{"id":"bgbl2-1967-43-1","kind":"bgbl2","year":1967,"number":43,"date":"1967-10-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1967/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1967-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1967/bgbl2_1967_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Zwölfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Waren aus Temperguß)","law_date":"1967-09-20T00:00:00Z","page":2337,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2337\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                      Z1998A\n1967                   Ausgegeben zu Bonn am 4.0ktober 1967                                                                                                      Nr. 43\nTag                                                             Inhalt                                                                                          Seite\n20. 9. 67 Zwölfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Waren aus Temperguß) . .                                                                2337\n7. 9. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dritten Protokolls zur Verlängerung der Gel-\ntungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll-\nund Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2139\n11. 9. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Islands\nzum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen in der Fassung des Protokolls zur Verlänge-\nrung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Islands zum Allge-\nmeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               23-10\n12. 9. 67 Bekanntm<1chung über den Geltungsbereich der Erklärung über den vorläufigen Beitritt\nTunesiens zum Allgemeinen Zoll- und I Tandelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    2141\n12. 9. 67 BekanntmachunfJ über das Außerkrnfttreten der Verordnung vorn 16. Dezember 1966 über\ndie Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Internationalen Zuckerrat und des\nProtokolls vom 1. November 1965 zur weiteren Verlängerung des Internationalen Zucker-\nObereinkommens von 1958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2341\n18. 9. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über den Beförderungs-\nvertrag im intern<1tionalen Straßengüterverkehr {CMR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              2342\n18. 9. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende\nEinfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              2342\n19. 9. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zollübereinkommens über Erleichterungen für\ndie Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Verun-\nstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            2343\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967\n(Waren aus Temperguß)\nVom 20. September 1967\nAuf Grund des § 77 Abs. 2 des Zollgesetzes vom                                                                                 § 2\n14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt ge-\nändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des                                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nZollgesetzes vom 2. August 1967 (Bundesgesetzbl. I                             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nS. 837), verordnet die Bundesregierung,                                        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nauch im Land Berlin.\nauf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b des\nZollgesetzes verordnet der Bundesminister der Fi-\nnanzen:\n§ 1\n§   3\nDer Deutsche Zolltarif 1967 (Bundesgesetzbl. II\nS. 1819) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach                               Diese Verordnung tritt am fünften Tage nach ihrer\nMaßgctbe der Anlage geändert.                                                  Verkündung in Kraft.\nBonn, den 20. September 1967\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","2338                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nAnlage\n(zu § 1)\nBinnen-     Außen-Zollsatz\nZollsatz    0\n/u des Wertes       Besondere\nLfd.\n\\Varenbezeichnung                                                           Zollsätze\nNr.                                                              ¾des\nWertes\n0\n/o des Wertes\nallgemein ermäßigt\n3            4        5             6\nIn der Tarifnr. 73.04 (Eisen und Stahl, gekörnt usw.)\nerhält der Absatz A- I in der Spalte 2 (Warenbe-\nzeichnung) folgende Fassung:\nI - aus Gußeisen oder aus Stahlguß .............. .\n2     In der Tarifnr. 73.20 (Rohrformstücke usw.) erhalten\ndie Absätze A und B folgende Fassung:\nA-aus Gußeisen:\n1- aus Temperguß ......................... .          0,9       10,8         9   Gr 0,9      Al 1\nII - andere ................................. .        1,1       11,4         9,6 Gr 1,1      Al 1,5\nB - aus Stahlguß ............................... .         0,9       10,8         9   Gr 0,9      Al 1\n3     In der Tarifnr. 73.40 (Andere Waren aus Eisen oder\nStahl) erhalten die Absätze B - III - a - 1 und B - IIl-\nb - 1 in der Spalte 2 (Warenbezeichnung) jeweils\nfolgende Fassung:\n1 - aus Stahlguß ............................... .\n4     In der Tarifnr. 84.65 (Teile von Maschinen usw.)\nerhält der Absatz B - I - a in der Spalte 2 (Waren-\nbezeichnung) folgende Fassung:\na - aus Gußeisen oder aus Stahlguß ............. ."]}