{"id":"bgbl2-1967-46-1","kind":"bgbl2","year":1967,"number":46,"date":"1967-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1967/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1967-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1967/bgbl2_1967_46.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der Fahrgastschiffe mit weniger als 15 Tonnen Wasserverdrängung auf dem Rhein (Kleinfahrgastschiffverordnung)","law_date":"1967-10-21T00:00:00Z","page":2393,"pdf_page":1,"num_pages":37,"content":["2393\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                   Z1998 A\n1967                    A us~·e~chen zu Bonn am :H. Oktober 1967                                                                                                          Nr. 46\nTag                                                                        Inhalt                                                                                        Seite\n21. 10. 67    Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der Fahrgastschiffe mit weniger als 15 Tonnen\nWasserverdrängung auf dem Rhein (Kleinfahrgastschiffverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 2393\n28. 7. 67     Bekanntmachung des Abkommens zwischen der RC'gierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik über den Bau und den Betrieb eines\nHöchstflußreaktors . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2410\n19. 10. 67    Bekanntmachung des Dbereinkommens zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs                                                                           241.t\nVerordnung\nüber den Verkehr und den Betrieb der Fahrgastschiffe\nmit weniger als 15 Tonnen Wasserverdrängung auf dem Rhein\n(Kleinfahrgastschiffverordnung)\nVom 21. Oktober 1967\nInhaltsübersicht\n§                                                                                                   §\nI. Teil                                                    Ein trr1gungen in den Zulassungsschein . . . . . . . . . . . . . .                          !6\nGeltungsdauer des Zulassungssd1eines . . . . . . . . . . . . . .                            17\nAllgemeine Vorschrift\nZweitschrift des Zulassungsscheines . . . . . . . . . . . . . . . .                          18\nZurückbehaltung und Einziehung des Zulassungs-\nZum Betrieb nicht zugelassene Fahrzeuge                                           2         scheines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19\nAuskunft                                                                                     20\nII. Teil\nUntersuchung, Zulassung und Instandhaltung                                                                                       V. Teil\nder Kleinfahrgastschiffe\nFühren von Kleinfahrgastschiffen\nUnt0rsuchun~1spflicht und Zulassung ............... .                             3\nErlaubnispflicht und Ausweispflicht . . . . . . . . . . . . . . . . .                        21\nZulassungsschein       ................................ .                         4\nErteilung der Fahrerlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  22\nInstandhaltungspflicht ............................ .                             5\nKörperliche Eignung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              23\nNachuntersuchung ............................... .                               G\nEignung zum Vorgesetzten und nautische Befähigung                                            24\nSonderuntersuchung        ............................. .                         7\niv1indestalter, Fahrzeit, Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    25\nUntcrsuch1.111g von Amts wegen ................... .                              8\nErweiterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      26\nAnerkennung des Schiffsattestes für den Rhein                                     9\nfahrtennachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          27\nAntrag .......................................... .                                          28\nIII. TC i l\nPrüfungen ..................................... .                                            29\nBau, Ausrüstung,                                                Ausfertigung .................................... .                                          30\nhöchstzulässige Anzahl der Fahrgäste                                       Entzif'hung der Fahrerlaubnis ..................... .                                        Jl\nund Mindestbemannung der Kleinfahrgastsdliffe\nErsc1 tzausfertigung                                                                         32\nBau und Ausrüstung der Kleinfahrgastschiffe . . . . . . . .                     10\nHöch_stzulüssige Anzahl der Fahrgäste . . . . . . . . . . . . . .               11\nVI.Teil\nEinsenkungsnrnrken                                                              12\niv1inclcs t 1wnw nn ung                                                         13                                     Besondere Vorschriften\nüber den Betrieb der Kleinfahrgastschiffe\nIV. Teil                                                    Fahrpläne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    :n\nLandestellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     34\nVerfahren bei der Untersuchung                                           Betreten und Verlassen der Kleinfahrgastschiffe . . . . .                                    35\nder KleinfahrgastschiHe\nOrdnung an Bord und an den Landestellen . . . . . . . . . .                                  3ti\nAnnwldunu zur Untersuchung · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·          14      Zurückweisung von Fc1hr9~isten, Beförtkrung von\nUrnfilnu dl'r l nll•r:ouchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15          Tieren und Gütern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            37","2394                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n§                                                                                      §\nEinstellung des Fahrgastschiffverkchrs . . . . . . . . . . . . . .                    38 Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46\nAushang von Vorschriften ........................ .                                   39 Schlußvorsd1riften und lnkr<1fttreten                                               47\nVorlagepflicht ................................... .                                  40\nAnlage 1:    Zulassungsschein (§ 4)\nVII. Teil                                                   Anlage 2:    Kleinfahrgastschiffzusutzzeugnis (§ 9)\nStraf-, Obergangs- und Schlußvorschriften                                         Anlage 3:    Antrag auf Untersuchung (§ 14)\nStrafvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41\nAnlage 4:    Bescheinigung über befristete \\Vciterverv. en-\nVorübergehende Erleichterungen .................. .                                   42\ndung (§ 19)\nZulassungsscheine nad1 bisherigem Recht                                               43\nBootsführerscheine nach bisherigem Recht .......... .                                    Anlage 5:    Amtsctrztliches Zeugnis (§ 2]J\n44\nUmtausch alter Bootsführerscheine ................ .                                  45 Anlage 6:    Bootsführerschein (§ 30)\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die                                        bestimmten Fahrbereich begrenzt werden; sie kann\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen:                                           unter Auflagen oder Beschränkungen erteilt werden,\nschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II                                      soweit dies zum sicheren Betrieb des Kleinfahrgast-\nS. 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli                                       schiffes erforderlich ist.\n1966 (Bundesgesetzbl. II S. 560), wird verordnet:                                           (2) Untersuchungsbehörden im Sinne dieser Ver-\nordnung sind die nach § 78 der Binnenschiffs-Unter-\nI. Teil                                                  suchungsordnung vom 18. Juli 1956 (Bundesgesetz-\nAllgemeine Vorschrift                                                  blatt II S. 769) in der Fassung der Verordnung vom\n2. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 1445) gebilde-\n§ 1                                                  ten Schiffsuntersuchungskommissionen Duisburg-\nGeltungsbereich                                                  Rhein, Köln, Koblenz-Rhein, Mainz und Mannheim.\n(1) Diese Verordnung gilt auf der Bundeswasser-                                                                         § 4\nstraße Rhein von der Einmündung der Lauter bei\nZulassungsschein\nkm 352,07 bis zum Beginn der Grenzstrecke gegen-\nüber dem Königreich der Niederlande bei km 857,90                                           ( l) Die Kleinfahrgastschiffe werden durch Ertei-\nund findet auf alle Fahrzeuge mit eigener Triebkraft                                     lung des Zulassungsscheins zum Verkehr zugelas-\nAnwendung, die der gewerbsmäßigen oder gelegent-                                         sen. Der Zulassungsschein wird nach dem Muster\nlichen Beförderung von Personen gegen Entgelt                                            der Anlage 1 ausgestellt.\ndienen und eine Wasserverdrängung von weniger                                               (2) Der Eigentümer des Kleinfahrgastschiffes hat\nals 15 t haben, nachstehend Kleinfahrgastschiffe                                         einen ·vvechsel des Eigentums an dem Fahrgastschiff,\ngenannt. Sie gilt nicht für Fähren. Sie gilt ferner                                      eine Namensänderung des Kleinfahrgastschiffes, die\nnicht für Boote, die gewerbsmäßig zur stunden-                                           Begründung oder Beendigung eines Ausrüster-\nweisen Benutzung vermietet werden, ohne daß                                              verhältnisses sowie einen Wechsel des Ausrüsters\ngleichzeitig eine Bemannung gestellt wird.                                               der Untersuchungsbehörde zur Eintragung in den\n(2) Die    Vorschriften der Rheinschiffahrtpolizei-                                   Zulassungsschein unverzüglich mitzuteilen.\nverordnung vom 24. Dezember 1954 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 1411) werden durch diese Verordnung                                                                            §    5\nnicht berührt.                                                                                              Instandhaltungspflicht\n§ 2\nDer Eigentümer oder, wenn ein Ausrüsterverhält-\nZum Betrieb nicht zugelassene Fahrzeuge                                         nis besteht, der Ausrüster hat das Kleinfahrgast-\nFahrzeuge ohne eigene Triebkraft sind zur ge-                                         schiff sowie die zu seinem Betrieb erforderlichen\nwerblichen oder gelegentlichen Beförderung von                                           Einrichtungen nach Maßgabe dieser Verordnung für\nPersonen gegen Entgelt uicht zugelassen.                                                 die Dauer ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung\nin einem Zustand zu erhalten, der jede Gefahr für\ndie Schiffahrt und für die Benutzer des Kleinfahr-\ngastschiffes ausschließt. Ausrüstungsgegenstände,\nII. Te i 1                                                die im Zulassungsschein eingetragen und unbrauch-\nUntersuchung, Zulassung und Instandhaltung                                          bar geworden oder abhanden gekommen sind, sind\nder Kleinfahrgastschiffe                                                unverzüglich zu ersetzen.\n§ 3                                                                                    § 6\nUntersuchungspflicht und Zulassung                                                                Nachuntersuchung\n(1) Die Kleinfahrgastschiffe müssen vor der In-                                          Vor Ablauf der Geltungsdauer des Zulassungs-\nbetriebnahme durch die Untersuchungsbehörde auf                                          scheines muß das Kleinfahrgastschiff zwecks Ver-\nihre Fahrtauglichkeit untersucht und zum Verkehr                                         längerung des Zulassungsscheines erneut untersucht\nzugelassen werden. Die Zulassung kann auf einen                                          werden (Nachuntersuchung).","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1967                        2395\n§ 7                            (2) An Bord eines jeden Kleinf ahrgastschiff es ist\nSonderuntersuchung                   die nach Absatz 1 festgesetzte höchstzulässige An-\nzahl der Fahrgäste an auffallender Stelle und deut-\nNach jeder wesentlichen Verä.nderung oder              lich lesbar anzugeben.\nInstandsetzung des Kleinf ahrgastschiffes oder der zu\n§ 12\nseinem Betrieb erforderlichen Einrichtungen, welche\ndie Festigkeit des Schiffskörpers, die im Zulassungs-                       Einsenkungsmarken\nschein angegebenen baulichen Merkmale oder die              (1) Die Untersuchungsbehörde stellt die zul~issige\nStabilitä.t beeinflußt, muß das Kleinfahrgastschiff er-  tiefste Einsenkung nach der höchstzulüssigcn Be-\nneut untersucht werden (Scnderuntersuchung). Eine        lastung mit Fahrgästen fest und bezeichnet sie durch\nSonderuntersuchung ist auch erforderlich, wenn der       Einsenkungsmarken. Für die Anbringung gilt § 13\nFahrbereich des Kleinfahrgastschiffes nachträglich       Nr. 2 Abs. 2 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung.\nerweitert werden soll. Die Untersuchungsbehörde\n(2) Möglichst am vorderen Ende des Kleinfahr-\nkann von der Verpflichtung zur Sonderuntersuchung\ngastschiffes sind auf den beiden Einsenkungs-\nnach Satz 2 befreien, wenn keine zusützlichen Sicher-\nmarken unaustilgbar in 2 bis 2,5 cm hohen latei-\nheitsanforderungen zu stellen sind.\nnischen Buchstaben und arabischen Ziffern inner-\nhalb eines Ringes die Erkennungsbuchstaben der\n§ 8                         Untersuchungsbehörde und neben dem Ring die\nUntersuchung von Amts wegen                Nummer des Zulassungsscheines anzubringen.\nBesteht Grund zur Annahme, daß ein Kleinfahr-            (3) Bezeichnungen, die infolge einer späteren\ngastschiff nicht mehr fahrtauglich ist, so kann die      Untersuchung ungültig geworden sind, müssen unter\nUntersuchungsbehörde von Amts wegen eine Unter-          Aufsicht der Untersuchungsbehörde unleserlich ge-\nsuchung anordnen.                                        macht werden. Einsenkungsmarken dürfen nur von\nder Untersuchungsbehörde ersetzt werden.\n§ 9\nAnerkennung des Schiffsattestes für den Rhein                                § 13\nFahrzeuge, die das Schiffsattest für den Rhein auf                       Mindestbemannung\nGrund der Untersuchungsordnung für Rhebschiffe              (1) Die Untersuchungsbehörde setzt die zum siche-\nund -flöße - Anlage 1 der Verordnung über die            ren Betrieb des Kleinf ahrgastschiff es entsprechend\nUntersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über        seiner Größe, Bauart und Ausrüstung erforderliche\ndie Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf             Mindestbemannung fest. Der Mindestbemannung\nBinnenwasserstraßen vom 30. April 1950 (Bundes-          kann eine Frau angehören, wenn das Kleinfahrgast-\ngesctzbl. S. 371) - besitzen und als Kleinfahrgast-      schiff zur Beschäftigung von Frauen geeignet und\nschiffe verwendet werden, benötigen keinen Zu-           der Führer ein Mann ist.\nlassungsschein nach dieser Verordnung. Mindest-\nbemannung und           höchstzulässige    Anzahl der       (2) Der Eigentümer oder, wenn ein Ausrüster-\nFahrgäste werden jedoch nach dieser Verordnung           verhältnis besteht, der Ausrüster hat darauf zu\nfestgesetzt und von der Untersuchungbehörde in           achten, daß die Besatzung ihre Aufgaben an Bord\neinem Klcinfahrgastschiffzusatzzeugnis nach dem          unter Bedingungen ausübt, die eine Ubermüdung\nMuster der Anlage 2 vermerkt. Das Fahrgastschiff-        ausschließen. Auf dem Kleinfahrgastsc:hiff ist das\nzusatzzeugnis ist bei jeder Erneuerung oder Ver-         in Artikel 43 der Untersuchungsordnung für Rhein-\nlängerung des Schiffsattestes zu erneuern oder zu        schiffe und -flöße vorgeschriebene Fahrtenbuch zu\nverlängern.                                              führen.\nIII. Te i 1\nIV. Teil\nBau, Ausrüstung,\nVerfahren bei der Untersuchung\nhöchstzulässige Anzahl der Fahrgäste\nder Kleinfahrgastschiffe\nund Mindestbemannung der Kleinfahrgastschiife\n§ 14\n§ 10\nAnmeldung zur Untersuchung\nBau und Ausrüstung der Kleinfahrgastschiffe\n(1) Das Kleinfahrgastschiff ist vom Eigentümer\nBau und Ausrüstung der Kleinfahrgastschiffe           oder, wenn ein Ausrüsterverhältnis besteht, vom\nmüssen den §§ 13 bis 23, 30 bis 50, 52, 53, 55 bis 60    Ausrüster bei der Untersuchungsbehörde mittels\nsowie der Anlage 4 der Binnenschiffs-Untersuchungs-      Vordrucks nach dem Muster der Anlage 3 zur Unter-\nordnung entsprechen.                                     suchung anzumelden. Für die erste Untersuchung\n§ 11                        und für jede Sonderuntersuchung kann sich der\nEigentümer oder, wenn ein Ausrüsterverhältnis\nHöchstzulässige Anzahl der Fahrgäste\nbesteht, der Ausrüster an jede der in § 3 genannten\n(1) Von der Untersuchungsbehörde werden nach          Schiffsuntersuchungskommissionen wenden. Im übri-\nMaßgabe der Stabilität sowie der Fläche und der          gen ist die Schiffsuntersuchungskommission zu-\nFestigkeit des Decks des Kleinfahrgastsdliffes die       ständig, die dem Ort, von dem aus das Kleinfahr-\nhöchstzulässige Anzahl der Fahrgäste festgesetzt.        gastschiff betrieben wird, am nächsten liegt.","2396                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(2) Der Anmeldung sind die prüffähigen Unter-            (2) Ergibt die Nachuntersuchung, die Sonder-\nlagen für die Berechnung der Stabilität, der höchst-      untersuchung oder die Untersuchung von Amts\nzulässigen Belastung des Fahrgastschiffes sowie die       wegen, daß das Kleinfahrgastschiff fahrtauglich ist,\nAuswertung des Krängungsversuchs beizufügen.              so wird die Geltungsdauer des Zulassungsscheines\num fünf Jahre verlängert.\n§ 15\n(3) Die Untersuchungsbehörde kann eine kürzere\nUmfang der Untersuchung                 Geltungsdauer festsetzen, wenn dies nach dem\n(1) Die Untersuchung erstreckt sich auf das ge-       Untersuchungsergebnis geboten ist.\nsamte Kleinfahrgastschiff mit Ausnahme der über-\nwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 24 der                                      § 18\nGewerbeordnung.                                                       Zweitschrift des Zulassungsscheines\n(2) Bei der Nachuntersuchung soll auch der Zu-\n(1) Ist der Zulassungsschein verlorengegangen\nstand des Fahrzeugbodens geprüit werden (Boden-            oder unbrauchbar geworden, so hat die Unter-\nuntersuchung). Hiervon kann abgesehen werden               suchungsbehörde, die ihn erteilt hat, auf Antrag\nl. unter der Auflage, daß der Eigentümer oder,            eine Zweitschrift auszustellen, die als solche zu be-\nwenn ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Aus-       zeichnen ist.\nrüster die Bodenuntersuchung innerhalb einer\nvon der Untersuchungsbehörde festgesetzten Frist        (2) Mit Aushändigung der Zweitschrift wird die\ndurch einen von ihr anerkannten Sachverständi-       Urschrift ungültig.\ngen vornehmen läßt, oder                                                         § 19\n2. wenn die letzte Bodenuntersuchung erst kurze            Zurückbehaltung und Einziehung des Zulassungsscheines\nZeit zurückliegt und deshalb ihre ·wiederholung\n(1) Nach jeder Untersuchung, die nach der Ertei-\nim Hinblick auf die bauliche Beschaffenheit des\nKleinfahrgastschiffes rntbehrlich ist.               lung des Zulassungsscheines vorgenommen wird,\nkann die Untersuchungsbehörde den Zulassungs-\n(3) Bei der Sonderuntersuchung und bei der Unter-     schein unter schriftlicher Mitteilung der festgestell-\nsuchung von Amts wegen bestimmt die Unter-                 ten Mängel zurückbehalten, bis diese beseitigt sind.\nsuchungsbehörde den Umfang der Untersuchung.               Auf Antrag kann sie eine befristete Weiterverwen-\n(4) Auf Verlangen der Untersuchungsbehörde sind       dung des Kleinfahrgastschiffes unter Auflagen ge-\nbei allen Untersuchungen Probefahrten auszuführen.         statten, wenn die Sicherheit des Schiffsverkehrs\nnicht gefährdet ist. Sie stellt hierüber eine beson-\n(5) Das Fahrgastschiff ü,t ausgerüstet und gerei-\ndere Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4\nnigt zur Untersuchung vorzuführen. Der Eigentümer          aus, in der sie die erforderlichen Auflagen und die\n- oder, wenn ein Ausrüsterverhältnis besteht, der          Geltungsdauer vermerkt.\nAusrüster - oder der Führer des Kleinfahrgast-\nschiffes hat bei der Untersuchung Hilfe zu leisten.           (2) Ungültige Zulassungsscheine hat der Eigen-\nAuf Verlangen hat er einen Nachen mit der erforder-        tümer oder, wenn ein Ausrüsterverhältnis besteht,\nlichen Bemannung bereitzustellen.                          der Ausrüster an die Untersuchungsbehörde zurück-\nzugeben.\n§ 16                                                       § 20\nEintragungen in den Zulassungsschein                                    Auskunft\n(1) In den Zulassungsschein müssen seine Gel-            Personen, die ein berechtigtes Interesse nachwei-\ntungsdauer, das Ergebnis jeder Untersuchung, die          sen, ist eine beglaubigt•~ Abschrift des Zulassungs-\nAusrüstung, die höchstzulässige Anzahl der Fahr-          scheines oder Auskunft über seinen Inhalt zu er-\ngäste, die Mindestbem,rnnung, Erweiterungen und           teilen.\nBeschränkungen des Fahrbereichs sowie sonstige\nAuflagen, Beschränkungen und Erleichterungen ein-\ngetragen werden. Das gleiche gilt für die Feststel-                                 V. Teil\nlung der Untersuchungsbehörde, daß das Klein-\nfahrgastschiff zur Beschäftigung von Frauen ge-                      Führen von Kleinfahrgastschiffen\neignet ist; die Gültigkeit dieser Feststellung ist zu\nbefristen.                                                                            § 21\n(2) Die Zulassungsscheine sind in lauf end er                     Erlaubnispflicht und Ausweispflicht\nNummernfolge zu erteilen. Die Untersuchungs-\nbehörde hat eine Abschrift aufzubewahren.                    (1) Wer auf der in § 1 bezeichneten Strecke des\nRheins ein Kleinfahrgastschiff führen will, bedarf\n(3) Der Untersuchungsbehörde, die den Zulas-         einer Fahrerlaubnis.\nsungsschein erteilt hat, sind spätere Eintragungen\ndurch eine andere Untersuchungsbehörde mitzu-                (2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche\nteilen.                                                   Bescheinigung (Bootsführerschein) nachzuweisen.\nDer Bootsführerschein ist beim Führen von Klein-\n§ 17\nfahrgastschiffen mitzuführen und den zuständigen\nGeltungsdauer des Zulassungsscheines           Angehörigen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\n(1) Die Geltungsdauer des Zulassungsscheines be-      und den Beamten der Wasserschutzpolizei auf Ver-\ntr~i.gt fünf Jahre.                                       langen zur Prüfung auszuhändigen.","Nr. 46 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1967                           2397\n(3) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend für den Zu-      4. die Strecke, die die Fahrerlaubnis umf<lssl'll soll,\nlassungsschein (§ 4) oder das Rheinschiffsattest               als Angehöriger der Decksmannschaft mindestens\nnebst Kleinfahrgastschiffszusatzzeugnis (§ 9) und              achtmal zu Berg und achtmal zu Tal befahren\ndie Bescheinigung nach § 19 Abs. 1 Satz 3.                     haben, davon je mindestens dreimal innerhalb\nder letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags.\n§ 22\n(2) Die Prüfungsbehörde kann in Härtefällen\nErteilung der Fahrerlaubnis               unter Anlegung eines strengen Maßstabes Aus-\n(1) Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis         nahmen von dem Erfordernis des Mindestalters und\nhat, wer die Voraussetzungen der §§ 23 bis 25             der Fahrzeit zulassen.\nerfüllt.                                                      (3) Bewerber, die\n(2) Die Fahrerlaubnis wird von der Prüfungsbe-\n1. ein Rheinschifferpatent,\nhörde erteilt. Prüfungsbehörden sind die Wasser-\nund Schiffahrtsämter Wesel, Duisburg-Rhein, Köln,         2. ein auf Grund der Verordnung über Befähigungs-\nKoblenz-Rhein, Bingerbrück, Mainz, Worms und                   zeugnisse in der Binnenschiffahrt vom 15. Juni\nMannheim.                                                      1956 (Bundesgesetzbl. II S. 722) erteiltes Schiffer-\n§ 23                                patent oder einen zum Umtausch in ein Schiffer-\npatent zugelassenen alten Befähigungsnachweis,\nKörperliche Eignung\n3. ein Elbschifferzeugnis,\n( 1) Der Bewerber um die Fahrerlaubnis muß kör-\nperlich zum Führer eines Kleinfahrgastschiffes ge-        4. ein Kapitänspatent oder ein Schiffsführerpatent\nf'ignPt sein. Er muß insbesondere über ausreichendes           für die Donau oder\nHör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen              5. ein auf Grund der Schiffsbesetzungsordnung vom\nverfügen. Der Nachweis ist durch ein amtsärztliches            29. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. II S. 517) ertt1illl~s\nZeugnis oder das Zeugnis eines Vertrauensarztes                Befähigungszeugnis der Gruppe A oder B\nder Binnenschiff ahrts-Berufsgenossenschaft nach dem\nMuster der Anlage 5 zu erbringen.                         besitzen, sind von der Prüfung nach Absatz 1 Nr. 3\nbefreit. Die Prüfungsbehörde kann von ihnen je-\n(2) Bewerbern, die nach dem Ergebnis der ürzt-         doch den Nachweis verlangen, daß sie über die\nlichen Untersuchung körperlich nur bedingt zum            Kenntnisse und Fertigkeiten zur Führung der Klcin-\nFühren eines Kleinfahrgastschiffes tauglich sind,         f ahrgastschiffe verfügen, für die der Bootsführer-\nkann die Prüfungsbehörde die Fahrerlaubnis unter          schein beantragt wird. Bewerber nach Satz 1, die ein\nAuflagen erteilen. Auflagen werden in den Boots-          Kleinf ahrgastschiff führen wollen, deren Befühi-\nführerschein eingetragen.                                 gungszeugnis aber nur zur Führung von Fahrzeugen\nohne eigene Triebkraft berechtigt, haben in jedem\n§ 24                           Falle in einer Prüfung nachzuweisen, daß sie die\nEignung zum Vorgesetzten und nautische Befähigung      Wirkungsweise der maschinellen Einrichtungen\nkennen und diese bedienen können.\nDer Bewerber muß zum Vorgesetzten einer Schiffs-\nmannschaft geeignet sein und die zur Führung eines\nKleinf ahrgastschiffes erforderliche nautische Be-                                    § 26\nfähigung besitzen. Die Eignung zum Vorgesetzten                                   Erweiterung\nkann insbesondere verneint werden, wenn der Be-\nwerber wegen wiederholter Vergehen oder eines                Die Fahrerlaubnis, die nur für cirwn bestimmten\nVerbrechens gegen das Eigentum oder die Sittlich-         Stromabschnitt erteilt worden ist, wird auf Antrag\nkeit verurteilt worden ist.                               auf andere Stromabschnitte erweitert, wenn der Be-\nwerber nachweist, daß er die Voraussetzungen des\n§  25                          § 25 Abs. 1 Nr. 4 für diese Stromabschnitte erfüllt.\nMindestalter, Fahrzeit, Prüfung\n(1) Der Bewerber muß                                                              § 27\n1. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben,                             Fahrtennachweis\n2. mindestens drei Jahre lang als Angehöriger der            Wer nach dem Gesetz über Schifferdienstbücher\nDecksmannschaft die Schiffahrt ausgeübt haben,        vom 12. Februar 1951 {Bundesgesetzbl. II S. 3) zum\ndavon mindestens zwölf Monate auf dem Rhein.          Besitz eines Schifferdienstbuches oder wer nach dem\nDrei Monate der Fahrzeit aui dem Rhein müssen         Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 {Bundesgesetz-\ninnerhalb der letzten drei Jahre abgeleistet wor-     blatt II S. 713) zum Besitz eines Seefahrtbuches ver-\nden sein,                                             pflichtet ist, hat die abgeleistete Fahrzeit (§ 25 Abs. 1\n3. in einer Prüfung die Kenntnis der einschlägigen        Nr. 2) durch Eintragungen in das Schifferdienstbuch\nschiffahrtspolizeilichen Vorschriften und Unfall-     oder Seefahrtbuch nachzuweisen. Soweit keine Ver-\nverhütungsvorschriften sowie die sonstigenKennt-      pflichtung zum Besitz des Schifferdienstbuches oder\nnisse und Fertigkeiten nachweisen, die zur Füh-       Seefahrtbuches besteht, genügen amtlich beglaubigte\nrung eines Kleinf ahrgastschiffes erforderlich sind.  Bescheinigungen der jeweiligen Arbeitgeber oder\nDie Prüfung erstreckt sich auch auf die Kenntnis      Schiffsführer. Die Bescheinigungen müssen genaue\nder Bedienung der maschinellen Einrichtungen          Angaben über die Fahrzeiten und über die Art der\nund ihrer Wirkungsweise,                              Beschäftigung des Bewerbers enthalten.","2398                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n§  28                                                      § 32\nAntrag                                               Ersatzausfertigung\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis             Ist der Bootsführerschein unbrauchbar geworden\nist an die Prüfungsbehörde zu richten.                      oder wird glaubhaft gemacht, daß er verlorengegan-\n(2) Dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis          gen ist, so stellt die Prüfungsbehörde, die ihn aus-\ngestellt hat, auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus,\nsind beizufügen\ndie als solche bezeichnet wird. Der verlorengegan-\n1. ein Lichtbild,                                           gene Bootsführerschein ist für ungültig zu erklären,\n2. das ärztliche Zeugnis nach § 23 Abs. 1,                   der unbrauchbar gewordene einzuziehen.\n3. die Fahrtennachweise nach § 27,\n4. ein polizeiliches Führungszeugnis.\nVI. Teil\n(3) Bewerber nach § 25 Abs. 3 haben dem Antrag\nBesondere Vorschriften\nnur ein Lichtbild und ihr Befähigungszeugnis beizu-\nüber den Betrieb der Kleinfahrgastschiffe\nfügen.\n§ 33\n§  29\nFahrpläne\nPrüfungen\nEigentümer oder, wenn ein Ausrüsterverhältnis\n(1) Die Prüfungen für die Erteilung der Fahr-\nbesteht, Ausrüster, deren Kleinfahrgastschiffe nach\nerlaubnis werden von der Prüfungsbehörde abge-\neinem festen Fahrplan verkehren, haben diesen\nnommen.\nrechtzeitig dem Wasser- und Schiffahrtsamt, von\n(2) Prüfungen finden nach Bedarf statt.                 dessen Zuständigkeitsbereich aus das Kleinfahr-\n(3) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so          gastschiff betrieben wird, mitzuteilen. Das gleid1e\nkann er sie wiederholen. Die Prüfungsbehörde kann           gilt für Fahrplanänderungen.\ndie erneute Teilnahme an der Prüfung von der Er-\nfüllung von Auflagen abhängig machen.                                                  § 34\nLandestellen\n§ 30                              ( l) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften\nfür die Anlegung der Landestellen und den Betrieb\nAusfertigung\nder Kleinf ahrgastschiffe erforderlichen Bewilligun-\nDer Bootsführerschein wird nach dem Muster der          gen, Erlaubnisse und Genehmigungen dürfen die\nAnlage 6 ausgefertigt.                                      Kleinfahrgastsdüffe den Fahrgastverkehr nur von\nLandestellen aus durchführen, die von der Strom-\n§ 31                           und Schiffahrtspolizeibehörde zur Benutzung durch\nEntziehung der Fahrerlaubnis               Kleinfahrgastschiffe zugelassen sind.\n(1) Die Fahrerlaubnis kann von der Prüfungs-              (2) Für die Instandhaltung der Landestellen gilt\nbehörde, die sie erteilt hat, entzogen werden, wenn         § 5, soweit nidlt besondere Vorschriften Platz grei-\nfen. Die Instandhaltungspflicht obliegt dem für die\n1. die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2\nLandestellen Unterhaltspflichtigen.\noder des § 24 Satz 1 nicht mehr vorliegen,\n(3) Andere Fahrzeuge als die Kleinfahrgastschiffe\n2. der Inhaber wiederholt wegen Zuwiderhandlun-             oder Flöße dürfen an den Landestellen während der\ngen gegen strom- und schiffahrtspolizeiliche Vor-     Betriebszeiten nicht anlegen oder stilliegen.\nschriften bestraft worden ist und die Besorgnis\nbesteht, daß er sein verkehrsgefährdendes Ver-\nhalten fortsetzt,\n§ 35\nBetreten und Verlassen der Kleinfahrgastschiffe\n3. der Inhaber die Fahrerlaubnis durch wissentlich\nfalsche Angaben erschlichen hat.                         (1) Der Führer des Kleinfahrgastschiffes oder der\nmit der Verkehrsregelung auf dem Kleinfahrgast-\n(2) Die Fahrerlaubnis kann auf Dauer oder auf\nschiff oder den Landestellen Beauftragte darf das Be-\nZeit entzogen werden. Sie ist an die Prüfungsbe-            treten oder Verlassen des Kleinfahrgastschiifes erst\nhörde, die sie entzogen hat, zurückzugeben.                 zulassen, nachdem das Kleinfahrgastschiff ordnungs-\n(3) Die Prüfungsbehörde, die die Fahrerlaubnis         gemäß an der Landestelle festgemacht ist und nach-\nerteilt hat, kann die Erneuerung des ärztlichen             dem er sich davon überzeugt hat, daß das Betreten\nZeugnisses nach § 23 Abs. 1 verlangen, wenn Tat-            oder Verlassen des Kleinfahrgastschiffes ohne Ge-\nsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die               fahr möglich ist. Er hat dafür zu sorgen, daß die\nkörperliche Eignung des Inhabers der Fahrerlaubnis           höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nicht über-\nals Führer eines Kleinf ahrgastschiffes begründen.           schritten wird. Er kann die Reihenfolge des Zu- und\nInhaber, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres            Abgangs regeln.\nweiter als Führer eines Kleinfahrgastschiffes tätig            (2) Ohne Erlaubnis einer in Absatz 1 bezeichneten\nsein wollen, haben vor diesem Zeitpunkt und wei-             Person dürfen die Kleinf ahrgastsdliffe nicht betreten\nterhin mindestens alle zwei Jahre das ärztliche             oder verlassen werden. Nach dem Ab.fahrtszeichen\nZeugnis zu erneuern.                                        darf niemand mehr ein- oder aussteigen.","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1967                        2399\n§ 36                          auffallender Stelle und deutlich lesbar an Bord einC's\nOrdnung an Bord und an den Landestellen          Kleinfahrgastschiffes und an den Landestellen aus-\nzuhängen.\n( 1) Die Benutzer der Kleinfahrgastschiffe und der\nLandestellen müssen sich so verhalten, daß sie                                      § 40\nandere Personen nicht behindern oder belästigen.\nVorlagepflicht\nSie haben Anordnungen einer in § 35 Abs.1 bezeich-\nneten Person zu befolgen.                                    Der Führer des Kleinfahrgastschiffes hat den Zu-\nlassungsschein (§ 4) oder das Rheinschiffsattest\n(2) Die dem Zu- und Abgang dienenden Offnun-\ngen des Kleinfahrgastschiffes sind während der            nebst Kleinfahrgastschiffzusatzzeugnis (§ 9) sowie\nden Bootsführerschein (§ 21) an Bord mitzuführen\nFahrt geschlossen zu halten. Nach dem Festmachen\ndes Kleinfahrgastschiffes darf nur die landseitige        und den zuständigen Bediensteten der Wasser- und\nOffnung aufgemacht werden; bei Dunkelheit oder            Schiffahrtsverwaltung und den Beamten der Wasser-\nunsichtigem Wetter ist diese ausreichend zu be-           schutzpolizei auf Verlangen vorzulegen. Das gleiche\ngilt für die Bescheinigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3.\nleuchten.\n(3) Die landseitigen Verschlüsse der Landebrücken\noder -stege dürfen nur solange geöffnet werden, als\ndas Kleinfahrgastschiff zum Ein- und Aussteigen                                  VII. Teil\nan der Landebrücke oder dem Landesteg liegt.                     Straf-, Obergangs- und Sdtlußvorschriften\n(4) Der Führer des Kleinfahrgastschiffes oder der\nmit der Verkehrsregelung auf dem Kleinfahrgast-                                     § 41\nschiff oder den Landestellen Beauftragte hat dafür                            Strafvorschriften\nzu sorgen, daß die beförderten Personen im In-\nteresse der Sicherheit auf dem Kleinf ahrgastschiff          (1) Nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches wird\nrichtig verteilt sind und der Zugang zu den dem           bestraft, wer\nZu- und Abgang dienenden Offnungen nicht behin-\n1. entgegen     § 21 Abs. 1 ein Kleinfahrgastschiff\ndert wird.\nführt, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis\n(5) Auf    Kleinfahrgastschiffen mit besonderem            zu haben;\nFührerstand und Maschinenraum ist den Fahrgästen\ndas Betreten dieser Räume untersagt.                      2. als Führer eines Kleinfahrgastschiffes\n(6) Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste be-            a) ein auf der befahrenen Strecke nicht nach §§ 3,\nstimmten Räume ausreichend beleuchtet sein. Die                  9 oder 42 zum Verkehr zugelassenes oder\nBeleuchtung darf die Erkennbarkeit der Schiffslichter            entgegen der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 be-\nnicht beeinträchtigen und keine störende Blend-                  manntes Kleinfahrgastschiff führt,\nwirkung haben.                                                b) den im Zulassungsschein nach §§ 3, 16 einge-\n§ 37                                 tragenen Beschränkungen oder Auflagen oder\nder Eintragung nach §§ 11, 16 über die höchst-\nZurückweisung von Fahrgästen,\nzulässige Anzahl der Fahrgäste zuwiderhan-\nBeförderung von Tieren und Gütern\ndelt,\n(1) Der Führer des Kleinfahrgastschiffes oder der          c) entgegen § 10 dieser Verordnung in Verbin-\nmit der Verkehrsregelung auf dem Kleinfahrgast-                  dung mit § 21 Binnenschiffs-Untersuchungs-\nschifi oder den Landestellen Beauftragte hat Per-                ordnung eine Flüssiggasanlage für Heiz-,\nsonen, von denen eine Gefährdung des Betriebes                   Koch-, Kühl- oder Beleuchtungszwecke ent-\nder Kleinfahrgastschiffe oder eine erhebliche Be-                weder selbst betreibt oder ihren Betrieb an\nlästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der               Bord zuläßt, ohne daß der Vermerk nach § 21\nBeförderung auszuschließen.                                      Abs. 3 Binnenschiffs-Untersuchungsordnung im\n(2) Die Beförderung von Tieren und Gegenstän-                 Zulassungsschein eingetragen ist, oder ent-\nden, die eine Gefährdung oder Belästigung der                    gegen § 10 dieser Verordnung in Verbindung\nFahrgäste herbeiführen können, ist verboten.                     mit § 22 Binnenschiffs-Untersuchungsordnung\neine solche Flüssiggasanlage an Bord nimmt\n§ 38\noder benutzt oder ihre Anbordnahme oder Be-\nnutzung zuläßt,\nEinstellung des Fahrgastschifiverkehrs\nd) entgegen § 10 dieser Verordnung in Verbin-\nDer Fahrgastschiffverkehr ist einzustellen, wenn              dung mit § 33 Abs. 2 Binnenschiffs-Unter-\ndie Weiterfahrt nach pflichtgemäßem Ermessen des                 suchungsordnung die durch Entöler abgeson-\nführers des Kleinfahrgastschiffes mit Gefahr ver-                derten Aböle oder die in Sammelbehälter ab-\nbunden ist.                                                      geleiteten ölhaltigen Abwässer nicht regel-\n§ 39\nmäßig an eine Sammelstelle für ölhaltige Ab-\nwässer abgibt oder den hierüber vorgeschrie-\nAushang von Vorschriften                        benen Nachweis nicht führt, oder\nDer Eigentümer oder, wenn ein Ausrüstervcrhä.lt-           e) entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2 den Bootsführer-\nnis besteht, der Ausrüster ist verpflichtet, den \\Vort-          schein oder entgegen § 21 Abs. 3 eine dort be-\nlaut der §§ 35 bis 38 sowie des § 41 Abs. 1 Nr. 8 an             zeichnete Urkunde beim Führen eines Klein-","2400                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nfahrgastschiffes nicht mitführt oder einer zu-    6. als Unterhaltspflichtiger entgegen § 34 Abs. 2 die\nständigen Person auf Verlangen zur Prüfung            Landestellen nicht instand hält;\nnicht aushändigt;\n7. als Schiffsführer eines anderen Fahrzeugs als\n3. als Führer eines Kleinfahrgastschiffes oder mit           eines Kleinfahrgastschiffes oder als Führer eines\nder Verkehrsregelung auf dem Kleinfahrgast-               Floßes entgegen § 34 Abs. 3 während der Betriebs-\nschiff oder den Landesstellen Beauftragter beim           zeiten an Landestellen für Kleinfahrgastschiffe\nBetrieb eines Kleinfahrgastschiffes einer Vor-            anlegt oder stilliegt oder\nschrift\na) des § 35 Abs. 1 Satz 1 über das Betreten oder      8. als Benutzer eines Kleinfahrgastschiffes        oder\nVerlassen des Kleinfahrgastschiffes,                  einer Landestelle einer Vorschrift\nb) des § 36 Abs. 2 über das Offnen, Schließen             a) des § 35 Abs. 2 Satz 1 oder 2 über das Betreten\noder Beleuchten der dem Zu- und Abgang                    oder Verlassen des Kleinfahrgastschiffes oder\ndienenden Offnungen des Kleinfahrgast-                b) des § 36 Abs. 1 oder 5 über das Verhalten an\nschiffes,                                                 Bord des Kleinf ahrgastschiffes oder den Lande-\nc) des § 36 Abs. 3 über das Offenhalten der                   stellen\nlandseitigen Verschlüsse der Landebrücken             zuwiderhandelt.\noder Landestege,\nd) des § 36 Abs. 4 über den Standort der beför-          (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 4, 5 und 6\nderten Personen auf dem Kleinf ahrgastschiff      gelten auch für denjenigen, der als vertretungs-\noder                                              berechtigtes Organ einer juristischen Person, als\ne) des § 36 Abs. 6 über die Beleuchtung der Fahr-     Mitglied eines solchen Organs, als vertretungs-\ngasträume                                         berechtigter Gesellschafter einer Personenhandels-\ngesellschaft, als Vorstand eines nichtrechtsfähigen\nzuwiderhandelt;                                       Vereins, als Mitglied eines solchen Vorstandes oder\n4. als Eigentümer entgegen § 4 Abs. 2 den Zulas-         als gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt.\nsungsschein nicht berichtigen läßt,                   Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung,\nwelche die Vertretungsbefugnis begründen sollte,\n5. als Eigentümer oder Ausrüster,                        unwirksam ist.\na) anordnet oder zuläßt, daß ein in Nummer 2                                      §  42\nBuchstabe ct bezeichnetes Kleinf ahrgctstschiff                 Vorübergehende Erleichterungen\ngefahren wird,\nb) entgegen § 5 ein Kl2infahrgastschiff nicht in-        Die Untersuchungsbehörde kann Kleinfahrgast-\nstand hält oder Ausrüstungsgegenstände nicht      schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung\noder nicht unverzüglich ersetzt,                  bereits in Dienst gestellt oder im Bau befindlich\nwaren, von den Erfordernissen folgender Vorschrif-\nc) entgegen § 7 Satz 1 eine Sonderuntersuchung        ten der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung be-\neines Kleinfahrgastschiffes nicht veranlaßt,      freien, wenn die Schiffssicherheit ausreichend ge-\nd) entgegen § 10 di2ser Verordnung in Verbin-         währleistet ist: § 13 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 2, § 30\ndung mit § 21 Binnenschiffs-Untersuchungs-        Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1, §§ 52\nordnung die Inbetriebnahme einer Flüssiggas-      und 53, 55 Abs. 2 und 3, § 56. Die Befreiung wird in\nanlage nach Nummer 2 Buchstabe c zuläßt,          den Zulassungsschein eingetragen. Sie gilt bis zur\nohne daß der Vermerk nach § 21 Abs. 3             ersten Untersuchung nach dieser Verordnung auch\nBinnenschiffs-Untersuchungsordnung im Zu-         ohne Eintragung als erteilt.\nlassungsschein eingetragen ist, oder entgegen\n§ 10 dieser Verordnung in Verbindung mit\n§ 43\n§ 22 Binnenschiffs-Untersuchungsordnung zu-\nläßt, daß eine solche Flüssiggasanlage an Bord              Zuld\">Stmgsscheine nach bisherigem Recht\ngenommen oder benutzt wird,                          (1) Zulassungsscheine, die auf Grund der durch\ne) entgegen § 10 dieser Verordnung in Verbin-         Zeitablauf außer Kraft getretenen Polizeiverord-\ndung mit § 33 Abs. 1 ein Kleinfahrgastschiff      nung vom 20. März 1937 erteilt worden sind, gelten\nnicht mit einem Entöler oder Sammelbehälter       bis zu ihrem Ablauf, jedoch längstens bis zum 30.\nversieht oder entgegen § 10 dieser Verord-        Juni 1969 weiter.\nnung i!l Verbindung mit § 33 Abs. 2 zuläßt,\n(2) Unabhängig von der Vorschrift des Absatzes 1\ndaß die an Bord gesammelten Aböle oder öl-        müssen Kleinfahrgastschiffe, deren Zulassungsschein\nhaltigen Abwässer nicht an eine Sammelstelle      weiter gilt, vom 1. Juli 1968 ab nach den Vorschrif-\nabgegeben werden oder daß der vorgeschrie-        ten dieser Verordnung bemannt sein. Die Mindcst-\nbene Nachweis hierüber nicht geführt wird,        bemannung muß bis zu diesem Zeitpunkt in den\nf) entgegen § 34 Abs. 1 den Kleinfahrgastschiff-     Zulassungsschein eingetrügen sein.\nverkehr von Landestellen aus durchführt, die\nvon der zuständigen Behörde nicht zur Be-                                     § 44\nnutzung durch Kleinfahrgastschiffe zugelassen\nsind, oder                                                  Bootsführerscheine nach bisherigem Recht\ng) den in § 39 vorgeschriebenen Aushang von              Die nach bisherigem Recht für Fahrgastschiffe mit\nBenutzungs- und Strafvorschriften unterläßt;      eigener Triebkraft, deren Tragfähigkeit 15 t nicht","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1967                          2401\nerreicht, erteilten Bootsführerscheine zur Führung        hlatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nvon Führgastschif f en gelten cils Bootsführerscheine     über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\ndieser Verordnung.                                        Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\n§ 45                                                      § 47\nUmtausch alter Bootsführerscheine                       Schlußvorschriften und Inkrafttreten\n(1) Die in § 44 genannten Bootsführerscheine wer-       (1) Diese Verordnung tritt am Tc1ge nach der Ver-\nden auf Antrag von der Prüfungsbehörde in Boots-          kündung in Kraft.\nführerscheine dieser Verordnung umgetauscht.                (2) Abweichend von Absatz 1 sind von den nach\n(2) Die Bootsführerscheine müssen umgetauscht         § 10 auch im Rahmen dieser Verordnung geltenden\n\\Verden, wenn sie erweitert werden sollen. Der alte       Vorschriften der Binnenschiffs-Untersudrnngsord-\nBoolsl(ihrPrschcin kann dem Inhaber nach Eintra-          nung\nDt1nq ci1ws Umtauschvermerks belassen werden.               die§§ 18, 19 und 30 Abs. 5, §§ 31 und 33, 35 Abs. 2,\n§§ 37, 40 Abs. 2, §§ 43, 44 Abs. 1, §§ 45, 46 Abs. 2,\n§ 46                             §§ 47, 48, 49, 57, 58 und 59\nGeltung in Berlin                      erst zwei Jahre nach Verkündung und\nDicsP V<'rordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-      § 30 Abs. 3 Satz 1\nl('il ungsfJesdz0s vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-        erst sechs Monate r,ach Verkündung anzuwenden.\nRonn, den 21. Oktober 1967\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","2402                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nAnlage\n(Originalqröße DIN B 6)\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nZulassungsschein\nauf Grund der Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der Kleinfahrgastsdtiife\nauf dem Rhein\n(Kleinfahrgastschiffverordnung)\nNr.\nder Untersuchungsbehörde\n(Detkel Innense1te)\nBemerkungen:\n1. Das Kleinf ahrgastschiff darf auf Grund dieses Zulassungsscheins nur so lange in der Fahrgast-\nschiffahrt verwendet werden, als es sich in dem im Zulassungsschein angegebenen Zustand\nbefindet.\n2. Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung darf das Kleinfahrgastschiff erst wieder\nin Fahrt gesetzt werden, nachdem es erneut untersucht worden ist.\n3. Jede Namensänderung und jeder Wechsel des Eigentümers und des Ausrüsters sind der Unter-\nsuchungsbehörde unter Vorlage des Zulassungsscheins mitzuteilen.\n4. Der Zulassungsschein ist an Bord mitzuführen.\n5. Eintragungen und Änderungen dürfen nur von Untersuchungsbehörden vorgenommen werden.\nSie sind zu bescheinigen und mit Dienststempel zu versehen.","Nr. 46 --- Tag cln Ausgube: Bonn, den 31. Oktolwr 1967                  2403\nName und \\Vohnort Sitz*) des Eigentümers:\nName und vVohnort.iSitz *) des Ausrüsters:\nName des Kleinfahrgastschiffes:\nOrt der Ausstellung und Nummer des Schiffsbriefs:\nErbaut von\nam                                      19\nGrößte Uinge (Ruder nicht einbegriffen):                         m\nGrößte Breite:                    m\nHöchstzulässige Anzahl der Fahrgäste (§ 10 Abs. 1 *):\n(S(•ite 21\nMaschinenleistung*):                                                                     PS indiziert•)\nPS effektiv*)\nKesselheizfläche*) **):\nZeichen auf den vordersten Einsenkungsmarken\n'------------------'\nQ     1 (nach vorn)\nDas vorstehend beschriebene Kleinfahrgastschiff ist auf Grund eigener Untersuchung\nvom                                       19    für f ahrtauglich befunden worden.\nEs wird zum Verkehr auf dem Rhein\nzwischen.                                                             und\nzugelassen (§ 3).\n•1 Nid1tzutrP!fC'ndes slrPid1en\n.. ) fliiche dPr \\Vctsser,eite\n(Seite· :l)\nEinsenkungsmarken\n(§ 12)\nDie zulässige tiefste Einsenkung ist an jeder Seite des Kleinfahrgastschiffes durch\n-     Einsenkungsmarken gekennzeichnet.","2404                                  ßundPsgcsetzhlatt, Jahrgang 1967, Teil II\nAusrüstung\n(§ 10)\nDurchmcs„cr\nLänge       oder    Gewicht\nAnzahl                        Art                                Stärke           Bemerkungen\nm         mm        kq\nMegaphon\nLandesteg\nHandlenzpumpen\nFender, Reibhölzer,    Schorbäume,\nBundstaken\nFeuerlöschgeräte\nBeiboot*)\nRettungsmittel\nRettungsringe\nSchwimmwesten\nsonstige\n•1 N1d1tzul1ellcndes streid1en","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1967                  2405\n(Seite 5)\nAusrüstung\n(§ 10)\nDurchmesser\nUinqe     oder      Gewicht\nAnzahl                                      Art                               Stärke             Bemerkungen\nm      mm           kg\nAnker\nBuganker\nHeckanker\nAnkerketten, -drähte\nTrossen, Drähte\nSonstige Gegenstände*)\nZur Angabe der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sind vorhanden:\n*) Nich 11t1lll•t!,•11tk, ,trL·1chl'n","2406                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(Seile 6)\nMindestbemannung\n(außer dem Führer des Kleinfahrgastschiffl',;) *)\nMatrose:\nSchiffsjungen:\nHilfsmann:\nDas Kleinfahrgastschiff ist zur Beschäftigung von Frauen -                                        geeignet -      nicht geeignet**).\nDiese Feststellung gilt bis zum                                                                                         19\nDer Zulassungsschein ist gültig bis zum                                                                                19\nDienst-                                          , den                     19\nstempel\nDie Untersuchungsbehörde\nl.'11ler,d1rilt\nGebühren:\nZusJ.mm!::n: ............................................................. ..\n•1  [intraquriq in Bud:,lalwn\n.. ) N1d1lzutreffendes streichen","Kr . .Jfi      Tt1g der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktolwr 1%7                                                                         2407\n(Seile 7)\nWechsel des Eigentümers,\ndes Ausrüsters oder des Namens des Kleinfahrgastschiffes\n(§ 4 Abs. 2)\n\\Vechsel des Eigentümers:\n, den                             .................. 19..\nDienst-\n,tl'mpel                           Die Untersuchungsbehörde\nGebühren:\nUnter,chrift\nvVcchsel des Eigentümers:\nden                                  ·············\" 19\nDienst-\nstempel                             Die Untersuchungsbehörde\nGebüh1en:\nUnterschrift\n\\Vec:hsel des Eigentümers:\nden ................................................ 19 ...... ..\nDienst-\nstempel                             Die Untersuchungsbehörde\nGebühren:\nUnterschrift\nWechsel des Ausrüsters:\n............... , den                                                  19\nDienst-\nstempel                             Die Untersuchungsbehörde\nGebühren:\nUnter,diritt","2408                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(Seite 8)\nWechsel des Ausrüsters:\n........ , den                                            19\nDienst-\nstempel                            Die Untersuchungsbehörde\nGebühren:\nUntersdHilt\nVv ed1sel des Ausrüsters: ....\n..... , dEn ..... .,.......................... .    19\nDienst-\nstempel                            Die Untersuchungsbehörde\nGebühren:\nUnterschrift\nVv'echsel des Namens:\n.................... ,den ................................. .        19.\nDienst-\nstempel                            Die Untersuchungsbehörde\nGebühren: ........................................................... .\nUnterschrift\n\\\\lechsel des Namens:\n........... , den                                           19.\nDienst-\nstempel                            Die Untersuchungsbehörde\nGebühren:\nUnterschrift\n\\Vechsel des Namens:\n................... ,den .................... .                .. 19 .\nDienst-\nstempel                            Die Untersuchungsbehörde\nGebühren:\nUnterschrift","Nr. .rn --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktolwr 1967                 2409\n(Seite 0)\nBeschränkungen und Erweiterungen des Fahrbereichs\n(§ 16 Abs. 1)\nden         ... 19\nDie Untersuchungsbehörde\nDienst-\nstempel\nUnterschrift\nden             19\nDie Untersuchungsbehörde\nDienst-\nst,•mpel\nl 111le1,1ii1ilt\nden             19\nDie Untersuchungsbehörde\nDicnst-\n~t,·mpel\nUnterschrift\n, den             19\nDie Untersuchungsbehörde\nDienst-\nstempel\nU1Jtcr.,d11ift","2410        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(Seite 10)\nSonstige Auflagen, Beschränkungen und Erleichterungen\n(§ 16 Abs. 1)\n, den        ... 19\nDie Untersuchungsbehörde\nDienst-\nstempel\nUnter;d11ifl\nden            19\nDie Untersuchungsbehörde\nDienst-\nstempel\nUnf\"rsdHifl\n, den        ... 19.\nDie Untersuchungsbehörde\nD:cnst-\n5tPmpel\nl:n\\er,rhrift\nden            19\nDie Untersuchungsbehörde\nD;,,nst-\nstcmpel\nl'nterschiift\n\\'ermerk der Schriftleitunq:\n.Die vorstehende Seite wiederholt sich einmal ab S,·i'.C' 11.\"","Nr. 46 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1967                                                                                        2411\n{Seite 12)\nVermerk über Flüssiggasanlagen\n(§ 21 der BSchUO)\nDie auf eiern Kleinfahrgastschiff vorhandene(n) Flüssiggasanlage(n) für ................................................................ .\nist (sind)*) von dem Sachverständigen\ngeprüft und laut Bescheinigung vom .................... .\nals ordnungsmäßig befunden worden. Die Anlage(n) wird (werden)*) hiermit zugelassen.\nWeitere Vermerke (§ 21 Abs. 4 BSchUO):\nDi(' Cültigkeit dieses Vermerks ist bis zum                                                                                                                             befristet .\n....................................................... ,den ................................... .         19\nDiensl-\nslempl'I                                                Die Untersuchungsbehörde\nGebühren:\nCnler,chrilt\nDie Cültigkeit dieses Vermerks ist -                   auf Grund der Prüfung des Sachverständigen ........................ .\nin\nlaut Bescheinigung vom                                        .... *) -            bis zum ....................................................... .                 verlängert.\n.... , den ........................................... 19\nDienst-\nstempel                                                 Die Untersuchungsbehörde\nGebühren:\nUntersc:hrift\n•i Nitl1\\1.t1lrdft·1Hll', streichen","2412                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(SL•ite 13)\nDie Gültigkeit diesPs VermPrks ist -                       auf Grund der Prüfung des Sctlh\\·(•rstcmdige>n\nin\nlaut Bescheinigung vom ............................................................... *) -     bis zum                       verlängert.\nDiens'.-\nden                  19\nstcmpl'i\nDie Untersuchungsbehörde\nGebührer..:\nDie Gültigkeit dieses Vermerks ist -                       auf Grund der Prüfung des Sc1cln erstctndigcn\nin\nlaut Bescheinigung vom                                         ....................... *) -    bis zum                       vPrlängC'rt.\nDicns!-\n, den                  19\nstcmpel\nDie Untersuchungsbehörde\nGebühren:\nDie Gültigkeit dieses Vermerks ist -                       auf Grund der Prüfung des Sc1chn·rstctndig('n\nin\nlaut Bescheinigung vom                                                               .. *) -   bis zum                       verlä.ngert.\nDil ns'.-\n0\n, den.                 19\nstempel\nDie Untersuchungsbehörde\nGebühren:\nDie Gültigkeit dieses Vermerks ist -                       auf Grund der Prüfung des Süchn·rst~indigen\nin\nlaut Bescheinigung vom                                                                . *) -- bis zum                       verlüngert.\nDienst-\n, den               .. 19\nslC'mpd\nDie Untersuchungsbehörde\nGebühren:\n•) Nid1tzulreflendes slrt-ichl'n","Nr. 46   -~    Tag der Ausgahe: Bonn, den 31. Oktober 1967                     2413\n/Sl'ite 14)\nVermerk über Sammelbehälter\n(§ 33 Abs. 3 cl0r BSchUO)\n, den             19\nDi('11-,'-\n~t•·:npf'l\nDie Untersuchungsbehörde\nGebühren:\nl, n t ersdiri f t\n1s .. ,1,, l:'iJ\nBefreiung\n(§ 42)\n, den            „ 19\nD.f'nst-\n~tcmpel\nDie Untersuchungsbehörde\nGebühren:\nL'n'.cr,chrilt","2414                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(Seite 16)\nVerlängerung der Geltungsdauer des Zulassungsscheins\n(§ 17)\nBescheinigung der                                   Nachuntersuchung\nNr.\nDie Untersuchungsbehörde\nhat das oben bezeichnete Kleinfahrgastschiff am                                                                 19 untersucht.\nDie Untersuchung hat ergeben, daß\nInfolgedessen wird die Geltungsdauer des Zulassungsscheins hiermit bis zum\n19    verWngert.\nAuflagen*) (§ 16 Abs. 1):\n, den                    19\nDienst-                                      Die Untersuchungsbehörde\nstempel\nL'n'.ersd1r:!t\nGebühren:\nZusammen: ...\nVermerk dc-r Schriftleitunq:\n„Die vorstehende Seile wii!dt rh•Jlt sid1 4mdl\nals Seile 17, 18, 19 blw, 20.\"\n•1 :---:iciltzutreffendes streichen","Nr. 4G --- Tag der Ausgc1be: Bonn, den 31. Oktolwr 1967                                                                                 2415\n(Seite 21)\nBescheinigung der Sonderuntersuchung (§ 7)\noder der Untersuchung von Amts wegen (§ 8)\nNr.\nDie Untersuchungsbehörde\nhat das oben bezeichnete Kleinfohrgastschiff wegen VeründenmgiErwciterung des FdbrbeH'ichs *)\nam                                 19         einer Sonderuntersuchung/Untersuchung von Amts wegen*)\nunterzogen.\nDanach hat das Kleinfahrgastschiff folgende Veründerungen/Jnstandsetzungen erfahren*):\nDie Untersuchung hat ergeben, daß\nInfol~JPdcssen wird die Geltungsdauer des Zulassungsscheines hiermit bis zum\n19 ..                     verlüngcrt.\nden .............................. .    . .... 19\nDienst-\nstempel                                                        Die Untersuchungsbehörde\nLll'er,,hrilt\nGc~bührc'n:\nZusammen:\nVernwrk d,·r Sch1iftJ..1t111\",\nr,Di(• Vi)!-.,1.l'hl'lld/l S1•ill• \\'I' 1•1li•J ]1i1)I '--:dl ~[l]d]\nals S,·tlL' 22 bzw. 2:L\"","2416 BundE'sgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(Seite 24)\nRaum für weitere Eintragungen\nVermP1k der Schr:ltlcitunq:\n,.Die vor.st,,hl'llcll' s,,itc wlcc!Prlwlt sich :Crnsil\nals Sc•ile ~5 tuw. 26.\"","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1967             2417\nAnlage 2\n(OriginalcJrtißc DI>i B 6)\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nKleinfahrgastschiffzusatzzeugnis zum Rheinschiifsattest\nauf Grund der Verordnung\nüber den Verkehr und den Betrieb der Kleinfahrgastschiffe auf dem Rhein\n(Kleinfahrgastschiffverordnung)","2418                                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(Seite II\nUntersuchungsbehörde\nKleinfahrgastschiffzusatzzeugnis\nauf Grund der Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der Kleinfahrgastschiffe auf dem Rhein\n(Kleinfahrgastschiffverordnung)\n§ 9\nNr..\ndes Eigentümers:\nName und Wohnort/Sitz*)------- ................................................. ..\ndes Ausrüsters:\nName des Fahrzeugs: .............................................................................................................................................................................................................. ..\nDas vorgenannte Fahrzeug besitzt das Rheinschiffsattest Nr. .... .\nausgestellt von der Untersuchungskommission in ..................................... .\nam ................................................................................. 19\nund ist demgemäß zur Fahrt auf dem Rhein zwischen .......................... .\nund ............................................................................................................... zugelassen.\nFür die Verwendung des Fahrzeugs als Kleinfahrgastschiff auf dem Rhein\nzwischen ................................................................................................................... und ............... .\nwerden die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste und die Mindestbemannung wie folgt festgesetzt:\nHöchstzulässige Anzahl der Fahrgäste (§ 11):\n.., Nichtzutreffendes streichen","Nr. 46 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1967                                                                                                                       2419\n(Seite 2)\nMindestbemannung\n(außer dem Führer des Kleinfahrgastschiffes) *)\nMatrose:\nSchiffsjungen:\nHilfsmann:\nDas Fahrzeug ist zur Beschä.ftigung von Frauen -                                                                 geeignet -                      nicht geeignet**). Diese Feststellung\ngilt bis zum ............................................................................... . 19...\nDieses Kleinfahrgastschiffzusatzzeugnis gilt nur in Verbindung mit dem oben genannten Rhein-\nschiffsattest und nicht länger als dieses.\n.. ........................................................... , den ............................................. 19 ..... ..\nDien,t-\nstempel                                                                            Die Untersuchungsbehörde\nUnterschrift\nGebühren: .....\nZusammen: ............................................................... ..\n•) Eintraqunq in Buchstaben\n.. ) Nichtzutreffendes streichen","2420                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(Seite 3)\nWechsel des Eigentümers, des Ausrüsters oder des Namens des Kleinfahrgastschifies\nWechsel des Eigentümers:\nden ..................... ..  19 ...\nDienst-\nstempel                                          Die Untersuchungsbehörde\nGebühren:\nUnter,chrift\nWechsel des Eigentümers:\n, den                            19\nDic>nsl-\nstt>mpel                                         Die Untersuchungsbehörde\nGebühren:\nUnterschrift\n\\Vechsel des Ausrüsters: .................... .\n, den                           19\nDil'n5t-\nstpmpel                                         Die Untersuchungsbehörde\nGebühren:\nUnterscti ri lt\n\\Vechsel des Ausrüsters: ........................................ .\n.. , den                            19\nDienst-\nstempl'l                                        Die Untersuchungsbehörde\nGebühren:\nUnterschrift\n\\Vechse 1 des Namens:\n.. , den ...................... .. 19 .....\nDiPnst-\nstl'mpcl                                        Die Untersuchungsbehörde\nGebühren:\nUnterschrift\n\\Vechsel des Namens:\n.. , den                           19\nDienst-\nstempel                                         Die Untersuchungsbehörde\nGebühren:\nUnterschrift","Nr. 46 -- Tag der J\\usgabe: Bonn, den 31. Oktober 1967                                                                                                 2421\n(Seit,, 41\nVerlängerung der Geltungsdauer des Kleinfahrgastschiifzusatzzeugnisses\nDas für das oben bezeichnete Fahrzeug am                                                                                         19..            ausgestellte Rhein-\nsc:hiffsattest Nr. ............................................. .. der Untersuchungskommission                                                                    ist von der\nUntersuchungskommission                                                                            am .......................................................... .           19 ....... .\nbis zum                                                              19 .... verlängert worden.\nInfolgedessen wird die Geltungsdauer des Kleinfohrgastschiffzeugnisses hiermit ebenfalls bis\nzum                                                                 19...   verlängert.\nAuflagen:\n, de;i ........................... .              ..... 19\nDiPn,t-\nstempel                                             Die Untersuchungsbehörde\nUn!ersdirilt\n(SPite 5 urid IJ)\nRaum für weitere Eintragungen:","2422                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nAnlage 3\nAntrag\nauf Untersuchung eines Kleinfahrgastscbiffes nach der Verordnung über den Verkehr\nund den Betrieb der Kleinfahrgastsdtiffe auf dem Rhein\n(Kleinfahrgastsdtiffverordnung)\nDie -    erste 1)             -   Nach- 1)          -        Sonder- 1)                    -         Untersuchung der nachstehend beschriebenen Klein-\nf ahrgastschiffe wird bei der Schiffsuntersuchungskommission ................... .\nwegen ....................... .                                                                                                                         . beantragt.\n1. Name und Wohnort/Sitz 1 ) des Eigentümers: ................................................................................................................................... .\n............ ················ ... •.·· .. ·· ................................. .\n2. Name und Wohnort/Sitz 1) des Ausrüsters 1 ):                                                                 .\n3. Name des Kleinfahrgastschiffes: .....\n4. Ort der Ausstellung und Nummer des Schiffsbriefs: ........... .\n5. Kurze Beschreibung des Kleinfahrgastschiffes 2 ):                                                                     ................................................................................... ..\n6. Erbaut von\nam .....                                                                               19....... .\nUmgebaut von\nam                                                                        ........ 19 ..\nwegen\n7. Hauptbaustof f3):\n8. Tragfähigkeit/Wasserverdrängung 1):\n9. Maschine 1 ): Firma:\nArt oder Type:                                                                                                                  ... UpM:\nMaschinenleistung 1):                      ............................... .                       ..... PS indiziert 1 ) ............................................................ PS effektiv 1 )\nKesselheizfläche 1 )            4):\n10. Fahrbereich, für den der Zulassungsschein beantragt wird: .................................................................... .\n11. Das Kleinfahrgastschiff ist -                                     noch nicht -                           zuletzt durch .................................................................................................... .\n1\n.. ............      )  untersucht.\n12. Bei Antrag auf Untersuchung zwecks Ausstellung des Kleinfahrgastschiffzusatzzeugnisses 1 ):\nDas Fahrzeug besitzt das Rheinschiffsattest Nr.                                                                                .............. , ausgestellt von der Untersuchungs-\nkommission in ..                                                                                                                      am .............................................. ..                                            19.\ngültig bis ........................................................................................................................................................................................... .","Nr. 46 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1967                                                          2423\n13. Das Kleinfahrgastschiff liegt in\n14. Anschrift, an welche die Aufforderung zur Gestellung des Kleinfahrgc1stschiffes zu richten ist:\nDem Antrag sind folgende Unterlagen beigefügt:\na) der Schiffsbrief!),\nb) die Urkunden über den -              die - 1)  Dampfkessel 1),\n1\nc) die Urkunden über den -             die -   ) sonstigen Druckbehälter 1),\nd) der bisherige Zulassungsschein 1 ),\ne) das Rheinschiffsattest 1 ),\nf) Schaltbild und Installationsplan elektrischer Anlagen 1 ),\ng) Pläne (Deckpläne, Längsschnitt, Hauptspantquerschnitt, die zur Beurteilung der Größe und\nBauart des Kleinfahrgastschiffes sowie der Festigkeit des Decks geeignet sind; Skizzen der zu\nvermessenden Flächen in dem für die Eintragung der Abmessungen geeigneten Maßstab;\nprüffähige Unterlagen für die Berechnung der Stabilität des Kleinfahrgastschiffes und für die\nBerechnung der höchstzulässigen Anzahl der Fahrgäste sowie der Auswertung des Krängungs-\n1\nversuchs)       ),\nh) weitere Nachweise (z.B. Abnahmebescheinigung für Flüssiggasanlage)                                1)\nden .............................. . , .... 19\nUnter,chrift df's Eigentümers oder Au,1üsters\ndes Kleinfahrqaslschilfes\n1) Nid1t1utreffPntlP, streichPn.\n~) Dc1mpf- odPr J\\lotorfuhr7(•uq (Zahl der Motorf'n); Rucl- odf'r Schruubenantrieb (Zahl der Schruuben); Anqul)(', ob das f<1hr1Puq\n<1uch zu anderen Zweckr·n verwendet werden soll, als es seiner Bauart entspricht; bei Fahrzeugen ohne ciqene T11ebk1\"<dl, ob mit\nodc,r ohne Deck.\n:!) Ifol1, Stcihl, andere Bau,tuffe.\n4) Fliiche der \\Vc1ssersl'ile.","2424                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nAnlage 4\nUntersuchungsbehörde:\nUntersuchungsnummer\nBescheinigung\ngemäß § 19 Abs. 1 der Verordnung\nüber den Verkehr und den Betrieb der Kleinfahrgastschiffe auf dem Rhein\n(Kleinfahrgastschiffverordnung)\nDas Kleinfahrgastschiff\n(~ame)\nEigentümer:\n(Name und Wohnort Sitz*)\nAusrüster:\n(Name und Wohnort Sitz *J\nNr. des Zulassungsscheins ggf. Nr. des Schiffsattestes mit Kleinfahrgastsdliffzusatzzeugnis:\n.......................................... Ausstellungsbehörde:\nDatum der Ausstellung:                                                                               Ort der Ausstellung und Nr. des\nSchiffsbriefs*):\ngrößte Länge:                  m, größte Breite: .                             m, Maschinenleistung:                 PS,\nhöchstzulässige Anzahl der Fahrgäste (§ 19):                                              . ist am .                          19\ngemäß § 6, 7, 8, Kleinfahrgastschiffverordnung auf ihre/seine Fahrtauglichkeit untersucht worden.\nEs wurden die auf der Rückseite aufgeführten Mängel festgestellt.\nDas Fahrzeug darf unter den nachstehenden Auflagen, Beschränkungen und Erleichterungen*) be-\nfristet weiter verwendet werden.\n1. Fahrbereich:\n2. Mindestbemannung (außer dem Führer des Kleinfahrgastschiffes)\n3. Ausrüstung:\n4. Das Kleinfahrgastschiff ist zur Beschäftigung von Frauen -                                      geeignet - nicht geeignet-*).\n5. Besondere Auflagen, Beschränkungen und Erleichterungen:\n•) Nid1trntrcffendes streichen","Nr. 46             -- Tctg der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1967                                                  2425\nDiese Bescheinigung gilt bis zum .......................................... ........................................              falls sie nicht vorher\nzurückgezogen wird.\n, den                        19\nDie Untersuchungsbehörde\nDll·nst-\n,r, mi,d\nUnterschrift\nGebühren:\nZusammen: ..................................... .\nfestgestellte Mängel und Auflagen zu ihrer Beseitigung\nVor der Beseitigung der aufgeführten Mängel kann der für das Fahrzeug ausgestellte Zulassungs-\nschein oder das Schiffsattest mit Kleinfahrgastschiffzusatzzeugnis nicht verlängert -                                                        erneuert*)\nwerden. Die Mängel sind so red1lzeitig zu beheben, daß das Fahrzeug vor Ablauf der Geltungs-\ndauer dieser Bescheinigung der Untersuchungsbehörde erneut vorgeführt werden kann.\n•i Nid1tzutreffendPs streid1en","2426                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nAnlage 5\nDas Gesundheitsamt\nDer Amtsarzt\nAmtsärztliches Zeugnis\nDer - Die - durch                                                                                                   ausgewiesene\n- von Person bekannte                                                (Vor- und Zuname)\n•) Nichtzutreffendes streichen\ngeboren am                                                    in\nwurde heute von mir auf Eignung zum Führer eines Kleinfahrgastschiffes untersucht.\nDie Untersuchung hatte folgendes Ergr~bnis:\n1. Sehvermögen 1 )                                         (0 bei völligem Fehlen der Sehkraft, sonst Ang:Jbe in\neinem Dezimalbruch):\nohne Brille                                            rechts                                 links\nmit der gewohnheitsmäßig\ngetragenen Brille                                      rechts                                 links\nEs überschreitet\ndie Kurzsichtigkeit                                    rechts-links 10,0 Meter linsen\n(Dioptrien)\ndie Ubersichtigkeit                                    rechts-links 6,0 Meterlinsen\n(Dioptrien)\ndie einfache Stabsichtigkeit                           rechts-links 4,0 Meter linsen\n(Astigmatismus)                                                                (Dioptrien).\nUrteil: Sehvermögen ausreichend -                    nicht ausreichend.\n2. Hörvermögen:?)\nFlüstersprache                                         rechts                               m\nlinks                               m\nUmgangssprache                                         rechts                             .m\nlinks                               m\nTrommelfellbefund                                       rechts                              links\nUrteil: Hörvermögen ausreichend -                     nicht ausreichend.\n• Nid1tzutreffendes streichen\n1) Als ausreichend ist das Sehvermöqen anzusehen, wenn die Sehschärfe auf dem besseren Auge mit oder ohne Brille mindesl<'n'>\n0,8 beträgt. Beträgt die Sehkraft auf dem anderen Auqe 0,1 oder weniger oder fehlt dieses ganz, muß der -             die - Unter-\nsuchte trotzdem ein plastisches Sehvermöqen (Fähiqkeit zum Schätzen der Entfernunqen) besitzen; das Blickfeld des besseren\nAuges muß regelrecht sein. Liegt die l\\linderunq der Schkr,llt (bis auf 0,1 odPr wcniqer) oder der Verlust des ,\\tHJPS noch\nkein volles Jahr zurück und ist das plastische Sell\\'ermöqen des - der - Untersuchten unzureichend, so ist die Untersuchunq nach\nAblauf des Jahres zu wiederholen.\nBPi Brillenträgern darf auf dem besseren Auge die Kurzsichtiqkeit 10,0, die Ubersichtiqkeit 6,0, die einfache Stabsichtiqkeit (Astiq-\nm<1tismus) 4,0 Meterlinsen (Dioptrien) nicht i.Jberschreiten. In Zweifelsfällen ist eine Zusatzuntersud1ung durch einen vom Amts-\narzt zu benennenden Facharzt herbeizuführen.\nEin ausreichendes Sehvermöqen darf nicht bescheiniqt werden, wenn der - die - Untersuchte an einer vori.lmsichtlich forhchrei-\ntenden Kr<1nkheit der für die Sehkr<1ft wesentlichen Teile des Auges leidet, die mit \\Vahrscheinlichkeit in kurLer Zeit eine\nerheblid1e Verminderung der Sehkraft erwarten läßt.\n2) Dds II,,rvermöqen ist als i.Jusreichend i.lnzusehen, wc>nn die Fli.istersprad1e von Untersuchten\nbis zur Vollendunq des 25. Lebensji.lhres auf 3 m,\nnach Vollendung des 25. Lebensjahres auf 2 m\nheicl,,rsPils deutlich verstandrn wird.\nBc>i Vcrd,1cht fortschreitendc>r Schwcrhüriqkcit und in Zweifc,lsfällen soll zunächst dds Cutad1ten C'ines vom Amhdrzt 1u benrn-\nnenden Fc1d1utLles eingeholt werden.","Nr. 46 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1967                                                            2427\n3. Furlwnuntersc:hcidungsvermögen 1 )\nDie Fcirben rot, grün, gelb und blau werden - im Verfuhren von - Ishihara - Stilling -                                                       bei\nAnwendung des Anomaloskops - mit Sicherheit - nicht mit Sicherheit - unterschieden.\n4. Sonstige Eigenschaften\nLiegen bei dem - der - Untersuchten Anzeichen für das Vorhandensein sonstiger Krankheiten\noder liegen körperliche Mängel vor, die ihn - sie - als Führer eines Kleinfahrgastschiffes un-\ngeeignet erscheinen lassen?\nAnzeichen welcher Krankheiten oder welcher körperlicher Mängel?\n5. Bemerkungen\n6. Gesamturteil\nDer Zus! ancl des -- der - Untersuchten läßt ihn -                             sie -   als Führer eines Kleinfahrgastschiffes\ngeeignet - nicht geeignet - erscheinen.\n(Ort und Datum)                                                              (UntPrsdHift)\nAmtsarzt\n1) Dc1, lc1r:H'n1rnlPrsclwiclunqsvermiiqen ist als ausrPichcnd anzusPhen, wenn die Tc1fe!n Nr. !, 10-IG und 22--25 von hhih<Ha (7., 9.,\nod,•r 11. ,\\11!!<1qrl oclr·r die Still1nqschc'n T,ill'ln (20. 1\\ufL1q('I mit Ausn<1hme dPr Tdfcl 7 mit qPnüq,,n,ll>r S1<11,•rh,,it q,•lt·St'n W<'r-\ndPn k11nJl!'ll. In Zweifehf;1Jlen j„t der - die - ßewerber(in) durch eine11 zu benennenden fucliurll unter Vcrwendunq des Ano-\nmuloskops zu untersud1en.","2428                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nAnlage 6\n(Oriqinrllqroße DIN A 6)\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nBootsführerschein\nNr.\nerteilt auf Grund der Verordnung\nüber den Verkehr und den Betrieb der Kleinfahrgastschiffe auf dem Rhein\n(Kleinfahrgastschiffverordnung)\nvom ............................................................... 19 ..\nvom Wasser- und Sdtiffahrtsamt\n(Seite 21\nLichtbild                                                                                               L'1ife1,d1rift\nDienststempel\nHerr/Frau/Fräulein\n(Vor- und Zunitme)\ngeboren am ..                                    in ...\n(Art, Gruße, Masdlinenleistunq)\nauf der Strecke\n···•··....\n(:\"ststempet .\n(Ort und Ddtum)\n....•·                                   Unler,chrift","Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1967 2429\n(Seite 3)\nErweiterungen\n(Seite 4)\nRaum für Eintragungen"]}