{"id":"bgbl2-1963-18-1","kind":"bgbl2","year":1963,"number":18,"date":"1963-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1963/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1963-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1963/bgbl2_1963_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu der Vereinbarung vom 12. September 1961 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Königlich Dänischen Regierung über Gastarbeitnehmer","law_date":"1963-05-31T00:00:00Z","page":453,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["453\n\\\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1963       1                  Ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1963                                                                                                                  Nr.18\nTag                                                                              Inhalt                                                                                          Seite\n31. 5. 63  Gesetz zu der Vereinbarung vom 12. September ,1961 zwischen der Regierung der Bundes-•\nrepublik Deutschland und der Königlich Dänischen Regierung über Gastarbeitnehmer . . . . .                                                                               453\n10. 6. 63  Gesetz zu dem Vertrag vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen und an(leren zwischen beiden\nLändern bestehende~ Problemen (Ausgleichsvertrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              458\nl 0. 6. 63 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 14. Mai 1962 zu dem zwischen der Bundesrepublik\nDeutsc.bland und dem Königreich der Niederlande am 8. April 1960 unterzeichneten Vertrag\nüber die Regelung der Zusammenarbeit in der Emsmündung (Ems-Dollart-Vertrag) . . . . . . . .                                                                             652\n10. 6. 63  Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 14. Mai 1962 zu dem zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Königreich der Niederlande am 8. April 1960 unterzeichneten Finanz-\nvertrag ............................................................................. -. . .                                                                             663\n31. 5. 63  Aditundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutsdien ·Zolltarifs 1962 (Zubereitetes\nFutter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  666\nGesetz\nzu der Vereinbarung vom 12. September 1961\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Königlich Dänischen Regierung\nüber _Gastarbeitnehmer\nVom 31. Mai 1963\nDer Bundes_tag hat das                    folgende              Gesetz            be-                                                    Artikel 2\nschlossen:                                                                                            Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern\ndas Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes\nArtikel 1                                                               feststellt.\nArtikel 3\nDer in Bonn am 12. September 1961 abgeschlos-\nsenen Vereinbarung zwischen der Regierung der                                                         (1) Dieses Gesetz t_ritt am Tage nach seiner Ver-\nBundesrepublik Deutschland und der Königlich                                                     kündung in Kraft.\nDänischen Regierung über Gastarbeitnehmer wird                                                        (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem\nzugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend                                                    Artikel 11 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nveröffentlicht.                                                                                  blatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 31. Mai 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nDr. S c h r ö d e r\nZ 1998 A","453\n\\\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1963       1                  Ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1963                                                                                                                  Nr.18\nTag                                                                              Inhalt                                                                                          Seite\n31. 5. 63  Gesetz zu der Vereinbarung vom 12. September ,1961 zwischen der Regierung der Bundes-•\nrepublik Deutschland und der Königlich Dänischen Regierung über Gastarbeitnehmer . . . . .                                                                               453\n10. 6. 63  Gesetz zu dem Vertrag vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen und an(leren zwischen beiden\nLändern bestehende~ Problemen (Ausgleichsvertrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              458\nl 0. 6. 63 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 14. Mai 1962 zu dem zwischen der Bundesrepublik\nDeutsc.bland und dem Königreich der Niederlande am 8. April 1960 unterzeichneten Vertrag\nüber die Regelung der Zusammenarbeit in der Emsmündung (Ems-Dollart-Vertrag) . . . . . . . .                                                                             652\n10. 6. 63  Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 14. Mai 1962 zu dem zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Königreich der Niederlande am 8. April 1960 unterzeichneten Finanz-\nvertrag ............................................................................. -. . .                                                                             663\n31. 5. 63  Aditundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutsdien ·Zolltarifs 1962 (Zubereitetes\nFutter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  666\nGesetz\nzu der Vereinbarung vom 12. September 1961\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Königlich Dänischen Regierung\nüber _Gastarbeitnehmer\nVom 31. Mai 1963\nDer Bundes_tag hat das                    folgende              Gesetz            be-                                                    Artikel 2\nschlossen:                                                                                            Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern\ndas Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes\nArtikel 1                                                               feststellt.\nArtikel 3\nDer in Bonn am 12. September 1961 abgeschlos-\nsenen Vereinbarung zwischen der Regierung der                                                         (1) Dieses Gesetz t_ritt am Tage nach seiner Ver-\nBundesrepublik Deutschland und der Königlich                                                     kündung in Kraft.\nDänischen Regierung über Gastarbeitnehmer wird                                                        (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem\nzugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend                                                    Artikel 11 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nveröffentlicht.                                                                                  blatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 31. Mai 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nDr. S c h r ö d e r\nZ 1998 A","454                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil II\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Königlich Dänischen Regierung\nüber Gastarbeitnehmer\nJournal-Nr. 85.D.1.                                        Auswärtiges Amt\n505-83 SZV/4-94.04\nVerbalnote                                                 Verbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der\nVerbalnote der Königlich Dänischen Botschaft vom\n12. September 1961 - Journal-Nr. 85.D.1 - zu bestätigen,\ndie folgenden Wortlaut hat:\nMit Bezug auf die auf Anregung der Regierung der           „Mit Bezug auf die auf Anregung der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zwischen Vertretern der         Bundesrepublik Deutschland zwischen Vertretern der\nKöniglich Dänischen Regierung und der Bundesregierung      Königlich Dänischen Regierung und der Bundesregierung\nstattgefundenen Verhandlungen über eine Vereinbarung       stattgefundenen Verhandlungen über eine Vereinbarung\nüber Gastarbeitnehmer beehrt sich die Königlich Dänische   über Gastarbeitnehmer beehrt sich die Königlich Dänische\nBotschaft im Namen der Königlich Dänischen Regierung,      Botschaft im Namen der Königlich Dänischen Regierung,\nden Abschluß einer Vereinbarung über Gastarbeitnehmer      den Abschluß einer Vereinbarung über Gastarbeitnehmer\nvorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:          vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:\nArtikel 1                                                  Artikel 1\n(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Gast-          (1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Gast-\norbeitnehmer, das sind Deutsche im Sinne des Grund-        arbeitnehmer, das sind Deutsche im Sinne des Grund-\ngesetzes der Bundesrepublik Deutschland und dänische       gesetzes der Bundesrepublik Deutschland und dänische\nStaatsangehörige, die für begrenzte Zeit in dem anderen    Staatsangehörige, die für begrenzte Zeit in dem anderen\nStaat ein Arbeitsverhältnis eingehen zu dem Zwecke, ihre   Staat ein Arbeitsverhältnis eingehen zu dem Zwecke,\nBerufs- und Sprachkenntnisse zu vervollkommnen und         ihre Berufs- und Sprachkenntnisse zu vervollkommnen\nsich mit den Berufsgebräuchen in diesem Staat vertraut     und sich mit den Berufsgebräuchen in diesem Staat ver-\nzu machen.                                                 traut zu machen.\n(2) Als Gastarbeitnehmer können Hand- und Geistes-         (2) Als Gastarbeitnehmer können Hand- und Geistes-\narbeiter männlichen oder weiblichen Geschlechts beschäf-   arbeiter männlichen oder weiblichen Geschlechts beschäf-\ntigt werden. Sie sollen in der Regel das 18. Lebensjahr    tigt werden. Sie sollen in der Regel das 18. Lebensjahr\nvollendet und das 30. Lebensjahr nicht überschritten       vollendet und das 30. Lebensjahr nicht überschritten\nhaben.                                                     haben.\nArtikel 2                                                  Artikel 2\nDen Gastarbeitnehmern wird die Bewilligung zum             Den Gastarbeitnehmern wird die Bewilligung zum\nStellenantritt (Zulassung) im Rahmen des in Artikel 5      Stellenantritt (Zulassung) im Rahmen des in Artikel 5\nfestgesetzten Kontingents ohne Rücksicht auf die allge-    festgesetzten Kontingents ohne Rückisicht auf die allge-\nmeine Beschäftigungslage und auf die besondere Be-         meine Beschäftigungslage und auf die besondere Beschäf-\nschäftigungslage des jeweiligen Berufs erteilt. Die in den tigungslage des jeweiligen Berufs erteilt. Die in den\nbeiden Staaten geltenden Gesetze und Vorschriften über     beiden Staaten geltenden Gesetze und Vorschriften über\ndie Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Aus-     die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Aus-\nländern bleiben unberührt. Die Gesetze und Vorschriften    ländern bleiben unberührt. Die Gesetze und Vorschriften\nder beiden Staaten über die Erteilung der Arbeitserlaub-   der beiden Staaten über die Erteilung der Arbeitserlaub-\nnis für Ausländer finden unter Berücksichtigung des        nis für Ausländer finden unter Berücksichtigung des\nersten Satzes dieses Artikels Anwendung.                   er'sten Satzes dieses Artikels Anwendung.\nArtikel 3                                                  Artikel 3\n(1) Die Dauer des Gastarbeitnehmerverhältnisses wird       (1) Die Dauer des Gastarbeitnehmerverhältnisses wird\nin der Regel auf ein Jahr beschränkt; sie kann indessen    in der Regel auf ein Jahr beschränkt; sie kann indessen\nbis zu sechs Monaten verlängert werden.                    bis zu sechs Monaten verlängert werden.\n(2) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer wird grund-         (2) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer wird grund-\nsätzlich mit dem Vorbehalt erteilt, daß die Gastarbeit-    sätzlich mit dem Vorbehalt erteilt, daß die Gastarbeit-\nnehmer keine andere Erwerbstätigkeit oder keine andere     nehmer keine andere Erwerbstätigkeit oder keine andere\nBeschäftigung als diejenige, für welche die Zulassung      Beschäftigung als diejenige, für welche die Zulassung\nerteilt ist, aufnehmen dürfen.                             erteilt ist, aufnehmen dürfen.\n(3) Die Gastarbeitnehmer dürfen nach Beendigung            (3) Die Gastarbeitnehmer dürfen nach Beendigung ihres\nihres Gastarbeitnehmerverhältnisses in dem Staat, in       Gastarbeitnehmerverhältnisses in dem Staat, in dem sie\ndem sie als Gastarbeitnehmer tätig waren, kein anderes     als Gastarbeitnehmer tätig waren, kein anderes Arbeits-\nArbeitsverhältnis eingehen, es sei denn, daß die für die   verhältnis eingehen, es sei denn, daß die für die Beschäf-\nBeschäftigung von Ausländern erforderliche Genehmigung     tigung von Ausländern erforderliche Genehmigung erteilt\nerteilt wird.                                              wird.",",,  1\nj'\nNr. 18 -    Tag der Ausgabe: Boiln, den 25. Juni 1963                               455\nArtikel 4        •                                            Artikel 4\n(1) Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen wer-           (!) Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen wer-\nden, wenn die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigen wün-       den, wenn die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigen wün-\nschen, sich verpflichlen, sie unter den gleichen Lohn- und    schen, sich verpflichten, sie unter den gleid1en Lohn- und\nArbeitsbedingungen zu beschctftigen, wie sie für ver-         Arbeitsbedingungen zu beschäftigen, wie sie für ver-\ngleichbare Arbeitsverhältnisse von Inländern in den Be-       gleichbare Arbeitsverhältnisse von Inländern in den\ntrieben gelten, in denen die Gc1starbeitnehmer beschäftigt    Betrieben gelten, in denen die Gastarbeitnehmer beschäf-\nwerden sollen.                                                tigt werden sollen.\n(2) Die Gastarbeitnehmer genießen hinsichtlich des Ar-        (2) Die Gastarbeitnehmer genießen hinsichtlich des\nbeitsschut1.es und des Rechtsschutzes ,.rnf dem Gebiete des   Arbeitsschutzes und des Rechtsschutzes auf dem Gebiete\nArbeitsred1ts die gleiche Behandlung wie die Staats-          des Arbeitsrechts die gleiche Behandlung wie die Staats-\nangehörigen des Staates, in dem sie die Arbeit auf-           angehörigen des Staates, in dem sie die Arbeit auf-\nnehmen.                                                       nehmen.\n(3) Die Soziale Sicherheit der Gastarbeitnehmer regelt        (3) Die Soziale Sicherheit der Gastarbeitnehmer regelt\nsich nach den Vorschriften der Vertragspartei, in deren       sich nach den Vorschriften der Vertragspartei, in deren\nHoheitsgebiet sie beschäftigt sind, sowie nach den zwi-       Hoheitsgebiel sie beschäftigt sind, sowie nach den zwi-\nschens1.aatlichen Verträgen, die für die Bundesrepublik       schenstaatlichen Verträgen, die für die Bundesrepublik\nDeutschland und das Königreich Dänemark verbindlich           Deutschland und das Königreich Dänemark verbindlich\nsind.                                                         sind.\nArtikel 5                                                     Artikel 5\n(1) Die Zahl der Gas1.arbeitnehmer, die in jedem der          (1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die in jedem der\nbeiden Staaten zugelassen werden können, soll im Kalen-       beiden Staaten zugelassen werden können, soll im Kalen-\nderjahr dreihundert nid1t überschreiten. Darüber hinaus-      derjahr dreihundert nicht überschreiten. Darüber hinaus-\ngehende Bewerbungen können unter den in Artikel 1             gehende Bewerbungen können unter den in Artikel 1\nbis 4 genannten Bedingungen berücksichtigt werden.            bis 4 genannten Bedingungen berücksichtigt werden.\n(2) Die Anrechnung der Zulassung eines Gastarbeit-            (2) Die Anrechnung der Zulassung eines Gastarbeit-\nnehmers auf das Kontingent ist unabhängig davon, zu           nehmers auf das Kontingent ist unabhängig davon, zu\nwelchem Zeitpunkt der Gastarbeitnehmer von der Zulas-         welchem Zeitpunkt der Gastarbeitnehmer von der Zulas-\nsung Gebrauch macht und für welche Dauer die Zulassung        sung Gebrauch macht und für welche Dauer die Zulassung\nerleilt wird. Die Gastarbeitnehmer, die am Jahresanfang       erteilt wird. Die Gastarbeitnehmer, die am Jahresanfang\nbereits im Gebiet des anderen Staats zugelassen waren,        bereits im Gebiet des anderen Staates zugelassen waren,\nwerden auf das Kontingent des laufenden Jahres nicht          vverden auf das Kontingent des laufenden Jahres nicht\nangerechnet. Eine Verlängerung der Dauer des Gast-            angerechnet. Eine Verlängerung der Dauer des Gust-\narbei1.nehmerverhältnisses gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder        arbeitnehmerverhältnisses gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder\nein Wechsel der Gastarbeitnehmerstelle gelten nicht als       ein Wechsel der Gastarbeitnehmerstelle gelten nicht als\nauf das Kontingent anzurechnende Zulassungen.                 auf das Kontingent anzurechnende Zulassungen.\n(3) Wird das vereinbarte Kontingent im Laufe eines            (3) Wird das vereinbarte Kontingent im Laufe eines\nJahres durch die Zulassung von Gastarbeitnehmern eines        Jahres durch die Zulassung von Gastarbeitnehmern eines\nder beiden Staaten nicht erreicht, so darf weder der nicht    der beiden Staaten nicht erreicht, so darf weder der nicht\nin Anspruch genommene Rest des Kontingents auf das            in Anspruch genommene Rest des Kontingents auf das\nfolgende Jahr übertragen noch die Zahl der Zulassungen        folgende Jahr übertragen noch die Zahl der Zulassungen\nvon Gastarbeitnehmern des anderen Staates entsprechend        von Gastarbeitnehmern des anderen Staates entsprechend\nherabgesetzt werden.                                          herabgesetzt werden.\n(4) Eine Änderung des Kontingents kann bis spätestens         (4) Eine Änderung des Kontingents kann bis spätestens\neinen Monat vor Ablauf des Jahres für das folgende Jahr       einen Monat vor Ablauf des Jahres für das folgende\ndurch Notenaustausch vereinbart werden.                     . Jahr durch Notenaustausch vereinbart werden.\nArtikel 6                                                     Artikel 6\n(1) Personen, die als Gastarbeitnehmer zugelassen wer-        (1) Personen, die als Gastarbeitnehmer zugelassen\nden wollen, müssen ihre Zulassung bei der für die Durch-      werden wollen, müssen ihre Zulassung bei der für die\nführung der Vereinbarung zuständigen Behörde ihres            Durchführung der Vereinbarung zuständigen Behörde\nStaates beantragen. In ihrem An1.rng sind alle zur Prüfung    ihres Staates beantragen. In ihrem Antrag sind alle zur\ndes Antrages für die Vermittlung einer Gastarbeitneh-         Prüfung des Antrages für die Vermittlung einer Gast•\nmerstelle und für die Zulassung erforderlichen Angaben        arbeitnehmerstelle und für die Zulassung erforderlichen\nauf dem hierfür vorgeschriebenen Vordruck zu machen.          Angaben auf dem hierfür vorgeschriebenen Vordruck zu\nmachen.\n(2) Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob nach den        (2) Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob nach den\nBeslimmungen dieser Vereinbarung der Antrag der zu-           Bestimungen dieser Vereinbarung der Antrag der zus1 än-\nständigen Behörde des anderen Staates zu übermitteln          digen Behörde des anderen Staates zu übermitteln ist.\nist. Diese entscheidet über die Zulassung im Rahmen des       Diese en1.scheidet über die Zulassung im Rahmen des\njährlichen Kontingents.                                        jährlichen Kontingents.\n(3) Die für die Durchführung der Vereinbarung zustän-        (3) Die für die Durchführung der Vereinbarung zustän-\ndigen Behörden sind in der Bundesrepublik Deutschland          digen Behörden sind in der Bundesrepublik Deutschland\ndie Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-         die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitlosen-\nlosenversicherung, Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in    versicherung, Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in\nFrankfurt am Main, im Königreich Dänemark das Arbeits-        Frankfurt am Main, im Königreich Dänemark das Arbeits-\ndirektorat (Arbejdsdirektoratet) in Kopenhagen.                direktorat (Arbejdsdirektoratet) in Kopenhagen.","456                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil II\nArtikel 7                                                      Artikel 7\n(1) Die zuständigen Behörden der beiden Staaten wer-           (1) Die zuständigen Behörden der beiden Staaten wer-\nden um eine beschleunigte Bearbeitung der Anträge von          den um eine beschleunigte Bearbeitung der Anträge von\nGastarbeitnehmern um Zulassung zum Stellenantritt be-          Gastarbeitnehmern um Zulassung zum Stellenantritt be-\nmüht sein und es sich angelegen sein lassen, etwaige           müht sein und es sich angelegen sein lassen, etwaige\nSchwierigkeiten in bezug auf die Einreise und den Auf-         Sd1wierigkeiten in bezug auf die Einreise und den Auf-\nenthali der Gastarbeitnehmer in kürzester Frist zu             enthalt der Gastarbeitnehmer in kürzester Frist zu be-\nbeheben.                                                       heben.\n(2) Sobald die zuständige Behörde eines der beiden              (2) Sobald die zuständige Behörde eines der beiden\nStaaten den Stellenantritt eines Gastarbeitnehmers ge-          Staaten den Stellenantritt eines Gastarbeitnehmers ge-\nnehmigt hat, wird sie den Zulassungsbescheid der zu-            nehmigt hat, 'wird sie den Zulassungsbescheid der zustän-\nständigen Behörde des anderen Staates übersenden.              digen Behörde des anderen Staates übersenden.\nArtikel 8                                                      Artikel 8\nDie zuständigen Behörden beider Staaten werden die             Die zuständigen Behörden beider Staaten wercjen die\nBewerber bei der Suche nach einer Gastarbeitnehmer-            Bewerber bei der Suche nach einer Gastarbeitnehmer-\nstelle in ihrem Staat durch geeignete Maßnahmen und            stelle in ihrem Staat durch geeignete Maßnahmen und\nnötigenfalls unter Mitwirkung der eigens damit beauf-          nötigenfalls unter Mitwirkung der eigens damit beauf-\ntragten Stellen und der in Betracht kommenden Organi-          tragten Stellen und der in Bctradlt kommenden Organi-\nsationen unterstützen. Dies gilt auch dann, wenn die           sationei:i unterstützen. Dies gilt auch dann, wenn die\nBeschäftigung bei einem Arbeitgeber ohne Verschulden           Beschäftigung bei einem Arbeitgeber ohne Verschulden\ndes Gastarbeilnehrners nicht bis zum Ablauf der vor-           des Gastarbeitnehmers nimt bis zum Ablauf der vor-\ngesehenen Dauer fortgesetzt werden kann.                       gesehenen Dauer fortgesetzt werden kann.\nArtikel 9                                                      Artikel 9\n(1) Das Zulassungsverfahren im Sinne dieser Verein-             (1) Das Zulassungsverfahren im Sinne dieser Vereinba-\nbarung ist von den Stempeln, Gebühren und Abgaben              rung ist von den Stempeln, Gebühren und Abgaben\nbefreit.                                                      befreit.\n(2) Die Vermittlung der Bewerber in Gastarbeitnehmer-           (2) Die Vermittlung der Bewerber in Gastarbeitnehmer-\nstellen erfolgt kostenlos.                                     stellen erfolgt kostenlos.\n(3) Es ist Sache der Gastarbeitnehmer, die Mittel zur           (3) Es ist Sache der Gastarbeitnehmer, die Mittel zur\nDeckung der An- und Rückreisekosten aufzubringen.              Deckung der An- und Rückreisekosten aufzubringen.\nArtikel 10                                                     Artikel 10\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,              Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-\nsofern die Regierung der Bundesrepublik Deutschland            fern die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung des Königreichs Dänemark nicht         gegenüber der Regierung des Königreichs Dänemark\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Ver-         nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der\neinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.                  Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 11                                                     Artikel 1.1\n(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem              (1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem\nTag in Kraft, an dem die Regierung der Bundesrepublik          Tag in Kraft, an dem die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland der Königlich Dänischen Regierung mitteilt,        Deutschland der Königlich Dänischen Regierung mitteilt,\ndaß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-      daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\ntreten der Vereinbarung erfüllt sind.                          treten der Vereinbarung erfüllt sind.\n(2) Sie bleibt bis zum 31. Dezember 1962 gültig und            (2) Sie bleibt bis zum 31. Dezember 1952 gültig und\nwird für jeweils ein weiteres Jahr stillschweigend verlän-     wird für jeweils ein weiteres Jahr stillschweigend ver-\ngert, sofern sie nicht von einer der vertragschließenden       liingert, sofern sie nicht von einer der vertragschließen-\nRegierungen vor dem 1. Juli zum Jahresende gekündigt           den Regierungen vor dem 1. Juli zum Jahresende gekün-\nwird.                                                          digt wird.\n(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf Grund die-          (3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf Grund die-\nser Vereinbarung ausgesprochenen Zulassungen für die           ser Vereinbarung ausgesprochenen Zulassungen für die\nZeit, für die sie erteilt wurden, gültig,                      Zeit, für die sie erteilt wurden, gültig.\nFails sid1 die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland mit dem Vorschlag der Königlich Dänischen Regie-          land mit dem Vorschlag der Königlidl Dänischen Regie-\nrung einverstanden erklärt, so würden diese Verbalnote         rung einverstanden erklärt, so würden diese Verbalnote\nund ihre Bestätigung eine Vereinbarung zwischen der            und ihre Bestätigung eine Vereinbarung zwischen der\nKöniglich Dänischen Regierung und der Regierung der            Königlich Dänischen Regierung und der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland über Gastarbeitnehmer bil-          Bundesrepublik Deutschland über Gastarbeitnehmer bil-\nden.                                                           den."]}