten und den rninderjci.hrigen Kindern,                   Kenntnis und bemerkte, duß von österreichischer\ndie einen gemäß Artikel 7 oder 8 Absatz 1 in seinen                   Seite zum Begriff ,,Fürsorge\" im Sinne dic\"-,l'S i\\b-\nHeimatstaat zurückkehrenden Hilfsbeclüftigen be-                       komnwns KlarstC'llun~1C'n nicht erforderlich sind.\ngleiten oder ihm folgen wollen, die Einreise und\nden Aufenthalt zu gestatten, auch wenn sie nicht                 C[SCll[!IEI\\J    1u  Bonn    ctlll  17. l<111u<11 l'!bt> in /.\\\\l·i\ndie gleiche Staatsangehörigkeit besitzen.                   l I rsclniftc•n.\nFür die                                                             für die\nBundesrepublik Deutschland:                                              Republik Osterreich:\nCurstens                                                             Sc li u 11 c· r","Nr. 1 --- Tag der Ausgabe: Bonn, dl'n 9. Januc1r 1969                           7\nAnhang I\nListe\nder die Rechtsgebiete der Fürsorge und der Jugendwohlfahrtspflege\nregelnden gesetzlichen Rechtsvorschriften\nder beiden Vertragsparteien\n1. In der Bundesrepublik:\na) das Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815),\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des\nBundessozialhilfegesetzes vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1027);\nb) das Gesetz zur Bekämpfung der Ge~ch1echtskrankheiten vom 23. Juli 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 700);\nc) das Gesetz für Jugendwohlfahrt vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1205);\nd) Landesausführungsgesetze zum Bunclr-ssozialhilfegeselz\nBaden-Württemberg: Gesetz zur Ausführung des Bunclessozic1lhilfe-\ngesetzes vom 23. April 1963\n[GesBI. f. Baden-Württemberg S. 33 (Nr. 5 vom 25. 4. 1963)]\nBayern: Gesetz zur Ausführung des Bunclessozi,1ll1i1fegesetzes (AGBSHG)\nvom 26. Oktober 1962\n[Bayer. GVBI. S. 272 (Nr. 19 vom Jl. 10. 1962)]\nBerlin: Gesetz zur Ausführung des Bunclcssozic1lhilff'~JC'Sf'tz0s vom 21. ~1ai\n1962\n[GVßl. f. Berlin S. 471 (Nr 21 rnm 24. 5. 1962))\nBremen: Bremisches Ausführungsgesrtz zum Buncless01ialhilfegesetz\n(BrAGBSHG) vom 5. Juni 1962\n[GesBI. d. Freien Hansestadt Brrmrn S. 149 (Nr. 27 vom 15. 6. 1962)]\nHessen: Hessisches Ausführungsgesrfz zum Bundessozialhilfegesetz (HAG/\nBSHG) vom 28. Mai 1962\n[GVBl. f. d. Land Hessen S. 273 (Nr. 15 vom 30. 5. 62)]\nNiedersachsen: Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-\nsozialhilfegesetzes vom 29. Juni 1962\n[Niedersächs. GVBl. S. 69 (Nr. 14 vom 30. 6. 1962)]\nNordrhein-Westfalen: Gese:tz zur Ausführung des Bundessozialhilfe-\ngesetzes (AG/BSHG) vom 25. Juni 1962\n[GVBI. f. d. Land Nordrhein-Westfalen S. 344 (Nr. 41 vom 27. 6. 1962))\nRheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfe-\ngesetzes (BSHG) vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815)\n- AGBSHG - vom 8. März 1963\n[GVBI. f. Rheinland-Pfalz S. 79 (Nr. 15 vom 19. 3. 1963)1\nSaarland: Gesetz Nr. 776 zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes\nvom 30. Juni 1961 vom 6. Februar 1963\n[Amtsbl. d. Saarlandes S. 143 (Nr. 16 vom 29. 3. 1963)]\nSchleswig-Holstein: Gesetz zur Durchführung des Bundessozialhilfe-\ngesctzes (AG-BSHG) vom 6. Juli 1962\n[GVBI. f. Schleswig-Holstein S. 271 (Nr. 29 vom 23. 7. 1962)]","8                       Bundesgesetzblcttt, Jcthrgcrng 1969, Teil II\ne) Landesausführungsgesetze zum Jugendwohlfahrtsgesetz\nBaden-Würllemherg: Gesetz zur A usftihrung des Gesetzes für Jugend-\nwohlfahrt vom 9. Juli 1963\n[Gesßl. f ßaden-\\V(irtle!llberg S. 99 /Nr. 12 vom 18. 7. 19G:3)]\nmit Anderung der§§ 31 Abs 1 und 2 und 32 durch Ge':ietz \\om 5. 1'1ai 1964\n[Gesßl. S. 253 {Nr. 12 vom 13 5. 1964)]\nBayern: Gesetz zur Ausfuhrung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt, des\nGesetzes zum Schutz der Jugend in der Offenllicbkeit und des Gesetzes\nüber die Verbreitung jugendgefährdender Schriften -               Jugendamts-\ngesetz (J AG) - vom 23. Juli 1965\n[Bayer. GYBI. S. 10-1 (Nr. 11 rnrn 30. 7. 1965))\nBremen: Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt\ni. d. F. vom 1. Juli 1962\n[GesBI. d. Freien Hansestadt Bremen S. 165 (Nr. 33 vom 2. 7. 1962)]\nHamburg: Ausführungsgesetz vom 17 3 1949 zum Reicl1s\\Jesetz f. Jugend-\nwohlfahrt vom 9. Juli 1922 i. d. F. d. Slg. des bereinigten Landesrechts 216 a\nvom 22. 6. 1%2\n(Hamburgisches GVB!. I S. 137] und vom 10. September 1962 [GVB!. I\nS. 166]\nNiedersachsen: Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt\nvom 13. Dezember 1962\n[Niedersächsisches GVBl S 246 (Nr. 32 vom 18. 12. 1962)]\nNordrhein-Westfalen: Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur\nAusführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 26. August 1965\n[GVBI. f. d. Land Nordrhein-Westfalen S 248 (Nr. 43 vom 10. 9. 1%5))\nRheinland-Pfalz: Landesgeset.1 zur Ausführung des Gesetzes für Jugr-nd-\n\\vohlfahrt vom 8. Miirz 1963\n[GVBI. f. d. Land Rheinland Pfalz S. 84 (Nr. 15 vom 19. 3. 1%3)]\nSaarland: Saarländisches Ausführungsgec;etz zum Gec;etz für Jugendwohl-\nfahrt vom 22. April 1964\n[Amtsbl. d. Saarlandes S. 389 (Nr 35 vom 30 5. 1964))\nSchleswig-Holstein: Bekanntmachung der Neufussung des Gesetzes zur\nAusführung des Reichsgesetzes für Jugendw{)hlfahrt vom 7. Juli 1%2\n[GVßl. f. Schleswig-Holstein S. 276 (Nr. 29 vom 23. 7 lm:i2))\nf) Ergänzende Iandesrechtliche Vorschriftl'n übet die Zust~1ndigkPit auf dem\nGebiet der Jugendwohlfahrt\nBayern: Verordnung zur Ubertragung von Zuständigkeiten des Landes-\njugendamtes vom 11. 7. 1962 (Bayer. GVBI. S. 104)\nBremen: Verordnung über die Zusti..indigkeitcn nach dem Gesetz für\nJugendwohlfahrt vom 19. 6. 1962 (GesBl. d. Freien Hansestadt Bremen\ns.  172);\n2. In Osterreich:\nim Burgenland das\nGesetz vom 7. Februar 1950, LGBI. Nr. 8/J 951, betreffend die v. 'eitcr~J('ltung\ndes Fürsorgerechtes im Lande Burgenland und Kundmachung des L:inde>s·\nhauptmannes vom 9. Juli 1959, LGBI. Nr. 10, über die Aufhebung emiger\nBestimmungen des Fürsorgerechtes durch den Verfassungsgerichtshof;\nin Kärnten das\nGesetz vom 15. März 1949, LGBI. Nr. 23, betreffend die Weitergeltung des\nFürsorgerechtes im Lande Karnten, in der Fassung des Gesetzes vom 12. Juli\n1961, LGßl. Nr. 49;\nin Niederösterreich das\nGesetz mm 12 I\\1ai 1949, LG!ll Nr. 40, über die vorläufiqe Reqf'lunq der\nöffentlichon Fürsorge und Kundmach1rn9 des Larideshauptmanne~ \\'o:n 11 .l\\u-\n~JU\">t !!ISS, LCßl Nr !!7, iihcr c!1p ,\\ullwLung e1111ger Best1111111u11gen de~ Fur-\nsorgerecl1tes durch den Verfa::,wng~gericlitshof;","Nr. 1 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Jc1nuar 19G9                       9\nin Oberösterreich das\nGesetz vom 18. Mai 1949, LGBI. Nr. 53, betreffend die Weitergeltung des\nFür-.,>1~J(•r0chtes im Lande Oberösterreich und Kundmachung des Landes-\nhc1uptrnc111nes vom 26 Juli 1056, LGßl. Nr. 24, betreffend die Aufhebung\nein lC' 1ner lü rsorgerecb tlicher Vor~,h nften durch den Verf assungsgE'rici1 t shof;\nin Salzburg das\nGc,.,l'lz vom 17 November 1948, LCßl. Nr. 11/1949, über die vcnl;.iufi~Je Rege-\nlung des Fürsorgewesens und der Jugendfürsorge im Lande Salzlrn1g, in der\nFassung des Gesetzes vom 26. April 1950, LGBI. Nr. 57;\nin Steiermark das\nGesetz vom 5. Jänner 1949, LGBI. Nr. 7, betreffend die Weitergeltung des\nFürsorgerechtes im Lande Ste1c•rmark, und im Gesetz vom 6. Juni 1956,\nLGBI. Nr. 43, über die Aufhebung fürsorgerechtlicher Vorschriften;\nin Tirol das\nGc>setz vom 11. November 1948, LGßl. Nr. 11/1949, über die Weitergeltung\ndes fürsorgerechtes im Lande Tirol;\nin Vorarlberg das\nGesetz LGßl. Nr. 4/1949 über die vorläufige Regelung der öffentlichen Für-\nsorge, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung, LGBl. Nr. 51/1949;\nin Wien das\nGesetz vom 23. Dezember 1948, LGBI. Nr. l 1/1949, über die vorläufige\nReiJelung der öffentlichen Fürsorge und Jugendw·ohlfahrt unter Berücksich-\ntigung des § 37 Z. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 1955, betreffend die Jugend-\nv,rnhlfahrt, LGBI. Nr. 14.\nBundesgesetz vom 9. April 1954, BGBl. Nr. 99, ·womit Grundsätze über die\nMutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge aufgestellt und unmittelbar\nanzuwendende Vorschriften iilwr die Jw1endwohlfc1lnt erlassPn werden\n(.Juqendwohllc1hrts~J('SC'lz - J\\VG) und die bczüglidwn Lirndesc1usführnng'>-\ngcs('!Zf':\nBurgenland: Jugendwohlfahrtc;9esetz vom 16. November 1957, LGBl. Nr. 2/1958;\nKärnh•n: Jugendwohlfahrtsordnun9 vom 9. Februar 1956, LGBI. Nr. 15 (Druck-\nfchlvrher1chtigungen: LGBl N1 27/1956 und LGBI. Nr. 18 1957);\nNiederösterreidt: Jugendwohlfahrtsgesetz           vom   14. November   1956,  LGBI.\nNr. 121;\nOberösterreic:h: Jugendwohlfah1tsgesetz vom 19. Juli 1955, LGBI. Nr. 82;\nSalzburg: Jugemlwohlfahrtsordn:111g        \\'Om 4. Juli 1956, LGßl. Nr. 39;\nSteiermark: Jugendwohlfahrtsgeselz vom 16. November 1957, LGBI. Nr. 35/1958;\nTirol: JugendwohlfahrtsgPsetz vlim 23. !\\fai 1955, LGBI. Nr. 28;\nVorarlberg: Jugendfürsorgegeset,:, LGBJ. N1. 17. 1959,         in der  Fassung     des\nLandesgesetzes, LGßl. N1. 11 1 \\ 'Hi\\;\nWien: Jugendwohlfahrtsgesetz vom 17. Juni 1955, LGBl. Nr. 14.","10\nAnhang II\nListe der Grenzgemeinden\nA) Deutsche Grenzgemeinden:\nLn. n d k r <' i s Li n r1 c1 u ( B o d (' n c; t> eJ\nBüse11rc11tin                                                         Scheidegg\nI IcrgE:'11S\\\\'eiler                                                  Sig1n,1rszell\nLindenberg i. Allgäu                                                  Silllmerberg\nNiederstaufen                                                         \\Veiler im Allg~iu\nOherreute                                                             \\Veißensberg\n~,chcffau\nLc111dk1eis Sonthofen\nAuch i. i\\lJg;iu                                                      Oberst<1ufen\nAkams                                                                 Oberstdorf\nAltsUidten                                                            üfterschwang\nBalderschwang                                                         Ottacker\nBlaichach                                                             Rauhenzell\nBolsterlang                                                           Rl'llenbe1g\nBühl a. Alpsf'e                                                       Schüll,rng\nBurgber~J i. Allgäu                                                   Sonthofen\nDiepolz                                                               Stein i. Allgäu\nEckarts                                                               Stiefenhofen\nfischen i. Allgäu                                                     Thalkirchdorf\nGunzesried                                                            Tiefenbilch b. Oherstclorf\n1 linde lang                                                          Unterjoch\nImmenstadt i. Allgäu                                                  lJ n lermcJ iselsf ein\n!V1issen - \\Vilhams                                                    Vorderburg\nNiedersonthofen                                                        \\\\'c'Ildch\nOlwrrndisclslcin\nLundkreis Kcmpll'll (Allgt1u)\nBud1enhc1g                                                            Petcrsthal\nDura.eh                                                               Rechtis\nKempten (All~JiiH)                                                   Sulzberg\nl\\[cJrtinsLcll                                                         \\V ,il tenhofcn\n\\1f'mhölz                                                              \\Vr,ifnilU\n\\liltelberg                                                           \\\\'f'11~1en\n\\ loosbach\nBuching                                                                Pfrunten\n.Eisenberg                                                            Rieden\nE111.enstetten                                                        Rof\\haupten\nEschach                                                               Rückholz\nFüssen                                                                Sdn,·<1ngau\nI Iopfen am See                                                       Seeg\n1 lopferau                                                            Trauchgau\nLechbruck                                                             \\Veiflensee\nNcsselwang                                                            Zwieselberg\nLandkreis Garmisch-Partenkirchen\nGarmisch-Partenk i rchen                                              \";\\.1itten wald\nGrainau                                                                \\Vallgau\nKrün                                                                   \\Vamberg\nLandkreis Bad Tölz\nLenggries\nLandkreis Miesbach\nBc1yrischzell                                                         Kreuth\nLandkreis Rosenheim\nBrannenburg                                                            Niederaudorf\nDcgerndorf a. Inn                                                      Nußdorf a. Inn\nFlintsbach                                                             Oberaudorf\nKiefersfelde'1                                                         Sachrang","Nr. 1 Tc19 der Aus9cdw: Bonn, den 9. Jt1nlldl l 9(j9                          11\nLundkreis Traunstein\nBergen                                                           Rottc1u\nEiscnctrzt                                                       Ruhpulding\nGri.lbC'nslctlt                                                  Schlcching\nGrussau                                                          Siegsdorf\nl lc1 rn 111 (' r                                                SI c1 uclach-[gc rnt lach\nI lol1.hc1us(•n                                                  Trnunslt'in\nf nzt· 11                                                         Ulicrsf'e\nJ\\lc1rqut1rhiein                                                  Unlcrwüss(•n\nOlwrwüsst•n                                                       \\'ogling\nRPil im Wink.d\nLandkreis Brrchtesgc1dl'n\nAnger                                                            J\\laria Gern\nAu                                                               J\\lark tschellenbcrg\nAufham                                                           Marzoll\nBad R(•id1C'nhall                                                 Piding\nBilycrisch Gmain                                                  Ramsau b. Berchtesgaden\nBe1d1 tesg ilclen                                                Salzberg\nBischofswiesen                                                   Scheffau\nHögl                                                             Sd111eizlreuth\nKarlstein                                                         Schönau\nKönigssee                                                         \\<\\'eißbach a. d. Alpenstraße\nLandschellenberg\nLandkreis Laufen\nAinring                                                          Palling\nAsten                                                            Petting\nFreidling                                                        Pietling\nFreilassing                                                      Ringham\nfrcutsmoos                                                       Roßdorf\nFridolhng                                                        Rückstellen\nGilden                                                           Saalclorf\nfleining                                                         Straß\nllolzl1dusen b. Teisf'ndorf                                      Surheim\nKdpf'll                                                          Taching a. See\nKay                                                              Teisendorf\nKi rchanschöri ng                                                Tengling\nKirchheim                                                        Tettenhauscn\nLampocling                                                       Tittmoning\nLauten                                                           Törring\nLeolH•nclorf                                                     Triebenbach\nNeukirchen (am Teisenberg)                                       Tyrlaching\nNirnhc1rting                                                     \\Vaging a. See\nOberteiscnclorf                                                  Weilclorf\nOtting                                                           \\Vunncberg\nL a n d k r e i s J\\. 1 t ö t t i n ~I\nAllülling                                                         Nonnberg\nAlzgern                                                          Oberburgkirchen\nArbing                                                           Oberkastl\nBurghc1uscn                                                      Oberpleiskirchen\nBurgkirdwn a. cl. Alz                                            Oberzeitlarn\nDorf Pn                                                           Per ach\nEggen                                                             Piesing\nEmmcrting                                                         Raitenhart\nEndlkirchen                                                      Rai tenhaslach\nErlbach                                                          Reischac:h\nfeichtcn                                                         Schützing\nforstkastl                                                       Stammham\nGarching a. d. Alz                                               Teising\nGulflham                                                         Töging a. Inn\nHaiming                                                          Tüßling\nH,dsbach                                                         Unterburgkirchen\nKirchweidach                                                     Unterkastl\nMarktl                                                           Unterpleiskirchen\n:tvlcnktlbcrg                                                    Wald a. d. Alz\n:tvlehring                                                       \\Vald b. Winhöring\nJ\\:eukirchf'n a. d. Alz                                          Winhüring\nNeuötting","12                 Bundesgesetzhlalt, Jahrgang 1969, Teil II\nLandkreis 1--1 ü h 1 d o r f a. Inn\nForsting                              Unterneukirchen\nLandkreis Pfarrkirchen\nAsenham                               Randling\nEggstetten                            Reichenberg\nEring                                 Reut, Post Tann\nErlach                                Schildthurn\nGangerbauer                           Simbach a. Inn\nGumpersdorf                           Stubenberg\nJulbach                               Tann\nKirchberg a. Inn                      Taubenbach\nKirdi.dorf a. Inn                     Triftern\nLengsham                              Ulbering\nLoderham                              Untergrasensee\nMünchham                              Voglarn\nNeukirchen b. Pfarrkirchen            vValburgskirchen\nObertürken, Post Zeilarn über Tann    Wiesing\nPfarrkirchen                          Wittibreut\nPostmünster                           Zimmern\nLandkreis Griesbach i. Rottal\nAigen a. Inn                          Malching\nAsbach                                Mittich\nBayerbach                             Oberschwärzen bach\nEgglfink                              Pattenham\nHartkirchen                           Pocking\nHubreith                              Poigham\nHütting                               Rotthalmünster\nIndling                               Ruhstorf\nKarpfham                              Sufferstetten\nKirchham                              Thanham\nKüßlarn                               Weihmürting\nKühnham                               Würding\nLandkreis Eggenfelden\nEggenfelden                           Hirschhorn\nGern I                                Langeneck\nGern II                               Linden\nHammersbach                           Lohbruck\nHebertsfelden                         Martinskirchen\nHickerstall                           Rogglfing\nLandkreis Passau\nBad Höhenstadt                        Kellberg\nEglsee                                Neuburg a. Inn\nEholfing                              Neuhaus a. Inn\nEngertsham                            Neukirchen a. Inn\nGrubv.reg                             Passau\nHacklberg                             Sulzbad1 a. Inn\nHals                                  vVitzmannsberg\nHeining\nLandkreis Wegscheid\nBreitenberg                           Lämmersdorf\nEderlsdorf                            Meßnersdi.lag\nEidenberg                             Obernzell\nGegenbach                             Sonnen\nGollnerberg                           Thalberg\nGottsdorf                             Wegscheid\nHauzenberg                            vVildenranna\nKasberg\nLandkreis Wolfstein\nGsenget                               Lackenhäuser\nKlafferstraß                          Neureichenau","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1969            13\nB) Oslerreichisclw Grenzgt•ml•inden:\nPolitischer Bezirk Braunau am Inn\nAltheim                                Neukirchen an der Enknach\nAspach                                 Ostermiething\nBraunau am Inn                         Polling im Innkreis\nBurgkirchen                            Roßbach\nEygelsberg                             Schwand im Innkreis\nFranking                               St. Georgen am fillmannsbach\nGeretsberg                             St. Pantaleon\nGilgc·nberg am \\Veilhart               St. Peter am Hart\nHaigermoos                             St. Radegund\nHandenberg                             St. Veit im Innkreis\nHochburg-Ach                           Tarsdorf\nMauerkirchen                           Treubach\nMining                                 Ucberackern\nMoosbach                               Weng im Innkreis\nl\\foosdorf\nPolitischer Bezirk Ried im Innkreis\nAntiesenhofen                          Ort im Innkreis\nAurolzmünster                          Reichersberg\nEitzing                                Ried im Innkreis\nGeinberg                               Senftenbach\nGuten                                  St. Georgen bei Obernberg am Inn\nKirchdorf am Inn                       St. Martin im Innkreis\nLambrechten                            Utzenaich\nMörschwang                             \\Neilbach\nMühlheim am Inn                        \\Vippenham\nObernberg am Inn\nPolitischer Bezirk Rohrbach\nAtzesberg                              Oepping\nI lörbich                              Peilstein im l\\-fühlviertel\nHofkirchen im hfühlkrcis               Pfarrkirchen im Mühlkreis\nJulbach                                Putzleinsdorf\nKlaffer                                Rannastift\nKollerschlag                           Rohrbach in Oberösterreich\nLembach im l\\fohlkreis                 Sarleinsbach\nNebelberg                              Schli:igel\nNiederkappel                           Schwarzenberg im Mühlkreis\nOberkappel                             Ulrichsberg\nPolitischer Bezirk Schtlrding\nAndorf                                 Scha rdC'n bcrg\nBrunnenthal                            Schtlrding\nDiersbach                              St. Aegidi\nEggerding                              St. Florian am Inn\nEngelhartszell                         St. Marienkirchen bei Schärding\nEsternberg                             St. Roman\nFreinberg                              Suben\nKopfing im Innkreis                    Taufkirchen an der Pram\nMayrhof                                Vichtenstein\nMünzkirchen                            Waldkirchen am ·wesen\nRainbach im Innkreis                   \\Vernstein\nLand Salzburg\nLandeshauptstadt Salzburg\nPolitischer Bezirk Hallein\nAbtenau                                Golling an der Salzach\nAdnet                                  Hallein\nAnnubcrg im Lammertal                  Krispl","14                     Bundesgesetzblc1tt, Jc1hrgcrng 1%9, TL'ii II\nKuchl                                      Scheffc1u un der Lummer\nOberalm                                    St. Koloman\nPuch bei : Ic1llcin                         Vigaun\nRul'tl1c1('1 c1m l\\1ß Gschütt\nPolitischer BcLirk Sal1.bu1g-Umgcbung\n:\\11it                                      Lamprcch hli<l usc·n\n.•\\11the1 ing                               J\\ldttsee\nBergheim                                    Nußdorf um I l<1unsberg\nBerndorf bei Sal1.burg                      Oberndorf bei Sulzburg\nDorl'·;euern                                Obertrum\n[lixht1w,en                                 Plainfeld\n[blwthen                                    Schleedorf\n[ugL'mlorf                                  Seelli1m\nGöming                                      Seekirchen-Land\nGrödig                                      Seeki rd1en-J\\larkt\nGroßgmain                                   St. Georgen bei Salzburg\nHall vang                                   \\Vals-Siezenheim\nKoppl\nPolitischer Bezirk St. Johann im Pongau\nBischofshofen                               St. Veit ;m Ponquu\nGoldegg im Pongau                           Schwarzach im Ponqc1u\nIIüttau                                    \\Vagruin\nJ\\lühlbach am Hochkönig                    \\Verfen\nPL:irrwerfen                               \\Verfenweng\nSt. Johunn im Ponguu\nPolitischer ßpzirk Zell         <lITI See\nAlm                                        Saallelclen am Steinernen Meer\nDienten um I Ioc:hkönig                    St. Martin bei Lofer\nLeogang                                    Unken\nLofer                                      Viehhofen\nJ\\laishofen                                \\Veißbach bei Lofer\nSaalbach                                   Zell am See\nLand Tirol\nLancleshauptstc1dt Innsbruck\nPolitischer Bezirk Imst\nImst                                       Nassereith\nMieming                                    Obsteig\n\\lötz\nPolitischer Bezirk Innsbruck-Land\nAbsam                                       Scharnitz\nBaumkirchen                                 Seefeld in Tirol\nFritzens                                    Solbad Ha II in Tirol\nGnadenwald                                  Telfs\nLeutasch                                    Thaur\n:vlils bei Solbad Hall                      Volders\nOberhofen in Tirol                          Wattens\nPettnau                                     vVildermieming\nReith bei Seefeld                           Zirl\nRum\nPolitischer Bezirk Kitzbühel\nBrixen im Thale                             Oberndorf in Tirol\nFieberbrunn                                 Reith bei Kitzbühel\nGoing                                       Schwendt\nHopfgarten in Nordtirol                    St. Jakob am Pillersee\nItter                                       St. Johann in Tirol\nKirchberg in Tirol                          St. Ulrich am Pillersee\nKirchdorf in Tirol                         Waidring\nKitzbühel                                  Westendorf\nKössen","Nr. 1 ~ Tc1g der Aus~Jdbe: Bonn, den 9. Jt1nuc1r 19(i9 15\nPolitischer Bezirk Kufstein\nAngath                              tvlariastein\nBrandenberg                         Münster\nBreitenbach am Inn                  Niederndorf\nBrixlegg                            Niederndorferberg\nBuchberg um Kuiser                  Radfeld\nEbbs                                Rattenberg\nEllmau                              Rettenschöß\nErl                                 Scheffau am \\Vilden Kaiser\nHäring                              Schwoich\nKirchbichl                          Söll\nKramsach                            Thiersee\nKufstein                            Unterangerberg\nKundl                               \\Valchsee\nLc1n~Jkc1mpfen                      Wörgl\nPolitischer Bezirk Lc111deck\nLandeck                             St. Anton am Arlberg\nPettneu                             Zams\nPolitischer Bezirk Reutte\nBach                                Lechaschau\nBiberwier                           Lermoos\nBichlbach                           l'v1usau\nBreitenwang                         Nesselwängle\nEhenbichl                           Pflach\nEhrwald                             Pinswang\nElbigenalp                          Reutte\nElmen                               Schattwald\nForchad1                            Stanzach\nGrän                                Steeg\nHdselgehr                           Tannheim\nHeiterwang                          Vils\nHinterhornbach                      Vorderhornbach\nHöfen                               Wängle\nI-Iolzgau                           Weißenbach im Lechtal\nJungholz                            Zöblen\nKaisers\nPolitischer Bezirk Schwaz\nAchenkirch                          Steinberg am Rofan\nBuch bei Jenbach                    Straß bei Jenbach\nEben                                Terfens\nJenbach                             Vomp\nPill                                \\Veer\nSchwaz                              \\Viesing\nStanz\nLrnd Vorc1rllwrg\nPolitischer Bezirk Bludenz\nBlmlenz                             Lech\nPolitischer Bezirk Brcgenz\nAlberschwende                       Gaißau\nAndelsbuch                          Hard\nAu                                  Hittisau\nBezau                               Höchst\nBildstein                           Hörbranz\nBizau                               Hohenweiler\nBregenz                             Kennelbad1\nBuch                                Krumbach\nDoren                               Langen\nEgg                                 Langenegg\nEichenberg                          Lauterach\nfussach                             Lingenau","16                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil II\nLochau                                                       Schröcken\nMellau                                                       Schwarzach\ni\\littelberg                                                 Schwarzenberg\nMöggers                                                      Sibratsgfäll\nReuthe                                                       Sulzberg\nRiefensberg                                                  Warth\nSchnepfau                                                    Wolfurt\nSchoppernau\nPolitischer Bezirk Feldkirch\nDornbirn                                                     Lustenau\nII c I  il u, q c b l·  r: Ül'r ßundc·,1111111,ll'r du Ju,til. - \\' l' r I a q: Bundesun?eiqc·r \\'c:1 ld'l\"ll', m.b.ll., 5 Kuln 1, l'u,tfc1ch.\n[), u c k : 13u1,desd1 uckere1 llu1111\nIm ßt•zug,prPls Ist :\\1ehrwt•rtstPuer enth,llten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1 /,.\nDds Bundcsri0sl'ltblutt c1sd1e111t In d1e1 1e1te11. In 1l•il I u11d II werden die Cc,etze und \\'t•rn1d11u11qen in zeitlicher Reihcnlolqe nuch ihrer\nAusfe1t1qu11ri n·1ku11dl:l. 111 1ell III wird dus als lurtqelte11d le,tqestellte Bu11de,rcd1t uul C1u11d de, Cc:,c:tzcs über die Sil111rnlu114 d<'s Bundes-\nlt'Cht, , um 10. Juli 1(158 1Bu11desqe,etzbl. 1 S. 4:!71 nc1ch S<1d1qeb11•t(•n qeo1d11c:t ,·erolle1Jtl1d1t. BeLuq,u,_·d1n4unqen lür 1eil III du1th dt'n Ver l.iq.\nBezuq,l>ul111qu11<1en tur TL:11 I u11d II: LuulL·r1dc'I Bczuq 11u1 durch rlil\" Post. i\\eube,tellu11q m1ttels Zertunqskontokartc an ewem Pu,t,d1c1ltc-r.\nBez'.1q,µ1c•,s v1,rt!'lt.ih1!1<11 lur Tc~il I und T1·1I II 11· 8,SO l>'.\\1. E111zelstückc 1e uuql'fc1r1q,•11e Hi Seiten 0.40 DM qc•qt\"n Vur1·1r1\"·r,du11q dc·-\n1·1!,.,rd1··l1,.1frn E1·lr<1q,, <1ul Po,hd1t·<ki,r111t\" .. B1111rJ,,,11,--•'111Jt.r1t\" Kol,1 3 <J!J oder n<1d1 Bc1.<1hlur,q aul Grund ei11c1 \\'01ctu,rc·d111ur1q.\n1'1c:1s d1e,l'1 ,\\t1,qc1l11• (1.411 l)',1 .'u1uql1ch \\·e1,u11d111:huhr ll. 1.:i U\\l.\nBestellungen bereits ersc:hit•nener Ausgabt\"n sind zu richten an: BundesgesetzblJlt 53 Bonn 1, Postiadl,"]}