{"id":"bgbl2-1966-52-1","kind":"bgbl2","year":1966,"number":52,"date":"1966-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1966/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1966-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1966/bgbl2_1966_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966","law_date":"1966-10-11T00:00:00Z","page":1333,"pdf_page":1,"num_pages":78,"content":["1333\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                           Z 1998 A\n1966                      Ausgegeben zu Bonn am 2,.0ktoher 1966                                                            Nr. 52\nTag                                                                 Inhalt                                               Seite\n11 10. bb  \\l('rordnung zur Einführung der Binnen~chiflc1hrhtraßen-Ordnunq 1%6 . . . . . . . . . . . . . . . . . .            11:n\n811nd(•srJe,0t1l,I III !lSOI-'.', 'l:illl-l, 'lSOl-8\nVerordnung\nzur Einführung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966\nVom 11. Oktober 1966\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über                             blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Geset:ws\ndie' Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der                                      über die Aufgaben des Bundes auf dem Cebiet dPr\nBirnwnschif fnhrt vom 15. Februar 1956 (Bundesge-                                Bimwnschiffahrt c1uch im L,rnd Bnlin.\nsetzbl. JI S. 317), geändert durch Gesetz vom 21. Juni\n19h:) ( nundesgesetzbl. lI S. 873), wird verordnet:\nArtikel 5\nArtikel 1                                             (1)  Diese Vc>rorclnun~J tritt dm  1. Novl'mhvr 19bb\nin Krc1ft.\nDi<> c1ls Anlage beigefügte Binnenschif fahrtstraßen-\nOrdnung 1966 gilt auf den Bundeswasserstraßen,                                      (2) Am gleidwn Taqe trdl'n c1uner Kraft:\ndiP in den Sonderbestimmungen des zweiten Teils                                  1. Die Verordnung zur Einführung der Binnenschilt-\nctufgeführt sind, sowie in den an ihnen gelegenen                                    fc1hrtstraßen-Ordnung vom 19. Dezember 1954\nhund('s0igenPn Häfen, soweit nicht Hafenpolizei-                                     nehst der ihr als Anlage beigefügten Binnen-\n\\'('I<lrdnunqPn c1h,N0ichendf' BPstimrn11nqcn enthc1ltPn.                            schiff ahrtstra ßen-Ordnung (Bunclesgesctzbl. II S.\n1135, 1137) einschließlich cill<>r späteren Ancle-\nArtikel 2                                              runqen,\n( l) Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörden im Sinne                          2. § 2 Nr. 3 und 4 clPr \\lprordntmg über die Fcnbt'\ndi('se1 Verordnung sind die Mittelbehörden der                                       der Lichter auf Fahrzeugen, diP c1uf Bundeswc1sser-\n\\Vc1sser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes.                                      strc1ßen lwstirnmtP qefährlichl' Stoffe befördPrn,\nDiPsP sind befugt, die Regelung örtlicher Vcrhi.ilt-                                 vom      18. DezPmber    1959 (BundPsgesPtzbl. II\nnissP ihren nachgeordneten Stellen zu über! r,1gPn.                                  S. 1510),\n(2) Zuständig zur Anbringung der Einsc-nk.ungs-                              ]. die Neunte Verordnung zur Ubertragung von\nmarken nach § 13, der Tiefgangsanzeiger nach § 15                                    BPfugnissen auf dem Gebiet der Binnenschillcllnl\nNr. 1 und der Schraubentiefgangsanzeiger nach § 15                                   vom 30. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 903).\nNr. 2 sind die Schiffsuntersuchungskommissionen\nund, wo solch(' nicht gebildet sind, die Schiffseich-                               (3)  OiC' auf Grund der Bimwnschiffahrtstraßen-\nümtPJ.                                                                           Ordnung vom 19. Dezemlwr 1954 erlassenen sd1iff-\nfahrtpolizeilichen Anordnungen bleiben in Kraft, bis\nArtikel 3                                          ihre Geltung durch Zeitablauf endet oder bis diP\nZuwiderhandlungen gegen die Binnenschillahrt-                                zuständige Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde sie\nstraßen-Ordnung 1966 und die zu ihrer Durchfüh-                                  aufhebt.\nrung und Ergänzung erlassenen Anordnungen wer-                                      (4) Bis zur Aufstellung der Zeichen nach § 23 a,\nd0n nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs bestraft.                             § 41 Nr. 2 und 4, § 42 Nr. 3, § 54 Nr. 1 Buchstabe e,\n§ 54 b Nr. 1 Bud1stabe b, § 59 Nr. 1 und 2, § 62 Nr. 2,\nArtikel 4                                          § 64 Nr. 3 und 4, § 67 Nr. 2, § 68 Nr. 1 Buchstabe h,\nDiPse Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-                            §  84 Nr. 1 und § 106 Nr. 5 werden die bisheriqen\n1Pit ungsgesetz0s vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-                              ZPichen weiter verwendet.\nBonn, cÜ'n 11. OktolH·r 196'-i\nD0r BundPsrninisler für VPrkPhr\nS0ebohm","1334                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nBinnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966\nInhaltsverzeichnis\n1. TEIL                                                                                §\nGemeinsame Bestimmungen                      Schallzeichen .                                     23\nfür alle Binnenschiff ahrtstraßen              Verpflichtung zur Abgabe bestimmter Schallzeichen   na\nGebrauch bestimmter Schallzeichen .                 24\nAbschnitt I                          Verbotene Zeichen und Lichter                       25\nAllgemeine Bestimmungen                    Lampen und Scheinwerfer .                           26\nZeichen der Schleppzüge .                            27\nBegriffsbestimmungen .\nFahrtlichter der Selbstfahrer                       28\nSchiffsführer und Schleppzug! ührer                    2\nFahrtlichter der Schlepper .                        29\nPflichten der Schiffsmannschaft llnd -sonstiger Per-\nsonen an Bord                                        3     Fahrtlichter einzelner Fahrzeuge ohne eigene Trieb-\nkraft .                                           29a\nAllgemeine Sorgfaltspflicht                            4\nFahrtlichter der geschleppten Fahrzeuge und der\nVerhalten unter besonderen Cmstanden                   5\nFlöße.                                            ·m\nVerhalten von und gegenüber Kleinfahrzeugen            6\nHecklichter der Schleppzüge .                       31\nVerdecktes Seitenlicht der Schlepper                32\nAbschnitt II                         Fahrtlichter der Kleinfahrzeuge .                   33\nAnforderungen an Fahrzeuge und Flöße                Fahrtlichter der Schiebe- und Ziehboote             33a\nKennzeichen der Motorsegler und Fahrzeuge mit\nKennzeichnung der Fahrzeuge .                          7\nSchiebe- oder Ziehboot bei Tag                    ·34\nKennzeichnung der Kleinfahrzeuge                       8\nKennzeichen der zum Schleppen besonders zugelas-\nKennzeichnung der Flöße                                9       senen Fahrzeuge bei Tag .                         1-5\nBau, Ausrüstung und Tauchtiete der Fahrzeuge und             Kennzeichen und Lichter von Fahrzeugen zur Beför-\nFlöße                                               10       derung bestimmter gefährlicher Güter              36\nEntfällt .                                            11\nUnterscheidungszeichen der Anker                      12\nEinsenkungsmarken, Freibord                           13\nEinsenkung der Fahrzeuge .                            14                           A b s c h n i t t IV\nTiefgangsanzeiger .                                   15                       Begegnen und Uberholen\nSichtbarkeit der Kennzeichen, ~larken und Auf-               Begegnen und überholen; Allgemeines        .        37\nschriften .                                         16\nBegegnen; Verhalten und Zeichengebung der Berg-\nBemannung der Fahrzeuge und Flöße .                   17       fahrer                                            38\nBesetzung des Ruders .                                18     Begegnen; Verhalten und Zeichengebung der Tal-\nAnwesenheit des Schiffsführers an Deck                19       fahrer                                            39\nUrkunden .                                            20     Begegnen; Ausnahmen von den Regeln der §§ 38\nund 39 .                                          40\nFahrt auf Strecken mit vorgesdlriebenem Kurs .       40a\nAbschnitt III\nBegegnen in Fahrwasserengen; Verbot des Begeg-\nZeichen, Lichter und Beleudttung                nens und Uberholens .                             41\nFlaggen, Tafeln und Bälle                             21     überholen; Allgemeines                              42\nLichter .                                             22     überholen; Verhalten und Zeichengebung              43","Nr. 52 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                          1335\n§                           Ab:,,chnitl VIII\nUberholen; Verminderung der Geschwindigkeit               44                          Unsichtiges \\Vetter\nAus1,veichregeln für segelnde Fahrzeuge                   44a                                                           9\nEinschrdnkung der Schiflc1hrt                         80\nAusnc1hmen für Kleinfahrzeuge .                           45\nEinschrünkung der Floßfahrt                          80d\nAbschnitt V                            Schallzeichen während der Fc1hrt                     81\nSd1allzeichen beim Sti11 ie9l'11                      82\nW eitere Regeln für die Fahrt\n\\-\\renden zu Berg (Aufdrehen)                             46\n\\Venden zu Tal .                                          47                            :\\bschnitt IX\n\\1Vendeverbot; Wendeplätze                                47a                         Schutzvorschriften\nAbfdhrt, überqueren der Schiffahrtstraße und Ver-               Gefährdung durch Gegenstände an Bord                  8:l\nbot, in die Abstände zwischen Teilen eines\nSchutz der Wasserstraßen sowie der Anla~Jen in\nSchleppzuges hineinzufahren .                          48      und an \\-\\'asserstraßen                            8--1\nVorfahrt an Einmündungen                                  49    Verhalten bei Niedrig- und Hochv.rdsser              84<1\nVerhalten und Schallzeichen bei der Einfahrt in und             Schutz der Schiffahrtszeichen                        85\nder Ausfahrt aus Häfen, Fluß- und Kanalmün-\ndungen .                                               50    Unerlaubtes Festmachen; Erlaubnis zum Festmdchen     8b\nFahrt aut gleicher Höhe .                                 51\nEinbringen von Gegenstc1nclen und Flüssigkeiten in\ndie \\,V asserstraße                                87\nTreiben lassen                                            52\nBadeverbot .                                         87d\nVerbot der Annäherung an in Fahrt befindliche\nFahrzeuge .                                            53    Schutz gegen Rauch                                   88\nVermeidung von Wellenschlag .                            54\nBeachtung der Fahrwasserbezeichnung                       54a                           Abschnitt X\nBeschränkte \\-\\'assertiefe; beschränkte Durchfahrt-                           Unfälle und Schiffahrtshindernisse\nhöhe und -breite                                       54b\nRettung von Menschenleben an Bord                    8()\nUnübersichtliche Stellen .                                55\nHilfeleistung .                                      00\nGeschwindigkeitsbeschränkungen                            55a\nNotzeichen                                           ()1\nvVasserskistrecken und Fernsprechstellen                  55b\nGefahr- und \\'Varnzeichen                            ()! d\nZusc1mmenstellung der Schleppzüge                         56\nAnzeige von Schiffsunfällen                          92\nGekuppelte Fahrzeuge .                                    57\n\\Vahrschauen                                         0:3\nVerständigung zwischen den Fahrzeugen eines\nSchleppzuges .                                         58    Kennzeichnung festgefahrener oder gesunkenn\nFahrzeuge und sonstiger Hindernisse                !14\nSperrung der Schiffahrt                                   59\nVeränderung von Schiffahrtszeichen; \\Ferlust von\nGesperrte Wasserflächen                                  60\nGegenständen                                       !lS\nVerpflichtung, eine bestimmte Richtung einzuschla-\nFreimachen des Fahrwassers .                         96\ngen                                                    60a\nAnzeigepflicht bei Schiffahrtshindernissen           97\nAb s c h n i t t VI                    Schwimmende Anlagen .                                !18\nFähren und Brücken\nLichter der Fähren; Kennzeichnung der Fährstellen                                      Abschnitt XI\nund Fährseile .                                        61                      Reeden und Umschlagplätze\nVerhalten von und gegenüber Fähren                       62    Laden, Lösdlen und Leichtern .                       D9\nGroßfähren .                                              63    Kennzeichnung der Grenzen der Reeden und Liege-\nDurchfahrt unter festen Brücken .                         64      plätze                                            lOO\nDurchfahrt durch bewegliche Brücken                       65\nBedienung beweglicher Brücken .                           66                           Ab„chnitt XII\nA b s c h n i t t VII                               Fahrt durch Schleusen, Hebewerke und\nWehröffnungen\nStilliegen (Ankern und Festmachen)\nAnnäherung an Schleusen .                           101\nLiegeplcttz                                              67\nVerhalten im Schleusenbereich                      102\nLiegeverbote                                              68\nSchleusenrang .                                    10]\nSicherung stilliegender Fahrzeuge                         69\nSchleusungszeiten                                   104\nLiegeordnung                                              70\nDurchfahren der Schleusen                           105\nWache .                                                   71\nFahrt durch Hebewerke, Sicherheitstore und ½'ehr-\nLichter stilliegender Fahrzeuge                           72      öffnungen .                                       106\nLichter stilliegender Flöße .                             73\nSchwimmende Anlagen und Fischereifanggeräte .             74\nAbschnitt XIII\nBefreiung von der Lichterführung                          75\nKennzeichnung der Anker .                                 76                          FahrgastschiHahrt\nZeichen der schwimmenden Geräte                           77    Fahrpläne                                           107\nVerlegen von Ketten, Kabeln und Seilen                    78    Landestellen                                        108\nRücksichtnahme auf das Treideln .                         79    Schiffsverkehr an den Lc111destellen .              109","1336                                        Bundesgesetzbldtt, Jdhrgcrng 1966, TPil II\n§\nEin- und Aussteigen der Ftdngäste .                           110    fahrt c1uf gleicher l löhe                                   ')  -\\1c1-\nZurückweisung von Fahrgästen .                                111    Segeln und Treibenlc1ssen                                  1() -\\L1-\nHöchstzulässige Anzahl der Fahrgäste                          112    Lichter freilc1hrender fähren                              11 -\\ld-\nSicherheit an Bord und c1n dE-'n Landestellf'n                113    Beschr~inkung der Schiflr1hrt          itnd   f-lußltdll t\nbei l lnd1wt1sse1                                       12 -\\ltt-\nSchleppverbot                                                 114\nEinstellun~f der Schillcthrt hei Eis                       IJ -Mc1-\nErmächtigung dn die Strom- und Schiftahrlpolizei-\nbehörde .                                                115    Ann~iherun~J c1n Schleusen                                 14 -Md-\nBenut1ung der Bootsschleusen                               lS -Mc1-\nSichtzt>ichen ft.ir dil' Ei11lc1hrt in dit• Sdilc•usPn     l(j    -\\!d-\nAbschnitt XJV                            Sonderbestimmungen für die Schleusen\nErgänzende Bestimmungen und Anweisungen;                       unterlrnlb von Olft•11bc1ch                             17 -I'vlc1-\nUberwachung                             Verkehrsre9elunq c1m Steinheimer l lc111(J                18 -iV!d-\nAnordnungen vorübergehender Art                               1 lb   Du1rhlc1hrt durch die Str,tfh,nbri_icke\nGenehmigung besonderer Vernnstaltungen                        117       _,\\schaffenburq                                         Jq -;vlt1-\nBesondere Anweisungen                                         118    Verkehrsregelunq <111 der Friedensbrücke in\n\\Viirzburg bei hi>lwren \\Vasserstänrlen                 20 -J\\!<1-\nUberwachung                                                   119\nDurd1lc1hrt durch die Lu<lwigsbrücke\nSonderregelung         ILir   rc1hrzeuge  des ötlentlidwn\nin Würzburq und Recwlunq der Tttl!c1hrt\nDien-;tes                                                l '.20                                                            21 -\\!d-\nzwischen Ramlers<1cker und VVürzburg .\nVerkehrsbeschränkunq in der Kt1nalstrecke\nGerlachshausen-Volkach                                  n      -\\ld-\nBeschränkung der T ctlfahrt im Oberwasser\nII. TEIL\nde1 Schleuse 'v\\lipfeld bei I luchwasser                .n     -\\ld-\nSonderbestimmungen                            Verkehrsregelung fur die Flußstrecke\nfür einzelne Binnenschiffahrtstraßen                       Limbach--Viereth                                        24 -\\.lc1-\nDurchlc1hrt durch die Eisenbcdrnbrücke\nAbschnitt                                  Hallstadt                                                2S -\\la-\nNeckar\nGeltungsbereich                                             -Ne-\nAbmessungen der fc1hrzeuqe                              2 -Ne-\n\\bschni!! III\nEinsenkungsmarken                                       :3 -Ne-\nLahn\nFahrwassertiefe                                         4 -Ne-\nZusc1rnrnenstellung der Schleppzüge                     5 -Ne-        Geltungsbereich                                                  -LI-\nVerbot der rloßfahrt                                    6 -Ne-        Nc1chtschiffahrt                                             ')\n-Lt-\nFahrgeschwindigkeit                                     7 -Ne-        Abmessungen der r<1hrzeuge und rliilh~                           -Lc1-\n8 -Ne-        Fahrwassertiefe                                              -1 -Ll-\nTreibenlc1ssen\nStilliegen                                              9 -Ne-        Freibord der Kleinl<lhrzeuge                                 ')  -Ll-\nStilliegen im Stromhafengebiet Mannheim               10 -Ne-        Zusammenstellung der Schleppzüge                              6 -La-\nLctden, Löschen und Leichtern                         11 -Ne-         Verbindung von Flößen                                        7 -La-\nlfochstfahrgesch\\vindigkeit                                  8 -La-\nBeschr~inkung der Schiffahrt bei Hochwasser          12 -Ne-\nZeichengebung beim Begegnen                                   q -LI-\nFahrt auf den Seitenkancilen .                         IJ -Ne-\nl herholen im Schleusen bereich\nl                                                   14 -Ne-        Verhalten in Fahrwasserengen, Uberhol\\l~r-\nbotsstrecken und unübersichtlichen Stellen               10 -Ld-\nliegenbleiben und Ubernc1chten\nVermeidung von Wellenschlag .                              11 -La-\nim Schleusenbereich                               15 -Ne-\nStc1rtpl~itze   .                                    16 -Ne-         Verbot der Schiffcilnt und Floßfahrt\nbei Hochwasser .                                        12 -La-\nSd1i ffscrnsc1m111l ungen                             17 -Ne-\nVerlltllten im Schleu~enbereich                            13 -La-\nEinfcthrt in die Schleuse                             18 -Ne-\nSchleusungszeiten                                          14 -La-\nCemeinsame Schleusung von Fahrgast-\nschilfen und Güterfc1hrzeugen                     19 -Ne-        Durchfahrt durch dt•n Schlt>uspnkc1nal Ahl                  IS -La-\nDutd1f<1hren der Schleusen                           20 -Ne-\n.\\IJschnilt II                                                      Ab~< h n i t t l \\.\nMain                                                 Schiiiahrtsweg Rhein-Kleve\nc;eltun~Jsbereich                                          -Ma-      Celtungsbereich                                                1 -RKI-\nAbmessungen der Fc1hrzeu~Je und Flöße                  2 -Ma-        Abmessungen der Fahrzeuge                                     2 -RKI-\nEinsenkungsmdfken .                                     '3 -Md-      Fc1hrwassertiefe                                              'i -RKI-\nFc1hrwassertiefe                                        4 -Ma-       Höchstf ahrgesch w incl ig kei t                              -1 -RKI-\nLänge der Schleppzüge                                   5 -Ma-       Begegnen und überholen                                        5 -RKl-\nGekuppelte Fc1hr1,euge                                 6 -Md-        Zusc1rnrnenstellung der Schleppzüge                           6 -RKI-\nFloßtahrt .                                            7 -Ma-         Beschränkung der Schiffahrt bei I Iomwasser                  7 -RKl-\nF<1hrgesch w indigkeit                                  8 -Ma-        Verhalten im Schleusenbereich .                              8 -RKI-","Nr. 52 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1%G                                1337\nAbschnitt V                                                                                §\nWestdeutsche Kanäle                      Verbot der Floßfcthrt bei Hochwasser .        l(j   -Vle-\n§\nSicherung der Fahrzeuge und Flöße bei Eis-\nGeltungsbereich                                        -WK-      bildung und Eisgang .                       17 -\\\\'e-\nVerkehrsbeschränkungen                               2 -WK-    Einfahrt in die Bremer vVeserschlew,e .       1H -\\Ve-\nBergfcthrt                                           3 -WK-\nl Iöhe der Brücken und Freileitungen                 4 -WK-\nAbmessungen, Tauchtiefen und Beladung                5 -WK-                           Abschnitt VII\nr cdHI lieh ter der Schlepper; Hecklicht der                                              Ilmenau\nAnh~inge .                                        b -vVK-\nGeltungsbereich                                     -11-\nBege~Jnen und Uberholen; Sicherheitsposten\nctn Deck                                          7 -WK-    Abmessungen und Tauchtiefe                     2 -II-\nBegegnen auf dem Dortmund-Ems-Kanctl und                       Anker                                           J -Il-\nauf cle111 Ems-Seitenkanal Older~um~Emden         8 -WK-    Begegnen in Fahrwasserengen und c1n nach\nUberholen                                           9 -WK-       § 41 Nr. 2 gekennzeichneten Stellen          4 -11-\nVerholen .                                          1O -WK-    vVenden    .                                    5 -Il-\nvVcnclen                                           11 -WK-    Zusammenstellung der Schleppzüge .             6 -Il-\nVorfahr!                                            12 -WK-    Verbot von Seilenkupplungen .                  7 -11-\nZusammenstellung der Schleppzüge                    13 -WK-    Benutzung der Deiche zum Treideln .             8 -11-\nVerbot von Seitenkupplungen                        14 -WK-    Durchfahrt durch Zugbrücken .                  9 -11-\nTreibenlctssen                                      15 -WK-    Rücksichtnahme auf das Treideln               10 -11-\nTreideln      .                                     16 -WK-    Fah rqeschwindigkeit                          11 -11-\nSegeln .                                           17 -WK-\nFahrgeschwindigkeit                                 18 -WK-\nNachtschiffahrl                                     10 -WK-                          Abschnitt Vill\nrahrt an Sonnli:1gen       und   an gesetzlichen                                           Elbe\nFeiertagen                                      20 -\\VK-   (;eltungsbereich                                    -EI-\nrahrt ctuf dem Zweigkcurnl nach Osnabrück          21 -VVK-   Abmessungen     cl01 Flöße                      2 -EI-\nDurchfahrt durch die Abstiegbcrnwerke           in             Anker                                           3 -EI-\nHenrichenburg Waltrop                            22 -\\VK-\nBeladung .                                      4 -EI-\nDurchfahrt     durch   die  I-ldse-Hubbrücke   in\nEinsenkungsmarken, Freibord                     S -EI-\nMeppen                                           23 -WK-\nZusammenstellung der Schleppzüge; gekup-\nDurchfahrt durch das Leda-Sperrwerk                 24 -\\ \\lK-\n1\npelte Fahrzeuge .                            b -El-\nLiege- und Ladepätze, Lichter stilliegender\nFahrgeschwindigkeit                             7 -El-\nFuhrzeuge                                        25 -\\VK-\nTauchtiefenfestsetzung .                        8 -EI-\nSchutz der Kanüle und Anlagen                      26 -VVK-\nKennzeichnung der Fähren bei Tag                9 -EI-\nSchutzhäfen für Fahrzeuge, die gefährliclw\nGüter geladen haben oder nicht entgast\nsind                                       10 -EI-\nAbschnitt VI                         Liegeplö.tze an der Kontrollstelle Schnacken-\nStromgebiet der Weser                       burg                                       11 -El-\nBrückendurchfahrten                           12 -El-\nGeltungsbereich                                        -vVe-\nLiegeverbote                                  13 -EI-\nKennzeichnung der Flöße .                            2 -'-Ne-\nDurchfahren der Sc:hleusenanlage Geesthacht   14 -E\\-\nAbmessungen, Tauchtiefen, Fahrwassertiefen           3 -We-\nSperrung der Elbe bei der Schleusenanlage\nFahrgeschwindigkeit                                  4 -We-\nGeesthacht                                 1 :'i -[!-\nUrkunden                                             5 -We-\nFahrverbot bei Hochwc1sser                    16 -EI-\nGröße der Flaggen und Tafeln .                      6 -We-\nTopplicht der Fahrzeuge mit eigener Trieb-\nkraft                                            7 -VI/ e-                        Abschnitt IX\nKennzeichnung zu Tal fahrender und treiben-\nElbe-Lübeck-Kanal\nder Fahrzeuge und Flöße .                        8 -We-\nAbstand der Flöße .                                 9 -We-    Geltungsbereich                                     -ELK-\nWenden auf Aller und Leine                         10 -We-    Bergfahrt .                                     2 -ELK-\nZusammenstellung der Schleppzüge                   11 -We-    Abmessungen, Tauchtiefen und Beladung           J -ELK-\nGekuppelte Fahrzeuge                                12 -V./e-  Schleppzüge                                     4 -ELK-\nFloßfahrt .                                         13 -\\•Ve-  Verbot von Seitenkupplungen                     5 -ELK-\nSchallzeichen der Fahrgastschiffe bei Fähr-                   Fahrgeschwindigkeit                             6 -ELK-\nstellen                                          14 -'-Ne-  Nachtschiffahrl                                 7 -ELK-\nI föchster Schiffdhrtswc1sserstand .                15 -We-    Durchfc1hrt durch die l luhhriickPn in Luheck   8 -ELI-.:-","1338                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nI. TEIL\nGemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschi ifahrtstraßen\nAbschnitt I                                      „Tag\": der Zeitraum, der eine halbe Stunde vor\nAllgemeine Bestimmungen                               Sonnenaufgang beginnt und eine halbe Stunde\nnach Sonnenuntergang endet;\n§ 1                                 n) ,,gewöhnlich.es Licht\", ,,helles Licht\", ,,starkes\nLicht\": Lichter, die in dunkler Nacht bei klarer\nBegriffsbestimmungen\nLuft auf etwa ein, zwei und drei km sichtbar\nIn dieser Verordnung gelten als                                         sind;\na) ,,Fahrzeug\"; See- und Binnenschiffe, einschließ-                     o) ,,kurzer Ton\": ein Ton von etwa einer Sekunde\nlich Kleinfahrzeuge und Fähren, sowie schwim-                          Dauer;\nmendes Gerät; jedoch nicht Flöße;                                       ,,langer Ton\": ein Ton von vier bis sechs Sekun-\nb) ,,schwimmendes Gerät\": Schwimmkörper, auf                                den Dauer.\ndenen mechanische Vorrichtungen, wie Bagger-\nmaschinen, Krane, Hebezeuge, Rammen, ange-\nbracht sind;\n§ 2\nc) ,,Floß\": jede Zusammenstellung von schwim-\nmenden, zur Beförderung bestimmten Hölzern;                                     Schiffsführer und Schleppzugführer\nd) ,,schwimmende Anlage\": alle schwimmenden Ein-                           1. Jedes Fahrzeug und jedes Floß müssen einen\nrichtungen, die nicht Fahrzeuge oder Flöße sind,                   Führer haben. Dieser muß zur Führung seines Fahr-\nwie Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Boots-                     zeugs oder Floßes geeignet sein. Die Eignung gilt\nhäuser;                                                            als vorhanden, wenn er ein Schifferpatent für die\ne) ,,Selbstfahrer\": alle einzeln fahrenden Fahrzeuge                    Fahrzeugart und für die zu befahrende Strecke be-\nmit eigener in Tätigkeit gesetzter Triebkraft·);                   sitzt.\nhierzu gehören auch Fahrzeuge, die ein Schiebe-                       2. Der Schiffsführer hat sich vor Antritt der Reise\noder Ziehboot oder einen Hilfsmotor zur Fort-                      über die Wasserstände und die Fahrwasserverhält-\nbewegung verwenden;                                                nisse sowie über die Durchfahrthöhe der Brücken,\nt) ,,Schiebeboot\" oder „Ziehboot\": zu einem Fahr-                      überbauten und kreuzenden Drahtleitungen zu\nzeug gehörende Motorboote, die dazu bestimmt                       unterrichten. Bei der Abladung hat er neben der\nsind, dieses vorwärts zu stoßen oder zu ziehen,                    Absenkung des Fahrzeugs infolge der Fahrgeschwin-\nunabhängig davon, ob sie einer ständigen Bedie-                    digkeit insbesondere zu berücksichtigen, daß sich\nnung bedürfen oder nicht;                                          die Fahrwassertiefe durch die Vv'indverhältnisse> ver-\nringern kann.\ngl „Schlepper\": alle Fahrzeuge, die eine Schlepp-\ntätigkeit ausführen; jedoch nicht Schiebe- oder                       3. Der Schiffsführer muß während der Reise c1n\nZiehboote;                                                         Bord sein, auf schwimmenden Geräten ferner auch\nwährend des Betriebs. Er kann sich vorübergehend\nh) ,,Schleppzug\": jede Zusammenstellung von einem\ndurch eine geeignete Person vertreten lassen.\noder mehreren Schleppern und einem oder meh-\nreren Anhängen (Fahrzeugen, Flößen oder                              4. Der Schiffsführer ist für die Befolgung dieser\nschwimmenden Anlagen) hinter oder neben dem                        Verorclnung verantwortlich. Die Verantwortlichkeit\nSchlepper; ferner jede Zusammenstellung von                        anderer Personen, die sich aus dieser Verordnung\nFahrzeugen mit eigener in Tätigkeit gesetzter                      und sonstigen Vorschriften ergibt, bleibt unberührt.\nTriebkraft;\n5. Für die Befolgung der für Schleppzüge gelten-\ni) ,,Kleinfahrzeug\"; Fahrzeuge von weniger als 15 t                    den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Füh-\nTragfähigkeit; jedoch nicht Fahrzeuge mit eige-                    rer des Schleppers (Schleppzugführer) verantwort-\nner Triebkraft, die nach ihrer Bauart zum Schlep-                  lich.\npen oder zur Beförderung von mehr als 15 Fahr-\ngästen bestimmt sind;                                                 Die Führer der Anhänge haben seine Anweisun-\nk) ,, fahrend oder „in Fahrt befindlich\": Fahrzeuge\nII                                                   gen zu befolgen. Sie haben jedoch auch ohne Anwei-\noder Flöße, die weder unmittelbar noch mittel-                     sung des Schleppzugführers alle Maßnahmen zu\nbar vor Anker liegen, am Land festgemacht oder                     treffen, die für die sichere Führung ihrer Anhä.nge\nfestgefahren sind;                                                 durch die Umstände geboten sind.\n1) ,,Schiffsführer\": Führer von Fahrzeugen oder Flö-                      6. Hat ein Schleppzug an der Spitze mehrere\nßen;                                                               Schlepper, so ist Schleppzugführer der Führer des\nersten Schleppers; dies gilt nicht für den Führer\nm) ,,Nacht\": der Zeitraum, der eine halbe Stunde\neines vorübergehenden Vorspanns.\nnach Sonnenuntergang beginnt und eine halbe\nStunde vor Sonnenaufgang endet;                                       7. Hat ein Schleppzug an der Spitze zwei Schlep-\nper nebeneinander, so müssen ihre Führer sich\nrechtzeitig darüber einigen, wer von ihnen Schlepp-\n'l einschlielllich der einzeln fahrenden Fahrzeuge, die nMh ih1e1\nBauc1rt 1um Schleppen be,t1mmt sind, und der f'c1hrgastschiffe      zugführer sein soll.","Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                          1339\nDas gleiche gilt für einen Schleppzug, der aus        hinten sichtbar angebracht sein. Bei der Fahrt durch\nlängsseits gekuppelten Fahrzeugen mit eigent'r in        Schleusen müssen Länge und Breite der Fahrzeugt'\nTätigkeit gesetzter Triebkraft besteht.                  von beiden Seiten sichtbar angegeben sein.\nFalls mehrere Fahrzeuge desselben Eigentümers\n§ 3                           den gleichen Namen tragen, muß dem Namen Pi1w\nPflichten der Schiffsmannschaft             Unterscheidungszahl hinzugefügt werden.\nund sonstiger Personen an Bord\n2. Die Aufschriften müssen mindestens 15 cm hoch\n1. Die Schiffsmannschaft hat den Anweisungen des      und mit heller Farbe auf dunklem oder mit dunkkr\nSchiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rah-      Farbe auf hellem Grund angebracht sein.\nmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur\n3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für SP('-\nEinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung\nschiffe.\nihrerseits beizutragen.\n4. Beiboote sowie Schiebe- und Ziehboote müssPn\n2. Alle übrigen an Bord befindlichen Personen\nso gekennzeichnet sein, daß ihr Eigentünwr feststt,Jl-\nhaben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom\nbar ist.\nSchiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiff-\nfahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.                                      § 8\nKennzeichnung der Kleinfahrzeuge\n§  4\n1. Kleinfahrzeuge - mit Ausnahme der Beiboo!P\nAllgemeine Sorgfaltspfücht               und der Schiebe- und Ziehboote - müssen innen-\nUbcr die Bestimmungen dieser Verordnung hin-          oder außenbords den Namen und den Wohnort des\naus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßregeln     Eigentümers tragen.\nzu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht          2. Die Strom- und SchillahrlpolizPibehörd(' kcmn\nund die berufliche Ubung gebieten, um gegenseitige       eine andere Kennzeichnung anordnPn od('r zulassPn.\nBeschädigungen der Fahrzeuge, Behinderungen der\nSchiffahrt sowie Beschädigungen der Ufer und von\n§ 9\nAnlagen jeder Art in der Wasserstraße und an\nihren Ufern zu vermeiden; dies gilt auch für Per-                        Kennzeichnung der Flöße\nsonen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen                Flöße müssen mindestens 1,50 m über vV ass(•r c1ut\noder sonstige Einrichtungen in der \\IV c1sserst rn Pie\nzwei in Längsrichtung stehenden, übereinander ~J('-\noder am Ufer gestellt sind.                              setzten weißen Tafeln auf jed('r S('ite folg('ndt•\nKennzeichen tragen:\n§ 5                           a) Auf der oberen Tafel in roter Farbe den Ncrnwn\nVerhalten unter besonderen Umständen                und Wohnort des Eigentümers,\nBei der Anwendung und Auslegung dieser Ver-           b) auf der unteren Tafel in schwarzer Fc1rbP den Nt1-\nordnung müssen die besonderen Umstände berück-               men und Wohnort des Floßführers.\nsichtigt werden, die ein Abweichen von ihren                Die Tafeln können auch aus streift g('spdtrnll·lll.\nBestimmungen notwendig machen können, um eine>           dauerhaftem Stoff bestehen.\nunmittelbar drohende Gefahr abzuwenden.\nDie Aufschriften sind in mindestPns 1S cm hohl'll\nlateinischen Buchstaben anzubringen.\n§ 6\nVerhalten von und gegenüber Kleinfahrzeugen                                  § 10\nKleinfahrzeuge müssen allen übrigen Fahrzeugen                     Bau, Ausrüstung und Tauchtiefe\nund Flößen den für den Kurs und zum Manövrieren                         der Fahrzeuge und Flöße\nnotwendigen Raum lassen und können nicht ver-               1. Fahrzeuge und Flöße müssen so gebdul und dus-\nlangen, daß diese ihnen ausweichen. § 4 bleibt un-      gerüstet sein, daß jede Gefahr für die an Bord b('-\nberührt.                                                findlichen Personen und für die Schiffahrt vermiedPn\nwird und daß die Verpflichtungen aus dieser Ver-\nAbschnitt II                        ordnung erfüllt werden können.\nAnforderungen an Fahrzeuge und Flöße                Beiboote müssen     unbeladen   und    jederz('it ge-\nbrauchsbereit sein.\n§ 7\n2. Soweit Fahrzeuge und Flöße mit einem amt-\nKennzeichnung der Fahrzeuge\nlichen Zeugnis versehen sind und Bau und Aus-\n1. An allen Fahrzeugen - mit AusnahmP der            rüstung dessen Angaben entsprechen, gilt die Be-\nKleinfahrzeuge -       müssen außer der sonst vor-       stimmung der Nummer 1 als erfüllt.\ngeschriebenen Kennzeichnung ihr Name und der                3. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die ihrer Bau-\nHeimat- oder Registerort auf beiden Seiten in latei-     art nach zum Befördern von Fahrgästen oder von\nnischen Buchstaben angebracht sein.                      Gütern bestimmt sind, dürfen außer im Fall der Ber-\nAußerdem müssen bei Fahrzeugen, die der Güter-        gung oder bei Hilfeleistung in Notfällen nur inso-\nbeförderung dienen, die Tragfähigkeit angegeben          weit zum Schleppen verwendet ,verden, a.ls diC's im\nund bei Selbstfahrern und Schleppern der Nc1me von      Schiffszeugnis zugelassen ist.","1340                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\n4. Länge, Breite, Höhe und Tauchtiefe der Fahr-                 mehr wasserdicht ist. Sie darf jedoch keinesfalls\nzeuge und Flöße dürfen die Abmessungen nicht über-                  höher liegen als der tiefste Punkt der Oberkante\nschreiten, die durch die Verhältnisse der Wasser-                   des Gangbords.\nstraße und durch die Größe der Schleusen und\n3. Freibordmarken, die auf Grund anderer Vor-\nBrückenöffnungen bedingt sind.                                      schriften amtlich angebracht sind, ersetzen die Ein-\n5. Die Länge und Breite der Fahrzeuge werden                    senkungsmarken nach Nummer 2, sofern sie min-\nüber alles gemessen. Die größten Abmessungen der                    destens die dort vorgeschriebene freie Bordhilhe\nFlöße müssen über Wasser deutlich erkennbar sein.                   (Freibord) anzeigen.\n6. Die Tauchtiefe wird durch die tiefste Stelle des\nFahrzeugs bestimmt. Dabei sind die Unterkanten                                                § 14\nder Schiffsschrauben, ihrer Schutzvorrichtungen und                                 Einsenkung der Fahrzeuge\nähnlicher fester Schiffsteile, die tiefer als der Schiffs-\nrumpf liegen, zu berücksichtigen.                                      Soweit für einzelne Schiffahrtstraßen oder Lc1dun-\ngen nichts anderes vorgeschrieben oder zugelassen\nDer Schiffsführer muß die Tauchtiefe seines Fahr-               ist, müssen Fahrzeuge - mit Ausnahme der Klein-\nzeugs oder Floßes entsprechend der Fahrwassertiefe                  fahrzeuge - die in § 13 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 genannte\nregeln. Dabei müssen die amtlichen Nachrichten                      freie Bordhöhe (Freibord) einhalten; sie dürfen nicht\nüber die Wasserstände berücksichtigt werden. So-                    tiefer als bis zur Unterkante der Einsenk ungs-\nweit für einzelne Schiffahrtstraßen Tauchtiefen                     marken abgeladen sein.\namtlich bekanntgegeben werden, dürfen diese nicht\nüberschritten werden.\n§ 15\n§ 11 ·)                                                  Tiefgangsanzeiger\n1. An allen Fahrzeugen, die der Güterbeförderung\n§ 12                                 dienen und deren Tauchtiefe 60 cm überschreiten\nUnterscheidungszeichen der Anker                     kann, müssen an jeder Seite metrische Tiefgangs-\nanzeiger angebracht sein. Diese bestehen unter Her-\n1. Schiffsanker müssen unaustilgbare Kennzeichen               vorhebung der vollen Dezimeter aus Teilstrichen\ntragen. Diese müssen mindestens entweder die                        von 2 cm Höhe, die abwechselnd in zwei verschie-\nNummer des Schiffsattestes und die Unterschei-                      denen Farben anzubringen sind. Die Höhe des ober-\ndungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommis-                     sten Dezimeters über dem Nullpunkt ist in Zahlen\nsion oder den Namen und den Wohnort des Eigen-                      anzugeben. Der Nullpunkt jedes Tiefgangsanzeigers\ntümers des Fahrzeugs enthalten. Wird der Anker                      muß im tiefsten Punkt des Fahrzeugquerschnitts iln\nauf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers                    der Anbringungsstelle liegen.\nverwendet, kann es bei der erstmaligen Kennzeich-\nnung verbleiben.                                                       Die Tiefgangsanzeiger müssen je zwei auf jeder\nSeite etwa am Ende des ersten und des zweiten\n2. Nummer 1 gilt r.icht für Anker von Seeschiffen               Drittels der Länge oder - dies gilt zwingend für\nund Kleinfahrzeugen.                                                Fahrzeuge von mehr als 40 m Länge - je drei auf\n§ 13\njeder Seite, und zwar einer mittschiffs und die bei-\nden anderen je im Abstand von etwa einem Sechstel\nEinsenkungsmarken, Freibord                       der Länge vom Bug und vom Heck, angebracht sein.\n1. An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der                      Die Tiefgangsanzeiger mittschiffs müssen bis zur zu-\nKleinfahrzeuge - müssen Einsenkungsmarken an-                       lässigen tiefsten Einsenkung, die vorderen und ach-\ngebracht sein.                                                      teren 20 cm höher reichen.\n2. Die Einsenkungsmarken sind nach dem Muster                      2. An allen Fahrzeugen mit Schraubenantrieb -\nder Anlage 2 auf beiden Seiten des Fahrzeugs so                     mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - , bei denen\nanzubringen, daß ihre Unterkante bei der tiefsten                   die Schiffsschraube, deren Schutzvorrichtung oder\nzulässigen Einsenkung in der Wasserlinie liegt. Die                 Teile davon tiefer als der Schiffsrumpf liegen, muß\nMarkenränder sind auf dem Schiffsrumpf unaustilg-                   auf beiden Seiten ein Tiefgangsanzeiger in der\nbar zu bezeichnen. Die Marken müssen je zwei auf                    Schraubenebene (Schraubentiefgangsanzeiger) ge-\njeder Seite etwa am Ende des ersten und des zweiten                 mäß Nummer 1 angebracht sein. Die Schraubentief-\nDrittels der Länge oder - dies gilt zwingend für                    gangsanzeiger ersetzen die in Nummer 1 Abs. 2\nFahrzeuge von mehr als 40 m Länge - je drei auf                    vorgeschriebenen achteren Tiefgangsanzeiger.\njeder Seite, und zwar eine mittschiffs und die bei-                   Fahrzeuge, an denen die auf dem Rhein vor-\nden anderen je im Abstand von etwa einem Sech-                      geschriebenen Tiefgangsanzeiger angebracht sind,\nstel der Länge vom Bug und vom Heck, angebracht                    brauchen keine Schraubentiefgangsanzeiger zu füh-\nsein.                                                              ren.\nDie Unterkante der Einsenkungsmarken muß bei                       3. Amtliche Eichskalen ersetzen die Tiefgangs-\noffenen Fahrzeugen mindestens 20 cm, bei gedeck-                   anzeiger nach Nummer 1, jedoch nicht die Schrauben-\nten Fahrzeugen mindestens 15 cm unter dem tief-                    tiefgangsanzeiger nach Nummer 2. Wenn der Null-\nsten Punkt liegen, über dem das Fahrzeug nicht                     punkt der Eichskalen in der Höhe der Leerebene des\nFahrzeugs liegt, muß über der Linie der zulässigen\n•i Hier sind die entsprechenden Vorschriften der Binnenschiffahrt- tiefsten Einsenkung neben den Eic:hskalen die Auf-\nstrußen-Ordnung vom 19. Dezember 1954 nicht übernommen wor-\nden.                                                             schrift „Leertiefgang ... m\" angebracht sein.","Nr. 52 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                         1341\n§ 16                              3. Führer von Kleinfahrzeugen müssen einen zur\nSichtbarkeit der Kennzeichen, Marken und Aufschriften    Feststellung ihrer Person ausreichenden Ausweis\nbei sich führen.\nDie in den §§ 7, 8, 9, 13 und 15 genannten An-\n4. Alle Urkunden und sonstigen Schiffspapiere\ngaben an Fahrzeugen und Flößen müssen dauernd\nmüssen den Beamten der Strom- und Schiffahrt-\ndeutlich sichtbar sein. Es darf nichts hinzugefügt\npolizeibehörde und der Wasserschutzpoliwi dllf\nwerden, was ihre Klarheit beeinträchtigen könnte.\nVerlangen vorgelegt werden.\n§ 17\nAbschnitt III\nBemannung der Fahrzeuge und Flöße\nZeichen, Lichter und Beleuchtung\n1. Alle Fahrzeuge und Flöße müssen so bemannt\nsein, daß jede Gefahr für die an Bord befindlichen                                   § 21\nPersonen und für die Schiffahrt vermieden wird.\nFlaggen, Tafeln und Bälle\n2. Soweit die Bemannung in einem amtlichen\nZeugnis festgesetzt ist und diesem entspricht, gilt           1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen diP\ndie Bestimmung der Nummer 1 als erfüllt.                   Flcggen und Tafeln, die in dieser Verordnung vor-\ngesehen sind, rechteckig sowie mindestens 80 cm\nhoch und 80 cm breit sein; Bälle müssen einen\n§ 18                            Durchmesser von mindestens 60 cm haben. Die\nBesetzung des Ruders                    Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt\nsein.\n1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß           2. Die Flaggen können durch Tafeln ersetzt\ndas Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im           werden.\nAlter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.\n§ 22\n2. Die Altersvorschrift gilt nicht für Kleinfahr-\nLichter\nzeuge ohne eigene Triebkraft. Bei Kleinfahrzeugen\nmit Hilfsmotor kann die Strom- und Schiffahrt-               1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die\npolizeibehörde Ausnahmen von der Altersvorschrift          vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar\nzulassen.                                                 sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht\n3. Zur sicheren Steuerung muß der Rudergänger          werfen.\nnach allen Seiten genügend freie Sicht haben und             2. Ist ein Blinklicht vorgeschrieben, so kann die-\ndie Schallzeichen wahrnehmen können. Ist dies nicht       ses durch ein Licht ersetzt werden, das in reg('l-\nmöglich, so muß zu seiner Unterrichtung ein Aus-           mäßigen, kurzen Zeitabständen gezeigt wird.\nguck oder Posten aufgestellt werden.\n§  23\n§ 19                                                  Schallzeichen\nAnwesenheit des Schiffsführers an Deck            1. Soweit    in dieser Verordnung Schallzeichen\nvorgesehen sind und nicht die Verwendung der\nBei der Schleusenein- und -ausfahrt sowie bei der\nGlocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie folgt\nFahrt durch Fahrwasserengen und schwierige Stel-\ngegeben werden:\nlen muß der Schiffsführer an Deck sein.\na) Auf Selbstfahrern und Schleppern mittels einer\nkräftig tönenden Pfeife oder mittels eines gleich-\n§ 20                                wertigen Schallgeräts, die so anzubringen sind,\nUrkunden                               daß der Schall nicht gehemmt werden kann;\nb) auf anderen Fahrzeugen und Flößen mittels\n1. folgende Urkunden müssen sich, soweit sie auf            einer Hupe oder eines Horns von genügender\nGrund besonderer Vorschriften ausgestellt sind, an             Lautstärke. Dies gilt auch für Kleinfahrzeuge mit\nBord befinden:                                                 eigener Triebkraft, die nicht über ein mit\na) Das Schiffs- oder Floßzeugnis,                              Maschinenkraft angetriebenes Schallgerät ver-\nb) der Eichschein,                                             fügen.\nc) die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige          2. Die Pause zwischen den einzelnen Tönen eines\nDruckbehälter,                                       Zeichens muß etwa eine Sekunde betragen.\nd) das Sonderzeugnis für Fahrzeuge, die zur Beför-           3. Mit den Schallzeichen müssen Schlepper und\nderung gefährlicher Güter eingerichtet sind,          Selbstfahrer gleichzeitig Sichtzeichen in Gestalt\ne) der Ausweis für Kleinfahrzeuge,                        einer Dampfwolke oder eines gelben Lichtscheins\nf) das Schifferpatent des Schiffsführers,                 geben.\ng) die Schifferdienstbücher.                                 4. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schall-\n2. Ferner muß sich auf jedem Fahrzeug - mit            zeichen sind in Anlage 1 zusammengefaßt, die\nAusnahme der Kleinfahrzeuge - und auf jedem               Bestandteil dieser Verordnung ist.\nFloß ein Abdruck dieser Verordnung in ihrer jeweils          5. Auf bestimmten Strecken im Bereich dicht be-\ngeltenden Fassung befinden.                               siedelter Ufer kann die Strom- und Schiffahrtpolizei-","1342                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nbehörde den Gebrauch der Pfeife oder des gleich-                                        §  27\nwertigen Sc:hallgeräts einschränken, soweit Gefah-                            Zeichen der Schleppzüge\nren für den Schiffsverkehr daraus nicht entstehen\nkönnen.                                                      1. Hat ein Schleppzug nach dieser Verordnung\nZeichen zu geben, so hat sie der Schlepper zu\n§ 23 a\ngeben, auf dem sich der Schleppzugführer befindet.\nVerpilichtung zur Abgabe bestimmter Schallzeichen\n2. Hat ein Sc:hleppzug an der Spitze einen vor-\nAn den Stellen, die an den Ufern durch quadra-         übergehenden Vorspann, so muß auch dieser die\ntische weiße Tafeln mit rotem Rand und einem              Sichtzeichen, jedoch nicht die Schallzeichen geben.\nschwarzen Punkt in der Mitte bezeichnet sind, haben\nSelbstfahrer und Schleppzüge ein Schallzeichen ab-\nzugeben, das auf einer weißen Zusatztafel mit                                           § 28\nschwarzen Zeichen angegeben ist. Ein schwarzer                              Fahrtlichter der Selbstfahrer\nStrich bedeutet: ,,langer Ton\", ein schwarzer Punkt\nSelbstfahrer müssen bei Nacht folgende Lichter\nbedeutet: ,,kurzer Ton\".\nführen:\n§ 24                           a) Als Topplicht ein weißes starkes Licht, das nur\nGebrauch bestimmter Schallzeichen                über einen Bogen des Horizonts von 225° sicht-\nbar sein darf, und zwar 112° 30' von vorn nach\n1. Abgesehen      von den in dieser Verordnung             jeder Seite bis 22° 30' hinter der Querlinie auf\nvorgeschriebenen Schallzeichen muß jedes Fahrzeug             jeder Seite;\n- mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - erforder-\nb) als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes helles\nlichenfalls folgende Zeichen geben:\nLic:ht und an Backbord ein rotes helles Lic:ht, von\na) ,,einen langen Ton\", um andere Fahrzeuge auf-              denen jedes nur über einen Bogen des Horizonts\nmerksam zu machen (Achtungszeichen),                     von 112° 30' sichtbar ist, und zwar von vorn bis\nb) ,,einen kurzen Ton\", um anzuzeigen, daß es sei-            22° 30' hinter der Querlinie. Die Seitenlic:hter\nnen Kurs nach Steuerbord richtet,                         müssen in gleicher Höhe und in einer Linie senk-\nc) ,,zwei kurze Töne\", um anzuzeigen, daß es sei-             recht zur Schiffsachse gesetzt werden. Bei Fahr-\nnen Kurs nach Backbord richtet,                          ten auf Flüssen müssen die Seitenlichter minde-\nd) ,,drei kurze Töne\", um anzuzeigen, daß seine               stens 1 m tiefer als das Topplicht gesetzt werden.\nMaschine rückwärts geht,                                 Bei Fahrten auf Kanälen müssen die Seitenlich-\nter nach Möglichkeit 1 m tiefer als das Topp-\nP) ., vier kurze Töne\" mit vorhergehendem Ach-\nlic:ht, sie dürfen jedoc:h nicht höher als dieses ge-\ntungszeichen, um anzuzeigen, daß es manövrier-\nsetzt werden. Die Seitenlichter müssen bei Fahr-\nunfähig ist.\nten auf Flüssen und Kanälen mindestens 1 m\n2. Kleinfahrzeuge können im Fall der Gefahr die            hinter dem Topplicht gesetzt und binnenbords\nZeichen nach Nummer 1 geben.                                  derart abgeblendet werden, daß das grüne Licht\nnic:ht von Backbord her, das rote Licht nicht von\n§ 25                                Steuerbord her gesehen werden kann;\nVerbotene Zeichen und Lichter              c) als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht, das\nnur über einen Bogen des Horizonts von 135°\nEs ist verboten, andere als die in dieser Ver-              sichtbar ist, und zwar 67° 30' von hinten nach\nordnung vorgesehenen Zeichen und Lichter zu ge-                jeder Seite.\nbrauchen oder diese unter anderen als denjenigen\nUmständen zu gebrauchen, für die sie vorgeschrie-                                        § 29\nben oder zugelassen sind.                                                    Fahrtlichter der Schlepper\n§ 26\n1. Außer in den Fällen der Nummer 2 Absatz 2\nund der Nummer 4 muß jeder Schlepper bei Nac:ht\nLampen und Scheinwerfer                 folgende Lichter führen:\n1. Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht in einer      a) Außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach\nWeise gebraucht werden, daß sie mit den in dieser              § 28 ein zweites weißes starkes Licht; dieses\nVerordnung vorgeschriebenen oder zugelassenen                  muß im gleichen Umkreis wie das Topplicht\nLichtern und Zeichen verwechselt werden oder                  sichtbar sein und etwa 1 m unter diesem, jedoch\nderen Sichtbarkeit beeinträchtigen können.                     möglic:hst 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt\nDieses Verbot gilt nicht für die brennende Laterne          werden;\nmit Mattglasscheibe, die bei Nacht am Vorschiff           b) statt des Hecklichts nach § 28 ein gelbes ge-\neines geschleppten Fahrzeugs benutzt wird. Die La-             wöhnliches Licht; dieses muß im gleichen Um-\nterne darf jedoch nicht über das Fahrzeug hinaus              kreis wie das Hecklicht sichtbar sein und an ge-\nleuchten und muß nach vorn und nach den Seiten                 eigneter Stelle gesetzt werden.\nvollständig abgeblendet sein.                                2. Hat ein Schleppzug an der Spitze mehrere\n2. Es ist verboten, Lampen oder Scheinwerfer so        Schlepper - einen vorübergehenden Vorspann nicht\nzu gebrauchen, daß sie blenden und dadurch die           mitgerechnet -, so müssen die ersten beiden\nSchiffahrt oder den Verkehr am Ufer gefährden oder       Schlepper ein drittes weißes starkes Licht führen;\nbehindern.                                               dieses muß im gleichen Umkreis wie das Topplicht","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, dPn 27. Oktober l %6                          1343\nsichtb,u sein und ehva 2 m unter diesem, jedoch              4. Die übrigen Anhänge können ebenfalls das\nmöglichst 1 m höher als dif' Seitenlichter gesetzt        Hecklicht nach § 28 Buchstabe c führen. In diesf'm\nwerden.                                                   Fall muß es durch eine MattglasscheibC' abgeblendet\nSchlepper, die den ersten beiden folgen, sind ,ils     werden. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibeh<'>rcle\ngeschleppte Fahrzeuge zu kf'nnzeichnen und m üsscn        kann die Führung des Ikcklichts für lwstimm1l'\ndie Lichter nach § 30 führen.                             Schiff ahrtstraßen anordnE'n.\n3. Ein vorübergehender Vorspann muß stets das                                       § 32\ndritte weiße starke Licht nc1ch Nummer 2 Absc1tz 1\nführen.                                                               Verdecktes Seitenlicht der Schlepper\n4. SchleppPr, die nur l~ingsseits gekup1wlt schlep-       Wird ein längsseits gekuppelter Anhang derart\n1wn, müssen die Lichtf'r nach § 28 führPn.                geschleppt, daß ein Seitenlicht des Schleppers ganz\noder teilweise verdeckt wird, so muß statt dessen\nder Anhang ein diesem entsprechendes Licht mög-\n§ 29 c1                        lichst in gleicher Hölw ,,vic dc1s nicht v0rcl0cktt'\nFahrtlichter einzelner Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft  Seitenlicht des Schlcpp0rs f ühn·n.\n1. Einzeln fahrende Fahrzeuge ohne eigene TriPh-                                   § 33\nkraft, unter Segel fahrende und getreidelte Fahr-\nzeuge müssen bei Nacht Seitenlichter und ein Heck-                      Fahrtlichter der Kleinfahrzeuge\n1icht nach§ 28 Buchstabenbund c führen.                      1. Für Kleinfahrzeuge mit eigen('r TriPbkraf t gilt\n2. Auf übers Ruder treibenden Fahrzeugen ohne          abweichend von § 28 folgendes:\neigene Triebkraft muß bei Nacht am Heck ein \\-Vf'i-       a) Das weiße Topplicht braucht nur ein helles Licht\nßes helles Licht waarJerc•cht hin- und hcrgeschw(•nkt         zu sein. Es kann in gleicher Höhe ·wie die Seiten-\nwerden.                                                       lichter gesetzt werden, sofern es mindestens 1 m\nvor diesen steht. v\\Tird dieser Abstand nicht cin-\n3. Die Verpflichtung nach Nummer 1 gilt nicht für\nqehalten, so muß es mindestens l m höher als\nkleine Bewegungen bei der Zusammenstellung ocle1\ndie Seitenlichter gesetzt werden.\nAuflösung eines Schleppzuges; jedoch ist in diesem\nFall ein weißes helles Licht waagerecht hin- und          b) Das Hecklicht braucht nicht gC'führt zu W('rdcn.\nhf'rzuschwenken, und zwar nach der Seite hin, auf              Wird es nicht geführt, so rnun dc1s Topplicht\nclcr diP Gdahr Pines Zusammenstoßps bestcht.                  von allen Seiten sichtbar sein.\nc) DiP SeitenlichlC'r dürfen unmittelbM nPlw1wint111-\nder gesetzt oder in einer f'inzigen Ldtenw c1m\n§ 30\noder nahe am Bug in clC'r Schiffsachse ven'iniqt\nFahrtlichter der geschleppten Fahrzeuge und der Flöße       werden. In diesem Frlll muß das Topplicht min-\ndestens 1 m höhE'r als di(' S0it0nlichtE'r g('sPtzt\n1. Geschleppte Fahrzeuge müssen bei Nacht ein\nwerden.\nweißes helles Licht so hoch wie möglich führen. Es\nmuß nach hinten und kann nach den Seiten durch               2. Sportboote, cliP t>inen Hilfsmotor venveIHh'n,\neine Mattglasscheibe abgeblendet werden.                  können statt dC's Topplichts und dC'r Seitenlich1('r\nnach Nummer 1 am Bug, nach hinten abgeblendPI,\nHat ein Schleppzug mehrere Anhänge, so sind diP\nein Dreifarbenlicht (grün-weiß-rot) oder ein ZwPi-\nLichter so zu setzen, daß sie sich möglichst in gki-\nf arbenlicht (grün-rot) mit einem w(•ißen Licht dar-\ncher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.\nüber führen. Sie müssen außerdem cin HPcklicht\n2. Geschleppte Flöße müssen bei Nacht in dP1          nach § 28 Buchstabe c führen.\nLängsachse vorn und hinten je ein weißes gewöhn-\n3. Kleinfahrzeuge ohne eigPrn• Trit>bkrc1lt müss('n\nliches Licht, das vordere so hoch wie möglich, füh-\nbei Nacht ohne Rücksicht darauf, wie siC' sich fort-\nren. Das gleiche gilt für treibende Flöße, diP nach\n§ 80 d Nr. 2 noch in Fahrt sind.\nbewegen, ein weißes gP\\-\\'Öhnliches Licht fühn'n;\nandere Lichter dürfen sie nicht führC'n. Pür Se~:wI-\nboote gilt § 29 a. Nr. 1.\n§ 31\nRuder- und PaddelbootP können an StPllP dPs\nHecklichter der Schleppzüge              weißen gewöhnlichen Lichts ein nach hinten abgP-\nblendetes weißes gewöhnliches Licht am Bug und\n1. In einem Schleppzug muß der letzte Anhc1nq\ndas Hecklicht nach § 28 Buchstabe c führen.\naußn dem Topplicht nach § 30 Nr. l das Hecklicht\nnc1ch § 28 Buchstabe c führen.                               4. Fischerboote sind während dC'r Ausübung d('S\nFischfangs von der Lichterführung befrPit. Sie müs-\n2. Befinden sich am Schluß des Schleppzugs l~ings-\nsen jedoch bei der Annäherung anderer FahrZ(>ll~J('\nseits gekuppelte Fahrwuge, so muß jedes von ih1wn\ndas Hecklicht führen.                                     oclcr Flöße rechtzeitig ein weißes hPlles Licht zeiqen.\n3. Sind alle Anhänge lctngsseits des Schleppers                                    § 33  c1\ngekuppelt, so müssen der Schlepper und jeder An-\nhanq ein Hecklicht führen. Fahren jedoch die An-                    Fdhrtlidttt>r der Schiebe- und Ziehhoote\nhfü1ge länqs des Schleppers hinterein,rnder, so hat          1. Schiebeboo1P, die über das fJ('Schobene f,lln-\naußer dem Schlepper nur clPr hint0n' Anhang das           zeug seitlich hinausragen, müssen bei Nacht an ch·r\nHe>cklicht zu führen.                                     Außenseite ein weißes gewöhnliches Licht führen.","1344                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\n2. Ziehboote müssen bei Nacht die Lichter nach               hoch gesetzt werden, daß es von allen Seiten\n§ 33 Nr. 1 führen.                                              sichtbar ist; auf Fahrzeugen mit eigener Trieb-\n§ 34                                kraft muß es ein helles, auf Fahrzeugen ohne\neigene Triebkraft ein gewöhnliches Licht sein.\nKennzeichen der Motorsegler und Fahrzeuge\nmit Schiebe- oder Ziehboot bei Tag               3. Fahrzeuge, die nacn den Sprengstoffverkehrs-\n1. Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit\nverordnungen der Länder bei der Beförderung von\neigener Triebkraft fährt, muß einen schwarzen              Sprengstoffen eine schwarze Flagge oder Tafel mit\nKegel, dessen Spitze nach unten gerichtet ist, so          weißem „P\" zu führen haben, müssen außerdem\nhoch wie möglich an der Stelle führen, an der er am        führen:\nbesten gesehen werden kann. Der Kegel muß min-             a) bei Tag\ndestens 50 cm hoch sein, der Durchmesser seiner                 den in Nr. 2 Buchstabe          a) vorgeschriebenen\nGrundfläche mindestens 30 cm betragen.                          roten Kegel,\n2. Das Zeichen nach Nummer 1 müssen auch                b) bei Nacht\nFahrzeuge führen, die durch ein Schiebe- oder Zieh-             ein rotes Licht auf dem hinteren Teil des Fahr-\nboot fortbewegt werden.                                         zeugs an einer geeigneten Stelle und so hoch,\n3. Diese Bestimmungen gelten nicht für Kleinfahr-            daß es von allen Seiten sichtbar ist. Das Licht\nzeuge.                                                          muß auf Fahrzeugen mit eigener Triebkraft ein\n§ 35                                helles, auf Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft\nein gewöhnliches Licht sein.\nKennzeichen der zum Schleppen besonders zugelassenen\nFahrzeuge bei Tag                        4. Die Zeichen und Lichter müssen während der\nFahrt und beim Stilliegen geführt werden.\nFahrzeuge mit eigener Triebkraft, die ihrer Bau-\nart nach zum Befördern von Fahrgästen oder von\nGütern bestimmt sind und einen Anhang oder\nmehrere hinter sich schleppen, müssen bei Tag am                               A b s c h n i t t IV\nBug, von vorn gut sichtbar, einen etwa 100 cm\nhohen gelben Zylinder mit einem Durchmesser von                            Begegnen und Uberholen\netwa 65 cm führen, der oben und unten mit je\n§ 37\neinem schwarzen und je einem weißen Streifen (die-\nser nach außen) versehen ist.                                         Begegnen und Uberholen; Allgemeines\n1. Das Begegnen oder Uberholen ist nur gestattet,\n§ 36                           wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller\nKennzeichen und Lichter von Fahrzeugen          örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs un-\nzur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter      zweifelhaft hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt\ngewährt.\n1. Fahrzeuge, die zur Beförderung brennbarer\nFlüssigkeiten im Sinne der internationalen Vor-               2. Beim Begegnen oder überholen dürfen Fahr-\nschriften über die Beförderung brennbarer Flüssig-         zeuge und Flöße, deren Kurse jede Gefahr eines\nkeiten auf Binnenwasserstraßen besonders gebaut            Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs nicht in\nund eingerichtet sind, müssen, wenn sie beladen            einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zu-\noder nach dem Löschen noch nicht entgast sind, die         sammenstoßes herbeiführen könnte.\nin diesen Vorschriften vorgeschriebenen Kennzei-              3. Beim Begegnen oder überholen dürfen Fahr-\nchen und Lichter (s. Anlage 5) führen.                     zeuge und Flöße ihren Kurs nicht ändern, nachdem\n2. Tankschiffe, die verflüssigtes oder unter Druck     dieser nach den §§ 38 bis 40 a oder § 43 festgelegt\ngelöstes Ammoniakgas befördern, müssen eine rote           ist.\nquadratische Tafel von mindestens 50 cm Seiten-                4. Selbstfahrer müssen auf die Sicherheit der Fahr-\nlänge führen, die auf beiden Seiten ein weißes, min-      zeuge und Flöße, an denen sie vorbeifahren, Rück-\ndestens 35 cm hohes „E\" trägt. Diese Tafel ist              sicht nehmen.\nlängsschiffs so aufzustellen, daß sie von beiden Sei-\nten deutlich sichtbar ist.                                                            § 38\nDiese Schiffe müssen außerdem führen:                    Begegnen; Verhalten und Zekhengebung der Bergfahrer\na) bei Tag                                                    1. Unbeschadet des § 40 Nr. 1 und des § 40 a\neinen mindestens 80 cm hohen roten Kegel mit          weisen beim Begegnen die Bergfahrer den Tal-\neinem Durchmesser der Grundfläche von minde-          fahrern den Weg. Sie müssen dabei unter Berück-\nstens 65 cm, der mit der Spitze nach unten an         sichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen\neiner geeigneten Stelle und so hoch zu setzen ist,    Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei-\ndaß er von allen Seiten sichtbar ist;                 lassen.\nb) bei Nacht                                                  Auf Flüssen müssen die Bergfahrer den Talf ahrern\nnach Möglichkeit die tiefe Seite des Fahrwassers\nein rotes springendes Licht, das aus zwei etwa\n1 m übereinander angebrachten Laternen besteht,       (Grube) überlassen und ihre Fahrt zu diesem Zweck\ndie abwechselnd aufleuchten, und zwar jede            erforderlichenfalls verlangsamen oder einstellen.\nzwanzig- bis fünfundzwanzigmal in der Minute.            2. Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbei-\nDas Licht muß an einer geeigneten Stelle und so       fahren lassen, geben kein Zeichen.","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                           1345\n3. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbei-    b) ,,zwei kurze Töne\" und außerdem die Sicht-\nfahren lassen, müssen rechtzeitig                            zeichen nach § 38 Nr. 3, wenn die Vorbeifahrt\na) bei Tag                                                   an Steuerbord stattfinden soll.\nnach Steuerbord eine hellblaue Flagge zeigen,         3. In den Fällen der Nummer 1 müssen die Berg-\nund zwar am Ende einer Stange, die so lang ist,     fahrer abweichend von § 38 den von den Talf ahrern\ndaß die Flagge von vorn und möglichst auch          verlangten Weg nehmen und dies wie folgt be-\nvon hinten deutlich sichtbar ist;                   stätigen:\nb) bei Nacht                                             a) Soll die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden,\nan Steuerbord ein weißes gewöhnliches Blink-            müssen sie das Schallzeichen „ein kurzer Ton\"\nlicht zeigen. Dieses Licht muß von vorn und mög-        geben und außerdem die Sichtzeichen nach § 38\nlichst auch von hinten sichtbar sein.                   Nr. 3 entfernen.\nb) Soll die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden,\nDiese Zeidlen müssen bis zur Beendigung der               müssen sie das Schallzeichen „zwei kurze Töne\"\nVorbeifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger          und außerdem die Sichtzeichen nach § 38 Nr. 3\nbeibehalten werden, es sei denn, daß die Bergfahrer\ngeben.\nihre Absicht anzeigen wollen, auch weiterhin Tal-\nf ahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen.               4. Ist zu befürchten, daß die Absichten der Tal-\nfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden\n4. Ist zu befürchten, daß die Absicht der Berg-\nsind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach\nfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden\nNummer 2 wiederholen.\nist, so müssen die Bergfahrer zusätzlich folgende\nZeichen geben:                                             Die Schallzeichen müssen auch gegeben werden,\n„einen kurzen Ton\", wenn die Vorbeifahrt an         wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht.\nBackbord stattfinden soll,\n„zwei kurze Töne\", wenn die Vorbeifahrt an                                     § 40 a\nSteuerbord stattfinden soll.                               Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs\nDie Schallzeichen müssen auch gegeben werden,            1. Auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs wird\nwenn die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht.            dieser durch die Zeichen nach Bild 29 bis 34 (An-\nlage 4) angegeben. Das Ende der Strecke kann durch\n§ 39                          das Zeichen nach Bild 35 (Anlage 4) angekündigt\nwerden.\nBegegnen; Verhalten und Zeichengebung der Talfahrer\n2. Auf einer solchen Strecke gilt abweichend von\n1. Unbeschadet des § 40 Nr. 1 und des § 40 a         §§ 38, 39 und 40 folgendes:\nmüssen beim Begegnen die Talfahrer den Weg\nnehmen, den ihnen die Bergfahrer nach § 38 weisen.       a) Bergfahrer, die sich am Ufer auf ihrer Backbord-\nseite halten, müssen ständig die Sichtzeichen nuch\n2. Die Talfahrer, die Bergfahrern begegnen, wel-           § 38 Nr. 3 (blaue Flagge oder weißes Blinklicht)\nche die Sichtzeichen nach § 38 Nr. 3 geben, müssen            zeigen;\ndiese Zeichen erwidern.\nb) überqueren Bergfahrer in Verfolg des ihnen durch\n§ 40                              die Schiffahrtzeichen nach Nummer 1 vorge-\nBegegnen; Ausnahmen von den Regeln der §§ 38 und 39           schriebenen Kurses das Fahrwasser von Steuer-\nbord nach Backbord, so müssen sie rechtzeitig\n1. Abweichend von den §§ 38 und 39 gilt beim             die Sichtzeichen nach Budlstabe a setzen; über-\nBegegnen für zu Tal fahrende Fahrgastschiffe, die             queren sie das Fahrwasser in entgegengesetzter\neinen regelmäßigen Dienst versehen und deren                  Richtung, so müssen sie diese Sichtzeichen recht-\nhöchstzulässige Fahrgastzahl mindestens 300 Per-              zeitig entfernen;\nsonen beträgt, folgendes:\nc) Bergfahrer dürfen in keinem Falle die Fahrt der\nWollen sie an einer Landebrücke anlegen, die an           Talfahrer behindern; insbesondere bei Annähe-\ndem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt, so             rung an die Zeidlen nach Bild 33 und 34 müssen\nkönnen sie, nachdem sie sidl vergewissert haben,              sie erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit ver-\ndaß dies ohne Gefahr geschehen kann, von diesen               mindern und sogar anhalten, damit die Talf c1hror\nBergfahrern verlangen, daß sie ihren nach § 38 an-            ihr Manöver vollenden können.\ngezeigten Weg ändern.\nDas gleiche gilt für Talschleppzüge, die aus zwin-                                § 41\ngenden Sicherheitsgründen oder zum Zweck des              Begegnen in Fahrwasserengen; Verbot des Begegnens\nAufdrehens ein bestimmtes Ufer halten wollen. Je-                               und Uberholens\ndoch können sie eine Kursänderung nur von einzeln\n1. Um ein Begegnen auf Strecken zu vermeiden,\nzu Berg fahrenden Fahrzeugen verlangen, nachdem\nauf denen das Fahrwasser unzweifelhaft hinrPichen-\nsie sich vergewissert haben, daß dies ohne Gefahr\nden Raum für die Vorbeifahrt nicht gewährt (Fahr-\ngeschehen kann.\nwasserengen) oder die nach Nummer 2 g0kenn-\n2. In den Fällen der Nummer 1 müssen die Tal-         zeichnet sind, gilt folgendes:\nfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:               a) Bevor Sdlleppzüge, einzelne Fahrzeuge oder\na) ,,einen kurzen Ton\", wenn die Vorbeifahrt an               Flöße in eine derartige Strecke hineinf c1hn'n,\nBackbord stattfinden soll,                               müssen sie „einen langen Ton\" geben.","1346                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1%6, Teil II\nb) Bergfahrer müssen, wenn vorauszusehen ist, daß             3. Auf Strecken, deren Grenzen am Ufer durch\nsie in einer Fahrwasserenge oder einer nach           rechteckige Tafeln gekennzeichnet sind, die in wei-\nNummer 2 gekennzeichneten Strecke mit einem           ßem Felde mit rotem Rand und rotem Schrägstrich\nTalfahrer zusammentreffen, unterhalb dieser           zwei senkrechte schwarze Pfeile (Spitzen nach oben)\nStrecke halten, bis der Talfahrer sie durchfahren     zeigen und seitlich mit einer in Richtung der Streck(•\nhat.                                                  weisenden weißen Spitze versehen sind, ist jeq-\nc) Ist ein Bergschleppzug bereits in eine derartige        liches Uberholen verboten.\nStrecke hineingefahren, so müssen Talfahrer              4. Auf Strecken, deren Grenzen am Ufer durch\noberhalb davon verbleiben, bis der Bergschlepp-       rechteckige Tafeln gekennzeichnet sind, die in wei-\nzug sie durchfahren hat. Die gleiche Verpflich-       ßem Felde mit rotem Rand und rotem Schrägstrich\ntung haben einzeln zu Tal fahrende Fahrzeuge          zwei senkrechte schwarze Doppelpfeile (Spitzen nach\nund Flöße gegenüber einzeln zu Berg fahrenden         oben) zeigen und seitlich mit einer in Richtung der\nFahrzeugen.                                          Strecke weisenden weißen Spitze versehen sind, ist\nd) Ist ein einzeln zu Berg fahrendes Fahrzeug be-          das gegenseitige Uberholen von Schleppzügen vPr-\nreits in eine derartige Strecke hineingefahren, so   boten.\nmuß es diese beim Herannahen eines Talschlepp-                                 § 43\nzuges soweit wie möglich freimachen.\nUberholen; Verhalten und Zeichengebung\n2. Auf Strecken, deren Grenzen am Ufer durch\nrechteckige Tafeln gekennzeichnet sind, die in wei-           1. Der Uberholende muß rechtzeitig\nßem Felde mit rotem Rand und rotem Schrägstrich            a) bei Tag\nzwei senkrechte schwarze Pfeile mit entgegen-                   eine hellblaue Flagge auf dem Vorschiff setzen,\ngesetzten Spitzen zeigen und seitlich mit einer in\nRichtung der Strecke weisenden weißen Spitze ver-          b) bei Nadlt\nsehen sind, ist jegliches Begegnen und überholen                ein weißes gewöhnliches Licht am Bug zeigen,\nverboten.                                                       das nidlt höher als 1 m über Deck gesetzt wer-\n3. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kclnn            den darf und von vorn sichtbar sein muß.\ndie Einhaltung der Bestimmungen der Nummern 1                 Diese Zeichen müssen gegeben werden, bis dt1s\nund 2 dadurch erleichtern, daß den Bergfahrern fol-        überholmanöver beendet ist; sie dürfen nicht Jün-\ngende Zeichen gegeben werden:                              ger beibehalten werden.\nEine weiße Tafel oder Flagge, wenn sich ein               2. Der Uberholende muß erforderlichenfalls das\nTalschleppzug nähert, oder eine rote Tafel oder            Sichtzeichen rechtzeitig wie folgt ergänzen:\nFlagge, wenn sich ein einzeln zu Tal fahrendes                Durch „zwei lange Töne, zwei kurze Töne\", wenn\nFahrzeug nähert.                                              er an Backbord überholen will, oder\n4. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann           durch „zwei lange Töne, einen kurzen Ton\", wenn\nc1ußerdem anordnen, daß die Durchfahrt jeweils nur            er an Steuerbord überholen will.\nin einer Richtung gestattet ist. In diesem Fall ist die       3. Der Vorausfahrende muß dem Uberholenden\nDurchfahrt gestattet, wenn bei Tag und bei Nacht           an der gewünschten Seite genügend Raum lassen,\neine grüne Tafel mit einem senkrechten weißen              indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite\nStreifen oder ein grünes Licht oder zwei grüne Lich-       ausweidlt; ist das Uberholen nicht an der ge-\nter nebeneinander gezeigt werden. Die Durchfahrt ist       wünschten, jedoch an der anderen Seite möglich,\nverboten, wenn bei Tag und bei Nacht eine rote Ta-         muß er folgende Zeichen geben:\nfel mit einem waagerechten weißen Streifen oder\n„einen kurzen Ton\", wenn das Uberholen an\nein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinan-\nBackbord möglich ist,\nder gezeigt werden.\n„zwei kurze Töne\", wenn das überholPn an\nJe nach den örtlidlen Umständen kann dem Zei-             Steuerbord möglich ist.\nchen, das die Durchfahrt verbietet, ein Wahrschau-\nzeichen vorangehen, das aus einer quadratischen               4. Der Uberholende muß, we>nn er unter den nun\nweißen Tafel mit rotem Rand und einem senk-                gegebenen Verhältnissen noch überholen kann und\nrechten schwarzen Strich besteht.                          will, folgende Zeichen geben:\n„zwei lange Töne, zwei kurze Töne\", wenn er\nan Backbord überholen will,\n§ 42\n„zwei lange Töne, einen kurzen Ton\", vvc•nn ('I\nan Steuerbord überhol0n will.\nUberholen; Allgemeines\n1. Das überholen ist nur gestattet, nachdem der                                  § 44\nüberholende sich vergewissert hat, daß dieses Ma-\nUberholen; Verminderung der Geschwindigkeit\nnöver ohne Gefahr durchgeführt werden kann. Der\nüberholende ist in der vVahl der Seite, auf der er            1. Fahrzeuge, die von einem Schleppzug überhol!\nüberholen will, frei. Der Vorausfahrende soll das           werden, müssen während des überholens ihr0 Gf:'-\nDberholen soweit wie möglich erleichtern.                  schwindigkeit vermindern.\n2. Ist das Uberholen aus zwingenden Sicherheits-          2. Ein Schleppzug oder ein Selbstfahrer, der von\ngründen nicht möglich, so muß der Vorausfahrende           einem Selbstfahrer überholt wird, braudlt seine Ge-\n,,fünf kurze Töne\" geben.                                  schwindigkeit nur dann zu vermindern, wenn dies","Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                           1347\nerforderlich ist, um das Dberholmanöver gefahrlos        ihre Geschwindigkeit zu vermindern oder ihren\nund so schnell ausführen zu können, daß der übrige       Kurs zu ändern. Das beabsichtigte Manöver ist er-\nVerkehr nicht behindert wird.                            forderlichenfalls durch Schallzeichen nach § 46 Nr. 2\nanzukündigen. Fahrzeuge ohne eigene Triebkrctlt -\n§ 44 a\nmit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - - müsson ciuf\\c,r-\ndem vom Steuerstand aus\nAusweichregeln für segelnde Fahrzeuge\nbei Tag eine hellblaue Flagge,\n1. Befinden sich zwei segelnde       Fahrzeuge c1ut\nKursen, die einander derart kreuzen, daß die Ge-            bei Nacht ein weißes ~Jl'wöhnliclws Licht\nfahr des Zusammenstoßes besteht, so muß das eine         hin- und herschwenken.\ndem anderen wie folgt ausweichen:                           2. Abweichend von Nummer 1 finden ciuf R<>PdPn\na) Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite           und bei der Abt ahrt von den üblichen LddP- und\nhaben, muß das Fahrzeug, das den Wind von           Löschplätzen beim \\,Venden zu Tal die Bestimmun-\nBackbord hat, dem anderen ausweichen.               gen des § 46 über das VVf'nclen zu ßprg PnlsprP-\nb) Wenn sie den Wind von derselben Seite hlilwn,         ch('mle AnwPndun~J.\nmuß das luvwärtige Fahrzeug dem lee,värtigen\n§ 47  d\nausweichen.\nWende verbot; Wendeplätze\n2. Segelnde Fahrzeuge überholen andere segelnd(•\n1. Das Vv enden ist verboü~n crnf Strecken, die\n7\nFahrzeuge auf der Luvseite. Luvseite ist die S(•ite.\ndie dem gesetzten Großsegel gegenüber liegt.             durch quadratische Tafoln gekennzdchnot sind, die\nin weißem Fc:lde mit rotem Rand und rotem Schräg-\nstrich zwei halbkreisförmige, im GegPnsinn inein-\n§  45                          anderliegende schwarze Pfeile zeigen und seitlich\nAusnahmen für Kleinfahrzeuge                mit einer in Richtung der Strecke weis0nclon W('ißPn\nDie Bestimmungen dieses Abschnitts gellen nicht       Spitze versehen sind.\nfür die Fälle, in denen Kleinfahrzeuge und andere           2. Auf Wendeplätze wird hingPwiPsPn durch quc1-\nFahrzeuge oder Flöße sich begegnen oder ülwrholen.       dratische Tafeln, die in blauc>m Fc>lde zwPi halb-\nKleinfahrzeuge sind von der Pflicht zur Zeichen-      kreisförmige, im Gegensinn ineinandPrliegende\ngebung nach diesem Abschnitt befreit.                    weiße Pfeile zeigen und seitlich mit einer in Rich-\ntung der Strecke weisenden v.,rpifh•n SpitzP vr'rs<>hf'n\nsind.\nAbschnitt V                                                       § 48\nWeitere Regeln für die Fahrt                 Abfahrt, Uberqueren der Schiffahrtstraße und Verbot,\nin die Abstände zwischen Teilen eines Schleppzuges\nhineinzufahren\n§ 46\n1. § 47 gilt entsprechend lür SchleppzügP, ein-\nWenden zu Berg (Aufdrehen)\nzelne Fahrzeuge -- ausgenomnwn FährE'n                und\n1. Das Wenden zu Berg ist unbeschadet der Be-         Flöße, die ihren Liege- oder Ankt'rplc1tz verlassen,\nstimmungen der Nummern 2 und 3 nur gf'slc1\\ tet,        ohne zu wendPn, oder diP Schiffahrtstrc1ß0 über-\nwenn der übrige Verkehr dies zuläßt.                    queren.\n2. Ist die Strecke unübersichtlich oder werden           Jedoch müssPn sie> Pr!ordt1rlichl'nlc1lls stctll dPr\nandere Fahrzeuge oder Flöße durch das beabsich-         Schallzeic:ben nach § 46 Nr. 2 folg0ncle Zeichen\ntigte Manöver gezwungen, ihre Geschwindigkeit zu        geben:\nvermindern oder ihren Kurs zu ändern, so müssen\n„einen kurzen Ton\", wenn sie ihren Kurs nctch\nFahrzeuge, die zu Berg wenden wollen, ihre Absicht\nSteuerbord richten,\nrechtzeitig wie folgt ankündigen:\n„zwei kurze Töne\", wl'nn siP ihrPn Kurs ndch\nDurch „einen langen Ton, einen kurzen Ton\",\nBackbord richten.\nwenn sie über Steuerbord wenden wollen,\ndurch „einen langen Ton, zwei kurze Töne\",              2. Kleinfahrzeuge brauchen diese ZPidwn          nicht\nwenn sie über Backbord wenden wollen.                zu geben.\nKleinfahrzeuge brauchen diese Zeichen nicht         zu      3. Es ist verboten, in die Abstände zwisclwn dPn\ngeben.                                                  Teilen eines Schleppzuges hineinzufahren.\n3. Sobald das Zeichen nach Nummer 2 gegeben\n§ 49\nwird, müssen die anderen Fahrzeuge, sofern dies\nnötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit soweit                        Vorfahrt an Einmündungen\nvermindern und ihren Kurs in der Weise ände>rn,             1. An der Einmündung einer Sd1illc1hrtstrc1ßp in\ndaß das \\Venden ohne Gefahr geschehen kunn.             eine andere haben Fahrzeuge auf dC'r durchqP!wn-\nden Schiffahrtstraße die Vorfahrt.\n§ 47                             2. Die Strom- und SchiffahrtpolizcibehörclP kc1nn\nWenden zu Tal                       Einmündungen oder Kreuzungen wie folgt kf'nn-\n1. Das Wenden zu Tal ist nur erlaubt, wenn dic!~t'.S zeichnen:\nManöver ausgeführt werden kann, ohne daß andere         a) auf der durchgehenden \\Vasscrstrc1ßc durch Pine\nFahrzeuge oder Flöße gezwungen sind, unvermittelt            quadrt1t ische blaue T ctfcl mit ci1wm senk rechten","1348                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nbreiten weißen Streifen und einem waagerechten            2. Ist das Fahren auf gleicher Höhe nicht gestat-\nschmalen weißen Streifen, der vom rechten oder         tet, darf sich ein Selbstfahrer oder Schlepper, außer\nlinken Rand bis zum senkrechten Streifen ver-          beim Uberholen, einem vorausfahrenden Fahrzeug\nlaufend die Seite der Einmündung oder von              oder Floß nur auf angemessene Entfernung nähern.\nRand zu Rand durchgehend die Kreuzung mit\neiner Nebenwasserstraße kennzeichnet (Hinweis                                      §  52\nauf Einmündung oder Kreuzung),                                                 Treibenlassen\nb) auf der einmündenden oder kreuzenden Wasser-               1. Es ist verboten, ein Fahrzeug quer zur Strö-\nstraße durch eine quadratische weiße Tafel mit         mung treiben zu lassen.\nrotem Rand, einem waagerechten breiten schwar-\nzen, die durchgehende Wasserstraße kennzeich-             2. Treibende Flöße müssen in der Strömung blei-\nnenden Streifen und einem schmalen schwarzen           ben.\nStreifen, der bei Einmündungen vom unteren                                         § 53\nRand bis zum waagerechten schwarzen Streifen                              Verbot der Annäherung\nund bei Kreuzungen bis zum oberen Rand der                           an in Fahrt befindliche Fahrzeuge\nTafel verläuft (Gebot, Vorfahrt zu beachten).             1. Das Anlegen oder Anhängen an ein in Fahrt\n3. Die Regeln des § 50 gelten auch an Ein-              befindliches Fahrzeug oder Floß sowie das Mitfah-\nmündungen, die nach Nummer 2 gekennzeichnet                ren im Sogwasser sind ohne ausdrückliche Erlaubnis\nsind.                                                      des Schiffsführers verboten. § 119 bleibt unberührt.\n2. Es ist verboten, an ein in Fahrt befindliches\n§ 50                            Fahrzeug oder Floß heranzuschwimmen.\nVerhalten und Schallzeichen bei der Einfahrt in und der\nAusfahrt aus Häfen, Fluß- und Kanalmündungen                                     § 54\n1. Vor der Einfahrt in einen Hafen, eine Fluß-                          Vermeidung von Wellenschlag\noder eine Kanalmündung müssen Schleppzüge und                 1. Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit recht-\neinzelne Fahrzeuge folgende Zeichen geben:                 zeitig so weit vermindern, wie es erforderlich ist,\n„drei lange Töne, einen kurzen Ton\", wenn sie           um schädlichen Wellenschlag oder schädliche Sog-\nihren Kurs dabei nach Steuerbord richten wollen,         wirkung zu vermeiden, jedoch nicht unter das Maß,\ndas zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist, und\n„drei lange Töne, zwei kurze Töne\", wenn sie            zwar\nihren Kurs dabei nach Backbord richten wollen.           a) vor Hafenmündungen,\nIst die Einfahrt nicht durch eine Signaleinrichtung     b) in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder\ngeregelt, brauchen diese Zeichen nur gegeben zu                an Landebrücken festgemacht sind, laden oder\nwerden, wenn die Umstände es erfordern.                         löschen,\n2. Vor der Ausfahrt aus einem Hafen, einer Fluß-         c) in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üb-\noder einer Kanalmündung, die durch eine Signal-                 lichen Liegeplätzen stilliegen,\neinric:htung geregelt ist, müssen Schleppzüge und          d) beim Vorbeifahren an Fähren,\neinzelne Fahrzeuge folgende Zeichen geben:                 e) auf Strecken und an Stellen, die am Ufer durch\n„drei lange Töne, einen kurzen Ton\", wenn sie                quadratische weiße Tafeln mit rotem Rand, zwei\nanschließend ihren Kurs nach Steuerbord richten             rot durchstrichenen waagerechten schwarzen\nwollen,                                                     Wellenlinien und falls erforderlic:h mit einer in\n„drei lange Töne, zwei kurze Töne\", wenn sie                 Richtung der Strecke weisenden weißen Spitze\nanschließend ihren Kurs nach Backbord richten                gekennzeic:hnet sind.\nwollen.                                                    Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflich-\n3. Ist die Ausfahrt nicht durch eine Signaleinrich-     tung nach den Buchstabenbund c nicht.\ntung geregelt, so ist sie nur gestattet, wenn das             2. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Flößen oder\nManöver ausgeführt werden kann, ohne daß andere            Baustellen, die\nFahrzeuge gezwungen sind, unvermittelt ihre Ge-               bei Tag eine rot-weiße Flagge,\nschwindigkeit zu vermindern oder ihren Kurs zu\nändern. Sofern keine abweichenden örtlichen Vor-              bei Nacht ein rotes gewöhnliches Licht etwa 1 m\nschriften bestehen, ist das beabsichtigte Manöver             über einem weißen gewöhnlichen Licht\nerforderlichenfalls durch Schallzeichen nach Num-          führen, müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wi0\nmer 2 anzukündigen.                                        in Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern; sie hab0n\naußerdem möglichst weiten Abstand zu halten.\n4. Kleinfahrzeuge brauchen diese Zeichen nicht zu\ngeben.                                                        Zum Zeigen dieser Zeichen sind nur berechtigt\na) Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten,\n§ 51\nPeilungen oder Messungen ausführen, sowie Bau-\nFahrt auf gleicher Höhe                       stellen,\n1. Fahrzeuge dürfen auf Kanälen nicht, auf den          b) schwer beschädigte Fahrzeuge oder Flöße, Fahr-\nübrigen Schiffahrtstraßen nur dann auf gleicher                 zeuge, die an Rettungsarbeiten beteiligt sind,\nHöhe fahren, wenn es der verfügbare Raum ohne                   sowie festgefahrene, gesunkene oder manövrier-\nStörung oder Gefährdung der Schiffahrt gestattet.               unfähige Fahrzeuge,","Nr. 52 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                         1349\nc) Fahrzeuge, die im Besitz einer schriftlichen Er-        oder Fahrzeugarten von diesem Verbot befreien\nlaubnis der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde        oder es auf bestimmte Fahrzeuge oder Fahrzeug-\nsind.                                                 arten beschränken.\n3. In den Fällen, in denen bei Tag eine rot-weiße                                 § 55 b\nFlagge vorgeschrieben ist, um die Seite zu bezeich-\nnen, an der das Fahrwasser frei ist (§§ 77, 94), muß                \\Vasserskistrecken und Fernsprechstellen\ndie Flagge nach Nummer 2 über dieser gesetzt                  1. vVasserskistrecken können durch blaue T aieln\nwerden.                                                    mit der weißen Aufschrift „Ski \" und seitlich mit\nNachts ersetzen die Lichter ni:lch den §§ 77, 94        einer in Richtung der Strecke wC'isenden wPiRC'n\ndiejenigen nach Nummer 2.                                  Spitze gekennzeichnet werden.\n2. Auf Fernsprechstellen kann durch blaue Tafeln\n§ 54 d                           mit dem weißen Symbol des Telefonhörers hin-\nBeachtung der Fahrwasserbezeichnung             gewiesen werden.\n1. vVo zur Begrenzung des Fahrwassers und zur                                      § 56\nLeitung der Schiffahrt Zeichen gesetzt sind, müssen\nZusammenstellung der Schleppzüge\nsie von den Schiffsführern beachtet werden.\n1. Schleppzüge müssen so zusammengestellt wer-\n2. Nummer 1 gilt nicht für Kl0infahrzeugc ohn('\neigene Triebkraft.                                         den, daß jede Gefahr für die an Bord befindlichen\nPersonen und für die Schiffahrt vermieden wird; die\n§ 54 b                           Maschinenstärke und die Ausrüstung des SchlPppers\nBeschränkte Wassertiefe; beschränkte Durchiahrthöhe     oder der Schlepper, die geschleppte Last sowie die\nund -breite                        Strom- und \\IVindverhältnisse sind dabei zu berück-\n1. Die Strom- und Schiffahrtpolizcibehörde kann         sichtigen.\nauf beschränkte Wassertiefe sowie auf beschränkte            Nach diesen Gesichtspunkten sind insbesondere\nDurchfahrthöhe und -breite durch quadratische              die Zahl der Anhänge und die Abstände zwischf'n\nweiße Tafeln mit rotem Rand hinweis0n, die in              diesen zu regeln.\nMetern angeben\n2. Das Anhängen von Fahrzeugen, ausgenommen\na) die Wassertiefe mit einer schwarzen Zahl über\nKleinfahrzeugen, ist ohne Zustimmung des Schlepp-\neinem von unten in dc1s weiße Feld weisenden\nzugführers verboten.\nschwarzen Dreieck,\nb) die lichte Durchfahrthöhe h•..>i höchstem Schiff-                                  § 57\nfahrtswasserstand mit einer schwarzen Zahl                              Gekuppelte Fahrzeuge\nunter einem von oben in das weiße Feld weisen-\nden schwarzen Dreieck,                                   1. Mehr als zwei Fahrzeuge dürfen nicht längs-\nr) die Durc:hfahrtbrcite mit einer schwarzen Zahl          seits gekuppelt fahren, es sei denn, daß ein be-\nzwischen zwei seitlich in das weiße Feld wei-          schädigtes Fahrzeug nicht auf andere Weise fort-\nsenden schwarzen Dreicdcc>n.                          zuschaffen ist.\n2. Auf Hochspannungsleitungen kann die Strom-              2. Jedoch dürfen zwei kleine Fahrzeuge hinter-\nund Schiffahrtpolizeibehörde durch quadratische Ta-        einander längsseits eines großen Fahrzeugs ge-\nfeln hinweisen, die auf blauem Grund ein weißes            kuppelt werden.\nBlitzsymbol zeigen.\n3. Flöße dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren.\n§ 55\nUnübersichtlidle Stellen\n§ 58\nAn unübersichtlichen Stellen, an denen ein Wahr-\nschaudienst nicht eingerichtet ist, müssen Talfahrer                Verständigung zwischen den Fahrzeugen\neines Schleppzuges\nihre Geschwindigkeit so lange vermindern, bis der\nRudergänger erkennen kann, daß die Strecke auf                1. Der Schlepper muß durch Glockenschläge an-\neine ausreichende Entfernung frei ist.                     kündigen, daß er sich in Fahrt setzt, anhält oder das\nAbwerfen von Anhängen verlangt.\n§ 55 a                             Glockenschläge dürfen auch zur anderweitigen\nVerständigung innerhalb des Schleppzuges gegeben\nGeschwindigkeitsbeschränkungen\nwerden.\n1. Auf Strecken, deren Grenzen am Ufer durch\nquadratische Tafeln gekennzeichnet sind, die in              2. Reicht die Glocke zur Verständigung nicht aus,\nweißem Felde mit rotem Rand eine schwarze Zahl             so dürfen in dringenden Fällen Schallzeichen mit\nzeigen und seitlich mit einer in Richtung der Strecke      der Pfeife oder einem gleichwertigen Schallgerät\nweisenden weißen Spitze versehen sind, darf die            gegeben werden, vorausgesetzt, daß sie bei nicht\nFahrgeschwindigkeit ohne Berücksichtigung von              zum Schleppzug gehörenden Fahrzeugen zu keiner\nStrömung und Wind die durch diese Zahl angezeig-           Verwechslung führen.\nten km/Stunde nicht überschreiten.\n3. Die Anhänge verständigen sich mit dem Schlep-\n2. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann          per bei Tag mittels einer Flagge, die an einem Mast\ndurch eine weiße Zusatztafel bestimmte Fahrzeuge           oder Flaggenstock geführt wird.","1350                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nDiese Zeichen bedeuten                                 weißem Ring bezeichnet sind, ist allen Fahrzeugen\na) im Topp geführt,                                      und Flößen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge\nohne eigene Triebkraft - verboten.\ndaß der Schlepper mit voller Kraft fahren kann;\nb) auf Halbmast gesetzt,\n§ 60 a\ndaß der Schlepper nur mit halber Kraft fahren\nVerpflichtung, eine bestimmte Richtung einzuschlagen\nsoll;\nc) niedergeholt,                                             1. An Stellen, an denen         sich eine rechteckige\nweiße Tafel mit rotem Rand          mit einem waagerech-\ndaß der Schlepper sofort seine Maschine stoppen\nten schwarzen Pfeil befindet,       müssen die Fahrzeuge\nsoll. Dieses Zeichen darf nur in dringenden Fäl-\nund Schleppzüge die durch            den Pfeil angezeigte\nlen gegeben werden.\nRichtung einschlagen.\nBei Nacht verständigen sich                              Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann be-\na) AnhängP mit Mast                                      stimmte Fahrzeuge oder Fahrzeugarten von dieser\nmittels des Topplichts wie nach Absatz 2 Buch-       Verpflichtung befreien.\nstaben a bis c. Das nach Buchstabe c nif'cl0r-           2. An Stellen, an denen sich eine rechteckige bldlte\ngeholte Licht muß sichtbar bleiben;                  Tafel mit einem waagerechten weißen Pfeil befin-\nb) Anhänge ohne Mast                                     det, wird das Einschlagen der durch den Pfeil an-\ngegebenen Richtung empfohlen.\ndurch Auf- und Abbewegen eines weißen Lichts,\num anzuzeigen, daß der Schlepper mit voller\nKraft fahren kann,                                                        A b s c h n i t t VI\ndurch Hin- und Herschwenkcn eines weißen\nLichts, um anzuzeigen, daß der Sch!Pppcr sofort                         Fähren und Brücken\nseine Maschine stoppen soll.                                                     § 61\nAnhänge ohne Mast können sich mit dem Sch!Pp-\nLichter der Fähren; Kennzeichnung der Fährstellen und\nper auch durch andPre Sichtzeichen oder durch                                  Fährseile\nZuruf verständigen.\n1. Fähren müssen bei Nacht als Topplicht ein\n4. Zeichen, die von einem Anhang gegetwn W('r-         grünes helles Licht und Ptwa 1 m darunter ein wei-\nden, müssen sofort von den zwischen diesem Fahr-         ßes helles Licht führen.\nzeug und dem Schlepper befindlichen Fc1hrz<'t1g<'n\nweitergegeben werden.                                       2. Freifahrende Fähren mit eigener Triebkraft\nmüssen außer den Lichtern nach Nummer 1 die Sei-\n5. Bei der Abfahrt des Schleppzuges dcHf Pin An-      tenlichter und das Hecklicht nach § 28 Buchstaben h\nhang die Flagge oder das Licht erst setzen, nachcl(•m     und c führen.\nder dahinter liegende Anhang dies getan hat.\n3. Bei Gierfähren am Längsseil muß der Anfangs-\npunkt des Fährgierseils durch eine gelbe Faßtomw\n§ 59                           oder Boje gekennzeichnet werden.\nSperrung der Schiffahrt                    Bei Nacht muß der oberste Buchtnachen odn\n1. Wenn die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\nDöpper mit einem weißen gewöhnlichen Licht min-\ndurch eine rechteckige rote Tafel mit waagerechtem       destens 3 m über dem Wasser versehen sein.\nweißem Streifen bzw. durch zwei übereinander ge-             4. Werden an einer Stelle eine nicht freifahrende\nsetzte rote Lichter bekannt gibt, daß die Schiffahrt     und eine freifahrende Fähre gleichzeitig betrieben,\ngesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge und Flöße vor        so muß die freifahrende Fähre das grüne Topplicht\ndem Sperrzeichen anhalten. Diese Sperrzeichen kön-        löschen, wenn sie am Ufer liegt.\nnen ersetzt ,verden\n5. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann\nbei Tag durch Zuruf und Schwenken Piner roten          auf die Fährstellen nicht freifahrender Fähren\nFlagge,                                                durch oberhalb und unterhalb dieser Stellen ange-\nbei Nacht durch Zuruf und Schwenken eines              brachte rechteckige Tafeln hinweisen, die auf\nroten Lichts.                                         blauem Grund das weiße Symbol eines Fährschiff es\nüber einer waagerechten weißen Linie zeigen.\n2. Steht vor dem Sperrzeichen eine quadratisdw\nweiße Tafel mit rotem Rand und einem waage-                  Auf einer Zusatztafel kann die Entfernung in\nrechten schwarzen Strich (Haltezeichen), so müssen        Metern bis zur Fährstelle angegeben werden.\nsie bereits vor dieser anhalten.\n§ 62\n3. An einer Sperrstelle ankommende Fahrzeugt-\nmüssen nachfolgende FahrzeugP von dPr SpPITl' in                     Verhalten von und gegenüber Fähren\nKenntnis setzen.                                             1. Fähren dürfen die Schiffahrtstraße nur über-\n§ 60                            queren, wenn das Fahrwasser frei ist. Sie müssen\nsich dabei von Fahrzeugen und Flößen so weit ent-\nGesperrte Wasserflächen\nfernt halten, daß diese nicht ihren Kurs ändern oder\nDas Befahren von \\IVasserflächen, die durch            ihre Geschwindigkeit vermindern müssen, um einen\nBaken mit einem roten Ball mit waagt'n'chl<'rn            Zusammenstoß zu vermeiden.","Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                        1351\nSolange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muß sie       die Durchfahrt nur zwischen diesen Zeichen gestat-\nam Ufer derart stilliegen, daß die Schiffahrt nicht be-   tet; die nicht gekennzeichneten Brückenöffnungen\nhindert wird.                                             oder -teile dürfen nicht durchfahren werden. Dies\ngilt nicht für Kleinfahrzeuge.\n2. Alle Fahrzeuge und Flöße müssen, sobald sie\nsich einer Stelle genähert haben, die nach § 61 Nr. 5        4. Sind Offnungen fester Brücken\ngekennzeichnet ist, ihre Annäherung durch „einen          a) durch eine quadratische, auf der Spitze stehPnde\nlangen Ton\" zu erkennen geben. Wenn hiernach                   gelbe Tafel, oder\noder durch Tafeln gemäß § 23 a die Abgabe von\nSchallzeichen geboten ist, müssen sie dieses Zei-         b) durch zwei quadratische, auf der Spitze stehende\nchen erforderlichenfalls wiederholen, sofern nicht             gelbe Tafeln übereinander oder nebeneinander\ndie Fähre offenbar unbenutzt liegt. Die Fähre muß              gekennzeidmet,\ndaraufhin mit der Uberfahrt warten, bis der Schlepp-      so wird der Schiffahrt empfohlen, vorzugsweise\nzug, das Fahrzeug oder das Floß vorbeigefahren ist.       diese Offnungen zu benutzen und möglichst unmit-\nIst sie in Fahrt, so muß sie das Fahrwasser so            telbar unter diesen Tafeln durchzufahren.\nschnell wie möglich frei machen.\nIst die Offnung nach Buchstabe a gekennzeichnet,\n3. Außer in Notfällen dürfen Fahrzeuge und Flöße       so ist sie für die Schiffahrt in der Gegenrichtung\nsich zwischen den Abfahrtstellen der Gier-, Ketten-,      geöffnet; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet,\nNiedrig- oder Tiefseilfähren nicht sacken lassen.         so ist sie für die Schiffahrt in df'r Gegenrich1ung\n4. Diese Bestimmungen gelten nicht für das Ver-        gesperrt.\nhalten der Fähren gegenüber Kleinfahrzeugen.\n§ 65\n§ 63                                      Durchfahrt durch bewegliche Brücken\nGroßfähren                           1. Fahrzeuge und Flöße müssen, wenn sie dc1s\nOffnen der Brücke verlangen, erforderlichenfalls\n1. Als Großfähren gelten besonders verkehrs-           „zwei lange Töne\" geben. Bis zur Freigabe der\nreiche Fähren, die von der Strom- und Schiffahrt-         Durchfahrt müssen sie sich mindestens 50 m von der\npolizeibehörde als solche öffentlich bekanntgegeben       Brücke entfernt halten, sofern nicht ein Haltez0ichcn\nsind.                                                     nach § 59 Nr. 2 den Abstand anderweitig festlegt.\n2. Fahren mehr als zwei Schleppzüge zu Berg, so\n2. Die Durchfahrt wird erforderlichenfalls bei Tag\nkann eine Großfähre abweichend von § 62 Nr. 1\nund bei Nacht durch Sichtzeichen gcn\"gelt. Di0se be-\ndie Uberfahrt nach der Vorbeifahrt zweier Schlepp-\ndeuten:\nzüge verlangen.\na) Zwei rote Lichter nebeneinander:\n3. In diesem Fall muß die Großfähre dem Schlepp-\nzug, dessen Kurs sie kreuzen will, ihre Absicht wie              keine Durchfahrt (Brücke geschlossen\nfolgt anzeigen:                                                                              oder Gegenvcrkeh r);\nb) ein rotes Licht:\nBei Tag durch fünf Glockenschläge und eine\nkeine Durchfahrt (Brücke in Bewegung);\nweiße Flagge im Topp,\nbei Nacht durch fünf Glockenschläge und ein grü-       c) zwei grüne Lichter nebeneinander:\nnes helles Licht etwa 1 m über dem grünen Licht               Durchfahrt frei      (Brücke geöffnet);\nnach § 61 Nr. 1.                                       d) drei rote Lichter nebeneinander:\n4. Der Schleppzug muß alsdann seine Geschwin-                 keine Durchfahrt\ndigkeit so weit vermindern, daß die Uberfahrt der                (Brücke geschlossen, sie kann vorübergehend\nFähre gewährleistet ist.                                         nicht geöffnet werden);\ne) zwei rote Lichter übereinander:\nkeine Durchfahrt (Schiffahrt gesperrt).\n§ 64\nDie Lichter sind nur in Durchfahrtrichtung sichtbar.\nDurchfahrt unter festen Brücken\n3. Wird ein zusätzliches weißes Licht über den\n1. In einer Brückenöffnung ist das Begegnen oder\nSichtzeichen nach Nummer 2 Buchstabe a oder d\ndas Uberholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser\ngezeigt, so dürfen tiefliegende Fahrzeuge und Flöße\nunzweifelhaft hinreichenden Raum für die gleich-\nauch die gesdllossene Brücke durchfahren, wenn die\nzeitige Durchfahrt gewährt.\nDurchfahrthöhe dies mit Sicherheit zuläßt.\n2. Eine Brückenöffnung, die durch das Sperrzeichen\nnach § 59 Nr. 1 Satz 1 gekennzeichnet ist, darf\nnicht durchfahren werden. Die Strom- und Schiff-                                     § 66\nt ahrtpolizeibehörde kann für bestimmte Fahrzeuge                       Bedienung beweglicher Brücken\noder Fahrzeugarten Ausnahmen zulassen.\nDie Betriebseinrichtungen beweglicher Brücken\n3. Sind einzelne Offnungen oder Teile fester           dürfen nur von der Brückenaufsicht bedient werden,\nBrücken durch zwei quadratische, auf der Spitze           sofern nicht etwas anderes ausdrücklich zugelassen\nstehende rot-weiße Tafeln gekennzeichnet, so ist          ist.","1352                                    Bundesgesetzblat 1, J ührgang 1966, Teil 11\nA b s c h n i t t Vll                     bene Breite, vom Ufer aus gemessen, belegen.\nStilliegen (Ankern und festmachen)                 Schleppern und Selbstfahrern muß auf Verlangen\ndie Fahrwctsserseite eingeräumt werden. Fahrzeuge\nmit geringerem Tiefgang sollen an der UferseitP\n§\n-\n67\nLiegeplatz\nliegen. Raddampfer müssen so gelegt wPrdcn, daß\nsich die Radkästen hinte>reinancler bef incl0n.\n1. Sowl·it diese Verordnung oder die auf ihr                  2. Auf Kcmdlen gilt außl,rdem folgendes:\nberuhenden Vorschriften nichts anderes bestimmen,\nmüssPn Fahrzeuge und Flöße ihren Liegeplatz so                 a) Das Stilliegen ist nur an den nach § h7 Nr. 2\nnahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die                    und § 86 Nr. 3 bezeichneten oder von der Strom-\nörtlichen Verhältnisse gestatten; sie dürfen keines-               und Schifldhrtpolizeibehörde besondc>r<; zugPwic-\nfalls die Schiffahrt behindern.                                    senen Liegeplätzen gestattet.\nb) Der Liegeplatz ist nach Möglichkeit in f7ahrl-\n2, Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehördc kctnn\nrichtung rechts zu wählen. Die Fahrzeuge sind\nLie>geµIätzc durch quadratische Tafeln kennzeichnen,\nbis zum Ende des Liegeplatzes vorzuziehen und\ndie auf blauem Grund ein weißes „P\" zeigen und\ndicht aufgeschlossen zu halten.\nmit einer in Richtung der Liegeplätze weisenden\n\\VPil1Pn Spitze versehen sind. Die Tafeln werden               c) Fahrzeuge, die im Eis festliegen, müssPn lrei-\ngeeist werden.\nc1n der Uferseite aufgestellt, an der sich die Liege-\npl~lt1.P twfinden. DiP Benutzung der Liegeplätze kann                                       § 71\nc1uf ll<'slimmte Fc1hrzeugarten beschränkt \\<,•erden.                                      Wache\n1. Auf Flößen und c1n Bord von Fcthrzeugen, di<'\n§ 68\ngezwungen sind, im Fahrwc1sser oder in dessen\nLiegeverbote                         Nähe stillzuliegen, muß stündig eine hinrcidwndP\n1. Dc1s Stilliegl'll ist Fahrzeugen und Flöfü,n \\l'r-      vVache vorhanden sein.\nboten                                                             2. Fahrzeuge>, die am Ufer festgemacht oder diP\na) in Fahrwctsserengen (§ 41 Nr. 1) oder innPrhalb             für längere Zeit stillgelegt sind, brauchen eirn,\nder nach § 41 Nr. 2, § 42 Nr. 3 und 4 bezeich-           Wache nur, wenn die örtlichen Umstände, Hoch-\nneten Strecken,                                           wasser oder diP Eic;verhältnisse PS erfordern.\nb) an Wendeplätzen,\nc) an den Mündungen der Nebenflüsse,                                                        §  72\nd) vor der Einmündung von Abzweigungen und                                   Lichter stilliegender Fahrzeuge\nKanälen sowie an Hafeneinfahrten,                           Stilliegende Fahrzeuge -- mit Ausndhme der\ne) in der Nähe von Schiffswerften, sofern deren Be-            Kleinfahrzeuge -- müssen bei Nacht auf der Fdhr-\ntrieb gestört werden würde,                              wasserseite ein ,,_,eißes gewöhnlichE~s Licht setzen.\nf) in der Fahrlinie von Fähren,\ng) im Kurs, den Fahrgastschiffe beim Anlegen an                                             § 73\nLandebrücken und beim Abfahren benutzen,                                  Lichter stilliegender Flöße\nh) auf Strecken, die durch quadratische weiße Ta-                 Stilliegende Flöße müssen bei Nacht an jeder der\nfeln mit rotem Rand und rot durchgestrichenem            beiden dem Fahrwasser zugekehrten Ecken ein wei-\nschwarzem \"P\" sowie einer seitlich angebrachten          ßes gewöhnliches Licht führen.\nweißen Spitze in Richtung der Strecke bezeichnet\nsind.                                                                                 §  74\nDas Verbot kann auf bestimmte Fc1hrzeugarten\nSchwimmende Anlagen und fischereiianggeräte\nbeschränkt werden.\n1. Personen, unter deren Obhut schwimmende>\n2. Die Strom- und Schif fahrtpolizcitwhörde ktrnn\nim Einzelfall Ausnahmen zulassen.                              Anlagen gestellt sind, müssen unbeschadet etwai-\nger durch die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\nerteilter besonderer Auflagen folgendes beachten:\n§ 69\na) Die Anlagen müssen derart liegen, daß das Fahr-\nSicherung stilliegender Fahrzeuge                   wasser frei bleibt.\nStilliegende Fahrzeuge und Flöße müssen so ge-             b) Die Anlagen müssen so sicher befestigt sein,\nsichert werden, daß sie Wasserstandsschwankungen                   daß sie nicht abtreiben können. Ihre Anker dür-\nzu folgen vermögen und durch Wellenschlag und                      fen nicht so ausgeworfen werden, daß sie die\nSogwirkung anderer Fahrzeuge, die mit einer nach                    Schiffahrt stören oder gefährden können.\n§ 54 Nr. 1 verminderten Geschwindigkeit vorbei-\nc) Bei Nacht müssen die Anlagen mindestens ein\nf ,dnen, nicht gefährdet werden.\nweißes gewöhnliches Licht führen, das auf der\nFahrwasserseite zu setzen ist.\n§ 70\n2. Fischereifanggeräte und Einrichtungen, die zu\nLiegeordnung                         ihrer BefesUgung oder Verankerung dienen, müs-\n1. Sofern weiße runde Scheiben mit schwarzen               sen durch Pfähle oder sonstige geeignete Vorrich-\nZahlen (Landmarken) am Ufer aufgestellt sind, dür-             tungen, die mindestens 1 m aus dem Wasser her-\nfen Fcihrzeuge und Flöße nur die in :tvletern angege-          ausragen, kenntlich gemacht werden. Sie müssen","Nr. S2 -- Tag der Auc;gabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                         1353\nbPi Nacht clc1s Licht nach Nummer 1 Buchstabe c so-           ihre Ketten, Kabel und Seile, die die Schiffahrt ge-\nwie in mindestens 1 m Entfernung davon nach der               fährden oder stören können, lockern (fieren) oder\nSeite, an der das Fahrwasser nicht frei ist, Pin rotes        verlegen.\nLicht führen.\n§  75                                                        § 79\nBeireiung von der Lichterführung                            Rücksichtnahme auf das Treideln\n1. Fahrzeuge, Flöße oder schwimmende Anlagen,                Wenn Fahrzeuge oder Flöße an einem Uter still-\ndie sich völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen            liegen, an dem getreidelt wird, müssen sie den ge-\nbefinden oder hinter einem aus dem Wasser heraus-             treidt>ltcn Fahrzeugen die Vorheifahrt erleichtern.\nr<1genden Längswerk liegen, brauchen die Lichter\nnach den §§ 72, 73 und 74 nicht zu führen.\n2. Das gleiche gilt für am Ufer liegende Fahr-                                 A b s c h n i t t VIII\nzeuge, Flöße und schwimmende Anlagen, solangt>                                     Unsichtiges Wetter\nsie vom Ufer aus hinreichend beleuchtet sind.\n'.l. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörcle kcrnn                                     § 80\nwPiterP Ausnahmen zulassen.                                                    Einschränkung der SchiHahrt\n1. Bei unsichtigem Wetter (z.B. Nebel, SchnPP-\n§ 76                           treiben) müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindig-\nKennzeichnung der Anker                  keit der verminderten Sicht entsprechend lwrdb-\nsetzen.\n1. Werden Anker so ausgeworfen, daß sie die\nSchiffahrt gefährden oder stören können, so müssen                 Es ist ein Ausguck aufzustellen, bei Schleppzüg<'n\nc;ie durch hellblaue Döpper gekennzeichnet werden.             jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Dieser muß\nsich in Sicht des Schiffs- oder Schleppzugführers be-\n2. Bei Nc1cht müssen Fahrzeuge, die in dieser\nfinden.\n\\rVeise vor Anker liegen, ein gelbes gewöhnliches\nLicht etwa 1 m unter dem weißen Licht nach § 72                   Erforderlichenfalls müssen die LichtPr w i<> bei\nlühn~n.                                                       Nacht geführt werden.\n§ 77                                2. Talfahrer müssen anhalten oder aufdrehen, so-\nZeichen der schwimmenden Geräte                bald sie infolge der verminderten Sicht und mit\nRücksicht auf den übrigen Verkehr oder die ört-\n1. Schwimmende Geräte und Fahrzeuge, die in              lichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne GPtahr\nder vV t1sserstraße Arbeiten, Peilungen oder Mes-             fortsetzen können.\nsungen dUsführen und die so liegen, daß sie die\nSchiffahrt stören können, müssen folgende ZeichPn                 3. Bergfahrer müssen anhalten, wPnn siP \\wim\nlührc>n:                                                      Weiterfahren Gefahr laufen würden, vor einem c1ut-\ntauchenden Hindernis nicht rechtzeitig anhalten zu\nt1) Bei Tdg                                                   können. Bergschleppzüge müssen außerdem an der\nnach der Seite, an der das Fahrwdsser frpi ist,        nächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn zwischen\nc>ine rot-weiße Flagge,                                den geschleppten Fahrzeugen und dem SchleppPr\nnach der Seite, an der dc1s Fc1hrwasser nicht frPi     eine Verständigung durch Sic:htzeich<>n nc1th § 58\nist, eine rote Flagge;                                 Nr. 3 nicht mehr möglich ist.\nb) bei Nacht                                                      4. Beim Anhalten ist das FahrwassPr so,vt•it wit>\nnach der Seite, dn der das Fahrwasser frei ist,         möglich frei zu machen.\nan Stelle des Lichts nach § 72 ein weißes hel-\nles Licht und etwa 1 m darüber ein rotes helles                                    § 80 a\nLicht,                                                                  Einschränkung der Floßiahrt\nnach der Seite, an der das Fahrwasser nicht frei\nist, ein rotes helles Licht in gleicher Höhe wie           1. Bei unsichtigem Wetter, Sturm, Treilwis und\ndas andere rote Licht.                                 Eisgang ist die Floßfahrt verboten. Wenn diese\nUmstände drohen oder während der Fahrt über-\n2. Die Flaggen und Lichter sind so hoch zu setzf'n,       raschend eintreten, müssen Flöße sobald wiP mög-\ndaß sie von allen Seiten sichtbar sind.                       lich beilegen.\n3. Schwimmende Geräte, welche die Schif fohrt                2. Bei Nacht müssen Flöße geschleppt wt1rden.\nstören oder von ihr nicht rechtzeitig wahrgenom-               Können treibende Flöße infolge unvorhergesehener\nmen werden können, müssen in genügender Ent-                  Umstände vor Eintritt der Nacht einen gec>igneten\nfernung von ihrer LiegeslPllf' rote Faßtonnen mit             Liegeplatz nicht erreichen, so dürfen sie ihw Fdhrt\nweißem Ring auslegen.                                          bis zum nächsten geeigneten Liegeplatz forls<>IZPn.\n§ 78\nVerlegen von Ketten, Kabeln und Seilen                                         § 81\nSc:hwimnwncle Ceräte und Fc1hrzcugc nc1ch § 77                          Schallzeichen während der Fahrt\nNr. 1 müss<m heim Herannahf'n von Fahrzeugen                      1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle in Pcdut\nmit Ausnc1hme von Klf'infohrzeugen - und Flöfü·n              befindlichen Schleppzüge, einzelnen Fahrz0uge und","1354                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nFlöße als Nebelzeichen „einen langen Ton\" geben,              Auf Kanälen müssen Buganker und gleichartige\nder in Abständen von längstens einer Minute zu            Vorrichtungen vor der Fahrt binnenbords genommen\nwiederholen ist.                                          werden. In den Ankerklüsen dürfen nur solche Bug-\n2. Das Zeichen muß durch den letzten Anh,rng            anker bleiben, die mit beweglichen Pflugen an der\ndes Schleppzuges und, wenn längsseits gekuppelte          Bordwand anliegen und nicht über den Steven hin-\nFahrzeuge den Schluß des Schleppzuges bilden,             ausragen. Heckanker, Ankertaue und Ankerketten\ndurch das an Backbord befindliche Fahrzeug un-            müssen nach Möglichkeit bis über den Wasser-\nmittelbar darauf wiederholt werden.                       spiegel, Klippanker bis zur Ankerklüse eingeholt\nund mit besonderer Kette oder Trosse gesichert\nwerden, sofern keine anderweitige Sicherung vor-\n§ 82                            handen ist.\nSchallzeichen beim Stilliegen                                          § 84\nFahrzeuge und Flöße, die im Fahrwasser oder in                 Schutz der Wasserstraßen sowie der Anlagen\ndessen Nähe außerhalb von Häfen oder von beson-                             in und an Wasserstraßen\nders dafür angewiesenen Stellen stilliegen, können            1. Es ist verboten, zu ankern sowie Anker, Ket-\nbei unsichtigem Wetter in Abständen von höchstens          ten oder sonstige Gegenstände schleifen zu lassen\neiner Minute mit genügender Lautstärke folgende\na) auf einer Strecke von etwa 100 m oberhalb bis\nSchallzeichen geben:\netwa 100 m unterhalb von Stellen, die am Ufer\na) Wenn sie auf der talwärts gesehen linken Seite              durch rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand\ndes Fahrwassers liegen, drei Gruppen von                   und einem rot durchstrichenen, umgekehrten\nGlockenschlägen oder drei Schläge von Metall               schwarzen Anker bezeichnet sind,\nauf Metall;                                            b) auf Strecken, deren Grenzen durch Tafeln nach\nb) wenn sie auf der talwärts gesehen rechten                   Buchstabe a gekennzeichnet sind, die seitlich\nSeite des Fahrwassers liegen, zwei Gruppen                 mit einer in Richtung der Strecke weisenden wei-\nvon Glockenschlägen oder zwei Schläge von                  ßen Spitze versehen sind.\nMetall auf Metall.\nAuf diesen Strecken dürfen Stangen und Staken\nSie müssen diese Zeichen geben, sobald und so-          nur im Notfall und auch dann nur mit besonderer\nlange sie das Zeichen eines herankommenden Fahr-           Vorsicht gebraucht werden.\nzeugs vernehmen.\n2. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann\nStrecken, auf denen geankert werden darf, durch\nrechteckige Tafeln kennzeichnen, die auf blauem\nA b s c h n i t t IX\nGrund einen aufrecht stehenden weißen Anker\nSchutzvorschriften                      zeigen. Für die Kennzeichnung der Strecken gilt\nNr. 1 Buchstaben a und b entsprechend.\n§ 83\n3. Schlepper und Selbstfahrer müssen vor und\nGefährdung durch Gegenstände an Bord\nwährend der Fahrt genügenden Abstand von den\n1. Gegenstände, die Fahrzeuge, Flöße, schwim-           Ufern halten. Zum Probelauf der Schiffsschraube\nmende Anlagen oder Anlagen in der Wasserstraße             muß das Heck so weit vom Ufer abgelegt werden,\noder an ihren Ufern gefährden können, dürfen über          daß Kanalsohle und -böschungen nicht beschädigt\ndie Längsseiten der Fahrzeuge und Flöße nicht hin-         werden. Das Aufwühlen der Kanalsohle und der\nausragen.                                                  Böschungen mit der Schiffsschraube ist verboten.\n2. Die Ladung darf in der Breite nicht über Bord           4. Auf Strecken, deren Anfang durch eine recht-\nhinausragen. Ausgenommen sind Holz, Torf, Fa-              eckige weiße Tafel mit rotem Rand gekennzeichnet\nschinen, Rohr, Stroh, Heu und andere leicht schwim-        ist, deren eine Hälfte auf schwarzem Grund, der\nmende Güter, die bis zu 1 m auf jeder Seite über           dreieckig in die andere Hälfte weist, eine weiße\nBord ragen dürfen. Sind für einzelne Schiffahrt-           Zahl zeigt, muß in Metern der von der Zahl an-\nstraßen höchstzulässige Fahrzeugbreiten vorge-             gegebene Abstand von der Uferseite gehalten wer-\nschrieben, so darf die gesamte Breite der Ladung           den, von der die dreieckige Spitze des schwarzen\ndiese nicht überschreiten.                                 Grundes wegweist. Dies gilt nicht für Kleinfahr-\nzeuge.\nDas beladene Fahrzeug darf keine Schlagseite\nhaben. Die Ladung muß so bemessen und verstaut                5. An Brücken und anderen Bauwerken in und an\nsein, daß die Brücken nicht berührt werden und             der Wasserstraße dürfen Riemen, eisenbeschlagene\nLadungsteile nicht über Bord fallen können. Behin-         Stangen und Staken und ähnliche Geräte nicht ver-\ndert die Höhe der Ladung die Sicht vom Steuer-             wendet werden. Das Berühren der Schiffswände mit\nstand, so gilt § 18 Nr. 3.                                 dem Bauwerk muß durch Verwendung von Fendern\nNicht schwimmfähige Gegenstände, die eine Ge-           gemildert werden. Das Festmachen an solchen Bau-\nfahr für die Schiffahrt bilden können, dürfen auf          werken und ihrem Zubehör ist verboten.\nFlößen nicht als überlast mitgeführt werden.                  6. Pfähle, Eisenstangen oder Pflöcke dürfen auf\n3. Aufgeholte Anker dürfen nicht über die größte        den Uferböschungen, auf dem Leinpfad und an\nBreite des Fahrzeugs hinausragen und auch nicht            Wasserbauwerken nicht eingeschlagen werden.\nunter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs oder              7. Das Betreten und Befahren der wasserbaulichen\ndie Unterkante des Floßes reichen.                         Anlagen einschließlich der Böschungen und Lein-","Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                         1355\npfade ist Personen, die nicht einer Schiffs- odf:'r                                  § 87 a\nFloßbesatzung angehören, nur mit Erlaubnis der                                     Badeverbot\nStrom- und Schiff ahrtpolizeibehörde gestattet.\n1. In Flüssen und Kanälen ist das Baden c1ußer-\nhalb der Badeanstalten verboten\n§ 84 a                          a) 100 m ober- und unterhalb von Brücken, \\VPlnen\nund Hafeneinfahrten,\nVerhalten bei Niedrig- und Hochwasser\nb) an Schleusen und in Schleusenvorhäfen,\n1. Bei Niedrigwasser und bei Hochwasser sind           c) an den von der Strom- und Schiffahrtpolizei-\ndie besonderen im Interesse der Sicherheit der                  behörde bezeichneten Stellen.\nSchiffahrt erlassenen Vorschriften zu beachten. Ins-\nbesondere darf kein Fahrzeug ohne zwingende Not-              2. Vorschriften, die das Baden in Flüssen und Kc1-\nwendigkeit das eigentliche Fahrwasser verlassen.           nälen an anderen als den in Nummer 1 ge11c111nten\nStellen einschr~inken oder verbieten, bleiben unlw-\n2. Von Deichstrecken und solchen Strecken, die         rührt.\ndurch dreieckige rotumrandete, weiße Tafeln mit\nWinkeln von 30° und 60° und einer Spitze in Rich-                                     § 88\ntung der Strecke bezeichnet sind, müssen bei Was-                             Schutz gegen Rauch\nserständen, bei denen die Vorländer überströmt\n1. Soweit die betrieblichen Umstände es zulc1ssl'I1,\nwerden, Fahrzeuge mit eigener Triebkraft sich mög-\nmüssen die Kesselfeuer so bedient werden, dc1ß\nlichst weit entfernt halten. Auch dürfen sie nicht mit\nwährend der Durchfahrt unter festen Brücke>n, in\ngrößerer Geschwindigkeit fahren, als zu ihrer siche-\nSchleusen und im Bereich dicht besiedelter Ufer\nren Steuerung unbedingt notwendig ist.\neine übermäßige Rauchentwicklung vermieden wird.\n2. Dampffahrzeuge dürfen ihren Liegeplatz in der\n§ 85                           Nähe einer festen Brücke nur so wählen, daß der\nSchutz der Schiffahrtszeichen\nAbstand der Schornsteine von der Brücke rnindP-\nstens 30 m beträgt.\nEs ist verboten, Schiffahrtszeichen (z.B. Bojen,\nSchwimmer, Baken) zum Festmachen oder Verholen\nvon Fahrzeugen oder Flößen zu benutzen, sie zu be-                           Abschnitt X\nschädigen oder unbrauchbar zu machen.                                Unfälle und Schiffahrtshindernisse\n§ 89\n§ 86\nRettung von Menschenleben an Bord\nUnerlaubtes Festmachen; Erlaubnis zum festmachen\nDer Schiffsführer muß bei Unfällen, die Menschen-\n1. Bäume, Geländer, Pfähle, Spundwände, Lei-           leben an Bord gefährden, zu ihrer Rettung alle\ntungsmasten, Grenz- und Kilometersteine und ähn-           Mittel aufbieten, die ihm zur Verfügung stelwn;\nliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen              weitergehende gesetzliche Verpflichtungen blf'ilwn\nnoch zum Verholen von Fahrzeugen oder Flößen               unberührt.\nbenutzt werden, sofern sie nicht ausdrücklich dazu\n§ 90\nbestimmt sind.\nHilfeleistung\n2. Auf Strecken, die durch eine quadratische\nweiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und            1. Wenn ein Fahrzeug infolge eines Unfalls eine\nschwarzem Poller, um den eine Trosse gelegt ist,           Sperrung des Fahrwassers herbeizuführen droht, ist\ngekennzeichnet sind, ist das Festmachen am Ufer            der Führer jedes in der Nähe befindlichen Fahr-\nverboten.                                                  zeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, so-\nweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahr-\n3. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann\nzeugs oder Schleppzugs vereinbar ist.\nUferstrecken, an denen das Festmachen erlaubt ist,\ndurch quadratische Tafeln kennzeichnen, die auf              2. Die gleiche Verpflichtung trifft den Führer\nblauem Grund einen weißen Poller zeigen, um den            eines in der Nähe befindlichen Fahrzeugs, wenn\neine Trosse gelegt ist.                                    durch den Unfall Menschenleben gefährdet sind;\nweitergehende gesetzliche Verpflichtungen bleiben\nunberührt.\n§ 87\n§ 91\nEinbringen von Gegenständen und Flüssigkeiten\nin die Wasserstraße                                           Notzekhen\n1. Es ist verboten, feste Gegenstände oder Flüs-          Will ein Fahrzeug, das in Not ist, Hilfe anfordern,\nsigkeiten, die geeignet sind, die Schiffahrt zu be-        so gibt es gleichzeitig oder einzeln folgende Zeichen:\nhindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße zu\nbei Tag\nwerfen, zu gießen oder sonst einzubringen.\na} kreisförmiges Schwenken einer Flagge,\n2. Es ist ferner verboten, Rückstände von 01 und\nb) Läuten mit der Glocke oder wiederholte Töne;\nflüssigen Brennstoffen in die Wasserstraße zu gie-\nßen oder sonst einzubringen; weitergehende gesetz-         bei Nacht\nliche Verbote bleiben unberührt.                           a) kreisförmiges Schwenken eines Lichts,","1356                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nb) Läuten mit der Glocke oder wiederholte Törw,              3. Die Wahrschauer müssen die herankommenden\nc) Flammenzeichen auf dem Fahrzeug, z. B. durch            Fahrzeuge und Flöße durch Zuruf über den Ort\nAbbrennen von Teertonnen oder von 01, jedoch         des Unfalls unterrichten. Sie müssen bei Tag eine\nnur, wenn die Art der Ladung es zuläßt.               rote Flagge, bei Nacht ein rotes Licht hin- und her-\nschwenken.\n§ 91 a                           4. Die Wahrschau ist so lange beizubehalten, bis\nGefahr- und Warnzeichen                 das Fahrzeug oder Floß wieder flott ist oder bis die•\nManövrierunfähige Fahrzeuge müsspn bei An-              Strom- und SchiffahrtpoliZPibPhörclP si(' für ent-\nnäherung eines anderen Fahrzeugs oder eines Flo-           behrlich erklärt hat.\nßes „ vier kurze Töne\" mit vorhergehendem Ach-                                         § 94\ntungszeichen geben oder                                           Kennzeichnung festgefahrener oder gesunkener\nbei Tag eine rote Flagge,                                            Fahrzeuge und sonstiger Hindernisse\nbei Nacht ein rotes Licht                                  1. Jedes festgefahrene oder gesunkene Fahrzeu~f\nschwenken, um auf ihren Zustcrnd ctuf merksi.un zu         sowie jedes festgefahrene Floß müssPn wie iolgt\nmachen.                                                    gekennzeichnet werden:\n§ 92                          a) bei Tag\nAnzeige von SchiHsuniällen                   nach der Seite, an der das Fc1hrwc1ss<·r frei ist,\n1. Ist ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken               durch eine rot-weiße Flagge,\noder hat es Grundberührung mit einem unbekann-                 nach der Seite, an der das Fahrwc1ssc'r nicht\nten Gegenstand gehabt oder ist ein Floß festgefah-              frei ist, durch eine rote Flagg0;\nren oder aufgelöst, so muß sein Führer sobald wie          b) bei Nacht\nmöglich für die Benachrichtigung der nächsten\nnach der Seite, an der das Fahrwasser frpi ist,\nStrom- und Schiff ahrtpolizeibehörde sorgen. Das\ndurch ein weißes helles Licht und c•tv.·a l m\ngleiche gilt, wenn eine Brücke angefahren oder ein\ndarüber ein rotf's helles Licht,\nsonstiges Bauwerk beschädigt worden ist. Im Falle\ndes Festfahrens muß der Schiffsführer bis auf wei-              nach der Seite, an der das Fdhrwass<·r nicht frei\ntere Anordnungen mit seiner Mannschaft an Bord,                 ist, durch ein rotes helles Licht in glPicht>r Hülw\nim Falle des Sinkens in der Nähe der Unfallstelh•               wie das andere rote Licht.\nbleiben.                                                      2. Die Flaggen und Lichter sind so hoch      zt1 sc>\\Z('fl,\n2. v\\Tird aus einem Fcthrzeug gefährliche Ltdunq        daß sie von allen Seiten sichtbar sind.\nfrei oder droht sie frei zu \\\"lerden, so muß sein             3. Liegt das Fahrzeug so, daß die ZcidH•n nicht\nFührer unverzüglich für die Benachrichtigung der           auf ihm angebracht werden können, so müssPn si,·\nnächsten Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörde od<'r        auf Nachen, Bojen oder in anderer geeigneter \\\\!('i'-><·\nder nächsten Dienststelle der WasserschutzpolizPi          in ausreichender Zi:!hl gesetzt werclPn.\nsorgen. Dabei soll die Art der gefährlichen L1clunq\n4. Auf die gleiche \\VeisP ktinn dif' Strom- und\nso genau wie möglich angegeben werden.\nSchiffahrtpolizeibPhörde duch sonstic.J(' l lind<·rni'->'->l'\n3. Ereignet sich der Unfall beim Durchf dhren <•i1wr    kennzeichnen.\nSchleuse, so ist die SchleusPnaufsicht sof orl zu lw-\n§ 95\nnach ri eh tigen.\nVeränderung von SchiHahrlszeichen;\n§ 93                                            Verlust von Gegenständen\nWahrschauen\n1. Hat ein Fahrzeug oder Floß ein Schillctlnts-\n1. Ist im Fahrwasser oder in dessen Nähe ein           zeichen von seinem Platz verschoben odn besch~i-\nFahrzeug festgefahren oder gesunken oder ist ein           digt oder einen Gegenstand verloren und kann diP\nFloß festgefahren, so muß sein Führer sobald wif'         Schiffahrt dadurch behindert oder gefährdl•l werden,\nmöglich hinreichend weit oberhalb, erforderlichen-         so muß der Schiffsführer dies unverzüglich der näch-\nfalls auch unterhalb der Unfallstelle einen Wahr-         sten Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörde anzeigen.\nschauer an geeigneter Stelle aufstellen lassen, damit\ndie herankommenden Fahrzeuge und Flöße recht-                2. Der Schiffsführer hat die Stelle df's VPrluslPs\nnach Möglichkeit zu kennzeichnen und sic> lwi sPi-\nzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.\nner Anzeige anzugeben.\n2. Der Schitfstührer ist außerdem verpflichtet, alle\nin seiner Macht liegenden Maßnahmen zu treffen,                                       § 9b\ndamit auf der Strecke zwischen der Unfallstelle und                        Freimachen des Fahrwassers\ndem Standort des Wahrschauers die Hafenbehörden,\ndie aus Nebenflüssen, Abzweigungen, Kanälen und              1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunketws\nHafeneinfahrten kommenden sowie die außerhalb             Fahrzeug, ein festgefahrenes Floß oder ein von\neinem Fahrzeug oder Floß verlorener Gegensternei\nder Häfen liegenden Fahrzeuge und Flöße sobald\nwie möglich von dem Unfall Kenntnis erhalten.             das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu\nMangels anderer wirksamer Mittel müssen zu die-           sperren droht, hat der Schiffsführer die erforder-\nsem Zweck weitere Wahrschauer an geeigneten               lichen Maßnahmen zu treffen, um dc1s fi:lhnvassC'r\nPunkten aufgestellt werden. Der Schiffsführer muß         binnen kürzester Frist frei zu machen.\nsich in diesem Fall mit der Strom- und Schiffahrt-           2. Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzf'u<J zu sinken\npolizeibehörde in Verbindung setzen.                      droht oder manövrierunfähig wird.","Nr. 52  ~~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                      1357\n3. Zur Beseitigung festgefahrener oder gesunkC'-         wo es durch eine Tafel nach § 23 a angezeigt wird,\nner Fahrzeuge und Flöße sowie in der Wasserslrdße           durch „einen langen Ton\" zu erkennen geben. Sind\nverlorener Gegenstände sind die Eigentümer ver-             mehrere Schleusenkammern vorhanden, so können\npflichtet. Die Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörde         sie, wenn sie die größere Kammer zur Schleusung\nkann die Beseitigung auf Kosten des Eigentümers             benötigen, ,,zwei lange Töne\" geben.\n1 vornehmen, wenn dieser einer Aufforderung zur Be-\nseitigung innerhalb angemessener Frist nicht nach-\n2. Solange nicht von der Schleuse das Zeichen\nzur Einfahrt gegeben ist, dürfen Fahrzeuge und\nkommt. Von der Aufforderung kann abgesehen                  Flöße nicht über ein vor der Schleuse befindliches\nwerden, wenn die sofortige Beseitigung aus Grün-            Haltezeichen (§ 59 Nr. 2) hinausfahren.\nden der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsver-\nkehrs erforderlich ist.\n§ 102\n§ 97\nVerhalten im Schleusenbereich\nAnzeigepflicht bei Schiffahrtshindernissen\n1. Im Schleusenbereich darf nur mit mäßiger Ge-\nBemerkt der Schiffsführer im Fahrwasser einen            schwindigkeit gefahren werden. Bei der Einfahrt in\nGegenstand oder nimmt er einen Unfall wahr, durch           die Schleusenkammern darf die Fahrgeschwindig-\nden die Schiffahrt behindert oder gefährdet werden          keit nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung\nkann, so soll er dies der nächsten Strom- und Schiff-       der Fahrzeuge notwendig ist.\nf ahrtpolizeibehörde anzeigen, falls diese hiPrülwr\noffenbar noch nicht unterrichtet ist.                          Zum Schleusenbereich gehören außer der Schleu-\nsenanlage die Wasserflächen oberhalb und unter-\nhalb der Schleuse bis zum Ende der Anlagen, diP\n§ 98\nzum Festmachen von Fahrzeugen dienen (Poller,\nSchwimmende Anlagen                       Dalben). Die Strom- und Schiff ahrtpolizeibehördP\nDie §§ 92 bis 97 gelten auch für schwimme1ulP            kann den Schleusenbereich durch Tafeln n~ihPr bP-\nAnlagen. Die in diesen Bestimmungen den Schiffs-            stimmen.\nführern auferlegten Pflichten treffen die Persorwn,            2. Fahrzeuge und Flößt' dürfpn in den Schleusen-\nuntPr dNen Obhut die AnlagPn gestellt sind.                 kammern und im Bereich der Molen und Schleuscn-\nvorhäfen nur dann liegen bleiben oder übernach-\nAbs c h n i t t XI                      ten, wenn es von der Strom- und Schiffahrtpolizci-\nbehörde allgemein zugelassen oder im Einzelfall\nReeden und Umschlagplätze                     von der Schleusenaufsicht gestattet ist. Wollen sie\nim übrigen Schleusenbereich liegen bleiben odPr\n§ 99\nübernachten, so müssen sie die Schleusenaufsicht\nladen, löschen und leichtern                 hiervon unterrichten, sofern nicht der Licgeplclfz\n1. Fahrzeuge und Flöße dürfen ohne Erlc1ulmis           von der Schleuse aus eingesehPn wcrdPn kann.\nder Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde nicht ctn              3. In den Schleusenkammern und im Bereich der\nStellen laden, löschen oder leichtern, an denen die         Molen und Schleusenvorhäfen ist es verboten,\nSchiffahrt behindert odf'f gefährdet werden kann.\na) eisenbeschlagene Fahrbäume (Schorbäume) odl'r\n2. Aut Kanälen sind das Laden, Löschen und                   Staken zum Absetzen (Abschoren) der Fahr-\nLeichtern außerhalb der Häfen, Lade- und Lösch-                 zeuge und Flöße vom Ufer und zum Fort-\nplätze nur mit Erlaubnis der Strom- und Schiffahrt-             bewegen in die befestigten Böschungen, Schleu-\npolizeibehörde gc>stattet.                                      sentore oder in das Mauerwerk einzusetzen,\nb) zu ankern oder Anker, Ketten, Taue oder Tros-\n§ 100\nsen schleifen zu lassen,\nKennzeichnung der Grenzen der Reeden\nund Liegeplätze                       c) ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht zu laden, zu\nlöschen oder Fahrgäste ein- und aussteigPn zu\n1. Die Grenzen der Reeden werden am Ufer\nlassen,\ndurch rechteckige weiße Tafeln mit einem schwar-\nzen „R\" und einer Spitze in Richtung der Reede ge-          d) eigenmächtig die Betriebseinrichtungen dl'r\nkennzeichnet.                                                   Schleusen und Wehre zu bedienen,\ne) die Schleusen- und Wehranlagen unbefugt zu\n2. Die Grenzen der Liegeplätze auf den RePclen\nbetreten oder zu befahren,\nkönnen durch Tafeln nach § 67 Nr. 2 gekennzeichn(~t\nwerden.                                                      f) in den Schleusenkammern zu lärmen.\n4. Zur Schleusung anstehende Fahrzeuge und\nA b s c h n i t t XII                   Flöße müssen so weit aufschließen, daß sie unver-\nFahrt durch Schleusen,                     züglich nach dem Zeichen zur Einfahrt in die\nHebewerke und Wehröffnungen                     Schleuse einfahren können.\nSind mehrere Schleusenkammern vorhanden, so\n§ 101\nmüssen die Fahrzeuge und Flöße an der ihnen zu-\nAnnäherung an Schleusen                    gewiesenen Schleusenkammer vorlegen. Die Wei-\n1. Schlepper und Selbstfahrer -          mit Ausnahme    sung hierzu wird erforderlichenfalls bei Tag und bei\nder Kleinfahrzeuge - müssen, wenn sie sich einer            Nacht durch besondere Richtungsweiser gegeben,\nSchleuse nähern, ihre Absicht, die Schleuse zu be-          die aus zwei weißen Lichtern nebeneinander be-\nnutzen, dort, wo es die Umstände erfordern oder             stehen.\n2","1358                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nDie Zeidten der Richtungsweiser bedeuten                   4. Auf Verlangen werden mit Vorrang in nach-\nlinkes Licht ununterbrochen, rechtes Licht blin-       stehender Reihenfolge vor anderen als den in\nNummer 3 genannten Fahrzeugen geschleust:\nkend:\nrechte Schleusenkammer benutzen;                    a) Fahrgastschiffe, die nach einem festen, öffent-\nlich bekanntgegebenen Fahrplan fahren,\nrechtes Licht ununterbrochen, linkes Lidlt blin-       b) sonstige Fahrgastschiffe, die Fahrgtlste t1n Bord\nkend:                                                        haben, wenn sie mindestens eine SI undP vor der\nlinke Schleusenkammer benutzen;                          Schleusung angemeldet sind,\nbeide Lichter ununterbrochen:                          c) Fahrzeuge mit Erlaubnis der Strom- und Schi11-\nbis zur Einweisung warten;                               fahrtpolizeibehörde.\nbeide Lichter blinkend:                                   Nach jeder Schleusung von Fcthrzeugen mit\nbeide Schleusenkammern benutzbar.                   Schleusenvorrang nach Buchstabe c sind jeweils\neinmal Fahrzeuge ohne Schleusen vorrc1ng zu schleu-\nFahrzeuge und Flöße, die wegen ihrer Abmessun-         sen.\ngen nur eine bestimmte Schleusenkammer benutzen\n5. Die Schleusenaufsicht kann den Schleusetuang\nkönnen, müssen vor dem Ridttungsweiser warten,\naus schiffahrtpolizeilichen Gründen oder zur besse-\nbis ihnen diese Kammer zugewiesen wird.\nren Ausnutzung des Schleusenraums ändern.\n5. Vor der Schleusung dürfen Fahrzeuge an ande-           6. Kleinfahrzeuge werden, soweit sie nicht Boots-\nren auf die Schleusung wartenden Fahrzeugen nur           schleusen oder -schleppen benutzen können, nur in\ndann vorbeifahren, wenn sie vorgeschleust werden          größeren Gruppen oder zusammen mit c.mderen\nsollen.                                                   Fahrzeugen oder Flößen geschleust. Ausnahmsweise\nDie haltenden Fahrzeuge und Flöße dürfen das           können Kleinfahrzeuge auch einzeln nach lwslimm-\nFahrwasser nicht sperren. Schleppzüge dürfen nicht        ten Wartezeiten geschleust werden.\nnebeneinanderliegen. Die Anlegestellen von Fäh-              7. Fahrgastschiffe dürfen nidlt zw,dmnwn mit be-\nren oder Fahrgastschiffen sind freizuhalten. Erfor-       ladenen oder nach dem Löschen noch nicht <•11l-\nderlichenfalls müssen Schleppzüge geteilt werden,         gasten Tankschiffen geschleust \\VPrdPn.\num den Fähren oder Fahrgastschiffen das Anlegen\nzu ermöglidten.                                                                      § 104\n6. Vor der Einfahrt in die Schleuse müssen die                              Schleusungszeiten\nSchlepptrossen kurzgeholt, überhängende Aus-\n1. Es wird im allgemeinen nur \\\\ cthrl'nd dc>r !(•st-\nrüstungsteile (wie Bordkräne, Bootsriemen, Bug-\nanker, Ketten, Tauwerk) binnenbords genommen              gesetzten Schleusenbetriebszeiten geschleust. DiesP\nund die Gierbretter (Schwerter), Klipp- und Heck-         werden öffentlich bekanntgemacht. Schleusungen\nanker hochgenommen werden; auf Flüssen brau-              außerhalb der Betriebszeiten werden nur ausqPfüh rt,\nchen jedoch Buganker nicht binnenbords genommen           wenn die Betriebsverhältnisse es gestattPn.\nzu werden. Erforderlichen{ alls müssen auch die               2. Schleusungen außerhalb der Schleusenbelriebs-\nMasten und Schornsteine gelegt werden. Segel sind         zeiten müssen rechtzeitig, spätestens eine hc.illw\nzu bergen.                                                Stunde vor Ende der Schleusenbetriebszeit (auch\n7. Die Führer beschädigter Fahrzeuge müssen die        durch Fernsprecher) angemeldet werden. Dabei sind\nSchleusenaufsicht vor der Einfahrt auf die Beschä-        anzugeben:\ndigungen aufmerksam machen.                               a) Der Name und der Wohnort des AnmeldPnd<>n\nund des Schiffsführers,\nb) der Name oder die Bezeichnung des Fahrwugs\n§ 103                                 sowie die Zahl und die Art der Anhänge,\nSdlleusenrang                       c) die Schleusen, die durchfahren werden sollen,\n1. Es wird, soweit nachstehend nichts anderes be-      d) der Zeitpunkt des Eintreffens an den Schleusen.\nstimmt ist, in der Reihenfolge des Eintreffens vor            Die Anmeldung wird hinfällig, wenn der angege-\nder Schleuse geschleust. Auf eine Bergschleusung          bene Zeitpunkt des Eintreffens um mehr als eine\nfolgt in der Regel eine Talschleusung.                    halbe Stunde überschritten wird.\n2. Fahrzeuge und Flöße, die auf das Zeichen zur            Wird eine angemeldete Fahrt nicht angetreten\nEinfahrt nicht schleusungsbereit sind, werden so           oder wird sie abgebrochen, so sind unverzüglich alle\nlange zurückgestellt, bis sie ihre Vorbereitungen         noch nicht durchfahrenen Schleusen zu benachrich-\nbeendet haben.                                             tigen, deren Durchfahren angemeldet war.\n3. Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwal-\ntung, Fahrzeuge, die zur Ausübung von Hoheitsauf-                                    § 105\ngaben unterwegs sind, und schwer beschädigte                               Durchiahren der Schleusen\nFahrzeuge haben vor allen übrigen Fahrzeugen den              1. Die Schleuseneinfahrt wird bei Tag und bei\nVorrang auf Schleusung außer der Reihe; das              Nacht erforderlichenfalls durch Sichtzeichen gerPgelt.\ngleiche gilt für Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge         Diese bedeuten:\nauf der Fahrt zur Unfallstelle sowie für Fahrzeuge,\nwelche die Kennzeichen nach § 36 Nr. 2 führen und         a) Zwei rote Lichter nebeneinander:\nbeladen sind.                                                    keine Einfahrt (Schleuse geschlossen);","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                        1359\nb) ein rotes Licht:                                        2. Die Wasserflächen oberhalb und unterhalb der\nkeine Einfahrt (Schleuse wird geöffnPt);          Wehre und Kraftwerke dürfen nur befahren werden,\nsoweit die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde diPs\nc)   zwei grüne LichtPr nebeneinander:                   allgemein oder im Einzelfall zugelassen hat.\nEinfahrt frei;\n3. Selbstfahrer und Schleppzüge dürfen durch eine\nd) zwei rote Lichter übereinander:                       Wehröffnung nicht mit größerer Geschwindigkeit\nSchiffahrt gesperrt (Schleuse außer Betrieb).     fahren, als zu ihrer sicheren Steuerung unbedingt\nerforderlich ist. Im Bereich eines Wehres muß die\n2. Alle Fahrzeuge und Flöße müssen so weil in         Maschine so bereitgehalten werden, daß das Fahr-\ndie Schleusenkammer einfahren und sich so hin-           zeug jederzeit manövrierfähig ist.\nlegen, daß die nachfolgenden Fahrzeuge bei der\nEinfahrt und in der Ausnutzung der Schleusen-              4. Schlepper dürfen nur mit so viel Anhängen\nkammer nicht behindert werden. Insbesondere muß          durch eine Wehröffnung fahren, wie sie ohne Ge-\ndas letzte vom Oberwasser her einfahrende Fahr-          fährdung der Bauwerke und der Anhänge sicher zu\nzeug so weit vorfahren, daß es beim Leeren der           führen vermögen.\nSchleuse nicht auf den Drempel aufsetzen kann.             5. Treibende Fahrzeuge müssen oberhalb eines\n3. Während der Einfahrt, des Liegens in der           Wehres in Höhe der rechteckigen Tafel, die auf\nSchleuse und der Ausfahrt muß eine Berührung der         blauem Grund das weiße Symbol eines Wehres\nSchiffswand mit Bauwerkteilen, insbesondere den          zeigt, umhalten und sich rückwärts durch die Wehr-\nSchleusentoren, vermieden werden. Dazu müssen            öffnung sacken lassen.\ndie Fahrzeuge auf beiden Seiten Reibseile, Fender          Das Umhalten der Fahrzeuge kann unterbleiben,\noder ähnliche Vorrichtungen so über Bord hängen,         wenn die Tafel fehlt oder wenn besondere Vor-\ndaß eine Beschädigung der Bauwerke und von an-           kehrungen zur Erhöhung der Steuerfähigkeit getrof-\nderen Fahrzeugen ausgeschlossen ist.                     fen worden sind.\n4. Während des Liegens in der Schleuse müssen            6. Bei der Fahrt durch Wehröffnungen dürfen auch\nFahrzeuge und Flöße vorn und hinten durch aus-           umgehaltene Fahrzeuge weder Anker noch Ketten\nreichend feste und genügend lange Taue oder Tros-        schleifen lassen.\nsen an den Festmachevorrichtungen (Pollern und\nHaltekreuzen) sicher festgelegt sein. Die Taue und         7. Die Durchfahrtöff nungen von W ehren werden\nTrossen müssen vorsichtig gefiert und angeholt wer-      erforderlichenfalls wie die von festen Brücken (§ 64\nden. Die Antriebsmaschinen müssen auf Verlangen          Nr. 3 und 4} gekennzeichnet. In diesem Fall\nabgestellt werden.                                       brauchen die Sichtzeichen nach § 105 Nr. 1 nicht\ngezeigt zu werden.\n5. Während der Durchfahrt durch die Schleuse\nmuß die Deckmannschaft vollzählig an Deck sein,             8. An geschlossene Sicherheitstore darf nur bis auf\nsoweit sie nicht für das Ausbringen der Haltetane        100 m herangefahren werden.\nund Trossen an Land gehen muß.\n6. Mit der Ausfahrt aus der Smleuse darf erst be-\ngonnen werden, nachdem die Ausfahrt freigegeben                            A b s c h n i t t XIII\nist. Soweit Sichtzeichen gegeben werden, bedeuten                           Fahrgastschiffahrt\nein rotes Licht:                  Ausfahrt gesperrt,\n§ 107\nein grünes Licht:                 Ausfahrt frei.\nFahrpläne\nSdlleppzüge dürfen nur mit kurzen Trossen zwi-\nschen den Fahrzeugen ausfahren.                             1. Der Unternehmer regelmäßiger gewerblicher\nFahrten zur Beförderung von Fahrgästen mit Schif-\n7. Zu Berg ausfahrende Fahrzeuge und Flöße dür-      fen muß den Fahrplan mit Abfahrts- und Ankunfts-\nfen nicht an den für die Talschiff ahrt, zu Tal aus-    zeiten und Landestellen spätestens zwei Wochen vor\nfahrende nicht an den für die Bergschiffahrt be-         Beginn der Fahrten der Strom- und Schiffahrtpolizei-\nstimmten Warteplätzen anlegen.\nbehörde, von deren Bezirk aus die Fahrgastschiff-\n8. Die Führer von Fahrzeugen, deren Fahrt bei         fahrt betrieben wird, anzeigen. Das gleiche gilt für\nder nächsten Schleuse angemeldet ist, die aber nicht    Fahrplanänderungen.\ndie Fahrt zur nächsten Schleuse ohne Aufenthalt\n2. Der Unternehmer muß auf Verlangen der Strom-\nfortsetzen, sondern unterwegs laden oder entladen        und Schiff ahrtpolizeibehörde den Fahrplan so ändern,\nwollen, und die Führer von Schleppern, die bis zur\ndaß Verkehrsstörungen an den Landestellen ver-\nnächsten Schleuse weitere Anhänge aufnehmen oder\nmieden werden.\nAnhänge abwerfen wollen, müssen dies der Schleu-\nsenaufsicht bei der Abfertigung anzeigen.                  3. Die Fahrten sind nach den im Fahrplan an-\ngegebenen Zeiten durchzuführen.\n§ 106\n§ 108\nFahrt durch Hebewerke,\nSicherheitstore und Wehröffnungen                                   Landestellen\n1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für          Fahrgastschiffe dürfen nur an Landestellen an-\ndie Fahrt durch Hebewerke, Sicherheitstore und           legen, die von der Strom- und Schiffahrtpolizei-\nWehröffnungen entsprechend anzuwenden.                   behörde zugelassen dind.","1360                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\n§ 109                           betriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahr-\nSchiffsverkehr an den Landestellen             gäste zu befürchten ist, von der Betörderung aus-\nzuschließen.\n1. Fahrzeuge, die nicht zur Personenbeförderung\nzugelassen sind, und Sportfahrzeuge haben die                                         § 112\nLandestellen unverzüglich freizumachen, wenn f'dhr-                   Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste\ngastsdliffe anlegen wollen.\n1. Die für das Fahrzeug festgesetzte höchstzulds-\n2. Falls Brückenwärter anwesend sind, regeln             sige Anzahl der Fahrgäste muß an gut sichtbarer\ndiese den Schiffs- und Fahrgastverkehr an den Lan-          Stelle deutlich lesbar angeschrieben sein.\ndestellen. Die Schiffsführer haben ihre Anweisun-\n2. Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum teil-\ngen zu befolgen. Fahrzeuge, die nicht zur Perso-\nweise für Güter oder Vieh benutzt, so vermindert\nnenbeförderung zugelassen sind, und Sportfahrzeu-\nsich die festgesetzte höchstzulässige Anzahl der\nge dürfen nur mit Erlaubnis der Brücken w;irter\nFahrgäste für jedes halbe Quadratmeter der in An-\nanlegen.\nspruch genommenen Fläche um Pincn Fahrgast.\n3. Fahrzeuge dürfen an den Landestellen nur so-\n3. Der Schiffsführer oder sein Beauftragter hat\nlange liegen bleiben, wie dies zum Ein- und Aus-\ndafür zu sorgen, daß die höchstzulässige Anzahl der\nsteigen der Fahrgäste sowie zum Laden und LöschPn\nFahrgäste nicht ülwrsch ritten wird.\nvon Gütern und Vieh notwendig ist. Lctngews Lie-\ngen ist nur gestattet, wenn der Verkl'!n von Fcthr-\ngastschiffen nicht behindert wird.                                                     § 1 lJ\nSicherheit an Bord und an den Landestellen\n1. Die Fahrgäste und die Benutzer der Lande-\n§ 110                           stellen müssen sich so verhalten, daß sie den Ver-\nEin- und Aussteigen der Fahrgäste             kehr nicht gefährden und ,mdere Personen nicht be-\nhindern oder belästigen. Sie müssen die Anordnun-\n1. Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteig(•n\ngen des Schiffsführers, seines Bedldtragten und\nnur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Lande-\nder Brückenwärter befolgen.\nbrücken und Landestege, Zugänge und Treppen be-\nnutzen. Kein Fahrgast darf ein- oder aussteigen,               2. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dc1ß die\nbevor der Schiffsführer oder sein Beauttragt0r die          Fahrgäste im Interesse der Sicherheit c1uf dem Fahr-\nErlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt hat.                  zeug richtig verteilt sind und der Zugcrng zu den\nAussteigestellen nicht behindert wird.\n2. Der Schiffsführer oder sein Beauftragter dcirf\ndas Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das            3. Das Betreten des SchiffsführerstdndC's und des\nFahrgastschiff ordnungsmäßig festgemacht ist und            Maschinenraumes ist den Fahrgi:isten verboten.\nnachdem er sich davon überzeugt hat, daß                   Sperren und Hinweise sind anzubringen.\na) der Zu- und Abgang der Fahrgäste an dPr Lrnd(•-            4. Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste be-\nstelle ohne Gefahr möglich ist,                       stimmten Räume ausreichend beleuchtet sein. Die\nBeleuchtung darf die Erkennbarkeit der Schiffslich-\nb) die Landestelle sich in einem ordnungsm~iHigen           ter nicht beeinträchtigen und keine störende Blend-\nZustand befindet,                                     wirkung haben.\nc) die Landestelle bei Dunkelheit ausrPichC'nd be-            5. Güter und Vieh müssen so vPrldden werden,\nleuchtet ist.                                         daß die Fahrgäste nicht geführdel oder lwlästigt\n3. Einsteigende Fahrgäste dürfen den Landesteg          werden.\nerst betreten, nachdem die aussteigenden ihn ver-             6. Brückenwärter haben Personen, von denen\nlassen haben, es sei denn, daß ein getrennter Zu-          eine Gefährdung des Verkehrs oder eine erhebliche\nund Abgang für die Fahrgäste vorhanden ist.                 Belästigung anderer Personen zu befürchten ist, von\n4. Es ist verboten, Fahrgäste über andere lcings-        den Landestellen zu verweisen.\nseits liegende Schiffe ein- und aussteigen zu lassen.\n5. Werden außer Fahrgästen auch Güter befördert,                                   § 114\nso darf das Laden oder Löschen der Güter über die                                 Schleppverbot\nfür Fahrgäste bestimmten Landeeinrichtungen nicht              Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben,\ngleichzeitig mit dem Ein- und Aussteigen der Fahr-          dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; sie dürfen\ngäste zugelassen werden.                                    weder schleppen noch geschleppt werden, es sei\n6. Auch wegen eines einzigen Fahrgastes muß              denn, daß dies zum Abschleppen einPs beschädigten\nan einer fahrplanmäßigen Landestelle ordnungs-              Fahrzeugs erforderlich ist.\nmäßig festgemacht werden.\n§ 115\nErmächtigung an die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\n§ 111\nDie Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann zur\nZurückweisung von Fahrgästen                 Regelung der Fahrgastschiffahrt Ausnahmen von\nDer Schiffsführer oder sein Beauftragter hat Per-        den Bestimmungen dieses Abschnitts zulassen und\nsonen, von denen eine Gefährdung des Schiffahrt-           ergänzende Vorschriften erlassen.","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                           1361\nA b s c h n i t t XIV                  weisungen zu befolgen, die ihnen von den hierzu\nErgänzende Bestimmungen und Anweisungen;             befugten Angehörigen der Strom- und Schiffahrt-\nUberwachung                         polizeibehörde und den Beamten der Wasserschul'z-\npolizei zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit\n§ 116\nund Leichtigkeit des Verkehrs auf den Binnenschifl-\nf ahrtstraßen erteilt werden.\nAnordnungen vorübergehender Art\n1. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde ist er-\nmächtigt, Anordnungen vorübergehender Art zu er-\nlassen, die aus besonderen Anlässen zur Abwehr                                    § 119\nvon Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des\nUberwachung\nVerkehrs auf den Binnenschiffahrtstraßen erforder-\nlich werden.                                                1. Schiffsführer sowie Personen, unter deren Ob-\nhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben dPn\n2. Die Anordnungen können insbesondere verdn-\nzuständigen Bediensteten der Strom- und Schiffahrt-\nlaßt sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, mili-\npolizeibehörde und den Beamten der Wasserschutz-\ntärische Ubungen, öffentliche Veranstaltungen im\npolizei die Möglichkeit zu geben, die Befolgunq\nSinne des § 117 oder durch die Fahrwasserver-\ndieser Verordnung und der Anordnungen de1\nhältnisse. Sie können auf bestimmten Schiffahrt-\nStrom- und Schiffahrtpolizeibehörde zu überwaclwn.\nstraßen, auf denen besondere Vorsicht geboten ist\nInsbesondere müssen sie das Anlegen von Dienst-\nund die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen\noder durch Aufstellen von Wahrschauen bezeichnet         fahrzeugen der Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörclP\nsind, das Fahren bei Nacht oder mit zu tief gehen-       und der Wasserschutzpolizei gestatten. Sie müssen\nden Fahrzeugen untersagen.                               den in Satz 1 genannten Personen das An- und Von-\nbordgehen ermöglichen und die Mitfahrt zur Durch-\n3. Nummer l ist auch auf Anordnungen anzuwen-         führung von Kontrollen gestatten.\nden, die notwendig sind, um bis zu einer Anderung\ndieser Verordnung oder zu Versuchszwecken schiff-           2. Kleinfahrzeuge haben auf Verlctngen crnzuht1l-\nfahrtpolizeiliche Maßnahmen zu treffen. DiP Anord-       ten und an dc1s Uberwachungsfahrzeug hercrnzuftlh-\nnungPn gelten höchstens drei Jahre.                      ren.\n§ 117\nGenehmigung besonderer Veranstaltungen                                    § 120\nSportliche Veranstaltungen, WasserfestlichkPilen,       Sonderregelung für Fahrzeuge des öffentlichen Dienslt>s\nStapelläufe und sonstige Veranstaltungen, die zu            1. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes sind von\nAnsammlungen von Fahrzeugen führen oder die              den Bestimmungen dieser Verordnung befreit, so-\nSchiffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Er-\nweit die Erfüllung ihrer holwitliclwn Aufgalwn f'S\nlaubnis der Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörde.\nerfordert.\n§ 118                             2. Fahrzeuge der Wasserschutzpolizei können sich\nbei der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben lwi\nBesondere Anweisungen\nTag und bei Nacht durch ein blaues Funkellicht be-\nSchiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut       merkbar machen. Das gleiche gilt für Feuerlösch-\nschwimmende Anlagen gestellt sind, haben diP An-         boote, wenn sie zur Hilfeleistung eingesetzt werdPn.","1362                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nII. TEIL\nSonderbestimmungen für einzelne Binnenschiifahrtstraßen\nAbschnitt                               b) für Schleppzüge\nNeckar                                 auf den Seitenkanälen                     9 kmStd.\nauf den gestauten Flußstrecken           14 kmiStd.\n§ 1 -Ne-\nc) für Fahrgastschiffe und Kleinfahrzeuge\nGeltungsbereich\nauf den Seitenkanälen                    14 km/Std.\nDie Bestimmungen dieses Absdmitts gelten auf                  auf den gestauten Flußstrecken           18 km/Std.\ndem Neckar von der Mündung in den Rhein bis zur\nGemeindegrenze Wernau-Plochingen.                              2. Die     Mindestfahrgeschwindigkeit beträgt auf\nden Seitenkanälen unter Berücksichtigung von Strö-\nmung und Wind allgemein 5 km/Std. Dies gilt nicht\n§ 2 -Ne-\nfür Kleinfahrzeuge.\nAbmessungen der Fahrzeuge (§ 10)\n1. Die Länge der Fahrzeuge darf 85,00 m, ihre                                         § 8 -Ne-\nBreite 10,25 m nicht überschreiten. Die Strom- und                                 Treibenlassen (§ 52)\nSc:hiff ahrtpolizeibehörde kann Fahrzeuge mit größe-           Es ist verboten, Fahrzeuge treiben zu lassen.\nren Abmessungen zulassen.                                   Dies gilt nicht für das Verholen im Bereich einer\n2. Nummer 1 gilt nicht für die Strecke unterhalb         Umschlagstelle und für Kleinfahrzeuge.\nder Schleuse Feudenheim (km 5,80).\n§ 9 -Ne-\n§ 3 -Ne-\nStilliegen (§§ 67, 68)\nEinsenkungsmarken (§ 13)\n1. Mehr als zwei Fahrzeuge dürfen nicht neben-\nAbweichend von § 13 Nr. 2 Abs. 2 müssen an               einander stilliegen. Dies gilt nicht für Liegeplätze,\nallen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahr-              an denen die Liegebreite durch Landmarken nach\nzeuge - die auf dem Rhein vorgeschriebenen Ein-             § 70 Nr. 1 festgesetzt ist.\nsenkungsmarken (Anlage 2 Nr. 3) angebracht sein.\nIhre Unterkante muß mindestens 30 cm unter dem                 2. Nummer 1 gilt auch auf den Wasserflächen, die\ntiefsten Punkt liegen, über dem das Fahrzeug nicht          Teile von Häfen, Lade- und Löschplätzen sind.\nmehr wasserdicht ist.                                          3. Fahrzeuge, die brennbare Flüssigkeiten der Ge-\nfahrenklasse K O bis K 2 geladen haben oder nach\n§ 4 -Ne-                           dem Löschen noch nicht entgast sind, dürfen nicht\nFahrwassertiefe (§ 2 Nr. 2)                auf Strecken stilliegen, die durch Tafeln nach § 68\nOberhalb der Schleuse Feudenheim beträgt die             Nr. 1 Buchstabe h mit dem Zusatz: ,,Verbot für Tank-\nfahrzeuge, ausgenommen K 3\" gekennzeichnet sind.\nFahrwassertiefe auch bei Wasserverlust durch\nSc:hleusungen 2,50 m.                                           4. Neben Fahrzeugen nach Nummer 3 dürfen an-\ndere Fahrzeuge nicht wasserseitig stilliegen.\n§ 5 -Ne-\nZusammenstellung der Sdtleppzüge (§ 56)                                        § 10 -Ne-\nEin Schlepper darf nur so viele Anhänge schlep-                     Stilliegen im Stromhafengebiet Mannheim\npen, daß der Schleppzug nicht mehr als eine Schleu-\n1. Im Stromhafengebiet Mannheim dürfen Fahr-\nsung benötigt. Die Gesamtlänge des Schleppzuges\nzeuge von der Mündung des Nec:k.ars bis 200 m\ndarf 250 m nicht überschreiten.\nunterhalb der Schleuse Feudenheim nur auf den\nLiegeplätzen nach Nummer 2 stilliegen. Liegeplätze,\n§ 6 -Ne-                           die Fahrzeugen besonderer Art und Bestimmung\nVerbot der Floßiahrt                     vorbehalten sind, dürfen nur von diesen benutzt\nDie Floßfahrt ist verboten.                               werden.\n2. Als Liegeplätze werden bestimmt die Wasser-\n§ 7 -Ne-                           flächen\nFahrgeschwindigkeit                      a) am linken Ufer\n1. Die Höchstfahrgeschwindigkeit beträgt unter                von km 1,00 bis 3,175 (Kurpfalzbrücke),\nBerücksichtigung von Strömung und Wind                      b) am rechten Ufer\na) für Selbstfahrer - mit Ausnahme der in Buch-                  von km 0,25 bis 3,00 (175 m unterhalb der Kur-\nstabe c genannten Fahrzeuge -                               pf alzbrücke),\nuuf den Seitenkunälen                   12 km/Std.     c) am rechten Ufer\nauf den gestauten Flußstrecken                              im Vorhafen der Schleuse Feudenheim von\nin der Bergfahrt                        14 km/Std.          km 5,25 bis 5,50 für Talfahrer und von km 5,50\nin der Talfahrt                         16 km/Std.          bis 5,80 für Bergfahrer.","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                          1363\n3. Als Liegeplätze für Tankschiffe und andere          Die mitgeschleusten Güterfahrzeuge und Schlepper\nFahrzeuge mit feuergefährlicher Ladung werden be-         müssen während des Uberholens ihre Geschwindig-\nstimmt die Wasserflächen                                  keit vermindern.\na) am linken Ufer                                                                  § 15 -Ne-\nvon km 0,00 bis 1,00,                                     Liegenbleiben und Ubernadtten im Schleusenbereid1\n(§ 102)\nb) am rechten Ufer\nFahrzeuge dürfen im Schleusenbereich nur liegen\nim Vorhafen der Schleuse Feudenheim von km            bleiben und übernachten:\n5,00 bis 5,25.\n1. vor der Schleusung, wenn sie wegen Beendigung\nFahrzeugen mit Sprengstoffen werden Liegeplätze             des Schleusenbetriebs nicht mehr geschleust wer-\nvon Fall zu Fall zugewiesen.                                  den,\n4. Die Liegeplätze dürfen nur vom Ufer aus, ein        2. nach der Schleusung, wenn sie die nächste zu\nFahrzeug längsseits des anderen, belegt werden.               durchfahrende Schleuse nicht mehr vor Beendi-\nUmschlagsanlagen am Ufer müssen für den Verkehr               gung der Schleusenbetriebszeit erreichen können.\nder dort ladenden oder löschenden Fahrzeuge frei-\ngehalten werden.\n§ 16 -Ne-\nDie Grenzen der Liegeplätze sind nach § 67 Nr. 2                         Startplätze (§§ 102, 103)\ngekennzeichnet; die Breite der Liegeplätze ist auf\n1. An den Schleusen sind Startplätze eingerichtet.\nTafeln nach § 70 Nr. 1 am Ufer angegeben.\nSie sind gegen die übrigen Liegeplätze und gegen\ndie Schleusen durch die Haltezeichen nach § 59 Nr. 2\nabgegrenzt. Die Haltezeichen an der Grenze zu den\n§ 11 -Ne-                        übrigen Liegeplätzen tragen zusätzlich eine Tafel\nLaden, Löschen und leichtern(§ 99)           mit der Aufschrift „Startplatz\".\nDas Laden, Löschen und Leichtern ist außerhalb           2. Die Startplätze sind als Liegeplätze für die im\nder zugelassenen Häfen, Lade- und Löschplätze nur         Schleusenrang zur nächsten Schleusung anstehenden\nmit Erlaubnis der Strom- und Schiffahrtpolizei-           Fahrzeuge bestimmt und dürfen nur von diesen be-\nbehörde gestattet.                                        legt werden.\n3. Fahrzeuge, deren Führer die Aufforderung zur\n§ 12 -Ne-                       Belegung des Startplatzes nicht unverzüglich befol-\nBeschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser (§ 84 a)   gen, werden so lange von der Schleusung zurück-\ngestellt, bis sie ihre Vorbereitungen beendet haben.\n1. Bei Gefährdung durch Hochwasser sollen alle\nFahrzeuge einen Schleusenbereich oder einen Liege-          4. Abweichend von § 102 Nr. 4 Abs. 1 können die\nplatz, der ihnen ausreichenden Schutz bietet, auf-        auf Schleusung wartenden Fahrzeuge bis zur Fahrt\nsuchen.                                                   an den Startplatz an ihren Liegeplätzen verbleiben.\nNeu ankommende Fahrzeuge dürfen in Abweichung\n2. Unterhalb der Schleuse Feudenheim ist die           von § 102 Nr. 5 Abs. 1 an anderen auf die Schleu-\nSchiffahrt einzustellen, wenn der Wasserstand am          sung wartenden Fahrzeugen vorbeifahren, um sich\nRheinpegel Mannheim 7,60 m erreicht oder über-            in vorhandene Lücken zu legen.\nschreitet.\n5. Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, ha-\nben die außenliegenden Fahrzeuge den innenliegen-\n§ 13 -Ne-\nden die rechtzeitige Fahrt an den Startplatz zu er-\nFahrt auf den Seitenkanälen              möglichen.\n1. Auf    den Seitenkanälen dürfen Schleppzüge                                  § 17-Ne-\neinander nicht überholen. Auf dem Seitenkanal                             Schiffsansammlungen (§ 103)\nKochendorf ist auch das gegenseitige Uberholen von           1. Wenn im Oberwasser oder Unterwasser einer\nSelbstfahrern verboten.                                   Schleuse mehr als fünf Fahrzeuge auf Schleusung\n2. Auf den Seitenkanälen dürfen Anker, Ketten,         warten (Schiffsansammlung), muß jedes neu eintref-\nTaue oder Trossen nicht ausgeworfen oder geschleift       fende Fahrzeug bei der Sdlleusenaufsicht zur Fe5t-\nwerden. Eisenbeschlagene Fahrbäume (Schorbäume)           stellung des Schleusenranges angemeldet werden.\noder Staken dürfen auf den Seitenkanälen weder            Der Schleusenrang richtet sich in diesem Falle ab-\nzum Absetzen (Abschoren) der Fahrzeuge vom Ufer           weichend von § 103 Nr. 1 Satz 1 nach der Reihen-\nnoch zum Fortbewegen der Fahrzeuge verwendet              folge der Anmeldungen.\nwerden.\n2. Bei Schiffsansammlungen darf der Startplatz\nnur nach vorheriger Aufforderung durch die Schlcu-\n§ 14 -Ne-\nsenaufsicht belegt werden.\nUberholen im Schleusenbereich (§ 102)\n3. Fahrzeuge, deren Führer von einer ihnen ge-\nDas Uberholen im Schleusenbereich (§ 102 Nr. 1         botenen Möglichkeit zur Schleusung keinen Ge-\nAbs. 2) ist verboten. Fahrgastschiffe dürfen jedoch       brauch machen, können nach entsprechender An-\nmitgeschleuste Güterfahrzeuge und Schlepper nach          drohung solange von der Schleusung zurückgestellt\nder Ausfahrt aus der Schleuse - ausgenommen im            werden, bis keine schleusungsbereiten Fahrzeuge\nUnterwasser der Schleuse Heidelberg - überholen.          mehr vorhanden sind.","1364                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\n§ 18 -Ne-                             3. Die Länge der Flöße darf 130 m, einschließlich\nEinfahrt in die Schleuse (§ 105)             eines Schleppers 150 m, ihre Breite in den in Num-\nmer 1 Buchstaben a bis c genannten Strecken 11 m,\nBei der Einfahrt in eine Schleuse vom Oberw as-\nin den in Nummer 1 Buchstabe d genannten Strecken\nser her hat der Schiffsführer dafür zu sorgen, daß\n9 m nicht überschreiten.\ndas Schiff durch Belegen der an Land befindlichen\nPoller mit einem Haltetau oder einer Trosse ohne               4. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann\nMaschinenkraft rechtzeitig angehalten werden kann.         im Einzelfall Ausnahmen zulassen.\n§  19 -Ne-                                                  § 3 -Ma-\nGemeinsame Schleusung von Fahrgastschiffen                            Einsenkungsmarken (§ 13)\nund Güterfahrzeugen (§ 105)                     Abweichend von § 13 Nr. 2 Abs. 2 müssen an\nBei gemeinsamer Schleusung von Fahrgastschif-           allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahr-\nfen und Güterfahrzeugen dürfen Fahrgastschiffe erst        zeuge - die auf dem Rhein vorgeschriebenen Ein-\nnach den Güterfahrzeugen in die Schleusenkammer            senkungsmarken (Anlage 2 Nr. 3) angebracht sein.\neinfahren.                                                 Ihre Unterkante muß mindestens 30 cm unter dem\n§ 20 -Ne-                          tiefsten Punkt liegen, über dem das Fahrzeug nicht\nmehr wasserdicht ist.\nDurchfahren der Schleusen (§ 105)\n1. Fahrzeuge dürfen sich in der Schleuse nur so                                   § 4 -Ma-\nnebeneinanderlegen, daß ihre gesamte Breite                                  Fahrwassertiefe (§ 2 Nr. 2)\n11,40 m nicht überschreitet.                                   1. Die Fahrwassertiefe beträgt auch bei Wasser-\n2. Abweichend von § 106 Nr. 2 dürfen Kleinfahr-         verlust durch Schleusungen oberhalb der Schleuse\nzeuge die Wasserflächen oberhalb der Wehre und             Kostheim bis zu den Frankfurter Oberhäfen 2, 70 m\nKraftwerke befahren, wenn sie eine Bootschleppe            und oberhalb der Frankfurter Oberhäfen 2,50 m.\nbenutzen wollen. Ist die Benutzung der Boot-                   2. Dies gilt nicht für\nschleppe verboten, so wird dies durch eine Tafel\na) die Wehrarme,\nnach § 59 Nr. 1 am Molenkopf des Sch!f,usenkanals\nangezeigt.                                                  b) den Main oberhalb der Regnitzmündung bis\nkm 396, 50,\nAbschnitt II                           c) den rechten Regnitzarm oberhalb von Bamberg\n(Löwenbrücke),\nMain\nd) den linken Regnitzarm einschließlich des Werk-\n§ 1 -Ma-                               kanals bei Gaustadt.\nGeltungsbereich\n§ 5 -Ma-\nDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auf\ndem Main von der Mündung in den Rhein bis km                               Länge der Sc:hleppzüge (§ 56)\n396,50 (oberhalb der Eisenbahnbrücke Hallstadt)                Schlepper dürfen nur so viele Anhänge schleppen,\nund auf der Regnitz von der Mündung in den Main             daß der gesamte Schleppzug nidit mehr als eine\nbis km 8,60 im rechten Regnitzarm und bis km                Schleusung benötigt. Oberhalb der Frankfurter\n5,11 im linken Regnitzarm einschließlich des Werk-          Oberhäfen dürfen sie in der Bergfahrt nur so viele\nkanals bei Gaustadt.                                       Anhänge schleppen, daß noch ein Selbstfahrer bis\nzu 80 m Länge mitgeschleust werden kann.\n§ 2 -Ma-\nAbmessungen der Fahrzeuge und Flöße (§ 10)\n§ 6 -Ma-\n1. Die Breite der Fahrzeuge darf folgende Abmes-                        Gekuppelte Fahrzeuge (§ 57)\nsungen nicht überschreiten:\nDie Gesamtbreite zweier längsseits gekuppelter\na) von der Mündung bis zum Frankfurter                      Fahrzeuge darf auf den in § 2 -Ma- Nr. 1 genann-\nOsthafen                                    14,00 m     ten Strecken die dort für einzelne Fahrzeuge zuläs-\nb) vom Frankfurter Osthafen bis zu den                      sige Höchstbreite nicht überschreiten.\nFrankfurter Oberhäfen                       12,20 m\nc) von den Frankfurter Oberhäfen bis                                                  § 7 -Ma-\nBamberg (Löwenbrücke)                       11,20 m                               Floßfahrt\nd) im Main von der Regnitzmündung bis\n1. Es darf nur in der Zeit vom 1. März bis zum\nzur Eisenbahnbrücke Hallstadt und im                   30. November (Floßzeit) geflößt werden. Auf den\nrechten Regnitzarm oberhalb von Bam-                   in § 2 -Ma- Nr. 1 Buchstabe e genannten Strecken\nberg (Löwenbrücke)                          10,00m\nist die Floßf ahrt nicht zugelassen. Außerhalb der\nc) im linken Regnitzarm einschließlich des                  Floßzeit ist die Floßfahrt nur mit Erlaubnis der\nWerkkanals bei Gaustadt                     4,20 m     Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörde gestattet.\n2. Fahrzeuge mit einer Breite über 11,20 m dürfen       Außerhalb der Floßzeit oder bei Eisgefahr während\nan den Doppelschleusen Kostheim, Eddersheim,               der Floßzeit muß das Floßholz aus dem Wasser ent-\nFrankfurt-Griesheim und Offenbach nicht die 12-m-           fernt oder so festgelegt werden, daß es nicht abtrei-\nSchleusen durchfahren.                                     ben kann.","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                         1365\n2. Flöße müssen geschleppt werden. Dies gilt nicht          fahrt gezwungen, näher an das Ufer heranzufah-\nfür das Verholen innerhalb einer Stauhaltung.                  ren, so müssen sie die Fahrgeschwindigkeit so\nweit vermindern, wie es zur Vermeidung von\n3. Flöße in Fahrt müssen von vorausfahrenden\nBesdlädigungen der Ufer und der Bauwerke am\nFlößen einen Abstand von mindestens 2 km halten.\nUfer notwendig ist.\nc) Bei einem Wasserstand, der die Marke II er-\n§ 8 -Ma-\nreicht oder übersdueitet, ist die Schiffahrt mit\nFahrgeschwindigkeit                        Ausnahme des Ubersetzverk0hrs verbotPn.\n1. Die Mindestfahrgeschwindigkeit beträgt unter           2. Die in Nummer        genannten Marken sind fol-\nBerücksichtigung von Strömung und Wind in der             gende:\nBergfahrt unterhalb Würzburg bis zu einem Wasser-\nMarke I     300,      Marke II     370.\nstand von 150 am Richtpegel Steinbach und ober-\nhalb Würzburg bis zu einem Wasserstand von 210            Sie gelten für die Richtpegel Viereth-Brücke, Schwein-\nam Richtpegel Schweinfurt 5 km/Std.                       furt, Würzburg, Steinbach, Faulbach, Kleinheubach,\nObernau, Großkrotzenburg und Frankfurt-Osthafen.\n2. Im Durchstichkanal Gerlachshausen-Volkach\nFür jede Stromstrecke zwischen zwei Richtpegeln\nzwischen km 299,74 und 305,60 beträgt die Höchst-\ngilt in der Talfahrt der obere, in dpr Bngfahrt der\nfahrgeschwindigkeit 8 km/Std.\nuntere Richtpegel.\n3. Von km 393,1 bis km 396,5 (von der Landspitze\nFür die Talfahrt zwischen Croßk rotzenburg und\nzwischen Main und Regnitz bis oberhalb der Eisen-\nden Frankfurter Oberhäfen gilt für Marke II der\nbahnbrücke Hallstadt) beträgt die Höchstfahrge-\nRichtpegel Frankfurt-Osthafen.\nschwindigkeit unter Berücksichtigung von Strömung\nund Wind 15 km Std. 1\nFür die Fahrt unterhalb der Frankfurter Oberhäfen\ngilt für Marke I und II der RichtpegPl Frankfurt-Ost-\n§ 9 -Ma-                        hafen.\nFahrt auf gleicher Höhe (§ 51)\n3. Fahrzeuge und Flöße, denen die Fahrt nach\nAbweichend von § 51 Nr. 1 dürfen Fahrzeuge             Nummer 1 verboten ist, sollen f'inen Schutzhafen\n- mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge -- nicht auf            aufsuchen.\ngleicher Höhe fahren.                                                              § 13 -Ma-\n§ 10 -Ma-                                     Einstellung der Schiffahrt bei Eis\nSegeln und Treibenlassen (§ 52)                 1. Steht bei Eisbildung die Einstellung der Schiff-\nDas Segeln und das Treibenlassen aller Fahrzeuge       fahrt bevor, so müssen Fahrzeuge rechtzeitig den\n- mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - sind ver-             nädlsten Schutzhafen aufsuchen.\nboten. Dies gilt nicht für das Verholen innerhalb            2. Dies gilt nidlt für Fähren, wenn sie so fest-\neiner Stauhaltung.                                        gelegt werden, das sie nicht abtreiben können, und\n§ 11 -Ma-                        für Kleinfahrzeuge, wenn sie aus dem Wasser ent-\nLichter freifahrender Fähren (§ 61 Nr. 2)        fernt werden.\nFreifahrende Fähren mit eigener Triebkraft                                      § 14 -Ma-\nbraudlen die Seitenlidlter und das Hecklicht nad1\n§ 28 Buchstaben b und c nidlt zu führen, wenn sie                      Annäherung an Schleusen (§ 101)\ndurch Tiefstrahler von Bord aus so angestrahlt               Abweimend von § 101 Nr. 1 dürfen Fahrzeuge\nwerden, daß die übrige Schiffahrt die Umrisse der         mit eigener Triebkraft ihre Absicht, eine Schleuse\nFähre ausreichend erkennen kann.                          zu benutzen, nur dann durch Schallzeidlen zu er-\nkennen geben, wenn es durch Tafeln gemäß § 23 a\n§ 12 -Ma-                        vorgeschrieben ist.\nBeschränkung der Schiffahrt und Floßfahrt                                  § 15 -Ma-\nbei Hochwasser (§ 84 a)\nßenutzung der Bootsschleusen\n1. Bei Hochwasser sind die Sdliffahrt und die\nFloßfahrt vorbehaltlich des § 23 -Ma- folgenden Be-          1. Die Bootsschleusen dürfen von Limbach bis\nschränkungen unterworfen:                                 Steinbach nur bei einem Wasserstand von weniger\nals 230 am Richtpegel Viereth-Brücke, unterhalb\na) Bei einem Wasserstand, der die Marke I erreicht        von Steinbach nur bei einem Wasserstand von weni-\noder überschreitet, ist die Floßfahrt verboten.       ger als 270 am Richtpegel Steinbach, unterhalb von\nb) Bei einem Wasserstand, der die Marke I erreicht        Kleinostheim nur bei einem Wasserstand von weni-\noder überschreitet, ist für Talschleppzüge nur ein    ger als 230 am Ridltpegel Frankfurt-Osthafen und\nAnhang zugelassen und dürfen talfahrende Fahr-        nur bei Tag benutzt werden. Bei Nacht ist die Be-\nzeuge, die nach § 10 Nr. 3 zum Sdlleppen zuge-        nutzung nur den ortsansässigen Berufsfischern ge-\nlassen sind, nicht schleppen.                         stattet.\nDie Fahrzeuge müssen möglichst weit vom Ufer            2. Die Benutzer der Bootsschleusen haben sich vor\nentfernt bleiben. Ihre Geschwindigkeit darf in        dem Durchschleusen über die örtlichen Fahrwasser-\nder Talfahrt nicht größer sein, als zur sicheren      und Strömungsverhältnisse sowie über die Abmes-\nSteuerung notwendig ist. Werden sie in der Berg-      sungen der Bootsschleusen zu unterrichten. Die","1366                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nSchützen und Tore der Bootsschleusen müssen von                                         § 19 -Ma-\nden Benutzern unter Beachtung der aushängenden                      Durchfahrt durch die Straßenbrücke Aschaffenburg\nBedienungsvorschriften selbst bedient werden. Die                                       (km 87,13)\nEinfahrt in die Bootsschleusen und die Ausfahrt sind\n1. Bei der Durchfahrt durch die Straßenbrücke\nerst gestattet, wenn das entsprechende Schleusentor\nAschaffenburg {km 87,13) muß bei Wasserständen\nvollständig geöffnet ist.\nvon weniger als 220 am Pegel Obernau die Berg-\n3. Die Bootsschleusen Kostheim, Eddersheim und            fahrt die talwärts gesehen linke Offnung (Leinritt-\nFrankfurt-Griesheim sind nur in der Zeit vom                  bogen) und die Talfahrt die Mittelöffnung benut-\n1. April bis zum 30. September benutzbar.                     zen.\n4. Es    ist verboten, die Bootsschleusenanlagen              2. Bei Wasserständen von 220 bis zur Marke II\naußer zur Schleusung oder zum Umtragen zu be-                 am Pegel Obernau gilt folgendes:\ntreten. Es ist ferner verboten, beim Um tragen von\nKleinfahrzeugen den Betrieb der Bootsschleusen                a) Die Straßenbrücke Aschaffenburg darf nur durch\nzu behindern.                                                      die Mittelöffnung und jeweils nur in einer Rich-\ntung durchfahren werden. Das Begegnen und\nUberholen ist im Brückenbereich verboten.\n§ 16 -Ma-\nb) Während der Schleusenbetriebszeit wird die\nSichtzeichen iür die Einfahrt in die Schleusen (§ 105)\nBergfahrt durch einen Wahrschauposten auf dem\nAn den Schleusen, die durch ein Mittelhaupt in                 Pompejanumfelsen (km 86,5) mit Zeichen nach\neine größere und eine nach oberstrom liegende klei-                 § 41 Nr. 4 geregelt.\nnere Kammer unterteilt sind, wird durch folgende              c) Außerhalb der Schleusenbetriebszeit bedarf die\nSichtzeichen angezeigt, welche Teilkammer für die                  Durchfahrt der Erlaubnis. Diese ist bei der Schleu-\nSchleusung vorgesehen ist:                                         senaufsicht Obernau einzuholen, und zwar auch\nZwei grüne Lichter nebeneinander und ein weißes                 für Fahrzeuge, die aus der Strecke zwischen der\nLicht über dem linken grünen Licht:                             Straßenbrücke Aschaffenburg und der Schleuse\nEinfahrt frei für die nach oberstrom liegende                 Obernau ihre Talfahrt antreten.\nkleine Teilkammer;\nzwei grüne Lichter nebeneinander und zwei weiße\n§ 20 -Ma-\nLichter nebeneinander über den grünen Lichtern:\nEinfahrt frei für die nach unterstrom liegende                    Verkehrsregelung an der Friedensbrücke\nin Würzburg bei höheren Wasserständen\ngroße Teilkammer.\n1. An der Friedensbrücke in Würzburg (km 251,64)\nWird die ganze Schleusenkammer für die Schleu-\nsung freigegeben, also kleine und große Teilkam-             haben bei Wasserständen von 200 und mehr am\nRichtpegel Würzburg die Führer von talfahrenden\nmer zusammen, so wird das Sichtzeichen nach § 105\nSchleppzügen ihre Absicht, die Bergöffnung (linke\nNr. 1 Buchstabe c gesetzt (zwei grüne Lichter\nOffnung talwärts gesehen) zu benutzen, zuvor der\nnebeneinander).\nSchleusenaufsicht Würzburg mitzuteilen und die\n§ 17 -Ma-                          Fahrtfreigabe abzuwarten. Gleiches gilt auch für tal-\nfahrende Selbstfahrer ab 225 und mehr am Richt-\nSonderbestimmungen für die Sdlleusen unterhalb von\nOffenbach (§ 102 Nr. 5 und§ 2 - Ma - Nr. 1)           pegel Würzburg.\n1. In   den Vorhäfen der Schleusen Kostheim,                  2. Benutzt ein Talf ahrer die für die Bergfahrt be-\nEddersheim und Frankfurt-Griesheim dürfen Fahr-               stimmte Brückenöffnung, werden als Sperrzeichen\nzeuge an den landseitigen (südlichen) Anlegestellen           für die Bergfahrt an der Friedensbrücke bei Tag und\nnur in zwei Schiffsbreiten nebeneinander liegen. An           bei Nacht zwei rote Lichter nebeneinander gezeigt.\nden wasserseitigen (nördlichen) Anlegestellen dür-               3. Solange das Sperrzeichen gezeigt wird, muß die\nfen Fahrzeuge nicht nebeneinander liegen.\nBergfahrt unterhalb der Friedensbrücke am talwärts\n2. Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 11,20 m        gesehen rechten Fahrwasserrand vor dem bei\nmüssen an der ersten zu durchfahrenden Schleuse               km 251,5 aufgestellten Zeichen nach § 59 Nr. 2 an-\nrechtzeitig bei der Schleusenaufsicht angemeldet              halten.\nwerden.\n3. Fahrzeuge, die an Sonn- und Feiertagen oder                                      § 21 -Ma-\nbei verlängerter Schleusenbetriebszeit nicht schleu-                       Durchfahrt durch die Ludwigsbrücke\nsen wollen, dürfen während dieser Zeit nicht in die                                in Würzburg (§ 64)\nSchleusenvorhäfen einfahren.                                               und Regelung der Talfahrt zwischen\nRandersacker und Würzburg\n1. Bei der Fahrt durch die Ludwigsbrücke in\n§ 18 -Ma-\nWürzburg (km 253,06) müssen zu Berg fahrende\nVerkehrsregelung am Steinheimer Hang               Selbstfahrer und Schlepper mit nur einem Anhang\n(km 58,0-58,6)\ndie mittlere Brückenöffnung, Talfahrer und zu Berg\nAuf der Flußstrecke zwischen km 58,0 bis 58,6              fahrende Schlepper mit mehr als einem Anhang die\n{Steinheimer Hang) gelten die Vorschriften des               talwärts gesehen linke seitliche Brückenöffnung be-\n§ 41 Nr. 1. Das Uberholen ist verboten.                      nutzen.","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                         1367\n2. Die Talfahrt wird während der Schleusenbe-                             Abschnitt III\ntriebszeit durch ein etwa 800 m oberhalb stehendes                                  Lahn\nSichtzeichen geregelt.\nEs bedeuten                                                                        § 1 -La-\nzwei weiße ununterbrochene Lichter nebenein-                               Geltungsbereich\nander:                                                  Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auf\nin der seitlichen Brückenöffnung befindet sich       der Lahn von der Mündung in den Rhein bis zum\nein Bergschleppzug;                                   Unterwasser des Badenburger v\\Tehrs oberhalb Gie-\nzwei weiße Blinklidlter nebeneinander:               ßen.\ndie seitlidle Brückenöffnung ist frei.                                         § 2 -La-\n3. Bei einem Wasserstand am Richtpegel Würz-                        Nachtsmiffahrt {§ 1 Buchstabe m)\nburg von 225 und mehr sowie außerhalb der Schleu-            Bei Nacht dürfen nur Fahrzeuge fahren, die das\nsenbetriebszeit darf die Talfahrt ab Schleuse Ran-        Fahrwasser und die Uferböschungen durch Sdwin-\ndersacker und aus der Strecke zwischen Randers-           werfer ausreichend beleuchten können.\nacker und der Ludwigsbrücke in Würzburg nur mit\nErlaubnis der Schleusenaufsidlt in Randersacker an-                                § 3 -La-\ngetreten werden.\nAbmessungen der Fahrzeuge und Flöße (§ 10)\n§ 22 -Ma-                           1. Die Länge der Fahrzeuge darf 34 m, ihre Breite\n5,26 m nidJ.t überschreiten.\nVerkehrsbeschränkung in der Kanalstrecke\nGerlachshausen-Volkach                     2. Flöße dürfen höchstens 32 m lang und höchstens\nDas Befahren des DurdJ.stidJ.kanals Gerlachshau-       5,26 m breit sein.\nsen-Volkach mit Kleinfahrzeugen ist untersagt. Die                                 § 4 -La-\nStrom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann im Ein-                          Fahrwassertiefe (§ 2 Nr. 2)\nzelfall Ausnahmen zulassen.\nAuf der Lahn beträgt die Fahrwasserliek von\nkm 135,93 (Neue Schleuse Niederlahnstein) bis\nkm 70,00 (unterhalb Steeden) auch bei v\\Tasst>rver-\n§ 23 -Ma-                        lust durch Schleusungen 1,60 m.\nBeschränkung der Talfahrt im Oberwasser\nder Schleuse Wipfeld bei Hodlwasser\n§ 5 -La-\nDie Talfahrt zwischen Main-km 317,842 und                         Freibord der Kleinfahrzeuge (§ 14)\ndem oberen Vorhafen der Schleuse Wipfeld ist ver-\nboten                                                        Der Freibord muß bei Kleinfahrzeugen zur Kies-\nbeförderung von mehr als 8 t TragfähigkPil, sofl'rn\na) bei einem Wasserstand von 290 und mehr am\nsie offen sind, mindestens 20 cm, sofprn sie ~Jl'clvck t\nRichtpegel Schweinfurt für Schleppzüge,\nsind, mindestens 15 cm betragen.\nb) bei einem Wasserstand von 330 und mehr am\nRichtpegel Schweinfurt für alle Fahrzeuge.\n§ 6 -La-\nZusammenstellung der Schleppzüge (§ 56)\n§ 24 -Ma-                           1. Schlepper dürfen nur einen Anhang hinter sich\nVerkehrsregelung für die Flußstrecke          schleppen. Bei Wasserständen von weniger als\nLimbach-Viereth                     2,00 m am Unterpegel der Schleuse Kalkofen dür-\nfen sie zwei Anhänge hinter sich schleppen, wenn\nIn die Flußstrecke Limbach-Viereth (km 374,0           das DurdJ.schleusen des Schleppzuges nicht mehr als\nbis 389, 12) dürfen Fahrzeuge und Flöße mit mehr          zwei Schleusungen erfordert.\nals 7,00 m Breite erst einfahren, wenn die Schleu-\nsenaufsicht die Fahrt freigegeben hat. Soll inner-           2. Fahrzeuge dürfen nicht längsseits gekuppelt\nhalb der genannten Strecke die Fahrt mit einem            fahren, es sei denn, daß dies zum Abschleppen eines\nFahrzeug oder Floß von mehr als 7,00 m Breite an-         beschädigten Fahrzeugs erforderlidl ist.\ngetreten werden, so ist zuvor die Erlaubnis zum An-\ntritt der Fahrt bei der nächsten Schleuse einzu-                                   § 7-La-\nholen.\nVerbindung von Flößen\n§ 25 -Ma-                           Es dürfen höchstens zwei verbundene Flöße hin-\ntereinander fahren.\nDurchiahrt durch die Eisenbahnbrücke Hallstadt\nDie Durchfahrt durch die Eisenbahnbrücke Hall-                                  § 8 -La-\nstadt (km 396,26) ist nur Flößen und Kleinfahrzeu-                        Höchstiahrgesdlwindigkeit\ngen gestattet.\nBei Wasserständen von        weniger als 2,00 m am\nFür größere Fahrzeuge kann die Strom- und              Unterpegel der Schleuse          Kalkofen beträgt die\nSchiff ahrtpolizeibehörde im Einzelfall Ausnahmen         1-Iüchstfahrgeschwindigkeit     unter Berücksichtigung\nzulassen.                                                 von Strömung und \\IVind 10      km/Std.","1368                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nDie Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann                                     § 14 -La-\nAusnahmen zulassen.                                                         Schleusungszeiten (§ 104)\nSpätschleusungen werden bis zu eineinhalb Stun-\n§ 9 -La-                         den nadi Schluß der Schleusenbetriebszeit durdi-\ngeführt.\nZeichengebung beim Begegnen (§ 38 Nr. 3, § 39 Nr. 2)\nBergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbei-                                  § 15 -La-\nfahren lassen, können bei Tag anstelle der hell-                     Durchfahrt durch den Schleusenkanal Abi\nblauen Flagge ein weißes gewöhnlidies Blinklicht\nan Steuerbord zeigen. Das Licht muß von vorn und              Während der Durdifahrt durch die Strecke zwi-\nmöglichst auch von hinten siditbar sein. Die Tal-           schen km 132,00 und 133,05 ist auf allen Fahr-\nfahrer müssen in diesen Fällen mit dem gleidien             zeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge -\nZeichen erwidern.                                           bei jedem Wetter auf dem Vorsdiiff ein Ausguck\nzur Unterrichtung des Rudergängers aufzustellen.\n§ 10 -La-\nVerhalten in Fahrwasserengen, Uberholverbotsstrecken                         A b s c h n i t t IV\nund unübersichtlichen Stellen (§§ 41, 42 Nr. 3, § 55)\nSchifiahrtsweg Rhein-Kleve\n1. Das vor der Einfahrt in eine Fahrwasserenge\nzu gebende Signal „ein langer Ton\" ist erforder-                                    § 1 -RKl-\nlichenfalls während der Durchfahrt zu wiederholen.                               Geltungsbereich\nIst bei der Einfahrt in eine Strecke, auf der das\nUbnholen verboten ist, und in eine unübersicht-               Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auf\nliche Stelle „ein langer Ton\" abzugeben, so ist die-        dem gesamten Schiffahrtsweg Rhein-Kleve (Griet-\nser bei der Durchfahrt erforderlichenfalls zu wieder-       hausener Altrhein von der Mündung in den Rhein\nholen.                                                      bis Griethausen und Spoykanal).\n2. Bergfahrer ohne Ladung können in eine Fahr-\nwasserenge oder in eine Strecke, auf der das Uber-                                  § 2  -RKI-\nholen verboten ist, audi dann hineinfahren, wenn                       Abmessungen der Fahrzeuge (§ 10)\nvorauszusehen ist, daß sie in der Strecke mit einem\nTalfahrer zusammentreffen. Sie haben in diesem                 Die Länge der Fahrzeuge darf 67 m, ihre BrPitc\n8,20 m nicht überschreiten.\nFall das Fahrwasser so weit wie möglich frei zu\nmachPn.\n§ 3 -RKI-\n§ 11 -La-                                         Fahrwassertiefe (§ 2 Nr. 2)\nVermeidung von Wellenschlag (§ 54)                Auf dem Spoykanal beträgt die Fahrwassertiefe\naudi bei Wasserverlust durch Schleusungen 2,50 m.\nFahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen ihre Ge-\nschwindigkeit audi bei der Vorbeifahrt an Boots-\nvermietungsstellen, Anlegern und Badeanstalten                                      § 4 -RKI-\nvermindern, wenn diese die Zeichen nadi § 54 Nr. 2                          Höchstfahrgeschwindigkeit\nführen. Die Zeichen dürfen nur mit Erlaubnis der\nStrom- und Schiffahrtpolizeibehörde gezeigt werden.            Die Höchstfahrgeschwindigkeit beträgt unter Be-\nrücksichtigung von Strömung und Wind 5 km/Std.\n§ 12 -La-                                                  § 5 -RKl-\nVerbot der Schiffahrt und Floßfahrt bei Hochwasser                      Begegnen und Uberholen\n(§ 84 a)\nDas überholen ist verboten. Das Begegnen ist\n1. Die Schiffahrt und die Floßfahrt sind verboten,       nur an den Ausweidistellen gestattet.\nwenn der Wasserstand am Unterpegel der Schleuse\nKalkofen 3,60 m erreidit oder überschritten hat. Die\nStrom- und Sdiiffahrtpolizeibehörde kann Ausnah-                                     § 6 -RKl-\nmen zulassen.                                                        Zusammenstellung der Schleppzüge (§ 56)\n2. Ist die Fahrt nach Nummer 1 verboten, so ist             1. Schlepper dürfen nidit mehr als drei Anhänge\nder nächste geeignete Schleusenkanal aufzusuchen.           schleppen. Die Gesamttragfähigkeit der Anhänge\ndarf 2000 t nicht überschreiten.\nFahrzeuge, die nach § 10 Nr. 3 zum Schleppen zu-\n§ 13 -La-\ngelassen sind, dürfen nur einen Anhang schleppen.\nVerhalten im Schleusenbereich (§ 102 Nr. 6)\n2. Fahrzeuge dürfen nicht längsseits gekuppelt\nVor der Einfahrt in Schleusen müssen Buganker            fahren, es sei denn, daß dies zum Abschleppen eines\nbinnenbords genommen werden.                               beschädigten Fahrzeugs erforderlidi ist.","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                             1369\n§ 7 -RKI-                           Auf diesen Kanälen (§ 1 -WK- Buchstc1ben a, c, d,\nBeschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser (§ 84 a)  e und f) dürfen\na) Fahrzeuge, die nicht mit eigener Triebkraft lah-\nAuf dem Griethausener Altrhein ist die Schift-\nf c1hrt mit Ausnahme des Ubersetzverkehrs verboten,\nren, nur mit der vom Bund vorgehaltenen\nSdlleppkraft fortbewegt werden,\nsobald der Wasserstand am Pegel Emmerich 7,90 m\nerreicht oder überschreitet.                              b) Selbstfahrer nicht ohne Auftrag des Bundes-\nschleppbetriebes sdlleppen,\n§ 8 -RKI-                        c) Schiebe- und Ziehboote nicht ohne Erlaubnis des\nVerhalten im Schleusenbereich (§ 102 Nr. 6)           Bundesschleppbetriebes verwendet werden,\nBuganker brauchen vor der Einfohrl in die             eil Fahrzeuge - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge\nSchleuse nicht binnenbords genommf'n zu werden.               -- keinen Seitenschraubenantrieb verwenden.\n2. Auf einzelnen Kanalstrecken kann die Strom-\nund Sdliffahrtpolizeibehörde den Verkehr von mit\nAbschnitt V                          Motorkraft betriebenen Sportfahrzeugen -               ein-\nWestdeutsche Kanäle                     sdlließlich schwimmfähiger Kraftfahrzeuge - und\nvon Fahrzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförde-\n§ 1 -WK-                         rung von Fahrgästen benutzt werden oder von\ndenen aus Kleinhandel betrieben wird, aus Gründen\nGeltungsbereich\nder Sicherheit und Leichtigkeit dC's Schiffsvc-rkC'hrs\nDie Bestimmungen dieses Abschnitts gPlten du!         beschränken odc-r verbieten.\nden westdeutschen Kanälen.\nAls Kanäle im Sinne dieses Abschnitts gelten                                  § 3 -WK-\na) der Rhein-Herne-Kanal (mit Verbindungskanal                                    Bergfahrt\nzur Ruhrwasserstraße),                                  Als Bergfahrt gilt:\nh) Die Ruhrwasserstraße von der Mündung in den\nauf                  die Fahrt in Richtung\nRhein bis km 11,65, die vom Rhein bis zum Ver-\nbindungskanal als zweite Mündung des Rhein-\nHerne-Kanals gilt,                                   dem    Rhein-Herne-Kanal       Henrichenburg\ndem    Wesel-Datteln-Kanal      Datteln\nc)   der Wesel-Datteln-Kandl,\ndem    Datteln-Hamm-Kanal      Schmehc1usen\nd) der Datteln-Hamm-Kanal,\ndem    Mittellandkanal         Magdeburg\ne) der Mittellandkanal (mit den Zweigkanälen nach         den    Zweigkanälen des\nOsnabrück, Hannover-Linden, Misburg, Hildes-                Mittellandkanals        Endhäfen\nheim und Salzgitter sowie dem Nord- und Süd-\ndem    Dortmund-Ems-Kanal       Dortmund\nabstieg zur Weser, dem Leineabstieg und der\nIhme),                                               dem    Küstenkanal             Dortmund-Ems-Kanal\nf) der Dortmund-Ems-Kanal mit der Ems von Glee-          dem    Elisabethf ehn-Kanal    Küstenkanal\nsen bis Papenburg und der Hase unterhalb der        dem    Ems-Seitenkanal\nEinmündung des Ems-Hase-Kanals,                             Oldersum-Emden          Oldersum\ng) der Küstenkanal,\nh) die Ems vom Schönefliether Wehr bis Gleesen,                                   § 4 -WK-\nHöhe der Brücken und Freileitungen (§ 2 Nr. 2)\ni) die Leda von der Hafeneinfahrt in Leer (ein-\nschließlidl der Mündungsstrecke der Sagter Ems)         1. Die Durchf ahrthöhe unter den festen Brücken\nbis zur Einmündung des Elisabethfehn-Kanals,         beträgt bei ruhigem Wasser\nk) der Elisabethfehn-Kanal,                               auf dem Rhein-Herne-Kanal                         4,50 m,\nl) der Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden.                   auf der Ruhrwasserstraße (bei Normalstau)         6,50 m,\nauf dem Wesel-Datteln-Kanal                       4,50 m,\n§ 2 -WK-\nauf dem Dortmund-Ems-Kanal - jedoch\nVerkehrsbeschränk ungen                 unter der Hase-Hubbrücke in Meppen nur\n1. Das preußische Gesetz, betreffend das Schlepp-     bis zu einem Wasserstand von 1,22 m am\nmonopol auf dem Rhein-Weser-Kanal und dem                 Pegel Hasehubbrücke (§ 23 -WK-) -                 4,25 m,\nLippekanal vom 30. April 1913 (Gesetzsammlung             auf dem Küstenkanal                               4,50   m.\nS. 217) und seine Durdlführungsverordnungen vom\n23. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 265) und vom            Auf den übrigen Kanälen beträgt die Durchfahrt-\n4. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. II S. 985) gelten auf    höhe 4,00 m, jedoch auf dem Ems-Seitenkana1\ndem Rhein-Herne-Kanal, dem Wesel-Datteln-Kanal,           Oldersum-Emden unter der Straßenbrücke Emden-\ndem Datteln-Hamm-Kanal, dem Dortmund-Ems-                 Leer bei der Borssumer-Schlcuse 3,40 m.\nKanal von Dortmund bis zur Schleuse Herbrum und              2. Die Durchfahrthöhe unter Freileitungen beträgt\ndUf dem Mittellandkcmal.                                  bei ruhigem ·wasser 8,00 m.","1370                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\n3. Die in Nummer      und 2 genannten Höhen kön-       eine Reise zur Fahrt auf den Kanälen zulassen, so-\nnen sich durch Wasserstandschwankungen infolg2            fern die Tauchtiefe erforderlichenfalls den größeren\nwechselnder Wassereinspeisung, Schleusungswellen,         Abmessungen entsprechend beschränkt wird. Bei be-\nWindstau und Hochwasser verringern.                       fristeter allgemeiner Zulassung gibt die Strom-\nund Schiff ahrtpolizeibehörde die zulässigen Abmes-\n§ 5 -WK-                           sungen und Tauchtiefen jeweils bekannt. Mit der\nZulassung können Auflagen verbunden werden.\nAbmessungen, Tauchtiefen und Beladung (§§ 10, 83)\n1. Abmessungen und Tauchtiefen:                               Ohne besondere Erlaubnis sind zugelassen:\nFahrzeuge und Flöße dürfen folgende Abmessun-          a) auf dem Datteln-Hamm-Kanal               Fahrzeuge    bis\ngen und Tauchtiefen nicht überschreiten:                       zu einer Breite von\n8,40 m mit einer Tauchtiefe bis zu 2,40 m,\nBreite                    8,60 m mit einer Tauchtiefe bis zu 2,30 m,\nLänge      ohne    Tauch-\nSchiffahrtstraße           über alles Scheuer- tiefe             8,80 m mit einer Tauchtiefe bis zu 2,15 m,\nleisten                   9,10 m mit einer Tauchtiefe bis zu 2,00 m,\nm          m         m     b) auf dem Mittellandkanal Fahrzeuge bis zu einer\nBreite von\na) Fahrzeuge:\n9,50 m mit einer Tauchtiefe bis zu 1,80 m.\nRhein-Herne-Kanal         80,00     9,50      2,50\nRuhrwasserstraße                                         Auf der Strecke von Rühen (km 258,66} bis Han-\nunterhalb km 11,65 100,00        12,00      2,60   nover-Nordhafen (km 154,66) sind Fahrzeuge bis\noberhalb     km 11,65   39,00     5,40      1,80   zu einer Breite über alles von 11,50 m zugelassen,\nwenn die Tauchtiefe folgende Höchstmaße nicht\nWesel-Datteln-Kanal       85,00     9,50      2,50\nübersmreitet:\nDatteln-Hamm-Kanal        78,00     8,20      2,50\nMittellandkanal           80,00     9,00      2,00                                              Peine bis Han-\nDortmund-Ems-Kanal        80,00     9,50      2,50                          Rühen bis Peine nover-Nordhafen\nBreite über       und Zweigkanal und Zweigkanal\nKüstenkanal               80,00     9,00      2,00            alles         nach Salzgitter nach Hildesheim\nEms oberhalb Gleesen      26,00     5,20   je nach                             Tauchtiefe          Tauchtiefe\nWasser-\nstand             m                    m                  m\nLeda                      20,00     4,50      1,20           10,00                 1,70               1,60\nElisabethfehn-Kanal       20,00     4,50      0,90           10,50                 1,70               1,50\nEms-Seitenkanal                                              11,00                 1,60               1,35\nOldersum-Emden          67,00     8,20    je nach\n11,50                1,60               1,25\nWasser-\nstand\n3. Beladung:\n1,55-2,00\nb) Flöße                                                      Die Gangborde beladener Fahrzeuge müssen be-\nEms oberhalb Gleesen      20,00     4,50      0,60    gehbar sein. Dies gilt nicht bei Beladung mit leicht\nschwimmenden Gütern, die über Bord ragen (§ 83\nLeda                      20,00     4,50      1,20\nNr. 2). Die Pumpen müssen in jedem Fall zugäng-\nElisabethf ehn-Kanal      20,00      4,50     0,60    lich sein.\nEms-Seitenkanal\nAuf den Kanälen -           ausgenommen dem Ems-\nOldersum-Emden          20,00     4,50      1,20\nSeitenkanal Oldersum-Emden - darf bei Beladung\nübrige Kanäle              60,00     8,00     1,25    über Bord hinaus die Gesamtbreite der Ladung 7 m\nDie Breite der Fahrzeuge darf - über alles ge-         nicht überschreiten. Die Strom- und Schiffahrtpoli-\nmessen - auf der Ruhrwasserstraße 12,00 m, im             zeibehörde kann Ausnahmen zulassen.\nübrigen 9,50 m nicht überschreiten.\n§ 6 -WK-\nAuf der Leda ist die angegebene Tauchtiefe auf\nMittelhochwasser (Flutnull) bezogen.                           Fahrtlichter der Schlepper; Hecklicht der Anhänge\n(§§ 29, 31)\nDie zulässige Tauchtiefe verringert sich in den\n1. Auf den Kanälen dürfen die Abstände zwischen\nMündungsstrecken des Rhein-Herne-Kanals und der\ndem Topplicht des Schleppers, dem zweiten und dem\nRuhrwasserstraße, wenn der Rheinpegel in Duis-\ndritten weißen starken Licht (§ 29 Nr. 1 Buchstabe a)\nburg-Ruhrort unter 2,50 m sinkt, um das Maß des\nbis auf 50 cm verkleinert werden.\njeweiligen Absinkens des Wasserstandes.\n2. Auf den Kanälen müssen alle Anhänge eines\n2. Ausnahmen:                                             Schleppzuges das Hecklicht nach § 28 Buchstabe c\nDie Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann           führen. Dieses ist - ausgenommen beim letzten An-\nFahrzeuge, welche die Abmessungen und Tauchtie-           hang - durch eine Mattglasscheibe abzublenden\nfen nach Nummer 1 überschreiten, befristet oder für       (§ 31 Nr. 4).","Nr. 52 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                        1371\n§ 7 -WK-                             3. Das überholende- Fahrzeug darf bei der Vor-\nBegegnen und Uberholen; Sicherheitsposten an Deck       beifahrt höchstens 7 km/Std. fahren. Genügt diese\n(§ 371                           Fahrgeschwindigkeit nicht, um das Fahrzeug sicher\nzu steuern (z.B. bei Seitenwind), so darf nicht über-\n1. Auf den Kanälen muß beim Begegnen und\nholt werden.\nUberholen außer dem Rudergänger mindestens ein\nMitglied der Schiffsbesatzung an Deck sein.                   4. Fahrzeuge, welche die zugelassene Höchstfahr-\ngeschwindigkeit (§ 18 -WK- Nr. 2) um mehr als\n2. Nummer 1 gilt nicht, wenn Kleinfahrzeuge be-\n1 km/Std. unterschreiten, müssen sich überholen las-\ngegnen, überholen oder überholt werden.\nsen. Sie dürfen bei der Vorbeifahrt nicht schneller\nals 5 km/Std. fahren. Schlecht steuernden Fahrzeu-\ngen kann die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\n§ 8 -WK-\nauferlegen, am nächsten Liegeplatz beizulegen, um\nBegegnen auf dem Dortmund-Ems-Kanal und auf dem          sich überholen zu lassen.\nEms-Seitenkanal Oldersum-Emden (§§ 38, 40, 40 a, 41)\n1. Auf dem Dortmund-Ems-Kanal unterhalb Mep-                                   § 10 -WK-\npen können außer Talschleppzügen (§ 40 Nr. 1 Abs. 3)\nVerholen\nauch einzelne Talfahrer, die aus zwingenden Sicher-\nheitsgründen oder zum Aufdrehen ein bestimmtes                Die für Schleppzüge gültigen Bestimmungen die-\nUfer halten wollen, von den Bergfahrern eine Kurs-         ser Verordnung gelten nidit für das Verholen\nänderung verlangen, nachdem sie sich vergewissert          von Fahrzeugen innerhalb des Schleusenlwr('ichs\nhaben, daß dies ohne Gefahr geschehen kann. Tal-           (§ 102 Nr. 1).\nschleppzüge und einzelne Talfahrer haben dieses\nRecht gegenüber allen Bergfahrern.                                               § 11 -WK-\nWenden (§§ 46, 47, 47 a)\n2. Auf dem Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden\nhaben in Fahrwasserengen und an nach § 41 Nr. 2               Auf den Kanälen dürfen Fahrzeuge nur wenden,\ngekennzeichneten Stellen die Fahrzeuge in Richtung         wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und\nOldersum die Vorfahrt.                                     Bauwerke ausgeführt werden kann. Auf dem\nKüstenkanal und auf der Leda dürfen außerhalb\n§ 9 -WK-                           der Wendeplätze nur Fahrzeuge bis zu 20 m Länge\nUberhoten (§§ 37, 42, 43, 44l              (in der Wasserlinie), auf dem Elisabethf0l111-K<mal\nbis zu 6 m Länge wenden.\n1. Bei Nacht ist das Uberholen auf den Kanälen\nverboten. Bei Tag ist es gestattet:\n§ 12 -WK-\na) auf der Ruhrwasserstraße unterhalb des Verbin-\ndungskanals, auf dem Rhein-Herne-Kanal von                                 Vorfahrt (§ 49J\nder Schleuse Duisburg-Meiderich bis zur Schleuse          1. An Schleusenausfahrten und Einmündungen\nHerne-Ost und auf der Leda,                            zweiter Fahrten hat das an der Steuerbordseite f ah-\nb) auf dem Dortmund-Ems-Kanal Bergfahrern auf              rende Fahrzeug die Vorfahrt.\nden Flußstrecken allgemein, Talf ahrern auf den           2. An der Staustufe Henrichenburg gilt als durch-\nSdlleusenoberkanälen zwischen Meppen und Her-          gehende Schiff ahrtstraße die Strecke Herne-Münster.\nb rum; auf den übrigen Strecken des Dortmund-\nEms-Kanals nur Fahrzeugen, deren gemittelte               3. An der Einmündung des Verbindungskanals in\nTauchtiefe 1,70 m nicht überschreitet,                 die Ruhrwasserstraße gilt als durchgehende Schiff-\nfahrtstraße die Strecke Schleuse II (Oberhausen)-\nc) auf den übrigen Kanalstrecken - ausgenommen             Ruhrschleuse (Duisburg). Die Strom- und Schiffahrt-\nder Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden und der             polizeibehörde kann eine andere Regelung treffen.\nElisabethfehn-Kanal - Fahrzeugen, die folgende\nTauchtiefen nicht überschreiten:\n1,70 m bei einer Breite bis 6,00 m und einer Länge                           § 13 -WK-\nbis 34,0 m,                                                     Zusammenstellung der Schleppzüge (§ 56)\n1,60 rn bei einer Breite bis 6,25 m und einer Länge       1. Auf den Kanälen dürfen Schlepper nur so viele\nbis 53,0 m,                                            Anhänge schleppen, daß sie die vorgeschriebene\n1,40 m bei einer Breite bis 8,20 m,                   Mindestfahrgeschwindigkeit (§ 18 -WK- Nr. 1) er-\nd) Schleppern im Auftrag des Bundesschleppbetrie-          reichen.\nbes.                                                      2. Auf dem Dortmund-Ems-Kanal nördlich Berges-\nKleinfahrzeuge dürfen bei Tag und bei Nacht über-          hövede dürfen Sdilepper nur so viele Anhänge\nholen und überholt werden.                                 schleppen, daß der gesamte Schleppzug in einer\nDie Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörde kann eine         Schleuse von 165 m nutzbarer Länge und 10 m lichter\nandere Regelung treffen.                                   Weile Platz findet.\n2. Auf den Kanälen      braucht beim Uberholen die          Auf der Leda darf nur ein Fahrzeug im Anhang\nhellblaue Flagge (§ 43     Nr. 1 Buchstabe a) nicht ge-    geschleppt werden.\nsetzt zu werden. Wird      sie nicht gesetzt, so müssen       3. Auf den Kanälen dürfen die Schlepptrossen des\ndie Schallzeichen nadl     § 43 Nr. 2 gegeben werden.      ersten Anhangs nicht länger als 100 m sein; die","1372                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, TE>il II\nübrigen Schlepptrossen sollen jeweils nicht länger         Dortmund-Ems-Kanal unterhalb Meppen - mit Aus-\nals das Fahrzeug sein. Kein Fahrzeug darf mit Bug-         nahme der Schleusenkanäle - darf die Mindestfahr-\nspriet und Kranbalken am Vorschiff fahren.                 geschwindigkeit in der Bergfahrt bei einem Wasser-\nstand von + 1,68 m und mehr am Pegel der Hase-\n§ 14 -WK-                           Hubbrücke in Meppen wenigf'r dls 6 km/Std. be-\ntragen.\nVerbot von Seitenkupplungen (§ 57)\n2. Auf den Kanälen beträgt die Höchstlahrg('-\nFahrzeuge dürfen nicht längsseits gekuppelt f ah-       schwindigkeit ohne Berücksichtigung von Strömunq\nren, es sei denn, daß dies zum Abschleppen eines           und Wind:\nbeschädigten Fahrzeugs erforderlich ist. Die Strom-\nund Schiffahrtpolizeibehörde kann Ausnahmen zu-                                         für Fahr-\nzeuge über für Fc1hrzeugP\nlassen.                                                    auf dPm                   1,30 m Tauch- his zu l ,3o m\n§ 15 -WK-                                                           tiefe       Tauchtieff'\nTreibenlassen (§ 52)                                                  kmStd.          km Std.\n1. Es ist verboten, Fahrzeuge treiben zu lassen.\nRhein-Herne-Kanal                 10            12\nDies gilt nicht für das An- oder Ablegen und, soweit\nes notwendig und ohne Gefahr für die Schiffahrt            Wesel-Datteln-Kanal                9            l1\nmöglich ist, für das Aufnehmen und Trennen der             Datteln-Hamm-Kanal                 8            10\nAnhänge eines Schleppzuges.                                Mittellandkanal                    8            10\n2. Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft dürfen nicht        Dortmund-Ems-Kanal                 8            10\nohne Schleppkraft in die Einmündung des Rhein-             Küstenkanal                        7             9\nHerne-Kanals, der Ruhrwasserstraße und des Wesel-          Ems oberhalb Clf'PSPn              5             6\nDatteln-Kanals in den Rhein, in die Einmündung\nLeda                               5             (j\ndes Mittellandkctnals in den Dortmund-Ems-Kanal\nsowie in die Mündung des Zweigkanals nach Osna-            Elisabethfehn-Kanal                              6\nbrück und in den Nord- und Südabstieg zur Weser            Ems-Seitenkanal\neinfahren oder aus diesen ohne Schleppkraft aus-              Oldersum-Emden                  5             b\nfahren.                                                       Für Fahrzeuge ohne Anhang, diP ihrer Bauc1rl\n3. Die VerbotP dpr Numme>r 1 qelten nicht für           nach zum Schleppen bestimmt sind, gilt auf diesen\nKleinfahrzeu~f('.                                          Kanälen die für Fahrzeuge bis zu 1,30 m Tauch-\n§ 16 -WK-                           tiefe festgesetzte Höchstfahrgeschwindigkeit.\nTreideln                              Kleinfahrzeuge dürfen auf diesen Kanälen mit\ni\\usnahme der Leda, des Elisahethfehn-Kanals und\nAuf der Leda, auf dem Elisc1belhlehn-Kc1Il<ll und       des Ems-Seitenkanah OldPrsum--EmdPn bis zu\nauf dem Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden ist das             12 kmiStd. fahren.\nTreideln gestattet.                                           Auf dem Wesel-Datteln-Kc1nal, dem Datteln-Hamm-\nAuf den übrigen Kanälen ist das Treideln ver-           Kandl, dem Mittellandkanal und dem Dortmund-\nboten. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde             Ems-Kanal dürfen Selbstfahrer bis zu einer Längt>\nkann Ausnahmen zulassen. Der Erlaubnis bedarf es           von 53 m und einer Breite von 6,25 m 10 km'Std.\nnicht auf Strecken zwischen den Häfen und den für          fahren, wenn ihr(' Tc1uchtiele 1,60 m nicht iiher-\nihren Betrif'b erforderlichen Wendestellen.                schreitet.\n3. Auf dem Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden\n§ 17 -WK-                           muß die Kreuzung des Petkumer Tiefs zur Zeit der\nSegeln (§ 44 a)\nEntwässerung des Binnenlandes wegen der starken\nStrömung im Petkumer Tief besonders vorsichtig be-\n1. Auf den K,mälen ist das Segeln verboten. Die         fahren werden.\nStrom- und Schiff ahrtpolizeibehörde kann Ausnah-\n4. Auf der RuhrwasserstraHe und auf den Fluß-\nmen zulassen.\nstrecken des Dortmund-Ems-Kanals unterhalb Mep-\n2. Auf der Leda, auf dem Elisdbethfehn-K,rnal und       pen ist die Höchstfahrgeschwindigkeit nicht be-\nauf dem Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden dürfen              grenzt.\ngeschlepptP oder getreidelte Fahrzeuge Hilfssegel                                 § 19 -WK-\nselzPn.                                                                 NachtschiHahrt (§ 1 Buchstabe m)\n§ 18 -WK-                              1. Auf den Kanälen ist die Fahrt bei Nacht nur mit\nFahrgeschwindigkeit                     schriftlicher Erlaubnis der Strom- und Schiffahrt-\npolizeibehörde gestattet. Ohne Erlaubnis ist die\n1. Auf den Kanälen beträgt die Mindestfahrge-           Fahrt bei klarer Luft bis eine Stunde nach Sonnen-\nschwindigkeit unter Berücksichtigung von Strömung          untergang und von einer Stunde vor Sonnenauf-\nund Wind 6 km'Std., soweit nicht die Strom- und            gang an gestattet, wenn das Wetter so sichtig ist,\nSchiffahrtpolizeibehörde Ausnahmen zuläßt.                 daß die Schiffahrt ohne Gefahr betrieben werden\nAbsatz 1 gilt nicht für die Ems oberhalb Gleesen,       kann. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann\nfür die Leda, für den Elisabethfehn-Kanal und für          durch öffentliche Bekanntmachung zulassen, daß dar-\nden Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden. Auf dem                über hinaus während bestimmter Nachtstunden ohne","Nr. 5:2   Tdg der ,\\usgc1lw: Bonn, clPn 27. Oktober 19füi                               1373\nlwsondere I.:rlc1ubnis getc1hren werden di:lrf. Im An-            Ist dc1s cll tP Hebewerk in Bl'l riL h, wird '/llScl t :z I ich\n1\nschlul~ an eine Sc:hleusung darf die Fahrt bis zum            l:in v,rei(ks Licht bei km 16,5 übPr dPr SignaltdlPL\nnächsten t reien Liegeplatz ohnP besondPn) ErLlllbnis         bei km 15,65 unter der Signaltafel gesetzt. Die Ein-\nfortgesetzt werden.                                           t a.hrt in den unteren Vorhafen des alten lIPhP\\VPrk s\n2. i-\\ u I dem Erns-SPitenkancd Oldersurn-Emdt>n           ist frPig0geben, wenn dieses Licht blinkt.\ndarf auch bei Mond- und Sternenhelle gefahren wer-                2. Die Einweisung in die oberen Vorh~ilen Prf olqt\nden; verdunkelt sich der Himmel, so müssen die                durch Richtungsweiser nach § 102 Nr. 4.\n1 Fahrzeuge sofort an der nächsten geeigneten StellP\nbeilegen.\n3. Aut dem Wesel-Datteln-Kanal von km 0,0 (Ab-\n§ 23 -WK-\nDurchfahrt durch die Hase-Hubbrücke in Meppen 1§ 651\nzweigung vom Rhein) bis km 1,72 (Schleuse Fried-\nFür die Hase-Hubbrücke in MeppPn gilt di(' R(•·\nrichsfeld), auf dem Dortmund-Ems-Kanal von km\ngelung nach § 65 nur b0i Wasserstctndf'n von nwl11\n212,66 (Schleuse Herbrum) bis km 225,82 (Papenburg)\nals 1,22 m dm PPgPI MPppen olwrhc1lb ein l [c1-,t··\nund auf dem KüstPnkanal von km 0,0 (Abzweigunr:J\nHubbrücke.\naus cle>r Unteren Hunte) bis km 1,65 (Schleuse Olden-\nbur~J) ist die Fahrt wührPnd der Ncichl oh1w heson-                                       § 2.4 -\\Vl<-\ndt1r<' Lrl<1t1hnis (JPStc1ttet.                                       Durchfdhrt durch das Leda-Sperrwt>rk 1§§ 41, 64)\n1. Auf die Durchfcdut wc1rlPndP f'c1hr11'U~Jl' ll1ll:-,'>t'l1\n§ 20 -VVK-\nc1n der Falnwdsserseite der dwct 1100 m olwrhc1lh und\nh1hrt an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen\netwa 400 m unterhalb dPs SperrvVPrks liecwndt•r1\nAut dem Mittellc1ndkancll und sei1wn Zwei~Jkcrnj-         Ddllwn festmachen. And('rl'n FcÜHZ('Uqt•n ist dd'>\nlen ist die Fc1hrt an Sonntagen und an gesetzlidwn           FPslmdchen c1n cl0n D<lllwn V('rbolPn.\nFeiertagen zwischen Bcrgesbövede (Abz,veigun9\n2. Das Begegnen und dc1s Ulwrholen inm'rhcdli\naus dem Dortmund-Ems-Kanal) und der Schll'US('\neiner Durchfahrtöffnung sind verboten. Vorfdhrt hc1t\nSülfeld (km 236,5) verboten. Sportfcthrzeuge und\nallgemein das mit dem Strom fahrende, lwi Slcrn-\nFahrgastschiffe sind von diesem Verbot ausgenom-\nhochwasser das talwärts fahrende, bei Stauni('driq-\nmen. Die Strom- und SchiffahrtpolizeibehörclP kc1nn\nwasser das bergwärts fahrende Fahrzeug.\nwPiten' Ausnahmen zulassen.\n3. Die Durchfahrt durch das Sperrwerk wird durch\n§ 21 -WK-                          Sichtzeichen geregelt. Es bedt.1u ten:\nfdhrt auf dem Zweigkanal nach Osnabrück            a) zwei rote Lichter nelwneincmdt>r: KPi1w Durch-\nIn die Einmündung des Zweigkanals nach Osnct-                   fahrt,\nbrück darf nur eingefahren werden, nachdem die                b) zwei grün<' Lichter 1wbPnPinarnl(•r: Durchf ,!111\\\nSchleusenaufsid1 t in Hollagf' oder Hast0 die Strffk0               frei.\nfreiqPgPhPn hat.\n4. Die Durchfahrtöffnungt.1n sind lwi T ctg ndch § (>4\n§ 22 -WK-                          Nr. 3, bei Nacht in Fahrt richtunq links durch ('j n\nDurchiahrt durch die Abstiegbauwerke in           rotes Licht, in Fahrtrichtung rechts durch ein q rü1w-,\nHenrichenburg/Waltrop                     Licl11 gPkennwichnPt.\n1. Die Einfahrt in die unteren Vorhäfen wird lwi\n§ 25 -vVK-\nTi:lg und bei Nacht durch Sichtzeichen (Einweisungs-\nsignale) geregelt. Die Signaltafeln befinden sich für                            Liege- und Ladeplätze, Lichtt>r\nstilliegender Fahrzeuge (§§ 70, 72, 991\nFahrzeuge aus Richtung Münster am Ostufer des\nDortmund-Ems-Kanals bei km 16,5, für Fahrz0uge                    l. Dds Stilliegen von Fahrzeugen dul dPrn !\\littPl-\naus Richtung Herne oberhalb der LukasbrückP bei               lc1ndkanal zwischen km 255,500 und km 258,65h\nkm 15,65.                                                      (Raum Rühen) ist nur für die DlluPr der Zollc1bf Pr-\nAuf den Signaltafeln wird die Einfahrt in cl0n            tigung gestattet.\nunteren Vorhafen des neuen Hebewerks und in den                  In Minden dürfen Fahrzeugt> c1uf dem J\\1it1Plldncl-\nunteren Vorhafen der Sehachtschleuse durch zwei               kanal zwischen km 99,958 und km 101,98S nur LiP~Jl'-\nwaagerecht übereinander stehende weiße Linien, die            stellen in Fahrtrichtung rechts bPnutzen.\nvon einer senkrechten weißen Linie abzweigen,                     2. Auf dem Elisabethfehn-Kanal werdPn dit> An-\nkenntlich gemacht. Durch ein neben jeder waage-               lege- und Ladeberechtigungen, die den Anliegern\nrechten Linie angebrachtes weißes Licht wird die              vor Inkrafttreten dieser Verordnung für ihren\nWeisung zur Einfahrt wie folgt gegeben:                       eigenen Bedarf eingeräumt sind, durch § 70 Nr. 2\nEinfahrt in den ersten Vorhafen: unteres Licht            und § 99 Nr. 2 nicht berührt.\nblinkend, oberes Licht ununterbrochen;                        § 72 ist auf dem Elisabethf Plrn-Klrncil nicht anzu-\nEinfahrt in den zweiten Vorhafen: oberE:s Licht           wendPn.\nblinkend, unteres Licht ununterbrochen;                                               § 26 -WK-\nEinfahrt in beide Vorhäfen: oberes und unteres                          Schutz der Kanäle und Anlagen (§ 84)\nLicht blinkend;                                               1. In den Kanälen sind die Sandentnahme, dds\nbis zur Einweisung vor dem Signal warten: oberes          Viehtränken, das Pferdeschwemmen, das Waschen\nund unteres Licht ununterbrochen.                          und das Spülen verboten.\nWird neben einer weißen Linie kein Licht gezeigt,              2. Das Verbot gilt nicht für kanalisierte> Fluß-\nist das entsprechende Bauwerk außer Betrieb.                  strecken.","13'14                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nA b s c h n i t t VI\nFahr-\nStromgebiet der Weser                                                                              wasser-\nSchi tf c1hrtstrc1ßc        U.inge   Breite\ntiefe,\nm       m\n§ 1 -We-                                                                                  Tauch-\nGeltungsbereich                                                                                 tiefe\nDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auf                  Fulda\nder \\Veser - mit Kleiner Weser - bis zur Eisen-\noberhalb Kchsel                     2-!,(H)  :J,80  je nach\nbahnbrücke in Bremen einschließlich sowie auf der\n\\Vtlsser-\nvVerrc1, der Fulda, der Aller und der Leine.\nstand\nunterhalb Kac;sel                                  T,111d1tiele\n1,20 m, mit\n§ 2 -We-                                Fahrzeuge                         58,00    8,20  be,undeiei\nErlc111bni,\nKennzeichnung der Flöße (§ 9)                       Flöße                             57,50    8,00     1, 40 Ill\nEs genügen die Angaben über den Floßf ührer\nAller\nnach § 9.\noberhalb der Eisenbuhn-\n§ 3 -We-                              brückc in Verden                             <J,50  je nc1th\n58,0()\nAbmessungen, Tauchtiefen, Fahrwassertiefen (§ 10)                                                               \\\\lasser-\nstand\n1. Fahrzeuge und Flöß0 dürfen die folgenden Ab-                unterhalb der Eisenbahn-\nmessungen und Tauchtiefen nicht überschreiten; ist                brücke in Verden                    67,00    CJ,50    Fahr-\nkeine Tauchtiefe vorgeschrieben, so haben sie die                                                                     wasser-\nangegebenen Fahrwassertiefen zu berücksichtigen:                                                                         tiefe\n2,20 m\nFahr-\nwasser-     Leine                               40,00    4,80    je nach\nLänge     Breite                                                                  \\Vasser-\nSchiffahrtstraße                                 tiefe,\nm        m                                                                        stand\nTauch-\ntiefe\nVleser\n2. Zusammengekoppelte Flöße gelten als ein ein-\noberhc1lb df'r Abzweigung                             je nach\nheitliches Floß, wenn sie starr und so eng mit-\ndes Süclalistiegs vom 1'.1ittel-                     Wasser-\nstand\neinander verbunden sind, daß an der Verbindungs-\nlandkanal in !\\·linden\nstelle jederzeit und ohne Schwierigkeiten von einem\nFahrzeuge                        unbe-     12,00                auf das andere Floß übergestiegen werden kann.\nschränkt\nFlöße                             57,50     8,00\nFahrwasser-                                § 4 -We-\nunterhalb der Abzweigung\nliete 2,20 m,\ndes Südabstiegs vom iv1ittel-                         jedoch in                           Fahrgeschwindigkeit\nlanclk,rnal in Minden bis zur                         den Fluß-\nBremer \\Veserschleuse\nstrecken      1. Für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft kann die\nunterhalb\nder \\Vehre   Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde Höchstfahr-\nFahrzf'uge                      unbe-     12,00  bis zur Ein-\nmündung     geschwindigkeiten - auch für Teilstrecken - fest-\nschränkt              der zu-   setzen.\ngehöriqen\nFlöße                                              Schleusen-\nkanäle      2. In den Schleusenkanälen außerhalb des Schleu-\noberhalb der Aller-                                   (untere   senbereichs (§ 102 Nr. 1) der Staustufen an der\nmL1ndung                        100,00    10,00  \\Vehrarme)\nje nc1d1  Mittelweser unterhalb von Minden bis oberhalb von\nunterhalb der Aller-                                 \\Vc1sser-\nstand    Hemelingen beträgt die Höchstfahrgeschwindigkeit\nmündung                          100,00    12,00                ohne Berücksichtigung von Strömung und Wind\nunterhalb der Bremer \\,Veser-                         je nach       für Fahrzeuge bis zu 1,30 m Tiefgang 10 km•St.,\nschleuse bis zur Eisenbahn-                          Wasser-\nfür Fahrzeuge über 1,30 m Tiefgang 8 km. St.\nbrücke in Bremen                                        stand\nFahr1.euge                      unbe-     12,00\nschränkt                                                     § 5 -We-\nFlöße                           100,00    12,00                                          Urkunden (§ 20)\n\\Verra                                                               Der Floßführer muß ein Verzeichnis der im floß\nvorhandenen Stämme, aus dem der Gesamtinlldlt\noberhalb Bt1d Sooden-\nAl!endorf                           20,00                         des Floßes ersichtlich ist, bei sich führen.\n3,90    je nach\nWasser-\nstand\n§ 6 -We-\nun1('rh,ilb ß<1d Suoden-\nAlkndorf                                                                       Größe der Flaggen und Tafeln (§ 21)\nbei Schll'usenlwnuL'.ung         40,00     4,00                   Flaggen und Tafeln brauchen nur 60 cm hoch und\noh1w S(l1 Jvu,-,cnlH'nutzung     50,00     5,00                60 cm breit zu sein.","Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                                 1375\n§ 7 -We-                                                      § 13 -We-\nTopplicht der Fahrzeuge mit eigener Triebkraft (§§ 28, 33)                         Floßfahrt (§ 52)\nDas Topplicht der Fahrzeuge mit eigener Trieb-              Flöße müssen sich nach Möglichkeit außerhalb der\nkraft (§ 28 Buchstabe a) muß in Ermangelung eines           Fcthrrinne halten.\nMastes am Schornstein oder an einer Stange min-                                       § 14 -We-\ndestens 4 m, das der Kleinfahrzeuge mit eigener\nSchallzeichen der Fahrgastschiffe bei Fährstellen\nTriebkraft (§ 33 Nr. 1 Buchstabe a) darf nicht höher                                  (§ 62 Nr. 2)\nals 3 m über dem Wasser gesetzt werden.\nDie Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörde kann\nFahrgastschiffe, die nach einem den Fährleuten be-\n§ 8 -We-                            kanntgegebenen Fahrplan verkehren, von der Ver-\nKennzeichnung zu Tal fahrender und treibender        pflichtung befreien, an Fährstellen das Schallzei-\nFahrzeuge und Flöße                       chen nach § 62 Nr. 2 (,,einen langen Ton\") zu\n1. Auf der Weser, Aller und Leine müssen zu Tal\ngeben; die Befreiung gilt auch bei Verspätung dPs\nFahrgastschiffes bis zu 15 Minuten.\nfahrende und treibende Fahrzeuge - ausgenommen\nKleinfahrzeuge - und Flöße bei Tag mindestens\n6 m über Deck folgende Zeichen führen:                                                § 15 -We-\na) Selbstfahrer und treibende Fahrzeuge                                   Höchster Schiffahrtswasserstand\neine rechteckige blau-weiß karierte Flagge                 Der höchste Schiffahrtswasserstand wird an Pe-\n(Flagge N des internationalen Signalbuchs),            geln, Brücken, Schleusen und Ufermauern durch ein\nb) Fahrzeuge, die eine Schlepptäti~keit ausführen           weißes, auf der Spitze stehendes Dreieck auf schwar-\n(ausgenommen Schiebe- oder Ziehboote) die              zem Grund angezeigt.\nReedereiflagge und 1 m darunter eine rechteckige\nblau-weiß karierte Flagge (Flagge N des inter-                                    § 16 -We-\nnationalen Signalbuchs),\nVerbot der Floßfahrt bei Hochwasser (§ 84 a)\nc)  treibende Flöße\nAuf der Werra, Fulda, Aller und Leine müssen\neine rechteckigP gelbe Flagge.                          Flöße die Fahrt einstellen und sich am Ufer sicher\n2. Die Höhe der Zeichen nach Nummer 1 Buch-              festlegen, sobald die Stauanlagen wegen hohen\nstaben a und c darf auf 4 m verringert werden, wenn         Wasserstandes nicht mehr benutzt werden können.\ndie Fahrzeuge und Flöße nicht länger als 30 m sind.\n§ 17 -We-\n§ 9 -We-                                Sicherung der Fahrzeuge und Flöße bei Eisbildung\nund Eisgang\nAbstand der Flöße (§ 51)\nFlößP in Fahrt müssen von vorausfahrenden Flö-              1. Bei anhaltendem Eistreiben müssen alle Fahr-\nIkn einen Abstcrncl von mindestens 500 m hc1ltcn.           zeuge alsbald einen Schutzhafen aufsuchen.\nAuf der Weser und auf der Aller dürfen auch\n§ 10 -We-\ndie Unterhäfen der Schleusen - ausgenommen der\nUnterhafen der Schleuse Langwedel - aufgesucht\nWenden aui Aller und Leine (§§ 46, 47)            werden. Die Uberwinterung im Oberwasser der\nAuf der Aller dürfen nur der Hafen Celle und die         Schleusenkanäle ist nur mit Erlaubnis der Strom-\noberen Vorhäfen der Schleusen Oldau, Bannctw,               und Schiffahrtpolizeibehörde gestattet.\nMarklPndorf und Hademstorf, auf der Leine darf\n2. Floßholz muß aus dem Fluß geschafft oder an\nnur der Hafen Schwarmstedt zum \\\\!enden lwnulzt\nsolchen Stellen festgelegt werden, wo es nicht ab-\nwerdC'n.\ntreiben kann.\n§ 11 -We-\nZusammenstellung der Schleppziige (§ 56)                                     § 18 -We-\nTalschleppzüge dürfen auf der Weser höchslt'ns                   Einfahrt in die Bremer Weserschleuse {§ 102)\nsechs, auf der Werra, Fulda, Aller und Leine höch-             1. Die vom Richtungsweiser (§ 102 Nr. 4) vor dem\nstens zwei Anhän~Je haben. Auf der Wes0r dürfen             oberen Schleusenvorhafen gegebenen Zeichen wer-\nTalschleppzüge höchstens 750 m lang sein.                   den 300 m oberhalb durch ein gleichartiges Vorsignal\nangekündigt. Der Richtungsweiser zeigt die zum Lie-\n§ 12 -vVc-                          gen benutzbare Vorhafenseite an.\nGekuppelte fahrzeuge (§ 57)                    2. Am Unterwasser werden die Zeichen zur\nFahrzeuge dürfen längsseits gekuppelt nur fc1hren:       Schleuscneinfahrt an der in Fahrtrichtung linken\nSeite der Kammern gezeigt. Sie werden an einem\na) auf der \\ Veser unterhalb von km 347 (Horstcclt),\n1\nDoppelmast am linken Ufer etwa 400 m unterhalb\nsofern die Gesamtbreite der gekuppdtC'n Fahr-           der Schleuse durch ein gleichartiges Vorsignal an-\nzeuge 20 m nicht überschreitet, oder                    gekündigt. Das Zeichen am Doppelmast oben rechts\nb) wenn es zum Abschleppen eines lwsch~idigtcn              regelt die Einfahrt in die rechte, das Zeichen unten\nFahrzPugs erforck'rlich ist.                            links die Einfahrt in die linke Schleusenkammer.","1376                                    Bundesges('tzbldlt, Jahrgang 1966, Teil 11\n3. Einzelne Fahrzeuge dürten nur die Liegeplätze           d) bei der Schleuse in \\,Vittort,\nan der in Fahrtrichtung rechten Vorhafenseite,                 e)   bei der Mündung des Netzekanals,\nSchleppzüge und Flöße nur die Liegeplätze an der                !) bei der Fahrenholzer Schleuse,\nin Fahrtrichtung linken Vorhafenseite benutzen.\ng) bei dem Tönnehauser Hafen,\n4. Das Bollwerk am linken Ufer oberhalb des obe-           h) bei der Luhemündung,\nren Schleusenvorhafens darf zum Anlegen und fest-\ni) bei dem Hafen Hoopte.\nmachen nur von der Talschiffahrt benutzt werden,\ndie wegen Sperrung des Schleusenvorhtlfens an-\nhdlten muß.\n§ 6 -Il-\nZusammenstellung der Schleppzüge (§ 56)\nAbschnitt VII\nEin Schleppzug darf zu Berg höchstens einen An-\nIlmenau\nhang, zu Tal höchstens zwei Anhänge habPn.\n§ 1 -11-\nGeltungsbereich\n§ 7 -Il-\nDie Bestimmungen dieses Abschnitts gdten ctul\nVerbot von Seitenkupplungen (§ 57)\nder llmenau von der Ivlündung in die Elbe bis zur\nAbtsmühle in Lüneb:.ug.                                           Fahrzeuge dürfen nicht längsseits gekuppelt lc1h-\nren, es sei denn, daß dies zum AbschleppPn (•incs\nbeschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.\n§ 2 -11-\nAbmessungen und Tauchtiefe (§ 10}\nl. Fahrzeuge, welche die Ilmenau bis zum Schulz-                                     § 8 -II-\nund Sicherheitshafen Hoopte befahren, dürfen höch-                         Benutzung der Deiche zum Treideln\nstens 80 m lang und 9,50 m breit sein.\n1. Die Benutzung der Deiche zum Treideln ist\n2. Fahrzeuge, welche die Ilmenau nur unterhalb            verboten.\nder Schleuse Fahrenholz befahren, dürfen höchstens\n2. Auf der Strecke von der Fahrenholzer Schh,use\n{i7 m lang und 9 m breit sein.\nbis zur Pumpstation in Laßrönne darf die Kuppe des\n3. Fc1hrzeuge, welche die Schleusen benutzen wol-          Ilmenaudeiches am rechten Ufer zum Treideln be-\nlPn, dürfe'n höchstens 45 m lang und 6,20 m breit             nutzt werden, wenn das Vorland überschwemmt\nsein.                                                          oder infolge Durdrnässung des Bodens nicht begeh-\n4. Die höchstzulässige Tduchtiefe der FahrzeuJe           bar ist. In diesem Fall dürfen die Einfriedigungen\nbetrügt 1, 10 m. Diese Beschränkung gilt nicht bei             auf der Deichkuppe geöffnet, sie müssen ,ilwr nMh\nFlutstrom untPrhalb Fahrenholz.                               Benutzung sofort wieder w·sch loss0n wr>rdcn.\n§ 3 -11-\n§ 9 -Il-\nAnker\nDurchiahrt durch Zugbrücken (§ 65)\n:\\uHenbords dt'r Fahrzeuge dürfen nur cmgcbrttcht\n,verclen                                                          Fahrzeuge - mit Ausnahme der Kleinft1hrzc•11ge\n-    dürfen nur den aufklappbaren Teil der Zuq-\n<l) bei Bergschleppzügen die Vorclercmker des er<,ten\nbrücken, und zwar nur hintereinander durch f cllHPn.\nAnhangs,\nh) bei Talschleppzügen die Hinteranker und der\nstärkste Vorderanker jedes Anhangs.                                                § 10 -Il-\nRücksichtnahme aui das Treideln (§ 79)\n§ 4 -11-\n1. Auf Strecken, an denen sich ein Leinpfad nur\nßpgegnen in Fahrwasserengen (§ 41 Nr. 1) und an\nnach § 41 Nr. 2 gekennzeichneten Stellen            auf einem Ufer befindet, müssen Fahrzeuge, wenn\nsie die Fahrt einstellen, am anderen Ufer fest-\nIn Fahrwasserengen und an nach           § 41   Nr.  2    machen.\nqekennzeichneten Stellen hat ein Fahrzeug, das zu\nR('rg 0l'treictelt wird, die Vorfahrt vor clllen Tcdfc1h-        2. An d0r Leinpf adseite ladende odPr ]ijsdwndP\nrern.                                                         Fahrzeuge müssen bewegliche Mctsten l('CJP!l, -;o-\nLrnge diC'SC' nicht cds Kran benutzt wc'rdPn.\n§ 5 -11-\nWenden (§§ 46, 47, 47 a}\nFc1hrzeuge von mehr als 15 m Länge dürfen nur c1n                                   § 11 -11-\nfolgenden als vVendeplätze bezeichnetf.'n Stellen                                  Fahrgeschwindigkeit\nwenden:\nDie Höchstfahrgeschwindigkeit von Selbstlctlirern\nc1) A.n der Mündung des Lösegrabens,                          - ausgenommen Sportfahrzeuge mit J Iilfsmotor bis\nb) bei der Schleuse Bardowick,                                 zu 6 PS -       beträgt 7 km/Std. unter Berücksichti-\nc) oberhalb der Brücke in Bardowick,                           gung von Strömung und Wind.","Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktolwr 1966                              1377\nAbschnitt VIII                                                   § 7 -EI-\nElbe                                                Fahrgeschwindigkeit\nDie Mindestfahrgeschwindigkeit der SchleppzügP\n§     -EI-\nbeträgt 4 km/Std. untn Berücksichtigung von St r<i-\nGeltungsbereich                      mung und Wind.\nDie Bestimmungen dieses Abschnitts gellen au!                                     § 8 -EI-\nder Elbe von Schnackenburg (km 472,70) bis zur                          Tauchtiefenfestsetzung (§ 10 Nr. 6)\nolwrPn Grenzr, des Hamhurger Hafens (km 607,50).\nDie höchstzulässigen Tauchtiefen werden von dn\n§ 2 -EI-\nörtlich zuständigen Tauchtiefenkommission ni:lch Be-\ndarf festgesetzt und lwkanntgegeben.\nAbmessungen der Flöfle (§ 10)\nFlöße dürfen höchstens 130 m lan~J und 12,b0 m                                   § 9 -EI-\nbreit sein.                                                             Kennzeichnung der Fähren bei Tag\n§ 3 -EI-\nFähren müssen bei Tag während der BetriebszPit\nAnker                           einen grünen Ball im Topp führen. GroßfährPn\n1. Außenbords c!Pr Fahrzeuge dürf Pn nur ange-         führen den grünen Ball außer der weißen FlaggP\nbrctchl werden                                            nach § 63 Nr. 3.\na) bei Bergschleppzügen die Vorderanker des ersten                                  § 10 -EI-\nAnhangs und die Heckanker des letzten Anhangs,        Schutzhäfen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter geladen\nb) bei Talschleppzügen die Heckanker und der                  haben oder nach dem Löschen noch nicht entgast sind\nstärkste Vorderanker jeden Anhangs.                       1. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde be-\n~timmt die Schutzhäfen für Fahrzf'uge mit folgendPn\n2. Während der Fahrt im Ebbe- und Flutgebiet\nmuß der erste Anhang eines Schleppzuges die               Ladungen:\nVorderanker, dPr letzte die Heck rnkPr außenbords\n0                   c:) brennbare Flüssi~JkPitcn ckr Gt,tahrPnklassc Ko,\nvc>rwendungsberpit halten.                                     Ki und K:!,\nb) verflüssigtes odPr unter Druck gelöstt>s Ammo-\n§ 4 -El-                              niak,\nBeladung (§ 83)                      c) Sprengstof te.\nLadungen, di(' aus Faschinen, leichten Hölzern,           Das gleiche gilt t ür fdhrzeugL\", dil' brennban'\nTorf, Rohr, Stroh, Heu oder anderen leicht schwim-        Flüssigkeiten geladen hatten und ndch dem LöschPn\nmenden Gütern bestehen, dürfen bis zu 2,00 m auf          noch nicht entgast sind. Fahrzeuge nach Satz 1 und 2\njeder Seite über Bord hinausragen, die Breite dPr         dürfen in crnderPn Häfen nur im Notfall und mit Er-\nLadung darf jedoch 11,00 m nicht überschrPiten.           lirnbnis der zust~indigen Behörde liegen.\nFahrzeuge von t 1,00 m Breite und mehr chirf('Tl             2. Neben Fc1h rzeuyen nc.1ch Nummer t dür!Pn         c1n-\nkPinesfolls üb0r Bord hincn1s bclc1den werdPn.            derP Fahrzeug(' nicht wc.1sserseitig stillieqPn.\n§ 5 -El-                                                   § 11 -EI-\nEinsenkungsmarken, Freibord (§§ 13, 14)                 Liegeplätze an der Kontrollstelle Sd111dckenburg\nfc1hrzeuge -- mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge\n1. Als Lieqeplcttze zur Durchführung der Kontro1-\n-- müssen einen Freibord von mindestens 25 cm\n1Pn an dPr Kontrollstelle Schn,wkenbur~J werdl'll\nhaben. Die Unterkante der Einsenkungsmarken mun\nbestimmt:\n25 cm unter dem tiefsten Punkt liegen, über dem\ndas Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist (i\\nlc1~JP 2     ct)   für Taltahn•r die Elbstrecke olwrhcdb c!Pr 1\\lc1nd-\nNr. 2).                                                        mündung von km 473.9 bis 474,S,\n§ 6 -EI-                        b) für Bergfahrer die ElbstrPcke unterhcllb dPr Alcrnd-\nZusammenstellung der Schleppzüge;                  mündung von km 474,8 bis 476,0.\ngekuppelte Fahrzeuge (§§ 56, 57)                2. Der Liegeplatz nach Nummer 1 Buchstc1bl' b\n1. Die auf den einzelnen Strecken unterhdlb            kc1nn c1uch von Fahrzeugen benutzt werden, die iht('\nSchndckenburg (km 472,70) zulässigen Zusammen-            R('ise kurzfristig in Schnackenburg untPrbrechen.\nstellungen und Längen sowie Kupplungen und\nKupplungsbreiten von Schleppzügen sind aus An-                                      § 12 -EI-\nlage 3 ersichtlich.\nBrückendurchfahrten (§ 64)\n2. Werden in einem Schleppzug schwimmende\nGeräte unmittelbar hintereinander verbunden ge-               1. Bei Hochwasser ( + 4 m und mehr c1m PegPl\nschleppt, so werden sie bei der Berechnung der            Dömitz) darf nur die nicht überbaute Offnung dPr\nhöchstzulässigen Länge des Schleppzuges als ein          Dömitzer Eisenbahnbrücke durchfahren werden.\nFahrzeug angesehen, wenn die Gesamtlänge 80 m                2. Die Durchfahrt durch die Lauenburger Brücke\nnicht überschreitet. Das an letzter Stelle eines          ist bei normalem Wasserstand und bei Niedriq-\nsolchen Schleppzuges befindliche Gerät muß mit            wasser nur durch die nach § 64 Nr. 3 und 4 9pkenn-\neinPm Ruder versehe>n sein.                               zeichnete Brückenöffnung gestattet.","1378                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nBei vVasserständen von 7,80 m und mehr ctm Pegel           3. Für den oberen Schleusenkanal gilt folgendes:\nHohnstorf müssen Fahrzeuge, die eine Durchfahrt-\na) Abweichend von §§ 38, 39 und 40 haben bei der\nhöhe von mindestens 5,50 m benötigen, die linke\nEinfahrt die Talfahrer die Vorfahrt und müssen\nBrückenöffnung (Hochwasserdurchfahrt) benutzen,\nsich begegnende Fahrzeuge nach Backbord aus-\ndie bei diesen Wasserständen als weitere Durchfahrt\nweichen.\ngekennzeichnet ist. Die Hochwasse•·durchfahrt müs-\nsen ferner Fahrzeuge benutzen, die                           b) Auf Schleusung wartende Fahrzeuge dürfen nur\nan der in Fahrtrichtung linken Dalbenreihe fest-\na) eine Durchfahrthöhe von mindestens 5 m benöti-                 machen.\ngen, bei einem Wasserstand am Pegel Hohnstorf\nvon 8,30 m und mehr;                                   c) Das Ankern wird abweichend von § 102 Nr. 3\nBuchstabe b bis zu dem Halteze:chen nach § 59\nb) eine Durchfahrthöhe von mindestens 4,50 m be-                  Nr. 2 erlaubt.\nnötigen, bei einem Wasserstand am Pegel Hohn-\nstorf von 8,80 m und mehr;                                4. Im unteren Schleusenkanal müssen sich begeg-\nc)    eine Durchfahrthöhe von mindestens 4,20 m              nende Fahrzeuge abweichend von §§ 38, 39 und 40\nbenötigen, bei einem Wasserstand am Pegel              nach Steuerbord ausweichen. Auf Schleusung war-\nHohnstorf von 9,20 m (höchster Schiffahrts-            tende Fahrzeuge dürfen nur an der in Fahrtrichtung\nwasserstand).                                          rechten Dalbenreihe festmachen.\nDie Hochwasserdurchfahrt darf nur bei Tag be-              5. Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung der\nnutzt werden. Das Begegnen und das überholen sind            Schleusenaufsicht im Schleusenbereich liegen blei-\nin der Hochwasserdurchfahrt verboten. Talschlepp-            ben. Sie müssen an den Dalben auf der Nordseite\nzüge dürfen nur mit einem Anhang, treibende Fahr-            des Schleusenkanals festmachen.\nzeuge nur einzeln und übers Ruder treibend\n(sackend) durchfahren.\n§ 15 -El-\n§ 13 -El-                            Sperrung der Elbe bei der Schleusenanlage Geesthacht\n(§§ 59, 60 a)\nLiegeverbote (§ 68)\nDie Elbe i'>l im Bereich der Schleusenanlage\nFa.hrzeugl' und Flöße dürfen weder c1nlegl'n noch       Geesthacht von der Abzweigung des Schleusen-\nankern                                                       oberkanals (km 583,6) bis zum Wehr gesperrt, je-\na) bei der Lungenheilstätte Edmundsthal-Siemers-             doch bei Tag frei für Kleinfahrzeuge mit eigener\nwalde bei Geesthacht (km 582,30 bis 583,00),           und ohno oigene Triebkraft bis 400 m oberhalb des\nWehres.\nb) an der unterhalb Lauenburg (km 569,50 bis\n570,00) gelegenen Hohnstorfer Fischzugstelle in                                  § 16 -El-\nder linken Stromhälfte bei einem Wasserstand\nvon weniger als 6,00 m am Pegel Hohnstorf,                          fahrverbot bei Hochwasser (§ 84 a)\nc) an den Fischzugstellen bei Stove (km 588,70 bis               Die Fahrt ist verboten\n589,40) und bei Drage (km 593, 10 bis 593,60) in        a) zwischen Schnackenburg (km 472,70) und der\nder linken Stromhälfte.                                     Eldemündung (km 503,90) bei WassersUinden\nFür die Fischzugstelle bei Stove gilt diese Bestim-           von mehr als 7,32 m am Pegel Wittenberge,\nmung nicht, solange der Wasserstand am Pegel                 b)   unterhalb der Eldemündung (km 503,90) bei\nHohnstorf mehr als 6,50 m beträgt.                                Wasserständen von mehr als 9,20 m am PPgel\nHohnstorf.\n§ 14 -El-\nDurchiahren der Schleusenanlage Geesthacht\nAbschnitt IX\n(§§ 102, 105)\nElbe-Lübeck-Kanal\n1. An den Schleuseneinfahrten der Schleusen-\nanlage Geesthacht wird der Verkehr, soweit erfor-\nderlich, zusätzlich zu den Sichtzeichen nach § 105                                   § 1 -ELK-\nNr. 1 durch Lrntsprecheranweisungen geregelt.                                     Geltungsbereich\nKleinfclluzeuge dürfen erst auf Anweisung der\nDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auf\nSchleusenc1ufsicht in die Schleusenkammer einfahre>n.\ndem Elbe-Lübeck-Kanal von der Elbo bi'> zur Hub-\n2. SchlPppzüge müssen ihre Anhänge spätestens            brücke in Lülwck Pinschließlich.\nim Schleusenvorhaf en so kuppeln, da.ß die Schleuse\nmit ihrer nutzbcnen Länge von 230 m und ihrer nutz-\nbaren Breite von 25 m bestmöglich genutzt wird.                                      § 2 -ELK-\nRestliche Anhänge werden von Fahrzeugen der\nBergiahrt\n\\\n1\nVasser- und Schiffahrtsverwaltung nachgeschleppt.\nAls kurzgeholt im Sinne des § 102 Nr. 6 gelten                  Als Bergfahrt gilt die Fuhrt       in Richtunq    7llr\nSchlC'ppt rossen, wenn sie nicht länger als 50 m sind.       Elbe.","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                            1379\n§ 3 -ELK-                        c) Güterfahrzeuge mit eigener Triebkralt, \\'-lenn sie\nAbmessungen, Tauchtiefen und Belddung\nleer oder höchstens bis zu 20 vom Hundert ihr0r\n(§§ 10, 83)                           Tragfähigkeit beladen sind.\n1. Fahrzeuge dürten höchstens 79,50 m lang und,          3. Mit einer Geschwindigkeit bis zu 25 km Std.\nwenn sie getreidelt werden oder segeln, 7 m breit,       dürfen Motorsportfahrzeuge fahren, wenn sie c1ls\nsonst 11,60 m breit sein.                                Gleitboote verwendet werden und ihre Länge 7,5 m\nnicht überschreitet.\n2. Die Tauchtiefe der Fahrzeuge darf 2,00 m, die\nHöhe der festen Teile und der Ladung 4,20 m, im             4. Die in Nummern 2 und 3 genannten Fahrzeuge\nKlughafcn in Lübeck 5,50 m, bezogen auf den Mit-         dürfen keinen schädlichen Wellenschlag verursachen.\ntelwasserspiegel, nicht überschreiten.                   Sie haben ihre Geschwindigkeit bei Annäherung an\nandere Fahrzeuge und an Schleusen rechtzeitig so zu\n3. Während der Kanalfahrt müssen Masten über\nvermindern, daß deren Gefährdung ausgeschlossen\n5,50 m Höhe, bezogen auf den Mittelwasserspiegel,\nist.\ngelegt werden. Bei der Durchfahrt unter Brücken\nmit einer Durchfahrthöhe von weniger als 6,00 m             5. Die Mindestfahrgeschwindigkeit beträgt --- c1us-\nsind auch Masten über 4,20 m Höhe, bezogen auf           genommen bei Kleinfahrzeugen - 5 km/Std. untPr\nden Mittelwasserspiegel, zu legen.                       Berücksichtigung von Strömung und Wind.\n4. Flöße dürfen höchstens 50 m lang und höchstens        6. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann\n6 m breit sein; ihre Tauchtiefe darf 1 m nicht über-     in Ausnahmefällen höhere oder geringere Fahr-\nschreiten.                                               geschwindigkeiten zulassen.\n5. Die Strom- und Schiffdhrtpolizeibehörde kann\n§ 7 -ELK-\n/\\usnahmen zulassen.\nNachtschifiahrt (§ 1 Buchstabe rn)\n§ 4 -ELK-                           Bei Nacht dürfen nur Fahrzeuge fahren, diP dt1s\nSchleppzüge (§ 56)                   Fahrwasser und die Kanalböschungen durch SchPin-\nSchleppzüge dürfen nur so viele Fahrzeuge im          werfcr ausreichend beleuchten können.\nAnhang haben, daß sie nicht mehr als zwei Schleu-\nsungen benötigen. Der Abstand zwischen Schlepper                                  § 8 -ELK-\nund erstem Anhang darf höchstens 50 m, der Ab-                 Durchfahrt durch die Hubbrücken in Lübeck (§ 65)\nstand der Anh~1nge untereinander höchstens 25 m\nbetragen.                                                   1. Wenn beide Hubbrücken geöffnet sind, darf bl'i\nder Durchfahrt die Höhe der festen Teile der Fahr-\n§ 5 -ELK-                        zeuge oder ihrer Ladung 5,50 m über dem 1'.1iltl'1-\nVerbot von Seitenkupplungen (§ 57)           wasserspiegel nicht überschreiten.\nFahrzeuge dürfen außer im Klughafen in Lübeck            2. Zusätzlich zu dem Zeichen nach § 65 Nr. 2 Buch-\nnicht liingsseits gekuppelt fahren, es sei denn, dan     stabe a -       zwei rote Lichter nebeneinander --\ndies zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs        können weiße Lichter gezeigt wcrden. Diese lw-\nerforderlich ist. Die Strom- und Schiffohrtpoliz0i-      deuten:\nbehörde kann Ausnahmen zulassen.\na) Zwei weiße Lichter über den beiden roten Lich-\ntern:\n§ 6 -ELK-\nkeine Durchfahrt, außer lür F:1hrzeugc unlPr\nFahrgeschwindigkeit                        2,50 m Höhe über dem Mittelwasserspiegel,\n1. Die Höchstfahrgeschwindigkeit beträgt 8 km         b) ein weißes Licht über dem linkPn roten Licht:\nStd. unter Berücksichtigung von Strömung und                  keine Durchfahrt, außer für Fahrzeuge un!Pr\nWind.                                                         1,45 m Höhe über dem Mittelwasserspiegel.\n2. Folgende Fahrzeuge dürfcn bis zu 10 km Stcl.\n3. Fahrzeuge dürfen sich durch die geöffnetPn\nfc1hren:\nHubbrücken nicht treiben lassen. Sie dürfen nur hin-\na) Fahrgastschiffe, Motorsportfoh rzeuge und Klein-      durchgetreidelt werden, wenn der BrückenwJrter\nfahrzeuge,                                          die zum Treideln gestellten Kräfte für ausreichend\nb) Fahrzeuge ohne Anhan~f, die ihrer Bauart nt1ch        hüll. Die Absicht zu treich·ln ist ihm vorh0r rnitzu-\nzum Schlcppen bestimmt sind,                        l<'il<'n.","1380                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nAnlage 1\nBedeutung der Schallzeichen\n(§ 23 Nr. 4)\n§§\nLanger Ton: - 1\nBuchstabe o\nkurzer Ton:   1\nAchtun~J                                24 Nr. 1 Buchstabe a\n41 Nr. 1 Buchstabe a\n81 Nr. 1\nAnnäherung an eine Fähre                62 Nr. 2\noder an eine Schleuse                  101 Nr. l\nAnnäherung an eine Schleuse\n(bei Benötigung der größeren Kammer)   101 Nr. 1\noder an eine bewegliche Brücke          65 Nr. 1\nIch richte meinen Kurs nach Steuerbord  24, 38, 40, 43, 48\nIch richte meinen Kurs nach Backbord    24, 18, 40, 43, 48\nMeine Maschine geht rückwä.rts          24\nSie können nicht überholen              42\n\\\\!enden über Steuerbord                46, 47\n\\Venden über Backbord                   46, 47\nIch bin manövrierunfähig                24, 91 a\nIch will überholen und gehe n<lch\nSteuerbord                              43\nIch will überholen und ~Jehe nach\nBackbord                                4:J\nIch will in einen Hafen einfahren u11d\ndabei nach Steuerbord drehen            50 Nr.\nIch will einen Hafen verlassen und an-\nschließend nach Steuerbord drehen       50 '.\\r. '.2\nIch will in einen Hafen einfcthren und\ndabei nach Backbord drehen              50 '\\ r.\nIch will einen Hafen vprlassen und\nanschliPßencl nach 8dck1Jord drehen     50 Nr. 2","Nr. 52 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                                                               1381\nAnlage 2\nEinsenkungsmarken\n1. Allgemeine Einsenkunc1srnarken (§ 13 Nr. 2 Abs. 2)\nt1) für einen MindPstfrPibord von 15                 cm (gPdeck lP Fc1hrzpuqe):\n1                                       1                 l                                   I               l                                    1\n-(-----            8ctn ----··--  •       3,111          -<    ·-- 8cm                   )-,     1cm        -(~           ----8cm--·        - • 1'\n-y·\n1\n-<            •                                       -<          •\n[!-   1\n-(  -- -   -\n-           J(I r lll                                                              -   •\n1\nb) tlir <'i11(•11 i\\lindPstfreibord von 20 cm (offene Pc1hr1(•ll(J('):\n,                                      1                                                      1                                                   1    <::\n:-(----            -Sun             •,       3 Clll\n-(        ßllll                 •        3 r111\n-(1                   Still  --   •      ~.\n~\nJ-~                                                                                                                 -!\n1\n1\n•-~                                                  •\n<(    -- ·     -                                                   :II r 11.                                                                  •\n1                                                                                                                                                 1\n~- .\\lll ch•r Elbe vorqP-,chriPlwne [insPnku11e1smMh·11 tur                       <'llll'll \\lindv-..ttr(•ilic11d     \\1111  '.!:'i c 111  (Q 'i -LT1·\n<(                -  -\\Otm                   •    <(               \\llttL                       •  <(                        \\l'rq\\           •      ,\"~\n1                                                  1                                                1                                                i '\nj-      1\n-< --                                                          -  j() ' 1H        - --\n-y                    --                     •\n'.l. Aut '\\eckt1r und i\\lc1i11 \\'1Jr~wschrielwne [i1hPnkt11HJ\"111<11 K('ll ll1r ('ilH'll \\linch•stlrPibord , llll lO cm\n(§ l -1\\.'P-, § :l -f\\.1a-):\n;-\ny\n,-<\n1\n-","1382                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nAnlage 3\nZusammenstellung der Schleppziige und Kupplung von Fahrzeugen\nauf der Elbe (§ 6 -EI-)\nTalfahrt\nZusdmmenslellung der Schleppzüge und Kupplung von Fc1hrzeugen\nohne eigene Triebkraft\nV Höchster     Schiffc1hrtswc1sserstand\nIIJ 24,6m                   • • -:m  24,6 m\nV 3,30 m    am Pegel \\Vittenberge\n'iJ\n-        24,6m\n-----::= 24,6 m\nwr----Q22mi~- 22m •--e\n2,35 m am Pegel Wittenberge                 lt)\nIIJ      22m                                                     22m\nU Niedrigster     Sdiiffahrtswasserstand        ~~\n,...,\n'\\/ Höchster Schiffahrtswasserstcrnd\nV\nW\n3,30 m am Pegel \\Villenberge\n2~,6m\n----•----~      24,6 m\n-        24.bm\n---•---= 24,6m\n-\nV   2.Ti m um Pe~rel \\Vittcnberge\nJ\nV   _:\\1ed11gste1\n22 m\nSchif leih rts w dsserslttn<l\n•-e   22m","Nr. 52 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966             1383\nBergfahrt\nLänge der Schleppzüge\nlgt>mPssen vom Vorsteven des ersten Anhangs bis 1,urn 1 {l,rk\ndes letzten Anhangs)\n\\} Höchster Schiffdhrtswc1sserstc1nd\n1    1\n1 1\n~~-~~~~~~~---~~-------~\n1\nl,... ,\n-s 1\n1~      V    1,10m am Pegel Dömitz\n1-:;;I\n1\nt 1\n,~1                   ~--750m--;;l--.~\n1  ~1  V 0,90 m   am Pegel Dömitz\n.~I\n1 '5\n1:/ll\n1----500~            ~\n1 1\n1     1\n~---           --~--\nl     1 \\} Niedrigster SchiffahrlS\\\\ c1sserstand\nkm .585,8\nKupplungsbreite der Schleppzüge\n(die angegebenen Kupplungsbreiten sind auch bei Schleppzügen\nmit mehreren Schleppern zulässig)\n'\\J Höchster Schiffahrts,vasserstand\n24,6 lU •----e                24,6 m\n'v  Niedrigster Schiffohrtswasserstand\nZeichenerklärung\n~     Sthlepper    ~      Schlepper über 250 PS 'iiiirbcladenes Fahrzeug\nAn die Stelle der beladenen Fahrzeuge können leere Fahrzeuge treten.","1384                      Bund0sgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nAnlage 4\nBildliche Darstellung der Zeichen und Lichter\nErklärungen\nllld \\: htichstcns (maximum)\nrnin   Jllindes\\ens (minimum)\nLichter, die nur über einen in diC'Sf'l Ve_•rord11u1HJ\nD                      n~ihPr lw-;timrnten Boqen de-; I-lurizonh \"ichtba, si11d\na                      lichte,, die \\ on c:1ll(•n S('i\\C'll --i<htlidr --inrl\nBli11hlichi('l\nD\n~\n/1,\nLichter an lwweglichen Brücken und an Schlew,en,\ndie bei Tag und bei Nacht gezei~Jt werden und nu1\nin Fahrtrichtunq sichthar sind\nDie Bilder n11l schwcnzem Hintergrund enthalten Lichter, die nu1                   be1 Nttdit\ngezeigt werden. Soweit einzelne der dargestellten Lichter dem Blick d('s\nBeschauers t,üs~ichlich entzoqen sind, sind sie mit einem Punkt \\'C•r<-,ehen.","Nr. 52 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                                    1385\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                                    Darstellung der Zeichen und Lichter\n§ 23 a  Verpflichtung zur Abgabe bestimmter Schallzeichen                                 0\nquadratische weiße Tafel mit rotem\n•\nRand und einem schwarzen Punkt mit\neiner kleinen Zusatztafel mit schwar-\nzen Zeichen.\nNebenstehendes Beispiel:                             zwei lange Töne.\n__j\n§ 28   Fahrtlichter der Selbstfahrer\nTopplicht:                                 weißes starkes Licht,\nSeitenlichter:                                    grünes helles Licht,\nrotes helles Licht,\nauf Flüssen mindestens 1 m\ntiefer als das Topplicht,\n(auf Kanälen möglichst 1 m tiefer,\njedoch nicht höher als das Topplicht).\nHecklicht:                               weißes gewöhnliches Licht.\n2\n§ 29   Fahrtlichter der Schlepper                                                         3\nNr. 1. Einzelner Schlepper an der\nSpitze eines Sdlleppzuges:\nTopplicht und Seitenlichter\nwie Selbstfahrer,\naußerdem                   zweites weißes starkes Licht,\nHecklicht:                    gelbes gewöhnliches Licht.\nNr. 2. Zwei oder mehrere Schlepper an                                       4\nder Spitze eines Schleppzuges:\nDie ersten beiden Schlepper:\nFahrtlichter der Schlepper\nnach Nr. 1,\naußerdem                    drittes weißes starkes Licht.\n(Schlepper, die den ersten beiden\nfolgen:                         nur ein weißes helles Licht.)\nNr. 3. Vorübergehender Vorspann:\nFahrtlichter der Schlepper nach\nNr. 2 Abs. 1.\n(Nr. 4. Schlepper, die nur längsseits gekuppelt schleppen,\nFahrtlichter der Selbstfahrer wie Bild 1 und 12.)\n4","1386                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                            Darstellung der Zeichen und Lichter\n§ 29 a Fahrtlichter einzelner Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft                 5\nNr. 1. Einzeln fahrende Fahrzeuge\nohne eigene Triebkraft, unter\nSegel fahrende und getrei-\ndelte Fahrzeuge:\nSeitenlichter:                  grünes helles Licht,\nrotes helles Licht,\nHecklicht:              weißes gewöhnliches Licht.\n6\nNr. 2. Ubers Ruder tre.ibende Fahrzeuge:                         7\nSeitenlichter:                  grünes helles Licht,\nrotes helles Licht,\nam Heck:            weißes helles Licht waagerecht\nhin- und hergeschwenkt.\n§ 30   Fahrtlichter der geschleppten Fahrzeuge und der Flöße                   8\nNr. 1. Geschleppte Fahrzeuge:\nTopplicht:     weißes helles Licht so hoch wie\nmöglich, nach hinten durch Matt-\nglasscheibe (im Bild punktiert) ab-\ngeblendet.\nNr. 2. Geschleppte und treibende Flöße:                          9\nin der Längsachse vorn und\nhinten:                  je ein weißes gewöhnliches\nLicht, das vordere so hoch\nwie möglich.","Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                             1387\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                          Darstellung der Zeichen und Lichter\n§ 31 Hecklichter im Schleppzug                                           10\nNr. 1. Letzter Anhang\nTopplicht:                    weißes helles Licht,\nHecklicht:           weißes gewöhnliches Licht.\n1\nNr. 2. längsseits gekuppelte Fahr-                           11\nzeuge am Schluß:\njedes dieser Fahrzeuge\nTopplicht:                    weißes helles Licht,\nHecklicht:            weißes gewöhnliches Licht\nNr. 3. Alle Anhänge längsseits                               12\ndes Schleppers gekuppelt:\nSchlepper:\nTopplicht und Seitenlichter\nwie Selbstfahrer,\nHecklicht:            weißes gewöhnliches Licht;\nAnhänge:\nTopplicht wie geschleppte\nFahrzeuge,\nHecklicht:            weißes gewöhnliches Licht.\n§ 32 Verdecktes Seitenlicht der Schlepper                                13\nDas Seitenlicht ist auf dem längsseits\ngekuppelten Anhang möglichst in glei-\ncher Höhe wie das nicht verdeckte\nSeitenlicht des Schleppers zu setzen.\n§ 33 Fahrtlichter der Kleinfahrzeuge                                     14\nNr. 1. Kleinfahrzeuge mit eigener\nTriebkraft:        ·\nErleichterungen:\na) Das weiße Topplicht braucht\nnur ein helles Licht zu sein;\nTopplicht kann in gleicher\nHöhe wie die Seitenlichter\ngesetzt werden, sofern es\nmindestens 1 m vor diesen\nsteht;","1388                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lidi.ter                                     Darstellung der Zeidi.en und Lichter\nTopplicht kann weniger als                                      15\n1 m vor den Seitenlichtern\nstehen, sofern es mindestens\n1 m höher als diese gesetzt\nwird;\nb) Hecklicht kann fehlen, Topp-                                     16\nlicht muß dann von allen Sei-\nten sichtbar sein;\nc) Seitenlichter dürfen unmit-                                      17\ntelbar nebeneinander gesetzt\noder in einer Laterne ver-\neinigt werden; in diesem Fall\nmuß das Topplicht minde-\nstens 1 m höher als die Sei-\ntenlichter gesetzt werden.\n(Nr. 2. Für Sportboote mit Hilfsmotor sind statt\ndes Topplichts und der Seitenlichter\n[Bild 14, 15 oder 17] zulässig:\nam Bug, nach hinten abgeblendet:\nentweder                       Dreifarbenlicht (grün-weiß-rot]\noder                           Zweifarbenlicht [grün-rot] und\ndarüber ein weißes Licht;\nin diesem Fall ist erforderlich: Hecklicht wie Bild 1 und 2.)\nNr. 3. Kleinfahrzeuge ohne eigene                                           18\nTriebkraft:                      weißes gewöhnlidi.es Licht,\n(Segelboote siehe jedoch Bild 6.)\nFür Ruder- und Paddelboote zu-                                      19\nlässige Abweichung:\nam Bug:             weißes gewöhnliches Licht, nach\nhinten abgeblendet,\nHecklicht:           weißes gewöhnliches Licht (wie\nBild 2).","Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                             1389\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                             Darstellung der Zeichen und Lichter\n§ 33 a Nr. 1. Fahrtlichter der SdJ.lebeboote                                      20\nweißes gewöhnliches Licht an der\nAußenseite.\n(Nr. 2. Fahrtlichter der Ziehboote wie Bild 14\nbis 17.)\n§ 34   Motorsegler und Fahrzeuge mit Schiebe- oder Ziehboot                       21\nbei Tag:                                 schwarzer Kegel\nmit Spitze\nnach unten.\nt\n§ 35   Kennzeichen „schleppender Selbstfahrer\" bei Tag                            22\nam Bug:               gelber Zylinder mit schwarz-\nweißem Streifen oben und unten.\n§ 36   Kennzeichen und Lichter von Fahrzeugen zur Beförderung                     23\nbestimmter gefährlicher Güter\n(Diese Zeichen und Lichter werden zusätzlidi zu\nden sonst vorgeschriebenen geführt.)\nNr. 1. Brennbare Flüssigkeiten:\nbei Tag:       hellblauer Streifen und blaue recht-\neckige Tafel mit weißem „F\" auf\nbeiden Seiten,\n1:>ei Nacht:                        hellviolettes Licht 24\noder blaues Licht.\n-\n----------------","1390                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                       Darstellung der Zeichen und Lichter\nNr. 2. Verflüssigtes oder unter Druck                      25 , - -                             7\ngelöstes Ammoniakgas:\nbei Tag:     rote quadratische Tafel mit weißem\n„Eu auf beiden Seiten und roter\nKegel mit Spitze nach unten,\nbei Nacht:   rotes springendes Licht, bestehend  26\naus zwei etwa 1 m übereinander\nangebrachten, je zwanzig- bis fünf-\nundzwanzigmal in der Minute auf-\nleuchtenden Laternen.\nNr. 3. Sprengstoffe:                                       27\nbei Tag:     wie Nr. 2 (siehe Bild 25}\nbei Nacht:   ein rotes Licht.\n§ 38  Nr. 3. Begegnen                                            28\nAusweichen nach Backbord:\nbei Tag:         hellblaue Flagge nach Steuer-\nbord,\nbei Nacht:       weißes gewöhnliches Blinklicht\nan Steuerbord.\n§ 40a Nr. 1. Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs:       29\nGebot, die Fahrrinne nach\nBackbord bzw.","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                         1391\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                    Darstellung der Zeichen und Lichter\nSteuerbord anzusteuern. 30\nGebot, die                                         31\nBackbord- bzw.\nl!\nSteuerbordseite der      32\nFahrrinne beizubehalten.\n!l\nGebot, die Fahrrinne nach                          33\nBackbord bzw.\nH\nSteuerbord zu überqueren.  ]4\nH","1392                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                         Darstellung der Zeichen und Lichter\nEnde eines Verbotes         35\noder eines Gebotes\noder einer Einschränkung\nin einer Richtung.\n§ 41 Begegnen in Fahrwasserengen                                         36\nNr. 2. Uberholverbot und Verbot des Begegnens:\nam Ufer:\nrechteckige weiße Tafel mit\nrotem Rand, rotem Schräg-\nstrich, zwei senkrechten\nschwarzen Pfeilen (Spitzen\nentgegengesetzt) und einer\nseitlich angebrachten weißen\nSpitze in Richtung der Strecke.\nNr. 3. Zeichen, die der Bergschiffahrt                         37\ndie Annäherung von Talf ahrern\nankündigen, und zwar von\nTalschleppzügen:\nweiße Tafel\noder\nweiße Flagge,\neinzelnen Talfahrern:                                  38\nrote Tafel\noder\nrote Flagge.\nNr. 4. Zeichen, welche die Durchfahrt\n--~-,\n39\njeweils nur in einer Richtung ge-\nstatten. Bei Tag und bei Nacht:\nDurchfahrt gestattet:\ngrüne Tafel mit senkrechtem\nweißem Streifen\noder ein grünes Licht\noder zwei grüne Lichter\nnebeneinander.\nII","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                            1393\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                      Darstellung der Zeichen und Lichter\nDurchfahrt verboten:\nrote Tafel mit waagerechtem\nweißem Streifen\noder ein rotes Licht\noder zwei rote Lichter\nnebeneinander.\nWahrschauzeichen vor                                 41\ndem Verbotszeichen:\nquadratische weiße Tafel mit\nrotem Rand und senkrechtem\nschwarzem Strich.\n[Il\n§ 42 Uberholverbot                                                      42\nNr. 3. Strecken, auf denen jegliches\nUberholen verboten ist:\nam Ufer:\nrechteckige weiße Tafel mit\nrotem Rand, rotem Schräg-\nstrich, zwei senkrechten\nschwarzen Pfeilen (Spitzen\nnach oben) und einer seitlich\nangebrachten weißen Spitze\nin Richtung der Strecke.\nNr. 4. Strecken, auf denen das gegen-                                                       ----- 7\n43\nseitige Uberholen von Schlepp-                                                              1\nzügen verboten ist:                                                                         1\nam Ufer:\nrechteckige weiße Tafel mit\nrotem Rand, rotem Schräg-\nstrich, zwei senkrechten\nschwarzen Doppelpfeilen\n(Spitzen nach oben) und einer\nseitlich angebrachten weißen\nSpitze in Richtung der\nStrecke.\n§ 43 Nr. 1. Uberholzeichen                                              44\nbei Tag:\nauf dem Vorschiff:                 hellblaue Flagge,","1394                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                      Darstellung der Zeichen und Lichter\nbei Nacht:                                           45\nam Bug:                   weißes gewöhnliches Licht.\n§ 41 a Nr. 1. Wendeverbot                                               46\nam Ufer:\nquadratische weiße Tafel mit\nrotem Rand, rotem Schräg-\nstrich, zwei halbkreisförmi-\ngen, im Gegensinn ineinan-\nderliegenden schwarzen Pfei-\nlen und einer seitlich ange-\nbrachten weißen Spitze in\nRichtung der Strecke.\nNr. 2. Wendeplatz                                                47\nam Ufer:\nquadratische blaue Tafel mit\nzwei halbkreisförmigen, im\nGegensinn ineinanderliegen-\nden weißen Pfeilen und einer\nseitlich angebrachten wei-\nßen Spitze in Richtung der\nStrecke.\n§ 49   Nr. 2. Einmündungen\nBuchstabe a}: Hinweis auf Einmündung:\nquadratische blaue Tafel mit\nbreitem senkrechtem weißem\nStreifen und schmalem\nwaagerechtem weißem Strei-\nfen auf der Seite der Ein-\nmündung:\nEinmündung rechts\nEinmündung links           49","Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                            1395\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                       Darstellung der Zeichen und Lichter\nKreuzung mit                50\nNebenwasserstraße.\nBuchstabe b): Gebot, Vorfahrt zu beachten:                   51\nquadratische weiße Tafel mit\nrotem Rand, breitem waage-\nrechtem schwarzem Streifen\nund schmalem senkrechtem\nschwarzem Streifen, der vom\nunteren roten Rand verläuft:\nbei Einmündungen bis\nzum waagerechten\nStreifen.\nbei Kreuzungen bis zum      52\noberen roten Rand.\nEEI\n§ 54 Vermeidung von Wellensdllag                                       53\nNr. 1. Buchstabe e): Strecken mit Geschwindig-\nkeitsverminderung:\nam Ufer:\nquadratische weiße Tafel mit\nrotem Rand, rotem Sdlräg-\nstrich, zwei waageredlten\nschwarzen Wellenlinien und\neiner seitlich angebrachten\nweißen Spitze in Richtung\nder Strecke.\nNr. 2. Schutzbedürftige Fahrzeuge,                           54\nFlöße und Baustellen zeigen\nbei Tag:                         rot-weiße Flagge,\nbei Nacht:          rotes gewöhnliches Licht über\neinem weißen gewöhnlichen\nLicht.","1396                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                       Darstellung der Zeichen und Lichter\nNr. 3. Schutzbedürftige sd:twimmende                        55\nGeräte zeigen\nbei Tag:\naußer den Flaggen nach § 77\nNr. 1 Buchstabe a)      zweite rot-weiße Flagge,\nbei Nacht:                Lichter nach § 77 Nr. 1\nBuchstabe b).\nSd:tutzbedürftige festgefahrene oder                 56\ngesunkene Fahrzeuge zeigen\nbei Tag:\naußer den Flaggen nach § 94\nNr. 1 Buchstabe a)      zweite rot-weiße Flagge,\nbei Nacht:                Lichter nach § 94 Nr. 1\nBuchstabe b).\n§ 54 b Nr. 1. Buchstabe a}: beschränkte Wassertiefe:\nquadratische weiße Tafel mit\nrotem Rand und einem von\nunten in das weiße Feld\nweisenden schwarzen\nDreieck,\n.._______ _J\nBuchstabe b): beschränkte Durchfahrthöhe:            58\nquadratische weiße Tafel mit\nrotem Rand und einem von\noben in das weiße Feld\nweisenden schwarzen\nDreieck,\nBuchstabe c): beschränkte Durchfahrtbreite:          59\nquadratische weiße Tafel mit\nrotem Rand und zwei seitlich\nin das weiße Feld weisenden\nB\nschwarzen Dreiecken.","Nr. 52 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                              1397\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                            Darstellung der Zeichen und Lichter\nNr. 2. Hochspannungsleitungen:                                           60\nquadratische blaue Tafel mit\nweißem Blitzsymbol.\n§ 55 a Geschwindigkeitsbeschränkungen                                           61\nNr. 1. Gebot, die angegebene Geschwin-\ndigkeit nicht zu überschreiten (km/h):\nquadratische weiße Tafel mit\nrotem Rand, einer schwarzen\nZahl und einer seitlich ange-\nbrachten weißen Spitze in\nRichtung der Strecke.\n§ 55bNr.1. Wasserskistrecke                                                    61a\nNr. 2. Fernspredlstelle                                                  61b\n_j\n§ 58  Nr. 3. Verständigung zwischen den Fahrzeugen                              62\neines Schleppzuges\nAnhänge mit Mast benutzen\nbei Tag:                       beliebige Flagge am Mast\n(z.B. Reedereiflagge),\nbei Nacht:                                       Topplicht.\nSchlepper kann mit voller Kraft fahren:\nFlagge oder Licht im Topp\n(Anhänge ohne Mast bei Nacht:              Auf- und Abbewegen\neines weißen Lichts).","1398                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                            Darstellung der Zeichen und Lichter\nSchlepper soll mit halber Kraft fahren:                          63\nFlagge oder Licht auf Halbmast,\nSchlepper soll sofort stoppen:                                   64\nFlagge oder Licht niedergeholt\n(Anhänge ohne Mast bei Nacht:              Hin- und Herschwenken\neines weißen Lichts).\n§ 59 Nr. 1. Sperrung der Sdliffahrt                                          65\n=\nbei Tag und bei Nacht:\nrechteckige rote Tafel mit\nwaagerechtem weißem\nStreifen oder\nzwei rote Lichter\nübereinander.                       ode,\nNr. 2. Haltezeichen am Ufer:                                            66\nquadratische weiße Tafel mit\nrotem Rand und einem\nwaagerechten schwarzen\n13\nStrich.\n§ 60 Gesperrte Wasserflädlen                                                 67\nroter Ball mit waagerechtem\nweißem Ring.","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                            1399\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                       Darstellung der Zeichen und Lichter\n§ 60 a Nr. 1. Verpflichtung, eine bestimmte Richtung einzuschlagen         68\nrechteckige weiße Tafel mit\nrotem Rand und waagerech-\ntem schwarzem Pfeil.\n•\nNr. 2. Empfohlene Richtung:                                         69\nrechteckige blaue Tafel mit\nwaagerechtem weißem\nPfeil.\n§ 61   Lichter der Fähren                                                  70\nNr. 1. Sämtliche Fähren:\nTopplicht:                    grünes helles Licht,\ndarunter\nweißes helles Licht.\nNr. 2. Freifahrende Fähren mit eigener                       71\nTriebkraft:\naußerdem              Seitenlichter und Hecklicht.\nNr. 3. Gierfähren am Längsseil:                              72\nAnfangspunkt des Fährgier-\nseils:                           gelbe Faßtonne\noder\ngelbe Boje,","1400                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                          Darstellung der Zeichen und Lichter\noberster Buchtnachen oder                            73\nDöpper:                weißes gewöhnliches Licht.\nNr. 5. Buchstabe a)                                            74\nHinweis auf nicht freifahrende Fähren:\nrechteckige blaue Tafel mit\nweißem Symbol eines Fähr-\nschiffes.\n§ 63 Nr. 3. Vorfahrtrecht für Großfähren                                   75\nGroßfähre will Kurs eines Schleppzuges\nkreuzen:\nbei Tag:                                      weiße Flagge,\nbei Nacht:                       zweites grünes helles Licht.\n§ 64 Durchfahrt unter festen Brücken\nNr. 3. Kennzeichnung der Durchfahrtsöffnung:\nzwei quadratische, auf der\nSpitze stehende rot-weiße\nTafeln.\nNr. 4. Empfohlene Offnung:\na) in beiden Richtungen befahrbar:\neine quadratische, auf der\nSpitze stehende gelbe Tafel,\nb) in einer Richtung befahrbar:\nzwei quadratische, auf der\nSpitze stehende gelbe Tafeln\nübereinander oder nebenein-     77a              oder\nander.","Nr. 52 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                            1401\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                            Darstellung der Zeichen und Lichter\n§ 65 Nr. 2. Durchfahrt durch bewegliche Brücken                                78\nbei Tag und bei Nacht:\nKeine Durchfahrt\n(Brücke geschlossen oder Gegenverkehr):\nzwei rote Lichter nebeneinander,\n(Zusätzliches weißes Licht über\nden roten Lichtern bedeutet, daß\ntiefliegende Fahrzeuge und Flöße\ndie Brücke durchfahren dürfen,\nwenn die Durchfahrthöhe dies\nmit Sicherheit zuläßt.)\nKeine Durchfahrt                                               79\n(Brücke in Bewegung):                         ein rotes Licht,\nDurchfahrt frei                                                80\n(Brücke geöffnet): zwei grüne Lichter nebeneinander,\nKeine Durchfahrt                                               81\n(Brücke geschlossen, sie kann vor-\nübergehend nicht geöffnet werden):\ndrei rote Lichter nebeneinander,\n(Zusätzliches weißes Licht über\nden roten Lichtern bedeutet,\ndaß tiefliegende Fahrzeuge und\nFlöße die Brücke durchfahren\ndürfen, wenn die Durchfahrt-\nhöhe dies mit Sicherheit zuläßt.)\nKeine Durchfahrt                                               82\n(Schiffahrt gesperrt) :\nzwei rote Lichter übereinander.\n' 1 /\n(Ilaltezeichen am Ufer wie Bild 66)","1402                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                       Darstellung der Zeichen und Lichter\n§ 67 Nr. 2. Erlaubnis zum Stilliegen                                     83\nam Ufer:                      quadratische blaue Tafel mit\nweißem „P\" und einer seit-\nlich angebrachten weißen\nSpitze in Richtung der\nStrecke.\n§ 68 Nr. 1. Buchstabe h) Stromstrecken mit Liegeverbot                   84\nam Ufer:                      quadratische weiße Tafel mit\nrotem Rand, rotem Schräg-\nstrich, schwarzen „P\" und\neiner seitlich angebrachten\nweißen Spitze in Richtung\nder Strecke.\n§ 72 Lichter stilliegender Fahrzeuge                                     85\nauf der Fahrwasserseite:         weißes gewöhnliches Licht.\n§ 73 Lichter stilliegender Flöße                                         86\nan jeder der beiden dem Fahrwasser\nzugekehrten Ecken:          ein weißes gewöhnliches Licht.\n§ 74 Schwimmende Anlagen und Fischereifanggeräte                         87\nNr. 1. Buchstabe c) Lichter schwimmender\nAnlagen:\nauf der Fahrwasserseite: mindestens ein weißes\ngewöhnliches Licht.","Nr. 52 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                              1403\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                            Darstellung der Zeichen und Lichter\nNr. 2. Kennzeichnung von Fischerei-                               88\nfanggeräten:\nbei Tag:          Pfähle oder sonstige geeignete\nVorrichtungen,\nbei Nacht\nauf der Fahrwasserseite: mindestens ein weißes\ngewöhnliches Licht,\nauf der Seite, an der das Fahr-\nwasser nicht frei ist:                ein rotes Licht.\n§ 76 Kennzeidmung der Anker                                                  89\nbei Tag\nüber dem Anker:                          hellblauer Döpper,\nbei Nacht                                                         90\nauf dem Fahrzeug:                gelbes gewöhnliches Licht\nunter einem weißen ge-\nwöhnlichen Licht.\n§ 77 Zeichen der schwimmenden Geräte                                         91\nNr. 1. Bei Tag:\nnach der Seite, an der das\nFahrwasser frei ist,               rot-weiße Flagge,\nnach der Seite, an der das\nFahrwasser nicht frei ist,               rote Flagge;\nbei Nacht:\nnach der Seite, an der das\nFahrwasser frei ist, ein weißes helles Licht und\ndarüber ein rotes helles Licht,\nnach der Seite, an der das\nFahrwasser nidlt frei ist, ein rotes helles Licht;\nwenn das Fahrwasser auf beiden                             92\nSeiten frei ist,\nbei Tag:\nnach beiden Seiten                 rot-weiße Flagge,\nbei Nacht:\nnach beiden Seiten\nein weißes helles Licht und\ndarüber ein rotes helles Licht.","1404                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                      Darstellung der Zeichen und Lichter\nNr. 3. In genügender Entfernung:                           93\nrote Faßtonnen mit weißem Ring.\n§ 84  Nr. 1. Ankerverbot                                                 94                                --,\nrechteckige weiße Tafel mit\n1\nam Ufer:\nrotem Rand, rotem Schräg-\nstrich und umgekehrtem\nschwarzem Anker.\nNr. 2. Erlaubnis zum Ankern                                        95\nam Ufer:              rechteckige blaue Tafel mit\nweißem Anker.\nNr. 4. Gebot, den auf der Tafel angegebenen                       96\nAbstand von dem Ufer zu halten, auf\nwelchem diese Tafel aufgestellt ist:\nrechteckige weiße Tafel mit\nrotem Rand, deren eine\nHälfte auf schwarzem Grund,\nder dreieckig in die andere\nHälfte weist, eine weiße Zahl\nzeigt.\n§ 84 a Nr. 2. Schutz von Deichstrecken bei Hochwasser                    97\nam Ufer:                  dreiecx.ige rotumrandete, weiße\nTafeln mit einer Spitze in Rich-\n/HJ'J\ntung der schutzbedürftigen\nDeichstrecke.","Nr. 52 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                              1405\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                           Darstellung der Zeichen und Lichter\n§ 86 Nr. 2. Verbot des Festmacherts                                         98\nquadratische weiße Tafel mit\nrotem Rand, rotem Schräg-\nstrich und schwarzem Poller,\num den eine Trosse gelegt\nist.\nNr. 3. Erlaubnis zum Festmachen                                        99\nquadratische blaue Tafel mit\nweißem Poller, um den eine\nTrosse gelegt ist.\n§ 94 Nr. 1. Kennzeichnung festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge         100\nbei Tag:\nnach der Seite, an der das Fahr-\nwasser frei ist:                    rot-weiße Flagge,\nnach der Seite, an der das Fahr-\nwasser nicht frei ist:                    rote Flagge;\nbei Nacht:                                               101\nnach der Seite, an der das Fahr-\nwasser frei ist:         ein weißes helles Licht und\ndarüber ein rotes helles Licht,\nnach der Seite, an der das Fahr-\nwasser nicht frei ist:           ein rotes helles Licht;\nwenn das Fahrwasser auf bei-\nden Seiten frei ist:\nbei Tag:\n102\n7\nnach beiden Seiten:                  rot-weiße Flagge;\n1\nc~~\n-1\nL -- -                   -_ --_j\n6a","1406                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                                  Darstellung der Zeichen und Lichter\nbei Nacht:                                                     103\nnach beiden Seiten:        ein weißes helles Licht und\ndarüber ein rotes helles Licht.\n§ 100 Reeden und Liegeplätze                                                           104\nNr. 1. Kennzeichnung der Grenzen der\nReeden\nam Ufer:               rechteckige weiße Tafeln mit\nschwarzem „R\" und einer\nR                   R\nSpitze in Richtung der Reede.\n(§ 101 Nr. 2 Annäherung an Schleusen)                                                  105\n(Haltezeichen am Ufer wie Bild 66)\n§ 102 Nr. 4. Richtungsweiser vor Schleusen mit mehreren Kammern\nbei Tag und bei Nacht:\nrechte Schleusenkammer benutzen:\nlinkes Licht ununterbrochen,\nrechtes Licht blinkend,\nlinke Schleusenkammer benutzen:\nrechtes Licht ununterbrochen,\nlinkes Licht blinkend\n(bis zur Einweisung warten:         beide Lichter ununterbrochen,\nbeide Schleusenkammern benutzbar:         beide Lichter blinkend).\n§ 105 Durdlfahren der Schleusen                                                        106\nNr. 1. Sdlleuseneinfahrt\nbei Tag und Nacht:\nKeine Einfahrt\n(Schleuse geschlossen):\nzwei rote Lichter nebeneinander,\nKeine Einfahrt                                                     107\n(Schleuse wird geöffnet):                       ein rotes Licht,","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                             1407\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                        Darstellung der Zeichen und Lichter\nEinfahrt frei:                     zwei grüne Lichter    108\nnebeneinander,\nSchiffahrt gesperrt (Schleuse                             109\naußer Betrieb):                    zwei rote Lichter\nübereinander.\nNr. 6. Schleusenausfahrt                                     110\nVerbot des Ausfahrens.\nDie Schleuse zeigt:                  ein rotes Licht,\nErlaubnis zur Ausfahrt.                               111\nDie Schleuse zeigt:                ein grünes Licht.\n§ 106 Nr. 5. Kennzeichnung von Wehren:                                    112\nrechteckige blaue Tafel mit\nweißem Symbol eines\nWehres.\n11111","1408                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                            Darstellung der Zeichen und Lichter\n§ 24  Nr. 4. -Wk-    Durchfahrt durdt das Leda-Sperrwerk                   113\nKennzeichnung der Durchf ahrtöffnung\nbei Tag:                      zwei rot-weiße Tafeln,\nbei Nacht:\nin Fahrtrichtung links:              rotes Licht,\nin Fahrtrichtung rechts:           grünes Licht.\n§ 8   Nr. 1.  -We-   Kennzeic:hnung zu Tal fahrender und treibender        114\nFahrzeuge - ausgenommen Kleinfahrzeuge\nund Flöße\na) Selbstfahrer und treibende Fahr-\nzeuge:                   rechteckige blau-weiß\nkarierte Flagge,\nj\nb) Schlepper mit Anhang:                                                                     7\nReedereiflagge und rechteckige\nblau-weiß karierte Flagge,\n1\nJ\nc) treibende Flöße:      rechteckige gelbe Flagge.   llti\n§ 18 -W e- Einfahrt in die Bremer W eserscbleuse                          117\nDie vom Richtungsweiser (Bild 105) am\noberen Schleusenvorhafen gegebenen\nZeichen werden 300 m oberhalb durch\neine gleichartige Signaleinrichtung an-\ngekündigt","Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966                           1409\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                     Darstellung der Zeichen und Lic:hter\n§ 9 -El- Kennzeichnung der Fähren bei Tag                        118\nalle Fähren\nim Topp:                              grüner Ball,\nGroßfähren\nim Topp:               grüner Ball zusätzlich zur\nweißen Flagge nach Bild 75.","1410                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nAnlage 5\nKennzeichen und Lichter von Fahrzeugen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten\n(§ 36 Nr. 1)\nArtikel 23 der internationalen Vorschriften über die\nBeförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasser-\nstraßen lautet:*)\n,, 1. Jedes Schiff muß mit einem hellblauen Streifen ver-\nsehen sein, der mindestens 20 cm breit ist und in Höhe\ndes Decks um den Schiffskörper herumläuft.\n2. Jedes Schiff muß ausgerüstet sein\na) mit einer blauen rechteckigen Tafel, die minde-\nstens 50 cm hoch und breit ist und auf beiden\nSeiten ein weißes, mindestens 35 cm hohes \"F\"\nträgt. Die Tafel ist längsschiffs so aufzustellen, daß\nsie von beiden Schiffsseiten deutlich gesehen wer-\nden kann;\nb) mit einem hellvioletten Licht, das bei Nacht in\neinem Umkreis von 200 m sichtbar ist. Dieses Licht\nmuß in einer Höhe von wenigstens 2 m über dem\nDeck gesetzt sein.\"\nArtikel 23 ist in der Fassung abgedruckt, in. der er bei\nInkrafttreten dieser Verordnung galt. Er ist bei Änderun-\ngen der internationalen Vorschriften zu berichtigen.\n•j Einleitungssatz: Internationale Vorschriften 9502-4 (Anlage 2)\nAn alle Abonnenten\nBetr.: Lieferung von gebundenen Jahrgängen des Bundesgesetzblattes zum Vorzugspreis\nWir machen hiermit unsere Abonnenten nochmals auf die Möglichkeit aufmerksam, gebundene\nJahrgänge des Bundesgesetzblattes zu einem Vorzugspreis zu beziehen, wie sie in den Prospekt-\nbeilagen zum Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II angeboten wurden.\nBestellungen können nur noch bis zum 15. November 1966 vorgenommen werden.\nBUNDESGESETZBLATT\nHe, aus q e b e 1 : Der Bunde~m1niste1 der Justiz. - V e 1 1 a g: Bundesanzeiqe, Verlagsqes. m.b.H., Bonn/Köln. - D, u c k: Bu11desdruckerei\nDas Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer\nAusfertiqunq verkündet In Teil III wird das als lortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezuq~bPdinqunqen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedingunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nu, durdl die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50\nEin z e 1 stücke je anqefanqene 16 Seiten DM O 40 qeqen Vorei11sendu11q des erforderlichen Betraqes auf Postsdieckkonto .Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nadl Bezahlunq auf Grund einer Vorausredlnung. Preis dieser Ausqabe DM 2,- zuzüqlidi Ver~a11dqebfihr DM 0.25."]}