{"id":"bgbl2-1967-50-1","kind":"bgbl2","year":1967,"number":50,"date":"1967-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1967/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1967-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1967/bgbl2_1967_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse","law_date":"1967-11-29T00:00:00Z","page":2521,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2521\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                      Z1998 A\n1967                  Ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 1967                                                                                         Nr. 50\nTag                                                Inhalt                                                                                          Seite\n29. 11. 67  Gesetz über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen\ndem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse                                                           2521\n23. 11. 67 Achte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Senkung der Griechenland-\nZollsätze für Muskatwein von Samos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2523\n14. 11. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Spanischen Staat über Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               2524\n15. 11. 67 Bekanntmachung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und\ndie Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2525\n15. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Zwischenstaatliche\nBeratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2526\n15. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des f'..1ehrseitigen Obereinkommens über Luft-\ntüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2527\n17. 11. 67 Bekanntmachung über die Zulässigkeit der Enteignung für Zwecke der Bundeswasserstraßen                                                     2528\nGesetz\nüber den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße\nzwischen dem Main und Nürnberg\nund über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse\nVom 29. November 1967\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 2. der Wehrarm der Staustufe Forchheim-Bucken-\nsen:                                                                     hofen,\n3. die Regnitz von 150 m unterhalb der Wehranlage\n§ 1\nbei Neuses bis zur Abzweigung der Kanalstrecke\nErklärung zur Bundeswasserstraße                             nach Absatz 1 Nr. 1 (Abzweigung aus der kana-\nlisierten Regnitz bei Neuses),\n(1) Die    Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße\nzwischen dem Main und Nürnberg wird zur Bundes-                    4. die Regnitz von der Einmündung des Stillwasser-\nwasserstraße erklärt, und zwar:                                          ka:1als bei Hausen bis 270 m oberhalb der\n1. die Kanalstrecke von der Abzweigung des unteren                       Brückenachse des Wehres Hausen.\nVorhafens der Sc:hleuse Bamberg aus dem rechten                    (3) Der Zeitpunkt, von dem ab ein Absc:hnitt der\nRegnitzarm bis zur Abzweigung aus der kanali-                 Großschiff ahrtsstraße dem allgemeinen Verkehr\nsierten Regnitz bei Neuses,                                   dient, wird nach Einvernehmen zwischen dem Bun-\n2. die kanalisierte Regnitz von der Abzweigung der                 desminister für Verkehr und dem Bayerischen\nKanalstrecke nach Nummer 1 bis zur Einmündung                 Staatsministerium des Innern im Bundesgesetzblatt\ndes Stillwasserkanals bei Hausen,                             und Bayerischen Staatsanzeiger bekanntgegeben.\n3. die Kanalstrecke von der Einmündung des Still-\n§ 2\nwasserkanals in die kanalisierte Regnitz bei Hau-\nsen bis zur Einfahrt in die seitlichen Becken des                             Aufhebung von Bundeswasserstraßen\nHafens Nürnberg,                                                   Folgende Strecken des Mains und der Regnitz\n4. die neue Regnitzstrecke zwisc:hen km 2,0 und                    verlieren die Eigenschaft als Bundeswasserstraße:\nkm 3,6 (neu).                                                  1. der Werkkanal von seiner Abzweigung aus dem\n(2) Zur Bundeswasserstraße gehören:                                  neuen Regnitzbett bis Regnitz-km 3,70 links,\n1. der rechte Regnitzarm von der Abzweigung der                    2. der linke Regnitzarm von Regnitz-km 3,70 rechts\nKanalstrecke nach Absatz 1 Nr. 1 (Abzweigung                        bis Regnitz-km 5, 11 links,\ndes unteren Vorhafens der Schleuse Bamberg) bis               3. der rechte Regnitzarm von 170 m oberhalb der\n170 m oberhalb der Brückenachse des Wehres                          Brückenachse des Wehres Bamberg bis Regnitz-\nBamberg,                                                            km 8,60 rechts,","2522                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n4. der Mühlengraben Regnitz-km 5, 11 links und            (3) Ein Wertausgleich findet nicht statt.\nRegnitz-km 5,645,\n(4) Das Grundbuch wird auf Grund eines gemein-\n5. der abgeschnittene frühere Regnitzbogen nörd-       samen Ersuchens des Bundes und Bayerns berich-\nlich der Großschiffahrtsstraße zwischen deren      tigt. Ein Übergang des Eigentums und der anderen\nkm 2,0 und 3,5.                                    Rechte ist von Abgaben und Kosten befreit.\n§ 3\nDurchleiten von Wasser                                             § 5\nÜber ein etwaiges Durchleiten von Wasser für                           Sperrtor bei Bug\nwasserwirtschaftliche oder landeskulturelle Zwecke        Das Sperrtor im linken Regnitzarm bei Bug\ndurch die Bundeswasserstraße über den normalen         gehört zur Bundeswasserstraße. Die Betriebsord-\n\\Vasserabfluß hinaus und die damit zusammenhän-        nung wird im Einvernehmen zwischen dem Bund\ngenden Fragen bleibt eine Vereinbarung zwischen        und Bayern aufgestellt.\ndem Bund und Bayern vorbehalten.\n§ 6\n§ 4                                                Berlin-Klausel\nEigentumsverhältnisse                     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar\n(1) Das Eigentum an den in § 1 Abs. 1 und 2\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) audi im Land Berlin.\nbezeichneten Strecken steht dem Bund zu. Das gilt\nauch für die kanalisierte Regnitz von km 3,70\nrechts bis 170 m oberhalb der Brückenachse des                                    § 7\nWehres Bamberg.                                                             Inkrafttreten\n(2) Das Eigentum an den in § 2 Nr. 1 bis 5             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nbE:zeichneten Strecken steht Bayern zu.                dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. November 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}