{"id":"bgbl2-1967-49-1","kind":"bgbl2","year":1967,"number":49,"date":"1967-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1967/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1967-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1967/bgbl2_1967_49.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Positionslaternen","law_date":"1967-11-09T00:00:00Z","page":2497,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2497\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                       Z1998A\n1967                  Ausgegeben zu Bonn am 28. November 1967                                                                                                                      Nr. 49\nTag                                                                             Inhalt                                                                                           Seite\n9. 11. 67  Verordnung zur Änderung der Verordnung über Positionslaternen                                                                                                            2497\nBundcsgesctzbL III 9512-5\n16. 11. 67  Erste Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1967 . . . . . . . . . . .                                                                        2499\n16. 11. 67   Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Handelsvertretung\nder Tsdlechoslowakischen Sozialistischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           2512\n2. 11. 67 Bekanntmadlung über den Geltungsbereidl des Abkommens über das Zolltarifsdlema für die\nEinreihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                2513\n6. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internatio-\nnalen Warentransport mit Carnets TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  2514\n7. 11. 67 Bekanntmadlung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . .                                                                             2515\n9. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereidl des Zusatzübereinkommens über die Absd1affung\nder Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . .                                                                            2516\n9. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung\nder Falschmünzerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . • • • • • • • • • • • • • • • •             2517\n10. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Protokoll zum Allge-\nmeinen Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zollkonferenz 1960/61 . . . . . . . .                                                                           2517\n10. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderungen des Ubereinkommens zur Errid1-\ntung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 2518\n10. 11. 67 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-\nCorpora tion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      . 2518\n13. 11. 67  Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen über die Er-\nrichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der deutsch-schweizerisdlen\nGrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2519\n13. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Entwick-\nlungsorganisation (IDA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2520\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über Positionslaternen\nVom 9. November 1967\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über                                                   oder der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-                                                       Fassung der Anlage zu der Verordnung vom\nschiff ahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II                                                      18. März 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 162), zuletzt\nS. 833) wird verordnet:                                                                               geändert durch die Verordnung vom 22. Mai 1966\n(Bundesgesetzbl. II S. 299) vorgeschriebenen\nArtikel 1                                                                  Lichter mit einer Mindesttragweite dienen. Als\nPositionslaternen gelten nicht die von kleinen\nDie Verordnung über Positionslaternen vom                                                          Fahrzeugen gebrauchsfertig zur Hand zu halten-\n11. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. II S. 226) wird wie                                                    den Laternen mit weißem Licht.\nfolgt geändert:\n(2) Positionslaternen müssen                                      ständig mitge-\n1. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:                                                        führt werden.\"\n„Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet                                                 3. § 10 erhält folgende Fassung:\nder Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 833) wird verordnet:\"                                                                  .,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1\nNr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes\n2. § 2 erhält folgende Fassung:                                                                       auf dem Gebiet der Seeschiff ahrt handelt, wer\n„ (1) Positionslaternen sind die Laternen, die                                                 vorsätzlich oder fahrlässig\nzur Herstellung der nach der Seestraßenordnung                                                    1. entgegen § 2 Abs. 2 Positionslaternen nicht\nvom 6. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 465, 742)                                                        ständig mitführt,","2498                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n2. ein Fahrzeug mit Positionslaternen ausrüstet,        Sie entscheiden auch über die Abänderung und\ndie nicht nach § 3 Abs. 1 zugelassen sind,          Aufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht\n3. Positionslaternen nicht nach § 7 haltert, an-        nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des\nbringt oder abschirmt oder                          Cesetzes über Ordnungswidrigkeiten).\"\n4. entgegen § 8 Abs. 2 das Betreten des Fahr-\nzeugs oder die Kontrolle der Positionslaternen                            Artikel 2\nnicht ermöglicht oder Prüfungszeugnisse nicht       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nvorlegt.                                          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\ndes § 73 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs-           über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nwidrigkeiten sind für die Verfolgung von Ord-         Seeschiff ahrt auch im Land Berlin.\nnungswidrigkeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nArtikel 3\nGebiet der Seeschiffahrt im Geltungsbereich\ndieser Verordnung die Wasser- und Schiffahrts-         Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1967 in\ndirektionen Aurich, Bremen, Hamburg und Kiel.        Kraft.\nBonn, den 9. November 1967\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}