{"id":"bgbl2-1967-49-2","kind":"bgbl2","year":1967,"number":49,"date":"1967-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1967/49#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1967-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1967/bgbl2_1967_49.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1967","law_date":"1967-11-16T00:00:00Z","page":2499,"pdf_page":3,"num_pages":13,"content":["Nr. 49 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1967 2499\nErste Verordnung\nzur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1967\nVom 16. November 1967\nAuf Grund des § 78 Abs. 2 des Zollgesetzes vom\n14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt ge-\nändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des\nZollgesetzes vom 2. August 1967 (Bundesgesetzbl. I\nS. 837), wird verordnet:\n§ 1\nDie „ Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1967\"\n(Verordnung über Erläuterungen zum Deutschen\nZolltarif 1967 vom 22. Juni 1967 - Bundesgesetz-\nblatt II S. 1935) in der zur Zeit geltenden Fassung\nwerden nach Maßgabe der Anlage geändert.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ober-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nauch im Land Berlin.\n§ 3\n(1) Diese Verordnung tritt am fünften Tage nach\nihrer Verkündung in Kraft.\n(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft\n1. die Anderungen der laufenden Nummern 6 und 7\nder Anlage zu § 1 mit Wirkung vom 15. Oktober\n1967,\n2. die Änderung der laufenden Nummer 15 der\nAnlage zu § 1 mit Wirkung vom 9. Oktober 1967.\nBonn, den 16. November 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","2500                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nAnlage\n(zu § 1)\n1. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 18.05 werden wie folgt geändert:\na) In Abschnitt I erhält der Absatz 2 folgende Fassung:\n,, (2) Hierher gehört auch Kakaopulver, das mit alkalischen Mitteln aufgeschlossen ist,\nund Kakaopulver (auch aufgeschlossen), dem geringe Mengen Lezithin, pflanzliche Ver-\ndidrnngsstoffe (z. B. Carragheen), Gewürze oder Aromen zugesetzt sind, um die Benetz-\nbarkeit oder die Schwebefähigkeit der Kakaopulverteilchen zu verbessern oder den Ge-\nschmack abzurunden.\"\nb) In Abschnitt II erhält der Buchstabe d folgende Fassung:\n„d) Kakaopulver, dem Lezithin, pflanzliche Verdickungsstoffe, Gewürze oder Aromen\naus anderen als aus den unter I (2) genannten Gründen zugesetzt sind.\"\n2. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 21.07 wird in Abschnitt I dem Absatz 2 als neue Nummer 29\nangefügt:\n„29. Sogenannte „Käsefondue\", eine durch Schmelzen von Käse unter Zugabe von Wein und\neiner jeweils geringen Menge an Branntwein, Gewürzen, Stärke und Schmelzsalzen her-\ngestellte Zubereitung.\"\n3. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 23.04 werden wie folgt geändert:\na) Der Abschnitt I wird wie folgt geändert:\n1. Als neuer Absatz 2 wird eingefügt:\n,, (2) Als „Rückstände von der Olgewinnung aus Maiskeimen\" gelten nur derartige\nWaren, deren Stärkegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, nicht mehr als 50 Gewichts-\nhundertteile beträgt.\"\n2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nb) Der Abschnitt II wird wie folgt geändert:\n1. Als neuer Buchstabe b wird eingefügt:\n,, b) Ohne Rücksid1t auf das Herstellungsverfahren und die Bezeichnung bei der Ge-\nwinnung von Maiskeimöl anfallende Waren mit einem Stärkegehalt von mehr als\n50 Gewichtshundertteilen, bezogen auf den Trockenstoff (Tarifnr. 11.01 oder 11.02).\"\n2. Die bisherigen Buchstaben b dis d werden Buchstaben c bis e.\n4. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 25.17 werden wie folgt geändert:\na) In Abschnitt I Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:\n,,Makadam (Schotter) besteht aus zerkleinerten, meist nur grob kalibrierten Steinen,\nKieselsteinen, Schlacken oder anderen ähnlichen Abfallprodukten (z. B. metallischen\nSchlacken) oder aus einem Gemisch dieser verschiedenen Materialien.\"\nb) Der Abschnitt II wird wie folgt geändert:\n1. Als neuer Buchstabe c wird eingefügt:\n,,c) Erzeugnisse, z.B. durch Verschmelzen eines Gemisches aus mineralischen Stoffen,\nbesonders aufbereitet, zwecks Verwendung als Zuschlagstoffe zu Straßenbelag-\nmaterialien zum Härten der Straßendecke sowie zur Erhöhung des Gleitschutzes\nund der Sichtbarkeit der Straße (im allgemeinen Tarifnr. 38.19).\"\n2. Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.\n5. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 31.05 werden wie folgt geändert:\na) Der Abschnitt I erhält folgende Fassung:\n\"1.\nA                        (1) Zu A: Die Bezeichnungen „die drei düngenden Stoffe usw. enthaltendu\nund „die beiden düngenden Stoffe usw. enthaltend\" in dieser Tarifstelle sind\nso zu verstehen, daß die genannten Stoffe in genügender Menge enthalten\nsind, so daß sie tatsächlich eine düngende Wirkung hervorrufen und nicht","Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1967                            2501\netwa nur Verunreinigungen darstellen; ferner müssen die genannten Stoffe in\nForm von organischen oder anorganischen Verbindungen mineralischen,\ntierischen oder pflanzlichen Ursprungs vorhanden sein.\nStickstoff kann in Form von Nitraten, Ammoniumsalzen, Harnstoff, Kalkstick-\nstoff (Kalziumcyanamid) oder in Form anderer organischer Verbindungen ent-\nhalten sein. Phosphor ist im allgemeinen in Form von mehr oder weniger\nlöslichen Phosphaten oder, selten, in organischer Form enthalten.\nKalium ist in Form von Salzen (Karbonat, Clorid, Sulfat, Nitrat usw.) ent-\nhalten.\nIm Handel wird der Gehalt an Stickstoff, Phosphor und Kalium jeweils in Pro-\nzenten an N,P205 und K20 angegeben.\nA- I              (2) Zu A - I gehören Mehrnährstoffdünger (Mischdünger und Volldünger,\njedoch keine einheitlichen Verbindungen), sofern sie die drei düngenden Stoffe\nStickstoff, Phosphor und Kalium enthalten. Mehrnährstoffdünger können durch\nMischen von düngenden Stoffen, auch wenn diese nicht zu den Tarifnrn. 31.02\nbis 31.04 gehören, durch chemische Umsetzungen oder durdi Verbindung der\nbeiden genannten Verfahren gewonnen sein. Sie werden im Handel mandima 1\n,,NPK-Düngemittel\" genannt.\nA - II - a        (3) Zu A - II - a gehören Ortho-, Meta- oder Pyrophosphate des Ammoniums\nmit einem Gehalt an Arsen von 6 mg je kg oder mehr.\nA - II - b        (4) Zu A - II - b ge:\\1ören Düngemittel, die gleichzeitig Nitrate und Phosphate\nbeliebiger Kationen - einschließlich Ammonium, jedoch ausgenommen Kalium\n- enthalten.\nA - II - c        (5) Zu A - II - c gehören z. B.:\nMischungen von Mineralsalzen, die Phosphate beliebiger Kationen (ausgenom-\nmen des Kaliums) und andere Ammoniumsalze (ausgenommen Ammonium-\nnitrat) enthalten; Phosphat-Stickstoffdüngemittel, bei denen der Stickstoff in\nanderer als in Nitrat- oder Ammoniakform vorhanden ist, nämlidi in Form von\nKalkstickstoff (Kalziumcyanamid), Harnstoff oder in Form anderer organischer\nVerbindungen.\nA - III - b        (6) Zu A - III - b gehören mit Ausnahme der in Tarifstelle 31.05 - A - III - a\nerfaßten Düngemittel alle Düngemittel, die Stickstoff und Kalium ohne Phos-\nphor enthalten.\nA - IV - a         (7) Zu A- IV - a gehören andere als die in den Tarifnrn. 31.01 und 31.02\nerfaßten Stickstoffdüngemittel (ohne Phosphor oder Kalium), mit einem Gehalt\nan Stickstoff von mehr als 10 GewichtshundertteiJen (z.B. Mischungen von\nCrotonylidendiharnstoff mit kleinen Mengen Ammoniumnitrat).\nA - IV - b        (8) Zu A - IV - b gehören z. B.:\nStickstoffdüngemittel (ohne Phosphor oder Kalium), andere als die der\nTarifnrn. 31.01 und 31.02, mit einem Gehalt an Stickstoff von 10 Gewidits-\nhundertteilen oder weniger; alle Düngemittel, die die düngenden Stoffe Phos-\nphor und Kalium (ohne Stickstoff) enthalten.\nB                 (9) Zu B: Die Bezeichnung „ähnliche Formen\" gilt für Erzeugnisse in dosier-\nten Einheiten, die einander durch eine besondere Ausformung gleichen. Daher\nredinen z. B. Granulate oder Kügelchen, wie sie in der Großproduktion üblich\nsind, nidit zu den „ähnlidien Formen\".\"\nb) In Absdinitt II Buchstabe b wird in dem Klammerhinweis hinter der Angabe „Tarifnr. 28.40\"\nangefügt: ,,, Ammoniumkaliumphosphat - Tarifnr. 28.48\".\n6. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 36.07 erhalten folgende Fassung:\n.36.07            Cer-Eisen und andere Zündmetallegierungen jeder Form\nI.\n(1) Hierher gehören nur pyrophore Zündmetallegierungen. Das sind Legie-\nrungen, die beim Reiben auf rauhen Flächen in der Weise Funken geben, daß\nGas, Benzin, Zunder oder andere entflammbare Stoffe entzündet werden, und\ndie wegen dieser pyrophoren Eigenschaften unmittelbar verwendet werden,\nz. B. Legierungen aus „Cermischmetall\" mit Zink oder unter Zusatz von wei-\nterem Eisen (Eisengehalt durchschnittJidl 18 bis 30 Gewichtshundertteile).","2502                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(2) Diese Waren gehören in jeder Form hierher, insbesondere als kleine\nzylindrische oder rechteckige Stücke für Feuerzeuge (,,Zündsteine\") oder für\nandere mechanische Feueranzünder. Sie können auch für den Einzelverkauf\naufgemacht sein.\nII.\nHierher gehört nicht „Cermischmetall\" zum Herstellen von pyrophoren Legie-\nrungen und zur Verwendung in der Stahlindustrie (Tarifnr. 38.19).\"\n7. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 38.19 werden wie folgt geändert:\na) In Abschnitt I wird der Absatz 30 wie folgt geändert:\n1. In der Nummer 29 wird hinter dem Wort „dergleichen\" unter Streichung der nachfolgen-\nden Worte der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.\n2. Als neue Nummer 33 wird angefügt:\n„33. Cermischmetall, bestehend aus etwa 43 bis 55 Gewichtshundertteilen Cer, 35 bis\n46 Gewichtshundertteilen Lanthan, Neodym, Praseodym und Samarium, 2 bis 4 Ge-\nwichtshundertteilen Yttermetallen, 2 Gewichtshundertteilen Eisen und anderen Bei-\nmengungen (etwa 0,3 Gewichtshundertteile Silizium), zum Herstellen von pyro-\nphoren Legierungen und zur Verwendung in der Stahlindustrie.\"\nb) In Abschnitt II wird in Buchstabe y nach dem Klammerhinweis ,, (Tarifnr. 85.02).\" foluenclcs\neingefügt:\n„ Piezoelektrische Kristalle (einschließlich polarisierte polykristalline Elemente), gefaßt oder\nmontiert (auch solche, die lediglich mit Graphit oder Lack überzogen und mit metallenen\nAbschlußb~indern versehen sind) (Tarifnr. 85.21 ). \"\n8. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 58.07 wird in Abschnitt I dem Absatz 1 folgender Satz an-\ngefügt: ,,Hierher gehören auch Chenillegarne, die durch Fixieren von Scherstaub auf cin<!m\nSeelengarn unter Einwirkung eines elektrostatischen Feldes hergestellt sind (Flockgarnc).\"\n9. In den Erlüuterungen zu Tarifnr. 59.04 erhält in Abschnitt I der Absatz 2 folgende Fassung:\n.. (2) Geflochtene Bindfäden, Seile und Taue sind im allgemeinen Rundgeflechte, die sich von\nden Geflechten der Tarifnr. 58.07 weniger durch die Art der verwendeten Spinnstoffe unter-\nscheiden als durch die feste Verflechtung und kompc1.kte Struktur, die sie zu den besonderen\nVerwendungszwecken geeigneter mc1chen. Außerdem sind diese \"\\Varen im allgemeinen nicht\ngefärbt.\"\n10. In den Erltluterungen zu Tarifnr. 62.05 erhfüt in Abschnitt I Abs. 2 die Nummer 3 folgende Fas-\nsung:\n„3. Säcke für schmutzige \"\\ Väsche, Sücke und Beutel für Schuhe, Strümpfe und Tc1.sc.hentücher\n1\nund ühnliche Säcke und Beutel aus Feingeweben für Haushaltszwecke.\"\n11. In den ErWuterungen zu Tarifnr. 68.07 erhält in Abschnitt I Abs. 4 Satz 2 folgende Fassung:\n„Sie können auch mineralische Wollen enthalten, dürfen jedoch im allgemeinen nicht mehr als\n5 Gewichtshundertteile Asbestfasern enthalten.\"\n12. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 68.11 erhält in Abschnitt I der Ab5atz 1 folgende Fassung:\n,, (1) Hierher gehören gegossene, gestampfte, durch Rütteln, Pressen oder im Schleuderverfah-\nren hergestellte Waren aus Zement, Beton, sowie Betonwerksteine und dergleichen und Waren\naus Kalksandgemisch. Betonwerksteine und dergleichen sind ErzE:ugnisse von der Art der\nnatürlichen Steine, die insbesondere durch Agglomerieren von Splittern, Körnungen oder Mehl\nvon Naturstein (Marmor und andere Kalksteine, Granit, Porphyr, Serpentin usw.) mit Hilfe\nvon Zement, Kalk oder anderen Bindemitteln, z.B. Kunststoffen, hergestellt sind. Zu ihnen\ngehören auch Waren aus „Granito\" und „Terrazzo\".\"\n13. Die Erläuterungen zu Kapitel 69 werden wie folgt geändert:\na) In Abschnitt I Satz 2 wird nach den Worten „das grundlegende charakteristische Merk-\nmal dar\" die anschließende Angabe wie folgt erseizt: ,, . Hierdurch unterscheiden sich die\nWaren des Kapitels 69 von Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen des\nKapitels 68, die im allgemeinen nicht gebrannt sind, und von Waren aus Glas des Kapi-\ntels 70, bei denen das verglasbare Gemisch eine vollständige Verschmelzung erfahren\nhat.\"","Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1967                     2503\nb) Der Abschnitt II erhält folgende Fassung:\n,,II.\nHierher gehören nicht:\na) Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Waren (Tarifnr. 25.32).\nb) Cermets der Tarifnrn. 28.50 und 81.04.\nc) Blöcke, Platten, Stäbe und ähnliche Halberzeugnisse aus künstlichem Graphit oder aus\nKohle, aus Gemischen von Graphitpulvern und Pulvern unedler Metalle, die u. a. zum\nHerstellen von Bürsten für elektrische oder elektrotechnische Zwecke durch Zu-\nschneiden verwendet werden (Tarifnr. 38.01 oder 38.19).\nd) Geschnittene, nicht montierte Teile aus piezoelektrischen keramischen Stoffen, insbe-\nsondere solche aus Bariumtitanat oder aus Bleititanatzirkonat (Tarifnr. 38.19).\ne) Schleifsteine, Schleifscheiben und ähnliche Waren aus Ton (Tarifnr. 68.04 oder 68.05).\"\n14. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 70.19 erhält in Abschnitt I Abs. 4 der Satz l folgende Fas-\nsung: ,,Nachahmungen von Edelsteinen oder Schmucksteinen werden aus Spezialglas (z.B.\nStraß) mit hohem Brechungsindex hergestellt, das durch Metalloxyde gefärbt sein kann.\"\n15. Die Erläuterungen zu Kapitel 73 erhalten folgende Fassung:\n,,(1) Der Begriff „Gußeisen\" umfaßt Grauguß, Hartguß, Gußeisen mit Kugel-\ngraphit und Temperguß.\nVorschrift          (2) Zu Vorschrift 1 n: Wegen der Feststellung der Ummagnetisierungsverluste\n1n          s. TV.\"\n16. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 73.21 wird in Abschnitt I Abs. 3 Satz 1 in der Klammer das\nWort „Richten,\" gestrichen.\n17. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 73.35 werden wie folgt geändert:\na) Der Abschnitt I wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 5 wird die Nummer 2 gestrichen.\n2. Die Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.\nb) Dem Abschnitt II wird als neuer Buchstabe g angefügt:\n,,g) Torsionsfedern (Stabfedern) (Tarifierung nach Verwendungszweck).\"\n18. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 73.37 werden in Abschnitt I wie folgt geändert:\na) In der Nummer 4 wird der Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Diese unabhängigen orts-\nfesten oder beweglichen Heizgeräte bestehen im wesentlichen aus einer Brennkammer\n(mit Brenner) oder einer Feuerung, einem Wärmeaustauscher (z.B. Rohrbündel), der die\nWärme der im Inneren durchgeleiteten Verbrennungsgase an die an seiner Außenwand ent-\nlangstreichende Luft abgibt, und einem Ventilator oder einem mit Elektromotor betriebe-\nnen Gebläse. Sie sind im allgemeinen mit einem Abzugsrohr für Abgase versehen.\"\nb) In der Nummer 5 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung: ,,Heißlufterzeuger und\n-verteiler gehören hierher, ohne Rücksicht darauf, an welcher Stelle diese Geräte ver-\nwendet werden sollen. Hierher gehören daher auch Heißlufterzeuger zum Beheizen von\nRäumen und zum Trocknen verschiedener Stoffe (Futtermittel, Getreide usw.) sowie Heiß-\nlufterzeuger zum Beheizen von Fahrzeugen des Abschnitts XVII.\"\n19. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 74.05 erhält in Abschnitt II der Buchstabe a folgende Fassung:\n,,a) Prägefolien, die aus mit Gelatine, Leim usw. agglomeriertem Kupferpulver oder aus Kup-\nfer bestehen, das auf Papier- oder Kunststoffbogen oder einer anderen Unterlage befestigt\nist, und die für das Prägen von Einbänden, Innenausrüstungen von Hüten usw. verwendet\nwerden (Tarifnr. 32.09).\"\n20. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 74.17 erhält der Abschnitt I folgende Fassung:\n,,r.\nDiese Tarifnummer hat grundsätzlich denselben Geltungsbereich wie die Tarifnr. 73.36. Die\nBestimmungen der entsprechenden Erläuterungen gelten sinngemäß für die hierher gehören-\nden Waren. Zu diesen rechnen insbesondere kleine Geräte, z.B. Benzinkocher, Petroleumkocher,","2504                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nSpirituskocher und Kocher für ähnliche Brennstoffe, die üblicherweise im Haushalt, auf der\nReise und beim Camping verwendet werden. Ebenfalls zu dieser Tarifnummer gehören Geräte\nfür den Haushalt von der in den Erläuterungen zu Tarifnr. 73.37 beschriebenen Art.\"\n21. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 75.01 werden wie folgt geändert:\na) In Abschnitt I erhält der Absatz 2 folgende Fassung:\nII (2) Rohnickel (raffiniert oder nicht raffiniert) erhält man je nach dem angewandten Her-\nstellungsverfahren in Form von Rohblöcken (Ingots), Rondellen, Würfeln, Kugeln, Körnern\n(Granalien) oder Kathoden. Diese Halberzeugnisse sind dazu bestimmt, später gewalzt, ge-\nzogen, geschmiedet, umgeschmolzen usw. zu werden.\nDie Kathoden sind Platten, die durch Elektrolyse aus Nickeltafeln - den sogenannten\nUnterlagen - hergestellt werden, die an zwei Nickelringen in das Bad eingehängt werden.\nDie nicht entgrateten Kathoden werden gewöhnlich noch mit r:len beiden Ringen versehen\nzur Abfertigung gestellt. Diese tragen im allgemeinen an der Schweißnaht eine Nickel-\nablagerung und dürfen nicht mit den Aufhängehaken verwechselt werden, die an gewissen\nAnoden zum Vernickeln angebracht sind. Solche nicht entgrateten Kathoden weisen außer-\ndem im allgemeinen größere Abmessungen (etwa 96 X 71 X 1,25 cm) auf als die Anoden\nzum Vernickeln, die in Form von Tafeln gestellt werden, deren Dicke selten 30,5 cm über-\nsteigt. Einf ach entgratete oder in Streifen oder quadratische oder rechteckige Plättchen ge-\nschnittene Kathoden bleiben unabhängig von ihren Abmessungen und ihrem Verwendungs-\nzweck in dieser Tarifnummer. Die letztgenannten Formen unterscheiden sich von den\nNickelanoden der Tarifnr. 75.05 dadurch, daß sie keine Aufhängehaken oder Vorrichtungen\nzum Anbringen dieser Haken (wie z.B. Löcher oder Gewinde) aufweisen.\"\nb) In Abschnitt II erhält der Buchstabe c folgende Fassung:\n,,c) Anoden zum Vernickeln (Tarifnr. 75.05).\"\n22. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 75.05 erhalten nach der Uberschrift folgende Fassung:\nIII.\nHierher gehören die bei der elektrolytischen Vernickelung verwendeten Anoden. Diese\nAnoden können durch Gießen, Walzen, Ziehen, Strangpressen oder aus Kathoden der Tarifnr.\n75.01 hergestellt werden. Sie liegen vor\n1. entweder in Spezialformen (Sterne, Ringe, Spezialprofile), die für den zu erfüllenden Zweck\ndie größtmögliche Anodenfläche aufweisen oder aber, im Falle von Anoden in Form von\nStäben (die im allgemeinen einen ovalen, ellipsen-, rhomben- oder rautenförmigen Quer-\nschnitt haben), in der für Anoden erforderlichen Länge oder\n2. in Form von Platten (flach oder gewölbt), Bändern, Tafeln, Scheiben (flach oder gewellt)\noder Kugeln.\nUm zu dieser Tarifnummer zu gehören, müssen die Waren Merkmale haben, die erkennen\nlassen, daß es sich um Anoden zum Vernickeln handelt, d. h., sie müssen Haken zum Einhängen\nin das Nickelbad haben oder zum Anbringen dieser Haken gelocht oder mit Gewinden ver-\nsehen sein. Die Anoden besitzen gewöhnlich einen hohen Reinheitsgrad; kleine Mengen be-\nstimmter Elemente können jedoch auch noch nach dem Raffinieren vorhanden oder absichtlich\nhinzugefügt worden sein, um z. B. die Anoden so zu depolarisieren, daß die Elektrolyse gleich-\nmäßig die ganze Oberfläche angreift und Nickelverluste durch Schlammbildung vermieden\nwerden. Diese Merkmale sowie die vorstehend beschriebenen Besonderheiten unterscheiden\ndie Anoden zum Vernickeln von Anoden, die durch Elektrolyse raffiniert werden.\nII.\nHierher gehören nicht, selbst wenn sie als Anoden zum Vernickeln verwendet oder in Anoden\nzum Vernickeln umgewandelt werden sollen:\na) Einfach durch Elektrolyse hergestellte Kathoden, entgratet oder nicht entgratet, auch in\nStreifen oder quadratische oder rechteckige Plättchen geschnitten, ohne weitere Bearbei-\ntung (Tarifnr. 75.01).\nb) Kugeln aus Rohnickel (Tarifnr. 75.01).\nc) Stäbe, durch einfaches Gießen, Walzen oder Ziehen hergestellt, die den vorgenannten Vor-\nschriften über Form, Länge und Bearbeitung nicht entsprechen (Tarifnr. 75.01 oder 75.02).\nd) Durch einfaches Walzen hergestellte Platten und Tafeln (Tarifnr. 75.03). •","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1967                     2505\n23. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 76.04 erhält in Abschnitt II der Buchstabe a folgende Fassung:\n„a) Prägefolien, die aus mit Gelatine, Leim usw. agglomeriertem Aluminiumpulver oder aus\nAluminium bestehen, das auf Papier- oder Kunststoffbogen oder einer anderen Unterlage\nbefestigt ist, und die für das Prägen von Einbänden, Innenausrüstungen von Hüten usw.\nverwendet werden (Tarifnr. 32.09).\"\n24. Die Erlüuterungen zu Tarifnr. 82.05 erhalten nach der Uberschrift folgende Fassung:\n\"I.\n(1) Während zu den vorangehenden Tarifnummern dieses Kapitels (abgesehen von einigen\nAusnahmen wie Sägeblätter) im allgemeinen gebrauchsfertiges Handwerkszeug bzw. Hand-\nwerkszeug, das nach Anbringen von Griffen gebrauchsfertig ist, gehört, gehören zu Tarifnr.\n82.05 auswechselbare Werkzeuge, die für sich nicht verwendet werden können, sondern je\nnachdem zum Einsetzen in\n1. mechanisches oder nichtmechanisches Handwerkszeug (z.B. Bohrhalter, Brustbohrmaschinen,\nGewindeschneidkluppen usw.),\n2. Werkzeugmaschinen der Tarifnr. 84.45, 84.46 und 84.47 oder in Werkzeugmaschinen, die in\nAnwendung von Vorschrift 4 zu Kapitel 84 zu Tarifnr. 84.59 gehören,\n3. Werkzeuge oder Werkzeugmaschinen der Tarifnrn. 84.49 und 85.05\nbestimmt sind. Sie dienen zum Ausführen bestimmter Arbeiten, z. B. Treiben, Stanzen, Ge-\nwindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Fräsen, Ausweiten, Schneiden, Drehen, Lochen,\nStoßen, Drahtziehen usw. oder auch zum Schrauben an Metall, Hartmetall, Holz, Stein, Hart-\nkautsdmk, bestimmten Kunststoffen und anderen harten Stoffen.\n(2) Zu dieser Tarifnummer gehören außerdem Werkzeuge, die dazu bestimmt sind, in Tief-\nbohrgeräte der Tarifnr. 84.23 eingesetzt zu werden.\n(3) Auswechselbare Werkzeuge für andere als die in den vorstehenden Absätzen genannten\nMaschinen oder Geräte sind jedoch als Teile der Maschinen oder Geräte zu tarifieren, für die\nsie bestimmt sind.\n(4) Die \\!Verkzeuge dieser Tarifnummer bestehen aus einem Stück oder sind zusammen-\ngesetzt.\n(5) Zusammengesetzte Werkzeuge bestehen aus einem oder mehreren arbeitenden Teilen\naus unedlem Metall, aus Hartmetall, aus Diamanten oder anderen Edel- oder Schmucksteinen,\ndie auf Unterlagen aus unedlem Metall befestigt sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch\nSchweißen oder Einsetzen fest verbunden oder abnehmbar sind. Im letzteren Fall besteht das\nWerkzeug aus einem Körper aus unedlem Metall und einem oder mehreren arbeitenden Teilen\n(Klinge, Plättchen, Körner), die mit dem Körper durch eine Befestigungsvorrichtung zusammen-\ngehalten werden, welche meistens aus einer Klammer, einer Befestigungsschraube oder einem\nKeil, ggf. mit Spanbrecher besteht.\n(6) Hierher qehören auch Werkzeuge mit Teilen aus Schleifstoffen, sofern es sich um \\Verk-\nzeuge handelt, deren Zähne, Schneiden oder andere trennenden oder schneidenden Teile auch\ndurch das Aufbringen von Schleifstoffen ihre eigentliche Funktion beibehalten, d. h. Werk-\nzeuge, die auch als solche ohne Schleifstoffe arbeiten könnten.\n(7) Werkzeuge dieser Tarifnummer sind z. B.:\n1. Oberstempel und Unterstempel zum Treiben und Stanzen von Blechen und Bändern aus\nMetall im Kaltverfahren; Schmiedematrizen; Locheisen und Lochmatrizen.\n2. Bohr-, Reib- und Schleifwerkzeuge, z.B. Bohrer (Spiralbohrer, Zentrierbohrer usw.). Reib-\nahlen usw.\n3. Werkzeuge zum Schneiden von Zapfenlöchern, zum Kehlen, Nuten oder Verspunden von\nHolz, einschließlich der Fräsketten zum Fräsen von Zapf enlöchern.\n4. Gewindeschneid- und Gewindebohrwerkzeuge, wie Gewindebohrer und Schneideisen, Ge-\nwindeschneidbacken, Gewindestrehler usw.\n5. Fräs-, Ausweit- und Schneidwerkzeuge, z.B. Fräser (mit gerader Verzahnung, spiralförmiger\nVerzahnung, versetzter Verzahnung, Winkelfräser usw.); Messerfräser zum Fräsen von\nZahnrädern, Räumahlen usw.; Rotationsfeilen usw.\n6. Drehwerkzeuge zum Langdrehen, Plandrehen, Ausbohren, Gewindeschneiden, Abstechen,\nNuten usw. und ähnliche Werkzeuge für Metallhobelmaschinen (einschließlich der Feil- und\nStoßmaschinen).\n7. Klingen für Schraubenzieher, Nietkopfsetzer.\n8. Zieheisen zum Ziehen von Metallen sowie Matrizen (oder Zieheisen) für Strangpressen.","2506                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n9. Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge, z. B. Steinbohrer, Bohrkronen, Bergbohrer usw.\n(8) Radioaktiv gemachte Zieheisen oder andere radioaktiv gemachte Werkzeuge für Maschi-\nnen bleiben in dieser Tarifnummer.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Werkzeuge, teilweise aus Metall, deren arbeitender Teil jedoch aus Kautschuk, Leder, Filz\nusw. besteht (Tarifierung nach Stoffbeschaffenheit, z.B. Kapitel 40, 42 oder 59}.\nb) Sägeblätter aller Art (Tarifnr. 82.02).\nc) Hobeleisen und ähnliche Werkzeuge (Schlichthobel, Gesimshobel usw.) (Tarifnr. 82.04}.\nd) Messer und Schneidklingen für Maschinen oder mechanische Ge1äte (Tarifnr. 82.06}.\ne) Plättchen, Spitzen usw. aus gesinterten Hartmetallen (Tarifnr. 82.07}.\nf) Spinndüsen für die Herstellung von synthetischen oder künstlichen Fasern (Tarifnr. 84.38).\ng) Werkstück- und Werkzeughalter (auch für Handwerkszeug) sowie sich selbst öffnende\nGewindeschneidköpfe (Tarifnr. 84.48).\nh) Düsen für Maschinen zum Herstellen von Glasfasern (Tarifnr. 84.57).\ni) Bürsten, auch aus Metall, die Teile von Maschinen sind (Tarifnr. 96.02).\"\n25. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 84.22 erhält in Abschnitt II der Buchstabe a folgende Fassung:\n,,a) Förderbänder (aus Kunststoffen - Tarifnr. 39.07, aus Weichkautschuk - Tarifnr. 40.10,\naus Leder - Tarifnr. 42.04, aus Spinnstoffen - Tarifnr. 59.16, aus Stahl - Tarifnr. 73.40).\"\n26. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 84.32 werden wie folgt geändert:\na) In Abschnitt I erhält der bisherige Absatz die Bezeichnung ,,(1)\".\nb) Als neuer Absatz 2 wird angefügt:\n,, (2) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören\nPrägestempel für Vergolde- und Prägepressen hierher.\"\nc) Der Abschnitt II wird wie folgt geändert:\n1. Der Buchstabe b wird gestrichen.\n2. Die bisherigen Buchstaben c bis f werden Buchstaben b bis e.\n27. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 84.34 erhält in Abschnitt II der Buchstabe e folgende Fassung:\n,,e) Prägestempel für Vergolde- und Prägepressen (Tarifnr. 84.32).\"\n28. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 84.42 werden in Abschnitt I wie folgt geändert:\na) Vor dem Absatz 5 wird die Angabe „Zu A und B:\" und die Randbezeichnung „A und B\" ein-\ngefügt.\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „Zu A und B:\" und die Randbezeichnung „A und B\" gestrichen.\nc) Als neuer Absatz 6 wird angefügt:\n,, (6) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören\nauch die Teile der in der Tarifnr. 84.42 erfaßten Maschinen und Apparate hierher, ein-\nschließlich der Matrizen und anderen auswechselbaren Werkzeuge für diese Maschinen und\nApparate.\"\n29. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 84.53 wird in Abschnitt I Abs. 3 Satz 1 vor dem Schlußpunkt\neingefügt: ,, (programmgesteuerte elektronische oder elektromagnetische Rechenmaschinen\nwerden nur dann als geeignet für die Verwendung von Lochkarten angesehen, wenn die Zen-\ntraleinheit ohne bauliche Veränderung in der Lage ist, mit Lochkarten zu arbeiten, entweder\nbei der Ein- oder Ausgabe oder bei der Ein- und Ausgabe)\".\n30. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 84.60 werden wie folgt geändert:\na) In Abschnitt I Abs. 1 wird nach dem Wort „dienen\" eingefügt: ,,und in der Regel das Mate-\nrial so lange umschließen und in einer bestimmten Gestalt oder Form erhalten, bis es fest\ngeworden oder erstarrt ist.\"","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1967                     2507\nb) In Abschnitt II wird in Buchstabe e der Klammerhinweis \"(Tarifnr. 82.05)\" gestrichen und\nnach dem Wort ,,-patrizen\" eingefügt: ,,der Tarifnr. 82.05\".\n31. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 84.61 werden wie folgt geändert:\na) Der Abschnitt I wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 ersetzt durch:\n,,Armaturen und ähnliche Apparate, in die derartige Vorrichtungen eingebaut sind (z.B.\nthermostatisch gesteuerte Ventile mit eingebautem temperaturempfindlichem Element in\nForm einer Kapsel, Kugel usw. oder eines Bimetallstreifens), gehören hierher. Auch Ven-\ntile und andere Armaturen, bei denen das temperaturempfindliche Element zwar nicht\neingebaut, aber durch eine Kapillarröhre mit der Armatur verbunden ist, verbleiben\nhier. Handelt es sich jedoch um Armaturen und ähnliche Apparate, die mit einem Meß-,\nUberwachungs- oder Regelgerät der Tarifnr. 90.24 oder 90.28 (z.B. einem Thermostaten\noder Druckregler) kombiniert sind, so verbleibt eine solche Kombination nur dann hi~r,\nwenn das Meß-, Uberwachungs- oder Regelgerät nicht nur an der Armatur oder dem\nähnlichen Apparat unmittelbar anmontiert ist oder dazu bestimmt ist, dort anmontiert\nzu werden, sondern wenn das Ganze Armaturencharakter hat. Trifft das letztere nicht zu,\nso gehört das Ganze zu Tarifnr. 90.24 oder 90.28 (z.B. Flüssigkeitsmanometer mit Ablaß-\nhahn zum Entleeren des Manometers sind der Tarifnr. 90.24 zuzuweisen). Bei Einrichtun-\ngen zur Fernregelung oder Fernsteuerung (mit lediglich durch Leitungen miteinander\nverbundenen Armaturen und Geräten) gehört nur die Armatur selbst hierher.\"\n2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Zu A gehören Druckminderventile zum Reduzieren des Drucks von Gasen, Dämpfen\noder Flüssigkeiten und zum Aufrechterhalten des reduzierten Drucks auf einer be-\nstimmten konstanten Höhe mit Hilfe des Ventilverschlusses (Ventilkegels). Der Ventil-\nverschluß wird in der Regel durch ein druckempfindliches Element (Membrane, Balg,\nDruckdose usw.) betätigt, das durch eine Druckfeder mit einstellbarer Spannung oder\ndurch ein Gewicht belastet, d. h. auf den gewünschten Wert eingestellt wird. Hierzu\ngehören z.B. Druckminderventile für Gasflaschen und andere Druckbehälter, Kessel, Ver-\nsorgungsleitungen, Heizungs-, Dampf- und Druckluftanlagen usw.\"\n3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) Die Worte „Kondenswasserableiter (Kondenstöpfe) mit Schwimmer, Membrane usw.\"\nwerden ersetzt durch: ,,Kondenstöpfe und andere Kondenswasserableiter mit\nSchwimmer, Membrane, temperaturempfindlichem Element (z.B. Bimetallstreifen oder\nKapsel) usw.\".\nb) Nach dem Wort „Mischkammer\" wird eingefügt: ,, (einschließlich der thermostatisch\ngesteuerten Mischventile mit eingebautem temperaturempfindlichem Element zum Be-\ntätigen der Verschlüsse, die den Zugang der strömenden Medien mit unterschied-\nlichen Temperaturen zur Mischkammer regeln)\".\nb) In Abschnitt II Buchstabe h wird das Wort „automatische\" ersetzt durch: ,.mechanische\".\n32. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 84.63 werden in Abschnitt I Abs. 1 wie folgt geändert:\na) In Satz 2 wird nach dem Wort „dienen\" eingefügt: ,,in der Regel\".\nb) Am Schluß wird folgender Satz angefügt: ,,Hierher gehören jedoch z.B. auch biegsame Wel-\nlen zum Ubertragen der Drehbewegungen eines bewegten Teils auf Meßgeräte (Tacho-\nmeter, Tourenzähler usw.) oder eines Motors auf Werkzeuge.\"\n33. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 85.01 wird in Abschnitt I Abs. 1 Nr. 2 am Schluß angefügt:\n,, , abnehmbare elektrische Außenbordmotoren, d. h. abnehmbare Antriebsaggregate für\nWasserfahrzeuge, bestehend aus Elektromotor, Antriebswelle und Schiffsschraube.\"\n34. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 85.09 wird in Abschnitt II Buchstabe e die Angabe „in der\nRegel Tarifnr. 87.06\" ersetzt durch: ,, Tarifnr. 73.37 oder 87.Ö6\".\n35. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 85.13 wird der Abschnitt II wie folgt geändert:\na) Als neuer Buchstabe m wird eingefügt:\n,,m) Trägerfrequenzgeräte (Sender und Empfänger). mit analogen elektrischen Fernmeß-\ngeräten zu einer Einheit verbunden (Tarifnr. 90.28).\"\nb) Der bisherige Buchstabe m wird Buchstaben.","2508                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n36. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 85.15 wird der Abschnitt II wie folgt geändert:\na) Als neue Buchstabenhund i werden eingefügt:\n,,h) Geräte der Tarifnr. 85.15 (z.B. Funk-, Fernseh- und Radargeräte), dauernd auf Repor-\ntagewagen, Radarwagen usw. montiert (in der Regel Tarifnr. 87.03).\ni) Funksende- und Funkempfangsgeräte, mit analogen elektrischen Fernmeßgeräten zu\neiner Einheit verbunden (Tarifnr. 90.28).\"\nb) Die bisherigen Buchstabenhund k werden Buchstaben kund 1.\nc) Der bisherige Buchstabe i wird gestrichen.\n37. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 85.19 werden wie folgt geändert:\na) In Abschnitt I wird der Absatz 2 wie folgt geändert:\n1. Als neue Nummer 3 wird eingefügt:\n,,3. Vibrationswächter    (vibrationsgesteuerte elektrische Schaltgeräte) zum Abstellen\nvon Motoren, Turbinen oder anderen Maschinen bei anormaler Schwingun0sweite;\nFlammenwüchter (durch Photozelle gesteuerte elektrische Schaltgorüte) für B1 enner-\nfeuerungen, ohne akustische oder optische Alarmnwldevorrichtlm<Jcn; sogenannte\nOlfeuerungsautomaten, bestehend aus elektrischem Flc1mn:enwächter und elek-\ntrischem Steuergerät. Siehe auch II c.\"\n2. Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 4 bis 6.\nb) Der Abschnitt II wird wie folgt geändert:\n1. Als neuer Buchstabe c wird eingefügt:\n,, c)  Elektrische Uberwachungsgeräte, die in anderen Tarifnummern genauer erfaßt sind:\nelektrische Fadenwächter und Fadenf ühler für Textilmosdlinen (Tarifnr. 84.38); el0k-\ntrische Flammemvüchter für Brennerfeuerungcn, mit akustischer oder optischer\nAlarmmeldevorrichtung (Tarifnr. 85.17); temperatur-, druck-, vakuum-, strömungs-,\nniveau- usw. gesteuerte elektrische Schaltgeräte (\\Vächter) zum Uberwachcn oder\nRegeln von Temperaturen oder von veränderlichen Größen (Druck, Durchfluß, Füll-\nhöhe usw.) von Flüssigkeiten oder Gasen (Tarifnr. 90.24 oder 90.28); elck trisc:he\nStrom- oder Spannungswächter (Tarifnr. 90.28).\"\n2. Die bisherigen Buchstaben c bis p werden Buchstaben d bis q.\n38. In den Erl2iutcrungen zu Tarifnr. 85.20 erhält in Abschnitt I Abs. 6 die Nummer 3 foluende\nFassung:\n„3. Photoblitzlampen (sogenannte Kolbenblitzlampen). Bei diesen elektrischen Lampen, die\nnur c>inmalig ganz kurz ein helles Licht abgeben, wird das Licht nicht durch Umwandlung\nvon elektrischer Energie, sondern durch eine durch StromdurchrJung ausgelöste chemische\nRec1ktion erzeugt. Hierbei verbrennen die im Glaskolben cntlwltcnen Subst,rnzen (in der\nRegel Folie, Draht oder fcingeschnitzclte St, cifen eines t-.frtalls oder einer Metall-Leqie-\nrung in einer die Verbrennung fördernden Atmosphüre).\"\n39. Die Erl~iuterungen zu Tarifnr. 85.21 werden in Abschnitt II wie folgt geändert:\na) Als neuer Buchstabe a wird eingefügt:\n,, a) Ungefaßte oder nicht montierte piezoelektrische Ein- und Mehrkristalle (Edelsteine,\nSchmucksteine oder synthetische Steine - Tarifnr. 71.02 bzw. 71.03; andere, chemisch\neinheitlich: ungeschnitten - Kap. 28 oder 29, geschnitten - Tarifnr. 38.19; andere,\nchemisch uneinheitlich - Tarifnr. 38.19).\"\nb) Die bisherigen Buchstaben a bis f werden Buchstaben b bis g.\n40. In den Erläuterungen zu Abschnitt XVII wird in Abschnitt II der Absatz           wie folgt geändert:\na) Als neuer Buchstabe k wird eingefügt:\n,,k) Biegsame Wellen für Tachometer, Tourenzähler usw. (Tarifnr. 84.63).\"\nb) Der bisherige Buchstabe k wird Buchstabe 1.\n41. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 87.06 werden in Abschnitt I Abs. 2 wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird das Wort „Radkappen,\" gestrichen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1967                        2509\nb) In Nummer 11 werden die Worte „und Radspeichen\" ersetzt durch: ,, , Radspeichen und\nRadzierkappen\".\n42. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 90.24 werden wie folgt geändert:\na) Der Abschnitt I wird wie folgt geändert:\n1. Die Absätze 1 bis 3 werden durch die nachstehenden Absätze 1 bis 5 ersetzt:\n,, (1) Hierher gehören nichtelektrische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen,\nKontrollieren (Uberwachen) oder Regeln von Durchfluß, Füllhöhe, Druck, kinetische1\nEnergie oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen sowie nicht-\nelektrische Instrumente, Apparate und Geräte zum Kontrollieren (Oberwachen) oder\nRegeln der Feuchte oder der Temperatur, soweit sie nicht in anderen Tarifnumnwrn\ngenauer erfaßt sind. Sie können eine elektrische Schaltvorrichtung oder eine Registrier-\nvorrichtung haben, für Fernregistriorung oingerichtet oder mit Signalvorrichtungon oder\noptischen Ablesevorrichtungen versehc>n sein.\n(2) Meßgeräte enthalten im allgemeinen ein Element, cL1s auf Anclc·rungcn der zu\nmessenden Größe reagiert (z.B. Bourclonrohr, Membran, Bai~J) und clc1bei unmittc,]h,ir\noder über einen entsprechenden f\\frchanismus eine Anzeigevorrichtung (im ollqcmeincn\nNadel oder Zeiger) bewegt. Meßgeräte, die mit Armaturen verbunden sind, werden\nnach Maßgabe der Erläuterungen I (1) zu Tarifnr. 84.61 tarifiert.\n(3) Geräte zum Regeln von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln d0r T0mpe-\nratur bilden einen Teil einer RegC'h'inrichtung. Derartige R0gPloinricht ungen bestehen\nim wesentlichen aus den nc1.chstelwncl au fcJ0führtc•n Gliedern:\n1. Einern Glied zum Messen der zu regelnden Größe (z.B. Druck ocler Füllhöhe in\neinem Tank, Raumtemperatur); an Stelle eines :t--1cßgliedcs kann eine einfache Vor-\nrichtung verwendet werden, die m1f Anclenmgen der zu regelnden Größe reagiert\n(z.B. Metall- oder Bimetallsldb, Kapsel oder Balg mit einer Ausdchnun~Jsflüssigkt'it,\nSchwimmer).\n2. Einern Regelglied, das den ermittelten \\Vert (Istwert) mit d0m Sollw0rt verqlPicht\nund entsprechend c1uf das in Nummer 3 genannte Glied einwirkt.\n3. Einern Schalt- oder Steuerglied.\n4. Einern Stellglied, das die Befehle ausführt, die es unmittPlbM oder über VcrstMker\nvon dem Schalt- oder Steuergliocl orh~ilt. Dicsos Glied, das z. B. aus einer PumpP,\neinem Kompressor oder einem Ventil bestehen kann, führt den Jstv.,rprt (z.B. der in\neinem Tank gemessenen flüssigkeit oder der Raumt0m1wratur) auf den Sollwert\nzurück.\n(4) Geräte zum Regeln von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln der Tempo-\nrcitur im Sinne dieser To.rifnummer sind solche, die aus den in Absatz (3) Nrn. 1 bis 3\ngenannten Gliedern bestehen. Sie gehören hierher ohne Rücksicht darauf, ob sie als ein\nGanzes oder als getrennte Einheiten gebc1ut sind, sofern die getrennten Einheiten zu-\nsammen zur Abfertigung gestellt werdC'n. Dagegen ist das in Absatz (3) Nr. 4 genannte\nStellglied nach eigener Beschaffenheit zu tarifieren (z.B. Pumpe oder Kompr0ssor:\nTarifnr. 84.10 oder 84.11; Ventil: Tarifnr. 84.61). Ist das Stellglied mit einem Regelgerüt\nzu einem Ganzen zusammengebaut, so richtet sich die Tarifierung des Ganzen nach der\nATV 3 b fvgl. z.B. Absatz (3) der Erläuterungen zu Abschnitt XVI und die Erläute!lm-\ngen I (1) Sätze 6 und 7 zu Tarifnr. 84.61]. Wegen der Druckminderventile und der thermo-\nstatisch gesteuerten Ventile Hinweis auf II b.\n(5) Geräte zum Kontrollieren (Oberwachen) im Sinne dieser Tarifnummer bestehen\nebenfalls aus den in Absatz (3) Nm. 1 bis 3 genannten Gliedern. Sie unterscheiden sich\nzolltariflich insoweit nicht von den Regelgeräten dieser Tarifnummer. Ein Unterschied\nbesteht lediglich hinsichtlich ihrer technischen Verwendung. Bei der Uberwachung wird\nein optisches oder akustisches Signal ausgelöst oder der zu überwachende Vorgang\ndurch einen einmaligen Eingriff unterbrochen, wenn der Istwert der zu überwachenden\nGröße den eingestellten Ansprechwert erreicht.     H  •\n2. Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 6 bis 9.\n3. Im neuen Absatz 7 wird im letzten Satz das Wort „Differentialmanometer\" ersetzt durch:\n,, Differenzdruckmesser\".","2510                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n4. Der neue Absatz 8 erhält folgende Fassung:\n,, (8) Zu B: Thermostate dienen zum Regeln oder Uberwachen der Temperatur. Sie be-\nstehen im wesentlichen aus:\n1. Einern temperaturempfindlichen Element (Fühler), dessen Arbeitsweise abhängt von\nder Formveränderung eines Bimetallstreifens, dem Dampfdruck einer Flüssigkeit oder\nder Ausdehnung einer Flüssigkeit oder eines Metallstabes.\n2. Einer Trommel, Scheibe oder anderen Vorrichtung, mit der die gewünschte Tempe-\nratur (Sollwert oder Ansprechwert) eingestellt wird.\n3. Einer Auslöse- oder Betätigungsvorrichtung, die - je nach Art des Ubertragungs-\nweges (mechanisch, mit Hilfsflüssigkeit oder elektrisch) -       im wesentlichen aus\neinem System von Hebeln, Federn usw., einem Ventil oder einem elektrischen Schal-\nter besteht. Diese Vorrichtung löst z.B. ein Signal aus oder betätigt, im allgemeinen\nüber eine Entfernung, ein Gerät (z.B. Dampf- oder Heißwassereinlaßventil, Heiz-\nkesselbrenner, Klimaanlage oder Ventilator), das die Temperatur auf den gewünsch-\nten Stand bringt.\"\n5. Der neue Absatz 9 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\n„ 1. Drucküberwachungsgeräte und Druckregler. Sie bestehen hauptsächlich aus\neinem druckempfindlichen Element, einer Istwert/Sollwertvergleichseinrichtung,\ndie, z.B. mittels einer einstellbaren Feder, den Istwert des zu überwachenden\noder zu regelnden Druckes mit dem Sollwert vergleicht, sowie einem elektrischen\nKontakt oder einem kleinen Ventil, das einen Servo-Kreis beeinflußt. Diese Ge-\nräte können mit Manometern ausgerüstet sein und z.B. zum Steuern von Motor-\npumpen oder Kompressoren für die Versorgung von Drucktanks oder zum Be-\ntätigen von pneumatischen Stellventilen verwendet werden.\n2. Instrumente, Apparate und Geräte zum Uberwachen oder Regeln der Feuchte\n(zuweilen „Humidostate\" genannt) in umschlossenen Räumen. Ihre Arbeitsweise\nberuht auf der Längenänderung eines Haarbündels oder eines anderen feuchtig-\nkeitsempfindlichen Elements. Sie betätigen im allgemeinen eine Signalvorrich-\ntung oder eine Vorrichtung, die den ermittelten Feuchtegrad ändert (z.B. Dampf-\neinlaßventil oder Ventilator).\"\nb) Die Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n1. Das Wort „Differentialmanometer\" wird ersetzt durch: ,,Differenzdruckmesser\".\n2. Die Worte „zweifarbiger Beleuchtung\" werden ersetzt durch: \"zweifarbigem Licht\".\nc) In der Nummer 4 werden die Worte „Füllhöhenregler zum Regeln der Füllhöhe inner-\nhalb der Höchst- und Mindestgrenze\" ersetzt durch: ,,Geräte zum Regeln oder Uber-\nwachen der Füllhöhe\".\nd) Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:\n„5. Zugregler zum selbsttätigen, von der Temperatur, dem Druck usw. abhängigen\nRegeln der Luftzufuhr in Heizungs- oder Lüftungsanlagen.\n6. Durchflußmesser. Sie zeigen den Durchfluß (Menge pro Zeiteinheit) an. Sie dienen\nzum Messen des Durchflusses sowohl in offenen Strömungen (Flüssen, Kanali-\nsationen usw.) als auch in geschlossenen Leitungen (Rohrleitungen usw.). Sie\nkönnen auf dem Prinzip der Flüssigkeitszähler der Tarifnr. 90.26 (mit Flügelrad,\nKolben usw.) oder auf dem Prinzip des Differenzdruck.es beruhen. Hierzu ge-\nhören danach Durchflußmesser mit festem Offnungsverhältnis, im wesentlichen\naus einer Vorrichtung zum Erzeugen des Differenzdruck.es für die Messung (Pitot-\noder Venturirohr, einfache Blenden, Normblenden mit Ringkammern, Profildüse\nusw.) und einem Differenzdruckmesser (Schwimmermanometer, Ringwaage, Mem-\nbranmanometer usw.) bestehend; Durchflußmesser mit veränderlichem Offnungs-\nverhältnis, im allgemeinen aus einem mit Einteilung versehenen konischen Rohr\nmit massivem Schwimmkörper bestehend; Durchflußmesser für Flüssigkeiten\nunter hohem Druck, wie magnetische Durchflußmesser (die Stellung eines\nSchwimmkörpers aus Eisen in einem nichtmagnetischen Rohr wird nach außen\ndurch einen Magneten angezeigt) oder Ventil-Durchflußmesser (eine in das Rohr\neingebaute Irisblende ist mit einem kleinen Durchflußmesser parallel geschaltet).\"","Nr. 49 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1967                 2511\ne) Die Nummer 7 erhält folgende Fassung:\n,, 7. Wärmemengenzähler. Sie messen die von einer Installation (z.B. Warmwasser-\nheizung) abgegebene Wärmemenge in Kalorien, thermischen Einheiten usw.; sie\nbestehen im wesentlichen aus einem Flüssigkeitszähler der üblichen Art, zwei\nThermometern und einem Zähl- und Gesamtmengenanzeigemechanismus. Hierzu\ngehören auch kleine Wärmemengenzähler von der Art, wie sie in Mietshäusern\nverwendet werden, um die anteiligen Kosten der Zentralheizung ermitteln zu\nkönnen.\"\nb) Der Abschnitt II wird wie folgt geändert:\n1. Der Buchstabe a wird wie folgt geändert:\na) Das Wort       » ,,thermostatische\" « wird ersetzt dmch: >> ,,thermostatisierte\" «.\nb) Am Schluß wird folgender Satz angefügt:\n,,Sie sind nach eigener Beschaffenheit zu tarifieren.\"\n2. Der Buchstabe b erhält folgende Fassung:\n.,b) Druckminderventile (manchmal auch als „Druckregler\" bezeichnet) und thermo-\nstatisch gesteuerte Ventile (Tarifnr. 84.61).\"\n3. In Buchstabe c wird am Schluß vor dem Klammerhinweis ,, (Tarifnr. 90.14)\" eingefügt:\n,,sowie Anemometer, wie sie für Zwecke in der Meteorologie verwendet werden\".\n4. Als neue Buchstaben d und e werden eingefügt:\n.,d) Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer (Tarifnr. 90.23).\ne) Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchun-\ngen (Tarifnr.90.25).\"\n5. Die bisherigen Buchstaben d und e werden Buchstaben f und g."]}