{"id":"bgbl2-1967-33-1","kind":"bgbl2","year":1967,"number":33,"date":"1967-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1967/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1967-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1967/bgbl2_1967_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet","law_date":"1967-07-19T00:00:00Z","page":2029,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["2329\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                     Z1998A\n19 6 7                      ,\\ u s µ; e ~·eh e II z u B o n n a m .2 8. J u l i f 9 6,                                                                  Nr. ;-J;J\nTag                                                  lnhctlt                                                                                         SeitP\ntri. 7. 67  Gesetz zu dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen\nam Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          202<1\nl'l 7 !i7   Gesetz zu dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bereinigung der Grenze im Abschnitt\nKonstanz-Neuhausen am Rheinfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  :20-10\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 23. November 1964\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein\nin das schweizerische Zollgebiet\nVom 19. Juli 1967\nUL•r l3undestc1g h<lt mit Zustimmung des BundPs-                                                                Artikel 2\nldlt''> dc1s lolgPncl<> Gesetz beschlossen:\nDieses Gesf'tz gilt auch im Land Berlin, sofern d,1s\nLand Bt>rlin diP Anwendung dieses Gcsctz0s l0st-\nArtikel 1                                 stell t.\nÜL'lll    in r-re11Jurg im BrcisgcHI am '.23. November                                                          Artikel 3\n1!10-1 unlerzeichnelcn Vertrag zwischen der Bundes-\n(1) Dieses GcsPtz tritt am Tdgc nc1ch seiner Ver-\nrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-\ngenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde                     kündung in Kraft.\nHüsingen am Hochrhein in das schweizerische Zoll-                          (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem\ngt>bit'l nebst Schlußprotokoll und Anlage wird zu-                    Artikel 44 Abs. 2 sowie das Schlußprotokoll und die\ntJPSI immt. Der Vertrag, das Schlußprotokoll und die                  Anlage in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bc-\nAnLiw· \\NPrclPn nc1chstehend veröffentlicht.                          kanntzugeben.\nDc1s vorstehende Gesetz ,vird hiermit verkünd('[.\nBonn, den 19. Juli 1967\nD e r B u n d e s p r ~i s i d        t, nt\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nBrc1nclt","2030                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein\nin das schweizerische Zollgebiet\nDER PR:'1.SiD[l\\:T DER BU:\\!DESREPUBLIK DEUTSCIIL1\\ND\nund\nDER SCH\\VEIZERISCHE BU'.'/DESRA T,\nvon dem \\Vunsche geleitet, die sich aus der besonderen geographischen Lage\nder Gemeinde Büsingen am Hochrhein ergebenden Beziehungen zur schweize-\nrischen Eidgenossenschaft den beiderseitigen Interessen anzupassen, sind über-\neingekommen, einen Vertrag über die Einbeziehung der Gemeinde Bü.~ingen\nam Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet zu schließen.\nSie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland:\nHEI rn l\\linisterialdirektor a. D. Gerrit ,·an Ha e f t e n\nDer Schweizerische Bundesrat:\nHerrn ~vlinister Professor Dr. Rudolf L. Bind s c h e d I er,\nRedltsberater des Eidgenössisdlen Politischen Departements,\ndie nach Austausch ihrer in guter und gehöriger form befundPnen Vollmachten\nfolgendes \\ ereinbart haben:\nI. TEIL                                      7 Dünge-     und Futtermittel, SJmereien, Pflttnzen-\nschutz- und Unkrautvertilgungsmittel sowie son-\nZollanschluß und Anwendung                                     stige landwirtschaftliche Hilfsstoffe;\nschweizerischen Rechts\n8. landwirtschaftlicher Pflanzenschutz,       ausgenommen\nstaatliche Kostenbeteiligung im Zusd!lllll('llhdJHJ\n1. Abschnitt\nmit Hag(,[- und anderen ElemcntMschJd<'n;\nAllgemeine Regelung                                    9. forstliches Sc1atgut und forstptlunzen;\n10. KartoffeivPrwcrtung;\nAr ti k e 1 1\n11. TierseudlC'nbckJmpfung;\nDds Yon der Schweiz umgebene Gebiet der Gemeinde\n12. Treibstoff\\ergünstigung für die Lu.ndwirtschdft;\nBüsingPn am Hochrhein, im folgenden „Büsingen\" ge-\nnannt, das vom deutschen Zollgebiet ausgesdilossen                         d) aus dem Bereich des Gesunclhc•its\\\\esens:\nbleibt, wird unbeschadet der politischen Zugehörigkeit\n1. Grenzsc1nitJtsdienst;\nzur Bundesrepublik Deutschlu.nd dem schweizerischen Zoll-\n~Jt:.'bict t1n~1cschlossen.                                                     2. Leichentransporte, dW,genommc·n solche i1111c1 hdlb\neiner G(!Tllt>inde;\nArtikel 2                                       3. Arzncirnittel\\H•sen und l lc·il111iltL·l\\C·rkclir;\n( l) In Büsingen finden, soweit im folgenden nicht Son-                     4. Sera und Impfstoffe;\nderregelungen vorgesehen sind, die schweizerischen (eid-                        5. Arsenderi,·ale;\ngenössischen und kantonalen) Rechts- und Verwaltungs-                           6. Verkehr mit Giften;\n\\·orschriften Anwendung, clie sich auf folgende Gegen-\n7. Beli.iubungsmitteiwesen;\nstJnde beziehen:\n8. Lebensmittel und Gcbrauchsgegen<;lc111cle;\na)    Zölle;\n9. Absinth und u.nisicrle Gct1Jnke;\nb) Ein-, Aus- und Durchfuh1 von \\Varen;                                        10. Kunstwein und Kunstmost;\nc)    aus dem Bereich der Landwirtschaft:\ne) wirtschaftliche Kriegsvorsorge und Krieg<;\\\\'irhchcift\n1. Brotgetreidewirtschaft;                                             (Ve1sorgung der Zi1.·ilbcvulke1ung im Nuhtandc;fc1ll);\n2. Erhaltung des Ackerbaus und Anpassung der land-\nf) technische Kontrolle     \\'011 Erzeugni..,scn d(•r lllrn·n111du-\nwirtschaftlichen Produktion an die Absatzmöglich-\nstrie;\nkeiten, ausgenommen Pflanzenzüchtung, Saatgut-\nproduktion und Zuckerrüben;                                     g) \\Varenumsalzsteuer;\n3. Tierzucht;                                                      h) fiskalische Belastung des Tabaks;\n4. Verwertung, Abnahme und Preise landwirtschaft-\nlicher Erzeugnisse sowie sonstige Vergünstigun-                 i) Steuern auf Bier und sonstige Gctr~inke, soweit in\ngen;                                                               beiden Vertragsst tld ten der Bund für die Gt'Sl't Z<J(•bun~J\nzust~indig ist;\n5. t-.1ilch und t-.Iilchprodukte;\n6. Geflügelhaltung und Eienvirtschaft;                             k) gebrannte \\Vttsscr (Brannl\\\\'ein);","Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1967                                  2031\n1) Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Eclel-            (6) Besitzt ein Einwohner von Büsingen \\'ermögens-\nmetdllwaren;                                           werte in der Schweiz, so kann die schweizerische Behörde\ngegen ihn wegen Forderungen gemäß Absatz 1 die Bei-\nm) Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs;\ntreibung (Betreibung) auch in der Schweiz nach schweize-\nn) stc.1atsgefcihrlid1es Propagctndamaterial;                 rischem Recht vornehmen. Hierlwi gilt die Stadt Schaff-\no) Herstellung von Münzen (einschließlich Goldmünzen).        hausen als Beireibungsort.\ndie den schweizerischen Münzen in Gepräge, Gewicht\noder Größe gleich oder ähnlich sind.\n2. Abschnitt\nDie für diese Gegenstände in der Bundesrepublik\nDcutschltrnd ~Jeltcnclen Rechts- und Verwaltungsvorschrif-                           Sonderregelungen\nten findl•n in Büsingen keine Anwendung.\nArtikel ..t\n(1) Soweit nach    Absatz l schweizerisches Recht An-\nSoll ein Gegenstand, an dem dc1s sdrn·c11(•1 i-..c!Jl' Zoll-\nwendung findet und im folgenden nichts anderes be-\npfandrecht besteht, dem Inhaber ohne seine Eill\\\\·ill1gung\nstimmt ist, steht Büsingen Schaffhauser Gebiet gleich und\nweggenommen werden, so hat der ausführende schwl'ize-\nkommt der Gemeinde Büsingen am Hochrhein die gleiche\nrische Zollbeamte einen deutschen Zollbeamten hinzu-\nRechtsstellung wie einer Gemeinde des Kantons Schalf-\nzuziehen, der darüber zu wachen hat, daß sich die :t'-lt1ß-\nhausen zu.\nnahme nicht von ihrem Zweck entfernt.\n('.l) Soweit nach den in Absatz 1 für anwendbar er-\nklcirten schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvor-\nAr l i k e I :i\nschriften die Anwendung dieser Vorschriften oder die\nErteilung von Bewilligungen an das Vorliegen von recht-          ( 1) folgende aus dem deutschen ZollgebiC'l nach Busin-\nlichen Voraussetzungen gebunden ist, die die Einwohner        gen verbrachten und von Büsingen in das deutsche Zoll-\nvon Bi.Jsingen nicht erfüllen können, gelten diese Vor-       gebiet zurüc.kgebrachten Waren, die aus dem freien deut-\naussetzungen als erfüllt, wenn sie nach den deubdwn           sdien Verkehr stammen, sind von schweizerischen Ein-\nRechtsvorschnlten vorliegen oder nicht erforderlich sind.     und Ausgangsabgaben einschließlich Warenumsatzsteuer\nsowie von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhr\\'erbotcn und\n(4) Soweit nach Absatz 1 schweizerisches Recht An-\n-beschriinkungen befreit:\n'WPndun~J findet und im folgenden nichts anderes bestimmt\nist, wird es von schweizerischen Behörden vollzogen. Per-     1. vVaren, die deutsche Bundes-, Lc1ndes- und Kreis-\nsonen, die von den in Büsingen anzuwendenden schweize-             behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben\nrisdien Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder durch            in Büsingen benötigen, ausgenommen Lebensmittel,\nden Vollzug solcher Vorschriften betroffen werden, stehen          Genußmittel, Getränke und Futtermittel;\nin bezug auf Redllsbehelfe und Rechtsschutzinstanzen den      2. amtliche Vordrucke (Formulare), Gesetzesbl~itter und\nschweizerischen Einwohnern des übrigen schweizerischen             Literatur, die die Gemeinde Büsingen am Hochrlwin\nZoll~Jebietes gleich.                                              zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigt;\n3. Lehr- und Lernmittel für öffentliche Schulen, soweit\nArtikel 3\nihre besondere Art von den deutsdwn Schulbehörden\n(11 f-orderungcn, die von schweizerischen Behörden auf         \\'orgeschrieben ist;\nGrund der in Art ikcl 2 Abs. 1 genannten VorschriftPn\n4. andere Waren, welche die Gemeinde Büsingen am\ngegen Einwohner von Büsingen erhoben werden, wenlPn\nf lochrhein zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgti!n.'n\nauf Ersuchen der zuständigen schweizerischen Behördl•\nbenötigt, sofern sie für diese \\Varen von einer deut-\nvon dem für Bilsingen zusUindigen deutschen Finanzamt\nschen öffentlich-rechtlichen Körperschaft auß0rhalb \\·on\nnach den für die Beitreibung von Abgabenforderung<·n\nBüsingen einen Zuschuß erhält oder diese \\'\\'aren auf\nmaßgebenden deutschen Vorschriften beigetrieben.\nWeisung ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde im dPut-\n(2) Grundlage für die Beitreibung in Gegenstcinde, an          schen Zollgebiet besd1affen muß.\ndenen ein Zollpfandredit nicht besteht, bildet die rechts-\nkräftige und vollstreckbare Entscheidung der zuslcindigen         (2) Von schweizerischen Eingangsabgt1be11 uncl wirt-\nschweizerischen Behörde. Auf der Entsc.·heidung müssen        schaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen sind\ndie Zuständigkeit der entscheidenden Behörde, die Rechts-     befreit vVaren, die zum Pfandverkauf von deutschen Be-\nkraft und die Vollstreckba1keit von der gemäß Schluß-         hörden oder Gerichtsvollziehern aus Büsingen in das\nprotokoll zu bezeichnenden schweizerischen Behörde b1c.'-     deutsche Zollgebiet verbracht worden sind und unver-\nscheinigt sein.                                               kauft nach Büsingen zurückgebracht ·werden. Entrichtete\nsdnveizerische Ausgangsabgaben werden zurückerstattet.\n(3) Die schweizerische Entscheidung unterliegt nicht der  Die Erfüllung der Voraussetzungen ist durci1 amtlidw\nsachlichen Nachprüfung durch die deutschen Behörden.          Besdwinigung nachzuweisen.\nStellen diese jedoch fest, daß die Entscheidung offensicht-\nlich Unrichtigkeiten enthält, so können sie die Entschei-\nArtikel 6\ndung der schweizerischen Behörde zurückgeben. DiesP\nentscheidet endgültig und verbindlich über die Berichti-         Die zuständige schweizerische Behörde erteilt für Blisin-\ngung.                                                         gen die :t---Iilchverkaufsbewilligung ohne Berücksid1tigung\nder Bedürfnisfrage.\n(4) Einwendungen de.-; Vollstreckungsschuldners gegen\nden Anspruch, dessen Erfüllung erzwungen werden soll,                                    Artikel 7\nsind außerhalb des Zwangsverfahrens vor der zustcindi-\nDie Errichtung neuer Geflügelhöfe und Gel1ügelfarnwn\ngen schweizerischen Behörde zu verfolgen. Die Zwangs-\nmit 150 oder mehr ausgewachsenen Tieren oder die Er-\nvollstreckung wird dadurch nicht aufgehalten, solange\nweiterung solcher Gefli.lgelhöfe und Geflügelfarmen be-\nnicht die schweizerische Behörde um die Einstellung er-\nsucht.                                                        darf einer Bewilligung durch die zuständige schweize-\nrisd1e Behörde. Die Bewilligung kann nur aus Gründen\n(5) Die in Absatz 1 genannten Ansprüche schweizeri-       des allgemeinen Wohls, insbesondere ·wenn die Errich-\nscher Behörden stehen bei der Zwangs\\ oll:-.tre(kung und      tung oder Erweiterung den schweizerischen :t--larkt ge-\nim Konkurs ents1nl'Lhe11Llen Ansprüclwn deutscher Be-         fährden würde, venveigert oder mit Auflagen \\ erbunden\nhörden gleich.                                                werden.","2032                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nArtikel 8                               (2) Für die Gesarntstrctfenbildung ~tehen deutsd1e und\nDie gemäß den Bestimmungen der schweizerischen             schweizerische Entsd1eidungen einander gleich. Die deut-\nAlkoholgesetzgebung betreffend die Kartoffelverwertung         schen Behörden vollstrecken die von deutschen, die\ntür die Ubernahme in Betracht kommende Menge wird             schweizerischen Behörden die von schweizerischen Ge-\nin dem Sinne begrenzt, daß nicht mehr Kartoffeln aus           richten verhängten Strafen. Jedoch darf in dem Staat, in\nBüsingen in die Uberschußverwertung einzubeziehen sind,       dem zuletzt die Vollstreckung durctigeführt wird, nur der\nals dies der Ablieferung aus Gemeinden des Kantons            sich aus der Gesamtstrafenentscheidung ergebende Straf-\nSchaffhausen mit ähnlichen Produktionsverhditnissen ent-       rest vollstreckt werden; eine bedingt erlassene oder be-\nsprid1t. Die zuständigen schweizerisd1en Behörden sind        dingt ausgesetzte Strafe steht insoweit einer ,ollstreckten\nStrafe gleich.\nberechtigt, eine dementsp1 echende Höchstmenge festzu-\nsetzen.\nArtikel 9                                                        Artikel 15\nDie Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Arznei-         (!) Für in Büsingen von schweizerischen Bt.:hürden ,or-\nmitteln, eingesdllossen Sera und Impfstoffe, außerhalb        zunehmende Strafverfolgungshandlungen gelten die fol-\ngenden Besonderheiten:\nder Apotheken richtet sich nur nach deutschem Recht. In\nbezug auf den Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb         a) Der wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung\nder Apotheken findet das deutsche Recht Anwendung,                   Festgenommene ist spätestens am Tage nac.h der Fest-\nsoweit es strengere Bestimmungen enthält.                            nahme dem zum Erlaß von Haftbefehlen zusttlndigen\nRichter von Schaffhausen vorzuführen, der ihm die\nGründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu ,·ernehmen\nArtikel 10\nund ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben und\nDie ndch deutschem Recht in Büsingen zur Berufsaus-               der hierauf unverzüglich einen mit Gründen versehe-\nlibun~J zugelasseuen Personen stehen hinsichtlich der An-            nen schriftlidlen Haftbefehl zu erlassen oder die Frei-\n,vendung der sch,veizerischen Betäubungsmittelgesetz-                lassung anzuordnen hat. Gegen die Verhaftung oder\ngebung den nach schweizerischem Recht zugelassenen                   die Venveigerung der Haftentlassung ist gemäß der\nPC'rsurwn gleich.                                                    Strafprozeßordnung für den Kanton SchaffhausC'n cli(•\nBeschwerde an das Obergericht gegeben.\nAr ti k e I 11\nVon jeder richterlichen Entscheidung übPr die Anord-\n( 1) Den   lwi einem in der Schweiz konzPssionierten              nung ocler f'ortclaucr einer Haft ist unve>rzüqlich 0in\nLohnbrenner im Brennauftrag hergestellten Brunn\\ wein                Angehöriger des festgehaltenen od(•r Pine P<'r\"'on\nerhalten Eimvohner von Büsingen, die Stoffbesitzer sind,             seines Vertrauens zu benachrichti~Jen.\nzu ihrer Verfügung, nachdem sie die durch die schweize-              Die Verhaftung eines Deutschen ist dPm L111d1c1tsc111:t\nrische Alkohoh·erwaltung festzusetzende Steuer entrichll'l           Konstdnz inn('rh,ilb 24 Stunden mitzult'ilen.\nhaben.\n11)   Die Durd1'iuchunq einer \\\\'ohnunq darf nu1 dt11ch dt'll\n(2) Dem Produzenten, der als Landwirt einen Landwirt-             nach Sd1c1IJhc1user Rl'cht zu<;tcindigc.'n Richter c1ngeord-\nschaftsbetrieb führt und ausschließlich Eigengewächs o(kr            11et \\\\L'rden; i-,t Gdahr im \\'erzuq, '-,() d,lll (\"i,w \\\\'oh·\nsl'lbstgesammeltes \\Vildgewächs brennen läßt, wird für               nung \\'Oll dc'n zus!iindi~1en Bcuml<'ll rlll<h ohnr 1 i<h1Pr-\nden Hc1mhalt und den Landwirtschaftsbetrieb ein steuer-              lichen ßpfehl durd1sucht \\\\'C•rden.\nfreier Eigenbed,nf von zehn Litern (größere Betriebe\nZu jed('r Durdhuchung einer \\\\'ulinung i~t ei11 dcut-\n7\\\\ctmig Liter) Branntwein pauschal zugebilligt und bl'i\nder Steuerfestsetzung in Abzug gebracht.\ns(her B0amter beizuziehen, der ddri.iber          ,1 ,icht, dc1ß\nsich die J\\lc1ßn,il1me nicht von ihrem Z\\'. <'<k <·ntfernt\n(3) In Büsingen werden die Funktionen der örtlichen\nBrennereiaufsichtsstellen durd1 die Brennereiaufsichts-        r) Obliegt die Untersuchung nicht einer ricb1c1 liehen Be-\nstl'lle der Stadt Schaffhausen ausgeübt.                             hörde, so darf der untersuchende Beamte Papiere und\nHandelsbücher nur einsehen, wenn und soweit ihm\nein besonderes gesetzliches Nachschaurecht zusteht\nArtikel 12                                oder wenn es dn Inhaber genehmigt. Auf \\'0rlang12n\nPersonen, die ihren \\Vohnsitz in der Schweiz hc1bcn,             des Inlialwrs hctt der Beamte die Papiere und I Iündels-\nsind in Büsingen zum Erwerb von vVatfen, für die ein                bücher, deren Durchsicht er für geboten hält, in Geqcn-\n\\V,dfenerwerbsschein erforderlich ist, nicht berechtigt,             wart des Inhabers oder seines Vertreters mit dPm\nc1uch wenn sie einen \\Vaffenerwerbsschein besitzen. Solche           :\\mtssif'CJC·l in einem Umschlilq zu ,·crschlidkn und\n\\\\'ctffpn dürf0n c1n sie nicht abgegeben werden.                    dem nach Schatfhauser Recht :rnst<1ndigen Richter ah-\nzuliefl'I n. Die'->er hat Papiere und HandehbüclH'r, dil'\nfür die l.:ntersuchung Bedeutung haben, der unte1-\nArtikel tJ                                sucl1C'nclC'n Bc>hörde auszuhändigen oder mitzu!t'ilen,\n[inc Erlaubnis ti.ir die Herstellung von Pulver und              ~oweit nicht 9esl'lzliche Hinderungsgründe lwstchen\nSprengstoffen, die nicht unter das Kriegs,vaffenkontroll-     d) \\Vill dPr -;u<,t<lndige schweizerische Beamte einen Ge-\n~1csPtz fallen, berechtigt in Büsin~1en nur zur Herstellung         genst<rnd, d1·r beschlagnahmt werden soll udcr be-\ndil'ser Erzeugnisse für den dortigen Bedarf. Eine Erlaub-           ...,chlagnc1hmt \\\\01den ist, dem lnhilher ohne -;t·iIJP [in-\nnis ft11 den Vertrieb dieser Erzeugnisse herC'chti~Jt nur zur       willigunq W('gnehnwn, so hctt der Beamte ei,wn dC'ut-\n.-\\hg,ilw fiir die Verwendung in Büsingcn.                          schen Be<:.1mten beizuziehen, der darüb0r wacht, dc1ß\nsich die J\\1ilßndl111w nicht \\'011 ihrem Zw('Ck 1·n1fernt.\nArtikel 1-1\n(2) Ist der nach Absatz 1 Buchstabe b oder d beiLuzie-\n( 1) Eine Zuwiderhandlung auf den in Artikel 2 Abs. 1      hende deutsche Beamte der Auffassung, daß eine nad1\ngenannten Sachgebieten wird auch dann nach schweizeri-        diesen Absätzen getroffene Maßnahme dPs untersuc.hen-\nsc.hem Recht beurteilt, wenn der maßgebende Straftat-         den schweizerischen Beamten sich von ihrem Zweck ent-\nbestand dem schweizerischen Strafgesetzbuch zu entneh-        fernt, so entscheidet der Verhörrichter in Schaffhausen\nmen ist; sie ist nur nach schweizerischem Recht strafbar,     im Einvernehmen mit dem Landrat in Konstanz. Sicher-\nauch soweit sie zugleich eine strafbare Handlung nach         gC'stellte G0gcnstcinde sind bis zu dieser Entsd1eidunq\ndem deutschen Strafgesetzbuch darstellt.                      c1uf dem Biirgl'r111eiste1<1mt in Blisin~JC'11 zu hinterk<J('ll.","Nr. J] -- Tag der Ausgabe: Bonn, dPn 28. Juli 1967                                    2033\n(3) Kc11111  nc1ch d('lll sclt\\\\eizerischcn Recht eine Straf-       \\V <lrtefrist angerechnet, sofern er nicht fremdenpoli-\nverfügung der Verwultung nur mit Verwaltungs-                          zeilich aus der Schweiz weggewicsen worden ist oder\nbeschwerde angdod1ten werden, so hat der Betroffenf',                  die Vorc1ussetzungen für eine solche Maßnahme bei\n\\Venn er Einwohner von Büsingen ist und die Zuwider-                   scinf'm \\e\\'egzug aus der Schweiz \\·orgelegen haben.\nht11Hllung in Büsingf'n begangen hat, das Recht, gegen\nc) D1·r Aufenthalt wird nicht als unterbrochen <1ngc-\ndie Str,dverfügung des zustiindigen Departements gem,iß\nsehen, wenn Büsingen zu einem seiner Nt1t11r nach\nArtikel 300 II. des Bundesgesetzes über die Bundesstraf-\nvorübergehenden Zweck (z. B. Studium, Ausbildunq,\nrechtspl1ege die 91:_,richtlichc Beurteilung unzurufen; der\n\\Vehrdienst) verlassen wird.\nGerichtsstand ist bei den für Schaffhausen zuständigen\nGE'richten begründet.                                            dJ Deutsche und deren Ehegatten sowie die im gemein-\nsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kindl'r (ein-\n(4) Hinsichtlich der \\Viedergutnl<lchung von zu Unrecht\nschließlich Pflege- und Adoptivkinder) erlangen dit~\nPrlittenen Nachteilen finden die Bestimmungen des\nVergünstigungen ohne \\Vartezeit, wenn sie in Büsin-\nschweizerisctwn Rechts in gleicher Vv'eisE~ Anwendung\ngen Wohnsitz und Aufenthalt nehmen, um\nwi(• in der Schweiz.\n1. die eheliche Gemeinsdwft mit einem in          P,u-.ingc'n\nwohnhaften Dc•utschen <1ufz.unehmen;\n11. TEIL                              '.2. auf einem durch Erbgang zu[dllendcn Grundstück\nGrenzübertritt;                                  zu wohnen;\nfremdenpolizeiliche, arbeitsrechtliche                    :l. einen Erwerbsbetrieb weiterzuführen, den sie von\nund gewerberechtliche Regelungen                              in Büsingen wohnhaften Verwandten übernommen\nhaben oder der ihnen durch Erbgang zugefallen ist;\nArtikel 16                               4. den Erwerbsbetrieb eines nach Buchstaben a und b\n(1) Im Verkehr zwischen Büsingen und der Schweiz ist                    begünstigten Deutschen zu übernehmen und weitc·r-\nfür Deutsche und Schweizerbürger Pin Grenzübertritts-                      zuführen, der diesen aus persönlichen Gründen\npapier nicht erforderlich. Eine Grenwhfertigung findet                     nicht ,,veiter betreiben kann, PS sei denn, dc1ß der\nnicht statt.                                                               bisherige Inhab(~r ein gleichwertiges Angebot eines\nbegünstigten Deutschen ausgeschlagen hat.\n(11 Dc1s RPclit c1ul diP Dmthfii111unq poli1eilichcr Kun-\nBei Zuzug aus andt'ren als den in den Ziffern 1 bis '.{\ntroll<'n hlt-ibt unlH\"rülnt.\nerw!ihnten fclmili,iren Gründen wircl die Zucrk.('nnung\nder VergünstigungL'n ohne \\\\'c1rt(•zcil odo \\ or cit'H'll\nAI t i k e 1 17                          Ablauf wohlwolll-nd W'prüft.\n(1) DL·uhclw, di(' die Vorausselzung(•n \\On Artikel l(l           (2) Schweizerbürger erhalten in Büsin~1en dies<· \\'p1-\n,:\\bs. 1 erlüllc•n, sind b('i Arbeitsaufnahme in dem in          gi.instigungen, wenn sie in dem in Absatz 1 lwwichnetcn\nArtikl,I Hl bcz('ichnelen schweizerischen Gebiet der             schweizerischen Gebiet Wohnsitz und Aufenth,1lt halwn.\nschwcizc•1 ischcn grenzsuni !arischen Uberwachung nicht          Absatz 1 Buchstaben a bis d gelten entsprcclwnd, \\\\ oh('i\nuntcrworf Pn. D<\",glcidicn sind Deutsche, die sich aus dem        c1nslL'lle cks Gebietes von Büsingen dc1-; in Ah-.,c1lz 1\nübrigen C(•bid d<'r Bunde-;republik Deutschland zur Ar-          hezPichncfe schweizerische Gebiet tritt.\nlwit nach ßlisin~J('n bf'geben, des\\'-:egen keiner schwcize-\nrisclH'n qre11zst1nilcnischcn Uhcrwachung unterworfen.\n(2) Dcuhche mit \\\\'ohnsilt. in Büsingen sind hinsichtlich\ndl•r gr(•nzst1nitc11isclwn Uberwuchung <ln der schweizerisch-                                 Artikel 2D\ndvutschen Zollg1('llZe Sc:lrn'f'i/f'rbürg<'rn mit \\\\'ohnsitz in\n(1) et) Deutsclw,      die die Vorc1ussetzungcn des :\\1 ti-\ndPr Sch wciz c1leichgC''if eil f.\nkels 19 Abs. 1 erfüllen, crht1ltcn auf Gesuch hin\ndie fremdenpolizeilid1e Bewilligung, in dem in\nArtikel 18                                       Artikel 19 bezeichneten schweizerischen GcbiL't\nDrillitusJ;inder, diP für ihren Aufenthalt im Bundes-                      unter den gleichen Voraussetzungen wie Schwei-\n~Jl'bic·t eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, bedürfen                       zerbürger als Arbeitnehmer t;.itig zu sein. BL'rll[(•,\neirwr zusiitzlichcn Aufenthaltserlaubnis für den Aufent-                      die von Gesetzes wegen Scln\\·eizerbürgcrn \\'OJ-\nhalt in Büsingen, die das Landrntsamt Konstanz nach An-                       behalten sind, bleiben ausgenommen.\nhürunr1 clC'I zusUindigen schwciwri'ichcn Behörden erteilt.                h) Sie werden in gleid1er \\Vcise wie SchweizP1-\nhürger zu Lehrstellen in jedem Beruf, soweit f'r\nnidlt von Gesetzes wegen Sch,weizerbürgern vor-\nArtikel 19                                       behalten ist, zugelassen und erhalten die erfor-\n( 1) Die in diesem Vertrag vorgesehenen fremdenpoli-                       derliche fremdenpolizeilid1e Bewilligung.\nzeilichen, arbeitsrechtlichen und gewerblichen Vergünsti-                  c) Die öffentlid1e Stellenvermittlung steht ihnen\ngungen stehen Deutschen, die die nachfolgenden Voraus-                        im Rahmen ihrer Sonderstellung in gleicher\nsetzungen erfüllen, im Kanton Schaffhausen sowie in den                       Weise wie Schweizerbürgern offen. Die r--.töglich-\nin der Anlage zu diesem Vertrag bezeichneten Gebieten                         kf'it, sich selbst eine Arbeitsstelle zu suct1en,\nder Kantone Thurg<lu und Zürich zu.                                           wird hierdurch nicht berührt.\na) Die Vergünsti9ungen werden allen Deutschen gewJh1 f,\n(2) Schweizerbürger, die die Vorau-;setn111gen dl'S Arti-\ndie am 1. Junudf 1963 in Bi.isingPn \\Vohnsitz und Auf-\nkels 1Q Abs. 2 erfüllen, erhalten für die Ausübung einer\nenthalt hatten und scithrr ununterbrochen beibehalten\nunselhstJndigen Tätigkeit in Büsingen die gleichen Ver-\nhaben.\ngünstigungen, die Deutschen mit vVohnsitz und Aufenthalt\nb) Deutsche, die nc1ch dc•m 1. Januar 1963 in Büsingcn           in Büsingen unter den Voraussetzungen des Artikels 19\n\\\\'uhnsitz und Aufenthalt genommen haben oder neh-          Abs. 1 für eine entsprechende Tätigkeit in der Schweiz\nmf'n, erw('rben den Anspruch auf die Vergünstigungen        eingerJumt werden. Berufe, die von Gesetzes wegen\nnach einem ununterbrochenen Aufenthalt in Büsingen          Deutschen \\'orbehalten sind, bleilwn ausgenommen.\nvon 10 Jahren. Beim unmittelbaren Zuzug eines Deut-\nschen aus dem in Sc1I/ 1 bezeichneten schweizerischen          (1) a) Die Bewilligung wird für fünf Jc1hrc ertPilt       l\\c1c!1\nCt•hic·t n,Hh Bü..,ingl·n wird die Zeit sPines ununter-                  Ablauf der Geltungsdauer wird sie auf :\\nt I c1~1\nhrochc'n(•n ,\\ufl'nth,ll\\c-., in clic'scrn Gebil'l auf die               jeweil<; um die gleiche Dauer verJ;ingerl.","2034                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nb) Die Erteilung oder Verlängerung der Arbeits-                   b) Die Arbeitserlc1ubnis erhalten auch ihre Arbeit-\nbewilligung kunn verweigert, eine erteilte Be-                    nehmer und die im Unternehmen mitarbeitenden\nwilligung kann widerrufen werden, wenn                            Familienangehörigen, sofern sie die Voraus-\nl. nach sdnveizerischem Recht oder für schwei-                   setzungen des Artikels 19 Abs. 2 erfüllen. Auch\nzerische GrenzgJnger in Büsingen nach deut-                   wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen,\nschem Recht die Voraussetzungen für den Er-                   wird die Arbeitserlaubnis erteilt, sofern nicht\nlaß e_,iner Ausweisungsverfügung oder einer                   schwerwiegende Gründe entgegenstehen.\nEinreisesperre erfüllt sind;                              l) Der Ausübung einer selbstdndigen Erwerbstdtig-\n2. die Bewilligung durch falsche Angaben über                     keit gemtiß Buchstabe a ist gleichgestellt die\nfür die Bewilligung maßgebliche Tatsachen er-                 Tätigkeit juristischer Personen, Handelsgesell-\nschlichen wurde.                                              schaften sowie aller anderen Gesellschaften,\nGenossenschaften und sonstiger Vereinigungen\nArtikel 21                                        mit Sitz in dem in Artikel 19 bezeichneten\nschweizerischen Gebiet, an denen solche Per-\n( 1) In Bi.isingen ,vohnende, in der Schweiz erwei bs-                     sonen ein überwiegendes wirtschaftliches Inter-\ntJtige Arbeitnehmer sind in bezug auf die nach den eid-                       esse haben, die die Voraussetzungen des Arti-\ngenössischen und kantonalen Gesetzgebungen gewährten                          kels 19 Abs. 2 erfüllen.\nfi1milienzulagen den in der Schweiz wohnenden Arbeit-\nd) Die Anzeige gemäß Buchstabe a berechtigt ohne\nnehmern gleichgestellt.\nbesondere gewerberechtliche Erlaubnis zur Aus-\n(2) In der Schweiz wohnende, in Büsingen erwerbs-                          übung der gewerblichen Tätigkeit in Büsingen\ntJtige Arbeitnehmer sind in bezug auf die nach der deut-                      für die Dauer von fünf Jahren nach Erstattung\nschen Kindergeldgesetzgebung zu gewährenden Leistun-                          der Anzeige. Die Anzeige ist nach Ablauf dieses\ngen den in Büsingen wohnenden Arbeitnehmern gleich-                           Zeitraumes zu wiederholen, wenn die Tätigkeit\ngestellt.                                                                     in Büsingen fortgesetzt werden soll.\nArtikel 22                                    e) Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätig-\n( 1) c1) Deutsche, die in Büsingen eine selbständige                       keit kann untersagt werden, wenn die Vergünsti-\nErwerbstätigkeit befugt ausüben und die Vor-                      gungen mißbräuchlich ausgenutzt werden.\naussetzungen des Artikels 19 Abs. 1 erfüllen,\nerhalten auf Gesuch hin die fremdenpolizeiliche                                  Artikel 23\nBewilligung, in dem in Artikel 19 bezeichneten\n(1) l\\1otorfahrzeuge und Anhänger mit Standort in\nschweizerischen Gebiet ihre Erwerbstätigkeit\nBüsingen erhallen deutsche Kennzeichen mit einem be-\nohne Begründung einer gewerblichen Niederlas-\nsonderen, den Standort Büsingen anzeigenden Merkmal.\nsung unter den für Schweizerbürger geltenden\nDie zuständige deutsche Zulassungsstelle unterrichtet\nVoraussetzungen auszuüben. Erwerbstätigkeiten,\ndie Zollkreisdirektion Schaffhausen über jede Zulassung\ndie von Gesetzes wegen Schweizerbürgern vor-\neines solchen Fahrzeuges.\nbehalten sind, bleiben ausgenommen.\nb) Die Bewilligung erhalten auch ihre Arbeitnehmer           (2) Motorfahrzeuge und Anhi.inger mit Standort in\nund die im Unternehmen mitarbeitenden Fa-            Büsingen sind für den Verkehr nach, von und in der\nmilienc1ngehörigen, sofern sie die Voraussetzun-     Schweiz den schweizerischen Fahrzeugen gleichgestellt.\ngen des Artikels 19 Abs. 1 erfüllen. Auch \\\\'enn     .i\\Iotorlcthrzeuge und AnhJnger des gewerl>smi.ißigen Per-\ndiese Voraussetzungen nicht vorliegen, wird die      sonen- und Güten erkehrs mit Standort in Büsingen, die\nBe\\'.:illigung erteilt, sofern nicht schwerwiegende  Personen gehören, welche die Voraussetzungen des Ar-\nGründe entgegenstehen.                               tikels 19 Abs. 1 erfüllen, erhalten durch die zustJndigen\nDehörden des Kantons Schaffhausen die Bewilligung zum\nc) Der Ausübung einer selbständigen ErwerbstJtig-\nVerkehr in der Sch\\\\'eiz. Diese Bewilligung kann vcrwei-\nkeit gemäß Buchstabe a ist gleichgestellt die\ngcrt \\\\'erden, wenn der Bestand an solchen fc1hrz<'ugen\nTätigkeit für juristische Personen, Handelsgesell-\nin Büsingen sich un \\ erhctltnismäßig erhöhen oder wenn\nschaften sowie für alle anderen Gesellschaften,\ndie Sonderstellung \\ on Büsingen rniflbrJuchlich aus-\nfür Genossenschaften und sonstige Vereinigun-\ngenutzt würde.\n9en mit Sitz in Büsingen, an denen Personen,\ndie die Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 1          (3) Bestehende und zukünftige deutsch-schweize1ische\nerfüllen, ein überwiegendes wirtschaftliches In-     Vereinbarungen über den grenzüberschreitenden Per-\nteresse haben.                                       sonen- und Güter\\\"C'IKL'IH gelten, mit Ausnc1h111e von Be-\nd) Die Bewilligung gemdß den Buchstaben a bis c          stimmungen über den Linienverkehr -             einschließlich\nwird für fünf Jahre erteilt. Nach Ablauf der         ferienziel-Reiseverkehr (Pendelverkehr) -, soweit nichts\nGeltungsdauer wird sie auf Gesuch hin jeweils        anderes bestimmt ist, nicht für Beförderungen zwischen\num die gleiche Dauer verlängert.                     der Bundesrepublik Deutschland und Büsingen auf den\nStraßen Büsingen-~eudörflingen-Randegg und Büsingen-\ne) Die Bewilligung gemäß den Buchstaben a bis c\nDörflingen Loog-Gailingen sowie auf dem Rhein.\nkann verweigert oder widerrufen werden, wenn\ndie Sonderstellung von Büsingen mißbräuchlich\nausgenutzt wird.\nlll. TEIL\n('.!) c1) Sdl\\veizerbürgcr, die in dem in Artikel 19 be-\nzeichneten Gebiet eine selbständige Erwerbs-                    Verfolgung wegen Zuwiderhandlungen\ntätigkeit befugt ausüben und die Voraussetzun-       auf den nicht in Artikel 2 aufgeführten Sachgebieten;\ngen des Artikels 19 Abs. 2 erfüllen, werden zur                                  Rechtshilfe\nAusübung ihrer Erwerbstätigkeit in Büsingen\nohne Begründung einer gewerblichen Nieder-                                       Artikel 24\nlassung unter den für Deutsche geltenden Vor-\n(1) Die Strafhoheit der Vertragstaaten, insbesondere\naussetzungen zugelassen. Der Beginn einer Er-\nhinsichtlich der auf ihrem Gebiet begangenen strafbaren\nwerbs tJtigkeit ist dem Bürgermeisteramt in\nHandlungen, bleibt grundsätzlich unberührt.\nBüsingen anzuzeigen. Erwe1 bstätigkei ten, die\nDeutschen von Gesetzes wegen vorbehalten sind,          ('.!) f(ir I Iandlung<'n eines Einwohners der Schweiz, die\nbleiben ausgenommen.                                 in Büsingen begangen werden und nach den dort anwend-","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1967                                2035\nbaren deutschen Vorschriften geahndet werden können,             (7) Die nach Artikel 24 Abs. 2 bis 5 stellvertretend\ngilt bei einer Verfolgung in der Schweiz stellvertretend      ergehenden Entscheidungen des einen Vertragsstaates\ndas schweizerische Strafrecht, sofern es nicht ohnehin        stehen den Entscheidungen des anderen Vertragsstaates\nanwendbar ist.                                                gleich. Artikel 14 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar.\n(3) Für Handlungen eines Einwohners von Büsingen,             (8)   Kosten, die in einem auf Grund clPr B0stimrnungcn\ndie in der Schweiz be~Jangen werden und nach schweize-        dies0s Artikels durchgeführten Verfc1hrcn 0nfstf'h0n, wer-\nrischf'n \\'orschrillC'n gedhndet werden können, gilt bei      den nict1t erstattet.\ncirn·r Verfolgung in der Bundesrepublik Deutschland\nstelhcrtretend das deutsche Strafrecht, sofern es nicht                                  Art i k e 1 20\nohnehin anwendbar ist.                                           ( 1) Leistet ein Zeuge, der sich in Büsingpn c1ufll~ilt, in\n(4) Für Handlungen Pines Einwohners von Büsingen           einern im Rahmen dieses Teiles durchgdührten \\'crfcthren\nschwPizPrischcr Stc1c1fsangehörigkeit, die in der Bundes-     einer ordnungsgemäßen Vorladung dt>r schweizerischen\nrPpuhlik Deutschland begangen werden und nach den             Behörde keine Folge, so kann diese Behörde das für\nd('ulschC'n \\'or'ichrilten geahndet werden können, gilt bei   Büsingen zuständige Amtsgericht ersuchen, die nach der\ncinc1 \\'prfolgun~J in der Schweiz stellvertretend das         deutschen Strafprozeßordnung in Betracht komm0ndcn\nschwciznisclw St rc1frechf, sofern t's nicht ohnehin c111-    ~Iaßn<lhmen anzuordnen. Ordnet das Amtsgt>richt die\nwendhar ist.                                                  Vorführung des Zeugen an, so vcranic1ßt f'S ch>sst>n Llbcr-\nstellung an die schweizerische ßdliirde.\n(5) Für Handlungen eines Schweizcrbürgers, die in der\nBundesrepublik Deutschl,rnd begangen werden und nach             (2) K0in Zeuge oder Sachverst~incliger, glcid1 wC'lcher\nden deutschen Vorschriften geahndet werden können, gilt,      Staats<lngehörigkeit, der in einem im Rahml'll diese\"\nwenn der Beschuldigte, ohne Einwohner von Büsingen            Teil<?s durchgeführten Verfahren nach Vorl<ldung \\'or clc1\nzu sein, dort festgenommen wird, bei einer Verfolgung         schweizerischen Behörde erscheint, darf von den sd1wPi-\nin der Schweiz stellvertretend das schweizerische Straf-      zerischcn Behörden wegen Handlungen oder Vcrurt<'ilun-\nrecht, sofern es nicht ohnehin anwendbar ist.                 gen oder aus anderen, \\'Or seiner Ausreise aus dem\n(6) Ausgenommf'n von den Bestimmungen der Ab-              deutschen Hoheitsgebiet eingetretenen Gründ<'n verfolgt,\nsülze 2 bis 5 sind Handlungen militJrischen, fisk<llischen    in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschr;ink ung sei-\noder vorwiegend politischen Charakters.                       ner persönlichen Freiheit unterworfen werden.\n(1)   Der Schutz nach Absatz 2 endet drei Tage nach der\nEntlc1ssung durch die schweizerische BL•hörcle, sofern der\nArt i k e 1 25                      Zeuge oder Sachv0rstündige die Mö~Jlichkcit gc·h<1ht hat,\ndas schweizerische Hoheitsgebiet zu verlc1ss0n.\n(l) Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet,     soweit nach\nArtikel 24 stellvertretend sein Strafrecht gilt, auf Ersuchen\ndes anderen Vertragsstaates die auf dessen Gebiet be-                                    Artikel 27\ngangenen Zuwiderhandlungen nach Maßgabe seiner Ge-\nsetze zu verfolgen, wenn der Täter zur Zeit der Stellung         (1) Scbweizerbürger, die nidlt zuglPich Deutschl' sind\ndes Ersuchens sich im Gebiet des ersuchten Staates            und die wegen einer nach deutschem Recht strafbaren,\ndauernd aufhJlt, sich der Strafgewalt des ersuchenden         nicht politischen Handlung in Büsingen von deutschpn\nStac1tf's nicht unterzieht und nicht ausgeliefert wird.       Beamten festgenommen worden sind, werden unt0r\nschriftlicher Mitteilung des die Festnahmf' begründenclPn\n(2) Sowf'it nach Artikel 24 stell\\\"C•rtrPtend schweizeri-  Sach\\·erhalts den schwcizerisd1f'n Behörd0n überg0ben.\nsches Strafrecht gilt, besteht für die Schweiz die Ver-\npflichtung zur Ubernahme der Strafverfolgung von                 (2) Personen, die nicht Deutsche sind, können aufgrund\nSchweizerbürgern, die nicht zugleich Deutsche sind, auch-     eines Hc1ftbefehls der zuständigen schweizerischen Be-\ndann, wenn der Beschuldigte sich in Büsingen aufhält.         hörc!Pn wegen einer nicht politischen, auch nach deut-\nEines förmlichen Ubernahmeersuchens bedarf es in diesem       schem Recht strafbc1ren Handlung von der Polizei des\nfall nicht.                                                   Kantons Schaffhausen in Büsingen verhaftet und auf\nschweizf'risches Gebiet gebracht werden. Die schweize-\n(3) Ist clf'f Beschuldigte ein Einwohner von Büsi ngcn,\nrische Polizei hat in diesem Fall einen deutschen Beamtf'n\nder Schweizerbürger ist, ohne Deutscher zu sein, und ist\nbeizuziehen, der darüber wacht, daß die vertraglichen\nfür die Tat nicht allein Geldstrafe oder Geldbuße an-\nVorc1ussetzungen beachtet werden.\ngedroht, so ist die Bundesrepublik Deutschland nicht ver-\npflichtet, die Strafverfolgung nach Absatz 1 zu überneh-\nmen.\nArt i k f' I 28\n(4) Dem Ersuchen werden die Akten in Urschrift oder\nbeglaubigter Abschrift, etwaige Beweisgegenstände und            (1)   Ist wegen einer der in Artikel 24 Abs. 2 bis 5 er-\neine Darstellung des Sachverhalts beigefügt, ferner eine      wähnten Handlungen von den zuständigen Behörden\nAbschrift der Bestimmungen, die nach dem Red1t des            eines Vertragsstaates eine Verfolgung durchgeführt v.•or-\nersuchenden Staates auf die Tat anzuwenden wären.             den, so sehen die Behörden des anderen Vcrtragsstctates\nvon weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnah-\n(S) Das Ersuchen kann unmittelbar von der Strafver-\nmen wegen derselben Handlung gegen denselben TJter\nfolgungsbehörde des einen Vertragsstaates an die Straf-\nverfolgungsbehörde des anderen Vertragsstaates gerichtet      ab,\nwerden. Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so leitet   a) ·wenn dUS materiell-rechtlichen Gründen dcts \\'erfcthren\nsie das Ersuchf'n an die zuständige Stelle ,veiter und             rechtskräftig eingestellt oder die Eröffnung de~ Hc1upt-\nvPrstJndigt hiervon die ersuchende Behörde.                        \\'erlc1hrens rechtskräftig abgelehnt wurden ist;\n(6) Die ersuchte Strafverfolgungsbehörde teilt der er-     b) wenn er rechtskräftig freigesprochen worden ist;\nsuchenden Behörde sobald wie möglich das von ihr Ver-\nc} wenn die gegen ihn verhängte Sanktion \\'ollstreckt,\nanla!He mit und übermittelt ihr zu gegebener Zeit eine\nerlassen oder verjährt ist;\nAusfertigung oder beglaubigte Abschrift der abschließen-\nden Entsclwidung. Die übPrl<lssenPn Gegenstände werden        d) solange die Vollstreckung der Sanktion zur BP\\\\<ihrung\nnach Abschluß des Verfahrens der ersuchenden Behörde               ausgesetzt (der Vollzug der Sanktion aufgeschoben)\nzurückgegeben, sofern nicht darauf \\'erzichtet wird.               ucler der Liter bedingt entlc1ssl'n ist.","2036                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(2) Wird der Täter, der im Gebiet des einen Vertrags-             (6) Auf     einer der bestimmten Durchgangsstrec:ken\nstaates rechtskräftig verurteilt worden ist, jedoch nicht        dürfen sich gleichzeitig höchstens zehn deutsche unifor-\ndie ganze Strafe verbüßt oder bezahlt hat, wegen der-            mierte und bewaffnete Bedienstete befinden.\nselben Handlung im Gebiet des anderen Vertragsstaates\n(7) Die Zahl der gleichzeitig in Büsingen anwesenden\nerneut bestraft, so ist die aufgrund des ersten Urteils\ndeutschen uniformierten Exekutivorgane darf nicht mehr\nvollstreckte Strafe auf die zu erkennende Strafe anzu-\nals 3 pro 100 EinwohnC'1 betragen.\n1 echnen. Entsprechendes gilt sinngemäß tür Scrnktionen\nanderer Art.\nArt i kt:> 1 33\nArt i k e 1 29\nDie Behörden jedes Vertragsstaates gewc.ihren den Be-\nPersonen, die nicht Schweizerbürger sind und von dE.·ut-\ndmten des anderen Staates bei der Ausübung ihrer Be-\nschen Behörden wegen einer nach deutschem Recht straf-\nfugnisse auf ihrem Gebiet im Rahmen dieses Vertrages\nbaren Handlung oder aufgrund eines deutschen Vor-\nden gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechen-\nführungsbefehls oder eines deutschen Haftbefehls fest-\nden eigenen Beamten.\ngenommen worden sind, dürfen von deutschen Beamten\nohne weiteres auf der Straße zwischen Büsingen und Gai-                                     Art i k e 1 34\nlingen durch das schweizerische Gebiet durchgeführt wer-\nIn einem im Rahmen dieses Vertrages durd1geführten\nden. Personen, die neben der deutschen auch die schweize-\nStrafverfahren gelten die Strafbestimmungen des einen\nrische Staatsangehörigkeit besitzen, sind nict1t Schweizer-\nVertragsstaates auch für Handlungen, die gegen entspre-\nbürger im Sinne dieser Bestimmung.\nchende Einrichtungen oder :t-.Iaßnahrnen der öffentlichen\nGewalt oder der Rechtspflege des anderen Staates oder\nArt i k e I 30                       gegenüber dessen Beamten begangen werden, soweit diese\nRechts- oder Amtshilfeersuchen der zust;.indigen Behör-      in Ausübung ihrer Befugnisse nach diesem Vertrag ge-\nden eines Vertragsstaates in Verfahren, die aufgrund             handelt hc1ben. ,\\rtikel 28 ist C'ntsprechencl anw0ndbar.\ndes Artikels 25 durchgeführt werden, sind \\'On den Be-\nhörden des anderen Vertragsstaates so zu t·rledigen, wie                                    Artikel 31\nwPnn sie von den entsprechenden eigPnPn Behörden ge-\n~tPllt worden w~iren.                                                 ( l) Hinsichtlich der Anspruche wegen Schäden, die sich\n:1us Amhhandlungen im Zusammenhc1ng mit der Durch-\nführung dieses Vertrages erg('.ben, sowie b0i ihre1\nGcltcndmt1chung stl'hen die Angehörigen des einen Ver-\nIV. TEJL\nt 1 <1gsst<1t1fcs denen des anderen \\·f•rt rausstc1t1tes gleid1.\nBesondere Rechte und Pflichten der Behörden                   (2) Die 1-l,lftung für einen Schc1clen, clcn ein Beamter\nund ihrer Angehörigen                      des einen \\'ertragsstc1ates in Ausiilrnng seines Dienstes\nim Gebiet des anderen \\'erlrc1yssla,Jtes ,erursr1cht, be-\nArtikel 31                           stimmt -;ich in qleicher \\Veisf' wie wenn die sd1cidiul·nde\n( 1) Selm t.·iLerische Beamte, die in Anwendung dieses       J lancllung oder l'ntr•1 lc1ssu1H/ am Dir•n-,tort rliC'\"if'\"i Dr>dlll·\nVertrages in Bü::;ingen t;.itig werden, dürfen dttbl'i ihre      ten lwqc1nqf'n ,, ordf'n w~irf'\nDienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (Dienst-\n\\\\'ilffen, t--lunition, Dienstfahrzeuge, Nc1chrichtengeräte und\n:\\ 1 t i kt· l :lb\nDiensthunde) mit sich führen, sofern dies c1us Crünclen\ndes Dienstbetriebes erforderlich ist.                                Die sd1weiLcrischen Behörden können, so,veit sie ctul-\n~Jrnnd dieses Vertrttges ein Ve1 wull ungs- oder ein Straf-\n(2) Der Aufenthalt in Büsingen         httl sich au! die für\n\\'erfahren durchführen, die in diesem Verlc1hren ausge-\ndie dienstliche Verrichtung notwendige Zeit zu lwschrän-\nhenden Schriftstücke mit jedem nach schweizP1 ischem\nken.\nRecht zuliissigen lnhc1lt auch durch die Deutsche Duncles-\n(3) Als Ausweis für dPn Grenzübertritt und dc1s Tcitig-      post in ßü-,inqen r,·chh\\\\ irl-.sc1rn 1us!(•llf'n\nwerden in Büsingen gilt der Dienstausweis.\n(4) Die Zahl der gleichzeitig in Büsingen anwesPnden                                    .\\ 1 t i k e l J7\nschweizerischen uniformierten und lwwaffnpten ßl'cllllten\nDer schriflliclw \\·erkehr zwi-,dwn dt·n df'Uh<hl·n und\ndc1rf zehn nicht übersteigen.\nschweizerischen Bl'hörclen kc1nn unmittl'lbdl\" und uhne\nInanspruchnc1hmP des diplomatischc,n \\\\'r•gf'-; t·rlol~JPll, so-\nArtikel T.~                          fern er die Anwvnd11ng des vorliPge1Hlen \\'t·rtrc1qt''i be-\n(1) Deutschen Bec1mten, die in Büsingen Dienstoblieuen-      trifft und nicht politische oder grundsätzlic\\w f-1t1gen lw-\nheiten zu erfüllen haben, ist gestattet, jederzeit einzeln       rührt.\noder in Gruppen von höchstens zehn Mann die Strecken\nArt i k e 1 38\nBüsingen-Neudörflingen-Randegg sowie Büsingen-Dörf-\nlingen. Loog-Gailingen zu benutzen, um sich nach Büsin-              \\Vt•r in <Jmtlid1er oder beruflicher [igenschc1ft in einem\ngen zu begeben.                                                  c1ufgruncl dieses \\\"('rtrc1ges durd1geführtcn Verfahren mit-\nwirkt oder rnitqewirkt hat, hat Schriftstücke, T<1tsc1chcn\n(2) Sie dürfen dabei ihre Diensth.lciclung tragen und\nund Vorgi:ingP, die ihm bt i ot!Pr gelegentlich diesf's Vcr-\nihre Dienstausrüstung (Dienstwaffen, i\\1unition, Dienstfahr-\nf<lhrens bekannt werden oder IH'kc1nnt geworden sind.\nzeuge, Nachrichtengeräte und Diensthunde) mit sich füh-\nnach dPrn Recht -;Pinr,.., llt>im:ihtuute<; (Jf'hPi111zuhalten.\nren, sofern dies aus Gründen des Dienstbetriebes erfor-\nderlich ist.\n(3) Sie haben sich auf schweizerischem Gebiet jeder                                        V. TEIL\nAmtshandlung zu enthalten. Unberührt bleibt Artikel 29.\nSchlußbestimmungen\n(4) Der Aufenthalt auf schweizerischem Gebiet hat sich\nauf die für den Durchgang nötige Zeit zu beschränken.                                       Artikel 3!J\n(5) Als Ausweis für den G1 enzübcrtri tt gilt der Dienst-        Du':i Recht der Vertragsstaaten, den Grenzübertritt und\nausweis.                                                         den Aufenthalt nach J\\1c1ßgabe der geltenden Gesetze","Nr. 33 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1967                                                     2037\ndurch persönliche Einreise- und Aufenthaltsverbote zu                             kann die Kommission durch Ersuc.hen an den Vorsitzen-\n\"ersagen, bleibt unberührt.                                                      den der anderen Delegation zu einer Sitzung einberu-\nfen, die auf seinen Wunsch spätestens innerhalb eines\nArt i k e I 40                                      !\\.fonats nach Zugang dieses Ersuchens stattfinden muß.\nFür die Geltung der nach Artikel 2 Abs. 1 anwendbaren                             (3) Die Kommission kann sich eine Verfahrensordnung\n...,chweizerischen Rechtsvorschriften in Büsingen ist deren                      geben .\nVeröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen\nGesetze und in der Gesetzessammlung für den Kanton                                                                 Artikel 42\nSchaffhausen maßgebend. Diese Veröffentlichung gilt als                              Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt die Uber-\nVerkündung im Sinne des deutschen Rechts. Die in Satz 1                          einkunft zwisdwn dem Deutschen Reich und der Schweiz\ngenannten Gesetzessammlungen werden der Gemeinde                                 betreffend die Gemeinde Büsingen vom 21. September rnqs\nBüsingen am Hochrhein durch die Schweizerische Bundes-                           außer Kraft.\nkanzlei und die Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen\nin gleicher \\V('ise wie den eigenne Behörden zugest('llt.\nArtikel 43\nArtikel 41                                              Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deulschl,111d\n(1) Die Vertragsstddlen errichten hiermit eine Ge-                           gegenüber dem Schweizerisc.hen Bundesrat innerhalb von\nmischte deutsch-schweizerische Kommission mit der Auf-                           drei iv1onaten nach Inkrafttreten des Vertrages l'ine\ngabe,                                                                            geuenteilige Erklärung abgibt.\na) fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit\nder Durchführung dieses Vertrages ergeben;\nArt i k e 1 44\nb) den     beiden Regierungen Empfehlungen, auch über\netwaige Ab~inderungen dieses Vertrages zu unter-                                ( 1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Rat iti-\nbreiten;                                                                     kationsurkunden sollen                sobald       wie möglich in 13ern\nc1usgetauscht werden.\nc)   zur Beseitigung von Schwierigkeiten den zusl~indigen\nBehörden geeignete Maßnuhmen zu empfehlen.                                      (2) Dieser Vertrag tritt einen :t\\lonc1t n<1ch Aw,tc111..;ch\nder Rc1tifikationsurkuncle11 in Kraft.\n(2) Die Kommission         besteht aus fünf deutsdwn und\nliinf schwPizerischen Ivfilgliedern, die sich von Sach\\ er-                          (]) Dieser Vertr,1g gilt zun<lchst fur L\\viill .l,l111l'. Nt1ch\nsUincligen begleiten lt1ssen können. Die Regierung jedes                         .\\blc1uf dieser frist ~Jilt er für u11hl'..;tim1nte Zeit \\\\ vitcr;\nVl'rlr,1~1s-.tr1,1ll's hcstPllt C'in Mit<Jlicd ihrer Delegation                   jedC'r \\'P1lra~J'-S\\c1c1t h,1t jr-doch d,i-. Rt·Lhl, ihn mit l'111cr\n1u dPr<'ll \\'nr-.il,f'THlr·n. .lC'der De]r,galionsvorsitzendP                     r,i..,t \\ (lll L\\\\\"l'i .lt1hren /.ll kiincli~Jt'll.\nZU URKUND DESSE'\\l h,tlH·n die Bevollmächtigten\nclif'-;f'n \\'t·rtrilg unt<'111'ich1wt und 111it ihren Siegpln \\'Pr-\n..,Pht>n.\nCESCI IEI IEN 7U fr r·ihurq im fht·i..,gau dlll 2.1. No\\ <'111-\ntwr triG-t in zwf'i llhchrilt<'n in dl'utscher Sp1c1che.\nhir die Bunclr'-.rt•publik Deutschlc1nd:\nG. v II a e f t e n\nrlir dit• Stil\\\\ l'il('I 1-.dw Eid~JPllO'iSf'l1SChaft:\nB i n d .., < h e d 1<' r","2038                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nSchlußprotokoll\nBei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundes-                 auf Vorschriften über die Zulassung, sondern nur\nrepublik Deutschland und der Schweizerisd1en Eidgenos-                   auf Vorschriften über die Ausübung einer selb-\nsenschctft abge-;chlossenen Vertrages über die Einbe-                    ständigen Erwerbstätigkeit beziehen.\nziehun~J der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das\nsd1wei1,erische Zollgebiet haben die unterzeichneten Be-           6. Zu Artikel 40:\nvoll111Jcl1tigten folgende übereinstimmenden Erklärungen              a) Das eidgenösc,ische Politi-,che Departement wird bei\nc1bgegelwn, welcl1e einen integrierenden Bestandteil des                 Inkrafttreten dieses Vertrages dem Auswärtigen\nVertr<1ges bilden:                                                       Amt zum Zweck der Unterrichtung eine Liste der\nnach diesem Vertrag in Büsingen anzuwendenden\nl. BegriHsbestimmung:                                                  Rechtsvorschriften übermitteln, die vom Inkraft-\nEs besteht Einverst,i.ndnis darüber, daß im Rahmen                  treten dieses Vertrages an in Büsingen Anwen-\ndieses \\'ertrc1ges sinngemeiß zu verstehen ist unter:               dung finden werden. Entsprechende t-,.litteilungen\nüber später rn Kraft tretende schweizerische\nc1) ,.Behörden\": ßL,hörden und Stellen der öffentlid1en\nRechtsvorschriften werden in gleicher \\Veise ge-\nVerwaltung und der Rechtspflege sowie außerhalb                 macht werden.\nder öffentlichen Verwaltung stehende Organisatio-\nnen, soweit sie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben          b) Das Eidgenössische Politische Departement wird der\nbetraut sind;                                                   Gemeinde Büsingen am Hochrhein auf Anfrage hin\njederzeit Auskunft dctrüber erteilen, ob ein be-\nb) .,Beamte\": Personen, soweit ihnen die Ausübung\nstimmter eidgenössischer oder kantonuler Erlaß in\neines öffentlichen Amtes der Verwaltung oder der                Büsingen Anwendung findet.\nRechtspflege übertragen ist;\nc) Behörden oder Beamte „eines Vertragsstaates'·:             7. Gesundheitswesen:\ndie Behörden oder Beamten so,vohl des Bundes                 a) Seuchenbekämpfung:\nctls auch der Lander oder Kantone, Bezirke, Kreise              Die nach den deutschen Vorschriften zu erstdlten-\nund Gemeinden sowie die unter Buchstabe a er-                   den Meldungen sind von den zur Meldung ver-\nwähnten Organisationen mit Sitz in einem Ver-                   pflichteten Personen auch den zuständigen Behör-\ntragsstaat und deren Angehörige.                                den in Schaffhausen zu übermitteln. Schweizerische\nArzte, die in Hüsingen behandeln, haben ein Dop-\n2. Zu Artikel 2 Abs. l Budlstabe n:\npel ihrer tvleldungen dem Staatlichen Gesundheits-\nDiese Bestimmung schließt die deutschen Staatsschutz-               amt in Konstanz zu übersenden.\n,·orschriften und ihre Anwendung durch die deutschen\nBehörden nicht aus. Richtet sich das Propaganda-                 b) Heilberufe:\nmaterictl uusschließlich gegen die Schweizerische Eid-              Heilpraktiker, die nach dem Inkrafttreten diese'>\ngenossenschaft, so werden nur die schweizerischen                   Vertrages eine Berufstätigkeit in Büsingen auf-\nBehörden tcttig.                                                     nehmen, sind nicht befugt, Personen zu behandeln,\ndie ihren Wohnsitz in der Schweiz hctben.\n3. Zu Artikel 3 Abs. 2:\nBezüglich der Beitreibung in Gegenstände, an clenL'n          8. Gewerbliche Wirtschaft:\nein Zullplundrecht nicht besteht, wird bei Inkrctfttreten        a) Vorbehaltlich der in Artikel 2 Abs. 1 aufgeführten\ndil'scs \\' ertrctges ein Verzeichnis der bescheinigenden            Gegensteinde finden in Büsingen die in der Bundes-\nsclrn'l'izcrischen Behörden übergeben.                               republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nüber die Kontrolle von Kriegswaffen Anwendung.\n4. Zu Artikel 19 Abs. l Buchstabe d Ziff. 4:\nb) Es wird nicht genehmigt werden, daß Pulver und\nDer \\'er,iußerung c1.us persönlichen Gründen ist gleich-            Sprengstoffe, die unter das Kriegswaflenkontroll-\ngestellt die Verwertung im ·wege der Zwungsvoll-                    gesetz fallen, in Büsingen hergestellt werden, es\nstreckung oder des Konkurses.                                       sei denn, das Eidgenössische Politische Departement\n5. Zu Artikel 22:                                                      erkläre, daß gegen die Erteilung d(•r Geneh1nigun9\nkeine Bedenken bestelwn.\nct) Ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse im\nSinne der Buchstaben c der Absätze 1 und :2 ist           9. Stempelabgaben:\ninslwsondcre anzunehmen, wenn\nFür den Fall, daß in einem der beiden Vertragsstuaten\ndd) bei Personengesellschaften oder Genossen-                die steuerliche Belastung durch gesetzliche Maßnah-\nschuften Angehörige des begünstigten Per-              men so geändert wird, daß hierdurch im Verhältnis\nsonenkreises gemäß Artikel 19 die Mehrzahl             zwischen Büsingen und der Schweiz eine Verzerrung\nder J\\litgliedcr stellen;                              der \\Vettbewerbsverhältnisse mit erheblichen wirt-\nIJIJ) bei   Kapitalgesellschaften die r-..-Iehrheit der      schaftlichen Nachteilen tür das eine oder andere die-\nKdpitc1lanteile den Angehörigen des begün-             ser beiden Gebiete entsteht, sowie für den Fall, daß\nstigten Personenkreises gemäß Artikel 19 ge-           der Status von Büsingen zu Steuerumgehungen miß-\nhört.                                                  braucht werden sollte, erklären sich die Regierungen\nIndessen kdnn ein überwiegendes wirtschaftliches             der Vertragsstaaten bereit, Verhandlungen darüber\nIntt:>1esse nicht c1ngenommen \\Verden, wenn auf              aufzunehmen, wie diese Nachteile oder die Möglich-\neine unter die Buchstaben aa oder bb fallende Ver-           keit solcher Steuerumgehungen beseitigt werden kön-\neinigung ein beherrschender Einfluß von Personen             nen. Dies gilt nicht für Steuern, die in Artikel 2 dieses\nVertrages oder in dem jeweils zwischen den Vertrags-\nausgeübt wird, die nicht zu dem begünstigten Per-\nstaaten geltenden Abkommen zur Vermeidung der\nsonenkreis gemJß Artikel 19 gehören.\nDoppelbesteuerung genannt sind.\nb) Es besteht Einverständnis darüber, daß die \\V orte:\n..... unter den für Schweizerbürger geltenden Vor-      l 0. Forstwirtschil.ftlicher Pflanzenschutz:\naussetzungen ... \" (Absatz 1 Buchstabe a) und die            a) \\Verden Maßnahmen auf dem Gebiet des forst-\n\\Vorte ,. ... unter den für Deutsche geltenden Vor-             wirtschaftlichen Pflanzenschutzes notwendig, so\naussetzungen ... \" (Absatz 2 Buchstabe a) sich nicht            haben sich die zuständigen deutschen und schwei-","Nr. 33 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1967                                         2039\nzcrischen ßehiirclcn un\\ Nzüglich und unmittelbar                                     gen Bekämpfungsmaßnahmen nach Vntcrrichtung\nüber die zu ergreifenden :t\\lc1ßnahmen in Verbin-                                     der zuständigen deutschen BE'hörden auch für\ndung zu sct1en und diese abzustimmen.                                                 Büsingen anordnen.\nlij [..,t ..,ofortigcs Handeln zur Abwendung einer un-                          11. Spielbank:\nmit f C'ihdl\"('ll Gl'fc1hr urwrliiPilich, so können die zu-                     Eine Konzession für den Betrieb einer Spiclbc1nk i1i\nsliindi~ien sc1l\\\\l'i1c•ri..,clwn ßchürden die nulwendi-                        Biisin~J<'n wird nicht erteilt \\,·erd<'n.\nC[SCI IEI JEN zu frl'iburq im BrPisgcJu am '.21. \\!on•m-\nlH·r 1%--1 in zwei lirs<hriften in deuhcher Sprdche.\nf-Lir clil' B1111dl'sr<'pt1IJ\\il-.. Dcutschlc111<l:\nG. v. Haeften\nFür clie Schwl·iz<·rischt· [idgP11cJ..,st•nsch<1ft:\nBinclschedler\nAnlage zu Artikel 19\nSd1wl'izerische Gemeinden, in clc•nen Deutsche, die in                                  Oberstammheim\nßiisingen \\Vohnsitz und Aufenthalt haben, gemiiß diesem                                     Ossingen\n\\'e>rtril~J fremclenpolizeiliche, arbeitsrechtliche und gewerb-\nRheinau\nliche Vergünstigungen erhc1lten:\nTrüllikon\nKanton SchaHhausen:                                                                         Truttikon\ndlle Gemeinden                                                                              Untcrstc1mmheim\nKanton Zürich:                                                                              \\\\' u ltalingen\n,tlle Genwinden niirdlich der Thur, ndmlich:                                         sowie die Gemeinde Großamklfingen\nßcnken                                                                          Kanton Thurgau:\nDuchsen                                                                         Bc·zirk Dießenhofen mit den :t--.funizipalgenwinden:\nf-euerthalen                                                                    -      Be1sudingen\nf-lurlingen                                                                     -      Dicßenhofen\nI<I ·i11<11ld(•llinu(•ll                                                        aus dem Bezirk Steckborn die :t--1unizipalgemeinden:\nLc1 t1 lc·n- lJh wiesen                                                                \\\\'agenhausen\n\\lc11 tllc1!(•1J                                                                       [c:c\\J(•nz"]}