{"id":"bgbl2-1967-41-1","kind":"bgbl2","year":1967,"number":41,"date":"1967-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1967/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1967-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1967/bgbl2_1967_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 30. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Wasserentnahmen aus dem Bodensee","law_date":"1967-09-06T00:00:00Z","page":2313,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["2313\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                    Z1998 A\n1967                   Ausgegeben zu Bonn am 14. September 1967                                                                                     N1·. 41\nTag                                                 Inhalt                                                                                        St•11t•\n6. 9. 67  Gesetz zu dem Obereinkommen vom 30. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland,\nder Republik Osterreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von\nWasserentnahmen aus dem Bodensee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  n    1:i\n20. 7. 67  Bekanntmachung über den Geltungsbereich dt>s Internationalen Ubereinkommens über die\nFischerei im Nordwestatlantik nebst Protokoll vom 25. Juni 1956 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2317\n20. 7. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 15. Juli 1963 zum Internatio-\nnalen übereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2'.l 17\n24. 8. 67  Bekanntmachung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nOsterreich über die Prüfung und Stempelung von Meßgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2318\n28. 8. 67   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  231!1\n30. 8. 67  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen v\\lah-\nrungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . . . .                                        2320\n30. 8. 67   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichte-\nrung der Einfuhr von 'v\\larenmustern und 'vVerbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               2321\n1. 9. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiete des Zollwesens vom 16. Juni 1960 zur Anderung des Artikels XVI des Ab-\nkommens über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . .                                      2322\n1. 9. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 15. Dezember 1950 über\ndas Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2323\n1. 9. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 15. Dezember 1950 über\ndas Zolltarifschema für die Einreihung der 'v\\laren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    23..'J\n8. 9. 67 Bekanntmachung gemäß § 1 der Verordnung über die Erhebung von Anteilzoll im Verede-\nlungsverkehr mit Griechenland in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 des Anteilzollgesetzes                                                 2324\nGesetz\nzu dem Ubereinkommen vom 30. April 1966\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Osterreich\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Regelung von Wasserentnahmen aus dem Bodensee\nVom 6. September 1967\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       (2) Der Tag, an dem das übereinkommen nach\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           seinem Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 mit dem Schluß-\nprotokoll in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nArtikel 1                             bekanntzugeben.\nDem in Bern am 30. April 1966 unterzeichneten\nübereinkommen zwischen der Bundesrepublik                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nDeutschland, der Republik Osterreich und der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über die Rege-                 Bonn, den 6. September 1967\nlung von Wasserentnahmen aus dem Bodensee\nFür den Bundespräsidenten\nnebst Schlußprotokoll wird zugestimmt. Das über-\nDer Präsident des Bundesrates\neinkommen und das Schlußprotokoll werden nach-\nDr. Lemke\nstehend veröffentlicht.\nArtikel 2                                  Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-                       D c r B u n d e s m i n i s t e r d e s A u s w ~i r t i g l' n\nstellt.                                                                                                        Brandt\nArtikel 3\nDer Bundesminister\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-                                        für Gesundheitswesen\nkündung in Kraft.                                                                                      Kätc Strobel","2314                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nUbereinkommen\nüber die Regelung von Wasserentnahmen aus dem Bodensee\nDie Bundesrepublik Deutsdlland,                          beeinträchtigen und kann diese Beeinträchtigung durch\nzumutbare Ausgleichsmaßnahmen oder Entschädigungen\ndie Republik Osterreim und                               nicht abgewendet oder ausgeglidlen werden, so ist das\nInteresse an der Wasserentnahme gegen die anderen\ndie Sdlweizerische Eidgenossensdlaft                     Interessen in angemessener Weise abzuwägen. Bei der\nInteressenabwägung sind die Interessen an der Siche-\nhaben im Bestreben, bei Wasserentnahmen aus dem             rung und Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsver-\nBodensee den berechtigten Interessen der Anliegerstaaten    hältnisse des Bodenseeraumes besonders zu berücksich-\nangemessen Redlnung zu tragen, beschlossen, ein Ober-       tigen. Dies gilt insbesondere für die Interessen auf dem\neinkommen abzusdlließen, und zu ihren Bevollmächtigten      Gebiet der verschiedenen Wassernutzungen am Boden-\nernannt:                                                    see, der Schiffahrt, der Fischerei, der Seeregulierung, des\nLandschaftsschutzes und der Energiewirtschaft.\nDie Bundesrepublik Deutschland:\nWolfgang Freiherrn von W e 1 c k, außerordentlidlen und         (2) Wasserentnahmen aus dem Bodensee begründen\nbevollmädltigten Botsdlafter der Bundesrepublik          keinen Anspruch auf Zufluß von \\\\lasser einer bestimmten\nDeutschland in der Schweiz,                              Menge und Beschaffenheit.\n· (3) Die Maßnahmen zur Reinhaltung des Bodensees\nDie Republik Osterreich:                 bestimmen sich nach dem Obereinkommen vom 27. Ok-\ntober 1960 über den Schutz des Bodensees gegen Ver-\nDr. Johann Georg Tu r s k y, außerordentlichen und be-\nunreinigung.\nvollmädltigten Botschafter der Republik Osterreich in\nder Schweiz,                                                                      Artikel 4\nEntstehen in der Folge durch Wasserentnahmen nidlt\nDie Schweizerisdle Eidgenossenschaft:          vorausgesehene Sdläden, die nach Völkerrecht zu erset-\nBundesrat Willy S p ü h 1er, Vorsteher des Eidgenössi-      zen sind, so verständigen sich die Anliegerstaaten über\nschen Politischen Departements,                         Art und Ausmaß des Schadenersatzes.\nwelche, nachdem sie sidl ihre Vollmachten mitgeteilt und                              Artikel 5\ndiese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes           Sind infolge des Zusammenwirkens mehrerer Wasser-\nvereinbart haben:                                          entnahmen gemäß Artikel 3 oder 4 Ausgleidlsmaßnahmen\nzu treffen, Entschädigungen zu gewähren oder Schaden-\nArtikel 1                          ersatz zu leisten, so haben sich daran die Anliegerstaaten\n(1) Die Anliegerstaaten des Bodensees, die Bundes-      nach dem Umfang ihrer hierfür ursächlichen Wasser-\nrepublik Deutschland, die Republik Osterreich und die       entnahmen zu beteiligen.\nSchweizerische Eidgenossenschaft, verpflichten sich, bei\n\\\\Tasserentnahmen aus dem Bodensee die Bestimmungen                                  Artikel 6\ndieses Ubereinkommens zu beachten.                             Die Anliegerstaaten werden einander über alle \\\\Tasser-\n(2) Jeder Anliegerstaat wird bestrebt sein, bei Wasser-  entnahmen aus dem Bodensee, die nidlt gemäß Artikel 7\nentnahmen den berechtigten Interessen der anderen An-      zu behandeln sind, unverzüglidl unterridlten. Die Fach-\nliegerstaaten angemessen Rechnung zu tragen.                behörden verkehren hierbei unmittelbar miteinander.\nArtikel 2                                                    Artikel 7\n(1) Als Bodensee im Sinne dieses Ubereinkommens             Die Anliegerstaaten werden in folgenden Fällen vor der\ngelten der Obersee und der Untersee.                        Zulassung von Wasserentnahmen einander rechtzeitig\nGelegenheit zur Stellungnahme geben:\n(2) Als Bodenseeraum im Sinne dieses Ubereinkom-\nmens gelten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland        a) bei vorgesehener Verwendung außerhalb des hydro-\ndas hydrologische Einzugsgebiet des Bodensees, im Ge-            logischen Einzugsgebietes des Bodensees, wenn die\nbiet der Republik Osterreich das hydrologische Einzugs-          zuzulassende Menge jeweils 750 1/sec. übersteigt;\ngebiet des Bodensees, im Gebiet der Schweizerischen         b) bei vorgesehener Verwendung innerhalb des hydro-\nEidgenossenschaft das hydrologische Einzugsgebiet des            logischen Einzugsgebietes des Bodensees, wer:in die\nBodensees innerhalb der Kantone Appenzell beider                 zuzulassende Menge jeweils 1 500 1/sec. übersteigt.\nRhoden, St. Gallen und Thurgau sowie das Einzugsge-\nbiet der Thur im Gebiet des Kantons Thurgau - ohne                                   Artikel 8\ndas Einzugsgebiet der Murg oberhalb der Gemeinde\nFrauenfeld - sowie das Einzugsgebiet der Sitter.                (1) Werden in Stellungnahmen nach Artikel 7 Einwände\ngemäß Artikel 3 erhoben, so 1st der Fall einem Konsulta-\n(3) Diesem Ubereinkommen unterliegen nur Wasser-        tionsausschuß zur fachlichen Beratung mit dem Ziel zu\nentnahmen von jeweils mehr als 50 1/sec.                    unterbreiten, eine Einigung vorzubereiten. Ebenso ist in\nden Fällen der Artikel 4 und 5 zu verfahren.\nArtikel 3                               (2) Der Konsultationsaussc:huß setzt sich aus je einem\n(1) Würde eine geplante Wasserentnahme aus dem          Vertreter der Anliegerstaaten zusammen. Die Vertreter\nBodensee wichtige Interessen anderer Anliegerstaaten        können von Beratern begleitet sein.","Nr. 41 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1967                               2315\n(3) In Angelegenheiten, die ausschließlich den Untersee         (5) Ist in einem der in den Absätzen 3 und 4 erwähnten\nberühren, zählen nur die Stimmen der Bundesrepublik            Fälle der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.         Mensdtenrechte verhindert oder ist er Angehöriger eines\nAnliegerstaates, so wird die Bezeichnung vom Vizepräsi-\n(4) Jeder Anliegerstaat kann verlangen, daß der Kon-        denten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder\nsultationsausschuß zur Behandlung sonstiger Fragen von         Angehöriger eines Anliegerstaates, so nimmt das amts-\nWasserentnahmen zusammentritt.                                 älteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Angehöriger\neines Anliegerstaates ist, die Bezeichnung vor.\nArtikel 9\nArtikel 11\n( 1) Gelangen die Anliegerstaaten auf Grund der Ver-\nhandlungen im Konsultationsausschuß über eine Ange-               (1) Die Schiedskommission wirkt in jedem Stadium\nlegenheit nach Artikel 8 Absatz 1 zu keiner Einigung,          des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung des Falles\nso soll sie auf diplomatischem Wege gesucht werden.            hin. Erweist sich eine solche Erledigung als nicht möglich,\nso fällt die Kommission mit Stimmenmehrheit eine Ent-\n(2) Wird auch auf diplomatischem Wege keine Einigung        scheidung. Diese Entscheidung ist endgültig und für alle\nerzielt, so kann jeder interessierte Anliegerstaat ver-        Anliegerstaaten verbindlich.\nlangen, daß der Fall einer Schiedskommission unterbreitet\n(2) Die Schiedskommission legt ihren Vergleichsvor-\nwird.                                                          schlägen und Entscheidungen zugrunde:\nArtikel 10                             -    die Bestimmungen dieses Ubereinkommens;\n(1) Die Schiedskommission besteht aus drei Mitgliedern.          die zwischen den Anliegerstaaten geltenden einschlä-\nDiese dürfen nicht Angehörige eines der Anliegerstaaten             gigen Ubereinkünfte allgemeiner oder besonderer Art;\nsein; sie dürfen nicht mit dem Fall in anderem Zusammen-            die allgemeinen Rechtsgrundsätze.\nhang bereits befaßt gewesen sein.\n(2) Jede der am Schiedsverfahren beteiligten Parteien                                Artikel 12\nbestellt ein Mitglied der Schiedskommission. Besteht              (1) Falls die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren,\neine Partei aus zwei Anliegerstaaten, so bestellen diese       setzt die Schiedskommission ihre eigenen Verfahrens-\nein Mitglied im gemeinsamen Einvernehmen. Die beiden           regeln fest.\nvon den Parteien bestellten Mitglieder wählen einen\n(2) Der am Schiedsverfahren nicht als Partei beteiligte\nObmann.\nAnliegerstaat kann dem Verfahren jederzeit als Neben-\n(3) Hat eine der Parteien ihr Mitglied nicht innerhalb      intervenient beitreten.\nVQn zwei Monaten nach Notifikation des Antrages auf\nEinleitung des Schiedsverfahrens bestellt, so wird das                                  Artikel 13\nMitglied auf Antrag der Gegenpartei vom Präsidenten               (1) Das vorliegende Ubereinkommen bedarf der Ratifi-\ndes Europäischen Gerichtshofes für !\\1enschenrechte be-        kation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie mög-\nzeichnet.                                                      lich bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossen-\nschaft hinterlegt werden. Es tritt dreißig Tage nach\n(4) Können sich die beiden Mitglieder nicht innerhalb\nHinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.\nvon zwei Monaten nach ihrer Bestellung auf einen Ob-\nmann einigen, so wird dieser auf Antrag einer der Par-            (2) Das Ubereinkommen bleibt in Kraft, solange es\nteien vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes           nicht von einem Anliegerstaat mit einer Frist von sechs\nfür Menschenrechte bezeichnet.                                 Monaten auf Jahresende gekündigt worden ist.\nZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der\nAnliegerstaaten dieses Ubereinkommen unterzeichnet.\nGESCHEHEN in dreifacher Ausfertigung zu Bern am\n30. April 1966.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nW. Frhr. v. Welck\nFür die Republik Osterreich\nJ. Tursky\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\nSpühler","2316                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nSchlußprotokoll\nZwischen den Anliegerstaaten des Bodensees besteht           4. Zu Artikel 6:\nUbereinstimmung über folgende Punkte:                             Fachbehörden im Sinne dieser Bestimmung sind:\n1. Zu Artikel 3 Absatz 1:                                         Für die Bundesrepublik Deutschland:\nKeine Berücksichtigung finden Interessen, welche durch            Das Innenministerium Baden-Württemberg und das\nden Verwendungserfolg des entnommenen Wassers be-                 Bayerische Staatsministerium des Innern;\neinträchtigt werden könnten und deren Beeinträchti-\ngung nicht in einem adäquaten ursächlichen Zusammen-           für die Republik Osterreich:\nhang mit der Entnahme als sokher steht. So können                 Das Amt der Vorarlberger Landesregierung;\nz. B. Einwendungen gegen eine Wasserentnahme nicht\ndarauf gestützt werden, daß die Verwendung des ent-            für die Schweizerische Eidgenossenschaft:\nnommenen Wassers die Wirtschaftskraft eines bestimm-\nDas Baudepartement des Kantons St. Gallen und das\nten Gebietes stärken und dadurch die Interessen eines\nStraßen- und Baudepartement des Kantons Thurgau.\nAnliegerstaates beeinträchtigen könnte.\nDer letzte Satz dieser Bestimmung stellt keine Ein-            Die Fachbehörden werden einander die im Zeitpunkt\nschränkung des Begriffes „Lebens- und Wirtschafts-             des lnkrafttretens des Ubereinkommens zur Regelung\nverhältnisse auf die dort genannten Interessen dar.            von Wasserentnahmen aus dem Bodensee bereits be-\nstehenden Wasserentnahmen aus dem Bodensee inner-\n2. Zu Artikel 3 Absatz 2:                                         halb eines Jahres mitteilen.\nAnderweitig begründete Rechtsansprüche werden durch\ndiese Bestimmung nicht berührt.                             5. Zu Artikel 13:\nDieses Ubereinkommen findet, mit Ausnahme von Ar-\n3. Zu Artikel 3 Absatz 3:                                         tikel 5, nur auf künftige Wasserentnahmen Anwendung.\nDas Ubereinkommen über den Schutz des Bodensees                Die geltenden Regelungen für bestehende Wasserent-\ngegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 bleibt               nahmen werden durch dieses Ubereinkommen nicht\nunberührt.                                                     berührt.\nGESCHEHEN zu Bern, in dreifacher Ausfertigung am\n30. April 1966.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nW. Frhr. v. Welck\nFür die Republik Osterreich\nJ. Tursky\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\nSpühler"]}