{"id":"bgbl2-1967-48-2","kind":"bgbl2","year":1967,"number":48,"date":"1967-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1967/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1967-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1967/bgbl2_1967_48.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Einführung der Donauschiffsverkehrsverordnung","law_date":"1967-11-09T00:00:00Z","page":2474,"pdf_page":2,"num_pages":21,"content":["2474                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nVerordnung\nzur Einführung der Donauschifisverkehrsverordnung\nVom 9. November 1967\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über     verschiedenen Abschnitten des Stromgebietes,\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-         I. Obere Donau, Buchstabe a, Abschnitt zwischen Ulm\nnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetz-        und Engelhartszell (km 2 588,0 bis 2 201,3)\" aufge-\nblatt II S. 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom      hoben, soweit sie nicht bereits anderweit außer\n6. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. II S. 560), wird ver-      Kraft getreten sind.\nordnet:                                                                         Artikel 3\nArtikel 1\nZuwiderhandlungen gegen die Donauschiffsver-\nDie als Anlage beigefügte Donauschiffsverkehrs-       kehrsverordnung werden nach § 366 Nr. 10 des\nverordnung gilt auf der Bundeswasserstraße Donau         Strafgesetzbuchs bestraft.\nzwischen Kelheim (km 2 414,60) und der deutsch-\nösterreichischen    Staatsgrenze    bei    Jochenstein\n(km 2 201,77).                                                                  Artikel 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nArtikel 2\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nIm Geltungsbereich der Donauschiffsverkehrsver-       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nordnung werden die §§ 23, 26 Abs. 2 zweiter Halb-        über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nsatz, § 82 Abs. 2 zweiter Halbsatz, §§ 107, 109 zwei-    Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nter Halbsatz, § 115 Abs. 2 Satz 2, §§ 134, 137, 138\nder Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 28. Sep-\nArtikel 5\ntember 1935 (Reichsgesetzbl. II S. 663) sowie die §§ 1\nbis 20 des „Anhangs zur Schiffahrtspolizeiverord-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nnung, Sondervorschriften für die Schiffahrt auf den      dung in Kraft.\nBonn, den 9. November 1967\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","Nr. 48 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1967                                                                              2475\nDonauschiifsverkehrsverordnung\n(DonauSchVV)\nInhaltsübersicht\nI. Allgemeine Bestimmungen                                                                                                                                                  §\n§ Schleusenbetriebszeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              22\nZusammenstellung der Schiffe in der Talfahrt                                                    Verhalten im Schleusenbereich; Allgemeines . . . . . . . .                                 23\nZusammenstellung der Schiffe in der Bergfahrt ....                                         .  2 Reihenfolge der Schleusungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     24\nSchiffahrt bei Hochwasser ........................                                         .  3\nB. Fahrt durch die Sc h 1 e u s e K a c h 1 et\nVermeidung von \\Vellenschlag ...................                                           .  4\nDurchfahrt un Ler festen Brücken ..................                                        .  5 Verhalten der Talfahrer im Schleusenbereich . . . . . . .                                  25\nSperrung der Schiffahrt ..........................                                         .  6 Verhalten der Bergfahrer im Schleusenbereic:h . . . . . .                                  26\nBezeichnung schwimmender Geräte ............... .                                             7 Ausfall der Lichtsignale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             27\nSchiffahrtszeichen ................................ .                                         8\nC. Fahrt durch die Schleuse\nJochenstein\nII. Fahrt auf der Strecke zwischen dem                                                  Verhalten der Talfahrer im Schleusenbereich . . . . . . .                                  28\nEisernen Steg und der Eisernen Brücke                                                   Verhalten der Bergfahrer im Schleusenbereich . . . . . .                                   2:l\nin Regensburg                                                    Ausfall der Lichtsignale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             30\nBegegnen, Uberholen, Stilliegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         9\nVI. Fahrt im Bereich der Stadt Passau\nIII. Fahrt durch die Eisenbahnbrücke                                                   Stilliegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31\nRegensburg-Schwabelweis                                                      Schiffe mit gefährlicher Ladung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    32\nLavierende Schiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           10 \\Vahrschausignal Racklauhafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      33\nOber Heck fahrende oder zurückstoßende Schiffe . . .                                       34\nIV. Fahrt durch die Straubinger Enge                                                   Wenden bei höheren Wasserständen . . . . . . . . . . . . . . .                             35\nAllgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      11\nTalfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12        VII. Beförderung, Umschlag und Leichtern\nBergfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  13\nvon brennbaren Flüssigkeiten\nAnhalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   14 Plätze zum Stilliegen, Umschlagen und Leichtern . . .                                      36\nAnhalten von Talfahrern am Notwendeplatz Oberau                                              15 Umschlag und Leichtern von brennbaren Flüssigkeiten                                        37\nBegegnen und Uberholen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     lG Umschlag und Leichtern von brennbaren Flüssigkeiten\nSperrung cler Talfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             17 der Gefahrenklassen KO bis K2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      38\nSperrung der Bergfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 18 Rauchverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    39\nKleine Schiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       19\nVIII. Ergänzende Bestimmungen\nV. Fahrt durch die Schleusen                                                    Sonderregelungen für Schiffe der Wasser- und Schiff-\nKachlet und Jochenstein                                                   fahrtsverwaltung, der Polizei und des Zolls . . . . . . . .                                40\nA. A 11 g e m e i n e s                                             Anlagen\nSchleusenbereiche            ................................                                20 Anlage 1: Darstellung der Zeichen und Lichter\nAbmessungen der Schiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  21 Anlage 2: Zusätzliche Schiffahrtzeichen\nI. Allgemeine Bestimmungen                                                             ten Schiffen führen; die Schiffe dürfen eine\nGesamtbreite von 13,5 m nicht überschreiten;\n§ 1\nZusammenstellung der Schiffe in der Talfahrt                                             b) zwischen der Eisernen Brücke in Regensburg und\nder unteren Grenze des Schleusenbereichs der\n(1) Talfahrer dürfen                                                                              Staustufe J ochenstein (km 2 20 l, 77)\na) zwischen Kelheim (km 2 414,60) und der Eiser-                                                       ein Schiff längsseits gekoppelt und im Anhan9\nnen Brücke in Regensburg (km 2 379,3)                                                              eine Reihe von längsseits gekoppelten Schiffen\nzwei Schiffe längsseits gekoppelt oder im An-                                                   führen; die Schiffe dürfen zwischen der Eiser-\nhang eine Reihe von drei längsseits gekoppel-                                                   nen Brücke und der Hafeneinfahrt Luitpold-","2476                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nhafen (km 2 376,3) in Regensburg eine Gesamt-      sowie zwischen dem Oberhafen der Staustufe Kach-\nbreite von 22 m, zwischen der Hafeneinfahrt        let (km 2 231,2) und der Straßenbrücke Vilshofen\nLuitpolclhafen und der unteren Grenze des           (km 2 249,2), auch\nSchleuscnbereichs der Staustufe J ochenstein       a) zwei Schiffe längsseits gekoppelt führen, wobei\neine Gesamtbreite von 30 m nicht über-                  die Gesamtbreite 30 m nicht überschreiten darf,\nschreiten.                                              und im Anhang höchstens zwei Reihen von\nUingsseits gekoppelten Schiffen mit einer Ge-\n(2) Talfahrer dürfen unbeschadet von Absatz 1\nsamtbreite bis zu 20 m führen;\nin den Stauräumen\nb) sofern keine Schiffe längsseits gekoppelt geführt\na) zwischen der Straßenbrücke Vilshofen (km 2 249,2)\nwerden, im Anhang höchstens drei Reihen von\nund dem Oberhafen der Staustufe Kachlet (km\nlängsseits gekoppelten Schiffen mit einer Ge-\n2 231,2) sowie zwischen der Innmündung (km\n2 225,3) und dem Oberhafen der Staustufe Jochen-           samtbreite bis zu 30 m oder vier Reihen mit\neiner Gesamtbreite bis zu 20 m führen.\nstein (km 2 203,9)\nauch zwei Schiffe längsseits gekoppelt und im         (3) Uberschreitet der Wasserstand am Pegel Re-\nAnhang zwei Reihen von längsseits gekoppel-       gensburg-Schwabelweis den Regulierungsnieder-\nten Schiffen führen; die Schiffe dürfen eine       wasserstand um mehr als 80 cm, so dürfen Berg-\nGesamtbreite von 30 m nicht überschreiten;         fahrer auf der Strecke zwischen der Straßenhrücke\nVilshofen und der Eisernen Brücke in Regensburg\nb) zwischen der unteren Grenze des Schleusen-               unbeschadet von Absatz 1 Buchstaben a, bb auch im\nbereichs Kachlet (km 2 229,3) und der Innmün-         Anhang höchstens vier Reihen von li.ingsseits gekop-\ndung (km 2 225,3)                                     pelten Schiffen mit einer Gesamtbreite bis zu 20 m\nauch zwei Schiffe längsseits gekoppelt führen,     führen.\nsofern keine Schiffe im Anhang geführt wer-\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist es\nden; die Schiffe dürfen eine Gesamtbreite von\ngestattet, zwischen dem Oberhafen der Staustufe\n30 m nicht überschreiten.\nJochenstein und der Eisenbahnbrücke Kri.iutelstein\n(3) Unterschreitet      der Wasserstand am Pegel         (km 2 223,3) sowie zwischen dem Oberha.fen der\nRegensburg-Schwabelweis den Regulierungsnieder-             Staustufe Kachlet und der Straßenbrücke Vilshofen\nwasserstand, so dürfen abweichend von Absatz 1              die im Anhang in einer Reihe geführten Schiffe nicht\nBuchstabe b zwischen der Hafeneinfahrt Luitpold-            zusammenzukoppeln.\nhafen in Regensburg und dem Schiffswendeplatz                  (5) Von den Vorschriften der Absätze       1 bis ]\nSand (km 2 312,2) die Schiffe eine Gesamtbreite             kann das zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt\nvon 22 m nicht überschreiten.                               Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und\n(4) Von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3            Leichtigkeit des Schiffsverkehrs hierdurch nicht ge-\nkann das zuständige Vvasser- und Schiffahrtsamt             fährdet werden.\nAusnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und\nLeichtigkeit des Schiffsverkehrs hierdurch nicht ge-                                   § 3\nfährdet werden.                                                            Schiffahrt bei Hochwasser\n(1) überschreitet die Wasserführung der Donau\n§ 2                           den höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW), so ist\nZusammenstellung der Schiffe in der Bergfahrt       die Schiffahrt einschließlich des Ubersetzverkehrs\neinzustellen. Der höchste Schiffahrtswasserstand\n(1) Bergfahrer dürfen\nbeträgt am\na) zwischen der unteren Grenze des Schleusen-\nbereiches der Staustufe Jochenstein (km 2 201,7)         Pegel  Abbach                          480 cm\nund der Eisernen Brücke in Regensburg (km                Pegel  Regensburg-Schwabelweis         470 cm\n2 379,3)                                                 Pegel  Hofkirchen                      480 cm\naa) zwei Schiffe längsseits gekoppelt und im An-         Pegel  Passau-Maxbrücke                750 cm bzw.\nhang ein Schiff führen; die Gesamtbreite                                                  810 cm.\ndarf 20 m nicht überschreiten;\nDie Pegel sind für folgende Stromabschnitte maß-\nbb) sofern keine Schiffe längsseits gekoppelt ge-     gebend:\nführt werden, im Anhang höchstens fünf\nReihen von längsseits gekoppelten Schiffen          Pegel Abbach\nmit einer Gesamtbreite bis zu 12 m führen;                     Kelheim-Regensburg,\nb) zwischen der Eisernen Brücke in Regensburg und              Pegel Regensburg-Schwabelweis\nKelheim                                                             Regensburg-Deggendorf,\nein Schiff längsseits gekoppelt oder im Anhang        Pegel Hofkirchen\nhöchstens drei Schiffe einzeln hintereinander\nDeggendorf-Schalding,\nführen.\nPegel Passau-Maxbrücke 750 cm\n(2) Bergfahrer dürfen unbeschadet von Absatz 1\nSchalding-Kräutelstein (km 2 223,20),\nin den Stauräumen (zwischen dem Oberhafen der\nStaustufe Jochenstein (km 2 203,9) und der unteren             Pegel Passau-Maxbrücke 810 cm\nGrenze des Schleusenbereiches Kachlet (km 2 229,3)                        Kräutelstein-Jochenstein (km 2 201,77).","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1967                         2477\n(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Schiffe zwi-                                    § 7\nschen der Eisernen Brücke und der Einfahrt des Ost-                   Bezeichnung schwimmender Geräte\nhafens in Regensburg bis zu einem Wasserstand von\n520 cm am Pegel Regensburg-Schwabelweis fahren,             (1) Schwimmende Geräte bei der Arbeit müssen\nwenn die Fahrt im Zusammenhang mit dem Hafen-            führen:\nbetrieb erforderlich wird.                               a) nach der Seite oder den Seiten, an der oder an\n(3) Von der Vorschrift des Absatzes 1 Satz '1 kann        denen das Fahrwasser frei ist:\ndas zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt Aus-                aa) bei Tag zwei Bälle übereinander, der obere\nnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtig-                 rot, der untere weiß,\nkeit des Schiffsverkehrs hierdurch nicht gefährdet           bb) bei Nacht ein rotes und ein weißes Licht,\nwerden.                                                           das rote etwa 1 m über dem weißen;\nb) nach der Seite, an der das Fahrwasser nicht frei\n§ 4                               ist:\nVermeidung von Wellenschlag                     aa) bei Tag einen roten Ball in gleicher Höhe\nwie der rote Ball auf der anderen Seite,\n§ 21 der Donauschiffahrtspolizeiverordnung findet\nbb) bei Nacht ein rotes Licht in gleicher Höhe\ngegenüber Schiffen bis zu 20 Tonnen Wasserver-\nwie das rote Licht auf der anderen Seite.\ndrängung keine Anwendung.\n(2) Die Bälle nach Absatz 1 können durch Einrich-\ntungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das\n§ 5                           Aussehen von Bällen haben.\nDurchfahrt unter festen Brücken                (3) Bälle und Lichter sind so hoch zu setzen, daß\nsie von allen Seiten sichtbar sind.\n(1) In einer Brückenöffnung ist das Begegnen\noder das überholen nur gestattet, wenn das Fahr-                                      § 8\nwasser unzweifelhaft hinreichenden Raum für die\ngleichzeitige Durchfahrt gewährt.                                             Schiff ahrtszeichen\nDie Schiffsführer haben die Sc:hiffahrtszeichen der\n(2) Die Durchfahrt durch die Offnung einer festen\nAnlage 2 zu beachten.\nBrücke, die durch eine rote Tafel in Form eines lie-\ngenden Rechtecks mit waagerechtem weißem Strei-\nfen gekennzeichnet ist, ist verboten.\nII. Fahrt auf der Stecke zwischen dem\n(3) Sind einzelne Offnungen oder Teile fester                  Eisernen Steg und der Eisernen Brücke\nBrücken durch zwei quadratische, auf der Spitze                                in Regensburg\nstehende rot-weiße Tafeln gekennzeichnet, so ist\ndie Durchfahrt nur zwischen diesen Zeichen gestat-                                    § 9\ntet. Dies gilt nicht für Sport- und Fischereifahrzeuge                  Begegnen, Uberholen, Stilliegen\nbis zu 20 Tonnen Wasserverdrängung.\n(1) Das Begegnen und überholen von Schiffen\n(4) Sind Offnungen fester Brücken                     zwischen dem Eisernen Steg (km 2 380, 1) und der\na) durch eine quadratische, auf der Spitze stehende      Eisernen Brücke (km 2 379,3) in Regensburg ist ver-\ngelbe Tafel oder                                     boten.\nb) durch zwei quadratische, auf der Spitze stehende         (2) Kommt einem in die Strecke einfahrenden Tal-\ngelbe Tafeln übereinander oder nebeneinander         fahrer ein Bergfahrer entgegen, so hat der Talf ahrer\ngekennzeichnet,                                      an dem Wendeplatz bei km 2 380,0 zu wenden und\ndie Vorbeifahrt des Bergfahrers abzuwarten.\nso wird der Schiffahrt empfohlen, vorzugsweise\ndiese Offnungen zu benutzen und möglichst unmit-            (3) Kommt einem in die Strecke einfahrenden\ntelbar unter diesen Tafeln durchzufahren.                Bergfahrer ein Talfahrer entgegen, der den Wende-\nplatz bei km 2 380,0 bereits durchfahren hat, so hat\nIst die Offnung nach Buchstabe a gekennzeichnet,      der Bergfahrer die Vorbeifahrt des Talfahrers\nso ist sie für die Schiffahrt in der Gegenrichtung       unterhalb der Eisernen Brücke abzuwarten.\ngeöffnet; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, so       (4) Vor und während der Fahrt auf der Strecke\nist sie für die Schiffahrt in der Gegenrichtung ge-\nhaben die Schiffe an folgenden Stellen einen langen\nsperrt.                                                  Ton abzugeben:\na) Talf ahrer oberhalb des Eisernen Steges und auf\n§ 6                               halber Strecke zwischen dem Eisernen Steg und\nSperrung der Schiffahrt                      der Steinernen Brücke (km 2 379,6),\nb) Bergfahrer unterhalb der Eisernen Brücke und\nWenn die zuständige Behörde durch eine rote\nauf Höhe des Gareishaufens (km 2 379,5).\nTafel mit waagerechtem weißem Streifen, durch zwei\nübereinander gesetzte rote Lichter oder durch               (5) Am rechten Ufer zwischen\nSchwenken einer roten Flagge bekanntgibt, daß die        a) dem Eisernen Steg und km 2 379,97 (oberste\nSchiffahrt vorübergehend gesperrt ist, müssen alle           Ufermauertreppe) ist das Stilliegen nur im Falle\nSchiffe vor dem Sperrzeichen anhalten.                       des Absatzes 2 gestattet;","2478                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nb) km 2 379,97 und km 2 379,77 (10 m unterhalb der         berührt. Befinden sich auf der Strecke Bergfahrer,\nuntersten Ufermauertreppe) ist das Nebenein-          so haben Talfahrer auf dem Abschnitt zwischen dem\nanderliegen verboten;                                 Wahrschauposten Unterzeitldorn und km 2 323,8\nc) km 2 379,77 und der Eisernen Brücke ist das Still-      nach jedem zurückgelegten Kilometer einen langen\nliegen verboten.                                      Ton abzugeben.\n§ 13\n(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Sport-\nund Fischereifahrzeuge bis zu 20 Tonnen Wasser-                                     Bergfahrt\nverdrängung.                                                   (1) Die Durchfahrt durch die Straubinger Enge zu\nBerg wird durch Lichtsignale der Signalstation\nStraubing geregelt. Diese bedeuten:\nIII. Fahrt durch die Eisenbahnbrücke\nRegensburg-Schwabelweis                     a) zwei rote Lichter nebeneinander:\nkeine Durchfahrt;\n§ 10\nb) ein rotes Licht:\nLavierende Schiffe                            keine Durchfahrt (Freigabe ist zu erwarten);\nSchiffe, die durch die Eisenbahnbrücke Regens-            c) zwei grüne Lichter nebeneinander:\nburg-Schwabelweis (km 2 376,8) lavieren, haben                     Durchfahrt frei.\nTalf ahrern die Durchfahrt durch die bezeichnete\nBrückenöffnung freizugeben.                                    (2) Werden ein oder zwei rote Lichter nebenein-\nander gezeigt, haben die Bergfahrer bei dem Schall-\nsignalzeichen - quadratische weiße Tafel mit rotem\nIV. Fahrt durch die Straubinger Enge             Rand und einem schwarzen Punkt in der Mitte -\nbei km 2 320,0 einen langen Ton abzugeben und die\n§ 11                             Freigabe der Durchfahrt am Liegeplatz (km 2 320,3\nbis km 2 320,8, linkes Ufer) abzuwarten. Das Vor-\nAllgemeines\nrücken über das Haltezeichen - quadratische weiße\n(1) Zur Vermeidung von Begegnungen auf der               Tafel mit rotem Rand und einem waagerechten\nStrecke zwischen km 2 323,8 und km 2 321,0 wird der         schwarzen Strich - bei km 2 320,8, linkes Ufer, ist\nVerkehr in der Straubinger Enge (km 2 329 bis km            verboten.\n2 321) geregelt durch                                          (3) Zusätzlich zu den Lichtsignalen nach Absatz 1\na) einen Wahrschauposten bei km 2 328,22, linkes            Buchstaben a und b zeigt die Signalstation auf einer\nUfer (Wahrschauposten Unterzeitldorn),                 Anzeigetrommel mit schwarzen Zahlen auf weißem\nb) eine Signalstation unterhalb der Straßenbrücke           Grund an, wieviel Talfahrer sich in der Straubinger\nStraubing bei km 2 321,07, rechtes Ufer (Signal-       Enge befinden.\nstation Straubing).                                       (4) Ist die Signalanlage gestört, werden folgende\n(2) Unbeschadet der Vorschriften der §§ 12 bis 18        Zeichen gezeigt:\nhaben die Schiffsführer die Anweisungen zu befol-           a) wenn die Durchfahrt zu Berg gesperrt ist: eine\ngen, die ihnen von dem Wahrschauposten Unter-                    rechteckige rote Tafel mit einem waagerechten\nzeitldorn und der Signalstation Straubing erteilt                weißen Mittelstreifen;\nwerden.                                                     b) wenn die Durchfahrt frei ist: eine rechtPckige\n§ 12                                 grüne Tafel mit einem senkrechten weißen Mit-\nTalfahrt                               telstreifen.\n§ 14\n(1) Talfahrern ist das Durchfahren der Strau-\nAnhalten\nbinger Enge nur gestattet in der Zeit von einer\nhalben Stunde nach Dienstbeginn des Wahrschau-                 (1) Das Anhalten in der Straubinger Enge ist nur\npostens Unterzeitldorn und der Signalstation Strau-         aus zwingenden Gründen und nicht länger als nach\nbing bis zum Dienstende. Die Dienstzeiten werden            den Umständen unvermeidbar gestattet.\ndurch eine „Nachricht für die Schiffahrttreibenden\"            (2) Schiffe, die in der Straubinger Enge anhalten\nbekanntgemacht.                                             müssen, haben dies dem Wahrschauposten Unter-\n(2) Talfahrer, die in die Straubinger Enge ein-          zeitldorn oder der Signalstation Straubing sofort zu\nfahren wollen, müssen dies dem Wahrschauposten              melden. Ist die Meldung wegen Dienstschlusses\nUnterzeitldorn durch Abgabe je eines langen Tons            nicht möglich, ist sie unverzüglich bei Dienstbeginn\nbei den Schallsignalzeichen - quadratische weiße            nachzuholen, es sei denn, das Schiff hat die Strau-\nTafeln mit rotem Rand und einem schwarzen Punkt             binger Enge bis dahin wieder verlassen. Die Sätze 1\nin der Mitte - bei km 2 330,3 und bei km 2 329,0            und 2 gelten nicht für Bergfahrer, die oberhalb von\nanzeigen. Der Wahrschauposten zeigt auf einer An-           km 2 323,8 wegen der Witterung anhalten müssen.\nzeigetrommel mit schwarzen Zahlen auf weißem                Diese Schiffe müssen bei der Weiterfahrt auf der\nGrund an, wieviel Bergfahrer sich auf der Strecke           Strecke bis zum Wahrschauposten Unterzeitldorn\nbefinden.                                                   alle fünf Minuten einen langen Ton abgeben.\n(3) Talfahrer müssen bei der Fahrt durdl. die              (3) Halten Schiffe länger als einen Tag in der\nStraubinger Enge untereinander einen Abstand von            Straubinger Enge an, ist die Meldung nadl. Absatz 2\nmindestens 500 m halten. § 16 Abs. 3 bleibt un-             täglich bei Dienstbeginn zu wiederholen.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1967                           2479\n(4) Nach einem Anhalten in der Straubinger Enge          Talfahrer haben am Notwendeplatz Oberau (km\ndarf die Weiterfahrt während der Dienstzeit nur mit      2 326,2) anzuhalten, bis die Weiterfahrt freigegeben\nvorheriger Zustimmung des Wahrschaupostens               wird. Der Zeitpunkt der Freigabe ist beim \\I\\Tahr-\nUnterzeitldorn oder der Signalstation Straubing          schauposten Unterzeitldorn zu erfragen.\nangetreten werden. Dies gilt nicht für Bergfahrer im\nFalle von Absatz 2 Satz 3.                                                         § 18\n(5) § 15 bleibt unberührt.                                             Sperrung der Bergfahrt\n§ 15                             Bei Sperrung der Bergfahrt zeigt die Signalstation\nStraubing zwei rote Lichter übereinander.\nAnhalten von Talfahrern am Notwendeplatz Oberau\n(1) Talfahrer, die unter den Voraussetzungen des                                § 19\n§ 14 Abs. 1 am Notwendeplatz Oberau anhalten\nKleine Sdliffe\nwollen, haben dies bei der Vorbeifahrt am Wahr-\nschauposten Unterzeitldorn anzuzeigen                        § 11 Abs. 1 sowie die §§ 12 bis 18 gelten nicht für\na) bei Tag:                                              einzeln fahrende Schiffe bis zu 20 Tonnen Wasser-\nverdrängung.\ndurch Schwenken einer weißen Flagge,\nb) bei Nacht:\ndurch Schwenken eines weißen Lichts.                             V. Fahrt durch die Schleusen\nDabei ist dem Wahrschauposten die voraussichtliche                       Kadtlet und Jochenstein\nAbfahrtszeit vom Notwendeplatz zuzurufen.\nA. A 11 g e m eine s\n(2) Hat der Wahrschauposten verstanden, ant-\n§ 20\nwortet er mit den Zeichen nach Absatz 1. Andern-\nfalls hat ihm der Talfahrer sofort nach Anhalten am                          Sdlleusenbereiche\nNotwendeplatz die Mitteilung nach Absatz 1 zu                (1) Der Schleusenbereich der Staustufe Kachlet\nmachen. Anderungen der Abfahrtszeit sind dem             erstreckt sich von km 2 232,9 bis km 2 229,3, der\nWahrschauposten unverzüglich zu melden.                  Schleusenbereich der Staustufe Jochenstein von\n(3) Bei der Abfahrt vom Notwendeplatz sind drei      km 2 205,9 bis km 2 201,77.\nkurze Töne abzugeben.                                        (2) Die Schiffsführer haben im Schleusenbereich\n§ 16                          die Anweisungen zu befolgen, die ihnen von der\nBegegnen und Uberholen\nSchleusenaufsicht erteilt werden.\n(3) § 22 Abs. 2 und die §§ 23 bis 30 gelten nicht\n(1) In der Straubinger Enge sollen Begegnungen\nfür Sport- und Fischereifahrzeuge bis zu 20 Tonnen\nnur auf folgenden Abschnitten stattfinden:\nWasserverdrängung. Die Schiffsführer dieser Fahr-\nkm 2 327,7 bis km 2 327,3; km 2 326,8 bis km 2 325,5;    zeuge haben unbeschadet ihrer Verpflichtung nach\nkm 2 325, 1 bis km 2 324,5; km 2 324,2 bis km 2 323,8.   Absatz 2 die für diese Fahrzeuge aufgestellten Hin-\n(2) Zwischen km 2 323,8 und km 2 321,0 sind Be-      weisschilder zu beachten.\ngegnungen verboten. Talfahrer und Bergfahrer müs-\nsen ihre Fahrtgeschwindigkeit entsprechend ein-                                     § 21\nrichten.                                                                  Abmessungen der Schiffe\n(3) In der Straubinger Enge dürfen überholt wer-\n(1) Die zu schleusenden Schiffe und Schleppzüge\nden\ndürfen höchstens 230 m lang und             einschließlich\na) in der Talfahrt und Bergfahrt die in § 19 bezeich-    ihrer Deckladung 22 m breit sein.\nneten Schiffe,\nb) in der Bergfahrt auf den in Absatz 1 bezeichne-           (2) Die Schiffsführer haben die lichte Durchfahrts-\nten Streckenabschnitten auch sonstige Schiffe;    höhe der über die Schleusen führenden Kran-\nbrücken zu beachten. Sie beträgt:\ndies gilt nicht für das Uberholen von Schleppzügen\nuntereinander.                                            a) an der Schleuse Kachlet\n(Stauhöhe 299,80 m ü.NN)            6,65m\n§ 17                          b) an der Schleuse Jochenstein,\nSperrung der Talfahrt                       (Stauhöhe 290,00 m ü.NN)            7,78m.\nBei Sperrung der Talfahrt zeigt der Wahrschau-           Durch Wasserspiegelschwankungen kann die\nposten Unterzeitldorn                                    lichte Durchfahrtshöhe an der Schleuse Kachlet bis\neine rechteckige rote Tafel mit einem waagerech-     zu 0,10 m und an der Schleuse Jochenstein bis zu\nten weißen Mittelstreifen und darunter eine recht-    0,20 m verringert sein.\neckige weiße Tafel mit der schwarzen Zahl „2000\"\n§ 22\noder\nSdlleusenbetriebszeiten\nzwei rote Lichter übereinander und daneben eine\nrechteckige weiße Tafel mit der schwarzen Zahl            (1) Die Schleusenbetriebszeiten werden durch\n,,2000\"; die weiße Tafel ist in diesem Falle be-     eine „Nachricht für die Schiffahrttreibenden\" be-\nleuchtet.                                             kanntgemacht.","2480                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(2) Schiffe, die außerhalb der Schleusenbetriebs-        (8) Es ist verboten, in den Schleusenkammern und\nzeit geschleust werden wollen, haben dies spätestens     den Schleusenvorhäfen zu ankern oder Anker, Ket-\neine halbe Stunde vor Ende der Schleusenbetriebs-        ten und Trossen schleifen zu lassen oder Schein-\nzeit bei der Schleuse zu melden. Hierbei sind der        werfer zu benutzen. Das Verbot des Ankerns gilt\nName des Schiffseigners und des Schiffes, die Zahl       nicht bei der Zusammenstellung talfahrender\nder geschleppten Schiffe sowie der Zeitpunkt des         Schleppzüge im Unterhafen.\nEintreffens an der Schleuse anzugeben. Schiffe, die\nmit mehr als einstündiger Verspätung an der                                         § 24\nSchleuse eintreffen, werden nicht mehr geschleust.\nReihenfolge der Schleusungen\n(1) Geschleust wird grundsätzlich in der Reihen-\n§ 23                          folge des Eintreffens im Schleusenbereich. Die\nVerhalten im Schleusenbereich;             Schleusenaufsicht kann von diesem Grundsatz ab-\nAllgemeines                        weichen, um die Schleusen besser auszunutzen.\n(1) Im Schleusenbereich ist mit größter Vorsicht         (2) Abweichend von Absatz 1 haben ein Vorrecht\nund mäßiger Geschwindigkeit zu fahren, um jede            auf Schleusung:\nBeschädigung der Schleusenanlagen und der Schiffe        a) Schiffe, die in Ausübung von Hoheitsaufgaben\nzu vermeiden. überholen ist im Schleusenbereich               unterwegs sind,\nverboten; dies gilt nicht für Bergfahrer nach Ver-       b) Fahrgastschiffe, die nach einem öffentlich be-\nlassen des Oberhafens und für Schiffe, auf die § 24           kanntgegebenen Fahrplan fahren,\nAnwendung findet.                                        c) sonstige Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord\n(2) An den Liegeplätzen im Schleusenbereich, die           haben, wenn sie mindestens eine Stunde vor der\nmit quadratischen blauen Tafeln mit weißem „P\"                Schleusung angemeldet sind,\nbezeichnet sind, ist das Nebeneinanderliegen ver-        d) Schiffe mit besonderer Erlaubnis des zuständigen\nboten.                                                        Wasser- und Schiffahrtsamtes.\n(3) Die Richtungszeichen - rechteckige weiße Tafel\nmit rotem Rand und einem waagerechten schwar-\nzen Pfeil - am oberen und unteren Trenndamm-              B. Fahrt durch die Schleuse Kachlet\nkopf der Schleusen sind zu beachten. Das Befahren\nder Wehr- und Kraftwerksarme ist verboten. Dies                                      § 25\ngilt nicht für Schiffe bis zu 20 Tonnen Wasserver-               Verhalten der Talfahrer im Schleusenbereich\ndrängung und für Schiffe, die für die Unterhaltung\n(1) Talfahrer, die geschleust werden wollen,\noder den Betrieb der Staustufen eingesetzt sind,\nhaben bei der Vorbeifahrt an dem Schallsignal-\nnach Maßgabe der bestehenden Vorschriften.\nzeichen - quadratische weiße Tafel mit rotem Rand\n(4) Die Anhangreihen der Schleppzüge sind vor         und einem schwarzen Punkt in der Mitte - bei\nder Einfahrt in die Schleusenkammer untereinander         km 2 233,71, linkes Ufer, einen langen Ton abzu-\nfest zu vertäuen.                                         geben.\n(5) Während der Einfahrt in die Schleusenkammer          (2) Bei der Einfahrt in den Schleusenbereich ist\nund der Ausfahrt aus der Kammer muß die Deck-             von vorausfahrenden Talfahrern ein Abstand von\nmannschaft der Schiffe '\\rollzählig an Deck sein. Das     mindestens 500 m zu halten und das obere Vorsignal\nRuderhaus von Schiffen mit eigenem Antrieb muß            bei km 2 232,91, linkes Ufer, zu beachten. Das Vor-\nwährend der Dauer der Schleusung besetzt sein.            signal - zwei weiße Lichter nebeneinander - hat\nfolgende Bedeutung:\n(6) In den Schleusenkammern ist das Liegen\naußerhalb des nutzbaren Kammerbereiches ver-              a) beide Lichter ununterbrochen:\nboten. Dieser ist in Jochenstein am Oberhaupt durch                  bis zur Einweisung in die Schleuse am\neinen roten Strich an der Kammerwand und am                          Liegeplatz Heining (km 2 232,5 bis km\nUnterhaupt durch das obere Ende der Stemmtor-                        2 231,6, rechtes Ufer) warten;\nnische begrenzt.\nb) beide Lichter blinkend:\n(7) Der Schleusenaufsicht ist durch zwei Glocken-                Weiterfahrt zur Schleuse gestattet, beide\nschläge anzuzeigen, daß das Schiff in der Schleusen-                 Schleusenkammern benutzbar; das zuerst\nkammer festgemacht hat. Während des Füllens                          ankommende Schiff hat die südliche, das\nund des Entleerens der Schleusenkammer sind die                      nachfolgende die nördliche Schlcusenkam-\nSchiffe an den Plattform- und Nischenpollern sicher                  mer zu benutzen;\nfestzulegen; Lichtmaste und Steigleitern dürfen hier-\nzu nicht benutzt werden. Die Befestigungsmittel sind     c) linkes Licht ununterbrochen, rechtes Licht blin-\nso zu bedienen, daß Stöße gegen die Kammerwände               kend:\nund die Schleusentore vermieden werden. Hierzu                      Weiterfahrt zur Schleuse gestattet, süd-\nsind Fender oder ähnliche Vorrichtungen zu ver-                     liche Schleusenkammer benutzen;\nwenden, die schwimmfähig sein müssen, wenn sie           d) rechtes Licht ununterbrochen, linkes Licht blin-\nmit dem Fahrzeug nicht fest verbunden sind. Der               kend:\nGebrauch eisenbeschlagener Bootshaken ist unter-                    Weiterfahrt zur Schleuse gestattet, nörd-\nsagt.                                                               liche Schleusenkammer benutzen.","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1967                           2481\n(3) Talschleppzüge haben im Schleusenbereich           a) beide Lichter ununterbrochen:\nihren Anhang erforderlichenfalls rechtzeitig für die                  bis zur Freigabe der Einfahrt in den\nSchleusung umzugruppieren.                                            Schleusenbereich vor dem Vorsignal war-\nten;\n(4) Die    am Liegeplatz Heining wartenden Tal-\nfahrer werden durch das Signal bei km 2 231,40,            b) beide Lichter blinkend:\nlinkes Ufer (Pumpwerk Maierhof) abgerufen. Das                        Weiterfahrt zur Schleuse gestattet, beide\nAbrufsignal - zwei weiße Lichter nebeneinander -                      Schleusenkammern benutzbar; das zuerst\nhat folgende Bedeutung:                                               ankommende Schiff hat die südliche, das\nnachfolgende die nördliche Schleusenkam-\na) beide Lichter ununterbrochen:                                      mer zu benutzen;\nbis zur Einweisung warten;                          c) linkes Licht ununterbrochen, rechtes Licht blin-\nb) linkes Licht ununterbrochen, rechtes Licht blin-             kend:\nkend:                                                          Weiterfahrt zur Schleuse gestattet, nörd-\nWeiterfahrt zur Schleuse gestattet, süd-                liche Schleusenkammer benutzen;\nliche Schleusenkammer benutzen;              d) rechtes Licht ununterbrochen, linkes Licht blin-\nkend:\nc) rechtes Licht ununterbrochen, linkes Licht blin-\nWeiterfahrt zur Schleuse gestattet, süd-\nkend:\nliche Schleusenkammer benutzen.\nWeiterfahrt zur Schleuse gestattet, nörd-\nliche Schleusenkammer benutzen.                 (3) Die Einfahrt in den Unterhafen und in die\nSchleuse wird durch Lichtsignale, die unterhalb der\n(5) In den Oberhafen darf erst eingefahren wer-\nEisenbahnbrücke bei km 2 230,28 stehen, nach § 25\nden, wenn die Einfahrt in eine Schleusenkammer\nAbs. 6 geregelt.\nfrei ist. Ist die Einfahrt nicht frei, haben sich die\nTalfahrer so zu verhalten, daß Bergfahrern die                (4) Bergschleppzüge dürfen nach dem Schleusen\nAusfahrt aus dem Oberhafen ungehindert möglich             nur oberhalb des Oberhafens wieder zusammenge-\nist.                                                      stellt werden.\n(6) Die Einfahrt in die Schleuse wird durch fol-                                 § 27\ngende Lichtsignale an den Schleusenoberhäuptern                              Ausfall der Lichtsignale\ngeregelt:\nBei einem Ausfall der nach den §§ 25 und 26 vor-\na) zwei rote Lichter nebeneinander:                       gesehenen Lichtsignale werden die Schiffe durch\nkeine Einfahrt;                               Wahrschauposten auf dem Trenndammkopf im\nb) ein rotes Licht:                                       Oberhafen und am unteren Vorsignal (km 2 229,29,\nlinkes Ufer) eingewiesen wie folgt:\nkeine Einfahrt; die Einfahrt wird jedoch in\nKürze freigegeben;                            a) rechteckige rote Tafel oder Flagge mit weißem\nQuerstreifen:\nc) zwei grüne Lichter nebeneinander:\nEinfahrt in die Schleuse ist gesperrt;\nEinfahrt frei.\nb) rechteckige grüne Tafel oder Flagge mit einem\n(7) Talschleppzüge dürfen nach dem Schleusen               senkrechten weißen Mittelstreifen:\nnur im Unterhafen zusammengestellt werden. Sie\nEinfahrt in die Schleuse ist frei.\ndürfen hierzu an der südlichen oder der nördlichen\nUfermauer des Unterhafens anlegen.\n(8) Schiffe, die von unterstrom in den Schleusen-\nbereich eingefahren sind, aber nicht geschleust wer-\nden wollen, dürfen die Talfahrt nur mit vorheriger         C. Fahrt durch die Schleuse Jochenstein\nZustimmung der Schleusenaufsicht antreten.\n§ 28\n§ 26                                 Verhalten der Talfahrer im Schleusenbereich\nVerhalten der Bergfahrer im Schleusenbereich         (1) Talfahrer, die geschleust werden wollen,\nhaben bei der Vorbeifahrt an dem Schallsignal-\n(1) Bergschleppzüge dürfen in den Schleusen-          zeichen - quadratische weiße Tafel mit rotem Rand\nbereich nur schleusenfertig einfahren. Bergschlepp-        und einem schwarzen Punkt in der Mitte - bei\nzüge, die ihren Anhang nicht in einer Schleusung           km 2 207,01, linkes Ufer, einen langen Ton abzu-\ndurchschleusen können, haben diesen am Liegeplatz          geben.\nStelzlhof (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) zu teilen\nund den zurückbleibenden Anhang dort abzustellen.            (2) Bei der Einfahrt in den Schleusenbereich ist\nvon vorausfahrenden Talfahrern ein Abstand von\n(2) Bei der Einfahrt in den Schleusenbereich ist      mindestens 500 m zu halten und das obere Vorsignal\ndas untere Vorsignal bei km 2 229,29, linkes Ufer,         bei km 2 205,91, linkes Ufer, zu beachten. Das Vor-\n- zwei weiße Lichter nebeneinander - zu beachten;          signal - zwei weiße Lichter nebeneinander - hat\ndas Vorsignal hat folgende Bedeutung:                     folgende Bedeutung:","2482                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\na) beide Lichter ununterbrochen:                             (2) Für die Einfahrt in den Schleusenbereich ist\nbis zur Einweisung in die Schleuse am          das untere Vorsignal - zwei weiße Lichter neben-\nLiegeplatz Ranning (km 2 205,0 bis km          einander - bei km 2 201,77, linkes Ufer, zu beach-\n2 204,3, rechtes Ufer) warten;                ten. Das Vorsignal hat folgende Bedeutung:\nb) beide Lichter blinkend:                                a) beide Lichter ununterbrochen:\nWeiterfahrt zur Schleuse gestattet, beide                  bis zur Freigabe der Einfahrt in den\nSchleusenkammern benutzbar; das zuerst                     Schleusenbereich an der Lände Engelharts-\nankommende Schiff hat die südliche, das                    zell warten;\nnachfolgende die nördliche Schleusen-          b) beide Lichter blinkend:\nkammer zu benutzen;                                       Weiterfahrt gestattet.\nc) linkes Licht ununterbrochen, rechtes Licht blin-\n(3) Bergfahrer haben die Freigabe der Einfahrt\nkend:\nin den Unterhafen an einem der Liegeplätze am\nWeiterfahrt zur Schleuse gestattet, süd-\nrechten und linken Ufer zwischen km 2 201,9 und\nliche Schleusenkammer benutzen;\nkm 2 202,4 abzuwarten.\nd) rechtes Licht ununterbrochen, linkes Licht blin-\nkend:                                                    (4) Für die Einfahrt in den Unterhafen ist das\nWeiterfahrt zur Schleuse gestattet, nörd-     Abrufsignal - zwei weiße Lichter nebeneinander -\nliche Schleusenkammer benutzen.               bei km 2 202,44, linkes Ufer, zu beachten. Das Ab-\nrufsignal hat folgende Bedeutung:\n(3) Talschleppzüge haben im Schleusenbereich\na) beide Lichter ununterbrochen:\nihren Anhang erforderlichenfalls rechtzeitig für die\nSchleusung umzugruppieren.                                             bis zur Einweisung warten;\n(4) Die am Liegeplatz Ranning wartenden Tal-            b) beide Lichter blinkend:\nfahrer werden durch das Signal bei km 2 204,14,                        Weiterfahrt gestattet.\nlinkes Ufer, abgerufen. Das Abrufsignal zeigt Licht-\n(5) Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Licht-\nsignale nach § 25 Abs. 4.\nsignale an den Schleusenunterhäuptern nach § 25\n(5) Talfahrer, die in den Oberhafen eingefahren        Abs. 6, die Ausfahrt aus der Schleuse durch Licht-\nsind, bevor die Einfahrt in die Schleuse frei ist,         signale nach § 28 Abs. 8 geregelt.\nmüssen an den Liegeplätzen an der nördlichen oder\nder südlichen Ufermauer des Oberhafens anlegen;               (6) Bergschleppzüge haben die Anker des An-\nsie dürfen jedoch nur bis zu dem Haltezeichen -            hangs vor der Ausfahrt aus der Schleuse aufzu-\nquadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem          winden.\nwaagerechten schwarzen Strich - vorfahren.                    (7) Bergschleppzüge dürfen nach dem Schleusen\n(6) Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Licht-      nur oberhalb des Oberhafens zusammengestellt\nsignale an den Schleusenoberhäuptern nach § 25             werden.\nAbs. 6 geregelt.\n(7) Talschleppzüge dürfen die Anker des Anhangs                                    § 30\nerst nach der Vorbeifahrt am oberen Schleusentor                             Ausfall der Lichtsignale\nnachhängen.\nBei einem Ausfall der nach den §§ 28 und 29 vor-\n(8) Die Ausfahrt aus der Schleuse wird durch fol-\ngesehenen Lichtsignale werden die Schifte durch\ngende Lichtsignale geregelt:\nWahrschauposten auf dem Trenndammkopf im Ober-\na) ein rotes Licht:                                        hafen und am unteren Abrufsignal (km 2 202,44,\nAusfahrt gesperrt;                                linkes Ufer) durch Zeichen nach § 27 eingewiesen.\nb) ein grünes Licht:\nAusfahrt frei.\n(9) Talschleppzüge dürfen nach dem Schleusen                    VI. Fahrt im Bereich der Stadt Passau\nnur im Unterhafen zusammengestellt werden. Sie\ndürfen hierzu an der südlichen oder der nördlichen                                    § 31\nUfermauer des Unterhafens anlegen.                                                  Stilliegen\n§ 29                               (1) Zwischen der unteren Grenze des Schleusen-\nbereichs der Staustufe Kachlet (km 2 229,3) und der\nVerhalten der Bergfahrer im Schleusenbereich\nInnmündung (km 2 225,3) dürfen Schifte nur auf fol-\n(1) Bergschleppzüge dürfen in den Schleusen-           genden Liegeplätzen stilliegen:\nbereich nur schleusenfertig einfahren. Bergschlepp-        1. Rechtes Ufer\nzüge, die ihren Anhang nicht in einer Schleusung\ndurchschleusen können, haben diesen an der Lände               a) von km 2 228,70 bis 2 228,53\nEngelhartszell (km 2 199,3 bis km 2 200,99, rechtes               auf einer Breite von 20 m.\nUfer) zu teilen und den zurückbleibenden Anhang                   Dieser Liegeplatz ist für Bergfahrer mit Aus-\ndort abzustellen.                                                 nahme von Tankschiffen.","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1967                           2483\nb) von km 2 228,31 bis km 2 228,25                            oder leerer, nicht entgaster Tankschiffe, die\nauf einer Breite von 20 m.                               brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen\nAuf diesem Liegeplatz darf jeweils nur ein                K0 bis K2 befördern.\nSchiff zum Bunkern an der Bunkerstation der           b) von km 2 228,82 bis km 2 228,55\nESSO-Aktiengesellschaft liegen.                           auf einer Breite von 50 m.\nc) von km 2 227,05 bis km 2 226,25                           Vom Ufer ist ein Abstand von mindestens\nauf einer Breite von 45 m.                               20 m zu halten. Dieser Liegeplatz ist für Tank-\nschiffe verboten.\nDieser Liegeplatz ist nur für Schiffe, die grenz-\nabgefertigt werden sollen; nach der Grenz-         Die Breite der Liegeplätze ist von der Uferlinie ab\ngerechnet.\nabfertigung muß der Liegeplatz von Tank-\nschiffen unverzüglich, von anderen Schiffen          (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Liegeplätze dür-\nspätestens dann freigemacht werden, wenn         fen nur vom Ufer aus, ein Schiff längsseits des\nder Liegeplatz für ankommende Schiffe, die        anderen, belegt werden.\ngrenzabgefertigt werden sollen, nicht aus-           (3) Auf Schiffen,    die auf den in Absatz 1 Nr. 1\nreicht.                                          Buchstaben d bis i      bezeichneten Liegeplätzen still-\nDas Liegen ist verboten für beladene oder         liegen, ist nachts      Ruhe zu halten; insbesondere\nleere, nicht entgaste Tankschiffe, die brenn-     dürfen Haupt- und       Hilfsmaschinen nicht länger als\nbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K0         erforderlich laufen.\nbis K2 im Sinne des § 2 der internationalen\nVorschriften über die Beförderung brennbarer         (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Liegeplätze sind\nFlüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen beför-      bei Hochwasser vor Erreichen des höchsten Schiff-\ndern (vgl. Anlage 2 der Verordnung über die       fahrtswasserstandes oder bei Eisgefahr zu räumen.\nUntersuchung der Rheinschiffe und -flöße und         (5) Sport- und Fischereifahrzeuge bis zu 20 Ton-\nüber die Beförderung brennbarer Flüssigkei-       nen Wasserverdrängung dürfen\nten auf Binnenwasserstraßen vom 30. April         a) auf den in Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a, c, d, f\n1950, Bundesgesetzblatt S. 371, 389). Beladene        und g und Nr. 2 Buchstaben a und b bezeichneten\noder leere, nicht entgaste Tankschiffe, die            Liegeplätzen nicht stilliegen;\nbrennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse        b) auf den in Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben e und h be-\nK3 befördern, dürfen nur außerhalb eines               zeichneten Liegeplätzen ohne vorherige Erlaub-\nBereichs von je 20 m oberhalb und unterhalb           nis des zuständigen Wasser- und Schiffahrts-\nder Maxbrücke, gerechnet von der Brücken-              amtes stilliegen.\nachse, liegen.\n§ 32\nd) von km 2 226,25 bis km 2 226, 10\nauf einer Breite von 30 m.                                       Schiffe mit gefährlicher Ladung\nDieser Liegeplatz ist für Tankschiffe verboten.      (1) Schiffe mit gefährlicher Ladung sind dem zu-\nständigen Wasser- und Schiffahrtsamt mindestens\ne) von km 2 226, 10 bis km 2 225,89.                  12 Stunden vor ihrer Ankunft in Passau zu melden.\nDas Liegen ist nur mit vorheriger Erlaubnis       Sie dürfen im Stadtbereich nur auf den vom Wasser-\ndes zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamtes      und Schiffahrtsamt zugewiesenen Liegeplätzen und\ngestattet.                                        nicht länger als nach den Umständen erforderlich\nf) von km 2 225,89 bis km 2 225,81.                  stilliegen.\nDas Liegen ist nur mit vorheriger Erlaubnis          (2) Als gefährliche Ladung im Sinne des Absat-\ndes zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamtes      zes 1 gelten alle Güter, die teuer- oder explosions-\ngestattet.                                        gefährlich, giftig oder ätzend sind, sowie Güter, die\naus anderen Gründen eine besondere Gefahr für\ng) von km 2 225,81 bis km 2 225,65\nihre Umgebung bilden; ausgenommen sind brenn-\nauf einer Breite von 20 m.                        bare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K0 bis K3.\nDieser Liegeplatz ist für Tankschiffe verboten.\nh) von km 2 225,65 bis km 2 225,40.                                                § 33\nDas Liegen ist nur mit vorheriger Erlaubnis                      Wahrschausignal Racklauhafen\ndes zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamtes\ngestattet.                                          Auf dem Trenndammkopf des Racklauhafens\n(km 2 228,42, rechtes Ufer) zeigt ein Lichtsignal nach\ni) von km 2 225,40 bis km 2 225,33\nunterstrom und zum Racklauhafen an, ob sich Tal-\nauf einer Breite von 20 m.                        fahrer auf der Strecke zwischen der Schleuse Kach-\nDieser Liegeplatz ist für Tankschiffe verboten.   let und km 2 228,4 befinden. Das Wahrschausignal\nhat folgende Bedeutung:\n2. Linkes Ufer\na) von km 2 229,24 bis km 2 228,82                    a) eine waagerechte Linie:\nauf einer Breite von 60 m.                            Auf der Strecke befinden sich Talfahrer;\nDieser Liegeplatz ist nur für Tankschiffe; er     b) eine senkrechte Linie:\nist auch für die Grenzabfertigung beladener           Auf der Strecke befinden sich keine Talfahrer.","2484                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nDas Lichtsignal wird nur während der Betriebszeit        den an Land befindlichen Rohrleitungen elektrisch\nder Schleuse Kachlet und bei ausreichenden Sicht-           leitend verbunden sein. Diese Verbindung darf erst\nverhältnissen gezeigt. Wird das Lichtsignal nicht           nach Lösung der Schlauchanschlüsse entfernt wer-\ngezeigt, müssen Bergfahrer bei km 2 228,0 einen             den. Schiffsantennen sind beim Umschlag oder Leich-\nlangen Ton abgeben.                                          tern zu erden.\n§ 34                              (6) Während des Umschlags oder Leichtems              hat\nUber Heck fahrende oder zurückstoßende Schiffe      eine ständige Schlauchwache dafür zu sorgen,             daß\nbei Gefahr sofort die Pumpen stillgesetzt und            die\nSchiffe, die zwischen dem Wendeplatz am Gas-             Absperrvorrichtungen an Bord und an Land                  ge-\nwerk Passau (km 2 227 ,2) und der Innmündung über            schlossen werden.\nHeck fahren oder ihren Anhang zurückstoßen, müs-\nsen auf die übrige Schiffahrt äußerste Rücksicht                (7) Beim Umschlag und Leichtern dürfen keine\nnehmen. Das Manöver ist abzubrechen, wenn sich               brennbaren Flüssigkeiten in den Strom gelangen.\nein anderes Schiff nähert.                                      (8) Während des Umschlags oder Leichtems ist auf\nden Tankschiffen das Rauchen sowie offenes Feuer\n§ 35                           oder offenes Licht verboten.\nWenden bei höheren Wasserständen                  (9) Während eines Gewitters ist der Umschlag und\ndas Leichtern verboten.\nUbersteigt der Wasserstand am Donaupegel Pas-\nsau-Maxbrücke den Wasserstand am Innpegel Pas-                                             § 38\nsau-lnnbrücke um mehr als 300 cm, so ist Schlepp-\nUmsdllag und leichtern von brennbaren Flüssigkeiten\nzügen das Wenden zu Tal auf dem Wendeplatz am\nder Gefahrenklassen KO bis K2\nGaswerk Passau (km 2 227,2) untersagt. Die Schlepp-\nzüge müssen in diesem Fall an geeigneten Stellen                (1) Beim Umschlag oder Leichtern von Tankschif-\nunterhalb der Maxbrücke wenden.                              fen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahren-\nklassen K0 bis K2 sowie bei der Entgasung oder\nähnlichen Arbeiten ist an gut sichtbarer Stelle des\nVII. Beförderung, Umschlag und Leidttern            Tankschiff es eine rote Tafel anzubringen, die bei\nvon brennbaren Flüssigkeiten                 Nacht zu beleuchten ist.\n(2) Von Tankschiffen, die brennbare Flüssigkeiten\n§ 36\nder Gefahrenklassen K0 bis K2 umschlagen oder\nPlätze zum Stilliegen, Umschlagen und leichtern      leichtern, haben andere Schiffe einen Sicherheits-\n(1) Tankschiffe dürfen nur an den vom zustän-\nabstand einzuhalten, der seitlich und nach ober-\ndigen Wasser- und Schiffahrtsamt bestimmten Plät-            strom je 15 m, nach unterstrom 50 m beträgt.\nzen stilliegen, umschlagen oder leichtern. Ein son-             (3) An Land darf sich innerhalb eines Sicherheits-\nstiges Stilliegen ist nur gestattet, wenn die Fahrt          streifens von 10 m Breite, gerechnet von der Bord-\naus nautischen Gründen vorübergehend unter-                  wand der in Absatz 1 bezeichneten Tankschiffe,\nbrochen werden muß.                                          keine Quelle einer Feuersgefahr befinden. Beim\n(2) § 31 Abs. 1 bleibt unberührt.                        :Umschlag nicht beschäftigten Personen ist der\nAufenthalt innerhalb des Sicherheitsstreifens ver-\nboten.\n§ 37\n§ 39\nUmschlag und leichtern von brennbaren Flüssigkeiten\nRauchverbot\n(1) Vor dem Umschlag oder Leichtern ist sicher-\nzustellen, daß das Tankschiff bei Gefahr erforder-              (1) Auf Tankschiffen, die brennbare Flüssigkeiten\nlichenfalls ungehindert auslaufen, abgeschleppt oder         der Gefahrenklassen K0 bis K2 befördern, darf nur\nverholt werden kann; ferner ist sicherzustellen, daß        in den Wohnräumen geraucht werden.\ndie Feuerwehr unverzüglich herbeigerufen werden                  (2) § 37 Abs. 8 sowie sonstige weitergehende\nkann.                                                       Vorschriften bleiben unberührt.\n(2) Zwischen den am Umschlag oder Leichtern\nbeteiligten Tankschiffen sind Fender auszubringen.                       VIII. Ergänzende Bestimmungen\n(3) Die Tankschiffe sind so festzumachen, daß in\nden zum Umschlag oder Leichtern bestimmten                                                § 40\nSchlauchleitungen und in den elektrischen Speise-                                  Sonderregelungen\nkabeln keine Zugbeanspruchungen auftreten können.                 für Schiffe der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung,\n(4) Zum Umschlag und Leichtern dürfen nur be-                               der Polizei und des Zolls\ntriebssichere Schlauchleitungen und Verbindungen                (1) Schiffe der Wasser- und Schiffahrtsverwal-\nverwendet werden, deren Nenndruck höher ist als             tung, der Polizei und des Zolls sind von den Be-\nder maximale Betriebsdruck. Der Betriebszustand             stimmungen dieser Verordnung befreit, soweit die\nder Schlauchleitungen und der Verbindungen ist              Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es erfordert.\nwährend des Umschlags ständig zu überwachen.                    (2) Schiffe der Wasserschutzpolizei dürfen bei\n(5) Bevor die Schlauchleitungen an das Tank-             Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben ein blaues\nschiff angeschlossen werden, muß das Schiff mit              Funkellicht führen.","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1967                            2485\nAnlage 1\nDarstellung der Zeichen und Lichter\nEs bedeuten:\na            =   Lichter, die von allen Seiten simtbar sind\n'\\,I/\n-0-\n/1'\\.             Lichter, die bei Tag und bei Nacht und nur in Fahrtrichtung sicht-\nbar sind.","2486                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                   Darstellung der Zeichen und Lichter\n1. Zeichen an Brücken: § 5                                               1\nBei Tag und bei Nacht:\nGesperrte Offnung:\nrechteckige rote Tafel mit waagerechtem weißem Streifen.\nlysz, i'sz)7\n1\nKennzeichnung der Durchfahrtsbreite in einer Offnung:\nzwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße Tafeln.\n2ei(:j(~~s/~\nL_______                         _J\nEmpfohlene Offnung:\na) in beiden Richtungen befahrbar:\neine quadratische auf der Spitze stehende gelbe Tafel,\nb) in einer Richtung befahrbar:\noder\nzwei quadratische auf der Spitze stehende gelbe Tafeln über-\neinander oder nebeneinander.\n2. Sperrung der Schiffahrt: §§ 6, 17, 18\nBei Tag und bei Nacht:\nrote Tafel mit waagerechtem weißem Streifen oder zwei rote\nLichter übereinander,\noder bei Tag rote Flagge\n3. Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit: § 7                   5\nBei Tag:\nnach der Seite, an der das Fahrwasser frei ist\nzwei Bälle übereinander, der obere rot, der untere weiß\nnach der Seite, an der das Fahrwasser nicht frei ist\nein roter Ball\n~_o\n_·w\n. .","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1967                         2487\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                      Darstellung der Zeichen und Lichter\nBei Nacht:                                                             6\nnach der Seite, an der das Fahrwasser frei ist\nein weißes helles Licht und darüber ein rotes helles Licht,\nnach der Seite, an der das Fahrwasser nicht frei ist\nein rotes helles Licht.\n4. Signale und Zeichen zur Verkehrsregelung:                              7\nzwei rote Lichter nebeneinander oder eine rechteckige rote Tafel mit\nweißem Querstrich.\nBei Tag und bei Nacht:\na) Signalstation Straubing, § 13                                                              odPr\nkeine Durchfahrt\nb) Schleusen, §§ 25, 26, 27, 28, 29 und 30\nVerbot des Einfahrens\nein rotes Licht:                                                       8\na) Signalstation Straubing, § 13\nbei Tag:\nkeine Durchfahrt (Freigabe ist zu erwarten)\nb) Schleusen, §§ 25, 26, 28 und 29\nbei Tag und bei Nacht\nba) Einfahrtsignale\nkeine Einfahrt (Einfahrt wird in Kürze freigegeben)\nbb) Ausfahrtsignale\nVerbot des Ausfahrens\nein qrünes Licht:                                                      9\nSchleusen §§ 28 und 29\nbei Tag und bei Nacht\nAusfahrt frei\n,_   ' /\n--•--:\nzwei grüne Lichter nebeneinander                                      10\noder eine redlteckige grüne Tafel mit einem senkrechten weißen\nMittelstreifen\n,,/\n•··\" -•-\na) Signalstation Straubing, § 13                                                    \"-'/\nbei Tag:\n/  '     oder  / ' ',\nDurchfahrt frei\nII\nb) Schleusen, §§ 25, 26, 27, 28, 29 und 30\nbei Tag und bei Nacht:\nErlaubnis zum Einfahren","2488                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                       Parstellung der Zeichen und Lichter\nzwei weiße Lichter ununterbrochen nebeneinander                       11\nbei Tag und bei Nacht\nVorsignale Schleuse Kachlet (§§ 25, 26)\n,1/\nVorsignal im Oberwasser der Schleuse Jochenstein (§ 28):\nBis zur Einweisung in die Schleuse am vorgeschriebenen Liegeplatz\nwarten.\n'-0-' / -0-\nVorsignal im Unterwasser der Schleuse Jochenstein (§ 29):                     /1, /1,\nbis zur Freigabe der Einfahrt in den Schleusenbereich an der Lände\nEngelhartszell warten.\nzwei weiße blinkende Lichter nebeneinander\n12\nbei Tag und bei Nacht\nVorsignale im Oberwasser der Schleusen Kachlet und Jochenstein\n(§§ 25, 28)\nVorsignal im Unterwasser der Schleuse Kachlet (§ 26):\nvVeiterfahrt zur Schleuse gestattet,\nbeide Schleusenkammern benutzbar,\ndas zuerst ankommende Schiff hat die südliche, das nachfolgende\ndie nördliche Schleusenkammer zu benutzen.\nVorsignal und Abrufsignal im Unterwasser der Schleuse Jochenstein\n(§ 29)\nWeiterfahrt gestattet.\nLinkes Licht ununterbrochen, rechtes Licht blinkend                   13\nbei Tag und bei Nacht\nVorsignale und Abrufsignale im Oberwasser der Schleusen Kachlet\nund Jochenstein (§§ 25, 28)\nVorsignal im Unterwasser der Schleuse Kachlet (§ 26)\nWeiterfahrt zur Schleuse gestattet,\n'-0-'/\nbei der Einfahrt rechte Schleusenkammer benutzen.                              /1,\nRechtes Licht ununterbrochen, linkes Licht blinkend                   14\nbei Tag und bei Nacht\nVorsignale und Abrufsignale im Oberwasser der Schleusen Kachlet\nund Jochenstein (§§ 25, 28)\n,1/\nVorsignal im Unterwasser der Schleuse Kachlet (§ 26):\nWeiterfahrt gestattet, bei der Einfahrt linke Schleusenkammer\nbenutzen.\n-0-\n/1,\n.------------------\n5. Gebotszeichen:                                                        15\nVerpflichtung zur Abgabe bestimmter Schallzeichen: §§ 13, 25, 28\nquadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem schwarzen\nPunkt.","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1967                         2489\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                     Darstellung der Zeid1en und Lichter\nHaltezeichen am Ufer: §§ 13, 28, 29                                 16\nquadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem waage-\nrechten schwarzen Strich.\nEl\nVerpflichtung, eine bestimmte Richtung einzuschlagen: §§ 23, 28     17\nrechteckige weiße Tafel mit rotem Rand und waagerechtem\nschwarzen Pfeil.\n•\n6. Hinweiszeichen:                                                     18\nErlaubnis zum Stilliegen: §§ 23, 31\nquadratische blaue Tafel mit weißem P.","2490                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nAnlage 2\nZusätzliche Schiffahrtzeichen\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                     Darstellung der Zeichen und Lichter\n1. Verbotszeidlen:\nBegegnungsverbot und Verbot des Uberholens\nAllgemeines Uberholverbot                                           2\nL______ ~-\nUberholverbot für Verbände untereinander                            3\nVermeidung von Vlellensc:hlag                                       4","Nr. 48 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1967                              2491\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                     Darstellung der Zeichen und Lichter\nLiegeverbot                                                          5                                        1\n1\n1:81\nAnkern und Anker schlc>ifen lassen verboten                          h\nffl\n------ - -------- --\nVerbot des Festmachens                                               7\n--\nIII             ----      ---\n'Nendeverbot                                                         8\nBI\n2. Gebotszeichen:                                                       9\nGebot erhöhter Aufmerksamkeit\nm","2492                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                     Darstellung der Zeichen und Lichter\nGebot, die angegebene Geschwindigkeit nicht zu überschreiten (km/h)  10\nr------ - ~---------~-------- . -------.\n1\nNebenstehendes Bild: 12 km/h\n1g)\n- ---                   -     j\nC                       .. -\nBeschränkte Wassertiefe                                              11                                          i\n[J                           1\n1                                   _j\nBeschränkte lic!}te Durchfahrthöhe                                   12                                  --\n[:J\nBeschränkte Durchfahrtbreite                                         13\n1\nE]\n3. Empfehlende Zeichen:                                                 14\nEmpfohlene Richtung\n•\n.____ j","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1967                          2493\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                    Darstellung clcr Zeichen und Lichter\n4. Hinweiszeichen:\nEnde eines Gebots oder Verbots\nHochspannungsleitung\n17\nNicht frei fahrende Fähre\n18\nErlaubnis zum Ankern\nErlaubnis zum Festmachen                                             19","2494                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Li~ter                       Darstellung der Zeichen und Lichter\nWendeplatz                                                         20\n1\n~------- ______J\nFernsprechstelle                                                   ~1\n1\n.___ _______________________ ________J\n\\Vasserskistrccke                                                  22"]}