{"id":"bgbl2-1967-36-1","kind":"bgbl2","year":1967,"number":36,"date":"1967-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1967/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1967-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1967/bgbl2_1967_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße","law_date":"1967-08-02T00:00:00Z","page":2085,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["2085\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                       Z1998A\n1967                      Ausgegeben zu Bonn am 11. August 196,                                                                                                                    Nr. 36\nTag                                                                             Inhalt                                                                                           Seite\n2. 8. 67 Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Osterreim über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße . . . . . . . . . . . . . . .                                                                   208:'i\n2. 8. 67 Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Osterreim über den Durmgangsverkehr auf den Straßen an der Walmen Ache\nund am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im deutschen und österreichischen Grenz-\ngebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  20CJ 1\nl. 8. 67 Gesetz über die Aufhebung des staatlichen Schleppmonopols auf den westdeutsdlen Kanälen                                                                                 209H\nBunde~gcsetzbl. III 941-3, 9504-3\n4. 8. b7 Zehnte Verordnung zur Anclerung des Dt>ulsclwn Zolltcnifs 1967 (Anderungen durch ~lctrkl-\norclnungen u. a.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         20911\n'27. G. 67 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deulschlctnd\nund der Regierung der Republik Vietnam ülwr den Einsatz des Malteser Hilfsdienstes . . . . . .                                                                          2105\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 17. Februar 1966\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber den Durchgangsverkehr auf der Roßieldstraße\nVom 2. August 1967\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                  Einrichtungen, die der Sicherung des Verkehrs die-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                           nen, werden Umsatzsteuervergütungen nicht ge-\nwährt.\nArtikel 1                                                                                                          Artikel 3\nDem in vVien am 17. Februar 1966 unterzeichneten                                                  Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland                                                  Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nund der Republik Osterreich über den Durchgangs-                                                 stellt.\nverkehr auf der Roßleldstraße wird zugestimmt. Der\nVertrag wird nachstehend veröffentlicht.                                                                                                      Artikel 4\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nArtikel 2                                                             kündung in Kraft.\nFür die Ausfuhr der zur Erhaltung und zum Be-                                                     (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem\ntrieb (einschließlich Winterdienst) der Straßen er-                                              Artikel 27 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nforderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Geräte und                                                 blatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. August 1967\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Le mke\n.,,\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nBrandt","- ------· -·-·-- - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n2086                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nVertrag\nzwischen\nder Bundesrepublik Deutschland\nund\nder Republik Osterreich\nüber den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße\nDER PRASIDENT                            Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben der                    Bundes-\nDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                        republik Deutschland stehen, sind ausschließlich          vor den\nund                               deutschen Gerichten geltend zu machen, die für             den auf\ndeutschem Hoheitsgebiet liegenden Teil der                Scheitel-\nDER BUNDESPRÄSIDENT\nstrecke zuständig sind.\nDER REPUBLIK OSTERREICH\nsind in der Absicht, auf der Roßfeldstraße den Durch-\nArtikel 3\ngangsverkehr zu erleichtern, übereingekommen, einen\nVertrag zu schließen.                                             Die Vertragsstaaten gewähren einander ab 1. Januar\nZu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten              1960 Freiheit von Ein- und Ausgangsabgaben einschließ-\nernannt:                                                       lich der handelsstatistischen Gebühr für die beim Bau der\nRoßfeldstraße verwendeten sowie für die zur Erhaltung\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland            und zum Betrieb (einschließlich Winterdienst) der Straße\nHerrn a. o. und bev. Botschafter Dr. Josef L ö n s      erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe und Einrichtungen\nzur Sicherung des Verkehrs, soweit diese aus dem freien\nDer Bundespräsident der Republik Osterreich            Verkehr eines der Vertrag„staaten kommen. Das gleiche\nHerrn a. o. Ges. und bev. Min. Dr. Hans Reich man n,         gilt für Waren zur Bepflanzung des Straßenrandes.\ndie nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form\nbefundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmun-\ngen vereinbart haben:                                                                    Artikel 4\n(1) Die Vertragsstaaten lassen auf der Scheitelstrecke\neinen Durchgangsverkehr nach den Bestimmungen dieses\nArtikel 1                            Vertrages zu; als Durchgangsverkehr gilt im Reiseverkehr\n(1) Roßfeldstraße ist die vom Obersalzberg bei Berch-       auch der Hin- und Rückweg.\ntesgaden über das Roßfeld nach Oberau führende, im                (2) Eine Grenzabfertigung findet nicht statt. Eine Zoll-\nEigentum der Bundesrepublik Deutschland stehende               abfertigung ist jedoch zulässig, wenn an der Scheitel-\nStraße.                                                        strecke Verkaufsstellen betrieben werden. Jeder Ver-\n(2) Scheitelstrecke im Sinne dieses Vertrages sind der      tragsstaat bleibt ferner berechtigt, die zur Verhinderung\nAbschnitt der Roßfeldstraße und das daran anschließende        von Zuwiderhandlungen gegen seine grenz- und veteri-\nGebiet, die im anliegenden Lageplan (Blatt 1 und 2) im         närpolizeilichen Vorschriften sowie gegen seine Zoll- und\nMaßstab 1 : 2 000 dargestellt sind und auf dem Hoheits-        Pfianzenschutzvorschriften erforderlichen Kontrollmaßnah-\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Gemarkung         men durchzuführen.\nForstbezirk Eck die Flurstücke Nr. 55 und 14 und auf dem          (3) Vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen sind, un-\nHoheitsgebiet der Republik Osterreich in der Katastral-        geachtet der Staatsangehörigkeit, Militärpersonen in Uni-\ngemeinde Weißenbach die Grundstücke Nr. 519/4 und              form, ferner Personen, die Kriegsgerät mit sich führen.\n523/2 umfassen.\nArtikel 2\nArtikel 5\n(1) Die Republik Osterreich gestattet der Bundesrepu-\nblik Deutschland, soweit die Scheitelstrecke auf öster-           Im Durc:hgangsverkeh1 bedarf es keiner Durchreise-\nreichischem Hoheitsgebiet liegt, den Bau, die Erhaltung        bewilligung. Personen im Alter von mehr als 16 Jahren\nund den Betrieb (einschließlich Winterdienst) dieser           müssen einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis\nStrecke sowie die Einfuhr und den Einsatz der zu diesem        mit sich führen.\nZweck erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Geräte und\nEinrichtungen zur Sicherung des Verkehrs. Das gleiche\ngilt für die Bepflanzung des Straßenrandes. Die Bundes-                                  Artikel 6\nrepublik Deutschland gilt als Straßenerhalter im Sinne der\n(1) Der Durchgangsverkehr ist ohne Aufenthalt durch-\nösterreichischen Straßenverkehrsordnung.                       zuführen. Ein vorübergehender Aufenthalt auf der Schei-\n(2) Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt es, auf        telstrecke sowie auf anliegenden Rastplätzen nördlich und\nihre ~osten den auf österreichischem Hoheitsgebiet             bis zu einer Tiefe von 50 m südlich der Scheitelstrecke\nliegenden Teil der Scheitelstrecke in betriebssicherem         von Personen, die nur Reisebedarf mit sich führen, steht\nZustand zu erhalten, so lange der Verkehr auf ihr              dem nicht entgegen. Das Zelten und das Abstellen von\nzugelassen ist.                                                Wohnwagen ist nicht gestattet.\n(3) Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik            (2) Das Absetzen und die Aufnahme von Personen im\nDeutschland, die im Zusammenhang mit den in den                Durchgangsverkehr ist gestattet. Das Auf- und Abladen","Nr. 36 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1967                               2087\nvon Waren im Durchgangsverkehr -              ausgenommen    durch dessen Bezirk die Scheitelstrecke fuhrt. Der Kläger\nReisebedarf während des vorübergehenden Aufenthaltes         hat zwischen diesen Gerichten die Wahl ohne Rücksicht\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 2 - ist unzulässig.             darauf, ob sich die Unfallstelle auf deutschem oder öster-\nreichischem Hoheitsgebiet befindet. Haben jedoch der\n(3) Ein Abweichen von der Scheitelstrecke ist im Durch-\nErsatzberechtigte und der Ersatzpflichtige ihren Wohnsitz,\ngangsverkehr nicht gestattet. Absatz 1 Satz 2 bleibt un-\nSitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Ver-\nberüh1 t.\ntragsstaat oder gehören beide demselben Vertragsstaat\nan, so ist die Zuständigkeit des Gerichts des anderen\nArtikel 7                          Vertragsstaates, durch dec;sen Bezirk die Scheitelstrecke\nführt, nicht gegeben.\n(1) Im Durchgangsverkehr von Kraftfahrzeugen, Motor-\nfahrrädern und Fahrrädern mit Hilfsmotor sowie An-               (2) Das Recht der Parteien, die Zuständigkeit     eines\nhängern genügen die nach dem Recht eines der Vertrags-       Gerichts der Vertragsstaaten oder eines dritten Staates\nstaaten für die Führung und den Betrieb eines solchen        zu vereinbaren, bleibt unberührt.\nFahrzeuges erforderlichen amtlichen Urkunden.\n(3) Ist an dem Schadensfall, der sich auf der Scheitel-\n(2) Die Vorschriften der Vertragsstaaten über den Ab-    strecke ereignet, ein Fahrzeug beteiligt, dessen Halter ein\nschluß und den Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflicht-     Vertragsstaat oder ein Sondervermögen dieses Staates ist,\nversicherung bleiben unberührt.                              und ist nach Absatz 1 ein Gericht des anderen Vertrags-\nstaates zuständig, so unterwirft sich der erstgenannte\nVertragsstaat hinsichtlich der Ansprüche aus die-\nArtikel 8                          sem Schadensfall der Gerichtsbarkeit, einschließlich der\nZwangsvollstreckung, des anderen Vertragsstaates. Das\n(1) Im Durchgangsverkehr genügt es, wenn die Fahr-       gleiche gilt für die Länder der Vertragsstaaten und deren\nzeuge den Vorschriften eines der Vertragsstaaten ent-         Sondervermögen.\nsprechen.\n(4) Ansprüche aus Schadensfällen, die sich auf der\n(2) Für die gewerbliche Beförderung von Personen und     Scheitelstrecke ereignen, sind nach dem Red1t des Ver-\nGütern mit Kraftfahrzeugen gelten im Durchgangsverkehr       tragsstaates zu beurteilen, in dem das Gericht seinen\ndie Vorschriften des Vertragsstaates, in dem das betref-     Sitz hat.\nfende Fahrzeug zugelassen ist. Dies gilt auch für den\nWerk verkehr.                                                    (5) Durch die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 wi1d\ndie im Artikel 2 Absatz 3 getroffene Regelung nicht\nberührt.\nArtikel 9\nIm Durchgangsverkehr dürfen auch solche Zahlungs-                                  Artikel 14\nmittel mitgeführt werden, deren Ein-, Aus- oder Durch-           (1) Die Exekutivorgane (Polizei, Gendarmerie und Zoll-\nfuhr nach den Vorschriften eines der Vertragsstaaten         dienst), die Veterinärorgane sowie die Organe des Jagd-\nsonst verboten sind.                                        und Forstschutzes der Vertragsstaaten sind berechtigt, im\nDienst die Scheitelstrecke unentgeltlich zu benutzen. Sie\nArtikel 10                         dürfen dabei ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienst-\nausrüstung (insbesondere Dienstwaffen, Munition, Dienst-\nJeder Vertragsstaat ist verpflichtet, alle Personen, die fahrzeuge, Nachrichtengeräte, Diensthunde) mit sich\nim Durchgangsverkehr in das Hoheitsgebiet des anderen        führen. Auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertrags-\nVertragsstaates eingereist sind, ohne Rücksicht auf die      staates dürfen sie keine Amtshandlung vornehmen. Von\nDauer ihres Aufenthaltes in diesem Staat zu übernehmen.      der Waffe dürfen sie nur im Falle der Notwehr Gebrauch\nmachen.\n(2) Die österreichischen Exekutivorgane (Polizei, Gen-\nArtikel t 1                        darmerie und Zolldienst), die österreichischen Veterinär-\norgane sowie die österreichischen Organe des Jagd- und\n(1) Der Durchgangsverkehr der Deutschen Bundespost       Forstschutzes dürfen in gleicher Weise bei der Fahrt zur\nund der österreichisdlen Post unterliegt keinen Beschrän-    Scheitelstrecke die deutschen Bundesstraßen Nr. 305 von\nkungen und keinen Durchgangsgebühren des jeweils             Hangendenstein bis Laroswacht und Nr. 319 von Laros-\nanderen Vertragsstaates. Die in den Postfahrzeugen mit-      wacht bis zur südlichen Einmündung der Roßfeldstraße\ngeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.         sowie die Roßfeldstraße auf deutschem Hoheitsgebiet\n(2) Die Briefkästen an den Postfahrzeugen sind wäh-      unentgeltlich benutzen.\nrend der Durchfahrt geschlossen zu halten. Während der\n(3) Für den Durchgangsverkehr nach Absatz 2 gelten\nDurchfahrt findet kein Postaustausch statt; auch hat jeg-\ndie Artikel 2 bis 5 des Abkommens zwischen der Bundes-\nliche Annahme und Abgabe -von Postsachen zu unter-\nrepublik Deutschland und der Republik Osterreich vom\nbleiben.\n14. September 1955 über die Beförderung von Exekutiv-\norganen im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr\nArtikel 12                         entsprechend. Die Bundesrepublik Deutschland wird der\nRepublik Osterreich die für die Verständigung in Sinne\nDie Vertragsstaaten werden darauf hinwirken, daß das      des Artikels 2 Absatz 3 dieses Abkommens zuständige\nGebiet der Roßfeldstraße unter Landschafts- oder Natur-      deutsche Behörde bekanntgeben.\nschutz gestellt bleibt.\nArtikel 13                                                   Artikel 15\n(1) Ansprüche    aus Schadensfällen, die sich auf der        Werden gegenüber den im Artikel 14 genannten Orga-\nScheitelstrecke ereignen, können unbeschadet eines           nen des einen Vertrags<;taates im Hoheitsgebiet des ande-\nande1en Gerichtsstandes auch vor dem deutschen oder          ren Vertragsstaates bei Ausübung ihres Dienstes oder in\ndem österreichischen ·Gericht geltend gemacht werden,        Beziehung auf diesen Dienst strafbare Handlungen began-","2088                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\ngen, so gelten für die Verfolgung und Ahndung in dem       b) der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deut-,chland\nzuletzt genannten Vertragsstaat dessen strafrechtliche          und der Republik Osterreich vom 6. Septembr-r 1962\nVorschriften zum Schutz von öffentlichen Bediensteten.          über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und\nim Durchgangsverkehr, dieser jedoch nur insoweit,\nArtikel 16                             als der vorliegende Vertrag keine abweichende Rege-\nlung trifft.\nFür die Amtshaftung sind die Bestimmungen des Ab-\nkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Osterreich vom 14. September 1955 zur                                   Artikel 22\nRegelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen           Wenn sich bei der Durchführung des Vertrngt·s Prheb-\ndes einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates       liche Schwierigkeiten ergeben oder sich die bei seinem\nentsprechend anzuwenden.                                   Abschluß bestehenden Verhältnisse wesentlich ~indem,\nwerden die Vertragsstaaten auf Verlangen eines Ver-\nArtikel 17                        tragsstaates in Verhandlungen über Ec•ine angemessene\n(1) Die Organe und Dienststellen der Vertragsstaaten\nneue Regelung eintreten.\nunterstützen einander so weit wie möglich, auch auf dem\nHoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates, in\nihren Dienstobliegenheiten, insbesondere bei der Uber-                               Artikel 23\nwachung und Lenkung des Durchgangsverkehrs. Sie               (1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung\ngewahren einander Schutz, teilen wahrgenommene Ver-        oder Anwendung dieses Vertrages sollen durch die zu-\nstöße mit, helfen bei der Sicherung von Spuren und         ständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.\nBeweismitteln und geben die erforderlichen Auskünfte.\nDie Bestimmung des Artikels 14 Absatz 1 vorletzter Satz       (2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese \\\\'eise\nsteht dem nicht entgegen. Zwangsmaßnahmen sind jedoch      nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der\nVertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.\nnicht zulässig.\n(2) Von strafbaren Handlungen, die von einem der im        (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet,\nArtikel 14 genannten Organe des einen Vertragsstaates       indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide\nim Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begangen      Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates\nwerden, ist die vorgesetzte Dienststelle dieses Organes    als Obmann einigen, der von den Regierungen der Ver-\ndurch die entsprechende Dienststelle des zuletzt genann-   tragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind inner-\nten Vertragsstaates zu benachrichtigen.                    halb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei\nMonaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat\ndem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschie-\nArtikel 18                        denheit einem Sc.hiedsgericht unterbreiten will.\nFür die Dauer von Instandhaltungsmaßnahmen sowie            (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht\nfür die Dauer eines öffentlichen Notstandes oder einer     eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Ver-\nGefahr für die öffentliche Sicherheit einschließlich der   einbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Euro-\nSicherheit des Straßenverkehrs kann jeder Vertragsstaat    päischen Gerichtshofes für Mensc.henrechte bitten, die\nden Durchgangsverkehr beschränken oder sperren. Aus        erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der\ndem Grunde von Instandhaltungsmaßnahmen kann der           Präsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertrags-\nDurchgangsverkehr auch auf dem Hoheitsgebiet des           staaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert,\nanderen Vertragsstaates beschränkt oder gesperrt werden.   so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen.\nIm Falle einer Beschränkung oder Sperrung ist die          Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit\nzuständige Behörde des anderen Vertragsstaates zu          eines der Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so\nbenachrichtigen. Die Vertragsstaaten werden einander die   soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichts-\nzuständige Behörde bekanntgeben.                           hofes, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der Ver-\ntragsstaaten besitzt, die Ernennungen vornehmen.\nArtikel 19                           (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr-\nSoweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist,  heit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertrags-\ngilt auf dem Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaates     staat trägt die Kosten des von ihm bestellten Sdlieds-\ndessen Recht.                                              richters sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor\nArtikel 20                        dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die\nsonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu\nIm Durc.hgangsverkehr wird für Kraftfahrzeuge und        gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Sc.tiicds-\nAnhänger, die im Hoheitsgebiet des einen Vertrags-         gericht sein Verfahren selbst.\nstaates zugelassen sind, auf dem Hoheitsgebiet des\nanderen Vertragsstaates Kraftfahrzeugsteuer nicht er-         (6) Die Gerichte de1 beiden Vertragsstaaten werden\nhoben. Die Beförderungen von Personen, Gepäck und          dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsicht-\nGütern im Durchgangsverkehr mit diesen Fahrzeugen          lich der Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sach-\nunterliegen nicht der Beförderungsteuer des Durchgangs-    verständigen in entsprechender Anwendung der zwischen\nstaates, sondern der Beförderungsteuer des Ausgangs-       den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Verein-\nstaates. Diese Erleichterungen werden nur gewährt, wenn    barungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Hondels-\ndie für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen       sachen leisten.\neingehalten werden.\nArtikel 24\nArtikel 21\nDas anliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil d1rscs\nDurch die Bestimmungen dieses Vf'rtrages bleiben ins-    Vertrages.\nbesondere unberührt\na) das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Osterreich vom 14. September                               Artikel 25\n1955 über Erleichterungen der Grenzabfertigung im         Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern\nEisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr;              nictit die Regierung der Bundesrepublik Deutschland","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1967                                 2089\ngegenüber der Bundesregierung der Republik Osterreich             (2) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ver-         in Verhandlungen über die Möglichkeit einer ander-\ntrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.                     weitigen befriedigenden Regelung des Durchgangsver-\nkehrs eintreten.\nArtikel 27\n(1) Dieser Vertrag soll so bald wie möglich ratifiziert\nArtikel 26\nwerden. Die Ratifikationsurkundell sollen in Bonn ausge-\n(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlos-       tauscht werden.\nsen. Er ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem             (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des z,veiten\nInkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist von zwei       Monates nach Austausch der Ratifikationsurkunden in\nJahren kündbar.                                                Kraft.\nZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten\ndiesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.\nGESCHEHEN zu Wien, am 17. Februar 1966 in zwei-\nfacher Urschrift.\nFür die Bundesrepublik Deutschland:\nDr. L ö n s\nFür die Republik Osterreich:\nDr. Reich man n","2090                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nSchlußprotokoll\nzum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich vom 17. Februar 1966\nüber den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße\nAnläßlich der Unterzeichnung des Vertrages zwischen              staat geltenden Rechts Personen vorldufig festzuhalten,\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-              nicht berührt. Tritt bei der Ausübung dieser Befugnis\nreich über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße              ein Schaden ein, so findet das Abkommen zwischen\nstellen die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten             der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nfolgendes fest:                                                     Osterreich vom 14. September 1955 zur Regelung der\n1. Die Republik Osterreich erklärt, daß die Gemeinde\nAmtshaftung aus Handlungen von Organen des einen\nin grenznahen Gebieten des anderen Staates ent-\nKuchl, Land Salzburg, beabsichtigt, eine Stichstraße zu\nsprechende Anwendung.\nerrichten, die sie mit dem auf österreichischem Hoheits-\ngebiet gelegenen Teil der Roßfeldstraße verbinden soll.       5. Eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland entfällt\nFür den Fall der Verwirklichung dieser Absicht sagt              für Schäden, die bei der Benutzung der im Artikel 14\ndie Bundesrepublik Deutschland zu, im Geiste der                 angeführten Straßen durch die in dieser Bes-timmung\nFreundsc:haft und der gutnac:hbarlichen Beziehungen in           genannten Organe entstehen, wenn die Sc:heitelstrecke\nVerhandlungen mit der Republik Osterreich mit dem                wegen eines öffentlichen Notstandes oder einer Gefahr\nZiele einzutreten, den Vertrag den geänderten Ver-               für die öffentliche Sicherheit von einem Vertragsstaat\nhältnissen anzupassen.                                           gesperrt worden ist; dies gilt nicht, wenn die Sperrung\n2. Die Republik Osterreich stellt in Aussicht, im Geiste            wegen der Sidierheit des Straßenverkehrs oder wegen\nder Freundsc:haft und der gutnachbarlichen Beziehungen           Instandhaltungsarbeiten erfolgt.\nWünsche der Bundesrepublik Deutschland bei straßen-           6. Die Republik Osterreich wird darum besorgt sein, daß\nbaulichen Erweiterungen der Scheitelstrecke auf öster-           für den Bereich des Gebietes der Roßfeldstraße keine\nreichisc:hem Hoheitsgebiet wohlwollend zu prüfen und             Ausnahmegenehmigungen vom Bauverbot gemäß § 2\nderen Erfüllung zu ermöglic:hen.                                 der Roßfeldstraße-Landschaftsschutzverordnung vom\n3. Es besteht Ubereinstimmung darüber, daß als Dienst-              10. August 1960, Landesgesetzblatt für das Land Salz-\nfahrzeuge im Sinne des Artikels 14 auch von den                  burg Nr. 54, erteilt werden.\nBediensteten im Dienst gefahrene beamteneigene und            7. Es besteht Ubereinstimmung darüber, daß durch Ar-\nanerkannte privateigene Kraftfahrzeuge gelten.                   tikel 17 Absatz 1 letzter Satz Maßnahmen nicht aus-\n4 Durch Artikel 14 Absatz 1 wird die Befugnis der dort              geschlossen werden sollen, die lediglich der Frei-\ngenannten Organe, auf dem Hoheitsgebiet des anderen              haltung der Straße dienen und weder eine Strafe noch\nVertragsstaates nach :!Vlaßgabe des in diesem Vertrags-         eine Geldbuße zum Gegenstand haben.\nGESCHEHEN zu \\Vien, am 17. f'ebruar 1966 in zwei-\nfac:her Urschrift.\nFür die Bundesrepublik Deutschland:\nDr. L ö n s\nFür die Republik Osterreich:\nDr. Reich man n"]}