{"id":"bgbl2-1967-49-3","kind":"bgbl2","year":1967,"number":49,"date":"1967-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1967/49#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1967-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1967/bgbl2_1967_49.pdf#page=16","order":3,"title":"Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Handelsvertretung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik","law_date":"1967-11-16T00:00:00Z","page":2512,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["2512                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nVerordnung\nüber die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen\nan die Handelsvertretung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik\nVom 16. November 1967\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom                 ung von der deutschen Zivil- und Verwaltungs-\n22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik           gerichtsbarkeit, soweit es sich nidlt um privates\nDeutschland zum Abkommen über die Vorrechte und              Vermögen oder private Tätigkeit handelt.\nBefreiungen der Sonderorganisationen der Verein-\nd) Für die Zollfreiheit von Waren zur amtlichen\nten Nationen vom 21. November 1947 und über die\nVerwendung durch die Handelsvertretung sowie\nGewährung von Vorrechten und Befreiungen an an-\nfür die Zollfreiheit von Waren zum persönlichen\ndere zwischenstaatliche Organisationen (Bundes-\nGebrauch oder Verbrauch durch den Leiter der\ngesetzbl. 1954 II S. 639), zuletzt geändert durch das\nHandelsvertretung und seine Stellvertreter gilt\nGesetz vom 28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. II\n§ 68 der Allgemeinen Zollordnung vom 29. No-\nS. 187), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-\nvember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) in seiner\nmung des Bundesrates:\njeweiligen Fassung sinngemäß. Auf Waren zum\npersönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die\nübrigen entsandten Bediensteten der Handels-\n§ 1                                vertretung findet § 68 der Allgemeinen Zoll-\nordnung insoweit sinngemäß Anwendung, als es\nDer Handelsvertretung der Tschechoslowakischen\nsich um Umzugsgut handelt, das bf'im ersten\nSozialistischen Republik in der Bundesrepublik\nDienstantritt eingeführt wird.\nDeutschland werden unter der Voraussetzung der\nGegenseitigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen      e) Die Leiter und die übrigen entsandten Bedienste-\ngewährt:                                                     ten der Handelsvertretung sind von der Besteue-\nrung ihrer amtlichen Bezüge befreit.\na) Die Handelsvertretung ist berechtigt, ihren amt-\nf) Kraftfahrzeuge,    die für die Handelsvertretung\nlichen Schriftverkehr ungehindert zu übermitteln\nund sich im Verkehr mit der Tschechoslowa-               oder für ihre Mitglieder oder für Personen zu-\nkischen Sozialistischen Republik auch verschlüs-         gelassen sind, die zum Geschäftspersonal der\nselter Nachrichten zu bedienen. Gepäckstücke,            Handelsvertretung gehör 2n, Angehörige des Ent-\ndie nur amtliche Schriftstücke oder für den amt-         sendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in\nlichen Gebrauch besti1umte Gegenstände ent-              der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbs-\nhalten, sind unverletzlich. Die von der Tschecho-        tätigkeit ausüben, sind von der Kraftfahrzeug-\nslowakischen Sozialistischen Republik mit ihrer          steuer befreit.\nBeförderung beauftragten Personen sind eben-        g) Für versteuertes Benzin wird die Mineralölsteuer\nfalls unverletzlich.                                     auf der Grundlage der Gegenseitigkeit unter den\nb) Die Archive und die sonstigen Räume der Han-              Voraussetzungen und Bedingungen des § 38 der\ndelsvertretung, die zur Erfüllung der amtlichen          Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-\nAufgaben notwendig sind, ~owie die amtliche              steuergesetzes vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetz-\nKorrespondenz der Handelsvertretung, ein-                blatt I S. 237) in seiner jeweiligen Fassung er-\nschließlich des amtlichen Telegramm-, Fern-              stattet, soweit es an die Handelsvertretung oder\nschreib- und Schriftverkehrs sind vor jedem Ein-         ihre entsandten Bediensteten geliefert worden ist.\ngriff geschützt.                                    h) Die Wohnungen des Leiters der Handelsvertre-\nc) Der Leiter und die übrigen entsandten Bedienste-          tung und seiner Stellvertreter sind unverletzlich.\nten der Handelsvertretung und die zu ihrem            i) Der Leiter und die übrigen entsandten Bedienste-\nHaushalt gehörenden Familienmitglieder, soweit           ten der Handelsvertretung sowie die zu ihrem\nsie die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit          Haushalt gehörenden Familienmitglieder unter-\nbesitzen, sind - ausgenommen eine vorläufige             liegen weder dem Erfordernis der Aufenthalts-\nFestnahme bei dringendem Verdacht einer                  erlaubnis noch den allgemeinen Meldevorschrif-\nschweren strafbaren Hardlung - unverletzlich             ten.\nund unterliegen im übrigen nicht der deutschen           Die Personalangaben und die Funktionen der Be-\nStrafgerichtsbarkeit.                                    diensteten der Handelsvertretung werden vom\nDer Leiter und die übrigen entsandten Bedienste-         Leiter der Handelsvertretung dem Auswärtigen\nten der Handelsvertretung genießen auch Befrei-          Amt mitgeteilt."]}