{"id":"bgbl2-1967-39-4","kind":"bgbl2","year":1967,"number":39,"date":"1967-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1967/39#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1967-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1967/bgbl2_1967_39.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Konstanz sowie die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf den Strecken Konstanz-Kreuzlingen","law_date":"1967-08-09T00:00:00Z","page":2295,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1967                       2295\nVerordnung\nüber die Erridltung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nim Bahnhof Konstanz\nsowie die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt\nauf den Strecken Konstanz-Kreuzlingen\nVom 9. August 1967\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom                                    § 2\n1. August 1962 zu dem Abkommen vorn 1. Juni 1961\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nOberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über die Errich-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des\ntung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstel-\nGesetzes vom 1. August 1962 zu dem Abkommen\nlen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln\nvom 1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik\nwährend der Fahrt (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 877)\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-\nwird verordnet:\nschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender\nGrenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung\nin Verkehrsmitteln während der Fahrt auch im Land\n§ 1                            Berlin.\nAn der deutsch-schweizerischen Grenze werden                                 § 3\nna·ch Maßgabe der Vereinbarung vom 28. Juni 1967           (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\n1. nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen       an dem die Vereinbarung in Kra.ft tritt.\nim Bahnhof Konstanz errichtet sowie                     (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\n2. die Grenzabfertigung in Reisezügen während der       Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nFahrt auf den Strecken Konstanz-Kreuzlingen vor-\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tug des\ngenommen.\nAußerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.       kanntzugeben.\nBonn, den 9. August 1967\nDer Bundesminister der Finanze!l\nStrauß\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nProf. Dr. Ernst\n'","2296                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nVereinbarung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nim Bahnhof Konstanz\nsowie die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt\nauf den Strecken Konstanz-Kreuzlingen\nGestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom            der Strecken von Konstanz nach Kreuzlingen-Bahnhof und\nl. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und        Kreuzlingen-Hafen die Zone für die deutschen Bedienste-\nder Sdiweizerischen Eidgenossenschaft über die Er-               ten.\nrichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\n(2) In den Bahnhöfen Kreuzlingen und Kreuzlingen-\nund die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während\nHafen haben die deutschen Bediensteten das Recht, im\nder Fahrt ,vird folgende Vereinbarung abgeschlossen:\nZug festgenommene Personen und sichergestellte Waren\noder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den dafür\nArtikel 1                             zur Verfügung stehenden Räumen in Gewahrsam zu be-\nhalten. Für die Dauer der dafür erforderlichen Amtshand-\n(1)  Im Bahnhof Konstanz werden nebeneinander-               lungen ist dieser Bereich jeweils Zone.\nliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. Die deutsche\nund die schweizerisdie Grenzabfertigung finden bei die-             (3) Festgenommene Personen und sichergestellte vVaren\nsen Grenzabfertigungsstellen statt.                              oder Beweismittel dürfen von den deutschen Bediensteten\nauf den in Absatz 1 genannten Strecken mit einem der\n(2) In Reisezügen kann die deutsche und die sdiweize-        näd1sten Züge zurückgebracht werden.\nrisd1e Grenzabfertigung auch während der Fahrt von\nKreuzlingen-Bahnhof oder Kreuzlingen-Hafen nach Kon-\nArtikel 4\nstanz und umgekehrt vorgenommen werden. Sie erstreckt\nsich auf alle Personen in den nach Artikel 5 Absatz 2               festgenommene Personen und sichergestellte \\,V tlren\nbestimmten Zügen einschließlich des mitgeführten und in          oder Beweismittel dürfen, sofern eine Benützung der\nder Regel auch des aufgegebenen Reisegepäcks. Sie kann           Bahn auf den Strecken zwischen Kreuzlingen-Bahnhof\nauf Expreßgut ausgedehnt werden.                                 oder Kreuzlingen-Hafen und Konstanz nidit tunlich ist,\nvon den Bediensteten des Nambarstaates auf der kürze-\nsten Straßenverbindung nach Krcuzlingen oder Konstanz\nArtikel 2                             verbramt werden.\n( 1) Die Zone für die schweizerischen Bediensteten um-                                 Artikel 5\nfaßt:\n( 1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg und die Zollkreis-\na) die Gleise 1-3 zwischen dem Bahnübergang             Mark-    direktion Sdiaffhausen legen im gegenseitigen Einver-\nstätte-Konzilsgebäude und dem Bahnübergang       in der    ständnis und im Einvernehmen mit den zuständigen\nFortsetzung der Bodanstraße, sowie darüber       hinaus    Eisenbahnverwaltungen die Einzelheiten fest, nötigenfalls\ndie von den Personenzügen befahrenen Gleise     bis zur    unter Mitwirkung des zuständigen deutsdlen Grenzschutz-\nGrenze bei Kreuzlingen;                                    amtes und der zuständigen smweizerischen Polizei-\nb) die Bahnsteige A und B;                                       behörde.\nc) im Personenbahnhof und in den Gütergebäuden der                  (2) Sie bestimmen in gleidier Weise nach Bedarf und\nSBB und der DB die den schweizerischen Bediensteten        Zweckmäßigkeit die Züge, in denen die Grenzabfertigung\nzur Durchführung ihrer Aufgaben zur alleinigen oder        während der Fahrt durmgeführt wird.\ngemeinsdrnftlichen Benutzung überlassenen Räume;              (3) Die diensttuenden ranghödlsten Bediensteten bei-\nd) die von den schweizerischen Bediensteten benutzten            der Staaten treffen im gegenseitigen Einverständnis die\nVerbindungswege zwischen den einzelnen Zonenteilen.        kurzfristig erforderlichen Maßnahmen.\n(2) Für den Güterverkehr umfaßt die Zone außerdem\ndie Gleisanlage zwischen der Grenze und dem Bahnüber-                                      Artikel 6\ngang Markstätte-Konzilsgebäude, einschließlidl der Ver-\n(1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4\nladeplätze und Rampen sowie der Hafenstraße längs des            des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Austausch diplo-\nGleises 13. Nicht zur Zone gehören die Gleise 20, 23 und         matismer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.\n23 a sowie die Anlagen westlich der Gleise 1, 24 und 33 a.\n(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatismem Wege\nunter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den\nArtikel 3                             ersten Tag eines Monats gekündigt werden.\n(1)  Bei der Abfertigung während der Fahrt (Artikel 1\nAbsatz 2) bilden zudem die gemäß Artikel 5 Absatz 2                 GESCHEHEN in Sdiaffhausen, am 28. Juni 1967 in dop-\nl»estimmten Züge auf dem in der Schweiz gelegenen Teil           pelter Urschrift in deutsd1er Sprache.\nFür die Bundesminister der Finanzen und des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland:\nDr. K. Z e p f\nFür die zuständigen\nobersten schweizerismen Behörden:\nLenz"]}