{"id":"bgbl2-1967-20-3","kind":"bgbl2","year":1967,"number":20,"date":"1967-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1967/20#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1967-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1967/bgbl2_1967_20.pdf#page=27","order":3,"title":"Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)","law_date":"1967-05-08T00:00:00Z","page":1563,"pdf_page":27,"num_pages":41,"content":["Nr. 20 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967                                                 1563\nEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung\n(EBO)\nVom 8. Mai 1967\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt\nAllgemeines\nGeltungsbereich ............... .                                                                                  §\nAllgemeine Anforderun~wr,                                                                                          §  2\nAusnahmen. Genehm1~ungen ...                                                                                       §  3\nZweiter Abschnitt\nBahnanlagen\nBegrifberkla rungen                                                                                                §  4\nSpun-.'eite .......... .                                                                                           §  5\nGleisbogen .......... .                                                                                            §  6\nGleisneigung ............ .                                                                                        §  7\nBelastbarkeit des Oberbaus und der Br111werke .                                                                    §  8\nUmgrenzung des lichten Raumes ................ .                                                                   §  9\nGleisabstand                                                                                                       § 10\nBahnübergänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................ . § 11\nHöhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen ..............................                                        . § 12\nBahnstP.ige, Rampen, Balrnhofsname .........................................                                     . § 13\nSignale und Weirnen ......................................................                                       . § 14\nStreckenblock, Zugbeeinflussung ............................................                                     . § 15\nFernmeldeanlagen .........................................................                                       . § 16\nUntersuchen und Uberwadlen der Bahn .....................................                                        . § 17\nDritter Absdmitt\nFahrzeuge\nEinteilung, Begriffserklarungen ........................................... .                                      § 18\nAchs- und Meterlasten ..................................................... .                                      § 19\nArnsstand und Bogenlauf ................................................... .                                      § 20\nRäder und Radsätze ....................................................... .                                       § 21\nBegrenzung der Fahrzeuge ................................................. .                                       § 22\nBremsen ................................................................... .                                      § 23\nZug- und Stoßeinrichtungen ................................................ .                                      § 24\nFreie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge ........ .                                      § 25\nSignalstützen und Begrenzung der Schlußsignalmittel . . . .................... .                                   § 26\nBodenhöhe der Güten,·agen ................................................ .                                       § 27\nAusrüstung der Triebla 1Hzeug<' ............................................ .                                     § 28\nAusrüstung der Wagen .................................................... .                                        § 29\nAnsrnriften an Triebfahrzeugen und Tendern ............................... .                                       § 30\nAnsdiriften an Wagen ..................................................... .                                       § 31\nAbnahme und Untersuchung dH Fahrzeuge ................................. .                                          § 32\nL1 berwc1rl111ngshedürftige Anlagen der Fahrzeuge                                                                  § 31\nVierter Abschnitt\nBahnbetrieb\nBegriff, Art und Lange der Züge                                                                                    § 34\nAusrüsten der Züge mit Bremsen                        .............................. .                             9 35\nZusammenstellen der Züge ................................ .                                                        § 36\nAusrüstE:n der Züge mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung ... .                                                     § 37\nFahrordnung                                                                                                        § 38","1564                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nZugfolge ........................................................... .                               §  39\nFahrgesdn-vindigkeit ............................................... .                               § 40\nSchieben und Nachschieben der Ziige .................................. .                             § 41\nRangieren, Hemmsdrnhe ....................................... .                                      § -12\nSidlern stillstehender Fahrzeuge ........................................ .                          § 43\nMitfahren im Führerrallm ..... .                                                                     § 44\nBesetzen der Triebfahrzc-uge .... .                                                                  §  45\nBe-;f't7en de1 Züge mit Zughegleitern                                                                &-i6\nFünfter Absdmitt\nPersonal\nBet! ieb-,bf.amte                                                                                    § -!7\nAllgem2ine Anforderungen                                                                             §  .rn\nMindestalter ..                                                                                      9 49\nSehvermögen ....... .                                                                                § 50\nFarbentüchtigkeit                                                                                    § 51\nHön·ermögen                                                                                          §  52\nAu-;nahmen                                                                                           § 53\n..\\ uc;biJrlunq. Prutunq                                                                            §  54\nSed1ster Abschnitt\nSidlerheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen\nAufgaben der Bahnpolizei                                                                              55\nO,tlic.he Zustandigkeit der Bahnpolizei                                                            § 56\nBdhnpolizeiliche \\'erfügungen                                                                       § 57\nWahl der Mittel .................... .                                                              § 58\nVerantwortliche Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . ......................... .  § 59\nBahnpolizeibeamte ............................•.............................                        §  60\nBahnpolizeibehörden                                                                                 § 61\nBetreten und Benutzen der Bahnanlr1gen . . . . . .                 . .......................... .   §  62\nVerhalten auf dem Gebiet der Bahnanlagen ................................. .                        § 63\nBeschedigen der Bahn und betriebsc;;törende Handlungen                                              § 64\nSiebter Abschnitt\nSchlußbestimmungen\nInkrafttreten ............................................................... .                     § 65\nUbergangsbestimmungen .................................................... .                        § 66\nAnlagen\nl  Umgrenzung des lidlten Raumes\n2   Vergrößerung und Verklemerung der halben Breitenmaße des lichtE:n Raumes\n3   Vergrößerung und Verkleinerung des Gleisabstands\n4   Bahnübergangssicherung\n5    Radsatz\n6   Räder\n7   Räder mit kleinerem Laufkreisdurchmesser als 840 mm\n8   Begrenzung I für Fahrzeuge\n9   Begrenzung II für Fahrzeuge\n10    Begrenzung für Stromabnehmer bei Oberleitung\n11   Einschränkung der Fahrzeugbreitenmaße\n12    Zug- und Stoßeinrichtungen\n13    Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge\n14    Begrenzung der Schlußsignalmittel\n15    \\Varnungszeichen, Achsstand\"7eichen","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967                                 1565\nAuf Grund des§ 3 Abs. 1 des Allgemeinen E~enbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225),\ngeändert durch das Gesetz vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. J S. 1161), in Verbindung mit § 1 der Ver-.\nordnung über die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf\ndem Gebiet des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung\ndes Bundesrates verordnet:\nErster Abschnitt\nAllgemeines\n§ 1\nGeltungsbereich\n(1)   Diese Verordnung gilt für die regelspurigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs in der Bundes-\nrepublik Deutschland.\n(2) Die Eisenbahnen werden entspred1end ihrer Bedeutung nach Hauptbahnen und :t,.;ebenbahnen unter-\nschieden. Die Entsd1eidung darüber, weld1e Strecken Hauptbahnen und welche Nebenbahnen sind, treffen\n1 fti1 die Deutsche Bundesbahn der Bundesmini<...ter fi.ir Verkehr,\n2. für die Eisenbahnen. die nicht zum Netz der D('utschen Bundesbar.n gehören (nichtbundeseigf'ne E1sf'n-\nbahnen). die zuo;;tändige Landesbehörde\n(3)  Die in Yoll01 B1eitP einer Seitf' geclrucklcn \\'orsdniften diese1 Verordnung gelten fur Huupt- und\nNebenbahnen,\ndie auf dn linken Hälfl(' e111Pr ~eitP nur fin Haupt-         die auf der rechtc>n Hälfte ei,wr SC'il<' nur fiir\nbahnen.                                                       Nebenbahnen.\n(4) Die Vorschriften fur Neubauten gelten auch für umfassende Umbauten bestehender Bahnanlagen unri\nFahrzeuqe; sie sollen auch bei der l1nterhaltung und Erneuerung berücksichtigt werden.\n§ 2\nAllgemP.ine Anforderungen\nBahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und\nOrdnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge der!\nVorschriften dieser Verordnung und. soweit diese keine ausdrüddichen Vorsd1riften enthält, anerkannte!1\nRegeln der Tecirnik entsprechen\n§ 3\nAusnahmen, Genehmigungen\n(1) Ausnahmen können zulassen\nl. von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse im Einzelfall\na) für die Deutsche Bundesbahn der Bundesminister für Verkehr; die zuständigen Landesbehörden sind\nzu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;\nb) für die nid1tbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bun-\ndesminister für Verkehr;\n2.    im übrigen, soweit Ausnnhmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz\nausdrücklich vorgesehen sind,\na) für die Deutsche Bundesbahn der Vorstand der Deutschen Bundesbahn; auf seinen Antrag kann der\nBundesminister für Verkehr diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Präsidenten der Bundesbahn-\ndirektionen und die Leiter der zentralen Ämter übertragen;\nb) für die nicbtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.\n(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vor-\ngesehen sind, erteilen\n1. für die Deutsche Bundesbahn der Vorstand der Deutschen Bundesbahn,\n2 für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.\nZweiter Abschnitt\nBahnanlagen\n§ 4\nBegriffserklärungen\n(1) Bahnanlagen sind alle zum Betrieb einer Eisenbahn erforderlichen Anlagen; Fahrzeuge gehören nicht\ndazu. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Als Grenze zwischen\nden Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im allgemeinen die [inf ahrsignale oder Trapeztaf eln. sonst\ndie Einfahrweichen.\n(2) Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens €iner \\\\'eiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder\nwenden dürfen.\n(3) Blockstrecken sind Gleisabschnitte, in die ein Zug nur einfahren darf, wenn sie frei Yon Fahrzeugen\nsind.","1566                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(4) Blockstellen sind Bahnanlagen, die eine Blockstrecke begrenzen. Eine Blockstelle kann zugleich als\nBahnhof, Abzweigstelle, Anschlußstelle, Haltepunkt, Haltestelle oder Deckungsstelle eingerichtet sein.\n(5) Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Streckengleise sich verzweigen.\n(6) Anschlußstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge ein angeschlossenes Gleis als Rangier-\nfahrt befahren können, ohne daß die Block.strecke für einen anderen Zug freigegeben wird. Ausweichanschluß-\nstellen sind Anschlußstellen, bei denen die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben werden kann.\n(7) Haltepunkte    sind Bahnanlagen ohne \\'\\Teichen, wo Züge planmäßig halten, beginnen oder enden\ndürfen.\n(8) Haltestellen sind Abzweigstellen oder Anschlußstellen, die mit einem Haltepunkt örtlich verbunden\nsind.\n(9) Deckungsstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, die den Bahnbetrieb insbesondere an beweg-\nlichen Brücken, Kreuzungen von Bahnen, Gleisverschlir,gungen und Baustellen sichern.\n(10) Hauptgleise sind die von Zügen planmäßig befahrenen Gleise. Durchgehende Hauptgleise sind die\nHauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen. Alle ubrigen Gleise sind Nebengleise\n§ 5\nSpurweite\n(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm\nunter Schienenoberkante (SO).\n(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1 435 mm.\n(3) In Bogen mit Halbme~sern unter 200 m muß das Grundmaß der Spurweite wie folgt vergrößert werden:\nBogenhalbmesser                                          Spurerweiterung\nm                                                       mm\nunter  200 bis 172                                         mindestens   5\nunter  172 bis 150                                         mindestens  10\nunter  150 bis 134                                         mindestens  15\nunter  134 bis 100                                         mindestens  20\n(4) Die Spurv:eite einschließlich der in Absatz 3 angegebenen Spurerweiterung darf nicht größer sern als\n1 465 mm;          1 470 mm;\nsie darf nicht kleiner sein a1s 1-430 mm. In Bogen mit Halbmessern unter 240 m bis 200 m darf die Spurweite\nvon 1 435 mm nicht unterschritten werden.\n§ 6\nGleisbogen\n(1) Der Bogenhalbmesser in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als\n300 m      1 180 m\nbetragen.\n(2) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich,\nsind Ubergangsbogen anzulegen.\n(3) In den Bogen der durchgehenden Hauptglei~e muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als\ndie innere (Uberhöhung). Die Uberhöhung darf 150 mm mcht überschreiten.\n(4) Jede Änderung der Uberhöhung ist durch eine Uberhöhungs1ampe zu vermitteln, deren Neigung\nnicht größer sein darf llls\n1 : 400.       1 : 300.\n§ 7\nGleisneigung\n(1) Die Längsneigung auf freier Strecke soll bei Neubauten\n12,5 '11o~      -10 °/,10\nnicht überschreiten.\n(2) Die Längsneigung von Bahnhofsgleisen, ausgenommen Rangiergleise und solche Bahnhofsgleise, in\ndenen die Güterzüge durch Schwerkraft aufgelöst o<ler gebildet werden, soll bei Neubauten 2.5 1 /to nicht\nübtrschreiten.\n'3) Neigungswechsel in Hduptgleisen sind auszurunden","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967                                 1567\n§ 8\nBelastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke\n(1)  Oberbau und Bauwerke müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Achs- und Meterlast bei\nder zugelassenen Geschwindigkeit aufnehmen können, mindestens aber Fahrzeuge\nmit einer Ac:hslast von 18 t und einer Meterlast von           mit einer Achslast von 16 t und einer Meterlast\n.'i,6Um.                                                       von 4,5 Um. Ausnahmen von diesen Mindestwerte11\nsind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).\n(2)  Der Oberbau muß beim Neubau und bei der Erneuerung zusammenhängender Gleisabschnitte so her-\nqestellt werden, daß er Achslasten von\nmindestens 20 t       möglichst 18 t\ncrnfnehmen kann\n(31 Bauwerke müssen beim Net.:bau und bei der Erneuerung mindestens für Achslasten ,·an 25 t und für\nMelerlasten von 8 t/m bemessen werden. Bauwerke unter Gleisen, die nur dem Reiseve1kehr dienen (z. B\nS1adlbuhngleise). dürfen für geringere Lasten bemessen werden, mindestens jedod1 für Achslasten von\n2(J t und für Meterlasten von 6 L'm.\n§ 9\nUmgrenzung des lichten Raumes\n(1)  Die Mittellinie der Umgrenzung des liditen Raumes nach An.Jage 1 ist in der Mitte zwischen beiden\nSchienen anzunehmen, in Bogen mit Spurerweiterung in der Mitte der erweiterten Spur. Der lichte Raum\nrruß auch bei abgenutzten Schienen vorhanden sein.\n(2J In der Geraden und in Bogen mit Halbmessern von 250 m und mehr muß freigehalten werden\n1 lwi durchgehenden Hauptgleisen stets, bei anderen Hauptgleisen für Reisezüge\nder in Anlage 1 Bild 1 in der linken\nHälfte dargestellte Regellichtraum,\n2 bei dPn übrigen Gleisen\nder in Anlage 1 Bild 1 in der rechten\nHälfte dargestellte Regellichtraum.\n(3)  Die Breitenmaße des Regellichtraums müssen in Bogen mit Halbmessern unter 250 m nac.ti Anlage ?.\n'-Jr I vergrößert werden.\n(4)  DiP Breitenmaße des Regelliditraums ~ürfen verkleinert werden\n1 ir. der Geraden und in Bogen mit Halbmessern iiber 250 m nach Anlage 2 Nr. 2,\n2 bei Festlegung des Gleises und bei Gegenständen, die in fester Verbindung mit dem Gleis stehen, nac.ti\nAnlage 2 Nr. 3.\n(S) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Gleise mit Einrichtungen zum Reinigen und\nlnstandsetzen von Fahrzeugen, sofern diese Gleise nur für diese Zwed<e benutzt werden.\n(6)  Von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Abs. t Nr. 2)\n1. bei Ladegleisen und Gleisen untergeordneter Bedeutung für beliebige Bauteile,\n2 bei anderen Gleisen für Teile der Zugbeeinflussungs-, Zugeinwirkungs- und Rangiereinrichtungen sowie\nfür Stromzuführungsteile bei Bahnen mit Stromschienen.\n(7} Für das Durchrollen der Räder müssen die in Anlage 1 Bild 2 dargestellten Räume freigehalten werden.\njedoch dürfen Einrichtungen, soweit es deren Zwed< erfordert, in diese Räume hineinragen. In Bogen muß\nder Raum für den Spurkranz so verbreitert werden, daß die Spurkränze ohne Behinderung durchrollen\nkönnen. Für höhengleiche Kreuzungen zweier Schienenbahnen sind Ausnahmen von den Maßen des Raumes\nfür den Spurkranz zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).\n(8)  Auf Zahnstangenstrecken kann die Umgrenzung des lichten Raumes zwischen den Schienen nach\n_ll. nlage 1 Bild 2 eingeschränkt werden.\n(9)  Außer dem lichten Raum, der sich nac.ti den _\\l)sätzen 2 bis 4 E-r~l' '.. müssen bei Neubauten Seiten-\nrtume nach Anlage 1 Bild 1 freigehalten werden; Ausnahmen sind nur für Ladegleise zulässig (§ 3 Abs. 1\nNr. 2) Bei bestehenden Anlagen dürfen die vorhandenen SeitenräumC' nicht verringert werden.\n(10)  Auf Strecken mit Oberleitung muß für den Durchgang der Stromabnehmer in Bogen mit einem Halb-\nr.1esser von 250 m außer dem lichten Raum nach den Absätzen 2 bis '.1 mindestens der Raum nach Anlage 1\nBild 3 freigehalten werden; Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).\n(! 1) Die Breitenmaße des Raumes für den Durd1gäng der Stromabnehmer müssen in Bogen mit Hall>-\nmessern unter 250 m nach Anlage 2 Nr. 1 vergroßerl werden; Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\n(12)  Die Breitenmaße des Raumes für den Durchgang der Stromabnehmer dürfen in der Geraden und in\nRogen mit Halbmessern über 250 m nach Anlage 2 Nr. 2 verkleinert werden.\n(13)  Außer dem Raum für den Durchgang der Strumabnehmer ist ftir die Aufhängung des Fahrdrahts ein\nRaum erforderlich, dessen Größe sich nach den örtlichen und betrieblidien Verhältnissen richtet.\n(14)  In den Raum für den Durchgang der Stromabnehmer darf die Fahrleitung hineinragen. Der Fahrdrahi\ndarf jedoch\nbis 1,5-kV-Nennspannung nicht niedriger als 4 850 mm über SO,\nbei ] -kV-Nennspannung nicht niedriger als 4 865 mm ·Jber SO,","1568                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nbei 15 -kV-Nennspannung nicht niedriger als 4 950 mm über SO,\nbei 25 -kV-Nennspannung nicht niedriger als 5 020 mm über SO\nherabreichen. Von diesen Mindesthöhen sind in Einzelfällen Ausnahmen zulassig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).\n(15) Auf Strecken mit Stromschiene ist beiderseits des Regellichtraums ein Raum für den Durchgdng der\nStromabnehmer freizuhalten, dessen Größe sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhaltnissen richtet.\n(16) Bei offenstehenden Toren von Fahrzeughallen muß bei Neubauten die lichte Weite so groß sein. daß\nbeiderseits des Fahrzeugs ein Abstand von mindestens 0,50 m vorhanden ist.\n(17) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften der P..b~ätze 2. 3 und 9 abgew,ctwn wPrden.\nwenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.\n§ 10\nGleisabstand\n(1) Auf der freien Strecke muß bei Neubauten der Abstand    \\'On Mitte zu Mitte Gleis (Gle1sdbstdnd) minde-\nstens 4,00 m betragen. Bei bestehenden Anlagen darf der Gleisabstand geringer als 4,00 m, jedoch nicht\nkleiner als 3,50 m sein. Ist bei umfassenden Umbauarbeiten ein Gleisabstand von 4.00 m c1us zwinqenden\nGründen nicht zu erreichen, so darf er Z\\\\'ischen 3.75 m unc 4,00 m betragen.                            ·\n(2) Auf Bahnhöfen muß der Gleisabstand - außer bei Dberl-:i.degleisen - mindestens 4,00 m, bei Neu-\nbauten mindestens 4,50 m betragen, bei bestehenden Anlagen dürfen Gleisabstände von 4,50 m und weniger\nnidit verringert werden; Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Durdigehende Hauptgleise ohne\nZwischenbahnsteig dürfen im Gleisabstand der freien Stred:e durch den Bahnhof geführt werden. Wird der\nGleisabstand der freien Strecke \\'etgrößert. so darf cter Gleisahstand im Bahnhof bis zum Umhau der Gleis-\nanlagen bestehen bleiben.\n(3) In Bogen muß der Gleisabstand vergrößert werden\nt. bei Halbmessern unter 250 m nadi Anlage 3 Nr. 1,\n2. wenn das äußere Gleis eine größere l 1berhöhung als das innere Glei:; hat.\n(4) Bei kurzen Schutzgleisstümpfen (z.B. an den Enden von Uberholungsgleisen) darf der Gleisabstand\nan der engsten Stelle am Gleisstumpf auf 3,80 m verringert werden; Ausnahmen von diesem Mindestmaß\nsind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).\n(5) In Gleisverzweigungen auf Bahnhöfen kann bei Neubauten der Gleisabstand bei Verwendung von\nWeidien mit versdiiedenen Halbmessern an der engsten Stelle der Verzweigung auf 4,00 m eingeschränkt\nwerden.\n(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 vorgeschriebenen Gleisahstände dürfen nadi Anlage 3 Nr. 2 verkleinert\nwerden, jedodl das Maß von 3,50 m nidit untersdlreiten.\n(7l Bei Neubauten müssen Gleise, zwisdlen de-\nnen ein Bahnsteig angelegt werden soll, einen\nAbstand von mindestens 6,00 m erhalten. Dieser\nAbstand darf beim Umbau von Bahnhöfen, HaJte-\nslellen und Haltepunkten mit geringem Personen-\nverkehr kleiner sein.\n(8) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis und einem Sdlmalspurgleis - außer bei Uberladegleisen\n- ist bei Neubauten so zu bemessen, daß in der Geraden und in Bogen die Umgrenzung des liditen Raumes\nohne Seitenräume für jedes Gleis voll gewahrt wird und im Bedarfsfall ausreichender Platz für Maste,\n'Rangierwege und Zwisdienbahnsteige vorhanden ist. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).\n(9) Für den Abstand zwischen Eisenbahngleisen und Straßenbahngleisen gilt Absatz 8 sinngemäß.\n§ 11\nBahnübergänge\n(1) Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen\n(2) Auf Bahnübergängen hat der Eisenbahnverkehr Vorrang vor dem Straßenverkehr. Der Vorrang ist\ndurdi Aufstellen von Andreaskreuzen (Anlage 4 Bild 1) zu kennzeichnen. Dies ist nicht erforderlich an\nBahnübergängen von\n1. Feld- und Waldweg€n, wenn die Bahnübergänge au-;reichend erkennbar sind.\n2. Fußwegen,\n3. Privatwegen ohne öffentlichen \\'erkeh1, die ab soldie gekt=>nnzeichnet sind,\n4. anderen Straßen und Wegen über Nebengleise, wenn die Bahnübergänge für das Befahren mit Eisenbcthn-\nfahrzeugen durch Posten oder Lichtzeid1en vom Straßenverkehr freigehalten werden.\nDie Andreaskreuze sind an den Stellen anzubringen, vur denen Straßenfahrzeuge und Tiere angehalten\nwerden müssen, wenn der Bahnübergang nimt übNqul'rt werden darf.\n(3) Bahnübergänge sind durch Blinklichter (Anlage 4 Bild 2), durch Blinklid1ler mit Halbsdnanken (An-\nlage 4 Bild 3) oder durch Schranken technisd1 zu sichern, soweit nidit in den nadistehenden Vorsdiriften eine\nandere Sicherung zugelassen ist. Bahnübergänge in der Nähe von Straßenkrf'uzungen und Straßeneinmi111-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967                                1569\ndungen oder im Zuge von Straßen mit Lidltzeichenregelung dürfen mit besonderer Genehmigun~ 1§ 3 Al,~. 2l\ndurch Lichtzeichen (Anlage 4 Bild 4) - auch in Verbindung mit Halbschranken - tedlnisch gesid1ert werden.\ndie zuständigen Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sind zu beteiligen.\n(4)                                                     1. Durdl die Ubersidll an! die Bahnstrecke IAl>-\nsatz 9)   dürfen Bahnübergange mit sc'hwachem\nVerkehr gesichert werden.\n2. Durch die Ubersicht auf die Bahnstred.e (Ab-\nsatz 9) in Verbindung mit hörbaren Signalen de!\nEisenbahnfahrzeuge (Absatz 17) dürfen ar. ein-\ngleisigen Bahnen Bahnübergänge mit mäl\\ige:i\nVerkehr gesichert werden.\n3. Fehlt die Ubersicht auf die Bahnstrecke /Ab-\nsatz 9), so dürfen an eingleisigen Bahnen Bah:: -\nübergänge mit schwachem Verkehr - mit mäß:\ngern Verkehr nur mit besonderer Genehmigur.~\n(§ 3 Abs. 2) - durch hörbare Signale der Eisen-\nbahnfahrzeuge (Absatz 17) gesid1ert we::-den\nwenn die Geschwindigkeit der Eisenbulrnfoh·-\nzeuge am Bahnübergang höd1stens 20 km 'h --\nan Bahnübergängen von Feld- und \\\\\"aldwec;:wr.\nhöchstens 60 km h - beträ~t\n(5) Bahnübergange über !\\:ebengle1~e durlen wi<:'\nBahnübergänge über ~ehenbahnen (Absatz 41 g('-\nsichert werden.\n{6) Bahnübergänge von Fuß- und Radwegen dürfen durch die übersieht auf die Bcihnstrech· (Ab~arz 91\noder durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 17) gesichert werden Außerdem\nmüssen       dürfen\nDrehkreuze oder ähnlich wirkende Abschlüsse angebracht sein.\n(7) Bahnübergänge. von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die als ~olche gekennzeichnet sind. dur-\nfen durch die Ubersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 9) gesichert werden,\nwenn die Geschwindigkeit der Eisenbah~fahrzeuge            oder durch hörbare Signale der Eisenbahnfahr-\nam Bahnübergang höchstens 140 km 'h beträgt.               zeuge (Absatz 17), wenn ihre Geschwindigkeit am\nBahnübergang höchstens 60 km/h beträgt\nAußerdem\nmüssen       dürfen\nAbschlüsse (z.B. Heckentore) angebracht sein, die von den Berechtigten jeweils zu bedienen und sonst nr-\nS\"Chlossen - mit besonderer Genehmigung {§ 3 Abs. 2) nur geschlossen - zu halten sind. Auf die Uber-\nsicht darf mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) verzichtet werden,\n1 wenn Abschlüsse vorhanden sind.\n(8) Eine Sicherung nach den Absätzen 3 bis 7 ist nicht erforderlich, wenn der Bahnübergang durch Posten\ngesichert wird. Der Posten hat di~ Wegebenutzer so lange durch Zeichen anzuhalten, bis das erste Eisenbahn-\nfahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat.\n(9) Die Ubersicht auf die Bahnstre~e ist vorhanden, wenn die Wegebenutzer bei richtigem Verhalten\nauf Grund der Sichtverhältnisse die Bahnstrecke so weit und in einem solchen Abstand übersehen können.\ndaß sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahnübergang ungefährdet überqueren\noder vor ihm anhalten können.\n{10) Bahnübergänge haben\n1. schwachen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von höd1stenc:-\nlOO Kraftfahrzeugen überquert werden,\n2. mäßigen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr al~\n100 bis zu 2 500 Kraftfahrzeugen überquert werden,\n3. starken Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als\n2 500 Kraftfahrzeugen überquert werden.\n(11) Weisen Bahnübergänge während pestimmter Jahreszeiten oder an bestimmten Tagen abweid1end\nvon der Einstufung nach Absdtz 10 eine höhere Verkehrsstärke auf, so müssen sie, haben sie eine niedriger€'\nVerkehrsstärke, so dürfen sie während dieser Zeiten entsprechend gesichert werden.\n{12)  Schranken sind rot-weiß gestreift zu kennzeichnen; sie müssen ausreichend erkennbar sein, solangE--\nsie bewegt werden oder geschlossen sind.\n{13) Der Wärter muß die Schranken - ausgenommen Anrufschranken mit Sprechanlage (Absatz 16) -\nvon der Bedienungsstelle aus unmittelbar oder mittelbar sehen können.\n(14)  Schranken gelten als nahbedient, wenn der Wärter durch unmittelbare oder mittelbare Sid1t oder\ndurd1 Lichtzeichen (Anlage 4 Bild 4) das Schließen auf den Straßenverkehr abstimmen kann; alle übrigen\nSchranken gelten als fembedient.","1570                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(15)   Fernbediente Schranken sind an Bahnübergängen mit schwachem ur,d mit mäßigem Verkehr zuge-\nlassen. An Bahnübergängen mit starkem Verkehr dürfen die Schranken nur während bestimmter Tages-\nzeiten mit geringerer Verkehrsstärke und nur mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) fernbedient werden.\nBei fernbedienten Schranken - ausgenommen Anrufschranken (Absatz 16) - müssen dem Schließen der\nSdudnken Glockenzeichen vorausgehen. Die Schranken müssen von Hand aufwerfbar sein; das Aufwerfen\nmuß dem Wärter angezeigt werden, und er muß die Schranken wieder schließen können.\n(16)   Anrufschranken sind Schranken, die ständig oder während be~timmter Zeiten geschlossen gehalten\nwerden; an Bahnübergängen von Wegen mit öffentlichem Verkehr dürfen sie nur mit Zustimmung de1\nzuständigen Landesbehörde verwendet werden. Anrufschranken sind mit einer Rufeinrichtung zum \\\\'ärter\nauszurüsten, damit sie auf Verlangen der \\Vegebenutzer geöffnet werden können, wenn dies ohne Gefahr\nmöglich ist. Sie dürfen nicht von Hand aufwerfbar sein. Kann der \\~'ärter die Schranken von der Bedie-\nnungsstelle aus nicht sehen, so sind $ie mit einer Sprechanlage auszurüsten.\n(17)  Vor Bahnübergängen, vor denen nach den .t..bsätzen 4 bis 7 hö1bare ~ignale der Eisenbahnfah:\"?euge\ngegeben werden müssen, sind Signaltafeln für der. Triebfahrzeugführer aufzustellen.\n(18)  Bahnübergänge von Wegen, die während bestimmter Zeiten nicht benutzt zu werden brauchen, durfen\nmit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde während dieser Zeiten gesperrt werden; bei Bahnubn-\ngängen von Privatwegen nach Absatz 7 ~edarf es keiner soldien Zustimmung.\n(19)   Ein Bahnübergang, dessen technische Sicherung ausgefallen ist, muß - außer bei Hilfs7ügen ndch\n§ 40 Abs. 6 - durch Posten nach Absatz 8 gesichert werden Ein Zug, der mit dem Triebfahrzeugfuhrer allein\nbesetzt ist, darf, nachdf'm er angehalten hat und die v\\'egebenutzer durch Achtung-Signal gewarnt sind,\nden Bahnübergang ohne Sid1erung durch Posten b€fahren.\n(20)   Ubergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und Ubergange fur Reisende gelten nich 1\nals Bahnübergänge im Sinne dieser Vero1 dnunq. Für den Schutz der Reisenden, die Dbergänge übcr-,li11 eiter.\nmüssen, ist zu sorgen\n§ 12\nHö·hengleidte Kreuzungen von Sdtif>nenbahnen\n(1) Neue höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen ctinfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Haupt-\nsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden. Für vorübergehend anzulegende Kreuzungen sind Aus-\nnahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).\n(2)   Wie bei höhengleichen Kreuzungen von Schienenbahnen der Betrieb zu führen i~t. bestimmen\nt. für die Deutsche Bundesbahn der Vorstand der DPutschen Bundesbahn,\n2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.\n§ 11\nBahnsteige, Rampen, Bahnhofsname\n11) Die Kanten der Personenbahnsteige sind in der Regel 0,76 m oder 0,38 m über Schienenoberkante zu\nlegen, jedoch sind Bahnsteige von weniger als 0,38 m Höhe und mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2)\nvon mehr als 0,76 m Höhe zulässig. In Gleisbogen ist auf die Uberhöhung Rück.sieht zu nehmen.\n(2)  Feste Gegenstände auf Personenbahnsteigen (Säulen und dergleichen) müssen bis zu einer Höhe von\n3,05 m über Schienenoberkante mindestens 3,00 m von Gleismitte entfernt sein. Bei bestehenden Anlagen\nmit geringem Verkehr darf das Maß von 3,00 m bis auf 2,70 m untersdiritten werden; Ausnahmen von diesem\nMindestmaß sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).\n(3) Seitenrampen, an denen Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden\nsollen, dürfen nicht höher als 1,10 m sein. Die Höhe darf 1,00 m nicht überschreiten, wenn dort nach außen\naufschlagende Einsteigetüren von Reisezugwagen geöffnet werden müssen.\n(4)  Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 abgewichen werden,\nwenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.\n(5)  Der Name von Bahnhöfen, Haltestellen und Haltepunkten fur den Personenverkehr ist gut sichtbar\nfür die Reisenden anzubringen.\n(6)  Die Bahnanlagen für den Personenverkehr sind zu beleuchten; bei einfachen Verhältnissen sind Aus-\nnahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\n§ 14\nSignale und Weic:hen\n(1) Ist nach den Vorschriften dieser Verordnung die Anwendung von Signalen vorge~ehen, so du1ff-'n nur\ndie in der Eisenbahn-Signalordnung vorgeschriebenen Signale benutzt werden.\n(2) Die Einfahrten in Bahnhöfe sind\nbei einer Einfahrgeschwindigkeit ,on   mehr dl<.\n50 km/h\ndurch Hauptsignale (Einfahrsignale) zu sichern. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).\n(3) Für Ausfahrten sind die Bahnhöfe\nbei einer Ausfahrgeschwindigkeit ,on nH·l:r cb\n60 kmfh\nmit Hauptsignalen (Ausfahrsignalen) zu \\\"C'rsehen.","Nr. 20 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967                                1571\n(41 Die Grundstellung für Hauptsignale ist die Stellung \"Zughalt\". Eine andere Stellung ist zulassig\n1. für Hauptsignale in Strec:kenabsctmitten mit selbsttätiger Streckenblockung.\n2. für Hauptsignale von Betriebsstellen, die für längere Dauer oder in regelmäßig wiederkehrenden Zeit-\nahsdrnittrn an der Regelung der Zugiolge ni<:ht beteiligt sind,\n3.                                                            lür Einfahrsignale bei Zugleitbetrieb.\n(.51 Blockstellen, Abzweigstellen und Gleisverschlingungen sind mit Hauptsignalen zu versehen,\nwenn diese Stellen mit mehr als 60 km h - beim\nBefahren von Weichen gegen die Spitze mit mehr\n1\nals 50 km 'h - befahren werden.\n(6J Beweglid1e Brücken sind örtlid1 d11rd1 ~iqnt!le so zu sichern, daß die Signale in der Haltstellung ver-\nschlossen sind, solange die Bri.Jcke entriegelt ist, und daß die Brücke bei Fahrtstellung der Signale nich!\nentriegelt werden kann.\n(7) Höhengleiche Kreuzungen zweier Schienenbahnen, die dieser Verordnung unterstehen, sind durm\nHauptsignale in gegenseitiger Abhängigkeit zu sichern. Untersteht eine der Bahnen nicht dieser Verordnunri.\nso ist mit der Zulassung der Kr2uzung zu bestimmen, oh und wie sie zu sichern ist.\n(8} Auf der freien Stiec-ke liegende \\Veid1en,\ndie mit mehr als 50 km'h gegen die Spitze be-\nfahren werden,\nund damit zusammenhängende Gleiskreuzungen sind dur<:h Hauptsignale zu sichern. Anschlußstellen kön-\nnen aurn durrn Hauptsignale benachbarter Zugfolgestellen g€deckt werden, wenn zwisrnen AnschlußweidH·.\nFlankensd1utzeinrid1tung und Signalen A bhängigkf:'it besteht.\n(91 Weichen. die\nmit mehr als 50 km 'h\ngegen die Spitze befahren werden, müssen von den für die Zugfahrt gültigen Signalen derart abhängig sein.\ndaß die Signale nur dann in Fahrtstellung gebracht werden können, wenn die Weichen für den Fahrweg\nrichtig liegen und verschlossen sind. Hierbei sind ferngestf'llte Weichen, die von Reisezügen gegen die\nSpitze befahren werden, gegen Umstellen unter dem Zug festzulegen oder einzeln zu sirnern.\n(10) Ist die Signalabhängigkeit von Weidlen, die von Zügen gegen die Spitze befahren werden. vorüber-\ngehend aufgehoben oder beeinträdltigt,\noder werden nichtsignalabhangige Weirnen, auc.-\ngenornmen RückfalJweidlen, von Reisezügen mit\nmehr als 40 km/h bis höchstens 50 km h gegen\ndie Spitze befahren,\nso sind sie durch Handverschluß zu sichern oder zu bewadlen.\n(11 l Für Reisezüge.\n1    die mit mehr als 50 km 1h fahren,\n5ind nadl Möglid1keit Flankenschutzvorkehrungen zu treffen.\n(121 Mit den Einfahrsignalen und den Hauptsignalen auf der freien Strecke sind Vorsignale zu verbinden.\nwenn im Bremswegabstand vor dem Hauptsignal\nmit mehr als 60 km/h gefahren wird. !st hiernach\nkein Vorsignal erforderlich, so muß der Bremsweg-\nabstand durch eir1e Signaltafel gekennzeichn('t\nwerden.\nAusnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).\n(13)  Die Entfernung zwischen dem Hauptsignal und dem zugehörigen Vorsignal muß mindestens so groß\nsein wie der größte zugelassene Bremsweg (§ 15 Abs. 41. Ausnahmen sind tei besonde1en Strec:kem·erhält-\nnissen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).\n(14} Das Hauptsignal \"Langsamfahrt\" ist durrn das Vorsignal .Langsamfahrt erwarten~ anzukündigen,\nwenn vom Vorsignal ab mit mehr als 60 km 'h\n1   gefahren wird.\nHiervon kann bei Ausfdhrsignalen an Ausweichgleisen, auf denen keine Durchfahrten zugelassen sind,\nabgesehen werden.\n(15) Für alle Weichen in Hauptgleisen und für Weicht-n in Nebengleisen ist eine Grundstellung zu be-\nstimmen, wenn diese v\\1 eichen Fahrten zulassen, durdi die Fahrten auf den Hauptgleisen gefährdet werden\nkönnen. Hier\\'on darf bei v\\1eich('n, die an ein GJeisbildstellwerk angeschlossen sind. abgesehen werden\n(16) Weidlen in Hauptgleisen müssen mit Weirnensignalen versehen sein, wenn sie von den für die\nZugfahrt gültigen Signalen nicht abhängig sind\noder im allgemeinen nidlt Yersdllossen gehalten\nwerden. Bei ausreichender Beleurntung können\nWeichensignale fehlen.\n(171 Zwisdlen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Grenzzeichen vorhanden sein, das angibt, wie weit\nein Gleis besetzt sein darf. ohne daß Fahrzeuge im benachbarten Gleis gefährdet werden. Der Gleisabstand\nzwisrnen zwei Regelspurgleisen muß am Grenzzei<:hen mindestens 3,50 m betragen. Zwisrnen Regelspur-\ngleisen und Schmalspurgleisen richtet sirn der Gleisabstand am Grenzzeidlen nach § 10 Abs. 8. Bei ungün-\nstigen örtli<:hen Verhältnissen darf slc;tt des Grenzzeichens eine andere Kennzeichnung verwendet wnden.","1572                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(18)   \\\\'asserkräne mil drehbaren Auslegern müssen mit einem Signal versehen sein, das eine Querstellung\nder Ausleger bei Dunkelheit anzeigt. Das Signal ist nicbt erforderlich, wenn die Außenbeleuchtung die\nStellung des Auslegers zweifelsfrei erkennen läßt oder wenn der ..\\usJeger parallel zum Gleis festgelegt\nur.d Yersctilossen ist\n§ 15\nStreckenblock, Zugbeeinflussung\n( 1 l Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge\nmuß das Signal fi:r die Fahrt in eine Blockstrecke\nunter Versd1luß der nächsten Bloc.kstelle liegen.\n(2) Strecken, auf denen mehr als 100 km/h zu-\ngelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung aus-\ngerüstet sei:1, durch die ein Zug selbsttätig zum\nYalten gebrcJctit werden kann.\n(3) .-\\uc.b. für Strecken, auf denen bis zu 100 km'h zugelas:,,en s111d. konnen\n1 für die Deutsche Bundesbahn der Bundesminister für Verkehr,\n2. fLir die nid1tbundeseigenen Eisenbahnen die zustJndige lande-;bEhö1de\ndi<: _j._usrüstung mit ZughH·inOuc;-,11nq ,·orschreihen\n§ 16\nFernmeldeanlagen\n( 1) Zugfolgestellen\nund Zuglaufn,eldestellen\nsind durcn Fernspred1einrichtungen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die\nVerbindung einzuschalten.\nA.usnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. t Nr. 2).\n(2} Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung,\ndie mit mehr öls 60 km.lh befahren werden,\nist die Fernsprech\\'erbindung durch Sprachspeicher zu ergänzen.\n(3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, c;o\\\\'eit es erforderlich ist.\n§ 17\nUntersuchen und Uberwamen der Bahn\n(1) Die Bahn ist planmäßig auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen. Art, Umfang und\nHäufigkeit der Untersur:hung haben sich nach Zustand und Belastung der Bahn sowie nach der zulässigen\nGeschwindigkeit zu richten.\n(2) Gefährdete Stellen der Bahn sind so zu uberwachen, daß Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und\nGegenmaßnahmen getroffen werden können.\nDritter Abschnitt\nFahrzeuge\n§ 18\nEinteilung, Begriffserklärungen\n(1) Die Fahrzeuge werden entsprecnend ihrer Zweckbestimmung näch Regelfahrzeugen und                Nebenfahr-\nzeugen unterschieden. Regelfahrzeuge müssen den nachstehenden Bauvorschriften entsprechen. Nebenfahr-\nzeuge brauchen diesen Vorschriften nur insoweit zu entsprechen, als es für den Sonderzweck, dem sie\ndienen sollen, erforderlich ist.\n(2) Die Regelfahrzeuge werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.\n(3) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven, Triebwagen und Kleinlokomotiven.\n(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder direkt oder indirekt gesteuert.\n1. Direkte Steuerung ist die Regelung der Antriebskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden\nFahrzeug aus.\n2. Indirekte Steuerung ist die Regelung der Antriebskraft durcn einen Bediener, der seine Weisungen über\nein Nachrichtengerät von einem führenden Fahrzeug aus erhält.\n(5) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen.\n1. Als Reisezugwagen gelten Personen-, Gepäck- und Postwagen; zu den Personenwagen zählen Sitz-, Liege-,\nSchlaf-, Speise-, Gesellschafts- und Salonwagen.\n2. Zu den Güterwagen iählen auch die Güterzuggepäck.wagen.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967                                                                              1573\n§ 19\nAchs- und Meterlasten\n(1) Bei stillstehencien Fahrzeugen, deren Achsabstände l 500 mm nid1t untersdneiten, sind .-\\(h~lds!en\nbis zu 18 t                                                                          bis zu 16 t\nund Meterlasten\nbis zu 5,6 tim                                                                       his   2u    4,5 t/m\nzulässig. Höhere Adis- und Meterlasten sind zulässig, wenn sie vom Oberbau und von den Bauwerken\nsicher aufgenommen werden können. Bei Achsabständen unter 1 ~.•,,, mm sind die zulässigen Am-.- und\nMeterlasten entsprechend der Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke einzuschränken.\n(2) Die Achslast ist der auf eine Achse, die MEterlast der auf J ,00 m Fahrzeuglänge (Länge uher Puffer\ngemessen) entfallende Anteil der Gesamtlast.\n§ 20\nAchsstand und Bogenlauf\n(1) Bei neu zu bauenden v\\'e1gen ohne Drehgestelle muß der Abstand de; Endctchsen mindestens 4 5Uü mm\nund das Verhältnis von Achsstand zu Gesamtlänge - über die nid1t eingedrückten Puffer gemessen -\nmindestens 45 : 100 betrn.gen.\n(2) Bei den vorhandenen Wagen ohne Drehgestelle muß der Abstand der Endachsen betragen\nl. bei Wagen, die für den internationalen Verkehr bestimmt sind, minc.lestens ........... - - - .                                                 3 500 mm.\n2. im übrigen mindestens ...............- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 000 mm\n(3) Die Radsätze der Fahrzeuge müssen so besd1affen und ge)agert sein, daß Gleisbogen mit 150 m Halb-\nmesser und 1 435 mm Spurweite einwandfrei durchfahrEn werden können. Abweichend davon müssen\n1. bei Lokomotiven mit Starrahm€'n die Radsätze so beschaffen und gelagert sein, daß Gleisbogen mit 180 m\nHalbmesser und Spurerweiterung (§ 5 Abs 3) einwandfrei durrnfahren werden können,\n2. bei nidlt für den internationalen Verkehr gebauten sonstigen Fahrzeugen die Radsätze so besdiaffen\nund gelagert sein, daß Gleisbogen mit 150 m Halbmesser und Spurerweiterung (§ 5 Abs. 3) einwandfrei\ndurdifahren werden können.\n§ 21\nRäder und Radsätze\n(1) Die Räder eines Radsatzes dürfen auf der Achswelle seitlich nicht verschiebbar sein.\n(2) Für Radsätze und Räder gelten die Maße der Anlagen 5 und 6.\n(3) Die Räder müssen Spurkränze haben. Sind aber drei oder mehr Radsätze m demselben Rahmen ge-\nlagert, so dürfen die Spurkränze unverschiebbarer Zwischenradsätze fehlen, wenn die Radsätze eine genü-\ngende Auflage auf den Srnienen haben.\n(4) Der Durchmesser des Laufkreises darf - auch in abgenutztem Zustand der Räder -                                                        das Maß von\n840 mm nur unterschreiten, wenn die Beding,ungen nach Anlage 7 eingehalten werden.\n(5) Bei neuen Rädern, die aus einem Stück gewalzt oder geschmiedet sind, muß die Mindestdicke der\nTeile, die die Radreifen ersetzen, durrn eine Rille gekennzeichnet sein, die auf der äußeren Stirnfläche ein-\ngedreht ist (vgl. An]age 6).\n§ 22\nBegrenzung der Fahrzeuge\n(l) Die Fahrzeuge dürfen die in· der Anlage 8 angegebene Begrenzung I nicht überschreiten, soweit in den\nnachstehenden Absätzen nidits anderes zugelassen ist.\n(2) Für Fahrzeuge mit Stromzuführung durrn Stromschiene oder Oberleitung und für Kleinlokomotiven\ndarf die Begrenzung II nach Anlage 9 angewendet werden. Für andere Fahrzeuge muß die Anwendung der\nBegrenzung II besonders genehmigt werden (§ 3 Abs. 2).\n(3) Die unabgefederten Teile der Wagen dürfen über die in der rechten Hälfte des Bildes 1 der Anlagen q\nund 9 angegebenen Begrenzungen I und II nach unten um 15 mm hinausragen.\n(4) Bei Lokomotiven und Triebwagen, die nac:h der Begrenzung I gebaut sind, dürfen abnehmbare Teile\ndie Begrenzung I über!.chreiten, müssen aber die BegrEnzung II einhalten. Die Fahrzeuge müssen sich durch\nEntfernen dieser Teile auf die Begrenzung I zurückführen lassen.\n(5) Signalmittel und Rückspiegel dürfen die in den Anlagen 8 und 9 hierfür angegebenen Begrenzunge'.1\nerreidien.\n(6) Fahrzeugteile, aus denen Dampf ausströmt, dürfen die in der Anlage 9 durch eine punktie>rte Linie\ndargestellte Begrenzung nicht überschreiten.\n(7) Stromabnehmer für Stromschienen dürfen die Begrenzungen I und II überschreiten, müssen aber inner-\nhalb des Raumes nach § 9 Abs. 15 bleiben; sie müssen sic:h auf die Begrenzung zurückführen lassen, für\ndie das Fahrzeug gebaut ist.\n(8) Stromabnehmer für Oberleitung dürfen die Begrenzungen I und II überschreiten, müssen aber in der\nhöchsten und tiefsten Arbeitsstellung die in der Anlage 10 dafür angegebenen Begrenzungen einhaltPn. Bei","1574                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nbestehenden Gleid1strombahnen darf die tiefste Arbeitsstellung der St1omabnehmer niedriger sein. Ge-\nsenkte Stromabnehmer für Oberleitung dürfen die ir. der Anlage 10 dafür angegebene Begrenzung nirnt\ni.i bersduei ten.\n(9} Die narn den Anlagen 8 und 9 zulässigen Breitenmaße müssen so weit eingesrnränkt werden, wie es\nfür das Befahren von Gleis- und We1rnenbogen erforderlich ist. Für oas Berechnen der eingesrnränkten\nBreitenmaße gilt Anlage 11.\n(10) Narn außen aufschlagende Einsteigetüren, die in der Flurnt der Seitenwände vorhandener Fahrzeugc-\nliegen, dürfen bei Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden Gleis in geöffneter Stellung den in Anlage 1\nBild 1 linke Hälfte dargestellten Regellirntraum seitlirn um hörnstens 50 mm überschreiten.\n(11) Narn außen aufschlagende Einsteigetüren, die in der Flurnt der Seitenwände neu zu bauender Fahr-\nzeuge liegen und die in der Regel von Reisenden benutzt werden, dürfen in geöffneter Stellung im Gleis-\nbogen mit 250 m Halbmesser höchstens 200 mm über die narn Absatz 9 eingeschränkte Begrenzung der\nfah1?euge hinausragen.· Elastische Dichtungsteile der Türvorderkante können hierbei unberücksirntigt\nbleihf>11.\n(l ~) Andere Einsteigeliiren müssen in geöffneter Stellung bei Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden\nGlei~ nod1 innerhalb des Regellichtraums bleiben.\n(13) Bremserha~stüren dürfen in keiner Stellung die nad1 Anlage 9 Bild 1 rechte Hälfte für das Fahrzeug\nzulässigen Breitenmaße überschreiten.\n(14) Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer aller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der Trieb·\nfahr1euge dürfen unter den unteren waagerechten Teil der in den Alllagen 8 und 9 dargestellten Begren-\nrnng der Fahrzeuge herabreirnen\n1. bei Triebfahrzeugen und Steuerwagen bis auf höchstens 65 mm über Schienenoberkante,\n2. bei Triebfahrzeugen und Wagen, wenn diese Teile aurn in Gleisbogen innerhalb des durch die Radreifen\nbestrirnenen Raumes bleiben und bei Wagen außerdem zwisrnen dt'n Endachsen angebracht sind. bis auf\nhöchstens 55 inm über Srnienenoberkante.\n(15) Bremsteile, die unmittelbar auf die Schiene wirken, wie die Bremsmagnete von Schienenbremsen.\ndürfen in der Ruhelage das Maß von 55 mm über Schienenoberkdnte unterschreiten. Sie müssen innerhall,\nder Endachsen des Fahrzeuge; angebracht sein und auch in Gleic;bogen innerhalb des durrn die Radreifen\nbestrid1enen Raumes bleiben\n(16) Bei Wagen dürfen die über die Endachsen hinausragenden Teile. ausgenommen Bahnräumer, hörn-\nstens bis auf 150 mm über S(hienenoberkante herabreirnen, wenn sie innerhalb des durrn die Radreifen\nbestrid1enen Raumes bleiben.\n(17) Entkuppelte Schraubenkupplungen oder Leitungskupplungen müssen so aufgehängt oder eingesrnraubt\nwerden können, daß sie nicht tiefer als 140 mm über Srnienenoberkante herabreic:hen.\n(18) Triebfahrzeuge und Tender, die auf Zahnstangenstrecken übergehen, dürfen die in den Anlagen 8\nund 9 Bild 2 angegebene Begrenzung nirnt überschreiten. Auf einer Breite von 300 mm beiderseits de1\nGleisachse dürfen unabgefederte Teile nur bis zu 110 mm über Srnienenoberkante herabreirnen. Diese Ein-\nschränkung gilt nicht für Trieb- und Bremszahr..räder.\n(19) Wagen, die auf Zahnstangenstrecken übergehen, dürfen die in den Anlagen 8 und 9 Bild 3 ange-\ngebene Begrenzung nicht übersdneiten.\n§ 23\nBremsen\n(1} Die Fahrzeuge -    ausgenommen Kleinlokomotiven - müssen mit durchgehender selbsttätiger Bremse\nc1usgerüstet sein. Diese muß in beliebiger Reihung mit den Bremsbauarten derjenigen Bahnen zusammen-\narbeiten, auf deren Strecken die Fahrzeuge übergehen. Für eine beschränkte Anzahl von Güterwagen genügt\ndas Ausrüsten mit Bremsleitung.\n(21 Eine durrngehende Bremc::.e ist selbsttätig. wenn sie bei jeder unbeabsid1tigten Unterbredrnng der\nBremsleitung wirksam wird.\n(3) Die durchgehende Bremse muß vom Stand des Triebt ahrzeugführers und über die Notbremsgriffe in\nden Reisezugwagen und Güterzuggepäckwagen betätigt werden können. Die Notbremsgriffe müssen so\nangebracht sein, daß sie von den Reisenden und vom Begleitpersonal leicht gesehen und erreicht werden\nkönnen In den Seitengängf:n. Vorräumen, \\\\Tac;ch- unrl Aborträurnen sind Notbremsgriffe nicht erforderlich.\n(4) Triebfahrzeuge  und andere führende Fahrzeuge müssen eine Handbremse haben. Bei Kleinloko-\nmotiven genügt eine in der Bremsstellung feststellbare Fußbremse.\n(SI Die Wagen müssen in genügender Anzahl mit Handbremsen ausgerüstet sein.\n(6J Kurbeln oder Handrader ,·on Handbremsen müssen beim Drehen im Sinne des Uhrzeigers die Bremsen\nanziehen.\n(7) Die Handbremse von \\\\'agen, die auf Strecken mit Oberleitung übergehen, muß so angeordnet sein,\ndaß der Bremser gegen Geldhrdung durch den elektrischen Strom gescht1tzt ist.\n(8) Brennbare Fußböden der Fahrzeuge müssen gegen Bremsfunken gesd1ützt werden.","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967                              1575\n§  24\nZug- und Stoßeinrichtungen\n(1) Die Fahrzeuge müssen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtungen haben.\n(2) Fahrzeuge, die im Betrieb dauernd verbunden bleiben, gelten hinsichtlich der Ausrüstung mit Zug-\nund Stoßeinrichtungen als nur ein Fahrzeug. Mehr als zwei Fahrzeuge dürfen nur mit besonderer Geneh-\nmigung (§ 3 Abs. 2) dauernd ohne Zwischenschaltung federnder Zug- und Stoßeinrichtungen verbunden\nwerden.\n(3) Die Fahrzeuge mü~sen mil Schraubenkupplungen versehen sein; andere Kupplun~J('n :,,ind nu1 dn\nFahrzeugen, die für besondere Zwecke gebaut sind, zulässig. Die allgemeine Einführnng einer andt·ren\nKupplungsbauart muß besonders genehmigt werden\n1 für die Deutsche Bundesbahn \\\"om Bunde~minister ffir Verkehr,\n2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen von der zuc;1ändigen landesbeho1de.\n(4) An den Fahrzeugen mit Schraubenkupplungen müssen die in Anlage 12 eingetragenen MdRe ein-\ngehalten werden.\n(5) Pufferscheiben müssen so bemessen sein, daß die Pu1fer beim Dmchfah1en der in § 20 Abs 3 genannten\nGleisbogen ni<ht hintereinanderqreifen können\n(6) Der in Blickrichtung auf die Stirnseite des Fahrzeugs linke Pufferteller muß gewölbt sein Sind beide\nPufferteller gewölbt, so darf der \\Völbungshalbme-.ser nicht \\deiner als 1 500 mm sein.\n§ 7.5\nFreie Räume und vorslehendP Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge\n(1) An den Stirnseiten jedes Fahrzeugs muß auf jeder Seile der Zugeinrichtung (bei ausschwenkbaren\nZugeinrichtungen, wenn sie voll ausgeschwenkt sind) ein Raum nach Anlage 13 freigehalten werden.\n(21 Außerhalb dieses Raumes müssen alle festen Teile von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer\nmindestens 40 mm entfernt bleiben. Hiervon ausgenommen sind die Teile der Wulstübergänge sowie Signal-\nstützen bis zu 26 mm Bauhöhe.\n(3) Laufbretter und Tritte an den Seiten der Wagen müssen von der Stoßebene der nicht eingedrückten\nPuffer mindestens 300 mm entfernt bleiben.\n§  26\nSignalstützen und Beg1enzung der Schlußsignalmittel\n(1) An den Güterwagen müssen die Stirnseiten sowie die Langseiten mit Stützen zur Aufnahme der\nSchlußsignalmittel versehen sein, soweit die Wagen dafür geeignet sind. Wenn bei den seitlichen Signal-\nstützen die Vorschrift des § 22 Abs. 5 nicht eingehalten werden kann, sind diese Stützen an den Ecken der\nStirnseiten so zu befestigen, daß die Signale auch von vorn sichtbar sind.\nBei den Güterwagen der nichtbundeseigenen\nEisenbahnen kann hiervon abgewichen werden,\nwenn die Wagen nicnt auf Strecken anderer Bah-\nnen übergehen.\n(2) An den übrigen Wagen und an Triebwagen sind die Stirnseiten mit zwei Signalstützen auszurüsten,\nsofern nicht Schlußsignale fest eingebaut sind.\n(3) Die Signalmittel dürfen die in Anlage 14 dargestellte Begrenzung nicht überschreiten.\n(4) An den Güterwagen, bei denen die Oberkante der Signalstütien höher als 1 600 mm, und an den\nReisezugwagen, bei denen die Oberkante der Signalstützen höher als 1 800 mm über Schienenoberkante\nliegt, müssen Aufsteigtritte und Handgriffe für das Anbringen der Signalmittel vorhanden sein.\n§ 'i.7\nBodenhöhe der Güterwagen\nDer Fußboden der Güterwagen muß mindestens 170 mm über Puffermitte liegen; hiervon darf bei den ftir\nbesondere Zwecke gebauten Fahrzeugen abgewichen werden.\n§ 28\nAusrüstung der Triebfahrzeuge\nTriebfahrzeuge und andere fuhrende Fahrzeuge müssen folgende Ausru!'lung haben:\n1. Einrichtunger. zum Geben hörbarer Signnle,\n1. Bahnräumer,\n3. Geschwindigkeitsanzeiger,","1576                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n4 Zugbeeinflussung, ,·venn die zulässige Geschwindigkeit der FahrzeugE·\na! mehr als 100 km 'h beträgt oder\nb) bis zu 100 km1h beträgt und die Fahrzeuge - ausgenommen Kleinlokomotiven -             uberwiegend auf\nStrecken mit Zugbeeinflussung nach § 15 verkehren,\n5. Sicherheitsfahrschaltung, die im Geschwindigkeitsbereid1 von 20 km/h und mehr anspricht und den Zug\noder das einzeln fahrende Triebfahrzeug bei Dienstunfähigkeit des Triebfahrzeugführers selbsttätig\nanhält. Die Ausrüstung ist nur erforderlich, wenn das Fahrzeug in Zügen Eiinmännig besetzt werden soll\nKleinlokomoti\\'en brauchen nicht mit Sicherheitsfahrschaltung ausgerüstet zu sein.\nG Funkenfäng01 und ver~chließbare Asd1kasten, wenn feste oder flüs'>ige Brennstoffe verfeuert werden\n§ '..!9\nAusrüstung der ,vagen\nflI  Die \\'01!':>c.hrlften fu1 Pnsonenwagen gelten auch für Triebwagen.\n(:lJ Die Eimteigeturen de1 Reisezugwagen müssen sicher wirkende Verschlußeinrid1tungen erhalten. Nad1\naußen aufsmlagende Einsteigetüren in den Seitenwänden der Reisezugwagen müssen Versmlußeinrichtungen\nhaben. bei denen durc..h Zuschlagen der Tür ein doppelter Verschluß selbsttätig herbeigeführt wird. Der\ndoppelte Verschluß muß durch zwei getrennte Verschlußteile herbeigeführt werden oder durch einen Ver-\nschlußteil, der in zwei Stufen sd11ießt. Die Verschlußeinrid1tungen rr,üssen darüber hinaus so beschaffen\nsein, daß die TinPn von den Ir.sdssen geöffnet werden kennen; Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).\n(31 Die Offnungen          de1 Ernsteigetl.i.ren mussen im Innern de1 Personenwagen mit Schutzeinrichtungen\ngegen das Einklemmen der Finger versehen sein.\n(4) Fernbetatigte ode1 automatisch schließende Tu1en mussen so beschaffen sein, daß bei ihrer Betäti-\ngung Personen nicht gefährdet werden.\n(5) Die seitlichen Schiebetüren aller Gepäckwagen und Gepäckabteile müssen bei neu zu bauenden Wagen\nmit einer Einrichtung versehen sein, die ein unbeabsichtigtes Schließen der Türen verhindert. Die dabei\nfreizuhaltende Offnung muß mindestens 300 mm betragen.\n(6) Glasscheiben für Fenster, Türen und \\.\\Tände neu zu bauender Reisezugwagen müssen aus Sicherheits-\nglas bestehen.\n(7) An den zum Offnen eingerichteten Seitenfenstern der Reisezugwagen und der Güterzuggepäckwagen\nmuß eine Warnung vor dem Hinauslehnen angebracht sein.                                ·\n(8) Reisezugwagen, die auf Strecken mit elektrischer Oberleitung verkehren, müssen so eingerichtet sein,\ndaß ein Besteigen des Daches oder hochgelegener Tritte und Leitern bei im Betrieb regelmäßig vorkommen-\nden Arbeiten, wie Aufstecken der Signalmittel, Füllen der Wasserbehälter, nicht erforderlich ist.\n(9) Personenwagen müssen mit Einrichtungen zur Beleuchtung und Heizung versehen sein.\n(10) Unter jedem Kopfstück eines Güterwagens müssen zwei Kupplergriffe vorhanden sein.\n(11) Wagen sollen auf jeder Langseite mindestens einen Tritt und einen Handgriff für Rangierer haben\n§ 30\nAnschriften an Triebfahrzeugen und Tendern\n( 1) Triebfahrzeuge müssen folgende Anschriften tragen:\n1. eine Kennzeichnung der Eigentumsverwaltung,\n2 die Betriebsnummer oder den Namen,\n3 den Namen des Herstellers, die Fabriknummer und das Jahr der Herstellung,\n4. die zulässige Geschwindigkeit,\n5. den Zeitpunkt der letzten Untersudrnng,\n6 die Bauarten der Bremsen.\n(2) Tenderlokomotiven, elektrische Lokomotiven und Diesellokomotiven müssen außerdem folgende An-\nschriften tragen:\n1. das Bremsgewid1! für die durchgehende Bremse,\nbei Bremsbauarten mit verschiedenen Bremsstellungen das Bremsgewicht für jede Bremsstellung,\nbeim Vorhandensein weiterer Bremsen, deren Anrechnung zuge!assen ist, auch das Bremsgewicht unter\nBerücksichtigung dieser Bremsen;\n\" das Gesamtgewirnt, und zwar bei Tenderlokomotiven und Dieseltriebfahrzeugen mit ~/,1 Vorräten.\n(3) Triebwagen müssen die in den Absätzen 1 und 2 und die in § 31 (ausgenommen Absatz 1 Nr. 10) vor-\ngeschriebenen Anschriften erhalten.\n(4) Tender mussen folgende Anschriften tragen:\n1. die Betriebsnummer,\n2 dt'n Namen des Herstellers, die Fabriknummer und dus Jahr der He1~tellung,","Nr. 20-Tag der Am,gabe: Bonn, den 12. Mai 1967                                 1577\n3. das Bremsgewicht für die durchgehende Bre1nse - ftir Lokomotive und Tender zusammen-,\nbei Bremsbauarten mit verschiedenen Bremsstellungen das Bremsgewid1t für jede Bremsstellung.\n4 das Gesamtgewicht von Lokomotive und Tender mit         21 3 Vorräten.\n(5) Triebfahrzeuge, die auf Stred.en mit Oberleitung übergehen und bei denen die obersten AufsteigtnHe\noder Leitersprossen höher als 2 000 mm über Schienenoberkante liegen, müssen in unmittelbarer Nähe dieser\nT<>ile das in df'f Anlage 1.5 Bild 1 dargestellte Warnungszeichen (Blitzpfeill tragen.\n§ 21\nAnschriften an Wagen\n( 11 v\\'dgen müssen an beiden Langseiten folgende Anschriften lrrtgen:\neine Kennzeichnung der Eigentums\\'Hwaltung,\n2.    die \\-\\'agennummer,\n3. cids Eigengewicht einsdiließlich de1 dduernd 1m \\Vagen mitgeführten Ausru<,lung-,gegenstande.\n4. die Anzahl der Sitzplätze,\n'i    bEi Gute1 wagen die Lastgrenzen.\n6. den Achsstand und bei Drehgestellwagen den Abstand der Drehzapfen oder Drehpunkte und den ..\\chs-\nstand der Drehgestelle unter Verwendung des Zeidwns nadl Anlage 15 Bild 2,\n7 die Bauarten der durchgehenden Bremsen und der zusi'itzlichPn Bremseinrichtungen,\n8 das Bremsyewidlt für <lie durchgehende Bremse,\nbei Bremsbauarten mit versdliedenen Bremsstellungen das Bremsgewidll für jede Bremsstellung,\nbei Vorhandensein weiterer Bremsen, deren Anrechnung zugelassen ist. audl das Bremsgewicht unter\nBerücksidltigung dieser Bremsen,\nq_ die Art der Heizungseinridltungen,\n10     den Zeitpunkt der letzten Untersuchung und der etwaigen Verlängerungsfrist,\n11. bei \\-Vagen, die für Zeitsdlmierung C'ingPrid1tet sind, diE Sdlmierfrist und den Zeitpunkt der letzten\nSchmierung,\n12.    bei Wagen, die zur Beförderung lebender Tiere geeignet sind, die Bodenfläche in mz,\n13. bei Behälterwagen, Faßwagen und ähnlichen \\-\\Tagen den Fassungsraum in ms, hl oder     1.\n14. bei Privatwagen ferner\ndas Zeichen ~ ,\nden Namen oder die Firma und die Ansdlrift des Einstelleis,\nden Heimatbahnhof,\ndie Bezeichnung des Ladeguts, für das sich der Wagen eignet,\nAngaben über Verkehrsbeschränkungen,\n15. bei bahneigenen Kesselwagen die Bezeidlnung des Ladeguts, für das ~ich der Wagen eignet.\n(2) Sitzwagen müssen mit Merkmalen versehen sein, die das Auffinden der Wagenklasse erleichtern.\n(3) Wagen, die auf Strecken mit Oberleitung übergehen und bei denen die obersten Aufsteigtritte oder\nLeitersprossen höher als 2 000 mm über Schienenoberkante liegen, müssen in unmittelbarer Nähe dieser\nTeile das in der Anlage 15 Bild 1 dargestellte Warnungszeidlen (Blitzpfeil) tragen.\n§ 32\nAbnahme und Untersuchung der Fahrzeuge\n(1) Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen worden sind.\n(2) Die Fahrzeuge sind planmäßig wiederkehrend zu untersuchen.\n13) Die Untersuchung ist mindestens alle vier Jahre durc:bzuführen; jedoch darf die Frist zwischen  zwf'i\naufeinanderfolgenden Untersudlungen mehrmals bis :zu einem Jahr auf_ höchstens sedls Jahre verlängert\nwerden, wenn festgestelll ist, daß der Zustand des Fahrzeugs dies zuläßt.\n(4) Die Fristen für die Untersuchungen redlnen vom Tage nadl beendeter Untersudlung oder Neuabnahme\nan.\nf5) Uber die Untersudlungen der Fahrzeuge sind A ufschreibungen zu fuhren\n§ 33\ntiberwac:hungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge\n( 1) Ddmpfkt:'>~el. Druckbehälter und sonstige überwad1t111gsbedürltige Anlagen, die mit einem Fdhrzeug\nfest verbunden sind und seinem Betrieb dienen, miissen nach einer zugelassenen Bauart ausgeführt sein.\nSie müssen abgenommen und pldnmäßig wiederkeh1end geprüft wnden","1578                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(2) Die Lokomotivdampfkessel sind mindestens alle vier Jahre einer inneren Prüfung zu unterziehen,\njedoch darf die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden inneren Prüfungen mehrmals bis zu einem Jahr\nauf höcnstens sechs Jahre verlängert werden, wenn der Zustand des LokomotiYdampfkessels dies zuläßt.\n(3) Die Fristen für die inneren Prüfungen der Lokomotivdampfkessel rechnen Yom Tage nach beendett\"1\nPrüfung oder Neuabnahme an.\n(4) Die Lokomotivdampfkessel sind durch Wasserdruck zu prüfen\n1. bei der Neuabnahme,\n2. bei den inneren Prüfungen,\n3. vor einer \\Viederinbetriebnahme, wenn der Kessel länger als 7we1 Jahr(· c.~bl·I Bt'l1ieb V-dl.\n4. nad1 einer Kesselausbesserung, die die Betriebssicherheit beeinflussen kann\n(5) Sonstige Dampfkessel, die mit einem Fahrzeug fest verbunden sind und se;nem Betrieb dienen. untPr-\nliegen den Vorschriften der Absätze 1 und 3. Sie sind planmäßig wiederkehrend ·Kie folgt zu prüfen:\n1. Alle drei Jahre ist eine innere Prüfung durchzuführen. Diese Frist darf mE:hrmals bis zu sechs Monaten\nauf höchstens vier Jahre verlängert werden, wenn der Zustand des DampfkE:sselc die\" zuläßt\n2 Mindestens alle neun Jahre ist eine \\Vasserdruckprüfung durchzuführen\n:~ In jedem Kalenderjahr ist eine äußere Prüfung durchzuführen. Diese Pi utung entfallt bei Heizdampf-\nkesseln mit automatischer Regelung auf Diesellokomotiven.\n(6) Die Abnahmen, Prüfungen und Fristverlängerungen sind von zugelas~e:,en Sactl\\ erstand1gen du, d1-\n7ufübren.\n(7) Als Sachverständige sind zugelassen\ndie Sachverständigen der Deutschen Bundesbahn,\n2. die Sachverständigen der Technischen Uber-wachungsvereine oder de1 Tedrnisctien L ben,·actiun9..,c1mter,\n3. die Ingenieure, die von der zuständigen landesbehöide als Sachverständigt:· anerkannt sind\n(8) Uber die Abnahmen, Prüfungen und Fristverlängerungen sind Aufsmreibungen zu führen           An den\nDampfkesseln ist das Datum der letzten inneren Prüfung anzubringen.\nVierter Abschnitt\nBahnbetrieb\n§ 34\nBegriff, Art und Länge der Züge\n(l) Züge sind die auf die freie Strecke übergehenden, aus Regelfahrzeugen bestehenden. durch Maschinen-\nkraft bewegten Einheiten und einzeln fahrenden Triebfahrzeuge. Geeignete :\\ebenfahrzeuge dürfen wie Züge\nbehandelt werden.\n(:}) Wendezüge sind Züge, deren Lokomotive beim Wechsel der Fahrtrichtung ihren Platz im Zuge bei-\nbehält und die - bei nicht führender Lokomotive - von der Spitze aus gebremst und direkt oder indirekt\ngesteuert werden.\n(3) Die Züge müssen Signale führen, die bei Tag den Schluß, bei Dunkelheit die Spitze und den Sdlluß\nerkennen lassen.\n(4) Die Züge werden in Reisezüge und Güterzüge eingeteilt. Welche Züge als Reisezuge und welche al5\nGüterzüge gelten, ist in den Dienstfahrplänen anzugeben. Güterzüge mit Personenbeförderung (Gmp) ge\nhören im Sinne dieser Verordnung zu den Reisezügen, ausgenommen in den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. i\nsowie des § 46 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 und 2. Militärgüterzüge gelten auch dann nicht als Reisezüge im\nSinne dieser Verordnung, wenn sie mit Truppen besetzt sind, ausgenommen im Fall des§ 14 Abs. 10\n(5) Ein Zug darf nicht länger sein, als es seine Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen und die\nBahnanlagen zulassen. Bei bestehenden Bahnsteigen dürfen Reisezüge nur ~ann länger als die Bahnsteige\nsein, wenn die Sicherheit durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist\n§ 35\nAusrüsten der Züge mit Bremsc>:t\n(!) Die Züge mit einer Höcbstgesdlwindigkeit von mehr als 50 km h mussen mit durchgehender selbst-\ntatiger Bremse gefahren werden.\n(2) Die Bremsverhältnisse eines Zuges müssen sicherstellen, daß der Zug innerhalb de\" zulassigen Brems-\nwegs zum Halten gebracht werden kann; sie werden mit Hilfe der Bremstafeln E-,rnittelt\n(3) Die Bremstafeln werden genehmigt\nl. für die Deutsche Bundesbahn vom Bundesminister für ,·erkehr,\n2. für die niditbundeseigenen Eisenbahnen von der zuständigen Landesbehörde\n(4) Als größte Bremswege sind zulässig\n1 000 m oder 700 m.        700 m oder 400 m\nFür bestimmte Strecken können die in Absatz 3 genannten Behörden auch andere größtE- Brem~wege geneh-\nmigen.","\\:r 20 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967                                      1579\n(5) Ubc1 das Bi emsen a:..:t Strecken mit einer Neigung von mehr als 40°/oe, sind von den in Absatz 3 ge-\nnannten Behörden besondere \\\"orschriften zu erlassen.\n(6) Das letzte oder \\·orl~tzte Fahrzeug eines Zuges rn~ß eine wirkende Bremse haben. Hat das letzte Fahr-\n:1eug keine wirkende Brem~e. so soll es nid1t mit Reisenden be\"etzt werden.\n(7) Bevor ein mit durchgE-hender Bremse fahrender Zug den Anfang~bahnhof verläßt, ist eine Bremsprobe\nvonunehmen. Die Bremspr,)be ist zu wiederholen, so oft der Führerstand gewechselt oder der Zug ergänzt\noder getrennt wird, es sei den;i, daß Fahrzeuge nur am Schluß abgehängt werden. Für Züge, die währenrl\nrnehrerf'r Fahrten um·erär,clert bleiben, sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Ahs. t Nr. 2).\n§ 36\nZusammenstellen der Züge\n(1) Die Achslast und die \\IEterlast der Fahrzeuge diirfcn nicht g1ößer sf'iJ1, als es für die zu befahre11d<>\nBahnstrecke zugelassen ist.\n(2) Schemeh,agen, die du:cr. Ste1fJ.:upplung odt'r du•d1 d1t: L:1tlun9 -,l'lb-,t verbunden sind, müssen in den\nhinteren Teil des Zuges einge-,tellt werden. \\,VagenrGare, üher die dieselbe Ladung reicht, und Wagen mit\nungewöhnlicher Kupplung ciü,ie:1 nicht unmittelbar vor oder hinter \\,Vagen laufen, die mit Reisenden besetzt\nsind\nZiigC:' mit einer Geschwindigkeit bis zu 60 km'h\nsind von diesen Vorschriften ausgenommen.\n(3) \\Vayen, die nach der .-'-.nlage C zur Eis<>n)1ah1~-Vf'rkehl'>Grdnun-::1 mit Pulverflagge oder Gefahrzellel\nfi.\\r radioaktiYe Stoffe gekennzeichnet sind, sind mi1cr An,,·c11Ci~rn9 bPso!1rlC'1cr Vorsichtsmaßnahmen in Ziiq<>\neinzustellen und zu befördern\n(4) Am Schluß eines ZugEs darf nur ein \\'\\'aue1' eiWJf..'-.,i('llt ,,. c'iclen c1n dem dns Schlußsignal angebramt\nwerdP.n kann.\n(5) \\\\lagen fremder Eisen·oahm·erwaltungen dürfen in Zuge nur t:_•ingestellt werden, wenn sie den Be-\nstimmungen über die Technische Einheit im EisEnbalrn\\\\ 0scn entsp1 ed1en. Hiervon darf mit Zustimmung\nder an der Beförderung der \\Vagen beteilin,tcn Verwaltun~J('n abgc \\1i,hE·n v,1erden\n0\n§ 37\nAusrüsten der Züge mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung\nReisezüge sind mit :Vlitteln zur erstf'JJ Hilfe-\nleistung auszurüsten Ausnahmen sind zulä,;;c;ig (§ 1\nAbs. t Nr. 2).\n§ 38\nFahrordnung\nAuf zweigleisigen Bahnen ist rechts zu fahren. Hiervon kann abgewichen werden\nJ. in Bahnhöfen und bei der Einführung von StreckenglP.isen in Bahnhöfe,\n2. zwischen einem Bahnhof und einer Abzweigstelle oder Anschlußstelle oder einem benachbarten Bahnhof,\nder nur an eines der beiden Streckenglei„e angeschlc.,ssen ist,\n3. bei Gleiswechselbetrieb,\n4. bei Sperrung oder Belegung des rechten Gleises,\n5. bei Arbeitszügen und Arbeitswagen,\nf.. bei Hilfszügen,\n7. bei zurückkehrenden Schiebelokomotiven,\n8. bei Nebenfahrzeugen.\n§ 39\nZugfolge\n(1) Die Folge der Züge wird durch Zugfolgestellen, die Reihenfolge ciurc.t. Zugmeldest2llen, die stets auch\nZugfolgestellen sind, geregelt. Für die Zugfolge ist der Fahrdienstleiter verantwortlich. Zugfolgestellen mit\nzugbedienlen oder ferngesteuerten Signal12n sind einem Fahrdienstleiter zuzuteilen.\n(2)                                                       Bei ZugleitbE:lrieb wird der Zuglauf über Zuglauf-\nmeldestellen geregelt. Für den Zuglauf ist der\nZugleiter vernntwortlich.\n(3) Züge dürfen auf Bahnen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h nur im Abstand\nder Zugfolgestellen einander folgen; bei eingleisigem Betrieb darf das Gleis bis zur näd1sten Ausweichstelle\nnicht durch einen Zug der Gegenricn:.ung beansprucht sein. Hiervon darf abgewichen werden bei Störungen\noder Gleissperrungen,\nferner beim Fahren im Sichtabstand und bei Zug-\nleitbetrieb, wenn die Sicherheit durdl betriebliche\nAnweisungen oder durch technische Einrichtungen\ngewährleistet ist.","1580                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(4_1 Die Ein-. Aus- oder Durchfahrt eines Zuges darf nur zugelassen werdt:n, wenn se111 Fdhrweg fiei ist\n\\\\\"enn bei gestörter Gleisfreimel<leanlage das Freisein des Fahrwegs nid1t durdl Augenschein festgestellt\nwerden kann oder wenn der Einfahrweg in einem Stumpfgleis oder besetzten Gleis endet, muß die Sicher-\nheit durch betriebliche Anweii;ungen ode1 technische Einrichtungen gewährleistet sein.\nBei Zugleitbetrieb darf dem Zugführer die Fahr-\nwegprüfung für den nädlsten Zug - ohne Mel-\ndung an den Zugleiter - übertragen ,\\·erden\n(51 An Haltsigniilen dürfen Zügt: nur mit besonderem Auftrag vorbeifahren.\nIG1 Da· Ab- odt>r Durci1fdh1 t ciu Zugl, 1-,1 dPn Sctnankenwarte111 anzukündigPn.\nwenn vom Fahrplan abgewichen wird\n(7) Ist die \\·er~tdndigung             Z\\\\ isci1en den Zugfolgestellen gestört, so darf ein Zug mit der An,\\·ebung zu\nYorsichtiger Fahrt abgelassen werden, wenn angenommen werden kann, daß der vorausgefahrene Zug auf\nder nachsten Zugfolgestelle eingetroffen und ein Gegenzug auf demselbE:n Gleis nicht zu erwarten ist\n(8) Gleisabschnitte, auf denen die zugelassene Ge~chwindigkeit ennJßigt werden muß. si11ti ciurcti Signale\nkenntlidi zu machen oder schriftlich bekanntzugehen.\nf9) Unbefahrbare Gleisabsdmitle sind abzuriegeln. auch wenn kein Zug erwartet wnd.\n(101 Regelfahrzeuge. die nicht in Zügen befördert werden, und l\\\"ebenfahrzeuge dürfen nu1 rnit \\-\\'i<,<,e>n\ndPr b,:,namba rtf'n Zugmeldestellen\nbei Zugleitbei1 ieb mit Zustimmung de.., Zugle1tf'r\".\ndlif    ci1t: lre:e St1(•ckt Q('!d.,..,c,r: \\\\Cid(-r, llire Aii- oJu Durd1fahrt i<.'. den Sct11dnken\\\\·d1tern anzukiindi~wn\n§ 40\nFahrgesd1windi9keil\n(1)   Die Gesdiwindigkeit, mit der ein Zu(] höch'-lens fahren darf (zukssige Geschwindigkeit). ic;t abhängig\nvon\n1. der Bauart der einzelnen Fahrzf:uge.\n2. der Art und Länge der Züge (§ 3-1 '.\n3. den Bremsverhältnissen (§ 35)\n4. den ~treci<.enverhältnissen,\n5. den betrieblichen Verhältnissen\nund von den Vorc;chriften der folgenden Ab.:;ätze\n(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt\n1. für durchgehend gebremste Reisezüge\n160 km/h,                                                           80 km/h;\nwenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zug-\nbeeinflussung ausgerüstet sind und diese wirk-\nsam ist, sonst\n100 km/h;\n2. für durchqehend gebremste Güterzüge\n100 km/h;                                                           80 km 1h;\n3. für Züge ohne durchgehende Bremse 50 kmih.\n(3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km'h, wenn\n1. führende Lokomotiven mit dem Tender voran fahren; Ausnahmen sind zulässig (~ 3 Abs. l N1 2);\n2. andere führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus be-\ndient werden müssen und der ,·ordere Führerstand mit einem Betriebsbeamten besetzt ist, der den Zug\nzum Halten bringen kann;\n:( bei einmännig besetzten fuhrenden Fahrzeugen die S1d1erheitsfahrschaltung gestört ist.\n(4) Gesdlobene Züge dürfen höchstens 30 km'h fahren,\nüber Bahnübergänge ohne tedrn1c,clw           S1dierung\n1   (Yg! § 11 Abs. 3) höchstens 20 km'h\n(5) !'\\achgeschobene Züge dürfen\nhöchstens 60 km h fahren. Ist das nad1sd1iebende                          höchstens 40 km'h fahren\nTriebfahrzeug an die durchgehende Bremse ange-\nschlossen, so darf der Zug 80 km 'h fahren.                           1\n(6) Hilfszüge (z.B. Arztwagen, Gerätewagen. HilfslokomotiYen) dürfen aud1 bei Dienstruhe Yerkehren,\nwenn ihre Geschwindigkeit höchstens 50 km 'h beträgt. Bahnübergange mit offenen Schranken sowie mit\nfernüberwachten Blinkli,_ht- oder Lichtzeichenanlagen dürfen dabei ohne Sidierung durch Posien höchstens\nmit 10 km/h befahren werden.","Nr. 20 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. M,1i 1967                                    1581\n17) In Glei\"bogen darf die Geschwindigkeit betragen\n--------\nV     l    _R_ · (Ü\n11.8\n+  130)\nV     Geschwindigkeit in km 1 h\nR     Bogenhalbmesser in m\nü    Uberhöhung in mm.\n(8) Fur Probefahrten (Versuc.hszu9e) srnd AusnahnH'n von vorc;tehe1,den \\ or„di1 J!ten ,u!a<;sig 1§ 1 ..\\b,; 1\n~r 2). at:\"ge,1ommen ,on der Vrn,-dirift in Absatz 6\n§ 41\nSchieben und Nachschieben der Zügt>\n(1)  Züge gelten betrieblich al<:. geschoben, wenn das Triebfahrzeug nid1t an dc1 Spitze Jault und nic.ht , on\ncler Spitze aus gesteuert wird.\n(2) Das vorderste Fahrzeug geschobener Züge ist mit einem Betriebsbeamten zu besetzen. Hiervon ddr!\n11ur bei lanQsamer Rückv,:ärtsbewegung abge\\vichen werden. Der Betriebsbeamte hat Signalmittel zur Ver-\n.;;tändigung mit dem Tri~bfahrzeugführer und zur v\\'amung der Wegebenu:zer ,·or Bc1.hnübergängen ohne\ntechnische Sicherung mitzuführen.\n(3) Züge gelten betrieblich als narngeschoben, wenn das Triebfahrzeug an der Spitze läuft oder von der\nSpitze aus gesteuert ,,·ird und ,,·enn ein wc-itn,:,s Trif'bfnhrzf:ug nad1c;chiebi, d~s ,1icht direkt oder indirekt\n~,esteuert \"·ird.\n(•)  Zwei nachschit:>ber.de Triebfdh:-zeuge sind stets m1Leindnder zu kuppeln. \\ lit mc:h1 als zwei Trieb-\nfohrzeugen darf nicht nachgeschoben weiden In Gdällen mjs,en nac:1-.chiebendc T1 iebfahrz<'uge mit dem\nZug gekuppelt sein.\n(5) Züge mit Schemelwc1.gen, die durch Steifkupplung oder durch diE Ladung 'ielb-.t Yerbunden 'iind, dt.irfl:'n\nauf freier Strecke nicht nachgeschoben werden.\n§ 42\nRangieren, Hemmschuhe\n(1) Rdngierbewegung,=,n, die eine Zugfahrt oder eine andere Rangierfahrt gefahrd<.:n konnen, durfen nicht\n;rnsgefl..ihrt werden.\n(Z)   Das Rangieren auf dem Einfahrgleis über das Einfahrsignal hinaus ist in der Regel verboten. Lcißt\nes sich im Einzelfall nicht vermeiden, so ist dazu die schriftliche Erlaubnis des Fahrdienstleiters oder Zug-\nleiters einzuholen.\nAuf Bahnhöfen ohne Einfahrsignale ist das Ran-\ngieren über die Einfahrweiche oder die Trapeztafel\nhinaus gestattet, wenn die Sidlerheit durch be-\ntrieblidle Anweisungen gewährleistet ist.\n(3) Die Höhe der Hemmsdluhe darf das Maß von 130 mm über Schienenoberkante nidit überschreiten.\n§  43\nSichern stillstehender Fahrzeuge\n(1) Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sidlern, wenn es die Sicherheit\nerfordert.\n(2) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch l'igenen Kraftantrieb bewegungsfahig\nund gegen unbeabsirntigte Bewegung nicht besonders gesidiert sind.\n§ 44\nMitfahren im Führerraum\nIn den be~etzten besonderen Fl..ihrenäumen der Triebfahrzeuge und Steuei wagen darf außer den dien,-,tl1ch\ndazu berechtigten Personen niemand ohne Erlaubnis der zuständigen Stellen mitfahren\n§  45\nBesetzen der Triebfahrzeuge\n(1) ArbeitE:nde Triebfahrzeuge mussen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugfuhrer besetzt sein;\nbei Kleinlokomotiven dürfen die Aufgaben des Triebfahrzeugführers auch von einem Bediener von Klein-\nlokomotiven wahrgenommen werden.\n(2) Der Triebfahrzeugführer muß sich während der Fahrt bei Triebfahrzeugen mit zwei Führerständen\nauf dem vorderen Führerstand, bei Triebfahrzeugen, die von einem führenden Steuerwagen aus gesteuert\nwerden, im Führerstand an der Spitze des ZugPs aufhalten. Bei Rangierf ahrten oder bei kurzen Rückwärts-\nbewegungen b:-aucht er den Führerstand nicht zu wedlseln.","1582                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(3! Sofern in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, sind außerdem zu besetzen\nl. Dampflokomotiven mit einem Heizer,\n2 andere führende Fahrzeuge mit einem Beimann, wenn sie keine Sidwrheitsfahrschaltung haben\noder mit mehr als 140 km/h fahren.\n(4) Der Dienst des Rei.:nanr,s kann bei Zügen mit einN Geschwir,digkeit bis zu 140 km/h \\'On einem\nZugbegleiter wahrgenommE-n werden, de: in der Lage sein muß, einen Zug zum Halten zu bringen.\nBei Zügen mit einer Geschwindigkeit von mehr al~\n140 km 1h muß der Beimann besonders ausgebilde1\nsein.\n(5) Von der Besetzung mit einem Heizer oder Beimann kann auch bei fehlender Sicherheitsfahrschaltung\nabgesehen werden\n1. bei Kleinlokomotiven, die einzeln fahren oder Züge mit einer Geschwindigkeit bis zu 50 km/h befördern.\n2. bei Triebfahrzeugen mit selbsttätiger Feuerung oder ohne Feuerung, wenn sie Rangierarbeiten ausführen,\nJ bei handgefeuerten Dampflokomotiven, wenn sie Rangierarbeiten einfacher Art ausführen,\n4 wenn in Ausnahmefällen der Heizer oder Beimann das Fahrzeug aus zwingenden Gründen verlassen murt\n(61   Von der Zugspitze aus direkt gesteuerte Triebfahrzeuge dürfen unbesetzt bleiben.\n(71 Arbeitende Dampflokomotiven, die in durchgehend gebremsten Lokomotivzügen an zweiter und fol-\n~1encln Stelle lauff'n, brauchen nur mit dem Triebfahrzeugführer besetzt zu sein.\n§ 46\nBesetzen der Züge mit Zugbegleitern\n(11 Die Züge sind mi1 mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen. soweit in den Absätzen 2 und 3 nid1h\nanderes zugelassen ist.\n(2)  Bei zweimänniger Besetzung des führenden Fahrzeugs oder bei zwei einmännig besetzten Triebfahr-\nzeugen dürfen ohne Zugbegleiter verkehren\n1. einzeln oder zu zweit fahrende Lokomotiven,\n2. Dier.s!züge,\n3. Reisezüge bis zu 100 m Gesamtlänge,\n4. Güterzüge mit einer Geschwindigkeit bis zu 100 km/h,\n5. Le~rreisezüge.\nDie Züge müssen gezogen oder von der Spitze aus gesteuert werden, und alle Fahrzeuge müssen an die\ndurchgehende Bremse angeschlossen sein. Bei indirekt gesteuerten Wendezügen darf der zweite Mann das\nnicht führende Triebfahrzeug bedienen .\n.. (3) Bei eirunänniger Besetzung des führenden Fahrzeugs dürfen ohne Zugbegleiter verkehren\nl. Reisezüge mit Sicherheitsfahrschaltung und Zugbeeinflussung im Stadt- und Vorortverkehr, wenn die\nWagentüren vom Triebfahrzeug aus geschlossen werden,\n2      Reisezüge bis zu 100 m Gesamtlänge mit Sicherheitsfahrschaltung, wenn das Schließen der Wagentüren\nvom Triebfahrzeugführer überwacht wird oder wenn sie vom Triebfahrzeug aus geschlossen werden,\n3.     Güter- und Leerreisezüge mit Sicherheitsfahrschaltung im Nahbereich und auf eingleisigen Strecken, auch\nmit kurzen zweigleisigen Streckenabschnitten,\n4      einzeln fahrende Kleinlokomotiven und einzeln fahrende Nebenfahrzeuge, die wie Züge behandelt\nwerden, bis zu einer Geschwindigkeit von 50 km/h,\n5.     andere einzeln fahrende Triebfahrzeuge mit Sicherheitsfahrschaltung.\n(4) Im Falle des Absatzes 3 Nr. 4 dürfen bis zu fünf Wagen, im Falle der Nummer 5 aber bis zu 10 \\Vagen\nangehängt werden. Sie sind an die durchgehende Bremse anzuschließen und sollen nicht mit Reisenden\nbe~etzt sein\nFünfter Abschnitt\nPersonal\n§ 47\nBetriebsbeamte\n(11 Betriebsbeamte im Sinne dieser Verordnung sind die Beamten. Angestellten, Arbeiter und Bahn-\nagenten sowie ihre Vertreter, die tätig sind als\nt. leitende oder Aufsichtführende in der Erhaltung der Bahnanlagen und im Betrieb der Bahn.\n2 Betriebskontrolleure und technische Bahnkontrolleure,\n3. Vorsteher von Bahnhöfen, Fahrdienstleiter. Zugleiter, Aufsichtsbeamte und Zugmelder,\n4. \\\"orsteher von technischen Dienststellen des äußeren Eisenbahndienstes sowie andere Auf~ichtfuhrende\nim Außendienst dieser Stellen,\n5. \\\\'ei(hensteller und Rangierleiter,","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967                                 1583\nli.  Wagenuntersuchungs- und Bremsbeamte,\n7. Strecken- und Schrankenwärter,\n8. Zugbegleiter,\n9. Triebfahrzeugführer, Heizer, Beimänner, Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenlähr-\nzeugen.\n(2) Betriebsbedienstete der nichtbundf'seigenen Eisenbahnen sind Betriebsbeamte im Sinne die-;er VH-\nurdnung.\n(3) Die Betriebsbeamten sind verpflichtet, für die sichere und pünktliche _Durchführung des Eisenbahn-\nbetriebs zu sorgen. Sie haben, soweit erforderlich, eine richtigzeigende Uhr zu tragen.\n(4) Die Betriebsbeamten sind in der zur sicheren Durchführung des Betriebes erforderlichen Anzahl\neinzusetzen.\n(5) Den Betriebsbeamten sind schriftliche Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zugänglich zu\nmachen.\n(6) Uber jeden Betriebsbeamten sind Personalunterlagen zu führen.\n§ •a\nAllgemeine Anforderungen\nDie Betriebsbeamten müssen körperlich tauglich und frei sein von solchen Krankheiten und Krankheits-\ndnlagen, die eine Gefahr für die Betriebssicherheit bilden können; ob diese Bedingungen erfüllt sind. soll\ndurch ärztliche Untersuchung festgestellt werden. Außerdem müssen sie die besonderen Eigen<;chc1ften\nhaben, die ihr Dienst erfordert; diese können durch Eignungsuntersuchungen festgestellt v,erden.\n§ 49\nMindestalter\nDie Betriebsbeamten müssen mindestens 18 Jahre, Triebfahrzeugführer jedoch mindestens 21 Jahre alt\nsein.\n§ 50\nSehvermögen\n( 1) Bei der Einstellung muß die Sehschärfe nach dem von Snellen als Einheit angenommenen Maß bei\nfolgenden Betriebsbeamten auf jedem Auge mindestens 0,5 betragen:\nl. Vorsteher von Bahnhöfen, Fahrdienstleiter, Zugleiter und Aufsichtsbeamte,\n2. P.angierleiter,\n3 Zugbegleiter,\n4. Triebfahrzeugführer, Heizer, Beimänner und Bediener von Kleinlokomotiven, ferner Führer von :!'Jeben-\nfahrzeugen, deren zulässig.e Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt.\n(2) Andere Betriebsbeamte sollen mindestens eine Sehsc:härfe auf dem einen Auge       YOn  0,5 und auf dem\nanderen von 0,3 haben.\n(3) Es genügt, wenn die geforderte Sehschärfe mit Brille erreicht wird.\n(4) Betriebsbeamte, die das vorgeschriebene Maß der Sehschärfe nur mit Brille e1 reichen, haben die\nBrille im Dienst stets zu tragen.\n(5) Betriebsbeamte, deren Sehschärfe unter das vorgeschriebene Maß sinkt, können im Betriebsdienst\nbelassen werden, wenn ihre Sehschärfe ohne oder mit Brille auf dem einen Auge noc:h mindestens 0,3 und\nauf dem anderen Auge noch mindestens 0,2 beträgt. Für Triebfahrzeugführer, Heizer und Beimänner darf\ndie Minderung der Sehschärfe nicht auf eine Erkrankung des inneren Auges oder ein fortschreitendes\nAugenleiden zurück.zuführen sein.\n(6) Die Eisenbahnverwaltungen haben zu überwachen, daß die geforderte Sehschärfe vorhanden ist.\n§ 51\nFarbentilchtigkeil\n(1)    Die Betriebsbeamten, deren Dienst das Erkennen farbiger Signale erfordert, mussen farbentüc.htig sein.\n(::!) ·Die Eisenbahnverwaltungen haben zu überwachen, daß die geforderte Farbentüchtigkeit vorhanden ist.\n§ 52\nHörvermögen\n(1) Die Betriebsbeamten müssen efn ausreichendes Hörvermögen haben. Bei der Ernstellung genügt es.\nwenn sie bei abgewendetem Gesicht auf jedem Ohr einzeln Flüstersprache unter Anwendung hoher und\ntiefer Sprachlaute mindestens auf einen Meter oder Umgangssprache bei abgewendetem Gesicht auf jedem\nOhr einzeln mindestens auf fünf Meter verstehen.","1584                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(2) Betriebsbeamte, deren Hörvermögen unter das in Absatz 1 angegebene Maß sinkt, konnen im\nBetriebsdienst belassen werden, wenn sie Umgangssprache auf einem Ohr mindestem auf fünf Meter, auf\ndem anderen Ohr mindestens auf drei Mete1 verstehen.\n(3) Die Eisenbahn\\'erwaltungen haben zu i.iberwad1en, daß das geforderte Hö1Termögen \\'Orhanden ist.\n§ 53\nAusnahmen\nAusnahmen \\·on den Anforderungen in den §§ 49, 50 und 52 sind bei besonderen Verhältnissen oder bei\neinfacher Betriebslage zulässig (& 3 Abs. 1 Nr. 2)\n§ S4\nAusbildung, Prüfung\n(1)   Den Betriebsbec1mten sind die hE'trntnisse und Fertigkeit~n zu YE-I mitteln, die sie zur ordnungsgemaßer.\nAusübung ihres Dienstes befähigen\n(2) Die Eisenbahnverwaltungen haben sim in geeigneter \\IVeise , om Vorhandensein der geforderten\nKenntnisse und Fertigkeiten zu überzeugen\n(3_l Vor der ersten selbst,indigen \\·en-:endung als Triebfahrzeugführer oder Bedienei \\\"On K!einloh.om0-\nti\\·en ist die Befähigung dmch Probefahrten und durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen\nSedlster Absdlnitt\nSidlerheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen\n§  55\nAufgaben der Bahnpolizei\n(1) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht, so hat die Bahnpolizei im Rahmen des geltenden\nRechts die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um\n1. von den Anlagen und dem Betrieb der Bahn oder ihren Benutzern Gefahren abzuwehren,\n2. von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Bahn entstehen\noder von den Bahnanlagen ausgehen.\n(2) Die Vorschrift des § 127 Abs. 2 der Strafpr01eßo1dnung findet nu: für die hauptamtlichen Bahnpolizei-\nbeamten Anwendung.\n§ 56\nUrtlidle luständigkeit der Bahnpolizei\n(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bahnpolizei erstreckt sich auf das Gebiet der Bahnanlagen. Die Zu-\nständigkeit der allgemeinen Polizei bleibt unberührt.\n(2) Außerhalb des Gebiets der Bahnanlagen können Bahnpolizeibeamte im Rahmen ihrer sachlichen Zu-\nständigkeit (§ 55) die notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen,\n1. solange bei Gefahr im Verzug die allgemeine Polizei die zur Abwehr der Gefahr notwendigen Maßnah-\nmen nicht treffen kann,\n2. · um Personen, die auf dem Gebiet der Bahnanlagen auf frischer Tat betroffen wurden, zu verfolgen und\nzu ergreifen.\nDie allgemeine Polizei ist in jedem Fall unverzüglich zu unterrichten.\n§ 57.\nBahnpolizeilic:he Verfügungen\n(!) Die Bahnpolizei kann im Rahmen ihrer örtlichen und sachlicnen Zustandigkeil zur Regelung \\On\nEi_nzelfällen Anordnungen, die ein Gebot oder Verbot enthalten (bahnpolizeiliche Verfügungen), an best1mmtf'\nPersonen oder an einen bestimmten Personenkreis richten.\n(2) Bahnpolizeiliche Verfügungen sind, sofern sie nicht auf Grur.d einer besonderen Rechtsvo1~duifi\nerlassen werden, nur zulässig, soweit sie zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit ode,\nOrdnung oder zur Abwehr einer im Einzelfall bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder\nOrdnung erforderlich sind. Sie dürfen nicht lediglich den Zweck haben, die Durchführung der Aufgaben der\nBahnpolizei zu erleichtern.\n(3) Bahnpolizeiliche Verfügungen können mündlich, schriftlich oder durch Zeichen ergehen. Sie mussen\nbestimmt sein. Schriftliche bahnpolizeiliche Verfügungen an einzelne Personen müssen eine Begründung\nenthalten.","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967                                   1585\n§ 58\nWahl der Mittel\nKommen zur Beseitigung einer Störung oder zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betrctd1t. so\nhat die Bahnpolizei tuniichst das den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträdlligende\nMittel zu wählen. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes Mittel anzuwenden, das geeig-\nnet ist, den angestrebten Erfolg ebenso wirksam und rasch herbeizuführen\n~  59\nVerantwortliche Personen\n( 1)  Bahnpolizeiliche Maßnahmen, die durch das Verhalten ,·on Pnsonen erforderlich werden, sind yegen\ndie Personen zu riditen, die die Störung oder die Gefahr verursadii haben. Sie können aud1 gegen die-\nJenigen geriditet werden, die für diese Personen aufsiditspnichtig sind.\n(2) Verursadit jemand, der ,·on einem anderen zu einer Verrid1tung bestellt ist. die Störung och·r die\nGefahr in Ausführung diese1 Verrichtung, so dürfen bahnpolizeiliche Maßnahm€'n auch ge~ien ciPn ancleren\ngeriditet werden.\n(3) Bahnpolizeilidie Maßnahmen, die durdi das Verhalten oder den Zu~tand eines Tieres oder dur (h den\nZustand einer anderen Sache erforderlidi werden, sind gegen den Eigentümer zu richten. Bahnpol1ze;liche\n!viaßnahmen können auch gegen den geriditet werden, der die tatsächlirne Gewalt ausübt: sie sind allein\ngegen diesen zu richten, wenn er die tatsächliche Gewalt gt>gen den        ,i\\1\nillen des Eigenhimer<, orler eines\nanderen Verfügungsberechtigten ausübt.\n§ 60\nBahnpolizeibeam lt.>\n(l) Bahnpolizeibeamte sind\n1.   die hauptarntlic:h im Bahnpolizeidienst tätigen Bediensteten,\n2 diejenigen Betriebsbeamten sowie ihre Vertreter, die tätig sind als\na) leitende oder Aufsichtführende in der Erhaltung der- Bahnanlagen uncl im Betrieb der Bahn.\nb) Vorsteher von Bahnhöfen und Aufsiditsbearnte sowie Fahrdienstleiter und Zugleiter, die gleichzeitig\ndie Aufgaben der Aufsichtsbeamten wahrnehmen,\nc) Vorsteher von tedinischen Dienststellen des äußeren Eisenbahndienstes,\nd) Strecken- und Sdirankenwärter,\ne) Zugrevisoren und Zugbegleiter,\nf) Triebfahrzeugführer, Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen,\n3. Bahnsteigsdiaffner,\n4. Ortsladebeamte,\n5. Pförtner und Wächter.\n(2) Bedienstete, die, ohne Beamte zu sein, mit der Wahrnehmung bahnpolizeilidier Aufgaben betraut\nwerden sollen, sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpfliditen. Die Verpflichtung\nist bei Bediensteten der Deutschen Bundesbahn durdi deren D1enstvorgesetzte nach den Vorsdiriflen der\nVerordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat niditbeamteter Personen in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. 1 S. 351 ), bei Bediensteten der nicht bundeseigenen Eisenbahnen\nnach ½'eisung der zuständigen Landesbehörde vorzunehmen.\n(3) Die Vorschriften in § 47 Abs. 4 und 5 sowie in den §§ 48 und 50 bis 53 gelten für alle Bahnpolizei-\nbeamten.\n§ 61\nBahnpolizeibehörden\nBahnpolizeibehörden sind\nl. bei der Deutsdien Bundesbahn\na) die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn,\nb) die Bundesbahndirektionen,\nc) die Ämter des Betriebsdienstes,\n2. bei den nidltbundeseigenen Eisenbahnen\ndie durch Landesrecht bestimmten Eisenbahnstellen.\n§ 62\nBetreten und Benutzen der Bahnanlagen\n(1) Die Bdhnanlagen dürfen \\\"On Personen, die nicht amtlid1 dazu befugt ~ind, nur insoweit betreten oder\nbenutzt werden, als sie dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen ocier ein besonderes Nutzungs,·erhaltnis\ndazu berechtigt.\n(2) Der Aufenthalt innerhalb der Gleise ist nicht gestattet, es sei denn. daß dies zur Erfullung amtlicher\nAuf9ahen erforderlich odc>r im Rahmen eines Nutzungsverhältni<;ses zugela<;c;en worden ist.","1586                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(3) Bahnübergänge von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen\nnur Yon den Berechtigten und nur unter den dafür festgelegten Bedingungen benutzt werden. Bei An-\nnäherung an diese Bahnübergänge und bei ihrer Benutzung ist besondere Aufmerksamkeit anzuwenden\n§ 63\nVerhalten auf dem Gebiet der Bahnanlagen\n(1) Das Ein- und Aussteigen ist nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmter;\nSeite der Fahrzeuge gestattet.\n(2) Von den Gleisen ist ein genügender Abstand zu halten. Geschlossene Absperrungen an Ubergängen\nhi.r Reisende gelten als Verbot, die Gleise zu überschreiten, auch wenn die Absperrungen zwischen oder\nhinter den Gleisen angebracht sind.\n(3) Solange sich ein Fahrzeug bewegt, ist es verbo~en, die Außentüren zu öffnen, ein- oder auszusteigen\ndie Trittbretter zu betreten und sich auf den Plattformen aufzuhalten, soweit dies nicht aU5drücklich ge-\nstattet ist.\n14) Es ist untersagt, aus den Wagen Gegenstände zu werfen, die jemanden verletzen oder eine Sad;t>\nbeschädigen können.\n§ €4\nBesdlädigen der ßdhn und betriebsstörendc Handlungen\nEs i'>t ,·erboten, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu Yerunreinigen.\nSchranken oder sonstige Sidierungseinrirntungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten odn\nande1e betriebsstbrende oder betriebsgefährdende Handlungen ,·orzunü;men.\nSiebter Abschnitt\nSchlußbestimmungen\n§ 65\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 28. Mai 1967 in Kraft.\n(2) Am gleichen Tag treten außer Kraft\n1. die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) vom 17. Juli 1928 {Reichsgesetzbl. II S. 541) mit ihren\nÄnderungen (Reichsgesetzbl. 1928 11 S. 619; 1929 II S. 380; 1932 II S. 181; 1933 II S. 281; 1934 II S. 67 und\n1051; 1935 II S. 353; 1937 II S. 652; 1938 II S. 85; 1940 II S. 43; 1943 II S. 17 und 361 und Bundesgesetzbl.\n1951 I S. 225; 1957 II S. 1258; 1960 II S. 2421),\n'1.. die vereinfachte Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (vBO) vom 10 Februar 1943 (Reichsgesetzbl. II\nS. 31) mit ihren Änderungen (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 225; 1959 II S. 569; 1960 II S. 2421),\n3. die Eisenbahn-Befähigungsverordnung (EBefVO) vom 22. August 1957 {Bundesgesetzbl. II S. 1234).\nDie Befähigungsanforderungen für das Personal der unter die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung fur\nSchmalspurbahnen (BOS) vom 25. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 285) fallenden Eisenbahnen richten sidl\nbis zum Inkrafttreten einer Neuregelung nach den §§ 48 bis 54 und § 60 Abs. 3 dieser Verordnung.\n§ 66\nUbergangsbestimmungen\n(l) Bahnanlagen und Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung dem bisher geltenden Recht,\nnicht aber den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 1970 diesen Vor-\nsdniften anzupassen, soweit nicht die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Behörden in besonders begründeteri\nFi:illen weitere angemessene Fristen bewilligen.\n(2l Die nach bisher geltendem Recht erteilten Ausnahmegenehmigunge~ werden spätestens am 31. Dezem·\nber 1969 unwirksam.\nBonn, den 8. Mai 1967\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock","Nr. 20 -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967                                                    1587\nAnlage 1 Bild I u. 2\nfzu § 91\nUmgrenzung des lichten Raumes\nBild 1\nRegellichtraum\nin der Geraden und in Bogen                            Maßstab 1 50\nmit Halbmessern von 250m und mehr                           Maße ,n M:fl,metem\nbei durchgehenden Hauptgleisen und ·- bei den übrigen Gleisen\nbei anderen Hauptgleisen                                  .1\nfür Reisezüge                             ----..-----..-----------.-\n____. ,_ _ -,~ --~'°X~                          ,ooo-~----i\n- - - Regellichtraum                                             C\n- - - - Freizuhaltende Seitenräume\nCD an Bahnhofsgleisen bei sämtlichen Gegenständen;\nan Hauptgleisen der freien Strecke bei Kunstbauten•)\nsowJe bei Signalen, die zwischen Hauptgleisen der\nfreien Strecke stehen\nAB an Hauptgleisen der freien Strecke bei sämtlichen\nübrigen Gegenständen\n•1 Zu dM Kunstbautt-n zählen zB gro~f'P Gebö~.\nKrpuzungsbau-rke. Tunnel,\ndagegffl nicht l<Je,nerp Stet/Werke. Warter-und Femsprechbuden,\nMa~. Schrankenboume. S,gnafe ( auch S,gnalbrücken\nund-austegerJ. Gefdnder usw.\n1'100                              1700\n1600\n1275        : 1:\nlt')\nlt')\ni\nBild 2\nUnterer Teil der Umgrenzung des Regellichtraums                                     Maßstab 1:20\nt=~-+~o ~:rral_L\nMaße in Milhme11ff\\\n_i_la1bl\nSOy=flWi               zz\ni Bt            ~lJ.R~\nzz\n- · - · - Zu/~ Einschränkung auf Stf'Kl<en mit Zahnstangen (f9 Abs ßJ\nol 150mm für IJNJftWglk:M Gegenstände. die nicht ~ mit der FahrschiMe wrt>unden sind\nal 135mm für Ul'lbe~licM G.gefl51rJnde. die ~st mit der Fahrschiene 'IPrbunden s,nd\nb• '1 mm für Einrichtungen. dte das Rod an der inneren Snmffoche fl.Jhren\nb' '5 mm an Bahnübergängen und an Ubergongen nach § 11 Abs 20\nbl 70 mm ft..ir alle übrigen Falle\nZ• Ed<M.d~ ausgerundetwerden dvrfen","1588                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nAnlage t Bild 3\n(zu § 9)\nBild 3\nRaum für den Durchgang der Stromabnehmer bei Oberleitung\n( in Bogen mit 250m Halbmesser l\n- - - - t---- ~                                                  Maßstab 1 50\n~arJ.e 1...., Vd:,m~•~rn\n.---\n1\n-i\n~\n1\n1\n1\nr\n/\nr--·-·+--·-·, .'\\.\n/                                     '\\\n/                                           \"\nI                                                             \\\n/                                                                      \\\n\\\nr--r-f                                                                                 ·,-,--,\n1   1\n1   •\nt:J        1   1\n1   •                  Regellichtraum nach Anlage 1 Bild 1\n1\n1   1\n1   .\n1   1\n1   •\n1   1\n1   •\n1   1\n1 .\n1 __1\n._ __ L                                                                                  __.J _ _       J\nl.-,                                                                     _.J\ni....__                                                             1\n_,.....\nsoy\n~\n__..f:r - - · -\n'--·-·,               +-·--,----, --- ----\n= '\n.J,_'_,_.,,,·\n/\nSrromarl       ~nnspcnnung\nw\nl\n1\na\nmm              mm\nb\n:  5XX\n15                          1\"5\n'WKhselsrrom\n25      i  5340             1515\nGie,chsrrom        b,s t5         5()(X)           1330\n3,0        50j0             m~","Nr. 20 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967                        1589\nAnlage 1\n(zu § 9)\nVergrößerung und Verkleinerung\nder halben Breitenmaße des lichten Raumes\n1. Erforderliche Vergrößerung in Bogen mit Halbmessern unter 250 m (§ 9 Abs. 3 und 11)\nErforderliche Vergrößerung der halben Breitenmaße\ndes Regellichtraums an der                  des Raumes\nBogenhalbmesser\nfür den Durchgang\nBogeninnenseite        Bogenaußenseite       der Stromabnehmer\nm                       mm                      mm                      mm\n250                         0                       0                      0\n225                       20                       30                     10\n200                       50                       60                     20\n190                       65                       75                     25\n180                       80                       90                     30\n150                      130                      160                     50\n120                      330                     350                      80\n100                      530                     550                     110\nZwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.\n2. Zulässige Verkleinerung in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern über 250 m (§ 9 Abs. 4\nNr. 1 und Abs. 12)\nWenn die Spurweite das Maß von 1 445 mm nicht überschreitet, dürfen verkleinert werden\na) die halben Breitenmaße des Regellichtraums im Höhenbereich von 380 mm und mehr über\nSchienenoberkante wie folgt:\nBogenhalbmesser               zulässige Verkleinerung\nm                               mm\nbis 2 000                                 15\nunter 2 000 bis 1 500                        10\nunter 1 500 bis 500                           5\nunter 500 bis 250                             0\ni.J) die halben Breitenmaße des Raumes für den Durchgang der Stromabnehmer wie folgt:\nBogenhalbmesser               zulässige Verkleinerung\nm                              mm\n00                              100\n1 500                                60\n700                                40\n600                                40\n500                                30\n400                                20\n350                                10\n250                                 0\nZwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet wetden.\n3. Zulässige Verkleinerung bei Festlegung des Gleises und bei Gegenständen, die in fester Ver-\nbindung mit dem Gleis stehen (§ 9 Abs. 4 Nr. 2)\nDie nach Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen und zugelassenen Maße für die halben Breitenmaße des\nRegellichtraums dürfen bei bestehenden Anlagen um 30 mm verkleinert werden, wenn durch\nbesondere Vorkehrungen dafür gesorgt ist, daß sich der vorgeschriebene Abstand des Gleises\nvon den in Frage kommenden festen Bauteilen und mindestens auf 30 m Länge zu beiden Sei-\nten dieser Bauteile nicht verringern kann. Unter denselben Voraussetzungen dürfen die halben\nBreitenmaße des Regellichtraums bei Bahnsteigen im Höhenbereich von 380 bis 760 mm und bei\nRampen im Höhenbereich. von 380 bis 1 120 mm auch bei Neubauten um 30 mm verkleinert\nwerden.","l.590                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nAnlage 3\n(zu § 10)\nVergrößerung und Verkleinerung des Gleisabstands\n1. ErforderlidJ.e Vergrößerung in Bogen mit Halbmessern unter 250 m (§ 10 Abs. 3)\nerforderliche\nBogenhalbmesser                 Vergrößerung\nm                             mm\n250                               0\n225                              50\n200                             115\n180                            180\n150                            300\n120                            700\n100                          1 100\nZwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.\n2. Zulässige Verkleinerung in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern über 250 m (§ 10 Abs. 6)\nWenn die Spurweite das Maß von 1 445 mm nicht überschreitet, dürfen die Gleisabstände wie\nfolgt verkleinert werden:\nzulässige\nBogenhalbmesser                 Verkleinerung\nm                            mm\nbis 2 000                               30\nunter 2 000 bis 1 500                     20\nunter 1 500 bis 500                       10\nunter 500 bis 250                          0","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967                                 1591\nAnlage 4 Bild 1 u. 2\n(zu § 11)\nBahnübergangssicherung\nMaße in Millimetern\nBild 1\nAndreaskreuz\nIn Ortschaften und bei beengten Verhältnissen sind\nAbweichungen vom Höhenmaß .-1000\" zulässig.\nEin Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt\nan, daß die Strecke elektrische Fahrleitung hat.\nEin Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß\ndas Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in\nRichtung des Pfeiles gilt.\nBild 2\nRotes Blinklicht\nAn mebrgleisigen Strecken dürfen Bahnübergänge\nmit schwachem Verkehr durch Blinklichter in Ver-\nbindung mit einer im Signalschirm angebrachten\ngelben Leuchtschrift .2 Züge\" und einem Wecker\ngesichert werden. Die zusätzlichen Sicherungen wer-\nden wirksam, wenn und solange der Bahnübergang\nfür einen weiteren Zug gesperrt bleibt.\nSiehe auch Erläuterung unter Bild 3.","1592                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nAnlage 4 Bild 3 u. 4\n(zu § 11)\nBild 3\nRotes Blinklicht mit Halbschranke\nII\no,e Schranke soll moglrchst\nbis zur Srraßenmttre re,chen\n1\n1\n1\n'\nZu den Bildern 2 und 3\nZusätzlich zum Blinklicht dürfen im Blinkrhythmus schlagende Wecker ver-\nwendet werden.\nIn Ortschaften und bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz um 90°\ngedreht (quer) über dem Blinklicht angebracht und vom Höhenmaß \".....,2650M\nabgewichen werden.\nEin Blinklicht in Pfeilform zeigt an, daß es nur für den Straßenverkehr in\nRid1tung des Pfeiles gilt.\nFür besondere Blinklichter an Gehwegen sind Signalschirme mit einer Höhe\nvon 400 mm und einer Breite von 500 mm zugelassen. Auf Andreaskreuze\nkann gemäß § 11 Abs. 2 verzichtet werden.\nBild4\nLichtzeichen\nAls technische Sicherung gemäß § 11 Abs. 3 zweiter\nSatz und an Bahnübergängen mit Schranken dürfen\nLichtzeichen mit der Farbfolge Gelb-Rot verwendet\nwerden.\nIn Ortschaften und bei beengten Verhältnissen darf\ndas Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeimen\nangebracht werden.\nMaß 1n Mill1merern","z\n( ):Höch51maA\nN\n)(d,1inde5tmaß                                            0\n1\nMaße in Millim\"'rn\n-:i\na,\n(0\n0.\n11)\n\"'1\n)>\nc::\n~              rJ)\n(0\n0J             a,\nQ.             er\n-\nrlJ            (t)\n0J             ..\nt1:l\nN              0\n::s\n?\n_,,,Absland d,s LaufkrPis,s\n0.\n-1 ~              -----------136()~]----------                                                        (t)\n::s\n....\n~\n3:::\ncl\n~\n/20(                                                                                           Cl\n-...J\n:_~I __________                    JWOl!!!_(?_~iscf:!!J_act,_s,n_)_!J95r ----------~i\n-                             11426)\nDer Durchmesser de5 Laufkr~i5e5 i5f der Raddurchme5ser\nim Abstand von 70mm von der ,nnerM Sfirnf/tiche des Rade!\nf~\n'-LY>  ;-\n(,Q\nc.,,\n~ (D\nCO\n-\"1        w","1594                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nAnlage 6 Bild 1, 2 u. 3\n(zu§21)\nRäder\nBild 1\nDicke 0 1 de· aufgezogenen Rod reden                                                       bereiftes Rad\nm der Laufkr~sebe~ gemessen\n-----/1301 - - - - - -\n- - - - - - 11501-------.J\nBild 2\nVollrad\nDicke ,n der Laufkre,sebene '--....lo~-t:~:;;;;,~:7}:t5,?7✓~~---\ngemessen               ~\ni... -  •' ---H'.;,\"'/2\"\"'/2\"\"/2i6t:~,+j1/.,,.<;-Jrr,~½4'S1f---.\n\"'\n~\n~\n:::,\n.3\n-----J1JO, - - - - - ~\ni--------11501------~\nRille nur bei Vollradem\nBild 3\n1\n...                                                                   Rad\n-!'.1\n~\nnach Anlage 7\n1\nL-+--~~~~\n------)1301 - - - - - - . J                      ( l=liochstmat'l\nr--------1150) - - - - - - ~                           )(:: Mindestmar,\nMeße in Milhmete'TI\n•, Ewi Personen-. Gepack-und Postwagen fur        ~ intpmaflonalen V~kehr\nmut, die Dicke~ aufgezoge~ Radrplfen mindestens 35mm betragM","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967                       1595\nAnlage 7\n(zu § 21)\nRäder mit kleinerem Laufkreisdurchmesser\nals 840 mm\n1. Fahrzeuge mit Rädern, deren Laufkreisdurd1messer kleiner öls 840 mm ist, m(1sst n beim Fklcd1-\n0\nren von Kreuzungen und \\-Veichen mindestens die gleid1e Sicherheit gegC'n Abirren in dit'\nrabd1e Spurrille und gegen Anfahren der Herzstückspitzen bieten wie Fahrzeuge mit Rtldl'1 n,\nderen Laufkreisdurchmesser 840 mm oder mehr beträgt.\n:2 Die Bedingung nach Nummer 1 gilt bei nachstehenden Voraussetzungen als erlüllt:\nc11 Der Laufkreisdurchmesser darf kleiner als 840 mm, aber - auch im abgenutzten Zustc,nd --\nnirnt kleiner als 600 mm sein, wenn die Spurkränze nach Anlage 6 Bild 3 ausgetührt sind.\nFür kleinere Laufkreisdurchmesser als 680 mm müssen außerde'm die Bedingungen nc1ch\nBud1stabe b eingehalten werden.\nb1 Ist der Laufkreisdurchmesser kleiner als 680 mm, aber - auch im abgenutzten Zustand -\nnicht kleiner als 600 mm, so müssen Drehgestelle mit zwei oder mehr Achsen mit mindestens\n1 100 mm Achsstand verwendet werden und die Endrad~ätze jedes Drehgestells längs und\nquer lest gelagert sein.\n3. _-\\bweichungen von den Spurkranzmaßen nach -~nlagl\" 6 Bild 3 sind zulassig. wenn diE• Bedin-\ngung nad1 Nummer 1 erfüllt ist.","1596                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nAnlage 8 Bild i, 2 LI.  1\n(zu § 221\nBegrenzung I für Fahrzeuge\nim Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis\nMaßstab 1 : 50\nM.iße ,n M1ll1rneterr.\n\\\n1\n-          Begrenzung der Fahrzeuge\n- · - Regellichtraum nach Anlage 1\n~                          - · · - Begrenzung für Signa/mittel\nund Rückspiegel ( § 22 Abs.5)\n1 1                  ----1575-----\"----\n1\nl\n!\n1\nl\nBild 2                                         Bild 3\nMaßstab 1 :30\nMaße 1n Millimetern\n,_,_l __\n:::i\n2so-f--.250.\n-          Begrenzung der Fahrzeuge\n- · - Regellichtraum nach Anlage 1 Bild 1\n- - - - Begrenzung für eingeschraubte oder aufgehängte Kupplungsteile(§          22 Abs.17)\n•••·•••·•· vgl.§ 22 Abs.14 u.18                     •","Nr. 20 -     Taq der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967                                       1597\nAnlage 9 Bild l, 2 u. 3\n(zu § 22)\nBegrenzung II für Fahrzeuge\nim Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis\nMaßstab 1- 50\nM.iße in Millimetern\n'     1\n~\n1\n'                                          1\n1\n/     --====~·1::-_-_-_-..::1:: . ==== ::5-=--====--:· \\\n{      ---1625----·-i--\ni                                 l\ni            - - Begrenzung der Fahrzeuge\ni             - · - Regellichtraum nach Anlage 1\n........... Begrenzung für Teile. aus denen\n1                        Dampf ausströmt ( §22 Abs.6)\ni            - · · - Begrenzung für Signa/mittel\nund Rückspiegel ( §22 Abs.5)\n1\nBild 2                                         Bild 3\nMaßstab 1:30\nMaße in Mrlhmete-m\n_L\n-            Begrenzung <hr Fahrzeuge\n- · - Regellichtraum nach Anlage 1 Bild 1\n- - - - Begrenzung für eingeschraubte oder aufgehängte Kupplungsteile ( § 22 Abs .17)\n••• •• · ••- vgl.§ 22 Abs.14u.1ß","1598                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nAnlage 10\n(zu § 22)\nBegrenzung für Stromabnehmer\nbei Oberleitung\n280\nMaßstab 1- 5C\n~3'1~ ,~II::;..,,.•~-,.\n-r------ol----.-./~----+----~,\n~                                   .              '~\nI\n1\nI\n.\nl\n1\nJ-- 975           • 1•     975 ----J\n/\n,,,--·-·-·+·-·-·-·-.     .                     '\nr\n.\n1\n/ ----t---                   '          ~\ni\n1                                                       i\ni                   975 ---•Mo'--    975                l\n)\n/                                  i                         \\\n\\\ni                                    t                             \\\n/                                                                       \\\n1\n1\n- - Beg~nzung der Fahrzeuge\nbei gesenkten Stromabnehmern\n- · - Raum für den Durchgang der\nStromabnMmer nach Anlage 1\nBild 3 und ~llichtraum\n- - - - höchste end timte .Ar-Mitsstel/ung\ndes Stromabnehmers\n1\ni\n1\n1\nso\nStromart        NMnspanoong              a\nlcV  .          mm\n~selstrom                 15            6'JOO\n25\nGle,chsrrom         bis 1.5            5a50\n3,0            6'700",":\":r. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967                    1599\nAnlage 11\n(zu § 22)\nEinschränkung der Fahrzeugbreitenmaße\nA. Wagen\nDie nach den _-\\nlagen 8 und 9 zulässigen Breitenmaße müssen derart eingeschränkt sein, daß\nkein Teil des \\\\.-agens bei ungünstigster Stellung in einem Gleis von 1,465 m Spurweite und\neinem Bogenhalbmesser von 250 m die Begrenzungslinie um mehr als den Wert „k\" übersdireitet.\nDie Einschränkungen sind nach folgenden Formeln zu berechnen:\nan -  n:?      1,465 -  d                p2\nI.    E-1                       - - - +q+w+---k+a·                         1\n500               2                  2000\nan + n:?         1,465 - d       , ) 2n + a           p!\nII. E. 1 =                     (             ~ q ,w - - a - -        2000 - k  + ß.\n500                 2\nIn diesen Formeln bedeutet:\nE; =        innere Einschränkung, d. i. zulässiger kleinster Abstand eines zwischen den Endachsen\nder \\Vagen ohne Drehgestelle oder zwischen den Drehzapfen der Drehgestellwagen liegen-\nden \\Vagenpunkts von der Begrenzungslinie, in Metern;\nE\"           äußere Einschränkung, d. i. zulässiger kleinster Abstand eines über die Endachsen der\nWagen ohne Drehgestelle oder über die Drehzapfen der Drehgestellwagen hinaus liegen-\nden \\Vagenpunkts von der Begrenzungslinie, in Metern;\na            Achsstand, d. i. Abstand der Endachsen der Wagen ohne Drehgestelle, bei Drehgestell-\nwagen Abstand der Drehzapfen, in Metern;\nn            Abstand des betrachteten Wagenquersd:mitts von der nächstgelegenen Endachse oder\ndem nächstgelegenen Drehzapfen in Metern;\nd            Spurmaß der Radsätze 10 mm unter dem Laufkreis bei größter Abnutzung in Metern (vgl.\nAnlage 5);\nq            mögliche Querverschiebung der Endachsen zwischen Lagerschale und Achsschenkel, zu-\nsätzlich derjenigen zwischen Achshalter und Achslagergehäuse, aus der Mittellage heraus\nnach jeder Seite - bei größter Abnutzung aller Teile - in Metern;\nw            mögliche Querverschiebung von Drehgestellzapfen und Wiege aus der Mittellage heraus\nnach jeder Seite in Metern;\np            Drehgestellachsstand, d. i. Abstand der Endachsen des einzelnen Drehgestells, in Metern;\nk          { 0,075 für Teile, die 430 mm und mehr über Schienenoberkante liegen;\n0,025 für Teile, die weniger als 430 mm über Schienenoberkante liegen;\np!\na    -       0, ..................••.......... wenn an-n1           + -4- -=  < 100\np!\na    =          1    (\n- - an-n'+ - - -100       p'        )   wennan-n 2     +         > 100\n1\n750                      4                                  4\npt\np            0, ............................         wenn an  + n! -   -   -\n4\n~ 120\np!\n/3           -1- ( an+n 2 - - -p'       - 1 2 0)   1 wenn an  + n! -   -    - > 120\n750                     4                                   4\nB. Triebfahrzeuge\nAuf Triebfahrzeuge sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.","1600                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nAnlage 12\n(zu § 24)\nZug- und Stoßeinridltungen\n1 •= Hochstrr,a;;\n)1.=~•ndestma.ß\n,....,-------,ms --------i\n11740·\nWf'nn t'f'l Aufnange, OI!' Tetle rnogf1ch is• -.k.\nWf'nn ein A.1fllange1 ~r Ted'! n,chr moghct: 1s~-.11,o,\nI                •\nKupplung ganz ausgeschraubt und ge;treckt","Nr. 20 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967                 1601\nAnlage 13\n(zu § 25)\nFreie Räume und vorstehende Teile\nan den Stirnseiten der Fahrzeuge\n,00-1            .:oo\ni                                         1\ni                      i\n1\n1\n1\ni\n1\n~~ i\n1\ncl,            1          +               1\ni\n1\n1\n1\n1\n1\n1\n1\n1         i\n,.;\n~                           1                          1\n1\n!            1     /\n--~Q__y\n\"\n·---~·t-·-          1\n-·--r·~----'\ni\n+\" .\n1\nhi:ichsrens 200\n510/Jebenf ~r n,ch: emgedrückfen Puffer","1602        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nAnlage 14\n(zu ~ 26)\nBegrenzung der Schlußsignalmittel\n- ---- - -·- 750 - - ---\n-,\n#-,,,.===-•~\\..-a:::-.11:;-\"\"\"\n#                      1               ~\nk                         1                \\\n1\\            !--+---;\n\\i~.          1\nI i\n:         :           1·      1       1\n1\n1         1           1       :\n,,,..._._      _.J_      -  -L- -    _    _j...__\nI                               ;                    '\n--,--------.1-- -------f--- - - - - _\\\n1                                 i                      1\n1                                 i                      1\n:\n/\n/,,,-,-----,,           \\\n:\n1\n1               /                              ,         1\nI             1                                  \\       1\n1\n1             1                                  :       1\n:             \\                   1            /         :\n1                 \\               -         //           1\n1                     ' ..... ----~---- ✓                1\n1                                 1                      1\n1                                                        1\nl\n1,,-----,---,-T-,-----~\n1\nI\nI\nr--_!                     II      1    ~---.         1\n1                                 1                1 1\nI1                            1   .   1                11\n1,                             l       1                11\nr                          I       1                1","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967                       1603\nAnlage 15 Bild I u. 2\n(ZU ~~ 30 U. 31)\n\\,Varnungszeichen, Achsstandszeichen\nBild 1\nWarnungszeichen\n', a ~,ndes:ma:'J\nDieses Zeichen muß gelb\nauf dunklem Grund oder\nrot auf hellem Grund sein\nBild 2\nZeichen für Achsstand\nund Abstand der Drehzapfen"]}