{"id":"bgbl2-1966-25-1","kind":"bgbl2","year":1966,"number":25,"date":"1966-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1966/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1966-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1966/bgbl2_1966_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Beschlusses Nr. 5/66 des Assoziationsrats vom 22. April 1966","law_date":"1966-06-03T00:00:00Z","page":397,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["397\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                         Z 1998 A\n1966                    Ans~·egebe11 zu Bonn am 2:t Juni 19<>6                                                 Nr. 25\nTag                                                In h a I t                                                  Seite\n3. 6. 66 Bektrnntrndchung des Beschlusses Nr. 5 66 des Assozi<llionsrdls vom n. April lt/66 . . . . . . . . .   Jq7\nBekanntmachung\ndes Beschlusses Nr. 5/66 des Assoziationsrats\nvom 22. April 1966\nNach dem Protokoll Nr. 3 zum Abkommen über\ndie Assoziation zwischen der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft\nassoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar\n(Bundesgesetzbl. 1964 II S. 291) hatte der Assozia-\ntionsrat die Begriffsbestimmung für „Erzeugnisse\nmit Ursprung in ... \" oder „ Ursprungserzeugnisse\"\nim Sinn des Titels I des Abkommens festzulegen.\nDies ist durch den Beschluß Nr. 5/66 vom 22. April\n1966 geschehen, der nachstehend bekanntgemacht\nwird.\nBonn, den 3. Juni 1966\nDer Bundesminister der Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Metzen","398                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nBeschluß Nr. 5/66 des Assoziationsrates\nu\nüber die Begriffsbestimmung für „Erzeugnisse mit Ursprung in\noder „Ursprungserzeugnisse\"\nim Sinne des Titels I des Assoziierungsabkommens\nund über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nDER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS -                                  Bei Waren, die in einem Mitgliedstaat hergestellt\nwurden und in einen bestimmten assoziierten Staat aus-\ngestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der\ngeführt werden sollen, ist diese Gleichstellung dagegen\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser\nnur möglich, wenn die zu ihrer Herstellung verwendeten\nGemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Ma-\nErzeugnisse selbst vollkommen in den anderen Mitglied-\ndagaskar, insbesondere auf Titel I,\nstaaten, in dem assoziierten Staat, für den sie bestimmt\ngestützt auf das dem Assoziierungsabkommen bei-           sind, oder in den anderen assoziierten Staaten, die mit\ngefügte Abkommen über die Erzeugnisse, die unter die        diesem eine Zollunion bilden, erzeugt worden sind, da\nZuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle        solchen Erzeugnissen bei einer unmittelbaren Einfuhr\nund Stahl fallen,                                           stets die Vorzugsbehandlung gewährt wird.\ngestützt auf die der Schlußakte des Assoziierungs-           Es ist wünschenswert, daß auch solchen Waren die Vor-\nabkommens als Anhang VII beigefügte Erklärung der           zugsbehandlung gewährt wird, die in einer der Vertrags-\nVertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die       parteien unter Verwendung anderer als in den vorstehen-\nKernerzeugnisse,                                            den Erwägungsgründen genannter Erzeugnisse hergestellt\ngestützt auf das Protokoll Nr. 3 über den Begriff „Er-    wurden, sofern diese einer ausreichenden Be- oder Ver-\nzeugnisse mit Ursprung in ... \" oder „Ursprungserzeug-       arbeitung unterworfen wurden, die eine wesentliche\nnisse\" im Sinne des Assoziierungsabkommens,                  Änderung ihrer Beschaffenheit und einen bedeutenden\nWertzuwachs zur Folge haben; nur diese Bedingungen\nauf der Grundlage des Entwurfs der Kommission der\nrechtfertigen die Anwendung der Vorzugsbehandlung aut\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft,\ndie gesamte, unter diesen Voraussetzungen hergestellte\ngestützt auf die vom Assoziationsrat auf seiner zweiten   Ware, da die Begriffsbestimmung für „Erzeugnisse mit\nTagung am 7. April 1965 dem Assoziationsausschuß über-       Ursprung in ... \" oder Ursprungserzeugnisse\" nicht dazu\nII\ntragene Befugnis zur Durchführung des Protokolls Nr. 3      führen darf, daß die Zolltarife und andere wirtschaftliche\nzum Abkommen von Jaunde über den Begriff „Erzeug-            Schutzmaßnahmen gegenüber Ländern, die nicht Ver-\nnisse mit Ursprung in ... \" oder Ursprungserzeugnisse\"\nII                       tragspartei des Assoziierungsabkommens sind, ihre Auf-\nim Sinne des Assoziierungsabkommens,                        gabe nicht mehr erfüllen.\nin Erwägung nachstehender Gründe:                            Dieser Grundsatz muß in einfachen Regeln Ausdruck\nDurch die Begriffsbestimmung für „Erzeugnisse mit         finden, indem eine einheitliche Anwendung für die ganze\nUrsprung in ... \" oder „Ursprungserzeugnisse\" (nach-        Assoziation gewährleistet wird; dies kann durch einen\nstehend „ Ursprungserzeugnisse\" genannt) soll ermöglicht    Wechsel der Tarifnummer, der durch entsprechende Be-\nwerden, Erzeugnisse, die bei der Einfuhr in die Mitglied-    dingungen ergänzt ist, erreicht werden.\nstaaten oder assoziierten Staaten Anspruch auf die in\nDie Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaates\nTitel I des Assoziierungsabkommens vorgesehene Vor-\noder assoziierten Staates müssen die Gewißheit haben,\nzugsbehandlung haben, von solchen Erzeugnissen zu un-\ndaß die einzuführenden Erzeugnisse den Bedingungen\ntersdieiden, die nicht in den Genuß dieser Regelung\ndieses Beschlusses entsprechen; dies setzt die Kenntnis\nkommen.                                                     der Umstände voraus, die dazu geführt haben, daß eine\nVon dieser Begriffsbestimmung hängt weitgehend die        Ware als „Ursprungserzeugnis\" anzusehen ist; diese Um-\nharmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen          stände können von den Zollbehörden des ausführenden\nzwischen den assoziierten Staaten und der Europäischen      assoziierten Staates oder Mitgliedstaates am besten fest-\nWirtschaftsgemeinschaft ab; dabei sind die berechtigten     gestellt · werden; deshalb ist es notwendig, zwischen\nInteressen sowie die wirtschaftliche und industrielle Lage   diesen Behörden eine enge Zusammenarbeit der Ver-\njeder Vertragspartei des Assoziierungsabkommens und         waltungen zu gewährleisten.\ndas Bestreben zu berücksichtigen, den Verbrauch von\nUrsprungserzeugnissen aus den assoziierten Staaten zu          Es ist wünschenswert, daß diese Zusammentlrbeil der\nfördern, wie es in der Erklärung der Vertreter der Re-      Verwaltungen nach ähnlichen Methoden verläuft, wie sie\ngierungen der Mitgliedstaaten in Anhang VIII der Schluß-    im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der\nakte des Assoziierungsabkommens zum Ausdruck ge-            Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bereits erprobt\nbracht wurde.                                               worden sind -\nAus diesen Gründen müssen Erzeugnisse, die voll-\nständig in einem Mitgliedstaat oder in einem assoziierten      BESCHLIESST:\nStaat erzeugt wurden, in jedem Fall in den Genuß der                                   TITEL 1\nVorzugsbehandlung kommen.\nVorschriften über die Begriffsbestimmung\nDas gleiche gilt für die zur Ausfuhr in einen Mitglied-\nfür „Erzeugnisse mit Ursprung in ... ,.\nstaat bestimmten Waren, die m einem assoziierten Staat\nunter Verwendung von Erzeugnissen hergestellt wurden,\noder „Ursprungserzeugnisse\"\ndie vollständig in den anderen assoziierten Staaten oder\nArtikel 1\nin den ~fügliedstaaten erzeugt wurden und für die jeder\neinführende Mitgliedstaat die Vorzugsbehandlung ge-            Zur Anwendung der Bestimmungen des Titels I des Ab-\nwährt.                                                      kommens vom 20. Juli 1963 über die Assoziation zwischen","Nr. 25 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966                                399\nder Europüischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit          a) die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben,\ndieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten             daß die hergestellten Waren unter eine andere Tarif-\nund Madagaskar gelten:                                             nummer einzuordnen sind als sie für die verwendeten\nErzeugnisse gilt; davon ausgenommen sind jedoch die\n1. als „Ursprungserzeugnisse\" der Mitgliedstaaten, wenn\nin der Liste A aufgeführten Be- oder Verarbeitungen,\nsie im Sinne von Artikel 5 unmittelbar in den ein-\nauf die die Sondervorsduiften dieser Liste anwendbar\nführenden assoziierten Staat befördert worden sind:\nsind,\na) Erzeugnisse, die vollständig in den Mitgliedstaaten\nb) die in der Liste B aufgeführten Be- oder Verarbeitun-\nerzeugt worden sind;\ngen.\nb) Erzeugnisse, die in den Mitgliedstaaten unter Ver-\nwendung anderer als der unter Buchstabe a) ge-         Als Tarifnummern gelten die des Brüsseler Zolltarif-\nnannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn   schemas zur Einreihung der \\!\\Taren in die Zolltarife.\ndiese Erzeugnisse im Sinne von Artikel 3 in aus-\nreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.\nArtikel 4\nDieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Erzeug-\nnissen, die im Sinne dieses Beschlusses „Ursprungs-    Wenn die in Anwendung des Artikels 3 aufgestellten\nerzeugnisse\" des assoziierten Staates, für den sie   Listen A und B vorsehen, daß die in einem Mitgliedstaat\nbestimmt sind, oder anderer assoziierter Staaten    oder einem assoziierten Staat hergestellten Waren nur\nsind, denen der assoziierte Staat, für den die Er-  dann als „ Ursprungserzeugnisse\" dieses Mitglie<lst<lates\nzeugnisse bestimmt sind, die gleiche Behandlung     oder dieses assoziierten Staates angesehen werden, wenn\nwie den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-      der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeug-\nschaftsgemeinschaft gewährt.                        nisse einen bestimmten Hundertsatz des Wertes der her-\ngestellten Waren nicht überschreitet, so sind für die Be-\n2    als \"Ursprungserzeugnisse\" der assoziierten Staaten,\nrechnung dieses Hundertsatzes folgende Werte zugrunde\nwenn sie im Sinne von Artikel 5 unmittelbar in den\neinführenden Mitgliedstaat befördert wurden:            zu legen:\na) Erzeugnisse, die vollständig in einem assoziierten        einerseits:\nStaat erzeugt worden sind;                               für Erzeugnisse, deren Einfuhr nachgewiesen werden\nb) Erzeugnisse, die in einem assoziierten Staat unter        kann: der Zollwert im Augenblick der endgültigen\nVerwendung anderer als der unter Buchstabe a)            oder vorübergehenden Einfuhr;\ngenannten Erzeugnisse hergestellt worden sind,           für Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs: der erste\nwenn diese Erzeugnisse im Sinne von Artikel 3 in         nachweisbar für diese Erzeugnisse im Gebiet des\nausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden           Staates gezahlte Preis, in dem die Herstellung erfolgt;\nsind. Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Er-\nandererseits:\nzeugnissen, die im Sinne dieses Beschlusses „ Ur-\nsprungserzeugnisse\" der Mitgliedstaaten oder an-         der Preis der hergestellten Waren „ab Werk\" abzüg-\nderer assoziierter Staaten sind.                          lich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstatten-\nden inneren Abgaben.\nDie in Anhang IV genannten Erzeugnisse fallen vor-\nldufig nicht unter diesen Beschluß.\nArtikel 5\nArtikel 2                            Als unmittelbar aus dem ausführenden Mitgliedstaat\nIm Sinne von Artikel 1 Ziffern 1 Buchstabe a) und 2      oder assoziierten Staat in den einführenden Mitgliedstaat\nBuchstabe b) gelten als in den Mitgliedstaaten oder in       oder assoziierten Staat befördert gelten:\nden assoziierten Staaten „vollständig erzeugt\":              a) Erzeugnisse, die befördert werden, ohne dabei das Ge-\na) Erzeugnisse des Bergbaus, die in den betreffenden              biet eines Landes zu berühren, das nicht Vertrags-\nStaaten aus dem Boden gewonnen worden sind;                  partei des Assoziierungsabkommens ist, oder ohne in\neinem solchen Lande umgeladen zu werden;\nb) pflanzliche Erzeugnisse, die in den betreffenden\nb) Erzeugnisse, die über das Gebiet eines Landes oder\nStaaten geerntet worden sind;\nmehrerer Länder befördert werden, die nicht Vertrags-\nc) lebende Tiere, die in den betreffenden Staaten ge-             partei des Assoziierungsabkommens sind, oder in\nboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort auf-           solchen Ländern umgeladen werden, wenn die Durch-\ngezogen wurden;                                              fuhr durch diese Länder mit einem einzigen, in einem\nd) Erzeugnisse, die von in den betreffenden Staaten ge-           Mitgliedstaat oder in einem assoziierten Staat ausge-\nhaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;              fertigten Frachtpapier erfolgt;\ne) Jagdbeute und Fischfänge, die in den betreffenden         c) Erzeugnisse, die ohne ein einziges, in einem 1v1itglied-\nStaaten erzielt worden sind;                                 staat oder in einem assoziierten Staat ausgefertigtes\nf) Meereserzeugnisse, die aus der See von Schiffen der           Frachtpapier über das Gebiet eines oder mehrerer\nbetreffenden Staaten gewonnen worden sind;                  Länder befördert werden, die nicht Vertragspartei des\ng) Ausschuß und Abfälle, die bei einer Produktionstätig-          Assoziierungsabkommens sind, wenn die Durchfuhr\nkeit anfallen, sowie Altwaren, wenn sie in den betref-       durch diese Länder aus geographischen Gründen im\nfenden Staaten gesammelt worden sind und nur zur             Sinne der Anmerkung 6 der Erläuterungen erfolgt und\nGewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;            die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.\nh) Waren, die in den betreffenden Staaten ausschließlich\naus den vorstehend unter den Buchstaben a) bis g)                                  TITEL II\ngenannten Tieren oder Erzeugnissen oder ihren Folge-\nprodukten hergestellt worden sind.                      Vorschriften über die Durchführung der Methoden\nder Zusammenarbeit der Verwaltungen\nArtikel 3                                                    Artikel 6\nZur Anwendung der Vorschriften des Artikels 1 Zif-           „ Ursprungserzeugnisse\"    im Sinne dieses Beschlusses\nfern 1 Buchstabe b) und 2 Buchstabe b) gelten als aus-       kommen im einführenden Mitgliedstaat oder assoziierten\nreichende Be- oder Verarbeitungen:                           Staat nach Vorlage einer von den Zollbehörden des aus-","400                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nführenden Mitgliedstaates oder assoziierten Staates er-                                 Artikel 11\nteilten Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt A Y 1\nIm einführenden 1'-1itgliedstaat oder assoziierten Staat\nin den Genuß der Bestimmungen des Titels I des Abkom-\nist die Warenverkehrsbescheinigung den Zollbehörden\nmens.\nnach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzu-\nArtikel 7                      legen. Diese Zollbehörden können eine Obersetzung ver-\nlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhr-\nDie \\!Varenverkehrsbescheinigung nach Formblatt A Y 1        zollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers er-\n·wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers auf dem     gänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Waren die Vor-\ndafür vorgesehenen Formblatt erteilt.                         aussetzungen für die Anwendung der Vorschriften des\nTitels I des Abkommens erfüllen.\nArtikel 8\nArtikel 12\nDie Warenverkehrsbescheinigung nach Formblcttt A Y 1\nl. Die Mitgliedstaaten und die assoziierten Staaten\nwird anläßlich der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich\nwenden die Vorschriften des Titels I des Abkommens\nbezieht, von den Zollbehörden des ausführenden Mitglied-\nohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung nach\nstaates oder assoziierten Staates ausgestellt. Sie wird\nFormblatt A Y 1 auf Waren an, die in Kleinsendungen an\nzur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Aus-\nPrivatpersonen verschickt werden oder die sich im per-\nfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.\nsönlichen Gepäck Reisender befinden, sofern es sich um\nAusnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung           Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägun-\nnach Formblatt A Y 1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf         gen zugrunde liegen, und wenn angemeldet wird, daß sie\ndie sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge    den für die Anwendung dieser Vorschriften erforder-\neines Irrtums oder unverschuldeten Versehens bei der           lichen Voraussetzungen entsprechen und an der Richtig-\nAusfuhr nicht vorgelegt worden ist. In diesem Falle sind      keit dieser Erklärungen kein Zweifel besteht.\nauf der Bescheinigung die Umstände, unter denen sie               2. Als Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägun-\nausgestellt worden ist, besonders zu vermerken.               gen zugrunde liegen, gelten solche,\nDie Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt A Y 1              die gelegentlid1 erfolgen,\ndarf nur ausgestellt werden, wenn sie die Beweisurkunde            die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum per-\ndarstellen kann, die zur Anwendung der in Titel I des              sönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder\nAbkommens vorgesehenen Vorzugsbehandlung nohven-                    Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren\ndig ist.                                                           Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren\nArtikel 9                           weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre\nMenge vermuten lassen, daß die Einfuhr aus geschäft-\nDie Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt A Y 1              lichen Gründen erfolgt,\nmuß innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Aus-               und bei denen der Gesamtwert der Waren, aus denen\nstellung durch die Zollbehörde des ausführenden Mit-               sie bestehen,\ngliedstaates oder assoziierten Staates der Zollbehörde des\n60 Rechnungseinheiten für Kleinsendungen,\neinführenden Mitgliedstaates oder assoziierten Staates\n200 Rechnungseinheiten für die im persönlichen Ge-\nyorgelegt werden, bei der die Waren abgefertigt werden.\npäck von Reisenden enthaltenen \\Varen nicht über-\nschreitet.\nArtikel 10                                               Artikel 13\nDie v\\larenverkehrsbescheinigung nach Formblatt A Y 1           Die Regierungen der Mitgliedstaaten und der assoziier-\nist auf dem Vordruck auszustellen, der diesem Beschluß         ten Staaten leisten sich durch die jeweiligen Zollverwal-\nin der Anlage als Muster beigefügt ist.*) Sie ist in einer    tungen gegenseitig Verwaltungshilfe bei der Prüfung der\nder Sprachen abzufassen, in denen das Abkommen ver-            Warenverkehrsbescheinigungen auf ihre Richtigkeit und\nfaßt ist, und muß den internen Rechtsvorschriften des         Ordnungsmäßigkeit, damit die korrekte Anwendung der\nAusfuhrlandes entsprechen. Sie ist in Maschinenschrift         Bestimmungen dieses Titels gewährleistet ist.\noder handschriftlich auszufüllen. Im letzteren Fall muß           Die erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit der\nsie mit Tinte und in Blockschrift ausgefüllt werden.           Verwaltungen werden gleichzeitig mit diesem Beschluß\nfestgelegt und treten zum gleichen· Zeitpunkt wie dieser\nDie Bescheinigung hat das Format 21 >: 30 cm. Es ist\nin Kraft.\nholzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadrat-\nmetergewicht von mindestens 64 g zu verwenden. Dieses\nist mit einem grünen guillochierten Dberdruck zu ver-                                     TITEL III\nsehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem\nSchlußbestimmungen\n\\Vege vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.\nArtikel 14\nDie Vorderseite jeder \\,Varenverkehrsbescheinigung\nweist einen Diagonalstreifen von der linken unteren zur           Die Anwendung dieses Beschlusses und seine wirt-\nrechten oberen Ecke auf, der aus drei blauen, 3 mm            schaftlichen Auswirkungen werden jährlich überprüft, um\nbreiten Linien besteht.                                        die für notwendig erachteten Änderungen vorzunehmen.\nDiese Prüfung kann außerdem auf Antrag der Euro-\nDie Mitgliedstaaten und die assoziierten Staaten kön-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der assoziierten\nnen sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen\nStaaten in kürzeren Zeitabständen vorgenommen werden.\nvorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie\nhierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf jedem\nVordruck auf die Ermächtigung hingewiesen werden.                                       Artikel 15\nJede \\Varenverkehrsbescheinigung muß außerdem ein                 Die Erläuterungen, die Listen A und B, die Liste der\nUnterscheidungszeichen der Druckerei und eine Serien-          vorläufig nicht unter diesen Beschluß fallenden Erzeug-\nnummer zur Kennzeichnung jeder einzelnen Warenver-             nisse und das Formblatt der Warenverkehrsbescheini-\nkehrsbescheinigung tragen.                                     gung A Y 1, die diesem Beschluß beigefügt sind, sind Be-\n•1 D<1s 1'1u,tcr i,t nidit abgedruckt.                         standteil dieses Beschlusses.","Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. ~uni 1966                                 401\nArtikel 16                            stellt wurden und den ZollbehördPn der einführenden\nMitgliedstaaten oder assoziierten Staaten spätestens fünf\nDie rvtitgliedstac1ten und die assoziierten Staaten tref-\nMonate nach Inkrafttreten dieses Beschlus~es vorgelegt\nfen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Warenver-\nwerden.\nkehrsbescheinigungen nach Formblatt A Y l ab Inkraft-\ntreten dieses Beschlusses erteilt werden könnPn.                                        Artikel 17\nUrsprungserzeugnisse, die in Anwendung der Empfeh-             Die assoziierten Staaten, die Mitgliedstc1aten und die\nlung der Kommission der Europäischen Wirtschaftsge-             Gemeinschaft sind verpflichtet, jeweils für ihren Bereich\nmeinschaft vorn 10. Dezember 1958 und zur Anwendung             die zur Durchführung dieses Beschlusses Prforderlichen\ndpr Bestimmungen des Artikels 133 des Vertrags ausge-           Maßnahmen zu treffen.\nstellt worden sind, bleiben gültig, wenn sie spätestens\neinen r--.tonat nach Inkrafttreten diese<; Beschlusses ausgc-     Dieser Beschluß tritt am l. Juli 1066 in Kraft\nGesd1ehen zu BrüssPI ctm 22. April 1966\nDer    Präsident dPs      Assoziationsausschusses\nA. Borschette","402                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nAnlage I\nErläuterungen\nAnmerkung 1 - zu Artikel 1:\nDie Begriffe „in den Mitgliedstaaten\" oder „in den assoziierten Staaten\" umfassen auch\ndie Hoheitsgewässer.\nDie auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der „Fabrikschiffe\", auf denen deren\nFischfänge be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Hoheitsgebietes des Mitglied-\nstaates oder des assoziierten Staates, dem sie angehören, wenn sie die in Anmerkung 4\nenthaltenen Voraussetzungen erfüllen.\nAnmerkung 2 - zu Artikel 1:\nBei der Feststellung, ob eine Ware ein Erzeugnis mit Ursprung in einem Mitgliedstaat\noder einem assoziierten Staat ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen,\nMaschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser \\Vare in einem Mitgliedstaat oder\nin einem assoziierten Staat verwendet werden, ihren Ursprung in dritten Ländern haben.\nAnmerkung 3 - zu Artikel 1:\nDie Umschließungen und die in ihnen enthaltenen \\Naren werden als ein Ganzes ange-\nsehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Umschließungen für die in ihnen verpackten\nWaren nicht üblich sind und unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung einen\ndauernden selbständigen Gebrauchswert haben.\nAnmerkung 4 - zu Artikel 2 Buchstabe f):\nDer Begriff „Schiffe der betreffenden Staaten\" gilt nur für Schiffe:\ndie in einem Mitgliedstaat oder in einem assoziierten Staat im Schiffsregister einge-\ntragen oder dort angemeldet sind;\ndie die Flagge eines Mitgliedstaates oder eines assoziierten Staates führen;\ndie mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Vertragsparteien des\nAssoziierungsabkommens sind oder Eigentum einer Gesellschaft, deren Hauptnieder-\nlassung im Gebiet einer dieser Vertragsparteien liegt, und bei denen der oder die\nGeschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstandes oder Aufsichtsrates und die Mehrzahl\nder Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Vertragsparteien sind, wenn sich\naußerdem bei Personalgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nmindestens die Hälfte des Kapitals in der Hand von Staaten, die Vertragspartei des\nAssoziierungsabkommens sind, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von\nStaatsangehörigen dieser Staaten befindet;\nderen Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen der Vertragsparteien besteht;\nderen Besatzung zu wenigstens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Vertragsparteien\nbesteht.\nAnmerkung 5 - zu Artikel 4:\nAls Preis „ab Werk\" gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unter-\nnehmen die ausreichende Be- oder Verarbeitung durchgeführt wurde. \\Venn die Be- oder\nVerarbeitung nacheinander in zwei oder mehreren Unternehmen vorgenommen wird, so\nist der dem letzten Hersteller gezahlte Preis zugrunde zu legen.\nAnmerkung 6 - zu Artikel 5 Buchstabe c):\n1. Von Artikel 5 Buchstabe c) ist es aus geographischen Gründen gerechtfertigt, daß\nWaren, die zwischen den Mitgliedstaaten und den assoziierten Staaten ausgetauscht\nwerden, das Gebiet eines oder mehrerer der nachstehend aufgeführten Länder berühren,\ndie nicht Vertragspartei des Assoziierungsabkommens sind, wenn dies durch Entladen\noder Verladen der Waren in folgenden Häfen bedingt ist:\nBeira (Portugiesisch-Ostafrika)                   im Handelsverkehr mit Kongo\n(Leopoldville)\nDurban, Kapstadt, Port Elizabeth (Südafrika)      im Handelsverkehr    mit Kongo\n(Leopoldville)\nAlgier, B6ne, Oran (Algerien)                     im Handelsverkehr    mit Niger\nLobito (Angola)                                   im Handelsverkehr    mit Kongo\n(Leopoldville)\nBathurst und andere Häfen Gambias                 im Handelsverkehr    mit Senegal\nTema, Takoradi, Akkra (Ghana)                     im Handelsverkehr    mit Obervolta\nBata (Spanisch-Guinea)                            im Handelsverkehr    mit Gabun\nConakry (Guinea)                                  im Handelsverkehr    mit Mali","Nr. 25 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966                            403\ni\\1ombasa (Kenia)                                  im Handelsverkehr mit Burundi,\nKongo (Leopoldville) und Rwanda\nTripolis (Libyen)                                  im Handelsverkehr  mit Niger\nund Tschad\nBurutu, Wari (Nigeric1)                             im Handelsverkehr mit Kamerun\n:'Jiger und Tschad\nCalabar (Nigeria)                                  im Handelsverkehr  mit Kamerun\nLagos, Apapa (Nigeria)                             im Handelsverkehr  mit Kamerun,\nDahome, Niger und  Tschad\nPort Harcourt (Nigeria)                            im Handelsverkehr mit Kamerun\nund Tschad\nPort Sudan (Sudan)                                im Handelsverkehr mit Tschad\nDar-es-Salaom (Tanganjikct)                        im Handelsverkehr mit Kongo\n(Leopoldvilie)\n2. ,. Ursprungserzeugnisse\" aus einem Mitgliedstaat oder aus einem assoziierten Staat,\ndie das Gebiet der vorgenannten Länder, die nicht Vertragspartei des Assoziierungs-\nabkommens sind, berühren,\ndürfen der zollamtlichen Uberwachung der Zollbehörden des Durchfuhrlandes nicht\nentzogen und dort nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden,\ndürfen während ihres Aufenthaltes nur Behandlungen unterworfen werden, die\ndazu bestimmt sind, sie in ihrem Zustand zu halten.\nDer Nachweis, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird den Zollbehörden des\nMitgliedstaates oder des assoziierten Staates, für den die Waren bestimmt sind,\ndurch eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes erteilte Bescheinigung oder\nersatzweise durch ein anderes Dokument erbracht, das in diesem Mitgliedstaat als\nbeweiskräftig gilt und folgende Angaben enthält:\n- genaue Beschreibung der Waren;\n- Datum des Verladens oder Entladens der Waren mit Angabe der betreffenden\nSchiffe;\neine Bescheinigung darüber, unter welchen Bedingungen der Aufenthalt der \\iVaren\nerfolgt ist.\nAnmerkung 7 - zu Artikel 8:\nFür Waren, die aus den assoziierten Staaten unter den Voraussetzungen des Artikels 5\nBuchstabe c) des Beschlusses des Assoziationsrates ausgeführt werden und deren letzter\nund endgültiger Bestimmungsort beim Verlassen des ausführenden assoziierten Staates\nnoch nicht bekannt ist, kann eine vorläufige Warenverkehrsbescheinigung A Y 1 erteilt\nwerden. Diese wird später durch eine oder - wenn die Sendung vor ihrer Verladung\naufgeteilt wird - mehrere endgültige Warenverkehrsbescheinigungen A Y 1 ersetzt, sofern\nden Zollbehörden, die die ursprüngliche Bescheinigung erteilt hatten, der Nachweis er-\nbracht wird, daß die Waren nach einem Mitgliedstaat versandt wurden.\nDie vorläufige Warenverkehrsbescheinigung muß auf dem in Artikel 10 vorgeschriebe-\nnen Formblatt ausgefertigt werden. Sie muß in der Rubrik „Bemerkungen\" in roter Tinte\nund Blockschrift den Vermerk „VORLÄUFIG\" tragen.\nDie vorläufige Warenverkehrsbescheinigung soll ausschließlich dazu dienen, den Zoll-\nbehörden, die sie erteilt haben, die Ausstellung endgültiger Warenverkehrsbescheini-\ngungen zu ermöglichen.\nAnmerkung 8 - zu Artikel 8:\nWenn eine Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt A Y 1 für Waren gilt, die\nvorher aus einem Mitgliedstaat oder aus einem assoziierten Staat eingeführt wurden\nund in dem gleichen Zustand wiederausgeführt werden, so muß auf den neuen, durch\nden wiederausführenden Mitgliedstaat oder assoziierten Staat erteilten Warenverkehrs-\nbescheinigungen der Mitgliedstaat oder assoziierte Staat angegeben werden, in dem die\nfrühere Warenverkehrsbescheinigung erteilt worden ist.","404                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nAnlage II\nListe A\n(Liste der Be- oder Verarbeitungen, die zwar zu einem Wechsel der Tarifnummer führen,\nden hergestellten Waren aber die Eigenschaft von „Ursprungserzeugnissen\" nicht oder nur verleihen,\nwenn bestimmte andere Voraussetzungen erfüllt sind)\nBe-oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe-oder Verarbeitungsvorgänge,\nHergestellte Ware                                                       die den hergestellten Waren\ndie den hergestellten Waren\ndie Eigensmaft von Ursprungs-\nnimt die Eigenschaft von\nerzeugnissen verleihen,\nUrsprungserzeugnissen\nTarif-                                                                                   wenn nachstehende\n\\Varenbezeichnung                         verleihen\nnummer                                                                               Voraussetzungen erfüllt sind\nSämtliche    Sämtliche Waren                    1. Behandlungen, die dazu be-\nTarif-                                             stimmt sind, die eingeführten\nnummern                                            Waren während des Trans-\nports oder der Lagerung in\nihrem Zustand zu erhalten\n(Lüften, Trocknen, Kühlen,\nEinlegen in Salzlake oder in\nWasser mit einem Zusatz von\nanderen Stoffen, Entfernen\nverdorbener Teile und ähn-\nliche Behandlungen)\n2. Einfaches Entstauben, Sieben,\nAussondern, Einordnen, Sor-\ntieren (einschließlich des Zu-\nsammenstellens von vVaren\nzu Sortimenten), Waschen,\nAnstreichen, Zerschneiden\n3. a) Auswechseln       von    Um-\nschließungen, Teilen und\nZusammenstellen von\nPackstücken\nb) Einfaches Abfüllen in Fla-\nschen, Fläschchen, Säcke,\nEtuis, Schachteln, Befesti-\ngen auf Brettmen usw.\nsowie alle anderen ein-\nfachen Behandlungen zur\nverkaufsmäßigen Auf-\nmachung\n4. Anbringen von Warenmar-\nken, Etiketten oder anderen\nähnlichen      Unterscheidungs-\nzeichen auf den Erzeugnissen\nselbst oder auf ihren Um-\nschließungen\n5. Bloßes Mischen von Erzeug-\nnissen, auch verschiedener\nArten, 'Nenn ein oder meh-\nrere Bestandteile der Mi-\nschung nicht den durch den\nAssoziationsrat aufgestellten\nVoraussetzungen entsprechen,\num als „Ursprungserzeugnis\"\nder Mitgliedstaaten oder as-\nsoziierten Staaten zu gelten\n6. Bloßes Zusammenfügen von\nTeilen eines Artikels zu\neinem vollständigen Artikel\n7. Zusammentreffen von zwei\noder mehreren der unter\nPunkt 1 bis 6 genannten Be-\nhandlungen\n8. Schlachten von Tieren","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966                                          405\nBe- odPr VercHbeitungsvorgänge,\n1                  Be- oder V er Mbeitun~Js v org änge,\nHer~wstellte v\\      <lrf'                                                       die den hergestellten Waren\ndie den hergestellten Welfen\ndie Eigenschaft von Ursprungs-\nnicht die Eigenschaft von\nerzeugnissen verleihen,\nU rsprnngserzeugnissen\nTc1rif-                                                                                         wenn nachstehende\n\\V c1re11 lwzeich nung                        verleihen\nnummer                                                                                      \\'nrc1u-;sc-lzungen erfüllt sind\n02.0G    Fleisch und genießbarer                Salzen, in Sctlzlake einlegen,\nSchlachtabfall aller Art (aus-         Trocknen oder Räuchern von\ngenommen Geflügelleber), ge-           Fleisch und gPnießbarem\nsalzen, in Salzlake, getrocknet        Schlachtabfall der Tarifnrn.\noder geräuchert                        02.011 02.04\nO-U>2    Milch und Rahm, haltbar ge-            KonserviE:~ren, Eindicken oder\nmacht, eingedickt oder gezuckert       Zuckern von Milch oder Rahm\nder T ari fnr. 04.01\n04.03    Butter                                 Herstellen aus :Milch oder Rahm\n04.04    Käse und Quark                         Herstellen aus Erzeugnissen der\nTarifnrn. 0t0l, 04.02, 04.03\n07.02    Gemüse und Küchenkräuter, ge-          Gefrieren von           Gemüse       und\nkocht oder nicht, gefroren             Küchenkräutern\n07.03    Gemüse und Küchenkräuter, zur          Einlegen       von      Gemüse       und\nvorläufigen Haltbarmachung in          Küchenkrtiutern          der    Tarifnr.\nSalzlake oder in Wasser mit            07.01 in Scllzlake oder in Was-\neinem Zusatz von anderen Stof-         ser mit einem Zusatz von ande-\nfen eingelegt, jedoch nicht zum        ren Stoffen\nunmittelbaren Genuß besonders\nzubereitet\n07.04     Gemüse und Küchenkräuter, ge-          Trocknen oder Zerkleinern von\ntrocknet, auch in Stücke oder          Gemüse und Küchenkräutern\nScheiben geschnitten, als Pulver       der Tarifnrn. 07.01 bis 07.03\noder sonst zerkleinert, aber\nnicht weiter zubereitet\n08.10    früchle, gekocht oder nicht, ge-       Einfrieren von Früchten\nfroren, ohne Zusatz von Zucker\n08.11    Früchte, zur vorläufigen Halt-         Einlegen von Früchten der Ta-\nbarmachung in Salzlake oder in         rifnrn. 08.01 bis 08.09 in Salz-\n\\t\\Tasser mit einem Zusatz von         lake oder in \\,Vasser mit einem\nanderen Stoffen eingelegt, je-         Zusatz von anderen Stoffen\ndoch nicht zum unmittelbaren\nGenuß besonders zubereitet\n08.12    Früchte (ausgenommen solche            Trocknen von Früchten\nder Tarifnrn. 08.01 bis 08.05), ge-\ntrocknet\n11.01    Mehl und Getreide                      HerstelIPn aus Gpfreide\n11.02    Grobgrieß und Feingrieß; Ge-           ! lcr-.tellf'n c1us Iiülsenfrüchten\ntreidekörner, geschält, geschlif-\nfen, perlförmig geschliffen, ge-\nschrotet oder gequetscht (ein-\nschließlich Flocken), ausgenom-\nmen enthülster, geschliffener\noder glasierter Reis und Bruch-\nreis; Getreidekeime, auch ge-\nmahlen\n11.03    t--1ehl von Hülsenfrüchten       der   HerstC'llen    21u<, I TLilsenfrüchten\nTarifnr. 07.05","406                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe-oder Verarbeitungsvorgänge,\nHergestellte Ware                                                       die den hergestellten Waren\ndie den hergestellten Waren\ndie Eigenschaft von Ursprungs-\nnicht die Eigenschaft von\nerzeugnissen verleihen,\nUrsprungserzeugnissen\nTarif-                                                                              wenn nachstehende\nWarenbezeichnung                      verleihen\nnummer                                                                          Voraussetzungen erfüllt sind\n11.04   Mehl von Früchten des Kapi-       Herstellen aus Früchten des Ka-\ntels 8                            pitels 8\n11.05   Mehl, Grieß und Flocken von       Herstellen aus Kartoffeln\nKartoffeln\n11.06   :tvlehl und Grieß aus Sagomark,   Herstellen aus Erzeugnissen der\nvon ~lanihot, Maranta, Salep      Tarifnr. 07.06\noder anderen \\iVurzeln oder\nKnollen der Tarifnr. 07.06\n11.07   Malz, auch geröstet               Herstellen aus Gerste\n11.08   Stärke; Inulin                    Herstellen aus Getreide des Ka-\npitels 10, aus Kartoffeln oder\nanderen Erzeugnissen des Ka-\npitels 7\n11.09   Kleber und     Klebermehl,  auch  Herstellen aus Getreide oder\ngeröstet                          aus Mehl von Getreide\n15.01   Schweineschmalz; Geflügelfett,    Herstellen aus Erzeugnissen der\nausgepreßt oder ausgeschmolzen    Tarifnr. 02.05\n15.02   Talg von Rindern, Schafen oder    Herstellen aus Erzeugnissen der\nZiegen, roh oder ausgeschmol-     Tarifnr. 02.05\nzen, einschließlich Premier Jus\n15.06   Andere tierische Fette und Ole    Herstellen aus Waren des Ka-\n(z.B. Klauenöl, Knochenfett, Ab-  pitels 2\nfallfett)\n16.01   Würste oder dergleichen aus       Herstellen aus Erzeugnissen des\nFleisdl, aus Schlachtabfall oder  Kapitels 2\naus Tierblut\n17.02   Andere Zucker, Sirupe, Kunst-     Herstellen aus Erzeugnissen al-\nhonig, audl mit natürlidlem Ho-   ler Art\nnig vermisdlt, Zucker und Me-\nlasse, karamelisiert\n17.04   Zuckenvaren ohne Kakaogehalt      Herstellen aus Erzeugnissen des\nKapitels 17\n17.05   Zucker, Sirupe und Melassen,      Herstellen    aus  allen   Erzeug-\naromatisiert oder gefärbt (ein-   nissen\nschließlich Vanille und Vanillin-\nzucker), ausgenommen Frucht-\nsäfte mit beliebigem Zusatz von\nZucker\n18.06   Schokolade und andere kakao-\nhaltige Lebensmittelzubereitun-                                      Herstellen unter Verwendung\ngen                                                                  von Kakaobohnen, die nicht Ur-\nsprungserzeugnis sind, deren\nWert 40 v. H. des Gesamtwertes\nder Fertigware nicht über-\nsdlreitet und\nunter Verwendung von Erzeug-\nnissen des Kapitels 17, die Ur-\nsprungserzeugnisse sind","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966                               407\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe-oder Verarbeitungsvorgänge,      die den hergestellten Waren\nHergestellte Ware\ndie de hergestellten Waren       die Eigenschaft von Ursprungs-\nnicht die Eigenschaft von          erzeugnissen verleihen,\nUrsprungserzeugnissen               wenn nachstehende\nTarif-\nWarenbezeichnung                         verleihen\nnummer                                                                          Voraussetzungen erfüllt sind\n19.02  Zubereitungen zur Ernährung         Herstellen aus Getreide und\nvon Kindern oder zum Diät-          seinen Nebenerzeugnissen,\noder Küchengebrauch auf der         Fleisch, Milch und Zucker\nGrundlage von Mehl, Stärke\noder Malz-Extrakt, auch mit\neinem Gehalt an Kakao von\nweniger als 50 Gewichtshun-\ndertteilen\n19.03  Teigwaren                                                             Herstellen aus Hartweizen\n19.04  Sago (Tapiokasago, Sago aus         Herstellen aus      verschiedenen\nSagomark, Kartoffelsago und         Erzeugnissen\nanderer)\n19.05  Lebensmittel, durch Aufblähen       Herstellen aus      verschiedenen\noder Rösten von Getreide her-       Erzeugnissen\ngestellt (Puffreis, Corn Flakes\nund dergleichen)\n20.01  Gemüse,      Küchenkräuter und      Haltbarmachen von Gemüsen\nFrüchte, mit Essig zubereitet       und Küchenkräutern, frisch oder\noder haltbar gemacht, auch mit      gefroren, oder vorläufig haltbar\nZusatz von Salz, Gewürzen, Senf     gemacht oder haltbar gemacht\noder Zucker                         mit Essig\n20.02  Gemüse und Küchenkräuter,           Haltbarmachen von Gemüsen\nohne Essig zubereitet oder halt-    und Küchenkräutern, frisch oder\nhilf gemacht                        gefroren oder vorläufig haltbar\ngemacht\n20.03  Früchte, gefroren,    mit  Zusatz                                     Herstellen aus Früchten des Ka-\nvon Zucker                                                            pitels 8 und aus Erzeugnissen\ndes Kapitels 17, ,, Ursprungs-\nerzeugnisse\"\n20.06  Früchte, in anderer Weise zu-                                         Herstellen aus Erzeugnissen der\nbereitet oder haltbar gemacht,                                        Kapitel 8 und 17, • Ursprungs-\nauch mit Zusatz von Zucker                                            erzeugnisse\"\noder Alkohol\nex 20.07  Fruchtsä.fte, nicht gegoren, ohne                                     Herstellen aus Erzeugnissen der\nZusatz von Alkohol, auch mit                                          Kapitel 8 und 17, ,,Ursprungs-\nZusc1 tz von Zucker                                                   erzeugnisse\"\nex 21.01  Geröstete Zichorienwurzeln und      Herstellen aus Zichorienwur-\nAuszüge hieraus                     zeln, frisch oder getrocknet\nex 22.09  Sprit mit einem Gehalt an           Zusatz von vVasser zu Aethyl-\nAethylalkohol von weniger als       alkohol der Tarifnr. 22.08 oder\n80 ~, unvergällt                    Mischen von Alkohol der Tarif-\nnrn. 22.08 und 22.09\n22.10  Speiseessig                         Herstellen    aus   Alkohol  oder\naus Wein\n23.04  Olkuchen und andere Rück-           Herstellen aus      verschiedenen\nstände von der Gewinnung            Erzeugnissen\npflanzlicher Ole, ausgenommen\nOldrass","408                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe-oder Verarbeitungsvorgctnge,\nHergestellte vVMe                                                    die den hergestellten Waren\ndie den hergestellten Waren\ndie Eigenschaft von Ursprungs-\nnicht die Eigenschaft von\nerzeugnissen verleihen,\nUrsprungserzeugnissen\nTarif-                                                                           wenn nachstehende\n\\!Varenbezeichnung                       verleihen\nnummer                                                                        Vorc1ussetzun~Jen erlüllt sind\n2:rn7   Futter, melassiert oder gezuk-     I !erstellen aus Getreide und\nkert, und anderes zubereitetes    seinen Nebenerzeugnissen,\nFutter; andere Zubereitungen      Fleisch, Milch, Zucker und :vle-\nder bei der Fütterung verwen-      lasse\ndeten Art (z.B. Zusatzfutter)\nex 28 l]   Brom vvasserstoffsüure            .Jegliche Herstellung aus Er-\nzeugnissen der Tarifnr. 28.01\nex 28.19   Zinkoxyd                           Jegliche Herstellung aus Er-\nzeugnissen der Tarifnr. 79.01\n28.27   BIE?ioxyd                         Jeglid1e Herstellung aus Er-\nzeugrnssen der Tarifnr. 78.01\nex 28.28   Lithiumhydroxyd                    Jeglid1e Herstellung aus Er-\nzeugnissen der Tarifnr. 28.42\nex 28.29   Lithiumfluorid                     Jegliche Herstellung aus Er-\nzeugnissen der Tarifnrn. 28.28,\n28.42\nex 28.30   Lithiumchlorid                     Jegliche Herstellung aus Er-\nzeugnissen der Tarifrun. 28.28,\n28.42\nex 28.33   Bromide                            Jegliche Herstellung aus Er-\nzeugnissen der Tarifnrn. 28.01,\n28.13\nex 28.38   Aluminiumsulfat                    Jegliche Her5tellung aus Er-\nzeugnissen der Tarifnr. 28.20\nex 28.42   Lithiumkarbonat                    Jegliche Herstellung aus Er-\nzeugnissen der Tarifnr. 28.28\nex 29.02   Organische Bromide                 Jegliche Herstellung aus Er-\nzeugnissen der Tarifnrn. 28.01,\n28.13\nex 29.02                                                                      Umwandlung des Äthenals in\nDichlorodi pheny Itrichloroä than\nChloral und Kondensierung des\nChlorals mit t-.fonochlorobenzol\nex 29.35                                                                      Umwandlung des Azetylens in\nPyridin, beta-Picolin, alpha-Pi-\nAzetylaldehyd und Umwand-\ncolin, gamma-Picolin\nlung des Azetylaldehyds in Py-\nridin oder Picolin\nex 29.35                                                                      Umwandlung von Azetylaldehyd\nVinylpyridin\nin Picolin und Umwandlung des\nPicolins in ·vinylpyridin","Nr. 25 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966                                409\nBe- oc.er Verarbeitungsvorgänge,\nHergestellte Ware                    Be-oder Verarbeitungsvorg~inge,\ndie den hergestellten Waren\ndie den hergestellten Waren\ndie Eigenschaft von Ursprungs-\nnicht die Eigenschaft von\nerzeugnissen verleihen,\nTarif-                                             Ursprungserzeugnissen\nwenn nachstehende\n\\Venenbezeichnung                          verleihen\nnummer                                                                              Vuraussetzungen erfüllt sind\nex 29.18   Nikotinsäure (Vitamin P. P.)                                             Umwandlung des Azetylctlde-\nhyds in beta-Picolin und Um-\nwandlung des beta-Picolin in\nNikotin\nex 29.4]   Glukose (Dextrose)                    Jegliche Herst,...llung aus Stär-\nken und ihren Rohstoffen\nex 30.(ß   Antibiotika                           Jegliche Herstellung aus Anti-\nbiotika der Tarifnr. 29.44\n3105    Andere Düngemittel; Erzeug-                                              Herstellen unter Venvendung\nnisse des Kapitels 31 in Tablet-                                         von Erzeugnissen, wenn deren\nten, Pastillen oder ähnlichen                                            Wert 50 v. H. des Wertes der\nFormen oder in Packungen mit                                             Fertigware nicht überschreitet\neinem Gewicht von 10 kg oder\nweniger\n32.06   Fc1rblacke                            Jegliche Herstellung aus Er-\nzeugnissen der Tarifnrn. 32.04,\n32.05\n32.07   Andere Farbkörper; anorgani-          Mischen von Oxyden oder Sal-\nsche Erzeugnisse, die als Lu-         zen des Kapitels 28 mit Füll-\nminophore verwendet werden            stoffen wie z.B. Bariumsulfat,\nKreide, Bariumkarbonat, Satin-\nweiß\n35.05   Dextrine, lösliche oder geröstete     Jegliche Herstellung      aus  Er-\nStiirke, Klc>bstoffe ctus Stärke      zeugnissen aller Art\n38.11   Desinfektionsmittel, Insecticide,                                        Herstellen unter VerwPnclung\nFungicide, Herbicide, Mittel ge-                                         von Erzeugnissen, wenn deren\ngen Nagetiere, Schäctlingsbe-                                            Wert 50 v. H. des Vv'ertes der\nkämpfungsmittd und derglei-                                              Fertigware nicht überschreitet\nchen, in Zubereitungen oder in\nFormen oder Aufmachungen für\n<ien Einzelverkauf oder als\n\\Nc1ren (z. B. Sch,vcfelbäncler,\nSchwefelfäden, Sch'Arefelkerzen\nund Fliegt'nfänger)\n38.12   Zubereitete Zurichtemittel, zu-                                          Herstellen unter Venvendung\nbereitete Appreturen und zu-                                             von Erzeugnissen, wenn dPren\nbereitete Beizmittel aller Art,                                          Wert 50 v. H. des v\\Tertes der\nwie sie in der Textilindustrie,                                          Fertigware nicht überschreitet\nPapierindustrie, Lederindustrie\noder ähnlichen Industrien ge-\nbraucht werden\n38.13   Abbeizmittel für :tvfetalle; Fluß-                                       Herstellen unter Verwendung\nmittel und andere Hilfsmittel                                            von Erzeugnissen, wenn deren\nzum Schweißen oder Löten von                                             \\\"/ert 50 v. H. des \\A/c>rtes der\nMetallen; Pasten und Pulver                                              Fertigware nicht überschreitet\nzum Löten oder Schweißen aus\nMetall und anderen Stoffen;\nUberzugsmassen und Füllmas-\nsen für Schweißelektroden und\nSdnveißstäbe","410                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nBe- oder Vernrbei tungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nHergestellte \\iVare                                                      die den hergestellten Waren\ndie den hergestellten Waren\ndie Eigenschaft von Ursprungs-\nnicht die Eigenschaft von\nerzeugnissen verleihen,\nTarif-                                            Ursprungserzeugnissen\nW tlrenbezeichnung                                                     wenn nachstehende\nnummer                                                    verleihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\n38.14  Antiklopfmittel,        Antioxydan-                                    Herstellen unter Venvendung\ntien, Antigums, Viskositätsver-                                        von Erzeugnissen, wenn deren\nbesserer, Antikorrosivadditives                                        Wert 50 v. H. des Wertes der\nund ähnliche zubereitete Addi-                                         Fertigware nicht überschreitet\ntives für t-.1ineralöle\n38.15  Zusammengesetzte         Vulkanisa-                                    Herstellen unter Verwendung\ntionsbeschleuniger                                                     von Erzeugnissen, wenn deren\nWert 50 v. H. des Wertes der\nFertigware nicht überschreitet\n38.17  Gemische und Ladungen für                                              Herstellen unter Verwendung\nFeuerlöschgeräte;        Feuerlösch-                                   von Erzeugnissen, wenn deren\ngranaten und Feuerlöschbomben                                          Wert 50 v. H. des Wertes der\nFertigware nicht überschreitet\n38.18  Zusammengesetzte Lösungs- und                                          Herstellen unter Verwendung\nVerdünnungsmittel für Lacke                                            von Erzeugnissen, wenn deren\nund ähnliche Erzeugnisse                                               Wert 50 v. H. des Wertes der\nFertigware nicht überschreitet\nex 38.19  Hartmetallmischungen, nicht ge-                                        Herstellen unter Verwendung\nsintert; Elektrodenmasse auf der                                       von Erzeugnissen, wenn deren\nGrundlage von kohlenstoffhalti-                                        Wert 50 v. H. des Wertes der\ngen Stoffen; Akkumulatoren-                                            Fertigware nicht überschreitet\nmasse auf der Grundlage von\nCadmiumoxyd oder Nickelhydr-\noxyd; Waren des Absatzes Q\ndes Zolltarifs der Europäischen\nGemeinschaften\n39.07  Waren aus Stoffen der Tarif-         Herstellen aus Kunststoffen,\nnrn. 39.01 bis 39.06                 Zelluloseäther und -ester\n40.05  Platten, Blätter und Streifen aus                                      Herstellen unter Verwendung\nnichtvulkanisiertem Kautschuk                                          von Erzeugnissen, wenn deren\noder synthetischem Kautschuk                                           Wert 50 v. H. des Wertes der\nFertigware nicht überschreitet\n41.08  Lackleder und metallisiertes Le-                                       Lackieren oder Metallisieren von\nder                                                                    Leder der Tarifnrn. 41.02 bis\n41.07 einschließlich (ausgenom-\nmen Leder von indischen Metis\nund von indischen Ziegen, nur\npflanzlich gegerbt, auch weiter\nbearbeitet, jedoch augenschein-\nlich zum unmittelbaren Herstel-\nlen von Lederwaren nicht ver-\nwendbar), wenn der Wert der\nverwendeten Leder 50 v. H. des\nWertes der Fertigware nicht\nüberschreitet\n43.03  Waren aus Pelzfellen                 Herstellen aus Pelzfellen in\nPlatten,     Säcken,   Vierecken,\nKreuzen oder ähnlichen Formen\n(ex 43.02)","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966                             411\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nHergestellte Ware                                                   die den hergestellten vVaren\ndie den hergestellten Waren\ndie Eigenschaft von Ursprungs-\nnicht die Eigenschaft von        erzeugnissen verleihen,\nUrsprungserzeugnissen\nTarif-                                                                           wenn nachstehende\nWarenbezeichnung                        verleihen\nnummer                                                                        Voraussetzungen erfüllt sind\n44.21   Kisten, Verschläge, Trommeln                                       Herstellen aus noch nicht auf die\nund ähnliche Verpackungsmittel                                     erforderlichen !viaße zugeschnit-\naus Holz, vollständig, ganz oder                                   tenen Brettern\nzerlegt, auch teilweise zusam-\nmengesetzt\n4!1.03  \\Naren, aus Naturkork herge-                                       Herstellen aus Erzeugnissen der\nstellt                                                             Tarifnr. 45.01\n48.06   Papier und Pappe, liniiert oder                                    Herstellen aus Halbstoff\nkariert, jedoch nicht anderweit\nbedruckt, in Rollen oder Bogen\n48.14   Schreibwaren: Briefblöcke, Brief-                                  Herstellen unter Verwendung\numschläge, Einstückbriefe, Post-                                   von Erzeugnissen, wenn deren\nkarten (ohne Bilder) und Brief-                                    Wert 50 v. H. des Wertes der\nkarten; Schachteln, Taschen und                                    Fertigware nid1t überschreitet\nähnliche Behältnisse, aus Papier\noder Pappe, mit einer Zusam-\nmenstellung solcher Schreibwa-\nren\n48.15    Andere Papiere und Pappen, zu                                      Herstellen aus Halbstoff\neinem bestimmten Zweck zu-\ngeschnitten\n48.16   Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten                                   Herstellen unter Verwendung\nund andere Verpackungsmittel,                                      von Erzeugnissen, wenn deren\naus Papier oder Pappe                                              Wert 50 v. H. des Wertes der\nFertigware nicht überschreitet\n50.04   Seidengarne, nicht in Aufma-                                       Herstellen aus Erzeugnissen der\nchung für den Einzelverkauf                                        Tarifnr. 50.01\n51.03   Kunstseidengarne in Aufma-                                         Herstellen aus chemischen Er-\nchung für den Einzelverkauf                                        zeugnissen oder Spinnmasse\n51.()4  Gewebe aus Kunstseide (ein-                                        Herstellen aus chemischen Er-\nschließlich Gewebe aus Mono-                                       zeugnissen oder Spinnmasse\nfilen oder Streifen der Tarifnrn.\n51.01 oder 51.02)\n53.06   Streichgarne aus Wolle, nicht in                                   Herstellen aus Wolle, weder\nAufmachung für den Einzelver-                                      gekrempelt nom gekämmt\nkauf\n53.07   Kammgarn aus Wolle, nicht in                                       Herstellen aus Wolle, weder ge-\nAufmachung für den Einzelver-                                      krempelt noch gekämmt\nkauf\n53.08   Garne aus feinen Tierhaaren,                                       Herstellen aus feinen Tier-\nnicht in Aufmachung für den                                        haaren, weder gekrempelt noch\nEinzelverkauf                                                      gekämmt, nicht bearbeitet, der\nTarifnr. 53.02\n53.09   Garne aus groben Tierhaaren                                        Herstellen aus groben Tier-\noder aus Roßhaar, nicht in Auf-                                    haaren, nicht bearbeitet, der\nmachung für den Einzelverkauf                                      Tarifnr. 53.02 oder\nRoßhaar, nicht bearbeitet, der\nTarifnr. 05.03","412                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nBe- oder Verarbeit uny:-,, orgänge,\nHergestellte Ware                 Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie den hergestellten Waren\ndie den hergestellten \\Al aren\ndie Eigenschaft von Ursprungs-\nnicht die Eigenschaft von\nerzeugnissen verleihen,\nTarif-                                         Ursprungserzeugnissen\nvVarenbezeichnung                                                    wenn nachstehende\nnummer                                                  verleihen\nVoraussetzungen erflillt sind\n53.10   Garne aus Wolle, aus feinen                                         Herstellen aus Erzeugnissen der\noder groben Tierhaaren oder                                         Tarifnrn. 53.01 bis 53.04 ein-\naus Roßhaar, in Aufmachung für                                      schließlich, 05.03\nden Einzelverkauf\n53.11   Gewebe aus Wolle oder feinen                                        Herstellen aus Erzeugnissen der\nTierhaaren                                                          Tarifnrn. 53.01 bis 53.05 ein-\nschließlich\n54.04   Leinengarne und Ramiegarne,                                         Herstellen aus Erzeugnissen der\nin Aufmachung für den Einzel-                                       Tarifnr. 54.01 oder 54.02\nverkauf\n54.05   Gewebe aus Flachs oder Ramie                                        Hersteilen aus Erzeugnissen der\nTarifnr. 54.01 oder 54.02\n55.05   Baumwollgarne, nicht in Auf-                                        Herstellen aus Erzeugnissen der\nmachung für den Einzelverkauf                                       Tarifnrn. 55.01, 55.03\n55.06   Baumwollgarne in Aufmachung                                         Herstellen aus Erzeugnissen der\nfür den Einzelverkauf                                               Tanfnrn. 55.01, 55.03\n55.07   Drehergewebe aus Baumwolle                                          Herstellen aus Erzeugnissen der\nT arifnrn. 55.01, 55.03, 55.04\n55.08   Schlingengewebe (Frottier-                                          Herstellen aus Erzeugnissen der\ngewebe) aus Baumwolle                                               Tarifnrn. 55.01, 55.03, 55.04\n55.09   Andere Gewebe aus Baumwolle                                         Herstellen aus Erzeugnissen der\nTarifnrn. 55.01, 55.03, 55.04\n56.01   Zellwolle, weder      gekrempelt                                    Herstellen aus chemischen Er-\nnoch gekämmt                                                        zeugnissen oder Spinnmasse\n56.02   Spinnkabel                                                          Herstellen aus Erzeugnissen der\nTarifnrn. 55.01, 55.03, 55.04\n56.04   Zellwolle und Abfälle von                                           Herstellen aus chemisd1en Er-\nKunstseide oder Zellwolle, ge-                                      zeugnissen oder Spinnmasse\nkrempelt, gekämmt oder anders\nfür die Spinnerei vorbereitet\n56.05   Garne aus Zellwolle (oder aus                                       Herstellen dUS chemischen Er-\nAbfällen von Kunstseide oder                                        zeugnissen oder Spinnmasse\nZellwolle), nicht in Aufmachung\nfür den Einzelverkauf\n56.06   Garne aus Zellwolle (oder aus                                       Herstellen aus chemischen Er-\nAbfällen von Kunstseide oder                                        zeugnissen oder Spinnmasse\nZellwolle), in Aufmachung für\nden Einzelverkauf\n56.07   Gewebe aus Zellwolle                                                Herstellen aus Erzeugnissen der\nTarifnrn. 56.01 bis 56.03 ein-\nsd1ließlich\n57.09   Gewebe aus Hanf                                                     Herstellen aus Erzeugnissen der\nTarifnr. 57.01","Nr. 25 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966                                413\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nHergestellte vVare                     Be-oder Verarbeitungsvorgän~Je,\ndie den hergestellten Waren\ndie den hergestellten v\\laren   die Eigenschaft von Ursprungs-\nnicht die Eigenschaft von         erzeugnissen verleihen,\nTarif-                                              Ursprungserzeugnissen              wi:,nn nachstehende\n\\-\\1 a renbezeichnung                       verleihen\nnummer                                                                              Voraussetzungen erfüllt sind\n57.10   Gewebe aus Jute                                                          Herstellen aus Rohjute\n57.11   Gewebe aus          anderen   pflanz!.                                  Herstellen aus Erzeugnissen der\nSpinnstoffen                                                            Tarifnrn. 57.02, 57.04\n58.01   Geknüpfte Teppiche, auch fertig-                                        Herstellen aus Erzeugnissen der\ngestellt                                                                Tarifnrn. 50.01 bis 50.03 ein-\nschließlich, 51.01, 53.01 bis 53.05\neinschließlich, 54.01, 55.01 bis\n55.04 einschließlich, 56.01 bis\n56.03 einschließlich, 57.01 bis\n57.04 einschließlich\n58.02   Andere Teppiche, auch fertig-                                           Herstell~n aus Erzeugnissen der\ngestellt; Kelim, Sumak, Karama-                                         Tarifnrn. 50.01 bis 50.03 ein-\nnie u. dgl., auch fertiggestellt                                        schließlich, 51.01, 53.01 bis 53.05\neinschließlich, 54.01, 55.01 bis\n55.04 einsd11ießlic:h, 56.01 bis\n56.03 eins ~hJießlich, 57.01 bis\n57.04 t'insd1ließlich\n58.04   Samt, Plüsch, Schlingengewebe                                           Herstellen aus Erzeugnissen der\nund Chenillegewebe                                                      Tarifnrn. 50.01 bis 50.03 ein-\nschließlich, 51.01, 53.01 bis 53.05\neinschließlich, 54.01, 55.01 bis\n55.04 einschließlich, 56.01 bis\n56.03 einschließlich\n58.05    Bänder und schußlose Bänder                                             Herstellen aus Erzeugnissen der\naus parallel gelegten und ge-                                           Tarifnrn. S0.01 bis 50.03 ein-\nklebten Garnen oder Spinnstof-                                          schließlich, 51.01, 53.01 bis 53.05\nfen    (bolducs),      ausgenommen                                      einschließlich, 54.01, 55.01 bis\nWaren der Tarifnr. 58.06                                                55.04 einschließlich, 56.01 bis\n56.03 einschließlich, 57.01 bis\n57.04 einschließlich\n58.06   Etiketten, Abzeichen und ähn-                                           Herstellen aus Waren der TcHif-\nliche Waren, gewebt, nicht be-                                          nrn. 50.01 bis 50.0] einschließ-\nstickt, als Meterware oder zu-                                          lich, 51.01, 53.01 bis 53.05 ein-\ngeschnitten                                                             schließlic:h, 54.01, 55.01 bis 55.04\neinschließlich, 56.01 bis 56.03\neinschließlich\n58.08    Tülle und geknüpfte Netzstoffe,                                         Herstellen aus \\Vdl'en der Tarif-\nungemustert                                                             nrn. 50.01 bis 50.03 einsd11ieß-\nlich, 51.01, 53.01 bis 53.05 ein-\nschließlich, 54.01, 55.01 bis 55.04\neinschließlich, 56.01 bis 56.03\neinschließlich\n58.09   Tülle, geknüpfte Netzstoffe und                                         Herstellen aus \\Varen der Tarif-\nBobinetgardinenstoffe,         gemu-                                    nrn. 50.01 bis 50.03 einschließ-\nstert; Spitzen (maschinen- oder                                         lich, 51.01, 53.01 bis 53.05 ein-\nhandgefertigt), als Meterware                                           schließlich, 54.01, 55.01 bis 55.04\noder als Motiv                                                          einschließlich, 56.01 bis 56.03\neinschließlich\n59.04   Bindfäden, Seile und Taue, auch                                         Herstellen aus Naturfasern oder\ngeflochten                                                              c1us chemischen Erzeugnissen\noder Spinnmasse","414                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nHergestellte Ware                 Be- oder Verarbeitungs vorgcinge,\ndie den hergestellten \\Varen\ndie den hergestellten Viaren\ndie Eigenschaft von Ursprungs-\nnicht die Eigenschaft von\nerzeugnissen verleihen,\nTarif-                                         Ursprungserzeugnissen\n\\Varenbezeichnung                                                     wenn nachstehende\nnummer                                                 verleihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\n59.05  Netze aus \\,\\Taren der Tarif-                                        Herstellen aus Naturfasern oder\nnr. 59.04, in Stücken, als Me-                                       aus chemischen Erzeugnissen\nterware oder abgepaßt; abge-                                         oder Spinnmasse\npaßte Fischernetze aus Garnen,\nBindfäden oder Seilen\n59.06  Andere Waren aus Garnen,                                             Herstellen aus Naturfasern oder\nBindfäden, Seilen oder Tauen,                                        aus chemischen Erzeugnissen\nausgenommen Gewebe und Wa-                                           oder Spinnmasse\nren daraus\n59 07  Gewebe, mit Leim oder stärke-                                        Herstellen aus Garnen\nhaltigen Zurichtestoffen bestri-\nchen, zum Einbinden von Bü-\nchern, zum Herstellen von Fut-\nteralen und anderen Kartonagen\noder zu ähnlichen Zwecken;\nPausleinwand; präparierte Mal-\nleinwand,· Bougram und ähnliche\nErzeugnisse für die Hutmacherei\n59.08  Gewebe, mit Zellulosederivaten                                       Herst~llen aus Garnen\noder anderen Kunststoffen ge-\ntränkt oder bestrichen\n59.09  Wachstuch und andere geölte                                          Herstellen aus Garnen\noder mit einem Uberzug auf der\nGrundlage von 01 versehene\nGewebe\n59.10  Linoleum, auch zugeschnitten;                                        Herstellen aus Garnen\nFußbodenbelag       aus    einem\nGrund aus Spinnstoffen mit auf-\ngetragener Deckschicht aus be-\nliebigen Stoffen, auch zuge-\nschnitten\n59.11  Kautschutierte Gewebe, ausge-                                        Herstellen aus Garnen\nnommen Gewirke\n59.12  Andere Gewebe, getränkt oder                                         Herstellen aus Garnen\nbestrichen; bemalte Gewebe für\nTheaterdekorationen,     Atelier-\nhintergründe und dergleichen\n59.13  Gummielastische Gewebe, aus-                                         Herstellen aus einfachen Garnen\ngenommen Gewirke\n59.15  Pumpenschläuche und ähnliche                                         Herstellen aus einfachen Garnen\nSchläuche,    aus   Spinnstoffen,\nauch mit Armaturen oder Zu-\nbehörteilen aus anderen Stoffen\n59.16  Förderbänder und Treibriemen,                                        Herstellen aus einfachen Garnen\naus Spinnstoffen, auch verstärkt\n59.17  Technische Gewebe und Gegen-                                         Herstellen aus \\\\Taren der Tarif-\nstände des technischen Bedarfs,                                      nrn. 50.01 bis 50.03 einschließ-\naus Spinnstoffen                                                     lich, 51.01, 53.01 bis 53.05 ein-\nschließlich, 54.01, 55.01 bis 55.04\neinschließlich, 56.01 bis 56.03\neinschließlich, 57.01 bis 57.04\neinschließlich","Nr. 25 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966                              415\nBe-oder Vercubeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nHergestellte W dre                                                     die den hergestellten Waren\ndie den hergestellten Waren\ndie Eigenschaft von Ursprungs-\nnicht die Eigenschaft von\nerzeugnissen verleihen,\nUrsprungserzeugnissen\nTarif-                                                                               wenn nc1chstehende\n\\V c1rcnbcze lehn ung                     verleihen\nnummer                                                                            VoraussPtzungPn erfüllt sind\nex Kc1p. 60 Gewirke\naus Kunstseide       oder  Zell-                                  Herstellen aus Erzeugnissen der\nwolle                                                             Tarifnrn. 56.01 bis 56.03 ein-\nschließlich, Herstellen aus che-\nmischen      Erzeugnissen    oder\nSpinnmasse\n-   andere                                                            Herstellen aus gekrempelten\noder gek~immten natürlichen\nFasern\n61.01    Oberkleidung für :tvlänner und                                        Herstellen dUS     Gc1rnen   oder\nKnaben                                                                Rohgeweben\n61.02    Oberkleidung für Frauen, Mäd-                                         Herstellen aus     Garnen    oder\nchen und Kleinkinder                                                  Rohgeweben\n61.03    Unterkleidung (Leibwäsche) für                                        Herstellen aus     Garnen    oder\nMänner und Knaben, auch Kra-                                          Rohgewelwn\ngen, Vorhemden und Manschet-\nten\n61.04    Unterkleidung (Leibwäsche) für                                        Herstellen c1us    Gc1rnen   oder\nFrauen, Mädchen und Kleinkin-                                         Rohgeweben\nder\n61.05    Taschentücher und Ziertaschen-                                        Herstellen aus Garnen\ntücher\n61.06    Schals,   Umschlagtücher, Hals-                                       Herstellen dlls GcHnen\ntücher,    Kragenschoner, Kopf-\ntücher,   Schleier und ähnliche\nWaren\n61.07    Krawatten                                                             Herstellen aus Garnen\n61.08    Kragen, Hemdeinsätze, Blusen-                                         Herstellen aus Gdfnen\neinsätze, Jabots, Manschetten\nund ähnliche Putzwaren für\nOber- und Unterkleidung für\nFrauen und Mädchen\n61.09    Korsette, Hüftgürtel, Mieder,                                         Herstellen aus Garnen\nBüstenhalter, Hosenträger,\nStrumpfhalter,     Strumpfbänder,\nSockenhalter und ähnliche Wa-\nren, aus Spinnstoffen, auch ge-\nwirkt, auch gummielastisch\n61.10    Handschuhe, Strümpfe, Socken                                          Herstellen aus Garnen\nund Säckchen, nicht gewirkt\n61.11    Anderes fertiggestelltes Beklei-                                      Herstellen aus G,nnen\ndungszubehör, z. B. Schweißblät-\nter, Schulterpolster und andere\nPolster für Schneiderarbeiten,\nGürtel, Muffe, Schutzärmel\nex 62.01    Decken ohne elektrische Heiz-                                         Herstellen aus rohL'n     G<1rnen\nvorrichtung                                                           der Kap. SO bis 58","416                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nBe- oder Verdfbeitungsvorgänge,\nHergestellte \\Vare                Be-oder Verarbeitungsvorgctnge,\ndie den hergestellten Waren\ndie den hergestelltPn VVaren\ndie Eigenschaft von Ursprungs-\nnicht die Eigenschaft von\nerzeugnissen verleihen,\nTarif-                                          Ursprungserzeugnisst'n\n\\Varenbezeichnung                                                  wenn nachstehende\nnummer                                                   verleihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\n62.02   Bettwäsche, Tischwäsche, \\Vä-                                      Herstellen aus einfachen Roh-\nsche zur Körperpflege und an-                                      garnen\ndere    Haushaltswäsche;     Vor-\nhänge, Gardinen und andere\nGegenstände zur Innenausstat-\ntung\n62.03   Säcke und Beutel zu Verpak-                                        Herstellen aus Gc1rnen\nkungszwecken\n62.04   Planen, Segel, Markisen, Zelte                                     Herstellen aus einfachen Roh-\nund Zeltlagerausrüstungen                                          garnen\n62.05   Andere fertiggestellte Waren                                       Herstellen unter Verwendung\naus Spinnstoffen, einschließlich                                   von Erzeugnissen, wenn deren\nSchnittmuster zum Herstellen                                       vVert 40 v. H. des Wertes der\nvon Bekleidung                                                     Fertigware nicht überschreitet\n64.01   Schuhe mit Laufsohlen und         Herstellen aus Zusammensetzun-\nOberteil aus Kautschuk oder       gen, bestehend aus Schuhober-\nKunststoff                        teilen, die mit einer Brandsohle\noder anderen Bodenteilen (aus-\ngenommen Laufsohlen) verbun-\nden sind\nex 64.02   Schuhe mit Laufsohlen aus Le-     Herstellen aus Zusammensetzun-\nder, Kunstleder, Kautschuk oder   gen, bestehend aus Sdrnhober-\nKunststoff mit einem Oberteil     teilen, die mit einer Brandsohle\nnicht aus Leder                   oder anderen Bodenteilen (aus-\ngenommen Laufsohle) verbun-\nden sind\nex 64.02   Schuhe mit Laufsohlen aus Le-     Herstellen aus Schuhteilen aus\nder, Kunstleder, Kautschuk oder   Stoffen aller Art, ausgenommen\nKunststoff mit einem Oberteil     l'v1etall in Form von Zusammen-\naus Leder                         setzungen bestehend aus Schuh-\noberteilen, die mit einer Brand-\nsohle oder anderen Bodenteilen\n(ausgenommen Laufsohle) ver-\nbunden sind\n64.03   Schuhe aus Holz, Schuhe mit       Herstellen aus Schuhteilen aus\nLrnfsohlen aus Holz oder Kork     Stoffen aller Art ausgenommen\nMetall in Form von Zusammen-\nsetzungen bestehend aus Schuh-\noberteilen, die mit einer Brand-\nsohle oder anderen Bodenteilen\n(ausgenommen Laufsohle) ver-\nbunden sind\n64.04   Schuhe mit Laufsohlen aus an-     Herstellen aus Schuhteilen aus\nderen StoflPn (z. B. Schnüre,     Stotfen aller Art, ausgenommen\nPappe, Gev.rebe, Filz, Geflecht)  t-.fotall in Form von Zusammen-\nsetzungen bestehend aus Schuh-\noberteilen, die mit einer Brand-\nsohle oder anderen Bodenteilen\n(ausgenommen Laufsohle) ver-\nbunden sind","Nr. 25 -   Tagcier Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966                               417\nBe-oder Verarbeitungsvorgänge,\nHergestellte ·ware                    Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie den hergestellten Waren\ndie den hergestellten Waren\ndie Eigenschaft von Ursprungs-\nnicht die Eigenschaft von\nerzeugnissen verleihen,\nUrsprungserzeugnissen\nTarif-                                                                                 wenn nachstehende\n\\'V aren bezeidrn ung                      verleihen\nnummer                                                                              Voraussetzungen erfüllt sind\n65.03   Hüte und andere Kopfbedeckun-                                            HerstellPn cJUs Fasern\ngen, aus Filz, aus Hutstumpen\noder Hutplatten der Tarifnr.\n65.01   hergestellt, ausgestattet\noder nicht ausgestattet\n6.5.0.5  Hüte und andere Kopfbedeckun-                                            Herstellen aus Gc1nwn\ngen (einschließlich Haarnetze),\ngewirkt oder aus Stücken (aus-\ngenommen Streifen) von Gewe-\nben, Gewirken, Spitzen, Filz\noder anderen Spinnstoffwaren\nhergestellt, ausgestattet oder\nnicht ausgestattet\n66.01    Regenschirme und Sonnenschir-                                            Herstellen unter Verwendung\nme einschließlich Stockschirme,                                          von Erzeugnissen, wenn deren\nSchirmzelte und dergleichen                                              Wert 50 v. H. des Wertes der\nFertigware nicht überschreitet\nex 70.07    Gegossenes        oder    gewalztes    Herstellung aus gegossenem, ge-\nFlachglas und \"Tafelglas\" (auch        walztem oder gezogenem Glas\ngeschliffen oder poliert). anders      der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06\nals quadratisch oder rechteckig\nzugeschnitten       oder    gebogen\noder anders bearbeitet (z.B. mit\nabgeschrägten Rändern, gra-\nviert); Isolierflachglas aus meh-\nreren Schichten; Kunstvergla-\nsungen\n70.08    Vorgespanntes Einschichten-Si-         Herstellen aus gegossenem, ge-\ncherheitsglas und Mehrsd1ich-          zogenem oder gewalztem Glas\nten-Sicherheitsglas       (Verbund-    der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06\nglas), auch fassoniert\n70.09    Spiegel aus Glas, auch gerahmt,        Herstellen aus gegossenem, ge-\neinschließlich Rückspiegel             zogenem oder gewalztem Glas\nder Tarifnrn. 70.04 bis 70.06\n71.15    Waren aus echten Perlen, Edel-                                           Herstellen unter Verwendung\nsteinen, Schmucksteinen, synthe-                                         von Erzeugnissen, wenn deren\ntischen oder rekonstituierten                                            Wert 50 v. H. des Wertes der\nSteinen                                                                  Fertigware nicht überschreitet\n73.12    Bandstahl, warm oder kalt ge-          Zerschneiden von Warmbreit-\nwalzt                                  band in Rollen der Tarifnr. 73.08\nohne Walzen\n73.13    Bleche aus Stahl, warm oder            Zerschneiden von Warmbreit-\nkalt gewalzt                           band in Rollen der Tarifnr. 73.08\nohne Walzen\n74,03    Stäbe, Profile und Draht, aus                                            Herstellen unter Verwendung\nKupfer, massiv                                                           von Erzeugnissen, wenn deren\nWert 50 v. H. des Wertes der\nFertigware nicht überschreitet","418                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nHergestellte Ware                Be-oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie den hergestellten Waren\ndie den hergestellten ·waren\ndie Eigenschaft von Ursprungs-\nnicht die Eigenschaft von\nerzeugnissen ,;erleihen,\nTarif-                                        Ursprungserzeugnissen\nWarenbezeichnung                                                 wenn nachstehende\nnummer                                                verleihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\n74.04  Bleche, Platten, Tafeln und Bän-                                 Herstellen unter Verwendung\nder, aus Kupfer, mit einer Dicke                                 von Erzeugnissen, wenn deren\nvon mehr als 0, 15 mm                                            Wert 50 v. H. des V/ertes der\nFertigware nicht überschreitet\n7-1.05  Blattmetall, Folien und dünne                                    Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Kupfer (auch ge-                                     von Erzeugnissen, wenn deren\nprägt, zugeschnitten, gelocht,                                   Wert 50 v. H. des vVertes der\nüberzogen, bedruckt oder auf                                     Fertigware nicht überschreitet\nPapier, Pappe, Kunststoff oder\nähnlichen Unterlagen befestigt),\nmit einer Dicke (ohne Unter-\nlage) von 0, 15 mm oder weniger\n74.06   Pulver und Flitter, aus Kupfer                                   Herstellen unter Verwendung\nvon Erzeugnissen, wenn deren\nWert 50 v. H. des Wertes der\nFertigware nicht überschreitet\n74.07  Rohre (einschließlich Rohlinge)                                  Herstellen unter Verwendung\nund Hohlstangen, aus Kupfer                                      von Erzeugnissen, ,.-,enn deren\nWert 50 v. H. des Wertes der\nFertigware nicht überschreitet\n74.10  Kabel, Seile, Litzen und ähnliche                                Herstellen unter Verwendung\nWaren, aus Kupferdraht, aus-                                     von Erzeugnissen, wenn deren\ngenommen isolierte Drahtwaren                                    Wert 50 v. H. des Wertes der\nfür die Elektrotechnik                                           Fertigware nicht überschreitet\n75.02  Stäbe, Profile und Draht, aus                                    Herstellen unter Verwendung\nNickel, massiv                                                   von Erzeugnissen, wenn deren\nWert 50 v. H. des Wertes der\nFertigware nicht überschreitet\n75.03  Bleche, Platten, Tafeln und Bän-                                 Herstellen unter Verwendung\nder, von beliebiger Dicke, aus                                   von Erzeugnissen, ,venn deren\nNickel; Pulver, Flitter, aus Nik-                                Wert 50 v. H. des Wertes der\nkel                                                              Fertigware nicht überschreitet\n75.04  Rohre (einschließlich Rohlinge),                                 Herstellen unter Verwendung\nHohlstangen,      Rohrformstücke,                                von Erzeugnissen, wenn deren\nRohrverschlußstücke und Rohr-                                    Wert 50 v. H. des Wertes der\nverbindungsstücke (Nippel,                                       Fertigware nicht überschreitet\nKniestücke, Kupplungen, Muf-\nfen, Flanschen und ähnliche Wa-\nren), aus Nickel\n75.05  Anoden zum Vernickeln, gegos-                                    Herstellen unter Verwendung\nsen, gewalzt oder elektrolytisch                                 von Erzeugnissen, wenn deren\nhergestellt, roh oder bearbeitet                                 Wert 50 v. H. des Wertes der\nFertigware nicht überschreitet\n76.02  Stäbe, Profile und Draht, aus                                    Herstellen unter Verwendung\nAluminium, massiv                                                von Erzeugnissen, wenn deren\nWert 50 v. H. des Wertes der\nFertigware nic.bt überschreitet\n76.03  Bleche, Platten, Tafeln und Bän•                                 Herstellen unter Verwendung\nder, aus Aluminium, mit einer                                    von Erzeugnissen, wenn dere:1\nDicke von mehr als 0, 15 mm                                      Wert 50 v. H. des Wertes der\nFertigware nicht überschreitet","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966                               419\nBe-oder VercHbeitungsvorqänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,   die den hergestellten \\r\\l,nen\nHergestellte Ware\ndie den hergestellten Waren    die Eigenschaft von Ursprungs-\nnicht die Eigenschaft von        erzeugnissen verleihen,\nUrsprungserzeugnissen             wenn nachstehende\nTarif-\nWarenbezeichnung                        verleihen\nnummer                                                                        Voraussetzungen erfüllt sind\n76.04   Blattmetall, Folien und dünne                                      Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Aluminium (auch                                        von Erzeugnissen, wenn deren\ngeprägt, zugeschnitten, gelocht,                                   Wert 50 v. H. des \\Vertes der\nüberzogen, bedruckt oder auf                                       Fertigware nicht überschreitet\nPapier, Pappe, Kunststoff oder\nähnlichen Unterlagen befestigt),\nmit einer Dicke (ohne Unter-\nlage) von 0,15 mm oder weniger\n76.05   Pulver und Flitter, aus Alumi-                                     Herstellen unter Verwendung\nnium                                                               von Erzeugnissen, wenn deren\nWert 50 v. H. des Wertes der\nFertigware nicht überschreitet\n76.08    Konstruktionen, auch unvoll-                                       Herstellen unter Verwendung\nständig, auch nicht zusammen-                                      von Erzeugnissen, wenn deren\ngesetzt, sowie Teile von Kon-                                      Wert 50 v. H. des \\Nertes der\nstruktionen (z. B. Schuppen,                                       Fertigware nicht überschrei !et\nBrücken und Brückenteile, Tür-\nme, Masten, Pfeiler, Säulen, Ge-\nrüste, Bedachungen, Tür- und\nFensterrahmen, Geländer), aus\nAluminium; zu Konstruktions-\nzwecken vorgearbeitete Bleche,\nStäbe, Profile, Rohre usw., aus\nAluminium\n76.12   Kabel, Seile, Litzen und ähnliche                                  Herstellen unter VerwP11tlung\nWaren, aus Aluminiumdraht,                                         von Erzeugnissen, wenn deren\nausgenommen isolierte Draht-                                       Wert 50 v. H. des Wertes der\nwaren für die Elektrotechnik                                       Fertigware nicht überschrei !et\n76.13   Gewebe, Gitter und Geflechte,                                      Herstellen unter Verwendung\naus Aluminiumdraht                                                 von Erzeugnissen, wenn deren\nWert 50 v. H. des Wertes der\nFertigware nicht überschreitet\n78.02   Stäbe, Profile und Draht, aus                                      Herstellen unter Verwrndung\nBlei, massiv                                                       von Erzeugnissen, wenn deren\nWert 50 v. H. des Wertes der\nFertigware nicht überschreitet\n78.03    Bleche, Platten, Tafeln und Bän-                                   Herstellen unter Verwendung\nder, aus Blei, mit einem Qua-                                      von Erzeugnissen, wenn deren\ndratmetergewicht von mehr als                                      Wert 50 v. H. des ·wertes der\n1,7 kg                                                             Fertigware nicht überschreitet\n78.04   Folien und dünne Bänder, aus                                       Herstellen unter Verwendung\nBlei (auch geprägt, zugeschnit-                                    von Erzeugnissen, wenn deren\nten, gelocht, überzogen, be-                                       Wert 50 v. H. des Wertes der\ndruckt oder auf Papier, Pappe,                                     Fertigware nicht überschreitet\nKunststoff oder ähnlichen Un-\nterlagen befestigt), mit einem\nQuadratmetergewicht (ohne Un-\nterlage) von 1,7 kg oder weni-\nger; Pulver und Flitter, aus Blei","420                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nHergestellte \\Vare                 Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie den hergestellten Waren\ndie den hergestellten Vv' aren\ndie Eigenschaft von Ursprungs-\nnicht die Eigenschaft von\nerzeugni:-;sen verleihen,\nTarif-                                         Ursprungserzeugnissen\nwenn ndchstehende\nWarenbezeichnung                        verleihen\nnummer                                                                        Voraussetzungen erfüllt sind\n78.05  Rohre (einschließlich Rohlinge),                                    Herstellen unter Verwendung\nHohlstangen,      Rohrformstücke,                                   von Erzeugnissen, wenn deren\nRohrverschlußstücke und Rohr-                                       \\Vert 50 v. H. des \\Vertes der\nverbindungsstücke (Nippel,                                          Fertigware nicht überschreitet\nKniestücke, S-förmig gebogene\nRohre für Geruchverschlüsse,\nKupplungen, Muffen, Flanschen\nund ähnliche Waren), aus Blei\n78.06  Andere Waren aus Blei                                               Herstellen unter Verwendung\nvon Erzeugnissen, wenn deren\nVv'ert 50 v. H. des Wertes der\nFertigware nicht überschreitet\n79.02  Stäbe, Profile und Draht, aus                                       Herstellen unter Verwendung\nZink, massiv                                                        von Erzeugnissen, wenn deren\nWert 50 v. H. des Wertes der\nFertigware nicht übersdneitet\n79.03  Bleche, Platten, Tafeln und Bän-                                    Herstellen unter Verwendung\nder, aus Zink, in beliebiger                                        von Erzeugnissen, ,venn deren\nDicke; Pulver und Flitter, aus                                      ·wert 50 v. H. des Viertes der\nZink                                                                Fertigware nicht überschreitet\n79.04  Rohre (einschließlich Rohlinge),                                    Herstellen unter Venvendung\nHohlstangen,      Rohrformstücke,                                   von Erzeugnissen, wenn deren\nRohrverschlußstücke und Rohr-                                       V/ert 50 v. H. des vVertes der\nverbindungsstücke (Nippel,                                          Fertigware nicht ülwrschreitel\nKniestücke, Kupplungen, tv1uf-\nfen, Flanschen und ähnliche Wa-\nren), aus Zink\n79.05  Dachrinnen, Firstbleche, Dach-                                      Herstellen unter Ver\\H'ndung\nfenster und andere geformte                                         von Erzeugnissen, wenn deren\nWaren zu Bauzwecken, aus Zink                                       \\Vert 50 v. H. des Wertes der\nFertigware nicht überschreitet\n79.06  Andere Vv' tlren aus Zink                                           Herstellen unter Verwendung\nvon Erzeugnissen, wenn dl'ren\n\\Vert 50 v. H. des Vv'ertes clc!r\nFertigware nicht überschreitet\n80.02  Stäbe, Profile und Draht, aus                                       Herstellen unter Verwendung\nZinn, massiv                                                        von Erzeugnissen, wenn deren\nWert 50 v. H. des \\Vertes der\nFertigware nicht überschreitet\n80.03  Bleche, Platten, Tafeln und Bän-                                    Herstellen unter Verwendung\nder, aus Zinn, mit einem Qua-                                       von Erzeugnissen, wenn deren\ndratmetergewicht von mehr als                                       Wert 50 v. H. des Vv'ertes der\n1 kg                                                                Fertigware nicht überschreitet\n80.04  Blattmetall, Folien und dünne                                       Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Zinn (auch geprägt,                                     von Erzeugnissen, wenn deren\nzugeschnitten, gelocht, überzo-                                     Wert 50 v. H. des Wertes der\ngen, bedruckt oder auf Papier,                                      Fertigware nicht übersd1reitet\nPappe, Kunststoff oder ähnlid1en\nUnterlagen befestigt), mit einem\nQuadratmetergewicht (ohne Un-\nterlage) von 1 kg oder weniger;\nPulver und Flitter, aus Zinn","Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966                                                      421\nBe-oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nHergestellte Ware                                                                        die den hergestellten \\V aren\ndie den hergestellten Waren                 die Eigenschaft von Ursprungs-\nnicht die Eigenschaft von\nerzeugnissen ver!Pihen,\nUrsprungserzeugnissen                           wenn nachstehende\nTMif-\n\\V cuenbezeichnung                               verleihen\nnummPr                                                                                                     Voraussetzungen erfüllt sind\n80.0.5          Rohre (einschließlich Rohlinge),                                                        Herstellen unter Verwendung\nHohlstangen,       Rohrformstücke,                                                      von Erzeugnissen, wenn deren\nRohrverschlußstücke und Rohr-                                                           Wert 50 v. H. des \\Vertes der\nverbindungsstücke (Nippel,                                                              Fertigware nicht überschreitet\nKniestücke, Kupplungen, Muf-\nfen, Flanschen und ähnliche Wa-\nren), aus Zinn\n82.05           Auswechselbare Werkzeuge zur                                                           Montage unter Verwendung von\nVerwendung in Maschinen und                                                            Teilen, wenn deren Wert 40 v. H.\nmechanischem oder nichtmecha-                                                          des Wertes der Fertigware nicht\nnischem Handwerkszeug (z. B.                                                            überschreitet\nzum Treiben, Stanzen, Gewinde-\nschneiden, Gewindebohren, Boh-\nren, Fräsen, Ausweiten, Schnei-\nden, Drehen, Schrauben), ein-\nschließlich Zieheisen, Preßmatri-\nzen zum Warmstrangpressen\nvon Metallen, Gesteinsbohrer\nund Tiefbohrwerkzeuge, mit ar-\nbeitendem Teil\n82.06           Messer und Schneidklingen, für                                                         Montage unter Verwendun~J von\nMaschinen oder mechanische                                                              Teilen, wenn deren \\Ver! 40 \\. H.\nGeräte                                                                                  des Wertes der fntigware nicht\nüberschreitet\n84.15           Maschinen, Apparate, Geräte                                                             Montage unter \\'erwendung von\nund Einrichtungen für Kälte-                                                           Teilen, die nicht „ Ursprungs-\nerzeugung, mit elektrischer oder                                                       erzeugnissp\" sind, wenn deren\nanderer Ausrüstung                                                                     Wert 40 v. H. des V'/ertes der\nFertigwMe nicht überschreitet\nund dem \\Verte nach mindestens\n50 v. H. der vcrwendPten Teile 1 )\n„ Ursprungserzeugnisse\" sind\nex 84.41            Nähmaschinen (z.B. zum Nähen                                                            Montage unl('r Verwendung von\nvon Spinnstoffwaren, Leder oder                                                         Teilen, die nicht „ Ursprungs-\nSchuhen), einschließlich Möbel                                                          erzeugnisse\" sind, wenn deren\nzum Einbau von Nähmaschinen                                                             Wert 40 v. H. clos V\\Tertes der\nFertigware nicht übPrschreitet\nund\n- dem Werte nt1ch mindestens\n50 v. H. der zur Montage des\nKopfes (ohne Motor) verwende-\nten Teile 1 ) ,,Ursprungserzeug-\nnisse\" sind und\n- der Mechanismus für die\nOberfadenzuführung, der Grei-\nfer mit Antriebsmechanismus\nund die Steuerorgane für den\nZick-Zack-Stich        \"Ursprungser-\nzeugnisse\" sind\nex Kap. 85          Elektrische Maschinen, Apparate                                                         Montage unter Verwendung von\nund Geräte sowie andere elek-                                                           Teilen, wenn deren Wert 40 v. H.\ntrotechnische Waren, ausgenom-                                                          des Wertes der Fertigware nicht\nmen solche der Tarifnrn. 85.14                                                          überschreitet\nund 85.15\nl) Der Beredinunq des Wertes der Teile sind zugrunde zu leqen:\n- für die Teile, die Ursprungserzeuqnisse sind: der erste Preis, der für diese Erzeuqnisse im G<c'biet des Staates, in df'm die J,!ont<1qe durd1-\nqefiihrt wird, na(hweisbar gezahlt worden ist oder im FallP einPs Verkaufs zu zahlen wäre;\n- für andere Teile: die -Vorschriften des Artikels 4 de, Beschlusses zur Berechnunq dcs '.Vc>rtes ein11dührter Erzeugnisse> und von Erzeuqnissrn\nunbe-,timmten Ursprunqs.","422                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nBe- oder Verarbeitungsvorgünge,\nHergestellte Ware                         Be-oder VerarbeitungsvorgJ.nge,\ndie den hergestellten \\V ctren\ndie den hergestellten \\V ciren\nclie Eigenschaft von Ursprungs-\nnicht die Eigenschaft von\nerzeugnissen verleihen,\nTarif-                                                          Ursprungserzeugnissen\nWarenbezeichnung                                                                       V.lenn ndchstelwnde\nnummer                                                                     verleihen\nVoraussetzungen c!rfüllt sind\n85.14          Mikrophone und Haltevorrich-                                                          Montage unter Verwendung von\ntungen dazu; Lautsprecher; Ton-                                                       Teilen, die nicht „ Ursprungs-\nfrequenzverstärker                                                                     erzeugnisse\" sind, Wl!nn deren\nWert 40 v. H. des Wertes der\nfertigware nicht überschreitet\nund\n-- dem Wert nach mindestens\n50 v. H. der verwendeten Teile 1 )\n„ Ursprungserzeugnisse\"         sind\nund\n- alle Transistoren „ Ursprungs-\nerzeugnisse\" sind\n85.15          Sende- und Empfangsgeräte für                                                          Montage unter Verwendung von\nden Funksprech- oder Funktele-                                                        Teilen, die nic.bt \"Ursprungs-\ngraphieverkehr;        Sende-      und                                                 erzeugnisse\" sind, wenn deren\nEmpfangsgeräte für Rundfunk                                                            Wert 40 v. H. des Wertes der\noder Fernsehen, einschließlich                                                         Fertigware nicht überschreitet\nder mit Tonaufnahme- und Ton-                                                          und\nwiedergabegeräten kombinier-                                                           -- dem Wert nach mindestens\nten Empfänger und der Fernseh-                                                         50 v. H. der verwendeten Teile 1 )\nkameras; Geräte für Funknavi-                                                          \"Ursprungserzeugnisse\"          sind\ngation, Funkmessung oder Funk-                                                         und\nfernsteuerung                                                                          - alle Transistoren \"Ursprungs-\nerzeugnisse\" sind\nKap. 86        Schienenfahrzeuge;         ortsfestes                                                  Montage unter Verwendung von\nGleismaterial; nicht elektrische                                                      Teilen, wenn deren Wert 40 v. H.\nmechanische        Signalvorrichtun-                                                   des Wertes der Fertigware nicht\ngen für Verkehrswege                                                                   überschreitet\nex Kap. 90          Optische, photographische und                                                          Montage unter Verwendung von\nkinematographische Instrumen-                                                         Teilen, wenn deren Wert 40 v. H.\nte, Apparate und Geräte; Meß-,                                                         des \\,\\'ertes der Fertigware nidlt\nPrüf- und Präzisionsinstrumente,                                                       überschreitet\n-apparate und -geräte; medizi-\nnische und chirurgische Instru-\nmente, Apparate und Geräte,\nausgenommen solche der Tarif-\nnrn. 90.05, 90.07, 90.08, 90.12 und\n90.26\n90.05          Ferngläser und Fernrohre, mit                                                          Montage unter Verwendung von\noder ohne Prismen                                                                     Teilen, die nicht \"Ursprungs-\nerzeugnisse\" sind, wenn deren\nWert 40 v. H. des Wertes der\nFertigware nidJ.t überschreitet\nund dem Werte nadJ. mindestens\n50 v. H. der verwendeten Teile 1)\n„Ursprungserzeugnisse\" sind\n90.07          Photographische Apparate, Blitz-                                                       Montage unter Verwendung von\nlichtgeräte zu photographischen                                                       Teilen, die nicht „ Ursprungs-\noder kinematographischen                                                               erzeugnisse\" sind, wenn dere·n\nZwecken                                                                                Wert 40 v. H. des Wertes der\nFertigware nicht übersdJ.reitet\nund dem Werte nadJ. mindestens\n50 v. H. der verwendeten Teile 1 )\n„ Ursprungserzeugnisse\" sind\n1) Der Beredrnung des \\Vertes der Teile sind zugrunde zu legen:\n-   für die Teile, die Ursprungserzeugnisse sind: der erste Preis, der für diese Erzeugni~se im Gebiet des StaalEs, in dem die Montaqe durch-\ngeführt wird, nc1chweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre;\n-   für andere Teile: die Vorschriften des Artikels 4 des Beschlusses zur Beredrnung des Wertes eingeführter Erzeugnisse und von Erzeugnissen\nunbestimmten Crsprungs.","Nr. 25 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966                                                  423\nBe- oder VerctrheitungsvorgJ.nge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,                 die den hergestellten \\V ctren\nHergestellte Ware\ndie den hergestellten Waren                die Eigenschaft von Ursprungs-\nnicht die Eigenschaft von                    erzeugnisscn verleihen,\nUrsprungserzeugnissen                         wenn nachstehende\nTarif-\nWarenbezeichnung                                   verleihen\nnummer                                                                                                       Voraussetzungen erfüllt sind\n90.08           Kinematographische          Apparate                                                    Montage unter Verwendung von\n(Bildaufnahme- und Tonaufnah-                                                          Teilen, die nicht „ Ursprungs-\nmeapparate, auch kombiniert,                                                            erzeugnisse\" sind, wenn deren\nVorführapparate mit oder ohne                                                           Wert 40 v. H. des \\\\Tertes der\nTonwiedergabe)                                                                          Fertigware nicht überschreitet\nund dem Werte nach mind0stens\n50 v. H. der verwendeten Teile 1 }\n„ Ursprungserzeugnisse\" sind\n90,12           Optische Mikroskope, auch für                                                           Montage unter Verwendung von\nMikrophotographie, Mikrokine-                                                           Teilen, die nicht „ Ursprungs-\nmatographie oder Mikroprojek-                                                           erzeugnisse\" sind, wenn cl0ren\ntion                                                                                   Wert 40 v. H. des Viertes der\nFertigware nicht überschreitet\nund dem Werte nach mindestens\n50 v. H. der verwendeten Teile 1)\n„ Ursprungserzeugnisse\" sind\n90.26           Gas-, Flüssigkeits- und Elektri-                                                        Montage unter Verwendung von\nzitätszähler, für Verbrauch oder                                                        Teilen, die nicht „Ursprungs-\nProduktion, einschließlich Prüf-                                                        erzeugnisse\" sind, wenn d0ren\noder Eichzähler                                                                        Wert 40 v. H. des Wertes der\nFertigware nicht überschreitet\nund dem Werte nach mindestens\n50 v. H. der verwendeten Teile 1 )\n„ Ursprungserzeugnisse\" sind\nex Kap. 91           Uhrmacherwaren, ausgenommen                                                             Montage unter Verwendung von\nsolche der Tarifnrn. 91.04 und                                                         Teilen, wenn deren Wert 40 v. H.\n91.08                                                                                   des Wertes der Fertigware nicht\nüberschreitet\n91.04           Andere Uhren                                                                            Montage unter Venvenclung von\nTeilen, die nicht „ Ursprungs-\nerzeugnisse\" sind, wenn deren\nWert 40 v. H. des Wertes der\nFertigware nicht überschreitet\nund dem Werte nach mindestens\n50 v. H. der verwendeten Teile 1 )\n„ Ursprungserzeugnisse\" sind\n91.08           Andere Uhrwerke, gangfertig                                                            Montage unter Verwendung von\nTeilen, die nicht „ Ursprungs-\nerzeugnisse\" sind, wenn deren\nWert 40 v. H. des Wertes der\nFertigware nicht überschreitet\nund dem Werte nach mindestens\n50 v. H. der verwendeten Teile 1 )\n„Ursprungserzeugnisse\" sind\nex Kap. 92           Musikinstrumente; Tonaufnah-                                                            Montage unter Verwendung von\nme- und Tonwiedergabegeräte;                                                           Teilen, wenn deren Wert 40 v. H.\nTeile und Zubehör für diese In-                                                         des Wertes der Fertigware nicht\nstrumente und Geräte, ausge-                                                            überschreitet\nnommen solche der Tarifnr. 92.11\n1) Der Berechnung des Vierte,; der Teile sind zugrunde zu l0qen:\n-   für. die Teile, die Ursprungserzeugnisse sind: der erste Preis,. der für diese Erzeuqnisse im Gebiet des StaatPs, in dem rlie Montaqt> rlurch-\ngeführt wird, nc1chwei,1Jc1r rwzahlt worden ist oder im Falle emes Verkaufs zu z<1hlen ware;\n-   für andere Teile: die Vorschriften des Artikels 4 des Beschlusses zur Berechnung des Wertes eingeführter Erzeugnisse und \\'On ErZPuqnissPn\nunbestimmten UrspruncJs.","424                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nBe- oder Verctrlwitungs,·cJrgc.ingP,\nHergestellte vVare                        De- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie den hergestellten Vv'aren\ndie den hergestellten Waren\ndie Eigenschaft von Ursprungs-\nnicht die Eigenschaft von\nerzeugnissen verleihen,\nUrsprungserzeugnissen\nTarif-                                                                                                          wenn nachstehende\n\\V ctrenbezeichnung                              verleihen\nnummer                                                                                                      Voraussetzungen erfüllt sind\n92.11           Schallplatten wiedergabegeräte,                                                         Montage unter Verwendung von\nDiktiergerdte und andere Ton-                                                           Teilen, die nicht \"Ursprungs-\naufnahme- und Tonwiedergabe-                                                            erzeugnisse\" sind, wenn deren\ngeräte, einschließlich Platten,                                                         Wert 40 v. H. des Wertes der\nBand- und Drahtspieler, mit                                                             Fertigware nicht überschreitet\noder ohne Tonabnehmer                                                                   und\n- dem Werte nach mindestens\n50 v. H. der verwendeten Teile 1 )\n„ Ursprungserzeugnisse\"          sind\nund\n- alle Transistoren „ Ursprungs-\nerzeugnisse\" sind\nex 93.07             Jagdschrot                                                                              Herstellen unter Verwendung\nvon Erzeugnissen, ,.venn deren\nVv'ert 50 v. H. des \\Vertes dPr\nFertigware nicht überschreitet\n96.02           Bürstenwaren und Pinsel (Bür-                                                           Herstellen unter Verwendung\nsten, Schrubber, Pinsel und der-                                                        von Erzeugnissen, wenn deren\ngleichen), einschließlich Bürsten,                                                      Wert 50 v. H. des vVertes der\ndie Maschinenteile sind; Roller                                                         Fertigware nicht überschreitet\nzum Anstreichen, Wischer aus\nKautschuk oder ähnlichen ge-\nschmeidigen Stoffen\n97.03           Anderes       Spielzeug;     Modelle                                                    Herstellen unter Verwendung\nzum Spielen                                                                             von Erzeugnissen, wenn deren\nWert 50 v. H. des WertPs der\nFertigware nicht überschreitet\n98.01           Knöpfe, Druckknöpfe, !\\1anschet-                                                        Herstellen unter Verwendung\ntenknöpfe und dergleichen (ein-                                                         von Erzeugnissen, wenn deren\nschließlich Knopf-Rohlinge,                                                             Wert 50 v. H. des Wertes der\nKnopfformen und Knopfteile)                                                             Fertigware nicht überschreitet\n98.08           Fc1rbbänder für Schreibmaschi-                                                          Herstellen unter Verwl'ndun~J\nnen, Rechenmaschinen und der-                                                           von Erzeugnissen, ,venn d!:'ren\ngleichen, mit Tinte oder Farbe                                                          Wert 50 v. H. dPs Vv'Prtt•s dPr\ngetränkt, auch auf Spulen; Stem-                                                         Fertigware nicht ülwrschreitt>t\npelkissen, auch getränkt, auch\nmit Schachteln\nex 98.15             Isolierflaschen und andere Iso-            Herstellen aus vVaren der Tarif-\nlier-(Vacuum-) Behdlter, Teile da-          nr. 70.12\nvon\n1) Der Berechnung des \\Vertes dl'r Teile sind zugrunde zu legen:\n-   für die Teile, die Ursprunqser1euqnisse sind: der erste Preis, der für diese Erzeugni~se im Gebiet des Staates, in· dem die ~fonlctqe durch-\ngeführt wird, nach.weisbcH qr'1s1hlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wiire;\n-   für andere Teile: die Vor~Lhttllen des Artikels 4 des Beschlusses zur Bered111ung des V-lertes eingeführter Erzeugnisse und von Erzeuqni,,en\nunbestimmten Ursprungs.","Nr. 25 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966                               425\nAnlage III\nListe B\n(Liste der Be- und Vercirbeitungen, die ZWdr keinen \\IVechsel dPr TarilnumnH'r ,ur folge hdben,\naber c!Pnnoch den lwrgestcdlten Vl/c1rcn die Ei9enschaft eines „UrsprungsPrzeLHJlllss(•...,\" n·rleilwn)\nHergestellte Ware                                      Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie den hergestellten Waren die Eigenschaft\nTarif-  1                      \\'Vc1rcnhe'1.eichnung                       eines „Ursprungserzeugnisses\" verleihPn\nnummer\nex 15.10     Tl:chnisdw fclt,Ilkohole                                  Herstollen aus technischen fetlsduren\nex 21.03     Senf                                                      I ferstPllen aus Senfmehl\nex 25.09     Fc1rlwrden, gemc1hlen oder gebrannt                       Brechen und Brennen oder :t-.1ahlen von f<lrherdcn\nPX 25.15    lvic1rn1<H, durch Spalten oder Sägen lediglich zer-        Sägen zu Platten oder Teilen, Polieren, oberfl<lch-\nteilt, mit einN Dicke von 25 cm oder wenigf•r            Jiches Schleifen und Reinigen, von I\\1armor, roh,\nbehauen, durch Spalten oder Sägen lediglich zer-\nteilt, mit einer Dicke von mehr als 25 cm\nex 25.lfi   Crnnit, Porphyr, B<lsc1lt, Sandstein und ,mdere           Sägen von Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und\n\\IVerksteine, durch Spalten oder Sägen lediglich         anderen Werksteinen, roh, roh behauen, durch\nzerteilt, mit einer Dicke von 25 cm odn weniger          Spalten oder Sägen lediglich zerteilt, mit einer\nDicke von mehr als 25 cm\nex 25.18     Dolomit gebrannt, Dolomilstampfmasse                     Brennen von Rohdolomit\nex 33.01     AthPrische Ole, andere als von Zitrusfrüchten,           Terpenfreimctchen von ~itherisclwn Oien\ntc>rpPnfrPi gemacht\nex 38.05    Tc1llöl. r,itfiniert                                      Raffinieren von rohem T,lllöl\nex 40.01    Sohlenkrepp in Plattl•n aus Kctutschuk                    \\l\\idl1.Pn der Krcppplatten aus Naturkautschuk\nex 40.07    Gummischnüre und -seile, mit Spinnstofferzpugnis-         Herstellen von mit Spinnstofferzeugnissen über-\nsen überzogen                                            zogenPn Gummischnüren und -seilen\nex 41.01    Schaffplle, Pnthc1art                                     Enthaaren von Schaffellen\nex 41.03    Leder von indischen !v[etis, nachgegerbt                  Nachgerben von Leder von indischen Melis, nur\npflanzlich gegerbt\nex 41.04    Leder von indischen ZiegPn, nachgegerbt                   Nachgerben von Leder von indischen Ziegen, nur\npflanzlich gegerbt\nex 68.03    vV ctren aus Natur- ode1 Preßschiefer                     Herstellen von Waren aus bearbeitetem Schiefer\nex 68.13    Asbestwaren, Waren aus Gemischen auf der Grund-           Herstellen von Waren aus bearbeitetem Asbest\nlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest         oder Gemischen auf der Grundlage von Asbest oder\nund Magnesiumkarbonat                                     auf der Grundlage von Asbest und Magnesium-\nkarbonat\nex 68.15    Glimmerwaren, einschließlich Glimmer auf Papier           Herstellen von Waren aus bearbeitetem Glimmer\noder Geweben\nex 70.10    Flaschen und Flakons, geschliffen                         Schleifen von Flaschen und Flakons, deren Wert\n50 v. H. des Wertes der Fertigwaren nicht über-\nschreitet\nex 70.13    Glaswctren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche,        Schleifen von Glaswaren zur Verwendung bei\nbei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von           Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum\nWohnungen und zu ähnlichen Zwecken, geschliffen           Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen\nZwecken","426                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie den hergestellten vVaren die Eigenschaft\nTarif- 1                  vVarenbezeichnung                           eines „Ursprungserzeugnisses\" verleihen\nnummer\nex 70.20   \\V aren aus Glasfasern                               Herstellen von vVaren aus rohen Glasfasern\nex 71.02   Edelsteine und Schmucksteine, geschliffen oder an-   Herstellen aus Ec!Plsteinen oder SchrnucksteinC'n,\nders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch    roh\nwenn sie zur Erleichterung der Versendung vor-\nübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich ge-\nbrauchsfertig zusammengestellt sind\nex 71.03   Synthetische und rekonstituierte Steine, geschliffen Herstellen aus sv nthetischen, rekonslituierten Stei-\noder anders bearbeitet, weder gefaßt noch mon-       nen, roh\ntiert, auch wenn sie zur Erleichterung der Ver-\nsendung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht\neinheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind\nex 71.05   Silber und Silberlegierungen als Halbzeug            \\A/al,,:en, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und Zer-\nkleinern von Silber und Silberlegierungen, unbe-\narbeitet\nex 71.06   Silberplattierungen als Halbzeug                     Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und Zer-\nkleinern von Silberplattierungen, unbearbeitet\nex 71.07   Gold und Goldlegierungen als Halbzeug, auch plat-    Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und Zer-\ntiert                                                kleinern von Gold und Goldlegierungen, auch plat-\ntiert, unbearbeitet\nex 71.08   Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf     Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und Zer-\nSilber) als Halbzeug                                 kleinern von Goldplattierungen (auf unedlen Metal-\nlen oder Silber), unbearbeitet\nex 71.09   Platin, Platinbeimetalle und ihre Legierungen, als   Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und Zer-\nHalbzeug                                             kleinern von Platin, Platinbeimetallen und ihren\nLegierungen, unbearbeitet\nex 71.10   Platin- oder Platinbeimetallplattierungen (auf un-   \\\"falzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und Zer-\nedlen 1\\1etallen oder auf Edelmetallen) als Halb-    kleinern von Platin- oder Platinbeimetallplattierun-\nzeu9                                                 gen (auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen),\nunbearbeitet\n73.15   Qualitätskohlenstoffstahl und legierte Stähle, in    Alle Be- oder Verarbeitungen von Qualitätskohlen-\nden in den Tarifnrn. 73.06 bis 73.14 aufgeführten   stoffstahl und legierten Stählen, in den in den\nFormen                                               Tarifnrn. 73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen, durch\ndie Erzeugnisse einer der nachstehenden Gruppen\nunter eine andere der nachstehenden Gruppen\nfallen:\n1. Rohblöcke, Vorblöcke, Knüppel, Brammen, Plati-\nnen;\n2. Schmiedehalbzeug;\n3. Warmbreitband in Rollen, Breitflachstahl;\n4. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohl-\nbohrerstäben zum Herstellen von Bohrern und\nBohrstangen für Bergwerke geeignet) und Profile;\n5. Bandstahl;\n6. Bleche;\n7. Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte\nDrähte für die Elektrotechnik\nex 74.01   Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und anderes)   Konvertern von Kupfermatte\nex 74.01    Raffiniertes Kupfer                                 Thermische oder elektrolytische Raffination von\nKupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und anderes);\nBearbeitungsabfälle und Schrott, aus Kupfer","Nr. 25 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966                                                427\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie den hergestellten Waren die Eigenschd!I\nTarif-\nnummer\n1                     Warenbezeichnung                                      eines „Ursprungserzeugnisses\" verleihen\nex 74.01      Kupferlegierungen                                                  Schmelzen und thermische Behandlung von rc1t li-\nniertem Kupfer; Bearlwitungsabf~i!IPn unrl Schrott,\naus Kupfer\nex 75.01       Rohnickel                                                           Raffinieren durch Elektrolyse, durch Schmelzen\nund auf chemischem Wege von Lech, SpeisP und\nanderen Zwischenprodukten der Nickelverhüttung\nex 77.04       Beryllium (Glucinium), verarbeitet                                 Walzen, Ziehen, Drahtziehen und Zerkleinern von\nRohberyllium\nex 81.01       ·wolfram, verarbeitet                                              Herstellen aus Rohwolfram\nex 81.02       Molybdän, verarbeitet                                              Herstellen aus Rohmolybdctn\nex 81.03       Tantal, verarbeitet                                                Herstellen aus Rohtantal\nex 81.04       Andere unedle Metalle, verarbeitet                                 Herstellen aus anderen unedlen Rohmetc1llen\nex 84.06       Kolbenverbrennungsmotoren                                          Montage unter Verwendung von Teilen, deren\nWert 40 v. H. des Wertes der Fertigwaren nicht\nüberschreitet\nex 84.08       Andere Motoren und Kraftmaschinen, ausgenom-                       Montage unter Verwendung von Teilen, deren\nmen Turbostrahltriebwerke und Gasturbinen                          Wert 40 v. H. des Wertes der Fertigwaren nicht\nüberschreitet und wenn dem Wert nach mindestens\n50 v. H. der verwendeten Teile 1 ) .,UrsprungsPr-\nzeugnisse\" sind.\nex 84.41       Nähmaschinen                                                       Montage unter Verwendung von Teilen, deren\nWert 40 v. H. des Wertes der Fertigware nicht über-\nschreitet und wenn\ndem Werte nach mindestens 50 v. H. der zur\nMontage des Kopfes (ohne Motor) verwendeten\nTeile 1) ,,Ursprungserzeugnisse\" sind und\nder Mechanismus für die Oberfadenzuführung,\nder Greifer mit Antriebsmechanismus und die\nSteuerorgane für den Zick-Zack-Stich „Ursprungs-\nerzeugnisse\" sind\nex 95.01       Waren aus Schildpatt                                               Herstellen aus bearbeitetem Schildpc1tt\nex 95.02       Waren aus Perlmutter                                               Herstellen aus Perlmutter\nex 95.03       Waren auc;; Elfenbein                                              Herstellen aus Elfenbein\nex 95.04       Waren aus Bein                                                     Herstellen aus Bein\nex 95.05       Waren aus Horn, Geweihen, natürlichen oder                         Herstellen aus Horn, Geweihen, natürlichen oder\nwiedergewonnenen Korallen und anderen tierischen                   wiedergewonnenen Korallen und anderen tierischen\nSchnitzstoffen                                                     Schnitzstoffen, bearbeitet\nex 95.06       Waren aus pflanzlichen Schnitzstoffen (Steinnüsse,                 Herstellen aus bearbeiteten pflanzlichen Schnitz-\nandere Nüsse, harte Samen)                                         stoffen (Steinnüsse, andere Nüsse, harte Samen)\nex 95.07       Waren aus Meerschaum, Bernstein, auch wieder-                      Herstellen aus bearbeitetem Meersdiaum, Bern-\ngewonnen, Jett und jettähnlichen mineralischen                     stein, audJ. wiedergewonnen, Jett und jettähnlichen\nSchnitz- und Formstoffen                                           mineralischen SdJ.nitz- und Formstoffen\nex 98.11       Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe                          Herstellen aus Pfeifenrohformen\nl) Der Berechnung des Wertes der Teile sind zugrunde zu legen:\n-  für die Teile, die Ursprungserzeugnisse sind: der erste Preis, der für diese Erzeuqnisse im Gebiet des Staates, in dem die MontdqP durd1-\ngcführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre;\n- für andere Teile: die Vorschriften des Artikels 4 des Besd1lusses zur Berechnung des Wertes eingeführter Erzeugnisse und von Erzeuqnissen\nunbestimmten Ursprungs.","428                                             BunclPsgPsetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II\nAnlage IV\nListe der vorläufig nicht unter diesen Beschluß fallenden Erzeugnisse\nl!X 0.l.01 ß II                 filets von Seetischen, gefroren\nm.02                         fische, nur gesalzen, in Salzlake>, getrocknet oder geräuchert\n15.04                      f·l'lte und Ole von Fischen oder J\\.1eeressäugetieren, auch raftinic>rt\n15.07 H 11                  Pllctnzliclw Speiseöle\nex 15.13                         tvlaruarine\n16.02                       Fleisch und Schldchtc1btall, anders zubereitet oder hultbdr gemacht\n16.04                       fische . zubereitet oder haltbar gemacht, einsch]jpf)]jch Kaviar und Kaviarerscttz\nHi.OS                       Krebstiere und 'v\\ieichtiere, zubereitet oder hc1ltbar gemacht\n18.03                       Kc1kc1omasse, auch entfettet\n18.04                       Kc1kc1obutter e111schließlich Kctkaofett\n18 05                       Kakc1opulver, nicht gezuckert\n20.04                       Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflc1nzenteile, mit Zucker haltbar gemacht\n(durchtränkt und abgPtropft, glasiert oder kandiert)\nex 20.05                        Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und fruchtmuse, durch Kochen\nhergestellt, mit Zusatz von Zucker\n24.02 A, 1:3 und C          Zigaretten, Zigarren und Zigarillos, Rauchtabak\nex 27.07 1:3 I                  Aromatenreiche Ole im Sinne der Vorschritt 2 zu Kapitel 27, bei deren Destillation\nmehr als 65 Raumhundertteile bis 250 C übergehen (einschließlich Benzin-Benzol-\nGemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe\n27.0D                       Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation\nbis\n27.16                       Bituminöse StollP; \\Vc1chs aus i\\.1ineralien\n2S).()! A I                 Kohlen w asserstofll'\nB II a                     acyclische\nD Id                       ai icyclische, cwsgenommen CyclotcrpetH' und Azu Jene\n- Benzol, Toluol, Xylole\nzur \\lerwendung als Kraft- odPr Heizstofle\nl'X 34.(ß    A                   Zubereitete Schmiermittel, Erdöl oder 01 dlls biluminöc;l•Jl ~1ineralien enthaltend,\nausgenommen Schmiermittel mit einem Gehalt dn Erdöl oder 01 dus bituminösen\n\\,1inera1Ien von 70 CP\\\\' ichtshundertteilen oder mehr\nex 34.04                        'vVachse dUs Pdfaitin, Erdöl\\,dchs, biturninö-;r,n \\lineralien oder paraftinischen Rück-\nständen\nex 38.14 B I a und b            Zubereitete Additive lür Schmierstofle\n38.19 E                     Alkylengemische\n41.02                       Rind- und Kalbleder (einschließlich Büffelkrler), Rofüeder und Leder \\ on anderen\nEinhufern, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 4 \\ .08\n41.03                       Schaf- und Lammleder, ausgenommen Leder clPr Tarifnrn. 41.06 bis 41.08\n41.04                       Ziegen- und Zickf'l!Pdf'r, ausgenommen Leder dPr Tarifnrn. 41.06 bis 41.08\n41.05                       Leder aus Hüuten ocl(•r Fellen von anderen Tieren, ausgPnomm(•n LC'dPr der\nTarifnrn. 41.06 bis 4i.08\nex 50.09, ex 50.10\nex 51.04\nex 53.11, ex 53.12,\nex 53.13\nbedrucklP Gewebe\nex 54.05\nex 54.07, ex 55.08,\nex 55.09\nex 56.07\nex Kapitel 84                    Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, ausgenommen Verbren-\nnungsmotoren und Verbrennungsmotoren mit Selbstzündung, Kolbenverbrennungs-\nmotoren (84.06), andere Motoren und Kraftmaschinen außer Strahltriebwerken und\nGasturbinen (84.08 C und D), Erzeugnisse der Tarifnr. 84.15 und Nähmaschinen\n(ex 84.41 A)\nKapitel 87                  Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienen-\ngebundene Landfahrzeuge\nHeraus q e b er : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a q : Bundesanzeiqer Verlaqsqes. m.b.H .. Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei\nDas Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlidier Reihenfolqe nadi ihrer\nAusfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortqcltend festqestellte Bundesredit auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437\\ nad1 Sachqebieten qeordnet veröllentlidit. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlaq.\nBezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufe r, der Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50\nEin z e Ist ü c k e je anqefanqene 16 Seitf'n Div! 0,40 qeqcr1 Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Poststheckkonto .Bunde„qe,etzblalt\"\nKöln 3 99 oder nctch Bezahlunq ctuf Cr und eine1 \\'urcJusredrnunq. Preis dieser Athqabe D\\1 0,80 zuzüqlic.h Versandqebühr D\\1 n,:w."]}