{"id":"bgbl2-1967-48-1","kind":"bgbl2","year":1967,"number":48,"date":"1967-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1967/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1967-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1967/bgbl2_1967_48.pdf#page=1","order":1,"title":"Zwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingente für griechische Weine usw.)","law_date":"1967-11-06T00:00:00Z","page":2473,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["2473\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                       Z1998A\n1967                   1\\ usgegehen zu Bonn am 24. ~ovember 1967                                                                                                  1 Nr.48\nTag                                                               Inhalt                                                                                          Seite\n6. 11. 67  Zwanzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingente für\ngriechische Weine usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2473\n9. 11. 67  Verordnung zur Einführung der Donauschiffsverkehrsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         2474\nBundescJesetzbl. III 9501-1\n25. 10. 67  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Verein-\nfachung der Zollförmlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2495\n30. 10. 67  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  2496\nZwanzigste Verordnung\nzur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967\n(Zollkontingente für griechische Weine usw.)\nVom 6. November 1967\nAuf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 8 des                                             b) einer Menge von 34 250 hl die in den An-\nZollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I                                                   merkungen 2, 4 und 5 zu Tarifnr. 22.05 an-\nS. 737), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur                                                gegebenen Binnen-Zollsätze\nAnderung des Zollgesetzes vom 2. August 1967 (Bun-                                           angewendet, wenn die Weine unter den in\ndesgesetzbl. I S. 837), wird verordnet:                                                      diesen Anmerkungen genannten Bedingungen\nabgefertigt werden.\n§ 1\nDer Deutsche Zolltarif 1967 (Bundesgesetzbl. II                                2. Im Anhang III (Abgaben nach der Verordnung\nS. 1819) in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie                                     Nr. 160/66/EWG des Rates) wird in der Num-\nmer 74 (Tarifstelle 19.07 - A) in der Spalte 4 (all-\nfolgt geändert:\ngemeiner Außen-Zollsatz) die Angabe des festen\n1. In der Tarifnr. 22.05 (Wein usw.) erhalten die                                       Teilbetrags „14\" ersetzt durch: ,,10\".\nAnmerkungen 6 und 7 folgende Fassung:\n6. Auf Weine (Absätze A und B) griechischer Er-\nzeugung, die bis 31. Oktober 1968 der Zoll-                                                                                  § 2\nstelle gestellt werden, werden gegen Vorlage\neines Kontingentschdnes des Bundesamtes für                                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nErnährung und Forstwirtschaft in Frankfurt am                             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nMain bis zu einer Menge von 75 750 hl die                                 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\njeweils in Betracht kommenden Binnen-Zoll-                                auch im Land Berlin.\nsä tze angewendet.\n7. Auf Weine (aus Absatz B) griechischer Erzeu-\ngung, die bis 30. April 1968 der Zollstelle ge-                                                                              § 3\nstellt werden, werden bis zu                                                   § 1 Nr. 2 dieser Verordnung tritt mit Wirkung\na) einer Menge von 25 000 hl die in der An-                               vom 1. Oktober 1967 in Kraft. Im übrigen tritt die\nmerkung 3 zu Tarifnr. 22.05 angegebenen                               Verordnung mit Wirkung vom 1. November 1967 in\nBinnen-Zollsätze,                                                     Kraft.\nBonn, den 6. November 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}