{"id":"bgbl2-1967-39-3","kind":"bgbl2","year":1967,"number":39,"date":"1967-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1967/39#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1967-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1967/bgbl2_1967_39.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Altenburg-Nol/Nohl","law_date":"1967-08-09T00:00:00Z","page":2293,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1967                       2293\nVerordnung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Altenburg-Nol/Nohl\nVom 9. August 1967\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des\n1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961        Gesetzes vom 1. August 1962 zu dem Abkommon\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der        vom 1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über die Errich-     Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-\ntung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstel-     schaft über die Errichtung nebeneinanderliegender\nlen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln        Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung\nwährend der Fahrt (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 877)     in Verkehrsmitteln während der Fahrt auch im Land\nwird verordnet:                                        Berlin.\n§ 1\nAn der deutsch-schweizerischen Grenze werden am                             § 3\nGrenzübergang Altenburg-NoLNohl nebeneinander-            (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kratt,\nliegende Grenzabfertigungsstellen nach Maßgabe der     an dem die Vereinbarung in Kra.ft tritt.\nVereinbarung vom 28. Juni 1967 errichtet. Die Ver-\neinbarung wird nachstehend veröffentlicht.                (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nKraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n§ 2\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten         Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt ue-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-       kanntzugeben.\nBonn, den 9. August 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nProf. Dr. Ernst","2294                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nVereinbarung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Altenburg-Nol/Nohl\nGestützt cllif Artikel l Absatz 3 des Abkommens vom               d) den Abschnitt der Straße Nohl-Altenburg zwischen\n1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland                    der Grenze heim Grenzstein Nr. 135 und der Ein-\nund der Schv,·eizerischen Eidgenossenschaft über die Er-                mündung in die erwähnte Straße Neuhausen-Alten-\nrichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen                burg.\nund die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während\n2. für die deutschen Bediensteten:\nder Fahrt wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:\nden auf schweizerischem Gebiet gelegenen Teil des\nunter Ziffer 1 Buchstabe c genannten Straßenstücks.\nArtikel 1\n(l) Am    Grenzübergang Altenburg-NoLNohl werden\nauf deutschem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzab-                                        Artikel 3\nfertigungsstellen errichtet.\n(1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und die Zoll-\n(2) Die deutsche und die schweizerische Grcuzabferti-         kreisdirektion Schaffhausen legen im gegenseitigen Ein-\ngung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.           vernehmen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mit-\nwirkung des zuständigen deutschen Grenz-;chutzamtes und\nder zuständigen schweizerischen Polizeibehörde.\nArtikel 2\n(2) Die Leiter der beiden Grenzabfertigungsstellen tref-\nDie Zonen umfassen:                                           fen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig er-\nl. für die schweizerischen Bediensteten:                         forderlichen Maßnahmen.\na) die den schweizerischen Bediensteten zur Durch-\nführung ihrer Aufgaben zur alleinigen oder gemein-\nArtikel 4\nschaftlichen Benutzung überlassenen Räume sowie\nden Zugang zum gemeinschaftlich benützten Unter-             (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4\nsuchungsraum,                                             des Abkommens vom l. Juni 1961 durch den Austausch\nb) das Grundstück Nr. 485/1 gemäß Lagebuch Alten-            diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.\nburg, mit Ausnahme der durch den Buchstaben a                (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem ·wege\nnicht erfaßten Teile des Zollgebäudes,                    unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den\nc) die Straße Neuhausen-Altenburg von der Grenze             ersten Tag eines Monats gekündigt werden.\nbeim Grenzstein Nr. 7 bis zu einer die Straße in\neiner Entfernung von 25 :tv1etern südlich des Zoll-\ngebäudes querenden Geraden, soweit sie auf deut-             GESCHEHEN in Schaffhausen, am 28. Juni 1967 in dop-\nschem Gebiet verläuft,                                    pelter Urschrift in deutscher Sprache.\nFür die Bundesminister der Finanzen und des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland:\nDr. K. Z e p f\nFür die zuständigen\nobersten schweizerischen Behörden:\nLenz"]}