{"id":"bgbl2-1967-13-1","kind":"bgbl2","year":1967,"number":13,"date":"1967-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1967/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1967-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1967/bgbl2_1967_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierundsiebzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung","law_date":"1967-03-06T00:00:00Z","page":941,"pdf_page":1,"num_pages":199,"content":["941\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                            Z1998 A\n1967                        Ausgegeben zu Bonn am 17. März 1967                                                                                Nr. 13\nTag                                                     Inhalt                                                                                Seite\n6. 3. 67 Vierundsiebzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung                                                                            941\nBundesgeset.zbl. III 934-1\n6. 3. 67 Verordnung über die Änderung und Ergänzung der Anlage I des Internationalen Oberein-\nkommens über den Eisenbahnfraditverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1140\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ist die durch Verordnung vom 6. März 1967 In Kraft gesetzte Anlage J des\nInternationalen Obereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr als Anlageband beigefügt.                                                   ·\nVierundsiebzigste Verordnung\nzur Eisenbahn-Verkehrsordnung\nVom 6. März 1967\nAuf Grund des § 3 Abs. l des Allgemeinen Eisen-\nbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I\nS. 225) in Verbindung mit § l der Verordnung über\ndie Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete\ndes Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des\nBundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung\nvom 8. September 1938 {Reidl~gesetzbl. II S. 663), zu-\nletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 1965\n(Bundesgesetzbl. II S. 1083), erhält die dieser Ver-\nordnung als Anhang beigefügte Fassung.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1967 in Kraft.\nBonn, den 6. März 1967\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","942                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgung 1967, Teil II\nAnhang\n(Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung)\nVorschriften\nüber die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn\nInhaltsverzeichnis\nI. Teil -    Allgemeine Vorsdlriften                                                                  Seite\nAllgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      943\nII. Teil -  Besondere Vorsdlriften für die einzelnen Klassen\nKlasse I a        Explosive Stoffe und Gegenstände .......................... .                                                    946\nKlasse I b        Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände . . . . . . . . . . . . . . . .                                      958\nKlasse Ic         Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnlid>.e Güter . . . . . . . . . . .                                            964\nKlasse Id         Verdichtete, verflüssigte oder unter Drude gelöste Gase . . . . . . .                                            973\nKlasse Ie         Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwidceln                                                 990\nKlasse II         Selbstentzündlidie Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                994\nKlasse III a      Entzündbare flüssige Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1001\nKlasse III b      Entzündbare feste Stoffe                                                                                        1009\nKlasse III c      Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1015\nKlasse IV a       Giftige Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1022\nKlasse IVb        Radioaktive Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1043\nKlasse V          Ätzende Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1064\nKlasse VI         Ekelerregende oder apstedcungsgefährlid>.e Stoffe . . . . . . . . . . . . .                                     1081\nKlasse VII        Organische Peroxide ......................... -. . . . . . . . . . . . . . .                                    1086\nIIL Teil -        Anhänge\nAnhang            A. Beständigkeits- und Sidlerheitsbedingungen für explosive\nStoffe, entzündbare feste Stoffe und organische Peroxide . . .                                              1091\nB. Vorsdlriften für die Prüfverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1092\nAnhang I a        Bestimmungen über Fibertrommeln und Pappfässer für feste\ngiftige Stoffe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1105\nAnhang II         A. Richtlinien über die Beschaffenheit der Gefäße aus Alumi-\nniumlegierungen für gewisse Gase der Klasse I d . . . . . . . . . .                                         1105\nB. Vorschriften und Richtlinien für Werkstoffe und Bau von\nBehälterwagengefäßen für tiefgekühlte verflüssigte Gase der\nKlasse I d . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1105\nC. Vorschriften für die Prüfung von Drudcgaspackungen und\nKartuschen der Ziffern 16 und 17 der Klasse I d . . . . . . . . . . .                                       1108\nAnhang 111        Prüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen III a·\nund IV a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1108\nAnhang II1 a      Bestimmungen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a\nauf Grund von deutschen Normenvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1109\nAnhang III b      Kennzahlen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a . . . .                                             1109\nAnhang IV         Vorschriften für die Verwendung von Wagen mit elektrischen\nEinrid1tungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1119\nAnhang V          Vorsduiften für die Bauartprüfung von Stahlfässern zur Beför-\nderung entzündbarer flüssiger Stoffe der Klasse III a . . . . . . . . .                                         1120\nAnhang VI         Tabellen, Methoden für die Anwendung der Kriterien für die\nNukleare Sicherheitsklasse I und Prüfmethoden für Verpackun-\ngen für Stoffe der Klasse IV b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1121\nAnhang VII        (bleibt offen)\nAnhang VlII        (bleibt offen)\nAnhang IX         1. Vorschriften für die Gefahrzettel                                                                            1136\n2. Erläuterung der Bildzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1136\nGefahrzettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1139","Nr. 13 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                           943\nI. TEIL\nAllgemeine Vorschriften\n(1) Die Anlage C ist die Vollzugsordnung zu § 54 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 Buchstabe a der Eisen-                             1\nbahn-Verkehrsordnung (EVO).\n(2) Die Stoffe und Gegenstände der Anlage C sind in folgende Klassen eingeteilt:\nKlasse I a       Explosive Stoffe und Gegenstände\nKlasse I b       Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände\nKlasse I c      Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter\nKlasse I d      Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase\nKlasse I e       Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln\nKlasse II        Selbstentzündliche Stoffe\nKlasse III a Entzündbare flüssige Stoffe\nKlasse III b Entzündbare feste Stoffe\nKlasse III c Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe\nKlasse IY.a Giftige Stoffe\nKlasse IV b Radioaktive Stoffe\nKlasse V         Ätzende Stoffe\nKlasse VI        Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe\nKlasse VII Organische Peroxide.\n(3) Die unter den Begriff der Klassen I a, I b, I c, 1d, 1 e, II, IV b, VI und VII fallenden Stoffe und Gegen-\nstände (Nur-Klassen) sind vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen von der Beförderung ausgeschlossen.\nDie in den Randnummern (Rn.) 21, 61, 101, 131, 181, 201, 451, 601 und 701 aufgeführten Stoffe und Gegenstände\nsind zur Beförderung zugelassen, sofem sie den in den betreffenden Klassen vorgesehenen Bedingungen\nentsprechen.\n(4) Die in den Rn. 301, 331, 371, 401 und 501 aufgeführten Stoffe und Gegenstände der Klassen llla, lllb,\nIII c, IV a und V (freie Klassen) sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie den in den betreffenden\nKlassen vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Die anderen unter den Begriff der Klassen III a, III b, III c,\nIV a und V fallenden Stoffe und Gegenstände sind ohne besondere Bedingungen zur Beförderung zugelassen.\n(5) Die nach dem Wortlaut der Bemerkungen in den einzelnen Klassen ausdrücklich von der Beförderung\nausgeschlossenen Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung nicht zugelassen.\n(6) Auf die Stoffe und Gegenstände der Anlage C sind die allgemein geltenden Beförderungsvorschriften\nanwendbar, soweit die Anlage C nidlts anderes vorschreibt.\n(1) Die für jede Klasse geltenden Beförderungsvorschriften sind in folgende Abschnitte eingeteilt:                                2\nA. Versandstücke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften;\n2. V e r p a c k u n g de r e i n z e 1 n e n S t o ff e o d e r A r t e n v o n G e g e n s t ä n d e n ;\n3. Zusammenpackung;\n4. A u f s c h r if t e n u n d G e f a h r z e lt e I a u f V e r s a n d s t ü c k e n .\nB. Versandart, Abfertlgungsbesdlränkungen\nc_  Fradltbrlefvennerke\nD. Beförderungsmittel und tedmisdte Hilf smlttel\n1. Wagen- und Verladevorschriften;\n2. A u f s c h r i f t e n u n d G e f a h r z e t t e I a n d e n W a g e n u n d a n d e n K l e i n b e h ä l t e r n\n(Kleincontainern).\nE. Zusammenladeverbote\nF. Entleerte Behälter\nG. Sonstige Vorsdtrlften\nDie Anhänge enthalten:\nAnhang 1: Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe, entzündbare feste Stoffe\nund organische Peroxide sowie Vorschriften für die Prüfverfahren;\nAnhang I a: Bestimmungen über Fibertrommeln und Pappfässer für feste giftige Stoffe;\nAnhang II: Richtlinien über die Beschaffenheit der Gefäße aus Aluminiumlegierungen für gewisse Gase\nder Klasse I d, Vorschriften und Richtlinien für Werkstoffe und Bau von Behälterwagengefäßen für tief-\ngekühlte verflüssigte Gase der Klasse I d sowie Vorschriften für die Prüfung von Druckgaspackungen und\nKartuschen der Ziffern 16 und 17 der Klasse I d;","944                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nAnhang III: Vorsduiften über die Prüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen III a und IV a;\nAnhang III a: Bestimmungen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a auf Grund von deutschen\nNormenvorsduiften;\nAnhang III b: Kennzahlen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a;\nAnhang IV: Vorschriften für die Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen;\nAnhang V: Vorschriften für die Bauartprüfung von Stahlfässern zur Beförderung entzündbarer flüssiger\nStoffe der Klasse III a;\nAnhang VI: Tabellen, Methoden zur Anwendung der Kriterien für die Nukleare Sicherheitsklasse I und\nPrüfmethoden für Verpackungen für Stoffe der Klasse IV b;\nAnhang VII (offen);\nAnhang VIII (offen);\nAnhang IX: Vorschriften für die Gefahrzettel und Erläuterung der Bildzeichen.\n(2) Ferner sind die Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften zu beachten (siehe § 65 Abs. 1 EVO).\nInsbesondere müssen, außer den durch diese Anlage vorgeschriebenen Vermerken und Bescheinigungen,\naudl die Beseneinigungen im Fradltbrief angebradlt und die Begleitpapiere beigegeben werden, die nach den\nVerwaltungsvorschriften erforderlich sind.\n(3) Gemäß § 37 Abs. 2 EVO sind die Stoffe und Gegenstände der Anlage C zur Beförderung als Expreßgut\nnur zugelassen, wenn dies im Abschnitt B der einzelnen Klassen ausdrücklidl vorgesehen ist.\n3    (1) Nicht radioaktive Stoffe (siehe die Definition der radioaktiven Stoffe in der Vorbemerkung 1 zur\nKlasse IV b), die unter eine Sammelbezeidlnung irgendeiner Klasse fallen, sind von der Beförderung\nausgeschlossen, wenn sie audl unter den Begriff einer Nur-Klasse fallen, in weldler sie nicht aufgeführt sind.\n(2) Nicht radioaktive Stoffe (siehe die Definition der radioaktiven Stoffe in der Vorbemerkung 1 zur\nKlasse IV b), die in keiner Klasse namentlidl aufgeführt sind und unter zwei oder mehrere Sammel-\nbezeichnungen versdliedener Klassen fallen, unterstehen den Vorschriften:\na) der Nur-Klasse, wenn eine der in Frage kommenden Klassen eine Nur-Klasse ist;\nb) der Klasse, die der dem betreffenden Stoff innewohnenden größten Gefahr während der Beförde-\nrung entspridlt, wenn keine der in Frage kommenden Klassen eine Nur-Klasse ist.\n(3) Lösungen von Stoffen der Anlage C, die in der Stoffaufzählung der Klasse, welcher der gelöste Stoff\nangehört, nidlt ausdrüdtlich aufgeführt sind, gelten trotzdem als Stoffe der Anlage C, wenn ihre Konzen-\ntration derart ist, daß sie die gleiche Gefahr aufweisen wie der ungelöste Stoff. In diesem Fall muß die Ver-\nVerpadcung den im Abschnitt A der in Frage kommenden Klasse vorgesehenen Bedingungen entsprechen,\nwobei Verpadcungsarten, die sich für die Beförderung von Flüssigkeiten nicht eignen, nicht verwendet\nwerden dürfen.\n(4) Gemische von Stoffen der Anlage C mit anderen Stoffen gelten als Stoffe der Anlage C, wenn die\nGemische die gleiche Gefahr aufweisen wie der in der Anlage C aufgeführte Stoff selbst.\n4    (1) Sofern nicht ausdrüdclich etwas anderes gesagt ist, bedeutet das Zeichen .•/o• in der Anlage C:\na) bei Mischungen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssig-\nkeit getränkten Stoffen die Gewichtsprozente, bezogen auf das Gesamtgewicht der Mischung, der\nLösung oder des getränkten Stoffes;\nb} bei Gasgemischen die Volumenprozente, bezogen auf das Gesamtvolumen der Gasmischung.\n(2) Drudce jeder Art bei Gefäßen (z.B. Prüfdruck, innerer Drude, Offnungsdrudc von Sicherheitsventilen)\nwerden immer in kg/cmz Uberdrudc angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer in kg/cmz\nabsolut angegeben.\n(3) Sieht die Anlage C einen Füllungsgrad für Gefäße vor, so bezieht sich dieser auf eine Temperatur des\nStoffes von 15° C, sofern nidlt eine andere Temperatur genannt ist.\n(4) Ist in der Anlage C das Gewicht der Versandstücke angegeben, so handelt es sich, sofern nichts\nanderes bestimmt ist, um das Bruttogewicht.\n(5) Unter zerbrechlichen Versandstüdcen sind nur solche mit Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug\nu. dgl. zu verstehen, die nicht von einer vollwandigen Verpackung umgeben sind, welche sie wirksam gegen\nStöße schützt.\n(6) Zerbrechliche Gefäße, die einzeln oder zu mehreren in ein widerstandsfähiges Gefäß eingebettet sind,\ngelten nicht als zerbrechliche Gefäße, sofern das widerstandsfähige Gefäß so didlt und so beschaffen ist,\ndaß bei Bruch oder Leck.werden des zerbrechlichen Gefäßes der Inhalt nicht nach außen gelangen und die\nmechanische Festigkeit während der Beförderung durch Korrosion nicht beeinträchtigt werden kann.\n5     Gefäße aus Kunststoff sind als Verpackung nur zugelassen, wenn dies im Abschnitt A der einzelnen\nKlassen ausdrücklich vorgesehen ist. Die Eisenbahn kann den Nachweis der Eignung des Kunststoffes für\nden vorgesehenen Zweck verlangen.\nSoweit Verpackungen aus Kunststoff ohne zusätzliche Außenverpackung (z.B. Schutzbehälter) vor-\ngeschrieben oder zugelassen sind, muß die Eignung der Kunststoffverpackung durch eine Baumusterprüfung\nnad1gewiesen sein. Die Prüfung ist durchzuführen von der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin-\nDahlem oder dem Bundesli:1hn-Zentralamt Minden (Westf.).","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                945\nDie Verpackungen geprüfter Baumuster sind durch das Kurzzeichen _D\", die Kurzbezeichnung der Prüf-\nanstalt, eine Registriernummer sowie Monat und Jahr der Prüfung dauerhaft zu kennzeichnen {z.B.\nD/BAM/ 127 / 5/67).\nEin Stoff der Anlage C darf in loser Schüttung, in Behälterwagen oder in Kleinbehältern {Kleincontainern)    6\nnur befördert werden, wenn diese Beförderungsart in der betreffenden Klasse für diesen Stoff ausdrücklich\nzugelassen ist.\n(1) Behälter {Container) im Sinne der Anlage C sind bahneigene und private Transportgeräte, die nadl         7\nbesonderen Vorschriften der Eisenbahn gebaut und - soweit es sidl um Privatbehälter handelt - zugelassen\nsind, um die Beförderung von Gütern im Haus-Haus-Verkehr entweder ausschließlich durdl die Eisenbahn\noder in Verbindung mit anderen Beförderungsmitteln zu erleidltem.\n(2) Alle Bestimmungen der Anlage C über Beförderungen in Wagen gelten sinngemäß auch für Beförde-\nrungen in Großbehältern (Großcontainern).\n(3) Für die Kleinbehälter (Kleincontainer), die zur Beförderung von Stoffen in loser Sdlüttung dienen,\ngelten die Vorschriften für Großbehälter (Großcontainer) unter Vorbehalt der Bestimmungen über die\nKleinbehälter (Kleincontainer) im Abschnitt D der einzelnen Klassen.\n(4) Für kleine FlüssigkeitsbehäJter (Flussigkeitscontainer) gelten die Gefäßvorsdlriften für Versandstücke,\nsofern in den einzelnen Klassen nidlts anderes gesagt ist.\n(1) Wenn nach den Bestimmungen des Abschnitts A. 3. der einzelnen Klassen die Zusammenpadtung                8\nmehrerer Stoffe und Gegenstände miteinander oder mit andern Gütern gestattet ist, müssen die Innen-\npackungen, die verschiedene Stoffe oder Gegenstände enthalten, sorgfältig und sidler voneinander getrennt\nin die Sammelbehälter verpackt werden, wenn infolge Beschädigung, Ledtwerdens oder Zerstörung der\nlnnenpadtung gefährliche Reaktionen eintreten könnten, nämlidl wenn eine gefährliche Erwärmung oder\nEntzündung eintritt, reibempfindliche oder sdilagempfindlidleGemische gebildet oder entzündliche oder giftige\nGase entwickelt werden könnten. Insbesondere ist bei zerbredilichen Gefäßen und ganz besonders wenn\nsie Flüssigkeiten enthalten, die Gefahr einer Vermisdiung unverträglicher Stoffe durch geeignete Maß-\nnahmen, wie Verwendung geeigneter Füllstoffe in ausreidiender Menge, Einsetzen der Gefäße in einen\nwiderstandsfähigen zweiten Behälter, Unterteilung der Sammelbehälter in einzelne Abteilungen, zu verhüten.\n(2) Im Falle einer Zusammenpackung gelten die in der Anlage C aufgeführten Vorsdlriften betreffend\ndie Fradltbriefeintragungen für jedes der im Sammelbehälter enthaltenen verschieden benannten gefähr-\nlichen Güter, und das Versandstüdt muß alle Aufsdiriften und Gefahrzettel tragen, die in der Anlage C für\ndie im Versandstück enthaltenen gefährlidlen Güter vorgeschrieben sind.\nAußer den in der Anlage C vorgeschriebenen Verpackungen dürfen äußere Verpackungen zusätzlidl                9\nverwendet werden, sofern sie dem Sinn der Vorsdlriften des RID für die äußeren Verpackungen nidlt\nwiderspredlen. Werden solche zusätzlichen Verpackungen verwendet, so müssen die vorgeschriebenen\nAufschriften und Gefahrzettel immer auf ihnen angebracht sein.\nSind in der Anlage C Papiersäcke zugelassen, so müssen die Festigkeitswerte des maschinenglatten            10\nPapiers mindestens den Anforderungen des Merkblattes 11 der .Gemeinschaft Papiersadtindustrie e. V.,\nVereinigung Kraftpapiere e. V., Wiesbaden•, entsprechen. Papiersäcke aus anderen Papierarten müsseh\nmindestens denselben Gebrauchswert haben.\nSoweit in dieser Anlage Einheitspappkästen zugelassen sind und eine Verladung der betreffenden Stoffe       11\nin gedeckte \\Vagen statthaft ist, müssen sie den Bedingungen des Deutschen Eisenbahn-Verkehrsverbandes\nüber die .Einheitsverpackung Nr. 3• entsprechen, für ein bestimmtes Bruttohödlstgewicht geeignet und wie\nfolgt gekennzeichnet sein: .Einheitspappkasten Gut für ........ kg Höchstgewicht•.\nDer Kennzeichnungsvermerk ist durdl die Firmenbezeichnung des Kastenherstellers oder seine Nummer\nder Herstellerliste oder seine Mitgliedsnummer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V. (VDW) oder\nmit dem Verbandsstempel des Verbandes Versand-Kartonagen e. V. (VVK) und der Mitgliedsnummer zu\nergänzen.\nDie Pappe muß außen, bei Verpackung flüssiger Stoffe beidseitig, wasserabweisend sein.\n(1) Im vierteiligen Frachtbrief ist die in den einzelnen Klassen unter .c. Frachtbriefvermerke\" oder        12\n.F. Entleerte Behälter\" vorgeschriebene rote Unterstreichung der Bezeichnung des Gutes nur im Empfangs-\nblatt, in der vierteiligen Expreßgutkarte nur im Teil .Expreßgutkarte•, erforderlidl.\n(2) Reicht die Inhaltsspalte des Frachtbriefes oder der Expreßgutkarte für die Bezeichnung des Gutes\nnidlt aus und werden dem Frachtbrief oder der Expreßgutkarte Ergänzungsblätter beigelegt, so ist in Spalte\n.Inhalt\" zu vermerken: .Ergänzungsblatt! Gut der Anlage ci•.\nDer Hinweis .Gut der Anlage er• und die Bezeichnung der etwa noch im Frachtbrief oder in der Expreß-\ngutkarte aufgeführten Güter sind im Empfangsblatt bzw. auf der Expreßgutk.arte rot zu unterstreichen. Das\ngilt auch für die in den Ergänzungsblättern aufgeführten Güter.\nSoweit im Abschnitt A der einzelnen Klassen zwei übereinanderliegende Verschlüsse, von denen einer           13\nverschraubt sein muß, gefordert werden, dürfen auch andere gleichwertige Verschlüsse (z.B. Pressit-Ver-\nschlüsse) verwendet werden.\n14-19","946                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nII. TEIL\nBesondere Vorschriften für die einzelnen Klassen\nKlasse I a\nExplosive Stoffe und Gegenstände\nBem. Stoffe, die durch Flammenzündung nicht zur Explosion gebracht werden können und die weder gegen Stofl nodi gegen Reibung\nempfindlicher sind als Dinitrobenzol, gelten nicht als explosive Stoffe im Sinne der Klasse I a der Anlage C und sind den\nVorsehrillen der Klasse I a nicht unterstellt. Der Absender hat jedodi im Frachtbrief unter der Bezeichnung des Gutes\neinzutragen:\n.Nicht explosiver Stoff im Sinne der Anlaqe C zur EVO\".\nHiernach gelten z. B. folgende explosionsfähige Stoffe nicht als explosive Stoffe im Sinne der Anlage C und sind somit den\nVorschriften der Klasse I a nicht unterstellt:\nGruppe A: Stoffe obne Zusatze\nAmmoniumnitrat (siehe jedoch Klasse III c, - Rn. 370 -1;\nAzo-isobuttersäurenitril       }\nBenzolsulfohydrazid              (~iehe jedoch Klasse 111 b, Ziffern 14 und 15 al - Rn. 331 -) ;\nDinitrobenzol,\nDinilrochlorbenzol;\nDinitrokresol, auch in Form seines Ammonsalzes und seiner Salze mit organischen Basen;\nDinitronaphthalin;\nDinitrophenol;\nDinitrotoluol;\nGuanidinnitrat;\nNitroquanidin;\nNitromethan (siehe jedodi Klasse III a, Ziffer 3 - Rn. 301 -) ;\nTetranitrodiphenyla.min;\np-Tolylsulfonylmetbylnitrosamid;\nTridllortrinltrobeiuol;\nTrinitronaphthalin;\nGruppe B: Stoffe mlt Zusltxea\nAmmoniumnirat in Mischunqen, die nicht mehr als 0,4 1/, verbrennliche Bestandteile enthalten und die gegen medianfsdle\nund thermisdie BeanspruchWJg sowie gegen Detonatlonsstofl nicht empfindlicher sind als Ammoniumnitrat (siehe Jedoch\nKlasse III c - Rn. 370 - ) i\nAmmoniumperdiloret mit mindestens 10 '/• Wasser•) (siehe jedoch Klasse Ill c, Ziffer S - Rn. 371 -) 1\nBariumazid mit mindestens 10 '/• Wasser •1 (siehe jedodl Klasse IV e, Ziffer 32 b) - Rn. 401 -1;\nBenzol-1,3-disulfohydrazid mit mindestens 40 1/, Paraffinöl oder glelchwirksa.men Phlegmatlslerungsmltteln (siehe jedoch\nKlasse lil b, Zilfer 15 b) - Rn. 331);\ncyanidhaltlges Quedtsilberoxycyanid mit hödistens 35        •t• Ouecxsilberoxycyanid (siehe jedoch Klasse IV a, Ziffer 31 a) -\nRn. 401 -);\n1,4-3,6-Dianhydrosorbit-2,S-dinitrat in homogenen Mischungen von höchstens 20 Gewlchtstetlen mit 80 Gewiditstellen Mildlzucker,\nDinitrophenolltelium in wlsseriqer Lösung;\nDlnitrophenolnatrium in wlsseriger Lösung;\nDlnltroso-pentamethylentetramln mit mindestens S 'I• pulvrigen, inerten -anorganlsdlen Stoffen WJd mindestens 15 1/, Paraffinöl\noder gleidiwirk.samen Phlegmatisierungsmitteln in homogener Mischung (siehe jedodi Klasse lll b, Ziller 15 cl - Rn. 331 -1 1\nNitroglycerin oder andere Salpetersäureester in Lösungen von höchstens S Gewidltstellen in 95 Gewichtsteilen eines nicht\nexplosiven Lösemittels (siebe jedoch Klasse III a, Ziller 5 - Rn. 301 -1;\nNitroglycerin oder andere Salpetersäureester in homogenen Mischungen von höchstens 5 Gewichtsteilen mit 95 Gewidltsteilen\nfeinpulverisierter inerter Stoffe:\np-Nitrophenolnetrium mit wenigstens 25 1/, Wasser einschließlich Hydratwasser:\nNitrozellulose in Form von Fäden oder Geweben mit so viel Wasser, daß sie durch die Flüssigkeit vollständig überdeckt wird;\nNitrozellulose In Form von Pasten oder von Lösungen mit höchstens 60 1/, Nitrozellulose und einem nicht explosiven Löse-\nmittel (siehe jedodl Klasse III a, Ziffern t bl und 3 - Rn. 301 -1 ;\nNitrozellulose in FoilII von Zellhorn {Zelluloid) (siehe jedodi Klasse III b, Ziffern 4, S und 6 - Rn. 33( -);\nNitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt bis zu 12,6 1 /,, gut stabilisiert und mit mindestens 25  •J, Wasser oder Alkohol (z. B.\nMethyl-. Äthyl-, Propyl-, Butyl-, Amylalkohol). wobei der Alkohol bis zur Hälfte durch Kampfer ersetzt sein kan.n; an\nStelle von Wasser oder Alkohol können auch Gemische der beiden Flüssigkeiten treten.\nBei Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,3 1/, sind auch Kohlenwasserstoffe oder Gemisdie aus\nKohlenwasserstoffen und Alkoholen als Befeuchtunqsmittel zugelassen. Die Flamm- und Siedepunkte der Kohlenwasser-\nstoffe dürfen nicht unter denen des 90er Handelsbenzols liegen und ihre Dampfspannung darf nicht größer sein als bei\ndiesem Benzol.\nDer vorgeschriebene Feuchtiqkeitsgehalt darf an keiner Stelle der Nitrozellulosemasse unterschritten sein (siebe jedodl\nKlasse III b, Ziffer 7 a) - Rn. 331 -11\nNitrozellulosefilmabfälle, gewaschen und durch Kochen unter Druck behandelt, mit mindestens 2 1/, Kampfer und so viel\nAlkohol (z. B. Methyl-, Äthyl-, Propyl-, Butyl-, Amylalkohol), Benzol, Toluol oder Xylol, daß sie durdi die Flüssigkeit\nvollständig überdeckt werden jsiehe jedoch Klasse 11, Ziller 4 - Rn. 201 - und Klasse III a, Ziffern I a). 3 und 5 -\nRn. 301 -1;\nNitrozellulosewalzmasse, gebrochen, mit mindestens 18 1/, Phlegmatisierungsmltteln (siehe Jedoch Klasse Ill b, Ziffern 7 b)\nund 7 c) - Rn. 331 -11\nPentaerytrlttetrenitrat in homogenen Mischungen von hödistens 12 Gewiditsteilen mit 88 Gewichtsteilen feinpulverisierter\ninerter Stoffe,\nPik.ramlnsäure mit mindestens 20    •t, Wasser •J 1\npikrinsaure Alk.alisalze in wässeriger Lösung;\nPikrinsäure mit mindestens 20 1 /, Wasser •1,\nPikrinsäure und/oder deren Alltalisalze In Salben;\nTetranitroacridon mit mindestens 10 1/, Wasser •1;\nTetranitrocarbazol mit mindestens 10 1/, Wasser•);\nTrinitrobenzoesäure mit mindestens 30 1/, Wasser •J;\nTrinitrobenzol mit mindestens 30 1/, Wasser •j.\n•1 Der Stoll muß so fein beschaffen sein, daß das Wasser gleichmäßig verteilt ist und festgehalten      wird.","Nr. 13 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                                947\n1. Aufzählung der Stoffe und Gegenstände\n(1) Von den unter den Begriff der Klasse I a fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 21                                   20\ngenannten und aud1 diese nur zu den in Rn. 20 (2) bis 48 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung\nzugelassen und somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.\n(2) In den zur Beförderung zugelassenen explosiven Stoffen darf das Nitroglycerin ganz oder teilweise\nersetzt sein durch:\na) Nitroglykol oder\nb) Dinitrodiäthylenglykol oder\nc) nitrierten Zucker (nitrierte Saccharose) oder\nd) eine Mischung der vorgenannten Stoffe\ne) oder Dinitrochlorhydrin, auch gemischt mit den unter a}, b) und c) genannten Stoffen.\n1. Nitrozellulose, hochnitriert (wie Schießbaumwolle), d. h. mit einem Stickstoffgehalt von mehr                                21\nals 12,61/o, gut stabilisiert und mit\nmindestens 25 1/e Wasser oder Alkohol (Methyl-, Äthyl-, n-Propyl- oder lsopropyl-, Butyl-,\nAmylalkohol oder ihrer Gemische}, auch denaturiert, oder Mischungen von Wasser und\nAlkohol, wenn sie nidlt gepreßt ist,\nmindestens 15 °/, Wasser oder mindestens 12 0/o Paraffin oder anderen ähnlich wirkenden\nStoffen, wenn sie gepreßt ist.\nSiehe audl Anhang I, Rn. 1101.\nBem. 1. Nitrozellulose mit einem· Stidr.stoffgehalt von hödistens 12,6      •!• Ist ein Stoff de.r Klasse III b, wenn sie der In\nRn. 331, Ziffern 7 a), b) oder· c) angegebenen Zusammensetzung entspricht.\n2. Nitrozellulose In Form von Nltrozellulosefilmabf!llen, von Gelatlne befreit, In Form von B!ndern, Blättern oder\nSchnitzeln, ist ein Stoff der Klasse II (siehe Rn. 201, Ziffer 4).                              ·\n2. Pulverrohmasse, nicht gelatiniert, für die Herstellung von rauchschwachem Pulver, mit höch-\nstens 70 °/o wasserfreier Substanz und mindestens 30 •/• Wasser. Die wasserfreie Substanz darf\nnicht mehr als 60 1/o Nitroglycerin oder ähnlidle flüssige explosive Stoffe enthalten.\n2 A. Pulverrohmasse, nicht gelatiniert, für die Herstellung von dreibasigen Pulvern mit höch-\nstens 80 1/e wasserfreier Substanz und mindestens 20                     •!• Lösemitteln. Die wasserfreie Sub-\nstanz darf nicht mehr als 60 °/, Nitroglycerin oder ähnlidle flüssige explosive Stoffe\nenthalten. Das Lösemittel kann aus Äthanol oder Mischungen von Äthanol mit Aceton\nbestehen, wobei der Anteil an Aceton nidlt mehr als 1/, betragen darf.\n3. Gelatinierte Nitrozellulosepulver und gelatinierte nitroglycerinhaltige Nitrozellulosepulver\n(Ni troglycerinpulverJ:\na) nicht porös und nicht staublörmig;\nNitroglycerinpulver darf auch einen Zusatz von Nitropenta enthalten.\nb) porös oder staublörmig.\nSiehe auch Anhang I, Rn. 1102.\n4. Plastifizierte Nitrozellulose mit mindestens 12 0/o, aber weniger als 18 1/o plastifizierendem\nStoff (wie Butylphthalat oder einem dem Butylphthalat mindestens gleichwertigen plastifi-\nzierenden Stoff) und mit einem Stickstoffgehalt der Nitrozellulose von höchstens 12,6 •!o, auch\nin Form von Blättc:ben (Schnit2eln, Chips).\nBem. Plastifizierte Nitrozellulose mit mindestens 18 1/, Butylphthalat oder einem dem Butylphthalat mindestens gleich-\nwertigen plastlfizlerenden Stoff Ist ein Stoff der Klasse III b (siehe Rn. 331, Ziffern 7 b) und c)).\nSiehe auch Anhang I, Rn. 1102, 1.\n5. Nichtgelatinierte Nitrozellu/osepulver (Mischpulver).\nSiehe audl Anhang I, Rn. 1102.\n6. Organische explosive Nitroverbindungen, die gegen Stoß und Reibung nicht empfindlicher sind\nals Pikrinsäure; siehe auch Anhang I, Rn. 1103 - auch Blandversuch unter Einschluß - (siehe\nauch Ziffer 8);\na) wasserlöslich:\nTrini trobenzoesäure;\nTrinitrokresol;\nb) wasserunlöslich, keine explosiven Salze bildend:\nDinitrophenylglykoläthernitrat, auch im Gemenge mit Trinitrophenylglykoläthernitrat. Der\nAnteil des Gemenges an letzterem darf nicht mehr als 65 1/, betragen;\nTrinitrotoluol, auch als sogenanntes flüssiges Trinitrotoluol (ein neutrales Gemisch aus\nverschiedenen Nitrierungsstufen des Toluols), audl Trinitlotoluol mit Trinitronaphthalin\n(Merkurit), ferner Gemenge aus Trinitrotoluol und Ammonsalpeter, auch mit Aluminium;\nTrinitrobenzol;\nTrinitrodzlorbenzol (Pikrylchlorid);\nTrinitroanilin;\nTrinitroanisol;\nTrinitroxylol;\nTetranitroacridon;\nTetranitrocarbazol;","948                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nTetranilrodiphenylaminsulion;\nTetranitronaphthalin;\nHcxanitrodiphenylsu/Hd;\nc) alle diese Stoffe unter a) und b) aud1 im Gemenge miteinander oder mit anderen aroma-\ntischen Nitroverbindungen, die keine ex:ilosiven Stoffe im Sinne der Bern. zur Uberschrift\nder Klasse I a sind, wie Mononitrotoluol, auch mit anderen die Gefahr nicht erhöhenden\nZusätzen;\nd) Sprengstoffgemische, die aus den unter a), b) und c) bezeichneten organischen explosiven\nNitroverbinduitgen auch ohne andere Zusätze bestehen und nach dem vorwiegenden\nBestandteil bezeichnet werden (wie Trinitrotoluolgemisch für ein Gemenge aus viel\nTrinitrotoluol und wenig Dinitrotoluol);\ne) organisdze ~xplosive Nilroverbindungen als Präparate Jür wissensdzaJtlidze oder pharma-\nzeutische Zwecke, höchstens 500 g in einem Gefäß, Gesamtmenge an Nitroverbindungen in\neinem Versandstück höchstens 5 kg.\n7. a) Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) und Pikrinsäure;\nb) Misdzungen von Pentaerythrittetranitrat und Trinitrotoluol (Pentolit) und Mischungen von\nTrimethylentrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit} (beide auch phlegmatisiert), deren\nTrinilrotoluolgehalt so hoch ist, daß sie gegen Stoß nicht empfindlicher sind als Tetryl;\nc) Pentaerythriltetranitrat (Pentrit, Nitropenta) und Trimethylentrinilramin (Hexogen}, beide\nphlegmatisiert du1ch Beimischung einer derartigen Menge von Wachs, Paraffin oder\nanderer ähnlich wirkender Stoffe, daß sie gc-gen Stoß nicht empfindlicher sind als Tetryl.\nSiehe zu a), b) l!Ild c) auch Anhang I, Rn. 1103.\nBem. Die Stoffe der Ziffer 7 b) und phlegmatisiertes Hexogen der Ziffer 7 c) können auch Aluminium enthalten. Die\nStoffe der Ziffer 7 b) dürfen audi Ammonsalpeter enthalten.\n8. Organische explosive Nitrokörper:\na) wasserlöslidze, wie TrinitroresNzin (Tri2in};\nb) wasserunlöslidze, wie Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl};\nc) Tetrylkörper ohne Metallumhüllung.\nSiehe zu a} und b) auch Anhang I, Rn. 1103.\nBem. Abgesehen von flüssigem Trinftrotoluol (Ziffer 6'J sind die organisdien explosiven Nitrokörper in flüssigem\nZustand von der Belörderun11 aus11esdilossen.\n9. a) Pentaerythrittetranitrat (Pentril, Nitropental), feucht und Trimethylentrinitramin (Hexogen},\nfeucht, das erste mit einem Wassergehalt an allen Stellen des Stoffes von mindestens 20 °/o,\ndas zweite mit einem solchen Wassergehalt von mindestens 15 1 /o;\nCyclotetramethylentetranitramin (Oktogen), auch mit insgesamt 3 1/t Zusätzen an Metall-\nseifen und Graphit, mit einem Wassergehalt an allen Stellen des Stoffes von mindestens\n15 1/o;\nb) feuchte Mischungen von I'entaerythrittetranitrat und Trinitrotoluol (Pentolit) und feuchte\nMisdzungen von Trimethylentrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolil}, die in trockenem\nZustand gegen Stoß empfindlicher sind als Tetryl, beide mit einem Wassergehalt an allen\nStellen des Stoffes von mindestens 150/o;\nc) feuchte Mischungen von Pentaerythritletranitrat oder Trimethylentrinitramin mit Wadis,\nParafHn oder dem Wachs ode:r dem Parafh\"n ähnlichen Stoffen. die in trockenem Zustand\ngegen Stoß empfindlicher sind als Tetryl, mit einem Wassergehalt an allen Stellen des\nStoffes von mindestens 15 °/o;\nd) Pentritkörper, gepreßt, ohne Metallumhüllung.\nSiehe zu a), b) und c) auch Anhang I, Rn. 1103.\n9 A. Nitriertes Chlorhydrin (Dinitrodzlorhydrin}, dessen Nitroglyceringehalt 5 \"/o nicht über-\nsteigt; siehe auch Anhang I, Rn. 1103/1.\n9 B. Athylnitrat.\n10.\n10A. Bariumazid, trocken oder mit weniger als 10 D/o Wasser oder Alkoholen.\nBem. Bariumazld mit mehr als 10 1 /, Wasser oder Alkoholen ist ein Stoff der Klasse IV a (siehe Rn. 401 Ziffer 32 blJ.\n11. a) Sdzwarzpu/ver (auf Kaliurunitratbasis), gekörnt oder in Mehlform;\nb) sdzwarzpulverähnlidze SprengstoJ/e (Gemenge von Natriumnitrat, Schwefel                            und Holz-,\nStein- oder Braunkohle oder Gemenge von Kaliumnitrat, mit oder ohne Natriumnitrat,\nSchwefel und Stein- oder Braunkohle);\nc} Preßkörper aus Sdzwarzpulver oder sdnvarzpulverähnlidzen Sprengstoffen.\nBem. Die Dichte der Preßkörper darf nldit niedriger sein als 1,30.\nSiehe zu a) und b) auch Anhang I, Rn. 1104.\n12. a) Pulverförmige Nitratsprengstolle, soweit sie nicht unter Ziffern 11, 14 a) oder c) fallen,\nin der Hauptsache aus Ammoniumnitrat oder einem Gemisch von Alkalinitraten oder\nErdalkalinitraten mit Ammoniumchlorid oder aus einem Gemisch von Ammoniumnitrat mit\nAlkalinitraten oder Erdalkalinitraten und Ammoniumchlorid bestehend. Sie können dane-\nben brennbare Substanzen (z.B. P.olz- oder Pflanzenmehl oder Kohlenwasserstoffe).\naromatische Nitroverbindungen, sowie Nitroglycerin oder Nitroglykol oder ein Gemisch\nbeider enthalten, außerdem inerte, stabilisierende oder färbende Zusätze;","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 19G7                                         949\nb} pulverförmige Sprengsloffe, ohne anorganische Nilrate, in der Hauptsache aus einem\nGemisch von inerten Stoffen (z. B. Alkalichloriden). mit Nitroglycerin oder Nitroglykol\noder einem Gemisch beider bestehend. Sie können ddneben aromatisd1e Nitroverbindungen\nsowie phlegmatisierend, stabilisierend oder gelatinierend wirkende oder färbende Zusätze\nenthalten.\nSiehe zu a) und b) auch Anhang 1, Rn. 1105.\nNitratsprengstoffe und nitratfreie Sprengstoffe, deren Zusammensetzung sich innerhalb des\nRahmens der unter a) und b) aufgeführten Gemenge hält und die den für sie geltenden\nBeständigkeitsbedingungen und Prüfungsvorschriften des Anhangs I entsprechen, sind zur\nBeförderung zugelassen\n1. vorläufig, wenn ihre genaue Zusammensetzung dem Bundesministerium für Verkehr ange-\nzeigt ist,\n2. endgültig, wenn auf Grund dieser Anzeige die Aufnahme in die Liste der zur Eisenbahn-\nbeförderung zugelassenen Sprengstoffe vom Bundesministerium für Verkehr bestätigt ist.\n13. Ch/oratsprengstofle und Perchloratsprengstoffe, d. s. Gemenge von Chloraten oder Perchloraten\nder Alkalien oder alkalischen Erden mit kohlenstoffreichen Verbindungen. Siehe aud:i Anhang I,\nRn. 1106 - auch Brandversuch unter Einschluß - .\nChloratsprengstoffe, deren Zusammensetzung sich innerhalb des Rahmens des nachstehend\naufgeführten Gemenges hält, sind erst zur Beförderung zugelassen, wenn der Hersteller unter\nBeifügung der erforderlichen Prüfungszeugnisse (nach Anhang I B) und unter der Erklärung\nder Bereitwilligkeit zur Ausführung eines großen Brandversuchs mit 500 kg des neuen\nGemenges die Zulassung zum Stückgutversand beantragt und erhalten hat.\nChloratil (Gemenge von 83 bis 92 °/o Kalium- oder Natriumd:ilorat oder beiden, 5 bis 12 '/,\nflüssigen Kohlenwasserstoffen mit einem Flammpunkt von mindestens 30° C, auch bis zu 4 1 /,\nPflanzenmehl).\n14. a) Dynamite mit inertem Absorptionsmittel und Sprengstoffe, die den Dynamiten mit inertem\nAbsorptionsmittel ähnlich sind;\nb) Sprenggelatine und Gelatinedynamite;\nc) gelatinöse Nitratsprengstolle, in der Hauptsache aus Ammoniumnitrat oder einem Gemisch\nvon Ammoniumnitrat mit Nitraten der Alkali- oder Erdalkalimetalle, mit höchstens 40                    •t,\ngelatiniertem Nitroglycerin oder Nitroglykol oder einem Gemisch beider bestehend. Sie\nkönnen daneben Nitroverbindungen oder brennbare Substanzen (z. B. Holz- oder Pß.anzen-\nmehl oder Kohlenwasserstoffe), sowie andere inerte oder färbende Stoffe enthalten.\nSiehe zu a), b) und c) auch Anhang I, Rn. 1107.\n14A.   Ammoniumperchlorat, trocken oder mit weniger als 10 1/, Wasser.\nBem. Ammonlumpercblorat mit mindestens 10 1/, Wasser lst ein Stoff der Klasse III c (siebe Rn. 371, Ziffer5).\n14 B.    Kalksalpetersprengstoffe.\nSprengstoffe dieser Art, deren Zusammensetzung sich innerhalb des Rahmens des nach-\nstehend aufgeführten Gemenges hält, sind erst zur Beförderung als Stückgut zugelassen,\nwenn der Hersteller unter Beifügung der erforderlichen Prüfungszeugnisse (nach Anhang I B)\nund unter der Erklärung der Bereitwilligkeit zur Ausführung eines großen Brandversuchs\nmit 500 kg des neuen Gemenges die Zulassung zum Stückgutversand beantragt und erhalten\nhat.\nCalzinit, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen oder beiden.\n·(Gemenge von höchstens 76 °/o Kalksalpeter, technisch, der bis zur Hälfte durm Ammon-\nsalpeter ersetzt sein kann, Holzkohle oder Pflanzenmehlen oder beiden, auch von flüssigen\nKohlenwasserstoffen mit einem Flammpunkt von mindestens 30° C, auch von höchstens\n20 1/o Nitroglycerin, auch von höchstens 20 1/e aromatischen Nitrokörpem, nicht gefährlicher\nals Trinitrotoluol, auch von hödistens 8       'I•  Aluminium oder Aluminiumsilicid oder beiden.)\n14C.     1. Probesendungen von Sprengstoffen, die an staatliche oder amtlich anerkannte Prüfungs-\nstellen oder Sprengstoffhersteller zur Untersuchung als Stückgut aufgegeben werden:\na) Proben von Sprengstoffen;\nb) Proben beliebiger exp/osionsgefährlidier Stoffe in Mengen bis zu 100 g.\nSiehe zu a) und b) auch Anhang I, Rn. 1107.\nII. Kontrollproben von Sprengstoffen der Ziffern 6, 7 und 8, die von Dienststellen der\nBundeswehr zur Abnahmeuntersuchung als Stückgut aufgegeben werden.\n15. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse I a enthalten haben.\n2. Beförderungsvorsc:hriften\n(Die Vorschriften für entleerte Behäiter sind unter F zusammengefaßt)\nA. Versandstücke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen                    22\nkann. Es ist untersagt, Bänder oder Drähte aus Metall zur Sicherung von Behälterverschlüssen zu verwen-\nden, sofern dies nicht in den Verpackungsvorschriften für die einzelnen Stoffe oder Gegenstände ausdrück-\nlich gestattet ist.","950                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil 11\n(2) Der \\Verkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nidlt angegriffen werden und\nkeine schädlichen oder gefährlidlen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich\nunterwegs nicht lockern können und der üblichen Beansprudlung während der Beförderung zuverlässig\nstandhalten. Feste Stoffe sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig\nfestzulegen. Sofern im Absdlnitt „ Verpackung der einzelnen Stoffe\" nidlts anderes vorgesduieben ist,\ndürfen die Innenpackungen einzeln oder zu mehreren in die Versandbehälter eingesetzt werden.\n(4) Flasdlen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft\nverringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände\nmuß mindestens 2 mm betragen.\n(5) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigensdlaften des Inhalts angepaßt sein; sie müssen\ninsbesondere saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder Flüssigkeit ausschwitzen kann.\n2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e 1 n e n S t o ff e\n23      (1) Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen verpackt sein:\na) in hölzerne Gefäße oder Fässer aus wasserdichter Pappe; diese Gefäße und Fässer müssen außer-\ndem mit einer dem Inhalt entspredlenden flüssigkeitsdichten Auskleidung versehen sein; ihr\nVerschluß muß dicht sein; oder\nb) in luftdichte Säcke (z.B. aus Gummi oder geeignetem schwerentzündbarem Kunststoff), die in\neine hölzerne Kiste einzusetzen sind; oder\nc) in innen verzinkte oder verbleite Eisenfässer; oder\nd) in Gefäße aus Weiß-, Zink- oder Aluminiwnbledl, die in hölzerne Kisten einzubetten sind.\n(2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die einem\ninneren Druck von höchstens 3 kg/cm2 nachgeben, wobei das Vorhandensein dieser Verschlüsse oder\nSidlerheitsvorrichtungen die Festigkeit des Gefäßes oder des Verschlusses nicht beeinträchtigen darf.\n(3) Nitrozellulose (Ziffer 1). die lediglich mit Wasser durchfeuchtet ist, darf in Pappfässer verpackt sein;\ndie Pappe muß einer speziellen Behandlung unterzogen werden, damit sie vollkommen wasserdicht ist.\nDer Verschluß der Fässer muß wasserdampfdicht sein.\n(4) Ein Versandstück mit Stoffen der Ziffer 1 darf nicht schwerer sein als 120 kg und, wenn es sich\nrollen läßt, nicht schwerer als 300 kg; bei Verwendung eines Pappfasses darf es jedoch nicht schwerer sein\nals 75 kg.\nEin Versandstück mit Stoffen der Ziffer 2 darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n23/1     (1) Pulverrohmasse der Ziffer 2A. muß in didlte Fibe1trommeln mit einsetzbarem, fest            anliegendem\nInnenbehälter aus geeignetem Kunststoff von mindestens 0,4 mm Wanddicke verpackt sein. Fibertrommeln\nund Innenbehälter müssen durch einen innenseitig mit geeignetem Kunststoff überzogenen Sperrholzdeckel\nmit Gummidichtung verschlossen und mit einem Spannringverschluß versehen sein.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; es darf nicht mehr als 60 kg Pulverrohmasse\nenthalten.\n24       {1) Die Stoffe der Ziffern 3 a) und 4 müssen verpackt sein:\na) als Wagenladung\n1. in Fässer aus wasserdidlter Pappe; oder\n• 2. in Behälter aus Holz oder Metall, Schwarzblech ausgenommen;\nb) als Stückgut\n1. in Büchsen aus Pappe, Weiß-, Zink- oder Aluminiumblech oder geeignetem sdlwerentzündbarem\nKunststoff, oder in Beutel aus dichtem Gewebe oder starkem Papier von mindestens 2 Lagen\noder aus starkem Papier mit einer Einlage aus Aluminium oder geeignetem Kunststoff. Diese\nBüchsen und Beutel sind in hölzerne Kisten einzusetzen. Oder soweit es sich um Büchsen mit\nJagdblättdienpulver der Ziffer 3a) handelt, auch in Mengen bis zu 40 kg in Einheitspapp-\nkästen (siehe Rn. 11) für 50 kg Höch.stgewicht. Oder\n2. ohne  Vorverpackung in Büdlsen oder Beutel:\na. m  Fässer aus wasserdidlter Pappe oder aus Holz; oder\nb. in hölzerne Behälter mit einer Auskleidung aus Zink- oder Aluminiumbledl; oder\nc. in Metallgefäße, mit Ausnahme von solchen aus Sdlwarzblecn.\n(2) Ist das Pulver röhren-, stab-, faden-, band- oder scheibenförmig, so darf es, ohne Vorverpackung\nin Büchsen oder Beutel, auch in hölzerne Kisten verpackt werden.\n(3) Die Metallgefäße müssen mit Versdllüssen oder Sicherheitsvorridltungen versehen sein, die einem\ninneren Drude von höchstens 3 kg/cml! nadlgeben, wobei das Vorhandensein dieser Verschlüsse oder\nSidlerheilsvorridltungen die Festigkeit des Gefäßes oder des Verschlusses nicht beeinträchtigen darf.\n(4) Der Verschluß der hölzernen Kisten darf durch herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus\neinem geeigneten Metall gesichert sein. Sind sie aus Eisen, so müssen sie mit einem Stoff überzogen sein,\nder bei Stoß oder Reibung keine Funken erzeugt.\n(5) Ein Versandstück darf nicht sdlwerer sein als 120 kg, bei Verwendung eines Pappfasses jedodl nidlt\nschwerer als 75 kg.","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                              951\n(1) Die Stoffe der Ziffern 3 b) und 5 müssen verpackt sein:                                                   25\na) als Wagenladung\n1. in Fässer aus wasserdichter Pappe; oder\n2. in Behälter aus Holz oder Metall, Schwarzblech ausgenommen;\nb) als Stückgut\n1. in Büchsen aus Pappe, Weiß- oder Aluminiumblech. Eine Büchse darf nicht mehr als 1 kg Pulver\nenthalten und muß in Papier eingewickelt sein. Diese Packungen sind in hölzerne Behälter\neinzusetzen. Oder\n2. in Säcke aus dichtem Gewebe oder aus starkem Papier von mindestens 2 Lagen oder aus\nstarkem Papier mit einer Einlage aus Aluminium oder geeignetem Kunststoff. Die Säcke sind\nin Fässer aus Pappe oder Holz oder in andere hölzerne Behälter mit einer Auskleidung aus\nZink- oder Aluminiumblech oder in Gefäße aus Zink- oder Aluminiumblech einzusetzen. Die\nGefäße aus Zink- oder Aluminiumblech müssen innen vollständig mit Holz oder Pappe aus-\ngelegt sein.\n(2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die einem\ninneren Druck von höchstens 3 kg/cm' nachgeben, wobei das Vorhandensein dieser Verschlüsse oder\nSicherheitsvorrichtungen die Festigkeit des Gefäßes oder des Verschlusses nicht beeinträchtigen darf.\n(3) Der Verschluß der hölzernen Kisten darf durch herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus\neinem geeigneten Metall gesichert sein. Sind sie aus Eisen, so müssen sie mit einem Stoff überzogen sein,\nder bei Stoß oder Reibung keine Funken erzeugt.\n(4) Ein Versandstück nach Absatz (1) a) darf nicht schwerer sein als 100 kg, bei Verwendung eines\nPappfasses jedoch nicht schwerer als 75 kg. Ein Versandstück nach Absatz (1) b) darf nicht schwerer sein als\n75 kg. Es darf nicht mehr als 30 kg Nitrozellulosepulver enthalten.\n(1) Organische explosive Nitroverbindungen [Ziffern 6 a), 6 b) - mit Ausnahme von Merkurit -, 6 c)            26\nund 6 d)) müssen in hölzerne Gefäße oder Fässer aus wasserdichter Pappe verpackt sein. Für sogenanntes\nflüssiges Trinitrotoluol sind jedoch nur hölzerne oder eiserne Gefäße zulässig.\nDie eisernen Gefäße müssen luftdicht verschlossen sein, jedoch einem schwachen inneren Druck nachgeben.\n(2) Die festen Stoffe der Ziffern 6 a) bis e) dürfen auch in fest verschlossenen Fibertrommeln verpackt sein.\n(3) Merkurit [Ziffer 6 b)] muß in Papierhülsen patroniert und die Patronen müssen in luftdicht verschlos-\nsene Blechbüchsen verpackt sein, die in hölzerne Behälter einzusetzen sind.\nPatronen, die in Paraffin oder Zeresin getaucht sind oder deren Hülsen aus paraffiniertem oder\nzeresiniertem Papier bestehen, können auch durch eine Papierhülle zu Paketen vereinigt sein. Nicht-\nparaffinierte oder zeresinierte Patronen bis zum Gesamtgewicht von 2,5 kg dürfen auch zu Paketen\nvereinigt werden, wenn diese durch einen Oberzug von Zeresin oder Harz von der Luft abgeschlossen sind.\nDie Pakete sind in hölzerne Behälter einzusetzen.\nDer Verschluß der hölzernen Behälter darf durch herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus\nMetall gesichert sein.\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. Es darf nicht mehr als 50 kg Sprengstoff enthalten.\n(4) Organische explosive Nitroverbindungen als Präparate für wissenschaftliche oder pharmazeutische\nZwecke [Ziffer 6 e)) müssen zu höchstens 500 g luftdicht in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.\nverpackt und diese in hölzerne Behälter eingebettet sein.\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 15 kg. Es darf nicht mehr als S kg organische Nitro-\nverbindungen enthalten.\n(5) Zur Verpackung von wasserlöslichen Nitroverbindungen dürfen Blei oder bleihaltige Stoffe nicht\nverwendet werden.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 7\" müssen verpackt sein:                                                           27\na) die Stoffe der Ziffer 7 a): in hölzerne Gefäße oder Fässer aus wasserdichter Pappe. Zur Ver-\npackung von Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) und Pikrinsäure dürfen Blei oder bleihaltige Stoffe\n(Legierungen oder Verbindungen) nicht verwendet werden.\nPikrinsäure in einer Menge von höchstens 500 g darf auch in Gefäße aus Glas, Porzellan\nSteinzeug u. dgl. oder geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in hölzerne Kisten einzubetten sind\n(z.B. mit Wellpappe). Die Gefäße müssen durch einen Stopfen aus Kork, Kautschuk oder geeig-\nnetem Kunststoff verschlossen sein, der durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer\nHaube oder Kappe, Versiegeln, Zubinden usw.) gesichert sein muß, die jede Lockerung während\nder Beförderung verhindert;\nPikrinsäure darf auch verpackt sein\n1. bis zu 1 kg in Gefäße aus Glas und\n2. bis zu 5 kg, in Gefäße aus Blech,\ndie in dichte hölzerne Kisten einzusetzen sind;\nb) die Stoffe der Ziffern 7 b) und c): zu höchstens 30 kg, Mischungen aus Trimethylentrinitramin\n(Hexogen} mit Trinitrotoluol der Ziffer 7 b) beim Versand in Brocken von 2 bis 5 cm Kantenlänge\nauch in größeren Mengen in dichte Beutel aus Gewebe oder starke Säcke aus Papier oder","952                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil 11\ngeeignetem Kunststoff: diese Beutel und Säcke sind in dichte hölzerne Gefäße oder in dicht\nverschließbare Hartpapiertrommeln (Fibre Drums} mit Sperrholzboden und -decke! einzusetzen.\nDer Dec:kel der Kisten ist mit Schrauben, derjenige der Trommeln mit Spannringverschluß zu\nbefestigen.\n(2) Ein Versandstück mit Stoffen der Ziffer 7 a} darf bei Verwendung eines hölzernen Gefäßes nicht\nschwerer sein als 120 kg, bei Verwendung eines Pappfasses nicht schwerer als 75 kg. Ein Versandstück.\nmit Pikrinsäure darf bei Verwendung von zerbrechlichen Gefäßen oder Gefäßen aus Kunststoff oder\nGefäßen aus Blech nicht schwerer sein als 30 kg, jedoch nicht mehr als 20 kg Pikrinsäure enthalten.\nEin Versandstück mit Stoffen der Ziffer 7 b) oder c) darf nicht schwerer sein· als 75 kg.\n28    (1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 8 müssen verpackt sein:\na) als Wagenladung\n1. die Stoffe der Ziffer 8 a): in Gefäße aus nicht rostendem Stahl oder aus geeignetem Kunststoff.\nDie Eignung der Kunststoffgefäße ist durch eine Baumusterprüfung (siehe Rn. 5) nachzuweisen.\nDie Nitrokörper sind so zu durchfeuchten, daß der Wassergehalt während der ganzen Beförde-\nrung an jeder Stelle mindestens 25 1/o beträgt. Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen oder\nSicherheitsvorrichtungen versehen sein, die einem inneren Druck von höchstens 3 kg/cm1\nnachgeben, wobei das Vorhandensein dieser Verschlüsse oder Sicherheitsvorrichtungen die\nFestigkeit des Gefäßes oder des Verschlusses nicht beeinträchtigen darf;\n2. die Stoffe der Ziffer 8 b): zu höcnstens 15 kg in Beutel aus Gewebe oder geeignetem Kunst-\nstoff, die in hölzerne Behälter einzusetzen sind;\n3. die Gegenstände der Ziffer 8 c): einzeln in festes Papier und zu höchstens 100 Stück in\nBlechschachteln eingesetzt. Höchstens 100 Schachteln sind in eine hölzerne Versandkiste zu\nverpacken;\nb) als Stückgut\n1. die Stoffe der Ziffern 8 a) und b): in Mengen_ von höchstens 500 g in Gefäße aus Glas,\nPorzellan, Steinzeug u. dgl. oder geeignetem Kunststoff, die in hölzerne Kisten einzubetten\nsind (z.B. mit Wellpappe).\nEin Versandstück darf höchstens 5 kg Nitrokörper enthalten.\nDie Gefäße müssen durdl einen Stopfen aus Kork, Kautschuk oder geeignetem Kunststoff\nverschlossen sein, der durdl eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder\nKappe, Versiegeln, Zubinden usw.) gesichert sein muß, die jede Lockerung während der\nBeförderung verhindert;\n2. Trinitrophenylmethylnitramin [Ziffer 8 b)]: in Mengen von höchstens 15 kg in Beutel aus Gewebe\noder geeignetem Kunststoff, die in hölzerne Behälter einzusetzen sind. Ein Versandstück darf\nnicnt mehr als 30 kg Trinitrophenylmethylnitramin enthalten;\n3. die Gegenstände der Ziffer 8 c): wie vorstehend unter a) 3.\n(2) Ein Versandstück nach Absatz (1) a) darf nicht schwerer sein als 75 kg; es darf von den Stoffen\nder Ziffer 8 a} nicht mehr als 25 kg, von denjenigen der Ziffer 8 b) nicht mehr als 50 kg enthalten. Ein\nVersandstück nach Absatz (1) b) 1. darf nidtt schwerer sein als 15 kg, ein solches nach Absatz (1) b} 2.\nund 3. nicht schwerer als 40 kg.\n29    (1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 9 müssen verpadc.t sein:\na) als Wagenladung\n1. die Stoffe der Ziffern 9 a) bis c):\na. zu höchstens 10 kg in Beutel aus Gewebe oder geeignetem Kunststoff, die in eine Sdiachtel\naus wasserdiditer Pappe oder in eine Büchse aus Weiß-, Aluminium- oder Zinkblech einzu-\nsetzen sind; oder\nb. zu höchstens 10 kg in Gefäße aus genügend starker Pappe, die mit Paraffin getränkt oder\nauf andere Weise wasserdidlt gemacht sind.\nDie Büchsen aus Weiß-, Aluminium- oder Zinkblech und die Sdiachteln oder Gefäße\nanderer Art sind in eine mit Wellpappe ausgelegte hölzerne Kiste zu verpacken; Metallbüdtsen\nsind durch Wellpappumsdilag voneinander zu trennen. Eine Kiste darf nicht mehr als 4 Büchsen\noder Schachteln oder Gefäße anderer Art enthalten. Der Deckel der Kiste ist mit Schrauben\nzu befestigen;\n2. Pentaerythrittetranitrat (Ziffer 9 a)]: entsprediend den Vorschriften unter 1. oder in Mengen\nvon höchstens 5 kg in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder geeignetem Kunststoff,\ndie mit einem Stopfen aus Kork, Kautschuk oder geeignetem Kunststoff verschlossen sind;\njedes Gefäß muß in einen luftdicht verschweißten oder verlöteten Metallbehälter derart ein-\ngesetzt sein, daß es durch Ausfüllen aller Lücken mit elastischen Stoffen vollkommen festliegt.\nHöchstens 4 Metallbehälter sind in eine mit Wellpappe ausgelegte hölzerne Kiste einzusetzen\nund voneinander durch mehrere Lagen von Wellpappe u. dgl. zu trennen;\n3. die Gegenstände der Ziffer 9 d}: einzeln in festes Papier und zu höchstens 3 kg in Pappkästen\nunbeweglich eingebettet. Höchstens 10 Kästen müssen in eine mit Schrauben verschlossene\nhölzerne Kiste so eingebettet sein, daß zwischen den Pappk!\\sten und der Versandkiste überall\nein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist.","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                953\nb) als Stückgut\n1. die Stoffe der Ziffern 9 a) bis c):\na. zu höchstens 10 kg in Beutel, entsprechend den Vorschriften unter a) 1. a; oder\nb. zu höchstens 10 kg in Gefäße, entsprediend den Vorschriften unter a) 1. b;\nc. Pentaerythrittetranitrat [Ziffer 9 a)I entweder wie vorstehend unter a oder b, oder entspre-\ndlCnd den Vo1schritten unter a) 2. oder entsprechend den nachstehenden Vorschriften für\nTrimethylentrinitramin;\nd. Trimethylentrinitramin [Ziffer 9 a)]: wie vorstehend unter a oder b oder in Mengen von\nhöchstens 500 g Trodl..engewicht in Gefäße aus Glas, Porze1lan, Steinzeug u. dgl. oder\ngeeignetem Kunststoff, die mit einem Stopfen aus Kork, Kautschuk oder geeignetem Kunst-\nstoff verschlossen sind. Diese Gefäße sind in eine hölzerne Kiste einzusetzen. Sie sind\nvoneinander durch einen Wellpappumschlag und von den Seitenwänden der Kiste durch\neinen Zwischenraum von mindestens 3 cm zu trennen, der mit Füllstoffen auszustopfen ist;\n2. die Gegenstände der Ziffer 9 d): wie vorstehend unter a) 3. Ein Versandstück darf nicht mehr\nals 25 kg Explosivstoff enthalten.\n(2) Ein Versandstück nach Absatz (1) a) darf nicnt schwerer sein als 75 kg, ein solches nach Absatz (1) b)\n1. lit. a und b nicnt scnwerer als 60 kg, nach lit. d nicht schwerer als 10 kg und nach lit. c und Absatz (1) b) 2.\nnicht schwerer als 35 kg.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 9 A. müssen in Metallgefäße verpackt sein, die nur bis zu        1 /11 ihres Fassungs- 29/1\nraumes gefüllt sein und höchstens 25 kg nitriertes Chlorhydrin enthalten dürfen. Jedes Gefäß ist in einen\nhölzernen Behälter so einzubetten, daß zWischen dem Gefäß und dem hölzernen Behälter überall ein\nZwischenraum von mindestens 10 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n(1) .äthylnitrat der Ziffer 9B. muß zu höchstens 5 kg in starkwandige Aasdlen aus Glas verpackt sein,            29/2\ndie nur bis zu 1 /11 ihres Fassungsraumes gefüllt sein dürfen. Die Flaschen sind durch eine sie völlig um-\n~chließende Umhüllung aus Blech gegen Bruch zu sidlem. Zwischen dem Glas und der Blechumhüllung\nmuß sich eine etwa 1 cm starke Zwisdlenlage aus elastischem Stoff befinden. Die Flaschen sind einzeln\nin hölzerne Kisten von mindestens 18 mm Wanddicke fest ein2usetzen. Die verbleibenden Hohlräume sind\nmit Kieselgur auszufüllen.\n(2) Ampullen aus Glas mit einem Inhalt von je höchstens 1 g Äthylnitrat der Ziffer 9B. sind zu höch-\nstens 200 Stück in eine Schachtel aus Pappe in der Weise zu verpacken, daß entweder die Zwischenräume\nmit Kieselgur gefüllt oder die Ampullen durch Zwischenlagen aus elastischem Stoff (z.B. ZeUstoff) festgelegt\noder einzeln in Lodlsdleiben oder Gitte1einsätze aus Pappe eingelegt werden. Höchstens 50 soldler\nSchachteln sind in eine mit Zinkblech ausgeschlagene hölz~rne Versandkiste einzusetzen.\n30\nBariumazid der Ziffer 10 A. muß in Pappbüdlsen verpackt sein. welche die im Bariumazid enthaltene                30/1\nFlüssigkeit nicht durcnlassen dürfen. Eine Buchse darf hödlstens 500 g enthalten. Der Deckelversdlluß muß\ndurcn Isolierhand gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein. Der freie Raum zwischen dem\nBariumazid und dem Deckel muß, um jede Verschiebung des Inhalts der Büchsen zu vermeiden, mit einem\nelastischen Stoff ausgefüllt sein. Die Büchsen sind in einen hölzernen Versandbehälter einzubetten, der\nnidlt mehr als 1 kg Bariumazid enthalten darf.\n(1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 11 müssen verpackt sein:                                               31\na) die Stoffe der Ziffern 11 a) und b):\n1. zu hödlstens 2,5 kg in Beutel, die in Büchsen aus Pappe, Weiß- oder Aluminiumblech einzusetzen\nsind. Die Büchsen sind in hölzerne Behälter einzubetten; oder in Einheitspappkästen (siehe\nRn. 11) für 30 kg Höchstgewicht, soweit es sidl um Stoffe der Ziffer 11 a) handelt und ein\nVersandstück höchstens 25 kg Sdlwarzpulver enthält; oder\n2. in Säcke aus dichtem Gewebe, die in Fässer oder Kisten aus Holz einzusetzen sind;\n3. zu hödlstens 2,5 kg in dicht versdllossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, die in Einheits-\npappkästen (siehe Rn. 11} für 30 kg Höchstgewicht fest einzusetzen sind. Die Kanten und Fugen\nder Einheitspappkästen müssen mit starken Klebstreifen verklebt oder die Heftklammern der\nPappkästen mit starken Klebstreifen so abgedeckt sein, daß eine Beschädigung der Kunststoff-\nverpackung ausgeschlossen ist. Ein Versandstück darf hödlstens 25 kg Sprengstoffe enthalten;\n4. Schwarzpulver der Ziffer 11 a) (ohne scharfe Kanten} darf in Mengen bis zu 2,5 kg in Schläuche\naus geeignetem Kunststoff, die audl eine zusammenhängende Kette bilden können, patroniert\noder in Beutel aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, beide mit einer Wanddicke von\nmindestens 0,2 mm. Die Wanddidce der Patronen darf auf mindestens 0,15 mm verringert sein,\nsofern ihr Durchmesser hödlstens 40 mm beträgt und das Gesamtgewicht einer zusammen-\nhängenden Kette von Patronen 2,5 kg nidlt übersteigt. Der so verpackte Sprengstoff ist in\neiner Gesamtmenge von höchstens 25 kg in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg\nHöchstgewidlt fest einzusetzen. Die Kanten und Fugen der Einheitspappkästen müssen mit\nstarken Klebstreifen verklebt oder die Heftklarumem der Pappkästen mit starken Klebstreifen\nso abgedeckt sein, daß eine Besdlädigung der Kunststoffverpackung ausgeschlossen ist Die\nzusammenhängenden Ketten können auch in hölzerne Kisten fest eingesetzt werden, sofern\ndiese mit dicnter, widerstandsfähiger Pappe oder einem gleichwertigen Werkstoff ausgekleidet\nsind.","954                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n5. Jagclschwarzpulver der Ziffer 11 a) darf auch in Mengen bis zu 2,5 kg in Büchsen aus Weißblech,\ndie mit did1ten Kunststoffverschlüssen versehen sein müssen, verpackt sein. Das so verpackte\nJagdschwarzpulver ist in einer Gesamtmenge von höchstens 40 kg in Einheitspappkästen\n(siehe Rn. 11) für 50 kg Höd1stgewid1t einzusetzen.\n6. Zündsdrnurpulver der Ziffer 11 a) darf beim Versand in Wagenladungen und bei Vorver-\npackung in dic:hten Säcken aurn in Fässer aus Aluminium verpackt sein, die einem sd1wad1cn\ninneren Druck nachgeben müssen.\n7. Der schwarzpulverähnliche Sprengstoff Sprengsalpeter der Ziffer 11 b) darf bis zu einem Gewicht\nvon 25 kg in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höchstgewicht verpackt sein.\nb) die Gegenstände der Ziffer 11 c): in widerstandsfähiges Papier eingerollt; jede Rolle darf nicht\nschwerer sein als 300 g. Die Rollen müssen in hölzerne, mit widerstandsfähigem Papier ausgelegte\nKisten eingesetzt werden. Die Kisten brauchen nicht mit Papier ausgelegt zu sein, wenn die\nRollen in Pappschachteln verpackt sind.\n(2) Der Dedcel der Kisten ist mit Schrauben zu befestigen. Sind letztere aus Eisen, so müssen sie mit\neinem Stoff überzogen sein, der bei Stoß oder Reibung keine Funken erzeugt. Als Befestigungsmittel sind\nauch verzinkte eiserne Nägel zulässig.\n(3) Ein Versandstüdc darf bei Versand als Wagenladung nicht sdiwerer sein als 75 kg und bei Versand\nals Stückgut nicht schwerer als 35 kg.\n32      (1) Die Stoffe der Ziffer 12 müssen in Hülsen aus geeignetem Kunststoff, Pappe oder Papier patroniert\nsein. Diese Patronen dürfen in ein Paraffin-, Zeresin- oder Harzbad eingetaucht oder mit geeignetem\nKunststoff umhüllt werden, damit sie gegen Feuchtigkeit geschützt sind. Sprengstoffe mit mehr als 6 0/o\nflüssigen Salpetersäureestern müssen in paraffiniertes oder zeresiniertes Papier, in paraffinierte oder\nzeresinierte Pappe oder einen wasserdichten Kunststoff, wie Polyäthylen, patroniert sein. Die Patronen\nsind in hölzerne Behälter einzusetzen.\n(2) Nicht paraffinierte oder nicht zeresinierte Patronen oder solche, deren Hülse nicht wasserdicht ist,\nmüssen zu Paketen von höchstens 2,5 kg vereinigt werden. Diese Pakete, deren Umhüllung mindestens\naus starkem Papier bestehen muß, müssen in ein Paraffin-, Zeresin- oder Harzbad eingetaucht oder mit\ngeeignetem Kunststoff umhüllt werden, damit sie gegen Feuchtigkeit geschützt sind. Die Pakete sind in\nhölzerne Behälter einzusetzen.\n(3) Der Verschluß der hölzernen Behälter darf durch herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte\naus Metall gesichert sein.\n(4) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. Es darf nicht mehr als 50 kg Sprengstoff enthalten.\n(5) An Stelle der in Abs. (1) und (2) vorgeschriebenen hölzernen Behälter dürfen auch Einheitspappkästen\n(siehe Rn. 11) für 30 kg Höchstgewicht verwendet werden. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein\nals 30 kg; es darf höchstens 25 kg Sprengstoff enthalten.\n32/1     Die Stoffe der Ziffer 12 a) dürfen in Mengen bis zu 25 kg auch m dicht verschlossene Beutel aus\ngeeignetem Kunststoff_mit einer Wanddicke von mindestens 0,1 mm verpackt sein.\nBei einer solchen Verpadcung ist die in Rn. 32 (2) geforderte Vereinigung der Patronen zu Paketen von\nhöchstens 2,5 kg nicht erforderlich.\nDie Beutel sind bis zu einer Gesamtmenge von 25 kg in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg\nHöchstgewicht fest einzusetzen; die Pappkästen dürfen nur mit starken Klebstreifen verschlossen werden.\n33       (1) Die Stoffe der Ziffer 13 müssen in Papierhülsen patroniert sein. Nicht praraffinierte oder nicht\nzeresinierte Patronen müssen zuerst in wasserdichtes Papier eingeschlagen sein. Sie sind durch eine\nPapierhülle zu Paketen zu vereinigen, die höchstens 2,5 kg schwer sein dürfen; die Pakete sind in hölzerne\nBehälter einzubetten, deren Verschluß durch berumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus Metall\ngesichert sein darf.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 35 kg und nicht schwerer als 10 kg, wenn es sich um\nein Muster handelt.\n(3) Für Chloratit (Ziffer 13) dürfen an Stelle der in Abs. (1) vorgeschriebenen hölzernen Behälter auch\nEmheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höchstgewicht verwendet werden. Ein Versandstück darf nicht\nmehr als 25 kg Chloratit enthalten.\n34       (1) Die Stoffe der Ziffer 14 müssen verpackt sein:\na) die Stoffe der Ziffer 14 aJ: in Hülsen aus wasserdichtem Papier oder geeignetem Kunststoff\npatroniert. Die Patronen müssen entweder durch eine Papierhülle zu Paketen vereinigt oder ohne\nUmschlagpapier in Pappkästen eingebettet sein. Die Pakete oder Pappkästen sind unter Ver-\nwendung von inerten Füllstoffen in hölzerne Behälter einzubetten, deren Verschluß durch\nherumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus Metall gesichert sein darf;\nb) die Stoffe der Ziffer 14 b): in Hülsen aus wasserdichtem Papier oder geeignetem Kunststoff\npatroniert. Die Patronen müssen in Pappkästen eingesetzt sein. Die in wasserdidltes Papier\neingehüllten Pappkästen sind ohne Leerräume in hölzerne Kisten einzusetzen, deren Verschluß\ndurch herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus Metall gesichert sein darf;\nc) die Stoffe der Ziffer 14 c):\n1. in Hülsen aus geeignetem Kunststoff oder Papier patroniert. Diese Patronen dürfen in ein\nParaffin-, Zeresin- oder Harzbad eingetaucht oder mit geeignetem Kunststoff umhüllt werden,","Nr. 13 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                          955\ndamit sie gegen Feud1tigkeit geschützt sind. Sprengstoffe mit mehr dls 6 0/o flüssigen SaJpeter-\nsäureestern müssen in paraffiniertes oder zeresiniertes Papier oder einen wasserdichten Kunst-\nstoff, wie Pplyäthylen, patroniert sein. Die Patronen sind in hölzerne BehjJter einzusetzen;\n2. nicht paraffinierte oder nicht zeresinierte Patronen oder solche, deren Hülse nicht wasserdicht\nist, müssen zu Paketen von höchstens 2,5 kg vereinigt werden. Diese Pakete, deren Umhüllung\nmindestens aus starkem Papier bestehen muß, müssen in ein Paraffin-, Zeresin- oder Harzbad\neingetaucht oder mit geeignetem Kunststoff umhüllt werden, damit sie gegen Feuchtigkeit\ngeschützt sind. Die Pakete sind in hölzerne Behälter einzusetzen;\n3. der Verschluß der hölzernen Behälter darf durch herumgelegte und gespannte Bänder oder\nDrähte aus Metall gesichert sein;\n4. an Stelle der vorstehend unter 1. und 2. vorgeschriebenen hölzernen Behälter dürfen auch\nEinheitspappkästen (siehe Rn. 11} für 30 kg Hödlstgewicht verwendet werden.\n(1 a) Bei Send1,,mgen von Dynamiten der Ziffer 14 kann die Verpackung der Patronen in Pakete oder\nPäppkästen wegfallen, wenn die Versandkisten mit zähem, wasserdichtem Packpapier dicht ausgelegt\nund wenn die Patronen beim Einlegen in die Kiste derart in Weichholzmehl, das sich unter Druck elastisch\nzusammenballt, eingebettet sind, daß überall zwischen den Patronen und zwischen diesen und der\nPackpapierausfütterung eine gute Ausfüllung mit Weichholzmehl vorhanden ist.\n(2) Ein Versandstück mit Stoffen der Ziffer 14 a) und b) darf nicht schwerer sein als 35 kg und nicht\nschwerer als 10 kg, wenn es sich um ein Muster handelt. Ein Versandstück mit Stoffen der Ziffer 14 c)\ndarf nicht schwerer sein als 75 kg und es darf nicht mehr als 50 kg Sprengstoff enthalten; bei Verpackung\nnach Abs. (1) c) 4. darf es nicht schwerer sein als 30 kg und nicht mehr als 25 kg Sprengstoff enthalten.\nAmmoniumperdllorat der Ziffer 14 A. muß in hölzerne Behälter oder in wasserdidlte Pappfässer verpackt                        34/1\nsein.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 14B. müssen in Papierhülsen patroniert sein. Die Patronen müssen in Paraffin                      34/2\noder Zeresin getaudlt oder ihre Hülsen müssen aus paraffiniertem oder zeresiniertem Papier oder aus\nPergament- oder gleichgeeignetem Papier bestehen. Die Patronen sind in Mengen von höchstens 2,5 kg zu\nPaketen zu vereinigen. Die Pakete müssen in hölzerne Behälter verpackt sein.\n(2) Ein Versandstück darf nidit schwerer sein als 35 kg. Es darf nicht mehr als 25 kg Sprengstoff enthalten.\n(l) Die Sprengstoffproben der Ziffer 14C. I a) müssen in Papierhülsen patroniert oder als Preß- oder                        34/3\nGußkörper zu einem Paket bis zu 2,5 kg vereinigt werden. Proben von Wettersprengstoffen dürfen, in\nsolchen Paketen verpackt, bis zu einer Gesamtmenge von 15 kg zu einer Sendung vereinigt werden. Die\nPakete sind in eine hölzerne Kiste einzusetzen und diese in eine Versandkiste von mindestens 18 mm\nWanddick.e so einzubetten, daß zwischen der. hölzernen Kiste und der Versandkiste überall ein Zwischen-\nraum von mindestens 5 cm verbleibt, dez mit Sägemehl oder Kieselgur auszustopfen ist.\n(2) Bei den Sprengstoffproben der Ziffer 14 C. I b) muß die Innenpackung V<lll der Bundesanstalt für\nMaterialprüfung als zulässig anerkannt sein. Die hölzerne Innenkiste ist in eine Versandkiste von\nmindestens 18 mm Wanddicke so einzubetten, daß zwischen der Innenkiste und der Versandkiste überall\nein Zwischenraum von 12 cm verbleibt, der mit Sägemehl oder Kieselgur auszustopfen ist.\n(3) Die Proben der Ziffer 14 C. II sind zu höchstens 500 g in starke Glasflasdlen oder andere geeignete\nBehälter, die in hölzerne Kisten von mindestens 18 mm Wanddicke einzusetzen sind, zu verpacken. Die\neinzelnen Flasdlen oder Behälter sind durch Einsätze festzulegen. Die Zwischenräume sind mit Sägemehl\noder anderen geeigneten Füllstoffen auszustopfen.\nEin Versandstück darf nicht mehr als 2 kg Sprengstoff enthalten.\n3. Zusammenpackung\nDie in einer Ziffer der Rn. 21 bezeidlneten Stoffe dürfen weder mit Stoffen, die in der gleichen Ziffer                     35\noder in einer andern Ziffer dieser Randnummer genannt sind, nodl mit Stoffen oder Gegenständen der\nübrigen Klassen, noch mit sonstigen Gütern zu einem Versandstüdc vereinigt werden.\nBem. Das In Rn. 28 (1) b) 1. bezeichnete Versandstüdt darf organische Nitrolt6rper -.erschledener Art und Benennung\nenthalten\n4. Aufs c h r if t e n und Gefahr z et t e 1 auf V e r s an d stücken (siehe Anhang IX)\nVersandstücke mit Pikrinsäure [Ziffer 7 a)] müssen in roten, gut lesbaren und unauslöschbaren Budlstaben                    36\ndie Bezeidlnung des Stoffes tragen.\n(1) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a sind mit Zetteln nach Muster 1 zu versehen.                  37\n(2) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit Zetteln\nnach Muster 9 versehen sein. Enthalten die zerbredllidlen Gefäße Flüssigkeiten, so sind - außer wenn es\nsich um zugesdlmolzene Glasampullen handelt - außerdem Zettel nadt Muster 8 anzubringen; diese Zettel\nmüssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen\nVerpackungen in entsprechender Weise angebracht werden.\nB. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen\nDie Stoffe der Ziffern 8 a) und b), 9 a), b) und c), 9 A., 13 und 14 a) und b) dürfen nur als Wagenladung                  38\nbefördert werden. Sendungen von höchstens 300 kg mit Stoffen der Ziffern 8 a) und b) in der in Rn. 28 (1) b)\nvorgesehenen Verpackung oder mit Stoffen der Ziffern 9 a), b) und c) in der in Rn. 29 (1) b) vorgesehenen\nVerpackung oder mit Stoffen der Ziffer 9 A. dürfen jedoch als Stückgut befördert werden, ebenso\nMustersendungen von höchstens 100 kg mit Stoffen der Ziffern 13 und 14 a) und b) [siehe Rn. 33 (2) und 34 (2)).","956                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nC. Frad1tbriefvermerke\n39     (1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 21 durch Kursivschrift\nnervorgehobenen Benennungen. Wo in den Ziffern 8 a) und b) der Stoffname nicht angegeben ist, muß\n<lie handelsübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unters/reichen und\nciurd1 die Angabe der Klasse, der Zi/Jer und gegebenenfalls des Buchstabens der Slolfaufzühlung und die\nAbkürzung „Anlage C zur EVO\" zu ergänzen (z.B. l a, Ziffer 3 a), Anlage C zur EVO).\n(2)  Der Absender    muß    im Frachtbrief bescheinigen:   .Beschal/enheit des Gutes   und   Verpackung\nentsprechen den Vorschriften der Anlage C zur EVO·.\n(3) Für die nur als Wagenladung zum Versand zugelassen€'n Stoffe muß im Frachtbrief außer Zeichen\nund Nummern sowie Anzahl und Art der Verpackungen auch das Gewicht jedes einzelnen Versandstückes\nangegeben sein.\nD. Beförderungsmittel und tedmisdle Hilfsmittel\n1. Wagen- und Verladevorschriften\na. Für Versandstücke\n40      (1) Die Stoffe der Klasse I a sind in gedeckte Wagen zu verladen.\n(2) Für die nur als Wagenladung zum Versand zugelassenen Stoffe dürfen nur Wagen mit federnden\nStoß- und Zugvorridltungen, fester, sidlerer Bedadlung, didlter Verschalung, gut schließenden Türen und\nFenstern (Luftklappen) verwendet werden.\nIm Innern der Wagen dürfen keine eisernen Gegenstände vorstehen, die nidlt zum Wagen gehören.\nTüren und Fenster (Luftklappen) der Wagen müssen geschlossen gehalten werden.\n(3) Zur Beförderung von Hexyl und Pikrinsäure [Ziffer 7 a)] sowie von organischen explosiven wasser-\nlöslidlen Nitrokörpem [Ziffer8a)) dürfen keine mit Blei ausgekleideten, mit verbleiten Armaturen und\nBesdllägen ausgestatteten oder mit Blei gedeckten Wagen verwendet werden.\n(4) Wegen Verwend_ung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen siehe Anhang IV.\n41     (1) Die Versandstücke sind in den Wagen so festzulegen, daß sie sidi nidit bewegen können. Sie sind\ngegen Sehei.lern und Anschlagen jeder Art zu sdiützen. Tonnen, Fässer und ähnlidie Behälter müssen mit\nihrer Längsadlse gleidllaufend mit den Längsseiten des Wagens gelegt und durdi Holzunterlagen gegen\nseitlidies Rollen gesichert sein.\nTonnen, Fässer und ähnliche Behälter ohne Mantelspunde dürfen auch stehend verladen werden, sofern\nsie die gesamte Ladefläche ausfüllen oder durdi geeignete Einrichtungen so festgelegt werden, daß ein\nVersdiieben der einzelnen Versandstücke oder der gesamten Ladung in Längs- oder Querriditung\nausgeschlossen ist.\nDie besonderen Ladegeräte sind vom Absender beizustellen und werden dem Empfänger mit dem Gut\nabgeliefert.\n(2) In einen Wagen dürfen Stückgutsendungen mit Stoffen der Ziffern 8 a) und b) und 9 a), b) und c) nur\nbis zum Gesamtgewicht von hödlstens 300 kg, Mustersendungen mit Stoffen der Ziffern 13 und 14 a)\nund b) nur bis zum Gesamtgewidlt von 100 kg verladen werden.\n(3) Ausgenommen für Wagenladungen mit Sdiwarzpulver der Ziffer 11, verpackt nach Rn. 31 (1) a) 1.,\n3., 4. und 5. und beschränkt auf ein Höchstgewicht von 35 kg je Versandstück sowie für Wagenladungen\nmit Chloratit der Ziffer 13 gelten für Wagenladungen mit Stoffen der Ziffern 3, 4, 5, 8, 9, 9A., 11, 13 und\n14 a) und b) noch folgende Bestimmungen:\nDas Verladen hat der Absender unter sadlverständiger Aufsicht zu besorgen.\nDie Versandstücke dürfen nidit von den Güterhallen aus, sondern müssen auf möglichst abgelegenen\nNebengleisen und tunlichst kurz vor Abgang des Zuges, mit dem sie befördert werden sollen, verladen\nwerden.\nUnberufene sind von dem Verladeplatz fernzuhalten und dieser ist, wenn ausnahmsweise bei Dunkelheit\nverladen wird, mit fest- und hochstehenden Laternen zu beleuchten.\nDiese Bestimmungen gelten sinngemäß für das Entladen.\nDie beladenen Wagen müssen über beiden Stirnwänden oder an beiden Längsseiten je eine viereckige\nschwarze Flagge mit einem weißen .P• tragen.\nDie Flaggen sind vom Absender herzugeben und werden dem Empfänger mit dem Gute abgeliefert.\nb. Für K 1ein b eh ä 1 t er (Kleincontainer)\n42     (1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen dürfen in         Kleinbehältern (Klein-\ncontainern) befördert werden.\n(2) Die in Rn. 44 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter\n(Kleincontainer) sowie für die Wagen, in denen Kleinbehälter befördert werden.","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                              957\n2. Aufschriften und Gefahr z et t e I an den Wagen und an den K I ein b eh ä I t er n                   (Klein-\ncontainern) (siehe Anhang IX)\n(1) An beiden Seiten der Wagen, in denen mit Zetteln nach Muster 1 versehene Versandstüc:ke verladen          43\nsind, müssen Zettel gleichen Musters angebracht werden.\n(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Stoffe dieser Klasse verladen sind, müssen mit einem\nZettel nach Muster 1 versehen sein.\nKleinbehälter mit Versandstücken, welche den Zettel nadi Muster 9 tragen, müssen ebenfalls mit einem\nZettel nadl Muster 9 versehen sein.\nE. Zusammenladeverbote\n(1) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse I a dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:           44\na) mit Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61);\nb) mit Gegenständen der Klasse 1c (Rn. 101);\nc)\nd)  mit Stoffen der Klasse I e (Rn. 181);\ne)  mit Stoffen der Klasse II (Rn. 201);\nf) mit Stoffen der Klasse III a (Rn. 301};\ng)  mit Stoffen der Klasse III b (Rn. 331);\nh)  mit Stoffen der Klasse III c (Rn. 371);\ni) mit Stoffen der Ziffer 5 der Klasse IV a (Rn. 401);\nk)  mit Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451);\nJ) mit  Stoffen der Klasse V (Rn. 501);\nm) mit  Stoffen der Klasse VII (Rn. 701).\n(2) Hexyl und Pikrinsäure [Ziffer 7 a)] sowie organisdle explosive wasserlösliche Nitrokörper [Ziffer 8 a)]\ndürfen nicht mit Blei, Bleilegierungen und Bleiverbindungen enthaltenden Stoffen und Gegenständen\nzusammen in einen Wagen verladen werden.\n(3) Von den Stoffen der Klasse I a dürfen die Chloratsprengstoffe der Ziffer 13 nicht mit den Ammonium-\nnilratsprengstoffen der Ziffern 12 a) und 14 c} zusammen in einen Wagen ver~aden werden.\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen                   45\nbesondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\nF. Entleerte Behälter\n(1) Die V--erpadc.ungen der Ziffer 15 müssen gut verschlossen und ebenso undurchlässig sein wie in            46\ngefülltem Zustand.\n(2) Die Bezeidlnung im Fradltbrief muß lauten: .Leere Verpackung, 1 a, Ziller 15, Anlage C zur       Evo•.\nDieser Text ist rot zu unterstreichen.\nG. Sonstige Vorschriften\nHexyl und Pikrinsäure (Ziffer 7 a)J sowie organisdle explosive wasserlösliche Nitrokörper (Ziffer 8 a)]       47\nsind in den Güterhallen (Magazinen) getrennt von Blei und Bleigefäßen zu lagern.\nAusgenommen für Wagenladungen mit Schwarzpulver der Ziffer l 1, verpackt nach Rn. 31 (1) a) t., 3., 4.        48\nund 5. und besdlränkt auf ein Höchstgewidlt von 35 kg je Versandstück sowie für Wagenladungen mit\nChloratit der Ziffer 13 gelten für Wagenladungen mit Stoffen der Ziffern 3, 4, 5, 8, 9, 9 A., 11, 13 und 14 a)\nund b) noch folgende Bestimmungen:\na) Der Bestimmungsbahnhof ist durch einen Vorbahnhof unter Bezeichnung des Zuges von dem bevor-\nstehenden Eintreffen der Sendung zu benadlridltigen. Der Empfänger muß durdl den Bestimmungs-\nbahnhof im voraus, außerdem aber sofort nach Ankunft der Sendung benadlrichtigt werden. Die\nSendung ist innerhalb dreier Stunden nadl bewirkter Benadlrichtigung über die Ankunft abzunehmen\nund innerhalb weiterer neun Stunden abzufahren.\nb) Ist das Gut nach Ablauf dieser Frist nidlt abgefahren, so ist es ohne Verzug vom Bahnhof zu\nentfernen und der Ortspolizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben. Die Sendungen sind\nauch dann - und zwar auch auf Unterwegsbahnhöfen - der Ortspolizeibehörde zu übergeben, wenn\nsie in einen soldlen Zustand geraten sind, daß die weitere Aufbewahrung auf dem Bahnhof oder\ndie Weiterbeförderung bedenklidl erscheint.\nc) Bis zum Abfahren ist die Ladung besonders zu bewadlen.\n49-59","958                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nKlasse lb\nMit explosiven Stoffen geladene Gegenstände\n1. Aufzählung der Gegenstände\n60    (1) Von den unter den Begriff der Klasse l b fallenden Gegenständen sind nur die in Rn. 61 genannten\nund auch diese nur zu den in Rn. 60 (2) bis 84 enthaltenen Bedingungungen zur Beförderung zugelassen\nund somit Gegenstände der Anlage C.\n(2) Wenn die in den Ziffern 7, 10 oder 11 aufgezählten Gegenstände aus in Rn. 21 aufgeführten\nexplosiven Stoffen bestehen oder damit geladen sind, so müssen diese explosiven Stoffe den für sie\nim Anhang I aufgestellten Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen entsprechen.\n61        1. Zündschnüre ohne Zünder:\na) Schnellzündschnüre (Zündschnüre aus dickem Schlauch mit Schwarzpulverseele oder mit einer\nSeele aus mit Schwarzpulver imprägnierten Baumwollfäden oder mit einer Seele aus nitierten\nBaumwollfäden);\nb) detonierende Zündschnüre in Form von dünnwandigen Metallröhren von geringem Querschnitt\nmit einer Seele aus einem explosiven Stoff; siehe auch Anhang 1, Rn. 1108;\nc) detonierende, schmiegsame Zündschnüre mit Umwicklung aus Textilien oder plastischen Stoffen,\nvon geringem Querschnitt mit einer Seele aus einem explosiven Stoff; siehe auch Anhang I,\nRn. 1109;\nd) Momentzündschmire (gesponnene Schnüre von geringem Querschnitt mit einer Seele aus\neinem explosiven Stoff von größerer Gefährlichkeit als Pentaerythrittetranitrat).\nWegen anderer Zündschnüre siehe Klasse I c, Rn. 101, Ziffer 3.\n2. Nichtsprengkräftige Zünder (Zünder, die nicht durch Sprengkapseln oder sonstige Einrichtungen\nbrisant wirken):\na) Zündhütchen;\nb) 1. Zentralfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrichtung, ohne Treibladung, für Schußwaffen aller\nKaliber;\n2. Randfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrichtung, ohne Treibladung, für Flobert und der-\ngleichen Kleinkaliber;\nc} Schlagröhren, Zündschrauben und ähnlidie Zünder mit kleiner Ladung (Schwarzpulver oder\nandere Zündmittel). die durch Reibung, Sdllag oder Elektrizität zur Wirkung gebracht werden;\nd) Zünder ohne Einridltung (wie Sprengkapsel), die brisant wirkt, und ohne Ubertragungsladung.\n3. Knallkapseln der Eisenbahn.\n4. Patronen für Handfeuerwaffen [mit Ausnahme derjenigen, die eine Sprengladung enthalten (siehe\nZiffer 11)] :\na) Jagdpatronen;\nb) Flobertmunition und andere Randfeuerpatronen;\nc)   Leuchtspurpatronen;\nd) Patronen mit Brandsatz;\ne) andere Zentralfeuerpatronen.\n4 A.     Treibkartusdten für industrielle Zwecke.\nBem. zu Ziffer 4 und 4 A. Mit Ausnahme von Jagdpatronen mit Bleisdlrot gelten als Gegenstände der Ziffern -4 und -4 A.\nnur Patronen und Treibltartusdlen, deren Kaliber 13,2 mm n.idlt übersteigt.\n5. Sprengkräftige Zünder:\na) Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungseinridltung; Verbindungsstücke mit Verzögerung\n/ür detonierende Zündschnüre;\nb) elektrische Sprengkapseln mit Zündern mit oder ohne Verzögerungseinridltung (Sprengkapseln\nmit elektrischem Zünder};\nc) Sprengkapseln in fester Verbindung mit Schwarzpulverzündschnur;\nd) Zündladungen (Detonatoren), d. s. Sprengkapseln in Verbindung mit einer Ubertragungs-\nladung aus gepreßtem explosivem Stoff; siehe auch Anhang I, Rn. 1110;\ne) Zünder mit Sprengkapseln, mit oder ohne Ubertragungsladung;\nf) Sprengkapseln mit Zündhütchen, mit oder ohne Verzögerungseinrichlung, mit oder ohne\nmedlanische Zündvorrichtung und ohne Ubertragungsladung.\n6. Lotkapseln, auch· Freilote oder Lotbomben genannt, d. s. Sprengkapseln mit oder ohne Zünd-\nhütchen, eingeschlossen in Blechgehäusen.\n7. Gegenstände mit Treibladung, sofern nicht unter Ziffer 8 aufgeführt, Gegenstände mit Spreng-\nladung, Gegenstände mit Treib- und Sprengladung, sofern darin nur explosive Stoffe der\nKlasse I a enthalten sind, sämtliche ohne Einrichtung (wie Sprengkapsel), die brisant wirkt;\ndie Ladung dieser Gegrnstände darf ein Lid1tspurmittel enthalten (siehe auch Ziffern 8 und 11).\nBem. Nichtsprengkrältige Zünder (Ziller 2) sind in diesen Gegenständen zugelassen.","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                               959\n8. Gegenstände mit Leucht- oder Signalmilfcln, mit oder ohne Treibladung, mit oder ohne\nAusstoßladung und ohne Sp1cngladung, deren Treib- oder Leuchtsatz so verdichtet ist, daß die\nGegenstände beim Abbrennen nicht explodieren.\n9. Gegenstände mit Rauchent,vicklern, die Chlorate oder eine explosionsfähige Ladung oder einen\nexplosionsfähigen Zündsatz enthalten.\n\\·\\fegen rauc:hentwid<.elnder Stoffe für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, siehe Klasse I c,\nRn. 101, Ziffer 27.\n10. Brunnentorpedos mit einAr Ladung aus Dynamit oder dynamitähnlichen explosiven Stoffen,\nohne Zünder und ohne Einrichtung (wie Sprengkapsel), die brisant wirkt; Geräte mit Hohlladung\nzu wirtschaftlichen Zwecken, die höchstens 1 kg in der Hülse festliegenden explosiven Stoff enthält,\nohne Sprengkapsel.\n11. Gegenstände mit Sprengladung, Gegenstände mit Treib- und Sprengladung, sämtliche mit\nEinrichtung (Sprengkapsel), die brisant wirkt, das Ganze zuverlässig gesichert. Das Gewicht\ndes einzelnen Gegenstandes darf 25 kg nicht übersteigen.\n2. Beförderungsvorschriften\nA. Versandstücke\nt. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n(1) Die Packungen müc;sen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen                  62\ngelangen kann. Die Sicherung des Verschlusses der Versandstücke durch herumgelegte Bänder oder\nDrähte aus Metall ist zulässig; bei Kisten, die Deckel mit Scharnieren haben, muß sie vorhanden sein,\nwenn die Kisten nicht mit einer wirksamen Vorrichtung versehen sind, die eine Lockerung des Ver-\nschlusses verhindert.\n(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und\nkeine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich\nunterwegs nicht lockern können und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig\nstandhalten. Die Gegenstände sind in der Verpackung, Innenpackungen m den äußern Behältern zuverlässig\nfestzulegen. Sofern im Abschnitt • Verpackung der einzelnen Arten von Gegenständen• nichts anderes\nvorgeschrieben ist, dürfen die Innenpackungen einzeln oder zu mehreren in die Versandbehälter eingesetzt\nwerden.\n(4) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein.\n2. Verpackung der e in z e l n e n A r t e n von Gegenständen\nDie Gegenstände der Ziffer 1 müssen wie folgt verpackt sein:                                                  63\na) die Gegenstände der Ziffern 1 a) und b): in hölzerne Behälter oder Fässer aus wasserdichter Pappe.\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 120 kg, bei Verwendung eines Pappfasses jedoch nicht\nschwerer als 75 kg;\nb) die Gegenstände der Ziffer 1 c): in Längen bis zu 500 m auf Rollen aus H1lz oder Pappe gewickelt.\nDie Rollen sind in hölzerne Kisten derart einzusetzen, daß die Zündschnüre weder einander noch\ndie Kistenwände berühren können. Eine Kiste darf nicht mehr als 1000 m Zündschnur enthalten;\nc) die Gf:'genstände der Ziffer 1 d): in Längen bis zu 125 m auf Rollen aus Holz oder Pappe gewickelt,\ndie in eine mit Schrauben verschlossene hölzerne Kiste von mindestens 18 mm Wanddicke derart\neinzusetzen sind, daß die Zündschnüre weder einander noch die Kistenwände berühren können. Eine\nKiste darf nicht mehr als 1000 m Momentzündschnur enthalten.\n(1) Die GE>genstände der Ziffer 2 müssen verpackt sein:                                                       64\na) die Gegenstände der Ziffer 2 a): Zündhütchen mit unbedeckter Zündsatzoberfläme bis höchstens\n500 Stück, mit bedeckter Zündsatzoberfläche bis höchstens 5000 Stück in Blechkästen, Pappschachteln\noder hölzerne Kistchen. Die Innenpackungen sind in eine hölzerne Versandkiste oder einen Blech-\nbehälter einzusetzen;         ·\nb) die Gegenstände der Ziffer 2b) 1.: Zentralfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrichtung, ohne Treib-\nladung, für Schußwaffen aller Kaliber in Holzkisten oder Pappkästen oder in Säcke aus\nTextilstoffen;\nc) die Gegenstände der Ziffer 2 b) 2.: Randfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrichtung, ohne Treib-\nladung, für Flobert und dergleichen Kleinkaliber zu höchstens 5000 Stück in Blech- oder\nPappschachteln, die in eine Versandkiste aus Holz oder Blech oder in Einheitspappkästen (siehe\nRn. 11) für 30 kg Höchstgewicht einzuselzen sind; sie dürfen auch bis höchstens 25 000 Stück\nin einen Sack verpackt sein, der in einer Versandkiste aus Holz oder Eisen mit Wellpappe\ngesichert sein muß;\nd) diE> Gegenstände der Ziffern 2 c) und d): in Papp-, Holz- oder Blechschachteln, die in Behälter aus\nHolz oder Metall einzusetzen sind.\n(2) Ein Versandstück mit Gegenständen der Ziffern 2a), c) oder d) darf nicht schwerer sein als 100kg.\n(1) Die Gegenstände der Ziffer 3 müssen in Kisten von mindestens 18 mm Wanddicke, aus gespundeten,            65\ndurch Holzschrauben zusammengehaltenen Brettern verpackt sein. Die Kapseln müssen in die Kisten\nderart eingebettet sein, daß sie weder einander noch die Kistenwände berühren können.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.","960                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n66    (1) Die Gegenstände der Ziffern 4 a), b)     und e) sowie 4 A. sind ohne Spielraum in gut sd1!ießende\nSd1achteln aus Blech, Holz, Pappe oder Kunststoff einzusetzen, diese Schachteln sind ohne Zwischenrnum\nin Versandbehälter aus Metall, Holz, Fiherplatten oder in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 50 kg\nHöchstgewid1t einzusetzen.\n(2)  Die Gegenstände der Ziffern 4 c) und d) sind zu höchstens 400 Stück in gut schließende Blech-, Holz-\ncder Pappsd1ad1teln einzusetzen; diese Sd1achteln müssen in hölzernen Versandkisten oder Metallkästen\nfest verpackt sein.\n(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg; bei Verwendung eines Kastens aus Fiber-\nplatten oder Pappe darf jedoch ein Versandstück mit Gegenständen der Ziffern 4 a), b) oder e) sowie 4 A.\nnicht schwerer sein als 40 kg.\n67    (1) Die Gegenstände der Ziffer 5 müssen wie folgt verpackt sein:\na) die Gegenstände der Ziffer 5 a): zu höchstens 100 Sprengkapseln oder 50 Verbindungsstücken\nzündsicher eingebettet in ein Gefäß aus Blech oder wasserdichter Pappe oder Kunststoff. Blech-\ngefäße müssen mit einem elastischen Stoff ausgelegt sein. Die Deckel müssen ringsum mit Kleb-\nstreifen befestigt sein. Höchstens 5 Gefäße mit Sprengkapseln oder 10 Gefäße mit Verbindungs-\nstücken sind in ein Paket zu vereinigen oder in eine Pappschachtel einzusetzen. Die Pakete oder\nSchachteln müssen in eine mit Schrauben verschlossene hölzerne Kiste von mindestens 18 mm\nWanddicke oder in einen Blechbehälter verpackt und diese in eine Versandkiste von mindestens\n18 mm Wanddicke so eingebettet sein, daß zwischen der hölzernen Kiste oder dem Blechbehälter\nund der Versandkiste überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füll-\nstoffen auszustopfen ist;\nb) die Gegenstände der Ziffer 5 b): zu höchstens 100 Stück in Pakete oder Pappschachteln vereinigt.\nDarin müssen die Sprengkapseln abwechselnd an das eine und das andere Ende des Paketes\ngelegt sein. Aus höchstens 10 Paketen oder Pappsdladlteln ist ein Sammelpaket zu bilden.\nHöchstens 5 Sammelpakete müssen in eine hölzerne Versandkiste von mindestens 18 mm Wand-\ndicke oder in einen Blechbehälter so eingebettet sein, daß zwischen den Sammelpaketen und der\nVersandkiste oder dem Blechbehälter überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt,\nder mit Füllstoffen auszustopfen ist;\noder zu höchstens 100 Stück in Pakete vereinigt. Darin müssen die Zündungen abwechselnd an\ndas eine und das andere Ende des Paketes gelegt sein. Jedes Einzelpaket ist in eine Kunststoff-\nhülle einzusetzen, die dicht zu verschließen ist. Höchstens 10 Pakete - bei Drahtlängen bis zu\n1 m auch 20 solcher Pakete - müssen in eine dicht mit Sdlrauben verschließbare hölzerne Versand-\nkiste von mindestens 18 mm Wanddicke so eingebettet sein, daß zwischen den Paketen und der Ver-\nsandkiste überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit einer breiten Einlage\naus elastischem Stoff fest auszufüllen ist. Es werden auch Pakete ohne Kunststoffhüllen zuge-\nlassen. In diesem Falle tritt an Stelle der hölzernen Versandkiste ein Blechbehälter;\nc) die Gegenstände der Ziffer 5 c): die mit Sprengkapseln versehenen Zündschnüre zu Ringen auf-\ngerollt; höchstens 10 Ringe sind zu einer Rolle zu vereinigen, die in Papier verpackt werden muß.\nHöchstens 10 Rollen müssen in ein mit Schrauben versdllossenes, hölzernes Kistchen von min-\ndestens 12 mm Wanddicke eingebettet und die Kistdlen zu höchstens 10 Stuck in eine Versand-\nkisle von mindestens 18 mm Wanddicke so eingebettet sein, daß zwisdlen den Kistdlen und der\nVersandkiste überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen aus-\nzustopfen ist;\nd) die Gegenstände der Ziffer 5 d):\n1. zu höchstens 100 Zündladungen in hölzerne Kisten von mindestens 18 mm Wanddicke, derart,\ndaß sie voneinander und von den Kistenwänden mindestens 1 cm abstehen. Die Kistenwände\nmüssen gezinkt, Boden und Deckel mit Schrauben befestigt sein. Hat die Kiste eine Aus-\nkleidung aus Zmk- oder Aluminiumblech, so genügt eine Wanddicke von 16 mm. Diese Pack-\nkiste muß in eine Versandkiste von mindestens 18 mm Wanddicke so eingebettet sein, daß\nzwischen der Packkiste und der Versandkiste überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm\nverbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist; oder\n2. zu höchstens 5 Zündladungen in Blechbüchsen oder Kunststoffgefäßen. Sie müssen darin in\nHolzgitter oder ausgebohrte Holzleisten oder auf andere geeignete Weise voneinander getrennt\neingesetzt sein. Der Deckel ist ringsum mit Klebstreifen zu befestigen. Höchstens 20 Blech-\nbüdlsen oder Kunststoffgefäße sind in eine Versandkiste von mindestens 18 mm Vvanddicke\neinzusetzen;\ne) die Gegenstände der Ziffer 5e): zu höchstens 50 Stück in hölzerne Kisten von mindestens 18 mm\nWanddicke. Die Gegenstände sind darin mit Holzeinlagen so festzulegen, daß sie voneinander\nund von den Kistenwänden mindestens 1 cm abstehen. Die Kistenwände müssen gezinkt, Boden\nund Deckel mit Schrauben befestigt sein. Höchstens 6 Kisten mussen in eine Versandkiste von\nmindestens 18 mm Wanddicke so eingebettet sein, daß zwischen den Kisten und der Versandkiste\nüberall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist.\nDer Zwisdienraum kann bis mindestens 1 cm vermindert werden, wenn er mit porösen Holz-\nfiberplatten ausgefüllt wird. Sind die einzelnen Gegenstände jeder für sich unbeweglich in didlt\nverschlossenen Blech- oder Kunststoffbüchsen verpackt, so können sie in eine hölzerne Versand-\nkiste von mindestens 18 mm Wanddicke eingesetzt werden. Die Gegenstände müssen voneinander\ndurch Pappe oder Holzfiberplatten unbeweglich getrennt sein;","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                             961\nf) die Gegenstände der Ziffer 5 f):\n1. zu höchstens SO Stück in Kisten aus Holz oder Metall; in diese Kisten ist der sprengkräftige Teil\nder Zünder in eine Holzunterlage so einzusetzen, daß der Abstand zwischen zwei Sprengkapseln\nsowie zwischen den Sprengkapseln und den Kistenwänden mindestens 2 cm beträgt; der\nDeckelversd1luß der Kiste muß die vollständige Unbeweglichkeit des Inhalts gewährleisten.\nHöchstens 3 solcher Kisten sind ohne Leerraum in eine hölzerne Versandkiste von mindestens\n18 mm Wandd1cke einzusetzen; oder\n2. in Schachteln aus Holz oder Metall oder Kunststoff: in diesen Schachteln sind die Zünder unter\nVerwendung von Gittern oder auf andere geeignete Weise so festzuhalten, daß der Abstand\nzwischen den Zündern sowie zwischen den Zündern und den Schachtelwänden mindestens 2 cm\nbeträgt und die Unbeweglichkeit des Inhalts gewährleistet wird. Diese Schachteln sind in eine\nVersandkiste von mindestens 18 mm Wanddicke so einzubetten, daß zwischen den Schachteln\nsowie zwischen den Schachteln und der Versandkiste überall ein Zwischenraum von mindestens\n3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist; ein Versandstück darf nicht mehr als\n150 Zünder enthalten.\n(2) Der Deckel der Versandkiste muß mit Schrauben oder mit Scharnieren und Bügelverschluß ver-\nschlossen sein.\n(3) Bei jedem Versandstück mit Gegenständen der Ziffer 5 muß der Verschluß gesichert sein, und zwar\nentweder durch Plomben oder Siegel (Abdrudc oder Marke}, die auf zwei Schraubenköpfen an den Enden\nder Hauptachse des Deckels oder am Bügelverschluß anzubringen sind, oder durch einen die Sdlutzmarke\nenthaltenden Streifen, der über den Deckel und zwei gegenüberliegende Wände der Kiste zu kleben ist.\n(4) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n(1) Die Gegenstände der Ziffer 6 müssen einzeln in Papier eingewickelt und damit in Wellpapphüllen           68\neingesetzt sein. Sie sind zu höchstens 25 Stück in Papp- oder Blechschachteln zu verpacken. Die Deckel\nsind ringsum mit Klebstreifen zu befestigen. Höchstens 20 Schachteln sind in eine hölzerne Versandkiste\neinzusetzen.\n(2) Ein Versandstück. darf nicht schwerer sein als 50 kg.\n(1) Die Gegenstände der Ziffer 7 müssen in mit Schrauben oder Scharnieren und Bügelverschluß ver-            69\nschlossene hölzerne Kisten von mindestens 16 mm Wanddicke oder in Behälter aus Metall oder geeignetem\nKunststoff von entsprechender Widerstandsfähigkeit verpackt sein. Die Eignung der Kunstoffbehälter ist\ndurch eine Baumusterprüfung (siehe Rn. 5) nachzuweisen. Die Deckel und Böden der Holzkisten dürfen\nauch aus Fiberplatten bestehen, die unter hohem Druck. hergestellt sind und die gleiche Festigkeit wie die\n·=\nWände haben müssen. Gegenstände, die schwerer sind als 20 kg, dürfen auch in Lattenverschlägen oder\nunverpackt versandt werden.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg, sofern es Gegenstände enthält, die einzeln nicht\nschwerer sind als 1 kg.\n(1) Die Gegenstände der Ziffer 8 mt1ssen in hölzerne Kisten oder in Fässer aus wasserdichter Pappe oder      70\nin Behälter aus Metall oder geeignetem Kunststoff von entsprechender Widerstandsfähigkeit oder in\nEinheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höchstgewicht verpadc.t sein. Die Eignung der Kunststoffbehälter\nist durch eine Baumusterprüfung (siehe Rn. 5) nadlzuweisen. Die Anzündestelle muß so geschützt sein, daß\nein Ausstreuen des Satzes ausgeschlossen ist.\nWarnfackeln der Ziffer 8 dürfen zu höchstens 3 Stück in Pappschachteln eingesetzt werden. Bis zu 50\nsolcher Pappschachteln sind in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 50 kg Höchstgewicht zu verpacken.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg, bei Verwendung eines Pappfasses jedoch nidlt\nschwerer als 75 kg und bei Verwendung eines Pappkastens nicht schwerer als 25 kg.\nDie Gegenstände der Ziffer 9 müssen in hölzerne Behälter verpackt sein. Ein Versandstück darf nicht          71\nschwerer sein als 75 kg.\nDie Gegenstände der Ziffer 10 müssen in hölzerne Kisten verpackt sein.                                       72\nDie Gegenstände der Ziffer 11 müssen wie folgt verpackt sein:                                                73\na) Gegenstände mit einem Durchmesser von weniger als 13,2 mm: zu höchstens 25 Stück ohne Spielraum\nin gut sdlließende Pappkästen oder in Behälter aus geeignetem Kunststoff von entspredlender\nWiderstandsfähigkeit; diese Kästen oder Behälter sind ohne Zwischenräume in eine hölzerne Kiste\nvon mindestens 18 rum Wanddicke einzusetzen, die mit Weiß-, Zink- oder Aluminiumblech oder\ngeeignetem Kunststoff oder dgl. von entsprechender Widerstandsfähigkeit ausgekleidet sein darf.\nEin Versandstück darf nidlt schwerer sein als 60 kg.\nb) Gegenstände mit einem Durchmesser von 13,2 bis 57 mm:\n1. einzeln in ein starkes, genau passendes und an beiden Enden sicher zu verschließendes Rohr aus\nPappe oder geeignetem Kunststoff; oder\neinzeln in ein starkes, genau passendes, an einem Ende geschlossenes und am anderen Ende offenes\nRohr aus Pappe oder geeignetem Kunststoff; oder\neinzeln in ein starkes, genau passendes, an beiden Enden offenes Rohr aus Pappe oder geeignetem\nKunststoff, das mit Einbuchtungen oder anderen geeigneten Einrichtungen versehen ist, welche\nden Gegenstand festhalten.","962                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nDerart verpackte Gegenstände sind\nbei einem Durchmesser von 13,2 bis 21 mm zu höchstens 300 Stück,\nbei einem Durd1messer von mehr als 21 bis 37 mm zu höchstens 60 Stück,\nbei einem Durd1messer von mehr als 37 bis 57 mm zu höchstens 25 Stück\nin eine hölzerne Kiste von mindestens 18 mm \\Vanddicke, die mit Weiß-, Zink- oder Aluminium-\nblech ausgekleidet sein muß, schichtenweise einzulegen.\nWenn die Gegenstände in an beiden Enden oder an einem Ende offene Rohre verpackt sind,\nmuß die Versandkiste an den den Rohröffnungen zugekehrten Wänden mit einer mindestens 7 mm\ndicken Einlage aus Filz oder zweiseitiger Wellpappe oder dgl. versehen sein.\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.\n2. Gegenstände mit einem Durchmesser von 20 mm dürfen auch zu höchstens 10 Stück in eine genau\npassende, starke, paraffinierte, mit gelochtem Bodeneinsatz und Trennwänden aus paraffinierter\nPappe versehene Pappschachtel verpackt werden. Die Schachteln sind mit einem Klappdeckel, der\ndurch Verklebung zu sichern i~t. zu schließen.\nHöchstens 30 Schachteln sind ohne Zwischenräume in eine hölzerne Kiste von mindestens 18 mm\nWanddicke, die mit Weiß-, Zink- oder Aluminiumblech ausgekleidet sein muß, einzusetzen.\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.\n3. Gegenstände mit einem Durchmesser bis 30 mm dürfen auch gegurtet, zu höchstens der unter 1.\ngenannten Stückzahl in einen starken Stahlbehälter verpackt werden. Der Behälter kann eine\nzylindrische Form haben:\nDiese gegurteten Gegenstände sind mit einer geeigneten Vorrichtung so zu umschließen, daß sie\neine kompakte Einheit bilden und einzelne Gegenstände sich nicht lösen können. Eine oder mehrere\nEinheiten sind im Behälter so festzulegen, daß sie sich nicht verschieben können.\nDie Enden der gegurteten Gegenstände müssen auf stoßdämpfenden, nicht metallischen Einlagen\naufliegen.\nDer Deckel des Behälters muß dicht schließen und durch eine plombierbare Verriegelung gegen\ndas Herausfallen gesichert sein.\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg. Bei Behältern, die rollbar sind, muß am\nDeckel ein starker Traggriff angebracht sein.\n4. Gegenstände mit einem Durchmesser von 30 bis 57 mm dürfen auch einzeln in eine genau passende,\ndicht verschlossene, starke Hülse aus Pappe, Fiber oder einem geeigneten Kunststoff verpackt sein.\nHöchstens 40 Hülsen sind in eine Kiste aus Holz von mindestens 18 mm Wanddicke schichten-\nweise einzulegen. Bis zu 24 Gegenstande mit einem Durchmesser von 40 mm dürfen audi in luft-\nund wasserdichte Stahlblechkästen verpackt sein. Je 4 solcher Gegenstände müssen auf einem\nLaderahmen auf gezogen und sicher befestigt sein.\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.\nc) 9-ie anderen Gegenstände der Ziffer 11:\nentsprechend den Vorschriften der Rn. 69 (1). Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.\nBem. Bei Gegenständen, die sowohl eine Treib- als aucb eine Sprengladung enthalten, bezieht sich .Durchmesser\" auf den\nzylindrischen Teil des Gegenstandes, der di, Sprenglac..l ung enthält.\n3. Zus a m m e n pack u n g\n74    Die in einer Ziffer der Rn. 61 bezeichneten Gegenstände dürfen weder mit andersartigen Gegenständen\nder gleichen Ziffer, noch mit Gegenständen einer anderen Ziffer dieser Randnummer, noch mit Stoffen oder\nGegenständen der übrigen Klassen, nocb mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden,\nausgenommen:\na) die Gegenstände der Ziffer 1 miteinander, und zwar:\ndie der Ziffern 1 a) und b) zusammen in der Verpackung nach Rn. 63 a).\nWenn Gegenstände der Ziffer 1 c) mit Gegenständen der Ziffern 1 a) oder b) oder beiden zusammen-\ngepackt werden. müssen die der Ziffer 1 c) in der vorgeschriebenen Verpackung mit den anderen\nGegenständen in dem für diese vorgeschriebenen Versandbehälter vereinigt werden; ein Versandstück\ndarf nicht schwerer sein als 120 kg:\nb) die Gegenstände der Ziffer 2 a) mit solchen der Ziffer 2 b), sofern beide in Schachteln verpackt sind,\ndie in einer hölzernen Kiste vereinigt werden; ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg;\nc) die Gegenstände der Ziffer 4, jedoch nur miteinander und unter Beobachtung der Vorschriften für die\nInnenpackung in einem hölzernen Versandbehälter; ein Versandstück darf nicht schwerer sein als\n100 kg;\nd) die Gegenstände der Ziffer 7 mit den zugehörigen Gegenständen der Ziffern 5 a), d), e) und f). sofern\ndie Verpackung der letzteren die Ubertragung einer allfälligen Detonation auf die Gegenstände der\nZiffer 7 verhindert. In einem Versandstück muß die Zahl der Gegenstände der Ziffern 5 a), d). e) und f)\nmit jener der Gegenstände der Ziffer 7 übereinstimmen; ein Versandstück darf nicht schwerer sein als\n100 kg.\n4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX)\n75    Versandstücke mit Gegenständen der Klasse I b sind mit Zetteln nach Muster l zu versehen","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                           963\nB. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen\n(1} Die Gegenstände der Ziffern 3 und 5 dürfen als Eilgut nur in Wagenladungen, die Gegenstände der       76\nZiffern 10 und 11 dürfen nicht als Eilgut, sondern nur als Frachtgut in Wagenladungen versandt werden.\nBis zu 6 Versandstücke mit Gegenständen der Ziffer 11, nach Rn. 73 b} 4. verpackt, dürfen auch als Fracht-\nstückgut versandt werdc::n.\n(2) Die Gegenstande der Ziffern 4 a) und b} sowie 4 A. dürfen auch als Expreßgut versandt werden; in\ndiesem Fall darf ein Versandstück nicht schwerer sein als 40 kg.\nC. Fradltbriefvermerke\n(1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 61 durch Kursivschrift 77\nhervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durdl die Angabe der Klasse, der Ziller\nund gegebenenfalls des Buchstabens der Stollau/zählung und die Abkürzung .Anlage C zur Eva• zu er-\ngänzen (z.B. / b, Ziller 2a), Anlage C zur EVO).                   -\n(2) Der Absender muß im Frachtbrief bescheinigen: .Beschallenheit des Gutes und Verpackung ent-\nsprechen den Vorschriften der Anlage C zur Eva•.\nD. Beförderungsmittel und tedmiscbe Hilfsmittel\n1. Wagen- und Verladevorschriften\na. F ü r V e r s a n d s t ü c k e\n(1) Die Gegenstände der Klasse I b sind in gedeckte Wagen zu verladen.                                    78\n(2) Unverpackte Gegenstände der Ziffer 7 sind in den Wagen so zu verladen, daß sie sich. nicht ver-\nschieben können.\n(3) -\n(4) Für die Gegenstände der Ziffern 10 und 11 dürfen nur gedeckte Wagen mit federnden Stoß- und\nZugvorrich.tungen, fester, sich.erer Bedachung, dich.ter Verschalung, gut schließenden Türen und Fenstern\n(Luftklappen) verwendet werden.\nIm Innern der Wagen dürfen keine eisernen Gegenstände vorstehen, die nicht zum Wagen gehören.\nTüren und Fenster (Luftklappen) der Wagen müssen gesch.lossen gehalten werden.\n(5) Versandstücke mit Gegenständen der Ziffern 10 und 11 sind in den Wagen so festzulegen, daß sie\nsich nich.t bewegen können. Sie sind gegen Scheuem und AnschJagen jeder Art zu schützen.\n(6) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrisdlen Einridltungen siehe Anhang IV.\n(7) Für Wagenladungen mit Gegenständen der Ziffern 10 und t 1 gelten nodi folgende Bestimmungen:\nDas Verladen hat der Absender unter sadlverständiger Aufsicht zu besorgen.\nDie Versandstücke dürfen nich.t von den Güterhallen aus, sondern müssen auf möglidlst abgelegenen\nNebengleisen und tunlichst kurz vor Abgang des Zuges, mit dem sie befördert werden sollen, verladen\nwerden.\nUnberufene sind von dem Verladeplatz fernzuhalten, und dieser ist, wenn ausnahmsweise bei Dunkelheit\nverladen wird, mit fest- und hochstehenden Laternen zu beleuch.ten.\nDiese Bestimmungen gelten sinngemäß für das Entladen.\nDie beladenen Wagen müssen über beiden Stirnwänden oder an beiden Längsseiten je eine viereckige\nsch.warze Flagge mit einem weißen .PM tragen.\nDie Flaggen sind vom Absender herzugeben und werden dem Empfänger mit dem Gute abgeliefert.\nb. Für K 1ein b eh ä 1 t er (Kleincontainer)\n(1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Gegenständen dürfen in Kleinbehältern (Klein-      79\ncontainem) befördert werden.\n(2) Die in Rn. 81 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter\n(Kleincontainer) sowie für die Wagen, in denen Kleinbehälter befördert werden.\n2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen und an den Kleinbehältern (Klein-\ncontainern) (siehe Anhang IX}\n(1) An beiden Seiten der Wagen, in denen Versandstücke mit Gegenständen der Klasse I b verladen sind,    80\nmüssen Zettel nach Muster 1 angebracht werden.\n(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer). in denen Gegenstände dieser Klasse verladen sind, müssen mit\neinem Zettel nach Muster 1 versehen sein.\nE. Zusammenladeverbote\n(1) Die Gegenstände der Klasse I b dürfen nidlt zusammen in einen Wagen verladen werden:                 81\na) mit Stoffen und Gegenständen der ·Klasse I a (Rn. 21);\nb) mit Stoffen der Klasse I e (Rn. 181);\nc} rmt Stoffen der Klasse II (Rn. 201};\nd) mit Stoffen der Klasse III a (Rn. 301);","964                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil 11\ne) mit Stoffen der     Klasse III c (Rn.371);\nf) mit Stoffen der     Ziffer S der Klasse IV a (Rn. 401);\ng) mit Stoffen der     Klasse IV b (Rn. 451);\nh) mit Stoffen der     Klasse V (Rn. 501);\ni) mit Stoffen der    Klasse VII (Rn. 701).\n(2)\n(3) Die Gegenstände der Ziffern 1 d), 3 und 5 dürfen nicht zusammen in einen \\Nagen verladen werden:\na) mit Gegenständen der Ziffer 6 der Klasse I b (Rn. 61);\nb) -\n(4) Es dürfen ferner nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:\na) die Gegenstände der Ziffern 1 d), 3 und S mit Gegenständen der Ziffern 7, 8 und 11 der Klasse I b\n(Rn. 61);\nb) die Gegenstände der Ziffer 10 mit Gegenständen der Ziffern 3, 5, 6, 7, 8 und 11 der Klasse lb\n(Rn.61);\nc) die Gegenstände der Ziffer 11 mit Gegenständen der Ziffern 3, 5, 6, 7, 8 und 10 der Klasse Ib\n(Rn.61).\n82     Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einem Wagen verladen werden dürfen, müssen\nbesondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\nF. Entleerte Behälter\n83       Keine Vorschriften.\nG. Sonstige Vorsdlciflen\n84     Für Wagenladungen mit Gegenständen der Ziffern 10 und 11 gelten folgende Bestimmungen:\na} Der Bestimmungsbahnhof ist durch einen Vorbahnhof unter Bezeichnung des Zuges von dem bevor-\nstehenden Eintreffen der Sendung zu benad:J.richtigen. Der Empfänger muß durch den Bestimmungs-\nbahnhof im voraus, außerdem aber sofort nach Ankunft der Sendung benachrid:J.tigt werden. Die\nSendung ist innerhalb dreier Stunden nad:J. bewirkter Benachrichtigung über die Ankunft abzunehmen\nund innerhalb weiterer neun Stunden abzufahren.\nb} Ist das Gut nach Ablauf dieser Frist nicht abgefahren, so ist es ohne Verzug vom Bahnhof zu entlernen\nund der Ortspolizei zu weiterer Verfügung zu übergeben. Die Sendungen sind aud:J. dann - und zwar\naud:J. auf Unterwegsbahnhöfen - der Ortspolizeibehörde zu übergeben, wenn sie in einen solchen\nZustand geraten sind, daß die weitere Aufbewahrung auf dem Bahnhof oder die Weiterbeförderung\nbedenklid:J. ersd:J.eint.\nc} Bis zum Abfahren ist die Ladung besonders zu bewachen.\n85-99\nKlasse Ic\nZündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter\n1. Aufzählung der Güter\n100     (1) Von den unter den Begriff der Klasse I c fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 101\ngenannten und auch diese nur zu den in Rn. 100 (2) bis 121 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung\nzugelassen und somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.\n(2) Die zugelassenen Gegenstände müssen folgende stoffliche Bedingungen erfüllen:\na) Der Explosivsatz muß so besd:J.affen, angeordnet und verteilt sein, daß weder durch Reibung,\nnod:J. durch Erschütterung, noch durch Stoß, noch durd:J. Flammenzündung der verpackten Gegen-\nstände eine Explosion des ganzen Inhaltes des Versandstückes herbeigeführt werden kann.\nb) Weißer oder gelber Phosphor darf nur bei den Gegenständen der Ziffern 2 und 20 verwendet\nwerden.\nc) Der Knallsatz in den Feuerwerkskörpern (Ziffern 21 bis 24), die Blitzlichtpulver (Ziffer 26) und\nder Rauchsatz in den Gegenständen für Sdiädlingsbekämpfung (Ziffer 27) sowie die Sätze in den\nBrandkörpern für Luftschutz-Ubungszwedce (Ziffer 29) und die Zünd- und Brennsätze (Ziffer 30)\ndürfen kein Chlorat enthalten.\nd) Der Explosivsatz muß der Beständigkeitsbedingung der Rn. 1111 im Anhang I entspredien.\ne) Die unter den Ziffern 16 bis 19 und 29 bezeichneten Gegenstände sowie Bomben und Feuer-\ntöpfe der Ziffer 21 sind zur Beförderung erst zugelassen, wenn sie auf Grund einer in dreifadier\nAusfertigung einzureichenden Anzeige an den Bundesminister für Verkehr von diesem aus-\ndrücklidi zur Eisenbahnbeförderung zugelassen sind Bei der Anmeldung sind Menge, Zusam-\nmensetzung und Anordnung des Satzes durch Beifügung einer schematisdlen Skizze anzugeben;\nauf Anfordern ist ein Muster, bei dem der explosive Satz durdi eine ungefährlidle Nachahmung\nersetzt ist, und das die Einrichtung des Gegenstandes, insbesondere die Anordnung des Satzes\nund außerdem die erste (Smadltel-, Rollen-, Paket- oder dergleichen) Verpackung erkennen läßt,\nan die Bundesanstalt für Materialprüfung zu übersenden.","Nr. 13 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                         965\nf) Die unter Ziffer 30 bezeichneten Zünd- und Brennsätze sind zur Beförderung erst zugelassen,\nwenn sie auf Grund einer in dreifacher Ausfertigung einzureichenden Anzeige an den Bundes-\nminister für Verkehr von diesem ausdrüc:klich zur Eisenbahnbeförderung zugelassen sind. In der\nAnzeige ist die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Satzes anzugeben.\nA. Zündkörper\n1. a) Sicherheitszündhölzer (mit Kaliumchlorat und Schwefel);                                                               101\nb) Zündhölzer mit Kaliumchlorat und Phosphorsesquisultid sowie Reibzünder;\nc) Dieselzünder (mit einem Zündsatz versehene Salpeterpapierstäbc:hen).\n2. Zündbänder (Amorcesbänder) für Sicherheitslampen und Paraltinzündbänder für Sicherheitslampen.\n1 000 Amorces dürfen höchstens 7,5 g Zündsatz enthalten.\nWegen anderer Zündbänder (Amorcesbänder) siehe Ziffer 15.\n3. Schwarzpulverzündschnüre mit langsamer Verbrennung (Zündschnüre aus dünnem, dichtem Schlauch\nmit Schwarzpulverseele von geringem Querschnitt).\nWegen anderer Zündschnüre siehe Klasse I b, Rn. 61, Ziffer 1.\n3 A.    Stoppinen (mit Schwarzpulver überzogene Fäden aus Baumwolle oder Zellwolle).\n3 B.    Anzündlilzen aus dünnen Kunststoff-Schläuchen mit Schwarzpulverfüllung und Drahteinlage; 1 m\nAnzündlitze darf höchstens 4 g Schwarzpulver enthalten; Verbinder aus Metallhülsen mit höch-\nstens 0,06 g Schwarzpulver, oder mit eingepreßter Anzündlitze von höchstens 10 cm Gesamtlänge.\n4. Zündgarn (nitrierte Baumwollläden). Siehe auch Anhang I, Rn. 1101.\n4A.     Verzögerungen (Metallhülsen mit einer kleinen Menge Zünd- und Brennsatz).\n5. Zündschnuranzünder (Papier- oder Pappröhren mit einer kleinen Menge Brandsatz aus Sauer-\nstoffträgern und organischen Stoffen, auch aromatischen Nitrokörpem) und Thermitkapseln mit\nZündpillen.\n6. Sicherheitszündschnuranzünder (Zündhütchen mit durchgehendem Reibzünder- oder Abreißdraht in\neiner Papierhülse oder von ähnlicher Bauart).\n7. a) Elektrische Zünder ohne Sprengki!psel; auch mit höchstens 100 cm langen fest montierten\nSchwarzpulverzündschnüren der Ziffer 3;\nb) Köpfchen für elektrisme Zünder;\nc) Zündpl11enkämme. Jeder Kamm darf höchstens 20 elektrische Zündpillen mit je höchstens 30 mg\nsprengkräftigem Zündsatz haben.\n8. Elektrische Zündlamellen (wie für photographische Blitzlichtpulver). Der Zündsatz einer Lamelle\ndarf 30 mg nicht übersteigen und nicht mehr als 10 1/, Quecksilberfulminat enthalten.\nBem. Blitzliditvorrlchtungen, die nadi Art elelttrisdier Glühlampen hergestellt sind und einen Zündsatz nach Art der\nZündlamellen enthalten, sind den Vorsdiriften der Anlage C nidit unterstellt.\nB. Pyrotechnische Scherzgegenstände und Spielwaren; Zündblättchen (Amorces) und Zfindb:lnder (Amorces-\nbänder); Knallkörper\n9. Pyrotechnische Scherzgegenstände (wie Boskozylinder, Konfettibomben, Kotillonfrüchte). Gegen-\nstände mit Kollodiumwolle dürfen davon höchstens 1 g je Stück enthalten.\n10. Knallbonbons, Blumenkarten, Blättchen von Kollodiumpapier.\n1 000 Knallbonbons dürfen höchstens 2,5 g Silberfulminat enthalten.\n11. a) Knallerbsen, Knallgranaten und ähnliche Silberfulminat enthaltende pyrotechnische Spielwaren;\nb) Knallstreichhölzer;\nc) Knalleinlagen;\nd) Knallziehbänder für Knallbonbons.\nZu a), b), c) und d): 1 000 Stück dürfen höchstens 2,5 g Silberfulminat enthalten.\n12. Knallsteine, die auf der Oberfläche einen Knallsatz von höchstens 3 g je Stück tragen. Fulminate\nsind als Knallsatz ausgeschlossen.\n13. Pyrotechnische Zündstäbchen (wie bengalische Zündhölzer, Goldregenhölzer, Blumenregenhölzer).\n14. Wunderkerzen ohne Zündkopf.\n15. Zündblättchen (Amorces}, Zündbänder (Amorcesbänder} und Zündringe (Amorcesringe). 1 000 Amor-\nces dürfen höchstens 7,5 g fulminatfreien Knallsatz enthalten.\nWegen Zündbändern für Sicherheitslampen siehe Ziffer 2.\n15 A.    Zündscheiben (Amorces mit höchstens 4 Knallpunkten). 1 000 Knallpunkte dürfen höhstens 7,5 g\nKnallsatz enthalten.\n15 B.    Plastik-Amorces,        Plastik-Amorcesbänder,        Plastik-Amorcesringe.       1 000 Amorces dürfen höch-\nstens 7,5 g Phosphor-Chlorat-Knallsatz enthalten. Der Knallsatz muß in Näpfchen aus geeignetem\nKunststoff untergebracht und durch Papierblättd,en abgedeckt sein. Diese müssen durch einen\nKunststoffwulst im Näpfchen festgehalten oder mit Nitrozelluloselack angeklebt sein.","966                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n16. Knallkorke mit einem Phosphor-Chlorat-Knallsatz oder einem in Papphütchen eingepreßten Ful-\nminat- oder €inem ähnlichen Knall!-atz. 1 000 Stück Knallkorke dürfen höchstens 60 g Chloratknall-\nsatz oder höchstens 10 g Fulminate oder Verbindungen von Fulminaten enthalten.\n17. Knalischeiben mit Phosphor-Chlorat-Knallsatz. 1 000 Stück dürfen höchstens 45 g Knallsatz ent-\nhalten.\n18. Pappzündhütchen      (Liliputmunition) mit einem   Phosphor-Chlorat-Knallsatz oder einem Fulminat-\noder einem ähnlichen Knallsatz. 1 000 Stück dürfen höchstens 25 g Knallsatz enthalten.\n19. Pappzündhütchen (Tretknaller) mit bedecktem Phosphor-Chlorat-Knallsatz. 1 000 Stück dürfen höch-\nstens 30 g Knallsatz enthalten.\n20. a} Knallplatten;\nb) Martinikas (sogenanntes spaniscnes Feuerwerk),\nbeide enthaltend eine Mischung aus weißem (gelbem) und rotem Phosphor mit Kaliumchlorat\nund mindestens 50 °/o trägen Stoffen, die skh an der Zersetzung der Phosphorchloratmisdnmg nicht\nbeteiligen. Eine Knallplatte darf nicht schwerer sein als 2,5 g und eine Martinika nidlt sdlwerer\nals 0,1 g.\nC. Feuerwerkskörper\n21. Hagelraketen ohne Sprengkapseln, Bomben und Feuertöpfe. Die Ladung, einsdlließlich Treibladung,\ndarf im einzelnen Körper nicht schwerer sein als 14 kg, die Bombe oder der Feuertopf insgesamt\nnicht sdlwerer als 18 kg.\n22. Bränder, Raketen, römiscne Lichter, Fontänen, Feuerräder und ähnliche Feuerwerkskörper mit La-\ndungen, die im einzelnen Körper nidlt schwerer sein dürfen als 1 200 g.\n23. Kanonenschläge oder Papierböller mit höchstens 600 g gekörntem Schwarzpulver oder 220 g Spreng-\nstoff je Stück, der nicht gefährlicher als Aluminiumpulver mit Kaliumpercblorat sein darf, und\nGewehrschläge (Petarden) mit höchstens 20 g gekörntem Schwarzpulver je Stü<X, sämtlidle mit\nZündschnüren, deren Enden verdeckt sind, sowie ähnliche zur Erzeugung eines starken Knalles die-\nnende Gegenstände.\nWegen der Knallkapseln der Eisenbahn siehe Klasse I b, Rn. 61, Ziffer 3.\n24. Kleinfeuerwerk (wie Frösche, Schwärmer, Goldregen, Silberregen, sämtliche mit . einem Höchst-\ngehalt an Schwarz-(Kom-)Pulver von 1 000 g auf 144 Stü<X; Vulkane, Handkometen, beide mit\neinem Höchstgehalt an Schwarz-(Kom-)Pulver von 30 g im einzelnen Körper].\n25. Bengalische Beleuchtungsgegenstände ohne Zündkopf (wie Fackeln, Feuer, Flammen).\n26. Blitzlichtpulver in kleinen Mengen von höchstens 5 g in Papierbeuteln oder Glasröhrdlen.\nD. Stoffe und Gegenstände zur Schädlingsbekämpfung\n27. Raudzentwickelnde Stolle für land- und forstwirtschaftlidle Zwecke sowie Räudzerpatronen, Räucher-\nstäbchen und Räudzerpulver für Sdlädlingsbekämpfung.\nWegen Rauchentwickler, die Chlorate oder eine explosionsfähige Ladung oder einen explosions-\nfähigen Zündsatz enthalten, siehe Klasse I b, Rn. 61, Ziffer 9.\nE. Reizstoffentwic:kler; Brandkörper für Luftschutz-Ubungszwecke\n28. a) Reizstoffentwickler für die Prüfung von Gasmasken und ähnliche Zwecke mit einer Zündvor-\nrichtung aus Schwarzpulverzündscbnur und einem Scbwarzpulversatz von höchstens 1 g;\nb) Riechtöpfe mit einem Heizsatz aus Metallen und Metalloxiden oder sauerstoffabgebenden Salzen\nund höchstens 1 g mit Kieselgur vermischtem Reizstoff;\nc) Reizstoffentwickler mit Schwelsätzen.\n29. Brandkörper für Luftschutz-Ubungszwecke mit einem Brandsatz auf Metallen und Metalloxid.\nF. Zünd- und Brennsätze\n30. a) Zündsätze;\nb} nichtsprengkräftige Brennsütze;\nc) Zündmassen für Zündhölzer und andere Reibzünder mit mindestens 30 0/o Wasser gleichmäßig\ndurchfeuchtet.\n2. Beförderungsvorsdlriften\nA. Versandslücke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n102    (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vorn Inhalt nichts nac:h außen\ngelangen kann.\n(2} Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich\nunterwegs nicht lockern können und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig\nstandhalten. Die Gegenstände sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig","Nr. 13 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                       967\nfestzulegen. Sofern im Abschnitt \"Verpackung der einzelnen Stoffe\" nichts anderes vorgeschrieben ist,\ndürfen die Innenpackungen einzeln oder zu mehreren in die Versandbehälter eingesetzt werden.\n(3) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein.\n2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e I n e n S t o f f e u n d A r t e n v o n G e g e n s t ä n d e n\n(1) Die Gegenstände der Ziffer 1 a) müssen in Schachteln oder Briefd1en verpackt sein. Diese sind mit         103\nwiderstandsfähigem Papier zu Sammelpaketen zu vereinigen, deren sämtJiche Falten verklebt sein müssen.\nDie Briefehen können auch in Schachteln aus dünner Pappe oder einem nicht leicht entzündbaren Stoff\n(z. B. Acetylzellulose) vereinigt werden. Die Pappschachteln oder Sammelpakete sind in widerstandsfähige\nKisten aus Holz, harten Holzfiberplatten oder Kästen aus Metall einzusetzen.\nAlle Fugen der Metallkästen müssen weichgelötet oder gefalzt sein.\nDie Pappschachteln oder Sammelpakete dürfen auch in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 10 kg\noder 20 kg Höchstgewicht eingesetzt werden. Ein Versandstück darf bei Verwendung eines Einheits-\npappkastens für 10 kg Höchstgewicht nicht schwerer sein als 10 kg, bei Verwendung eines Einheitspapp-\nkastens für 20 kg Höchstgewicht nicht schwerer sein als 15 kg.\n(2) Die Gegenstände der Ziffer 1 b) müssen in Schachteln, in denen sie sich nicht bewegen können,\nverpackt sein. Höchstens 12 dieser Schachteln sind zu einem Paket zu vereinigen, dessen Falten alle\nverklebt sein mussen.\nDiese Pakete sind mit widerstandsfähigem Papier, dessen Falten alle verklebt sein müssen, zu höchstens\n12 zu einem Sammelpaket zu vereinigen. Die Sammelpakete sind in widerstandsfähige Kisten aus Holz,\nharten Holzfiberplatten oder Kästen aus Metall einzusetzen.\nAlle Fugen der Metallkästen müssen 'Veichgelötet oder gefalzt sein.\nDie Pappschachteln oder Sammelpakete dürfen auch in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 20 kg\nHöchstgewicht emgesetzt werden. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 15 kg.\n(3) Die Dieselzünder [Ziffer 1 c)J müssen verpackt sein:\na) zu 100 Zündern eng nebeneinanderstehend in Dosen aus Blech oder starker Pappe. Das zündsatz-\nfreie Ende muß sich an der Deckelseite der Dose befinden, oder\nb) zu 200 Zündern in zwei Lagen in eine Blechdose.\nDie Dosen aus Blech oder Pappe sind in hölzerne Kisten von mindestens 18 mm Wanddicke einzusetzen.\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 135 kg; es darf nicht mehr als 100 kg Dieselzünder enthalten.\nAn Stelle der hölzernen Kisten dürfen auch Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höchstgewicht\nverwendet werden.\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 25 kg.\n(1) Die Gegenstände der Ziffer 2 müssen in Blech- oder Pappschachteln verpackt sein. Höchstens               104\n30 Bledl- oder 144 Pappschadlteln sind zu einem Paket zu vereinigen, das höchstens 90 g Zündsatz\nenthalten darf. Die Pakete sind in eine Versandkiste aus dichtgefügten Brettern mit mindestens 18 mm\nBrettdicke einzusetzen, die mit widerstandsfähigem Papier oder dünnem Zink- oder Aluminiumblech oder\nschwer entflammbarer Kunststoffolie ausgelegt sein muß. Bei Versandstücken, die nicht schwerer sind als\n3::; kg, genügt eine Brettdicke von 11 mm, wenn die Kisten mit einem eisernen Band umspannt sind.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.\n(1) Die Gegenstände der Ziffer 3 müssen in hölzerne Kisten, die mit widerstandsfähigem Papier oder           105\nKunststoffolie oder dünnem Zink- oder Aluminiumblech auszulegen sind, oder in wasserdichte Fässer\naus Pappe, Holz, Kunststoff oder Blech - wobei Eisenblech verzinnt, verzinkt oder lackiert sein muß -\nyerpackt sein. Die Eignung der Kunststoffässer ist durch eine Baumusterprüfung (siehe Rn. 5) nachzuweisen.\nDie Gegenstände der Ziffer 3 dürfen auch in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höchstgewicht\nverpackt sein. Die Gegenstände müssen entweder in Beutel aus geeignetem Kunststoff eingesetzt oder die\nEinheitspappkästen mit einer Kunststoffolie ausgekleidet sein.\nKleine Sendungen mit einem Gewicht von höchstens 20 kg dürfen auch mit Wellpappe umhüllt in fest\nversdrnürte Pakete aus doppeltem, widerstandsfähigem Packpapier verpackt sein.\n(2) Bei Verwendung eines Pappfasses oder eines Fasses aus Holz, Kunststoff oder Blech darf ein\nVersandstück nicht schwerer sein als 75 kg; bei Verwendung eines Einheitspappkastens darf es nicht\nschwerer sein als 20 kg.\n(1) Die Gegenstände der Ziffer JA. sind in Mengen von höchstens 2,5 kg zu bündeln und mit Olpapier          105/1\nzu umwickeln. Die Bündel sind in hölzerne Kisten von mindestens 18 mm Wanddicke zu verpacken, die mit\nOlpapier oder paraffiniertem Papier dicht auszulegen sind.\n(2) Ein Versandstilde darf nicht schwerer sein als 35 kg; es darf nicht mehr als 25 kg Stoppinen enthalten.\n(1) Ein Ring Anzündlitze der Ziffer 3 B. von höchstens 8 m Länge ist in eine Faltschachtel aus Pappe         105/2\nzu verpacken. Höchstens 25 Fdltschaditeln sind in einen Pappkasten und höchstens 4 dieser Pappkästen\nin eine geleimte Holzkiste ·einzusetzen.","968                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(2) Hödlstens 100 Verbinder aus Metallhülsen oder 50 Verbinder mit Anzündlitze der Ziffer 3B. sind\nin einen Pappkasten zu verpacken. Hödlstens 100 dieser Pappkästen sind in eine geleimte Holzkiste\neinzusetzen.\n106      (1) Zündgarn (Ziffer 4) muß in Längen von höchstens 30 m auf Pappstreifen aufgewickelt und jeder\n\\Vickel in Papier eingehüllt sein. Höchstens 10 eingehüllte Wic:kel sind mit Packpapier zu einem Paket\nzu vereinigen, das in ein hölzernes Kistd1en einzubetten ist. Diese Kistdlen müssen in eine hölzerne\n\\i ersandkis le eingesetzt sein.\n(2) Ein Versandstück darf höchstens 6000 m Zündgarn enthalten.\n106/1     (1) Verzögerungen (Ziffer 4 A.) müssen zu höchstens 150 Stück in Schachteln aus Weißblech oder\nAluminium mit übergreifendem Deckel so verpackt sein, daß sich reihenweise einmal die Anfeuerungsseite\noben und das andere Mal unten befindet. Die Schachteln sind in eine mit Weißblech ausgekleidete\nhölzerne Versandkiste einzusetzen.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.\n107       (1) Die Gegenstände der Ziffer 5 müssen zu höchstens 25 Stück in Schachteln aus Weißblech oder Pappe,\nThermitkapseln jedoch zu höchstens 100 in eine Schachtel aus Pappe verpackt sein. Höchstens 40 solcher\nSchachteln sind in eine hölzerne Kiste so einzubetten, daß sie weder einander noch die Kistenwände\nberühren.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.\n108        (1) Die Gegenstände der Ziffern 6 bis 8 müssen verpadct sein:\na) die Gegenstände der Ziffer 6: in hölzerne Kisten;\nb) die Gegenstände der Ziffer 7 a): in Kisten oder Fässer aus Holz oder in Fässer aus wasserdichter\nPappe;\ndie elektrischen Zünder mit festmontierten Schwarzpulverzündschnüren der Ziffer 7 a) müssen\nin Wellpapp-Faltkartons, die hinsichtlidl ihrer medlanischen Festigkeit einem Einheitspappkasten\n(siehe Rn. 11) für 25 kg Höchstgewicht entsprechen müssen, verpackt sein. Die Berührungsflächen\nineinander geschobener Kartons sowie die Boden- und Dedcelklappen der Faltkartons sind fest zu\nverkleben und zusätzlich durch Heftklammern zu befestigen;\nc) die Gegenstände der Ziffer 7 b): zu höchstens 1000 Stück mit Sägemehl .in Pappschachteln\neingebettet, die durch Pappeinlagen in mindestens drei gleich große Abteilungen zu unterteilen\nsind. Die Deckel der Schachteln müssen ringsum mit Klebstreifen befestigt sein. Höchstens\n100 Pappschachteln sind in einen Behälter aus gelochtem Stahlblech einzusetzen. Dieser Behälter\nmuß in eine mit Schrauben verschlossene hölzerne Versandkiste von mindestens 18 mm Wand-\ndicke so eingebettet sein, daß zwischen dem Blechbehälter und der Versandkiste überall ein\nZwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist;\ndie Gegenstände der Ziffer 7 c): zu höchstens 50 Stück mit Holzmehl in 6 mm dicken Sperrholz-\nkistchen eingebettet, deren Seitenwände gezinkt, Boden aufgeleimt und Deckel ringsum mit\nKlebstreifen befestigt sein müssen. Höchstens 100 Sperrholzkistchen sind in eine Holzkiste -✓on\nmindestens 18 mm Wanddidce einzusetzen, die durch 20 mm starke Holzbretter in mindestens\nvier gleich große Abteilungen zu unterteilen ist. Innerhalb jeder Lage müssen die Kistchen durch\n20 mm dicke, gitterartig angeordnete Holzleisten voneinander getrennt sein;\nd) die Gegenstände der Ziffer 8: in Schachteln aus Pappe. Die Smachteln ·sind zu einem Paket zu\nvereinigen, das höchstens 1000 Zündlamellen enthalten darf. Die Pakete müssen in eine hölzerne\nVersandkiste eingesetzt sein.\n(2) Ein Versandstück mit Gegenständen der Ziffer 7 a) darf bei Verwendung eines Pappfasses nidlt\nschwerer sein als 75 kg. Bei Verwendung eines Wellpapp-Faltkartons darf es nicht schwerer sein als\n25 kg. Ein Versandstück mit Gegenständen der Ziffer 7b) darf nicht schwerer sein als 50 kg.\n109        (1) Die Gegenstände der   ,,  Ziffern 9 bis 26 müssen verpackt sein (Innenpackungen):\na) die Gegenstände der Ziffern 9 und 10: in Papier oder Schachteln;\nb) die Gegenstände der Ziffer 11 a): zu höchstens 500 Stück mit Sägemehl eingebettet\n1. in Pappschachteln, die in Papier einzuwickeln sind; oder\n2. in hölzerne Kistchen;\nc) die Gegenstände der Ziffer 11 b}: zu höchstens 10 Stück in einem Briefehen. Höchstens 100 Briefdlen\nsind in eine Pappsc:hamtel zu verpacken oder in starkes Papier einzupacken;\nd) die Gegenstände der Ziffer 11 c): zu höchstens 10 Stück in Beutel aus Papier oder geeignetem\nKunststoff. Höchstens 100 Beutel sind in eine Pappschachtel zu verpacken;\ndd) die Gegenstände der Ziffer 11 d): zu hödlstens 100 Stück mit einem ca. 50 mm breiten Papier-\nstreifen gebündelt. Höchstens 50 Bündel sind in einen Karton so zu verpacken, daß sie sich\nnicht zwängen, aber auch nicht bewegen können. Die verschiedenen Bündelreihen sind mit\nWellpappe von 4,3 mm Dicke senkrecht und waagerecht gegeneinander abzutrennen. Die\nübereinander liegenden Schichten der Bündel sind so anzuordnen, daß die Zündpunktbereiche\nnicht in gleidler Ebene liegen, sondern gegeneinander versetzt sind;\ne) die Gegenstände der Ziffer 12: zu hödlstens 25 Stück in Pappsdlac:hteln;","Nr.13-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                969\nf) die Geqenstände de1 Ziffer 13: in Schachteln. Höchstens 12 Schachteln sind mit Papier zu einem\nPaket zu vereinigen;\ng} die Gegenstände der Ziffer 14 · zu höchstens 12 Stück in Schachteln oder Beuteln aus Papier oder\ngeeignetem Kunststoff. Diese Packungen sind mit Papier oder durch Einpacken in einen Papp-\nkarton zu einem Paket zu vereinigen;\nh) die Gegenstände der Ziffer 15: in Pappschachteln, von denen jede nicht mehr enthalten darf als\n100 Amorces zu je höchstens 5 mg Knallsatz, oder\n50 Amorces zu je höchstens 7,5 mg Knallsatz.\nHöchstens 12 Schachteln sind mit Papier zu einer Rolle und höchstens 12 Rollen mit Packpapier\nzu einem Paket zu vereinigen.\nDie Bänder mit 50 Amorces zu je höchstens 5 mg Knallsatz dürfen wie folgt' verpackt werden:\nje 5 Bänder in Pappschachteln, die zu 6 Stück mit einem Papier, das so widerstandsfähig sein muß\nwie Kraft-Papier von mindesiens 40 g/m!, zu einem Päckchen vereinigt werden; 12 auf solche\nWeise gebildete Päckchen sind mit Papier gleicher Qualität zu einem Paket zu vereinigen;\n· hh) 1. bis zu 5 Zündbänder (Amorcesbänder) der Ziffer 15 mit je 100 Zündpillen zu je 2 mg\nKnallsatz dürfen auch in einer Pappschachtel verpackt sein. Bis zu 72 solcher Pappschachteln\nmüssen in einen Pappkasten eingesetzt werden. Ferner dürfen bis zu 10 Zündbänder in\neiner Pappbüchse mit einer Wanddicke von mindestens 2 mm verpackt sein. Höchstens\n10 Pappbüchsen müssen mit Papier zu einem Paket vereinigt werden;\n2. Zündscheiben (Amorces) der Ziffer 15 A. mit höchstens 4 Knallpunkten sind zu höchstens\n12 Stück in Pappschaditeln zu verpacken. Hödistens 12 Sdiachteln sind mit Papier zu einer\nRolle und höchstens 12 Rol1en mit einer Packpapierrolle zu einem Paket zu vereinigen;\n3. bis zu 50 Plastik-Amorces der Ziffer 15 B. müssen in einer Schaditel aus geeignetem\nKunststoff mit einer Wanddicke von mindestens 1 mm verpackt und mit einem geeigneten\nStoff abgedeckt und festgelegt sein. 10 solcher Kunststoffsdiachteln sind mit Packpapier zu\neinem Päckdien zu vereinigen; bis zu 50 Päckdien müssen in einen Einheitspappkasten\n(siehe Rn. 11) für 20 kg Hödistgewicht eingesetzt werden. Ein Versandstück darf nidit\nsdiwerer sein als 5 kg;\n4. bis zu 12 Plastik-Amorcesbänder der Ziffer 15 B. mit je 8 bandförmig aneinander gereihten\nAmorces müssen auf einem Kartonblatt befestigt werden. Das Kartonblatt ist in einem\nKartonumsdilag unterzubringen. Je 12 soldier Kartonumschläge sind mit Packpapier zu\neinem Pädcdten zu vereinigen; oder bis zu 4 Plastik-Amorcesbänder der Ziffer 15B.,\nbestehend aus einem gezähnten Streifen aus geeignetem Kunststoff mit 26 zylindrisdten\nNäpfchen, dürfen auch mit einer geeigneten Einlage in einer Pappsdiachtel untergebradit\nsein. Je 12 soldier Pappsdiaditeln sind mit Packpapier zu einem Päck.dien zu vereinigen;\nbis 100 Päckchen müssen in einem Einheitspappkasten (siehe Rn. 11) für 30 kg Hödistgewicht\neingesetzt werden. Ein Versandstück darf nidit schwerer sein als 25 kg;\n5. bis zu 5 Plastik-Amorcesringe der Ziffer 15B. mit je 12 ringförmig aneinander gereihten\nAmorces müssen in einer Pappsdiaditel verpackt und so befestigt sein, daß sie sidi\ngegenseitig nicht berühren können. Je 10 soldier Schachteln sind mit Papier zu einem\nPäckchen zu vereinigen. Bis zu 4 Plastik-Amorcesringe dürfen audi festliegend in einer\nRunddose aus geeignetem Kunststoff verpackt sein. Je 5 solcher Runddosen sind mit\nPapier zu einer Rolle zu vereinigen. Bis zu 10 solcher Rollen müssen festliegend in einem\nPappkasten verpackt werden. Höchstens 60 Päckchen oder höchstens 10 Pappkästen sind in\nEinheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höchstgewidit einzusetzen. Ein Versandstück\ndarf nicht schwerer sein als 25 kg;\ni) die Gegenstände der Ziffer 16: zu höchstens 50 Stück in Pappschaditeln eingebettet. Die Korke\nsind auf dem Boden der Sdiachtel festzukleben oder in gleichwertiger Weise in ihrer Lage\nfestzuhalten. Jede Schadttel ist mit Papier zu umwickeln, und hödistens 10 umwickelte Schaditeln\nsind mit Packpapier zu einem Paket zu vereinigen;\nk) die Gegenstände der Ziffer 17: zu hödistens 5 Stück in Pappsdiaditeln. Höchstens 200 Sdiaditeln\nsind, in Rollen unterteilt, in einer Sammelschachtel aus Pappe zu vereinigen;                 ·\nl) die Gegenstände der Ziffer 18: zu bödistens 10 Stück in Pappsdiaditeln eingebettet. Höchstens\n100 Schadtteln sind, in Rollen unterteilt, mit Papier zu einem Paket zu vereinigen;\nm) die Gegenstände der Ziffer 19: zu hödtstens 15 Stück in Pappschachteln eingebettet. Hödtstens\n144 Schadtteln sind, in Rollen unterteilt, in eine zweite Pappschaditel zu verpacken;\nn) die Gegenstände der Ziffer 20 a): zu höchstens 144 Stück in Pappkästen eingebettet;\no) die Gegenstände der Ziffer 20 b): zu höchstens 75 Stück in Pappschachteln. Hödtstens 72 Papp-\nsdtachteln sind mit Pappe zu einem Paket zu vereinigen;\np) die Gegenstände der Ziffer 21: in Pappschachteln oder starkes Papier. Wenn die Anzündstelle der\nGegenstände nicht mit einer Schutzkappe versehen ist, müssen die Gegenstände vorher einzeln mit\nPapier umwickelt werden. Bei Bomben, die schwerer sind als 5 kg, muß die Treibladung durch eine\nüber den unteren Teil der Bomben geschobene Papierhülse geschützt sein;\nq) die Gegenstände der Ziffer 22: in Pappschachteln oder starkes Papier, bis zu 10 solcher Feuer-\nwerkskörper auch in dicht verschlossene Beutel aus geeignetem Kunststoff mit einer Foliendicke\nvon mindestens 0,2 mm. Größere Feuerwerkskörper bedürfen jedoch keiner Innenpackung, wenn\nihre Anzündstel1e mit einer Schutzkappe versehen ist;","970                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nr) die Gegenstände der Ziffer 23: in Schachteln aus Holz oder Pappe eingebettet. Die Anzündstellen\nmüssen mit einer Schutzkappe versehen sein;\ns) die Gegenstände der Ziffer 24: in Pappschachteln oder starkes Papier;\nt) die Gegenstände der Ziffer 25: in Pappschadlteln oder starkes Papier. Größere Feuerwerkskörper\nbedürfen jedodl keiner Innenpackung, wenn ihre Anzündstelle mit einer Schutzkappe versehen ist;\nu) die Gegenstände der Ziffer 26: in Pappschachteln. Eine Pappschachtel darf höchstens 3 Glasröhrchen\nenthalten.\n(2) Die Innenpackungen nach Abs. (1) sind einzusetzen:\na) Packungen mit Gegenständen der Ziffern 10, 13 und 14 in hölzerne Versandkisten;\nPackungen mit Gegenständen der Ziffern 10, 13 und 14 auch in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11)\nfür 40 kg oder 50 kg Höchstgewicht.\nEin Versandstück darf bei Verwendung eines Einheitspappkastens für 40 kg Höchstgewicht nicht\nschwerer als 35 kg und für 50 kg Höchstgewidit nidit schwerer als 45 kg sein.\nb) Packungen mit Stoffen und Gegenständen der Ziffern 9, 11, 12 und 15 bis 26 sowie 15A. in\nVersandkisten aus didltgefügten. Brettern mit mindestens 18 mm Brettdicke, die ·mit widerstands-\nfähigem Papier oder dünnem Zink- oder Aluminiumblech oder vollständig mit einer Folie aus\ngeeignetem Kunststoff ausgelegt sein müssen. Bei Versandstücken, die nicht schwerer sind als\n35 kg, genügt eine Brettdicxe von 11 mm, wenn die Kisten mit einem eisernen Band umspannt sind.\nDer Inhalt einer Versandkiste ist beschränkt auf:\nfür Gegenstände der Ziffer 11 d) auf 20 Kartons,\nfür Zündbänder (Amorcesbänder) der Ziffer 15, verpackt nach Rn. 109 (1) hh) 1., auf 100 Pappkästen,\nfür Gegenstände dE:r Ziffer 17 auf 50 Sammelschachteln aus Pappe,\nfür Gegenstände der Ziffer 18 auf 25 Pakete,\nfür Gegenstände der Ziffer 20 a) auf 50 Pappkästen,\nfür Gegenstände der Ziffer 20 b) auf 50 Pakete zu 72 Pappschaditeln,\nfür Gegenstände der Ziffer 21 auf soviel Stücke, daß die gesamte Ladung nicht schwerer ist als\n56kg.\nPackungen mit Gegenständen der Ziffern 9, 11 a) bis d), 12, 18, 19, 22 bis 25 sowie mit Feuer-\ntöpfen der Ziffer 21 dürfen auch in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 40 kg oder 50 kg Höchst-\ngewicht, Packungen mit Gegenständen der Ziffer 15 auch in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11)\nfür 30 kg Höchstgewicht verpackt sein.\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 35 kg, mit Gegenständen der Ziffer 15 jedoch\nnicht schwerer als 25 kg.\nc) Packungen mit Blitzlichtpulvern (Ziffer 26) entweder gemäß den Vorschriften unter b) oder in\nhölzerne Versandkisten von hödistens 5 kg oder, wenn die Verpackung aus Papierbeuteln besteht,\nin starke Pappkästen von höchstens 5 kg.\n(3) Hölzerne Kisten, in denen Gegenstände mit Phosphor-Chloral-Knallsatz verpacxt sind, müssen durch\nSchrauben verschlossen sein.\n(4) Ein Versandstück darf mit Gegenständen der Ziffern 9, 11. 12, 15 bis 22 und 24 bis 26 sowie 15 A.\nnicht schwerer sein als 100 kg und mit Gegenständen der Ziffer 23 sowie Zündbändern (Amorcesbändern)\nder Ziffer 15, verpackt nach Rn. 109 (1) hh) 1., nicht schwerer als 50 kg; es darf nicht schwerer sein als 35 kg,\nwenn die Kiste nur eine Brettdicke von 11 mm hat und mit einem eisernen Band umspannt ist.\n110    (1) Die Stoffe und       Gegenstände der Ziffer 27 müssen in hölzerne Kisten verpackt sein, die mit\nPackpapier, Olpapier oder Wellpappe ausgelegt sind. Die Auslegung ist nidit notwendig, wenn die Stoffe\nund Gegenstände mit Hüllen aus Papier oder Pappe versehen sind.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.\n(3) Räucherpatronen für Schädlingsbekämpfung dürfen, in Papier oder Pappe eingehüllt, und Räucher-\nstäbchen dürfen, zu höchstens 10 Stück in eine Pappschachtel verpackt und zu höchstens 50 derartiger\nPappschachteln in einen Pappkarton eingesetzt, auch verpackt sein:\na) in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 10 kg, 20 kg oder 30 kg Höchstgewicht; ein Versandstück\ndarf bei Verwendung eines Einheitspappkastens für 10 kg Höchstgewidit nicht sdiwerer sein als\n7,5 kg, für 20 kg Höchstgewicht nicht schwerer sein als 15 kg und für 30 kg Höchstgewidit nicht\nschwerer sein als 25 kg;\nb) in Kästen aus gewöhnlicher Pappe; ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 5 kg.\n(4) Räucherpulver für Schädlingsbekämpfung der Ziffer 27 muß verpackt sein:\na) in Mengen bis zu 1 kg in Kunststoffbeutel, die in feste Papierbeutel einzusetzen sind.\nAls äußere Verpackung sind zu verwenden\n1. gewöhnliche Pappkästen, wenn das Versandstück nicht schwerer ist als 5 kg,\n2. Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 10 kg oder 20 kg Hödistgewichl;\nb) in Mengen bis zu 10 kg in Kunststoffbeutel, die in genügend widerstandsfähige Papptrommeln\neinzusetzen sind,\nc) in Mengen bis zu 60 g in Räucherdosen, deren Böden und Deckel aus mindestens 0.4 mm dickem\nAluminiumblech und deren Mäntel aus mindestens 2 mm dicker, innen mit Aluminiumfolie\nverkleideter Pappe bestehen.","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                            971\nAls äußere Verpackung sind zu verwenden:\n1. gewöhnlicne Pappkästen, wenn das Versandstück nicht sdl\\'.~rer ist als ~kg;\n2. Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höd1stgewid1t. Ein Versandstück darf nid1t scnwerer\nsein als 25 kg.\n(1) Die Gegenstände der Ziffer 28a) müssen zu höd1stens 12 Stück mit Zellstoff in \\Vellpuppkästen        110/1\nverpackt sein. Höcnstens 20 Wellpappkästen sind mit Kieselgur in eine hölzerne Kiste einzubetten.\n(2) Die Geqenstände der Ziffer 28 b) müssen zu höcnstens 8 Stück in Pappsdlacnteln verpackt sein, die\nmit \\Vellpappe umwickelt in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind.\nEin Versandstück darf nicht mehr als 250 Riecntöpfe enthalten und nicht schwerer sein als 50 kg.\n(3) Die Gegenstände der Ziffer 28c) müssen zu höchstens 5 Stück in paraffinierte Pappschachteln verpackt\nsein. Höchstens 50 Pappschachteln sind in eine hölzerne KistE\": einzusetzen.\nEin Versandstück darf nicht mehr als 25 kg Schwelsatz enthalten und nicht sdiwerer sein als 50 kg.\nDie Gegenstände der Ziffer 29 müssen, einzeln in Wellpappe eingehüllt, in hölzerne Kisten verpackt,       110/2\nsein, d_ie mit zähem Papier ausgelegt sind.\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n(1) Die Zündsätze der Ziffer 30 a) müssen zu höc:hstens 500 g in mit Gummi- oder Korkstopfen verschlos-  110/3\nsene Röhren oder BE\":hälter aus Zellon, Aluminium oder Zink verpackt sein. Die Röhren oder Behälter sind\nmit Kieselgur oder einer Mischung aus Kieselgur und Holzmehl in eine hölzerne Versandkiste so einzu-\nbetten, daß sie weder einander noch die Kistenwände berühren. Kaliumperchlorathaltige Sätze müssen\nzu höchstens 100 g in Röhren aus Aluminium verpackt sein, deren Stopfen ringsum mit Klebstreifen befestigt\nsein müssen. Die Röhren sind einzeln in ausgebohrte Holzklötze einzusetzen, \"deren seitliche Wanddicke\nmindestens 30 mm betragen muß. Di~ Holzklötze sind in eine hölzerne Versandkiste von mindestens 18 mm\nWanddicke so einzusetzen, daß die einzelnen Holzklötze durch Aluminiumplatten von 1 mm Dicke von-\neinander getrennt sind.\nEin Versandstück darf höchstens 3 kg, bei kaliumperchlorathaltigen Sätzen höchstens t\"kg Zündsatz\nenthalten.\nGepreßte Körner aus kaliumperchlorathaltigen Sätzen müssen zu höchstens 200 g in Sägespäne einge-\nbettet in Pappschachteln veq,ackt sein Der Inhalt jeder Schachtel ist durch Filzeinlagen in 4 Schichten\nzu unterteilen und unten und oben durch Filz abzudecken. Der Deckel der Schachtel ist ringsum mit\nKlebstreifen zu befestigen. Höchstens 5 Schachteln sind durch Einwickeln in Papier zu einem Paket zu\nvereinigen. Höchstens 2 Pakete sind in eine hölzerne Versandkiste von mindestens 18 mm Wanddicke\nin Kieselgur so einzubetten, daß die Pakete voneinander und von den Wandungen der Holzkiste durch\neine mindestens 30 mm dicke Schicht von Kieselgur getrennt sind.\n(2) Die nichtsprengkräftigen Brennsatze der Ziffer 30 b) müssen zu höchstens 30 kg in dicht verschlos-\nsene Behälter aus verzinntem Eisenblech verpackt sein. Die Behälter sind mit Kieselgur oder einer\nMischung aus Kieselgur und Holzmehl in eine hölzerne Versandkiste so einzubetten, daß sie weder einander\nnoch die Kistenwände berühren.\nEin Versandstück darf höchstens 30 kg Brennsatz enthalten.\n(3) Die Zündmassen der Ziffer 30c) müssen zu höchstens 2,5 kg in dicht verschlossene Behälter aus\nBlech verpackt sein. Die Behälter sind in eine hölzerne Versandkiste von mindestens 18 mm Wanddicke\nemzusetzen. Eine Versandkiste darf höchstens 25 kg Zündmasse enthalten.\n3. Zusammenpackung\n(1) Die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe und Gegenstände dürfen miteinander zu einem Ver-         111\nsandstück vereinigt werden. Die Innen- und Außenpackungen müssen den Vorschriften für die betreffenden\nStoffe und Gegenstände entsprechen. Ein Pappkasten mit Gegenständen der Ziffer 20 a) ist einem Paket mit\nGegenständen der Ziffer 20 b) gleichzustellen.\n(2) Sofern im Abschnitt • Verpadcung der einzelnen Stoffe und Arten von Gegenständen· nicht\nniedrigere Mengen vorgeschrieben und nachstehend nid1t besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen\ndie Gegenstände dieser Klasse in Mengen von höchstens 6 kg, und zwar für alle in einer Ziffer oder\nLitera aufgeführten Gegenstände zusammen, mit Gegenständen einer anderen Ziffer oder Litera dieser\nKlasse oder mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung aucn\nfür diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.\nDie Innenpackungen müssen den allgemeinen und besonderen Verpackungsvorsduiften entspre<.hen. Fer-\nner sind die allgemeinen Bestimmungen der Rn. 4 (6) und 8 zu beachten.\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg und nicht schwerer als 50 kg, wenn es Gegen!:>tände\nder Ziffer 23 enthält.","972                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nBesondere Bedingungen:\nHöchstmenge\nZiller        Bezcid1nung der Gegen~lände                                           Besondere Vo1schriften\nJe GP!äß    je Versandslud-\nZündholzer                           5 kg            5 kg         Dürfen nicht zusammenge-\npackt werden mit Stoffen der\nKlassen II, III a und III b\n2 u. 3     Zündbänder und                        Zusammenpackung\nSch warzpul verzündsdmüre            nicht gestattet\n4        Zündgarn                                           1500m\nZündgarn\n5-8        Alle Gegenstände                     Zusammenpackung\nnicht gestattet\n9-20        Alle Gegenstände                                                  Zusammenpackung nur mit\nKurzwaren oder nidlt pyro-\ntechnischen Spielwaren ge-\nstattet, von denen sie ge-\ntrennt zu halten sind. Die\nVersandkiste muß den schärf-\nsten Bedingungen der Rn. 109\n(2) und (3) entsprechen, die\nfür die darin enthaltenen Ge-\ngenstände gelten.\n9-25        Alle Gegenstände                                                  Zusammenpackung nur mit-\neinander gestattet. Die Ver-\nsandkiste muß den schärfsten\nBedingungen der Rn. 109 (2)\nund (3) entsprechen, die für\ndie darin enthaltenen Gegen-\nstände gelten.\n26-27        Alle Stoffe                          Zusammenpackung\nund Gegenstände                      nicht gestattet\n4. Auf schritten und Gef ab rzettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX)\n112    Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit Zetteln nadi\nMuster 9 versehen sein.\nB. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen\n113    Für Eil- und Frachtgut keine Beschränkungen.\nDie Stoffe und Gegenstände der Klasse I c - ausgenommen die Gegenstände der Ziffer 3 A. und gepreßte\nkaliumperchloralhaltige Zündsätze der Ziffer 30 a) - dürfen auch als Expreßgut versandt werden.\nC. Frachtbriefvermerke\n114    (1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 101 durch Kursivschrift\nhervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer\nund gegebenenfalls des Buchstabens der Sto/faulzählung und die Abkürzung .Anlage C zur Eva· zu er-\ngänzen (z.B. 1 c, Ziller 1 a}, Anlage C zur EVa].\nZulässig ist auch die Frachtbriefangabe .Feuerwerkskörper der Anlage C zur EVO, 1 c, Ziffern .. . • mit\nAngabe der Ziffern, unter weldie die zu befördernden Gegenstände fallen.\n(2) Für die Stoffe und Gegenstände der Ziffern 2, 4, 5, 8, 9, 11, 12 und 15 bis 27 sowie für die Gegenstände\nder Ziffern 3 A., 3 B., 4 A., 7 c), 15 A., 15 B. und 28 bis 30 muß der Absender im Frachtbrief bescheinigen:\n.Beschal/enheit des Gutes und Verpackung entsprechen den Vorschriften der Anlage C zur Eva·.\nD. Befördet\"ungsmittel und tedmisdle Hilfsmittel\n1. Wagen- und Verladevorschriften\n115 a. Für Versandstücke\n(1) Die Gegenstände der Klasse I c sind in gededcte Wagen zu verladen.\n(2) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen ft.ir die Gegenstände der Ziffern 4, 21,\n22, 23 und 26 siehe Anhang IV.","Nr. 13 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                               973\nb. Für K 1 ein b eh ä 1t er (Kleincontainer)\n(1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen und Gegenständen dürfen in KJeinbehäl-                                 116\ntern (Kleincontainern) befördert werden.\n(2) Die in Rn. 118 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten aud1 für den Inhalt der Kleinbehälter\n(Kleincontainer) sowie für die \\-\\lagen, in denen Kleinbehälter befördert werden.\n2. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 an den Wagen und an den K 1 einbehält er n                                             (Klein-\ncontainern) (siehe Anhang IX)\nKleinbehälter mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen ebenfalls mit einem                                  117\nZettel nach Muster 9 versehen sein.\nE. Zusammenladeverbote\nDie Stoffe     und Gegenstände der Klasse I c dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:                                   118\na) mit  Stoffen und Gegenständen der Klasse la (Rn. 21):\nb) mit  Stoffen der Klasse II (Rn. 201);\nc) mit  Stoffen der Klasse III a (Rn. 301);\nd) mit  Stoffen der Ziffer 5 der Klasse IV a (Rn. 401);\ne) mit  Stoffen der Klasse IVb (Rn. 451).\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen beson-                                    119\ndere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\nF. Entleerte Behälter\nKeine Vorsch.riften.                                                                                                                  120\nG. Sonstige Vorschriften\nKeine Vorschriften.                                                                                                                   121\n122-129\nKlasse ld\nVerdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase\n1. Stoffaufzählung\n(1) Von den unter den Begriff der Klasse I d fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 131                              130\ngenannten und auch diese nur zu den in Rn. 130 (3) bis 168 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zu-\ngelassen und somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.\n(2) Diese Stoffe der Klasse I d haben eine kritische Temperatur von weniger als 50° C oder bei dieser\nTemperatur einen Dampfdruck von mehr als 3 kg/cm'.\nBem. Fluorwasserstoff Ist In die Klasse I d eingereiht, obwohl er bei so° C einen Dampfdrudt von nur 2,7 bis 2,8 kg/cm!!\naufweist.\n(3) Die Stoffe der Klasse I d, die leicht polymerisieren, wie Vinylmethyläther, Vinylch.lorid, Vinylbromid\nund Athylenoxid, sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlich.en Maßnahmen zur Verhinde-\nrung der Polymerisation während der Beförderung getroffen wurden.\nZu diesem zw'edc muß insbesondere auch. dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten,\nwelch.e die Polymerisation begünstigen.\nA. Verdidltete Gase [siehe auch Rn. 131 a, unter a)]:\nAls verdichtete Gase im Sinne der Anlage C gelten solche, deren kritisch.e Temperatur unter - 10'.) C                                131\nliegt.\n1. a) Kohlenoxid, Wasserstofi mit höchstens 2 0/o Sauerstoff, Methan (Grubengas und Erdgas), Schwerer\nWasserstofi (Deuterium};\nb) Wassergas, Synthesegase (z.B. nach. Fischer-Tropsch), Stadtgas (Leuchtgas, Steinkohlengas) und an-\ndere Gemische von Gasen der Ziffer 1 a), wie z.B. Gemisch von Kohlenoxid und Wasserstoff.\n2. Verdichtetes Olgas (Fettgas).\n3. Sauerstofi mit höchstens 3 °/o Wasserstoff, Gemische von Sauerstoff mit Kohlendioxid mit höchstens\n20 °/o Kohlendioxid, Stickstofi, Preßluft, Nitrox (Gemisch von 20 1 /o Stickstoff und 80 °/o Sauerstoff),\nBorlluorid, Fluor, Helium, Neon, Argon, Krypton und Gemische von Edelgasen untereinander. Gemische\nvon Edelgasen mit Sauerstoff und Gemische von Edelgasen mit Stickstoff; Tetrafluormethan.\nWegen Xenon siehe Ziffer 9; wegen der Gase der Ziffer 3, die in Druckgaspa~ungen oder Kartusch.en\nenthalten sind, siehe Ziffern 16 und 17.","974                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nB. Verflüssigte Gase [siehe auch Rn. 131 a unter b). Für Gase der Ziffern 6 bis 10, die in Druckgaspa<.kungen\ncder Kartusdwn enthalten sind, siehe Ziffern 16 und 17]:\n.-\\ls \\ erfüissigte Gase im Sinne der Anlage C gelten sold1e, deren kritisd1e Temperatur gleich ode, hoht'r\nals - 10~ C ist.\na, Ver f I ü s s i g t e Gase mit einer                   kritischen Te m per a tu r                  ,- o n g 1e i c II   oder   höhe 1 d Is\n70c C\n-1. Verilüssigtes Olgas, das bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 41 kg/cm! hat (Z-Gas).\n5. Bromwassersto/1, Fluorwasserslo/1, Schwelelwasserslo/1, Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxid (schwef-\nlige Säure), Stickstollletroxid, T-Gas (Gemisch von Äthylenoxid mit höchstens 10 Gewichtsprozenten\nKohlendioxyd, das bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 29 kg/cm! hat). Bortrichlorid\n6. Propan, Cyclopropan, Propylen, Butan, Jsobulon, Butadien, Butylen und lsobutylen, Normalbutan\nBt:m. Wegen der technischen. nicht reinen, verflüssigten Gase siehe Ziffer 7.\nUnter folgenden Gasbezeichnungen werden zusammengefaßt:\nPropan:    Propan rein, Propan techn. nach DIN 51622.\nPropylen: Propen rein, Propen tedin. nadi DIN 51622.\nButan:    Normalbutc1n, lsobutan, Butan techn. nach DIN 51622.\nButylen: Normalbuten. lsobuten. Buten techn. nadi DIN 51622.\nDie Bezeichnunq .Normalbutan• setzt einen Gehalt 'ln Normalbutan von mindestens 98              1 /, voraus.\n7. Gemisrne von Kohlenwasserstoffen, gewonnen aus Erdgas oder bei der Verarbeitung von Mineralöl-\nprodukten, Kohle usw . sowie die Gemische der Gase r.ler Ziffer 6, die als\nGemisch A bei 70° C einen Dampfdruc:k. von nicht mehr als 11 kg/cm! haben und deren Dichten\nbei 50° C den Wert von 0,525 nicht unterschreiten,\nGemisch A O bei 70° C einen Dampfdruck von nirnt mehr als 16 kg/cm! haben und deren Dichten bei\n50,; C den Wert von 0,495 nicht unterschreiten,\nGemisch A 1 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 21 kg/cm! haben und deren Dichten\nbei 50° C den Wert von 0,485 nicht unterschreiten,\nGemisch B bei 70° C einen Dampfdruck von nidit mehr als 26 kg/cm! haben und deren Dichten bei\n50° C den Wert von 0,450 nicht unterschreiten,\nGemisch C bei 70° C einen Dampfdruck von nid1t mehr als 31 kg.'cm! haben und deren Dichten bei\n50° C den Wert von 0,440 nirnt unterschreiten.\nPropan-Butan mit mindestens 20 0/o Butan,\nPropan-Butan mit mindestens 500/o Butan.\n8. a) Dimethyläther (Methyläther), Vinylmethyläther, Methylchlorid (Monochlormethan), Methylbromid\n(Monobrommethan), Athylchlorid (Monochloräthan), letzteres auch parfümiert (Lance-Parfüm),\nChlorkohlenoxid (Phosgen), Chlorcyan, Vinylchlorid, Vinylbromid, Methylamin (Monomethyl-\namin}, Dimet/Jylamin, Trimelliylamin, J!.lhylamin, (Monoälhylamin). Athylenoxid, Methylmer-\ncaplan;\nb) Dichlordi/luormethan, Dichlormonoiluormethan, Monochlordil/uormethan, Dichlortelrailuorälhan\n(CF2Cl-CF2 Cl), Monochlortri/luoräthan (CH!Cl-CFs), Monochlordi/Juoräthan (CH 3 -CF 2 Cl). Mono-\nchlortril1uoräthylen, Monochlordifluormonobrommethan, 1,1-Dilluoräthan (CH 3 -CHFt), Oclalluor-\ncyclobutan, Monochlorpentailuorcithan, Azeo!ropes Gemisch von Monochlorpentafluoräthan und\nMonochlordifluormethan (Gas 502-R-502);\nBem. für die vorerwähnten Gase sind auch Handelsnamen und Kurzbezeichnungen zur Ang11be auf dem Gefäß zula~sig,\nsoweit dies die Druckgasverordnung gestattet. Für folgende Gase ist die Kurzbezeidinung .Gas-R-• mit der\nzugesetzten Identifikationsnummer vor und hinter dem Budistaben .R• allgemein zugelassen:\nBennennung In Ziffer 8 b)                                        ldent!Hkallonsnummer\nDichlordilluormethan                                               12\nDichlormonolluormelhan                                             21\nMonochlordifluormethan                                             22\nDichlortetrafl11orälhdn                                          114\nMonochlordilluormonourommethan                                     12 B 1\nMonochlorpenlalluorathan                                         115\nc) Mischungen der in Ziffer 8 b) aufgezählten Stoffe, die als\nGemisch F 1 bei 70° C einen Dampfdruck von nidtt mehr als 13 kg/cm! haben und deren Dichten\nbei 50° C diejenige von Dichlormonofluormethan (1,30) nicht untersdtreiten,\nGemisch F 2 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 19 kg/cm! haben und deren Dichten\nbei 50° C diejenige von Dichlordifluormethan (1,21) nicht unterschreiten,\nGemisch F 3 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 30 kg/cm! haben und deren Dichten\nbei 50° C diejenige von Monoc...+ilordifluormethan (1,09) nicht unterschreiten.\nBern. T1ichlo1monofluormethan lldentifikationsnummer 11), Trichlor!rilluoräth3n (CFClt-CfzCI) (ldentihkationsnummer 113)\nund !>.fonod1lortr1fluurilthan tClll·CI-C}lf 1 ) fltlent1hkiltior,,,nurnmer 133) sind keine verflüssiqten Gase im Sinne\nt~~ :t:~~h;i,:,~~efi.h<'r den Vorschriften der Anldge C nicht unterstellt; sie können aber in den Gemischen f 1","Nr. 13 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 19G7                                                  975\nuJ Verfli.lssigle Gase mil eine1 kritischen Temperatur von gleich oder ube1 -10· C.\na b e r u n t er 70° C\n9. Xenon, Kohlendioxid (Kohlensäure), einschließlich Gemische ,·on Kohlendioxid mit höchstens 1,\nGewid1tsprozenten Athylenoxid sowie Kohlendioxid enthaltende Röhren zum Auflockern iester\n/',,lassen (wie gefüllte Cardoxröhren), Stickoxydul (Lachgas), Athan, Athylcn.\nFür Kohlendioxid siehe auch Rn. 131 a unter c).\nBem. 1. Kohlendioxid   und Stickoxydul sind zur Beforderung nur zugelassen, wenn sie einen Reinheihgrac:! ,·or,\nmindestens 99 1/, aufweisen.\n2. Unter Röhren zum Auflockern fester Massen versteht man dickwandige, mit einem Sicherungsplättchen ,·ersehene\nStahlbehäller, die Kohlendioxid und eine allgemein als Erwarmungselement bezeichnete Patrone enthallen, deren\nEntzündung nur Im gefüllten Rohr auf elektrischem Wege erfolgen kann; das Erwärmungselement mull so\nbeschaffen sein, daß es nicht zur Reaktion kommen kann, wenn der Behälter nimt mit Kohlendioxid unte~\nDruck gefüllt ist. Cardoxröhren oder ähnliche Röhren, die zur Beförderung aufgegeben werden, müssen einem\nder Muster entsprechen, die von einer staatlichen Behörde zum Gebrauch In den Bergwerken zugelassen sind.\nDie Erwärmungselemente (Heizpatronen} ohne Stahlbehälter sind den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt\n10. Chlorwasserstoff, Schwefelhexa/Juorid, Chlortrilluormethan, Triiluormonobrommethan, Trifluormethan,\nVinyliluorid, 1,1-Difluoräthylen (CHz=CF2).\nBem. 1. Schwefelhexafluorid ist zur Beförderung nur zugelassen, wenn es einen Reinheitsgrad von mindestens 99 ''•\naufweist.\n2. Für die vorstehenden Chlorfluorkohlenwas!.ersloffe sir,d auch H.:.r,c;elsnamcn zur Angabe auf dem GC'fof, Z'.!!as~;c;\nsoweit dies die Druckgasverordnung gestattet.\nC. Tiefgekühlte verflüssigte Gase\n11. Flüssige Luft, flüssiger Sauerstoff und flüssiger Sticksto/1, auch in Mischung mit Edelgasen, flüssige\nGemische von Sauersto/1 und Sticksto/1, auch solche, die Edelgase enthalten, und flüssige Edelgase.\n12. Flüssiges Methan, fiüssiges A.than, flüssige Gemische von Methan und Jf..than, auch mit Zusatz Yon\nPropan oder Butan; flüssiges Athylen.\n13. Flüssiges Kolilendioxid ( Flüssige Kohlensäure).\nD. Unter Druck gelöste Gase\nBem. Kohlensäure in Getränken ist den Vorschriften der Anlage C nldlt unterstellt.\n14. Ammoniak, in Wasser gelöst,\nal mit über 35 °/o bis höchstens 40 1/o Ammoniak,\nb) mit über 40 °/o bis höchstens 50 1 /o Ammoniak.\nBem. Ammoniakwasser mit nJdlt mehr als 35     •I• Ammoniak Ist den Vorschriften der Anlage C nfdlt unterstellt.\n15. Acetylen, gelöst (Acetylendissous, Dissousgas), in einem von poröser Masse aufgesaugten Lösungs-\nmittel z.B. Aceton.\nD 1. _Proben von Versudlsgasen\n15 A.     Proben von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Versuchsgasen, soweit nicht\nin Rn. 131 Ziffern 1 bis 10, 14 und 15 genannt, und soweit die Behälter und deren Füllung der\nDruckgasverordnung entsprechen [siehe Rn. 133 (2)).\nD 2. Gasgemisdle für Prüfzwecke\n15 B.      Gasgemische für Prüfzwecke (Prüfgase}, soweit im Rahmen der Druckgasverordnung zugelassen\nund soweit nicht in Rn. 131 Ziffern 1 bis 10, 14 und 15 genannt. Die Behälter und deren Füllu:1g\nmüssen der Druckgasverordnung entsprec:hen [siehe Rn. 133 (2)).\nE. Druckgaspackungen und Kartuschen mit Druck.gasen [siehe auc:h Rn. 131 a, unter d)):\n16. Druckgaspackungen\na) deren Füllung nach der Druckgasverordnung als nicht brennbar gilt;\nb) deren Füllung nach der Druckgasverordnung als brennbar gilt.\nBem. Drudcgaspadcungen (sog. Aerosole} sind zur einmaligen Verwendung bestimmte Gefälle mit einem En:nal:me\\·,enti!\noder einer ZerstAubungsvorrichtung, die unter Druck ein in Rn. 138 (2) aufgeführtes Gas oder Gasgemiscti ode:\neinen Wirkstoff (zur Insektenvertilgung, für 11:osmetisdiE Zwecke usw.) mit einem soldien Gas oder Gasge:-:::~di\nals Treibmittel enthalten.\n17. Kartuschen mit\na) brennbaren Druckgasen,\nb) nicht brennbaren Druckgasen.\nBem. Kartuschen sind zur einmaliqen Verwendung bestimmte Gefäße, die ein In Rn. 138 (2) aufgefuhrles Gc.5                c,c:~~\nGasgemisch enthalten (z. B. Butan für Campingkocher, Kühlgase, usw.) und kein Entnahmeventil be:sitzen\nAls brennbar gelten Gase, deren Mischung mit Luft zündfahig ist und daher eine untere und obere Explo~ionsc::e:ize\nhat.\nF. Entleerte Gefäße\n18. Ungereinigte leere Gefäße, einschließlich der Behälterwagengefäße und kleinen Flüssigkeitsbehälter.\ndie Gase der Ziffern 1 und 2, Borfluorid und Fluor der Ziffer 3, Gase der Ziffern 4 bis 10 und 12 bis 15\nsowie 15 A. und 15 B. enthalten haben.\nBem. 1. Gefäße, in denen nach Entnahme der Gase der Ziffern 1 und 2, von Borfluorid und Fluor der Ziller 3. der\nGase der Ziffern 4 bis 10 und 12 bis 15 sowie 15 A. und 15 B. geringe Reste verblieben sind, werden als en!!ee~'.\nanqesehen.\n2. Unqereiniqte leere Gefäße, die andere Gase der Z:ffer 3 als Borfluorid oder Flour oder die Xc>nor, ode~\nKohlendioxid der Ziller 9 oder die Ga~e der Zifferr. 11 oder 13 enthalten haben, sind dE'n \\'or~chrifle~. de:\nAnlaqe C nicht unterstellt.","976                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n131 a     Stoffe und Gegenstände, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden,\nsind dem Abschnitt 2 „Beförderungsvorschriftenu nicht unterstellt:\na) verdichtete Gase, die weder brennbar, noch giftig, noch ätzend sind, und deren Druc:k im Gefäß,\nbezogen auf 15° C, nidlt höher ist als 2 kg/cmt;\nb) verflüssigte Gase in Mengen von höchstens 20 Liter in Kühlapparaten (Eisschränken, Eismaschinen\nusw.). die zu ihrem Betrieb dienen;\nc) verflüssigtes Kohlendioxid (Ziffer 9):\n1. in nahtlosen Gefäßen aus Kohlenstoffstahl oder Aluminiumlegierungen mit einem Fassungsraum\nvon höchstens 220 cm3 , die höc:hstens 0,75 g Kohlendioxid auf 1 cm 3 Fassungsraam enthalten\ndürfen;\n2. bis zu 25 g Kohlendioxid, in gasförmigem Zustand nicht mehr als 0,5 0/o Luft enthaltend, in\nmetallenen Kapseln (Sodors, Sparklets), die höchstens 0,75 g Kohlendioxid auf 1 cm 3 Fassungsraum\nenthalten dürfen;\nd) Gegenstände der Ziffern 16 und 17 mit einem Fassungsraum von höchstens 50 cm 3 • Ein Versandstück\ndarf nicht schwerer sein als 10 kg.\n2. Beförderungsvorschriften\n(Die Vorschriften für entleerte Gefäße sind unter F zusammengefaßt.}\nA. Versandstücke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n132        (1) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine\nschädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen*).\n(2) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs\nnicht lockern können und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.\nSofern eine äußere Verpackung vorgeschrieben ist, sind die Gefäße darin zuverlässig festzulegen. Sofern\nim Absdmitt • Verpackung der einzelnen Stoffe\" nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen die Jnnen-\npadcungen einzeln oder zu mehreren in die Versandbehälter eingesetzt werden.\n(3) Die Metallgefäße für die Gase der Ziffern 1 bis 10, 14 und 15 dürfen nur mit demjenigen Gas gefüllt\nwerden, für welches sie geprüft wurden und dessen Benennung auf dem Gefäß vermerkt ist [siehe\nRn. 148 (1) a)].\nEine Ausnahme darf jedoch gemacht werden:\n1. für Metallgefäße, die für Propan (Ziffer 6) geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen auch mit Butan\n(Ziffer 6) gefüllt werden, wobei dann die für Butan vorgesehene höchstzulässige Füllung nicht über-\nschritten werden darf. Auf dem Gefäß müssen die Bezeichnungen der beiden Gase, der für Propan\nvorgeschriebene Prüfdruck und die für Propan und Butan zulässigen Höchstgewichte der Füllungen\neingeschlagen sein;\n2. für Metallgefäße, die für die Gemische der Ziffer 7 geprüft wurden:\na) die für das Gemisch A O geprüften Gefäße dürfen auch mit dem Gemisch A gefüllt werden. Auf den\nGefäßen müssen die Bezeichnungen der beiden Gase, der für das Gemisch A O vorgeschriebene\nPrüfdruck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen für die Gemisdle A und A O ein-\ngeschlagen sein;\nb) die für das Gemisch A 1 geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen A oder A O gefüllt\nwerden. Auf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der drei Gase, der für das Gemisch A 1\nvorgeschriebene Prüfdruck und die zulässigen Höchstgewidlte der Füllungen für die Gemische A,\nA O und A 1 eingeschlagen sein;\nc) die für das Gemisch B geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen A. A O oder A 1 gefüllt\nwerden. Auf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der vier Gase, der für das Gemisch B\nvorgeschriebene Prüfdruck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen für die Gemische A.\nA 0, A 1 und B eingeschlagen sein;\nd) die für das Gemisch C geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen A, A 0, A 1 oder B\ngefüllt werden. Auf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der fünf Gase, der für das Gemisch C\nvorgeschriebene Prüfdrudc und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen für die Gemische A,\nA 0, A 1, B und C eingeschlagen sein;\nBem. Wegen Behälterwagen siehe Rn. 159 (3).\n3. für Metallgefäße, die für Dichlormonofluormethan {Ziffer 8 b)] geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen\nauch mit dem Gemisch F 1 [Ziffer 8c)] gefüllt werden. Auf den Gefäßen muß die Benennung des\nGases wie folgt eingeschlagen sein: \"Dichlonnonofluormethan\" (bzw. ein dafür zugelassener Handels-\nname) und „Gemisch F 1 \";\n4. für Metallgefäße, die für Dichlordifluormethan [Ziffer 8 b)] geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen auch\nmit den Gemisd1en F 1 oder F 2 {Ziffer 8 c)] gefüllt werden. Auf den Gefäßen muß die Benennung des\nGases wie folgt eingeschlagen sein: .Dichlordifluormethan\" (bzw. ein dafür zugelassener Handels-\nname) und \"Gemisch F 1 oder F 2\" sowie als zulässiges Höchstgewicht der Füllung dasjenige des\nGemisches F 2;\n•) Es muß darauf geachtet werden, daß beim FLillen der Gefäße keine Feuchtigkeit eindringt und daß tlie Gefäße nach den\nFILissiqkeitsdruckproben mit Wasser oder wässerigen Lösungen (siehe Rn. 146) vollkommen getrocknet werden.","Nr. 13 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                             977\n5. für Metallgefäße, die für Monod1lordifluormethan !Ziffer 8 b)] geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen\naud1 mit den Gemischen F 1, F 2 oder F 3 (Ziffer 8 c)] gefüllt werden. Auf den Gefäßen muß die\nBenennung des Gases wie folgt eingesd1lagen sein: .Monochlordifluormethan • (bzw. ein dafür zuge-\nlassener Handelsname) und „Gemisch F 1, F 2 oder F 3\" sowie als zulässiges Höchstgewicht der\nFüllung dasjenige des Gemisches F 3;\n6. für Metallgefäße, die für die Gemisdle der Ziffer 8 c) geprüft wurden:\na) Die ·für das Gemisch F 2 geprüften Gefäße dürfen auch mit dem Gemisch F 1 gefüllt werden.\nDie höchstzulässige Füllung muß gleich sein derjenigen für das Gemisch F 2;\nb) die für das Gemisch F 3 geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen F 1 oder F 2 gefüllt\nwerden. Die höchstzulässige Füllung muß gleich sein derjenigen für das Gemisch F 3.\nBem. Wegen Beh6lterwagen siehe Rn. 159 (3).\nZu 1 bis 6 siehe auch Rn. 145, 148 (1) a) und 150.\n2. V e r p a c k u n g de r ein z e l n e n S l o ff e\nBem. Die Gase der Ziffern 12 und 13 dürfen nur in Kesselwagen oder großen Flüssigkeitsbeh!ltern (Flüssigkeitscontai-\nnern) befördert werden (siehe Rn. 161).\na. Gefäßarten\n(1) Die Gefäße für die Gase der Ziffern 1 bis 10, 14 und 15 sowie 15A. und 15B. müssen so verschlossen                            133\nund so dicht sein, daß ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist.\nAn Fischbehältern sind Gefäße mit verdichtetem Sauerstoff (Ziffer 3) auch dann zugelassen, wenn sie\nnicht luftdicht verschlossen, sondern mit Vorrichtungen zur allmählichen Abgabe des Sauerstoffs versehen\nsind.\n(2) Die Gefäße für diese Gase müssen hinsichtlich der Werkstoffe, der Herstellung, Bauart und Aus-\nrüstung den Vorschriften der Druckgasverordnung entsprechen.\n134\n(1) Die folgenden verflüssigten Gase dürfen auch. in dickwandigen Glasröhren befördert werden, sofern                             135\ndie Menge des Gases in jeder Röhre und der Füllungsgrad der Röhren die nachstehenden Werte nicht\nüberschreiten:\nC.se                                                                                         Menge    ftllhmgsgrad der Röhre\nKohlendioxid, Stickoxydul, Äthan, Äthylen (Ziffer 9) . . . . . . . . . . . . .                 3g  1 /z des Fassungsraums\nAmmoniak, Chlor, Stickstofftetroxid (Ziffer 5), Cyclopropan (Ziffer 6),\nMethylbromid, Äthylchlorid [Ziffer 8 a)] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  20 g 2 /s des Fassungsraums\nSchwefeldioxid (Ziffer 5), Chlorkohlenoxid [Ziffer 8 a)] . . . . . . . . . . . .             100 g 1 /, des Fassungsraums\n(2) Die Glasröhren müssen zugeschmolzen und einzeln mit Kieselgur in versc:hlossene Blechkapseln\neingebettet sein, die in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind (siehe auch Rn. 152).\n(3) Für Schwefeldioxid (Ziffer 5) sind auch zugelassen:\na) nahtlose Flaschen aus Aluminiumlegierungen, die nur bis zu drei Vierteln des Fassungsraumes\ngefüllt sein und höchstens 100 g Schwefeldioxid enthalten dürfen. Die Flaschen sind dicht zu\nverschließen und müssen voneinander getrennt in hölzerne Kisten eingesetzt sein.\n(1) T-Gas (Ziffer 5) sowie die Gase der Ziffern 6 bis 8, mit Ausnahme von Chlorkohlenoxid und                                     136\nChlorcyan der Ziffer 8 a) (für Chlorkohlenoxid siehe Rn. 135 (1)], dürfen in Mengen von höch.stens 150 g\nund höchstens bis zu dem in Rn. 150 vorgesehenen Füllungsgrad auch in dickwandige Glasröhren oder in\ndickwandige Röhren aus einem durch die Druckgasverordnung zugelassenen Metall eingefüllt werden.\nDer Rauminhalt der Röhren darf 220 cm 3 nicht überschreiten. Die Röhren müssen frei von Fehlern sein,\ndie ihre Widerstandskraft verringern könnten. Insbesondere müssen bei Glasröhren die inneren Spannungen\ngemildert sein; die Dicke der Wände darf in keinem Falle geringer sein als 2 mm. Der Verschluß der\nRöhren muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln,\nZubinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung verhindert. Die Röhren sind\nin Kästchen aus Holz oder Pappe einzubetten, wobei die Anzahl Röhren je Kästchen so zu beschränken\nist, daß ein Kästchen nicht mehr als 600 g Flüssigkeit enthält. Diese Kästchen sind in hölzerne Kisten\neinzusetzen; beträgt das Gewicht der in einer Kiste enthaltenen Flüssigkeit mehr als 5 kg. so muß sie mit\nweich verlötetem Bled1 ausgekleidet sein.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n(1)  Die Gase der Ziffer 11 müssen verpackt sein:                                                                                 137\na) in Glasgefäße mit luftleerer Doppelwandung, mit isolierenden Saugstoffen umhüllt, die bei Gefäßen\nfür flüssige Luft und flüssigen Sauerstoff nicht brennbar sein dürfen. Die Glasgefäße sind, durch\nDrahtkörbe geschützt, in Metallkästen einzusetzen, die mit Handhaben zu versehen sind;\nb) in Gefäße aus anderem Stoff, wenn sie gegen Wärmedurchgang so geschützt sind, daß sie weder\nmit Tau noc:h Reif beschlagen können. Eine weitere Verpadcung dieser Gefäße ist nic:ht erforderlich.\nDie Gefäße sind mit Handhaben zu versehen.\n(2) Die Gefäße müssen mit gasdurchlässigen Pfropfen verschlossen sein, die das Herausspritzen von\nFJiissigkeit verhindern und gegen das Herausfallen zu sichern sind. Für. Sauerstoff und Sauerstoff\nenthaltende Gemische müssen die Pfropfen aus einem nicht brennbaren Stoff hergestellt sein.","978                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n138      (1) Druckgaspackungen (Ziffer 16) und Kartusmen (Ziffer 17) müssen folgenden Bedingungen entsprechen:\na) Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von mehr als 220 cm·1. die nur ein Gas oder\nGasgemisct1 enthalten, und Kartusmen müssen aus Metall hergestellt sein. Gefäße für andere\nDruckgaspackungen müssen aus Metall, Kunststoff oder Glas hergestellt sein.\nb) Gefäße aus Glas oder aus einem Kunststoff, der splittern kann, sind mit einem Splitterschutz\n(engmaschiges Metallnetz, elastischer Kunststoffmantel usw.) zu versehen, der beim Bruch des\nGefäßes das Austreten von Splittern verhindert; ausgenommen sind Gefäße von hömstens 150 cm~\nFassungsraum und einem Innendruck bei 20° C von weniger als 1,5 kg/cm:?.\nc) Gefäße aus Metall dürfen einen Fassungsraum von höchstens 1000 cm\\ diejenigen aus Kunststoff\noder Glas von höchstens 220 cm 3 haben.\nd) Jedes Bauartmuster der Gefäße muß ,·or dem Inverkehrbringen einer flüssigkeitsdruckprobe\ngemäß Anhang II, Rn. 1291 unterzogen werden und den dort angegebenen Bedingungen genügen.\nDer dabei anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß das 1,Sfache des Innendrucks bei 50° C, aber\nmindestens 10 kg/cm! betragen.\ne) die Entnahmeventile der Druckgaspackungen und ihre Zerstäubungsvorrichtungen müssen einen\ndichten Verschluß der Packung gewährleisten. Sie sind gegen unbeabsichtigtes Offnen zu sdnilzen.\nVentile und Zerstäubungsvorrichtungen, die nur auf Innendruck schließen, sind nicht zugelassen.\n(2) Als Treibmittel oder Treibmittelkomponenten oder als Gasfüllung für Druckgaspackungen und als\nFüllung für Kartuschen sind zugelassen: Sauerstoff, Gemische von Sauerstoff mit Kohlendioxid, Stickstoff,\nPreßluft, Nitrox (Ziffer 3), Propan, Cyclopropan, Propylen, Butan, lsobutan, Butadien, Butylen, lsobutylen,\n(Ziffer 6), Gemische A. A 0, A 1, B und C (Ziffer 7), Dimethyläther, Äthylchlorid, Vinyldllorid (Ziffer 8 a)),\nDichlordifluormethan, Dichlormonofluormethan, Monochlordifluormethan, Dichlortetrafluoräthan, Monochlor-\ntrifluoräthan, Monochlordifluoräthan, Monochlortrifluoräthylen, Monochlordifluormonobrommethan, 1,1-Di-\nfluoräthan, Octafluorcyclobutan (Ziffer 8 b)], Gemische F 1, F 2 und F 3 [Ziffer 8 c)), Kohlendioxid, Stickoxy-\ndu). Äthan, Äthylen (Ziffer 9), Schwefelhexafluorid, Chlortrifluormethan, Trifluormonobrommethan, Trifluor-\nmethan, Vinylfluorid und 1,1-Difluoräthylen (Ziffer 10).\n139       (1) Der innere Druck der Druckgaspackungen und Kartuschen darf bei 50° C höchstens 2 /:s des Prüfdruckes\ndes Gefäßes, aber höchstens 12 kg/cm2 betragen.\n(2) Die Druckgaspackungen und die Kartuschen dürfen bei 50° C zu höchstens 95 0/o ihres Fassungs-\nraumes durch die flüssige Phase gefüllt sein. Der Fassungsraum der Druckgaspackungen ist das in einer\nverschlossenen, mit Ventilträger, Ventil und Steigrohr versehenen Packung zur. Verfügung stehende\nVolumen.\n(3) Alle Druckgaspackungen und Kartuschen müssen nach den Vorschriften des Anhangs II, Rn. 1292 auf\nihre Dichtheit geprüft werden und den dort angegebenen Bedingungen genügen.\n140       (1) Die Druckgaspackungen und Kartuschen sind in hölzerne Kisten oder in starke Metallkästen oder in\nEinheitspappkästen (siehe Rn. 11) einzusetzen. Druckgaspackungen aus Glas oder aus Kunststoff, der\nsplittern kann, sind durch Einlagen aus Pappe oder einem anderen geeigneten Stoff voneinander zu trennen.\n{2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.\nl,_   Vorschriften für die Metallgefäße\n(Sie gelten nicht für die in Rn. 135 (31 erwähnten Flasdien aus Aluminiumlegierungen, die in Rn 136 erwcihnt<·n Met.ill,uhr«:-n.\ndie in Rn. 137 (11 bl erwcihntcn Gefäße und nicht für die in Rn. 138 erwähnten Metallgefäße für Druckgaspackungen und Kilrtusc:hen;\nwegen der Behälterwagengefäße siehe auch Rn. 159 bis 162, wegen der kleinen Flüssigkeilsbehölter (Fltissigkeilscontainf'I) auch\nRn. 163 1311\n1. Bau und Ausrüstung\n141      Es gelten die Vorschriften der Druckgasverordnung {siehe aud1 Rn. 133 (2)J.\n142\n143\n144\n2. Amtliche Gefäßprüfung (siehe auch Anhang II unter A)\n145      (1) Die Metallgefäße müssen unter Kontrolle eines behördlich anerkannten Sachverständigen den in der\nDruckgasverordnung \\·orgesduiebenen erstmaligen und periodischen Prüfungen unterworfen werden.\n(2) Die Metallgefäße für Fluorwasserstoff (Ziffer 5) müssen alle 2 Jahre einer inneren Untersulhung\nund alle 4 Jahre einer v\\! asserdruckprüfung unterzogen werden.\n(3) Die Frist für die periodischen Prüfungen der Metallgefäße für Prüfgase (Ziffer 15 B.) betri.igt 3 Jcthre.\n146\n147\n3. Gefäßzeichen (für Behälterwagengefäße siehe Rn. 162)\n148      (I) Auf den Metallgefäßen müssen gut lesbar und dauerhaft vermerkt sein:\nd) die ungekürzte Benennung des Gases, für Stoffe der Ziffer 15A. die Bezeichnung • Versu(hsqas··\nund für Stoffe der Ziffer 15B. die Bezeidmung .Prüfgas\", der Name oder die Fabrikm,111-;e rlP-;\nHerstellers und die Herstellungsnummer des Gefäßes [siehe auch Rn. 132 (ll];","Nr. 13 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Ma1z l~b7                                            979\nbJ das Eigengewidlt des Gefäßes;\nfür verdidltete Gase und gelöstes Acetylen das Gewid1t des Gefäße~ ohne Ausrüstungsteile\n(Ventil u. dgl.) und Sdlutzkappe in Verbindung mit der in der Drudi.gas\\·erordnung vorgeschrie-\nbenen Typenbezeidlnung;\nfür verflüssigte Gase das Gewidlt des Gefäßes einsc:hließlidl der Ausrüstungsteile (Ventile u. dgl.)\nund der Sdlutzkappe;\nc) der Zeitpunkt (Monat, Jahr) der Abnahme und der wiederholten Prüfungen;\nd) der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen und Kontrollen vorgenommen hat; außerdem\ne) für verdichtete Gase (Ziffern 1 bis 3): der für das betreffende Gefäß zulässige höchste Füllungsdruck\n(siehe Rn. 149) und der Fassungsraum;\nf) für verflüssigte Gase (Ziffern 4 bis 10) und für in Wasser gelöstes Ammoniak (Ziffer 14): das\nzulässige Höchstgewicht der Füllung und der Prüfdruck (siehe Rn. 149 bis 151};\ng) für gelöstes Acetylen (Ziffer 15}: die Höhe des zulässigen Füllungsdruckes (siehe Rn. 151 (2)), das\nGewicht des leeren Gefäßes einschließlich- der Ausrüstungsteile, der porösen Masse und des\nLösungsmittels.\n(2J Die Angaben müssen auf einem verstärkten Teil des Gefäßes oder auf einem am Gefäß unbeweglidl\nbefestigten Ring oder Schild eingeschlagen sein. Der Name des Stoffes darf auf dem Gefäß außerdem in gut\nhaftender und deutlich sichtbarer Farbe aufgemalt werden.\n(3) An Gefäßen, die in Kisten verpackt sind, müssen die Prüfungszeidien leicht gefunden werden können.\nc. Prüfdruck und Füllung der Gefäße (siehe auch Rn.168 (2))\n(1) Der bei der Flüssigkeitsdruck.probe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß bei Gefäßen für                                  149\nverdiditete Gase der Ziffern 1 bis 3, ausgenommen Fluor, mindestens das 1,5fache des auf dem Gefäß\nangegebenen Füllungsdruckes bei 15° C, mindestens aber 10 kg/cm! betragen.\n(2) Für Gefäße mit verdichteten Gasen der Ziffern 1 bis 3, mit Ausnahme von Fluor der Ziffer 3 (siehe\nAbs. (3)). darf der Füllungsdruck, bezogen auf 15° C, 200 kg/cm! nicht übersteigen.\n(3) Für Gefäße für Fluor (Ziffer 3) muß der bei der Flüssigkeitsdruck.probe anzuwendende innere Druck\n(Prüfdruck) 200 kg/cm! betragen, und der Füllungsdruck darf 28 kg/cm! bei 15° C nicht übersteigen; ferner\ndarf kein Gefäß mehr als 5 kg Fluor enthalten.\n(4)  Der Absender verdichteter Gase, ausgenommen Olgas (Ziffer 2} in Seebojen oder ähnlichen Gefäßen,\nhat auf Verlangen den in den Gefäßen vorhandenen Druck durch ein Manometer nachzuweisen.\n(1) Der bei der Flüssigkeitsprobe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck} muß bei Gefäßen für                                        150\nverflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 10 und für die unter Druck gelösten Gase (Ziffern 14 und 15) mindestens\n10 kg/cm! betragen.\n(2} Für verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 8 gelten hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruck.probe der\nGefäße anzuwendenden inneren Druckes (Prüfdruck) und ihrer hödlstzulässigen Füllung folgende Werte•):\nHödlslgewidil\nMindest-              der Flüssigkeit\nZiffer               prüfdruck                 je Liter\nFassungsraum\nkg/cm~                      1kg\nVerflüssigtes Olgas ......................... .                      4                    40                      0,38\nBromwasserstoff ............................ .                       5                    60                      1,20\nFluorwasserstoff ............................ .                      5                    10                      0,84\nSchwefelwasserstoff ......................... .                      5                    53                      0,67\nAmmoniak .................................. .                        5                    33                      0,53\nChlor ...................................... .                       5                    22                      t,25\nSchwefeldioxid .............................. .                      5                    14                      1,23\nStic.kstofftetroxid ........................... .                    5                    10                      1,30\nT-Gas ...................................... .                        5                    28                      0,73\nBortrichlorid ................................ .                     5                    10                      1,24\nPropan ..................................... .                       6                    30                      0,42\nCyclopropan ................................ .                       6                    25                      0,53\nPropylen ................................... .                       6                    30                      0,43\nButan ...................................... .                       6                    10                      0,49\nButadien ................................... .                       6                    10                      0,55\nButylen .................................... .                       6                    10                      0,51\nGenlisch A ................................. .                        7                    10                      0,50\nGemisch A O .....•.....•....•...•....•........                        7                    15                      0,47\nGemisch A 1 ................................ .                        7                    20                      0,46\nGemisch B .................................. .                        7                    25                      0,43\n•; I Die vorgesd11 iel>enen Prüfdrucke sind mindestens gleich den Dampfdrucken der Flüssigkeiten bei 70c C, vermindert um\n1 kq. cm 2 , wobei aber ein Mindestprufdruc:k von 10 kq/cm:? vcrlanqt wird.\nFur Chlorkohlenoxid und Chlorcyan (Ziffer 8 a)l wurde mit Rücksicht auf die hohe Giftigkeit der Gase der Mindestprüfdruck\nauf 20 kq/cm! festgesetzt. Für Dlchlormonofluormethan [Ziffer 8 b)) wurde mit Rücksicht auf die Verwendung der Gefäße fiJ1\nGemisch F 1 der Mindestprüldrudi: auf 12 kq/cm! festgesetzt.\n3. Die \\'orqeschriebener. Höchstwerte für die Füllung In kg/Liter sind nach folgender Beziehung berechnet i.·ordcn: Höchslzulässige\n:~::unq = 0,95 mal Did1le der ßüssiqen Phase bei 50° C, wobei außerdem die Dampfphase nicht unterhalb 60° C versdlwinden","980                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nHöchstge\"' icht\nMlndest-        der Flüssigkeit\nZiller          prüidruck           )e Liter\nfassungsraum\nkg/cm!                kg\nGemisch C .................................. .           7                  30               0,42\nDimethyläther ............................... .          8 a)                18              0,58\nVinylrnethyläther ........................... .          8a)                 10              0,67\nMethylchlorid ............................... .          8a)                 17              0,81\nMethylbromid .............................. .            8a)                 10               1,51\nÄthyldilorid ................................ .          8a)                 10              0,80\nChlorkohlenoxid ............................ .           8a)                20                1,23\nChlorcyan .................................. .           8a)                20                1,03\nVinyldilorid ................................ .          8a)                 11              0,81\nVinylbromid ................................ .           8a)                 10               1,37\nMethylamin ............................... .             8a)                 13              0,58\nDimethylarnin ............................... .          8a)                 10              0,59\nTrimethylamin .............................. .           8a)                 10              0,56\nÄthylamin .................................. .           8a)                 10              0,61\nÄthylenoxid ................................ .           8a)                 10              0,78\nMetliylmercaptan ........................... .           8a)                 10              0,78\nDichlordifluonnethan ........................ .          8b)                 18               1,15\nDichlormonofluormethan ..................... .           8b)                 12               1,23\nMonodilordifluonnethan ..................... .           8b)                29                1,03\nDichlortetrafluoräthan ....................... .         8b)                 10               1,30\nMonochlortrifluoräthan ...................... .          8b)                 10               1,20\nMonodilordifluoräthan ....................... .          8b)                 10               0,99\nMonodilortrifluoräthylen .................... .          8b)                 19               1,13\nMonodilordifluormonobrommethan ........... .             8b)                 10               1,61\n1.1-Difluoräthan ............................. .         8b)                 18               0,79\nOctafluorcyclobutan ......................... .          Bb)                 11               1,34\nMonochlorpentafluoräthan ................... .           Bb)                 25               1,06\nGas 502-R·-502 ............................... .         Bb)                 31               1,05\nGemisd:>. F 1 ................................. .        Be)                 12               1,23\nGemisd:>.F2 ................................. .          8c)                 18               1,15\nGemisdi F3 ................................. .          8c)                 29               1,03\n(3) Für die verflüssigten Gase der Ziffern 9 und 10 wird der Füllungsgrad so beredmet, daß der innere\nDrude. bei 65° C den Prüfdrudc. für das Gefäß nidit überschreitet. Die maßgebenden Werte sind (vgl. audi\nAbs. (4) und (5)]:\nHöchslgewldJ t\nMlndest-        der Flüssigkeit\nZllfer             prlUdru<k           Je Liter\nF~ssungsraum\nkg/cm2                kg\nXenon                                                    9                130                1,24\nKohlendioxid, audi in Gemischen mit\n190               0.66\nÄthylenoxid ................................ .           9\n250                0,75\n180               0,68\nStidc.oxydul ................................. .         9         {      250                0,75\n95               0,25\nÄthan                                                    9\n{       120\n300\n0,29\n0,39\n0,34\nÄthylen .................................... .           9         {       225\n300                0,37\n120                0,56\nChlorwasserstoff                                       10          {       150\n200\n0,67\n0,74\nSchwefelhexafluorid                                    10                   70                1,04\n100                0,83\nChlortrifl uormethan                                   10          {       120\n190\n0,90\n1,04\nJ         42               1,13\nTrifluormonobrommethan                                 10\nl       120                1,44\n190                0,87\nTrifluormethan                                          10         {       250                0,95\nVinylfluorid ................................ .         10                 250                0,64\n,1,1-Difluoräthylen ......................... .         10                 250                0,77\n(4) Für die Stoffe der Ziffern 9 und 10 dürfen auch Gefäße mit niedrigeren Prüfdrucken als den in Abs. (3)\nangeführten verwendet werden, aber es darf dann nidit mehr als diej~nige Menge eingefüllt werden. die im\nInnern des Gefäßes bei 65° C einen Druck ausübt, der höchstens gleich dem Prüfdruck. ist. Das höci1st-","Nr. 13 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                      981\nzulässige Füllgewicht jedes Gefäßes muß in diesem Falle von dem amtlich anerkannten SadlY nständigen\nauf Grund des vom Deutsdlen Druckgasaussdluß angegebenen Fülh·erhältnisses (Höc:hstgewic:M der Flüs-\nsigkeit je Liter Fassungsraum) festgesetzt werden.\n(5) Die Kohlendioxidfüllung der Röhren zum Auflockern fester Massen (Ziffer 9) muß den bei ihrer\nbehördlic:hen Zulassung festgesetzten Vorschriften entspredlen.\n(1) Für unter Druck gelöste Gase der Ziffern 14 und 15 gelten hinsichtlidl des bei der Flüssigkeitsdruck-                  151\nprobe der Gefäße anzuwendenden inneren Druckes (Prüfdruck) und ihrer hödlslzulässigen Füllung folgende\nWerte:\nH6chstgewlchl\nMladest-          der FlüsslQkell\nZiffer              prilfdrud             le Liter\nFassungsraum\nkg/cm!                  kg\nFür in Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak\nmit über 35 0/o bis hödlstens 40      •t• Ammoniak          14_a)                   10                 0,80\nmit über 400/o bis hödlstens 500/o Ammoniak                 14 b}                   12                 0,77\nFür gelöstes Acetylen                                          15                      60             s. Abs. (2)\n(2) Für gelöstes Acetylen (Ziffer 15) darf der Füllungsdruck nadl dem Druckausgleich 15 kg/cm! bei 15° C\nnidlt übersteigen, sofern nicht ein Drude bis zu 18 kg/cmt nach der Druckgasverordnung unter bestimmten\nBedingungen zulässig ist. Das Gewicht des einzufüllenden Lösungsmittels (Aceton) und dessen Nadlfüllung\nim Gebraudl der Gefäße bestimmt sich nach den Vorschriften der Druckgasverordnung.\n3. Zu s a mm m e n p a c k u n g\n{1) Von den Gefäßen mit den Stoffen dieser Klasse dürfen nur die folgenden miteinander zu einem Ver-                       152\nsandstüdc vereinigt werden:\nGefäße mit:\na) Ammoniak, Chlor, Sdlwefeldioxid, Stickstofftetroxid {Ziffer 5), Cyclopropan {Ziffer 6), Methylbromid,\nÄthylchlorid, Chlorkohlenoxid [Ziffer 8 a)], Kohlendioxid, Stickoxydul, Äthan und Athylen (Ziffer 9),\njedoch Chlor nicht mit Ammoniak oder Sdlwefeldioxid (Ziffer 5). Die Gase müssen nadl Rn. 135\nverpackt sein;\nb) Gasen der Ziffer 8, ausgenommen Chlorkohlenoxid und Chlorcyan, nach Rn. 136 verpackt.\n(2) Sofern im Absdlnitt • Verpackung der einzelnen Stoffe- nid:it niedrigere Mengen vorgesdlrieben und\nnachstehend nid:it besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen die Stoffe dieser Klasse in Mengen von\nhödlstens 6 kg, und zwar für alle in einer Ziffer oder Litera aufgeführten Stoffe zusammen, mit Stoffen und\nGegenständen einer anderen Ziffer oder Litera dieser Klasse oder mit Stoffen oder Gegenständen der\nübrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung aud:i für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern\nzu einem Versandstück vereinigt werden.\nDie Innenpackungen müssen den allgemeinen und besonderen Verpackungsvorschriften entsprechen. Fer-\nner sind die allgemeinen Bestimmungen der Rn. 4 (6) und 8 zu beachten.\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 150 kg und nicht schwerer als 75 kg, wenn es zerbrechliche\nGefäße enthält.\nBesondere Bedingungen:\nHöchstmenge\nZiller                Bezeichnung des Stoffes                                                    Besondere Vorschriften\nje Gefäß        je Versandstück\n1-3         Verdichtete Gase                               Zusammenpackung          nicht\ngestattet\n5         Ammoniak in dickwandigen,             zuge-   20g\nschmolzenen Glasröhren\nChlor                                          Zusammenpackung          nidlt\ngestattet\nSchwefeldioxid\n- in dickwandigen, zugeschmolzenen\nGlasröhren                                  100 g\n- in nahtlosen Flaschen aus Alu-\nminiumlegierungen                           100 g","982                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nHöchstmenge\nZiffer                Bezeichnung des Stoffes                                                 Besondere Vorsdiriften\nje Gefäß       je Versandstüdc\n1\nStickstofftetroxid\n- in dickwandigen, zugeschmolzenen\nGlasröhren                                     20 g\n- in Metallgefäßen                                 Zusammenpackung         nicht\ngestattet\nT-Gas in dickwandigen Glas- oder Me-            ['\ntallröhren\n- - - - - - - - - , 150g\n5 kg\n6-8        Alle Gase (mit Ausnahme von Chlor-             1\nkohlenoxid und Chlorcyan der Zif-\nfer 8 a)] in dickwandigen Glas- oder\nMetallröhren [siehe Rn. 136 (1))\n6        Cyclopropan in dickwandigen, zuge-\nschmolzenen Glasröhren\n- -  -   - - ' - - - -  - - -  - -  - -  - -  -   - - - - - ,\ni\n1\n> 20   g\nBa)        Methylbromid, Aethylchlorid, beide in\ndickwandigen, zugeschmolzenen Glas-\nröhren\nChlorkohlenoxid in          dickwandigen,\nzugeschmolzenen Glasröhren                         100 g\nChlorcyan                                          Zusammenpackung         nicht\ngestattet\n9        Kohlendioxid,      Stickoxydul,       Äthan,\nÄthylen, alle in dickwandigen, zuge-\nschmol.zenen Glasröhren                            3g\n11, 14      Tiefgekühlte verflüssigte Gase, unter              Zusammenpackung         nicht\nund 15       Druck gelöste Gase                                 gestattet\n16 u. 17     Druckgaspackungen        und     Kartuschen        Nur die Zusammenpak-\nkung mit sonstigen Gü-\ntern ist gestattet.\n4. Aufschriften und Ge f a h r z et t e 1 auf Versandstücken (siehe Anhang IX)\n153    (1) Auf Versandstücken, die Gefäße mit Gasen der Ziffern 1 bis 11, 14, 15, sowie 15 A. und 15 B. oder\nKartuschen der Ziffer 17 enthalten, muß der Inhalt -                  ergänzt durch die Bezeichnung „Klasse 1 d\" -       gut\nlesbar und unauslöschbar angegeben sein.\n(2) Versandstücke mit Druckgaspackungen der Ziffer 16 sind mit der gut lesbaren und unauslöschbaren\nAufschrift \"AEROSOL • zu versehen. Versandstücke mit Druckgaspackungen der Ziffer 16, die nur ein Gas\noder Gasgemisch enthalten, sind jedoch nur mit einer Aufschrift gemäß Abs. (1) zu versehen.\n(3) Bei Wagenladungen sind die in Abs. (1) erwähnten Angaben entbehrlich, wenn der Wagen selbst an\nbeiden Seitenwänden diese Angaben trägt.\n154    (1) Versandstücke, die Glasröhren mit den in den Rn. 135 und 136 aufgezählten verflüssigten Gasen ent-\nhalten, müssen mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein.\n(2) Jedes Versandstück mit Gasen der Ziffer 11 muß an zwei gegenüberliegenden Seiten einen Zettel nad1\nMuster 8 und, wenn die Stoffe in Glasgefäße [Rn. 137 (1) a)] verpackt sind, außerdem einen Zettel nach\nMuster 9 tragen.","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                               983\n(3) Jedes Versandstück mit Druckgaspackungen der Ziffer 16 b) und Kartusd1en der Ziffer 17 a) muß mit\neinem Zettel nach Muster 2 versehen sein.\n\\'e1 sandstücke, die Druckgaspackungen der Ziffer 16 aus Glas oder einem \\Verkstoff, der splittern kann,\nenthaaen, sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 9 zu versehen.\nB. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen\n(1) Die Stoffe der Ziffern 1 a) - ausgenommen Kohlenoxid - , 2, 3 - ausgenommen Barfluorid - und 4,          155\nAmmoniak (Ziffer 5), die Stoffe der Ziffern 6, 7, 8 a) - ausgenommen Methylbromid (Monobrommethan),\nChlorkohlenoxid {Phcsgen), Chlorcyan, Athylamin (Monoäthylamin) und Äthylenoxid -, 8 b), 8 c), 9, 10\n- ausgenommen Chlorwasserstoff -, l 1, 14 u·nd 15 und die Gegenstände der Ziffern 16 und 17 dürfen auch\nals Expreßgut versandt werden. In diesem Fall darf ein Versandstück nidlt schwerer sein als 40 kg, mit\nGegenständen der Ziffern 16 und 17 nicht schwerer als 30 kg.\n(2) Die Gase der Ziffern 12 und 13 dürfen nur in Behälterwagen befördert werden. Der Absender und die\nEisenbahn müssen sich bei Gasen der Ziffer 12 über die Beförderungsbedingungen vor der Aufgabe der Sen-\ndung zur Beförderung verständigen.\nC. Fradttbriefvermerke\n(1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 131 durch Kursivschrift   156\nherYorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer\nund gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung .Anlage C zur EVO* zu ergän-\nzen [z.B. I d, Ziffer 1 a), Anlage C zur EVO].\n(2) Bei Versendung von Röhren zum Auflockern fester Massen (Ziffer 9) muß der Absender im Fracht-\nbrief der Bezeichnung des Gutes den Vermerk hinzufügen: .Röhre am ... (Datum) durch ... (Name der\nstaatlichen Behörde) von ... (Bezeichnung des Staates) zugelassen•.\n(3)\n(4)\n(5)\n(6) Für Behälterwagen mit Gasen der Ziffer 12 hat der Absender die nachstehende Erklärung in den\nFrachtbrief einzutragen: ,,Der Behälter ist mit Sicherheitsventilen verschlossen, die sich nidlt vor dem ...\n(Datum, mit dem sich die Eisenbahn einverstanden erklärt hat) öffnen•.\nD. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel\n1. Wagen- und Verladevorschriften\na. Für Versandstücke\nEs sind zu verladen: Versandstücke mit Gasen                                                                 157\na) der Ziffern 4 bis 10 und 15 sowie 15A. und 15B. in gedeckte Wagen oder in offene Wagen, über die\nin den Monaten April bis Oktober Decken gespannt werden müssen, sofern die Gefäße nicht in\nhölzerne Kisten verpackt sind;\nb) der Ziffern 11, 16 und 17 in gedeckte Wagen.\n(l) Die Versandstücke dürfen nicht geworfen         und weder Stößen noch Sonnenstrahlen oder andern        158\n\\Värmequellen ausgesetzt werden.\n(2) Die Gefäße sind in den Wagen so zu verladen, daß sie nicht umkanten oder herabfallen können, und\nzwar unter Beachtung folgender Vorschriften:\na) die Flaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter müssen liegend längs oder quer\nzur Längsrichtung des Wagens verladen werden; in der Nähe der Stirnwände müssen sie jedoch\nquer gelagert weiden.\nKurze Flaschen mit großem Durchmesser (etwa 30 cm und mehr) können auch längs gelagert\nwerden; die Verschlußkappen müssen dann zur \\Vagenmitte zeigen.\nFlasdlen, die ausreichend standfest sind, dürfen aufrecht verladen werden.\nDie liegend verladenen Flaschen sind durch Keile oder Querhölzer gegen seitliches Rollen zu\nsichern;\nb) die Gefäße mit Gasen der Ziffer 11 müssen immer mit der Entgasungsöffnung nach oben verladen\nwerden und gegen Beschädigungen durch andere Frachtstücke gesichert sein;\nc) die rollbaren Gefäße müssen mit ihrer Längsachse gleichlaufend mit den Längsseiten des \\\\'agens\ngelagert und gegen seitliches Rollen gesichert sein.\nl>. Für Behälter wagen und auf den Wagen befestigte Gefäße\n(1) Mit Ausnahme von Fluor (Ziffer 3), Chlorcyan [Ziffer 8 a)] und von gelöstem Acetylen (Ziffer 15) dürfen  159\ndie Gase der Klasse I d in Kesselwagen befördert werden.\n(2) Für Kesselwagengefäße für Gase der Ziffern 1 bis 10 und 14 gelten die Gefäßvorschriften für \\'ersand-\nstücke mit folgenden Abweichungen und Besonderheiten:\na) 1. Die Gefäße der Kesselwagen dürfen nicht aus Aluminiumlegierungen bestehen.\n2.\n3. Die Gefäße dürfen nur dann mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sein, wenn dies nad1 der\nDruckgasverordnung zugelassen ist.","984                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n4. Die Rohrleitungen und die anderen Zubehörteile, die mit dem Innern des Gefäßes in Ver-\nbindung stehen können, müssen den gleidlen Prüfdruck aushalten wie das Gefäß selbst.\n5. Die Versd1lußvorrid1tungen müssen gegen Offnen durch Unbefugte gesichert sein.\n6. Die Kesselwagen müssen so gebaut sein, daß die Gefäße elektrisdl geerdet sind.\n7. Für Gase, die während der Einfüllung oder Beförderung eine Mindesttemperatur von -                        40'.l C\noder tiefer erreichen können, dürfen nur Gefäße verwendet werden, für weldle der Hersteller\ngewährleistet, daß das Metall und die Schweißverbindungen bei dieser Mindesttemperatur\nschlagartige Beansprudlungen aushalten.\n8. Die Gefäße für Fluorwasserstoff (Ziffer 5) dürfen nidlt genietet sein; alle Offnungen müssen\nsidl oberhalb des Spiegels der flüssigen Phase befinden.\n9. Der Fassungsraum jedes Gefäßes, das für Gase der Ziffern 4 bis 8 und 14 bestimmt ist, muß\nunter Aufsicht eines behördlich anerkannten Sachverständigen durdl Wägen oder durdl Volu-\nmenmessung einer Wasserfüllung bestimmt werden. Der Meßfehler, bezogen auf den Fassungs-\nraum, muß weniger als 1 1/o betragen. Eine redlnerische Bestimmung aus den Abmessungen des\nGefäßes ist nidlt gestattet.\nb) Wenn mehrere Gefäße mit dem Wagen dauernd verbunden und untereinander durdl ein Sammel-\nrohr verbunden sind, so gelten folgende Bestimmungen:\n1. Die Gefäße eines Wagens dürfen nur ein und dasselbe verdidltete oder verflüssigte Gas\nenthalten.\n2. Hat eines der Gefäße ein Sicherheitsventil, so muß jedes Gefäß mit einem solchen versehen sein.\nJ, Die Vorridltung zum Füllen und Entleeren darf an dem Sammelrohr angebracht sein, das die\nGefäße verbindet.\n4. aa) Gefäße für verdichtete Gase, die für die Atmungsorgane gefährlidl sind oder die eine\nVergiftung bewirken können, müssen einzeln durch ein Ventil verschließbar sein. (Als\nverdichtete Gase, die für die Atmungsorgane gefährlidl sind oder die eine Vergiftung\nbewirken können, gelten: Kohlenoxid, Wassergas, Synthesegase, Stadtgas, verdichtetes\nOlgas, Borfluorid sowie Gemische von Kohlenoxid, Wassergas, Synthesegasen und\nStadtgas.)\nbb) Gefäße für verdichtete Gase, die für die Atmungsorgane nidlt gefährlich sind und die keine\nVergiftung bewirken können, brauchen nicht einzeln durch ein Ventil verschließbar zu sein.\n(Als verdichtete Gase, die für die Atmungsorgane nicht gefährlidl sind und die keine Ver-\ngiftung bewirken können, gelten: Wasserstoff, Methan, Gemische von Wasserstoff und\nMethan, Sauerstoff, Gemische von Sauerstoff mit Kohlendioxid, Stickstoff, Preßluft,\nNitrox, Helium, Neon, Argon, Krypton, Gemische von Edelgasen, Gemische von Edelgasen\nmit Sauerstoff, Gemische von Edelgasen mit Stickstoff.)\ncc) Gefäße für verflüssigte Gase dürfen nicht einzeln durch Ventile verschließbar sein.\nc) Wenn die Gefäße abnehmbar sind•), gelten folgende Bestimmungen:\n1. Sie sind auf den Wagengestellen so zu befestigen, daß sie sich nidlt versdlieben können.\n2. Sie dürfen nicht durch Sammelrohre miteinander verbunden sein.\n3. Wenn sie gerollt werden können, müssen die Ventile mit Schutzkappen versehen sein.\n(3) Abweichend von Rn. 137 (3) dürfen die Gefäße von Kesselwagen unter den nachstehenden Bedingungen\nfür die Beförderung mehrerer verflüssigter Gase verwendet werden (Gefäße für wechselweisen Einsatz):\na) Nur die jeweils in der gleichen Gruppe genannten Gase dürfen wechselweise in diesen Gefäßen\nbefördert werden. Diese Gruppen sind:\nGruppe 1: Kohlenwasserstoffe der Ziffern 6 und 7;\nGruppe 2: Chlorfluorkohlenwasserstoffe der Ziffern 8 b) und 8 c);\nGruppe 3: Ammoniak (Ziffer 5), Methylamin, Dimethylamin, Trimethylamin und Äthylamin\n[Ziffer 8 a)];\nGruppe 4: Methylchlorid, Methylbromid und Äthylchlorid [Ziffer 8 a)l;\nGruppe 5: T-Gas (Ziffer 5) und Athylenoxid [Ziffer 8 a)].\nllem. Zulassungen auf Grund der Druckgasverordnung zur wechselweisen Befüllu.ng von Kesselwagengefäßen mit anderen\nals den vorsteh•md genannten Gasen bleiben unberührt.\nb) Der in Rn. 160 (2) für das tatsächlich beförderte Gas festgesetzte Prüfdruck muß gleich oder\nniedriger sein als derjenige, für den das Gefäß geprüft wurde.\nc) Die zulässige Höchstfüllung in kg ist auf Grund des in Rn. 160 (2) für das zu befördernde Gas\nfestgesetzten Filllungsgrades zu berechnen.\nd) Die Gefäße, die mit einem Stoff gefüllt waren, müssen vor der Füllung mit einem anderen, dersel-\nben Gruppe angehörenden Stoff von flüssigem Gas vollkommen entleert und danach entspannt\nwerden.\n•1 Als abnehmbar werden Gefäße bezeichnet, die, der besonderen Bauweise des Wagens angepaßt, von diesem erst nad1 Lösung\nc:l.er Belestigungsmillcl abgenommen werden können.","Nr. 13 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                            985\n(4) Wenn die für die Beförderung verflüssigter Gase der Ziffern 4 bis 8 bestimmten Wagen eine\nwärmeisolierende Schutzvorrichtung haben, so muß diese\na) 1. aus einer Bedachung aus Metallbled1 von mindestens 1,5 mm Dicke oder aus Holz oder einem\nanderen geeigneten, ähnlich schützend wirkenden Stoff bestehen. Diese Bedachung soll\nmindestens das obere Drittel, aber höchstens die obere Hälfte der Gefäßoberfläche bedecken\nund vom Gefäß durch eine Luftsd1icht von etwa 4 cm getrennt sein; oder\n2. aus einer vollständigen Umhüllung von genügender Dicke aus isolierenden Stoffen (wie Kork\noder Asbest) bestehen;\nb) derart angebracht sein, daß sie eine leichte Prüfung der Füll- und Entleerungsvorrichtungen nicht\nverhindert.\nBem. l. 1D bezug auf die Wiirmeschutzvorrlchtung von Batteriewagen für die Gase der Ziffern 9 und 10 siehe Rn. 160\n(3) b) 3.\n2. Ein Anstrich des Gefäßes gilt nicht als w&rmelsolierende Schutzvorrichtung.\n(5) Butadien der Ziffer 6, Vinylmethyläther, Vinylbromid, Äthylenoxid der Ziffer 8 a) und Monochlor-\ntrifluoräthylen der Ziffer 8b) müssen in Wagen mit einer wänneisolierenden Schutzvorrichtung nach\nAbs. (4) befördert werden.\n(1) Für Kesselwagengefäße für verdichtete Gase der Ziffern 1 bis 3 gelten die Vorschriften der Rn. 149 (1)                           160\nin bezug auf den Prüfdruck und der Rn. 149 (2) in bezug auf den höchsten Füllungsdruck.\n(2) Für Kesselwagengefäße, die für die Beförderung der verflüssigten Gase der Ziffern 4 bis 8 bestimmt\nsind, gelten für den Prüfdruck und die höchstzulässige Füllung:\na) die in Rn. 150 (2} angegebenen Werte, wenn die Gefäße einen Durchmesser von höchstens 1,5 m\nhaben;\nb) die nachstehend angegebenen Werte•), wenn die Gefäße einen Durchmesser von mehr als 1,5 m\nhaben:\nMladeslprllldradt für Gefille H6distgewldJt\nalt            ohne      der FlOsslgkeU\nZiffer            wlrmelsolierender           je Liter\nSdiutzvorrldatan~       Fassungsraum\nkg/cmt         kg cm!            kg\nVerflüssigtes Olgas ...................... .                        4                33             37            0,38\nBromwasserstoff ......•...................                          5                50             55            1,20\nFluorwasserstoff ..... ·..................... .                     5                10             10            0,84\nSchwefelwasserstoff ...................... .                        5                43             48            0,67\nAmmoniak ............................... .                          5                26             29            0,53\nChlor .................................... .                        5                17             19            1,25\nSchwefeldioxid ........................... .                        5                10             12            1,23\nStickstofftetroxid ......................... ~                      5                10             10            1,30\nT-Gas ................................... .                         5                24             26            0,73\nBortrichlorid ............................. .                       5                10             10            1,24\nPropan .................................. .                         6               25             28            0,43\nCyclopropan ............................. .                          6               18             21            0,53\nPropylen ................................ .                         6               25             28            0,43\nButan ................................... .                         6               10             10            0,49\nNonnalbutan ............................ .                          6               10              10           0,51\nButadien ................................. .                        6               10                           0,55\nButylen .................................. .                        6               10              10           0,51\nGemisch A ............................. .                           7               10              10            0,50\nGemisch A O •.•.••.•..•••••.•••..••••••.•.                          7               12              14           0,47\nGemisch A 1 ............................. .                         7               16              18           0,46\nGemisch B ............................... .                         7               20             23            0,43\nGemisch C ............................... .                         7               25             27             0,42\nPropan-Butan mit mindestens 20 ¼ Butan .. .                         7               25             28             0,43\nPropan-Butan mit mindestens 50 0/o Butan .. .                       7               25              28            0,46\nDimethyläther ........................... .                         8 a)            14              16            0,58\nVinylmethyläther ........................ .                         8a)              10                           0,67\nMethylchlorid ............................ .                        8a)              13             15            0,81\nMethylbromid ........................... .                          8a)              10                           1,51\nÄthylchlorid ............................. .                        8a)              10             10            0,80\nChlorkohlenoxid ......................... .                         8a)              15             17            1,23\nVinylchlorid ............................. .                        8a)              10             10            0,81\nVinylbromid ............................. .                         8a)              10             10            1,37\nMethylamin .............................. .                          8a)             10             11            0,58\n•) l. Die vorqesdiriebenen Prüfdrucke sind:\na) bei den Gefäßen mit w.§rmeisolierender Sdlutzvorridltung mindestens gleidl den Dampfdrucken der Flüssigkeiten bei 60° C,\nvermindert um 1 kq/cm!, mindestens aber 10 kq/cm2;\nb) bei den Gefäßen ohne wiirmeisolierende Sdiutzvorriditung mindestens gleldi den Dampfdrucken der Flüssigkeiten bei 65° C,\nvermindert um I kq/cm!, mindestens aber t0 kq/cm!.\n2. Für Chiorkohlenoxid !Ziffer 8 all wurde mit Rüdcsldit auf die hohe G:ltiqkeit des Gases der Mindeslprüfdrucic für Gefäße\nmit wärmeisolierender Sdiutzvorriditunq auf 15 kq/cm! und für Gefäße ohne wiirmeisolierende Sdiutzvorriditung auf 17 kg/cm:!\nfestqesetzt.\n3. Die vorqesmriebenen Höchstwerte für die Füllung in kg/Liter sind wie folgt berechnet worden: Höchstzulässige Füllung =\n0,95 mal Didite der flüssigen Phase bei 50° C.","986                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nMindestprüldrud. für Gefäße   Hödlstgewirnt\nmit             ohne      der Flüssigkeit\nZiller        wärmeisollerender             je l.lter\nSdlutzvorridtlung        fa~sungsraum\nkg/cm:!          kglcm!            kg\nDimethylamin ...................... .                 8a)         10               10            0,59\nTrimethylamin ........................... .           8a)         10               10            0,56\nAthylamin ............................... .            8a)        10               10            0,61\nAthylenoxid ............................. .            8a)        10                             0,78\nMethylmercaptan ......................... .            8 a)       10               10            0,78\nDichlordifluormethan .................... .           8b)         15               16            1,15\nDichlormonofluormethan .................. .            8b)        10               10            1,23\nMonochlordifluonnethan .................. .            8b)        24              26             1.03\nDichlortetrafluoräthan .................... .          8b)        10               10            1,30\nMonochlortrifluoräthan ................... .           Sb)        10               10            1,20\nMonochlordifluoräthan ................... .            8b)        10               10            0,99\nMonochlortrifl uoräthylen ................. .          8b)        15                             1,13\nMonochlordifluormonobrommethan ........ .             8b)         10               10            1,61\n1,1-Difluoräthan ..................... ; .... .        8b)        14               16            0,79\nOctafluorcyclobutan ...................... .           8b)        10               10            1,34\nMonochlorpentafluoräthan ................ .            8b)        20               23            1,06\nGas 502-R-502 ............................ .           8b)        25               28            1,05\nGemisch F 1 ............................. .           8c)         10               11            1,23\nGemisch F 2 ............................. .            8c)        15               16            1,15\nGemisch F 3 .............................. .           8c)        24               27            1,03\n(3) Für Kesselwagengefäße, die für die Beförderung von verflüssigten Gasen der Ziffern 9 und                     10\nbestimmt sind, gelten für den Prüfdrudc und den FülJungsgrad:\na) wenn die nachstehend unter b) aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, die Vorsduiften der\nRn. 150 (3) und (4);\nb) wenn diese Gefäße\nl. in einer oder mehreren Reihen angeordnet und mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sind,\n·_·,               2.\n3. mit einer gemeinsamen Bedachung als wärmeisolierende Schutzvorrichtung unter sinngemäßer\nAnwendung der Rn. 159 (4) versehen sind, die folgenden Werte:\nHödlstgewldlt\nMindest-            der Flüssigkeit\nZiffer             prüfdrudt               Je Uter\nF.issungsrilum\nkg/cm:!                   kg\nXenon ................................ .          9                 120                    1,30\n225                    0,78\nKohlendioxid .......................... .         9\n190                    0,73\nStickoxydul ............................ .        9                 225                    0,78\nAlban ................................ .          9                 120                    0,32\n225                    0,36\nAthylen ............................... .         9\n120                    0.25\nSchwefelhexafluorid .... , .............. .      10                 120                    1.3-l\nChlortrifluormethan .................... .       10           {     225\n120\n1,12\n0,96\n100                    0,30\nChlorwasserstoff                                 10\n120                    0,69\nTrifluormonobrommethan       .............. .    10                 120                    1,50\n190                    0,92\nTrifluormethan    ........................ .     10                 250                    0,99\nVinylfluorid ........................... .       10                 225                    0,65\n1, 1-Difluoräthylen ..................... .      10                 225                    U,78\n(4) Das zulässige Höchstgewicht der Gesamtfüllung der Gefäße gemäß Abs. (3) b) ist von dem behördlich\nanerkannten Sachverständigen festzusetzen.\n(5) Wenn für die Beförderung der Gase der Ziffern 9 und 10 Gefäße mit niedrigeren Prüfdrucken als den\nin Abs. (3) b) angeführten verwendet werden, wird der Füllungsgrad so berechnet, daß der innere Druck\ndes betreffenden Stoffes bei 55° C den auf dem Gefäß eingestempelten Prüfdruck nicht überschreitet. Das\nhöchstzulässsige Füllgewicht muß in diesem Falle von dem behördlich anerkannten Sachverständigen\nauf Grund des vom Deutschen Druckgasausschuß angegebenen Füllverhältnisses (Höchstgewicht der Flüssig-\nkeit je Liter Fassungsraum) festgesetzt werden.\n(6) Für Kesselwagengefäße, die für die Beförderung von unter Druck gelöstem Ammoniak (Ziffer 14)\nbestimmt sind, gelten für den Prüfdruck und die höchstzulässige Füllung folgende Werte:\nHöchstgewidit\nMlndesl-           der Flüssigkeit\nZiffer           prüf druck              je Liter\nFassungsraum\nkg\"cmt                    kg\nFür in \\Vasser unter Druck gelöstes Ammoniak\nmit über 35 °/o bis höchstens 40 °/o Ammoniak             14 a)              IG                   0,80\nmit über 40 °/o bis höchstens 50 °'o Ammoniak             14 b)              12                   0,77","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                            987\n(l) Für Kesselwagengefäße für Gase der Ziffern 11 bis 13 gelten die Bestimmungen der Rn. 141 sowie          161\nRn. 145 (1). Ferner gelten folgende Vorschriften:\na) Für Vverkstoffe und Bau der Gefäße gelten die Bestimmungen des Anhangs II, unter B, Rn. 1250\nbis 1255, als Richtlinien; bei der erstmaligen Prüfung müssen für jedes Gefäß alle mechanisch-\ntechnologischen Gütewerte des verwendeten Werkstoffes nachgewiesen werden; bezüglidl\nKerbzähigkeit und Biegezahl siehe Anhang II, unter B, Rn. 1265 bis 1286 .\n. b) Ausgenommen für Gase der Ziffer 11, wenn die Gefäße mit der Außenluft in _Verbindung stehen,\nmüssen die Gefäße so verschlossen und so dicht sein, daß ein Entweichen von Gasen ausgeschlos-\nsen ist.\nc) Gefäße mit Gasen der Ziffer 11, die nid1t dauernd mit der Außenluft in Verbindung stehen, sowie\nGefäße mit Gasen der Ziffern 12 und 13 müssen mit zwei voneinander unabhängigen Sicherheits-\nventilen versehen sein, von denen jedes so zu bemessen ist, daß es das im Gefäß befindliche Gas\nabführen kann, ohne daß der Druck je den auf dem Gefäß angegebenen Betriebsdruck um mehr als\n10 1 /o übersteigt.\nDie Sicherheitsventile müssen sich bei dem auf dem Gefäß angegebenen Betriebsdruck öffnen.\nSie müssen so gebaut sein, daß sie auch bei der tiefsten Betriebstemperatur einwandfrei arbeiten.\nDie sichere Arbeitsweise bei der tiefsten Temperatur ist durch eine Prüfung des einzelnen Ventils\noder durch eine Baumusterprüfung festzustellen und nachzuweisen.\nd) Die Offnungen und Sicherheitsventile der Gefäße müssen so beschaffen sein, daß sie ein Heraus-\nspritzen der Flüssigkeit verhindern.\ne) Die Verschlußvorrichtungen müssen gegen Offnen durch Unbefugte gesichert sein.\nf)\ng) Die Kesselwagen für Gase der Ziffer 12 müssen so gebaut sein, daß die Gefäße elektrisch geerdet\nsind.\n(2) Die wechselweise Verwendung von Kesselwagen für die Beförderung von tiefgekühlten verflüssigten\nGasen der gleichen Ziffer ist zugelassen, sofern alle Bedingungen für die im gleichen Gefäß zu befördernden\nGase eingehalten sind. Die wechselweise Verwendung ist durch einen anerkannten Sachverständigen zu\ngenehmigen.\n(3) Die Gefäße für die Gase der Ziffern 11 bis 13 sind mit einer wärmeisolierenden Schutzvorrichtung zu\nversehen, die durch eine vollständige Metallumhüllung gegen Stöße gesichert sein muß. Ist der Raum\nzwischen Gefäß und Metallumhüllung luftleer (Vakuum-Isolation), so muß rechnerisch nachgewiesen\nwerden, daß die Schutzumhüllung einem äußeren Druck von mindestens 1 kg/cm! ohne Verformung stand-\nhält. Wenn die Umhüllung gasdicht schließt (z.B. bei Vakuum-Isolation), muß durch eine Vorrichtung\nverhindert werden, daß in der Isolierschicht bei Undichtheiten am Gefäß oder an dessen Armaturen ein\ngefährlicher Druck entsteht. Die Vorrichtung muß das Eindringen von Feuchtigkeit in die Isolierung\nverhindern.\n(4) Bei Kesselwagen für die Beförderung von flüssiger Luft, flüssigem Sauerstoff oder flüssigen\nGemisrnen von Sauerstoff und Stickstoff der Ziffer 11 dürfen weder die wärrneisolierende Schutzvorrichtung\nnoch die Vorrirntungen zur Befestigung am Wagengestell brennbare Stoffe enthalten. Die Verwendung von\nFett und 01 zum Abdirnten der Fugen oder zum Schmieren der Verschlußvorrichtungen ist untersagt.\n(5) Alle Kesselwagengefäße für die Beförderung von Gasen der Ziffern 11 bis 13 sind vor der ersten\nInbetriebnahme einer Flüssigkeitsdruck.probe zu unterziehen; die Gefäße dürfen bei dieser Prüfung keine\nblefüenden Verformungen aufweisen. Der Prüfdruck beträgt:\na) bei Gefäßen für Gase der Ziffer 11, die ständig in Verbindung mit der Außenluft stehen, 2 kg'cm';\nb) bei Gefäßen mit Sirnerheitsventilen das 1,5fache des auf dem Gefäß angegebenen Betriebsdruckes,\nmindestens jedoch 3 kg/cmt. Bei Gefäßen mit Vakuum-Isolierung beträgt der Prüfdruck das\n1,Sfache des um 1 kg/cm! erhöhten Betriebsdruck.es.\nDie Flüssigkeitsdruck.probe ist vor dem Anbringen der Wärmeisolierung durchzuführen.\n(6) Jedes Gefäß ist periodisch alle 6 Jahre einer Prüfung zu unterziehen. Diese Prüfung umfaßt:\na) bei Gefäßen für Gase der Ziffer 11, die ständig in Verbindung mit der Außenluft stehen, eine\nFeststellung des inneren Zustandes und eine Dichtheitsprüfung mit dem im Gefäß enthaltenen Gas\noder mit einem inerten Gas mit einem Druck von 1 kg/cm!;\nb) bei Gefäßen mit Sicherheitsventilen:\n6 Jahre nach der Inbetriebnahme und danach im Abstand von je 12 Jahren eine Feststellung des\ninneren Zustandes und eine Dichtheitsprüfung. Diese Prüfung ist nach der Feststellung des inneren\nZustandes mit dem im Gefäß enthaltenen Gas oder mit einem inerten Gas unter einem Druck\nvorzunehmen, der dem 1,2fachen des auf dem Gefäß angegebenen Betriebsdruck.es entsprirnt.\nBeträgt dieser Prüfdruck mehr als 10 kg/cm!, so ist die Dirntheitsprüfung, sofern es die Druckgas-\nverordnung vorschreibt, als Flüssigkeitsdruck.probe durchzuführen. Bei der Dichtheitsprüfung\nerfolgt die Kontrolle lediglich am Manometer, ohne daß die Isolation entfernt wird. Die Prüfung\nb~ginnt, nachdem der Temperaturausgleich erreicht ist und dauert 8 Stunden. Während der Prüf-\ndauer darf der Druck nicht sinken; bei der Prüfung mit Gas sind jedoch Änderungen des Druckes\nzu berücksichtigen, die sich aus der Art des Prüfmittels und aus Temperaturveränderungen ergeben.\nWird die Dichtheitsprüfung nicht bestanden, so ist die Ursac:he festzustellen und zu diesem\nZweck, wenn notwendig, die Isolierung zu entfernen;","988                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n12 Jahre nach der Inbetriebnahme und danach im Abstand von je 12 Jahren eine Feststellung\ndes äußeren und des inneren Zustandes und eine Flüssigkeitsdruck.probe mit dem für die erstmalige\nPrüfung vorgeschriebenen Prüfdruck. Die Isolierung ist für diese Prüfung zu entfernen.\nBem. Bei der DurdJfübrung der DidJtbeitsprüfung mit Gas sind während der Prüfdauer Druckänderungen möglidJ, die\nsich aus der Art des Prülmitte-1s, insbesondere aus der Abhängigkeit des Druckes von der Temperatur und deren\n\\Vechsel ergeben Einen Druckabfall von 5 1/, wird man im allgemeinen als zulässig ansehen können. Im Einzelfall\nist es Aufgabe des SadJverständigen, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände zu berücksichtigen.\nBei Gefäßen mit Ventilen ist der ordnungsmäßige Zustand der Ventile sowie das Offnen der Ventile\nbei dem auf dem Gefäß angegebenen Betriebsdruck. in Abständen von je drei Jahren durch einen aner-\nkannten Sachverständigen nachzuprüfen.\nBem. Den Absendern der Gefäße wird empfohlen, in Abständen von höchstens 6 Monaten jedes Sicherheitsventil auf\nseinen einwandfreien äußeren Zustand zu kontrollieren und dabei gleichzeitig durch Anheben des Ventilkegels\nim Sitz mit einem geeigneten Werkzeug die Gangbarlr.eit des Ventils festzustellen.\n(7) Bei Gefäßen mit Ventilen muß der Füllungsgrad so bemessen sein, daß bei Erwärmung des Inhalts\nauf die Temperatur, bei der der Dampfdruck. dem Offnungsdruck. der Ventile gleichkommt, das Volumen\nder Flüssigkeit für die brennbaren Gase 95 •!o und für die anderen Gase 98 0/o des Fassungsraumes des\nGefäßes bei dieser Temperatur nicht überschreitet.\n162   (1) Abweichend von Rn. 148 sind die in dieser Randnummer vorgeschriebenen Gefäßzeichen und die\nAnschriften auf den Wagentafeln aller Kesselwagen gemäß den nachfolgenden Vorschriften anzubringen.\n(2) Zeidlen auf den Gefäßen (entweder auf diesen selbst, ohne aber deren Widerstandsfähigkeit zu\nbeeinträchtigen, oder auf einem an den Gefäßen aufgeschweißten, aus nicht rostendem Metall bestehenden\nSchild). Es sind einzusdilagen:\nbei allen Gefäßen:\nder Name des Herstellers oder dessen Fabrikmarke und die Nummer des Gefäßes;\ndie Höhe des Prüfdruck.es, das Datum (Monat, Jahr} der letzten Prüfung und der Stempel des Sadl-\nverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat; außerdem:\na) bei Gefäßen lür die Beförderung eines einzigen bestimmten Stoffes:\ndie ungekürzte Benennung des Gases;\nfür verdichtete Gase (Ziffern 1 bis 3) der für das Gefäß zulässige höchste Füllungsdrudc;\nfür verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 13 und für in Wasser unter Drude gelöstes Ammoniak\n(Ziffer 14) der Fassungsraum in Litern und die zulässige Höchstfüllung in kg;\nb} bei Gefäßen für wechselweise Verwendung:\ndie ungekür:zte Benennung der Gase, zu deren Beförderung die Gefäße verwendet werden, sowie\nder Fassungsraum in Litern;\nc} bei Gefäßen mit tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Ziffern 11 bis 13:\nder Betriebsdruck für die Gase der Ziffer 11, wenn sie in mit Sicherheitsventilen versehenen\nGefäßen enthalten sind, sowie für die Gase der Ziffern 12 und 13;\nbei Gefäßen aus Stahl die niedrigste Temperatur, bei der sie verwendbar sind;\nd) bei Ge/äßen mit Wärmeschutzvorrichtung nach Rn. 159 (4} und 161 (3):\ndie Angdbe • wärmeisoliert• oder „calorifuge•.\n(3) Die in Abs. (2) vorgesehenen Angaben müssen auf der Außenseite wiederholt werden, wenn sie\nsonst nicht sichtbar sind.\n(4) Anschriften auf den abnehmbaren Gefäßen, aufgemalt:\nder Name des Einstellers;\ndas Eigengewicht des Gefäßes, einschließlich der Ausrüstungsteile, wie Ventile, Verschluß-, Trag- oder\nRollvorrichtung u. dgl.\n(5) Eingeschlagene Zeichen auf der Talel, die am Rahmen des Batteriebehälters fest anzubringen ist:\ndie Höhe des Prüfdruck.es der Gefäße;\ndie Zahl der Gefäße;\nder gesamte Fassungsraum der Batteriegefäße in Litern;\ndie ungekürzte Benennung des Gases;\nfür verflüssigte Gase der Ziffern 9 und 10 die zulässige Höchstfüllung der Batterie in kg.\nBem. Wenn sich die Tafel nicht In der Nähe der Einfüllstelle befindet, muß die zulässige Höchstfüllung auch in der Nähe\nder EinfüllstellP. angEgeben sein 1 diese Angabe darf aufgemalt sein.\n(6) Anschriften auf den Wagentafeln, aufgemalt:\nbei allen Wagen:\nder Name des Einstellers;\ndas Eigengewicht des Wagens, einschließlich der Ausrüstung; außerdem:\na) bei Wagen mit Gefäßen für die Beförderung eines einzigen bestimmten Stoffes:\ndie ungekürzte Benennung des Gases;\nfür verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 13 und für in Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak\n(Ziffer 14) die zulässige Höchstfüllung in kg;","Nr. 13 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                          989\nb) bei Wagen mit Gefäßen für wechselweise Verwendung:\ndie ungekürzte Benennung der Gase, zu deren Beförderung die Gefäße verwendet werden, mit der\nzulässigen Höchstfüllung für jedes Gas in kg;\nBem. Bei der Ubergabe dieser War;en zur Bclörderung in gefülltem oder entleertem Zustand dürfen nur die lür das\ntatsächlich eingelüllte Gas geltenden Daten sichtbar sein; alle Angaben für die anderen Gase müssen verdedt sein.\nc) bei Wagen mit            Gefäßen      mit   Wärmeschutzvorrichlung:          die   Angabe     „ wärmeisoliert M  oder\n.calorifuge\".\n(7) Kesselwagengefäße für verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 13 sind durd.1 einen etwa 30 cm breiten\norange Farbstreifen, der in Höhe der Behälterachse ohne Unterbrechung rings um das Kesselwagengefäß\nherumführt, zu kennzeichnen.\nc. Für K 1einbehält er (Kleincontainer)\n(1) Mit Ausnahme von Versandstücken mit Chlorkohlenoxid und Chlorcyan (Ziffer 8 a)) und Gasen der                               163\nZiffer 11 dürfen Versandstüdce mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen in Kleinbehältern (Kleincon-\ntainern) befördert werden. Versandstücke mit kleinen Mengen von Chlorkohlenoxid in der in Rn. 135\nvorgesehenen Verpackung dürfen jedoch in Kleinbehältern (Kleincontainern) befördert werden.\n(2) Die in Rn. 165 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter\n(Kleincontainer).\n(3) Mit Ausnahme von Flour (Ziffer 3), Chlorcyan (Ziffer 8 a)] und der Gase der Ziffern 11 bis 13 dürfen\ndie Stoffe der Klasse I d auch in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) befördert werden.\n2. Auf sch rif ten und Gef a h rzet tel an den Wagen und an den Klein behä 1 te rn (Klein-\ncontainern) (siehe Anhang IX)\n(1) An beiden Seiten der Behälterwagen mit Gasen der Ziffern 1 bis 3 sind Zettel nach Muster 10 anzu-                           164\nbringen.\n(1 a) Behälterwagen mit Chlor, Stickstofftetroxid (Ziffer 5) oder Chlorkohlenoxid (Phosgen), Äthylenoxid\n[Ziffer 8 a)] müssen an beiden Seiten Zettel nach Muster 4 tragen. Außerdem müssen über beiden Stirn-\nwänden oder an beiden Längsseiten des Wagens je eine viereckige weiße Flagge mit schwarzem Totenkopf\nangebracht werden. Diese Vorsdlrift gilt auch für entleerte Behälterwagen, die zur Beförderung dieser Gase\ngedient haben. Die Eisenbahn kann verlangen, daß die Flaggen vom Absender gestellt werden.\n(2) Bei Beförderung von Versandstücken mit Gegenständen der Ziffern 16 b) und 17 a) in Wagenladungen\nmüssen an beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 2 angebracht werden.\n.\n.; .:-\n(3) Kleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken der Ziffern 16 b) und 17 a)                         müssen mit einem\nZettel nach Muster 2 versehen sein.\n(4) Kleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, weldle den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen\nebenfalls mit einem Zettel nad.1 Muster 9 versehen sein.\n(5) Kleine Flüssigkeitsbehälter (Aüssigkeitscontainer) für verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 10 sind durch\neinen etwa 30 cm breiten orange Farbstreifen, der in Höhe der Behälterachse ohne Unterbrechung rings\num den Behälter herumführt, zu kennzeichnen.\nE. Zusammenladeverbote\nKeine Vorschriften                                                                                                                 165\nKeine Vorschriften                                                                                                                  166\nF. Entleerte Behälter\n(1) Die Gefäße der Ziffer 18 müssen in gleicher Weise verschlossen sein wie in gefülltem Zustand.                              167\n(2) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß lauten: .Leeres Gefäß, I d, Ziffer 18, Anlage C zur EVO·. Dieser\nText ist rot zu unterstreichen.\nG. Sonstige Vorschriften\n(1) Soweit die Rn. 131 bis 167 keine Vorschriften enthalten, denen die Gefäße zur Beförderung von ver-                         168\ndichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen genügen müssen, sind hierfür die Vorschriften der\nDruckgasverordnung maßgebend.\n(2) Für die Gefäße (einschließlich der Kesselwagengefäße) mit verdichteten, verflüssigten und unter Druck\ngelösten Gasen gelten folgende Ubergangsbestimmungen:\nGefäße, die beim Inkrafttreten der neugefaßten Anlage C im Verkehr sind und den Vorschriften der bis\nzu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Anlage C entsprechen, sind bis auf weiteres unter den bisher\nftir ihre Verwendung und Füllung geltenden Bedingungen zum Verkehr zugelassen. Diese Regelung gilt in\ngleicher Weise für neue Gefäße, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens in der Herstellung befinden oder\nbereits fertiggestellt sind. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:\na) Das Füllgewicht neuer Behälter für die verflüssigten Gase Dimethyläther und Chlorcyan muß den in\nRn. 150 (2) und 160 (2) festgesetzten Werten entsprechen. Bei im Gebrauch befindlichen Behältern\nist das Füllgewicht, sofern es den festgesetzten Wert überschreitet, bei der nächsten Wiederholungs-\nprüfung zu ändern.","990                                             Bundesgesetzblatt, Jcthrydng 1%7, Teil I 1\nb) Das Fi.illge\\, id1t neue1 Behälter fü1 die verflüssigten Gase Athan mit einem P1 üldruck von 95 kg 'cm~\nund für Chlorwasserstoff mit einem Prüfdruck von 100 kg'cm! muß den in Rn. 150 (3) festgesetzten\n'vVerten entspred1en. Bei im Gebrauch befindlichen Behältern ist das Füllgewid1t, sofern es den festge-\nsetzten \\-\\1 ert überschreitet, bei der näd1sten \\-\\riederholungsprüfung zu ändern.\nc) An die Stelle der für Kesselwagengefäße zugelassenen Bezeidmung „Treibgas mit mindestens 25 °/o\nButan\" tritt die Bezeidmung „Propan-Butan mit mindestens 2ou/o bzw. mindestens 50°/o Butan\" mit dem\nzum jeweiligen Grenzwert gehörenden Füllgewicht [siehe Rn. 160 (2)]. An den im Verkehr befindlid1en\nKesselwagengefäßen sind Bezeidmung und Füllgewicht bei der nächsten Wiederholungsprüfung zu\nändern.\n169-179--\nKlasse le\n·Sfoffe, die in Berührung mit Wasser entzündlidle Gase entwickeln\n1. Stoffaufzählung\n180        Von den unter den Begriff der Klasse I e fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 181\ngenannten und aud1 diese nur zu den in Rn. 181 bis 199 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zuge-\nlassen und somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.\nBem. Aluminium/Calcium1Silicium-legierungen mit etwa 2ü •:, Al, 20        1/, Ca und 50 1/, Si, Calc1umsiltc.id (Calc1ums1hcium)\nmit etwa 25 •/• bis 35   •J, Ca und 60 1/, Si, Calciummangansilicid (Calciummangansilicium) mit 16 1/t bis 20       •t,  Ca.\n14 •/• bis 18 1/, Mn und 50 •/• bis 55 1/, Si sowie Aluminium/Silicium/Eisen-Legierungen in Masseln mit etwa 50      'I, Al.\n35 •/, Si und 10 '/, Fe sind den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.\n181         l. a) Alkalimetalle und Erdalkalimetalle, wie Nalrium, Kalium, Calcium, sowie Legierungen der Alkali-\nmetalle, Legierungen der Erdalkalimetalle und Legierungen der Alkalimetalle mit den Erdalkali-\nmetallen;\nb) Amalgame der Alkali- und Erdalkalimetalle;\nc) Dispersionen der Alkalimetalle.\n2. a) Calciumcarbid und Aluminiumcarbid;\nb) Hydride der Alkali- und Erdalkalimetalle (wie Lithiumhydrid, Calciumhydrid (Hydrolith));\ngemischte Hydride sowie komplexe Alkali- und Erdalkalihydride von Bor und Aluminium;\nc) Alkalisilicide;\nd) Calciumsilicid (Calciumsilicium), pulverfönnig, körnig oder in Stüdcen, mit mehr als 50 0/o Silicium;\nCalciummangansilicid (Calciummangansiliciuml;\ne) Magnesiummanganlegierungen.\n3. Amide der Alkali- und Erdalkalimetalle, wie Natriumamid. Siehe aum Rn. 181 a.\nBem. Calciumcyanamid (Kalkstickstoff) ist den Vorsduifter. der Anlage C nicht unterstellt.\n4. Siliciumchlorofor m (Trichlorsilan).\n5. Ungereinigte leere Gefäße, einsmließlid1 der Behälterwagengefäße und Kleinbehälter (Kleincontainer),\ndie Stoffe der Klasse I e enthalten haben.\n181 a      Natriumami<l (Ziffer 3) ist dem Abschnitt 2 „Beförderungsvorsduiflen· nid1t unterstellt, wenn es in eine1\nMenge von höd1stens 200 g je Versandstück in dimt verschlossene, vom Inhalt nimt angreifbare Gefäße ver-\npackt ist und diese in starke, did1te hölzerne Behälter mit gasdid!tem Versd!luß sicher eingesetzt sind.\n2. Beförderungsvorschriften\n(Die Vorsd1riften für entleerte Behälter sind unter F zusammengefaßt.)\nA. Versandslücke\n1.   Allgemeine Verpackungsvorschriften\n182        (1)   Die Packungen müssen so versmlossen und so didlt sein, daß weder Feud1tigkeit eindringen nod1 vom\nInhalt etwas nam außen gelangen kann.\n(2) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Versd11üsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine\nsd1ädlid1en oder gefährlid1en Verbindungen mit ihm eingehen. Die Gefäße müssen in allen Fällen trocken\nsein.\n(3} Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs\nnicht lockern können und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.\nInsbesondere müssen bei festen, in eine Flüssigkeit eingetaumten Stoffen, und sofern im Abschnitt „Ver-\npadrnng der einzelnen Stoffe\" nimts anderes vorgesmrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sid1\nbei normalen Beförderungsverhältnissen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksimtigung\ndes Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zwecke muß ein füllungsfreier Raum\ngelassen werden, der unter Berüc:k.simtigung des Untersmiedes zwischen der Füllungstemperatur und dem\nHömstwert der mittleren Flüssigkeitstemperatur, die der Stoff während der Beförderung erreichen kann, zu\nberemnen ist. Feste Stoffe sind in der Verpackung, Innenpadcungen in den äußeren Behältern zuverlässig\nfestzulegen. Sofern im Abschnitt • Verpadcung der einzelnen Stoffe\" nid1ts anderes vorgesd1riehen ist,\ndürfen die Innenpac:kungen einzeln oder zu mehreren in die Versandbehälter eingesetzt werden.","Nr. 13 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                          991\n(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-\nringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der ·wände\ndarf in keinem Falle geringer sein als 2 mm.\nDer Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, \\'er-\nsiegeln, Zubinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung verhindert.\n(5) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhaltes angepaßt sein.\n2. Verpackung der einzelnen Stoffe\n(1) Die Stoffe der Ziffer 1 müssen verpackt sein:                                                                               183\na) in Gefäße aus Eisenblech, verbleitem Eisenblech oder aus Weißblech. Für Stoffe der Ziffer 1 b)\nsind jedoch Gefäße aus verbleitem Eisenblech oder aus Weißblech nicht zugelassen. Diese Gefäße,\nausgenommen Eisenfässer, müssen in hölzerne Versandkisten oder in eiserne Schutzkörbe einge-\nsetzt werden; oder\nb) in Mengen bis zu 1 kg auch in Glas- oder Steinzeuggefäße. Höchstens 10 dieser Gefäße müssen in\nhölzerne Versandkisten mit dicht verlöteter Auskleidung aus Metall oder in dichte Metallbehälter\nverpackt sein. Slatt der ausgekleideten hölzernen Kisten dürfen für Glasgefäße mit Mengen bis zu\n250 g auch Gefäße aus gewöhnlichem oder verbleitem Eisenblech verwendet werden. Glasgefäße\nmüssen mit nicht brennbaren Füllstoffen in die Versandbehälter_ eingebettet sein;\nc) die Stoffe der Ziffer 1 b) in Mengen bis zu 5 kg auch in Flaschen aus geeignetem Kunststoff, die\nin hölzerne Kisten einzusetzen sind. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n(2) Wenn ein Stoff der Ziffer 1 a) nicht in ein geschweißtes Metallgefäß mit dichtverlötetem Deckel ver-\npackt ist, so muß\na) er mit Mineralöl mit einem Flammpunkt von mehr als 50° C vollständig bedeckt oder so reichlich\nübersprüht sein, daß die Stücke vollständig mit einer Schicht dieses Mineralöls überzogen sind; oder\nb) aus dem Gefäß die Luft durch ein Schutzgas (z. B. Stickstoff) restlos verdrängt und das Gefäß gas-\ndicht verschlossen sein; oder\nc) der Stoff in das Gefäß randvoll eingegossen und dieses nach Abkühlung gasdicht verschlossen sein.\n(3) Die Eisengefäße müssen eine Wanddicke von mindestens l,25 mm haben; sie müssen, wenn sie samt\nInhalt schwerer sind als 75 kg, hartgelötet oder geschweißt sein. Wenn sie schwerer sind als 125 kg, müssen\nsie außerdem mit Kopf- und Rollreifen oder mit RoUsicken versehen sein.\n(4) Für die Beförderung von Natrium, Kalium und Legierungen von Natrium und Kalium (Ziffer 1 a)J in\nBehälterwagen und in Kleinbehältern (Kleincontainern) siehe Rn. 193 und 194 (3).\n(1) Die Stoffe der Ziffer 2 müssen verpackt sein:                                                                               184\na) in Gefäße aus Eisenblech, verbleitem Eisenblech oder aus Weißblech. Ein Gefäß darf nicht mehr als\n10 kg der Stoffe der Ziffern 2 b) und c) enthalten. Diese Gefäße, ausgenommen Eisenfässer, müssen\nin hölzerne Versandkisten oder in eiserne Schutzkörbe eingesetzt werden; oder\nb) in Mengen bis zu 1 kg auch in Gefäße aus Glas oder Steinzeug oder geeignetem Kunststoff. Höch-\nstens 5 dieser Gefäße müssen in hölzerne Versandkisten mit dicht verlöteter Auskleidung aus\nMetall oder in dichte Metallbehälter verpackt sein. Statt der ausgekleideten hölzernen Kisten\ndürfen für Glasgefäße mit Mengen bis zu 250 g auch Gefäße aus gewöhnlichem oder Yerbleitem\nEisenblech oder aus Weißblech verwendet werden. Glasgefäße müssen mit nid1t brennbaren Füll-\nstoffen in die Versandbehälter eingebettet sein.\nc) Natriumboranat der Ziffer 2 b) darf in Metallgefäße mit einer Wanddicke von mindestens 1 mm\nverpackt sein.\n(2) Ein Versandstück mit Stoffen der Ziffer 2 b) oder c) darf nicht schwerer sein als 75 kg, mit Stoffen\nder Ziffern 2 d) oder 2 e) nidlt schwerer als 125 kg.\n(3) Für die Beförderung von Calciumcarbid [Ziffer 2 a)] und Calciumsilicid (Ziffer 2 d)) in loser Schüttung\nsiehe Rn. 192 und 194 (3).\nDie Amide (Ziffer 3) müssen in Mengen bis zu 20 kg in luftdicht verschlossene Blechgefäße verpackt sein,                        185\ndie mit Einfüll- und Entlüftungsstutzen versehen sein müssen und in hölzerne Kisten oder in Metallbehälter\neinzusetzen sind. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. Der in den Gefäßen nach der Füllung\nverbleibende Leerraum muß mit Stickstoff ausgefüllt sein.\n(1) Siliciumchloroform (Trichlorsilan) (Ziffer 4) muß in Gefäße aus korrosionsbeständigem Stahl mit einem                      186\nFassungsvermögen von höchstens 500 Liter verpackt sein. Die Gefäße müssen luftdicht verschlossen sein;\ndie Verschlußvorrichtung muß durch eine Kappe geschützt sein. Die Gefäße müssen einem Prüfdruck\nvon 5 kg/cm z standhalten und hinsichtlich Werkstoff, Herstellung, Berechnung und Ausrüstung den all-\ngemein anerkannten Regeln der Technik*) entsprechen. Die Gefäße müssen vor der Indienststellung einer\nFlüssigkeitsdruckprobe mit einem Uberdruck von 5 kg.1cm! unterzogen werden. Gefäße mit einem Fas-\nsungsraum bis zu 250 Liter müssen eine Wanddicke von mindestens 2,5 mm, solche mit einem größeren\nFassungsraum eine Wanddidce von mindestens 3 mm haben\n(2) Wenn nach Gewicht gefüllt wird, darf der Füllungsgrad höchstens 1,14 kgfl betragen. Wird auf Sicht\ngefüllt, so darf der Füllungsgrad nicht mehr als 84,5 0/o betragen.\n(3) Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn. 193 (5).\n\"l Als allnemPin anerkannte Reqeln der Technik qelten z.B. die von der .Arbeitsqemeinschalt Drutkhehiiller· öulg<'~lt,i'<:n Rid1t-\nlinien für Werksloll, Herstellunq, Berechnunci und Ausrüslunq von Druc:kbehiiftern - AD-Merkbl.:itter - .","992                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n3. Zu s a mm e n pack u n g\n187       (!} Die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe dürfen miteinander zu einem Versandstück vereinigt wer-\nden. Die Innen- und Außenpackungen müssen den Vorschriften für die betreffenden Stoffe entsprechen.\n{2) Sofern im Abschnitt          „Verpackung der einzelnen Stoffe\" nicht niedrigere Mengen vorgeschrieben\nund nachstehend nid1t besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen die Stoffe dieser Klasse in Mengen\nvon höchstens 6 kg für feste Stoffe oder 3 Liter für flüssige Stoffe, und zwar für alle in einer Ziffer oder\nLitera aufgeführten Stoffe zusammen, mit Stoffen einer anderen Ziffer oder Litera dieser Klasse oder mit\nStoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung aud:i für diese gestattet\nist - oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.\nDie Innenpackungen müssen den allgemeinen und besonderen Verpackungsvorschriften entsprechen.\nFerner sind die allgemeinen Bestimmungen der Rn. 4 (6) und 8 zu beachten.\nEin Versandstück darf nid:it schwerer sein als 150 kg und nicht schwerer als 75 kg, wenn es zerbrechliche\nGefäße enthält.\nBesondere Bedingungen:\nHöchstmenge\nZiffer                  Bezeichnung des Stoffes                                            Besondere Vorschriften\nje Gefäß     je Versandstüdt\n1 a)     Alkalimetalle und Erdalkalimetalle,                                          Die Alkalimetalle und\nwie Natrium, Kalium, Calcium und Ba-                                         Erdalkalimetalle der Zif-\nrium                                                                        fer l a), und Hydride der\n- in zerbrechlichen Gefäßen                       500g              500g     Alkali- und Erdalkalime-\n- in anderen Gefäßen                              1 kg              1 kg     talle der Ziffer 2 b) dür-\nfen      zusammen          das\n2a)                                                     Zusammenpackung nicht         Höchstgewicht von 500 g\n1  Caldumcarbid\ngestattet                     bzw. 1 kg nicht über-\n1                               steigen. Die Alkalimetalle\n2b)      Hydride der Alkali- und Erdalkali-                                           und Erdalkalimetalle so-\nmetalle [wie Lithiumhydrid, Calcium-                                         wie die Stoffe der Ziffer\nhydrid (Hydrolith)), einsd:iließlich ge-                                     2b) dürfen nicht zusam-\nmisdlter Hydride und Alkali- und                                            mengepackt werden mit\nErdalkalihydride von Bor und Alumi-                                         Säuren und wasserhalti-\nnium                                                                        gen Flüssigkeiten.\n- in zerbrechlichen Gefäßen                      500g              500g\n- in anderen Gefäßen                             1 kg              1 kg\n4    1 Siliciumdiloroform                             Zusammenpackung nicht\ngestattet\n1\n4. A u f s c h r i f t e n und Ge f a h r z et tel a u f Versandstücken {siehe Anhang IX)\n188       (1} Mit Ausnahme von dichten Metallfässern mit Calciumcarbid [Ziffer 2 a)]. die als \\\\Tagenladung beför-\ndert werden, muß jedes Versandstück mit Stoffen der Klasse I e mit einem Zettel nach Muster 7 versehen\nsein.\nVersandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 müssen außerdem die deutliche Aufschrift „Mit Wasser explosiv!\"\ntragen.\n{2) Versandstücke mit Siliciumdlloroform der Ziffer 4 müssen außerdem mit einem Zettel nach Muster 2\nversehen sein.\n(3) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit Zetteln\nnach Muster 9 versehen sein. Enthalten die zerbrechlichen Gefäße Flüssigkeiten, so sind - außer wenn es\nsich um zugeschmolzene Glasampullen handelt - außerdem Zettel nach Muster 8 anzubringen; diese Zettel\nmüssen, wenn eine Kiste venvendet wird, oben an zwei gegenüberliegednen Seiten und bei anderen Ver-\npackungen in entsprechender Weise angebracht werden.\nB. Versandart, Abfertigungsbesdlränkungen\n189      Für Eil- und Frachtgut keine Beschränkungen.\nDie Stoffe der Ziffern 1 bis 3 dürfen auch als Expreßgut versandt werden.\nC. Fradltbriefvermerke\n190       Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie einer der in Rn. 181 durch Kursivschrift\nhervorgehobenen Benennungen. Wo in der Ziffer 1 der Stoffname nicht angegeben ist, muß die handels-\nübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen und durch die\nAngabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung\n,,Anlage C zur EVO\" zu ergänzen (z.B. I e, Ziffer 2 a), Anlage C zur EVO).","Nr. 13-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                              993\nD. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel\nl. \\Vagen- und Verladevorschriften\na. Für Versandstücke\n(1)   Versandstücke mit Stoffen der Klasse I e sind in gedeckte Wagen zu verladen.                                             191\n(2) Gefäße mit Calciumcarbid [Ziffer 2 a)) dürfen auch in offenen Wagen mit Decken verladen werden.\nb. B e i Be fö r d er u n g i n 1o s er S c h ü tt u n g\n(1) Calciumcarbid [Ziffer 2a)J und Calciumsilicid in Stücken [Ziffer 2d)J dürfen in loser Schüttung in                         192\nbesonders eingerichteten Wagen befördert werden.\n(2) Die Gefäße der besonders eingerichteten Wagen sowie ihre Verschlüsse müssen den allgemeinen\nVerpackungsvorschriften der Abs. (1), (2) und (3) der Rn. 182 entsprechen. Sie müssen so gebaut sein, daß\ndie für die Verladung und Entladung bestimmten Offnungen luftdicht abgeschlossen werden können.\n(3) Calciumsilicid in Stücken (Ziffer 2 d)] darf in loser Schüttung auch in gedeckten Wagen befördert\nwerden.\nc. Für Behälterwagen\n(1) Natrium, Kalium und Legierungen von Natrium und Kalium [Ziffer 1 a)] und Siliciumchloroform                               193\n(Trichlorsilan) der Ziffer 4 dürfen in besonders eingerichteten Behälterwagen befördert werden.\n(2) Die Gefäße der besonders eingerichteten Behälterwagen sowie die Verschlüsse müssen den allge-\nmeinen Verpackungsvorschriften der Abs. (1), (2) und (3) der Rn. 182 entspredien. Sie müssen an ihren\nOffnungen (Hähnen, Löchern, Mannloch usw.) dicht anschließende Kappen besitzen, die durch eine Ver-\nriegelung verschlossen werden können.\n(3) Werden diese Wagen zur Beförderung aufgegeben, dann müssen die Kappen verriegelt sein, und\ndie Temperatur darf an der Außenseite der Gefäße 70° nicht übersteigen.\n(4) Die     Behälterwagengefäße für Siliciumchloroform müssen aus korrosionsbeständigem Stahl her-\ngestellt, luftdicht verschlossen sein, einem Prüfdruck. von 5 kg/cm1 standhalten und hinsichtlich Werkstoff,\nHerstellung, Berechnung und Ausrüstung den allgemein anerkannten Regeln der Technik*) entsprechen.\nDie Gefäße müssen vor der Indienststellung einer Flüssigkeitsdruckprobe mit einem Uberdruck von\n5 kg/cm1 unterzogen werden.\nDer Füllungsgrad darf höchstens 1,14 kg/1 betragen, wenn nach Gewicht gefüllt wird. Wird auf Sicht\ngefüllt, darf der Füllungsgrad höchstens 85            •!, betragen.\nci. Für Klein behält er (Kleincontainer)\n(1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen dürfen in Kleinbehältern (Kleincontainern)                     194\nbefördert werden.\n(2) Die in Rn. 196 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter\n(Kleincontainer).\n(3)   Stoffe, deren Versand in loser Schüttung oder in Behälterwagen gestattet ist, dürfen auch unver-\npackt in Kleinbehältern (Kleincontainern) aufgegeben werden, sofern diese den Vorschriften der Rn. 192\noder 193 entsprechen.\n2. Aufs.chriften und Gefahrzettel an den Wagen und an den Kleinbehältern (Klein-\ncontainern) (siehe Anhang IX)\n(1) Besonders eingerichtete Wagen für Natrium, Kalium sowie für Legierungen von Natrium und Kalium                           195\n(Ziffer 1 a)] oder für Calciumcarbid [Ziffer 2 a)J und Calciumsilicid in Stücken [Ziffer 2 d)J sind an der\nVerschlußseite mit der gut lesbaren und unauslöschbaren Aufschrift: ,.Nach Füllen und Entleeren dicht\nverschließen• zu versehen.\nBei Beförderung von Siliciumchloroform der Ziffer 4 müssen an beiden Seiten der Behälterwagen Zettel\nnach Muster 2 angebracht werden.\n(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer). in denen Stoffe dieser Klasse verladen sind, müssen mit einem\nZettel nach Muster 7 versehen sein.\nKleinbehälter mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen ebenfalls mit einem\nZettel nach Muster 9 versehen sein.\nE. Zusammenladeverbote\nDie Stoffe der Klasse I e dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:                                               196\na) mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);\nb) mit Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61);\nc) mit Stoffen der Klasse VII (Rn. 701).\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen                                   197\nbesondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\n•J Als allqemein anerkannte Reqeln der Technik gelten z. B. die von der .Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter• aufgestellten Richt-\nlinien für Werkstoff, Herstellunq, Berec:hnunq und Ausrüstung von Druckbehältern - AD-Merkbl4tter -.","994                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nF. Entleerte Behälter\n198    (1) Die Gefäße der Ziffer 5 müssen ebenso versd1lossen und ebenso undurchlässig sein wie in gefülltem\nZustand.\n(2) Die Bezeidrnung im Frachtbrief muß lauten: .Leeres Gefäß, I e, Ziffer 5, Anlage C zur EVO\". Dieser\nText ist rot zu unterstreichen.\nG. Sonstige Vorschriften\n199    Keine Vorschriften.\nKlasse II\nSelbstentzündlidle Stoffe\n1. Stoffaufzählung\n200    Von den unter den Begriff der Klasse II fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 201\ngenannten und auch diese nur zu den in Rn. 201 bis 224 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen\nund somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.\n201      1. Weißer oder gelber Phosphor.\n2. Verbindungen von Phosphor mit Alkali- und Erdalkalimetallen, wie Natriumphosphid, Calcium-\nphosphid, Strontiumphosphid.\nBem. Verbindungen von Phosphor mit Schwermetallen, wie Eisen, Kupfer, Zinn usw., aber mit Ausnahme von Zink\n(Phosphorzmk ist ein Stoff der Klasse IV a, Rn. 401, Zilfer 33), sind den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.\n3. Zinkalkyle, Magnesiumalkyle, Aluminiumalkyle, Aluminiumdiäthyldtlorid sowie andere Alkyl-alu-\nminium-halogenide und Alkyl-aluminium-hydride. Siehe audl Rn. 201 a unter a).\n3 A.    Athyllithium, n-Propyllithium, n-Butyllithium, sec-Butyllithium und Phenyllithium, zu hödlstens\n25 °/o gelöst in\n1. n-Hexan oder n-Heptan oder Dibutyläther; oder\n2. lsopentan (2 Methylbutan);\n3 B.    Aluminiumtriälhyl zu hödlstens 20 °/o, Aluminiumdiäthylchlorid sowie Di-n-butylaluminiumhydrid\nund Diisobutylaluminiumhydrid zu höchstens 40 °/o und Aluminiumtriisobutyl sowie .Athyl-\naluminiumsesquichlorid zu hödlstens 50 °/o gelöst in n-Hexan, n-Heptan, Benzol, Toluol oder\nähnlidlen indifferenten Lösemitteln mit einem Siedepunkt über 75° C;\n3 C.   Bortriäthyl, Bortri-n-propyl, Bortri-isopropyl,              Bortri-n-butyl,      Bortri-isobutyl,     Bortri-tert.-butyl\nBortri-isoamyl und Bortri-n-hexyl;\n3 D.    Hydrazin, wasserfrei, Aerozin (Gemisch aus Hydrazin, wasserfrei, und unsymmetrischem Dimethyl-\nhydrazin);\n4. Nil1ozelluloseh/mabfälle, von Gelatine befreit, in Form von Bändern, Blättern oder Schnitzeln.\nBem. Nitrozellulosefilmablälle, von Gelatine befreit, die pulverlörrnig sind oder pulver!ormige Bcst,mdteilc enlhölt~n.\nsind ,·on der Beförderung ausgeschlossen.\n5. a) Gebrauchte Putztüdter und Putzwolle;\nb) fellige oder ölige: Gewebe, Dochte, Seile und Schnüre;\nc) lettige oder ölige Wolle, Haare, Kunstwolle, Reißwolle, BaumwoJJe, ReißbaumwoJJe, Kunstfasern,\nSeide, Flachs, Hanf und Jute, audl als Abfälle vom Verspinnen oder Verweben.\nSiehe zu a). b) und c) audl Rn. 201 a unter b).\nBem. Wenn die Stoffe der Ziffer 5 b) und c) wasserfeucht sind, so sind sie von der Beforderung ausgeschlossen.\n6. a) Staub und Pulver von Aluminium oder Zink sowie Gemisdte von Aluminiumstaub oder -pulver\nund Zinkslaub oder -pulver, auch fettig oder ölig; Pulver von Zirkonium und Titan; Hocho/en-\nfilterstaub;\nBem. Radioaktive Stoffe in selbstentzündlichem Zustand sind Stoffe der Klasse IV b.\nb) Staub, Pulver und feine Späne von Magnesium sowie von Magnesiumlegieru11gen mit einem\nGehalt an Magnesium von mehr als 80 °/o, alle ohne eine Selbstentzündung fördernde Fremdstoffe;\nBem. Die unter Ziffer 6 a} und b} aufgeführten Stoffe in nicht selbstentzündlichem Zustand sind Stoffe der Klasse III b\n(siehe Rn. 331, Ziller 13).\nc) die folgenden Salze der hydrosdlwefligen Säure (H2S2O 4): Natriumhydrosulht, Kaliumhydrosulhl,\nCalciumh~·drosulfit und Zinkhydrosulht sowie Schwefelnatrium mit mehr als 70 'lo Na 2S;\nd) Metalle in pyrophorer Form;\ne) Pulver ,·on Hafnium, Zirkon-Nickel-Legierungen, Zirkoniumhydrid, Titanhydrid und                                Hafnium-\nhydrid; Zirkoniummetal/schwamm, Titanmetallschwamm und Hafniummetallschwamm;\nSiehe zu a) auch Rn. 201 a unter b) und c); zu b) und c) sowie e) aud1 Rn. 201 a unter b).\n7. Frisd1 geglühter Ruß. Siehe auch Rn. 201 a unter b).","Nr. 13 -       Tag der Ausga.be: Bonn, den 17. März 1967                                        995\n8. Frisch gelösd1te Holzkohle, pulverförmig, körnig oder in Stücken. Siehe auch Rn. 201 a unter b) und\nKlasse III b, Rn. 331, Ziffer 1.\nBem. Unter frisch gelöschter Holzkohle versteht man:\nbei Holzkohle in Stücken solche, seit deren Loschunq noch nid1t 4 Tage verstrichen sind;\nbei Holzkohle in Pulver oder in Körnern in geringeren Ausmaßen als 8 mm solche, seit deren Löschung noch nicht\n8 Tage verstrichen sind, vorausgesetzt, daß deren Auskuhlung an der Luft in dünnen Schichten oder mittels eines\nVerfahrens vorgenommen wurde, das einen gleichen Abkuhlungsgrad gewährleistet.\n9. Gemenge von körnigen oder porösen brennbaren Stoffen mit der Selbstoxydation noch unterliegenden\nBestandteilen, wie Leinöl, Leinölfirnis und Firnisse aus anderen analogen Oien, Harz, Harzöl,\nPetroleumrückständen usw. (wie sogenannte Korkfüllmasse, Lupulin), sowie ölhaltige Rückstände der\nSojabohnenölbleichung. Siehe auch Rn. 201 a unter b) und Klasse Illb, Rn. 331, Ziffer 1.\n10. Papiere, Pappe und Erzeugnisse aus Papier oder Pappe (wie Hülsen und Pappringe}, Holzliberplatten,\nGespinste, Gewebe, Garne, Seilwaren, Abfälle vom Verspinnen oder Verweben, alle imprägniert\nmit selbstoxydierenden Oien, Fetten, Firnissen oder anderen Imprägniermitteln. Siehe auch Rn. 201 a\nunter b) und Klasse III b, Rn. 331, Ziffer 1.\nBem. Wenn die unter Ziffer 10 genannten Stoffe mehr als die hygroskopisdle Feudltigkelt aufweisen, sind sie von\nder Beförderunq ausqesdllossen.\n11. Gebrauchte Gasreinigungsmasse auf Eisenoxidbasis.\nBem. Wenn die gebraudlte Gasreinigungsmasse durdl Ablagern und Lüften nldlt mehr selbstentzündlich Ist und dies\nvom Absender im Fradltbrief durdl den Vermerk .Nicht selbstentzündlich\" bestätigt wird, Ist sie den Vorschriften\nder Anlaqe C nicht unterstellt.\n12. Ungereinigte, gebrauchte Helebeutel. Siehe auch Rn. 201 a unter b).\n13. Stof/säcke, entleert von Natriumnitrat.\nBem. Wenn die Stoffsäcke durch Waschen vom Nitrat, mit welchem sie getränkt waren, vollkommen befreit sind, so\nsind sie den Vorschriften der Anlaqe C nicht unterstellt.\n14. Ungereinigte leere Eisenfässer sowie Behälterwagengefäße, die Phosphor der Ziffer 1 enthalten haben.\n15. Ungereinigte leere Gefäße, entleert von Stoffen der Ziffer 3 und der Ziffern 3 A. bis 3 D.\nBem. zu Ziffern 14 und 15. Die von den übrigen Stoffen der Klasse II entleerten Bebllter sind den Vorschriften der\nAnlaqe C nicht unterstellt.\nStoffe, die unter den nadlstehenden Bedingungen zur Beförderung auf gegeben werden, sind dem                                    20 l a\nAbschnitt 2 .Beförderungsvorschriften\" nicht unterstellt:\na) die Lösungen der Stoffe der Ziffer 3 in einer Konzentration, die 10 °/, nicht übersteigt, in Lösungs-\nmitteln mit einem Siedepunkt von mindestens 95° C, wenn sie sich in einem die Selbstentzündung\nausschließenden Zustand befinden und der Absender dies im Frachtbrief durdl den Vermerk .Nicht\nselbstentzündlich• bescheinigt; siehe jedodl Klasse III a;\nb) Stoffe der Ziffern 5 bis 10 und 12, mit Ausnahme derjenigen der Ziffer 6d), wenn sie sidl in einem\ndie Selbstentzündung aussdlließenden Zustand befinden und der Absender dies im Frachtbrief durch\nden Vermerk .Nicht selbstentzündlich• bescheinigt; für die Stoffe der Ziffer 6 a) und b) siehe jedoch\nKlasse III b Ziffer 14 a) und b) (Rn. 331); für Schwefelnatrium der Ziffer 6 c) siehe jedoch Klasse V,\nZiffer 36 (Rn. 501); für die Stoffe der Ziffer 8 und gewisse Stoffe der Ziffern 9 und 10 siehe jedoch\nKlasse III b, Ziffer 1 (Rn. 331);\nc) Staub und Pulver von Metallen, z.B. beigepackt zu Lacken als Pigment für die Herstellung von\nFarben, wenn sie in Mengen von höd1stens 1 kg sorgfältig verpackt sind.\n2. Beförderungsvorsduiften\n(Die Vorschriften für entleerte Gefäße sind unter F zusammengefaßt.)\nA. Versandstücke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen                              202\ngelangen kann.\n(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und\nkeine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich\nunterwegs nicht lockern können und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig\nstandhalten. Insbesondere müssen bei flüssigen oder in eine Flüssigkeit eingetauchten Stoffen oder bei\nLösungen, und sofern im Abschnitt • Verpackung der einzelnen Stoffe\" nichts anderes vorgeschrieben ist,\ndie Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beförderungsverhältnissen etwa entwickelnden\ninneren Drude. auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu\ndiesem Zwecke muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden, der unter Berücksichtigung des Unterschiedes\nzwischen der Füllungstemperatur und dem Höchstwert der mittleren Flüssigkeitstemperatur, die der Stoff\nwährend der Beförderung erreichen kann, zu berechnen ist. Feste Stoffe sind in der Verpackung, Innen-\npackungen in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen. Sofern im Abschnitt • Verpackung der einzelnen\nStoffe nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen die Innenpackungen einzeln oder zu mehreren in die\nVersandbehälter eingesetzt werden.\n(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre \\Viderstandskraft\nverringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der \\Vände\nmuß für Gefäße, die samt Inhalt schwerer sind als 35 kg, mindestens 3 mm und für die andern Gefäße\nmindestens 2 mm betragen.","996                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil Il\nDer Versd1luß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe,\nVersiegeln, Zubinden usw.} gesid1ert werden, die jede Lockerung während der Beförderung verhindert.\n(5) V•/o Gefdße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. Yorgesduieben oder zugelassen sind, müssen sie in\nSchutzbehälter eingebettet sein.\nDie Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhaltes angepaßt sein; sie müssen\ninsbesondere trocken und saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder Flüssigkeit ausschwitzen kann.\n2. V e r pack u n g d e r e in z e l n e n S t o ff e\n203      (1} Phosphor der Ziffer 1 muß verpackt sein:\na) in luftdicht verschlossene Gefäße aus Weißblern, die in hölzerne Kisten einzusetzen sind; oder\nb) in luftdicht verschlossene Fässer aus Eisenblech. Aufgepreßte Deckel sind nicht zugelassen. Die\nBlech.dicke des Mantels, Bodens und Deckels muß mindestens 1,5 mm betragen. Ein Versandstück\ndarf nicht schwerer sein als 500 kg. Ist es schwerer als 100 kg, so muß es mit Rollreifen oder\nVersteifungsrippen versehen und geschweißt sein; oder\nc) Mengen bis zu 250 g aurn in luftdicht verschlossene Glasgefäße, die in verlötete Weißblechgefäße\nund mit djesen in hölzerne Kisten einzubetten sind.\n(2) Die Gefäße und Fässer mit Phosphor müssen mit Wasser gefüllt sein.\n(3) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn. 218.\n204     (1) Die Stoffe der Ziffer 2 müssen in luftdicht verschlossene Gefäße aus Weißblech verpackt sein, die in\nhölzerne Kisten einzusetzen sind.\n(2) Mengen bis zu 2 kg dürfen aurn in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. verpackt sein, die\nin hölzerne Kisten einzubetten sind.\n205     (1) Die Stoffe der Ziffer 3, der Ziffern 3 A. 1. und 3 C. müssen in luftdicht verschlossene Gefäße aus\nMetall oder aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. verpackt sein. Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 °/o\ndes Fassungsraumes gefüllt werden.\n(2) Gefäße aus Metall sind in Schutzbehälter einzubetten, die, wenn sie offen sind, zugedeckt werden\nmüssen. Werden hierzu leicht entzündliche Stoffe verwendet, so müssen sie mit feuerhemmenden Stoffen\nso getränkt sein, daß sie bei Berührung mit einer Flamme nicht Feuer fangen.\nVersandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 C. dürfen nicht schwerer sein als 75 kg. Für Stoffe der Ziffern 3\nund 3 A. 1. gilt jedoch folgendes: Wenn die Schutzbehälter nicht geschlossen sind, muß das Versandstück\nmit Handhaben versehen sein und darf nicht srnwerer sein als 75 kg.\n(3) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. dürfen einen Fassungsraum von höchstens 5 Liter haben\nund müssen in Blechgefäße eingebettet sein, die luftdicht zu verschließen sind.\n(4) Die Stoffe der Ziffer 3 dürfen auch in luftdicht versrnlossene Fässer aus Stahl, der vom Inhalt nicht\nangegriffen wird, mit einem Fassungsvermögen von höchstens 300 Liter und einer Wanddicke von minde-\n!'itens 3 mm, oder in luftdicht verschlossene Gefäße aus Stahl, der vom Inhalt nicht angegriffen wird, mit\neinem Fassungsvermögen von höchstens 1200 1 und einer Wanddicke von mindestens 5 mm verpackt sein.\nDie Gefäße müssen einem Prüfdruck von 10 kg/cmz standhalten und hinsichtlich Werkstoff, Herstellung,\nBerechnung und Ausrüstung den allgemein anerkannten Regeln der Technik*) entsprechen. Der\nVerschluß der Füll- und Entleerungsvorrichtung muß durch eine Schutzkappe gesichert sein. Die Gefäße\ndürfen höchstens zu 90 0/o des Fassungsraumes gefüllt werden; bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur\nvon 50° C muß jedoch ein Sicherheitsleerraum von 5 °/o bleiben. Bei der Aufgabe zur Beförderung muß die\nFlüssigkeit durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck 0,5 kg/cmz nicht übersteigt. Die Gefäße müs-\nsen vor der Indienststellung einer Flüssigkeitsdruckprobe mit einem mit den Stoffen der Ziffer 3 nirnt\nreagierenden Prüfmedium und einem Uberdruck von 10 kg/cm! unterzogen werden und diesen Prüfungen\nstandhalten. Die Prüfungen sind alle 5 Jahre zu wiederholen. Auf den Gefäßen muß gut lesbar und unaus-\nlöschbar vermerkt sein:\n1. die ungekürzte Benennung des Stoffes, der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers oder des\nEigentümers und die Nummer des Gefäßes;\n2. das Eigengewirnt des Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile;\n3. die Höhe des Prüfdrucks, das Datum (Monat, Jahr) der letzten Prüfung und der Stempel des Sach-\nverständigen, der die Prüfungen und Kontrollen vorgenommen hat;\n4. der Fassungsraum des Gefäßes und das zulässige Höchstgewicht der Füllung;\n5. der Vermerk .Nicht öffnen während der Beförderung, selbstentzündlich\".\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 400 kg, bei Verwendung eines Gefäß~ mit einem Fassungs-\nraum bis zu 1200 l nicht srnwerer als 1500 kg.\n(5) Die Stoffe der Ziffer 3 A. 1. dürfen und die der Ziffer 3 A. 2. müssen in Gefäße mit einem Fassungs-\nvermögen bis zu 400 Liter verpackt sein, die hinsichtlich Werkstoff, Herstellung, Berechnung und Aus-\nrüstung den allgemein anerkannten Regeln der Technik*) entsprechen. Gasflaschen müssen einem Prüf-\ndruck von 25 kg/cm!, Fässer für die Stoffe der Ziffer 3 A. 1. einem Prüfdruck von 4 kg/cm! und für die\nStoffe der Ziffer 3 A. 2. einem Prüfdruck von 10 kg/cmz standhalten. Die Gefäße dürfen nur bis zu 90 1/o\n•1 Als allqemein anerkannte Reqeln der Trchnik qellen z B die von der .Arbeitsqemeinsmaft Druckbehälter• aufgestelllPn Richt-\nlinien fur Werkstoff, Herstellunq, BerP.chnunq und Ausrüstung von Drucxbehältern - A[J Merk.blatter - .","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                           997\nihres Fassungsraumes gefüllt sein. Die Prüffristen für die periodischen Prüfungen betragen 5 Jahre. Der\nVentiloberboden an Druckfässern m~ß durch ein Schutzblech gegen das Eindringen von Wasser geschützt\nsein.\n(6) Die Stoffe der Ziffer 3 D. müssen in geschweißte, dicht verschlossene Fässer aus rostfreiem Stahl mit\neiner Vvanddicke von mindestens 1,5 mm und einem Fassungsraum von höchstens 200 Liter verpackt sein.\nDie Fässer müssen mit Roll- und Kopfreifen versehen sein. Jedes Faß muß mit einem Druck von 0,2 kg/cm!\nunter Wasser auf Dichtigkeit geprüft sein;\nHydrazin, wasserfrei, der Ziffer 3 D. darf auch in Glasflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens\n250 cm1 verpackt sein, die mit einem Versdl.luß aus geeignetem Kunststoff dicht zu verschließen sind.\nDie Glasflasdl.en sind mit geeigneten Füllstoffen, die den gesamten Inhalt aufnehmen können, einzeln in\nWeißblechbüchsen einzubetten. Die Weißblechbüchsen sind dicht zu verschließen und in hölzerne Kisten\neinzusetzen. Ein Versandstück darf nicht sdl.werer sein als 35 kg.\nDie Gefäße mit Hydrazin, wasserfrei, dürfen hödl.stens zu 94 °/o, die mit Aerozin höchstens zu 93 0/o\nihres Fassungsraumes gefüllt sein.\n(7) Wegen Beförderung von Stoffen der Ziffer 3 B. in Behälterwagen siehe Rn. 218.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 4 müssen in Säcke verpackt sein, die in Fässer aus wasserdichter Pappe oder in  206\nGefäße aus Zink- oder Aluminiumblech einzusetzen sind. Die Mäntel der Metallgefäße sind mit Pappe\nauszulegen. Die Böden und Deckel der Pappfässer und der Metallgefäße sind mit Holz auszulegen.\n(2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die einem\ninneren Druck von höchstens 3 kg/cm! nachgeben, wobei das Vorhandensein dieser Verschlüsse oder\nSicherheitsvorrichtungen die Festigkeit des Gefäßes oder des Verschlusses nicht beeinträchtigen darf.\n(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 5 a) müssen fest gepreßt sein und sind in dichte Metallbehälter einzusetzen.    207\n(2) Die Stoffe der Ziffern 5 b) und c) müssen fest gepreßt sein und sind in hölzerne Kisten oder Papp-\nkästen oder in Pakete aus Papier oder Geweben zu verpacken.\n(3) Die Stoffe der Ziffer 5 dürfen audl. unverpackt gemäß Rn. 217 und 219 (3) versandt werden.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 6a) müssen in dichte, gut schließende Behälter aus Holz oder Metall verpackt    208\nsein. Zirkonium darf jedoch nur in Behälter aus Metall oder Glas verpackt sein, die in feste Holzkisten\neinzubetten sind; brennbares Einbettungsmaterial muß feuerhemmend getränkt sein.\nHochofenfillerstaub darf auch in loser Sdl.üttung gemäß Rn. 217 und 219 (3) versandt werden.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 6 b) müssen in dichte, gut schließende eiserne Fässer oder hölzerne Kisten mit\neiner Blechauskleidung, die verlötet oder auf andere Weise dicht gemadl.t werden muß, oder in dicht\nsdl.ließende Büdl.sen aus Weißbledl. oder dünnem Aluminiumblech und damit in hölzerne Kisten oder in\nPappkästen verpackt sein. Ein Versandstück darf bei Verwendung eines Pappkastens nicht sdl.werer sein\nals 12 kg.\nWerden die Stoffe der Ziffer 6 b) einzeln in Büchsen aus Weißblech oder dünnem Aluminiumblech\naufgeliefert, so genügt statt der hölzernen Kiste eine Verpackung aus Wellpappe. Ein solches Versand-\nstück darf nicht schwerer sein als 12 kg.\n(3) Die Stoffe der Ziffer 6 c) müssen in luftdicht verschlossene Blechgefäße oder Eisenfässer verpackt\nsein. Ein Versandstüdc darf bei Verwendung eines Blechgefäßes nidlt schwerer sein als 50 kg.\n(4) Die Stoffe der Ziffer 6 d) müssen in gasdicht verschlossene Gefäße aus Metall, Glas oder einem\ngeeigneten Kunststoff verpackt sein. Werden Stopfen als Versdlluß verwendet, so müssen sie durch eine\nzusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Zubinden usw.) so gesichert\nsein, daß sie sich während der Beförderung nicht lockern können. Die Stoffe müssen unter einer Schutz-\nflüssigkeit wie Methanol oder unter Sdlutzgas verschickt werden.\nDie Metallgefäße sind in eine hölzerne Versandkiste einzusetzen. Ein Versandstück darf nicht schwerer\nsein als 50 kg.\nDie Glasgefäße sind in Behälter aus Pappe oder Metall einzubetten; das Einbettungsmittel darf nicht\nbrennbar sein. Die Kunststoffgefäße sind in Behälter aus Pappe oder Metall einzusetzen. Die Behälter\nmit Glas- oder Kunststoffgefäßen sind in eine hölzerne Versandkiste einzusetzen. Ein Versandstüdc. darf\nnicht schwerer sein als 25 kg.\n(5) Die Stoffe der Ziffer 6 e) müssen in Mengen von höchstens 6 kg in luftdicht verscnlossene Gefäße aus\nMetall verpackt sein. Die Metallgefäße sind mit schwer entflammbaren Füllstoffen in eine hölzerne Versand-\nkiste einzubetten. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\nDie Metallschwämme der Ziffer 6 e) in Korngrößen von mindestens 1 mm dürfen auch verpackt sein:\na) in Stahlblechgefäßen in einer Wanddicke von mindestens 0,6 mm und einem Fassungsraum von\nhöchstens 20 l, die in eine hölzerne Versandkiste einzubetten sind, oder\nb) in Stahlblecnfä.ssern mit Rollreifen oder Rollsicken mit einer Wanddicke von mindestens 1.25 mm\nund einem Fassungsraum von höchstens 200 l. Fässer mit einem größeren Fassungsraum müssen eine\n\\Vanddicke von mindestens 1,75 mm haben.\nEin Versandstück darf nicnt schwerer sein als 75 kg; ein Faß mit Titanmetallsd1wamm nicnt sd1werer\nsein als 300 k~.","998                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n209      Die Stoffe der Ziffern 7 bis 10 und 12 müssen in gut schließende Behälter verpackt sein. Hölzerne\nBehälter für Stoffe der Ziffern 7 und 8 müssen dicht ausgekleidet sein.\n210      Gebrauchte Gasreinigungsmasse (Ziffer 11) muß in gut schließende Blechgefäße verpackt sein.\n211      Die von Natriumnitrat entleerten Säcke (Ziffer 13) sind, gut verschnürt und zusammengepreßt, in\nHolzkisten oder in mehrere Lagen festen Papiers oder undurchlässigen Gewebes zu verpacken.\n3. Zu s a m m e n p a c k u n g\n212     (1) Die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe dürfen miteinander zu einem Versandstück verem1gt\nwerden. Die Innen- und Außenpackungen müssen den Vorschriften für die betreffenden Stoffe entsprechen.\n(2) Sofern im Abschnitt „ Verpackung der einzelnen Stoffe• nicht niedrigere Mengen vorgeschrieben\nund nachstehend nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen die Stoffe dieser Klasse in Mengen\nvon höchstens 6 kg für feste Stoffe oder 3 Liter für flüssige Stoffe, und zwar für alle in einer Ziffer oder\nLitera aufgeführten Stoffe zusammen, mit Stoffen einer anderen Ziffer oder Litera dieser Klasse oder mit\nStoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese gestattet\nist - oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.\nDie Innenpackungen müssen den allgemeinen und besonderen Verpackungsvorschriften entsprechen.\nFerner sind die allgemeinen Bestimmungen der Rn. 4 (6) und 8 zu beachten.\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 150 kg und nicht sdlwerer als 75 kg, wenn es zerbredlliche\nGefäße enthält.\nBesondere Bedingungen:\nHöchstmenge\nZiller                Bezeichnung des Stoffes                                             Besondere Vorsd1Cil1en\nje Gefäß   je Versandstuck\n1     Weißer oder gelber Phosphor                Zusammenpackung        nicht\n2       Phosphide                                 gestattet\n3      Zmkalkyle usw.\nJA.\nbis3D.      Sämtliche Stoffe\n:_:;:~                      Staub und Pulver von\n6a)                                                                                  Dürfen nicht zusammen-\nb)      Aluminium oder Zink,                                                        gepackt      werden        mit\nStaub, Pulver und feine Späne von           3 kg           3 kg\nu.d)                                                                                  schwach nitrierter Nitro-\nMagnesium, Metalle. in phyrophorer                                          zellulose und rotem Phos-\nForm                                                                        phor der Klasse III b so-\nwie mit Bifluoriden.\n4,5      Sämtliche Stoffe\n6c)\n7 bis 12\n4. Aufs c h r i f t e n und Gefahr zettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX)\n213     (l} Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 4 und 6 muß mit einem Zettel nach Muster 2 versehen\nsein.\nVersandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 C. müssen außerdem mit einem Zettel nach Muster 4 und\nVersandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 D. mit einem Zettel nach Muster 5 versehen sein.\n(2) Fässer mit aufgeschraubtem Dedcel und ohne Einrichtung zum zwangsweisen Aufrechtstellen, die\nPhosphor der Ziffer 1 enthalten, müssen außerdem oben an den Enden des Faßdurchmessers mit Zetteln\nnach Muster 8 versehen sein.\n(3) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit Zetteln nach\nMuster 9 versehen sein. Enthalten die zerbrechlichen Gefäße Flüssigkeiten, so sind - außer wenn es sich\num zugeschmolzene Glasampullen handelt - außerdem Zettel nach Muster 8 anzubringen; diese Zettel\nmüssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Ver-\npackungen in entsprechender Weise angebracht werden.\n(4) Als Wagenladung brauchen die Versandstücke nicht mit dem in Abs               (1) vorgesehenen Zettel nach\nMuster 2 sowie Muster 4 oder 5 versehen zu sein (siehe auch Rn. 220).\nB. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen\n214     Die Stoffe der Ziffer 3 B. dürfen nur als Wagenladungen nach Rn. 218 befördert werden.\nDie Stoffe der Ziffern 1 bis 3 A., 3 C. und 3 D. sowie 6 dürfen auch als Expreßgut versandt werden;\nin diesem Falle darf ein Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 3 A., 3 C. und 3 D. nicht schwerer als\n25 kg und ein Versandstück mit Stoffen der Ziffer 6 nicht schwerer als SO kg sein.","Nr. 13 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                     999\nC. Frachtbriefvermerke\nDie Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 201 durch Kursivsduiit                         215\nnen:orgehobenen Benennungen. Wo in den Ziffern 2, 3, 9 und 10 der Stoffname nicht angegeben ist, muß\ndie handelsübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen\nund durch die Angabe der Klasse, der Zilier und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffauizäh/ung\nund die Abkürzung „Anlage C zur EVO· zu ergänzen jz. B. JJ, Ziffer 5 a}, Anlage C zur EVO).\nD. Beförderungsmittel und tedmisdle Hilfsmittel\nl. Vvagen- und Verladevorschriften\na. Für Versandstücke\nEs sind zu verladen:                                                                                                          216\na) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 und der Ziffern 3 A., 3 C. und 3 D. in offene Wagen. Stücke bis\nzu 25 kg dürfen auch in gedeckte Wagen verladen werden;\nVersandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 A., gemäß Rn. 205 (3) oder (5) verpackt, dürfen auch in\ngedeckte Wagen verladen werden;\nb) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 4 in gedeckte Wagen;\nc) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 10 in gedeckte \\Vagen oder in offene Wagen mit Decken.\nb. Bei Be f ö r der u n g in 1o s er Schüttung\nDie Stoffe der Ziffer 5 unverpackt und Hochofenfilterstaub (Ziffer 6 a)l in loser Schüttung sind in                           217\neiserne Klappdeckelwagen zu verladen; Hochofenfilterstaub in loser Schüttung darf auch in offene eiserne\n\\,Vagen mit Decken verladen werden.\nc. Für Be häl te rw agen\n(1) Zur Beförderung in Kesselwagen ist nur Phosphor der Ziffer 1 zugelassen. Außerdem dürfen die                              218\nStoffe der Ziffer 3 B. in Kesselwagen befördert werden.\n(2) Zum Schutz des Phosphors während der Beförderung ist wie folgt zu verfahren:\na) bei Verwendung von Wasser als Sdmtzmittel muß der Phosphor mit einer Wasserschicht von\nmindestens 12 cm zugedeckt sein; der durch die Flüssigkeit nicht beanspruchte leere Raum muß\nbei einer Temperatur von 60° C mindestens 2 0/o des Fassungsraumes des Gefäßes betragen; .\nb) bei Verwendung von Stickstoff darf der Kesselwagen zu höchstens 960/o seines Fassungsraumes\nmit Phosphor gefüllt werden, der auf mindestens 60° C erwärmt sein muß. Der freibleibende\nRaum muß derart mit Stickstoff gefüllt werden, daß der Druck selbst nach dem Erkalten in\nkeinem Fall niedriger wird als der atmosphärische Druck. Das Gefäß ist gasdicht zu ver-\nschließen.\n(3) Die Kesselwagen für die Beförderung von Phosphor müssen folgenden Vorschriften entsprechen:\na) Die Erwärmungsvorrichtung darf nicht bis ins Innere des Gefäßes führen, sondern muß außen\nangebracht sein. Die andern Rohre müssen in den oberen Teil des Gefäßes führen; die Offnungen\nmüssen sich in dem Teil des Gefäßes befinden, der oberhalb des Standes des Phosphors liegt\nund müssen unter verriegelbaren Kappen vollständig eingeschlossen sein.\nb) Das Gefäß muß aus Stahl sein; die Wandung darf an keiner Stelle dünner sein als 10 mm.\nc) Das Gefäß muß vor seiner ersten Verwendung eine Flüssigkeitsdruckprobe mit mindestens\n4,5 kg/cm! bestanden haben.\nd) Das Gefäß muß im Innern mit einer Meßvorrichtung zur Nachprüfung des Standes des Phosphors\nversehen ~ein und, wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einem festen Zeic:hen, das\nden zulässigen höchsten Wasserstand anzeigt.\n(4) Die Kesselwagen für die Beförderung von Stoffen der Ziffer 3 B. müssen hinsichtlich Werkstoff,\nHerstellung, Berechnung und Ausrüstung den allgemein anerkannten Regeln der Technik•) entsprechen\nund für einen Prüfdruck von 4 kg/cm! bemessen sein.\nDie Kesselwagen dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels keine Offnungen oder Anschlüsse haben.\nSie dürfen nur bis zu 90°/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Während der Beförderung müssen die\nLösungen durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck 0,5 kg/cm! nicht übersteigen darf.\nVor ihrer Indienststellung müssen die Kesselwagen von einem behördlich anerkannten Sachverständigen\neiner inneren Untersudrnng und einer Flüssigkeitsdruckprobe mit einem mit Aluminiumalkylen nicht\nreagierenden Prüfmedium und einem Druck. von 4 kg/cm! unterzogen werden und diesen Prüfungen\nstandhalten. Die innere Untersuchung ist spätestens alle 4 Jahre und die Flüssigkeitsdruckprüfung spä-\ntestens alle 8 Jahre zu wiederholen.\n•1 Als .illqemein anerkannte Reqeln der Tedinik gelten z.B. die von der .Arbeitsgemeinsd1aft Druckbehälter• aufgestellten R1cnt-\nlin1!,11 fLir Werkstoff, Herstellunq, Berechnunq und Ausrüstunq von Drud;.behältern - AD-Merkblätter-.","1000                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nAuf den Kesselwagengefäßen und den Wagentafeln müssen gut lesbar und unauslöschbar vermerkt\nsein;\na) Auf den Gefäßen\n1. der Name des Herstellers oder dessen Fabrikmarke und die Nummer des Gefäßes,\n2. die Höhe des Prüfdruckes, das Datum (Monat, Jahr) der letzten Prüfung und der Stempel des Sach-\nverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat,\n3. der Fassungsraum des Gefäßes in Litern.\nb) Auf den Wagentafeln\n1. der Name des Herstellers oder dessen Fabrikmarke und die Nummer des Gefäßes,\n2. das Eigengewicht des Wagens einschließlich der Ausrüstung,\n3. der Fassungsraum des Gefäßes,\n4. die ungekürzte Benennung des Ladegutes.\nd. Für Klein b e hä l te r (Kleincontainer}\n219      (l} Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen dürfen in Kleinbehältern (Kleincon-\ntainern) befördert werden.\n(2) Die in Rn. 221 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter\n(Kleincontainer).\n(3) Die Stoffe der Ziffer 5 und Hochofenfilterstaub [Ziffer 6 a)] dürfen auch ohne Innenpackung in voll-\nwandigen geschlossenen Kleinbehältern (Kleincontainern) enthalten sein.\n(4) Natriumhydrosulfit der Ziffer 6 c} darf auch ohne Innenpackung in luftdicht verschlossene, durch\nStahlrahmen geschützte Kleinbehälter (Kleincontainer) aus Stahlblech mit einer 'Wanddicke von mindestens\n2 mm und einem Fassungsraum von höchstens 1 m 1 befördert werden;\n(5) n-Butyllithiumlösungen der Ziffer 3 A. 1. dürfen auch in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeits-\ncontainern) aus Stahlbledi mit einem Fassungsraum von hö<hstens 1 000 1 befördert werden. Die Flüssig-\nkeitsbehälter müssen einem Prüfdruck von mindestens 4 kg/cm.1 standhalten. Sie dürfen nur bis zu 90 1 /o\nihres Fassungsraumes gefüllt sein. Die Füll- und Entleerungseinri<htungen müssen si<h im flüssigkeitsfreien\nRaum der Behälter befinden. Die Flüssigkeitsbehälter sind alle 4 Jahre einer inneren Untersuchung und alle\n8 Jahre einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck von mindestens.( kg/cm! zu unterziehen.\n2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen und an den Kleinbehältern (Klein-\ncontainern) (siehe Anhang IX)\n220     (1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 4 und 6 müssen auf beiden Seiten der Wagen Zettel\nnach Muster 2, bei Beförderung von Stoffen der Ziffer 3 C. außerdem Zettel nadl Muster 4, bei Stoffen\nder Ziffer 3 D. außerdem Zettel na<h Muster 5 angebracht werden.\nAn beiden Seiten von Behälterwagen mit Stoffen der Ziffer 1 sowie der Ziffer 3 B. müssen Zettel nach\nMuster 2 angebra<ht werden.\n(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Stoffe der Ziffern 1 bis 4 und 6 verladen sind, müssen\nmit einem Zettel nach Muster 2, Kleinbehälter mit Stoffen der Ziffer 3 C. außerdem mit einem Zettel nad1\nMuster 4, mit Stoffen der Ziffer 3 D. außerdem mit einem Zettel nach Muster 5 versehen sein. Kleinbehälter\nmit Versandstücken, weldle den Zettel nadl Muster 9 tragen, müssen ebenfalls mit einem Zettel nach Muster\n9 versehen sein.\n(3) Außerdem müssen bei Beförderung von Stoffen der Ziffer 3 auf beiden Seiten der Wagen Zettel nad1\nMuster 10 angebracht werden.\nE. Zusammenladeverbote\n221      (1) Die Stoffe der Klasse II dürfen nidlt zusammen in einen Wagen verladen werden:\na)  mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);\nb)  mit Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61);\nc)   mit Gegenständen der Klasse I c (Rn. 101);\nd)  mit Stoffen der Klasse III c (Rn. 371);\ne)  mit Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451);\nf) mit Stoffen der Klasse V (Rn. 501);\ng) mit Stoffen der Klasse VII (Rn. 701).\n(2)\n222      Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen\nbesondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\nF. Entleerte Behälter\n223      (1) Die Gefäße der Ziffern 14 und 15 müssen ebenso verschlossen und ebenso undurchlässig sein wie\nin gefülltem Zustand (für Behälterwagengefäße siehe Abs. (2)]\n(2) Die Behälterwagengefäße, die Phosphor der Ziffer l enthalten haben, müssen bei der Aufgabe zur\nBeförderung\nentweder mit Stickstoff gefüllt sein; der Absender muß im Frachtbrief besc:heinigen, daß das Gefäß nad1\nVerschluß gasdicht ist;","Nr. 13 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                         1001\noder mit Wasser gefüllt sein. Die Wassermenge muß mindestens zur Abdeckung etwaiger Phosphorrück-\nstände ausreichen, darf aber bei 60° C höchstens 980/o des Fassungsraumes ausfüllen. Die Gefäße müssen\ngut verschlossen sein; in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März muß dem Wasser so viel Frostschutz-\nmittel zugesetzt werden, daß das Wasser während der Beförderung nicht gefrieren kann; die Frostschutz-\nmittel dürfen keine korrodierende Wirkung besitzen und mit Phosphor nicht reagieren.\n(3) Die Bezeidrnung im Frachtbrief muß lauten: ,.Leeres Gefäß, II, Ziffer 14 [oder 151, Anlage C zur Evo·\nDieser Text ist rot zu unterstreichen.\nG. Sonstige Vorschriften\nKeine Vorschriften.                                                                                                               224\n225-299\nKlasse Illa\nEntzündbare flüssige Stoffe\nl. Stoffaufzählung\n(1) Von den entzündbaren flüssigen Stoffen und ihren flüssigen oder bei Temperaturen von nicht mehr                              300\nals 15 ° C noch salbenförmigen Mischungen sind die in Rn. 301 genannten Stoffe den in Rn. 300 (2)\nbis 318 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe der Anlage C.\nBem. Kennzahlen für eine größere A.n2abl entzündbarer Oilulger Stoffe siebe Anhang III b.\nf2) Als entzündbare flüssige Stoffe im Sinne cter Anlage C gelten die entzündbaren Stoffe, die bei 50° C\neinen Dampfdruck von höchstens 3 kg/cm1 haben.\nBem. Ausgenommen von den Beförderungsvorschriften der Klasse III a sind entzündbare Oüssige Stoffe, die wegen\nüberwiegend anderer gefAhrlldier Eigenschaften den übrigen Klassen dieser Anlage rugeordnet oder wegen ihrer\nZugehörigkeit ru einer Nur-Klasse vom Transport gegebenenfalls ausgesdiloasen sind.\n(3) Die flüssigen Stoffe der Klasse III a, -ausgenommen die Stoffe der Ziffern 3 und 4 -                           die leicht\nperoxydieren (wie Äther oder gewisse heterozyklische sauerstoffhaltige Körper}, sind zur Beförderung\nnur zugelassen, wenn ihr Inhalt an Peroxid 0,3 •t,, auf Wasserstoffperoxid H101 berechnet, nicht übersteigt.\n(4) Die Stoffe der Klasse III a, die leicht polymerisieren, sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn\ndie erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Polymerisation während der Beförderung getroffen\nwurden.\n(5) Der obenerwähnte Gehalt an Peroxid und der nachstehend festgesetzte Flammpunkt sind nach den\nVorschriften des Anhangs III zu bestimmen (Rn. 1300-1303).\n(6) Den in den Flüssigkeiten gelösten festen Stoffen sind Sikkative, Standöle                           (wie· gekochte oder\ngeblasene Leinöle) oder ähnliche Stoffe (ausgenommen Nitrozellulose)                               mit einem Flammpunkt über\n100° C gleichzuachten.\n1. a) Mit Wasser nicht mischbare oder nur teilweise misd:lbare Flüssigkeiten mit einem Flamm-                               301\npunkt unter 21 ° C, auch wenn sie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten\nStoffen (ausgenommen Nitrozellulose) oder von beiden höchsten 30 1 /o enthalten, wie:\nRoherdöl und andere Rohöle sowie leicht flüchtige Destillationsprodukte aus Erdöl und\nanderen Rohölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Schiefer-, Holz- und Torfteer, wie Petroläther,\nPentane, Benzin, Benzol und Toluol; Erdgas-Gasolin; Athylacetat (Essigsäweäthylester, Essig-\nester), Vinylacelat, JUhylälher (Schwefeläther), Methylformiat (Ameisensäuremethylester) und\nandere A.ther und Ester; Schwelelkohlenstoll; Acrolein; gewisse chlorierte Kohlenwasserstolle\n(z. B. 1,2-Dic:hloräthan und Chloropren};\nb) Mischungen von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C mit höchstens 55                          •!, Nitro-\nzellulose mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 12,6 1/o (Kollodium, Semikollodium\nund andere Nitrozelluloselösungen).\nSiehe zu a) auch Rn. 301 a unter a), b) und d); zu b) auch Rn. 301 a unter a).\nBem. Hinsidillidi der Mlschuni:ien von Flüssigkelten mit einem Flammpunkt unter 21° C\n- mit mehr als 55 1/, Nitrozellulose mit beliebigem Sticx.stoffgehalt, oder\n- mit höchstens 55 1/1 Nilrozellulose mit einem Sticxstoffgehalt von mehr als 12,6 1 /,\nsiehe Klasse I a fRn. 21, Ziffer 1) und Klasse III b (Rn. 331, Ziffer 7 al).\n2. Mit Wasser nicht mischbare oder nur teilweise mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt\nunter 21 ° C, wenn sie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen (aus-\ngenommen Nitrozellulose) oder von beiden mehr als 30                      'I• enthalten, wie:\nGewisse Tiefdruck- und Lederfarben sowie gewisse Lacke, Lackfarben und Kautschuk-(Gummi-)\nlösungen. Siehe auch Rn. 301 a unter c).\n3. Mit Wasser nicht mischbare oder nur teilweise mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt\nvon 21 ° C bis 55° C (die Grenzwerte inbegriffen), wie:\nTerpentilöl; mittelschwere Destillate aus Erdöl und anderen Rohölen, Steinkohlen-, Braun-\nkohlen-, Schiefer-, Holz- und Torfteer, wie Mineralterpentin (white spirit, Terpentilölersatz),\nSchwerbenzin, Petroleum (für Leudlt-, Heiz- und Motorzwecke), Xylol, Stryrol, Cumol, Solvent-","1002                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nnuphtha; Butylalkohol (Butanol}; Butylacetat (Essigsäurebutylester}; Amylacetat (Essigsäureamyl-\nester ); Nitromethan (.Mononitromethan) sowie gewisse Mononitroparaihne; gewisse chlorierte\nKohlenwasserstolfe (z.B . .Monochlorbenzol).\nSiehe auch Rn. 301 a unter c) und d).\nBern. Stoffe der ZiHer 3 sind den Vorschriften der Klasse III a nicht unterstellt, wenn sie den Bedingungen des\nAnhangs III a, Rn. 1350, entsprechen.\n4. Mit Wasser nicht mischbare oder nur teilweise mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt\nüber 55° C bis 100° C (den Grenzwert 100° C inbegriffen). wie:\ngewisse Teere und Destillate daraus; Heizöle, Dieseltreiböle, gewisse Gasöle; Tetralin (Tetrahydro-\nnaphthalin}; Nitrobenzol; gewisse chlorierte Kohlenwasserslol/e (z.B. 2-Jithylhexyldzlorid). Siehe\nauch Rn. 301 a unter c) und d).\nBern. Stoffe der Ziffer -4 sind den Vorschriften der Klasse III a nicht unterstellt, wenn sie den Bedingungen des\nAnhangs III a, Rn. 1350, entsprechen.\n5. Mit Wasser in beliebigem Verhältnis mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° c,\nauch wenn sie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen oder von\nbeiden höchstens 30 0/o enthalten, wie\nMethylalkohol (Methanol, Holzgeist), audl. denaturiert; Athylalkohol ( Athanol, gewöhnlidl.er\nSpiritus), audl. denaturiert; Acetaldehyd; Aceton und Acetonmischungen; Pyridin. Siehe auch\nRn. 301 a unter c) und d).\n6. Ungereinigte leere Gefäße, einschließlich Behälterwagengefäße und kleiner Flüssigkeitsbehälter,\ndie entzündbare Flüssigkeiten der Klasse III a enthalten haben.\n301 a    Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind dem\nAbschnitt 2 „Beförderungsvorschriften\" nicht unterstellt:\na) Flüssigkeiten der Ziffer 1, ausgenommen die nachstehend unter b) genannten, sowie Aceton und\nAcetonmischungen (Ziffer 5): höchstens 200 g in Gefäßen aus Blech, Glas, Porzellan, Steinzeug oder\neinem geeigneten Kunststoff; diese Gefäße sind mit einem Gesamtinhalt von höchstens 1 kg in eine\nAußenverpackung aus Blech, Holz oder Pappe einzusetzen; die zerbredilidien Gefäße sind gegen\nZerbrechen zu sichern;\nb) Schwefelkohlenstoff, Äthyläther, Petroläther, Pentane, Methylfonniat: 50 g je Gefäß und 250 g je\nVersandstück; diese Stoffe sind wie jene des Abs. a) zu verpacken;\nc) Flüssigkeiten der Ziffern 2 bis 5, ausgenommen Acetaldehyd, Aceton und Acetonmisdiungen: 1 kg je\nGefäß und 10 kg je Versandstück; diese Stoffe sind wie jene des Abs. a) zu verpacken;\nd) Treibstoff in Behältern von Motorfahrzeugen oder in mit den Fahrzeugen fest verbundenen und ver-\nschlossenen Vorratsbehältern. Ist ein Absdl.lußhahn in die Leitung vor dem Motor eingeschaltet, so ist\ndieser zu schließen; der elektrische Kontakt muß ebenfalls unterbrochen werden. Motorräder und\nFahrräder mit Hilfsmotor, deren Behälter Treibstoff enthält, müssen aufrecht auf den Rädern stehend\nverladen und gegen Umkippen gesichert werden.\n2. Beförderungsvorschriften\n(Die Vorschriften für entleerte Gefäße sind unter F zusammengefaßt.)\nA. Versandslücke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n302       (1) Die Gefäße müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen,\ninsbesondere nichts verdampfen kann. Sondervorschriften für Behälterwagengefäße siehe Rn. 311 (3).\n(2) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine\nschädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich\nunterwegs nicht lockern können und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig\nstandhalten. Insbesondere müssen, sofern im Abschnitt • Verpackung der einzelnen Stoffe\" nichts anderes\nYorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sieb bei nonnalen Beförderungsverhältnissen\netwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft Widerstand\nleisten können. Zu diesem Zwecke muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden, der unter Berücksidl.tigung\ncies Unterschiedes zwischen der Füllungstemperatur und dem Höchstwert der mittleren Flüssigkeits-\ntemperatur, die der Stoff während der Beförderung erreichen kann, zu berechnen ist [siehe auch Rn. 305\nund 311 (6), (7) und (8)]. Innenpackungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen. Sofern im\nAbsdmitt \"Verpackung der einzelnen Stoffe\" nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen die Innenpackungen\neinzeln oder zu mehreren in die Versandbehälter eingesetzt werden.\n(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft\nverringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände\nmuß für Gefäße, die samt Inhalt schwerer sind als 35 kg, mindestens 3 mm und für die anderen Gefäße\nmindestens 2 mm betragen.\nDer Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln,\nZubinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung verhindert.\n(5) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt und insbesondere\nsaugfähig sein. Die Einbettung der Gefäße in die Schutzbehälter, wozu einwandfreie Füllstoffe zu verwenden\nsind, hat sorgfältig zu erfolgen und muß regelmäßig (evtl. vor jeder Neufüllung des Gefäßes) überprüft\nwerden.","Nr. 13 -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                                                                    1003\n2. V e r pack u n g de r e i n z e l n e n Stoffe\n(1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 5 müssen in geeignete Gefäße aus Metall oder aus Glas, Porzellan,                                                                          303\nSteinzeug und dergleichen verpackt sein. Die Stoffe der Ziffer 4 und ätzende Flüssigkeiten der Ziffern 1 a).\n3 und 5 dürfen auch in Gefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt sein (Sondervorschriften für Chloropren\nsiehe Abs. (8). für Nitromethan siehe Abs. (9)).\n(2) Zerbrechliche Gefäße (Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.) dürfen an Stoffen der Ziffer 1 höchstens\nenthalten:\nSchwefelkohlenstoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Liter,\nÄthyläther, Petroläther, Pentane ......................................................... 2 Liter,\nandere Stoffe der Ziffer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Liter.\n(3) Weißblechgefäße mit höchstens 10 Liter Fassungsraum müssen eine Wanddicke von mindestens\n0,24 mm, Weißblechgefäße mit mehr als 10 Liter, aber hödlstens 60 Liter Fassungsraum müssen eine solche\nvon mindestens 0,30 mm aufweisen; Weißblechgefäße mit weniger als 2 Liter Fassungsraum dürfen eine\ngeringere Wanddidee als 0,24 mm haben. Die Weißblechgefäße müssen gefalzte oder gelötete oder auf andere\nWeise hergestellte Nähte gleicher Festigkeit und Dichtheit haben. Die Bestimmungen für Weißblechgefäße\ngelten auch für Gefäße aus anderem Stahlblech, wenn es mit einem Korrosionsschutz versehen ist,\nder mindestens demjenigen der Verzinnung entspricht.\n(4) Stahlblechgefäße (mit Ausnahme der in Abs. (3) genannten], müssen geschweißt oder hartgelötet sein\nund dürfen in Abhängigkeit von der Wanddidee die nadlfolgenden Mengen an Stoffen der Ziffern t bis 5\nenthalten:\nbei mindestens 0,5 mm Wanddidee höchstens 30 Liter,\nbei mindestens 0,7 mm Wanddidee höchstens 60 Liter,\nbei mindestens 1,5 mm Wanddidee mehr als 60 Liter.\nSind die Versandstüdee schwerer als 100 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.\n(5) Blechgefäße aus anderen Metallen müssen so bemessen und hergestellt sein, daß sie die gleichen\nFestigkeiten besitzen wie die Stahlblechgefäße nach Abs. (4).\n(6) Für Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck von hödtstens 1,5 kg/cm1 bei 50° C -                                                                        ausgenommen\nSchwefelkohlenstoff - dürfen auch Metallfässer verwendet werden, die folgenden Bestimmungen ent-\nsprechen:\nDie Nähte der Fässer müssen im Mantel gesdlweißt und an den Böden geschweißt oder gefalzt sein.\nDie Fässer müssen mit Rollreifen oder Versteifungsrippen versehen sein. Sie müssen bei einem Drude von\nmindestens 0,2 kg/cm1 unter Wasser dicht bleiben. Die Fässer müssen einem Baumuster entsprechen, das\neiner Bauartprüfung nach Anhang V, Rn. 1500 bis 1503, durch eine behördlich anerkannte Prüfstelle genügt\nhat, und das bei der Prüfung erteilte Kennzeichen tragen.\n(7) Für Flüssigkeiten mit einem Dampfdrude von höchstens 1,75 kg/cm 1 bei 50° C dürfen auch Rollreifen-\noder Rollsideenfässer verwendet werden. Die Fässer müssen aus Stahl hergestellt, nach den allgemein\nanerkannten Regeln der Tedlnik •) gebaut, rostgeschützt und in ihren Mantel- sowie Bodennähten geschweißt\nsein. Sie müssen bei einem Drude von mindestens 0,2 kg/cm 2 unter Wasser dicht bleiben. Die Fässer\nmüssen einem Baumuster entsprechen, da~ einer Bauartprüfung nacn Anhang V, Rn. 1500 bis 1503, durch\neine behördlidl anerkannte Prüfstelle genügt hat, und das bei der Prüfung erteilte Kennzeidlen tragen.\n(8) Chloropren [Ziffer 1 a)] muß verpackt sein:\na) in dient versdllossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung.\nmit einem Fassungsraum von höchstens 15 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder\nin andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind; oder\nb) in dicht verschlossene, mit Handhaben versehene Kannen aus geschweißtem oder hartgelötetem\nStahlbledl, mit einem Fassungsraum von hödlstens 60 Liter.\n(9) Nitromethan (Ziffer 3) muß verpadet sein:\na) in zerbrechliche Gefäße von höchstens 1 Liter Inhalt oder\nb) in Stahlbledlgefäße nach Abs. (4) mit höchstens 10 Liter Fassungsraum oder\nc) in Metallfässer von höchstens 200 Liter Fassungsraum mit Rollstreifen und zwei übereinander-\nliegende Verschlüssen, von denen einer versdlraubt sein muß.\n(10) Wegen Beförderung in Kesselwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern)\nsiehe Rn. 311 und 312 (3).\n(1) Zerbredlliche Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 bis 5, Kunststoffgefäße mit ätzenden Flüssigkeiten                                                                      304\nder Ziffern 1 a), 3 und 5,    Stahlbledlgefäße nadl Rn. 303 (3) mit Stoffen der Ziffern 1 und 5, Stahlbledlgefäße\nnach Rn. 303 (3) mit einer    Wanddidee von weniger als 0,3 mm mit Stoffen der Ziffern 2 bis 4 und Stahlblech-\ngefäße mit Nitromethan        nach Rn. 303 (9) b) sind in Schutzbehälter einzubetten. Werden Kunststoffgefäße\neinzeln in Sdlutzbehälter     fest eingesetzt, kann auf Füllstoffe verzichtet werden.\nDie Schutzbehälter für zerbredlliche Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 und 5 und die Sdlutzbehälter für\nGefäße mit Nitromethan (Ziffer 3) müssen vollwandig und aus Holz, Bledl oder dergleidlen hergestellt sein.\nAls Schutzbehälter dürfen auch Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höchstgewid1t verwendet werden.\nDie Versd1lüsse der zerbredllichen Gefäße, die in offene Schutzbehälter eingesetzt sind, müssen mit einer\nSchutzabdeckung versehen sein, die sie gegen Beschädigungen sichert. Die Scnutzabdeckung darf, falls die\nVersandstücke in einen offenen Wagen zu verladen sind (siehe Rn. 310 (1)), bei Berührung mit einer\nFlamme nicht Feuer fangen.\n•i Als allqemein anerkannte Reqeln der Technik qellen z. B. die DIN-Normen.","1004                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil Il\n(2) Ohne Schutzbehälter sind zum Versand zugelassen:\na) Kunststoffgefäße mit Stoifen der Ziffer 4; die Eignung der Kunststoffgefäße ist durch eine\nBaumusterprüfung (siehe Rn. 5) nachzuweisen,\nb) Stahlblechgefäße nach Rn. 303 (3) mit einer Wanddicke vo:1 mindestens 0,3 mm mit Stoffen der\nZiffern 2 bis 4,\nc) Blechgefäße nach Rn. 303 (4) bis (6),\nd) Metallkannen nach Rn. 303 (8) b) mit Cbloropren [Ziffer 1 a)],\ne) Metallfässer nach Rn. 303 (9) c) mit Nitromethan {Ziffer 3).\n(3) Folgende Versandstüdce dürfen nachstehende Höchstgewichte nicht überschreiten:\na) Versandstüdce mit zerbrechlichen Gefäßen, die Stoffe der Ziffer 1 mit einem Siedepunkt\nunter 50° C (z.B. Schwefelkohlenstoff, Äthyläther, Petroläther, Pentane) enthalten .. .                  40 kg,\nandere Stoffe der Ziffer 1 enthalten ............................................... .                   60kg,\nb) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die Stoffe der Ziffern 2 bis 5 enthalten ....                    75 kg,\nc) Versandstücke mit Kunststoffgefäßen, die Stoffe der Ziffern 1 a) und 3 bis 5 enthalten,\nsowie mit Stahlblechgefäßen nach Rn. 303 (3), die Stoffe der Ziffern 1 bis 5 enthalten                   75kg,\nd) Versandstücke mit Gefäßen, die Chloropren nach Rn. 303 (8) enthalten ............... .                     75kg,\ne) Versandstücke mit Stahlblechgefäßen, die Nitromethan nacn Rn. 303 (9) b) enthalten                         75kg,\nf) geprüfte Fässer nach Rn. 303 (6) ................................................. .                     250 kg,\ng) geprüfte Fässer nach Rn. 303 (7) ................................................... .                    250 kg,\nh) Fässer mit Nitromethan nach Rn. 303 (9) c) ......................................... .                   275 kg.\n305     (1) Metallgefäße dürfen mit den Flüssigkeiten der Ziffer 1 sowie mit Nitromethan (Ziffer 3), Acetaldehyd,\nAceton oder Acetonmischungen (Ziffer 5) höchstens zu 930/o des Fassungsraumes gefüllt werden. Wenn\nsie jedoch andere Kohlenwasserstoffe als Petroläther, Pentane, Benzol und Toluol enthalteH, so dürfen sie\nhöchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.\n(2) Wegen Beförderung in Kesselwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern)\nsiehe Rn. 311 und 312 (3).\n3. Zusammenpackung\n306    (1) Die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe dürfen miteinander zu einem Versandstück vereinigt\nwerden. Die Innen- und Außenpadcungen müssen den Vorscnriften für die betreffenden Stoffe entsprechen.\n(2) Sofern im Abschnitt „Verpackung der einzelnen Stoffe • nicht niedrigere Mengen vorgeschrieben sind,\ndürfen die Stoffe dieser Klasse mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammen-\npackung auch für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern wie nachstehend angegeben zu einem\nVersandstück vereinigt werden.\nDie Innenpackungen müssen den allgemeinen und besonderen Verpackungsvorschriften entsprechen.\nFerner sind die allgemeinen Bestimmungen der Rn. 4 (6) und 8 zu beachten~\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als lSO kg und nicht schwerer als 75 kg, wenn es zerbrechliche\nGefäße enthält.\nHödislmenge\nZiffer            Bezeidinung des Stoffes                                                    Besondere Vorschriften\nje\nzerbredi lidies    je anderes        je\nGefäß             Gefaß     Versandstück\n1 a)         Scnwefelkohlenstoff             0,3 Liter         1 Liter        1 Liter   Die    Flüssigkeiten       der\n1                              1                 1             1              Klasse III a dürfen nicht\nzusammengepackt          wer-\n1 a)         Sämtlicne Stoffe, ausge-\nden    mit    Stoffen der\nund          nommen Sdiwefelkohlen-           1 Liter           5 Liter       5 Liter\nKlasse II, Wasserstoff-\n1 b)         stoff\nperoxid und Perchlor-\nsäure der Klasse III C\n2          Sämtliche Stoffe                 1 Liter           5 Liter      10 Liter   und Stoffen der Klasse V,\n1                              1                 1             1\nZiffern 2 a), 3 a), 4, 7\n3          Sämtliche Stoffe                 3 Liter           5 Liter      10 Liter   und 41.\n1                              1                 1             1\n4          Sämtliche Stoffe                 5 Liter           5 Liter      10 Liter\n1                              1                 1             1\n5          Flüssigkeiten mit Siede-\npunkt ~ 50° C                    1 Liter           S Liter       5 Liter\nSonstige Stoffe                  3 Liter           5 Liter      10 Liter","Nr. 13 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Marz 1967                                                                        1005\n4. Aufschriften und Gefahr zettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX)\n(1) Jedes Versandstück mit Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2 sowie mit Acetaldehyd, Aceton und                                                                            307\nAcetonmisdrnngen (Ziffer 5) muß mit einem Zettel nach Muster 2 versehen sein. Versandstücke mit\nAcrolein und Chloropren [Ziffer 1 a)] müssen außerdem mit einem Zettel nach Muster 4 versehen sein.\n(2) Versandstücke mit Methylalkohol (Ziffer 5) müssen mit einem Zettel nach Muster 4 versehen sein.\n(3) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit Zetteln\nnach Muster 9 versehen sein. Enthalten die zerbrechlichen Gefäße Flüssigkeiten, so sind - außer wenn es\nsich um zugeschmolzene Glasampullen handelt - außerdem Zettel nach Muster 8 anzubringen; diese Zettel\nmüssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen\nVerpackungen in entsprechender Weise angebracht werden.\n(4) Als Wagenladung brauchen die Versandstücke nidlt mit den in den Abs. (1) und (2) vorgesehenen\nZetteln nach Muster 2 und 4 versehen zu sein (siehe audl Rn. 313).\nB. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen\nFlüssigkeiten der Ziffern 1, 2 und 3 sowie Acetaldehyd, Aceton und Acetonmischungen (Ziffer 5) dürfen                                                                     308\nals Eilgut nur in Wagenladungen versandt werden.\nDie Stoffe der Ziffern 1 bis 5 dürfen auch als Expreßgut versandt werden; in diesem Fall darf das Gewicht\ndes Versandstücks betragen bei Stoffen\nder Ziffer 1 ....................................................................... höchstens 10 kg,\nder Ziffern 2 und 3 . . . . . . . . . • • • • . . • . . • . . • . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . höchstens 50 kg,\nder Ziffer 5 . . . • . . . . . . . . . . . • • . . • . . . • • . • . . . • . • • . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . ................ höchstens 20 kg.\nC. Frachtbriefvermerke\n(1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 301 durch Kursivschrift                                                                309\nhervorgehobenen Benennungen. Wo diese den Stoffnamen nicht enthält, ist die handelsübliche Benennung\neinzusetzen. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der\nZiller und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung .Anlage C zur Eva•\nzu ergänzen [z.B. III a, Ziller 1 a), Anlage C zur EVO].\n(2) -\n(3) Bei Versendung von leicht polymerisierenden Stoffen muß der Absender im Fradltbrief bescheinigen:\n.Die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Polymerisation des Stoffes während der Beförderung\nwurden getrollen•.\nD. Beförderungsmittel und tedmisdie Hilfsmittel\n1. Wagen- und Verladevorschriften\na. Für Versandstücke\n(1) Versandstücke mit Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2 und 3 sowie mit Acetaldehyd, Aceton und Aceton-                                                                     310\nmisc:hungen (Ziffer 5) sind in offene Wagen zu verladen.\n(2) Jedodl dürfen in gedeckte Wagen, ohne Rücksidlt auf die Zahl der Versandstücke, verladen werden:\na) die Flüssigkeiten der Ziffer 1 in Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. sowie aus Kunst-\nstoff, verpackt nadl Rn. 303 und 304;\nb) die Flüssigkeiten der Ziffer 1, wenn sie in Metallgefäßen enthalten sind:\nPetroläther; Pentane; Erdgas-Gasolin; .Ä.thyläther (Schwefeläther), auch gemischt\nHochslgewi<.ht\ndes Versandstückes\nmit andern Flüssigkeiten der Ziffer 1 a); Schwefelkohlenstoff [Ziffer 1 a)] . . . . . . . . . . .                                                    40 kg\nandere Flüssigkeiten der Ziffern 1 a) und b) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             75 kg\nc) Versandstücke mit Flüssigkeiten der Ziffern 2 und 3 sowie mit Acetaldehyd, Aceton oder Aceton-\nmischungen (Ziffer 5), wenn sie nicht schwerer sind als 100 kg. Das Höchstgewicht dieser Versand-\nstücke darf jedoch betragen: 250 kg bei Fässern gemäß Rn. 303 (6) und (7), 500 kg bei Fässern aus\nStahlblech mit einer Mindestwanddidce von 1,5 mm gemäß Rn. 303 (4), die mit Rollreifen versehen\nsind, oder bei anderen Fässern, welche die in Rn. 303 (5) vorgeschriebene Festigkeit und Dichtheit\nhaben;\nd) höchstens 100 kg schwere Sammelpackungen mit Gefäßen, die nach den Vorschriften der Abs. a),\nb} und c) in gedeckte Wagen verladen werden dürfen.\n(3) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen für Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2 und 3\nsowie für Acetaldehyd, Aceton und Acetonmischungen (Ziffer 5) in Versandstücken von mehr als 50 kg\nsiehe Anhang IV.\nb. Für Behälterwagen\n(1) Alle Flüssigkeiten der Klasse III a -                       ausgenommen Nitromethan (Ziffer 3) -                                     dürfen in Kesselwagen          311\nbefördert werden.","1006                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(2) Die Gefäße müssen aus Stahlblech oder aus anderem Blech hergestellt und elektrisch geerdet sein.\nSie müssen samt ihren Verschlüssen sinngemäß den allgemeinen Verpackungsvorschriften der Rn. 302 (2)\nund (3), erster Satz, entsprechen. Abnehmbare Gefäße*) müssen auf den Wagengestellen so befestigt sein,\ndaß sie sich nicht verschieben können.\n(3) Für die Beförderung der Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 5 in Kesselwagen dürfen nur die nachstehend\nunter a), b) und c) sowie d) und für die Beförderung der Flüssigkeiten der Ziffer 4 außerdem die nachstehend\nunter e) [vgl. auch Abs. (4)] vorgesehenen Gefäße verwendet werden:\na) Gefäße mit Lüftungseinrichtungen, die eine Flammenrückschlagssicherung enthalten und deren\nKonstruktion Gewähr bietet, daß die Gefäße nicht gasdicht abgeschlossen werden können und die\nFlüssigkeit infolge Erschütterungen während der Beförderung nicht überfließen kann;\nb) Gefäße mit einer Lüftungseinrichtung, die eine Flammenrückschlagssicherung enthält und mit\neinem Sicherheitsventil abgeschlossen ist, das sich bei einem inneren Druck von 1,5 kg/cm~\nautomatisch öffnen soll;\nc) Gefäße mit einem luftdichten Verschluß, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Die\nSpannung des Metalls an der am stärksten beanspruchten Stelle des Gefäßes darf beim Prüfdruck\n¼ der festgestellten Streckgrenze nicht überschreiten. Unter Streckgrenze ist diejenige\nSpannung zu verstehen, bei welcher eine bleibende Dehnung von 2 °/N (d. h. 0,2 0/o) zwischen\nden Meßmarken des Probestabes erreicht wurde. Die Gefäße dürfen auch genietet, geschweißt\noder hartgelötet sein, sofern der Hersteller eine gute Ausführung gewährleistet und die zuständige\nBehörde ihre Zustimmung gegeben hat. Für geschweißte Gefäße darf nur Stahl (Kohlenstoffstahl\noder legierter Stahl) verwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei feststeht;\nd) Gefäße für Druckentleerung mit einer Lüftungsvorrichtung, die eine Flammenrückschlagssic:herung\nenthält und mit einem Sicherheitsventil abgeschlossen ist, das sich bei einem inneren Druck von\nmehr als 1,5 kg/cm!, spätestens jedoch bei 3 kg/cm!, automatisch öffnen muß. Die Gefäße müssen\nals Druckbehälter nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik••) gebaut, ausgerüstet und\nfür den maximalen Entleerungsdruck, der den zulässigen Betriebsdruck nid:lt überschreiten darf,\nberechnet sein;\ne) Gefäße, die den vorstehend unter a), b) und d) genannten Bedingungen genügen, jedoch ohne\nAammenrücksch.lagssicherung..\nAuf den Gefäßen selbst, ohne deren Widerstandsfähigkeit zu beeinträchtigen, oder auf einem an den\nGefäßen aufgeschweißten, aus nicht rostendem Metall bestehenden Schicht müssen eingeschlagen sein:\nDer Name des Herstellers oder dessen Fabrikmarke und die Nummer des Gefäßes;\ndie Höhe des Prüfdruckes, das Datum (Monat, Jahr) der letzten Prüfung sowie der Stempel des Sadl-\nverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat;\nbei Behältern zu d) die Höhe des maximalen Entleerungsdruckes, der den zulässigen Betriebsdruck nicht\nüberschreiten darf, das Datum (Monat, Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung, der gemäß den\nVorschriften der Rn. 159 (2) a) 9. bestimmte Fassungsraum.\nAuf der Wagentafel müssen angegeben sein:\nDer Name des Einstellers,\nder Fassungsraum des Gefäßes,\ndas Eigengewicht des Gefäßes (sofern es sich um abnehmbare Gefäße handelt) sowie\ndie ungekürzte Benennung des Ladegutes.\n(4) Es dürfen verwendet werden:\na) für Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von höchstens 1,1 kg/cm 2 die unter (3) a), b)\nund c) sowie d) erwähnten Gefäße; für Flüssigkeiten der Ziffer 4, die nicht auf ihren Flammpunkt\nund darüber erwärmt sind, auch die unter (3) e) erwähnten Gefäße;\nBem. Flüssigkeiten der Ziff. 4, die auf Ihren Flammpunkt und darüber erwärmt sind, dürfen nur In den unter (3) a]. b)\nund d) erwähnten Gefäßen befördert werden.\nb) für Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von mehr als 1,1 kg/cm 2 und höchstens\n1,75 kg/cm 2 die unter (3) b) und c) sowie d) envähnten Gefäße;\nc) für Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von mehr als 1,75 kg/cm! die unter (3) c)\nerwähnten Gefäße;\nd) für Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von höchstens 2,5 kg/cm! und einem Siedepunkt\nvon mehr als 25° C auch die unter (3) d) erwähnten Gefäße.\nBem. Bei Erdölprodukten kann die Dampfdruckbestimmung auch nach dem Verfahren von Reid gemäß 1.P.69 oder\nASTM D 323 oder DIN 51 7.S,C durchgeführt werden. Hierbei gilt:\nan Stelle des Dampfdruckes von 1,1 kg/cm! bei soc C ein solcher nach Reid von 0,7 kg/cmt bei 37,8° C\nund\nan Stelle des Dampfdruckes von 1,75 kg/cm! bei S0° C ein solcher nach Reid von 1,1 kg/cm! bei 37,8° C.\n(5) Die in Absatz (3) genannten Gefäße sind vor der Indienststellung und periodisch durch einen behörd-\nlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen.\nBei der Flüssigkeitsdruckprobe für die in Absatz (3) a) und b) erwähnten Gefäße ist dabei ein Druck von\n1,5 kg/cm! und für die in Absatz (3) c) sowie d) erwähnten Gefäße ein Druck von 4 kg/cm! anzuwenden.\n•1 Als abnehmbar      werden Gefäße bezeichnet, die, der besonder1:n Bauweise des Wagens angepaßt, von diesem erst nach Losunq\nder Befestiqungsmittel abgenommen werden kcinnen .\n.. ) Als allgemein anerkannte Reqeln der Technik qelten z. B. tli„ Yon der .Arbeitsgemeinschaft Druddiehälter\" aufqC'stell'.en Rid1t-\nllnien für \\Verkstoll, Herstellung, Bcred1nung und Ausrustung \\\"On Druckbehaltem - AD-Merkbl<1tter -.","Nr. 13 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                                               1007\nDie Flüssigkeitsdruck.probe ist spätestens alle 6 Jahre zu wiederholen und mit einer inneren Unter-\nsuchung zu verbinden.\nBei der periodischen Prüfung der in Absatz (3) a} erwähnten Gefäße tritt an Stelle der Flüssigkeitsdruck-\nprobe eine Dichtheitsprüfung mit einem·Drudc von 0,3 kg/cm 2 •\nBei der periodischen Prüfung der in Abs. (3) b), c) und d) genannten Gefäße sind die für die erstmalige\nPrüfung vorgeschriebenen Drücke anzuwenden ..\nDie für Gefäße nach Abs. (3) a), b) und d) für die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen vorge-\nsduiebenen Prüfdrücke gelten auch für die in Abs. (3) e) genannten Gefäße.\n(6) In die unter Abs. (3) a) und b) sowie in die unter Abs. (3) e) genannten Gefäße, die den Bedingungen\nin Abs. (3) a) und b) genügen, darf an Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 5 nur so viel eingefüllt werden, daß\ndie Gefäße bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Ansteigens der mittleren Flüssigkeitstemperatur\num 35 grd bis auf höchstens 50° C nicht vollständig gefüllt sind.\nDieser Forderung wird auch genügt, wenn folgende Füllungsgrade eingehalten werden:\nbei gewissen Benzinen und anderen Flüssigkeiten mit einem kubischen\nAusdehnungskoeffizienten von\n60 · 10----S bis 90 · 10-5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 •Jo des Fassungsraumes,\nbei Toluol, Xylol, Äthylalkohol, n-Propanol, n-Butanol, n-Amylalkohol prim.,\nPetroleum, gewissen Bezinen und anderen Flüssigkeiten mit einem kubischen\nAusdehnungskoeffizienten von\nüber 90 • 1()---1 bis 120 · 10--S . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 1 /o des Fassungsraumes,\nbei Schwefelkohlenstoff, Hexan, Heptan, Octan, Benzol, Methanol, gewissen\nBenzinen und anderen Flüssigkeiten mit einem kubischen Ausdehnungs-\nkoeffizienten von\nüber 120 • 10----S bis 150 · 1()-5 . . . . • • . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 °/o des Fassungsraumes,\nbei Äthyläther, n-Pentan, Aceton, gewissen Benzinen und anderen Flüssig-\nkeiten mit einem kubischen Ausdehnungskoeffizienten von\nüber 150 · 10----S bis 180 · 1()-5 . . . . • . . • . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • 94 1 /o des Fassungsraumes.\n(7) In die unter Abs. (3) c) und d) sowie in die unter Abs. (3) e) genannten Gefäße, die den Bedingungen\nin Abs. (3) d) genügen, darf an Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis \"5 nur so viel eingefüllt werden, daß die\nGefäße bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Ansteigens der mittleren Flüssigkeitstemperatur um\n35 grd bis auf höchstens 50° C nur zu 97 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sind.\nDieser Forderung wird auch genügt, wenn folgende Füllungsgrade eingehalten werden:\nfür Methylformiat und andere Flüssigkeiten mit einem kubischen Aus-\ndehnungskoeffizienten von\nüber 150 · 10----S bis 180 • 10---S ......................... '.................... 91 1 /o des Fassungsraumes,\nfür Acetaldehyd und andere Flüssigkeiten mit einem kubischen Ausdehnungs-\nkoeffizienten von                              ,\nüber 180 • 10---S bis 230 · 10---S . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 1 /o des Fassungsraumes.\nBem. Der Füllungsgrad wird nach folgender Formel berechnet:\na) für Gefäße für die in Abs. (6) erwähnten Flüssigkeiten:\n100\nFüllungsgrad  = - -+-- -ex-          1\n/, des Fassunqsraumes\n1         35\nbzw.\n100\nFüllungsgrad - - - - ~ - - - , - 'le\n+\n1 ex (50-tF)\ndes Fassungsraumes;\nb) für Gefäße für die In Abs. (7) erwähnten Flüssigkeiten:\n97\nFüllungsgrad •       +\n1 35\nex   1/, des Fassungsraum~s\nbzw\n97\nFüllungsgrad ,. - - - - - - - 1/,\n1 + ex {50-tF)\ndes Fassungsraumes.\nIn diesen Formeln bedeutet ex den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen 15°\nund 50° C, d. h. für eine maximale Ternperaturerhöhung von 35° C.\ndu1-d~o\nex wird nach folgender Formel berechnet: ex                 =      35\n• dso\nDabei bedeuten d 1 ~ und dM die Dichte der Flüssigkeit bei 15° bzw 50° C\nund tF die mittlere Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung.\nDie Kennzahlen und die für eine größere Anzahl reiner brennbarer Flüssigkeiten berechneten Füllungsgrade sind\nim Anhang III b enthalten.\nc. Für Klein behält er (Kleincontainer)\n(1) Mit Ausnahme von zerbrechlichen Versandstücken im Sinne von Rn. 4 (5) dürfen Versandstücke mit                                                             312\nden in diese Klasse eingereihten Stoffen in Kleinbehältern (Kleincontainern) befördert werden.\n(2) Die in Rn. 314 vorgesehenen Zusammenladeverbote gc-lten auch für den Inhalt der Kleinbehälter\n(Kleincontainer).","1008                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(3) Die Stoffe der Klasse III a, ausgenommen Schwefelkohlenstoff und Chloropren der Ziffer 1 a) und\nNitromethan der Ziffer 3, dürfen auch in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) befördert\nwerden. Für die Füllung gelten die Vorschriften der Rn. 305. Die Flüssigkeitsbehälter müssen einen\nPrüfdruck von 2 kg/cm% aushalten; Flüssigkeitsbehälter für die Beförderung von Petroläther, Pentanen,\nAthyläther, Methylformiat, Acrolein (Ziffer 1), Acetaldehyd, Aceton und Acetonmischungen (Ziffer 5)\nmüssen jedoch einen Prüfdruck von 4 kg/cm 2 aushalten. Die Druckprobe ist alle sechs Jahre zu wieder-\nholen. Auf den Flüssigkeitsbehältern müssen gut lesbar und unauslöschbar die Höhe des Prüfdruckes,\ndas Datum (Monat, Jahr) der letzten Prüfung und der Stempel des Sadiverständigen, der die Prüfung\nvorgenommen hat, vermerkt sein.\n2. Aufschriften und Gefahrzettel an                 den Wagen und an den Kleinbehältern (Klein-\ncontainern) (siehe Anhang IX}\n313     (1)   Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 und 2 sowie von Acetaldehyd, Aceton oder Aceton-\nruischungen (Ziffer 5) müssen an beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 2 und 10 angebracht werden.\nEbenso müssen an beiden Seiten von Behälterwagen mit den obenerwähnten Stoffen Zettel nach Muster\n2 und 10 an Behälterwagen mit Stoffen der Ziffern 3 und 4 sowie den übrigen Stoffen der Ziffer 5 Zettel\nnach Muster 10 angebracht werden. An Wagen und Behälterwagen mit Acrolein und Chloropren [Ziffer 1 a)]\nmüssen an beiden Seiten außerdem Zettel nach Muster 4 angebracht werden.\n(2) An beiden Seiten von Wagen mit Methylalkohol (Ziffer 5) müssen Zettel nach Muster 4 angebracht\nwerden.\n(3) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), einschließlich der kleinen Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeits-\ncontainer), in denen Stoffe der Ziffer 1 und 2 sowie Acetaldehyd, Aceton und Acetonmischungen (Ziffer 5)\nverladen sind, müssen mit einem Zettel nach Muster 2 versehen sein.\nDie Kleinbehälter (Kleincontainer), einschließlich der kleinen Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscontainer).\nin denen Acrolein [Ziffer 1 a)] oder Methylalkohol (Ziffer 5) verladen ist, müssen mit einem Zettel nach\nMuster 4 versehen sein.\nKleinbehälter mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen ebenfalls mit einem\nZettel nach Muster 9 versehen sein.\nE. Zusammenladeverbote\n314     (1)  Die Flüssigkeiten der Klasse IIIa dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:\na) mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);\nb) mit Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61};\nc} mit Gegenständen der Klasse I c (Rn. 101};\nd} mit Stoffen der Klasse III c (Rn. 371};\ne) mit Stoffen der Ziffer 5 der Klasse IV a (Rn. 401);\nf) mit Stoffen der Klasse IV b {Rn. 451);\ng) mit Stoffen der Klasse V (Rn. 501};\nh) mit Stoffen der Klasse VII (Rn. 701).\n(2)\n(3)\n315     Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen beson-\ndere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\nF. Entleerte Behälter\n316     (1)  Die Gefäße der Ziffer 6 müssen ebenso verschlossen und ebenso undurchlässig sein wie in gefülltem\nZustand.\n(2) Die Bezeichnung im Frachtbrief       muß lauten: .Leeres Geläß, 111 a, Zi/Jer 6, Anlage C zur   Evo·.\nDieser Text ist rot zu unterstreichen.\n(3)  Als Stückgut aufgegebene Gefäße der Ziffer 6 sowie Behälterwagen und kleine Flüssigkeitsbehälter\n(Flüssigkeitscontainer), die Methylalkohol (Ziffer 5) enthalten haben, müssen mit einem Zettel nadl Muster\n4 versehen sein (siehe Anhang IX).\nG. Sonstige Vorsduiften\n317     Unterwegs schadhaft gewordene Gefäße mit Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2 sowie mit Acetadehyd,\nAceton oder Acetonmischungen (Ziffer 5) sind sofort auszuladen. Sie dürfen, wenn sie sich nicht alsbald\nausbessern lassen, mit dem vorhandenen Inhalt ohne Förmlichkeit für Rechnung des Absenders verkauft\nwerden.\n318      Kesselwagengefäße, die vor dem 1. Januar 1965 verwendet wurden und die den Vorschriften der Rn. 311\nnicht entsprechen, sind nodl bis zum 31. Dezember 1968 im Binnenverkehr zugelassen. Sie dürfen bis zu den\nin Rn. 311 (6) und (7) vorgesehenen Füllungsgraden mit entzündbaren Flüssigkeiten gefüllt werden.\nKesselwagengefäße, die vor dem 1. Dezember 1964 verwendet wurden und die den Bestimmungen\nder Rn. 311 (3) aa) entsprechen, müssen bis zum 30. November 1970 zur erstmaligen Prüfung gemäß\nRn. 311 (5) angemeldet werden. Das gilt auch für Kesselwagengefäße, die den Bestimmungen in Rn. 311\n(3) a) und b) entsprechen, jedoch ausschließlich für Stoffe der Ziffer 4 verwendet und deswegen bisher\nkeiner erstmaligen Prüfung nach Rn. 311 (5) unterzogen wurden.","Nr. 13 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                                  1009\nKesselwagengefäße der Rn. 311 (3) b}, die vor dem 1. Januar 1959 verwendet wurden und die zur\nBeförderung von Stoffen der Klasse lll a mit einem Dampfdruck ,·on höchstens 1,5 kg/cm! bei 50 ° C\n\\'erwe11det werden, brauchen nur mit einem Prüfdruc.k von 1,0 kg ·cm~ geprüft zu werden. Das Sicherheits-\n,·entil i<;t bei diesen Gefäßen auf einen inneren Uberdruck von 1,0 kg 'cm 2 einzustellen.\n319-329\nKlasse Illb\nEntzündbare feste Stoffe\n1. Stoffaufzählung\nVon den unter den Begriff der Klasse III b fallenden Stoffen sind die in Rn. 331 genannten den in Rn. 331                                   330\nbis 355 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe der Anlage C.\n1. Stoffe, die durch funken leicht entzündet werden können, wie Holzmehl, Sägemehl, Holzspäne,                                             331\nHolzwolle, Holzkohle, Holzschli/1 und Holzzellstol/, Altpapier und Papierablülle, Papierwolle, Rohr\n(ausgenommen spanisches Rohr), Schilt und Schilfrohr, Heu, Stroh, auch feucht (auch Mais-, Reis- oder\nFlach~stroh), Spinnslol/e pflanzlichen Ursprungs und Abfälle von Spinnsto//en pflanzlichen Ursprungs,\nKork, pulverförmig oder körnig, geschwellt oder nicht geschwellt, auch mit Beimengung von Pech\noder anderen nicht zur Selbstoxydation neigenden Stoffen, und kleinstückige Korkabfälle. Siehe auch\nKlasse II, Rn. 201, Ziffern 8 bis 10 und 201 a unter b).\nZellwolle und Abfälle von Zellwolle.\nBem. 1. Unvergorenes oder eine Glrungsmöglichkelt bietendes Heu Ist ~on der Beförderung ausgeschlossen, wenn es\nnodi einen FeudiUgkeitsgred aufweist, der zu einer Gärung führen könnte.\n2. Durdi Pressen hergestellte Schalen und Platten aus gesdlwelltem Kort., auch mit Beimengung von Pedl oder\nanderen nicht zur Selbstoxydation neigenden Stoffen, sind den Vorsdlrlften der Anlege C nicht unterstellt.\n3. Mit zur Selbstoxydation neigenden Stoffen lmprlgnlerter Kork Ist etn Stoff der Klasse 11 (siehe Rn. 201, Ziffer 9).\n4. Stoffe der ZiHer 1, die als Pedt- oder Füllstoffe verwendet werden, gelten nicht als Stoffe der Anlage C.\n2. a) Sdlwelel (auch Schwefelblumen);\nb) · Schwele/ in geschmolzenem Zustand.\n3. Zelloidin, ein durch unvollständiges Verdunsten des im Kollodium enthaltenen Alkohols hergestelltes\nim wesentlichen aus Kolodiumwolle bestehendes Erzeugnis.\n4. Zelluloid in Platten, Blättern, Stangen oder Röhren und mit Nitrozellulose imprägnierte Gewebe.\n5. Filmzelluloid, das ist Filmrohstoff ohne Emulsion, in Rollen, und entwickelte Filme aus Zelluloid.\n6. Zelluloidablälle und Zellu/oid.Jilmablälle.\nBem. Nitrozellulosefilmabfälle, von Gelatine befreit, in Form von Bändern, Blättern oder Schnitzeln, sind Stoffe der\nKlasse II (siebe Rn. 201, Ziffer 4).\n7. a) Nitrozellulose, schwach nitriert (wie Kollodiumwolle}, d. h. mit einem Stickstoffgehalt von höchstens\n12,60/o, gut stabilisiert und mit mindestens 250/o Wasser oder Alkohol (Methyl-, Äthyl-, n-Propyl-\noder Isopropyl-, Butyl-, Amylalkohol oder ihrer Gemische), auch denaturiert, Solventnaphtha,\nBenzol, Toluol, Xylol, Mischungen von denaturiertem Alkohol und Xylol, Mischungen von Wasser\nund Alkohol, kampferhaltigem Alkohol;\nBem. 1. Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 1/, 151 ein Stoff der Klasse I a (siebe Rn. 21, Ziffer 1).\n2. Wird die Nltro:zellulose mit denaturiertem Alkohol befeuchtet, dann darf des Denaturlerungsmlttel auf die\nBest.Andlgkelt der Nltrozellulose keinen sdlldigenden Ein0u8 beben.\nb) plastifizierte Nitrozellulose, nicht pigmentiert, mit mindestens 18 1/t plastifizierendem Stoff (wie\nButylphthalat oder einem dem Butylphthalat mindestens gleichwertigen plastifizierenden Stoff)\nund einem Stickstoffgehalt der Nitrozellulose von höchstens 12,6'/,, auch in Form von Blättchen\n(Schnitzeln, Chips);\nBem. Plastlfizierte Nitrozellulose, nicht pigmentiert, mit mindestens 12   1/, und weniger als 18 1/, Butylphthalat oder\neinem dem Butylphthalet mindestens gleichwertigen plastilizlerenden Stoff ist ein Stoff der Klasse I a (siehe\nRn. 21, Ziffer 4).\nc) plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert, mit mindestens 18 0/o plastifizierendem Stoff (wie Butyl-\nphthalat oder einem dem Butylphthalat mindestens gleichwertigen plastifizierenden Stoff) und\n.einem Stickstoffgehalt der Nitrozellulose von höchstens 12,6 0/o sowie mit einem Gehalt an Nitro-\nzellulose von mindestens 400/o, auch in Form von Blättchen (Schnitzeln, Chips).\nBem. Plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert, mit einem Gehalt an Nitrozellulose von weniger als 40      1/, ist den Vor-\nschriften der Anlage C nicht unterstellt.\nZu a), b) und c): Die schwachnitrierte Nitrozellulose und die plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert\noder nicht pigmentiert, werden zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie den im Anhang I vorge-\nschriebenen Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen und den vorstehenden Anforderungen in\nbezug auf Art und Menge der Zusätze entsprechen.\nSiehe zu a) auc:h Anhang 1, Rn. 1101; zu b) und c) auch Anhang I, Rn. 1102, 1.\n8. Roter (amorpher) Phosphor, Phosphorsesquisu/Hd und Phosphorpenlasulfid.\nBem. Phosphorpenlasulfid, das nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor Ist, ist zur Beforderung nicht zugelassen.\n9. Kautschuk (Gummi} gemahlen, Kutschuk-(Gummi-)staub.","1010                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil ll\n10. Künstlich aufbereiteter (z.B. durch Vermahlen odd auf andere Art hergestellter) Staub von Stein-\nkohle, Braunkohle, Braunkohlenkoks und Torf, sowie inertisierter (d. h. nic.ht selbstentzündlicher)\nBraunkohlenschwelkoks.\nBern. 1 Der bei der Gewinnung von Kohle, Koks. Braunkohle oder Torf anfallende nut:.irlichc Stc1ub :,t d, n \\·'l•\"': .!·, '.1\nder Anlage C nid1t unterstellt.\n2. Nicilt vollständig inertisierter Braunkohlcnsd!w€:lkoks ist zur Belbrderung nid1t zugelassen\n11. a) Rohnaphthalin mit einem Schmelzpunkt von weniger als 75: C;\nb) Reinnaphlhalin und Rohnaphthalin mit einem Schmelzpunkt von 75c C oder mehr;\nc)  Naphthalin in geschmolzenem Zustand.\nSiehe zu a) und b) auch Rn. 331 a.\n12. Alkoholate, und zwar\na) Alkalialkoholate;\nb) Jeste Aluminiumalkoholate.\n13.  a) Staub und Pulver von Aluminium oder Zink sowie Gemische von Aluminiumstaub oder -pu/ver\nund Zinkstaub oder -pu/ver, auch fettig oder ölig; Staub und Pulver von Zirkonium und von\nTitan; Hochoienfillerstaub, alle Stoffe nicht selbstentzündlich;\nb) Staub, Pulver und feine Späne von Magnesium sowie von Magnesiumlegierungen mit einem\nGehalt an Magnesium von mehr als 80 °/o, alle Stoffe nicht selbstentzündlich.\nBem. zu Ziller 13 a) und b): Die unter Ziffer 13 a) und b) aufgeführten Stoffe in selbstenl:lündlichem Zusldnd sin<l\nStoffe der Klasse II fsiehe Rn. 201, Ziffer 6 a) und b)).\n14. Azo-isobuttersäurenitril.\n15. a) Benzolsuliohydrazid;\nb) Benzol-1,3-disulfohydrazid mit mindestens 40 0/o Paraffinöl oder gleidlwirksamen Phlegmatisierungs-\nmitteln;\nc)  Dinitroso-pentamethylentetramin mit mindestens 5 8/, pulverförmigen, inerten, anorganisd1en Stof-\nfen und mindestens 150/o Paraffinöl oder gleichwirksamen Phlegmatisierungsmitteln in homogener\nMischung;\nd) 5-Morpholyl-1,2,3,4,-thiatriazol;\ne) Azodicarbonamid.\n331 a    Naphthalin in Kugeln oder Schuppen (Ziffer 11 a) und b)] ist dem Abschnitt 2 „BeförderungsvorschriftenM\nnicht unterstellt, wenn es in Mengen von höchstens 1 kg in gut verschlossene Schachteln oder Kästchen\naus Pappe oder Holz verpackt ist und diese zu höchstens 10 Stück in eine hölzerne Kiste eingesetzt sind.\n2. Beförderungsvorschriften\nA. Versandstücke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n332      (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen\ngelangen kann.\n(2) Der \\Verkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nidlt angegriffen werden und\nkeine schädlid1en oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs\nmcht lockern können und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.\nDie festen Stoffe sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.\nSofern im Abschnitt \"Verpackung der einzelnen Stoffe nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen die Innen-\npackungen einzeln oder zu mehreren in die Versandbehälter eingesetzt werden.\n(4) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhaltes angepaßt sein; sie müssen ins-\nbesondere saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder Flüssigkeit ausschwitzen kann.\n2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e l n e n S t o ff e\n333      (1) -\n(2) Die Stoffe der Ziffer 1 und Schwefel der Ziffer 2 a) dürfen auch in loser Schüttung oder un\\·erpackt\ngemäß Rn. 348 (1) und Rn. 350 (3) versandt werden.\n(3) Schwefel der Ziffer 2 b) darf nur in Behälterwagen befördert werden (siehe Rn. 349).\n334     Zelloidin {Ziffer 3) muß so verpackt sein, daß es nicht austrocknen kann.\n335     (1) Zelluloid in Platten, Blättern, Stangen oder Röhren und mit Nitrozellulose imprägnierte Gewebe\n(Ziffer 4) müssen verpackt _sein:\na) in gut verschlossene hölzerne Behälter oder\nb) in eine widerstandsfähige Papierumhüllung, die einzusetzen ist:\n1. in Lattenverschläge, oder\n2. in Bretterrahmen, die durch Bandeisen zusammengehalten sind und über die Papierpack. ung\nvorstehen müssen, oder\n3 in Hüllen aus dichtem Gewebe.","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. t--forz !9b7                           1011\n{2) Ein Versandsti.ic.:k darf nid1t sdlwerer sein als:\n75 kg. wenn es sidl um Zelluloid in Platten, Blättern oder Röhren und um mit Nitrozellulose imprä-\ngnierte Gewebe handelt und die Außenpackung aus einer Gewebehülle nadl Abs. {1) b) 3. besteht;\n120 kg in allen anderen Fällen.\n(1)  Filmzelluloidrollen und entwickelte Filme aus Zelluloid (Ziffer 5) müssen in hölzerne Behälter oder in   336\nPappsd1adlteln verpackt sein.\n(2)\n(3) -\n(1) Zelluloidabfälle und Zelluloidfilmabfälle (Ziffer 6) müssen in hölzerne Behälter oder in zwei feste,      337\ndidlte Jutesäcke verpackt sein, die mit feuerhemmenden Stoffen so getränkt sind, daß sie bei Berührung\nmit einer Flamme nicht Feuer fangen, und die ununterbrochene feste Nähte besitzen. Diese Säcke müssen\nineinander gesetzt werden; nach der Füllung müssen ihre Offnungen einzeln mehrmals übereinander gefaJtet\noder mit engen Stirnen derart vernäht werden, daß jedes Entweichen des Inhaltes verhindert wird.\nAn Stelle der zwei festen, dichten Jutesäcke darf auch ein starker, dichter, mit schwer entflammbarem\nKunststoff kaschierter Jutesack verwendet werden. Für Zelluloidabfälle dürfen auch dichte Hüllen aus\nRohleinen oder Jute verwendet werden, sofern die Abfälle vorher in widerstandsfähiges Packpapier oder\neinen geeigneten Kunststoff verpackt sind und der Absender bescheinigt, daß die ZeJluloidabfälle keine\nstaubförmigen Abfälle enthalten.\n(2) Versandstücke mit einfacher Rohleinen- oder Jutehülle dürfen nicht schwerer sein als 40 kg, mit\nkaschiertem Jutesack nid:lt schwerer als 75 kg und mit doppelter Hülle nicht schwerer als 80 kg.\n(3) Wegen des Frachtbriefvermerkes siehe Rn. 346 (3).\n(1) Die Stoffe der Ziffer 7 a) müssen verpackt sein:                                                          338\na) in hölzerne Gefäße oder Fässer aus wasserdichter Pappe; diese Gefäße und Fässer müssen\naußerdem mit einer dem Inhalt entsprechenden flüssigkeitsdichten Auskleidung versehen sein; ihr\nVerschluß muß dicht sein; oder\nb) in Säcke, die für Dämpfe der darin enthaltenen Flüssigkeiten undurchlässig sind (z.B. Säcke aus\nGummi oder geeignetem schwer entzündbarem Kunststoff), die in eine hölzerne Kiste oder ein\nMetallgefäß einzusetzen sind; oder\nc) in innen verzinkte oder verbleite Eisenfässer; oder\nd) in Gefäße aus Weiß-, Zink- oder Aluminiumblech, die in hölzerne Kisten einzubetten sind.\n(2) Nitrozellulose der Ziffer 7 a), die lediglich mit Wasser durchfeud:ltet ist, darf in Pappfässer verpackt\nsein; die Pappe muß einer speziellen Behandlung unterzogen werden, damit sie vollkommen wasserdicht ist.\nDer Verschluß der Fässer muß wasserdampfdicht sein.\n(3) Nitrozellulose der Ziffer 7 a) mit Xylolzusatz darf nur in Metallgefäße verpackt sein.\n(4) Die Stoffe der Ziffer 7b) und cJ müssen verpackt sein:\na) in hölzerne Behälter, die mit festem Papier oder mit Zink- oder Aluminiumblech ausgekleidet sind;\noder\nb) in starke Pappfässer oder, wenn die Stoffe staubfrei sind und der Absender dies im frad1tbrief\nbescheinigt, in Kästen aus wasserdicht imprägnierter Vollpappe; oder\nc) in Bled1gefäße.\nd) Die Stoffe der Ziffer 7 c) dürfen auch verpackt sein\n1. in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11} für 50 kg Höchstgewicht; oder\n2. in starke, dichte, innen zweimal mit schwer entflammbarem Kunststoff kaschierte Jutesäcke.\n(5) Die Metallgefäße für die Stoffe der Ziffer 7 müssen so gebaut und verschlossen oder mit einer Sicher-\nheitsvorrichtung versehen sein, daß sie einem inneren Drude Yon hödistens 3 kg/cm 1 nachgeben, wobei das\nVorhandensein dieser Verschlüsse oder Sicherheitsvorrichtungen die Festigkeit des Gefäßes oder des\nVerschlusses nicht beeinträchtigen darf.\n(6) Ein Versandstüdc darf nicht schwerer sein als 75 kg und, wenn es sich rollen läßt, nicht sc:hwerer\nals 300 kg; bei Verwendung eines Pappfasses darf es jedoch nicht schwerer sein als 75 kg und bei Ver-\nwendung eines Pappkastens nicht schwerer als 35 kg, sowie bei Verwendung einer Fibertrommel nicht\nschwerer als 90 kg, bei Verwendung eines Einheitspappkastens nicht schwerer als 50 kg und bei Verwendung\neines kaschierten Jutesack.es nicht schwerer als 30 kg.\n(7) Wegen des Frachtbriefvermerkes siehe Rn. 346 (4).\n(1) Roter Phosphor und Phosphorpentasulfid (Ziffer 8) müssen verpackt sein:                                   339\na) in Gefäße aus Eisenblech oder Weißblech, die in eine starke Holzkiste einzusetzen sind; ein\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg; oder\nb) in Gefäße aus Glas oder Steingut von mindestens 3 mm Wanddicke oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, von denen jedes nicht mehr als 12,5 kg Stoff enthalten darf. Diese Gefäße müssen in eine\nstarke Holzkiste eingebettet sein; ein Versandstück darf nidlt schwerer sein als 100 kg; oder\nc) in Gefäße aus Metall, die, wenn sie samt Inhalt sc:hwerer sind als 200 kg, zur Verstärkung mit\nKopf- und Rollreifen versehen sein müssen;\nd) oder in wasserdichte Sperrholzfässer von ausreichender mec:hanischer Festigkeit; ein Verstandstück\ndarf nid1t sdlwerer sein als 75 kg.","1012                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil 11\n(2) Phosphorsesquisulfid (Ziffer 8) muß in dichte Metallgefäße verpackt sein, die in hölzerne Kisten    dUS\ndichtgefügten Brettern einzubetten sind. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n340      Die Stoffe der Ziffer 9 müssen in did1te, gut Yersdllossene Behälter oder in starke Säcke aus Papier,\nJute oder dgl., die durch Gummieren oder auf andere Weise luftdimt gemacht sind, verpackt sE:>in.\n341      (1) Die Stoffe der Ziffer 10 müssen in Gefäße aus Metall oder Holz oder in widerstandsfähige Scid.;.e ver-\npackt sein.\n(2) Für künstlich aufbereiteten Staub von Steinkohle, Braunkohle oder Torf sind Gefäße aus Holz und\nSäcke jedoch nur zulässig, wenn der Staub nach Hitzetrocknung vollständig abgekühlt ist.\n(3) Wegen des Fradltbriefvermerkes siehe Rn. 346 (5).\n(4) Wegen der Beförderung als Wagenladung in unverpacktem Zustand siehe Rn. 348 (1 a).\n342      (1) Naphthalin der Ziffer 11 a) muß in gut verschlossene Behälter aus Holz oder Metall verpackt sein.\n(2) Naphthalin der Ziffer 11 b} muß in Behälter aus Holz oder Metall oder in starke Pappkästen oder in\nwiderstandsfähige Säcke aus Gewebe, aus vier Lagen Papier oder aus geeignetem Kunststoff verpackt sein.\nEin Versandstück darf bei Verwendung eines Pappkastens nicht schwerer sein als 30 kg.\n(3) Naphthalin der Ziffer 11 a) und b) darf auch in loser Sdlüttung gemäß Rn. 348 (2) und 350 (3)\nversandt werden.\n(4) Naphthalin der Ziffer 11 c) darf nur in Behälterwagen befördert werden (siehe Rn. 349).\n342/1   (1) Alkoholate (Ziffer 12) müssen verpackt sein:\na) in Gefäße aus Weißblech, oder\nb) in Mengen bis zu 100 g in Glasflaschen, oder\nc} in Mengen bis zu 90 kg in luftdicht versdilossene Beutel oder Gefäße aus Kunststoff.\n(2) Die Gefäße aus Weißblech sowie die Glasflaschen sind mit nicht brennbaren saugfähigen Füllstoffen\nin eine hölzerne Versandkiste einzubetten. luftdicht verschlossene Gefäße aus Weißblech mit einer Wand-\ndicke von mindestens 1.5 mm dürfen auch in eiserne Schutzbehälter eingesetzt werden.\n(3) Die Beutel oder Gefäße aus Kunststoff sind in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höd1st-\ngewidlt einzusetzen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.\nBeutel aus Kunststoff mit einem Inhalt bis zu 90 kg sind in einen Sack aus Kreppapier einzulegen,\nder in eine Trommel aus Wellblech einzusetzen ist.\n(4) Alkalialkoholate der Ziffer 12 a) dürfen auch verpackt sein:\na) in flüssigkeitsdicht verschlossene Stahlblechtrommeln mit einem Fassungsraum von höchstens\n200 Liter. Die Gefäße müssen eine Wanddidce von mindestens 1,25 mm haben und in der Längs-\nnaht geschweißt sein;\nb) in Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 65 Liter. Die Füll-\nund Entleerungsöffnungen müssen durch Schraubkappen aus geeignetem Kunststoff. die mit\ngeeigneten Dichtungen versehen sind, flüssigkeitsdicht verschlossen und gegen Lockerung ge-\nsidlert sein. Die Eignung der Kunststoffgefäße ist durch eine Baumusterprüfung (siehe Rn. S)\nnachzuweisen.\n(5) Eingeschmolzenes Aluminiumisopropylat darf auch in Behälter aus Schwarzblech verpac.kt \\,·erden.\n(6) Ein Versandstück mit Glasflaschen darf nicht schwerer als 75 kg sein.\n342/2    (1) Die Stoffe der Ziffer 13 a) müssen in dichte, gut schließende Behälter aus Holz oder Metall Yerpackt\nsein. Staub und Pulver von Zirkonium dürfen nur in Behälter aus Metall oder Glas verpackt sein; sie\ndürfen in solchen Behältern auch mit Methyl- oder Äthylalkohol überdeckt sein. Behälter mit Staub und\nPulver von Zirkonium müssen in feste Holzkisten eingebettet sein; brennbares Einbettungsmaterial\nmuß feuerhemmend getränkt sein.\n(2) Zinkstaub der Ziffer 13 a) darf in Mengen bis zu 50 kg auch in Beutel aus geeignetem Kunststoff mit\neiner Wanddicke von mindestens 0,2 mm verpackt sein. Die Beutel sind in Säcke aus mindestens 4 Lagen\nPapier einzusetzen. Die Kunststoffbeutel und Papiersäcke müssen gesondert Yerschlossen werden.\n(3) Die Stoffe der Ziffer 13 b) müssen in dichte, gut sdlließende eiserne Fässer oder hölzerne Kisten\nmit did1tem Blecheinsatz oder in dicht schließende Büchsen aus Weißblech oder dünnem Aluminiumblech\nund damit in hölzerne Kisten verpackt sein. Bei einzeln aufgelieferten Büchsen aus \\Veißblech oder dünnem\nAluminiumblech genügt statt der hölzernen Kiste eine Umhüllung aus Wellpappe. Versandstücke dieser\nArt dürfen nicht sd1werer als 12 kg sein.\n324/3   (1) Azo~isobuttersäurenitril (Ziffer 14) muß verpackt sein in\na) Behälter aus Stahlbledl mit einer Sicherheitsvorric:htung, die einem sc:hwachen inneren Druc.k\nnachgibt, ohne daß die Festigkeit des Gefäßes oder des Versdllusses beeinträc:htigt wird, oder\nb) in Säcke aus geeignetem Kunststoff, die in dichtschließende Fibertrommeln einzusetzen sind, oder\nc) in Fibertrommeln mit einer Auskleidung aus geeignetem Kunststoff, oder\nd) in Mengen bis zu 5 kg in Beutel aus geeignetem Kunststoff, die in Blechgef äße zu \\·crpacken sind.\nDie Blechgefäße sind in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Hödlstgewidlt oder in höl1.er:1e\nKisten fest einzusetzen.","Nr. 13 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                  1013\n(2) Ein Versandstüc:k darf nicht schwerer sein als 75 kg, bei Verwendung eines Einheitspappkastens nicht\nschwerer als 30 kg.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 15 müssen verpackt sein:                                                                    342/4\na) in dichtschließende Gefäße aus Stahlblech, oder\nb) in Säcke aus geeignetem Kunststoff, die in dic:htschließende Fibertrommeln einzusetzen sind, oder\nc) in Fibertrommeln mit einer Auskleidung aus geeignetem Kunststoff.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n3. Zusammenpackung\n(1) Die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe dürfen miteinander zu einem Versandstück vereinigt                    343\nwerden. Die Innen- und Außenpackungen müssen den Vorschriften für die betreffenden Stoffe entsprechen.\nEin Versandstück, in welchem Zelluloidstangen und -röhren in einer Gewebehülle zusammengepackt sind,\ndarf nicht schwerer sein als 75 kg.\n(2) Sofern im Abschnitt • Verpackung der einzelnen Stoffe\" nicht niedrigere Mengen vorgeschrieben und\nnachstehend nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen die Stoffe dieser Klasse in Mengen\nvon höchstens 6 kg, und zwar für alle in einer Ziffer oder Litera aufgeführten Stoffe zusammen mit Stoffen\neiner anderen Ziffer oder Litera dieser Klasse oder mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen -\nsoweit die Zusammenpackung auch für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern zu einem Versand-\nstück vereinigt werden.\nDie Innenpackungen müssen den allgemeinen und besonderen Verpackungsvorschriften entsprechen.\nFerner sind die allgemeinen Bestimmungen der Rn. 4 (6) und 8 zu beachten.\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 150 kg und nicht schwerer als 75 kg, wenn es zerbrechliche\nGefäße enthält.\nBesondere Bedingungen:\nZiffer                Bezeld:ioung des Stoffes\nHödlstmenge           1\nBesondere Vorsd:irlften\nje Gefäß   Je Versandstück\n2a)       Schwefel                                         5kg           5kg          Darf nicht zusammen-\ngepackt werden mit Chlo-\nraten, Permanganaten,\nPerchloraten, Peroxiden\n(ausgenommen Wasser-\nstoffperoxidlösungen)\n7a)       Nitrozellulose, schwadi nitriert                100g           1 kg         Dürfen nicht zusammen-\n(wie Kollodiumwolle)                                                       gepackt werden mit\nStoffen der Klassen II\nund III C.\n8          Roter (amorpher) Phosphor                       5kg           5kg\n1                                            1\n8          Phosphorsesquisulfid                         Zusammenpackung\nnidit gestattet\n1                              1\n4. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 auf Versandstücken (siehe Anhang IX)\n(1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 4 bis 8, 12 sowie 14 und 15 muß mit einem Zettel nach                 344\nMuster 2 versehen sein.\n(2) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit Zetteln nach\nMuster 9 versehen sein. Enthalten die zerbrechlichen Gefäße Flüssigkeiten, so sind - außer wenn es sich\num zugeschmolzene Glasampullen handelt - außerdem Zettel nach Muster 8 anzubringen; diese Zettel\nmüssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen\nVerpackungen in entsprechender Weise angebracht werden.\n(3) Als Wagenladung brauchen die Versandstücke nicht mit dem Zettel nach Muster 2 versehen zu sein\n(siehe auch Rn. 351).\nB. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen\n(1) -                                                                                                                 345\n(2) Entwickelte Filme aus Zelluloid (Ziffer 5) dürfen auch als Expreßgut versandt werden, wenn sie in\nSchachteln aus Holz, Weißblech oder dünnem Aluminiumblech oder in Hartpappe verpackt und damit in\nvollwandige hölzerne Kisten eingesetzt sind; in diesem Fall darf ein Versandstück nicht schwerer sein als\n50 kg.\n(3) Außerdem dürfen die Stoffe der Ziffern t bis 4, 6, 7, roter Phosphor der Ziffer 8, die Stoffe der Ziffern\n9, 11 b}, 13 und 14 als Expreßgut versandt werden.","1014                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nIn diesem Fall müssen verpackt sein\na) die Stoffe der Ziffern 1 und 2 a) in hölzerne Kisten; Holzmehl, Sägemehl, Holzkohle, pulverformiger\noder körniger Kork, kleinstüc:kige Korkabfälle (Ziffer 1) dürfen auch in feste Säcke aus Papier oder\ndichter Jute verpackt sein; Zellwolle (Ziffer 1) in Form von festgepreßten Ballen darf auch in\nPappkartons oder in leimkaschierte oder bitumenkaschierte Jute \\'erpackt werden. Schwefel der Ziffer\n2 a) darf auch verpackt sein in\n1. Gefäße aus Glas oder Blech, die in Einheitspappkästen (s. Rn. 11) für 30 kg Höchstgewicht fest ein-\nzusetzen sind; ein Versandstück darf nidlt schwerer sein als 25 kg;\n2. feste Säcke aus Papier oder didlter Jute;\n3. Fibertrommeln; ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg,\nb) die Stoffe der Ziffer 4 in hölzerne Kisten,\nc) die Stoffe der Ziffer 6 in hölzerne Kisten,\nd) roter Phosphor der Ziffer 8 in Mengen bis zu 1 kg in Blechgefäße, eingesetzt in hölzerne Kisten;\nein Versandstüdc. darf höchstens 5 kg roten Phosphor enthalten, und\ne) Azo-isobuttersäurenitril der Ziffer 14 in Mengen bis zu 5 kg je Versandstüc:k.\nC. Frachtbriefvermerke\n346     (1) Die Bezeidmung des Gutes im Frachtbrief muß gleidl lauten wie eine der in Rn. 331 durch Kursiv-\nschriit hervorgehobenen Benennungen. Wo in Ziffer 1 der Stoffname nicht angegeben ist, muß die handels-\nübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen und durch die\nAngabe der Klasse, der ZiJler und gegebenenfalls des Buchstabens der StoJJau/zählung und die Abkürzung\n.Anlage C zur EVO\" zu ergänzen [z.B. III b, Zilier 7 a), Anlage C EVO).\n(2) -\n(3) Für Zelluloidabfälle (Ziffer 6), die in widerstandsfähiges Padc.papier oder in geeigneten Kunststoff\nverpackt und damit in dichte Hüllen aus Rohleinen oder Jute eingesetzt sind, muß der Absender im\nFrachtbrief bescheinigen: .Ohne staublörmige Abfälle•.\n(4) Für Stoffe der Ziffer 7b) und c), die in Pappkästen verpackt sind, muß der Absender im Frachtbrief\nbescheinigen: .Staub/reie StoJJe•.\n(5) Für künstlidl aufbereiteten Staub von Steinkohle, Braunkohle oder Torf (Ziffer 10), der in hölzerne\nGefäße oder in Säcke verpackt ist [siehe Rn. 341 (2)), muß der Absender im Frachtbrief bescheinigen:\n.Nach Hitzetrocknung vollständig abgekühlt•.\nD. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel\n1. Wagen- und Verladevorschriften\na. Für Versandstücke\n347     (1} Die Stoffe der Ziffern 4 bis 8 sowie 14 und 15 sind in gedeckte Wagen zu verladen, deren Fenster\n{Luftklappen) geschlossen bleiben müssen.\n(2) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen für die Stoffe der Ziffern 3 bis 7\nsiehe Anhang IV.\nb. Bei Beförderung in loser Schüttung\n348     (1) Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 a) in loser Schüttung oder unverpackt sind in gedeckte Wagen oder in\noffene Wagen mit Decken zu verladen. Für blätter- und fahnenfreies Schilfrohr und Schilf, dicht geschichtet,\nsind in den Monaten Oktober bis April, für Schilfrohrplatten ganzjährig, auch offene Wagen ohne Decken\nzulässig. Für Sägemehl sind auch offene Wagen ohne Decken zulässig, wenn die Ladung auf andere Weise,\netwa durch übereinandergreifende Bretter oder Abfallhölzer, lückenlos zugedeckt ist.\nBem. Die Vorschrift betreffend Verladung in gedeckte Wagen oder offene Wagen mit Decken ist nicht illlwendbar. wenn\ndie Stoffe der Ziffer I als Pack- oder Füllstoffe verwendet werden Wld ihr Gewicht 3 •J, des Gesamtgewichts der\nSendung nicht Qberstefgt.\n(1 a) Die Stoffe der Ziffer 10 sind als Wagenladung unverpadc.t in Behälterwagen zu befördern.\n(2) Naphthalin der Ziffer 11 a} und b) in loser Schüttung ist in eiserne Klappdeckelwagen oder in Wagen\nmit Sdlwenk- oder Schiebedach oder in offene eiserne Wagen mit nicht entzündbaren Decken oder offene\nWagen, deren hölzerner Boden mit einer dicht gewebten Unterlage, für Naphthalin der Ziffer 11 a) mit einem\nöldidlten Stoff bededc.t sein muß, zu verladen und mit nicht entzündbaren Decken zu bedecken.\n(2 a) Naphthalin de1 Ziffer 11 b) darf auch in offene Wagen mit hölzernen Wagenkästen verladen werden.\nc. Für Behälterwagen\n349    (1) Schwefel der Ziffer 2 b) und Naphthalin der Ziffer 11 c) sind in Behälterwagen zu befördern, deren\nGefäße und Verschlüsse den Vorschriften der Rn. 332 und den nachfolgenden Bedingungen zu entsprechen\nhaben.\n(2) Die Gefäße müssen aus Stahl hergestellt sein und eine Wanddicke von mindestens 6 mm aufweisen.\nFür Schwefel der Ziffer 2 b) können die Gefäße auch aus einer Aluminiumlegierung mit ausreichender\nchemischer Widerstandsfähigkeit hergestellt sein. Die erforderliche \\Vanddidc.e der Aluminiumgefäße ist\nunter Berücksichtigung der Einfülltemperatur des flüssigen Schwefels und ihrer Auswirkung auf die Streck-\ngrenze der Legierung zu berechnen.","Nr. 13 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                                   1015\n(3J Die Gefciße müssen mit einem Wärmeschutz aus schwerentnammbarem Material versehen sein,\ndt2:- \\,·ährend der Beförderung das Uberschreiten einer Temperatur von 70-:: C an der Außenseite verhindert.\nDie Gefäße sind mit Ventilen zu versehen, die sich bei einem Druckunterschied von 0,2 bis 0,3 kg/cm 2\n,·on selbst nach innen oder nach außen öffnen. Ist das Gefäß für einen Betriebsdruck. von mindestens\n2 kg ·cm~ berechnet und mit einem inneren Druck von mindestens 2,6 kg ·cm! geprüft worden, so sind Ventile\nnicht erforderlid1. Die Entleerungsvorrichtungen müssen durd1 Metallkappen geschützt sein und verriegelt\n,,·erden können.\n(4) Die Gefäße für Schwefel dürfen zu höchstens 980/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden; das Höchst-\ngewicht der Füllung muß darauf angegeben sein.\nd. Für Klein b eh ä I t er (Kleincontainer)\n(1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen dürfen in Kleinbehältern (Kleincontainern)                                 350\nbefördert werden.\n(2) Die in Rn. 352 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter\n(Kleincontainer).\n(3) Die Stoffe der Ziffer l, Schwefel der Ziffer 2 a) und Naphthalin der Ziffer 11 a) und b) dürfen auch ohne\nInnenpackung in vollwandigen, geschlossenen Kleinbehältern (Kleincontainern) enhalten sein. Kleinbehälter\naus Holz müssen für die Beförderung von Naphthalin mit einem öldic:hten Stoff ausgelegt sein.\n2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen und an                                            den Kleinbehältern (Klein-\ncontainern) (siehe Anhang IX)\n(1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 4 bis 8, 12 sowie 14 und 15 müssen auf beiden Seiten der                                      351\n\\Vagen Zettel nach Muster 2 angebracht werden.\n(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Stoffe der Ziffern 4 bis 8, 12 sowie 14 und 15 verladen\nsind, müssen mit einem Zettel nach Muster 2 versehen sein.\nKleinbehälter mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen ebenfalls mit einem\nZettel nach Muster 9 versehen sein.\nE. Zusammenladeverbote\nDie Stoffe der    Klasse III b dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:                                                       352\na) mit Stoffen     und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);\nb) mit Stoffen     der Klasse III c (Rn. 371);\nc) mit Stoffen     der Klasse V (Rn. 501);\nd) mit Stoffen    der Klasse VII (Rn. 701).\nFür Sendungen, die nicht zusammen mit anderen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen                                               353\nbesondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\nF. Entleerte Behälter\nKeine Vorschriften.                                                                                                                       354\n- G. Sonstige Vorsduiften\nKeine Vorschriften.                                                                                                                       355\n356-369\nKlasse Illc\nEntzündend (oxydierend) wirkende Stoffe\n1. Stoffaufzählung\n,. on den unter den Begriff der Klasse III c fallenden Stoffen und Gegenständen sind die in Rn. 371                                       370\ngenannten den in Rn. 371 bis 392 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe und Gegenstände\nder Anlage C.\nBem. Die Mischungen von entzundend (oxydlerend) wirtenden Stoffen mit brennbaren Stoffen sind von der Beförderung\nausgesdllossen, wenn sie durd!. Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können oder sowohl gegen Stoß\nals audl gegen Reibung empfindlld!.er sind als Dinitrobenzol, sofern sie nicht ausdrücklid!. in den Klassen 1 a\noder I c aufgeführt 1ind.\nAmmoniumnitrat, das mehr als 0,4       •t, brennbarer Substanzen enthält, Ist zur Beförderung nicht zugelassen, aus•\ngenommen, wenn es In einem explosiven Stoff der Rn. 21, Ziffer 12, enthalten ist. Ammoniumnitrat mit nicht mehr\nals 0,4 1/• brennbarer Substanzen Ist der Anlage C nicht unterstellt.\n1. Wässerige Lösungen von Wasserstoflperoxid mit mehr als 60°/o \\Vasserstoffperoxid, stabilisiert, und                                   371\nWassersloflperoxid stabilisiert.\nBem. 1. Wegen      wässeriger  Lösungen   von    Wasserstoffperoxid mit höd-,s'.ens 60 'I• \\\\'asserstollperoxid siehe Rn. 501,\nZiffer 41.\n2. Nictit stabilisierte wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid m:: mehr als 60             •!• Wasserstoffperoxid und\nnicl1t stabilisiertes Wasserstoffperoxid sind zur Belcirderung nicht .~gelassen.","1016                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n2. Tetranitromethan, frei von brennbaren Verunreinigungen.\nBem. Von brennbaren Verunreinigungen nicht freies Tetranitromethan ist zur Beförderung nicht zugelassen.\n3. Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als 50 0/o, aber höchstens 72,5 0/o reiner Säure (HCI0 4 ).\nSiehe auch Rn. 371 a unter a).\nBem. Perchlorsäure in wässerigen lösunqen mit höchstens 50   1/1  reiner Siiure (HCIO•l ist ein Stoff der Klasse V {siehe\nRa. 501, Zi:ter 4). V.'asseriqe Losungen von Perdllorsäure mit mehr als 72,5 1 /, reiner Saure sowie Mischungen\nvon Perchlorsäure mit anderen Flüssigkeiten als Wasser liind zur Beförderung nicht zugelassen.\n4. a) Chlorate, anorganisdie chlorathallige Unkrautverlilgungsmittel aus einer Misdiung von Natrium-,\nKalium- oder Calciumdilorat mit einem hygroskopischen Chlorid (wie Magnesiumchlorid oder\nCalciumchlorid);\nBem. Ammoniumchlorat ist zur Beförderung nicht zugelassen.\nb) Perchlorate (mit Ausnahme von Ammoniumperdilorat, siehe Ziffer 5);\nc) Natriumchlorit und Ka/iumchlorit;\nd) Mischungen ,·on unter a), b) und c) aufgeführten Chloraten, Perdlloraten und Chloriten unterein-\nander.\nSiehe zu a), b), c) und d) auch Rn. 371 a unter b).\n5. Ammoniumperdtlorat mit mindestens 100/o Wasser. Siehe auch Rn. 371 a unter b).\nBem. Ammoniumperchlorat, trocken oder mit weniger als 10   1/1  Wasser ist ein Stoff der Klasse Ja (siehe Rn. 21, Ziffer 15).\n6.\n7.\n8. Anorganisdle Nitrite. Siehe auch Rn. 371 a unter b).\nBem. Ammoniumnitrit und Misd!.ungen eines anorganischen Nitrils mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nid!.t\nzugelassen.\n9. a) Peroxide der Alkalimetalle und Misdiungen, die Peroxide der Alkalimetalle enthalten, die nidit\ngefährlicher sind als Natriumperoxid;\nb) Bioxide 1md andere Peroxide der Erdalkalimetalle wie Bariumbioxid;\nc) Natrium-, Kalium-, Calcium- und Bariumpermanganat.\nSiehe zu a), b) und c) auch Rn. 371 a unter b).\nBem. Ammoniumpermanganat und Mischungen eines Permanganats mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nidlt\nzugelassen.\n10. Chromtrioxid (auch Chromsäure genannt). Siehe auch Rn. 371 a unter b).\n11. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Behälterwagengefäße, Kleinbehälter (Kleincontainer)\nund kleine Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscontainer), die Stoffe der Klasse III c enthalten haben.\nBem. Leere Verpadtungen, die Chlorate, Perc:hlorate, Chlorite (Ziffern .C und 5), anorganische Nitrite (Ziffer 8) oder\nStoffe der Ziffern 9 und 10 enthalten haben und denen au8en Rüdcstlnde ihres früheren Inhalts anhaften. sind zur\nBeförderung nicht zugelassen.\n371 a   Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind dem\nAbschnitt 2 .Beförduungsvorschriften• nicht unterstellt:\na) Stoffe der Ziffer 3 in Mengen von hödistens 200 g, sofern sie in dicht versdilossene Gefäße verpackt\nsind, die durch den Inhalt nicht angegriffen werden können, und sofern hödistens 10 Gefäße in eine\nHolzkiste mit inerten saugfähigen Stoffen eingebettet sind;\nb) Stoffe der Ziffern 4 bis 10, ausgenommen Natriumchlorit der Ziffer 4 c} in Glasgefäßen, in Mengen\nvon höchstens 10 kg, verpackt zu hödistens 2 kg in dicht_ verschlossene Gefäße, die durdi den Inhalt\nnicht angegriffen werden können; die Gefäße sind in starke, dichte Verpadcungen aus Holz oder\nBlech mit dichtem Verschluß einzusetzen.\n2. Beförderungsvorschriften\n(Die Vorschriften für entleerte Gefäße sind unter F zusammengefaßt.)\nA. Versandstütke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n372     (1) Die Gefäße müssen so versdilossen und so beschaffen sein. daß vom Inhalt nichts nadi außen\ngelangen kann.\n(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nidit angegriffen werden,\nkeine Zersetzungen hervorrufen und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die· Packungen samt Versdilüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-\nwegs nicht lockern können und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig stand-\nhalten. Insbesondere müssen bei flüssigen Stoffen und sofern im Abschnitt • Verpackung der einzelnen\nStoffe\" nidits anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beför-\nderungsverhältnissen etwa entwidcelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins\nvon Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zwecke muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden,\nder unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der Füllungstemperatur und dem Höchstwert der\nmittleren Flüssigkeitstemperatur, die der Stoff während der Beförderung erreichen kann, zu beredrncn ist.\nSofern im Absdinitt • Verpackung der einzelnen Stoffe\" nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen die\nInnenpadcungen einzeln oder zu mehreren in die Versandbehälter eingesetzt werden.","Nr. 13 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                    1017\n(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft\nverringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände\nmuß für Gefäße, die samt Inhalt schwerer sind als 35 kg, mindestens 3 mm und für die andern Gefäße\nmindestens 2 mm betragen.\nDer Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Ver-\nsiegeln, Zubinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung verhindert.\n(5) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. vorgeschrieben oder zugelassen sind, müssen\nsie in Schutzbehälter eingebettet werden. Die Füllstoffe für Einbettungen müssen aus nicht brennbaren\nStoffen (wie ·Asbest, Glaswolle, saugfähiger Erde, Kieselgur usw.) bestehen .und dürfen mit dem Inhalt des\nGefäßes keine gefährlichen Verbindungen eingehen. Ist der Inhalt flüssig, so müssen sie außerdem\nsaugfähig sein, und ihre Menge muß dem Volumen der Flüssigkeit entsprechen; jedenfalls muß die Dicke\nder Lage überall mindestens 4 cm betragen.\n2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e l n e n S t o ff e\n(1) Die wässerigen        Lösungen von Wasserstoffperoxid und Wasserstoffperoxid der Ziffer 1 müssen         373\nin Fässer oder andere Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt an Aluminium von mindestens 99,5 °/o\noder aus Spezialstahl, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids hervorruft, verpackt sein. Diese\nFässer und Gefäße müssen mit Handhaben versehen sein und einen standsicheren Boden besitzen, so daß sie\nnicht umstürzen können. Diese Gefäße müssen\na) an der nach oben gerichteten Seite eine Verschlußvorrichtung aufweisen, die einen Ausgleich\nzwischen einem inneren Druck des Gefäßes und dem Atmosphärendruck jederzeit gestattet; diese\nVerschlußvorrichtung muß unter allen Umständen das Ausfließen von Flüssigkeit und das Ein-\ndringen fremder Substanzen ins Innere des Gefäßes sicher verhindern und muß durch eine mit\neinem Schlitz versehene Kappe geschützt sein; oder\nb) einem inneren Druck von 2,5 kg/cm! standhalten und an der nach oben gerichteten Seite eine\nSicherheitsvorrichtung besitzen, die bei einem inneren Oberdruck von höchstens 1,0 kg/cm! nachgibt.\n(2) Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 °/~ ihres Fassungsraumes gefüllt werden.\n(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 90 kg.\n(4) Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn. 386.\n(1) Tetranitromethan (Ziffer 2) muß in Flaschen aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem  37 4\nKunststoff verpackt sein, die mit nicht brennbaren Stöpseln zu versd:J.ließen und in Kisten aus dichtgefügten\nBrettern einzusetzen sind; die zerbrechlichen Gefäße sind mit saugfähiger Erde darin einzubetten. Die\nGefäße dürfen höchstens zu 93 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.\nVersandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen dürfen bei Beförderung als Stückgut nicht schwerer sein als\n75kg.\n(2) Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn. 386.\n(1) Perchlorsäure in wässerigen Lösungen (Ziffer 3) muß in Glasgefäße verpackt werden, die höchstens zu     375\n93 °/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein dürfen. Die Gefäße müssen mit nicht brennbaren, saugfähigen\nStoffen in nicht brennbare, flüssigkeitsdichte Schutzbehälter eingebettet sein, die den Inhalt der Gefäße\naufzunehmen vermögen. Die Verschlüsse der Gefäße müssen durch Hauben geschützt sein, wenn die\nSchutzbehälter nicht vollständig geschlossen sind.\nMit Glasstöpseln oder mit Dichtungen und Schraubkappen aus geeignetem Kunststoff verschlossene\nGlasflaschen dürfen mit nicht brennbaren, saugfähigen Stoffen auch in Kisten aus dichtgefügten Brettern\neingebettet sein.\nVersandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen dürfen bei Beförderung als Stückgut nicht schwerer sein als\n75 kg.\n(2) Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn. 386.\n(1) Die Stoffe der Ziffern 4 und 5 sowie Lösungen der Ziffer 4 müssen in Gefäße aus Glas, geeignetem       376\nKunststoff oder Metall verpackt sein, feste Stoffe der Ziffer 4 b) dürfen auch in Fässer aus Hartholz\nverpackt sein.\n(2) Zerbrechliche Gefäße oder Kunststoffgefäße müssen mit nicht brennbaren Füllstoffen in Schutzbehälter\naus Holz oder Metall eingebettet sein. Sie dürfen auch mit nicht brennbaren Füllstoffen einzeln in\nunzerbrechliche Zwischenbehälter eingebettet sein, die ihrerseits in die Schutzbehälter fest einzusetzen\noder einzubetten sind. Die Gefäße dürfen höchstens 5 kg des Stoffes enthalten. Bei Gefäßen mit flüssigem\nInhalt müssen die Füllstoffe saugfähig sein.\n(3) Kunststoffgefäße mit Lösungen von Stoffen der Ziffer 4 dürfen auch ohne Schutzbehälter versandt\nwerden. Die Eignung der Kunststoffgefäße ist durch eine Baumusterprüfung (siehe Rn. 5) nachzuweisen.\n(4} Gefäße mit Flüssigkeiten dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.\n(5) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen oder Kunststoffgefäßen [Abs. (2) und (3)), die Flüssigkeiten\nenthalten, und Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen oder Kunststoffgefäßen [Abs. (2)), die nur feste\nStoffe enthalten und als Stückgut befördert werden, dürfen nicht schwerer sein als 75 kg.\n(6) Versandstücke, die gerollt werden können, dürfen nicht schwerer sein als 400 kg; übersteigt ihr\nGewicht 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.","1018                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(7) Gefäße mit festen Chloraten, ausgenommen soldie nach Abs. (8), dürfen außer kleinen Polste1 n aus\nWadispapier keine brennbaren Stoffe enthalten.\n(8) In Gefäßen, die hödistens 200 g Chlorate in Tablettenform, mit oder ohne geeignetes Bindemittel.\nenthalten, darf genügend Watte verwendet werden, um ein starkes Sdiütteln der Tabletten in der Flasc:he\nzu verhindern. Die Flasdien sind in Pappschachteln und diese in einen besonderen Zwischenbehälter zu\nverpacken, der in den äußeren Behälter eingesetzt wird. Ein Zwischenbehälter darf nicht mehr als 1 kg\nund ein Versandstück nicht mehr als 6 kg Chloral enthalten.\n(9) Wegen Beförderung der festen Stoffe in loser Schüttung siehe Rn. 385 und 387 (3)                         und wegen\nBeförderung der Lösungen in Kessel- oder Topfwagen oder kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeits-\ncontainern) siehe Rn. 386 und 387 (3).\n377     (1) Die Stoffe der Ziffer 8 müssen verpackt sein:\na) in Fässer, Fibertrommeln oder Kisten; oder\nb) in widerstandsfähige Säcke aus dichtem Gewebe oder aus mindestens fünf Lagen starken Papiers\noder, in Mengen von höchstens 50 kg, in Säcke aus geeignetem Kunststoff, deren Eignung durch eine\nBaumusterprüfung (siehe Rn. 5) nachzuweisen ist.\nWenn der Stoff hygroskopischer ist als Natriumnitrat, müssen die aus dichtem Gewebe oder aus fünf\nLagen starken Papiers bestehenden Säcke mit geeignetem Kunststoff ausgekleidet sein oder auf andere\nWeise undurchlässig gemacht werden.\nVersandstücke, die gerollt werden können, dürfen nicht schwerer sein als 400 kg; übersteigt ihr Gewicht\n275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.\n(1 a) Die Stoffe der Ziffer 8 dürfen auch in Mengen bis zu 5 kg in Glas-, Bledi- oder Kunststoffgefäße\nverpackt sein, die in hölzerne Kisten oder Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höchstgewicht\neinzusetzen sind.\n378     (1) Die Stoffe der Ziffer 9 a) müssen verpackt sein:\na) in Stahlfässer, deren Eignung durdi eine Baumusterprüfung nadlzuweisen ist. Die Stahlfässer\nmüssen im Stückgutverkehr in Boxpaletten oder Kleinbehältem (Kleincontainern) verladen werden;\noder\nb) in Gefäße aus Blech, verbleitem Eisenbledl oder aus Weißblech, die in hölzerne Versandkisten mit\neiner MetallauskJeidung, die verlötet oder auf andere Weise dicht gemacht werden muß, einzu-\nsetzen sind.\nBem. Die Baumusterprüfung ist durchzuführen von der Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin-Dahlem, oder dem\nBundesbahn-Zentralamt, Minden (WesU.).\n(1 a) Natriumperoxid [Ziffer 9 a)) darf bei Versand als Wagenladung in Mengen bis zu 1000 kg je Gefäß\nauch in kastenförmige, geschweißte Gefäße aus Stahl mit einer Wanddidce von mindestens 3 mm verpackt\nsein. Die Gefäße müssen mit Verstärkungsprofilen versehen oder so gebaut sein, daß sie die gleiche\nFestigkeit wie Gefäße mit Verstärkungsprofilen besitzen. Die Gefäße dürfen mit einer im Boden ange-\nbrachten Entleerungsvorrichtung, die durch eine Stahlrahmenkonstruktion geschützt ist, ausgerüstet sein.\n(2) Die Gefäße mit Stoffen der Ziffer 9 a) müssen so verschlossen und so dicht sein, daß keine Feuchtigkeit\neindringen kann.\n(3) Die Stoffe der Ziffer 9b) und c) müssen verpackt sein:\na) in nicht brennbare Gefäße, die einen luftdichten und ebenfalls nicht brennbaren Verschluß besitzen.\nWenn die nidit brennbaren Gefäße zerbrechlich sind, müssen sie mit einem nicht brennbaren\nFüllstoff in eine hölzerne Kiste, die mit widerstandsfähigem Papier ausgelegt ist, eingebettet\nwerden; oder\nb) in Fässer aus Hartholz mit dichtgefügten Dauben, die mit widerstandsfähigem Papier ausgelegt\nsind.\n(4) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen dürfen bei Beförderung als Stückgut nicht schwerer sein\nals 75 kg.\nVersandstücke, die gerollt werden können, dürfen nicht schwerer sein als 400 kg; übersteigt ihr Gewicht\n275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.\n379      (1) Chromtrioxid (Ziffer 10) muß verpackt sein:\na) in gut verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl., die unter Verwendung \\'On\ninerten und saugfähigen Stoffen in eine hölzerne Kiste einzubetten sind; oder\nin eisernen Vollmantelkörbem federnd festgelegt sind;\nb) in Fässer aus Metall.\n(2) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen dürfen bei Beförderung als Stückgut nicht schwerer sein\nals 75 kg.\nVersandstücke, die gerollt werden können, dürfen nicht schwerer sein als 400 kg; übersteigt ihr Ge,\\°icht\n275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.\n3. Zusammen pack u n g\n380      (1) Die in der gleichen Litera genannten Stoffe dürfen miteinander zu einem Versandstück ver<:inigt\nwerden. Die Innen- und Außenpackungen müssen den Vorschriften für die betreffenden Stoffe entsprechen.","Nr. 13 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                   1019\n(2) Sofern im Abschnitt \"Verpackung der einzelnen Stoffe\" nid1t niedrigere 1'.·1engen vorgesduieben und\nnachstehend nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen die Stoffe dieser Klasse in Mengen von\nhöchstens 6 kg für feste Stoffe oder 3 Liter für flüssige Stoffe, und zwar für alle in einer Ziffer oder Litera\naufgeführten Stoffe zusammen, mit Stoffen einer andern Ziffer oder Litera dieser Klasse oder mit Stoffen\nodE!r Gegenständen der übrigen Klassen - sowen die Zusammenpackung audl für diese gestattet ist -\noder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.\nDie Innenpackungen müssen d,en allgemeinen und besonderen \\'erpackungsvorsdlriften entspred1e11.\nFerner sind die allgemeinen Bestimmungen der Rn. 4 (6} und 8 zu beadlten.\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 150 kg und nicht schwerer als 75 kg, wenn es zerbred1Iiche\nGefäße enthält.\nBesondere Bedingungen:\nHochstmenge           1\nZiffer            Bezeichnung des Stolfes                                               Besondere Vorschriften\nje Gefäß   jP Versand~tuck\nWasserstoffperoxid und seine\nwässerigen Lösungen mit mehr\nals 60 1 /, Wasserstoffperoxid\n2        Tetranitromethan                         Zusammenpackung\nnicht gestattet\n3         Perchlorsäure\n4         Lösungen von Stoffen der\nZiffer 4\n4a)       Chlorate                                                              Dürfen nicht zusammengepackt\n- in zerbrechlichen Gefäßen              1 kg           2,75 kg       werden mit schwach nitrierter\nNitrozellulose und rotem Phos-\n- in anderen Gefäßen                     5kg            5    kg\nphor, Bifluoriden, flüssigen halo-\ngenhaltigen Reizstoffen, Salz-\nsäure, Schwefelsäure, Chlorsul-\nfonsäure, Essigsäure, Benzoe-\nsäure, Salicylsäure, Ameisen-\nsäure, freier Sulfonsäure, Schwe-\nfel, Salpetersäure, Mischungen\nvon Schw~felsäure mit Salpeter-\nsäure, Hydrazin.\nMüssen      von     ungebundenem\nKohlenstoff      (in   irgendeiner\nForm), Hypophosphiten, Ammo-\nniak und seinen Verbindungen,\nTriäthanolamin, Anilin, Xylidin,\nToluidin und entzündbaren flüs-\nsigen Stoffen mit einem Flamm-\npunkt unter 21 ° C getrennt sein\n4b)       Perchlorate                                5 kg           5 kg        Dürfen nicht zusammengepackt\nund                                                                             werden mit schwach nitrierter\n5                                                                               Nitrozellulose und rotem Phos-\nphor, Bifluoriden und flüssigen\nhalogenhal tigen Reizstoffen, Salz-\nsäure, Schwefelsäure, Chlorsul-\nfonsäure,    Salpetersäure, Mi-\nschungen von Schwefelsäure\nmit Salpetersäure, Anilin, Pyri-\ndin, Xylidin, Toluidin, Schwefel.\nHydrazin.\n4 c)      Sämtlidle Stoffe                                                      Dürfen nidlt zusammengepackt\nund d),                                                                            werden mit schwadl nitrierter\n6, 7,                                                                            Nitrozellulose und rotem Phos-\n8                                                                               phor.","1020                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nZiller                                                 Höchstmenge          1        Besondere Vorschriften\nBezeichnung des Stoffes\nje Gefäß  je Versandstück\n9 a)       Peroxide                                                          Dürfen nicht zusammengepackt\nund        - in zerbrechlichen Gefäßen            500 g         2,5 kg       werden mit den gleichen Stoffen\nb)                                                                        wie die Perchlorate, ferner nicht\n- in anderen Gefäßen                    5 kg          5 kg\nmit Aluminiumstaub oder -pul-\nver oder gekörntem Aluminium,\nEssigsäure, wasserhaltigen Flüs-\nsigkeiten, entzündbaren flüssi-\ngen Stoffen der Klassen III a\nund IV a, Stoffen der Klasse III b;\ndie metallischen Peroxide auch\nnicht mit Wasserstoffperoxid-\nlösungen.\nDie Peroxide der Ziffer 9 a) und\nb} dürfen zusammen die Höchst-\nmenge von 2,5 kg nicht über-\nschreiten.\nAls Füllstoff sind Sägemehl und\nandere organische Stoffe nicht\nzugelassen.\n9c)        Permanganate                           5kg           5kg         Dürfen nidlt zusammengepackt\nwerden mit den gleichen Stoffen\nwie die Chlorate, ferner nidlt\nmit    Wasserstoffperoxidlösun-\ngen, Glycerin, Glykol.\nMüssen von den gleichen Stof-\nfen getrennt sein wie die\nChlorate.\n10         Chromtrioxid                          4,5kg         4,5 kg       Als Füllstoff sind Sägemehl und\n(Chromsäure)                                                     andere organische Stoffe nicht\nzugelassen.\n4. Aufschriften und Ge f a h rze t te 1 auf Versandstücken (siebe Anhang IX)\n381    (1) Versandstücke mit Stoffen der Klasse III c sind mit Zetteln nach Muster 3 zu versehen. Versandstücke\nmit Stoffen der Ziffer 3 sind außerdem mit Zetteln nach Muster 5 zu versehen.\n(2) Versandstücke mit zerbrechlidien Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit Zetteln\nnach Muster 9 versehen sein. Enthalten die zerbredilichen Gefäße Flüssigkeiten, so sind - außer wenn es\nsidl um zugeschmolzene Glasampullen handelt - außerdem Zettel nach Muster 8 anzubringen; diese Zettel\nmüssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Ver-\npackungen in entsprechender Weise angebradit werden.\n(3) Als Wagenladung braudien die Versandstücke nicht mit den in Abs. (1) vorgesehenen Zetteln nach\nMuster 3 und 5 versehen zu sein (siehe auch Rn. 388).\nB. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen\n382    Die Stoffe der Ziffern 1 bis 3 dürfen als Eilgut nur in Wagenladungen versandt werden.\nDie Stoffe der Ziffern 4, .8, 9 und 10 dürfen auch als Expreßgut versandt werden. Die Stoffe der Ziffer 8\nmüssen jedodl gemäß Rn_. 377 (l) a) verpackt sein.\nC. Frachtbriefvermerke\n383    Die Bezeidlnung des Gutes im Fraditbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 371 durdi Kursivschrift\nhervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziller\nund gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung .Anlage C zur Eva· zu\nergänzen (z. B. lll c, Ziffer 4 a}, Anlage C zur EVO].\nD. Beförderungsmittel und technisdle Hilfsmittel\n1. Wagen- und Verladevorschriften\na. F ü r V e r s a n d stücke\n384     (1) · Die zur Beförderung von Stoffen der Klasse III c dienenden Wagen müssen vor der Beladung gründlidi\ngereinigt und insbesondere von allen brennbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) gesäubert werden.\n(2) Alle zerbrechlichen Gefäße einer Sendung müssen auf festem Boden ruhen und derart verstaut\nwerden, daß sie sidi nidit versdiieben können und der Inhalt nicht verschüttet werden kann.","Nr. 13 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März l 967                     1021\n(3) Die Verwendung von Stroh oder anderen leicht entzündbaren Stoffen zur Verstauung ist verboten.\n(4) Wenn eine Sendung Glasballons und Steinzeugflaschen enthält, müssen die \\'erschiedenen Gefäßarten\ngetrennt gelagert werden.\n(5) Die Metallgefäße mit Stoffen der Ziffer 1 müssen so gelagert werden, daß ihre Offnungen sich oben\nbefinden und sie sich nicht verschieben können.\n(6) Werden andere Versandstücke als Metallfässer mit Stoffen der Ziffern 4 und 8 in offene Wagen\nverladen, so müssen diese mit einer Decke bedeckt werden. Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 9 a)\nmüssen in gedeckte Wagen verladen werden.\n(7) Tetranitromethan der Ziffer 2, Bariumchlorat der Ziffer 4 a), Bariumperchlorat der Ziffer 4 b), Barium-\nnitrat und Bleinitrat der Ziffer 7 c), anorganische Nitrite der Ziffer 8, Bariumbioxid der Ziffer 9b) und\nBariumpermanganat der Ziffer 9 c) sind in den Wagen getrennt von Nahrungs- und Genußmitteln zu lagern.\n(8) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen siehe Anhang IV.\nb. B e i B e f ö r d e r u n g i n l o s e r S c h ü lt u n g\n(1) Von den festen Stoffen der Klasse III c dürfen nur diejenigen der Ziffern 4 und 5 in loser Schüttung        385\nbefördert werden, und zwar:\na) die Stoffe der Ziffern 4 und 5:\n1. in Wagen mit Metallbassin, die mit einer undurchlässigen und nicht entzündbaren Decke zu\nbedecken sind;\n2. in dichte Großbehälter (Großcontainer) aus Metall, in welchen der Stoff weder mit Holz noch\nmit einem anderen brennbaren Stoff in Berührung kommen kann.\n(2) Sind die Wagen offen, so müssen sie mit einem First versehen und mit einer undurchlässigen und\nnicht entzündbaren Decke bedeckt sein.\n(3) Nach der Entladung müssen Wagen, in denen Stoffe der Ziffern 4 und 5 befördert wurden, unter\nlließendem Wasser gewaschen werden.\n(4) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen siehe Anhang IV.\nc. Für Behälterwagen\n(1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 3 dürfen in Kesselwagen, die Lösungen von Stoffen der Ziffer 4 in Kessel-      386\noder in Topfwagen befördert werden. Die Gefäße und ihre Verschlüsse müssen den allgemeinen Ver-\npackungsvorschriften der Rn. 372 (1), (2) und (3) entsprechen [siehe jedoch auch-Abs. (2)1.\n(2) Für die wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid und Wasserstoffperoxid der Ziffer 1 sind nur\nGefäße aus Aluminium mit einem Gehalt an Aluminium von mindestens 99,5 °/o zugelassen. Die Gefäße\nsind mit einer nach oben gerichteten Verschlußvorrichtung auszurüsten, die so beschaffen sein muß, daß\nsich im Innern des Gefäßes kein Uberdruck bilden kann, und die das Ausfließen von Flüssigkeit und das\nEindringen fremder Substanzen ins Innere des Gefäßes sicher verhindert. Alle Offnungen müssen sich\noberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden; die Gefäßwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder\nRohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen.\nKein Teil des Kesselwagens darf aus Holz bestehen, es sei denn, dieses sei mit einem geeigneten Uberzug\ngeschützt. Das Innere des Kesselwagengefäßes und alle Bestandteile, die mit Wasserstoffperoxid in Berüh-\nrung kommen können, müssen peinlich sauber gehalten werden. Die Schlauchanschlüsse für das Füllen und\nEntleeren der Kesselwagengefäße müssen aus einem geeigneten Kunststoff hergestellt sein.\nFür Pumpen, Ventile oder andere Vorrichtungen, die mit Wasserstoffperoxid in Berührung kommen,\ndürfen keine anderen Schmiermittel als Vaseline, reines flüssiges Paraffin, reines festes Paraffin oder\nSiliconfett ohne Zusatz von Metallseifen verwendet werden.\n(2 a) Wässerige Lösungen von Natriumchlorit der Ziffer 4 c) dürfen auch in Großbehältern (Großcontainern)\naus geeignetem Kunststoff befördert werden, deren Eignung durch eine Baumusterprüfung (siehe Rn. 5)\nnachzuweisen ist. Die Behälter sind vor der Indienststellung und wiederkehrend alle 4 Jahre einer\nDichtheitsprüfung mit einem Prüfdruck von 0,75 kg/cm 1 und einer inneren Untersuchung zu unterziehen.\n(3) Die Gefäße mit Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 3 und 4 dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes\ngefüllt werden.\nd. Für Klein behält er (Kleincontainer)\n(1) Mit Ausnahme von zerbrechlichen Versandstücken im Sinne von Rn. 4 (5) und solchen mit Wasser-             387\nstoffperoxidlösungen oder Wasserstoffperoxid (Ziffer 1) oder Tetranitromethan (Ziffer 2) dürfen Versand-\nstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen in Kleinbehältern (Kleincontainern) befördert werden.\n(2) Die in Rn. 389 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter\n(Kleincontainer).\n(2 a) Die Stoffe der Ziffer 1 dürfen auch in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) befördert\nwerden, die den Gefäßvorschriften für Behälterwagen in Rn. 386 (1) bis (3) entsprechen müssen.\n(3) Die festen Stoffe der Ziffern 4 und 5 dürfen auch ohne Innenpackung in vollwandigen, geschlossenen\nKleinbehältern (Kleincontainern) aus Metall enthalten sein.\nDie Lösungen der Stoffe der Ziffer 4 dürfen auch in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern)\nbefördert werden.","1022                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n2. Aufschriften und Ge f a h rz e lt e l an den \\\\. a gen und an den Klein behält er n (Klein-\ncontainern} (siehe Anhang IX}\n388      (}) Bei Beförderung von Stoffen der Klasse III c müssen auf beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 3\nangebracht werden.\n(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer). in denen Stoffe der Ziffer 3 sowie die kleinen Flüssigkeitsbehälter\n(Flüssigkeitscontainer). in denen Stoffe der Ziffer 1 verladen sind, müssen mit einem Zettel nach Muster 3\nund 5 versehen sein.\n(3)   Die Kleinbehälter (Kleincontainer), einsdlließlich der kleinen Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeits-\ncontainer), in denen Stoffe der Ziffern 4 bis 10 verladen sind, müssen mit einem Zettel nach Muster 3\nversehen sein.\n(4) Kleinbehälter (Kleincc,ntainer) mit Versandstücken. welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen\nebenfalls mit einem Zettel nadl Muster 9 versehen sein.\n:E. Zusammenladeverbote\n389      (1} Die Stoffe der Klasse III c dürfen nidlt zusammen in einen Wagen verladen werden:\na) mit  Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);\nb) mit  Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61);\nc) mit  Stoffen der Klasse II (Rn. 201);\nd) mit  Stoffen der Klasse III a (Rn. 301);\ne) mit  Stoffen der Klasse III b (Rn. 331);\nf) mit Stoffen der Klasse IV a (Rn. 401);\ng) mit  Stoffen der Klasse IVb (Rn. 451);\nh) mit  Stoffen der Klasse V (Rn. 501).\n390     Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen\nbesondere Fracht~riefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\nF. Entleerte Behälter\n(1) Die Verpackungen der Ziffer 11 müssen ebenso verschlossen und ebenso undurchlässig sein wie in\n391  gefülltem Zustand.\n-.:.\n(2) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß lauten: .Leere Verpackung, III c, Ziffer 11, Anlage C zur EVO. •\nDieser Text ist rot zu unterstreichen.\n(3) leere Gewebesäcke, von Natriumnitrat (Ziffer 7 a)] nicht vollkommen befreit, sind den Vorschriften\nder Klasse II unterstellt (siehe Rn. 211).\nG. Sonstige Vorschriften\n392     Tetranitromethan der Ziffer 2, Bariumchlorat der Ziffer 4 a). Bariumperchlorat der Ziffer 4 b), anorganische\nNitrite der Ziffer 8, Bariumb1oxid der Ziffer 9 b) und Bariumpermanganat der Ziffer 9 c) sind in den\nGüterhallen (Magazinen) getrennt von Nahrungs- und Genußmitteln zu lagern.\n393_399--\nKlasse IV a\nGiftige Stoffe\n1. Stoffaufzählung\n400       (1) Von den unter den Begriff der Klase IV a fallenden Stoffen und Gegenständen sind die in Rn. 401\ngenannten oder unter eine Sammelbezeichnung fallenden Stoffe den in Rn. 400 (2) bis 444 enthaltenen\nBedingungen unterworfen und somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.\nDiese Klasse umfaßt giftige Stoffe, von denen aus der Erfahrung bekannt oder nach Tierexperimenten\nanzunehmen ist, daß sie bei Zufuhr durch die Verdauungsorgane oder die Atemwege oder auf dem Wege\nüber die Haut bei einmaliger oder kurzdauemder Einwirkung in relativ kleiner Menge zu schweren\nGesundheitsschäden oder zum Tode eines Menschen führen können. Zu den giftigen Stoffen zählen auch\nfeste Stoffe oder Flüssigkeiten, die - auch wenn sie nicht die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen -\nunter dem Einfluß von Wasser oder bereits der natürlidl-feuchten Luft giftige Gase in gefährlicher Menge\nentwickeln.\n(2} Stoffe der Klasse IV a, die leicht polymerisieren, sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die\nerforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Polymerisation während der Beförderung getroffen wurden.\n(3) Der nadlstehend festgesetzte Flammpunkt ist nach den Vorschriften des Anhangs III zu bestimmen.","Nr. 13 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Marz 19(i7                                        1023\nA. Giftige Stoffe mit einem Flammpunkt von weniger als 21° C und einem Siedepunkt von weniger als 200: C                          401\n1.  Blausäure (Cyanwasserstoff} und flüchtige entzündlid1e Stoffe, die eine ähnliche Vergiftung be,\\·irkE'.1,\n\\Vie:\na) Blausäure (Cyamvasserstofi) mit höd1stens 3 °/o v\\1asser (,0!11g aufgesaugt durd1 eine inerte                 J) 1)lCl-'C\nMasse oder flüssig). sofern die Gefäßfüllung jünger als 1 Jahr ist;\nBem. Blausäure, die diesen Bedingungen nicht entspricht, ist zur Befordt:ung nicht zuqelassen.\nb} Wässerige Blausäurelösungen mit höchstens 20                  0/o reiner Säure (HCN).\nBem. Blausäurelösungen mit mehr als 20   1 /, reiner Säu1e (HCN) sind zur Beförderung nicht zugelassen.\n2. Nitrile (organisdie Cyanide). wie:\na) Acrylnitril;\nb) Acetonitril {Methylcyanid);\nc) Jsobuttersäurenitri/.\n3. Andere organisdie stickstoffhaltige Stoffe, mindestens so giftig wie Athylenimin mit einem Gesamt-\nchlorgehalt von höchstens 0,003 0/o und seine wässerigen Lösungen.\nBem. Athylenimin anderer Beschaffenheit bt zur Beförderung nicht zugelc::ssen.\n4. Organische halogenhaltige Stoffe, wie:\na) Allylch/orid;\nb) Chlorameisensäuremethylester;\nc) Chlorameisensäureäthylester.\n5. Metallcarbonyle, wie:\na) Nickelcarbonyl {Nickeltetracarbonyl);\nb) Eisencarbonyl {Eisenpentacarbonyl).\nB. Giftige Stoffe, die einen Flammpunkt von 21 ° C oder darüber haben, und giftige Stoffe, die nicht\nentzündlich sind, alle mit einem Siedepunkt von weniger als 200° C\n11. Organische stickstoffhaltige Stoffe, wie:\na) Acetoncyanhydrin;\nb) Anilin.\n12. Organisdie halogenhaltige Stoffe, wie:\na) Epichlorhydrin;\nb) Athylenchlorhydrin;\nc) 1,1,2,2-Tetrachloräthan;\nd) Chlorpikrin;\nBem. Gemische von Chlorpikrin mit Methylchlorid oder -bromid sind Stoffe der Klasse I d, wenn der Dampfdr'.lck der\nGemische bei 50° C mehr als 3 kg/cm~ beträgt fsiehe Rn. 131. Ziffer 8 a)J.\ne) Perchlormethylmercaptan;\nf)  2,2-Dichlordiäthyläther.\n13. Organische sauerstoffhaltige Stoffe, wie:\na) Allylalkohol;\nb) Dimethylsulfat;\nc) Phenol.\n14. Bleialkyle, wie: Tetraäthylblei, Tetramethylblei und Mischungen                          von Bleialkylen mit organischen\nVerbindungen der Halogene, wie Athyllluid.\nBem. Methylisocyaaat siehe Ziffer 21 x).\nC. Giftige organisdle Stoffe mit einem Siedepunkt von 200° C oder mehr\n21. Organische stickstoffhaltige Stoffe, wie:\na) Brombenzylcya.nid;\nb) Phenylcarbylaminchlo1id;\nc) 2,4-Toluylendiisocyanat;\nd) Allylisothiocyanat;\ne) Chloraniline;\nf)  Mononitroaniline und Dinitroaniline;\ng) Naphthylamine;\nh) 2,4-Toluylendiamin:\ni)  Dinitrobenzole;\nk) Chlornitrobenzole;\nl)  Mononitrotoluole;\nm) Dinitrotoluole;\nn} Nitroxylole;","1024                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\no) Toluidine;\np) Xylidine;\nq) Toluylendiisocyanal (lsomere Gemische};\nr)   1,6-Diisocyanatohexan;\ns)   m-Chlor-phenylisocyanal;\nt)   p-Chlor-phenylisocyanat;\nu) 3,4-Dichlor-phenylisocyanal;\nv) alpha-Naphthylisocyanat;\nw) Phenylisocyanal;\nx) Methylisocyanat.\n22. Organische sauerstoffhaltige Stoffe, die nicht unter Ziffer 21 oder Ziffer 23 fallen, wie:\na) Kresole;\nb) Xylenole.\n23. Organische halogenhaltige Stoffe, die nicht unter Ziffer 21 fallen, wie:\na) Xylylbromid;\nb) Chloracetophenon (Phenacyldtlorid};\nc) Bromacetophenon (Phenacylbromid);\nd) p-Chloracetophenon;\ne) symmetrisches Dichloraceton.\n24. Trikresylphosphat mit mehr als 3              °/o verestertem o-Kresol.\nD. Anorganische Stoffe, die mit Säuren giftige Gase biJden können {für Siliciumlegierungen siehe jedoch\nunter E)\n31. Anorganische Cyanide.\na) feste Cyanide und feste .komplexe Cyanide;\nb) Lösungen anorganischer Cyanide;\nc) Präparate anorganischer Cyanide.\nBem. Die Ferrocyanide und Ferricyanide sind den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.\n32. Folgende Azide:\na) Natriumazid;\nb) Bariumazid mit mindestens 100/o Wasser oder Alkohol und wässerige Bariumazidlösungen.\nBem. Bariumazid mit weniger als 10       1/, Wasser oder Alkohol ist ein Stoff der Klasse I a (siehe Rn. 21 Ziffer 10 a).\n33. Phosphorzin.k. Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen von Phosphorzink mit einem Höchst-\ngehalt von 7 0/o Zinkphosphid.\nBem. Phospborzink, das selbstentzündlich ist oder bei Einwirkung von Feuchtigkeit giftige Gase abgeben kann, Ist zur\nBeförderung nicht zugelassen.\n34. Phosphorwasserstoii entwickelnde Zubereitungen von Alumjniumphosphid mit selbstentzündungshem-\nmenden Zusätzen.\nE. Siliciumlegierungen, die giftige Gase entwickeln können\n41. a) Ferrosilicium und Mangansilicium mit mehr als 30 1/o und weniger als 70 0/o Silicium;\nb) Ferrosiliciumlegierungen mit Aluminium, Mangan, Calcium oder mehreren dieser Metalle, von\neinem Gesamtgehalt an Silicium und an anderen Elementen als Eisen und Mangan von mehr als\n30 0/o, aber weniger als 70 0/o.\nSämtliche Stoffe der Ziffer 41 müssen mindestens 3 Tage lang an der Luft trocken gelagert sein.\nBem. 1. Ferrosilicium- und       MangansiliciumbrikeUs mit beliebigem Siliciumgehalt sind den Vorschriften der Anlage C\nnicht unterstellt.\n2. Die Stoffe der Ziffer -11 sind den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt, wenn sie während der Beförderung\nunter Feuchtigkeilseinfluß keine gefährlichen Gase entwickeln können und wenn der Absender dies im Frachtbrief\nbescheinigt.\n3. Stoffe der Ziffer -11, die nicht mindestens 3 Tage lang an der Luft trocken gelagert wurden, sind zur Beförderung\nnid1t zugelassen.\nF. Andere giftige Stoffe\n51. Pulverförmiges Beryllium und pulverförmige Verbindungen von Beryllium.\n52. Arsenverbindungen, wie:\na) Arsenoxide;\nb) Arsensulfide.\nBem. Wegen der zur Schädlingsbekämpfung dienenden arsenhaltigen Stoffe und Präpa1,de siehe unter Ziffern 81 i). 82 i)\nund 83 i).\n53. Quecksilberverbindungen, wie:\nOuecksilber-11-dilorid (Sublimat}\nmit Ausnahme von Zinnober und Quecksilber-I-chlorid (Calomel).\nBern. \\\\'egen der zur Schädlingsbekämpfung         dienenden quecksilberhaltigen Slolle und Präparate siehe unter Ziffern\n81 f), 821) und 831).","Nr. 13 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                             1025\n54. ThalJiumverbindungen.\nBem. \\\\'egea der zur Schädlingsbekämpfung dienenden thalliumhalligen Stoffe und Präparate siehe unter Ziffern 81 h),\n82 h) und 83 h).\nG. Organische halogenhaltige Stoffe mit gesundheitsschädlicher Wirkung oder mit Reizwirkung\n61. Flüchtige, entzündliche oder nicht entzündliche organische halogenhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt\nvon 21 ° C oder mehr und einem Siedepunkt von weniger als 200° C, wie:\na) 1,2-Dibromäthan;\nb) Chloraceton;\nc) Bromaceton;\nd) 1,2-Dibromäthylmethylketon;\ne) Chloressigsäuremethylester (Methylchloracetat};\nf)  Chloressigsäureäthy lest er ( lt thy lchloracetat);\ng) Bromessigsäuremethylester (Methylbromacetat};\nh) Bromessigsäureäthylester ( Jt.thylbromacetat};\ni) 1,1-Didllor-1-nitroäthan;\nk) Benzyldllorid;\nl)  1-Chlor-1-nitropropan.\n62. Wenig flüchtige organische halogenhaltige Stoffe mit einem Siedepunkt von 200° C oder mehr, die nicht\nunter Ziffer 23 fallen, wie:\na) Benzyljodid;\nb) 1,1,2,2-Tetrabromäthan.\nH. Anorganische Stoffe mit gesundheitssdlädllcher Wirkung\n71. Bariumverbindungen, wie Bariumoxid, Bariumhydroxid, Bariumsullid und sonstige Bariumsalze (aus-\ngenommen Bariumsulfat und Bariumtitanat).\nllem. Bariumdllorat, -percblorat, -nftrit, -bloxid und -permanganat sind Stoffe der Klasse III c (siehe Rn. 371, Ziffern 4 a)\nund b), 8 und 9 c)J.\n72. Bleiverbindungen, wie Bleioxide, Bleisalze, einsdtließlich Bleiacetat (Bleizudcer), Bleipigmente, wie\nBleiweiß und Bleiduomat, aber mit Ausnahme von Bleititanat und Bleisulfid.\nBea. Bleldllorat und -percblorat sind Stoffe der Klasse III c (siehe Rn. 371, Ziffer 4 a) und b)).\n73. Rückstände und Abfälle von Antimon- oder Bleiverbindungen oder von beiden, wie: Metallaschen;\nBleischlamm mit weniger als 3 1/o freier Säure.\nBem. Bleischlamm mit 3    •!, und mehr freier Säure Ist ein Stoff'der Klasse V (siehe Rn. S01, Ziffer l e)).\n74. Pulverförmige Vanadiumverbindungen, wie Vanadiumpentoxid und die Vanadate.\nBem. Vanadlumdllorat und -percblorat sind Stoffe der Klasse III c (siehe Rn. 371, Ziffer 4 a) und b)).\n75. Antimonverbindungen, wie Antimonoxide und Antimonsalze, aber mit Ausnahme von Antimonglanz\n(Grauspießglanz).\nBem. Antimonchlorat und -perchlorat sind Stoffe der Klasse III c (siehe Rn. 371, Ziffer 4 a) und bl), Antimonpentacblorld,\n-trlcblorid und -pentaDuorld sind Stoffe der Klasse V (siehe Rn. SOi, Ziffern 11 a), 12 und 15b)J.\n1. Mittel zur Schädlingsbekämpfung\n81. Stoffe und Präparate zur Schädlingsbekämpfung mit sehr giftiger Wirkung:\na) Organische Phosphorverbindungen, wie Azinphosäthyl, Azinphosmethyl, Demeton O +S, Dimelox,\nEndothion, HETP, Mecarbam, Methylparathion, Mevinphos, Parathion, Phosphamidon,                                     Sullotep,\nTEPP und ihre Präparate, die mehr als 10 1/, dieser Stoffe enthalten. ·\nb) Organische Halogenverbindungen, wie Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und ihre Präparate, die mehr\nals 10 1/1 dieser Stoffe enthalten.\nc) Organische Nitroverbindungen, wie 4,6-Dinitrophenol, Dinoseb, Dinitrophenylacetat, Dinitroortho-\nkresol und ihre Präparate, die mehr als 50 1/o dieser Stoffe enthalten.\nd) Karbamate und Harnstoffverbindungen, wie ANTU, lsolan und ihre Präparate, die mehr als 25 1/,\ndieser Stoffe enthalten.\ne) Alkaloide, wie Nicotin, Brucin, Strychnin und ihre Salze, sowie Präparate, die mehr als 10 1 /o dieser\nStoffe enthalten.\nf) Organische Metallverbindungen, wie\n1. Organische Quedcsilberverbindungen und ihre Präparate, die mehr als 5 1 /o dieser Stoffe enthalten;\n2. Trialkyl- und Triarylzinnverbindungen und ihre Präparate, die mehr als 25 0/o dieser Stoffe\nenthalten.\ng) Andere organische Verbindungen, wie Cumachlor, Natriumfluoracetat, Fluoracetamid, Pindone,\nWarlarin und ihre Präparate, die mehr als 5 1/o dieser Stoffe enthalten.\nh) Anorganische Metallverbindungen, wie Thalliumverbindungen und ihre Präparate, die mehr als\n10 1/o dieser Stoffe enthalten.\ni) Andere anorganische Verbindungen, wie Arsenverbindungen und ihre Präparate, die mehr als\n10 0/o d;eser Stoffe enthalten.","1026                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n82. Stofle und Präparate zur Schädlingsbekämpfung mit giftiger Wirkung:\na) Organische Phosphorverbindungen, wie\n1. Demeton-methyl O+S, Dioxathion, Ethion, Fenthion, Phenkapton, Thiometon und ihre Präparate,\ndie mehr als 25 0/o dieser Stoffe enthalten;\n2. Präparate mit Azinphosäthyl, Azinphosmethyl, Demeton o+s, Dimefox, Endothion, HETP,\nMecarbam, Methylparathion, Mevinphos, Parathion, Phosphamidon, Sul/otep, TEPP, in Mengen\nvon mehr als 2,5 °/o, aber nicht mehr als 10 0/o.\nb) Organische Halogenverbindungen, wie\n1. Toxaphen, Pentachlorphenol und ihre Präparate, die mehr als 20 1/o dieser Stoffe enthalten;\n2. Gamma-HCH, DDT und ihre Präparate, die mehr als 50 0/o dieser Stoffe enthalten.\nc) Präparate, die organische Nitroverbindungen enthalten, wie\n1. 4,6-Dinitrophenol-, Dinoseb-, Dinitrophenylacetat- und Dinitro-ortho-kresol-Präparate, die mehr\nals 10 D/o, aber nicht mehr als 50 0/o dieser Stoffe enthalten;\n2. Binapacrylpräparate, die mehr als 50 0/o Binapacryl enthalten.\nd) Karbamate und Harnstoffverbindungen, wie\n1. Dimethan, Urbazid und ihre Präparate, die mehr als 25 1/o dieser Stoffe enthalten;\n2. ANTU- und Isolanpräparate, die mehr als 5 1/o, aber nicht mehr als 25 1/o dieser Stoffe enthalten.\ne) Präparate,       die Alkaloide enthalten, wie Präparate mit Nicotin, Brucin, Strydmin oder ihren\nSalzen, in Mengen von mehr als 2,5 0/o, aber nicht mehr als 10 0/o.\nf)  Präparate, die· organis<he Metallverbindungen enthalten, wie\n1. Präparate mit organischen Quecksilberverbindungen, in Mengen von mehr als 1 0/o, aber nicht\nmehr als 5 1/o;\n2. Präparate mit Trialkyl- und Triarylzinnverbindungen, in Mengen von mehr als 5 °/o, aber nicht\nmehr als 25 1/o.\ng) Präparate, die andere organische Verbindungen enthalten, wie\n1. Präparate mit Cumachlor, Natriumfluoracetat, Pindone und Warlarin, in Mengen von mehr als\n1 °/,, aber nicht mehr als 5 1/,.\n2. Fluoracetamidpräparate, die nicht mehr als 5 1/o Fluoracetamide enthalten.\nh) Präparate, die anorganische Metallverbindungen enthalten, wie Präparate mit Tha1Jiumverbindrngen,\nin MengE:n von mehr als 2,5 1/,, aber nicht mehr als 10 1/o.\ni) Präparate, die andere anorganische Verbindungen enthalten, wie Präparate mit Arsenverbindungen,\nin Mengen von mehr als 2,5 0/o, aber nicht mehr als 10 °/o.\n83. Stoffe und Präparate zur Schädlingsbekämpfung mit gesundheitsschädlicher Wirkung:\na) Organische Phosphorverbindungen, wie\n1. Diazinon, Dimethoat, Trichlorfon, Malathion und ihre Präparate, die mehr als 5 1/o dieser Stoffe\nenthalten;\n2. Präparate mit Demeton-methyl o+s, Dioxathion, Ethion, Fenthion, Phenkapton und Thiometon,\nin Mengen von mehr als 2,5 1/o, aber nicht mehr als 25 °/o;\n3. Präparate mit Azinphosäthyl, Azinphosmethyl, Demeton o+s, Dimefox, Endothion, HETP,\nMecarbam, Methylparathion, Mevinphos, Parathion, Phosphamidon, Sulfotep und TEPP, in Mengen\nvon nicht mehr als 2,5 1 /,.\nb) Präparate, die organische Halogenverbindungen enthalten, wie\n1. Präparate mit Toxaphen und Pentachlorphenol, in Mengen von mehr als 5 8/o, aber nicht mehr\nals 20 1/o;\n2. Präparate mit Gamma-HCH und DDT, in Mengen von mehr als 10 1/e, aber nicht mehr als 50 °/o;\n3. Präparate mit Aldrin, Dieldrin und Heptachlor, in Mengen von mehr als 2,5 1/,, aber nicht mehr\nals 10 1/o.\nc) Präparate, die organische Nitroverbindungen enthalten, wie\n1. Präparate mit Binapacryl, in Mengen von mehr als 10 1/o, aber nicht mehr als 50 °/o;\n2. Präparate mit 4,6-Dinitrophenol, Dinoseb, Dinitrophenylacetat und Dinitro-ortho-kresol, in Mengen\nvon mehr als 2,5 °/o, aber nicht mehr als 10 0/o.\nd) Präparate, die Karbamate oder Harnstoffverbindungen enthalten, wie\n1. Präparate mit ANTU und Isolan, in Mengen von mehr als 1 1 /o, aber nicht mehr als 5 1/o;\n2. Präparate mit Dimethan und Urbazid, in Mengen von mehr als 2,5 1 /o, aber nicht mehr als 25 0/o.\ne} Präparate, die Alkaloide enthalten, wie Präparate mit Nicotin, Brucin, Strydmin oder ihren Salzen,\nin Mengen von nicht mehr als 2,5 •!o.\nf) Präparate, die organische Metallverbindungen enthalten, wie\n1. Präparate mit organischen Quecksilberverbindungen, in Mengen von nicht mehr als 1 °/o;\n2. Präparate mit Trialkyl- und Triarylzinnverbindungen, in Mengen von mehr als l 0/o, aber nichl\nmehr als 5 0/o.","Nr. 13 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                            1027\ng) Präparate, die andere organische Verbindungen enthalten, wie Präparate mit Cumachlor, Natrium-\nfluoracetat, Pindone und Warfarin, in Mengen von nicht mehr als 1 °/o.\nh) Präparate, die anorganische Metallverbindungen enthalten, ,de Präparate mit Thalliumverbindungen,\nin Mengen von nicht mehr als 2,5 °/o.\ni) Präparate, die andere anorganische Verbindungen enthalten, wie Präparate mit Arsenverbindungen,\nin Mengen von nicht mehr als 2,5 0/o.\n64. a) Getreidekörner und andere pflanzliche Trägerstoffe, die mit Mitteln zur Schädlingsbekämpfung\noder anderen giftigen Stoffen der Klasse IV a imprägniert sind und zur Schädlingsbekämpfung ver-\nwendet werden;\nb) gebeiztes Saatgut, das mit Mitteln zur Schädlingsbekämpfung oder mit anderen giftigen Stoffen der\nKlasse IV a imprägniert ist, aber nicht zur Schädlingsbekämpfung verwendet wird.\nK. Entleerte Behälter:\n91. Ungereinigte leere Behälter, einschließlich der Kesselwagengefäße und der kleinen Flüssigkeitsbehälter\n(Flüssigkeitscontainer), und ungereinigte leere Säcke, die Stoffe der Ziffern 1 bis 5, t 1 bis 14, 21 bis 23,\n31 bis 33, 41, 51 bis 54, 81 und 82 sowie 24 und 34 enthalten haben.\n92. Ungereinigte leere Behälter, einschließlich der Kesselwagengefäße und Kleinbehälter (Kleincontainer),\nund ungereinigte leere Säcke, die Stoffe der Ziffern 61, 62, 71 bis 75, 83 und 84 enthalten haben.\nBem. zu Ziffern 91 und 92. leere Behälter, denen außen Rückstände ihres früheren Inhalts anhaften, sind zur Beförderung\nnicht zugelassen.\n2. Beförderungsvorschriften\n(Die Vorschriften für entleerte Behälter sind unter F zusammengefaßt.)\nA. Versandstncke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffe·n sein, daß vom Inhalt nichts nach außen                               402\ngelangen kann. Sondervorschriften für Stoffe der Ziffer 41 siehe Rn. 418.\n(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und\nkeine sdiädlichen oder gefährlidlen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-\nwegs nicht lockern können und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig stand-\nhalten. Insbesondere müssen bei flüssigen Stoffen oder Lösungen oder bei von einer Flüssigkeit benetzten\nStoffen und sofern im Absdinitt • Verpackung der einzelnen Stoffe• nichts anderes vorgeschrieben ist, die\nGefäße und ihre Versdilüsse dem sidi bei normalen Beförderungsverhältnissen etwa entwickelnden inneren\nDruck audi unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu .diesem\nZwecke muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden, der unter Berücksichtigung des Unterschiedes\nzwischen der Füllungstemperatur und dem Höchstwert der mittleren Flüssigkeitstemperatur, die der Stoff\nwährend der Beförderung erreidien kann, zu berechnen ist. Innenpackungen sind in den äußeren Behältern\nzuverlässig festzulegen. Sofern im Abschnitt • Verpackung der einzelnen Stoffe• nichts anderes vorgeschrieben\nist, dürfen die Innenpackungen einzeln oder zu mehreren in die Versandbehälter eingesetzt werden.\n(4) Flasdlen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-\nringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände muß\nfür Gefäße, die samt Inhalt schwerer sind als 35 kg, mindestens 3 mm und für die anderen Gefäße mindestens\n2 mm betragen.\nDer Verschluß muß durdi eine zusätzlidie Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln,\nZubinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung verhindert, sofern es sich\nnicht um zwei übereinander liegende Versdilüsse handelt, von denen einer verschraubt ist.\n(5) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. vorgeschrieben oder zugelassen sind, müssen sie in\nSchutzbehälter eingebettet werden. Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhaltes\nangepaßt sein; sie müssen insbesondere saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist.\n{6} Bei der Aufgabe zur Beförderung dürfen den Versandstücken außen keine giftigen Stoffe anhaften.\n2. Verpackung der einzelnen Stoffe\n(1) Blausäure und flüditige entzündliche Stoffe, die eine ähnlidie Vergiftung bewirken [Ziffer 1 a)]. müssen                    403\nverpackt sein;\na) wenn sie durch eine inerte poröse Masse völlig aufgesaugt sind: in Büchsen aus starkem Stahlbledi\nvon höchstens 7,5 Liter Fassungsraum, der von der porösen Masse völlig ausgefüllt sein muß. Die\nporöse Masse darf auch nach längerem Gebrauch, bei Erschütterungen und selbst bei Temperaturen\nbis zu 50° C nidit zusammensinken oder gefährliche Hohlräume bilden. Die Büchsen müssen einen\nDruck von 6 kg/cm I aushalten und, gefüllt bei 15° C, nodi bei 50° C dicht bleiben. Auf dem Deckel\njeder Büdise ist das Füllungsdatum einzuprägen. Die Büchsen müssen in Versandkisten von min-\ndestens 18 mm Wanddicke so eingesetzt werden, daß sie einander nicht berühren können. Ihr\nFassungsraum -darf insgesamt nicht mehr als 120 Liter betragen und das Versandstück nicht\nschwerer sein als 120 kg;","1028                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nb) wenn sie flüssig, aber nicht durch eine poröse Masse aufgesaugt sind: in Gefäße aus Kohlenstoff-\nstahl, die den einschlägigen Vorschriften der Klasse I d, Rn. 141, 142 (1), 143, 145 und 148 mit\nfolgenden AbKeichungen und Besonderheiten zu genügen haben:\nDer bei der Flüssigkeitsdruck.probe anzuwendende innere Druck muß 100 kg/cm!! betragen.\nDie Druckprobe ist alle zwei Jahre zu wiederholen und mit einer genauen Besidltigung des Ge-\nfäßinneren so,,·ie einer Feststellung des Gewichtes zu verbinden.\nAuf den Gefäßen muß außer den in Rn. 148 (1) a) bis c), e) und g) geforderten Angaben das\nDatum (Monat, Jahr) der letzten Füllung angegeben sein.\nDie zulässige höchste Füllung der Gefäße beträgt 0,55 kg Flüssigkeit je Liter Fassungsraum.\nc) Wegen des Frachtbriefvermerkes siehe Rn. 434 (2).\n(2) Wässerige Blausäurelösungen (Ziffer 1 b)] müssen in zugeschmolzene Glasampullen mit höchstens 50 g\nInhalt oder in dicht verschlossene Glasstöpselflaschen mit höchstens 250 g Inhalt verpackt sein. Ampullen\nund Flaschen müssen mit saugfähigen Stoffen in weich verlötete Weißblechdosen oder in Schutzkisten mit\nweid1 verlöteter \\Veißblec:hauskleidung eingebettet sein. Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Weiß-\n-blechdose nicht schwerer sein als 15 kg und nicht mehr als 3 kg Blausäurelösung enthalten; bei Verwen-\ndung einer Kiste darf es nicht schwerer sein als 75 kg.\n(3) Wegen Beförderung von wässerigen Blausäurelösungen der Ziffer 1 b) in Kes<;elwagen siehe Rn. 438.\n404     {1) Die Stoffe der Ziffer 2 müssen verpackt sein:\na) 1. in Stahlblechkannen mit einer Wanddicke von mindestens 0,75 mm und einem Fassungsraum\nbis zu 60 Liter, die mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen, von denen einer verschraubt\nsein muß, luftdicht verschlossen sind. Die Stahlblechkannen müssen mit geschweißten Längs-\nnähten, zwei Verstärkungssicken in den Wandungen und einer Schutzsicke unterhalb des\nBodenfalzes versehen sein. Kannen mit einem Fassungsraum von 40 bis 60 Liter müssen ange-\nschweißte Böden haben; oder\n2. in vollkommen geschweißte Stahlfässer mit einer Wanddicke von mindestens 1,25 mm, die mit\nRollreifen und Versteifungsrippen versehen und mit z-wei übereinander liegenden Versdllüssen,\nvon denen einer verschraubt sein muß, didlt verschlossen sind;\nb) Acrylnitril darf auch verpackt sein:\n1. in Aluminiumflaschen von höchstens 2 Liter Fassungsraum. Diese müssen mit Kieselgur in Blech-\ngefäße eingebettet sein, deren Deckel mit geeigneten Klebstreifen fest verklebt sind. Die Blech-\ngefäße sind mit Füllstoffen in Holzkisten einzusetzen. Ein Versandstück darf nicht schwerer\nsein als 75 kg; oder\n2. in Fässer, deren Nähte im Mantel und an den Böden geschweißt oder im Mantel geschweißt und\nan den Böden gefalzt sind. Die Fässer müssen mit Rollsicken versehen sein. Sie müssen bei\neinem Uberdruck von mindestens 0,2 kg/cm! unter Wasser dicht bleiben. Die Eignung der Fässer\nist durch eine Baumusterprüfung nachzuweisen.\nBem. Die Baumusterprüfung ist durcbzuführen von der Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin-Dahlem, oder dem\nBundesbahnzentrala.mt, Min_den (Westf.).\nc) Acetonitril darf auch verpackt sein in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeig-\nnetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter, die mit zwei übereinander-\nliegenden Verschlüssen, von denen einer verschraubt sein muß, dicht verschlossen und mit Saug-\nstoffen in eine hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähig-\nkeit eingebettet sind. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\nAcetonitril darf außerdem in nahtlos gezogene Aluminiumflaschen mit einem ·Fassungsraum von\nhöchstens 5 Liter verpackt sein. Die Wanddicke muß bei einem Fassungsraum bis zu 1,2 Liter minde-\nstens 0,8 mm und bei einem Fassungsraum von über 1,2 Liter mindestens 1 mm betragen. Die\nAluminiumflaschen sind mit geeigneten Füllstoffen in eine starke hölzerne Versandkiste einzu-\nbetten. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n(2) Die Gefäße mit Acrylnitril und Acetonitril dürfen höchstens zu 93 0/o, die Gefäße mit Isobuttersäu-\nrenitril höchstens zu 92 0/o ihres Fassungsraums gefüllt werden.\n(3) Wegen Beförderung von Acrylnitril und Acetonitril der Ziffer 2 a) und b) in Kesselwagen siehe Rn. 438.\n405      (1) Die Stoffe der Ziffer 3 müssen in Gefäße aus Stahlblech von ausreichender Stärke verpackt sein,\ndie mittels eingeschraubten Stopfens oder aufgeschraubter Kappe und geeigneter Dichtungsringe oder\nDichtungsscheiben gas- und flüssigkeitsdicht verschlossen sind. Die Gefäße müssen einem inneren Druck\nvon 3 kg/cm 2 standhalten. Jedes Gefäß muß unter Verwendung saugfähiger Stoffe in einen festen, dichten\nSchutzbehälter aus Metall eingebettet sein. Der Schutzbehälter muß dicht verschlossen, der Verschluß\ngegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. Der Füllungsgrad darf höchstens 0,67 kg je Liter Fassungs-\nraum des Gefäßes betragen.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n(3) Ein Gemisch aus 70 Teilen Äthylenimin und 30 Teilen einer 100/oigen Natronlauge darf auch ver-\npackt sein in geschweißte, luftdicht verschlossene Rollreifenfässer mit einem Fassungsvermögen bis zu\n300 Liter, die einem inneren Druck von 3 kg/cmz standhalten müssen. Die Fässer dürfen höchstens zu\n9J 8/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.\n(4) Wegen Beförderung wässeriger Lösungen von Äthylenimin der Ziffer 3 in Kesselwagen siehe Rn. 438.","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                            1029\n(1) Die Stoffe der Ziffer 4 müssen verpackt sein:                                                            406\na) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl. oder aus geeignetem Kunststoff. mit einem\nFassungsraum von höchstens 5 Liter, die mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen, von denen\neiner verschraubt sein muß, luftdidll verschlossen und mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder\nin andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandfähigkeit eingebettet sind. Die Gefäße\ndürfen höchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht\nschwerer sein als 75 kg; oder\nb) in zugeschmolzene Glasampullen, mit einem Inhalt von höchstens 100 g, die mit Saugstoffen in\neine hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit\neinzubetten sind. Die Ampullen dürfen höchstens zu 931/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein\nsolches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nc) in Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung, mit einem Fassungs-\nraum von höchstens 15 Liter, die mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen, von denen einer\nverschraubt sein muß, dicht verschlossen und mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder in\nandere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die Gefäße\ndürfen höchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht\nschwerer sein als 100 kg; oder\nd) in geschweißte Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung, die mit\nzwei übereinander liegenden Verschlüssen, von denen einer verschraubt sein muß, dicht verschlos-\nsen sind. Die Fässer dürfen höchstens zu 93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer\nsamt Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.\n(2) Wegen Beförderung von Allylchlorid der Ziffer 4 a) in Kesselwagen siehe Rn. 438.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 5 müssen in Metallgefäße verpackt sein. Die Gefäße müssen mit dicht schließen-     407\nden Absperrorganen versehen sein, die durch Schutzkappen gegen mechanische Beschädigungen zu sichern\nsind. Bei Stahlgefäßen ist eine Mindestwanddicke von 3 mm vorzusehen, bei Gefäßen aus anderen Werk-\nstoffen eine Mindestwanddicke, welche die entsprechende mechanische Widerstandsfähigkeit gewährleistet.\nEin Versandstück darf nicht mehr als 25 kg Flüssigkeit enthalten.\nDie Stoffe der Ziffer 5 dürfen auch in nahtlos gezogene zylindrische Flaschen aus Reinaluminium\n(99,5 °/, Al) mit einem Fassungsraum bis zu 600 cm1 und einer Wanddicke von mindestens 0,4 mm verpackt\nsein. Die Flaschen sind mit einem Gummistopfen zu verschließen, der in das Gewinde am Flasdlenhals\neinzudrehen und durdl einen genügend festen Draht im Kreuzverband zu befestigen ist. Jede Aluminium-\nflasche ist mit einer ausreichenden Menge eines saugfähigen, nidlt brennbaren Füllstoffes in eine Weißblech-\nbüchse mit Steckdeckel einzubetten. Bis zu 2 soldler Weißbledlbüchsen sind unter Verwendung eines\nsaugfähigen, nicht brennbaren Füllstoffes in einen Kasten aus Wellpappe einzubetten. Ein Versandstück\ndarf nicht schwerer sein als 5 kg.\nAußerdem dürfen die Stoffe der Ziffer 5 verpackt sein in\na) Stahlflaschen mit einem Fassungsraum bis zu 150 Liter und einer Wanddicke von mindestens 3 mm,\nb) Stahlfässer mit einem Fassungsraum bis zu 600 Liter und einer Wanddicke von mindestens 7 mm.\nDie höchstzulässige Füllung beträgt 1 kg Flüssigkeit je Liter Fassungsraum.\n(2) Die Gefäße sind vor ihrer erstmaligen Verwendung zu prüfen. Der bei der Flüssigkeitsdruckprobe\nanzuwendende Prüfdruck muß mindestens 10 kg/cm! betragen. Die Druck.probe ist alle 5 Jahre zu wieder-\nholen und mit einer genauen Besichtigung des Gefäßinnern sowie einer Oberprüfung des Eigengewichtes\nzu verbinden. Auf den Metallgefäßen müssen gut lesbar und dauerhaft vermerkt sein:\na) die ungekürzte Benennung des Gutes (wobei beide Stoffe auch nebeneinander angegeben sein\ndürfen),\nb) der Eigentümer des Gefäßes,\nc) das Eigengewicht des Gefäßes einschließlidl der Ausrüstungsteile, wie Ventile, Schutzkappen\nu. dgl.,\nd) das Datum (Monat, Jahr) der Abnahme und der wiederholten Prüfungen sowie der Stempel des\nSachverständigen,\ne) die höchstzulässige Füllung des Gefäßes in kg,\nf) der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüf druck).\n(1) Die Stoffe der Ziffer 11 a) müssen verpackt sein:                                                       408\na) in Stahlbledlkannen mit einer Wanddicke von mindestens 0,75 mm und einem Fassungsraum bis\nzu 60 Liter, die mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen, von denen einer verschraubt\nsein muß, dicht versdllossen sind. Die Stahlblechkannen müssen mit geschweißten Längsnähten,\nzwei VerstärkungssickE'n in den Vv'andungen und einer Schutzsicke unterhalb des Bodenfalzes\nversehen sein. Kannen mit einem Fassungsvermögen von 40 bis 60 Liter müssen angeschweißte\nBöden haben; oder\nb) in vollkommen geschweißte Stahlfässer mit einer Wanddicke von mindestens 1,25 mm, die mit\nRollreifen und Versteifungsrippen versehen und mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen,\nvon denen einer verschraubt sein muß, dicht verschlossen sind.\nc) Die Gefäße dürfen zu höchstens 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.","1030                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(2) Die Stoffe der Ziffer 11 b) müssen verpackt sein:\na) in dirnt versrnlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, mit einem Fassungsraum von hörnstens 5 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste\noder in andere Versandbehälter von ausreirnender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die\nGefäße dürfen höchstens zu 950/o ihres Fassungsraums gefüllt sein. Ein solrnes Versandstück\ndarf nicht srnwerer sein als 75 kg; oder\nb) in Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung, mit einem Fassungs-\nraum von höchstens 15 Liter, die mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen, von denen einer\nverschraubt sein muß, dicht verschlossen und mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder in andere\nVersandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die Gefäße dürfen\nhöchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht srnwerer\nsein als 100 kg; oder\nc) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung. Die\nFässer dürfen höchstens zu 950/o ihres Fassungsraums gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt\nschwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder\nd) in dicht verschlossene Fässer aus Holz mit einer geeigneten Innenauskleidung und von ausrei-\nchender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 250 kg.\n(3) Wegen Beförderung von Acetoncyanhydrin der Ziffer 11 a) in Kesselwage_n und von Anilin der\nZiffer 11 b) in Kesselwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) siehe Rn. 438\nund 439 (4).\n409    (1) Die Stoffe der Ziffer 12a) und b) müssen verpackt sein:\na) zu höchstens 5 Litern in Flasdien aus Glas, die mit Saugstoffen in ein Gefäß aus Weißblech\neinzusetzen sind. Der Gesamtinhalt der Flaschen in einem Weißblechgefäß darf 5 Liter nicht über-\nschreiten; für Epichlorhydrin dürfen an Stelle von Weißblechgefäßen audi solche aus Srnwarzblech\nverwendet werden. Die Gefäße sind mit saugfähigen Stoffen in eine hölzerne Versandkiste einzu-\nbetten. Ein Versandstück darf nidit schwerer ~ein als 75 kg; oder\nb) in Mengen bis zu höchstens 5 Liter in dicht verschlossene Gefäße aus starkem Weißblech; für\nEpidilorhydrin dürfen an Stelle von Weißblechgefäßen audl solche aus Sdlwarzblech verwendet\nwerden. Die Gefäße sind mit saugfähigen Stoffen oder Holzwolle in eine hölzerne Versandkiste\neinzubetten. Ein Versandstück darf nicht sdiwerer sein als 75 kg; oder\nc) in geschweißte Stahlfässer, die mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen, von denen einer ver-\nschraubt sein muß, dicht verschlossen und mit Rollreifen versehen sind. Für Äthylenchlorhydrin\ndürfen auch geschweißte, mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen, von denen einer ver-\nschraubt sein muß, dicht verschlossene Kannen aus 1 mm starkem, innen und außen verzinktem\nStahlblech mit einem Fassungsraum bis zu 60 Liter verwendet werden.\nd) Die Gefäße dürfen höchstens zu 93 °/, ihres Fassungsraumes gefüllt werden.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 12 c) müssen verpackt sein:\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste\noder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit e.inzubetten sind. Die\nGefäße dürfen höchstens zu 950/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstüd<.\ndarf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nb) in zugeschmolzene Glasampullen, mit einem Inhalt von höchstens 100 g, die mit Saugstoffen in eine\nhölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzu-\nbetten sind. Die Ampullen dürfen höchstens zu 95 1/, ihres Fassungsraumes gefü1lt sein. Ein solches\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nc) in dicht verschlossene Kannen aus geeignetem Metall, geschweißt oder hart gelötet oder gefalzt,\nmit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Die Kannen dürfen hörnstens zu 95 °/o ihres Fas-\nsungsraumes gefüllt sein; oder\nd) in dirnt versrnlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung.\nDie Fässer dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt\nsrnwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.\n(3) Die Stoffe de1 Ziffer 12 d) und e) müssen verpackt sein:\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste\noder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die\nGefäße dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück\ndarf nidit schwerer sein als 75 kg; oder\nb) in zugeschmolzenen Glasampullen, mit einem Inhalt von höchstens 100 g, die mit Saugstoffen\nin eine hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit\neinzubetten sind. Die Ampullen dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein\nsolches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nc) in dirnt verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung.\nmit einem Fassungsraum von höchstens 15 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder in\nandere Versandbehälter von a·usreidiender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die Behälter\ndürfen höchstens zu 950/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstüd<. darf nicht\nsdiwerer sein als 100 kg; oder","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                             1031\nd) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung.\nDie Fässer dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt\nschwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.\n(4) Die Stoffe der Ziffer 12 e} dürfen aud1 in dicht verschlossene Kannen aus geeignetem Metall, ge-\nschweißt oder hartgelötet oder gefalzt, mit einem Fassungsraum Yon höd1stens 60 Liter verpackt sein. Die\nKannen dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.\n(5) Die Stoffe der Ziffer 12 f) müssen verpackt sein:\na) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung,\nmit einem Fassungsraum von höchstens 15 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder\nin andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die Behälter\ndürfen höchstens zu 93 1/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf\nnicht schwerer sein als 100 kg; oder\nb) in dicht verschlossene Kannen aus geeignetem Metall, geschweißt oder hartgelötet oder gefalzt,\nmit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Die Kannen dürfen höchstens zu 93 1 /o ihres Fas-\nsungsraumes gefüllt sein; oder\nc) in d.idlt versdllossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Die\nFässer dürfen höchstens zu 93 °/,. ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt\nschwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.\n(6) Wegen Beförderung von Epichlorhydrin und Athylenchlorhydrin der Ziffer 12 a) und b) sowie 2,2-\nDichlordiäthyläther der Ziffer 12 f) in Kesselwagen siehe Rn. 438.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 13a) und b) müssen verpackt sein:                                                   410\na) in zugeschmolzene Glasampullen oder in Glasflaschen, die dicht zu verschließen sind; zu diesem\nZweck können paraffinierte Korkpfropfen oder eingesdiliffene Glasstöpsel verwendet werden.\nGlasampullen und Glasflaschen dürfen höchstens zu 93 1/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein und\ndürfen samt Inhalt nicht sdiwerer sein als 3 kg. Sie sind mit Wellpappe zu umwickeln und unter\nVerwendung einer genügenden Menge von inerten, saugfähigen Füllstoffen (Kieselgur und\ndergleichen) in weichgelötete Weißblechbüchsen oder in hölzerne Kisten mit weichgelöteter\nWeißblechauskleidung einzubetten. Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Weißblechbüchse\nnicht schwerer sein als 15 kg und bei Verwendung einer Kiste nicht schwerer als 75 kg; oder\nb) in gelötete oder gezogene Bledigefäße oder in Gefäße aus geeignetem Kunststoff, die alle dicht\nverschlossen sein müssen. Sie dürfen höchstens zu 93 1 /o ihres Fassungsraumes gefüllt sein und\ndürfen samt Inhalt nidit schwerer sein als 50 kg; dünnwandige Blechgefäße, z.B. Weißblechgefäße,\ndürfen jedoch samt Inhalt nicht schwerer sein als 6 kg. Die Blech- und Kunststoffgefäße sind\nunter Verwendung einer genügenden Menge von inerten, saugfähigen Füllstoffen (Kieselgur und\ndergleichen) in Schutzbehälter einzubetten. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg;\noder\nc) in dicht verschlossene, geschweißte oder gezogene Metallfässer mit Kopf- und Rollreifen; die Fässer\ndürfen höchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 13 c) müssen verpackt sein:\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, die einzeln höchstens 5 kg Stoff enthalten dürfen; bei Versand als Wagenladung dürfen\nKunststoffgefäße jedoch bis zu 10 kg Stoff enthalten. Die Gefäße sind in eine hölzerne Kiste\noder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten. Ein solches\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nb) in dicht verscnlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung,\ndie einzeln nicht mehr als 15 kg Stoff enthalten dürfen und die in eine hölzerne Kiste oder in\nandere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Ein solches\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg; oder\nc) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung.\nSind die Fässer samt Inhalt sdiwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder\nd) in didit verschlossene Fässer aus Holz mit geeigneter Innenauskleidung und von ausreichender\nWiderstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nidit schwerer sein als 250 kg; oder\ne) in dicht verschlossene Säcke aus geeignetem Kunststoff, die in eine hölzerne Kiste oder in andere\nVersandbehälter von ausreidiender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind. Ein solches Versand-\nstück darf nicnt schwerer sein als 75 kg.\n(3) Wegen Beförderung von Allylalkohol, Dimethylsulfat und Phenol der Ziffer 13 a), b) und c) in Kes-\nselwagen siehe Rn. 438.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 14 müssen verpackt sein:                                                           411\na) in geschweißte Stahlfässer, die mit Rollreifen versehen und mit zwei übereinander liegenden\nVerschlüssen, von denen einer versduaubt sein muß, dicht verschlossen sind. Die Fässer dürfen\nhöchstens zu 95 1/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein; oder\nb) in didit verschlossene Gefäße aus starkem Schwarzbledi oder aus Weißbledi. Ein Weißblechgefäß\ndarf samt Inhalt nidit schwerer sein als 6 kg. Die Bledigefäße sind mit saugfähigen Stoffen in eine\nhölzerne Versandkiste einzubetten. Ein solches Versandstück darf nid1t schwerer sein als 75 kg.\n(2) Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn. 438.","1032                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n412   (1) Die Stoffe der Ziffer 21 a). b). c), d) und die flüssigen Stoffe der Ziffer 21 e) und f) müssen verpackt sein:\na) in did1t verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste\noder in andere Versandbehälter von ausreichender \\Viderstandsfähigkeit einzubetten sind. Die\nGefäße dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraums gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf\nnicht schwerer sein als 75 kg; oder\nb) in zugeschmolzene Glasampullen mit einem Inhalt von höchstens 100 g, die mit Saugstoffen in\neine hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzu-\nbetten sind. Die Ampullen dürfen höchstens zu 95 •/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nc) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung,\nmit einem Fassungsraum von höchstens 15 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder\nin andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die Behälter\ndürfen höchstens zu 95 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstüdc darf nicht\nschwerer sein als 100 kg; oder\nd) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Die\nFässer dürfen höchstens zu 95 9/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt\nsenwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 21 b), c), d) und die flüssigen Stoffe der Ziffer 21 e) und f) dürfen auch verpackt\n~ein in dicht versenlossene Kannen aus geeignetem Metall, geschweißt oder hartgelötet oder gefalzt, mit\neinem Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Die Kannen dürfen höchstens zu 95 1 /1 ihres Fassungsraumes\ngefüllt sein.\n(3) Die festen Stoffe der Ziffer 21 e) und f) und die Stoffe der Ziffer 21 g), h), i) und k) müssen verpackt sein:\na) in dient verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, die einzeln hö<hstens 5 kg Stoff enthalten dürfen; bei Versand als Wagenladung dürfen\nKunststoffgefäße jedoch bis zu 10 kg Stoff enthalten. Die Gefäße sind in eine hölzerne Kiste oder\nin andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten. Ein solches\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nb) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung, die\neinzeln nicht mehr als 15 kg Stoff enthalten dürfen und in eine hölzerne Kiste oder in andere\nVersandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Ein solenes Versand-\nstüdc darf nicht schwerer sein als 100 kg; oder\nc) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Sind\ndie Fässer samt Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder\nd} die Stoffe der Ziffer 21 i) u.ad k) dürfen auch verpadct sein in Metallgefäße mit einem Fassungs-\nraum von höchstens 60 Liter.\n(4) Die festen Stoffe der Ziffer 21 e) und f) und die Stoffe der Ziffer 21 g) und h) dürfen auch verpackt sein:\na) in dicht verschlossene Säcke aus geeignetem Kunststoff, die in eine hölzerne Kiste oder in andere\nVersandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind. Ein solches Versand-\nstüdc. darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nb) in dicht verschlossene Fässer aus Holz mit geeigneter Innenauskleidung und von ausreichender\nWiderstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 250 kg.\n(5) Die Stoffe der Ziffer 21 g) dürfen auch verpadct sein in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem\nKunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter, die einzeln in einen eng anschließenden voll-\nwandigen Schutzbehälter aus Fiber oder einem anderen Stoff von ausreienender Widerstandsfähigkeit\neinzusetzen sind.\n(6) Die Stoffe der Ziffer 21 l), m), n), o) und p) müssen verpadct sein:\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste\noder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die\nGefäße dürfen höchstens zu 95 1 /o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstüdc. darf\nnicht schwerer sein als 75 kg; oder\nb) in zugeschmolzene Glasampullen mit einem Inhalt von höenstens 100 g, die mit Saugstoffen in eine\nhölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten\nsind. Die Ampullen dürfen höchstens zu 95 1/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches\nVersandstüdc darf nient s<hwerer sein als 75 kg; oder\nc) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung,\nmit einem Fassungsraum von höchstens 15 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder in\nandere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die Behälter\ndürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht\nsenwerer sein als 100 kg; oder\nd) in dicht verschlossene Kannen aus geeignetem Metall, geschweißt oder hartgelötet oder gefalzt,\nmit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Die Kannen dürfen höchstens zu 95 0/o ihres\nFassungsraumes gefüllt sein; oder\n&} in dient versenlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Die\nFässer dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt\nschwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.","Nr. 13 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                          1033\n(7) p-Nitrotoluol [Ziffer 211)) darf auch verpackt sein:\na) in dicht verschlossene Säcke aus geeignetem Kunststoff, die in eine hölzerne Kiste oder in andere\nVersandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind. Ein solches Versand-\nstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nh) in dicht verschlossene Fässer aus Holz mit geeigneter Innenauskleidung und von ausreichender\nWiderstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nid1t schwerer sein als 250 kg; oder\nc) in Säcke aus vier Lagen widerstandsfähigem Papier mit dicht verschlossenem Innensack aus\ngeeignetem Kunststoff. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 55 kg.\n(8) Die Stoffe der Ziffer 21 o) in Schuppenform dürfen auch verpackt sein in Säcke aus vier Lagen\nwiderstandsfähigem Papier mit dicht verschlossenem Innensack aus geeignetem Kunststoff. Ein solches\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 55 kg.\n(9) Alpha-Naphthylamin der Ziffer 21 g), die Stoffe der Ziffer 21 i), k) und m) und die festen Stoffe der\nZiffer 21 1) und o) dürfen auch verpackt sein in Jutesäcke mit einem Innensack oder einer Kaschierung aus\ngeeignetem Kunststoff. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.\n(10) Die Stoffe der Ziffer 21 q) bis w) müssen verpackt sein:\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter, die\nunter Verwendung geeigneter Füllstoffe (Kieselgur und dergleichen) in Blechgefäße einzubetten\nsind. Die Blechgefäße, deren Deckel mit einem geeigneten Klebstreifen zu verschließen sind,\nmüssen in hölzerne Kisten eingesetzt werden; oder\nb) in luftdicht verschlossene Blechgefäße mit einer Wanddic:ke von mindestens 0,5 mm für Gefäße\nmit einem Fassungsraum von höchstens 30 Liter und mit einer Wanddicke von mindestens\n0,75 mm für Gefäße mit einem Fassungsraum von mehr als 30 Liter. Die Blechgefäße sind unter\nVerwendung geeigneter Füllstoffe (Kieselgur und dergleichen) in vollwandige Schutzbehälter\neinzubetten; oder\nc) in luftdicht verschlossene, innen lackierte Metallfässer mit Rollreifen oder Rollsicken und einer\nWanddicke von mindestens 1,5 mm sowie einem Fassungsraum von höchstens 200 Liter.\nEin Versandstück zu a) und b) darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n(11) Methylisocyanat der Ziffer 21 x) muß in Behälter aus Reinaluminium (99,5 1/1 Al) oder in Behälter,\nderen innere Oberfläche aus Reinaluminium (99,5 1/1 Al) besteht, mit einem Fassungsraum von höchstens\n100 Liter verpackt sein. Die Behälter müssen vollständig geschweißt sein, eine Wanddicke von mindestens\n4 mm haben und für einen Prüfdruck von 5 kg/cm1 bemessen sein. Das Füll- und Entleerungsventil muß\ndurdi eine Schutzkappe gesichert sein.\n(12) Wegen Beförderung von flüssigen Stoffen der Ziffer 21 in Kesselwagen siehe Rn. 438.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 22 müssen verpackt sein:                                                          413\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, die einzeln höchstens 5 kg Stoff enthalten dürfen; bei Versand als Wagenladung dürfen\nKunststoffgefäße jedoch bis zu 10 kg Stoff enthalten. Die Gefäße sind in eine hölzerne Kiste oder\nin andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten. Ein solches\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nb) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung,\ndie einzeln nicht mehr als 15 kg Stoff enthalten dürfen und in eine hölzerne Kiste oder in andere\nVersandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Ein solches Versand-\nstück darf nicht schwerer sein als 100 kg; oder\nc) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Sind\ndie Fässer samt Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder\nd) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens\n60 Liter, die einzeln in eng anschließende vollwandige Sdiutzbehälter aus Fiber oder einem\nanderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind; oder\ne) in dicht verschlossene Säcke aus geeignetem Kunststoff, die in eine hölzerne Kiste oder in andere\nVersandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind. Ein solches Versand-\nstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nf)   in didlt verschlossene Fässer aus Holz mit geeigneter lnnenauskleidung und von ausreichender\nWiderstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 250 kg.\n(2J Wegen Beförderung von Kresolen und Xylenolen der Ziffer 22 a) und b) in Kesselwagen siehe Rn. 438.\nDie flüssigen Stoffe der Ziffer 23 müssen verpackt sein:                                                    414\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunststoff,\nmit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder in\nandere Versandbehälter von ausreid1ender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die Gefäße dürfen\nhöchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraums gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer\nsein als 75 kg; oder\nb) in zugeschmolzene Glasampullen mit einem Inhalt von höchstens 100 g, die mit Saugstoffen in eine\nhölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten\nsind. Die Ampullen dürfen höchstens zu 95 1 /o ihres Fassungsraums gefüllt sein. Ein solches Versand-\nstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder","1034                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nc) in dient versd1lossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenausk.leidung, mit\neinem Fassungsraum von höchstens 15 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder in\nandere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die Behälter dürfen\nhöd1stens zu 95 °,10 ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nidlt schwerer\nsein als 100 kg; oder\nd) in did1t Yersdllossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung. Die\nFässer dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt\nschwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.\n(2) Die festen Stoffe der Ziffer 23 müssen wie die Stoffe der Ziffer 22 verpackt sein.\n414/1   (1) Trikresylphosphat (Ziffer 24) muß verpackt sein:\na) in eiserne Fässer oder in Kannen aus Eisenblech; oder\nb) in Mengen bis zu 5 kg in Gefäße aus Porzellan, Steinzeug oder dgL, die in hölzerne Versand-\nkisten einzubetten sind.\nc) Trikresylphosphat in Mengen bis zu 600 g darf auch in Gefäße aus Glas verpackt sein, die mit\nsaugfähigen Füllstoffen einzeln in Blechgefäße einzubetten sind. Die Blechgefäße sind in eine\nhölzerne Kiste einzusetzen; ein Versandstück darf nicht mehr als 6 kg Trikresylphosphat enthalten.\n(2) Ein Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen -          ausgenommen Glasgefäße -       darf bei Aufgabe als\nStückgut nicht schwerer sein als 75 kg.\n415     (1) Die Stoffe der Ziffer 31 a) und die festen Präparate der Ziffer 31 cJ müssen verpackt sein: .\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff oder in Beutel aus geeignetem Kunststoff, die einzeln höchstens 5 kg Stoff enthalten dürfen;\nbei Versand als Wagenladung dürfen Kunststoffgefäße jedoch bis zu 10 kg Stoff enthalten. Die\nGefäße sind in eine hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Wider-\nstandsfähigkeit einzubetten. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nb) in dich.t verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung,\ndie einzeln nicht mehr als 15 kg Stoff enthalten dürfen und in eine hölzerne Kiste oder andere\nVersandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Ein solches Versand-\nstück darf nicht schwerer sein als 100 kg; oder\nc) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Sind\ndie Fässer samt Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder\nd) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens\n60 Liter, die einzeln in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber oder\neinem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind; oder\ne) in dicht verschlossene Fässer aus Holz mit geeigneter lnnenauskleidung und von ausreichender\nWiderstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 250 kg; oder\nf) in Fibertrommeln mit einer geeigneten Innenauskleidting, die einer hierfür besonders zugelassenen\nBauart nadi Anhang I a entsprechen.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 31 b) und die flüssigen Präparate der Ziffer 31 c} müssen verpackt sein:\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste\noder einen anderen Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die\nGefäße dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf\nnicht schwerer sein als 75 kg; oder\nb) in zugeschmolzene Glasampullen mit einem Inhalt von höchstens 100 g, die mit Saugstoffen in eine\nhölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten\nsind. Die Ampullen dürfen höchstens zu 95 1 /o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nc) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung,\nmit einem Fassungsraum von höchstens 15 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder in\nandere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die Behälter\ndürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht\nschwerer sein als 100 kg; oder\nd) in dicht verschlossene Kannen aus geeignetem Metall, geschweißt oder hartgelötet oder gefalzt,\nmit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Die Kannen dürfen höchstens zu 95 °/o ihres\nFassungsraumes gefüllt sein; oder\ne) in didlt verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Die\nFässer dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt\nschwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder\nf) in Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter mit oder\nohne Schutzbehälter. Die Eignung der Kunststoffgefäße ohne Schutzbehälter ist durch eine Bau-\nmusterprüfung (siehe Rn. 5) nachzuweisen.\n(3) Wegen Beförderung von Stoffen der Ziffer 31 b) in Kesselwagen siehe Rn. 438.\n4t6      (l) Natriumazid der Ziffer 32 a) muß in Gefäße aus Sch,,·arzblech oder aus Weißblech verpackt sein.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 32 b) müssen in Gefäße aus Glas oder geeignetem Kunststoff verpackt sein.\nEin Gefäß darf höchstens 10 kg Bariumazid oder höchstens 20 Liter Bariumazidlösung enthalten. Die Gefäße\nsind einzeln in Kisten oder eiserne Vollmantelkörbe mit Saugstoffen einzubetten, deren Volumen dem des","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                           1035\nGefäßinhaltes mindestens gleichkommen muß. \\\\ienn die Füllstoffe leicht entzündlid1 sind, musscn sie bei\nVerwendung von Vollmantelkörben mit feuerhemmenden Stoffen so getränkt sein, daß sie hei Berührung\nmit einer Flamme nicht Feuer fangen.\nDie Stoffe der Ziffer 33 sind in Metallgefaße zu verpacken, die in Holzkisten einzusetzen sind. Die Metall- 417\ngefäße müssen luftdicht verschlossen sein. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n(1)  Die Stoffe der Ziffer 34 müssen trocken verpackt sein in starke Beutel, die in luftdicht zu ver- 417 /1\nschließende Blechbehälter und mit diesen in Holzkisten von mindestens 12 mm Wanddicke einzusetzen sind,\noder in Mengen von höchstens je 3 kg in luftdicht verschlossene Glasflaschen. Die Glasflaschen sind mittels\ntrockener Füllstoffe in mit einem wasserdichten Blecheinsatz versehene Holzkisten einzubetten.\nDie Beipackung von Gasschutzbeuteln in die inneren und äußeren Behälter ist zulässig.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 34 in Tablettenform dürfen auch in Blechröhren verpackt sein, die in luftdicht zu\nverschließende Blechbehälter und mit diesen in Holzkisten von mindestens 12 mm Wandditke einzusetzen\nsind.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 41 müssen in Behälter aus Holz oder Metall verpackt sein, die mit einer Einrich-  418\ntung für den Gasabzug versehen sein dürfen. Feinkörniges Material darf auch in Säcke verpackt sein.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 41 dürfen auch in loser Schüttung gemäß Rn. 437 (1) und 439 (3) Yersandt werden.\nDie Stoffe der Ziffer 51 müssen verpackt sein:                                                               419\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunststoff,\ndie einzeln höchstens 5 kg Stoff enthalten dürfen; bei Versand als Wagenladung dürfen Kunststoff-\ngefäße jedoch bis zu 10 kg Stoff enthalten. Die Gefäße sind in eine hölzerne Kiste oder in andere\nVersandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten. Ein solches Versandstü(k darf\nnicht schwerer sein als 75 kg; oder\nb) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung, die\neinzeln nicht mehr als 15 kg Stoff enthalten dürfen und in eine hölzerne Kiste oder in andere Versand-\nbehälter von ausreich.ender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Ein solches Versandstück darf\nnicht schwerer sein als 100 kg; oder\nc) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalJs mit einer geeigneten Innenauskleidung. Sind\ndie Fässer samt Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder\nd) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens\n60 Liter, die einzeln in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber oder einem\nanderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind; oder\ne) ·in dicht verschlossene Säcke aus geeignetem Kunststoff, die in eine hölzerne Kiste oder in andere\nVersandbehälter von ausreich.ender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind. Ein solches Versandstück\ndarf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nf) in dicht versch.lossene Fässer aus Holz mit geeigneter Innenauskleidung und von ausreichender\nWiderstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 250 kg.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 52 müssen verpackt sein:                                                          420\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, die einzeln höchstens 5 kg Stoff enthalten dürfen; bei Versand als Wagenladung dürfen\nKunststoffgefäße jedoch. bis zu 10 kg Stoff enthalten. Die Gefäße sind in eine hölzerne Kiste oder\nin andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten. Ein solches\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nb) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung,\ndie einzeln nicht mehr als 15 kg Stoff enthalten dürfen und in eine hölzerne Kiste oder in andere\nVersandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Ein solches Versand-\nstück darf nicht schwerer sein als 100 kg; oder\nc) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenausk.Jeidung. Sind\ndie Fässer samt Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder\nd) in dich.t verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens\n60 Liter, die einzeln in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber oder einem\nanderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind; oder\ne) in dicht verschlossene Säcke aus geeignetem Kunststoff, eingesetzt in eine hölzerne Kiste oder in\nandere Versandbehälter von ausreich.ender Widerstandsfähigkeit. Ein solch.es Versandstück darf\nnicht schwerer sein als 75 kg; oder\nf) in hölzerne Gefäße mit einem dampfdichten und luftdicht verschlossenen Innensack aus Kunst-\nstoff. Ein solches Versandstück darf nich.t schwerer sein als 75 kg; oder\ng) in dicht verschlossene Metallbehälter. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg;\noder\nh) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach Anhang I a ent-\nsprechen, oder bis zu höchstens 5 kg in wasserdichte Papierbeutel. Die Papierbeutel sind in einen\nfesten Karton und diese in hölzerne Versandkisten einzusetzen.\n(2) Als Wagenladung dürfen die Stoffe auch verpackt sein:\na) in dicht versch.lossene Fässer aus Holz mit geeigneter InnenauskJeidung und von ausreichender\nWiderstandsfähigkeit. Ein solches Versandstü(k darf nicht schwerer sein als 250 kg; oder\nb} in Säcke aus vier Lagen widerstandsfähigem Papier mit dicht verschlossenem Innensack aus geeig-\nnetem Kunststoff. Ein solch.es Versandstück darf nicht schwerer sein als 55 kg.\n(1) Die festen Stoffe der Ziffer 53 müssen verpackt sein:                                                   421\na) in Mengen bis zu 10 kg in Säcke aus zwei Lagen Papier; oder\nb) in Säcke aus geeignetem Kunststoff; oder","1036                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nc) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunststoff; oder\nd) in Gefäße aus Stahl oder in feste hölzerne Fässer oder in hölzerne Kisten mit Verstärkungsbändern,\noder\ne) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach Anhang I a ent-\nsprechen.\nZu a), b) und c): Die Gefäße und Säcke sind in hölzerne Versandbehälter einzubetten.\n(2) Die flüssigen oder gelösten Stoffe der Ziffer 53 müssen verpackt sein:\na) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. Diese Gefäße sind in Schutzbehälter einzubetten;\noder\nb) in Gefäße aus Metall.\n(3) Ein Versandstück mit zerbredllichen Gefäßen und mit Säcken aus Kunststoff darf nidlt schwerer\nsein als 75 kg.\n422   Die Thalliumverbindungen der Ziffer 54 müssen verpackt sein:\na) in didlt verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunststoff,\ndie einzeln höchstens 5 kg Stoff enthalten dürfen; bei Versand als Wagenladung dürfen Kunststoff-\ngefäße jedoch bis zu 10 kg Stoff enthalten. Die Gefäße sind in eine hölzerne Kiste oder in andere\nVersandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten. Ein solches Versandstück darf\nnidlt schwerer sein als 75 kg; oder\nb) in Gefäße aüs Weißblech; oder\nc} in hölzerne Kisten mit Verstärkungsbändern; oder\nd) in hölzerne Fässer mit Eisenreifen oder starken Holzreifen.\n423    (1) Die Stoffe der Ziffern 61 (mit Ausnahme der Ziffer 61 lit. l)] und 62 müssen verpackt sein:\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste\noder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die\nGefäße dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück\ndarf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nb) in zugeschmolzene Glasampullen mit einem Inhalt von höchstens 100 g, die mit Saugstoffen in eine\nhölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzu-\nbetten sind. Die Ampullen dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nc) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung,\nmit einem Fassungsraum von höchstens 15 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder in\n_andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die Behälter\ndürfen höchstens zu 95 1 /o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht\nschwerer sein als 100 kg; oder\nd) in dicht verschlossene Kannen aus geeignetem Metall, geschweißt oder hartgelötet oder gefalzt,\nmit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Die Kannen dürfen höchstens zu 95 1/o ihres\nFassungsraumes gefüllt sein; oder\ne) in didlt versdllossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Die\nFässer dürfen höchstens zu 95 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt\nschwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder\nf) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens\n60 Liter, die einzeln in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber oder einem\nanderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind. Die Gefäße dürfen höch-\nstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.\ng) Benzylc:h1orid der Ziffer 61 k} darf auch in Glasballons verpackt sein, die in vollwandige geschlos-\nsene Schutzbehälter einzubetten sind. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 61 1) müssen verpackt sein:\na) in vollkommen geschweißte Stahlfässer mit einer Wanddicke von mindestens 1,25 mm, die mit\nRollreifen und Versteifungsrippen versehen und mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen,\nvon denen einer verschraubt sein muß, dicht verschlossen sind; oder\nb) in Stahlblechkannen mit einer Wanddicke von mindestens 1 mm und einem Fassungsraum bis\nzu 60 Liter, die mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen, von denen einer verschraubt sein\nmuß, dicht verschlossen sind. Die Stahlblechkannen müssen mit geschweißten Längsnähten, zwei\nVerstärkungssicken in den Wandungen und einer Schutzsicke unterhalb des Bodenfalzes versehen\nsein. Kannen mit einem Fassungsraum von 40 bis 60 Liter müssen angeschweißte Böden haben; oder\nc) in Aluminiumflaschen von höchstens 2 Liter Fassungsraum. Diese müssen mit Kieselgur in Bledl-\ngefäße eingebettet sein, deren Deckel mit geeigneten Klebstreifen fest verklebt sind. Die Blech-\ngefäße sind mit Füllstoffen in Holzkisten einzusetzen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein\nals 75 kg; oder\nd) in_ neue'._ nur für. einen. einzi?en Versand zu verwendende Metallfässer (sog. Wegwerfpackungen).\nDiese Fasser mussen erne Vv andd1cke von mindestens 1,2 mm und an einer der beiden Endseiten\neinen mit einer Did1tung versehenen verschraubten Stöpsel haben, der durch df'n Faßrand\ngeschützt ist. Die Fässer können an den Enden gefaßte Ringe haben, wobei die Verbindungsstellen","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                            1037\ndurch Stitte verstärkt sind. Wenn sie keine Rollreifen haben, müssen sie mit Ve1steifungsrippen\nversehen sein. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 200 kg. Die Beförderung in Wegwerf-\npac:kungen darf nur als Wagenladung in offenen Wagen erfolgen; oder\ne) in neue, nur für einen einzigen Versand zu verwendende Stahlgefäße (sog. Wegwerfpackungen).\nDas Blech muß am Mantel 1,24 mm und an den Böden 1.5 mm dick sein; das Eigengewicht muß\n22,5 kg betragen. Die Fässer sind mit Versteifungsrippen zu versehen. Die Längsnaht des Mantels\nist geschweißt; der Mantel und die Böden sind unter Verwendung einer Einlage von geeignetem\nKunststoff zusammengeheftet. An einem der Böden sind zwei verschraubte Stöpsel angebracht, einer\nmit einem Durchmesser von 50,8 mm (2 Zoll) und der andere mit einem Durchmesser von 19,05 mm\n('¼. Zoll), die unter Verwendung einer Kunstgummieinlage am Boden befestigt sind. Ober die\nVerschlüsse werden dünne Stahlkappen gestülpt.\n(3) Die vorstehend unter (2) a} bis e) erwähnten Gefäße dürfen höchstens zu 93 1/o ihres Fassungsraumes\ngefüllt sein.\n(4) Wegen Beförderung von Stoffen der Ziffer 61 e) und f) in Kesselwagen siehe Rn. 438 (1).\nDie Stoffe der Ziffer 71 müssen verpackt sein:                                                               424\na) in Behälter aus Eisen oder Holz; oder\nb) in Säcke aus mindestens zwei Lagen starkem Papier oder in Jutesäcke mit einem dicht verschlossenen\nInnensack aus geeignetem Kunststoff; oder\nc) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach Anhang I a entsprechen; oder\nd) in Mengen bis zu 12,5 kg in Gefäße aus geeignetem Kunststoff oder in Mengen bis zu 5 kg in Papier-\nbeutel, in Mengen bis zu 12,5 kg auch in Blechgefäße. Die Gefäße und Papierbeutel sind in hölzerne\nVersandkisten oder in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höchstgewicht einzusetzen.\nEin Versandstück darf bei Verwendung einer hölzernen Kiste nicht schwerer sein als 75 kg, bei\nVerwendung einer hölzernen Kiste mit einer Brettdicke von mindestens 15 mm nicht schwerer als\n125 kg und bei Verwendung eines Einheitspappkastens nicht schwerer als 25 kg.\n(1) Die Stoffe der Ziffern 72 und 73 müssen verpackt sein:                                                   425\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, die einzeln höchstens 5 kg Stoff enthalten dürfen; bei Versand als Wagenladung dürfen\nKunststoffgefäße jedoch bis zu l0 kg Stoff enthalten. Die Gefäße sind in eine hölzerne Kiste oder\nin andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten. Ein solches\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nb} in Behälter aus Stahl oder Holz; oder\nc) in Säcke aus mindestens zwei Lagen starkem Papier; für Bleiacetat sind jedoch nur folgende Säcke\nzulässig:\n1. Hanfsäcke, die mit einem geeigneten Kunststoff oder mit widerstandsfähigem Kreppapier aus-\ngelegt sein müssen; das Kreppapier muß mit Bitumen geklebt sein; ein solcher Sack darf samt\nInhalt nicht schwerer sein als 30 kg;                           '\n2. Säcke aus mindestens zwei Lagen starkem Papier, die mit einem geeigneten Kunststoff aus-\ngekleidet sind; ein solcher Sack darf samt Inhalt nicht schwerer sein als 30 kg;\n3. Säcke aus mindestens vier Lagen starkem Papier, die mit einem geeigneten Kunststoff aus-\ngekleidet sind; ein sokher Sack darf samt Inhalt nicht schwerer sein als 55 kg;\n4. Säcke aus mindestens drei Lagen starkem Papier, die in Jutesäcke eingesetzt sind; ein solcher\nSack darf samt Inhalt nicht schwerer sein als 55 kg; oder\nd) in dicht verschlossene Säcke aus geeignetem Kunststoff, die in eine hölzerne Kiste oder in andere\nVersandbehälter von ausreicbender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind. Ein solches Versand-\nstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\ne) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach Anhang I a entsprechen.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 72 dürfen auch in Gefäße aus Weißblech oder aus Stahlblech verpackt sein.\nSie dürfen ferner in Mengen bis zu 5 kg in Papierbeutel und in Mengen bis zu 12,5 kg in Gefäße aus\ngeeignetem Kunststoff verpackt sein. Die Papierbeutel und Gefäße sind in hölzerne Versandkisten oder in\nEinheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höchstgewicht einzusetzen.\nEin Versandstüdc darf bei Verwendung einer hölzernen Kiste nicht schwerer sein als 75 kg, bei Ver-\nwendung einer hölzernen Kiste mit einer Brettdicke von mindestens 15 mm nicht schwerer als 125 kg und\nbei Verwendung eines Einheitspappkastens nicht schwerer als 25 kg.\n(3) Die Stoffe der Ziffer 73 dürfen auch in loser Schüttung gemäß Rn. 437 (2) und 439 (3) versandt werden.\n(1)  Die Stoffe der Ziffern 74 und 75 müssen verpackt sein:                                                  426\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, die einzeln höchstens 5 kg Stoff enthalten dürfen; bei Versand als Wagenladung dürfen\nKunststoffgefäße jedoch bis zu 10 kg Stoff enthalten. Die Gefäße sind in eine hölzerne Kiste oder in\nandere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten. Ein solches Ver-\nsandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nb) in Behälter aus Stahl oder Holz; oder\nc) in Säcke aus mindestens zwei Lagen starkem Papier oder in Säcke aus Jute; oder\nd) in Gefäße aus Weißblech oder aus Stahlblech; oder","1038                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\ne) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach Anhang I a entsprechen;\noder\nf) in Mengen bis zu 12,5 kg in Gefäße aus geeignetem Kunststoff oder in Mengen bis zu 5 kg in\nPapierbeutel. Die Gefäße und Papierbeutel sind in hölzerne Versandkisten oder in Einheitspapp-\nkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höchstgewicht einzusetzen.\nEin Versandstudc darf bei Verwendung einer hölzernen Kiste nicht schwerer sein als 75 kg, bei\nVerwendung einer hölzernen Kiste mit einer Brettdicke von mindestens 15 mm nicht schwerer als\n125 kg und bei Verwendung eines Einheitspappkastens nicht schwerer als 25 kg.\n427 (1) Die Mittel zur Schädlingsbekämpfung der Ziffer 81 müssen verpackt sein:\na) feste und pastenförmige:\nt. in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, die einzeln höchstens 5 kg Stoff enthalten dürfen; bei Versand als Wagenladung dürfen\nKunststoffgefäße jedoch bis zu 10 kg Stoff enthalten. Die Gefäße sind in eine hölzerne Kiste oder\nandere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten. Ein solches\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\n2.   in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung,\ndie einzeln nicht mehr als 15 kg Stoff enthalten dürfen, eingebettet in eine hölzerne Kiste oder\nin andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück\ndarf nicht schwerer sein als 100 kg; oder\n3.   in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung.\nSind die Fässer samt Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder\n4.   in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens\n60 Liter, die einzeln in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber oder\neinem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit eingesetzt sind; oder\n5.   in dient verschlossene Säcke aus geeignetem Kunststoff, eingesetzt in eine hölzerne Kiste oder\nin andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück\ndarf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\n6.   in hölzerne Gefäße mit einem dampfdichten und luftdicht verschlossenen Innensack aus Kunst-\nstoff oder in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nadl Anhang I a\nentsprechen müssen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\n7.   in dicht verschlossene Metallbehälter. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg;\n8.   Arsenverbindungen dürfen bei Aufgabe als Wagenladung auch verpackt sein in dicht ver-\nschlossene Fässer aus Holz mit geeigneter lnnenauskleidung und von ausreichender Wider-\nstandsfähigkeit. Ein sold:Jes Versandstück darf nicht schwerer sein als 250 kg;\n· 9.   Präparate dürfen auch verpackt sein in Gebrauchspackungen, fest eingesetzt in eine hölzerne\nKiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg;\nb) flüssige:\n1. in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunststoff, mit einem\nFassungsraum von höchstens 5 Liter, die mit zwei übereinander liegenden Versdllüssen, von\ndenen einer verschraubt sein muß, dicht verschlossen und mit Saugstoffen in eine hölzerne\nKiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind.\nDie Gefäße dürfen höchstens zu 93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versand-\nstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\n2. in zugeschmolzene Glasampullen, mit einem Inhalt von höchstens 50 g, die mit Saugstoffen in\neine hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit\neinzubetten sind. Die Ampullen dürfen höchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.\nEin solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\n3. in Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung, mit einem Fassungs-\nraum von höchstens 15 Liter, die mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen, von denen\neiner verschraubt sein muß, dicht verschlossen und mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder\nin andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die\nBehältP.r dürfen höchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück\ndarf nicht schwerer sein als 100 kg; oder\n4. in Kannen aus geeignetem Metall, geschweißt oder hartgelötet oder gefalzt, mit einer Wand-\ndicke von mindestens 0,5 mm, die mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen, von denen\neiner verschraubt sein muß, dicht zu verschließen sind, mit einem Fassung5raum von höchstens\n60 Liter. Die Kannen dürfen höchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein; oder\n5. in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung.\nDie Fässer dürfen höchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt\nInhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder\n6. in Gefäße aus geeignetem Kunststoff, die mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen, von\ndenen einer verschraubt sein muß, dicht zu verschließen sind, mit einem Fassungsraum von\nhöchstens 60 Liter, die einzeln in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus\nFiber oder einem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind. Die\nGefäße dürfen höchstens zu 93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.\n(2) Wegen Beförderung von flüssigen Stoffen der Ziffer 81 in Kesselwagen siehe Rn. 438.","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                              1039\n(1) Die Mittel zur Schädlingsbekämpfung der Ziffer 82 müssen verpackt sein:                                       428\na) feste:\n1. wie die festen Stoffe der Ziffer 81;\n2. sie dürfen aud1 verpackt sein in Säcke aus vier Lagen widerstandsfähigem Papier mit dicht\nverschlossenem Innensack aus geeignetem Kunststoff. Ein solches Versandstück darf nicht\nschwerer sein als 55 kg;\nb) flüssige:\nwie die flüssigen Stoffe der Ziffer 81. Bei Behältern aus Metall gemäß Rn. 427 (1) b) 3. kann auf\ndie Einbettung mit Saugstoffen verzicbtet werden.\n(2) Wegen Beförderung von flüssigen Stoffen der Ziffer 82 in Kesselwagen siehe Rn. 438.\n(1) Die Mittel zur Schädlingsbekämpfung der Ziffer 83 müssen verpackt sein:                                       429\na) feste:\n1. wie die festen Stoffe der Ziffer 81; oder\n2. in mit geeigneten Stoffen feuchtigkeitsdicht kaschierte Jutesäcke oder Jutesäcke mit einem\ndicht verschlossenen Innensack aus geeignetem Kunststoff. Ein solches Versandstück darf nicht\nschwerer sein als 55 kg;\n3. bei Aufgabe als Wagenladung - Präparate auch bei Aufgabe als Stück.gut - dürfen sie auch\nverpackt sein in Säcke aus vier Lagen widerstandsfähigem Papier mit dicht verschlossenem\nInnensack. aus geeignetem Kunststoff. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als\n55kg;\n4. Arsenverbindungen dürfen auch verpackt sein:\nl. in hölzerne Fässer mit doppelter Wandung, die mit widerstandsfähigem Papier ausgekleidet\nsein müssen; oder\nii. in Pappkästen, die in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind; oder\niii. in Mengen bis zu 12,5 kg in doppelte Beutel aus widerstandsfähigem Papier oder geeignetem\nKunststoff, die in eine mit widerstandsfähigem Papier ausgekleidete hölzerne Kiste oder\nohne Spielraum in eine mit festem Papier ausgelegte widerstandsfähige Schachtel aus\nzweiseitiger Wellpappe oder gleichwertige Pappe einzusetzen sind. Alle Fugen und Klappen\nsind mit Klebstreifen zu verschließen. Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Papp-\nschachtel nicht schwerer sein als 30 kg.\n5. Für den Versand von Arsenverbindungen als Wagenladung dürfen ferner benützt werden:\ni. gewöhnliche hölzerne Behälter, die mit widerstandsfähigem Papier ausgekleidet sein müssen;\noder\nii. für Mengen bis zu 25 kg: Säcke aus zwei Lagen Papier oder geeignetem Kunststoff, die\neinzeln in mit Kreppapier ausgekleidete Säcke aus Jute oder ähnlichen Geweben einzusetzen\nsind; oder\niii. Säcke aus mindestens drei Lagen Papier oder aus zwei Lagen Papier mit einer Auskleidung\naus geeignetem Kunststoff. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 20 kg; oder\niv. Säcke aus zwei Lagen Papier oder aus geeignetem Kunststoff, die in Papiersäcke aus vier\nLagen einzusetzen sind. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 60 kg.\nIn den Fällen unter iii. und iv. müssen jeder Sendung leere Säcke im Verhältnis von 1 zu 20 des\narsenhaltigen Stoffes beigegeben werden; diese leeren Säcke sind zur Aufnahme des Stoffes\nbestimmt, der aus den während der Beförderung etwa beschädigten Säcken ausrinnen könnte;\nb) flüssige:\n1. wie die flüssigen Stoffe der Ziffer 81. Bei Behältern aus Metall gemäß Rn. 427 (1) b) 3. kann auf\ndie Einbettung mit Saugstoffen verzichtet werden;\n2. Präparate dürfen auch verpackt sein:\ni. in dicht verschlossene zylindrische Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. mit einem\nFassungsraum von höchstens 25 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder in\nandere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die\nGefäße dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versand-\nstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nii. in dicht verschlossene Glasballons mit einem Fassungsraum von höchstens 25 Liter, die mit\nSaugstoffen in eine hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender\nWiderstandsfähigkeit eingebettet oder in Eisen- oder Weidenkörben gut festgelegt sind.\nDie Glasballons dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\niii. in Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Die\nEignung der Kunststoffgefäße ist durch eine Baumusterprüfung (siehe Rn. 5) nachzuweisen.\nDie Gefäße dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versand-\nstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n(2) Wegen Beförderung von flüssigen Stoffen der Ziffer 83 in Kesselwagen siehe Rn. 438.","1040                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n430   Die Stoffe der Ziffer 84 müssen verpackt sein:\na) wie die festen Stoffe der Ziffer 81;\nb) die Stoffe der Ziffer 84 a), wenn sie auffällig gefärbt sind, auch in Säcke aus mindestens zwei Lagen\nPapier oder aus geeignetem Kunststoff, die in Säcke aus Gewebe eingesetzt sind;\nc) die Stoffe der Ziffer 84 b) auch in Säcke aus dichtgewobener Jute.\n3. Zusammenpackung\n431    (1) Die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe dürfen miteinander zu einem Versandstück vereinigt\nwerden. Die Innen- und Außenpackungen müssen den Vorschriften für die betreffenden Stoffe entsprechen.\n(2) Sofern im Abschnitt • Verpackungen der einzelnen Stoffe• nicht niedrigere Mengen vorgeschrieben\nund nachstehend nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen die Stoffe dieser Klasse in Mengen\nvon höchstens 6 kg für feste Stoffe oder 3 Liter für flüssige Stoffe, und zwar für alle in einer Ziffer oder\nLitera aufgeführten Stoffe zusammen, mit Stoffen einer anderen Ziffer oder Litera dieser Klasse oder mit\nStoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese gestattet\nist - oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.\nDie Innenpackungen müssen den allgemeinen und besonderen Verpackungsvorschriften entsprechen.\nFerner sind die allgemeinen Bestimmungen der Rn. 4 (6) und 8 zu beachten.\nEin Versandstück. darf nicht schwerer sein als 150 kg und nicht schwerer als 75 kg, wenn es zerbrechliche\nGefäße enthält.\nBesondere Bedingungen:\nHöchstmenge\nZiller           Bezelchnung des Stoffes                                        Besondere Vorschriften\nje Gefä8    je Versandstüdt\n1 a}       Blausäure                          Zusammenpackung\nnicht gestattet\n1 b}      Blausäurelösungen mit höcb.-        1 Liter           1 Liter    Dürfen nicht      zusammenge-\nstens 4 1/, Blausäure (stärkere                                  packt werden      mit anderen\nLösungen sind nicht zugelas-                                     Säuren.\nsen)\n2          Acrylnitril                        1 Liter           1 Liter    Dürfen    nicht     zusammen-\nAcetonitril, Isobuttersäure-                                     gepackt werden mit Stoffen\nnitril                                                          der Klassen III c und V. Glas-\ngefäße sind in Schutzgefäße\neinzubetten.\n5a)        Nickelcarbonyl                     Zusammenpackung\nnicht gestattet\n11a)        Acetoncyanhydrin                   1 Liter            1 Liter   Dürfen    nicht      zusammen-\ngepadc.t werden mit Stoffen\nder Klassen III c und V. Glas-\ngefäße sind in Schutzgefäße\neinzubetten.\n13 a)       Dimethylsulfat                     1 Liter            3 Liter\n31 a)       Feste Cyanide\n- in zerbrechlichen Gefäßen        500g                500g\n- in anderen Gefäßen               5kg                   5kg    Dürfen     nicht     zusammen-\ngepadc.t werden mit Stoffen\nsauren Charakters.\n31 b)       Lösungen anorganischer             1 Liter            3 Liter\nCyanide\n41           Ferrosiliciumlegierungen mit      2,5 kg              2,5 kg\nAluminium","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                   1041\n4. Aufschriften und Gefahr zettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX)\n(1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 5, 11 bis 14, 21 bis 23, 31 bis 33, 41, 51 bis 54, 81 und 82 432\nsowie 24 und 34 muß mit einem Zettel nach Muster 4, jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 2, 4 a).\n5 und 11 a) muß außerdem mit einem Zettel nach Muster 2 versehen sein. Jedes Versandstück mit Stoffen\nder Ziffern 61, 62, 71 bis 75, 83 und 84 muß mit einem Zettel nach i-.foster 4 A versehen sein.\nVersandstücke mit Stoffen der Ziffern 81 und 82, die unter die Abteilung 3 der • Verordnungen über den\nVerkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln• in der jeweils gültigen Fassung fallen, dürfen statt mit einem\nZettel nach Muster 4 mit einem Zettel nach Muster 4 A versehen sein.\n(2) Versandstücke mit zerbrechlidlen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit Zetteln\nnach Muster 9 versehen sein. Enthalten die zerbrechlichen Gefäße Flüssigkeiten, so sind - außer wenn es\nsich um zugeschmolzene Glasampullen handelt - außerdem Zettel nach Muster 8 anzubringen; diese Zettel\nmüssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Ver-\npackungen in entsprechender Weise angebracht werden.\n(3) Als Wagenladung brauchen die Versandstücke nicht mit Zetteln nach Muster 2, 4 oder 4 A. ver-\nsehen zu sein (siehe auch Rn. 440).\nB. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen\n(1) Äthylenimin (Ziffer 3) darf als Eilgut nur in Wagenladungen versandt werden.                                  433\n(2) Feste und pastenförmige Mittel zur Schädlingsbekämpfung sowie flüssige Mittel zur Schädlings-\nbekämpfung in unzerbrechlichen Gefäßen (Ziffern 81 bis 84) in gebrauchsfertiger Verpackung [siehe Rn. 427\n(1) a) 9.) dürfen als Expreßgut versandt werden. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 25 kg.\n(3) Die nichtflüssigen Stoffe der Ziffern 31, 32 b) und 52 Lis 54 sowie die Stoffe der Ziffern 11 b), 13 a),\n13c), 21, 22a), 31a), 32a), 34, 51, 62b) und 71 bis 75 dürfen in Mengen bis zu 5 kg bzw. 5 Liter je\nVersandstüdc auch als Expreßgut versandt werden. Zerbrechliche Gefäße mit flüssigen Stoffen müssen mit\nSaugstoffen in dicht verschlossene Blechgefäße eingebettet sein.\nC. Fradltbriefvermerke\n(1) Bei Stoffen, die in der Stoffaufzählung (Rn. 401) namentlich aufgeführt sind, muß die Bezeichnung des         434\nGutes im Frachtbrief gleich lauten wie die in der Stoffaufzählung durch Kursivschrift hervorgehobene\nBenennung. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen und durch Angabe der Klasse, der Ziller\nund gegebenenfalts des Buchstabens der Stollaufzählung und die Abkürzung .Anlage C zur Evo• zu er-\ngänzen [z.B. IV a, Ziller 1 a), Anlage C zur EVO].\nBei Stoffen, die in der Stoffaufzählung (Rn. 401) nicht namentlich erwähnt sind, muß das Gut im Fracht-\nbrief mit der handelsüblichen oder dlemischen Benennung bezeichnet werden. Diese Bezeidlnung ist rot zu\nunterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziller oder gegebenenfalls des BudJstabens des\nStolles, der eine analoge Gefahr aufweist, und die Abkürzung „Anlage C zur EVO\"' zu ergänzen [z. B. IVa,\nZiller 21 m) Anlage C zur EVO].\n(2) Für Blausäure [Ziffer 1 a)] muß der Absender im Frachtbrief bescheinigen: .BesdJalfenheit des Gutes\nund Verpackung entsprech.en den Vorsch.rilten der Anlage C zur Evo·.\n(3) Für die Stoffe der Ziffer 41 muß der Absender im Frachtbrief bescheinigen: ,,Mindestens 3 Tage lang\nan der Luft trocken gelagert•.\n(4) Bei Versendung von leicht polymerisierenden Stoffen muß der Absender im Frachtbrief bescheinigen:\n.Die erlorderlidJen Maßnahmen zur Verhinderung der Polymerisation des Stalles während der Beförderung\nwurden getroffen•.\nD. Beförderungsmittel und tedmlsdle Hilfsmittel\n1. Wagen- und Verladevorschriften\na. Für Versandstücke\n(1) In offenen Wagen muß Blausäure [Ziffer 1 a)J in den Monaten April bis Oktober mit Wagendedcen                 435\ngeschützt werden, wenn die Gefäße nidlt in hölzerne Kisten verpackt sind.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 54, die gemäß Rn. 429 (1) a) 5. iii. und iv. verpackten Mittel zur Schädlingsbekämp-\nfung der Ziffer 83 und die in Sädce verpackten Stoffe der Ziffer 84 sind in gedeckte Wagen zu verladen. Die\nWagen, in denen arsenhaltige Stoffe befördert wurden, müssen nach der Entladung sorgfältig gereinigt\nwerden.\n(3) Die Stoffe der Ziffern 3, 4 und 12 a) und b) sind in offene Wagen zu verladen. Kisten mit Stoffen der\nZiffern 4, 12a) und b) dürfen auch in gedeckte Wagen verladen werden.\nDie Stoffe der Klasse IV a sind in den Wagen getrennt von Nahrungs- und Genußmitteln zu lagern.                   436\nb. Bei Be f ö r der u n g in loser Schüttung\n(1) Die Stoffe der Ziffer 41 -   ausgenommen Mangansilicium -          in loser Schüttung sind in offene Wagen    437\nmit Decken oder in gededcte Wagen zu verladen.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 73 in loser Schüttung sind in offene Wagen mit Dedcen oder in Klappdeckel-\nwagen zu verladen.\n(3) Wagen, in denen Stoffe der Ziffern 41 und 73 in loser Schüttung befördert wurden, müssen nach der\nEntladung unter fließendem Wasser gewaschen werden.","1042                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nc. Für Behälterwagen\n438     (1) Flüssigkeiten der Ziffern 1 b), 14, sowie 12 f), 21, 31 b), 61 e) und f), 81 bis 83 sowie Acrylnitril\n{Ziffer 2 a}), Acetonitril {Ziffer 2 b)), wässerige Lösungen von Äthylenimin (Ziffer 3), Allyldllorid (Ziffer 4 a)J,\nAcetoncyanhydrin {Ziffer 11 a)), Anilin {Ziffer 11 b)) Epicblorhydrin {Ziffer 12 a)), Athylendllorhydrin\n!Ziffer 12 b)). Allylalkohol [Ziffer 13 a)), Dimethylsulfat (Ziffer 13 b)), Phenol (Ziffer 13 c)), Kresole (Ziffer 22 a)J\nund Xylenole {Ziffer 22 b)] dürfen in für diese Stoffe bestimmten Kesselwagen befördert werden; die Gefäße\nund deren Verschlüsse müssen sinngemäß den allgemeinen Verpackungsvorschriften der Rn. 402 entspredlen.\nAbnehmbare Gefäße*) müssen auf den Wagengestellen so befestigt sein, daß sie sieb nicht versdlieben\nkönnen.\n(2) An den Gefäßen für Stoffe der Ziffern 1 b), 31 b), 81 bis 83 sowie für Acrylnitril [Ziffer 2 a)), Acetonitril\n(Ziffer 2 b)], Allylchlorid {Ziffer 4 a)], Acetoncyanhydrin [Ziffer 11 a)J, Epicblorhydrin [Ziffer 12 a)), Äthylen-\ncblorhydrin fZiffer 12 b)], Allylalkohol (Ziffer 13 a)] und Dimethylsulfat (Ziffer 13 b)) müssen sich alle Off-\nnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden; die Gefäßwände dürfen unterhalb des Flüssigkeits-\nspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Wenn die Gefäße nicht doppelwandig sind,\ndürfen sie keine Nietnähte haben. Die Offnungen müssen dicht verschlossen und der Verschluß muß\ndurch eine gut gesicherte Metallkappe geschützt sein. Die Gefäße für die vorstehend genannten Stoffe\nder Ziffern 2 a) und b), 4 a), 11 a), 12 a) und b), 13 a) und b) sowie für die Stoffe der Ziffern 81 bis 83 dürfen\nhöchstens zu 93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.\n(3) Die Gefäße für die Stoffe der Ziffer 14 sowie wässerige Lösungen von Äthylenimin (Ziffer 3) müssen\naus Feinkornstahl hergestellt und geschweißt sein; die Schweißverbindung muß volle Sicherheit bieten. Die\nGefäße müssen außerdem folgenden Bedingungen entsprechen:\na) für nidlt abnehmbare Gefäße:\n1. Sie müssen aus Stahlblech solcher Didce hergestellt sein, daß das Produkt aus Wanddicke (in\nmm) und Mindestzugfestigkeit (in kg/mm!) des verwendeten Stahls mindestens 520 beträgt.\n2. Gefäße, deren Fassungsraum 10 000 Liter nicht übersteigt, dürfen jedoch aus Stahlblech von\nmindestens 10 mm Wanddicke und Gefäße, deren Fassungsraum 12 500 Liter nicht übersteigt,\naus Stahlblech von mindestens 12,5 mm Wanddicke hergestellt sein.\n3. Die Gefäße müssen so gebaut sein, daß sie eine Flüssigkeitsdruckprobe von 7 kg/cmt bestehen\nkönnen; diese Prüfung muß am Ende einer Frist wiederholt werden, die doppelt so lang ist wie\ndie vorgeschriebene Frist für die periodische Revision des Wagens, der dieses Gefäß trägt. Alle\nOflnungen müssen sich oberhalb des Aüssigkeitsspiegels befinden; die Gefäßwände dürfen\nunterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die\nGefäße müssen von einer Schutzsd:tlcbt umgeben sein, deren Dicke mindestens 75 mm beträgt\nund die von einem StahJbledi von mindestens 3 mm Dicke oder von einem Blech aus einer\nAluminiumlegierung von gleicher Festigkeit gehalten wird. Die Offnungen müssen dicht ver-\nschlossen und der Verschluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe gesdlützt sein.\n4. Die Kesselwagengefäße für Äthylenimin (Ziffer 3) sind spätestens alle 4 Jahre einer inneren\nUntersuchung zu unterziehen.\nb) für abnehmbare Gefäße•):\n1. Gefäße, deren Fassungsraum 6 000 Liter und deren GefäSdurchmesser 1 500 mm nicht übersteigt,\ndürfen aus Stahlblech von mindestens 8 mm Wanddidce hergestellt sein. Sie müssen so beredlnet\nsein, daß sie einer Flüssigkeitsdruckprobe von 7 kg/cm! standhalten können;\n2. die Gefäße sind vor der Inbetriebnahme einer Dichtheitsprüfung unter einem Druck von 2 kg/cm 2\nzu unterziehen. Alle zwei Jahre ist eine innere Untersuchung des Gefäßes vorzunehmen. Die\nDichtheitsprüfung und die innere Untersudlung sind unter Kontrolle eines behördlich aner-\nkannten Sachverständigen vorzunehmen;\n3. alle Offnungen müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden; die Gefäßwände dürfen\nunterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die\nVentile müssen versenkt angebracht sein und einen dichten Verschluß gewährleisten. Der\nVerschluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe geschützt sein;\nc) die Gefäße dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.\n(4) Bei der Aufgabe zur Beförderung dürfen den Kesselwagen außen keine giftigen Stoffe anhaften.\nd. Für K 1 ein b eh ä 1 t er (Kleincontainer)\n439     (1) Mit Ausnahme von zerbrechlichen Versandstücken im Sinne von Rn. 4 (5) dürfen Versandstüdce mit\nden in diese Klasse eingereihten Stoffen in Kleinbehältern (Kleincontainern) befördert werden.\n(2) Die in Rn. 441 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter\n(Kleincontainer).\n(3) Die Stoffe der Ziffern 41 - bei Vorverpackung in bitumenkaschierte Papiersäcke - und 73 dürfen auch\nohne Innenpackung in vollwandigen geschlossenen Kleinbehältern (Kleincontainern) enthalten sein; diese\nmüssen nach der Entleerung unter fließendem Wasser gewaschen werden.\n(4) Anilin (Ziffer 11 b)] darf auch in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) befördert\nwerden.\n•) Als abnehmbar werden Gefäße bezeichnet, die, der besonderen Bauweise des Wagens angepaßt, von diesem erst nach Lösen\nder Befesligungsmiltel abgenommen werden konneo.","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                              1043\n2. Aufs c h r i f t e n und Ge f a h r zettel an den Wagen und            an den Klein b eh ä l t er n (Klein-\ncontainern) (siehe Anhang IX)\n(1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 5, 11 bis 14, 21 bis 23, 31 bis 33, 41, 51 bis54,81 und82   440\nsowie 24 und 34 müssen auf beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 4, bei Beförderung von Stoffen\nder Ziffern 2, 3, 4 a). 5 und 11 a) außerdem nach Muster 2 angebracht werden. Bei Beförderung von Stoffen\nder Ziffern 61, 62, 71 bis 75, 83 und 84 müssen auf beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 4 A ange-\nbracht werden.\n{2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Versandstücke mit Stoffen der Ziffern l bis 5, 11 bis 14,\n21 bis 23, 31 bis 33, 41, 51 bis 54, 81 und 82 sowie 24 und 34 oder Stoffe der Ziffer 41 in loser Schüttung\nverladen sind, müssen mit einem Zettel nach Muster 4 versehen sein. Die Kleinbehälter (Kleincontainer).\nin denen Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 61, 62, 71 bis 75, 83 und 84 oder mit Stoffen der Ziffer 73\nin loser Schüttung verladen sind, müssen mit einem Zettel nach Muster 4 A versehen sein.\nKleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen\nebenfalls mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein.\nE. Zusammenladeverbote\n(1) Die Stoffe der Klasse IV a dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:                          441\na) mit Stoffen der Klasse III c (Rn. 371);\nb) mit Stoffen der Klasse V (Rn. 501).\n(2) Die Stoffe der Ziffer 5 dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:\na) mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);\nb) mit Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61);\nc) mit Gegenständen der Klasse l c (Rn. l 01);\nd) mit Stoffen der Klasse III a (Rn. 301).\n(3) Die Stoffe der Ziffer 14 und die Bleiverbindungen der Ziffern 72 und 73 dürfen nicht mit Pikrinsäure\nder Ziffer 7 a) der Klasse I a (Rn. 21) zusammen in einen Wagen verladen werden.\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen be-               442\nsondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\nF. Entleerte Behälter\n(1) Die Säcke der Ziffern 91 und 92 sind in Kisten oder in wasserdichte Säcke einzusetzen, die jedes          443\nAusrinnen des Inhalts verhindern.\n(2) Die anderen Verpackungen der Ziffern 91 und 92, einschließlich der Behälterwagengefäße und der\nkleinen Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscontainer), müssen ebenso verschlossen und ebenso undurchlässig\nsein wie in gefülltem Zustand.\n(3) Die als Stückgut aufgegebenen Verpackungen der Ziffer 91 (einschließlich Kesselwagen und kleiner\nFlüssigkeitsbehälter) sowie verpackte Säcke der Ziffer 91 müssen mit Zetteln nach Muster 4 versehen sein:\nverpackte Säcke der Ziffer 92 müssen mit Zetteln nach Muster 4 A. versehen sein (siehe Anhang IX).\n(4) Die entleerten Behälter der Ziffern 91 und 92 sind in den Wagen und Güterhallen (Magazinen) ge-\ntrennt von Nahrungs- und Genußmitteln zu lagern.\n(5) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß lauten: Leere Verpackung, IV a, Ziffer 91 (oder 92), Anlage C\nzur Evo•. Dieser Text ist rot zu unterstreichen.\nG. Sonstige Vorschriften\nDie Stoffe der Klasse IV a sind in den Güterhallen (Magazinen) getrennt von Nahrungs- und Genußmitteln        444\nzu lagern.\n(1) Werden bei Beschädigung der Verpackung Stoffe der Klasse IV a verstreut, so dürfen die in dem-          444/1\nselben Wagen verladenen Nahrungs- und Genußmittel dem Empfänger nur ausgeliefert werden, wenn fest-\nsteht, daß sie durch die verstreuten Giftstoffe nicht verunreinigt worden sind.\n(2) Die Haftung der Eisenbahn gegenüber dem Verfügungsberechtigten der Nahrungs- oder Genußmittel-\nsendung wird durch diese Bestimmung nicht berührt.\n445-449\nKlasse IVb\nRadioaktive Stoffe\nVorbemerkungen\n1. Radioaktive Stoffe, deren spezifische Aktivität je Gramm 0,002 Mikrocurie nicht überschreitet, sind den\nVorschriften der Klasse IV b nicht unterstellt.\n2. Die Radionuklide sind in die acht in Rn. 1600 des Anhangs VI angegebenen Gruppen aufgeteilt.\n3. Alle in Rn. 1600 nicht aufgeführten Radionuklide, deren Identität jedoch bekannt ist, sind auf Grund ihrer\nAtomzahl uid ihrer Halbwertzeit gemäß Rn. 1601 des Anhangs VI einzureihen.\nAlle Radionuklide, deren Identität nicht bekannt ist, sind in die Gruppe I einzureihen.","1044                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n4. a) Gemischte Spaltprodukte, wie sie sich aus der Spaltung von spaltbaren Stoffen ergeben, sind in die\nGruppe II einzureihen; die Aktivität dieser Mischungen entspricht der Gesamtaktivität aller vorhan-\ndenen Radionuklide.\nb) Aus einer einzigen radioaktiven Zerfallsreihe bestehende Mischungen, in denen sich die Radionuklide\nim natürlichen Verhältnis vorfinden, sind zu behandeln, als ob sie aus einem einzigen Radionuklid\nbestünden.\nFür die Gruppe und die Aktivität ist das erste in der Reihe vorhandene Glied maßgebend, außer\nwenn ein Radionuklid .x• in irgendeinem Zeitpunkt der Beförderung eine größere Aktivität als\nirgendein Glied (einschließlich des ersten) aufweist und eine längere Halbwertzeit hat als das erste\nvorhandene Glied. In diesem Falle wird die Mischung in die Gruppe eingereiht, der dieses Nuklid\n.x· angehört; die Aktivität der Mischung entspricht der Höchstaktivität dieses Nuklides .x· während\nder Beförderung.\nc) Bei aus einer einzigen radioaktiven Zerfallsreihe bestehenden Mischungen, in denen sich ein oder\nmehrere Radionuklide infolge künstlicher physikalischer oder chemischer Anreicherung in einem\ngrößeren als dem natürlichen Verhältnis vorfinden, ist das Glied oder sind die Glieder der Reihe,\ndie sich in einem größeren als dem natürlichen Verhältnis vorfinden, als gesonderte Radionuklide\nzu behandeln; der Rest der Reihe ist wie unter b) zu behandeln.\n5. Die Aktivität von Uran und natürlchem Thorium ist auf Grund des in Rn. 1602 des Anhangs VI angege-\nbenen Aktivitäts-Massen-Verhältnisses gegeben.\n6. Wenn die Identität und die entsprechende Aktivität aller Radionuklide bekannt sind, muß die Aktivität\njedes Radionuklides so begrenzt sein, daß die Summe von F 1 + Fz + ... Fa nid:tt größer ist als 1, wobei\nF1, Fz und Fa folgendes bedeuten:\nGesamtaktivität der Radionuklide der Gruppe 1\nAnwendbare Aktivitätsgrenze je Versandstüdc für Radionuklide der Gruppe I\nGesamtaktivität der Radionuklide der Gruppe II\nAnwendbare Aktivitätsgrenze je Versandstück für Radionuklide der Gruppe II\nusw. bis\nGesamtaklivität der Radionuklide der Gruppe VlII\nFa - Anwendbare Aktivitätsgrenze je Versandstüdc für Radionuklide der ~ruppe Vill.\nBem. Muchungen gemU VorbemertWJg 4 b) alnd als ein elnziges Radionuklid zu betrachten.\n7. Wenn die Identität aller Radionuklide bekannt ist, die Aktivität aller oder einzelner unter ihnen aber nicht,\nso wird bei der Anwendung der obigen Formel angenommen, daß alle Radionuklide, deren Aktivität nich.t\nbekannt ist, der Gruppe mit der größten Einschränkung unter ihnen angehören (ihre Gesamtaktivität\nmuß notwendigerweise bekannt sein, entweder durch direkte Ermittlung oder indem die Gesamtaktivität\nder einzelnen Radionuklide, deren Aktivität bekannt ist, von der Gesamtaktivität des Inhalts des Ver-\nsandstücks abgezogen wird).\nIst die Identität aller Radionuklide oder einzelner unter ihnen nicht bekannt, so werden diese Radio-\nnuklide gemäß Vorbemerkung 3 in die Gruppe I eingereiht.\n8. Zuständige Behörden\nIn der Bundesrepublik Deutschland sind für die in den Vorschriften der Klasse IV b vogesehenen Geneh-\nmigungen zuständig:\na) Die Bundesanstalt für Materialprüfung für die Genehmigungen gemäß Rn. 450 Bern. 3., 452 (7) a) und\n454 (3);                                          .\nb) die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Genehmigungen gemäß Rn. 455 (4) und (8) a) sowie\n456 (11) und (12).\nt. Stoffaufzählung\n450     Von den unter den Begriff der Klasse IVb fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 451\ngenannten und auch diese nur zu den in Rn. 451 bis 470 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen\nund somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.\nBem. 1. Radioaktive Stoffe, die durch Flammenzündung zur Explosion gebradit werden können oder die gegen Stoß oder\ngegen Reibung empfindlicher sind als Dinltrobenzol, sind von der Beförderung au,geschlossen.\n2. Radioaktive Stoffe, die eine krftlsdie Temperatur von weniger als 50° C oder bei dieser Temperatur einen\nDampfdrudc von mehr als 3 kg/cm! haben. müssen lD Geflflen enthalten sein, die audi den Bedingungen der\nRn. 132 und 141 bis 1\"8 entspredien.\n3. Radioaktive Stoffe, die selbstentzündlich sind, müssen In Verpadcungen entbalten sein, deren Muster von der In\nRn. 452 (7) a) genannten zustlndigen Behörde•) zu genehmigen ist. Diese Behörde bestlligt In einem Zeugals,\ndaß das Muster genehmigt worden ist, und gibt darin eiae genaue Besdireibung des Stoffes, für den die Ver-\npadcunq verwendet werden darf.\n4. Als radioaktive Stoffe in besonderer Form gelten:\na) radioaktive Stoffe, die aus einer festen Masse bestehen,\nl) deren kleinste Qber alles gemessene Abmessung nldit weaiger als 0,5 mm betrlgt oder die wenigstens\neine Abmessung von mindestens 5 mm aufweist;\nII) die bei einer Temperatur von weniger als 538° C nidit sdimilzt, sich nldit verßüditigt und sich nicht\nentzündet;\n•) Siehe Vorbemerkungen Abs. 8.","Nr. 13 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                           1045\niii) die bei der Anwendung der li.Jr eine Musterkapsel in Rn. 1662 (2) des Anhangs VI vorgesehenen Schlag-\npri.Jlung weder bricht noch zer~plillert:\niv) die sich nicht auflöst oder sich nicht im Verhältnis von mehr als 50 Mikrogramm je Gramm des Stoffes\nin zerstreubare Reaktionsprodukte verwandelt, wenn sie während einer Woche in Wasser von pH 6 bis\npH 8 und 20° C getaucht wird, dessen Leitlcihigkeit 10 Mikro-Siemens/cm nidlt übersteigt,\nv) die sich nicht im Verhäl!nis von mehr als SO Mikrogramm je Gramm des StoUes in zerstreubare Re-\naktionsprodukte verwandelt, wenn sie wahrend einer \\Voche bei emer Temperatur von 30° C der Luft\nausgesetzt wird:\nb) andersartige radioaktive Stoffe, die in einer Kapsel enthalten sind,\ni) deren kleinste, über alles gemessene Abmessung nid1t weniger als 0,5 mm beträgt oder die wenigstens\neine Abmessung von mindestens 5 mm aufweist;\nfi) deren Werkstoff den vorstehenden Bedingungen unter a) iiJ bis v) entspricht, außer daß die unter a) fi)\nvorgesehene Temperatur 800° C betragen muß:\nlii) von der nachgewiesen wird, daß ihr Muster den Bedingungen der Rn. 1662 des Anhanges VI entspricht.\n5. Als Großquellen gelten radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Versandstück die folgenden Werte übersteigt:\na) 5 000 Cl für Stoffe In besonderer Form, die\n- entweder der Definition unter a) der Bem. 4\n- oder der Definition unter b) der Bem. 4 entsprechen, sofern die Kapsel nicht als dichte Umschließung im\nSinne der Rn. 452 (3) a) verwendet wird,\nb) für die anderen Stoffe\nGruppe         1                 II           III        IV           V          VI           VD       Vlll\nAktivität      1  20 Ci        20 Ci        200 Ci     200 Ci      S 000 Ci   SO 000 Ci    SO 000 Ci 50 000 Cl\n6. Als spaltbare Stoffe Im Sinne der Anlage C gelten Plutonlum-239, Plutonlum-241, Uran-233, Uran-235 und alle\nStoffe, in denen eines dieser Radionuklide enthalten ist. Alle anderen radioaktiven Stoffe gelten als nicht 1palt-\nbar.\n1. a) Niditspaltbare radioaktive Stoffe, die nicht unter Ziffer 1 b), 2 oder 5 fallen;                                                   451\nb} niditspaltbare radioaktive Stoffe, die sich in besonderer Form befinden (siehe Bern. 4 zu Rn. 450} und\ndie nidit unter Ziffer 2 oder 5 fallen.\nSiehe zu a) und b) auch Rn. 451 a.\n2. Nichtspaltbare radioaktive Stoffe, die eine GroßqueJle bilden (siehe Bern. 5 zu Rn. 450).\n3. Spaltbare radioaktive Stoffe, die nicht unter Ziffer 4 oder 5 fallen. Siehe auch Rn. 451 a.\n4. Spaltbare radioaktive Stoffe, die eine Großquelle bilden.\n5. Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (siehe Rn. 457 (1)] Siehe auch Rn. 451 a.\n6. leere Verpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten haben. Siehe audi Rn. 451 a, unter 2. C.\nDie Stoffe und Gegenstände, die gemäß den nachstehenden Bedingungen unter 1. und 2. A, B, C oder D                                   451 a\nzur Beförderung aufgegeben werden, sind mit Ausnahme der Vorschriften der Rn. 470 (4) und (5) dem Ab-\nschnitt 2 .Beförderungsvorschriften• nidit unterstellt:\n1. a) Die Dosisleistung darf an keiner Außenseite der Verpackung 0,5 mR/h oder deren Äquivalent (siehe\nRn. 453 (2) Bern.) überschreiten,\nb) die nicht festhaftende Kontamination darf an keiner Außenfläche des Versandstücks die in Rn. 1604\ndes Anhangs VI angegebenen Werte überschreiten;\nc) das Versandstüdc. darf außer Gegenständen, Instrumenten und Geräten, die zur Verwendung im Zu-\nsammenhang mit diesen Stoffen bestimmt sind, kein anderes Gut enthalten,\nd) das Versandstück darf - soweit es sidi nicnt um Gegenstände unter 2. D handelt - insgesamt nicht\nmehr als 15 g Uran-233 oder 15 g Uran-235 oder 15 g Plutonium-239 oder 15 g Plutonium-241 oder 15 g\nirgendeiner Mischung dieser Radionuklide enthalten.\n2. A. Radioaktive Stoffe, deren Aktivität nidit überschreitet:\ni) entweder je Versandstück.:\n0,01 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe I; oder\n0,1 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe II; oder\n1 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppen III, IV, V oder VI oder im Falle von radioaktiven\nStoffen in besonderer Form, wie sie in der Bem. 4 a) zu Rn. 450 definiert sind; oder\n25 Ci im Falle von Radionukliden der Gruppen VII oder VIII;\nii) oder eine Konzentration von 0,5 mCi je Milliliter im Falle von Tritium in Form von Oxiden in\nwässeriger Lösung,\nsofern diese Stoffe so verpackt sind, daß unter normalen Beförderungsverhältnissen kein Abgang mög-\nlich ist.\nAuf dem Behälter, der verhindern soll, daß der radioaktive Stoff während der Beförderung nach\naußen gelangt, muß in Großbuchstaben das Wort .RADIOAKTIV\" so angesdirieben sein, daß es vor\ndem Offnen dieses Behälters sichtbar ist.\nIm Frachtbrief ist der Vermerk einzutragen: .Stolle der Klasse IV b, 451 a, Anlage C zur Evo·.\nBem. Radioaktive Stoffe, die noch eine andere Gefahr aufweisen, unterliegen auch den Vorschriften der betreffenden\nKlasse.\nB. Apparate, wie Uhren, Elektronenröhren, elektronische Instrumente oder andere Fabrikate, die radioak-\ntive Stoffe in einer nicht leicht verstreubaren Form enthalten (für Radionuklide der Gruppe VII gilt die-\nses Erfordernis nicht) und deren Aktivität je Apparat, Instrument oder Fabrikat die folgenden Werte\nnicht überschreitet:                                    '\n0,1 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe I; oder","1046                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n1 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe II; oder\n10 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe III; oder\n50 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe IV oder im Falle von radioaktiven Stoffen in beson-\nderer Form, wie sie in der Bern. 4 a) zu Rn. 450 definiert sind; oder\n1 Ci im Falle von Radionukliden der Gruppen V oder VI; oder\n25 Ci im Falle von Radionukliden der Gruppen VII oder Vlll,\nsofern\ni) diese Apparate, Instrumente und Fabrikate in widerstandsfähige Verpackungen sicher eingesetzt\nsind;\nii) die Dosisleistung in einer Entfernung von 10 cm vom noch nicht verpackten Apparat, Instrument\noder Fabrikat 10 mR/h oder deren Äquivalent nicht überschreitet;\niii) die Gesamtaktivität je Versandstück die folgenden Werte nicht überschreitet:\n1 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe I; oder\n50 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe II; oder\n3 Ci im Falle von Radionukliden der Gruppen III oder IV; oder\n20 Ci im Falle von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, wie sie in der Bern. 4 a) zu Rn. 450\ndefiniert sind; oder\nl Ci im Falle von Radionukliden der Gruppen V oder VI; oder\n200 Ci im Falle von Radionukliden der Gruppen VII oder VIJT.\nIm Frachtbrief ist der Vermerk einzutragen: .Stolle der Klasse IV b, 451 a, Anlage C zur                   Evo•.\nC. Leere Verpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten haben (Ziffer 6), sofern sie sieb in gutem\nZustand befinden, innen gereinigt und so verschlossen sind wie in gefülltem Zustand.\nDie Verpackung muß den Vermerk „Leere Verpackung, entleert von radioaktiven Stoffen• tragen.\nDie in Rn. 452 (5) d) und (6) c) vorgesehenen Zeichen und die in Rn. 459 (1) und (3) vorgesehenen\nGefahrzettel dürfen nicht mehr sichtbar sein.\nIm Frachtbrief ist der Vermerk einzutragen: .Leere Verpackung, IV b, 451 a, Anlage C zur Evo•.\nD. Fabrikate (ausgenommen Brennstoffelemente), die als einzigen radioaktiven Stoff natürliches oder\nverarmtes Uran enthalten (z.B. Verpackungen für radiokative Stoffe mit einer Abschirmung aus Uran),\nsofern\ni) die Oberfläche des Urans mit einer Umhüllung aus einem inaktiven Metall bedeckt ist;\nii) die Aktivität je Fabrikat nicht mehr beträgt als 3 Ci.\n2. Beförderungsvorschriften\n(Die Vorschriften für entleerte Behälter sind unter F. zusammengefaßt.}\nA. Versandstücke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n452    (l} Für die Stoffe der Ziffern 1 bis 5 muß eine A- oder B-Verpackung gemäß den Vorschriften unter (2)\nbis (6) verwendet werden. Für die Stoffe der Ziffer 5 siehe jedoch auch Rn. 457.\n(2) a) Alle Konstruktionselemente, die für die Einhaltung der Vorschriften dieser Klasse in bezug auf die\nVerpackung notwendig sind, gelten als Bestandteil der Verpackung.\nDie Verpackung kann insbesondere aus einem oder mehreren Gefäßen bestehen und einen\nsaugfähigen Stoff, Vorrichtungen für die Wahrung des Sicherheitsabstandes, eine Strahlenabschir-\nmung, eine Kühlvorrichtung, Stoßdämpfer und eine Wärmeschutzvorrichtung enthalten. Für Stoffe\nder Ziffern 2 und 4 kann unter diesen Vorrichtungen auch ein \\Vagen mit Befestigungsmitteln ver-\nstanden werden, wenn sie einen integrierenden Bestandteil der Verpackung bilden.\nAlle Bestandteile, die dem Versandstück im Augenblick der Beförderung beigefügt werden und\ndie keinen integrierenden Teil der Verpackung darstellen, dürfen die Sicherheit der Verpackung\nnicht beeinträchtigen.\nb) Bei der Wahl der Werkstoffe für die Verpackungen ist den Temperaturschwankungen Rechnung\nzu tragen, denen die Versandstücke während der Beförderung oder Lagerung gegebenenfalls aus-\ngesetzt sind. Als Temperaturgrenzen gelten --40° und +10° C.\nc) Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß durch Beschleunigungen, Erschütterungen oder\nSchwingungen während der Beförderung die Verpackung nicht beschädigt und die Wirksamkeit\nder Verschlußvorrichtungen der verschiedenen Gefäße nicht beeinträchtigt wird. Vor allem dürfen\nSchrauben und Bolzen sich nicht selbst lockern und die anderen Verschlußvorrichtungen dürfen\nnicht unabsichtlich geöffnet werden können.\n(3) a) Die Verpackung muß eine dichte Umschließung mit einem sicheren Verschluß aufweisen.\nBem. Unter didlter Umschließung versteht man den Behllter, der audl dann ein Entweidlen des radioaktiven Stoffes\nverhindert. wenn die im Inneren dieser Umschließung befindlichen Gefäße zerbrechen oder undicht werden. Unter\nsicherem Versdlluß versteht man einen Verschluß, der sldl nicht von selbst öffnet, nicht unabsichtlich geöffnet\nwerden kann und einem eventuellen Drudcanstieg im Irineren des Behälters standhält.\nDie dichte Umschließung hat dem radiolytisd1en Zerfall der Flüssigkeiten und der anderen\nempfindlichen Stoffe Rechnung zu tragen.","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                           1047\nb) Die dichte Umschließung und ihre Verschlußvorrichtungen müssen aus einem Werkstoff bestehen,\nder von einem ätzenden Inhalt nicht angegriffen wird.\nc) Die dichte Umschließung muß so stark sein, daß sie bei einer Verminderung des Umgebungs-\ndruckes auf 0,5 Atmosphären (absoluter Wert) dicht bleibt.\nd) \\f\\lenn die dichte Umschließung einen separaten Bestandteil der Verpackung bildet, muß sie mit\neiner sicheren, vom Rest der Verpackung vollkommen unabhängigen Verschlußvorrichtung ver-\nsehen sein.\ne) Die Verpackung muß so besdiaffen sein, daß die dichte Umschließung einem Anstieg des inneren\nDruckes standhält. Eine für die Aufnahme von Flüssigkeiten oder Gasen bestimmte dichte Umschlie-\nßung muß aus Metall bestehen.\nf) Wenn nötig, muß die didite Umschließung innen oder außen mit einer Strahlenabschirmung ver-\nsehen sein. Sie kann aud1 so beschaffen sein, daß sie selbst di~ Strahlenabschirmung bildet.\ng) Vvenn die Umschließung von eine1 Strahlenabschirmung umgeben ist, muß diese so beschaffen sein,\ndaß die Umschließung nicht nach außen gelangen kann. Wenn die Strahlenabsdiirmung und die sich\ndarin befindende Umschließung einen separaten Bestandteil der Verpackung bilden, muß die StrRh-\nlenabschirmung mit einer sicheren, vom Rest der Verpackung vollkommen unabhängigen Ver-\nschlußvorrichtung versehen sein.\nh) Wenn die Strahlenschwachung gcnz oder teilweise durch eine Abstandshalterung zwischen der\ndichten Umschließung und der äußeren Verpackung erzielt wird, muß die Verpackung so beschaffen\nsein, daß dieser Abstand gewahrt bleibt.\ni) Eine Verpackung mit Wärmeschutz, der bewirken soll, daß sie den Vorschriften betreffend Typ\nB-Verpackungen (Rn. 452 (6) a)) entspricht, muß so beschaffen sein, daß der Wärmeschutz oder die\nBestandteile der Verpackung, die einen Wärmesdrntz darstellen, audi bei den im Anhang VI,\nRn. 1642 bis 1646 und 1649 vorges~henen Prüfungen wirksam bleiben würden.\n(4) a) Die kleinste äußere Ab~essung des Versandstück.es darf nicht weniger als 10 cm betragen.\nb) Die Versandstücke müssen so beschaffen sein, daß sie während der Beförderung leimt gehandhabt\nund in geeigneter Weise verstaut werden können.\nc) Versandstücke mit einem Gewicht von 10 bis 50 kg müssen mit Handhaben versehen sein, die eine\nmanuelle Handhabung ermöglichen.\nd) Versandstücke mit einem Gewidit von mehr als 50 kg müssen so besdiaffen sein, daß eine sichere\nHandhabung mit medianisdien Mitteln möglidi ist.\ne) Die an einem Versandstück angebrachten Hebevorriditungen müssen den für soldie Vorrichtungen\nüblichen Sicherheitsanforderungen entspredien. Sie müssen so besdiaffen sein, daß audi bei ruck-\nweisem Anheben eine genügende Sicherheit besteht.\nf) Andere als die unter e) vorgesehenen Hebevorrichtungen und alle anderen Vorrichtungen an der\nAußenseite der Verpackung, die zum Heben des Versandstücks verwendet werden könnten, müssen\nfür die Beförderung vollständig bedeckt oder entfernt werden oder sie müssen so besdiaffen sein,\ndaß sie das Gewidit des ganzen Versandstücks, und zwar unter Einschluß eines Sicherheitszuschla-\nges für das ruckweise Anheben, aushalten.\ng) Die Außenseite der Verpackung soll wenn möglich frei sein von hervorstehenden Konstruktions-\nteilen. Vorrichtungen wie Sicherheitsventile oder Hähne sollen entweder eingelassen oder durch\nStahlkappen geschützt sein. Die Außenseite der Verpackung muß ferner, soweit dies praktisch mög-\nlich ist, so beschaffen und hergerichtet sein, daß sie leicht dekontaminiert werden kann.\nh) An der Außenseite jedes Versandstückes muß eine Vorrichtung wie ein Siegel angebracht sein,\ndie nicht leicht unwirksam werden kann und eine unrechtmaßige Offnung des Versandstückes fest-\nstellen läßt.\ni) Auf allen Außenflächen des Versandstückes muß die nicht festhaftende Kontamination so niedrig\nwie möglich gehalten werden und darf auf keinen Fall die in Rn. 1604 des Anhangs VI angegebenen\nWerte übersdireiten.\nTyp A-Verpackungen\n(5) a) Eine A-Verpackung muß so beschaffen sein, daß der radioaktive Stoff audi dann nicht entweichen\noder sich verstreuen kann und die abschirmende Wirkung gewahrt bleibt, wenn die Verpackung\nden im Anhang VI, Rn. 1642 bis 1646 vorgesehenen Prüfungen unterworfen worden wäre.\nb) Eine für die Beförderung von flüssigen Stoffen bestimmte A-Verpackung muß außerdem so beschaf-\nfen sein, daß der radioaktive Inhalt auch dann nicht entweichen oder verspritzen kann, wenn die\nVerpackung der im Anhang VI, Rn. 1647 vorgesehenen Prüfung unterworfen worden wäre, ausge-\nnommen wenn die dichte Umschließung genügend Saugstoff enthält, um das Doppelte des flüssigen\nInhalts aufzusaugen, und eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:\n1. der Saugstoff befindet sich innerhalb der Abschirmung;\n2. befindet sich der Saugstoff außerhalb der Abschirmung, so ist der Nachweis zu erhringen, daß die\nDosisleistung an der Außenseite der Verpackung 1000 mR/h oder deren Äquivalent nicht\nüberschreitet, wenn der flüssige Inhalt vom Saugstoff aufgesaugt wird.\nc) Eine für die Beförderung von Tritiumgas der Gruppe VII mit einer Aktivität von mehr als 200 Ci\noder von anderen Gasen mit einer Aktivität von mehr als 20 Ci bestimmte A-Verpackung muß\naußerdem so beschaffen sein, daß der Inhalt aurn dann nicht entweichen würd<', wenn die dichte\nUmschließung dieser Verpackung für sich allein der im Anhang VI, Rn. 1647 vorgesehenen Prüfung\nunterworfen worden wäre.","1048                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nd) In einer für die Beförderung von Gammastrahlern mit einer Aktivität von mehr als 3 Ci bestimmten\nA-Verpackung, deren Strahlenabschirmung aus einem Werkstoff mit einem Schmelzpunkt unter\n815° C besteht, muß der radioaktive Stoff in einem gesc:hlossenen Stahlbehälter (der die dichte\nUmsd1ließung sein kann) enthalten sein. Die kleinste äußere Abmessung dieses Behälters muß\nmindestens 5 cm und die \\\\Tanddicke mindestens 2 mm betragen.\nBem. Als Gammastrahler Im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche radioaktive Stolle anzusehen, bei denen mehr als\n10 •!, der Zerfälle mit einer Gammastrahlung verbunden sind, deren Energie mehr als 100 Kiloelektronen\"olt (keV)\nbeträgt.\nAuf der Außenseite dieses Stahlbehälters oder der Strahlenabschirmung, wenn der Behälter\nvon einer Strahlenabschirmung umgeben ist, deren Schmelzpunkt über 815° C liegt, müssen deutlich\nsichtbar das auf den Gefahrzetteln wiedergegebene Strahlensymbol und der Vermerk .RADIO-\nAKTIV\" in Großbudlstaben von mindestens 1 cm Höhe eingestanzt, eingeprägt oder in einem\nanderen feuer- und wasserbeständigen Verfahren angebracht sein.\ne} Jedes Versandstück mit einer A-Verpackung muß auf der Außenseite deutlich und dauerhaft\nden Vermerk • Typ A • tragen. Sofern die Verpackung einer Genehmigung bedarf [siehe Rn. 456\n(11)]. müssen ferner auf der Außenseite deutlich und dauerhaft das Kennzeichen [siehe Rn. 456 (11)\nd)] und eine Angabe, welche die Identifizierung der Verpackung gestattet [siehe Rn. 456 (11) e)],\nangegeben sein.\nTyp B-Verpadrnngen\n(6) a) Eine B-Verpackung muß, wenn sie den im Anhang VI, Rn. 1642 bis 1646 und 1648 bis 1651 vorge-\nsehenen Prüfungen unterworfen worden wäre,\ni) jegliches Entweichen oder Verstreuen des radioaktiven Inhalts verhüten;\nii) ihre strahlenabsdlirmende Wirkung so bewahren, daß die Dosisleistung 1000 mR/h in 1 m Ent-\nfernung von der Außenseite der Verpackung nicht übersdlreitet, wenn das Versandstück soviel\nlridium-192 enthält, daß es vor den Prüfungen in 1 m Entfernung von der Außenseite der Ver-\npackung eine Strahlung von 10 mR/h abgab. Wenn eine B-Verpackung für die Aufnahme eines\nbestimmten Radionuklids vorgesehen ist, kann dieses anstatt lndium-192 als Prüfstrahler ge-\nnommen werden.\nb) Eine B-Verpackung muß ferner so besdlaffen sein, daß die dichte Umschließung undurchlässig\nbleibt, wenn die Verpackung 15 m tief unter Wasser getaucht wird.\nc} Auf jeder Typ B-Verpackung muß auf der Außenseite des äußersten feuerfesten und wasserdichten\nGefäßes das auf den Gefahrzetteln wiedergegebene Strahlensymbol in gut sichtbarer Weise ein-\ngestanzt, eingeprägt oder in einem anderen feuer- und wasserbeständigen Verfahren angebracht\nsein.\nd) Jedes Versandstück mit einer B-Verpackung muß auf der Außenseite deutlich und dauerhaft den\nVermerk „Typ B •, das Kennzeichen gemäß (7) c} ii} und eine Angabe gemäß (7) c) iii) tragen,\nwelche die Identifizierung der Verpackung gestattet. Wenn das Versandstückmuster einer Geneh-\nmigung gemäß Rn. 456 (11) bedarf, muß das Versandstück außerdem das in Rn. 456 (11) d) vor-\ngesehene Kennzeichen tragen.\n(7} Für die Genehmigung von Bauartmustern von B-Verpadcungen gilt folgendes:\na) Die Bauartmuster von B-Verpackungen, die in einem Lande entworfen wurden, das der CIM **) ange-\nhört, müssen von der zuständigen Behörde*} dieses Landes genehmigt werden. Wenn das Land,\nin dem die Verpackung entworfen wurde, der CIM nicht angehört, ist die Beförderung zulässig,\nsofern:\ni) dieses Land eine Bescheinigung ausstellt, wonach die Verpackung den technischen Vorschriften\ndes RID **) entsp1icht und diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des ersten von der\nSendung berührten CIM-Landes anerkannt wird;\nii) wenn keine Bescheinigung beigebracht wird, das Bauartmuster der Verpackung von der zu-\nständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten CIM-Landes genehmigt wird.\nb) Das Genehmigungsgesuch muß enthalten:\ni} eine qualitative Beschreibung der für die Beförderung vorgesehenen Stoffe, insbesondere ihres\nphysikalischen und chemischen Zustandes, und die Art der Strahlung;\nii) eine genaue Beschreibung des Bauartmusters einschließlich genauer Zeichnungen, Angaben über\nden Werkstoff und die Bauart;\niii} einen Bericht über die vorgenommenen Prüfungen und deren Ergebnisse, oder Berechnungen,\ndie beweisen, daß das Bauartmuster den gestellten Anforderungen entspridlt, oder einen ande-\nren stichhaltigen Beweis;\niv) die Vorschläge des Herstellers des Entwurfs für eine Gebrauchsanweisung zuhanden der Be-\nnützer, nachdem die Genehmigung erteilt worden ist.\nc) i) Die zuständige Behörde stellt für jedes genehmigte oder anerkannte Bauartmuster ein Zeugnis\naus. In diesem Zeugnis sind alle besonderen, durch die Natur des Inhalts bedingten Einschrän-\nkungen und alle besonderen Anweisungen für die Verwendung der in Betracht fallenden Ver-\npackungen anzugeben.\n•1  Siehe Vorbemerkungen Abs. 8.\n••1  CIM = Internationales Obereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr·1\nRID = Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter m it der Eisenbahn (Anlage J zur CIM).","Nr. 13 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                   1049\nii) Wird ein Bauartmuster genehmigt, das in einem der CIM angehörenden Land entworfen wurde,\nso erteilt die zuständige Behörde diesem Bauartmuster ein Kennzeichen, das aus dem Kurz-\nzeichen der Nationalität des Landes*) der zuständigen Behörde und der Genehmigungsnummer\n(fortlaufenden Nummer) besteht.\niii) Dieses Kennzeichen ist durch eine Angabe zu ergänzen, die gestattet, jede einzelne nadt dem\ngenehmigten Bauartmuster hergestellte Verpackung zu identifizieren. Die zuständige Behörde\nerteilt die Genehmigung nur unter der Bedingung, daß der Hersteller des Entwurfs diese An-\ngabe liefert und der zuständigen Behörde darüber Bericht erstattet.\nd) Der Hersteller, der Absender oder der Benützer einer nach einem genehmigten Bauartmuster her-\ngestellten Verpackung muß in der Lage sein, der zuständigen Behörde eine vollständige Bescheini-\ngung vorzulegen, aus der hervorgeht, daß die bei der Herstellung der Verpackung verwendeten\nMethoden und Werkstoffe den für das Bauartmuster genehmigten Vorschriften entsprechen. Die\nzuständige Behörde kann die Verpackung auch während ihrer Herstellung kontrollieren.\n(1) Die Versandstücke müssen in eine der folgenden drei Kategorien fallen:                                                      453\na) Kategorie 1-WEISS, wenn die Dosisleistung eines Versandstücks während der ganzen Beförderung\nan keiner Außenseite des Versandstücks 0,5 mR/h oder deren Äquivalent überschreitet (siehe auch\nAbs. b)];\nb) Kategorie II-GELB, wenn die unter a) angegebene Grenze überschritten wird oder - unabhängig\ndavon, ob sie überschritten wird oder nicht - das Versandstück der Nuklearen Sicherheitsklasse II\nangehört (siehe Rn. 456 (5)], und wenn\n1. die Dosisleistung je Versandstück in keinem Zeitpunkt der Beförderung folgende Werte über-\nschreitet:\ni) 10 mR/h oder deren Äquivalent an irgendeiner Außenseite des Versandstücks;\nii) 0,5 mR/h oder deren Äquivalent in 1 m Abstand vom Mittelpunkt des Versandstücks••);\n2. die Transportkennzahl [siehe Abs. (4) und (5)) in keinem Zeitpunkt der Beförderung mehr als\n0,5 beträgt;\nc) Kategorie III-GELB, wenn auch nur eine der unter b) angegebenen Grenzen überschritten wird\nund wenn:\n1. die Dosisleistung je Versandstück in keinem Zeitpunkt der Beförderung folgende Werte über-\nschreitet:\ni) 200 mR/h oder deren Äquivalent an irgendeiner Außenseite des Versandstücks;\nii) 10 mR/h oder deren Äquivalent in 1 m Abstand vom Mittelpunkt des Versandstücks••) (siehe\njedoch nachstehend unter Abs. (2));\n2. die Transportkennzahl [siehe Abs. (4) und (5)) in keinem Zeitpunkt der Beförderung mehr als 10\nbeträgt [siehe jedoch nachstehend unter Abs. (2)1.\n(2) Die unter c) 1. ii) und 2. vorgeschriebenen Grenzen dürfen überschritten werden, wenn das Versand-\nsliick als Wagenladung befördert wird. In diesem Falle darf die Dosisleistung die folgenden Werte nicht\nüberschreiten:\ni) 200 mR/h oder deren Äquivalent an irgendeiner direkt zugänglichen Stelle der Außenseite des\nWagens;\nii) 10 mR/h oder deren Äquivalent in 2 m Abstand von irgendeiner Außenseite des Wagens.\nBem. Das Mllliröntgen Je Stunde oder dessen Äquivalent ist die Maßeinheit der Doslsleistung.\nDie Dosislelstung In .Milllröntgen Je Stunde (mR/h) oder deren Äquivalent• entspricht der Summe der folgenden\nZahlenwerte:\na) für Gamma- und/oder Röntgenstrahlen: der Anzahl Mllliröntgen Je Stunde;\nb) fllr Beta-Strahlen: der Anzahl Mllllrad Je Stunde, bezogen auf Luft,\nc) für Neutronen: der Anzahl der nach Rn. 1603 des Anhangs VI berechneten .Milliröntgen je Stunde oder deren\nÄquivalent• oder der Anzahl MIiiirem je Stunde.\n(3) Die Dosisleistungen müssen mit geeigneten Instrumenten gemessen werden. Der so ermittelte Zahlen-\nwert gilt als die tatsächliche Dosisleistung. Der Neutronenfluß kann jedoch durch Berechnung oder durch\nMessung ermittelt werden.\n(4) Soweit die Versandstücke nicht zu der Nuklearen Sicherheitsklasse II gehören, wird die von Versand-\nslücken der Kategorien II-GELB und III-GELB ausgehende Strahlenwirkung durch die Transportkennzahl\nwiedergegeben. Als Transportkennzahl gilt:\na) der Zahlenwert, der die in mR/h oder deren Äquivalent angegebene höchste Dosisleistung in l m\nAbstand vom Mittelpunkt des Versandstückes ausdrückt; oder\n.,  Die Kurzzeichen lauten:\nA     Osterreich                     B      Spanien                              IRQ     Irak             R    Rumlnlen\nB      Belgien                       p      Frankreich                           L       Luxemburg        s    Schweden\nBG     Bulgarien                     FL     Liedltenstein                        MA      Marokko          SF   Finnland\nCH     S<.llweiz                     GB     Grc.Obrilannien u. Nordirland         N      Norwegen         SYR  Syrien\nCS     Tschechoslowakei              GR     Griedlenland                          NL     Niederlande      TN   Tunesien\nD       Deutschland                   H      Ungarn                                p      Portugal         TR   Türkei\nDlt     Dänemark                      1      Italien                               PL     Polen            YU   Jugoslawien\n.D\nAnr:ierkung: In der Bundesrepublik Deutschland wird das Kurzzeichen .D• durch die Buchstaben .DB\" wie folgt ergänzt:\nDB\"\n••) Ubersleigt eine der äußeren Abmessungen des Versandstückes über alles gemessen 2 m, so darf dieser Wert der Doslsleistung\nwede; auf der Außen~eite am Ende der Längsadlse des Versandstücks noch in 1 m Abstand von der Längsachse des Versand-\nstücks überschritten werden.","1050                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nb) wenn eine der äußeren Abmessungen des Versandstücks über alles gemessen 2 m übersteigt, der\nZahlenwert, der den höheren der beiden nachstehenden Werte ausdrückt:\ni) die höchste Dosisleistung in mR/h oder deren Äquivalent auf der Außenseite, am Ende der\nLängsachse des Versandstücks;\nii) die höchste Dosisleistung in mR/h oder deren Äquivalent in 1 m Abstand von der Längsad1se.\n(5) Im Falle eines Versandstücks der Nuklearen Sicherheitsklasse II gilt als Transportkennzahl der größere\nder folgenden zwei Werte:\na) der Zahlenwert der höchsten Dosisleistung gemäß Abs. (4) a) oder b);\nb) die Zahl, die sich ergibt, wenn 50 durch die .zulässige Anzahl• solcher Versandstücke geteilt wird\n(siehe Rn. 456 (10) b)I.\n(6) Die Transportkennzahl ist auf die erste Dezimalstelle aufzurunden.\n2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e l n e n S t o ff e\n454      (1) Die Stoffe der Ziffer 1 a) sind in A- oder B-Verpackungen zu verpacken. Die Aktivität je Versandstück\ndarf die folgenden Werte nicht übersteigen:\na) bei Verwendung einer A-Verpackung:\nGruppe                                   II         III        IV          V           VI        VII        VIII\nAktivität                1 mCi        50mCi        3 Ci       20Ci        20Ci      1 000 Ci  1 000 Ci    1 000 Ci\nb) bei Verwendung einer B-Verpackung:\nGruppe                                   II         III        IV          V           VI        VII        VIII\nAktivität               20 Ci         20 Ci     200Ci       200Ci \\ 5 ooo Ci     j soooo Ci! soooo Ci 150000 Ci\n(2) Die Stoffe der Ziffer 1 b) sind in A- oder B-Verpackungen zu verpacken. Die Aktivität je Versand-\nstück darf nicht übersteigen:\na) bei Verwendung einer A-Verpackung: 20 Ci;\nb) bei Verwendung einer B-Verpackung: 5 000 Ci,\nunter der Voraussetzung, daß für einen Stoff, welcher der Definition der Bern. 4 a} zu Rn. 450 nicht\nentspricht, aber derjenigen der Bem. 4 b) entspricht, die Kapsel nicht als dichte Umschließung\nverwendet wird. Wird die Kapsel als dichte Umschließung verwendet, gelten für die zulässige\nAktivität die in Abs. (1) a) und b) angegebenen Werte.\n(3) Jedes Bauartmuster der Kapsel muß von der zuständigen Behörde•) des Landes, in dem dieses\nMuster entworfen wurde, genehmigt werden. Die zuständige Behörde bestätigt in einem Zeugnis, daß das\ngenehmigte Muster den Vorschriften dieser Klasse entspricht, und gibt darin die Art des radioaktiven\nStoffes an, den dies_e Kapsel enthalten darf.\nDer Hersteller, der Absender oder der Benützer einer nach einem genehmigten Bauartmuster hergestellten\nKapsel mit einem radioaktiven Stoff muß in der Lage sein, der zuständigen Behörde eine vollständige\nBescheinigung vorzulegen, aus der hervorgent, daß die bei der Herstellung der Kapsel verwendeten Methoden\nund Werkstoffe den für das Bauartmuster genehmigten Vorschriften entsprechen.\n455       (1) Die Stoffe der Ziffer 2 sind in B-Verpackungen zu verpacken, die außerdem den folgenden Bedingungen\nentsprechen müssen:\na) Die für die Herstellung der Verpackung und ihrer einzelnen Bestandteile oder Innenbehälter ver-\nwendeten Werkstoffe müssen physikalisch und chemisch miteinander und mit dem Inhalt des\nVersandstück.es verträglich sein.\nb) Wenn sich in der dichten Umschließung unter den Bedingungen der Prüfungen im Anhang VI,\nRn. 1642 bis 1646 und 1648 bis 1651 ein Druck bilden kann, der in ihrem Werkstoff bei der bei\ndiesen Prüfungen zu erwartenden Temperatur eine seine Streckgrenze überschreitende Bean-\nspruchung hervorrufen würde, muß das Versandstück mit einem Druckminderungssystem versehen\nsein.\nc) Mit Ausnahme der Druckminderungsventile müssen alle Ventile, durch die der radioaktive Inhalt\noder das primäre Wärmeübertragungsmittel entweichen und eine äußere Kontamination verur-\nsachen könnten, vor der Betätigung durch. Unbefugte geschützt und mit einer zusätzlichen Abdich-\ntung versehen sein, die jedes Entweich.en verhindert.\nBem. Unter prim6rem Wärmeübertragungsmittel versteht man alle gasförmigen, flüssigen oder festen Stoffe. mit Aus•\nnahme der radioaktiven Quelle, die von der dichten Umschließung umgeben sind.\nd) Eine an der Verpackung angebrachte Hebevorrichtung muß so beschaffen sein, daß beim Heben\ndes Versandstücks kein Werkstoff der Verpackung einer Beanspruchung von mehr als einem Drittel\nseiner Streckgrenze ausgesetzt wird.\ne) Eine am Versandstück angebrachte Festhaltevorrichtung muß so beschaffen sein, daß trotz der\nwährend der Beförderung darin etwa auftretenden Beanspruchungen das Versandstück den Vor-\nschriften dieser Klasse entspricht.\n•) Siehe Vorbemerkungen Abs. 8.","Nr. 13 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                           1051\n(2) Das Versandstück. muß so beschaffen sein:\na) daß die im Inneren durch den radioaktiven Stoff erzeugte Wärme während der ganzen Beförderung\ndie Wirksamkeit der Verpackung nicht beeinträc.htigt. Es ist besonders auf die Folgen der Wärme-\neinwirkung zu achten, unter deren Einfluß:\ni) die Anordnung, die geometrische Form oder der physikalische Zustand des Inhalts sich ver-\nändern können oder, wenn der Stoff in einer Hülle oder in einem Gefäß eingeschlossen ist, die\nHülle, das Gefäß oder der Stoff schmelzen können;\nii) die Verpackung ihre Wirksamkeit einbüßen kann, weil sie wegen Wärmebeanspruchung rissig\nwird oder weil die Strahlenabschirmung schmilzt;\niii) bei Feuchtigkeit die Korrosion beschleunigt werden kann;\nb) daß die Temperatur an den berührbaren Außenseiten des Versandstücks 50° C nicht übersteigt.\nWird das Versandstück als Wagenladung befördert, darf diese Temperatur höchstens 82° C\nbetragen.\n(3) Bei Anwendung der Bestimmungen der Abs. (1) und (2) wird angenommen, das Versandstück, dessen\nTemperatur der Umgebungstemperatur entspricht, werde bei Windstille einer direkten Sonneneinstrahlung\nausgesetzt, deren tägliche Änderung zu berücksichtigen isl Für Versandstücke gemäß Abs. (2) b) wird jedoch\nangenommen, daß sie sich im Schatten befinden.\nZum Versandstück gehört auch eine etwaige Vorrichtung zur Abschirmung der Sonneneinstrahlung, sofern\nnachgewiesen wird, daß diese Vorrichtung auch dann ihre Wirksamkeit beibehalten würde, wenn sie den\nin der Anlage VI, Rn. 1642 bis 1646 vorgesehenen Prüfungen unterworfen worden wäre oder sofern Gewähr\nbesteht, daß ihre Wirksamkeit bei Beachtung der in der Beförderungsgenehmigung vorgesehenen zusätz-\nlichen Maßnahmen während der Beförderung [siehe Abs. (9) c)] erhalten bleibt.\nGenehmigung der Muster von Versandstücken\n(4) Ein Muster, das allen nachfolgenden Anforderungen entspricht, ist durch die in Rn. 452 (7) a) genannte\nzuständige Behörde zu genehmigen:\na) Das Versandstück muß der Bedingung unter Rn. 452 (6) a) i) entsprechen, auch wenn es den Prü-\nfungen im Anhang VI, Rn. 1642 bis 1646 und 1648 bis 1651 unterwoden worden wäre.\nb) Die Einhaltung der Vorschrift unter a) darf nicht von der Verwendung von Filtern abhängen.\nc) Versandstücke, die ein primäres Wärmeübertragungsmittel enthalten, dürfen nicht so beschaffen\nsein, daß während der Beförderung eine ständige Gasabgabe möglich ist.\nd) Die dichte Umschließung darf keine Druckminderungsvorrichtung enthalten, durch welche der\nradioaktive Inhalt in die Umgebung entweichen könnte, wenn das Versandstück den Prüfungen\nim Anhang VI, Rn. 1642 bis 1646 und 1648 bis 1651 unterworfen worden wäre.\ne) Wenn der höchste normale Betriebsdruck in der dichten Umschließung zusammen mit dem Betrag\neines Unterdrucks (gegenüber dem atmosphärischen Druck auf mittlerer Meereshöhe), dem sie\nunterworfen sein kann, 0,35 kg/cmt übersteigt, muß die dichte Umschließung einem Druck von\nmindestens dem 1,5fachen der Summe dieser Drucke standhalten; die Beanspruchung bei diesem\nletzteren Druck darf nicht mehr als 75 1/o der Streckgrenze und nicht mehr als 40 1/o der Bruch-\nfestigkeit des für die dichte Umschließung verwendeten Werkstoffes bei der höchsten zu erwarten-\nden Betriebstemperatur betragen.\nBem. Der hödiste normale Betriebsdruck Ist der höchste Drude über dem atmosphlrlsdien Druck auf mittlerer Meereshöhe.\nder In der dichten Umsdille8ung unter den bei der Beförderung Im Laufe eines Jahres voraussiditlidi herrsdiender,\nBedingungen in bezug auf Temperatur und Sonneneinstrahlung zu erwarten ist.\nf)  Wenn das Versandstück beim höchsten normalen Betriebsdruck der Erhitzungsprüfung gemäß\nAnhang VI, Rn. 1650 unterworfen worden wäre, darf der Druck in der dichten Umschließung nicht\nhöher sein als der Druck, der der Streckgrenze des Werkstoffes der dichten Umschließung bei der\nhöchsten Temperatur, den die dichte Umschließung während der Prüfung erreichen kann, entspricht.\ng) Bei Versandstücken, die ein primäres Wärmeübertragungsmittel benötigen oder die eine gas-\nförmige oder flüssige Quelle enthalten, darf der höchste normale Betriebsdruck nicht mehr als\n7 kg/cm! betragen.\nh) Aus einem Versandstück dad, wenn es den Prüfungen im Anhang VI, Rn. 1648 bis 1651 unter-\nworfen worden wäre, innerhalb einer Woche vom Wärmeübertragungsmittel nicht mehr verloren\ngehen als die kleinere der nachfolgenden Mengen:\n- wenn das Wärmeübertragungsmittel gas- oder dampfförmig ist, 0,1 0/o des Volumens oder 5 Liter,\nbei 0° C und 760 Torr;\n- wenn das Wärmeübertragungsmittel flüssig ist, 0,1 1/o des Volumens oder 0,5 Liter.\ni) Es darf nicht von der Verwendung eines mechanischen Kühlsystems abhängen, daß unter normalen\nVerhältnissen nichts von der Quelle entweicht.\nk} Die Einhaltung der Vorschrift unter c) darf nicht von der Verwendung eines zusätzlichen äußeren\nKühlsystems abhängen.","1052                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nl) Bei Versandstücken, die ein flüssiges Wärmeübertragungsmittel oder einen flüssigen radioaktiven\nStoff enthalten, darf die dichte Umschließung keinen Schaden erleiden, wenn das Versandstück\neiner Temperatur von - 40° C ausgesetzt würde.\nBem. 1. Bei Anwendung der Bedingungen der Abs. 12) und (3) und der vorstehenden Bedingungen über den Druck wild\nangenommen. daß die nachstehenden Umgebungs\\'erhältnisse vorliegen:\ni) Temperatur: 38° C;\nii) Sonneneinstrahlung:\n- auf Versandstücke mit ebenen Oberflächen:\nin horizontaler Lage befördert:\nBodenfläche: keine Einstrahlung\nandere Flächen: 800 calfcm!, täglich 12 Stunden:\nnicht in horizontaler Lage befördert:\n200 calicmt, täglich 12 Stunden:\n-  auf Versandstücke mit gekrümmten Oberflächen:\n400 cal/cm!, täglich 12 Stunden.\n2. Für Versandstücke, die ausschließlich zwischen bestimmten Ländern befördert werden, kann Jedoch mit Zu-\nstimmung der zust6ndigen Behörden dieser Linder von anderen als den unter 1. dieser Bem. genannten Vor-\naussetzungen ausgegangen werden. Ebenso darf ln solchen Fällen im Einverständnis mit den zuständigen\nBehörden eine andere als die ln lit. II dieses Absatz vorgesehene Temperatur zugrunde gelegt werden.\n(5) a) Das Genehmigungsgesuch für Versandstückmuster gemäß Abs. (4) muß außer den in Rn. 452 (7) b)\nverlangten Angaben eine genaue Besenreibung des vorgesehenen Inhalts und einen Nachweis\nenthalten, daß das in Betracht kommende Versandstückmuster den Vorschriften der Rn. 455 ent-\nspricht. Wenn das Muster für einen höchsten nonnalen Betriebsdruck von mehr als 1,05 kg/cm.1\nvorgesehen ist, muß das Gesudi insbesondere die Eigensdiaften der für die dichte Umschließung\nverwendeten Werkstoffe, die zu prüfenden Musterstücke und die Art der Prüfungen angeben.\nb) Das Zeugnis der zuständigen Behörde muß außer den in Rn. 452 (7) c) vorgesehenen Angaben eine\ngenaue Beschreibung des zulässigen Inhalts und alle erforderlic:hen Angaben in bezug auf die\nangenommenen Umgebungsverhältnisse [femperatur, Sonneneinstrahlung) enthalten, auf denen die\nGenehmigung beruht (siehe Bern. 2 zu Abs. (4)).\n(6) a) Ein Muster, das nic:ht allen Anforderungen des Abs. (4) entspricht, ist von der in Rn. 452 (7) a)\ngenannten zuständigen Behörde und von den zuständigen Behörden aller anderen von der Sendung\nberührten Länder zu genehmigen.\nb) Ein solches Muster gilt als den Anforderungen der Rn. 452 (6) a) i) genügend, wenn unter den\nBedingungen der Prüfungen im Anhang VI, Rn. 1642 bis 1646 und 1648 bis 1651 innerhalb einer\nWoche der Aktivitätsverlust durdi Entweichen von kontaminiertem Gas und Dampf oder konta-\nminierter Aüssigkeit aus dem primären Wärmeübertragungsmittel oder aus dem Raum, den dieses\nursprünglich einnahm, nic:ht größer ist als*):\nGruppe                 Aktivität              Gruppe              Aktivität             Gruppe            Aktivität\nI                     1 mCi                  III                  3Ci                  V                 20Ci\nII                    50mCi                  IV                  20Ci                  VI               1000 Ci\nc) Wenn die Bauart eines solchen Musters eine ständige Gasabgabe zuläßt, darf unter den Bedingun-\ngen der Prüfungen im Anhang VI, Rn. 1642 bis 1646 und unter Berücksichtigung der Verhältnisse\nwährend der Beförderung in bezug auf Temperatur und Sonneneinstrahlung der Aktivitätsverlust\ndurc:h Entweic:hen von kontaminiertem Gas oder Dampf aus dem flüssigen oder gasförmigen\nprimären Wärmeübertragungsmittel nic:ht größer sein als•):\nGruppe                Höchstwert              Gruppe             Höchstwert             Gruppe          Höchstwert\nI                 0,05 µCi/h                III             0,15 mCi/h                V               1 mCi/h\nII                 2,5 µCi/h                IV               1     mCi/h               VI             0,05 Ci/h\nEin solches Versandstück darf nur als Wagenladung befördert werden.\n(7) Für die Genehmigung von Versandstücken gemäß Abs. (6) gilt außer den Vorsdiriften des Abs. (5)\nnoch folgendes:\na) Im Genehmigungsgesuch sind gegebenenfalls die Mindest- und Höchstwerte der Umgebungs-\nbedingungen [femperatur, Sonneneinstrahlung) anzugeben, die während der Beförderung erwartet\nwerden können und die dem Entwurf zugrunde gelegt wurden. Ferner sind die vorgeschlagenen\nzusätzlichen Maßnahmen während der Beförderung .. ) anzugeben.\n•1 Für Edelgase gilt die Gruppe, In welcher sie Im nicht          verdichteten Zust4Jld eingereiht sind. Tritium und seine Verbindungen\nsind als zur Gruppe IV gehörend anzusehen.\n••j 0. h. Maßnahmen, die In dieser Randnummer nicht vorgesehen sind, aber lm Hinblick auf die sichere Beförderung als not-\nwendig erachtet werden, wie manuell vorzunehmende Temperatur- oder Druckmessung oder periodische Entgasung. Hierzu\ngeboren auch Maßnahmen im Falle einer unvorhergesehenen Verzögerung.","Nr. 13 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                         1053\nb) Im Zeugnis der zuständigen Behörde sind die zusätzlichen Maßnahlen während der Beförderung*)\nanzugeben. Die Genehmigung durch die zuständigen Behörden der anderen von der Sendung\nberührten Länder kann dadurch erteilt werden, daß das von der in Rn. 452 (7) a) genannten zu-\nständigen Behörde ausgestellte Zeugnis anerkannt wird. Jede zuständige Behörde hat in der in\ndieser Form erteilten Genehmigung alle weiteren von ihr als notwendig erachteten zusätzlichen\nMaßnahmen während der Beförderung*) anzugeben.\nGenehmigung der Beförderung und vorherige Benachrichtigung\n(8) Für die Genehmigung der Beförderung von Versandstücken, deren Muster den Anforderungen des\nAbs. (4) entspricht, gilt folgendes:\na) Die Sendung muß von der zuständigen Behörde**) des Ursprungslandes der Sendung genehmigt\nwerden. Gehört dieses Land der CIM nicht an, so gilt das erste von der Sendung berührte CIM-\nLand als Ursprungsland der Sendung.\nb) Das Genehmigungsgesuch muß enthalten:\n- entweder eine vollständige Bescheinigung des Herstellers, Absenders oder Benützers, aus der\nhervorgeht, daß die bei der Herstellung der Verpackung verwendeten Methoden und Werk-\nstoffe den an das genehmigte Muster gestellten Anforderungen entsprechen, oder ein Zeugnis\nder zuständigen Behörde des Herstellungslandes der Verpackung, in welchem sie bestätigt, daß\nsie vom Hersteller, Absender oder Benützer eine solche vollständige Bescheinigung erhalten hat;\n- alle nötigen Angaben, um zu beweisen, daß die Sendung den einschlägigen Vorsdlriften ent-\nspricht: es muß ferner erforderlichenfalls Angaben über besondere Vorkehrungen bei der\nVerladung, der Entladung oder der Handhabung enthalten.\nc) Wenn die zuständige Behörde eine Sendung genehmigt, stellt sie ein Zeugnis aus, in welchem sie\ni) angibt, welche Vorkehrungen der Absender vor der Aufgabe zur Beförderung treffen muß, und\nii) bescheinigt, daß keine zusätzlichen Maßnahmen während der Beförderung*) erforderlich sind.\nd) Mit allen an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen müssen im voraus Abmachungen getroffen\nwerden, damit sie rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen für die Beförderung ergreifen können.\nDie Eisenbahnen sind gegebenen(alls über die besonderen Maßnahmen zu verständigen, die bei\neinem Unfall zu treffen sind.\ne) Die zuständigen Behörden aller von der Sendung berührten Länder müssen vor Abgang der Sen-\ndung benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung muß die nötigen Angaben enthalten, damit die\nSendung von den zuständigen Behörden identifiziert werden kann.\n(9) Für die Genehmigung der Beförd~rung von Versandstücken, die unter Abs. (6) fallen, gilt neben den\nVorschriften des Abs. (8) - mit Ausnahme von (8) c) ii) - noch folgendes:\na) Die Beförderung ist von jeder zuständigen Behörde zu genehmigen, die im Zeugnis über die\nGenehmigung des Versandstückmusters oder in der Anerkennung gemäß Abs. 7 b) zusätzliche\nMaßnahmen während der Beförderung•) vorgeschrieben hat, sofern sie nicht schon bei der\nGenehmigung des Musters auf die Beförderungsgenehmigung verzichtet hat.\nb) Das Gesuch um Genehmigung der Beförderung muß Angaben über die Versandart, die Wagen-\ngattung, den vorgesehenen Beförderungsweg sowie alle in Abs. (7) b) erwähnten zusätzlichen\nMaßnahmen während der Beförderung enthalten.\nc) In dem von einer zuständigen Behörde ausgestellten Zeugnis über die Genehmigung der Beförde-\nrung sind die zusätzlichen Maßnahmen gemäß Abs. (7) b) anzugeben. Die Genehmigung einer\nzuständigen Behörde kann dadurch erteilt werden, daß das Zeugnis einer anderen zuständigen\nBehörde anerkannt wird.\n(10)  Berührt die Sendung Länder verschiedener Sprachen, so müssen die in Abs. (9) c) erwähnten zusätz-\nlichen Maßnahmen während der Beförderung in einer amtlichen Sprache des Ursprungslandes der Sendung\n[siehe Abs. (8) a)] sowie derjenigen Länder abgefaßt sein, deren zuständige Behörden solche Maßnahmen\nverlangt haben.\nVor der Aufgabe zur Beförderung zu treffende Maßnahmen\n(11) Vor der ersten Verwendung einer Verpackung muß der Absender sich durch Prüfungen vergewissern,\na) daß die Verpackung in bezug auf die Strahlenabschirmung und die Wärmeübertragung mit dem\ngenehmigten Bauartmuster übereinstimmt;                                                                ·\nb) daß die dichte Umschließung - wenn sie so entworfen wurde, daß sie einem höchsten normalen\nBetriebsdruck von mehr als 0,35 kg/cm1 standhält - jeder nach einem genehmigten Bauartmuster\nhergestellten Verpackung den an das Muster gestellten Anforderungen entspricht.\n(12) Vor jeder Aufgabe zur Beförderung muß der Absender\na) das Versandstück so lange lagern, bis sich ein stationärer Temperaturzustand eingestellt hat, es\nsei denn, er habe in einer für die zuständige Behörde befriedigenden Weise nachgewiesen, daß\nder stationäre Temperaturzustand den Vorschriften dieser Randnummer entspricht;\n•) D. h. Maßnahmen, _die In dieser Randnummer nicht vorqesehen sind. aber Im Hinblick auf die sichere Beförderung als notwendig\nerachtet wer~en, wie manuell vorzunehmende Temperatur- oder Druckmessung oder periodische Entgasung. Hierzu gehören auch\nMaßnahmen 1m Falle einer unvorhergesehenen Verzögerung.\n••1 Siehe Vorbemerkungen Abs. 8.","1054                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nb) sich vergewissern - soweit es sidt um andere Versandstücke als soldte gemäß Abs. (6) c) handelt\n-, daß das Versandstück so dicht ist, daß der Aktivitätsverlust durch Entweichen von kontami-\nniertem Gas oder Dampf aus dem primären Wärmeübertragungsmittel die folgenden Werte*)\nnicht übersteigt:\nGruppe             Höchstwert             Gruppe            Höchstwert            Gruppe        Höchstwert\nI               0,001 µCi/h              m              3    µCi/h                V          0,02 mCi/h\nII               0,05 µCi/h               IV             0,02 mCi/h               VI          1    mCi/h\n456    (1) Die Stoffe der Ziffern 3 und 4 sind, sofern es sich nicht um die im Abs. (2) erwähnten Fälle handelt,\ngemäß den Bestimmungen der Abs. (3) bis (13) zu verpacken, und außerdem:\na) die Stoffe der Ziffer 3 gemäß den Bestimmungen der Rn. 454 (1) oder, wenn sie sich in besonderer\nForm nadl Bem. 4 zu Rn. 450 befinden, gemäß den Bestimmungen der Rn. 454 (2);\nb) die Stoffe der Ziffer 4 gemäß den Bestimmungen der Rn. 455 (1) bis (7), (11) und (12).\nBem. zu b). 1. Sonderbestimmungen für bestrahlte Kernbrennstoffe:\n- Im Rahmen von Rn. '55 (l) a) mwl bei der Herstellung der didlten Umsd!ließung berüdsid!tigt werden,\ndaß sldl durdl radiolytisdlen Zerfall und dlemisdle Reaktionen zwisdlen den Biennstoffelementen und\neinem Oüssigen primlren Wlrmeübertragungsmittel Gase bilden können;\n- Im Rahmen von Rn. 455 (SI a) mwl der Antragsteller eine Besdlelnlgung der zustlndigen Behörde des\nLandes, in weldlem die Kernbrennstoffe bestr11hlt wurden, vorlegen, in weldler sie auf Grund Ihrer\nKenntnisse über den bestrahlten Kernbreunstoff die Annahmen über das vermutlidle Verhalten des\nKernbrennstoffes bestltigt.\n2. Im Rahmen von Rn. 455 (11) a) betreffend die vor der Aufgabe zur Beförderung zu treffenden Maßnahmen\nmuß der Absender, wenn zur Vermeidung eines krttisdlen Zustandes Neutronengifte erforderlich sind,\ndurdl eine Prüfung nadlweisen, da.II die Neutronenvergiftung ausreidlend ist.\n(2) Für folgende Versandstücke gelten die Vorsdlriften der nadlstehenden Abs. (3) bis (13) nidlt:\na) Versand.stücke mit nidlt mehr als 15 g Uran-233 oder 15 g Uran-235 oder 15 g Plutonium-239\noder 15 g Plutonium-241 oder 15 g irgendwelcher Mischung dieser Radionuklide;\nb) Versand.stücke mit bestrahltem oder unbestrahltem oder verarmtem Uran in irgendeiner Menge;\nc) Versandstücke mit homogenen wasserstoffhaltigen Lösungen oder Misdlungen, die als einzigen\nspaltbaren Bestandteil eines der folgenden Elemente enthalten:\ni) U-233 oder U-235, wenn das Atomverhältnis H:U-233 oder H:U-235 die Zahl 5200 übersteigt,\nwas bei gewöhnlidten wässerigen Lösungen einer U-233- oder U-235-Konzentration von weniger\nals 5 g je Liter entspricht;\nii) Plutonium, wenn das Atomverhältnis H:Pu die Zahl 7600 übersteigt, was bei gewöhnJidlen\nwässerigen Lösungen einer Plutonium-Konzentration von weniger als 3,5 g je Liter entspridtt,\nsofern die spaltbaren Stoffe je Versandstück. folgende Mengen nicht überschreiten:\nU-235 : 800 g, U-233 : 500 g, Pu : 500 g.\nEnthält ein Versandstück mehrere spaltbare Stoffe, so muß das Verhliltnis der H-Atome zu\nden spaltbaren Atomen mehr als 7600 betragen, und ein Versandstück. darf nicht mehr als 500 g\nspaltbare Stoffe enthalten;\nd) Versandstücke mit Stoffen, deren einziger spaltbarer Bestandteil angereidlertes Uran ist, dessen\nGehalt an Uran-235 nicht mehr als 1            °1,  des Gesamtgewichtes des Urans beträgt und im betreffen-\nden Stoff homogen verteilt ist, unter der zusätzlidlen Bedingung, daß dieser Stoff im Versandstück\nnidtt gitterartig angeordnet ist.\nAllgemeine Vorschriften betreffend die nukleare Sicherheit\n(3) Alle spaltbaren Stoffe müssen so verpackt und versandt werden, daß unter allen während der\nBeförderung voraussehbaren Umständen kein kritisdler Zustand entstehen kann. Es müssen vor allem\nfolgende Möglichkeiten in Betradtt gezogen werden:\na) Eindringen von Wasser in die Versandstücke;\nb) die eingebauten Neutronenabsorber oder -bremsmittel verlieren ihre Wirksamkeit;\nc) wegen der veränderten Anordnung des Inhalts entsteht im Inneren der Verpackung oder, wenn der\nInhalt nach außen gelangt ist, außerhalb der Verpackung eine größere Reaktivität;\nd) Verringerung der Abstände zwischen den Versandstücken oder deren Inhalt;\ne) die Versandstücke geraten ins Wasser oder unter den Sdtnee;\nf) die Versandstücke werden durdteinandergemisdlt.\n(4) Wenn es sich um bestrahlte Kernbrennstoffe oder um nicht genau bezeidlnete spaltbare Stoffe han-\ndelt, gelten die folgenden Voraussetzungen:\na) Bestrahlte Kernbrennstoffe. Ein Kernbrennstoff, dessen Bestrahlungsgrad nidlt bekannt ist und\ndessen Reaktivität mit dem Abbrand abnimmt, wird in bezug auf die Feststellung des kritischen\n•j Für Edelgase gilt die Gruppe, in welcher sie im nicht verdichteten Zustand eingereiht sind. Tritium und seine Verbindungen sind\nals zur Gruppe IV gehörend anzusehen.","Nr. 13 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                       1055\nZustandes als nicht bestrahlt betrachtet. Wenn seine Reaktivität mit dem Abbrand zunimmt, wird\ner als bestrahlter Brennstoff im Zustand höchster Reaktivität betrachtet. Wenn der Bestrahlungs-\ngrad bekannt ist, kann die Reaktivität des Brennstoffes entsprechend ermittelt werden.\nb) Nicht genau bezeichnete spaltbare Stoffe (wie Rüdc.stände oder Abfälle). Im Falle von spaltbaren\nStoffen, deren Anreicherung, Masse, Konzentration, Bremsverhältnis oder Dichte nicht bekannt\nsind oder nicht ermittelt werden können, wird angenommen, daß jeder unbekannte Parameter den\nWert besitzt, der unter voraussehbaren Bedingungen die größte Reaktivität besitzt.\n(5) Soweit es sich nicht um Versandstüdc.e gemäß Abs. (2) handelt, müssen die Versandstücke in eine\nder folgenden Klassen fallen:\na) Nukleare Sicherheitsklasse 1: Versandstücke, die in irgendeiner Zahl und Anordnung unter allen\nvoraussehbaren Umständen während der Beförderung die nukleare Sicherheit gewährleisten;\nb) Nukleare Sicherheitsklasse II: Versandstücke, die in beschränkter Zahl in irgendeiner Anordnung\nunter allen voraussehbaren Umständen während der Beförderung die nukleare Sicherheit gewähr-\nleisten;\nc) Nukleare Sidlerheitsklasse 111: Versandstücke, bei denen die nukleare Sicherheit gewährleistet ist,\ndie aber nicht als Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklassen I oder II angesehen werden\nkönnen.\nSondervorschriften für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse I\n(6) Jedes Versandstück der Nuklearen Sicherheitsklasse I muß so beschaffen sein, daß auch bei den gemäß\nAnhang VI, Rn. 1642 bis 1646 vorgesehenen Prüfungen, und zwar ungeachtet der in Rn. 1643 (1) vorgese-\nhenen Ausnahmen,\na) das Wasser nidlt in die dichte Umschließung eindringt;\nb) die Anordnung des Inhalts und die geometrische Form der dichten Umschließung sich nicht merk-\nlich verändern.\n(7) Für die nukleare Sicherheit der Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse I gelten die folgenden\nKriterien:\na) Für das einzelne Versandstück:\n1. Man geht von folgenden Voraussetzungen aus:\ni) das Versandstück weist die schwersten Beschädigungen auf, die sich ergeben könnten, wenn\nes den im Anhang VI, Rn. 1642 bis 1646 und 1648 bis 1651 vorgesehenen Prüfungen unter-\nworfen worden wäre, und zwar ungeachtet der in Rn. 1643 (1) vorgesehenen Ausnahmen;\nii) das Wasser kann in alle Hohlräume eindringen; wenn jedoch das Verpackungsmuster beson-\ndere Vorrichtungen aufweist, die das Eindringen von Wasser in bestimmte Hohlräume auch\nbei menschlichem Versagen verhindern können, kann angenommen werden, daß sich in diesen\nHohlräumen kein Wasser befindet, sofern diese Hypothese von der zuständigen Behörde des\nLandes, in dem die Verpackung entworfen wurde, und von den zuständigen Behörden aller\nvon der Sendung berührten Länder ausdrücklich genehmigt wird. ·\n2. Der Inhalt der dichten Umschließung darf 800/o der Masse•) eines gleichartigen Systems spalt-\nbaren und nichtspaltbaren Inhalts in der gleichen Form und Anordnung nicht übersteigen, das\nunter den vorstehenden Bedingungen unter 1. kritisch wäre, wobei ihre chemisdlen und physika-\nlischen Merkmale in Betracht zu ziehen sind, und zwar einschließlich jeglidler Änderung dieser\nMerkmale, die sich unter den unter 1. genannten Voraussetzungen und unter den folgenden\nModerations- und Reflexionsbedingungen ergeben könnten:\ni) mit dem Stoff im Innern der dichten Umschließung:\n- unter den Voraussetzungen unter 1. reaktivste voraussehbare Anordnung und Mode-\nration,\n-  vollständige Reflexion durch das die dichte Umschließung umgebende Wasser oder eine\ndurch den Werkstoff der Verpackung selbst um diese Umschließung herum bewirkte\ngrößere Reflexion;\nund ferner\nii) wenn irgendein Teil des Stoffes unter den unter 1. genannten Voraussetzungen aus der\ndichten Umschließung austreten kann:\nreaktivste Anordnung und Moderation;\n-  vollständige Reflexion durch das diesen Stoff umgebende Wasser.\nb) Außerdem für Gruppen von Versandstücken:\n1. Eine beliebige Zahl unbeschädigter Versandstücke, die in beliebiger Anordnung zusammenge-\nstellt sind und mit einer beliebigen Zahl anderer unbeschädigter Versandstücke der Nuklearen\nSidlerheitsklasse I gemischt sind, die ihrerseits beliebig angeordnet sein können, müssen unter-\nkritisch bleiben. • Unbeschädigt• ist hier gleichbedeutend mit dem Zustand, in dem sich das\nVersandstück. bei der Aufgabe zur Beförderung befinden muß;\n•) Bel Brennstoffelementen wird die Masse durch die Zahl der Elemente ausgedrücxt.","1056                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n2. 250 solcher Versandstücke in beschädigtem Zustand müssen unterkritisch bleiben, wenn sie in\nirgendeiner Weise gestapelt sind und diese Gruppe auf drei aneinandergrenzenden Seiten von\neinem dem Wasser gleichwertigen Reflektor unmittelbar umgeben ist. .. Beschädigt\" ist hier\ngleichbedeutend mit dem Zustand, in dem sich jedes Versandstück nach Abschätzung oder\nNachweis befindet, wenn es den im Anhang VI, Rn. 1642 bis 1646 und 1648 bis 1651 vorgesehe-\nnen Prüfungen, und zwar ungeachtet der in Rn. 1643 (1) vorgesehenen Ausnahmen, unterworfen\nworden wäre. Es wird ferner vorausgesetzt, daß eine so starke durch eine wasserstoffhaltige\nSubstanz bewirkte homogene Moderation zwischen den Versandstücken eintritt und eine solche\nmit den Prüfungsergebnissen vereinbare Menge Wasser in das Versandstück eindringt, daß sich\neine maximale Reaktivität ergibt.\n(8) Es muß durch eine der folgenden Methoden nachgeprüft werden, ob die im Abs. (7) aufgeführten\nKriterien betreffend die nukleare Sicherheit eingehalten worden sind:\na) Anwendung des im Anhang VI, Rn. 1621 angegebenen Berechnungssystems;\nb) Obereinstimmung mit den Angaben betreffend das im Anhang VI, Rn. 1622 beschriebene Bauart-\nmuster.\nSondervorschriften für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse II\n(9) Jedes Versandstück. der Nuklearen Sidlerheitsklasse II muß so beschaffen sein, daß auch bei den im\nAnhang VI, Rn. 1642 bis 1646 vorgesehenen Prüfungen, und zwar ungeachtet der in Rn. 1643 (1) vorge-\nsehenen Ausnahmen:\na} das Volumen und alle Zwischenräume, die für die Berechnung der nuklearen Sicherheit einer\nGruppe solcher Versandstücke maßgebend waren, sich um höchstens 51/, verringern können;\nb) das Wasser nicht in die dichte Umschließung eindringt;\nc) die Anordnung des Inhalts und die geometrische Form der dichten Umschließung sich nicht merk-\nlich verändern.\n(10} Für die nukleare Sicherheit der Versandstück.e der Nuklearen Sicherheitsklasse II gelten die fol-\ngenden Kriterien:\na) Für das einzelne Versandstück gelten die gleichen Kriterien wie in Abs. (7) a).\nb) Außerdem ist für jedes Versandstückmuster der Nuklearen Sicherheitsklasse II die „zulässige An-\nzahl• zu ermitteln, wobei die folgenden Bedingungen gelten:\nl. Eine Gruppe von unbeschädigten Versandstücken, die fünfmal mehr als die .zulässige Anzahl\"\nVersandstücke enthält, muß unterkritisch sein, wenn die Versandstücke in irgendeiner Weise\ndirekt aufeinander gestapelt sind und diese Gruppe auf allen Seiten von einem dem Wasser\ngleichwertigen Reflektor unmittelbar umgeben ist. .Unbeschädigt• ist hier gleichbedeutend mit\ndem Zustand, in dem sich das Versandstück. bei der Aufgabe zur Beförderung befinden muß.\n2. Eine Gruppe von beschädigten Versandstücken, die das Doppelte der .zulässigen Anzahl\" Ver-\nsandstück.e enthält, muß unterkritisch sein, wenn die Versandstück.e in irgendeiner Weise\ngestapelt sind und diese Gruppe auf allen Seiten von einem dem Wasser gleichwertigen\nReflektor unmittelbar umgeben ist. .Beschädigt• ist hier gleichbedeutend mit dem Zustand, in\ndem sich jedes Versandstück nach Abschätzung oder Nachweis befindet, wenn es den im\nAnhang VI, Rn. 1642 bis 1646 und Rn. 1648 bis 1651 vorgesehenen Prüfungen, und zwar unge-\nachtet der in Rn. 1643 (1) vorgesehenen Ausnahmen, unterworfen worden wäre. Es wird ferner\nvorausgesetzt, daß eine so starke durch eine wasserstoffhaltige Substanz bewirkte homogene\nModeration zwischen den Versandstücken eintritt und eine solche mit den Prüfungsergebnissen\nvereinbare Menge Wasser in das Versandstück. eindringt, daß sich eine maximale Reaktivität\nergibt.\nGenehmigung der Muster von Versandstücken der Nuklearen Sicherheitsklasse\nI, II und ]]I\n(11) Für die Genehmigung der Muster von Versandstück.eo der Nuklearen Sicherheitsklassen I, II und III\ngelten die folgenden Vorschriften:\na) Versandstückmuster, die in einem Land entworfen wurden, das der CIM angehört, müssen von\nder zuständigen Behörde•) dieses Landes genehmigt werden. Wenn das Land, in        dem das Muster\nentworfen wurde, der CIM nicht angehört, ist die Beförderung zulässig, sofern\ni) dieses Land eine Bescheinigung ausstellt, wonach das Muster den technischen   Vorschriften des\nRID entspricht und diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des       ersten von der\nSendung berührten CIM-Landes anerkannt wird;\nii) wenn keine Bescheinigung beigebracht wird, das Versandstückmuster von         der zuständigen\nBehörde des ersten von der Sendung berührten CIM-Landes genehmigt wird.\nb) Das Genehmigungsgesuch muß alle nötigen Angaben enthalten, damit die zuständige Behörde die\nGewißheit hat, daß das Muster den Vorschriften dieser Randnummer entspricht.\nc) Die zuständige Behörde stellt für jedes genehmigte oder anerkannte Versandstückmuster ein\nZeugnis aus, das folgende Angaben enthalten muß:\ni) für Versandstück.e der Nuklearen Sicherheitsklasse I:\neine genaue Beschreibung des zulässigen Inhalts;\n•) Siehe Vorbemerkungen Abs. 8.","Nr. 13 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                      1057\nii) für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse 11:\neine genaue Beschreibung des zulässigen Inhalts und die entsprechende „zulässige Anzahl•\ngemäß Abs. (10 b);\niii) für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse III:\neine genaue Beschreibung jeder einzelnen Sendung und gegebenenfalls die während der Be-\nförderung zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen;\nsowie in allen Fällen etwaige Anweisungen, die für die Verwendung der Verpackung notwendig\nsein könnten.\nd) Wird ein Versandstückmuster genehmigt, das in einem der CIM angehörenden Land entworfen\nwurde, so erteilt die zuständige Behörde diesem Muster ein Kennzeichen, das aus dem Kurzzei-\nchen der Nationalität des Landes•) der zuständigen Behörde und der Genehmigungsnummer\n(fortlaufenden Nummer) besteht.\ne) Dieses Kennzeichen ist durch eine Angabe zu ergänzen, die gestattet, jedes einem genehmigten\nBauartmuster entsprechende Versandstück zu identifizieren. Die zuständige Behörde erteilt die\nGenehmigung nur unter der Bedingung, daß der Hersteller des Entwurfs die oben genannte An-\ngabe liefert und der zuständigen Behörde darüber Bericht erstattet.\nf) Außer im Falle von Versandstücken der Nuklearen Sicherheitsklasse I, welche den Vorschriften\ndes Anhangs VI, Rn. 1622 sowie den Werten des zulässigen Inhalts entsprechen, die in den zu\ndiesen Vorschriften gehörenden Tabellen I bis X aufgeführt sind, muß ferner jedes Versand-\nstückmuster von der zuständigen Behörde jedes der von der Sendung berührten Länder genehmigt\nwerden. Eine solche Genehmigung kann dadurch erteilt werden, daß das von der vorstehend unter\na) genannten zuständigen Behörde ausgestellte Zeugnis anerkannt wird. Für Versandstüdce der\nNuklearen Sicherheitsklasse III muß jede zuständige Behörde auf der Genehmigung die von ihr\nals notwendig erachteten besonderen Vorsichtsmaßnahmen während der Beförderung angeben.\ng) Der Hersteller, der Absender oder der Benützer muß in der Lage sein, der zuständigen Behörde\neine vollständige Besdieinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, daß die bei der Herstellung der\nVerpackung verwendeten Methoden und Werkstoffe den für das Bauartmuster genehmigten\nVorschriften entsprechen. Die zuständige Behörde kann die Verpackung auch während ihrer\nHerstellung kontrollieren.\nGenehmigung der Beförderung und vorherige Benachrichtigung\n(12) Für die Genehmigung der Beförderung von Versandstücken der Nuklearen Sicherheitsklassen I\nund II mit Stoffen der Ziffer 4 und von Versandstücken der Nuklearen Sicherheitsklasse 10 gilt folgendes:\na) Sendungen von Versandstücken der Nuklearen Sicherheitsklasse I und D mit Stoffen der Ziffer 4,\nderen Muster den Anforderungen der Rn. 455 (4) entspridit:\n1. Die Sendung muß von der zuständigen Behörde .. ) des Ursprungslandes der Sendung genehmigt\nwerden. Gehört dieses Land der CIM nicht an, so gilt das erste von der Sendung berührte\nCIM-Land als Ursprungsland der Sendung.\n2. Das Genehmigungsgesuch muß enthalten:\n-     entweder eine vollständige Bescheinigung des Herstellers, Absenders oder Benützers, aus\nder hervorgeht, daß die bei der Herstellung der Verpackung verwendeten Methoden und\nWerkstoffe den an das genehmigte Muster gestellten Anforderungen entsprechen, oder ein\nZeugnis der zuständigen Behörde des Herstellungslandes der Verpackung, in welchem sie\nbestätigt, daß sie vom Hersteller, Absender oder Benützer eine solche vollständige Beschei-\nnigung erhalten hat;\n-     ane nötigen Angaben, um zu beweisen, daß die Sendung den einsdilägigen Vorschriften\nentspricht; es muß ferner erforderlichenfalls Angaben über besondere Vorkehrungen bei der\nVerladung, der Entladung oder der Handhabung enthalten.\n3. Wenn die zuständige Behörde eine Sendung genehmigt, stellt sie ein Zeugnis aus, in welchem\nsie\ni) angibt, welche Vorkehrungen der Absender vor der Aufgabe zur Beförderung treffen muß,\nund\nii) besdieinigt, daß keine zusätzlichen Maßnahmen während der Beförderung•••) erforderlich\nsind.\n4. Mit allen an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen müssen im voraus Abmachungen getroffen\nwerden, damit sie rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen für die Beförderung ergreifen\nkönnen. Die Eisenbahnen sind gegebenen! alls über die besonderen Maßnahmen zu verständigen,\ndie bei einem Unfall zu treffen sind.\n5. Die zuständigen Behörden aner von der Sendung berührten Länder müssen vor Abgang der\nSendung benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung muß die nötigen Angaben enthalten,\ndamit die Sendung von den zuständigen Behörden identifiziert werden kann.\n•1 Siehe die In der FuJSnote zu Rn. 452 (7) c) 11) angegebenen Kurzzeldien .\n.. , Siehe Vorbemerkungen Abs. 8.\n•••1 D_. h. Maßnahmen, die In dieser Randnummer nicht vorqesehe11 sind, aber im Hinblidc. auf die sichere Beförderung als notwen-\ndig eradltet werden, wie manuell vorzunehmende Temperatur- oder Druckmessung oder periodische Entgasung. Hierzu gehöre•\nauch Maßnahmen im Falle einer unvorhergesehenen Verzögerung.","1058                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nh) Bei Sendungen      von Versandstü<ken der Nuklearen Sicherheitsklasse III sowie von Versandstü<ken\nder Nuklearen     Sicherheitsklassen I und II mit Stoffen der Ziffer 4, für weld1e die Genehmigung\ndes Musters in    Rn. 455 (6) erwähnt ist, gilt neben den Vorschriften unter a) - mit Ausnahme von\na) 3. ii) - noch  folgendes:\n1. Die Beförderung ist von jeder zuständigen Behörde zu genehmigen, die im Zeugnis über die\nGenehmigung des Versandstü<kmusters oder in der Anerkennung gemäß Rn. 456 (11) c) iii) oder\n455 (7) b) besondere Vorsichtsmaßnahmen oder zusätzliche Maßnahmen während der Beförde-\nrung vorgeschrieben hat, sofern sie nicht schon bei der Genehmigung des Musters auf die\nBeförderungsgenehmigung verzichtet hat.\n2. Das Gesuch um Genehmigung der Beförderung muß Angaben über die Versandart, die Wagen-\ngattung, den vorgesehenen Beförderungsweg, alle in Rn. 456 (11) c) iii} oder 455 (7) b) erwähnten\nbesonderen Vorsichtsmaßnahmen oder zusätzlichen Maßnahmen während der Beförderung\nenthalten.\n3. In dem von einer zuständigen Behörde ausgestellten Zeugnis über die Genehmigun~ der\nBeförderung sind die besonderen Vorsichtsmaßnahmen oder die zusätzlichen Maßnahmen\ngemäß Rn. 456 (11) c) iii) oder 455 (7) b) anzugeben. Wenn Versandstudce der Nuklearen Sicher-\nheitsklasse III nicht mit anderen Sendungen zusammengeladen werden dürfen. muß dieses\nVerbot im Zeugnis ausdrü<klich erwähnt werden. Die Genehmigung einer zuständigen Behörde\nkann dadurch erteilt werden, daß das Zeugnis einer anderen zuständigen Behörde anerkannt\nwird.\n(13) Berührt die Sendung Länder verschiedener Sprachen, so müssen die in Abs. (12) b) 3. erwähnten\nbesonderen Vorsichtsmaßnahmen oder zusätzlichen Maßnahmen während der Beförderung in einer amtlichen\nSprache des Ursprungslandes der Sendung (siehe Abs. (12) a) 1.) sowie derjenigen Länder abgefaßt sein,\nderen zuständige Behörden solche Maßnahmen verJangt haben.\n457   (1) Als Stoffe der Ziffer 5 gelten:\na) Uran- und Thoriumerze und ihre physikalischen oder chemischen Konzentrate;\nb) natürliches oder verarmtes unbestrahltes Uran und natürliches unbestrahltes Thorium;\nc) Tritium, in Form von Oxiden, in wässeriger Lösung, sofern die Konzentration nicht mehr als\n5,0 mCi je Milliliter beträgt;\nd) Stoffe, in denen die Aktivität gleichmäßig verteilt ist und die angenommene Konzentration je\nGramm höchstens die folgenden Werte erreicht:\ni) 0,1 Mikrocurie für Radionuklide der Gruppe l; oder\nii} 5     Mikrocurie für Radionuklide der Gruppe II; oder\niii) 300 Mikrocurie für Radionuklide der Gruppen III und IV.\nSofern es sich um spaltbare Stoffe handelt, müssen die in Rn. 456 (2) a), c) oder d) vorgesehenen\nBeschränkungen beachtet werden. Wenn diese Grenzen überschritten werden, fallen die Stoffe\nunter Rn. 451, Ziffer 3, wobei die Bestimmungen der Rn. 456 (1) a) nicht anzuwenden sind;\ne) Gegenstände aus nicht radioaktiven Stoffen, die äußerlich durd:J. einen radioaktiven Stoff\nkontaminiert sind, sofern\ni) der radioaktive Stoff nicht in einer leicht zerstreubaren Form ist und die mittlere Oberflächen-\nkontamination auf 1 m! nicht größer ist als\n0,1 Mikrocurie/cmz für Alphastrahler der Gruppe I; oder\n1 Mikrocurie/cm! für die anderen Radionuklide;\nii) die Gegenstände angemessen umhüllt oder eingeschlossen sind.\n(2) Die in Abs. (1) a) und b) aufgeführten Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität dürfen, sofern sie\nnicht flüssig oder gasförmig sind, bis zu den in Rn. 454 (1) a) angegebenen Aktivitäten je Versandstück in\nhändelsüblichen Verpackungen befördert werden, die nur den Bedingungen der Rn. 452 (2) und (4) zu\nentsprechen brauchen und so fest sein müssen, daß unter normalen Beförderungsverhä1tnissen vom Inhalt\nnichts nach außen gelangen kann. Handelt es sich um Stoffe in besonderer Form, so gilt die in Rn. 454 (2) a)\nvorgesehene Begrenzung.\nDie in Abs. (1) b) aufgeführten Stoffe, die eine massive Form haben, müssen derart verpackt sein, daß\nkeinerlei Bewegung entstehen kann, durch die der Stoff abgescheuert werden könnte; haben sie eine andere\nfeste Form, so müssen sie in eine Verpa<kung aus einem ihnen gegenüber inerten Metall oder in eine\nUmschließung aus einem andern widerstandsfähigen Werkstoff eingesetzt sein, damit ihre Oberfläche\ngeschützt ist.\n(3) Als Wagenladung dürfen die Stoffe mit geringer spezifisd:J.er Aktivität in handelsüblichen Ver-\npackungen befördert werden, die so fest sein müssen, daß unter normalen Beförderungsverhältnissen vom\nInhalt nichts nach außen gelangen kann, und die den Bedingungen der Rn. 452 und 453 nicht zu entsprechen\nbrauchen.\nDie in Abs. (1) b) aufgeführten Stoffe, die eine massive Form haben, müssen derart verpackt sein, daß\nkeinerlei Bewegung entstehen kann. durch die der Stoff abgescheuert werden könnte; haben sie eine andere\nfeste Form, so müssen sie in eine Verpackung aus einem ihnen gegenüber inerten Metall oder in eine\nUmschließung aus einem andern widerstandsfähigen Werkstoff eingesetzt sein, damit ihre Oberfläche\ngeschützt ist.","Nr. 13 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                              1059\n(4) Bei Wagenladungen von Stoffen der Ziffer 5 darf die geschätzte Gesamtaktivität einer Wagenladung\ndie folgenden Werte nicht übersteigen:\na) 0, 1 Ci bei Radionukliden der Gruppe I; oder\nb) 5     Ci bei Radionukliden der Gruppe II; oder\nc) 250 Ci bei Radionukliden der Gruppen III oder IV.\nEnthalten die Stoffe Radionuklide verschiedener Gruppen, so darf die Summe aller nad1stehenden Werte\nnicht mehr als 1 betragen:\n(Anzahl Curie der Gruppe 1) X 10\n(Anzahl Curie der Gruppe II) X 1/5\n(Anzahl Curie der Gruppe III) X 1/250\n(Anzahl Curie der Gruppe IV) X 1/250.\n(5) Bei Wagenladungen von Stoffen der Ziffer 5 darf die Dosisleistung nicht übersteigen:\na) 200 mR/h oder deren Äquivalent an irgendeiner leicht zugänglichen Stelle der Außenseite des\nWagens;\nb) 10 mR/h oder deren Äquivalent in einer Entfernung von 2 m von irgendeiner Außenseite des\nWagens.\n(6)   Wegen Beförderung der Stoffe der Ziffer 5 in loser Schüttung, in Behälterwagen und in Klein-\nbehältern (Kleincontainern) siehe Rn. 463, 464 und 465.\n3. Zus a mm e n p a c k u n g\nEin Versandstück mit radioaktiven Stoffen darf außer den für die Verwendung dieser Stoffe notwendigen                                458\nGegenständen und Anweisungen nichts anderes enthalten: das Vorhandensein dieser Gegenstände darf\njedoch nicht eine zusätzliche Gefahr wegen einer möglichen Reaktion mit dem radioaktiven Inhalt darstellen.\n4. Aufschriften und Ge f a h rz e tt e 1 auf Versandstücken (siebe Anhang IX)\n(1) Mit Ausnahme der als Wagenladung aufgegebenen Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 5 muß jedes                                   459\nVersandstück mit Stoffen und            Gegenständen der Klasse IV b auf zwei gegenüberliegenden Seiten versehen\nsein:\nmit Zetteln nach Muster       6 A, wenn es zur Kategorie 1-WEISS gehört,\nmit Zetteln nach Muster       6 B, wenn es zur Kategorie II-GELB gehört,\nmit Zetteln nach Muster       6 C, wenn es zur Kategorie III-GELB gehört [siehe Rn. 453 (1)).\n(2) Die Angaben auf den Zetteln sind in gut lesbarer und unauslöschbarer Schrift wie folgt zu ergänzen:\na)  bei .Inhalt• ist dasjenige Radionuklid oder derjenige Stoff einzutragen, das oder der bei einer\nBeschädigung des Versandstücks die größte Gefahr darstellen (z.B. Strontium-90; bestrahltes Uran);\nb) bei .Aktivität• ist die gesamte Aktivität des Inhalts in Curie einzutragen;\nBem   Diese Gesamtaktlvltlt darf audl In Mikro-, Milli- oder Kllocurie angegeben werden, sofern diese Vorsilben aus-\ngesdlrieben werden.\nc) auf den Zetteln nach Muster 6 B und 6 C ist außerdem in möglichst großen Ziff em an der hierfür\nvorgesehenen Stelle die Transportkennzahl einzutragen.\n(3)  Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nidlt sichtbar sind, müssen mit Zetteln\nnadl Muster 9 versehen sein. Enthalten die zerbrechlichen Gefäße Fiüssigkeiten, so sind - außer wenn es\nsidt um zugeschmolzene Glasampullen handelt - außerdem Zettel nach Muster 8 anzubringen; diese Zettel\nmüssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Ver-\npadcungen in entsprechender Weise angebracht werden.\nB. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen\n(1) Die nachstehenden Sendungen dürfen nur als Wagenladung befördert ~erden:                                                        460\na) Sendungen von Versandstüdcen, die gemäß Rn. 453 (2) zur Beförderung auf gegeben werden;\nb) Sendungen von Versandstüdcen mit Stoffen der Ziffern 2 und 4, die gemäß Rn. 455 (2) b), letzter\nSatz, und 455 (6) c) zur Beförderung aufgegeben werden;\nc) Sendungen mit Stoffen der Ziffer 5, die gemäß Rn. 457 (3) bis (5) oder 463 zur Beförderung auf-\ngegeben werden.\n(2) a) Für Stückgutsendungen ist die Anzahl Versandstücke der Kategorien II-GELB und III-GELB einer\nSendung in der Weise zu beschränken, daß die Summe der auf den Zetteln angegebenen\nTransportkennzahlen nicht mehr beträgt als 50. Wenn diese Besdlränkung gemäß den roten\nStreifen auf den Gefahrzetteln erfolgt, wird angenommen, daß ein Versandstück der Kategorie\nII-GELB einer Transportkennzahl von 0,5 und ein Versandstück der Kategorie III-GELB einer\nTransportkennzahl von 10 entspricht.\nb) Für Wagenladungen darf die Summe der Transportkennzahlen 50 überschreiten; die Anzahl Ver-\nsandstüdcc der Nuklearen Sicherheitsklasse II darf jedodl nicht größer sein als die .zulässige\nAnzahl\"*}.\n•) Umfaßt die Sendung Versandstücke, für die die .zullsslge Anzahl\" versdlleden hoch ist, so muß die Hödlstzabl der In einer\nWagenlddung beförderten Versandstücke so bemessen sein, daß ~ -i- ~ + ~\nN1     Nz       '1\n+ ...... usw. oidit mehr betragt als l, wobei\nn1, 01, Ds usw. die Anzahl Versandstücke bedeutet, deren .zulässige Anzahl\" N 1 , Nr, bzw. Ns usw. betragt.","1060                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(3) Die radioaktiven Stoffe dürfen auch als Expreßgut versandt werden. Die Summe der auf den Gefahr-\nzetteln angegebenen Transportkennzahlen darf jedoch nicht mehr als 10 betragen. Ein Versandstück darf\nnicht schwerer sein als SO kg.\nC. Frachtbriefvermerke\n461     (1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß lauten: .Radioaktive Stolle*, sie ist rot zu unter-\nstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziller und gegebenenfalls des Buchstabens der Sloflaul-\nzählung und die Abkürzung .Anlage C zur Eva• zu ergänzen [z.B. IV b, ZiJJer 1 a}, Anlage C zur EVO].\nDiese Bezeichnung muß von folgendem Vermerk begleitet sein: .Besc:ltallenheit des Gutes und Verpackung\nentsprechen den Vorsc:ltrilten der Anlage C zur EVO•.\n(2) Der Frachtbrief muß ferner für jedes Versandstüdc folgende Angaben enthalten:\na) Gruppe(n) der im beförderten radioaktiven Stoff enthaltenen Radionuklide;\nb) Benennung der radioaktiven Stoffe mit Beschreibung ihres physikalischen und dlemischen\nZustandes oder im Falle von radioaktiven Stoffen in besonderer Form die Angabe, ob es sich um\neinen Stoff gemäß a) oder b) der Bem. 4 zu Rn. 450 handelt;\nc) Aktivität in Curie (oder in Mikro-, Milli- oder Kilocurie, sofern diese Vorsilben ausgeschrieben\nwerden);\nd) Kategorie des Versandstücks (1-WEISS, II-GELB, III-GELB);\ne) Transportkennzahl (nur für die Kategorien II-GELB und III-GELB);\nf) Typ der Verpackung (handelsüblich, Typ A oder B);\ng) für Sendungen von spaltbaren Stoffen:\ni) in den in Rn. 456 (2) a}, c} oder d) vorgesehenen Ausnahmefällen: je nach dem Fall die Menge\nin Gramm, die Konzentration oder die Anreicherung an Uran-235;\nii) in den anderen Fällen: die Nukleare Sicherheitsklasse gemäß Rn. 456 (5), zu der das Versand-\nstück gehört.\n(3) Dem Fradltbrief sind gegebenenfalls beizugeben:\na) 1. bei den in Bem. 3 zu Rn. 450 genannten Stoffen: eine Kopie des Zeugnisses ü~er die Genehmi-\ngung des Musters der Verpackung;\n2. bei B-Verpackungen (siehe Rn. 452 (7) c) i)]: eine Kopie des Zeugnisses über die Genehmigung\noder Anerkennung des Musters oder ein Auszug aus diesem Zeugnis, der das Kennzeichen des\ngenehmigten Musters angibt;\n3. bei Kapseln (siehe Rn. 454 (3)): eine Kopie des Zeugnisses über die Genehmigung des Musters;\n4. bei Versandstücken mit Stoffen der Ziffern 2 und 4 [siehe Rn. 455 (5)): eine Kopie des Zeug-\nnisses über die Genehmigung des Musters, gegebenenfalls unter Beigabe einer Kopie der Zeug-\nnisse über die Genehmigung oder Anerkennung durdl andere zuständige Behörden als diejenige,\ndie das ursprünglidle Zeugnis ausgestellt hat [siehe Rn. 455 (7) b)];\n5. bei Versandstücken mit spaltbaren Stoffen der Ziffern 3 und 4 (siehe Rn. 456 (11) c)): eine Kopie\ndes Zeugnisses über die Genehmigung des Musters, gegebenenfalls unter Beigabe einer Kopie\nder Zeugnisse über die Genehmigung oder Anerkennung durch andere zuständige Behörden als\ndiejenige, die das ursprüngliche Zeugnis ausgestellt hat [siehe Rn. 456 (11) f)l;\nb) 1. bei Versandstücken mit Stoffen der Ziffer 2 [siehe Rn. 455 (8) c)): eine Kopie der Beförderungs-\ngenehmigung, gegebenenfalls unter Beigabe einer Kopie der Genehmigungen oder Anerken-\nnungserklärungen der anderen zuständigen Behörden als derjenigen, welche die ursprüngliche\nGenehmigung ausgestellt hat (siehe Rn. 455 (9) c)];\n2. bei Versandstücken der Nuklearen Sicherheitsklassen I und II mit Stoffen der Ziffer 4 und bei\nVersandstüdcen der Nuklearen Sicherheitsklasse III [siehe Rn. 456 (12)): eine Kopie der Beför-\nderungsgenehmigung, im Falle von Versandstücken der Nuklearen Sicherheitsklasse III oder\nvon Versandstüdcen der Nuklearen Sicherheitsklassen I und II mit Stoffen der Ziffer 4, für\nwelche die Genehmigung des Musters in Rn. 455 (6) erwähnt ist, unter Beigabe einer Kopie der\nGenehmigungen oder Anerkennungserklärungen der anderen zuständigen Behörden als der-\njenigen, welche die ursprüngliche Genehmigung ausgestellt hat [siehe Rn. 456 (12) b) 3.];\n3. bei Versandstücken der Nuklearen Sicherheitsklasse III, die nicht mit anderen Sendungen\nzusammengeladen werden dürfen [siehe Rn. 456 (12) b) 3.], eine entsprechende Anweisung.\nD. Beförderungsmittel und tedmJsche Hilfsmittel\n1. Wagen- und Verladevorschriften\na. Für Versandstücke\n462      (1) Die in einen Wagen verladenen Versandstüdce mit radioaktiven Stoffen müssen gut verstaut sein.\n(2) a) Für Stüdcgutsendungen ist die Anzahl Versandstüdce, die in den gleichen Wagen verladen werden\ndürfen, so zu beschränken, daß die Summe der auf den Zetteln angegebenen Transportkennzahlen\nnicht mehr beträgt als 50. Wenn diese Beschränkung gemäß den roten Streifen auf den Gefahr-zetteln\nerfolgt, wird angenommen, daß ein Versandstüdc der Kategorie II-GELB einer Transportkennzahl\nvon 0,5 und ein Versandstück der Kategorie III-GELB einer Transportkennzahl von 10 entspricht.","Nr. 13 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                          1061\nb) Für Wagenladungen darf die Summe der Transportkennzahlen 50 überschreiten. Im Falle von\nVersandstüdcen der Nuklearen Sicherheitsklasse II darf jedoch die Anzahl der in den gleichen\nWagen verladenen Versandstücke nicht größer sein als die zulässige Anzahl•) [siehe Rn. 456\n(10) b)).\nc) Für Expreßgutsendungen, die in den gleichen Gepäckwagen verladen werden, ist die Summe der\nauf den Zetteln angegebenen Transportkennzahlen auf 10 beschränkt. Für den Fall, daß die Be-\nschränkung gemäß den roten Streifen erfolgt, siehe unter a).\n(3) Versandstüdc.e der Kategorien II-GELB oder III-GELB müssen in den in der Tabelle der Rn. 1605 des\nAnhangs VI angegebenen Mindestabständen von Versandstüdc.en, die einen Zettel mit der Aufschrift\n.FOTO• tragen, verladen werden.\n(4) Wagen, in denen gemäß Rn. 457 (3) verpackte Stoffe der Ziffer 5 befördert wurden, sind nach ihrer\nEntladung, sofern sie nicht für die Beförderung der gleichen Stoffe bestimmt sind, vom Empfänger gegebe-\nnenfalls soweit zu dekontaminieren. daß\na) ihre gesamte (festhaltende und nicht festhaltende) Kontamination die ln der Tabelle der Rn. 1604\ndes Anhanges VI angegebenen Werte nicht überschreitet, oder daß\nb) ihre nicht festhaftende Kontamination geringer ist als die In der Tabelle der Rn. 1604 des\nAnhanges VI angegebenen Werte; eine sachkundige Person muß erklären, daß der Wagen unge-\nfährlich ist.\nb. B e i B e f ö r d e r u n g i n 1 o s e r S c h ü tt u n g\n(l) Die in Rn. 457 (1) genannten Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität dürfen in loser Schüttung                               463\nbefördert werden, wenn unter normalen Beförderungsverhältnissen vom Stoff nichts nach außen gelangen\nkann.\nDie unter Rn. 457 (l) b) genannten Stoffe, die eine massive Form haben, müssen so verstaut werden, daß\nkeinerlei Bewegung entstehen kann, durch die der Stoff abgescheuert werden könnte; haben sie eine\nandere feste Form, so müssen sie in eine Verpackung aus einem ihnen gegenüber inerten Metall oder in\neine Umschließung aus einem anderen widerstandsfähigen Werkstoff eingesetzt sein, damit ihre Oberfläche\ngeschützt ist.                                                                                                      ·\nWenn die in Rn. 457 (1) d) genannten Stoffe spaltbare Stoffe enthalten. müssen für jeden Wagen die in\nRn. 456 (2) a), c) und d) angeführten Beschränkungen eingehalten werden.\n(2) Die Sendungen dürfen nur in einer solchen Form und Menge aufgegeben werden, daß die geschätzte\nGesamtaktivität und die gesamte Dosisleistung eines jeden Wagens die In Rn. 457 (4) und (5) angegebenen\nGrenzen nidlt übersteigen.\n(3) Nach der Beladung sind die Außenseiten der zur Beförderung aufgegebenen Wagen durch den Absen-\nder sorgfältig zu reinigen.\n(4) Wagen, in denen radioaktive Stoffe in loser Schüttung befördert wurden, sind nach ihrer Entladung,\nsofern sie nicht für die Beförderung der gleichen Stoffe bestimmt sind, vom Empfänger gegebenenfalls soweit\n. zu dekontaminieren, daß sie den Vorschriften der Rn. 462 (4) entsprechen.\nc. Für Behälterwagen\n(l) Die in Rn. 457 (1) a), b) und d) genannten Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, sofern sie in flüs-                      464\nsiger Form oder gelöst oder in einer Flüssigkeit suspendiert oder beides sind, sowie diejenigen, die in Rn. 457\n(1) c) genannt sind, dürfen in Behälterwagen befördert werden.\n(2) Die Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, deren kritische Temperatur unter 50° C liegt oder die\nbei dieser Temperatur einen Dampfdruck von mehr als 3 kg/cm' haben oder die selbstentzündlich sind, sind\nzur Beförderung in Behälterwagen nicht zugelassen.\n(3) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine\nschädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(4) Die Gefäße dürfen an den unteren Teilen keine Offnungen (Hähne, Ventile u. dgl.) haben und müssen\nmit einem luftdichten Verschluß versehen sein.\n(5) Die Gefäße müssen aus Metall hergestellt und elektrisch geerdet sein.\n(6) Die Gefäße für die in Abs. (1) genannten Stoffe, welche bei soc C einen Dampfdrudc. von mehr als\n1,1 kg/cm! haben, müssen den Vorschriften der Rn. 311 (3) c) entsprechen und von einem amtlich anerkannten\nSachverständigen einer inneren Flüssigkeitsdruckprobe unterzogen werden. Der Prüfdrudc. muß betragen:\na) 3 kg/cm', wenn die Gefäße für Flüssigkeiten bestimmt sind, die bei 50° C einen Dampfdruck von\nnicht mehr als 1,75 kg/cm1 haben;\nb) 4 kg/cm', wenn sie für Flüssigkeiten bestimmt sind, die bei 50° C einen Dampfdrudc. von mehr als\n1,75 kg/cm 1 haben.\nDie Flüssigkeitsdrudcprobe ist mindestens alle 4 Jahre zu wiederholen und mit einer inneren Unter-\nsuchung zu verbinden.\n•1 Umfaßt die Sendung      VersandstQdte, für die die .zulllsslge Anzahl• verschieden hoch Ist, so muB die Hödlstzahl der In elne1\nWag~nladung beförderten Versandstüdte so bemessen sein, daß      ~•• + ~~~ + ~. + .......     usw. nicht mehr betragt als 1, wobei\nn1, Dt, na usw. die Anzahl Versandstüdte bedeutet, deren .zulAsslge Anzahl• N 1, N1 , bzw. Na usw. betrAgL","1062                                      Bundes~esetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(7) Die Gefäße dürfen höchstens zu 93 •/• ihres Fassungsraumes gefüllt werden.\n(8) Die Vorsduiften der Rn. 463 (1), dritter Unterabsatz, (2) und (3) gelten sinngemäß für Behälterwagen.\n\\Venn die in Rn. 463 (1), dritter Unterabsatz, vorgesehenen Beschränkungen überschritten werden, sind die\nVorschriften der Rn. 456 (3) bis (13) anzuwenden, wobei der Behälterwagen in dieser Hinsicht als Versand-\nstück anzusehen ist.\n(9) Behälterwagen, in denen radioaktive Stoffe befördert wurden, sind nach ihrer Entleerung, sofern sie\nnicht für die Beförderung der gleichen Stoffe bestimmt sind, vom Empfänger gegebenenfalls soweit zu\ndekontaminieren, daß sie den Vorschriften der Rn.. 462 (4) entsprechen.\nd. Für K I e i n b eh ä 1 t er (Kleincontainer)\n465      (1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 und 3 sowie mit Stoffen der Züfer 5 in der für die Stückgut-\nbeförderung zugelassenen Verpackung dürfen unter folgenden Bedingungen in vollwandigen gesdtlossenen\nKleinbehältern (Kleincontainern) befördert werden:\na} Kleinbehälter (Kleincontainer), die nur Versandstücke der Kategorie 1-WEISS enthalten, gelten\nebenfalls als der Kategorie 1-WEISS zugehörig; enthalten sie Versandstücke der Kategorie II-GELB\noder III-GELB - mit oder ohne Versandstücke der Kategorie 1-WEISS - so gelten sie, je nachdem,\nob die Summe der Transportkennzahlen der darin enthaltenen Versandstücke höher ist als 0,5 oder\nnicht, als der Kategorie III-GELB oder der Kategorie II-GELB zugehörig. Die Dosisleistung des\nKleinbehälters (Kleincontainers) darf während der Beförderung in keinem Zeitpunkt 200 mR/h oder\nderen Äquivalent an irgendeiner Außenseite übersteigen;\nb) der Kleinbehälter (Kleincontainer) wird entsprechend der Kategorie, zu welcher er auf Grund der\nBestimmungen unter a) gerechnet wird, als Versandstück dieser Kategorie betrachtet;\nc) die Summe der Aktivitäten des Inhalts der Versandstücke in A-Verpackungen darf die in Rn. 457\n(4) vorgesehenen Grenzen nicht überschreiten. Wenn der Kleinbehälter (Kleincontainer) Versand-\nstücke mit spaltbaren Stoffen enthält. die nicht Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse I,\nII oder Ill sind, müssen außerdem für jeden Kleinbehälter (Kleincontainer) die in Rn. 456 (2) a), c)\noder d) vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden;\nd) die in Rn. 467 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter\n(Kleincontainer) sowie für die Wagen, in -denen Kleinbehälter (Kleincontainer) befördert werden.\n· (2) Die Stoffe der Ziffer 5 dürfen in den folgenden Arten von Kleinbehältern (Kleincontainern) als\nWagenladung befördert werden:\n~~;_                  a) bei Verpackung gemäß Rn. 457 (3): in vollwandigen geschlossenen Kleinbehältern (Kleincontainern);\nb) bei Beförderung in loser Schüttung: in Kleinbehältern (Kleincontainern) aus Metall oder in speziell\nhergestellten Kleinbehältern (Kleincontainern}, aus denen bei normalen Beförderungsverhältnissen\nnichts nach außen gelangen kann.\n(3) Es sind nachstehende Bedingungen einzuhalten:\na) die für einen Wagen geschätzte Gesamtaktivität und die Dosisleistung dürfen die in Rn. 457 (4)\nbzw. (5) angegebenen Grenzen nicht übersteigen;\nb) für die in Rn. 457 (1) b) aufgeführten Stoffe müssen gegebenenfalls die Bestimmungen der\nRn. 463 (1), zweiter Unterabsatz, eingehalten werden;\nc) für die in Rn. 457 (1) d) aufgeführten Stoffe müssen, wenn sie spaltbare Stoffe enthalten, die in\nRn. 456 (2) a), c) oder d) vorgesehenen Grenzen für jeden Kleinbehälter eingehalten werden;\nd) nach der Beladung sind die Außenseiten der Kleinbehälter (Kleincontainer) durch den Absender\nsorgfältig zu reimgen;\ne) die Kleinbehälter sind nach der Entleerung, sofern sie nicht für die Beförderung der gleichen Stoffe\nbestimmt sind, vom Empfänger gegebenenfalls soweit zu dekontaminieren, daß sie den Vorschriften\nder Rn. 462 (4) entsprechen.\n2. A u f s c h r i f t e n und Ge f a h rz e lt e 1 an den Wagen und an den K 1einbehält er n (Klein-\ncontainern) (siehe Anhang IX)\n466       (1) Bei Beförderung von radioaktiven Stoffen müssen auf beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 6 D\nangebracht werden.\n(2) Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Versandstücke mit radioaktiven Stoffen oder Gegenständen\ngemäß Rn. 465 (1) verladen sind, sind je nach der Kategorie, zu welcher der Kleinbehälter (Kleincontainer)\nauf Grund der Bestimmungen der Rn. 465 (1) gehört, mit einem Gefahrzettel nach Muster 6A, 6 B oder 6 C\nzu versehen. Es ist anzugeben:\na) bei der Aufschrift .InhaU-:\ni) wenn alle Versandstücke den gleichen Inhalt haben, dieser Inhalt in gleicher Weise wie auf den\nZetteln auf den einzelnen Versandstücken,\nii) andernfalls die Angabe .radioaktive Stoffe verschiedener Art der Gruppen ... •,\nb) bei der Aufschrift .Aktivität• und als Transportkennzahl: die Summe der Aktivitäten und die\nSumme der Transportkennzahlen der in die Kleinbehälter verladenen Versandstücke.","Nr. 13 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                        1063\nE. Zusammenladeverbote\nRadioaktive Stoffe dürfen nid1t zusammen in einen Wagen verladen werden:                                  467\na) mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);\nb) mit Gegenständ<:n der Klasse I b (Rn. 61);\nc) mit Stoffen und Gegenständen der Klasse Ic (Rn. 101);\nd) mit Stoffen der Klasse II (Rn. 201);\ne) mit Stoffen der Ziffern 1, 2 und 5 der Klasse III a (Rn. 301);\nf)   mit Stoffen der Klasse III c (Rn. 371);\ng) mit Stoffen der Ziffern 2 a) und 3 a) der Klasse V (Rn. 501);\nh) mit Stoffen der Klasse VII (Rn. 701).\nDie Zusammenladeverbote gelten jedoch nicht für Versandstücke mit A-Verpadrnngen, die als Expreßgut\nversandt werden.\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen beson-        468\ndere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\nF. Entleerte Behälter\n(1) leere Verpackungen, die den Vorsduiften der Rn. 451 a 1. und 2. C nicht entsprechen, unterstehen den  469\ngleichen Vorschriften wie die Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse.\n(2) leere Behälterwagengefäße müssen wie in gefülltem Zustand geschlossen sein.\nG. Sonstige Vorschriften\n(1) Versandstücke mit radioaktiven Stoffen dürfen nicht im gleichen Raum gelagert werden mit Versand-     470\nstücken mit gefährlid1en Gütern, mit denen sie nach Rn. 467 nicht zusammengeladen werden dürfen.\n(2) Die Anzahl der gleichzeitig in einem Raum, z.B. in einer Güterhalle (Magazin) oder einem Lagerraum\ngelagerten Versandstücke der Kategorien II-GELB oder III-GELB ist in der Weise zu beschränken, daß die\nSumme der auf den Zetteln angegebenen Transportkennzahlen nicht mehr beträgt als 50, es sei denn,\nes handle sich um Gruppen von Versandstücken, deren Transportkennzahl je Gruppe nicht mehr beträgt\nals 50 und die während der Handhabung und Lagerung mindestens 6 m voneinander entfernt sind. Wenn\ndiese Beschränkung gemäß den roten Streifen auf den Gefahrzetteln erfolgt, wird angenommen, daß ein\nVersandstück der Kategorie II-GELB einer Transportkennzahl von 0,5 und ein Versandstück der Kategorie\nIII-GELB einer Transportkennzahl von 10 entspricht.\n(3) Versandstücke der Kategorien II-GELB oder III-GELB müssen in den Güterhallen (Magazinen),\nBahnhöfen und auf den Bahnsteigen in den im Anhang VI, Rn. 1605 angegebenen Mindestabständen von\nVersandstücken, die einen Zettel mit der Aufschrift „FOTO~ tragen, gelagert werden. Sie dürfen auch nicht\nzusammen auf einen Karr.en verladen werden.\n(4) Wird ein Versandstück. mit radioaktiven Stoffen undicht oder zerbricht es, oder wird es während\nder Beförderung von einem Unfall betroffen, so muß der Wagen oder das betroffene Gebiet, wenn möglich\ndurch Kennzeichnung oder Absperrung, abgesondert werden, damit nieman~ mit den radioaktiven Stoffen in\nBerührung kommt. Solange keine Sachkundigen zur Stelle sind, die die Handhabungs- und Rettungsarbeiten\nleiten können, darf sich niemand in der abgesonderten Zone aufhalten. Der Absender und die zuständigen\nBehörden sind unverzüglich zu benachrichtigen. Ungeachtet dieser Bestimmungen darf das Vorhandensein\nvon radioaktiven Stoffen aber nicht daran hindern, Menschen zu retten und Brände zu löschen.\n(5) Wenn radioaktive Stoffe nach außen gelangt sind und in einem Wagen, einem Raum oder auf einem\nGelände verschüttet oder über Güter und für die Beförderung oder Einlagerung verwendete Geräte\ngeschüttet oder auf eine andere Art verstreut wurden, müssen so rasch als möglich Sachkundige zugezogen\nwerden, die die Dekontaminierungsarbeiten leiten. Die auf diese Weise dekontaminierten Wagen, Räume,\nGelände oder Geräte dürfen erst wieder benützt werden, wenn das nach der Erklärung eines Sachkundigen\nohne Gefahr möglich ist.\n(6) B-Verpackungen für Stoffe der Ziffer 1, d:e vor dem 1. April 1967 gebaut und gemäß Rn. 452 (4) der\nAnlage C zur EVO vom 1. Juni 1962 genehmigt wurden, bedürfen bis zum 1. April 1971 der vorstehend\nin Rn. 452 (7) vorgesehenen Genehmigung nicht, sofern die in Rn. 454 (1) und (2) der Anlage C zur EVO\nvorn 1. Juni 1962 vorgesehenen Aktivitätsbeschränkungen nicht überschritten werden; für radioaktive Stoffe\nin besonderer Form gemäß Rn. 450, Bern. 4, beträgt jedoch die Aktivitätsbeschränkung 5000 Ci.\nDie ursprüngliche Genehmigung des Verpadcungsmusters muß auf Grund einer Fallprobe aus einer\nHöhe von mindestens 4,5 m und einer Erhitzungsprobe von mindestens einer halben Stunde bei 800° C\ngemäß Rn. 452 (7) anerkannt werden, ausgenommen wenn die Versandstücke als Wagenladung aufgegeben\nwerden.\n471-499","1064                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nKlasse V\nÄtzende Stoffe\n1. Stoffaufzählung\n500    Von den unter den Begriff der Klasse V fallenden Stoffen und Gegenständen sind die in Rn. 501 genann-\nten oder unter eine Sammelbezeichnung fallenden Stoffe den in Rn. 501 bis 536 enthaltenen Bedingungen\nunterworfen und somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.\n501 A. Stoffe sauren Charakters\na) An o r g a n i s c h e S ä ur e n\n1. Schwefelsäure:\na)  Schwefelsäure mit mehr als 85 1/o reiner Säure (H2S04) und Oleum (raudzende Schwefelsäure};\nb)  Schwefelsäure mit mehr als 75 °1, aber höchstens 85 0/o reiner Säure (H2 SO,);\nc)  Schwefelsäure mit höd1stens 75 0/o reiner Säure (HiS0 4);\nd)   Abfallschwefelsäure, vollständig denitriert;\nBem. Nidlt vollständig denitrierte Abfallsdlwefelsaure ist zur Beförderung nidlt zugelassen.\ne} schwelelsäurehalliger Bleischlamm;\nBem. Bleisdllamm mit weniger als 3   •t, freier Säure ist ein StoU der Klasse IV a   (siehe Rn. 401, Ziffer 73).\nf) mit Schwefelsäure gefüllte Akkumulatoren.\nSiehe zu a) bis d) auch Rn. 501 a unter a).\n2. Salpetersäure:\na) Salpetersäure mit mehr als 70 1/• reiner Säure (HN03};\nb) Salpetersäure mit mehr als 55 °!,, aber höchstens 70 1/1 reiner Säure (HN0 3);\nc) Salpetersäure mit höchstens 550/o reiner Säure (HN03). ·\nSiehe zu a} bis c) auch Rn. 501 a unter a) und b).\n3. Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure:\na) Mischsäure mit mehr als 30 0/o reiner Salpetersäure (HN03);\nb) Mischsäure mit höchstens 300/o reiner Salpetersäure (HN03 ).\nBem. AbfatlmlsdisAure siehe 7.lffer 1 d).\nSiehe zu a) und b) auch Rn. 501 a unter a) und b).\n4. Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit höchstens 500/a reiner Säure (HCl0.4). Siehe auch Rn. 501 a\nunter a).\nBem. Perdllorsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als 50 '/,, aber hödlstens 72.5             1/1 reiner Säure (HCIO,l ist ein\nStoff der Klasse III c (siehe Rn. 371, Ziffer 3). Lösungen mit mehr als 72.S       •t• reiner Säure sowie Misdlungen von\nPerdllorsäure mit anderen Flüssigkeiten als Wasser i;ind zur Beförderung nidlt zugelassen.\n5. Salzsäure (Chlorwasserstolflösungen), Bromwasserstof/Jösungen, Jodwasserstolflösungen und Mi-\nschungen von Schwefelsäure mit Salzsäure. Siehe auch Rn. 501 a unter a).\nBem. 1. Mlsdlungen von Salpetersäure mit Salzs&ure sind zur Beförderung nidlt zugelassen.\n2. Verflüssigter Bromwasserstoff und Chlorwasserstoff sind Stoffe der Klasse J d (siehe Rn. 131. Ziffern 5 und 10).\n6. Flußsäure (wässerige Lösungen von Fluorwasserstoff):\na) mit mehr als 60 °/, aber höchstens 85 0/o reiner Säure (HF);\nb) mit höchstens 60 °/o reiner Säure (HF);\nc) mit mehr als 850/o reiner Säure (HF).\nBem. 1. Wbserige Lösungen mit mehr als 85        •!• reiner Flußsäure (HFJ sind zur Beförderung nur In Behälterwagen zu•\ngelassen (siehe Rn. 529 (4 alJ.\n2. Verflüssigter Fluorwasserstoff ist ein Stoff der Klasse I d (siehe Rn. 131, Ziffer 5).\nSiehe zu a) und b) auch Rn. 501 a unter a).\n7. Fluorborsäure [wässerige Lösungen mit höchstens 78 0/o reiner Säure (HBF,)]. Siehe auch Rn. 501 a\nunter a).\nBem. Lösungen von fluorborsäure mit mehr als 78        1/, reiner Säure (HBF,) sind zur Beförderung nicht zugelassen.\n8. Silicofluorwasserstoffsäure (HzSiF8). Siehe auch Rn. 501 a unter a).\n9. Schwefelsäureanhydrid, stabilisiert. Siehe auch Rn. 501 a unter a) und c).\nBem. Nidit stabilisiertes Sdiwefels!ureanhydrld Ist zur Beförderung nldlt zugelassen.\n10. a) Fluorsulfonsäure.\nb) Anorganische Säuren und ihre Lösungen in MetaJlbeizen oder in Reinigungsmitteln.\nSiehe zu a) und b) auch Rn. 501 a, unter a}.","Nr. 13 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                       1065\nb) Anorganische Halogenide, saure Salze u.ä. halogenhaltige Stoffe\n11. Flüssige Halogenide u. ä. halogenhallige Stoffe, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure\nDämpfe abgeben - mit Ausnahme der Fluorverbindungen -, wie:\na) Antimonpentachlorid (SbC1 5 ), Ch/orsulfonsäure (S0 2 (0H)Cl], Chlorschwefel (stabilisiert) (S2Cl2),\nChromy /chlor id (Chromoxychlor id) (CrO:!Cl2), Phosphory lchlorid ( Phosphoroxychlor id) (POCl3),\nPhosphortrichlorid (PCh), Siliciumtetrachlorid (SiCl4), Sulfuryldilorid (SO:tCl2), Thionyldilorid\n(SOCI 2), Titantetradilorid (TiC1 4) und Zinntetradilorid (SnCld;\nBem. Nicht stabilisierter Chlorsdiwefel lit zur Beförderung nldit zugelassen.\nb) Phosphortribromid (PBr3), Pyrosulfurylchlorid (S2 0 5 Cl2 ) und Thiophosphoryldllorid (PSCl3).\nSiehe zu a) und b) auch Rn. 501 a unter a).\n12. Feste Halogenide u.ä. halogenhaltige Stoffe, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure\nDämpfe abgeben - mit Ausnahme der Fluorverbindungen -, wie:\nAluminiumdllorid (wasserfrei) (AlCb), Antimontrichlorid (technisch) (SbCl3), Phosphorpentadllorid\n(PCls) und Zinkdllorid (ZnClz). Siehe auch Rn. 501 a unter a) und d).\n13. Bisulfate. Siehe auch Rn. 501 a unter a).\nBem. Die Blsulfate sind den Vorsdiriften der Anlage C nimt unterstellt, wenn der Absender im Frachtbrief bescheinigt,\ndaß das Produkt keine freie Sdiwefelsäure enthält und lrodc.en ist.\n14. Brom. Siehe auch Rn. 501 a unter a).\n15. Folgende Fluorverbindungen:\na) Billuoride;\nb) Ammoniumwasserstoflfluorid, Chromfluorid, Antimonpentafluorid;\nc) Borlluorid-Essigsäure-Komplex, Borlluorid-Propionsäure-Komplex;\nd) Bromtrilluorid (BrF1), Brompentafluorid (BrF5).\nSiehe zu a) bis d) auch Rn. 501 a unter a).\nc) Organische Stoffe\n21. Folgende Säuren:\na) Chloressigsäure:\n1. Mono- und TricbJoressigsäure (fest);\n2. Didlloressigsäure (flüssig) und Chloressigsäuremisdiungen;\nb) Ameisensäure mit mindestens 70 1/, reiner Säure;\nc) Essigsäure (Eisessig) und ihre wässerigen Lösungen ruit mehr als 80 1/, reiner Säure;\nd) Propionsäuie mit mehr als 800/o reiner Säure;\ne) Essigsäureanhydrid.\nf) Thioglykolsäure.\nSiehe zu a) bis f) auch Rn. 501 a unter a).\n22. Flüssige Säurehalogenide wie:\nAcetyldllorid und Benzoyldtlorid. Siehe auch Rn. 501 a unter a).\n23. Alkyl- und Arylchlorsilane:\na) Alkydllorsilane und Aryldllorlsilane mit einem Flammpunkt von weniger als 21° C;\nb) Alkylchlorsilane und Arylcblorsilane mit einem Flammpunkt von 21 ° C oder darüber.\nBem. Stoffe dieser Ziffer, die mit Wasser brennbare Gase abgeben, sind zur Befördel'UDg nldlt zugelasHD.\nSiehe zu a) und b) auch Rn. 501 a, unter a).\n24. Formaldehyd, in wässerigen Lösungen. Siehe auch Rn. 501 a unter a).\nB. Stoffe basischen Charakters\n31. a) Natriumhydroxid und Kaliumhydroxid ( Jttznatron, Jf.tzkali) in Stücken, Schuppen oder Pul verform.\nSiehe auch Rn. 501 a unter a).\nb) eingegossenes Natriumhydroxid und Kaliumhydroxid.\n32. Natriumhydroxid und Kaliumhydroxid in Lösungen (Natronlaugen, Kalilaugen), auch in Mischungen\n(JHzlaugen}, alka/isdze Lösungen von Phenol, Kresolen und Xylenolen, alkalische Rückstände von\nOlraftination. Cyanamid und seine wässerigen Lösungen. Siehe auch Rn. 501 a unter a).\n33. Mit alkalischen Lösungen gefüllte elektrische Sammler (Akkumulatoren). Siehe auch Rn. 501 a unter e).\n34. Hydrazin in wässeriger Lösung mit höchstens 72 0/o Hydrazin (N:!H.). Siehe auch Rn. 501 a unter a).\nBem. Wässerige Lösungen mit mehr als 72 1/, Hydrazin {NzH,l sind zur Beförderung nicht zugelassen.\nHydrazin, wasserfrel, Ist ein Stoff der Klasse II (siebe Rn. 201, Ziffer 3 e).","1066                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n35. Alkyl- und Arylamine und Polyamine wie:\nAthy/endiamin, Hexamethylendiamin, Triäthylentetramin. Siehe auch Rn. 501 a unter a).\n36. Schwefelnatrium mit höchstens 70 0/o Na2S. Siehe auch Rn. 501 a unter a).\nBem. Scbwefelnatrium mit mehr als 70    1/1 Na 2 S ist ein Stoff der Klasse II (siehe Rn. 201, Zitter 6 c)I.\n37. Lösungen von Hypochlorit:\na) Lösungen von Hypochlorit mit mehr als 50 g aktivem Chlor pro Liter;\nb) Lösungen von Hypochlorit mit höchstens 50 g aktivem Chlor pro Liter.\nSiehe zu a) und b) auch Rn. 501 a unter a).\nC. Andere ätzende Stoffe\n41. Lösungen von Wasserstoffperoxid:\na) wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 40°/1 bis höchstens 60°/, Wasserstoff-\nperoxid;\nb) wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 6 0/o bis höchstens 40 0/o Wasserstoff-\nperoxid.\nSiehe zu a} und b} auch Rn. 501 a unter a).\nBem. Wasserstoffperoxid und seine wässerigen Lösungen mit mehr als 60             1/, Wasserstoffperoxid sind Stoffe der Klasse\nIll c (siehe Rn. 371, Ziffer 1).\nD. Entleerte Gefäße\n51. Ungereinigte leere Behälter, einschließlich der Behälterwagengefäße und kleinen Flüssigkeitsbehälter\n(Flüssigkeitscontainer}, die Stoffe der Klasse V, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffern 13 und 36, ent-\nhalten haben.\nBem. Zu den .Ungereinigten leeren Behältern• gehören audi entleerte Akkumulatoren.\n501 a    Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind dem Abschnitt 2\n.Beförderungsvorschriften• nicht unterstellt:\na) Stoffe der Ziffern 1 a) bis d), 2 b) und c), 3 b), 4 bis 9, 11 bis 15, 21 bis 23, 31 a}, 32, 34, 35, 37, wid 41\nsowie die Stoffe der Ziffern 10, 24 und 36 in Mengen bis zu l kg für jeden Stoff, wenn sie in dicht ver-\nschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße verpackt und diese in starke, dichte hölzerne Behälter\nmit dichtem Ven,chluß sicher verpackt sind;\nb) Stoffe der Ziffern 2 a) und 3 a) in Mengen von höchstens 200 g für jeden der Stoffe, sofern sie in\ndicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße verpackt, und sofern höchstens 10 Gefäße\nin eine Holzkiste mit inerten saugfähigen Stoffen eingebettet sind;\nc) Schwefelsäureanhydrid (Ziffer 9), auch mit einem geringen Zusatz von Phosphorsäure, wenn es in\nluftdicht verschlossene, mit einem Handgriff versehene starke Blechbüchsen, die hödlstens 15 kg\nschwer sein dürfen, verpackt ist;\nd) Phosphorpentachlorid (Ziffer 12), in Blöcke zu höchstens 10 kg gepreßt, wenn sie in luftdicht ver-\nschweißte Blechbüchsen verpackt und diese einzeln oder zu mehreren in einen Lattenverschlag,\neine Kiste oder einen Kleinbehälter (Kleincontainer) eingesetzt sind.\ne} mit alkalischen Lösungen gefüllte elektrische Sammler (Ziffer 33) mit Zellgehäusen aus Metall, wenn\ndiese derart verschlossen sind, daß die Lösung nicht ausfließen kann, und wenn sie gegen Kurzschluß\ngesichert sind.\n2. Beförderungsvorschriften\n(Die Vorschriften für entleerte Gefäße sind unter F zusammengefaßt.)\nA. Versandstüdce\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n502      (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nicnts nach außen\ngelangen kann. Sondervorschriften für elektrische Sammler {Ziffern 1 f) und 33) siehe Rn. 504 und 516,\nfür Hypodlloritlösungen der Ziffer 37 siehe Rn. 520 und für Lösungen von Wasserstoffperoxid der Ziffer\n41 siehe Rn. 521.\n(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden, keine\nZersetzungen hervorrufen und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs\nnicht lockern können und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.\nInsbesondere müssen bei flüssigen Stoffen oder Lösungen und sofern im Abschnitt • Verpackung der ein-\nzelnen Stoffe- nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen\nBeförderungsverhältnissen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhanden-\nseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zweck muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden,\nder unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der Füllungstemperatur und dem Höchstwert der\nmittleren Flüssigkeitstemperatur, die der Stoff während der Beförderung erreichen kann, zu berechnen\nist. Innenpackungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen. Sofern im Abschnitt • Verpackung\nder einzelnen Stoffe nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen die Innenpackungen einzeln oder zu mehre-\nren in die Versandbehälter eingesetzt werden.","Nr. 13 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                          1067\n(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-\nringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände muß\nfür Gefäße, die samt Inhalt schwerer sind als 35 kg, mindestens 3 mm und für die anderen Gefäße mindestens\n2 mm betragen.\nDer Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Ver-\nsiegeln, Zubinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung verhindert.\n(5) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunststoff vorgeschrieben\noder zugelassen sind, müssen sie, wenn nichts anderes gesagt ist, in Schutzbehälter eingesetzt wer den.\nGefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. müssen darin sorgfältig eingebettet sein. Die hierzu dienenden\n1-üllstoffe müssen den Eigenschaften des Inhaltes angepaßt sein.\n2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e l n e n S t o ff e\n(1) Die Stoffe der Ziffern 1 a) bis e) und 2 bis 5 müssen verpackt sein:                                          503\na) in dicht verschlossene Gefaße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne\nKiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen\nhöchstens zu 95    •!,  ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück. darf nicht schwerer\nsein als 75 kg; oder\nb) in dicht verschlossene zylindrische Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl., mit Saugstoffen\neingebettet in eine hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstands-\nfähigkeiL Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 8/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg: oder\nc) in dicht verschlossene Glasballons, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder in andere\nVersandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit eingebettet oder in Eisen- oder Wei-\ndenkörben gut festgelegt sind\nDie Schutzbehälter für Gefäße mit\na) rauchender Schwefelsäure [Ziffer 1 a)] mit mindestens 20 1/, freiem Anhydrid,\nb) Stoffen der Ziffern 2 a) und 3 a) und\nc) Lösungen von Perchlorsäure (Ziffer 4) mit mehr als 30 °/, reiner Säure (HClO,)\nmüssen vollwandig sein.\nDie Glasballons dürfen höchstens zu 95 1/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück\ndarf nid:it schwerer sein als 75 kg.\n(2) Die Stoffe der Ziffern 1 a) bis e), 2 und 3 dürfen auch verpackt sein in dicht verschlossene Fässer aus\nMetall, die für die Stoffe der Ziffer 1 b), c), d) und e) mit einer geeigneten Innenausk.leidung versehen sein\nmüssen und für die Stoffe der Ziffern 2 und 3 nur wenn nötig mit einer geeigneten lnnenauskleidung zu\nversehen sind. Die Fässer dürfen höchstens ru 95 1/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt\nlnhalt sdlwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.\n(3) Die Stoffe der Ziffern 1 a) bis e). 2 und 5 dürfen auch verpackt sein in dicht versd:ilossene Gefäße aus\ngeeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng\nanschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber oder einem anderen Stoff von ausreichender Wider-\nstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.\n(4) Schwefelsäure mit höchstens 40 1/, reiner Säure (HzSO,) der Ziffer 1 c) und die Stoffe der Ziffer 5\ndürfen auch verpackt sein in Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens\n60 Liter ohne Schutzbehälter. Die Eignung der Kunststoffgefäße ist durch eine Baumusterprüfung (siehe\nRn. 5) nachzuweisen. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 1 /o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.\n(5) Für die Stoffe der Ziffern 2 a), 3 a) und 4 sowie 2 b) und Salpetersäure mit mehr als 30 1 /, reiner\nSäure (HNOs) [Ziffer 2 c)), verpackt nach Abs. (1) b) oder c), müssen nicht brennbare Saugstoffe, für Salpeter-\nsäure mit 30 0/o bis höchstens 55           •t, reiner Säure (HNO,) [Ziffer 2 c)], verpackt nach Abs. (1) a). feuer-\nhemmend imprägnierte Saugstoffe verwendet werden.\n(6) Wegen Beförderung der Stoffe der Ziffern 1 a) bis d) und 2 bis 5 in Kesselwagen und kleinen\nFlüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) siehe Rn. 529 und 530 (3).\nMit Schwefelsäure gefüllte Akkumulatoren der Ziffer 1 f) müssen in den Batteriekasten festgelegt sein.           504\nDie Sammler sind gegen Kurzschluß zu sichern und mit Saugstoffen in eine hölzerne Versandkiste einzu-\nbetten. Die Versandkiste muß mit Handhaben versehen sein.\nDie Sammler müssen jedoch nicht verpackt sein, wenn die Zellen aus einem gegen Stöße und Schläge\nwiderstandsfähigen Werkstoff hergestellt und oben so eingerichtet sind, daß keine gefährlichen Säure-\nmengen verspritzt werden können. Die Sammler müssen gegen Kurzschluß, Rutschen, Umfallen und Beschä-\ndigung gesichert werden und mit Handhaben versehen sein. Die Versandstücke dürfen außen keine\nschädlichen Mengen Säure aufweisen\nAuch die in Fahrzeuge eingebauten Zellen und Batterien bedürfen keiner besonderen Verpackung, wenn\ndie Fahrzeuge auf den Wagen zuverlässig befestigt sind.","1068                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n505     (l) Die Stoffe der Ziffern 6, 7 und 8 müssen verpackt sein:\na) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung,\nmit einem Fassungsraum von höchstens 15 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne Kiste\noder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Behälter dürfen\nhöchstens zu 90 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer\nsein als 100 kg; oder\nb) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Die\nFässer dürfen höchstens zu 90 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt\nschwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder\nc) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens\n60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber\noder einem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen höchstens\nzu 90 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als\n100 kg;\nd) Flußsäure mit höchstens 3     •t• reiner Säure (HF) (Ziffer 6 b)] darf auch in Gefäße aus geeignetem\nKunststoff mit einem Fassungsraum von 60 Liter ohne Schutzbehälter verpackt sein. Die Eignung\nder Kunststoffgefäße ist durch eine Baumusterprüfung (siehe Rn. 5) nachzuweisen.\n(2) Wegen Beförderung der Stoffe der Ziffern 6 und 7 in Kesselwagen und kleinen Flüssigkeitsbehältern\n(Aüssigkeitscontainem) siehe Rn. 529 und 530 (3).\n506    (1) Schwefelsäureanhydrid (Ziffer 9) muß verpackt sein:\na) in gelötete Gefäße aus Schwarzblech oder Weißblech oder in luftdicht verschlossene Flaschen aus\nSchwarzblech, Weißblech oder Kupfer; oder\nb) in zugeschmolzene Gefäße aus Glas oder luftdicht verschlossene Gefäße aus Porzellan, Steinzeug\nu. dgl.; oder\nc) in Metallfässer, die einem Prüfdruck von 1,5 kg/cm1 unterworfen wurden.\n(2) Die Gefäße unter a) und b) sind mit nicht brennbaren Saugstoffen in Behälter aus Holz, Schwarzblech\noder Weißblech einzubetten.\n(3) Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn. 529.\n506/1    (1) Fluorsulfonsäure der Ziffer 10 a) muß verpackt sein:\na) in Fässer aus Metall, z.B. aus Stahl, nötigenfalls mit einer Auskleidung aus Blei oder einem\nanderen eine Reaktion mit dem Inhalt verhindernden Stoff. Die Fässer müssen luftdicht ver-\nschlossen sein. Aluminiumfässer müssen aus Reinaluminium (99,5 0/o Al) bestehen und eine\nWanddicke von mindestens 3 mm haben; oder\nb) in Gefäße aus Glas, die in vollwandige Behälter aus Holz oder Metall einzubetten sind; oder\nc) in Mengen bis zu 30 Uter in Kannen aus Reinaluminium (99,5        •t, Al), die nahtlos aus einem Stück\ngezogen sein und eine Wanddicke von mindestens 1,2 mm haben müssen. Die Gefäße müssen\ndurch einen Flansch mit einer Dichtung aus geeignetem Material dicht verschlossen sein.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 10 b) müssen verpackt sein:\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, die einzeln nicht mehr als 5 Liter Stoff enthalten dürfen, eingebettet in eine hölzerne Kiste\noder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versand-\nstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nb) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung, die\neinzeln nicht mehr als 15 Liter Stoff enthalten dürfen, eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in\nandere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstüdc darf\nnicht schwerer sein als 100 kg; oder\nc) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung.\nSind die Fässer samt Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder\nd) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens\n60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber\noder einem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein sold:ies Versandstück darf\nnicht schwerer sein als 100 kg; oder\ne) in Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter ohne\nSchutzbehälter. Die Eignung der Kunststoffgef äße ist durch eine Baumusterprüfung (siehe Rn. 5)\nnachzuweisen;\nf) in did:it versd:ilossene Glasballons, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in\nandere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit, oder gut festgelegt in Eisen-\noder Weidenkörbe. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n(3) Wegen Beförderung der Stoffe der Ziffer 10 a) und b) in Kesselwagen und von Stoffen der Ziffer\n10 b) in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) siehe Rn. 529 und 530 (3).\n507     (1) Die Stoffe der Ziffer 11 müssen verpackt sein:\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                              1069\nKiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen\nhöchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer\nsein als 75 kg; oder\nb) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Die\nFässer dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt\nschwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder\nc) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens\n60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber oder\neinem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 0/o\nihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg; oder\nd) in dicht verschlossene Glasballons, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in\nandere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Glasballons dürfen höchstens\nzu 95 1 /o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als\n75kg;\ne) Chlorsulfonsäure (Ziffer 11) darf in Mengen von höchstens 30 Liter auch verpackt sein in Kannen\naus Reinaluminium (99,5 °/o Al), die nahtlos aus einem Stück gezogen sein und eine Wanddicke\nvon mindestens 1,2 mm haben müssen. Die Gefäße müssen durch einen Aansch mit einer Dichtung\naus geeignetem Material dicht verschlossen sein.\n(2) Wegen Beförderung der in Ziffer 11 a) namentlich aufgeführten Stoffe in Kesselwagen und in kleinen\nFlüssigkeitsbehältern (Aüssigkeitscontainern) siehe Rn. 529 und 530 (3).\n(1) Die Stoffe der Ziffer 12 müssen verpackt sein:                                                             508\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunststoff,\ndie einzeln nicht mehr als 5 kg Stoff enthalten dürfen, eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in\nandere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein . solches Versandstück darf\nnicht schwerer sein als 75 kg; oder\nb) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung,\ndie einzeln nicht mehr als 15 kg Stoff enthalten dürfen, eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in\nandere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf\nnicht schwerer sein als 100 kg; oder\nc) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung. Sind\ndie Fässer samt Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder\nd) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens\n60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber\noder einem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf\nnicht schwerer sein als 100 kg; oder\ne) in dicht verschlossene Fässer aus Holz mit geeigneter Innenauskleidung und von ausreichender\nWiderstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 250 kg.\nf) Zinkchlorid der Ziffer 12 darf auch verpackt sein in dicht verschlossene Säcke aus geeignetem\nKunststoff, eingesetzt in eine hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender\nWiderstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 110 kg.\ng) Zinkchlorid der Ziffer 12 darf ferner verpackt sein in dicht verschlossene Säcke aus mindestens\n3 Lagen widerstandsfähigem Papier mit einem Innensack aus geeignetem Kunststoff. Ein Versand-\nstück darf nicht schwerer sein als 55 kg.\n(2) Wegen Beförderung von Antimontrichlorid in Kesselwagen und in kleinen Aüssigkeitsbehältem\n(Flüssigkeitscontainern) siehe Rn. 529 und 530 (3).\n(1) Die Stoffe der Ziffern 13 und 15 müssen verpackt sein:                                                     509\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, die einzeln nicht mehr als 5 kg Stoff enthalten dürfen, eingebettet in eine hölzerne Kiste oder\nin andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Für Fluoride der Ziffer 15\nsind Gefäße aus Glas nicht zugelassen. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg;\noder\nb) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit Bleiauskleidung, die einzeln nicht mehr\nals 15 kg Stoff enthalten dürfen, eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter\nvon ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als\n100 kg; oder                                                                  ·\nc) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit Bleiauskleidung. Sind die Fässer samt\nInhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder\nd) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens\n60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber oder\neinem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nicht\nschwerer sein als 100 kg; oder\ne) in dicht verschlossene Säcke aus geeignetem Kunststoff, eingesetzt in eine hölzerne Kiste oder in\nandere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf\nnicht schwerer sein als 75 kg; oder\nf) in dicht verschlossene Fässer aus Holz mit geeigneter Innenauskleidung und von ausreichender\nWiderstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück. darf nicht schwerer sein als 250 kg; oder","1070                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\ng) in Säcke aus vier Lagen widerstandsfähigem Papier oder papierkaschierter Jute mit dicht ver-\nschlossenem Innensack aus geeignetem Kunststoff. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer\nsein als 55 kg.\nh) Bifluoride de1 Ziffer 15 a) durfen auch verpackt sein:\n1. in Mengen bis zu 5 kg in feste Beutel aus geeignetem Kunststoff, die in starke Papierbeutel\neinzusetzen sind. Die Papierbeutel sind in hölzerne Kisten oder Einheitspappkästen (siehe\nRn. 11) für 30 kg Höchstgewicht einzusetzen. Ein Versandstück darf bei Verwendung eines\nEinheitspappkastens nicht schwerer sein als 25 kg und bei Verwendung einer hölzernen Kiste\nnicht schwerer als 75 kg;\n2. in dicht verschlossene Doppelsäcke aus geeignetem Kunststoff. Ein Versandstück darf nicht\nschwerer sein als 55 kg.\n(2) Wegen Beförderung von Bisulfaten (Ziffer 13) in loser Schüttung siehe Rn. 528 und 530 {4); wegen\nBeförderung von Antimonpentaßuorid der Ziffer 15 b) in Kesselwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern·\n(Flüssigkeitscontainern} siehe Rn. 529 und 530 (3).\n510    (1) Brom (Ziffer 14) muß in geeignete Gefäße, die höchstens 7,5 kg Stoff enthalten dürfen, verpackt sein.\n(2) Brom mit einem Wassergehalt von weniger als 0,005 1/e oder von 0,005 bis 0,2 1/o, wenn für das\nletztere Maßnahmen ergriffen sind, die eine Korrosion der Gefäßauskleidung verhindern, darf auch in\nGefäßen befördert werden, die den folgenden Bedingungen entsprechen:\na) Die Gefäße müssen aus Stahl hergestellt, mit Blei oder mit einem andern Stoff, der den gleichen\nSchutz bietet, dicht ausgekleidet und mit einem luftdichten Verschluß versehen sein; Gefäße aus\nMonellegierungen, aus Nickel oder mit einer Auskleidung aus Nickel sind ebenfalls zugelassen;\nb) ihr Rauminhalt darf 1250 Liter nicht übersteigen;\nc) sie dürfen höchstens bis zu 92 1 /o ihres Fassungsraumes oder mit höchstens 2,86 kg je Liter Fassungs-\nraum gefüllt werden;\nd) die Gefäße müssen geschweißt und für einen Berechnungsprüfdruck von mindestens 21 kg/cm 1\nbemessen sein.\nWerkstoff und Ausführung müssen im übrigen den Anforderungen der Rn. 141 (1) und (2) Abs. 2\nentsprechen. Für die erstmalige Prüfung der nicht ausgekleideten Stahlgefäße gelten die Bestim-\nmungen der Rn. 145 (1) und 146 (1) A und B;\ne) die Verschlußvorrichtungen dürfen möglichst wenig über die Gefäßoberfläche hinausragen und\nmüssen mit einer Schutzkappe versehen sein. Die Verschlußvorrichtungen und die Schutzkappe\nsind mit Dichtungen zu versehen, die gegen die Korrosionswirkungen des Broms-unempfindlich\nsind. Die Verschlüsse müssen sich im oberen Teil des Gefäßes befinden, so daß sie auf keinen Fall\nmit der Flüssigkeit in ständige Berührung kommen können;                       ·\nf)  die BleiauskleidUJlG muß dicht und mindestens 3 mm dick sein. Wird ein anderer Stoff verwendet,\nso muß er den gleichen Schutz bieten wie die Bleiauskleidung;\ng) die Gefäße müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die gestatten, sie standsicher auf ihren Boden\nzu stellen. Sie müssen an ihrem oberen Teil mit Vorrichtungen (Ringen, Aanschen usw.) versehen\nsein, die ihre Handhabung ermöglichen und die mit dem Doppelten der Nutzlast geprüft sind.\n(3) Die Gefäße gemäß Absatz (2) sind vor der Inbetriebnahme einer Did:itheitsprüfung mit einem Druck\nvon 2 kg/cm 1 zu unterziehen. Diese Prüfung ist alle 2 Jahre zu wiederholen und mit einer inneren Unter-\nsuchung der Gefäße und einer Nachprüfung des Eigengewichts zu verbinden. Die Dichtheitsprüfung und die\ninnere Untersuchung sind unter Kontrolle eines behördlich anerkannten Sachverständigen vorzunehmen.\n(4) Auf den Gefäßen müssen gut lesbar und dauerhaft vermerkt sein:\na) der Name des Herstellers oder die Fabrikmarke und die Nummer des Gefäßes,\nb) die Bezeichnung .Brom•,\nc) das Eigengewicht des 'Gefäßes und das Höchstgewicht des gefüllten Gefäßes,\nd) das Datum (Monat, Jahr) der letzten Prüfung,\ne) der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen und Untersuchungen vorgenommen hat.\n(5) Wegen Beförderung von Brom in Behälterwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeits-\ncontainern) siehe Rn. 529 und 530 (3).\n511     (1) Die Stoffe der Ziffer 21 a) 1. müssen verpackt sein:\na) in did:it versd:ilossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, die einzeln nicht mehr als 5 kg Stoff enthalten dürfen, eingebettet in eine hölzerne Kiste oder\nin andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf\nnicht schwerer sein als 75 kg; oder\nb) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung, die\neinzeln nicht mehr als 15 kg Stoff enthalten dürfen, eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in\nandere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf\nnicht schwerer sein als 100 kg; oder\nc) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Sind\ndie Fässer samt Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder","Nr. 13 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                          1071\nd) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von hnrlistens\n60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiher oder\neinem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nicht\nschwerer sein als 100 kg; oder\ne) in dicht versd1lossene Sädce aus geeignetem Kunststoff, eingesetzt in eine hölzerne Kiste oder in\nandere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf\nnicht schwerer sein als 75 kg; oder\nf) in dicht verschlossene Fässer aus Holz oder Fiber mit geeigneter Innenauskleidung und von\nausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 250 kg;\noder\ng) in Säcke aus vier Lagen widerstandsfähigem Papier mit dicht verschlossenem Innensack aus\ngeeignetem Kunststoff. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 55 kg; oder\nh) in mit geeigneten Stoffen feuchtigkeitsdicht kaschierte Jutesäcke oder Jutesäcke mit einem dicht\nverschlossenen Innensack aus geeignetem Kunststoff. Ein solches Versandstück darf nidit schwerer\nsein als 55 kg.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 21 a) 2., b), c), d) und e) sowie f) müssen verpadct sein:\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne\nKiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen\nhöchstens zu 95 1 /o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer\nsein als 75 kg; oder\nb) in dicht versdilossene Glasballons, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in\nandere Versandbehälter von ausreidlender Widerstandsfähigkeit. Die Glasballons dürfen höchstens\nzu 95 1 /, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als\n75 kg; oder\nc) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung,\nmit einem Fassungsraum von nicht mehr als 15 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne\nKiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Behälter\ndürfen höchstens zu 95 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht\nschwerer sein als 100 kg; oder\nd) in dicht verschlossene Kannen aus geeignetem Metall, geschweißt oder hartgelötet oder gefalzt,\nmit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Die Kannen dürfen höchstens zu 95 1 /, ihres\n·-:,;.__           Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\ne) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Die\nFässer dürfen höchstens zu 95 1 /, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt\nschwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder\nf) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens\n60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber\noder einem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen höchstens zu\n95 1 /o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als\n100 kg; oder\ng) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens\n60 Liter ohne Schutzbehälter. Die Eignung der Kunststoffgefäße ist durch eine Baumusterprüfung\n(siehe Rn. 5) nachzuweisen. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 1 /o ihres Fassungsraumes gefüllt\nsein. Ein solches Versandstüdc darf nicht schwerer sein als 100 kg.\nh) Ameisensäure mit mindestens 70 9/o reiner Säure der Ziffer 21 b) darf auch in Behältnisse aus\nGummi mit einem Fassungsraum von höchs,tens 200 Liter verpackt sein.\n(3) Wegen Beförderung von Stoffen der Ziffer 21 b) in Kesselwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern\n(Flüssigkeitscontainern) sowie von Stoffen der Ziffer 21 c) und e) in Kesselwagen siehe Rn. 529 und 530 (3).\n(1)  Die Stoffe der Ziffer 22 müssen verpackt sein:                                                          512\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunststoff,\nmit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne Kiste\noder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen hödi-\nstens zu 95 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer\nsein als 75 kg; oder\nb) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Die\nFässer dürfen hödlstens zu 95 1/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt\nschwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder\nc) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens\n60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber oder\neinem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen höchstens zu\n95 1/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als\n100 kg; oder\nd) in dicht verschlossene Glasballons, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in\nandere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Glasballons dürfen höchstens\nzu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein\nals 75 kg.","1072                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(2) Wegen Beförderung von Acetylchlorid und Benzoylchlorid in Kesselwagen und in kleinen Flüssig-\nkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) siehe Rn. 529 und 530 (3).\n513     (1) Die Stoffe der Ziffer 23 müssen verpackt- sein:\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne\nKiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen\nhöchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer\nsein als 75 kg; oder\nb) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung,\nmit einem Fassungsraum von höchstens 15 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne Kiste\noder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Behälter dürfen\nhöchstens zu 95 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer\nsein als 100 kg; oder\nc) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Die\nfür die Stoffe der Ziffer 23 a) verwendeten Fässer müssen den Bedingungen des Anhanges V\nentsprechen. Die Fässer dürfen höchstens zu 95 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die\nFässer samt Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 23 b) dürfen auch verpackt sein:\na) in dicht verschlossene Kannen aus geeignetem Metall, geschweißt oder hartgelötet oder gefalzt,\nmit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Die Kannen dürfen höchstens zu 95 •;, ihres\nFassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nb) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens\n60 Liter ohne Schutzbehälter. Die Eignung der Kunststoffgefäße ist durch eine Baumusterprüfung\n(siehe Rn. 5) nachzuweisen. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt\nsein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.\n(3) Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn. 529.\n513/1    (1) Die Stoffe der Ziffer 24 müssen verpackt sein:\na) in didit verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff mit einem Fassungsraun. von höchstens 5 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne\nKiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen\nhöchstens zu 95 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer\nsein als 75 kg; oder\nb) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Die\nFässer dürfen höchstens zu 95 1/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt\nschwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder\nc) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens\n60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber\noder einem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen höchstens\nzu 95 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein\nals 100 kg; oder\nd) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens\n60 Liter ohne Schutzbehälter. Die Eignung der Kunststoffgefäße ist durch eine Baumusterprüfung\n(siehe Rn. 5) nachzuweisen. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt\nsein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg; oder\ne) in dicht verschlossene Glasballons, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in\nandere Versandbehälter von ausreichender mechanischer Widerstandsfähigkeit, oder gut festgelegt\nin Eisen- oder Weidenkörbe. Die Glasballons dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes\ngefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nf} in dicht verschlossene zylindrische Gefäße aus geeignetem Kunststoff, die in zylindrische Gefäße\naus Stahlblech festsitzend eingesetzt und durch einen Oberboden abgedeckt sind. Die Gefäße\ndürfen höchstens zu 95 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht\nschwerer sein als 275 kg; oder\ng) in feuchtigkeitsdicht verschlossene Sperrholzdic:httrommeln mit geeigneter Innenauskleidung und\nvon ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungs-\nraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.\n(2) Wegen der Beförderung in Kesselwagen siehe Rn. 529.\n514      (1) Die Stoffe der Ziffer 31 a) müssen verpackt sein:\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, die einzeln nicht mehr als 5 kg Stoff enthalten dürfen, eingebettet in eine hölzerne Kiste\noder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück\ndarf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nb) in dicht versdilossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung, die\neinzeln nicht mehr als 15 kg Stoff enthalten dürfen, eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in\nandere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf\nnicht schwerer sein als 100 kg; oder","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                             1073\nc) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung. Sind\ndie Fässer samt Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder\nd) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höd1stens\n60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng ansd11ießenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber\noder einem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solmes Versandstück darf\nnicht schwerer sein als 100 kg; oder\ne) in dicht verschlossene Säcke aus geeignetem Kunststoff. eingesetzt in eine hölzerne Kiste oder in\nandere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf\nnicht schwerer sein als 75 kg; oder\nf) in mit geeigneten Stoffen feuchligkeitsdicht kaschierte Jutesäcke oder Jutesäcke mit einem dicht\nverschlossenen Innensack aus geeignetem Kunststoff. Ein soldles Versandstück darf nicht schwerer\nsein als 55 kg.\ng) Die Stoffe der Ziffer 31 a) in Schuppen oder Pulverform dürfen auch in Säcke aus geeignetem\nKunststoff ohne Außenverpackung verpackt sein, deren Eignung durch eine Baumusterprüfung (siehe\nRn. 5) nachzuweisen ist. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 55 kg.\n(2) Pulver- und schuppenförmige Stoffe der Ziffer 31 a) dürfen auch verpackt sein in Säcke aus vier Lagen\nwiderstandsfähigem Papier mit dicht verschlossenem Innensack aus geeignetem Kunststoff. Ein solches\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 55 kg.\n(3) Eingegossenes Natriumhydroxid und Kaliumhydroxid der Ziffer 31 b) muß in Stahlfässern von min-\ndestens 0,5 mm Dicke enthalten sein. Diese Fässer dürfen samt Inhalt nicht schwerer sein als 450 kg.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 32 müssen verpackt sein:                                                            515\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne\nKiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen\nhöchstens zu 95 1 /, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer\nsein als 75 kg; oder\nb) in dicht versdllossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung,\nmit einem Fassungsraum von hödlstens 15 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne\nKiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Behälter dürfen\nhödlstens zu 95 1/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer\nsein als 100 kg; oder\nc) in dicht verschlossene Kannen aus geeignetem Metall, geschweißt oder hartgelötet oder gefalzt,\nmit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Die Kannen dürfen höchstens zu 95 1/, ihres Fas-\nsungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nd) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Jnnenauskleidung.\nDie ·Fässer dürfen höchstens zu 95 1/, ihres Fassungsraumes gefüllt sem. Sind die Fässer samt\nInhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder\ne) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens\n60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber\noder einem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen höchstens\nzu 95 8/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als\n100 kg; oder\nf) in did1t vNsd1.lossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens\n60 Uter ohne Schutzbehälter. Die Eignung der Kunststoffgefäße ist durch eine Baumusterprüfung\n(siehe Rn. 5) nachzuweisen. Die Gefäße dürfen hödlstens zu 95 1 /e ihres Fassungsraumes gefüllt\nsein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg; oder\ng} in dicht verschlossene zylindrische Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl., mit einem Fas-\nsungsraum von höchstens 20 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in\nandere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen höchstens\nzu 95 1/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als\n75 kg; oder\nh) in dicht verschlossene Glasballons, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder in andere\nVersandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit eingebettet oder in Eisen- oder Weiden-\nkörben gut festgelegt sind. Die Glasballons dürfen höchstens zu 95 8/, ihres Fassungsraumes gefüllt\nsein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n(2) Wegen Beförderung in Kesselwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern)\nsiehe Rn. 529 und 530 (3).\nDie mit alkalischen Lösungen gefüllten Akkumulatoren der Ziffer 33 müssen aus Metall hergestellt und         516\noben so eingerichtet sein, daß keine gefährlichen Laugemengen verspritzt werden können. Die Sammler\nsind gegen Kurzschluß zu sichern und in eine hölzerne Versandkiste zu verpacken.\n{l) Hydrazin (Ziffer 34) muß verpackt sein:                                                                  517\na) in dicht verschlossene Glasgefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, die mit geeig-\nneten Füllstoffen in Büchsen eingebettet und damit in Holzkisten einzusetzen sind; oder\nb) in Gefäße aus Aluminium (mindestens 99,5 1/, Al), nicht rostendem Stahl oder mit Blei ausge-\nkleidetem Eisen; oder","1074                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nc} in Gefäße aus     geeignetem Kunststoff mit Schraubversdiluß und einem Fassungsraum von höch-\nstens 65 Liter,  die einzeln in geeignete Schutzbehälter einzusetzen oder zu mehreren mit geeigne-\nten Füllstoffen  in geeignete Schutzbehälter einzubetten sind. Ein Versandstück darf nicht schwerer\nsein als 100     kg, und nicht schwerer als 50 kg, wenn ein Pappkasten verwendet wird;\nd} in Fässer aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 220 Liter und einer\n'vVanddicke von mindestens 1,5 mm, die einzeln in Fässer mit Rollreifen einzusetzen sind;\ne) in Rollreifenfässer mit einem Fassungsvermögen bis zu 220 Liter und einer Wanddicke von minde-\nstens 1,5 mm, die im Innern mit einem zweimal aufgesinterten Kunststoffüberzug ausgekleidet sind.\nDie Längsnähte der Rollreifenfässer müssen geschweißt, die Böden mit dem Mantel doppelt gefalzt\nund zum Schutz des Falzes mit einem Kappenring versehen sein. Das Gewinde der Verschluß-\nmutter und der Spund bis zum äußeren Rand müssen mit gesintertem Kunststoff überzogen sein.\nf) Hydrazin in wässeriger Lösung mit höchstens 30°/e Hydrazin Nz~ (Ziffer 34) darf auch verpackt\nsein: in Mengen bis zu 25 kg in Glasgefäße, die mit geeigneten inerten Füllstoffen in eiserne\nVollmantelkörbe mit Deckel einzubetten sind.\n(2} Alle Gefäße dürfen höchstens zu 93        °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein; die unter b), c) und f)\nerwähnten Gefäße müssen einem inneren Drude unter Wasser von 0,2 kg/cm 2 standhalten, ohne Undicht-\nheiten zu zeigen.\n(3) Wegen Beförderung in Kesselwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern)\nsiehe Rn. 529 und 530 (3).\n518     (1} Die Stoffe der Ziffer 35 müssen verpackt sein:\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne\nKiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße\ndürfen höchstens zu 95 1 /1 ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht\nschwerer sein als 75 kg; oder\nb) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung,\nmit einem Fassungsraum von höchstens 15 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne\nKiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Behälter\ndürfen höchstens zu 95 1 /e ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstüdc darf nicht\nsdiwerer sein als 100 kg: oder\nc) in didit verschlossene Kannen aus geeignetem Metall, geschweißt oder hartgelötet oder gefalzt,\nmit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Die Kannen dürfen hödistens zu 95 0/o ihres Fas-\nsungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nidit schwerer sein als 75 kg; oder\nd) in dient verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung.\nDie Fässer dürfen höchstens zu 95 1 /o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt\nschwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein: oder\ne) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens\n60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber\noder einem anderen Stoff von ausreidiender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen hödlstens\nzu 95 1/1 ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als\n100 kg; oder\nf} in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höd1stens\n60 Liter ohne Schutzbehälter. Die Eignung der Kunststoffgefäße ist durch eine Baumusterprüfung\n(siehe Rn. 5) nachzuweisen. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 1 /, ihres Fassungsraumes gefüllt\nsein. Ein solches Versandstück darf nidit schwerer sein als 100 kg.\n(2) Wegen Beförderung in Kesselwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern)\nsiehe Rn. 529 und 530 (3).\n519       (1) Schwefelnatrium (Ziffer 36) muß verpackt sein:\na) in dichte eiserne Gefäße; oder\nb) in Mengen bis zu 5 kg auch in Gefäße aus Glas oder geeignetem Kunststoff, die in feste hölzerne\nBehälter einzusetzen sind; für Glasgefäße sind dazu Füllstoffe zu verwenden.\n(2) Schwefelnatrium in fester Form darf auch in andere dichte Gefäße oder in Jutesädce mit einer starken\nTeerpapiereinlage oder in kaschierte Jutesädce mit einer Einlage aus geeignetem Kunststoff oder in Sädce\naus fünf Lagen widerstandsfähigem Papier mit eingearbeitetem Innensack aus geeignetem Kunststoff\nverpackt werden; die Säcke müssen dicht verschlossen sein.\nEin aus einem Sack bestehendes Versandstüdc darf nicht schwerer sein als 55 kg.\n520      (1) Hypochloritlösungen (Ziffer 37) müssen verpackt sein:\na) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunststoff, die in Schutz-\nbehälter einzusetzen sind; die zerbrechlichen Gefäße sind darin einzubetten; oder\nb) in Metallfässer, die mit einer geeigneten Auskleidung versehen sind.\n(2) Für Hypoc:hloritlösungen der Ziffer 37 a} müssen die Gefäße und Fässer mit einer Vorriditung zum\nEntweichen der Gase oder mit Drudcventilen versehen sein.\n(3} Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn. 529.","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                               1075\nP) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als          400/o bis hödlstens 600/o Wasserstoff- 521\nperoxid [Ziffer 41 a)) müssen ve1packt sein:\na) in Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,50/o Aluminium oder aus Spezial-\nstahl, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids hervorruft. Die Gefäße müssen auf ihrem\nBoden sicher aufrecht stehen können; der Fassungsraum der Gefäße darf 200 Liter nicht über-\nsteigen; oder\nb) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum\nvon höchstens 20 Liter. Jedes Gefäß ist mit nicht brennbaren und inerten Saugstoffen in eine\nvollwandige Verpackung aus Stahlblech, die mit geeigneten Stoffen auszukleiden ist, einzubetten,\ndie ihrerseits in eine hölzerne Pultdachkiste einzusetzen ist.\nIn bezug auf Versdiluß und Füllungsgrad siehe Abs. (3).\n(1 a) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60/o bis höchstens 60 1/1 Wasserstoff-\nperoxid (Ziffer 41 a) und b)) dürfen auch verpackt sein in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunst-\nstoff mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng ansdiließenden\nvollwandigen Schutzbehälter aus Fiber oder einem anderen Stoff von ausreidiender Widerstandsfähigkeit.\nEin Versandstück darf nidit schwerer sein als 100 kg.\nIn bezug auf Verschluß und Füllungsgrad siehe Abs. (3).\n(2) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 6 1 /, bis höchstens 40 1/, Wasserstoff-\nperoxid (Ziffer 41 b)) müssen in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug, Aluminium mit einem Gehalt von\nmindestens 99,5 1/, Aluminium, aus Spezialstahl, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids hervorruft,\noder aus einem geeigneten Kunststoff verpackt sein.                                    ·\nGefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 3 Liter sind in hölzerne Kisten einzubetten; der Füllstoff\nmuß in angemessener Weise feuerhemmend imprägniert sein, wenn die Gefäße wässerige Lösungen von\nWasserstoffperoxid mit mehr als 350/o Wasserstoffperoxid enthalten. Ein Versandstück darf nidit schwerer\nsein als 75 kg ..\nHaben die Gefäße einen Fassungsraum von mehr als 3 Liter, so müssen:\na) die Gefäße aus Aluminium und aus Spezialstahl auf ihrem Boden sidier aufredit stehen können.\nEin Versandstück darf nidit schwerer sein als 250 kg;\nb) die Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder geeignetem Kunststoff in geeignete, feste Sdiutzbe-\nhälter verpackt sein, in denen sie sicher aufredit stehen. Mit Ausnahme der Gefäße aus Kunststoff\nsind die Gefäße mit Füllstoffen in die Schutzbehälter einzubetten. Für Gefäße, die wässerige Lösungen\nvon Wasserstoffperoxid mit mehr als 35 1 /, bis höchstens 400/o Wasserstoffperoxid enthalten, müssen\ndie Füllstoffe in angemessener Weise feuerhemmend imprägniert sein. Ein solches Versandstück darf\nnidit schwerer sein als 90 kg; sein Gewicht darf jedoch bis zu 110 kg betragen, wenn ein Schutz-\nbehälter außerdem noch in eine Kiste oder Lattenkiste verpackt ist;\nc) die wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 6 1/o bis hödistens 40 1/1 Wasserstoff-\nperoxid dürfen auch in Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens\n60 Liter ohne Sdiutzbehälter verpackt sein. Die Eignung der Kunststoffgefäße ist durdi eine Bau-\nmusterprüfung (siehe Rn. 5) nachzuweisen.                                                            ·\nIn bezug auf Verschluß und FülJungsgrad siehe Abs. (3).\n(3) Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 3 Liter dürfen einen luftdichten Verschluß haben.\nIn diesem Falle müssen die Gefäße mit einem Gewicht der Lösung in Gramm gefüllt werden, das höchstens\n1 /s des in cm 3 ausgedrückten Fassungsraumes entspricht.\nGefäße mit einem Fassungsraum von mehr als 3 Liter müssen mit einem besonderen Verschluß ver-\nsehen sein, der die Bildung eines Oberdrucks im Gefäß sowie das Ausfließen der Flüssigkeit und das\nEindringen fremder Substanzen in das Innere des Gefäßes verhindert. Bei einzeln verpackten Gefäßen\nmuß die Außenpackung mit einer Kappe versehen sein, die den Verschluß sdiützt und gleichzeitig fest-\nzustellen gestattet, ob die Verschlußvorrichtung nach oben geriditet ist. Diese Gefäße dürfen höchstens\nzu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.\n(4) Wegen Beförderung in Kesselwagen und Topfwagen siehe Rn. 529 und in kleinen Flüssigkeitsbehäl-\ntern (Flüssigkeitscontainern) siehe Rn. 530 (3).\n3. Zu s a m m e n p a c k u n g\n(1)  Die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe dürfen miteinander zu einem Versandstück vereinigt            522\nwerden. Die Innen- und Außenpackungen müssen den Vorschriften für die betreffenden Stoffe entsprechen.\n(2) Sofern in Abschnitt • Verpackung der einzelnen Stoffe• nicht niedrigere Mengen vorgeschrieben und\nnachstehend nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen die Stoffe dieser Klasse in Mengen\nvon höchstens 6 kg für feste Stoffe oder 3 Liter für flüssige Stoffe, und zwar für alle in einer Ziffer oder\nLitera aufgeführten Stoffe zusammen, mit Stoffen einer anderen Ziffer oder Litera dieser Klasse oder mit\nStoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen -                soweit die Zusammenpackung auch für diese\ngestattet ist - oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.\nDie Innenpackungen müssen den allgemeinen und besonderen Verpackungsvorschriften entsprechen. Fer-\nner sind die allgemeinen Bestimmungen der Rn. 4 (6) und 8 zu beachten.\nDas Zusammenpacken eines Stoffes sauren Charakters mit einem Stoff basisd1en Charakters in einem\nVersandstück ist nicht zulässig, wenn beide Stoffe in zerbred1liche Gefäße verpackt sind.","1076                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 150 kg und nicht schwerer als 75 kg, wenn es zerbrechliche\nGefäße enthält.\nBesondete Bestimmungen:\nHöchstmenge\nZiffer            Bezeichnung des Stoffes                                         Besondere Vorschriften\nje GefAß      je Versandstü<k\n1 a)       Oleum                               3 Liter         12 Liter     Dürfen nidit zusammenge-\n1                                  packt werden mit Chloraten,\n1                                                                  Permanganaten, Wasserstoff-\n1 a), b), c)   Schwefelsäure, ausgenommen          3 Liter         18 Liter     peroxidlösungen,         Perchlor-\nOleum                                                            aten, Peroxiden und Hydra-\nzin.\nSchwefelsäure, Salpetersäure,\nMisdiungen von Schwefel-\nsäure mit Salpetersäure und\nSalzsäure dürfen zusammen\ndie Höchstmenge von 18 Li-\nter nidit übersteigen. Wenn\nein Versandstück. einen Stoff\nmit 12-Litergrenze enthält,\nso ist diese Grenze maß-\ngebend.\n2a)        Salpetersäre mit mehr als           3 liter         12 Liter     Dürfen nicht zusammenge-\n70 °/o reiner Säure                                              packt werden mit Ameisen-\n1                               1                                  säure, Triäthanolamin, Ani-\n2b) und c)     Salpetersäure mit höchstens         3 liter         18 Liter     lin, Xylidin, Toluidin, Chlor-\n70 1/1 reiner Säure                                              aten, Permanganaten, ent-\n1\nzündbaren flüssigen Stoffen\n3        Mischungen von Schwefel-            3 Liter         18 Liter     mit einem Flammpunkt unter\nsäure mit Salpetersäure                                          21° C, Wasserstoffperoxidlö-\nsungen, Perchloraten, Peroxi-\nden, Hydrazin, Glycerin, Gly-\nkolen.\nEs dürfen nur inerte Füll-\nstoffe verwendet werden.\n4        Perchlorsäure                       Zusammenpackung\nnicht gestattet\n5        Salzsäure                           5 Liter         18 Liter     Darf nidlt zusammengepackt\nwerden mit Chloraten, Per-\nmanganaten,        Perchloraten,\nPeroxiden (ausgenommen\nWasserstoffperoxidlösungen).\n6        Lösungen von Flußsäure               1 Liter        10 Liter\n11a)       Chlorschwefel                       500g            500g\n11a)       Antimon pen tachlorid                                            Dürfen nidlt mit Stoffen der\nChlorsulfonsäure                                                 Klasse V, Ziffer 36, und mit\nSulf urylchlorid                                                 Stoffen der Klasse Illc zu-\nThionylchlorid                                                   sammengepack.t werden und\nTitantetrac:hlorid                  2,5kg           5 kg         müssen gegen das Eindringen\nZinntetrachlorid                                                  von Feuchtigkeit geschützt\nsein.\n12       Antimontrichlorid\n1\n14       Brom\n- in zerbrechlichen Gefäßen          500g           500g\n- in anderen Gefäßen                 1kg            3kg\n15a)       Bifluoride                           5 kg            15 kg        Dürfen nidit zusammenge-\npackt werden mit Stoffen der\nKlassen I e, II und III c sowie\nSalpetersäure und Mischun-\ngen von Schwefelsäure mit\nSalpetersäure.","Nr. 13 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                  1077\nHöchstmenge\nZiffer           Bezeichnung des Stoffes                                            Besondere Vorschriften\nje Gefäß      je Versandstück\n21 b)       Ameisensäure                          5 Liter         15 Liter     Darf nicht zusammengepackt\nwerden mit Chloraten, Per-\nmanganaten, Wasserstoffper-\n24        Formaldehyd in wässerigen             5 Liter         15 Liter     oxidlösungen, Salpetersäure\nLösungen                                                           und Mischungen von Schwe-\nfelsäure mit Salpetersäure.\n21 c)       Essigsäure                            5 Liter         15 Liter     Darf nicht zusammengepackt\nwerden mit Chloraten, Per-\nmanganaten.\n34        Hydrazin                              5,5kg           5,5kg        Darf nidlt zusammengepackt\nwerden mit Sdlwefelsäure,\nChlorsulfonsäure,        Salpeter-\nsäure,     Misdlungen         von\nSchwefelsäure mit Salpeter-\nsäure, Chloraten, Permanga-\nnaten, Sdlwefel, Wasserstoff-\nperoxidlösungen,         Perdllor-\naten und Peroxiden. Muß\nvon ätzendem Alkali und\nstarken Oxydierungsmitteln\ngetrennt sein.\n36        Schwefelnatrium mit höch-             2,5kg           15kg         Darf nicht zusammengepackt\nstens 700/o NazS                                                   werden mit Stoffen sauren\nCharakters.\n41 a)     Lösungen von Wasserstoff-              Zusammenpackung\nperoxid mit mehr als 35        •!•     nicht gestattet\nWasserstoffperoxid\n-41 b)     Lösungen von Wasserstoff-                                           Dürfen nicht zusammenge-\nperoxid mit mehr als 15'/•                                          packt werden mit Schwefel-\nbis höchstens 35°/, Wasser-                                         säure, Chlorsulfonsäure,\nstoffperoxid                                                        Ameisensäure, Salpetersäure,\n- in zerbrechlichen Gefäßen            1 Liter         3 Liter      Mischungen von Schwefel-\n3 Liter         12 Liter     säure mit Salpetersäure, Tri-\n- in anderen Gefäßen\näthanolamin, Anilin, Xylidin,\nToluidin, Permanganaten,\nLösungen von Wasserstoff-              3 Liter         12 Liter     entzündbaren flüssigen Stof-\nperoxid mit mehr als 6 8/o bis                                      fen mit einem Flammpunkt\nhöchstens 15 1/1 Wasserstoff-                                       unter 21 ° C, metallischen Per-\nperoxid\noxiden, Hydrazin.\nEs dürfen nur anorganische\nFüllstoffe verwendet werden.\n4. Aufschriften        und Gef ahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX)\nKisten mit elektrischen Sammlern [Ziffern 1 f) und 33] müssen die gut lesbare und unauslöschbare Auf-               523\nschrill: .Elektrische Sammler• oder .Akkumulatoren• tragen.\n(1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 7, 9, 11, 12, 14, 15, 22, 31 bis 35 und 41 a), sowie 8, 10     524\nund 24 muß mit einem Zettel nach Muster 5 versehen sein.\n(2) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit Zetteln nach\nMuster 9 versehen sein. Enthalten die zerbrechlichen Gefäße Flüssigkeiten, so sind - außer wenn es sich\num zugeschmolzene Glasampullen handelt - außerdem Zettel nach Muster 8 anzubringen; diese Zettel\nmüssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen\nVerpackungen in entsprechender Weise angebracht werden.\n(3) Jede Kiste mit elektrischen Sammlern [Ziffern 1 f) und 33) sowie höchstens 75 kg schwere Versandstücke\nmit Stoffen der Ziffern 1 bis 7, 9, 11, 21, 31 bis 35 und 37, sowie 10 und 24, die nach Rn. 527 (2) in gedeckte\nWagen verladen werden dürfen, müssen außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel\nnach Muster 8 versehen sein.\n(4) Als Wagenladung brauchen die Versandstücke nicht mit dem in Abs. (1) vorgesehenen Zettel\nnach Muster 5 versehen zu sein (siehe auch Rn. 532).","1078                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nB. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen\n525     Die Stoffe der Ziffern 1 bis 10, 11 bis 15, 21 bis 24, 31 bis 37 sowie 41 dürfen auch als Expreßgut\nversandt werden, die Stoffe der Ziffern l bis 7, 10, 11 a), 12, 14, 21. 24, 31 a), 32 bis 37 und 41 a) aber nur,\nwenn sie nach Rn. 527 (2) in gedeckte Wagen verladen werden dürfen. In diesem Falle darf ein Versand-\nstück mit Akkumulatoren (Ziffer 1 f)] nicht schwerer sein als 40 kg.\nEin Versandstück mit Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. darf nicht mehr als 20 Liter enthalten\nvon:\na) rauchender Sd:lwefelsäure [Ziffer 1 a)] mit mindestens 20 0/o freiem Anhydrid, oder\nb) Salpetersäure mit mehr als 70 1 /o reiner Säure [Ziffer 2 a)l, oder\nc) Mischungen von Sdlwefelsäure mit Salpetersäure mit mehr als 30 °/o reiner Salpetersäure (Ziffer 3 a)),\noder\nd) wässerigen Lösungen von Perchlorsäure (Ziffer 4) mit mehr als 30 0/o Perchlorsäure, oder\ne) Brom (Ziffer 14), oder\nf) Bromtrifluorid und Brompentafluorid [Ziffer 15 d)l.\nC. Fradltbriefvermerke\n526    (1) Die Bezeichnung des Gutes im Fradltbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 501 durch Kursiv-\nsduilt hervorgehobenen Benennungen. Wo in den Ziffern 11, 12, 13, 22 und 35 der Stoffname nicht\nangegeben ist, muß die handelsübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist 10I zu\nunterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoff-\naufzählung und die Abkürzung .Anlage C zur Eva• zu ergänzen [z.B. V, Ziller 1 a) Anlage C zur EVO].\n(2)  Für Brom mit einem Wassergehalt von 0,005 bis 0,2 0/o, das in Gefäßen gemäß Rn. 510 (2) befördert wird,\nmuß der Absender im Frachtbrief bescheinigen: .Die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer\nKorrosion der Geläßauskleidung wurden getro/len.•\nD. Beförderungsmittel und tedmisdie Hilfsmittel\n1. Wagen- und Verlade\\'orschriften\na. F ü r V e r s a n d s t ü c k e\n527     (1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 9, 11, 13 bis 15, 21, 31 bis 35, 37 und 41 a) sowie 10 und 24\nsind in offene Wagen zu verladen. Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 13, 15, 21 a), 1. und 31 in Säcken\nund mit Stoffen der Ziffer 36 sind jedoch in gedeckte Wagen oder in offene Wagen mit Decken zu verladen.\n(2) In gedeckte Wagen oder in offene Wagen mit Decken dürfen jedodl ohne Rücksicht auf die Zahl\nder Versandstücke verladen werden:\na) Versandstücke mit den in Abs. {1) genannten Stoffen, die aus starken Metallfässern bestehen,\nwenn sie derart verstaut werden, daß sie weder rollen noch umkippen können.\nAls Stückgutsendungen dürfen jedodl die Metallfässer mit Flußsäure {Ziffer 6) und mit Hypo-\nchloritlösungen (Ziffer 37) nicht schwerer sein als 75 kg;·\nb) Versandstücke aus zerbrechlichen Gefäßen, wenn die Gefäße mit Füllstoffen, die den in den\neinzelnen Randnummern für jeden Stoff vorgesehenen Verpackungsvorschriften entsprechen müssen,\nin holzerne Schutzbehälter oder, sofern es sich um Stoffe der Ziffern 1 bis 5 und 32 sowie 10 und 24\nhandelt, in Eisenkörbe eingebettet sind; zerbrechliche Gefäße mit Salpetersäure der Ziffer 2 a) oder\nMischungen von Sdlwefelsäure mit Salpetersäure der Ziffer 3 a) müssen jedoch in vollwandige\nHolzkisten eingebettet sein;\nbb) Versandstücke aus Kunststoffgefäßen, die den in den einzelnen Randnummern für jeden Stoff\nvorgesehenen Verpackungsvorschriften entsprechen müssen;\nc) elektrische Sammler {Ziffern 1 f) und 33];\nd) N~triumhydroxid (Ätznatron) und Kaliumhydroxid (Ätzkali) in Stücken, Schuppen oder Pulver-\nform (Ziffer 31);\ne) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 15 a), wenn diese gemäß Rn. 509 (1) a), d), e) oder h) verpackt\nsind;\nf) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 21 a) 1. mit einem Schmelzpunkt von mindestens 50° C,\nwenn diese gemäß Rn. 511 (1) a), d), e), f), g) oder h) verpackt sind;\ng) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 21 b), wenn diese gemäß Rn. 511 (2) h) verpackt sind.\n(3) Zerbrechliche Gefäße der gleichen Sendung müssen so verstaut werden, daß sie sich nicht verschieben\nkönnen und daß jedes Ausfließen des Inhaltes unmöglich ist.\nVersandstücke mit Stoffen der Ziffern 2 a) und 3 a) müssen auf festem Boden ruhen; die Verwendung von\nStroh oder anderen leicht entzündbaren Stoffen zur Verstauung ist verboten. Die zur Beförderung dieser\nStoffe dienenden Wagen müssen vor der Beförderung gründlich gereinigt und insbesondere von allen\nbrennbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) gesäubert werden.\n(4) Wenn die gleiche Sendung Glasballons und Steinzeugflaschen enthält, so müssen die verschiedenen\nGefäße getrennt verstaut werden.\n(5) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen für die Stoffe-der Ziffern 2 a) und 3 a)\nsiehe Anhang IV.","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                    1079\nb. Bei Be f ö r der u n g in I o s er Schüttung\nDie Bisulfate (Ziffer 13) in loser Schüttung sind in mit Blei oder mit einer genügend starken Schicht                528\nparaffinierter oder geteerter Pappe ausgekleidete Wagen zu verladen. Offene Wagen sind mit einer Decke\nderart zu überspannen, daß die Ladung von der Decke nicht berührt werden kann.\nc. Für Behälterwagen\n(1) Die Stoffe der Ziffern 1 a) bis d), 2 bis 7, 9, 14, 21 b), c) und e), 23, 32, 34, 35, 37 und 41 sowie 10, 21 d) 529\nund 24, die namentlich aufgeführten Stoffe der Ziffern 11 a) und 22 sowie Antimontrichlorid der Ziffer 12\nund Antimonpentafluorid der Ziffer 15b), ferner Monochloressigsäure in wässeriger Lösung der Ziffer 21 a)\nund Schwefelnatrium in Lösung der Ziffer 36 dürfen in Behälterwagen befördert werden; die Gefäße\nund deren Verschlüsse müssen sinngemäß den allgemeinen Verpadcungsvorschriften der Rn. 502 entsprechen.\n(2) Die Kesselwagengefäße für Schwefelsäure der Ziffer 1 c) müssen aus korrosionsbeständigem Material\nbestehen oder mit einer geeigneten lnnenauskleidung versehen sein. Sie dürfen höchstens zu 95                •t• ihres\nFassungsraumes gefü11t sein.\n{3) Die Kesselwagengefäße für Flüssigkeiten der Ziffern 2 a) und 3 a) müssen den für Metallgefäße\nvorgeschriebenen Bedingungen entsprechen.\n(4) Für Flußsäure (Ziffer 6) müssen Kesselwagengefäße aus verbleitem Stahlblech, für Flußsäure der\nZiffer 6 a) dürfen jedoch auch unverbleite Stahlgefäße verwendet werden. Alle Offnungen müssen sidl\noberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden; die Gefäßwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder\nRohrdurchgänge noch Rohransätze haben.\n(4 a) Für Flußsäure der Ziffer 6 c) dürfen nur eiserne Kesselwagengefäße mit gasdichten Verschlüssen\nverwendet werden, die keine Ab]aßrohre haben und die durch Drudcluft entleerbar sind. Der Prüfdruck\nmuß mindestens 4 kg/cm1 und das Höchstgewicht der Flüssigkeit je Liter Fassungsraum 0,84 kg betragen.\n(5) Die Kesselwagengefäße für stabilisiertes Schwefelsäureanhydrid (Ziffer 9) müssen folgenden Bedin-\ngungen entsprechen:\na) Die Wanddic:ke muß im zylindrischen Teil mindestens 10 mm und in den Böden mindestens\n12 mm betragen. Die Kesselwagengefäße müssen mit einer Wärmeisolierung sowie einer außerhalb\nder Gefäße angebrachten Heizeinrichtung ausgerüstet sein. Sind die Gefäße für Untenentleerung\neingerichtet, so müssen sie mit einem Sdmellschlußbodenventil ausgerüstet sein, das nicht über die\näußere Mantelflädie hinausragt und auch bei Zerstörung des Auslaufrohrs einen dichten Verschluß\ngewährleistet.\nb) Die Kesselwagengefäße dürfen höchstens zu 88 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.\nc) Die Kesselwagengefäße sind vor ihrer Indienststellung einer Aüssigkeitsdruckprobe mit einem\nDrude von 4 kg/cm 1 zu unterziehen und durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen zu\nprüfen. Die Drude.probe ist alle 3 Jahre zu wiederholen und mit einer inneren Untersuchung der\nGefäße zu verbinden.\n(6) Die Kesselwagengefäße für Brom (Ziffer 14) müssen folgenden Bedingungen entsprechen:\na) sie müssen aus einem gut schweißbaren Stahl (Feinkornstahl) hergestellt und geschweißt sein;\ndie Schweißverbindung muß volle Sicherheit bieten. Das Stahlblech muß so dick sein, daß das\nProdukt aus Wanddicke (in mm) und Mindestzugfestigkeit (in kg/mm!) des verwendeten Stahls\nmindestens 520 beträgt. Für Gefäße, deren Fassungsraum 5000 Liter nicht übersteigt, genügt jedoch\neine W anddic:ke von 10 mm;                                                              ·\nb) die Gefäße müssen auf der ganzen Innenseite mit einem dichten Oberzug aus Blei von mindestens\n6 mm Dicke oder aus einem andern Stoff, der die gleiche Sicherheit bietet, versehen sein;\nc) alle Offnungen müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden; die Gefäßwände dürfen\nunterhalb des Flüssigkeitsspiegels von keinen Röhren oder Abzweigleitungen durchzogen sein;\nd) die Offnungen müssen luftdicht verschlossen und der Verschluß muß durch eine gut gesicherte\nMetallkanpe geschützt sein;\ne) die Gefäße dürfen höchstens bis zu 92 °/o oder zu 2,86 kg je Liter ihres Fassungsraumes gefüllt\nwerden: sie müssen mindestens zu 90 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein;\nf) vor ihrer Indienststellung müssen die Gefäße von einem behördlich anerkannten Sachverständigen\neiner Dichtheitsprüfung mit einem Druck von 2 kg/cm1 unterzogen werden. Der Zustand des\nSchutzüberzuges ist vom Sachverständigen alle Jahre durch eine innere Untersuchung zu prüfen;\ng) auf einem am Gefäß unbeweglich befestigten Schild muß angegeben sein:\nder Name des Herstellers oder die Fabrikmarke und die Nummer des Gefäßes;\nder Name des Einstellers;\ndie Bezeichnung .Brom•;\ndie Höhe des Prüfdruckes;\ndas Datum (Monat, Jahr) der Druck.probe und der letzten inneren Untersuchung;\nder Fassungsraum in Liter und die zuJässige Höchstfüllung in kg;\nder Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen und Kontrollen vorgenommen hat.\n(7) Die Kesselwagengefäße für Chlorsilane der Ziffer 23 müssen den Vorschriften der Rn. 311 entsprechen,\nwobei die Prüfung der Gefäße entsprechend dem Dampfdruc:k der Chlorsilane zu erfolgen und der Füllungs-\ngrad sich nach dem kubischen Ausdehnungskoeffizienten zu richten hat.","1080                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(8) Bei Kesselwagen mit Hydrazin (Ziffer 34) müssen die Offnungen luftdicht verschlossen und der Ver-\nschluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe geschützt sein.\n(9) Für Hypodlloritlösungen (Ziffer 37) müssen die Kesselwagengefäße mit einer geeigneten Auskleidung\nversehen sein. Für Hypochloritlösungen der Ziffer 37 a) müssen die Kesselwagen außerdem so besdlaffen\n~ein, daß keine fremden Substanzen in den Behälter gelangen können, kein Ladegut austreten und sich im\nBehälter kein Uberdruck bilden kann. Behälter, in denen ein Uberdruck entstehen kann (z.B. bei Druck-\nentleerung) müssen als Druckbehälter nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik•) gebaut sein.\n(10) Für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid (Ziffer 41) müssen Kesselwagen verwendet werden;\nfür wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 6 1/, bis höchstens 40 1/, Wasserstoffperoxid\n[Ziffer 41 b)) dürfen auch Topfwagen verwendet werden. Die Gefäße der Kesselwagen müssen aus\ngesdiweißtem Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 1 /, Aluminium oder aus Spezialstahl\nbestehen, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids hervorruft. Die Gefäße müssen alle ihre Offnungen\noberhalb des Flüssigkeitsspiegels haben; die Gefäßwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder\nRohrdurdlgänge noch Rohransätze aufweisen. Kesselwagen, die auf ihrer unteren Seite Offnungen besitzen,\ndürfen jedodi verwendet werden, wenn diese Offnungen während der Beförderung sidler verschlossen und\nblockiert sind.\nDie Gefäße und die Töpfe müssen mit einem Verschluß versehen sein, der sowohl die Bildung eines\nUberdrucks in den Gefäßen als audl das Ausfließen der Flüssigkeit und das Eindringen fremder Substanzen\nin das Innere des Gefäßes verhindert.\n~11) Wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 6 1/o bis höchstens 40 1/o Wasserstoff-\nperoxid (Ziffer 41 b)] dürfen auch in Großbehältern (Großcontainern) aus glasfaserverstärktem Polyesterharz\nmit einer geeigneten Auskleidung befördert werden. Die Behälter dürfen durch Funkenflug oder kurzzeitige\nFlammeneinwirkung nicht entzündet werden können. Die Wanddicke muß mindestens 12 mm - davon 2 mm\nAuskleidung - betragen.\nDie Behälter müssen einem Baumuster entsprechen, das einer Flüssigkeitsdruckprobe mit einem inneren\nDruck von 4 kg/cm1\na) bei einer Temperatur von -20° C und\nb) bei einer Temperatur von + 65° C -\nstandgehalten hat. wobei der Prüfdruck bei den genannten Temperaturen während einer Prüfdauer von je\n8 Stunden nicht abgesunken sein darf und eine bleibende Verformung des Bauartmusters sowie eine Ver-\nänderung des verwendeten Baustoffes nicht festzustellen ist. Die Behälter sind vor der Indienststellung und\nwiederkehrend alle 4 Jahre einer Flüssigkeitsdruck.probe mit einem Prüfdruck. von 0,75 kg/cm 2 und einer\ninneren Untersudiung zu unterziehen.\nd. Für Kleinbehälter (Kleincontainer)\n530      (1) Mit Ausnahme von zerbredilidlen Versandstücken im Sinne der Rn. 4 (5) und solcher mit Stoffen der\nZiffern 1 a) bis c), 1 e), 2 bis 7, 9, 10, 14 und 41 dürfen Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten\nStoffen in Kleinbehältern (Kleincontainern) befördert werden.\n(2) Die in Rn. 533 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten audi für den Inhalt der Kleinbehälter\n(Kleinco!1tainer).\n(3) Die Stoffe der Ziffern 1 a) bis d), 2 bis 7, 21 b), 32, 34 und 35, die namentlidl aufgeführten Stoffe der\nZiffern 11 a) und 22 sowie Antimontrichlorid der Ziffer 12 und Antimonpentafluorid der Ziffer 15 b) und die\nStoffe der Ziffern 10 b), 14 und 41 dürfen auch in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern)\nbefördert werden.\nDie kleinen Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscontainer) für Brom der Ziffer 14 müssen sinngemäß den\nVorschriften für Versandstücke in Rn. 510 (2) bis (4) entspredlen.\nDie kleinen Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscontainer) für die Stoffe der Ziffer 41 müssen geschweißt\nsein und aus Reinaluminium (99,5 0/o Al) oder aus Spezialstahl bestehen, der keine Zersetzung des Wasser-\nstoffperoxids hervorruft; sie müssen mit einem Verschluß versehen sein, der sowohl die Bildung eines\nUberdrucks in den Gefäßen als audl das Ausfließen der Flüssigkeit und das Eindringen fremder Substanzen\nin das Innere der Gefäße sicher verhindert. Der Versdlluß muß durch eine Schutzkappe gesichert sein. Die\nFlüssigkeitsbehälter dürfen an ihrem unteren Teil keine Offnungen besitzen und höchstens zu 95 °/o ihres\nFassungsraumes gefüllt sein.\nVvässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 6 1 /o bis höchstens 40 •to Wasserstoffperoxid\n[Ziffer 41 b)) dürfen auch in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) aus glasfaserverstärktem\nPolyesterharz mit einer geeigneten Auskleidung befördert werden. Die Behälter dürfen durch Funkenflug\noder kurzzeitige Flammeneinwirkung nicht entzündet werden können. Die Wanddicke muß mindestens 8 mm\n- davon 2 mm Auskleidung - betragen. Die Behälter müssen einem Baumuster entsprechen, das einer\nFlüssigkeitsdruck.probe mit einem inneren Druck von 4 kg/cm 2\na) bei einer Temperatur von - 20° C und\nb) bei einer Temperatur von + 65° C\n•1 Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten z.      B. die von der .Arbeitsgemeinschaft Drudcbehälter• aufgestellten Riebt•\nlinien für Werkstoff, Herstellung, Berechnung und Ausrüstung von Drucibehältern -  AD-Merkblätter -.","Nr. 13 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                  1081\nstandgehalten hat, wobei der Prüfdruck bei den genannten Temperaturen während einer Prüfdauer von je\n8 Stunden nicht abgesunken sein darf und eine bleibende Verformung des Bauartmusters sowie eine Ver-\nänderung des verwendeten Baustoffes nidlt festzustellen ist. Die Behälter sind vor der Indienststellung und\nwiederkehrend alle 4 Jahre einer Flüssigkeitsdruckprobe mit einem Prüfdruck von 0,75 kg/cm! und einer\ninneren Untersuchung zu unterziehen.\n(4) Die Bisulfate der Ziffer 13 dürfen auch ohne Innenpackung in vollwandigen geschlossenen Klein-\nbehältern (Kleincontainern) enthalten sein, die den Vorschriften der Rn. 528 entsprechen müssen.\n2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen und an den Kleinbehältern (Klein-\ncontainern) (siehe Anhang IX)\nAn Behälterwagen für die Beförderung von Brom (Ziffer 14) muß eine Tafel angebracht sein, die folgende                 531\nAngaben enthält: die Bezeichnung .Brom•, das Eigengewicht des Wagens einschließlich der Ausrüstung;\ndie zulässige Höchstfüllung in kg.\n(1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 7, 9, 11, 12, 14, 15, 22, 31 bis 35 und 41 a) sowie 8, 10           532\nund 24 müssen auf beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 5 angebracht werden.\n(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), einschließlich der kleinen Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeits-\ncontainer), in denen Stoffe der Ziffern 1 bis 7, 11, 12, 15, 22 und 31 bis 35 sowie 10b), 14, 24 und 41 a)\nverladen sind, müssen mit einem Zettel nach Muster 5 versehen sein.\nKleinbehälter mit Versandslücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen ebenfalls mit einem\nZettel nach Muster 9 versehen sein.\nE. Zusammenladeverbote\n(1) Die Stoffe der Klasse V dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:                                     533\na) mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);\nb) mit Gegenständen der ~asse I b (Rn. 61);\nc) mit Stoffen der Klasse II (Rn. 201);\nd) mit Stoffen der Klasse III a (Rn. 301};\ne) mit Stoffen der Klasse III b (Rn. 331);\nf} mit Stoffen der Klasse III c (Rn. 371);\ng) mit Stoffen der Klasse IV a (Rn. 401);\nh) mit Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451);\ni) mit Stoffen der Klasse VII (Rn. 701).\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen                            534\nbesondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\nF. Entleerte Behälter\n(1) Die Gefäße der Ziffer 51 müssen als Stückgut ebenso verschlossen und ebenso undurchlässig sein,                    535\nwie in gefülltem Zustand.\nBehälterwagengefäße sowie die kleinen Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscontainer), entleert von 13rom\nder Ziffer 14, müssen luftdicht verschlossen sein.\n(2) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß lauten: .Leeres Gefäß, V, Ziller 51 Anlage C zur EVO•. Dieser\nText ist rot zu unterstreidJ.en.\n(3) Ungereinigte Gefäße, die Flußsäure (Ziffer 6) oder Brom (Ziffer 14) enthalten haben, müssen bei\nAufgabe als Stückgut mit einem Zettel nach Muster 5 (siehe Anhang IX) versehen sein. Die Gefäße dürfen\naußen keine Spuren von Säure oder Brom aufweisen.\nG. Sonstige Vorsdirlften\nKeine Vorschriften.                                                                                                    536\n537-599\nKlasse VI\nEkelerregende oder ansteckungsgefährlldle Stoffe\n1. Stoffaufzählung\nVon den unter den Begriff der Klasse VI fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 601                    600\ngenannten und auch diese nur zu den in Rn. 601 bis 626 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen\nund somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.\n1. a) Frische Flechsen, nicht gekalktes oder nicht gesalzenes frisches Leimleder; Abfälle von frischen               601\nFlechsen oder frischem Leimleder;\nBem. Nasses frisches Lelmleder, gekalkt oder gesalzen, Ist den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.","1082                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nb) von Knochen und anhaftenden Weichteilen nicht gereinigte Irische Hörner und Klauen oder Hufe,\nvon Fleisch- und sonstigen anhaftenden Weichteilen nicht gereinigte frische Knochen;\nc) rohe Schweinsborslen und rohe Schweinehaare.\n2. Frische Häute, ungesalzen oder angesalzen, wenn sie lästige Mengen von Blutflüssigkeit bzw. Lake\nabtropfen lassen.\nBem. Ocdouogsmäßig gesalzene Häute, die nur eine geringe Feuchtigkeitsmenge enthalten, sind den Vorsdiriften der\nAnlage C nidit unterstellt.\n3. Gereinigte oder trockene Knochen, sowie gereinigte oder trockene Hörner und Klauen oder Hufe.\nBem. Entfettete trod:ene Knochen, die keinen F6ulnlsgerodi verbreiten, sind den Vorschriften der Anlage C nJcht unter-\nstellt.\n4. Frische, von allen Speiseresten gereinigte Kälbermagen.\nBem. Getrodr.nete Kälbermagen, die keinen üblen Gerudl verbreiten, sind den Vorsduiften der Anlage C nidit unterstellt.\n5. Ausgepreßte Kesselrückstände der Lederleimfabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Leimdünger).\n6. Nicht ausgepreßte Kesselrückstände der Lederleimlabrikation.\n7. Gegen Fäulnis geschützter nicht infizierter Harn.\n8. Anatomische Bestandteile, Eingeweide und Drüsen sowie Körper von verendeten Tieren,\na) nicht infiziert,\nb) infiziert.\n9. Stalldünger.\n10. Latrinenstoffe.\n10. A. Hausmüll.\n11. Andere, vorstehend unter Ziffern 1 bis 10 nicht besonders aufgeführte ekelerregende oder anstek-\nkungsgefährliche Stoffe, die von Menschen oder Tieren herrühren (z. B. Harn, Kot, Auswurf, Blut,\nEiter).\n12. Leere Verpackungen und leere Säcke, entleert von Stoffen der Ziffern 1 bis 8, 10 und 11, sowie Wagen-\ndecken, die zur Bedeckung von Stoffen der Klasse VI gedient haben.\nBem. In ungereinigtem Zustand sind die Verpackungen, S6<1:e und Wagendedten von der Beförderung ausgesdilossen.\n601 a   Blut oder Milchproben der Ziffer 11 in Mengen bis zu 100 cm• je Glasgefäß sind.dem Abschnitt 2 .Beförde-\nrungsvorschriften· nicht unterstellt, wenn die Glasgefäße mit Saugstoffen in Schutzbehälter eingebettet sind.\n2. Beförderungsvorsdlrlften\n(Die Vor5chriften für entleerte Behälter und für Wagendecken sind unter F zusammengefaßt.)\nA. Versandstüdce\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n602     (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen\nkann. Sondervorschriften für Metallgefäße mit Stoffen der Ziffern 1, 8 und 11 siehe Rn. 617 (2) a).\n(2) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs\nnicht lockern können und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.\nInsbesondere müssen bei flüssigen oder leimt gärenden Stoffen und sofern im Absdmitt • Verpadrnng der\neinzelnen Stoffe• nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sidl bei nonnalen\nBeförderungsverhältnissen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhanden-\nseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zwedc. muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden,\nder unter Berücksidltigung des Unterschiedes zwischen der Füllungstemperatur und dem Höchstwert der\nmittleren Flüssigkeitstemperatur, die der Stoff während der Beförderung erreichen kann, zu berechnen ist.\n(3) Den Versandstücken dürfen außen keine Spuren des Inhalts anhaften.\n2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e 1n e n S t o ff e\n603     (1) Die Stoffe der Ziffer 1 müssen verpackt sein:\na) als Stückgut:\n1. in Metallgefäße mit Sicherheitsversdlluß, der einem inneren Druck nachgibt, oder in Fässer aus\nHolz, Kübel oder Kisten;\n2. die Stoffe der Ziffer 1 c) dürfen in trockenem Zustande auch in Säcke verpackt sein, sofern sich\nder üble Geruch durch Desinfektion beseitigen läßt. Nicht trockenes Material darf nur vom\n1. November bis 15. April in Säcke verpackt sein;\nb) als Wagenladung:\n1. in die unter a) 1. angegebenen Verpackungen; oder\n2. sofern sich der üble Geruch durch Desinfektion beseitigen läßt, in Säcke, die mit geeigneten\nDesinfektionsmitteln getränkt sind.\n(2) Wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Rn. 618.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                 1083\n(1) Die Stoffe der Ziffer 2 müssen verpackt sein:                                                                604\na) als Stück.gut:\n1. in Fässer aus Holz, Kübel oder Kisten,\n2. in den Monaten November bis Februar dürfen sie auch in Säcke verpackt sein, die mit geeigneten\nDesinfektionsmitteln getränkt sind, sofern sich der üble Geruch durch Desinfektion beseitigen läßt;\nb) als Wagenladung:\n1. in die unter a) 1. angegebenen Verpackungen; oder\n2. sofern sich der üble Geruch durch Desinfektion beseitigen läßt, in Säcke, die mit geeigneten\nDesinfektionsmitteln getränkt sind.\n(2) Wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Rn. 618.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 3 müssen in Fässer aus Holz, Kübel, Kisten, Metallgefäße oder in Säcke verpackt        605\nsein.\n(2) Wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Rn. 618.\nDie Stoffe der Ziffer 4 müssen verpackt sein:                                                                    606\na) als Stück.gut in Fässer aus Holz, Kübel, Kisten, Metallgefäße oder in Säcke;\nb) als Wagenladung in irgendwelchen geeigneten Behältern.\n(1) Die Stoffe der Ziffern 5 und 6 müssen in Fässer aus Holz, Kübel, Kisten oder Metallgefäße verpackt          607\nsein.\n(2) Wegen Beförderung der Stoffe der Ziffer 5 in loser Schüttung siehe Rn. 618.\nDie Stoffe der Ziffer 7 müssen in luftdicht verschlossene Gefäße aus verzinktem Stahlblech verpackt sein.        608\n(1) Die Stoffe der Ziffer 8 müssen als Frachtstückgut oder als Wagenladung in Metallgefäße mit                   609\nSicherheitsverschluß, der einem inneren Druck nachgibt, oder in Fässer aus Holz oder Kübel verpackt sein;\ndie Stoffe der Ziffer 8 a) dürfen auch in Kisten verpackt sein.\n(2) Tierkörper oder Teile von Tierkörpern (Organe, Fleischproben) der Ziffer 8 dürfen auch in feuchtig-\nkeitsdichte Beutel aus einem ausreichend luftdurchlässigen Material (z.B. geeignetem Kunststoff) verpackt\nsein. Die Beutel sind mit geeigneten Saugstoffen in eine Außenverpackung von ausreichender mechanischer\nFestigkeit einzubetten.\nDie Stoffe der Ziffer 9 werden nur in loser Schüttung befördert.                                                 610\nDie Stoffe der Ziffer 10 müssen in Blechbehälter verpackt sein.                                                  611\nWegen Beförderung von Stoffen der Ziffer 10A. in loser Schüttung siehe Rn. 618.\nDie Stoffe der Ziffer 11 müssen in Me allgefäße mit Sicherheitsverschluß, der einem inneren Druck                612\nnachgibt, oder in Fässer aus Holz, Kübel oder Kisten verpack.t sein.\nTrockener Hühnerdung (Ziffer 11) darf als Wagenladung in Säcken aus Papier oder geeignetem Kunst-\nstoff von ausreichender mechanischer Festigkeit verpackt sein. Ein Versandstück. darf nicht sdlwerer sein\nals 30 kg.\n3. Z usam menp a ck ung\nDie in einer Ziffer der Rn. 601 bezeichneten Stoffe dürfen nur mit andern Stoffen der gleichen Ziffer zu         613\neinem Versandstück vereinigt werden, und zwar nur in den in den Abschnitten A. 1. und 2. vorgesehenen\nVerpackungen.\n4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX)\nVersandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit Zetteln nach             614\nMuster 9 versehen sein. Enthalten die zerbrechlichen Gefäße Flüssigkeiten, so sind - außer wenn es sich um\nzugeschmolzene Glasampullen handelt - außerdem Zettel nach Muster 8 anzubringen; diese Zettel müssen,\nwenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen\nin entsprechender Weise angebracht werden.                                        ·\nJedes als Fracntstückgut aufgelieferte Versandstück. mit Stoffen der Ziffern 1 bis 8 und 11 muß die\ndeutliche und haltbare Aufschrift tragen:\n.In den Güterhallen getrennt von Nahrungs- oder Genußmitteln lagern und mit solchen nicht in\ndenselben Wagen verladent•\nJedes als Expreßgut gemäß Rn. 615 (3) aufgelieferte Versandstüdc mit Stoffen der Ziffern 7 und 8 muß\ndie deutliche und haltbare Aufschrift tragen:\n.In den Güterhallen und in den Wagen getrennt von Nahrungs- oder Genußmitteln Jagern!·\nB. Versandart, Abfertlgungsbesdlränkungen\n(1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 6 dürfen als Eilgut nur in Wagenladungen versandt werden.                      615\n(2) Die Stoffe der Ziffern 9 und 10 sowie die Stoffe der Ziffer 10A. dürfen nur als Frachtgut und nur in\nWagenladungen versandt werden.\n(3) Die Stoffe der Ziffern 7 und 8 dürfen unter folgenden Bedingungen als Expreßgut versandt werden:\nDie Stoffe der Ziffer 8 a) müssen in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug, Metall oder geeignetem\nKunststoff verpackt sein, die in eine feste Kiste aus Holz einzusetzen sind. Zerbrechlicne Gefäße sind mit","1084                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nSaugstoffen einzubetten. Sind die Stoffe in eine Konservierungsflüssigkeit eingetaucht, dann müssen die\nSaugstoffe die gesamte Flüssigkeit aufsaugen können. Die Konservierungsflüssigkeit darf nicht entzündbar\nsein,\nDie Stoffe der Ziffer 8 b) müssen in geeignete Gefäße verpackt sein. Die Gefäße sind in eine feste Kiste\nmit einer Metallauskleidung, die verlötet oder auf andere Weise dicht gemacht werden muß, einzubetten.\nFür Tierkörper oder Teile von Tierkörpern [Ziffern 8 a) und b)l ist auch die Verpackung nach Rn. 609 (2)\nzulässig.\nEin Versandstück. mit Stoffen der Ziffer 7 darf nicht schwerer sein als 30 kg.\nC. Fraditbriefvermerke\n616    (1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 601 durch Kursiv-\nschrift hervorgehobenen Benennungen. Wo diese den Stoffnamen nicht enthält, muß die handelsübliche\nBenennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe\nder Klasse, der Ziller und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaulzählung und die Abkürzung .Anlage C\nzur EVO• zu ergänzen (z.B. VI, Ziller 1 a), Anlage C zur EVO).\n(2) Bei Frachtgutsendungen mit Stoffen der Klasse VI hat der Absender im Frachtbrief unter der Inhalts-\nangabe den Vermerk\n.In den Güterhallen getrennt von Nahrungs- oder Genußmitteln Jagern und mit solchen nicht in\ndenselben Wagen Jaden/•\nrot anzubringen oder rot zu unterstreichen.\n(3) Bei Expreßgutsendungen mit Stoffen der Ziffern 7 und 8 hat der Absender in der Expreßgutkarte\nunter der Inhaltsangabe den Vermerk\n.In den Güterhallen und in den Wagen getrennt von Nahrungs- oder Genußmitteln lagernr\nin roter Schrift anzubringen oder rot zu unterstreichen.\nD. Beförderungsmittel und tedmlsche Hilfsmittel\nt. Wagen- und Verladevorschriften\na. Für Versandstücke\n617     (1) Versandstücke mit Stoffen der Klasse VI sind in offene Wagen zu verladen.\n(2) In gededc.te Wagen dürfen verladen werden:\na) die Stoffe der Ziffern 1, 8 und 11, wenn sie in metallene Gefäße mit Sicherheitsverschluß verpackt\nsind, der einem inneren Druck nachgibt;\nb) die Stoffe der Ziffern 3, 4 und 7;\nc) trockener Hühnerdung der Ziffer 11, verpadct nach Rn. 612 2. Absatz;\nd) die Stoffe der Ziffer 8, wenn sie nach Rn. 615 (3) als Expreßgut versandt werden.\nb. Bei Beförderung in loser Schüttung\n618     (1) In offene Wagen dürfen in loser Schüttung verladen werden:\na) die Stoffe der Ziffern 1 a) und c) und 2, jedoch nur in den Monaten November bis Februar; die\nStoffe der Ziffer 1 b}, ausgenommen frische Knochen, während des ganzen Jahres, wenn sie mit\ngeeigneten Desinfektionsmitteln besprengt sind. Mit geeigneten Desinfektionsmitteln besprengte\nfrische Knochen während des ganzen Jahres, wenn die gesamte Ladung lagenweise mit einem\ngeeigneten Duftmittel besprüht ist, das mit Wasser mischbar ist und als Geruchsträger ätherische\nOle oder Fruchtäther in solcher Konzentration enthält, daß die Geruchsüberdeckung deutlich\nbemerkbar ist. Während der Monate März bis Oktober sind die Wagen mit geeigneten imprä-\ngnierten Papierbahnen (z. B. Natron-Kraftpapier} mit einem Papiergewicht von mindestens 150 g/m!\nso auszulegen, daß das Austreten einer Flüssigkeit verhindert wird. Außerdem ist die gesamte\nLadung während dieser Zeit mit einem geeigneten Fliegenbekämpfungsmittel zu besprühen. Die\nWagen dürfen nur bis zu 20 cm unterhalb der Oberkannte der Wagenwände beladen werden.\nLäßt sich der üble Geruch durch die Desinfektion nicht beseitigen, so müssen die Stoffe in Fässer\noder Kübel verpackt sein;\nb) die Stoffe der Ziffer 3;\nc) die Stoffe der Ziffer 5, wenn sie mit Kalkmilch so besprengt sind, daß kein Fäulnisgeruch wahr-\nnehmbar ist. Läßt sich der üble Geruch nicht beseitigen, so müssen sie in Fässer, Kübel oder Kisten\nverpackt sein;\nd) die Stoffe der Ziffer 9;\ne) die Stoffe der Ziffer 10 A.\n{2) Es müssen zugedeckt werden:\na} die Stoffe der Ziffern l a) und c) und 2: mit einer Decke, die mit geeigneten Desinfektionsmitteln\ngetränkt und über die noch eine Wagendecke zu breiten ist;\nb) mit geeigneten Desinfektionsmitteln besprengte frische Hörner, Klauen, Hufe [Ziffer l b)]: mit\neiner Wagendecke oder mit Pappe, die mit Teer oder Bitumen imprägniert ist; frische Knochen\n[Ziffer l b}): mit einer mit geeigneten Desinfektionsmitteln imprägnierten Bedeckung, die für\nLuft, aber nicht für Insekten durchlässig ist;\nc) die Stoffe der Ziffer 3: mit einer Wagendecke, es sei denn, daß diese Stoffe mit geeigneten\nDesinfektionsmitteln so besprengt sind, daß kein übler Geruch wahrnehmbar ist;","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                             1085\nd) die unverpackten Stoffe der Ziffern 9 und t0A.: mit einer Wagendecke.\nFeucnter, mit Streu durcnsetzter Stalldünger (Ziffer 9) bedarf keiner Decke, ebenso trockener\nStalldünger, wenn der Wagen nur bis zur Bordhöhe beladen und der trockene Stalldünger mit\neiner dünnen Scnicht von Erde oder Sand vollständig bedeckt ist. Hausmüll (Ziffer tOA.) bedarf\nkeiner Decke, wenn besonders eingerichtete Wagen verwendet werden, die das Verstäuben der\nLadung verhindern.\n(3) Die Stoffe der Ziffern 1 a) und c) und 2 dürfen auch in besonders eingerichtete, mit Durchlüftungs-\nvorrichtungen versehene gedeckte Wagen verladen werden.\n(4) Wagen, in denen Stoffe der Klasse VI befördert wurden, müssen nach der Entladung unter fließendem\nWasser gewaschen und mit geeigneten Desinfektionsmitteln behandelt werden.\nc. Für K 1ein b eh älter (Kleincontainer)\n(1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen dürfen in Kleinbehältern (Kleincon-         619\ntainern) befördert werden.\n(2) Die in Rn. 621 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter\n(Kleincontainer).                                                                                ·\n(3) Stoffe, deren Versand in loser Schüttung gestattet ist, dürfen mit Ausnahme der Stoffe der Ziffer 9\nauch in vollwandigen Kleinbehältern (Kleincontainern) aufgegeben werden; diese müssen nach der Entla-\ndung unter fließendem Wasser gewaschen und mit geeigneten Desinfektionsmitteln behandelt werden.\n2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen und an den Kleinbehältern (Kleincon-\ntainern) (siehe Anhang IX)\nKleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen          620\nebenfalls mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein.\nE. Zusammenladeverbote\nMit Ausnahme der als Expreßgut aufgegebenen Stoffe der Ziffer 7 und der als Expreßgut aufgegebenen         621\nStoffe der Ziffer 8 dürfen die Stoffe der Klasse VI nicht mit Nahrungs- oder Genußmitteln zusammen in einen\nWagen verladen werden.\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen beson-         622\ndere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\nF. Entleerte Behälter\n(1) Die Gegenstände der Ziffer 12 müssen gereinigt und mit geeigneten Desinfektionsmitteln behandelt       623\nsein.\n(2) Die Gegenstände der Ziffer 12 dürfen nur als Frachtgut versandt, müssen in offene Wagen verladen\nund dürfen nicht mit Nahrungs- oder Genußmitteln in einem Wagen zusammengeladen werden.\n(3) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß lauten: .Leere Verpackung (oder leerer Sack oder Wagendecke),\nVI, Ziller 12, Anlage C zur Evo•. Dieser Text ist rot zu unterstreichen.           ·\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen beson-         624\ndere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\nG. Sonstige Vorschriften\n(1) Die Eisenbahn kann die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse VI auf bestimmte            625\nZüge beschränken und besondere Vorschriften über Zeit und Frist des Auf- und Abladens sowie der An- und\nAbfuhr erlassen.\nDie Eisenbahn kann die Verladung und die Entladung von Wagenladungen mit Stoffen der Ziffer 1 b)\nin loser Scnüttung (Rn. 618) auf bes~mmte Versand- und Empfangsbahnhöfe beschränken.\n(2) Macht sich ein übler Geruch bemerkbar, so kann die Eisenbahn die Stoffe jederzeit mit geeigneten\nMitteln zur Beseitigung des Geruches behandeln lassen.\n(3) Die Eisenbahn, die Ladungen von Stoffen der Ziffern 1, 2, 3 und 9 in loser Schüttung oder Ladungen\nvon Stoffen der Ziffer 10 zuletzt befördert hat, muß die verwendeten Wagen nach jedesmaligem Gebrauch\ndem Reinigungs- oder Entseuchungsverfahren unterwerfen, das für die Beseitigung von Ansteckungsstoffen\nbei der Beförderung von Vieh auf Eisenbahnen vorgeschrieben ist.\nAusgenommen hiervon sind nur solche Wagen, die ausschließlich zur Beförderung dieser Stoffe benutzt\nwerden. Durch die Entseuchung müssen die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe völlig be-\nseitig werden.\n(4) Wagenladungen von Stoffen der Ziffern 1 und 2 dürfen nur auf möglichst abgelegenen Neben- oder\nAnscnlußgleisen ein- und ausgeladen werden.\n(5) Bei Wagenladungen kann die Eisenbahn von den Absendern oder Empfängern die Reinigung der\nLadestelle verlangen. Für die Verladung und Entladung von Hausmüll (Ziffer 10 A.) sind Einrichtungen zu\ntreffen, die das Verstäuben tunlichst ausschließen. Die Eisenbahn kann die Herstellung dieser Einrichtungen\nvon den Absendern und Empfängern verlangen.\nDie Stoffe der Klasse VI sind in den Güterhallen (Magazinen) getrennt von Nahrungs- oder Genuß-            626\nmitteln zu lagern.\n627-699","1086                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nKlasse VII\nOrganisdle Peroxide\n1. Stoffaufzählung\n700    Von den unter den Begriff der Klasse VII fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 701\ngenannten, und auch diese nur zu den in Rn. 701 bis 721 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelas-\nsen und somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.\nBem. Die organlsdlen Peroxide, die ducda FlammeazflDdung zuc Explosion gebradlt werden können oder die entweder\ngegen Stoß oder gegen Reibung empfindlldaer sind als Dlnltrobenzol, sind von der Beförderung ausgesdllossen,\nsofern sie nldlt ausdrildtlld!. ln der Klasse I a aufgefOhrt sind.\n701 GruppeA\n1. Ditertiäres Butylperoxid.\n2. Tertiäres Butylhydroperoxid mit mindestens 20'/• ditertiärem Butylperoxid und mit mindestens 20'/•\nPhlegmatisierungsmitteln.\nBem. Tertllres Butylhydroperoxld mit mindestens 20         1/, ditertilrem Butylperoxid. aber ohne Phlegmatlslerungsmlttel,\nist unter Ziffer 31 aufgefOhrt.\n3. Tertiäres Butylperacetat mit mindestens 30             •t• Phlegmatisierungsmitteln.\n4. Tertiäres Butylperbenzoat.\n5. Tertiäres Butylpermaleinat mit mindestens 50 •/• Phlegmatisierungsmitteln.\n6. Ditertiäres Butyldiperphthalat mit mindestens 50 °/, Phlegmatisierungsmitteln.\n1. 2,2-Bis (tertiär-Butylperoxy)butan mit mindestens 50 1/1 Phlegmatisierungsmitteln.\n8. Benzoylperoxid:\na) mit einem Wassergehalt von mindestens 10 1/1;\nb) mit mindestens 30 °/, Phlegmatisierungsmitteln.\nBem. 1. -\n2. Benzoylperoxid mit einem Gehalt von mindestens 70 1/, an festen trockenen Inerten Stoffen Ist den Vorsdlriften\nder Anlage C nidit unterstellL\n9. Cyclohexanonperoxide [1-Hydroxy-1 •-hydroperoxy-dicyclohexylperoxid und dessen Gemisdte mit bis-\n(1-hydroxycyclohexyl) peroxid]:\na) mit einem Wassergehalt von mindestens 5 1 /o;\nb) mit mindestens 30 1/1 Phlegmatisierungsmitteln.\nBis-(1-hydroxycyclohexy l)peroxid.\nBem. 1. -\n2. Cyclohexanonperoxlde und deren Gem.isdie, mit einem Gehalt von mindestens 70         •t, an festen trockenen inerten\nStoffen slnd den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellL\n10. Cumolhydroperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 99 1/1.\n11. Dilauroy lperoxid.\n12. Tetralinhydroperoxid.\n13. Bis-(2,4-Didzlorbenzoyl}peroxid:\na) mit einem Wassergehalt von mindestens 10 °/o;\nb) mit mindestens 30 1/o Phlegmatisierungsmitteln.\n14. p-Menthanhydroperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 950/o (Rest Alkohole und Ketone).\n15. Pinanhydroperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 95 ¼ (Rest Alkohole und Ketone).\n16. Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 95 1/o.\nBem. Dicumylperoxid mit !lnem Gehalt von 60        1/, oder mehr an festen trockenen inerten Stoffen ist den Vorschriften\nder Anlage C nldlf unterstellt.\n17. p,p' -Didllorbenzoylperoxid:\na) mit einem Wassergehalt von mindestens 10 1 /o;\nb) mit mindestens 30 1/o Phlegmatisierungsmitteln.\nDem. 1. -\n2. p,p'-Didilorbenzoylperoxid mit einem Gehalt von 70 1/, oder mehr an festen trockenen inerten Stoffen ist den\nVorsdlriften der Anlage C nldit unterstellt.\n18. Di-isopropylbenzolhydroperoxid mit mindestens 30 0/o eines Gemisches aus Alkoholen und Ketonen.\n19. Methylisobutylketonperoxid mit mindestens 4.0'/o Phlegmatisierungsmitteln oder mit mindestens 200/o\nPhlegmatisierungsmitteln und mindestens 20 0/o Methylisobutylketon.\n20. Tertiäres Butylcumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 95 ¼.\n21. Diacetylperoxid mit mindestens 750/o Phlegmatisierungsmitteln.\n22. Acetylbenzoylperoxid mit mindestens 60 1/o Phlegmatisierungsmitteln.\n23. 2,5-Dimethyl-2,5-di(tertiärbutylperoxy}hexan mit höchstens 30/o ditertiärem                              Butylperoxid und        mit\nmindestens 5 °/o Alkoholen und Kohlenwasserstoffen:\na) ohne weitere Zusatzstoffe;\nb) mit einem Gehalt von mindestens 50 0/o an festen trockenen inerten Stoffen.","Nr. 13 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                     1087\n24. 2,5-Dimetliy/-2,5-di(tertiärbutylperoxy)hexin-3 mit mindestens 50 0/o an festen trockenen inerten Stoffen.\n25. 2,2-Bis(4,4-di-tert-butylperoxycyclohexyl)-propan.\nBem. zu Ziffern   t bis 25: Als Phlegmatisierungsmittel gelten solche Verbindungen, die sich gegenüber organischen\nP.-1nx1dC'n indifferent verhalten und die einen Flammpunkt von mindestens 100° C sowie einen Siedepunkt von\nmindestens 150° C haben. Die Stoffe der Gruppe A dürfen darüber hinaus auch mit Lö~emitteln verdünnt werden,\ndie gegen diese Stoffe indifferent sind.\nGruppe B\n30. Methyläthylketonperoxid:\na) mit mindestens 50 °/, Phlegmatisierungsmitteln;\nb) in Lösungen, die höchstens 18 °/o dieses Peroxids                    enthalten, in Lösemitteln, die gegen das\nPeroxid unempfindlich sind.\n31. Tertiäres Butylhydroperoxid:\na) mit mindestens 20 1/o ditertiärem Butylperoxid ohne Phlegmatisierungsmittel;\nb) in Lösungen, die höchstens 18 1/, dieses Peroxids enthalten, in Lösemitteln, die gegen das\nPeroxid unempfindlich sind.\nBem. zu Ziffern 30 und 31: Als Phlegmatlslerungsmittel gelten solche Verbindungen, dJe sich gegenOber organischen\nPeroxiden Indifferent verhalten und die einen Flammpunkt von mindestens 100° C sowie einen Siedepunkt von\nmindestens 150° C haben.\nGruppe C\n35. Peressigsäure mit höchstens 40 1/, Peressigsäure und mit mindestens 45 1/1 Essigsäure und mit mindestens\n10 1/1 Wasser.\nBem. zu den Gruppen A, B und C: Gemlsdie von Produkten, weldie In dJe Gruppen A, B oder C eingereiht sind, werden\nzum Versand unter den Beförderun!tsvorsdirlften der Gruppe C zugelassen, wenn sie PeresslgsAure enthalten,\nunter den Bef<irderun!tsvorschrlften der Gruppe A, wenn es sich nur um Stoffe der Gruppe A handelt, in den\nanderen Fällen unter den Beförderungsvor1mrlften der Gruppe B.\nGruppe D\n40. In den Gruppen A, B oder C nicht genannte organische Peroxide und ihre Lösungen, die als Muster-\nsendungen zur Beförderung aufgegeben werden, in Mengen bis zu 1 kg je Versandstück, wenn sie\nmindestens dieselbe Lagerungsbeständigkeit aufweisen wie die in den Gruppen A und B aufgeführten\nStoffe.\nGruppe E\n50. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich der Behälterwagengefäße, die Stoffe der Klasse VII\nenthalten haben.\nDie Stoffe der Ziffern 1 bis 31, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben                          701 a\nwerden, sind dem Abschnitt 2 .Beförderungsvorschriften• nicht unterstellt:\na) Flüssige Stoffe\nin Mengen bis 1000 g je Versandstüdc in Flaschen aus Aluminium, geeignetem Kunststoff oder Glas\nmit Stopfen aus geeignetem Kunststoff, Bügelverschluß oder Schraubverschluß, die beiden letzteren\nmit elastischer Einlage. Die Flaschen sind mit Glaswolle in Pappdosen einzubetten. Es muß eine genü-\ngende Menge von Füllstoffen vorhanden sein, um die gesamte Flüssigkeitsmenge aufsaugen zu können.\nb) Pastenförmige oder pulverförmige Stoffe\nin Mengen bis 1000 g je Versandstück in Aluminiumdosen oder in Pappdosen (letztere mit Kunststoff-\ninnenbeutel oder mit Innenauskleidung aus Aluminium oder geeignetem Kunststoff), oder in Kunststoff-\ndosen mit festem Verschluß (z.B. Steckdeckel).\nZum Auffangen sim etwa bildender Gase ist in den Padcungen bei den flüssigen organischen Peroxiden\nein Leerraum von 25 1/, und bei den pastenförmigen und pulverförmigen organischen Peroxiden ein solcher\nvon 10 °/o freizulassen.\n2. Beförderungsvorsdlrlften\n(Die Vorschriften für entleerte Behälter sind unter F zusammengefaßt.)\nA. Versandstfi<ke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n(1) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine                       702\nschädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(2) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich\nunterwegs nicht lockern können und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig\nstandhalten. Innenpackungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen. Sofern im Abschnitt\n• Verpackung der einzelnen Stoffe• nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen die Innenpackungen einzeln\noder zu mehreren in die Versandbehälter eingesetzt werden.\n(3) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen aus einem nicht leicht entflammbaren Material bestehen; sie\nmüssen ferner den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein und dürfen auf die Peroxide nicht zersetzend\nwirken.\n2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e 1n e n S t o ff e\na. Ver p a c k u n g d er St o ff e der G r u p p e A\nDie Gefäße müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.                         703","1088                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n704      (1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 7, 8 b), 9 b). 10 bis 12, 13 b), 14 bis 16, 17 b) und 18 bis 22 und 23 a} sowie\nihre Lösungen müssen verpackt sein:\na) in im Vollbad verzinnte Gefäße oder in Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt von mindestens\n99,5 0/o Aluminium; oder\nb) in Gefäße aus geeignetem Kunststoff, die in Schutzbehälter einzusetzen sind; oder\nc) in Mengen bis zu höchstens 2 Liter in gut verschlossene Glasflaschen, die bruchsicher in einen\nSchutzbehälter einzubetten sind.\n(2) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 3, 5 bis 7, 8b}, 9b), 10 bis 12, 13b), 16, 18 und 20 dürfen auch in im Vollbad\nverzinkte Gefäße verpackt sein.\n(3) Die Stoffe der Ziffern 8 a), 9 a). 13 a) und 17 a) müssen zu je höchstens 5 kg wasserdicht in Gefäße\noder Beutel aus geeignetem Kunststoff oder zu je höchstens 1 kg wasserdicht in Gefäße aus paraffinierter\nPappe verpackt sein. Die Packungen sind in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen.\nBei Benzoylperoxid mit einem Wassergehalt von mindestens 25 1/, darf die Menge je Kunststoffgefäß\noder -beutel höchstens 25 kg betragen.\n(4) Bis-(1-hydroxycyclohexyl)peroxid der Ziffer 9 sowie pastenförmige und feste Peroxide der Ziffern\n23b) und 24 müssen, pastenförmige und feste Peroxide der Ziffer Sb), 9b), 11, 13b), 16 und 17b) dürfen\nauch in wasserdicht verschlossene Beutel aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete Schutz-\nbehälter einzusetzen sind. Die Stärke der Folie ist so zu wählen, daß das Austreten des Peroxides aus dem\nBeutel unter normalen Beförderungsverhältnissen ausgeschlossen ist. Feste Peroxide dürfen in Mengen\nbis zu höchstens 1 kg in Gefäße aus paraffinierter Pappe verpackt werden, die in einen geeigneten Sdlutz-\nbehälter einzusetzen sind.\n(5) Die Stoffe der Ziffern 10, 14, 15 und 18 dürfen audl in Gefäße aus Stahlblech verpackt sein.\n(6) Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem Kunststoff dürfen Gefäße mit flüssigen oder pasten-\nförmigen organischen Peroxiden nur bis 93 1/, des Fassungsraumes gefüllt sein.\n(7) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg; Versandstücke, die schwerer sind als 15 kg,\nmüssen mit Handhaben versehen sein.\n(7 a) Die Stoffe der Ziffern 10, 14, 15 und 18 dürfen auch verpadct sein:\na) in geschweißte Rollreifenfässer mit einem Fassungsraum von hödistens 200 Liter aus Stahl mit\neiner Dicke im Mantel von mindestens 1,75 mm und in den Böden von mindestens 2 mm oder\naus Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 •/o Al und einer Wanddicke von minde-\nstens 3 mm; oder\nb) in geschweißte Rollreifen- oder Rollsickenfässer mit einem Fassungsraum von höchstens 200 Liter\naus Stahl oder aus Aluminium, mit einem Gehalt von mindestens 99,5 1 /t Al. Die ausreichende\nmechanisrne Festigkeit ist durdi eine Baumusterprüfung nadizuweisen.\nDie Fässer müssen mit einem in einer Spundkappe untergebraditen Sicherheitsventil ausgerüstet\nsein, oder die Einfüllöffnung muß durdi eine mit einer geeigneten Dichtung versehenen Ver-\nschlußschraube verschlossen sein.\nDas Sicherheitsventil muß sich bei einem Uberdruck von höchstens 0,2 kg/cm 1 öffnen. Die\nSpundkappe muß zusätzlich durch eine Kappe aus geeignetem Kunststoff geschützt sein. Die\nDichtung des Sidierheitsventils muß vor jeder Verwendung der Fässer überprüft werden.\nDie Fässer mit Sicherheitsventil dürfen zu 93 0/o, die Fässer ohne Sicherheitsventil nur zu\nhöchstens 85 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.         ·\nBem. Die BaumusterprüfunQ Ist durchzuführen von der Bundesanstalt filr Materialprüfung, Berlln-Dahlem, oder dem\nBundesbahn-Zentralamt, Minden (Westf.).\n(8) Wegen Beförderung von Stoffen der Ziffern 10, 14 und 15 sowie 18 in Behälterwagen siehe Rn. 715.\nb. Ver p a c k u n g der Stoffe der Gruppe B\n705       (1) Die mit Stoffen der Ziffer 30 a) und 31 a) gefüllten Gefäße sind mit einer Entlüftungsvorridltung zu\nversehen, die den Ausgleich zwischen dem inneren und dem atmosphärischen Druck gestattet und die unter\nallen Umständen - auch bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Herausspritzen\nvon Flüssigkeit verhindert, ohne daß Verunreinigungen in das Gefäß gelangen können. Für die Stoffe der\nZiffern 30 b) und 31 b) sind nur Gefäße zugelassen, die so verschlossen und so dicht sind, daß vom Inhalt\nnichts nach außen gelangen kann.\n(2) Die Versandstücke sind mit einem standsicheren Boden zu versehen, so daß sie nicht umstürzen können.\n706       (1) Die Stoffe der Ziffern 30 a) und 31 a) müssen verpackt sein:\na) in im Vollbad verzinnte oder verzinkte Gefäße oder in Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt\nvon mindestens 99,50/o Aluminium; oder\nb) in Gefäße aus geeignetem Kunststoff, die in Schutzbehälter einzusetzen sind. Die Festigkeit der\nKunststoflgefäße ist so zu wählen, daß das Austreten des Peroxides aus dem Gefäß unter normalen\nBeförderungsverhältnissen ausgeschlossen ist; oder\nc) in Mengen bis zu höchstens 2 Liter in Glasflaschen, die brudlsicher in einen Schutzbehälter einzu-\nbetten sind.\n(2) Gefäße mit flüssigen oder pastenförmigen organisdlen Peroxiden dürfen höchstens zu 90 1 /o ihres\nFassungsraumes gefüllt sein.\n(3) Ein Versandstück darf nicht sdlwerer sein als 40 kg.","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                              1089\n(4) Die Stoffe der Ziffern 30b) und 31 b) dürfen nur in Mengen bis zu 5 kg in den im Absatz (1) genannten    707\nGefäßen, die aber keine Entlüftungsvorrichtung haben dürfen, versandt werden (Höchstmenge für eine\nGlasflasche 1,5 Liter). Die Gefäße dürfen höchstens zu 75 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.\nc. Verpackung der Stoffe der Gruppe C\n(1) Die Stoffe der Ziffer 35 und peressigsäurehallige Gemische müssen in Mengen bis zu höchstens 25 kg\nin starkwandige Glasgefäße oder in Gefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die mit einem plom-\nbierfähigen Spezialverschluß aus geeignetem Kunststoff zu versehen sind, der oben eine Offnung aufweist,\ndie den Ausgleich zwischen dem inneren und dem atmosphärischen Druck gestattet und unter allen Um-\nständen - auch bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Herausspritzen von\nFlüssigkeit verhindert, ohne daß Verunreinigungen in das Gefäß gelangen können.\n(2) Die Glasgefäße sind mit reinem Glimmerpulver oder Glaswolle in verschließbare Schutzbehälter\naus Stahl- oder Aluminiumblech fest einzubetten, die mit Handhaben und einem standsicheren Boden ver-\nsehen sein müssen. Die Gefäße sind auch dann einzubetten, wenn die verwendeten Schutzbehälter nicht\nvollwandig sind. Die Gefäße aus geeignetem Kunststoff sind in geeignete verschließbare Schutzbehälter\naus Stahlblech oder aus einem anderen geeigneten Werkstoff fest anliegend einzusetzen.\nDie Schutzbehälter müssen mit einem Sonnenschutz versehen sein.\nd. Verpackung der Stoffe der Gruppe D\nDie Stoffe der Gruppe D müssen in Mengen bis zu 1 kg je Versandstück verpadtt sein in im Vollbad             708\nverzinnte Gefäße oder in Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 1/, Aluminium oder\nin spritzgegossene oder geblasene Flaschen aus geeignetem Kunststoff von genügender Wand.stärke oder\nin Glasflaschen, die in Schutzbehälter aus Stahl- oder Aluminiumblech oder Holz einzusetzen sind. Glas-\nflaschen sind mit reinem Glimmerpulver oder Glaswolle fest in die Schutzbehälter einzubetten. Feste Stoffe\ndürfen darüber hinaus verpackt werden in Beutel aus geeignetem Kunststoff von genügender Stärke,\nwelche ebenfalls in Schutzbehälter aus Stahl- oder Aluminiumblech oder Holz einzusetzen sind. Wenn die\nPeroxide unterhalb 40° C Gas abspalten, müssen die Gefäße den Bedingungen der Rn. 705 entsprechen.\n709\n3. Zusammenpackung\nDie Stoffe der Klasse VII dürfen weder mit anderen Stoffen und Gegenständen der Anlage C noch mit son-       710\nstigen Gütern, die Stoffe der Gruppe C auch nicht mit Stoffen der Gruppen A und B zu einem Versandstück.\nvereinigt werden.\n4. Aufs c h r if t e n u n d Gefahr z e tt e 1 a u f Versandstücken (siehe Anhang IX)\n(1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Klasse VII muß mit einem Zettel nach Muster 2 versehen . 711\nsein.\n(2) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit Zetteln\nnach Muster 9 versehen sein. Enthalten die zerbrechlichen Gefäße Flüssigkeiten, so sind - außer wenn es\nsich um zugeschmolzene Glasampullen handelt - außerdem Zettel nach Muster 8 anzubringen; ebenso\nsind Zettel nach Muster 8 auf Versandstücken mit Stoffen der Ziffern 30, 31, 35 und 40 sowie auf Fässern\nmit Stoffen der Ziffern 10, 14, 15 und 18 anzubringen; diese Zettel müssen, wenn eine Kiste verwendet\nwird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender Weise\nangebracht werden.\nB. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen\nDie Stoffe der Klasse VII dürfen nur als Frachtgut befördert werden.                                         712\nDie Stoffe der Ziffer 40 dürfen jedoch auch als Expreßgut versandt werden, wenn die nach Rn. 708\nzugelassenen Gefäße mit nicht brennbaren Füllstoffen in geeignete dichte Schutzbehälter so eingebettet\nsind, daß der FülJstoff die gesamte Flüssigkeit des Gefäßes aufsaugen kann. Die festen und pastenförmigen\nStoffe der Ziffer 40 dürfen darüber hinaus in Pappdosen mit einer Auskleidung aus Aluminium oder geeig-\nnetem Kunststoff oder in Dosen oder Beutel aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete\nSchutzbehälter einzusetzen sind.\nBeim Expreßgutversand von flüssigen Stoffen dürfen die Gefäße höchstens bis zu 75 °/,, von festen und\npastenförmigen Stoffen höchstens bis zu 900/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.\nWenn die Peroxide unterhalb 40° C Gas abspalten, müssen die Gefäße den Bedingungen der Rn. 705\nentsprechen.\nDie in Rn. 718 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten nicht für den Expreßgutversand.\nC. Frachtbriefvermerke\nDie Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 701 durch Kursivsduift        713\nhervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziller\nund gegebenenfalls des Budlstabens der Stof/aufzählung und die Abkürzung .Anlage C zur Evo• zu er-\ngänzen (z.B. Vll, Ziller 8 a), Anlage C zur EVO].\nD. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel\n1.  Wagen- und Verladevorschriften\na) Für Versandstücke\n(1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 25, 30 und 31 sind in gedeckten Wagen, die Stoffe der Ziffer 35 in offenen  714\nWagen zu befördern.","1090                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(2) Die Versandstücke mit flüssigen Peroxiden müssen aufrecht stehen und so gestellt oder befestigt\nwerden, daß sie nidlt umfallen können. Sie müssen gegen Besdlädigung durch andere Fradltstücke geschützt\nwerden.\nFässer mit einem Mantelspund dürfen auch liegend verladen werden, wenn der Mantelspund nach oben\nzeigt und die Fässer so festgelegt sind, daß sie nicht rollen können.\n(3) Vor dem Beladen müssen die Wagen gut gereinigt werden.\nb) Für Behälterwagen\n715       Die Stoffe der Ziffern 10, 14 und 15 sowie 18 dürfen in Behälterwagen befördert werden, deren Gefäße\nund Verschlüsse den nachfolgenden Bedingungen entsprechen müssen:                                            ·\na) Die Gefäße müssen aus Aluminium (Reinheitsgrad mindestens 99,5 0/o Al) oder aus Stahl hergestellt\nsein und einen Fassungsraum von 10 bis 15 m1 haben.\nb) Die Gefäße sind mit einer Lüftungsvorrichtung zu versehen. die eine Flam.menrü<kscblagssicherung\nenthält und mit einem Sicherheitsventil abgeschlossen ist, das sich bei einem inneren manometrischen\nDruck von 1,8 bis 2,2 kg/cmt automatisch öffnen soll. Die Werkstoffe, die mit der Flüssigkeit oder\nderen Dampf in Berührung kommen können, dürfen nicht katalytisch wirken (federbelastetes Sicher-\nheitsventil aus Silumin, V2A-Stahl oder gleichwertigem Material).\nc) Die Gefäße sind vor der Indienststellung durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen zu\nprüfen; bei der Flüssigkeitsdruckprobe ist dabei ein innerer Oberdruck von 3 kg/cm! anzuwenden. Die\nPrüfungen sind mindestens alle 6 Jahre zu wiederholen und mit einer inneren Untersuchung zu ver-\nbinden.\nd) Der Füllungsgrad der Gefäße darf höchstens 750/o des Fassungsraumes betragen.\ne) Die Gefäße sind mit einem Sonnenschutzdach gemäß Rn. 156 (4) auszurüsten. Das Schutzdach und\nder vom Schutzdach nicht bedeckte Gefäßmantel sind mit einem weißen Anstrich zu versehen, der vor\njeder Beförderung zu säubern und bei Vergilbung oder Beschädigung zu erneuern ist.\nf) Die Gefäße müssen bei der Füllung frei von Verunreinigungen sein.\nc) Für Kleinbehälter (Kleincontainer)\n716        (1) Mit Ausnahme von zerbrechlichen Versandstü<ken im Sinne von Rn. 4 (5) dürfen Versandstücke mit den\nin diese Klasse eingereihten Stoffen in Kleinbehältern (Kleincontainern) befördert werden.\n(2) Die in Rn. 718 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter\n(Kleincontainer).\n:::           2. A u f s c h r if t e n u n d G e f a h r z e tt e 1 a n d e n W a g e n u n d a n d e n K 1e i n b e h ä lt e r n (Klein-\ncontainern) (siehe Anhang IX)\n717        (1) An beiden Seiten der Wagen, in denen Versandstücke mit organischen Peroxiden verladen sind,\nmüssen Zettel nach Muster 2 angebracht werden.\n(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Stoffe dieser Klasse verladen sind, müssen mit einem\nZettel nach Muster 2 versehen sein.\nKleinbehälter mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen ebenfalls mit einem\nZettel nach Muster 9 versehen sein.\nE. Zusammenladeverbote\n718        Die Stoffe der Klasse VII dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:\na) mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);\nb) mit Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61);\nc) mit Stoffen der Klasse I e (Rn. 181);\nd) mit Stoffen der Klasse II (Rn. 201);\ne) mit Stoffen der Klasse III a (Rn. 301);\nf) mit Stoffen der Klasse III b (Rn. 331);\ng) mit Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451);\nh) mit Stoffen der Klasse V (Rn. 501);\n719         Für Sendungen, die nicht mit andern zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen besondere\nFrachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\nF. Entleerte Behälter\n720         (1) Die Verpackungen der Ziffer 50 müssen ebenso verschlossen und ebenso undurchlässig sein wie in\ngefülltem Zustand.\n(2) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß lauten: .Leeres Gefäß, VII, Ziffer 50, Anlage C zur                      Evo•.\nDieser Text ist rot zu unterstreichen.\nG. Sonstige Vorsdlrlften\n721         Keine Vorschriften.\n722-\n1099","Nr. 13 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                            1091\nIII. TEIL\nAnhänge\nAnhang I\nA. Beständigkeils- und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe,\nentzündbare feste Stoffe und organisdle Peroxide\nDie nachstehenden Bedingungen sind vergleichende Mindestbedingungen zur Kennzeichnung der Be-               1100\nständigkeit, denen die zur Beförderung zugelassenen Stoffe genügen müssen. Diese Stoffe dürfen nur\nzur Beförderung aufgegeben werden, wenn sie den folgenden Vorschriften vollkommen entsprechen.\nZu Rn. 21, Ziffer l, Rn. 101, Ziffer 4 und Rn. 331, Ziffer 7 a) und 12: Nitrozellulose darf während eines   1101\n1/zstündigen Erhitzens bei 132° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Die Ent-\nzündungstemperatur muß über 180° C liegen. Zündgarn muß den gleichen Beständigkeitsbedingungen\nentsprechen wie Nitrozellulose. Siehe Rn. 1150, 1151 a) und 1153.\nZu Rn. 21, Ziffern 3, 4 und 5 und Rn. 331, Ziffern 7b) und c):                                              1102\n1. Nitrozellulosepulver ohne Nitroglycerin; plastifizierte Nitrozellulose:\n3 g des Pulvers oder der plastifizierten Nilrozellulose dürfen während eines einstündigen Erhitzens\nbei 132° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Die Entzündungstemperatur\nmuß über 170° C liegen.\n2. Nilroglycerinhaltige Nitrozellulosepulver:\n1 g des Pulvers darf während eines einstündigen Erhilzens bei 110° C keine sichtbaren gelbbraunen\nDämpfe nitroser Gase abspalten. Die Entzündungstemperatur muß über 160° C liegen.\nZu 1. und 2. siehe Rn. 1150, 1151 b) und 1153.\nZu Rn. 21, Ziffern 6, 7, 8a) und b) und 9a), b) und c):                                                     1103\n1. Organische explosive Nitroverbindungen (Ziffer 6) dürfen nach einer Lagerung von 48 Stunden bei\n75° C keinen Gewichtsverlust zeigen und weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen Flammen-\nzündung empfindlicher sein als reine Pikrinsäure. Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) und Pikrinsäure\n[Ziffer 7 a)], Misdlungen von Pentaerythrittetranitrat und Trinitrotoluol (Pentolit) und Misdlungen von\nTrimethylentrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit) [Ziffer 7 b)], phlegmatisiertes. Pentaerythrittetra-\nnitrat und phlegmatisiertes Trimethylentrinitramin [Ziffer 7 c)], Trinitroresorzin [Ziffer 8 a)], Tri-\nnitrophenylmethylnitramin (Tetryl) [Ziffer 8 b)], Pentaerythrittetranitrat (Pentrit, Nitropenta) und\nTrimethylentrinitramin (Hexogen) [Ziffer 9 a)], Mischungen von Pentaerythrittetranitrat und Trinitro-\ntoluol (Pentolit) und Mischungen von Trimethylentrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit) [Ziffer 9 b))\nund Mischungen von Penlaerythrittetranitrat oder Trimethylentrinitramin mit Wachs, Paraffin oder dem\nWachs oder dem Paraffin ähnlichen Stoffen [Ziffer 9 c)] dürfen während eines 3stündigen Erhitzens\nauf 90° C keine sidltbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Siehe Rn. 1150 und 1152 a).\n2. Andere organische Nitrokörper der Ziffer 8 als Trinitroresorzin und Trinitrophenylmethylnitramin\n(Tetryl) dürfen während eines 48shindigen Erhitzens auf 75° C keine sidltbaren gelbbraunen Dämpfe\nnitroser Gase abspalten. Siehe Rn. 1150 und 1152 b).\n3. Organische Nitrokörper der Ziffer 8 dürfen weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen\nFlammenzündung empfindlicher sein:\nals Trinitroresorzin, wenn sie wasserlöslich sind,\nals Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl), wenn sie wasserunlöslich sind.\nSiehe Rn. 1150, 1152, 1154, 1155 und 1156.\nZu Rn. 21, Ziffer 9 A.:                                                                                     1103/1\nNitriertes Chlorhydrin, dessen Nitroglyceringehalt 5 1/1 nicht übersteigt, darf während einer Lagerung\nvon 48 Stunden bei 75° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Siehe Rn.1152 b).\nZu Rn. 21, Ziffer 11 a) und b):                                                                             1104\n1. Schwarzpulver (Ziffer 11 a)] dürfen weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen Flammen-\nzündung empfindlicher sein als feinstes Jagdpulver von folgender Zusammensetzung: 75 0/o Kalium-\nnitrat, 100/o Schwefel und 15 1 /, Faulbaumkoh!e. Siehe Rn. 1150, 1154, 1155 und 1156.\n2. Schwarzpulverähnliche Sprengstoffe [Ziffer 11 b)) dürfen weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, nodl\ngegen Flammenzündung empfindlicher sein als der Vergleichssprengstoff von folgender Zusammen-\nsetzung: 750/o Kaliumnitrat, 100/o Schwefel und 150/o Braunkohle. Siehe Rn. 1150, 1154, 1155 und 1156.\nZu Rn. 21, Ziffer 12:                                                                                       1105\nPulverfönnige Nitratsprengstoffe [Ziffer 12 a)) und pulverfönnige Sprengstoffe, frei von anorganischen\nNitraten (Ziffer 12 b)] dürfen nach einer Lagerung von 48 Stunden bei 75° C keine sichtbaren gelbbraunen\nDämpfe nitroser Gase abspalten. Sie dürfen vor und nach der Lagerung weder gegen Stoß, noch gegen\nReibung, noch gegen Flammenzündung empfindlicher sein als der Vergleichssprengstoff von folgender\nZusammensetzung: 80 1/o Ammonnitrat, 12 1/o Trinitrotoluol, 6 °/o Nitroglycerin und 2 1/o Holzmehl. Siehe\nRn. 1150, 1152b). 1154a) bis d), 1155 und 1156.\nZu Rn. 21, Ziffer 13: Chloratsprengstoffe und Perchloratsprengstoffe dürfen keine Ammonsalze enthalten.      1106\nSie dürfen weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen Flammenzündung empfindlicher sein als ein\nChloratsprengstoff von folgender Zusammensetzung: 80 1 /o Kaliumchlorat, 10 0/o Dinitrotoluol, 5 1 /o Tri-\nnitrotoluol, 4 1/o Rizinusöl und 1 1/, Holzmehl. Siehe Rn.1150, 1154, 1155 und 1156.","1092                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n1107      Zu Rn. 21, Ziffern 14 a) und b) sowie 14 C. I: Die Sprengstoffe der Ziffer 14 a) und b) sowie Proben von\nSprengstoffen der Ziffer 14 C. I dürfen weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen Flammenzündung\nempfindlicher sein als Sprenggelatine mit 93¼ Nitroglycerin und 70/o Kollodiumwolle oder Gurdynamit,\nbestehend aus 750/o Nitroglycerin und 250/o Kieselgur. Die Stoffe der Ziffer 14 müssen der in Rn. 1158\nvorgesehenen Prüfung auf Ausschwitzen entsprechen. Siehe Rn. 1150, 1154 b) und c), 1155 und 1156.\nZu Rn. 21 Ziffer 14 c): Sprengstoffe der Ziffer 14 c) dürfen nach einer Lagerung von 48 Stunden bei 75° C\nkeine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Sie dürfen vor und nach der Lagerung\nweder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen Flammenzündung empfindlicher sein als der Vergleichs-\nsprengstoff von folgender Zusammensetzung: 37,7 0/o Nitroglykol oder Nitroglycerin oder eine Mischung\nbeider, 1,80/o Kollodiumwolle, 4,0 1/o Trinitrotoluol, 52,5 1 /o Ammoniumnitrat und 4,0 1/o Holzmehl. Siehe\nRn. 1150, 1152 b), 1154a), b), c) und d), 1155 und 1156.\n1108      Zu Rn. 61, Ziffer 1 b): Der explosive Stoff darf weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen\nFlammenzündung empfindlicher sein als Trinitrophenylmethylnitrarnin. Siehe Rn. 1150, 1154, 1155 und 1156.\n1109      Zu Rn. 61, Ziffer 1 c): Der explosive Stoff darf weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen\nFlammenzündung empfindlicher sein als Pentaerythrittetranitrat. Siehe Rn. 1150, 1154, 1155 und 1156.\n1110      Zu Rn. 61, Ziffer 5d): Die Ubertragungsladung darf weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen\nFlammenzündung empfindlicher sein als Trinitrophenylmethylnitramin. Siehe Rn. 1150, 1154, 1155 und 1156.\n1111      Zu Rn.100 (2) d): Der Explosivsatz darf während einer vierwödligen Lagerung bei 50° C keine Verän-\nderung erfahren, die auf eine ungenügende Beständigkeit hinweist. Siehe Rn. 1150 und 1157.\n1112      Zu Rn. 701, Ziffern 1 bis 40: Die Stoffe unterliegen den Prüfbestimmungen gemäß Rn. 1154 a) bis d),\n1155 und 1156.\n1113-\n1149\nB. Vorsduiften für die Prüfverfahren\n1150      (1) Die Prüfung der explosionsfähigen Stoffe im Sinne der Klasse I a der Anlage C zur Eisenbahn-\nVerkehrsordnung bezweckt, ein Urteil über ihren Gefährlichkeitsgrad, d. h. den Grad der Empfindlichkeit\ngegen bestimmte Arten äußerer Beanspruchung zu gewinnen; sie erstreckt sidi deshalb auf die Ermittlung\nder\nBeständigkeit,\nEntzündbarkeit,\nVerbrennungsgesdiwindigkeit und\nEmpfindlichkeit gegen medianische Beansprudiung.\n(2) Die Prüfung ist von einem von der Eisenbahn anerkannten Chemiker durchzuführen und unter\nAngabe des Datums zu besdieinigen.\n(2a) Das Prüfungsergebnis ist dem Antrag an den Bundesminister für Verkehr um Zulassung des\nSprengstoffs zur Eisenbahnbeförderung beizufügen und ein Durchschlag davon an die Bundesanstalt für\nMaterialprüfung, Berlin-Dahlem, zu senden, die die behördlich anerkannte Prüfstelle für die zum Eisenbahn-\nverkehr zuzulassenden Sprengstoffe ist und die die ihr auf Verlangen einzusendenden Proben nachprüft.\nEin Beispiel für die Mitteilung des Prüfungsergebnisses eines Sprengstoffes ist auf Seite 1104 enthalten.\n(2 b) Wegen der Beförderung von Proben an die Prüfstelle siehe Rn. 21, Ziffer 14 C. und Rn. 34/3.\n(3) Bei der Ausführung der Wännebeständigkeitsprüfung, von der unten die Rede ist, darf die Temperatur\nin der Heizvorrichtung, in der sich das Muster befindet, nicht mehr als 2° C von der vorgeschriebenen\nTemperatur abweichen; die Prüfzeit muß bei einer Prüfdauer von 30 oder 60 Minuten mit einer Abweichung\nvon höchstens 2 Minuten eingehalten werden, bei einer Prüfdauer von 48 Stunden mit einer Abweichung\nvon höchstens 1 Stunde und bei einer Prüfdauer von 4 Wochen mit einer Abweichung von höchstens\n24 Stunden.\nDie Heizvorrichtung muß so beschaffen sein, daß nach Einsetzen des Musters die Temperatur die erforder-\nliche Höhe in höchstens 5 Minuten erreicht.\n(4) Vor den Prüfungen gemäß Rn. 1151, 1152, 1153, 1154, i 155 und 1156 müssen die Proben während\nmindestens 15 Stunden in einem mit geschmolzenem und gekörntem Chlorcalcium beschickten Vakuum-\nExsikkator bei Raumtemperatur getrocknet werden, wobei die Probe in dünner Schicht ausgelegt wird;\nzu diesem Zwecke müssen die Proben, die weder pulverförmig noch faserig sind, entweder zu Stücken\nvon kleinen Abmessungen zerbrochen oder geraspelt oder geschnitten werden. Der Druck muß im\nExsikkator unter 50 mm Hg gehalten werden.\n(5) a) Vor der unter den Bedingungen des vorstehenden Absatzes (4) vorzunehmenden Trocknung müssen\ndie Stoffe der Rn. 21, Ziffern 1 (mit Ausnahme derjenigen, die Paraffin oder einen ähnlich wirkenden Stoff\nenthalten), 2, 9 a) und b) und der Rn. 331 Ziffer 7 b) einer Vortrocknung in einem Trockenschrank mit guter\nLuftventilation, dessen Temperatur auf 70° C eingestellt ist, so lange unterworfen werden, bis die Gewichts-\nabnahme pro 15 Minuten weniger als 0,3 0/o der Einwaage beträgt.\nb) Für die Stoffe der Rn. 21 Ziffern 1 (wenn sie Paraffin oder einen ähnlich wirkenden Stoff enthalten).\n7 c) und 9 c) muß die Vortrocknung wie im vorstehenden Abs. a) vorgenommen werden, mit dem Unter-\nschiede, daß die Temperatur des Trockenschrankes zwischen 40° und 45° C gehalten wird.","Nr. 13 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                 1093\n(6) Schwadrnitrierte Nitrozellulose der Rn. 331 Ziffer 7 a) ist vorerst einer Vortrocknung nach den Bedin-\ngungen des vorstehenden Abs. (5) a) zu unterwerfen; hierauf muß sie während mindestens 15 Stunden\nin einem mit konzentrierter Schwefelsäure beschickten Exsikkator gehalten werden.\nPrüfung der chemischen Beständigkeit bei Wärme\nZu Rn. 1101 und 1102:                                                                                                  1151\na) Pr ü f u n g d e r i n Rn. 1 1 0 1 g e n a n n t e n S t o ff e\n(1) In jedes der beiden Probiergläser, die\neine Länge von . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350   mm\neinen inneren Durchmesser von . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   16 mm\neine Wanddick.e von . . . . . . . • . • . . . . • . . . . . . • . . . . . .          1,5 mm\nhaben, bringt man 1 g des über Chlorcalcium getrockneten Stoffes (der Stoff ist für die Trodmung erforder-\nlichenfalls in Stücke von nidtt mehr als 0,05 g zu zerkleinern). Die beiden Probiergläser, die did:lt, aber\nlose zu bedecken sind, werden sodann in eine Heizvorrichtung gebracht, so daß sie wenigstens zu 4 /1 ihrer\nLänge sichtbar und einer ständigen Temperatur von 132° C während 30 Minuten ausgesetzt sind. Man\nstellt fest, ob sid:l während dieser Zeit nitrose Gase entwickeln, so daß gelbbraune Dämpfe entstehen,\ndie besonders vor einem weißen Hintergrund erkennbar sind.\n(2) Der Stoff gilt als beständig, wenn diese Dämpfe nicht auftreten.\nb) Prüfung der in Rn. 1102 genannten Pulver\n(1) Nitrozellulosepulver ohne Nitroglycerin, gelatiniert oder nid:lt gelatiniert, und plastifizierte Nitro-\nzellulose: man bringt 3 g Pulver in gleiche Probiergläser wie unter a) und diese alsdann in eine Heiz-\nvorrichtung mit einer ständigen Temperatur von 132° C.\n(2) Nitroglycerinhaltige Nitrozellulosepulver: man bringt 1 g Pulver in gleiche Probiergläser wie unter\na) und diese alsdann in eine Heizvorrichtung mit einer ständigen Temperatur von 110° C.\n(3) Die Probiergläser mit den Pulvern unter (1) und (2) bleiben eine Stunde in der Heizvorridttung.\nWährend dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung wie unter a).\n·zu   Rn. 1103 und 1105:                                                                                               1152\na) Prüfung der in Rn. 1103, Ziffer 1, genannten Stoffe\n(1) Zwei Proben des explosiven Stoffes von je 10 g werden in zylindrische Wägegläser von 3 cm\ninnerem Durchmesser, einer Höhe bis zum unteren Rand des Deck.els von 5 cm und mit Deckeln gut\nverschlossen in einem Sd:lrank, in dem sie gut sichtbar sind, einer ständigen Temperatur von 90° C\nwährend 3 Stunden ausgesetzt.\n(2) Während dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung\nwie in Rn. 1151 a).\nb) Prüfung der in Rn. 1103, Ziffer 2 und Rn. 1 l O5 sowie Rn. 1103 / 1 genannten Stoffe\n(1) Zwei Proben des explosiven Stoffes von je 10 g werden in zylindrische Wägegläser von 3 cm\ninnerem Durchmesser, einer Höhe bis zum unteren Rand des Deckels von 5 cm und mit Deck.ein gut\nverschlossen in einem Schrank, in dem sie gut sichtbar sind, einer ständigen Temperatur von 75° C\nwährend 48 Stunden ausgesetzt\n(2) Während dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase sichtbar werden. Beobadttung und Beurteilung\nwie in Rn. 1151 a).\nEntzündungstemperatur (siehe Rn. t 101 und 1102)\n(1) Zur Bestimmung der Entzündungstemperatur werden je 0,2 g des Stoffes in einem Probierglas                      1153\nerhitzt, das in ein Wood'sches Metallbad eintaudtt. Die Probiergläser werden in das Bad eingesetzt, nachdem\ndieses 100„ C erreid:lt hat. Die Temperatur wird sodann von Minute zu Minute um 5° C gesteigert.\n(2) Die Probiergläser müssen\neine Länge von                                                                     125 mm\neinen inneren Durdtmesser von ................. .                                   15 mm\neine Wanddicke von ........................... .                                     0,5mm\nhaben und 20 mm tief eingetaucht sein.\n(3) Bei dem dreimal zu wiederholenden Versuch ist jedesmal festzustellen, bei welcher Temperatur\neine Entzündung des Stoffes eintritt, ob unter langsamer oder schneller Verbrennung, ob unter Verpuf-\nfung oder Explosion.\n(4) Die bei den drei Versuchen festgestellte niedrigste Temperatur ist die Entzündungstemperatur.","1094                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nPrüfung der Empfindlidlkeit bei Rotgluttemperatur und Flammenzündung (siehe Rn. 1103 bis 1110)\n1154 a) Prüfung in einer rotglühenden Eisenschale (siehe Rn.1103 bis 1106 und 1108 bis 1110)\n(1) In eine zur Rotglut erhitzte eiserne Halbkugelschale von 1 mm Dicke und 120 mm Durchmesser werden\nProben des zu prüfenden explosiven Stoffes, steigend von etwa 0,5 g bis 10 g, geworfen.\nDie Versuchsergebnisse sind wie folgt zu unterscheiden:\n1. Entzündung mit langsamer Verbrennung (Ammonnitratsprengstoff),\n2. Entzündung mit sdmeller Verbrennung (Chloratsprengstoff),\n3. Entzündung mit heftiger und explosionsartiger Verbrennung (Schwarzpulver),\n4. Detonation (Fulminat).\n(2) Dem Einfluß der verwendeten explosiven Stoffmenge auf den Ablauf der Erscheinungen ist Rechnung\nzu tragen.\n(3) Der untersuchte explosive Stoff darf keine wesentlichen Unterschiede gegenüber dem Vergleidl~-\nsprengstoff zeigen.\n(4) Die Eisenschalen müssen vor jedem Versuch sorgfältig gereinigt und auch oft ersetzt werden.\nb) Prüfung der Entzündbarkeit (siehe Rn.1103 bis 1110)\n(1) Der zu prüfende explosive Stoff wird in einer fladien eisernen Schale zu einem kleinen Haufen\naufgeschüttet, und zwar - nach Maßgabe des Ergebnisses unter a) - steigend in kleinen Mengen von\n0,5 g bis zu höchstens 100 g.\n(2) Die Spitze des kleinen Haufens wird mit der Flamme eines Streidiholzes in Berührung gebradlt, und\nman beobachtet sodann, ob der explosive Stoff sieb entzündet und langsam abbrennt, verpufft oder\nexplodiert, und ob er, wenn einmal entzündet, auch nadi Wegnahme des Streichholzes nodl weiterbrennt.\nWenn keine Entzündung eintritt, stellt man einen ähnlichen Versuch an, indem man den explosiven Stoff\nin Berührung mit einer entleuchteten Gasflamme bringt und die gleidien Feststellungen madit.\n(3) Die Versuchsergebnisse werden den am Vergleichssprengstoff erhaltenen gegenübergestellt.\nc) Brandversuch unter Einschluß im Stahlblechkästchen (siehe Rn.1107)\n(1) Der Brandversuch wird in einem Stahlblechkästchen von quadratischem Quersdinitt und 8 cm Kanten-\nlänge bei 1 mm Wanddidte durchgeführt. Das Kästchen ist aus weidigeglühtem Stahlblech herzustellen und\ndurch Umbördeln des Deckels möglichst dicht abzuschließen (Fig. 1).\n(2) Bei reibungsempfindlichen Sprengstoffen ist durch Abdecken der oberen Schicht mit einem Blatt\nPapier zu verhüten, daß Sprengstoffteile zwisdien die Fugen geraten und beim Umbördeln des Randes\neingeklemmt werden. Das Kästchen wird mit dem Sprengstoff voll gefüllt, und zwar so, daß er möglichst\ndieselbe Dichte hat wie in den Patronen. Das Kästchen ist unter Vorsidlt in das Feuer zu bringen; um eine\nsofortige Entzündung des Sprengstoffes zu vermeiden, ist das Kästchen vorher z.B. mit Packpapier mehrfach\nzu umhüllen.\nFür das Feuer wird ein Holzstoß von 0,8 m Höhe hergerichtet. Auf _den Erdboden werden zuerst eine\ndünne Sdlicht Holzwolle und dann einmal längs und quer je drei Stück Holz von etwa 0,5 m Länge und\netwa 0,25 m (/) gelegt. Darauf kommen drei Lagen kleiner gespaltenen Holzes von etwa 0,2 m Länge.\nZwischen die einzelnen Lagen wird Holzwolle gebracht. An den Holzstoß werden noch an jeder Seite\ndrei bis vier etwa 0,5 m lange Holzstücke hodlgestellt, die ein Auseinanderfallen des Stoßes während des\nBrennens verhindern sollen. Der Holzstoß wird durdi Anzünden eines herangeführten Holzwollstranges in\nBrand gesetzt.\n(3) Es ist zu ermitteln, ob der Sprengstoff verpufft, explodiert, wie lange die Verbrennung dauert und\nunter weldlen Ersdieinungen sie verläuft, ferner welche Veränderungen am Kästdlen eingetreten sind.\n(4) Der Versudi ist zweimal auszuführen. Von den benutzten Stahlbledlkästdien ist ein Liditbild zu\nfertigen.\nd) Prüfung durch Erhitzen unter Einschluß in einer Stahlhülse mit Düsenplatte\n(Stahl h ü I s e n verfahren) (siehe Rn. 1103 bis 1110 und 1112)\n(1) Die Prüfverfahren unter a) bis c) müssen durdl das nadlstehende Verfahren ergänzt werden.\n(2) Besdireibung der Stahlhülse (Fig. 2):\nDie Stahlhülse wird aus Tiefzieh blech 1 ) im Zieh verfahren hergestellt. Sie hat folgende Abmessungen:\ninnerer Durdlmesser 24 mm, Wanddicke 0,5 mm, Länge 75 mm. Am offenen Ende ist die Hülse mit einem\nBund versehen. Sie wird durdi eine druckfeste, mit einer zentralen Bohrung versehene kreisrunde Düsen-\nplatte verschlossen, welche mittels eines Gewinderinges und einer auf diesen Ring geschraubten Mutter fest\nangepreßt wird. Die Düsenplatte wird aus 6 mm dickem, warmfestem Chromstahl!) hergestellt. Für das\nAbströmen der Zersetzungsgase werden Düsenplatten mit zylindrischer Offnung von folgenden Durdl-\nmessern (a) verwendet 1,0-1,5--2,0-2,5--3-4-5--6-8-10-12-14-16-18-20 mm; hinzu kommt der Durchmesser von\n24 mm, wenn die Düse ohne Düsenplatte und Verschlußvorriditung verwendet wird. Der Gewindering\nund die Mutter bestehen aus Chrom-Mangan-Stahl, der bis zu 800° C zunderfest ist 3}. Bei Verwendung von\n1)    z. B. Werkstoffnummer 1.0336.505 g nach DIN 1623 Blatt 1.\n!] z.B. Werkstoffnummer 1.4873 nach Stahl-Eisen-Werkstoffblatt 490-52.\n1) z.B. Werkstoffnummer 1.3817 nach Stahl-Eisen-V-,'erkstoffblatt 490-52.","Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17.März 1967                                1095\nDüsenplatten mit einer Offnung von 1 bis 8 mm Durchmesser sind Muttern (b) mit einer zentralen Bohrung\nvon 10 mm erforderlich; beträgt der Durchmesser mehr als 8 mm, so müssen Muttern mit einer Bohrung\nvon 20 mm verwendet werden. Die Stahlhülsen werden jeweils nur für einen Versudi verwendet. Düsen-\nplatten, Gewinderinge und Muttern können dagegen wiederholt benutzt werden, sofern sie nicht beschädigt\nsind. Die Bohrung der Düsenplatte ist nach jedem Versuch nachzumessen.\n(3) Erhitzungs- und Schutzvorrichtung (Fig. 3):\nFür die Erhitzung wird Stadtgas mit einem unteren Heizwert von 4000 kcal/Nm 3 aus 4 Brennern\nverwendet, die bei einem Verbraudi von 0,6 1/s eine Wärmemenge von 2,4 kcal/s erzeugen.\nZum Schutz gegen die bei einer Zerstörung der Hülse auftretenden Splitter wird die Erhitzung in einem\ngeschweißten Schutzkasten aus 10 mm dickem Stahl vorgenommen, der an einer Seite und nach oben hin\noffen ist. Die Hülse wird mit zwei Haltestäben von 4 mm Durchmesser aufgehängt, die durch Bohrungen in\nden gegenüberliegenden Wänden des Kastens geführt sind, und durdi vier Teclubrenner (äußerer Rohr-\ndurchmesser 19 mm) erwärmt, von denen der untere den Boden der Hülse, diejenigen rechts und links die\nHülsenwand und der hintere den Verschluß erhitzen Die Brennerrohre werden in Bohrungen von 20 mm\nDurchmesser, die sich in den Wänden des Schutzkastens befinden, eingeführt und gehalten. Die Brenner\nwerden gleichzeitig durch eine Zündflamme entzündet und auf große Luftzufuhr so eingestellt, daß die\nSpitzen der inneren blauen Kegel der Flamme fast die Hülse berühren.\nDie ganze Vorrichtung steht in einem Versuchsstand, der durch eine starke Wand vom Beobachtungsraum\ngetrennt ist. In dieser Wand befinden sich mit Panzerglas und geschlitzten Stahlplatten geschützte Durch-\nblicke. Der Schutzkasten wird mit der offenen Seite zum Beobachtungsraum hin aufgestellt, wobei darauf zu\nachten ist, daß die Flammen nicht durch Luftzug beeinträchtigt werden. Im Versuchsraum ist eine Absauge-\nvorrichtung für die Zersetzungsgase bzw. Explosionsschwaden angebracht.\nSteht kein Stadtgas zur Verfügung, so kann die Beheizung der Stahlhülse mit Propangas · vorgenommen\nwerden. In diesem Falle wird aus einer handelsüblichen Stahlflasche, die mit einem Druckregler (500 mm WS)\nversehen ist, Propan entnommen, durch eine Gasuhr (Balgengaszähler von 2 Liter Inhalt, 500 mm WS) geleitet\nund über einen Gasverteiler den vier Brennern zugeführt, deren Gasdüsen einen Durdimesser von 0,8 mm\nhaben. Jeder Brenner verbraucht maximal etwa 1,7 Liter Propangas in der Minute. Gasflaschen und Gasuhr\nwerden außerhalb des Versudisstandes aufgestellt.\n(4) Durchführung des Versuchs:\nDer explosionsfähige Stoff wird 60 mm hoch, d. h. bis 15 mm unter den Rand, in die Hülse eingefüllt. Dabei\nwerden pulverförmige Stoffe unter vorsichtigem, leichtem Aufstoßen der Hülse und anschließendem leiditem\nAndrücken mit einem Holzstab in die Hülse eingebracht. Gelatinöse Stoffe werden mit Hilfe eines Spatels\nin die Hülse eingefüllt; hierbei wird nach jeder Spatelmenge mit einem Holzstab leicht nachgedrückt, um\nLufteinschlüsse zu vermeiden. Nach Bestimmung des Gewichtes der eingefüllten Stoffmenge wird der\nGewindering über die Hülse geschoben, die vorgesehene Düsenplatte aufgelegt und die Mutter von Hand\nfestgeschraubt. Es ist darauf zu achten, daß sich keine Substanz zwischen -Bund und Düsenplatte sowie in\nden Gewinden befindet. Die Hülse wird nun in eine fest montierte, gegen unbeabsichtigte Explosion\nschützende Haltevorriditung eingesetzt und die Mutter mit Hilfe eines Knebelsteckschlüssels fest angezogen.\nDie versuchsfertige Hülse wird zwischen die beiden Haltestäbe des Schutzkastens eingehängt, die Zünd-\nflamme entzündet und nach Sdiließen des Versuchsstandes die Gaszufuhr für die vier Brenner geöffnet.\nGleichzeitig wird eine Stoppuhr in Gang gesetzt, um die Zeit ti vom Entzünden der Brenner bis zur begin-\nnenden Verbrennung der Substanz aus der Düsenöffnung und die Verbrennungszeit b bis zur Explosion zu\nmessen. Nach Beendigung des Versuchs wird die Gaszufuhr abgesperrt, die Absaugevorrichtung im Versuchs-\nraum eingeschaltet und dieser erst nach einer angemessenen Zeit betreten.\nUm ein einwandfreies Funktionieren der Erhitzungsvorrichtung zu gewährleisten, werden zuvor Blind-\nversuche durchgeführt.\n(5) Beurteilung der Versuchsergebnisse:\nDas relative Maß für die Empfindlichkeit eines Stoffes beim Erhitzen in der Stahlhülse ist der Durchmesser\nder Bohrung (in Millimetern), bei dem im Verlaufe von drei Prüfungen die Hülse mindestens einmal zur\nExplosion kommt, d. h. in mindestens drei Splitter zerlegt wird.\nDie thermisdie Sensibilität steigt mit wachsendem Grenzdurchmesser und mit kleiner werdenden\nZeiten lt und u.\nOrganische Peroxide (ausgenommen jene, die mit flüchtigen Stoffen, wie Wasser, angefeuchtet oder\nverdünnt sind), für welche der Grenzdurchmesser 2,0 mm oder mehr beträgt, sind als explosive Stoffe der\nKlasse I a zu betraditen (siehe auch Bern. zu Rn. 700).\nPrüfung der Empfindlichkeit auf Stoß (siehe Rn. 1103 bis 1110 und 1112)                                       1155\na)\nb) Verfahren mit dem Fallhammerapparat II (Fig.9 bis 13) unter Angabe der Schlag-\nempfindlichkeit in Zahlenwerten (Schlagenergie in kgm).\n(1) Die Empfindlichkeit auf Stoß ist durch das nachfolgende Verfahren zu prüfen:\n(2) Beschreibung des Fallhammerapparates:\nDie wichtigsten Bestandteile des Apparates sind die Stempelvorrichtung (siehe Abs. (4)), der gegossene\nStahlblock mit Fuß und Amboß, die Säule, die Gleitschienen und das Fallgewicht mit Auslösevorrichtung\n(Fig. 9). Auf dem Stahlblock (230 X 250 X 200 mm) mit angegossenem Fuß (450 X 450 X 60 mm) ist ein","1096                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nStahlamboß (Durchmesser 100 mm, Höhe 70 mm) aufgesduaubt. An der Rückseite des Stahlblocks ist die\nHulterung angeschraubt, in der die Säule aus nahtlos gezogenem Stahlrohr (Außendurchmesser 90 mm,\nInnendurchmesser 75 mm) befestigt ist. Die beiden Gleitsd1ienen sind mittels dreier Traversen an der Säule\nangebrad1t und tragen eine Zahnstange zum Arretieren des rückprallenden Fallgewichts sowie ein verschieb-\nbares Meßlineal zum Einstellen der Fallhöhe. Die Halte- und Auslösevorrichtung für das Fallgewicht ist\nzwisd1en den Gleitschienen verstellbar und wird mit Hilfe eines Spannstück.es durch die Hebelmutter\nfestgelegt. Der Apparat wird auf einem Betonsockel (600 X 600 X 600 mm) mit vier darin verankerten\nSteinschrauben satt aufliegend ~o befestigt, daß die Gleitschienen genau senkrecht stehen. Der Apparat\nist bis zur Höhe der unteren Traverse mit einer Splitterscnutzkiste aus Holz umgeben, die mit einer 2 mm\ndicken Innenauskleidung aus Blei versehen ist und sich leicht öffnen läßt. Für die Entfernung der Explosions-\ngase und des Substanzstaubes ist eine Absaugevorrichtung vorhanden.\n(3) Beschreibung der Fallgewichte:\nJedes Fallgewicht ist mit zwei Führungsnuten versehen, in denen es sich zwischen den Gleitschienen\nbewegt, ferner mit einem Haltestößel, einem zylinderförmigen Smlageinsatz und einer Arretierung, die mit\ndem Fallgewimt verschraubt sind (Fig. 10). Der Smlageinsatz besteht aus gehärtetem Stahl (HRc 60 bis 63),\nhat einen Mindestdurchmesser von 25 mm und eine solche Schulterbreite, daß er beim Aufschlag nicht in das\nFallgewicht eindringen kann.\nEs gibt drei verschieden schwere Fallgewichte. Das 1-kg-Gewicht wird für sehr empfindliche Stoffe\nverwendet, das 5-kg-Gewicht für Stoffe mittlerer Empfindlichkeit und das 10-kg-Gewicht für wenig empfind-\nliche Stoffe. Die 5- und 10-kg-Gewimte bestehen aus kompaktem, massivem Stahl*). Das !-kg-Gewicht muß\neine massive Seele aus Stahl haben, die den Schlageinsalz trägt und mit ihm zusammen die Hauptmasse\ndes Fallgewichts ausmacht.\nDas 1-kg-Gewicht wird für eine Fallhöhe von 10 bis 50 cm (Schlagenergie 0,1 bis 0,5 kgm), das 5-kg-\nGewicht für eine Fallhöhe von 15 bis 60 cm (Schlagenergie 0,75 bis 3 kgm) und das 10-kg-Gewicht für eine\nsolche von 35 bis 50 cm (Schlagenergie 3,5 bis 5 kgm) verwendet.\n(4) Beschreibung der Stempelvorrichtung:\nDie zu untersuchende Probe wird in eine Stempelvorrichtung (Fig. 11) eingeschlossen, die aus zwei\nkoaxial übereinanderstehenden Stahlzylindern (Stempeln) und einem ebenfalls aus Stahl bestehenden\nHohlzylinder als Führungsring besteht Die Stempel (Stahlrollen für Wälzlager) haben einen Durchmesser\nmetern, d. h. einem Durchmesser von 10       =::~\nvon 10 mm (Sorte mit einem mittleren Abmaß von -4 Mikrometern bei einer Toleranz von - 2 Mikro-\nmm), eine Höhe von 10 mm, polierte Flächen, abgerundete\nKanten (Krümmungsradius 0,5 mm) und eine Härte HRc 58 bis 65. Der Führungsring hat einen äußeren\nDurchmesser von 16 mm, eine geschliffene Bohrung von 10      ! g:~  mm und eine Höhe von 13 mm. Die Grenz-\nmaße der Bohrung können mit einem Kontrollkaliberdorn nachgeprüft werden. Die Stempel und der\nFührungsring sind vor Gebrauch mit Aceton zu entfetten.\nDie Stempelvorrichtung wird auf einen Zwischenamboß von 26 mm Durchmesser und 26 mm Höhe gestellt\nund durch einen Zentrierring mit einem Lochkranz zum Abströmen der Explosionsgase zentriert (Fig. 11\nund 12). Jede Stirnfläche der Stempel darf nur einmal benützt werden. Tritt eine Explosion ein, so darf\nauch der Führungsring nicht wieder verwendet werden.\n(5) Vorbereitung der Proben:\nDie explosionsfähigen Stoffe sind in getrocknetem Zustand zu prüfen. Stoffe der Rn. 21, Ziffern 11 bis 14\nund 16, werden in angeliefertem Zustand geprüft, sofern der Wassergehalt dem vom Hersteller angegebenen\nSollwert entspricht. Ist der Wassergehalt größer, sind die Mischungen vor der Prüfung auf den angegebenen\nFeuchtigkeitsgehalt zu trocknen.\nFür die festen Stoffe, ausgenommen die pastenförmigen, gilt außerdem· folgendes:\na) pulverförmige Stoffe werden gesiebt (Maschen weite 0,5 mm); der gesamte Siebdurchgang wird zur\nPrüfung verwendet;\nb) gepreßte, gegossene oder anderweitig verdichtete Stoffe werden zerkleinert und gesiebt; die Sieb-\nfraktion von 0,5 bis 1 mm (/> wird zur Prüfung verv.·endet.\n(6) Durchführung der Prüfung:\nBei pulverförmigen Stoffen wird mit Hilfe eines zylindriscnen Hohlmaßes von 40 rnm 3 Volumen (Bohrung\n3,7 (/> X 3,7 mm) eine Probe abgemessen. Bei pastenförmigen Stoffen verwendet man ein zylindrisches\nRohnnaß gleichen Volumens, das in die Masse eingedrückt wird. Nach Abstreifen der überstehenden Menge\nwird die Probe mit einem Holzstäbchen herausgedrückt. Bei flüssigen explosionsfähigen Stoffen werden mit\neiner fein ausgezogenen Pipette 40 mm1 abgemessen.\nDie Probe wird in die geöffnete Stempelvorrichtung eingefüllt, die auf dem Zwischenamboß mit\nZentrierring steht, und bei pulverförmigen und pastenförmigen Stoffen der obere Stahlstempel vorsichtig\nmit dem Zeigefinger bis zum Anschlag leicht hineingedrückt, ohne die Probe dadurch flachzudrüdcen. Bei\nflüssigen Stoffen wird der obere Stahlstempel mit Hilfe eines Tiefenmaßes einer Schublehre bis zum\nAbstand l mm vom unteren Stempel hineingedrückt und durch einen Gummiring, der zuvor über ihn\ngezogen wurde, in dieser Lage gehalten (Fig. 13).\nDie Vorrichtung wird zentrisch auf den Amboß gestellt, der hölzerne Schutzkasten geschlossen, das auf\ndie vorgesehene Fallhöhe eingestellte FaJlgewicnt ausgelöst und darauf die Absaugevorrichtung betätigt.\nDer Versuch wird bei jeder Fallhöhe sechsmal ausgeführt.\n•i Mindestens St 37-1 nach DIN 17000.","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                           1097\n(7) Beurteilung der Ergebnisse:\nBei der Beurteilung der Ergebnisse der Prüfung auf Schlagempfindlid1keit wird zwischen .keine Reaktion\",\n.Zersetzung• (ohne Flamme oder Knall; erkennbar durm Verfärbung oder Gerum) und „Explosion\"\n[mit schwachem bis starkem Knall*)] unterschieden. Als Maß der SmlagempfindJichkeit eines Stoffes wird\ndas Fallg.ewicht in kg und die niedrigste Fallhöhe in cm, bei der unter sechs Versuchen mindestens\neinmal eine Explosion auftritt, sowie die sim daraus ergebende Schlagenergie in kgm ermittelt. Die\nSchlagempfindlichkeit eines Stoffes ist um so größer, je geringer die in kgm ausgedrückte Schlagenergie ist.\nPrüfung der Empfindlichkeit auf Reibung (siehe Rn. 1103 bis 1110 und 1112)                                                      1156\na)\nb) Prüfung mit dem Reibapparat {Fig. 14 und 15).\n(1) Die Empfindlichkeit auf Reibung ist durd:l das nachfolgende Verfahren zu prüfen:\n(2) Besd:lreibung des Apparates:\nDer Reibapparat besteht aus einer gegossenen Stahlgrundplatte, auf der die eigentlid:le Reibvorrichtung\naus feststehendem Porzellanstift und beweglichem Porzellanplättd:len montiert ist (Fig. 14). Das Porzellan-\nplättchen ist in einem Sdtlitten befestigt, der in zwei Gleitschienen geführt wird. Der Schlitten wird über\neine Schubstange, Exzenterscheibe und ein Getriebe durch einen Elektromotor nach Betätigung des Druck-\nknopfschalters so angetrieben, daß das Porzellanplättd:len unter dem Porzellanstift eine einzige Hin- und\nRückbewegung von je 10 mm Länge ausführt. Die Spannvorrichtung für den Porzellanstift ist zum Aus-\nwed:lseln des Stiftes um eine Ad:lse sd:lwenkbar und trägt den Belastungsarm, der mit sechs Kerben zum\nAnhängen eines Gewid:ltes versehen ist. Der Ausgleich für die Nullstellung (ohne Gewicht) wird durch\nein Gegengewicht bewirkt. Beim Aufsetzen der Spannvorrichtung auf das Porzellanplättchen steht der\nPorzellanstift mit seiner Längsad:lse senkred:lt auf dem Plättchen. Die verschiedenen Belastungsgewid:lte\nwerden mit Hilfe eines Halteringes mit Haken in die vorgesehene Kerbe eingehängt; die Stiftbelastung\nkann von 0,5 bis 36 kg variiert werden.\n(3) Beschreibung der Porzellanplättd:len und -stifte:\nDie Porzellanplättchen sind aus rein weißem technischem Porzellan hergestellt und haben die Abmes-\nsungen 25 X 25 X 5 mm. Die beiden Reibflächen der Plättchen werden vor dem Brennen durch Streichen mit\neinem Sd:lwamm stärker aufgerauht. Der Schwam.mstrid:l ist deutlich sid:ltbar.\nDie zylindrischen Porzellanstifte sind ebenfalls aus weißem ted:lnisd:lem Porzellan gefertigt; sie haben\neine Länge von 15 mm, einen Durd:lmesser von 10 mm und rauhe kugelige Endflächen mit einem Krüm-\nmungsradius von 10 mm.\nMuster von Porzellanstiften und -plättd:len der vorstehend besd:lriebenen Qualität sind bei der Bundes-\nanstalt für Materialprüfung in Berlin-Dahlem hinterlegt, bei der aud:l die Adresse der Hersteller erfragt\nwerden kann.\nDa die natürliche, unbesd:lädigte Rauheit von Plättd:len und Stift wesentliche Voraussetzungen für das\nReagieren des explosionsfähigen Stoffes sind, darf jeder Oberflächenbezirk nur einmal verwendet werden.\nDaher reichen die beiden Endfläd:len eines jeden Porzellanstiftes für zwei Versuche, die beiden Reibflächen\neines Plättd:lens für je etwa drei bis sechs Versuche.\n(4) Vorbereitung der Proben:\nDie explosionsfähigen Stoffe sind in getrocknetem Zustand zu prüfen. Stoffe der Rn. 21, Ziffern 11 bis 14\nund 16, werden in angeliefertem Zustand geprüft, sofern der Wassergehalt dem vom Hersteller angegebenen\nSollwert entspricht. Ist der Wassergehalt größer, sind die Mismungen vor der Prüfung auf den angegebenen\nFeuchtigkeitsgehalt zu trocknen.\nFür die festen Stoffe, ausgenommen die pastenförmigen, gilt außerdem folgendes:\na) pulverförrnige Stoffe werden gesiebt (Maschen weite 0,5 mm); der gesamte Siebdurchgang wird zur\nPrüfung verwendet;\nb) gepreßte, gegossene oder anderweitig verdichtete Stoffe werden zerkleinert und gesiebt; der Durch-\ngang bei einer Maschenweite von 0,5 mm wird zur Prüfung verwendet.\n(5) Durd:lführung der Versud:le:\nEin Porzellanplättchen wird so auf dem Schlitten des Reibapparates befestigt, daß der .Schwammstrich•\nquer zur Bewegungsrichtung liegt. Die Probemenge von etwa 10 mm' wird bei pulverförmigen Stoffen mit\nHilfe eines zylindrischen Hohlmaßes (2,3 (/) X 2,4 mm), bei pastenförmigen mit einem Rohrmaß abgemessen,\nwobei nach Eintauchen in den pastenförmigen Stoff und Abstreifen der überstehenden Menge die Probe\ndurch Herausdrücken mit einem Holzstäbchen auf das Porzellanplättchen gebracht wird. Auf die gehäufte\nProbemenge wird der fest eingespannte Porzellanstift in der aus Fig. 15 ersichtlichen Weise gesetzt, die\nBelastungsstange mit dem vorgesehenen Gewicht belastet und der Knopfschalter betätigt. Es ist darauf\nzu achten, daß der Stift auf der Probe steht, aber auch noch genügend Probematerial vor dem Stift liegt und\nbei der Plättchenbewegung unter den Stift gelangt.\n(6) Beurteilung der Ergebnisse:\nBei der Beurteilung der Versuchsergebnisse wird zwischen .keine Reaktion•, .Zersetzung• (Verfärbung,\nGeruch), .,Entflammung•, .Knistern• und .Explosion• unterschieden.\n•) Bei einigen Stoffen tritt .Entnammunq ohne Knall\" ein. Diese Reaktion wird als Explosion gewertet (mit besonderer Kennzeich-\nnung), da die gesamte Probe erfaßt wird und auch unter gleichen Bedingungen .Explosion\" eintreten k.aD.D.","1098                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nAls relatives Maß der Re1bempfindlichkeit eines Stoffes im Reibapparat der beschriebenen Bauart wird\n(unter Nichtbeachtung des Reibungskoeffizienten) die niedrigste Stiftbelastung in kg angegeben, bei der\nunter sechs Versuchen mindestens einmal Entflammung, Knistern oder Explosion auftritt. Hierbei wird\ndavon ausgegangen, daß Entflammung und Knistern schon gefährliche Reaktionen sind. Die Reibempfindlich-\nkeit eines explosionsfähigen Stoffes ist um so größer, je kleiner der ermittelte Wert der Stiftbelastung\n(Belastungsgewicht in Verbindung mit der Länge des Belastungsarmes) ist.\nExplosionsfähige Flüssigkeiten und Stoffe von pastenförmiger Beschaffenheit sind unter den Bedingungen\ndieses Versuchs im allgemeinen nicht reibempfindlich, da die beim Reibvorgang erzeugte geringe Reibungs-\nwänne infolge Schmierwirkung nicht zur Entflammung ausreicht. Bei diesen Stoffen ist· eine fehlende\nReaktion noch kein Hinweis auf Ungefährlichkeit.\n1157     Die Beständigkeit der in Rn. 1111 genannten Erzeugnisse wird nach den üblichen Labora-\ntoriumsverfahren geprüfL\n1158 Prüfung der Dynamite auf Ausschwitzen (siehe Rn.     1107)\n(1)  Der Apparat für die Prüfung der Dynamite auf Ausschwitzen (Fig. 16 bis 18) besteht aus einem hohlen\nBronzezylinder. Dieser Zylinder, der an einer Seite durch eine Platte aus dem gleichen Metall verschlossen\nist, hat einen inneren Durchmesser von 15,7 mm und eine Tiefe von 40 mm. Er weist an der Wand 20 Löcber\nvon 0,5 mm (4 Reihen zu 5 Löchern) auf. Ein auf 48 mm zylindrischer Bronzekolben, dessen Totallänge\n52 mm beträgt, gleitet in den senkrecht gestellten Zylinder hinein. Der Kolben, dessen Durchmesser 15,6 mm\nbeträgt, wird mit einem Gewidlt von 2220 g belastet, so daß ein Drude von 1,2 kg/cm! auf den Zylinder-\nboden ausgeübt wird.\n(2) Man bildet aus 5 bis 8 Gramm Dynamit einen kleinen Wulst von 30 mm Länge und 15 mm Durch-\nmesser, den man mit ganz feiner Gaze umgibt und in den Zylinder bringt; dann setzt man den Kolben\nund das Gewicht darauf, damit das Dynamit einem Drude von 1,2 kg/cm! ausgesetzt wird.\nMan notiert die Zeit, die es braucht, bis die ersten öligen Tröpfchen (Nitroglycerin) an der Außenseite\nder Löcher des Zylinders erscheinen.\n(3) Wenn bei einem bei 15° bis 25° C durchgeführten Versuch die ersten Tröpfchen erst nach einem\nZeitraum von mehr als 5 Minuten erscheinen, entspricht das Dynamit den Bedingungen.\n1159-\n1199\nBrandversuch\nzu Rn. 1154 c)\n@-t!·ti\nWandstärke 1 mm\nMaße in mm\n(1)  allgemeine Ansicht\n(2)  Aufriß\n@\n(3)  Schnitt A-B\n(4) Abwicklung der Wand\n(5)  Abwidelung von Boden und Dedeel\n(6)  Bördelkanten","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. i\\forz 19G7                                1099\nErhitzungsprüfung nach dem Stahlhülsenverfahren\nzu Rn. 1154 d)\n@\n300\n250\n-----270-----\nJ\nFig. 2: Stahlhülse und Zubehörteile                            Fig. 3: Erhitzungs- und Schutzvorrichtung\nMaße in mm; für die Werkstoffe\nsiehe Rn. 1154 d) (2) und (3)\n(1)   Hülse (gezogen)\n(1 a) Bund\n(2)   Gewindering\n(3)   Düsenplatte\na = 1,0 ... 20,0 (/)\n(4)   Mutter\nb = 10 bzw. 20 (/)\n(5)  stark abgefast\n(6)  2 Flächen angefräst; Schlw. 41\n(7)  2 Flächen angefräst; Schlw. 36\n(8)  geschweißter Stahlsd:lutzkasten\n(9)  2 Haltestäbe für die Hülse\n(10)   Hülse, zusammengesetzt\n(11)   Stellung des rückseitigen Brenners;\ndie anderen Brenner sind eingezeichnet\n(12)   Rohr für Zündflamme","1100                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nPrüfung mit Fallhammerapparat II\nzu Rn. 1155 b)\n©\n@\n@\n©\n@\n@\n@\n..\n@\nrl.\nFig. 9: FaJJhammerapparat 11, Generalansidit               Fig. 10: Fallhammerapparat JJ, unterer Teil\nvon vorne und von der Seite\nMaße in mm\n(1)  Fuß, 450 X 450 X 60\n(2)  Stahlblock, 230 X 250 X 200\n(3)  Amboß, 100 (f) X 70\n(4)  Säule\n(5)  mittlere Traverse\n(6) 2 Gleitschienen\n(7) Zahnstange\n(8) Meßlineal\n(9)  Fallgewicht\n(10)  Halte- und Auslösevorrichtung\n(11)  Zentrierplatte\n(12)  Zwischenamboß (auswechselbar), 26 (/J X 26\n(13)  Zentrierring mit Bohrungen\n(14)  Stempelvorrichtung","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                           1101\nPrüfung mit Fallhammerapparat II\nzu Rn. 1155 b)\nFig. 11: 5-kg-Fallgewicht\n(1)   Haltestößel\n(2)   Marke für Einstellung der Fallhöhe\n@                                      (3)   Führungsnute\n(4)   zylindrischer Schlageinsatz\n(5)   Arretierungsklinke\nPrüfung mit Fallhammerapparat II\nzu Rn. 1155 b)\n10 111 -~004\n~\n<D        <D-rco·\nLJ .                Wil'v\nFig. 12: Stempelvorrichtung für pulver- oder\npastenförmige StoJfe\nMaße in mm\n6","1102                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nFig. 13: Stempelvorrichtung für flüssige Stoffe\nMaße inmm\n(1)    Stempel aus Stahl*)\n(2)    Führungsring, Hohlzylinder, aus Stahl*)\n(3)   Zentrierring mit Bohrungen;\na) Vertikalschnitt\nb) Grundriß\n(4)    Gummiring\n(5)    flüssiger Stoff, 40 mm 3\n(6)    flüssigkeitsfreier Raum\n•1 Der Stahl kaoo folgende Zusammensetzung haben:\nCr ± 1,55 •t,, C ± 1 •t,, Si max. 0,25,\nMo ± 0,35  •J• - HRC 58 ... 65\n(thermisch behandelter Stahl)\nPrüfung mit dem Reibapparat\nzu Rn. 1156 b)\n@\n@\n@\n-: ..\n©\n@                       ---@\n@\n@                                                         .\nFig. 14: Reibapparat; schematischer Grundriß und Aufriß           Fig. 15: Ausgangsstellung für Aufsetzen\ndes Stilles auf das Probematerial\n(1) Stahlgrundplatte\n(2) beweglicher Schlitten\n(3) Porzellanplättchen,\n25 X 25 X 5 mm, auf Schlitten montiert\n(4) feststehender Porzellanstift, 10 (/) X 15 mm\n(5) Prüfmaterial, etwa 10 mm 3\n(6) Spannvorrichtung für den Porzellanstift\n(7) Belastungsarm\n(8) Gegengewicht\n(9) Druckknopf schalt er\n(10)  Handrad für Regulierung des\nSchlittens in Ausgangsstellung\n(11)  zum Elektromotor","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                               1103\nPrüfung der Dynamite auf Ausschwitzen\nzu Rn. 1158\n.\nCII\n-1,5; ,45•                                                  -,\nCD\nCD\n@\ni\n®\n©                                                                                                                       @\nFig. 17: Belastungskörper, glockenförmig;\nGewicht 2220 g; aufhängbar auf Bronzekolben\n1.H\nFig. 16: hohler Bronzezylinder, einseitig verschlossen;                   Fig. 18: zylindrischer Bronzekolben\nAufriß und Grundriß\nMaße in mm\n(1)  4 Reihen zu 5 Löc:hern von 0,5 (/)\n(2)  Kupfer\n(3)  Bleiplatte mit zentrischem Konus\nan der Unterseite\n(4)  Offnungen, ca. 46 X 56,\ngleic:hmäßig auf Umfang verteilt",".:::,\nZu Rn. 1150 Abs. (2 a)\n-\n0\n~\nZus11mmen~etzunq                                                                  V e r h a 11 e n                                    E m p f In d 11 c h k e I t unter e In e m Pa 11 h am m er\n------ ----------                                                          ,                                                                                      Emp-\n]                         in                                            _                     qe_qen        beim      eines mit             '            von 2 kq Gewicht                 I          von S kg Gewicht\nnd\nfi .\nd-.                 Hundert-         Aussehen       Lagerung        beim        qeqen         eine      Einwerfen        dem                                                                                                      llc:ti-\nt              I      teilen            und            b.;l       trhllzen     Zündunq       10 mm        In eine   Sprengstoff                                                                                                    ke1l\n=.-  Bete\\~~d-    _______         Besc:tiafrenhell    75 C         W~~d'-       dur_ch ·     ~o~~ rotglühende Efs~~i\\~e~-                                                  bei einer Fallhöhe von cm                             q~qc_n\nC/1                        ·                                                    Streich-                   Elsen•                                                                                                                     ei\n1   nac:ti I qe-                                     sehen                  _ breite       schale     kll~tchens                   .        .       . ----------                             1                     hunq\n1 1\nAn- i fun-\n;CJ,ihr.l     dr.n                                Melallbnd /      io z    ; Gils• '\n!namme\\           (Sql           Im\nHolzl!mer               5 , 10 1 15 1 20 1 30 40 1 50 60 1 5 ,• 10 1 15 1 20j25 1 30 1 35 ) 40\n·1          1•\nI                        1\n1\ni            '                        l   I      i    i     l     1       1    1        '   '      '   1    '\n1\nDona- Ammon-;                         Hellgelbes,     Gewichts-        180°        Smal Smal                  Ent-       In Jl/~     Keine        ,                                                                 1               Keine\nritt   nitrat : 80 !80,5 feinkörniges                 verlust         (rot-       nicht nicht zündet Minuten                      Zersetzung     '             6 j 6 j 6           4     4       6     6    6    2     4 j 2         Er-\n1                  Pulver,etwas        nach        braune         ent-         ent- sich und Spreng-                                                    ,                                               ·         schei-\nTrinitro-1                     zusammen-        2 Tagen Dämpfe) zündet zündet brennt stoff ab-                              Teilweise                                                                              :         nung      0:::,\ntoluol         12 l 11,5       back.end.       0,3 und         305°                                    mit     gebrannt.   Zersetzung                         .   1         1     1                       1                           C\n::,\nWird beim        0,4 v. 1-I.     306°                                 gleich- Kästchen                            ,           ,     1                                                                   0.\n(t)\nNitro-     1                 Rütteln nicht     Geruc:h         370°    1                           mäßiger an einer        Explosion      .     1\n,     I;        1     1                ,      3     2    4    6           (/)\n1\nglycerin j 4           1 4,0 entmisc:ht.       sc:hwach, entzündet:                                 Flamme         Ecke                    !     1                 ,                                !\n1        ,\n<.O\n1                                         (tl\n.         ;         Kubisc:he         sauer          und                                     in       durch-               1   !     ,           i     1                                         :\nrJ)\n(t)\n1\nHolzmehl! 4 1 3,9 Dichte in der                              langsam                                12/14/10 geschmol-                           ,           .                                                                         f:J\n,       Patrone 1,0                     abge-                               Sekunden zen. Sonst                     ,     1'          j     ;            i            :      i                    1             er\n~\n1                               1\nbrannt                  .                  ab      unver-                    ·                       ;                                                    1\n'                          ändert.                   ,                 1     1                         1\n1\nWieder-                          '.          j     i                         1                '         1              c....\nQ)\n1                                        holung                    ;     1                 1                         ;                          ,\n::r\n,                                        ebenso                          ,                                           1\n,                   ,              ~\n<.O\n1\nQ)\n1\n1       1    1        '    1                         i              ::,\n-\n1                                            <.O\n1                                                                                          1       1                                             1\n1\n1\n1\n11                                                              1         1                         1\n1                                                      c.o\n:                                                i             1                                                !         1                 1       1                 1                           1             01\n--.J\ni\n'\ni                                                              1\n1\n1                           1\n1\n1\n1\n1\n'\n...,\n1                                                                         1                       1                                        1           1                                          1     '                  ~-\ni\n1          1\n:\n.\n,\n1\n'\n1\n,\ni\n,\n1\n'\n1\nr\n1\n;\n,\n1\n;\n!\n1\n1\n1\n1\n,\n1\n-\n.....\n1\ni1\n1                                                            1    ;\n1                   1\n1    1\n1                                                ;                        1                                                                         1   !\n'\n'\n1                                                                         i\n1\n;                         1\n1\n1\n1                        1    1    !\n1'\n1\n'          :                                                                 1       1    '                       !\n1                                                                                    1    1                       :\ni             1\n!\n1\n1\n;\ni   :\n1\nI   1\n1\n!                                                                      i     1       1    1        1                    1\n1             1\n1\n:                                                                         :   t             1\nJ                                                 1            !                                                                                         1                            :\n1                                                                              1\n!          1                                                1                        1                                     1         1     1     1     1       :                            j    1","Nr. 13 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                     1105\nAnhang la\nBestimmungen über Fibertrommeln und Pappfässer für feste giftige Stoffe\ngemäß Rn. 415 (1) f), 420 (1) h), 421 (1) e), 424 c), 425 (1) e), 426 (1) e) und 427 (1) a) 6.\nAnträge auf Zulassung von Fibertrommeln und Pappfässern zur Beförderung fester giftiger Stoffe\n(Rn. 401, Ziffern 31 a) und c), 52, 53, -71 bis 75 und 81 bis 84) sind an den Gewerbetedmischen Beirat des\nBundesverkehrsministeriums zu richten. Dem Antrage sind eine maßstäbliche Zeichnung und eine Beschrei-\nbung beizufügen, die genaue Angaben über den Aufbau der Trommel oder des Fasses und die verwendeten\nWerkstoffe enthalten.\nJede Bauart einer Fibertrommel oder eines Pappfasses ist auf Kosten des Herstellers einer praktischen                    1161\nPrüfung durch die Bundesanstalt für Materialprüfung oder das Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) zu\nunterziehen. Der Hersteller hat der Prüfstelle für diesen Zweck die erforderliche Anzahl von Trommeln\noder Fässern zur Verfügung zu stellen, die mit einem Stoff von etwa gleidlem spezifischen Gewidlt wie der\nzu befördernde Stoff gefüllt sein müssen. Bei der Prüfung ist das Verhalten der gefüllten Trommeln oder\nFässer beim Fallenlassen aus einer Höhe von 2,5 m auf ein Kopfsteinpflaster, und zwar beim Auftreffen auf\ndie Mantelfläche, auf den Boden, den Deckel und je auf eine Kante des Bodens und des Deckels festzustellen.\nDie Prüfstelle erstattet über das Ergebnis der Prüfung ein Gutadlten, dem die in Rn. 1160 bezeidlneten\nUnterlagen (Zeidmung und Beschreibung), ggf. in der auf Grund der Prüfung geänderten Ausführung,\nbeizufügen sind. Das Gutachten ist in je einer Ausfertigung dem Gewerbetechnischen Beirat des Bundes-\nverkehrsministeriums zu übersenden.\nHat eine Bauart den Anforderungen der Prüfung genügt, und verpflichtet sich der Hersteller schriftlich,                  1162\nnur solche Fibertrommeln oder Pappfässer zur Beförderung fester giftiger Stoffe zu liefern, die der\ngeprüften Bauart genau entsprechen, so wird die Bauart durdl Eintragung der Herstellerfirma und einer\nZulassungsnummer in eine beim Gewerbetechnisdlen Beirat des Bundesverkehrsministeriums zu führende\nHerstellerliste zugelassen.\nHersteller von Fibertrommeln und Pappfässern, deren Bauart nadl Abgabe der vorgesdlriebenen Ver-                         1163\npßichtungserklärung durdl Eintragung in die Liste gemäß Rn. 1162 zugelassen worden ist, sind verpflichtet,\nauf den Mantel der von ihnen hergestellten, der zugelassenen Bauart entspredlenden Fässer einen deut-\nlidlen Aufdruck mit folgenden Angaben anzubringen:\n.Fibertrommel (oder Pappfaß), für feste giftige Stoffe zugelassen.\nZulassungsnummer der Bauart •..........•.....•............ •\nMit der Verwendung einer so bezeichneten Fibertrommel oder eines so bezeichneten Pappfasses über-                        1164\nnimmt der Absender die Gewähr für die bedingungsgemäße Gestaltung der Verpackung und trägt alle\nFolgen, die sidl etwa daraus ergeben, daß die Verpackung den Bedingungen nicht entspricht.\n1165-\n1199\nAnhang II\nA. Richtlinien über die Beschaffenheit der Gefäße aus Aluminiumlegierungen\nfür gewisse Gase der Klasse I d\nBem. Es gelten dte Vorschriften der Drudcgasverordnung.\n1200\n1201-\n1249\nB. Vorschriften und Richtlinien für Werkstoffe und Bau von Behältergefäßen\nfür tiefgekühlte verflüssigte Gase der Klasse I d\nBem. Die Bestimmungen ln Rn. 1250 bis 1255 gelten ala R.idltllnJen (siehe Rn. 161 (1) a)).\nI. Vorschriften\n(1) Die Behälterwagengefäße müssen aus Stahl, Aluminium, Aluminiumlegierungen, Kupfer oder Messing                      1250\nhergestellt sein. Kupfer oder Messing sind jedoch nur für die Gase zugelassen, die kein Acetylen enthalten;\nfür Äthylen ist ein Gehalt von höchstens 0,005 1/o Acetylen zulässig.\n(2) Für die Gefäße und deren Zubehörteile dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die sich für die\nvorkommende niedrigste Betriebstemperatur eignen.\nAls niedrigste Betriebstemperatur eines bestimmten Gases gilt die Temperatur der flüssigen Phase im\nZeitpunkt des Einfüllens.\nFür die Herstellung der Gefäße sind zu verwenden:                                                                       1251\na) Bleche aus Stahl:\n1. für niedrigste Betriebstemperatur von -        40° C: unlegierter Stahl, besonders beruhigt (Feinkornstahl);\n2. für niedrigste Betriebstemperatur von           - 110° C: niedrig legierter, vergüteter Stahl, z.B. 3,5 0/o\nNi-Stahl;\n3. für niedrigste Betriebstemperatur von -          200° C: hochlegierter austenitisc:h.er Stahl (z.B. Cr-Ni 18/8),\nabgeschreckt, entweder stabilisiert oder       mit Gehalt an C ~ 0,07 0/o;","1106                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n4. für niedrigste Betriebstemperatur von - 270° C: hochlegierter austenitischer Stahl (z.B. Cr-Ni 18' 12),\nabgeschreckt, entweder stabilisiert oder mit Gehalt an C ~ 0,07 °/o;\nb) Bleche aus Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 0/o Al und Aluminiumlegierungen, Typen\nAl-Mn, Al-Mg und Al-Zn-Mg;\nc) Bleche aus sauerstofffreiem Kupfer mit einem Gehalt von mindestens 99,90 °/o Cu und aus u-fv1cssing,\nmit einem Kupfergehalt von 63 bis 72 0/o.\n1252     (1) Die Gefäße aus Stahl, Aluminium und Aluminiumlegierungen dürfen nur nahtlos oder geschweißt sein.\n(2) Die Gefäße aus Kupfer oder Messing dürfen nahtlos, geschweißt oder hartgelötet sein.\n(3) Die Schweiß- und Lötstellen müssen auf ihre Widerstandsfähigkeit geprüft werden.\n1253     Die Zubehörteile dürfen mit den Gefäßen wie folgt verbunden werden:\na) bei Gefäßen aus Stahl, Aluminium und Aluminiumlegierungen durch Schweißen,\nb) bei Gefäßen aus Kupfer oder Messing durch Schweißen oder Hartlöten.\n1254      Die Gefäße sind auf dem Gestell des Behälterwagens derart zu befestigen, daß eine Abkühlung, die ein\nSprödwerden irgendwelcher Teile des Wagengestells bewirken könnte, mit Sicherheit verhindert wird.\nDie zur Befestigung der Gefäße dienenden Teile müssen selbst so beschaffen sein, daß sie bei der Temperatur,\ndie sie bei der niedrigsten für den Behälterwagen zulässigen Betriebstemperatur erreichen können, noch die\nerforderlichen mechanischen Gütewerte aufweisen.\n1255      Die Außenflächen der Gefäße müssen, wenn nötig, mit einem geeigneten Korrosionsschutz versehen sein.\n1256-\n1264\nII. Richtlinien\nl. Werkstoffe und Gefäße\na) Gefäße aus S_tahl\n1265      Die für die Herstellung der Gefäße verwendeten Bleche und die Gefäße selbst sollen den in nad1stehender\nTabelle aufgeführten Bedingungen entsprechen.\nStahl für Behälter für tiefgekühlte verflüssigte Gase\nWerkstoffe                                             Gefäße bzw. zugehörige\nProbestäbe\nBetriebs•\nGruppe      temperatur                                                Kerbzähigkeit  1)                                     Kerbzähigkeit l)\nherunter\nbis                 Art                                                                'fhermisd1e       Versudls-    Mindest-\nVersudls-     Mindest-     Behandlunq\nPrüfzustand                         wert                        temperatur      wert\ntemperatur                                                 kgrn/cm' 2)\nkgm/cm2 !)\n1           2                   3                        4                 5            6               7               8             9\nI      -  40\" C unlegierter Stahl,              gealtert: 10 1/,   -    40° C          3      spannungslrei      -   40° C           4\nbesonders beruhigt            gestaucht,                                     geglüht bei 620\n(Feinkornstahl)               250° C, 30 Min.                                ± 20°c,\nmind. 2 Std.\nII      -  110°c  niedrig legierter               spannungs!rei      -110-0 C            5      spannungslrei      -  110° C           5\nvergüteter Stahl,              geqlübt bei 600                                geglüht bei 600\nz. B. 3,S 1/1 Ni-Stahl         ± 20° C,                                       ± 20° C,\nmind. 2 Std.                                   mind. 2 Std.\nIII       - 200° C  hodllegierter                  Anlieferunqs-      -   196° c•1        9            keine        -  196\" c•1         9 3)\naustenitischer Stahl           zustand\n(z. B. Cr-Ni 18/8),\nabgesdlreckt, entwede1\nstabilisiert oder mit\nGehalt an C ~ 0,07 1/,\nIV        - 270° C  hodilegierter                  Anlielerunqs-       - 253° C 5)        7            keine        - 253° C 5)          7 ~,\naustenitlsdier Stahl           zustand                 oder                                         oder\n(z. B. Cr-Ni 18/12),                               -196°C•)          10                         -l96\"C'}           10 3)\nabgesdlreckt, entweder\nstabilisiert oder mit\nGehalt an C $ 0,07 1/,\n1)   Siehe nad1stehend Rn. 127S bis 1278.                                        3) Siehe nachstehend Rn. 1279.\n~l Die Werte beziehen sich auf Probestäbe nad1 VSM 10925                         4) Normale Siedetemperatur des Stickstoffs.\n(November 1950), Probestäbe nadi DVM (DIN 50115) und                        ~l Normale Siedetemperatur des Wasserstoffs.\nMesnager ergeben praktisdi gleidle Werte. Bei Probestäben\nnadi ISO R 83 }19S9) ist mit etwa 20     •t, tieferen Werten zu\nrechnen.\n1266       Die für die Kerbzähigkeit angegebenen Mindestwerte gelten sowohl für das Blech als auch für die\nNahtverbindung und die Ubergangszone (siehe jedoch Rn. 1279).","Nr. 13 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                    1107\nb) Gefäße aus Alu mini um und AI um in i um I e gier u n gen\nDie für die Herstellung der Gefäße ,·erv-:endeten Bleche und ihre Schweißverbindungen sollen bei                          1267\nRaumtemperatur folgenden Bedingungen für die Biegezahl entsprechen:\nBledld1ckl'                               Sd1we1ßnahl\n•\ninmm               Bled1         Wurzel            Wurzel\nin                in\nDruckzone          Zugzone\n;S 12                  ~   25         ~ 15               ~  12\n> 12 bis 20            ~   20         ~   12             ~ 10\n> 20                    ~ 15           ~    9             ~   8\n11 Siehe Rn. 1285 und 1286.\nc) Gefäße aus Kupfer und Messing\nDie für die Herstellung der Gefäße verwendeten Bleche und die Gefäße selbst sollen bei einer Temperatur                   1268\nvon - 196°C eine Kerbzähigkeit von mindestens 3 kgm 1cm! aufweisen (siehe Rn. 1275).\nDer für die Kerbzähigkeit angegebene Mindestwert gilt sowohl für das Blech als auch für die Nahtver-                      1269\nbindung und die Ubergangszone.\n1270-\n1274\n2. Prüfverfahren\na) Bestimmung der Kerb zäh i g k e i t\nDie in Rn. 1265 (Tabelle) und Rn. 1268 genannten Werte für die Kerbzähigkeit beziehen sich auf Probe-                     1275\nstäbe von 10 X 10 mm mit U-Kerbe mit einem Kerbradius von 1 mm.\nBem. 1. Bezüglidl der Probenform vgl. Fußnote 2) der Rn. 1265 rrabelle).\n2. Bei Bledldidten von weniger als 10 mm, aber mindestens 7 mm, werden Probestäbe mit Quersdlnilt von\n10 mm X s mm verwendet, wobei s - Bledldidte. Immerhin ergeben sldl bei diesen Kerbzähigkeitsprüfungen im\nallgemeinen höhere Werte als bei den Normalstäben.\n(1) Die Probenahme erfolgt bei Blechen sowohl längs als auch quer zur Walzrichtung.                                       1276\nDie Kerbe wird senkrecht zur Blechoberfläche angebracht.\n(2) Die Probestäbe für die Prüfw1g der Sdlweißung werden senkrecht zur Schweißnaht gemäß folgender\nschematischer Skizze herausgenommen.\nDie Kerben werden in Richtung der Schweißnaht angebrad1t.\n1, 2. 3, 4, 5 - Lage der Kerben bei den aus den versdliedenen Zonen entnommenen Probestäben\n• ... Wirmezone\ns -= Bledldidte In mm\n(1) An den Blechen wird die Kerhzähigkeit an je 3 Probestäben in beiden Richtungen bestimmt.                              1277\n(2) Für die Prüfung der Schweißnähte werden an den in der Skizze Rn. 1276 (2) angegebenen 5 Stellen\nje 3 Probestäbe entnommen.\n(1) Bei Blechen sind die Proben aus derjenigen Richtung maßgebend, die die tieferen Werte ergibt. Das                    1278\nMittel dieser 3 Proben soll den angegebenen Mindestwerten genügen, wobei kein Einzelwert den ange-\ngebenen Mindestwert um mehr als 300/o unterschreiten soll.\n(2) Bei den Schweißungen sollen die Mittelwerte aus den 3 Proben der verschiedenen Entnahmestellen\nden angegebenen Mindestwerten entsprechen. Kein Einzelwert soll den angegebenen Mindestwert um mehr\nals 30°/, unterschreiten.\nBei den austenilischen Stählen der Gruppen III und IV der Rn. 1265 (Tabelle) darf die Kerbzähigkeit                       1279\nder Schweißung und der Ubergangszone die für den ungesdw,:eißten Werkstoff angegebenen Mindestwerte\num 30 °/o unterschreiten.\n1280-\n1284","1108                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nb) Bestimmung der Biegezahl\n1285      (1) Die in Rn. 1267 genannte Biegezahl k ist wie folgt definiert:\nk = 50 s\nwobei s         Blechdicke in mm,\nr    mittlerer Krürnrnungsradius in mm des Probekörpers beim Auftreten des ersten Anrisses in der\nZugzone.\n(2) Die Biegezahl k wird sowohl für das Blech als auch für die Schweißnaht bestimmt. Die Probebreite b\nbeträgt 3 s.\n(3) Am Blech wird die Biegezahl quer. zur Walzrichtung bestimmt (Fig. 1). Die Prüfung der Schweißnaht\nerfolgt sowohl an Proben mit der Wurzel in der Druckzone (Fig. 2) als auch an Proben mit der Wurzel\nin der Zugzone (Fig. 3).\nFig. 2                     Fig.3\nx - x = Walzrichtung\n1286       Am Blechmaterial werden zwei Versuche, an der Schweißnaht vier (zwei Versuche mit der Wurzel\nin der Druckzone und zwei Versuche mit der Wurzel in der Zugzone) durchgeführt, wobei alle Einzelwerte\nden in Rn. 1267 angegebenen Mindestwerten genügen sollen.\n1287-\n1290\nC. Vorschriften für die Prüfung von Druckgaspackungen und Kartuschen der Ziffern 16 und 17\nder Klasse I d\n1. Druck- und Berstprülungen am Baumuster\n1291      An mindestens 5 leeren Gefäßen jedes Baumusters sind Flüssigkeitsdruckproben durchzuführen;\na) bis zum festgelegten Prüfdruck, wobei weder Undichtheiten noch sichtbare bleibende Formänderungen\nauftreten dürfen;\nb) bis zum Bersten, wobei das Gefäß erst bei einem Druck von 1,2mal dem Prüfdruck bersten darf.\n2. Dichtheitsprüfungen an allen Gefäßen\n1292      (1) Bei Prüfung der Druckgaspackungen der Ziffer 16 und der Kartuschen der Ziffer 17 in einem\nHeißwasserbad sind Badtemperatur und Durchlaufzeit so zu wählen, daß der Innendruck jedes Gefäßes\nmindestens 90 0/o des Druckes erreicht, den die Gefäße bei 55° C haben würden.\nIst jedoch der Inhalt wärme-empfindlich oder sind die Gefäße aus Kunststoff hergestellt, der bei dieser\nTemperatur weich wüide, so ist die Prüfung bei einer Wasserbadtemperatur von 20° bis 30° C durchzuführen;\neine Druckgaspackung auf 2 000 ist außerdem bei der im ersten Absatz vorgesehenen Temperatur zu prüfen.\n(2) Bei diesen Prüfungen dürfen weder Undichtheiten noch bleibende Formänderungen auftreten. Die\nVorschrift über bleibende Formänderungen gilt nicht für Kunststoffgefäße, die weich werden.\n1293-\n1299\nAnhang III\nPrüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen III a und IV a\n1300       (1)  Der Flammpunkt ist zu bestimmen:\na) für Temperaturen von nicht mehr als 65° C mit dem Apparat Abel-Pensky unter Beachtung der\nVorschriften DIN 51 755, DIN 53 169 und DIN 53 213;\nb) für Temperaturen von mehr als 65° C mit dem Apparat Pensky-Martcns unter Beachtung der\nVorschrift DlN 51 758.","Nr. 13 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                 1109\n(1 a) Ist der Flammpunkt bereits mit einem anderen anerkannten Gerät unter Beachtung von Rn. 1301\nbestimmt worden - ausgenommen Stoffe, deren Flammpunkt nach DIN 53 213 zu bestimmen ist - , so kann\nin Abweichung von Abs. (1) auch dieser Meßwert zur Einordnung des Stoffes benutzt werden. Als anerkannt\ngelten folgende Geräte:\na) für Temperaturen von nicht mehr als 50° C: Apparat Abel, Apparat Abel-Pensky, Apparat\nLuchaire-Finances, Apparat Tag;\nb) für Temperaturen von mehr als 50° C: Apparat Pensky-Martens, Apparat Luchaire-Finances.\n(2) Für die Flammpunktbestimmung von Anstrichstoffen, Klebstoffen und ähnlichen viskosen lösemittel-\nhaltigen Produkten dürfen nur Apparate und Prüfmethoden verwendet werden, die für die Flammpunkt-\nbestimmung viskoser Flüssigkeiten geeignet sind, wie Methode A der Norrnvorschriften IP 170/59 oder\nspätere Ausgabe, Deutsche Normvorschriften DIN 53 213 und TGL 14 301, Blatt 2.\nBei Anwendung von Rn. 1300 (2) ist das Prüfverfahren vorzunehmen:                                           1301\na} für den Apparat Abel gemäß den Nonnvorschriften 33/44 IP 1}; es darf auch der Apparat Abel-Pensky\nmit den gleichen Normvorschriften verwendet werden;\nb} für den Apparat Pensky-Martens gemäß den Normvorsduiften 34/47 IP 1} oder D. 93-46 ASTM:) ;\nc) für den Apparat Tag gemäß den Normvorschriften D. 53-46 ASTM 2};\nd} für den Apparat Luchaire gemäß der im Journal officiel vom 29. Oktober 1925 veröffentlichten An-\nweisung zum Erlaß des französischen Ministeriums für Handel und Industrie vom 26. Oktober 1925.\n1302\nZur Bestimmung des Gehaltes an Peroxid in einer Flüssigkeit ist folgendes Verfahren anzuwenden:             1303\nMan gießt eine Menge p (ungefähr 5 g, auf 1 cg genau gewogen) der zu prüfenden Flüssigkeit in einen\nErlenmeyerkolben, fügt 20 cm 3 Essigsäureanhydrid und ungefähr 1 g festes pulverisiertes Kaliumjodid\nbei und rührt um. Nach l O Minuten wird die Flüssigkeit während 3 Minuten bis auf 60° C erwärmt, dann\nläßt man sie 5 Minuten abkühlen und gibt 25 cm1 Wasser bei. Das freigewordene Jod wird nach einer\nhalben Stunde mit einer zehntelnormalen Natriumthiosulfatlösung titriert, ohne Beigabe eines Indikators.\nDie vollständige Entfärbung zeigt das Ende der Reaktion an. Werden die erforderlichen cm1 der Thiosulfat-\nlüsung mit n bezeichnet, so läßt sich der Peroxidgehalt (in H 201 berechnet) der Flüssigkeit                  ·\n17 n\nnach der Formel                   p berechnen.\n100\n1304-\n1349\nAnhangma\nBestimmungen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a\nauf Grund von deutschen Normenvorscbriften\n{Rn. 301, Bern. zu Ziffern 3 und 4}\nLösungen und Mischungen der Rn. 301, Ziffern 3 und 4 (wie gewisse Lacke und Lackfarben}, sind den          1350\nVorschriften der Klasse III a nicht unterstellt, wenn sie entzündbare flüssige Stoffe in der Ruhe nicht aus-\nscheiden und im Auslaufbecher nach dem Normblatt DIN 53 211 mit einer Auslauf düse von 4 mm Durch-\nmesser bei 20° C\na) eine Auslaufzeit von mindestens 90 Sekunden haben, oder\nb} eine Auslaufzeit von mindestens 60 Sekunden, aber weniger als 90 Sekunden haben, und nicht mehr\nals 600/o entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a enthalten, oder\nc) eine Auslaufzeit von mindestens 25 Sekunden, aber weniger als 60 Sekunden haben, und nicht mehr\nals 20'/• entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a enthalten.\n1351-\n1359\nAnhang Illb\nKennzahlen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a\nA. Vorbemerkungen\n(1) In der nachfolgenden Tabelle sind Kennzahlen und Hinweise für eine größere Anzahl entzündbarer         1360\nflüssiger Stoffe der Klasse III a enthalten, um die Anwendung der Vorschriften dieser Klasse - insbeson-\ndere der Rn. 301. 301 und 311 - zu erleichtern. Mit Ausnahme der Kennzahlen für Benzine, flüssige Brenn-\nund Kraftstoffe sowie Heizöle (s. lfd. Nr. 104 der nachfolgenden Tabelle) gelten sämtliche Angaben dieses\nAnhangs nur für die reinen Stoffe.\nDa die Feststellung des Reinheitsgrades einer zu befördernden Flüssigkeit häufig schwierig ist, technische\nBeimengungen jedoch die Kennzahlen wesentlich beeinflussen können, sind die nachfolgenden Ausführungen\nzu beachten.\n(2) Zunächst ist - unabhängig von der Reinheit des Stoffes - zu prüfen, ob die zu befördernde Flüssig-\nkeit in der Tabelle aufgeführt ist. Trifft dies zu, so ist unter Beachtung der Bestimmungen in Rn. 1361\nzu prüfen. oh <lie in dN Tabelle für den betreffenden reinen Stoff aufgeführten Kennzahlen c\\uch für die zu\nbeförrlrrncif, f-lüss1gkeit angewendet werden können.\n11 The ln~1,:u1„ or Petroleum. 61 New Cavendish Street, London W t.\nt1 A111e,11 , 1 11 ~o,,el~ 101 Testiny Materials, 1916 Race Str., Philadelphia 3 (Pa).","1110                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(3) Ist die zu befördernde Flüssigkeit in der Tabelle nicht aufgeführt, oder können nach Rn. 1361 die\nAngaben in der Tabelle nicht angewendet werden, oder bestehen Zweifel. so sind die Kennzahlen ander-\nweitig (ggf. experimentell) zu bestimmen.\n(4) Um das Auffinden der Stoffe zu erleichtern, ist dem Tabellenteil ein Stoffregister beigeftigt. Des\nStoffregister enhält außer den gebräudllic:hen auch andere Bezeidrnungen.\nB. Erläuterungen\n1361    (1) Zu Spalte 1:\nDie fortlaufende Zeilennummer (ldf. Nr.) ist gleichlautend mit der Zahl, die im Stoffregister den Yersdlie-\ndenen Bezeichnungen nachgestellt ist.\n(2) Zu Spalte   2:\nDie brennbaren Flüssigkeiten sind alphabetisch nach dem gebräuchlichsten Namen, der für die eindeu-\ntige Festlegung des Stoffes ausreichend ist, geordnet.\nDie Bezeic:hnungen n-(normal-), i-(iso-), o-(ortho), m-(meta-) und p-(para-) gelten bei der alphabetisc:hen\nEinordnung als nic:ht zum Namen gehörig. Die Bezeichnungen prirn (primär), sec (sekundär) und tert\n(tertiär) sind dem Namen nadlgestellt.\nferner sind die Namen Cyclo ... , Acetylen usw. dem Gebrauc:h in der Chemie folgend nic:ht mit z\noder k sondern mit c geschrieben.\n(3) Zu Spalte 3:\nDer Siedepunkt ist die Temperatur in ° C, bei der der Dampfdrudc des betreffenden reinen Stoffes\n760 Torr (= 760 mm Hg= 1,033 kg!cmt) beträgt. Die Daten wurden auf ganzzahlige Grade gerundet.\nDurch Vergleic:h des in der Tabelle angegebenen Siedepunktes mit dem (im allgemeinen bekannten oder\nverhältnismäßig leicht bestimmbaren) Siedepunkt oder Siedebeginn und Siedeende der zu befördernden\nFlüssigkeit ist die Anwendbarkeit der Tabellenangaben für die Stoffe der lfd. Nr. 1 bis 103 wie folgt zu\nprüfen:\na) Weic:ht der Siedepunkt oder der Siedebeginn und das Siedeende der zu befördernden Flüssigkeit nicht\nmehr als ± 2 Grad von dem in der Tabelle angegebenen Siedepunkt des reinen Stoffes ab, so sind die\nTabellenangaben anwendbar.\nb) Weic:ht der Siedepunkt oder der Siedebeginn und das Siedeende der zu befördernden Flüssigkeit mehr\nals ± 2 Grad von dem in der Tabelle angegebenen Siedepunkt ab, so sind die Tabellenangaben nicht\nuneingeschränkt anwendbar und somit gemäß Rn. 1360 (3) anderweitig zu bestimmen.\nFür die Stoffe, die unter die lfd. Nr. 104 „Benzine, flüssige Brenn- und Kraftstoffe, Heizöle\" fallen,\nist die Fußnote zu lfd. Nr. 104 über die Anwendbarkeit der Daten zu beachten.\nBem. Bei den zu befördernden Fliissigkeiten handelt es sich häufig um Stolle. die durch den Herstellungsprozeß beding:e\nBeimengungen enthalten, also um technisch reine Stoffe oder um Stollqemiscbe. Reine Stoffe haben einen Siede-\npunkt, Stoffe mit Beimengungen haben dagegen in der Regel einen Siedebereich, der durch Siedebeginn und\nSiedeende gekennzeichnet wird. Die Beimengungen können die für reine Stolle gultigen Kennzahlen v.-esentl:cti\nverändern Liegt z.B. der Siedebegmn einer zu befördernden Flüssigkeit tiefer als der in der Tabelle ,rngeg~ben<·\nSiedepunkt, so hat die zu befördernde Flüssigkeit auch einen höheren Dampld1uck und damit emen n;ed~;<_;eren\nFlammpunkt. Um Fehler dieser Art auszuschließen, muß die Anwendbarkeit der Angaben ln der Tabelle i.Iberprull\nwerden. Hierzu dient der Vergleich der Siedeelgenschaften des reinen Stoffes mit denen der zu befcirdernden\nFlüssigkeit. Bei größeren Abweichungen sind die Kennzahlen der reinen Stoffe u. U. nicht anwendbar; sie müssen\ndeshalb - wie die der nicht in der Tabelle genannten Flüssigkeiten - nach Rn 1360 (3} anderweitiq l:.e:;mmt\nwerden.\n(4) Zu Spalte 4:\nDer Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur in ° C, bei der sich aus der zu prüfenden Fluss1gkEit\nbei 760 Torr Gesamtdruck unter den im Anh. III [Rn. 1300 (l)] genannten Bedingungen Dämpfe in solcher\nMenge entwidceln, daß sie mit der über der Flüssigkeit befindlichen Luft ein entflammbares Gemi<ich er-\ngeben. Der Wert ist auf ganze Grade gerundet.\nDer Flammpunkt dient zusammen mit der Angabe in Spalte 5 der Einordnung des reinen S:offes\ngemäß Rn. 301 Ziffern 1 bis 5.\n(5) Zu Spalte 5:\nDie Angabe, ob die betreffende Flüssigkeit in beliebigem Verhältnis mit Wasser mischbar ist. dient\nder Einordnung des reinen Stoffes in Rn. 301 Ziffern 1 bis 5.\nBem. Die Mischbarkelt mit Wasser Ist weitgehend unabh!nglg von dem in Bem. zu Abs. (3) erwähnten E:nfluß du\nBeimengungen In technisch reinen Flüssigkeiten oder In Gemischen.\n(6) Zu Spalte 6:\nUnter Zugrundelegung der Angaben in den Spalten 4 und 5 ist die Ziffer der Rn. 301 angegeben, in die\nder reine Stoff einzuordnen ist.\n(7) Zu Spalte 7:\nDer absulute Dampfdruck des Stoffes bei 50° C wurde - mit Ausnahme der Grenzwerte bei 1,75\nkg/cmJ - auf ganzzahlige Vielfad1e von 0,2 kg 'cmz gerundet. So bedeutet z.B. die Angabe 1,6 kg/cmz, daß\nder Dampfdruc.k zwischen 1,5 kg/cm 2 u~d 1,7 kg'cm:! liegt.","Nr. 13 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                        1111\nDie Angaben dienen der Feststellung, weld1e Gefäßarten gern. Rn. 303 (6) und (7) sowie 311 (4) für den\nreinen Stoff zu verwenden sind.\n(81 Zu Spalte 8:\nGemäß Rn. 311 (4) wird auf Grund der Daten in Spalte 7 angegeben, welme der in Rn. 311 (3) a), b), c).\nd) und e) genannten Gefäße für den Transport reiner Stoffe in Kesselwagen vorgeschrieben sind.\n(9) Zu Spalten 9 a und 9 b:\nDie Werte d 1j und d:;o sind die Dimten der betreffenden reinen Flüssigkeit bei 15° C bzw. 50° C in\nkg/cm 3 ( = 1<>-3 g/cm 3 ), auf ganzzahlige Einer gerundet. Sie wurden in der Regel bei 760 Torr (Normal-\ndruck) - und nur bei Stoffen mit einem Siedepunkt unter 50° C beim Sattdampfdruck des betreffenden\nStoffes - gemessen.\nDie Dienten der reinen Stoffe können der Berecnnung des Füllgewichtes eines Gefäßes zugrunde gelegt\nwerden, z. B. bei sinngemäßer Anwendung von Rn. 311 (6): Füllgewicht (kg) = verfügbares Gefäßvolumen\n(m 3) multipliziert mit d,; 0 und bei sinngemäßer Anwendung von Rn. 311 (7): Füllgewicht (kg) = verfügbares\nGefäßyolumen (m 3 ) multipliziert mit 0,97 und dj 0 .\n(lOJ Zu Spalte 10:\nDer mittlere kubiscne Ausdehnungskoeffizient             <X der reinen Flüssigkeit ist gemäß Rn. 311 (7) Bern. nach\nfolgender Formel berechnet\ndrn -   djo\n(X =     35 • d~\nDer \\'\\'ert ist in 10- 5 grd- 1 angegeben und auf ganzzahlige Vielfacbe von (2n + 1) • 5 • 10-5 grd- 1 gerundet\n(n = beliebige Zahl). Liegt z. B. der kubische Ausdehnungskoeffizient einer Flüssigkeit über 120 • 10- 11\ngrd- 1 bis einschließlich 130 • 10-5 grd- 1 , so ist als Zahlenwert 125 angegeben.\nDer Vvert « dient der Berechnung des maximalen Füllungsgrades in                      •t, des Fassungsraumes der Gefäße\n(vgl. Spalten 11 und 12).\nBein. Die obi9e Formel für (X weidit von den in der einsdilägigen Literatur gewählten - und auch dort nidit einheil-\nlldien - Beredlnunqsarten ab; so sind die Werte in der Tabelle nidit uneingesdtränkt mit den Uteraturangaben\nvergleldibar.\n(11) Zu Spalte 11:\nUnter Zugrundelegung der Angaben in Spalte 10 ist gemäß Rn. 311 (6) der maximale Füllungsgrad in                         •t•\ndes Fassungsraumes nach folgender Formel gemäß Rn. 311 (7) Bern. a) (erste Formel) berechnet:\n100\nmaximaler Füllungsgrad =             +\n1 35\nex 0/o des Fassungsraumes.\nDie Einhaltung des in Spalte 11 angegebenen Füllungsgrades wird nicht gefordert, wenn der Füllungsgrad\nmit Hilfe der Einfüllungstemperatur tF gemäß Rn. 311 (7) Bern. a) (zweite Formel) berechnet wird. Entfällt\ndie Angabe eines Füllungsgrades, weil gemäß der Angabe in Spalte 8 die unter Rn. 311 (3) a), b) und e)\ngenannten Gefäße nicht benutzt werden dürfen, so ist dies in Spalte 11 durch einen Strich (-) gekenn-\nzeichnet.\n(121 Zu Spalte 12:\nUnter Zugrundelegung der Angaben in Spalte 10 ist gemäß Rn. 311 (7) der maximale Füllungsgrad\nin o,·~ des Fassungsraumes nach folgender Formel gemäß Rn. 311 (7) Bern. b) (erste Formel) berechnet:\n97\nmaximaler Füllungsgrad      =       +\n1 35\n<X 1 /o des Fassungsraumes.\nDie Einhaltung des in Spalte 12 angegebenen Füllungsgrades wird nicht gefordert, wenn der Füllungsgrad\nmit Hilfe der Einfülltemperatur tF gemäß Rn. 311 (7) Bern. b) (zweite Formel) berechnet wird.","1                         2\nC. Kennzahl für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a der Anlage C\nJ          ,4        5            6         7           8        II    9        b         10          II                 12\n-\nt -.)\nKessel•     d,~     )      d,\\n                m11xim11ler Füllun(J~CJracl\n(X\nmit          ein•    Dampf-\nw11qen•\nSiede-                                              belörd. vor-                                     in 1/1 des F11s5un(]srnumc~\nLlcl.                                               punkt    f'l,1rnm-  W11Her In    zu reihen   drudt                      Diente         kuh. Aus-\nßc7.cichnun11 d!'r l'lussi9keit                             belleb.    In Kl.11111         qesch rieben                       dehnunQ\"·\nNr.                                                   bei     r,unkt                              bei                 der Flüssi(Jkett bei\nVerhilltnls   Rn. 301            In Gelilßen                            ko•       qem!iß             qcm,,fl\n760 Torr                                      50° C  qem. Rn. 311\nmlsdlbar       ZIII.                                                effizient   Rn. 311 /GJ        Rn. 311 17)\n.,.                .,.\nf3l Ab!!.  15° C         50° C\noc         oc                              kqlcmt               k9/m:t        kq/m:I  10- 1 grd- 1\n1   Acetaldehyd                                     20    <-20           ja            5         2,8         C      786           739       185           ·-                 90\n2   Aceton                                          56        -19        ja            5         0,8    a,b,c,d     796           756       155           g4                 91\n3   Älhylacetat                                     77        -     4   nein           1a        0,4    a,b,c,d     907           864       145           95                 !J2       t;:,\nC\n4   Äthyläther                                      34,5  <-20          nein           1a         1,7     b,c,d     719           677       175           94                 91       ::,\n0.\n(i)\n5   Äthylalkohol                                    78             12    ja            5         0,4    a,b,c,d     794           763       115           96                 93       V,\nc.o\n6   Äthylbenzoat                                   213             88   nein           4      <0,2      a,b,c,d    1051          1019         85          97                 97       (i)\nV,\n(i)\n7   Äthylbenzol                                    136             15   nein           1a     < 0,2     a,b,c,d     871           840       105           96                 93       N\ner\n8   Äthyl-n-butyrat                                121             25   nein           3      < 0,2     a,b,c,d     884           847       125           95                 92       ö,;\"\n,....\n,....\n,9   Äthylformiat                                    54        -20       nein           1a        0,8    a,b,c,d     929           883       145           95                 92        c....\nQJ\n10    Ä thylmercaptan                                 35    <-20          nein           1a         1,7     b,c,d     846            802       155          94                 91        :::::r'\n..,\nc.o\n11    Älhylpropionat                                  99             12   nein           1a        0,2    a,b,c,d     896           856        135          95                 92        QJ\n::,\n12    n-Amylacetat                                   147             37   nein           3      <0,2      a,b,c,d     884            856         95         96                 93      c.o\n.....\n138             49   nein           3      <0;2      a,b,c,d                                                                        c.o\n13    n-Amylalkohol, prim                                                                                             818            793         95         96                 96        O')\n_...:i\n14    n-Amylalkohol, sec                             119             34   nein           3      < 0,2     a,b,c,d     813            785       105          96                 93       -1\n15    i-Amylalkohol, prim                            131             43   nein           3      <0,2      a,b,c,d     813           787          95         96                 93       ~\n16    i-Amylalkohol, tert                            102             19   nein           1a        0,2    a,b,c,d     813            781       115          96                 93       -\n17    Anisol                                         154             43   nein           3      < 0,2     a,b,c,d     999            966         95         96                 96\n18    Benzol                                          80        -11       nein           1a        0,4    a,b,c,d     884            847       125          95                 92\n19    Brombenzol                                     156             65   nein           4      < 0,2   a,b,c,d,e    1502          1455          95         96                 93\n20    Butanon-2                                       80        -     1   nein            1a       0,4    a,b,c,d     810            773       135          95                 92\n21    n-Butylacetat                                  127             22   nein           3      <0,2      a,b,c,d     886            851       115          96                 93\n22    n-Butylalkohol                                 118             29   nein           3      < 0,2     a,b,c,d     813            787         95         96                 93\n23    i-Butylalkohol                                 108             27   nein           3      <0,2      a,b,c,d     806           779         95          96                 93\n24    Butylalkohol, sec                               99             24   nein           3         0,2    a,b,c,d     811           783       105           96                 93\n25    n-Butylbromid                                  102         < 21     nein            1a       0,2    a,b,c,d    1283          1232       115           96                 93","1                      2                   3       4          s          6          7           8          a    9       b        10          11                12\nKessel-       d,~          d~n\nwa!Jen-              1               Ot       maximaler Füllunqsqrad\nSiede•               mit       ein•      Dampf•\nWasser In   zurelhen            beförd. vor-                       kub. Aus-    In 1/, des Fassunqs raume~\nLfd.                                      punkt   Flamm-                            druck  ge1chrleben          Dldlte\nNr.         Bezelchnunq der Flüssigkeit    bei    punkt     belleb.  In Kl. 111 a   bei                  der Flüssigkeit bei dehnungs-\nVerhAltnls   Rn. 301             In GefAßen                            ko•       gemAß            gemäß\n760 Torr                                   S0° C  !Jem. Rn. 311\nmischbar     Zlfl.                                                 effizient  Rn. 311 (6}       Rn. 311 (71\n(3} Abs,    15° C        50° C\noc      oc                             k!J/cml               kq/m:,        kg/m:, 10-1 grd- 1     .,.               ,,,\n26  n-Butylc:hlorict                       78      <    0    nein         la          0,4   a,b,c,d      892          853       125          95                92\n27  i-Butylchlorid                         69      <    0    nein         1a          0,6   a,b,c,d      883          844       135          95                92\n28  Butylchlorid, sec                      68      <    0    nein         1a          0,6   a,b,c,d      879           840      135          95                92\nz\n29  Butylchlorid, tert                     51      <    0    nein         la          1,0   a,b,c,d      847           805      145          95                92\nnein        3        <0,2      a,b,c,d     1112         1074         95         96                         w\n30  Chlorbenzol                           132         28                                                                                                       93\n31  Cumol                                 152         31     nein        3        <0,2      a,b,c,d      866           837      105          96                q3\n-l\nQI\n32  Cyclohexan                             81      -18       nein         la          0,4   a,b,c,d      783           750      125          95                92      c.o\n0.\n33  Cyclohexanon                          156         43     nein        3        < 0,2     a,b,c,d      951           020        95         96                %        l°t)\n....\n1a          0,4                                                    g5\n34  Cyclohexen                             83    <-20       nein\nnein         la          1,0\na,b,c,d\na,b,c,d\n816\n750\n782\n716\n125\n135          95\n92\n•\nC\n35  Cyclopentan                            49    <-20                                                                                                          92       V,\nc.o\nQI\n36  Cyclopentanol                         141         51     nein        3        < 0,2     a,b,c,d      !)51          917      105          96                !)1      0-\nro\n37  Cyclopcntanon                         131         31     nein        3        < 0,2     a,b,c,d      !)5'1         !)20     10.'i        !)6               •n       0:,\n0\n38  Cyclopenten                            46    <-20        nein        1a           1,2     b,c,d      777           740      145          95                fJ2      ::,\n::,\n39   Dccahydronaphthalin, cis              1!)6        fit    nein        4        < 0,2     a,b,c,d      !)00          874        RS         97                !)7\n0.\n<t>\n'10  Decahydronaphlht1lin,                 187         54     nein        3        <0,2          b, c, d  874           848        85         97                !)7      ::,\n-\nlrnns                                                        tl,\n41   n-Decan                               174         46     nein        3        < 0,2     a,b,c,d      734           707      105          96                93       ~\n42   Diäthylamin                            56    <-20         ja         5            0,8   a,b,c,d      709           672      155          94                91       ~\nQI:\n43   Diäthylcarbonat                       126         25     nein        3        <0,2      a,b,c,d      980           941      115          96                93       N\n44   Diäthyloxalal                         185         76     nein        4        <0,2    a,b,c,d,e     1084         1044       115          96                93       c.o\n0)\n-.J\n45   Di-n-butyläther                       141         25     nein        3        < 0,2     a,b,c,d      773           743      115          96                93\n46   Di-i-butylketon                       168         49     nein        3        < 0,2     a,b,c,d      810           782      105          96                93\n47   1,2-Dic:hlorä than                     84         13     nein         1a          0,4   a,b,c,d     1260         1210       115          96                93\n48   2,2-Dimethylbutan                      50    <-20       nein         1a           1,0   a,b,c,d      654           620      155          94                91\n49   2,3-Dimethylbutan                      58    <-20        nein        1a           0,8   a,b,c,d      666           634      145          95                92\n50   2,3-Dimelhylpcnlan                     90      <    0    nein         1a          0,2   a,b,c,d      699           669      125          95                92\n51   Dimethylsulftcl                        37    <-20        nein         1a          1,6     b,c,d      854           813      145          95                92\n52   Dioxan-1,4                            101         11      ja         5            0,2   a,b,c,d     1039         1000       115          96                93\n-\n~","1                      2                   3        .c             5            6           7     1        8         a      9        b            10           11        1\n12       ---\n,1:,,,.\nKessel-      ct,r,    1\ncl~,n          IX        m,1ximulcr Fülhinci~crr,,d\nmit          ein-                    waqen•\nSiede-                                          Dampf-       befOrd. vor-                           kub. Aus-      in 1/e cles Fassunqsrnumes\npunkt   Fl11mm-       Wasser In     zu reihen    druck                            Dldltc\nLfd.        Bczcichnunq der Flüssiqkeil                          belieh.    In Kl. 11111             ~esdl rieben                            dehnunqs-\nNr.                                        bei    punkl                                    bei                      der Fliissiqk<'i l bei                                      qcm,iß\nVcrhllltnl11   Rn. 301                 in Gnfllßen                                 ko•        qemäß\n760 Torr                                          50° C      !Jem. Rn.311                              clfi-iicnt  Rn. 311 (61        Rn. JI 1 (71\nmlschb11r      2111.\n131 Ab~.    15° C         :;o° C\noc       oc                                    k!)icm~                   kq/m:J         kf!/rn:J    Jo-•  qrd- 1     .,.                \"lo\nDi-n-propyläther                       90      < 21          nein            1a          0,2      a,b,c,d      752            718            135          95                 92\n53\n8S      -15            nein            la          0,4      a,b,c,d     1031            !lA9           115          !Hi                03\n54   Fluorbenzol\n98       -    4        nein            1a         0,2       a,b,c,d      688            658            125          95                 92\n55   n-Heptan\n69    <-20             nein            1a          0,6      a,b,c,d      664            632            145          95                 92\n56   n-Hexan\n157           63        nein           4       < 0,2        a,b,c,d,e     822             798            85          97                 ~)4        0:,\n57   n-Hexylalkohol, prim                                                                                                                                                                    C\n58   Isopren                               34    <-20             nein            1a          1,8          c,d      685            648            165          -                  91         ::,\n0..\n(!)\n65           11          ja           5            0,6      a,b,c,d      796            764            125          95                 112        C/\"I\n59   Methanol                                                                                                                                                                              c.o\n60   Methylacetat                          57       -10           nein            1a         0,8       a,b,c,d      940            894            145          95                 n          (!)\nC/\"I\n(!)\n199           83        neln           4       < 0,2        a,b,c,d,e    1093           1060             95          96                 93        N\n61   Methylbenzoat                                                                                                                                                                          er\n95                 92        OJ\n62   Methyl-n-bulyra l                    103           14        nein            1a         0,2       a,b,c,d      904            865           125                                        ,-\n,-\n63   Methylcyclohexan                     101       -    4        nein            1a         0,2       a,b,c,d      774             743           115          96                 93        c.....\nOJ\n93        ::::,-\n64   2-Mclhylcyclohexanon                 165           48        nein           3       < 0,2         a,b,c,d      929             899            95          96                           '\"\"1\nc.o\nMethylcyclopentan                      72   <-10             nein            1a         0,4       a,b,c,d      753             720           135          95                 D'.l      OJ\n::,\n65\nc.o\n66   Methylf ormia t                        32   <-20             nein            1a          2,0          c,d      982            929            165          -                  91\nc..o\n67   2-Methylhexan                          90      <    0        nein            1a          0,2      a,b,c,d      683            653            135          95                 92        Ci)\n-.J\n3-Methylhexan                          92      <    0        nein            1a          0,2      a,b,c,d      691            661            1:35         95                 92        --l\n68                                                                                                                                                                                          (!)\n60   <-20             nein            1a         0,7       a,b,c,d      658            625            145          95                 q2\n69   2-Methylpentan\n70   3-Methylpentan                        63    <-20             nein            1a          0,6      a,b,c,d      669             636           145          95                 92\nMethylpropionat                        80      --   '1.      nein            1a          0,4      a,b,c,d      921             879           135          !)5                ()~\n71\n211           88        nein           4       < 0,2        ~.b,c,d,e    1208           1174             85          97                 q4\n72   Nitrobenzol\n73   Nitromethün                          101           30        nein           3            0,2      «,b,c,d     1145           1098            125          !15                02\n74   n-Nonan                              LSI           ]1        nein           3       < 0,2         a,b,c,d      722            6!)4           115          %                  %\n75   n-Octan                              126           12        nein           1a      < 0,2         a,b,c,d      706             677           125          95                 !ll\n76   i-Octan (2,2,4-Trimethylpentan)        99      -12           nein           1a          0,2       a,b,c,d      696            667            125          95                 02\n77   n-Octylalkohol                       195           81        nein           4       < 0,2        a,b,c,d,e     832             808            85          97                 !-\"14\nParaldehyd                           124           17        nein           1a      < 0,2         a,b,c,d      996            957            115          ~)6                Tl\n78\n79   n-Pentan                               ]6   <-20             nein            1a           1,6       b,c,d      631             595           175          94                 !ll\n1                                                                             1","3                        5          &          7          8                                 10           11\n1                        2\n\"                                         Keol'I-\na     9        b                                         12\nd,~     1\ncl~,n      IX\nmit        ein-                waqen-                                         maximaler f-iill1111q,(Jrnu\nin 'I• des r-11s,1inqsr.iumps\nSied!'!·                                       Dampl-\nf-ldmm-     Wasser In    zurelhen     drudt beförd. vor-                        kub. Au~-\nLfd.                                        punkt                                                 geschrieben          Dichte\nNr.         ne1.P.lchnunq der Flüssigkeit    bei      punkt        belieh.   In KI. III a   bei                 der FHlssl!)kelt bei dehnunq~-\nVerhliltnls   Rn. 301            In Gefäßen                             ko-       qemllß              qemliß\n760 Torr                                         50° C gern. Rn. 311\nmischbar      Ziff.                                                 effizient  Rn.311 (61          Rn. 311 (7)\n(3) Abs.    15° C         50° C\noc         oc                                kq/cm!               kq/m!I        kq/m~   10-1 qrd- 1      .,.                 .,.\n80   i-Pentan (2-Methylbutan)                 28     <-20           nein           1a         2,0       c,d      624           588       225          -                    90\n81   Pentanol-3                              116             30     nein          3        < 0,2    a,b,c,d      825           795       105          96                  03\n1\nnein          1a       < 0,2    a,b,c,d      819           787       115          96                  91\n..,z\n82   Pentanon-3                              102             12\n83   a-Picolin                               128             25     nein          3        < 0,2    a,b,c,d      949           916       105          96                  93\nw\n84   Piperidin                               106             16       Ja          5           0,2   a,b,c,d      866           834       115          96                  96\n85   n-Propylacetat                          102             10     nein          1a          0,2   a,b,c,d      894           855       125          95                  92       -l\nQJ\n86   i-Propylalkohol                          82             12       ja          5           0,2   a,b,c,d      789           760       105          96                  93      lQ\n0.\n87   n-Propylbenzol                          159             39     nein          3        <0,2     a,b,c,d      866           837         95         96                  93        ...,\nl'1)\n88   n-Propylc:hlorid                         47     <-20           nein          1a          1,2     b,c,d      898           855       145          95                  92       •C\n89   i-Propylc:hlorid                         35     <-20           nein          1a          1,6     b,c,d      868           824       155          94                  91\nV,\nlO\nQJ\n90   n-Propylformiat                          81         -    3     nein          1a          0,4   a,b,c,d      912           871       135          95                  92        c-\nl\"D\n91   Pyridin                                 115             17       ja          5        < 0,2    a,b,c,d      988           953       105          96                  rn        0:,\n0\nSchwefelkohlen~toff                             <-20           nein          la          1,2     b,c,d     1271          1218       12.5         95                           ::,\n92                                            46                                                                                                                          92       ::,\n!)3  Styrol                                  145             32     nein          3        < 0,2    a,b,c,d      !110          RAi         fl5        !16                 'l.1     0.\n(D\n::,\n94   n-Tetradecan                            254            100     nein          4        < 0,2  a,b,c,d,e      766           742         95         96                  rn\n-..J\n95   Tetrahydronaphthalin                    208             77     nein          4        < 0,2  a,b,c,d,e      973           947         7.5        97                  94\n3;:\n96   Thiophen                                 84         < 21       nein          1a          0,4   a,b,c,d     1070          1028       115          96                  93\n...,0.,:\nN\n97   o-Toluidin                              200             85     nein          4        < 0,2  a,b,c,d,e     1003           974         8.5        97                  94\n98   Toluol                                  111              6     nein          1a          0,2   a,b,c,d      872           839       115          96                  fJ1      S2\n~j\n99   Triäthylamin                             89         <    0       ja          5           0,2   a,b,c,d      733           700       135          95                   92\n100   VinylacPtat                              72         -    8     nein          1a          0,4   a,b,c,d      938           892       145          95                   92\n101   o-Xylol                                 144             23     nein          3        <0,2     a,b,c,d      884           855         95         96                   91\n102   m-Xylol                                 139             25     nein          3        < 0,2    a,b,c,d      868            838      105          96                   !16\n103   p-Xylol                                 138             25      nein         3        < 0,2    a,b,c,d      865            815      105          96                  91\n1\n-\n\"\"","1                         2                   3\n\"      5            6        7            8        a     !)\nb          10          II                 12       ---\na,\nKessel-     d,~           d~n\nwaqcn-              1                 (X       maximaler Füllunqsqrad\nSiede-            mit\nW11sser In\nein-\nzu reihen\nD111nµI-\ndruck\nbelord. vor-        Dichte         kub. Aus-     in 'I•  des Fassunqsraumes\nLf<l.                                       punkt   Flamm-                                 qesc:hrleben                       dehnunqs•\nHe~e,dinun!] der Flli~siqkeit           punkt  belieb.   In Kl.111 a   bei                  der FI0sslqkel I bei\nNr.                                           bei                                           In Gefllßen                            ko-       qemAß             qemaß\n760 Torr        Verhältnis   Rn. 301    50° C\nmischbar      Zllf.             qem. Rn. 311                        eCftztent   Rn. JI 1 (6)       Rn. 311 (7l\n131 Abs.   15° C        50° C\noc       oc                          kq1cml                kq/m,1        kq/m3    10- 1 qrd-'      .,.               .,.\n104    Benzine, flüssige Brenn- und\nKraftstoffe, Heizöle 1)                  ~)      3)                  3)        4)           4)       ·')           .i)         :;)         ß)                1)\na) vorwiegend paraffinisdl       1\n)                    nein                                        606           569         185         -                  90\n(arm an Aromaten und\nNaphthenen)\nnein                                        617           581        175          -                  91\ntxj\nnein                                        632           597        165          -                  91          C:\n::,\n0..\nnein                                        650           617        15.5         -                  01        (!)\nt/l\nr.o\n(!)\nt/l\nnein                                        670           638        145          95                 92       (t>\n135          95\nN\nnein                                        692           661                                        92       cr'\ncij\"\nnein                                        717           687        125          95                 92       ,....\n,....\nc....\n0.,\nnein                                        742           713        115          96                 93       ::r\n~\nr.o\nnein                                        769           742        105          96                 93       QI\n::,\nnein                                        797           771           95        96                 93      r.o\n<.O\na,\n836           812           85        97                 94          -.J\nnein\n-:i\nnein                                        898           875          75         97                 94\n~\nnein                                       1010           988           65        97                 94\n-\n2)      ')                  3)        4)           4)       ß)            .'I)        5)        G)                 7)\nb) reidl an Aromaten und\nNaphthenen 1)                                       nein                                        739           706         135         95                 92\nnejn                                        764           732         125         95                 92\nnein                                        790           759        115          96                 93\nnein                                        818           789         105         96                 93\nnein                                        848           821           95        96                 93","1) Die unlr.r rlP.n Re9rifl .ßcn~.irH', fli1ssiqc Brenn• und Kr11flsloffe, l-lr.lzolc\" f<1llrndcn Kohlenw11,;,;er-    41  Der Dampfdruck bol 50° C (Sp11ltc 7) und damit dio Anqabcn der für den Kessclw,11wnt r.1n,pn1 l\nstollricm1srhc (vql. DIN-Taschenbuch 20, Mlneralol• nnd Brenn1toffnormen fl!l60J, Beuth-Verlrieb                      vorqeschrlcbenen GcfllOe hllngen - iihnllch wie der Flammpunkt -            von dem Vo1h,1nd,·nsP.in\nGmhH.) sind wegen der Ahhängtqkr.it Ihres Volum<'n11usdchnungskoelh1.irnten von den Haupt•                           lelchtnüchllger (nledrlgsledender) Komponenten In dem betreffenden Gcmlsd1 ab.\nb1!st11ndteilen dieser Gemische In die Gruppen 11) und l>J untcrtc1lt; eine sc-harle Grenzziehung ist\ncJc1hei aller nicht möqlld1.                                                                                          Sofern der Dampfdrudc nicht anderweitig bestimmt wird [vgl. Rn. 311 (4) Bern.]. gilt fur die W<1hl\nder In Rn. 311 (JI genannten Ge feiße fol9ende Re(Jelung:\nIn die Gruppe 11) .vorwlefJ<'n<l p,1rnrtlnlsrl1 (nrrn nn Aromaten und N,1phlhenen)\" sind unter                                                                                                           K<',srlw,I']<'ll•\n,inderem S1edc<]rcnzen- und T<'slhcnztnc, Top- und Polyhenzinc sowie Dieselkrnflstolle unrl\nlwlordcr11nq\nJ lcizole e1m:uordnen.                                                                                                        Sledebeglnn gemilß                                                        vorqesdiriebcn\nDampfdrudc\nZur G r II p p e b) .reich an Aromaten und Naphthenen• gehören vornehmlich die sogenannten                                DIN 51 751 oder DIN 51 752                        bei 50° C                       in Ge!Jßen\n.Supr.rkral!storte• fntcht 11her terhnlschc Benzole usw.). Die als .Normalhcnzlne• bezeichneten                                                                                                                (JCmiiß\nKrullstolle haben Je n11rh ihren 1Jc-st11ndtellcn Vol11mennusdehnun9skoe[fi1.lenten, die zwischen                                                                                                      lln.:1·11 (:J) Ah~\ndenen der Gruppe a) und b) li<'fJCn, In Zweilelsfilll<'n sind auch hlr diese Kraftstoffe clie \\Verlo\nder Gruppe L>) zu wählen.                                                                                                          über 50° C                           unter 1,1  kg/cm:!               <1), h), c). d) •1\n!) An Stelle des Siedepunktes mfißte für die technischen Gemische zur Abschiitzung des Flammpunktes                                          über 35° C                           unter 1,75 kg/cm:?                    h), c). d)\n!Spalten .C und 61 und des Dampfdruckes (Spalten 7 und 8) wenigstens der Sledebeginn genannt                                            Ober  25° C                           unter 2,5  kg/cm2                       c), d)\nwerden (vql. Fußnoten 3 und 41, eine allgemein gültige Angabe Ist aber we!Jen der unterschled-                                           über 20° C                           unter 3    kg/cm!                         c)\nllchen Zusammensetzung der Gemische gleicher Dichte nicht möglich. Der Sledebeglnn muß somit\nIm Bed11rlsf111l !Jem. DIN 51 751 oder DIN 51 752 (vgl. Fußnoten 3 und .Cl bestimmt werden.\nLiegt der Sledebeglnn unter 20° C, so kann der Dampfdrudc bei 50° C Ober 3 kfl/cm~ helrdgcn;                  z....\n:IJ Dil' Laqe clc>s 1:1ammpunktcs (Spalte 4) und damit auch die Einordnung des flüssigen Brennstoffes                     der Stoff Ist In diesem Pali gemäß Rn. 130 (2) In die Klasse I d einzuordnen, sofern eine Bcstimm11n<1\nIn Klasse llJ a Ziffern 1 11). 3 oder 4 (Spalte 61 sind weltqehend unabhängig von der hier gewählten                  des Dampfdrucks nichts anderes ergibt.\nGruppeneintcllunq. Sie hänqen vornehmlich von dem Vorhandensein lelchtnüchtlger (nledrln•\nw\nsiedender} Komponenten In dem betrcffenclcn Gemisch - also von dem Siedebeqinn der Flü~sl!Jkeil                       •) Liegt der Flammpunkt gemiiß Fußnote 3 über 55\" C, so sind oulh die in Rn. 311                (J)  c) ge-\n-    11b; rli!bei ist der menqenmäßiqe Anteil dieser leichten Komponenten von untergeordnetrr                              nannten Gefäße zulässig.\nRrrleutunq. Zur Ab !Ich ii t 1. u n q des oberen Gren1.wertes für den T'lummpunkt hat sich die                                                                                                                                       --l\nBcz1ehunq zwischen dem r-l<1mmp1111kt tu in ° C und dem Siedebeqinn l,i. in ° C (c-rmittelt gcmöß                                                                                                                                    OJ\n(.Q\nDIN 51 751 oder DIN 51 752)                                                                                       :i) Die In   Spalten 9 a, 9 b und 10 gemachten Angaben sind Mittelwerte aus Messungen m1l vcrsd1ie-\ntu :;; 0,72 tsb -     76                                                   densten Gemischen der genannten Art und tragen der Gegebenheit Rechnung, ddß bei gleichrr                      0..\nDichte die Volumenausdehnungskoeffizienten. der aromaten- und naphthenenreichen Kraftstoffe                    ro\nbisher qut bewährt (vgl. auch K. H. Gehm und G. Schön; Erdöl und Kohle. 8. Jg. (1955)                                 größer als die der vorwiegend parafflnlschen Kraftstoffe sind. Die Werte der Slofl<1ruppe d)\nSeile 41<l-424).\nSnl<'rn rl<'r T'l,,mmptmkt <lr.r unter 1111. Nr. 104 !\"JCn11nntrn Flil!1!1l!\"Jkcitcn nirht onclcrwrltlg hei;!immt\nwurden nach ASTM-JP Petroleum Measurement Tables, 1953, London (ASTM-D 12SOI. Tc1bellr. S4\nberechnet und entsprcdien den Anqaben In DIN 51 757/VI. 55, Tabelle I. Die Wertr d<'r Stoff-                   •C:\nVI\nwird, lsl di<' Einorcln11n!\"J dieser Flilssfqkeitcn auf Grund der vorgenilnnlen Beziehung wie folqt                   {lruppe b) ent5prechen. den Angaben von H. Schonedt und W. Weber; I:rdol und Kohle 13. J').                 lO\ndurd1zu !!ihren:                                                                                                      ( 1960), Seite 738-739.                                                                                        OJ\neinzuordnen                                                                                                                        0-\nSiedeheginn qcmäß                                                                   in KI. III a\nro\nDIN 51 751 oder DIN 51 752                       Flammpunkt                               Rn. 301     ß)  Liegt bei PIQs • lgkelten mit Dichten d 1 ~ Ober 650 kg/m3 der Dampfdrudt bei 50° C übcr t. 75 kg/cm~.         0:,\nZiffer         so sind die Angaben In Spalte 11 nicht anwendbar, da dann ein Transport In den dort gen11nnten                 0\nGefilßen nicht zulilsslg Ist.                                                                                  ::,\n::,\n11nler t3S° C                             unter 21\" C                                 111)\n11nlcr 100° C                             unter 5.~° C                               3                                                                                                                           0.\n1) Liegt der Dampfdruck bei 50°       C Ober 2,5 kg/cmt, so gelten die Angaben In Sp<1lte t'.! nur hir            (t)\nunter 2-45° C                             unter 100° C                               ,C            Gefäße der Rn. 311 (3) c).                                                                                     ::,\n-..J\n~\nQJ:\n....N\nc.o\n0)\n-..J\n--\n~","1118                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil 11\nD. Stoffregister\nzur Tabelle „Kennzahlen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a\"\nlfd. Nr                                                         lfd. Nr.                                                       lfd. Nr.\nAcetaldehyd .................. .         l   Cyclohexanon . . . . . . . . . . . . . . . . . .          33  Methanol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59\nAceton ....................... .        2    Cyclohexen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        34  Methylacetat . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60\nÄthanal ...................... .        l    Cyclopentan . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         35  Methyläthylketon .............. 20\nÄthanol ....................... .       5    Cyclopentanol . . . . . . . . . . . . . . . . .           36  Methylalkohol . . . . . . . . . . . . . . . . . 59\nÄther ......................... .       4    Cyclopentanon . . . . . . . . . . . . . . . . .           37  2-Methylanilin . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97\nÄthylacetat ................... .       3    Cyclopenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       38  Methylbenzoat ................. 61\nÄthyläther .................... .       4                                                                  Methylbenzol . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98\nÄthylalkohol .................. .       5    Decahydronaphthalin, cis . . . . . .                      39  Methylbutadien ................ 58\nÄthylbenzoat ................. .        6    Decahydronaphthalin, trans . . . . .                      40  2-Methylbutan ................. 80\nÄthylbenzol ................... .       7    n-Decan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   41  2-Methylbutanol-2 . . . . . . . . . . . . . . 16\nÄthyl-n-butyrat ............... .       8    Dekalin, cis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      39  3-Methylbutanol-1 . . . . . . . . . . . . . . 15\nÄthylenchlorid ................. . 47        Dekalin, trans . . . . . . . . . . . . . . . . . .        40  Methyl-n-butyrat . . . . . . . . . . . . . . . 62\nÄthylformiat .................. .       9    Diäthyläther . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         4  2-Methyl-2-chlorpropan . . . . . . . . . 29\nÄthylmercaptan ............... . 10          Diäthylamin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       42  Methylcyclohexan . . . . . . . . . . . . . . 63\nÄlhyloxalat ................... . 44         Diäthylcarbinol . . . . . . . . . . . . . . . .           81  2-Methylcyclohexanon . . . . . . . . . . 64\nÄthylpropionat ............... . 11          Diäthylcarbonat . . . . . . . . . . . . . . . .           43  Methylcyclopentan . . . . . . . . . . . . . 65\nAlkohol ....................... .       5    Diäthylendioxyd . . . . . . . . . . . . . . .             52  Methylfonniat . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66\nAmeisensäureäthylester                  9    Diäthylketon . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        82  2-Methylhexan . . . . . . . . . . . . . . . . . 67\nAmeisesäuremethylester ....... . 66          Diäthylmethylmethan . . . . . . . . . . .                 70  3-Methylhexan . . . . . . . . . . . . . . . . . 68\nAmeisensäure-n-propylester .... . 90         Diäthyloxalat ..................                          44  2-Methylpentan . . . . . . . . . . . . . . . . 69\n1-Amino-2-methylbenzol ....... . 97         Di-n-butyläther . . . . . . . . . . . . . . . . .         45  3-Methylpentan . . . . . . . . . . . . . . . . 70\nn-Amylacetat ................. . 12          Di-i-butylketon . . . . . . . . . . . . . . . . .         46  Methylphenyläther . . . . . . . . . . . . . . 17\nn-Amylalkohol, prim .......... . 13          1,2-Didiloräthan . . . . . . . . . . . . . . . .          47  2-Methylpropanol-1 . . . . . . . . . . . . . 23\nn-Arnylalkohol, sec ............ . 14        Dieselkraftstoffe . . . . . . . . . . . . . . . .        104  Methylpropionat . . . . . . . . . . . . . . . . 7,\ni-Amylalkohol, prim ........... . 15         Dimethyläthylcarbinol . . . . . . . . . .                 16  Methylpropylcarbinol . . . . . . . . . . 14\ni-Amylalkohol, tert ........... . 16          1,2-Dimethylbenzol .............                        101  2-Methylpyridin . . . . . . . . . . . . . . . 83\nAnisol ........................ . 17         1,3-Dimethylbenzol .............                         102  Methylsulfid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51\naromatisc:he Kraftstoffe ......... . 104     1,4-Dimethylbenzol . . . . . . . . . . . . . .           103  Mineralölprodukte .............. 104\n2,2-Dimethylbutan . . . . . . . . . . . . . .             48  Monobrombenzol ............... 19\nBenzine ....................... .     104    2,3-Dimethylbutan . . . . . . . . . . . . . .             49  Monochlorbenzol ................ 30\nBenzoesäureäthylester ......... .       6    Dimethylketon . . . . . . . . . . . . . . . . .            2  Monofluorbenzol . . . . . . . . . . . . . . . . 54\nBenzoesäuremethylester ....... .       61    2,3-Dimethylpentan . . . . . . . . . . . . .              50  Mononitrobenzol . . . . . . . . . . . . . . . 72\nBenzol ........................ .      18    Dimethylpropylmethan . . . . . . . . . .                  69  Mononitromethan . . . . . . . . . . . . . . 73\nBenzolmonoc:hlorid ............. .     30    Dimethylsulfid . . . . . . . . . . . . . . . . . .        51\nBenzolmonofluorid ............ .       54    Dioxan-1,4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      52  naphthenische Kraftstoffe ....... 104\nBrennstoffe. flüssig ............ .   104    Di-n-propyläther . . . . . . . . . . . . . . . .          53  Neohexan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48\nBrombenzol ................... .       19                                                                  Nitrobenzol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72\n1-Brombutan ................... .      25\nEssigäther . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       3  Nitromethan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73\nButanol-1 ...................... .     22                                                                  n-Nonan\nEssigester . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3                                                             74\nButanol-2                              24\ni-Butanol                                    Essigsäureäthylester . . . . . . . . . . . .               3\n23\nEssigsäureamylester . . . . . . . . . . . .               12  n-Octan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      75\nButanon-2                              20\nEssigsäurebutylester . . . . . . . . . . . .              21  i-Octan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    76\nn-Buttersäureäthylester ........ .      8\nEssigsäuremethylester . . . . . . . . . .                 60  Octanol-1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      74\nn-Buttersäuremethylester ....... .     62\nEssigsäure-n-propylester                                  85  n-Octylalkohol . . . . . . . . . . . . . . . . .           77\nn-Butylacetat ................. .      21\nn-Butyläther ................... .     45                                                                  Oxalsäurediäthylester . . . . . . . . . .                  44\nn-Butylalkohol ................. .     22    Fluorbenzol                                               54\ni-Butylalkohol ................. .     23                                                                  paraffinische Kraftstoffe . . . . . . . . 104\nButylalkohol, sec .............. .    24\nHeizöle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104   Paraldehyd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78\nn-Butylbromid ................. .      25\nn-Heptan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55     n-Pentan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79\ni-Butylcarbinol ................. .    15\nHeptylcarbinol . . . . . . . . . . . . . . . . . 77           i-Pentan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80\nn-Butylchlorid ................. .     26\nHexahydropyridin . . . . . . . . . . . . . . 84               Pentanol-1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13\ni-Butylchlorid ................. .     27\nHexamethylen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32           Pentanol-2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14\nButylchlorid, sec .............. .     28\nn-Hexan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56      Pentanol-3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81\nButyld1lorid, tert ............... .   29\nHexanol-1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57        Pentanon-3 ..................... 82\nn-Hexylalkohol, prim . . . . . . . . . . . 57                 Petroleumprodukte . . . . . . . . . . . . . 1()4\nChlorbenzol ...................    .   30    Holzgeist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59      Phenyläthylen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93\n1-Chlorbutan ..................    .   26                                                                  1-Phenylpropan . . . . . . . . . . . . . . . . 87\n2-Chlorbutan ..................    .   28                                                                  2-Phenylpropan . . . . . . . . . . . . . . . . 31\n1-Chlor-2-meth~·lpropan ........   .   27    Isopren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   58\na-Picolin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83\n1-Chlorpropan .................    .   88                                                                  Piperidin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84\n2-Chlorpropan .................    .   89    Kohlensäurediäthylester . . . . . . . . 43                    Propanol-2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86\nCumol ........................     .   31    Kohlenstoffdisulfid . . . . . . . . . . . . . 92              Propanon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2\nCyclohexan ...................     .   32    Kraftstoffe, flüssig ............. 104                        Propionsäureäthylester . . . . . . . . . . 11","Nr. 13 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1%7                               1119\nlfd. Nr.                                  lfd. Nr.                                :!d. ~r.\nPropionsäuremeth ylester                 7}  Spiritus .................... .        5  Triäth) lam111 ..                    99\nn-Propylacetat ................. .       35  Styrol ........................ .     93  2,2,4-Trimeth ylpen tan              76\nn-Propyläther ................ .         53\ni-Propylalkohol                          P,6\n87                                            Vinylacetat                         100\nn-Propylbenzol ................ .             n-Tetradecan .................. .    94\n31                                            Vinylbenzol                          93\ni-Propylbenzol ................ .             1,2,3,4-Tetrahydrobenzol ....... .   34\nn-Propylchlorid ................ .       88   Tetrahydronaphthalin ......... .     95\ni-Propylchlorid ................ .       89  Tetralin ....................... .    95  Weingeist ..................... .     5\nn-Propylfonniat ............... .        90  Thiofuran ..................... .     96\nPyridin ....................... .        91   Tiophen ....................... .    96\n2-Thiopropan ................. .     51  o-Xylol                             101\nSchwefeläther ................. .          4  o-Toluidin .................... .    97  m-Xylol                             102\nSchwefelkohlenstoff ........... .        92  Toluol ........................ .     98  p-Xylol                             103\nAnhang IV\nVorscbriften für die Verwendung von Wagen mit elektriscben Einridltungen\nDie Stoffe und Gegenstände der Klasse I a,                                                                     1400\ndie Gegenstände der Klasse I b,\ndie Gegenstände der Klasse I c, Ziffern 4, 21, 22, 23 und 26,\ndie Stoffe der Klasse III a, Ziifem 1, 2 und 3, sowie Acetaldehyd, Aceton und Acetonmisdrnngen\n(Ziffer 5), in Versandstücken von mehr als 50 kg,\ndie Stoffe der Klasse III b, Ziffern 3 bis 7,\ndie Stoffe der Klasse III c und\ndie Stoffe der Klasse V, Ziffern 2 a) und 3 a)\ndürfen in Wagen mit elektrischen Einrichtungen nur befördert werden, wenn diese den nachstehenden\nVorschriften entsprechen:\na) Die elektrischen Leitungen müssen fest verlegt und gegen mechanische Beschädigung geschützt sein.\nSie müssen, soweit es sich nicht um Bleikabel oder ähnliche Leitungen mit einem nahtlosen und\nrostsicheren Metallmantel handelt, in dichte Stahlröhren verlegt sein. Die Verbindungen spannungs-\nführender oder zur Erdung dienender Teile sind gegen Selbstlockern zu sichern. Die Metallteile\ndes Wagens dürfen nicht zur Rückleitung des Stromes benutzt werden.\nb) Als Beleuchtung sind nur elektrische Glühlampen zugelassen. An den Lampen muß die Leitungsein-\nführung abgedichtet und ein starkes, gegen den Laderaum dic:ht abschließendes Schutzglas angebracht\nsein. Wenn die Lampen ni<:ht durch ihren Einbau in Wände oder Dedce gegen mechanische Be-\nschädigung geschützt sind, müssen sie mit einem kräftigen Schutzkorb oder Schutzgilter umgeben\nsein. Die Glühlampen müssen gegen Selbstlockern gesichert sein.\nc) Elektrische Maschinen, Regel-, Schalt- und Sicherheitsvorrichtungen (z.B. Schmelzsicherungen, selbst-\ntätige Stromunterbrecher), bei deren Betrieb Funken auftreten können, sowie Heiz- und Kochgeräte\nund Blitzschutzeinrichtungen müssen so gebaut sein, daß sie im Raum vorhandene explosible Gas-,\nDampf- oder Staub-Luftgemische nicht zur Entzündung bringen können (Explosionen ausschließende\nBauart). Diese Vorschrift gilt nicht für elektrische Einrichtungen, die in einem vom Laderaum durch\ndichte Wände ohne Verbindungstüren völlig getrennten Abteil mit ins Freie führenden Lüftungs-\nöffnungen untergebracht sind.\n(1) Die in Rn. 1400 genannten Stoffe und Gegenstände dürfen nicht in mit Transformatoren ausgerüstete        l 4 01\nWagen verladen werden.\n(2) Für die in Rn. 1400 bezeichneten Stoffe der Klassen III a, III b und III c sowie für die Stoffe der\nKlasse V, Ziffern 2 a) und 3 a) dürfen mit Lufttransformatoren ausgerüstete Wagen Yerwendet werden,\nwenn alle zum Aufbau der Transformatoren benützten Werstoffe unbrennbar oder schwer entzündbar sind.\nDie Lufttransformatoren müssen unter dem Wagenkasten angebracht und von diesem durch eine Isolier-\nschicht so getrennt sein, daß Lichtbögen, die beim Durchbrennen einer Widclung entstehen, nicht zu einem\nBrande des Wagenkastens führen können.\n(3) Mit Transformatoren ausgerüstete Wagen müssen besonders gekennzeichnet sein, wenn sie nicht\nschon ohne weiteres als solche erkennbar sind.\nWagen, deren Einrichtungen diesen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen trotzdem zur Beförderung            1402\nder erwähnten Stoffe und Gegenstände verwendet werden, wenn Vorsorge getroffen ist, daß alle den\nVorschriften nicht entsprechenden elektrischen Einrichtungen von der Stromzuführung abgesd1altet und\nwährend der Beförderung gegen das Einschalten gesichert sind.\n1403-\n1499","1120                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nAnhang V\nVorsdtriften für die Bauartprüfung von Stahlfässern\nzur Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe der Klasse III a\nI. Drucxprobe\n1500      Je Bauart und Hersteller müssen 3 Fässer einschließlich ihrer Verschlüsse einer Druck.probe mit min-\ndestens 0,75 kg/cm 2 Luftüberdruck unter Wasser unterzogen werden. Die Böden der Prüfmuster dürfen\nwährend der Prüfung nicht mechanisch unterstützt sein. Während einer Prüfdauer von 10 Minuten muß der\nPrüfdruck unverändert und das Faß didlt bleiben. Bleibende Verformung nadl der Prüfung ist zugelassen.\nII. Fallprüfung\n1501      Die Fässer sind zu 95 °/o mit Wasser von 20° C zu füllen und durdl Aufprall auf eine im Boden ver-\nankerte, nidlt federnde waageredlte Stahlplatte oder auf eine waageredlte Betonplatte zu prüfen. Die\nfreie Fallhöhe beträgt 110 cm. Jedes Gefäß muß folgenden 3 Einzelprüfungen standhalten:\na} Fall auf einen Faßbodenrand bei geneigter Längsachse des Fasses, wobei der Aufprallpunkt senkredlt\nunter dem Sdlwerpunkt liegen muß. Ist einer der Böden mit einem Spund versehen, so ist dieser\nBoden zuerst zu prüfen. Der Aufprallpunkt muß in diesem Falle unmittelbar neben dem Spund liegen.\nb) Fall wie zu a) auf den dem Aufprallpunkt zu a) gegenüberliegenden Punkt des anderen Faßboden-\nrandes.\nc} Fall auf die Faßmantellinie, wobei die Aufprallinie in der gleidlen Ebene liegen muß wie der Auf-\nprallpunkt zu a).\nNach diesen Prüfungen müssen alle Fässer dicht sein. Sie gelten nodl als didlt, wenn der Zeitabstand\nzwisdlen 2 sich lösenden Tropfen mehr als 5 Minuten beträgt. Ist eines der 3 geprüften Fässer undicht,\nmüssen weitere 6 Fässer der gleichen Bauart nochmals geprüft werden und alle Prüfungen nach I. und II.\nbestehen.\nDie Prüfungen zu     1. und II. sind durch eine behördlidl anerkannte Prüfstelle durchzuführen.\nBem. Die Prüfungen zu I. und     n. sind durchzuführen von der Bundesanstalt für MaterialprO.fung in Berlin-Dahlem,\noder dem Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.). oder den staatlichen Materialprüfanstalten, oder den Sach-\nverständigen eines Technischen Oberwac:hungsvereins.\nIII. Kennzeichnung\nD\n1502      Die Fässer geprüfter Bauarten sind durdl das eingeprägte oder aufgedruckte Kurzzeidlen •                    DB      sowie\ndurdl die Bezeidlnung .RID III a• und eine Registriernummer, die durdl das Bundesbahn-Zentralamt Minden\n(Westf.) erteilt wird, dauerhaft zu kennzeidlnen.\nIV. Prüfbericht\n1503      Uber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der folgende Angaben enthalten muß:\n1. Hersteller des Fasses,\n2. Besdlreibung (z.B. verwendeter Werkstoff, Wand- und Bodendick.en, Art der Nähte) und Zeichnung,\n3. Prüfergebnis,\n4. Kennzeichnung des Fasses.\nEine Ausfertigung des Prüfberichtes ist dem Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) zu übergeben.\n1504-\n1599","Nr. 13 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                    1121\nAnhang VI\nTabellen, Methoden für die Anwendung der Kriterien für die Nukleare Sicherheitsklasse I und\nPrüfmethoden für Verpackungen für Stoffe der Klasse IV b\nTeil A\nTabellen\nKlassifizierung der Radionuklide 1m Hinblick auf ihre Beförderung                                     1600\nZu Vorbemerkung 2 zur Klasse IVb\nBem. 1. Das Sternchen bedeutet, da& das Radionuklid entsprechend der Tabelle in Rn. 1601 eingereiht wurde.\n2. für Radionuklide, die In dieser Liste nicht aufgefilhrt sln d, siehe Rn. 1601.\nAbktlnung                RadJonak.lld             Gruppe                Abkllrzung    1              Radlonak.lld  Gruppe\n1\nActinium-227                                                            Cadmium-109                 III\nAc\nActinium-228                                               Cd           Cadmium-l 15m               III\n1                                                                           Cadmium-115                 IV\nSilber-105                         IV\nAg            Silber-110m                         III                                 Cer-141                     IV\nSilber-111                         IV                      Ce           Cer-143                     IV\nCer-144                     III\nAmericum-241                         I\nAm\nAmericum-243                         I                                  Califomium-249               I\nCf            Califomium-250              1\nArgon-37                           VI                                    Califomium-252              1\nArgon-37\n(nicht verdichtet) 1 )             VI                                    Chlor-36                   III\nAr                                                                       Cl\nArgon-41                             II                                  Chlor-38                   IV\nArgon-41\n(nicht verdichtet) 1)               V                                    Curium-242\nCurium-243\nArsen-73                           IV                     Cm             Curium-244\nArsen-74                           IV                                    Curium-245\nAs            Arsen-76                           IV                                    Curium-246\nArsen-77                           IV\nKobalt-56•                  III\nAt            Astatium-211                       III                                   Kobalt-57                  IV\nCo            Kobalt-58m                 IV\nGold-193 •                         III                                  Kobalt-58                  IV\nGold-194*                           III                                  Kobalt-60                  III\nGold-195*                           III\nAu\nGold-196                           IV                      Cr            Chrom-51                   IV\nGold-198                           IV\nGold-199                           IV                                    Caesium-131                III\nCaesium-134m               IV\nBarium-131                          IV                                   Caesium-134                III\nBa                                                                       Cs\nBarium-140                          III                                  Caesium-135                IV\nCaesium-136                IV\nBe            Beryllium-7                        IV                                    Caesium-137                IV\nWismut-206                          IV                     Cu            Kupfer-64                  IV\nWismut-207                          III\nBi                                                 II                                  Dysprosium-154 •           III\nWismut-210 (Ra-E)\nWismut-212                          III                    Dy            Dysprosium-165             IV\nDysprosium-166             IV\nBk            Berkelium-249\nEr            Erbium-169                 IV\nBr            Brom-82                             IV                                    Erbium-171                IV\nC            Kohlenstoff-14                      IV                                   Europium-150 •             III\nEuropium-152 (A)\nCalcium-45                          IV                                   (9,2 Std.)                 IV\nCa                                                                       Eu            Europium-152 (B)\nCalcium-47                          IV                                                              III\n(12,7 Jahre)\nEuropium- t 54              II\nEuropium- t 55            IV\n1) Nichl verdichtet bedeutet, daß der absolute Druck bei einer\nTemperatur von 0° C nicht mehr betr6gt als eine Atmo-                        F             Fluor-18                  IV\nsph6re (d. h. als der mittlere Drudt der Atmosphäre auf\neiner Breite von 45° auf mittlerer Meereshöhe).","1122                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nAbkürzung                Radionuklid              Gruppe     Abkürzung           Radionuklid    Gruppe\nFe           Eisen-55                           IV          Mo        Molybdän-99             IV\nEisen-59                           IV\nNa        Natrium-22              III\nGa\nGallium-67 *                       m                     Natrium-24              IV\nGallium-72                          IV\nNiob-93m                IV\nGadolinium-153                      IV          Nb        Niob-95                 IV\nGd\nGadolinium-159                     IV                    Niob-97                 IV\nGe            Germanium-71                       IV                    Neodym-147              IV\nNd\nNeodym-149              IV\nH            Wasserstoff-3\nsiehe T-Tritium                                          Nidcel-56 •             III\nNidcel-59               IV\nIV·         Ni\nHf           Hafnium-181                                              Nickel-63               IV\nNickel-65               IV\nQuecksilber-197m                   IV\nHg            Quecksilber-197                    IV                    Neptunium-237\nNp\nQuecksilber-203                    IV                    Neptunium-239\nHo            Holmium-166                        IV                    Osmium-185              IV\nOsmium-191m             IV\nOs\nJod-124 •                          III                   Osmium-191              IV\nJod-125 •                          III                   Osmium-193              IV\nJod-126                            III\nJod-129                            III          p        Phosphor-32             IV\nI           Jod-131                            III\nJod-132                            IV                    Protactinium-230          I\nJod-133                             III        Pa        Protactinium-231           I\nJod-134                            IV                    Protactinium-233         II\nJod-135                             IV\nBlei-203                IV\nlndium-113m                         IV         Pb        Blei-210                 II\nIn           Indium-114m                         III                  Blei-212                  II\nIndium-115m                         IV\nPd        Palladium-103            IV\nlridium-190                         IV                   Palladium-109           IV\nIr          Iridium-192                         III\nIridium-194                         IV         Pm        Promethium-147           IV\nPromethium-149           IV\nKalium-42                           IV\nK                                                           Po       Polonium-210\nKalium-43*                          III\nPr       Praseodym-142            IV\nKrypton-85m                         III                  Preseodym-143            IV\nKrypton-85m\n(nicht verdichtet) 1 )               V                   Platin-191               IV\nKrypton-85                          III                  Platin-193m              IV\nPt\nKr           Krypton-85                                               Platin-197m              IV\n(nicht verdichtet) 1)               VI                   Platin-197               IV\nKrypton-87                           II\nKrypton-87                                               Plutonium-238              I\n(nicht verdichtet) 1)                                   Plutonium-239              I\nV\nPu       Plutonium-240              I\nPlutonium-241              I\nLa            Lanthan-140                        IV\nPlutonium-242              I\nLu            Lutetium-172 •                     III                  Radium-223                II\nLutetium-177                        IV                   Radium-224                II\nRa\nGemisdlte                                                Radium-226                 I\nM. f.p.                                                                 Radium-228                 I\nSpaltprodukte                        II\nMg            Magnesium-28 •                      III\nRubidium-86             IV\nRb        Rubidium-87              IV\nMangan-52                           IV                   Rubidium natürlidles    IV\nMn            Mangan-54                           IV                   Rhenium-183             IV\nMangan-56                           IV                   Rheniurn-186            IV\nRe        Rhenium-187             IV\n')  Nicht verdichtet bedeutet, daß der absolute Druck bei einer\nTemperatur von o° C nicht mehr beträgt als eine Atmo-                     Rhenium-188              IV\nsphäre (d. h. als der mittlere Druck. der Atmosphäre auf                  Rhenium natürlidles      IV\neiner Breite von 45° auf mittlerer Meereshohe).","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                         1123\nAbkürzung 1         Radionuklid       1 Gruppe         Abkürzung      1           Radionuklid            1 Gruppe\nRhodium-103m                  IV                             Thorium-227                           II\nRh\nRhodium-105                   IV                              Thorium-228                           I\nThorium-230                           I\nRadon-220                     IV                Th            Thorium-231                           I\nRn\nRadon-222                      II                            Thorium-232                          IIl\nThorium-234                          II\nRuthenium-97                  IV                             Thorium natürliches                  III\nRuthenium-103                 IV\nRu\nRuthenium-105                 IV                              Thallium-200                        IV\nRuthenium-106                 III                             Thallium-201                        IV\nTl        1\nIV\nThallium-202\ns       Schwefel-35                   IV                              ThaJJium-204                        III\n1\nAntimon-122                   IV                              Thulium-168 •                       III\nSb       Antimon-124                   III              Tm             Thulium-170                         III\nAntimon-125                  III                              Thulium-171                         IV\nScandium-46                   III                             Uran-230                             II\nSc       Scandium-47                   IV                                                                    I\nUran-232\nScandium-48                   IV                                                                   II\nUran-233\nu             Uran-234                             II\nSe       Selen-75                      IV                              Uran-235                            III\nUran-236                             II\nSi       Silicium-31                   IV                              Uran-238                            III\nUran natürliches                    III\nSamarium-145 •                III\nSarnarium-147                 III                             Vanadiuru-48                        IV\nSm                                     IV                V\nSamarium-151                                                  Vanadium-49 •                       III\nSarnarium-153                 IV\nWolfram-181                         IV\nZinn-113                      IV\nZinn-117m•                    III               w             Wolfram-185                         IV\nSn                                                                     Wolfram-187                         IV\nZinn-121 •                    III\nZinn-125                      IV\nXenon-125 •                         III\nStrontium-85m                 IV                              Xenon-125 •\nStrontium-85                  IV                              (nicht verdichtet) 1 )              III\nStrontium-89                  III                             Xenon-131m                          III\nSr                                                                     Xenon-13tm\nStrontium-90                   II\nStrontium-91                  III                             (nicht verdichtet) 1 )               V\nXe\nStrontium-92                  IV                              Xenon-133                            III\nXenon-133\n(nicht verdichtet) 1)               VI\nTritium (in einer an-\nXenon-135                             II\nderen als den nachste-\nXenon-135\nhend        angegebenen\n(nicht verdichtet) 1 )               V\nFormen)                       IV\nT       Tritium (als T2 oder\nIIT)                         VII                              Yttrium-88 •                         III\nTritiumleuchtpigment                                          Yttrium-90                          IV\noder auf festen Träger                           y            Yttrium-91 m                         III\nadsorbiertes Tritiumgas      VIII                             Yttrium-91                           III\nYttrium-92                           IV\nYttrium-93                          IV\nTa       Tantal-182                     III\n1\nTb       Terbium-160                    III              Yb            Ytterbium-175                        IV\nTechnctium-96m                IV                              Zink-65                              IV\nTechnetium-96                  IV               Zn            Zink-69m                             IV\nTechnitium-97m                IV                              Zink-69                              IV\nTc       Technetium-97                  IV\nTechnetium-99m                 IV                             Zirkonium-93                        IV\nTechnetium-99                  IV                Zr           Zirkonium-95                         III\nIV                             Zirkonium-97                         IV\nTellur-125m\nTellur-127m                    IV\nTellur-127                     IV\nTe      Tellur-129m                    III\nTellur-129                     IV\n')  .\\\"icht verdichtet bedeutet, dilß der absolute Drudt bei einer\nTellur-131m                    III          Temperatur von 0° C nidtt mehr betrAgt als eine Atmo-\nTellur-132                     IV           sphäre (d. h. als der mittlere Drude der Atmosphäre auf\neiner Breite von 45° auf mittlerer Meereshöhe).","1124                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil Ii\n1601         Formel für die Klassifizierung von in Rn. 1600 nidit aufgeführten Radionukliden\nim Hinblick auf ihre Beförderung\nZu Vorbemerkung 3 zur Klasse IV b\nRadionuklide\nmehr als\nO bis 1000 Tage          1000 Tage bis 10\" Jahre         mehr als 10' Jahre\nOrdnungszahl 1 bis 81                              Gruppe III                    Gruppe II                   Gruppe III\nOrdnungszahl 82 und höher                           Gruppe I                      Gruppe I                   Gruppe III\n1602                   Aktivitäts-Massen-Verhältnis für Uran und natürlidles Thorium\nim Hinblick auf ihre Beförderung\nZu Vorbemerkung 5 zur Klasse IVb\nCurie je Gnmm                       Gril- je Curie\nnatürlidles Thorium                             5,11 X 10-7                            9 X 10'\nUran\n(Gewichtsprozente U-235)\n0,45                                         5,0   X  10-7                       2,0 X 108\n0,72 (natürliches)                           7,06  X  10-7                        1,42 X 10'\n1,0                                          7,6   X  10-7                        1,3 X 101\n1,5                                           1,0  X  10-1                        1,0 X 10'\n5,0                                          2,7   X  10-8                        3,7 X 105\n10,0                                           4,8  X  10-1                        2,1 X 105\n20,0                                           1,0  X  10-5                        1.0 X 105\n35,0                                          2,0   X  10-5                        5,0 X 104\n50,0                                          2,5   X 10-5                         -4,0 X 104\n90,0                                           5,8  X 10- 5                        1.7 X 104\n93,0                                           7,0 X 10-5                          1,4 X 104\n95,0                                           9,1 X 10- 5                         1,1 X 104\n1603        Neutronenfluß, der im Hinblick auf die Beförderung einer Dosisleistung von 1 mR/h\ngleichzusetzen Ist\nZu Rn. 453 (2) Bern.\nNeutronenenergie                         Aulldh:hte (Neutronen/cm! · sl\nThermisdl                                           268\n5 keV                                            228\n20 keV                                            112\n100 keV                                              32\n500 keV                                              12\n1 MeV                                              7,2\n5 MeV                                              7,2\nlOMeV                                               6,8\nBem. Der Fluß für dazwischenliegende Neutronenenergien ist durch lineare Interpolation zu erhalten.\n1604                       Für die radioaktive Kontamination zulässige Hödlstwerte\nZu Rn. 451 a 1. b), 452 (4) i), 462 (4), 463 (4). 464 (9) und 465 (3) e)\nStrahler                           H6chstzulllsslge Konlam!nallon\nBeta- oder Gammastrahler                                 10-4 .uCi/cm!\nAlphastrahler                                            10-5 ,uCi/cm!\nBem. Diese Kontaminationen gelten als zulässig, \\\\·enn es sich um den Mittelwert irgendeiner Oberflache von 300 cm'\nhandelt.","Nr. 13 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1%7                                           1125\nSicherheitsabstand für die Zusammenladung und -lagerung von Versandstücken, die einen Zettel                                     1605\nmit der Aufschrift FOTO tragen, mit Versandstücken der Kategorie II-GELB oder III-GELB\nZu Rn. 462 (3) und 470 (3)\nSumme der Versandstücke               Summe der\nder Kategorie            Transportkennzahlen                            Transportdaue, in Stunden\nIII-GELB          II-GELB                                                               10             48    120   1 240\nMindestabstand In Metern\n0,2                0,3     0,3      0,3      0,5        1       1     2       3\n1                 0,5                0,3     0,3      0,5         1       1       2     3       4\n2                   1               0,3      0,5        l         l       2       3     4       5\n4                   2               0,5        l        1         2       3       3     5       7\n8                   4                  1       l        2         2       3       5     7      10\n1                20                  10                  l       2        2         4       5       7   11       16\n2                 40                  20                  2       2        3         5       7     10     16      22\n3                 60                  30                  2       3        4         6       9     12    19       27\n4                 80                  40                  2       3        4         7      10     14    22       31\n5                100                  50                  3       4        5         7      11     16    25      35\n1\n1606-\n1620\nTeil B\nMethoden zur Anwendung der Kriterien für die Nukleare Sicherheitsklasse I\nZu Rn. 456 (7)\nBerechnungssystem                                                                                                                1621\na) Jedes Versandstück muß den in Rn. 456 (7) genannten Kriterien entsprechen.\nb} Das Versandstück muß sowohl in unbeschädigtem als auch in beschädigtem Zustand so beschaffen sein,\ndaß die in ihm enthaltenen spaltbaren Stoffe vor thermischen Neutronen geschützt sind.\nc) Wenn ein paralleles Neutronenstrahlenbündel mit dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen\nEnergiespektrum das unbeschädigte Versandstück unter irgendeinem Einfallswinkel erreicht, muß der\nMultiplikationsfaktor der epithermischen Neutronen an der Oberfläche weniger als J betragen; der\nMultiplikationsfaktor ist das Verhältnis zwischen der Zahl der vom Versandstück abgegebenen und der\nin das Versandstück eindringenden epithermischen Neutronen. Das Spektrum der Neutronen, die von\ndiesem Versandstück abgegeben werden - von dem angenommen wird, daß es sich unter einer\nunbeschränkten Zahl solcher Versandstücke befindet                -, darf nicht härter sein als dasjenige der\neinfallenden Neutronen.\nd) Es ist zu beweisen, daß die Vorschriften der Rn. 456 (7) bJ 2. eingehalten worden sind.\nNeutronenenergiespektrum*)\nNeutronenenergie                    Prozentsatz der Neutronen mit einer\nE                                Energie von weniger .als E\n11      MeV                                       100\n2,4    MeV                                        80,2\n1,1   MeV                                        59\n0,55   MeV                                        46\n0,26   MeV                                        37,3\n0,13   MeV                                        31,9\n43      keV                                        26,3\n10      keV                                        21\n1,6   keV                                         15,6\n0,26   keV                                         11, 1\n42      eV                                           7,2\n5,5   eV                                           3,6\n0,4   eV                                           0\nBauartmuster                                                                                                                      1622\n(1) Verpackung.\na) Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß die spaltbaren Stoffe von einer :t'-·taterialschicht um-\ngeben sind**), die alle darauf einfallen den thermischen Neutronen absorbieren kann, und daß\ndieser Neutronenabsorber selbst von einer mindestens 10,2 cm dicken Umschließung aus Holz um-\ngeben ist, dessen Wasserstoffgehalt mindestens 6,5 Gewichtsprozent beträgt, \"'obei die kleinste\näußere Abmessung dieser Umschließung nicht geringer sein darf als 30,5 cm.\n•1 Dieses Spektrum entspricht dem epithermisd1en Teil des Gleilhgewichtsspektrums, das von einem mit einer 5 cm dicken llulz-\nabschirmung versehenen Versandstück abgegeben wird, das sich unter einer Anzahl solcher Versandslücke in kritische, Anord-\nnung befindet .\n.. ) Diese Schicht kann aus mindestens 0,38 mm dickem Cadmium mit einem Flächengewicht von 0,325 g!cm! bestehen.","1126                                     Bundesgesetzblatt, Jdhrgang 1967, Teil II\nb) Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß auch bei den im Anhang VI, Rn. 1642 bis 1646 und\n1648 bis 1651 vorgesehenen Prüfbedingungen der spaltbare Stoff weiterhin vom Neutronenabsorber\numgeben ist, daß dieser Neutronenabsorber vom Holz umgeben bleibt und daß dieses Holz nid1t\nin dem Maße in Mitleidenschaft gezogen wird, daß die verbleibende Dicke weniger als 9,2 cm oder\ndie kleinste äußere Abmessung des verbleibenden Holzes weniger als 28,5 cm beträgt.\n(2) Zu 1 ä s s i g e r I n h alt\nDer Inhalt darf die in den nachstehenden Tabellen bis X angegebenen zulässigen Mengen an spaltbaren\nStoffen nicht überschreiten; diese Mengen rimten sim\nnach der Natur des Stoffes,\nnach det maximalen Moderation,\nnach dem Höchstdurchmesser oder -volumen,\ndie sich ergeben würden, wenn die Verpackung Bedingungen unterworfen würde, die den unter Abs. (I) bj\ngenannten Prüfungen entsprechen.\nBem. Eine ins einzelne gehende Beredmung für irgendein Veri.andstücx nadl dem in Rn. 1621 angegebenen Sy~tem kann\njedoch weniger einschränkende Werle ergeben.\n:-.:-\nTabelle I\n\\1/ässerige Lösungen von Pluloniumnilral\nZulässige Masse Plutoniumnilral je Versandstück in Al,hängigkeit von der Dichte des für die Verpad,ung\nverwendeten Holzes\n1. 1.   Begrenzung durch den größten inneren Durchmesi.er des Innenbehälters\nHöchst-                 Dichte des Holzes höchstens 1,25 g 'cm' und mindesteni,\ndurc:hmesser            0,6     0,65    0,7     0,75    0,8      0,85     0,9    0,95    1,0   1,05  1,1    .15  1.2   1,25\ndes Innen-          1\nbehälteri.\n(cm)                   k~ Pu(NO~) 4 je Versandstück\n10,16\nunbeyrenzt\n-(\n0,044   0,108   0,171   0,232   0,291    0,348\nKeine Besduänkung\n0,40    0.46   0,51  0,55  0.59  0,63  0,66\n•\n0,69\n1. 2.   Begrenzung durdl das größte innere Volumen des Innenbehälteri.\nHochst-                Dichte des Holzes höchstens 1,25 g.'cm1 und mindestens\nvolumen ..             0,6      0,65    0,7    0,75    0,8      0,85      0,9    0,95   1,0   1,05  1,1   1,15  1,2   1.25\ndes Innen-           1\nbehälters\n(Liter)                kg Pu(NO~) 4 je Versandstück\n2               0,310   0,61    1,06    1,64    2,37     3,24      9,2    9,2    9,2   9,2   9,2   9,2   9,2    9,2\n3               0,096   0,271   0,50    0,77     1,42     1,55     9,2    9,2    9,2    9,2  9,2   9,2   9,2    9.2\n4               0,044   0,155   0,193   0,271   1,42     1,42      1.42   1,42   1,42  1.82  2,44  3,17   4,04  5,03\n5               0,044   0,108   0,173   0,240    1,42     U2       1.42   1.42    1,42 1,42  1,42  1,42   1.42  1.42\n7               0,044   0,108   0,171   0,232   1,42     1,42      l.42   1,42    1,42  1,42  l.42  1.42  1.42  1,42\nunbegrenzt             0,044   0,108   0,171   0,232   0,291    0.348     0,40   0,46   0,51  0,55  0,59  0,63   0,66  0,69","Nr. 13 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                        1127\nTabelle II\n\\.Yässerig~ Lösungen von l_lranylfluorid *) oder Uranylnitrat *)\nZulüssige Masse Urnn ;e Versandstück\nin A.b'1ü11gigkeit von der Dichte des für die Verpackung verwendeten Holzes\nII   1.   Begrenzung durch den größten inneren Durchmesser des bnenbehälters\nHöchst-                   Dichte des Hol.tes höchstens 1,25 g/cm1 und mindestens\ndurchmesser              0,6      0,65     0,7     0,75    0,8      0,85     0,9     0,95    1,0   1.05      1.1  1,15    1,2    1.25\ndes Innen-             1\nbehälters\n(cm)                      kg Uran je Versandstück\nJ0,16\nunbegrenzt\n-<\n0,084    0,120    0,157   0,193   0,231   0,267\nKeine Beschrinkung\n0,301  0,335   0,370 0,400     0,429 0,456  0,478\n•\n0,498\nII. 2.    Be91enzung durch das größte innere Volumen des Innenbehalters\nHöchst-                   Dichte des Holzes höchstens 1,25 glcm1 und mindestens\nvolumen                  0,6      0,65     0,7      0,75    0,8     0,85     0.9    0,95    1,0   1.05      1,1   1,15   1.2     1,25\ndes Innen-             1\nbehälters\n!Liter)                  kg Uran je Versandstück\n2                 0,152    0,380    0,66     1.01    1,47    2.00    2,66    3,50    4,64  6,04      7,62  9,39   11,3    13,3\n3                0,084    0,223    0,416    0,65   0,93     1,25     1,58   1.96    2,34  2,74      3,16  3,57     3,99   4,42\n4                0,08-4   0,120    0,157   0,193   0,231    0,27-4  0,356   0,-498  0,73  1,05      1,-47 2,02     2,70   3,55\n5                0,084    0,120    0,157   0,193   0,231    0,267   0,301   0,-495  0,57  0,66      0,74  0,84     0,92   1,02\n7                0,08-4   0,120    0,157    0,193  0,231    0,267    0,301  0,347   0,406 0,467     0,53  0,60     0,66   0,73\nunbegrenzt               0,08-4   0,120    0,157   0,193   0,231    0,267    0,301  0,335   0,370 0,400     0,429 0,456    0.478  0,498\n'\") Aus Uran, das kein U-233 und nicht mehr als 93,5 Gewic:htsprozent U-235 enthält.\nTabelle III\nNicht wasserstoffhaltige Uranverbindungen oder -gemische •), deren Uran-235-Konzentralion\nnJcht mehr beträgt als 4,8 g/cm1 ••)\n(einschließlidi nidit moderierten Uranmetalls,\ndas zu nidit mehr als 25 Gewiditsprozent mit Uran-235 angereichert ist)\nZulässige Masse Uran je Versandstück\nin Abhängigheit von der Dichte des für die Verpackung verwendeten Holzes\n111.t.     Begrenz1:1ng durch den gröftten inneren Durchmesser des lnnenbehilters\nHöchst-                            Dichte des Holzes höchstens J,25 g/cm 1 uDd mindestens 0,6 g/cm 1\ndurchmesser\ndes Innen-                  1\nbehälters\n(cm)                              kg Uran je Versandstüdt\n10,16                                                 Keine Beschränkung\nunbegreDzt                                                     0,69\nIII. 2.   Begrenzung durch das größte innere Volumen des Innenbehälters\nHöchst-                            Dichte des Holzes höchstens 1,25 g/cm1 und mindestens\nvolumen                           0,65             0,7              0,75            0,8            0,85          0,9\ndes Innen-                 1\nbehlilters\n(Liter)                           kg Uran je Versandstück\n3                          7,0              IO,O             12,2            14,5            14,5         14,5\n-4,8              7,8              7,8             7,8                          7,8\n\"5                          3,63              3,63             3,63            3,63\n7,8\n3,63         3,63\n7                          1,41              J,41              1,41           1,-41           1,-41         1,-41\nunbegrenzt                        0,69              0,69             0,69            0,69            0,69         0,69\n•) Aus Uran, das kein U-233 und nicht mehr als 93,5 Gewichtsprozent U-235 enthält .\n.. ) Gemische, die Beryllium oder Deuterium enthalten, sind nid1t zuqelassen; die Kohlenstoffmasse darf nicht mehr als das 5fdthe\nder zulässigen Masse Uran betraqen.","1128                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nTabelle IV\nNid1t wasserstoffhaltige Uranverbindungen oder -gemische *), deren Uran-235-Konzentration\nnicht mehr beträgt als 9,6 g/cm 2 ••)\n(einschließlich nicht moderierten Uranmetalls,\ndds zu nicht mehr als 50 Gewichtsprozenten mit Uran-235 angereichert ist)\nZulässige Masse Uran je Versandstück\nin Abhängigkeit von der Didite des lür die Verpackung verwendeten Holzes\nIV. 1.     Begrenzung durch den größten inneren Durdune55er des Innenbehilters\nHochst-                   Dichte des Holzes höchstens 1,25 g/cm1 und mindestens\ndurchmesser               0,6        0,65      0,7       0,15        0,8       0,85       0,9       0,95      1.0        1.05      1,1        1,15     J.2       J.25\ndes Innen-             1\nbehälters\n(cm)                      kg Uran je Versandstück\n1,5               -<                                                          Keine Beschränkung                                                             ~\n~\n8                 6         -<                                                Keine Beschränkung                                                             r\n....\n8,5               6          7         8         -<                           Keine Beschr!nkung\n~\n9                 6          7         8         9,2         10        II         -<                        Keine Beschränkung\n9,5               6          7         8         9,2         10        II          12        14       15         -<- Keine Beschränkung                ~\n10                  6         7         8          9,2        10        II          12        14       15         16        17          17      17        19\nunbegrenzt               0,69       0,69      0,69       0,69        0,69      0,69        0,69      0,69     0,69       0,69       0,69       0,69     0,69      0,69\nIV. 2.     Begrenzung durch das größte innere Volumen des Innenbehälters\nHöchst-                    Didlte des Holzes höchstens 1,25 g/cm1 und mindestens\nvolumen                   0,65              0,7                0,75                0,8                0,85             0,9                0,95             1,0\ndes Innen-             1\nbehälters\n(Liter)                   kg Uran je Versandstück\n3                  7                 8                  9,2                10                11                12                 14               14,5\n4                  4,8               7,8                7,8                  7,8               7,8              7,8                7,8              7,8\n5                  3,63              3,63               3,63                 3,63              3,63             3,63               3,63             3,63\n7                  1,41              1,41               1,41                 1,41              1,41             1.41               1,41             1.41\nunbegrenzt                0,69              0,69               0,69                 0,69              0,69             0,69               0,69             0,69\n•) Aus Uran, das kein U-233 UDd nldit mehr als 93,5 Gewidltsprozent U-235 enthält .\n.. ) Gemische, die Beryllium oder Deuterium enthalten, sind nicht zugelassen; die Kohlenstoffmasse darf nicht mehr als das 51ache der\nzulc\\ssigen Masse Uran betragen.\nTabelle V\nUranmetall ohne Moderator*)\nZulässige Masse Uran je Versandstück\nin Abhängigkeit von der Dichte des für die Verpackung verwendeten Holzes\nV. 1.     Begrenzung durch den größten inneren Durchmesser des Innenbehälters\nHöchst-                   Dichte des Holzes höchstens 1,25 g/cm1 und mindestens\ndurdimesser               0,6       0,65      0,7       0,75       0,8       0,85        0,9       0,95     1,0        1,05      l,l         1,15     1,2       l,25\ndes Innen-            1\nbehällers\n(cm)                      kg Uran je Versandstück\n6                  -<                                                         Keine Beschrlnkung                                                                ,\n~\n6,5                6         7         --(                                              Keine Beschränkung\n10\n7\n7,5\n6\n6\n6\n7\n7\n7\n8\n8\n8\n9,2\n9,2\n9,2\n10\n10\n10\n-<\n11\nII\n12\n12\n14\n14\nKeine Beschränkung\n15\n15\n16\n16\n17\n17\n17\n17\n17\n17\n19\n19\n•\nunbegrenzt                0,69      0,69      0,69      0,69         0,69       0,69       0,69       0,69     0,69       0,69      0,69      0,69     0,69       0,69\nunbegrenzt .. ,           6         7         8         9,2         10        II          12        14       15         16        17         17       17        19\nV. 2.    Begrenzung durch das größte innere Volumen des Innenbehälters\nHöchst-                    Dichte des Holzes höchstens 1.25 g/cm 3 und mindestens\nvolumen                   0,6       0,65      0,7       0,15       0,8        0,85        0,9       0,95     1,0        1,05      1,1        1.15     1,2        1.25\ndes Innen-            1\nbehälters\n(Liter)                   kg Uran je Versandstück\n2                   6         7         8         9,2        10        11          12        14       15         16         17         17       17        19\n2                   6         7         8         9,2        10         11         12        14       14,5       14,5       14,5       14.5     14,5      14,5\n7,8        7,8          7,8       7,8         i,8       7,8      7,8         7,8      7,8        7,8      7,8        7,8\n•5                  6\n3,63\n7\n3,63      3,63      3,63         3,63       3,63       3,63      3,63     3,63      . 3,63     3,63       3,63     3,63        3,63\n7                  1,41      1,41      1,41        •\n1, I         1,-41      1,-41      1.41      1,41     1.41        1,41     1,41       1,41     1,41        1,41\n0,69\nunbegrenzt                0,69      0,69      0,69      0,69         0,69      0,69        0,69      0,69     0,69       0,69      0,69       0,69     0,69\nunbegrenzt .. ,           6         7         8         9,2         10        11          12        14       15         16        17         17       17        19\n•) Uran, das kein U-233 und nicht mehr als 93,5 Gewichtsprozent U-235 enthält.\n••) Diese größeren Massen gelten für spaltbare Stoffe in Form massi,·er Metallstücke im Gewid1t von mindestens 2 kg, die keine ein-\ngebuchteten Oberflächen haben.","Nr.13-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17.März 1967                                                                                  1129\nTa belle VI\nUranverbindungen oder -gemische •),\nt .         . ...1.t      h\nderen U ran- onzentra 10n mu1 me r etragt a s - - - - - - g cm\nK                                            b      ..        1         26,44         /     i\nH/U + 1,41\nZulässige Masse Uran je Ve1sandstück\nin Abhängigkeit von de1 Dichte des iü1 die Ve1packung ve1wendeten Holzes\nVI. 1.   Begrenzung durch den gröllten inneren Durdunesser des Ionenbehälters\nHöchst-               Dichte des Holzes höchstens 1,25 g/cm• und mindestens\ndurchmesser           0,6       0,65       0.1       0,75      0,8          0,85       0,9         0,95       1,0      1,05    1,1         1,15      1,2      1,25\ndes Innen-          1\nbehilters\n(cm)                  kg Uran je Versandstüdt\n6               -<                                                          Keine Beschrinkung                                                             L\n::\n6,5             2,80      6.0       ~                                                 Keine Beschrinkung\n7               2,80      6,0       6,0       6,0        6,0          ~                                 Keine Beschr6nkung                                 ::r\n7,5             2,80      6,0       6,0       6,0        6,0          6,0        6,0         14         15       15,2    15,2        15,2     15,2      15,2\n10               0,330     0,87       1,10     1,80       2,50         3,50       4,6          7,1        7,7      9,6    11,6        13,I      16,1     18,3\nunbegrenzt            0,084     0,120     0,157     0,193      0,231        0,267      0,301        0,335      0,370    0,400   0,429       0,45&     0,471    0,491\nVI. 2.   Begrenzung durch das größte innere Volumen des Innenbehälters\nHöchst-               Dichte des Holzes höchstens 1,25 g/cm• und mindestens\nvolumen               0,6       0,65       0,7       0,75      0,8          0,85       0,9        0,95        1,0      1,05    1,1         1,15      1,2      1,25\ndes Ionen•          1\nbehälters\n(Liter)               kg Uran je Versandstüdt\n2               0,152     0,380      0,66      1,01      1,47         2,00       2,66        3,50       4,64     6,04    1,62        9,39      11,3     13,3\n3               0,08-4    0,223      0,416     0,65      0,93         1,25       1.58        1,96       2,34     2,74    3,16        3,57       3,99     4,42\n4               0,084     0,120      0,157     0,193     0,231        0,274      0,356       0,498      0,73     1,05    1,47        2,02       2,10     3,55\n5               0,084     0,120      0,157     0,193     0,231        0,267      0,301       0,495      0,51     0,66    0,74        0,84       0,92     1,02\n7               0,084     0,120     0,157     0,193      0,231        0,267      0,301       0,347      0,406    0,467   0,53        0,60       0,66     0,73\nunbegrenzt            0,08.C    0,120     0,157     0,193     0,231         0,267      0,301       0,335      0,370    0,400   O,.c29      0,456      0,478    0,498\n•; Aus Uran, das kein U-233 und nicht mehr als 93,5 Gewichtsprozent U-235 eoth61t.\nTabelle Vll\nNidit wasserstoffhaltige Plutonlumverbindungen oder -gemisdie,\nderen Plutonium-239-Konzentratlon nicht mehr beträgt als 10 g/cm1 •)\nZulässige Masse Plutonium je Versandstück\nin Abhängigkeit von der Dichte des für die Verpackung verwendeten Holzes\nVll. 1.   Begrenzung durch den größten inneren Durchmesser des Ionenbehälters\nHöchst-                              Dichte des Holzes höchstens 1,25 g/cm1 und mindestens\ndurcbmesse1                          0,6         0,65          0,7              0,75         0,8            0,95        1,05        1,1          1,15        1,25\ndes Innen-                   1\nbehilters\n(cm)                                 lr.g Plutonium je VersandstQdf.\n6\n6,5                            3,60\n•4,2            ~\nKeine Beschr6nkung\nKeine Besdirlnkung\nL\n::\n:.\n1\n7,5\n3,60\n3,60\n4,2\n4,2\n4,7\n4,7\n5,3\n5,3\n~\n5:9             7,1         ,._\nKeine Besdu6.nkuog\nKeine Besdiriokung         ---•\n10                              3,60         4,2           4,7             5,3          5,9             7,1         1,1         8,3          8,6         8,9\nunbegrenzt                           0,405        0,405        0,405            0,405        0,405           0,405       0,405       0,405        0,405       0,405\nVII. 2.   Begrenzung durch das größte innere Volumen des Ionenbehälters\nHödlst-                               Dichte des Holzes hödlstens 1,25 g/cm• und mindestens\nvolumen                               0,6                           0,65                              0,7                       0,75                        0,8\ndes Ionen-                    1\nbeh!ilters\n(Liter)                                kg Plutonium je Versandstüdt\n3                               3,60                          4,2                                4,7                      5,3                         5,9\n.c                              3,60                           3,84                              3,84                     3,84                        3,84\n5                               2,44                           2,44                              2,44                     2,44                        2,«\n7                                1,20                          1,20                              1,20                     1,20                        1,20\nunbegrenzt                            O,.C05                        o,.cos                            0,405                     0,.C05                      0,.C05\n•) Gemische, die Beryllium oder Deuterium enthalten, sind nidlt zugelassen; die Kohlenstoffmasse da.rf nldlt mehr als J/10 der zuläs-\nsigen Masse Plutonium betragen.","1130                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nT ab e 11 e VIII\nPluloniummetaJI ohne Moderator\nZulässige Masse Plulonium je Versandstück\nin A/Jllängigkeil von der Dichte des für die Verpackung verwendeten Holzes\nVIII    1    Beg1enrn11g durch den großten inneren Durchmesser des Innenbehillers\nHochst-                                      Dichte des Holzes höchstens 1,25 g/cm1 und mindestens\ndu,chmesser                                  0,6                 0,65                0,7                 0,75              0,8                0,85\ndes Ionen-                             1\nuehällers\n(cm)                                         kg Plutonium je Versandstück\n4                                     3,20                -<                              Keine Beschriinkung                                 .\n~\n10                                     3,20                3,60                3,90                .C,2               .c ..c             .C,5\nunbegrenzt                                   0,.C05              0.405               0,405               0,405              0,405              0,405\nunbegrenzt    0\n)                            3,20                3,60                3,90                4,2                4,4                4,5\nVill. 2.     Begrenzung durch das größte innere Volumen des lnnenbehiillers\nHochst-                                       Dichte des Holzes höchstens 1,25 glcm' und mindestens\nvolumen                                     0,6                  0,65               0,7                 0,75               0,8                0,85\ndes Innen-                             1\nbehälters\n(Liter)                                      kg Plutonium je Versandstüdc\n3                                    3,20                 3,60               3,90                4,2                 4,4                4,5\n4                                    3,20                3,60                3,84                3,84                3,84              3,8-4\n5                                    2,44                2,44                2.«                  2,44              2,44                2,44\n7                                    1,20                 1.20               1,20                 1,20               1,20               1.20\nunuegrenzt                                  0,405               0.405               0,405                0,405              0,405              0,405\nunbegrenzt •1                               3,20                 3,60               3,90                4,2                4,4                 4,5\n•1 Diese g10Beren Massen gelten für spaltbare Stoffe in Form massiver Metallstüdce im Gewicht von mindestens 2 kg, die Ir.eine ein-\ngebuchtete,, Oberflächen haben.\nTa belle IX\nPlutoniumverbindungen oder -qemische, deren Plutonium•Konzentration\n26 56\nnicht mehr beträgt als                        •           g/cmS\nH/Pu + 1,35\nZulässige Masse Plutonium je Versandstück\nin Abhängigkeit von der Didite des für die Verpackung verwendeten Holzes\nIX. 1.     Begrenzung durch den größten inneren Durchmesser des Innenbehälters\nHod1~t-                   Dichte des Holzes höchstens 1,25 g 1cm 1 und mindestens\ndurd1messer               0,6     0,65     0,7        0,75    0,8        0.85     0,9        0,95      1,0       1,05    1.1         1,15   1,2          1,25\ndes Innen-            1\nhehälters\nfern)                    kg Plutonium je Versandstüdc\n4                 -<                                                    Keine Beschränkung                                                           •\n5\n6\n3,2\n2,80\n3,60\n3,60\n3,90\n3,90\n4,2\n4,2\n4.4\n4.4\n--(\n4,5       4,5       4,5\nKeine Beschränkung\n4,5        4,5    4,5         4,5    4,S          4,5\n•\n6,5                2,50     3,40    3,80       .C,2     4,4        4.5      4,5       .C,5      4,5        4,5    4,5         4,5    4,S          4,5\n7                  2,20     3,10    3,70       4,2      4,4        4,5      4,5       4,5       4,5        4.5    4,5         4,5    4,5          4.5\n7,5                1,90     2,70    3,40       4,1      4,4        4,5      4,5       4,5       4,5        4.5    4,5         4,5    4,5          4,5\n8                  1,60     2,30    3,00       3,80    4,4         4,5      4,5       4.5       4,5        4,5    4,5         4,5    4,5          4,5\n8,5                1,30     1.80    2.40       3,20     3,80       4,3      4,5       4,5       4,5        4,5    4,5         4,5    4,5          4,5\n9                  0,97     1,30    1,80       2,40    3,00        3,40     3,60      3,80      4,0        4,2    4,4         4,4    4,4          4,4\n9,5                0,65     0,88    1.20        1,50    1.90       2.20     2,40       2,60      2.80      3,10   3,60        4,4    4,4          4.4\n10                  0,330    0,42    0,50       0,58    0,70        0,83     0.99       1,20      1.50      ).90   2,70        3,90   4,5          4.S\nunhcf!renzt               0,022    0,053   0.084      0,\\14   .J, 143     0,171    0,199     0.226     0,2S0      0,274  0,294       0,311  0,327        0,339\nIX. 2.    Begrenzung durch das größte innere Volumen des Innenbehälters\nHod1~t-                   Dichte des Holzes höchstens 1.25 g/cm1 und mindestens\nvolumen                   0,6     0,65    0,7        0,75    0,8         0,85     0,9        0,95      1.0        1.05   1,1         1,15   1.2          1.25\ndes Innen-            1\nl)ehälters\n(Liter)                  kg Plutonium je Versandstüdc\n2                 0,152    0,309    0,52       0,80    1,16        1,59     4,5        4,5      4,5        4,5    4,5         4,5    4,5          4,5\n3                 0,047    0,133    0,247      0,380   0,700       0,76     4,5       4,5       4,5        4,5    4,5         4,5    4,5          4,5\n4                 0,022    0,076    0,095      0,133   0,700       0,700    0,700     0,700     0,700      0,89   1.19        1,55   1,98         2,47\n5                  0,022   0,053    0,085      0,118   0,700       0,700    0,700     0,700     0,700      0,700  0,700       0,700  0,700        0,700\n7                  0,022   0,053    0,084      0,114   0,700       0,700    0,700     0,700     0,700      0,700  0,700       0,700  0,700        0,700\n1111bcg1enzt              0,022   0,053    0,084      0, 114  0,143       0,171    0,199     0,226     0,250      0,274  0,294       0,311  0,327        0,339","Nr. 13 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                         1131\nTabelle X\nWässerige Lösungen von Uran-233-Nitrat und Uran-233-Fluorid\nZulässige Masse Uran je Versandstück\nin Abhängigkeit von der Dichte des für die Verpackung verwendeten Holzes\nX. 1.   Begrenzung durch den größten inneren Durchmesser des Innenbehälters\nHöchst-                Dichte des Holzes höchstens 1,25 glcms und mindestens\ndurchmesser           0,6      0,65    0,7     0,15    0,8       0,85     0,9      0,95   1,0      1.05  1,1     1.15  1,2  1.25\ndes Innen-          1\nbehilters\n(cm)                  kg Uran je Versandstüä:\n9                ~\nKeine Beschränkung                                        •\n9,5             0~035    0,067  -<                                       Keine Beschränkung                               •\n10\nunbegrenzt\n0,035\n0,035\n0,067\n0,067\n0,100\n0,100\n~\n0,134   0,169    0,200    0,231\nKeine Beschränkung\n0,261   0,289  0,316  0,340   0,361 0,371\n•\n0,:!91\nX. 2.   Begrenzung durch das größte innere Volumen des Innenbehälters\nHöchst-                Dichte des Holzes hödlstens 1,25 g.'cms und mindestens\nvolumen               0,6      0,65    0,7     0,75    0,8       0,85     0,9     0,95    1,0     1,05  1.1     1,15  1,2   l.~5\ndes Innen-          1\nbehälters\n(Liter)               kg Uran je Versandstüä:\n2               0,152    0,309  0,475    0,71    0,99     1,33      1,71    2,11    2,54    2,99  3,44    3,94  4,41  4,8\n3               0,085    0,133  0,180    0.228   0,285    0,332     0,389   0,446   0,50    0,56  0,60    0,67  0,73  0,78\n4               0,085    0,109  0,133    0,175   0,213    0,256     0,304    0,356  0,408   0,460 0,51    0,57  0,63  0,69\n5               0,035    0,076  0,ll4    0,152   0,190    0,223     0,256   0,292   0,323   0,356 0,389   0,422 0,451 0,484\n1               0,035    0,073  0,109   0,142   0,175     0,204    0,235    0,263   0,289   0,318 0,342   0,368 0,394 0,420\nunbegrenzt            0,035   0,067   0,100   0,134   0,169     0,200    0,231    0,261  0,289   0,316  0,340   0,361 0,377 0.391\n1623-\n1640\nTeil C\nPrüfmethoden\nI. Verpadrnng\nAllgemeines\n(l) Die Prüfungen müssen an Serienmustern oder Prototypen der betreffenden Verpackung vorgenommen                                  1641\nwerden. Der Nadlweis, daß das Bauartmuster den gestellten Anforderungen entspricht, kann j<'cioch auch\ndurdl Berechnungen oder eine andere zwec:kmäßige Methode erbrac:ht werden.\n(2) Z a h 1 d e r z u p r ü f e n d e n S e r i e n m u s t e r o d e r P r o t o t y p e n\nAus Gründen sowohl der Wirtschaftlichkeit als audl der Sicherheit soll sidl die Anzahl der zu prüfenden\nSerienmuster oder Prototypen danach richten, wieviele Verpackungen einer bestimmten Art hergestellt und\nverwendet werden, wie oft sie verwendet werden und wie hoch die Gestehungskosten bei sehr teuren\nVerpackungen im einzelnen Falle sind. Für die zu prüfenden Serienmuster und die auf Grund eines Entwurfs\nhergestellten Prototypen ist ein Prüfungsplan aufzustellen, aus dem die Prüfungen, die tatsächlich vor-\ngenommen werden müssen, ihre Reihenfolge und die Anzahl der erforderlichen Serienmuster oder Proto-\nl ypen hervorgehen. Je nadl dem Ergebnis der Prüfungen muß gegebenenfalls eine größere Anzahl verlangt\nwerden, damit den Vorschriften über die Methoden hinsichtlich des maximalen Sdladens entsprochen wird\n(3) V o r b e r e i tu n g e in e s Se r i e n m u s t e r s o d e r P r o t o t y p s f ü r d i e Pr ü f u n g\na) Bevor eine Verpackung geprüft wird, muß sie untersucht werden, damit Mängel oder Schäden ff'st-\ngestellt und vermerkt werden können, so vor allem:\n1. Abweichungen von den Besc:hreibungen und Zeichnungen;\n2. Konstruktionsfehler;\n3. Korrosionserscheinungen oder andere Qualitätsverschlechterungen;\n4. Verformung einzelner Teile.\nb) Die Verpackung muß von Schmutz und Feuc:htigkeitsniederschlag befreit werden.\nc) Die zu prüfende Verpackung muß den für die Beförderung zu verwendenden Verpackungen genau\nentspredlen und daher mit allen nötigen Befestigungsvorridltungen, Umhüllungen, Lattenverschlägen\noder anderen äußeren Ausrüstungsteilen versehen sein. Der Inhalt des Musterversandstücks soll\nmöglimst genau den Eigenschaften des in der Verpackung zu befördernden radioaktiven Stoffes\nentsprechen. Die Wirkung der Selbsterwärmung durch radioaktiven Zerfall kann gesondert berechnet\nwerden, wobei jedoch dem Ergebnis der Freifallprüfung und der Erhitzungsprobe Redlnung zu tragen","1132                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nist. Dem Inhalt kann ein geeigneter radioaktiver Stoff beigegeben weiden. Das Gewicht des zu\nprüfenden Musterversandstückes muß dem Gewicht des richtigen Versandstückes entsprec:hen (Ver-\npackung + Inhalt).\nd) Die did1te Umschließung muß klar feststellbar sein.\ne) Die äußeren Teile der Verpackung müssen klar feststellbar sein, so daß leic:ht und ohne Verwec:hs-\nlungsgefahr auf sie Bezug genommen werden kann.\n(4) Prüfung der Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Strahlen-\nabschirmung\nNachdem das Musterversandstück irgendeiner der in Rn. 1642 bis 1651 vorgesehenen Prüfungen unter-\nworfen wurde, muß auch noch bewiesen werden, daß die Umschließung und die Wirkung der Strahlen-\nabschirmung in dem Maße erhalten geblieben sind, als dies für die betreffende Art Verpackung erforderlich\nist. Eine Möglichkeit, diesen Beweis zu erbringen, besteht darin, die in Rn. 1652 vorgesehenen Prüfungen\nin bezug auf die Umschließung und die Wirkung der Strahlenabschirmung vorzunehmen.\nMethoden für die 1n Rn. 452 (3) l), (5) a) und (6) a), 455 (1) b), (3), (4) a) und d), (6) b) und c}, 456 (6), (7) a)\n1. und b) 2., (9), (10) a) und b) 2. und 1622 (1) b) vorgesehenen Prüfungen\n1642     Das Musterversandstück muß allen nachstehend genannten Prüfungen unterzogen werden, von denen es\nnicht ausdrücklich befreit ist. Ein Muster ist nacheinander mindestens zwei der genannten Prüfungen zu\nunterwerfen, von denen es nicht ausdrücklich befreit ist.\nFreifallprüfung nach Besprengung mit Wasser\n1643      (1) Ausnahmen:\nVerpackungen, deren äußerste Umschließung ganz aus Metall, Holz, Keramik, Kunststoff oder irgendeiner\nKombination dieser Stoffe besteht, sind von dieser Prüfung ausgenommen.\n(2) P r ü f v e rf a h r e n\na) i) Das Musterversandstück, das mit seiner Grundfläche auf ebenem Boden aufliegt, wird von allen\nvier Seiten, wie unter d) hiernach beschrieben, während 30 Minuten aus jeder Richtung mit Wasser\nbesprengt, wobei die Richtungsänderung so rasch wie möglich erfolgen soll; oder\nii) das Musterversandstück, das mit seiner Grundfläche auf ebenem Boden aufliegt, wird während\nmindestens 30 Minuten gleichzeitig aus allen vier Richtungen, wie nachstehend unter d) beschrieben,\nbesprengt.\nb) Das nicht getrocknete Musterversandstück wird der in Rn. 1644 beschriebenen Prüfung im freien Fall\naus 1,2 m Höhe unterzogen, und zwar sofort nach der Besprengung, wenn das Verfahren unter a) i)\nangewendet wurde, oder beim Verfahren unter a) ii) 1¼ bis 21/! Stunden nach der Besprengung.\nc) Das Wasser muß gemäß den folgenden Bestimmungen mit einem Drude von 2 ± 0,3 kg/cm! ausgespritzt\nwerden.•):\ni) der Wasserstrahl muß einen Wasserkegel bilden, dessen Winkel am Scheitelpunkt, am Ende der\nDüse gemessen, 35° beträgt;\nii) die Wassermenge jedes Strahls soll 230 ± 23 Liter/Stunde betragen;\niii) mehr als SO •to der Wassertropfen mussen einen Durchmesser von 3 bis 5 mm haben.\nd) Der Strahl muß abwärts aus einer Entfernung von 2,4 m (von der Düse bis zu einer Ecke oder einem\nRand des Musterversandstücks gemessen) unter einem Winkel von 45° zur Horizontalen auf das\nMusterversandstück einfallen, wobei die Achse des Strahls, wie nachfolgend beschrieben, in einer\nvertikalen Ebene liegen soll:\ni) bei rechteckigen Musterversandstücken schließt diese Ebene die Diagonale zwischen der visierten\nund der dieser gegenüberliegenden Ecke ein;\nii) bei zylinderförmigen Musterversandstücken, die auf einer ihrer ebenen Flächen stehen müssen,\nsoll der Strahl nacheinander aus vier senkrecht aufeinander stehenden Richtungen einfallen.\nDas Wasser muß sofort ablaufen, so daß das Versandstück nic:ht in einer Wasserlache steht.\nFreifallprüfung\n1644      (1) Ausnahmen:\nFlaschen für Gase, die unter einem Druck von mehr als 7 kg cm~ verdid1tet wurden, sind von dieser\nPi üfung ausgenommen.\n(2) Prüf verfahren\na) Das Musterversandstück muß so auf die Aufprallplatte fallen, daß es hinsichtlidl der zu prüfenden\nSicherheitsfakto1en den größtmöglid1en Schaden erleidet.\n•j  Um den lü, diese Probe erforderlichen Bedingungen zu entsprechen. kann man z. B. eine Düse verwenden, deren Ende aus einer\n1,6 mm dicken Scheibe aus rostfreiem Metall bestteht. 1),, s~ ::,d1e1be soll 36 Locher von I mm Durd1messer aulweisen. die in kon-\nzent1isd1en K1eisen wie folgt regelmäßi~ angeo1dnct sind:\n16 Löcher in einem Kreis mit einem Radius               von 25 mm\nB Löcher in einem Kreis mit einC'•n R,111,us           von 1q mm\nB Lodic, in e,nem F          i 1 ,.         i .,., · ~ ,.,n 13 :11rn\n4 Löd1er in e,uern K ,           ,·.1,,•111 R,1d1us    von   6 mm","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                 1133\nb) Die Fallhöhe, vom untersten Teil des Musterversandstückes bis zur Oberflädie der Aufprallplatte\ngemessen, muß 1,2 m betragen.\nc) Im Falle von rediteckigen Musterversandstücken aus Pappe oder Holz mit einem Gewicht von nicht\nmehr als 50 kg muß überdies an einem besonderen Muster eine Prüfung im freien Fall aus einer Höhe\nvon 30 cm auf jede Ecke des Musterversandstückes vorgenommen werden.\nd) Im Falle von zylinderförmigen Musterversandstücken aus Pappe mit einem Gewicht von nicht mehr\nals 100 kg muß überdies an einem besonderen Muster eine Prüfung im freien Fall aus einer Höhe von\n30 cm auf jedes Viertel der beiden Ränder vorgenommen werden.\ne) Im Falle von Versandstüdcen der Nuklearen Sicherheitsklasse II muß das Musterversandstück, das\ngemäß der Vorschrift unter b) geprüft werden soll, zuerst einer Prüfung im freien Fall aus 30 cm\nHöhe auf jede Ecke oder bei zylinderförmigen Musterversandstücken auf jedes Viertel der beiden\nRänder unterworfen werden.\n(3) Auf p r a 11 platte\nDie Aufprallplatte muß eine starre, glatte, ebene Oberfläche haben und horizontal liegen. Es kann sich\ndabei z.B. um die obere Seite eines Bioeies aus einem Material handeln, dessen Masse ausreicht, um alle\nSchläge ohne merkliche Bewegung aufzufangen. Die Oberfläche der Aufprallplatte kann mit einer Schutz-\nplatte aus Stahl bedeckt sein.\nDruckprüfung\nPrüfverfahren\nDas Musterversandstück wird während mindestens 24 Stunden der Einwirkung einer Druckkraft ausgesetzt,           1645\ndie dem größeren der beiden nachstehenden Werte entspricht: fünfmal dem Gewicht des Versandstücks oder\n1 300 kg/m! multipliziert mit der in Quadratmetern angegebenen vertikal projizierten Aäche des Versand-\nstücks. Diese Kraft muß gleichmäßig auf zwei gegenüberliegende Seiten des Versandstücks einwirken, von\ndenen eine die normalerweise als Boden benützte Seite des Versandstücks ist.\nDurdlstoßprüfung\nPrüfverfahren\n(1) Das Musterversandstück wird auf eine harte, flache, horizontale Unterlage gestellt, die sich während        1646\ndes Versuches nicht merklich verschieben darf.\n(2) Eine 6 kg schwere Stange mit 32 mm Durchmesser, deren unteres Ende halbkugelförmig ist, wird mit\nvertikal gerichteter Längsachse so über dem Musterversandstück fallen gelassen, daß ihr Ende in die Mitte\ndes schwächsten Teils der Verpackung und, wenn sie weit genug eindringt, die diche Umschließung trifft.\n(3) Die Fallhöhe, vom unteren Ende der Stange bis zur Oberfläche der Verpackung gemessen, muß t m\nbetragen. Die Stange darf sich während des Versuches nicht merklich verformen.\nMethoden für die in Rn. 452 (5) b) und c) vorgesehenen Prüfungen\n(l) Ausnahmen                                                                                                   1647\nVon dieser Prüfung sind ausgenommen:\na) für die Aufnahme von Flüssigkeiten bestimmte A-Verpadc.ungen, die den Vorschriften der Rn. 452\n(5) b) 1. oder 2. entsprechen;\nb) für die Aufnahme von Tritium mit einer Aktivität von weniger als 200 Ci oder von anderen Gasen\nmit einer Aktivität von weniger als 20 Ci bestimmte dichte Umschließungen der A-Verpadc.ungen.\n(2) P r ü f v e r f a h r e n\na)    i) Bei A-Verpackungen für Flüssigkeiten läßt man das Musterversandstück so auf die Aufprallplatte\nfallen, daß die dichte Umschließung den größtmöglid:>.en Schaden erleidet.\nii) Bei A-Verpackungen für Gase läßt man die dichte Umschließung so auf die Aufprallplatte fallen.\ndaß sie den größtmöglichen Schaden erleidet\nb) Die Fallhöhe, vom unteren Teil des Musterversandstückes (im Fall unter a) i)] oder der dichten Um-\nschließung (im Fall unter a) ii)J bis zur Oberfläche der Aufprallplatte gemessen, muß 9 m betragen.\n(3) Aufprallplatte\nDie Aufprallplatte muß eine ebene, horizontal liegende Oberfläche haben, die so beschaffen sein muß, daß\nihr beim Aufprall wachsender Widerstand gegen eine Verschiebung oder Verformung den am Muster-\nversandstüdc (oder an der dichten Umsd:>.ließung) auftretenden Schaden nicht merklich vergrößert. Diese\nOberfläche kann z.B. aus einer Stahlplatte bestehen, die mit einem Betonblock verbunden ist, wobei die\nMasse des Betonblodc.s mindestens zehnmal größer sein muß als die des zu prüfenden Versandstüdc.musters.\nDer Betonblock muß auf einer festen Unterlage stehen, und die mindestens 1,25 cm didc.e Stahlplatte muß\nin frischen Beton eingeschwemmt werden, damit sie gut anhaftet.\nMethoden für die in Rn. 452 (3) i) und (6) a), 455 (1) b), (4) a), d), f) und h), (6) b), 456 (7) a) l. und b) 2.,\n(10) a) und b) 2. und 1622 (1) b) vorgesehenen Prüfungen\nDas Musterversandstück muß den sich addierenden Einwirkungen der mechanischen Prüfung gemäß                     1648\nRn. 1649, der Erhitzungsprüfung gemäß Rn. 1650 und, sofern es nicht ausdrücklich davon befreit ist, der\nImmersionsprüfung gemäß Rn. 1651, und zwar in der hier angegebenen Reihenfolge, unterzogen werden.\n1","1134                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nMechanische Prüfung\n1649      (1)    Ausnahmen: keine.\n(2) Die Prüfung besteht aus den zwei nachfolgenden Fallversuchen, deren Reihenfolge so gewählt werden\nmuß, daß die Schäden, die das Musterversandstück erleidet, bei der nachfolgenden Erhitzungsprüfung die\ngrößtmögliche Wirkung hervorrufen. Diese beiden Fallversuche sind in den Abs. (3} und (4) beschrieben.\n(3} a) Das Musterversandstüdc muß so auf die Aufprallplatte fallen, daß es den größtmöglichen Schaden\nerleidet.\nb) Die Aufprallplatte muß der Beschreibung in Rn. 1647 (3) entspredlen.\nc} Die Fallhöhe, vom untersten Teil des Musterversandstüdcs bis zur Oberfläche der Aufprallplatte\ngemessen, muß 9 m betragen.\n(4)   a) Das Musterversandstüdc muß so auf den Aufprallkörper fallen, daß es den größtmöglichen Schaden\nerleidet.\nb) Der Aufprallkörper ist ein massiver Flußstahlzylinder von 15 ± 0,5 cm Durchmesser, der auf einer\nAufprallplatte gemäß Rn. 1647 (3) senkrecht und fest montiert ist. Die Aufprallfläche des ZyJinders\nmuß eben und waagredlt sein; die Abrundung der Kante darf hödlstens einen Radius von 6 mm\nbesitzen. Die freie Länge des Zylinders muß 20 cm sein, sofern nicht ein längerer Zylinder einen\ngrößeren Schaden verursachen würde; in diesem Fall muß er so lang sein, daß er den größtmöglichen\nSdladen verursadlt.\nc) Die Fallhöhe, vom untersten Teil des Musterversandstücks bis zur Aufprallfläche des Zylinders\ngemessen, muß 1 m betragen.\nErhitzungsprüfung\n1650       (1) Ausnahmen: keine.\n(2) Eine Erhitzungsprüfung wird als befriedigend angesehen, wenn die in das Musterversandstück ein-\ndringende Wärmeenergie nicht geringer ist, als wenn das ganze Versandstück während 30 Minuten einer\nUmgebungstemperatur von 800° C, wobei der Strahlungskoeffizient 0,9 beträgt, ausgesetzt würde, wobei\nangenommen wird, daß die Außenseiten des Versandstücks einen Absorptionskoeffizienten von 0,8 haben.\nWenn die Verpackung mit einer Wärmeisolierung versehen ist, die bei anderen Bedingungen, als sie sidl\nbei den Prüfungen gemäß Rn. 1643 bis 1646 und 1649 ergeben würden (z.B. bei brüskem Verrutschen des\nVersandstückes), teilweise verlorengehen kann, wird außerdem angenommen, daß durch diese Isolierung\nnur 50 ¼ der Oberfläche der Verpackung geschützt ist.\n(3) Prüf verfahren\nDas nachstehend beschriebene Verfahren für die Erhitzungsprüfung wird als den im vorstehenden Abs. (2)\nangeführten Bedingungen entsprechend erachtet:\na) Das Musterversandstück, dessen Temperatur der Umgebungstemperatur entspricht, wird einem offenen\nFeuer ausgesetzt, das den Bedingungen im folgenden Unterabsatz b) entspricht. Das Versandstüdc\nwird so angebracht, daß sich sein Boden 1 m über dem Boden des Gefäßes befindet, das den Brennstoff\nenthält. Die Vorrichtung, mit der das Versandstück gehalten wird, muß so beschaffen sein, daß nur\nein unwesentlicher Teil seiner Oberfläche der direkten Einwirkung des Feuers entzogen ist. Die Lage\ndes Versandstückes muß derart sein, daß der größtmöglidie Schaden entsteht.\nb) Das Feuer wird durch die an der freien Luft stattfindende Verbrennung eines Erdöldestillats erzeugt,\ndas durdl Destillation bei einer Höchsttemperatur von 330° C gewonnen wurde, einen Flammpunkt\nvon mindestens 46° C und einen Brennwert (oberen Heizwert) von 11 100 bis 11 700 kcal/kg besitzt.\nDas Feuer muß so brennen, daß alle Seiten des Versandstücks einer hellen Flamme von mindestens\n0,7 m und hödistens 3 m Dicke ausgesetzt sind. Das Gefäß muß so tief sein, daß der Brennstoff\nfast bis zum Rand reimt.\nc) Das Feuer muß unter den vorstehend beschriebenen Bedingungen während 30 Minuten auf das Ver-\nsandstück einwirken. Dieses darf frühestens nach drei Stunden künstlich abgekühlt werden, sofern\nnicht mittels eines Thermoelementes oder auf andere Weise bewiesen wird, daß die Innentemperatur\nzu fallen begonnen hat.\nImmersionsprüfung\n1651       (1) Ausnahmen: Alle Versandstücke ohne die der Nuklearen Sicherheitsklassen I und II.\n(2) Prüf verfahren\na) Die zu prüfenden Verbindungsstellen*) sind während mindestens 8 Stunden mindestens 90 cm tief\nin Wasser einzutauchen.\nb) Vor dem Eintauchen soll die Temperatur des Musterversandstücks 5 bis 15° C höher sein als die-\njenige des Wassers.\n•1 Unter de~ Ausdrudc .zu prüfe~de Verbindung~stelle\"_ ist die_ Gesamtheit der Verbindungsstellen zu verstehen, die sich am glei-\nchen Gelaß der Verpackung befinden. Mao beginnt mit dem außersten Gefäß und setzt die Prufung fort bis mdn zu einem Gcl.iß\nkommt, das dicht ist.                                                                             '","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                             1135\nPrüfung der Umschließung und der Strahlenabsdtirmung\n(1) Didttheitsprüfung                                                                                              1652\nEs kann auf Grund irgendeines für die Prüfung der Dichtheit allgemein anerkannten Verfahrens nachge-\nwiesen werden, daß den Vorschriften der Rn. 1641 (4) entsprochen wurde.\n(2) Prüfung der Wirksamkeit der Strahlenabschirmung\na) Für Typ-A- und B-Verpackungen im Anschluß an die in Rn. 1642 bis 1646 beschriebenen Prüfungen.\n1. Die ganze Außenseite des Musterversandstück.es, das eine geeignete Quelle enthält, muß mit\nHilfe eines Röntgenfilms oder eines geeigneten Instrumentes darauf hin untersucht werden, ob\ndie Wirkung der Strahlenabschirmung nicht merklich nachgelassen hat.\n2. Die Worte .Die Wirkung der Strahlenabschirmung nicht merk.lieh nachgelassen hat\" bedeuten,\ndaß die Dosisleistung an irgendeiner Außenseite des Versandstück.es, das Iridium-192 enthält,\nnach den Prüfungen, denen es unterworfen wurde, nicht merklich zugenommen hat. Wenn die\nVerpackung nur für ein bestimmtes Nuklid verwendet wird, kann dieses anstelle von Iridium-\n192 als Quelle dienen.\nb) Für Typ-B-Verpackungen im Anschluß an die in Rn.                 1648 bis 1651 beschriebenen Prüfungen.\n1. Die ganze Außenseite des Musterversandstückes, das eine geeignete Quelle enthält, muß mit\nHilfe eines geeigneten Instrumentes darauf hin untersucht werden, ob die Wirkung der Strahlen-\nabschirmung nachgelassen hat.\n2. Wird festgestellt, daß die Wirkung der Strahlenabschirmung an irgendeiner Stelle der Außen-\nseite nachgeslassen hat, muß durch Messungen und wenn nötig durch Berechnungen festgestellt\nwerden, daß in bezug auf die vorn Musterversandstück abgegebene Strahlung die Vorschriften\nder Rn. 452 (6) a) ii) eingehalten sind.\n1653-\n1660\nß. Kapseln\n[Bern. 4 b) zu Rn. 450)\nAllgemeines\n(1) Die zu prüfende Musterkapsel muß so beschaffen sein, daß sie sich für die Beförderung eignet, und ihr         1661\nInhalt muß dem radioaktiven Stoff. den die Kapsel enthalten soll -           insbesondere in bezug auf die Strahlung\nund die spezifische Aktivität - , möglichst ähnlich sein.\n(2) Für jede der in Rn. 1662 genannten Prüfungen kann eine andere Musterkapsel verwendet werden.\n(3) Nach jedem Versuch muß die Dichtheit nach einem Verfahren geprüft werden, das nicht weniger\nempfindlich sein darf als das in Rn. 1663 beschriebene.\nPrüfmethoden\n(1) Stoßempfindlichkeitsprüfung                                                                                   1662\nDie Musterkapsel muß aus 9 m Höhe auf eine Aufprallplatte fallen. Diese muß eine ebene, horizontal\nliegende Oberfläche haben und so beschaffen sein, daß ihr beim Aufprall wachsender Widerstand gegen\neine Verschiebung oder Verformung den von der Kapsel erlittenen Schaden nicht merklich vergrößern darf.\n(2) S c h l a g p r ü f u n g\nDie Musterkapsel wird auf eine Bleiplatte gelegt, die auf einer glatten, festen Unterlage aufliegt; dann\nwird ihr mit dem flachen Ende eines Stahlhammers ein Schlag versetzt, dessen Wirkung dem freien Fall\neines Gewichtes von 1,4 kg aus 1 m Höhe gleichkommt. Das flache Ende des Hammers muß einen Durch-\nmesser von 2,5 cm haben, und seine Kanten müssen abgerundet sein, wobei die Rundung einen Radius von\nmindestens 3 mm haben muß. Als Material für die Bleiplatte, die höchstens 25 mm dick sein darf und größer\nsein muß als die Kapsel, ist Blei mit einem Härtegrad (nach Vickers) zwischen 3,5 und 4,5 zu verwenden.\nFür jeden Versuch ist eine neue Platte zu verwenden.\n(3) E r h i t zu n g s p r ü f u n g\nDie Musterkapsel ist in Luftatmosphäre auf 800° C zu erhitzen und 10 Minuten auf dieser Temperatur zu\nbelassen. Nachher läßt man sie auskühlen.\n(4) Imrnersionsprüfung\nDie Musterkapsel wird während 24 Stunden in Wasser von pH 6 bis pH 8 getaucht. Das Wasser muß\nRaumtemperatur haben, und seine Leitfähigkeit darf 10 Mikro-Siemens/cm nic:h.t übersteigen.\nMethode für die Diditheitsprüfung\n(1) Prüfung Nr. 1\nDie Musterkapsel ist in eine Lösung zu tauchen, die den Werkstoff der Kapsel nicht angreift und die sich          1663\nunter Bedingungen, wie sie sich bei dieser Prüfung ergeben, als wirksam genug erwiesen hat, um einen\nAbgang des betreffenden Radionuklids zu erzeugen. Die Lösung ist auf 50°±5c C zu erwärmen und acht\nStunden auf dieser Temperatur zu belassen.","1136                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\n(2) Prüf u n g N r. 2\n'.\\lach siehen Tagen ist die Prüfung Nr. 1 an der gleichen Kapsel zu wiederholen.\nWenn die Gesamtaktivität in jeder Lösung geringer ist als 0,05 Mikrocurie, gilt dje Kapsel als dicht.\n1654-\n1699\nAnhang VII\n1700-                                                      (bleibt offen)\n1799\nAnhang VIII\n180()-                                                     (bleibt offen)\n18~9\nAnhang IX\n1. Vorschriften für die Gefahrzettel\n1900      Mit Ausnahme der Zettel 6 A, 6 B, 6 C und 10 ist als Größe der Zettel das Normalformat A 5\n(148 / 210 mm) vorgeschrieben. Zettel auf Versandstücken dürfen bis zum Normalformat A 7 (74 X 105 mm)\nverkleinert sein. Die Zettel 6 A, 6 B und 6 C müssen eine Seitenlänge von 10 cm haben. Beim Zettel 10 muß\ndie Grundlinie des Dreiecks 148 mm und die Höhe 74 mm betragen.\n1901      (1)  Die Gefahrzettel sind auf den Versandstücken, an den Wagen und auf den Kleinbehältern (Klein-\ncontainern) aufzukleben oder in einer andern geeigneten Weise zu befestigen. Nur wenn die äußere\nBeschaffenheit eines Versandstückes es nicht zuläßt, dürfen sie auf Pappe oder Täfelchen aufgeklebt werden,\ndie aber mit dem Versandstück fest verbunden sein müssen. Statt Zettel dürfen an den Versandbehältern,\nan Privatwagen und an privaten Kleinbehältern (Kleincontainern) auch dauerhafte Gefahrzeidlen, aus-\ngenommen solche nadl Muster 10, angebradlt werden, die den vorgesdlriebenen Mustern genau entspredlen\nmüssen.\n(2)  Es ist Sache des Absenders, die vorgesdlriebenen Gefahrzettel anzubringen:\na) auf den Versandstücken, gleichgültig, ob sie als Stückgut oder als Wagenladung aufgegeben\nwerden,\nb) an allen Behältern (Containern),\nc) an den Wagen, die als Wagenladung aufgegeben werden,\nd) an den Wagen, die Stückgüter enthalten, die der Absender verladen hat.\n(3) In allen anderen Fällen obliegt es der Eisenbahn, die vorgeschriebenen Zettel an den Wagen\nanzubringen.\n(4) Vorräte an früher gedruckten Gefahrzetteln, die in ihrer Größe nicht dem neuen Muster 10 ent-\nsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1967 aufgebraudlt werden.\n2. Erläuterung der Bildzeichen\n1902      Die für die Stoffe und Gegenstände der Klassen I bis VII vorgeschriebenen Gefahrzettel (siehe die Tafel\nam Sc:hluß) bedeuten:\nNr. 1       (Bombe, schwarz au/ orange Grund):          Explosionsgef ährlich.\nvorgeschrieben in Rn. 37 (1), 43            Wegen der ZusammenJadeverbote siehe Rn. 42, 44,\n(1) und (2), 75, 80 (1) und (2):            79, 81.","Nr. 13 -    Tng der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                    1137\nNr. 2   (Flamme,      schwarz      auf    orange        Feuergefährlich.\nGrund):                                         \\ Vegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 219, 221,\nvorgeschrieben in Rn. 154 (3), 164              112, 314, 350, 352, 716, 718.\n(2) und (3). 188 (2), 213 (1), 220 (1)\nund (2), 301 (l), 313 (1) und (3).\n344 (1), 351 (1) und (2), -!32 (1).\n440 (1), 711 (1), 717 (1) und (2);\nNr. 3   (Flamme über einem Kreis, schwarz               Entzündend wirkend.\nau/ orange Grund):                              Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 387, 389.\nvorgeschrieben in Rn. 381 (1 ). 388\n(1 ), (2) und (3);\nNr. 4   (Totenkopf, schwarz auf orange                  Giftig.\nGrund):                                         In den Wagen und Güterhallen (Magazinen) getrennt\nvorgeschrieben in Rn. 307 (2). 313              von Nahrungs- und Genußmitteln zu lagern.\n(2) und (3). 316 (3), 432 (1), 440              \\Vegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 439. 441.\n(1) und (2). 443 (3);\nNr. 4 A (Andreaskreuz, schwarz auf orcmge               Gesundheitsschädlich.\nGrund, ohne Umrahmung):\nvorgeschrieben in Rn. 432 (1), 440\n(1) und (2), 443 (3);\nNr. 5   (Reagenzgläser, aus denen Tropfen               Atzend.\nauf den Querschnitt einer Platte                \\'Vegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 530, 533.\nund auf eine Hand herabfalJen;\nschwarz auf orange Grund):\nvorgeschrieben in Rn. 381 (1), 388\n(2), 524 (1), 532 (1) und (2), 535 (3);\nBem. An Stelle des Gefehnettels Nr. S kann während einer tibergangsfrist bis Ende 1968 der alte Geluhrze:tel mit\nKorbOesdte, sdtwen auf oranqe Grund. verwendet werden.\nNr. 6 A (Zettel in Form eines auf die Spitze            Radioaktiver Stoff in Versandstücken der Kategorie\ngestellten Quadrates, Strahlen-                 1-Weiß; bei Beschädigung der Versandstücke gesund-\nsymbol;       Aufschrift     .RADIO-            heitsgefährdende Wirkung bei Aufnahme in den Körper,\nACTIVE\", ein senkrechter Streifen               beim Einatmen und beim Berühren freige,..,·ordenen\nauf der unteren Hälfte, mit fol-                Stoffes.\ngendem Text:                                    \\Vegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 467.\nInhalt ...\nAktivität ...\nSymbol und Aufschriften\nschwarz auf weißem Grund,\nsenkrechter Streifen rot):\nvorgeschrieben in       Rn.   ~5<)  t 1,.\n466 (2);\nNr. 6 B (wie Zettel 6 A, aber zwei senk-                Radioaktiver Stoff in Versandstücken der Kategorie\nrechte Streifen in der unteren                  II-Gelb; von Versandstücken mit der Aufschrift ~FOTOM\nHälfte, mit folgendem Text:                     (siehe Rn. 1605) fernhalten; bei Beschädigung der Ver-\nInhalt ...                                      sandstücke gesundheitsgefährdende ,.virkung bei Auf-\nAktivität ...                                   nahme in den Körper, beim Einatmen und beim Be-\nTram,portkennzahl ...                           rühren freigewordenen Stoffes sowie Gefahr der Strah-\nSymbol und Aufschriften                         lenwirkung auf Entfernung.\nschwarz;                                        Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 467.\nGrund: obere Häl/te gelb,\nuntere Hälfle weiß\nsenkrechte Streifen rot):\nvorgeschrieben in Rn.         -159  (1).\n466 (2);\nNr. 6 C (wie Zettel 6 B, aber drei senkrechte           Radioakti,·er Stoff in Versandstücken der Kategorie\nStreifen in der unteren Hälfte}:                III-Gelb; von Versandstücken mit der Aufschrift „FOTON\nvorgeschrieben in Rn. 459 (1).                  (siehe Rn. 1605) fernhalten und sich nicht unnötig in\n466 (2);                                        ihrer Nähe aufhalten. Bei Beschädigung der Versand-\nstücke gesundheitsgefährdende Wirkung bei Aufnahme\nin den Körper, beim Einatmen und beim Berühren\nfreigewordenen Stoffes sowie Gefahr der Strahlen-\nwirkung auf Entfernung.\n\\Vegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 467.","1138                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II\nNr. 6 D (Zettel im Format A 5 von 10 cm             Radioaktiver Stoff mit den unter Nr. 6A, 6 B oder 6 C\nSeitenlänge, Strahlensymbol,               angegebenen Gefahren.\ndarunter die Aufschrift \"RADIO-           Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 467.\nACTIVE\" mit folgendem Text:\nNicht unnötig nähern;\nSymbol und Aufschrift\nschwarz au/ orange Grund):\nvorgeschrieben in Rn. 466 (1);\nNr. 7    (offener Regenschirm, schwarz au/          Vor Nässe schützen.\nweißem Grund):                             Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 194, 196.\nvorgeschrieben in Rn.         188 (1),\n195 (2);\nNr. 8    (zwei Pfeile, sdlwarz auf weißem           Oben.\nGrund):                                    Der Zettel ist, mit den Pfeilspitzen nach oben, auf zwei\nvorgeschrieben in Rn. 37 (2), 154          gegenüberliegenden Seiten anzubringen.\n(2), 188 (3), 213 (2) und (3), 307 (3),\n344 (2), 381 (2), 432 (2), 459 (3).\n524 (2) und (3). 614, 711 (2);\nNr. 9    (Kelchglas, rot auf weißem Grnnd):         Vorsichtig behandeln, oder:\nvorgeschrieben in Rn. 37 (2), 43 (2),      Nicht stürzen.\n112, 117, 154 (1). (2) und (3),\n164 (4), 188 (3), 195 (2), 213 (3),\n220 (2), 307 (3), 313 (3), 344 (2),\n351 (2), 381 (2), 388 (4), 432 (2),\n440 (2) 459 (3). 524 (2) 532 (2)\n1                  1          1\n614, 620, 711 (2), 717 (2};\nNr. 10   (Dreieck, rot mit sdlwarzem Aus-           Vorsichtig verschieben.\nrulzeidlen):\nvorgeschrieben      in  Rn. 164    (1),\n220 (3), 313 (1).\n1903- - -\n1999","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967                                        1139\nGefahrzettel\nBedeutung: Siehe Anhang IX (Rn. 1902)\nVerkleinerte Darstellung des Normalformates A 5 (148 X 210 mm)\nNr. 1                              Nr. 2                                     Nr. 3\nRn. 37, 43, 75, 80                Rn. 154, 164, 188, 213,                         Rn. 381, 388\n220, 307, 313, 344,\n351, 432, 440, 711,\n717\nNr.4                                Nr.4A                                      Nr. 5\nw\nRn. 307, 313, 316, 432,\n440, 443\nRn. 432, 440, 443\n~\nRn. 381. 388, 524, 532,\n535\nNr.6A                         Nr.6B                                Nr.6C                       Nr.6D\ng\n-\nr41\nRn. 459, 466\nNr. 7\nRn. 459, 466\nNr. 8\n,.:~\nRn. 459, 466\n~r.9\n..~ - : . . , _ : ~\n-      Rn. 466\nNr. 10\n•'·                       6\nt:. t]      ~,,~ . !       ~\n,·                        ~'\n:-:,  ~ ' \" !•• --~\nRn. 188, 195              Rn. 37, 154, 188, 213,        Rn. 37,        43, 112,   117,         Rn. 164, 220, 313\n307, 344, 381, 432,              154,     164, 188, 195,\n459, 524, 614, 711               213,     220, 307, 313,\n344,     351, 381, 388,\n432,     440, 459, 524,\n532,     614, 620, 711,\n717"]}