{"id":"bgbl2-1966-45-1","kind":"bgbl2","year":1966,"number":45,"date":"1966-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1966/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1966-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1966/bgbl2_1966_45.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Angleichungszölle - 4. Neufestsetzung)","law_date":"1966-09-16T00:00:00Z","page":809,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["809\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998 A\n1966               Ausgegeben zu Bonn am 20.Septembcr 1966                                                                                                              Nr. 45\nTag                                                                      1n h a I t                                                                                      Seite\n16. 9. 66 Sechzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Angle1chungszölle -\n4. Neufestsetzung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     809\nSechzigste Verordnung\nzur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966\n(Angleichungszölle - 4. Neufestsetzung)\nVom 16. Seplember 1966\nAuf Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 4 Bud1stabe e des\nZollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 737), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz\nzur Änderung des Zollgesetzes vom 30. August 1966\n(Bundesgesetzbl. I S. 542). verordnet die Bundes-\nregierung:\n§ 1\nDer Deutsche Zolltarif 1966 (Bundesgesetzbl. 1965\nII S. 1605) in der zur Zeit geltenden Fassung wird\nnach Maßgabe der Anlage geändert.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-\ngesetzes audl im Land Berlin.\n§ 3\nSoweit durd1 diese Verordnung Angleidlungs-\nZollsätze ermäßigt werden, tritt diese Verordnung\nfür Waren der Tarifnummern 19.07 und 19.08-B-II\nmit Wirkung vom 2. August 1966 und für Waren der\nTarifnummern 17.04, 19.08-A und B-I und 35.05 mit\nWirkung vom 5. August 1966 in Kraft. Im übrigen\ntritt diese Verordnung am Tage nadl ihrer Verkün-\ndung in Krafl.\nBonn, den 16. September 1966\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr.Dahlgrün","810                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nAnlage\n(zu § 1)\nAnglei-                               Gnechen-\nc:hungs- Binnen-     Außen-Zollsatz\nland-\nLfd.                      Warenbezeichnung                            Zollsatz Zollsatz     6\n.'o des Wertes Zollsatz\nNr.                                                                  für 100kg 0/odes\n0/o des\nEigen-  Wertes\ngewidlt           allgemein ermäßigt Wertes\n2a                             5\nDM\nIn der Tarifnr. 17.04 (Zudcerwc1ren usw.) erhallen\ndie Absätze C- II und C - III folgende Fassung:\nII- Fondantmasse, einschließlich Trod<enfondant-\nmasse:\na - bis 31. Oktober 1966:\n1 - eingeführt aus dem freien Verkehr der\nNiederlande, gegen Vorlage einer Be-\nscheinigung der „Hoofdproduktschap voor\nAkkerbouwprodukleu\" (Hauptmarktver-\nband für Adcerbauprodukle), Den Haag,\ndarüber, daß eine Ausgleichsabgabe in\nHöhe von 34,05 Gulden für 100 kg Eigen-\ngewicht erhoban worden ist ........... .                      7\n2 - eingeführt aus dem freien Verkehr der\nNiederlande .................... ... . . .        40,26       7\n3 - eingeführt aus dem freien Verkehr Bel-\ngiens oder Luxemburgs, gegen Vorlage\neiner zollamtlichen Bescheinigung dar-\nüber, daß eine Aus~! eid1sabgabe in Ilöhe\nvon 398,- belgisd1cn Franken für 100 kg\nEigengewicht erhoben worden ist ..... .                       7\n4 - eingeführt aus dem freien Verkehr Bel-\ngiens oder Luxemburgs .............. .            34,07       7\n5 - eingeführt aus dem freien Verkehr Frank-\nreichs ...................... • • • • • • • • ·    9,31       7\n6 - eingeführt aus dem freien Verkehr llaliens                    7\n7 -andere . . . . ......................... .         40,26       7         32        28,4      7\nb - vom 1. November 1966 an .... . . . . . . .. .. . .                7         32        28,4      7\nIII- andere:\na - Hartkaramellen, Weichkaramellen und Dra-\ngees:\n1 - bis 31. Oktober 1966:\na - mil einem Gehalt an Saccharose von\n30 bis einschließlich 40 Gewichtshun-\ndertteilen:\n1 - ohne Gehalt an Glukose oder mit\neinem Gehalt an Glukose bis ein-\nschließlid1 40 Gewichtshundert-\nteilen:\na - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr der Niederlande, gegen","Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1966                          811\nAnglci-\nchungs- Binnen-      A ußen-Zo llsa tz Gried:len-\nLfd.                                            Zollsatz Zollsatz     0 o des Wertes     land-\nNr.    Warenbezeichnung                                                                Zollsatz\nfür 100 kg 0 o des\nEigen-                                 0/o des\nWertes\ngewicht           allgemein ermäßigt    Wertes\n2a\nDM\n( 1)           Vorlage einer Bescheinigung\nder „Hoofdproduktschap voor\nAk.kerbouwprodukten\" (Haupt-\nmarktverband für Adcerbaupro-\ndukte), Den Haag, darüber, daß\neine Ausgleichsabgabe in Höhe\nvon 9,32 Gulden für 100 kg\nEigengewicht erhoben worden\nist ......................... .                 7\nb - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr der Niederlande ........ .   11,02         7\nc - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Belgiens oder Luxemburgs,\ngegen Vorlage einer zollamt-\nlichen Bescheinigung darübe,,\ndaß eine Ausgleichsabgabe in\nHöhe von 84,80 belgischen\nFranken für 100 kg Eigenge-\nwicht erhoben worden ist .....                 7\nd - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Belgiens oder Luxemburgs      7,26        7\ne - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Frankreichs ......... ... .  13,56        7\nf - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Italiens ............... .   10,88        7\ng - andere ..................... .      7,24        7       32        28,4        7\n2 - mit einem Gehalt an Glukose von\nmehr als 40 Gewichtshundert teilen:\na - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr der Niederlande, gegen\nVorlage einer Bescheinigung\nder „Hoofdproduktschap voor\nAkkerbouwprodukten\" (Haupt-\nmarktverband für Adcerbaupro-\ndukte), Den Haag, darüber, daß\neine Ausgleichsabgabe in Höhe\nvon 9,25 Gulden für 100 kg\nEigengewicht erhoben worden\nist ......................... .                 7\nb - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr der Niederlande ... .... .    10,94        7\nc - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Belgiens oder Luxemburgs,\ngegen Vorlage einer zollamt-\nlichen Bescheinigung darüber,\ndaß eine Ausgleichsabgabe in\nHöhe von 84,80 belgischen\nFranken für 100 kg Eigenge-\nwicht erhoben worden ist .....                 7\nd - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Belgiens oder Luxemburgs       7,26        7","812                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nAnglei-                              Griechen-\nBinnen-     Außen-Zollsatz\nchungs-                                 land-\nLfd                                                                 Zollsalz Zollsalz     •Jo des Wertes  Zollsatz\nWc1renbeze1chnung\nNr                                                                 lürl00kg 0/o des\nEigen-  Wertes                        0/odes\ngewid!t           allgemein ermäßigt  Wertes\n2o                             5       6\nDM\n( 1)         c - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Frankreichs . . . . . . ..                   13,56       7\nf - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Italiens ..•........•.....                   10,33       7\ng - andere                                              7,24       7        32        28,4       7\nb - mit einem Gehalt an Saccharose von\nmehr als 40 bis einschließlich 50 Ge-\nwichtshundertteilen:\n1 - ohne Gehalt an Glukose oder mit\neinem Gehalt an Glukose bis ein-\nschließlich 40 Gewichtshundert-\nteilen:\na - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr der Niederlande, gegen\nVorlage einer Bescheinigung\nder „Hoofdproduktschap voor\nAkkerbouwproduktcn\" (Haupt-\nmarktverband für Ackerbaupro-\ndukte) , Den Haag, darüber, daß\neine Ausgleid1sabgabe in Höhe\nvon 13,88 Gulden für 100 kg\nEigengewicht erhoben worden\nist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .....               7\nb - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr der Niederlande ........ .                   16,41       7\nc - eingeführ t aus dem freien Ver-\nkehr Belgiens oder Luxemburgs,\ngegen Vorlage einer zollamt-\nlichen Bescheinigung darüber,\ndaß eine Ausgleichsabgabe in\nHöhe von 140,63 belgisd1en\nFranken fü1 100 kg Eigenge-\nwid1t erhoben worden ist ....•                                7\nd    eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Belgiens oder Luxemburgs                     12,04       7\ne - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Frankreichs .... .. ...... .                 19,43       7\nf - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Italiens . . . ............ .                16,75       7\ng - andere ..................... .                     13,11       7         32       28,4       7\n2 - mit einem Gehalt an Glukose von\nmehr als 40 Gewichtshundertlei.len:\na - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr der Niederlande, gegen\nVorlage einer Bescheinigung\nder .Hoofdproduktschap voor\nAkkerbouwprodukten\" (Haupt-\nmarktverband für Ackerbaupro-\ndukte), Den Haag, darüber, daß","Nr. ltS - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1966                          813\nAnglei-                              Griechen-\ndmngs- Binnen-       Außen-Zollsatz\nland-\nLfd.                                               Zollsatz Zollsatz     0/o des Wertes\nZollsatz\nNr.       War~nbezeichnung                        für 100 kg 0/odes\nEigen-   Wertes                      0/o des\ngewicht           allgemein ermäßigt Wertes\n2a                                     6\nDM\n(1)              eine Ausgleichsabgabe in Höhe\nvon 13,81 Gulden für 100 kg\nEigengewic:ht erhoben worden\nist ......................... .                7\nb - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr der Niederlande ........ .    16,33       7\nc - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Belgiens oder Luxemburgs,\ngegen Vorlage einer zollamt-\nlic:hen Besc:heinigung darüber,\ndaß eine Ausgleidlsabgabe in\nHöhe von 140,63 belgisc:hen\nFranken für 100 kg Eigenge-\nwidlt. erhoben worden ist .....                7\nd - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Belgiens oder Luxemburgs      12,04       7\ne - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Frankreichs ............ .    19,43       1\nf - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Italiens ................ .   16,20       7\ng- andere ..................... .      13,11       1        32        28,4      1\nc - mit einem Gehalt an Saccharose von\nmehr als 50 bis einsc:hließlic:h 60 Ge-\nwic:htshundertteilen:\n1 - ohne Gehalt an Glukose oder mit\neinem Gehalt an Glukose bis ein-\nsc:hließlich 30 Gewic:htshundert-\nteilen:\na - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr der Niederlande, gegen\nVorlage einer Bescheinigung\nder .Hoofdproduktschap voor\nAkkerbouwprodukten\" (Haupt-\nmarktverband für Ackerbaupro-\ndukte), Den Haag, darüber, daß\neine Ausgleichsabgabe in Höhe\nvon 18,51 Gulden für 100 kg\nEigengewic:ht erhoben worden\nist ......................... .                1\nb - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr der Niederlande ........ .   ·21,88       1\nc - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Belgiens oder Luxemburgs,\ngegen Vorlage einer zollamt-\nlichen Bescheinigung darübzr,\ndaß eine Ausgleic:hsabgabe in\nHöhe von 196,46 belgischen\nFranken für 100 kg Eigenge-\nwicht erhoben worden ist .....                 1\nd - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Belgiens oder Luxemburgs      16,82       7","814                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nAnglei-            Außen-Zollsatz    Griechen-\nchungs- Binnen-                         land-\nLfd.                                                     Zollsatz Zollsatz  0\n/o des Wertes\nWarenbezeichnung                                                                    Zollsatz\nNr.                                                     für 100kg 0/o des\nEigen-  Wertes allgemein               0/odes\ngewicht                     ermäßigt \\Verles\n-      -     -\n1                       2                                  2a        3         4        5          6\nDM                               1\n(1)            e - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Frankreichs ....•........        25,30        7      -         -          -\nf - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Italiens .................       23,17        7      -         -          -\ng-andere ......................             18,98        7      32       28,4          7\n2 - mit einem Gehalt an Glukose von\nmehr als 30 Gewicb.tshunderlteilen:\na - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr der Niederlande, gegen\nVorlage einer Bescheinigung\nder „Hoofdprod uktscb.ap voor\nAkkerbouwprodukten\" (Haupt-\nmarklverband für Ackerbaupro-\ndukte). Den Haag, darüber, daß\neine Ausgleichsabgabe in Höhe\nvon 18.45 Gulden für 100 kg\nEigengewicht erhoben worden\nist .................. . .... ... .     -          7      -         -    1\n1\n-\nb - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr der Niederlande ........         21,81        7      -         -          -\nc - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Belgiens oder Luxemburgs,\ngegen Vorlage einer zo!lamt-\nliehen Bescheinigung darüber,\ndaß eine Ausgleichsabgabe in\nHöhe von 196,46 belgischen\nFranken für 100 kg Eigenge-\nwicht erhoben worden ist. .....         -          7      -         -          -\nd - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Belgiens oder Luxemburgs         16,82        7      -         -          -\ne - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Frankreichs .............        25,30        7      -         -          -\nf - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Italiens ... ......... . ....    22,62        7      -         -          -\ng- andere ......................            18,98       7       32      28,4          7\nd - mit einem Gehalt an Saccharose von\nmehr als 60 bif, einschließlich 70 Ge-\nwidJ.tshunderlteilen, auch mit Gehalt\nan Glukose:\n1 - eingeführt aus dem freien Verkehr\nder Niederlande, gegen Vorlage\neiner Bescheinigung der .,Hoofd-                                               1\n1\nproduktschap voor Akkerbouw-\nprodukten\"       (Hauptmarktverband\nfür Ackerbauprodukte), Den Haag,\ndarüber, daß eine Ausgleichsabgabe\nin Höhe von 23,07 Gulden für\n100 kg Eigengewicht erhoben wor-\nden ist .........................             -          7      -         -         -\n2 - eingeführt aus dem freien Verkehr\nder Niederlande ................           27,28        7      -         -          -","Nr. 45 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1966                                              815\nAnglei-             Außen-Zollsatz    Griechen-\nchungs- Binnen-     0 ·o des Wertes     land-\nLfd.                                                                Zollsatz Zollsatz                     Zollsatz\nWareobezeichnung                                        für 100 kg 0/o des\nNr.                                                                                                        0 /o des\nEigen-   Wertes allgemein ermäßigt Wertes\ngewicht\n2                                             2a                             5\nDM\n( 1)     3 - eingeführt aus dem freien Verkehr\nBelgiens oder Luxemburgs, gegen\nVorlage einer zollamllidlen Be-\nsdleinigWlg darüber, daß eine Aus-\ngleidlsabgabe in Höhe von 252,29\nbelgisdlen Franken für 100 kg\nEigengewicht erhoben worden ist                                     7\n4 - eingeführt aus dem freien Verkehr\nBelgiens oder Luxemburgs ...... .                      21,60        7\n5 - eingeführt aus dem freien Verkehr\nFrankreid1s .................... .                     31,17        7\n6 - eingeführt aus dem freien Verkehr\nItaliens ....................... .                     29,04         7\n7 - andere ....................... . .                     24,85         1      32        28,4         7\ne - mit einem Gehalt an Sacdlarose von\nmehr als 70 bis einsdlließlidl 80 Ge-\nwidltshundertteilen:\n1 - ohne Gehalt an Glukose oder mit\neinem Gehalt an Glukose von we-\nniger als l0Gewidltshundertteilen:\na - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr der Niederlande, gegen\nVorlage einer Bcsdleinigung\nder „Hoofdproduktschap voor\nAkkerbouwprodukten\" (Haupt-\nmarktverband für Ackerbaupro-\ndukte). Den Haag, darüber, daß\neine Ausgleidlsabgabe in Höhe\nvon 27,78 Gulden für 100 kg\nEigengewicht erhoben worden\nist    . . . . . . . . . . . . . . . ....... .                 1\nb - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr der Niederlande ........ .                   32,84        7\nc - eingeführt aus dem freitm Ver-\nkehr Belgiens oder Luxemburgs,\ngegen Vorlage einer zollamt-\nlidlen Bescheinigung darüber,\ndaß eine Ausgleichsabgabe in\nHöhe von 308,- belgischen\nFranken für 100 kg Eigenge-\nwidlt erhoben worden ist .....                                 7\nd - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Belgiens oder Luxemburgs                     26,37        7\ne - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Frankreidls ............ .                   37,04         7\nf - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Italiens ................ .                  36,-          1\ng- andere                                              30,72         1       32       28,4         1","816                  Bundesgesetzblall, Jahrgang 1966, Teil II\nAnglei-               Aullt>n-Zollsatz     Griechen-\ncbungs- Binnen-                              land-\nLfd.                                                 Zollsatz Zollsatz      ¼ des Wertes\nWilrenbeleichnunq                                                                        Zollsatz\nNr.                                                 für 100 kg 0io des\nEigen-                                     ¼des\ngewicht   Wertes  allq,-,111C'in ern,äßiql  Wertes\n2•\nDM\n( 1) 2 - mit einem Gehall an Glukose von\n10 bis einschließlich 20 Gewichts-\nhunderlleilen:\na - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr der Niederlande, gegen\nVorlage einer Bescheinigung\nder .Hoofdproduktsd:Jap voor\nAkkerbouwprodukLen • (Haupl-\nmarktverband für Ackerbaupro-\ndukte), Den Haag, darüber, daß\neine Ausgleichsabgabe in Höhe\nvon 27,71 Gulden für 100 kg\nEigengewicht erhoben worden\nist ......................... .                     7\nb - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr der Niederlande ........ .        32,76        7\nc - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Belgiens oder Luxemburgs\ngegen Vorlage einer zollamt-\nlichen Bescheinigung darüber,\ndaß eine Ausgleichsabgabe in\nHöhe von 308,- belgischen\nFranken für 100 kg Eigenge-\nwicht erhoben worden ist .....                      7\nd - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Belgiens oder Luxemburgs          26,37        7\ne - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Frankreichs ...•.........         37,04        7\nf - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr llaliens . . ........ . ..... .   35,45        7\ng - andere ..................... .          30,72        7         32         28,4         7\n3 - mit einem Gehalt an Glukose von\nmehr als 20 Gewichtshundertteilen:\na - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr der Niederlande, gegen\nVorlage einer Bescheinigung\nder „Hoofdproduktschap voor\nAkkerbouwprodukten\" (Haupt-\nmarklverband für Ackerbau-\nprodukte), Den Haag, darüber,\ndaß eine Ausgleichsabgabe in\nHöhe von 27,64 Gulden für\n100 kg Eigengewicht erhoben\nworden ist ................. .                      7\nb - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr der Niederlande ........ .        32,68        7\nc - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Belgiens oder Lux~mburgs,\ngegen Vorlage einer zollamt-\nlichen Bescheinigung darüber,\ndaß eine Ausgleichsabgabe in","Nr. 45 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1966                                     817\nAnglei-             Außen-Zollsalz        Griechen-\ncbungs- Binnen-                             land-\nLid.\nWdrenhezeichnung                            Zollsatz Zollsatz   •; o des Wertes\nZollsalz\nNr.                                                         für 100 kg 0/o des\n0\nEigen-                                      /o des\ngewicht   Wertes c11\\t,er11ein ermi:ißrqt  Wertes\n2a                                           6\nDM\n(1)                      Höhe von 308,- belgischen\nFranken für 100 kg Eigenge-\nwicht erhoben worden ist .....                    7\nd- eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Belgiens oder Luxemburgs        26,37        7\ne - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Frankreichs ............ .      37,04        7\nf - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr Italiens ................ .     34,91        7\ng- andere .................... .          30,72        7       32         28,4           7\nf - mit einem Gehalt an Saccharose von\nmehr als 80 Gewichtshundertleilen,\nauch mit Gehalt an Glukose:\n1 - eingeführt aus dem freien Ver-\nkehr der Niederlande, gegen Vor-\nlage einer Bescheinigung der\n.. Hoofdproduktschap voor Akker-\nbouwprodukten\" (Hauptmarktver-\nband für Ackerbauprodukte), Den\nHaag, darüber, daß eine Aus-\ngleichsabgabe in Höhe von 32,33\nGulden für 100 kg Eigengewicht\nerhoben worden ist . . . . . . . . ....                7\n2 - eingeführt aus dem freien Verkehr\nder Niederlande ............... .         38 23        7\n3 - eingeführt aus dem freien Verkehr\nBelgiens oder Luxemburgs, gegen\nVorlage einer zollamtlichen Be-\nscheinigung darüber, daß eine Aus-\ngleichsabgabe in Höhe von 363,83\nbelgischen Franken für 100 kg\nEigengewicht erhoben worden ist                        7\n4 - eingeführt aus dem freien Verkehr\nBelgiens oder Luxemburgs ...... .         31,15        7\n5- eingeführt aus dem freien Verkehr\nFrankreichs ................... .         42,91        7\n6 - eingeführt aus dem freien Verkehr\nItaliens ...... . ................ .      41,87        7\n7 - andere                                    42,92        7       32         28.4           1\ng - andere ....... . ................... .                     7       32         28.4            7\n2 - vom 1. November 1966 an ............. .                        7       32         28.4            7\nb- andere . ................................ .                        7       32         28,4           7","818                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nAnglei-              Außen-Zollsatz   Griechen-\nchungs- Binnen-                         land-\nLfd.                                                             Zollsatz Zollsatz    0/o des Wertes\nNr.                      Warenbezeichnung                                                              Zollsatz\nfür 100 kg 0 /o des\nEigen-    Wertes allgemein            0/odes\ngewicht                      ermäßigt Wertes\n- -                -  --\n2a         3        4         5        6\nDM\n2   In der Tarifnr. 19.07 (Brot usw.) erhält der Absatz C\nfolgende Fassung:\nC- andere:\nI - Brot und Brötcnen, überwiegend aus Wei-\nzenmehl:\na - bis 31. Oktober 1966:\n1 - eingeführt aus dem freien Verkehr\nder Niederlande:\na - gegen Vorlage einer Bescheini-\ngung der .Hoofdproduktschap voor\nAkkerbouwprodukten\"       (Haupt-\nmarktverband für Ackerbaupro-\ndukte), Den Haag, darüber, daß\neine Ausgleicnsabgabe in Höhe\nvon 6,04 Gulden für 100 kg\nEigengewidlt erhoben worden ist       -           5      -         -        -\nb - andere ....................... .      7,01         5      -         -        -\n2 - eingeführt aus dem freien Verkehr\nBelgiens, Frankreichs, Italiens oder\nLuxemburgs ..................... .          -           5      -         -        -\n3- andere ..................•........          5,41         5      28        -          5\nb - vom 1. No,·ember 1966 an ............ .          -           5      28        -          5\nII - andere .... ... . .... . ................... .       -           5      28        -          5\n3   Die Tarifnr. 19.08 {Feine Backwaren usw.) erhält fol-\ngende Fassung:\nFeine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an\nKakao:\nA   Kekse und Biskuits:\nI - nicnt gezuckert                                                  7      40        32         7\nII - gezuckert :\na - bis 31. Oktober 1966:\n1 - eingeführt aus dem freien Verkehr\nder Niederlande, gegen Vorlage\neiner Besd1einigung der „Hoofdpro-\nduktschap voor Akkerbouwproduk-\nten\" (Hauptmarktverband für Acker-\nbauprodukte), Den Haag, darüber,\ndaß eine Ausgleicnsabgabe\na) in Höhe von 6,50 Gulden für\n100 kg Eigengewicht von Waren\nmit einem Gehalt an Weizenmehl\nvon nicht mehr als 50 Gewicnts-\nhundertteilen und einem Gehalt\nan Saccnarose von mehr als 5 Ge-\nwichtshundertteilen,","Nr. 45 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1966                                        819\nAnglei-              Außen-Zollsatz   Gried!en-\ndiungs- Binnen-                         land-\nLfd.                                                        Zollsalz Zollsatz     0 /o des Wertes\nZollsatz\nWarenbezeichuung                                  fürt00kg 0/odes\nNr.                                                                                                0/o des\nEigen-  Wertes\ngcwidit           allgemein ermäßigt Wertes\n2d                                      6\nDM\n(3)      b) in Höhe von 8,41 Gulden für\n100 kg Eigengewicht von Waren\nmit einem Gehalt an Weizenmehl\nvon mehr als 50 bis einschließlich\n71     Gewichtshundertteilen und\neinem Gehalt an Saccharose von\nmehr als 5 Gewichtshundertleilen\noder\nc) in Höhe von 9,55 Gulden für\n100 kg Eigengewicht von Waren\nmit einerr, Gehalt an Weizenmehl\nvon mehr als 71 Gewichtshundert-\nteilen und einem Gehalt an Sac-\ncharose von mehr als 5 Gewichts-\nhundertteilen\n7\nerhoben worden ist\n2 - eingeführt aus dem freien Verkehr\nder Niederlande:\na - mit einem Gehalt an Saccharose\nvon mehr als 5 Gewichtshundert-\nteilen und einem Gehalt an Wei-\nzenmehl:\n1 - von nicht mehr als 50 Gewichls-\nhundertleilen ......... . .... .             7,69      7\n2 - von mehr als 50 bis einschließ-\nlich 71 Gewid1tshundertleilen                9,94      7\n3 - von mehr als 71 Gewichts-\nhundtTtteilen . . . . . . . . . . . . ..   11,29       7\nb - andere                                                      7\n3 - eingeführt aus dem freien Verkehr\nBelgiens oder Luxemburgs, gegen\nVorlage einer zollamtlichen Beschei-\nnigung darüber, daß eine Ausgleichs-\nabgabe\na) in Höhe von 41,47 belgischen\nFranken für 100 kg Eigengewid1l\nvon Waren mit einem Gehalt an\nSaccharose von mehr als 5 Ge-\nwid1tshundertteilen und einem\nGehalt an Weizenmehl von mehr\nals 50 bis einschließlid1 71 Ge-\nwichtshundertteilen oder\nb) in Höhe von 62,38 belgischen\nFranken für 100 kg Eigengewicht\nvon Waren mit einem Gehalt an\nSaccharcse von mehr als 5 Ge-\nwid1tshunderlteilen und einem\nGehalt an Weizenmehl von mehr\nals 71 Gewichlshundertteilen\nerhoben worden ist ............... .                            1","820                                Bundesgcsetzbldtt, Jahrgang 1966, Teil II\nAnglei•                                Griechen-\nchungs· Binnen•       Außen-Zollsalz\nZollsalz                        land•\nLfd.                W11renbezeich11ung                                   Zollsalz               0,'o des Wertes\nZollsalz\nNr.                                                                     für 100 kg 0/odes\nEigen•   Wertes                         0/o des\ngewicht            allgemein ermäßigt Wertes\n1                               2                                         2a\n-                                            .\n3           4          5        6\nDM\n(3)            4 - eingeführt aus dem freien Verkehr\nBelgiens oder Luxemburgs:\na-mit einem Gehalt an Saccharose\nvon mehr als 5 Gewichtshundert•\nteilen und einem Gehalt an Wei-\nzenmehl:\n1 - von mehr als 50 bis einschließ-\nlieh 71 Gewichtshundert teilen                3,55        7        -          -        -\n2-von mehr als 71 Gewichts-\nhundert teilen ...............                5,34        7         -         --       -\nb- andere      ........................                 -          7        -          -         -\n5 - eingeführt aus dem freien Verkehr\n.\nFrankreichs ... . . . . . . . . . . . . . . . . . .     -          7         -          -        -\n6 - eingeführt aus dem freien Verkehr\nItaliens:\na-mit einem Gehalt an Saccharose\nvon mehr als 5 Gewichtshundert·\nteilen und einem Gehalt an Wei•\nzenmehl:\n1 - von nicht mehr als 50 Ge•\nwichtshundertteilen .........                 4,45        7        -           -        -\n2 - von mehr als 50 bis einschließ-\nlieh 71 Gewichtshundertteilen                 6,76        7        -           -       -\n3-von mehr als 71 Gewid1ts-\nhundertteilen ...... ' .......               8,14        7         -         -         -\nb-andere       ........................                 -          7        -          -        --\n7 - andere:\na -mit einem Gehalt an Saccharose\nvon mehr als 5 Gewichtshundert-\nteilen und einem Gehalt an Wei-\nzenmehl:\n1 -von nicht mehr als 50 Ge•\nwichtshunderlteilen ..........                 7,69        7         40         35         7\n2 - von mehr als 50 bis einschließ-\nlidl 71 Gewicbtshundertteilen                 9,94        7         40         35         7\n3-von mehr als 71 Gewichts•\nhundertteilen . ... ....... ....              11,29        7         40         35         7 .\nb-andere       ...................... . .               -          7         40         35         7\nb - vom 1. November 1966 an .. ...........                      -          7        40          35         7\nB- andere:\n!-Waffeln:\na - bis 31. Oktober 1966:\n1 - eingeführt aus dem freien Verkehr\nder Niederlande, gegen Vorlage","Nr. 45       Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1966                             821\n----             - -\nAnglei-                               Griechen-\nc:hungs- Binnen•    Außen-Zollsatz\nland-\nUd.      \\V u r e n h \",eich nun g\nZollsatz Zollsatz   0\n.'o des Wertes   Zollsalz\nNr                                                    für 100kg 0/odes\nEigen-  Wertes allgc•mein ermäßigt 0/odes\ngewicht                                'A'ertes\n1                     2                                   2a      3          4          5       6\nDM                                1\n1\n(3)      einer Bescheinigung der ,.Hoofd-\nproduktschap voor Akkerbouwpro-\nduklen\" (Hauptmarktverband tür\nAckerbauprodukte), Den Haag, dar-\n1\nüber, daß eine Ausgleichsabgabe\na) in Höhe von 6,50 Gulden für\n100 kg Eigengewicht von Waren\nmit P.inem Gehalt an Weizenmeh l\nvon nicht mehr als 50 Gewichts-\nhundert teilen und einem Gehall\nan Saccharose von mehr als\n5 Gewichtshundcrtteilen,\nh) in Iföhe von          8,41  Gulden für\n100 kg Eigengewicht von Waren\nmit einem Gehalt an Weizenmehl\nvon mehr a ls 50 bis einschließ-\nlieh 71 Gewichtshunderlleilen und\neinem Gehalt an Saccharose von\nmehr c1ls 5 GewichtshunderttrilC>n\noder\nc) in Ilöhe von 9,55 Gulden für\n100 kg Eigengewicht von Waren\nmit einem Gehalt an Weizenmehl\nvon mehr als 71 Gewithtshundert-\nteilen und einem Gehalt an Sac-\ncharose von mehr als 5 Gewichls-\nhundertteilen\nerhoben worden ist ...... . .... .       ..       -        7      -           -        -\n1\n1 2  eingeführt aus dem freien Verkehr\n1    d<?r Nit!clPrlande:\na -mit einem Gehalt an Sacc.harose\nvon mehr als 5 Gewichtshundert-\nteilen und einem Gchall an Wei-\nzenml' hl:\n1 -von nicht mehr als 50 Ge-\nwichlshundertteilen      .. ......\n'            7,69      7      ·-          -        -\n2    von mehr als 50 bis einschließ-\n1             lid1 71 Gewichlshundertteilen           9,94      7           -      --       -\n1        3 - von mehr als 71 Gewichlshun-\n.\nderlleilen ...... . . . . . . . . .   t t,29      7      -            -       -\n1\nb - andere      ... ... ..... .... .........         -      7       -             -     -\n1 3  eingeführt aus dem freien Verkehr\nBelgiens oder Luxemburgs, gegen\nVorlage einer zollamtlichen Beschei-\nnigung darüber, daß eine Ausgleichs-\nabgabe\na) in     Höhe von 41,47 belgischen\nFranken für 100 kg Eigengewicht\nvon Waren mil einem Gehalt an\nSaccharose von mehr als 5 Ge-","822                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nAnglei-              Außen-Zollsat1  Griechen-\ndmngs- Binnen-                         land-\nUd.                                               Zollsatz Zollsatz    0/o des Wertes\nWarenbezeichnung                                                              Zollsatz\nNr.                                              für 100 kg 0/o des\n0,o des\nEigen-   Wertes\ngewicht           allgemein ermäßigt Wertes\n2a        3                  5\nDM\n(3)         wichtshunderlleilen und einem\nGehalt an Weizenmehl von mehr\nals 50 bis einschließlich 71 Ge-\nwich tshundertteilen oder\nb) in Höhe von 62,38 belgischen\nFranken für 100 kg Eigengewicht\nvon Waren mit einem Gehalt an\nSaccharose von mehr als 5 Ge-\nwichtshundertteilen und einem\nGehalt an Weizenmehl von mehr\nals 71 Gewichtshundertteilen\nerhoben worden ist .............. .                     7\n4 - eingeführt aus dem freien Verkehr\nBelgiens oder Luxemburgs:\na - mit einem Gehalt an Saccharose\nvon mehr als 5 Gewichtshundert-\nteilen und einem Gd.alt an Wei-\nzenmehl:\n1 - von mehr als 50 bis einschließ-\nlich 71 Gewichtshundertteilen      3,55         7\n2 - von mehr als 71 Gewithtshun-\ndertteilen ................. .     5,34         7\nb - andere ............•...........                      7\n5 - eingeführt aus dem freien Verkehr\nFrankreichs ..................... .                     7\nG- eingeführt aus dem freien Verkehr\nItaliens:\na - mil einem Gehall an Saccharose\nvon mehr als 5 Gewichtshundert-\nteilen und einem Gehall an Wei-\nzenmehl:\n1 - von nicht mehr als 50 Ge-\nwichtshundertteilen ........ .      4,45        7\n2 - von mehr als 50 bis einschließ-\nlich 71 Gewichtshundertteilen      6,76         7\n3 - von mehr als 71 Gewichtshun-\nderlleilen ................. .      8,14        7\nb- andere                                               7\n7 - andere:\na - mit einem Gehalt an Saccharose\nvon mehr als 5 Gewichtshundert-\nteilen und einem Gehalt an Wei-\nzenmehl:\n1 - von nicht mehr als 50 Ge-\nwichtshundertteilen ........ .      7,69        7       40        35       7","Nr. 45 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1966                                        823\nAnglei-              Außen-Zollsatz        Griechen-\nd1ung~-    Binnen-\nLfd. 1                                                            Zollsatz Zollsatz    0 /v des Wertes         land-\n\\V a r e n bez eich n u n q                                                             Zollsatz\nNr.                                                              für 100 kg 0/o des\nEigen-    Wertes c1llgemein\n0\n/o des\ngewichl                         ermtißigl Wertes\n1                                  2                                2a         3         ~\n-\n5           6\nDM\n'\n1\n(3)                      2 - von mehr als 50 bis einschließ- 1\nlic:h 71 Gewiditshunderlleilen        9,94        7        40          35            7\n!                   3 - von mehr als 71 Gewic:htshun-     '\ndertteilen ... ..... ..........      11,29        7        40          35            7\n1\nb- andere       ........................        -          7       40           35            7\nb - vom 1. November 1966 an          ............       -          7       40           35            7\nII - Brot und Brötchen, überwiegend aus Wei-\nzenmehl:\na- bis 31. Oktober 1966:\n1 - eingeführt aus dem freien Verkehr\nder Niederlande:\na-gegen Vorlage einer Bescheini-\ngung der .Hoofdproduktsc:hap\n!\nvoor           Akkerbouwprodukten\"                                     1\n(Hauptmarktverband für Acker-                                          1\n1\nbauprodukte), Den Haag, darüber,                                       1\ndaß eine Ausgleichsabgabe in\nHöhe von 2,04 Gulden für 100 kg\nEigengewidlt erhoben worden ist\n'     -          7       -           -            -\nb-andere        ..... ...................      2,41        7       -            -          -\n2 - eingeführt aus dem freien Verkehr\nBelgiens, Frankreichs, Italiens oder\nLuxemburgs ......................               -          7       -            -          -\n3 - andere     ...........................          -          7       40           35            7\nb- vom 1. November 1966 an .............                -          7       40           35            7\nIII -andere     .................................             -          7       40           35            7\n1","824                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nAnglei-                      Außen-Zollsalz\nchungs- Binnen-\nLfd.\nWarenbezeichnung                                           Zollsatz Zollsatz             0/o des Wertes\nNr.                                                                                           für 100 kg 0/o des\nEigen-       Wertes\ngewicht                  allgemein' ermäßigt\n2                                                28                               1     5      -\nDM\n4           Die Tarifnr. 35.05 (Dextrine usw,) erhält folgende Fassung:\nDextrine und Dextrinleime; lösliche oder geröstete Stärke;\nKlebstofie aus Stärke:\nA- Dextrine; lösliche oder geröstete Stärke:\n!-bis 31. Oktober 1966:\na - Dextrine auf der Grundlage von Kartoffelstärke;\nlösliche oder geröstete Kartoffelstärke:\n1 - eingeführt aus dem freien Verkehr der Nie-\nderlande, gegen Vorlage einer Bescheinigung\nder .Hoofdproduktsc:hap voor Akkerbouw-\nprodukten\" (Hauptmarktverband für Acker-\nbauprodukte), Den Haag, darüber, daß eine\nAusgleichsabgabe in Höhe von 8,24 Gulden\nfür 100 kg Eigengewicht erhoben worden ist                                          5\n2 - eingeführt aus dem freien Verkehr der Nie-\nderlande ... . ........................... .                                        5\n3 - eingeführt aus dem freien Verkehr Belgiens\noder Luxemburgs, gegen Vorlage einer zoll-\namtlic:hen Bescheinigung darüber, daß eine\nAusgleichsabgabe in Höhe von 61,43 bel-\ngisdien Franken für 100 kg Eigengewicht er-\nhoben worden ist ........................ .                                         5\n4 - eingeführt aus dem freien Verkehr Belgiens\noder Luxemburgs ....................... .                           5,16            5\n5 - eingeführt aus dem freien Verkehr Frank-\nreichs .................................. .                         8,48            5\n6 - eingeführt aus dem freien Verkehr Italiens                                          5\n7 - andere ................................. .                          7,96            5           26\nb - andere Dextrine; andere lösliche oder geröstete\nStärke:\n1 - eingeführt aus dem freien Verkehr Belgiens,\nder Niederlande, Frankreidls, Luxemburgs\noder Italiens ......... .. .......... , ...... .                                    5\n2 - andere ................................. .                          7,96            5           26\nII-vom I November 1966 an ..................... .                                               5           26\nB-Dextrinleime, Klebstoffe aus Stärke                                                                5           22          18\nAnmerkung zu Abs. A - J - a - 5\nDer Angleichungs-Zollsatz ist nicht anzuwenden auf Einfuhren\n11us Frankreic:h in das Saarland im Rahmen des Saarkontingenls.\nHerau sgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsge,. m.b.H., Bonn Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundesgeselzbloll ersdtelnt In drei Teilen. In Teil I und [I werden die Gesetze und Verordnungen in zeltlid,er Reihenfolge noch ihrer\nAusferligunq ve,kündet, In Teil UI wird das als fortgeltend feslgeslelltc Bundesredlt auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nredtt, vom lO. Juli 1958 (Bundcsqesetzbl. I S. 437) nadt Sadlgebielen geordnet veröllenllldtt. Bezu<1sbedin!jun<1en für Teil lll durdt den \\'erla<1,\nBczugsbetlm!(Ungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durdl die Post. Be, u g s p r e I s vierleljährlidt liir Tell I und Teil II je DM 7,50\nEI n z e l stücke je angefangene 16 Seilen DM 0,40 geqen Voreinsendunq des erforderlld,en Betrages auf Postsd,cck.konlo .Bundesgeselzblall'\nKöln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausredlnung, Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglid1 Ver<,mdgebühr DM 0,15."]}