{"id":"bgbl2-1967-47-3","kind":"bgbl2","year":1967,"number":47,"date":"1967-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1967/47#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1967-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1967/bgbl2_1967_47.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen der in der Zusatzvereinbarung vom 18. November 1961 zum Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle vorgesehenen Gebühren","law_date":"1967-10-12T00:00:00Z","page":2468,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["2468                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten von Änderungen der in der Zusatzvereinbarung\nvom 18. November 1961 zum Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung\ngewerblicher Muster oder Modelle vorgesehenen Gebühren\nVom 12. Oktober 1967\nDie in Artikel 1 der in Monaco am 18. November 1961 unterzeichneten\nZusatzvereinbarung zu dem am 2. Juni 1934 in London revidierten\nHaager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher\nMuster oder Modelle vom 6. November 1925 (Bundesgesetzbl. 1962 II\nS. 937) vorgesehenen Gebühren sind in dem in Artikel 3 dieser Verein-\nbarung vorgesehenen Verfahren in der Weise erhöht worden, daß für\ndie Hinterlegung und die Verlängerung der Hinterlegung gewerblicher\nMuster oder Modelle - einschließlich der in Artikel 15 der Londoner\nFassung des Haager Abkommens vorgesehenen Grundgebühren - fol-\ngende Gebühren zu zahlen sind:\nA: Für die erste Schutzdauer von 5 Jahren:             Schweizer Franken\n1. Für die Hinterlegung eines einzelnen Musters\noder Modells (Artikel 15 Nr. 1 der Londoner\nFassung)                                             40,-\n2. für eine Sammelhinterlegung (Artikel 15 Nr. 3\nder Londoner Fassung)\nenthaltend:\n2 bis 10 Muster oder Modelle                       80,-\n11 bis 100 Muster oder Modelle                     120,-\n101 bis 200 Muster oder Modelle                     160-\nB: Für die zweite Schutzdauer von 10 Jahren,\nd. h. für die Verlängerung:                        Schweizer Franken\n1. Für die Hinterlegung eines einzelnen Musters\noder Modells (Artikel 15 Nr. 2 der Londoner\nFassung)                                              80,-\n2. für eine Sammelhinterlegung (Artikel 15 Nr. 4\nder Londoner Fassung)\nenthaltend:\n2 bis 10 Muster oder Modelle                      250,-\n11 bis 100 Muster oder Modelle                     300,-\n101 bis 200 Muster oder Modelle                      350,-\nDie Gebührenerhöhungen sind nach Artikel 3 Abs. 2 der Zusatzven~in-\nbarung am 1. Juni 1967 in Kraft getreten.\nSind Verlängerungsgebühren für die Hinterlegungen, deren erste\nSchutzdauer nach dem 1. Juni 1967 abgelaufen ist oder abläuft, vor\ndiesem Zeitpunkt, jedoch nach dem 4. November 1966 gezahlt worden, so\nmuß in entsprechender Anwendung des Artikels 1 Abs. 2 der Zusatz-\nvereinbarung der Unterschied zwischen den alten und neuen Gebühren\nnachgezahlt werden. Das Internationale Büro teilt dies dem Hinterleger\nmit, der den Unterschied innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Mit-\nteilung zu zahlen hat. Wird die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist vor-\ngenommen, so gilt die Verlängerung als nichtig und der Vermerk wird\nim Register gelöscht. In diesem Fall wird die vorher gezahlte Verlänge-\nrungsgebühr zurückerstattet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung\nvom 7. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. II S. 614).\nBonn, den 12. Oktober 1967\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nSchütz"]}