{"id":"bgbl2-1967-41-4","kind":"bgbl2","year":1967,"number":41,"date":"1967-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1967/41#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1967-41-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1967/bgbl2_1967_41.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Prüfung und Stempelung von Meßgeräten","law_date":"1967-08-24T00:00:00Z","page":2318,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["2318                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nBekanntmachung\ndes Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsdtland und der Republik Osterreich\nüber die Prüfung und Stempelung von Meßgeräten\nVom 24. August 1967\nIn Bonn ist am 17. Oktober 1966 ein Vertrag zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\npublik Osterreich über die Prüfung und Stempelung\nvon Meßgeräten unterzeichnet worden.\nDer Vertrag ist nach seinem Artikel 3 Abs. 1\nam 7. August 1967\nin Kraft getreten; er wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nDer Bundesrat hat dem Vertrag nach Artikel 59\nAbs. 2 GG in Verbindung mit Artikel 84 Abs. 2 GG\nzugestimmt.\nBonn, den 24. August 1967\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nSchütz\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber die Prüfung und Stempelung von Meßgeräten\nDIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                      zeichnis der deutschen Eichaufsichtsbehörden, aus dem\nund                               sich Bezeichnung, Anschrift und Zuständigkeitsbereich der\nBehörden ergeben, und teilt jede Änderung der in dem\nDIE REPUBLIK OSTERREICH\nVerzeichnis enthaltenen Angaben unverzüglich mit.\nin dem Bestreben, den beiderseitigen Güterverkehr wei-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Zulassungsprüfungen\nter zu erleichtern,\ndurch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in\nHABEN FOLGENDES VEREINBART:                                   Braunschweig entsprechend.\nArtikel 1                                                     Artikel 2\n(1) Jede Vertragspartei gestattet Bediensteten der Eich-      Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern\nbehörden der anderen Vertragspartei, auf ihrem Hoheits-       nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngebiet eichbehördliche Prüfungen (Zulassungsprüfungen,        gegenüber der Regierung der Republik Osterreich inner-\neichtechnische Prüfungen, Befundprüfungen) und Stempe-        halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages\nlungen von Meßgeräten vorzunehmen, die zur Einfuhr            eine gegenteilige Erklärung abgibt.\noder Wiedereinfuhr in das Hoheitsgebiet der anderen\nVertragspartei bestimmt sind.\nArtikel 3\n(2) Die der fachlich zuständigen obersten Landes-\nbehörde in der Bundesrepublik Deutschland nachgeord-             (1) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach dem Tage in\nnete Eichaufsichtsbehörde und das dem österreidüschen         Kraft, an dem die Regierungen der Vertragsparteien ein-\nBundesministerium für Bauten und Technik nachgeord-           ander mitteilen, daß die verfassungsmäßigen Voraus-\nnete Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien         setzungen für das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.\nzeigen einander beabsichtigte Amtshandlungen nach Ab-            (2) Dieser Vertrag kann nach Ablauf von fünf Jahren\nsatz 1 vor ihrem Beginn an.                                   nach seinem Inkrafttreten jederzeit schriftlich gekündigt\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland           werden. Er tritt drei Monate nach seiner Kündigung außer\nübermittelt der österreichischen Bundesregierung ein Ver-     Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 17. Oktober 1966 in zwei\nUrschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nLahr\nFür die Republik Osterreich\nRudolf Ende r"]}