{"id":"bgbl2-1964-39-1","kind":"bgbl2","year":1964,"number":39,"date":"1964-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1964/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1964-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1964/bgbl2_1964_39.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter","law_date":"1964-08-01T00:00:00Z","page":1037,"pdf_page":1,"num_pages":176,"content":["1037\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                         Z 1998 A\n1964                        Ausgegeben zu Bonn am 18. August 1964                                      Nr. 39\nTag                                                 Inhalt                                            Seite\n1. 8. 64  Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefraditgüter ....••.••••    1037\nAndert Bundesgesetzbl. III 9512-6\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter•)\nVom t. August 1964\nAuf Grund des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4              tungsbereich dieser Verordnung auf Seeschiffen\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1953 über den Bei-                 weiter verladen will, bedarf einer schriftlichen\ntritt der Bundesrepublik Deutschland zum Inter-                  Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbe-\nnationalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948                 hörde; dasselbe gilt für nichtspaltbare Stoffe\n(Bundesgesetzbl.1953 II S. 603) wird mit Zustimmung              hoher Aktivität der Klasse IV b (Nr. 2 des Güter-\ndes Bundesrates verordnet:                                       verzeichnisses).\"\n5. In § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10\nArtikel 1                          Abs. 2 Satz 1 wird die Bezeichnung „ Klasse VII b\"\nDie Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter                jeweils durch die Bezeichnung „Klasse VII\" er-\nvom 4. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 9), zuletzt            setzt.\ngeändert durch die Verordnung vom 3. April 1963               6. Die Anlage erhält die aus der Anlage zu dieser\n(Bundesgesetzbl. II S. 231), wird wie folgt geändert:\nVerordnung ersichtliche Fassung.\n1. In § 1 Abs. 3 werden hinter den Worten „selbst-\nentzündlfche Stoffe\" ein Komma und die Worte\n,,radioaktive Stoffe\" eingefügt.                                                  Artikel 2\n2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „An-                    Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nhangs 4\" durch die Worte „Anhangs 9\" ersetzt.              Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6\n3. § 4 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                  des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik\n„4. falls die Versandstücke Gul:er der Klassen I a        Deutschland zum Internationalen Schiffssidierheits-\nbis e, II, IV b oder VII enthalten, daß der In-      vertrag London 1948 audi im Land Berlin.\nhalt den gestellten Zulassungsbedingungen\ngenügt.\"\n4. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                                         Artikel 3\n„Wer aus dem Ausland kommende gefährliche                    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nGüter der Klassen I a bis e, II oder VII im Gel-           kündung in Kraft.\nBonn, den 1. August 1964\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\n•) Ändert Bundesgesetzbl. III 9512-6","1038                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nAnlage\nVorschriften\nüber die von der Beförderung mit Seeschiffen ausgeschlossenen\noder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände\nInhaltsübersicht\nSeite                                                                               Seite\nAllgemeine Vorsc:hriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1041         III. Zusammenpackung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1082\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke                                    1082\nKlasse I a.     Explosive Stoffe und Gegenstände\nC. Verladungsvorschriften\nA. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1043\n1. Verladescheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1082\nB. Güterverzeichnis und Verpackungs-                                                II. Verladung im allgemeinen und\nvorschriften                                                                         Zusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . .                1083\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften                          1044        III. Zusätzliche Vorschriften für Unterdeck-\nII. Güterverzeichnis und besondere Ver-                                            verladung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1083\npackungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . .       1045\nIII. Zusammenpackung .................. .                         1055 Klasse I d.     Verdichtete, verflüssigte oder unter\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke                               1055                 Druck gelöste Gase\nC. Verladungsvorschriften                                                      A. Vorbemerkungen                                                          1084\n1. Verladescheine ..................... .                      1055     B. Güterverzeichnis\nII. Verladung im allgemeinen und                                                1. Verdichtete Gase                                                 1085\nZusammenladeverbote .............. .                       1056\nII. Verflüssigte Gase                                                 1085\nIII. Sondervorschriften für die Verladung\neinzelner Sprengstoffe . . . . . . . . . . . . . . .      1057         III. Tiefgekühlte verflüssigte Gase ....... .                          1087\nIV. Unter Druck gelöste Gase ........... .                              1087\nD. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe                             1057\nV. Proben von Versuchsgasen .......... .                              1087\nKlasse I b.      Mit explosiven Stoffen geladene                                      Vl. Entleerte Gefäße .................... .                             1087\nGegenstände\nC. Verpackungsvorschriften\nA. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1058            I. Allgemeine Verpackungsvorschriften                               1087\nB. Güterverzeichnis und Verpackungs-                                                II. Besondere Verpackungsvorschriften . . .                           1088\nvorsduiften\nIII. Zusammenpackung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1092\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften                         1058\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke . . . .                             1092\nII. Güterverzeichnis und besondere Ver-\npackungsvorschriften ................ .                   1058     D. Verladungsvorschriften\nIII Zusammenpackung .................. .                         1067            I. Verladescheine ..................... .                           1093\nIV Kennzeichnung der Versandstücke                                1068           II. Verladung im allgemeinen .......... .                            1094\nC. Verladungsvorschriften                                                          III. Zusammenladeverbote und zusätzliche\nVorschriften für einzelne Gase ....... .                        1095\nI. Verladescheine ..................... .                     1068\n--c-...\nII. Verladung im allgemeinen und                                        E. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe .... .                           1095\nZusammenladeverbote .............. .                      1068\nF. Sondervorschriften für die Beförderung von\nD. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe .... .                      1069        Chlor in Spezialschiffen ................. .                            1096\nG. Entleerte Gefäße. Sonstige Vorschriften .. .                            1096\nKlasse I c.       Zündwaren, Feuerwerkskörper und\nähnliche Güter\nKlasse I e.     Stoffe, die in Berührung mit Wasser\nA. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1070                 entzündliche Gase entwickeln\nB. Güterverzeichnis und Verpackungs-\nA. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1097\nvorschriften\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften                        1070     B. Güterverzeichnis und Verpackungs-\nvorschriften\nII. Güterverzeichnis und besondere Ver-\npackungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . .    1071             I. Allgemeine Verpackungsvorschriften                              1097","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                                                            1039\nSeite                                                                               Seite\nII. Güterverzeichnis und besondere Ver-                                          B. Güterverzeichnis und Verpackungs-\npackungsvorschriften ................ .                          1097          vorschriften\nIII. Zusammenpackung .................. .                               1099             1. Allgemeine Verpackungsvorschriften                               1119\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke                                      1100          II. Güterverzeichnis und besondere Ver-\npackungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . .          1119\nC. Verladungsvorschriften                                                                III. Zusammenpackung             ..................                    1123\nI. Verladescheine ..................... .                             1100\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke                                    1124\nII. Verladung im allgemeinen und\nZusammenladeverbote .............. .                              1100      C. Verladungsvorsduiften\nIII. Weitere Vorschriften für die Stoffe                                                 I. Verladesdleine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1124\nder Ziffern 2 a, 2 b, 2 f, 2 g und 3                              1100           II. Verladung im allgemeinen und\nD. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe                                   1101                Zusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . .               1124\nIII. Sondervorschriften für die Beförderung\nvon Nitrozellulose . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1125\nKlasse II.      Selbstentzündliche Stoffe\nD. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe . . . . •                        1125\nA. Vorbemerkungen ....................... .                                 1102\nB. Güterverzeichnis und Verpackungs-                                              Klasse III c. Entzündend (oxydierend) wirkende\nvorsduiften                                                                                     Stoffe\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften                                 1102     A. Vorbemerkungen                                                          1126\nII. Güterverzeichnis und besondere Ver-\npackungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . .            1103      B. Güterverzeichnis und Verpackungs-\nvorschriften\nIII. Zusammenpackung . . . . . . . . . . . . . . . . . . •               1107\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften                              1126\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke                                      1108\nII. Güterverzeichnis und besondere Ver-\nC. Verladungsvorschriften                                                                        packungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . .         1127\nI. Verladescheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1108         III. Zusammenpackung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1130\nII. Verladung im allgemeinen und                                                    IV. Kennzeichnung der Versandstücke                                    1130\nZusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . .                 1109\nC. Verladungsvorschriften\nI. Verladescheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1131\nKlasse III a. Entzündbare ßüssige Stoffe                                                       II. Verladung im allgemeinen und\nZusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . .              1131\nA. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1110\nIII. Weitere Vorschriften für die Verladung\nB. Güterverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1110                 einzelner Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1132\nC. Verpackungsvorschriften                                                        Klasse IV a. Giftige Stoffe\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften                                 1111\nA. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1133\nII. Besondere Verpackungsvorschriften . . •                             1112\nIII. Vorschriften für Behälter (Container) ..                            1113     B. Güterverzeichnis und Verpackungs-\nvorschriften\nBauvorschriften                                                   1114\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften                              1133\nFüll vorschritten                                                 1114\nII. Güterverzeichnis und besondere Ver-\nIV. Zusammenpackung                ..................                    1115                packungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . .          1133\nV. Kennzeichnung der Versandstücke . . . .                              1115         III. Zusammenpackung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1146\nD. Verladungsvorschriften                                                                 IV. Kennzeichnung der Versandstücke                                    1147\nI. Verladescheine .. . .. . . . .. .. .. .. .. .. ..                  1116     C. Verladungsvorschriften\nII. Verladung im allgemeinen und                                                        I. Verladescheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1147\nZusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . .                 1116\nII. Verladung im allgemeinen und\nIII. Verladungsvorschriften für Behälter                                                     Zusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . .               1148\n(Container) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1117\nIII. Sondervorschriften für die Verladung\nIV. Verladungsvorschriften für Kraftfahr-                                                     einzelner Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1148\nzeuge ............ ,. . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1117\nD. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe                                  1149\nE. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe . . . .                            1118\nKlasse IV b. Radioaktive Stoffe\nKlasse III b. Entzündbare feste Stoffe                                                    A. Vorbemerkungen                                                          1150\nA. Vorbemerkungen ....................... .                                  1119     B. Güterverzeichnis                                                        1151","1040                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nSeite                                                                                    Seite\nC. Verpackungsvorschriften                                                 Klasse VIII. Güter, insbesondere Massengüter, die\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften                        1151                verpackt, unverpackt oder als Schütt-\nladungen zur Selbsterhitzung neigen\nII. Zusammenpackung                                            1157\nA. Vorbemerkungen                                                               1179\nIII. Kennzeichnung der Versandstücke ....                        1158\nB. Güterverzeichnis                                                            1179\nD. Verladungsvorsduiften\nC. Verpackungsvorschriften                                                     1179\nl. Verladescheine ..................... .                     1158\nII. Verladung im allgemeinen und                                          D. Verladungsvorschriften\nZusammenladeverbote .............. .                      1158            1. Verladescheine ........ .                                             1179\nII. Verladung im allgemeinen                                               1179\nKlasse V.      Ätzende Stoffe\nIII. Sondervorschriften für die Beförderung\nA. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1160               von Stein- und Preßkohlen . . . . . . . . . . .                       1180\nIV. Sondervorschriften für die Beförderung\nB. Güterverzeichnis und Verpackungs-                                                    von ungelöschtem Kalk . . . . . . . . . . . . . .                     1180\nvorschriften\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften                         1160  Anhang 1:\nII. Güterverzeichnis und besondere Ver-                                   A. Beständigkeits- und Sidlerheitsbedlngungen\npackungsvorschriften ................ .                   1161         für explosive Stoffe und für entzündbare\nIII. Zusammenpackung .................. .                                      feste Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1181\n1170\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke                                         8. Vorschriften für die Prüfverfahren                                          1182\n1170\nC. Verladungsvorschriften                                                  Anhang 1/1:\n1. Verladescheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1171      Bestimmungen über Flbertrommeln und Papp-\nfässer für feste giftige Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . .                1189\nII. Verladung im allgemeinen und\nZusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . .         1171  Anhang 1/2:\nIII. Sondervorschriften für die Beförderung\nBesonderheiten für militärische Munition . .                                   1189\nvon Säuren der Ziffer 1 und von Was-\nserstoffperoxydlösungen . . . . . . . . . . . . .         1172\nAnhang 2:\nD. Sondervorschriften für die Beförderung von                                  Richtlinien über die Beschaffenheit der Gefäße\nSäuren in Tankschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1173      aus Aluminiumlegierungen für gewisse Gase\nder Klasse Id...............................                                   1191\nE. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe . . . . .                  1173\nAnhang 3:\nF. Sondervorschriften für kleine Segelschiffe                        1173\nPrüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der\nKlasse III a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1191\nKlasse VII. Organische Peroxyde\nAnhang 3/1:\nA. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1174\nBestimmungen für entzündbare flüssige Stoffe\nB. Güterverzeichnis und Verpackungs-                                           der Klasse III a auf Grund von deutschen\nvorschriften                                                               Normenvorschriften                                                              1192\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften                         1174\nAnhang 3/2:\nII. Güterverzeichnis und besondere Ver-\npackungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . .    1174      Kennzahlen für entzündbare flüssige Stoffe der\nKlasse III a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1192\nIII. Zusammenpackung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1177\n.\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke\nC. Verladungsvorschriften\n1177  Anhang 6:\nTabellen für die Stoffe der Klasse IV b                                        1203  --\n,\n1. Verladescheine . . . . . . . .. .. . . .. . .. . . ..      1177  Anhang 9:\nII. Verladung im allgemeinen und                                          l. Vorschriften für die Kennzeichen . . . . . . . . . .                        1207\nZusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . .         1177      2. Erläuterung der Bildzeichen . . . . . . . . . . . . . . .                   1207\nD. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe . . . . .                  1178     3. Kennzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1209","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                            1041\nAllgemeine Vorschriften\n(1) Die in dieser Anlage genannten Stoffe und Gegenstände sind in folgende Klassen eingeteilt:                  1\nKlasse      I a.    Explosive Stoffe und Gegenstände\nKlasse      I b.    Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände\nKlasse      I c.    Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter\nKlasse      Id.     Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase\n-\nKlasse      I e.    Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln\nKlasse      II.     Selbstentzündliche Stoffe\nKlasse      IIIa. Entzündbare flüssige Stoffe\nKlasse      lllb. Entzündbare feste Stoffe\nKlasse      lrI c. Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe\nKlasse      IVa. Giftige Stoffe\nKlasse      IVb. Radioaktive Stoffe\nKlasse      V.      Ätzende Stoffe\nKlasse      VI.\nKlasse      VII.    Organische Peroxyde\nKlasse       VIII Güter, insbesondere Massengüter, die verpackt, unverpackt oder als Schüttladungen zur\nSelbsterhitzung neigen\n(2) Aus dieser Anlage ist zu ersehen, welche gefährlichen Güter von der Beförderung mit Seeschiffen             S\nausge~chlossen oder unter welchen Bedingungen sie zugelassen sind.\n(3) Die gefährlichen Güter sind in\na) Nur-Klassen und\nb) freie Klassen eingeteilt.\nZu a) gehören die Klassen I a, I b, I c, I d, I e, II, IVb und VII. Die unter die Begriffe dieser Klassen\nfallenden Stoffe und Gegenstände sind vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen von der\nBeförderung ausgeschlossen. Die in den Randnummern (Rn.) 21, 61, 101, 131, 181, 201, 451 und\n701 aufgeführten Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung zugelassen, sofern sie den in\nden betreffenden Klassen vorgesehenen Bedingungen entsprechen\nZu b) gehören die Klassen III a, III b, III c, IV a, V und VIII. Die in den Rn. 301, 331, 371, 401, 501\nund 801 aufgeführten Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie\nden in den betreffenden Klassen vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Die anderen unter\nden Begriff der freien Klassen fall enden Stoffe und Gegenstände sind ohne besondere Bedin-\ngungen zur Beförderung zugelassen.\n(4) Die nach dem Wortlaut der Bemerkungen in den einzelnen Klassen ausdrücklich von der Beförderung\nausgeschlossenen Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung nicht zugelassen.\n(.'.:>J Die Randnummern der Vorbemerkungen, Güterverzeichnisse und Verpackungsvorschriften sind im\nwesentlichen gleichlautend mit denen der Anlage I (RIO) zum Internationalen Ubereinkommen über den\nEisenbahnfrachtverkehr (CIM) und der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO); die mit S be-\nzeichneten Randnummern, Absätze und Ziffern betreffen nur die Seeschiffahrt. Die Randnummern folgen\nrncht immer laufend, weil - abweichend vom RIO und der Anlage C/EVO - die Verpackungsvorschriften\nfür die einzelnen Stoffe meistens neben der Stoffaufzählung (Güterverzeichnis) stehen oder weil einige\nRandnummern des RIO und der Anlage C/EVO, als die Seeschiffahrt nicht betreffend, fehlen.\n(1) Prozentangaben bezeichnen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist:                              3\na) bei Mischungen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer\nFlüssigkeit getränkten Stoffen die Gewichtsprozente, bezogen auf 100 Gewichtsteile der Mischung,\nder Lösung oder des getränkten Stoffes;\nb) bei Gasgemischen die Volumenprozente, bezogen auf 100 Volumenteile der Gasmischung.\n(2) Gewichtsbeschränkungen für Versandstücke beziehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt\nist, auf das Bruttogewicht.\n(3) Der Prüfdruck für Gefäße wird immer in kg/cm 2 Uberdruck angegeben, der Dampfdruck von Stoffen\ndagegen in kg/cm 2 absolut.\n(4) Unter zerbrechlichen Versandstücken sind nur solche mit Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug\nu. dgl. zu verstehen, die nicht von einer vollwandigen Verpackung umgeben sind, welche sie wirksam\ngegen die übliche Beanspruchung während des Transportes schützt.","1042                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\n3        (5) Außer den durch diese Anlage vorgeschriebenen Verpackungen können äußere Verpackungen zusätz-\n!Forts.) lieh verwendet werden; die vorgeschriebenen Kennzeichen müssen jedoch immer auf den zusätzlichen\nVerpackungen angebracht sein, die dem Sinn der Vorschriften dieser Anlage für die äußeren Verpackungen\nnicht widersprechen dürfen.\n(5/1) Sind in der Anlage Papiersäcke zugelassen, so müssen die Festigkeitswerte des maschinenglatten\nPapiers mindestens den Anforderungen des Merkblattes 11 der „Gemeinschaft Papiersackindustrie e. V.,\nVereinigung Kraftpapiere e. V., Wiesbaden\" entsprechen. Papiersäcke aus anderen Papierarten müssen\nmindestens denselben Gebrauchswert haben.\n(6) Die in der Stoffaufzählung der einzelnen Klassen nicht ausdrücklich genannten Lösungen von Stoffen,\ndie in der Anlage aufgeführt sind, gelten als Stoffe der Anlage, wenn ihre Konzentration derart ist, daß\nsie die dem ungelösten Stoff innewohnende Gefahr aufweisen.\n(7) Die für die einzelnen Stoffe in den besonderen Verpackungsvorschriften einer jeden Klasse vor-\ngesehenen Verpackungen dürfen für die entsprechenden Lösungen nur verwendet werden, wenn sie sich\nfür die Beförderung von Flüssigkeiten eignen.\n4S           Diese Anlage gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten oder verflüssigten Gasen in Tankschiffen oder\nin Sonderschiffen mit Behältern, die an Bord gefüllt oder entleert werden, nur, wenn sie Sondervorschriften\nfür diese Beförderungsart in den betreffenden Klassen enthält (z.B. Klasse I d Rn. 163, Klasse V Rn. 523).\n5S           Der Ausdruck „Behälter\" wird in zwei verschiedenen Bedeutungen gebraucht. Wird er ohne Zusatz\ngebraucht, so hat er die Bedeutung, die ihm nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zukommt. Wird er\nmit dem Klammerzusatz (Container) verwendet, so sind Behälter im Sinne der „Internationalen Ordnung\nfür die Beförderung von Behältern (Containern) - RICo -\" gemeint.\n7          (1) Unter Behältern „aus geeignetem Kunststoff\" sind nur solche zu verstehen, die nach den neuesten\nErkenntnissen der Wissenschaft gewährleisten, daß mit ihrer Verwendung keine das übliche Maß über-\nschreitende Gefahren verbunden sind, insbesondere daß\ndie Behälter ausreichende mechanische Widerstandsfähigkeit aufweisen,\ndas Innere der Behälter von dem zu befördernden Stoff nicht angegriffen wird und\nder zu befördernde Stoff oder sein Dampf nicht durch die Behälterwandungen hindurch diffundieren.\n(2) Die Bundesanstalt für Materialprüfung kann den Nachweis der Eignung verlangen.\n8S           Unter „Einheitspappkästen\" sind Pappkästen (aus Vollpappe oder Wellpappe) zu verstehen, die den\nBedingungen des Deutschen Eisenbahn-Verkehrsverbandes über die Einheitsverpackung Nr. 3 entsprechen,\nfür ein bestimmtes Bruttohöchstgewicht geeignet und wie folgt gekennzeichnet sind:\n„Einheitspappkästen\nGut für ..... kg Höchstgewicht\".\nDer Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmenbezeichnung des Kastenherstellers oder seine Nummer\nder Herstellerliste oder seine Mitgliedsnummer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V. (VDW) oder\nmit dem Verbandsstempel des Verbandes Versand-Kartonagen e. V. (VVK) und der Mitgliedsnummer zu\nergänzen.\nDie Pappe muß außen, bei Verpackung flüssiger Stoffe beidseitig, wasserabweisend sein.\n9S           Zum Löschen von Bränden gefährlicher Güter dürfen keine Löschmittel verwendet werden, die zu einer\nVerstärkung oder weiteren Ausdehnung des Brandes oder zur Bildung giftiger Gase führen können.","Nr. 39 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                           1043\nKlasse I a\nExplosive Stoffe und Gegenstände\nA. Vorbemerkungen\n(1) ,.Explosive Stoffe und Gegenstände\" im Sinne der VO über gefährliche Seefrachtgüter und dieser               20 S\nAnlage sind Stoffe und Gegenstände, die durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können\noder gegen Stoß oder Reibung empfindlicher als Dinitrobenzol sind.\n(2) Von den unter den Begriff der Klasse l a fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 21\ngenannten und auch diese nur zu den in Rn. 20 (4) bis 50 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zu-\ngelassen und somit Stoffe oder Gegenstände dieser Anlage.\n(3) Explosionsfähige Stoffe, die durch Flammenzündung nicht zur Explosion gebracht werden können\nund die weder gegen Stoß noch gegen Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol, gelten nicht als\nexplosive Stoffe im Sinne der Klasse I a und sind den Vorschriften der Klasse I a nicht unterstellt. Der\nAblader hat jedodi, sofern die Stoffe nicht zu einer anderen Klasse der Anlage gehören, im Verlade-\nschein unter der Bezeichnung des Gutes einzutragen:\n.,Nkht explosiver Stoff im Sinne der Klasse I a der Anlage zur Verordnung über gefährliche Seefracht-\ngüter.\"\nHiernadi gelten z.B. folgende explosionsfähige Stoffe nicht als explosive Stoffe und sind somit den Vor-\nschriften der Klasse I a nicht unterstellt:\nGruppe A: Stoffe ohne Zusätze\nAmmoniumnitrat (siehe jedoch Klasse III c, Ziffer 6 a - Rn. 371 -);\nAzodicarbonsäurediamid\nAzo-iso bu t tersäurenitril\nBenzolsulfoh ydrazid\n}    [siehe jedoch Klasse III b, Ziffern 15 und 16 a), d), e) - Rn. 331 -)1\nDinitrobenzol;\nDini trochlorbenzol;\nDinitrokresol, auch in Form seines Ammonsalzes und seiner Salze mit organischen Basen;\nDinitronaphthalin;\nDinitrophenol;\nDinitrotoluol;\nGuanidinnitrat;\n5-Morpholyl - 1, 2, 3, 4, - thiatriazol\nNitroguanidin;\nNitromethan (siehe jedoch Klasse III a, Ziffer 3 - Rn. 301 -) ;\nTetranitrodiphenylamin;\np-Tol ylsulfonylmethylnitrosamid;\nTrichlortrinitrobenzol;\nTrinitronaph thalin;\nGruppe B: Stoffe mit Zusätzen\nAmmoniumnitrat in Mischungen, die nicht mehr als 0,4 °/o verbrennliche Bestandteile enthalten und die\ngegen mechanische und thermische Beanspruchung sowie gegen Detonationsstoß nicht empfindlicher\nsind als Ammoniumnitrat [siehe jedoch Klasse IIJ c, Ziffern 6 und 7 b) - Rn. 371 --] ;\nAmmoniumnitrat in Mischungen mit mehr als 0,4 °/o verbrennlichen Bestandteilen, für die durch Gut-\nachten der Bundesanstalt für Materialprüfung nachgewiesen ist, daß sie gegen mechanische und\nthermische Beanspruchung und gegen Detonationsstoß nidit empfindlidl.er sind als Ammoniumnitrat,\nAmmoniumperchlorat mit mindestens 10 0/o Wasser\") (siehe jedoch Klasse III c, Ziffer 5 - Rn. 371 -) ;\nBariumazid mit mindestens 10 0/o Wasser•) (siehe jedoch Klasse IV a, Ziffer 12 - Rn. 401 -) ;\nBenzol-1,3-disulfohydrazid mit mindestens 40 °;, Paraffinöl oder gleidiwirksamen Phlegmatisierungs-\nmitteln [siehe jedoch Klasse lII b, Ziffer 16 b) - Rn. 331 -J;\ncyanidhaltiges Quecksilberoxycyanid mit höchstens 35 °/e Quecksilberoxycyanid\n(siehe jedoch Klasse IV a, Ziffer 7 - Rn. 401 -) ;\nt ,4 - 3,6 - Dianhydrosorbit - 2,5 dinitrat in homogenen Misdiungen von hödistens 20 Gewichts-\nteilen mit 80 Gewiditsteilen Mitdm.lcker;\nDinitrophenolkalium in wässeriger Lösung;\nDinitrophenolnatrium in wässeriger Lösung;\nDinitroso~ntamethylentetramin mit mindestens 5 8/o pulvrigen inerten organischen Stoffen und\nmindestens 15 °/e Paraffinöl oder qleidlwirksamen Phlegmatisierungsmitteln in homogener Mischung\n[siehe jedoch Klasse III b1 Ziffer 1-6 c) - Rn. 331 -];\nNitroglyzerin oder andere Salpetersäureester in Lösungen von höchstens 5 Gewichtsteilen in 95 Ge-\nwichtsteilen eines nicht explosiven Lösemittels (siehe jedoch Klasse III a, Ziffer 5 - Rn. 301 -} ;\n•) Der Stoff mu.6 so fein beschaffen sein, daß das Wasser gleichmäßig verteilt ist und festgehalten wird.","1044                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse I a\n20            Nitroglyzerin oder andere Salpetersäureester in homogenen Mischungen von höchstens 5 Gewichts-\n(Forts.)          teilen mit 95 Gewichtsteilen feinpulverisierter inerter Stoffe;\np-Nitrophenolnatrium mit wenigstens 25 °/o Wasser einschließlich Hydratwasser •);\nNitrozellulose in Form von Fäden oder Geweben mit so viel Wasser, daß sie durch die Flüssigkeit\nvollständig überdeckt wird;\nNitrozellulose in Form von Pasten oder von Lösungen mit höchstens 60 °/o Nitrozellulose und einem\nnicht explosiven Lösemittel [siehe jedoch Klasse III a, Ziffern 1 b) und 3 - Rn. 301 -] ;\nNitrozellulose in Form von Zellhorn (Zelluloid)\n(siehe jedoch Klasse III b, Ziffern 4, 5 und 6 - Rn. 331 -) ;\nNitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt bis zu 12,6 °/o, gut stabilisiert und mindestens 25 °/o Wasser\noder Alkohol (z.B. Methyl-, Äthyl-, Propyl-, Butyl-, Amylalkohol), wobei der Alkohol bis zur Hälfte\ndurch Kampfer ersetzt sem kann; an Stelle von Wasser oder Alkohol können auch Gemische der\nbeiden Flüssigkeiten treten\nBei Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,3 0/o sind auch Kohlenwasserstoffe oder\nGemische aus Kohlenwasserstoffen und Alkoholen als Befeuchtungsmittel zugelassen. Die F1amm-\nund Siedepunkte der Kohlenwasserstoffe dürfen nicht unter denen des 90er Handelsbenzols liegen\nund ihre Dampfspannung darf nicht größer sein als bei diesem Benzol. Der vorgeschriebene Feuch-\ntigkeitsgehalt darf an keiner Stelle der Nitrozellulosemasse unterschritten sein [siehe jedoch\nKlasse III b, Ziffer 7 a) - Rn. 331 - ];\nNitrozellulosefilmabfälle, gewaschen und durch Kochen unter Druck behandelt, mit mindestens 2 0/o\nKampfer und mit so viel Alkohol (z.B. Methyl-, Äthyl-, n-Propyl-, Butyl-, Amylalkohol), Benzol,\nToluol oder Xylol versetzt, daß sie durch die Flüssigkeit vollständig überdeckt werden [siehe jedoch\nKlasse II, Ziffer 4 - Rn. 201 - und Klasse III a, Ziffern 1 a), 3 und 5 - Rn. 301 -];\nNitrozellulosewalzmasse, gebrochen, mit mindestens 18 °/o Phlegmatisierungsmitteln [siehe jedoch\nKlasse III b, Ziffern 7 b) und 7 c) - Rn 331 -];\nPentaerythrittetranitrat in homogenen Mischungen von höchstens 10 Gewichtsteilen mit 90 Gewichts-\nteilen feinpulverisierter inerter Stoffe;\nPikraminsäure mit mindestens 20 0/o Wasser•);\npikrinsaure Alkalisalze in wässeriger Lösung;\nPikrinsäure mit mindestens 20 0/o Wasser•);\nPikrinsäure und/oder deren Alkalisalze in Salben;\nTetranitroacridon mit mindestens 10 0/o Wasser•);\nTetranitrocarbazol mit mindestens 10 °/o Wasser\");\nTheophyllinessigsäuredinitroxydiäthylamid mit wenigstens 33 °/o Kartoffelstärke;\nTheophyllinessigsäure - (trinitroxymethyl) - methylamid mit wenigstens 33 0/o Kartoffelstärke;\nTrinitrobenzoesäure mit mindestens 30 0/o Wasser•);\nTrinitrobenzol mit mindestens 30 °/o Wasser          0\n).\n(4) In den zur Beförderung zugelassenen explosiven Stoffen und Gegenständen darf das Nitroglyzerin\nganz oder teilweise ersetzt sein durch:\na) Nitroglykol oder\nb) Dinitrodiäthylenglykol oder\nc) nitrierten Zucker (nitrierte Saccharose) oder\nd) Dinitrochlorhydrin oder\ne) eine Mischung der vorgenannten Stoffe.\n(5) Die von Stoffen der Klasse I a entleerten Behälter sind den Vorschriften der Klasse I a nicht unter-\nstellt.\n22                             B. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen\ngelangen kann. Es ist untersagt, Bänder und Drähte aus Metall zur Sicherung von Behälterver-\nschlüssen zu verwenden, sofern dies nicht in den Vorschriften über die Verpadmng für die ein-\nzelnen Stoffe oder Gegenstände ausdrück.lieh gestattet ist.\n(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen wer-\nden und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sidl\nunterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig\nstandhalten. Feste Stoffe sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zu-\nverlässig festzulegen.\n•} Der Stoff muß so fein beschaffen sein, daß das Wasser gleichmäßig verteilt ist und festgehalten wird.","l\nNr. 39 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                          1045\nKlasse Ja\n(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstands-                                         20\nkraft verringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke                                      (Forts.)\nder Wände muß mindestens 2 mm betragen.\n(5) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein; sie\nmüssen insbesondere saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder Flüssigkeit ausschwitzen kann.\n;:\nII.\nGüterverzeichnis                                            Besondere Verpackungsvorschriften\n21     1. Nltrozellulose, hodmitriert (wie Schießbaum-                           (1) Die Stoffe der Ziffer 1 müssen verpackt sein:       23\nwolle), d. h. mit einem Stickstoffgehalt von                        a) in wasserdichte Holz- oder Pappfässer; diese\nmehr als 12,6 0/o, gut stabilisiert und mit                              Fässer müssen mit einer dem Inhalt entsprechen-\na) mindestens 25 0/o Wasser oder Alkohol                                 den flüssigkeitsdichten Auskleidung versehen\n(Methyl-, Äthyl-, n-Propyl- oder Isopropyl,                          sein; ihr Verschluß muß dicht sein, oder\nButyf-Amylalkohol oder ihrer Gemische),\nauch denaturiert, oder Mischungen von                           b) in luftdichte Säcke (z.B. aus Gummi oder ge-\nWasser und Alkohol, wenn sie nicht ge-                                eignetem schwer entzündbarem Kunststoff), die\npreßt ist,                                                            in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind, oder\nb) mindestens 15 °/o Wasser oder mindestens                         c) in innen verzinkte oder verbleite Eisenfässer,\n12 0/o Paraffin oder anderen ähnlich wirken-                         oder\nden Stoffen, wenn sie gepreßt ist.                               d) in Gefäße aus Weiß-, Zink- oder Aluminium-\nSiehe auch Anhang 1 Rn. 1101.                                            blech, die einzeln oder zu mehreren in hölzerne\nKisten einzubetten sind.\nDem. l. Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von\nhöcbstens 12,6 °/, ist ein Stoff der Klasse III b,\nwenn sie der in Rn. 331 Ziffern 7 a). b) oder          Mit Xylol angefeuchtete Nitrozellulose darf nur\nc) qeqebenen Zusammensetzung entspricbt.               in Metallgefäße verpackt sein.\n2. Nitrozellulose in Form von Nitrozellulose-\nfilmabfällen, von Gelatine befreit, in Form\nvon Bändern, Blättern oder Scbnitzeln, ist ein            (2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen\nStoff der Klasse II (siehe Rn. 201 Ziffer 4).          oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die\neinem inneren Drude von höchstens 3 kg/cm 2 nach-\ngeben, ohne jedoch die Festigkeit der Gefäße oder\nder Verschlüsse zu beeinträchtigen.\n(3) Nitrozellulose, die lediglich mit Wasser durch-\nfeuchtet ist, darf in Pappfässer verpackt sein; die\nPappe muß einer speziellen Behandlung unterzogen\nwerden, um vollkommen wasserdic:ht zu sein. Der\nVerschluß der Fässer muß wasserdampfdicht sein.\n(4) Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n120 kg, bei Verwendung eines Pappfasses jedoch\nnicht schwerer als 75 kg sein.\n2.\n3. Gelatinierte Nltrozellulosepulver und gelati-                         (1) Die Stoffe der Ziffer 3 a) müssen verpackt           24\nnierte nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver                    sein entweder\n(Nitroglyzerinpulver),                                              a) in Büchsen aus Pappe, Weiß-, Zink- oder Alu-\na) nicht porös und nicht staubförmlg, siehe auch                         miniumblech oder aus geeignetem schwerent-\nAnhang 1, Rn. 1102;                                                  zündbarem Kunststoff oder in paraffinierte\nDem. Nitroglyzerinpulver darf aucb einen Zusatz von                   Beutel aus dichtem Gewebe oder starkem Pa-\nNitropenta enthalten.                                          pier von mindestens zwei Lagen oder aus\nstarkem Papier mit einer Einlage aus Alumi-\nnium oder geeignetem Kunststoff. Diese Büch-\nsen und Beutel sind einzeln oder zu mehreren\nin hölzerne Kisten einzusetzen. Bei Verwendung\nvon paraffinierten Beuteln müssen die Fugen\nder Kisten so gedichtet sein, daß kein Aus-\nstreuen des Inhalts möglich ist; oder\nb) ohne Vorverpackung in Büchsen oder Beutel:\nin wasserdichte Fässer aus Holz oder Pappe;\noder in hölzerne Behälter mit einer Ausklei-","1046                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse Ia\nGüterverzeichnis                                                 Besondere Verpackungsvorschritten\n21                                                         dung aus Zink- oder Aluminiumblech, oder in         24\n(Forts.)                                                     Metallgefäße (mit Ausnahme von solchen aus        (Forts.)\nSchwarzblech).\n(2) Sind die Pulverarten röhren-, stab-, faden-,\nband- oder scheibenförmig, so können sie, ohne\nVorverpackung in Büchsen oder Beutel, auch in\nhölzerne Kisten verpackt werden, die mit Stoff\noder festem Papier dicht ausgelegt sein müssen.\n(3) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen\noder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die\neinem inneren Druck von höchstens 3 kg/cm 2 nach-\ngeben, ohne jedoch die Festigkeit der Gefäße oder\nder Verschlüsse zu beeinträchtigen.\n(4) Der Verschluß der hölzernen Behälter darf\ndurch herumgelegte und gespannte Bänder oder\nDrähte aus einem geeigneten Metall gesichert sein.\nSind sie aus Eisen, so müssen sie mit einem Stoff\nüberzogen sein, der bei Stoß oder Reibung keine\nFunken erzeugt. An den hölzernen Behältern\nmüssen eiserne Nägel, Schrauben oder andere Teile\naus Eisen gut verzinkt sein.\n(5) Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n120 kg, bei Verwendung eines Pappfasses jedoch\nnicht schwerer als 75 kg sein.\n(6) Blechbüchsen nach Abs. 1 a) mit rauch-             S\nschwachem Jagdblättchenpulver für den Schrot-\nschuß dürfen statt in Holzkisten auch in Einheits-\npappkästen für 50 kg Höchstgewicht (siehe Rn. 8)\neingesetzt sein. Das Versandstück darf höchstens\n40 kg Jagdpulver enthalten.\nb) porös oder staubförmig, siehe auch An-      (1) Die Stoffe der Ziffer 3 b) müssen verpackt        25\nhang 1, Rn. 1102.                        sein:\na) in Büchsen aus Pappe, Weiß- oder Aluminium-\nblech. Eine Büchse darf nicht mehr als 1 kg\nPulver enthalten und muß in Papier eingewik-\nkelt sein. Die Packungen sind einzeln oder zu\nmehreren in hölzerne Behälter einzusetzen;\noder\nb) in Säcke aus dichtem Gewebe oder starkem\nPapier von mindestens zwei Lagen oder aus\nstarkem Papier mit einer Einlage aus Alumi-\nnium oder geeignetem Kunststoff, die einzeln\noder zu mehreren in Fässer aus Pappe oder\nHolz oder in hölzerne Behälter mit einer Aus-\nkleidung aus Zink- oder Aluminiumblech oder\nin Gefäße aus Zink- oder Aluminiumblech ein-\nzusetzen sind. Die Gefäße aus Zink- oder Alu-\nminiumblech müssen innen vollständig mit Holz\noder Pappe ausgelegt sein.\n(2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen\noder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die\neinem inneren Druck von höchstens 3 kg/cm 2 nach-\ngeben, ohne jedoch die Festigkeit des Gefäßes oder\ndes Verschlusses zu beeinträchtigen.\n(3) Der Verschluß der hölzernen Kisten darf\ndurch herumgelegte und gespannte Bänder oder\nDrähte aus einem geeigneten Metall gesidlert sein.\nSind sie aus Eisen, so müssen sie mit einem Stoff\nüberzogen sein, der bei Stoß oder Reibung keine\nFunken erzeugt.\n(4) Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n100 kg, bei Verwendung eines Pappfasses nicht\nschwerer als 75 kg sein. Es darf nicht mehr als 30 kg\nNitrozellulosepulver enthalten.","Nr. 39 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                        1047\nKlasse Ia\nGüterverzeichnis                                                                    Besondere Ve rpackung-svorschr i f ten\n21      4. Plastifizierte Nitrozellulose mit mindestens                     Die Stoffe der Ziffer 4 sind wie in Rn. 24 ange-        25/1\n(Forts.)     12 0/o, aber weniger als 18 0/o plastifizierendem             geben zu verpacken.\nStoff (wie Butylphthalat oder einem dem Butyl-\nphthalat mindestens gleichwertigen plastifi-\nzierenden Stoff) und mit einem Stickstoffgehalt\nder Nitrozellulose von höchstens 12,6 0/o, auch\nin Form von Blättchen (Schnitzeln, Chips).\nDem. Plastifizierte Nitrozellulose mit mindestens 18 0/o\nButylphthalat oder einem dem Butylphthalat min-\ndestens qleichwertiqen plastifizierenden Stoff ist\nein Stoff der Klasse III b der Rn. 331, Ziffern 7 b\nund c Siehe auch Anhang 1. Rn. 1102 Nr. 1\n5. Nichtgelatinierte Nitrozellulosepulver (Misch-                    Die Stoffe der Ziffer 5 sind wie in Rn. 25 ange-       25/2\npulver), siehe auch Anhang 1, Rn. 1102.                       geben zu verpacken.\n6. Organische explosive Nitroverbindungen, die                      (1) Organische explosive Nitroverbindungen [Zif-         26\ngegen Stoß und Reibung nicht empfindlicher                    fern 6 a), 6 b) - mit Ausnahme von Merkurit -,\nsind als Pikrinsäure; siehe auch Anhang 1,                    6 c) und 6 d)] müssen in hölzerne Gefäße oder\nRn. 1103 - auch Brandversuch unter Einschluß                  wasserdichte Pappfässer verpackt sein. Für soge-\n(Rn. 1154/1) - (siehe auch Ziffer 8);                         nanntes flüssiges Trinitrotoluol sind jedoch nur\nhölzerne oder eiserne Gefäße zulässig.\na) wasserlöslich:                                             Die eisernen Gefäße müssen luftdicht verschlossen\nTrinitrobenzoesäure,                                      sein, jedoch einem inneren Druck von höchstens\nTrinitrokresol;                                           3 kg/cm 2 nachgeben.\nb) wasserunlöslich, keine explosiven Salze                       (2) Die festen Stoffe der Ziffern 6 a) bis e) dürfen\nbildend:                                                  auch in fest verschlossenen Fibertrommeln ver-\nDinitrophenylglykoläthernitrat, auch im Ge-               packt sein.\nmenge mit Trinitrophenylglykoläthernitrat.                   (3) Merkurit der Ziffer 6 b) muß in Papierhülsen\nDer Anteil des Gemenges an letzterem darf                 patroniert und die Patronen müssen in luftdicht\nnicht mehr als 65 0/o betragen;                           verschlossene Blechbüchsen verpackt sein, die in\nTrinitrotoluol (Trotyl), auch als sogenann-               hölzerne Behälter einzusetzen sind.\ntes flüssiges Trinitrotoluol (ein neutrales               Patronen, die in Paraffin oder Zeresin getaucht\nGemisch aus verschiedenen Nitrierungs-                    sind oder deren Hülsen aus paraffiniertem oder\nstuf en des Toluols), auch Trinitrotoluol mit             zeresiniertem Papier bestehen, können auch durch\nTrinitronaphthalin (Merkurit), ferner Ge-                  eine Papierhülle zu Paketen vereinigt sein. Nicht-\nmenge aus Trinitrotoluol und Ammonsalpe-                  paraffinierte oder zeresinierte Patronen bis zum\nter, auch mit Aluminium;                                  Gesamtgewicht von 2,5 kg dürfen auch zu Paketen\nTrinitrobenzol;                                           vereinigt werden, wenn diese durch einen Oberzug\nTrini trochlorbenzol (Pikryldtlorid);                     von Zeresin oder Harz von der Luft abgeschlossen\nsind. Die Pakete sind in hölzerne Behälter einzu-\nTrini troanilin;\nsetzen.\nTrinitroanisol;\nDer Verschluß der hölzernen Behälter darf durch\nTrinitroxylol;                                            herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte\nTetranitroacridon;                                        aus Metall gesichert sein.\nTetrani trocarbazol;                                      Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als\nTetranitrodiphenylaminsulfon;                             75 kg. Es darf nicht mehr als 50 kg Sprengstoff ent-\nTetranitronaphthalin;                                     halten.\nHexanitrodiphenylsulfid;                                     (4) Organische explosive Nitroverbindungen als\nPräparate für wissenschaftliche oder pharmazeu-\nc) alle diese Stoffe unter a) und b) auch im                  tische Zwecke [Ziffer 6 e)) müssen zu höchstens\nGemenge miteinander oder mit anderen                      500 g luftdicht in Gefäße aus Glas, Porzellan, Stein-\naromatischen Nitroverbindungen, die keine                 zeug und dergleichen verpackt und diese in höl-\nexplosiven Stoffe im Sinne der Vorbemer-                  zerne Behälter eingebettet sein.\nkungen der Klasse I a sind, wie Mono-                     Ein Versandstück darf nicht schwerer als 15 kg\nnitrotoluol, auch mit anderen die Gefahr                  sein. Es darf nicht mehr als 5 kg organische Nitro-\nnicht erhöhenden Zusätzen;                                verbindungen enthalten.\nd) Sprengstoffgemische, die aus den unter a),                    (5) Zur Verpackung von wasserlöslichen Nitro-\nb) und c) bezei<hneten organischen explo-                 verbindungen dürfen Blei oder bleihaltige Stoffe\nsiven Nitroverbindungen audi ohne andere                  nicht verwendet werden.\nZusätze bestehen und na<h dem vorwiegen-\nden Bestandteil bezeichnet werden (wie Tri-\nnitrotoluolgemisc:h für ein Gemenge aus viel\nTrinitrotoluol und wenig Dinitrotoluol);\ne) organische explosive Nitroverbindungen als\nPräparate für wissenschaftliche oder phar-\nmazeutische Zwecke, höchstens 500 g in","1048                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse Ja\nGüterverzeichnis                                                                Besondere Verpackungsvorschriften\n21            einem Gefäß, Gesamtmenge an Nitroverbin-                                                                       26\n(Forts.)        dungen in einem Versandstück höchstens                                                                       (Forts.)\n5 kg.\ns             Bem. 1. Wegen Trinitrobenzoesäure und Trinitroben•\nzol mit mindestens 30 °/, Wassjlr, Tetranitro-\ncarbazol und Tetranitroacridon mit mindestens\n10 •!• Wasser siehe auch Rn. 20. Abs (3)\nGruppe B.\ns                  2. Mit Ausnahme von ßilsslgem Trlnltrotoluol\n(Ziffer 6 bl sind die explosiven organisdlen\nNltrokörper in ßilssigem Zustand von der Be-\nförderung ausgesdllossen.\n7. a) Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) und Pikrin-                 (1) Die Stoffe der Ziffer 7 müssen verpackt sein:    27\nsäure;\na) die Stoffe der .Ziffer 7 a): in   hölzerne Gefäße\nb) Mischungen        von Pentaerythrittetranltrat             oder wasserdichte Pappfässer.    Zur Verpackung\nund Trinitrotoluol (Pentolit) und Mischun-                 der Pikrinsäure dürfen Blei      oder bleihaltige\ngen von Trimethylentrinltramin und Tri-                    Stoffe (Legierungen, Gemische    oder Verbindun-\nnitrotoluol (Hexolit), deren Trinitrotoluol-               gen) nicht verwendet werden;\ngehalt so hoch ist, daß sie gegen Stoß nicht\nempfindlicher sind als Tetryl;\nPikrinsäure in einer Menge von höchstens 500 g\nc) Pentaerythrittetranltrat         (Penthrit, Nitro-         darf auch in Gefäße aus Glas, Porzellan, Stein-\npenta) und Trimethylentrinitramin (Hexo-                   zeug u. dgl. oder geeignetem Kunststoff ver-\ngen), beide phlegmatisiert durch Beimischung               packt sein, die in hölzerne Kisten einzubetten\neiner derartigen Menge von Wachs, Paraffin                sind (z.B. mit Wellpappe). Die Gefäße müssen\noder anderer ähnlich wirkender Stoffe, daß                durch einen Stopfen aus Kork, Kautschuk oder\nsie gegen Stoß nicht empfindlicher sind als                geeignetem Kunststoff verschlossen sein, der\nTetryl.                                                    durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbrin-\nSiehe zu a), b) und c) auch Anhang 1, Rn. 1103.               gen einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Zu-\nbinden usw.) gesichert sein muß, die jede Lok-\nBem. Die Stoffe der Ziffer 7 b) dürfen auch Aluminium      kerung während der Beförderung verhindert;\noder Ammonsalpeter enthalten; phlegmatisiertes\nHexogen der Ziffer 7 c) darf auch Aluminium\nenthalten\nPikrinsäure darf auch verpackt sein\n1. bis zu 1 kg in Gefäße aus Glas und\n2. bis zu 5 kg in Gefäße aus Blech,\ndie in dichte hölzerne Kisten einzusetzen sind.\nb) die Stoffe der Ziffern 7 b) und c): zu höchstens\n30 kg in dichte Beutel aus Gewebe oder starke\nSäcke aus Papier oder geeignetem Kunststoff;\ndiese Beutel und Säcke sind in dichte hölzerne\nKisten oder Gefäße oder in dicht verschließbare\nHartpapiertrommeln (Fiber Drums) mit Sperr-\nholzboden und -decke! einzusetzen. Der Deckel\nder Kisten ist mit Schrauben, derjenige der\nTrommeln mit Spannringverschluß zu be-\nfestigen.\n(2)  Ein Versandstück mit Stoffen der Ziffer 7 a)\ndarf    bei Verwendung eines hölzernen Gefäßes\nnicht    schwerer als 120 kg und bei Verwendung\neines     Pappfasses nicht schwerer als 75 kg sein.\nEin Versandstück mit Pikrinsäure darf bei Ver-\nwendung von zerbrechlichen Gefäßen oder Gefäßen\naus Kunststoff oder Gefäßen aus Blech nicht\nschwerer sein als 30 kg, jedoch nicht mehr als 20 kg\nPikrinsäure enthalten.\nEin Versandstück mit Stoffen der Ziffern 7 b) und\nc) darf nicht schwerer als 75 kg sein. Kisten müssen\nmit Handhaben versehen sein, wenn sie schwerer\nals 35 kg sind.","Nr. 39 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                     1049\nKlasse Ja\nGüterverzeichnis                                                                  Besondere Verpackungsvorschriften\n21      8. Organisdle explosive Nitrokörper:                             (1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 8           28\n(Forts.)\na) wasserlöslidle, wie Trinitroresorzin;                   müssen verpackt sein:\nb) wasserunlöslidle, wie Trinitrophenylmethyl-             a) 1. die Stoffe der Ziffer 8 a): in Gefäße aus nicht\nnitramin (Tetryl).                                              rostendem Stahl oder aus einem anderen ge-\nc) Tetrylkörper ohne Metallumhüllung.                              eigneten Stoff. Die Nitrokörper sind mit so\nviel Wasser gleichmäßig zu durchfeuchten,\nSiehe zu a) und b) auch Anhang 1, Rn. 1103.\ndaß der Wassergehalt während der ganzen\nBem. Abgesehen von flllsslgem Trinitrotoluol (Ziffer 6)         Beförderungsdauer nicht unter 25 °/o sinkt.\nsind die organischen explosiven Nllrokörper In\nflüssigem Zustand von der Beförderung aus-                 Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen\ngeschlossen.                                               oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein,\ndie einem inneren Druck von höchstens 3 kg/\ncm 2 nachgeben, ohne jedoch die Festigkeit\ndes Gefäßes oder des Verschlusses zu beein-\nträchtigen. Die Gefäße, ausgenommen die aus\nnicht rostendem Stahl, sind in hölzerne Be-\nhälter einzubetten;\n2. die Stoffe der Ziffer 8 b): zu höchstens 15 kg\nin Beutel aus Gewebe oder geeignetem\nKunststoff, die in hölzerne Behälter einzu-\nsetzen sind;\n3. die Gegenstände der Ziffer 8 c): einzeln in\nfestes Papier und zu höchstens 100 Stück in\nBlechschachteln eingesetzt. Höchstens 100\nSchachteln sind in eine hölzerne Versand-\nkiste zu verpacken.\nb) die Stoffe der Ziffern 8 a) und b) in Mengen\nvon höchstens 500 g dürfen in Gefäße aus Glas,\nPorzellan, Steinzeug und dergleichen verpackt\nsein, die in hölzerne Kisten einzubetten sind\n(z.B. mit Wellpappe).\nEin Versandstück darf höchstens 5 kg Nitro-\nkörper enthalten.\nDie Gefäße müssen durch einen Kork- oder\nKautschukstopfen verschlossen sein, der durch\neine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen\neiner Haube oder Kappe, Versiegeln, Verbin-\nden usw.) gesichert ist, die geeignet sein muß,\njede Lockerung während der Beförderung zu\nverhindern.\n(2) Ein Versandstück nach Absatz (1) a) 1. und 2.\ndarf nicht schwerer als 75 kg sein; es darf von den\nStoffen der Ziffer 8 a) nicht mehr als 25 kg, von\ndenjenigen der Ziffer 8 b) nicht mehr als 50 kg\nenthalten. Ein Versandstück nach Absatz (1) a) 3.\ndarf nicht schwerer als 40 kg, ein solches nach Ab-\nsatz (1) b) nicht schwerer als 15 kg sein.\n9. a) Pentaerythrittetranitrat       (Penthrit,      Nitro-      (1) Die   Stoffe und Gegenstände der Ziffer 9         29\npenta) feucht, und Trimethylentrinitramin               müssen verpackt sein:\n(Hexogen), feucht, das erste mit mindestens\n20 0/o, das zweite mit mindestens 15 0/o                1. Die Stoffe der Ziffern 9 a) bis c):\ngleichmäßig verteiltem Wasser;                              a) zu höchstens 10 kg in Beutel aus Gewebe\nb) feuchte Misdmngen von Pentaerythrittetra-                       oder geeignetem Kunststoff, die in eine\nSchachtel aus wasserdichter Pappe oder in\nnitrat und Trinitrotoluol (Pentollt) und\neine Büchse aus Weiß-, Aluminium- oder\nfeuchte Mlsdlungen von Trimethylentrinl-\ntramin und Trinitrotoluol (Hexolit), die in                     Zinkblech einzusetzen sind, oder\ntrockenem Zustand gegen Stoß empfindlicher                  b) zu höchstens 10 kg in Gefäße aus genügend\nsind als Tetryl, beide mit mindestens 15 0/o                    starker Pappe, die mit Paraffin getränkt oder\ngleichmäßig verteiltem Wasser;                                  auf andere Weise wasserdicht gemacht sind.\nc) feuchte Mischungen von Pentaerythrittetra-                      Die Büchsen aus Weiß-, Aluminium- oder\nnitrat oder Trimethylentrinitramin mit                          Zinkblech und die Schachteln oder Gefäße\nWachs, Paraffin oder dem Wachs oder dem                         anderer Art sind in eine mit Wellpappe aus-\ngelegte hölzerne Kiste zu verpacken; Metall-","1050                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse la\nGüterverzeichnis                                                           Besondere Verpackungsvorschrilten\n21            Paraffin ähnlichen Stoffen, die in trockenem            büchsen sind durch Wellpappumschlag von-         29\n(Forts.)        Zustand gegen Stoß empfindlicher sind als               einander zu trennen. Eine Kiste darf nicht     (Forts.)\nTetryl, mit mindestens 15 °/o gleichmäßig               mehr als 4 Büchsen oder Schachteln oder Ge-\nverteiltem Wasser;                                      fäße anderer Art enthalten. Der Deckel der\nKiste ist mit Schrauben zu befestigen.\nd) Penthritkörper, gepreßt, ohne Metallumhül-\nlung.                                              c) Pentaerythrittetranitrat [Ziffer 9 a)]: entspre-\nchend den Vorschriften unter a) und b) oder\nSiehe zu a}, b) und c) auch Anhang 1, Rn. 1103.             in Mengen von höchstens 5 kg in Gefäße aus\nGlas, Porzellan, Steinzeug und dergleichen\noder geeignetem Kunststoff, die mit einem\nStopfen aus Kprk, Kautschuk oder geeigne-\ntem Kunststoff verschlossen sind; jedes                .\nGefäß muß in einen luftdicht verschweißten\noder verlöteten Metallbehälter derart einge-\nsetzt sein, daß es durch Ausfüllen aller\nLücken mit elastischen Stoffen vollkommen\nfestliegt. Höchstens 4 Metallbehälter sind in\neine mit Wellpappe ausgelegte hölzerne Kiste\neinzusetzen und voneinander durch mehrere\nLagen von Wellpappe und dergleichen zu\ntrennen, oder entsprechend den nachstehen-\nden Vorschriften für Trimethylentrinitramin;\nd) Trimethylentrinitramin [Ziffer 9 a)]: wie vor-\nstehend unter a) oder b) oder in Mengen\nvon höchstens 500 g Trockengewicht in Ge-\nfäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.\noder geeignetem Kunststoff, die mit einem\nStopfen aus Kork, Kautschuk oder geeig-\nnetem Kunststoff verschlossen sind. Diese Ge-\nfäße sind in eine hölzerne Kiste einzusetzen.\nSie sind voneinander durch einen W ellpapp-\numschlag und von den Seitenwänden der\nKiste durch einen Zwischenraum von min-\ndestens 3 cm zu trennen, der mit Füllstoffen\nauszustopfen ist;\n2. die Gegenstände der Ziffer 9 d): einzeln in festes\nPapier und zu höchstens 3 kg m Pappkästen un-\nbeweglich eingebettet. Höchstens 10 Kästen müs-\nsen in eine mit Schrauben verschlossene höl-\nzerne Kiste so eingebettet sein, daß zwischen\nden Pappkästen und der Versandkiste überall\nein Zwischenraum von mindestens 3 cm ver-\nbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist.\nEin Versandstück daFf nicht mehr als 25 kg Ex-\nplosivstoff enthalten.\n(2) Ein Versandstück nach Absatz (1) a) und b)\ndarf nicht schwerer als 75 kg sein, nach Buch-\nstabe c) nicht schwerer als 35 kg und nach Buch-\nstabe d) nicht schwerer als 10 kg. Versandstücke,\ndie schwerer als 35 kg sind, müssen mit Handhaben\nversehen sein.\n9/1. Nitriertes Chlorhydrin (Dinitrochlorhydrtn),        (1) Die Stoffe der Ziffer 9/1 müssen in Metall-     29/1\ndessen Nitroglyzeringehalt 5 0/o nicht übersteigt; gefäße verpackt sein, die nur bis zu 9 /10 ihres\nsiehe auch Anhang 1 Rn. 1103/1.                    Fassungsraumes gefüllt sein und höchstens 25 kg\nnitriertes Chlorhydrin enthalten dürfen. Jedes Ge-\nfäß ist in einen hölzernen Behälter so einzubetten,\ndaß zwischen dem Gefäß und dem hölzernen Be-\nhälter überall ein Zwischenraum von mindestens\n10 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen\nist.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als\n75 kg. Es muß mit Handhaben versehen sein, wenn\nes schwerer als 35 kg ist.\n9/2. Äthylnitrat.                                        (1)   Äthylnitrat (Ziffer 9/2) muß zu höchstens     29/2\n5 kg     in starkwandige Flaschen aus Glas verpackt\nsein,   die nur bis zu 9 /10 ihres Fassungsraumes ge-\nfüllt   sein dürfen. Die Flaschen sind durch eine sie","Nr. 39 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                  1051\nKlasse Ia\nGüterverzeichnis                                                                  Besondere Verpackungsvorschriiten\n21                                                                     völlig umschließende Umhüllung aus Blech gegen           29/2\n(Forts.)                                                                 Bruch zu sichern. Zwischen dem Glas und der Blech-      (Forts.l\numhüllung muß sich eine etwa 1 cm starke Zwi-\nschenlage aus elastischem Stoff befinden. Die\nFlaschen sind einzeln in hölzerne Kisten von min-\ndestens 18 mm Wandstärke unversc:hieblich einzu-\nsetzen. Die verbleibenden Hohlräume sind mit\nKieselgur auszufüllen.\n(2) Ampullen aus Glas mit einem Inhalt von je\nhöchstens 1 g Äthylnitrat (Ziffer 9/2) sind zu höch-\nstens 200 Stück in eine Schachtel aus Pappe in der\nWeise zu verpacken, daß entweder die Zwischen-\nräume mit Kieselgur gefüllt oder eile Ampullen\ndurch Zwischenlagen aus elastischem Stoff (z. B.\nZellstoff) festgelegt oder einzeln in Lochscheiben\noder Gittereinsätze aus Pappe eingelegt werden.\nHöchstens 50 solcher Schachteln sind in eine mit\nZinkblech ausgeschlagene hölzerne Versandkiste\neinzusetzen.     ·\n10. a) Benzoylperoxyd                                              (1) Die Stoffe der Ziffer 10 müssen zu höchstens       30\n1. trocken oder mit einem Wassergehalt                  500 g in gut verschnürte Beutel aus Polyäthylen oder\nvon weniger als 10 °/o;                              einem anderen geeigneten, geschmeidigen Stoff\nverpackt sein. Jeder Beutel muß in eine Büchse aus\n2. mit weniger als 30 0/o Phlegmatisierungs-\nMetall, Pappe oder Fiber eingesetzt werden; die\nmi tteln.\nBüchsen müssen zu höchstens 30 Stück in eine voll-\nDem. 1. Benzoylperoxyd mit einem Wassergehalt von        wandige Versandkiste aus Holz eingebettet wer-\nmindestens 10 0/o oder mit mindestens 30 0/o\nPhleqmatisierunqsmitteln ist ein Stoff der      den, deren Wände mindestens 12 mm dick sind.\nKlasse VII, Rn. 701, Ziffern 8 a) und b).\n2. Benzoylperoxyd mit einem Gehalt von min-\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als\ndestens 70 0/o an festen, trockenen, inerten    25 kg sein.\nStoffen ist den Vorschriften der Anlaqe nicht\nunterstellt.\nb) Cyclohexanonperoxyde\n(1 Hydroxy-1 '-hydroperoxy-dicyclohexylper-\noxyd) bis - (1-hydroxycyclohexyl)peroxyd\nund Gemische dieser beiden Verbindungen);\n1. trocken oder mit einem Wassergehalt von\nweniger als 5 °/o, oder\n2. mit weniger als 30 °/o Phlegmatisierungs-\nmitteln.\nDem. l. Cyclohexanonperoxyde        und deren Gemische\nmit einem Wassergehalt von mindestens 5 °/,\noder mit mindestens 30 °/o Phleqmatisierunqs-\nmitteln sind Stoffe der Klasse VII (siehe Rn.\n701, Ziffern 9 a) und b)).\n2. Cyclohexanonperoxyde und deren Gemische\nmit einem Gehalt von mindestens 70 0/o an\nfesten, trockenen, inerten Stoffen sind den\nVorschriften der Anlage nicht unterstellt.\nc) p-p'-Didtlorbenzoylperoxyd:\n1. trocken oder mit einem Wassergehalt von\nweniger als 10 0/o,\n2. mit weniger als 30 0/o Phlegmatisierungs-\nmitteln.\nDem. l. p-p'-Dichlorbenzoylperoxyd mit einem Was-\nsergehalt von mindestens 10 1/t oder mit min-\ndestens 30 1/, Phlegmatisierungsmitteln ist ein\nStoff der Kl. VII, Rn. 701 Ziffer 17.\n2. p-p'-Dichlorbenzoylperoxyd mit einem Gehalt\nvon 70 °/, oder mehr an festen, trockenen,\ninerten Füllstoffen ist den Vorsdlriften der\nAnlage nidlt unterstellt.\n10/1. Bariumazid, trocken oder mit weniger als                  Bariumazid [Ziffer 10/1) muß in Pappbüchsen ver-        30/1\n10 0/o Wasser oder Alkoholen.                             packt sein, welche die in Bariumazid enthaltene\nDem. Bariumazid mit mindestens 10 1/t Wasser oder        Flüssigkeit nicht durchlassen dürfen. Eine Büchse\nAlkoholen und wässerigen Dariumazidlösungen        darf höchstens 500 g enthalten. Der Deckelver-\nsind Stoffe der Klasse IV a, Rn. 401, Ziffer 12.   schluß muß durch umgeklebtes Isolierband gegen\nWasser gedichtet sein. Der freie Raum zwischen\ndem Bariumazid und dem Deckel muß, um jede\nVerschiebung des Inhalts der Büchsen zu vermei-\nden, mit einem elastischen Stoff ausgefüllt sein. Die","1052                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse Ia\nGüterverzeichnis                                                              Besondere Verpackungsvorschriften\n21                                                                Büchsen sind einzeln oder zu mehreren in einen         30/1\n(Forts.)                                                            starken hölzernen Versandbehälter einzubetten,         (Forts.)\nder nidlt mehr als 1 kg Bariumazid enthalten darf.\n11. a) Schwarzpulver (auf Kaliumnitratbasis), ge-             (1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 11          31\nkörnt oder in Mehlform:                             müsen verpackt sein:\nb) schwarzpulverähnliche       Sprengstoffe (Ge-       a) Ziffern 11 a) und b):\nmenge von Natriumnitrat, Schwefel und                    t. Zu höchstens 2,5 kg in Beutel aus Stoff, Pa-\nHolz-, Stein- oder Braunkohle oder Ge-                       pier oder geeignetem Kunststoff, die in Büch-\nmenge von Kaliumnitrat, mit oder ohne                       sen aus Pappe, Weiß- oder Aluminiumblech\nNatriumnitrat, Schwefel und Stein- oder                     einzusetzen sind. Die Büchsen sind in höl-\nBraunkohle);                                                zerne Behälter einzubetten, oder\nc) Preßkörper aus Schwarzpulver oder schwarz-               2. in Säcke aus dichtem Gewebe, die in Fässer\npulverähnlichen Sprengstoffen.                              oder Kisten aus Holz einzusetzen sind.\nDem. Die Dichte der Preßkörper darf nicht niedriger      3. Zur Ausfuhr über See bestimmtes loses Korn-       S\nals l ,30 sein.\npulver braudlt nicht zuvor in Beutel ge-\nZu a) und b) siehe audl Anhang         1,  Rn. 1104.            schüttet zu sein, wenn es in dichte hölzerne\nBehälter verpackt wird, die mit einem zähen\nStoff so ausgekleidet sind, daß Ausstreuen\noder Verstauben des Inhalts ausgeschlossen\nwird.\n4. Zündschnurpulver der Ziffer 11 a) darf bei\nVorverpackung in dichten Säcken auch in\nFässer aus Aluminium verpackt sein, die\neinem sdlwadlen inneren Drude nachgeben\nmüssen.\n5. Der schwarzpulverähnliche Sprengstoff Spreng-\nsalpeter der Ziffer 11 b) darf bis zu einem\nGewicht von 25 kg in Einheitspappkästen\n(siehe Rn. 8) für 30 kg Höchstgewicht ver-\npackt sein.\nb) Ziffer 11 c):\nIn widerstandsfähiges Papier eingerollt; jede\nRolle darf nicht schwerer als 300 g sein. Die\nRollen müssen in hölzerne, innen mit wider-\nstandsfähigem Papier ausgelegte Kisten ein-\ngesetzt werden.\n(2) Der Deckel der Kisten ist mit Schrauben zu\nbefestigen. Sind letztere aus Eisen, so müssen sie\nmit einem Stoff überzogen sein, der bei Stoß oder\nReibung keine Funken erzeugt. Als Befestigungs-\nmittel sind auch verzinkte eiserne Nägel zulässig.\n(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n75 kg sein und nicht mehr als 50 kg Sprengstoff\nenthalten.\n(4) Versandstücke mit Mustersendungen dürfen\nnicht schwerer als 10 kg sein.\n12. a) Nitratsprengstoife, gelatinöse und nicht-               (1) Die Stoffe der Ziffer 12 müssen in Hülsen        32\ngelatinöse, soweit sie nicht unter Ziffer 11        aus geeignetem Kunststoff oder Papier patroniert\n(Schwarzpulver und schwarzpulverähnliche            sein. Die Patronen dürfen in ein Paraffin-, Zeresin-\nSprengstoffe) oder unter Ziffer 14 (Dyna-           oder Harzbad eingetaucht oder mit geeignetem\nmite und dynamitähnlidle Sprengstoffe)              Kunststoff umhüllt werden, damit sie luftdicht ab-\noder unter Ziffer 16 (Kal-ksalpeterspreng-          geschlossen sind. Sprengstoffe mit mehr als 6 °/o\nstoffe) fallen Die Nitratsprengstoffe be-           flüssigen Salpetersäureestern müssen in paraffinier-\nstehen in der Hauptsache aus Ammonium-              tes oder zeresiniertes Papier oder einen geeigne-\nnitrat oder aus Nitraten der Alkalimetalle          ten Kunststoff, wie Polyäthylen, patroniert sein.\noder der Erdalkalimetalle. Sie können da-           Die Patronen sind einzeln oder zu mehreren in\nneben brennbare Substanzen, z. B Holz-              hölzerne Behälter einzusetzen.\noder Pflanzenmehl, aromatische Nitrokörper             (2) Nicht paraffimerte oder nicht zeresinierte Pa-\nsowie gelatiniertes oder nicht gelatiniertes        tronen oder solche, deren Hülse nicht wasserdicht\nNitroglyzerin oder Nitroglykol oder ein             ist. müssen zu Paketen von höchstens 2,5 kg ver-\nGemisdl beider enthalten, außerdem inerte           einigt werden Diese Pakete, deren Umhüllung\nund färbende Stoffe. Siehe auch Anhang 1,\nmindestens aus starkem Papier bestehen muß,\nRn. 1105 - auch Brandversuch unter Ein-             müssen in ein Paraffin·, Zeresin- oder Harzbad ein•\nschluß (Rn. 1154/1) -1                              getaucht oder mit geeignetem Kunststoff umhüllt","Nr. 39 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                              1053\nKlass~ la\nGüterverzeichnis                                                        Besondere Verpackungsvorschriften\n21         b) Nitratfreie nkhtgelatinöse Sprengstoffe be-    werden, damit sie luftdicht abgeschlossen sind. Die       32\n(Forts.)         stehen in der Hauptsache aus einem Ge-        Pakete sind einzeln oder zu mehreren in hölzerne        (Forts.)\nmenge von inerten Stoffen, z. B. neutralen    Behälter einzusetzen\nAlkalichloriden, mit gelatiniertem oder nicht\ngelatiniertem Nftroglyzerin oder Nitroglykol     (3) Der Verschluß der hölzernen Behälter darf\noder einem Gemisch beider. Sie können da-     auch durch herumgelegte und gespannte Bänder\nneben aromatische Nitrokörper oder andere     oder Drähte aus Metall gesichert sein.\nphlegmatisierend oder stabilisierend wir-\nkende Zusätze enthalten. Siehe auch An-\n(3/1) Die nicht gelatinösen Ammonnitratspreng-        S\nhang 1, Rn. 1105 - auch Brandversuch unter    stoffe Ammonit, Donarit, Ammonex und Wasamon\nEinschluß (Rn. 1154/1) -.                     können auch in Mengen bis zu 25 kg in dichtver-\nschlossenem Beutel aus geeignetem Kunststoff mit\nr              Nitratsprengstoffe und nitratfreie Sprengstoffe,  ausreichender Festigkeit verpackt sein. Die Beutel\nderen Zusammensetzung sich. innerhalb des         sind einzeln oder zu mehreren in hölzerne Be-\nRahmens der unter a) und b) aufgeführten Ge-      hälter einzusetzen.\nmenge hält und die den für sie geltenden Be-\nständigkei tsbedingungen       und   Prüfungsvor-    (4) Ein Versandstück darf nicht schwerer als\nschriften des Anhangs 1 entsprechen, sind zur     75 kg sein. Es darf nicht mehr als 50 kg Spreng-\nBeförderung zugelassen:                           stoff enthalten.\n1. vorläufig, wenn ihre genaue Zusammen-             (5) An Stelle der in Abs. (1), (2) und (3/1) vor-\nsetzung dem Bundesministerium für Verkehr      geschriebenen hölzernen Behälter dürfen auch\nangezeigt ist,                                 Einheitspappkästen (siehe Rn. 8) für 30 kg Höchst-\n2. endgültig, wenn auf Grund dieser Anzeige       gewicht verwendet werden, die nicht durch Heft-\ndie Aufnahme in die Liste der zur Eisen-       klammern, sondern durch Klebstreifen zu ver-\nbahnbeförderung zugelassenen Sprengstoffe     schließen sind. Ein solches Versandstück darf nicht\nvom Bundesministerium für Verkehr be-          schwerer sein als 30 kg; es darf höchstens 25 kg\nstätigt ist.                                   Sprengstoff enthalten.\n, Werden nach Absatz (3/1) mehrere Beutel in\neinen Einheitspappkasten eingesetzt, so sind sie\ndurch Zwischenlagen aus Wellpappe oder anderem\ngeeigneten Material zu trennen.\n13. Chloratsprengstoffe und Perdlloratsprengstoffe,      (1) Die Stoffe der Ziffer 13 müssen in Papier·         33\nd. s. Gemenge von Chloraten oder Perchloraten     hülsen patroniert sein Nicht paraffinierte oder\nder Alkalien oder alkalischen Erden mit koh-      nicht zeresinierte Patronen müssen zuerst in was-\nlenstoffreichen Verbindungen. Siehe auch An-      serdichtes Papier eingeschlagen werden. Sie sind\nhang 1, Rn. 1106 - auch Brandversuch unter        durch eine feste Papierhülle zu Paketen zu ver-\nEinschluß (Rn. 1154/1) -.                         einigen, die höchstens 2,5 kg sdlwer sein dürfen;\nChloratsprengstoff e, deren Zusammensetzung        die Pakete sind in hölzerne Behälter einzubetten,\nsich innerhalb des Rahmens des nachstehend        deren Verschluß durch herumgelegte und gespannte\naufgeführten Gemenges hält, sind erst zur Be-     Bänder oder Drähte aus Metall gesichert sein darf.\nförderung zugelassen, wenn der Hersteller            (2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als\nunter Beifügung der erforde,rlichen Prüfungs-     35 kg sein und nicht schwerer als 10 kg, wenn es\nzeugnisse (nach Anhang 1, Rn. 1150) und unter     sich um ein Muster handelt.\nder Erklärung der Bereitwilligkeit zur Aus-\n(3) Für Chloratit (Ziffer 13) dürfen an Stelle der\nführung eines großen Brandversuchs mit 500 kg\nin Absatz (1) vorgeschriebenen hölzernen Behälter\ndes neuen Gemenges die Zulassung zum Ver-\nauch Einheitspappkästen (siehe Rn. 8) für 30 kg\nsand beantragt und erhalten hat.\nHöchstgewicht verwendet werden. Ein Versand-\nChloratit (Gemenge von 83 bis 92 0/o Kalium-      stück darf nicht mehr als 25 kg Chloratit enthalten.\noder Natriumch.lorat oder beiden, 5 bis 12 °/o\nflüssigen     Kohlenwasserstoffen    mit   einem\nFlammpunkt von mindestens 30° C, auch bis\nzu 4 °/o Pflanzenmehl).\n14. a) Dynamite mit inertem Absorptionsmittel und        (1) Die Stoffe der Ziffer 14 müssen verpackt sein:\nSprengstoffe, die den Dynamlten mit iner-     a) Ziffer 14 a): in Hülsen aus wasserdichtem Papier       34\ntem Absorptionsmittel lhnlldl sind.                oder geeignetem Kunststoff patroniert Die Pa-\ns             Sie dürfen weder gegen Stoß noch gegen\nReibung noch gegen Flammenzündung emp-\ntronen .müssen entweder durch eme Papierhülle\nzu Paketen vereinigt oder ohne Umschlagpapier\nfindlicher sein als Sprenggelatine mit 93 °/o      in Pappkästen eingebettet sem. Die Pakete oder\nNitroglyzerin oder Gurdynamit mit höch-            Pappkästen sind einzeln oder zu mehreren unter\nstens 75 °/o Nitroglyzerin.                        Verwendung eines inerten Füllstoffes in höl-\nb) Sprenggelatine, bestehend aus nitrierter            zerne Behälter einzubetten, deren Verschluß\nBaumwolle und höchstens 93 0/o Nitroglyze-         durch herumgelegte und gespannte Bänder oder\nrin; Gelatinedynamite mit höchstens 85 0/o         Drähte aus Metall gesichert sein darf\nNitroglyzerin                                 b) Ziffer 14 b): in Hülsen aus wasserdichtem Papier\nZu a) und b) siehe auch Anhang 1, Rn. 1107.            oder geeignetem Kunststoff patromert Die","1054                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse Ia\nGüterverzeichnis                                                                      Besondere Verpackungsvorschriften\n21                                                                              Patronen müssen m Pappkästen eingesetzt sein.     34\n(Forts.)                                                                         Die in wasserdichtes Papier eingehüllten Papp-   (Forts.)\nkästen sind ohne Leerräume in hölzerne Kisten\neinzusetzen, deren Verschluß durch herum-\ngelegte oder gespannte Bänder oder Drähte aus\nMetall gesichert sein darf.\n(1/1) Bei Sendungen von Dynamiten kann die\nVerpackung de1 Patronen in Pakete oder Papp-\nkästen wegfallen, wenn die Versandkisten mit\nzähem, wasserdichtem Packpapier dicht ausgelegt\nund wenn die Patronen beim Einlegen in die Kiste\nderart in Weichholzmehl, das sich unter Druck\nelastisch zusammenballt, eingebettet sind, daß über-\n•\nall zwischen den Patronen und zwischen diesen und\nder Packpapierausfütterung eine gute Ausfüllung\nmit Weichholzmehl vorhanden ist.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n35 kg sein und nicht schwerer als 10 kg, wenn es\nsich um ein Muster handelt.\n15. Ammoniumperchlorat,           trocken oder mit we-                  Ammoniumperchlorat (Ziffer 15) muß in hölzerne    34/1\nniger als 10 °/o Wasser.                                        Behälter oder in wasserdidlte Pappfässer verpackt\nBem. Ammoniumperchlorat mit mindestens 10         •t, Was-  sein.\nser ist ein Stoff der Klasse III c, Rn. 371. Ziffer 5.\n16. Kalksalpetersprengstofie                                           (1) Die Stoffe der Ziffer 16 müssen in Papier-     34/2\nSprengstoffe dieser Art, deren Zusammenset-                     hülsen patroniert sein. Die Patronen müssen in\nzung sich innerhalb des Rahmens des nach-                       Paraffin oder Zeresin getaucht sein oder ihre Hül-\nstehend aufgeführten Gemenges hält, sind erst                   sen müssen aus paraffiniertem oder zeresiniertem\nzur Beförderung zugelassen, wenn der Her-                       Papier oder aus Pergament- oder gleich geeignetem\nsteller unter Beifügung der erforderlichen Prü-                 Papier bestehen. Die Patronen sind in Mengen von\nfungszeugnisse (nach Anhang 1, Rn. 1150) und                    höchstens 2,5 kg in Paketen zu vereinigen. Die\nunter der Erklärung der Bereitwilligkeit zur                    Pakete sind in dichte hölzerne Behälter fest zu\nAusführung eines großen Brandversudls mit                       verpacken.\n500 kg des neuen Gemenges die Zulassung                            (2) Ein   Versandstück darf nicht schwerer als\nzum Versand beantragt und erhalten hat.                         35 kg sein. Es darf nicht mehr als 25 kg Spreng-\nCalzinit auch mit angehängten Buchstaben oder                   stoff enthalten.\nZahlen oder beiden\n(Gemenge von höchstens 76 °/o Kalksalpeter,\ntechnisch, der bis zur Hälfte durch Ammon-\nsalpeter ersetzt sein kann, Holzkohle oder\nPfianzenmehlen oder beiden, auch von flüssi-\ngen Kohlenwasserstoffen mit einem Flamm-\npunkt von mindestens 30° C, auch von höch-\nstens 20 °/o Nitroglyzerin, auch von höchstens\n20 °/o aromatischen Nitrokörpern, nicht gefähr-\nlicher als Trinitrotoluol, auch von höchstens\n8 °/o Aluminium oder Aluminiumsilizid oder\nbeiden).\n17. Probesendungen         von Sprengstoffen, die an                   (1) Proben von Sprengs~offen (Ziff. 17 a) müssen  34/3\nstaatliche oder amtlich anerkannte Prüfungs-                    in Papierhülsen patroniert oder als Preß- oder Guß-\nstellen oder an Sprengstoffhersteller zur Unter-                körper zu einem Paket bis zu 2,5 kg vereinigt\nsuchung versandt werden:                                        werden. Proben von Wettersprengstoffen dürfen in\na) Proben von Sprengstoffen.                                    solchen Paketen verpackt bis zu einer Gesamt-\nmenge von 15 kg zu einer Sendung vereinigt\nb) Proben beliebiger explosiver Stoffe in Men-\nwerden. Die Pakete sind in eine hölzerne Kiste\ngen bis zu 100 g.\neinzusetzen, und diese ist in eine Versandkiste von\nSiehe auch Anhang 1, Rn. 1107.                                  mindestens 18 mm Wandstärke so einzubetten,","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                      1055\nKlasse la\nGüterverzeichnis                                                               Besondere Verpackungsvorschriften\ndaß zwischen der hölzernen Kiste und der Ver-             34/3\nsandkiste überall ein Zwischenraum von min-               <Forts.)\ndestens 5 cm verbleibt, der mit Sägemehl oder\nKieselgur gut auszustopfen ist.\n(2) Bei Proben beliebiger explosiver Stoffe (Ziff.\n17 b) muß die Innenpackung von der Bundesanstalt\nfür Materialprüfung als zulässig anerkannt sein.\nDie hölzerne Innenkiste ist in eine Versandkiste\nvon mindestens 18 mm Wandstärke so einzubetten,\ndaß zwischen der Innenkiste und der Versandkiste\nein Zwischenraum von 12 cm verbleibt, der mit\nSägemehl oder Kieselgur gut auszustopfen ist.\n(3) Ein Versandstück mit Proben der Ziffer 17 a)         S\ndarf nicht mehr als 15 kg, ein solches mit Proben\nder Ziffer 17 b) nicht mehr als 2 kg Sprengstoff\nenthalten.\nIII. Zusammenpackung\n(1) Die organischen Nitrokörper der Ziffer 6 dürfen miteinander zu einem Versandstück vereinigt werden,               35 S\ndas nicht schwerer als 15 kg sein darf.\n(2) Das in Rn. 28 Absatz (1) b) bezeichnete Versandstück darf organische Nitrokörper verschiedener Art\nund Benennung enthalten.\n(3) Alle übrigen in einer Ziffer der Rn. 21 bezeichneten Stoffe dürfen weder mit Stoffen, die in der\ngleichen Ziffer oder in einer anderen Ziffer dieser Randnummer genannt sind, noch mit Stoffen oder Gegen-\nständen der übrigen Klassen, noch mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 9)\nVersandstücke mit explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a müssen in deutlichen und unaus-                  36 S\nlöschbaren Buchstaben die in Rn. 21 angegebene Bezeichnung des Stoffes mit dem Zusatz „Explosiv\" tragen.\nAußerdem sind sie mit Kennzeichen nach Muster 1 zu versehen.\nDie Angaben sind für Versandstücke mit Pikrinsäure (Ziffer 7 a) in roter Schrift zu machen.\nC. V e r I a du n g s v o r s c h r i f t e n\nI. Verladescheine\n(1) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse I a sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffszettel)                  39\nanzuliefern, der mit einem mindestens 1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich versehen sein muß.\n(2) In den Verladescheinen sind anzugeben: Zeichen, Nummer, Anzahl der Stücke, Art der Verpackung\n(Kiste, Holzfaß, eisernes Faß usw.), Inhalt, Rohgewicht der Sendung und des einzelnen Stückes. Die Bezeich-\nnung des Gutes im Schiffszettel muß gleidilauten wie die in Rn. 21 durch Fettdruck hervorgehobene Be-\nnennung. Wo in Ziffer 8 a) und b) der Stoffname nicht angegeben ist, muß die handelsüblidie Benennung\neingesetzt werden. Die Bezeidmung ist durch die Angabe „Explosiv\" sowie der Klasse, der Ziffer und\ngegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung (z. B. 1 a, Ziffer 3 a) zu ergänzen.\n(3) Im Verladeschein hat der Ablader zu bescheinigen: \"Beschaffenheit des Gutes und die Verpackung\nentsprechen den Vorschriften der Anlage zur Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter\".\nBei Proben beliebiger explosiver Stoffe (Rn. 21 Ziffer 17 b) hat der Ablader auf dem Verladeschein auch zu\nbescheinigen, daß die Innenpackungen von der Bundesanstalt für Materialprüfung als zulässig anerkannt\nworden sind. Tag der Zulassung und Aktenzeichen sind anzugeben.\n(4) Bei Verpackung von Stoffen der Ziffer 12 nach Rn. 32 (5) und von Chloratit (Ziffer 13) nach Rn. 33 (3)\nin Einheitspappkästen ist außerdem zu vermerken:\n„Einheitspappkasten\nGut für 30 kg Höchstgewicht\".\n(5) Alle Erklärungen dürfen von dem Ablader nur abgegeben werden auf Grund der im § 4 der Ver-\nordnung vorgeschriebenen Bescheinigungen des Auftraggebers, die von einem vereidigten oder von der\nEisenbahnverwaltung anerkannten sachverständigen Chemiker bestätigt sein müssen. Bei Stoffen der","1056                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse Ia\n39     Ziffern 10 und 11 genügt die Bestätigung durch einen anderen Sachverständigen. Die Bestätigungen - mit\n(Forts.) Ausnahme derjenigen für Stoffe der Ziffer 10 - müssen auf die Vorschriften über das Prüfverfahren im\nAnhang 1 dieser Anlage Bezug nehmen.\n(6) Die Bescheinigungen des Auftraggebers müssen für den Einzelfall ausgestellt sein.\nII. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote\n44        (1) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse I a müssen unter Deck in geschlossenen Räumen verladen\nwerden, die durch wasserdichte Schotten von den Maschinen, Verbrennungsmotoren, Kesselräumen, Kohlen-\nbunkern oder Treibstoffvorräten getrennt sind. Die für die Verladung explosiver Stoffe bestimmten Räume\ndürfen keinesfalls durch die Nachbarschaft wärmeerzeugender Betriebe auf längere Zeit über 45° C erwärmt\nwerden können. Sie dürfen auch keine unter Dampf stehende Leitungen enthalten. Die Räume müssen\nleicht zugänglich sein. In die Laderäume eingebaute Pulverkammern (Sprengstoffkammern) müssen hinsicht-          •\nlich Bau und Einrichtung den einschlägigen Richtlinien der See-Berufsgenossenschaft für den Bau und die\nEinrichtung von Pulverkammern auf Seeschiffen entsprechen.\nAls einer Verladung unter Deck entsprechend gilt die Verstauung in solchen Aufbauten an Deck, die mit\ndem Schiffskörper fest verbunden, mit einem darüber liegenden Deck (Back, Hütte oder Bootsdeck) und mit\nder nötigen Lüftung versehen, in geeigneter Weise gegen äußere Wärmeeinflüsse (Sonnenbestrahlung auch\nauf die Bordwand, Maschinen- oder Kesselwärme und dergleichen) sowie gegen das Hineingelangen von\nZündung erregenden Stoffen (glimmenden Gegenständen, wie Zündhölzern, Zigarettenresten) geschützt, der\nFeuerlöscheinrichtung gut zugänglich sind, nicht an Wohn- oder Provianträumen liegen und auch sonst den\nVorschriften im vorhergehenden Absatz entsprechen.\n(2) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse I a dürfen nicht zusammen in derselben Schottenabteilung\nverladen werden mit:\na) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61), mit Ausnahme der Ziffern\n1 a), 2 und 4 der Klasse I b;\nb) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn. 101), mit Ausnahme\nvon Zündschnüren der Ziffer 3 der Klasse I c;\nc) als entzündlich bezeichneten Gasen, flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff der Klasse I d (Rn. 131);\nd) Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln der Klasse I e (Rn. 181);\ne) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn. 201);\nf) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn. 301);\ng) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn. 331);\nh) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn. 371);\ni) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451);\nk) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn. 501), Ziffern 1 e), 2 und 1 f), 2;\n1) organischen Peroxyden der Klasse VII (Rn. 701);\nm) Gütern der Klasse VIII (Rn. 801).\n(3) Pikrinsäure (Ziffer 7 a) darf nicht mit den giftigen Stoffen der Ziffer 4 und den Bleiverbindungen der\nZiffern 14 a) und 14 b) der Klasse IV a (Rn. 401) sowie mit elektrischen Sammlern (Akkumulatoren) und Blei-\nschlamm der Ziffer 1 b) der Klasse V (Rn. 501) in derselben Schottenabteilung verladen werden\n(4) Die Chloratsprengstoffe und Perchloratsprengstoffe der Ziffer 13 dürfen nicht mit Schwefelsäure und\nschwefelsäurehaltigen Mischungen [Ziffern 1 a) bis d), f) und g)], Schwefelsäureanhydrid (Ziffer 8) und\nChlorsulfonsäure (Ziffer 9) der Klasse V (Rn. 501) in derselben Schottenabteilung verladen werden.\n(5) Bariumazid (Ziffer 10 d) darf nicht mit den Säuren und Gegenständen der Ziffern 1, 5, 8 und Chlor-\nsulfonsäure der Ziffer 9 der Klasse V in derselben Schottenabteilung verladen werden.\n(6) Mit anderen Gegenständen dürfen die Stoffe der Klasse I a zwar zusammen in demselben Raum ver-\nladen werden, sie müssen aber durch eine geeignete Garnierung völlig getrennt und unmittelbar zugänglich\ngehalten werden.\n(7) Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,\nmüssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.\n(8) Ausgestreuter Inhalt muß durch ausgiebiges Befeuchten unschädlich gemacht und sorgfältig entfernt\nwerden\n45         (1) Auf Seefahrzeugen mit nur einem Laderaum dürfen die Stoffe der Rn. 21 zusammen mit den Gegen-\nständen der Rn. 61 Ziffern 1 b), 1 c), 1 d), 3, 5, 6, 7 bis 11 befördert werden, wenn eine Trennung stattfindet\nderart, daß der eine Teil in einem unmittelbar unter einer Oberdecksluke fest und dicht hergestellten\nRaume [Pulverkammer - vgl. Rn. 44 Abs. (1) -], der andere Teil horizontal von diesem Raume in einem\nAbstand von wenigstens 15 m von dessen nächstliegender Wand untergebracht wird.\n(2) In ihren Räumen müssen die Stoffe der Rn. 21 so gestaut werden, daß sie dort in horizontaler Rich-\ntung möglichst weit, mindestens aber 3 m von den Trennungswänden von Räumen entfernt bleiben, in\ndenen Stoffe der unter Rn. 44 Absatz (2) erwähnten Arten (einschließlich Bunkerkohlen und Treibstoffen\nfür Motoren) untergebracht sind [vgl. Vorbehalt unter Absatz (3)).","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                1057\nKlasse la\n(3) Mit den in der Verladungsvorschrift zu der Klasse I d (Rn. 153) als entzündlich bezeidrneten Gasen,        45\nden entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt unter 21 ° C (Ziffern 1, 2 und 5 der Rn. 301), den      (Forts.)\nentzündbaren festen Stoffen der Rn. 331 und den entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Rn. 371,\ndürfen die Stoffe der Rn. 21 nur dann auf demselben Schiff befördert werden, wenn die erstgenannten Stoffe\nhorizontal mindestens durch eine Schottenabteilung (auf Dampf- und Motorschiffen mindestens durch die\nMaschinen- und Kesselräume oder eine Schottenabteilung) von den Laderäumen mit Stoffen der Rn. 21\ngetrennt oder wenn sie an Deck so untergebracht werden, daß eine unmittelbare Gefährdung der mit diesen\nStoffen belegten Räume bei Entzündung der Gase, der Flüssigkeiten oder der entzündbaren festen Stoffe\nsowie eine Beeinflussung durch die entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffe ausgeschlossen ist.\n(4) Behälter mit den Stoffen der Rn. 21 sind so fest zu verstauen, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen,\nUmkanten und Herabfallen aus oberen Lagen gesichert sind.\nIII. Sondervorschriften für die Verladung einzelner Sprengstoffe\n(1) Wasserlösliche organische Nitrokörper, die explosive Salze bilden [Rn. 21, Ziffern 6 a) und 8 a) und       49\nPikrinsäure der Ziffer 7 a)], dürfen nicht in Räumen verladen werden, die Blei enthalten [Zusammenlade-\nverbot mit Bleiverbindungen siehe Rn. 44 Abs. (3)).\n(2) Für Schwarzpulver (Rn. 21 Ziffer 11) gilt folgendes: Beim Bewegen der Behälter darf kein eisernes\nGerät (Stroppen, Stauerhaken) verwendet werden. Eiserne Decks, auf denen Behälter gestapelt werden\nsollen, sind zuvor mit Segeltuch zu belegen. Die Räume mit Schwarzpulverbehältern und Transportwege,\ndie an solchen Behältern vorbeiführen, dürfen nicht mit Schuhen begangen werden, die mit Eisen be-\nschlagen oder benagelt sind\n(3) Die unter Rn. 21, Ziffer 17 bezeichneten Probesendungen von Sprengstoffen bis zu einem Gesamt-\ngewicht von 9 kg und gleiche Mengen anderer explosiver Stoffe der Rn. 21 dürfen auf allen Schiffen für\nsich verschlossen an einem vor Erwärmung und Feuergefahr geschützten Ort (jedoch nicht neben oder\nunter Wohn- und Mannschaftsräumen, unter Bootsdecks- und auch nicht neben oder unter Räumen, in\ndenen Reisegepäck, Schiffsproviant oder Schiffsausrüstung untergebracht ist) befördert werden.\nD. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe\nDie explosiven Stoffe und Gegenstände der Klasse I a dürfen nicht mit Fahrgastschiffen befördert               50\nwerden, ausgenommen: Sendungen von Nitrozellulose, Rn. 21, Ziffer 1 und von Nitrozellulosepulvern, Rn. 21\nZiffern 3 a). 3 b) und 5, diese bis insgesamt 450 kg, unter Beachtung der Vorsc:hriften Rn. 44 Absätze (2)\nbis (7) und Rn. 45, wenn sie in einer besonderen Pulverkammer [vgl. Rn. 44 Abs. (1)) untergebracht sind,\ndie unmittelbar zugänglich und mit Vorrichtungen zu ausgiebiger Bewässerung versehen sein muß.\n--.:","1058                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse lb\nMit explosiven Stoffen geladene Gegenstände\nA. Vorbemerkungen\n60 S    (1) .,Mit explosiven Stoffen geladene Gegenständeu nach der VO über gefährliche Seefrachtgüter und\ndieser Anlage sind Gegenstände, die explosive Stoffe im Sinne der Rn. 20 (1) enthalten - ausgenommen\nGegenstände der Klasse I c\n(2) Von den unter den Begriff der Klasse I b fallenden Gegenständen sind nur die in Rn. 61 und An-\nhang 1/2 genannten und auch diese nur zu den in Rn. 60 (3) bis 82 enthaltenen Bedingungen zur Beförde-                •\nrung zugelassen und somit Gegenstände dieser Anlage.\n(3) Wenn die in den Ziffern 7, 10 oder 11 aufgezählten Gegenstände aus in Rn. 21 aufgeführten explosiven\nStoffen bestehen oder damit geladen sind, so müssen diese explosiven Stoffe den für sie im Anhang 1\naufgestellten Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen entsprechen.\n(4) Die von den Gegenständen der Klasse I b völlig entleerten Behälter sind den Vorschriften dieser\nAnlage nicht unterstellt.\nB. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften\n62                                          I. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen\ngelangen kann. Die Sicherung des Verschlusses der Versandstücke durch herumgelegte Bänder\noder Drähte aus Metall ist zulässig; sie muß angebracht werden bei Kisten, die Deckel mit Schar-\nnieren haben, wenn diese nicht mit einer wirksamen Vorrichtung versehen sind, die eine Locke-\nrung des Verschlusses verhindert.\n(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen wer-\nden und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich\nunterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig\nstandhalten. Die Gegenstände sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern\nzuverlässig festzulegen.\n(4) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein.\nII.\nGüterverzeichnis                                    Besondere Verpackungsvorschriften\n61    1. Zündschnüre ohne Zünder                                      Die Gegenstände der Ziffer 1 müssen verpackt      63\na) Schnellzündschnüre (Zündschnüre aus dickem            sein:\nSchlauch mit Schwarzpulverseele oder mit              a) Ziffern 1 a) und 1 b):\neiner Seele aus mit Schwarzpulver impräg-\nnierten Baumwollfäden oder mit einer Seele                in hölzerne Behälter oder in wasserdichte Papp-\naus nitrierten Baumwollfäden);                            fässer. Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n120 kg, bei Verwendung eines Pappfasses jedoch\nb) detonierende Zündsdlnüre in Form von\nnicht schwerer als 75 kg sein;\ndünnwandigen Metallröhren von geringem\nQuerschnitt mit einer Seele aus einem ex-             b) Ziffer 1 c):\nplosiven Stoff, (siehe auch Anhang 1,                     in Längen bis zu 250 m auf kräftige Rollen aus\nRn. 1108);                                                Holz oder Pappe gewickelt. Diese Rollen sind\nc) detonierende schmiegsame Zündschnüre mit                  fest in hölzerne Kisten derart einzusetzen, daß\nUmwicklung aus Textilien oder plastischen                 die Zündschnurwickel weder einander noch die\nStoffen, von geringem Querschnitt mit einer               Kistenwände berühren können. Eine Kiste darf\nSeele aus einem explosiven Stoff, (siehe                  nicht mehr als 1000 m Zündschnur enthalten;\naudl Anhang 1, Rn. 1109);\nc) Ziffer 1 d):\nd) Momentzündsdlnüre (gesponnene Schnüre\nvon geringem Querschnitt mit einer Seele                  in Längen bis zu 125 m auf Rollen aus Holz\naus einem explosiven Stoff von größerer                   oder Pappe gewickelt, die in eine mit Schrau-\nGefährlichkeit als Pentaerythrittetranitrat).             ben verschlossene hölzerne Kiste von minde-\nstens 18 mm Wandstärke derart einzusetzen\nWegen anderer Zündschnüre siehe Klasse I c, Rn. 101,\nZiffer 3.                                                 sind, daß die Rollen weder einander noch die","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                    1059\nKlasse Jb\nGüterverzeichnis                                                              Besondere Verpackungsvorschriften\n61                                                                     Kistenwände berühren können. Eine Kiste darf            63\n(Forts.)                                                                 nicht mehr als 1000 m Momentzündschnur ent-           (Forts.)\nhalten.\n2. Nichtsprengkräftige Zündmittel (Zündungen, die\n(1) Die Gegenstände der Ziffer 2 müssen ver-              64\nnicht durch Sprengkapseln oder sonstige Ein-            packt sein:\nrichtungen brisant wirken):                             a) Ziffer 2 a):\na) Zündhütchen;                                             Zündhütchen mit unbedeckter Zündsatzober·\nfläche bis höchstens 500 Stück, mit bedeckter\nb) 1. Zentralfeuerpatronenhülsen mit Zündvor-               Zündsatzoberfläche bis höchstens 5000 Stück: in\nrichtung, ohne Treibladung, für Schuß-               Blechkästen, starke Pappsdlachteln oder höl-\nwaffen aller Kaliber,                                zerne Kistchen. Die Packbehälter sind in eine\n2. Randfeuerpatronenhülsen mit Zündvor-                 hölzerne Versandkiste oder einen Blechbehälter\nrichtung, ohne Treibladung, für Flobert              fest einzusetzen;\nund dergleichen Kleinkaliber;\nb) Ziffer 2 b) 1:\nc) Schlagröhren, Zündsdlrauben und ähnliche                 Zentralfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrich-\nZündungen mit kleiner Ladung (Schwarz-                  tung, ohne Treibladung, für Schußwaffen aller\npulver oder andere Zündmittel), die durch               Kaliber in Holzkisten oder Pappkästen oder\nReibung, Schlag oder Elektrizität zur Wir-              in Säcke aus Textilstoffen;\nkung gebracht werden;\nc) Ziffer 2 b) 2:\nd) Zünder ohne brisant wirkende Einrichtungen\nRandfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrichtung,\n(wie Sprengkapsel) und ohne Ubertragungs-\nladung;                                                 ohne Treibladung, für Flobert und dergleichen\nKleinkaliber zu höchstens 5000 Stück in Blech-\ns         e) nichtsprengkräftige Zündmittel für Hand-                 oder Pappbüchsen, die in eine Versandkiste aus\ngranaten (auch in Stiele für Handgranaten               Holz oder Blech einzusetzen sind; sie dürfen\neingesetzt), Pulverkapseln für Ubungsmuni-              auch bis höchstens 25 000 Stück in einen Sack\ntion (wie für Ubungsstielhandgranaten);                 verpackt sein, der in einer Versandkiste aus\ns          f) Sprengniete aus Leichtmetall.                           Holz oder Eisen mit Wellpappe festgelegt sein\nmuß;\nDem. 1000 Sprenqniete dürfen höchstens 40 g Spreng-\nsatz enthalten.                                d) Ziffern 2 c), d) und e):\nin Papp-, Holz-, Blechschac:hteln oder in Behälter\naus Kunststoff. Die Packbehälter sind in Behäl-\nter aus Holz oder Metall einzusetzen;\ne) Ziffer 2 f):\nzu höchstens 1000 Stück in Pappschachteln, die           S\neinzeln oder zu mehreren in eine hölzerne,\ndicht zu verschließende Versandkiste fest einzu-\nsetzen sind.\n(2) Ein Versandstück mit Gegenständen der Zif-\nfern 2 a), 2 c), 2 d), 2 e) und 2 f) darf nicht schwerer\nals 100 kg sein.\n(1) Die Knallkapseln (Ziffer 3) sind in Kisten von       65\n3. Knallkapseln der Eisenbahn.                             mindestens 18 mm Wandstärke aus gespundeten,\ndurch Holzschrauben zusammengehaltenen Brettern\nzu verpacken. Die Kapseln müssen in die Kisten\nderart eingebettet sein, daß sie weder einander\nnoch die Kistenwände berühren können.\n(2) Ein Versandstück darf nic:ht schwerer als\n50 kg sein.\n(3) Kisten, die schwerer als 25 kg sind, müssen           S\nmit Leisten verstärkt sein; außerdem sind Hand-\nhaben anzubringen.\n4. Patronen für Handfeuerwaffen [mit Ausnahme                 (1) Die Gegenstände der Ziffern 4 a), b) und e)          66\nderjenigen, die eine Sprengladung enthalten             sind ohne Spielraum in gut schließende Blech-,\n(siehe Ziffer 11)]:                                     Holz- oder Pappschachteln einzusetzen; diese\nSchachteln sind ohne Zwischenraum in Versand-\na) Jagdpatronen;\nbehälter aus Metall, Holz, Fiberplatten oder in\nb) Flobertmunition;                                     Einheitspappkästen (siehe Rn. 8) für 50 kg Höchst-\nc) Leuchtspurpatronen;                                  gewidlt einzusetzen.\nd) Patronen mit Brandsatz;                                 (2) Die Gegenstände der Ziffern 4 c) und d) sind\ne) andere Zentralfeuerpatronen.                         zu höchstens 400 Stück in gut schließende Blech-,\nHolz- oder Pappschachteln einzusetzen; diese\nBem. Mit Ausnahme von Jagdpatronen mit Bleischrot   Schac:hteln müssen in hölzerne Versandkisten oder\ngelten als Gegenstände der Ziffer 4 nur Patro-\nnen, deren Kaliber 13.2 mm nicht übersteiqt    Metallkästen fest verpackt sein.","1060                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse lb\nGüterverzeichnis                                                      Besondere Verpackungsvorschri iten\n61                                                           (3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als          66\n(Forts.)                                                    100 kg, ein Einheitspappkasten mit Gegenständen        (Forts.)\nder Ziffern 4 a), 4 b) oder 4 e) jedoch nicht schwerer\nals 40 kg sein.\n5. Sprengkräftige Zündmittel:                        (1) Die Gegenstände der Ziffer 5 müssen ver-          67\na) Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungs-   packt sein:\neinrichtung; Verbindungsstücke mit Ver-\na} Ziffer 5 a}:\nzögerung für detonierende Zilndsdmilre;\n1. zu höchstens 100 Sprengkapseln oder 50 Ver-\nbindungsstücken zündsidler eingebettet in ein\nGefäß aus Blech oder wasserdichter Pappe\noder geeignetem Kunststoff. Blechgefäße\nmüssen mit elastisdlem Stoff ausgelegt sein.\nDie Deckel müssen ringsum mit Klebestreifen\nbefestigt sein. Höchstens 5 Gefäße mit\nSprengkapseln oder 10 Gefäße mit Verbin-\ndungsstücken sind zu einem Paket zu ver-\neinigen oder in eine Pappschachtel einzu-\nsetzen. Die Pakete oder Sdlachteln sind in\neine mit Schrauben zu verschließende hölzerne\nKiste von mindestens 18 mm Wandstärke oder\nin einen Blechbehälter zu verpacken und diese\nin eine Versandkiste von mindestens 18 mm\nWandstärke so einzubetten, daß zwischen der\nhölzernen Kiste oder dem Blechbehälter und\nder Versandkiste überall ein Zwisdlenraum\nvon mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füll-\nstoffen auszustopfen ist.\n2. Sprengkapseln können audl zu höchstens            S\n26 Stück einzeln in ausgebohrte Holzleisten\nmit Schiebedeckeln eingesetzt werden Die\nLöcher in den Holzleisten müssen durdl eine\nmindestens 2 mm starke Wand voneinander\ngetrennt sein. Etwaige Hohlräume in den\nBohrungen sind mit Holzmehl (nicht mit Säge-\nspänen) auszufüllen. Die mit Pappe oder\ndünnem Bledl zu umhüllenden Holzleisten\nsind in hölzerne Kisten von mindestens\n18 mm Wandstärke fest einzusetzen. Der\nDeckel ist mit Schrauben zu befestigen;\nb) elektrische Sprengkapseln mit Zündern mit    b) Ziffer 5 b):\noder ohne Verzögerungseinrichtung;               1. zu hödlstens 100 Stück in Pakete vereinigt.\nDarin müssen die Zündungen abwedlselnd an\ndas eine und das andere Ende des Paketes\ngelegt sein. Aus höchstens 10 Paketen ist ein\nSammelpaket zu bilden. Hödlstens 5 Sam-\nmelpakete müsen in eine hölzerne Versand-\nkiste von mindestens 18 mm Wandstärke\noder in einen Blechbehälter so eingebettet\nsein, daß zwischen den Sammelpaketen und\nder Versandkiste oder dem Blechbehälter\nüberall ein Zwisdlenraum von mindestens\n3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszu-\nstopfen ist,\n2. oder zu höchstens 100 Stück in Pakete ver-\neinigt. Darin müssen die Zündungen ab-\nwechselnd an das eine und das andere Ende\ndes Paketes gelegt sein. Jedes Einzelpaket\nist in eine Kunststoffhülle einzusetzen, die\ndidlt zu •verschließen ist. Hödlstens 10 Pa-\nkete· - bei Drahtlängen bis zu 1 m audl 20\nsoldler Pakete - müssen in eine didlt mit\nSchrauben verschließbare hölzerne Versand-\nkiste von mindestens 18 mm Wandstärke so\neingebettet sein, daß zwischen den Paketen\nund der Versandkiste überall ein Zwischen-","------         -----·--·---     ----- - - - --- - - - - - - - - -\nNr. 39 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                             1061\nKlasse lb\nGüterverzeichnis                                                  Besondere Verpackungsvorschriften\n61                                                            raum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit        67\n(Forts.)                                                        einer breiten Einlage aus elastischem Stoff      (Forts.)\nfest auszufüllen ist. Es werden auch Pakete\nohne Kunststoffhüllen zugelassen. In diesem\nFalle tritt an Stelle der hölzernen Versand-\nkiste ein Blechbehälter;\nc) Sprengkapseln in fester Verbindung mit     c) Ziffer 5 c):\nSchwarzpulver-Zündschnur;                     Die mit Sprengkapseln versehenen Zündschnüre\nsind zu Ringen aufzurollen. Höchstens 10 Ringe\nsind zu einer Rolle zu vereinigen, die in Papier\nverpackt werden muß. Höchstens 10 Rollen\nmüssen in ein mit Schrauben verschlossenes,\nhölzernes Kistchen von mindestens 12 mm\nWandstärke eingebettet und die Kistchen zu\nhöchstens 10 Stück in eine Versandkiste von\nmindestens 18 mm Wandstärke so eingebettet\nsein, daß zwischen _den Kistchen und der Ver-\nsandkiste überall ein Zwischenraum von min-\ndestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen aus-\nzustopfen ist;\nd) Zündladungen (Detonatoren), das sind       d) Ziffer 5 d):\nSprengkapseln mit einer Ubertragungs-         1. zu höchstens 100 Zündladungen in hölzerne\nladung aus gepreßtem explosivem Stoff            Kisten von mindestens 18 mm Wandstärke\n(siehe auch Anhang 1, Rn. 1110);                 derart, daß sie voneinander und von den\nKistenwänden mindestens 1 cm abstehen. Die\nKistenwände müssen gezinkt, Boden und\nDeckel mit Schrauben befestigt sein. Hat die\nKiste eine Auskleidung aus Zink- oder Alu-\nminiumblech, so genügt eine Wandstärke\nvon 16 mm. Diese Packkiste muß in eine Ver-\nsandkiste von mindestens 18 mm Wand-\nstärke so eingebettet sein, daß zwischen der\nPackkiste und der Versandkiste überall ein\nZwischenraum von mindestens 3 cm ver-\nbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist,\noder\n2. zu höchstens 5 Zündladungen in Blechbüch-\nsen. Sie müssen darin in Holzgitter oder aus-\ngebohrte Holzleisten eingesetzt sein. Der\nDeckel ist ringsum mit Klebestreifen zu be-\nfestigen. Höchstens 20 Blechbüchsen sind in\neine Versandkiste von mindestens 18 mm\nWandstärke einzusetzen;\ne) Zünder mit Sprengkapseln mit oder ohne     e) Ziffer 5 e):\nUbertragungsladung;                           zu höchstens 50 Stück in hölzerne Kisten von\nmindestens 18 mm Wandstärke. Die Gegen-\nstände sind darin mit Holzeinlagen so festzu-\nlegen, daß sie voneinander und von den Kisten-\nwänden mindestens 1 cm abstehen. Die Kisten-\nwände müssen gezinkt, Boden und Deckel mit\nSchrauben befestigt sein. Höchstens 6 Kisten\nmüssen in eine Versandkiste von mindestens\n18 mm Wandstärke so eingebettet sein, daß\nzwischen den Kisten und der Versandkiste\nüberall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm\nverbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist.\nDer Zwischenraum kann bis mindestens 1 cm\nvermindert werden, wenn er mit porösen Holz-\nfiberplatten ausgefüllt wird. Sind die einzelnen\nGegenstände jeder für sich unbeweglich in dicht\nverschlossene Blech- oder Kunststoffbüchsen\nverpackt, so können sie in eine hölzerne Ver-\nsandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke\neingesetzt werden Die Büchsen aus Blech oder\naus Kunststoff müssen voneinander durch Pappe\noder Holzfiberplatten unbeweglich getrennt\nsein.","1062                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse Ib\nGüterverzeichnis                                                        Besondere Verpackungsvorschriften\n61          f) Sprengkapseln mit Zündhütchen mit oder        f) Ziffer 5 f) :                                        67\n(Forts.)         ohne Verzögerungseinrichtung, mit oder            1. zu höchstens 50 Stück in Kisten aus Holz       (Forts.)\nohne mechanische Zündvorrichtung und ohne            oder Metall; in diese Kisten ist der spreng-\nUbertragungsladung.                                  kräftige Teil der Zünder in eine Holzunter-\nlage so einzusetzen, daß der Abstand\nzwischen zwei Sprengkapseln sowie zwischen\nden Sprengkapseln und den Kistenwänden\nmindestens 2 cm beträgt; der Deckelverschluß\nder Kiste muß die vollständige Unbeweglich-\nkeit des Inhalts gewährleisten. Höchstens 3\nsolcher Kisten sind ohne Leerraum in eine\nhölzerne Versandkiste von mindestens 18 mm\nWandstärke einzusetzen, oder\n2. in Schachteln aus Holz oder Metall; in diesen\nSchachteln sind die Zünder unter Verwen-\ndung von Gittern so festzuhalten, daß der\nAbstand zwischen den Zündern sowie zwi-\nschen den Zündern und den Schachtelwänden\nmindestens 2 cm beträgt und die Unbeweg-\nlichkeit des Inhalts gewährleistet wird. Diese\nSchachteln sind in eine Versandkiste von\nmindestens 18 mm Wandstärke so einzu-\nbetten. daß zwischen den Schachteln sowie\nzwischen den Schachteln und den Wänden\nder Versandkisten überall ein Zwischenraum\nvon mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füll-\nstoffen auszustopfen ist; das Versandstück\ndarf nicht mehr als 150 Zünder enthalten.\n(2) Der Deckel der Versandkiste muß mit Schrau-\nben oder mit Scharnieren und Bügelverschluß ver-\nschlossen sein.\n(3) Bei jedem Versandstück mit Gegenständen\nder Ziffer 5 muß der Verschluß gesichert sein, und\nzwar entweder durch Plomben oder Siegel (Ab-\ndruck oder Marke), die auf zwei Schraubenköpfen\nan den Enden der Hauptachse des Deckels oder\nam Bügelverschluß anzubringen sind, oder durch\neinen die Schutzmarke enthaltenden Streifen, der\nüber den Deckel und zwei gegenüberliegende\nWände der Kiste zu kleben ist.\n(4) Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n75 kg sein; Versandstücke, die schwerer als 25 kg\nsind, müssen mit Leisten und Handhaben versehen\nsein.\n6. Lotkapseln, auch Freilote oder Lotbomben ge-        (1) Die Gegenstände der Ziffer 6 müssen einzeln       68\nnannt, das sind Sprengkapseln mit oder ohne      in Papier eingewickelt und damit in Wellpapphül-\nZündhütchen, eingeschlossen in Blechgehäusen.    len eingesetzt sein. Sie sind zu höchstens 25 Stück\nin Papp- oder Blechschachteln zu verpacken. Die\nBlechschachteln sind mit elastischen Stoffen auszu-\nlegen. Die Deckel sind ringsum mit Klebestreifen\nzu befestigen. Höchstens 20 Schachteln sind in eine\nhölzerne Versandkiste einzusetzen.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n50 kg sein. Kisten, die samt Inhalt schwerer als\n25 kg sind, müssen aus starken Brettern gefügt\nund mit Leisten verstärkt sein; außerdem sind\nHandhaben anzubringen.\n7. a) Gegenstände mit Treibladung, sofern nicht         (1) Die Gegenstände der Ziffern 7 a) bis 7 c)        69\nunter Ziffer 8 aufgeführt;                   müssen in mit Schrauben oder Scharnieren und\nBügelverschluß verschlossene hölzerne Kisten von\nb) Gegenstände mit Sprengladung;                 mindestens 16 mm Wandstärke oder in Behälter\nc) Gegenstände mit Treib- und Sprengladung,      aus Metall oder geeignetem Kunststoff von min-\nsofern in den Gegenständen nur explosive         destens gleicher Widerstandsfähigkeit verpackt\nStoffe der Klasse I a enthalten sind, sämt-      sein. Gegenstände, die schwerer als 20 kg sind,\nliche ohne .brisant wirkende Einrichtung (wie    dürfen auch in Lattenverschlägen unverpackt ver-","Nr. 39 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                  1063\nKlasse lb\nGüterverzeichnis                                                                  Besondere Verpackungsvorschriften\n61         Sprengkapseln). Die Ladung der Gegenstände                 sandt werden. Für Treibladungen (Kartuschen) ist          69\n(Forts.)     darf ein Leuchtspurmittel enthalten (siehe auch            auch die Verpackung in luftdicht verschlossene          (Forts.)\nZiffern 8 und 11).                                         Stahlzylinder zulässig, wenn die Zünder durch Filz\nund durch Holzschalung vollkommen gesichert sind.\nBem. Nichtsprengkräftige Zündungen (Ziffer 21 sind\nin den Gegenständen der Ziffern 7 a) bis c)\nzugelassen                                           (2) Die Gegenstände der Ziffern 7 d) bis e) sind        S\nin dicht zu verschließende hölzerne Kisten so zu\n61 S         d) brisante Sprengladungen für Geschosse, Tor-\nverpacken, daß sie sich nicht verschieben können.\npedogefechtsköpfe, See- und Flußminen-\nDie Körper aus gepreßter Pikrinsäure müssen mit\nladungen, Fülladungs- und Zündladungs-\neiner wasserdichten Umhüllung versehen sein; Blei\nkörper, geballte Ladungen, Sprengbüchsen,\noder bleihaltige Stoffe (Legierungen, Gemische\nBrunnenpatronen, Sprengkörper, Bohrpatro-\noder Verbindungen) dürfen zur Verpackung nicht\nnen;\nverwendet werden. Torpedogefechtsköpfe und See-\ns        e) nidttsprengkräftige Ubungsmunition;                      und Flußminenladungen können in ihrer Stahlhülse\ns         f) Tetrylkörper mit Metallumhüllung (Metall-               auch ohne Kiste versandt werden.\nhülsen mit höchstens 0,7 g Trinitrophenyl-\nmethylnitramin);                                          (3) Tetrylkörper [Ziffer 7 f)J sind zu höchstens       S\ns         g) Pentaerythrittelranitrat-(Nitropenta-,             Pen-  100 Stück in Blechschachteln einzusetzen. Höch-\nthrit-)körper, gepreßt mit Metallumhüllung;            stens 100 Blechschachteln sind in eine starke,\ndichte hölzerne Kiste so einzusetzen, daß sie sich\ns         h) Ladungen aus gepreßtem Schwarzpulver                     nicht verschieben können.\noder ähnlichen für Schießzwecke geeigneten\nPulvern auch in Metallhülsen.                             (4) Pentaerythrittetranitrat-(Nitropenta-)körper       S\n[Ziffer 7 g)) sind zu höchstens 3 kg in starke Papp-\ns             Bem. 1. Sdlwarzpulver darf weder gegen Stoß nodl\ngegen Reibung nodl gegen Flammenzündung        kästen derart zu verpacken, daß sie einander nicht\nempflndlldler sein als feinstes Jagdpulver von berühren können. Höchstens 3 Kästen sind in eine\nfolgender Zusammensetzung:\n75 1/, Kalisalpeter,\nhaltbare, dichte hölzerne Kiste fest und so einzu-\n10 1/1 Sdlwefel und                            betten, daß zwischen den Pappkästen und der Ver-\n15 1/, Faulbaumkohle.                          sandkiste überall ein Zwischenraum von minde-\ns                   2. Sämtliche in der Ziffer 7 genannten Gegen-\nstände dürfen keine brisant wirkende Einrich-  stens 3 cm verbleibt, der mit trockenen Füllstoffen\ntung (wie Sprengkapsel) enthalten. Ladungen    so fest auszustopfen ist, daß er sich bei der Beför-\nder Ziffer 7 h dürfen nicht mit einer Zündvor-\nrichtung versehen sein.                        derung nicht ändern kann.\ns                   3. Für Treib- und Sprengladungen dürfen nur ex-\nplosive Stoffe verwendet sein, die nadl der\n(5) Die Ladungen der Ziffer 7 h) sind einzeln in       S\nKlasse I a Rn. 21 zur Beförderung zugelassen   Olpapier einzuschlagen und in starke, dichte höl-\nsind.                                          zerne Kisten einzusetzen, die mit hölzernen Gitter-\neinsätzen versehen und innen mit Blech - unter\nAusschluß von Schwarzblech - ausgekleidet sein\nmüssen. Die einzelnen Körper sind durch \\Vell-\npappe oder Filztücher so festzulegen, daß sie gegen\nRütteln gesichert sind.\nLadungen aus gepreßtem Schwarzpulver in Metall-\nhülsen sind einzeln in Wellpappe einzurollen und\nin starke, dichte hölzerne Kisten fest einzusetzen.\nDie hölzernen Behälter dürfen keine Nägel,\nSchrauben oder sonstige Befestigungsmittel aus\nEisen haben. Verzinkte eiserne Nägel oder Schrau-\nben sind zulässig.\n(6) Versandstücke mit Gegenständen der Ziffern\n7 a) bis e) dürfen nicht schwerer als 100 kg sein,\nsofern sie Gegenstände enthalten, die einzeln nicht\nschwerer als 1 kg sind. Versandstücke mit Gegen-          S\nständen der Ziffer 7 f) dürfen nicht schwerer als\n40 kg sein, solche mit Gegenständen der Ziffer 7 g)\nnicht schwerer als 35 kg. Letztere dürfen nicht mehr\nals 25 kg Explosivstoff enthalten. Versandstücke\nder Ziffer 7 h) dürfen nicht schwerer als 90 kg sein;\nsie dürfen nicht mehr als 65 kg Schwarzpulver oder\nähnliche für Schießzwecke geeignete Pulver ent-\nhalten.\n(7) Kisten, die samt Inhalt schwerer als 25 kg\nsind, müssen aus gefügten Brettern gefertigt und\nmit Leisten verstärkt sein. Außerdem sind Hand-\nhaben anzubringen.\n8. Gegenstände mit Leucht- oder Signalmitteln,                    (1) Die Gegenstände der Ziffer 8 müssen ver-         70 S\nmit oder ohne Treibladung, mit oder ohne Aus-               packt sein:\nstoßladung und ohne Sprengladung, deren                     a) Ziffer 8 a):\nTreib-, Leucht- oder Brennsatz so verdichtet                    fest in dichte, hölzerne, mit Olpapier ausgelegte\nist, daß die unter a) bis c) und e) bis h) auf-                 Kisten von mindestens 18 mm Wandstärke ein-","1064                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse Ib\nGüterverzeichnis                                                       Besondere Verpackungsvorschriften\n61        geführten Gegenstände beim Abbrennen nicht           gesetzt, deren Wände gezinkt und deren Boden         70\n(Forts.)    explodieren:                                         und Deckel mit Schrauben befestigt sein müs-       (Forts.)\nsen. Es sind auch Deckel zulässig, die durch\ns        a) Pyrotechnische     Munition    (wie   Leucht-\nGelenkbänder mit der Kiste verbunden sind.\npistolenmunition, Leuchtgeräte, Leuchtspur-\nReibköpfe müssen geschützt und Anzündstellen\nhülsen, Rauchzeichen, Zielfeuer mit Rauch-\nmüssen so verwahrt sein, daß ein Ausstreuen\noder Stauberscheinungen).\ndes Satzes ausgeschlossen ist;\nDer einzelne Gegenstand darf nicht mehr\nals 1 kg Satz und 6 g Treib- oder Ausstoß-\nladung enthalten.\ns        b) Leuchtbomben mit Fallschirm.                  b) Ziffer 8 b):\n..,,\nEine Bombe darf nicht mehr als 28 kg Leucht-     einzeln in haltbare, dichte, sicher zu verschlie-\nsatz und 200 g Ausstoßladung enthalten.          ßende hölzerne Kisten von mindestens 18 mm\nWandstärke fest eingesetzt;\ns        c) Signalbomben mit je höchstens 1 kg Satz        c) Ziffer 8 c):\nund höchstens 125 g Ausstoßladung;               einzeln in Schachteln aus starker, paraffinierter\nPappe eingesetzt.\nDiese Schachteln sind einzeln oder zu mehreren\nin dichte hölzerne Kisten von mindestens 18 mm\nWandstärke einzulegen, deren Wände gezinkt\nund deren Boden und Deckel mit Schrauben be-\nfestigt sein müssen Es sind auch Deckel zu-\nlässig, die durch Gelenkbänder mit der Kiste\nverbunden s111d Der Reibkopf muß geschützt\nund die Anzündstelle muß so verwahrt sein,\ndaß ein Ausstreuen des Satzes ausgeschlossen\nist.\nd) Ziffer 8 d):\ns        d) Signalbomben mit Blitz mit je höchstens\n750 g Blitzsatz und höchstens 125 g Ausstoß-     l. einzeln in Schachteln aus starker, paraffinier-\nladung,                                               ter Pappe; die Schachteln emzeln in dichte\nBlitzkästchen mit elektrischer Zündung mit            verschließbare hölzerne Kisten von 18 mm\nje höchstens 50 g Blitzsatz,                          Wandstärke eingesetzt:\nR-Patronen,                                      2. zu höchstens 10 Stück in eine dichte ver-\nSprengpunktkörper für Schiedsrichter;                 schließbare hölzerne Kiste von mindestens\n18 mm Wandstärke,\nHöchstens 20 Kisten mit Signalbomben mit\nBlitz oder Blitzkästchen dürfen in einem\nHolzlattenverschlag zu einem Versandstück\nvereinigt sein\n3. zu höchstens 10 Stück in Schachteln aus star-\nker, paraffinierter Pappe, die einzeln oder\nzu mehreren in dichte verschließbare höl-\nzerne Kisten von 18 mm Wandstärke einzu-\nsetzen sind.\nDie Wände aller Kisten mit Gegenständen der\nZiffer 8 d) müssen. gezinkt, Boden und Deckel\nmit Schrauben befestigt sem. Es sind auch Dek-\nkel zulässig, die durch Gelenkbänder mit der\nKiste verbunden sind.\ns        e) Zementbomben mit Leuchtsatz. Jede Bombe       e) Ziffer 8 e):\ndarf eine Leuchtpatrone mit höchstens 250 g      in starke, dichte, sicher verschließbare hölzerne\nLeuchtsatz und einen elektrischen Zünder         Behälter. Der Leuchtsatz muß gegen Ausstreuen\nenthalten;                                       gesichert sein;\ns         f) gepreßte Leuchtsätze, d. h. in Papp- oder\nMetallhülsen eingepreßte Leuchtsätze, auch\nf) Ziffer 8 f) :\nkleinere Gegenstände bis zu höchstens 60 g je\nmit unbedeckter Schwarzpulveranfeuerung;         Stück (sog. Sterne) in Pappschachteln. Der Inhalt\neiner Schachtel darf 1,5 kg nicht übersteigen.\nGrößere Gegenstände sind einzeln in Olpapier\neinzuwickeln. Die Pappschachteln oder Gegen-\nstände sind einzeln oder zu mehreren in eine\nhölzerne Kiste von mindestens 18 mm Wand-\nstärke fest einzusetzen, die mit Olpapier dicht\nauszulegen ist;","Nr. 39 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                   1065\nKlasse lb\nGüterverzeichnis                                                                Besondere Verpackungsvorschriften\n61 S         g) Brandbomben;                                           g) Ziffer 8 g):                                            70\n(Forts.)                                                                    in hölzerne Behälter mit Blechauskleidung oder      (Forts.)\nin Behälter aus Blech, die einzeln oder zu meh-\nreren in eine starke, dichte, verschließbare höl-\nzerne Versandkiste einzusetzen sind;\nS          h) Brandtas<hen mit eingepreßtem Brandsatz.               h) Ziffer 8 h):\nentweder zu höchstens 100 Stück in Behälter\naus Pappe, die einzeln oder zu mehreren in\nhölzerne Behälter eingesetzt oder schichtweise\nmit Zwischenlagen aus Weichpappe in hölzerne\nBehälter fest eingelegt sind.\nZur Verpackung der Gegenstände der Ziffer 8 sind\nauch geeignete Behälter aus Stahl, Metall oder\nKunststoff von entsprechender Widerstandsfähig-\nkeit oder wasserdichte Pappfässer zulässig.\n(2) Jedes Versandstück der Ziffer 8 ist mit einem        s\nPlombenverschluß oder mit einem auf zwei Schrau-\nbenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Ab-\ndruck oder Marke) oder mit einem über Deckel\nund Wände geklebten, die Schutzmarke enthalten-\nden Streifen zu versehen.\n(3) Ein Versandstück mit Geyenständen der Zif-\nfer 8 darf nicht schwerer als 100 kg, bei Verwen-\ndung eines Pappfasses jedoch nicht schwerer als\n75 kg sein. Kisten, die sdiwerer als 25 kg sind,\nmüssen aus gefügten Brettern gefertigt und mit\nLeisten verstärkt sein; außerdem sind Handhaben\nanzubringen.\n9. a) Gegenstände mit Rauchentwicklern, die                  Die Gegenstände der Ziffer 9 sind in hölzerne Be-          71\nChlorate oder eine explosionsfähige Ladung            hälter zu verpacken, die aus gefügten Brettern ge-\noder einen explosionsfähigen Zündsatz ent-            fertigt und mit Leisten verstärkt sein müssen;\nhalten;                                               außerdem sind Handhaben anzubringen, wenn die\nBehälter schwerer als 25 kg sind. Ein Versandstück\ns          b) Nebelmunition, die explosionsfähige Sätze\ndarf nicht schwerer als 75 kg sein.\nenthält.\ns             Bem. 1. Rauchentwickler, die aus einem Gemenge von\nrotem amorphem Phosphor und Paraffin be-\nstehen. unterliegen nicht den Bestimmungen\ndieser Anlage.\n2. Gegenstände mit Rauchentwicklern, die keine\nChlorate enthalten, für land- und forstwirt-\nschaftliche Zwecke sowie zur Schädlings-\nbekämpfung gehören zur Klasse I c (Rn. 101)\nZiffer 27.\n10. a) Brunnentorpedos mit einer Ladung aus                      (1) Die Gegenstände der Ziffer 10 sind in höl-         72\nDynamit oder dynamilähnlichen explosiven              zerne Kisten zu verpacken.\nStoffen ohne Zünder und ohne brisant wir-                (2) Kisten, die sdiwerer als 25 kg sind, müssen\nkende Einrichtung (wie Sprengkapsel);                 aus gefügten Brettern gefertigt und mit Leisten\nb) Geräte mit Hohlladung zu wirtschaftlichen              verstärkt sein; außerdem sind Handhaben anzu-\nZwecken, die höchstens 1 kg in der Hülse              bringen.\nfestliegenden explosiven Stoff enthalten,\nohne Sprengkapsel.\ns             Bem. Die Ladung der Gegenstände der Ziffer 10 darf\nnur aus explosiven Stoffen bestehen, die nach\nRn. 21 der Klasse I a zur Beförderunq zuqelassen\nsind.\n-..'          11. Gegenstände mit Sprengladung, Gegenstände                   (1) Die Gegenstände der Ziffer 11 müssen ver-           73\nmit Treib- und Sprengladung (wie in Ziffer 7              packt sein:\ngenannt), sämtliche mit brisant wirkender Ein-            a) Gegenstände mit einem Durchmesser von weni-\nrichtung (Sprengkapseln), das Ganze zuver-                    ger als 13,2 mm: zu höchstens 25 Stück ohne\nlässig gesichert.                                             Spielraum in gut sdiließende Pappkästen oder\nin Behälter aus geeignetem Kunststoff von ent-\nsprechender Widerstandsfähigkeit; diese Kästen\noder Behälter sind ohne Zwischenräume in eine\nhölzerne Kiste von mindestens 18 mm Wand-\nstärke, die innen audi mit einer Auskleidung\naus Zink-, Weiß- oder Aluminiumblech oder\naus geeignetem Kunststoff oder dergleichen von\nentsprechender Widerstandsfähigkeit versehen\nsein darf, einzusetzen.","1066                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse Ib\nGüterverzeichnis                                      Besondere Verpackungsvorschriiten\nEin Versandstück darf nicht schwerer als 60 kg      73\nsein. Versandstücke, die schwerer als 25 kg sind, (Forts.)\nmüssen aus gefügten Brettern gefertigt und mit\nLeisten versehen sein; außerdem sind Hand-\nhaben anzubringen.\nb) Gegenstände mit einem Durchmesser von 13,2\nbis 57 mm:\n1. Einzeln in ein starkes, genau passendes und\nan beiden Enden sicher zu verschließendes\nRohr aus Pappe oder geeignetem Kunststoff;\noder einzeln in ein starkes, genau passendes            •\nan einem Ende geschlossenes und am ande-\nren Ende offenes Rohr aus Pappe oder geeig-\nnetem Kunststoff;\noder einzeln in ein starkes, genau passendes,\nan beiden Enden offenes Rohr aus Pappe oder\ngeeignetem Kunststoff, das mit Einbuchtun-\ngen oder anderen geeigneten Einrichtungen\nversehen ist, welche den Gegenstand fest-\nhalten.\nDerart verpackte Gegenstände sind\nbei einem Durchmesser von 13,2 bis 21 mm\nzu höchstens 300 Stück,\nbei einem Durchmesser von mehr als 21 bis\n37 mm zu höchstens 60 Stück und\nbei einem Durchmesser von mehr als 37 bis\n57 mm zu höchstens 25 Stück\nin eine hölzerne Kiste von mindestens 18 mm\nWandstärke, die innen mit einer Ausklei-\ndung aus Zink-, Weiß- oder Aluminiumblech\nversehen sein muß, schichtenweise einzu-\nlegen.\nWenn die Gegenstände in an beiden Enden\noder an einem Ende offene Rohre verpackt\nsind, muß die Versandkiste an den den Rohr-\nöffnungen zugekehrten Wänden mit einer\nmindestens 7 mm dicken Einlage aus Filz\noder aus zweiseitiger Wellpappe oder der-\ngleichen versehen sein.\n2. Gegenstände mit einem Durchmesser bis\n20 mm dürfen auch zu höchsten 10 Stück in\ngenau passende, starke, paraffinierte, mit\ngelochtem Bodeneinsatz und Trennwänden\naus paraffinierter Pappe versehene Papp-\nschachteln verpackt werden. Die Schachteln\nsind mit einem Klappdeckel, der durch Ver-\nklebung gesichert ist, zu schließen.\nHöchstens 30 Schachteln sind ohne Zwischen-\nräume in eine hölzerne Kiste von mindestens\n18 mm Wandstärke, die innen mit einer Aus-\nkleidung aus Zink-, Weiß- oder Aluminium-\nblech versehen sein muß, einzusetzen.\n3. Gegenstände mit einem Durchmesser bis\n30 mm dürfen auch gegurtet zu höchstens der\nin Nr. 1 dieses Absatzes (1) b) genannten\nStückanzahl in einem starken Stahlbehälter\nverpackt werden. Der Behälter kann zylin-\ndrische Form haben.\nDie in den Behälter einzusetzenden gegurte-\nten Gegenstände sind mit einer geeigneten\nVorrichtung so zu umschließen, daß sie eine\nkompakte Einheit bilden und einzelne Ge-\ngenstände sich nicht lösen können.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                   1067\nKlasse lb\nGüterverzeichnis                                                       Besondere Verpackungsvorschriften\nEine oder mehrere Einheiten sind in Behälter       73\nso festzulegen, daß sie sich nicht verschieben   (Forts.)\nkönnen.\nDie Enden der gegurteten Gegenstände müs-\nsen auf stoßdämpfenden, nichtmetallischen\nEinlagen aufliegen.\nDer Deckel der Behälter muß dicht schließen\nund durch eine plombierte Verriegelung\ngegen Herausfallen gesichert sein.\n4. Gegenstände mit einem Durchmesser von 30\nbis 57 mm dürfen auch einzeln in eine genau\npassende, luftdicht verschlossene, starke,\nzylindrische Schachtel aus Karton, Fiber oder\neinem geeigneten Kunststoff verpackt sein.\nHöchstens 40 Schachteln sind in eine Kiste aus\nHolz von mindestens 18 mm Wanddicke, die\nnidlt mit Blech ausgekleidet zu sein braucht,\nschichtenweise einzulegen.\n5. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als\n100 kg. Versandstücke, die schwerer als 25 kg\nsind, müssen aus starken Brettern gefügt und\nmit Leisten verstärkt sein; außerdem sind\nHandhaben anzubringen. Bei Behältern, die\nrollbar sind, muß am Deckel ein starker\nTraggriff angebracht sein.\nc} Andere Gegenstände der Ziffer 11 müssen ent-\nsprechend den Vorschriften der Rn. 69 (1} ver-\npackt sein.\n(2} Bei Gegenständen, die sowohl eine Treib-\nals eine Sprengladung enthalten, bezieht sich das\nWort „Durchmesser\" auf den zylindrischen Teil\ndes Gegenstandes, der die Sprengladung enthält.\nIII. Zusammenpackung\nDie in einer Ziffer der Rn. 61 bezeichneten Gegenstände dürfen weder mit andersartigen Gegenständen              74\nder gleichen Ziffer noch mit Gegenständen einer anderen Ziffer dieser Rn. noch mit Stoffen oder Gegen-\nständen der übrigen Klassen noch mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden, aus-\ngenommen:\na) die Gegenstände der Ziffer 1 miteinander, und zwar: die der Ziffern 1 a) und b) zusammen in der\nVerpackung nach Rn. 63 Abs. a}.\nWenn Gegenstände der Ziffer 1 c) mit Gegenständen der Ziffern 1 a) oder b) oder beiden zusammen-\ngepackt werden, müssen die der Ziffer 1 c} in der vorgeschriebenen Verpackung mit den anderen\nGegenständen in dem für diese vorgeschriebenen Versandbehälter vereinigt werden; das Versandstück\ndarf nicht schwerer als 120 kg sein;\nb) die Gegenstände der Ziffer 2 a) mit solchen der Ziffer 2 b, sofern beide in Schachteln verpackt sind,\ndie in einer hölzernen Kiste vereinigt werden; das Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg sein;\nc) die Gegenstände der Ziffer 4, jedoch\n1. nur miteinander und unter Beobachtung der Vorschriften für die Innenpackung in einem hölzernen\nVersandbehälter;\nDas Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg sein;\n2. bis zu 50 kg mit der zugehörigen Handfeuerwaffe.                                                           s\nDie Patronen müssen in einer Kiste durch eine Scheidewand von der Waffe getrennt verpackt sein.\nd) die Gegenstände der Ziffer 7 mit den dazugehörigen Gegenständen der Ziffern 5 a), d), e) und f). sofern\ndie Verpackung der letzteren die Obertragung einer allfälligen Detonation auf die Gegenstände der\nZiffer 7 verhindert. In einem Versandstück muß die Zahl der Gegenstände der Ziffern 5 a), d), e) und f)\nmit jener der Gegenstände der Ziffer 7 übereinstimmen. Das Versandstück darf nicht schwerer als\n100 kg sein;","1068                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse lb\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 9)\n75       Versandstücke mit Gegenständen der Klasse I b müssen in deutlichen und unauslöschbaren Buchstaben\ndie in Rn. 61 angegebene Bezeichnung des Gegenstandes mit dem Zusatz „I b\" tragen. Außerdem sind sie\nmit Kennzeichen nach Muster 1 des Anhangs 9 zu versehen.\nC. V e r 1ad u n g s vors c h r i f t e n\nI. Verladescheine\n77        {l) Die mit explosiven Stoffen geladenen Gegenstände sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffs-\nzettel) anzuliefern, der mit einem mindestens 1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich versehen\nsein muß.\n(2) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn. 61 durch Fettdruck\nhervorgehobene Benennung. Sie ist durch die Angabe \"Explosivu, der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls\ndes Buchstabens der Stoffaufzählung (z.B. I b, Ziffer 1 d) zu ergänzen.\nBei Verpackung von _Gegenständen der Ziffern 4 a), b) und e) nach Rn. 66 (1) in Einheitspappkästen ist\naußerdem zu vermerken:\n„Einheitspappkasten\nGut für 50 kg Höchstgewicht\".\nDie sprengkräftigen Zündmittel der Ziffer 5 und Lotkapseln (Ziffer 6) sowie die detonierenden Zünd-\nschnüre [Ziffern 1 b) und 1 c)] sowie die Momentzündschnüre [Ziffer 1 d)] sind von anderen Gegenständen\nder Klasse I b besonders aufzuführen mit dem Vermerk: ,,Nicht mit Gegenständen der Ziffern 3, 7, 8, 9, 10\nund 11 der Klasse I b sowie mit explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a zusammenzustauen \",\nsiehe auch Rn. 81 (3).\n(3) Ferner sind bei den detonierenden Zündschnüren [Ziffern 1 b) und 1 c)], den Zündladungen (Detona-\ntoren) der Ziffer 5 d), den Gegenständen der Ziffern 7, 10 und 11 die Erklärungen abzugeben, daß die\nverwendeten Schieß- und Sprengmittel den in der Klasse I a vorgeschriebenen Bedingungen genügen.\n(4) Alle Erklärungen dürfen nur auf Grund von Bescheinigungen des Auftraggebers abgegeben werden,\ndie dieser dem Ablader gemäß § 4 der Verordnung zu übergeben hat. Die Bescheinigungen müssen durch\nSachverständige bestätigt sein, und zwar bei Gegenständen der Ziffern 7, 10 und 11 des Güterverzeichnisses\n(Rn. 61) von einem vereidigten oder von der Eisenbahnverwaltung anerkannten sachverständigen Chemiker,\nfür die übrigen Gegenstände von einem anderen vereidigten Sachverständigen. In den Bestätigungen muß\nausdrücklich auf die nach den Vorschriften für die Prüfverfahren im Anhang 1 vorgenommenen Prüfungen\nBezug genommen werden.\n(5) Alle Bescheinigungen müssen für den Einzelfall ausgestellt sein.\nII. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote\n81        (1) Die Gegenstände der Klasse I b (Rn. 61) müssen unter Deck in geschlossenen Räumen verladen werden,\ndie durch wasserdichte Schotten von den Maschinen, Verbrennungsmotoren, Kesselräumen, Kohlenbunkern\noder Treibstoffvorräten getrennt sind. Die Räume dürfen keinesfalls durch die Nachbarschaft wärme-\nerzeugender Betriebe auf längere Zeit über 45° C erwärmt werden können. Sie dürfen keine unter Dampf\nstehende Leitungen enthalten und müssen leicht zugänglich sein, so daß Gegenstände der Klasse I b (Rn. 61)\nbei Feuergefahr ohne Aufenthalt entfernt werden können.\nIn die Laderäume eingebaute Pulverkammern (Sprengstoffkammern, Munitionskammern) müssen hin-\nsidnlich Bau und Einrichtung den einschlägigen Richtlinien der See-Berufsgenossenschaft für den Bau und\ndie Einrid1tung von Pulverkammern auf Seeschiffen genügen.\nAls Verladung unter Deck entspred1end gilt die Verstauung in sold1en Aufbauten an Deck, die mit dem\nSchiffskörper fest verbunden, mit einem darüberliegenden Deck (Back, Hütte oder Bootsdeck) und mit\nder nötigen Lüftung versehen, in geeigneter Weise gegen äußere Wärmeeinflüsse (Sonnenbestrahlung,\naud1 auf die Bordwand, Maschinen- und Kesselräume und dergleichen) sowie gegen das Hineingelangen\nvon Zündung erregenden Stoffen (glimmenden Gegenständen, wie Zündhölzern, Zigarettenresten) geschützt,\nder Feuerlöscheinrichtung gut zugänglich sind, nicht an Wohn- oder Provianträumen liegen und aud1 sonst\nden Vorschriften der Verordnung entsprechen.\n(2) Die Gegenstände der Klasse I b dürfen nicht zusammen in derselben Schottenabteilung verladen\nwerden mit:\na) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21); mit ihnen dürfen jedoch zusammen-\ngeladen werden die Gegenstände der Ziffern 1 a), 2 und 4 der Klasse I b; Ausnahmen siehe ferner\nAbs. (7);\nb) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn. 101), mit Ausnahme der\nZündschnüre der Ziffer 3 und der elektrischen Zünder ohne Sprengkapsel der Ziffer 7 a);\nc) als entzündlich bezeichneten Gasen, flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff der Klasse I d (Rn. 154);","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                    1069\nKlasse lb\nd)  Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündlic:he Gase entwickeln der Klasse I e (Rn. 181);                81\n(Forts.)\ne)  selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn. 201);\nf) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn. 301);\ng)  entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn. 331);\nh)  entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn. 371); Ausnahmen siehe Abs. (5);\ni) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451);\nk)  ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn. 501 ), Ziffern 1 e) 2 und 1 f) 2;\nl) organisd1en Peroxyden der Klasse VII (Rn. 701);\nm)  Gütern der Klasse VIII (Rn. 801).\n(3) Ferner dürfen nic:ht zusammen in einer Sc:hottenabteilung verladen werden:\na) detonierende Zündschnüre, Momentzündsc:hnüre [Ziffer 1 b), 1 c) und 1 d)], Knallkapseln der Eisen-\nbahn (Ziffer 3), sprengkräftige Zündmittel (Ziffer 5) und Lotkapseln (Ziffer 6) mit anderen Gegen-\nständen der Klasse Ib (Rn. 61); Ausnahmen siehe Abs. (7);\nb) die Gegenstände der Ziffer 10 mit Gegenständen der Ziffern 1 b), 1 c) und 1 d), 3, 5, 6, 7, 8 und 11\nder Klasse I b (Rn. 61); Ausnahmen siehe Abs. (7);\nc) die Gegenstände der Ziffer 11 mit Gegenständen der Ziffern 1 b), lc) und 1 d), 3, 5, 6, 7, 8 und 10\nder Klasse I b (Rn. 61); Ausnahmen siehe Abs. (7);\n(4) Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Sc:hottenabteilung verladen werden dürfen,\nmüssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.\n(5) Schnellzündschnüre [Klasse I b), Rn. 61, Ziffer 1 a)), nichtsprengkräftige Zündmittel (Rn. 61, Ziffer 2) und\nPatronen für Handfeuerwaffen (Rn. 61, Ziffer 4) dürfen mit den unter Verwendung von Ammoniumnitrat\nhergestellten Erzeugnissen der Rn. 371. Ziffer 6 b) und 6 c) in derselben Schottenabteilung verladen werden.\n(6) Mit anderen Gütern dürfen Gegenstände der Klasse I b (Rn. 61) zwar zusammen in demselben Raum\ngestaut werden, sie müssen aber durch eine geeignete Garnierung völlig getrennt und unmittelbar zu-\ngänglich gehalten werden\n(7) Auf Seefahrzeugen mit nur einem Laderaum dürfen Gegenstände der Ziffern 1 b), 1 c), 1 d), 3, 5\nund 6 miteinander verstaut und zusammen mit Gegenständen der Ziffern 7 bis 11 der Rn. 61 und mit\nexplosiven Stoffen der Klasse J a (Rn. 21) befördert werden, wenn eine Trennung stattfindet, derart, daß\nder eine TPil in einem unmittelbar unter einer Oberdeckluke fest und dicht hergestellten Raume (Pulver-\nkammer - vgl. Rn. 81 (1), Unterabsatz 2 -), der andere Teil horizontal von diesem Raume in einem\nAbstand von wenigstens 15 m von dessen nächstliegender Wand untergebracht wird.\n(8) In ihren Räumen müssen die Gegenstände der Klasse I b (Rn. 61) so gestaut werden, daß sie in\nhorizontaler Ridltung möglichst weit, mindestens aber 3 m von den Trennungswänden von Räumen ent-\nfernt bleiben, in denen Stoffe der in Absatz (2) erwähnten Art (einschl. Bunkerkohlen und Treibstoff-\nvorräten) untergebracht sind\n(9) Mit den in den Verladungsvorschriften zur Klasse I d (Rn. 153) als entzündlidl bezeichneten Gasen,\nden entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt unter 21 ° C (Ziffern 1, 2 und 5 der Klasse III a,\nRn. 301) und den entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn. 331) dürfen Gegenstände der Klasse I b\n(Rn. 61) nur dann auf demselben Sc:hiff befördert werden, wenn die erstgenannten Stoffe horizontal min-\ndestens durdl eine Sdlottenabteilung (auf Dampf- oder Motorschiffen mindestens durc:h die Maschinen-\nräume oder eine Schottenabteilung) von den Laderäumen mit Stoffen der Klasse I b (Rn. 61) getrennt oder\nwenn sie an Deck so untergebracht werden, daß eine unmittelbare Gefährdung der mit Gegenständen der\nKlasse I b (Rn. 61) belegten Räume bei Entzündung der Gase, der Flüssigkeiten oder der entzündbaren\nStoffe ausgesc.hlossen ist.\n(10) Die Behälter mit Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61) sind so fest zu stauen, daß sie gegen Scheuern,\nRütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus oberen Lagen gesichert sind.\nD. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe\nMit explosiven Stoffen geladene Gegenstände der Klasse I b (Rn. 61) dürfen mit Fahrgastschiffen nicht                82\nbefördert werden, ausgenommen: Sendungen von Schnellzündschnüren, Rn. 61, Ziffer 1 a, nic:htspreng-\n., kräftigen Zündmitteln, Rn. 61, Ziffer 2 und Patronen für Handfeuerwaffen, Rn. 61, Ziffer 4 unter Beadltung\nder Vorsdlriften der Rn. 81, wenn sie bei Ubersc:hreitung eines Gesamtgewic:htes von 200 kg in einer beson-\nd~ren Pulverkammer untergebracht werden, die unmittelbar zugänglidl und mit Vorrichtungen zu aus-\ngiebiger Bewässerung versehen sein muß.\nDiese Beschränkung erstreckt sich nicht auf Sic:herheitspatronen, das sind folgende Patronen für Hand-\nfeuerwaffen (Rn. 61, Ziffer 4): Zentralfeuerpatronen mit ausschließlidl aus Metall bestehenden Hülsen bis\nzu Kali her 13,2 mm, Randfeuerpatronen mit ausschließlich aus Metall bestehenden Hülsen mit einem\nDurchmesser bis zu 9 mm, Zentralfeuerpatronen, deren Hülsen nur z. T. aus Metall bestehen, bis zu\nKaliber 13,2 mm, Zentralfeuer-Pappepatronen mit metallenem Boden bis zu Kaliber 10 mm (Durc:hmesser der\nPatrone höchstens 20,8 mm), bei denen die Hülse anstatt emes metallenen Einsatzes eine bis zur Höhe der\nPulverladung reimende innere Verstärkung besitzt und so stark ist, daß ein Brechen bei der Beförderung\nausgesdllossen ist. Solche Patronen können auf Fahrgastschiffen unter den gleidlen Bedingungen wie auf\nFrachtschiffen (Rn. 81) befördert werden.","1070                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse I c\nZündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter\nA. Vorbemerkungen\n100 S   (1) ,,Zündwaren\" (Zündkörper) im Sinne der VO über gefährliche Seefrachtgüter und dieser Anlage sind\nGegenstände, die explosionsfähige Stoffe, auch phlegmatisiert, enthalten oder aus solchen bestehen und\nder Entzündung brennbarer oder explosionsfähiger Stoffe oder Gegenstände zu dienen bestimmt sind.\nAusgenommen sind derartige Gegenstände mit Explosionsgefahr, die der Klasse I b zugeteilt sind\n• Feuerwerkskörper\" (pyrotechnische Gegenstände) im Sinne der VO über gefährliche Seefrachtgüter und          •\ndieser Anlage sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in ihren Sätzen enthaltenen\nEnergie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Gas- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen und Vergnügungen,\nWerbezwecken oder technischen Zwecken, einschließlich Signalzwecken, dienen; Einbegriffen sind die losen\npyrotechnischen Sätze. Ausgenommen sind Leucht- und Signalmittel sowie Raudi- und Nebelentwickler mit\nExplosionsgefahr, die sämtlich der Klasse I b zugeteilt sind.\n(2) Von den unter den Begriff der Klasse I c fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 101\ngenannten und auch diese nur zu den in Rn. 100 (3) bis 122 und Anhang 1/2 enthaltenen Bedingungen\nzur Beförderung zugelassen und somit Stoffe und Gegenstände dieser Anlage.\n(3) Die zugelassenen Gegenstände müssen folgende stoffliche Bedingungen erfüllen:\na) Der Explosivsatz muß so beschaffen, angeordnet und verteilt sein, daß weder durch Reibung, noch\ndurch Erschütterung, noch durch Stoß, noch durch Flammenzündung der verpackten Gegenstände\neine Explosion des ganzen Inhalts des Versandstückes herbeigeführt werden kann.\nb) Weißer oder gelber Phosphor darf nur bei den Gegenständen der Rn. 101, Ziffern 2 und 20 ver-\nwendet sein.\nc) Der Knallsatz in den Feuerwerkskörpern (Rn. 101, Ziffern 21 bis 24), die Blitzlichtpulver (Rn. 101\nZiffer 26) und der Rauchsatz in den Gegenständen für Schädlingsbekämpfung (Rn. 101, Ziffer 27)\nsowie die Sätze in den Brandkörpern für Luftschutz-Ubungszwecke (Rn. 101, Ziffer 29) und die\nZünd- und Brennsätze (Rn. 101, Ziffer 30) dürfen kein Chlorat enthalten.\nd) Der Explosivsatz muß den Beständigkeitsbedingungen Rn. 1111, Anhang 1, entsprechen.\ne) Die unter den Ziffern 16 bis 19 und 29 bezeichneten Gegenstände sowie Bomben und Feuertöpfe\nder Ziffer 21 sind zur Beförderung erst zugelassen, wenn sie auf Grund einer in dreifacher Aus-\nfertigung einzureichenden Anzeige an den Bundesminister tü1 Verkehr von diesem ausdrücklich\nzur Eisenbahnbeförderung zugelassen sind. Bei der Anmeldung sind Menge, Zusammensetzung\nund Anordnung des Satzes durch Beifügung einer schematischen Skizze anzugeben; auf Anfordern\nist ein Muster, bei dem der explosive Satz durch eine ungefährliche Nachahmung ersetzt ist und\ndas die Einrichtung des Gegenstandes, insbesondere die Anordnung des Satzes und außerdem die\nerste (Schachtel-, Rollen-, Paket- oder dergleichen) Verpackung erkennen läßt, an die Bundesanstalt\nfür Materialprüfung zu übersenden.\nf) Die unter Ziffer 30 bezeichneten Zünd- und Brennsätze sind zur Beförderung erst zugelassen, wenn\nsie auf Grund einer in dreifacher Ausfertigung einzureichenden Anzeige an den Bundesminister\nfür Verkehr von diesem ausdrücklich zur Eisenbahnbeförderung zugelassen sind. In der Anzeige\nist die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Satzes anzugeben\n(4) Die von Gegenständen der Klasse l c (Rn. 101) entleerten Behälter sind den Vorschriften dieser An-\nlage nicht unterstellt.\nB. G ü t e r v e r z e i c h n i s u n d V e r p a c k u n g s v o r s c h r i f t e n\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n102     (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen\ngelangen kann\n(2) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie\nsich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig\nstandhalten. Die Gegenstände sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern\nzuverlässig festzulegen.\n(3) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein.","Nr. 39 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                 1071\nKlasse lc\nn.\nGüterverzeichnis                                Besondere Verpadmngsvorsdtriften\nA. Zündkörper (Ziffern 1 bis 8):\n101     1. a) Sicherheitszündhölzer (mit Kaliumchlorat         (1) Die Gegenstände der Ziffer 1 a) müssen in       103\nund Schwefel);                               Schachteln oder Briefehen verpackt sein. Diese sind\nmit widerstandsfähigem Papier zu Sammelpaketen\nzu vereinigen, deren sämtliche Falten verklebt sein\nmüssen. Die Briefehen können auch in Schachteln\naus dünner Pappe oder einem nicht leicht entzünd-\nbaren Stoff (z. B. Azethylzellulose) vereinigt wer-\nden. Die Pappschachteln oder Sammelpakete sind\nin widerstandsfähige Kisten aus Holz oder gepreß-\nten Holzfiberplatten oder Kästen aus Metall ein-\nzusetzen.\nDie Holzkisten müssen versehen sein mit Blech-           S\neinsätzen oder mit Kartoneinsätzen aus guter, hart-\ngeleimter, wenigstens 1,3 mm dicker Pappe, die\ngegen die Aufnahme von Wasser durch geeignete\nImprägnierung geschützt ist, oder mit einer Ein-\nlage aus schwer entflammbar gemachtem und was-\nserdichtem Papier. Blech- und Kartoneinsätze so-\nwie Papiereinlagen können fehlen im unmittel-\nbaren Verkehr mit den nordeuropäischen Häfen\nund außerdem, wenn die Bretter der Kisten ge-\nfedert und genutet sind.\nAlle Fugen der Metallkästen müssen weichgelötet\noder gefalzt sein.\nDie Pappschachteln oder Sammelpakete dürfen\nauch in Einheitspappkästen (siehe Rn. 8) für 20 kg\nHöchstgewicht e,ingesetzt werden. Ein Versandstück\ndarf nicht schwerer als 15 kg sein.\nb) Zündhölzer mit Kaliumchlorat und Phos-          (2) Die Gegenstände der Ziffer 1 b) müssen in\nphorsesquisuliid sowie Reib- und Streich-    Schachteln, in denen sie sich nicht bewegen kön-\nzünder;                                      nen, verpackt sein. Höchstens 12 dieser Schachteln\nsind zu einem Paket zu vereinigen, dessen Falten\nalle verklebt sein müssen.\nDiese Pakete sind mit widerstandsfähigem Papier,\ndessen Falten alle verklebt sein müssen, zu höch-\nstens 12 zu einem Sammelpaket zu vereinigen. Die\nSammelpakete sind in widerstandsfähige Kisten\naus Holz oder gepreßten Holzfiberplatten oder\nKästen aus Metall einzusetzen.\nDie Beschaffenheit der Versandstücke muß den Be-\nstimmungen des Absatzes 1, Unterabsätze 2 und 3\nentsprechen.\nDie Pappschachteln oder Sammelpakete dürfen auch\nin Einheitspappkästen (siehe Rn. 8) für 20 kg\nHöchstgewicht eingesetzt werden. Ein Versandstück\ndarf nicht schwerer als 15 kg sein.\nc) Dieselzünder (mit einem Zündsatz ver-           (3) Die Dieselzünder [Ziffer 1 c)] müssen verpackt\nsehene Salpeterpapierstäbchen);              sein:\na) zu 100 Zündern eng nebeneinanderstehend in\nDosen aus Blech oder starker Pappe. Das zünd-\nsatzfreie Ende muß sich an der Deckelseite der\nDose befinden, oder\nb) zu 200 Zündern in zwei Lagen in eine Blech-\ndose.\nDie Dosen aus Blech oder Pappe sind in hölzerne\nKisten von mindestens 18 mm Wandstärke einzu-\nsetzen.\nEin Versandstück darf nicht schwerer als 135 kg\nsein; es darf nicht mehr als 100 kg Dieselzünder\nenthalten.\nAn Stelle der hölzernen Kisten dürfen auch Einheits-\npappkästen (siehe Rn. 8) für 30 kg Höchstgewicht\nverwendet werden. Ein Versandstück darf nicht\nschwerer als 25 kg sein.","1072                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse Ic\nGüterverzeichnis                                                       Besondere Verpackungsvorschriften\n101 S          d) Hot-Patches (Heißvulkanisierflick.en)           (4) Hot-Patches (Ziffer 1 d) müssen verpackt sein:  103 S\n(Forts.)                                                       Einzeln eingehüllt in Kunststoffolie; je 10 Stück      (Forts.)\nin Blechdosen von mindestens 0,5 mm W anddicke\nverpackt. Die Blechdosen sind in eine Kiste einzu-\nsetzen. Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n150 kg sein.\n2. Zündbänder (Amorcesbänder) für Sicher-             (1) Die Gegenstände der Ziffer 2 müssen in           104\nheitslampen und Paraifinzündbänder für          Blechbüchsen oder Pappschachteln verpackt sein.\nSicherheitslampen.                              Höchstens 30 Blechbüchsen oder 114 Pappschachteln\nsind zu einem Paket zu vereinigen, das höchstens\n1000 Amorces dürfen höchstens 7,5 g Zünd-\nsatz enthalten.                                 90 g Zündsatz enthalten darf. Diese Pakete sind\neinzeln oder zu mehreren in eine Versandkiste aus\n. .,\nWegen anderer Zündbänder (Amorcesbän-           dicht gefügten Brettern von mindestens 18 mm Brett-\nder) siehe Ziffer 15.                           dicke einzusetzen, die mit widerstandsfähigem Pa-\npier oder dünnem Zink- oder Aluminiumblech oder\nschwer entflammbarer Kunststoffolie vollständig\nausgelegt sein muß. Bei Versandstücken, die nicht\nschwerer als 35 kg sind, genügt eine Brettdicke\nvon 11 mm, wenn die Kiste mit einem eisernen\nBand umspannt ist.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n100 kg sein.\n3. Scbwarzpulverzündschnüre mit langsamer             (1) Die Gegenstände der Ziffer 3 müssen in           105\nVerbrennung (Zündschnüre aus dünnem,            hölzerne Kisten, die mit widerstandsfähigem Pa-\ndichtem Schlauch mit Schwarzpulverseele         pier oder Kunststoffolie oder dünnem Zink- oder\nvon geringem Querschnitt). Wegen anderer        Aluminiumblech auszulegen sind, oder in wasser-\nZündschnüre siehe Klasse I b, Rn. 61, Ziffer 1; dichte Fässer aus Pappe, Holz, Kunststoff oder\nBlech verpackt werden, wobei Eisenblech innen\nund außen verzinnt, verzinkt oder lackiert sein\nmuß. Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n75 kg sein\nKleine Sendungen mit einem Gewicht von höch-\nstens 20 kg dürfen auch mit Wellpappe umhüllt in\nfest verschnürte Pakete aus doppeltem, wider-\nstandsfähigem Packpapier verpackt sein.\n(2) An Stelle der holzernen Kisten sind auch          S\nKästen aus Hartpappe mit Außenwulstbiegung und\nStülpdeckel zulässig. Die Pappe muß aus mehreren\nLagen zusammengeklebt und wasserdicht impräg-\nniert sein; sie muß ferner mindestens 2,6 mm stark\nsein und ein Gewicht von 1700 g je Quadratmeter\nhaben. Die Pappkästen müssen durch Drahtheftung\nderart verschlossen werden, daß der übergestülpte\nDeckel an den vier Ecken mit je vier Metallklam-\nmern von mindestens 0,5 mm Stärke, deren Schen-\nkel mindestens 12 mm lang und 1,5 mm breit sein\nmüssen, mit den Seitenklappen des Bodenteils ver-\nbunden wird. Einheitspappkästen (siehe Rn. 8) für\n30 kg Höchstgewicht sind ebenfalls zulässig.\n(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 20 kg\nsein.\n3/1 Stoppinen (mit Schwarzpulver überzogene           (1) Die Gegenstände der Ziffer 3/1 sind in Men-     105/1\nFäden aus Baumwolle oder Zellwolle);           gen von höchstens 2;5 kg zu bündeln und mit O1-\npapier zu umwickeln. Die Bündel sind einzeln\noder zu mehreren in hölzerne Kisten von minde-\nstens 18 mm Wandstärke zu verpacken, clie mit\nOlpapier oder paraffiniertem Papier dicht auszu-\nlegen sind.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n35 kg sein; es darf nicht mehr als 25 kg Stoppinen\nenthalten.\ns         3/2 Anzündlitze (aus dünnem Schlauch mit           Die Gegenstände der Ziffer 3/2 sind wie folgt zu      105/2 S\nSchwarzpulverfüllung und Stahldrahtein-        verpacken:\nlage). 1 m der Anzündlitze darf höchstens      Ein Ring der Anzündlitze von höchstens 8 m Länge\n4 g Schwarzpulver enthalten.                   ist in eine Faltschachtel aus Pappe, höchstens","Nr. 39 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                   1073\nKlasse Ic\nGüterverzeichnis                                                                Besondere Verpackungsvorschriften\n101                                                                   25 Faltschachteln sind in einen Stülpdeckelkarton     105/2\n(Forts.)\nund höchstens 4 Stülpdeckelkartons in eine ge-       (Forts.)\nleimte Holzkiste einzubetten.\n4. Zündgarn (nitrierte Baumwollfäden), (siehe                   (1) Die Gegenstände der Ziffer 4 sind in Längen   106\nauch Anhang 1 Rn. 1101);                               von höchstens 30 m auf Pappstreifen aufzuwickeln;\njeder Wickel ist in Packpapier einzuhüllen. Höch-\nstens 10 so eingehüllte Wickel sind mit Packpapier\nzu einem Paket zu vereinigen, das in ein hölzernes\nKistchen von mindestens 10 mm Wandstärke ein-\nzubetten ist. Diese Kistchen müssen einzeln oder\nzu mehreren in eine hölzerne Versandkiste ein-\ngesetzt werden. Zwischenräume sind mit geeigneten\ntrockenen Füllstoffen fest auszustopfen.\n(2) Ein Versandstück darf höchstens 6000 m Zünd-\ngarn enthalten.\n4/1 Verzögerungen (Metallhülsen mit einer                      (1) Verzögerungen müssen zu höchstens 150Stück 106/1\nkleinen Menge Zünd- und Brennsatz).                   in Blechschachteln mit übergreifendem Deckel fest\nund so verpackt sein, daß sich reihenweise einmal\ndie Anfeuerungsseite oben und das andere Mal\nunten befindet. Die Schachteln sind einzeln oder zu\nmehreren in eine mit Blech ausgekleidete hölzerne\nKiste einzusetzen.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n100 kg sein.\n5. a) Zündschnuranzünder (Papier- oder Papp-                    (1) Die Gegenstände der Ziffer 5 a) müssen zu      107\nröhren mit einer kleinen Menge Brand-              höchstens 25 Stück in Schachteln aus Weißblech\nsatz aus Sauerstoffträgern und organi-             oder Pappe, Thermitkapseln, jedoch zu höchstens\nschen Stoffen, auch aromatischen Nitro-            100 Stück in eine Schachtel aus Pappe verpackt\nkörpern) und Thermitkapseln mit Zünd-              sein. Höchstens 40 solcher Schachteln sind in eine\npillen;                                            hölzerne Kiste so einzubetten, daß sie weder ein-\nander noch die Kistenwände berühren. Alle Zwi-\nschenräume sind mit Kieselgur fest auszustopfen.\n(2) Thermitkapseln, die mehr als 5 g, höchstens      s\naber 12 g Satz enthalten und mit einer Zündschnur\nvon mindestens 20 cm Länge versehen sind, sind\nbis zu 20 Kapseln, von denen die Hälfte mit dem\nBrandsatz nach oben und die andere Hälfte mit dem\nBrandsatz nach unten gerichtet sein muß, mittels\nPackpapier zu einem Paket zu vereinigen. Höchstens\n50 solcher Pakete sind aufrecht stehend mit einem\nZwischenraum von 5 cm voneinander und von den\nKistenwänden in eine hölzerne Kiste einzusetzen.\nDie Zwischenräume sind mit Kieselgur fest auszu-\nstopfen.\n(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n100 kg sein.\ns            b) Verbinder (Metallhülsen mit einer klei-                 (1) Verbinder [Ziffer 5 b)] sind wie folgt zu ver- 107/1 S\nnen Menge Schwarzpulver).                          packen: Höchstens 100 Verbinder sind in einen\n(.:                Bem. Ein  Verbinder darf hödistens 0,06 g Sdiwarz-    Stülpdeckelkarton aus Pappe, höchstens 100 Stülp-\npulver enthalten. Der Explosivsatz muß den Be-\nständigkeitsbedingungen Rn. 1111, Anhang l, ent-  deckelkartons in eine geleimte Holzkiste einzu-\nspredien.                                        betten.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n100 kg sein.\ns            c) Verbinderhülsen mit          eingepreßter An-           (1) Verbinderhülsen mit eingepreßter Anzünd- 107/2 S\nzündlitze.                                         litze [Ziffer 5 c)] müssen zu höchstens 50 Stück in\neinen Stülpdeckelkarton verpackt sein, und höch-\nstens 100 Kartons mit insgesamt 5000 Hülsen sind\nin eine geleimte Holzkiste einzubetten.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n100 kg sein.","1074                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse lc\nGüterverzeichnis                                                     Besondere Verpackungsvorschriften\n101        6. Zündschnuranzünder, und zwar:                   (1) Die Gegenstände der Ziffer 6 a) müssen in         108\n(Forts.)                                                    hölzerne Kisten, die mit haltbarem Papier dicht\na) Sicherheitszündschnuranzünder (Zündhüt-\nchen mit durchgehendem Reibzünder-        auszulegen sind, verpackt sein.\noder Abreißdraht in einer Papierhülse        (2) Die unter der Ziffer 6 b) bis d) genannten         s\noder von ähnlicher Bauart);               Gegenstände müssen zu höchstens 25 Stück in\ns           b) Zündlichter, Zündfackeln und Anzünd-      Schachteln aus Weißblech oder Pappe verpackt sein.\nHöchstens 40 solcher Schachteln sind in eine höl-\nstäbchen, sämtlich auch mit Zündkopf\n(Stäbchen mit einem Brandsatz aus Sauer-  zerne Kiste so einzubetten, daß sie weder einander\nstoffträgern und organischen Stoffen;     noch die Kistenwände berühren.\nauch aromatischen Nitrokörpern);             (3) Versandstücke mit Gegenständen der Ziffer 6        s\ns           c) Zündschnuranzünder (Einzelzünder) und\nZündschnursammelanzünder (Wabenzün-\nder), beide mit Zündkopf; Papier- oder\ndürfen nicht schwerer als 35 kg sein.\n-\nPapierröhrchen, auch zu mehreren ver-\neinigt, mit einer kleinen Menge Brand-\nsatz aus Sauerstoffträgern und organi-\nschen Stoffen, auch aromatischen Nitro-\nkörpern,\ns           d) Zündschnursammelanzünder (Zündrakete)\nohne Zündkopf (Hülsen aus Pappe mit\neiner kleinen Menge eines gepreßten\nBrandsatzes aus Schwarzpulver oder\neinem schwarzpulverähnlichen Satz)\n7. a) Elektrische Zünder ohne Sprengkapsel;        (1) Die Zünder [Ziffer 7 a)] sind in hölzerne Kisten 108/1\noder Fässer oder in wasserdichte Pappfässer zu ver-\npacken; ein wasserdichtes Pappfaß samt Inhalt darf\nnicht schwerer als 75 kg sein.\ns           b) Köpfchen für elektrische Zünder (elektri-    (2) Köpfchen für elektrische Zünder [Ziffer 7 b)]\nsche Zündpillen);                         sind zu höchstens 1000 Stück mit Sägemehl in\nPappschachteln einzubetten, die durch Einlagen\naus Pappe in mindestens drei gleichgroße Abtei-\nlungen zu unterteilen sind. Die Deckel der Schach-\nteln müssen ringsum mit Klebestreifen befestigt\nsein. Höchstens 100 dieser Pappschachteln sind in\neinen Behälter aus gelochtem Eisenblech einzu-\nsetzen. Dieser Behälter muß in eine, mit Schrauben\nzu verschließende hölzerne Kiste von mindestens\n18 mm Wandstärke so eingebettet werden, daß\nz,wischen dem Blechbehälter und der Versandkiste\nüberall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm\nverbleibt, der mit geeigneten trockenen Füllstoffen\nauszustopfen ist. Ein Versandstück darf nicht\nschwerer als 50 kg sein. Versandstücke, die\nschwerer als 25 kg sind, müss8n mit Handhaben\nversehen sein.\nc) Zündpillenkämme.                             (3) Zündpillenkämme [Ziffer 7 c)]sind zu höch-\nstens 50 Stück mit Holzmehl in Kistchen aus 6 mm\nJeder Kamm darf höchstens 20 elek-\nstarkem Sperrholz einzubetten. Die Seitenwände\ntrische Zündpillen mit je höchstens 30 mg\ndieser Kistchen müssen gezinkt, der Boden muß\nsprengkräftigem Zündsatz enthalten.\naufgeleimt sein. Der Deckel muß ringsum mit\nKlebestreifen befestigt werden. Höchstens 100\nSperrholzkistchen sind in eine hölzerne Kiste von\nmindestens 18 mm Wandstärke einzusetzen, die\ndurch 20 mm starke Holzbretter in mindestens vier\ngleichgroße Abteilungen zu unterteilen ist. Inner-\nhalb jeder Lage müssen die Kistchen durch 20 mm\nstarke, gitterartig angeordnete Holzleisten vonein-\nander getrennt sein. Ein Versandstück darf nicht\nschwerer als 50 kg sein; Kisten, die schwerer als\n25 kg sind, müssen aus starken Brettern gefügt und\nmit Leisten verstärkt sein; außerdem sind Hand-\nhaben anzubringen.","Nr. 39 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                      1075\nKlasse Ic\nGüterverzeichnis                                                                 Besondere Verpackungsvorschriften\n101        8. Elektrische Zündlamellen (wie für photo-                 Gegenstände der Ziffer 8 sind in Sdtachteln aus 108/2\n(Forts.)       graphische Blitzlichtpulver). Der Zündsatz               Pappe einzulegen. Mehrere Schachteln sind zu\neiner Lamelle darf 30 mg nicht übersteigen                einem Paket zu vereinigen, das höchstens 1000\nund nicht mehr als 10 0/o Quecksilberfulminat            Zündlamellen enthalten darf. Die Pakete müssen\nenthalten.                                               einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne Ver-\nDem. Blitzvorrichtungen,  die nach Art elektrischer       sandkiste so fest eingesetzt sein, daß sie sich nicht\nGlühlampen hergestellt sind und einen Zünd-         bewegen können.\nsatz nach Art der Zündlamellen enthalten, sind\nden Vorschriften der Klasse I c nicht unterstellt.\nB. Pyrotechnische Scherzgegenstände und pyro-\ntechnische Spielwaren; Zündblättchen (Amor-\nces), Zündbänder (Amorcesbänder), Zündringe\n(Amorcesringe); Knallkörper (Ziffern 9 bis 20);\nDem. Wegen Knallkörpern mit anderen Knallsätzen als\nFulminaten oder Phosphor-Chlorat siehe Ziffer 24\n(Kleinfeuerwerk).\n9. a) Pyrotechnische Scherzgegenstände (wie                    (1) Die Gegenstände der Ziffer 9 sind in Papier-      109\nBosco-Zylinder, Konfettibomben, Kotil-                hüllen oder Schachteln zu verpacken.\nlionfrüchte).\n(2) Die Innenpackungen sind einzeln oder zu\nGegenstände mit Kollodiumwolle dürfen                mehreren in Versandkisten aus dichtgefügten Bret-\ndavon höchstens 1 g je Stück enthalten;               tern mit mindestens 18 mm Brettdicke einzusetzen,\ns           b) Tischfeuerwerk (wie Tempelfeuer, Seherz-              die mit widerstandsfähigem Papier, dünnem Zink-\noder Aluminiumblech oder Kunststoffolie vollstän-\nkorken, Kraterschlangen, Schlangenhüte,\nSchneekegel usw.) mit höchstens 5 g ver-              dig ausgelegt sein müssen. Bei Versandstücken, die\ndichtetem nichtexplosivem Satz.                      nicht schwerer sind als 35 kg, genügt eine Brett-\ndicke von 11 mm, wenn die Kisten mit einem\neisernen Band umspannt sind.\n(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n100 kg, jedoch bei Verwendung von Kisten mit\neiner Brettstärke von weniger als 18 mm, aber\nmindestens 11 mm, mit einem eisernen Band um-\nspannt. nicht schwerer als 35 kg sein.\n10. Knallbonbons, Blumenkarten, Blättchen von                   Die Gegenstände der Ziffer 10 sind in Papier-        109/1\nKollodiumpapier.                                         hüllen oder Schachteln zu verpacken. Die Innen-\n1000 Knallbonbons dürfen höchstens 2,5 g                 packungen sind einzeln oder zu mehreren in höl-\nSilberfulminat enthalten.                                zerne Versandkisten einzusetzen.\n11. a) Knallerbsen, Knallgranaten und ähnliche                  (1) Gegenstände der Ziffer 11 a) sind mit Säge-      109/2\nSilberfulminat       enthaltende       pyrotech-     mehl in Pappschachteln oder in hölzerne Kistchen\nnische Spielwaren;                                   einzubetten; jede Schachtel oder jedes Kistchen\ndarf höchstens 500 Stück enthalten. Pappschachteln\nsind einzeln oder zu mehreren in Papier einzu-\nwickeln.\nb) Knallstreidihölzer;                                      (2) Knallstreichhölzer [Ziffer 11 b)] sind zu höch-\nstens 10 Stück in einem Briefehen zu vereinigen.\nHöchstens 100 Briefehen sind in eine Pappschachtel\nzu verpacken oder in starkes Papier einzuwickeln.\nc) Knalleinlagen;                                           (3) Knalleinlagen [Ziffer 11 c)] sind zu höchstens\n10 Stück in Beutel aus Papier oder geeignetem\nKunststoff einzulegen; höchstens 100 Beutel sind\n~·                                                                         in eine Pappschachtel zu verpacken.\nd) Knallziehbänder für Knallbonbons.                        (4) Die Knallziehbänder     (Ziffer 11 d)] sind zu\nZu a) bis d)                                          höchstens 100 Stück mit einem ca. 50 mm breiten\n1000 Stück dürfen höchstens 2,5 g Silber-            Papierstreifen zu bündeln. Höchstens 50 solcher\nfulminat enthalten;                                  Bündel (= höchstens 500 Knallziehbänder) sind so\nin einen Karton zu verpacken, daß sie sich nicht\nzwängen, aber auch nicht bewegen können. Die\nverschiedenen Bündelreihen sind mit Wellpappe\nvon 4,3 mm Stärke senkrecht und waagerecht ge-\ngegeneinander abzutrennen. Die übereinanderlie-\ngenden Schichten der Bündel sind so anzuordnen,\ndaß die Zündpunktbereiche nicht in gleicher Ebene\nliegen, sondern gegeneinander versetzt sind.","1076                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse Ic\nGiiterverzeichnis                                                    Besondere Verpackungsvorschriften\n101 S           e) Knallbohnen (Autobomben).                   (5) Knallbohnen (Autobomben) [Ziffer 11 e)] sind   109/2 S\n1000 Stück dürfen höchstens 15 g Silber- zu höchstens 10 Stüc:k in Bnefchen zu verpacken.       (Forts.)\nfulminat enthalten.                      Höchstens 100 Briefehen sind mittels Sägemehl in\nPappschachteln fest einzubetten oder in starkes\nPapier einzuwickeln.\n(6) Die Innenpackungen mit Gegenständen der\nZiffer 11 sind in Versandkisten gemäß Rn. 109\nAbs. (2) einzusetzen.\n(7) Ein Versandstück mit Knallziehbändern [Zif-\nfer 11 d)) darf nicht mehr als 20 Schachteln ent-\nhalten\n(8) Ein  Versandstück mit Knallbohnen (Auto-          S\nbomben) [Ziffer 11 e)} darf nicht mehr als 500\nPappschachteln enthalten. Die Kiste muß mit eiser-\nnen Bändern umspannt werden.\n(9) Für das Höchstgewicht der Versandstücke\nmit Gegenständen der Ziffer 11 gilt Rn. 109 Abs. (3).\n12. Knallsteine, die auf der Oberfläche einen       (1) Knallsteine sind zu höch~tens 25 Stück mit      109/3\nKnallsatz von höchstens 3 g je Stück tragen. Sägemehl in Pappsmachteln einzubetten.\nFulminate sind als Knallsatz ausgeschlossen.\n(2) Die Pappschachteln sind in Versandkisten ge-\nmäß Rn. 109 Abs. (2) einzusetzen.\n(3) Für das Höchstqewicht der Versandstücke    mit\nGegenständen der Ziffer 12 gilt Rn. 109 Abs. (3).\n13. Pyrotechnische   Zündstäbc:hen (wie benga-      (1) Pyrotechnische Zündstäbchen (Ziffer 13) sind    109/4\nlische Zündhölzer, Goldregenhölzer, Blumen-  in Schachteln einzulegen. Höchstens 12 Schachteln\nregenhölzer, Sturmzündhölzer und derglei-    sind mit einer Papierhülle zu einem Paket zu ver-\nchen).                                       einigen Pyrotechnische Zündstäbchen nadl Art der\nZiehzünder sind zu höchstens 2SO Stück in Papp-\nschachteln zu verpacken.\n(2) Diese Pakete oder Schachteln sind einzeln         S\noder zu mehreren in eine didlt zu verschließende\nhölzerne Versandkiste einzusetzen, die innen mit\ndünnem Zink- oder Aluminiumblech oder Kunst-\nstoffohe vollständig ausgelegt sein muß Die\nBretter müssen mrnrlestens 18 mm dici< und dicht\ngefügt sein. Die Kisten müssen mit eisernen Bän-\ndern umspannt sein. Bei Versandstücken mit einem\nRohgewicht von hödlstens 35 kg genügen Kisten\naus dicht gefügten Brettern von mindestens 11 mm\nStärke, wenn die Kisten mit einem eisernen Band\numspannt sind.\n14. a) Wunderkerzen ohne Zündkopf;                  (1) Wunderkerzen ohne Zündkopf [Ziffer 14 a)]       109/5\nsind zu höchstens 12 Stück in Schachteln oder Beutel\naus Papier oder geeignetem Kunststoff zu ver-\npacken; höchstens 144 Schachteln oder Papierbeutel\nsind mit einer Papierhülle oder Kunststoffolie\noder durch Einpacken in einen Pappkarton zu\neinem Paket zu vereinigen\n(2) Die Pakete sind einzeln oder zu mehreren\nin hölzerne Versandkisten einzusetzen.\n(3) Die Pakete dürfen audl m Einheitspappkästen\n(siehe Rn 8) für 50 kg Höchstgewicht eingesetzt\nwerden Ein Versandstück darf nidlt schwerer sein\nals 45 kg","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                              1077\nKlasse Ic\nGüterverzeichnis                                                     Besondere Verpackungsvorschriften\n101 S           b) Wundersterne                                 (4) Je ein Wunderstern ohne Zündkopf       [Ziffer 109/5 S\n(Forts.)                                                     14 b)] darf in einem Papierbeutel und 100     Beutel _(Forts.)\ndürfen in einem Karton verpackt werden.        Diese\nKartons sind in hölzerne Versandkisten fest   unter-\nzubringen.\n15. Zündblättdlen (Amorces), Zündbänder (Amor-       (1) Die Gegenstände der Ziffer 15 sind in Papp- 109/G\ncesbänder), Zündringe {Amorcesringe) und     schachteln zu verpacken, von denen jede höchstens\nZündscheiben (Amorces mit höchstens 4        100 Amorces zu je höchstens 5 mg Knallsatz oder\nKnallpunkten). 1000 Knallpunkte dürfen       höchstens 50 Amorces zu je höchstens 7,5 mg\nhöchstens 7,5 g Knallsatz enthalten.         Knallsatz enthalten darf. Höchstens 12 Schachteln\nWegen Zündbänder für Sicherheitslampen       sind mit Papier zu einer Rolle und höchstens 12 Rol-\nsiehe Rn. 101, Ziffer 2.                     len mit einer Papierhülle zu einem Paket zu ver-\neinigen.\n(2) Die Gegenstände der Ziffer 15 dürfen auch\nin Pappbüchsen verpackt werden, deren Wand-\nstärke mindestens 2 mm beträgt und von denen\njede höchstens 10 Zündbänder mit höchstens 100\nZündpillen zu 2 mg Knallsatz enthalten. Höchstens\n10 Pappbüchsen sind mit einer Papierhülle zu einem\nPaket zu vereinigen.\n(3) Bänder mit 50 Amorces zu je höchstens 5 mg\nKnallsatz dürfen auch wie folgt verpackt werden:\nje 5 Bänder in Pappschachteln, die zu 6 Stück mit\neinem Papier, das so widerstandsfähig sein muß\nwie Kraft-Papier von mindestens 40 g/m 2 , zu einem\nPäckchen vereinigt sind; 12 auf solche Weise ge-\nbildete Päckchen sind durch Umhüllung mit einem\nähnlichen Papier zu einem Paket zu vereinigen.\n(4) Zündscheiben (Amorces) mit höchstens vier\nKnallpunkten sind zu höchstens 12 Stück in Papp-\nschachteln zu verpacken. Höchstens 12 Schachteln\nsind mit Papier zu einer Rolle und höchstens zwölf\nRollen mit einer Packpapierrolle zu einem Paket\nzu vereinigen.\n(5) Die Pakete sind in Versandkisten gemäß\nRn. 109 Abs. (2) einzusetzen. Die Kisten müssen\ndurch Schrauben verschlossen sein.\n(6) Für das Höchstgewicht der Versandstücke\ngilt Rn. 109 Abs. (3).\n(7) Die Pakete dürfen auch in Einheitspappkästen\n(siehe Rn. 8) für 30 kg Höchstgewicht eingesetzt\nsein. Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n25 kg sein. Die Kästen müssen mit Bindfaden um-\nschnürt oder mit einem eisernen Band umspannt\nsein.\n16. Knallkorke mit einem Phosphor-Chlorat-          (1) Knallkorke (Ziffer 16) sind zu höchstens 109/7\nKnallsatz oder einem in Papphütchen ein-     50 Stück in dichte Pappschachteln einzubetten. Die\ngepreßten Fulminat - oder einem ähnlichen    Korke sind auf dem Boden der Schachteln festzu-\nKnallsatz.                                   kleben oder in gleichwertiger Weise in ihrer Lage\n1000 Stück Knallkorke dürfen höchstens 60 g festzuhalten. Die Zwischenräume sind bis zum             S\nChloratknallsatz oder höchstens 10 g Ful-    Schachtelrand mit trockenem Holzmehl oder Kork-\nminate oder Verbindungen von Fulminaten      mehl dicht auszufüllen. Das Mehl muß mit einer\nenthalten.                                   passenden Schicht von Zellstoff oder einem ähn-\nlichen weichen Stoff abgedeckt sein. Deckel und\nUnterteil der gefüllten Schachtel müssen durch\neinen Klebestreifen fest miteinander verbunden\nsein. Fertige Schachteln müssen zu Päckchen und\nPaketen vereinigt sein. Ein Päckchen darf nicht\nmehr als 100 Knallkorke, ein Paket nicht mehr als\n5 Päckchen enthalten.\n(2) Die Pakete sind in Versandkisten gemäß Rn.\n109 Abs. (2) einzusetzen. Die Kisten müssen durch\nSchrauben verschlossen sein.\n(3) Für das Höchstgewicht der Versandstücke\ngilt Rn. 109 Abs. (3).","1078                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse lc\nGüterverzeichnis                                                         Besondere Verpackungsvorschriften\n101       17. KnallsdJ.eiben mit Phosphor-Chlorat-Knall-         (1) Knallscheiben sind zu verpacken:               109/8\n(Forts.)       satz.\na) Zu höchstens 5 Stück in eine Pappschachtel mit\n1000 Stück dürfen höchstens 45 g Knallsatz           übergreifendem Deckel. Höchstens 200 solcher\nenthalten.                                           Schachteln sind, zu je 10 Stück in Rollen unter-\nteilt, in einem Sammelbehälter aus Pappe ein-\nzulegen.\nb) Zu höchstens 24 Stück in Pappschachteln, auf         S\nderen Boden eine durchlochte Pappeinlage zur\nAufnahme der Scheiben geklebt ist. Die Knall-\nscheiben sind durch eine federnde Auflage (wie\nWellpappe) in ihrer Lage festzuhalten und ab-\nzudecken. Die Schachteln sind durch Uberkleben\neines Papierstreifens fest zu verschließen und\nzu Paketen zu vereinigen.\n(2) Die Sammelbehälter oder Pakete sind in\nVersandkisten gemäß Rn. 109 Abs. (2) einzusetzen.\nDie Kisten müssen durch Schrauben verschlossen\nsein. Eine Kiste darf nicht mehr als 50 Sammel-\nbehälter [Abs. la)] oder 625 Pappschachteln [Ab-\nsatz 1 b)] enthalten.\n(3) Für das Höchstgewicht der Versandstücke gilt\nRn. 109 Abs. (3).\n18. Pappzündhütchen       (Liliputmunition)    mit     (1) Die Gegenstände der Ziffer 18 sind zu höch-    109/9\neinem      Phosphor-Chlorat-Knallsatz     oder  stens 10 Stück unter Ausfüllung aller Hohlräume\neinem Fulminat- oder einem ähnlichen            mit Holzmehl in eine Pappschachtel derart zu ver-\nKnallsatz.                                      packen, daß sie in durchlochten Pappeinlagen fest-\n1000 Stück dürfen höchstens 25 g Knallsatz     sitzen. Höchstens 100 Schachteln sind, in Rollen zu\nenthalten.                                      je 10 Stück unterteilt, mit einer Hülle aus starkem\nPapier zu einem Paket zu vereinigen.\n(2) Die Pakete sind in Versandkisten gemäß\nRn. 109 Abs. (2) einzusetzen. Die Kisten müssen\ndurch Schrauben verschlossen sein. Eine Kiste darf\nnimt mehr als 25 Pakete enthalten.\n(3) Für das Höchstgewicht der Versandstücke\ngilt Rn. 109 Abs. (3).\n19. PappzündhütdJ.en (Tretknaller) mit bedeck-         (1) Die Gegenstände der Ziffer 19 sind zu höch-    109/10\ntem Phosphor-Chlorat-Knallsatz.                 stens 15 Stück in Pappschachteln einzubetten. Alle\n1000 Stück dürfen höchstens 30 g Knallsatz      Zwischenräume sind mit Holzmehl auszufüllen.\nenthalten.                                      Höchstens 144 Schachteln sind, in Rollen von je 12\nSchachteln unterteilt, zu einem Paket zu vereinigen.\n(2) Die Pakete sind in Versandkisten gemäß\nRn. 109 Abs. (2) einzusetzen. Die Kisten müssen\ndurch Schrauben verschlossen sein.\n(3) Für das Höchstgewicht der Versandstücke\ngilt Rn. 109 Abs. (3).\n20. a) Knallplatten;                                   (1) Knallplatten sind zu höchstens 144 Stück in    109/11\nb) Martinikas     (sogenanntes      spanische,s einen dichten Pappkasten in Holzmehl oder feines\nFeuerwerk).                                 Sägemehl einzubetten.\nbeide enthaltend eine Mischung aus weißem       Martinikas sind zu höchstens 75 Stück in dichte\n(gelbem) und rotem Phosphor mit Kalium-        Pappschachteln in Holzmehl oder feines Sägemehl\nChlorat und mindestens 50 0/o trägen Stoffen,   einzubetten. Höchstens 72 Pappschachteln sind mit\ndie sich an der Zersetzung der Phosphor-        einer Papphülle zu einem Paket zu vereinigen.\nChlorat-Mischung nicht beteiligen. Eine\n(2) Die Innenpackungen mit Gegenständen der\nKnallplatte darf nicht schwerer als 2,5 g und\nZiffer 20 sind in Versandkisten gemäß Rn. 109\neine Martinika nicht schwerer als 0, 1 g sein.\nAbs. (2) einzusetzen. Die Kisten müssen durch\nSchrauben verschlossen sein. Eine Kiste darf höch-\nstens 50 Pappkästen mit Knallplatten oder 50 Pa-\nkete zu je 72 Pappschachteln mit Martinikas ent-\nhalten.\n(3) Für das Höchstgewicht der Versandstücke gilt\nRn. 109 Abs. (3).","Nr. 39 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                 1079\nKlasse lc\nGüterverzeichnis                                                                  Besondere Verpackungsvorschriften\n101     C. Feuerwerkskörper (Ziffern 21 bis 26):\n(Forts.)    21. Hagelraketen ohne Sprengkapseln; Bomben                     (1) Die Gegenstände der Ziffer 21 sind in Papp-     109/12\nund Feuertöpfe.                                          sdJ.achteln oder starkes Papier zu verpacken. Wenn\nDie Ladung, einschließlich Treibladung, darf             die Anzündstelle der Gegenstände nicht mit einer\nim einzelnen Körper nicht schwerer als                   Schutzkappe versehen ist, müssen die Gegenstände\n14 kg, die Bombe oder der Feuertopf ins-                 vorher einzeln mit Papier umwickelt werden. Ist\ngesamt nicht schwerer als 18 kg sein.                    die Anzündstelle hingegen mit einer Schutzkappe\nversehen, bedürfen sie keiner Innenpackung, wenn\nsie in den Kisten in Holzwolle eingebettet werden.\nBei Bomben, die schwerer als 5 kg sind, muß die\nTreibladung durdJ. eine über den unteren Teil der\nBombe geschobene Papierhülle geschützt sein.\n(2) Die Innenpackungen oder mit Schutzkappe\nversehenen Gegenstände sind in Versandkisten\ngemäß Rn. 109 Abs. (2) einzusetzen. Eine Kiste darf\ninsgesamt höchstens 56 kg an Ladung enthalten.\n(3) Für das HöchstgewidJ.t der Versandstücke\ngilt Rn. 109 Abs. (3).\n22. Bränder, Raketen, römisdJ.e Lichter, Fon-                   (1) Die Gegenstände de•r Ziffer 22 sind in Papp-    109/13\ntänen, Feuerräder, Luftheuler und ähnliche               sdJ.adJ.teln oder in starkes Papier zu verpacken.\nFeuerwerkskörper mit Ladungen, die im                    Größere Feuerwerkskörper bedürfen keiner Innen-\neinzelnen Körper nidJ.t schwerer als 1200 g              packung, wenn ihre Anzündstelle mit einer SdJ.utz-\nsein dürfen.                                             kappe versehen ist.\n(2) Die Innenpackungen oder mit Schutzkappe\nversehenen Gegenstände sind in Versandkisten\ngemäß Rn. 109 Abs. (2) einzusetzen.\n(3) Für das Höchstgewicht der Versandstücke gilt\nRn. 109 Abs. (3).\n23. Kanonenschläge oder Papierböller mit hödJ.-                  (1) Die Gegenstände der Ziffer 23 sind in Scham-   109/14\nstens je 600 g gekörntem Schwarzpulver                    teln aus Holz oder Pappe in Holzmehl oder in\noder 220 g Sprengstoff je Stück, der nicht               einen ähnlidJ.en geeigneten Stoff einzubetten. Die\ngefährlicher als Aluminiumpulver mit Ka-                 Anzündstellen müssen mit einer Schutzkappe ver-\nIiumperchlorat sein darf, und Gewehrschläge              sehen sein.\n(Petarden) mit höchstens 20 g gekörntem                     (2) Die SdJ.achteln sind in Versandkisten gemäß\nSchwarzpulver je Stück, sämtliche mit Zünd-\nRn. 109 Abs. (2) einzusetzen.\nsdJ.nüren, deren Enden verdeckt sind, sowie\nähnliche zur Erzeugung eines starken Knalles                 (3) Ein Versandstück darf nidJ.t schwerer als\ndienende Gegenstände wie Blitzkradter.                   50 kg sein. Versandkisten aus didJ.t gefügten Bret-\ntern von mindestens 11 mm Stärke, die mit einem\nBern. Wegen der Knallkapseln der        Eisenbahn  siehe\nKlasse I b, Rn. 61, Ziffer 3.                      eisernen Band umspannt se,in müssen, dürfen nidJ.t\nschwerer als 35 kg sein.\n24. Kleinfeuerwerk und nur Schwarz-(Korn-)                       (1) Die Gegenstände der Ziffer 24 sind in Papp-    109/15\npulver enthaltende Knallkörper (in den Zif-              schachteln oder in starkes Papier zu verpacken.\nfern 16 bis 20 nidJ.t genannt}; wie:                         (2) Die Innenpackungen sind in Versandkisten\nFrösche, Schwärmer, Goldregen, Silberregen,              gemäß Rn. 109 Abs. (2) einzusetzen.\nsämtlidJ.e mit einem Höchstgehalt an SdJ.warz-\n(Korn-)pulver von 1000 g auf 144 Stück.                     (3) Für das Höchstgewicht der Versandstücke gilt\nRn. 109 Abs. (3).\nVulkane, Handkometen, beide mit einem\nHöchstgehalt an Schwarz-(Korn-)pulver von\n30 g im einzelnen Körper\n25. Bengalische BeleudJ.tungsgegenstände ohne                    (1) Die Gegenstände der Ziffer 25 sind in Papp-    109/16\nZündkopf (wie Fackeln, Feuer, Flammen);                 schachteln oder starkes Papier zu verpacken.\nDem. Bengalische Beleuchtungsgegenstände mit Zünd-      Größere Gegenstände bedürfen keiner Innen-\nkopf (wie Starklic:htsignale und Feuerwerksfackeln packung, wenn ihre Anzünd.stelle mit einer Schutz-\nsowie Verkehrsleuchten) gehören zu den Gegen-\nständen der Klasse I b (Rn. 61) Ziffer 8.          kappe versehen ist.\n(2) Die Innenpackungen oder mit Schutzkappe\nversehenen Gegenstände sind in Versandkisten\ngemäß Rn. 109 Abs. (2) einzusetzen.\n(3) Für das HödJ.stgewicht der Versandstücke\ngilt Rn. 109 Abs. (3).","1080                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse lc\nGüterverzeichnis                                                               Besondere Verpackungsvorschriften\n101        26. Kleine Mengen gebrauchst ertiger Blitzlicht-            (1) Die Gegenstände der Ziffer 26 sind zu ver-     109/17\n(Forts.)        pulver von höchstens 5 g in Papierbeuteln            packen:\noder Glasröhrchen.                                      höchstens 20 Papierbeutel oder höchstens 3 Glas-\nröhrchen in Pappschachteln.\nPapierbeutel und Glasröhrchen müssen sicher und\nfest verschlossen sein. Die Papierbeutel sind in die\nPappschachteln fest einzulegen. Die Zwischenräume\nzwischen den Glasröhrchen in den Pappschachteln\nsind mit weichen Stoffen fest auszufüllen.\n(2) Die Pappschachteln sind in Versandkisten\ngemäß Rn. 109 Abs. (2) einzusetzen.\n(3) Für das Höchstgewicht der Versandstücke\ngilt Rn. 109 Abs. (3).\n(4) Bei einem Höchstgewicht der Versandstücke\nvon 5 kg dürfen auch hölzerne Versandkisten ohne\ndie in Rn. 109 Abs. (2) verlangten Eigenschaften\noder, wenn die Innenverpackung aus Papierbeuteln\nD. Gegenstände für Schädlingsbekämpfung                     besteht, auch starke Pappkästen verwendet werden.\n(Ziffer 27):\n27. Rauchentwickelnde Stoffe für land- und forst-           (1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 27        110\nwirtschaftliche und andere technische Zwecke         sind in hölzerne Kisten zu verpacken, die mit Pack-\nsowie Räucherpatronen, Räucherstäbchen und           papier, Olpapier oder Wellpappe dicht ausgelegt\nRäucherpulver für Schädlingsbekämpfung.              sind. Die Auslegung kann fehlen, wenn die Stoffe\nBem. Wegen Rauchentwicklern, die Chlorate oder eine  und Gegenstände mit Hüllen aus Papier oder Pappe\nexplosionsfähige Ladung oder einen explosions- versehen sind ..\nfähigen Zündsatz enthalten. siehe Klasse I b,\nRn. 61, Ziffer 9.                                 (2) Ein   Versandstück. darf nicht schwerer als\n100 kg sein.\n(3) Räucherpatronen für Schädlingsbekämpfung,\nin Papier oder Pappe eingehüllt, und Räucher-\nstäbchen dürfen zu höchstens 10 Stück in eine\nPappschach.tel verpackt und zu höchstens 50 der-\nartiger Pappschachteln in einen Pappkarton ein-\ngesetzt,\nauch verpackt sein:\na) in Einheitspappkästen (siehe Rn. 8) für 30 kg\nHöchstgewicht;\nein Versandstück darf nicht schwerer sein als\n25 kg;\nb) in gewöhnliche Pappkästen; ein Versandstück.\ndarf nicht schwerer sein als 5 kg.\n(4) Räucherpulver für Schädlingsbekämpfung der\nZiffer 27 muß verpackt sein:\na) in Mengen bis zu 1 kg in Kunststoffbeutel, die\nin feste Papierbeutel einzusetzen sind.\nAls äußere Verpackung sind zu verwenden\n1. gewöhnliche Pappkästen, wenn das Versand-\nstück. nicht sc.hwerer ist als 5 kg,\n2. Einheitspappkästen (siehe Rn. 8) für 10 kg\noder 20 kg Höchstgewicht,\nb) in Mengen bis zu 10 kg in Kunststoffbeutel, die\nin genügend widerstandsfähige Papptrommeln\neinzusetzen sind.\nE. Reizstoffentwickler, Brandkörper für Luilschutz-\nUbungszwecke (Ziffern 28 und 29):\n28. a) Reizstoffentwickler für die Prüfung von              (1) Reizstoffentwickler [Ziffer 28 a)] müssen zu   110/1\nGasmasken und ähnliche Zwecke mit                höchstens 12 Stück in Wellpappkästen verpackt\neiner Zündvorrichtung aus Schwarzpul-            und mit Zellstoff fest gelagert werden. Höchstens\nverzündschnur und einem Schwarzpulver-           20 Wellpappkästen sind mit Kieselgur in eine\nsatz von höchstens 1 g.                          hölzerne Kiste einzubetten.\nb) Riechtöpfe mit einem- Heizsatz aus Me-               (2) Riech.töpfe [Ziffer 28 b)] müssen zu höchstens\ntallen und Metalloxyden oder sauerstoff-         8 Stück in Pappschachteln verpackt sein, die, mit\nabgebenden Salzen und höchstens 1 g mit          Wellpappe umwickelt, einzeln oder zu mehreren\nKieselgur vermischtem Reizstoff.                 in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind.\nEin Versandstück. darf nicht mehr als 250 Riech-\ntöpfe enthalten und nicht schwerer als 50 kg sein.","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                              1081\nKlasse lc\nGüterverzeichnis                                                     Besondere Verpackungsvorschriften\n101            c) Reizstoffentwickler mit Schwelsätzen.       (3) Reizstoffentwickler der Ziffer 28 c müssen zu 110/1\n{Forts.)                                                     höchstens 5 Stück in paraffinierte Pappschachteln (Forts.)\nverpackt sein. Höchstens 50 Pappschachteln sind in\neine hölzerne Kiste einzusetzen.\nEin Versandstück darf nicht mehr als 25 kg Schwel-\nsatz entha.lten und nicht schwerer als 50 kg sein.\n29. Brandkörper für Luftschutzübungszwecke mit     (1) Die Gegenstände der Ziffer 29 müssen, ein- 110/2\neinem Brandsatz aus Metallen und Metall-     zeln in Wellpappe eingehüllt, in hölzerne Kisten\noxyd.                                        verpackt sein, die mit zähem Papier vollständig\nausgelegt sind.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n75 kg sein.\nF. Zünd- und Brennsätze (Ziffer 30):\nZünd- und Brennsätze dürfen kein Chlorat ent-\nhalten.\n30. a) Zündsätze;                                   (1) Die Zündsätze [Ziffer 30 a)] müssen zu höch- 110/3\nstens 500 g in mit Gummi- oder Korkstopfen ver-\nschlossene Röhren o<ler Behälter aus Zellon, Alu-\nminium oder Zink verpackt sein. Die Röhren oder\nBehälter sind mit Kieselgur oder einer Mischung\naus Kieselgur und Holzmehl in eine hölzerne Ver-\nsandkiste so einzubetten, daß sie sich nicht ver-\nschieben können und weder einander noch die\nKistenwände berühren.\nKaliumperchlorathaltige Sätze müssen zu höc:h-\nstens 100 g in Röhren aus Aluminium verpackt sein,\nderen Stopfen ringsum mit Klebestreifen befestigt\nsein müssen. Die Röhren sind einzeln in ausge-\nbohrte Holzklötze einzusetzen, deren seitlic:he\nWandstärke mindestens 30 mm betragen muß. Die\nHolzklötze sind in eine hölzerne Versandkiste von\nmindestens 18 mm Wandstärke so einzusetzen, daß\nsie sich nicht verschieben können und die einzelnen\nHolzklötze durch Aluminiumplatten von 1 mm\nStärke voneinander getrennt sind.\nEin Versandstück darf höchstens 3 kg, bei kalium-\nperchlorathaltigen Sätzen höchstens 1 kg Zündsatz\nenthalten.\nGepreßte Körner aus kaliumperchlorathaltigen\nSätzen müssen zu höchstens 200 g, in Sägespäne\neingebettet, in Pappschachteln verpackt sein. Der\nInhalt jeder Schachtel ist durch Filzeinlagen in\n4 Schichten zu unterteilen und oben und unten\ndurch Filz abzudecken. Der Deckel der Schachtel ist\nringsum mit Klebestreifen zu befestigen. Höchstens\n5 Sc:hachteln sind durch Einwickeln in Papier zu\neinem Paket zu vereinigen. Höchstens zwei Pakete\nsind in eine hölzerne Versandkiste von mindestens\n18 mm Wandstärke in Kieselgur so einzubetten,\ndaß die Pakete voneinander und von den Wan-\ndungen der Holzkiste durch eine mindestens 30 mm\nstarke Schicht von Kieselgur getrennt sind.\nb) Nichtsprengkräftige Brennsätze;              (2) Die nichtsprengkräftigen Brennsätze [Ziffer\n30 b)] müssen zu höchstens 30 kg in dicht ver-\nschlossene Behälter aus verzinntem Eisenblech fest\nverpackt sein. Die Behälter sind einzeln oder zu\nmehreren mit Kieselgur oder Holzmehl in eine\nhölzerne Versandkiste so einzubetten, daß sie sich\nnicht verschieben können und weder einander noch\ndie Kistenwände berühren. Ein Versandstück darf\nhöchstens 30 kg Brennsatz enthalten.\nc) Zündmassen für Zündhölzer und andere         (3) Die Zündmassen [Ziffer 30 c)] müssen zu höch-\nReibztinder mit mindestens 30 °/o Wasser stens 2,5 kg in dicht zu verschließende Behälter\ngleichmäßig durchfeuchtet.               aus Blech verpackt sein. Die Behälter sind einzeln\noder zu mehreren in eine hölzerne Versandkiste\nvon mindestens 18 mm Wandstärke einzusetzen.\nEine Versandkiste darf höchstens 25 kg Zündmasse\nenthalten.","1082                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse Ic\nIII. Zusammenpackung\n111      Von den in Rn. 101 bezeichneten Gegenständen dürfen nur die folgenden und nur unter den nachstehenden\nBedingungen mit andersartigen Gegenständen dieser Rn., mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen\nKlassen oder sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:\na) miteinander:\n1. die in der gleichen Ziffer genannten Gegenstände. Die Innen- und Außenpackungen müssen den\nVorschriften für die betreffenden Gegenstände entsprechen. Ein Pappkasten mit Gegenständen der\nZiffer 20 a) ist einem Paket mit Gegenständen der Ziffer 20 b) gleichzustellen. Die Vorschriften\nüber den Schraubenverschluß der Versandkisten, in denen Gegenstände der Rn. 101 Ziffern 15\nbis 20 verpackt sind, und über die Höchstgewichte sind zu beachten;\n2. die in den Ziffern 9 bis 20 und 22 bis 25 genannten Gegenstände sowie Bomben und Feuertöpfe\nder Ziffer 21 mit weniger als 250 g Satz je Körper. Die Innenpackung muß den Vorschriften für die\nbetreffenden Gegenstände entsprechen. Als Außenpackung ist eine Versandkiste zu verwenden, die\nden schärfsten Verpackungsvorschriften für die darin enthaltenen Gegenstände entspricht.\nEinern Paket mit Gegenständen der Ziffer 18 sind 85 Pappschachteln mit Gegenständen der Ziffer 11 b)\noder zwei Sammelschachteln mit Gegenständen der Ziffer 17 oder zwei Pappkästen mit Gegen-\nständen der Ziffer 20 a) oder zwei Pakete mit den Gegenständen der Ziffer 20 b) gleichzustellen.\nDas Versandstück darf in keinem Fall schwerer sein als 100 kg und nicht schwerer als 50 kg, wenn\nes Gegenstände der Ziffer 23 enthält;\n3. die in Ziffer 28 b) aufgeführten Gegenstände mit den zur Zündung erforderlichen Gegenständen der\nZiffer 4 b) unter Beachtung der Vorschriften für die Innenverpackung in einem Versandbehälter;\n4. die in Ziffer 29 aufgeführten Gegenstände mit den zur Zündung erforderlichen Gegenständen der\nZiffer 1 unter Beachtung der Vorschriften für die Innenverpackung in einem Versandbehälter, der\nmit zähem Papier ausgelegt ist;\nb) mit Stoffen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese gestattet ist - oder\nmit sonstigen Gütern:\n1. die Gegenstände der Ziffer 1 - ausgenommen Ziffer 1 c - in einer Gesamtmenge bis zu 5 kg,\njedoch nicht mit Stoffen der Klassen I d, I e, II, III a, III b und III c orler mit Säuren der Klasse V,\nZiffer 1. Die Innenpackungen müssen den Vorschriften für den betreffenden Gegenstand entsprechen\nund sind mit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste zu vereinigen;\n2. die Gegenstände der Ziffer 4, in einer Gesamtmenge bis zu höchstens 5 Kistchen. Die Gegenstände\nsind unter Beachtung der Vorschriften für die Innenpackung mit den aaderen Gütern in einem\nSammelbehälter zu vereinigen;\nc) mit Kurzwaren oder nichtpyrotechnischen Spielwaren:\ndie Gegenstände der Ziffern 9 bis 20. Sie sind von den Kurzwaren oder nichtpyrotechnischen Spiel-\nwaren getrennt zu halten Jede Art ist unter Beachtung der Vorschriften für die Innenpackung mit\nden Kurz- oder Spielwaren in einer Sammelkiste zu vereinigen, die der Versandkiste für diejenigen\nder darin enthaltenen Gegenstände entsprechen muß, für die in Rn. 109 bis 109/11 die schärfsten Ver-\npackungsvorschriften vorgesehen sind. Einern Paket mit Gegenständen der Ziffer 18 sind zwei Sammel-\nschachteln mit Gegenständen der Ziffer 17 oder zwei Pappkästen mit Gegenständen der Ziffer 20 a)\noder zwei Pakete mit Gegenständen der Ziffer 20 b) gleichzustellen. Das Versandstück darf in keinem\nFall schwerer als 100 kg sein.\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke\n112 S      Versandstücke mit Gegenständen der Klasse I c müssen in deutlichen und unauslöschbaren Buchstaben\ndie in Rn. 101 angegebene Bezeichnung des Gegenstandes mit dem Zusatz .I c\" tragen.\nC. Verladungsvorschriften\nI. Verladesc:heine\n(1) Die Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter mit Ausnahme der Sicherheitszündhölzer sind\n114     mit besonderem Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, der mit einem mindestens 1 cm breiten diagonal\nverlaufenden roten Strich versehen sein muß.\nUber Sendungen von Sicherheitszündhölzern sind Verladescheine der sonst gebräuchlichen Art auszu-\nstellen, in denen jedoch andere Gegenstände nicht aufgeführt werden dürfen.\n(2) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleich.lauten wie die in Rn. 101 durch Fettdruck\nhervorgehobene Benennung. Sie ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buch-\nstabens der Stoffaufzfihlung (z.B. I c, Ziffer 7 a) zu ergänzen.","Nr. 39 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                              1083\nKlasse lc\n(3) Auf dem Verladeschein muß auch bescheinigt sein:                                                             114\n(Forts.)\nbei Zündgarn Ziffer 4),\ndaß es den Beständigkeitsbedingungen für Nitrozellulose im Anhang 1 genügt;\nbei elektrischen Zündern (Ziffer 7 a),\ndaß sie keine Sprengkapseln enthalten;\nbei Zündschnur-Sammelzündern [Zündraketen] (Ziffer 6 d) und\nbei Wunderkerzen und Wundersternen (Ziffer 14),\ndaß sie keinen Zündkopf haben;\nbei bengalischen Beleuchtungsgegenständen (Ziffer 25),\ndaß sie keinen Zündkopf haben;\nbei pyrotechnischen Zündstäbchen (Ziffer 13) ist anzugeben,\nob die Zündköpfe mit einem Lacküberzug versehen sind.\nAlle Erklärungen dürfen nur abgegeben werden auf Grund von Bescheinigungen des Auftraggebers, die\ndieser dem Ablader gemäß § 4 der Verordnung zu übergeben hat.\nAlle Bescheinigungen müssen für den Einzelfall ausgestellt sein.\n(4) Bei Verpackung der Stoffe der Ziffern 1, 14 und 15 und der Räucherpatronen, -stäbchen und -pulver\nfür Schädlingsbekämpfung der Ziffer 27 in Einheitspappkästen nach Rn. 103 (1), (2) und (3), 109/5 (2), 109/6 (7),\n110 (3) a) und (4) a) 2, ist außerdem zu vermerken:\n„Einheitspappkasten\nGut für ... kg Höchstgewicht\".\nII. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote\n(1) Die Gegenstände der Klasse I c dürfen nicht in oder unmittelbar über Räumen verstaut werden, in              118\ndenen sich Dampfmaschinen, Verbrennungsmotoren, Kessel, Herde oder Ofen in Betrieb befinden. Von den\nWänden solcher Räume sind sie horizontal möglichst weit, mindestens aber 3 m entfernt zu halten.\n(2) Die Gegenstände der Klasse I c dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verstaut werden mit:\na) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21); mit ihnen dürfen jedoch Zündschnüre\nder Ziffer 3 der Klasse I c (Rn. 101) zusammengeladen werden;\nb) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61); mit ihnen dürfen jedoch\nZündschnüre der Ziffer 3 und elektrische Zünder ohne Sprengkapsel der Ziffer 7 a) der Klasse I c\n(Rn. 101) zusammengeladen werden;\nc) als entzündlich bezeichneten Gasen, flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff der Klasse I d (Rn. 131);\nd) Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln der Klasse I e (Rn. 181);\ne) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn. 201);\nf) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn. 301);\ng) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451).\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,\nmüssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.\n(3) Die Gegenstände der Klasse I c müssen, wenn in derselben Schottenabteilung verstaut, sowie bei an-\nDeck-Verladung im wirksamen räumlichen Abschluß gehalten werden von:\na) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn. 331);\nb) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn. 371);\nc) Säuren der Klasse V Ziffer 1, Lösungen von Wasserstoffperoxyd der Klasse V Ziffer 10 (Rn. 501)\nund der Klasse III c Ziffer 1 (Rn. 371);\nd) organischen Peroxyden der Klasse VII (Rn. 701);\ne) Gütern der Klasse VIII (Rn. 801).\nIII. Zusätzliche Vorschriften für Unterdetkverladung\n(1) Auf Versandstücke, die aus Pappkästen bestehen und Gegenstände der Klasse I c enthalten [s. Rn. 101          122\nZiffern 1, 3, 14 a), 15, 26, 27] dürfen nur solche Versandstücke gestapelt werden, die sich nach Umfang und\nGewicht nicht wesentlich von den Pappkästen unterscheiden.\n(2) Beim Verladen von Versandstücken, die aus Pappfässern bestehen und Gegenstände der Klasse I c\nenthalten (s. Rn. 101 Ziffern 3 und 7 a) ist besonders sorgfältig zu verfahren, um jede Beschädigung aus-\nzuschließen.\n(3) Wenn Zündhölzer der Ziffer 1 b) und pyrotechnische Zündstäbchen der Ziffer 13 unter Deck verladen\nwerden, müssen sie in unmittelbarer Nähe von unbehindert zugänglichen Luken verstaut werden. Pyro-\ntechnische Zündstäbchen mit Zündkopf dürfen unter Deck nur verladen werden, wenn der Zündkopf mit\neinem Lacküberzug versehen ist.","1084                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse I d\nVerdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase\nA. Vorbemerkungen\n130     (1) Gase im Sinne der VO über gefährliche Seefrachtgüter und dieser Anlage sind Stoffe, die eine\nkritische Temperatur von weniger als 50° C oder bei dieser Temperatur einen Dampfdruck von mehr als\n3 kglcm 2 haben, sowie Fluorwasserstoff •i.\n(2) Von den unter den Begriff der Klasse I d fallenden Stoffen sind nur die in Rn. 131 genannten und\nauch diese nur zu den in Rn. 130 Abs. (3) bis 164 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen und\nsomit Stoffe dieser Anlage.\n(3) Die von den Stoffen der Klasse I d entleerten Gefäße sind den Vorschriften dieser Anlage nicht unter-\nstellt, ausgenommen die in Rn 131 Ziffer 16 genannten.\n131 a   Gase, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den Vor-\nschriften dieser Anlage nicht unterstellt:\na) Sauerstoff (Ziffer 3), bis zu 0,3 kg/cm 2 verdichtet, in Säcken aus Gummi, imprägnierten Geweben\noder dgl.;\nb) verflüssigte Gase in Mengen von höchstens 20 Liter in Kühlapparaten (Eisschränken, Eismaschinen\nusw.). die zu ihrem Betrieb dienen;\nS     c) 1. Verflüssigte Gase, die weder giftig noch ätzend noch entzündbar sind (z.B. Chlorfluorkohlen-\nwasserstoffe usw.), in Gefäßen mit einer Zerstäubereinrichtung enthalten sind und als Zerstäubungs-\nmittel für verschiedene Stoffe dienen (Reimgungs , Desmfektionsflussigkeiten oder dgl.). Die\nGefäße und ihre Verschlüsse müssen den Vorschriften der Druckgasverordnung entsprechen. Der\nFassungsraum der Gefäße darf höchstens 600 cm~ betragen. Mischungen dieser verflüssigten Gase\nmit Stoffen der Klasse III a und der Klasse IV a Ziffer 5 b) sind nur unter den nachstehenden\nBedingungen zugelassen\n2. Die Gefäße dürfen die genannten Gase auch in Mischung mit entzündbaren flüssigen Stoffe der\nKlasse III a mit Ausnahme von Schwefelkohlenstoff, Äthyläther, Petroläther, Pentanen, Methyl-\nformiat (Ziffer 1), Azetaldehyd, Azeton und Azetonmischungen (Ziffer 5) enthalten, wenn folgende\nVerpackungsbestimmungen beachtet werden:\n2.1 Gefäße mit einem Fassungsraum bis zu höchstens 400 cm 3 sind in eine äußere Verpackung aus\nHolz, Blech oder Pappe fest einzusetzen. Bei dieser Verpackung darf der Gesamtinhalt (Gas\nund Flüssigkeit) der in einem Versandstück verpackten Gefäße höchstens betragen:\n1,5 kg bei Gefäßen mit Stoffen der Klasse III a, Ziffer 1 und\n15 kg bei Gefäßen mit Stoffen der Klasse III a, Ziffern 2 bis 5.\nUberschreitet der Gesamtinhalt diese Gewichtsgrenzen, so gelten für die Verpackung die Vor-\nschriften unter 2.2.\n2.2 Gefäße mit einem Fassungsraum von mehr als 400 cm 3 bis zu höchstens 600 cm 3 sind in „Ein-\nheitspappkästen\" für 20 kg bzw. 30 kg Höchstgewicht zu verpacken (siehe Rn. 8). Das Versand-\nstück mit einem Gütestempel für 20 kg darf nicht schwerer als 20 kg und ein Versandstück mit\nGütestempel für 30 kg nicht schwerer als 30 kg sein.\n2.3 Jedes Versandstück mit Flüssigkeiten der Klasse llI a, Ziffern 1 und 2, muß mit einem Kenn-\nzeichen nach Muster 2 des Anhangs 9 versehen sein\n3. Die Gefäße dürfen die genannten Gase auch in Mischung mit Stoffen der Klasse IV a Ziffer 5 b)\nenthalten, soweit es sich um Stoffe der Abteilung 3 der „Polizeiverordnungen über den Verkehr\nmit giftigen Pflanzenschutzmitteln\" in den jeweils gültigen Fassungen handelt - ausgenommen\njedoch Kresole, rohe Karbolsäure, Kresolschwefelsäuren, Kresosulfosäuren und Phenole - und\nwenn die Versandstücke durch die deutliche und unauslöschbare Aufschrift\nn Vorsicht! Gesundheitssd:iädlicher Stoff! Getrennt von Nahrungs- und Genußmitteln lagern!•\ngekennzeichnet und nicht schwerer als 30 kg sind Die Aufschrift muß m schwarzer Farbe auf\nschwarzumrandetem, orangefarbenem Untergrund angebracht sein. Farbe und Abmessungen müssen\nden Kennzeid:ien des Anhangs 9 entsprechen.\n•1 Fluorwasserstoff ist in die Klasse I d eingereiht, obwohl er bei 50° C einen Dampfdruck von nur 2.7 bis 2,8 kq\"cm! aufweist.","Nr. 39 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                       1085\nKlasse ld\n4. Im Verladeschein zu Versandstücken mit Stoffen der Rn. 131 a, Absatz c) ist anzugeben:                                    131 a\n(Forts.)\n„Druckzerstäuberdosen mit\nHierbei ist der Name des entzündbaren flüssigen Stoffes entspredlend seiner Bezeichnung in Klasse III a,\nRn. 301, Ziffern t bis 5 anzugeben oder, soweit der Stoffname dort nidlt enthalten ist, die handelsübliche\nBenennung Die Inhaltsangabe ist rot zu unterstreichen und wie folgt zu ergänzen: .,Besdlaffenheit und\nVerpackung entsprechen den Bedingungen der Rn. 131 a, Abs. c)\"\nIm Verladesdlein ist neben der üblichen Verpack.ungsbezeidlnung zu vermerken:\n„Einheitspappkasten\nGut für          kg Höchstgewicht\",\nwobei das zugelassene Hödlstgewicht von 20 oder 30 kg einzusetzen ist.\nd) Butan (Ziffer 7) in Mengen von höchstens 100 g in Taschen- oder Tischfeuerzeugen sowie in hierfür\nbestimmten Ersatzampullen oder -reservoirs; ein Versandstück darf nicht sdlwerer als 10 kg sein;\ne) verflüssigtes Kohlendioxyd (Ziffer 9):\n1. in nahtlosen Gefäßen aus Kohlenstoffstahl oder Aluminiumlegierungen mit einem Fassungsraum\nvon höchstens 220 cm 3 , die höchstens 0,75 g Kohlendioxyd auf 1 cm3 Fassungsraum enthalten\ndürfen;\n2. bis zu 25 g Kohlendioxyd, in gasförmigem Zustande nidlt mehr als 0,5 °/o Luft enthaltend, in metal-\nlenen Kapseln (Sodors, Sparklets). die höchstens 0,75 g Kohlendioxyd auf 1 cm 3 Fassungsraum ent-\nhalten dürfen;\n3. in Druckgasflaschen für Handfeuerlöscher mit einem Fassungsvermögen bis zu 500 cm3 , die den\nVorschriften der Druckgasverordnung entsprechen und die hödlstens 0,66 g Kohlendioxyd auf 1 cm•\nFassungsraum enthalten dürfen.\nB. G ü t e r v e r z e i c h n i s\n1. Verdidttete Gase                                                                                                            131\nAls verdichtete Gase im Sinne der Klasse I d gelten solche, deren kritische Temperatur unter - 10° C\nliegt.\n1. a) Kohlenoxyd, Wasserstoff mit höchstens ·2 0/o Sauerstoff, Methan (Grubengas und Erdgas);\nb) Wassergas, Synthesegase (z.B. nach Fischer-Tropsch). Stadtgas (Leuchtgas, Steinkohlengas) und\nandere Gemü,che von Gasen der Ziffer 1 a), wie z.B. Gemisch von Kohlenoxyd und Wasserstoff.\n2. Verdichtetes Olgas (Fettgas).\n3. Sauerstoff mit höchstens 3 0/o Wasserstoff, Gemische von Sauerstoff mit Kohlendioxyd mit hödlstens\n20 °/o Kohlendioxyd, Stickstoff, Preßluft, Nitrox (Gemisch von 20 0/o Stickstoff und 80 0/o Sauerstoff),\nBortrißuorid, Fluor, Helium, Neon, Argon, Krypton und Gemisdte von Edelgasen untereinander,\nGemische von Edelgasen mit Sauerstoff und Gemische von Edelgasen mit Stickstoff.\nFür Xenon siehe Ziffer 9; für Sauerstoff siehe auch Rn. 131 a, unter a).\nII. Verflüssigte Gase [siehe auch Rn. 131 a, unter b) und c)J\nAls verflüssigte Gase im Sinne der Klasse I d gelten solche, deren kritische Temperatur gleich oder\nhöher als - 10° C ist.\na) V e r f 1ü s s i g t e Ga s e m i t e i n e r k r i t i s c h e n Te m p e rat u r v o n gleich oder h ö h e r a I s 70° C\n4. Verflüssigtes Olgas, das bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 41 kg/cm 2 hat (Z-Gas).\n5. Bromwasserstoff, Fluorwasserstoff, Sdtwefelwasserstoff, Ammoniak, Chlor, Sdtwefeldioxyd (sdtwef-\nlige Säure), Stickstofftetroxyd, T-Gas (Gemisch von Athylenoxyd mit hödlstens 10 Gewichts-\nprozenten Kohlendioxyd, das bei 70° C einen Dampfdruck von nidtt mehr als 29 kg/cm 2 hat).\n6. Propan, Zyklopropan, Propylen, Butan, lsobutan, Butadien, Butylen und lsobutylen, Normalbutan.\nBem. Für die techmschen, mcht reinen, verflüssigten Gase siehe Ziffer 7.\nUnter folqenden Gasbezeichnungen werden r,usammenqefaßt,\nPropan·    Propan rein, Propan techn. nach DIN 51622\nPropylen: Propylen rein, Propylen techn. n·1ch DIN 51622\nButan·     Normalbutan, Isobutan. Butan tedin nach DIN 51622.\nButylen:   Normalbutylen, lsobutylcn, Butyle~ tf'chn. nach D!N 51622.\n1\nDie Bezeichnung .Normalbutan\" setzt einen Gehalt an Normalbutan von mindestens 98  /1 voraus.","1086                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse Id\n131         7. Gemische von Kohlenwasserstoffen, gewonnen aus Erdgas oder bei der Verarbeitung von Mineralöl-\n(Forts.)         produkten, Kohle usw., sowie die Gemische der Gase der Ziffer 6, die als\nGemisch A bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 11 kg/cm2 haben und deren Dichten bei\n50° C den Wert von 0,525 nicht unterschreiten,\nGemisch A O bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 16 kg/cm 2 haben und deren Dichten\nbei 50° C den Wert von 0,495 nicht unterschreiten,\nGemisch A 1 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 21 kg/cm 2 haben und deren Dichten\nbei 50° C den Wert von 0.485 nicht unterschreiten.\nGemisch B bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 26 kg/cm 2 haben und deren Dichten bei\n50° C den Wert von 0,450 nicht unterschreiten,\n2\nGemisch C bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 31 kg/cm haben und deren Dichten bei\n..\n50° C den Wert von 0,440 nicht unterschreiten.\nFür Butan siehe auch Rn. 131 a, unter d).\n8. a) Dimethyläther (Metyläther), Vinylmelhyläther, Methylchlorid (Monochlormethan), Methylbromid\n(Monobrommethan), Äthylchlorid (Monochloräthan), letzteres auch parfümiert (Lance-Parfüm).\nChlorkohlenoxyd (Phosgen), Vinylchlorid, Vinylbromid, Methylamin (Monomethylamin), Di-\nmethylamin, Trimethylamin, Älhylamin (Monoäthylamin), Äthylenoxyd, Methylmercaptan,\nChlorzyan;\nBern. 1. Vinylmethyläther und Vinylbromid sind zur Belörderunq nur zuqelas,en, wenn sie in geeigneter Weise\nstabilisiert sind. Vinylchlorid muß entweder auf Grund seines Reinheils(Jrctdes orh>r durch ZusJtz eines Stc1bili-\nsierunqsmittels so beschaffen sein, daß es nicht in gefährlicher \\Veise polymerb1eren k,,nn; die GPlctße\ndürfen keine die Polymerisation begünstiqenden Stoffe enthalten. i'i.thylenoxyd ist nur zuqelc1ssen, wenn\nes auf Grund seines Reinheitsgrades ausreichend chemisch bcständiq i,t und dPn qlcichf'n Anfordf'nmqcn\nwie unstabilisiertes Vinylchlorid genügt.\n2. Für die zur Selbstpolymerisation neigenden Gase der Ziller 8 a) siehe aud1 Rn. 153 (4).\n3. Ein Gemisch von Mcthylbromid und i'i.thylenbromid mit höchstens 50 Gewichlsprozf'nf Pn 1'1Pthyl1Jromid gilt\nnicht als verflüssigtes Gas und ist daher den Vorschriften dipser Anlctqe nicht unlPrsl•·llt.\n4. Gemische von J-,.fothylchlorid oder -bromid mit Chlorpikrm sind Stoffe der Klasse I d, wenn der Dampfdruck\nder Gemische bei 50° C mehr als 3 kg •'cm2 beträgt.\nb) Dichlordifluormethan, Dichlormonofluormethan, Monochlordifluormethan, Dichlortetrafluoräthan\n(CF2Cl-CF2Cl), Monochlortrifluoräthan (CH2Cl-Cf3), Monochlordifluoräthan (CH:1CF2CI), Mono-\nchlortrifluoräthylen, Monochlordifluormonobrommethan, 1.1-Difluoräthan (CH:1-CHF2), Octafluor-\ncyclobutan (C4Fs);\nBern. Für die vorerwähnten Gase sind auch Handelsnamen als Kurzhezeichnunq zur Arit1-ilw auf dem Gcldß zuläs-\nsig, soweit dies die Drutkqasverordnung entsprechend der lolqenden Aufsfpllunq gesluttet:\nBenennung In Ziffer 8 b)                        Handelsnamen\nDichlordifluormethan                            Gas 12 - R- 12\nDichlormonofluormethan                          Gas 21 - R - 21\nfvlonochlordifluormethan                        Gas 22 - R - 22\nDich lortetra lluo raethan                      Gas 114-R-114\nMonochlordifluormonobrommethan                  Gas 12 B 1 - R - 12 B 1\nOctafluorcyclobutan                             Gas C 318 - R - C 318\nBei Behältern im Eigentum der Farbwerke Hoechst AG, die am 1. 5. 63 im Verkehr waren, bleibt an Stelle\nder Bezeichnung .R\" die frühere Bezeichnung .Friqen\" weiterhin zuqelassen (z.B. 12 - Frigen 12).\nc) Mischungen der in Ziffer 8 b} aufgezählten Stoffe, die als\nGemisch F 1 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 13 kg/cm 2 haben und deren Dichten\nbei 50° C diejenige von Dichlormonofluormethan (1,30) nicht unterschreiten,\nGemisch F 2 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 19 kg/cm 2 haben und deren Dichten\nbei 50° C diejenige von Dichlordifluormethan (1,21) nicht unterschreiten,\nGemisch F 3 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 30 kg/cm 2 haben und deren Did1ten\nbei 50° C diejenige von Monochlordifluormethan (1,09) nicht unterschreiten.\nBern. Trichlormonofluormethan (Freon, Arcton, Frigen, Algolrene, Edilren 11 und I~ceon 131), TricMortrifluor;ithan\n(CFCl 2 -CF 2 CI) (Freon, Arcton, Frigen, Algofrene, Edilren 113 und Isceon 2331 und Monod1lortrifluorctthan (CHf'Cl-\nCHF2) sind keine verflüssigten Gase und daher den Vorschriften dieser Anlage nid1t unterstellt; sie kunnen\naber in den Gemischen F 1 bis F 3 enthalten sein.\nb) Verflüssigte Gase mit                    einer kritischen Temperatur von gleich oder über -1or: C,\nab e r u n t e r 70° C\n9. Xenon, Kohlendioxyd (Kohlensäure), einschließlich Gemische von Kohlendioxyd mit höchsl ens 17\nGewichtsprozenten Älhylenoxyd sowie Kohlendioxyd enthaltende Röhren zum Auflockern fester\nMassen (wie gefüllte Cardoxröhren), Stickoxydul (Lachgas), Äthan, Äthylen.","Nr. 39 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                           1087\nKlasse Id\nFür Kohlendioxyd siehe auch Rn. 131 a, unter e).                                                                           131\nBem. 1. Kohlendioxyd und Stickoxydul sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie einen Reinheitsgrad von min-      (Forts.)\ndestens 99 0/o aufweisen.\n2. Unter Röhren zum Auflockern fester Massen versteht man dickwandige, mit einem Sicherungsplättchen ver-\nsehene Stahlbehälter, die Kohlendioxyd und eine allgemein als Erwärmungselement bezeichnete Patrone ent-\nhalten, deren Entzündung nur im gefüllten Rohr auf elektrischem Wege erfolgen kanni das Erwärmungs-\nelement muß so beschaffen sein, daß es nicht zur Reaktion kommen kann, wenn der Behälter nicht im Kohlen-\ndioxyd unter Druck gefüllt ist. Cardoxröhren oder ähnliche Röhren, die zur Beförderung aufgegeben werden,\nmüssen einem der Muster entsprechen, die von einer staatlichen Behörde zum Gebrauch in den Bergwerken\nzuqelassen sind. Die Erwärmungselemente (Heizpatronen) ohne Stahlbehälter sind den Vorschriften dieser\nAnlage nicht unterstellt.\n10. Chlorwasserstoff, Schwefelhexafluorid, Chlortrißuormethan, Trißuormonobrommethan,                              Trißuor-\nmethan, Vinylßuorid (Cfü=CHF), 1.1-Difluoräthylen (Cfü=CF2).\nBern. 1. 1.1-Difluoräthylen und Vinylfluorid müssen entweder auf Grund ihres Reinheitsgrades oder durch Zusatz\nvon Stabilisierungsmitteln so beschaffen sein, daß sie nicht in gefährlicher Weise polymerisieren könneni\nf-                           die Gefäße dürfen keine die Polymerisation begünstigenden Stoffe enthalten.\n2. Für die zur Selbstpolymerisation neigenden Gase der Ziffer 10 siehe auch Randnummer 153 (4).\nIII. Tiefgekühlte verflüssigte Gase\n11. Flüssige Luft, flüssiger Sauerstoff und flüssiger Stickstoff, auch in Mischung mit Edelgasen, flüssige\nGemische von Sauerstoff und Stickstoff, auch solche, die Edelgase enthalten, und flüssige Edelgase.\n12.\n13.\nIV. Unter Druck gelöste Gase\nBem. Kohlensäure in Getränken ist den Vorschriften dieser Anlage nicht unterstellt.\n14. Ammoniak, in Wasser gelöst,\na) mit über 35 bis höchstens 40 °;o Ammoniak,\nb) mit über 40 bis höchstens 50 °/o Ammoniak.\nBem. Ammoniakwasser mit nicht mehr als 35 0/o Ammoniak ist den Vorschriften dieser Anlage nicht unterstellt.\n15. Azetylen, gelöst (Azetylendissous, Dissousgas) in einem von poröser Masse aufgesaugten Lösungs-\nmittel, z. B. Azeton.\nV. Proben von Versuchsgasen\n15/1 Proben von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Versuchsgasen, soweit nicht in\nRn. 131 Ziffern 1 bis 10, 14 und 15 genannt, und soweit die Behälter und deren Füllung der Druck-\ngasverordnung entsprechen (siehe Rn. 133 (2)].\nVI. Entleerte Gefäße\n16. leere Gefäße, die Gase der Ziffern 1 und 2, Bortrifluorid und Fluor der Ziffer 3, Gase der Ziffern 4\nbis 10, 14, 15 und 15/1 enthielten.\nBern. Gefäße, in denen nac:4 Entnahme der Gase der Ziffern 1 und 2, von Bortrifluorid und Fluor der Ziffer 3, der\nGase der Ziffern 4 bis 10, 14, 15 und 15/1 geringe Reste verblieben sind, werden als entleert angesehen.\nC. Verpackungs vors c h ri f ten\n(Die Vorschriften für entleerte Gefäße sind im Abschnitt G zusammengefaßt.)\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n(1) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden                                       132\nund keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.*)\n(2) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie\nsich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig\nstandhalten. Sofern eine äußere Verpackung vorgeschrieben ist, sind die Gefäße darin zuverlässig\nfestzulegen.\n(3) Die Metallgefäße für die Gase der Ziffern 1 bis 10, 14 und 15 dürfen nur mit demjenigen\nGas gefüllt werden, für welches sie geprüft wurden und dessen Benennung auf dem Gefäß ver-\nmerkt ist [siehe Rn. 145 (1) a)].\n•) Es muß darauf geachtet werden, daß beim Füllen der Gefäße keine Feuchtigkeit eindringt und daß die Gefäße nach den Flüssig-\nkeitsdruckproben mit Wasser oder wässerigen Lösungen vollkommen getrocknet werden.","1088                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse Id\n132       Eine Ausnahme darf jedoch gemacht werden:\n(Forts.)\n1. für Metallgefäße, die für Propan (Ziffer 6) geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen auch mit\nButan (Ziffer 6) gefüllt werden, wobei dann die für Butan vorgesehene höchstzulässige Fül-\nlung nicht überschritten werden darf. Auf dem Gefäß müssen die Bezeichnungen der beiden\nGase, der für Propan vorgeschriebene Prüfdruck und die für Propan und Butan zulässigen\nHöchstgewichte der Füllungen eingeschlagen sein;\n2. für Metallgefäße, die für die Gemische der Ziffer 7 geprüft wurden:\na) die für das Gemisch A O geprüften Gefäße dürfen auch mit dem Gemisch A gefüllt werden.\nAuf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der beiden Gase, der für das Gemisch A 0\nvorgeschriebene Prüfdruck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen für die Ge-\nmische A und A O eingeschlagen sein;\nb) die für das Gemisch A 1 geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen A oder A 0\ngefüllt werden. Auf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der drei Gase, der für das\nGemisch A 1 vorgeschriebene Prüfdruck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen\nfür die Gemische A, A O und A 1 eingeschlagen sein;\nc) die für das Gemisch B geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen A, A O oder A 1\ngefüllt werden. Auf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der vier Gase, der für das\nGemisch B vorgeschriebene Prüfdruck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen\nfür die Gemische A, A 0, A 1 und B eingeschlagen sein;\nd) die für das Gemisch C geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen A, A 0, A 1 oder B\ngefüllt werden. Auf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der fünf Gase, der für das\nGemisch C vorgeschriebene Prüfdruck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen\nfür die Gemische A, A 0, A 1, B und C eingeschlagen sein;\n3. für Metallgefäße, die für Dichlormonofluormethan [Ziffer 8 b)] geprüft wurden. Diese Gefäße\ndürfen auch mit dem Gemisch F 1 [Ziffer 8 c)] gefüllt werden. Auf den Gefäßen muß die Be-\nnennung des Gases wie folgt eingeschlagen sein: ,,Dichlormonofluormethan\" (bzw. ein dafür\nzugelassener Handelsname) und „Gemisch F 1\";\n4. für Metallgefäße, die für Dichlordifluormethan [Ziffer 8 b)] geprüft wurden. Diese Gefäße\ndürfen auch mit den Gemischen F 1 oder F 2 [Ziffer 8 c] gefüllt werden. Auf den Gefäßen muß\ndie Benennung des Gases wie folgt eingeschlagen sein: ,,Dichlordifluormethan\" (bzw. ein dafür\nzugelassener Handelsname) und „Gemisch F 1 oder F 2\" sowie als zulässiges Höchstgewicht\nder Füllung dasjenige des Gemisches F 2;\n5. für Metallgefäße, die für Monochlordifluormethan [Ziffer 8 b)] geprüft wurden. Diese Gefäße\ndürfen auch mit den Gemischen F 1, F 2 oder F 3 [Ziffer 8 c)] gefüllt werden. Auf den Gefäßen\nmuß die Benennung des Gases wie folgt eingeschlagen sein: ,,Monochlordifluormethan\" (bzw\nein dafür zugelassener Handelsname) und „Gemisch F 1, F 2 oder F 3\" sowie als zulässiges\nHöchstgewicht der Füllung dasjenige des Gemisches F 3;\n6. für Metallgefäße, die für die Gemische der Ziffer 8 c) geprüft wurden;\na) Die für das Gemisch F 2 geprüften Gefäße dürfen auch mit dem Gemisch F 1 gefüllt wer-\nden. Die höchstzulässige Füllung muß gleich sein derjenigen für das Gemisch F 2;\nb) die für das Gemisch F 3 geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen F 1 oder F 2\ngefüllt werden. Die höchstzulässige Füllung muß gleich sein derjenigen für das Gemisch\nF 3.\nZu 1 bis 6 siehe auch Rn. 142, 145 (1) a) und 147.\nII. Besondere Verpadrnngsvorschriften\na. Gefäßarten\n(l} Die Gefäße für die Gase der Ziffern 1 bis 10, 14 und 15 sowie 15/1 müssen so verschlossen und so\n...\n133\ndicht sein, daß ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist.\nAn Fischbehältern sind Gefäße mit verdichtetem Sauerstoff (Ziffer 3) auch dann zugelassen, wenn sie\nnicht luftdicht verschlossen, sondern mit Vorrichtungen zur allmählichen Abgabe des Sauerstoffs versehen\nsind\n(2) Die Gefäße für diese Gase müssen hinsichtlich der Werkstoffe, der Herstellung, Bauart und Aus-\nrüstung den Vorschriften der Polizeiverordnung über die ortsbeweglichen geschlossenen Behälter für ver-\ndichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase (Druckgasverordnung) (Ministerialblatt für Wirtschaft\nund Arbeit 1935 S 343) und den gemäß § 3 (1) dieser Verordnung vom Deutschen Druckgasausschuß auf-\ngestellten Technischen Grundsätzen entsprechen.\n134","Nr. 39 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                            1089\nKlasse I d\n(1) Die folgenden verflüssigten Gase dürfen auch in dickwandigen Glasröhren· befördert werden, sofern                               135\ndie Menge des Gases in jeder Röhre und der Füllungsgrad der Röhren die nachstehenden Werte nicht\nüberschreiten:\nGase                                                                                   Menge        Füllungsgrad der Röhre\nKohlendioxyd, Stickoxydul, Athan, Athylen (Ziffer 9) ............                       3 g      ½ des Fassungsraums\nAmmoniak, Chlor, Stick.stofftetroxyd (Ziffer 5), Zyklopropan (Ziffer 6),\nMethylbromid, Athylchlorid [Ziffer 8 a)] ········ ..............                       20 g      2/3 des Fassungsraums\nSchwefeldioxyd (Ziffer 5). Chlorkohlenoxyd [Ziffer 8 a)] .........                    100 g      3/4 des Fassungsraums\n(2) Die Glasröhren müssen zugeschmolzen und einzeln mit Kieselgur in verschlossene Blechkapseln\neingebettet sein, die einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind (siehe auch Rn. 149).\n(3) Für Schwefeldioxyd (Ziffer 5) sind auch zugelassen:\nnahtlose Flaschen aus Aluminiumlegierungen, die höchstens 100 g Schwefeldioxyd enthalten und nur\nbis zu drei Vierteln des Fassungsraumes gefüllt sein dürfen. Die Flaschen sind dicht zu verschließen,\nz. B. durch Einpressen eines konischen Stopfens aus Aluminiumlegierungen in den Flaschenhals. Sie\nmüssen voneinander getrennt in hölzerne Kisten eingesetzt sein.\n(1) T-Gas (Ziffer 5) sowie die Gase der Ziffern 6 bis 8, mit Ausnahme von Chlorkohlenoxyd und von                                   136\nChlorzyan der Ziffer 8 a) (für Chlorkohlenoxyd siehe Rn. 135 (1)), dürfen in Mengen von höchstens 150 g\nund höchstens bis zu dem in Rn. 147 vorgesehenen Füllungsgrad auch in dickwandige Glasröhren oder in\ndickwandige Röhren aus einem durch die Druckgasverordnung zugelassenen Metall eingefüllt werden. Der\nRauminhalt der Röhren darf 220 cm 3 nicht überschreiten. Die Röhren müssen frei von Fehlern sein, die ihre\nWiderstandskraft verringern könnten. Insbesondere müssen bei Glasröhren die inneren Spannungen gemil-\ndert sein; die Dicke der Wände darf in keinem Falle geringer sein als 2 mm. Der Verschluß der Röhren muß\ndurch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Zubinden usw.)\ngesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung verhindert. Die Röhren sind in Kästchen\naus Holz oder Pappe einzubetten, wobei die Anzahl der Röhren je Kästchen so zu beschränken ist, daß\nein Kästchen nicht mehr als 600 g Flüssigkeit enthält. Diese Kästchen sind in hölzerne Kisten einzusetzen;\nbeträgt das Gewicht der in einer Kiste enthaltenen Flüssigkeit mehr als 5 kg, so muß sie mit weich ver-\nlötetem Blech ausgekleidet sein.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n(1) Die Gase der Ziffer 11 müssen verpackt sein:                                                                                    137\na) in Glasgefäße mit luftleerer Doppelwandung, mit isolierenden Saugstoffen umhüllt, die bei Ge-\nfäßen für flüssige Luft und flüssigen Sauerstoff nicht brennbar sein dürfen. Die Glasgefäße sind,\ndurch Drahtkörbe geschützt, in Metallkästen oder hölzerne Kisten einzusetzen;\nb) in Gefäße aus anderem Stoff, wenn sie ·gegen Wärmedurchgang so geschützt sind, daß sie weder\nmit Tau noch Reif beschlagen können. Eine weitere Verpackung dieser Gefäße ist nicht erforderlich.\n(2) Die Gefäße müssen mit gasdurchlässigen Pfropfen verschlossen sein, die das Herausspritzen von\nFlüssigkeit verhindern und gegen das Herausfallen zu sichern sind.\nb Vorschriften für die Metallgefäße\n(Sie gelten nicht für Gefäße für Gase der Ziffer t t und nicht für die in Rn. 135 (3) erwähnten Flaschen aus Aluminiumlegierungen\nund die in Rn. 136 erwähnten Metallröhren.)\n1. Bau und Ausrüstung\nEs gelten die Vorschriften der Druckgasverordnung (siehe auch Rn. 133 (2)].                                                         138\n139'\n140\n141\n2. Amtliche Gefäßprüfung (siehe auch Anhang 2)\nDie Metallgefäße müssen unter Kontrolle eines behördlich anerkannten Sachverständigen den in der                                    142\nDruckgasverordnung vorgeschriebenen erstmaligen und periodischen Prüfungen unterworfen werden.\n143\n144\n3. Gefäß z e i c h e n\n(1) Auf den Metallgefäßen mit Gasen der Ziffern 1 bis 10, 14 und 15 sowie 15/1 müssen deutlich und                                  145\ndauerhaft vermerkt sein:\na) die ungekürzte Benennung des Gases, der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers und die\nHerstellungsnummer des Gefäßes;","1090                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse ld\n145              b) das Eigengewicht des Gefäßes;\n(Forts.)              für verdichtete Gase und gelöstes Azetylen das Gewicht des Gefäßes ohne Ausrüstungsteile\n(Ventil u. dgl.) und Schutzkappe in Verbindung mit der in der Druckgasverordnung vorge-\nschriebenen Typenbezeichnung;\nfür verflüssigte Gase das Gewicht des Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile (Ventile u.\ndgl.) und der Schutzkappe;\nc) der Zeitpunkt (Monat/Jahr) der Abnahme und der wiederholten Prüfungen;\nd) für verdichtete Gase (Ziffern 1 bis 3): der für das betreffende Gefäß zulässige höchste Füllungs-\ndruck (siehe Rn. 146) und der Fassungsraum;\ne) für verflüssigte Gase (Ziffern 4 bis 10) und für in Wasser gelöstes Ammoniak (Ziffer 14): das\nzulässige Höchstgewicht der Füllung und der Prüfdruck (siehe Rn. 146 bis 148);\nf) für gelöstes Azetylen (Ziffer 15): die Höhe des zulässigen Füllungsdruckes [siehe Rn. 148 (2)], das\nGewicht des leeren Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile, der porösen Masse und des\nLösungsmittels;\nfür Stoffe der Ziffer 15/1 die Bezeichnung „Versuchsgas\";\ng) der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen und Kontrollen vorgenommen hat.\n(2) Die Angaben müssen auf einem verstärkten Teil des Gefäßes oder auf einem am Gefäß unbeweglich\nbefestigten Ring oder Schild eingeschlagen sein. Der Name des Stoffes darf auf dem Gefäß außerdem in\ngut haftender und deutlich sichtbarer Farbe aufgemalt werden.\n(3) An Gefäßen, die in Kisten verpackt sind, müssen die Prüfungszeichen leicht gefunden werden können.\nc. Prüfdruck und Füllung der Gefäße [siehe auch Rn.164 (2)].\n146        (1) Der bei der Flüssigkeitsdruck.probe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß bei Gefäßen für\nverdichtete Gase der Ziffern 1 bis 3, ausgenommen Fluor, mindestens das 1,Sf ache des auf dem Gefäß\nangegebenen Füllungsdruckes bei 15° C, mindestens aber 10 kg/cm 2 betragen.\n(2) Für Gefäße mit verdichteten Gasen der Ziffern 1 bis 3, mit Ausnahme von Fluor der Ziffer 3 (siehe\nAbs. (3)], darf der Füllungsdruck, bezogen auf 15° C, 200 kg/cm 2 nicht übersteigen.\n(3) Für Gefäße für Fluor (Ziffer 3) muß der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck\n(Prüfdruck) 200 kg/cm 2 betragen, und der Füllungsdruck darf 28 kg/cm 2 bei 15° C nicht übersteigen; ferner\ndarf kein Gefäß mehr als 5 kg Fluor enthalten\n(4) Der Ablader verdichteter Gase, ausgenommen Olgas (Ziffer 2) in Seebojen oder ähnlichen Gefäßen,\nhat auf Verlangen den in den Gefäßen vorhandenen Druck durch ein Manometer nachzuweisen\n147        (1) Der bei der Flüssigkeitsdruck.probe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß bei Gefäßen für\nverflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 10 und für die unter Druck gelösten Gase (Ziffern 14, 15 und 15/1) min-\ndestens 10 kg/cm 2 betragen.\n(2) Für verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 8 gelten hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruck.probe der\nGefäße anzuwendenden inneren Druckes (Prüfdruck) und ihrer höchstzulässigen Füllung folgende Werte*):\nMlndest-           Hödtslgewlcht\nprüidru<X         der Flüssigkeit\nZiffer                                     je Liter\nFassungsraum\nkgcm!                   kg\nVerflüssigtes Olgas .......................... .                      4                    40                 0,38\nBromwasserstoff ............................ .                       5                     60                  1,20\nFluorwasserstoff ............................ .                       5                    10                 0,84\nSchwefelwasserstoff ......................... .                       5                    53                 0,67\nAmmoniak .................................. .                         5                    33                 0,53\nChlor ...................................... .                        5                    22                  1,25\nSchwefeldioxyd ............................. .                        5                    14                  1,23\nStickstofftetroxyd ........................... .                      5                    10                 1,30\nT-Gas ...................................... .                        5                    28                 0,73\nPropan ..................................... .                        6                    30                 0,42\nZyklopropan ................................ .                        6                    25                 0,53\nPropylen ................................... .                        6                    30                 0,43\nButan ...................................... .                        6                    12                  0,49\nlsobutan                                                              6                    10                  0,49\nButadien                                                              6                    10                 0,55\nButylen                                                               6                    10                 0,51\n•) 1. Die vorgesc:hriebenen Prüfdrucke sind mindestens gleic:h den Dampfdrucken der Flüssiqkeiten bei 70° C. vermmdert um\n1 kglcm2, wobei aber ein Mindestprüfdruck von 10 kg/cm2 verlangt wird.\n2. Für Chlorkohlenoxyd und Chlorzyan [Ziffer 8 aj) wurde mit Rü<.ksic:ht auf die hohe Giftigkeit der Gase der Mindestprüfdruck\nauf 20 kglcm2 festgesetzt. Für Dic:hlormonofluormelhan [Ziffer 8 bl] wurde mit Rücksic:ht auf die Verwendunq der Gefäße tür\nGemisc:h F 1 der Mindestprüfdruck auf 12 kg/cm2 festgesetzt.\n3. Die vorgesc:hnebenen Hochstwerte fur die Fnllung m kg 'Liter smd nadJ folgender Beziehung berec:hnet worden: Hoc:hst-\nzulass1ge Fullung = 0,95 mal D1c:hte der flussigen Phase bei 50° C, wobei außerdem die Dampfphase nic:ht unterhalb 60° C\nverschwinden darf.","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                             1091\nKlasse ld\nMlndest-        Hödlstgewldlt     147\nprflfdrudi:     der Flüssigkeit  (Forts,)\nZiffer                               je Liter\nFassungsraum\nkg1cmz               kg\nIsobutylen .................................. .        6                  10              0,52\nGemisch A .................................. .         7                  10              0,50\nGemisch A O •••••••••••••••••••••••••••••••••           7                 15              0,47\nGemisch A 1                                            7                  20              0,46\nGemisch B .................................. .         7                  25              0,43\nGemisch C .................................. .         7                  30              0,42\nDimethyläther .............................. .         8a)                18              0,58\nVinylmethyläther ........................... .         8a)                10              0,67\nMethylchlorid ............................... .        8 a)               17              0,81\nC.\nMethylbromid .............................. .          8a)                10              1,51\nÄthylchlorid ................................ .        8a)                10              0,80\nChlorkohlenoxyd ........................... .          8a)                20               1,23\nVinylchlorid ................................ .        8a)                11              0,81\nVinylbromid ........................•.......•          8a)                10              1,37\nMethylamin ................................ .          8a)                13              0,58\nDimethylamin ...............................•          8a)                10              0,59\nTrimethylamin .............................. .         8a)                10              0,56\nÄthylamin .................................. .         8a)                10              0,61\nÄthylenoxyd ............................... .          8a)                10              0,78\nChlorzyan .................................. .         8a)                20              1,07\nMethylmercaptan ........................... .          8a)                10              0,78\nDichlordifluormethan ........................ .        8b)                18              1,15\nDic:hlormonofluormethan ..................... .        8b)                12              1,23\nMonochlordifluormethan ..................... .          8b)               29               1,03\nDichlortetrafluoräthan ....................... .       8b)                10              1,30\nMonochlortrifluoräthan ...................... .        8b)                10              1,20\nMonochlordifluoräthan ....................... .        8b)                10              0,99\nMonoc:hlortrifluoräthylen ................•....        8b)                19              1,13\nMonochlordifluormonobrommethan ........... .           8b)                10              1,61\n1.1-Difluoräthan ....•.•.••••••••.............•         8b)               18              0,79\nOctafluorcyclobutan .•••••.•••••••••.......•••          8b)               11              1,34\nGemisch F 1 ................................. .        8c)                12              1,23\nGemisch F2 ................................. .         8c)                18              1,15\nGemisch F 3 ................................. .        8c)                29              1,03\n(3) Für die verflüssigten Gase der Ziffern 9 und 10 wird der Füllungsgrad so berechnet, daß der innere\nDruck bei 65° C den Prüfdruck für das Gefäß nicht überschreitet. Die maßgebenden Werte sind [vgl. auch\nAbs. (4) und (5)):                                                         Mlndest-        Hödlstgewldlt\nprllfdrudi:     der Flüssigkeit\nZiffer                               je Liter\nFassungsraum\nkglcmZ                kg\nXenon ...................................... .         9                130               1,24\nKohlendioxyd, auch in Gemischen mit Äthylen-\noxyd ....................................... .         9                190               0,66\n250               0,75\nStickoxydul ................................. .        9                180               0,68\n250               0,75\nÄthan ...................................... .         9                  95              0,25\n120               0,29\n300               0,39\nÄthylen .................................... .         9                225               0,34\n300               0,37\nJ       Chlorwasserstoff ............................ .       10                120               0,56\n150               0,67\n200                0,74\nSc:hwefelhexafluorid                                 10                   70              1,04\nChlortrifl uormethan                                  10                100               0,83\n120               0,90\n190               1,04\nTrifluormonobrommethan .................... .         10                 42               1,13\n120               1,44\nTrifluormethan .............................. .       10                190               0,87\n250               0,95\nVinylfluorid ................................. .      10                250               0,64\n1.1-Difluoräthylen                                    10                250               0,77","1092                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse ld\n147       (4) Für die Stoffe der Ziffern 9 und 10 dürfen auch Gefäße mit niedrigeren Prüfdrucken als den in Abs. (3)\n(Forts.) angeführten verwendet werden, aber es darf dann nicht mehr als diejenige f\\1enge eingefüllt werden, die\nim Innern des Gefäßes bei 65° C einen Druck ausübt, der höchstens gleich dem Prüfdruck ist. Das höchst-\nzulässige Füllgewicht jedes Gefäßes muß in diesem Falle von dem amtlich anerkannten Sachverständigen\nauf Grund des vom Deutschen Druckgasausschuß angegebenen Füllverhältnisses (Höchstgewicht der Flüssig-\nkeit je Liter Fassungsraum) festgesetzt werden\n148       (5) Die Kohlendioxydfüllung der Röhren zum Auflockern fester Massen (Ziffer 9) muß den bei ihrer\nbehördlichen Zulassung festgesetzten Vorschriften entsprechen.\n(1) Für unter Druck gelöste Gase der Ziffern 14, 15 und 15/1 gelten hinsichtlich des bei der Flüssigkeits-\ndruckprobe der Gefäße anzuwendenden inneren Druckes (Prüfdruck) und ihrer höchstzulässigen Füllung\nfolgende Werte:\nMlndest-        Hödlstgewldlt\nprllfdrud(      der Flllsslgkelt\nZiffer                             je Liter\nFassungsraum\nkglcm!                kg\nFür in Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak\nmit über 35 bis höchstens 40 °/ o Ammoniak ..          14 a)             10               0,80\nmit über 40 bis höchstens 50 0/o Ammoniak ..           14 b)             12               0,77\nFür gelöstes Azetylen                                      15                60          s. Abs. (2)\n2\n(2) Für gelöstes Azetylen (Ziffer 15) darf der Füllungsdruck nach dem Druck.ausgleich 15 kg/cm bei 15° C\nnicht übersteigen, sofern nicht ein Druck bis zu 18 kg/cm 2 nadl der Druckgasverordnung unter bestimmten\nBedingungen zulässig ist. Das Gewicht des einzufüllenden Lösungsmittels (Azeton) und dessen Nachfüllung\nim Gebraudl der Gefäße bestimmt sich nadl den Vorschriften der Druckgasverordnung.\n149                                                   III. Zusammenpackung\nVon den Gefäßen mit den in Rn. 131 bezeichneten Stoffen dürfen nur die folgenden und nur unter den\nnachstehenden Bedingungen miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit\nsonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:\na) miteinander, Gefäße mit:\n1. Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxyd, Stickstofftetroxyd (Ziffer 5), Zyklopropan (Ziffer 6). Methyl-\nbromid, Äthyldllorid, Chlorkohlenoxyd (Ziffer 8 a)], Kohlendioxyd, Stickoxydul, Äthan und Äthylen\n(Ziffer 9), jedoch Chlor nicht mit Ammoniak oder Schwefeldioxyd (Ziffer 5). Die Gase müssen nach\nRn. 135 verpackt sein;\n2. Gasen der Ziffer 8 (ausgenommen Chlorkohlenoxyd), nach Rn. 136 verpackt;\nb) mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese\ngestattet ist - oder mit sonstigen Gütern, Gefäße mit:\n1. Gasen der Ziffern 4, 5 (ausgenommen Chlor und Stickstofftetroxyd) und 6 bis 10, in Metallgefäße\nverpackt, die mit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder in einem Kleinbehälter\n(Kleincontainer) zu vereinigen sind;\n2. Ammoniak, Schwefeldioxyd, Stickstofftetroxyd (Ziffer 5), Chlorkohlenoxyd [Ziffer 8 a)], Kohlen-\ndioxyd, Stickoxydul, Äthan und Äthylen (Ziffer 9), in kleinen Mengen. Die Gase müssen nach\nRn. 135 in Röhren und Blechkapseln verpackt sein, die mit den anderen Gütern in einem Sammel-\nbehälter zu vereinigen sind;\n3. T-Gas (Ziffer 5) sowie die Gase der Ziffern 6 bis 8, mit Ausnahme von Chlorkohlenoxyd [Ziffer 8 a)].\nin Gesamtmengen bis zu 5 kg. Die Gase müssen nach Rn. 136 in Röhren und Kästchen verpackt\nsein, die mit den anderen Gütern in einem Sammelbehälter zu vereinigen sind.\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 9)\n150        Auf Versandstücken, die Gefäße mit Gasen der Ziffern 1 bis 11, 14 und 15 sowie 15.11 enthalten, muß\nder Inhalt - ergänzt durch die Bezeichnung „Klasse I d\" - deutlich und unauslöschbar angegeben sein,\nauch wenn diese Gefäße mit anderen Gütern nach Rn. 149 zusammengepackt sind\n151        (1) Versandstücke, die Glasröhren mit den in den Rn. 135 und 136 aufgezählten verflüssigten Gasen\nenthalten, müssen mit einem Kennzeichen nach Muster 8 versehen sein.\n(2) Jedes Versandstück mit Gasen der Ziffer 11 muß an zwei gegenüberliegenden Seiten ein Kennzeichen\nnach Muster 7 und, wenn die Stoffe in Glasgefäße [Rn. 137 (1) a)] verpackt sind, außerdem ein Kennzeichen\nnach Muster 8 tragen.\nS         (3) Auf Rollfässern mit einem Inhalt von 100 Litern und mehr muß, wenn sie gefüllt sind, das Gesamt-\ngewicht deutlich und dauerhaft vermerkt sein.","Nr. 39 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                    1093\nKlasse Id\nD. Verladungsvorschriften                                                       153\nI. Verladescbeine\n(1) Die Gase sind mit besonderem Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, der mit einem mindestens\n1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich versehen sein muß.\n(2) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn. 131 durch Fettdruck\nhervorgehobene Benennung. Sie ist durch die Angabe der Klasse, der Ziller und gegebenenfalls des Buch-\nstabens der Stoltauizählung (z. B. I d, Ziller 3) zu ergänzen. Außerdem sind Anzahl, Gattung, Zeichen und\nNummer der Versandstücke anzugeben. Die Eigenschaften der Gase sind nach Maßgabe des nachstehenden\nVerzeichnisses auffällig hervorzuheben [siehe auch Abs. (6)).\na                b         C\nNamen der Stoffe                                ZUfer          leimt\nentzQndllm          leimt     giftig\nund giftig      entztlndlldi\nÄthan ............................... , • • •, • • •                  9                               X\nÄthylamin (Monoäthylamin) ................. .                         Ba             X\nÄthylchlorid (Monochloräthan) ....••....•..••.                        Ba                              X\nÄthylen ..................................... .                       9                               X\nÄthylenoxyd ................................ .                        Ba             X\nAmmoniak .................................. .                     5, lW)                                        X\nAzetylen .................................... .                      13\nBorfluorid (Bortrifluorid) ..................... .                    3                                         X\nBromwasserstoff         .......................... .                  5                                         X\nButadien .................................... .                       6                               X\nButan ....................................... .                       6                               X\nButylen ..................................... .                       6                               X\nChlor ...................................... .                        5                                         X\nChlorkohlenoxyd ............................ .                        Ba                                        X\nChlorwasserstoff ............................ .                      10                                         X\nChorzyan       .................................. .                   8a                                        X\nDimethyläther (Methyläther) ................. .                       Ba                              X\nDimethylamin ............................... .                        Ba             X\nErdgas ...................................... .                       1a                              X\nFluorwasserstoff ............................. .                      5                                         X\nGasgemische A, A 0, A 1, B, C ............... .                       1                               X\nGemische von Gasen der Ziffer 1 a                                     lb             X\nGemische von Kohlendioxyd mit höchstens 17 °/o\nAthylenoxyd ................................ .                        9              X\nGrubengas .................................. .                        1a                              X\nlsobutan .................................... .                       6                               X\nlsobutylen ................................... .                      6                               X\nKohlenoxyd ................................. .                        1a             X\nKohlen wasserstoffgemische ................... .                      1                               X\nLance-Parfüm (Äthylchlorid parf.) ............. .                     Ba                              X\nLeuchtgas ...........................•........                        lb             X\nMethan .....................................•                         1a                              X\nMethylamin (Monomethylamin) .............. .                          Ba             X\nMethylbromid (Monobrommethan) ............•                          Ba*)                                      X\nMethylchlorid (Monochlormethan) ............•                         Ba             X\nMethylmercaptan         .......................... .                  8a                             X\nOlgas - verdichtet - .....•..•...............                         2              X\nOlgas - verflüssigt - ....................... .                       4                              X\nPhosgen ..................................... .                       Ba                                       X\nPropan ...................................... .                       6                              X\nPropylen .................................... .                       6                              X\nSchwefeldioxyd (Schweflige Säure) ............•                       5                                        X\nSchwefelwasserstoff ......................... .                       5             X\nStickstofftretoxyd ........................... .                      5                                        X\nSynthesegase ..•.....•..•.....•..............•                        lb            X\n•l Obwohl Ammoniak und Methylbromid (Monobrommethan) In Mischung mit Luft Innerhalb gewisser Grenzen entzündbar und damit\nexplosiv sein können. werden sie im allqemeinen Gebrauch nicht als .entzündbare\" Gase deklariert","1094                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse ld\n153                                                                                     a                b           C\nNamen der Stoffe                       Ziffer           leicht\n(Forts.)                                                                           entzündlich         leicht       giitlg\nund giftig      entzündlich\nT-Gas .......................................•               5               X\nTrimethylamin ............................... .              Sa              X\nVinylbromid ...............•..................               Sa              X\nVinylchlorid .......•..........................              Sa                               X\nVinylmethyläther ............................ .              Sa              X\nWassergas .................................. .               lb              X\nWasserstoff ................................. .              1a                               X\nZ-Gas ....................................... .              4                                X\nZyklopropan ................................ .               6                                X\nFlüssige Luft und flüssiger Sauerstoff sind als „feuergefährlich\" zu bezeichnen.\n(3) Bei der Versendung von Fluor (Ziffer 3) muß im Verladeschein beschE:inigt sein:\na) daß das Gas frei von gefährlichen Verunreinigungen ist, sowie\nb) daß das mit dem Gas gefüllte Gefäß vor der Beförderung acht Tage lang auf Undichtigkeiten\nbeobachtet wurde.\n(4) Bei Versendung von zur Selbstpolymerisation neigenden Gasen, wie Methylvinyläther, Vinylchlorid,\nVinylbromid, Athylenoxyd (Ziffer 8 a), Vinylfluorid und 1.1-Difluoräthylen (Ziffer 10) muß der Ablader im\nVerladeschein bescheinigen: ,,Die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Polymerisation des\nStoffes während der Beförderung wurden getroffen.\"\n(5) Bei Versendung von Röhren zum Auflockern fester Massen (Ziffer 9) muß im Verladeschein der\nBezeichnung des Gutes der Vermerk hinzugefügt werden: ,,Röhre am ... (Datum) durch ... (Name der\nBehörde) von . . . (Bezeichnung des Landes) zugelassen.\"\n(6) Bei Versendung von leeren Gefäßen der Ziffer 16 muß im Verladeschein bescheinigt werden, daß die\nleeren Gefäße dicht verschlossen sind\n(7) Alle Erklärungen dürfen nur abgegeben werden auf Grund von Bescheinigungen des Auftraggebers,\ndie dieser dem Ablader gemäß § 4 der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter zu übergeben hat; die\nBescheinigungen müssen für den Einzelfall ausgestellt sein.\n(8) Im Verladeschein zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn. 131 mit anderen Stoffen oder Gegen-\nständen dieser Anlage oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Vermerke für jeden\ndieser Stoffe und Gegenstände gesondert angebracht werden.\nII. Verladung im allgemeinen\n154        (1) Die gefüllten Behälter mit Gasen der Ziffern 4 bis 10, 14, 15 und 15/1 unterliegen bei außergewöhn-\nlicher Erwärmung der Gefahr, gesprengt zu werden. Sie dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt\nund nicht verstaut werden:\na) Bei Verladung unter Deck: in oder im Wirkungsbereich von Räumen, in denen sich Wärmequellen\n(Maschinen, Kessel, Ofen und sonstige Heizkörper oder unter Dampf stehende Leitungen) befinden,\noder in denen der Selbsterhitzung unterworfenen Stoffe (Klassen II und VIII einschließlich Bunker-\nkohlen) sowie die unter Umständen die Entzündung oder Erhitzung brennbarer Gegenstände her-\nvorrufenden Stoffe (Stoffe der Klasse V, Rn. 501 Ziff. 1 a), 1 e) 2, 1 f) 2, 8 und 11 b) sowie Stoffe der\nKlasse III c verstaut sind.\nKohlensäure, Stickstoff und Edelgase dürfen aber in und im Wirkungsbereich von Räumen, in denen\nStoffe der Klassen III c und VIII verstaut sind, verladen werden.\nb) Bei Verladung an Deck: in der Nähe von Schornsteinen, Maschinen- und Kesselschächten sowie\nAuspuffleitungen. Ferner dürfen sie nicht den Sonnenstrahlen ausgesetzt sein. Zum Schutz gegen\nErwärmung durch Sonnenstrahlen ist über den Versandstücken ein offener Lattenverschlag aufzu-\nbauen und oben mit einem Schutzkleid (Persenning) abzudecken. Die Seiten bleiben offen. Der\nVerschlag muß so hoch sein, daß zwischen den Versandstücken und der Abdeckung ein Hohlraum","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                              1095\nKlasse ld\nvon etwa 30 cm verbleibt, um der Luft (Fahrtwind) freien Durchzug zu gewähren. Bei starker            154\nSonnenstrahlung wird, insbesondere bei Gasen der Ziffern 4 bis 10, 14, 15 und 15/1, empfohlen, das   (Forts.)\nSchutzkleid durch zeitweise Berieselung mit Wasser feucht zu halten.\nc) Unter Deck: Flüssige Luft und flüssiger Sauerstoff der Rn. 131 Ziff. 11.\n(2) Die Behälter sind fest zu lagern und auch beim Löschen und Laden vor Erschütterung und Erwärmung\nzu bewahren.\n(3) Bei der Verladung ist ferner zu beachten:\na) Alle entzündlichen Gase können mit Luft Gemische bilden, die bei Zündung durch Flammen oder\nFunken explodieren können. Außer Wasserstoff, Deuterium, Kohlenoxyd und ihren Gemischen,\nMethan, Äthylen, Azetylen und Ammoniak sind alle entzündlichen Gase schwerer als Luft und\nsammeln sich unten an.\nb) Auch ungiftige Gase können durch Verdrängen des Sauerstoffes der Luft erstickend wirken, ins-\nbesondere wenn sie schwerer als Luft sind und sich am Boden ansammeln können (z. B. Kohlen-\nsäure, Kohlenwasserstoffe, Fluor-Kohlenwasserstoffe).\nc) Die Fluor-Kohlenwasserstoffe der Ziffern 8b und 10, die weder entzündlich noch giftig sind, können\nbei einem Brande durch pyrogene Zersetzung Phosgen und phosgenähnliche Verbindungen bilden,\ndie äußerst giftig wirken.\nIII. Zusammenladeverbote und zusätzliche Vorsdlriften für einzelne Gase\n(1) Verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase der Ziffern 1 bis 11, 14, 15 und 15/1 dürfen       161\nnicht in derselben Schottenabteilung mit radioaktiven Stoffen der Klasse IVb (Rn. 451) verladen werden.\n(2) Die entzündlichen Gase, die mit Luft explosible Gemische bilden (Spalte a und b der Tabelle unter\nRn. 153 Abs. 2) dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verstaut werden mit:\na) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a;\nb) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b;\nc) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c;\nd) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II;\ne) entzündend (oxydierend wirkenden Stoffen der Klasse III c;\nf) ätzenden Stoffen der Klasse V, Ziffern 1 e) 2 und 1 f) 2.\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,\nmüssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.\n(3) Die entzündlichen Gase dürfen mit explosiven Stoffen der Klasse I a und Gegenständen der Klasse I b\nnur dann auf demselben Schiff verladen werden, wenn sie horizontal mindestens durch eine Scbotten-\nabteilung (bei Dampf- und Motorschiffen mindestens durch die Maschinen- und Kesselräume oder eine\nSchottenabteilung) getrennt oder wenn sie so an Deck untergebracht sind, daß bei Entzündung der Gase\neine unmittelbare Gefährdung der mit explosiven Stoffen oder Gegenständen der Klassen I a und I b be-\nlegten Räume ausgeschlossen ist.\n(4) Beim Verladen der giftigen Stoffe (Spalte a und c der Tabelle unter Rn. 153) ist darauf zu achten, daß\nsie beim Entweichen möglichst nicht in bewohnte oder dem Verkehr dienende Räume dringen oder die für\ndie Führung des Schiffes und der Rettungsgeräte dienenden Einrichtungen behindern können.\n(5) Chlor (Ziffer 5) darf sich auch keinesfalls mit den nachstehenden Gasen vermischen können:\nWasserstoff, Deuterium (Ziffer 1),\nWassergas, Synthesegas, Stadtgas, Olgas und andere Wasserstoff enthaltende Gase (Ziffer 1 und 2),\nKohlenoxyd (Ziffer 1),\nMethan (Ziffer 1),\nAmmoniak und Schwefelkohlenstoff (Ziffer 5),\nAzetylen (Ziffer 15);\nderartige Mischungen sind sehr explosiv.\n(6) Die Behälter mit flüssiger Luft, flüssigem Sauerstoff oder flüssigem Stickstoff (Ziffer 11) müssen auf-\nrecht stehen und gegen Beschädigungen durch andere Frachtstücke geschützt sein; sie dürfen nicht belastet\nwerden. Die Behälter mit flüssiger Luft oder flüssigem Sauerstoff dürfen nicht in der Nähe von leicht\nentzündbaren kleinstückigen oder entzündbaren flüssigen Stoffen verstaut werden.\n(7) Flour (Ziffer 3) darf nur an Deck verladen werden.\nE. Sonder vors c h r i f t e n für Fahrgasts chi ff e\nGefäße von 150 Liter und mehr Inhalt sowie Flour (Ziffer 3) und Chlorkohlenoxyd (Phosgen, Ziffer 8 a)            162\ndürfen auf Fahrgastschiffen nicht befördert werden.","1096                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse Id\nF. Sondervorschriften für die Beförderung von Chlor in Spezialschiffen\n163       Die Beförderuny von verflüssigtem Chlor (Ziffer 5) ohne Mengenbeschränkung in Großbehältern, die in\nnur diesem Zweck dienenden Schiffen fest eingebaut sind, ist unter Beachtung der Vorschriften über den\nbei den beweglichen Behältern anzuwendenden Probedruck und Füllungsgrad zulässig, wenn die folgenden\nBedingungen erfüllt sind:\n(1) Die Großbehälter müssen hinsichtlich der Werkstoffe, der Herstellung, Bauart und Ausrüstung den\nVorsdlriften der Polizeiverordnung über die ortsbeweglichen geschlossenen Behälter für verdichtete, ver-\nflüssigte und unter Druck gelöste Gase (Druckgasverordnung) (Ministerialblatt für Wirtschaft und Arbeit\n1935 S. 343) und den vom deutschen Druckgasausschuß aufgestellten Technischen Grundsätzen entsprechen.\n(2) Die Einrichtungen für das Laden und Löschen des verflüssigten Chlors müssen derart beschaffen sein,\ndaß hierbei jedes Entweichen von Chlor vermieden wird.\n(3) Der Raum, in dem die Großbehälter eingebaut sind, muß so beschaffen sein, daß etwa aus dem\nBehälter entweichendes flüssiges oder gasförmiges Chlor nicht in bewohnte oder dem Verkehr dienende\nSchiffsräume dringen kann; er muß ferner mit Einridltungen versehen sein, die eine unschädliche Beseiti-\ngung von etwa austretenden flüssigem oder gasförmigem Chlor gewährleisten.\nG. Entleerte Gefäße. Sonstige Vorschriften.\n164       (1) Die entleerten Gefäße der Ziffer 16 müssen dicht verschlossen sein.\n(2) Die Bezeichnung des Gutes im Verladeschein muß gleidl lauten wie die in Rn. 131 durch Fettdruck\nhervorgehobene Benennung; sie ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfal/s des Buch-\nstabens der Stoffaufzählung (I d, Ziffer 16) zu ergänzen.\n(3) Soweit die Rn. 131 bis 164 keine Vorschriften enthalten, denen die Gefäße zur Beförderung von ver-\ndichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen genügen müssen, sind hierfür die Vorsdlriften der\nDruckgasverordnung maßgebend.","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                             1097\nKlasse I e\nStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln\nA. Vorbemerkungen\n(1) ,,Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickelnu im Sinne der VO über gefährliche    180 S\nSeefrachtgüter und dieser Anlage sind feste Stoffe und Flüssigkeiten, die in Berührung mit Wasser oder schon\nmit natürlich-feuchter Luft entzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln.\n(2) Von den unter den Begriff der Klasse I e fallenden Stoffen sind nur die in Rn. 181 genannten und\nC:·      auch diese nur zu den in Rn. 180 Abs. (3) bis 197 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen und\nsomit Stoffe dieser Anlage.\n(3)  Die von Stoffen der Klasse I e entleerten Gefäße unterliegen nicht den Vorschriften dieser Anlage.\nSie dürfen jedoch, mit Ausnahme der von Stoffen der Ziffer 2 entleerten Gefäße, nur befördert werden,\nwenn sie dicht verschlossen sind. Die von Stoffen der Ziffer 2 entleerten Gefäße dürfen nur befördert\nwerden, wenn sie frei von Stoffresten sind [siehe Rn. 189 Abs. (3)].\nNatriumamid (Ziffer 3) ist den Vorschriften dieser Anlage nicht unterstellt, wenn es in einer Menge von      181 a\nhöchstens 200 g je Versandstück in dicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße verpackt ist\nund diese in starke, dichte hölzerne Behälter mit dichtem Verschluß sicher eingesetzt sind.\nB. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß weder Feuchtigkeit eindringen                 182\nnoch vom Inhalt etwas nach außen gelangen kann.\n(2) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden\nund keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen. Die Gefäße müssen in\nallen Teilen trocken sein.\n(J) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie\nsich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung\nzuverlässig standhalten. Insbesondere müssen bei flüssigen und festen, in eine Flüssigkeit\neinqetauchten Stoffen, sofern in den besonderen Verpackungsvorschriften nichts anderes vorge-\nschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beförderungsverhältnissen\netwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft\nWiderstand leisten können. Zu diesem Zwecke muß auch ein füllungsfreier Raum gelassen werden,\nder unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der Füllungstemperatur und der Außen-\ntemperatur, die während der Beförderung erreicht werden kann, zu berechnen ist. Feste Stoffe\nsind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.\n(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstands-\nkraft verringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke\nder Wände darf in keinem Falle geringer sein als 1,5 mm; sie darf nicht geringer als 2 mm sein,\nwenn das Fassungsvermögen des Gefäßes größer als 30 Liter ist.\nDer Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe,\nVersiegeln, Zubinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung ver-\nhindert.\n(5) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein.\nII.\nGüterverzeidmis                            Besondere Verpadmngsvorsduiften\n181       1. a) Alkalimetalle und Erdalkalimetalle, wie Na-       (1) Die Stoffe der Ziffer 1 müssen verpackt sein:  183\ntrium, Kalium, Kalzium, Barium, sowie Le-      a) in Gefäße aus Eisenblech, verbleitem Eisenblech\ngierungen der Alkalimetalle: Legierungen          oder aus Weißblech. Für Stoffe der Ziffer 1 b)\nder Erdalkalimetalle und Legierungen der          sind jedoch Gefäße aus verbleitem Eisenblech\nAlkalimetalle mit den Erdalkalimetallen;          oder aus Weißblech nicht zugelassen. Diese Ge-\nb) Amalgame der Alkali- und Erdalkalimetalle;         fäße, ausgenommen Eisenfässer, müssen in höl-\nc) Dispersionen der Alkalimetalle.                    zerne Versandkisten oder in eiserne Schutz-\nkörbe eingesetzt werden, oder","1098                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse I e\nGiiterverzeichnis                                                         Besondere Verpackungsvorschriften\n181                                                          b) in Mengen bis zu 1 kg auch in Glas- oder Stein-       183\n(Forts.)                                                           zeuggefäße. Höchstens 10 dieser Gefäße müssen       (Forts.)\nin hölzerne Versandkisten mit dicht verlöteter\nAuskleidung aus Metall oder in dichte Metall-\nbehi.i.lter verpackt sein. Statt der ausgekleideten\nhölzernen Kisten dürfen für Glasgefäße mit\ntv1cngen bis zu 250 g auch Gefäße aus ge-\nwöhnlichem oder verbleitem Eisenblech oder\naus \\tVeißblech verwendet werden. Glasgefäße\nmüssen mit nicht brennbaren Füllstoffen in die\nVersandbehälter eingebettet sein;\nc) die Stoffe der Ziffer 1 b) in Mengen bis zu 5 kg\nauch in Flaschen aus geeignetem Kunststoff, die\neinzeln oder zu mehreren in hölzerne Kisten\neinzusetzen sind. Ein Versandstück darf nicht\nschwerer sein als 75 kg.\n(2) Wenn ein Stoff der Ziffer 1 a) nicht in ein ge-\nschweißtes oder verlötetes Metallgefäß mit dicht\nverlötetem Deckel verpackt ist, so muß:\na) er mit Mineralöl mit einem Flammpunkt von\nmehr als 50° C vollständig bedeckt oder so\nreichlich übersprüht sein, daß die Stücke voll-\nständig mit einer Schicht dieses Mineralöls über-\nzogen sind, oder\nb) aus dem Gefäß die Luft durch ein Schutzgas,\nz. B. Stickstoff, restlos verdrängt und das Gefäß\ngasdicht verschlossen sein, oder\nc) der Stoff in das Gefäß randvoll eingegossen und\ndieses nach Abkühlung gasdicht verschlossen\nsein.\n(3) Natrium, Kalium oder Legierungen dieser             S\nStoffe, die überwiegend Natrium oder Kalium ent-\nhalten, können auch in hartgelötete oder ge-\nschweißte eiserne Gefäße von mindestens 1,25 mm\nWandstärke eingegossen sem. Die Gefäße müssen\nmit Kopf- und Rollreifen oder mit Rollwülsten oder\nmit Verstärkungsringen versehen sein. Hohlräume\nin den Gefäßen sind mit Schutzgas zu füllen.\n(4) Für Barium und Kalzium sowie deren Legie-           S\nrungen, die überwiegend Barium und Kalzium ent-\nhalten, dürfen auch trockene, geschweißte Blech-\nbehälter verwendet werden, die mit eingefalztem\nBördeldeckel mit Gummi-Kitt-Dichtung zu verschlie-\nßen und mit einem Schutzgas zu füllen sind.\n(5) Die Eisengefäße müssen eine Wanddicke von\nmindestens 1,25 mm haben; sie müssen, wenn sie\nsamt Inhalt schwerer als 75 kg sind, hartgelötet\noder geschweißt sein. Wenn sie schwerer als 125 kg\nsind, müssen sie außerdem mit Kopf- und Rollrei-\nfen oder mit Rollwülsten oder mit Verstärkungs-\nringen versehen sein.\n2. a) Kalziumkarbid und Aluminiumkarbid;                (1) Die Stoffe der Ziffern 2 a) bis e) müssen ver-    184\nb) Hydride der Alkali- und Erdalkalimetalle     packt sein:\n[wie Lithiumhydrid, Kalziumhydrid (Hydro-    a) in Gefäße aus Eisenblech, verbleitem Eisenblech\nlith)), gemischte Hydride sowie komplexe           oder aus Weißblech. Ein Gefäß darf nicht mehr\nAlkali- und Erdalkalihydride von Bor und           als 10 kg der Stoffe der Ziffern 2 b) und 2 c)\nAluminium;                                         enthalten. Diese Gefäße, ausgenommen Eisen-\nfässer, müssen in hölzerne Versandkisten oder\nc) Alkalisilizide;\nin eiserne Schutzkörbe eingesetzt werden, oder\nd) Kalziumsilizid (Kalziumsilizium), pulverför-  b) in Mengen bis zu 1 kg auch in Gefäße aus Glas\nmig, körnig oder in Stücken, mit mehr als          oder Steinzeug oder geeignetem Kunststoff. Höch-\n50 0/o Silizium, Kalziummangansilizid (Kal-        stens 5 dieser Gefäße müssen in hölzerne Ver-\nziummangansilizium);                               sandkisten mit dicht verlöteter Auskleidung aus\ne) Magnesiummanganlegierungen.                        Metall oder in dichte Metallbehälter verpackt\nsein. Statt der am,gekleideten hölzernen Kisten","Nr. 39 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                  1099\nKlasse Ie\nGüterverzeichnis                                                           Besondere Verpackungsvorschriften\ndürfen für Glasgefäße mit Mengen bis zu 250 g       184\nauch Gefäße aus gewöhnlichem oder verbleitem      (Forts.)\nEisenblech verwendet werden. Glasgefäße müs-\nsen mit nicht brennbaren Füllstoffen in die Ver-\nsandbehälter eingebettet sein;\nc) Natriumboranat der Ziffer 2 b) darf in Metall-\ngefäße mit einer Wanddicke von mindestens\n1 mm verpackt sein.\n181 S       f) Kalkstickstoff (Kalziumzyanamid) mit mehr            (2) Die Stoffe der Ziffern 2 f) und 2 g) sind in      S\nals 0,5 °/o Kalziumkarbid;                      luft- und wasserdicht zu verschließende eiserne\n{.-\ng) Kalkstickstoff (Kalziumzyanamid) mit mehr       Trommeln von mindestens 0,3 mm Blechstärke zu\ns            als 0,1 bis höchstens 0,5 0/o Kalziumkarbid;    verpacken. Bei dem Stoff der Ziffer 2 h) genügt die\ns        h) Kalkstickstoff mit höchstens 0,1 0/o Kalzium-    Verpackung in starke, gegen Durchtritt von Feuch-\nkarbid.                                         tigkeit gedichtete Säcke.\n(3) Ein Versandstück mit Stoffen der Ziffern 2 b)\noder 2 c) darf nicht schwerer als 75 kg, mit Stoffen\nder Ziffern 2 d) oder 2 e) nicht schwerer als 125 kg\nsein.\n3. Amide der Alkali- und Erdalkalimetalle, wie             (1) Die Amide (Ziffer 3) müssen in Mengen bis\nNatriumamid. Siehe auch Rn. 181 a.                                                                              185\nzu 20 kg in luftdicht verschlossene Blechgefäße\nverpackt sein, die mit Einfall- und Entlüftungs-\nstutzen sowie mit Handhaben versehen sein müs-\nsen. Bis zu 100 g dürfen Amide auch in Glasgefäße\nverpackt sein. Die Gefäße müssen einzeln oder zu\nmehreren in hölzerne Kisten oder in Metallbehälter\neingesetzt sein. Die Zwischenräume zwischen den\neinzelnen Gefäßen sowie zwischen den Gefäßen\nund den Kistenwänden sind mit Füllstoffen auszu-\nstopfen.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n75 kg sein.\n4. Siliziumchloroform (Trichlorsilan).                    (1) Siliziumchloroform (Trichlorsilan) (Ziffer 4)\nmuß in Gefäße aus korrosionsbeständigem Stahl\nmit einem Fassungsvermögen von höchstens 500 Li-           186\nter verpackt sein. Die Gefäße müssen luftdicht ver-\nschlossen sein; die Verschlußeinrichtung muß durch\neine Kappe geschützt sein. Die Gefäße müssen als\nDruckbehälter für einen Betriebsdruck von 4 kg/\ncm 2 Uberdruck gebaut und nach den Vorschriften\nder Druckgasverordnung geprüft sein. Gefäße mit\neinem Fassungsraum bis zu 250 Liter müssen eine\nW anddicke von mindestens 2,5 mm, solche mit\neinem größeren Fassungsraum eine Wanddic:ke von\nmindestens 3 mm haben.\n(2) Wenn nach Gewicht gefüllt wird, darf der\nFüllungsgrad höchstens 1,14 kg/1 betragen. Wird\nauf Sicht gefüllt, so darf nur so viel eingefüllt wer-\nden, daß bei 50° C mittlerer Flüssigkeitstempera-\ntur noch ein Leerraum von 50/o bleibt; d. h. bei\neiner Fülltemperatur von 15° C darf der Füllungs-\ngrad höchstens 84,5 0/o betragen.\nIII. Zusammenpadmng\nMit Ausnahme von Siliziumchloroform der Ziffer 4 dürfen die in Rn. 181 bezeichneten Stoffe nur unter               187\nden nachstehenden Bedingungen miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit\nsonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:\na) miteinander: die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe. Die Innen- und Außenpackungen müssen den\nVorschriften für die betreffenden Stoffe entsprechen;\nb) miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern:\ndie Stoffe der Ziffern 1 bis 3 in Mengen bis zu 5 kg für jeden Stoff. Die Innenpackungen müssen den\nVorschriften der Rn. 183 (1) a), 184 (1) a) oder (2) oder 185 entsprechen; sie sind mit den anderen\nGütern in einen Sammelbehälter einzusetzen.","1100                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse Ie\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 9)\n188       (1) Versandstücke mit Stoffen der Klasse I e müssen, auch wenn diese Stoffe mit anderen Gütern nach\nRn. 187 zusammengepackt sind, mit einem Kennzeichen 41.ach Muster 6 versehen sein. An Versandstücke mit\nStoffen der Ziffer 4 ist ein zweites Kennzeichen nach Muster 2 anzubringen. Versandstücke mit Stoffen der\nZiffer 3 müssen außerdem die deutliche Aufschrift: ,.Mit Wasser explosiv!\" tragen\n(2) Versandstücke, die zerbrechliche Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 und 2 enthalten, müssen außerdem\nmit Kennzeichen nach Mustern 7 und 8 versehen sein Die Kennzeichen nach Muster 7 müssen, wenn eine\nKiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in ent-\nsprechender Weise angebracht werden.                                                                          •\n.,\nC. V e r 1a du n g s v o r s c h r i f t e n\nl. Verladescheine\n189       (1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 4 sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, der\nmit einem mindestens 1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich versehen sein muß.\n(2) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn. 181 durch Fettdruck\nhervorgehobene Benennung. Sie ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buch-\nstabens der Stoffaufzählung (z.B. 1 e, Ziffer 2 b) zu ergänzen.\nWo der Stoffname nicht angegeben ist, muß die handelsübliche Benennung eingesetzt werden. Bei der\nInhaltsangabe ist ferner in auffälliger Schrift darauf hinzuweisen, daß bei Zutritt von Wasser Explosions-\ngefahr besteht.\nIm Verladeschein zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn. 181 mit anderen Stoffen oder Gegen-\nständen dieser Anlage oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Vermerke für jeden\ndieser Stoffe und Gegenstände gesondert angebracht werden\n(3) Uber leere Behälter, die Stoffe der Ziffer 2 enthalten haben, ist unter Angabe des früheren Inhalts\nein besonderer Verladeschein auszustellen, in welchem bescheinigt ist, daß die Behälter gründlidi von\nResten dieser Stoffe befreit sind (siehe Rn. 180 Abs. 3).\n(4) In den Verladescheinen über Kalkstickstoff der Ziffer 2 h) ist zwecks Befreiung von den besonderen\nVerladevorschriften nach Rn. 196 zu bescheinigen, daß der Karbidgehalt 0,1 °/o nidit übersteigt und, falls\nder Stoff in Säcken zur Verladung kommt, auf die Bedingung durchaus trockener Verladung hinzuweisen.\nII. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote\n195       (1) Die Stoffe sind, wenn unter Deck verladen, tn trockenen und dauernd trocken zu haltenden, besonders\ngut gelüfteten Räumen und möglichst abgeschlossen von den entzündbaren flüssigen Stoffen der Kla%e III a\nund den entzündbaren festen Stoffen der Klasse lII b unterzubringen\n(2) Die Stoffe der Klasse I e dürfen nicht in derselben Schattenabteilung verladen ,,·erden mit:\na) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);\nb) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse Ib (Rn. 61);\nc) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn. 101);\nd) radioaktiven Stoffen der Klasse IVb (Rn. 451};\ne) organischen Peroxyden der Klasse VII (Rn. 701);\nf} Gütern der Klasse VIII (Rn 801).\n(3) Die Versandstücke sind besonders sorgfältig zu behandeln und fest zu lagern.\n(4) Feuchte Säcke mit Kalkstickstoff [Ziffern 2 f} bis h)] smd von der Verladung ausgeschlossen.\n(5) Versandstücke mit Siliziumchloroform (Ziffer 4) sind kühl zu lagern.\nIII. W eitere Vorschriften für die Stoffe der Ziffern 2 a, 2 b, 2 f, 2 g und 3\n196         (1} Diese Stoffe dürfen auch nicht m derselben Schottenabteilung verladen werden mit:\na) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201);\nb) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse ll1 a (Rn 301};\nc) entzündend (oxyd1erend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn. 371).","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                              1101\nKlasse Ie\n(2) Die Stoffe dürfen unter Deck nur in Räumen verladen werden, die nicht unter bewohnten Räumen             196\nliegen, Heizanlagen und Einrichtungen mit offenem Feuer und Licht nicnt enthalten und audi nidit in            (Forts.)\nRäumen, die solche Anlagen und Einrichtungen besitzen, in Verbindung stehen. Die Stoffe dürfen in den\nRäumen nicht an Stellen verstaut werden, wo die Behälter dem Zutritt von Wasser ausgesetzt sind, also\nnidit unmittelbar an der Bordwand oder zuunterst im Schiff. Die Behälter dürfen nidit mit anderen Gegen-\nständen derart belastet werden, daß die Gefahr des Undichtwerdens der Gefäße eintritt.\n(3) Bei der Verladung ist darüber zu wachen, daß nur unbeschädigte Gefäße übernommen werden und\nnicht solche, die bei Kalziumkarbid und Kalkstickstoff [Ziffern 2 a) und 2f) bis 2 h)] einen ausgeprägten\nAzetylengeruch erkennen lassen. Während des Seetörns ist auf die Laderäume mit diesen Stoffen besonders\n.... zu achten .\nI.·                           D. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe\n(1) Fahrgastschiffe dürfen, wenn sie mehr als 100 Fahrgäste an Bord haben, bis zu 50 t, sonst bis zu 200 t   197\nAluminium- und Kalziumkarbid (Ziffer 2 a) befördern. Von den übrigen Stoffen der Ziffer 2 dürfen bis zu\n200 t verladen werden.\nDie Güter der Ziffer 2 dürfen auf Fahrgastschiffen an oder unter Deck befördert werden. Wenn sie unter\nDeck verladen werden, so muß das in Räumen geschehen, die in oder über dem Zwischendeck., und zwar\nunmittelbar so zugänglich liegen, daß die Güter im Notfall schnell beseitigt werden können. Durch eine\nBeiladung anderer Gegenstände darf diese Möglichkeit nicht beeinträchtigt werden. Eine Beiladung brenn-\nbarer Stoffe darf nicht stattfinden.\n(2) Siliziumchloroform (Ziffer 4) darf auf Fahrgastschiffen nicht befördert werden.","1102                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse II\nSelbstentzündlkhe Stoffe\nA. Vorbemerkungen\n200 S   (1) ,,Selbstentzündliche Stoffe\" im Sinne der VO über gefährliche Seefrachtgüter und dieser Anlage sind\na) brennbare feste Stoffe und Flüssigkeiten, deren Entzündungstemperatur so niedrig liegt, daß sich\ndie Stoffe bei gewöhnlicher Temperatur infolge Luftzutritt ohne Energiezufuhr in kurzer Zeit\nentzünden,\nb} brennbare feste Stoffe und Flüssigkeiten, wenn sie in feiner Verteilung mit relativ großer Ober-\nfläche vorliegen und sich in diesem Zustand durch Autoxydation bei Luftzutritt, durch bakterielle\nTätigkeit oder dergleichen infolge schlechter Wärmeableitung allmählich erhitzen und schließlich\nentzünden können\n(2) Radioaktive Stoffe in selbstentzündlichem Zustand sind Stoffe der Klasse IV b (Rn. 451).\n(3) Von den unter den Begriff der Klasse II fallenden Stoffen sind nur die in Rn. 201 genannten und auch\ndiese nur zu den in Rn. 200 Abs. (4) bis 219 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit\nStoffe dieser Anlage\n(4) Die von den Stoffen der Klasse II entleerten Behälter sind den Vorschriften dieser Anlage nicht unter-\nstellt, ausgenommen die in Rn 201 Ziffern 12 bis 15 genannten\n201 a Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den Vorschriften\ndieser Anlage nicht unterstellt:\na) die Lösungen der Stoffe der Ziffer 3 in einer Konzentration, die 10 0/o nicht übersteigt, in Lösungs-\nmitteln mit einem Siedepunkt von mindestens 95° C, wenn sie sich in einem die Selbstentzündung\nausschließenden Zustand befinden und der Ablader dies im Verladeschein durch den Vermerk „Nicht\nselbstentzündlich• bescheinigt; siehe jedoch Klasse III a;\nb) Stoffe der Ziffern 5, 6 c). 7 bis 10, 12 und 16, wenn sie sich in einem die Selbstentzündung aus-\nschließenden Zustand befinden und der Ablader im Verladeschein bescheinigt:\n1. bei Gütern der Ziffern Sa). 6c). 7 bis 10, 12 und 16: .,Nicht selbstentzündlich\";\ns              2. bei Gütern der Ziffern 5 b) und 5 d), daß die Tränkungsmittel vollkommen getrocknet und daher\nSelbstoxydation und Wärmeentwicklung ausgeschlossen sind; gewöhnliches Tauwerk gilt ohne\nweiteres als nicht gefettet;\ns              3. bei Gütern der Ziffer 5 c). daß sie lediglich mit Schmälzmitteln behandelt sind, die auf Grund der\nPolizeiverordnung zur Verhütung der Selbstentzündung von geschmälzten Faserstoffen (Schmälz-\nmittelverordnung vom 6. September 1940, Reichsgesetzbl. I S. 1217} zugelassen sind, oder\ndaß sie überhaupt nicht gefettet oder gefirnißt oder geölt sind, oder\nwenn sie gefettet oder geölt sind, daß sie frei von Feuchtigkeit sind, oder\nwenn sie gefirnißt sind, daß sie trocken und abgelagert sind.\nFür die Stoffe der Ziffer 8 und gewisse Stoffe der Ziffern 9 und 10 siehe jedoch Klasse III b\nZiffer 1 (Rn. 331).\nc) Staub und Pulver von Metallen, z. B. beigepackt zu Lacken als Pigment für die Herstellung von\nFarben, wenn sie in Mengen von höchstens 1 kg sorgfältig verpackt sind.\nB. Güte rve rze i chnis und Verpackungs vo rschrif ten\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n202     (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach\naußen gelangen kann.\n(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen wer-\nden und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich\nunterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig\nstandhalten. Insbesondere müssen bei flüssigen oder in eine Flüssigkeit eingetauchten Stoffen\noder bei Lösungen, sofern in den besonderen Verpackungsvorschriften nichts anderes vorgeschrie-\nben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beförderungsverhältnissen etwa\nentwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft Wider-\nstand leisten können. Zu diesem Zwecke muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden, der unter","Nr. 39 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                      1103\nKlasse II\nBerücksichtigung des Unterschiedes zwischen der Füllungstemperatur und der Außentemperatur,                                    202\ndie erreicht werden kann, zu berechnen ist. Feste Stoffe sind in der Verpackung, Innenpackungen                               (Forts.)\nsind in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.\n(4) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. vorgeschrieben oder zugelassen sind, müs-\nsen sie in Schutzbehältern eingebettet sein.\nFlaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft\nverringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der\nWände darf in keinem Falle geringer als 1,5 mm sein. Sie darf jedoch nicht geringer als 2 mm\nsein, wenn der Fassungsraum des Gefäßes größer als 30 Liter ist.\nDer Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe,\nVersiegeln, Zubinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung ver-\nhindert.\n(5) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein; sie\nmüssen insbesondere trocken und saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder Flüssigkeit aus-\nschwitzen kann.\nII.\nGüterverzeichnis                                       Besondere Verpackungsvorschriften\n201     1. Gewöhnlicher (weißer oder gelber) Phosphor;                       (1) Die Stoffe der Ziffer 1 müssen verpackt sein:    203\nroter (amorpher) Phosphor und Tetraphosphor-                   a) in verlötete Gefäße aus Weißblech, die in höl-\ntrisulfid (Phosphorsesquisulfid), soweit sie nicht                 zerne Kisten fest einzusetzen sind, oder\nvöllig frei von gelbem Phosphor sind.                          b) in luftdicht verschlossene Fässer aus Eisenblech.\ns             Dem. 1. Roter   (amorpher) Phosphor und Tetraphos-\nphortrisulfid sind nicht selbstentzündliche\nAufgepreßte Deckel sind nicht zugelassen. Die\nBlechstärke des Mantels, Bodens und Deckels\nStoffe, wenn die Ware völlig frei von gelbem\nPhosphor ist; sie unterliegen jedoch den Vor-          muß mindestens 1,5 mm betragen. Ein Versand-\nschriften der Klasse III b, Rn. 331, Ziffer 8.\nstück darf nicht schwerer sein als 500 kg. Ist es\n2. Mischungen von rotem (amorphem) Phosphor\nmit Harzen oder Fetten unterliegen nicht den           schwerer als 100 kg, so muß es mit Rollreifen\nVorschriften dieser Anlage.                            oder Versteifungsrippe:ö versehen und ge-\nschweißt sein; oder\nc) in Mengen bis zu 250 g auch in luftdicht ver-\nschlossene Glasgefäße, die in verlötete Weiß-\nblechgefäße und mit diesen in hölzerne Kisten\neinzubetten sind.\n(2) Die Gefäße und Fässer mit gewöhnlichem\nPhosphor müssen mit Wasser gefüllt sein.\n2. Verbindungen von Phosphor mit Alkali- und                         (1) Die Stoffe der Ziffer 2 müssen in verlötete      204\nErdalkalimetallen, wie Natrlumphosphid, Kal-                   Gefäße aus Weißblech verpackt sein, die in höl-\nziumphosphid, Strontiumphosphid.                               zerne Kisten fest einzusetzen sind.\nBem. Verbindungen von Phosphor mit Schwermetallen,            (2) Mengen bis zu 2 kg dürfen auch in Gefäße\nwie Eisen, Kupfer, Zinn usw., aber mit Aus-           aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl. verpackt\nnahme von Zink (Phosphorzink, ist ein Stoff der\nKlasse IV a, Rn. 401, Ziffer 15). sind den Vor-       sein, die in hölzerne Kisten einzubetten sind.\nschriften der Klasse II nidlt unterstellt.\n3. Zinkalkyle,       Magnesiumalkyle,           Aluminium-           (1) Die Stoffe der Ziffer 3 und Ziffer 3/1 Nr. 1     205\nmüssen in luftdicht versdilossene Gefäße aus\nalkyle, Aluminiumdiäthylchlorid, Aluminium-\nMetall oder aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.\näthyldichlorid und Gemische der Aluminium-\nverpackt sein. Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 °/o\näthykbloride. Siehe auch Rn. 201 a unter a).\ndes Fassungsraumes gefüllt werden.\n3/1 Äthyllithium,          n-Propyllithium,          n-Butyl-\nlithium, sec-Butyllithium und Phenyllithium,                    (2) Gefäße aus Metall sind einzeln oder zu meh-\nzu höchstens 25 °/o gelöst in                                reren in Schutzbehälter einzubetten, die, wenn sie\noffen sind, zugedeckt werden müssen. Werden\n1. n-Hexan oder n-Heptan; oder                               hierzu leicht entzündliche Stoffe verwendet, so\n2. lsopentan (2 Methylbutan);                                müssen sie mit feuerhemmenden Stoffen so ge-\ntränkt sein, daß sie bei Berührung mit einer\nFlamme nicht Feuer fangen. Wenn die Schutzbe-\nhälter nicht geschlossen sind, muß das Versand-\nstück mit Handhaben versehen sein und darf nicht\nschwerer sein als 75 kg.\n(3) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.\ndürfen einen Fassungsraum von höchstens 5 Liter\nhaben und müssen einzeln oder zu mehreren in\nBlechgefäße eingebettet sein, die dicht zu verlöten\nsind.\n(4) Die Stoffe der Ziffer 3 dürfen auch in luft-\ndicht verschlossene Gefäße aus Stahl, der vom","1104                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse II\nGüterverzeichnis                                                                   Besondere Verpackungsvorschriften\n201                                                                       Inhalt nicht angegriffen wird, mit einem Fassungs-      205\n(f-orts.)                                                                  vermögen von                                           (Forts.)\na) höchstens 300 Liter und einer Wanddicke von\nmindestens 3 mm oder\nb) einem Fassungsvermögen von höchstens 1200 Li-\nter und einer W anddicke von mindestens 5 mm\nverpackt sein. Sie müssen einem Prüfdruck von\n10 kg/cm 2 standhalten und den Bedingungen der\nDruckgasverordnung entsprechen. Der Verschluß\nder Füll- und Entleerungsvorrichtung muß durch\neine Schutzkappe gesichert sein. Die Gefäße dürfen\nhöchstens zu 90 °/o des Fassungsraumes gefüllt\nwerden; bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur\nvon 50° C muß j8doch ein Sicherheitsleerraum von\n5 °/o bleiben. Bei der Aufgabe zur Beförderung muß\ndie Flüssigkeit durch ein inertes Gas abgedeckt\nsein, dessen Uberdruck 0,5 kg/cm 2 nicht übersteigt.\nDie Gefäße sind entsprechend den Bestimmungen\nder Druckgasverordnung zu prüfen. Die Prüfun-\ngen sind alle 5 Jahre zu wiederholen. Auf den\nGefäßen muß deutlich und dauerhaft vermerkt\nsein:\n1. die ungekürzte Benennung des Stoffes, der\nName oder die Fabrikmarke des Herstellers oder\ndes Eigentümers und die Nummer des Gefäßes;\n2. das Eigengewicht des Gefäßes, einschließlich der\nAusrüstungsteile;\n3. die Höhe des Prüfdrucks, der Tag der letzten\nPrüfung und der Stempel des Sachverständigen,\nder die Prüfungen und Kontrollen vorgenommen\nhat;\n4. der Fassungsraum des Gefäßes und das zulässige\nHöchstgewicht der Füllung;\n5. der Vermerk „Nicht öffnen wä.hrend der Beför-\nderung, selbstentzündlich\".\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als\n1500 kg.\n(5) Die Stoffe der Ziffer 3/1 Nr. 1 dürfen und die\nder Ziffer 3/1 Nr. 2 müssen in Gefäße mit einem\nFassungsvermögen bis zu 400 Liter verpackt sein,\ndie hinsichtlich der Werkstoffe, der Herstellung,\nder Bauart und Ausrüstung den Vorschriften der\nDruckgasverordnung entsprechen. Gasflaschen müs-\nsen einem Prüfdruck von 25 kg/cm 2, Druckfässer für\ndie Stoffe der Ziffer 3/1 Nr. 1, einem Prüfdruck\nvon 4 kg/cm 2 und für die Stoffe der Ziffer 3/1 Nr. 2,\neinem Prüfdruck von 10 kg/cm 2 standhalten. Die\nGefäße dürfen nur bis zu 90 °/o ihres Fassungs-\nraumes bei 15° C gefüllt sein. Die Prüffristen für\ndie periodischen Prüfungen betragen 5 Jahre. Der\nVentiloberboden an Druckfässern muß nach innen\ngewölbt und durch ein Schutzblech gegen das Ein-\ndringen von Wasser geschützt sein.\n4. Nitrozellulosefilmabiälle, von Gelatine befreit,                 (1) Die Stoffe der Ziffer 4 müssen in Säcke ver-    206      ..\nin Form von Bändern, Blätter oder Schnitzeln.                 packt sein, die einzeln oder zu mehreren in was-\nBem. 1. Nitrozellulosefilmabfälle,  von Gelatine be·       serdichte Pappfässer oder in Gefäße aus Zink- oder\nfreit, die pulverförmig sind oder pulverför-       Aluminiumblech einzusetzen sind. Die Mäntel der\nmige Bestandteile enthalten, sind von der          Metallgefäße sind mit Pappe auszulegen. Die Böden\nBeförderung ausgeschlossen.\n2. Nicht    selbstentzündliche  Nitrozellulosefilm-   und Deckel der Pappfässer und der Metallgefäße\nabfälle sind Stoffe der Kl. III b Rn. 331 Ziff. 6. sind mit Holz auszulegen.\n(2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen\noder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die\neinem inneren Druck von höchstens 3 kg/cm 2 nach-\ngeben, ohne jedoch die Festigkeit des Gefäßes oder\ndes Verschlusses zu beeinträchtigen.\n(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein\nals 75 kg.","Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                   1105\nKlasse II\nGüterverzeichnis                                                                 Besondere Verpackungsvorschriften\n201      5 a) Gebrauchte Putztücher und Putzwolle;                        (1) Die Stoffe der Ziffer 5 a) müssen fest gepreßt  207\n(Forts.)     b) fettige oder ölige Gewebe, Dochte, Seile                sein; sie sind in dichte Metallbehälter einzusetzen.\nund Schnüre;                                              (2) Die Stoffe der Ziffern 5 b) und 5 c) müssen\nc) fettige oder ölige Wolle, Haare, Kunst-                 ebenfalls fest gepreßt sein und sind in hölzerne\nwolle, Reißwolle, Baumwolle, Reißbaum-                 Kisten mit dichten Blecheinsätzen oder in Papp-\nwolle, Kunstfasern, Seide, Flachs, Hanf und             kästen oder in Pakete aus Papier oder Geweben\nJute, auc:h als Abfälle vom Verspinnen oder             luftdicht zu verpacken.\nVerweben;                                                 (3) Die Stoffe der Ziffer 5 d) - mit Ausnahme\nS          d) gefettete ode·r geflrnißte oder geölte Erzeug-          von Netzen - müssen in starke, metallene Gefäße\nnisse aus den Stoffen der Ziffer 5 c), wenn             oder in Kisten mit dichten Blecheinsätzen luftdicht\nsie trocken sind, z. B. Schutzdecken, Persen-           verpackt sein.\nninge, Olzeug, Seilerwaren, Treibriemen\n(4) Geölte Netze sind in gut gelüfteten Räumen\naus Baumwolle oder Hanf, Weber-, Har-\nlose aufzuhängen.\nnisch- und Geschirrlitzen, Garne und\nZwirne, Netzwaren (Olfischnetze u. dgl.), so-\nfern die Tränkungsmittel wegen nicht voll-\nkommener Trodrnung noch der Selbstoxy-\ndation unterliegen und deshalb Wärme ent-\nwickeln können.\nSiehe zu a), b) und c) auch Rn. 201 a unter b).\nBem.  t. Synthetisdle Fasern sind den Vorsdlriften der\nKlasse II nicht unterstellt.\n2. Wenn die Stoffe der Ziffern 5 b) und c) was-\nserfeucht sind, so sind sie von der Beförde-\nrunq ausqeschlossen\n6. a) Staub und Pulver von Aluminium oder Zink                  (1) Die Stoffe der Ziffer 6 a) müssen in dichte,       208\nsowie Gemische von Aluminiumstaub oder                  gut schließende Behälter aus Holz oder Metall ver-\n-pulver und Zinkstaub oder -pulver auch                 packt sein. Zirkonium darf nur in Behälter aus\nfettig oder ölig; Staub und Pulver von Zir-             Metall oder Glas verpackt sein, die in feste Holz-\nkonium und Titan; Hochofenfilterstaub;                  kisten einzubetten sind; brennbares Einbettungs-\nmaterial muß feuerhemmend getränkt sein.\nb) Staub, Pulver und feine Späne von Magne-                   (2) Die Stoffe der Ziffer 6 b) müssen in dic:hte,\nsium sowie von Magnesiumlegierungen mit                 gut schließende eiserne Fässer oder hölzerne Kisten\neinem Gehalt, an Magnesium von mehr als                 mit einer Blechauskleidung, die verlötet oder auf\n80 0/o, alle ohne eine Selbstentzündung för-            andere Weise dicht gemacht werden muß, oder in\ndernde Fremdstoffe;                                     dicht schließende Büchsen aus Weißblech oder dün-\nBem. Die unter Ziffer 6 a) und b) aufgeführten Stoffe   nem Aluminiumblech und damit in hölzerne Kisten\nin nidlt selbstentzündlidlem Zustand sind Stoffe  oder in Pappkästen verpackt sein. Ein Versand-\nder Klasse III b (siehe Ru. 331, Ziffer 14).\nstück darf bei Verwendung eines Pappkastens nicht\nschwerer sein als 12 kg.\nWerden die Stoffe der Ziffer 6 b) einzeln in\nBüc:hsen aus Weißblech oder dünnem Aluminium-\nblech aufgeliefert, so genügt statt der hölzernen\nKiste eine Umhüllung aus Wellpappe. Ein solches\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 12 kg.\nc) die folgenden Salze der hydroschwefligen                   (3) Die Stoffe der Ziffer 6 c) müssen verpackt\nSäure (H2S204);                                         sein:\nNatirumhydrosulfit (Natriumhyposulfit), Ka-             a) in luftdicht verschlossene Gefäße aus Blech, die\nliumhydrosulfit (Kaliumhyposulfit), Kalzium-                nicht schwerer als 50 kg sein dürfen, oder in\nhydrosulfit (Kalziumhyposulfit) und Zink-                   luftdicht verschlossene Eisenfässer, oder\nhydrosulfit (Zinkhyposulfit) sowie\nSchwefelnatrium mit mehr als 70 0/o Na2S;\nb) in dicht schließende Gefäße aus Glas oder Weiß-      s\nblec:h, in hölzerne Kisten verpackt. Eine solche\n......                 Bem. Neuere Bezeidlnunq für hydroschwefllqe Säure\nist .dithioniqe Säure•, für deren Salze (für .Hy-\ndrosulfite• oder früher auch .Hyposulfite\"); .Di-\nKiste darf nicht schwerer als 75 kg sein, oder\nc) in feste, luftdicht verschlossene Sperrholztrom-      s\nthionite\". also .Natriumdithionit\", .Kaliumdi-\nthionit\" .Kalziumdithionit\". .Zinkdithionit\".         meln mit Weißblecheinsätzen, die nicht sc:hwerer\nals 70 kg sein dürfen.\nd) Metalle in pyrophorer Form;                               (4) Die Stoffe der Ziffer 6 d) müssen in gasdicht\nverschlossene Gefäße aus Metall, Glas oder einem\ngeeigneten Kunststoff verpackt sein. Werden\nStopfen als Verschluß verwendet, so müssen sie\ndurch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen\neiner Haube oder Kappe, Versiegeln, Zubinden\nusw.) so gesic:hert sein, daß sie sich während der\nBeförderung nicht lockern können. Die Stoffe\nmüssen unter einer Schutzflüssigkeit wie Methanol\noder unter Sc:hutzgas verschickt werden.","1106                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse II\nGüterverzeichnis                                                                Besondere Verpackungsvorschriften\n201                                                                       Die Metallgefäße sind in eine hölzerne Versand-     208\n(Forts.)                                                                kiste einzusetzen. Ein Versandstück darf nicht        (Forts.)\nschwerer sein als 50 kg\nDie Glasgefäße sind in Behälter aus Pappe oder\nMetall einzubetten; das Einbettungsmittel darf\nnicht brennbar sein. Die Kunststoffgefäße sind in\nBehälter aus Pappe oder Metall einzusetzen. Die\nBehälter mit Glas- oder Kunststoffgefäßen sind in\neine hölzerne Versandkiste einzusetzen. Ein Ver-\nsandstück darf nicht schwerer sein als 25 kg\ns         e) Pulverförmige Lunkerverhütungsmittel (Ent-                 (5) Die Stoffe der Ziffer 6 e) müssen in starke,     s\ngasungs-, Desoxydationsmittel), die als                dichte, gut und sicher zu verschließende Metall-\nHauptbestandteil        Aluminiumkugelmühlen-          behälter verpackt sein. Das Versandstück darf\nstaub und Pulver von Kohle oder Koks                   nicht schwerer als 75 kg sein.\noder einen dieser Stoffe enthalten.\nSiehe zu a) auch Rn. 201 a unter b) und c); zu\nb) und c) auch Rn. 201 a unter b).\ns       6/1 Hafnium,        Zirkon-Nickel-Legierungen,           Zir-   Die Stoffe der Ziffer 6/1 müssen in luftdicht ver-\nschlossene Metallbehälter verpackt sein, die höch-\n208/1 S\nkoniumhydrid, Titanhydrid und Hafnium-\nbydrid - alle Stoffe in Pulverform - Zir-                stens 6 kg enthalten dürfen und in feste Holz-\nkoniummetallschwamm, Titanmetallschwamm                   kisten einzubetten sind. Die Füllstoffe müssen min-\nund Hafniummetallschwamm.                                destens schwer entflammbar sein. Ein Versand-\nstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.\nMetallschwämme mit Korngrößen von 1 mm und\nmehr dürfen auch verpackt sein:\na} in Stahlblechgefäßen mit einem Fassungsraum\nbis zu 201 und einer Wanddicke von minde-\nstens 0,6 mm, die in Holzkisten einzubetten\nsind, oder\nb) in Stahlblechfässern mit Rollreifen oder Roll-\nsicken ohne Schutzbehälter. Fässer mit einem\nFassungsraum bis zu 200 1 müssen eine Wand-\ndicke von mindestens 1,25 mm, Fässer mit\ngrößerem Fassungsraum eine solche von min-\ndestens 1,75 mm haben.\nEin Versandstück. darf nicht schwerer sein als\n75 kg, ein Faß mit Titanmetallschwamm nicht\nschwerer als 300 kg.\n7. a) Frisch geglühter Ruß;                                     Die Stoffe der Ziffern 7 bis 10 müssen in gut        209\nschließende Behälter verpackt sein. Hölzerne Be-\ns          b) Olivenkernkohle;\nhälter für Stoffe der Ziffern 7 und 8 müssen dicht\nS          c) frisch geschwellter Kork, pulverförmig oder             ausgekleidet sein.\nkörnig, auch mit Beimengung von Pech oder\nähnlichen nicht zur Selbstoxydation neigen-\nden Stoffen.\nSiehe auch Rn. 201 a unter b)\ns             Bem. Schalen und Platten, die aus geschwelltem Kork\nmit oder ohne Pech oder ähnlichen Stoffen durch\nPressen herqestellt worden sind, unterstehen\nnicht den Vorschriften der Klasse II.\n8. Frisch gelöschte Holzkohle, pulverförmig oder\nkörnig oder in Stücken. Siehe auch Rn. 201 a\nunter b).\nBem. Unter frisch gelöschter Holzkohle versteht man:\nBei Holzkohle in Stücken solche, seit deren Lö•\nschunq noch nicht 4 Tage verstrichen sind;\nbei Holzkohle in Pulver oder in Körnern in\ngerinqeren Ausmaßen als 8 mm solche, seit deren\nLöschung noch nicht 8 Tage verstrichen sind, vor-\nausgesetzt, daß deren Auskühlung an der Luft\nin dünnen Schienten oder mittels eines Verfah-\nrens vorgenommen wurde, das einen qleichen\nAbkühlungsgrad qewährleistet.\n9. Gemenge von körnigen oder porösen brenn-\nbaren Stoffen mit der Selbstoxydation noch\nunterliegenden Bestandteilen, wie Leinöl, Lein-\nölfirnis und Firnisse aus anderen analogen\nOlen, Harz, Harzöl, Petroleumrückständen usw.","Nr. 39 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                110'1\nKlasse II\nGüterverzeichnis                                                                   Besondere Verpackungsvorschritten\n201           (wie sogenannte Korkfüllmasse, Lupulin) sowie\n(Forts.)       ölhaltige Rückstände der Sojabohnenölblei-\nchung. Siehe auch Rn. 201 a unter b)\n10. Papiere, Pappe und Erzeugnisse aus diesen\nStoffen (wie Hülsen und Pappringe), Holz-\nfiberplatten, Gespinste, Gewebe, Garne, Seiler-\nwaren, Abfälle vom Verspinnen oder Verwe-\nben, alle imprägniert mit selbstoxydierenden\nOlen, Fetten, Firnissen oder anderen Im-\nprägniermitteln. Siehe auch Rn. 201 a unter b).\nBem. Wenn die unter Ziffer 10 qenannten Stoffe mehr\nals die hyqroskopische Feuchtiqkeit aufweisen,\nsind sie von der Beförderunq ausqeschlossen\n11. Gebrauchte Gasreinigungsmasse auf Eisenoxyd-                    Gebrauchte Gasreinigungsmasse (Ziffer 11) muß       210\nbasis.                                                       in gut schließende Blechgefäße verpackt sein.\nBem. Wenn die qebrauchte Gasreinigungsmasse durch\nAblagern und Lüften nicht mehr selbstentzünd-\nlich ist und dies vom Ablader im Verladeschein\ndurch den Vermerk .Nicht selbstentzündlich\"\nbestätigt wird, ist sie den Vorschriften der\nKlasse II nicht unterstellt.\n12. Ungereinigte, gebrauchte             Hefebeutel.      Siehe     Ungereinigte, gebrauchte Hefebeutel (Ziffer 12) 210/1\nauch Rn. 201 a unter b).                                     müssen in gut schließende Behälter verpackt sein.\nBern. Gebrauchte    Hefebeutel gelten als ungereinigt,    Hölzerne Behälter müssen mit dichten Stoffen aus-\nwenn nicht vom Ablader im Verladeschein aus-         gekleidet sein.\ndrücklich bescheinigt ist, daß sie gereinigt sind.\n13. Stoffsäcke, entleert von Natriumnitrat.                         Die von Natriumnitrat entleerten Säcke (Ziffer 13)  211\nsind, gut verschnürt und zusammengepreßt, in\nBern. Wenn die Stoffsäcke durch Waschen von Nitrat,\nmit welchem sie getränkt waren, vollkommen          Holzkisten oder in mehreren Lagen festen Papiers\nbefreit sind, sind sie den Vorschriften der Klasse  oder undurchlässigen Gewebes zu verpacken.\nII nicht unterstellt\n14. Ungereinigte leere Eisenblechfässer, entleert                    Die leeren ungereinigten Gefäße der Ziffern 14 211/1 S\nvon gewöhnlichem Phosphor (Ziffer 1).                        und 15 müssen gut verschlossen sein.\n15. Ungereinigte leere Gefäße, entleert von Stoffen\nder Ziffern 3 und 3/1.\nBern. 1. Zu Ziffern 14 und 15:\nDie von den übrigen Stoffen der Klasse II ent-\nleerten Behälter sind den Vorschriften der\nKlasse II nicht unterstellt.\n2. Die entleerten Behälter gelten als ungereinigt,\nwenn der Ablader im Verladeschein nicht aus-\ndrücklich bcscheiniqt, daß sie gereinigt sind.\ns       16. Hochbeschwerte          Seide (Cordonnet-, Souple-               (1) Die Stoffe der Ziffer 16 müssen in starke      211/2 S\nseide, Bourette- und Chappe-Seide) in Strängen.              Kisten verpackt sein.\n(2) Sind die Kisten höher als 12 cm, so müssen\nzwischen den einzelnen Lagen der Seide durch\nHolzroste ausreichende Hohlräume geschaffen sein,\ndie mit Luftlöchern in den Kistenwänden in Ver-\nbindung stehen, so daß die Luft durchziehen kann.\nAußen an den Kistenwänden sind Leisten anzu-\nbringen, die das Zustellen der Luftlöcher verhin-\ndern.\ns       17. Nebelkerzen, soweit sie keine Zündeinrichtung                 Die Stoffe der Ziffer 17 müssen in haltbare, dichte, 211/3 S\nenthalten.                                                  sicher verschlossene eiserne Behälter (Drums) fest\nverpackt sein.\nIII. Zusammenpackung\nVon den in Rn. 201 bezeichneten Stoffen dürfen nur die folgenden und nur unter den nachstehenden\nBedingungen miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern                          212\nzu einem Versandstüdc vereinigt werden:\na) miteinander: die in gleichen Ziffern genannten Stoffe, ausgenommen diejenigen der Ziffer 10 mit\ndenjenigen der Ziffer 6 der Klasse III b Rn. 331.\nDie Verpackung muß den Vorschriften für die betreffenden Ziffern entsprechen;\nb) mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen -                    soweit die Zusammenpackung auch für diese\ngestattet ist - oder mit sonstigen Gütern:","1108                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse II\n212               gewöhnlicher Phosphor (Ziffer 1) in einer Menge bis zu 250 g, verpackt nach Rn. 203, in Weißblech-\n(Forts.}           gefäßen oder in Glasgefäßen, die in Weißblechgefäße eingesetzt sind, mit den anderen Gütern in\neinen Sammelbehälter; aber nicht zusammen mit Zündhölzern der Klasse I c, entzündlichen Gasen\nder Klasse I d, mit Stoffen der Ziffern 2 und 3 der Klasse l e, den entzündbaren flüssigen Stoffen\nder Klasse III a, entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b, entzündend (oxydierend) wirkenden\nStoffen der Klasse lII c sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln;\n2. Stoffe der Ziffer 2 in einer Gesamtmenge bis zu 5 kg, verpackt nach Rn. 204, entweder in zerbrech-\nlic.ne Gefäße (bis höchstens 2 kg je Gefäß). die in Kisten einzusetzen sind, oder in Weißblechgefäße,\nmit den anderen Gütern in einen Sammelbehälter, aber nicht zusammen mit Säuren oder wasser-\nhaltigen Flüssigkeiten, mit Zündhölzern der Klasse I c, mit entzündlichen Gasen der Klasse I d, mit\nStoffen der Ziffern 2 und 3 der Klasse I e, mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a, mit\nentzündbaren festen Stoffen der Klasse III b sowie mit entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen\nder Klasse III c;\n3. Stoffe der Ziffer 6 a) bis c) (ausgenommen Hochofenfilterstaub) in einer Gesamtmenge bis izu 1 kg,\nStoffe der Ziffer 6 a) in einer Gesamtmenge bis zu 5 kg, jedoch nicht mit Säuren, Alkalilaugen oder\nwasserhaltigen Flüssigkeiten, Zündhölzern der Klasse I c, entzündlichen Gasen der Klasse I d,\nStoffen der Klasse III c und nicht mit chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der Klasse IV a,\nZiffer 16, sofern ihre Außenverpackung nicht aus Metallgefäßen besteht. Die Stoffe der Ziffer 6\nsind, in verschlossene Gläser oder Blechbüchsen verpackt, Gläser außerdem in Büchsen aus Blech\noder Pappe eingebettet, mit den anderen Gütern in einer Sammelkiste zu vereinigen, in Pappe\neingebettete Glasgefäße der Ziffer 6 a) dürfen ebenfalls nicht mehr als 1 kg enthalten;\n4. Stoffe der Ziffer 10 in der vorgeschriebenen Verpackung mit den anderen Gütern in einem Sammel-\nbehälter; sie dürfen aber nicht mit Zündhölzern der Klasse I c, mit entzündlichen Gasen der\nKlasse I d, mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a und mit entzündend (oxydierend)\nwirkenden Stoffen der Klasse III c zu einem Versandstück vereinigt werden.\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 9)\n213        (1) Jedes Versandstück mit Statten der Ziffern 1 bis 4 muß mit einem Kennzeichen nach Muster 2 ver-\nsehen sein. Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 5, 6 und 17 müssen in deutlichen und unauslöschlichen\nBuchstaben die Bezeichnung des Stoffes nach Rn. 201 tragen.\n(2) Fässer mit aufgeschraubtem Deckel und ohne Einrichtung zum zwangsweisen Aufrechtstellen, die\ngewöhnlichen Phosphor (Ziffer 1) enthalten, müssen außerdem oben an den Enden des Faßdurchmessers mit\nKennzeichen nach Muster 7 versehen sein.\n(3) Versandstücke, die zerbrechliche Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1, 3 und 3/1 enthalten, müssen außer-\ndem mit Kennzeichen nach Muster 8 versehen sein. Kennzeichen nach Muster 7 sind zusätzlich erforderlich,\nwenn es sich um Stoffe in flüssigem Zustand oder mit Flüssigkeitsüberdeckung handelt. Die Kennzeichen\nnach Muster 7 müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an 2 gegenüberliegenden Seiten und bei\nanderen Verpackungen in entsprechender Weise angebracht werden.\nS·        (4) Die in den Absätzen (1), (2) und (3) vorgeschriebenen Kennzeichen sind auch auf Versandstücken\nanzubringen, in welchen Stoffe der Ziffern 1 und 2 mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach\nRn. 212 zusammengepackt sind.\nC. Verladungsvorschriften\n1. Verladesdleine\n214        (1) Die Stoffe sind mit besonderem Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, der mit einem mindestens\n1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich versehen sein muß.\n(2) Die Bezeichnung des Gutes 1m Sdliftszettel muß gleichlauten wie die m Rn. 201 durch Fettdru<k\nhervorgehobene Benennung. Sie ist durch die Angabe der Klasse, der ZWer und gegebenenfalls des Buch-\nstabens der Stoffaufzählung (z. B 11, Ziffer 4 b) zu ergänzen\nWo in den Ziffern 2, 3, 4, 9 und 1O der Stoffname nicht angegeben ist, 1st die handelsübliche Benennung\neinzusetzen Der Inhaltsangabe ist außerdem der Vermerk: .,Selbstentzündlich\" in auffälliger Schrift hinzu-\nzufügen\n(3) Der Ablader dart die geforderten Erklärungen nach § 4 der Verordnung nur abgeben auf Grund emer\nentsprechenden Bescheinigung seines Auftraggebers Bei leeren ungereinigten Gefäßen, in denen Stoffe der\nZiffern I und 3 enthalten waren, ist vom Ablader im Verladeschein zu bescheinigen, daß die Gefäße dicht\nverschlossen sind","Nr. 39 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                t109\nKlasse ß\nII. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote\n(1) Die Stoffe der Klasse II dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:                    219\na) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);\nb)  mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61);\nc)  Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn. 101);\nd)  als entzündlich bezeichneten Gasen, flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff der Klasse I d (Rn. 131) 1\ne)  den Stoffen der Ziffern 2 a), 2 b), 2 f), 2 g) und 3 der Klasse I e (Rn. 181);\nf) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451);\ng)  organischen Peroxyden der Klasse VII (Rn. 701);\nh)  Gütern der Klasse VIII (Rn. 801).\n(2) Gewöhnlicher Phosphor (Ziffer 1) darf nicht mit chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der Ziffer 16\nder Klasse rv a (Rn. 401) in derselben Schattenabteilung verladen werden, sofern seine Außenpackung nicht\naus Metallgefäßen besteht. Im übrigen ist er von Stoffen der Klasse JV a Ziffer 16 sowie von Thiosulfaten\nso getrennt zu verstauen, daß eine Mischung auch bei Beschädigung der Behälter ausgeschlossen bleibt.\n(3) Die Stoffe der Ziffern 3 und 4 sowie die Stoffe der anderen Ziffern der Klasse II, sofern die Außen-\npackung nicht aus Metallgefäßen besteht, dürfen nicht in derselben Schattenabteilung verladen werden mit:\na) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse IJI c (Rn. 371)_, ausgenommen Stoffe der\nZiffern 6 b und 6 c;\nb) Salpetersäure und Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure der Ziffern 1 e) 2 und 1 f) 2\nder Klasse V (Rn. 501).\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schattenabteilung verladen werden dürfen,\nmüssen besondere Verladescheine ausgestellt werden\n(4) Im übrigen sind die Stoffe der Klasse II, um Zündgefahren zu vermeiden, von entzündbaren flüssigen\nStoffen der Klasse III a, entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b, von Behältern mit anderen entzünd-\nbaren Gasen der Klasse I d, von Säuren der Klasse V sowie von Wasserstoffperoxydlösungen der Klasse III c,\nZiffer 1 und der Klasse V Ziffer 11, wirksam räumlich abgeschlossen und überall leicht zugänglid1 zu ver-\nstauen, und zwar so, daß alle Stoffe und auch die durch Verdunsten entzündbarer flüssiger Stoffe ent-\nstandenen Gase oder ihre explosionsfähigen Gemische mit Luft sich nirn.t an Brand- oder Erhitzungsherden\nentzünden können, die etwa durch Stoffe der Kla.sse II entstanden sind.\n(5) Bei der Verladung von Stoffen der Ziffer 6, insbesondere von Salzen der hydroschwefligen (dithio-\nnigen) Säure Ziffer 6 c) ist sorgfältig darauf zu achten, daß nur unbeschädigte Gefäße übernommen werden.\nDie Packstücke sind beim Verladen vorsichtig zu behandeln, damit Beschädigungen und Ausstreuen des\nInhalts vermieden werden. Bei der Unterbringung ist besonders zu berücksichtigen, daß Staub, Pulver und\nfeme Späne der in Ziffern 6 a) und 6 b) genannten Metalle bei Zutritt von Feuchtigkeit sirn. entzünden und\ndaß ausgestreute Salze der hydroschwefligen (dithionigen) Säure bei Zutritt von Feuchtigkeit sich erhitzen\nund brennbare Stoffe, wie Holz, Kohlen, Faserstoffe und Gewebe entzünden und so Brände hervorrufen\nkönnen. Ausgestreute Salze sind sofort aufzunehmen und von Bord zu schaffen. Sie dürfen nicht in Gefäße\naus brennbaren Stoffen (Papiersäcke, Pappkästen usw.) gefüllt werden.\n(6) Während des Seetörns ist auf Laderäume, in denen Stoffe der Ziffer 6 untergebrarn.t sind, besonders\nzu amten.","1110                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse III a\nEntzündbare flüssige Stoffe\nA. Vorbemerkungen\n300 S      (1) .,Entzündbare flüssige Stoffe\" im Sinne der VO übe1 gefährliche Seefrachtgüter und dieser Anlage\nsind Stoffe, einschließlich der Lösungen und Stoffgemische, die bei 50° C einen Dampfdruck von höchstens\n3 kg/cm 2 haben, bei 35° C weder fest noch salbenförmig sind sowie\na) einen Flammpunkt von höchstens 100° C haben und hinsichtlich der Wasserlöslichkeit nicht die\nEigenschaften der unter b) genannten Flüssigkeiten aufweisen, oder\nb) einen Flammpunkt unter 21 ° C haben und sich, oder deren flüssige Bestandteile sich, bei 15° C in\njedem Verhältnis in Wasser lösen.\nHiervon ausgenommen sind entzündbare flüssige Stoffe, die wegen überwiegend anderer gefährlicher\nEigenschaften den übrigen Klassen dieser Anlage zugeordnet oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer\nNur-Klasse vom Transport gegebenenfalls ausgeschlossen sind (vgl. Bern. zu den jeweiligen Ziffern der\nRn. 301).\n(2) Von den unter den Begriff der Klasse III a fallenden Stoffen sind die in Rn. 301 genannten den in\nRn. 300 Abs. (3) bis 317 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe dieser Anlage, sofern sie nicht\nin Tankschiffen oder auf sonstigen Sonderschiffen in Behältern befördert werden, die an Bord gefüllt oder\nentleert werden (s. Rn. 4).\n(3) Die entzündbaren flüssigen Stoffe - ausgenommen die der Ziffern 3 und                      4 -, die leicht peroxydieren\n(wie Ather oder gewisse heterozyklische sauerstoffhaltige Körper), sind zur                       Beförderung nur zugelassen,\nwenn ihr Gehalt an Peroxyd 0,3 0/o, auf Wasserstoffperoxyd H202 berechnet,                         nicht übersteigt. Der Gehalt\nan Peroxyd und der Flammpunkt sind nach den Vorschriften des Anganges 3                            zu bestimmen.\n(4) Den in den Flüssigkeiten gelösten festen Stoffen sind Sikkative, Standöle (wie gekochte oder ge-\nblasene Leinöle) oder ähnliche Stoffe (ausgenommen Nitrozellulose) mit einem Flammpunkt über 100::c C\ngleichzuachten.\n301 a     (1) Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind, wenn der\nAblader im Verladeschein bescheinigt, daß es sich um handelsübliche Kleinpackungen nach Rn. 301 a der\nKlasse III a handelt, den Vorschriften dieser Anlage nicht unterstellt:\na) Flüssigkeiten der Ziffer 1, ausgenommen die nachstehend unter b) genannten sowie Azeton und\nAzetonmischungen (Ziffer 5):\nhöchstens 200 g in Gefäßen aus Blech, Glas, Porzellan, Steinzeug oder geeignetem Kunststoff; diese\nGefäße sind mit einem Gesamtinhalt von höchstens 1 kg in eine Außenverpackung aus Blech, Holz\noder Pappe einzusetzen; die zerbrechlichen Gefäße sind gegen Zerbrechen zu sichern;\nb) Schwefelkohlenstoff, Athyläther, Petroläther, Pentane, Methylformiat:\n50 g je Gefäß und 250 g je Versandstück; diese Stoffe sind wie jene des Absatzes a) zu verpacken;\nc) Flüssigkeiten der Ziffern 2 bis 5, ausgenommen Azetaldehyd, Azeton und Azetonmischungen:\n1 kg je Gefäß und 10 kg je Versandstück; diese Stoffe sind wie jene des Absatzes a) zu verpacken;\ns            d) Gummilösungen und andere Klebestoffe, die als Lösungsmittel Flüssigkeiten der Ziffern 1, 3 bis 5\nenthalten, in handelsüblichen Kleinpackungen (auch Tuben), in Kisten oder starken Pappkästen\nverpackt. Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Kiste 50 kg und bei Verwendung eines\nPappkartons 20 kg nicht überschreiten.\n(2) Entzündbare flüssige Stoffe sind den Vorschriften der Klasse III a nicht unterstellt, wenn sie unter\nden in Rn. 131 a Buchstabe c) genannten Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden.\nB. Güter ver z eich n i s\n301   1. a) Mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C, auch wenn sie von\nfesten, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen (ausgenommen Nitrozellulose) oder\nvon beiden zusammen höchstens 30 0/o enthalten, wie:\nRoherdöl und andere Rohöle sowie leichtflüchtige Destillationsprodukte aus Erdöl und anderen Roh-\nölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Schiefer-, Holz- und Torfteer, wie Petroläther, Pentane, Benzin,\nBenzol und Toluol; Erdgas-Gasolin; Ä.lhylazetat (Essigsäureäthylester, Essigester), Vinylazetat,\nÄ.thyläther (Schwefeläther), Methyliormiat (Ameisensäuremethylester) und andere Ä.tber und Ester\nwie Areginal; Schwefelkohlenstoff; gewisse chlorierte Kohlenwasserstoffe (z.B. 1,2-Dicbloräthan);\nsiehe auch Rn. 301 a unter a) und b) und Anhang 3/2.\nBem. 1. Vinylazetat ist zur Beförderung nur zugelassen, wenn es entweder in geeigneter Weise stabilisiert ist oder\nwenn es ohne Zusatz eines Stabilisierungsmittels auf Grund seines Reinheitsgrades ausreichend chemisch\nbeständig ist und insbesonde1e keine polymerisationslördernden Stolle wie Säuren, Basen, Chloride usw.,\nenthält; unstabilisiertes Vinylazetat darf nur in Gefäßen befördert werden, die von Stoffen, welche die Poli-\nmerisation begünstigen (wie z. B. Wasser. Eisenoxyde oder Eisenchloride) vollkommen frei sind.\ns                            Gemäß Rn. 300 Abs. (1) ist z. B.:\n2. Allylchlorid Flp. - 32° C ein Stoff der Klasse IV a Ziller 21 a.\nAkrylnitril Flp. - 5° C ein Stoff der Kla~se IV a Ziffer 2 b.\nAzetylchlorid Flp. + 5° C ein Stoff der Klasse V Ziffer 9.","Nr. 39 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                          1111\nKlasse llla\nb) Mischungen von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C mit höchstens 55 °/o Nitrozellulose                            301\nmit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 12,6 °/o (Kollodium, Semikollodium und andere Nitro-                         (Forts.)\nzelluloselösungen).\nSiehe auch Rn. 301 a unter a).\nBern. Hinsichtlich der Mischungen von      Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21° C.\nmit mehr als 55 0/o Nitrozellulose   mit beliebigem Stickstoffgehalt, oder\nmit höchstens 55 0/o Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 0/o\nsiehe Klasse I a (Rn. 21, Ziffer 1)  und Klasse III b [Rn. 331. Ziffer 7 a)).\n2. Mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C, wenn sie von festen, in\nden Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen (ausgenommen Nitrozellulose) oder von beiden\nmehr als 30 °/o enthalten, wie:\nGewisse Tiefdruck- und Lederfarben sowie gewisse lacke, Lackfarben und Kautschuk-(Gummi-)lösungen.\nSiehe auch Rn. 301 a unter c) und d).\n3. Mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 ° C bis 55° C (die Grenzwerte\ninbegriffen), wie:\nTerpentinöl; mittelschwere Destillate aus Erdöl und anderen Rohölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-,\nSchiefer-, Holz- und Torfteer, wie Mineralterpentin (white spirit, Terpentinölersatz), Schwerbenzin,\nPetroleum (für Leucht-, Heiz- und Motorzwecke), Xylol, Stryrol, Kumol, Solventnaphtha; Butylalkohol\n(Butanol); Butylazetat (Essigsäurebutylester); Amylazetat (Essigsäureamylester); Nitromethan (Mono-\nnitromethan) sowie gewisse Mononitroparaffine; gewisse chlorierte Kohlenwasserstoffe (z.B. Monochlor-\nbenzol). Siehe auch Rn. 301 a unter c) und Anhang 3/2.\nBern. 1. Stoffe der Ziffer 3 sind den Vorschriften der Klasse III a nicht unterstellt, wenn sie den Bedingungen des\nAnhangs 3/1, Rn. 1350, entsprechen.\nGemäß Rn. 300 Abs. (1) ist z.B.\n2. Epichlorhydrin Flp. etwa 40° C ein Stoff der Klasse IV a Ziffer 21 b,\nEssigsäureanhydrid Flp. 49° C ein Stoff der Klasse V Ziffer 5.\n4. Mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55° C bis 100° C (den Grenzwert\n100° C inbegriffen}, wie:\ngewisse Teere und Destillate daraus; Heizöle, Dieseltreiböle, gewisse Gasöle; Tetralin (Tetrahydro-\nnaphthalin); Nitrobenzol; gewisse chlorierte Kohlenwasserstoffe (z.B. Benzylchlorid}. Siehe auch Rn. 301 a\nunter c) und Anhang 3/2.\nBem. 1. Stoffe der Ziffer 4 sind den Vorschriften der Klasse III a nicht unterstellt, wenn sie den Bedingungen des\nAnhangs 311, Rn. 1350, entsprechen.\nGemäß Rn. 300 Abs. (1) ist z. B.\n2. Benzoylchlorid Flp. 72° C ein Stoff der Klasse V Ziffer 9.\nAnilin Flp. 76° C ein Stoff der Klasse IV a Ziffer 17.\nKresole Flp. 81 bis 86° C Stoffe der Klasse V Ziffer 14.\n5. Mit Wasser in beliebigem Verhältnis mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21° C, auch\nwenn sie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen oder von beiden zu-\nsammen höchstens 30 0/o - bei Nitrozellulose höchstens 40 0/o - enthalten, wie:\nMethanol, (Methylalkohol, Holzgeist) auch denaturiert; itthylalkohol (Äthanol, gewöhnlicher Spiritus)\nauch denaturiert; Azetaldehyd; Azeton und Azetonmiscbungen; Rohpyrldln, Pyridin. Siehe auch Rn. 301 a\nunter a) und c) und Anhang 3/2.\nGemäß Rn. 300 Abs. (1) ist z. B.\nBem. Äthylenimin Flp. - 13° C ein Stoff der Klasse IV a Ziffer 19.\nBlausäure Flp. - 18° C ein Stoff der Klasse IV a Ziffer 1.\n6. Ungereinigte leere Gefäße, entleert von entzündbaren Flüssigkeiten der Klasse III a.\nC. V e r p a c k u n g s v o r s c h r i f t e n\nI. Allgemeine Verpackungsvorsdtriften\n(1) Die Gefäße müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen                                       302\ngelangen, insbesondere nichts verdampfen kann.\nDie Spundlochschraubverschlüsse von Fässern müssen fest, aber nicht zu fest angezogen sein.                                       s\nDurch allzu festes Anziehen kann der Dichtungsring beschädigt und dadurch dichtes Schließen ver-\nhindert werden. Dichtungsringe dürfen grundsätzlich nur einmal verwendet werden. Die Schraub-\nverschlüsse sind vom Ablader vor dem Verladen auf Dichtheit zu prüfen.\n(2) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden\nund keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie\nsich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zu-\nverlässig standhalten. Insbesondere müssen, sofern in den besonderen Verpackungsvor-\nschriften nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen\nBeförderungsverhältnissen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des\nVorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zwecke muß auch ein füllungs-","1112                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse III a\n302     freier Raum gelassen werden, der unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der Fül-\n(Forts.J lungs- und Außentemperatur, die während der Beförderung erreicht werden kann, zu berechnen\nist (s. auch Rn. 305). Dies gilt insbesondere bei der Beförderung südlich des 30. Grades nördlicher\nBreite sowie von und nach Häfen an der afrikanischen und asiatischen Küste des Mittelmeeres und\nder asiatischen Küste des Schwarzen Meeres. Innenpackungen sind in den äußeren Behältern zu-\nverlässig festzulegen.\n(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstands-\nkraft verringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke\nder Wände darf in keinem Fall geringer als 1,5 mm und nicht geringer als 2 mm sein, wenn der\nFassungsraum des Gefäßes größer als 30 Liter ist.\nDer Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe,\nVersiegeln, Zubinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung ver-\nhindert.\n(5) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt und insbe-\nsondere saugfähig sein. Die Einbettung der Gefäße in die Schutzbehälter, wozu einwandfreie Füll-\nstoffe zu verwenden sind, hat sorgfältig zu erfolgen; sie muß bei offenen Schutzbehältern, Glas-\nballons u. dgl. regelmäßig (evtl. vor jeder Neufüllung des Gefäßes) überprüft werden.\nII. Besondere Verpackungsvorschriften\n303        (1) a) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 5 müssen in geeignete Gefäße aus Metall oder aus Glas, Porzellan,\nSteinzeug und dergleichen verpackt sein. [Sondervorschriften für Nitromethan siehe Abs. (7),\nSondervorschriften für Behälter (Container) siehe Rn. 305/2.)\nS              b) Die Stoffe der Ziffer 1 bis 5 dürfen in Mengen bis 200 g, Azeton und Azetonmischungen in unbe-\nschränkter Menge (siehe aber Rn. 304 (3) a 3) und (3) f)], auch in Gefäße aus geeignetem Kunststoff\nverpackt sein.\n(2) Zerbrechliche Gefäße (Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.) dürfen an Stoffen der Ziffer 1 höchstens\nenthalten:\nSchwefelkohlenstoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Liter,\nAthyläther, Petroläther, Pentane ...................................................... .                                                                 2 Liter,\nandere Stoffe der Ziffer 1 ............................................................. .                                                                5 Liter.\n(3) a) Weißblechgefäße mit höchstens 10 Liter Fassungsraum müssen eine Wanddicke von mindestens\n0,24 mm, Weißblechgefäße mit mehr als 10 Liter, aber höchstens 60 Liter Fassungsraum müssen\neine solche von mindestens 0,30 mm aufweisen; Weißblechgefäße mit weniger als 2 Liter Fassungs-\nraum dürfen eine geringere Wanddic:ke als 0,24 mm haben. Die'Weißblechgefäße müssen gefalzte\noder gelötete oder auf andere Weise hergestellte Nähte gleicher Festigkeit und Dichtheit haben.\nDie Bestimmungen für Weißblechgefäße gelten auch für Gefäße aus anderem Stahlblech, wenn es\nmit einem Korrosionsschutz versehen ist, der mindestens demjenigen der Verzinnung entspricht.\nS             b) Die unter a) genannten Weißblechgefäße dürfen für Flüssigkeiten der Ziffer 1 nur mit einem\nFassungsraum bis zu 25 l verwendet werden.\n(4) a) Stahlblechgefäße, mit Ausnahme der in Abs. (3) genannten, müssen geschweißt oder hartgelötet\nsein und dürfen in Abhängigkeit von der Wanddicke die nachfolgenden Mengen an Stoffen der\nZiffern 1 bis 5 enthalten:\nbei mindestens 0,5 mm Wanddidce höchstens 30 Liter,\nbei mindestens 0,7 mm Wanddicke höchstens 60 Liter,\nbei mindestens 1,5 mm Wanddicke mehr als 60 Liter.\nSind die Versandstücke schwerer als 100 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.\ns             b) Andere Blechgefäße mit einer Wanddicke von weniger als 1,5 mm, aber mindestens 0,75 mm, ferner\ngeschweißte Rollsidcenfässer mit einer Wanddicke von 1,00 mm und geschweißte oder gefalzte\nRollsickenfässer mit einer Wanddicke von 1,25 mm ohne Schutzbehälter müssen vor jeder Ver-\nwendung einer Dichtheitsprobe nach den Vorschriften des Normblattes DIN 66 37 unterzogen\nwerden. Sie müssen den Vorschriften der Rn. 302 Abs. 1 bis 3 entsprechen und den besonderen\nPrüfvorschriften der Deutschen Bundesbahn genügen.\ns              c) Schwefelkohlenstoff, mehr als 10 °/o Schwefelkohlenstoff enthaltende Flüssigkeiten und Äthyläther\n(sämtlich Ziffer 1) dürfen, wenn die Versandstüdce mehr als 12 kg Rohgewicht haben, nur in\ngeschweißten Behältern aus starkem Eisenblech befördert werden. Das Spundloch dieser Gefäße\nmuß in einer der beiden Stirnwände angebracht sein. Es muß dicht verschraubt und die Ver-\nschraubung gegen unbeabsichtigte Lösung gesichert sein.\n(5) Blechgefäße aus anderen Metallen müssen so bemessen und hergestellt sein, daß sie die gleichen\nFestigkeiten besitzen wie die Stahlblechgefäße nach Abs. (4 a).","Nr. 39 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                1113\nKlasse Illa\n(6) Werden entzündbare Stoffe, deren Dampfdruck bei 50° C nicht mehr als 1,5 kg/cm 2 beträgt, in neuen,           303\nnur für einen einzigen Versand verwendeten Verpackungen befördert, so 1st es für Versandstücke, deren               (Forts.)\nGewicht 225 kg nicht übersteigen darf, nicht notwendig, daß die Böden der Gefäße an den Mantel ange-\nschweißt sind und daß die Wandstärke mehr als 1,25 mm beträgt. Die Gefäße müssen aber bei einem\nhydraulischen Druck von mindestens 0,75 kg/cm 2 dicht bleiben. Die Mäntel und Böden müssen zur Ver-\nsteifung mit Vorrichtungen wie Rippen oder Rollreifen versehen sein, die auch aufgepreßt sein können.\n(7) Nitromethan (Ziffer 3) muß verpackt sein:\na) in zerbrechlic:he Gefäße von höchstens 1 Liter Inhalt oder\nb) in Blechgefäße nach Abs. (4) mit höchstens 10 Liter Fassungsraum oder\nc) in Metallfässer mit doppeltem Spundzapfen und Rollreifen.\n(8) Wegen Beförderung in Behältern (Containern) siehe Rn. 305/2.\n(1) Zerbrec:hlic:he Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 bis 5, Kunststoffgefäße nach Rn. 303 (1) b), Blechgefäße     304\nnach Rn. 303 (3) mit Stoffen der Ziffern 1 und 5, Blec:hgefäße nach Rn. 303 (3) mit einer Wanddick.e von\nweniger als 0,3 mm mit Stoffen der Ziffern 2 bis 4 und Blechgefäße mit Nitromethan narn Rn. 303 (7) b) sind\neinzeln oder zu mehreren in Sc:hutzbehälter einzubetten.\nDie Schutzbehälter für zerbrec:hlic:he Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 und 5, für Kunststoffgefäße nach\nRn 303 (1) b) und die Sc:hutzbehälter für Gefäße mit Nitromethan (Ziffer 3) müssen vollwandig und aus\nHolz, Blech oder dergleichen hergestellt sein. Als Sc:hutzbehälter dürfen auch Einheitspappkästen (siehe\nRn 8) für 30 kg Höchstgewicht verwendet werden.\nDie Versc:hlüsse der zerbrechlic:hen Gefäße, die in offene Sc:hutzbehälter eingesetzt sind, müssen mit\neiner Schutzabdeck.ung versehen sein, die sie gegen Beschädigungen sichert. Die Sc:hutzabdeck.ung darf bei\nBerührung mit einer Flamme nic:ht Feuer fangen\n(2) Ohne Sc:hutzbehälter sind zum Versand zugelassen:\na) Blechgefäße nach Rn. 303 (3) mit einer Wanddick.e von mindestens 0,3 mm mit Stoffen der Ziffern 2\nbis 4,\nb) Blechgefäße nach Rn. 303 (4) und (5),\nc) Metallfässer nac:h Rn. 303 (7) c) mit Nitromethan (Ziffer 3).\n(3) Folgende Versandstücke dürfen nac:hstehende Höchstgewichte nicht überschreiten:\na 1) Versandstück.e mit zerbrec:hlichen Gefäßen, die Stoffe der Ziffer 1 mit einem Siedepunkt\nunter 50° C (z. B Schwefelkohlenstoff, Athyläther, Petroläther, Pentane) enthalten ..... .    40kg,\na 2) Versandstück.e mit zerbrechlichen Gefäßen, die andere Stoffe der Ziffer 1 enthalten ... .     60 kg,\na 3) Versandstücke mit Kunststoffgefäßen nach Rn. 303 (1) b) ............................. .        60 kg,\nb) Versandstück.e mit zerbrechlichen Gefäßen, die Stoffe der Ziffern 2 bis 5 enthalten .... .     75 kg,\nc) Versandstück.e mit Blechgefäßen nach Rn. 303 (3), die Stoffe der Ziffern 1 bis 5 enthalten     75kg,\nd 1) Versandstücke mit Blechgefäßen, die Nitromethan nach Rn. 303 (7) b) enthalten ..... .          75 kg,\nd 2) Versandstücke mit Blec:hgefäßen, die Schwefelkohlenstoff oder mehr als 10 0/o Schwefel-\nkohlenstoff enthaltende Flüssigkeiten enthalten, nach Rn. 303 (4) c) ........•.........•     135 kg,\ne) Gefäße nach Rn. 303 (4) b) und (6) .........•...........................•••....•.•.•         225 kg,\nf) Einheitspappkästen (siehe Rn. 8) mit Stoffen der Klasse III a [siehe Rn. 304 Abs. (1)) ...••  30 kg.\n(4) Die Versandstücke, ausgenommen Kisten und Metallfässer sowie Einheitspappkästen (siehe Rn. 8) für\n30 kg Höchstgewicht, müssen mit Handhaben versehen sein.\n(5) Wegen Beförderung in Behältern (Containern) siehe Rn. 305/2.\n(1) Metallgefäße dürfen mit den Flüssigkeiten der Ziffer 1 sowie mit Nitromethan (Ziffer 3), Azetaldehyd,         305\nAzeton oder Azetonmisc:hungen (Ziffer 5) bei 15° C höchstens zu 93 0/o des Fassungsraumes gefüllt werden.\nWenn sie jedoc:h andere Kohlenwasserstoffe als Petroläther, Pentane, Benzol und Toluol enthalten, so\ndürfen sie höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden\n(2) Wegen Beförderung in Behältern (Containern) siehe Rn. 305/2.\nDie Gefäße der Ziffer 6, entleert von entzündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 5, müssen gut ver-            305/1\nsc:hlossen sein.\nßl. Vorschriften für Behälter (Container)\n(1) Abweic:hend von Rn. 303 bis 305 dürfen die Stoffe der Ziffern I bis 5, ausgenommen Schwefelkohlen-           305/2\nstoff und Nitromethan, in Behältern (Containern) befördert werden, sofern das Auftreten exothermer\nReaktionen in den geschlossenen Behältern unter Berücksid1tigung der während des Transportes auftreten-\nden höc:hstmöglichen Temperaturen (vgl. Absatz (12)] nachweislich ausgeschlossen ist und die Voraussetzun-\ngen der Absätze (2) bis (14) erfüllt sind.","1114                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse llla\n305/2                                                     Bauvorschriften\n(Forts.\\\n(2) Die Behälter (Container) müssen einen Fassungsraum von mindestens 10001 und höchstens 100001\nhaben.\n(3) Die Gefäße müssen aus Stahlblech oder aus anderem Metall hergestellt sein. Die Werkstoffe der\nGefäße und ihre Verschlüsse dürfen vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schädlichen oder\ngefährlichen Verbindungen mit ihnen eingehen\nDie Spannung des Metalls an der am stärksten beanspruchten Stelle des Gefäßes darf beim Prüfdruck\n[!->iehe Absatz (10)) ¼ der festgestellten Streckgrenze nicht überschreiten. Unter Streckgrenze ist diejenige\nSpannung zu verstehen, bei welcher eine bleibende Dehnung von 2 °;oo (d. h. 0,2 °/o) zwischen den Meß-\nmarken des Probestabes erreicht wurde. Die Gefäße dürfen auch genietet, geschweißt oder hartgelötet sein,\nsofern der Hersteller eine gute Ausführung gewährleistet und die zuständige Behörde ihre Zustimmung\ngegeben hat. Für geschweißte Gefäße dürfen Metalle oder Metallegierungen verwendet werden, deren\nSchweißbarkeit einwandfrei feststeht\n(4) Sämtliche Offnungen am Gefäß müssen sich am Behälteroberteil (Behälterscheitel) befinden und gas-\ndicht verschließbar sein [Ausnahmen siehe Absatz (5)). Die Verschlüsse und sonstigen Armaturen am Gefäß\nmüssen dem anzuwendenden Prüfdruck standhalten und gegen Beschädigungen beim Verladen und bei der\nBeförderung geschützt sein (z. B durch geeignete Gestaltung des Tragegestells).\nDie Gefäße sind mit ausreichend großen Besichtigungs- bzw. Einstiegöffnungen zu versehen.\n(5) Gefäße von an Deck zu verladenden Behältern (Containern) [siehe Rn. 315 Abs. (3) Unterabsatz 2)\nkönnen abweichend von Absatz (4)\na) am   Behälteroberteil (Behälterscheitel) mit einer Entlüftungsvorrichtung versehen sein, wenn diese\nmit einem Sicherheitsventil abgeschlossen ist. Das Sicherheitsventil muß sich bei einem Druck, der\ndas 0,9- bis 1,0-fache des Prüfdruckes des Gefäßes gemäß Absatz (10) beträgt, automatisch öffnen.\nDie  Verwendung von Tatgewicht- oder Gegengewichtventilen ist untersagt,\nb) am Behälterboden mit einer Entleerungsleitung versehen sein, wenn diese unmittelbar am oder\nim Behälter mit einem gegen unbeabsichtigtes Offnen gesicherten Ventil abgeschlossen ist. Die\nAuslauföffnung des Ventils ist mit einem Blindflansch oder einer Verschlußkappe dicht zu ver-\nschließen; sind an das Ventil Leitungen angeschlossen, so sind diese an ihrem freien Ende mit\neinem weiteren Absperrorgan und einer Verschlußkappe zu versehen.\n(6) Der Fassungsraum des Gefäßes muß unter Aufsicht eines Sachverständigen durch Wägen oder\nVolumenmessung einer Wasserfüllung bestimmt werden; der Meßfehler, bezogen auf den Fassungsraum,\nmuß weniger als 1 °/o betragen\n(7) Die Gefäße sind mit einem Tragegestell fest zu verbinden, das ein sicheres Verladen mit Kränen und\nferner eine sichere Befestigung der Behälter (Container) am Schiffskörper gewährleistet\nDie Behälter (Container) können mit abnehmbaren oder einschlagbaren Rollvorrichtungen versehen sein.\n(8) Am Behälter (Container) müssen auf einem aus nichtrostendem Metall bestehenden Schild einge-\nschlagen sein:\nDer Name des Herstellers oder dessen Fabrikmarke und die Nummer des Behälters (Containers);\ndie Höhe des Prüfdruckes [siehe Absatz (10)], der Tag der letzten Prüfung sowie der Stempel des\nSachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat;\nder Fassungsraum des Gefäßes;\ndas Leergewicht (Eigengewicht) des Behälters (Containers) einschließlich Tragegestell.\nFerner ist am Behälter (Container) ein Schild zur Eintragung des Ladegutes (Inhalt) mit Klasse und Ziffer\nanzubringen.\n(9) Die Behälter (Container) sind vor der Indienststellung durch einen behördlich anerkannten Sach-\nverständigen zu prüfen; bei der Flüssigkeitsdruckprobe ist ein innerer Oberdruck (Prüfdruck) anzuwenden,\nder mindestens den in Absatz (10) a) bis c) genannten Prüfdrucken entspricht. Die Flüssigkeitsdruck.probe ist\nmindestens alle 5 Jahre zu wiederholen und mit einer inneren Untersuchung zu verbinden.\nBei Beschädigungen des Gefäßes ist der Behälter (Container) dem Sachverständigen vorzustellen.\nFüllvorschriften\n(10) a) Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von höchstens 1,1 kg/cm 2 dürfen nur in Behältern\n(Containern) befördert werden, die einem Prüfdruck von mindestens 3 kg/cm 2 genügen.\nb) Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von mehr als 1,1 aber höchstens 1,75 kg/cm 2 dürfen\nnur in Behältern (Containern) befördert werden, die einem Prüfdruck von mindestens 4 kg/cm 2\ngenügen.\nc) Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von mehr als 1,75 kg/cm 2 dürfen nur in Behältern\n(Containern) befördert \\Verden, die einem Prüfdruck von mindestens 7 kg/cm 2 genügen.","Nr. 39 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                       1115\nKlasse llla\n(11} Die Behälter (Container)                                                                                                   305/2\na) ohne Sicherheitsventil gern. Absatz (4) dürfen nur im Herstellerwerk der zu befördernden brenn-                       /Forts.)\nbaren Flüssigkeit gefüllt werden,\nb) mit Sicherheitsventil gern. Absatz (5) können auch am Verladeort vom See-Spediteur gefüllt werden,\nwenn hierfür die technischen Einrichtungen vorhanden sind und die mit der Füllung Beauftragten\nüber die ridltige Durdlführung des Füllvorgangs und die dabei zu beachtenden Eigenschaften der\nFlüssigkeit eingehend unterrichtet sind.\n(12} In die Behälter (Container} darf an Flüssigkeiten nur so viel eingefüllt sein, daß die Gefäße bei\neiner Ausdehnung der Flüssigkeit während des Transportes infolge Ansteigens der mittleren Flüssigkeits-\ntemperatur auf ihren zu erwartenden Höchstwert nur bis zu 95 °/o ihres Fassungsvermögens gefüllt sind.\nDer Füllungsgrad ist nach folgender Formel zu berechnen:\n95\nFüllungsgrad                                  0/o des Fassungsraumes\n1 + ex (tmax - tF)\nHierbei bedeuten:\n(X    der mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient der Flüssigkeit zwischen 15° C und 50° C.\n(X    wird nach folgender Formel berechnet:\ndts - dso\nIX=\n35     dso\nd 15 und d 50 sind die Dichten der Flüssigkeit bei 15° C bzw. 50° C.\ntp die mittlere Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung,\ntmax der während des Transportes zu erwartende Höchstwert der mittleren Temperatur der\nFlüssigkeit.\nFür eine Reihe von Flüssigkeiten sind die kubisdlen Ausdehnungskoeffizienten in dem Anhang 3/2\nangegeben.\nFür den Höchstwert - tmax ist eine Temperatur von mindestens 50° C und bei der Beförderung südlich des\n30. Grades nördlicher Breite sowie von und nach Häfen an der afrikanischen und asiatischen Küste des\nMittelmeeres und der asiatisdlen Küste des Schwarzen Meeres eine Temperatur von mindestens 75° C\nanzuwenden.\n(13) Sämtlidle Ventile am oder im Behälter - ausgenommen das Sicherheitsventil gemäß Absatz (5)\nBuchstabe a) - und die Blindflansche bzw. Verschlußkappen gemäß Absatz (5) Buchstabe b) sind didlt zu\nverschließen.\nBem. Sind an das unmittelbar am Behälterboden befindliche Ventil Leitungen angeschlossen [siehe Absatz (5) Buch-\nstabe b)). so ist bei Anschluß des Füll- bzw. Entleerungsvorganges folgende Reihenfolge einzuhalten:\nt. Schließen des unmittelbar am oder im Behälterboden befindlichen Ventiles,\n2. Entleeren der Leitung,\n3. Schließen des Abschlußorganes an der Leitung\n4. Verschlußkappe bzw Blinflansch anbringen.\n(14} Für die Kennzeidlnung der Behälter (Container) gilt Rn. 307. Ferner sind auf dem Sdlild des\nBehälters (Containers) (siehe Absatz [8] letzter Satz) das Ladegut (Inhalt} sowie dessen Klasse und Ziffer\nanzugeben.\nIV. Zusammenpackung\nDie in Rn. 301 bezeichneten Stoffe dürfen nur unter den nadlstehenden Bestimmungen miteinander, mit                             306\nStoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese gestattet\nist - oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:\na} in beschränkter Menge:\n1. Sdlwefelkohlenstoff (Ziffer 1) in Mengen bis zu 5 kg;\n2. Erdgas-Gasolin, Äthyläther und Äthyläther enthaltende Lösungen (z. B. Kollodium) der Ziffer 1 in\nGesamtmengen bis zu 20 kg;\n3. die übrigen Flüssigkeiten der Ziffer 1 in Gesamtmengen bis zu 100 kg;\nDem. Für die Flüssigkeiten der Ziffern 2 bis 5 bestehen keine Gewichtsbeschränkungen.\nb) Alle Stoffe (Ziffer 1 bis 5) müssen nadl den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften\nverpackt mit den anderen Gütern in einen widerstandsfähigen Sammelbehälter eingesetzt werden; bei\nVereinigung der Stoffe der Rn. 301 miteinander genügt jedoch als Versandbehälter der Schutzbehälter\nnadl Rn. 304.\nV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 9)\n(1) Jedes Versandstück mit Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2 sowie mit Azetaldehyd, Azeton und Azeton-                         307\nmisdlungen (Ziffer 5) muß mit einem Kennzeichen nach Muster 2 versehen sein.\n(2) Versandstücke mit Methanol (Ziffer 5) müssen mit einem Kennzeichen nach Muster 3 versehen sein.\n(3) Sind die in den Absätzen (1) und (2) genannten Stoffe in zerbrechlichen Gefäßen enthalten die in\nKisten oder anderen Schutzbehältern derart eingesetzt sind, daß sie von außen nicht sichtbar sind, so\nmüssen diese Versandstücke außerdem mit Kennzeidlen nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die Kenn-\nzeichen nach Muster 7 müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten\nund bei anderen Verpackungen in entsprechender Weise angebracht werden.","1116                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse III a\n307         (4) Die in den Absätzen (1), (2) und (3) vorgeschriebenen Kennzeichen sind auch auf Versandstücken\n!Forts.)  anzubringen, in deneu die Stoffe der Ziffern 1 und 2 sowie Methanol, Azetaldehyd, Azeton und Azeton-\nmischungen (Ziffer 5) mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach Rn 306 zusammengepackt sind.\n(5) Die in den Absätzen (1) und (2) vorgeschriebenen Kennzeichen sind auch auf entleerten ungereinigten\nGefäßen (Ziffer 6) anzubringen.\nD. Verladungsvorschriften\n....\n1. Verladescheine\n309        (1) Die entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse IJI a sind mit besonderem Verladeschein {Schiffszettel)\nanzuliefern, der mit einem mindestens 1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich versehen sein muß.\n(2) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn. 301 durch Fettdruck\nhervorgehobene Benennung. Sie ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buch-\nstabens der Stoffaufzählung (z.B. III a Ziffer 5) zu ergänzen.\nWo der Stoffname nicht angegeben ist, ist die handelsübliche Benennung einzusetzen.\nDie Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2, 3 und 5 sind als „feuergefährlich\", die der Ziffer 4 als „brennbar\" zu\nbezeichnen.\nEntsprechendes gilt für entleerte Gefäße, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten haben.\n(3) Bei Sendungen von entzündbaren flüssigen Stoffen in Fässern muß im Verladeschein bescheinigt sein,\ndaß die Schraubverschlüsse vor dem Verladen auf Dichtheit geprüft worden sind\n(4) Bei Sendungen von entzündbaren flüssigen Stoffen in Behältern {Containern) gemäß Rn. 305/2 muß im\nVerladeschein bescheinigt sein, daß die Füllvorschriften gemäß Rn. 305/2 Abs. (12) eingehalten sind.\n(5) Bei Anlieferung von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren, ausgenommen mit Dieselmotoren-\nantrieb, muß bei einer Beförderung nach Rn. 316 Abs. (1) im Verladeschein bescheinigt sein, daß die\nKraftstoffbehälter völlig entleert sind.\nBei der Verladung von Gebrauchtwagen nach Rn. 316 Abs. (2) Nr. 2 muß im Verladeschein bescheinigt\nsein, daß die Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen dicht sind.\n(6) Bei Verpackung von Stoffen der Ziffern 1 bis 5 nach Rn. 304 (1), Unterabsatz 2, in Einheitspappkästen\nist außerdem zu vermerken:\n\"Einheitspappkasten\nGut für 30 kg Höchstgewicht\".\nII. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote\n314         (1) Die Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2, 3 und 5 dürfen mit explosiven Stotten und Gegenständen der\nKlasse I a {Rn. 21) und mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61) nur dann\nauf demselben Schiff befördert werden, wenn sie in horizontal weit von diesen Stoffen entfernten Abtei-\nlungen (auf Dampf- und Motorschiffen mindestens durch die Maschinen- und Kesselräume oder durch eme\nSchottenabteilung getrennt) oder so an Deck untergebracht sind, daß bei Entzimdung der Flüssigkeiten eme\nunmittelbare Gefährdung der mit explosiven Stoffen oder Gegenständen der Klasse I a und I b belegten\nRäumen ausgeschlossen ist.\n(2) Die Flüssigkeiten der Klasse III a dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:\na) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);\nb) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61);\nc) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn. 101);\nd) Stoffen der Ziffern 2 a), 2 b), 2 f), 2 g) und 3 der Klasse I e (Rn. 181);\ne) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn. 371};\nf) chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der Ziffer 16 der Klasse IV a (Rn. 401);\ng) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451);\nh) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501), Ziffern 1 e) 2 und 1 f) 2;\ni) organischen Peroxyden der Klasse VII (Rn. 701).\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,\nmüssen besondere Verladescheine ausgestellt werden\n(3) Im  übrigen sind die Versandstücke mit Flüssigkeiten der Klasse III a von\na)  Feuerungsanlagen und Flammenbeleuchtung,\nb)  Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn. 101).\nc)  selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn. 201),\nd)  entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331),","Nr. 39 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                                  1117\nKlasse III a\ne)   Säuren und Mischungen von Säuren der Klasse V Ziffer 1 (Rn. 501),                                                              314\n(Forts.)\nf)  Wasserstoffperoxyd der Klasse III c Ziffer 1 (Rn. 371) und der Klasse V Ziffer 11 (Rn. 501),\ng)   organischen Peroxyden der Klasse VII (Rn. 701),\nh)   Gütern der Klasse VIII (Rn. 801),\ni)  Thiosulf aten\nräumlich    derart getrennt zu halten, um Zündgefahren zu vermeiden.\n(4) Die Laderäume müssen gut gelüftet sein und nach Möglichkeit wirksam durchlüftet werden.\n(5) Fässer mit entzündbaren flüssigen Stoffen sind durch Verkeilen oder auf andere Weise so festzulegen,\ndaß ein Bewegen der Fässer während der Beförderung sicher verhindert wird. Offene Schutzbehälter sind\ngut vor dem Umfallen zu sichern, sie dürfen nicht belastet werden\nII     (6) Während der Beförderung schadhaft gewordene Behälter sind sofort von den übrigen Stoffen zu\ntrennen oder von der weiteren Beförderung auszuschließen, wenn der die Sicherheit der Beförderung\ngefährdende Schaden nicht alsbald zu beseitigen ist. Schadhafte Metallgefäße dürfen an Bord nicht gelötet\nwerden\n(7) Gefäße mit Schwefelkohlenstoff oder mit mehr als 10 0/o Sdlwefelkohlenstoff enthaltende Flüssigkeiten\n(Ziffer 1) sind stets so zu stauen, daß sich die Stirnwand mit dem Spundloch oben befindet\n(8) leere Gefäße, in denen entzündbare Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2, 3 oder 5 enthalten waren, sind,\nwenn sie unter Deck befördert werden, nach den Bestimmungen für die entzündbaren Flüssigkeiten selbst\nzu behandeln.\nIII. Verladungsvors<hriften für Behälter (Container)\n(1) Die Behälter (Container) dürfen nicht an Bord gefüllt oder entleert werden. Sie müssen in gasdicht                                   315\nverschlossenem Zustand umgeschlagen und befördert werden; das in Rn. 305/2 Abs. (5) erwähnte Sicherheits-\nventil muß Jedoch in BetriPb bleiben\n(2) Die Behälter (Container) sind so zu verstauen und zu löschen, daß sie den Gefahren der                                       See\nstandhalten und beim Laden und Löschen nicht beschädigt werden\n(3) Behälter (Container), die gemäß Rn. 305/2 Abs. (4) ohne Entlüftungseinrichtung und ohne Entleerungs-\nleitung am Behälterboden ausgerüstet sind, dürfen an oder unter Deck verladen werden\nBehälter (Container), die gemäß Rn. 305/2 Abs. (5) mit einer Entlüftungseinrichtung oder bzw. und einer\nEntleerungsleitung am Behälterboden ausgerüstet sind, dürfen nur an Deck verladen werden\nDie Verladung darf jedoch nicht an den Stellen erfolgen, die in Rn 154 Abs. (1) Buchstaben a) und b)\nbesdlrieben sind; bei Verladung an Deck sind ferner die in Rn. 154 Abs. (1) Buchstabe b) genannten\nSchutzmaßnahmen anzuwenden.\nIV. Verladungsvorschriften für Kraftfahrzeuge\n(1) Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, ausgenommen mit Dieselmotorantrieb, dürfen nur mit                                          316\nvöllig entleerten Kraftstoffbehältern, abgeschlossenem Zündschloß und mit abgezogenem Zündschlüssel\nver Inden werden, rsiehe auch Rn 309 (5); Ausnahmen siehe Absätze (2) bis (4))\n(2) Auf Spezialschiffen, die für den Transport von Kraftfahrzeugen besonders eingerichtet sind, dürfen\nKraftfahrzeuge auch mit teilweise gefüllten Kraftstoffbehältern befördert werden, wenn die Bedingungen\nder Rn. 314 Abs (2) und (3) und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\n1. Der Kraftstoffvorrat ist auf höchstens 5 l zu beschränken, unabhängig von der Größe des Kraft-\nstoffbehälters.\n2. Gefüllte Reservebehälter dürfen nicht mitgeführt werden. Ist ein Abschlußhahn in der Leitung\nvor dem Vergaser vorhanden, so ist er zu schließen. Ferner ist der elektrische Kontakt durch\nAbschließen des Zündschlosses und Abziehen des Zündschlüssels ·zu unterbrechen\n3. Bei der Verladung von Gebrauchtfahrzeugen muß die Dichtigkeit der Kraftstoffbehälter und der\nKraftstoffleitungen durch den Ablader gewährleistet sein. Alle Kraftfahrzeuge müssen während\n..              des Transports zuqänqlidl sein\n4. Die Zurrung muß ein Loßreißen der Kraftfahrzeuge während der Reise verhindern.\n5 Die Laderaumlüftung soll ernen mindestens sechsfachen Luftwechsel pro Stunde gewährleisten.\n6. Das Rauchen in den Laderäumen ist verboten Hierauf ist durch Schilder an den Zuqängen und\ndurch Beschriftung auf der Innenseite der Lukensülle hinzuweisen\n7. Die elektrische Ausstattung der Laderäume muß den Anforderungen des § 9 (2) und des § 10 (1),\nletzter Satz. der VO über gefährliche Seefrachtgüter vom 4 Januar HlfiO entsprechen*)\n8. Als tragbare Leuchten dürfen innerhalb der Laderäume nur elektrische Sicherheitslampen in\nzugelassener, explosionsgeschützter Bauart mit eigener Stromquelle verwenclet werden\n•1 Als zulässige elektnsdle Anlagen Im abgesaugten Luftstrom von Entlüftunqsanlagen gelten nu1 sotme ct,p        r1 , 8Pst,mmun,l'·IJ des\nVerbande!> Deutsdler Elektrotedlniker für die Erridltung elektrisdler Anlagen in explosioosgefährdet(,n Betriel>~stc1tt,·n fVDF 01651\nentspredlen","1118                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse Illa\n316               9. An jedem Zugang zu einem Laderaum muß ein mindestens 6 kg und in jedem Zwischen- oder\n(Forts.)              Hängedeck ein mindestens 1 kg Pulverlöscher des Typs ABCE •• angebracht sein\n10. Für die Laderäume muß eine C0 2 -Feuerlöscheinrichtung vorhanden sein\n(3) Auf Nichtspezialschiffen dürfen Kraftfahrzeuge mit teilweise gefüllten Kraftstoffbehältern in einer\nSchottenabteilung mit Gütern zusammen verladen werden, wenn die Voraussetzungen der Rn. 314 Abs. (2)\nund (3) sowie Rn. 316 Abs. (2) erfüllt sind. Die Zwischendecksluken sind mit Persenningen luftdicht abzu-\ndecken. Dies gilt nicht, wenn luftdichte Abdeckungen vorhanden sind.\nAuf Nichtspezialschiffen in der Kleinen Fahrt (s. § 6 Nr. 2 der Schiffsbesetzungsordnung vom 29. Juni 1931\n(Reichsgesetzbl. II S. 517) findet bei der Beförderung von fabrikneuen Kraftfahrzeugen Rn. 316 Abs. (2) Nr. 5\nund 10 keine Anwendung. Die Raumlüfter müssen jedoch jederzeit luftdicht abgeschlossen werden können.\n(4) Auf Fährschiffen in der Kleinen Fahrt dürfen Kraftfahrzeuge mit gefüllten Kraftstoffbehältern und\nauf Eisenbahnfährschiffen auch mit gefüllten Reservebehältern befördert werden. Ist ein Abschlußhahn\nin der Leitung vor dem Vergaser vorhanden, so ist er zu schließen. Ferner ist der elektrische Kontakt\ndurch Abschließen des Zündschlosses und Abziehen des Zündschlüssels zu unterbrechen.\nDie Kraftfahrzeuge müssen seefest und so verstaut sein, daß sie während des Transportes leicht mit\nFeuerlöschern erreicht werden können; auch die Feuerlöschgeräte und -anlagen müssen jederzeit unbe-\nhindert erreichbar sein. Mit Fahrzeugen fest verbundene Vorratsbehälter dürfen Kraftstoff enthalten,\nwenn sie verschlossen sind.\nWerden Kraftfahrzeuge in geschlossenen Kraftfahrzeugdecks befördert, so findet Absatz (2) mit Ausnahme\nvon Nr. 1 und 4 Anwendung.\n(5) Krafträder mit gefüllten Kraftstoffbehältern müssen aufrecht           verladen und gegen Umkippen ge-\nsidlert werden.\n(6) Die Kraftstoffbehälter der Kraftfahrzeuge dürfen auf dem Schiff nicht gefüllt oder entleert werden.\nE. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe\n317         (1) Für Fahrgastschiffe, die mehr als 25 Fahrgäste befördern, gelten folgende Beschränkungen:\na) Die Höchstmenge von entzündbaren flüssigen Stoffen der Ziffern 1 und 2 sowie von Azetaldehyd,\nAzeton und Azetonmisdlungen (Ziffer 5) darf insgesamt\nbei Schiffen bis 5000 BRT ................ .  5 000 kg\nbei größeren Schiffen                        25 000 kg\nnicht übersteigen.\nb) von Schwefelkohlenstoff (Ziffer 1) dürfen jedoch nicht mehr als 30 kg befördert werden.\nc) sämtliche entzündbaren flüssigen Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen an Deck verladen werden.\n(2) Mit einem Fahrgastschiff, das mehr als 12, aber weniger als 25 Fahrgäste an Bord hat, dürfen von\nSchwefelkohlenstoff (Ziffer 1) nicht mehr als 500 kg befördert werden, und zwar nur als Deckladung.\n••1 Vgl. llt11H.lfeucrloscher (Brandklassen-Anwendungsbereich) DIN 14 406.","Nr. 39 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                1119\nKlasse III b\nEntzündbare feste Stoffe\nA. Vorbemerkungen\n.....      (1) .,Entzündbare feste Stoffe\" im Sinne der VO über gefährliche Seefrachtgüter und dieser Anlage sind 330 S\na) bei 35° C feste oder salbenförmige Stoffe, die sich bereits bei kurzzeitiger Einwirkung einer\nFlamme entzünden und nach Entfernen der Zündquelle weiterbrennen oder weiterglimmen, auch\nangefeuchtet,\nb) brennbare Stäube,\nc) bei 35° C feste oder salbenförmige explosionsfähige Stoffe, die jedoch beim Erhitzen nur zu einem\nBrand mit Verpuffungserscheinungen führen,\nsofern die genannten Stoffe nicht unter die Begriffe der Klassen I a, I e, II oder VII fallen.\n(2) Von den unter den Begriff der Klasse III b fallenden Stoffen sind die in Rn. 331 genannten den in\nRn. 331 bis 355 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe dieser Anlage.\nB. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach                            332\naußen gelangen kann.\n(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen wer-\nden und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie\nsich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuver-\nlässig standhalten. Die festen Stoffe sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Be-\nhältern zuverlässig festzulegen.\n(4) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein. Sie\nmüssen insbesondere saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder Flüssigkeit ausschwitzen kann.\nII.\nGilterverzeldmis                                    Besondere Verpadmngsvorschriften\n1. -\n331     2. Schwefel, pulverförmig (auch Sdlwefelblumen):                  (1) Die Stoffe der Ziffer 2 sind zu verpacken:\nsdlwefelhaltige       PßanzensdlutzmltteJ           (Netz-   a) in dichte bituminierte Jutesädce. oder            333\nschwefel).\nBem. Schwefel In Sttlcken oder In Stangen Ist den Vor-   b) in sechsfachen Papiersäcken, oder                  s\nschriften der Klasse III b nicht unterstellt.\nc) in dichte Behälter aus Holz oder aus geeignetem\nWerkstoff, oder\nd) in Mengen von hödlstens 25 kg\nin einen Sack aus Polyäthylen oder aus einem\nanderen geeigneten Kunststoff, der in einen\nSack aus mindestens 5 Lagen starken Papiers\neinzusetzen ist, bei denen eine Schicht bitumi-\nniert sein muß, oder\nin einen Sack aus mindestens 5 Lagen starken\nPapiers, bei denen 2 Schidlten bituminiert sein\nmüssen.\n(2) Mengen bis zu 5 kg dürfen in didlte Beutel      S\naus Papier oder in Gefäße aus Glas oder aus Blech\nabgefüllt sein. Diese Packungen sind einzeln oder\nzu mehreren in dichte hölzerne Versandbehälter\neinzusetzen.","1120                                        Bundesg2setzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse lllb\nGiiterverzeichnis                                                                 Besondere Verpackungsvorschriften\n331                                                                        (3) Die Behälter müssen deutlich unci dauerhaft     S\n(Forts.)                                                                 die Inhaltsangabe tragen                             (Forts.)\n3. Zelloidin, ein durch unvollständiges Verdun-                   Zelloidin (Ziffer 3) muß so verpackt sem, daß es   334\nsten des im Kollodium enthaltenen Alkohols                  nicht austrocknen kann.\nhergestelltes, im wesentlichen aus Kollodium-\nwolle bestehendes Erzeugnis\n4. Zelluloid (Zellhorn) in Platten, Blättern, Stan-\ngen oder Röhren und mit Nitrozellulose im-\nprägnierte Gewebe.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 4 müssen verpackt sein:\na) in gut verschlossene hölzerne Behälter oder\n335     -\nb) in eine widerstandsfähige Papierumhüllung, die\neinzusetzen ist:\n1. in Lattenverschläge, oder\n2. in Bretterrahmen, die durch Bandeisen zusam-\nmengehalten sind und über die Papier-\npackung vorstehen müssen, oder\n3. in Hüllen aus dichtem Gewebe\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als:\n75 kg, wenn es sich um Zelluloid in Platten, Blät-\ntern oder Röhren und um mit Nitrozellulose\nimprägnierte Gewebe handelt und die Außen-\npackung aus einer Gewebehülle nach Abs. (1) b)\n3. besteht;\n120 kg in allen anderen Fällen.\n5. Filmzelluloid (Filmzellhorn), das ist Filmroh-                (1) Filmzelluloidrollen und entwickelte Filme aus   336\nstoff ohne Emulsion, in Rollen, und entwickelte             Zelluloid (Ziffer 5) müssen in hölzerne Behälter\nFilme aus Zelluloid.                                        oder in Pappschachteln verpackt sein.\ns             Bem. Unbelidltete und belidltete. aber nu:nt entwickelte\nFilme aus Zelluloid ferner Sidlerheitsfilme, die\n(2) Entwickelte Filme müssen in Schachteln aus\nHolz, Weißblech oder dünnem Aluminiumblech\nden Vorschriften des Gesetzes über Sicherheits-\nkinefilme (Sicherheitsfilmgesetz) vom 11 Juni 1957  oder in starke Hartpappe verpackt und damit in\n(Bundesgesetzbl. I, S. 604) entsprechen, unterlie•  vollwandige hölzerne Kisten verpackt sein.\nqen nicht den Vorschriften der Klasse III b\n6. Zelluloidabfälle und Zelluloidfilmabfälle (Zell-               (1) Die Stoffe der Ziffer 6 sind zu verpacken:     337\nhornabfälle und Zellhornfilmabfälle, Nitrozellu-            a) in hölzerne Behälter; oder\nloseiilmabfälle).                                           b) in zwei feste, dichte Jutesäcke, die schwer ent-\ns             Bem. 1. Zu den Zelluloidfilmablällen gehören alte\n(abqespieltel Nitrozellulosefilme, und zwar\nflammbar sind, so daß sie sich selbst bei Berüh-\nrung mit einer Flamme nicht entzünden können,\nauch dann, wenn sie qewaschen (entsilbertl.\naber nicht entkampfert sind                          und die ununterbrochene feste Nähte besitzen.\ns                  2. Nitrozelluloselilmabfälle, von Gelatine befreit,\nin Form von Bändern, Blättern oder Schnit-\nDiese Säcke müssen ineinandergesetzt werden;\nnach der Füllung müssen ihre Offnungen einzeln\nzeln, sind Stoffe der Klasse 11 [siehe Rn 201.\nZiffer 4).                                           mehrmals überemander gefaltet und mit engen\nStichen derart vernäht werden, daß jedes Ent-\ns                  3. Abfälle von Sic:herheitslilmen, die den Vor-\nsc:hriften des Gesetzes über Sicherheitskine-        weichen des Inhalts verhindert wird; oder\nfilme (Sicherheitsfi!mqesetzl vom 11 Juni 1957\n(Bundesqesetzbl I, Seite 6041 entsprechen,       c) in starke, dichte, mit schwer entflammbarem\nunterlieqen nicht den Vorschriften der Klasse        Kunststoff kaschierte Jutesäcke; oder\nlII b\ns                  4. Abfälle, die sdmltzel- oder pulverförmlge Be-    d) in Trommeln, bestehend aus einem Fiber-Rumpf        s\nstandteile enthalten, sind von der Beförderung       mit eingepreßtem Boden aus Sperrholz und\nausqeschlossen.\neinem Sperrholz-Deckel, der durch einen Spann-\nringverschluß und Splint festgehalten wird. In\nden Trommeln müssen die Stoffe in Säcken aus\ngeeignetem Kunststoff verpackt sein.\n(2) Für Zelluloidabfälle dürfen auch dichte Hüllen\naus Rohleinen oder Jute verwendet werden, sofern\ndie Abfälle vorher in widerstandsfähiges Pack-\npapier oder einen geeigneten Kunststoff verpackt\nund diese Verpackung in einen hölzernen Behälter\neingesetzt ist, und der Ablader bescheinigt, daß die\nZelluloidabfälle keine staubförmigen Abfälle ent-\nhalten\n(3) Versandstücke mit einfacher Rohleinen- oder\nJutehülle dürfen nicht schwerer sein als 40 kg, mit\nkaschiertem Jutesack nicht schwerer als 75 kg und\nmit doppelter Hülle nicht schwerer als 80 kg.","Nr. 39 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                   1121\nKlasse Illb\nGüterverzeichnis                                                                     Besondere Verpackungsvorschriften\n331      7. a) Nitrozellulose, schwach nitriert {wie Kol-                     (1) Die Stoffe der Ziffer 7 a)   müssen verp-11c:kt  338\n(Forts.)         lodiumwolle), d. h. mit einem Stickstoff-                  sein:\ngehalt von höchstens 12,6 0/o, gut stabilisiert\na) in hölzerne Gefäße oder wasserdichte Pappfäs-\nund mit mindestens 25 0/o Wasser oder Al-\nser; diese Gefäße und Fässer müssen außerdem\nkohol {Methyl-, Äthyl-, n-Propyl- oder Iso-\nmit einer dem Inhalt entsprechenden flüssig-\npropyl-, Butyl-, Amylalkohol oder ihrer\nkeitsdichten Auskleidung versehen sein; ihr\nGemische), auch denaturiert, Solventnaph-\nVerschluß muß dicht sein, oder\ntha, Benzol, Toluol, Xylol, Mischungen von\ndenaturiertem Alkohol und Xylol, Mischun-                  b) in luftdichte Säcke {z.B. Säcke aus Gummi oder\ngen von Wasser und Alkohol, kampferhalti-                      geeignetem schwer entzündbarem Kunststoff),\ngem Alkohol durchfeuchtet.                                     die in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind, oder\n...                 Bem. l. Nitroze!lulose mit einem Stickstoffgehalt von       c) in innen verzinkte oder verbleite Eisenfässer,\nmehr als 12,6 0/o ist ein Stoff der Klasse I a        oder\n(siehe Rn 21. Ziffer 1).\n2. Wird die Nitrozellulose mit denaturiertem          d) in Gefäße aus Weiß-, Zink-, oder Aluminium-\nAlkohol befeuchtet, dann darf das Denatu-             blech, die einzeln oder zu mehreren in hölzerne\nrierunqsmittel auf die Beständigkeit der Ni-\ntrozellulose     keinen   schädigenden    Einfluß     Kisten einzubetten sind.\nhaben.\n(2) Nitrozellulose der Ziffer 7 a), die lediglich\nmit Wasser durchfeuchtet ist, darf in Pappfässer\nverpackt sein; die Pappe muß einer speziellen\nBehandlung unterzogen werden, um vollkommen\nwasserdicht zu sein. Der Verschluß der Fässer muß\nwasserdampfdicht sein.\nb) plastifizierte Nitrozellulose, nicht pigmen-                   (3) Nitrozellulose mit Xylolzusatz [Ziffer 7 a)]\ntiert, mit mindestens 18 0/o plastifizierendem             darf nur in Metallgefäße verpackt sein.\nStoff (wie Butylphthalat oder einem dem\nButylphthalat           mindestens gleichwertigen             (4) Die Stoffe der Ziffern 7 b) und c) müssen\nplastifizierenden Stoff) und einem Stickstoff-             flüssigkeitsdicht verpackt sein:\ngehalt der Nitrozellulose von höchstens                    a) in hölzerne Behälter, die mit festem Papier oder\n12,6 °/o, auch in Form von Blättchen {Schnit-                  mit Zink- oder Aluminiumblech ausgekleidet\nzeln, Chips);                                                   sind; oder\nDem. Plastifizierte Nitrozellulose, nicht pigmentiert,\nmit mindestens 12 6/1 aber weniger als 18 0/o        b) in starke, dichte Pappfässer oder, wenn die\nButylphthalat oder einem dem Butylphthalat               Stoffe staubfrei sind, in Kästen aus fester,\nmindestens gleichwertigen plastifizierendem Stoff\nist ein Stoff der Klasse I a Rn 21 Ziffer 4;\nwasserdicht imprägnierter Pappe; oder\nc) plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert, mit             c) in Blechgefäße; oder\nmindestens 18 0/o plastifizierendem Stoff {wie             d) in „Einheitspappkästen\" (siehe Rn. 8) für 50 kg\nButylphthalat oder einem dem Butylphthalat                     Höchstgewicht; oder\nmindestens gleichwertigen plastifizierenden                e) in starke, dichte, innen zweimal mit schwer\nStoff) und einem Stickstoffgehalt der Nitro-                   entflammbarem Kunststoff kaschierte Jutesäcke.\nzellulose von höchstens 12,6 0/o sowie mit\neinem Gehalt an Nitiozellulose von minde-                     (5) Die Metallgefäße für die Stoffe der Ziffer 7\nstens 40 0/o, auch in Form von Blättchen                   müssen so gebaut und verschlossen oder mit einer\n(Schnitzeln, Chips).                                       Sid1erheitsvorrichtung versehen sein, daß sie einem\nBem. 1. Plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert, mit     inneren Druck von höchstens 3 kg/cm 2 nachgeben,\neinem Gehalt an Nitrozellulose von weniger       ohne daß die Festigkeit des Gefäßes oder des Ver-\nals 40 0/o ist den Vorschriften der Klasse III b\nnicht unterstellt.                               schlusses beeinträchtigt wird.\n2. Zu 1 a) bis c):\nDie schwachnitrierte Nitrozellulose und die         (6) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als\nplastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert oder\nnicht pigmentiert, werden zur Beförderung\n75 kg und, wenn es sich rollen läßt, nicht schwerer\nnur zuqelassen, wenn sie den im Anhang 1         als 150 kg; bei Verwendung eines Pappfasses darf\nvorqeschriebenen Beständigkeits- und Sicher-     es jedoch nicht schwerer als 75 kg sein; bei Ver-\nheitsbedingunqen und den vorstehenden An-\nforderungen in bezuq auf Art und Menge der       wendung eines Einheitspappkastens darf es nicht\nZusätze entsprechen.                             schwerer als 50 kg und bei Verwendung eines\nzu 1 a) siehe Anhang 1 Rn. 11011                 kaschierten Jutesackes nicht schwerer als 30 kg\nzu 1 b) und c) siehe Anhang 1 Rn. 1102, 1.\nsein.\n8. Roter {amorpher Phosphor und Phosphorses-                         {l) Roter Phosphor {Ziffer 8) muß verpackt sein:     339\nquisulfid (Tetraphosphortrisulfld), beide völlig\nfrei von gelbem Phosphor.                                      a) in Gefäße aus Eisen- oder Weißblech, die ein-\nzeln oder zu mehreren in eine starke Holzkiste\nDem. Wenn diese Stoffe nicht völlig frei von gelbem\nPhosphor sind, sind sie Gtlter der Klasse II,            einzusetzen sind; das Versandstück darf nicht\nRn. 201, Ziffer 1.                                       schwerer als 100 kg sein, oder\nb) in Gefäße aus Glas von wenigstens 2 mm\nWandstärke oder Steingut von wenigstens 3 mm\nWanddicke, von denen jedes nicht mehr als\n12,5 kg Phosphor enthalten darf. Enthalten die\nGefäße jedoch nur 1 kg roten Phosphor, darf die\nWandstärke geringer als 2 mm sein.","1122                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse Illb\nGüterverzeichnis                                                                  Besondere Verpackungsvorschriften\n331                                                                          Diese Gefäße müssen einzeln oder zu mehreren       339\n(Forts.)                                                                      in eine starke Holzkiste eingebettet sein; ein    (Forts.}\nVersandstück darf nicht schwerer als 100 kg\nsein, oder\nc) in Metalltrommeln oder in starke Eisenfässer,\ndie, wenn sie schwerer als 200 kg sind, mit Ver-\nstärkungsreifen an den Faßenden und Rollreifen\nversehen sein müssen, oder\nd) in wasserdichte Sperrholzfässer von ausreichen-\nder mechanischer Festigkeit; ein Versandstück\ndarf nicht schwerer als 75 kg sein.\n(2) Phosphorsesquisulfid (Ziffer 8) muß in dichte\nMetallgefäße verpackt sein, die in hölzerne Kisten\naus dichtgefügten Brettern einzubetten sind. Ein\nVersandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.\n9. Kautschuk       (Gummi}        gemahlen,     Kautschuk-       Die Stoffe der Ziffer 9 müssen in dichte, luftdicht   340\n(Gummi-}staub.                                              verschlossene Behälter aus Holz oder Metall oder\nin starke Säcke aus Papier, Jute oder dgl., die\ndurch Gummieren oder auf andere Weise luftdicht\ngemacht sind, verpackt sein.\n10. Künstlich aufbereiteter (z. B. durch· Vermahlen                (1) Die Stoffe der Ziffer 10 müssen in Gefäße        341\noder auf andere Art hergestellter) Staub von                aus Metall ode1 Holz, oder in Säcke aus mehreren\nSteinkohle, Braunkohle, Braunkohlenkoks und                 Lagen Papier, oder aus starkem Papier, oder aus\nTorf, sowie inertisierter (d. h. nicht selbst-              Jute und ähnlichen Stoffen verpackt sein.\nentzündlicher) Braunkohlenscbwelkoks.                          (2) Für künstlich aufbereiteten Staub von Stein-\nBem. 1. Der bei der Gewinnung von Kohle, Koks,          kohle, Braunkohle oder Torf sind Gefäße aus Holz\nBraunkohle oder Torf anfallende natürlidle\nStaub ist den Vorsdlriften der Klasse III b     und Säcke jedoch nur zulässig, wenn der Staub\nnidlt unterstellt.                              nach Hitzetrocknung vollständig abgekühlt ist.\n2. Nidlt vollständig inertisierter Braunkohlen-\nsdlwelkoks Ist zur Beförderung nidlt zugelas-\nsen.\n11. a) Rohnaphthalin mit einem Schmelzpunkt von                    (1) Naphthalin der Ziffer 11 a) muß in gut ver-      342\nweniger als 75° C;                                      schlossene Behälter aus Holz oder Metall verpackt\nb) Reinnaphthalin und             Rohnaphthalin mit         sein.\neinem Schmelzpunkt von 75° C und mehr.                    (2) Naphthalin der Ziffer 11 b) muß in Behälter\nBem. Naphthalin in Kugeln oder Sdluppen ist den Vor-    aus Holz oder Metall oder in Säcke aus wider-\nschriften der Klasse III b nicht unterstellt, wenn standsfähigem Gewebe, wie Jutesäcke, oder in\nes in Mengen von höchstens I kg in gut ver-\nschlossene Schachteln oder Kästchen aus Pappe      starke Pappschachteln oder in widerstandsfähige\noder Holz verpackt ist und diese zu höchstens      Papiersäcke aus 4 Lagen Papier oder in Säcke aus\n10 Stück in eine hölzerne Kiste eingesetzt sind.\ngeeignetem Kunststoff verpackt sein. Außerdem\nsind Beutel aus starkem Papier, Gefäße aus Glas\noder Blech, sämtlich in hölzerne Kisten verpackt,\nzulässig. Ein Versandstück darf bei Verwendung\neiner Pappschachtel nicht schwerer als 30 kg sein.\n(3) Naphthalin der Ziffer 11 b) kann auch in Fiber-    S\ntrommeln verpackt werden, die einer hierfür be-\nsonders zugelassenen Bauart nach Anhang 1/1 ent-\nsprechen. Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n120 kg sein.\n12. Kunstseidenschlauch mit leicht entzündbarem                    Die Gegenstände der Ziffer 12 müssen in wider-      342/1\nNahtfaden, siehe auch Anhang 1, Rn. 1101.                   standsfähige, dicht schließende Pappkästen oder\nWellpappkästen fest verpackt sein. Das Versand-\nstück darf höchstens 2500 m Kunstseidenschlauch\nund nicht mehr als 1 kg leicht entzündbaren Naht-\nfaden enthalten.\n13. Alkoholate, und zwar                                            (1) Alkoholate (Ziffer 13) müssen verpackt sein:   342/2\na) feste Alkalialkoholate;                                 a) in Gefäße aus Weißblech, oder\nb} Aluminiumalkoholate.                                     b) in Mengen bis zu 100 g in Glasflaschen, oder\nc) in Mengen bis zu 90 kg in luftdidlt verschlos-\nsene Beutel aus Kunststoff.\n(2) Die Gefäße aus Weißblech sowie die Glas-\nflaschen sind einzeln oder zu mehreren mit Kiesel-\ngur in eine hölzerne Versandkiste einzubetten.\nLuftdicht verschlossene Gefäße aus Weißblech mit","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                       1123\nKlasse Illb\nGüterverzeichnis                                                                 Besondere Verpackungsvorschriften\n331                                                                    einer Wandstärke von mindestens 1,5 mm dürfen         342/2\nForts.                                                                 auch in eiserne Schutzbehälter einJesetzt werden.      (Forts.)\n(3)  Die Beutel aus Kunststoff sind in Einheits-\npappkästen (siehe Rn. 8) für 30 kg Höchstgewicht\neinzusetzen. Ein Versandstück darf nicht sdlwerer\nals 30 kg sein.\n-                                                                             Beutel aus Kunststoff mit einem Inhalt bis zu\n90 kg sind in einen Sack aus Kreppapier einzu-\nlegen, der in eine Trommel aus WellbledJ ein-\nzusetzen ist.\n...                                                                           (4) Eingeschmolzenes Aluminiumisopropylat darf\naudJ in Behälter aus Schwarzblech verpackt wer-\nden\n(5) Die hölzernen Versandkisten sind mit Hand-\nhaben zu versehen. Ein Versandstück mit Glas-\nflasdien darf nidlt schwerer als 75 kg sein.\n14. a) Staub und Pulver von Aluminium oder Zink                   (1)  Die Stoffe der Ziffer 14a) müssen in dichte, 3   ~2/3\nsowie Gemische von Aluminiumstaub oder                  gut schließende Behälter aus Holz oder Metall ver-\n-pulver und Zinkstaub oder -pulver, auch                packt sein. Staub und Pulver von Zirkon dürfen\nfettig oder ölig;                                      nur in Behälter aus Metall oder Glas verpackt sein;\nStaub und Pulver von Zirkonium und von                  sie dürfen in solchen Behältern auch mit Methyl-\nTitan; Hodlofenfilterstaub alle Stoffe nicht            oder Äthylalkohol überdeckt sein. Behälter mit\nselbstentzündlich;                                     Staub und Pulver von Zirkon müssen in feste Holz-\nkisten eingebettet sein; brennbares Einbettungs-\nb) Staub, Pulver und feine Späne von Magne-                material muß feuerhemmend getränkt sein\nsium sowie von Magnesiumlegierungen mit\n(2)  Die Stoffe der Ziffer 14 b) müssen in dichte,\neinem Gehalt von Magnesium von mehr als\ngut schließende eiserne Fässer oder hölzerne Kisten\n80 0/o, alle nicht selbstentzündlich.\nmit dichtem Blecheinsatz oder in dicht schließende\nDem. Die unter Ziffern 14 a) und b) aufgeführten Stoffe Büchsen aus Weißblech oder dünnem Aluminium-\nin selbstentzündlichem Zustand sind Stoffe der\nKlasse II [Rn 201, Ziffer 6 a) und b)).           blech und damit in hölzerne Kisten verpackt sein.\nBei einzeln aufgelieferten Büchsen aus Weiß-\nblech oder dünnem Aluminiumbledl genügt statt\nder hölzernen Kiste eine Umhüllung aus Well-\npappe. Versandstücke dieser Art dürfen nicht\nschwerer als 12 kg sein.\n15. Azo-isobuttersäurenitril                                      ( 1) Azo-isobuttersäurenitril (Ziffer 15) muß ver- 342/ 4\npackt sein in:\na) Behälter aus Stahlblech mit einer Sidierheits-\nvorrichtung, die einem schwachen inneren Druck\nnachgibt, ohne daß die Festigkeit des Gefäßes\noder des Verschlusses beeinträdltigt wird, oder\nb) in geeignete Kunststoffsäcke, die in dichtschlie-\nßende Fibertrommeln einzusetzen sind.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als\n75 kg.\n16. a} Benzolsulfohydrazid;                                       (1) Die Stoffe der Ziffer 16 müssen verpackt sein: 342/5\nb) Benzol-1,3-disulfohydrazid mit mindestens               a) in dichtschließende Gefäße aus Stahlblech, oder\n40 °/o Paraffinöl oder gleich wirksamen                 b) in geeignete Kunststoffsäcke, die in dichtschlie-\nPhlegmatisierungsmitteln;                                   ßende Fibertrommeln einzusetzen sind.\nc) Dinitroso-pentamethylentetramin mit min-                   (2)  Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als\ndestens 5 °/o pulverförmigen, inerten organi-           75 kg.\nschen Stoffen und mindestens 15 °/o Paraffin-\nöl oder gleichwirksamen Phlegmatisierungs-\nmitteln in homogener Mischung;\nd) 5-Morpholyl-,1,2,3,4,-thiatriazol;\ne) Azodicarbonamid.\nIII. Zusammenpa<kung\nVon den in Rn. 331 bezeichneten Stoffen dürfen nur die folgenden und nur unter den nachstehenden                        343\nBedingungen miteinander oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:\na) miteinander: die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe. Die Verpackung muß den Vorschriften für\nden betreffenden Stoff entsprechen. Ein Versandstück, in welchem Zelluloidstangen und -röhren in\neiner Gewebehülle verpackt, enthalten sind, darf nicht schwerer als 75 kg sein;","1124                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse Illb\n343        b) die Stoffe der Ziffern 3 und 5 nur mit Gütern, die nicht Stoffe oder Gegenstände dieser Anlage sind.\n(Forts.)        Sie müssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften verpackt mit den anderen\nGütern in einem Sammelbehälter vereinigt werden;\nc} die Stoffe der Ziffern 2, 11 b), 11 c), 13 und 14 mit Gütern und Stoffen, die nicht Gegenstände dieser\nAnlage sind.\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 9)\n344        (1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 3 bis 8, 12, 13 sowie 15 und 16 müssen mit einem Kennzeichen\nnach Muster 2 versehen sein\nS         (2) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 3 und 6 müssen außer dem Kennzeichen nach Muster 2 in deut-\nlichen und unauslöschbaren Buchstaben die in Rn. 331 angegebene Bezeichnung des Stoffes mit dem Zusatz\n„Leicht entzündbar\" tragen\nS         (3) Das in Absatz (1) vorgeschriebene Kennzeichen ist auch auf Versandstücken anzubringen, m denen\ndie Stoffe der Ziffer 5 mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach Rn. 344 verpackt sind.\nC. Verladungsvorschriften\nI. Verladesdieine\n346        (1) Die entzündbaren festen Stoffe sind mit einem besonderen Verladeschein anzuliefern, der mit einem\nmindestens l cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich versehen sein muß.\n(2) Die Bezeichnung des Gutes im Verladeschein muß gleichlauten wie die in Rn. 331 durch Fettdruck\nhervorgehobene Benennung Sie ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des\nBuchstaben_., der Stoffaufzählung (z.B. III b, Ziffer 7 c) zu ergänzen. Außerdem ist anzugeben: ,,Leicht ent-\nzündbar\"\nWo der Stoffname nicht angegeben ist, ist die handelsübliche Benennung einzusetzen.\n(3) Auf dem Verladeschein muß auch bescheinigt sein:\na) Für Zelluloidabfälle und Zelluloidfilmabfälle (Ziffer 6), daß sie nimt entkampfert sind und keine\nschnitze!- oder pulverförmigen Bestandteile enthalten\nFür Zelluloidabfälle, die in widerstandsfähiges Packpapier oder einen geeigneten Kunststoff ver-\npackt und damit in dichte Hüllen aus Rohleinen oder Jute eingesetzt sind, muß der Ablader be-\nscheinigen: ,,Ohne staubförmige Abfälle•;\nb) bei feuchter Nitrozellulose (Ziffer 7 a)] der Grad der Anfeuchtung und das Feuchtungsmittel; bei\nplastifizierter Nitrozellulose !Ziffer 7b) und c)] der Gehalt an plastifizierendem Stoff;\nc) für künstlich aufbereiteten Staub von Steinkohle, Braunkohle oder Torf (Ziffer 10) in hölzerne Ge-\nfäße oder Säcke verpackt, muß der Ablader bescheinigen: .,Nach Hitzetrocknung vollständig ab-\ngekühlt\";\nd) bei Braunkohlenschwelkoks (Ziffer 10), daß er vollständig inertisiert ist\n(4) Diese Erklärungen darf der Ablader nur auf Grund entsprechender Bescheinigungen seines Auftrag-\ngebers abgeben\n(5) Im Verladeschein zu Versandstücken, in denen Stoffe der Ziffer 3 und 5 mit sonstigen Gütern zu-\nsammengepackt sind, müssen die Vermerke nach Absatz (2) ebenfalls angebracht werden.\nII. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote\n352        (1) Die Stoffe der Klasse III b dürfen nicht zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:\na) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);\nb) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61);\nc) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn. 371);\nd) chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der Klasse IV a (Rn. 401) Ziffer 16;\ne) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451);\nf) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn. 501), Ziffern 1 e) 2 und 1 f) 2\ng) organischen Peroxyden der Klasse VII (Rn. 701)\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,\nmüssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.\n(2) Bei an-Deck-Verladung sowie bei unter-Deck-Verladung, soweit nicht schon ein Zusammenladeverbot\nin derselben Schottenabteilung besteht, sind die Stoffe der Klasse III b von nachstehend genannten Stoffen\nräumlich so getrennt zu verstauen, daß sich die Stoffe bei einem Brand nicht gegenseitig gefährden und\nsich bei einer Beschädigung der Behälter nicht vermischen können:\na) Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter der Klasse I c (Rn. 101);\nb) selbstentzündliche Stoffe der Klasse II (Rn. 201);","Nr. 39 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                           1125\nKlasse Illb\nc) entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a (Rn. 301);                                               352\n(Forts.)\nd) Säuren der Klasse V (Rn. 501) Ziffer 1;\ne) Wasserstoffperoxyd und Lösungen von Wasserstoffperoxyd der Klasse III c (Rn. 371) Ziffer 1 und\nKlasse V (Rn. 501) Ziffer t 1;\nf) Güter der Klasse VIII (Rn. 801).\n(3) Die Vorschrift der räumlichen Trennung nach Abs. (2) gilt auch für das Verstauen von Schwefel\n(Ziffer 2), rotem Phosphor und Phosphorsesquisulfid (Ziffer 8) mit chlorathaltigen Unkrautvertilgungs-\nmitteln der Klasse IV a (Rn. 401) Ziffer 16 sowie für das Verstauen von rotem Phosphor (Ziffer 8) mit\nThiosulfaten.\n(4) Die Stoffe der Klasse III b sollen möglichst nicht unter und nicht in unmittelbarer Nähe von be-\nwohnten Räumen verstaut werden, es sei denn, daß sie in besonders gesicherten Räumen untergebracht\nwerden.\n(5) Die Stoffe sind von Flammenbeleuchtung, Feuerungsanlagen, überhaupt von Stellen, die heiß werden\nkönnen (z.B. Trennungswänden von Kessel- und Maschinenräumen, Dampfleitungen), in einem solchen\nAbstande zu halten, daß sie von jen.en Anlagen und Stellen nicht erhitzt oder in Brand gesetzt werden\nkönnen\n(6) Die Stoffe müssen leicht zugänglich verstaut werden, so daß sie bei Feuersgefahr unverzüglich ent-\nfernt oder dem wirksamen Einfluß der Feuerlöscheinrichtungen ausgesetzt werden können.\n(7) Bei an-Deck-Verladung von Naphthalin, in Jutesäcken verpackt, sind die Säcke für sich von anderen\nGütern wirksam räumlich getrennt zu stauen. Die Sack.stapel sind mit einer funkenabweisenden Persenning\nvöllig abzudecken.\nIII. Sondervorschriften ftir die Beförderung von Nitrozellulose\n(1) Bei der Nitrozellulose (Ziffer 7) besteht Gefahr, daß bei Erwärmung über 180° C Verpuffung eintritt.     353\nDiese Temperatur kann sehr schnell bei heftigen Reibungen an der Wandung von Metallfässern erreicht\nwerden Bei Verladung an Deck sind die Fässer festzuzurren, durch Abdecken mit einer Plane oder dgl.\ngegen Sonne zu schützen und sorgfältig davor zu bewahren, daß sie mit laufenden Winschenrädern oder\nmit laufenden Seilen in Berührung kommen; sie dürfen auc:b nicht über den Boden geschleift werden\n(2) Pappfässer mit plastifizierter Nitrozellulose (Ziffer 7) sowie Papiersäcke mit Stoffen der Zifier 11,\nPappkästen mit Kunstseidenschlauch mit leicht entzündbarem Nahtfaden (Ziffer 12) müssen so verladen\nwerden, daß jede Beschädigung durd1 andere Gegenstände ausgeschlossen ist.\nD. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe\n(1) Auf Fahrgastschiffen dürfen nic:ht befördert werden:                                                      355\na)  Nitrozellulose (wie Kollodiumwolle), Ziffer 7 a),\nb)  plastifizierte Nitrozellulose, nicht pigmentiert, Ziffer 7 b),\nc)  plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert (Chips), Ziffer 7 c),\nd)  Rohnaphthalin mit einem Sc:hmelzpunkt von weniger als 75° C, Ziffer 11 a).\n(2) Zelluloidabfälle und Zelluloidfilmabfälle (Ziffer 6) dürfen nur in Mengen bis zu 1000 kg, und zwar nur\nals Decksladung befördert werden.","1126                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse III c\nEntzündend (oxydierend) wirkende Stoffe\nA. Vorbemerkungen\n370 S   (1) ,.Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe\" im Sinne der VO über gefährliche Seefrachtgüter und\ndieser Anlage sind staubförmige, pulverförmige und körnige Stoffe und Flüssigkeiten, die in inniger\nBerührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen stark exotherm reagieren ,können, insbesondere\nunter Sauerstoffaustausch.\n(2) Von den unter den Begriff der Klasse III c fallenden Stoffen sind die in Rn. 371 genannten den in\nRn. 370 Abs. (3) bis 390 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe dieser Anlage.\n(3) Die Mischungen von entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen mit brennbaren Bestandteilen sind\nvon der Beförderung ausgeschlossen, wenn sie durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden kön-\nnen oder sowohl gegen Stoß als auch gegen Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol, sofern sie nicht\nausdrücklich in den Klassen I a oder I c aufgeführt sind.\n371 a   Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den Vor-\nschriften dieser Anlage nicht unterstellt:\na) Stoffe der Ziffer 3 in Mengen von höchstens 200 g, sofern sie in dicht verschlossene Gefäße verpackt\nsind, die durch den Inhalt nicht angegriffen werden können, und sofern höchstens 10 Gefäße in eine\nHolzkiste mit inerten saugfähigen Stoffen eingebettet sind;\nb) Stoffe der Ziffern 4 bis 10, ausgenommen Natriumchlorit der Ziffer 4 c) in Glasgefäßen, in Mengen\nvon höchstens 10 kg, verpackt zu höchstens 2 kg in dicht verschlossene Gefäße, die durch den Inhalt\nnicht angegriffen werden können; die Gefäße sind in starke, dichte Verpackungen aus Holz oder Blech\nmit dichtem Verschluß einzusetzen.\nB. Güte rve rze ichni s und Verpackungs vors eh ri f ten\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n372     (l} Die Gefäße müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach\naußen gelangen kann.\n(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen wer-\nden, keine Zersetzungen hervorrufen und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit\nihm eingehen. Dichtungen und Verschlüsse dürfen nicht geölt oder gefettet sein.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie\nsich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuver-\nlässig standhalten. Insbesondere müssen bei flüssigen Stoffen, sofern in den besonderen Ver-\npackungsvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich\nbei normalen Beförderungsverhältnissen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berück-\nsichtigung des Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zwecke muß ein\nfüllungsfreier Raum gelassen werden, der unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der\nFüllungstemperatur und der Außentemperatur, die während der Beförderung erreicht werden\nkann, zu berechnen ist.\n(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstands-\nkraft verringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke\nder Wände darf in keinem Falle geringer als 1,5 mm sein; sie darf nicht geringer als 2 mm sein,\nwenn das Gefäß mehr als 30 kg Inhalt aufnehmen kann.\nDer Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe,\nVersiegeln, Zubinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung ver-\nhindert.\n(5) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dergleichen vorgeschrieben oder zugelassen\nsind, müssen sie in Schutzbehälter eingebettet werden. Die Füllstoffe für Einbettungen müssen\n- sofern nicht in den besonderen Verpackungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist -\naus nichtbrennbaren Stoffen (wie Asbest, Glaswolle, saugfähiger Erde, Kieselgur usw.) bestehen\nund dürfen mit dem Inhalt des Gefäßes keine gefährlichen Verbindungen eingehen. Ist der Inhalt\nflüssig, so müssen sie außerdem saugfähig sein und ihre Menge .muß dem Volumen der Flüssig-\nkeit entsprechen; jedenfalls müssen eingebettete Gefäße allseitig mit einer mindestens 4 cm star-\nken Schicht von Füllstoffen umgeben sein.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                           1127\nKlasse lllc\nII.\nGilterverzeicbnls                                       Besondere Verpackungsvorschriften\n371  1. Wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd                           (1) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoff-         373\nmit mehr als 60 °/o Wasserstoffperoxyd, stabili-               peroxyd und Wasserstoffperoxyd der Ziffer 1\nsiert, und Wasserstoffperoxyd stabilisiert.                    müssen in Fässer oder andere Gefäße aus Alumi-\nBem. 1. Wegen wässeriger Lösungen von Wasserstoff-          nium mit einem Gehalt an Aluminium von minde-\nperoxyd mit höchstens 60 8/o Wasserstoff-         stens 99,5 0/o oder in Fässer oder andere Gefäße\nperoxyd siehe Rn. 501. Klasse V Ziffer 11\n2 Nldltstablllslerte wllsserlge Lösungen von\naus Spezialstahl, der keine Zersetzung des Wasser-\nWasserstoffperoxyd mit mehr als 60 1/, Was-       stoffperoxyds hervorruft, verpackt sein. Die Gefäße\nserstoffperoxyd, und nldtt stablllslertes Was-    müssen mit Handhaben versehen sein und einen\nserstoffperoxyd sind zur Beförderung nicht zu-\ngelassen.                                         standsicheren Boden besitzen, so daß sie nicht um-\nstürzen können. Die Gefäße müssen:\na) an der nadl oben gerichteten Seite eine Ver-\nschlußvorrichtung aufweisen, die einen Aus-\ngleich zwischen einem Uberdruck, dem Gefäß\nund dem Atmosphärendruck ge3tattet; diese\nVerschlußvorrichtung muß unter allen Umstän-\nden das Ausfließen von Flüssigkeit und das\nEindringen fremder Substanzen ins Innere des\nGefäßes sicher verhindern und muß durch eine ·\nmit einem Sdllitz versehene Kappe geschützt\nsein, oder\nb) einem inneren Druck von 2,5 kg/cm1 stand-\nhalten und an der nach oben gerichteten Seite\neine Sicherheitsvorrichtung besitzen, die bei\neinem inneren      Uberdruck     von    höchstens\n1,0 kg/cm 2 nachgibt.\n(2) Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 0/o ihres\nFassungsraumes bei 15° C gefüllt werden.\n(3) Ein Versandstück darf     nicht   schwerer   als\n90 kg sein.\n2. Tetranitromethan, frei von brennbaren Verun-                        (1) Tetranitromethan (Ziffer 2) ist in Flaschen aus    374\nreinigungen.                                                    Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl. oder aus ge-\nBem. Von brennbaren Verunreinigungen nldtt freies            eignetem Kunststoff zu füllen, die mit unverbrenn-\nTetranltromethan Ist zur Beförderung nldlt zu-        baren Stöpseln zu verschließen und in Kisten aus\ngelassen.\ndichtgefügten Brettern einzubetten sind; die zer-\nbrechlichen Gefäße sind mit saugfähiger Erde darin\neinzubetten. Die Gefäße dürfen höchstens zu 93 0/o\nihres Fassungsraumes gefüllt werden.\n(2) Versandstücke mit zerbredllichen Gefäßen\ndürfen nicht schwerer als 75 kg und müssen, aus-\ngenommen Kisten, mit Handhaben versehen sein.\n3. Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit mehr                      (1) Perchlorsäure in wässerigen Lösungen (Zif-           375\nals 50 0/o, aber höchstens 72,5 °/o reiner Säure               fer 3) muß in Glasgefäße verpackt werden, die höch-\nHCI04. Siehe auc:h Rn. 371 a unter a).                         stens zu 93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein\nBem. 1. Perdtlorsäure In wässerigen Lösungen mit            dürfen. Die Gefäße müssen mit nicht brennbaren,\nhödlstens 50 0/o reiner Säure (HCIC 4 ) ist ein    saugfähigen Stoffen in nicht brennbare, flüssigkeits-\nStoff der Klasse V, Rn. 501, Ziffer 1 i).\n2. Wässerige L&sungen von Perdtlorsäure mit           dichte Schutzbehälter eingebettet sein, die den In-\nmehr ah 72,5   •t, reiner Säure sowie Mlsdtun-     halt der Gefäße aufzunehmen vermögen. Die Ver-\ngen von Perdalorsäure mit anderen Finsstg-\nkelten als Wasser sind zur Beförderung ntdtt       schlüsse der Gefäße müssen durch Hauben ge-\nzugelassen.                                        schützt sein, wenn die Schutzbehälter nicht voll-\nständig geschlossen sind.\nMit Glasstöpseln verschlossene Glasflaschen dür-\nfen mit nicht brennbaren, saugfähigen Stoffen auch\nin Kisten aus dichtgefügten Brettern eingebettet\nsein.\n(2) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen\ndürfen nicht schwerer als 75 kg und müssen, aus-\ngenommen Kisten, mit Handhaben versehen sein.","1128                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse lllc\n371     Güterverzeichnis                                                                       Besondere Verpackungsvorschriften\n(Forts.)\n4. a) Chlorate;                                                       (1) Die Stoffe der Ziffern 4 und 5, auch in Lösung, 376\nAmmoniumchlorat ist zur Beförderung nicht                  müssen verpackt sein:\nzugelassen;\n1. in Metallfässer; oder\nb) Perchlorate (mit Ausnahme von Ammonium-\nperchlorat, siehe Ziffer 5);                                       2. in Blechgefäße; oder\nc} Natriumchlorit und Kaliumchlorit;                                    3. in Gefäße aus geeignetem Kunststoff; oder\nd) Mischungen von unter a}, b) und c) aufge-                            4. in Gefäße aus Glas;\nführten Chloraten, Perchloraten und Chlori-\nten untereinander.                                                 5. feste Stoffe der Ziffer 4 b) auch in Hart-\nholzfässer.\nSiehe zu a), b), c) und d) auch Rn. 371 a\nunter b).                                                          (2)  Die Gefäße aus Blech mit Wanddicken unter\nBem. Mischungen von Natriumchlorat, Kaliumchlorat           0,5 mm, Kunststoff ode1 Glas Abs. (1) müssen in\nKalziumchlorat mit einem hygroskopischen Chlo-\nrid (wie Kalzium· oder Magnesiumchlorid), die        Schutzbehälter aus Holz oder Metall fest einge-\nnicht mehr als 50 8/o Chloral enthalten, sind        bettet werden. Bei Gefäßen aus Kunststoff kann\nStoffe der Klasse IV a, Rn. 401. Ziffer 16.\nauf die Schutzbehälter verzichtet werden, wenn die\ns         e) Kalziumhypochlorit [(Ca(OCI)2)] und daraus                   Wanddicke an allen Stellen mindestens 4 mm be-\nhergestellte Präparate mit mehr als 40 °/o                 trägt, die Wandungen durch starke Sicken versteift,\naktivem Chlor;                                             die Böden verstärkt und am Kopfteil zwei feste\nf} Bromate (Bromsaure Salze) wie Kaliumbro-                    Handhaben angebracht sind sowie die Einfüll-\nmat, Natriumbromat, auch Bromsalz (ein Ge-                 öffnung mit einem Schraubverschluß versehen ist.\nmisch von Natriumbromat und Bromnatrium);\nNatriumperjodat.                                             (3) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen\ns      5. Ammoniumperchlorat mit mindestens                       100/o   dürfen nicht schwerer sein als 75 kg und müssen,\nausgenommen Kisten, mit Handhaben versehen\nWasser. (Siehe auch Rn. 371 a unter b)\nsein. Versandstücke, die gerollt werden können,\nBem. Ammoniumperchlorat trocken oder mit weniger\nals 10 8/1 Wasser ist ein Stoff der Klasse I a,      dürfen nicht schwerer sein als 400 kg; übersteigt ihr\nRn. 21, Ziffer 15.                                   Gewicht 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen ver-\nsehen sein.\n(4) Gefäße mit Flüssigkeiten dürfen höchstens\nzu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.\ns      6. a} Ammoniumnitrat mit nicht mehr als 0,4 0/o                       Die Stoffe der Ziffern 6, 7, und 8 sind zu ver-\npacken:\n377\nbrennbarer Substanzen:\nBem. Ammoniumnitrat, das mehr als 0,4 1/1 brennbarer        a} in Fässer oder Trommeln aus Blech, in wasser-\nSubstanzen enthält, ist zur Beförderung nidlt zu-       dichte Fibertrommeln oder in Kisten; Versand-\ngelassen, ausgenommen als Bestandteil eines\nexplosiven Stoffes der Rn. 21, der Klasse I a, Zif-      stücke, die gerollt werden können, dürfen nicht\nfern 12 und 14:                                          schwerer als 400 kg sein; übersteigt ihr Gewicht\nb} Misdlungen von Ammoniumnitrat mit Am-                            275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen\nmoniumsulfat oder Ammoniumphosphat, die                        sein; oder\nmehr als 42 °/o oder 45 8/o Nitrat, letz-                  b) in widerstandsfähige dichte und dichtverschlos-\nteres bei Gegenwart von 3 0/o inerten Stof-                    sene Säcke, wie Papier- oder Jutesäcke\nfen, aber nicht mehr als 0,4 0/o brennbarer\nSubstanzen enthalten;                                          Für die Verpackung von Natriumnitrat und von\nStoffen mit gleichen hygroskopischen Eigen-\nc)   Mischungen von Ammoniumnitrat mit einer\nschaften als Natriumnitrat, müssen die Säcke\ninerten Substanz (z.B. Kieselgur, kohlen-\nentweder undurchlässig sein oder aus mehre-\nsaurem Kalk, Chlorkalium), die mehr als\nren Schichten bestehen, von denen eine un-\n65 °/o Nitrat, aber nicht mehr als 0,4 0/o\ndurchlässig gemacht worden ist,\nbrennbarer Substanzen enthalten.\nSiehe zu a). b) und c) auch Rn. 371 a unter b).                 c) oder in Mengen bis zu 5 kg auch in sicher und\ndicht verschheßbare Gefäße aus Glas, geeigne-\nBem. 1 Inerte Bestandteile sind die folgenden Stoffe:\nChloride, Karbonate, Phosphate, Sulfate und           tem Kunststoff oder Weißblech. Für Stoffe der\nSilikate der Alkalien Erdalkalien und des             Ziffern 6 und 7 a) dürfen auch starke Papier-\nMagnesiums. auch als Kali- oder Phosphat-\ndüngemittel sowie als feingemahlener Kalk-\nbeutel mit Innenbeuteln aus Polyäthylen ver-\nstein oder feingemahlener Dolomit; ferner             wendet werden. Gefäße aus Glas, geeignetem\nfeingemahlene Kieselgur (Kieselsäure). Inerte         Kunststoff oder Blech sowie die Papierbeutel\nBestandteile sind außerdem alle nicht ver-\nbrennlichen und nicht oxydierenden Stoffe, die        sind in hölzerne Versandkisten oder in Einheits-\nnach Prüfung durch die Bundesanstalt für              pappkästen (siehe Rn. 8) für 30 kg Höchstgewicht\nMaterialprüfung von einer Landesbehörde der\nBundesrepublik Deutschland anerkannt und be-         fest einzusetzen. Zum Festlegen der Glasgefäße\nkanntgemac:ht sind. Ammoniumsalze gelten              kann Holzwolle verwendet werden. Versand-\nnicht als inerte Bestandteile.\nBem 2. Die unter Nr. 1 bis 5 aufgeführten Handels-\nkisten sind mit widerstandfähigem Papier dop-\ndünger sind den Vorschriften der Klasse III c        pelt auszulegen, wenn Papierbeutel verwendet\nnicht unterstellt. wenn die unten unter a) bis        werden. Einheitspappkästen dürfen nicht schwe-\nc) genannten Voraussetzungen erfüllt sind und\nder Ablader im Verladeschein bescheinigt hat,         rer als 30 kg sein.","Nr. 39 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                 1129\nKlasse lßc\nGüterverzeichnis                                                                  Besondere Verpackungsvorschriften\n371                     daß der Handelsdünger eine der in Nr. 1\nbis 5 aufgeführten Zusammensetzungen hat\n(Forts.)\nund die unter a) bis c) genannten Voraus-\nsetzungen erfüllt sind.\n1. Mischungen von Ammoniumnitrat mit Am·\nmoniumsulfat und Ammoniumphosphat oder\nmit einem dieser Stoffe, die nicht mehr\nals 42 0/o Ammoniumnitrat enthalten;\n2. Mischungen von Ammoniumnitrat mit Am-\nmoniumsulfat und Ammoniumphosphat oder\nmit einem dieser Stoffe, die nicht mehr als\n45 1/o Ammoniumnitrat und mindestens 3 1/,\ninerte Bestandteile enthalten;\n3. Mischungen und Ammoniumnitrat und iner·\nten Bestandteilen mit höchstens 65 °/, Am·\nmoniumnitrat;\n4. Mischungen aus Nr. 1 und 3, die höchstens\n53 ¾ Ammoniumnitrat und mindestens 3/5\nd,•s jeweiligen Ammoniumnitratgehaltes an\ninerten Bestandteilen enthalten;\n5. andere als die in Nr. 1 bis 4 genannten\nMischungen, wenn diese sich nach dem\nGutachten der Bundesanstalt für Material•\nprüfung in ihren Eigenschaften nicht ge-\nfährlicher erweisen als die unter Nr. 1\nbis .4 genannten Mischungen mit entspre·\nebender Zusammensetzung.\nVoraussetzungen:\na) die Bestandteile der Mischungen müssen\nin ihnen fein verteilt und untereinander\ninnig vermischt sein;\nb) die Mischungen, die mit Eisen- und Alu-\nminiumsulfat oder mit einem dieser\nStoffe versetzt sind, dürfen nicht mehr\nals 2 °/, dieser Sulfate enthalten;\nc) die in Nr. 1 bis 4 genannten Mischun-\ngen dürfen außer dem . in ihren Salzen\ngebundenen Wasserstoff nicht mehr als\n0.4 0/o verbrennliche Bestandteile ent-\nhalten.\nS      7. a) Natriumnitrat, Kaliumnitrat.\nBem. Stoffsäcke, entleert von Natriumnitrat sind Ge-\ngenstände der Klasse II, Rn. 201, Ziffer 13, wenn\nsie von aufgesaugtem Nitrat, mit dem sie ge-\ntränkt waren, nicht vollkommen befreit sind.\nb) Mis'dmngen von Ammoniumnitrat mit Na-\ntrium-, Kalium-, Kalzium- oder Magnesium-\nnitrat.\nSiehe zu a) und b) auch Rn. 371 a unter b).\nBem. Mischungen von Ammoniumnitrat mit Kalzium-\noder Magnesiumnitrat oder mit beiden, die nicht\nmehr als 10 8/o Ammoniumnitrat enthalten, sind\nden Vorschriften der Klasse III c nicht unterstellt.\n8. Anorganische Nitrite.             Siehe     auch    Rn. 371 a\nunter b).\nBem. Ammonlumnltrlt und Mlsdlungen eines anorga•\nnlsdlen Nitrits mit einem Ammoniumsalz sind\nzur Beförderung nldlt zugelassen.\n9. a) Peroxyde der Alkalimetalle und Misdmn-                        (1) Die Stoffe der Ziffer 9 a) müssen verpackt      378\ngen, die Peroxyde der Alkalimetalle ent-                   sein:\nhalten, die nicht gefährlicher als Natrium-                a) in Stahlfässer, oder\nperoxyd sind;\nb) in Gefäße aus Schwarzblech, verbleitem Eisen-\nb) Dioxyde und andere Peroxyde der Erdalkali-                      blech oder Weißblech, oder\nmetalle wie Bariumbioxyd;\nc) in Mengen bis zu 5 kg auch in Gefäße aus Glas.       S\nc) Natrium-, Kalium-, Kalzium- und Barium-\npermanganat.                                                 Die unter b) und c) genannten Gefäße müssen\neinzeln oder zu mehreren in hölzerne Versand-\nSiehe zu a). b) und c) auch Rn. 371 a unter b).\nkisten eingesetzt sein, die durch eine dichte Metall-\nBem. Ammonlumpermanganat und Mlsdmngen eines\nPermanganats mit einem Ammoniumsalz sind zur         auskleidung gegen das Eindringen von Wasser ge-\nBeförderung nldlt zugelassen.                        sichert sind.\n(1/1) Natriumperoxyd [Ziffer 9 a] darf auch ver-\npackt sein in Stahlbehälter (Container) mit einer\nW anddicke von mindestens 3 mm, die mit Ver-\nstärkungsprofilen versehen sind und deren Fas-\nsungsvermögen 1000 kg nicht übersteigt. Die Be-\nhälter müssen durch Sechskantschraubmuttern dicht\nverschlossen und die Anschlagösen klappbar sein.\n(2) Die Gefäße mit Stoffen der Ziffer 9 a) müssen\nso verschlossen und so dicht sein, daß keine Feuch-\ntigkeit eindringen kann.","1130                                          Bundesgesetzblatt, Jahr~ang 1964, Teil II\nKlasse lllc\nGüterverzeichnis                                                                Besondere Verpackungsvorschriften\n371                                                                      (3) Die Stoffe der Ziffern 9 b) und c) müssen ver-  378\n(Forts.)                                                                packt sein:                                          (Forts.)\na) in nicht brennbare Gefäße, die einen luftdichten\nund ebenfalls nicht brennbaren Verschluß be-\nsitzen. Wenn die nicht brennbaren Gefäße zer-\nbrechlich sind, muß jedes in Wellpappe einge-\nhüllt und in eine hölzerne Kiste, die mit wider-\nstandsfähigem Papier ausgelegt ist, eingesetzt\nwerden, oder\nb) in Fässer aus Eisenblech oder aus Hartholz mit\ndichtgefügten Dauben, die mit widerstandsfähi-\ngem Papier ausgelegt sind.\n(4) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen\ndürfen nicht schwerer sein als 75 kg und müssen,\nausgenommen Kisten, mit Handhaben versehen\nsein. Versandstücke, die gerollt werden können,\ndürfen nicht schwerer sein als 400 kg; übersteigt\nihr Gewicht 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen\nversehen sein.\n10. Chromtrioxyd (Chromsäure).                                   (1) Die Stoffe der Ziffer 10 müssen verpackt sein:\n379\nSiehe auch Rn. 371 a unter b).                            a) in gut verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan\noder Steinzeug und dgl., die unter Verwendung\nvon inerten und saugfähigen Stoffen in eine höl-\nzerne Kiste einzubetten oder in eiserne Voll-\nmantelkörbe federnd einzusetzen sind;\nb) in Fässer aus Metall\n(2) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen\ndürfen nicht schwerer sein als 75 kg und müssen,\nausgenommen Kisten, mit Handhaben versehen\nsein. Versandstücke, die gerollt werden können,\ndürfen nicht schwerer sein als 400 kg; übersteigt\nihr Gewicht 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen\nversehen sein.\n11. Ungereinigte leere Verpackungen,                              (1) Die  in Ziffer 11 genannten Verpackungen 379/1\na) entleert von Chloraten, Perchloraten, Chlo-            müssen geschlossen und ebenso undurchlässig sein\nriten oder anorganischen Nitriten;                    wie in gefülltem Zustand.\nb) entleert von anderen Stoffen der Klasse III c.            (2) Die ungereinigten Gefäße der Ziffer 11 b)        S\nmüssen den gleichen Vorschriften genügen wie die\ns             Dem. Stoffsäcke, entleert von Natriumnitrat und Ka-\nliumnitrat [Ziffer 7 a)l sind Gegenstände der    gefüllten Gefäße\nKlasse II, Rn. 201. Ziffer 13, wenn sie von auf-\ngesaugtem Nitrat, mit dem sie getränkt waren,       (3) Verpackungen, denen außen Rückstände ihres\nnicht vollkommen befreit sind.\nfrüheren Inhaltes anhaften, sind zur Beförderung\nnicht zugelassen.\nIII. Zusammenpackung\n380        (1) Die in einer Ziffer der Rn. 371 bezeichneten Stoffe dürfen weder mit andersartigen Stoffen der gleichen\nZiffer, nod1 mit Stoffen einer anderen Ziffer dieser Rn., noch mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen\nKlassen, noch mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.\n(2) Die Stoffe der Ziffern 4 a), 4 b), 8 und 9 in Mengen bis zu je 5 kg und in den zugelasseneu Ver-\npackungen dürfen mit Gütern, die nicht Stoffe und Gegenstände dieser Anlage sind, in einem Sammel-\nbehälter, Stoffe der Ziffer 8 auch in einem Einheitspappkasten (siehe Rn. 8) zusammengepackt werden.\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 9)\n381        (1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 3 müssen mit einem Kennzeichen nach Muster 4, versehen\nsein.\n(2) Versandstücke mit Bariumchlorat der Ziffer 4 a), Bariumperchlorat der Ziffer 4 b), anorganischen\nNitriten der Ziffer 8, Bariumbioxyd der Ziffer 9 b) und Bariumpermanganat der Ziffer 9 c) müssen mit einem\nKennzeichen nach Muster 3 versehen sein.\nS        (3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 9 a müssen mit einem Kennzeichen nach Muster 6 versehen sein.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                 1131\nKlasse  mc\n(4) Sind zerbrechliche Gefäße mit flüssigen Stoffen der Klasse III c in Kisten oder anderen Schutzbehältern    381\nderart eingesetzt, daß sie von außen nicht sichtbar sind, so müssen die Versandstücke außerdem mit Kenn-           (Forts.)\nzeichen nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die Kennzeichen nach Muster 7 müssen, wenn eine Kiste\nverwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender\nWeise angebracht werden.\nC. Verlad ungsvo rs eh ri ft en\nI. Verladesdleine\n(1) Die entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffe (Klasse III c) sind mit einem besonderen Verladeschein          383\n(Schiffszettel) anzuliefern, der mit einem mindestens 1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich ver-\nsehen sein muß.\n(2) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die an Rn. 371 durch Fettdruck\nhervorgehobene Benennung. Sie ist durch die Angabe der Klasse, der Ziller und gegebenenfalls des Buch-\nstabens der Stoffaufzählung (z.B. III c, Ziffer 2) zu ergänzen. Außerdem ist auffällig zu vermerken:\n,, Entzündend (oxydierend) wirkend\".\n(3) Die in § 4 der Verordnung vorgeschriebene Erklärung des Abladers muß auf Grund von Bescheini-\ngungen des Auftraggebers auch enthalten:\nbei Tetranitromethan (Ziffer 2), daß es völlig frei von brennbaren Verunreinigungen ist,\nbei Perchlorsäure in wässerigen Lösungen (Ziffer 3) die Angabe des Gehalts an reiner Säure (HCIO4)\nsowie die Bestätigung, daß keine andere Flüssigkeit als Wasser beigegeben ist,\nbei Ammoniumnitrat und unter Verwendung von Ammoniumnitrat hergestellten Erzeugnissen mit\nnicht mehr als 0,4 0/o brennbaren Bestandteilen (Ziffer 6), daß der Gehalt an brennbarer Substanz\nnicht mehr als 0,4 0/o beträgt.\n(4) Bei Verpackung der Stoffe der Ziffer 8 in Einheitspappkästen nach Rn. 377 Abs. c) ist außerdem zu\nvermerken:\n„Einheitspappkasten\nGut für 30 kg Höchstgewicht\".\nII. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote\n(1) Die entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffe dürfen nur in gründlich gereinigten und trockenen              389\nRäumen, die von allen brennbaren Resten, wie Papier, Heu, Stroh usw. gesäubert sein müssen, verladen\nwerden.\n(2) Die entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffe, ausgenommen Stoffe der Ziffern 6 b) und 6 c), dürfen\nnicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:\na) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);\nb) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenstände der Klasse Ib (Rn. 61);\nc) als entzündlich bezeichneten Gasen, flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff der Klasse I d (Rn. 131);\nd) Stoffen der Ziffern 2a), 2b), 2f), 2g) und 3 der Klasse I e (Rn.181);\ne) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn. 201), sofern deren Außenpackung nicht aus Metall-\ngefäßen besteht und Stoffen der Ziffern 3 und 4 der Klasse II ohne Einschränkung;\nf) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn. 301);\ng) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn. 331);\nh) giftigen Stoffen der Klasse IV a (Rn. 401);\ni) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451);\nj) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn. 501).\n(3) Stoffe der Ziffer 6 b) und 6 c) dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:\na) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);\nb) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Ziffern 1 b) bis d), 3 und 5 bis 11 der\nKlasse I b (Rn. 61);\nc) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn. 301) und\nd) radioaktiven Stoffen der Klasse IVb (Rn. 451).\n(4) Die Chlorate [Ziffer 4 a)) und die Nitrite (Ziffer 8) dürfen nicht mit Ammoniumnitrat [Ziffer 6 a)] oder\nmit Ammoniumnitrat enthaltenden Gemischen [Ziffern 6 b) und c)] oder mit anderen Ammoniumsalzen oder\nAmmoniumsalz enthaltenden Gemischen zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden.\n(5) Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden\ndürfen, müssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.","1132                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse Illc\n389         (6) Die entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffe sind von Gütern organischer Natur (wie Zucker, Mehl,\n(Forts.) pflanzlichen Faserstoffen) räumlich so getrennt zu halten, daß eine Berührung oder Vermischung ausge-\nschlossen ist.\nIII. Weitere Vorschriften für die Verladung einzelner Stoffe\n390        (1) Die Stoffe der Ziffer 1 dürfen nicht unter Deck verstaut werden.\n(2) Die Stoffe der Ziffern 2 bis 10 dürfen mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse lila (Rn. 301) nur\ndann auf demselben Schiff befördert werden, wenn sie in horizontal weit von diesen Stoffen entfernten\nAbteilungen (auf Motor- und Dampfschiffen mindestens durch Maschinen- und Kesselräume, sonst minde-\nstens durch eine Schottenabteilung getrennt) untergebracht werden oder wenn die entzündbaren flüssigen\nStoffe so an Deck verladen werden können, daß eine Berührung mit den entzündend (oxydierend) wirken-\nden Stoffen ausgeschlossen ist. Sie dürfen zwar mit Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern\nder Klasse I c (Rn. 101) in derselben Schottenabteilung verladen werden, müssen aber räumlich so von-\neinander getrennt gehalten werden, daß sie sich gegenseitig nicht beeinflussen können. Auch von Fetten\noder Oien aller Art sind die Stoffe so getrennt zu verstauen, daß eine Mischung auch bei Beschädigung der\nBehälter ausgeschlossen bleibt.\n(3) Für Perchlorsäure (Ziffer 3) und Chromtrioxyd (Ziffer 10) sind ferner folgende Vorschriften zu be-\nachten:\na) Sie müssen von Stoffen der Ziffern 4 bis 9 der Klasse III c und bei an-Deck-Verladung von\nStoffen der Klasse IV a, Ziffern 6, 7 und 10, von Natriumazid (Klasse IV a Ziffer 16), von Bromzyan\n(Klasse IVa, Ziffer 11) räumlich so wirksam abgeschlossen gehalten werden, daß eine Mischung\nauch bei Beschädigung der Behälter ausgeschlossen bleibt\nb) Wenn sie in Fässern verpackt sind, müssen die Gefäße so gestaut und durch geeignete Zwischen-\nlagen getrennt werden, daß sie sich nicht berühren und gegenseitig beschädigen können. Glas-,\nPorzellan-, Steinzeuggefäße od. dgl. mit diesen Säuren in offenen oder mit losen Deckel versehenen\nUbergefäßen dürfen nicht belastet, also auch nicht aufeinander gestaut werden\n(4) Bei der Verladung von Stoffen der Ziffern 4 und 9 a) ist besonders sorgfältig darauf zu achten, daß\nnur unbeschädigte Gefäße übergenommen werden. Die Packstücke sind beim Verladen vorsichtig zu be-\nhandeln, damit Beschädigungen und Ausstreuen des Inhalts vermieden werden. Bei der Unterbringung\nist zu berücksichtigen, daß die Stoffe im Gemenge mit organischen Stoffen wie Mehl, Zucker, Holz, Kohlen,\nFaserstoffen, Geweben usw. besonders leicht Brände hervorrufen können. Das ist bei den Stoffen der\nZiffer 4 e) insbesondere bei Zutritt von Feuchtigkeit der Fall, wobei sich auch giftiges Chlorgas entwickelt.\nAusgestreute Stoffe der Ziffern 4 und 9 a) sind sofort aufzunehmen und von Bord zu schaffen. Sie sind\nvon brennbaren Stoffen (Papiersäcken, Pappkästen usw.) so getrennt zu verstauen, daß die oxydierenden\nStoffe auch bei Besd1ädigung ihrer Behälter mit den brennbaren Stoffen mcht in Berührung kommen\nkönnen. Die Stoffe der Ziffer 4 sind möglichst in kühlen, aber trockenen Räumen zu verstauen, und min-\ndestens 15 m entfernt von Wänden, die an Maschinen- oder Kesselräume grenzen.\nBei Verladung an Deck sind sie gegen Zutritt von Feuchtigkeit zu schützen.\nStoffe der Ziffer 9 a) sind unter Deck zu verstauen.\n(5) Bei an-Deck-Verladung sowie bei unter-Deck-Verladung, soweit nicht schon ein Zusammenladeverbot\nin derselben Schottenabteilung besteht, sind die Stoffe der Ziffern 4 bis 9 der Klasse III c von nad1stehend\ngenannten Stoffen räumlich so getrennt zu verstauen, daß sich die Stoffe bei einem Brand nicht gegenseitig\ngefährden und sich bei einer Beschädigung der Behälter nidit vermischen können:\na) Säuren der Klasse V, Ziffern 1 und 5;\nb) Wasserstoffperoxyd und seine Lösungen der Klasse III c, Ziffer 1 und Klasse V, Ziffer 11;\nc) Schwefel der Klasse III b, Ziffer 2.\n(6) Die Vorschrift der räumlichen Trennung nach Abs. (5) gilt auch für das Verstauen der Stoffe der\nZiffern 6 und 7 der Klasse III c mit Anilin der Klasse IV a, Ziffer 17\n(7) Bariumchlorat der Ziffer 4 a), Bariumperchlorat der Ziffer 4 b), anorganische Nitrite der Ziffer 8,\nBariumbioxyd der Ziffer 9 b) und Bariumpermanganat der Ziffer 9 c) sowie ihre entleerten ungereinigten\nBehälter müssen auch von Nahrungs- und Genußmitteln sowie von Futtermitteln getrennt gehalten werden.\nAudi beim Laden oder Löschen ist auf sorgfältige Trennung zu achten.\n(8) Die anorganisdien Nitrite (Ziffer 8) sind von Thiosulfaten wirksam räumlidi abgeschlossen zu ver-\nstauen.","Nr. 39 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                               1133\nKlasse IV a\nGiftige Stoffe\nA. Vorbemerkungen\n(1) ,,Giftige Stoffe\" im Sinne der VO über gefährliche Seefrachtgüter und dieser Anlage sind Stoffe,               400 S\nvon denen aus der Erfahrung bekannt oder nach Tierexperimenten anzunehmen ist, daß sie bei Zufuhr\ndurch die Verdauungsorgane oder Atemwege oder auf dem Wege über die Haut bei einmaliger oder\nkurzdauernder Einwirkung zu schweren Gesundheitsschäden oder zum Tod des Menschen führen können.\nZu den giftigen Stoffen zählen auch feste Stoffe oder Flüssigkeiten, die - auch wenn sie nicht die vor-\ngenannten Voraussetzungen erfüllen - unter dem Einfluß von Wasser oder bereits der natürlich-feuchten\nL11ft giftige Gase in gefährlicher Menge entwickeln. Giftige Stoffe, die unter den Begriff der Klasse I d\nfallen, sind nicht Stoffe der Klasse IV a.\n(2) Von den unter den Begriff der Klasse IV a fallenden Stoffen sind die in Rn. 401 genannten den in\nRn. 401 bis 434 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe dieser Anlage.\nStoffe der Rn. 401 Ziffer 5 b) sind den Vorschriften der Klasse IV a nicht unterstellt, wenn sie unter den          401 a\nin Klasse I d Rn. 131 a Buchstabe c) angegebenen Bedingungen zur Beförderung übergeben werden.\nB. G ü t e r v e r z e ich n i s und V e r p a c k u n g s v o r s c h r i f t e n\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach                         402\naußen gelangen kann. Sondervorschriften für Stoffe der Ziffer 18 siehe Rn. 418.\n(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen wer-\nden und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß\nsie sich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförde-\nrung zuverlässig standhalten. Insbesondere müssen bei flüssigen Stoffen oder Lösungen oder bei\nStoffen, die von einer Flüsigkeit benetzt sind, sofern in den besonderen Verpackungsvorschriften\nnichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beför-\nderungsverhältnissen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhan-\ndenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zweck muß ein füllungsfreier Raum be-\nlassen werden, der unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der Füllungstemperatur\nund der Außentemperatur, die während der Beförderung erreicht werden kann, zu berechnen ist.\nInnenpackungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.\n(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstands-\nkraft verringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke\nder Wände darf in keinem Falle geringer als 1,5 mm sein; sie darf nicht geringer als 2 mm sein,\nwenn der Fassungsraum des Gefäßes größer als 30 Liter ist.\nDer Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe,\nVersiegeln, Zubinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung ver-\nhindert.\n(5) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dergleichen sowie Gefäße aus Kunststoff vor-\ngeschrieben oder zugelassen sind, müssen sie in Schutzbehälter eingebettet werden. Die Füllstoffe\nfür Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein; sie müssen insbesondere\nsaugfähig sein, w~nn dieser flüssig ist.\n1,.        (6) Bei der Aufgabe zur Beförderung dürfen den Versandstücken keine giftigen Stoffe anhaften.\nII.\nGüterverzetdtnis                                    Besondere Verpackungsvorschriften\n1. Blausäure (Zyanwasserstoff) mit höchstens 3 °/o               Blausäure (Ziffer 1) muß verpackt sein:\n401\nWasser, völlig aufgesaugt durch eine poröse\na) wenn sie durch eine inerte poröse Masse völlig 403\nMasse oder flüssig                                             aufgesaugt ist:\nBem. 1. Die Blausäure muß durch einen von der Bun-          in Büchsen aus starkem Eisenblech von höch-\ndesanstalt für Materialprüfunq nach Art und\nMenqe anerkannten Zusatz. der zuqleich ein          stens 7,5 Liter Fassungsraum, der von der po-\nWarnstoff sein kann, beständiq qemacht sein.        rösen Masse völlig ausgefüllt sein muß. Die\nSie darf nur von Herstellern der flüssiqen\nBlausäure oder von solchen Firmen versandt          poröse Masse darf auch nach längerem Ge-\n4","1134                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse IVa\nGüterverzeichnis                                                                 Besondere Verpackungsvorschriften\nwerden, denen auf Grund gesetzlic:her Vor-         braudi bei Erschütterungen und selbst bei Tem-     403\n401                    schriften über die Schädlinqsbekämpfung mit\n(Forts.)                 hochqiftigen Stoffen die Berechtiqung zur         peraturen bis zu 50° C nidit zusammensinken        (Forts.)\nSchädlinqsbekämpfung mit diesen Stoffen zu-       oder gefährlidie Hohlräume bilden. Die Büchsen\nerkannt worden ist. Die Gefäßfüllunq muß\njünger als l Jahr sein; sie darf dieses Alter     müssen einen Druck von 6 kg/cm 2 aushalten und,\nwährend der voraussic:htlichen Dauer der Be-      gefüllt bei 15° C, nodi bei 50° C dicht bleiben.\nförderunq auch nicht erreichen\nAuf dem Deckel jeder Büdise ist das Füllungs-\ns                  2. Die poröse Masse muß von der Bundesanstalt\nfür Materialprüfung anerkannt sein.               datum einzuprägen. Die Büchsen müssen in Ver-\ns                 3. Blausäure, die vorstehenden Bedingungen nldlt\nentsprkht, ist zur Beförderung nldlt zugelas-\nsandkisten von mindestens 18 mm Wandstärke\nsen.                                              so eingesetzt werden, daß sie einander nidit be-\nrühren können. Ihr Fassungsvermögen darf ins-\ngesamt nicht mehr als 120 Liter betragen und\ndas Versandstück nidit sdiwerer als 120 kg sein;\nb) wenn sie flüssig, aber nicht durch eine poröse\nMasse aufgesaugt ist:\nin Gefäße aus Kohlenstoffstahl, die den ein-\nsdilägigen Vorsdiriften der Klasse I d, Rn. 138,\n142 und 145 mit folgenden Abweichungen und\nBesonderheiten zu genügen haben:\nDer bei der Flüssigkeitsprobe anzuwendende\ninnere Druck muß 100 kg/cm 2 betragen.\nDie Druckprobe ist alle zwei Jahre zu wieder-\nholen und mit einer genauen Besichtigung des\nGefäßinneren sowie einer Feststellung des Ge-\nwichtes zu verbinden.\nAuf den Gefäßen muß außer den in Rn. 145 (1) a)\nbis c), e) und g) geforderten Angaben der Tag\nder letzten Füllung angegeben sein.\nDie zulässige höchste Füllung der Gefäße be-\nträgt 0,55 kg Flüssigkeit für je 1 Liter Fassungs-\nraum;\nDie Versandstücke müssen mit Handhaben ver-\nsehen sein.\nc) in Mengen bis zu 25 g in zugeschmolzene starke       S\nGlasröhren. Höchstens 10 solcher Röhren müssen\nin eine dicht verlötete Blechbüchse mit einer\nihrem Inhalt entsprechenden Menge Infusorien-\nerde dngebettet sein, die mit Formalin derart\nbefeuchtet ist, daß auf je 25 g Blausäure 100 g\nFormalin kommen. Bis zu 5 Blechbüchsen müs-\nsen in eine starke, didite Kiste mit einem ver-\nlöteten Zinkblecheinsatz ebenfalls mit Infuso-\nrienerde, die in gleidier Weise mit Formalin\nbefeuchtet ist, eingebettet sein.\n2. a) Wässerige Blausäurelösungen mit höchstens                  Die Stoffe der Ziffer 2 müssen verpackt sein:        404\n20 °/o reiner Säure (HCN);                               a) Wässerige Blausäurelösungen\nLösungen von Salzen der Blausäure - mit                     in zugeschmolzene Glasampullen mit höchstens\nAusnahme der Komplexsalze und von Zyan-                     50 g Inhalt oder in dicht verschlossene Glas-\nkupfer, Zyanzink und Zyannickel -                   wie     stöpselflaschen mit höchstens 250 g Inhalt. Am-\nLösungen von Natriumzyanid und Kalium-                      pullen und Flaschen müssen einzeln oder zu\nzyanid, Lösungen der Alkali- oder Erd-                      mehreren mit saugfähigen Stoffen in weich\nalkalizyanide und Lösungen der gemischten                   verlötete Weißblechdosen oder in starke Schutz-\nSalze der Blausäure;                                        kisten mit weich verlöteter Weißblechausklei-\nBem   Wässerige Blausäurelösungen mit mehr als 20 8/o       dung eingebettet sein. Ein Versandstück darf\nreiner Säure (HCN) sind zur Beförderung nicht         bei Verwendung einer Weißblechdose nicht\nzugelassen.\nschwerer als 15 kg sein und nicht mehr als\n3 kg Blausäurelösung enthalten. Bei Verwen-\nb) Akrylnitril, mit einem geeigneten Zusatz                    dung einer Kiste darf es nicht sdiwerer als\nstabilisiert,                                               75 kg sein;\nAzetonitril,                                             b) Lösungen von Natriumzyanid und andere Lö-\nIsobuttersäurenitril und Azetonzyanhydrin                   sungen von Blausäuresalzen\nBem. Nidltstablllsiertes Akrylnitrll ist zur Beförderung\nin Gefäße aus Eisen oder geeignetem Kunst-\nnidlt zugelassen.                                     stoff, die in hölzerne oder metallene Schutz-\nbehälter einzubetten sind.\nWässerige Natriumzyanidlösungen mit hödi-\nstens 0,01 °/o dürfen auch in Gefäße aus geeigne-","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                1135\nKlasse IVa\nGüterverzeichnis                                               Besondere Verpackungsvorschriften\n401                                                    tem Polyäthylen mit einem Fassungsvermögen               -404\n(Forts.)                                                bis zu 60 1 verpackt sein, die in Schutzbehälter        (Forts.)\naus Pappe oder Fiber einzusetzen sind.\nc) die Stoffe der Ziffer 2 b)\n1. in vollkommen geschweißte Eisenfässer mit\neiner Wanddicke von mindestens 1,25 mm,\ndie mit Rollreifen oder Versteifungsrippen\nverse.hen und mit einem doppelten ver-\nschraubten Stöpsel luftdicht verschlossen sind;\noder\n2. in Stahlblechkannen mit einer Wanddicke\nvon mindestens 0,75 mm und einem Fassungs-\nvermögen bis zu 60 Liter, die mit einem dop-\npelten verschraubten Stöpsel luftdicht ver-\nschlossen sind. Die Stahlblechkannen müssen\nmit geschweißten Längsnähten, 2 Verstär-\nkungssicken in den Wandungen und einer\nSchutzsicke unterhalb des Bodenfalzes ver-\nsehen sein. Kannen mit einem Fassungsver-\nmögen von 40 bis 60 Liter müssen ange-\nschweißte Böden haben und mit seitlichen\nHandhaben ausgerüstet sein.\nd) Akrylnitril darf auch verpackt sein:\n1. in Aluminiumfl.aschen von höchstens 2 Liter\nFassungsraum. Diese müssen mit Kieselgur\nin Blechgefäße eingebettet sein, deren Deckel\nmit geeignetem Klebstreifen fest verklebt\nsind. Die Blechgefäße sind mit Füllstoffen\nin Holzkisten einzusetzen. Ein Versandstück\ndarf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\n2. in neue, nur für einen einzigen Versand zu\nverwendende Metallfässer (sog Wegwert-\npackungen). Diese Fässer müssen eine Wand-\ndicke von mindestens 1,2 mm und an einer\nder beiden Endseiten einen mit einer Dich-\ntung versehenen verschraubten Stöpsel haben,\nder durch den Faßrand geschützt ist. Die Fäs-\nser können an den Enden gefaßte Ringe\nhaben, wobei die Verbindungsstellen durch\nStifte verstärkt sind. Wenn sie keine Roll-\nreifen haben, müssen sie mit Versteifungs-\nrippen versehen sein. Ein Versandstück darf\nnicht schwerer sein als 200 kg;\noder\n3. in neue, nur für einen einzigen Versand zu\nverwendende Stahlgefäße (sog. Wegwert-\npackungen). Das Blech muß am Mantel\n1,24 mm und an den Böden 1,5 mm dick sein;\ndas Eigengewicht muß 22,5 kg betragen. Die\nFässer sind mit Versteifungsrippen zu ver-\nsehen. Die Längsnaht des Mantels ist ge-\nschweißt; der Mantel und die Böden sind\nunter Verwendung einer Einlage von Poly-\näthylen zusammengeheftet. An einem der\nBöden sind zwei verschraubte Stöpsel an-\ngebracht, einer von 2\" und der andere von\n3\n/4'', die unter Verwendung einer Kunst-\ngummieinlage am Boden befestigt sind. Uber\ndie Verschlüsse werden dünne Stahlkappen\ngestülpt.\ndd) für Azetonitril dürfen auch verwendet werden:            S\n1. Glasgefäße bis höchstens 1 I Inhalt, die\neinzeln mit saugfähigen Füllstoffen in Weiß-","1136                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse IVa\nGüterverzeichnis                                                        Besondere Verpackungsvorschriften\n401                                                                    blechdosen einzubetten smd, die ihrerseits    404\n(Forts.)                                                                zu verlöten sind. Die Blechdosen müssen      (Forts.)\neinzeln oder zu mehreren in hölzerne Ver-\nsandkisten eingesetzt werden. Ein Versand-\nstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.\n2. Aluminiumflaschen bis höchstens 5 1 Inhalt,\ndie in hölzerne Kisten eingebettet sein müs-\nsen. Ein Versandstück darf nicht schwerer\nals 75 kg sein.\ne) Die Gefäße mit Akrylnitril and Azetonitril so-\nwie Azetonzyanhydrin dürfen höchstens zu\n93 °/o, die Gefäße mit Isobuttersäurenitril höch-\nstens zu 92 °/o ihres Fassungsraums gefüllt\nwerden.\n3. flüssige oder gelöste Arsenikalien, wie gelöste      (1) Die Stoffe der Ziffer 3 müssen verpackt sein:   405\nArsensäure, gelöstes Natriumarsenit.\na) in Blechgefäße ohne Schutzbehälter. Wenn die\nVersandstücke schwerer als 50 kg sind, so\nmüssen die Behälter geschweißt sein, und ihre\nWandstärke muß mindestens 1,5 mm betragen.\nSind die Versandstücke schwerer als 100 kg,\nso müssen die Gefäße mit Roll- und Kopfreifen\nversehen sein;\nJb) in dickwandige Gefäße aus geeignetem Kunst-\nstoff mit Schutzbehälter. Die Schutzbehälter\nmüssen mit Handhaben versehen sein, wenn\ndas Versandstück schwerer als 50 kg ist;\n4 c)  in dünnwandige Gefäße aus Blech, z.B. Weiß-\nblech, oder aus geeignetem Kunststoff oder in\nGefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.\nAlle diese Gefäße sind in vollwandige Schutz-\nbehälter einzubetten. Die Schutzbehälter müs-\nsen mit Handhaben versehen sein, wenn das\nVersandstück schwerer als 50 kg ist.\n(2) Ein Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen\ndarf nicht schwerer als 75 kg sein.\n4. Tetraäthylblei, Tetramethylblei sowie andere         Die Stoffe der Ziffer 4 müssen verpackt sein:       406\nBleialkyle und Mischungen von Bleialkylen mit     a) in geschweißte Eisenfässer, die mit einer Ver-\norganischen Verbindungen der Halogene wie              schlußschraube und einer Verschlußmutter dop-\nÄthylßuid.                                            pelt gesichert, luftdicht verschlossen und mit\nRollrelf en versehen sind. Die Fässer dürfen\nhöchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt\nwerden;\nb) in luftdicht verschlossene Gefäße aus starkem\nSchwarzblech oder aus Weißblech. Ein Weiß-\nblechgefäß darf samt Inhalt nicht schwerer als\n6 kg sein. Die Blechgefäße sind einzeln oder zu\nmehreren mit saugfähigen Stoffen in eine dichte,\nhölzerne Versandkiste fest einzubetten. Ein sol-\nches Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg\nsein\n5. a) Dimethylsulfat.                                   (1) Dimethylsulfat (Ziffer 5 a) muß verpackt sein:  407\nb) Giftige organische Wirkstoffe für Pflanzen-    a) in luftdicht verschlossene geschweißte oder ge-\nschutz, Schädlings- und Unkrautbekämpfung          zogene Metallfässer mit Kopf- und Rollreifen,\nsowie daraus hergestellte Zubereitungen;            oder in Rollsickenfässer, oder\nferner giftige organische Holzschutzmittel;    b) in gelötete oder gezogene Blechgefäße oder in\nc) Getreidekörner, durch giftige Phosphor-            Gefäße aus geeignetem Kunststoff, die alle luft-\noder Thiophosphorsäureester imprägniert.            dicht verschlossen sein müssen und samt Inhalt\nnicht schwerer als 60 kg sein dürfen. Dünn-\nwandige Blechgefäße, z.B. Weißblechgefäße,\ndürfen jedoch samt Inhalt nicht schwerer als\n6 kg sein, oder\nc) in luftdicht verschlossene Gasflaschen oder\nGlasampullen, die nicht schwerer als 3 kg sein\ndürfen.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                             1137\nKlasse IVa\nGüterverzeichnis                                             Besondere Verpackungsvorschriften\n401                                                   (2) die Gefäße mit Dimethylsulfat dürfen nur         407\n(Forts.)                                            bis zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.     (Forts.)\n(3) Blechgefäße, Absatz (1) b) und Glasflaschen,\nAbsatz (1) c) dürfen mit paraffinierten Kork-\npfropfen, Glasflaschen auch mit eingeschliffenen\nGlasstöpseln verschlossen sein, die durch eine\nSchutzkappe aus Pergamentpapier, Viskose oder\ndgl. gegen Lockerung zu sichern sind. Glasampul•\nlen müssen zugeschmolzen sein\n(4) Blech- und Kunststoffgefäße, Absatz (1) b),\nmüssen in Schutzbehälter mit Handhaben ein-\ngebettet sein; ein solches Versandstück darf nicht\nschwerer als 100 kg sein. Glasflaschen und Glas-\nampullen sind mit Wellpappe zu umwickeln und\nin weich gelötete Weißblechbüchsen oder in höl-\nzerne Kisten mit weich gelöteter Weißblechaus-\nkleidung einzubetten. Für die Einbettung von\ndünnwandigen Blechgefäßen, von Glasflaschen und\nvon Glasampullen sind inerte, saugfähige Füllstoffe\n(Kieselgur und dergleichen) in genügender Menge\nzu verwenden. Ein Versandstück. mit zerbrechlichen\nGefäßen darf bei Verwendung einer Weißblech-\nbüchse nicht schwerer als 15 kg und bei Verwen-\ndung einer Kiste nicht schwerer als 75 kg sein.\n(5) Flüssige und gelöste Stoffe der Ziffer 5 b)\nmüssen verpackt sein:\na) in luftdicht verschlossene Metallfässer mit Roll-\nreifen oder Versteifungsrippen; oder\nb) in luftdicht verschlossene Blechgefäße mit einer\nWanddicke von mindestens 0,5 mm, die mit\nHandhaben versehen sein müssen. Ein Versand-\nstück darf nicht schwerer sein als 60 kg; oder\nc) in luftdicht verschlossene Gefäße aus geeigne-\ntem Kunststoff, die samt Inhalt nicht schwerer\nsein dürfen als 60 kg; oder\nin luftdicht verschlossene Blechgefäße mit einer\nWanddicke von weniger als 0,5 mm, die samt\nInhalt nicht schwerer sein dürfen als 6 kg; oder\nin luftdicht verschlossene Glasflaschen, die samt\nInhalt nicht schwerer sein dürfen als 3 kg; oder\nin zugeschmolzene Glasampullen.\nKunststoffgefäße sind in vollwandige Behälter\neinzusetzen. Ein solches Versandstück darf nicht\nschwerer sein als 100 kg. Es muß mit Hand-\nhaben versehen sein.\nGlasflaschen und Glasampullen sind mit Well-\npappe zu umwickeln und, ebenso wie dünn-\nwandige Blechgefäße, in Schutzbehälter aus\nHolz oder Blech eizubetten. Für die Einbettung\nsind inerte, saugfähige Füllstoffe in genügender\nMenge zu verwenden. Ein solches Versandstück\ndarf nicht schwerer sein als 75 kg.\nd) Alle Gefäße dürfen höchstens zu 93 °/o ihres\nFassungsraumes gefüllt werden.\n(6) Feste und pastenförmige Stoffe der Ziffer 5 b)\nund die Stoffe der Ziffer 5 c) müssen verpackt sein:\na) in luftdicht verschlossene Metallfässer mit Roll-\nreifen oder Versteifungsrippen; oder\nb) in hölzerne Gefäße oder Fibertrommeln, die\neiner hierfür besonders zugelassenen Bauart\nnach Anhang 1/1 entsprechen und mit einer\ndampfdichten Kunststoffeinlage ausgelegt sein\nmüssen. Die Einlage muß luftdicht verschlossen\nwerden. Ein Versandstück darf nicht schwerer\nsein als 75 kg; oder","1138                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse IVa\nGüterverzeichnis                                                        Besondere Verpackungsvorschriften\n401                                                           c) in luftdicht verschlossene Metallbehälter. Ein       407\n{Forts.)\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg;  {Forts.)\noder\nd) in luftdicht verschlossene Weißblechbehälter.\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als\n15 kg; oder\ne) in Gefäße nach Abs. (5) b) und c).\n(7) Getreidekörner, mit giftigem Phosphor- oder\nThiophosphorsäureester imprägniert und auffällig\ngefärbt [Ziffer 5 c)], dürfen auch in dichte Säcke\naus Papier von mindestens zwei Lagen oder aus\ngeeignetem Kunststoff, die in einen dichten Sack\naus Gewebe eingesetzt sind, verpackt sein.\n(8) Für flüssige Pflanzenschutzmittel der Abtei-\nlungen 2 und 3 der Anlage I der „Polizeiverord-\nnung über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutz-\nmitteln\" vom 13. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I\nS. 349) in der jeweils geltenden Fassung sind zu-\nsätzlich folgende Verpackungen zugelassen:\na) starkwandige, mit Handhaben versehene Me-\ntallgefäße mit einem Bruttogewicht bis zu\n100 kg,\nb) Blechkannen mit einem Bruttogewicht bis zu\n35 kg.\n(9) Flüssige Pflanzenschutzmittel der Abteilung 3\nder Anlage I der „Polizeiverordnung über den\nVerkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln vom\n13. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 349) in der\njeweils geltenden Fassung dürfen auch in Gefäße\naus Glas verpackt werden, die in Schutzbehälter\neinzusetzen sind. Das Versandstück darf nicht\nschwerer als 25 kg sein.\n(10) Für feste Pflanzenschutzmittel der Abtei-\nlung 3 der Anlage I der „Polizeiverordnung über\nden Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln\"\nvom 13. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 349) in\nder jeweils geltenden Fassung ist neben den un-\nter Absatz (6), (7) und (9) genannten Verpackungen\nzusätzlich die Verpackung in widerstandsfähigen,\nmehrschichtigen staubdichten Säcken zugelassen.\nDas Bruttogewicht eines Sackes einschließlich In-\nhalt darf 55 kg nicht übersteigen\n(11)  Als Füllstoff für Weißblechflaschen mit flüs-  s\nsigen Pflanzenschutzmitteln der Abteilungen 1, 2\nund 3 und Glasflaschen mit solchen der Abteilung 2               •\nund 3 der Anlage I der „Polizeiverordnung über\nden Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln\"\nvom 13. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 349) darf             'II\nHolzwolle verwendet werden.\n6. Nidltflüssige Arsenikalien, wie arsenige Säure       (1) Die Stoffe der Ziffern 6 und 7 müssen ver-      408\n(Hüttenraudi), gelbes Arsenik (Rauschgelb,        packt sein:\nAuripigment), rotes Arsenik (Realgar), Sdler-     a) in Fässer aus festem Eisenblech mit Rollreifen,\nbenkobalt (Fliegenstein), Kupferaisenit. Schweln-\noder\nfurter Grün und Kupferarsenat;\nb) in Fässer aus Wellblech oder anderem Blech\nfeste arsenhaltlge Pflanzenschutzmittel, insbe-\nmit eingewalzten Versteifungsringen. Ein Faß\nsondere in der Landwirtschaft gebrauchte ar-\nmit Stoffen der Ziffer 6 darf nicht schwerer als\nsensaure Präparate, und\n300 kg und mit Stoffen der Ziffer 7 nicht schwe-\nfeste arsenhaltige HolzschutzmUteL                     rer als 200 kg sein, oder\nc) in hölzerne Gefäße, die mit dichten Geweben\nausgelegt sein müssen, oder in Gefäße aus","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                 1139\nIClasse IVa\nGüterv,erzeichnis                                                     Besondere Verpackungsvorschriften\n401      7. Feste Zyanide, wie Alkalizyanide, z. B. Na-          Blech, Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder in    408\n(Forts.)     triumzyanid (Zyannatrlum), Kaliumzyanid (Zy-         Gefäße aus geeignetem Kunststoff. Sämtliche         (Forts.)\nankalium) Erdalkallzyanide, z. B. Kalziumzya-        Gefäße - auch die hölzernen - müssen einzeln\nnid, Bariumzyanid, die nicht unter Ziffer 8 ge-      oder zu mehreren in einem dichten, hölzernen\nnannten Zyanide sowie Präparate, die Zyanide         Versandbehälter festgelegt, die zerbrechlichen\noder Zyanhydrine oder beide enthalten.               Gefäße darin eingebettet werden.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 6 dürfen auch verpackt\nsein:\na) in hölzerne Fässer, die mit widerstandsfähigem\nPapier ausgekleidet sein müssen; ein Versand-\nstück darf nicht schwerer als 300 kg sein; oder\nb) in Säcke aus geteerter Leinwand oder aus zwei\nLagen widerstandsfähigem, wasserdichtem Pa-\npier mit einer Zwischenlage aus bituminösen\nStoffen. Die Säcke sind in hölzerne Gefäße ein-\nzusetzen; oder\nc) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders\nzugelassenen Bauart nach Anhang 1/1 entspre-\nchen, oder bis zu höchstens 5 kg in wasserdichte\nPapierbeutel. Die Papierbeutel sind in feste\nKartons und diese in hölzerne Versandkisten\neinzusetzen.\n(3) Ein Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen\ndarf nicht schwerer sein als 15 kg.\n(1) Feste arsenhaltige Pflanzenschutzmittel (Zif-         409\nfer 6) und feste arsenhaltige Holzsdlutzmittel (Zif-\nfer 6) dürfen auch verpackt sein·\na) in hölzerne Fässer mit doppelter Wandung, die\nmit widerstandsfähigem Papier ausgekleidet\nsein müssen, oder\nb) in Pappkästen, die in eine hölzerne Kiste einzu-\nsetzen sind, oder\nc) in Mengen bis zu 12,5 kg in doppelte Beutel\naus widerstandsfähigem Papier, die einzeln\noder zu mehreren in eine mit widerstandsfähi-\ngem Papier ausgekleidete hölzerne Kiste oder\nohne Spielraum in eine mit festem Papier aus-\ngelegte widerstandsfähige Schachtel aus zwei-\nseitiger Wellpappe oder gleichwertiger Pappe\neinzusetzen sind. Alle Fugen und Klappen sind\nmit Klebstreifen zu verschließen. Eine Papp-\nschachtel darf nicht schwerer als 30 kg sein;\nd) in Pappfässern, die einer hierfür besonders zu-\ngelassenen Bauart gemäß Anhang 1/1 ent-\nsprechen;\ne) in Gefäße aus Aluminium oder aus einem ge-\neigneten Kunststoff. Diese Gefäße müssen ein-\ns\nzeln oder zu mehreren in einen starken, dichten,\nhölzernen Versandbehälter eingelegt werden,\n•                           der nicht schwerer als 200 kg sein darf;\nf) für Mengen bis zu 25 kg: widerstandsfähige\n. Säcke aus zwei Lagen Papier oder geeignetem\nKunststoff, die einzeln in mit Kreppapier aus-\ngekleidete Säcke aus Jute oder ähnlichen Ge-\nweben einzusetzen sind, oder.\ng) Papiersäcke aus mindestens drei Lagen oder aus\nzwei Lagen Papier mit einer Auskleidung aus\ngeeignetem Kunststoff; ein solches Versandstück\ndarf nicht schwerer als 20 kg sein, oder\nh) Säcke aus mindestens zwei Lagen Papier oder\naus geeignetem Kunststoff, die einzeln oder zu\nmehreren in Papiersäcke aus vier Lagen oder in\nbitumenkaschierte Jutesäcke mit Polyäthylen-\neinlage einzusetzen sind. Ein solches Versand-\nstück darf nicht schwerer als 60 kg sein.","1140                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse IVa\nGüterverzeichnis                                                              Besondere Verpackungsvorschriften\n401                                                                      (2) In den Fällen des Abs. (1) unter g) und h)     409\n(Forts.)                                                               müssen jeder Sendung leere Säcke im Verhältnis       (Forts.)\nvon 1 zu 20 des arsenhaltigen Stoffes beigegeben\nwerden; diese leeren Säcke sind zur Aufnahme des\nStoffes bestimmt, der aus den etwa während der\nBeförderung beschädigten Säcken ausrinnen könnte.\n8. Zyankupfer, Zyanzink und Zyannickel sowie                   (1) Die festen Stoffe der Ziffern 8 und 9 müssen   410\nkomplexe Zyanide, wie Natrium- oder Kali-               verpackt sein:\numsilberzyanid, Natrium- oder Kaliumgoldzy-\na) in Gefäße aus Eisen oder in feste hölzerne Fäs-\nanid, Natrium- oder Kaliumkupferzyanid, Na-\nser oder in hölzerne Kisten mit Verstärkungs-\ntrium- oder Kaliumzinkzyanid, auch in Lösun-\nbändern, oder\ngen\nb) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.\nBem. Die Ferrozyamde und Ferrizyanide sind den Vor-\nschriften der Klasse IVa nicht unterstellt          oder aus geeignetem Kunststoff, oder\nc) in Mengen bis zu 10 kg: auch in Säcke aus zwei\nLagen Papier oder aus geeignetem Kunststoff,\noder\nd) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders\nzugelassenen Bauart nach Anhang 1/1 ent-\nsprechen\nZu b) und c): Die Gefäße und Papiersäcke sind\nin hölzerne Versandbehälter einzubetten.\n9. Que<ksilberverbindungen, wie Que<ksilberchlo-               (1/1) Feste quecksilberhaltige Pflanzenschutzmit-\nrid (Sublimat) - mit Ausnahme von Zinnober              tel (Ziffer 9) dürfen audl in Pappfässer verpackt\nquecksilberhaltige Pflanzen- oder Holz-            sein, die einer hierfür besonders zugelassenen Bau-\nschutzmittel.                                            art gemäß Anhang 1/1 entsprechen\n(2) Die flüssigen oder gelösten Stoffe der Zif-\nfern 8 und 9 müssen verpackt sein:\na) in Gefäße aus Metall, oder\nb) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.\nDiese Gefäße sind in Schutzbehälter einzubet-\nten, die, wenn es nicht Kisten sind, mit Hand-\nhaben versehen sein müssen\n(3) Ein Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen\ndarf nicht schwerer als 75 kg sein.\n(4) Phenylquecksilberazetatlösung mit minde-\nstens 75 °/o Lösungsmitteln (Ziffer 9) darf auch in\nGefäße aus geeignetem Polyäthylen mit einem Fas-\nsungsvermögen bis zu 30 1 und einer Wanddicke\nvon mindestens 0,5 mm verpackt sein, die in aus-\nreichend feste und dichte Weißblechkannen ein-\ngesetzt sein müssen.\nDie Versandstücke müssen mit Handhaben ver-\nsehen sein\n10. Thalliumsalze, giftige Phosphorsalze; Thallium-\nsalze oder giftige Phosphorsalze enthaltende\nDie Stoffe der Ziffer 10 müssen verpackt sein:     411      ...\na) in Gefäße aus Weißblech, die in hölzerne Ver-\nPräparate.                                                   sandbehälter einzusetzen sind, oder\nb) in hölzerne Kisten mit Verstärkungsbändern,\noder                                                      •\nc) in hölzerne Fässer mit Eisenreifen oder starken\nHolzreifen.\nd) Thalliumsalze (Ziffer 10) in Mengen bis zu 5 kg\ndürfen auch in Gefäße aus Glas oder geeignetem\nKunststoff verpackt sem, die einzeln oder zu\nmehreren in hölzerne Kisten einzusetzen sind.\nEin Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg\nsein\ns      11. Bromzyan.                                                   Bromzyan muß in zugeschmolzen\"n Glasröhren        412 S\nversandt werden, die höchstens ¼ kg des Stoffes\nenthalten und nur bis zur Hälfte gefüllt sein dür-\nfen","Nr. 39 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                         1141\nKlasse IVa\nGüterverzeichnis                                                                          Besondere Verpackungsvorschriften\n401                                                                          Jede Glasröhre muß in eine verlötete Blechbüchse            412\nrForts.)                                                                      eingebettet sein, deren Rauminhalt das 5fache des          (Forts.)\nin ihr untergebrachten Bromzyans betragen muß.\nDie Büchse muß mit Kieselgur ausgefüllt sein.\nDie Blechbüchsen sind in starke Holzkisten mit zu\nverlötendem Einsatz aus verbleitem Eisenblech fest\neinzulegen. Eine solche Kiste darf nicht mehr als\n5 kg Bromzyan enthalten.\n12. Bariumazid mit mindestens 10 °/o Wasser oder                         (1) Die Stoffe der Ziffer 12 müssen in Gefäße aus       413\nAlkohol und wässerige Bariumazidlösungen.                        Glas oder geeignetem Kunststoff verpackt sein. Ein\n°/, Gefäß darf höchstens 10 kg Bariumazid oder höch-\ns              Bem. Bariumazid, trocken oder mit weniger als 10\nWasser oder Alkohol siehe Klasse I a, Rn. 21,          stens 20 Liter Bariumazidlösungen enthalten. Die\nZiffer 10/1.\nGefäße sind einzeln in Kisten oder eiserne Voll-\nmantelkörbe mit Füllstoffen einzubetten, deren\nVolumen dem des Gefäßinhalts mindestens gleich-\nkommen muß. Wenn die Füllstoffe !eicht entzünd-\nliich sind, so müssen sie bei Verwendung von Voll-\nmantelkörben mit feuerhemmenden Stoffen so ge-\ntränkt sein, daß sie bei Berührung mit einer\nFlamme nicht Feuer fangen.\n13. Bariumverbindungen, wie Bariumoxyd, Barium-                          Die Stoffe der Ziffern 13 und 14 müssen verpackt        414\nhydroxyd (Bariumoxydhydrat), Bariumsulfld                        sein:\n(Schwefelbarium) und sonstige Bariumsalze                        a) in Behälter aus Eisen oder Holz, oder\n(ausgenommen Bariumsulfat und Bariumtitanat).                         in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders\nBem. 1. Bariumzyanid ist ein Stoff der Ziffer 7.\nzugelassenen Bauart nach Anhang 1/1 entspre-\ns                    2. Bariumazid ist ein Stoff der Ziffer 12 oder\nchen; oder\nder Klasse I a Rn. 21 Ziffer 10/1.\nb) in dichte Säcke aus Jute oder aus Papier in\n3. Bariumdllorat, -perchlorat, -nltrit, -bioxyd und\n-permanganat sind Stoffe der Klasse III c                4fac:hen Lagen, von denen eine undurc:hlässig\nRn. 371 Ziffern 4, 8 und 9.                             gemac:ht sein oder aus einem geeigneten Kunst-\nstoff bestehen muß. Jutesäcke müssen mit bitu-\n14. a) Antimonverbindungen wie Antimonoxyde                               minösem Papier ausgelegt sein;\nund Antimonsalze, aber mit Ausnahme von                      c) für Bariumkarbonat (Ziffer 13) sind auc:h sechs-\nAntimonglanz (Grauspießglanz) 1                                   fac:he Papiersäcke zulässig; ein solcher Sack samt\nInhalt darf nicht schwerer als 51 kg sein;\nBleiverbindungen wie Bleioxyde, Bleisalze\neinschließlich Bleinitrat und Bleiazetat (Blei-              d) für Bleinitrat und Bleiazetat sind jedoch nur\nzucker), Bleipigmente wie Bleiweiß und                            folgende Säcke zulässig:\nBleichromat, aber mit Ausnahme von Blei-\n1. Hanfsäcke, die mit einem geeigneten Kunst-\ntitanat und Bleisulfid;\nstoff oder mit widerstandsfähigem Krepp-\nVanadiumverbindungen wie Vanadiumpent-                                papier ausgelegt sein müssen; das Krepp-\noxyd und die Vanadate, aber mit Ausnahme                              papier muß mit 13itumen geklebt sein; ein sol-\nvon geschmolzenem Vanadiumpentoxyd aus                                c:her Sack darf samt Inhalt nic:ht schwerer sein\nseiner Schmelze in kristalliner Form ge-                              als 30 kg;\nwonnen;\n2. Säcke aus mindestens zwei Lagen starkem\nb) Rückstände und Abfälle von Antimon- oder                               Papier, die mit einem geeigneten Kunststoff\nBleiverbindungen oder von beiden wie                                   ausgekleidet sind; ein solcher Sack darf samt\nMetallaschen; Bleischlamm mit weniger als                              Inhalt nic:ht sc:hwerer sein als 30 kg.\n3 0/o freier Säure.                                                3. Säcke aus mindestens vier Lagen starkem\nBem, 1. Die Chlorate und Perchlorate von Metallen                      Papier, die mit einem geeigneten Kunststoff\nder unter a) aufgeführten Verbindungen sind                  ausgekleidet sind; ein solcher Sack darf samt\nStoffe der Klasse III c (siehe Rn. 371. Ziffer 4).\nInhalt nicht schwerer sein als 55 kg:\n2. Antimonpentadllorid, -pentafluorid und -tri•\ndllorid sind Stoffe der Klasse V lsiehe Rn 501,          4. Säcke aus mindestens drei Lagen starkem\nZiffer 91\nPapier, die m Jutesäcke eingesetzt sind; ein\n3. Bleisdllamm mit 3 °/, und mehr freier Säure                   solc:her Sack darf samt Inhalt nic:ht sc:hwerer\nist ein Stoff der Klasse V [siehe Rn 501, Zif•\nfer 1 blJ.                                                   sein als 55 kg;","1142                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse IVa\nGüterverzeichnis                                                        Besondere Verpackungsvorschriften\n401                                                          e) Die Stoffe der Ziffern 13 und 14 dürfen in             414\n(Forts.)                                                           Mengen bis zu 12,5 kg auch in Gefäße aus ge-        (Forts.)\neignetem Kunststoff oder in Blechgefäße, in\nMengen bis zu 5 kg auch in Papierbeutel\nverpackt sein. Die Gefäße und Papierbeutel sind\nin hölzerne Versandkisten oder in Einheitspapp-\nkästen (siehe Rn. 8) für 30 kg Höchstgewicht\neinzusetzen.\nEin Versandstück darf bei Verwendung einer\nhölzernen Kiste nicht schwerer sein als 75 kg\nund bei Verwendung eines Einheitspappkastens\nnicht schwerer als 25 kg;\nf) für Bleiverbindungen und Vanadium (IV -oxy-\nsulfat der Ziffer 14 a) in Mengen bis zu 5 kg\nsind auch Glasgefäße zulässig, die in hölzerne\nKisten oder Einheitspappkästen (siehe Rn. 8)\neinzubetten sind. Für Bleiessig sind auch Glas-\nballons bis 60 1 zulässig, die unter Verwendung\nvon Holzwolle oder Stroh als Polstermaterial\nin Schutzbehälter mit einer Schutzabdeckung\neinzubetten sind. Die Schutzbehälter, ausgenom-\nmen Kisten, sind mit Handhaben zu versehen.\nFür das Höchstgewicht der Versandstücke gilt\nAbs.e).\n14/1. Giftige zinnorganische Verbindungen, wie          (1) Die flüssigen Stoffe der Ziffer 14/1 müssen     414/1 S\nTriphenylztnnchlorid, Tributylztnnoxyd, Tetra- verpackt sein:\nbutylzinn und Tetraoctylzinn                   a) in geschweißte Eisenfässer mit einer Wanddicke\nvon mindestens 1,25 mm, die mit Rollreifen oder\nVersteifungsrippen sowie mit einem flüssig-\nkeitsdichten Schraubverschluß versehen sein\nmüssen. Bei einem Fassungsvermögen von 200 l\ndarf das Füllgewicht 300 kg nicht übersteigen;\noder\nb) in gelötete oder gezogene Blechgefäße oder in\nBehälter aus geeignetem Kunststoff, die alle\nflüssigkeitsdicht verschlossen sein müssen. Die\nBlech- und Kunststoffgefäße müssen in voll-\nwandige, mit Handhaben versehene Schutzbe-\nhälter eingebettet sein; ein solches Versandstück\ndarf nicht schwerer als 75 kg sein; oder\nc) in Mengen bis zu 5 kg in gelötete oder ge-\nzogene Kannen aus Weißblech mit flüssigkeits-\ndichtem Verschluß. Die Gefäße sind unter Ver-\nwendung von Holzwolle in hölzerne Versand-\nkisten einzubetten; ein Versandstück darf nicht\nschwerer als 75 kg sein; oder\nd) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und\ndgl. oder in Gefäße aus geeignetem Kunststoff.\nAlle diese Gefäße sind in vollwandige Schutz-\nbehälter unter Verwendung von Holzwolle fest\neinzubetten, die, wenn sie nicht Kisten sind, mit\nHandhaben versehen sein müssen. Ein Versand-\nstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.\n(2) Die festen Stoffe der Ziffer 14/1 müssen ver-\npackt sein:\na) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders\nzugelassenen Bauart nach Anhang 1/1 ent-\nsprechen; oder in Sperrholztrommeln mit einer\nEinlage aus geeignetem Kunststoff; oder in\nausgekleidete starkwandige Blechtrommeln;\noder in ausgekleidete Sickenfässer mit Spann-\nringdeckel. Das Füllgewicht einer Sperrholz-\nbzw. Blechtrommel darf nicht mehr als 100 kg,\ndas einer Fibertrommel bzw. eines Sickenfasses\nnicht mehr als 150 kg betragen; oder","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                        1143\nKlasse IVa\nGüterverzeichnis                                                                   Besondere Verpackungsvorschriften\n401                                                                     b) in Mengen bis zu 5 kg in Papptrommeln mit          414/1 S\n(Forts.)                                                                      einer Einlage aus geeignetem Kunststoff. Die      (Forts.)\nPapptrommeln sind einzeln oder zu mehreren\nin einen hölzernen Versandbehälter einzusetzen.\nEin Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg\nsein; oder\nc} in Gefäße aus Metall, Glas oder geeignetem\nKunststoff. Die Gefäße sind in hölzerne Ver-\nsandkisten oder in Einheitspappkästen (siehe\nRn. 8) für 30 kg Höchstgewicht einzusetzen.\nEin Versandstück darf bei Verwendung einer\nhölzernen Kiste nicht schwerer sein als 75 kg\nund bei Verwendung eines Einheitspappkastens\nnicht schwerer als 25 kg.\n15. Phosphorzink.                                                  (1) Die Stoffe der Ziffern 15 müssen verpackt        415\nBem. Phosphorzink, das selbstentzündlich ist oder bei    sein: in luftdicht verschlossene Metallgefäße mit\nEinwirkung von Feuchtigkeit giftige Gase ab-       Handhaben oder in Mengen bis zu 1 kg je Gefäß\ngeben kann ist zur Beförderung nicht zugelassen.\nauch in Glasgefäße. Die Metallgefäße sind in höl-\nPhosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitun-\nzerne Kisten einzusetzen, die Glasgefäße in höl-\ngen von Phosphorzink mit einem Höchstgehalt                 zerne Kisten mit Blecheinsatz und Kieselgur einzu-\nvon 7 °/o Zinkphosphid.                                     betten.\n(2} Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n75 kg sein.\ns      15/1. Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitun-                 (1} Die Stoffe der Ziffer 15/1 müssen trocken ver-\npackt sein in starke Beutel, die einzeln oder zu\n415/1\ngen von Aluminiumphosphid mit selbstent-\nzündungshemmenden Zusätzen.                              mehreren in luftdicht zu verschließende Blech-\nBem. Aluminiumphosphid,     das selbstentzündlich  ist, behälter und damit in Holzkisten von mindestens\nist zur Beförderung nicht zugelassen.              12 mm Wandstärke einzusetzen sind, oder in Men-\ngen von höchstens je 3 kg in luftdicht verschlossene\nGlasflaschen. Die Glasflaschen sind mittels trocke-\nner Füllstoffe in dichte Holzkisten einzubetten, die\nmit einem wasserdichten Blecheinsatz versehen\nsind. Die Beipackung von Gasschutzbeuteln in die\ninneren und äußeren Behälter ist zulässig.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 15/1 in Tablettenform\ndürfen auch in Blechröhren verpackt sein, die in\nluftdicht zu verschließende Blechbehälter und mit\ndiesen in Holzkisten von mindestens 12 mm Wand-\ndicke einzusetzen sind.\n15/2. Trikresylphospbat mit mehr als 3 0/o ver-                   (1) Trikresylphosphat (Ziffer 15/2) muß verpackt      415/2\nestertem ortho-Kresol.                                   sein:\na} in eiserne Fässer oder in Kannen aus Eisen-\nblech, oder\nb) in Mengen bis zu 5 kg in Gefäße aus Porzellan,\nSteinzeug oder dgl., die in hölzerne Versand-\nkisten einzubetten sind;\nc) Trikresylphosphat in Mengen bis zu 600 g darf\nauch in Gefäße aus Glas verpackt sein, die mit\nsaugfähigen Füllstoffen einzeln in Blechgefäße\neinzubetten sind. Die Blechgefäße sind in eine\nhölzerne Kiste einzusetzen; ein Versandstück\ndarf nicht mehr als 6 kg Trikresylphosphat ent-\nhalten.","1144                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse IVa\nGüterverzeichnis                                                                    Besondere Verpackungsvorschriften\n401                                                                          (2) Ein Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen    415/2\n(Forts.)                                                                   - ausgenommen Glasgefäße - darf nicht schwe-           (Forts.)\nrer sein als 75 kg.\n16. Natriumazid;                                                    Die Stoffe der Ziffer 16 müssen verpackt sein:        416\nanorganische chlorathaltige Unkrautvertilgungs-               a) Natriumazid in Gefäße aus Schwarzblech oder\nmittel aus einer Mischung von Natrium-. Ka-                       aus Weißblech;\nlium- oder Kalziumchlorat mit einem hygrosko-\npischen Chlorid (wie Magnesiumchlorid oder                    b) chlorhaltige Unkrautvertilgungsmittel mit nicht\nKalziumchlorid) mit nicht mehr als 50 °/o Chlo-                   mehr als 50 °;o Chlorat\nral.\n1. in Gefäße aus Schwarzblech oder\nBem. Chlorathaltige Unkrautvertilgungsmittel mit mehr\nals 50 1/, Chlorat sind Stoffe der Klasse III c\nRn. 371 Ziffer 4 a.                                     2. in Holzfässer aus festgefügten Dauben, die\nmit widerstandsfähigem Papier ausgekleidet\nsind;\nc) Mengen bis zu 1 kg je Gefäß auch in Glasge-           S\nfäße, die in hölzerne Kisten einzusetzen sind.\n17. Anilin (Anilinöl).                                               Anilin (Ziffer 17) muß verpackt sein:                417\na) in Fässer aus Metall oder Holz, oder\nb) in Mengen bis zu 5 kg je Packung auch in dicht-\nverschlossene Gefäße aus Glas oder geeignetem\nKunststoff oder in Weißblechkannen, die mit\neinem dicken Holzwollpolster zu umgeben und\nin starke hölzerne Versandkisten mit dichtem\nVerschluß zu verpacken sind.\n18. Ferrosilizium und Mangansilizium mit mehr als                    Die Stoffe der Ziffer 18 müssen trocken in           418\n30 °/o und weniger als 90 6/o Silizium, und Ferro-            trockene, wasserdichte, starke Behälter aus Metall\nslliziumlegierungen mit Aluminium, Mangan,                    verpackt sein, die mit einer Einrichtung für den\nKalzium oder mehreren dieser Metalle, von                    Gasabzug versehen sein dürfen Feinkörniges Ma-\neinem Gesamtgehalt an anderen Elementen als                   terial darf auch in Säcke verpackt sein.\nEisen und Mangan einschließlich des Siliziums\nvon mehr als 30 °/o, aber weniger als 90 8/o;\nsämtliche Stoffe mindestens 3 Tage lang an der\nLuft trocken gelagert.\nBem. l    Ferrosilizium- und Mangansiliziumbriketts mit\nbeliebiqem Siliziumqehalt sind den Vorschrif-\nten der Klasse IVa nicht unterstellt\n2. Die Stoffe der Ziffer 18 sind den Vorschriften\ndieser Anlaqe nicht unterstellt, wenn sie\nwährend der Beförderung unter Feuchtigkeits-\neinfluß keine gefährlichen Gase entwickeln\nkönnen und der Ablader dies Im Verlade•\nschein bescheinigt.\n3. Stoffe der Ziffer 18, die nicht mindestens\n3 Tage lang an der Luft trocken gelagert Will•\nden, sind zur Beförderung nicht zugelassen.\n19. J\\thylenimin mit einem Gesamtchlorgehalt von                     (1) Die Stoffe der Ziffer 19 müssen verpackt sein:   419\nhöchstens 0,003 °/o, mit einem geeigneten Zu-                 in Gefäße aus Stahlblech von ausreichender Stärke,\nsatz stabilisiert, und seine wässerigen Lösun-               die mittels eingeschraubten Stopfens oder aufge-\ngen.                                                         schraubter Kappe und geeigneter Dichtungsringe                  .\nDem. .1Ubylenlmln anderer Beschaffenheit Ist von der     oder Dichtungsscheiben gas- und flüssigkeitsdicht\nBeförderung ausgeschlossen.                        verschlossen sind. Die Gefäße müssen einem inne-\nren Druck von 3 kg/cm 2 standhalten. Jedes Gefäß\nmuß unter Verwendung saugfähiger Stoffe in einen\nfesten, dichten Schutzbehälter aus Metall eingebet-\ntet sein. Der Schutzbehälter muß dicht verschlos-\nsen, der Verschluß gegen unbeabsichtigtes Lösen\ngesichert sein. Der Füllungsgrad darf höchstens\n0,67 kg je Liter Fassungsraum des Gefäßes be-\ntragen.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n75 kg sein. Versandstücke von mehr als 20 kg Ge-\nwicht müssen mit Handhaben versehen sein.","Nr. 39 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                              1145\nKlasse IVa\nGüterverzeichnis                                                       Besondere Verpackungsvorschriften\n401                                                            (3) Ein Gemisch aus 70 Teilen Äthylenimin und        419\n(Forts.)                                                     30 Teilen einer 100/oigen Natronlauge darf auch        (Forts.l\nverpackt sein in geschweißte, luftdicht verschlos-\nsene Rollreifenfässer mit einem Fassungsvermögen\nbis zu 300 Liter, die einem inneren Druck von\n3 kg/cm 2 standhalten müssen. Die Fässer dürfen\nhöchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt\nwerden.\n20. Nickeicarbonyl (Nickeltetracarbonyl) und Eisen-    (1) Die Stoffe der Ziffer 20 müssen in Metall-         420\ncarbonyl (Eisenpentacarbonyl).                  gefäße verpackt sein. Die Gefäße müssen mit dicht\nschließenden Absperrorganen versehen sein, die\n'-'                                                              durch Schutzkappen gegen mechanische Beschädi-\ngungen zu sichern sind. Bei Stahlgefäßen ist eine\nMindestwanddicke von 3 mm vorzusehen, bei Ge-\nfäßen aus anderen Werkstoffen eine Mindestwand-\ndicke, welche die entsprechende mechanische\nWiderstandsfähigkeit gewährleistet. Ein Versand-\nstück darf nicht mehr als 25 kg Flüssigkeit ent-\nhalten. Die höchstzulässige Füllung beträgt 1 kg\nFlüssigkeit je Liter Fassungsraum.\n(2) Die Gefäße sind vor ihrer erstmaligen Ver-\nwendung zu prüfen. Der bei der Flüssigkeitsdruck.-\nprobe anzuwendende Prüfdruck muß mindestens\n10 kg/cm 2 betragen. Die Druck.probe ist alle 5 Jahre\nzu wiederholen und mit einer genauen Besichti-\ngung des Gefäßinneren sowie einer Uberprüfung\ndes Eigengewichts zu verbinden. Auf den Metall-\ngefäßen müssen deutlich und dauerhaft vermerkt\nsein:\na) die ungekürzte Benennung des Gutes (wobei\nbeide Stoffe auch nebeneinander angegeben\nsein dürfen),\nb) der Eigentümer des Gefäßes,\nc) das Eigengewicht des Gefäßes einschließlich der\nAusrüstungsteile wie Ventile, Schutzkappen\nu. dgl.,\nd) der Zeitpunkt (Monat/Jahr) der Abnahme und\nder wiederholten Prüfungen sowie der Stempel\ndes Sachverständigen,\ne) die höchstzulässige Füllung des Gefäßes in kg,\nf) der bei der Flüssigkeitsdruck.probe anzuwen-\ndende innere Druck (Prüfdruck)\n21. a) Allyldllorid;                                   (1) Die Stoffe der Ziffer 21 müssen verpackt sein:\ns                                                                                                                    421\nb) Epichlorhydrin und iUhylendllorbydrin;       a) in Mengen bis zu höchstens 5 kg in luftdicht\nc) ChlorphenoJe, DichJorpbenole usw.                verschlossene Gefäße aus starkem Weißblech;\nEpichlorhydrin darf auch in Gefäße aus Schwarz-\nblech verpackt werden. Die Gefäße sind einzeln\noder zu mehreren mit saugfähigen Stoffen oder\nHolzwolle in eine hölzerne Versandkiste ein-\nzubetten Ein Versandstück darf nicht schwerer\nsein als 75 kg; oder\nb) zu höchstens 5 1 in Flaschen aus Glas, die einzeln\noder zu mehreren mit saugfähigen Stoffen in ein\nstarkes Weißblechgefäß einzubetten sind; für\nEpichlorhydrin dürfen auch Gefäße aus Schwarz-\nblech verwendet werden. Die Blechgefäße, deren\nDeckel mit geeigneten Klebstreifen fest ver-\nklebt sein müssen, sind unter Verwendung von\nHolzwolle in eine hölzerne Versandkiste einzu-\nbetten. Glasgefäße mit Allychlorid oder Epi-\nchlorhydrin können auch mit saugfähigen\n,1           Stoffen in starken Holzkisten mit allseitig fest\nverlöteter Weißblechauskleidung eingebettet\nwerden. Ein Versandstück darf nicht schwerer\nsein als 75 kg; oder","1146                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse IVa\nGüterverzeichnis                                                            Besondere Verpackungsvorsch riffen\n401                                                                c) in geschweißte Stahlfässer, die mit einem dop-      421\n(Forts.)                                                                pellen verschraubten Stöpsel luftdicht verschlos- (Forts.)\nsen und mit Rollreifen versehen sind. Für\nÄthylenchlorhydrin dürfen auch geschweißte,\nmit einem doppelten verschraubten Stöpsel luft-\ndicht verschlossene, mit Handhaben versehene\nWulsttrommeln aus 1 mm starkem, innen und\naußen verzinktem Stahlblech mit einem Fas-\nsungsvermögen bis zu 60 Liter verwendet wer-\nden.\n(2) Alle Gefäße dürfen höchstens zu 93 °/o des\nFassungsraumes bei 15° C gefüllt werden.\ns     21/1. Fluorwasserstoffsaure Salze und kieselfluor-            Die Stoffe der Ziffer 21/1 müssen in starke, 421/1 S\nwasserstoffsaure Salze sowie Zubereitungen           dichte, hölzerne Behälter, in Fibertrommeln, die\nder fluorwasserstoffsauren oder -kieselfluor-        einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach\nwasserstoffsauren Salze.                             Anhang 1/1 entsprechen, oder in starke, dichte\nSäcke verpackt sein. Außerdem sind Gefäße aus\nGlas, Weißblech, geeignetem Kunststoff oder\nPapierbeutel, in hölzerne Kisten verpackt, zuge-\nlassen.\n22. Ungereinigte leere Behälter und ungereinigte              Die Behälter müssen dicht geschlossen sein. Un-    421/2\nleere Säcke, entleert von giftigen Stoffen der         gereinigte Säcke müssen in Kisten oder in dichten,\nZiffern 1 bis 21/1.                                    geteerten Säcken gut verpackt sein.\nIII. Zusammenpackung\n422        Von den in Rn. 401 bezeichneten Stoffen dürfen nur die folgenden und nur unter den nachstehenden\nBedingungen miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern\nzu einem Versandstück vereinigt werden:\na) miteinander: die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe. Sie müssen in der vorgeschriebenen Ver-\npackung in einem Sammelbehälter vereinigt werden;\nb) miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen -              soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern:\n1. die Stoffe der Ziffer 3, in Gesamtmengen bis zu 1 kg, verpackt in Glasgefäße, die in ein Metallgefäß\neingebettet sein müssen, mit den anderen Gütern in einem Sammelbehälter;\n2. Azetonitril und Akrylnitril der Ziffer 2 b) und die Stoffe der Ziffern 6, 7, 15, 15/1, 15/2 und 16 in\nGesamtmengen bis zu 5 kg; die Vereinigung ist jedoch nicht zulässig:\nvon Azetonitril und Akrylnitril der Ziffer 2 b) mit den oxydierenden Stoffen der Klasse III c,\nmit dllorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der Klasse IV a Rn. 401 Ziffer 16, mit den Säuren\nder Klasse V und mit den organischen Peroxyden der Klasse VII;\nvon Stoffen der Ziffern 15, 15/1 und 16 mit irgendwelchen Säuren;\nvon Natriumazid (Ziffer 16) mit irgendwelchen anderen Salzen als den Salzen der Alkali- und Erd-\nalkalimetalle 1\nvon chlorhaltigen Unkrautvertilgungsmitteln (Ziffer 16) mit den in der Klasse III a, Ziffern 1\nbis 4 und in der Klasse IV a, Ziffer 17, genannten Stoffen oder mit gewöhnlichem Phosphor der                   •\nZiffer 1 der Klasse II oder mit Schwefel der Ziffer 2 oder mit rotem Phosphor (Ziffer 8) der\nKlasse III b.\nDie Stoffe müssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften verpackt\nmit den anderen Gütern in einem Sammelbehälter vereinigt werden. Sammelbehälter, die zerbrech-\nliche Gefäße enthalten, dürfen nicht schwerer als 75 kg sein.\n3. die Stoffe der Ziffern 5, 8 bis 14, 17, 21/11 die Vereinigung ist jedoch nicht zulässig:\nvon Stoffen der Ziffern 8, 11 und 12 mit irgendwelchen Säuren;\nvon Stoffen der Ziffern 11 und 12 mit irgendwelchen anderen Salzen als den Salzen der Alkali-\nund Erdalkalimetalle.\nDie Stoffe müssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften verpackt mit\nden anderen Gütern in einem Sammelbehälter vereinigt werden.\n4. Äthylenchlorhydrin [Ziffer 21 b)] in einer Gesamtmenge bis zu 5 kg, verpackt in\na) luftdicht verschlossene Gefäße aus starkem Weißblech, die mit saugfähigen Stoffen in einen\nhölzernen Schutzbehälter eingebettet sein müssen;","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                               1147\nKlasse IVa\nb) in Glasflaschen, die einzeln oder zu mehreren mit saugfähigen Stoffen in luftdicht verschlossene   422\nGefäße aus starkem Weißblech eingebettet sein müssen. Die Blechgefäße sind mit Holzwolle          (Forts.)\nin einen hölzernen Schutzbehälter einzusetzen.\nDie Schutzbehälter sind mit den anderen Gütern in einem Sammelbehälter zu vereinigen. Ein\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n5. Die Stoffe der Ziffern 5 b) bis 10, 13 und 14 a) und 15 bis 16 - soweit ein Zusammenpacken nach\n2. bis 4. zulässig ist und es sich nicht um flüssige Stoffe der Ziffern 5 b), 8 bis 10 und 15 b)\nhandelt - auch dann, wenn die für die Verpackung der einzelnen Stoffe vorgeschriebenen Gefäße\nmit Holzwolle in Einheitspappkästen (siehe Rn. 8) für 30 kg Höchstgewicht eingebettet sind, deren\nBoden- und Deckelklappen mit Klebestreifen dicht verschlossen sein müssen, und die samt Inhalt\nnicht schwerer als 25 kg sein dürfen.\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 9)\n(1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 13, 14 a), 15, 15/1, 15/2, 18 bis 21/1 müssen mit einem      423\nKennzeichen nach Muster 3, solche mit Stoffen der Ziffern 2 b), 19, 20 und 21 a) außerdem mit einem\nKennzeichen nach Muster 2, solche mit Stoffen der Ziffer 18 außerdem mit einem Kennzeichen nach Muster 6\nversehen sein. Sind die Stoffe flüssig und in zerbrechlichen Gefäßen enthalten, die in Kisten oder andere\nSchutzbehälter derart eingesetzt sind, daß sie von außen nicht sichtbar sind, so müssen die Versandstücke\naußerdem mit Kennzeichen nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die Kennzeichen nach Muster 7 müssen,\nwenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen\nin entsprechender Weise angebracht werden.\n(2) Die in Absatz (1) vorgeschriebenen Kennzeichen sind auch auf Versandstücken anzubringen, in                S\nwelchen Stoffe der Ziffern t bis 13, 14 a), 15, 15/1, 15/2 und 19 mit anderen Stoffen, Gegenständen oder\nGütern nach Rn. 422 zusammengepackt sind.\n(3) Die leeren Behälter und Säcke der Ziffer 22 müssen mit einem Kennzeichen nach Muster 3 versehen\nsein.\n(4) Versandstücke mit giftigen organischen Pflanzenschutzmitteln der Ziffer 5 b), soweit es sich um Stoffe\nder Abteilungen 3 der „Polizeiverordnungen über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln\" in den\njeweils gültigen Fassungen handelt - ausgenommen jedoch Kresole, rohe Karbolsäure, Kresolschwefel-\nsäuren, Kresolsulfosäuren und Penole - und Versandstücke mit Bleipigmenten der Ziffer 14 a) sowie von\nden beiden Stoffgruppen entleerte Behälter und Säcke der Ziffer 22 können anstatt mit Kennzeichen nach\nMuster 3 auch durch die deutliche und unauslöschbare Aufschrift\n„ Vorsicht! Gesundheitsschädlicher Stolll\nGetrennt von Nahrungs- und Genußmitteln lagern/\"\ngekennzeichnet sein. Die Aufschrift muß in schwarzer Farbe auf schwarzumrandetem orangefarbenem Unter-\ngrund angebracht sein. Farbe und Abmessungen müssen den Kennzeichen des Anhangs 9 entsprechen.\nC. Ver 1ad ungs vo rsch riften\n1. Verladescbeine\n(1) Die giftigen Stoffe der Klasse IV a sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffszettel) an-          425\nzuliefern, der mit einem mindestens 1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich versehen sein muß.\n(2) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn. 401 durch Fettdruck\nhervorgehobene Benennung. Sie ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buch-\nstabens der Stoffaufzählung (z.B. IV a ZWer 5 b) zu ergänzen.\nWo der Stoffname nicht angegeben ist, ist die handelsübliche Benennung einzusetzen und zu ergänzen:\n0\n,, ... Giftig! Das gleiche gilt für entleerte, ungereinigte Behälter und Säcke der Ziffer 22.\n(3) Bei Sendungen von Blausäure (Ziffer 1) ist im Verladeschein zu bescheinigen: ,,Beschaffenheit des\nGutes und Verpackung entsprechen den Vorschriften der Anlage zur Verordnung über gefährliche See-\nfrachtgüter\". Außerdem ist der Tag der Füllung anzugeben. Ferner muß bescheinigt sein, daß die Blau-\nsäure rein ist, nicht mehr als 3 °/o Wasser enthält und mit einem von der Bundesanstalt für Materialprüfung\nanerkannten Zusatz zur Erhaltung der Beständigkeit versehen ist, außerdem bei Sendungen von Blausäure,\ndie durch eine poröse Masse aufgesaugt ist, daß diese Masse von der Bundesanstalt für Materialprüfung\nanerkannt ist. Alle Bescheinigungen, auch die, daß die Verpackung den Vorschriften dieser Anlage ent-\nspricht, müssen von einem .von der Bundesbahn anerkannten Chemiker bestätigt sein.\nBei Sendungen, die wässerige Blausäurelösungen (Ziffer 2) enthalten, muß bescheinigt sein, daß die\nBlausäurelösungen nicht mehr als 20 Gewichtsteile Blausäure auf 100 Gewichtsteile der Lösung enthalten.\n(4) Bei Sendungen von Äthylenimin (Ziffer 19) muß bescheinigt sein, daß der Stoff nicht mehr als 0,003 8/1\nChlor enthält und durch einen geeigneten Zusatz stabilisiert ist.","1148                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse IVa\n425        (5) In den Verladescheinen für Sendungen von Ferrosilizium und Mangansilizium (Ziffer 18) muß auch\n(Forts.) der Gehalt an Silizium, bei Ferrosiliziumlegierungen der Gesamtgehalt an Silizium, Aluminium, Mangan\nund Kalzium angegeben und weiter bescheinigt sein, daß die Ware nach der Herstellung mindestens 8 Tage\nluftig gelagert hat.\n(6) Im Verladeschein für Stoffe der Ziffern 1 bis 16 und 19 bis 21/1 oder ihrer leeren, ungereinigten Be-\nhälter, ist unter der Benennung des Stoffes folgender Vermerk mit roter Tinte anzubringen oder rot zu\nunterstreichen „getrennt von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu verladen\".\nDer gleiche Vermerk ist in den Verladescheinen zu Versandstücken, in denen einer der genannten Stoffe\nder Rn. 401 mit anderen Stoffen oder Gegenständen dieser Anlage oder mit sonstigen Gütern zusammen-\n....\ngepackt ist, für jeden dieser Stoffe und Gegenstände zu machen.\n(7) Bei Verpackung der Stoffe der Ziffern 13 und 14 in Einheitspappkästen nach Rn. 414 Abs. c) ist außer-\ndem zu vermerken:\n„Einheitspappkasten\nGut für 30 kg Höchstgewicht•.\nII. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote\n432        (1) Bei der Verladung ist darüber zu wachen, daß nur unbeschädigte Gefäße übergenommen werden.\n(2) Glas- und Tongefäße in offenen Schutzhüllen dürfen nicht belastet werden.\n(3) Die giftigen Stoffe der Klasse IV a dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:\na) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn. 371), ausgenommen Stoffe der\nZiffern 6 b) und 6 c);\nb) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn. 501). *)\n(4) Die Stoffe der Ziffer 4 und die Bleiverbindungen der Ziffern 14 a) und b) dürfen nicht mit Pikrinsäure\nder Ziffer 7 a) der Klasse I a (Rn. 21) in derselben Schottenabteilung verladen werden.\n(5) Die chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmittel der Ziffer 16 dürfen nicht in derselben Schattenabteilung\nverladen werden mit:\na) Stoffen der Ziffern 2 b}, 15/2, 17, 19 bis 21/1 der Klasse IV a;\nb) gewöhnlichem Phosphor der Klasse II Rn. 201 Ziffer 1, sofern seine Außenpackung nicht aus\nMetallgefäßen besteht;\nc) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a;\nd) entzündbaren festen. Stoffen der Klasse III b.\n(6) Die giftigen Stoffe der Klasse IV a sowie deren entleerte, ungereinigte Behälter und entleerte, unge-\nreinigte Säcke müssen unter wirksamem räumlichem Abschluß von Nahrungs- und Genußmitteln sowie\nvon Futtermitteln gehalten werden. Auch beim Lfü,chen und Laden ist auf sorgfältige Trennung zu achten.\nDie Stoffe der Ziffer 21 c) dürfen nicht in derselben Schottenabteilung mit Lebens- und Futtermitteln ver-\nladen werden.\n(7) Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schattenabteilung verladen werden dürfen,\nmüssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.\n(8) Bei an-Deck-Verladung sind die Stoffe der Klasse IV a, für die in den Abs. (3) bis (6) Zusammenlade-\nverbote bestehen, von den dort genannten anderen Stoffen räumlich so getrennt zu verstauen, daß sich die\nStoffe bei einer Beschädigung der Behälter nicht vermischen können und daß sie sich bei einem Brand\nnicht gegenseitig gefährden.\n•\nIII. Sondervorschriften für die Verladung einzelner Stoffe\n..,;\n433        (1) Versandbehälter mit Stoffen der Ziffern 7 und 8 mit einem Rohgewicht von 75 kg sind bei der Ver-\nladung unter Deck in leicht zugänglichen, gut gelüfteten Räumen unterzubringen. Diese Behälter müssen\nso verladen werden, daß jede Beschädigung durch andere Gegenstände ausgeschlossen ist. Versandbehälter\nmit einem Rohgewicht über 75 kg dürfen nur auf Deck verladen werden.\n(2) Behälter mit Stoffen der Ziffern 15, 1511 und 18 müssen unter Deck trocken und in gut gelüfteten\nRäumen und nicht in der Nachbarschaft von bewohnten Gelassen verstaut werden. Für die Stoffe der\nZiffern 15, 15/t und 18 ist weiter folgendes zu beachten:\n•) Bei Verladung von Salzen der Zyanwasserstoffsäure (Ziffern 2, 7 und 8) ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Säuren - auch die\ngasförmige Kohlensäure - mit Zyansalzen sehr giftiges, entzündliches Blausäuregas entwickeln.","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                  1149\nKlasse IVa\nAuf kleineren Fahrzeugen ist besonders sorgfältig darauf zu halten, daß Wohn- und Schlafräume oder             433\nauf See dauernd zu besetzende Stellen, wie das Ruder, nicht durch giftige Gase gefährdet werden, die            (Forts.)\ndurch nicht völlig dichte Abschließungen vom Laderaum oder aus Lüftungslöchern heraustreten können.\nAuf Schiffen bis zu 300 cbm Bruttoraumgehalt dürfen Stoffe der Ziffern 15, 15/1 und 18 nicht verladen\nwerden.\n(3) Versandstücke mit Bromzyan (Ziffer 12) und Athylenimin (Ziffer 19) dürfen nur an Deck verladen\nwerden.\n•.:-\nD. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe\nAuf Fahrgastschiffen dürfen nicht befördert werden: Stoffe der Rn. 401 Ziffern 1, 2 b), 4, 5 a), 11, 19, 20,   434\n21 a) und 21 b).","1150                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse IV b\nRadioaktive Stoffe\nA. Vorbemerkungen\n450 S    (1) ,,Radioaktive Stoffe\" im Sinne der VO über gefährliche Seefrachtgüter und dieser Anlage sind Stoffe,\ndie ionisierende Strahlen spontan (Alpha-, Beta-, Gammastrahlen, Neutronen) aussenden und eine Aktivität\nvon mehr als 0,002 Mikrocurie je Gramm haben.•)                                                                                        ..\n(2) Als spaltbare Stoffe im Sinne dieser Anlage gelten alle Stoffe, die Plutonium, Uran-235 oder Uran-233\nenthalten; alle anderen radioaktiven Stoffe werden als nichtspaltbare Stoffe betrachtet.\n(3) Die Radioisotope (Nuklide) werden             nadi ihrer Radiotoxizität in drei Gruppen eingeteilt (siehe Tabelle\nder Rn. 1600) :\nGruppe I:       sehr hohe Radiotoxizität,\nGruppe II:      hohe Radiotoxizität,\nGruppe III:     mäßige oder geringe Radiotoxizität.\n(4) Als Stoffe hoher Aktivität gelten die radioaktiven Stoffe, deren Aktivität je Versandstück die fol-\ngenden Werte übersteigt:\na) für radioaktive Stoffe in fester, kompakter, nidit zerstäubender Form, die in Wasser nicht löslich\nsind, mit Luft oder Wasser nicht reagieren und von denen kein Teil einen Schmelzpunkt von\nweniger als 538° C hat, unabhängig vom Grad ihrer Toxizität: 2000 Curie;\nb) für die übrigen radioaktiven Stoffe:\nStoffe der Gruppen I und II: 20 Curie;\nStoffe der Gruppe III: 200 Curie.\n(5) Von den unter den Begriff der Klasse IV b fallenden Stoffen sind nur die in Rn. 451 genannten und\nauch diese nur zu den in Rn. 450 Abs. (6) bis 467 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen und\nsomit Stoffe dieser Anlage.\n(6) Radioaktive Stoffe, die durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können oder die\ngegen Stoß oder gegen Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol. sind von der Beförderung ausge-\nschlossen.\n451 a    Stoffe und Gegenstände der Ziffer 1 sowie die den Bedingungen der Rn. 456 (3) a), b) oder c) ent-\nsprechenden Stoffe der Ziffer 3 a), die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben\nwerden, sind den Vorschriften dieser Anlage nicht unterstellt:\na) Versandstücke ohne Stoffe der Gruppe I, die\n1. höchstens 0,1 Millicurie von Stoffen der Gruppe II enthalten, oder\n2. höchstens l Millicurie von Stoffen der Gruppe III enthalten, oder\n3. gleichzeitig Stoffe der Gruppen II und III enthalten, wenn die Summe\n(Anzahl Millicurie der Gruppe II) X 10 +\n(Anzahl Millicurie der Gruppe III)\nhöchstens l beträgt,\nsofern die Verpackung so beschaffen ist, daß unter normalen Beförderungsverhältnissen kein radio-\naktiver Stoff nach außen gelangen kann,\ndie gesamte Dosisleistung an keiner Außenseite des Versandstückes während der Beförderung\n10 Milliröntgen oder deren Äquivalent in 24 Stunden überschreitet (siehe Anhang 6, Rn. 1601) und\ndie Versandstücke an keiner Außenseite eine nidit festhaftende Kontamination aufweisen, welche die\nin Anhang 6, Rn. 1603 angegebenen Werte überschreitet.\nAuf den Versandstücken muß deutlidi sichtbar der Vermerk „RADIOACTIVE\" angebracht sein. Im\nVerladeschein ist der Vermerk einzutragen „Radioaktiver Stoff, Beförderung nach Rn. 451 a der Anlage zur\nVO über gefährliche Seel rachtgüter•.\nb) Instrumente wie Uhren, Elektronenröhren und elektronische Apparate oder ähnliche Gegenstände,\ndie radioaktive Stoffe in einer Form, die kein Verstreuen zuläßt, enthalten, sofern die Mengen von\n•\nS   •)  Hinweise auf die Gefä.hrlldlkelt radioaktiver Stoffe.\nAlle radioaktiven Stoffe senden dauernd Strahlen aus, weldle bei zu starker, zu langer oder zu häufiger Einwirkung gesundheit-\nlidle Sdlädigungen hervorrufen können.\nDa die Strahlenwirkung mit dem Quadrat der Entfernung von der Strahlenquelle abnimmt, kann man sidl gegen zu starke\nStrahleneinwirkung von außen durdl Einhalten eines möglidlst großen Abstandes von der Strahlenquelle sdlützen.\nNodl gefährlicher als die Strahleneinwirkung von außen ist die Aufnahme radioaktiver Substanzen in den Körper durdl die Atem-\nwege, den Verdauungskanal oder durdl die intakte oder verletzte Haut. Beim Transport radioaktiver Stoffe muß daher durdl\ngeeignete Verpackung und Aufbewahrung gewährleistet sein, daß\na) niemand einer höheren Strahlenbelastung als 1,5 rem pro Jahr ausgesetzt wird.\nb) jeder sidl mindestens 3 m einem Versandstück mit radioaktiven Stoffen der gelben Kategorie fernzuhalten hat, sofern nicht not-\nwendige Verrichtungen ein Näherkommen erforderlidl madlen.\nc) keine radioaktive Substanz durdl die Transportbehälter nadl außen gelangen kann,\nd) andere Güter durdl Strahleneinwirkung nidlt gesdlädigt werden.","Nr. 39 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                               1151\nKlasse IV b\n100 Mikrocurie für Stoffe der Gruppe I, 10 Millicurie für Stoffe der Gruppe II und 2 Curie für Stoffe 451 a\nder Gruppe III je Versandstück nicht überschritten werden, diese Gegenstände in widerstandsfähige (Forts.)\nVersandbehälter verpackt sind und die gesamte Dosisleistung an keiner Außenseite des Versand-\nstückes während der Beförderung 10 Milliröntgen oder deren Aquivalent in 24 Stunden überschreitet\n(siehe Anhang 6, Rn. 1601).\nAuf den Versandstücken ist der Vermerk nach a), letzter Absatz, anzubringen; dies gilt nicht, wenn\nein Versandstück nur Uhren mit Leuchtfarben enthält;\nc) leere Behälter der Ziffer 4, sofern sie sich in gutem Zustand befinden, innen gereinigt und gut ver-\nschlossen sind, die gesamte Dosisleistung an keiner Außenseite des Versandstücks während der\nBeförderung 10 Milliröntgen oder deren Aquivalent in 24 Stunden überschreitet (siehe Anhang 6,\nRn. 1601) und sie an keiner Außenseite eine nicht festhaftende Kontamination aufweisen, welche die\nim Anhang 6, Rn. 1603 angegebenen Werte überschreitet.\nIm Verladeschein ist der Vermerk einzutragen: \"Leere Verpackung, Beförderung nach Rn. 451 a\nder Anlage zur VO über gefährliche Seefrachtgüter\".\nB. Gü terve rzeichn is\nl. a) Nichtspaltbare Stoffe, die nicht unter Ziffer 2 fallen, in fester, kompakter, nicht zerstäubender Form,                         451\ndie in Wasser nicht löslich sind, mit Luft oder Wasser nicht reagieren und von denen kein Teil\neinen Schmelzpunkt von weniger als 538° C hat;\nb) nichtspaltbare Stoffe, die nicht unter die Ziffern 1 a) und 2 fallen.\nSiehe zu a) und b) auch Rn. 451 a;\n2. Nichtspaltbare Stoffe hoher Aktivität;\n3. a) Spa1tbare Stoffe, die nicht unter Ziffer 3 b) fallen. Siehe auch Rn. 451 a;\nb) spaltbare Stoffe hoher Aktivität;\n4. Leere Behälter, die radioaktive Stoffe enthalten haben. Siehe auch Rn. 451 a unter c).\nC. Verpackungs vors c h ri ft en\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften\nDem. Die Vorschriften gelten nicht für Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, sofern sie nach Rn. 457 befördert werden.\n(1) Die Verpackungen müssen mit einem wirksamen Verschluß versehen und so dicht sein, daß                                            452\nvom Inhalt nichts nach außen gelangen kann. Wenn nötig, sind die Gefäße in eine Abschirmung\neinzusetzen, um zu verhindern, daß die gesamte Dosisleistung an der Außenseite des Versand-\nstückes die in Rn. 453 festgesetzten Werte übersteigt. Die Abschirmung muß so beschaffen und\nverschlossen sein, daß die darin enthaltenen Gefäße nicht durch Zufall nach außen gelangen und\ndaß sie sich in der Abschirmung während der Beförderung nicht bewegen können. Die Verpackun-\ngen müssen so beschaffen sein, daß die Wirksamkeit der Abschirmung gewahrt bleibt. Die Gefäße\nkönnen so gebaut sein, daß sie selbst die Abschirmung bilden. Die Gefäße müssen insbesondere\nder Einwirkung von Feuer, Stößen und Wasser sowie Temperatur- und Druckschwankungen im\nInneren, unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft, standhalten.\n(2) Die Verpackungen, die Verschlüsse und gegebenenfalls die Saugstoffe dürfen vom Inhalt\nnicht angegriffen werden und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm ein-\ngehen.\n(3) Verpackungen, die den in Abs. (1) aufgestellten Bedingungen unter normalen Beförderungs-\nverhältnissen und bei leichteren Unfällen genügen, werden als Typ A-Verpackungen bezeichnet.\nVerpackungen, die diesen Bedingungen auch beim schwersten während der Beförderung in Be-\ntracht zu ziehenden Unfall oder bei einer Reihe solcher Unfälle genügen, werden als Typ B-\nVerpackungen bezeichnet.\n(4) Die Bauartenmuster der B-Verpackungen müssen zugelassen sein. Das bei der Zulassung\nzugeteilte Kennzeichen und eine etwaige erteilte laufende Nummer sind auf jeder Verpackung\neinzustanzen, einzuschlagen oder auf eine andere Weise gut sichtbar und dauerhaft anzubringen.\n(5) Das Genehmigungsgesuch für Bauartmuster von B-Verpadmngen muß insbesondere ent-\nhalten:\na) eine qualitative Beschreibung des Inhalts, insbesondere seines physikalischen und chemi-\nschen Zustandes, und die Art der Strahlung;\nb) Einzelheiten über die Verpackung einschließlich einer Skizze oder Zeichnung der Ver-\npackung mit Abmessungen; Berechnungen über den Entwurf;","1152                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse IVb\n452             c) Angaben über die Art des schwersten in Betracht gezogenen Unt alles und die Grund-\n(Forts.)\nlagen, von denen im Hinblick darauf bei der Berechnung der Verpackung ausgegangen\nwurde;\nd) eine Garantie, daß die Verpackung unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen\nsowie bei Unfällen der Beanspruchung standhält; Angaben über die Prüfergebnisse an\nBauartmustern;\ne) Erläuterungen über das Funktionieren und die Handhabung der Verpackung sowie Emp-\nfehlungen für die bei der Indienstnahme und später periodisch vorzunehmenden Ober-\nprüfungen der Verpackung.\n(6) Für flüssige radioaktive Stoffe gelten außerdem folgende Vorschriften:\na) Die Stoffe müssen in ein Gefäß eingefüllt sein, das in ein zweites Gefäß eingesetzt ist.\nBeide Gefäße müssen dicht und mit einem wirksamen Verschluß versehen sein. Im inne-\nren Gefäß muß ein genügender Leerraum vorgesehen werden, um bei einem Druck-\nanstieg einen Bruch des Gefäßes zu verhindern.\nb) Bei A-Verpackungen muß das innere Gefäß mit soviel Saugstoff umgeben sein, daß er\nden ganzen Inhalt aufsaugen kann. Wenn das innere Gefäß aus einem zerbrechlichen\noder leicht zu durchlöchernden Material besteht. muß der Saugstoff einen wirksamen\nSchutz gegen Stöße bilden.\nc) Bei 8-Verpackungen muß das innere Gefäß, wenn es aus zerbrechlichem oder leicht zu\ndurchlöcherndem Material besteht, mit soviel Saugstoff umgeben sein, daß er den gan-\nzen Inhalt aufsaugen kann. Besteht da,s innere Gefäß nicht aus einem zerbrechlichen oder\nleicht zu durchlöchernden Material. so kann mit Zustimmung der in Abs. (4) genannten\nzuständigen Behörde auf den Saugstoff und auch auf den Zwischenraum zwischen den\nGefäßen verzichtet werden. Ist eine Abschirmung vorgesehen, so muß diese in jedem\nFall den Saugstoff umgeben.\n(7) a) Die kleinste äußere Abmessung des ganzen Versandstück.es darf nicht weniger als 15 cm\nbetragen.\nb) Versandstücke, die mehr als 5 kg wiegen, sind mit Handhaben zu versehen.\nc) Versandstücke, die mehr als SO kg wiegen, müssen mit Haken, Gleitschinen oder anderen\n~ie Handhabung erleichternden Vorrichtungen versehen sein\nd) An Versandbehältern des Typs B muß eine Plombe so angebracht werden, daß das Ver-\nsandstück nicht ohne Verletzen der Plombe geöffnet werden kann.\ne) Auf dem äußersten Metallqefäß einer Typ B-Verpadrnng müssen die Kennzeichen (s. An-\nhang 9) eingestanzt, eingeschlagen oder auf eine andere Weise so angebracht werden,\ndaß sie teuer- und wasserbeständig sind.\n(8) Die Versandstücke dürfen auf keiner Außenseite eine nicht festhaftende Kontamination auf-\nweisen, die die im Anhang 6, Rn. 1603 angegebenen Werte überschreitet.\n453      (1) Die Versandstücke müssen unter eine der folgenden Kategorien fallen:\na) Weiße Kategorie, wenn die gesamte Dosisleistung an keiner Außenseite der Verpackung 10 Milli-\nröntgen in 24 Stunden übersdlreitet;\nb) gelbe Kategorie, wenn die gesamte Dosisleistung größer ist als die unter a) genannte, ohne\njedodl die nadlstehenden Grenzen zu übersdlreiten:\n1. 200 Milliröntgen je Stunde an irgendeiner Außenseite der Verpackung, und                                      •\n2. 10 Milliröntgen je Stunde in 1 m Entfernung von irgendeiner Außenseite der Verpackung\n(siehe jedodl Rn. 455 t4) und Rn. 457 (1)).\nSem. Die Dosisleistung wird ausgedrückt:\na) für Gamma- und/oder Röntgenstrahlen: durch den Zahlenwert der Dosisleistung tn Milliröntgen je Stunde,\nbl für Betastrahlen: durch das Äquivalent der Dosisleistung in Milli röntgen je Stunde;\nc) für Neutronen: durch das Äquivalent der Dosisleistung in Milliröntqen je Stunde gemäß der Tabelle rm\nAnhanq 6. Rn 1601\n(2) Bei der Beförderung von Stoffen der Klasse IV b muß ein zugelassenes Strahlungsmeßgerät an Bord\nsein Die Schiffsführung muß in der Lage sein, soldle Geräte sadlkundig zu bedienen.\n(31 Als Maß für die von einem Versandstück der gelben Kategorie ausgehende Strahlenwirkung wird\neine Strahlenkennzahl angegeben. Die Strahlenkennzahl entspridlt der Summe der Dosisleistungen in t m\nEntfernung von der Außenseite der Verpackung an der Stelle, an der diese Summe den größten Zahlenwert\nergibt.\n(4) Die Brudlteile der Strahlenkennzahlen sind auf die nädlste ganze Zahl aufzurunden. Die Zahl muß\nauf den Kennzeidlen nadl Muster 5 B angegeben werden (siehe Rn. 459).","Nr. 39 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                               1153\nKlasse. IV b\nBesondere Verpadmngsvorsmrlften zu Rn. 451 Ziffer 1\n(1) Die Stoffe der Ziffer 1 a) sind in A- oder B-Verpadrnngen zu verpacken. Die höchstzulässige Aktivität                          454\neines Versandstückes darf nicht übersteigen:\na) für A-Verpackungen:           20 Curie,\nb) für B-Verpackungen: 2000 Curie.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 1 b) sind unter Berücksichtigung der nachstehenden Grenzen je Versandstück\nwie folgt in A- oder B-Verpackungen zu verpacken:\n....                                              Höchstzulässige_ Aktivität je Versandstück\nRadiotoxizitätsgruppe\nTyp der\nVerpackung\nI                 II     1\nIII\n100               10               2\nA\nMikrocurie        Millicurie        Curie\n200\nB                    20 Curie\nCurie\n1\nDem. Für Wasserstoff-3, nicht an andere Elemente gebunden, sowie für Krypton-85, die als nicht verdichtete Gase unter\nnormaler Temperatur befördert werden. sind jedoch A-Verpackungen bis 200 Curie zugelassen.\nEnthält ein Versandstück Stoffe, die verschiedenen Gruppen angehören, so gelten die folgenden Be-\nstimmungen'.\n1. Wenn die Art der Isotope nicht bekannt ist, wird die höchstzulässige Aktivität je Versandstück auf\nden für die Gruppe I geltenden Wert beschränkt;\n2. wenn die Art aller Isotope, nicht aber der Wert der einzelnen Aktivitäten bekannt ist, wird die\nhöchstzulässige Aktivität je Versandstück auf den \\Vert derjenigen im Versandstück enthaltenen\nStoffgruppe beschränkt, deren Radiotoxizität am größten ist;\n3. wenn die Art aller Isotope und der Wert der einzelnen Aktivitäten bekannt sind, wird die höchst-\nzulässige Aktivität je Versandstück wie folgt berechnet:\nfür A-Verpackungen darf die Summe\n(Gesamtaktivität in Millicurie der Gruppe I) X 100                  +\n(Gesamtaktivität in Millicurie der Gruppe II) +\n(Gesamtaktivität in Millicurie der Gruppe III) X\n200\nhöchstens 10 betragen;\nfür B-Verpackungen darf die Summe\n(Gesamtaktivität in Curie der Gruppe I) +\n(Gesamtaktivität in Curie der Gruppe II) +\n(Gesamtaktivität in Curie der Gruppe III) X\n10\nhöchstens 20 betragen.\n(3) Stoffe mit pyrophorem Charakter dürfen nur in B-Verpackungen befördert werden.\nDem. Stoffe der Ziffer l. die eine geringe spezifische Aktivität im Sinne der Rn. 457 (2) aufweisen, dürfen auch nach\nden Vorschriften der Rn. 457 befördert werden.\nBesondere Verpadmngsvorschriften zu Rn. 451 Ziffer_ 2\n(1) Die Stoffe der Ziffer 2 sind in B-Verpackungen zu verpacken.                                                                   455\n(2) Die Stoffe der Ziffer 2 müssen so verpackt sein, daß die im Inneren durch den radioaktiven Stoff\nerzeugte Wärme während der ganzen Beförderung die V\\l'iderstandsfähigkeit der Verpackung nicht beein-\nträchtigt. Es ist besonders auf die Folgen der Wärmeeinwirkung zu achten, unter deren Einfluß\na) die geometrische Form oder der physikalische oder chemische Zustand des Stoffes sich verändern\nkann oder, wenn der Stoff in eine eng anliegende Umhüllung eingeschlossen ist, die Umhüllung\noder der Stoff schmelzen kann;","1154                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse IVb\n455             b) die Verpackung ihre Wirksamkeit einbüßen kann, weil die Abschirmung schmilzt oder der Be-\n(Forts.)             hälter wegen Wärmebeanspruchung rissig wird\nDie Verpackung muß so berechnet und beschaffen sein, daß die Temperatur an den berührbaren Außen-\nseiten der Verpackung während der Beförderung auch unter den ungünstigsten Bedingungen 50° C nicht\nübersteigt.\nBevor ein Stoff der Ziffer 2 versandt wird, muß der Absender den beladenen Versandbehälter so lange\nlagern, bis sich ein stationärer Temperaturzustand eingestellt hat, es sei denn, er habe in einer befriedi-\ngenden Weise dargetan, daß der Zustand des Versandstückes während der ganzen Dauer der Beförderung\nden Vorschriften dieser Randnummer entsprechen wird.\n(3) Wenn ein Kühlmittel oder eine Kühlvorrichtung verwendet wird, müssen die folgenden Bedingungen\nerfüllt sein:\na) Das primäre gasförmige oder flüssige Kühlmittel (d. h. ein Kühlmittel, das mit der Strahlenquelle\nin Berührung kommt) darf nicht außerhalb der Abschirmung des Behälters entlanggeführt werden.\nb) Wenn ein mechanisches Kühlsystem verwendet wird, darf ein Versagen seines Mechanismus\nkeinen übermäßigen Druckanstieg oder das Austreten einer schädlichen Menge von radioaktiven\nStoffen bewirken.\nc) Bei Verwendung eines flüssigen Kühlmittels müssen Maßnal::lmen getroffen werden, damit es\nwährend der Beförderung nicht gefrieren kann.\nd) Wenn ein flüssiges Kühlmittel verwendet wird und die Temperatur im Inneren des Behälters zu\nirgendeinem Zeitpunkt der Beförderung den Siedepunkt des Kühlmittels erreichen kann, muß der\nBehälter so berechnet und gebaut sein, daß er dem sich entwickelnden Druck standhält, ohne daß\nKühlmittel verloren gehen, die Widerstandsfähigkeit des Behälters beeinträchtigt wird oder radio-\naktive Stoffe austreten können. Wenn der Behälter diesen Bedingungen nicht entspricht, muß die\nKühlvorrichtung so beschaffen sein, daß unter Berücksichtigung der äußern Verhältnisse während\nder Beförderung die Temperatur der Flüssigkeit im Inneren des Behälters und in der Nähe des\nradioaktiven Stoffes immer mindestens 10° C unter ihrem Siedepunkt liegt. Wenn Druckminde-\nrungsvorrichtungen verwendet werden, müssen Maßnahmen getroffen werden, um das Austreten\neiner schädlichen Menge von radioaktiven Stoffen zu verhindern.\n(4) Für Sendungen, die nach den Transportvorschriften der Eisenbahnen als Wagenladungen aufgegeben\nwerden dürfen, sind nachstehende Erleichterungen zulässig, wenn die Versandstücke unter der unmittel-\nbaren Aufsicht eines Sachkundigen umgeschlagen werden:\na) Abweichend von Rn. 453 (1) b) 2. darf die gesamte Dosisleistung in 3 m Entfernung vor irgend-\neiner Außenseite des Versandbehälters 10 Milliröntgen je Stunde betragen;\nb) abweichend von Abs. (2) darf die Temperatur an den berührbaren Außenseiten der Verpackung\n82° C erreichen.\n(5) Die Beförderungsbedingungen für Stoffe der Ziffer 2 sind durch die zuständige Behörde zu ge-\nnehmigen\nDie Genehmigungsgesuche müssen Angaben enthalten über:\nArt, physikalischen und chemischen Zustand und Höchstmenge des in jedem Versandbehälter zu befördern-\nden Stoffes sowie Muster und Kennzeichen jeder genehmigten Verpackung, die verwendet werden soll;\nbesondere Vorsichtsmaßnahmen, die unterwegs und im Falle eines Unfalles oder einer unvorhergesehenen\nVerzögerung zu treffen sind.\nDie zuständige Behörde kann ferner alle übrigen Auskünfte verlangen, die sie gegebenenfalls benötigt.\nBesondere Verpadmngsvorschriften zu Rn. 451 Ziffer 3                           •\n456        (1) Die Stoffe der Ziffer 3 a) unterliegen den in Rn. 454 (1) oder (2) vorgesehenen Beschränkungen und\nBedingungen, je nachdem, ob sie den Bedingungen (abgesehen von der Nichtspaltbarkeit) der Rn. 451\nZiffer 1 a) oder 1 b) entsprechen.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 3 b) unterliegen den in Rn. 455 für die Stoffe der Ziffer 2 vorgesehenen Be-\nschränkungen und Bedingungen.\n(3) Die Vorschriften des folgenden Abs. (4) gelten nicht für Versandstücke mit Stoffen, die den nach-\nstehenden Bedingungen unter a), b) und c) entsprechen:\na) Plutonium höchstens 9 g je Versandstück,\nUran-233 höchstens 16 g je Versandstück,\nUran-235 höchstens 16 g je Versandstück.","Nr. 39 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                             1155\nKlasse IVb\nEnthält ein Versandstück. mehrere der oben genannten Stoffe, so wird die zulässige Höchst-                              456\nmenge je Versandstück. wie folgt berechnet:                                                                               (Forts.)\nDie Summe\n(Gramm Plutonium) X 16         +\n(Gramm Uran-233) X 9           +\n(Gramm Uran-235) X 9\ndarf höchstens 144 betragen;\nb) unbestrahltes Uran, dessen einziges spaltbares Isotop Uran-235 ist und das nicht mehr als 0,72\nGewichtsprozent Uran-235 enthält, in einer Menge, welche die in Rn. 454 angegebenen Mengen\nje Versandstück nicht übersteigt.\nWenn das Versandstück Beryllium, Graphit oder Wasserstoff-2 enthält, darf das Atomverhältnis\nnicht übersteigen:\nBe U          1\nC    U       15\nD    U        5.\nWenn mehr als einer dieser Stoffe vorhanden ist, darf die Summe von\n(Be   U) X 15     +\n(C     U) X 1      +\n(D     U) X     3\n15 nicht übersteigen;\nc) wässerige Lösungen oder andere Lösungen, die als einzigen spaltbaren Stoff enthalten:\n1. Uran-235 in einer Höchstmenge von 800 g. In diesem Falle muß das Atomverhältnis H : l.I 235\nin der Lösung mehr als 5200 betragen. Das entspricht bei gewöhnlichen wässerigen Lösungen\neiner Uran-235-Konzentration von weniger als 5 g je Liter,\n2. Plutonium in einer Höchstmenge von 320 g. In diesem Falle muß das Atomverhältnis H : Pu\nin der Lösung mehr als 7600 betragen. Das entspricht bei gewöhnlichen wässerigen Lösungen\neiner Plutonium-Konzentration von weniger als 3,5 g je Liter,\nunter der Voraussetzung, daß die Homogenität der Lösung während der ganzen Beförderung\ngewährleistet ist und daß kein Teil der Lösung während dieser Zeit eine stärkere als die vor-\nstehend angegebene Konzentration aufweist. Dabei müssen auch die durch Gefrieren oder Ver-\ndunsten entstehenden Auswirkungen berücksichtigt werden.\nDem. Stoffe der Ziffer 3 a), welche die Bedingungen unter a), b) oder c) erfüllen und eine geringe spezifische Aktivität\nim Sinne der Rn. 457 (2) aufweisen, dürfen auch nach den Vorschriften der Rn. 457 befördert werden.\n(4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 3, die den Bedingungen des Abs. (3) nicht entsprechen, dürfen\nnur unter nachstehenden Bedingungen befördert werden:\na) Jede Sendung muß den Bedingungen einer von der zuständigen Behörde ausgestellten amtlichen\nGenehmigung entsprechen. In dieser Genehmigung bestätigt die zuständige Behörde, daß die\nSendung den Sicherheitsvorschriften entspricht.\nb) In der Genehmigung wird die Sendung in eine der folgenden Versandarten eingereiht:\n1. Versandart I.\nJedes Versandstück der Sendung ist so beschaffen, daß unter irgendwelchen voraussehbaren\nUmständen und in irgendwelcher Anordnung ein Risiko aus der Wechselwirkung von Neutronen\nausgeschlossen ist, d. h. es darf keine kritische Anordnung entstehen, auch wenn solche Ver-\nsandstücke in beliebig großer Anzahl in irgendeiner Anordnung zusammengestellt werden.\n2. Versandart II.\nDie Zahl der Versandstücke einer Sendung ist so bemessen, daß unter keinen voraussehbaren\nUmständen eine kritische Anordnung entsteht, auch wenn eine fünfmal so große Anzahl sold1er\nVersandstücke zusammengestellt würde.\n3. Versandart 111.\nHierunter fallen alle Sendungen, die nicht allen Bedingungen der Versandarten I oder II ent-\nsprechen.\nc) Dem Gesuch um Ausstellung einer Genehmigung für Sendungen der unter b) erwähnten Ver-\nsandarten I, II oder III muß der Absender einen Sicherheitsbericht beifügen. Im Gesuch um Aus-\nstellung einer Genehmigung für Sendungen der Versandart III muß angegeben werden, weshalb\neine Beförderung zu den Bedingungen der Versandart III verlangt wird.\nDie zuständige Behörde kann ferner alle übrigen Auskünfte verlangen, die sie gegebenenfalls\nbenötigt.","1156                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse IVb\n456            d) An Sendungen der Versandart II dürfen in einem Laderaum nicht mehr als die zugelassene Zahl\n(Forts.)           von Versandstücken [siehe unter b)], höchstens jedoch 50 Versandstücke verladen werden.\ne) Bei Sendungen der Versandart II und III sind die notwendigen Sicherheitsvorschriften der Ge-\nnehmigung zu entnehmen.\n(5) Für jedes Versandstück der Versandarten I und II sind folgende Sic:herheitskoeffizienten anzuwendt:!n:\na) Wenn die Menge der bestimmende Faktor ist, sollen in irgendeinem Versandstück nicht mehr als\n800/o der kritischen Masse enthalten sein; diese Masse wird unter den ungünstigsten Bedingungen\nfür Abbremsung und Reflexion abgesc:hätzt, die sich bei einem solchen Transport ergeben können,       ,,\nwobei die eingebauten Neulronenabsorber gebührend zu berücksichtigen sind;\nb) wenn die geometrischen Abmessungen der bestimmende Faktor sind, soll der zulässige Wert jeder\nin Betracht kommenden Abmessung einen Sicherheitszuschlag von mindestens 10 0/o der kritischen\nAbmessungen fn sich schließen, abgeschätzt auf Grund der für einen solc:hen Transport ungünstig-\nsten voraussehbaren Bedingungen für Abbremsung und Reflexion.\n(6) Der effektive Neutronen-Multiplikationsfaktor (Kerf) des Systems, der sich ergibt, wenn eine fünfmal\nso große als die zugelassene Anzahl von Versandstücken unter den ungünstigsten voraussehbaren Umständen\nzusammengestellt werden, soll bei der zugelassenen Anzahl von Versandstücken der Versandart II nicht\nmehr als 0,9 betragen.\n(7) Wenn es sich bei den Stoffen der Ziffer 3 um Kernbrennstoffelemente handelt, gelten die folgenden\nzusätzlichen Bedingungen:\na) Bei der Abschätzung der nuklearen Sic:herheit soll der Abstand der einzelnen Brennstoffelemente\nzugrunde gelegt werden, der die größte Reaktivität ergibt. In den Fällen, in denen der Abschätzung\nandere Voraussetzungen zugrunde gelegt werden, muß die Verpackung so beschaffen und müssen\ndie Brennstoffelemente im Inneren der Verpackung so eingesetzt sein, daß sich auch infolge des\nschwersten voraussehbaren Unfalles nicht eine Anordnung ergeben kann, bei der die ReaktivHä!\ngrößer ist als diejenige, die für diese Sendung vorgesehen war;\nb) Werkstoffe, wie Bestandteile des Versandbehälters oder andere, nicht zur Verpackung oder zu\nden Brennstoffelementen gehörende Neutronenabsorber, deren Vorhandensein während der ganzen\nBeförderungsdauer nicht gewährleistet ist, werden nicht als Neutronenabsorber zur Verhinderung\ndes kritischen Zustandes betrachtet. Zusätzliche, eingebaute Neutronenabsorber dürfen berück-\nsichtigt werden, wenn Gewißheit besteht, daß sich die Wirkung eines solchen Neutronenabsorbers\nund seine Lage im Verhältnis zu den Brennstoffelementen, z.B. infolge eines mechanischen Stoßes\noder Schmelzens während eines normalen Transportes oder beim schwersten voraussehbaren\nUnfall, nicht verändern können. Wenn solche eingebaute Neutronenabsorber berücksichtigt werden,\nist periodisch nachzuprüfen, ob sie vorhanden und wirksam sind. Solche Prüfungen müssen auch\nnach Unfällen oder dann durchgeführt werden, wenn die Möglichkeit besteht, daß sich ihre Wirk-\nsamkeit oder Lage infolge Korrosion verändert hat;\nc) wenn es sic:h um bestrahlte Kernbrennstoffelemente handelt, wird die kritische Masse je nac:h dem\nFall nach den folgenden Kriterien ermittelt:\n1. Ein Brennstoff, der so bestrahlt wurde, daß seine Reaktivität in irgendeinem Zeitpunkt nach\nder Entnahme aus dem Reaktor diejenige von unbestrahlten Brennstoffen übersteigt, wird als\nbestrahlter Brennstoff im Zustand höc:hster Reaktivität betrachtet, gleichgültig, ob die Reaktivi-\ntät bei der Entnahme im Zu- oder im Abnehmen begriffen war;\n2. ein Brennstoff, der so bestrahlt wurde, daß seine Reaktivität nach der Entnahme aus dem\nReaktor kleiner bleibt als diejenige von unbestrahlten Brennstoffen, wird in bezug auf die\nReaktivität als unbestrahlter Brennstoff betrachtet;\nd) bestrahlte Kernbrennstoffe sollen am Ursprungsort der. Sendung zuerst so lange gelagert werden,\nbis Gewißheit besteht, daß die Höchsttemperatur irgendeines Brennstoffelementes nach deren\nEinsetzen in den Versandbehälter so begrenzt bleibt, daß die Temperatur aller Teile des Brenn-\nstoffes, seiner Umhüllung, der Verpackung oder der eingebauten Neutronenabsorber mindestens\n100° C unter den entsprechenden Schmelzpunkten liegt. Dabei wird angenommen, daß im Falle\neines Versandbehälters ohne Wasserfüllung kein anderes Wärmeübertragungsmittel vorhanden ist\nals Konvektionsströme in der Luft und im Falle eines Versandbehälters mit Wasserfüllung kein\n,,\nanderes als stehendes Wasser (innen) und Konvektionsströme in der Luft (außen).\n457       (1) Stoffe der Ziffer t sowie Stoffe der Ziffer 3 a), welche die Bedingungen der Rn. 456 (3) a), b) oder c)\nerfüllen, dürfen - wenn sie eine geringe spezifische Aktivität aufweisen - abweichend von den Bedin-\ngungen der Rn. 452 und 453 in handelsüblichen Verpackungen befördert werden, sofern sie die in Rn. 467\ngenannten Bedingungen erfüllen.\nDie Versandstücke dürfen jedoch auf keiner Außenseite eine nicht festhaftende Kontamination aufweisen,\nwelc:he die im Anhang 6, Rn. 1603 angegebenen Werte überschreitet.\n(2) Als Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität ·gelten:\na) 1. unbestrahltes Uran, dessen einziges spaltbares Isotop Uran-235 ist und das höchstens 0,72 Ge-\nwichtsprozent Uran-235 enthält,","Nr. 39 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                        1157\nKlasse IVb\n2. unbestrahltes Thorium,                                                                                             457\nbeide in Form eines nicht zerstäubenden festen Körpers oder in einer nicht reagierenden Metall-                  (Forts.)\numhüllung oder mit einem Oberzug aus anderem Material, die verhindern, daß die Oberfläche\ndes Urans oder des Thoriums freiliegt,\nb) natürliche Uran- und Thoriumerze und -erzkonzentrate,\nc) Zwischenprodukte, d. h. Aufbereitungsstoffe in gasförmigem, flüssigem, schlammförmigem oder\nfestem Zustand, die sich bei der Aufbereitung von natürlichem Uran und Thorium vor der An-\nreicherung oder Bestrahlung von Uran oder Thorium ergeben, unter Ausschluß der raffinierten\nIsotopen von Radium,\nd) andere Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, so z. B. Rückstände aus der Aufbereitung von\nnatürlichem Uran und Thorium; Abfälle wie Bauschutt, Eisen- und andere Metallabfälle, Holz- und\nGewebeabfälle, Glaswaren, Papier und Karton; Abfälle in flüssiger oder fester Form aus Reak-\ntoren oder Aufbereitungsanlagen; Sc:b.lamm und Asche aus Verbrennungsöfen,\nvorausgesetzt, daß die höchste angenommene spezifische Aktivität die folgenden Werte nicht über-\nschreitet:\n1. wenn Stoffe der Gruppe I vorhanden sind:\n0, 1 Mikrocurie je Gramm bei festen oder schlammförmigen Stoffen oder je Milliliter bei flüssigen\nStoffen;                                        ·\n2. wenn keine Stoffe der Gruppe I vorhanden sind:\n1,0 Mikrocurie je Gramm bei festen oder schlammförmigen Stoffen oder je Milliliter bei flüssigen\nStoffen\n(J) Die in Abs. (2) genannten Stoffe sind -               sofern sie nicht nach Absatz (6) versandt werden - in feste\nGefäße zu verpacken, die so beschaffen sein müssen, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.\n(4) Die in Abs. (2) a) genannten Stoffe müssen so verpackt sein, daß keine Feuchtigkeit eindrfogen kann\nund jede Bewegung des Stoffes innerhalb des Versandstückes ausgeschlossen ist.\nWenn ein Versandstück mit Uran auch Beryllium, Graphit oder Wasserstoff-2 enthält, darf das Atom-\nverhältnis nicht übersteigen:\nBe     u       1\nC       u      15\nD       u       5.\nWenn mehr als einer dieser Stoffe vorhanden ist, darf die Summe von\n(Be U) X 15 +\n(C       U) X 1 +\n(D      U)X     3\n15 nicht übersteigen.\n(5) Bei Erzen und Erzkonzentraten, Zwischenprodukten und Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität\ngemäß Abs. (2) b), c) und d), müssen die Sendungen nach Art und Menge so beschaffen sein, daß die\nGesamtaktivität eines Laderaumes oder Spezial-Containers für an-Deck-Beförderung die folgenden Werte\nnicht überschreitet:\n0,1 Curie bei Stoffen der Gruppe I, oder\n1    Curie bei Stoffen der Gruppe II, oder\n20 Curie bei Stoffen der Gruppe III.\nDem. 1. Enthält die Sendung Stoffe, die versc:hiedenen Gruppen angehören, so darf die Summe\n(Anzahl Curie der Gruppe 1) X 10 +\n(Anzahl Curie der Gruppe II) +\n(Anzahl Curie der Gruppe III) X 1/20\nntcht mehr als 1 betragen\n2. Erze und Rückstände aus ihrer Aufbereitung, beide soweit sie nicht konzentriert sind, gelten als Stoffe der\nGruppe III.\n(6) Die in Absatz (2) b), c) und d) genannten Stoffe dürfen auch in loser Schüttung gemäß der Bestin>\nmung in Rn. 467 befördert werden.\nBesondere. Verpackungsvorschriften zu Rn. 451 Ziffer 4\nLeere Behälter der Ziffer 4, die den Vorschriften der Rn. 451 a unter c) nicht entsprechen, unterstehen den                    457/1\ngleichen Vorschriften wie die Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse.\nII. Zusammenpackung\nEin Versandstück mit radioaktiven Stoffen dart außer Geräten und Instrumenten, die zur Verwendung im                            458\nZusammenhang mit den radioaktiven Stoffen bestimmt sind, kein andP.res Gut enthalten","1158                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse IVb\nlll. Kennzeidlnung der Versandstücke (siehe Anhang 9)\n459      (1) Jedes Versandstück mit Stoffen und Gegenständen der Klasse IVb muß auf zwei gegenüberliegenden\nSeiten mit Kennzeichen nach Muster 5 A versehen sein, wenn es zur weißen Kategorie gehört, oder mit\nKennzeichen nach Muster 5 B, wenn es zur gelben Kategorie gehört.\n(2) Die Kennzeichen sind in gut leserlicher und unauslöschbarer Schrift wie folgt zu ergänzen:\na) bei „Inhalt\" ist dasjenige Radioisotop oder derjenige Stoff einzutragen, die bei einer Beschädigung\ndes Versandstück.es die größte Gefahr darstellen (z.B. Strontium-90; bestrahltes Uran);\nb) bei „Aktivität\" ist die gesamte Aktivität des Versandstück.es in Curie einzutragen;\nc) bei dem Kennzeichen nach Muster 5 B ist außerdem in möglichst großen Ziffern an der dafür vor-\ngesehenen Stelle die Strahlenkennzahl einzutragen.\nD. Verladungsvorschriften\nI. Verladesdlelne\n461       (1) Die Stoffe der Klasse IVb sind mit einem besonderen Verladeschein {Schiffszettel) anzuliefern, der\nmit einem mindestens t cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich versehen sein muß.\n(2) Die Bezeichnung des Gutes im Verladeschein muß lauten: \"Radioaktive Stoffeu; sie ist durch die An-\ngabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung (z. B. IV b, Ziffer 2)\nzu ergänzen. Ferner muß der Verladeschein den Vermerk tragen: \"Beschaffenheit und Verpackung ent-\nsprechen den Vorschriften der Klasse IV b der Anlage zur VO über gefährliche Seefrachtgüter.\"\nBei einer Sendung der Versandart II gemäß Rn. 456 (4) muß ferner der Vermerk „ Versandart II\" ange-\nbracht und rot unterstrichen werden.\n(3) Der Verladeschein muß ferner für jedes Versandstück folgende Angaben enthalten:\na) Art, physikalischer und chemischer Zustand des radioaktiven Inhalts;\nb) Aktivität in Curie. Für Plutonium und Uran-233 und -235 ist, sofern sie der Gewichtsbeschränkung\ngemäß Rn. 456 (3) unterliegen, die Menge auch in Gramm anzugeben;\nc) Toxizitätsgruppe oder -gruppen I, II oder III;\nd) Kategorie des Versandstückes (weiß oder gelb);\ne) Strahlenkennzahl, wenn es sich um ein Versandstück der gelben Kategorie handelt;\nf) Typ der Verpackung (Typ A oder Typ B oder Verpackung nach Rn. 457);\ng) für spaltbare Stoffe gemäß Rn. 456 (4) die Versandart (1, II oder III).\nDer Verfrachter kann vom Ablader verlangen, daß diese Angaben von der zuständigen Behörde oder\neinem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt anerkannten Sachverständigen bescheinigt werden.\n(4) Dem Verladeschein sind beizugeben:\na) bei Stoffen der Ziffer 2 und bei spaltbaren Stoffen gemäß Rn. 456 (4): die in Rn. 455 (5) und 456 (4)\nvorgesehenen Genehmigungen sowie die besonderen Anweisungen betreffend allfällige Sicher-\nheitsmaßnahmen während der Beförderung und Anweisungen darüber, was gegebenenfalls mit dem\nGut zu geschehen hat;\nb) bei B-Verpackungen: eine Kopie der von der zuständigen Behörde für dieses Bauartmuster aus-\ngestellten Genehmigung.\n•\n(5) Bei leeren Behältern der Ziffer 4, die den Vorschriften der Rn. 451 a unter c) nicht entsprechen, muß\ndie Bezeidmung im Verladeschein lauten: ,,Leere Behälter der Klasse IV b, Ziffer 4 der Anlage zur VO\nüber gefährliche Seefrachtgüter.\"\nII. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote\n464       (1) Die Verladung radioaktiver Stoffe erfordert besondere Sorgfalt, weil bei einer Beschädigung der Ver-\npackung die Gefahr von Giftwirkung auf den Menschen besteht (Verseudmngs- und Inkorporationsgefahr).\nWerden während der Verladung Transportbehälter schwer beschädigt, ist vor der Weiterbehandlung ein\nSachverständiger hinzuzuziehen, da der Inhalt wie ein starkes Gift zu behandeln ist und nicht mit den\nHänden berührt werden darf.\n(2) Die zusammen in einem Laderaum verladenen Transportbehälter mit radioaktiven Stoffen müssen\nbeieinander stehen. Dies gilt nicht für Kernbrennstoffe.","Nr. 39 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                          1159\nKlasse IVb\n(1) Versandstücke mit radioaktiven Stoffen dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden    465\nmit:\na) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);\nb) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61);\nc) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn. 101);\nd) verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen der Klasse I d (Rn. 131);\ne) Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, der Klasse I e (Rn. 181);\nf) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn. 201);\ng) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn. 301);\nh) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn. 331);\ni) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn. 371);\nj) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn. 501);\nk) organischen Peroxyden der Klasse VII (Rn. 701);\n1) Gütern der Klasse VIII (Rn. 801).\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,\nmüssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.\n(2) Versandstücke der gelben Kategorie müssen in dem im Anhang 6 Rn. 1602 angegebenen Mindest-\nabstand von Versandstücken mit nicht entwickelten radiographischen oder photographischen Platten oder\nFilmen verladen werden, auch wenn beide Gegenstände in getrennten Schottenabteilungen gelagert werden.\n(3) Radioaktive Stoffe müssen in dem in Anhang 6 Rn. 1602 angegebenen Mindestabstand von Wohn-\nund Aufenthaltsräumen und von Stellen die während der Fahrt ständig besetzt sein müssen, gestaut\nwerden. Die Stoffe dürfen nicht in Gepäckräumen untergebracht werden.\n(1) In einem Laderaum dürfen nicht mehr als 50 Versandstücke mit radioaktiven Stoffen zusammenge-         466\nstaut werden.\n(2) In einem Schiff dürfen nicht mehr als zwei Sendungen von Stoffen der Ziffer 3, Versandart II nach\nRn. 456 Abs. (4) gleichzeitig befördert werden.\n(3) In einem Schiff dürfen gleichzeitig nur so viel Versandstücke mit radioaktiven Stoffen befördert\nwerden, daß die Summe der auf den Kennzeichenschildern angegebenen Strahlenkennzahlen nicht mehr\nals 400 beträgt, es sei denn, daß die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat.\n(1) Für die Verladung von Stoffen der Ziffer 1 sowie Stoffen der Ziffer 3a), welche die Bedingungen       467\nder Rn. 456 (3) a), b) oder c) erfüllen, gelten die Bestimmungen der Abs. (2) bis (9), wenn die genannten\nStoffe eine geringe spezifische Aktivität gemäß Rn. 457 Abs. (2) aufweisen und wenn die Versandstücke\nden Bedingungen der Rn. 452 und 453 nicht entsprechen.\n(2) Die Sendung muß unter unmittelbarer Aufsicht des Abladers oder Empfängers oder deren verant-\nwortlichen Beauftragten geladen, entladen oder umgeladen werden.\n(3) Der Ablader oder Empfänger hat bei der Verladung darauf zu achten, daß die Strahlenbelastung des\nLadepersonals innerhalb der in der I. Strahlenschutzverordnung vorgeschriebenen Grenze bleibt.\n(4) Die Sendung ist so zu verstauen, daß das Frachtgut bei den üblichen Beanspruchungen des\nTransportes nicht verloren oder verstreut werden kann.\n(5) Die Sendung darf nicht in demselben Laderaum mit Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln verstaut\nwerden.\n'\\..    (6) Vor der Entladung ist der Laderaum, in der die Sendung befördert wurde, ausreichend zu belüften,\ndamit gegebenenfalls angesammelte Gase entfernt werden.\n(7) Die nach Rn. 457 (6) zur Beförderung in loser Schüttung zugelassenen Stoffe, dürfen nur in besonders\neingerichteten Laderäumen befördert werden, aus denen bei normalen Beförderungsbedingungen kein Ab-\ngang möglich ist. Die Laderäume sind vor ihrer Wiederverwendung zum Transport von anderen Gütern\nsoweit zu dekontaminieren, daß ihre gesamte (festhaftende und nicht festhaftende} Kontamination die in\nder Tabelle zu Rn. 1603 des Anhangs 6 für die nicht festhaftende Kontamination angegebenen Werte\nnicht überschreitet.\n(8) Die Sendung der in Rn. 457 Absatz (2) a), b) und c) genannten Stoffe muß durch einen mindestens\n3 m breiten Zwischenraum und, sofern das Frachtgut nicht in einem Spezial-Container untergebracht ist,\ndurch mindestens ein Stahldeck oder ein Stahl-Schott der Mindeststärke 0,5 cm· von den Räumen getrennt\nsein, die durch Personen begangen werden können. Sie darf nicht mit unentwickelten radiographischen\noder photographischen Platten oder Filmen in angrenzenden Laderäumen gestaut werden.\n(9) Sendungen der in Rn. 457 Absatz (2) d) genannten Stoffe müssen entsprechend den Vorschriften der\nRn. 465 Absatz (3) und (4) gestaut werden. Die Strahlenkennzahl bei dieser Versandart entspricht der\nhöchsten Dosisleistung in mr/h oder deren Äquivalent in einem Abstand von einem Meter von der Außen-\nseite eines Versandstückes.","1160                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse V\nÄtzende Stoffe\nA'. Vorbemerkungen\n500 S   (1) ,,Ätzende Stoffe\" im Sinne der VO über gefährliche Seefrachtgüter und dieser Anlage sind Flüssig-\nkeiten und feste Stoffe, die schon bei kurzdauernder lokaler Einwirkung das lebende Gewebe, insbesondere\ndie Haut, tiefgreifend zerstören\n(2) Von den unter den Begriff der Klasse V fallenden Stoffen sind die in Rn. 501 genannten den in\nRn. 501 bis 525 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe dieser Anlage.\n501 a   Stoffe, die unte1 den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den Vor-\nschriften dieser Anlage nicht unterstellt:\n.\na) Stoffe der Ziffern 1 a) bis d), e) 1., f) 1., g) bis m) und 2 bis 11 a), 12 und 13 in Mengen bis zu 1 kg für\njeden Stoff, wenn sie in dicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße verpackt und diese\nin starke, dicht verschlossene hölzerne Versandbehälter sicher verpackt sind;\nb) Stoffe der Ziffern 1 e) 2. und 1 f) 2. in Mengen von höchstens 200 g für jeden der Stoffe, sofern sie in\ndicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße verpackt, und sofern höchstens 10 Gefäße mit\ninerten saugfähigen Stoffen in eine starke, dicht ·,erschlossene hölzerne Versandkiste eingebettet sind;\nc) mit Kalilauge gefüllte elektrische Sammler (Ziffer 3 b) mit Zellgehäusen aus Metall, wenn diese\nderart verschlossen sind, daß die Kalilauge nicht ausfließen kann, und wenn sie gegen Kurzschluß\ngesichert sind;\nd) Schwefelsäureanhydrid (Ziffer 8) auch mit einem geringen Zusatz von Phosphorsäure, wenn es in\nluftdicht verschlossene, mit einem Handgriff versehene starke Blechbüchsen, die höchstens 15 kg\nschwer sein dürfen, verpackt ist;\ne) Phosphorpentachlorid (Ziffer 9) in Blöcke gepreßt, die nicht schwerer als 10 kg sind, wenn sie in luft-\ndicht verschweißte Blechbüchsen verpackt und diese einzeln oder zu mehreren in einen Lattenverschlag\noder eine Kiste oder einen Kleinbehälter (Kleincontainer) eingesetzt sind;\nS      f) Stoffe, die für wissenschaftliche oder pharmazeutische Zwecke in Mengen bis zu 5 kg für jeden Stoff\nversandt werden, wenn sie in dicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße und diese in\nstarke, dichte, hölzerne Behälter mit dichtem Verschluß sicher verpackt sind. In den Ubergefäßen sind\ndie Packgefäße mit einer für die Aufsaugung des Inhalts geeigneten und ausreichenden Menge Kiesel-\ngur festzulegen;\ng) der Ablader muß im Verladtschein erklären, daß die Verpackung den in Rn. 501 a gestellten Bedin-\ngungen entspricht.\nB. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften\nI. Allgemeine Verpackungsvorsdtriften\n502    (1) Die Packungen müssen so beschaffen und so verschlossen sein, daß vom Inhalt nichts nach\naußen gelangen kann. Sondervorschriften für elektrische Sammler (Ziffern 1 b) und 3 b)] siehe\nRn. 504.\n(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen wer-\nden, keine Zersetzungen hervorrufen und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit\nihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß\nsie sich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung\nzuverlässig standhalten. Insbesondere müssen bei flüssigen Stoffen oder Lösungen, sofern in\n,,\nden besonderen Verpackungsvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre\nVerschlüsse dem sich bei normalen Beförderungsverhältnissen etwa entwickelnden inneren Druck\nauch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem\nZweck muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden, der unter Berücksichtigung des Unter-\nschiedes der Füllungstemperatur und der Außentemperatur, die während der Beförderung erreicht\nwerden kann, zu berechnen ist. Innenpackungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig fest-\nzulegen.\n(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstands-\nkraft verringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke\nder Wände darf in keinem Falle geringer als 1,5 mm sein; sie darf nicht geringer als 2 mm sein,\nwenn der Fassungsraum des Gefäßes größer als 30 Liter ist.","Nr. 39 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                        1161\nKlasse V\nDer Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe,                                             502\nVersiegeln, Zubinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung ver-                                          (Forts.)\nhindert.\n(5)  Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dergleichen oder aus geeignetem Kunststoff\nvorgeschrieben oder zugelassen sind, müssen, wenn nichts anderes gesagt ist, in Schutzbehälter\neingesetzt werden. Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dergleichen müssen darin sorgfältig\neingebettet sein. Die hierzu dienenden Füllstoffe müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt\nl..\nsein.\nII.\n501                            Güterverzeichnis                                             Besondere Verpackungsvorschriften\n1. a) Schwefelsäure; rauchende Schwefelsäure                                 (1) a) Schwefelsäurehaltiger Bleischlamm (Ziffer    503 S\n(Schwefelsäure mit Anhydridgehalt, Oleum,                                     1 b) muß in dichte hölzerne Gefäße ver-\nVitriolöl, Nordhäuser Schwefelsäure);                                         packt sein, so daß ein Austropfen von\nFlüssigkeiten ausgeschlossen ist.\nb) Mit       Schwefelsäure          gefüllte elektrische\nSammler (Akkumulatoren), schwefelsäure-                                    b) Säureharze (Ziffer 1 c), das Schwefelsäure\nhaltiger         Bleischlamm          aus      elektrischen                   in abtropfbarer Form enthält, muß in dichte\nSammlern (Akkumulatoren) oder Bleikam-                                        Gefäße aus Holz oder Eisen verpackt sein.\nmern;\nDem. Bleisd!lamm mit weniger als 3 °/, freier Säure Ist                (2) Salpetersäure der Ziffer 1 e) 2. und Mischun-\nein Stoff der Klasse IV a (siehe Rn. 401). Zif-             gen von Schwefelsäure mit Salpetersäure der Zif-\nfer 14 b).\nfer 1 f) 2. müssen verpackt sein:\nc) Säureharz;\nd) Abfallschwefelsäure aus Nitroglyzerinfabrl-                        a) in Glasballons oder Glasflaschen, die mit einem\nken, vollständig denitriert;                                            Stöpsel aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl.\nverschlossen sind; die Gefäße sind in Eisen-\nBem. Nldlt vollständig denitrierte Abfallsdlwefelsäure\n' aus Nltroglyzerlnfabrlken Ist zur Beförderung                     körben oder starken hölzernen Kisten aufrecht\nnldlt zugelassen.                                                 zu stellen und gut festzulegen (siehe auch\nRn. 503/5); oder\ne) Salpetersäure:\n1. mit höchstens 60 °/o reiner Säure (HNOs) 1                     b) in Metallgefäße, die von der darin zu beför-\n2. mit mehr als 60 °/o reiner Säure (HNOa) 1                           dernden Säure und den in ihr etwa enthaltenen\nUnreinigkeiten nicht angegriffen werden, oder\nf) Mischungen von Schwefelsäure mit Salpe-\ntersäure:                                                          c) hochkonzentrierte Salpetersäure (mit 90 °/o und        s\n1. mit höchstens 30 °/o reiner Salpetersäure                            mehr reiner Säure) auch in geschweißte Gefäße\n(HNOs);                                                              aus Aluminium mit einem Gehalt an Aluminium\nvon mindestens 99,5 °/o; die Schweißnähte müs-\n2. mit mehr als 30 °/o reiner Salpetersäure\nsen einwandfrei und mit Aluminium von glei-\n(HNOa);\nchem Reinheitsgrad ausgeführt sein.\ng) Salzsäure,        Mischungen von Schwefelsäure\nmit Salzsäure:                                                    Bei metallenen Fässern (Buchst. b und c) muß das\nSpundloch in einer der beiden Stirnwände ange-\nh) Flußsäure [wässerige Lösungen von Fluor-                           bracht sein. Versandstücke, die gerollt werden kön-\nwasserstoff mit höchstens 85 °/o reiner Säure                      nen, dürfen nicht schwerer als 400 kg sein; über-\n(HF));                                                            steigt ihr Gewicht 275 kg, so müssen sie mit Roll-\nkonzentrierte Fluorborsäure [wässerige Lö-                         reifen versehen sein.\nsungen mit mehr als 44 8/o, aber höchstens\n78 8/o reiner Säure (HBF4)];                                      Die unter a) bis c) genannten Gefäße dürfen               s\nhöchstens bis zu 93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt\nDem. l. Verflüssigter Fluorwasserstoff ist ein Stoff der\nKlasse I d, Rn 131. Ziffer 5;                            werden; bei Fahrten südlich des 30. Grades nörd-\n2. wässerige Lösungen mit mehr als 85        •t, reiner     licher Breite sowie von und nach Häfen an der\nSäure fHP) sind zur Beförderung nldlt zuge-              afrikanischen und asiatischen Küste des Mittel-\nlassen.\n3. Lösungen von Pluorborsllure mit mehr als\nmeeres und der asiatischen Küste des Schwarzen\n78 '/, reiner Silure fHBF 4 ) sind zur Beförderung       Meeres darf der Füllungsgrad der Gefäße 88 0/o\nnldlt zugelassen.                                        nicht übersteigen.\ni) Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit                              (3) Salzsäure (Ziffer 1 g) darf in Gefäße aus ge-\nhöchstens 50 °/o reiner Säure (HC1O4) und                          eignetem Polyäthylen eingefüllt sein. Beträgt das\nverdünnte Fluorborsäure [wässerige Lösun-                          Fassungsvermögen der Gefäße nicht mehr als 50 1\ngen mit höchstens 44 °/o reiner Säure (HBF4);                     und die Wanddicke mindestens 3,6 mm an allen\nDem. 1. Perc:nlorsäure In wässeriqen Lösungen mit                  Stellen, und sind die Gefäße mit Rollreifen und\nmehr als 50 °/,, aber höc:nstens 72,5 °/a reiner\nSäure (HCJQ4) ist ein Stoff der Klasse III c,            Handhaben versehen, brauchen sie nicht in Schutz-\nRn. 371. Ziffer 3                                        behälter eingesetzt zu werden.\n2. Lösungen mit mehr als 72,5 '!, reiner Säure\nsowie Mlsdlungen von Perdllorsäure mit an-                  (4) a) Flußsäure     und konzentrierte Fluorbor-\nderen Flllsslgkelten als Wasser sind zur Be-\nförderung nldlt zugelassen.                                          säure (Ziffer 1 h) müssen in Gefäße aus","1162                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse V\nGüterverzeichnis                                                              Besondere Verpackungsvorschriften\n501         k) Kieselfluorwasserstoffsäure (Kieselflußsäure);\n(Forts.)\n503\n1) Mineralsäurehaltige Lösungen jeglicher Art,                   Blei, aus verbleitem Eisen oder in Gefäße     (Forts.)\nwie Metallbeizen:                                            aus Eisen, die mit geeignetem Kunststoff\nm) Thioglykolsäure.                                               ausgekleidet sind, oder in Gefäße aus ge-\neignetem Kunststoff verpackt sein. Die\nSiehe zu a) bis m) auch Rn. 501 a unter a), b)                    Gefäße dürfen höchstens zu 90 °/o ihres\nund f).                                                            Fassungsraumes gefüllt werden. Das Ge-\nwicht eines Kunststoffbehälters samt In-\n2. Chlorscbwefel.\nhalt darf nicht schwerer als 60 kg sein.\nSiehe audl Rn. 501 a unter a) und f).\nb) Die Gefäße aus Blei und Kunststoff müs-\nsen in hölzerne Versandkisten eingesetzt\nwerden. Polyäthylenflaschen mit nicht\n.\nmehr als 50 kg Flußsäure mit höchstens\n40 °/o reiner Säure dürfen auch in fest an-\nliegende, mit Handhaben versehene, voll-\nwandige Schutzbehälter eingesetzt sein.\nc) Flußsäurelösungen mit 60 bis 85 °/o reiner\nSäure dürfen auch in unverbleite eiserne\nGefäße verpackt werden.\nd) Eiserne Gefäße mit Flußsäurelösungen\nvon 41 °/o und mehr reiner Säure und die-\njenigen mit konzentrierter Fluorborsäure\nmüssen von jeder Säurespur auf der\nAußenseite frei und mit Schraubenstöp-\nseln verschlossen sein.\ne) Werden wässerige Lösungen mit hödl-\nstens 3 °/o freier Flußsäure [Ziffer 1 h)] in\nGefäße aus geeignetem Kunststoff mit\neinem Fassungsvermögen bis zu 40 1 ver-\npackt, sind Schutzbehälter nicht erforder-\nlich.\n(5) Thioglykolsäure (Ziffer 1 m) darf in Glas-          S\ngefäße oder in Gefäße aus geeignetem Kunststoff\nmit einem Inhalt von höchstens 50 kg eingefüllt\nsein. Die Gefäße sind in starke Schutzbehälter\n(Kisten, kräftige Holzverschläge, starke Weiden-\nkörbe) einzubetten (siehe auch Rn. 503/5).\n3. a) Natriumhydroxyd und Kaliumhydroxyd in                    (1) a) Die Stoffe der Ziffer 3 a), ausgenommen 503/1\nfester Form (Stücke, Sdluppen, Pulver)                        Hydrazin, müssen in Gefäße aus Eisen,\n(Ätznatron, Ätzkali) sowie in Lösungen                        aus Glas, Porzellan, Seinzeug und dgl.,\n(Natronlauge, Kalilauge), auch in Mischun-                    oder aus einem geeigneten Kunststoff\ngen, wie ätzende Präparate (Jttzlaugen),                      verpackt sein.\nalkalisdle Rückstände von der Ulrafflnation,\nstark ätzende organische Basen (z. B. Hexa-                b) Festes Natriumhydroxyd (Ätznatron) und\nmethylendiamin, Hexamethylenimin), Hy-                        festes Kaliumhydroxyd (Ätzkali) in Schup-\ndrazin in wässeriger Lösung mit höchstens                     pen (nidlt in Stücken) oder in Pulverform\n72 °/o Hydrazin (N2H4);                                       dürfen in Mengen bis zu 50 kg auch in\nSäcke aus Polyäthylen verpackt sein, die\nSiehe audl Rn. 501 a unter a) und f).                         einzeln in Säcke aus Jute einzusetzen sind.\nBem. Wässerige Lösungen mit mehr als 72 '/, Hydrazin          Die Polyäthylensäcke und die Jutesäcke\n(Nt\"4) sind zur Beförderung nicht zugelassen.\ndürfen nicht prall gebunden sein, damit\nb) Mit Kalilauge gefüllte elektrisdle Sammler                     ein ausreichender Raum für freie Beweg-\n(Akkumulatoren).                                              lichkeit des Produkts verbleibt. Jeder Sack\nmuß für sich abgebunden sein. Die Säcke\nSiehe auch Rn. 501 a unter c).                                dürfen nur einmal zum Versand verwendet\nwerden. Ein Versandstück darf nicht\nschwerer als 51 kg sein.\n(2) a) Hydrazin [Ziffer 3 a)] muß in dicht ver-\nschlossene Glasgefäße von nicht mehr als\n5 Liter Fassungsraum verpackt, die mit\neiner geeigneten Einbettung in Büchsen\nzu verpacken und damit in Holzkisten ein-\nzusetzen sind (siehe auch Rn. 503/5). oder","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                       1163\nKlasse V\nGüterverzeichnis                                                               Besondere Verpackungsvorschriften\n501                                                                           in Gefäße aus Aluminium (mindestens           503/1\n(Forts.)                                                                       99,5 0/o Al), nicht rostendem Stahl oder mit  (Forts.)\nBlei ausgekleidetem Eisen.\nAlle diese Gefäße müssen einem inneren\nDruck von 1 kg/cm 2 standhalten und dür-\nfen nur bis zu 93 0/o ihres Fassungsrau-\nmes gefüllt werden;\nb) Hydrazin in wässeriger Lösung mit höch-\nstens 72 0/o Hydrazin (N2H4) darf auch ver-\npackt sein in:\n1. Polyäthylengefäße mit einem Fassungs-\nvermögen bis zu 65 Liter, die einzeln\noder zu mehreren in Schutzbehälter\neinzusetzen sind; ein Versandstück\ndarf nicht schwerer als 75 kg sein;\n2. Polyäthylenfässer mit einem Fassungs-\nvermögen bis zu 220 Liter und einer\nWanddicke von mindestens 1,5 mm, die\neinzeln in Rollreifenfässer einzusetzen\nsind;\n3. Rollreifenfässer    mit einem Fassungs-\nvermögen bis zu 220 Liter und einer\nWanddicke von mindestens 1,5 mm, die\nim Innern mit einem zweimal auf ge-\nsinterten Polyäthylenüberzug ausge-\nkleidet sind. Die Längsnähte der Roll-\nreifenfässer müssen geschweißt, die\nBöden mit dem Mantel doppelt gefalzt\nund zum Schutz des Falzes mit einem\nKappenring versehen sein. Das Ge-\nwinde der Verschlußmutter und der\nSpund bis zum äußeren Rand müssen\nmit gesintertem Polyäthylen überzogen\nsein.\nc) Hydrazin in wässeriger Lösung mit höch-\nstens 30 0/o Hydrazin (N2H4) darf auch\nverpackt sein:\nin Mengen bis zu 25 kg in Glasgefäße,\ndie mit geeigneten inerten Füllstoffen\nin eiserne Vollmantelkörbe mit Deckel\neinzubetten sind (siehe auch Rn. 53/5),\nAlle Gefäße - ausgenommen Schutzbe-\nhälter - müssen einem inneren Druck\nvon 1 kg/cm1 standhalten und dürfen nur\nbis zu 93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt\nwerden.\n4. Brom.\nSiehe auch Rn. 501 a unter a).                                Siehe Rn. 503/5.\n5. Chloresslgsäure, Amelsensijure mit mindestens             (1) Die Stoffe der Ziffer 5 müssen verpackt sein:     503/2\n700/o reiner Säure, Essigsäure (Eisessig) und\nihre wässerigen Lösungen mit mehr als 80 0/o           1. in Fässer aus rostfreiem Stahl mit Rollreifen\nreiner Säure, Esslgsäureanhydrld und Propion-             oder Versteifungsrippen, oder in Fässer aus\nsäure mit mehr als 80 0/o reiner Säure.                   Stahl mit korrosionsfester Auskleidung und mit\nRollreifen oder Versteifungsrippen oder in Fäs-\nSiehe auch an. 501 a unter a) und f).                     ser aus Aluminium. Essigsäure mit mindestens\nDem. Unter Chloressigsäure sind Mono-, Di- und Tri-    90 °/o reiner Säure und Propionsäure dürfen auch\nchloressigsäure und ihre Mischungen zu verste-\nhen.                                              in hölzerne Fässer verpackt sein, die mit Wachs\noder einem anderen geeigneten Stoff ausgeklei-\ndet sein müssen; oder\n2. in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und\ndgl. oder aus Aluminium. Diese Gefäße sind in\ngeeignete Schutzbehälter einzubetten (siehe auch\nRn. 503/5). Ein Versandstück darf nicht schwerer\nsein als 75 kg;","1164                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse V\nGüterverzeichnis                                                                     Besondere Verpadmngsvorschriften\n501                                                                           (2)  Monochloressigsäure (Ziffer 5) darf auch nach    503/2\n(Forts.)\nRn. 503/1 Abs. (1) b) verpackt sein                      (Forts.)\n(3)  Ameisensäure (Ziffer 5) darf auch in Gummi-\nbehältern mit einem Fassungsraum von höchstens\n200 1 verpackt sein.\n6. Bisulfate und Bißuoride.                                         (1)  Bisulfate und Bifluoride (Ziffer 6) müssen in          /\nSiehe auch Rn. 501 a unter a) und f).                         dichte Gefäße aus Holz          wie Fässer, Kisten ver-  503 3\npackt sein - oder\nDem. Die Bisulfate sind den Vorschriften der Klasse V\nnicht unterstellt, wenn der Ablader im. Verlade-         in mit Blei ausgekleidete Metallfässer oder\nschein bescheinigt, daß das Produkt keine freie\nSchwefelsäure enthält.                                   in Pappfässer oder                                               •\nin Fässer aus Schälholz, die innen mit Paraffin\noder einem ähnlichen Stoff ausgelegt oder ausge-\nkleidet sind, oder\nin feste, gut verschnürte Säcke aus Polyvinyl-\nchlorid, die in Fässer oder Kisten aus Holz einzu-\nsetzen sind, die im Innern weder Unebenheiten\nnoch metallische Stellen aufweisen und deren\nWände, Böden und Deckel die Säcke nicht ver-\nletzen dürfen; diese Säcke müssen in ihre Ver-\nsandbehälter so eingebettet werden, daß sie sich\nwährend der Beförderung in ihrer Schutzverpak-\nkung nicht verschieben können.\n(2)  Bifluoride (Ziffer 6) dürfen auch verpackt sein:\na) in Mengen bis zu 5 kg in feste Beutel aus\ngeeignetem Kunststoff, die in starke Pa-\npierbeutel einzusetzen sind. Die Papier-\nbeutel sind in hölzerne Kisten oder Ein-\nheitspappkästen (siehe Rn. 8) für 30 kg\nHöchstgewicht einzusetzen. Ein Versand-\nstück darf bei Verwendung eines Einheits-\npappkastens nicht schwerer sein als 25 kg\nund bei Verwendung einer hölzernen\nKiste nicht schwerer als 75 kg;\nb) in fünffache Papiersäcke mit eingenähten\nSäcken aus geeignetem Kunststoff, die\nüber der Bodennaht zum Produkt hin längs-\ngeschweißt sein und nach dem Füllen ge-\nsondert verschlossen werden müssen. Die\nKunststoffinnensäcke müssen größer sein\nals die äußeren Papiersäcke, damit die\nletztgenannten den mechanischen Druck\ndes Füllgutes auffangen können. Ein Ver-\nsandstück darf nicht schwerer sein als\n55 kg.\n7. Schwefelnatrium mit höchstens 70 0/o Na2S.                       (1) Schwefelnatrium (Ziffer 7) muß verpackt sein:      503/4\nBem. Schwefelnatrium mit mehr als 70    •!, Na:iS ist ein          a) in dichte eiserne Gefäße, oder\nStoff der Klasse II (siehe Rn. 201 Ziffer 6 c).\nb) in Mengen bis zu 5 kg auch in Gefäße aus\nGlas oder geeignetem Kunststoff, die ein-\nzeln oder zu mehreren in feste hölzerne\nBehälter einzusetzen sind; für Glasgefäße\n,\nsind dazu Füllstoffe zu verwenden (siehe\nauch Rn. 503/5).\n(2)   Schwefelnatrium in fester Form darf auch in\nandere dichte Gefäße oder in Jutesäcke mit einer\nstarken Teerpapiereinlage oder in kaschierte Jute-\nsäcke mit Polyäthyleneinlage oder in Säcke aus\nfünf Lagen widerstandsfähigem Papier mit eingear-\nbeitetem Innensack aus geeignetem Kunststoff ver-\npackt werden; die Säcke müssen dicht verschlossen\nsein; ein solches Versandstück darf nicht schwerer\nsein als 55 kg.","Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                               1165\nKlasse V\nGüterverzeichnis                                                Besondere Verpackungsvorschriften\n501                                                    {1) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und         503/5\n(Forts.)                                             dgl. mit Stoffen der Ziffern 1 bis 7 (für ätzende\nStoffe in Zellen elektrischer Sammler siehe Rn. 504)\nsind in Schutzbehälter einzubetten. Abgesehen von\nSalpetersäure der Ziffer 1 e) 2. und Mischungen von\nSchwefelsäure mit Salpetersäure der Ziffer 1 f) 2.\nkann bei Gefäßen aus Glas die Einbettung unter-\nbleiben, wenn die Gefäße in eisernen Vollmantel-\nkörben federnd festgelegt sind. Für die Einbettung\nist eine dem Volumen des Inhalts mindestens\ngleichkommende Menge nicht brennbarer Saug-\nstoffe - unter Ausschluß von Kohlenasche - zu\nverwenden, wenn die Gefäße enthalten:\na) rauchende Schwefelsäure [Ziffer 1 a)J mit minde-\nstens 20 0/o freiem Anhydrid, oder\nb) Salpetersäure mit mehr als 70 9/o reiner Säure\n[Ziffer 1 e) 2.J, oder\nc) Mischungen von Schwefelsäure mit Salpeter-\nsäure mit mehr als 30 0/o reiner Salpetersäure\n[Ziffer 1 f) 2.J, oder\nd) wässerige Lösungen von Perchlorsäure [Zif-\nfer 1 i)J, mit mehr als 300/o Perchlorsäure, oder\ne) Brom (Ziffer 4).\nDie Schutzbehälter der Gefäße mit den unter\na) bis e) genannten Stoffen müssen vollwandig\nsein.\n{2) Bei Brom sind die Glas- oder Tongefäße in           S\nstarke Holz- oder Metallbehälter bis zum Halse\nin Asche, Sand oder Kieselgur oder in ähnliche\nnicht brennbare Stoffe einzubetten.\nDie Gefäße müssen starkwandig sein; sie sind\nmit gut eingeschliffenen, gedichteten und gegen\nHerausfallen gesicherten Glas- oder Tonstöpseln\nzu verschließen und dürfen nur bis zu 90 0/o ihres\nFassungsraumes gefüllt sein.\nDie Einbettungsstoffe müssen das eingebettete\nGefäß allseitig fest umkleiden in einer Packung,\ndie mindestens 4 cm dick und im übrigen so be-\nmessen sein muß, daß die Flüssigkeit beim Aus-\nlaufen nicht nach außen gelangen kann.\n(3) Bei Salpetersäure mit 600/o und mehr, jedoch\nmit höchstens 70 0/o reiner Säure [Ziffer l e) l.J in\nGlasballons oder ähnlichen zerbrechlichen Gefäßen,\ndie in offene Schutzbehälter eingesetzt sind, müs-\nsen die Einbettungsstoffe, wenn sie leicht entzünd-\nlich sind, mit feuerhemmenden Stoffen so getränkt\nsein, daß sie bei Berührung mit einer Flamme nicht\nFeuer fangen. Bei Salpetersäure mit mehr als 70 0/o\nreiner Säure [Ziffer 1 e) 2.J und bei Mischungen\nvon Schwefelsäure mit Salpetersäure mit mehr als\n-                                                      30 0/o reiner Salpetersäure [Ziffer 1 f) 2.) dürfen die\nSaugstoffe mit dem Inhalt des Gefäßes keine ge-\nfährlichen Verbindungen eingehen; die Dicke der\nLage muß überall mindestens 4 cm betragen.\n(4) Die Schutzbehälter zerbrechlicher Gefäße mit\nStoffen der Ziffer 1 bis 5, ausgenommen Holzkisten,\nmüssen mit Handhaben versehen sein. Versand-\nstücke von Salpetersäure mit mehr als 70 °/o reiner\nSäure und von Mischungen von Schwefelsäure mit\nSalpetersäure, die mehr als 30 °/o reiner Salpeter-\nsäure enthalten, dürfen nicht schwerer als 55 kg\nsein, Versandstücke mit anderen Stoffen der Zif-\nfern 1 bis 5 nicht schwerer als 75 kg,\n5","1166                                   Bundesgesetzblatt, Jahrga~J 1964, Teil II\nKlasse V\nGüterverzeichnis                                                      Besondere Verpackungsvorschriften\n501                                                             (1) Zellen elektrischer Sammler mit Schwefel-     504\n(Forts.)                                                      säure [Ziffer 1 b)] müssen in den Batteriekästen\nfestgelegt sein. Die Sammler sind gegen Kurz-\nschluß zu sichern und mit Saugstoffen in eine höl-\nzerne Versandkiste, die mit Handhaben versehen\nsein muß, einzubetten. Einzelne mit Schwefelsäure\ngefµllte Sammlerbatterien in Hartgummiblock-\nkästen dürfen auch mit Saugstoffen in einen Kasten\naus starker Wellpappe eingebettet sein; ein sol-\nches Versandstück darf nicht schwerer als 25 kg\nsein.\nDie Sammler brauchen jedoch nicht verpackt zu\nwerden, wenn die Zellen aus Stoffen hergestellt\nsind, die gegen Stöße und Schläge aus wider-\nstandsfähigem Stoff hergestellt und oben so\neingerichtet sind, daß keine gefährlichen Säuremen-\ngen verspritzt werden können. Die Sammler müs-\nsen gegen Kurzschluß, Rutschen, Umfallen und Be-\nschädigungen gesichert werden und mit Hand-\nhaben versehen sein. Die Versandstücke dürfen\naußen keine schädlichen Mengen Säure aufweisen.\nDie Anschlußklemmen der Sammler sind mit einer\ndauerhaft zu befestigenden isolierenden Abdek-\nkung (gegen Kurzschluß) zu sichern.\nAuch die in Kraftahrzeuge eingebauten Zellen und\nBatterien bedürfen keiner besonderen Verpackung,\nwenn die Fahrzeuge im Schiff zuverlässig befestigt\nsind.\n(2) Zellen elektrischer Sammler mit Kalilauge\n[Ziffer 3 b)] müssen aus Metall hergestellt und\noben so eingerichtet sein, daß keine gefährlichen\nLaugemengen versprizt werden können. Die\nSammler sind gegen Kurzschluß zu sichern und in\neine hölzerne Kiste zu verpacken.\n(3) Versandstücke mit elektrischen Sammlern        S\n(Ziffern 1 b) und 3 bl] müssen die deutliche und un-\nauslöschbare Aufschrift: .,Elektrische Sammler•\noder „Akkumulatoren\" tragen.\n8. Schwefelsäureanhydrld.                              (1) Schwefelsäureanhydrid muß verpackt sein:      505\nSiehe auch Rn. 501 a, unter a) und f).           a) in gelötete Gefäße aus Schwarzblech oder Weiß-\nblech oder in luftdicht verschlossene Flaschen\naus Schwarzblech, Weißblech oder Kupfer; oder\nb) in zugeschmolzene Gefäße aus Glas oder luft-\ndicht verschlossene Gefäße aus Porzellan, Stein-\nzeug und dgl.; oder\nc) in Metallfässer, die einem Prüf druck von\nt,5 kg/cm2 unterworfen wurden.\n(2) Die Gefäße unter a) und b) sind mit nicht          a\nbrennbaren Saugstoffen in Behälter aus Holz,\nSchwarz- oder Weißblech einzusetzen.\n9. Azetylchlorld, Benzoyldllorld, Benzotrldllorld      Die Stoffe der Ziffer 9 müssen verpackt sein:      506\n- letzteres auch im Gemisch mit Lösungsmit-      a) in Fässer aus Metall, z. B aus Stahl, nötigen-\nteln -     AnUmonpentadllorld, Antlmonpenta-         falls mit einer Auskleidung aus Blei oder einem\nDuorid,    Antimontrldllorld,    Cbromyldllorid,      anderen eine Reaktion mit dem Inhalt verhin-\nPhosphoroxydllorid,        Phosphorpentadllorid      dernden Stoff. Aluminiumfässer müssen aus\n(Phosphorsuperdllorld), Phosphortrichlorid, Sul-     Reinaluminium (99,5 °/o Al) bestehen und eine\nfurylchlorid, Tbionyldllorid, Zlnntetrachlorid,      Wanddicke von mindestens 3 mm haben; oder\nTltantetradllorid,   Siliziumtetradllorid   und  b) in Glasgefäße mit eingeschliffenem Glasstöpsel\nChlorsulf onslure.                                   oder dichtem Schraubverschluß aus geeignetem\nSiehe auch Rn. 501 a unter a), e) und f).             Kunststoff oder in Ahf assungen bis zu 500 g je\nGefäß in zugeschmolzene Glaskölbchen. Die\nGlasflaschen sind in starke hölzerne Behälter\noder, wenn sie mehr als 5 kg Stoff enthalten,\nin metallene Behälter mit unbrennbaren saug-\nfähigen Stoffen fest einzubetten. Glaskölbchen","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                     1167\nKlasse V\nGüterverzeichnis                                                                 Besondere Verpackungsvorschritten\n501                                                                          müssen in hölzerne Kisten mit Blechauskleidung    506\n(Forts.)\neingebettet werden. Für die Einbettung ist eine  (Forts.)\ndem Volumen des Inhalts mindestens gleich-\nkommende Menge nicht brennbarer Saugstoffe\n- unter Ausschluß von Kohlenasche - zu ver-\nwenden.\nc) Chlorsulfonsäure (Ziffer 9) darf in Mengen bis\nzu 30 1 auch verpackt sein in Kannen aus Rein-\naluminium (99,50/o Al), die nahtlos aus einem\nStück gezogen sein und eine W anddicke von\nmindestens 1,2 mm haben müssen. Die Gefäße\nmüssen mit einem Flanschverschluß mit Asbest-\ndichtung sowie mit Handhaben versehen sein.\n10. Flüssige halogenhaltige Reizstoffe, wie Brom-                Die Stoffe der Ziffer 10 müssen verpackt sein:       507\nmethylketon, halogenierte Essigsäureester.\na) in Mengen von höchstens 100 g in zugeschmol-\nSiehe auch Rn. 501 a unter a) und f).                          zene Glasampullen, die höchstens zu 95 0/o ihres\nFassungsraumes gefüllt sein dürfen; sie müssen\neinzeln oder zu mehreren mit nicht brennbaren\nSaugstoffen in dicht zu verschließende Behälter\naus Blech oder Holz eingebettet sein, oder\nb) in Glasgefäße mit eingeschliffenem Glasstöpsel\noder dichtem Schraubverschluß aus geeignetem\nKunststoff mit höchstens 5 Liter Fassungsraum,\ndie höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes\ngefüllt sein dürfen; sie müssen mit nicht brenn-\nbaren Saugstoffen eingebettet sein:\n1. entweder in eine Kiste mit einer Blechaus-\nkleidung, die verlötet oder auf andere Weise\ndicht gemacht werden muß, die nicht mehr\nals 20 Liter Reizstoff enthalten darf, oder\n2. einzeln in verlötete Blechbüchsen, die ein-\nzeln oder zu mehreren in Kisten einzusetzen\nsind, oder\nc) in metallene Flaschen mit Schraubenverschluß,\ndie höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes\ngefüllt werden dürfen.\n11. Wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd                    (1) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoff-         508\na) mit mehr als 6 0/o bis höchstens 40 0/o Was-           peroxyd mit mehr als 6 0/o bis höchstens 40 °/o\nserstoffperoxyd;                                      Wasserstoffperoxyd (Ziffer 11 a) müssen in Gefäße\nb) mit mehr als 40 0/o bis höchstens 60 0/o Was-          aus Glas, Porzellan, Steinzeug, Aluminium mit\nserstoffperoxyd.                                      einem Gehalt von mindestens 99,5 0/o Aluminium\noder Spezialstahl, der keine Zersetzung des\nSiehe zu a) und b) auch Rn. 501 a unter a)                Wasserstoffperoxyds hervorruft, oder aus einem\nund f).                                                   geeigneten Kunststoff verpackt sein.\nBem, Wasserstoffperoxyd und seine wässerigen Lösun-    Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens\ngen mit mehr als 60  •!• Wasserstoffperoxyd sind\n3 Liter sind einzeln oder zu mehreren in höl-\nStoffe der Klasse III c, Rn. 371, Ziffer 1.\nzerne Kisten einzubetten; der Füllstoff muß in an-\ngemessener Weise feuerhemmend imprägniert\nsein, wenn die Gefäße Wasserstoffperoxyd mit\nmehr als 35 0/o H202 enthalten. Ein Versandstück\ndarf nicht schwerer als 75 kg sein.\n(1/1) Haben die Gefäße einen Fassungsraum von\nmehr als 3 Liter, so müssen:\na) die Gefäße aus Aluminium oder aus Spezial-\nstahl sicher auf ihrem Boden aufrecht stehen\nkönnen. Das Gewicht eines Versandstückes darf\n250 kg nicht übersteigen;\nb) die Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder\ngeeignetem Kunststoff in geeignete, feste, mit\nHandhaben versehene Schutzbehälter verpackt\nwerden, in denen sie sicher aufrecht stehen.\nMit Ausnahme der Gefäße aus Kunststoff sind\ndie Gefäße mit Füllstoffen in die Schutzbehäl-\nter einzubetten. Für Gefäße, die wässerige Lö-","1168                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse V\nGüterverzeichnis                                                        Besondere Verpackungsvorschrilten\n501                                                              sungen von Wasserstoffperoxyd mit mehr als          508\n(Forts.)                                                          350/o bis höchstens 400/o Wasserstoffperoxyd       (Forts.)\nenthalten, müssen die Füllstoffe in angemesse-\nner Weise feuerhemmend imprägniert sein. Ein\nVersandstück dieser Art darf nicht schwerer als\n90 kg sein, sein Gewicht darf jedoch bis zu\n110 kg betragen, wenn ein Schutzbehälter\naußerdem noch in eine Kiste oder Lattenkiste\nverpackt ist.\nc) die wässerigen Lösungen von Wasserstoffper-\noxyd mit mehr als 6 0/o bis höchstens 40 0/o\nWasserstoffperoxyd [Ziffer 11 a)] dürfen auch in\nGefäße aus geeignetem Polyäthylen ohne Schutz-\nbehälter verpackt sein, wenn die Wanddicke an\nallen Stellen, auch an etwaigen nach innen ge-\nprägten Etikettierungsflächen, mindestens 4 mm\nbeträgt die Wandungen durch starke Rippen\nversteift und die Böden verstärkt sind. Die Ge-\nfäße müssen mit Handhaben versehen sein. Der\nFassungsraum darf 60 Liter nicht übersteigen.\nIn bezug auf Verschluß und Füllungsgrad siehe\nAbs. (3).\n(2) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoff-\nperoxyd mit mehr als 400/o bis höchstens 600/o\nWasserstoffperoxyd [Ziffer 11 b)] müssen verpackt\nsein:\na) in Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt von\nmindestens 99,5 0/o Aluminium oder aus Spezial-\nstahl, der keine Zersetzung des Wasserstoff-\nperoxyds hervorruft. Die Gefäße müssen sicher\nauf ihrem Boden aufrecht stehen können; der\nFassungsraum der Gefäße darf 200 Liter nicht\nübersteigen;\nb) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder\ngeeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum\nvon höchstens 20 Liter. Jedes Gefäß ist mit\nsaugfähigen, nicht brennbaren und inerten\nSaugstoffen in eine vollwandige Verpackung\naus Eisenblech, die innen mit geeigneten Stof-\nfen auszukleiden ist, einzubetten, die ihrerseits\nin eine hölzerne Pultdachkiste einzusetzen ist.\nIn bezug auf Verschluß und Füllungsgrad siehe\nAbsatz (3).\n(3) Gefäße mit einem Fassungsraum von höch-\nstens 3 Liter dürfen einen luftdichten Verschluß\nhaben. In diesem Falle müssen die Gefäße mit\neinem Gewicht der Lösung in Gramm gefüllt wer-\nden, das höchstens 2/a des in cm3 ausgedrückten\nFassungsraumes entspricht.\nGefäße mit einem Fassungsraum von mehr als\n3 Liter müssen mit einem besonderen Verschluß\nversehen sein, der die Bildung eines Uberdrucks\nim Gefäß sowie das Ausfließen der Flüssigkeit und\ndas Eindringen fremder Substanzen in das Innere\ndes Gefäßes verhindert. Bei einzeln verpackten\nGefäßen muß die Außenpackung mit einer Kappe\nversehen sein, die den Verschluß schützt und\ngleichzeitig festzustellen gestattet, ob die Ver-\nschlußvorrichtung nach oben gerichtet ist. Diese\nGefäße dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungs-\nraumes gefüllt werden.\n12. Hypochloritlösungen.                                (1) Hypochloritlösungen müssen verpackt sein:        509\na) mit höchstens 50 g aktivem Chlor pro Liter;   a) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und\nb) mit mehr als 50 g aktivem Chlor pro Liter.         dgl. oder aus geeignetem Kunststoff, oder\nb) in Metallfässer, die innen mit einer geeigneten\nSiehe zu a) und b) auch Rn. 501 unter a) und f).\nAuskleidung versehen sind.","Nr. 39 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                               1169\nKlasse V\nGüterverzeichnis                                                      Besondere Verpackungsvorschriften\n501                                                            (2) Gefäße aus Glas, · Porzellan, Steinzeug und       509\n(Forts.)                                                    dgl. oder aus geeignetem Kunststoff sind in Schutz-      (Forts.)\nbehälter fest einzubetten. Dazu ist eine dem Inhalt         s\nmindestens gleichkommende Menge nicht brenn-\nbarer saugfähiger Stoffe zu verwenden. Glasgefäße\nbis 5 kg je Gefäß können in Holzwolle eingebettet\nund in starke hölzerne Kisten verpackt werden.\nDie Einbettung kann unterbleiben, wenn die Ge-\nfäße in eisernen Vollmantelkörben federnd so fest-\ngelegt sind, daß sie sich in den Körben nicht be-\nwegen können.\n(3) Für Hypochloritlösungen der Ziffer 12 b) müs-\nsen die Gefäße und Fässer mit einer Vorrichtung\nzum Entweichen der Dämpfe oder mit Druck-\nventilen versehen sein.\n(4) Die Schutzbehälter zerbrechlicher Gefäße            S\nmüssen mit einer Schutzabdeckung versehen sein.\nEin Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg\nsein.\n13. Zinkchlorid und wasserfreies Aluminiumchlorid.    (1) Die Stoffe der Ziffer 13 müssen verpackt sein:     510\na) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug\nu. dgl., die in hölzerne Behälter einzu-\nbetten sind; oder\nb) in Fässer.\n(1/1) Zinkchlorid der Ziffer 13 darf auch verpackt\nsein in dichtverschlossene Säcke aus mindestens\n3 Lagen widerstandsfähigem Papier mit Poly-\näthyleneinlage; oder\nin Mengen bis 100 kg in Fibertrommeln, die einer\nhierfür besonders zugelassenen Bauart nach Anhang\n1/1 entsprechen, mit einem Innensack aus Poly-\näthylen; oder\nin Mengen bis 5 kg auch in Kunststoffgefäßen, die\nin Schutzbehältern einzusetzen sind.\nEin Versandstück darf bei Verwendung einer\nFibertrommel nicht schwerer sein als 110 kg und\nbei Verwendung eines Papiersackes nicht schwerer\nals 75 kg.\n(2) Ein Gefäß aus Glas, Porzellan, Steinzeug\nu. dgl. darf nicht mehr als 15 kg, ein Faß nicht mehr\nals 200 kg Aluminiumchlorid enthalten. Fässer mit\nAluminiumchlorid sind wasserdicht zu verschließen.\n14. Phenol (Karbolsäure), Kresole und Xylenole,       (1) Die Stoffe der Ziffer 14 müssen verpackt sein: 510/1\nauch in Mischungen untereinander, sowie ihre           a) in Mengen von höchstens 5 kg in Gefäße\nAlkalilaugen                                              aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl.,\ndie in eine hölzerne Kiste einzubetten\nsind. Ein Versandstück darf nicht schwerer\nsein als 75 kg; oder\nb) in Mengen von höchstens 5 kg in Gefäße\n,,J                                                                        aus Stahlblech, auch verzinnt oder ver-\nzinkt, sowie geeignetem Kunststoff. Die\nGefäße müssen eingebettet sein:\n1. in hölzerne Kisten. Ein Versandstück\ndarf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\n2. in Pappkästen von ausreichender me-\nchanischer Festigkeit, deren Oberfläche\nwasserabweisend ist und deren Deckel-\nund Bodenklappen mit starken Kleb-\nstreifen verschlossen sind. Ein Versand-\nstück darf nicht schwerer sein als 50 kg;\noder\n3. in starke Schutzkörbe. Ein Versandstück\ndarf nicht schwerer sein als 10 kg; oder","1170                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse V\nGüterverzeichnis                                                                 Besondere Verpackungsvorschriften\n501                                                                          c) in geschweißte Metallgefäße mit flüssig-    510/1\n(Forts.)                                                                          keitsdichtem Schraubverschluß, und zwar    (Forts.)\n1. in Kannen mit einem Fassungsraum von\nhöchstens 65 l und einer W anddicke\nvon mindestens 1 mm, die mit Hand-\nhaben versehen sein müssen; oder\n2. in Fässer mit Rollreifen oder Verstei-\nfungsrippen, einem Fassungsraum von\nhöchstens 200 l und einer Wanddicke\nvon mindestens 1,5 mm.\nDie Kannen und Fässer dürfen höchstens zu\n94 °/o ihres Fassungsraumes bei 15° C gefüllt           !\nwerden.\n(2) Phenol, feinkörnig oder in Schuppen, darf\nauch verpackt sein:\na) in Stahltrommeln; oder\nb) in hölzerne Gefäße (z. B. Fässer) mit einem\nWeißblecheinsatz; oder\nc) in Fibertrommeln mit einem Weißblech-\neinsatz oder einem Innensack aus ge-\neignetem Kunststoff.\n15. Ungereinigte leere Gefäße, entleert von ätzen-              (1) Die Gefäße der Ziffer 15 müssen dicht ver- 510/2\nden Stoffen der Ziffern 1 bis 5 und 8 bis 12.             schlossen sein.\n(2) Ungereinigte Gefäße, entleert von Flußsäure\n(Ziffer 1 h). müssen auf der Außenseite von jeder\nSäurespur frei sein.\nIIl. Zusammenpackung\n511         Von den in Rn. 501 bezeichneten Stoffen [mit Ausnahme derjenigen der Ziffern 1 e) 2. und 1 f) 2., des in\nKunststoffsäcke verpackten Natriumhydroxyds und Kaliumhydroxyds in Schuppen oder Pulverform der\nZiffer 3 a) sowie der Stoffe der Ziffer 12, die weder miteinander noch mit Stoffen einer anderen Ziffer\ndieser Rn. noch mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern zu einem\nVersandstück vereinigt werden dürfen) dürfen nur die folgenden und nur unter den nachstehenden Bedin-\ngungen miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern zu\neinem Versandstück vereinigt werden.\na) miteinander: die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe. Sie müssen in der vorgeschriebenen Ver-\npackung in einem Sammelbehälter vereinigt werden;\nb) miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern:\n1. die Stoffe der Ziffer 1 [mit Ausnahme der elektrischen Sammler der Ziffer 1 b) sowie der Stoffe\nder Ziffern 1 e) 2. und 1 f) 2.), 2, 3 a), 4, 5, 8, 12 bis 14 sowie Bifluoride der Ziffer 6 und Schwefel-\nnatrium der Ziffer 1 in Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff. Schwefelnatrium und die Stoffe der\nZiffer 13 dürfen jedoch nicht mit Stoffen der Ziffern 1 und 5 bis 8 zu einem Versandstück vereinigt\nwerden;\n2. die Stoffe der Ziffern 9 und 10 in Mengen bis zu 5 kg für jeden Stoff;\n3. die Stoffe der Ziffer 11 a) in einer Menge von höchstens 10 1, die in Gefäßen von nicht mehr als\n1 1 enthalten sein müssen.\nDie Stoffe müssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften verpackt, mit den\nanderen Gütern in einem Sammelbehälter, der nicht schwerer als 75 kg sein darf, vereinigt werden.                            •\nFür die Stoffe der Ziffer 10 in Glasgefäßen ist ein Zusammenpacken nur zulässig, wenn die Glasgefäße\neinzeln mit nicht brennbaren Saugstoffen in luftdicht verlötete Blechbüchsen eingebettet sind; auf die in\nRn. 507 b) 2. vorgeschriebenen Kisten kann verzichtet werden.\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 9)\n512        Kisten mit elektrischen Sammlern [Ziffern 1 b) und 3 b)] müssen die deutliche und unauslöschbare Auf-\nschrift: .,Elektrische Sammler• oder .Akkumulatoren\" tragen.\n513        (1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 5, 8 bis 10, 11 b) und 14 muß mit einem Kennzeichen\nnach Muster 4 versehen sein.                         ·","Nr. 39 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                1171\nKlasse V\n(2) Versandstücke mit den in Abs. (1) genannten Stoffen sowie mit Stoffen der Ziffern 11 a) und 12                513\nmüssen mit Kennzeichen nach Muster 7 und 8 versehen sem, wenn die Stoffe flüssig urid in zerbrechlichen             (Forts.)\nGefäßen enthalten sind, die in Kisten oder anderen Schutzbehältern derart eingesetzt sind, daß sie von\naußen nic.nt sichtbar sind. Die Kennzeichen nach Muster 7 müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben\nan zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender Weise angebracht\nsein. Versandstücke mit elektrisch·en Sammlern (Ziffer 1 b und 3 b) müssen in jedem Fall mit Kennzeichen\nnach Muster 7 versehen sein.\n(3) Die in Abs. (1) und (2) vorgeschriebenen Kennzeichen müssen auch auf Versandstücken angebracht\nwerden, in denen die genannten Stoffe mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach Rn. 511 zu-\nsammengepackt sind\n(4) Ungereinigte Gefäße, entleert von Flußsäure (Ziffer 1 h)], müssen mit einem Kennzeichen nach\nMuster 4 versehen sein und dürfen außen keine Spuren von Säure aufweisen.\nC. Ver 1ad u n g s vors c h r i f t e n\nI. Verladescheine\n(1) Die ätzenden Stoffe der Klasse V sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern,         514\nder mit einem mindestens 1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich versehen sein muß.\n(2) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn. 501            durch Fettdruck\nhervorgehobene Benennung. Sie ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buch-\nstabens der Stoffaufzählung (z.B. V, Ziffer 8) zu ergänzen.\nWo der Stoffname nicht angegeben ist, ist die handelsübliche Benennung einzusetzen.\nAußerdem sind die Stoffe als „Ätzend u - rauchende Schwefelsäure, Salpetersäure sowie Gemische von\nSchwefelsäu1e und Salpetersäure als „Ätzend\" und „brennbare Stoffe entzündend\", die Stoffe der Ziffern 4,\n9 und 10 als „Flüssigkeiten und Dämpfe stark ätzend\" - zu bezeichnen.\nAuch auf entleerte, nicht vollständig gereinigte Gefäße, die Stoffe der Ziffern 3 bis 5, 9, 10 und 12 ent-\nhalten haben, ausgenommen Feuerlöscher und elektrische Sammler, ist in den Verladescheinen besonders\nhinzuweisen.\n(3) Der Ablader muß auf Grund von Bescheinigungen der Auftraggeber im Verladeschein bescheinigen:\na) wenn die Stoffe in zerbrechliche Gefäße verpackt sind:\n1. für rauchende Schwefelsäure [Ziffer 1 a)]: den Gehalt an freiem Anhydrid;\n2. für Abfallschwefelsäure aus Nitroglyzerinfabriken [Ziffer 1 d)]: daß sie vollständig denitriert ist;\n3. für Salpetersäure [Ziffer 1 e)]: den Gehalt an reiner Säure (HNO 3 );\n4. für Mischungen von Schwefelsäure und Salpetersäure (Ziffer 1 f)]: den Gehalt an reiner Salpeter-\nsäure (HNOa);\n5. für Perchlorsäure (Ziffer 1 i)]: den Gehalt an Perchlorsäure und daß der Lösung andere Flüssig-\nkeiten als Wasser nicht zugesetzt sind;\n6. für wässerige Lösungen von Hydrazin [Ziffer 3 a)]: den Gehalt an Hydrazin (N2H4 );\n7. für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd (Ziffer 1 t): den Gehalt an Wasserstoffperoxyd.\nFehlen diese Angaben, so gelten die strengsten Verpackungsvorschriften, d. h. für rauchende\nSchwefelsäure und Perchlorsäure die Vorschriften der Rn. 503/5 Absatz (1), für Salpetersäure und\nMischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure die Vorschriften der Rn. 503, Absatz (2) und\nRn. 503/5, Ab~ätze (1) und (3) und für Wasserstoffperoxydlösungen die Vorschriften der Rn. 508,\nAbsatz (2).\nb) Für Flußsäure [Ziffer 1 h)]: den Gehalt an Fluorwasserstoff. Fehlt die Angabe, so. gelten die\nstrengsten Verpackungsvorschriften, d. h. die Vorschriften für Flußsäure von 40 0/o und mehr Fluor-\nwasserstoff der Rn 503, Absatz (4).\n(4) Im Verladeschein zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn. 501 mit anderen Stoffen oder Gegen-\nständen, dieser Anlage oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Erklärungen für jeden\nStoff und Gegenstand gesondert abgegeben werden.\n(5) Bei Verpackung von Bifluoriden der Ziffer 6 in Einheitspappkästen nach Rn. 503/3 (2) a) ist außerdem\nzu vermerken:\n„Einheitspappkasten\nGut für 30 kg Höchstgewicht\".\nII. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote\n(1) Die Stu:le der Klasse V dürfen nicht zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:              521\na) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn. 371), ausgenommen Stoffe der\nZiffern 6 b) und 6 c);","1172                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse V\n521             b) giftigen Stoffen der Klasse IV a (Rn. 401) 1\n(Forts.)\nc) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451) 1\nd) organischen Peroxyden der Klasse VII (Rn. 701).\n(2) Schwefelsäure und die schwefelsäurehaltigen Mischungen der Ziffern 1 a) bis d), f} und g) sowie\nSchwefelsäureanhydrid der Ziffer 8 und Chlorsulfonsäure der Ziffer 9 dürfen nicht zusammen in derselben\nSchottenabteilung verladen werden mit Chloratsprengstoffen und Perchloratsprengstoffen der Ziffer 13 der\nKlasse I a (Rn. 21)\n(3) Elektrische Sammler (Akkumulatoren) und Bleischwamm der Ziffer 1 b) dürfen nicht mit Pikrinsäure\n[Ziffer 7 a)] der Kla_sse I a (Rn. 21) zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden.\n(4) Salpetersäure der Ziffer 1 e) 2 und die Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure der Ziffer 1 f) 2\ndürfen nicht zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:\na) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse ·1 a (Rn 21) 1                                        !\nb) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse Ib (Rn 61);\nc) entzündlichen Gasen, flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff der Klasse I d (Rn. 131);\nd) selbstentzündlichen Stoffen der Ziffern 3 und 4 der Rn 201 sowie mit allen anderen Stoffen der\nKlasse II (Rn 201). sofern deren Außenpackung nicht aus Metallgefäßen besteht;\ne) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301);\nf} entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn. 331);\ng) Stoffen der Ziffer 14 der Klasse V.\n(5) Die Säuren und Gegenstände der Ziffern 1, 5, 8 und Chlorsulfonsäure der Ziffer 9 dürfen nicht mit\n' Bariumazid der Ziffer 10/1 der Klasse I a (Rn. 21) zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden.\n(6) Schwefelnatrium der Ziffer 7 darf mit Stoffen der Zitter 1, 5, 8 bis 10 und 12 nicht zusammen\nin derselben Schottenabteilung verladen werden\nDie Stoffe der Ziffer 14 dürfen nicht in derselben Schottenabteilung mit Lebens- und Futtermitteln ver-\nladen werden.\n(7) Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,\nmüssen besondere Verladescheine ausgestellt werden\n(8) Gefäße aus Glas. Porzellan oder Steinzeug mit ätzenden Stoffen in ottenen oder mit losem Deckel\nversehenen Ubergefäßen dürfen nicht belastet werden, also auch nicht aufeinander gestaut werden.\nIII. Sondervorschriften für die Beförderung von Säuren der Ziffer 1\nund von WasserstoffperoxydJösungen\n522        (1) Bei an-Deck-Verladung sowie bei unter-Deck-Verladung, soweit mcht überhaupt ein Zusammenlade-\nverbot in derselben Schottenabteilung besteht, sind die Säuren der Ziffer 1 und die Wasserstoffperoxyd-\nlösungen von nachstehend genannten Stoffen räumlich so getrennt zu verstauen, daß sich die Stoffe bei einer\nBeschädigung der Behälter nicht vermischen können und sich bei einem Brand nicht gegenseitig gefährden:\na) Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn. 101);\nb) unter Druck stehenden Behältern mit Gasen der Klasse Id (Rn. 131);\nc) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn. 201);\nd) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301);\ne) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn. 331);\nf) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der in den Ziffern 4 bis 10 der Klasse III c (Rn. 371)\nbezeichneten Arten;\ng) organischen Peroxyden der Klasse VII (Rn. 701);\nh) Gütern der Klasse vm (Rn 801)\n(2) Im übngen 1st bei der Unterbringung von Scbwefelsäure und Salpetersäure sowie ihrer Gemische und\nvon Wasserstoffperoxydlösungen zu berücksichtigen:\na) daß sie organische Stoffe, wie Holz, Kohlen, Faserstoffe und Gewebe bis zur Entzündung erhitzen\nund so Brände hervorrufen können, sowie\nb) daß Salpetersäure und ihre Gemische bei Berührung mit den genannten Stoffen oder mit Metallen\nzur Entwicklung der außerordent1icb giftigen nitrosen Gase Anlaß geben Es ist deshalb auf ihre\nwirksame räumliche Trennung von solchen Stoffen - soweit sie nicht zur Verpackung und Ver-\nladung unbedmgt erforderlich smd - zu achten\n(3) Be1m Löschen und Laden von Salpetersäure und ihrer Gemische ist sorgfält1g zu verfahren, damit em\nBruch der Gefäße und ein Oberfließen der Säuren vermieden wird Etwa trotzdem verschüttete Säure 1st,\nwenn möglich. mil kalter, feiner Asche aus der Kesselfeuerung festzulegen und h1erm1t LU entfernen, sonst\nmit reichlichen Mengen Wasser zu verdünnen und fortzuspülen, keinesfalls aber -nit Sägemehl oder der","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                  1173\nKlasse V\ngleichen zu bestreuen oder mit Putzwolle oder dergleichen aufzuwischen, weil sich dabei giftige nitrose            522\nGase entwickeln. Gerüche, Gase und Dämpfe, die in den mit Säuren befrachteten Räumen auftreten, sind              (Forts.)\ndurch gründliche Lüftung der Räume möglichst schnell zu beseitigen.\n(4) Säuren in Fässern sind so zu stauen und durch geeignete Zwischenlagen zu trennen, daß die Fässer\nsich nicht berühren und beschädigen können. Fahrzeuge mit eingebauten Akkumulatorenzellen und\n-batterien, die nicht besonders verpackt sind [siehe Rn. 504, Absatz (1), letzter Satz], müssen im Schiff sicher\nbefestigt sein. Die Stromzuführungen müssen von den Akkumulatorenzellen oder -batterien abgetrennt sein\n(Ausnahmen siehe Rn. 315 Abs. (2) bis (4).\nMetallene Fässer mit Säuren sind so zu stauen, daß sich die Stirnwand mit dem Spundloch oben befindet.\nBehälter mit Flußsäure [Ziffer 1 h)] müssen so aufgestellt werden, daß die Verschlußstöpsel nach oben\nstehen.\n(5) Bei der Verladung der in Ziffer 1 genannten Säuren unter Deck ist durch eine geeignete Unterlage\n{wie Sand, Kreide, feinem Koksgrus, Kieselgur, jedoch unter Ausschluß von Asche und Kohle) oder durch\nandere geeignete Vorkehrungen die Berührung ausfließender Säure mit der Schiffswand oder mit Rohr-\nleitungen oder Kabelleitungen zu verhindern. Die in Gefäßen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug mit offenen\nUbergefäßen verpackten Säuren der Ziffer 1 müssen an Deck verladen werden, außer bei Verwendung\neiserner Wollmantelkörbe.                                                                    ·\n(6) Wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd mit mehr als 40 0/o bis höchstens 60 °/o Wasserstoff-\nperoxyd dürfen nicht unter Deck befördert werden; ihre Gefäße sind sorgfältig gegen Umfallen zu sichern.\nLösungen mit mehr als 6 °/o bis höchstens 40 °/o Wasserstoffperoxyd müssen bei Verladung unter Deck in\nkühlen, gut gelüfteten Räumen und räumlich von leicht entzündbaren Stoffen (auch Packmitteln) getrennt\nverstaut werden. Fässer aus Aluminium, die Stoffe der Ziffer 11 enthalten, sind stets mit dem Spundloch\nnach oben zu stauen.\nD. Sondervorschriften für die Beförderung von Säuren in Tankschiffen\n(1) Die Beförderung von Schwefelsäure, von Salpetersäure und von Mischsäuren in Tankschiffen ist unter          523\nfolgenden Bedingungen zulässig:\n1. Die Behälter sowie alle Teile, mit denen die Säure in Berührung kommt, müssen aus einem Stoff\nbestehen, der von der Säure nicht angegriffen wird.\n2. Die Behälter müssen für Schwefelsäure und Mischsäure auf einen Druck von 6 atü, für Salpeter-\nsäure auf eine Druck von 4 atü geprüft sein und zweckentsprechende Lüftungseinrichtungen\nhaben. Die Behälter müssen - mit Ausnahme der Lüftungsleitungen - unterwegs geschlossen\ngehalten werden.\n3. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die ein Anfressen des Schiffskörpers durch die etwa\nbeim Füllen oder sonst überfließende Säure verhüten.                       ·\n(2) Bei Salpetersäure und Mischsäure ist Vorsorge zu treffen, daß die etwa beim Füllen oder sonst über-\nfließende Säure nicht mit organischen Stoffen oder mit Metallen in Berührung kommt und zur Entwicklung\nder außerordentlich giftigen nitrosen Gase Anlaß geben kann.\nE. Sondervorschriften für F ah rg as ts chi ff e\nGemische von Schwefelsäure und Salpetersäure [Ziffer 1 f)] dürfen nicht auf Fahrgastschiffen befördert          524\nwerden, die mehr als 25 Fahrgäste an Bord haben.\nF. Sonde rvo rs chrif t en für k 1eine Segelschiffe\nAuf hölzernen Segelschiffen in der Küsten- und kleinen Fahrt kann von den Vorschriften in Rn. 522,              525\nAbsatz (4) und (5) abgesehen werden.","1174                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse Vß\nKlasse VII\nOrganisdte Peroxyde\nA. Vorbemerkungen\n700      Von den unter den Begriff der Klasse VII fallenden Stoffen sind nur die in Rn. 701 genannten und\nauch diese nur zu den in Rn. 701 bis 719 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit\nStoffe dieser Anlage.\nBem. Die organischen Peroxyde, die durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können oder die entweder gegen\nStoß oder gegen Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol, sind von der Beförderung ausgeschlossen, sofern sie nicht\nausdrüdclich in der Klasse I a aufgeführt sind (siehe Rn. 21. Ziffer 101.\n701 a     (1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 31, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben\nwerden, sind den Vorschriften dieser Anlage nicht unterstellt:\na) Flüssige Stoffe\nin Mengen bis 1000 g je Versandstück In Flaschen aus Aluminium, Polyäthylen oder Glas mit\nPolyäthylenstopfen, Bügelverschluß oder Schraubenverschluß, die beiden letzteren mit elastischer\nEinlage. Die Flaschen sind mit Glaswolle in Pappdosen einzubetten. Es muß eine genügende Menge\nvon Füllstoffen vorhanden sein, um die gesamte Flüssigkeitsmenge aufsaugen zu können.\nb) Pastenförmige oder pulverförmige Stoffe\nin Mengen bis 1000 g je Versandstück in Aluminiumdosen oder in Pappdosen (letztere mit Poly-\näthyleninnenbeutel oder mit Innenauskleidung aus Aluminium oder Kunststoff, z. B. Polyäthylen,\nSaranfolie, Polyvinylalkoholanstrich), oder in Kunststoffdosen (z.B. Polystrol) mit festem Verschluß\n(z.B. Steckdeckel).\nc) Zum Auffangen sich etwa bildender Gase ist in den Packungen bei den flüssigen organischen\nPeroxyden ein Leerraum von 25 8/1 und bei den pastenförmigen und pulverförmigen organischen\nPeroxyden ein solcher von t 0 0/o freizulassen.\nS       (2) Der Ablader muß im Verladeschein erklären, daß die Verpackung den in Abs. (1) gestellten Bedin-\ngungen entspricht.\nB. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften\n1. Allgemeine Verpackungsvorsdlrlften\n702       (1) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden\nund keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(2)  Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie\nsich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuver-\nlässig standhalten. Innenpackungen sind in den äußeren Behältern (Außenverpackungen) zuver-\nlässig festzulegen.\n(3) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen aus einem nicht leicht entflammbaren Material be-\nstehen, sie müssen ferner den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein und dürfen auf die\nPeroxyde nicht zersetzend wirken.\nII. Güterverzeichnis und besondere Verpackungsvorschriften\nGtlterverzelchnis der Stoffe der Gruppe A\n701     1. Ditertiäres Butylperoxyd.\n2. Tertiäres Butylhydroperoxyd mit mindestens 20 0/o ditertiärem Butylperoxyd und mit mindestens 20 0/o\nPhlegma tisierungsmi tteln.\nBem. Tertiäres Butylhydroperoxyd mit mindestens 20 °/o ditertiärem Butylperoxyd, aber ohne Phlegmatisierungsmittel\nIst unter Ziffer 31 aufgeführt.\n3.  Tertiäres Butylperacelat mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln.\n4.  Tertiäres Butylperbenzoat.\n5.  Tertiäres Butylpermalelnat mit mindestens 50 °/o Phlegmatisierungsmitteln.\n6.  Ditertiäres Butyldiperphthalat mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln.\n7.  2,2-Bis (tertiär-Butylperoxy)butan mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln.","Nr. 39-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                                          1175\nKlasse Vß\n8. Benzoylperoxyd:                                                                                                                             701\n(Forts.)\na) mit einem Wassergehalt von mindestens 10 °/o;\nb) mit mindestens 30 °/o Phlegmatisierungsmitteln.\n1\nBem. 1. Benzoylperoxyd, trocken oder mit einem Wassergehalt von weniger als             10 811 oder mit weniger als 30 I•\nPhlegmatisierungsmitteln ist ein Stoff der Klasse I a [siehe Rn. 21, Ziffer 10 a)).\n2. Benzoylperoxyd mit einem Gehalt von mindestens 70 1/o an festen trockenen inerten Stoffen ist den Vor-\nschriften dieser Anlage nicht unterstellt.\n9. Cyclohexanonperoxyde [l-Hydroxy-1 '-hydroperoxy-dicyclohexylperoxyd, bis-(1-hydroxycyclohexyl)-\nperoxyd, und Gemische dieser beiden Verbindungen]:\na) mit einem Wasse·rgehalt von mindestens 5 °/o;\nb) mit mindestens 30 •to Phlegmatisierungsmitteln.\nDem. 1. Cyclohexanonperoxyde und deren Gemische, trocken oder mit einem Wassergehalt von weniger als 5                     •I•\n...                          oder mit weniger als 30 0/a Phlegmatisierungsmitteln sind Stoffe der Klasse I a (siehe Rn. 21, Ziffer 10 b)] .\n2. Cyclohexanonperoxyde und deren Gemische, mit einem Gehalt von mindestens 70                  •!• an festen trockenen\ninerten Stoffen sind den Vorschriften dieser Anlage nidlt unterstellt.\n10.   Cumolhydroperoxyd mit einem Peroxydgehalt von höchstens 95 °/o.\n11.   DUauroylperoxyd.\n12.   Tetrallnhydroperoxyd.\n13.   Bis (2,4-Dichlorbenzoyl)peroxyd:\na) mit einem Wassergehalt von mindestens 10 8/o;\nb) mit mindestens 30 8/o Phlegmatisierungsmitteln.\n14. p-Menthanhydroperoxyd mit einem Peroxydgehalt von höchstens 95 °/o (Rest Alkohole und Ketone).\n15. Pinanhydroperoxyd mit einem Peroxydgehalt von höchstens 95 °/o (Rest Alkohole_ und Ketone).\n16. Dicumylperoxyd mit einem Peroxydgehalt von höchstens 95 8/o.\nDem. Dicumylperoxyd mit einem Gehalt von 60 1/o oder mehr an festen trockenen inerten Stoffen ist den Vorsdlrlften\ndieser Anlage nicht unterstellt.\n17. p-p'Dichlorbenzoylperoxyd:\na) mit einem Wassergehalt von mindestens 10 °/e;\nb) mit mindestens 30 8/1 Phlegmatisierungsmitteln.\nDem. l. p-p'Dichlorbenzoylperoxyd trocken oder mit einem Wassergehalt von weniger als 10             1/1 oder mit weniger als\n30 1/1 Phlegmatislerungsmitteln ist ein Stoff der Klasse I a (siehe Rn. 21, Ziffer 10 c)].\n2. p-p 'Dichlorbenzoylperoxyd mit einem Gehalt von 70 1/1 oder mehr an festen trodrnnen inerten Stoffen ist dea\nVorschriften dieser Anlage nicht unterstellt.\n18.   Di-isopropylbenzolhydroperoxyd mit 45 0/o eines Gemisches aus Alkoholen und Ketonen.\n19.   Methylisobutylketonperoxyd mit mindestens 40 0/o Phlegmatisierungsmitteln.\n20.   Tertiäres Butylcumylperoxyd mit einem Peroxydgehalt von höchstens 95 0/o.\n21.   Diacetylperoxyd mit mindestens 75 °/o Phlegmatisierungsmitteln.\n22.   Acetylbenzoylperoxyd mit mindestens 60 8/1 Phlegmatisierungsmitteln.\nDem. Zu Ziffern     t bis 22: Als Phlegmatisierungsmittel gelten sol<ne Verbindungen, die sich gegenüber organischen\nPeroxyden Indifferent verhalten und die einen Flammpunkt von mindestens 100° C sowie einen Siedepunkt von\nmindestens 150° C haben. Die Stoffe der Gruppe A dürfen darüber hinaus auch mit Lösungsmitteln verdünnt\nwerden, die gegen diese Stoffe indifferent sind.\nBesondere Verpadrnngsvorschriften für Stoffe der Gruppe A\nDie Gefäße müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.                                        703\n(1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 7, 8b), 9b), 10 bis 12, 13b), 14 bis 16, 17b) und 18 bis 22 sowie ihre                                     704\nLösungen müssen verpackt sein:\na) in im Vollbad verzinnte Gefäße oder in Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt von mindestens\n99,5 8/• Aluminium, oder\nb) in Gefäße aus geeignetem Kunststoff, die in Schutzbehälter einzusetzen sind; oder\nc) in Mengen bis zu höchstens 2 Liter in gut verschlossene Glasflaschen, die bruchsicher in einen\nSchutzbehälter einzubetten sind.\n(2) Die Stoffe der Ziffern 10, 14 und 15 dürfen auch in Rollreifenfässer aus Aluminium (99,5 0/o Al) und\neiner Wanddicke von mindestens 3 mm oder aus Stahl mit einer Dicke im Mantel von 1,75 mm und in\nde.n Böden von mindestens 2 mm mit einem Fassungsraum bis zu 200 J verpackt sein. Die Fässer müssen\nmit einem Sicherheitsventil versehen sein, das bei einem Uberdruck von höchstens 0,2 kg/cm 2 anspricht.\nDas in der Spundkappe des im oberen Faßboden befindlic:hen Spundes enthaltene Sicherheitsventil muß so\nbesc:haffen sein, daß keine Flüssigkeit ausfließen und keine fremd'e Substanz in das Innere des Fasses ein-\ndringen kann. Die Spundkappe muß zusätzlich durch eine Kunststoffkappe geschützt sein.\n(3) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 3, 5 bis 7, 8 b), 9 b), 10 bis 12, 13 b), 16, 18 und 20 dürfen auch in im\nVollbad verzinkte Gefäße verpackt sein.\n(4) Die Stoffe der Ziffern 8 a), 9 a), 13 a) und 17 a) müssen zu je höchstens 5 kg wasserdicht verpackt\nsein. Die Packungen sind einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne Kiste einzusetzen.\n(5) Pastenförmige und feste Peroxyde dürfen auch in wasserdic:ht verschlossene Beutel aus geeignetem\nPolyäthylen verpackt sein, die einzeln oder zu mehreren in geeignete Schutzbehälter einzusetzen sind.","1176                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse VII\n704     Die Stärke der Folie ist so zu wählen, daß das Austreten des Peroxydes aus dem Beutel unter normalen\n{Forts.) Beförderungsverhältnissen ausgeschlossen ist. Feste Peroxyde dürfen in Mengen bis zu höchstens 1 kg,\nCyclohexanonperoxyde der Ziffer 9 a) jedoch zu höchstens 500 g, in Gefäße aus paraffinierter Pappe ver-\npackt werden, die einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind.\nBenzoylperoxyd ist in wasserdicht verschlossene Beutel aus geeignetem Polyäthylen mit 25 kg Inhalt\nzu verpacken.\n(6) Die Stoffe der Ziffern 10 und 14 bis 18 dürfen auch in Gefäße aus Stahlblech verpackt sein.\n(7) Mit Ausnahme von Polyäthylenbeuteln dürfen Gefäße mit flüssigen oder pastenförmigen organischen\n>\nPeroxyden, bezogen auf eine Temperatur von 15° C, nur bis 93 0/o des Fassungsraumes gefüllt sein.\n(8) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 50 kg und muß bei einem Gewicht von mehr als 15 kg mit\nHandhaben versehen sein. Dies gilt nicht für Rn. 704 Abs. (2).\nGüterverzeichnis der Stoffe der Gruppe B\n701     30. Methylätbylketonperoxyd:\na) mit mindestens 50 8/o Phlegmatisierungsmitteln;\nb) in Lösungen, die höchstens 18 °/o dieses Peroxyds enthalten, in Lösungsmitteln, die gegen das Per-\noxyd unempfindlich sind.\n31. Tertiäres Butylhydroperoxyd:\na) mit mindestens 20 8 /o ditertiärem Butylperoxyd, ohne Phlegmatisierungsmittel;\nb) in Lösungen, die höchstens 18 0/o dieses Peroxyds enthalten, in Lösungsmitteln, die gegen das Per-\noxyd unempfindlich sind.\nBem. Zu Ziffern 30 und 31: Als Phlegmatlsierungsmittel gelten solche Verbindungen, die sidl gegenüber organisdlen\nPeroxyden indifferent verhalten und die einen Flammpunkt von mindestens 100° C sowie einen Siedepunkt von\nmindestens 150° C haben.\nBesondere Verpackungsvorschriften für Stoffe der Gruppe B\n705         (1) Die mit Stoffen der Ziffern 30 a) und 31 a) gefüllten Gefäße sind mit einer Entlüftungsvorrichtung zu\nversehen, die den Ausgleich zwischen dem inneren und dem atmosphärischen Druck gestattet und die\nunter allen Umständen - auch bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Heraus-\nspritzen von Flüssigkeit verhindert, ohne daß Verunreinigungen in das Gefäß gelangen können'. Für die\nStoffe der Ziffern 30 b) und 31 b) sind nur Gefäße zugelassen, die so verschlossen und so dicht sind, daß vom\nInhalt nichts nach außen gelangen kann.\n(2) Di.e Versandstücke sind mit einem standsicheren Boden zu versehen, so daß sie nicht umstürzen\nkönnen.\n706         (1) Die Stoffe der Ziffern 30 a) und 31 a) müssen verpackt sein:\na) in im Vollbad verzinnte oder verzinkte Gefäße oder in Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt\nvon mindestens 99,5 °/o Aluminium; oder\nb) i,n Gefäße aus geeignetem Kunststoff, die in Schutzbehälter einzusetzen sind. Die Festigkeit der\nKunststoffgefäße i,st so zu wählen, daß das Austreten des Peroxydes aus dem Gefäße unter\nnormalen Beförderungsverhältnissen ausgeschlossen ist; oder\nc) in Mengen bis zu höchstens 2 Liter in Glasflaschen, die bruchsicher in einen Schutzbehälter einzu-\nbetten sind.\n(2) Gefäße mit flüssigen oder pastenförmigen organischen Peroxyden dürfen, bezogen auf eine Tempe-\nratur von 15° C, nur bis 90 °/o des Fassungsraumes gefüllt sein.\n(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 40 kg. Versandstücke, die schwerer sind als 15 kg,\nmüssen mit Handhaben versehen sein.\n(4) Die Stoffe der Ziffern 30 b) und 31 b) dürfen nur in Mengen bis zu 5 kg in den im Abs. (1) genannten\nGefäßen, die aber keine Entlüftungsvorrichtung haben dürfen, versandt werden (Hö<hstmenge für eine\nGlasflasche 1,5 Liter). Die Gefäße dürfen höchstens zu 75 1/o des Fassungsraumes gefüllt sein.\nGüterverzeichnis der Stoffe der Gruppe C\n701     35. Peressigslure mit höchstens 40 8/o Peressigsäure und mit mindestens 45 °/o Essigsäure und mit mindestens\n10 0/o Wasser.\nBem. Zu den Gruppen A, B und C: Gemisdle von Produkten, weldle in die Gruppe A, B oder C eingeteilt sind,\nwerden zum Versand unter den Bedingungen der Gruppe A zugelassen, wenn es sidl nur um Stoffe der\nGruppe A handelt, unter den Bedingungen der Gruppe B, wenn ein oder mehrere Bestandteile zu den Stoffen\nder Gruppe B gehören, und unter den Bedingungen der Gruppe C. wenn sie Peresslgsäure enthalten.\nBesondere Verpackungsvorschriften filr Stoffe der Gruppe C\n707        (1) Die Stoffe der Ziffer 35 und peressigsäurehaltige Gemische müssen in Mengen bis zu höchstens\n25 kg in starkwandige Glasgefäße oder in Polyäthylengefäße verpackt sein, die mit einem plombierfähigen\nSpezialverschluß aus geeignetem Kunststoff, z. B. aus Polyäthylen oder aus Polyvinylchlorid zu versehen","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                               1177\nKlasse VII\nsind, der oben eine Offnung aufweist, die den Ausgleich zwischen dem inneren und dem atmosphärischen             707\nDrude gestattet und unter allen Umständen - auch bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Er-               (Forts.)\nwärmung - das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindert, ohne daß Verunreinigungen in dds Gefäß\ngelangen können.\n(2) Die Glasgefäße sind mit reinem Glimmerpulver oder Glaswolle in verschließbare Schutzbehälter\naus Stahl- oder Aluminiumblech fest einzubetten, die mit Handhaben und einem standsicheren Boden\nversehen sein müssen, s·o daß sie nicht umstürzen können. Die Gefäße sind auch dann einzubetten, wenn\ndie verwendeten Schutzbehälter nicht vollwandig sind. Die Polyäthylengefäße sind in verschließbare\nSchutzbehälter aus Stahlblech fest anliegend einzusetzen.\n(3) Die Schutzbehälter müssen mit einem Sonnenschutz versehen sein.\nGilterverzeidmis der Stoffe der Gruppe D\n40. In den Gruppen A, B oder C nicht genannte phlegmatisierte organische Peroxyde und ihre Lösungen,             701\ndie als Mustersendungen zur Beförderung aufgegeben werden, in Mengen bis zu 1 kg je Versandstüdc.,\nwenn sie mindestens dieselbe Lagerungsbeständigkeit aufweisen wie die in den Gruppen A und B\naufgeführten Stoffe.\nBesondere Verpackungsvorschriften für Stoffe der Gruppe D\nDie Stoffe der Gruppe D müssen in Mengen bis zu 1 kg je Versandstüdc verpadct sein in im Vollbad              708\nverzinnten Gefäßen oder in Gefäßen aus Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 6 /o Aluminium\noder in spritzgegossenen oder geblasenen Flaschen aus geeignetem Kunststoff genügender Wandstärke\noder in Glasflaschen, die in Schutzbehälter aus Stahl- oder Aluminiumblech oder Holz einzusetzen smd.\nGlasflaschen sind mit reinem Glimmerpulver oder Glaswolle fest in die Schutzbehälter einzubetten. Feste\nStoffe dürfen darüber hinaus verpadc.t werden in Beutel aus geeignetem Kunststoff genügender Stärke,\nwelche ebenfalls in Schutzbehälter aus Stahl- oder Aluminiumblech oder Holz einzusetzen sind. Wenn\ndie Peroxyde unterhalb 40° C Gas abspalten, müssen die Gefäße den Bedingungen der Rn. 755 entsprechen.\nIII. Zusammenpackung\nDie Stoffe der Klasse VII dürfen weder mit anderen Stoffen und Gegenständen dieser Anlage noch mit             710\nanderen Gütern, die Stoffe der Gruppe C auch nicht mit Stoffen der Gruppen A und B in ein Versandstüdc\nzusammengepadct werden.\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 9)\nJedes Versandstüdc mit Stoffen der Klasse VII muß mit einem Kennzeichen nach Muster 2 versehen sein.           711\nVersandstüdce, die zerbrechliche Gefäße mit Stoffen der Ziffer t bis 22 enthalten, solche nach Rn. 704 Abs (2)\nund Versandstüdce mit Stoffen der Ziffern 30, 31, 35 und 40 müssen außerdem mit Kennzeichen nach Muster 7\nversehen sein, die, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei\nanderen Verpadcungen in entsprechender Weise anzubringen sind. Versandstüdc.e mit zerbrechlichen Gefäßen\nmüssen ferner mit einem Kennzeichen nach Muster 8 versehen sein.\nC. V e r 1a d u n g s v o r s c h r i f t e n\nI. Verladescheine\n(1) Die Stoffe der Klasse VII sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, der mit    71~\neinem mindestens 1 cm breiten diagonal verlaufenden roten Strich versehen sein muß\n(2) Die Bezeidlnung des Gutes im Sdliffszettel muß gleichlauten wie die tn Rn. 751 durch Fettdruck\nhervorgehobene Benennung. Sie ist durch die Angabe der Klasse, der Ziller und gegebenenfalls des Budt-\nstabens der Stoffaufzählung (z. B. VII, ZifJer 8 a) zu ergänzen.\nFerner ist folgendes anzugeben: .Kühl lagern!\"\nII. Verladung lm allgemeinen und Zusammenladeverbote\n(1) Die Stoffe der Klasse VII dürfen nicht zusammen in derselben Sdlottenabteilung verladen werden mit:        718\na) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);\nb) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse Ib (Rn. 61);\nc) Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwidc.eln der Klasse I e (Rn. 181);\nd) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn. 201) 1\ne) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn. 301)1\nf) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn. 331);\ng) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451);\nh) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn. 501);\ni) Gütern der Klasse VIII (Rn. 801).","1178                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse VII\n718       (2) Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einer Schottenabteilung verladen werden dürfen,\n(Forts.) müssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.\n(3) Versandstücke mit organischen Peroxyden dürfen bei Verladung unter Deck nicht in Räumen oder\nim Wirkungsbereich von Räumen verstaut werden, in denen sich Wärmequellen (Maschinen, Kessel, Ofen\noder sonstige Heizkörper oder unter Dampf stehende Leitungen) befinden. Bei Verladung an Deck dürfen\nsie nicht in der Nähe von Schornsteinen, Maschinen- und Kesselschächten oder von Auspuffleitungen unter-\ngebracht werden. Ferner dürfen die Stoffe nicht der Erwärmung durch Sonnenstrahlen ausgesetzt sein.\n(4) Die Stoffe dürfen nicht unter oder in unmittelbarer Nähe von bewohnten Räumen verstaut werden.\n(5) Sie müssen leicht zugänglich verstaut werden, so daß sie bei Feuergefahr sofort entfernt oder dem\nwirksamen Einfluß der Feuerlöscheinrichtungen ausgesetzt werden können.\n(6) Die Versandstücke mit flüssigen Peroxyden müssen aufrecht stehen und so gestaut werden, daß sich\ndas Sicherheitsventil oben befindet. Sie müssen gegen Beschädigung durch andere Frachtstücke geschützt sein.\n(7) Die von organischen Peroxyden entleerten Gefäße müssen vor der Auflief erung gründlich von allen\nResten organischer Peroxyde gereinigt werden.\nD. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe\n719        Auf Fahrgastschiffen dürfen organische Peroxyde der Klasse VII (Rn. 701) nicht befördert werden.","Nr. 39 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                        11'19\nKlasse VIII\nGüter, insbesondere Massengüter, die verpackt, unverpackt oder als Schüttladungen\nzur Selbsterhitzung neigen\nA. Vorbemerkungen\n(1) \"Massengüter\" im Sinne der VO über gefährliche Seefrachtgüter und dieser Anlage sind Güter, die                        800\nkeine oder nur geringe Verpackung erfordern und im allgemeinen in größeren Mengen verschifft werden.\nDie Selbsterhitzung wird durch Wärmestau begünstigt; ihre gefährliche Auswirkung ist daher u. a. von der\nMasse abhängig.\n(2) Von den unter den Begriff der Klasse VIII fallenden Gütern sind die in Rn. 801 genannten den in\nRn. 802 bis 806 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe dieser Anlage.\nB. Güterverzeichnis\n1. Steinkohlen in Schüttladung oder in Säcken.                                                                                801\n2. Preßkohlen (Briketts) von Steinkohle und Braunkohle.\nGenügend ausgekühlte Steinkohlenbriketts entzünden sieb nur unter dem Einfluß von Schwefelsäure, Salpetersäure und\nGemischen daraus\n3. Baumwolle, Jute, Hanf, Fladls und andere pßanzlidle Faserstoffe.\n4. Kopra.\n5. Maisschrot, Maiskleie, Rückstände aus der Maisstärkefabrikation, Mahlerzeugnisse aus Reis (Reisschrot,\nReismehl, Reisfuttermehl u. dgl.), Hlllsenmehl von Getreide (Kielestaub, Kleiedunst), auch von Erd-\nnüssen und ähnlidlen Nebenerzeugnissen der Mühlenindustrie; feste Preßrückstände von Olsamen\n(Olkucben); Sdlrot aus Olsaaten; Fischguano und Fischmehl.\n6. Biertreber und Malzkeime.\n7. Rohstoffe für Papierfabrikation; Lumpen; geschlissenes Tauwerk; auch Gräser (z.B. Espartogras).\n8. Schwefelkies.\n9. Ungelöschter Kalk.\nC. V e r p a c k u n g s vors c h r i f t e n\nDie Güter der Ziffern 1 bis 9 sind aufzuliefern:                                                                            802\na)  unverpackt (lose als Schüttladung oder gestapelt), oder\nb)   in Säcken verpackt, oder\nc)  durch Sackleinen oder Matten zusammengehalten, oder\nd)   durch Umschnüren zu Bündeln vereint, oder\neJ  durch Pressen und Umschnüren zu Ballen verbunden.\nD. Verladungsvorschriften\nI. Verladescheine\n(1) Die nach den Bedingungen der Klasse VIII zur B~förderung zugelassenen Stoffe sind mit einem be-                         803\nsonderen Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern.\n(2) Die in § 4 der Verordnung vorgeschriebene Erklärung des Abladers muß auf Grund von Bescheini-\ngungen der Auftraggeber bei Verladung von Maiskleie und Rückständen aus der Maisstärkefabrikation\nunter vollgültiger Firmenzeichnung auch die Bestätigung enthalten, daß der Wassergehalt der Güter nir-\ngends 12 0/o übersteigt.\nn. Verladung im allgemeinen\n(1) Die Stoffe der Klasse VIII (Rn. 801) dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:                   804\na) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);\nb) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61);\nc) Stoffen, die in Berührung mit Wasser empfindliche Gase entwickeln der Klasse I e (Rn. 181);\nd) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn. 201);","U80                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nKlasse VIII\n804            e) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451);\n(Forts.)\nf) organischen Peroxyden der Klasse VII (Rn. 701).\n(2) Bei Verwendung der an die Laderäume von Gütern der Klasse VIII angrenzenden Abteilungen ist\nmit der Möglichkeit der Erhitzung der Schotten zu rechnen. Außer explosiven Stoffen und Gegenständen\nder Klasse I a (Rn 21) und mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61), (siehe auch\nRn. 45 und 81) sollen demnach nicht nur besonders feuergefährliche Gegenstände, sondern allgemein auch\nleicht brennbare Ladungen jeder Art in wuksamem Abstand von den Schottwänden gehalten werden\n(3) Die Stoffe der Klasse VIII sind in wirksamem räumlichem Abstand von leicht brennbaren Gegen-\nständen jeder Art zu verstauen, namentJich von:\na) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn. 101),\nb) verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen der Klasse J d (Rn. 131),\nc) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse m a (Rn. 301).                                            •\nd) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn. 331),\ne) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse IJJ c (Rn. 371).\n(4) Die Stoffe der Klasse VIII sind von Schwefelsäure, Salpetersäure und Gemischen daraus sowie von\nWasserstoffperoxyd und von Wasserstoffperoxydlösungen der Klasse IJI c, Ziffer 1 (Rn. 371) und der\nKlasse V Ziffer 11 (Rn 501) wirksam räumlich so getrennt zu verstauen, daß, wenn die Säure oder die\nWasserstoffperoxydlösungen auslaufen, sie die Stoffe der Klasse VIII (Rn. 801) nicht erreichen können\n(5) Mahlerzeugnisse aus Reis (Reisschrot, Reismehl, Reisfuttermehl und dergleichen), Maiskleie und Rück-\nstände aus der Maisstärkefabrikation sind beim Verladen und an Bord dauernd vor Nässe zu schützen.\n(6) Die Stoffe der Ziffern 3 und 7 sind auch vor der Tränkung mit fetten Oien zu bewahren.\n(7) Laderäume, die Güter der Ziffern 3 bis 8 der Rn. 801 als Schüttladung enthalten, müssen dauernd gut\ndurchlüftet werden, und zwar in emer auch für die unteren Teile der Räume wirksamen Weise. Sie müssen\ntäglich auf ihren Wärmegrad beobachtet und dürfen erst betreten werden, nachdem ihre Temperatur geprüft\nworden ist.\nm. Sondervorsdlriften für die Beförderung von Stein- und Preßkohlen\n805        (1) Vor der Einnahme emer Kohlenladung, lose oder in Säcken, sind Einrichtungen der Räume, welche\nden Durchzug von Luft durch die Kohlen fördern können, unwirksam zu machen, z.B. sind Ventilations-\nlöcher in den Masten sorgfältig zu schließen\n(2) Bei Kohlenladungen, die über die Grenzen der mittleren Fahrt hinaus bestimmt sind, müssen von\nBeginn der Fahrt ab täglich Temperaturmessungen vorgenommen werden. Die Ergebnisse sind in das\nSchiffstagebuch einzutragen Für die Einführung des Thermometers in die untersten Kohlenschichten an\nmöglichst zahlreichen Stellen sind geeignete Vorrichtungen zu treffen.\n(3) Für ausreichende Abführung der aus den Kohlen sich entwickelnden, in Mischung mit Luft explosions-\nfähigen Gase ist Sorge zu tragen\n(4) Die Oberfläche einer Kohlenladung darf nicht durch Planken, Persenninge usw. oder durch undurch-\nlässige Ladung dicht abgedeckt werden.\n(5) Mit Kohlen belegte Laderäume müssen gegen andere Räume dicht abgeschlossen sein. Ventilatoren,\nVentilationskanäle, Peilrohre und ähnliche Luftleitungen, die mit den Kohlenräumen in Verbindung stehen,\ndürfen keine Ableitung von Gasen in andere Räume ermöglichen.\n(6) Preßkohlen dürfen nur vollständig ausgekühlt verladen werden.\nIV. Sondervorsduiften fflr die Beförderung von ungelösdltem Kalk\n(1) Ungelöschter Kalk (Zifter 9) darf als Schüttladung nur in Räumen untergebracht werden, die durchaus\n806\ntrocken und vor dem Eindringen von Wasser geschützt sind. Andernfalls ist er in dichte Behälter zu ver-\npacken\n(2) Von diesen Bedingungen kann in der Küstenfahrt abgesehen werden, wenn die Laderäume aus-\nreichend dicht sind und der Abschluß des Kalkes von dem Leckwasser durch geeignete Garnierung möglich\nist ·","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                   1181\nAnhang 1\nAnhang 1\nA. B es t ä n d i g k e it s - und Si c h e r h e it s b e d i n g u n g e n fü r ex p 1 o s i v e St o ff e\nund für entzündbare feste Stoffe\nDie nachstehenden Bedingungen sind vergleichende Mindestbedingungen zur Kennzeichnung der Bestän-                   1100\ndigkeit, denen die zur Beförderung zugelassenen Stoffe genügen müssen. Diese Stoffe dürfen nur zur\nBeförderung aufgegeben werden, wenn sie den folgenden Vorschriften vollkommen entsprechen.\nZu Rn. 21, Ziffern 1 und 2, Rn. 101, Ziffer 4 und Rn. 331, Ziffer 7 a) und 12: Nitrozellulose darf während          1101\neines 1/2stündigen Erhitzens bei 132° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Die\nEntzündungstemperatur muß über 180° C liegen. Zündgarn muß den gleichen Beständigkeitsbedingungen\nentsprechen wie Nitrozellulose. Siehe Rn. t 150, 1151 a) und 1153\nZu Rn. 21, Ziffern 3, 4 und 5 und Rn. 331, Ziffern 7b) und c):                                                      1102\n1. Nitrozellulosepulver ohne Nitroglyzerin; plastifizierte Nitrozellulose:\n3 g des Pulvers oder der plastifizierten Nitrozellulose dürfen während eines einstündigen Erhitzens\nbei 132° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Die Entzündungstemperatur\nmuß über 170° C liegen.\n2. Nitroglyzerinhaltige NitrozeUulosepulver:\n1 g des Pulvers darf während eines einstündigen Erhitzens bei 110° C keine sichtbaren gelbbraunen\nDämpfe nitroser Gase abspalten Die Entzündungstemperatur muß über 160° C liegen.\nZu 1. und 2. siehe Rn. 1150, 1151 b) und 1153.\nZu Rn 21, Ziffern 6, 7, 8 und 9:                                                                                    1103\n1. Organische explosive Nitroverbindungen (Ziffer 6) dürfen nach einer Lagerung von 48 Stunden bei\n75° C keinen Gewichtsverlust zeigen und weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flammen-\nzündung empfindlicher sein als ·reine Pikrinsäure.\nHexanitrodiphenylamin (Hexyl) und Pikrinsäure [Ziffer 7 a)], Mischungen von Pentaerythrittetranitrat\nund Trinitrotoluol (Pentolit) und Mischungen von Trimethylentrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit)\n[Ziffer 7 b)J, phlegmatisiertes Pentaerythrittetranitrat und phlegmatisiertes Trimethylentrinitramin\n[Ziffer 7 c)], Trinitroresorzin [Ziffer 8 a)]. Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) [ Ziffer 8 b)], Pen-\ntaerythrittetranitrat (Penthrit, Nitropenta) und Trimethylentrinitramin (Hexogen) [Ziffer 9 a)], Mischun-\ngen von Pentaerythrittetranitrat und Trinitrotoluol (Pentolit) und Mischungen von Trimethylen-\ntrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit) [Ziffer 9 b)] und Mischungen von Pentaerythrittetranitrat oder\nTrimethylentrinitramin mit Wachs, Paraffin oder dem Wachs oder dem Paraffin ähnlichen Stoffen\n[Ziffer 9c)] dürfen während eines dreistündigen Erhitzens auf 90° C keine sichtbaren gelbbraunen\nDämpfe nitroser Gase abspalten. Siehe Rn. 1150 und t 152 a).\n2. Andere organische Nitrokörper der Ziffer 8 als Trinitroresorzin und Trinitrophenylmethylnitramin\n(Tetryl) dürfen während eines 48stündigen Erhitzens auf 75° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe\nnitroser Gase abspalten. Siehe Rn. 1150 und 1152 b).\n3. Organische Nitrokörper der Ziffer 8 dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flam-\nmenzündung empfindlicher sein:\nals Trinitroresorzin, wenn sie wasserlöslich sind,\nals Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl), wenn sie wasserunlöslich sind.\nSiehe Rn. 1150, 1152, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.\nZu Rn. 21, Ziffer 9/1:                                                                                              1103/1\nNitriertes Chlorhydrin, dessen Nitroglyzeringehalt 5 °/o nicht übersteigt, darf während einer Lagerung von\n48 Stunden bei 75° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Siehe Rn. 1152 b).\nZu Rn. 21, Ziffer 11:\nt. Schwarzpulver [Ziffer 11 a)] darf weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flammenzündung 110._\nempfindlicher sein als feinstes Jagdpulver von folgender Zusammensetzung: 75 0/o Kaliumnitrat, 10 8/o\nSchwefel und 15 0/o Faulbaumkohle Siehe Rn. 1150, 1154, 1154/1, 1155 und 1156\n2. Schwarzpulverähnliche Sprengstoffe [Ziffer 11 b)] dürfen weder gegen Stoß nodl gegen Reibung nodl\ngegen Flammenzündung empfindlicher sein als der Vergleidlssprengstoff von folgender Zusammen-\nsetzung: 75 0/o Kaliumnitrat, 10 0/o Sdlwefel und 15 8/o Braunkohle. Siehe Rn. 1150, 1154, 1154/1, 1155.\nund 1156.\nZu Rn. 21, Ziffer 12:                                                                                               1105\n1. Nichtgelatinöse Nitratsprengstoffe [Ziffer 12 a)) und nitratfreie Sprengstoffe [Ziffer 12 b)] dürfen wäh-\nrend einer Lagerung von 48 Stunden bei 75° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase\nabspalten. Sie dürfen vor und nach der Lagerung weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen","1182                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nAnhang 1\n1105          Flammenzündung empfindlicher sein als der Vergleichssprengstoff von folgender Zusammensetzung:\n(Forts.)       80 6/o Ammoniumnitrat, 12 6/o Trinitrotoluol, 6 0/o Nitroglyzerin und 2 0/o Holzmehl.\n2. Gelatinöse Nitratsprengstoffe [Ziffer 12 a)] dürfen während einer Lagerung von 48 Stunden bei 75° C\nkeine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Sie dürfen vor und nach der Lagerung\nweder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flammenzündung empfindlicher sein als der\nVergleichssprengstoff von folgender Zusammensetzung: 37,7 °/o Nitroglykol, 1,8 6 /o Kollodiumwolle,\n4,0 0/o Trinitrotoluol, 52,5 0/o Ammoniumnitrat und 4 °/o Holzmehl.\nSiehe zu 1. und 2. Rn.1150, 1152b), 1154, 1154/1, 1155 und 1156.\n1106       Zu Rn. 21, Ziffer 13: Chloratsprengstoffe und Perchloratsprengstoffe dürfen keine Ammonsalze enthalten.\nSie dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flammenzündung empfindlicher sein als ein\nChloratsprengstoff von folgender Zusammensetzung: 80 0/o Kaliumchlorat, 10 °/o Dinitrotoluol, 5 0/o Trinitro-\ntoluol, 4 0/o Rizi~usöl und 1 6/o Holzmehl. Siehe Rn. 1150, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.\n1107       Zu Rn. 21, Ziffern 14 und 17: Sprengstoffe der Ziffer 14 (Dynamite und dynamitähnliche Sprengstoffe)\nund Proben von Sprengstoffen der Ziffer 17 dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen\nFlammenzündung empfindlicher sein als Sprenggelatine mit 93 °/o Nitroglyzerin und 7 °/o Kollodiumwolle\noder Gurdynamit, bestehend aus 75 0/o Nitroglyzerin und 25 0/o Kieselgur. Die Stoffe der Ziffer 14 müssen\nder in Rn. 1158 vorgesehenen Prüfung auf Ausschwitzen entsprechen. Siehe Rn. 1150, 1154 b), 1154/1, 1155\nund 1156.\n1108       Zu Rn. 61, Ziffer 1 b): Der explosive Stoff darf weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flam-\nmenzündung empfindlicher sein als Trinitrophenylmethylnitramin. Siehe Rn. t 150, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.\n1109       Zu Rn. 61, Ziffer 1 c): Der explosive Stoff darf weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flam-\nmenzündung empfindlicher sein als Pentaerythrittetranitrat. Siehe Rn. 1150, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.\n1110       Zu Rn. 61, Ziffer 5 d): Die Ubertragungsladung darf weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen\nFlammenzündung empfindlicher sein als Trinitrophenylmethylnitramin. Siehe Rn 1150, 1154, 1154/1, 1155\nund 1156.\n1111        Zu Rn. 100 (3) d): Der Explosivsatz darf während einer vierwöchigen Lagerung bei 50° C keine Verände-\nrung erfahren, die auf eine ungenügende Beständigkeit hinweist. Siehe Rn. 1150 und 1157.\n1112-\n1149\nB. Vorschriften für die Prüfverfahren\nI. Allgemeines\n1150       (1) Die Prüfung der explosionsfähigen Stoffe im Sinne der Klasse I a der Anlage bezweckt, ein Urteil\nüber ihren Gefährlichkeitsgrad, d. h. den Grad der Empfindlichkeit gegen bestimmte Arten äußerer Bean-\nspruchung zu gewinnen; sie erstreckt sich deshalb auf die Ermittlung der:\nBeständigkeit,\nEntzündbarkeit,\nVerbrennungsgeschwindigkeit und\nEmpfindlichkeit gegen mechanische Beanspruchung.\n(2) Die Prüfung ist von einem von der Eisenbahn anerkannten Chemiker durchzuführen und unter Angabe\ndes Datums zu bescheinigen.\n(2/1) Das Prüfungsergebnis ist dem Antrag an den Bundesminister für Verkehr um Zulassung des Spreng-\nstoffs zur Eisenbahnbeförderung beizufügen und ein Durchschlag davon an die Bundesanstalt für Material-\nprüfung, Berlin-Dahlem, zu senden, die die behördlich anerkannte Prüfstelle für die zum Eisenbahnverkehr\nzuzulassenden Sprengstoffe ist und die die ihr auf Verlangen einzusendenden Proben nachprüft. Ein Beispiel\nfür die Mitteilung des Prüfungsergebnisses eines Sprengstoffs ist am Ende von Anhang 1 enthalten.\n(2/2) Wegen der Beförderung von Proben an die Prüfstelle siehe Rn. 21, Ziffer 17 und Rn. 34/3.\n(3) Bei der Ausführung der Wärmebeständigkeitsprüfung, von der unten die Rede ist, darf die Temperatur\nin der Heizvorrichtung, in der sich das Muster befindet, nicht mehr als 2° C von der vorgeschriebenen\nTemperatur abweichen; die Prüfzeit muß bei einer Prüfdauer von 30 oder 60 Minuten mit einer Abweichung\nvon höchstens 2 Minuten eingehalten werden, bei einer Prüfdauer von 48 Stunden mit einer Abweichung\nvon höchstens 1 Stunde und bei einer Prüfdauer von 4 Wochen mit einer Abweichung von höchstens\n24 Stunden.\nDie Heizvorrichtung muß so beschaffen sein, daß nach Einsetzen des Musters die Temperatur die erfor-\nderliche Höhe in höchstens 5 Minuten erreicht.\n(4) Vor den Prüfungen gemäß Rn. 1151, 1152, 1153, 1154, 1155 und 1156 müssen die Proben während min-\ndestens 15 Stunden in einem mit geschmolzenem und gekörntem Chlorkalzium beschickten Vakuum-Exsik-\nkator bei Raumtemperatur getrocknet werden, wobei die Probe in dünner Schicht ausgelegt wird; zu diesem\nZwecke müssen die Proben, die weder pulverförmig noch faserig sind, entweder zu Stücken von kleinen\nAbmessungen zerbrochen oder geraspelt oder geschnitten werden. Der Druck muß im Exsikkator unter\n50 mm Hg gehalten werden.","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                               1183\nAnhang l\n(5) a) Vor der unter den Bedingungen des vorstehenden Absatzes (4) vorzunehmenden Trocknung müssen            1150\ndie Stoffe der Rn. 21, Ziffern 1 (mit Ausnahme derjenigen, die Paraffin oder einen ähnlidi wirkenden Stoff      (Forts.)\nenthalten), 9 a) und b) und der Rn. 331, Ziffer 7 b) einer Vortrocknung in einem Trockensdirank mit guter\nLuftventilation, dessen Temperatur auf 70° C eingestellt ist, so lange unterworfen werden, bis die Gewichts-\nabnahme pro 15 Minuten weniger als 0,3 °/o der Einwaage beträgt.\nb) Für die Stoffe der Rn. 21, Ziffern 1 (wenn sie Paraffin oder einen ähnlidi wirkenden Stoff ent-\nhalten), 7 c) und 9 c) muß die Vortrocknung wie im vorstehenden Absatz a) vorgenommen werden, mit\ndem Untersdiied, daß die Temperatur des Trockensdirankes zwisdien 40 und 45° C gehalten wird.\n(6) Sdiwadinitrierte Nitrozellulose der Rn. 331, Ziffer 7 a) ist vorerst einer Vortrocknung nach den Bedin-\ngungen des vorstehenden Absatzes (5) a) zu unterwerfen; hierauf muß sie während mindestens 15 Stunden\nin einem mit konzentrierter Schwefelsäure beschickten Exsikkator gehalten werden.\nII. Prüfung der chemischen Beständigkeit bei Wärme\nZu Rn. 1101 und 1102:\na) Prüfung der in Rn. 1 1 0 1 genannten Stoffe                                                                   1151\n(1) In jedes der beiden Probiergläser, die\neine Länge von . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . • 350 mm\neinen inneren Durchmesser von . . . . . . . . . . . . •                 16 mm\neine Wanddicke von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,5 mm\nhaben, bringt man 1 g des über Chlorkalzium getrockneten Stoffes (der Stoff ist für die Trocknung erfor-\nderlidienfalls in Stücke von nidit mehr als 0,05 g zu zerkleinern). Die beiden Probiergläser, die didit, aber\nlose zu bedecken sind, werden sodann in eine Heizvorrichtung gebracht, so daß sie wenigstens zu 4/5 ihrer\nLänge siditbar und einer ständigen Temperatur von 132° C während 30 Minuten ausgesetzt sind. Man stellt\nfest, ob sidi während dieser Zeit nitrose Gase entwickeln, so daß gelbbraune Dämpfe entstehen, die beson-\nders vor einem weißen Hintergrund erkennbar sind.\n(2) Der Stoff gilt als beständig, wenn diese Dämpfe nidit auftreten.\nb) Prüfung der in Rn. 11 0 2 genannten Pulver\n(1) Nitrozellulosepulver ohne Nitroglyzerin, gelatiniert oder nidit gelatiniert, und plastifizierte Nitro-\nzellulose: man bringt 3 g Pulver in gleiche Probiergläser wie unter a) und diese alsdann in eine Heizvor-\nriditung mit einer ständigen Temperatur von 132° C.\n(2) Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver: man bringt 1 g Pulver in gleiche Probiergläser wie unter a)\nund diese alsdann in eine Heizvorrichtung mit einer ständigen Temperatur von 110° C.\n(3) Die Probiergläser mit den Pulvern unter (1) und (2) bleiben eine Stunde in der Heizvorriditung.\nWährend dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase siditbar werden. Beobaditung und Beurteilung wie\nunter a).\nZu Rn. 1103 und 1105:                                                                                            1152\na) Prüfung der in Rn. 11 0 3, Ziffer 1 , genannten Stoffe\n(1) Zwei Proben des explosiven Stoffes von je 10 g werden in zylindrisdie Wägegläser von 3 cm innerem\nDurchmesser, einer Höhe bis zum unteren Rand des Deckels von 5 cm und mit Deckeln gut versdilossen\nin einem Sdirank, in dem sie gut sichtbar sind, einer ständigen Temperatur von 90° C während 3 Stunden\nausgesetzt.\n(2) Während dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung wie in\nRn. 1151 a).\nb) Prüfung der i n Rn. 1 1 0 3, Z i ff er 2 , 1 1 0 3 / 1 und Rn. 11 0 5 g e n an n t e n S toffe\n(1) Zwei Proben des explosiven Stoffes von je 10 g werden in zylindrisdie Wägegläser von 3 cm innerem\nDuidimesser, einer Höhe bis zum unteren Rand des Deckels von 5 cm und mit Deckeln gut versdilossen\nin einem Schrank, in dem sie gut sichtbar sind, einer ständigen Temperatur von 75° C während 48 Stunden\nausgesetzt.\n(2) Während dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase sichtbar werden. Beobaditung und Beurteilung wie\nin Rn. 1151 a).\nIII. Entzündungstemperatur (siehe Rn. 1101 und 1102)\n(1) Zur Bestimmung der Entzündungstemperatur werden je 0,2 g des Stoffes in einem Probierglas erhitzt,        1153\ndas in ein Wood'sdies Metallbad eintaudit. Die Probiergläser werden in das Bad eingesetzt, nachdem dieses\n100° C erreicht hat. Die Temperatur wird sodann von Minute zu Minute um 5° C gesteigert.","1184                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nAnhang 1\n1153       (2) Die Probiergläser müssen\n(Forts.)\neine Länge von • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 mm\neinen inneren Durchmesser von ............ .                            15 mm\neine Wanddicke von ...................... .                              0,5mm\nhaben und 20 mm tief eingetaucht sein.\n(3) Bei dem dreimal zu wiederholenden Versuch ist jedesmal festzustellen, bei welcher Temperatur eine\nEntzündung des Stoffes eintritt, ob unter langsamer oder schneller Verbrennung, ob unter Verpuffung oder\nExplosion.\n(4) Die bei den drei Versuchen festgestellte niedrigste Temperatur ist die Entzündungstemperatur.\n1154 IV. Prüfung der Empfindlichkeit bei Rotgluttemperatur und Flammenzündung (siehe Rn. 1103 bis 1110)\na) Prüfung in einer rotglühenden Eisenschale (siehe Rn. 1103 bis 1106 und 1108 bis 1110)\n(1) In eine zur Rotglut erhitzte eiserne Halbkugelschale von 1 mm Dicke und 120 mm Durchmesser werden\nProben des zu prüfenden explosiven Stoffes, steigend von etwa 0,5 g bis 10 g, geworfen.\nDie Versuchsergebnisse sind wie folgt zu unterscheiden:\n1. Entzündung mit langsamer Verbrennung (Ammoniumnitratsprengstoff),\n2. Entzündung mit schneller Verbrennung (Cloratsprengstoff),\n3. Entzündung mit heftiger und explosionsartiger Verbrennung (Schwarzpulver),\n4. Detonation (Fulminat).\n(2) Dem Einfluß der verwendeten explosiven Stoffmenge auf dem Ablauf der Erscheinungen ist Rechnung\nzu tragen.\n(3) Der untersuchte explosive Stoff darf keine wesentlichen Unterschiede gegenüber dem Vergleichs-\nsprengstoff zeigen.\n(4) Die Eisenschalen müssen vor jedem Versuch sorgfältig gereinigt und auch oft ersetzt werden.\nb) Prüfung der Entzündbarkeit (siehe Rn.1103 bis 1110)\n(1) Der zu prüfende explosive Stoff wird in einer flachen eisernen Schale zu einem kleinen Haufen\naufgeschüttet, und zwar - nach Maßgabe des Ergebnisses unter a) - steigend in kleinen Mengen von 0,5 g\nbis zu höchstens 100 g.\n(2) Die Spitze des kleinen Haufens wird mit der Flamme eines Streichholzes in Berührung gebracht, und\nman beobachtet sodann, ob der explosive Stoff sich entzündet und langsam abbrennt, verpufft oder explo-\ndiert, und ob er, wenn einmal entzündet, auch nach Wegnahme des Streichholzes noch weiterbrennt. Wenn\nkeine Entzündung eintritt, stellt man einen ähnlichen Versuch an, indem man den explosiven Stoff in\nBerührung mit einer entleuchteten Gasflamme bringt und die gleichen Feststellungen macht\n(3) Die Versuchsergebnisse werden den am Vergleichssprengstoff erhaltenen gegenübergestellt.\n1154/1     c) Brandversuch unter Einschluß\n(1) Die Versuche zu a) und b) sind zu ergänzen durch einen Brandversuch unter Einschluß in einem\nEisenblechkästchen von quadratischem Querschnitt und 8 cm Kantenlänge bei 1 mm Wandstärke. Das\nKästchen ist (nach der nachstehenden Skizze) aus weichgeglühtem Eisenblech herzustellen und durch Um-\nbördeln des Deckels möglichst dicht abzuschließen.\n- ,\n1\n- -   - -   --- - - - - 1 --'\n:so            :so:1s\n- -\n1\n1\n•\n-..J- - - - -\n.\nBördelkanten\n...            Maßstab 1: 5\n...\n-- -· .  1\n-      1\n.\n1\n'/1  der nat. Größe                   Schnitt A-B                                                 Boden und Deckel","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                              1185\nAnhang 1\n(2) Bei reibungsempfindlichen Sprengstoffen ist durch Abdecken der oberen Schicht mit einem Blatt 1154/1\nPapier zu verhüten, daß Sprengstoffteile zwischen die Fugen geraten und beim Umbördeln des Randes (Forts.)\ngeklemmt werden. Das Kästchen wird mit dem Sprengstoff ganz voll gefüllt, und zwar so, daß er möglichst\ndieselbe Dichte hat wie in den fertigen Patronen. Das Kästchen ist unter Vorsicht, z.B. mit Packpapier\nmehrfach umhüllt, in das Feuer zu bringen, um eine sofortige Entzündung des Sprengstoffes zu vermeiden.\n(3) Es ist anzugeben, ob der Sprengstoff verpufft, explodiert, wie lange die Verbrennung dauert und\nunter welchen Erscheinungen sie verläuft, ferner welche Veränderungen am Kästchen eingetreten sind.\n(4) Der Versuch ist zweimal auszuführen. Von den benutzten Eisenblechkästchen ist ein Lichtbild bei-\nzufügen.\nV. Prüfung der Empfindlichkeit auf Stoß (siehe Rn. 1103 bis 1110)\n(1) Der gemäß den Bedingungen der Rn. 1150 getrocknete explosive Stoff ist hierauf in folgende Form zu     1155\nbringen:\na) Die festen explosiven Stoffe werden so fein geraspelt, daß sie vollständig durch ein Maschensieb\nvon 1 mm hindurchgehen; man verwendet für die nachfolgende Prüfung nur die Fraktion, die als\nRück.stand auf dem Maschensieb von 0,5 mm verbleibt.\nb) Die pulverförmigen explosiven Stoffe werden durch ein Maschensieb von 1 mm abgetrennt; für\ndie Prüfung auf Empfindlichkeit gegen Stoß ist der ganze Siebdurchgang zu verwenden.\nc) Die plastischen und gelatinierten explosiven Stoffe sind zu möglichst runden Kügelchen im\nGewichte von 25 bis 35 mg zu formen.\n(2) Die Vorrichtung zur Durchführung der Versuche besteht aus einem in Schienen geführten Gewicht,\ndas auf eine bestimmte Fallhöhe eingestellt und leicht ausgelöst werden kann. Das Gewicht trifft nicht\nunmittelbar auf den explosiven Stoff, sondern auf einen Stempel, der aus einem Oberteil D und einem\nUnterteil E besteht, aus gehärtetem Stahl hergestellt und in dem Führungsring F leicht beweglich ist\n(Figur 1). Zwischen Ober- und Unterteil des Stempels wird die Stoffprobe gelegt. Stempel und Führungs-\nring befinden sich in einem Schutzzylinder C aus gehärtetem Stahl, der auf einem Stahlblock B (Amboß)\nruht; dieser ist in einem Zementsockel A eingelassen (Figur 2). Die Abmessungen der verschiedenen Teile\nsind aus der Abbildung zu entnehmen.\n(3) Die Versuche werden abwechselnd mit dem zu prüfenden explosiven Stoff und dem Vergleichsspreng-\nstoff wie folgt ausgeführt:\na) Der explosive Stoff in Form von Kügelchen (wenn er plastisch ist) oder abgemessen mit Hilfe\neines Ladelöffelchens von 0,05 cm3 Fassungsraum (wenn er pulverförmig oder geraspelt ist) wird\nsorgfältig zwischen die beiden Stempelteile gebracht, deren Berührungsflächen nicht feucht sein\ndürfen. Die Raumtemperatur darf nicht über 30° C und nicht unter 15° C liegen. Jede Probe des\nexplosiven Stoffes darf dem Stoß nur einmal ausgesetzt werden. Nach jedem Versuch sind der\nStempel und der Führungsring sorgfältig zu reinigen; alle etwaigen Rück.stände des explosiven\nStoffes sind zu entfernen.\nb) Die Versuche müssen mit einer Fallhöhe beginnen, bei der die dem Versuch ausgesetzten Mengen\ndes explosiven Stoffes vollkommen explodieren. Nach und nach vermindert man die Fallhöhe, bis\nnur eine unvollständige oder keine Explosion eintritt. Bei dieser Höhe macht man vier Fallproben,\nund wenn sich bei nur einem dieser Versuche eine glatte Explosion ergibt, macht man noch vier\nweitere Versuche bei einer etwas geringeren Fallhöhe usw.\nc) Als Empfindlichkeitsgrenze wird die niedrigste Fallhöhe angesehen, bei der sich unter mindestens\nvier bei dieser Höhe vorgenommenen Versuchen eine glatte Explosion ergeben hat.\nd) Die Fallhammerprobe wird gewöhnlich mit einem Fallgewicht von 2 kg vorgenommen. Wenn je-\ndoch die Stoßempfindlichkeit bei diesem Gewicht eine größere Fallhöhe als 60 bis 70 cm erfordert,\nsoll der Versuch mit einem Fallgewicht von 5 kg vorgenommen werden.","1186                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nAnhang 1\nFig. 1                                           Fig. 2\n.------~100 - - - - - -\n'9JS\n0, 10\n.. . '                .. .\n,    . .       ·.       ..\n·.- r.-_ :        '.\n..,_ _ _ _ _ _ _ ,.,60()\nMaßstab 1 :2                                        Maßstab 1 : 10\n1156 VI. Prüfung der Empfindlidtkelt auf Reibung (siehe Rn. 1103 bis 1110)\n(1) Der explosive Stoff wird über Chlorkalzium getrocknet. Eine Probe des explosiven Stoffes wird in\neinem nicht glasierten Porzellanmörser mit einem ebenfalls nicht glasierten Stempel gedrückt und ge-\nquetscht. Es ist darauf zu achten, daß die Temperatur von Mörser und Stempel etwa 10° C über der Raum-\ntemperatur (15° bis 30° C) liegt.\n(2) Die Versuchsergebnisse werden den am Vergleichssprengstoff erhaltenen gegenübergestellt und wie\nfolgt unterschieden:\n1. keine Erscheinung,\n2. einzelne schwache Knallgeräusche,\n3. häufige Knallgeräusche oder einzelne sehr starke Knallgeräusche.\n(3) Die explosiven Stoffe, die das Ergebnis unter 1. haben, werden praktisch als unempfindlich gegen\nReibung angesehen; wenn sie das Ergebnis unter 2. haben, werden sie als mäßig empfindlich bezeichnet;\nbei dem Ergebnis unter 3. gelten sie als sehr empfindlich.\n115'1     Die Beständigkeit der in Rn. 1111 genannten Erzeugnisse wird nach den üblichen Labora-\ntoriumsverfahren geprüft.\nVII. Prüfung der Dynamlte auf Ausschwitzen (siehe Rn. 1107)\n1158      (1) Der Apparat für die Prüfung der Dynamite auf Ausschwitzen (siehe Zeichnung am Ende des An-\nhangs 1) besteht aus einem hohlen Bronzezylinder. Dieser Zylinder, der an einer Seite durch eine Platte\naus dem gleichen Metall verschlossen ist, hat einen inneren Durchmesser von 15,7 mm und eine Tiefe von\n40 mm. Er weist an der Wand 20 Löcher von 0,5 mm (4 Reihen zu 5 Löchern) auf. Ein auf 48 mm zylindri-\nscher Bronzekolben, dessen Totallänge 52 mm beträgt, gleitet in den senkrecht gestellten Zylinder hinein.\nDer Kolben, dessen Durchmesser 15,6 mm beträgt, wird mit einem Gewicht von 2220 g belastet, so daß\nein Druck von 1,2 kg/cm! auf den Zylinderboden ausgeübt wird\n(2) Man bildet aus 5 bis 8 Gramm Dynamit einen kleinen Wulst von 30 mm Länge und 15 mm Durch-\nmesser, den man mit ganz feiner Gaze umgibt und in den Zylinder bringt; dann setzt man den Kolben und\ndas Gewicht darauf, damit das Dynamit einem Druck von 1,2 kg/cm 2 ausgesetzt wird.\nMan notiert die Zeit, die es braucht, bis die ersten öligen Tröpfchen (Nitroglyzerin) an der Außenseite\nder Löcher des Zylinders erscheinen.\n(3) Wenn bei einem bei 15° bis 25° C durchgeführten Versuch die ersten Tröpfchen erst nach einem Zeit-\nraum von mehr als 5 Minuten erscheinen, entspricht das Dynamit den Bedingungen.",",.                                                                                                    r\nZu Rn. 1150 AJ>s. (2/1)\nZusammensetzung                                                  Verhalten                                 Empfindlichkeit unter einem Fallhammer\nEmp·\n'ö                   in                                                     gegen               eines mit                                                                           find·\nHundert·        Aussehen    Lagerung    beim                           beim                               von 2 kg Gewicht                   von 5 kg Gewicht\n\"'0,                                                             gegen      eine   Einwerfen\ndem                                                                               lieh·\nC:                teilen          und          bei    Erhitzen             10mm               Sprengstoff                                          1                                keit\n4)    Bestand-                                           im    Zündung               in eine                                                                                       gegen\nP.                           Beschaffenheit . 75° C              durch     hohe,               gefüllten                              bei einer Fallhöhe von cm\nteile                                         Wood'·                      rotglühende Eisenblech-                                                                           Rei•\nfl)\nStreich•    5mm\nsehen               breite     Eisen-   kästchens                                                                           bung\nAn·    fun-                          Metallbad    holz               sdlale\n\"\"\" 1 •·                                                     Gas-                   im\ngabe    den                                                             15 g)                       5 110 115 120 130 140 150 160 1 5 110 1 t 5 120 125 130 135140\nflamme               Holzfeuer\nz:-1\nw\nDona- Ammon-                    Hellgelbes. Gewichts- 180°          5mal Smal            Ent-      In 1¼     Keine                                                                               c.o\nrit 1    nitrat   80     80,5 feinkörniges verlust        (rot-    nicht nicht zündet Minuten Zersetzung                         6    6   6   4   4        6   6    6   2    4  2\nPulver, etwas nach        braune     ent-       ent- sich und Spreng-                                                                                 Keine\nTrinitro-               zusammen- 2Tagen Dämpfe) zündet zündet brennt stoff ab- Teilweise                                                                                      Er-       ...:i\nPJ\ntoluol    12     11,5    backend.     0,3 und    305°                            mit    gebrannt. Zersetzung                          1   1                      1          schei-     CO\nWird beim 0,4v.H.         306°                         gleich- Kästchen                                                                              nung        0..\n(1)\nNitro-                Rütteln nicht Geruch       370°                        mäßiger an einer Explosion                               1   1                     3   2   4 6             ....\nglyzerin     4     4,0   entmischt. schwach, entzündet\nKubische       sauer      und\nFlamme\nin\nEcke\ndurch-\n>\nC\nCl)\nHolzmehl     4     3,9 Dichte in der            langsam                       12/14/10 geschmol-                                                                                        CO\nPatrone 1,0                                                                                                                                                       PJ\nabge-                      Sekunden zen. Sonst                                                                                         O\"\nbrannt                            ab     unver-\n\\                                        (1)\nändert.                                                                                         tc\nWieder-                                                                                          0\n:::::s\nholung                                                                                        .?\nebenso                                                                                          0..\n(1)\n-:::::s\n?'\n>C\nCO\nC\n~\n-c.o\nO'l\n.i::,.\n>\n=\n=-\nAl\nci -=\n'1","1188                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nZu Rn. 1158 (1)\nApparat für die Prüfung auf Ausschwitzen\n\"'\"'\nBRONZEKOLBEN\nMaßstab: l : 2\n4 Reihen\nzu 5 Lödlern\nvon 0,5 0    m\n<X>\n\"'tO\n1-\n.100\n.1\n,t 10,\nGEWICHT\nMaßstab: 1 : 2\nHOHLZYLINDER AUS BRONZE\nMaßstab: l :2","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                           1189\nAnhang 1/1 und t/2\nAnhang 1/1\nBestimmungen über Fibertrommeln und Pappfässer für feste giftige Stoffe\ngemäß Rn. 407 (6) b), 408 (2) c), 409 (1) d). 410 (1) d), 410 (1/1) und 414 (1) a)\nAnträge auf Zulassung von Fibertrommeln und Pappfässern zur Beförderung fester giftiger Stoffe [Rn. 401,    1160\nZiffern 5 b), 5 c), 6, 8, 9, 13 und 14) sind an den Gewerbetec:hnischen Beirat des Bundesverkehrsministeriums\nzu richten. Dem Antrage sind eine maßstäblic:he Zeichnung und eine Besc:hreibung beizufügen, die genaue\nAngaben über den Aufbau der Trommel oder des Fasses und die verwendeten Werkstoffe enthalten\nJede Bauart einer Fibertrommel oder eines Pappfasses ist auf Kosten des Herstellers einer praktischen       1161\nPrüfung durc:h die Bundesanstalt für Materialprüfung zu unterziehen Der Hersteller hat der Prüfstelle für\ndiesen Zweck die erforderlic:he Anzahl von Trommeln oder Fässer zur Verfügung zu stellen, die mit\neinem Stoff von etwa gleic:hem spezifisc:hen Ge~ic:ht wie der zu befördernde Stoff gefüllt sein müssen Bei\nder Prüfung ist das Verhalten der gefüllten Trommeln oder Fässer beim Fallenlassen aus einer Höhe von\n2,5 m auf ein Kopfsteinpflaster, und zwar beim Auftreffen auf die Mantelfläche, auf den Boden, den Deckel\nund je auf eine Kante des Bodens und des Deckels festzustellen. Die Prüfstelle erstattet über das Ergebnis\nder Prüfung ein Gutac:hten, dem die in Rn 1160 bezeic:hneten Unterlagen (Zeic:hnung und Besc:hreibung,\nggf in der auf Grund der Prüfung geänderten Ausführung, beizufügen sind. Das Gutachten ist in je einer\nAusfertigung dem Gewerbetechnischen Beirat des Bundesverkehrsministeriums zu übersenden\nHat eine Bauart den Anforderungen der Prüfung genügt, und verpflichtet sic:h der Hersteller sdnifthc:h,     1162\nnur solc:he Fibertrommeln oder Pappfässer zur Beförderung fester giftige Stoffe zu liefern, die der geprüften\nBauart genau entsprec:hen, so wird die Bauart durch Eintragung der Herstellerfirma und einer Zulassungs-\nnummer in eine beim Gewerbetec:hnischen Beirat des Bundesverkehrsministeriums zu führende Hersteller-\nliste zugelassen.\nHersteller von Fibertrommeln und Pappfässern, deren Bauart nach Abgabe der vorgeschriebenen Ver-            1163\npfliditungserklärung durch Eintragung in die Liste gemäß Rn t 162 zugelassen worden ist, sind verpfliditet,\nauf den Mantel der von ihnen hergestellten, der zugelassenen Bauart entsprechenden Fässer einen deut-\nlichen Aufdruck mit folgenden Angaben anzubringen:\n,,Fibertrommeln (oder Pappfaß), für feste giftige Stoffe zugelassen.\nZulassungsnummer der Bauart ....... \".\nMit der Verwendung einer so bezeichneten Fibertrommel oder eines so bezeidineten Pappfasses über-           1164\nnimmt der Ablader die Gewähr für die bedingungsgemäße Gestaltung der Verpackung und trägt alle Folgen,\ndie sidi etwa daraus ergeben, daß die Verpackung den Bedingungen nidit entspricht\nAnhang 1/2\nBesonderheiten für militärische Munition\nt.                                                                                                              1170\n2     (1) Abweidiend von Rn. 61 sind die folgenden Gegenstände zur Beförderung zugelassen:\na) als Gegenstände der Ziffer 4 c):\nPatronen der Ziffer 4 e), wenn sie mit Patronen der Ziffer 4 c) in emem Patronengurt gegurtet\nsind;\nb) als Gegenstände der Ziffer 4 d).:\nPatronen der Ziffern 4 c) und e), wenn sie mit Patronen der Ziffer d) in einem Patronengurt\ngegurtet sind:\nC) als Gegenstände der Ziffer 7:\nGegenstände mit Blitzsatz, mit oder ohne Treibladung oder Treibsatz, ohne Zündmittel;","1190                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nAnhang 1/2\n1170                 d) als Gegenstände der Ziffer 8:\n(Forts.)                 Pyrotechnische Munition (Gegenstände mit einem pyrotechnischen Satz, Gemisch oder Gemenge\nzur Erzeugung von Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Gas- oder Bewegungswirkungen) mit oder\nohne Ausstoßladung, mit oder ohne Treibladung oder Treibsatz, mit nichtsprengkräftigen\nZündmittel oder ohne Zündmittel;\ne) als Gegenstände der Ziffer 9:\nGegenstände mit Brand-, Nebel-, Rauch- oder Reizstoffen, mit oder ohne Ausstoßladung oder\nZerlegeladung, mit oder ohne Leuchtspurmittel, mit oder ohne Treibladung oder Treibsatz, mit\nnichtsprengkräftigem Zündmittel oder ohne Zündmittel;\nf) als Gegenstände der Ziffer 11:\nGegenstände mit Blitzsatz oder Sprengbrandladung und Gegenstände mit Brand-, Nebel- oder\nRaudlstoffen und Zerlegeladung, mit oder ohne Leudltspurmittel, mit oder ohne Treibladung\noder Treibsatz, mit sprengkräftigem Zündmittel.\n(2) Wenn die als Gegenstände der Rn. 61 Ziffer 9 zugelassenen Gegenstände explosive Stoffe enthalten,\ndie in Rn. 21 der Anlage zur EVO aufgeführt sind, so müssen diese Stoffe den Beständigkeits- und\nSicherheitsbedingungen des Anhangs I der Anlage C zur EVO entsprechen.\n(3) -\n3.     Abweichend von Rn. 63 bis 73 und 103 bis 110/3 darf für die Munition die vom Militär vorgeschriebene\nVerpackung verwendet werden, sofern sie den Allgemeinen Verpackungsvorschriften in Rn. 62 und 102\nder Anlage zur VO über gefährliche Seefrachtgüter entspricht.\n4.     Abweichend von Rn. 74 dürfen zu einem Versandstück vereinigt werden:\na) Gegenstände der Rn. 61 Ziffer 5 c) in Aufbewahrungskästen für Zündmittel mit Gegenständen\nder Rn. 61 Ziffern 2 c), 5 a) und b) sowie Rn. 101 Ziffern 3, 6 und 13. Außerdem dürfen inerte\nZubehörteile beigepackt sein;\nb) Gegenstände der Rn. 61 Ziffer 8 mit den zugehörigen nichtsprengkräftigen Zündmitteln;\nc) Gegenstände der Rn. 61 Ziffer 9 mit den zugehörigen Zündmitteln. Durch die Verpackung muß\nsichergestellt sein, daß die Gegenstände der Ziffer 9 durch beigepackte sprengkräftige Zündmittel\nnicht zur Detonation gebracht werden, wenn die Zündmittel auf irgendeine Weise in der Ver-\npackung gezündet werden.\n5.\n6.\n7.     (1) Abweichend von Rn. 77 und 114 sind von den in Nr. 2 genannten Gegenständen im Verladeschein\nzu bezeichnen:\na) die Gegenstände der Rn. 61 Ziffer 8 als .Pyrotechnische Munition\";\nb) die Gegenstände der Rn. 61 Ziffer 9 als „Gegenstände mit Brandstoffen\" bzw. ,.Gegenstände\nmit Nebel- und Rauchstoffen\" bzw . .,Gegenstände mit Reizstoffen\";\nc) die Gegenstände der Rn. 61 Ziffer 11 als „Gegenstände mit Sprengladung\" bzw . .,Gegenstände\nmit Nebel- und Raudlstoffen\".\n(2) Wenn die Gegenstände der Rn. 61 Ziffern 9 und 11 eine Treibladung haben, so ist dies anzugeben,\nz. B. ,.Gegenstände mit Nebel- und Rauchstoffen und Treibladung\"\n(3) Als „Gegenstände mit Sprengladung\" sind auch die Gegenstände mit Blitzsatz oder Sprengbrand-\nladung (Rn. 61 Ziffern 7 und 11) zu bezeichnen.\n(4) Der Ablader muß im Verladeschein bescheinigen: ,,Beschaffenheit des Gutes und der Verpackung\nentsprechen den Vorschriften der Anlage zur VO über gefährliche Seefradltgüter einschließlich des\nAnhangs 1/2\".\n8.\n9.      Abweichend von Rn. 81 und 118 dürfen\n(1) nicht zusammen in einer Schottenabteilung verladen werden:\na) Gegenstände mit gelierten Brandstoffen oder entzündbaren flüssigen Stoffen der Rn. 61 Ziffer 9\nund\nb) Gegenstände mit weißem Phosphor der Rn. 61 Ziffern 9 und 11 mit anderen Gegenständen der\nRn. 61 und mit Gegenständen der Rn. 101. Ausnahmen siehe (2);\n(2) zu den Gegenständen der Rn. 61 Ziffer 7 und zu den Gegenständen mit gelierten Brandstoffen,\nentzündbaren flüssigen Stoffen oder weißem Phosphor der Rn. 61 Ziffer 9 zugeladen werden:","Nr. 39 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                      1191\nAnhang 2 und 3\nzugehörige sprengkräftige Zündmittel der Rn. 61 Ziffern 5 d), e) und f). Soldl.e gemischten Sendungen  1170\nsind wie Sendungen von Gegenständen der Ziffer 11 zu behandeln. Im Verladesdl.ein ist hinter die       (Forts.)\nBezeichnung des Gutes zu setzen: ,,und sprengkräftige Zündmittel\";\n(3) zu den Gegenständen der Rn. 61 Ziffer 11, mit Ausnahme der Gegenstände mit weißem Phosphor, '\nzugeladen werden:\nGegenstände der Rn. 61 Ziffer 7 und sprengkräftige Zündmittel der Rn. 61 Ziffern 5 d), e) und f);\n(4) zu den Gegenständen mit Nebel- und Rauchstoffen und mit sprengkräftigen Zündmitteln der Rn. 61\nZiffer 11 zugeladen werden:\npyrotechnische Munition der Rn. 61 Ziffer 8.\nAnhang 2\nRichtlinien über die Besdlaffenheit der Gefäße aus Aluminiumlegierungen\nfür gewisse Gase der Klasse I d\nEs gelten die Vorschriften der Polizeiverordnung über die ortsbeweglichen geschlossenen Behälter für       _1200\nverdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase (Druckgasverordnung) (Ministerialblatt für Wirtschaft\nund Arbeit 1935 S. 343) und die gemäß § 3 (1) dieser Verordnung vom Deutschen Druckgasausschuß aufge-\nstellten Technischen Grundsätze [vgl. Rn. 133 (2)].\nAnhang 3\nPrüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse III a\n(1) Der Flammpunkt ist zu bestimmen:                                                                       1300\na) für Temperaturen von nicht mehr als 65° C mit dem Apparat Abel-Pensky unter Beachtung der\nVorschriften DIN 51 755, DIN 53 169 und DIN 53 213 1);\nb) für Temperaturen von mehr als 65° C mit dem Apparat Pensky-Martens unter Beachtung der Vor-\nschrift DIN 51 758.\nBem. Rn. 1301 Ist in diesem Fall nicht zu beachten\n(2) Ist der Flammpunkt bereits mit einem anderen anerkannten Gerät unter Beadl.tung von Rn. 1301\nbestimmt worden - ausgenommen Stoffe, deren Flammpunkt nach DIN 53 213 zu bestimmen ist -, so\nkann in Abweichung von Abs. (1) audi dieser Meßwert zur Einordnung des Stoffes benutzt werden. Als\nanerkannt gelten folgende Geräte:\na) für Temperaturen von nidit mehr als 50° C: Apparat Abel, Apparat Abel-Pensky, Apparat Luchaire-\nFinances, Apparat Tag;\nb) für Temperaturen von mehr als 50° C: Apparat Pensky-Martens, Apparat Ludiaire-Finances.\nBei Anwendung von Rn. 1300 (2) ist das Prüfverfahren vorzunehmen:                                          1301\na) für den Apparat Abel gemäß den britisdien Normvorsdl.riften Nr. 33/44 des „Institute of Petroleum• 1 );\nes darf audi der Apparat Abel-Pensky mit den gleidien Normvorschriften verwendet werden;\nb) für den Apparat Pensky-Martens gemäß den Normvorschriften Nr. 34/47 des „Institute of Petroleum\" 2)\noder den Normvorschriften D. 93-46 der A. S. T. M. 3);\nc) für den Apparat Tag gemäß den Normvorschriften D. 53-46 der A. S. T. M. 3);\nd) für den Apparat Luchaire gemäß der im Journal officiel vom 29. Oktober 1925 veröffentlichten An-\nweisung zum Erlaß des französischen Ministeriums für Handel und Industrie vom 26. Oktober 1925.\n1) Deutscher Normenausschuß, Berlin 15, Uhlandstr. 175.\n2) The Institute of Petroleum. 61 New Cavendish Street, London W.t.\n3) American Society for Testing Materials, 1916 Race Street, Philadelphia 3 (Pa), USA.","1192                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nAnhang 3/1 und 3/2\n1303    Zur Bestimmung des Gehaltes an Peroxyd in einer Flüssigkeit ist folgendes Verfahren anzuwenden:\nMan gießt eine Menge p (ungefähr 5 g, auf 1 cg genau gewogen) der zu prüfenden Flüssigkeit in einen\nErlenmeyerkolben, fügt 20 cm 3 Essigsäureanhydrid und ungefähr 1 g festes pulverisiertes Kaliumjodid bei\nund rührt um. Nach 10 Minuten wird die Flüssigkeit während 3 Minuten bis auf 60° C erwärmt, dann läßt\nman sie 5 Minuten abkühlen und gibt 25 cm 3 Wasser bei Das freigewordene Jod wud nach einer halben\nStunde mit einer zehntelnormalen Natriumthiosulfatlösung titriert, ohne Beigabe eines Indikators. Die voll-\nständige Entfärbung zeigt das Ende der Reaktion an Werden die erforderlichen cm 3 der Thiosulfatlösung\n17 n\nmit n bezeichnet, so läßt sich der Peroxydgehalt (in H 2 0 2 berechnet) der Flüssigkeit nach der Formel      p\n100\nberechnen.\n~-\nAnhang 3/1\nBestimmungen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a\nauf Grund von deutschen Normenvorschriften\n(Rn. 301, Bemerkung zu Ziffern 3 und 4)\n1350     Lösungen und Mischungen der Rn. 301, Ziffern 3 und 4 (wie gewisse Lacke und Lackfarben), sind den\nVorschriften der Klasse III a nicht unterstellt, wenn sie entzündbare flüssige Stoffe in der Ruhe nicht aus-\nscheiden und im Auslaufbecher nach dem Normblatt DIN 53 211 mit einer Auslaufdüse von 4 mm Durch-\nmesser bei 20° C\na) eine Auslaufzeit von mindestens 90 Sekunden haben, oder\nb) eine Auslaufzeit von mindestens 60 Sekunden, aber weniger als 90 Sekunden haben, und nicht mehr\nals 60 °/o entzündbare flüssige Stoffe der Klasse lII a enthalten, oder\nc) eine Auslaufzeit von mindestens 25 Sekunden, aber wemge.r dls 60 Sekunden haben, und nicht mehr\nals 20 °/o entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a enthalten.\nAnhang 3/2\nKennzahlen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a\nA. Vorbemerkungen\n1360     (1) In der nachfolgenden Tabelle sind Kennzahlen und Hinweise für eine größere Anzahl endzündbarer\nflüssiger Stoffe der Klasse III a enthalten, um die Anwendung der Vorschriften dieser Klasse - insbeson-\ndere der Rn. 301, 303, 305 und 305/1 - zu erleichtern. Mit Ausnahme der Kennzahlen. für Benzine, flüssige\nBrenn- und Kraftstoffe sowie Heizöle (s. lfd. Nr. 106 der nachfolgenden Tabelle) gelten sämtliche Angaben\ndieses Anhangs nur für die reinen Stoffe.\nDa die Feststellung des Reinheitsgrades einer zu befördernden Flüssigkeit häufig schwierig ist, technische\nBeimengungen jedoch die Kennzahlen wesentlich beeinflussen können, sind die nachfolgenden Ausführun-\ngen zu beachten.\n(2) Zunächst ist - unabhängig von der Reinheit des Stoffes - zu prüfen, ob die zu befördernde Flüssig-\nkeit in der Tabelle aufgeführt ist. Trifft dies zu, so ist unter Beachtung der Bestimmungen in Rn. 1361 zu\nprüfen, ob die in der Tabelle für den betreffenden reinen Stoff aufgeführten Kennzahlen auch für die zu\nbefördernde Flüssigkeit angewendet werden können.\n(3) Ist die zu befördernde Flüssigkeit in der Tabelle nicht aufgeführt, oder können nach Rn. 1361 die\nAngaben in der Tabelle nicht angewendet werden, oder bestehen Zweifel, so sind die Kennzahlen ander-\nweitig (ggf. experimentell) zu bestimmen.\n(4) Um das Auffinden der Stoffe zu erleichtern, ist dem Tabellenteil ein Stoffregister beigefügt. Das Stoff-\nr~ister enthält außer den gebräuchlichen auch andere Bezeichnungen.\nB. Erläuterungen\n1361     (1) Zu Spalte 1:\nDie fortlaufende Zeilennummer (Ud. Nr.) ist gleichlautend mit der Zahl, die im Stoffregister den ver-\nschiedenen Bezeichnungen nachgestellt ist.","Nr. 39 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                            1193\nAnhang 3/2\n(2) Zu Spalte 2:                                                                                                                 1361\n(Forts.)\nDie brennbaren Flüssigkeiten sind alphabetisch nach dem gebräuchlichsten Namen, der für die eindeutige\nFestlegung des Stoffes ausreichend ist, geordnet. ·\nDie Bezeichnungen n-(normal-), i-(iso-), o-(ortho), m-(meta-) und p-(para-) gelten bei der alphabetischen\nEinordnung als nicht zum Namen gehörig. Die Bezeichnungen prim. (primär), sec. (sekundär) und tert. (ter-\ntiär) sind dem Namen nachgestellt.\nFerner sind die Namen Cyclo ... , Acetylen usw. dem Gebrauch in der Chemie folgend nicht mit z oder k\nsondern mit c geschrieben.\n(3) Zu Spalte 3:\nDer Siedepunkt ist die Temperatur in ° C, bei der der Dampfdruck des betreffenden reinen Stoffes 760\n.  Torr (= 760 mm Hg = 1,033 kg/cm 2) beträgt. Die Daten wurden auf ganzzahlige Grade gerundet.\nDurch Vergleidl des in der Tabelle angegebenen Siedepunktes mit dem (im allgemeinen bekannten oder\nverhältnismäßig leicht bestimmbaren) Siedepunkt oder Siedebeginn und Siedeende der zu befördernden\nFlüssigkeit ist die Anwendbarkeit der Tabellenangaben für die Stoffe der lfd. Nr. 1 bis 105 wie folgt zu\nprüfen:\na) Weicht der Siedepunkt oder der Siedebeginn und das Siedeende der zu befördernden Flüssigkeit nicht\nmehr als ± 2 Grad von dem in der Tabelle angegebenen Siedepunkt des reinen Stoffes ab, so sind die\nTabellenangaben anwendbar.\nb) Weicht der Siedepunkt oder der Siedebeginn und das Siedeende der zu befördernden Flüssigkeit mehr\nals ± 2 Grad von dem in der Tabelle angegebenen Siedepunkt ab, so sind die Tabellenangaben nicht\nuneingeschränkt anwendbar und somit gemäß Rn. 1360 (3) anderweitig zu bestimmen.\nFür die Stoffe, die unter die lfd. Nr. 106 „Benzine, flüssige Brenn- und Kraftstoffe, Heizöle\" fallen, ist die\nFußnote zu lfd. Nr. 106 über die Anwendbarkeit der Daten zu beachten.\nBem. Bei  den zu befördernden Flüssigkeiten handelt es sich häufig um Stoffe, die durch den Herstellungsprozeß\nbedingte Beimengungen enthalten, als9 um technisch reine Stoffe oder um Stoffgemische. Reine Stoffe haben\neinen Siedepunkt, Stoffe mit Beimengungen haben dagegen in der Regel einen Siedebereich, der durch Siede-\nbeginn und Siedeende gekennzeichnet wird. Die Beimengungen können die für reine Stoffe gültigen Kennzahlen\nwesentlich verändern. Liegt z. B. der Siedebeginn einer zu befördernden Flüssigkeit tiefer als der in der Tabelle\nangegebene Siedepunkt, so hat die zu befördernde Flüssigkeit auch einen höheren Dampfdruck und damit einen\nniedrigeren Flammpunkt. Um Fehler dieser Art auszuschließen, muß die Anwendbarkeit der Angaben in der\nTabelle überprüft werden. Hierzu dient der Vergleich der Siedeeigenschaften des reinen Stoffes mit denen der\nzu befördernden Flüssigkeit. Bei größeren Abweichungen sind die Kennzahlen der reinen Stoffe u. U. nicht\nanwendbar, sie müssen deshalb - wie die der nicht in der Tabelle genannten Flüssigkeiten - nach Rn. 1360 (3)\nanderweitig bestimmt werden.\n(4)  Zu Spalte 4:\nDer Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur in ° C, bei der sich aus der zu prüfenden Flüssigkeit bei\n760 Torr Gesamtdrudc. unter den im Anh. 3 [Rn. 1300 (1)) genannten Bedingungen Dämpfe in solcher Menge\nentwidc.eln, daß sie mit der über der Flüssigkeit befindlichen Luft ein entflammbares Gemisch ergeben. Der\nWert ist auf ganze Grade gerundet.\nDer Flammpunkt dient zusammen mit der Angabe in Spalte 5 der Einordnung des reinen Stoffes gemäß\nRn. 301 Ziffern 1 bis 5.\n(5)  Zu Spalte 5:\nDie Angabe, ob die betreffende Flüssigkeit in beliebigem Verhältnis mit Wasser mischbar ist, dient der\nEinordnung des reinen Stoffes in Rn. 301 Ziffern 1 bis 5.\nBem. Die Mischbarkelt mit Wasser Ist weitgehend unabhängig von dem in Abs. (3) erwähnten Einfluß der Beimengun-\ngen In technisch reinen Flüssigkeiten oder In Gemischen.\n(6) Zu Spalte 6:\nUnter Zugrun(lelegung der Angaben in den Spalten 4 und 5 ist die Ziffer der Rn. 301 angegeben, in die\nder reine Stoff einzuordnen ist.\n(7)   Zu Spalte 7:\nDer absolute Dampfdruck des Stoffes bei 50° C wurde - mit Ausnahme der Grenzwerte bei 1,75 kg/cm1\n- auf ganzzahlige Vielfache von 0,2 kg/cm 2 gerundet. So bedeutet z.B. die Angabe 1,6 kg/cm!!, daß der\nDampfdruck zwischen 1,5 kg/cm 2 und 1,7 kg/cm 2 liegt.\nDie Angaben dienen der Feststellung, welche Gefäßarten gern. Rn. 303 (6) und (7) und 305/1 (9) für den\nreinen Stoff zu verwenden sind.\n(8)   Zu Spalte 8:\nGemäß Rn. 305/1 (9) wird auf Grund der Daten in Spalte 7 angegeben, welche der in Rn. 305/1 (9) a), b)\nund c) genannten Gefäße für den Transport reiner Stoffe in Containern vorgeschrieben sind.\n(9J Zu Spalten 9 a und 9 b:\nDie Werte d15 und dso sind die Dichten der betreffenden reinen Flüssigkeit bei 15° C bzw. 50° C in kg1 m3\n(= 10-S g/cm 3), auf ganzzahlige Einer gerundet. Sie wurden in der Regel bei 760 Torr (Normaldruck.)\nund nur bei Stoffen mit einem Siedepunkt unter 50° C beim Sattdampfdruck. des betreffenden Stoffes -\ngemessen.","1194                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nAnhang 3/2\n1361      Die Dichten der reinen Stoffe können der Berechnung des Füllgewichtes eines Gefäßes zugrunde gelegt\n(Forts.) werden, z. B. bei sinngemäßer Anwendung von Rn. 305/1 (1): Füllgewicht {kg) = verfügbares Gefäßvolumen\nd50\n(m3)  multipliziert mit 0,95 · d 50 bzw. 0,95 · d 75 • Zur Berechnung von d 75 kann die Formel              d15  =\n1\n+   25\na\nbenutzt werden.\n{10) Zu Spalte 10:\nDer mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient a der reinen Flüssigkeit ist nach folgender Formel be-\nrechnet:\nd1s - dso\na=\n35 · dr,o\nDer Wert ist in 1()--6 grad-1 angegeben und auf ganzzahlige Vielfache von (2n + 1) • 5 • 1()-5 grad-1\ngerundet (n = beliebige Zahl). Liegt z.B. der kubische Ausdehnungskoeffizient einer Flüssigkeit über\n120 · 1()--6 grad-1 bis einschließlich 130 · 1()--6 grad-1. so ist als Zahlenwert 125 angegeben.\nDer Wert a dient der Berechnung des maximalen Füllungsgrades in 0/o des Fassungsraumes der Con-\ntainer (vgl. Spalten 11 und 12).\nBem. Die obige Formel für .x weicht von den in der einsd!.Uigigen Literatur gewählten - und auch dort nidlt ein-\nheitlidlen - Berec:hnungsarien ab1 somit sind die Werte in der Tabelle nicht uneingesc:hränkt mit den Literatur-\nanqaben vergleidlbar.\n(11) Zu Spalte 11:\nUnter Zugrundelegung der Angaben in Spalte 10 ist der maximale Füllungsgrad in °/o des Fassungsraumes\nfür die unter Rn. 305/1 (9) a) bis c) genannten Container bei Beförderung gern. Rn. 305/1 (10) unter Zugrunde-\nlegung einer Einfülltemperatur tr            15° C und einer maximalen Temperatur tmax                50° C nadl folgender\nFormel berechnet:\n95\nmaximaler Füllungsgrad =-\n1\n+          9/o  des Fassungsraumes.\n35   0\nDie Einhaltung des in Spalte 11 angegebenen Füllungsgrades wird nicht gefordert, wenn der Füllungs-\ngrad mit Hilfe der Einfülltemperatur tF nach folgender Formel berechnet wird:\n95\nmaximaler Füllungsgrad       =   1\n+  a (50 -tF\n) 0/e des Fassungsraumes.\n(12) Zu Spalte 12:\nUnter Zugrundelegung der Angaben in Spalte 10 ist der maximale Füllungsgrad in 0/o des Fassungsraumes\nfür die unter Rn. 305/1 {9) a) bis c) genannten Container bei Beförderung gern. Rn. 305/1 {10} unter Zugrunde-\nlegung einer Einfülltemperatur tF = 15° C und einer maximalen Temperatur tmax = 75° C nach folgender\nFormel berechnet:\n95\nmaximaler Füllungsgrad        =   1\n+   60\na 0/o des Fassungsraumes.\nDie Einhaltung des in Spalte 12 angegebenen Füllungsgrades wird nicht gefordert, wenn der Füllungsgrad\nmit Hilfe der Einfülltemperatur tF nach folgender Formel berechnet wird:\n95\nmaximaler Füllungsgrad       =   1\n+     (\na 75-tF\n) 0/1 des Fassungsraumes.","~'\nC. Kennzahlen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a der Anlage\n1                 2                            3           4        5           6           1         8                    9                 10\na                     b                     11               12\nmit        ein-               Container\nd111     1      d11n        ex\nmaximaler Füllungsgrad in  •t,\nDampf·                                                          des Fassungsraumes der\nLfd                                                               Wasser tn   zureihen              zulässig                              kub. Aus-      Container gem. Rn. 305/1 (10)\nBezeichnunq der Flüssiqkeit       Siedepunkt     Flamm•    belieh.                  drucx               Dichte der Flüssig-\nNr                                        bt,i 160 Torr   punkt              in Kl. III a             gern.                               dehnungs-            für t = 15° C und\nVerhältnis   Rn. 301       bei                        keit bei\n50° C Rn. 305/1 (9)                               ko-\nmischbar      Ziff.                 Abs.                                 effizient\n15° C           50° C                 t max=- 50° C     t max= 15° C\noc          oc                             kg/cm2                kg/m3      1\nkg1m8    10-6 grad- 1       .,.               .,.\n1 Acetaldehyd                                  20     <-20         ja         5            2,8        C         786             739        185            89                85         z\n;1\n2 Aceton                                       56       -19        ja         5            0,8    a, b,c        796             756        155             90               86         w\nCO\n3 Athylacetat                                  11       -     4  nein         1a           0,4    a., b, C      907             864        145            90                87\n4 Athyläther                                 34,5     <-20       nein         1a           1,7      b,c         719             677        175            89                85\n...,\nOJ\n(Q\n5  Athylalkohol                                78            12    ja         5            0,4    a,b,c         794             763        115            91                88         0.\n(t)\n6 A.thylbenzoat                              213             88  nein         4         <0,2      a,b,c       1051            1019           85           92                           \"'1\n90\n7 Athylbenzol                                136             15  nein         1a        <0,2      a,b,c        871              840        105            91                89\n•\ni:::\ner,\n(Q\n8 Athyl-n-butyrat                            121            25   nein         3         <0,2      a., b,       884              847        125            91                           Pi\nC                                                                  88         r::::J'\n(t)\n9 Athylformiat                                 54       -20      nein         1a           0,8    a, b,c        929             883        145            90                87         o:I\n10  Athylmercaptan                                                                                                                                                                       0\n35     <-20       nein         1a           1,7      b,c        846              802        155            90                86         :::::,\n11 Athylpropionat                                                                                                                                                                      .P\n99            12  nein         1a           0,2    a, b,c        896             856        135            90                87         0.\n(t)\nn-Amylacetat\n12\n-\n147            37   nein         3                                                                                                        :::::,\n<0,2      a,b,c         884             856          95           91                89\n13  n-Amylalkohol, prim.                       138             49  nein         3         <0,2      a., b,        818            793           95           91\n!X>\nC                                                                  89\n14  n-Amylalkohol, sec.                        119             34  nein         3         <0,2      a,b,c         813             785        105            91                89\n•\ni:::\n(Q\ni-Amylalkohol, prim.                                                                                                                                                                 i:::\n15                                              131            43  nein         3         <0,2      a, b,c        813             787                                                    er,\n16  i-Amylalkohol, tert.                        102            19  nein          1a          0,2    a, b,c        813             781\n95\n115\n91\n91\n89\n88         -\n.-+\nCO\nO')\n.i::.\n17  Anisol                                      154            43  nein         3         <0,2      a, b,c        999             966          95            91               89\n18  Benzol                                       80       -11      nein         1a           0,4    a,b,c         884            847         125            91                88\n19 Benzylchlorid                              179             60  nein         4         <0,2      a,b,c       1104            1070           95           91                89\n20  Brombenzol                                 156            65    nein        4         < 0,2     a,b,c       1502            1455           95           91                89\n21  Butanon-2                                    80       -     1  nein          1a          0,4    a, b,c        810\n1\n773        135            90                87\n22  n-Butylacetat                              127            22   nein         3         < 0,2     a, b,c        886       1     851        115            91                88\n23\n24\nn-Butylalkohol\ni-Butylalkohol\n118\n108\n29\n27\nnein\nnein\n3\n3\n<0,2\n<0,2\na,b,c\na, b,c\n813\n806\n!\n1\n1\n787\n779\n95\n95\n91\n91\n89\n89        -CC\nCll","1                   2                     3          4        5\nmit\n6\nem-\n7          8\nContainer\nd\nd1~\n9\ni      d11\"\nb      10\nex\n11                12\nmaximaler Füllungsgrad in\ndes Fassungsraumes der\n1/,\n-\n<0\nc,,\nDampt-\nWasser to   zureihen      druck     zulässig    Dichte der Flüssig-     kub. Aus-      Container gem. Rn. 305/1 (10)\nLfd                                 Siedepunkt     Flamm·   belieh    in Kl. III a               gem.                                                   für t = 15° C und\nBezeichnunq der Flüssiqkeit !lei 760 Torr   punkt                              bei                       keit bei          dehnungs-\nNr                                                         Verhältnis   Rn. 301              Rn. 305/1 (9)                             lto-\nS0° C\nmischbar      Ziff.                   Abs.                               effizient   t max.,. 50° C    t max - 75° C\n15° C          500 C\noc         oc                             ltg,cm:t               ltg/ml         ltgtml   10-• grad- 1       ,,,               .,.\n25 Butylalkohol, sec.                     99           24   nedn         3            0,2     a, b,c       811            183         105            91               89\n26 n-Butylbromid                        102        <21      nein         1a           0,2     a,b,c       1283           1232         115            91               88\n27 n-Butyldl.lorid                        18         <o     nein         l a          0,4     a, b,  C     892            853         125            91               88\n28 i-Butyldl.lorid                        69         <o     nein         1a           0,6      a,b,c       883            844         135            90               87\nc:I\n29 Butykhlorid, sec.                      68         <o     nein         l a          0,6      a, b,c      879            840         135            90                87        s::\nButyldl.lorid, tert.                   51         <o     nein         1a           1,0      a. b,       847            805         145            90               81\n5.ro\n30                                                                                                   C                                                                           rJ'J\ntO\n31 Chlorbenzol                           132           28   nein         3        <0,2         a. b,c     1112           1014           95           91               89         ro\nrJ'J\nro\n32 Cumol                                 152           31   nein         3        < 0,2        a, b,c      866            837         105            91                89        .-+\nN\nC\"\n33 Cyclohexan                             81       -18      nein         1a           0,4      a, b,c      783            750         125            91                88        i:ii'\n.-+\n~\n34 Cyclohexanon                          156           43   nein         3        < 0,2        a. b, C     951            920           95           91                89        c...,\n'2J\n0,4                                             125            91                88        ::,-\n35 Cyclohexen                             83     <-20       nein         1a                    a,b,c       816            782                                                    '\"1\ntO\n'2J\n36 Cyclopen tan                           49     <-20       nein         1a            1,0     a, b, C     750            716         135            90                81        ::i\n37\n38\nCyclopen tanol\nCyclopen tanon\n141\n131\n51\n31\nnein\nnein\n3\n3\n<0,2\n<0,2\na. b,\na, b,c\nC     951\n954\n917\n920\n105\n105\n91\n91\n89\n89\n-\ntO\n~\n~\n46     <-20       nein         1a           1,2        b,c       717            140         135            90               81\n...,\n39 Cyclopenten\n~\n40\n41\nDecahydronaphthalin, cis\nDecahydronaphthalin, trans\n196\n187\n61\n54\nnein\nnein\n4\n3\n<0,2\n< 0,2\na,b,c\na,b,c\n900\n814\n874\n848\n85\n85\n92\n92\n90\n90\n-\n42  n-Decan                              114           46   nein         3        < 0,2        a. b,c      734            101         105            91               89\n43  Diäthylamin                           56     <-20         ja         5            0,8      a, b, C     709            672         155            90                86\n44  Diäthylcarbonat                      126           25   nein         3        < 0,2        a,b,c       980            941         115            91                88\n45  Diäthyloxalat                        185           76   nei'n        4        <0,2         a,b,c      1084           1044         115            91               88\n46  Di-n-butyläther                      141           25   nein         3        <0,2         a, b, C     773            143         115            91               88\n47  Di-i-butylketon                      168           49   nein         3        <0,2         a, b, C     810            182         105            91                89\n48  1,2-Didl.loräthan                     84           13   nein         la           0,4      a, b, C    1260          1210          115            91                88\n49  2,2-Dimethylbutan                     50     <-20       nein         1a           1,0      a, b,c      654            620         155            90                86\n50  2,3-Dimethylbutan                     58     <-20       nein         la           0,8     a, b,c       666            634         145            90                87\n....","~.\nc:,,\n1                 2                     3           4        5           6          7         8                  9                 10             11                12\na                   b\nd15            d5n                 maximaler Füllungsgrad m \"!o\nmit        em-               Container                                 a.          des Fassunqsraumes der\nWasser in   zureiheu    Dampl·   zulässig\nLfd                                 Siedepunkt    Flamm-                            druck               Dichte der Flüssig-     kub. Aus-     Container gern. Rn. 305/1 (10)\nNr      Bezeichnunq der Flüsslqkelt                         beheb.    m KI. III a             qem.                              dehuungs-       ·    für t ·= 15° C und\nbei 760 Torr   ounkt                             bet                       keit bei\nVerhaltnis   Rn 301            Rn. 305/1 191                             ko·\nmischbar                 50° C\nZiff                 Abs.                               effizient  t max - 50° C       t max-= 75° C\n15° C          50° C\noc           oc                            kg/cm2               kg1m3           kq1m3   10-~ grad-'        ,,,                1/o\n51  2,3-Dimethylpentan                   90         <    0   nein         1a         0,2    a, b,c        699            669        125            91                88\n52  Dimethylsulfid                       37      <-20        nein         1a         1,6      b,c        854           . 813        145            90                87\n53  Dioxan-1,4                          101             11    ja         5           0,2    a, b,c      1039           1000         115            91                88        z\n'\"'\n54  Di-n-propyläther                     90        <21       nein         1a                                                                                                    w\n0,2    a, b,c        752            718        135            90                87         c.o\n55         ---\n....j\n56  Fluorbenzol                          85        -15       ne,in        1a         0,4    a, b,c      1031             989        115            91                88         PJ\nCO\n57  n-Heptan                             98        -     4   ne,in        1a         0,2    a, b,c       688             658        125            91                88        0..\n(D\n'\"'\n58\n59\nn-Hexan\nn-Hexylalkohol, prim.\n69\n157\n<-20        nein         1a         0,6    a, b,c       664             632        145            90                87\n•C\nC/l\n63    nein        4        < 0,2     a,b,c        822             798         85            92                90       CO\nPJ\nCj\n60 Isopren                              34      <-20        nein         1a         1,8       C         685       1     648        165            89                86        (t)\n61  Methanol                             65             11    ja         5           0,6    a, b,c       796             764        125            91                88        t::i:l\n0\n::,\n62 Methylacetat                         57        -10       nein         1a         0,8    a, b,c        940            894        145            90                87       ?\n63 Methylbenzoat                                                                                                                                                              0..\n199             83   nein         4       <0,2      a,b,c       1093\n1\n1060          95            91                89        (D\n::,\n64 Methyl-n-butyrat                    103             14   nein         1a         0,2    a, b,c        904\n1\n1\n865        125           .91                88        -\n~\n65\n66\nMethylcyclohexan\n2-Methylcyclohexanon\n101\n165\n-     4   nein         1a         0,2    a, b,c        174            743        115            91                88\n•C\nCO\n48   nein         3       < 0,2     a, b,c        929            899         95            91                89        C\n1\n~\n67\n68\nMethylcyclopentan\nMethylformiat\n72\n32\n<-10\n<-20\nnein\nnein\n1a\n1a\n0,4\n2,0\na, b,c\nC\n753\n982\n1\n1\n720\n929\n135\n165\n90\n89\n87\n86\n-c.o\nO'l\n.,::..\n69 2-Methylhexan                        90          <o      nein         1a         0,2    a, b, c       683            653        135            90                87\n70 3-Methylhexan                        92          <o      nein         1a         0,2    a, b,c        691            661        135            90                87\n71 2-Methylpentan                                                                                                 i\n60      <-20        nein         1a         0,7    a, b,c        658            625        145            90                87\n72 3-Methylpentan                       63      <-20        nein         1a         0,6    a, b,c        669            636        145            90                87\n73 Methylpropionat                      80        -     2   nein         1a         0,4    a, b, c       921            879        135            90                87\n74 Nitrobenzol                         211             88   nein         4       < 0,2     a, b,c      1208            1174         85            92                90\n75\n76\nNitromethan\nn-Nonan\n101\n151\n36\n31\nnein\nnein        3\n3          0,2\n< 0,2\na. b, c\nd,  b, C\n1145\n722      i\n1098\n694\n125\n105\n91\n91\n88\n89\n-\nC0\n-.J","1                   2                    3           4        5\nmit\n6\netn•\n7         8\nContainer\nd\nd,~\n9\n1\nd5r\nb           10\nCl\n11               12\nmaXImaler Füllungsgrad in\ndes Fassunqsraumes der\n1 /1\n-=\n<0\nDampf•   zulässig\nWasser tn   zureihen      druck                Dichte der Flüssto     kub. Aus       Container gern. Rn. 305/1 (101\nLfd.                                 Siedepunkt    Flamm•    beheb.    in Kl. III a             oem                              dehnunq„              für t = 15° C und\nBezeidlnung der Flüssigkeit bei 760 Torr   punkt                              bet                       keit bei\nNr                                                          Verhältnis   Rn. 301            Rn. 305/1 191                                 ko-\nmisdlbar                  50° C     Abs.\nZiff.                                     1\neffizient  t max .., 50° C   t max= 75° C\n15° C    1\n50° C\noc          oc                             kq/cm!               kg1mll\n1\n1\ni   kgtm3     10-• grad- 1       .,.               .,.\n11  n-Octan                              126            12   nein         1a       < 0,2     a,b,c        106            677            125         91               88\n78  i-Octan (2,2,4-Trimethylpentan)       99       -12       nein         1a          0,2    a. b, C      696            667            125         91               88\n79  n-Octylalkohol                       195            81   nein         4        < 0,2     a, b,c       832            808              85        92               90\n!\n80  Paraldehyd                           124            17   nein         1a       < 0,2     a, b,c       996      1\n957            115        91                88\ntd\n81  n-Pentan                              36     <-20        nein         1a          1,6      b,c        631            595            175        89                85            ~\n:::s\np.\n82  i-Pentan (2-Methylbutan)              28     <-20        nein         1a          2,0        C        624            588            175        89                85           (!)\nr.n\nCQ\n83  Pentanol-3                           116            30   nein         3        < 0,2     a, b,c       825            795            105        91                89           (!)\nr.n\n187            115        91                88           ~\n84  Pentanon-3                           102            12   nein         1a       < 0,2     a, b, c      819      1\nN\n1\no'\n85  u- Picolin                           128            27   nein         3        < 0,2     a, b,c       949      !\n916            105        91                89\nj\n86  Piperidin                            106            16    ja          5           0,2    a, b,c       866            834            115        91                88           c.....\nll>\n91                             ::,\"\n87  n-Propylacetat                       102            10   nein         1a          0,2    a, b,c       894            855            125                          88           \"1\nCQ\nll>\n88  i-Propylalkohol                       82            12     ja         5           0,2    a. b, C      789            760            105        91                89           :::s\n89\n90\nn-Propylbenzol\nn-Propylc:hlorid\n159\n47     <-20\n39   nein\nnein\n3\n1a\n< 0,2\n1,2\na, b,c\nb,c\n866\n898\n837\n855\n95\n145\n91\n90\n89\n87          ~\n-\nCQ\n(0\n0,\n91  i-Propylc:hlorid                      35     <-20        nein         1a          1,6      b,c        868\n!\n824            155        90                86\n...,\n§:\n92  n-Propylformiat                       81       -     3   nein         1a          0.4    a, b, c      912            871            135        90                87           .....\n.....\n93  Pyridin                              115            17    ja          5        < O,?     d, b.   C    988            953            105        91                89\n94  Schwefelkohlenstoff                   46     <-20        nein         1a          1.2      b,  C     1211          1218             125        91                88\n95  Styrol                               145            32   nein         3        < 0,2     a, b. c      910            881           · 95        91                89\n96  n-Tetradecan                        254           100    nein         4        < 0,2     a, b,c       766            742             95        91                89\n97  Tetrahydronaph thalin               208             77   nein         4        < 0,2     a, b,c       973            947              15       92                90\n98  Thiophen                              84       < 21      nein         1a          0,4    a, b,c      1070          1028             115        91                88\n99  o-Toluidin                          200             85   nein         4        < 0,2     a,b,c       1003            974             85        92                90\n100  Toluol                               111             6   nein         1a          0,2    a, b,c       872            839            115        91                88\n101  Triäthylamm                           89         <o      nein         1a          0,2    a, b,c       733            700            135        90                87\n102  Vinylacetat                           72       -     8   nein         1a          0,4    a, b, c      938            892            145        90                87\n...                                                                                                         .... ..","1                 2                     3          4         5          6            7          8       a        9          b       10            11                12\nd15            d5„                  maximaler Füllungsgrad in 1 /t\n(X\nmit       ein-                Container                                            des Fassunqsraumes der\nWasser in   zureihen     Dampf·    zulässig\nLfd                                Siedepunkt   Flamm-                             druck                 Dichte der Flüssig    kub. Aus-      Container gern. Rn. 305/1 (10)\nBezeichnunq der Flüssigkeit                         belieb.  in Kl. III a              gern.                            dehnungs-             für t = 15° C und\nNr                                 bei 760 Torr  punkt                              bei                        keit bei\nVerhältnis   Rn. 301             Rn. 305/1 (9)                             ko-\nmischbar                 50° C      Abs.\nZiff.                                                    effizient   t max= 50° C       t max= 75° C\n15° C         50° C\noc        oc                              kg/cmll               kg1m3\n1\n!\nkgim3   10- 6 grad-'       •t,                .,.\n103  o-Xylol                            144            30   nein         3        <0,2       a, b,c       884            855          95           91                89\n104  m-Xylol                            139            25    nein        3        <0,2       a, b,c       868            838        105            91                89\n105  p-Xylol                            138            25    nein        3        <0,2       a., b, C     865            835        105            91                89        z'.\"1\n106  Benzine, flüssige Brenn-                                                                                                                                                  w\nCO\nund Kraftstoffe. Heiz-\nöle 1 )                           2)         3)                   3)           'l         ')        5)             5)         5)                                        ...,\na) vorwiegend                                          nein                                          606            569        185           89                 85       tQ\nPJ\nparaffinisch 1 )                                     nein                                         617            581        175            89                85        0..\n(arm an Aromaten                                     nein                                         632            597        165            89                86        ('1)\n'\"1\nund Naphthenen)                                     nein                                          650            617        155            90                86\n>\nC\nnein                                          670            638        145            90                87         Vl\ntQ\nnein                                          692            661        135            90                87         PJ\nnein                                          717            687        125           91                 88         C\"\n('1)\nnein                                          742            713        115            91                88         tc\nnein                                          769\n1\n1     742        105            91                89        0\n:::l\nnein                                         797            771          95          91                 89       .?\n0..\nnein                                         836      1\n812          85           92                90         ('1)\nb) reich an Aromaten\nnein\nnein\n898\n1010\n1     875\n988\n75\n65\n92\n92\n90\n91        -\n:::l\n?:l\nund Naphthenen 1 )               2)         3)                   3)           'l         ')        5)             5)         5)\n90\nI\n87\n>C\nnein                                         739            706        135                                       tQ\nnein                                         764            732        125            91                88         i::\n,.....\n-\nVl\nnein                                         790            759        115            91                88         CO\nnein                                         818            789        105            91                89         0)\n.i::-.\nnein                                         848            821          95           91                89\n-CC\nCC","l) Die unter den\nstoffgemische\nGmbH.) sind\nbestandteilen\nBegriff .Benzine, flüssige Brenn- und Kraftstoffe, Heizöle\" fallenden Kohlenwasser-\n(vgl. DIN-Tasdlenbudl 20, Mineralöl- und Brennstoffnormen (1960). Beuth-Vertrieb\nwegen der Abhängigkeit ihres Volumenausdehnungskoeffizienten von den Haupt-\ndieser Gemisdle in die Gruppen a) und b) unterteilt; eine smarte Grenzziehunq\n4) Der Dampfdruck bei 50° C (Spalte 7) und damit die Angaben der\nvorgeschriebenen Gefaße hängen -           ähnlich wie der Flammpunkt\nleichtflüchtiger (niedrigsiedender) Komponenten in dem betreffenden\nSofern der Dampfdruck nicht anderweitig bestimmt wird gilt für\nfür den Containertransport\n- von dem Vorhandensein\nGemisdl ab.\ndie Wahl der in Rn. 305/1 (91\n-\nN\nQ\nQ\nist dabei aber   nidlt möglidl.                                                                          genannten Gefäße folgende Regelung:\nIn die Gruppe a) .vorwiegend paraffinisdl (arm an Aromaten und Naphtenen)\" sind unter\nanderem Siedegrenzen- und Testbenzine, Top- und Polybenzine sowie Dieselkraftstoffe und                          Siedebeg1nn gern.                                Dampfdruck                     Contame1\nHeizöle einzuordnen                                                                                         DIN 51 751 oder DIN 51 752                              bei 50° C                  zulässig gem.\nZur Gruppe b) .reich an Aromaten und Naphtenen\" gehören vornehmlich die sogenannten                                                                                                             Rn. 30511 (9)\n.Superkraftstoffe\" (nicht aber tedlnische Benzole usw.). Die als .Normalbenzine• bezeidlneten                                                                                                       Abs.\nKraftstoffe haben je nach ihren Bestandteilen Volumenausdehnungskoeffizienten, die zwisdlen\ndenen der Gruppe a) und b) liegen. In Zweifelsfällen sind auch für diese Kraftstoffe die\nWerte der Gruppe b) zu wählen.                                                                                       über 50° C                                 unter 1,1 kg/cm2                   a, b, c\nüber 35° C                                 unter 1,75 kgtcm2                   b, C\n2) An Stelle des Siedepunktes müßte für die technischen Gemisdle zur Abschätzung des Flamm-                                 über 20° C                                 unter 3    kqtcm2                     C\npunktes (Spalten 4 und 6) und des Dampfdruckes (Spalten 7 und 8) wenigstens der Siedebeginn\ngenannt werden (vgl. Fußnote 3 und 4) 1 eine allgemein gültige Angabe ist aber wegen der\nunterschiedlichen Zusammensetzung der Gemische gleidler Dichte nicht möglich. Der Siedebeginn            Liegt der Siedebeginn unter 20° C, so kann der Dampfdruck bei 50° C über 3 kgicm2 betragen;\nmuß somit im Bedarfsfall gem. DIN 51 751 oder DIN 51 752 (vgl. Fußnoten 3 und 4) bestimmt wer-           der Stoff ist in diesem Fall gern. Rn. 130 (1) in die Klasse I d einzuordnen, sofern eine Bestimmung\nden.                                                                                                     des Dampfdrucks nichts anderes ergibt.\n1) Die Lage des Flammpunktes (Spalte 4) und damit auch die Einordnung des flüssigen Brennstoffes                                                                                                                         t:c\nin Klasse III a Ziffern 1 a), 3 oder 4 (Spalte 6) sind weitgehend unabhängig von der hier gewähl-     5) Die in Spalten 9 a, 9 b und 10 gemachten Angaben sind Mittelwerte aus Messungen nnt ver-                     C\nten Gruppeneinteilung. Sie hängen vornehmlidl von dem Vorhandensem leidltflüchhge, (ntedng·             schiedensten Gemischen de1 genannten Art und tragen de, Gegebenheit Rechnung, daß bei glei-                  ::s\nsiedender) Komponenten in dem betreffenden Gemisch - also von dem Siedebeginn der Flüssig-              cher Dichte die Volumenausdehnungskoeffizienten de, aromaten- und naphtenenreichen Kraftstoffe               0.\n('t)\nkeit - ab1 dabei ist der mengenmäßige Anteil dieser leichten Komponenten von untergeordneter            großer als die der vorwiegend paraffinischen Kraftstoffe sind. Die Werte der Stoffgruppe a) wurden           Cll\nBedeutung. Zur Abschätzung des oberen Grenzwertes für den Flammpunkt hat sich die                       nach ASTM-JP Petroleum Measurement Tables, 1953, London (ASTM-D 1250). Tabelle 54 berech-                  c.o\n~!~~~u; ~-:!~ch;I~      i1~   ~lammpunkt tu in °C und dem Siedebeginn t 8 b in °c (ermittelt gem.        net und entsprechend den Angaben in DIN 51 757 Vl.55, Tabelle l. Die Werte der Stoff-\n('t)\nCll\n51                5\n1u;:;;: 0.72 t 8 b - 76\ngruppe b) entsprechen den Angaben von H. Schöneck und W. Weber, Erdöl und Kohle 13. Jg.\n(1960), S. 738 bis 739.\n....N\n('t)\nr::r\nbisher gut bewährt (vgl. auch K. H. Gehm und G Schön; Erdöl und Kohle. 8. Jg. (1955) S. 419\nbis 424).                                                                                                                                                                                                            [\n:-+'\nSofern der Flammpunkt der unter lfd. Nr. 106 genannten Flüssigkeiten nicht anderweitig bestimmt\nwird, ist die Einordnung dieser Flüssigkeiten auf Grund der vorgenannten Beziehung wie folgt                                                                                                                         c....\nQJ\ndurchzuführen:                                                                                                                                                                                                       :::r'\n\"'1\nSiedebeginn gem.                                     Flammpunkt             einzuordnen                                                                                                                c.oQJ\nDIN 51 751 oder DIN 51 752                                                         m KJ. III a                                                                                                                ::s\nRn. 301                                                                                                                 c.o\nZiffer                                                                                                                   .....\nCC\nunter 135° C                                       unter 21°c                 1 a)                                                                                                                    O'l\nunter 180° C                                      unter 55° C                 3                                                                                                                      !\"-\nunter 245° C                                       unter 100° C               4                                                                                                                       ...,\n~\n......\n......\n....","Nr. 39 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                                          1201\nD. Stoffregister\nzur Tabelle „Kennzahlen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a •\nlfd. Nr.                                             lfd. Nr.                                               lfd. Nr.\nAcetaldehyd .................. .          1 1-Chlorbutan ...........••.••..•                  27 Heptylcarbinol ................ .                  79\nAceton ....................... .         2 2-Chlorbutan .................. .                  29 Hexahydropyridin ............. .                   86\nÄthanal ....................... .        1 1-Chlor--2-methylpropan .......•                   28 Hexamethylen ................... .                 33\nÄthanol ..................... •. •       5 1-Chlorpropan .................•                   90 n-Hexan ...................... .                   58\nÄther ........................ • •       4 2-Chlorpropan ...............•.•                   91 Hexanol-1 ..................... .                  59\nÄthylacetat ...•................         3 Cumol ........................ .                   32 n-Hexylalkohol, prim ........... .                 59\nÄthyläther ......•....•.........         4 Cyclohexan ..........•.•.•.• , ••                  33 Holzgeist ...................... .                 61\nÄthylalkohol .....•..•.........•         5 Cyclohexanon .............•.••.                    34\nÄthylbenzoat .................. .        6 Cyclohexen .....•........•..•••                    35 Isopren ....................... .                  60\nÄthylbenzol ..................••         7 Cyclopentan ...........•..•..••                    36\nÄthyl-n-butyrat ...•.•.........••        8 Cyclopentanol ...............•.•                   37 Kohlensäurediäthylester . . . . . . . . 44\nÄthylenchlorid ..........•.....• 48 Cyclopentanon •..•..........•.•                           38 Kohlenstoffdisulfid . . . . . . . . . . . . . . 94\nÄthylformiat .................. .        9 Cyclopenten .......•........•.•                    39 Kraftstoffe, flüssig . . . . . . . . . . . . . . 106\nÄthylmercaptan ............... . 10\nÄthyloxalat ................. , , . 45                                                                       ..................... . 61\nDecahydronaphthalin, cis ..•....                  40 Methanol\nÄthylpropionat ................ . 11 Decahydronaphthalin, trans •.•••                         41 Methylacetat .................. . 62\nAlkohol ....................... .        5                                                       Methyläthylketon .............. . 21\nn-Decan .......................•                  42\nAmeisensäureäthylester ........ .        9                                                       Methylalkohol ................. . 61\nDekalin, cis ................... .                40\nAmeisensäuremethylester ...... . 68 Dekalin,- trans .......•..........                        41 2-Methylanilin ................ . 99\nAmeisensäure-n-propylester .... . 92                                                           4 Methylbenzoat ................ . 63\nDiäthyläther ..............•..••\n1-Amino-2-methylbenzol ....... . 99 Diäthylamin ........•....•......                         43 Methylbenzol ................. . 100\nn-Amylacetat ..............•.•• • 12 Diäthylcarbinol ......•.......•.•                       83 Methylbutadien ............... . 60\nn-Amylalkohol, prim. . .........• 13                                                          44 2-Methylbutan ................. . 82\nDiäthylcarbonat .............•••\nn-Amylalkohol, sec. . ..........• 14 Diäthylendioxyd ............... .                       53 2-Methylbutanol-2 ............. . 16\ni-Amylalkohol, prim. . .....•....• 15 Diäthylketon .........••.••.••••                        84 3-Methylbutanol-1 ............. . 15\ni-Amylalkohol, tert ...........•.• 16 Diäthylmethylmethan ...•.••••••                         72 Methyl-n-butyrat ........•...... 64\nAnisol ...................•..•.. 17 Diäthyloxalat •...•.•..•..••..••                          45 2-Methyl-2-chlorpropan ......... . 30\naromatische Kraftstoffe                106                                                    46 Methylcyclohexan ............. . 65\nDi-n-butyläther ...•..•..••..•..•\nDi-i-butylketon ......•••......••                 47 2-Methylcyclohexanon ......... . 66\nBenzine ......................•. 106 1,2-Dichloräthan ......•...•.•..•                        48 Methylcyclopentan ............ . 67\nBenzoesäureäthylester ........••         6 Dieselkraftstoffe ....••••••••••••                106 Methylformiat ......•........... 68\nBenzoesäuremethylester ........• 63 Dimethyläthylcarbinol ••••.••.••                          16 2-Methylhexan ....... : ........ . 69\nBenzol ........................• 18 1,2-Dimethylbenzol .••.•.••.•.••                        103  3-Methylhexan ................ . 70\nBenzolmonochlorid •.......•..••• 31 1,3-Dimethylbenzol •..••..•..•••                        104  2-Methylpentan •.......•........ 71\nBenzolmonofluorid •............• 56 1,4-Dimethylbenzol ••••...••• , .•                       105 3-Methylpentan ............... . 72\nBenzylchlorid ........•.........• 19 2,2-Dimethylbutan ••••....•• ~ •.•                       49 Methylphenyläther ............• 17\nBrennstoffe, flüssig ..........••• 106 2,3-Dimethylbutan ••.••.•...••••                       50 2-Methylpropanol-1 ..........•.. 24\nBrombenzol ......•..........•.• 20 Dimethylketon ..••••..•..••••••                             2 Methylpropionat .........•..••• 73\n1-Brombutan ...•.............•• 26 2,3-Dimethylpentan •.••••.••.•••                           51 Methylpropylcarbinol •.........• 14\nButanol-1 .........•..•...••.••• 23 Dimethylpropylmethan ••.••.••••                          71 2-Methylpyridin ............... . 85\nButanol-2 .....................• 25 Dimethylsulfid ........•.••.•••••                         52 Methylsulfid .........•....•...•• 52\ni-Butanol ........•...•.........• 24 Dioxan-1,4 .........•..•.•••.•••                         53 Mineralölprodukte .•..•..•...•.• 106\nButanon-2 ..........••....•••••• 21 Di-n-propyläther ..•••••.•..•..••                        54 Monobrombenzol .....•.....•..• 20\nn-Buttersäureäthylester ........•        8                                                       Monochlorbenzol ••...•..•.••••• 31\nn-Buttersäuremethylester .......• 64                                                             Monofluorbenzol .•..•.•..•.••.•• 56\nn-Butylacetat .................•• 22        Essigäther ..•..•...•••••••••••••                  3 Mononitrobenzol                                    74\nn-Butyläther ...................• 46        Essigester .........••.....•.••••                  3 Mononitromethan ...........••.. 75\nn-Butylalkohol ................• 23         Essigsäureäthylester   •.....•.••••                3\ni-Butylalkohol .................• 24 Essigsäureamylester •...•...•.••                         12\nnaphthenische Kraftstoffe •.••••. 106\nButylalkohol, sec ..............•• 25       Essigsäurebutylester   ......•.•.••               22\nNeohexan ...•............•..•.. 49\nn-Butylbromid ................•• 26         Essigsäuremethylester      .........•             62\nNitrobenzol •..•..••....••.••••• 74\nEssigsäure-n-propylester       ......••           87\ni-Butylcarbinol ...............•• 15                                                             Nitromethan ....•........•..••• 75\nn-Butylchlorid .................• 27                                                             n-Nonan •.••..•.•••....•..• , , .• 76\ni-Butylchlorid ..•...............• 28 Fluorbenzol .•.•..•.....•...••.•                        56\nButylchlorid, sec. . .............• 29                                                           n-Octan •..................••... 11\nButylchlorid, tert . .............. . 30 Heizöle ...••.•••.•.•..•..•..•••                   106 i-Octan .•.....•....•.••...••..• 78\nChlorbenzol ...................• 31 n-Heptan . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . •    57 Octanol-1 ..............•....... 79","1202                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nlfd. Nr.                                                  lfd. Nr.                                  lfd. Nr.\nn-Octylalkohol ..••..•..•..•..••       79 Propanon •..........•••.....•..                          2 1,2,3,4-Tetrahydrobenzol ........ .    35\n45 Propionsäureäthylester •.........                      11 Tetrahydronaphthalin ..••.......        97\nOxalsäurediäthylester ...•.....•\nPropionsäuremethylester ....... .                     73 Tetralin ....................... .      97\n87 Thiofuran .........•............        98\nparaffinische Kraftstoffe .•......•   106 n-Propylacetat •...•.•......•....                                                                 98\n80  n-Propyläther    • • • • • • . . • • . • . . . . . •  54 Thiophen ..................... .\nParaldehyd •.....•.......•.....•                                                                                                            52\ni-Propylalkohol    ..  . • • • ..  ..  • • . . ..  .  88 2-Thiopropan ...............•...\nn-Pentan ...•..•..••.•.........•        81                                                                                                  99\n82\nn-Propylbenzol     ••••••..•.•..•...                  89 o-Toluidin ...........•..........\ni-Pentan ......•..•.•.••.......•.                                                                                                         100\n13 i-Propylbenzol   • . • • • • • • • • • • • . • . . •   32 Toluol ........................ .\nPentanol-1 ...............•..•••           n-Propy 1 chlorid . • • • • • • • • • • • • . • . .    90 Triäthylamin .................. .     101\nPentanol-2 ......   ···············     14\ni-Propylchlorid    ••.••••••••.•....                   91 2,2,4-Trimethylpentan .....•...•.      78\nPentanol-3 ...   ··················\nPentanon-3 ......•...•••.•.•••••\n83\n84\nn-Propylformiat •••.•.•.........                       92\n93 Vinylacetat                           102\nPyridin ..••....••••••. , , • • • • • • •\nPetroleumprodukte ..•.•••••••.. 106                                                                  Vinylbenzol                            95\nPhenyläthylen ................. . 95\n89 Schwefeläther    ••...•.•.••.•.....                     4 Weingeist .........•............        5\nl~Phenylpropan .........•..•..••\n2-Phenylpropan ............•.•. 32 Schwefelkohlenstoff ..•..••••••..                             94\n5 o-Xylol                               103\na-Picolin .........••••••••.••••• 85 Spiritus ..••.••.....••••••••...•\nPiperidin ......•..•••••••••••••• 86 Styrol ..•.•••••••••••••.••••....                           95 m-Xylol                               104\n96 p-Xylol                               105\nPropanol-2 .....•..•.••••..••••• 88 n-Tetradecan •••.•••••••••.•.••.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                          1203\nAnhang 6\nAnhang 6\nTabellen für die Stoffe der Klasse IV b\nEinreibung der Radioisotope nach ihrer Toxizität\nZu Rn. 450 S Abs (3) der Klasse IV b\nRadioisotope, die in dieser Liste nicht aufgeführt sind, werden als der Gruppe I zugehörig betrachtet. Für                 1600\ndie Toxizität der Gemische aus mehreren Isotopen siehe Rn. 454 (2).\nAbklrznng  1            Nuklide         1  Gruppe           Abktlrznng  1              Nuklide             I  Gruppe\nAc           Aktinium-227                   I               Co             Kobalt-57                         III\nAktinium-228                  II                              Kobalt-58m                         III\nKobalt-58                         III\nAg           Silber-105                   rn                               Kobalt-60                         III\nSilber-11 0m                 III\nCr             Chrom-51                          III\nSilber-111                   III\nCs             Zäsium-131                        III\nAm           Americum-241                                                  Zäsium-134m                        III\nAmericum-243                                                  Zäsium-134                        III\nZäsium-135                         lII\nAr           Argon-37                     III                              Zäsium-136                        III\nArgon-41                     III                              Zäsium-137                         III\nAs           Arsen-73                     III               Cu             Kupfer-64                         III\nArsen-74                     III               Dy             Dysprosium-165                    III\nArsen-76                     III                              Dysprosium-166                    III\nArsen-77                     III\nEr             Erbium-169                        III\nAt           Astatium-211                 III                              Erhium-171                        III\nAu           Gold-196                     III               Eu             Europium-152 (9,2Std.)            m\nGold-198                                                      Europium-152 (13Jhr.)             III\nIII\nGold-199                     III                              Europium-154                       II\nEuropium-155                      III\nBa           Barium-131                   II]\nBarium-140                   III               F              Fluor-18                          III\nBe           Beryllium-7                  III               Fe             Eisen-55                          III\nEisen-59                          III\nBi           Wismuth-206                  III\nWismuth-207                  III               Ga             Gallium-72                        III\nWismuth-210                  III               Gd             Gadolinium-153                    111\nWismuth-212                  III\nGadolinium-159                    III\nBk           Berkelium-249                 II               Ge             Germanium-71                      lI1\nBr           Brom-82                      III               H              W asserstoff-3                    III\nC            Kohlenstoff-14               III               Hf             Hafnium-181                       III\nCa           Kalzium-45                   lI1               Hg             Quecksilber-t97m                  III\nKalzium-47                   III                              Quecksilber-197                   III\nCd           Kadmium-109                  III                              Quecksilber-203                   III\nKadmium-115m                 III               Ho             Holmium-166                       III\nKadmium-115                  III\nJod-126                           III\nCe           Cer-141                      III\nJod-129                           III\nCer-143                      III\nJod 131                           III\nCer-144                       II                                                                [II\nJod-132\nCf           Californium-249                                               Jod-133                           111\nC aliforni um-250                                             Jod-134                           III\nCalifornium-252                                               Jod-135                           m\nCl           Chlor-36                     III               In             Indium-113m                       III\nChlor-38                     III                              Indium-t14m                       III\nIndium-115m                       m\nCm           Curium-242                   II                               Indium-115 •                      III\nCurium-243                    I\nCurium-244                    I           • Diese Nuklide haben eine Aktivität von weniger als 0,002\nCurium-245                    I             Microcurie je Gramm und sind daher den Vorsduiften der\nAnlaqe nicht unterstellt (siehe Rn. 450 S Abs. l der Klasse\nCurium-246                    I             IV bl.","1204                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nA.bktlrzung                Nuklide                Gruppe    Abkßrzung            Nuklide      Gruppe\n1                      1                     1\nIr            lridium-190                       [II        Pu       Plutonium-238             1\nIridtum-192                       III                 Pl u toni um-239         I\nIridium-194                       III                 Plutonium-240            1\nPlutonium-241            [I\nK             Kalium-42                         [IJ                 Plutonium-242            I\nKr           Krypton-85m                        [IJ        Ra       Radium-223               II\nKrypton-85                        III                 Radium-224               II\nKrypton-87                         [II                 Radium-226               I\nRadium-228               u\nLa           Lanthan-140                        m\nRb       Rubidium-86             [II\nLu           Kassiopeium-177                    [II                 Rubidium-87             'Tl\nRe       Rhenium-183             III\nMn            Mangan-52                         llI\nRhenium-186             III\nMangan-54                          m                   Rhenium-187             III\nMangan-56                         III\nRhenium-188             III\nMo           Molybdän-99                        III                 Rhenium natürliches     m\nRh       Rhodium-103m            III\nNa           Natrium-22                         III                 Rhodium-105             [JI\nNatrium-24                        III\nRn       Emanation-220           III\nNb            Niob-93m                          III                 Emanation-222            II\nNiob-95                            III\nNiob-97                           III        Ru       Ruthenium-97            III\nRuthenium-103           III\nNd           Neodym-114 •                       III                 Ruthenium-105           m\nNeodym-147                         III                 Ruthenium-106           III\nNeodym-149                         m\ns        Schwefel-35             III\nNi            Nickel-59                         III        Sb       Antimon-122             III\nNickel-63                          III                 Antimon-124             III\nNickel-65                         III                 Antimon-125             III\nNp           Neptunium-237                       1         Sc       Skandium-46             III\nNeptunium-239                      III                 Skandium-47             III\nSkandium-48             III\nOs           Osmium-185                         III\nOsmium-191m                       III        Se       Selen-75                III\nOsmium-191                         III                 Silizium-31\nSi                               III\nOsmium-193                        rn\nSm       Samarium-147            III\np             Phosphor-32                       III                 Samarium-151            III\nSamarium-153            lII\nPa            Protaktinium-230                   II\nSn       Zinn-113                III\nProtaktinium-231                   I\nZinn-125                III\nProtaktinium-233                  m\nSr       Strontium-85m           III\nPb            Blei-203                          III                 Strontium-85            III\nBlei-210                           II                 Strontium-89            III\nBlei-212                           III                 Strontium-90             II\nStrontium-91            III\nPd            Palladium-103                     III                 Strontium-92            III\nPalladium-109                     m\nTa       Tantal-182              III\nPm            Promethium-147                    III\nPrometh ium-149                   m          Tb       Terbium-160             III\nPo            Polonium-210                       (1        Tc       Technetium-96m          III\nTechneti um-96          III\nPr            Praseod ym-142                    m                   Technetium-97m          III\nPraseodym- t 43                   III                 Techneti um-97          III\nTechnetium-99m          III\nPt            Platin-191                        III                 Technetium-99           III\nPlatin-192                        III\nPlatin-193m                       III        Te       Tellur-125m             m\nPlatin-197m                       III                 Tellur-127m             III\nPlatin-197                        III                 Tellur-127              III\n.. Diese Nuklide haben eine Aktivität von weniger als 0,002\nMicrocurie je Gramm und sind daher den Vorschriften der\nTellur-129m\nTellur-129\nII]\nIII\nAnlage nicht unterstellt (siehe Rn. 450 S Abs. l der Klasse\nTellur-131m             m\nIVbl                                                                   Tellur-132              lII","Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                          U05\nAbkUrzung                  Nuklide                  Gruppe             AbkQrzung                Nuklide             Gruppe\n1                                   1                                 1                               1\nTh            Thorium-227                          II                 V             Vanadium-48                   III\nThorium-228                           I\nThorium-230                           1                 w             Wolfram-181                   III\nThorium-231                         m                                 Wolfram-185                   lII\nThorium-232                         III                               Wolfram-187                   III\nThorium-234                         III\nThorium natürliches                 III                 Xe            Xenon-131m                    III\nXenon-133                     III\nTl            Thallium--200                       III                               Xenon-135                     III\nThallium-201                        m\nThallium-202                        [II                 y             Yttrium-90                    lII\nThallium-204                        m                                 Yttrium-91m                   III\nTm            Thulium-170                                                           Yttrium-91                    III\nIII\nThulium-171                                                           Yttrium-92                    III\nlII\nYttrium-93                    III\nu              Uran-230                            [I\nUran-232                             [I                 Yb            Ytterbium-175                  m\nUran-233                             II\nUran-234 •                           II                 Zn           Zink-65                        III\nUran-235                            III                               Zink-69m                      III\nUran-236                             II                              Zink-69                        III\nUran-238                            lII\nUran natürliches                    III                 Zr           Zirkonium-93                   III\n. Mit U235 angereichertes U2ll4 enthaltendes Uran gehört in\ndie Gruppe III\nZirkonium-95\nZirkonium-97\nIII\nIII\nBem. Erze und Rückstände aus ihrer Aufbereitunq, beide soweit sie Dicht konzentriert sind,      gelten als Stoffe der\nGruppe III\nTabelle für die Umrechnung des Neutronenflusses in Dosisleistung\nZu Rn. 453 (1)\nDie nachstehenden Neutronenflüsse sind in bezug auf ihre biologische Wirksamkeit gleichwertig mit einer                       1601\nDosisleistung von 1 Milliröntgen je Stunde.\nEnergie der Neutronen                                     Fluß\nNeutronen/cmll sec\nbis   10       eV                              267\nvon   10     eV      bis   10    keV                                133\nvon   10 keV        bis     0,1  MeV                                 27\nvon    0,1 MeV       bis    0,5  MeV                                 11\nvon    0,5MeV        bis    1    MeV                                   8\nvon    1 MeV         bis    2    MeV                                   5\nüber   2    MeV                                   4","Mindestabstand der Versandstücke der gelben Kategorie\nvon Personen und von unentwickeltem, strahlenempfindlichem Photomaterial\n1602      -\nN\ng\nZu Rn. 465 (2) und (3)\nGesamt-           Mindestabstand in\nanzahl der          Metern von Auf-                                 Mindestabstand in Metern•) von unentwickeltem photographischen Film- und Plattenmaterial\nauf den        enthaltsräumen oder\nVersand-        regelmäßig benutzten\nstücken             Arbeitsräumen\nangegebenen                                      4tägige Beförderung         9tägige Beförderung       15tägige Beförderung    25tägige Beförderung      36tägige Beförderung        49tägige Beförderung\n--                     - .\nStrahlen-\nkennzahlen          A       B     C        D       A    B      C     D        A      8    C     D       A    B    C     D       A     B      C     D       A      B    C     D        A       B     C     D\nl         3      3     3        4,5     4,5  3      3     4,5      6      4,5  3     4,5     9    6    3     4,5    10,5   1,5    3     4,5    12      1,5 3      4,5     15       9     3     4,5    to\n2 bis 5           7,5    3     3        4,5    10,5   4,5   3     4,5     15      4,5  3     4,5    22,5  1,5  3     4,5    28,5   9      3     4,5    36     10,5 3      4,5     42      12     3     4,5    §\np.\n6 bis 10        10,5     4,5   3        4,5    15    4,5    3     4,5    24       1,5  3     4,5    33   10,5  3    4,5     42    12      3     4,5   51      15    3     4,5     60      16,5 3       4,5    ('[)\nC/1\n11 bis 25         18       6     3        4,5    25,5  7,5    3     4,5     40,5   12    3     4,5    54   15    3     4,5    61,5 19,5 3         4,5    78     22,5 4,5    4,5     90      27     4,5   4,5   ca\n('[)\n26 bis 50         27       9     3        4,5    37,5 1'2     3     4,5     57     16,5  3     4,5    15   22,5  3     4,5    91,5 27       4,5   4,5  106,5 33       4,5   4,5    156      39     6     4,5    C/1\n('[)\n51 bis 100        40,5   12      3        4,5    44   15      3     4,5     79,5   24    4,5   4,5   102   31,5  4,5   4,5   121,5 39       6     4,5  139,5 48       7,5   4,5      X      55,5 1,5     4,5    g\n101 bis 200        58,5   16,5    3        4,5    75,5 22,5    3     4,5   108,5   33     4,5   4,5   133,5 45    6     4,5   151,5 51       1,5   4,5  177      67,5 9      4,5      X     78     10,5   4,5    pi\"\n201 bis 300         70,5   21      3        4,5    90   27      4,5   4,5   126      40,5  6     4,5   156   55,5  7,5  4,5    180    69     10,5   4,5     X     81   12     4,5      X      93    13,5   4,5   F\n301 bis 400         79,5   24      4,5      4,5 102     31,5    4,5   4,5   139,5    48    6     4,5   171   63    9    4,5      X    78     12     4,5     X     91,5 13,5   4,5      X    105     15     4,5    c:.....\npi\n..,\n::,--\ncapi\nSpalte A: Die radioaktiven Stoffe werden von Aufenthaltsräumen oder unentwickeltem photographischen Film- oder Plattenmaterial durch keine dazwischen liegende Ladung oder Schutzwände getrennt.                     ::::,\nca\nSpalte B: Die radioaktiven Stolle sind mit minde~tens 0,6 m Ladung der Dichte Eins umgeben und zwischen den radioaktiven Stoffen und Aufenthaltsräumen oder unentwickeltem photographischen Film- oder Platten-\nmaterial befindet sich mindestens eme Stahlzwischenwand:\n-\nc.o\nO'l\n!+\"\"\n...,\nSpalte C: Die radioaktiven Stofle sind mit mindestens 2 m Ladung der Dichte Eins umgeben und zwischen den radioaktiven Stoffen und Aufenthaltsräumen oder unentwickeltem photographischen Film- oder Platten-\n~\nmaterial befinden sich mindesten~ zwei Stahlzwischenwände;\nSpalte D: Die radioaktiven Stoffe sind mit mindestens 4,2 m Ladung der Dichte Eins umgeben und zwischen den radioaktiven Stoffen und Aufenthaltsräumen oder unentwickeltem photographischen Film- oder Platten-\nmaterial befinden sich mindestens zwei Stahlzwischenwände;\n-\n.Ladung der Dichte Eins• ist eine Ladung, die mit einer Dichte von I metrischen Tonne pro ms verstaut ist. Bei geringerer Dichte muß die Tiefe der Ladung, wie sie in den Anmerkungen zu Spalte B, C und D mit\n0,6 m, 2 m und 4,2 m angegeben ist, entsprechend vergrößert werden .\n• Mindestabstand\" Ist der kleinste, in jeder Richtung, d. h. vertikal oder horizontal, gemessene Abstand.\nx Nur zu befördern. wenn eine andere Ladung oder Schutzwände gemäß den Spalten B, C und D zwischengeschaltet werden können.\nFür die Zwecke dieser Tabelle wird ein Versandstück der Kategorie • WEISS\" oder ein Versandstück, von dem bekannt ist, daß es radioaktive Stoffe enthält und das unter Rn. 451 a fällt, als 1/11  Strahlungseinheit\nangesehen.\n\"l Die entsprechenden Abstände in Fuß können mit Hilfe der folgenden Formel einigermaßen annähernd errechnet werden: Abstand in Metern x       T„      Abstand in Fuß.\n,,,.)                                                                                                                     ~)","Nr. 39 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                  1207\nAnhang 9\nAuf der Oberfläche nicht festhaftende Kontamination\nZu Rn. 451 a unter a) und c), 452 (8) und 457 (1)\nHöchstzulässige, auf der Außenseite                  1603\nStrahler                            des Versandstückes nicht festhaftende\n1                      Kontamination\nBeta- oder Gammastrahler .....                          10-4 Mikrocurie je cm 2\n1\nAlphastrahler     ................     1\n10-5 Mikrocurie je cm 2\nRem. Diese Mengen gelten als zulässig. wenn es sich um den Mittelwert einer Oberfläche von 300 cm2 handelt.\nAnhang 9\nt. Vorschriften für die Kennzeichen\nAls Größe der Kennzeichen ist das Normalformat A 5 (148 X 210 mm) vorgeschrieben, mit Ausnahme                        1900\nder Kennzeichen 5 A und 5 B. Kennzeichen auf Versandstücken dürfen bis zum Normalformat A 7 (74 X\n105 mm) verkleinert sein. Die Kennzeichen 5 A und 5 B müssen eine Seitenlänge von 10 cm haben.\n(1) Die Kennzeichen sind auf den Versandstücken und auf den Behältern (Containern) aufzukleben oder in                1901\neiner anderen geeigneten Weise zu befestigen. Nur wenn die äußere Beschaffenheit eines Versandstückes\nes nicht zuläßt, dürfen sie auf Pappe oder Täfelchen aufgeklebt werden, die aber mit dem Versandstück\nfest verbunden sein müssen. Statt der Kennzeichen dürfen an den Versandbehältern und an privaten\nBehältern (Containern) auch dauerhafte Kennzeichen angebracht werden, die den vorgeschriebenen Mustern\ngenau entsprechen müssen.\n(2) Es ist Sache des Abladers, die vorgeschriebenen Kennzeichen auf den Versandstücken und Behältern\n(Containern) anzubringen.\nVorräte an früher gedruckten Kennzeichen, die den neuen Mustern 1, 2, 3, 4 und 9 nicht entsprechen,                   1902\ndürfen aufgebraucht werden.\n2. Erläuterung der Bildzeichen\nDie für die Stoffe und Gegenstände der Klassen I a, I b, I d, I e, II bis V und VII vorgeschriebenen Kenn-             1903\nzeichen (siehe die Tafel auf Seite 173) bedeuten:\nNr.1     (Bombe, schwarz aul orange Grund):                   Explosionsgefährlich.\nvorgeschrieben in Rn. 36 und 75;                       Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 44, 81.\nNr.2     (Flamme, schwarz aul orange Grund):                  Feuergefährlich.\nvorgeschrieben in Rn. 188 (1), 213 (1) und             Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 219, 314,\n(4), 307 (1) und (4), 344 (1) und (3), 423 (1),        352, 766.\n711;\nNr. 3    (Totenkopf, schwarz auf orange Grund):               Giftig.\nvorgeschrieben in Rn. 307 (2), (4) und (5),            An Bord und in Güterschuppen (Magazinen) getrennt\n381 (2), 423 (1), (2) und (3)                          von Nahrungs- und Genußmitteln zu lagern.\nWegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 314, 389,\n432.\nNr.4     (Korbflasche, schwarz aul orange Grund):             Ätzend oder entzündend und ätzend wirkend.\nvorgeschrieben in Rn. 381 (1), 513 (1), (3)            Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 389, 521.\nund (4);","1208                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nNr. 5 A (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen;             Radioaktiver Stoff; gesundheitsgefährdende Giftwir-\nKleeblatt mit Strahlen; Aufschrift „RADIO-       kung bei Aufnahme in den Körper, beim Einatmen\nACTIVE\" mit folgendem Text:                       und beim Berühren freigewordenen Stoffes; gesund-\nInhalt ...                                        heitsgefährdende Strahlung bei Beschädigung der\nAktivität ...                                     Versandstüdce\nSymbol und Aufschriften\nWegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 465.\nschwarz auf weißem Grund):\nvorgeschrieben in Rn. 459;\nNr. 5 B (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen;             Radioaktiver Stoff; von den Versandstücken aus-\nKleeblatt mit Strahlen; Aufschrift „RADIO-       gehende gesundheitsgefährdende Strahlüng; gesund-\nACTIVE\"                                          heitsgefährdende Giftwirkung bei Aufnahme in den\nmit folgendem Text:                               Körper, beim Einatmen und beim Berühren frei-\nInhalt ...                                       gewordenen Stoffes; von Menschen, Tieren und nicht\nAktivität ...                                    entwickeltem strahlenempfindlichem Photomaterial\nStrahlenkennzahl ...                             fernhalten\nSymbol und Aufschriften                           Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 465\nschwarz;\nGrund:    obere Hälite gelb,\nuntere Hälfte weiß):\nvorgeschrieben in Rn. 459;\nNr. 6   (offener Regenschirm, schwarz auf weißem        Vor Nässe zu schützen.\nGrund):\nWegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 194.\nvorgeschrieben in Rn.       188 (1), 381   (3),\n423 (1};\nNr. 7   (zwei Pfeile, schwarz auf weißem Grund):        Oben.\nvorgeschrieben in Rn. 151 (2), 188 (2), 213       Das Kennzeichen ist, mit den Pfeilspitzen nach oben,\n(2), (3) und (4), 307 (3) und (4), 381 (4),       auf zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen.\n423 (1) und (2), 513 (2) und (3), 711;\nNr.8    (Kelchglas, rot auf weißem Grund):              Vorsichtig behandeln, oder:\nvorgeschrieben in Rn. 151 (1) und (2), 188        Nicht stürzen.\n(2), 213 (3) und (4), 307 (3) und (4), 381 (4),\n423 (1) und (2), 513 (2) und (3), 711;","Nr. 39 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                                          1209\n3. Kennzeichen\nBedeutung: Siehe Anhang 9 (Rn. 1903)\nVerkleinerte Darstellung: 1/24 des Normalformates A 5 (148 X 210 mm)\nNr. t                           Nr. 2                           Nr. 3                             Nr. 4\nRn. 36, 75                Rn. 188, 213, 307, 344,            Rn. 307, 381, 423                    Rn. 381, 513\n423, 711\n(Farbe: Orange RAL 2000)         (Farbe: Orange RAL 2000)       (Farbe: Orange RAL 2000)          (Farbe: Orange RAL 2000)\nNr.5A                                            Nr.5B\nRn. 459                                          Rn. 459\n(Farbe: Gelb RAL 1012)\nNr. 6                            Nr.7                            Nr.8\nRn. 188, 381, 423              Rn. 151, 188, 213, 307,         Rn. 151, 188, 213, 307,\n381, 423, 513, 711               381, 423, 513, 711\n(Farbe: Rot RAL 2002)","","Nr. 39 -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964                               1211\nBundesgesetzblatt 1949 / 50 bis 1963\n...                                      Bisher erschienene Jahrgänge, geb~nden\n1949/50   ...................    26,-     DM\nTeil I                                                    Tell II\n1951  . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . 26,- DM       1951  .....................                  9,-  DM\n1952  . . . . . . . . .. . ... . . . . . . .   26,- DM       1952  .....................                 26,-  DM\n1953  ..... . .... .. ........ .               47,- DM       1953  .....................                 21,-  DM\n1954  .....................                    21,- DM       1954  . ....................                38,-  DM\n1955  .....................                    29,- DM       1955  . ....................                31,-  DM\n1956  .....................                    36,- DM       1956  . ....................                52,-  DM\n1957  .....................                    52,- DM       1957  . ....................                55,-  DM\n1958  .....................                    31,- DM       1958  . ....................                31,-  DM\n1959  .....................                    31,- DM       1959  .....................                 52,-  DM\n1960  .....................                    39,- DM       1960  . ....................                68,-  DM\n1961  . . . . . . . .. . . . . . . . .. . . .  70,- DM       1961  .....................                 68,-  DM\n1962  .....................                    36,- DM       1962  . ....................                72,-  DM\n1963  .. . . . .. ... ... . . . . . . ..       43,- DM       1963  .....................                 62,-  DM\n*\nEinbanddecken der bisher erschienenen Jahrgänge\n1949/50   ....................    3,-     DM\nTeil I                                                     Teil II\n1951  ......................                    3,- DM       1951  . .....................                3,-  DM\n1952  ......................                    3,- DM       1952  . .....................                3,-  DM\n1953  ......................                    6,- DM       1953  . .....................                3,- D\\1\n1954  ......................                    3,- DM       1954  . .....................                6,- DM\n1955  ......................                    3,- DM       1955  . .....................                3,- DM\n1956  ......................                    3,- DM       1956  . .....................                6,- DM\n1957  ......................                    6,- DM       1957  . .....................                6,- DM\n1958  ......................                    3,- DM       1958  . .....................                3,- DM\n1959  ......................                    3,- DM       1959· . .....................                6,- DM\n1960  ......................                    3,- DM       1960  . .....................                9,- DM\n1961  ......................                    6,- DM       1961  . .....................                6,- DM\n1962  ......................                    3,- DM       1962  . .....................                6,- DM\n1963  ......................                    3,- DM       1963  . .....................                6,- DM\n*\n-\n....\nReichsgesetzblatt Teil I t             945 .................... . . . .. . . . . . . . . . . . . . . ...\nGesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947-1949\n5,25 DM'\n13,- DM\nDie Preise verstehen sich jeweils einschließlich Versandspesen.","1212                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II\nEINBANDDECKEN für den Jahrgang 1963\nTeil 1:      3,- DM (1 Einba.nddec:ke)        einsd1ließlich Porto und Verpackung\nTeil II:     6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpadcung\nDas Titelblatt, die zeitliche Ubersidlt und das Sadlverzeidlnis für Teil I lagen der\nNr. 12/64, die Titelblätter und die zeitlidle Ubersidlt für Teil II lagen der Nr. tl/64 II bei.\nAusführ u n q: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie in den verqanqenen Jahren\nLieferung erfolgt qeqen Voreinsendung des erforderlid1en Betraqes auf Postschedckonto\n„Bundesgesetzblattu Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung\n„BUNDESGESETZBLATTu BONN· POSTFACH\n------------                      - ----~---- ---\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt ersdJ.eint In drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidJ.er Reihenfolge nadJ. ihrer\nAusfertigung verkündet. In Tell III wird das als fortgeltend festgestellte BundesredJ.t auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nredJ.ts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437} nadJ. Sachgebieten geordnet veröffentlidJ.t. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durdJ. die Post Bezugspreis vierteliährlidJ. für Teil I und Teil H je DM 6,-.\nEin z e Ist ü c k e je anqefangene 24 Selten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nadJ. Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 3,20 zuzüglidJ. Versandgebühr DM 0,35."]}