{"id":"bgbl2-1967-34-1","kind":"bgbl2","year":1967,"number":34,"date":"1967-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1967/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1967-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1967/bgbl2_1967_34.pdf#page=1","order":1,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Teilbetragszölle - fester Teilbetrag)","law_date":"1967-07-10T00:00:00Z","page":2045,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["2045\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                       Z1998A\n1967                         Ausµ;eµ;chen zu Bonn am 29.Juli 196'7                                                                                                               Ni·. 34\nTag                                                                            Inhalt                                                                                          Seite\n10. 7. 67  Siebente Verordnung zur Anderung des DeutschPn Zolltarifs 1%7 (Teilbetragszölle -\nfester Teilbetrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2045\n27. 6. 67  Bekanntmachung über den Geltungsbereich cks I Ic1ager Übereinkommens über den Zivil-\nprozeß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   204li\n28. 6. 67  Bekanntmachung über das Inkrafttreten clPs Abkommens z,vischC'n der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Senegal über dc!n Luftvl'rkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  2047\n29. 6. 67  BPkcmnlmachung zu dem Ubcreinkommen zur Errichtung der Pfldnzenschutz-Organisation\nfür Europa und den !viittelmeerraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            2048\n1. 7. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich dPr Berner Übereinkunft zum Schutz von\nWerken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           2049\n4. 7. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . .                                                                            20-19\n4. 7. 67 Bekanntmachung über den Geltungsben·ich des Abkommens von Nizza über die inter-\nnationale Klassifikation von Vv'aren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken                                                                               2050\n6. 7. 67 Bekcmntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über di_e Vorrechte und Be-\nfreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    2050\n11. 7. 67  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Lc1zarettschiffe . . . . . . .                                                                          2051\n12. 7. 67  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvc-ntion zum Schutze der I\\lcnschen-\nrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novcmlwr lfl50 und des Zusatzprotokolls hierzu vom\n20. tvl<lrZ 1952 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2051\n14. 7. 67  Bekanntmachung des Protokolls vom 1. April 1966 über den Beitritt der Schweiz zum\nAllgemeinen Zoll- und l Iandelsc1bkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   2053\n18. 7. 67  Bekanntmachung über den GeltungsbcrPich des !viadrider Abkommens über die Unter-\ndrückung falscher oder irreführender Herkunftscrngc1ben in der am 31. Oktober 1958 in Lissa-\nbon beschlossenen Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2068\nSiebente Verordnung\nzur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967\n(Teilbetragszölle-· fester Teilbetrag)\nVom 10. Juli 1967\nAuf Grund des § 77 Abs. 6 des Zollgesetzes vom                                                         päischen Wirtschaftsgemeinschaft. Der Binnen-\n14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt ge-                                                     Zollsatz für Frankreich gilt auch bei Einfuhren\nändert durch das Steueränderungsgesetz 1967 vom                                                           aus den französischen überseeischen Departe-\n29. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 385), wird ver-                                                       ments.\nordnet:\n2. Die Besonderen Zollsätze nach diesem Anhang\n§ 1                                                                        (Spalte 6) gegenüber den mit der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft assoziierten afrika-\nDer Anhang III des Deutschen Zolltarifs 1967\nnischen Staaten und Madagaskar sowie\n(Bundesgesetzbl. II S. 1819) in der zur Zeit geltenden\nFassung wird wie folgt geändert:                                                                          gegenüber den mit der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft assoziierten überseeischen\n1. Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung:                                                              Ländern und Gebieten (Kennbuchstaben AU)\nwerden angewendet, wenn bei diesen Waren\n„ Vorbemerkungen zu Anhang III\ndie sonst für die Anwendung der Binnen-Zoll-\n1. Die Binnen-Zollsätze nach diesem Anhang                                                             sätze nach den Vorbemerkungen C - I - a - 2\n(Spalte 3) gelten nur bei Einfuhren aus dem                                                       oder C - I - b bei anderen Waren geforderten\nfreien Verkehr der Mitgliedstaaten der Euro-                                                      Voraussetzungen erfüllt sind.\""]}