{"id":"bgbl2-1967-7-1","kind":"bgbl2","year":1967,"number":7,"date":"1967-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1967/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1967-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1967/bgbl2_1967_7.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 29. April 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung von Rettungseinsätzen und Rücktransporten mit Luftfahrzeugen","law_date":"1967-02-02T00:00:00Z","page":773,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["773\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                      Z1998A\nTdg                                                                         lnhc1ll                                                                                       SPil<'\n~ ~    t,7 <;P!-tl'lL zu dem Abkommen vom 29. April 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutsch.land und\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung von Rettungseinsätzen und\nRücktransporten mit Luftfahrzeugen . . . . . . . . . .                              ......................................                                       77 1\n7 · 1 ti7  /\\clitu11d--('Cli1ig-..te \\\"erordnung zur Anclerung d<'\" lk11hche11 Zolltarifs 1()66 (Zollsdtzc gC'-\ncwn;ilH·1 Alq<•1 it'lli . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  778\n/:   ' 117  .-\\d1t11,1d11cl1tzig'->lt' VL'rurd11u11g zur And<'rung dt's Deutschen Zolltarifs 1066 (Anglcichun~1,;-\n1.i1ll1'     (,. Nt>lJ[('S\\S('\\/ll119)                                              ... '. ' ............. ' ... '..............                                 77q\nti,r r/1(' \\l1111111c-nl<'n de, Bundcsge.~elzb/ottes Teil lJ hat der Nr. 6 vom 10. Februar 1967 das TitellJJatt sowie die zeit-\n!id1e r·tJer,ic/11 und das Sachvcrzciclinis fiir den Jahrgang 1966 beigelegen.\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 29. April 1965\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Erleichterung von Rettungseinsätzen und Rücktransporten\nmit Luftfahrzeugen\nVom 2. Februar 1967\nu,-r     Bund .'slc1~1 lic1t mit Zustimmung des Bundes-\n1                                                                          zugestimmt. Das Abkommen nebst Schlußprotokoll\nrc1I<·\" rL1c, fril~w1Hlc· Ct'Sf'lz beschlossen:                                              und Briefwechsel wird nachstehend vNöffentlicht.\nArtikel 1                                                                                              Artikel 2\nl>t>lll   in Bonn am 29. April 1965 unterzeichneten                                           (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\n/\\bkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-                                               kündung in Kraft.\nlcrncl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft                                                  (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\nüber diP Erleichterung von Rettungseinsätzen und                                             Artikel 15 Abs. 2 sowie das Schlußprotoko11 und\nRuckl1c111-,pur!<'n mit Luflfc1hu.t>ugcn nebst Schluß-                                       der Briefwechsel in Kraft treten, ist im Bundesgesetz-\np1()1,,kr1ll 1111d B1ii·l\\\\(•(hsr,J \\'Om gleichen Tage wird                                  blatt bPkanntzugebcn.\nDuc, vor!')lelwncll' Cesl'l/ witd hit•rmil \\t'rkündt'!.\nBunn, (!,_,n 2. Februar 1967\nD0r Bundespr~i!')ident\nLübke\nD t' r St (' l l ver I r e I er des Bundes k an                                   I  l er s\nBrandt\nDer Bund0sminister der Finanzen\nStrauß\nDc r Bu    11 cl l~ \"  minis I          t! r d e s A u s w J. r l i g                C' 11\nBrctndt","774                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Erleichterung von Rettungseinsätzen und Rücktransporten\nmit Luftfahrzeugen\nDIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                      \\\\l·rclen, <1uf clac; rlug-, Rettung~- 1111d l3r-:1c- 11,1,11,nc-1,,i-\nund                              11,tl, 0uf die mit s,,lchen Lu!llc1l1rzr,11(Jr·n lH·l<i1cl,·1l1·1; Vc,:-\nun\\Jlückten oder Kranken uncl il1If mif'.P·fü 1Ht,. Rnrrl-\nDIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT\nvurrdte, Betriebs- oder Hilh--,tult,,\nIN DEtvl ·wuNSCH, die Rettung und Heimkehr Verun-             (2) Jeder Verlrctgsstaat kc11111 dem c111dt·rcn <JeC_Jl·11uber\nglückter und Kranker mit Luftfahrzeugen zu erleichtern,        unter Ang<1be der Gründe cl,1-, Lili(_JWr'rrlcn d(·r Such-\nund Rcttungsor(_J,llli'iillionen ubkhnen. Abgl'!c·li11t('11 S11ch-\nHA.BEN FOLGENDES VEREINBART:                                und RE'ttungsorganisationen werden <li<· [rlr                    j()i', ru1:q,-n\ndieses Abkurnrn<·11--, nicht (_J('\\\\cilirl\n(3) Dc1s AIJkornrncn            wird :Juf Slc1c1hlullf,i!11zl:1111,: :1ur\nTeil I: Allgemeine Bestimmungen\ndlHJC'\\\\\"Pnckt, wenn diC'se mit ,1u-;driickl1cht·r Br\".-.ill:(lllllrJ\nArtikel 1                          der 1.ustdndigcn Br,hürrlr·n d\"S P,1•-limm,111,1~,t 1,1!,,, • :n-\n(J(\"iPlzt \\H'rdc•n.\nIm Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:\n1. ,,Rettungseinsatz\" die Maßnahmen zur Auffindung,                                               .\\ I : ik 1. 1 :\nzur Bergung (einschließlich Betreuung) und zum Ab-\nDie Ve1 tr,1C_J--,--;lc1cJtc·n teilen c-inanrlr•r c1111 ,iiplu111\"t ,,hcm\ntransport Verunglückter oder Kranker;\n\\Vege mit\n2 . .,Rücktransport\" die Beförderung (einschließlich Be-\n1. ihre zivilen Such- und Rettungsorgan:sc1tionf'n                          und\ntreuung) Verunglückter oder Kranker in den Staat,\nderen Einsatzstellen (Artikel 1 Ziff. 51;\ndessen Staatsangehörige sie sind oder in dem sie\nordnungsgemäß wohnen;                                     2. ihre Meldestellen (Artikel 1 Ziff. 6);\n3. ,,Abgangsstaat\" den Staat, von dessen Gebiet aus das        1. Ablehnungen von Such-                   uncl Rettungsrn g;i :1i~c1 1.ionen\nLuftfahrzeug zum Rettungseinsatz oder zum Rücktrans-           (Artikel 2 Abs. 2);\nport eingesetzt ,vird;\n4. die Behörden, die zur Bewilligung eines Ein..,utzes                      \\'On\n4. ,,Bestimmungsstaat\" den Staat, in dem der Rettungs-              Sta<1tsluftf<1hrzeugen in dem Be,timmungsstilat                         zu-\neinsatz stattfindet oder aus dem der Rücktransport             st~\"inclig sind (Artikel '.2 Abs. 3);\ndurchgeführt wird;\n5. die Behörden, die zur Bewilligun9 \\·rrn Rück\\1ct•1~portE-n\n5. \"Einsatzstelle\" die Stelle, die mit der Durchführung             zuständig sind (Artikcl 10);\nder Rettungseinsätze oder Rücktransporte betraut ist;\nG. die Behörden, die zu Ausschlüssen von der \\.1il\\vir-\n6. ,,Meldestelle\" die Zentralstelle, der Rettungseinsätze           k u ng bei Rettungseinsätzen und Rückt ril nsporten zu-\nzu melden und über die Ersuchen um Bewilligung von             ständig sind (Artikel 12);\nRücktransporten zu leiten sind;\n7. vorübergehende Verweigerungen von Erleichterungen\n7. ,,Hilfsstoffe\" die zur Hilfeleistung bei Rettungsein-            (Artikel 14);\nsätzen geeigneten Gegenstände, z.B. Arzneimittel,\n8. Anclerungen der nuch den Ziffern 1 bis 7 mitgeteilten\nSeren, Impfstoffe, Stärkungsmittel, diagnostisdle Mittel,\nVerhältnisse.\närztliche Instrumente, Werkzeuge und Geräte für Ret-\ntungsexpeditionen.\nTeil II: Rettungseinsätze\nArtikel 2\nArtikel 4\n(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf Luftfahr-\nzeuge. die von zivilen Such- und Rettungsorganisationen            (1) Luftfahrzeuge (Artikel 2) dürfen bei Rettungsein-\ndes einen Stctates für Rettnngseinsätze im andern Stirnt       sätzen auch außerhalb der Zollflugplätze beider Staaten\noder Rücktransporte aus dem andern Staat eingesetzt            starten und lunden.","Nr. 7 -   Tag der Ausga.lw: Bonn, den l l. Februcn 19(>7                                              775\n(2!    ru,          Luftfc1hrzeuge wird kein Zollpapier verlcrngt               portierlen Personen ohne Rück-,icht c1 uf die Stdalsc111gPhö-\n\"d' 1 c1 lh(Jl',ll'I lt. Dc1s Luftf ,iluzeug, clie BorclvorrJ.te uncl                 rigkci l zurüc.kzuiwhmcn. Bei gerettden Personen, die\nrli;• P,\"t1ir,hc;- und Hi\\fs-;loffe gelten im Bestimmungsstaat                        nicht Stc1c1tsc1ngehörige des Bcstimmungsstc1ates sind, bc-\n11n 11 1iiPH'll clcc; Eins<1tzc'i als zur c1b9c1b0nfr0i0n vorüber-                    stehl diese Verp!1ichlung nur dann, wenn sie nicht\n<!' 1, •11d1•n \\'0t\\\\'f•rirlunq abqC'fcrtigL                                          Staats,rngehörige des Abgangsstc1ates sind oder vor der\nRl'ltung auf cl0ccc;['11 Gebi0t ordnungsgemiiß wohnten. Die\n1.;1 !);1•         Lt!!tl<1li1/('ll(Jt' dti1 l(•n auflC'I dl'n zur Durchtüll-\nVerpflichtung erli-,cht, \\\\·01111 die Riickiihern,1hrne nicht\n, :c11111 1I< '\" Rl'I tun (!'il ·111-;c1 t I'.( ·s not wendigen Bord vorrct t('ll,\nbinnen sechs J\\fonc1fl'11 seit eiern Grenzül)('rfritt verlangt\n1;,, 1 1:,-lh- tind 1 [t!h\"t,itft-11 k(•ine \\Vc1ren mitführen. Bc-                    wird.\ntc1uliu11q\"ml\\tP! im Sinne der internationalen Abkommen\nd(irf(,11 11t1r im Rr1hrn011 dcc; dringlichen medizinischen                                (3) Dc·r rücknahnwpllichti~Jc \\'crtrc1gs-.\\c1c1t L•r-,\\c1lll'l dem\nl~,·d 1    1 ,_     11!:t,;,·!i1h1 t und rrnr durch qualifiziertes Persondl           c111ClC'rn die diesem durch clie An\\\\'C'scnhrit der gercttcll'n\n\\• l'.\\('!l<i,,' \\\\1.•1·rJ,.·11.                                                     PC'rsoncn erwachsenden Fürsorge- und Rückschaffun~Js-\nkoslcn. Bei Angehörigen der lwidcn VcrtrngsstaalPn wird\n/ l! 1)1,,         m 11 rp•führt Pll Burclvorräte, Betriebs- und Hilfs-        die deutsch-schweizerische VL·rcinbc1rung ,0111 14. Juli EJS:2\n,1, ,tJ ,,      \"111d, ,-,u1,, l'il si(• bC'im Reltungseinsc1tz oder zur              über die fürsorgC' für JlilbbC'diirfti~JC>, 1nil \\u-;nc1hmc der\nPf1eg-, \\ 0n \\·c,rnnglücktcn Personen verbraucht werden,                              :\\rtikC'l '2. G und 8, dtl~J('\\\\('tHl(•t\n, <Jll       I l l (' 11    I i n'.Jirn gsc1 bga ben befreit. Sov_reit sie dabei\nnid11 ,,•1h1c1ucl1t wPrclen, sind sie wieder auszuführen.\n.-'\\. r t i k c• 1 ö\nLc1~',t'11 bc•c..,urHl('tP Verhältnisse die Ausfuhr nicht zu, so\n-.ind ihrt• --\\rt tllld Menge sowie ihr Aufbe\\vührungsorl                                  Im Ccbiet c.JL,,, Bcstimmungsstc1c1lt·s dürfen die ein-\nder \\!(•ld('Sll·II(• d('S Bestim111ungsstc1t1tes anzuzeigen, clif•                    ge<,e!zten Personen Ermittlungen über den Unfall nur\ncLt• ,u-;\\ii11clige Zrilhtelle benc1chrichtigt; in diesem Falle                       mit Zustimmung c.lPr zuständigen Behörden dieses St,1ates\nqill cL\" 11 1tiu11,ilc• RC'cht des Bestimmungsstaates.                                ,ornrlrnwn.\n(SI    I ur \\\\·c1:c•n, dil' nach den Absätzen 2 und 4 ab-                                                           Ar l i k e I q\nqc1 lH· n [ u•, ;; i nd, t i 11rl0 n cl ie Vorschriften über die Verbote                   ( 1J Die• .-\\rt ikl'! -l bi-, 8 gelten sinngL·mitl\\ lw1 dt'r fü,rgung\nu n cl Bt· ,eh r~1 n k un gen für den 'vVarenverkehr über die                         von Leichen im Rahmen eines Rettungseinsatzes. Beim\n(;1( 111( kc•ine Amvendun~r- Die mitgeführten Betäubungs-\n0\nAblrc1nsport von Leichen, die ohne Zwischenlandung vom\nmil lL't und Ji11e Verwendung unterstehen den gesetz-                                 Bestimmungsstaat in den Abgangsstaat verbracht werden,\nlic:hl·n Bf•.,timmun'.Jon des Abgangsstaates. Dieser hat im                           tritt an Stelle des Leichenpasses ein Bericht des Luft-\nR,li1m1,11 \"c·incr Resl irnmungen angemessene Vorsichts-                             fc1hrzeugführers an die Meldestelle des Abgangsstaates.\nmc1fl11,ii1mt'n zu, Vermeidung mißbräuchlicher Verwen-                               Diese gibt der zuständigen Behörde ihres Staates und\ndung \\'on BPl~iulrnn\\Jsmitteln zu treffen. Diese Vorschrift                          der Meldestelle des Bestimmungsstaates davon Kenntnis.\nlwrillnt nicht dc1s Rt·cht des Bestimmungsstaates, an Ort\n1111d Stl'lic• !-(011trollf'11 \\'r1rzunehmen.                                              (2) Die Leichen sind in einer den Umständen angemes-\nsenen Umhüllung, z.B. einem Leichensack, zu befördern.\n(3) Internationale Abkommen über LeichcnbC'fördcrung\nArt I k   c> [ 5                       -;incl c1t1f diPSf' Eins~itze nicht ,1nz11\\\\'C'nc!Pn.\n111 D1t,           E1n-.,<1t1.-,tc[il' teilt der \\1eldestelle des Abg,rngs-\n_,t <1cil(•-; clc·n bc\\ or-,tc·liPnclen Rettungseinsatz so frühzeitig\nwif' miiql1ch auf dPrn schnellsten Wege, z.B. telefonisch,                                                       Teil III: Rücktransporte\nmit. DiC' J\\Jelcle-,tcllf' des Abgangsstaates benachrichtigt\nh ierc1 u f u n\\·przügl ich die Meldestelle dPs Bestimmungs-                                                              Artikel 10\n' 1, 1d 1,',\n(l) Rücktrc1nsporle sind nur mit Bewilligung der zu-\n(21 DtL'            [inc,,i!z',lc·llf' b0nachrichtigt unverzüglich die         „Uindigen Behörden beider Vertragsstaaten zulässig. Sie\n\\fL,Jd(•o.;l('llc cll'S Ab~1c1nc1sc,IJc1tes über den Abschluß des                    \\Verden nur be,,dlligt, wenn sie nach ärztlicher Ansid1l\nlfrll tlllq-,r•inc,c11 /f'-, c;ow ie über eine Bergung von Perso-                    dringend erforderlich und wenn sie von Pf1egepersonal\n1w11. Die ~leldc-,IPIIP des Abgangsstaates leitet diese                              begleitet sind, Die zuständige Einsatzstelle teilt der\n:\\1l'ld1111t: .w <111 \\l,·ld1•~t(,Jl0 des Bestimmungsstaate<;                        Meldestelle des Abgangsstaates den beabsichtigten Rück-\n\\.\\\"t•itt•'.                                                                         transport mit. Diese leitet das Ersuchen um Bewilligung\ndes Rücktransportes an die zuständigen Behörden beider\n/\\ 1 t i kol fi                        Vertragsstaaten weiter, die hierauf der Einsatzstelle ihre\nEntscheidung über die Meldestelle des Abgangsstaates\n\\'r1r jvdvrn Rr·ttung,.,einsatz hat die Einsatzstelle dem                      mitteilen.\nL11l!lc1hrz(•tig!uhrc,1 C'ine Bescheinigung zu übergeben.\n(2)  Die Entscheidung über das Ersuchen um Bewilligung\ndie c!Pn Ati!tr,1g, den Abgangs- t1nd Bestimmungsort, die\nßf'n•id111ung cle\"> zum Eimc1tz gelangendC'n Luftfahrzeuges,                         des Rücktran'iportes ist binnen 24 Stunden zu treffen;\n(Jeht ck·r l\\1eldestelle binnen dieser Frist keine Entsd1ei-\nsowH· diP Nc1111C'n, Vornamen, das Geburtsjahr und die\nSI :1 ,it ,.;:111rr0 hi:iri crk0 i I der eingesetzten Personen en thä 1'..           dllnq 1.11, crilt diP Bewilligung als erteilt.\nArtikel 11\nArtikel 7                                   für bewilliSJle Rücktransporte gelten die Artikel 4, 6\n(11 Fu1             Grc•11Luhcrtritte zwischen den beiden Stac1ten             und 7, Ah~,1tz l und 2, sinngemäß.\nim Ri!hmen einC's Rettungseinsatzes benötigen die für\ndie Rettung eingesetzten und die geretteten Personen\nkein Crenzülwrt ritt -,pc1pic•r.                                                                            Teil IV: Schlußbestimmungen\n(2/ Die \\'et!rdgsslc1cllen verpflichten sich, die von ihrem\nArtikel 12\nGebif't c1u-, zu einem Rettungseinsatz gestarteten und die\nauf ihr('tn Gebiet im Rc1hmen eines Rettungseinsatzes                                      (1) Die      zustctndigen Be'.1örden der beiden Vertrags-\nrJf'hr,rqi,rH•n und auf dc1s Gebiet des andern Staates trans-                        ,-,t,1,1 t0n s i 11d befugt, in ihrem Gebiet wohnende Personen,","776                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\ndie Bestimmungen dieses Abkommens verletzt oder sich                                                                        A. r t i k (' 1 14\n,rnderer Zuwiderhandlungen schuldig gemacht haben, von\nJ,ider der beiden Vertrc1g-,stat1len kc1nn die Gt>wcihrung\n(it-r weiteren Mitwirkung bei Rettungseinsätzen und Rück-\nder in diesem Abkommen vorgesehenen [rll:ich!Prungen\nt rc1nsporten c1uszusdlließen. Für ausgeschlossene Perso-\nt1Us „chwerwieqenden Gründen der öffentlidH'n Ordn1111;1\nnen werden die V0rgünstigungen dieses Abkommens\noder Sicherheit \\ nrü}wr0ehe11d \\'PI 11 Pigun.\nnicht ge\\vä.hrt.\n(2)  Wenn der c11ulere Vertragsstaat einen Ausschluß                                                                    .-\\ 1 t  ik   l' 1 15\nqr'm<lß Absatz 1 n'rlangt, ist seinem Begehren zu ent-\n(1) Dieses .A.bkummen soll subald wie möglich r<1tifi-\n--prechen.\nziert werden. Die Rc1tifikcttionsmkt111dP11 -,ollen 1n 8P1n\nc1usgetc1u-.cht werden.\nArtikel 13\n(2) Dieses _,\\ bkomnwn                      tri lt c 1111•11 \\1onc1 t udr  '1 ,\\ 1i.s-\nDie zust~indigen Behörden der beiden Vertragsstaaten                          t c1 usch LIPr Ratihk<1tion\"urk.u1HlPn :11 Krc1!!.\ntreffen im gegenseitigen Einvernehmen die zur Durdl-\nlührung dieses Abkommen-; erforderlichen Verwaltungs-                                   (JJ Diese-, \\1Jk(JJ!lll1l'n hc11111 jcu(!rzeit ge:kundigt werden;\nllld f1,11c1hnwn.                                                                l\",,    tri t t d r r> i [\\ 1o n c1 t e n a eh <;einer K ü n d i (Jung c1 u ß r- r Kr, il t.\nC[SCl l[HEN              Lll   B inn r1m '.29. April 1965 in\n1                                ZWPi      Ur-,d11     i!!1°11   in d1•11hch1·r Spr,l(·hr•\nfür die                                                                                        f-Lir rl:l-\nBt11:d1 •--1 epubl i k De11 hc liL1nd                                                   C..:dn\\·r :;:, 1 :,c!H' [,,Jqr·•J•hsf•):, 1: ,lt\n1\nC c1 r c; f e n-,                                                                             T: ,,,     11,I [ ,,\nSchi ußprotokoll\nAnlcißlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens\nzwischen der Bundec;republik Deutschland und der Schwei-\nzerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung von\nRettungseinsätzen und Rücktransporten mit Luftfahrzeu-\ngen haben die Vertragsstaaten zusätzlich folgendes ver-\neinh,ut:\n1. In diesem Abkommen bedeutet der Begriff „Stc1als-\nc1ngehörige\" in bezug auf die Bundesrepublik Deuhch-\n1,rnd Deuhche im Sinne des Grundqesetzes.\n'>  Jeder Vertrc1gsstctc1l behält sich vor, Personen nur\ndann als ordnungsgemäß auf seinem Gebiet wohnend\nim Sinne von Artikel 1, Ziffer 2, und Artikel 7, Ab-\nsatz 2, anzusehen, wenn sie dort zu einem mindestem\nein Jahr dauernden Aufenthalt zugelassen worden\n.-,ind, oder wenn sie seit mindestens pinem Jahr eine\n\\11fcnthc1lt-;erlc1ubnis besitzen.\nCESCHEHEN                /LI   Bonn am 29. April 1965 in zwei Ur,,,hri!t1j11                     111 cl,· if..,rh,-1 <..;p1\n1\n.1d1(\nFür die                                                                                        C-L1r Jje\nBL11Hil'Srr>publik Deuhchld1Hl                                                          Sch \\\\PI Zl' r :-,ehe E, dgenoc;s(· n ½ch,if t\nCc1rstens                                                                                     Troendle","Nr. 7 - Tag der Ausgdb<:: Bonn, den 11. FelHUcH 19b7                                                  777\nBrief V·ll'chse 1\nf)pr   Stt1t1f-;-,t'krclcir\ndl'S /\\1i'i\\\\;11tigen Amts\nBonn, c!Pn 29 Apri 1 1C)f/'J                                               Bnnn, cll':I ~q .\\pr1l 1%5\nAn den                                                             Sl·lllPr [xzcl!L-111:\nStaatssekretdl' dl',-, ALh\\\\ctrtigvn Amt,                           dl'lll  Sd1wPiLl'ri-,clw11 B,>t--,d1c1li\":\nHerrn Pr•dl's-,()r Dr. Kc1rl Cdrstens                               He I rn [) r. :\\ !. 1x T r , , (' 11 d l , •\nHerr Stc1c1\\ ,,-;ek1 elär 1                                         Herr Botschcl!ter 1\nIch habe die Ehre, Ihnen untPr Bewgnahme ouf dd-,                   Ich hobe die [!Ilt', Ihnen Ulltl'r Bt Lugncilllll(' dllf lieh\n0\nheute unterzeichnete Ahkommcn zwischen der Schwf.'i-                heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundes-\nzerischen Eiclgenossenscha ft und der Bundesrepublik                republik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-\nDeuhchland über die Erleichterung von Rettungseins~itzc·n           senschctft über die Erleichterung von Rettungscins:itzl'l1\nund Rücktrcinsporten mit Luftfohrzeugen zu bestätigen,              und Rücktransporten mit Luftfahrzeugen mitrnt0iJen, lL1n\ndaß uber folgendes Ubereinstimmung besteht:                         über lo1\\iencles Ubc'rein'-ilimmung bestPhl:\nl. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fürsorge- und                   1. Die    Verpflichtung zur Erstattung de1 Fürsor,1•'-\nRück-;chaffungskosten noch Artikel 7 Abs. 3 des Abkom-                 u11cl Rücksch,dfungskosten nach Artikel 7 _..\\bs. 3 dl'\"\nmens für gert•ttete Personen, die weder die schweizerische             Abkommens für gerettete Personen, die weder die\nnoch die deutsche Staotsangehörigkeit besitzen, betrifft               deutsche noch die schweizerische Staotsa ngehörigkPi t\ndiejenigen Kosten, die nach dieser Bestimmung in Ver-                  besitzen, betrifft dieje11igen Kosten, die nc1ch dieser\nbindung mit Artikel 1 der schweizerisch-deutschen Vcr-                 Bestimmung in Verbindung mit Artikel 1 der deutsch-\neinbMung vom 1-!. Juli 1952 über die Fürsorge für Hilfe--              schweizerischen Vereinbarung vom 14. Juli 1952 über\nbedürftige zu erstatten wJren, wenn die gerettete Pe1 -                die Fürsorge für Hilfebedürftige zu erstdtten Wdren\nson die -.cl11vr-izerischP oder die deutsche Staatsongeho-             wenn die gerettete Person die c!eutsdw oder di,·\nrigkeit lwsctße.                                                      schweizPrisdw Stc1c1tsangehörigkeit besctfle.\n2. für den Fall, daß die gerettete Person selbst oder                   2. Für den Fall, cloß die gerettete Per~on seihst uder\ndaß andere privatrechtlich Verpflichtete zum Ersatz der                c!aß andere privatrechtlich Verpflichtete zum Ersatz dc•1\nKristf.'n imst<1nde sind, bleiben die Ansprüche an diese               Kosten imstande sind, bleiben die Ansprüdw dn die,,'\nvorheh,!l tcn. Auch sichern sich die vertrd~J'ichl iefknclen           vorbehalten. Auch sichern sich die n·rtrug::.chheßend,•,1\nTeile die nach den Landesgesetzen zuläc;sige Hilfe zur                Teile die nach den Landesgesetzen zulä.ssige Hilf0 Zl1r\nGr-l t0ndmctchu11g dieser Ansprüche zu.                               GeltPnclrnachung dieser Ansprüche zu.\n3. Die Verpflichtung zur Erstattung von fürsorge- und                   3. Die Verpflichtung zur Erstattung \\·un fü1:io1 ~lt'-\nRückschaffung»kosten nuch Artikel 7 Abs. 3 des Abkom-                 und Rückschoffungskosten nach Artikel 7 Abs. 3 des\nmens besteht nicht, soweit dem Staate, in dessen Gebiet               Abkommens hec;teht nicht, soweit dem StJc1te, in dcs:-,t'll\ndie Behandlung gewährt wird, gegen einen dritten Staat,               Gebiet die Behandlung gewä.hrt wird, gegPn c<n011\ndessen Staotsangehörigkeit die gerettete Person besitzl,              dritten Stcia.l, de-;scn Staatsangehörigkeit die gereltefp\nein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten zusteht.                    Person besitzt. ein Anspruch auf ErsLlfttrng dif''-•·:\nKo-,tPn Zthteht.\n4. Soweit nctch Artikel 7 Abs. 3 des Abkommens E1 -\nslattungen für Aufwendun~ien zugunsten geretteter Per-                    4. Soweit ni1ch Artikel 7 Abs J clt>s .\\hkdmme:h\nsonen zu gewähren sind, gelten für die Durchführunci                  [r'ildltungen für Aufwendungen zugunsten gerettetl'I\nund Abrechnung der Erstattungsansprüche die Bestim-                   Personen zu gewähren sind, gelten für die Durchfül1-\nmungen sinngemäß, die jeweils für die Erstattung \\·on                 rn nq und Abrechnung der Erstattungsansprüche die Ri•-\nFürsorgPkosten nach der schweizerisch-deutschen für-                  st imrnu ngen sinn~1emäß, die jeweils für die Erstottu:iq\nsorgen•reinharung vom 14. Juli 1952 in Geltung sind.                  \\·on Fürsorgekostf'n noch dPr deutsch-schwPizeric;c·Jwn\nFürsnrq0\\·f'rpinhMung vom 14. Juli JQS'.:! in Gt,111111,7\nGenehmigen Sie, Herr Staatssekretctr, den Au~d1111k                 -,inrl\nmeinPr c1us~/PZ<'ichnr-tPn Hqchc1chtung.\nCe11ehmiqt'll Sw, Herr Bcl,chc1fll'r. dt·11 _\\11~ulllck m•'1:1,,r\nTroendle               t111~qez1\"cli11,,tt·11 l lnch,1cht:111q\nCarstens"]}