{"id":"bgbl2-1967-37-2","kind":"bgbl2","year":1967,"number":37,"date":"1967-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1967/37#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1967-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1967/bgbl2_1967_37.pdf#page=43","order":2,"title":"Fünfundsiebzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung","law_date":"1967-08-07T00:00:00Z","page":2151,"pdf_page":43,"num_pages":2,"content":["Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1967                                 2151\nFünfundsiebzigste Verordnung\nzur Eisenbahn-Verkehrsordnung\nVom 7. August 1967\n. Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisen-            5. § 21 Abs. 6 erhält folgende Fassung:\n:>ahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I                     ,, (6) Gefährliche Stoffe und Gegenstände, ins-\n5. 225) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über                    besondere geladene Schußwaffen, explosive und\niie Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr                     entzündbare Stoffe und Gegenstände, entzün-\nium Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete                     dend wirkende, giftige, radioaktive und ätzende\n:les Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bun-                    Stoffe sowie ekelerregende oder ansteckungs-\niesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bun-                  gefährliche Stoffe dürfen, wenn der Tarif keine\n:lesrates verordnet:                                                 Erleichterungen vorsieht, nicht in Personen-\nwagen mitgenommen werden.\"\nArtikel 1\n6. § 22 wird wie folgt geändert:\nDie Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 8. Septem-\nber 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 663), zuletzt geändert               a) Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fas-\nJurch Verordnung vom 6. März 1967 (Bundesgesetz-                           sung:\nblatt II S. 941), wird wie folgt geändert:                                  „In Schlaf-, Liege- und Speisewagen dürfen\nkeine Tiere mitgenommen werden; der Tarif\n1. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                   kann Ausnahmen zulassen. Tiere, die ent-\n,, (1) Für das Verhalten auf dem Gebiet der                         gegen dieser Vorschrift in die Personen-,\nBahnanlagen gelten die Vorschriften der Eisen-                        Schlaf-, Liege- oder Speisewagen mitgenom-\nbahn-Bau- und Betriebsordnung.\"                                       men werden, sind aus diesen Wagen zu ent-\nfernen.\"\n2. § 8 erhält folgende Fassung:                                     b) Absatz 4 wird aufgehoben.\n„ Fahrpläne, Auskunft                                           c) Absatz 5 wird Absatz 4.\n(1) Die Eisenbahn hat auf den Bahnhöfen die                d) Absatz 6 wird Absatz 5.\nAbfahrtszeiten, auf größeren Bahnhöfen auch\ndie Ankunftszeiten der Züge durch Aushang be-             7. § 25 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nkanntzugeben. Aus dem Aushang müssen Gat-                       a) Satz 2 wird aufgehoben.\ntung, Wagenklassen und etwaige Zulassungs-\nbedingungen für die Reisenden ersichtlich sein.                 b) Satz 3 wird Satz 2.\n(2) Soweit ein Bedürfnis besteht, hat die Eisen-     8. § 28 Abs. 7 erhält folgende Fassung:\nbahn dafür zu sorgen, daß auf Bahnhöfen und\nim Zuge Auskunft über Zugverbindungen erteilt                     ,, (7) Für die Behandlung des Gepäcks in beson-\nwird.\"                                                          deren Fällen gelten § 9 Abs. 1 und 5, § 15 Abs. 3\nund § 23 Abs. 2.\"\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                               9. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                            a) Als Satz 2 wird eingefügt:\n11 (1) Kinder bis zum vollendeten 4. Lebens-                  „Für zeitweise 1.mbesetzte Bahnhöfe kann\njahr werden nur in Begleitung einer Auf-                        der Tarif eine andere Regelung treffen.\"\nsichtsperson befördert.\"\n. b) Satz 2 wird Satz 3.\nb) Die bisherigen Absätze            b~/'8 werden Ab-\nsätze 2 bis 9.                                            c} - Als Satz 4 wird eingefügt:\n,,Bei zeitweise unbesetzten Bahnhöfen ver-\n4. § 18 _wird wie folgt geändert:                                         längert sich die Lieferfrist um die Zeit, in der\na) Die Ubers~rift erhält folgende Fassung:                            die Gepäckabfertigung nicht besetzt ist.\"\n.,Nichtraucherabteile\"                                   d) Satz 3 whd Satz 5 .\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                             to.· § 30 Abs. 1 ~atz r erhält folgende       Fassung:\nc) Absatz,.J wird ·Absatz 2 und erhält folgend~                  ,, (1) Wird das Gepäck nicht binnen der im Tarif\nFassung: '       ·                                    . __vorgeseh_enen F!ist auf_ dem Bestimmungsbahn-\n.,(2) Nidttraucherabteile _ siqd durch Auf-         .'.hof. abgenommen! so. ist Lagergeld zu entrichten.\"\nsdtrift kenntlich zu machen: -In diesen Ab-      '                            '\nteilen darf auch mit Zustimmung der Mit-           11. § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nreisenden nicht geraucht werden. Wer dem                   ,, (1) Unverpackte Tiere sind mit Tierfrachtbrief\nzuwiderhandelt, hat zwei Deutsche Mark zu                 nach dem Muster der Anlage F, verpackte Tiere\nzahlen.\"                                                  bei Aufgabe als Stückgut mit Frachtbrief nach","2152                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\ndem Muster der Anlage D, bei Aufgabe als              14. § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nWagenladung mit Eilfrachtbrief nach dem Muster\n,,(1) Wagenladungen sind je nach der Aufgabe\nder Anlage E aufzuliefern.\"\nals Frachtgut oder Eilgut zu befördern. Stückgut\nwird nur als Frachtgut befördert.\"\n12. § 49 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n.,(1) Der Absender kann bei Aufgabe einer             15. In § 14 Abs. 1 wird das unter Budlstabe c zwei-\nTiersendung als Wagenladung· den Beförde-                  mal erscheinende Wort „Frachtstückgutsendun-\nrungsweg vorschreiben.\"                                    gen\" jeweils ersetzt durch das Wort „Stückgut-\nsendungen\".\n13. § 51 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\n., (5) Für verpackte Tiere gelten bei Aufgabe                               Artikel 2\nals Stückgut die für Frachtgut, bei Aufgabe als          Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 bis 10\nWagenladung die für Eilgut festgesetzten Lie-         treten am 1. September 1967, diejenigen des Ar-\nferfristen (§ 74).\"                                   tikels 1 Nr. 11 bis 15 am 1. Oktober 1968 in Kraft.\nBonn, den 1. August 1967\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber\n... (~ :. ' ~-'"]}