{"id":"bgbl2-1967-39-2","kind":"bgbl2","year":1967,"number":39,"date":"1967-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1967/39#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1967-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1967/bgbl2_1967_39.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Konstanz-Kreuzlinger Tor/Kreuzlingen","law_date":"1967-08-09T00:00:00Z","page":2291,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1967                        2291\nVerordnung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Konstanz-Kreuzlinger Tor /Kreuzlingen\nVom 9. August 1967\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des\n1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961        Gesetzes vom 1. August 1962 zu dem Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der        vom 1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über die Errich-     Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-\ntung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstel-     schaft über die Errichtung nebeneinanderliegender\nlen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln        Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung\nwährend der Fahrt (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 877)     in Verkehrsmitteln während der Fahrt auch im Land\nwird verordnet:                                        Berlin.\n§ 1\nAn der deutsch-schweizerischen Grenze werden                                 § 3\nam Grenzübergang Konstanz-Kreuzlinger Tor/Kreuz-\nlingen nebeneinanderliegende Grenzabfertigungs-            (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\nstellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom 28. Juni     an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\n1967 errichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend         (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nveröffentlicht.                                        Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n§ 2\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten         Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nUberleitungsgesetzcs vom 4. Januar 1952 (Bundes-       kann tzuge ben.\nBonn, den 9. August 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nProf. Dr. E r n s t","2292                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nVereinbarung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Konstanz-Krenzlinger Tor/Kreuzlingen\nGestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom          b) den Gehwegen rund um die beiderseits des genann-\nt. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           ten Straßenabschnittes gelegenen Dienstgebäude.\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errich-\ntung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nund die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während                                     Artikel 3\nder F<lhrt wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:             (1) Die   Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und das\nGrenzschutzamt Konstanz einerseits und die Zollkreis-\nArtikel 1                           direktion Schaffhausen und das Polizeidepartement des\nKantons Thurgau andererseits legen im gegenseitigen\n( t) Am    Grenzübergang Konstanz-Kreuzlinger Tor/         Einvernehmen die Einzelheiten fest.\nKreuzlingen werden auf deutschem und schweizerischem\nGebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen            (2) Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen treffen im\n<>rrichtet.                                                   gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen\nMaßnahmen.\n(2) Die deutsche und die schweizerische Eingangs- und\nAusgangsabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungs-\nstellen sowohl auf deutschem als auch auf schweizerischem                               Artikel 4\nGebiet statt.                                                    (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4\ndes Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Austausch diplo-\nArtikel 2                           matischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.\nDie Zonen umfassen für die Bediensteten des Nach-\n(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege\nbarstaates den im Gebietsstaat gelegenen Teil des Amts-       unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den\nplatzes, bestehend aus                                        ersten Tag eines Monats gekündigt werden.\na) einem Abschnitt der Durchgangsstraße        (Kreuzlinger\nStraße/Hauptstraße) von 52,5 Metern in nördlicher\nund 20 Metern in südlicher Richtung, vom Grenzstein         GESCHEHEN in Schaffhausen, am 28. Juni 1967 in dop-\nNr. 15 aus gemessen;                                     pelter Urschrift in deutscher Sprache.\nFür die Bundesminister der Finanzen und des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland:\nDr. K. Ze p f\nFür die zuständigen obersten\nsd1weizerischen Behörden:\nLenz"]}