{"id":"bgbl2-1967-39-5","kind":"bgbl2","year":1967,"number":39,"date":"1967-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1967/39#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1967-39-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1967/bgbl2_1967_39.pdf#page=9","order":5,"title":"Verordnung über die Grenzabfertigung in Zügen auf der Strecke Neuhausen-Rafz","law_date":"1967-08-09T00:00:00Z","page":2297,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1967                        2297\nVerordnung\nüber die Grenzabfertigung in Zügen\nauf der Strecke Neuhausen-Rafz\nVom 9. August 1967\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des\n1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961          Gesetzes vom 1. August 1962 zu dem Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der          vom 1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über die Errich-       Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-\ntung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstel-       schaft über die Errichtung nebeneinanderliegender\nlen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln          Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung\nwährend der Fahrt {Bundesgesetzbl. 1962 II S. 877)       in Verkehrsmitteln während der Fahrt auch im Land\nwird verordnet:                                          Berlin.\n§ 1\nAuf der Strecke Neuhausen-Rafz kann die deut-                                 § 3\nsche und die schweizerische Grenzabfertigung in\nZügen nach Maßgabe der Vereinbarung vom 28. Juni            (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\n1967 durchgeführt werden. Die Vereinbarung wird          an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\nnachstehend veröffentlicht.                                 (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nKraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n§ 2                                 (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nDiese Verordnung gilt nadi § 14 des Dritten           Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-         kanntzugeben.\nBonn, den 9. August 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nProf. Dr. Ernst","2298                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil II\nVereinbarung\nüber die Grenzabfertigung in Zügen\nauf der Strecke Neuhausen-Ratz\nGestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom            stehenden Räumen in Gewc1hrsam zu behalt('n. für die\n1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland            Dauer der dafür erforderlichen Amtshandlungen ist diesPr\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er-          Bereich jeweils Zone.\nrichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen           (4) Festgenommene Personen und sichergestellte Waren\nund die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während\noder Beweismittel dürfen von den deutsd1en Bedienste-\nder Fahrt wird folgende Vereinbarung abgesrnlossen:\nten mit einem der näd1sten Züge oder, sofern eine Be-\nnutzung der Bahn nirnt tunlid1 ist, auf der kürzesten\nArtikel 1                              Straßenverbindung nach Jestetten oder Lottstetten zurück-\n(1) Die deutsche und die schweizerische Grenzabferti-        gebracht werden.\ngung kann in Reisezügen während der Fahrt auf der                                         Artikel3\nStrecke Neuhausen-Rafz durchgeführt werden. Sie er-\n(1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und die Zoll-\nstreckt sich in den gemäß Artikel 3 Absatz 2 bestimmten\nkreisdirektion Sd1affhausen legen im gegenseitigen Ein-\nReisezügen auf alle Personen, die im grenzüberschreiten-\nverständnis und im Einvernehmen mit den Schweizeri-\nden Verkehr auf den Bahnhöfen Altenburg-Rheinau,\nsd1en Bundesbahnen die weiteren Einzelheiten fest,\nJestetten oder Lottstetten ein- oder aussteigen, einschließ-\nnötigenfalls unter Mitwirkung des zuständigen deutschen\nlich des von sold1en Personen mitgeführten und in der\nGrenzsd1utzamtes und der zuständigen schweizerischen\nRegel aud1 des aufgegebenen Reisegepäcks.\nPolizeibehörden.\n(2) Die sd1weizerischen Bediensteten können in Güter-\n(2) Sie bestimmen in gleicher Weise nach Bedarf und\nzügen auf den Bahnhöfen Altenburg-Rheinau, Jestetten\nZweckmäßigkeit die Züge, in denen die Grenzabfertigung\nund Lottstetten Grenzabfertigungshandlungen vornehmen.\ngemäß Artikel 1 durchgeführt wird.\nArtikel 2                                (3) Die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten bei-\nder Staaten treffen im gegenseitigen Ein vernehmen die\n(1) Die gemäß Artikel 3 Absatz 2 bestimmten Züge bil-        kurzfristig erforderlichen Maßnahmen.\nden auf den in der Schweiz gelegenen Teilen der Strecke\ndie Zone für die deutschen Bediensteten, auf dem in\nArtikel 4\nDeutschland gelegenen Teil der Strecke die Zone für die\nschweizerischen Bediensteten.                                      (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4\ndes Abkommens vom 1. Juni 1961 durd1 Austausd1 diplo-\n(2) In bezug auf die Güterabfertigung sind außerdem\nmatisd1er Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.\ndie Gleisanlagen der Bahnhöfe Altenburg-Rheinau, Jestet-\nten und Lottstetten Zone für die schweizerischen Be-               (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege\ndiensteten.                                                     unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den\nersten Tag eines Monats gekündigt werden.\n(3) In den Bahnhöfen Neuhausen und Rafz haben die\ndeutschen Bediensteten das Red1t, im Zug festgenommene\nPersonen und sid1ergestellte Waren oder Beweismittel               GESCHEHEN in Schaffhausen, am 28. Juni 1967 in dop-\nauf dem Bahnsteig oder in den dafür zur Verfügung               pelter Urschrift in deutscher Sprache.\nFür die Bundesminister der Finanzen und des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland:\nDr. K. Z e p f\nFür die zuständigen\nobersten schweizerischen Behörden:\nLenz"]}