{"id":"bgbl2-1967-39-1","kind":"bgbl2","year":1967,"number":39,"date":"1967-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1967/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1967-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1967/bgbl2_1967_39.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Konstanz-Emmishofer Tor/Kreuzlingen-Emmishofen","law_date":"1967-08-09T00:00:00Z","page":2289,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2289\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                      Z1998A\n1967                    Ausgegeben zu Bonn am 2:;. August 196,                                                                                                                  Nr.    39\nTag                                                                            Inhalt                                                                                          Seite\n9. 8.67  Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-\nübergang Konstanz-Emmishofer TorKreuzlingen-Emmishofen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      2289\n9. 8.67  Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-\nübergang Konstanz-Kreuzlinger Tor/Kreuzlingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       2291\n9. 8. 67 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliPgender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-\nübergang Altenburg-Nol/Nohl ................................... ·...................... .                                                                             22!11\n9. 8. 67 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahn-\nhof Konstanz sowie die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf den Strecken\nKonstanz-Kreuzlingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                22!)5\n9. 8.67  Verordnung über die Grenzabfertigung in Zügen auf der Strecke Neuhausen-Rafz . . . . . . . . . .                                                                      22!17\n31. 7. 67 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Mensd1en-\nrechte und Grundfreiheiten (Anerkennung der Zuständigkeit der Europäischen Kommission\nfür Menschenrechte und des Europäischt•n Gerichtshofs) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          2299\n4. 8.67  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Db<'reinkommens über den Zivil-\nprozeß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  :t!!l<I\n4. 8.67  Bekanntmachung über den GeltungsberPich der Protokolle über A.nderungen des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          2100\n7. 8. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich dt>s Protokolls zur Anderung des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2:!00\nVerordnung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Konstanz-Emmishofer Tor/Kreuzlingen-Emmishofen\nVom 9. August 1967\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom                                                  gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 dL·s\n1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961                                               Gesetzes vom 1. August 1962 zu dem Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                                               vom 1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über die Errich-                                            Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-\ntung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstel-                                            schaft über die Errichtung nebeneinanderliegendPr\nlen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln                                               Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung\nwährend der Fahrt (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 877)                                            in Verkehrsmitteln während der Fahrt auch im Land\nwird verordnet:                                                                               Berlin.\n§ 1\nAn der deutsch-schweizerischen Grenze werden am\nGrenzübergang Konstanz-Emmishofer Tor/Kreuzlin-                                                                                                  § 3\ngen-Emmishofen nebeneinanderliegende Grenzab-\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Krdfl,\nfertigungsstellen nach Maßgabe der Vereinbarung\nan dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\nvom 28. Juni 1967 errichtet. Die Vereinbarung wird\nnachstehend veröffentlicht.                                                                        (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nKraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n§ 2\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten                                                Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bP-\nUberlcitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-                                              kanntzugeben.\nBcnn, den 9. August 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nProf. Dr. Ernst","2290                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nVereinbarung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Konstanz-Emmishofer Tor/Kreuz1ingen-Emmishofen\nGestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom               -  der Straße „zur Laube\" bis zu einer Entfernung von\nt. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland                  85 Metern, von der Landesgrenze aus gemessen;\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er-                dem nordöstlich des Zolldienstgebäudes gelegenen\nrichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstel-                Durchgang zwischen dem Zollhof und der Emmis-\nlen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während               hoferstraße;\nder Fahrt wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:\nb) für die schweizerischen Bediensteten die von ihnen\nmitbenutzten deutschen Güterhallen im Zolldienst-\nArtikel 1                                gebäude und im Zollschuppen;\n( 1) Am Grenzübergang Konstanz-Emmishofer Tor/              c) für die deutschen Bediensteten die von ihnen mit-\nKreuzlingen-Emmishofen werden auf deutschem und                    benutzten schweizerischen Güterhallen im Zolldienst-\nschweizerischem Gebiet nebeneinanderliegende Grenz-                gebäude und im Zollschuppen.\nabfertigungsstellen errichtet.\n(2) Die deutsche und die schweizerische Eingangs- und                                 Artikel 3\nAusgangsabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungs-         (1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und das\nstellen sowohl auf deutschem als auch auf schweizeri-          Grenzschutzamt Konstanz einerseits und die Zollkreis-\nschem Gebiet statt.                                            direktion Schaffhausen und das Polizeidepartement des\nKantons Thurgau andererseits legen im gegenseitigen\nArtikel 2\nEinvernehmen die Einzelheiten fest.\nDie Zonen umfassen:\n(2) Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen treffen im\na) für die Bediensteten des Nachbarstaates den im              gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen\nGebietsstaat gelegenen Teil des Amtsplatzes, be-          Maßnahmen.\nstehend aus\nArtikel 4\neinem Abschnitt der Durchgangsstraße (Konstanzer-\nstraße/Emmishoferstraße) von 48,5 Metern in nord-         (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4\nöstlicher und 20 Metern in südwestlicher Richtung,     des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Austausch diplo-\nvom Grenzstein Nr. 22 aus gemessen, einschließlich     matischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.\nder Gehwege;                                             (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege\ndem südwestlich des Zolldienstgebäudes gelegenen       unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den\nPlatz zwischen der Konstanzerstraße, der Täger-        ersten Tag eines Monats gekündigt werden.\nmoosstraße und dem Grundstück Tägermoosstraße 2;\ndem anschließenden Zollhof mit den Rampen und            GESCHEHEN in Schaffhausen, am 28. Juni 1967 in dop-\nden beiden Brückenwaagen;                              pelter Urschrift in deutscher Sprache.\nFür die Bundesminister der Finanzen und des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland:\nDr.K.Zepf\nFür die zuständigen\nobetsten schweizerischen Behörden:\nLenz"]}