{"id":"bgbl2-1967-55-1","kind":"bgbl2","year":1967,"number":55,"date":"1967-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1967/55#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1967-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1967/bgbl2_1967_55.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1968, 1969 und 1970","law_date":"1967-12-22T00:00:00Z","page":2597,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["2597\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                       Z1998A\n1967                 A usgcgehcn zu Bonn am                                                       :rn. Dezember                                196,                            Nr. 55\nTag                                                                         In h c111                                                                                        Seite\n22. 12. 67 Gesetz über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1968, 1969 und 1970 . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         2597\n21. 12. 67 Z\\veitc Vl·rordnung zur Andcrung der Moselschiffc1hrtpolizeiverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         2601\n27. 12. 67 Achtzehnte Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Rohtabak und Tabak-\nabfctlle - 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2602\n28. 12. G7 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontin-\ngent für Bananen - 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 2604\n4. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des übereinkommens Nr. 11 der Internationalen\nArbeitsorganisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter                                                                          2605\n4. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 17 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Entschädigung bei Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  2606\n4. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich dPs Übereinkommens Nr. 19 der Internc1tionalen\nArbeitsorganisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeit-\nnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Bl'lriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             2607\n4. 12. 67 Bekanntmachunq über den Geltungsbereich des ütereinkommens Nr. 26 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen                                                                             2608\n4. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 98 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des\nRechtes zu Kollektivverhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2609\n4. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                2610\n4. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 112 der Internationalen\nArbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in der Fischerei . . . .                                                                       2611\n9. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der\nFlüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2612\nGesetz\nüber das Zollkontingent für feste Brennstoffe\n1968, 1969 und 1970\nVom 22. Dezember 1967\nDer Bund(:~stag hat das folgende Gesetz beschlos-\nsen:\n§   1\nDer Deutsche Zolltarif 1961 (Zolltarifgesetz vom\n23. Dezember 1960 -                                Bundesgesetzbl. II S. 2425)\nin der zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt\ngeändert:","2598                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nBinnen-     Außen-Zollsatz     Be-\nZollsatz         für100kg   sondere\nfür      Eigengewicht   Zollsätze\nLfd.                            \\Varenbezeichnung\n100 kg                       für\nNr.\nEigen-                     100kg\ngewicht allgemein ermäßigt  Eigen-\ngewic:ht\n-  -   -           ---- - -\n3          4         5     6\nDM        DM         DM     DM\nDie Tarifnr. 27.01 erhält folgende Fassung:\nSteinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Stein-\nkohle gewonnene feste Brennstoffe:\nA - Steinkohle:\nI - erzeugt in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl, gegen Vorlage\neines mit den Mitgliedstaaten vereinbarten Ur-\nsprungszeugnisses (EGKS) ..................... .              X       2,-\nII - andere (EGKS) ............................... .              2,-       2,-\nB - andere:\nI - erzeugt in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl, gegen Vorlage\neines mit den Mitgliedstaaten vereinbarten Ur-\nsprungszeugnisses (EGKS) ..................... .                      2,-\nII - andere (EGKS) ............................... .              2,-       2,-\nAnmerkungen\n1. Waren der Tarifnr. 27.01, soweit sie einem Zollsatz unter-\nliegen, zur Bebunkerung von Seeschiffen in den Seehäfen\nunter zollamtlicher Uberwac:hung (EGKS) ................ .      frei      frei\n2. Waren der Tarifnr. 27.01, soweit sie einem Zollsatz unter-\nliegen, für die Abfallbehandlung in Lohnveredelungsver-\nkehren zur Herstellung von Koks (§ 48 Abs. 5 des Zoll-\ngesetzes) (EGKS) ...................................... .       frei      frei\n2      Im Anhang II (Zollkontingente) erhält die Nummer 10 fol-\ngende Fassung:\n(1) Waren der Tarifnr. 27.01, soweit sie einem Zollsatz\nunterliegen, 6 000 000 t für jedes Kalenderjahr, gegen\nVorlage eines Kontingentscheines (EGKS) ......... .               frei      frei\n(2) Die Bundesregierung kann, nachdem dem Bundesrat\nGelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen\ngegeben ist, mit Zustimmung des Bundestages durch\nRechtsverordnung das Zollkontingent für jedes Kalen-\nderjahr bis zu 20 vom Hundert erhöhen oder ermäßi-\ngen, wenn dies aus gesamtwirtschaftlichen Gründen\ngeboten ist. Soweit es mit Rücksicht auf die euro-\npäische wirtschaftliche Zusammenarbeit erforderlich\nist, kann sie auch von der ihr durch § 77 Abs. 1 des\nZollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 737) erteilten Ermächtigung Gebrauch machen.\n§ 2                             die seinem Anteil an den in den Jahren 1965, 1966\n(1) Kontingentscheine nach Anhang II Nr. 10 des            und 1967 mit Ursprung in anderen Lctndern als den\nDeutschen Zolltarifs erteilt das Bundesamt für ge-           Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für\nwerbliche Wirtschaft nach Maßgabe der Vorschriften           Kohle und Stahl von solchen Antragstellern bezo-\ndieses Gesetzes solchen Antragstellern, die \\,Varen          genen Mengen entspricht, die einen Antrag inner-\nder Tarifnr. 27.01 in den Jahren 1965, 1966 oder             halb der nach § 5 Abs. 1 zu bestimmenden Frist\n1967 unter Abfertigung zum freien Verkehr in das             gestellt haben.\nBundesgebiet eingeführt haben.                                  (3) Der Kontingentschein ist zu versagen, wenn\n(2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft               der Antragsteller\nsetzt für jedes Kalenderjahr die Anteile am Zoll-            1. über die ihm zuzuteilende Menge weder Liefer-\nkontingent für jeden Antragsteller in der Höhe fest,             verträge mit Verbrauchern noch Verträge abge-","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1967                      2599\nschlossen hat, die eine Beteiligung an der Erfül-                           § 6\nlung derartiger Lieferverträge zum Gegenstand         (1) Kontingentscheine dürfen von Berechtigten\nhaben, oder                                        nicht anderen Personen oder Unternehmen zur Aus-\n2. die ihm zuzuteilende Menge nicht im eigenen         nutzung überlassen werden. Niemand darf einen\nUnternehmen verbraucht.                            ihm nicht zustehenden Kontingentschein für sich aus-\nnutzen.\nDas Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft kann\nvon den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2           (2) Sind im Kontingentschein Auflagen nach § 3\nabsehen, insbesondere wenn                            oder § 4 Satz 2 enthalten, so hat der Veräußerer\ndiese Auflagen bei der Veräußerung jedem Erwer-\n1. die dem Antragsteller zuzuteilende Menge an\nber mitzuteilen. Der Berechtigte und der Erwerber\nlagerhaltende Händler geliefert wird oder         dürfen die Warenmengen nur in der vorgeschrie-\n2. der Antragsteller die ihm zuzuteilende Menge        benen Weise verwenden.\nauf Lager nimmt,                                      (3) Wird ein Kontingentschein nicht oder nicht\nsofern dadurch die marktgerechte Versorgung der        vollständig ausgenutzt, so hat ihn der Einführer\nVerbraucher nicht beeinträchtigt wird.                 binnen drei Tagen nach Eintritt der Umstände, die\neiner Ausnutzung entgegenstehen, dem Bundesamt\n(4) Der Kontingentschein ist für eine auf volle    für gewerbliche Wirtschaft zurückzugeben.\ntausend Kilogramm nach unten abgerundete Waren-\nmenge zu erteilen.\n§ 7\n§ 3\n(1) Der Bundesminister der Finanzen oder die\nDer Kontingentschein kann, soweit es zur markt-     von ihm beauftragten Zollstellen können auf An-\ngerechten Versorgung der Verbraucher erforderlich      trag die Eingangsabgaben für Waren der Tarifnr.\nist, mit Auflagen verbunden werden. Um eine sinn-      27.01, die jeweils nach dem 30. November 1967,\nvolle gebietsmäßige Ausnutzung des Kontingents zu      1968 und 1969 zum freien Verkehr abgefertigt wor-\nerreichen, kann der Kontingentschein auch mit Auf-     den sind, erstatten oder erlassen, soweit der Antrag\nlagen verbunden werden, die zugeteilten Mengen         unter Vorlage eines Kontingentscheines binnen\nnur zur Belieferung von Verbrauchern innerhalb         drei Monaten des jeweils folgenden Jahres gestellt\nbestimmter Teile des Geltungsbereiches dieses Ge-      wird.\nsetzes zu verwenden. Zu den in den Sätzen 1 und 2\ngenannten Zwecken kann der Kontingentschein ent-          (2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft\nsprechend befristet werden.                            kann die Gültigkeit von Kontingentscheinen, die\nauf Grund des Gesetzes über das Zollkontingent\nfür feste Brennstoffe 1965, 1966 und 1967 vom\n22. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 1967) er-\n§ 4                         teilt worden sind, bis zum 31. Januar 1968 verlän-\nAnteile am Zollkontingent, für die bis zum         gern und Kontingentscheine für die Jahre 1968 und\n30. September des Kalenderjahres Kontingentscheine     1969 bis zum 31. Januar des nächsten Kalender-\nnach § 2 nicht erteilt worden sind oder die infolge    jahres gültig stellen.\nNichtausnutzung von Kontingentscheinen oder aus\nanderen Gründen für eine Verteilung verfügbar                                    § 8\nwerden, können abweichend von den Aufteilungs-\ngrundsälzen des § 2 verteilt werden, soweit dies          (1) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft\nerforderlich ist, um eine wirtschaftlich sinnvolle     kann Auskunft verlangen, soweit dies erforderlich\nVerwendung der Restmengen zu gewährleisten. Für        ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der zu\ndiese Mengen können im Kontingentschein Auf-           seiner Durchführung erlassenen Vorschriften zu\nlagen über die Belieferung bestimmter Verbraucher      überwachen. Zu diesem Zweck kann es Prüfungen\ngemacht werden.                                        beim Auskunftspflichtigen vornehmen und verlan-\ngen, daß ihm die geschäftlichen Unterlagen vorge-\nlegt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit\n§ 5                         der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-     insoweit eingeschränkt.\nmächtigt, durch Rechtsverordnung Ausschlußfristen         (2) Auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder\nfür die Einreichung von Anträgen auf Festsetzung       mittelbar an der Einfuhr oder an der Weiterliefe-\ndes Anteils am Zollkontingent nach § 2 Abs. 2 und      rung von Waren der Tarifnr. 27.01 teilnimmt oder\nauf Erteilung von Kontingentscheinen zu bestimmen      solche Waren verbraucht.\nund Vorschriften darüber zu erlassen, welche An-\ngaben in den Anträgen zu machen und welche Unter-         (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-\nlagen ihnen beizufügen sind.                           tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-\ngern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der\n(2) Wer glaubhaft macht, daß er die Antrags-        in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung\nfrist ohne Verschulden nicht einhalten konnte, kann    bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nbinnen einer Frist von zwei Wochen nach Behebung       licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\ndes Hindernisses beantragen, nach § 4 berücksichtigt   Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten aussetzen\nzu werden.                                             würde.","2600                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n§ 9                           gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                        gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche\ndie Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirk-\n1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsäch-        sam ist.\nlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder\neinen anderen einen Kontingentschein zu er-              (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht\nschleichen,                                           gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung\ndes Unternehmens oder eines Teiles des Unterneh-\n2. entgegen § 6 Abs. 1 Kontingentscheine anderen          mens eines anderen beauftragt oder von diesem\nPersonen oder Unternehmen zur Ausnutzung              ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant-\nüberläßt oder einen ihm nicht zustehenden Kon-        wortung Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz auf-\ntingentschein für sich ausnutzt,                      erlegt.\n3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 als Veräußerer einem                                 § 11\nErwerber eine Auflage nicht mitteilt,\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\n4. zollfrei eingeführte \\'Varen entgegen § 6 Abs. 2       Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-\nSatz 2 nicht entsprechend einer im Kontingent-        ner Eigenschaft als Anhöriger oder Beauftragter\nschein enthaltenen Auflage verwendet,                 des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft oder\n5. entgegen § 6 Abs. 3 Kontingentscheine nicht bin-       des Bundesministeriums für Wirtschaft bei seiner\nnen drei Tagen nach Eintritt von Umständen, die       Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekannt ge-\neiner Ausnutzung des Scheines entgegenstehen,         worden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis\nan das Bundesamt für gewerbliche vVirtschaft          bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer\nzurückgibt oder                                       dieser Strafen bestraft.\n6. entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, unrich-·         (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\ntig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,    Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\ndie geschäftlichen Unterlagen nicht, unvollständig    einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-\noder nicht rechtzeitig vorlegt oder die Duldung       fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-\nvon Prüfungen verweigert.                             strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer\nein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\nDie Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße            oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter Voraus-\nbis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet wer-            setzungen des Absatzes 1 bekannt geworden ist,\nden.                                                      unbefugt verwertet.\n(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des              (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun-           verfolgt.\ndesamt für gewerbliche Wirtschaft. Uber die Ab-\n§ 12\nänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen, ge-\nrichtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66        Dieses CPsetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nAbs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)            und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-\nentscheidet der Bundesminister für vVirtschaft.           gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die\n§ 10                           auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten\nim Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\n(1) Die Bußgeldvorschriften des § 9 gelten auch\ngesetzes.\nfür denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Or-\n§ 13\ngan einer juristischen Person, als Mitglied eines\nsolchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell-          Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft und\nschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als       mit Ablauf des 31. Dezember 1970 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}