{"id":"bgbl2-1967-36-2","kind":"bgbl2","year":1967,"number":36,"date":"1967-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1967/36#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1967-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1967/bgbl2_1967_36.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im deutschen und österreichischen Grenzgebiet","law_date":"1967-08-02T00:00:00Z","page":2091,"pdf_page":7,"num_pages":7,"content":["Nr. 36-Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1967                          2091\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 17. Februar 1966\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache\nund am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal\nim deutschen und österreichischen Grenzgebiet\nVom 2. August 1967\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-      forderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Geräte und\nrates das folgende Gesetz beschlossen:               Einrichtungen, die der Sicherheit des Verkehrs die-\nnen, werden Umsatzsteuervergütungen nicht ge-\nArtikel 1                      währt.\nDem in Wien am 17. Februar 1966 unterzeichneten                          Artikel 3\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern d,ls\nund der Republik Osterreich über den Durchgangs-\nLand Berlin die Anwendung dieses G0setzes fest-\nverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und\nstellt.\nam Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im\ndeutschen und österreichischen Grenzgebiet wird                             Artikel 4\nzugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend ver-\nöffentlicht.                                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\nArtikel 2                         (2) Der Tag, an J.em der Vertrag nach seinem\nFür die Ausfuhr der zur Erhaltung und zum Be-     Artikel 38 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\ntrieb (einschließlich Winterdienst) der Straßen er-  blatt hekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. August 1967\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Lemk e\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nBrandt","2092                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nVertrag\nzwischen\nder Bundesrepublik Deutschland\nund\nder Republik Osterreich\nüber den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache\nund am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal\nim deutschen und österreichischen Grenzgebiet\nDER PRÄSIDENT                               (2) Die Bundesrepublik Deutschland trägt für die\nDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                        Waldienstraße die Kosten des Grunderwerbes durdi das\nund                               Land Tirol und die Kosten des Straßenbaues.\nDER BUNDESPRÄSIDENT\nDER REPUBLIK OSTERREICH                                                 Artikel 3\nsind in der Absicht, auf bestimmten Straßen ihrer Staaten          (1) Für die Walchenstraße gelten die Bestimmungen\nden Durchgangsverkehr zu erleichtern, übereingekommen,          des Gesetzes vorn 28. September 1950 über die öffent-\neinen Vertrag zu schließen.                                     lichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Tiroler\nStraßengesetz), Landes-Gesetz- und Verordnungsblatt für\nZu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten              Tirol Nr. 1/1951, oder die an ihre Stelle tretenden gesetz-\nernannt:                                                        limen Bestimmungen, soweit dieser Vertrag keine andere\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland            Regelung trifft.\nHerrn a. o. und bev. Botschafter Dr. Josef L ö n s         (2) Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt auf ihre\nKosten alle Aufgaben, die sich aus dem Bau, der Erhal-\nDer Bundespräsident der Republik Osterreich            tung und dem Betrieb (einschließlich Winterdienst) der\nHerrn a. o. Ges. und bev. Min. Dr. Hans Re ich man n,         Walchenstraße ergeben. Insoweit gelten die für die\ndie nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form            Bundesrepublik Deutschland täligen Stellen als Organe\nbefundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmun-             des Landes Tirol im Sinne des § 12 des Tiroler Straßen-\ngesetzes. Die Bundesrepublik Deutschland wird das Land\ngen vereinbart haben:\nTirol für alle Verpflimtungen aus der Haftung nach § 12\ndes Tiroler Straßengesetzes schadlos halten, soweit diese\nnicht durch eine Haftpflichtversicherung des Landes Tirol\nAbschnitt I                            gedeckt sind. Die zuständige österreichische Behörde wird\ndie zuständige deutsme Behörde von jedem gegen das\nDurchgangsverkehr auf den Straßen                      Land Tirol außergerichtlich oder gerichtlich erhobenen\nan der Walchen Ache und am Pittenbach                    Schadenersatzanspruch, für den eine Pflicht der Bundes-\nrepublik Deutsdlland gegenüber dem Land Tirol zur\nSchadloshaltung nam dem vorstehenden Satz in Betracht\nArtikel\nkommen kann, unverzüglich schriftlich verständigen. Das\nIm Sinne dieses Vertrages ist                               Land Tirol wird solche Ansprüche nur anerkennen und\na) Walchenstraße die Tiroler Landesstraße I. Ordnung           sich hierüber nur vergleichen, nachdem es die Einwilli-\nNr. 28 zwischen den Staatsgrenzen auf der Raudl-           gung der zuständigen deutschen Behörden eingeholt hat.\nstubenbrücke und der Geißalmbrücke;                        Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen\nb) Alpenstraße die deutsche Bundesstraße 307 zwischen           Behörden bekanntgeben.\nden Staatsgrenzen auf der Geißalmbrücke und der                (3) Schadenersatzansprüche gegen das Land Tirol nach\nsüdlichen Pittenbachbrücke;                                 § 12 des Tiroler Straßengesetzes sind ausschließlich vor\nc) Achenseestraße die Tiroler Landesstraße I. Ordnung           österreichischen Gerichten geltend zu machen.\nNr. 28 von der Staatsgrenze auf der südlichen Pitten-          (4) Forderungen des Landes Tirol, die sich aus dem\nbachbrücke bis zur Einmündung in die österreichisdle        Bau, der Erhaltung und dem Betrieb (einschließlich Win-\nBundesstraße Nr. 181 und von dort diese Bundes-             terdienst) der Walchenstraßen gegen Dritte ergeben,\nstraße bis zur Staatsgrenze auf der nördlichen Pitten-      gehen auf die Bundesrepublik Deutschland über. Dies gilt\nbachbrücke.                                                 nicht für Forderungen des Landes Tirol aus der Haft-\nArtikel 2                             pflichtversicherung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3.\n(1) Die Republik Osterreich gestattet der Bundesrepu-\nblik Deutschland den Bau, die Erhaltung und den Betrieb                                  Artikel 4\n(einschließlich Winterdienst) der Waldlenstraße sowie die          Die Vertragsstaaten gewähren einander Freiheit von\nEinfuhr und den Einsatz der zu diesem Zweck erforder-           Ein- und Ausgangsabgaben einschließlich der handels-\nlichen Bau- und Betriebsstoffe, Geräte und Einrichtungen        statistischen Gebühr für die beim Bau der Walchenstraße\nzur Sicherung des Verkehrs. Das gleiche gilt für die            und der Alpenstraße verwendeten sowie für die zur\nBepflanzung des Straßenrandes. Die Bundesrepublik               Erhaltung und zum Betrieb (einschließlich Winterdienst)\nDeutschland gilt als Straßenerhalter im Sinne der öster-        dieser Straßen erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe und\nreichischen Straßenverkehrsordnung.                             Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs, soweit diese","Nr. 36- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1967                                    2093\naus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten                                         Artikel 11\nkommen. Das gleiche gilt für Waren zur Bepflanzung des            Für die Dauer von Instandhaltungsmaßnahmen sowie\nStraßenrandes.                                                für die Dauer eines öffentlichen Notstandes oder einer\nArtikel 5                           Gefahr für die öffentliche Sidierheit einschließlidi der\nSicherheit des Straßenverkehrs kann jeder Vertragsstaat\n(1) Die Vertragsstaaten lassen auf der Walchenstraße,\nden Durchgangsverkehr besdiränken oder sperren. Vor\nder Alpenstraße und der Achenseestraße einen Durch-           einer Beschränkung oder Sperrung des Durdigangsver-\ngangsverkehr nach den Bestimmungen der Abschnitte I           kehrs wegen Instandhaltungsmaßnahmen ist mit der zu-\nund IV dieses Vertrages zu.                                   ständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Fühlung\n(2) Eine Grenzabfertigung findet nicht statt. Eine Zoll-  zu nehmen; in den anderen Fällen ist diese Behörde zu\nabfertigung ist jedoch zulässig, wenn an den im Absatz 1      benachrichtigen. Die Vertragsstaaten werden einander\ngenannten Straßen Verkaufsstellen betrieben werden.           die zuständige Behörde bekanntgeben.\nJeder Vertragsstaat bleibt ferner berechtigt, die zur\nVerhinderung von Zuwiderhandlungen gegen seine grenz-\nArtikel 12\nund veterinärpolizeilichen Vorschriften sowie gegen seine\nZoll- und Pflanzensc:hutzvorschriften erforderlichen Kon-         (1) Der Durrngangsverkehr der Deutschen Bundespost\ntrollmaßnahmen durchzuführen.                                 und der österreichischen Post unterliegt keinen Beschrän-\nkungen und keinen Durchgangsgebühren des jeweils\n(3) Vom Durc:hgangsverkehr ausgeschlossen sind, un-\nanderen Vertragsstaates. Die in den Postfahrzeugen mit-\ngeaditet der Staatsangehörigkeit, Militärpersonen in\ngeführten Postsachen dürfen nicht durchsud1t werden.\nUniform, ferner Personen, die Kriegsgerät mit sich führen.\n(2) Die Briefkästen an den Postfahrzeugen sind wäh-\nArtikel 6                           rend der Durrnfahrt gesrnlossen zu halten. Während der\nDurchfahrt findet kein Postaustausch statt; auch hat jeg-\nIm Durchgangsverkehr bedarf es keiner Durdireise-          liche Annahme und Abgabe von Postsachen zu unter-\nbewilligung. Personen im Alter von mehr als 16 Jahren        bleiben.\nmüssen einen mit Lichtbild versehenen amtlidien Aus-\nweis mit sich führen.                                                                   Artikel 13\nArtikel 7                              Die Exekutivorgane (Polizei, Gendarmerie und Zoll-\n(1) Der Durchgangsverkehr ist ohne Aufenthalt durch-\ndienst), die Veterinärorgane sowie die Organe des Jagd-\nzuführen. Fahrzeuge, die nur Reisebedarf, aber keine          und Forstschutzes der Vertragsstaaten sind bered1tigt,\nsonstigen Waren geladen haben, dürfen jedoch auf den         im Dienst die im Artikel 1 genannten Straßen unentgeltlich\nvorgesehenen Plätzen kurze Zeit parken.                      zu benutzen. Sie dürfen dabei ihre Dienstkleidung tragen\nund ihre Dienstausrüstung (insbesondere Dienstv-.raff en,\n(2) Während der Durchfahrt dürfen Personen           und  Munition, Dienstfahrzeuge, Nachriditengeräte, Dienst-\nWaren weder aufgenommen noch abgesetzt werden.                hunde) mit sich führen. Auf dem Hoheitsgebiet des\n(3) Ein Abweichen von den im Artikel 1 genannten          anderen Vertragsstaates dürfen sie vorbehaltlich einer\nStraßen ist im Durdigangsverkehr nidit gestattet.            nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik\nDeutsdiland und der Republik Osterreich vom 14. Septem-\nber 1955 über Erleiditerungen der Grenzabfertigung im\nArtikel 8                          Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr getroffenen\n(1) Im Durchgangsverkehr von Kraftfahrzeugen, Motor-      anderweitigen Regelung keine Amtshandlung vornehmen;\nfahrrädern und Fahrrädern mit Hilfsmotor sowie An-            von der Waffe dürfen sie daher nur im Falle der Notwehr\nhängern genügen die nach dem Recht eines der Vertrags-        Gebrauch machen.\nstaaten für die Führung und den Betrieb eines solchen\nFahrzeuges erforderlichen amtlichen Urkunden.\n(2) Die Vorschriften der Vertragsstaaten über den Ab-                              Abschnitt II\nschluß und den Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflicht-\nversicherung bleiben unberührt. Im Anrainerverkehr\nDurchgangsverkehr auf der Rißtaler Straße\ngenügen jedoch der Abschluß und der Nac:hweis einer\nKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach den Vor-                                      Artikel 14\nsduiften des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zu-             Rißtaler Straße im Sinne dieses Vertrages ist\ngelassen ist.\na) die Tiroler Landesstraße II. Ordnung Nr. 282 von der\nArtikel 9                                Staatsgrenze auf der ersten (nördlichen) Rißbachbrücke\n(1) Im Durchgangsverkehr genügt es, wenn die Fahr-              (bei km 0,008) bis zur Staatsgrenze auf der zweiten\nzeuge den Vorschriften eines der Vertragsstaaten ent-               Rißbachbrück.e (bei km 0,874) und\nsprechen.                                                     b) die Privatstraße der bayerischen Staatsforstverwaltung\nvon der Staatsgrenze auf der zweiten Rißbachbrück.e\n(2) Die Durrnfahrt von Fahrzeugen, die eine Gefähr-\n(bei km 0,874) bis zur Staatsgrenze auf der Mark-\ndung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße\ngrabenbrücke (bei km 1,140).\nbefürchten lassen, _kann untersagt werden.\n(3) Für die gewerblirne Beförderung von Personen und\nGütern mit Kraftfahrzeugen gelten im Durchgangsverkehr                                   Artikel 15\ndie Vorschriften des Vertragsstaates, in dem das be-              (1) Die   Bundesrepublik Deutsdiland gestattet dem\ntreffende Fahrzeug zugelassen ist. Dies gilt auch für den     Land Tirol vorbehaltlich der Zustimmung des Eigen-\nvVerkverkehr.                                                 tümers den Ausbau, die Erhaltung und den Betrieb\n(einschließlirn Winterdienst) des im Artikel 14 Buch-\nArtikel 10\nstabe b bezeichneten Straßenteiies. Sie gestattet dem\n-Im Durchgangsverkehr dürfen auch solche Zahlungs-         Land Tirol ferner die Einfuhr und den Einsatz der zu\nmittel mitgeführt werden, deren Ein-, Aus- oder Durch-        diesem Zweck erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe,\nfuhr nach den Vorschriften eines der Vertragsstaaten          Geräte und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs;\nsonst verboten sind.                                          das gleiche gilt für die Bepflanzung des Straßenrandes.","2094                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(2) Nach erteilter Zustimmung des Eigentümers im         Grund unverzüglidl der nächsten Zoll- oder Polizeidienst-\nSinne des Absatzes 1 ist das Land Tirol auf Verlangen       stelle zu melden. Diese hat die Meldung auf Verlangen\ndieses Eigentümers zur Erhaltung und zum Betrieb (ein-      zu bestätigen.\nschließlich Winterdienst) des im Artikel 14 Buchstabe b\nArtikel 20\nbezeichneten Straßenteiles verpflichtet. Ansprüche, die\nsich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht er-      (1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit können\ngeben, sind gegen den Eigentümer zu richten. Das Land       einzelne Personen vom Durchgangsverkehr ausgeschlos-\nTirol hat den Eigentümer in diesem Fall für alle Ver-       sen werden. Das gleid1e gilt für Personen, die gegen die\npflichtungen schadlos zu halten, die sich aus der Ver-      Bestimmungen dieses Vertrages, gegen Paß- oder Zoll-\nletzung der Verkehrssicherungspflicht ergeben. Artikel 3    vorsduiften oder Verbote und Beschränkungen für den\nAbsatz 2 Satz 4, 5 und 6 gelten entsprechend.               \\Varenverkehr verstoßen haben.\n(2) Für die Dauer eines öffentlichen Notstandes oder\nArtikel 16                        einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit einsdlließlich\nDie Vertragsstaaten gewähren einander Freiheit von       der Sicherheit des Straßenverkehrs kann der Durdlgangs-\nEin- und Ausgangsabgaben einschließlich der handels-        verkehr beschränkt oder gesperrt werden. Die zuständige\nstatistischen Gebühr für die beim Ausbau der Rißtaler       österreichisdle Behörde ist zu benachrichtigen; die Re-\nStraße verwendeten sowie für die zur Erhaltung und zum      publik Osterreich wird der Bundesrepublik Deutschland\ndie zuständige Behörde bekanntgeben.\nBetrieb (einschließlich Winterdienst) dieser Straße er-\nforderlichen Bau- und Betriebsstoffe und Einrichtungen\nzur Sicherung des Verkehrs, soweit diese aus dem freien                               Artikel 21\nVerkehr eines der Vertragsstaaten kommen. Das gleiche          ( 1) Der Durchgangsverkehr der österreichischen Post\ngilt für Waren zur Bepflanzung des Straßenrandes.           unterliegt keinen Beschränkungen und keinen Durch-\ngangsgebühren der Bundesrepublik Deutsdlland. Die in\nArtikel 17                        den Postfahrzeugen mitgeführten Postsachen dürfen nicht\nDie Vertragsstaaten lassen auf der Rißtaler Straße       durchsucht werden.\neinen Durchgangsverkehr zu, für den die Bestimmungen           (2) Die Briefkästen an den Po&tfahrzeugen sind während\nder Artikel 5 bis 13 sinngemäß gelten.                      der Durchfahrt geschlossen zu halten. Während der\nDurchfahrt findet kein Postaustausch statt; auch hat jeg-\nliche Annahme und Abgabe von Postsachen zu unter-\nbleiben.\nAbsdlnitt III\nArtikel 22\nDurchgangsverkehr mit Fahrzeugen\n(1) In der Zeit vom 20. Juni bis 15. September jedes\nzum und vom Bächen- und Rißtal                   Jahres sowie an Samstagen, Sonntagen und an den in der\nBundesrepublik Deutschland gesetzlich anerkannten oder\nArtikel 18                        geschützten Feiertagen ist die Beförderung von Explosiv-\nDie Bundesrepublik Deutsd1land läßt einen Durchgangs-    stoffen unzulässig, es sei denn, daß eine Ausnahme-\nverkehr mit Fahrzeugen nach den Bestimmungen der Ab-        genehmigung der zuständigen Behörde erteilt ist.\nschnitte III und IV dieses Vertrages zu auf der deutschen     (2) Für die Beförderung von Explosivstoffen mit Dienst-\nBundesstraße 307 von der Staatsgrenze auf der Rauch-        fahrzeugen österreichischer Bundes- und Landesdienst-\nstubenbrücke bis nach Fall und von dort                    stellen bedarf es keiner nach den deutschen Vorschriften\na) auf der Privatstraße der bayerischen Staatsforstver-    erforderlichen Bewilligungen und Bescheinigungen.\nwaltung durch das Dürrachtal bis zur Staatsgrenze im\nBächental,                                                                       Artikel 23\nb) auf der deutsdlen Bundesstraße 307 bis Lahner-Gaster,\n(1) Die Bestimmungen der Artikel 5 Absatz 3, Ar-\nvon dort auf der Privatstraße der bayerischen Staats-\ntikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1,\nforstverwaltung bis Vorderriß und von dort auf der\nArtikel 9 und 10 dieses Vertrages gelten entsprechend\nnach Süden führenden Privatstraße der bayerischen\nfür den gemäß Artikel 18 und Artikel 24 Absatz 1\nStaalsfortsverwaltung bis zur Staatsgrenze auf der\ngestatteten Durchgangsverkehr. Für österreichische Staats-\nersten (nördlichen) Rißbachbrücke (bei km 0,008) der\nbürger gelten außerdem die Bestimmungen des Artikels 6.\nRißtaler Straße.\n(2) Für die Holzabfuhr im Durdlgangsverkehr gilt Ar-\nArtikel 19\ntikel 9 Absatz 1 nicht in der Zeit vom 20. Juni bis 15. Sep-\n(1) Die Durchfahrt muß innerhalb von vier Stunden       tember jedes Jahres sowie an Samstagen, Sonntagen und\nabgeschlossen sein; Fahrzeuge, die diese Durchfahrtszeit   an den in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlidl\nnicht einhalten können, sind vom Durchgangsverkehr         anerkannten oder gesdlützten Feiertagen, es sei denn,\nausgeschlossen. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und mit       daß eine Ausnahmegenehmigung der zustiindigen Be-\n\\Varen - ausgenommen Reisebedarf - beladene andere         hörde erteilt ist.\nKraftfahrzeuge dürfen ohne zwingenden Grund nidlt                                    Artikel 24\nhalten; ihre Durd1fahrtszeit kann von den Eingangs-\nzollämtern im Einzelfall beschränkt werden.                    (1) Die Bundesrepublik Deutschland gestattet der Re-\npublik Osterreich den Durchgangsverkehr für öster-\n(2) Mit Ausnahme des notwendigen Umsteigens bei\nreichische Exekutivorgane (Polizei, Gendarmerie und\nöffentlichen Verkehrsmitteln dürfen Personen während\nZolldienst), für österreichische Veterinärorgane sowie für\nder Durchfahrt weder aufgenommen noch abgesetzt\nösterreichische Organe des Jagd- und Forstsdiutzes auf\nwerden. Das Auf- und Abladen von Waren während der\nden im Artikel 18 genannten Straßen, ferner auf der\nDurchfahrt - ausgenommen Reisebedarf beim Umsteige-\ndeutsdlen Bundesstraße 2 von der Staatsgrenze bei\nverkehr öffentlicher Verkehrsmittel - ist unzulässig.      Scharnitz über Mittenwald bis Krün, von dort auf der\n(3) Kann der Fahrzeuglenker aus Gründen, die während    deutschen Bundesstraße 11 bis Wallgau und weiter auf\nder Durchfahrt eintreten, die vorgeschriebene Durchfahrts- der Privatstraße der bayerischen Staatsforstverwaltung\nzeit nicht einhalten, so hat er die Verzögerung und ihren  bis Vorderriß.","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1967                                   2095\n(2) Für diesen Durchgangsverkehr gelten die Artikel 2    Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen\nbis 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik             des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates\nDeutschland und der Republik Osterreich vom t 4. Septem-    entsprechend anzuwenden.\nber 1955 über die Beförderung von Exekutivorganen im\nStraßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr entsprechend.                                Artikel 31\nDie Bundesrepublik Deutschland wird der Republik\n(1) Ansprüche aus Schadensfällen, die sich im Durd1-\nOsterreich die für die Verständigung im Sinne des Ar-\ngangsverkehr ereignen, können ausschließlich vor den\ntikels 2 Absatz 3 dieses Abkommens zuständigen Behör-       Gerichten des Durchgangsstaates geltend gemad1t werden.\nden bekanntgeben.                                           Ist nach dem Recht des Durchgang5staates ein Gerichts-\nstand in diesem Staat nicht gegeben, so ist das Gericht\nAbschnitt IV                         örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich der Schadensfall\nereignet hat. Das Recht der Parteien, die Zuständigkeit\nAllgemeine Bestimmungen                       der Gerichte des Ausgangsstaates oder eines dritten\nfür die Abschnitte I bis III                  Staates zu vereinbaren, bleibt unberührt. Hat weder der\nErsatzberechtigte noch der Ersatzpflichtige seinen \\\\lohn-\nsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Durchgangs-\nArtikel 25\nstaat, so gilt die in den Sätzen t und 2 getroffene Rege-\nDer Durchgangsverkehr unterliegt, soweit in diesem       lung nicht.\nVertrag nichts anderes vereinbart ist, dem Recht des\n(2) Ist an dem Schadensfall ein Fahrzeug beteiligt,\nVertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Ver-\ndessen Halter der Ausgangsstaat oder ein Sonderver-\nkehr abwickelt.\nmögen des Ausgangsstaates ist, und ist nach Absatz 1\nArtikel 26                         ein Gericht des Durchgangsstaates zuständig, so unter-\nwirft sich der Ausgangsstaat hinsichtlid1 der Ansprüche\nIm Durchgangsverkehr wird für Kraftfahrzeuge und\naus diesem Schadensfall der Gerichtsbarkeit einschließlich\nAnhänger, die im Hoheitsgebiet des einen Vertrags-\nder Zwangsvollstreckung des Durchgangsstaates. Das\nstaates zugelassen sind, auf dem Hoheitsgebiet des\ngleiche gilt für die Länder der Vertragsstaaten und\nanderen Vertragsstaates Kraftfahrzeugsteuer nicht er-\nderen Sondervermögen.\nhoben. Die Beförderungen von Personen, Gepäck und\nGütern im Durchgangsverkehr mit diesen Fahrzeugen              (3) Durch die Bestimmungen der Abs:i.tze t und ~ wird\nunterliegen nicht der Beförderungsteuer des Durchgangs-     die im Artikel 3 Absatz 3 getroffene Regelung nicht\nstaates, sondern der Beförderungsteuer des Ausgangs-        berührt.\nstaates. Diese Erleichterungen ·werden nur gewährt, wenn\ndie für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen\neingehalten werden.                                                                 Abschnitt V\nArtikel 27                                            Schi ußbestimm ungen\nJeder Vertragsstaat ist verpflichtet, alle Personen, die\nim Durchgangsverkehr in das Hoheitsgebiet des anderen                                  Artikel 32\nVertra~Jsstaates eingereist sind, ohne Rücksidlt auf die\nDauer dC's Aufenthaltes in diesem Staat zu übernehmen.         Soweit durch die Bestimmungen dieses VertragPs keine\nabweichende Regelung getroffen wird, bleibt ins1wson-\ndere der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 28                         land und der Republik Osterreich vom 6. September 196~\n(1) Die Organe und Dienststellen der Vertragsstaaten    über Zollerleichterungen im kleinen GrenzverkC'hr und\nunterstützen einander soweit wie möglich bei der Aus-       im Durchgangsverkehr unberührt.\nübung ihrer Dienstobliegenheiten, insbesondere bei der\nUberwachung und Lenkung des Durchgangsverkehrs. Sie                                    Artikel 33\nteilen einander wahrgenommene Verstöße mit, helfen bei\n\\Venn sich bei der Durchführung des V0rtrages erheb-\nder Sicherung von Spuren und Beweismitteln und geben\nliche Schwierigkeiten ergeben oder sich die bei seinem\ndie erforderlichen Auskünfte. Sie gewähren einander\nAbschluß bestehenden Verhältnisse wesentlich ändern,\nSchutz.\nv;erden die Vertragsstaaten auf Verlang0n eines Ver-\n(2) Von strafbaren Handlungen, die von einem der in     tragsstaates in Verhandlungen ülwr eine angC'nwsse1w\nden Artikeln 13 und 24 genannten Organe des einen           neue Regelung eintreten.\nVertragsstaates im Hoheit;;gebiet des anderen Vertrags-\nstaates begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle                             Artikel 34\ndieses Organes durch die entsprechende Dienststelle des\nzuletzt genannten Vertragsstaates zu benachrichtigen.          (!) :tv1einungsverschiedenheiten    über die Auslegung\noder Anwendung dieses Vertrages sollen durch die zu-\nständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt\nArtikel 29\nwerden.\nWerden gegenüber den in den Artikeln 13 und 24\n(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise\ngenannten Organen des einen Vertragsstaates im\nnicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines\nHoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bei Ausübung\nder Vertragsstaaten einem Schiedsgerid1l zu unterbreiten.\nihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst straf-\nbare Handlungen begangen, so gelten für die Verfolgung         (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet,\nund Ahndung in dem zuletzt genannten Vertragsstaat          indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide\ndessen strafrechtliche Vorschriften zum Schutz von öffent-  Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates\nlichen Bediensteten.                                        als Obmann einigen, der von den Regierungen der Ver-\ntragsstaaten zu bestellen ist. Die :tv1itglicder sind inner-\nArtikel 30                          halb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei\nFür die Amtshaftung sind die Bestimmungen des Ab-        Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertrng-;stac1 t\nkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und         dem anc!Nen mitgeteilt hat, daß er die 1\\1einunqsvl'r-\nder Republik OstC'rrcich vom 14. September 1955 zur         schiec!C'nhcit einem SchicclsgC'richt unterbreiten will.","2096                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen nicht                                Artikel 35\neingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Ver-\nDas anliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses\neinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Euro-      Vertrages.\npäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die er-\nforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Prä-                               Artikel 36\nsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten       Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern\noder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll      nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt         gegenüber der Bundesregierung der Republik Osterreich\nauch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der     innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ver-\nVertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so soll das     trages eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nim Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das\nnicht die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten                              Artikel 37\nbesitzt, die Ernennungen vornehmen.\n(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit ge-\n(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr-       schlossen. Er ist für die Dauer von zehn Jahren nach\nheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertrags-     seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist\nstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schieds-       von zwei Jahren kündbar.\nrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor\ndem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie die           (2) Im Falle einer Kündigung werden die Vertrags-\nsonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu           staaten in Verhandlungen über eine befriedigende neue\ngleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schieds-     Regelung des Durchgangsverkehrs eintreten.\ngericht sein Verfahren selbst.\nArtikel 38\n(6) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden\n(1) Dieser Vertrag soll so bald wie möglich ratifiziert\ndem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsicht-\nwerden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn aus-\nlich der Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sach-\ngetauscht werden.\nverständigen in entsprechender Anwendung der zwischen\nden beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Verein-            (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten\nbarungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen    Monates nach Austausch der Ratifikationsurkun<len in\nleisten.                                                     Kraft.\nZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten\ndiesen Vertrag unterzeidmet und mit Siegeln versehen.\nGESCHEHEN zu Wien, am 17. Februar 1966 in zwei Ur-\nschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland:\nDr. Löns\nFür die Republik Osterreich:\nDr. Reichmann","Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1967                                     2097\nSchlußprotokoll\nzum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich vom 17. Februar 1966\nüber den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach\nsowie zum Bächen- und Rißtal im deutschen und österreichischen Grenzgebiet\nAnläßlich der Unterzeichnung des Vertrages zwischen        4. Die Bundesrepublik Deutschland wird besorgt sein, daß\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-           die im Artikel 15 Absatz 1 vorbehaltene Zustimmung\nreich über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der          des Eigentümers von diesem für die Dauer der Gültig-\nWalchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und             keit dieses Vertrages erteilt oder daß diese Strecke\nRißtal im deutschen und österreichischen Grenzgebiet             zur öffentlichen Straße gewidmet wird.\nstellen die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten\nfolgendes fest:\n5. Die Vertragsstaaten stimmen überein, daß im Durch-\n1. Die Republik Osterreich wird besorgt sein, daß das            gangsverkehr auf den Strecken\nLand Tirol der Bundesrepublik Deutschland bei der\nGeltendmachung und Eintreibung der im Artikel 3                 Hinterriß-Vorderriß-Walchen tal-Achen w ald\nAbsatz 4 Satz 1 genannten Forderungen jede mögliche             Bächental-Neu Fall-Walchental-Achen wald\nHilfe gewähren wird.\nGebühren für eine besondere Inanspruchnahme der\n2. Durch Artikel 13 Satz 3 wird die Befugnis der dort            Zollverwaltungen dann nicht erhoben werden, wenn\ngenannten Organe, auf dem Hoheitsgebiet des anderen           die Abfertigungen außerhalb der Amtsstunden, jedoch\nVertragsstaates nach Maßgabe des in diesem Ver-               innerhalb der Stunden, in denen die Zollabfertigungs-\ntragsstaat geltenden Rechtes Personen vorläufig fest-         stelle besetzt ist, erfolgen. Diese Regelung gilt jedoch\nzuhalten, nicht berührt. Tritt bei der Ausübung dieser        nur so lange, als auf österreichischem Hoheitsgebiet\nBefugnis ein Schaden ein, so findet das Abkommen              keine Verbindungsstraße zwischen Hinterriß einerseits\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der               oder Bächental andererseits und der nächsten größeren\nRepublik Osterreich vom 14. September 1955 zur Rege-          österreichischen Ortschaft besteht.\nlung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen\ndes einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates\nentsprechende Anwendung.                                  6. Die Vertragsstaaten werden besorgt sein, daß privat-\nrechtliche Vereinbarungen zwischen Gebietskörper-\n3. Es besteht Ubereinstimmung, daß als Dienstfahrzeuge           schaften der Vertragsstaaten, die Gegenstände dieses\nim Sinne der Artikel 13 und 22 auch von Bediensteten          Vertrages regeln, der Rechtslage, wie sie durch diesen\nim Dienst gefahrene beamteneigene und anerkannte              Vertrag geschaffen wird, soweit erforderlkh, angepaßt\nprivateigene Kraftfahrzeuge gelten.                           werden.\nGESCHEHEN zu Wien, am 17. Februar 1966 in zwei\nUrschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland:\nDr. Löns\nFür die Republik Osterreich:\nDr. Reich man n"]}