{"id":"bgbl2-1962-26-1","kind":"bgbl2","year":1962,"number":26,"date":"1962-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1962/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1962-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1962/bgbl2_1962_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft","law_date":"1961-12-18T00:00:00Z","page":953,"pdf_page":1,"num_pages":56,"content":["953\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1962                  Ausgegeben zu Bonn am 15. August 1962                                                                            Nr.26\nTag                                                 Inhalt                                                                            Seite\nVeröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck)\n18. 12. 61 Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Atomge-\nmeinschafl - Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die\nBeschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsge-\nmeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   953\nBekanntmachung\nDer Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der\nEuropäischen Atomgemeinschaft haben am 18. Dezember 1961 die Ver-\nordnung Nr. 31 (EWG) bzw. Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten\nund über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atom-\ngemeinschaft erlassen.\nDie Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\n(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 45 vom 14. Juni 1962 S. 1385 - Be-\nrichtigung in Nr. 69 S. 1986 - veröffentlicht wurde, wird nachstehend\nbekanntgegeben.\nNachrichtlicher Abdrucl.\nVerordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG)\nüber das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen\nfür die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Europäischen Atomgemeinschaft\nDER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,\nDER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT -\ngestützt auf den Vertrag wr Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft, insbesondere die Artikel 179, 212 und 215,\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,\ninsbesondere die Artikel 152, 186 und 188,\ngestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europä-\nischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere die Artikel 6 und 14,\ngestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europä-\nischen Atomgemeinschaft, insbesondere die Artikel 6 und 14,\ngestützt auf die Vorschläge der Kommissionen gemäß Artikel 14 der Proto-\nkolle über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen ·wirtschaftsgemein-\nschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,\ngestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments,\ngestützt auf die Stellungnahme des Gerichtshofs der europäischen Gemein-\nschaften,\nin Erwägung nachstehender Gründe:\nDie Räte haben einstimmig in Zusammenarbeit mit den Kommissionen und\nnach Anhörung der anderen beteiligten Organe das Statut der Beamten und die\nZ 1998 A","954                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nBeschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen\n\\Virtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zu erlassen\nDieses Statut und die genannten Beschäftigungsbedingungen sollen einerseits\nden Gemeinschaften die Mitarbeit von Bediensteten sichern, die in bezug auf\nUnabhängigkeit, Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen ge-\nnügen und unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemein-\nschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen sind;\nsie sollen andererseits den Bediensteten die Möglichkeit geben, ihre Aufgaben\nunter Voraussetzungen zu erfüllen, die ein reibungsloses Arbeiten der Dienst-\nstellen am besten gewährleisten. -\nHABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:\nEinziger Artikel\nDas Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen\nBediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäis(:hen\nAtomgemeinschaft bestimmen sich nach den in der Anlage enthaltenen Vor-\nschriften, die Bestandteil dieser Verordnung sind.\nDi~e Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.\nDiese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbc1r\nin jedem Mitgliedstaat.\nGeschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1961.\nIm Namen der Räte\nDer Präsident\nA. Müller-Armack","Nr. 26 -   Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                  955\nStutut der Beamten der Europäischen Wirtsdiaftsgemeinsd1aft\nund der Europäischen Atomgemeinschaft\nINHALTSVERZEICHNIS\nTitel I:         Allgemeine Vorschriften ..................... . Art.     1 bis 10\nTitel II:        Redlte und Pflichten des Beamten                   Art. 11 bis 26\nTitel III:       Laufbahn des Beamten\nKapitel 1:     Einstellung                                        Art. 27 bis 34\nKc:ipitel 2:   Dienslrechtliche Stellung ..................... .  Art. 35\nAbschnitt 1: Aktiver Dienst .................. .   Art. 36\nAbschnitt 2: Abordnung ..................... .     Art. 37 bis 39\nAbschnitt 3: Urlaub aus persönlichen Gründen ..    Art. 40\nAbschnitt 4: Einstweiliger Ruhestand ......... .   Art. 41\nAbschnitt 5: Beurlaubung zum Wehrdienst .... .     Art. 42\nKapitel 3:     Beurteilung, Aufsteigen in den Dienstaltersstufen\nund Beförderung ............................ .     Art. 43 bis 46\nKapitel 4:     Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst ..... .     Art. 47\nAbschnitt 1: Entlassung auf Antrag ........... .   Art. 48\nAbschnitt 2: Entlassung von Amts wegen ..... .     Art. 49\nAbschnitt 3: Stellenenthebung aus dienstlichen\nGründen ........................ .    Art. 50\nAbschnitt 4: Entlassung wegen unzulänglicher\nfachlicher Leistungen ............ . Art. 51\nAbschnitt 5: Versetzung in den Ruhestand .... .    Art. 52 und 53\nAbschnitt 6: Ehrenbeamte .................... .    Art. 54\nTitel IV:        Arbeitsbedingungen des Beamten\nKapitel 1:     Arbeitszeit .................................. . Art. 55 und 56\nKapitel 2:     Urlaub ..................................... . Art. 57 bis 60\nKapitel 3:     Feiertage ................................... . Art. 61\nTitel V:         Besoldung und soziale Rechte des Beamten\nKapitel 1:     Dienstbezüge und Kostenerstattung\nAbschnitt 1: Dienstbezüge .................... .   Art. 62 bis 70\nAbschnitt 2: Kostenerstattung ................ .   Art. 71\nKapitel 2:     Soziale Sicherheit ........................... .   Art. 72bis 76\nKapitel 3:     Versorgung ................................. .     Art. 77 bis 84\nKapitel 4:     Rückforderung zuviel gezahlter Beträge ....... .   Art. 85\nTitel VI:        Disziplinarordnung    .......................... . Art. 86 bis 89\nTitel VII:       Beschwerdeweg und Rechtssch.utz ............. . Art. 90 und 91\nTitel VIII:      Sondervorschriften für die wissensdlaftlichen und\ntechnisdlen Beamten der Gemeinsamen Kern-\nforschungsstelle der Europäischen Atomgemein-\nschaft ........................................ Art. 92 bis 101\nTitel IX:        Obergangs- und Schlußvorschriften\nKapitel 1:     Ubergangsvorschriften ........................ Art. 102 bis 109\nKapitel 2:     Schlußvorschriftcn ............................ Art. 110","956                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nAnhang I:    A -   Ubersicht über die Grundamtsbezeichnun-\ngen und die ihnen zugeordneten Laufbah-\nnen in den einzelnen Laufbahngruppen und\nin der Sonderlaufbahn Sprachendienst\n(Art. 5 Abs. 4 des Status)\nB :-- Ubersicht übE,?r die Grundamtsbezeichnun-\ngen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen\nfür die wissenschaftlichen und technischen\nBeamten der Gemeinsamen Kernforschungs-\nstelle der Europäischen Atomgemeinschaft\n(Art. 92 des Statuts)\nAnhang II:   Zusammensetzung sowie Einzelheiten der Tätig-\nkeit der in Artikel 9 des Status vorgesehenen\nEinrichtungen\nAnhang III:  Auswahlverfahren\nAnhang IV:   Verfahren für die Gewährung der in den Arti-\nkeln 41 und 50 des Statuts vorgesehenen Ver-\ngütung\nAnhang V:    Urlaubsordnung\nAnhang VI:   Ausgleich und Vergütung für Uberstunden\nAnhang VII:  Vorschriften über Dienstbezüge      und  Kosten-\nerstattungen\nAnhang VIII: Versorgungsordnung\nAnhang IX:   Disziplinarverfahren","·Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                           957\nTITEL I                         welche sich im allgemeinen· auf zwei Besoldungsgruppen\nerstrecken, die Dienstposten mit Weisungsbefugnis ode>r\nAllgemeine Vorschriften                   Referententätigkeit, die Hochschulbildung oder gleid1-\nwertige Berufserfahrung erfordern (höherer Dienst).\nArtikel 1\nDie Laufbahngruppe B umfaßt in fünf Besoldungsgrup-\nBeamter der Gemeinschaften im Sinne des Statuts ist,    pen, die wiederum zu Laufbahnen zusammengefaßt sind,\nwer bei einem der Organe der Gemeinschaften durch eine    welche sich im allgemeinen auf zwei Besoldungsgruppen\nUrkunde der Anstellungsbehörde dieses Organs nach         erstrecken, die Dienstposten mit Sachbearbeitertätiykeit.\nden Vorschriiten des Statuts unter Einweisung in eine     die höhere Schulbildung oder gleid1wertige Berufserfah-\nDauerplanstelle zum Beamten ernannt worden ist.           rung erfordern (gehobener Dienst).\nDer Wirtschafts- und Sozialausschuß wird bei der An-       Die Laufbahngruppe C umfaßt in fünf Besoldungsgrup-\nwendung des Statuts den Organen der Gemeinschaft          pen, die wiederum zu Laufbahnen zusammengefaßt sind,\ngleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist.       welche sich im allgemeinen auf zwei Besoldungsgruppen\nerstrecken, die Dienstposten mit ausführenden Aufgaben,\nArtikel 2                        die Mittelschulbildung oder gleichwertige Berufserfah-\nrung erfordern (mittlerer Dienst).\nJedes Organ bestimmt, wer in seinem Dienstbereich\ndie der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Be-       Die Laufbahngruppe D umfaßt in vier Besoldungsgrup-\nfugnisse ausübt.                                          pen, die wiederum zu Laufbahnen zusammengefaßt sind,\nwelche sich im allgemeinen auf zwei Besoldungsgruppen\nIn der Geschäftsordnung des Wirtschafts- und Sozial-    erstrecken, die Dienstposten mit manuellen oder Hilfs-\nausschusses wird bestimmt, wer gegenüber den Beamten      tätigkeiten, die Volksschulbildung - gegebenenfalls er-\ndieses Ausschusses die im Statut der Anstellungsbehörde   gänzt durch technische Kenntnisse - erfordern (einfacher\nübertragenen Befugnisse ausübt.                           Dienst).\nAbweichend hiervon können jedoch nach dem Ver-\nArtikel 3                        fahren für eine Änderung des Statuts Sonderlaufbahnen\ngebildet werden, in denen aus Besoldungsgruppen einer\nIn der Ernennungsurkunde des Beamten wird der Zeit-     Laufbahngruppe oder mehrerer Laufbahngruppen eine\npunkt bestimmt, zu dem die Ernennung wirksam wird;        bestimmte Anzahl von Dienstposten gleicher Fachrichtung\ndieser Zeitpunkt darf nicht vor dem Tage des Dienst-      zusammengefaßt sind.\nantritts des Beamten liegen.\n2. Die Dienstposten der Ubersetzer und Dolmetscher\nsind in der Sonderlaufbahn Sprachendienst zusammen-\nArtikel 4\ngefaßt, die mit L/A bezeichnet ist und sechs Besoldungs-\nErnennungen oder Beförderungen dürfen nur zur Be-       gruppen umfaßt, die den Besoldungsgruppen 3 bis 8 der\nsetzung einer freien Planstelle und nur nach den Vor-     Laufbahngruppe A gleichgestellt und wiederum zu Lauf-\nschriften des Statuts vorgenommen werden.                 bahnen zusammengefaßt sind, welche sich im allgemeinen\nJede freie Planstelle eines Organs wird dem Personal    auf zwei Besoldungsgruppen erstrecken.\ndieses Organs bekanntgegeben, sobald die Anstellungs-       3. Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beam-\nbehörde beschlossen hat, die genannte Planstelle zu be-   ten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Son-\nsetzen.                                                   derlaufbahn gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen.\nKann diese Planstelle nicht im Wege einer Versetzung,     4. Die Grundamtsbezeichnungen und die Laufbahnen\neiner Beförderung oder eines internen Auswahlverfah-      sind in der Obersicht in Anhang I einander zugeordnet.\nrens besetzt werden, so wird die freie Planstelle dem\nPersonal der drei europäischen Gemeinschaften bekannt-      Jedes Organ erstellt auf Grund dieser Obersicht nach\ngegeben.                                                  Stellungnahme des Statutsbeirats (Artikel 10) eine Be-\nschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs\nArtikel    5                     für jeden Dienstposten.\n1. Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach\nArt und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben                               Artikel 6\nin vier Laufbahngruppen zusammengefaßt, die in abstei-      Die Anzahl der Planstellen je Besoldungsgruppe inner-\ngender Rangfolge mit den Buchstaben A, B, C und D be-     halb der einzelnen Laufbahnen ist für jede Laufbahn-\nzeichnet werden.                                          gruppe und Sonderlaufbahn in einem Stellenplan fest-\nDie Laufbahngruppe A umfaßt in acht Besoldungsgrup-     gelegt, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes\npen, die wiederum zu Laufbahnen zusammengefaßt sind,      Organ beigefügt ist.","958                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nArtikel 7                            2. Die Zusammensetzung sowie die Einzelheiten der\n1. Die Anstellungsbehörde weist den Beamten aus-        Tätigkeit dieser Einrichtungen werden von jedem Organ\nschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne     nach Maßgabe des Anhangs II geregelt.\nRücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Er-        Das Verzeichnis der Mitglieder dieser Einrichtungen\nnennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungs-     wird im Monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal\ngruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe      der Gemeinschaften veröffentlicht.\noder seiner Sonderlaufbahn ein.\n3. Die Personalvertretung nimmt die Interessen des\n2. Der Beamte kann vorübergehend mit der Verwal-\nPersonals gegenüber dem Organ wahr und sorgt für eine\ntung eines Dienstpostens in einer Laufbahn seiner Lauf-\nständige Verbindung zwischen dem Organ und dem Per-\nbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn betraut werden,\nsonal. Sie trägt zum reibungslosen Arbeiten der Dienst-\ndie höher ist als seine eigene. Laufbahn. Von Beginn des\nstellen dadurch bei, daß sie dem Personal die Möglich-\nvierten Monats dieser vorübergehenden Verwendung an\nkeit gibt, seine Meinung zu äußern und zur Geltung zu\nerhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unter-\nbringen.\nschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen nach seiner\nBesoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe und den        Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Organs\nDienstbezügen nach der Dienstaltersstufe, die er in der    über alle Fragen von allgemeiner Bedeutung im Zusam-\nEingangsbesoldungsgruppe erhalten würde, wenn er           menhang mit der Auslegung und Anwendung des Sta-\nständig in der Laufbahn verwendet würde, in der er         tuts. Sie kann zu allen Fragen dieser Art gehört werden.\nvorübergehend einen Dienstposten verwaltet.                  Die Personalvertretung gibt den zuständigen Stellen\nDie vorübergehende Verwendung ist auf die Dauer         des Organs Anregungen zur Organisation und Arbeits-\neines Jahres begrenzt; dies gilt nicht, wenn die vorüber-  weise der Dienststellen und macht Vorschläge zur Ver-\ngehende Verwendung die Ersetzung eines Bediensteten        besserung der Arbeitsbedingungen des Personals oder\nbezweckt, der im dienstlichen Interesse abgeordnet ist,    seiner allgemeinen Lebensbedingungen.\nder zum Wehrdienst einberufen ist oder der einen länge-      Die Personalvertretung beteiligt sich an der Verwal-\nren Krankheitsurlaub erhalten hat; die Begrenzung gilt     tung und an der Kontrolle der von dem Organ im Inter-\nauch dann nicht, wenn die vorübergehende Verwendung        esse des Personals geschaffenen sozialen Einrichtungen.\nes dem Beamten ermöglichen soll, seinen Dienst ent-        Mit Zustimmung des Organs kann sie Einrichtungen die-\nweder bei einer Person, die ein in den Verträgen zur       ser Art auch selbst ins Leben rufen.\nGründung der Gemeinschaften vorgesehenes Amt inne-\nhat, oder bei einem gewählten Präsidenten eines Organs       4. Paritätische Ausschüsse können unbeschadet der\noder einer Einrichtung der Gemeinschaften oder einem       ihnen durch das Statut übertragenen Aufgaben von der\ngewählten Vorsitzenden einer Fraktion des Europäischen     Anstellungsbehörde oder von der Personalvertretung zu\nParlaments auszuüben.                                      allen Fragen allgemeiner Art gehört werden, die diese\nihnen unterbreiten.\nArtikel 8\n5. Der Beurteilungsausschuß nimmt Stellung\nEin Beamter, der zu einem anderen Organ der drei\neuropäischen Gemeinschaften abgeordnet worden ist,               a) zur Entscheidung bei Ablauf der Probezeit,\nkann nach Ablauf von sechs Monaten seine Ubernahme               b) zu jeder Entlassung wegen unzulänglicher fach-\nin den Dienst dieses Organs beantragen.                             licher Leistungen und\nWird dem Antrag im gegenseitigen Einvernehmen                  c) zur Aufstellung des Verzeichnisses der Beamten,\nz,vischen dem Stammorgan des Beamten und dem Organ,                 die von einer Verringerung der Zahl der Plan-\nzu dem er abgeordnet worden ist, stattgegeben, so gilt              stellen betroffen sind.\nseine gesamte Laufbahn in den Gemeinschaften als bei         Er sorgt dafür, daß bei der Beurteilung des Personals\ndem letztgenannten Organ zurückgelegt. Auf Grund der\ninnerhalb des Organs gleichmäßig verfahren wird.\nUbernahme finden die finanziellen Bestimmungen des\nStatuts für das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst\neines Organs der Gemeinschaften keine Anwendung.                                    Artikel 10\nUmfaßt die Entscheidung, mit der diesem Antrag statt-       Es wird ein Statutsbeirat gebildet, der zu gleichen Tei-\ngegeben wird, die planmäßige Anstellung in einer höhe-     len aus Vertretern der Organe der Gemeinschaften und\nren Besoldungsgruppe als derjenigen, in die der Betref-\nVertretern ihrer Personalvertretungen besteht. Die Ein-\nfende bei seinem Stammorgan eingestuft ist, so gilt diese\nzelheiten der Zusammensetzung des Statutsbeirats wer-\nEntscheidung als Beförderung und kann nur unter den in     den von den Organen im gegenseitigen Einvernehmen\nArtikel 45 genannten Voraussetzungen getroffen werden.     geregelt.\nArtikel 9                             Unbeschadet der Aufgaben, die dem Statutsbeirat durch\ndas Statut übertragen sind, kann er Anregungen zur\n1. Es werden gebildet                                    Änderung des Statuts geben. Er tritt auf Verlangen seines\na) bei jedem Organ                                   Vorsitzenden, eines Organs oder der Personalvertretung\neine Personalvertretung, die gegebenenfalls in eines Organs zusammen.\nSektionen für jeden Dienstort eingeteilt wird;    Die Protokolle über die Beratungen des Statutsbeirats\nein Paritätischer Ausschuß oder, wenn die      werden an die zuständigen Stellen weitergeleitet.\nZahl der Beamten an den Dienstorten es er-\nfordert, mehrere Paritätische Ausschüsse;\n- ein Disziplinarrat oder, wenn die Zahl der\nBeamten an den Dienstorten es erfordert,\nTITEL II\nmehrere Disziplinarräte;\ngegebenenfalls ein Beurteilungsausschuß;                 Rechte und Pftichten des Beamten\nb) für die Gemeinschaften                                                     Artikel 11\n- ein Invaliditätsausschuß;                          Der Beamte hat sich bei der Ausübung seines Amtes\nsie nehmen die ihnen im Statut übertragenen Aufgaben       und in seinem Verhalten ausschließlich von den Inter-\nwahr.                                                      essen der Gemeinschaften leiten zu lassen; er darf von","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                             959\nkeiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person        Im übrigen bestimmt jedes Organ nach Stellungnahme\naußerhalb seines Organs Weisungen anfordern oder ent-   des Paritätischen Ausschusses die Dienstposten, deren\ngegennehmen.                                             Inhaber nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst drei\nDer Beamte darf ohne Zustimmung der Anstellungs-      Jahre lang eine entgeltliche oder unentgeltliche beruf-\nbehörd,~ weder von einer Regierung noch von einer ande- liche Tätigkeit nur dann ausüben dürfen, wenn sie die\nnachstehenden Vorschriften beachten.\nren Stelle außerhalb seines Organs Titel, Orden, Ehren-\nzeichen, Vergünstigungen, Belohnungen und Geschenke         Während dieser drei Jahre hat der Inhaber eines sol-\noder Vergütungen irgendwelcher Art annehmen, außer       chen Dienstpostens den Organen, denen er während eines\nfür Dienste vor seiner Ernennung oder für Dienste wäh-  Zeitraums von drei Jahren vor seinem Ausscheiden aus\nrend eines Sonderurlaubs zur Ableistung des Wehrdien-   dem Dienst angehört hat, unverzüglich jede Tätigkeit\nstes oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie oder jeden Auftrag anzuzeigen, mit denen er betraut\nim Zusammenhang mit der Ableistung solcher Dienste      werden könnte.\ngewiihrt werden.\nDas Organ teilt dem Betreffenden nach Stellungnahme\nArtikel 12                       des Paritätischen Aus schusses spätestens binnen fünf-\nDer Beamte hat sich jeder Handlung, insbesondere      zehn Tagen nach Erhalt seiner Anzeige mit, ob ihm die\njeder öffentlichen Meinungsäußerung, zu enthalten, die   Ubernahme dieser Tätigkeit oder dieses Auftrags unter-\nsagt wird.\ndem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnte.\nEr darf eine Beteiligung an Unternehmen, die der                               Artikel 17\nKontrolle seines Organs unterliegen oder mit diesem         Der Beamte ist verpflichtet, über alle Tatsachen und\nin Verbindung stehen, weder unmittelbar noch mittelbar   Angelegenheiten, von denen er in Ausübung oder an-\nin einer Weise oder in einem Umfang beibehalten oder     läßlich der Ausübung seines Amtes Kenntnis erhält,\nerwerben, daß dadurch seine Unabhängigkeit bei der       strengstes Stillschweigen zu bewahren; es ist ihm unter-\nAusübung seines Amtes gefährdet werden könnte.           sagt, nicht veröffentlichte Schriftstücke oder Informatio-\nWill der Beamte eine Nebentätigkeit gegen Entgelt     nen in irgendeiner Form Personen mitzuteilen, die nicht\noder ohne Entgelt ausüben oder einen Auftrag außer-      befugt sind, davon Kenntnis zu erhalten. Diese Verpflich-\nhalb der Gemeinschaften übernehmen, so muß er hier-      tung besteht für den Beamten auch nach seinem Aus-\nfür die Zustimmung der Anstellungsbehörde einholen.      scheiden aus dem Dienst.\nDiese Zustimmung ist zu verweigern, wenn die Tätigkeit      Der Beamte darf Texte, die sich auf die Tätigkeit der\noder der Auftrag die Unabhängigkeit des Beamten oder     Gemeinschaft beziehen, der er angehört, ohne Zustim-\ndie Tätigkeit der Gemeinschaften beeinträchtigen kann.   mung der Anstellungsbehörde weder allein noch in Zu-\nsammenarbeit mit Dritten veröffentlichen oder veröffent-\nArtikel 13                       lichen lassen. Die Zustimmung darf nur versagt werden,\nwenn die geplante Veröffentlichung geeignet ist, die\nDer Beamte hat seiner Anstellungsbehörde jede beruf-\nInteressen der Gemeinschaften zu beeinträchtigen.\nliche Erwerbstätigkeit des Ehegatten anzuzeigen. Erweist\nsich diese Tätigkeit als unvereinbar mit der des Beam-\nten und kann er nicht gewährleisten, daß sie innerhalb                            Artikel 18\neiner bestimmten Frist beendet wird, so entscheidet die\nAnstellungsbehörde nach Stellungnahme des Paritätischen     Alle Rechte an Arbeiten, die von dem Beamten in Aus-\nAusschusses darüber, ob der Beamte in seiner Stelle zu   übung seines Amtes ausgeführt werden, stehen der\nbelassen, auf einen anderen Dienstposten zu versetzen    Gemeinschaft zu, der er angehört.\noder von Amts wegen zu entlassen ist.\nArtikel 19\nArt i k e 1 14                      Der Beamte darf die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit\nHat ein Bet:mter in Ausübung seinP,s Amtes in einer   bekannt gewordenen Tatsachen nicht ohne Zustimmung\nAnu~Jegenheit Stellung zu nehmen, an deren Behand-       seiner Anstellungsbehörde vor Gericht vorbringen oder\nlung oder Erledigung er ein persönliches Interesse hat,  über sie aussagen. Die Zustimmung darf nur versagt\ndas seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, so muß  werden, wenn die Interessen der Gemeinschaften es er-\ner seiner Anstellungsbehörde hiervon Kenntnis geben.     fordern und die Versagung für den Beamten keine straf-\nrechtlichen Folgen haben kann. Diese Verpflichtung be-\nsteht für den Beamten auch nach seinem Ausscheiden aus\nArtikel 15\ndem Dienst.\nEin Beamter, der in Ausübung des passiven Wahlrechts     Absatz 1 gilt nicht für Beamte oder ehemalige Beamte,\nfür ein öffentliches Wahlamt kandidieren will, hat einen die in Sachen eines Bediensteten oder ehemaligen Be-\nUrlaub aus persönlichen Gründen zu beantragen; die       diensteten der drei europäischen Gemeinschaften vor\nDauer dieses Urlaubs darf drei Monate nicht überschrei-  dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften oder\nten.                                                     vor dem Disziplinarrat eines Organs als Zeuge aussagen.\nDie Anstellungsbehörde befindet über das Dienstver-\nhältnis des Beamten, der in ein solches Amt gewählt\nworden ist. Sie entscheidet unter Berücksichtigung der                            Art ike 1 20\nBedeutung dieses Amtes und der seinem Inhaber daraus        Der Beamte hat am Ort seiner dienstlichen Verwendung\nerwachsenden PHichten, ob der Beamte im aktiven Dienst   oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung\nverbleiben kann oder einen Urlaub aus persönlichen       zu nehmen, daß er in der Ausübung seines Amtes nicht\nGründen zu beantragen hat. Der Urlaub ist in diesem      behindert ist.\nFalle für die Dauer des Wahlamtes zu gewähren.\nArtikel 21\nArtikel 16\nDer Beamte hat ungeachtet seines dienstlichen Ranges\nDer Beamte ist nach dem Ausscheiden aus dem Dienst    seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen; er\nverpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder  ist für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben\nVorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.            verantwortlich.","960                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nDer mit der Leitung eines Dienstbereichs beauftragte      angehört, durch Aushang bekanntgemacht und im Monat-\nBeamte ist seinen Vorgesetzten für die Ausübung der         lichen Mitteilungsblatt für da~ Personal der Gemeinschaf-\nihm übertragenen Befugnisse und für die Ausführung          ten veröffentlicht.\nseiner Anordnungen verantwortlich. Die Verantw0rtung\nseiner Untergebenen befreit ihn nicht von seiner eigenen                             Artikel 26\nVerantwortung.                                                 Die Personalakte des Beamten enthält\nHält ein Beamter eine ihm erteilte Anordnung für feh-        a) sämtliche sein Dienstverhältnis betreffenden Schrift-\nlerhaft oder ist er der Meinung, daß ihre Ausführung               stücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung,\nschwerwiegende Nachteile zur Folge haben kann, so hat              Leistung und Führung;\ner seinem Vorgesetzten seine Auffassung, erforderlichen-        b) die Stellungnahmen des Beamten zu den Vorgängen\nfalls schriftlich, mitzuteilen. Bestätigt dieser die Anord-        nach Buchstabe a.\nnung schriftlich, so muß der Beamte sie ausführen, sofern\nsie nicht gegen die Strafvorschriften verstößt.                Alle Schriftstücke sind in ein Verzeichnis aufzuneh-\nmen, fortlaufend zu numerieren und lückenlos· einzuord-\nnen; das Organ darf Schriftstücke nach Buchstabe a dem\nArt ik e 1 22                      Beamten nur dann entgegenhalten oder gegen ihn ver-\nDer Beamte kann zum vollen oder teilweisen Ersatz         werten, wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakte\ndes Schadens herangezogen werden, den die Gemein-           mitgeteilt worden sind.\nschaften durch sein schwerwiegendes Verschulden in             Die Mitteilung aller Schriftstücke wird durch die Unter-\nAusübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes           schrift des Beamten nachgewiesen oder andernfalls durch\nerlitten· haben.                                            Einschreibebrief bewirkt.\nDie mit Gründen versehene Verfügung ist von der              Die Personalakte darf keinerlei Angaben über die poli-\nAnstellungsbehörde nach den für Disziplinarsachen gel-      tischen, weltanschaulichen oder religiösen Uberzeugungen\ntenden Verfahrensvorschriften zu erlassen.                  des Beamten enthalten.\nDer Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften hat          Für jeden Beamten darf nur eine Personalakte geführt\nbei Streitsachen, die sich aus dieser Bestimmung ergeben,   werden.\ndie Befugnis zu · unbeschränkter Ermessensnachprüfung           Der Beamte hat auch nach seinem Ausscheiden aus\neinschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Ände-        dem Dienst das Recht, seine vollständige Personalakte\nrung der Verfügung.                                         einzusehen.\nArtikel 23                            Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln und darf\nnur in den Diensträumen der Verwaltung eingesehen\nDie den Beamten zustehenden Vorrechte und Befreiun-        werden. Ist jedoch ein den Beamten betreffender Rechts-\ngen sind ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften     streit bei dem Gerichtshof der europäischen Gemein-\ngewährt. Soweit in den Protokollen über die Vorrechte       schaften anhängig, so wird die Personalakte diesem vor-\nund Befreiungen nichts anderes bestimmt ist, sind die       gelegt.\nBeamten weder von der Erfüllung ihrer persönlichen\nVerpflichtungen noch von der Beachtung der geltenden\nGesetze und polizeilichen Vorschriften befreit.                                      TITEL III\nIn allen Fällen, in denen diese Vorrechte und Befrei-                      Laufbahn des Beamten\nungen berührt werden, hat der betroffene Beamte dies\nder Anstellungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.\nKapitel 1\nDie in den Protokollen über die Vorrechte und Befrei-\nungen vorgesehenen Ausweise werden den Beamten der                                  Einstellung\nBesoldungsgruppen A 1 bis A 4 und der diesen gleich-\nArtikel 27\ngestellten Besoldungsgruppen ausgestellt.\nBei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die\nMitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Be-\nArtikel 24                         fähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen\nJede Gemeinschaft leistet ihren Beamten Beistand, ins-     genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mit-\nbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Dro-           gliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter\nhungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen         geographischer Grundlage auszuwählen.\nund Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die          -Die Beamten werden ohne Rücksicht auf Rasse, Glauben\nauf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen        oder Geschlecht ausgewählt.\nsie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.\nKein Dienstposten darf den Angehörigen eines be-\nSie ersetzt den erlittenen Schaden, soweit ihn der        stimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.\nBeamte weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbei-\ngeführt hat und soweit er keinen Schadenersatz von\ndem Urheber erlangen konnte.                                                         Artikel 28\nZum Beamten darf nur ernannt werden, wer\nArtikel 25                             a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der\nGemeinschaften ist und die bürgerlichen Ehrenrechte\nJede Verfügung auf Grund des Statuts ist dem betrof-\nbesitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörig-\nfenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede\nkeit kann die Anstellungsbehörde absehen;\nbeschwerende Verfügung muß mit Gründen versehen\nsein.                                                           b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn gelten-\nAlle Verfügungen betreffend die Einstellung, die Er-            den Wehrgesetzen nicht entzogen hat;\nnennung zum Beamten auf Lebenszeit, die Beförderung,            c) den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sitt-\ndie Versetzung, die Festlegung der dienstrechtlichen Stel-         lichen Anforderungen genügt;\nlung und das Ausscheiden aus dem Dienst werden un-              d) die Bedingungen des in Anhang III geregelten Aus-\nverzüglich in den Gebäuden des Organs, dem der Beamte              wahlverfahrens auf Grund von Befähigungsnach-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                               961\nweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähi-                              Artikel 32\ngungsnachweisen und Prüfungen erfüllt hat; Arti-\nDer eingestellte Beamte wird in die erste Dienstalters-\nkel 29 Absatz 2 bleibt unberührt;\nstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft.\ne) die für die Ausübung seines Amtes erforderliche\nkörperliche Eignung besitzt;                              Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten jedoch      mit\nRücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Be-\nf) nachweist, daß er gründliche Kenntnisse in einer\nrufserfahrung eine Verbesserung des Dienstalters in der\nSprache der Gemeinschaften und ausreichende\nBesoldungsgruppe gewähren. Die Verbesserung darf in\nKenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemein-\nden Besoldungsgruppen A 1 bis A 4, L/A 3 und L/A 4 zwei-\nschaften in dem Umfang besitzt, in dem dies für die\nundsiebzig Monate, in den anderen Besoldungsgruppen\nAusübung seines Amtes erforderlich ist.\nachtundvierzig Monate nicht überschreiten. In den Ein-\ngangsbesoldungsgruppen der Laufbahngruppen A, B, C\nArt ik e 1 29\nund D und der Sonderlaufbahn Sprad1endienst darf keine\n1. Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft   Verbesserung gewährt werden.\ndie Anstellungsbehörde zunächst\na) die Möglichkeiten einer Beförderung oder Ver-\nsetzung innerhalb des Organs,                                             Artikel 33\nb) die Möglichkeiten der Durchführung eines Aus-          Vor der Ernennung wird der ausgewdhlte Bewerber\nwahlverfahrens innerhalb des Organs,              durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit\nc) die Ubernahmeanträge von Beamten anderer Or-        dieses die Gewißheit erhält, daß der Bewerber die Vor-\ngane der drei europäischen Gemeinschaften         aussetzungen des Artikels 28 Buchstabe e erfüllt.\nund eröffnet sodann das Auswahlverfahren auf Grund\nvon Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf                                    Art i k e 1 34\nGrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das               1. Jeder Beamte hat eine Probezeit von sechs Monaten\nAuswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.                 abzuleisten, bevor er von der Anstellungsbehörde zum\nDieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer      Beamten auf Lebenszeit ernannt werden darf; dies gilt\nReserve für sp<1lere Einstellungen eröffnet werden.          nicht für Beamte der Besoldungsgruppen A 1 und A 2.\n2. Bei der Einstellung von Beamten der Besoldungs-            2. Spätestens einen Monat vor ALlauf der Probezeit\ngruppen A 1 und A 2 sowie in Aus.nahmefällen für Dienst-      ist ein Bericht über die Befähigung des Beamten zur\nposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, kann         Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Auf-\ndi_e Anstellungsbehörde ein anderes Verfahren als das        gaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und\nAuswahlverfahren anwenden.                                   seine dienstliche Führung abzugeben. Der Bericht wird\ndem Beamten auf Probe mitgeteilt; er kann schriftlich\nArt i k e 1 30                    dazu Stellung nehmen. Hat der Beamte berufliche Fähig-\nFür jedes Auswahlverfahren bestellt die Anstellungs-      k(:iten, die seine Ernennung zum Beamten auf Lebens-\nbehörde einen Prüfungsausschuß. Dieser stellt ein Ver-       zeit rechtfertigen, nimt gezeigt, so wird er entlassen.\nzeidmis der geeigneten Bewerber auf.                             In Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde je-\nDie Anstellungsbehörde wählt aus diesem Verzeichnis       doch, bevor sie sich endgültig entsmeidet, eine Verlänge-\ndie Bewerber aus, mit denen sie die freien Stellen be-       rung der Probezeit um höchstens drei Monate anordnen.\nsetzt.\nDer Beamte, dessen Dienstverhältnis beendet wird, er-\nArtikel 31                         hält eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgrund-\n1. Die auf diese Weise ausgewählten Bewerber wer-         gehältern; dies gilt nicht, wenn der Beamte von seiner\nden wie folgt zum Beamten ernannt:                           Herkunftsverwaltung abgeordnet oder beurlaubt ist und\nBeamte der Laufbahngruppe A oder der Sonder-      seine Tätigkeit in dieser Verwaltung unverzüglich wie-\nlaufbahn Sprachendienst:                          deraufnehmen kann.\nin der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Lauf-\nbahngruppe oder ihrer Sonderlaufbahn;                                      Kapitel 2\n-    Beamte der anderen Laufbahngruppen:\nDienstrechtliche Stellung\nin der Eingangsbesoldungsgruppe, die dem\nDienstposten entspridlt, für den sie eingestellt                          Artikel 35\nworden sind.\nDer Beamte befindet sich in einer der nachstehend auf-\n2. Die Anstellungsbehörde kann jedoch innerhalb fol-      geführten dienstrechtlichen Stellungen:\ngender Grenzen von Absatz 1 abweichen:                          a) Aktiver Dienst,\na) In den Besoldungsgruppen A 1, A 2, A 3        und      b)  Abordnung,\nL/A3\nc)  Urlaub aus persönlichen Gründen,\n-   bei der Hälfte der Ernennungen, wenn es sich\nd)  einstweiliger Ruhestand,\num frei gewordene Planstellen handelt;\ne)  Beurlaubung zum Wehrdienst.\n-   bei zwei Dritteln der Ernennungen, wenn es\nsich um neu geschaffene Planstellen handelt;\nb) in den anderen Besoldungsgruppen\nAbschnitt 1\n-   bei einem Drittel der Ernennungen, wenn es\nsich um frei gewordene Planstellen handelt;                           Aktiver Dienst\n-   bei der Hälfte der Ernennungen, wenn es sich                           Artikel 36\num neu geschaffene Planstellen handelt.\nAktiver Dienst ist die dienstrechtliche Stellung des Be-\nDies gilt - außer bei der Besoldungsgruppe L/A 3           amten, der nach Maßgabe des Titels IV die Obliegen-\nfür jeweils sechs innerhalb jeder Besoldungsgruppe zu        heiten des von ihm ständig oder vorübergehend besetzten\nbesetzende Dienstposten.                                     Dienstpostens wahrnimmt.","962                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nAbschnitt 2                                 Paritätischen Ausschusses von Amts wegen entlas-\nsen werden. Bis zur Wiederverwendung bleibt er\nAbordnung\nabgeordneter Beamter ohne Bezüge.\nArt i k e 1 37\nAbordnung ist die dienstrechtlid1e Stellung des Beam-                                 Abschnitt 3\nten, der von seinem Organ im dienstlichen Interesse be-\nUrlaub aus persönlichen Gründen\nauftragt worden ist, vorübergehend eine Stelle außer-\nhalb dieses Organs zu bekleiden, oder der auf seinen\nArtikel 40\nAntrag einem anderen Organ der drei europäischen Ge-\nmeinschaften zur Dienstleistung zugewiesen ist.                  1. Dem Beamten kann in Ausnahmefällen auf Antrag\nunbezahlter Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt\nDer abgeordnete Beamte behält in dieser dienstrecht-\nwerden.\nlid1en Stellung nach Maßgabe der Artikel 38 und 39 alle\nseine Rechte; er hat weiterhin die Pflichten, die sich aus       2. Die Höchstdctuer dieses Urlaubs beträgt ein Jahr;\nder Zugehörigkeit zu seinem Stammorgan ergeben.               Artikel 15 bleibt unberührt.\nDer Urlaub kann zweimal um je ein Jahr verlängert\nwerden.\nArtikel 38\n3. Während des Urlaubs ist der Beamte vom Aufstei-\nFür die Abordnung im dienstlichen Interesse gelten          gen in den Dienstaltersstufen und von der Beförderung\nfolgende Vorschriften:                                         in eine höhere Besoldungsgruppe ausgeschlossen; seine\na) Sie wird von der Anstellungsbehörde nach Anhö-           Zugehörigkeit zu den in den Artikeln 72 und 73 vorge-\nrung des Beamten verfügt;                               sehenen Einrichtungen der sozialen S~cherheit und die\nb) die Dauer der Abordnung wird durch die Anstel-           Deckung der entsprechenden Risiken sind unterbrochen.\nlungsbehörde bestimmt;                                    4. Für den Urlaub aus persönlichen Gründen gelten\nc) nach Ablauf von jeweils sechs Monaten kann der           folgende Vorschriften:\nBeamte die Beendigung seiner Abordnung bean ·                 a) er wird auf Antrag des Beamten durch die An-\ntragen;                                                          stellungsbehörde gewährt;\nd) der abgeordnete Beamte hat Anspruch auf Gehalts-               b) eine Verlängerung ist spätestens zwei Monate\nausgleich, falls die Gesamtbezüge aus der Tätigkeit               vor Ablauf des Urlaubs zu beantragen;\nwährend seiner Abordnung niedriger sind als die               c) die Planstelle des Beamten kann anderweit be-\nDienstbezüge nach seiner Besoldungsgruppe und                    setzt werden;\nDienstaltersstufe bei seinem Stammorgan; er hat\nferner Anspruch auf Ausgleich aller zusätzlichen              d) nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Grün-\nfinanziellen Belastungen, die ihm durch seine Ab-                 den i::;t der Beamte in die erste in seiner Lauf-\nbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende\nordnung entstehen;\nPlanstelle einzuweisen, die seiner Besoldungs-\ne) der Beamte entrichtet die Ruhegehaltsbeiträge unter                gruppe entspricht. Lehnt er die ihm angebotene\nZugrundelegung der Dienstbezüge weiter, die der                   Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf\nBesoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe des Be-                vViederverwendun;J in e;n2r seiner Besoldungs-\namten bei seinem Stammor_gan entsprechen;                         gruppe entsprechenden Planstelle seiner Lauf-\nf) der abgeordnete Beamte behält seine Planstelle so-                bahngruppe oder Sonderlaufbahn, wenn eine\nwie seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienst-                 solche Planstelle erneut frei wird; lehnt er zum\naltersstufen und sein8 Anwartschaft auf Beförde-                  zweiten Mal ab, so kann er nach Anhörung des\nrung;                                                             Paritätischen Ausschusses von Amts wegen ent-\ng) nach Beendigung der Abordnung wird der Beamte                      lassen werden. Der unbezahlte Urlaub aus per-\nunverzüglich auf dem Dienstposten wiederverwen-                   sönlichen Gründen daue1 t bis zur Yv'iederverwen-\ndet, den er vorher innehatte.                                     dung des Beamten.\nArtikel 39\nFür die Abordnung auf Antrag des Beamten gelten fol-                                  Abschnitt 4\ngende Vorschriften:                                                                Einstweiliger Ruhestand\na) Sie wird von der Anstellungsbehörde verfügt; diese\nbestimmt die Dauer der Abordnung;                                                 Artikel 41\nb) innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Auf-           l. Einstweiliger Ruhestand ist die dienstrechtliche Stel-\nnahme der Tätigkeil kann der Beamte die Beendi-        lung des Beamten, der von einer Verringerung der Zahl\ngung der Abordnung beantragen; er wird in diesem       der Planstellen bei seinem Org„rn betroffen ist.\nFalle unverzüglich auf dem Dienstposten wiederver-\nwendet, den er vorher innehatte;                         2. Eine Verringerung der Planstellenzahl innerhalb\neiner Besoldungsgruppe wird von dem für die Feststel-\nc) nach Ablauf dieser Frist kann seine Planstelle ander-\nlung des Haushaltsplans zuständigen Organ im Rahmen\nweit besetzt werden;\ndes Verfahrens zur Feststellung des Haushaltsplans fest-\nd) nach Beendigung der Abordnung ist der Beamte in         gelegt.\ndie erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonder-\nDie Anstellungsbehörde bestimmt nach Stellungnahme\nlaufbahn frei werdende Planstelle einzuweisen, die\ndes Paritätischen Ausschusses die Art der Dienstposten,\nseiner Besoldungsgruppe entspricht. Lehnt er die\ndie von dieser Maßnahme betroffen werden.\nihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin\nAnspruch auf Wiederverwendung in einer seiner             Die Anstellungsbehörde stellt nach Stellungnahme des\nBesoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner       Paritätischen Ausschusses das Verzeichnis der hiervon\nLaufbahngruppe oder Sonderlaufbahn, wenn eine          betroffenen Beamten auf; sie berücksichtigt hierb2i die\nsolche Planste_lle erneut frei wird; lehnt er zum      Befähigung, die Leistungen, die dienstliche Führung, die\nzweiten Mal ab, so kann er nach Stellungnahme des      familiJ.ren Verhiiltnissc End dc1s DiensL:iltcr der Beamten.","Nr. 26 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                               963\nJeder Beamte, der einen der in Unterabsatz 2 erwähnten                                Kapitel 3\nDienstposten innehat und in den einstweiligen Ruhestand\nversetzt zu werden wünscht, wird von Amts wegen in das\nBeurteilung,\nVerzeichnis aufgenommen.                                            Aufsteigen in den Dienstaltersstufen\nund Beförderung\nDie in dem Verzeichnis aufgeführten Beamten werden\ndurch Verfügung der Anstellungsbehörde in den einst-\nweiligen Ruhestand versetzt.                                                         Artikel 43\n3. Im einstweiligen Ruhestand übt der Beamte sein Amt       Uber Befähigung, Leistung und dienstliche Führung\nnicht mehr aus; er hat keinen Anspruch auf Dienstbezüge      aller Beamten - mit Ausnahme der Beamten der Besol-\nund Aufsteigen in den Dienstaltersstufen, erwirbt aber       dungsgruppe A 1 und A 2 - wird regelmäßig, mindestens\nwährend eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren wei-       aber alle zwei Jahre, unter den von den einzelnen Orga-\nterhin Ruhegehaltsansprüche nach dem Gehalt, das sei-        nen festgelegten Bedingungen (Artikel 110) eine Beurtei-\nner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe ent-       lung erstellt.\nspricht.                                                        Diese Beurteilung wird dem Beamten bekanntgegeben.\nWährend eines Zeitraums von zwei Jahren, vom Zeit-       Er ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hin-\npunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand          zuzufügen, die er für zweckdienlich hält.\nan gerechnet, hat der Beamte ein Vorrecht auf Wieder-\nverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entspre-\nchenden Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner                                 Art i k e 1 44\nSonderlaufbahn, sofern eine solche Planstelle frei oder\nneu geschaffen wird und er die erforderliche Befähigung        Ein Beamter mit einem Dienstalter von z,vei Jahren\nbesitzt.                                                     in ein~r Dienstctltersstufe seiner Besoldungsgruppe stPigt\nautomatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser\nDer in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte\nerhält eine Vergütung, die nach Anhang IV berechnet         Besoldungsgruppe auf.\nwird.\nDie Einkünfte des Beamten aus seiner neuen Tätigkeit                             Art i k e 1 45\nwährend dieses Zeitabschnitts werden von der in Unter-          1. Die Beförderung wird durch Verfügung der An-\nabsatz 3 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug ge-       stellungsbehörde ausgesprochen. Sie bewirkt, daß der\nbrach l, als die Einkünfte und die Vergütung zusammen        Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner\ndie letzten Dienstbezüge übersteigen, die der Beamte in     Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn übertritt.\nAusübung seines Amtes erhalten hat.                         Sie wird ausschließlich auf Grund einPr Auslese unter\n4. Mit Ablauf des Zeitabschnitts, während dessen dem     den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungs-\nBeamten der Anspruch auf die Vergütung gewährt wurde,        gruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben; die\nwird er von Amts wegen entlassen. Er erhält gegebenen-       Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der\nfalls ein Ruhegehalt nach der Versorgungsordnung.            Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen,\nsowie der Beurteilungen über diese Beamten.\n5. Ein Beamter, dem vor Ablauf der in Absatz 3 vor-\ngesehenen Frist von zwei Jahren ein seiner Besoldungs-         Diese Mindestdienstzeit beträgt für die in der Ein-\ngruppe entsprechender Dienstposten angeboten worden          gangsbesoldungsgruppe ihrer Sonderlaufbahn oder Lauf-\nist und der diesen ohne triftigen Grund abgelehnt hat,      bahngruppe eingestuften Beamten vom Zeitpunkt ihrer\nkann nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses        Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit an gerechnet\nseiner Ansprüche aus den vorstehenden Vorschriften für       sechs Monate; sie beträgt für die anderen Beamten zwei\nverlustig erklärt und von Amts wegen entlassen werden.      Jahre.\n2. Der Ubergang eines Beamten von einer Sonderlauf-\nbahn oder eine Laufbahngruppe in eine andere Sonder-\nlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe ist nur auf\nGrund eines Auswahlverfahrens zulässig.\nAbschnitt 5\nBeurlaubung zum Wehrdienst\nArtikel 46\nArtikel 42                              Der in einer höheren Besoldungsgruppe ernannte\nBeamte erhält in seiner neuen Besoldungsgruppe das\nEin Beamter, der zur Ableistung des gesetzlich vorge-    Dienstalter, das der Dienstalterszwischenstufe entspric.-ht,\nschriebenen Grundwehrdienstes herangezogen wird, an          die der in der bisherigen Besoldungsgruppe erreichten\nWehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen           und um den zweijährlichen Steigerungsbetrag der bis-\nWehrdienst einberufen wird, erhält die besondere dienst-     herigen Besoldungsgruppe erhöhten Dienstalterszwischen-\nrechtliche Stellung „Beurlaubung zum Wehrdienst\".            stufe gleichkommt oder unmittelbar über ihr liegt.\nDem zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen          Für die Anwendung dieser Vorschrift wird unterstellt,\nGrundwehrdienstes herangezogenen Beamten werden              daß jede Besoldungsgruppe nach Dienstaltersmonaten\nkeine Dienstbezüge gewährt; die Vorschriften über das        und Gehaltszwisd1enstufen mit einer Reihe von Dienst-\nAufsteigen in den Dienstaltersstufen und die Beförderung     alterszwischenstufen ausgestaltet ist, die von der ersten\nfinden jedoch weiterhin auf ihn Anwendung. Auch die          bis zur letzten tatsächlichen Dienstaltersstufe um je ein\nVorschriften über das Ruhegehalt gelten für ihn weiter,      Vierundzwanzigstel des zweijährlichen Steigerungsbe-\nwenn er nach Beendigung der Wehrdienstverpflichtung          trags dieser Besoldungsgruppe ansteigen. Auf keinen\nnachträglich seine Versorgungsbeiträge entridltet.           Fall erhält der Beamte in seiner neuen Besoldungsgruppe\nEin Beamter, der an Wehrübungen teilzunehmen hat          ein niedrigeres Grundgehalt, als er in seiner früheren\noder zu einem anderen Wehrdienst (außer Grundwehr-           Besoldungsgruppe erhalten hätte.\ndienst) einberufen wird, erhält für diese Zeit seine Dienst-   Der in einer höheren Besoldungsgruppe ernannte Be-\nbezüge; diese werden jedoch um den an ihn gezahlten          amte wird mindestens in die erste Dienstaltersstufe die-\n\\!Vehrsold gekürzt.                                          ser Besoldungsgruppe eingestuft.","964                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nKapitel 4                          seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn ver-\nwendet wird, erhält nach Maßgabe des Anhangs IV eine\nEndgültiges Ausscheiden aus dem Dienst                 Vergütung.\nArtikel 47                             Die Einkünfte des Beamten aus seiner neuen Tätigkeit\nwährend dieser Zeit werden von der in Absatz 3 vor-\nDer Beamte scheidet endgültig aus dem Dienst aus          gesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als\ndurch                                                       diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letz-\na) Entlassung auf Antrag,                                 ten Dienstbezüge übersteigen, die der Beamte in Aus-\nb) Entlassung von Amts wegen,                             übung seines Amtes erhalten hat.\nc) Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen,                Nach Ablauf der Zeit, in der dem Beamten der An-\nd) Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Lei-        spruch auf diese Vergütung gewährt wurde, hat er, so-\nstungen,                                              fern er das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht hat,\ne) Entfernung aus dem Dienst,                             Anspruch auf Ruhegehalt, ohne daß in diesem Falle die\nin Anhang VIII Artikel 9 vorgesehene Kürzung vor-\nf) Versetzung in den Ruhestand,                          genommen wird.\ng) Tod.\nAbschnitt 4\nAbschnitt 1\nEntlassung wegen unzulänglicher fachlicher\nEntlassung auf Antrag                                              Leistungen\nArt ike 1 48                                                 Artikel 51\nDie Entlassung auf Antrag setzt voraus, daß der Be-          1. Ein Beamter, dessen fachliche Leistungen im Dienst\namte schriftlich seinen unmißverständlichen Willen zum      nachweislich unzulänglich sind, kann entlassen werden.\nAusdruck bringt, aus dem Dienst seines Organs end-\ngültig auszuscheiden.                                          Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten jedoch\nseine Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe\nDie Anstellungsbehörde erläßt die Verfügung, durch        vorschlagen.\nwelche die Entlassung rechtswirksam wird, innerhalb\neiner Frist von einem Monat nach Empfang des Ent-              2. In dem Vorschlag, einen Beamten zu entlassen,\nlassungsantrags.                                            müssen die dafür maßgebenden Gründe dargelegt wer-\nden; er ist dem Beamten mitzuteilen. Der Beamte ist be-\nDie Entlassung wird zu dem von der Anstellungs-           rechtigt, hierzu alle Bemerkungen vorzubringen, die ihm\nbehörde festgesetzten Zeitpunkt wirksam, und zwar für       zweckdienlich erscheinen.\ndie Beamten der Laufbahngruppe A und der Sonderlauf-\nbahn Sprachendienst spätestens innerhalb von drei              Die mit Gründen versehene Verfügung wird unter Be-\nMonaten, für die Beamten der übrigen Laufbahngruppen        achtung der Verfahrensvorschriften in Anhang IX von\nspätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, den der          der Anstellungsbehörde erlassen.\nBeamte in seinem Entlassungsantrag vorgeschlagen hat.\nAbschnitt 5\nAbschnitt 2\nVersetzung in den Ruhestand\nEntlassung von Amts wegen\nArtikel 52\nA rtike 1 49                          Unbeschadet der Regelung in Artikel 50 wird der Be-\nDer Beamte kann von Amts wegen nur entlassen wer-        amte in den Ruhestand versetzt, wenn er das fünfund-\nden, wenn er die in Artikel 28 Buchstabe a genannten        sechzigste Lebensjahr vollendet hat.\nBedingungen nicht mehr erfüllt oder wenn einer der in\nArtikel 13, 39, 40 und 41 Absatz 4 und 5 genannten Fälle                             Artikel 53\nvorliegt.\nDie mit Gründen versehene Verfügung wird von der            Sind bei einem Beamten nach Feststellung des Invalidi-\nAnstellungsbehörde nach Stellungnahme des Paritätischen     tätsausschusses die Voraussetzungen des Artikels_ 78 er-\nfüllt, so scheidet er aus dem Dienst aus und wird in den\nAusschusses und nach Anhörung des Beamten erlassen.\nRuhestand versetzt.\nAbschnitt 3\nStellenenthebung aus dienstlichen Gründen                                   Abschnitt 6\nEhrenbeamte\nArtikel 50\nBeamte, die ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 und                                Artikel 54\nA 2 bekleiden, können aus dienstlichen Gründen durch          Ein Beamter, der endgültig aus dem Dienst ausscheidet,\nVerfügung der Anstellungsbehörde ihrer Stelle enthoben      kann durch Verfügung der Anstellungsbehörde in seiner\nwerden.                                                     oder der nächsthöheren Laufbahn zum Ehrenbeamten er-\nDiese Stellenenthebung ist keine Disziplinarmaßnahme.    nannt werden.\nDer seiner Stelle enthobene Beamte, der nicht in seiner     Die Maßnahme ist mit keinerlei finanziellen Vorteilen\nBesoldungsgruppe entsprechenden anderen Planstelle          verbunden.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                                  965\nTITEL IV                                Er hat sein Organ unverzüglich von seiner Dienst-\nunfähigkeit zu unterrichten und dabei seinen Aufenthalts-\nArbeitsbedingungen des Beamten                     ort anzugeben. Vom vierten Tag seines Fernbleibens vom\nDienst an hat er ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Er\nKapitel 1                            kann jeder ärztlichen Kontrolle unterstellt werden, die\nArbeitszeit                          von dem Organ eingerichtet wird.\nDie Anstellungsbehörde kann den Invaliditdtsaussdrnß\nArt i k e 1 55                       mit dem Fall eines Beamten befassen, dessen Krankheits-\nDie Beamten im aktiven Dienst stehen ihrem Org-an        urlaub insgesamt zwölf Monate während eines Zeit-\njederzeit zur Verfügung.                                    raums von drei Jahren überschreitet.\nDie regelmäßige Arbeitszeit darf jedoch wöchentlich         2. Der Beamte kann auf Grund einer Untersuchung\nfünfundvierzig Stunden nidit übersdireiten, die nach        durch den Vertrauensarzt des Organs von Amts wegen\neinem von der Anstellungsbehörde festgelegten Zeitplan      beurlaubt werden, wenn sein Gesundheitszustand dles\nabgeleistet werden. In rliesem Rahmen kann die Anstel-      erfordert oder wenn in seiner häuslichen Gemeinschaft\nlunasbehörde nach Anhörung der Personalvertretung ge-       eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist.\neignete Zeitpläne für bestimmte Beamtengruppen mit\n3. Bei Widerspruch ist der Invaliditätsaussdrnß gutacht-\nbesonderen Aufgaben aufstellen.\nlich zu hören.\nArtikel 56                              4. Der Beamte hat sich alljährlich einer vorbeugenden\närztlichen Pflichtuntersuchung entweder beim Vertrauens-\nDer Beamte darf nur in dringenden Fällen oder bei        arzt des Organs oder bei einem von ihm gewählten Arzt\naußergewöhnlichem Arbeitsanfall zur Leistung von Ober-      zu unterziehen.\nstunden herangezogen werden; zu Nad1tarbeit sowie zu\nSonntags- und Feiertagsarbeit bedarf es einer Erm;-i.chti-     Das Honornr des gewählten Arztes wird bis zu einem\ngung nach einem von der Anstellungsbehörde festgeleg-       Höchstbetrag, der von der Anstellungsbehörde nach Stel-\nten Verfahren. Die Gesamtzahl der Oberstunden, die von      lungnahme des Statutsbeirats jährlich festgesetzt wird,\neinem Beamten gefordert werden können, darf im Monat       von dem Organ getragen.\nvierzig Stunden und im Kalenderhalbjahr einhundertund- ·\nfünfzig Stunden nicht überschreiten.                                                Art i k e I 60\nDer Beamte darf dem Dienst außer bei Krankheit oder\nBeamte der Laufbahngruppen A und B und der Sonder-\nUnfall nicht ohne vorherige Zustimmung seines Vor-\nlaufbahn Sprachendienst haben keinen Anspruch darauf,\ndaß die von ihnen geleisteten Oberstunden durch Dienst-    gesetzten fernbleiben. Unbeschadet der etwaigen diszi-\nbefreiung abgegolten oder vergütet werden.                   plinarred1tlichen Folgen wird jedes unbefugte Fern-\nbleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt\nBeamte der Laufbahngruppe C und D haben nach Maß-        worden ist, auf den Jahresurlaub des Beamten angerech-\ngabe des Anhangs VI Anspruch darauf, daß die von ihnen     net. Ist der Jahresurlaub des Beamten verbraucht, so\ngeleisteten Oberstunden durch Dienstbefreiung abgegol-      verwirkt er   für die entsprechende Zeit den Anspruch auf\nten werden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht mög-      seine Dienstbezüge.\nlich, die Oberstunden innerhalb eines Monats nach Ab-           Beabsichtigt ein Beamter, seinen Krankheitsurlaub an\nlauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch         einem anderen Ort als dem Ort seiner dienstlichen Ver-\nDienstbefreiung abzugelten, so haben die Beamten der        wendung zu verbringen, so hat er vorher die Zustimmung\ngenannten Laufbahngruppen Anspruch auf eine Ver-            der Anstellungsbehörde einzuholen.\ngütung.\nKapitel 2\nKapitel 3\nUrlaub\nFeiertage\nArtikel 57\nDem Beamten steht entsprechend einer Regelung, die                                Artikel 61\nvon den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen             Das Verzeichnis der Feiertage wird von den Organen\nEinvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats          im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des\nfestzulegen ist, für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub    Statutsbeirats festgelegt.\nvon mindestens vierundzwanzig und höchstens dreißig\nArbeitstagen zu.\nNeben dem Jahresurlaub kann ihm in Ausnahmefällen\nauf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Die Bedin-                                 TITEL V\ngungen für diese Beurlaubungen sind in Anhang V ge-              Besoldung und soziale Redlte des Beamten\nregelt.\nKapitel 1\nArtikel 58\nUnabhängig von den Beurlaubungen nach Artikel 57                  Dienstbezüge und Kostenerstattung\nhat eine werdende Mutter bei Vorlage eines ärztlichen\nZeugnisses Anspruch auf Urlaub; der Urlaub beginnt                                   Abschnitt 1\nsechs Wochen vor dem im Zeugnis angegebenen mut-                                    Dienstbezüge\nmaßlichen Tag der Niederkunft und endet sechs Wochen\nnach der Niederkunft, darf jedoch nicht weniger als zwölf                            Artikel 62\nWochen betragen.\nDer Beamte hat nach Maßgabe des Anhangs VII, und\nArti k e 1 59                        soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,\n1. Weist ein Beamter nach, daß er wegen Erkrankung       allein auf Grund seiner Ernennung Anspruch auf die\noder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben      Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner\nkann, so erhält er Krankheitsurlaub.                        Dienstaltersstufe entsprechen.","966                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nDer Beamte kann auf diesen Anspruch nicht verzichten.    Berichtigungskoeffizient für die Dienstbezüge der an den\nvorläufigen Sitzen der Gemeinschaften tätigen Beamten\nDiese Dienstbezüge umfassen ein Grundgehalt, Fami-\n100 vom Hundert.\nlienzulagen und andere Zulagen.\nArtikel 65\nArtikel 63                             1. Die Räte überprüfen jährlidl das Besoldungsniveau\nder Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemein-\nDie Dienstbezüge des Beamten lauten auf die Währung\nschaften. Diese Oberprüfung erfolgt im September an\ndes Landes, in dem die Gemeinschaft, der er angehört,       Hand eines gemeinsamen Beridlts der Kommissionen, dem\nihren vorläufigen Sitz hat.\nein vom Gemeinsamen statistisdlen Amt im Einverneh-\nSie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in      men mit den statistischen Ämtern der einzelnen Mitglied-\ndem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.                       staaten aufgestellter gemeinsamer Index zugrunde liegt;\nfür diesen Index ist für jedes Land der Gemeinschaften\nDie Dienstbezüge, die in einer anderen Währung aus-\nder Stand am 1. Juli maßgebend.\ngezahlt werden als derjenigen des Landes, in dem die\nGemeinschaft, der er angehört, ihren vorläufigen Sitz hat,      Die Räte prüfen hierbei, ob im Rahmen der Wirtschafts-\nwerden auf der Grundlage der vom Internationalen Wäh-       und Sozialpolitik der Gemeinschaften eine Angleidlung\nrungsfonds angenommenen Paritäten berechnet, die am          der Bezüge angebracht ist. Berücksidltigt werden ins-\n7. September 1960 gegolten haben.                            besondere etwaige Erhöhungen der Gehälter im öffent-\nlidlen Dienst sowie die Erfordernisse der Gewinnung von\nPersonal.\nArtikel 64                             2. Im Falle einer erheblidlen Änderung der Lebens-\nAuf die Dienstbezüge des Beamten, die auf die Wäh-        haltungskosten beschließen die Räte im gegenseitigen\nrung des Landes lauten, in dem die Gemeinschaft, der         Einvernehmen innerhalb. von höchstens zwei Monaten\ner angehört, ihren vorläufigen Sitz hat, wird nach Abzug     Maßnahmen zur Angleidlung der Beridltigungskoeffizien-\nder nach dem Statut und dessen Durchführungsverord-          ten und gegebenenfalls über deren Rückwirkung.\nnungen einzubehaltenden Beträge ein Berichtigungskoef-          3. Bei Anwendung dieses Artikels besdlließen die\nfizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen         Räte auf Vorschlag der Kommissionen mit qualifizierter\nam Ort der dienstlichen Verwendung 100 vom Hundert           Mehrheit (Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Fall des Arti-\noder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz be-          kels 148 des Vertrages zur Gründung der EuropJisc.hcn\nträgt.                                                      Wirtschaftsgemeinschaft und des Artikels 118 des Ver-\nDiese Koeffizienten werden von den Rdten im gegen-       trages zur Gründung der Europäischen Atorr.gemein-\nseitigen Einvernehmen auf Vorschlag der Kommissionen        schaft).\nmit qualifizierter Mehrheit (Absatz 2 Unterabsatz 2 erster\nFall des Artikels 148 des Vertrages zur Gründung der.                                Artikel 66\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft urfd des Artikels          Das Monatsgrundgehalt wird für jede Besoldungs-\n118 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atom-        gruppe und jede Dienstaltersstufe nach folgender Ta-\ngemeinschaft) festgesetzt. Am 1. Januar 19G2 beträgt der     belle festgesetzt:\nBesoldungs-                                  Dienst,1ltersstufe\ngruppe\n4             5\nAl                46.350    49.050    51.750    54.450       57.150  59.850       -         -\nA2                41.000    43.450    45.900    48.350       50.800  53.250       -         -\nA3   L/A 3        35.600    37.700    39.800    41.900       44.000  46.100     48.200   50 300\nA4   L/A4         30.500    32.100    33.700    35.300       36.900  38.500     40.100   41.700\nA5  L/A 5        25.200    26.650    28.100    29.550       31.000  32.450     33.900   35.350\nA6  L/A6         21.550    22.750    23.950    25.150       26.350  27.550     28.750   29.950\nA7   L/A 7       18.000    19.050    20.100    21.150       22.200  23.250       -         -\nA8   L/A 8       15.650    16.500      -          -            -       -         -         -\nBt         21.600    22.800    24.000    25.200       26.400  27.600     28.800   30.000\nB2         18.150    19.150    20.150    21.150       22.150  23.150     24.150   25.150\nB3         14.800    15.650    16.500    17.350        18.200 19.050     19.900   20.750\nB4         12.300    13.000    13.700    14.400        15.100  15.800    16.500   17.200\nB5         10.550    11.100    11.650    12.200          -       -         -         -\nCl         12.300    13.000    13.700    14.400        15.100 15.800     16.500   17.200 ·\nC2          10.600   11.150    11.700    12.250        12.800 13.350     13.900   14.450\nC3           9.050     9.550   10.050    10.550        11.050  11.550    12.050   12.550\nC4           7.900     8.350    8.800     9.250         9.700 10.150     10.600   11.050\nCS           6.900     7.300    7.700     8.100          -       -         -         -\nDt           8.900     9.400    9.900    10.400        10.900  11.400    11.900   12.400\nD2           7.600     8.050    8.500     8.950         9.400   9.850    10.300   10.750\nD3           6.650     7.050    7.450     7.850         8.250   8.650     9.050    9.450\nD4           5.850     6.200    6.550     6.900          -       -         -         -","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                              967\nArtikel 67                         Lebensjahr im Dienst der Gemeinsd1aften verblieben ist\n1. Die Familienzulagen umfassen\noder eines Empfängers von Ruhegehalt wegen Dienst-\nunfähigkeit. Der Berechnung des Beitrags werden die\na) die Zulage für den Familienvorstand in Höhe von    Hinterbliebenenbezüge zugrunde gelegt.\n5 vom Hundert des Grundgehalts; sie darf jedoch\nnicht niedriger sein als 625 bfrs monatlid1;         3. Ubersteigen die nicht ersetzten Aufwendungen in\neinem Zeitraum von zwölf Monaten ein halbes Monats-\nb) die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder in\ngrundgehalt des Beamten oder ein halbes Ruhegehalt, so\nHöhe von 1.000 bfrs monatlich für jedes Kind;\ngewährl die Anstellungsbehörde eine Sondererstattung;\nc) die Erziehungszulage.                              hierbei sind die Familienverhältnisse des Betreffenden\n2. Beamte, die    die in Absatz 1 genannten Familien-     unter Zugrundelegung der Regelung nach Absatz 1 zu\nzulagen erhalten,   habf'n die ihnen anderweitig gezahlten  berücksichtigen.\nZulagen gleicher   Art anzugeben; diese werden von den        4. Der Berechtigte hat anzugeben, inwieweit ihm die\nnach Anhang VII     Artikel 1 und 2 gezahlten Zulagen ab-   Kosten von anderer Seite ersetzt werden. Ubersteigt der\ngezogen.                                                     Gesamtbetrag des Kostenersatzes, den er erhalten\nArtikel 68                          könnte, die tatsächlichen Aufwendungen, so wird der\nihm auf Grund von Absatz 1 bis 3 zustehende Kosten-\nDer Anspruch auf die Familienzulagen bleibt in voller\nersatz um den Unterschiedsbetrag gekürzt.\nHöhe erhalten, wenn der Beamte eine Vergütung nach\nArtikel 41 und 50 erhält.\nArt i ke 1 73\nArtikel 69\n1. Der Beamte wird vom Tage seines Dienstantritts an\nDie Auslandszulage beträgt 16 vom Hundert des Grund-      gemäß einer von den Organen der Gemeinschaften im\ngehalts.                                                    gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des\nArt i k cl 70                       Statutsbeirats bP.schlossenen Regelung für den Fall von\nBerufskrankheiten und Unfällen gesichert. Für die Siche-\nBeim Tode eines Beamten haben der überlebende Ehe-        rung bei Krankheit und Unfällen außerhalb des Dienstes\ngatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum         hat er bis zu 0,1 vom Hundert seines Grundgehalts als\nEnde des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats        Beitrag zu leisten.\nAnspruch auf die vollen Dienstbezüge des Verstorbenen.\nSoweit Anhang VIII Artikel 23 Anwendung findet, kön-           In dieser Regelung ist festzulegen, für welche Fälle die\nnen diese Dienstbezüge dem Ehegatten einer Beamtin           Sicherung nicht gilt.\ngewährt werden.                                                2. Als Leistungen werden garantiert\na) im Todesfalle\nZahlung eines Kapitalbetrags in fünffacher Höhe\nAbschnitt 2\ndes jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den\nKostenerstattung                                Monatsgrundgehältern des Beamten in den letz-\nten zwölf Monaten vor dem Unfall; dieses Kapi-\nArtikel 71                                    tal wird an die nachstehend aufgeführten Per-\nDer Beamte hat nach den in Anhang VII festgelegten                  sonen gezahlt:\nRegelungen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm                - an den Ehegatten und an die Kinder des ver-\nbeim Dienstantritt, bei einer Versetzung oder beim Aus-                   storbenen Beamten nach dem für ihn gelten-\nscheiden aus dem Dienst sowie in Ausübung oder an-                        den Erbrecht; der an den Ehegatten zu zah-\nlüßlich der Ausübung seines Amtes entstanden sind.                        lende Betrag darf jedoch nicht unter 25 vom\nHundert des Kapitals liegen;\n- falls Personen der vorstehend genannten\nGruppe nicht vorhanden sind: an die anderen\nKapitel 2\nAbkömmlinge nach dem für den Beamten\nSoziale Sicherheit                                    geltenden Erbrecht;\nfalls Personen der vorstehend genannten bei-\nArtikel 72                                       den Gruppen nicht vorhanden sind: an die\n1. In Krankheitsfällen wird dem Beamten, seinem Ehe-                   Verwandten aufsteigender gerader Linie nach\ngatten, seinen Kindern und den sonstigen unterhalts•                       dem für den Beamten geltenden Erbrecht;\nberechtigten Personen im Sinne von Anhang VII Arti-                        falls Personen der vorstehend genannten drei\nkel 2 nach einer von den Organen der Gemeinschaften im                    Gruppen nicht vorhanden sind: an das Organ;\ngegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des\nStatutsbeirats beschlossenen Regelung Ersatz der Auf-              b) bei dauernder Vollinvalidität\nwendungen bis zu 80 vom Hundert gewährleistet. Der                     Zahlung eines Kapitalbetrags in achtfacher Höhe\nzur Sicherstellung dieser Krankheitsfürsorge erforderliche             des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den\nBeitrag wird zu einem Drittel von dem Berechtigten ge-                 Monatsgrundgehältern des Beamten in den letz-\ntragen; dieser Beitrag darf jedoch 2 vom Hundert seines                ten zwölf Monaten vor dem Unfall;\nGrundgehalts nicht überschreiten.                                  c) bei dauernder Teilinvalidität\n2. Auf den Beamten, der bis zu seinem sechszigsten                  Zahlung eines Teiles des unter Buchstabe b) vor-\nLebensjahr im Dienst der Gemeinschaften verblieben ist                 gesehenen Betrages, berechnet nach der Tabelle\noder der ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit be-                    der in Absatz 1 genannten Regelung.\nzieht, findet Absatz 1 auch nach dem Ausscheiden aus           Unter den in dieser Regelung festgelegten Bedingun-\ndem Dienst Anwendung. Der Berechnung des Beitrags            gen kann anstelle der in diesem Absatz vorgesehenen\nwird das Ruhegehalt zugrunde gelegt.                         Zahlungen eine Leibrente gewährt werden.\nDie gleiche Regelung gilt für den Empfänger von Hin-        Die in diesem Absatz genannten Leistungen können zu-\nterbliebenenbezügen infolge des Todes eines Beamten im       sätzlich zu den in Katipel 3 vorgesehenen Leistungen ge-\naktiven Dienst, eines Beamten, der bis zum sechzigsten       währt werden.","968                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\n3. Außerdem werden unter den Bedingungen der in           Das Ruhegehalt we~Jen DienstunU:ihiDkeit beträgt\nAbsatz 1 erwä.hnten Regelung erstattet: die Kosten für    60 vom HundPrt des letzten Grundgel1ults des Beamten;\närztliche Behandlung, Arzneimittel, Krankenhausaufent-     es darf jedoch weder 120 vom Hundert des Existenzmini-\nhalt, operative Eingriffe, Prothesen, Röntgenaufnahmen,    mums noch das Ruhegehalt unterschreiten, auf das der\nMassagen, orthopctdische und klinisd1e Behandlung, die     Beumte zu dem Zeitpunkt Anspruch haben würde, in dem\nKosten für den Krankentransport sowie alle gleichartigen, das Ruhegehult wegen Dienstunfdhigkeit erstmalig zu\ndurch den Unfall oder die Berufskrankheit verursaditen    zahlen ist Ist die Dienstunf;_ihigkeit \\Om Beamten vor-\nKosten.                                                    sätzlich herbeigeführt worden, so kcinn die Anstellungs-\nDiese Erstattung erfolgt jedoch erst nach Inanspruch-   behörde verfügen, daß er ],_)diglich Pin 11c1,h dem Dienst-\nnahme des in Artikel 72 vorgesehenen Ersatzes von Auf-     alter bemessenes Ruhegehalt erhült.\nwendungen und insoweit als dieser die Kosten nicht\ndeckt.\nArt i k e 1 79\nArtikel 74\nDie \\Vitwe eines Beamten oder eines ehemaligen Be-\nBei der Geburt eines Kindes erhält der Beamte eine      amten hat unter den in Anhang VIII Kapitel 4 vorgesehe-\nZulage von 5.500 bfrs.                                     nen Bedingungen Anspruch auf ein Witwengeld in Höhe\nDiese Zulage wird auch dann gewährt, wenn die           von 50 vom Hundert des nach dem Dienstalter bemesse-\nSchwangerschaft nach mindestens sieben Monaten unter-      nen Ruhegehalts oder des Ruhegehalts wegen Dienst-\nbrochen wird.                                              unfähigkeit, das ihr Ehegatte bezogen hat oder das ·ihm\nStehen Vater und Mutter des Kindes im Dienste von       zugestanden hätte, wenn er ohne die Voraussetzung einer\nOrganen der drei europäischen Gemeinschaften, so wird      Mindestdienstzeit zum Zeitpunkt seines Todes hierauf\ndie Zulage nur an den Familienvorstand gezahlt.            Anspruch gehabt haben würde.\nDas Witwengeld, das der Witwe eines Beamten zu-\nArtikel 75                         steht der in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach\nBeim Tode eines Beamten übernimmt das Organ die         Artikel 35 - mit Ausnahme des Urlaubs aus persönlichen\nKosten, die für die Uberführung bis zum Herkunftsort       Gründen - verstorben ist, darf weder das Existenzmini-\nnotwendig sind.                                            mum noch 30 vom Hundert des letzten Grundgehalts des\nBeamten unterschreiten.\nArtikel 76\nBeamten, ehemaligen Beamten oder Rechtsnachfolgern\nArtikel 80\neines verstorbenen Beamten, die sich - namentlich in-\nfolge einer schweren oder längeren Krankheit oder aus        Stirbt ein Beamter oder ein Ruhegehaltsberechtigter,\nfamiliären Gründen - in einer besonders schwierigen        ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf\nLage befinden, können Zuwendungen, Darlehen oder Vor-      Witwengeld hat, so erhalten seine im Sinne von An-\nschüsse gewährt werden.                                    hang VII Artikel 2 unterhaltsberechtigten Kinder ein Wai-\nsengeld nach Anhang VII Artikel 21.\nKapitel 3                           Kinder, die die gleichen Bedingungen erfüllen, haben\nden gleichen Anspruch, wenn ein Hinterbliebenenversor-\nVersorgung                        gungsberechtigter stirbt oder eine neue Ehe eingeht.\nArtikel 77\nDer Beamte hat nach Ableistung von mindestens zehn                              Artikel 81\nDienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt. Ohne Rück-\nsicht auf die Dauer der Dienstzeit hat er jedoch An-          Personen, denen ein mit sechzig Jahren oder in höhe-\nspruch auf dieses Ruhegehalt, wenn er entweder älter als   rem Lebensalter erworbenes Ruhegehalt oder ein Ruhe-\nsechzig Jahre ist oder während eines einstweiligen Ruhe-   gehalt wegen Dienstunfähigkeit zusteht, haben für jedes\nstands nicht wiederverwendet werden konnte oder aus        unterhaltsberechtigte Kind im Sinne von Anhang VII\ndienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben worden ist.    Artikel 2 Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberech-\ntigte Kinder.\nDas Höchstruhegehalt beträgt 60 vom Hundert des\ndurchschnittlichen Endgrundgehalts des Beamten. Es steht      Personen, denen eine Hinterbliebenenversorgung zu-\ndem Beamten nach dreiunddreißig ruhegehaltsfähigen         steht, haben für jedes unterhaltsberechtigte Kind An-\nDienstjahren zu, die nach Anlage VIII Artikel 3 berechnet  spruch auf den doppelten Betrag der Zulage für unter-\nwerden. Bei weniger als dreiundreißig ruhegehaltsfähigen   haltsberechtigte Kinder.\nDienstjahren wird ~as Höchstruhegehalt anteilig gekürzt.\nAls durchschnittliches Endgrundgehalt des Beamten gilt                          Artik e 1 82\nder Durchschnittsbetrag der jährlichen Grundgehälter der\n1. Die Versorgungsbezüge werden nach der Grund-\nBesoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe des Beamten\nin den letzten drei Jahren vor seinem Ausscheiden aus     gehaltstablelle festgesetzt, die am ersten Tag des Monats\ndem Dienst.                                                gilt, für die die Versorgungsbezüge erstmalig zu zahlen\nsind.\nDas Ruhegehalt darf 4 vom Hundert des Existenzmini-\nmums je Dienstjahr nicht unterschreiten.                     Sie unterliegen einem Berichtigungskoeffizienten, der\ngemäß Artikel 64 und 65 Absatz 2 für das Land der Ge-\nDer Anspruch auf Ruhegehalt wird mit Vollendung des    meinschaften, in dem der Versorgungsberechtigte seinen\nsechzigsten Lebensjahres erworben.                        Wohnsitz zu nehmen erklärt, festgesetzt wird. Sie werden\nnach den in Artikel 63 für die Zahlung der Dienstbezüge\nArtikel 78                         vorgesehenen Bedingungen ausgezahlt.\nEin Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden      2. Beschließen die Räte gemäß Artikel 65 Absatz 1 eine\nist und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrneh-    Erhöhung der Dienstbezüge, so beschließen sie gleich-\nmen kann, hat unter den in Anhang VIII Artikel 13 bis 16  zeitig nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Ver-\nvorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Ruhegehalt          fahren über eine entsprechende Erhöhung der Versor-\nwegen Dienstunfähigkeit.                                  gungsbezüge.","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                                969\nArt i k c 1 83                            d) Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe,\n1. Die Versorgungsleistungen werden aus dem Haus-               e) Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe,\nhalt der Gemeinschaften gezahlt. Die Mitgliedstaaten ge-            f) Entfernung aus dem Dienst, gegebenenfalls unter\nwährleisten die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam                    Kürzung oder Aberkennung des Anspruchs auf\nnach dem für die Finanzierung dieser Ausgaben festge-                  das nach dem Dienstalter bemessene Ruhegehalt,\nlegten Aufbringungsschlüssel.                                      g) wenn der Beamte endgültig aus dem Dienst aus-\n2. Die Beamten tragen zu einem Drittel zur Finanzie-                geschieden ist: vollständige oder teilweise Aber-\nrung dieser Versorgung bei. Der Beitrag wird auf 6 vom                 kennung der Versorgungsansprüche, die zeitwei-\nHundert des Grundgehalts festgesetzt, wobei die Berichti-              lig oder endgültig sein kann; dabei darf sich\ngungskoeffizienten (Artikel 64) außer Betracht bleiben.                diese disziplinarische Bestrafung nicht auf die\nDer Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Beamten ein-                 nach dem Beamten anspruchsberechtigten Perso-\nbehalten.                                                              nen auswirken.\n3. Die Einzelheiten für die Feststellung der Ruhegehäl-      3. Ein und dieselbe Verfehlung kann nur eine Diszipli-\nter der Beamten, die ihren Dienst zum Teil bei der Euro-     narstrafe nach sidi ziehen.\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ausgeübt\nhaben oder den gemeinsamen Organen oder Einrichtun-\ngen der Gemeinschaften angehören, sowie die Aufteilung                                Art i k e 1 87\nder aus der Zahlung dieser Ruhegehälter entstehenden            Die Anstellungsbehörde kann eine Verwarnung oder\nLasten auf den Versorgungsfonds der Europäischen Ge-         einen Verweis auf Vorschlag des Vorgesetzten des Beam-\nmeinschaft für Kohle und Stahl und die Haushaltspläne        ten oder von sich aus ohne Anhörung des Disziplinarrats\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Euro-       aussprechen. Der Beamte ist vorher zu hören.\npäischen Atomgemeinschaft werden auf Grund einer von\nden Räten und dem Ausschuß der Präsidenten der Euro-            Die anderen Strafen werden von der Anstellungs-\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im gegen-          behörde nach Durchführung des in Anhang IX geregelten\nseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statuts-        Disziplinarverfahrens verhängt. Dieses Verfahren wird\nbeirats erlassenen Verordnung geregelt.                      auf Veranlassung der Anstellungsbehörde eingeleitet; der\nBeamte ist vorher zu hören.\n4. Ergibt eine versicherungsmathematische Bewertung\ndes Versorgungssystems, die auf Veranlassung der Räte\nvon einem oder mehreren sachverständigen Gutachtern                                    Art i k e 1 88\ndurd1geführt wird, daß der Beitrag der Beamten nicht             Wird einem Beamten von der Anstellungsbehörde eine\nausreicht, ein Drittel der vorgesehenen Versorgungslei-       schwere Verfehlung zur Last gelegt, sei es, daß es sid1\nstungen zu finanzieren, so beschließen die für die Fest-     um einen Verstoß gegen seine Dienstpflichten oder um\nstellung des Haushaltsplans zuständigen Organe unter          eine Zuwiderhandlung gegen das gemeine Recht handelt,\nEinhaltung des Verfahrens für die Feststellung des Haus-      so kann er sofort durch die Anstellungsbehörde seines\nhaltsplans und nach Stellungnahme des Statutsbeirats         Dienstes vorläufig enthoben werden.\n(Artikel 10), welche Änderungen der Beitragssätze oder\ndes Alters für die Versetzung in den Ruhestand vorzu-            In der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung\nnehmen sind.                                                 muß bestimmt werden, ob der Beamte während der\nDauer der vorläufigen Dienstenthebung seine Bezüge\nArtikel 84                          behält oder welcher Hundertsatz seiner Bezüge einzube-\nhalten ist; mehr als die Hälfte seines Grundgehalts darf\nDie Versorgung ist im einzelnen in Anhang VIII ge-\nnicht einbehalten werden.\nregelt.\nDie Rechtsstellung des vorläufig seines Dienstes ent-\nKapitel 4                          hobenen Beamten ist binnen einer Frist von vier Mona-\nten, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Verfü-\nRückforderung zuviel gezahlter Beträge            gung über die vorläufige Dienstenthebung, endgültig zu\nregeln. Ist nach Ablauf der vier Monate eine Entschei-\nArtikel 85                          dung nicht ergangen, so erhält der Beamte wieder seine\nJeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag kann         vollen Dienstbezüge.\nzurückgefordert werden, wenn der Empfänger den Man-             Wird gegen den Beamten keine Strafe verhängt oder\ngel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der      lediglich eine schriftliche Verwarnung, ein Verweis oder\nMangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen         ein zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienst-\nmüssen.                                                       altersstufen ausgesprochen oder kann bis zum Ablauf\nder in Absatz 3 vorgesehenen Frist nicht über seinen\nFall entschieden werden, so hat er Anspruch auf Nach-\nzahlung der von seinen Dienstbezügen einbehaltenen\nTITEL VI                           Beträge.\nDisziplinarordnung                          Ist jedoch gegen den Beamten wegen desselben Sach-\nverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so wird\nseine Rechtsstellung erst dann endgültig geregelt, wenn\nA rtike 1 86\ndas Urteil des Gerichts rechtskräftig geworden ist.\n1. Gegen Beamte ohne ehemalige Beamte, die vorsätz-\nlich oder fahrlässig die ihnen durch das Statut auferleg-\nten Pflichten verletzten, kann eine Disziplinarstrafe ver-                             Artikel 89\nhängt werden.                                                   Ein Beamter, gegen den eine andere Disziplinarstrafe\n2. Disziplinarstrafen sind:                               verhängt worden ist als die Entfernung aus dem Dienst,\na) schriftliche Verwarnung,                           kann, wenn es sich um eine Verwarnung oder um einen\nVerweis handelt, nach drei Jahren, bei anderen Strafen\nb) Verweis,\nnach sechs Jahren, den Antrag stellen, sämtliche die\nc) zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den       Strafe betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte zu\nDienstaltersstufen,                                entfernen.","970                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nDie Anstellungsbehörde entscheidet, ob dem Antrag                                Artikel 93\nstattgegeben ist; ist der Disziplinarrat in dem Disziplinar-   Durch Beschluß der Kommission der Europäischen\nverfahren tätig geworden, so ist zuvor seine Stellung-       Atomgemeinschaft können Beamten, die in Artikel 92\nnahme einzuholen; wird dem Antrag entsprochen, so ist        genannt sind, die den Besoldungsgruppen A 1 oder A 2\ndem Beamten die Personalakte in ihrer neuen Zusam-           angehören und die hohe wissenschaftliche oder tech-\nmenstellung bekanntzugeben.                                  nische Qualifikationen besitzen, finanzielle Vorteile ge-\nwährt werden; diese Vorteile dürfen die in Titel V vor-\ngesehenen Bezüge -       mit Ausnahme der auf einen\nTITEL VII                            bestimmten Betrag festgesetzten Zulagen und der Kosten-\nerstattungen - um höchstens 25 vom Hundert überstei-\nBeschwerdeweg und Rechtsschutz                     gen.\nDer Rat der Europäischen Atomgemeinschaft bestimmt\nArtikel 90\nauf Vorschlag der Kommission der Europäischen Atom-\nJeder Beamte kann sich mit Anträgen oder Beschwer-        gemeinschaft die Höchstzahl der Beamten, auf die diese\nden an die Anstellungsbehörde seines Organs wenden.          Regelung angewandt werden darf.\nEr hat dabei den Dienstweg einzuhalten, es sei denn,\ndie Anträge oder Beschwerden betreffen seinen unmittel-                             Artikel 94\nbaren Vorgesetzten; in diesem Fall können sie unmittel-        Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 18 gelten für die in\nbar bei dem nächsthöheren Vorgesetzten vorgebracht           Artikel 92 genannten Beamten mit nachstehenden Er-\nwerden.                                                      gänzungen.\nArtikel 91                             Veröffentlichungen oder öffentliche Mitteilungen eines\n1. Für alle Streitsachen zwischen einer der Gemein-       Beamten, die die Tätigkeit der Europäischen Atomgemein-\nschaften und einer der in diesem Statut genannten Per-       schaft betreffen, bedürfen der Zustimmung der Anstel-\nsonen über die Rechtmäßigkeit einer diese Person be-         lungsbehörde und unterliegen den von ihr festgelegten\nschwerenden Maßnahme ist der Gerichtshof der euro-           Bedingungen. Diese Gemeinschaft kann verlangen, daß\npäischen Gemeinschaften zuständig. Er hat in den in          die Urheberrechte an diesen Veröffentlichungen an sie\ndiesem Statut genannten Fällen und in Streitsachen ver-      abgetreten werden.\nmögensrechtlicher Art zwischen einer der Gemeinschaften        Erfindungen, die von einem Beamten in Ausübung sei-\nund einer der in diesem Statut bezeichneten Personen         ner Tätigkeit oder im Zusammenhang damit gemac:ht oder\ndie Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung          konzipiert werden, gehören der Europäischen Atom-\neinschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung      gemeinschaft. Das Organ kann auf seine Kosten im\nder getroffenen Maßnahmen.                                   Namen der Gemeinschaft in allen Ländern ein Patent\nanmelden und sich erteilen lassen. Erfindungen, die von\n2. Klagen nach diesem Artikel müssen innerhalb einer      einem Beamten in dem auf sein Ausscheiden aus dem\nFrist von drei Monaten erhoben werden. Handelt es sich       Dienst folgenden Jahr gemac:ht werden, gelten bis zum\num eine allgemeine Maßnahme, so beginnt die Frist mit        Beweis des Gegenteils als in Ausübung seiner Tätigkeit\ndem Tage ihrer Bekanntgabe durch die zuständige Be-          oder im Zusammenhang damit konzipiert, wenn der\nhörde des Organs; bei Einzelmaßnahmen beginnt die            Gegenstand der Erfindung in das Tätigkeitsgebiet der\nFrist mit dem Tage ihrer Mitteilung an den Beamten.          Europäischen Atomgemeinschaft fällt. Werden Erfindun-\nErgeht auf den Antrag oder die Beschwerde einer der       gen patentiert, so müssen die Erfinder genan\\t werden.\nin diesem Statut genannten Personen keine Entscheidung         Das Organ kann einem Beamten, der eine patentierte\ndurch die zuständige Behörde des Organs, so gilt der         Erfindung gemacht hat, eine Prämie gewähren, deren\nAntrag oder die Beschwerde mit Ablauf einer zweimona-        Höhe es festsetzt.\ntigen Frist vom Tage der Einreichung an gerechnet als\nabgelehnt; eine Klage gegen diese Entscheidung ist inner-                           Artikel 95\nhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten zu erheben.         Während eines Zeitabschnitts von drei Jahren nach\nInkrafttreten des Statuts können die in Artikel 92 ge-\n3. Bei Klagen wird nach einer vom Gerichtshof der\nnannten Beamten abweichend von Artikel 31 und 32 in\neuropäischen Gemeinschaften festgelegten Verfahrensord-\neiner anderen als der Eingangsbesoldungsgruppe ernannt\nnung untersucht und entschieden.\nwerden, die dem Dienstposten entspric:ht, für den sie\neingestellt worden sind; bei höchstens der Hälfte der zu\nbesetzenden Stellen können diese Beamten in andere\nTITEL VIII                            als die in Artikel 32 genannten Dienstaltersstufen ein-\ngestuft werden.\nSondervorschriften für die wissenschaftlichen                Am Ende dieses Zeitabschnitts beschließt der Rat der\nund tedmisdlen Beamten                         Europäischen Atomgemeinschaft auf Vorschlag der Kom-\nder Gemeinsamen Kernforschungsstelle                   mission der Europäischen Atomgemeinschaft die endgülti-\nder Europäischen Atomgemeinschaft                    gen Bestimmungen für die Einstellung dieses Personals.\nArtikel 92                                                  Artikel 96\nIn diesem Titel sind die Sondervorschriften für die Be-     Bei den in Artikel 92 genannten Beamten, die den\namten der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegt, die      Laufbahngruppen C und D angehören, kann abweidlend\neinen Dienstposten auf dem Kerngebiet innehaben, der         von Artikel 34 Absatz 1 die Dauer der Probezeit drei bis\nwissenschaftliche oder technische Berufs- und Fachkennt-     sechs Monate betragen.\nnisse erfordert, und deren Dienstbezüge aus den Mitteln\ndes Forschungs- und Investitionshaushalts gezahlt wer-                              Artikel 97\nden.                                                           Abweichend von Artikel 44 erhöht sich das Grund-\nDie Grundamtsbezeichnungen und die Laufbahnen für         gehalt des in Artikel 92 genannten Beamten nach jedem\ndie in Absatz 1 genannten wissenschaftlichen und tech-       Dienstaltersabschnitt von zwei Jahren nur um die Hälfte\nnischen Beamten sind in der Ubersicht in Anhang I B ein-     des jeweiligen Steigerungsbetrags nach der Tabelle in\nander zugeordnet.                                            Artikel 66.","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                               971\nDarüber hinaus steht es der Anstellungsbehörde frei,                                 TITEL IX\ndem in Artikel 92 genannten Beamten für jeden Zwei-                 Obergangs- und Schlußvorschriften\njahreszeitraum eine Erhöhung bis zu drei halben Steige-\nrungsbeträgen seines Grundgehalts zu gewähren.                                         Kapitel 1\nDiese Erhöhungen dürfen nicht dazu führen, einem Be-                          Ubergangsvorschriften\namten ein Grundgehalt zu gewähren, das über dem der\nletzten Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe liegt.                             Artikel 102\n1. Ein Bediensteter, der bei Inkrafttreten des Statuts\nDie Gesamtzahl der den Beamten einer Besoldungs-          bei einem der Organe der Gemeinschaften eine Dauer-\ngruppe nach Absatz 2 gewährten halben Steigerungs-          planstelle innehat, kann durch Verfügung der Anstel-\nbeträge darf die Anzahl der Erhöhungen um halbe Stei-       lungsbehörde in der Besoldungsgruppe und der Dienst-\ngerungsbeträge nach Absatz 1 nicht übersteigen.             altersstufe der Besoldungsordnung des Statuts zum Be-\namten auf Lebenszeit ernannt werden, die der Besol-\nArtikel 98                          dungsgruppe und der Dienstaltersstufe entsprechen, die\nihm ausdrücklich oder stillschweigend vor Gewährung der\nUber die in Artikel 34 getroffene Regelung hinaus kann\nRechtsvorteile aus diesem Statut zuerkannt worden sind,\ndie erste Einstufung der in Artikel 92 genannten Beamten\nvorbehaltlich der Anwendung etwaiger gemeinsamer Be-\nnach Ablauf der Probezeit geändert werden.\nschlüsse der Räte der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nArtikel 45 Absatz 2 findet auf die in Artikel 92 ge-     schaft und der Europäischen Atomgemeinschaft über die\nnannten Beamten keine Anwendung.                            Angleichung der Laufbahnen und der Grundsätze für die\nUm der Aqstellungsbehörde die Möglichkeit zu geben,      Einstufung in den Besoldungsgruppen, vorausgesetzt:\ndie verdienstvollsten der in Artikel 92 genannten Beam-          -   Bei allen Bediensteten:\nten zu befördern, kann in ordnungsgemäß begründeten                  daß er die Bedingungen des Artikels 28 Buch-\nAusnahmefällen von den in Artikel 45 Absatz 1 Unter-                 stabe a), b), c), e) und f) erfüllt;\nabsatz 2 genannten Voraussetzungen bis zu einem Jahr             - bei allen Bediensteten mit Ausnahme derjenigen\nabgewichen werden. Die in diesem Absatz getroffene                   der Besoldungsgruppen A 1 und A2:\nRegelung darf auf einen Beamten innerhalb von fünf Jah-\na) daß er bei Inkrafttreten des Statuts länger als\nren nur einmal angewandt werden.\nsechs Monate im Dienst eines der Organe der\nGemeinsdlaften steht; ein Bediensteter, der diese\nAr ti ke 1 99                                Voraussetzung nicht erfüllt, kann als Beamter\nauf Probe übernommen und später unter den Be-\nDie Anstellungsbehörde kann den in Artikel 92 genann-\ndingungen des Artikels 34 zum Beamten auf\nten Beamten eine Prämie für außergewöhnliche Dienst-\nLebenszeit ernannt werden;\nleistungen gewähren, die jährlich den dreifachen B~trag\ndes Monatsgrundgehalts nicht übersteigen darf, soweit            b) daß der nadlstehend vorgesehene Uberleitungs-\nder Rat der Europäischen Atomgemeinschaft auf Vor-                   ausschuß nidit ablehnend Stellung nimmt.\nschlag der Kommission der Europäischen Atomgemein-             Bei Inkrafttreten des Statuts wird bei jedem Organ\nschaft nicht eine Ausnahme genehmigt.                       ein Uberleitungsausschuß aus leitenden Bediensteten des\nDer Gesamtbetrag der Prämien für außergewöhnliche        Organs gebildet, die von der Anstellungsbehörde berufen\nDienstleistungen darf 3 vom Hundert des jährlichen Ge-      werden.\nsamtbetrags der Grundgehälter für das gesamte, in Arti-        Dieser Ausschuß nimmt gegenüber der Anstellungs-\nkel 92 genannten wissenschaftliche und technische Perso-    behörde zur Eignung des Bediensteten für die Ausübung\nnal nicht übersteigen.                                      der ihm übertragenen Aufgaben Stellung, sofern dieser\nDie Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft         nicht der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 angehört; er\nbestimmt jedes Jahr die Höhe dieser Prämie, bezeichnet      stützt sich dabei auf den Bericht der Vorgesetzten über\ndie Empfänger und berichtet dem Rat der Europäischen        Befähigung, dienstliche Leistung und dienstliche Führung\nAlomgemeinsdiaft über Anzahl und Höhe der gewährten         des Bediensteten, auf den die vorstehenden Vorschriften\nPrämien, über ihre Verteilung nach Besoldungsgruppen        Anwendung finden können.\nund Dienstbereichen und über die wesentlichen Gründe          2. Nimmt der Uberleitungsaussdmß ablehnend Stel-\nfür die Gewährung.                                          lung, so ist der Vertrag des Bediensteten zu kündigen.\nDie Anstellungsbehörde kann dem Bediensteten jedoch\nArtikel 100                         seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in einer\nBesoldungsgruppe und in einer Dienstaltersstufe der Be-\nZum Ausgleich für besonders beschwerliche Arbeiten       soldungsordnung des Statuts vorschlagen, die unter der\nkann einigen der in A_rtikel 92 genannten Beamten eine      Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe liegen, die\nEntschädigung gewährt werden.                               ihm vorher ausdrücklidl oder stillschweigend zuerkannt\nDer Rat der Europäischen Atomgemeinschaft bestimmt       worden sind. Der Bedienstete, dessen Vertrag gekündigt\nauf Vorschlag der Kommission der Europäischen Atom-         wird, erhält die Entsdlädigung nach Artikel 34 Absatz 2\ngemeinschaft die Empfänger, die Bedingungen für die         Unterabsatz 3.\nGewährung und die Sätze der Entschädigung.                    Ist ein bei Inkrafttreten des Statuts beschäftigter Be-\ndiensteter vor Gewährung der Rechtsvorteile aus dem\nStatut weder ausdrücklich noch stillschweigend in eine\nArtikel 101\nAbweichend von Artikel 56 Absatz 2\n'\nund  lediglich in\nBesoldungsgruppe und eine Dienstaltersstufe eingestuft\nworden, so nimmt die Anstellungshehörde innerhalb\nAusnahmefällen kann einigen der in Artikel 92 genann-       eines Jahres nach Inkrafttreten des Statuts die Einstu-\nten Beamten, die der Laufbahngruppe B angehören, ein        fung vor; sie kann hierbei gegebenenfalls von Artikel 32\nAusgleich oder eine Vergütung für Oberstunden nach          abweichen.\nAnhang VI gewährt werden.                                     4. Abweichend von Absatz 1 gilt folgendes:\nDie Anstellungsbehörde bezeichnet die Dienstposten,            a) Ein Beamter, dessen Dienstposten nach der Uber-\nauf deren Inhaber die Bestimmungen dieses Artikels an-               sicht in Anhang I zur Laufbahngruppe D gehört,\ngewandt werden können.                                               wird in die seinem Dienstposten entspredlende","972                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nBesoldungsgruppe und innerhalb dieser Besol-        auf den der Beamte im ersten Monat der Anwendung des\ndungsgruppe in diejenige Dienstaltersstufe einge-  Statuts auf Grund der bisherigen Besoldungsregelung\nstuft, deren Grundgehalt abzüglich der Gemein-     Anspruch haben würde, sowie\nschaftssteuer und des Versorgungsbeitrags des         der Zulage für den Familienvorstand und\nBeamten demjenigen Grundgehalt zuzüglich der\nResidenzzulage entspricht oder - andernfalls -        der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder,\nunmittelbar unter demjenigen Grundgehalt zu-       die der Beamte im ersten Monat der Anwendung des\nzüglich der Residenzzulage liegt, das er abzüglich Statuts auf Grund der bisherigen Besoldungsregelung er-\nseines Beitrags zur gemeinsamen vorläufigen        halten hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt die gleichen\nVersorgungseinrichtung der Organe der Gemein-      Familienlasten gehabt hätte, wie in dem betreffenden\nschaften bei Inkrafttreten dieses Statuts erhalten Monat,\nhat.                                                  - und andererseits dem nach Abzug der Gemein-\nb) Der Beamte der Sonderlaufbahn Sprachendienst       schaftssteuer und des Versorgungsbeitrags des- Beamten\nwird in die seinem Dienstposten entsprechende      verbleibenden Gesamtbetrag aus\nBesoldungsgruppe und innerhalb dieser Besol-          Grundgehalt,\ndungsgruppe in diejenige Dienstaltersstufe ein-       Zulage für den Familienvorstand,\ngestuft, die unmittelbar über derjenigen liegt,       Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und Auslands-\nin die er gemäß Absatz 1 eingestuft worden wäre.      zulage,\n5. Für einen Bediensteten, der vor Inkrafttreten des     den der Beamte in dem betreffenden Monat nach dem\nStatuts Beamter auf Lebenszeit der Europäischen Ge-         Statut erhält. Für die unter Artikel 106 fallenden Beam-\nmeinschaft für Kohle und Stahl war und bei einem der        ten wird die Trennungszulage bei der Festsetzung der\nOrgane dieser Gemeinschaft die dienstrech.tliche Stellung   Ausgleichszulage nicht berücksichtigt.\n„Urlaub aus persönlich.en Gründen\" erhalten hatte, um\nin den Dienst eines Organs der Europäischen Wirt-              3. Die Ausgleichszulage entfällt spätestens sechs Jahre\nschaftsgemeinschaft oder der Europäischen Atomgemein-       nach der Anwendung des Statuts.\nschaft zu treten, gelten in der Besoldungsgruppe und in\nder Dienstaltersstufe, in denen er gemäß Absatz 1 bis 4                            Artikel 106\nzum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird, die Vorschrif-\ntendes Titels VIII Kapitel 1 des Statuts der Beamten der       Ein Beamter, dem vor Anwendung des Statuts\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl unter         eine Trennungszulage zugestanden hat und der die\ndem Vorbehalt, daß die Anwendung dieser Vorschriften        Voraussetzungen des Anhangs VII Artikel 4 für die Ge-\nnicht zu größeren Vorteilen für ihn führt, als ihm bei      währung der Auslandszulage nicht erfüllt, erhält den Be-\neiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in der glei-     trag, den er nach der vor Inkrafttreten des Statuts gelten-\nchen Besoldungsgruppe nach. dem Statut der Beamten der      den Besoldungsregelung als Trennungszulage erhalten\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zugute        hätte. Dieser Betrag darf künftig aus keinem Anlaß ge-\ngekommen wären.                                             ändert werden, es sei denn, daß sich bei dem Beamten die\nVoraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage\nArtikel 103                          ergeben.\nDer Beamte behält das Dienstalter, das er seit dem                               Art ike 1 107\nTage seines Eintritts in den Dienst der Gemeinschaften\nerworben hat. Er behält ferner in der Besoldungsgruppe         1. Führt ein Beamter, dem nach diesen Ubergangsvor-\nund der Dienstaltersstufe, in die er eingestuft wurde, das  schriften die Rechtsvorteile aus dem Statut gewährt wer-\nDienstalter, das er in der letzten Besoldungsgruppe und     den, den Nachweis, daß er wegen seines Eintritts in den\nder letzten Dienstaltersstufe erworben hat, die ihm aus-    Dienst ein_er der Gemeinschaften ganz oder teilweise auf\ndrücklich oder stillschweigend zuerkannt worden sind,        in seinem Herkunftsland erworbene Versorgungs-\nbevor ihm die Rechtsvorteile aus dem Statut gewährt          ansprüche verzichten mußte, ohne deren versicherungs-\nwurden.                                                      mathematischen Gegenwert erhalten zu können, so wer-\nden ihm zur Festsetzung des Ruhegehalts bei den Ge-\nArtikel 104                          meinschaften ohne Nachzahlung von Versorgungsbeiträ-\nDie Gewährung der Rechtsvorteile aus dem Statut nach.     gen so viele ruhegehaltfähige Dienstjahre angeredmet,\ndiesen Ubergangsvorschriften setzt voraus, daß der Be-       als er in seinem Herkunftsland erreicht hatte.\ndienstete auf die Rechtsvorteile aus seinem Dienstvertrag      2. Die Anzahl der hiernach anzurechnenden ruhe-\nverzichtet.                                                  gehaltsfähigen Dienstjahre wird nach Stellungnahme des\nDer Verzicht ist schriftlich zu erklären.                 Statutsbeirats (Artikel 10) von der Anstellungsbehörde\ndes Organs festgesetzt, dem der Beamte untersteht. Sie\nDer Verzicht darf im Zusammenhang mit der Erstattung      darf nicht höher sein als\nvon bereits geleisteten oder noch laufenden Ausgaben\n- die Zahl der Dienstjahre, die der Beamte bis zu\nnicht zum Nachteil des Beamten geltend gemacht werden.\nseinem fünfundsechzigsten Lebensjahr tatsächlich ablei-\nsten kann,\nArtikel 105                            - die Hälfte der Dienstjahre, die ihm im Alter von\n,  1. Ein Beamter, dessen       Nettodienstbezüge sich auf   fünfundsechzig Jahren zur Erreichung von dreiunddreißig\nGrund der Anwendung des Statuts vermindern, erhält           ruhegehaltsfähigen Dienstjahren fehlen würden.\neine Ausgleichszulage.                                         3. Erhält der Beamte, auf den die Vorschriften der Ab-\n2. Die Zulage entspricht für jeden Monat dem Unter-       sätze 1 und 2 angewandt worden sind, auf Grund der\nschiedsbetrag ~wischen                                       Abwicklung seiner Versorgungsansprüche in seinem Her-\n- einerseits dem nach Abzug des Versorgungsbeitrags       kunftsland eine Zahlung, die nicht den versicherungs-\ndes Bediensteten verbleibenden Gesamtbetrag aus              mathematischen Gegenwert dieser Ansprüche darstellt,\nso hat er von dieser Zahlung an die Gemeinschaft, der er\nGrundgehalt,\nangehört, einen Betrag abzuführen; der dem Verhältnis\nResidenzzulage und                                        entspricht zwischen der Zahl der ruhegehaltsfähigen\nTrennungszulage,                                          Dienstjahre, die ihm von der Gemeinschaft angerechnet","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                              973\nwurden, und der Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre,    Diese Vergünstigung darf einem Beamten während die-\nauf die er in seinem Herkunftsland verzichten mußte.     ses einen Jahres nur einmal gewährt werden.\n4. Die Anrechnung wird einem Beamten, der vor dem\nfünfundsechzigsten Lebensjahr aus dem Dienst ausschei-\ndet, außer im Todesfalle oder in den Fällen der Arti-                            Art ik e 1 109\nkel 41 oder 50, nicht gewährt.\nWährend der ersten sechs Monate nach Inkrafttreten\n5. Stirbt ein Beamter, auf den die vorstehenden Vor-   des Statuts übt die vorläufige Personalvertretung, die\nschriften angewandt wurden, so kommt seinen Rechts-       von den vor Inkrafttreten des Statuts im Dienst stehen-\nnachfolgern bei der Berechnung ihrer Versorgungs-        den Bediensteten gewählt wurde, die Befugnisse der Per-\nansprüche unmittelbar die gesamte Anrechnung ruhe-       sonalvertretung aus.\ngehaltsfähiger Dienstjahre zugute, auf welche der Be-\namte bei Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahrs      Die Befugnisse des Statutsbeirats werden in dieser Zeit\nAnspruch gehabt hätte.                                   von einem vorläufigen Statutsbeirat ausgeübt; dieser be-\nsteht aus je einem von der vorläufigen Personalv~rtre-\n6. Wird ein Beamter, auf den die Absätze 1 bis 5 an-   tung der einzelnen Organe bestellten Vertreter und aus\ngewandt worden sind, von einer der in Artikel 41 oder 50  je einem von den einzelnen Organen bestellten Ver-\ngenannten Maßnahmen betroffen, so wird ihm zu dem         treter.\nZeitpunkt, in dem er in den Genuß des Ruhegehalts\nkommt, ein Anteil an der Anrechnung von ruhegehalts-\nfähigen Dienstjahren gewährt, die er im fünfundsechzig-\nsten Lebensjahr hätte beanspruchen können. Dieser An-\nteil entspricht dem Verhältnis zwischen der Zahl der                               Kapitel 2\nruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die der Berechnung sei-                         Schlußvorsduiften\nner Versorgungsansprüche zugrunde gelegt werden, und\nder Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die der Be-\nArtikel 110\namte bis zum fünfundsechzigsten Lebensjahr hätte errei-\nchen können.                                                Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu die-\nsem Statut werden von jedem Organ nach Anhörung sei-\nArtikel 108                        ner Personalvertretung und nach Stellungnahme des Sta-\nWährend des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Sta-  tutsbeirats (Artikel 10) erlassen.\ntuts können frei g€Wordene oder neu geschaffene Plan-       Alle in Absatz 1 gen~mten allgemeinen Durchführungs-\nstellen durch Beförderung eines Beamten besetzt werden,   bestimmungen sowie alle von den Organen im gegen-\nbei dem die Erfordernisse des Artikels 45 nicht erfüllt   seitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen werden\nsind.                                                     dem Personal zur Kenntnis gebracht.\nAnhang I umstehC'nd","974                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nANHANG I\nA. Obersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen\nzugeordneten Laufbahnen in den einzelnen Laufbahngruppen und in der\nSo.nderlaufbahn Sprachendienst (Art. 5 Abs. 4 des Statuts)\nB. Obersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen\nzugeordneten Laufbahnen für die wissenschaftlichen und technischen\nBeamten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle der Europäischen\nAtomgemeinschaft (Art. 92 des Statuts)\nA. Ubersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen\nzugeordneten Laufbahnen in den einzelnen Laufbahngruppen und in der\nSonderlaufbahn Sprache11dienst (Art. 5 Abs. 4 des Statuts)\nLaufbahngruppe A                                         Laufbahngruppe D\nAl     Generaldirektor                                    Dl        Amtsmeister\nA2     Direktor\nD2 } Hauptamtsgehilfe\nA3      Abteilungsleiter                                  D3        Technischer Hauptamtsgehilfe\nA4\nAS   }  Hauptverwaltungsrat                               D4        Amtsgehilfe\nTechnischer Amtsgehilfe\nA6\nA7   }  Verwaltungsrat\nSonderlaufbahn Sprachendienst\nA8      Verwaltungsreferendar\nL/ A 3   Leiter der Ubersetzungsabteilung\nLeiter der Dolmetscherabteilung\nLaufbahngruppe B\nB1      Verwaltungsamtsrat                                 L/A4     Leiter der Ubersetzungsabteilung\nLeiter der Dolmetscherabteilung\nB2   }  Verwaltungshauptinspektor                                   Gruppenleiter im Dolmetscher- oder\nB3                                                                 Ubersetzungsdienst\nB4\nBS  }  Verw alt ungsinspek tor\nL/A4\nL/AS\n} Ubersetzer (')\nLIAS        Ubersetzer\nLaufbahngruppe C\nL/A6 } Dolmetscher\nCl     Bürohauptsekretär\nL/A 7       Hilfsübersetzer\nHauptsekretär\nL/A8 } Hilfsdolmetscher\nVerwaltungshauptsekretär\nC2\nC3   } Bürosekretär\nVerwaltungssekretär\nC4\nCS   } Büroassistent\nVerwaltungsassistent\n(1)  Im Dolmets(herdienst kommt diese Laufbahn für Dienstposten in\nBetracht, bei denen Qualifikation und Verantwortung der eines\nUberprüfers im Ubcrset,ungsdienst glcid1werti(I sind.","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                            975\nB. übersieht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen\nzugeordneten Laufbahnen für die wissenschaftlichen und technischen\nBeamten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle der Europäischen\nAtomgemeinschaft (Artikel 92 des Statuts)\nLaufbahngruppe A                                          Laufbahngruppe C\nl\nDirektion, Forschung und Planung                          a) Büros\n~~\nAl     Generaldirektor\nA2     Direktor\nA3     Abteilungsleiter                                          Technischer Sekretär\ne3\nl\nA4     Wissenschaftlicher Hauptreferent                   e4\noder Techniscner Hauptreferent\nb) Werkstätten\nA6\nAS\nA7\nAB\nWissenschaftlicher Referent oder\nTechnischer Referent\ne1\ne3\ne2\ne4\nes\nl Oberwerkmeister\nWerkmeister\nLaufbahngruppe B                                          c) Laboratorien\ne1     Laborobermeister\nl\na) Forschungsbüros\ne2\nB1}\nB2\nHauptingenieur                                     e3\nLabormeister\ne4\nes\nB2\nB3  }  Oberingenieur\ne3     Labortechniker\n(Abweichend von Artikel 62 des Statuts erhalten\ndie Labortechniker der Besoldungsgruppe e 3\nb) Laboratorien                                                     ihre Dienstbezüge bis zur Dienstaltersstufe 4)\nB1}\nB2\nHauptingenieur                                  Laufbahngruppe D\nIngenieur (Abweichend von Artikel 62 des Sta-   a)  Büros\nB3\ntuts erhalten die Ingenieure der Besoldungs-\nB4\nBS  }  gruppe B S ihre Dienstbezüge nach den Dienst-\naltersstufen der Besoldungsgruppe C 2)\nD1\nD2\nTedrnischer Amtsmeister\n} Technischer Hauptamtsgehilfe\nD3      Hauptamtsgehilfe\nb) Innerbetrieblicher Transportdienst\nc) Werkstätten\nB1\nB2\nl Hauptingenieur\nJ\nDl\nD2  }  Hauptamtsgehilfe\nB2\nB3   }  Oberingenieur\nD3\nD4  }  Amtsgehilfe\nB2                                                     c) Laboratorien\nB3 } Oberingenieur\nD\nD 1 }  Hauptamtsgehilfe\nB4                                                          2\nB3\n} Ingenieur                                           D3 } Amtsgehilfe\nB4                                                         0 4","976                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nANHANG II\nZusammensetzung sowie Einzelheiten der Tätigkeit der in Artikel 9\ndes Statuts vorgesehenen Einrichtungen\nInhaltsverzeichnis\nAbschnitt 1: Personalvertretung       .........................     Art. 1\nAbschnitt 2: Paritätischer     Ausschuß ......................      Art. 2 und     3\nAbschnitt 3: Disziplinarrat     ...............................     Art. 4 bis     6\nAbschnitt 4: In v aliditä tsa usschuß ........................      Art. 7 bis     9\nAbschnitt 5: Beurteil ungsa usschuß .......................         Art. 10 und 11\nABSCHNITT I                                   Die Stellungnahme ist der Anstellungsbehörde und der\nPers9nalvertretung innerhalb von fünf Tagen nach der\nPersonalvertretung\nBeschlußfassung schriftlich zu übermitteln.\nArtikel 1                                   Jedes Ausschußmitglied kann verlangen, daß seine\nDie Personalvertretung setzt sich aus Mitgliedern und          Meinung in der Stellungnahme festgehalten wird.\ngegebenenfalls stellvertretenden Mitgliedern zusammen,\ndie alljährlich nach dem von der Versammlung der\nBeamten des Organs festgelegten Verfahren in geheimer                                    ABSCHNITT 3\nWahl gewählt werden. Alle Beamten des Organs haben\ndas aktive und passive Wahlrecht.                                                         Disziplinarrat\nDie Personalvertretung muß so zusammengesetzt sein,                                     Artikel 4\ndaß die Vertretung aller Laufbahngruppen der Beamten\nund aller Sonderlaufbahnen (Art. 5 des Statuts) sowie                Disziplinarräte setzen sich aus einem Vorsitzenden und\nder in Artikel 7 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen           vier Mitgliedern zusammen. Ihnen wird ein Sekretär\nfür die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ge-             beigegeben.\nnannten Bediensteten gewährleistet ist. Die Wahl ist                                       Artikel 5\ngültig, wenn sich mindestens zwei Drittel der Beamten\n1. Die Anstellungsbehörde bestellt alljährlich die Vor-\nund der wahlberechtigten sonstigen Bediensteten des\nsitzenden der Disziplinarräte. Sie dürfen nicht zur\nOrgans daran beteiligt haben.\ngleichen Zeit dem Paritätischen Ausschuß oder dem Be-\nDie Tätigkeit der Mitglieder der Personalvertretung            urteilungsausschuß angehören.\ngilt als Teil des Dienstes, den sie in ihrem Organ zu\nDie Anstellungsbehörde stellt ferner für jeden\nleisten haben.\nDisziplinarrat eine Liste auf, die - soweit möglich aus\njeder Besoldungsgruppe der einzelnen Laufbahngruppen\nABSCHNITT 2                                -- die Namen von zwei Beamten enthält.\nParildtischer Ausschuß                            Gleichzeitig übermittelt die Personalvertretung der An-\nstellungsbehörde eine entsprechende Liste.              ·\nArtikel 2                                   2. Innerhalb von fünl Tagen nach Zuleitung des Be-\nParitätische Ausschüsse setzen sich zusammen aus:              richtes, mit dem das Disziplinarverfahren oder das in\n-   einem alljährlich von der Anstellungsbehörde er-           Artikel 22 und 51 des Statuts genannte Verfahren ein-\nnannten Vorsitzenden;                                            geleitet wird, nimmt der Vorsitzende ctes Disziplinarrats\nim Beisein des Beschuldigten aus den in Absatz 1 ge-\n- Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern, die\nnannten Listen die Auslosung der vier Mitglieder des\nvon der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung\nDisziplinarrats vor; dabei sind aus jeder Liste zwei\nzu gleicher Zeit in gleicher Anzahl bestellt werden.\nMitglieder auszulosen.\nEin stellvertretendes Mitglied hat nur in Abwesenheit\nDie Mitglieder des Disziplinarrats müssen mindestens\neines Mitglieds Sitz und Stimme.\nder gleichen Besoldungsgruppe angehören wie der\nBeamte, dessen Fall dem Disziplinarrat vorliegt.\nArtikel 3\nDer Vorsitzende gibt jedem Mitglied die Zusammen-\nDer Paritätische Ausschuß tritt nach Einberufung durch         setzung des Disziplinarrats bekannt.\ndie Anstellungsbehörde oder auf Verlangen der Personal-\nvertretung zusammen.                                                3. Innerhalb von fünf Tagen nach Bildung des Diszi-\nplinarrats kann der beschuldigte Beamte ein Mitglied des\nDer Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder          Disziplinarrats mit Ausnahme des Vorsitzenden wegen\noder - in deren Abwesenheit - die stellvertretenden              Befangenheit ablehnen.\nMitglieder anwesend sind.\nInnerhalb der gleichen Frist können die Mitglieder des\nDer Vorsitzende des Ausschusses nimmt - außer bei             Disziplinarrats berechtigte Ablehnungsgründe geltend\nVerfahrensfragen - nicht an der Beschlußfassung teil.            machen.\nDer Ausschuß gibt seine Stellungnahme innerhalb der               Der Vorsitzende des Disziplinarrats nimmt gegebenen-\nihm vom Vorsitzenden gesetzten Frist ab; die Frist be-            falls zwecks Ergänzung des Rates eine neue Auslosung\nträgt mindestens zehn Tage.                                       vor.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                              977\nArtikel 6                                                  Artikel 9\nDie Mitglieder des Disziplinarrats üben ihren Auftrag      Der Beamte kann dem Invaliditätsausschuß Gutachten\nin voller Unabhängigkeit aus.                              oder Zeugnisse des ihn behandelnden Arztes als auch\nDie Arbeiten des Disziplinarrats sind geheim.            derjenigen Ärzte vorlegen, die er gegebenenfalls hinzu-\ngezogen hat.\nDie Schlußfolgerungen des Ausschusses werden der\nAnstellungsbehörde und dem Bediensteten zugeleitet.\nABSCHNITT 4\nDie Arbeiten des Ausschusses sind geheim.\nlnvaliditätsausschuß\nArtikel 7\nDer Invalidilätsausschuß setzt sich aus drei Ärzten                          ABSCHNITT 5\nzusammen\nBeurteilungsausschuß\n-   einem vom Präsidenten des Gerichtshofs der euro-\npäischen Gemeinschaften Qestellten Arzt;                                    Artikel 10\neinem von dem Betroffenen bestellten Arzt;             Die Mitglieder des Beurteilungsausschusses werden all-\neinem von diesen beiden Ärzten im gegenseitigen      jährlich von der Anstellungsbehörde aus dem Kreis der\nEinvernehmen bestellten Arzt.                        leitenden Beamten des Organs bestellt. Der Ausschuß\nwählt seinen Vorsitzenden. Mitglieder des Paritätischen\nAusschusses dürfen dem Beurteilungsausschuß nicht an-\nArtikel 8\ngehören.\nDie durch die Tätigkeit des Invaliditätsausschusses\nHat der Ausscb.._uß eine Empfehlung abzugeben, die\nentstehenden Kosten trägt das für den Betroffenen zu-\neinen Beamten betrifft, dessen unmittelbarer Vorgesetzter\nständige Organ.\ndem Ausschuß angehört, so nimmt dieser Vorgesetzte an\nWohnt der von dem Betroffenen bestellte Arzt nicht       der Beratung des Ausschusses nicht teil.\nan dessen Dienstort, so geht das entstehende Mehr-\nhonorar zu Lasten des Betroffenen; dies gilt nicht für die\nFahrkosten 1. Klasse, die von dem Organ erstattet                                 Artikel 11\nwerden.                                                      Die Arbeiten des Beurteilungsausschusses sind geheim.\nAnhang III umstehend","978                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nANHANG III\nAuswahlverfahren\nArtikel 1                           stellungsbehörde bestellt werden, sowie einem Beamten\nder von der Personalvertretung benannt wird.\n1. Die Stellenausschreibung ·wird von der Anstellungs-\nbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses              Der Prüfungsausschuß kann zu bestimmten Prüfungen\nund des Leiters der m Betracht kommenden Dienststelle         einen oder mehrere Beisitzer mit beratender Stimme\noder Dienststellen angeordnet.                                hinzuziehen.\nIn der Stellenausschreibung sind anzugeben                    Die unter den Beamten ausgewählten Mitglieder des\nPrüfungsaus5chusses müssen mindestens der gleichen\na) die Art des Auswahlverfahrens (allgemeines Aus-         Besoldungsgruppe angehören, die für den zu besetzenden\nwahlverfahren, Auswahlverfahren innerhalb der\nDienstposten vorgesehen ist.\nGemeinschaft oder der drei europäischen Gemein-\nschaften, Auswahlverfahren innerhalb des Organs);\nb) das Verfahren (Auswahlverfahren auf Grund von                                  Artikel 4\nBefähigungsnachweisen, auf Grund von Prüfungen            Die Anstellungsbehörde stellt das Verzeichnis der Be-\noder auf Grund von Befähigungsnachweisen und           werber auf, die die Voraussetzungen nach Artikel 28\nPrüfungen);                                            Buchstaben a, b und c des Statuts erfüllen, und über-\nc) die Art der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs,       mittelt es mit den Bewerbungsunterlagen dem Vor-\ndie mit dem zu besetzenden Dienstposten verbunden      sitzenden des Prüfungsausschusses.\nsind;\nd) die für den zu besetzenden Dienstposten erforder-\nlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise                             Artikel 5\noder praktischen Erfahrungen;\nDer Prüfungsausschuß nimmt von den Unterlagen\ne) bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Prü-           Kenntnis und stellt das Verzeichnis der Bewerber auf,\nfungen: die Art der Prüfungen und ihre Bewertung;      die den Bedingungen der Stellenausschreibung ent-\nf) gegebenenfalls die wegen der besonderen Art der        sprechen.\nzu besetzenden Dienstposten erforderlichen Sprach-\nkenntnisse;                                               Bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Prüfungen\nwerden sämtliche in diesem Verzeichnis aufgeführten\ng) das Höchstalter sowie das hinausgeschobene Höchst-      Bewerber zu den Prüfungen zugelassen.\nalter für Bedienstete, die seit mindestens einem Jahr\nim Dienst des Organs stehen;                              Bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Befähi-\nh) der späteste Zeitpunkt für den Eingang der Be-          gungsnachweisen legt der Prüfungsausschuß die Grund-\nwerbungen;                                             sätze ffü die Bewertung der Befähigungsnachweise der\nBewerber fest und prüft die Befähigungsnachweise der\ni) gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigungen nach          Bewerber, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis\nArtikel 28 Buchstabe a) des Statuts.                   auf geführt sind.\n2. Allgemeine Stellenausschreibungen sind 1-pätestens         Bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Befähi-\neinen Monat vor dem für die Einreichung der Bewerbun-         gungsnachweisen und Prüfungen bestimmt der Prüfungs-\ngen festgelegten Zeitpunkt und gegebenenfalls min-           ausschuß, weldle der in diesem Verzeidlnis aufgeführten\ndestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt der Prüfungen          Bewerber zur Prüfung zugelassen werden.\nim Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften zu ver-\nöffentlichen.                                                   Anschließend stellt der Prüfungsausschuß das in\nArtikel 30 des Statuts vorgesehene Verzeichnis der ge-\n3 Alle Stellenaussdueibungen sind innerhalb der Or-\neigneten Bewerber auf; die Zahl der in diesem Verzeich-\ngane der drei europäischen Gemeinschaften unter Ein-\nnis aufgeführten Bewerber muß nach Möglichkeit min-\nhaltung derselben Fristen bekanntzugeben.\ndestens doppelt so groß sein wie die Zahl der zu        /\nbesetzenden Dienstposten.\nArtikel 2\nDer Prüfungsausschuß leitet der Anstellungsbehörde\nDie Bewerber haben ein von der Anstellungsbehörde          das Verzeichnis der geeigneten Bewerber und einen mit\nvorgeschriebenes Formblatt auszufüllen.                       Gründen versehenen Bericht zu, der gegebenenfalls die\nVon den Bewerbern können zusätzlich Unterlagen oder        Bemerkungen der Ausschußmitglieder enthält.\nAuskünfte aller Art angefordert werden.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDer Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden\nund einer oder mehreren Personen, die von der An-              Die Arbeiten des Prüfungsausschusses sind geheim.","Nr. 26 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                                979\nANHANG IV\nVerfahren für die Gewährung der in den Artikeln 41 und 50 des Statuts\nvorgesehenen Vergütung\nEinziger Artikel                                 Der Anspruch auf Gewährung der Vergütung endet mit\n1. Ein Beamter, auf den die Artikel 41 und 50 des Sta-            dem Tage, an dem der Beamte das sechzigste Lebensjahr\ntuts Anwendung finden, hat Anspruch:                                vollendet.\na) für drei Monate auf eine monatliche Vergütung                 2. Die Vorschriften dieses Anhangs werden nach Ab-\nin Höhe seines Grundgehalts;\nlauf von zehn Jah1en nach Inkrafttreten des Statuts über-\nb) für einen Zeitabschnitt, der sich nach dem Lebens-          prüft.\nalter und der Dienstzeit an Hand der Tabelle in\nAbsatz 3 bestimmt, auf eine monatliche Vergü-                 3. Um an Hand des Lebensalters des Beamten den\ntung in Höhe von                                            Zeitabschnitt zu bestimmen, während dessen er Anspruch\n85 °/o seines Grundgehalts für den 4._ bis 6. Mo-         auf die in den _Artikeln 41 und 50 des Statuts vorge-\nnat,                                              sehene Vergütung hat, ist der in der nachstehenden\n70 °/o seines Grundgehalts für die folgenden              Tabelle festgelegte Koeffizient auf seine Dienstzeit an-\nfünf Jahre,                                       zuwenden; der Zeitabschnitt wird gegebenenfalls auf den\n60 °,'o seines Grundgehalts für die übrige Zeit.          vorhergehenden Monat abgerundet.\nLebensalter 1    1/o   1Lebensalter 1  •1.  ILebensalterl   •/o  ILebensalterl  0/1\n20           18         30         33        40        48        50        63\n21           19,5       31         34,5     41         49,5      51        64,5\n22           21         32         36       42         51        52        66\n23           22,5       33         37,5     43         52,5      53        67,5\n24           24        34          39       44         54        54        69\n25           25,5      35          40,5     45         55,5      55        70,5\n26           27        36          42       46         57        56        72\n27            28,5      37          43,5     47         58,5      57        73,5\n28           30        38          45       48         60        58        75\n29           31,5      39          46,5     49         61,5      59        76,5\nAnhang V umstehend","980                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nANHANG V\nUrlaubsordnung\nInhaltsverzeichnis\nAbschnitt 1: Jahresurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     Art. 1 bis 5\nAbschnitt 2: Dienstbefreiung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        Art. 6\nAbschnitt 3: Reisetage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  Art. 7\nABSCHNITT 1                                          widerrufen, so sind ihm die daraus entstehenden ord-\nnungsgemäß nachgewiesenen Kosten zu erstatten und er-\nJahresurlaub\nneut Reisetage zu bewilligen.\nArtikel 1\nFür das Jahr des Dienstantritts und des Ausscheidens\naus dem Dienst besteht ein Anspruch auf Urlaub von                                                                ABSCHNITT 2\nzwei Arbeitstagen je vollen Dienstmonat, von zwei                                                                 Dienstbefreiung\nArbeitstagen für den Bruchteil eines Monats bei mehr\nals fünfzehn Tagen und von einem Arbeitstag bei bis                                                                   Artikel 6\nzu fünfzehn Tagen.                                                            Außer dem Jahresurlaub kann dem Beamten auf An-\ntrag Dienstbefreiung gewährt werden. ~nspruch auf\nArtikel 2                                         Dienstbefreiung besteht insbesondere in nachstehenden\nDer Beamte kann den Jahresurlaub nach \\,Vunsch                         Fällen und in folgenden Grenzen:\nzusammenhängend oder in Abschnitten nehmen, wobei                             -     Eheschließung des Beamten: 4 Tage\ndie .dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen sind.                      -     Umzug des Beamten: bis zu 2 Tagen\nDer Urlaub muß jedoch mindestens einen Zeitabschnitt                          -     schwere Erkrankung des Ehegatten: bis zu 3 Tagen\nvon zwei aufeinanderfolgenden Wochen umfassen. Neu-                           -     Tod des Ehegatten: 4 Tage\neingestellte Beamte erhalten erst drei Monate nach ihrem\n-     schwere Erkrankung eines Verwandten in auf-\nDienstantritt Urlaub; in außergewöhnlichen hinreichend\nsteigender gerader Linie: bis zu 2 Tagen         \"-\nbegründeten Fällen kann der Urlaub vor Ablauf dieser\nFrist bewilligt werden.                                                             Tod eines Verwandten in aufsteigender gerader\nLinie: 2 Tage\nI          Artikel 3                                             -     Geburt, Eheschließung eines Kindes: 2 Tage\nErkrankt ein Beamter während seines Jahresurlaubs                          -     schwere Erkrankung eines Kindes: bis zu 2 Tagen\nund hätte ihn diese Erkrankung, wenn er nicht beurlaubt                       -     Tod eines Kindes: 4 Tage.\ngewesen wäre, an der Ausübung seines Dienstes gehin-\ndert, so verlängert sich der Jahresurlaub um die Tage\nder Dienstunfähigkeit, die durch ärztliches Zeugnis ord-\nABSCHNITT 3\nnungsgemäß nachgewiesen wird.\nReisetage\nArtikel 4\nArtikel 7\nHat ein Beamter aus Gründen, die nicht auf den Dienst\nzurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden                               Die Dauer der in den Abschnitten 1 und 2 vorgesehe-\nKalenderjahrs nur einen Teil seines Jahresurlaubs ge-                     nen Beurlaubungen verlängert sich um Reisetage, die\nnommen, so darf die Ubertragung des Urlaubsanspruchs                      nach Eisenbahn-Entfernungen zwischen dem Urlaubsort\nauf das folgende Jahr zwölf Urlaubstage nicht über-                       und dem Ort der dienstlichen Verwendung wie folgt be-\nschreiten.              '                                                  rechnet werden:\nHat ein Beamter bei seinem Ausscheiden aus dem                             - Zwischen 50 und 250 km: ein halber Tag für Hin-\nDienst nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen,                                 und Rückreise;\nso erhält er als Ausgleich für Jeden nicht in Anspruch                        - zwischen 251 und 600 km: ein Tag für Hin- und\ngenommenen Urlaubstag einen Betrag in Höhe von                                       Rückreise;\neinem Dreißigste! seiner monatlichen Dienstbezüge im                                 zwischen 601 und 1000 km: zwei Tage für Hin- und\nZeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst.                                           Rückreise;\nHat ein Beamter bei seinem Ausscheiden aus dem                                    zwischen 1001 und 1400 km: drei Tage für Hin- und\nDienst mehr Jahresurlaub genommen, als ihm zu diesem                                 Rückreise;\nZeitpunkt zustand, so wird ein nach Absatz 2 zu berech-                             über 1400 km: vier Tage für Hin- und Rückreise.\nnender Betrag einbehalten.\nAuf Antrag des Beamten kann bei entsprechendem\nNachweis hiervon ausnahmsweise abgewichen werden,\nArtikel 5                                         wenn die Hin- und Rückreise nicht innerhalb der be-\nwilligten Reisetage möglich ist.\nWird ein Beamter aus dienstlichen Gründen aus\nseinem Jilhrcsurlaub zt1rückgernfen oder wird eine ihm                        Urlaubsort im Sinne dieses Artikels ist beim Jahres-\nerteilte Urlaubsgenehmigung aus dienstlichen Gründen                      urlaub der Herkunftsort.","Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                                981\nANHANG VI\nAusgleich und Vergütung für Uberstunden\nArtikel 1                               c) Ein Ausgleich oder eine Vergütung für Uberstunden\nwird nur dann . gewährt, wenn die zusätzliche\nDie Beamten der Laufbahngruppen C und D haben\nDienstleistung länger als 30 Minuten gedauert hat.\nnach Maßgabe des Artikels 56 des Statuts Anspruch\ndarauf, daß die von ihnen geleisteten Uberstunden wie\nfolgt durch Freizeit abgegolten oder vergütet werden:                                 Artikel 2\na) Für jede Uberstunde ist als Ausgleich eine Stunde\nFahrzeiten bei Dienstreisen gelten nicht als Uber-\nFreizeit zu gewähren; wurde die Oberstunde jedoch\nstunden im Sinne dieses Anhangs. Arbeitsstunden, die\nzwischen 22 Uhr und 7 Uhr oder an einem Sonn-\nam Dienstreiseort über die normale Arbeitszeit hinaus\nund Feiertag geleistet, so sind als Ausgleich ein-\neinhalb Stunden Freizeit zu gewähren; Freizeit als     geleistet werden, können durch Verfügung der Anstel-\nUberstundenausgleich wird unter Berücksichtigung       lungsbehörde durch Freizeit abgegolten oder gegebenen-\nfalls vergütet werden.\nder dienstlichen Erfordernisse und der Wünsche des\nBeamten gewährt.\nArtikel 3\nb) Ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich ge-\nwesen, die Uberstunden innerhalb eines Monats             Abweichend von den Artikeln 1 und 2 können Uber-\nnach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet           stunden, die von bestimmten unter besonderen Bedin-\nworden sind, durch Dienstbefreiung abzugelten, so      gungen arbeitenden Gruppen von Beamten der Laufbahn-\ngewährt die Anstellungsbehörde eine Vergütung          gruppen C und D geleistet werden, durch eine Pauschal-\nder nicht durch Freizeit abgegoltenen Uberstunden      zulage vergütet werden; die Höhe dieser Zulage sowie\nin Höhe von 0,72 v. H. des Monatsgrundgehalts für      Voraussetzungen und Verfahren für ihre Gewährung\njede Uberstunde an Hand der unter Buchstabe a)         werden von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des\ngetroffenen Regelung.                                  Paritätischen Ausschusses festgelegt.\nANHANG VII\nVorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattungen\nInhaltsverzeichnis\nAbschnitt 1: Familienzulagen                                   Art. 1 bis   3\nAbschnitt 2: Auslandszulage                                    Art. 4\nAbschnitt 3: Kostenerstattung\nA Einrichtungsbeihilfe                            Art. 5\nB Wiedereinrichtungsbeihilfe ............... .   Art. 6\nC Reisekosten ............................. .     Art. 7 und 8\nD Umzugskosten ........................... .      Art. 9\nE Tagegeld ................................ .    Art. 10\nF Dienstreisekosten ........................ .    Art. 11 bis 13\nG Pauschalerstattung von Kosten ........... .     Art. 14 und 15\nAbschnitt 4: Zahlung der Bezüge ........................ . Art. 16 und 17\nABSCHNITT 1                            wenn sein Jahresgrundgehalt 200 000 bfrs nicht erreicht\nFamilienzulagen                         und das berufliche Nettoeinkommen des Ehegatten\n100 000 bfrs nicht übersteigt.\nArtikel 1                               3. Als Familienvorstand gelten\n1. Ist ein Beamter Familienvorstand, so erhält er eine          a) der verheiratete männliche Beamte sowie die\nZulage in Höhe von 5 v. H. seines Grundgehalts, die                   verheiratete Beamtin, deren Ehegatte dauernd\nmindestens 625 bfrs monatlich betragen muß.\ngebrechlich ist oder an einer schweren Krankheit\n2. Ist ein Beamter Familienvorstand und übt sein Ehe-              leidet und daher keine Erwerbstätigkeit ausüben\ngatte eine berufliche Erwerbstätigkeit aus, so wird diese             ~ann;\nZulage nicht gewährt, soweit durch besondere Verfügung             b) der verwitwete, geschiedene oder ledige Beamte,\nder Anstellungsbehörde nicht etwas anderes bestimmt                   der ein Kind oder mehrere Kinder im Sinne des\nwird. Er behält jedoch den Anspruch auf die Zulage,                   Artikels 2 Absatz 2 und 3 zu unterhalten hat;","982                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nc) auf Grund einer besonderen Verfügung der An-                -   während eines sechs Monate vor ihrem\nstellungsbehörde: die verheiratete Beamtin, die                Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf\ndauernd von ihrem Ehegatten getrennt lebt und                  Jahren in d.em europäischen Hoheitsgebiet\nein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder                   des genannten Staates weder ihre ständige\nim Sinne des Artikels 2 Absatz 2 und 3 hat;                    hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren\nd) auf Grund einer besonderen mit Gründen ver-                     ständigen \\Vohnsitz gehabt haben. Bei Anwen-\nsehenen und auf beweiskräftige Unterlagen ge-                  dung dieser Vorsduift bleibt die Lage unbe-\nstützten Verfügung der Anstellungsbehörde: der                 rücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen\nBeamte, der die Voraussetzungen nach Buch-                      anderen Staat oder eine internationale Or-\nstabe a) und b) zwar nicht erfüllt, auf Grund be-              ganisation ergibt.\nsonderer Umstände jedoch die Lasten eines               b) Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staa-\nFamilienvorstands zu tragen hat und dessen                  tes, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit\nEhegatte keine entsprechende Zulage erhält.                ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch\nwährend eines bei ihrem Dienstantritt ablaufen-\nArtikel 2                                   den Zeitraums von zehn Jahren aus einem ande-\n1. Der Beamte erhält nach Maßgabe der Absätze 2                   ren Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in\nund 3 für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinder-              einer Dienststelle eines Staates oder in einer\nzulage von monatlich 1000 bfrs.                                      internationalen Organisation ihren ständigen\nWohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsge-\n2. Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche,\nbiet des genannten Staates hatten.\ndas uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene\nKind des Beamten oder seines Ehegatten, wenn es von            2. Haben Ehegatten, die im Dienst von Organen der\ndem Beamten tatsächlich unterhalten wird.                   drei europäischen Gemeinschaften stehen, nach den vor-\ngenannten Bestimmungen Anspruch auf die Zulage, so\n3. Die Zulage wird gewährt:\nsteht sie nür dem Ehegatten zu, der das höhere Grund-\na) ohne weiteres für ein Kind unter achtzehn          gehalt bezieht.\nJahren;\n3. Ein Beamter verliert den Anspruch auf die Zulage,\nb) auf begründeten Antrag des Beamten für ein\nwenn er durch die Eheschließung mit einer Person,\nKind von achtzehn bis fünfundzwanzig Jahren,\nwelche die Voraussetzungen für die Gewährung dieser\ndas sich in Schul- oder Berufsausbildung be-\nZulage im Zeitpunkt der Eheschließung nicht erfüllt, die\nfindet.\nEigenschaft als Familienvorstand nicht erwirbt.\n4. Dem unterhaltsberechtigten Kind kann ausnahms-\nweise durch besondere mit Gründen versehene und auf\nbeweiskräftige Unterlagen gestützte Verfügung der An-\nstellungsbehörde jede Person gleichgestellt werden, der\ngegenüber der Beamte gesetzlich zum Unterhalt ver-                                  ABSCHNITT 3\npflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Aus-                         Kostenerstattung\ngaben belastet.\n5. Diese Zulage wird ohne Rücksicht auf das Alter                          A. Einrichtungsbeihilfe\ndes Kindes weitergezahlt, wenn es dauernd gebrechlid1\nist oder an einer schweren Krankheit leidet, die es ihm                               Artikel 5\nunmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten;         1. Ein Beamter auf Lebenszeit, der die Voraussetzun-\ndies gilt für die gesamte Dauer der Krankheit oder des      gen für die Zahlung der Auslandszulage erfüllt oder\nGebrechens.                                                 nachweist, daß er in Erfüllung der Verpflichtungen nach\n6. Für ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne dieses   Artikel 20 des Statuts seinen Wohnsitz wechseln mußte,\nArtikels wird die Kinderzulage nur einmal gewährt, auch     hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe; sie beträgt\ndann, wenn die Eltern zwei verschiedenen Organen der        bei Beamten, die Familienvorstand sind, zwei Monats-\ndrei europäischen Gemeinschaften angehören.                 grundgehälter und bei Beamten, die nicht Familienvor-\nstand sind, ein Monatsgrundgehalt.\nArtikel 3\n2. Ein Beamter, der infolge einer Verwendung an\n' Der Beamte erhält für jedes unterhaltsberechtigte Kind\neinem neuen Dienstort in Erfüllung der Pflichten nach\nim Sinne des Artikels 2 Absatz 2, das regelmäßig und\nArtikel 20 des Statuts seinen Wohnsitz wechseln muß,\nvollzeitig eine Lehranstalt besucht, eine Erziehungszu-     hat Anspruch auf eine Einriditungsbeihilfe in gleicher\nlage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch tatsächlich      Höhe.\nentstehenden Kosten bis zu einem monatlichen Höchst-\nbetrag von 900 bfrs.                                           3. Die Einrichtungsbeihilfe wird nach dem Personen-\nstand und dem Grundgehalt des Beamten am Tage der Er-\nDer Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem ersten\nnennung zum Beamten auf Lebenszeit oder der ander-\nTage des Monats, in dem das Kind sechs Jahre alt wird,      weitigen dienstlichen Verwendung berechnet.\nund erlischt mit dem Ende des Monats, in dem das Kind\ndas einundzwanzigste Lebensjahr vollendet.                     Die Einrichtungsbeihilfe wird auf Grund von Unter-\nlagen gezahlt, aus denen hervorgeht, daß der Beamte -\nund, wenn er Familienvorstand ist, auch seine Familie\nABSCHNITT 2\n- am Ort der dienstlichen Verwendung Wohnung ge-\nAuslandszulage                       nommen hat.\n4. Nimmt ein Beamter, der Familienvorstand ist, ohne\nArtikel 4\nseine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung\n1. Eine Auslandszulage in Höhe von 16 vom Hundert        Wohnung, so erhält er nur die Hälfte der Beihilfe, auf\ndes Grundgehalts wird gewährt:                              die er sonst Anspruch hätte; die zweite Hälfte wird ihm\na) Beamten, die                                       gezahlt, wenn &eine Familie am Ort seiner dienstlichen\ndie Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Verwendung vVohnung nimmt und hierbei die in Arti-\neuropäischem Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit  kel 9 Absatz 3 vorgesehenen Fristen eingehalten werden.\nausüben, nicht besitzen und nicht besessen     \\tVird der Beamte, bevor seine Familie am Ort seiner\nhaben und                                      dienstlichen V€rwendung Wohnung genommen hat, am","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                               983\n0\nWohnsitz seiner Familie dienstlich verwendet, so erwirbt          c) bei jeder Versetzung, die eine Änderung des\ner dadurch keinen Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe.            Ortes der dienstlichen Verwendung zur Folge hat.\n5. Ein Beamter auf Lebenszeit, der die Einrichtungsbei-    Beim Tode eines Beamten haben die Witwe und die\nhilfe erhalten hat und vor Ablauf einer Frist von zwei     unterhaltsberechtigten Personen unter den gleichen Be-\nJahren nach dem Tage seines Dienstantritts auf eigenen      dingungen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten.\nWunsch aus dem Dienst der Gemeinschaften ausscheidet,\n, Die Reisekosten umfassen ferner die Kosten für et-\nmuß bei seinem Ausscheiden die erhaltene Beihilfe an-\nwaige Platzkarten, für die Beförderung des Gepäcks und\nteilmäßig im Verhältnis der noch zu verbleibenden Frist\ngegebenenfalls unumgci.ngliche Hotelkosten,\nzurückzahlen.\n2. Der Erstattung werden zugrunde gelegt\n- der übliche kürzeste und billigste Reiseweg mit der\nB. Wiedereinrichtungsbeihilfe                Elsenbahn zwischen dem Ort der dienstlichen Verwen-\ndung und dem Ort der Einberufung oder dem Herkunfts-\nArtikel 6                          ort;\n1. Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst hat         - für die Beamten der Laufbahngruppen A und B so-\nder Beamte auf Lebenszeit, der die Einrichtungsbeihilfe    wie der Sonderlaufbahn Sprachendienst der Fahrpreis\nerhalten hat, Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbei-     1. Klase, für die übrigen Beamten der Fahrpreis 2. Klasse;\nhilfe, sofern er mindestens vier Dienstjahre abgeleistet      - wenn die Reise eine Nachtfahrt von mindestens\nhat und in seiner neuen Stelle nicht eine Beihilfe glei-   sedis Stunden zwischen 22 Uhr und 7 Uhr umfaßt, der\ncher Art erhält; sie beträgt bei einem Beamten, der Fami-  Schlafwagenzuschlag bis zum Preis der 2. Klasse oder des\nlienvorstand ist, zwei Monatsgrundgehälter und bei einem   Liegewagens bei Vorlage der entsprechenden Fahraus-\nBeamten, der nicht Familienvorstand ist, ein Monats-       weise.\ngrundgehalt.                                                  Wird ein anderes als das vorstehend genannte Beförde-\nBei Berechnung dieser Frist werden die Jahre berück-    rungsmittel benutzt, so wird der Erstattung der Preis für\nsichtigt, die der Beamte in einer der dienstrechtlichen    die Eisenbahnfahrt in der dem Beamten zustehenden\nStellungen nach Artikel 35 des Statuts - mit Ausnahme      Reiseklasse unter Ausschluß des Schlafwagenzuschlags\ndes Urlaubs aus persönlichen Gründen - verbracht hat.      zugrunde gelegt. Kann die Berechnung nicht auf dieser\nGrundlage erfolgen, so ist die Erstattung durch besondere\nDieser Frist bedarf es nicht, wenn der Beamte aus       Verfügung der Anstellungsbehörde zu regeln.\ndienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben worden ist.\n3. Der Herkunftsort des Beamten wird bei seinem\n2. Beim Tode eines Beamten auf Lebenszeit wird die      Dienstantritt unter Berücksichtigung des Ortes, von dem\nWiedereinrichtungsbeihilfe an dessen Witwe oder an         aus er einberufen worden ist, oder des Mittelpunkts sei-\nden Ehegatten, sofern dieser die Bedingungen des An-       ner Lebensinteressen festgestellt. Diese Feststellung kann\nhangs VIII Artikel 23 erfüllt, andernfalls an die nach     im Laufe der Amtszeit des Beamten und anläßlich seines\nArtikel 2 unterhaltsbereditigten Personen gezahlt; die Be- Ausscheidens aus dem Dienst durch eine besondere Ver-\ndingung nach Absatz 1 (Dienstjahr) braucht nicht erfüllt   fügung der Anstellungsbehörde geändert werden. Diese\nzu sein.                                                   Verfügung darf während der Amtszeit des Beamten nur\n3. Die Wiedereinrichtungsbeihilfe wird nach dem Per-    in Ausnahmefällen und bei Vorlage von Unterlagen ge-\nsonenstand und dem Grundgehalt des Beamten am Tage         troffen werden, durch die der Antrag des Beamten ord-\nseines endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst be-         nungsgemäß belegt wird.\nrechnet.\nBei dieser Änderung darf ein Ort außerhalb der Ho-\n4. Die Wiedereinrichtungsbeihilfe wird gezahlt, wenn     heitsgebiete der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften und\nnachgewiesen ist, daß der Beamte und seine Familie an      der in Anhang lV des Vertrages zur Gründung der Euro-\neinem Ort Wohnung genommen haben, der von dem              päischen Wirtschaftsgemeinschaft erwähnten Länder und\nOrt seiner dienstlichen Verwendung mindestens 70 km        Hoheitsgebiete als iv1ittelpunkt der Lebensinteressen\nentfernt ist; ist der Beamte verstorben, so muß seine      nicht anerkannt werden.\nFamilie unter den gleichen Voraussetzungen Wohnung\ngenommen haben.\nD~r Beamte muß spätestens innerhalb von drei Jahr-                               Artikel 8\nren nach dem Aussdieiden, die Familie eines verstorbe-        1. Der Beamte hat je Kalenderjahr für sich und -     so-\nnen Beamten spätestens innerhalb von drei Jahren nadi      weit er Familienvorstand ist - für seinen Ehegatten und\ndem Tode des Beamten übersiedelt sein.                     die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Arti-\nDem Anspruchsbereditigten kann der Fristablauf nicht    kels 2 Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reise-\nentgegengehalten werden, wenn er nadiweisen kann,          kosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Her-\ndaß er von diesen Vorschriften keine Kenntnis hatte.       kunftsort (Artikel 7).\nErwirbt der Beamte während des laufenden Jahres\ndurch Eheschließung die Eigenschaft eines Familienvor-\nstands, so werden die dem Ehegatten zustehenden Reise-\nC. Reisekosten                       kosten anteilig im Verhältnis zu' dem Zeitraum berech-\nnet, der zwischen der Eheschließung und dem Jahresende\nArtikel 7\nliegt.\n1. Der Beamte hat in folgenden Fällen für sich, seinen     Bei Änderungen der Berechnungsgrundlage auf Grund\nEhegatten und die unterhaltsberechtigten Personen, die     von Veränderungen des Familienstands, die nach dem\ntats~dilich mit ihm in häusli.cher Gemeinschaft leben, An- Zahlungstermin für die betreffenden Beträge eingetreten\nspruch auf Erstattung der Reisekosten:                     sind, braucht der Empfänger keine Rückzahlung zu lei-\na) bei Dienstantritt: vom Ort der Einberufung bis    sten.\nzum Ort der dienstlichen Verwendung;                 Den Reisekosten für Kinder von vier bis zehn Jahren\nb) beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst       wird der halbe Fahrpreis zugrunde gelegt; für die Zwecke\nnach Artikel 47 des Statuts: vom Ort der dienst-  dieser Berechnung ist jeweils anzur.ehmen, daß die Kin-\nlichen Verwendung zu dem Herkunftsort nach        der am 1. Januar des laufenden Jahres das vierte oder\nAbsatz 3;                                         das zehnte Lebensjahr vollendet haben.","984                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\n2. Für die Beamten der Laufbahngruppen A und B so-.          digen Stellen der Auffassung, daß die vorgelegten\nwie der Sonderlaufbahn Sprachendienst wird der Pau-             Kostenvoranschläge einen angemessenen Betrag über-\nschalvergütung der Eisenbahnfahrpreis 1. Klasse, für die        steigen, so können sie einen anderen Transportunterneh-\nübrigen Beamten der Eisenbahnfahrpreis 2. Klasse für die        mer vorschlagen. Die Erstattung der Umzugskosten, auf\nHin- und Rückfahrt zugrunde gelegt. Kann die Berechnung         die der Beamte Anspruch hat, kann dann auf den Betrag\nnidl.t auf dieser Grundlage erfolgen, so hat die Anstel-        begrenzt werden, den dieser Transportunternehmer in\nlungsbehörde die Erstattung durch besondere Verfügung           seinem Kostenvoranschlag angegeben hat.\nzu regeln.\n2. Beim Ausscheiden aus dem Dienst oder beim Tod\nBei den Beamten der Laufbahngruppe A und B sowie              des Beamten werden die Kosten für den Umzug vom Ort\nder Sonderlaufbahn Sprachendienst werden von dem auf            seiner dienstlichen Verwendung bis zu seinem Her-\ndiese \\Veise berechneten Gesamtbetrag 750 bfrs abge-            kunftsort erstattet.\nzogen.\nWar der verstorbene Beamte unverheiratet, so werden\n3. Scheidet ein Beamter während eines Kalenderjahrs          diese Kosten seinen Rechtsnachfolgern erstattet.\naus anderen Gründen als durch Tod aus dem Amt aus\noder erhält er eirten Urlaub aus persönlichen Gründen,             3. Der Umzug eines Beamten auf Lebenszeit muß inner-\nso hat er, sofern er während des Jahres weniger als             halb eines Jahres nach Ablauf seiner Probezeit durch-\ngefübrt werden.\nneun Monate im Dienst der Organe der drei europä-\nischen Gemeinschaften tätig war, lediglich Anspruch auf            Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst muß\neinen Teil der in Absatz 1 genannten Zahlung, die an-           der Umzug innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unter-\nteilig im Verhältnis zu der im aktiven Dienst verbrach-         absatz 2 vorgesehenen Frist von drei Jahren durchge-\nten Zeit berechnet wird.                                        führt werden.\nNach Ablauf der genannten Fristen entstandene Um-\nzugskosten dürfen nur in Ausnahmefällen auf Grund\neiner besonderen Verfügung der Anstellungsbehörde er-\nstattet werden.\nD. Umzugskosten\nArtikel 9\n1.   Die für den Umzug der persönlichen beweglichen                                    E. Tagegeld\nHabe verauslagten Beträge einschließlich der Versiche-\nrungskosten zur Deckung einfacher Risiken (Bruch, Dieb-\nstahl, Feuer) werden dem nach Artikel 20 des Statuts zur                                  Artikel 10\nVerlegung seines Wohnsitzes verpflichteten Beamten er-             1. Beamte, die nachweislich nicht weiterhin an ihrem\nstattet, sofern ihm diese Beträge nicht anderweitig             bisherigen Wohnsitz wohnen können und die nicht an\nersetzt werden. Die Beträge werden in den Grenzen               den Ort ihrer dienstlichen Verwendung umgezogen sind,\neines zuvor genehmigten Kostenvoranschlags erstattet.           haben für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten\nDen zuständigen Stellen des Organs sind mindestens              Anspruch auf ein Tagegeld, das wie folgt festgesetzt\nzwei Kostenvoranschläge vorzulegen. Sind die zustän-            wird:\nBeamte, die F,mih••·\nvorstand sind\nI      Beamte, die nidlt\nFamilienvorstand sind\nBesdläftigungsort                     Besoldungsgruppe\nvom 1. bis\n15. Taq\nI    vom\n16. Taq ab\nI  vom 1. bis\n15. Tag\nI    vom\n16. Tag ab\nbfrs je Kalendertag\nA 1 bis A3 und L/A3            550           250           375          175\n1             1             1            1\nBrüssel, Mailand, Paris, Rom, Straßburg           A4 bis A8,\nI      und Städte in Deutschland mit über              L/A4 bis L/A8              525           225          350           150\n1 000 000 Einwohnern                          Laufbahngruppe B       1             1            1             1\nLaufbahn-\ngruppen C und D             450           200           300          125\n1             1            1             1\nA 1 bis A3 und L/A3            475           225           325          150\n1             1            1             1\nBonn und Städte in Deutschland mit\nA4 bis AS,\nII       über 600 000 Einwohnern, Wien, Lu-              L/A4 bis LIAS              450           200           300          125\nxemburg, sonstige Orte in Belgien,            Laufbahngruppe B\nFrankreich, Italien                                                  1             1            1             1\nLaufbahn-\ngruppen C und D             375           175          250           100\n1                          1             1\nA 1 bis A3 und L/A3            450           200           300          125\n1                          1             1\nSonstige Orte in Deutschland, Oster-              A4 bis AB,\nIII                                                       L/A4 bis LIAS              425           115           T15          100\nreich, Orte in den Niederlanden               Laufbahngruppe B       1             1            1             1\nLaufbahn-\ngruppen C und D       1\n350\n1\n150\n1\n225\nl      90","Nr. 26 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                                985\n2. Zieht ein Beamter um, nachdem er das Tagegeld für         Beträgt die Entfernung für die Hin- und Rückreise\neinen Zeitraum von mehr als vier Monaten bezogen hat,        800 km oder mehr, so werden den Beamten der Laufbahn-\nso wird die Einrichtungsbeihilfe, auf die er gemäß Artikel 5 gruppen C und D die Fahrkosten auf Grund des Eisen-\nAnspruch hat, wie folgt gekürzt:                             bahnfahrpreises 1. Klasse erstattet.\n- um 30 vom Hundert des Gesamtbetrags der von                Beamten der Laufbahngruppen C und D kann für. eine\ndem Betreffenden nach dem 4. Monat bezogenen Tage-           Dienstreise, bei der die Entfernung für die Hin- und Rück-\ngelder, wenn es sich um einen Beamten handelt, der           reise weniger als 800 km beträgt, durch Verfügung der\nnicht Familienvorstand ist,                                  Anstellungsbehörde der Eisenbahnfahrpreis 1. Klasse er-\n- um 20 vom Hundert des Gesamtbetrags der vor-            stattet werden, wenn sie ein Mitglied des Organs oder\ngenannten Tagegelder, wenn es sich um einen Beamten          einen Beamten begleiten, der diese Klasse benutzt.\nhandelt, der Familienvorstand ist.                              Die Fahrkosten umfassen ferner\nDie Einrichtungsbeihilfe darf jedoch nicht niedriger         - die Kosten für die Platzkarten und für die Beför-\nsein als                                                     derung des notwendigen Gepäcks;\n- 5000 bfrs für einen Beamten, der Familienvorstand\n- die Zuschläge für Schnellzüge (Erstattung gegen Vor-\nist,\nlage der Zuschlagkarten, wenn solche ausgestellt wer-\n- 3000 bfrs für einen Beamten, der nicht Familienvor-     den);\nstand ist.\n- den Schlafwagenzuschlag (Erstattung gegen Vorlage\n3. Zieht ein Beamter nicht an den Ort seiner dienst-      der Schlafwagenkarte), wenn die Reise eine Nachtfahrt\nlichen Verwendung um, obwohl er die Genehmigung dazu         von mindestens sechs Stunden zwischen 22 Uhr und\nerhalten hat, so ist die Hohe des ihm zustehenden Tage-      7 Uhr umfaßt\ngeldes auf den Gesamtbetrag der Zahlungen begrenzt,\nauf die der Beamte im Falle eines Umzugs Anspruch ge-           -- für die Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 3\nhabt hätte.                                                         und L/A3 „Einzelbettu-Klasse oder, falls nicht vor-\nhanden, ,,Sonderabteil \"-Klasse;\nDie Anstellungsbehörde setzt in diesem Fall den\nHöchstbetrag fest, auf den der Beamte Anspruch hat, und        -   für die übngen Bedmten „Zweibett\"-Klasse;\nwendet hierbei zur Sd1ätzung der Umzugskosten die Vor-\nschriften des Artikels 9 an.                                        führt der Zug nidit die für die Beamten der unter\nA 3 und LI A 3 liegenden Besoldungsgruppen vorge-\n4. Die in Absatz 1 und 3 vorgesehene Begrenzung und             sehene Schlafwagenklasse, so ist mit Zustimmung\ndie Kürzung nach Absatz 2 gelten nicht für einen Beam-\nder zuständigen Behörde die nächsthöhere Klasse\nten, dem es nach Ansicht der Anstellungsbehörde unmög-              oder die Einzelbett-Klasse, sofern der Zug nur diese\nlich war, seinen Umzug durchzuführen.\nführt, zu erstatten.\n5. Das in Absatz 1 vorgesehene Tagegeld wird wäh-\nrend der Zeit, in der der Beamte nach Artikel 13 das bei        2. Einern Beamten kann gestattei werden, das Flugzeug\nDienstreisen vorgesehene Tagegeld erhält, um die Hälfte      zu benutzen. Gegen Vorlage der Flugkarte werden den\ngekilrzt.                                                    Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A3 und L/A3\ndie Flugkosten der Luxusklasse oder 1. Klasse, den übri-\ngen Beamten die Flugkosten der unmittelbar darunter\nliegenden Klasse erstattet.\nF. Dienstreisekosten\nDurch Verfügung der Anstellungsbehörde kann den\nBeamten der unter A 3 und U A 3 liegenden Besoldungs-\nArtikel 11                            gruppen, die ein Mitglied des Organs oder Beamte der\nhöheren Besoldungsgruppen auf einer bestimmten Dienst-\n1. Ein Beamter, der auf Grund eines Dienstreiseauf-\nreise begleiten, für diese Dienstreise gegen Vorlage der\ntrags eine Dienstreise ausführt, hat gemäß den nachste-\nFhigkarte der Flugpreis der von dem Mitglied oder dem\nhenden Vorsduiften Anspruch auf Erstattung der Fahr-\nBeamten der hödisten Besoldungsgruppe benutzten Klasse\nkosten und auf Tagegelder.\nerstattet werden.\nEin Beamter, der die Ausgleichszulage nach Artikel 7\nAbsatz 2 des Statuts erhält, hat Anspruch auf Erstattung        Durdi besondere Verfügung der Anstellungsbehörde\nder Fahrkosten und auf Tagegelder nach den Vorsduif-         kann einem Beamten gestattet werden, Gepäck über das\nten, die für die Beamten der Besoldungsgruppe gelten,        in den Beförderungsbedingungen zur freien Beförderung\nin der er vorüberge_hend verwendet wird.                     zugelassene Gewicht hinaus mitzuführen.\n2. In dem Dienstreiseauftrag ist insbesondere die vor-       3. Bei Schiffsreisen wird die zu benutzende Klasse von\naussichtliche Dauer der Dienstreise festzusetzen, die bei    Fall zu Fall durch die Anstellungsbehörde bestimmt.\nder Berechnung des Vorschusses zugrunde zu legen ist,\nden der Beamte auf seine Tagegelder erhalten kann. Der          An Stelle des Tagegelds nach Artikel 13 erhält der Be-\nVorschuß wird, soweit nicht etwas. anderes bestimmt wird,    amte bei einer Schiffsreise für die Dauer der Reise ein\nnicht gezahlt, wenn die Reise voraussichtlidi nicht länger   Tagegeld von 150 bfrs je 24 Stunden.\nals 24 Stunden dauert und innerhalb eines Landes statt-         4. Einern Beamten kann bei bestimmten Dienstreisen\nfindet, in dem die gleiche Währung Geltung hat wie am        die Benutzung seines privaten Kraftwagens gestattet\nOrt der dienstlichen Verwendung des Beamten.                  werden, sofern sich hierdurch die für die Erfüllung des\ndienstlidien Auftrags vorgesehene Dauer nicht verlän-\nArtikel 12                            gert.\nIn diesem Falle werden die Fahrkosten nadi Absatz 1\n1. Als Fahrkosten eines in dienstlichem Auftrag rei-     pauschal erstattet.\nsenden Beamten gelten die Eisenbahnfahrpreise für den\nkürzesten Reiseweg, und zwar der 1. Klasse für die Be-          Die Anstellungsbehörde kann jedoch einem Beamten,\namten der Laufbahngruppen A und B sowie der Sonder-          der regelmäßig Dienstreisen unter besonderen Umstän-\nlaufbahn Sprachendienst und der 2. Klasse für die übri-       den ausführt, an Stelle des Eisenbahnfahrpreises eine\ngen Beamten.                                                 Vergütung nadi zurückgelegten Kilometern gewähren,\n•","986                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nwem die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und                        abgeschlossen haben, durch die seine Haftpflicht inner-\ndie Erstattung der Fahrkosten auf der üblichen Basis                         halb der von der Anstellungsbehörde als ausreichend\noffensichtlich zu Nachteilen führen würden.                                  anerkannten Grenzen gedeckt ist.\nEin Beamter, dem die Benutzung seines privaten Kraft-\nwagens gestattet wird, bleibt in vollem Umfang für etr                                                    Artikel 13\nwaige Unfälle haftbar, die das Fahrzeug erleidet oder                           1. Die Tagegelder werden in belgischen Franken nach\nDritten verursacht. Er muß eine Haftpflichtversicherung                      folgender Tabelle berechnet:\nSatz\nI            1           II         1\nIII\nDienstreiseorte in\nBesoldungsgruppe\nBesoldungsgr-qppe            A 4 bis A 8            Sonstige\nA 1 bis A 3              L/A 4 bis L/A 8    Besoldungsqruppcn\nund L/A 3           und Laufbahngruppe B\nDeutschland (1 ),\nOsterreich (1),                                              450                       600                  500\nden Niederlanden\nBelgien (1), Frankreich (1),\nItalien (1), Luxemburg,\n500                       650                  550\ndem Vereinigten Königreich (1),\nder Schweiz (1)\nsonstigen Ländern                                                 Für jede Dienstreise zu bestimmen\n(1) Ist der Dienstreiseort Berlin, Bonn, Brüssel, Düsseldorf, Frankfurt a. M.,  Genf, London, Mailand, München, Paris,\nRom, Straßburg oder Wien, so erhöht sich der Satz für die Tagegelder in der Spalte I um 50 bfrs, in den Spalten II\nund III um 100 bfrs.\n2. Neben den in Spalte I vorgesehenen Sätzen wird                           6. Mit dem Tagegeld werden sämtlidJ.e Auslagen des\ndie Hotelrechnung für das Zimmer sowie die Bedienung                         auf Dienstreise befindlichen Beamten einschließlich der\nund die Abgaben, nicht aber für das Frühstück erstattet.                     Beförderungskosten am Dienstreiseort abgegolten mit\n\\rVird die Hotelrechnung nicht .vorgelegt, so erhält der                     Ausnahme der nachstehenden Kosten, die gegen Vorlage\nBeamte einen Pauschalbetrag von 175 bfrs, · es sei denn,                     von Belegen zusätzlich erstattet werden:\ndaß er von der Gemeinschaft, der er angehört, zu er-                               a) Aus dienstlichen Gründen verauslagte Kosten für\nstattende Schlafwagenkosten verauslagt hat oder die                                    Telegramme sowie Ferngespräche und Auslands-\nNacht nicht außerhalb des Ortes seiner dienstlichen Ver-                               gesprädle;\nwendung zu verbringen brauchte.\nb) Aufwandskosten in den Fällen des Artikels 14;\nIn den Fällen, in denen eine Hotelrechnung vorgelegt                            c) außergewöhnliche Auslagen, die dem Beamten\nwird, kann die Anstellungsbehörde die beantragte Er-                                   bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags ent-\nstattung kürzen, falls ihr der vom Beamten verausgabte                                 weder auf Grund besonderer Weisungen oder\nBetrag zu hoch erscheint.                                                              durch höhere Gewalt und im Interesse des Or-\n3. Der in den Spalten II und III vorgesehene Satz der                              gans entstehen, sofern die gewährten Tagegelder\nTagegelder vermindert sich um 200 bfrs oder um 175 bfrs                               für diese Auslagen offensichtlich nicht ausreichen.\nfür jeden nach Absatz 5 abzurechnenden Dienstreisetag,                         7. Wird sich der Beamte bei einer Dienstreise voraus-\nan dem der Beamte von der Gemeinschaft, der er ange-                        sichtlich mindestens vier Wochen am gleichen Ort auf-\nhört, zu erstattende Schlafwagenkosten verauslagt hat.                      halten, so kann der Tagegeldsatz um ein Viertel gekürzt\n4. Die gleichen Abzüge sind vorzunehmen, wenn der                        werden, sofern der Beamte vor Antritt der Dienstreise\nBeamte die Nacht nicht außerhalb des Ortes seiner                           hierauf hingewiesen worden ist.\ndienstlichen Verwendung zu verbringen brauchte.                                Die Kürzung kann auch noch während der Dienstreise\n5. Für die Abrechnung der Tagegelder gilt vorbehalt-                     angeordnet werden; in diesem Falle wird die Kürzung\nlidl der Absätze 3 und 4 folgendes:                                         frühestens acht Tage nach der Bekanntgabe an den Be-\na) Dienstreisen bis zu 24 Stunden                                     amten wirksam, sofern die Dienstreise vom Zeitpunkt der\nBekanntgabe an gerechnet mindestens noch vie_r Wochen\n- für bis zu 6 Stunden: Erstattung der tatsäch-                    andauert.\nlich entstandenen Kosten bis zu einem Viertel\ndes Tagegelds;                                                   8. Nimmt der auf Dienstreise befindliche Beamte an\neinem Essen teil, das von dem Organ, dem er zugeteilt\nfür mehr als 6 bis zu 12 Stunden: ein halbes                  ist, gegeben wird oder dessen Kosten nachträglidJ. von\nTagegeld;                                                      diesem Organ übernommen werden, so\n- für mehr als 12 bis zu 24 Stunden: ein volles\na) hat er dies mitzuteilen,\nTagegeld.\nb) wird das Tagegeld, das er erhält, um 150 .bfrs\nb) Dienstreisen von mehr als 24 Stunden                                          gekürzt.\n- für je volle 24 Stunden: ein volles Tagegeld;\n- für die Zeit bis zu 6 Stunden: kein Tagegeld;                                  G. Pauschalerstattung von Kosten\n- für die Zeit von mehr als 6 bis zu 12 Stunden:\nein halbes Tagegeld;                                                                       Artikel 14\n- für die Zeit von mehr als 12 Stunden: ein                            1. Einern Beamten, der auf Grund der ihm übertrage-\nvolles Tagegeld.                                              nen Aufgaben regelmäßig Aufwandskosten zu veraus-","Nr. 26 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                              987\nlagen hat, kann von der Anstellungsbehörde eine Pau-              b} bei mehr als fünfzehn Tagen dem Unterschied\nschale für diese Dienstaufwandskosten gewährt werden;               zwischen dreißig und der tatsächlichen Zahl der\ndie Höhe dieser Pauschale wird von der Anstellungs-                  nicht zu vergütenden Tage.\nbehörde bestimmt.\n3. Entsteht der Anspruch auf Familienzulagen und Aus-\nIn besonderen Fällen kann die Anstellungsbehörde zu-    landszulage nach dem Dienstantritt des Beamten, so er-\nsätzlich die Ubernahme eines Teils der Wohnungskosten      hält er die Zulagen vom ersten Tag des Monats an, in\ndes Beamten durch das Organ beschließen.                    dem der Anspruch entsteht. Bei Erlöschen des Anspruchs\n2. Für einen Beamten, der auf Grund besonderer Wei-       auf diese Zulagen werden sie dem Beamten bis zum letz-\nsungen -gelegentlich im dienstlichen Interesse Aufwands-    ten Tag des Monats gezahlt, in dem der Anspruch er-\nkosten zu verauslagen hat, wird der Betrag der Ent-         lischt.\nschädigung für diese Dienstaufwandskosten gegen Vor-\nlage der Belege und unter den von der Anstellungs-\nbehörde iestgelPgten Bedingungen von Fall zu Fall be-\nstimmt.                                                                             Artikel 17\nArtikel 15                            1. Die einem Beamten zustehenden Bezüge werden an\ndem Ort und in der Währung des Landes gezahlt, in dem\nDurch Verfügung der Anstellungsbehörde kann ein Be-      der Beamte seine Tätigkeit ausübt.\namter der Besoldungsgruppen A 1 oder A 2, der nicht über\neinen Dienstwagen verfügt, als pauschale Abgeltung der         2. Der Beamte kann einen Teil seiner Bezüge bis zur\nKosten für Fahrten innerhalb des Gebiets der Stadt, in      Höhe des Betrages der von ihm bezogenen Auslands-\nder er dienstlich verwendet wird, eine Vergütung erhal-     zulage durch das Organ, dem er untersteht, regelmäßig\nten, die jährlich 36 000 bfrs nicht übersteigen darf.       überweisen lassen und zwar:\nentweder in der Währung des Mitgliedstaats der\nDiese Vergütung kann durch eine mit Gründen verse-\nGemeinschaften, dessen Staatsangehöriger er ist,\nhene Verfügung der Anstellungsbehörde auch dem Beam-\nten gewährt werden, der aus dienstlichen Gründen stän-               oder\ndig Fahrten zurücklegt, für die er auf Grund einer                   in der Währung des Mitgliedstaats der Gemein-\nbesonderen Ermächtigung seinen privaten Kraftwagen                   schaften, in dem sich sein Wohnsitz befindet oder\nbenutzen darf.                                                       sich ein unterhaltsberechtigtes Mitglied seiner\nFamilie ständig aufhält.\nRegelmäßige Uberweisungen, die den vorerwähnten\nABSCHNITT 4                          Höchstbetrag übersteigen, dürfen nur zur Deckung von\nKosten vorgenommen werden, die sich für den Beamten\nZahlung der Bezüge                     insbesondere aus regelmäßigen und nachgewiesenen Ver-\npflichtungen außerhalb des Sitz-Landes oder des Landes\nArtikel 16                         ergeben, in dem er seine Tätigkeit ausübt.\n1. Die Dienstbezüge werden dem Beamten am 15. Tag\n3. Abgesehen von diesen regelmäßigen Uberweisungen\njeden Monats für den laufenden Monat gezahlt. Der Be-\nkann einem Beamten nur ausnahmsweise und nur für\ntrag der Dienstbezüge wird auf volle belgische Franken\nordnungsgemäß begründete Fälle die Genehmigung zur\naufgerundet.\nUberweisung von Beträgen erteilt werden, über die er\n2. Besteht kein Anspruch auf volle Monatsdienstbezüge,   in den in Absatz 2 bezeichneten Währungen verfügen\nso werden diese in Dreißigste! geteilt, und zwar ent-       möchte.\nspricht die Anzahl der zu zahlenden Dreißigste!:               4. Die Uberweisungen nach Absatz 2 und 3 werden zu\na) bei fünfzehn Tagen oder weniger der tatsächli-    dem am Tage der Uberweisung geltenden amtlichen\nchen Zahl der zu vergütenden Tage;                Wechselkurs ausgeführt.\nAnhang VIII umstehend","988                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nANHANG VIII\nVersorgungsordnung\nInhaltsverzeichnis\nKapitel 1: Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Art. 1\nKapitel 2: Ruhegehalt und Abgangsgeld\nAbschnitt 1: Ruhegehalt .......................... Art. 2 bis 11\nAbschnitt 2: Abgangsgeld ......................... Art. 12\nKapitel 3: Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit .............. Art. 13 bis 16\nKapitel 4: Hinterbliebenenversorgung ........................ Art. 17 bis 29\nKapitel 5: Vorläufige Versorgungsbezüge .................... Art. 30 bis 33\nKapitel 6: Erhöhung der Versorgungsbezüge für unterhalts-                              Art. 34 und 35\nberechtigte Kinder ............................... .\nKapitel 7: Abschnitt 1: Finanzierung der Versorgung ......... Art. 36 bis 39\nAbschnitt 2: Feststellung der Versorgungsansprüche Art. 40 bis 44\nAbschnitt 3: Zahlung der Versorgungsbezüge ....... Art. 45 bis 47\nKapitel 8: Ubergangsvorsduiften ............................ Art. 48 bis 51\nKapitel 1                                    Bei der Festlegung des Ruhegehaltsanspruchs können\nhöchstens dreiunddreißig ruhegehaltsfähige Dienstjahre\nAllgemeine Vorschriften                            berücksichtigt werden.\nArtikel 1                                                                           Artikel 3\n1. Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor Dienst-                Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre\nantritt festgestellt, daß ein Beamter krank oder gebrech-         im Sinne des Artikels 2 wird folgendes berücksichtigt:\nlich ist, so kann die Anstellungsbehörde verfügen, daß                a) Die Dauer der in der Eigenschaft als Beamter eines\ndie für den Fall der Invalidität oder des Todes vorge-                      der Organe der drei europäischen Gemeinschaften in\nsehenen Garantien erst fünf Jahre nach dem Eintritt in                      einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Arti-\nden Dienst der Gemeinschaften wirksam werden, soweit                        kel 35 Buchstaben a, b und e des Statuts abgeleiste-\nes sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen die-                       ten Dienstzeit,\nser Krankheit oder dieses Gebrechens handelt.\nb) bis zu höchstens fünf Jahren die Zeit, in welcher\nDer Beamte kann bei dem Invaliditätsausschuß gegen                       der Anspruch auf die in Artikel 41 und 50 des Sta-\ndiese Verfügung Einspruch erheben.                                          tuts genannte Vergütung besteht,\n2. Ein Beamter, der sich in der dienstrechtlichen Stel-            c) die Dauer der in ein.er anderen Eigenschaft unter\nlung „Beurlaubung zum Wehrdienst\" befindet, hat für die                     den Voraussetzungen der Beschäftigungsbedingun-\nunmittelbaren Folgen von Unfällen oder Erkrankungen,                        gen für die sonstigen Bediensteten der Gemein-\ndie auf den Wehrdienst zurückzuführen sind, keinen An-                       schaften abgeleisteten Dienstzeit;\nspruch auf die für den Fall der Invalidität oder des Todes        Voraussetzung ist, daß der Bedienstete während dieser\nvorgesehenen Leistungen. Die auf Hinterbliebene über-             Zeiten die vorgesehenen Beiträge entrichtet hat.\ntragungsfähigen Ruhegehaltsansprüche, die ein Beamter\nim Zeitpunkt seiner „Beurlaubung zum Wehrdienst\" er-\nworben hat, werden durch die vorstehenden Bestimmun-                                                         Artikel 4\ngen nicht berührt.\nEin Beamter, der aus dem Dienst eines Organs aus-\ngeschieden war und von seinem oder einem anderen Or-\ngan der Gemeinschaften erneut eingestellt wird, erwirbt\nKapitel 2                                neue Ruhegehaltsansprüche.\nRuhegehalt und Abgangsgeld                                Er kann verlangen, daß ihm bei der Berechnung der\nRuhegehaltsansprüche seine gesamte Dienstzeit bei den\ndrei europäischen Gemeinschaften angerechnet wird, so-\nAbschnitt 1                               fern er die Beträge wieder einzahlt, die ihm gegebenen-\nRuhegehalt                               falls nach Artikel 12 gezahlt worden sind oder die er als\nRuhegehalt bezogen hat, zuzüglich der Zinseszinsen zum\nArtikel 2                                Jahreszinssatz von 3,5 vom Hundert.\nDas Ruhegehalt wird nach der Gesamtzahl der ruhe-                  Zahlt ein ruhegehaltsberechtigter Beamter die in Ab-\ngehaltsfähigen Dienstjahre des Beamten berechnet. Jedes           satz 2 genannten Beträge nicht wieder ein, so wird ihm\nnach Maßgabe des Artikels 3 berücksichtigte Dienstjahr            der Kapitalbetrag, der den versicherungsmathematischen\nist als ruhegehaltsfähiges Dienstjahr anzurechnen, jeder          Gegenwert seines Ruhegehalts zu dem Zeitpunkt dar-\nvolle Monat als ein Zwölftel eines ruhegehaltsfähigen             stellt, zu dem ihm dieses Ruhegehalt nicht mehr gezahlt\nDienstjahrs.                                                      wird, zuzüglich der Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                                989\n3,5 vom Hundert in Form eines Ruhegehalts gutgeschrie-            Verhältnis zwischen dem vorzeitig ausgezahlten\nben, dessen Zahlung bis zur Erreichung des Alters hinaus-         Ruhegehalt und dem Ruhegehalt im Alter von\ngeschoben wird, in dem er aus dem Dienst ausscheidet.                                      60 Jahren\nLebensaller beim vorzeitigen\nEintritt in den Ruhestand          Koeffizient\nArtikel 5\n50                     0,50 678\nUnabhängig von der in Artikel 2 getroffenen Regelung\nwird einem Beamten, der im Alter von sechzig Jahren                           51                     0,53 834\nweniger als dreiunddreißig tuhegehaltsfähige Dienstjahre                      52                     0,57 266\nhat und gemäß Artikel 3 weiterhin Ruhegehaltsansprüche                        53                     0,61 009\nerwirbt, für jedes Dienstjahr, das er zwischen dem sech-                      54                     0,65 099\nzigsten Lebensjahr und dem Alter abgeleistet hat, von\ndem an ihm Ruhegehalt gezahlt wird, ein Steigerungs-\nsatz in Höhe von 5 v. H. der Ruhegehaltsansprüche ge-                         55                     0,69 582\nwährt, die er mit sechzig Jahren erworben hatte; das                          56                     0,74 508\nRuhegehalt darf jedoch 60 vom Hundert seines durch-                           57                     0,79 936\nschnittlichen Endgrundgehalts nach Artikel 77 Absatz 3\ndes Statuts nicht übersteigen.                                                58                     0,85 937\n59                     0,92 593\nDieser Steigerungssatz wird auch im Todesfall gewährt,\nwenn der Beamte über das sechzigste Lebensjahr hinaus\nim Dienst geblieben ist.\nArtikel 10\nDer Anspruch auf Ruhegehalt wird mit dem ersten\nTage des Kalendermonats wirksam, der auf den Monat\nArtikel 6\nfolgt, in dem der Beamte von Amts wegen oder auf eige-\nAls Existenzminimum gelten für die Errechnung der         nen Wunsch in den Ruhestand versetzt wird; er erhält\nVersorgungsleistungen 80 vom Hundert des Grundgehalts        seine Bezüge bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ruhe-\neines Beamten der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe         gehalt erstmalig zu zahlen ist.\nD4.\nArtikel 11\n1. Scheidet ein Beamter aus dem Dienst aus, um in den\nArtikel 7                           Dienst einer Verwaltung oder einer innerstaatlichen oder\nDer versicherungsmathematische Gegenwert des Ruhe-        internationalen Einrichtung zu treten, die mit den Ge-\ngehalts darf nicht unter dem Betrag liegen, den der Be-      meinschaften ein Abkommen getroffen hat, so ist' er be-\namte erhalten hätte, wenn Artikel 12 auf ihn angewandt       rechtigt; den versicherungsmathematischen Gegenwert\nworden wäre.                                                 seines bei der Gemeinschaft, der er angehört, erworbenen\nRuhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse dieser Ver-\nLiegt der nach den vorstehenden Vorschriften fest-        waltung oder Einrichtung übertragen zu lassen.\ngestellte versicherungsmathematische Gegenwert des\nRuhegehalts unter diesem Betrag, so erhält der Beamte          2. Ein Beamter, der nach Ausscheiden aus dem Dienst\nein Ruhegehalt, dessen versicherungsmathematischer Ge-       bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder inter-\ngenwert ebenso hoch ist wie der in Absatz 1 vorgesehene      nationalen Einrichtung oder einem Unternehmen in den\nBetrag.                                                      Dienst einer der Gemeinschaften tritt, kann bei seiner\nErnennung zum Beamten auf Lebenszeit folgende Beträge\nan die Gemeinschaft, der er angehört, zahlen lassen:\nArtikel 8                             - Den versicherungsmathematischen Gegenwert seines\nbei seiner Verwaltung, seiner innerstaatlichen oder inter-\nAls versicherungsmathematischer Gegenwert des Ruhe-\nnationalen Einrichtung oder seinem Unternehmen er-\ngehalts gilt d~r K~pitalwert der dem Beamten zustehen-\nworbenen Ruhegehaltsanspruchs oder                 ·\nden Leistung; dieser Betrag errechnet sich nach den\nSterblichkeitstafeln, die von den für die Feststelh.ing des    - den pauschalen Rückkaufwert, den ihm die Pensions-\nHaushaltsplans zuständigen Organen gemäß Artikel 39          kasse dieser Verwaltung, dieser Einrichtung oder dieses\nzuletzt festgelegt worden sind, und auf der Grundlage        Unternehmens zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schul-\neines Jahreszinssatzes von 3,5 vom Hundert.                  det.\nIn diesem Falle bestimmt das Organ, bei dem der Be-\namte im Dienst steht, unter Berücksichtigung der Be-\nsoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit\nArtikel 9                          ernannt worden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen\nDienstjahre, die es ihm nach seiner eigenen Regelung für\nScheidet ein Beamter vor dem sechzigsten Lebensjahr       die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung ·ctes ver-\naus dem Dienst aus, so kann er verlangen, daß die Ruhe-      sicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauscha-\ngehaltszahlung                                               len Rückkaufwerts anrechnet.\n-    entweder bis zum ersten Tag des Kalendermonats aus-\ngesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das                                Abschnitt 2\nsechzigste Lebensjahr vollendet,                                                    Abgangsgeld\noder, sofern er das fünfzigste Lebensjahr vollendet\nhat, sofort beginnt. In diesem Falle wird das Ruhe-                                  Artikel 12\ngehalt je nach dem Alter des Beamten zur Zeit des          Ein Beamter, der vor dem sechzigsten Lebensjahr aus\nBeginns der Ruhegehaltszahlung nach folgender Ta-        anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit\nbelle gekürzt.                                           endgültig aus dem Dienst ausscheidet, hat bei seinem","990                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nAusscheiden, sofern er nicht 1;,uhegehaltsberechtigt oder                            Artikel 16\nArtikel 11 Absatz 1 auf ihn nicht anwendbar ist, An-\nWird ein Beamter, der ein Ruhegehalt wegen Dienst-\nspruch auf Auszahlung folgender Beträge:\nunfähigkeit bezieht, bei seinem oder einem anderen Or-\na) Des Betrages, der bei Inkrafttreten des Statuts auf   gan der Gemeinschaft wiederverwendet, so wird die Zeit,\nseinem Konto bei der vorläufigen gemeinsamen          in der er dieses Ruhegehalt bezogen hat, bei der Berech-\nVersorgungseinrichtung der Organe der Gemein-         nung des Ruhegehalts nach der Dienstzeit berücksichtigt,\nschaft verbucht war, zuzüglich der Zinseszinsen zu    ohne daß er zur Nachzahlung von Beiträgen verpflichtet\neinem Jahreszinssatz von 3,5 vom Hundert;             ist.\nb) des Betrages der von seinem Grundgehalt einbehal-\ntenen Ruhegehaltsbeträge, zuzüglich der Zinseszin-\nsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 vom Hundert;\nKapitel 4\nc) sofern er nicht aus dem Dienst entfernt worden ist,\neines Abgangsgeldes entsprechend der nach Inkraft-                 Hinterbliebenenversorgung\ntreten des Statuts tatsächlich abgeleisteten Dienst-\nzeit und berechnet unter Zugrundelegung des ein-                               Artikel 17\neinhalbfachen Betrages des letzten abzugspflichtigen\nMonatsgrundgehalts je Dienstjahr. Als tatsächlich        Die Witwe eines Beamten, der verstorben ist, bevor\nabgeleistete Dienstzeit gilt bei Anwendung des Ar-     er ein Ruhegehalt bezogen hat, erhält, sofern die Ehe\ntikels 11 Absatz 2 auch die frühere Dienstzeit unter  mindestens ein Jahr gedauert hat, vorbehaltlich des Ar-\nBerücksichtigung der von dem betreffenden Organ       tikels 1 Absatz 1 und des Artikels 22 ein Witwengeld in\nbei Inkrafttreten des Statuts nach Artikel 11 Ab-     Höhe von 50 vom Hundert des Ruhegehalts, das an den\nsatz 2 Unterabsatz 2 angerechneten ruhegehalts-       Beamten gezahlt worden wäre, wenn er - ohne Berück-\nfähigen Dienstjahre;                                   sichtigung der Bedingung hinsichtlich der Dauer der\nDienstzeit - im Zeitpunkt seines Todes hierauf Anspruch\nd) der gesamten der gemäß Artikel 11 Absatz 2 an die\ngehabt hätte.\nGemeinschaft, der er angehört, gezahlten Summe,\nsofern diese sich auf den Zeitraum vor Inkrafttreten      Die in Absatz 1 vorgesehene Dauer der Ehe bleibt\ndes Statuts bezieht, und des Drittels dieser Summe     außer Betracht, sofern aus der Ehe oder aus einer frühe-\nfür den Zeitraum nach Inkrafttreten des Statuts, zu-   ren Ehe des Beamten ein oder mehrere Kinder hervor-\nzüglich der Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz       gegangen sind und die Witwe für diese Kinder sorgt oder\nvon 3,5 vom Hundert.                                   gesorgt hat oder wenn der Tod des Beamten auf ein\nGebrechen oder eine Erkrankung, die er sich anläßlich\nder Ausübung seines Amtes zugezogen hat, oder auf\neinen Unfall zurückzuführen ist.\nKapitel 3\nArtikel 18\nRuhegehalt wegen Dienstunfähigkeit\nDie Witwe des ehemaligen Beamten, der ein Ruhe-\nArtikel 13                           gehalt nach der Dienstzeit bezogen hat, hat vorbehaltlich\nder Vorschriften des Artikels 22 und sofern die Ehe mit\nErkennt der Invaliditätsausschuß an, daß ein noch nicht    dem Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem\nfünfundsechzig Jahre alter Beamter während der Zeit,         Dienst eines Organs mindestens ein Jahr gedauert hat,\nin der er Ruhegehaltsansprüche erwirbt, dauernd voll         Anspruch auf ein Witwengeld in Höhe von 50 vom Hun-\ndienstunfähig geworden ist und ein Amt seiner Laufbahn       dert des Ruhegehalts, das ihr Ehegatte am Tage seines\nbei der Gemeinschaft, der er angehört, nicht wahrnehmen      Todes bezog.\nkann und muß der Beamte deshalb seinen Dienst auf-\ngeben, so hat er vorbehaltlich der Vorschriften des Arti-       Die Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus\nkels 1 Absatz 1 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit         einer Ehe, die der Beamte vor seinem Ausscheiden aus\nAnspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit in       dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder\nHöhe von 60 vom Hundert seines letzten abzugspflichti-       hervorgegangen sind und die Witwe für diese Kinder\ngen Grundgehalts.                                            sorgt oder gesorgt hat.\nEin Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit darf nicht                                 Artikel 19\nneben einem nach der Dienstzeit berechneten Ruhegehalt\nDie Witwe eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhe-\ngezahlt werden.\ngehalt wegen Dienstunfähigkeit bezogen hat, hat An-\nspruch auf ein Witwengeld in Höhe von 50 vom Hundert\nArtikel 14\ndes Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, das ihr Ehe-\nDer Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit       gatte am Tage seines Todes bezog, ·sofern sie im Zeit-\nentsteht mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der         punkt der Zuerkennung dieses Ruhegehalts mit dem Be-\nauf den Monat folgt, in dem festgestellt wird, daß der       amten verheiratet war.\nBeamte sein Amt endgültig nicht mehr ausüben kann.\nArtikel 20\nDer Anspruch erlischt am Ende des Kalendermonats,\nin dem der Beamte die Voraussetzungen für den Bezug             Die in den Artikeln 18 und 19 vorgesehene Dauer der\ndieses Ruhegehalts nicht mehr erfüllt oder stirbt.           Ehe bleibt außer Betracht, sofern die Ehe mit dem Be-\namten, auch wenn sie nach seinem Ausscheiden aus dem\nDienst geschlossen wurde, mindestens fünf Jahre ge-\nArtikel 15                           dauert hat.\nSolange der Beamte, der ein Ruhegehalt wegen Dienst-\nArtikel 21\nunfähigkeit bezieht, das sechszigste Lebensjahr nicht voll-\nendet hat, kann ihn das Organ in be~immten Zeitabstän-         1. Das Waisengeld nach Artikel 80 des Statuts beträgt\nden untersuchen lassen, um sich zu vergewissern, daß er     für das erste verwaiste Kind 8/10 des Witwengelds, auf\ndie Voraussetzungen für den Bezug dieses Ruhegehalts         das die Witwe des Beamten Anspruch gehabt hätte; hier-\nnoch erfüllt.                                                bei bleiben die Kürzungen nach Artikel 25 außer Betracht.","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                                991\nDas Waisengeld darf vorbehaltlich der Vorschriften des    Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt\nArtikels 22 nicht unter 80 vom Hundert des Existenz-       am Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte\nminimums liegen.                                           stirbt oder die Voraussetzungen für den Bezug der Ver-\nsorgung nicht mehr erfüllt.\n2. Das Waisengeld erhöht sidl vom zweiten unterhalts-\nberechtigten Kind ab für jedes Kind um den doppelten\nBetrag der Kinderzulage.\nArt i k e 1 25\n3. Der Gesamtbetrag des Waisengelds und der Kinder-\nBeträgt der Altersunterschied zwischen dem verstorbe-\nzulage wird zu gleichen Teilen auf die berechtigten Wai-\nne Beamten und seinem Ehegatten abzüglich der Dauer\nsen aufgeteilt.\nder Ehe mehr als zehn Jahre, so wird die nach den vor-\nArtik e 1 22                       stehenden Vorschriften festgesetzte Hinterbliebenenver-\nsorgung f:ür jedes volle Jahr des Altersunterschieds wie\nHinterläßt ein Beamter eine Witwe und zugleich Waisen\nfolgt gekürzt:\naus früherer Ehe oder andere Redltsnachfolger, so wird\ndie Gesamtversorgung so berechnet wie das Witwengeld         - um 1 vom Hundert für die Jahre zwischen dem\nfür eine Witwe, die für unterhaltsberedltigte Personen     zehnten und dem zwanzigsten Jahr,\nzu sorgen hat, und entsprechend den Versorgungsbezü-          - um 2 vom Hundert für die Jahre vom zwanzigsten\ngen, die den einzelnen Anspruchsberechtigten gesondert     bis zum fünfundzwanzigsten Jahr ausschließlidl,\nzuerkannt worden wären, auf die in Betracht kommen-           - um 3 vom Hundert für die Jahre vom fünfund-\nden Personengruppen anteilig aufgeteilt.                   zwanzigsten bis zum dreißigsten Jahr ausschließlich,\nHinterläßt ein Beamter Waisen, die aus verschiedenen       - um 4 vom Hundert für die Jahre vom dreißigsten\nEhen hervorgegangen sind, so wird die Gesamtversor-        bis zum fünfunddreißigsten Jahr ausschließlich,\ngung so berechnet, als ob die Kinder aus ein und der-        - um 5 vom Hundert für die Jahre vom fünfund-\nselben Ehe hervorgegangen wären, und entsprechend den      dreißigsten Jahr an.\nVersorgungsbezügen, die den einzelnen Anspruchsberech-\ntigten gesondert zuerkannt worden wären, auf die in                                 Artike 1 26\nBetracht kommenden Personengruppen anteilig aufgeteilt.\nDer Anspruch der Witwe auf Witwengeld erlischt,\nBei der Berechnung des Aufteilungssatzes werden die     wenn sie eine neue Ehe eingeht. Sie hat, sofern nicht\naus einer früheren Ehe eines Ehegatten hervorgegange-      Artikel 80 Absatz 2 des Statuts anwendbar ist, Anspruch\nnen und nach Anhang VII Artikel 2 als unterhaltsberech-    auf sofortige Zahlung einer Abfindung in Höhe des zwei-\ntigt anerkannten Kinder in die Gruppe der aus der Ehe      fachen Jahresbetrags ihres Witwengeldes.\nmit dem Beamten hervorgegangenen Kinder einbezogen.\nIn dem in Absatz 2 geregelten Fall werden die Ver-\nArtikel 27\nwandten aufsteigender Linie, die nach Anhang VII Arti-\nkel 2 als unterhaltsberechtigt anerkannt sind, den unter-     Die geschiedene Ehefrau eines Beamten hat bei seinem\nhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt und bei der       Tode Anspruch auf das Witwengeld nach den Vorschrif-\nBeredlnung des Aufteilungssatzes in die Gruppe der Ver-    ten dieses Kapitels, sofern der Beamte in dem Scheidungs-\nwandten absteigender Linie einbezogen.                     urteil für allein schuldig erklärt worden ist. Der Ansprudl\nder geschiedenen Ehefrau erlischt, wenn sie vor dem\nArtikel 23                         Tode ihres früheren Ehegatten eine neue Ehe eingeht.\nGeht sie nach seinem Tode eine neue Ehe ein, so findet\nVerfügt der Ehegatte einer verstorbenen Beamtin nicht   Artikel 26 auf sie Anwendung.\nüber eigene Einkünfte und ~ist er beim Tode seiner\nEhefrau ein Gebredlen oder eine schwere Erkrankung\nArtikel 28\nnach, durch die er dauernd erwerbsunfähig ist, so kann\nihm als Versorgung gewährt werden                             Geht der geschiedene Beamte eine neue Ehe ein und\n- sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat,      hinterläßt er bei seinem Tode eine Witwe, die Anspruch\ndie Hälfte des Ruhegehalts, das die Beamtin erhalten       auf ein Witwengeld hat, so wird das Witwengeld ent-\nhätte, wenn sie - ohne Berücksichtigung der Bedingung      sprechend der Dauer jeder Ehe auf die Witwe einerseits\nhinsichtlich der Dauer der Dienstzeit - im Zeitpunkt       und die geschiedene, nid:lt wieder verheiratete Ehefrau\nihres Todes hierauf Ansprudl gehabt hätte;                 andererseits aufgeteilt, sofern der Beamte in dem Schei-\ndungsurteil für allein schuldig erklärt worden ist. Der auf\n- sofern die Ehesdlließung vor dem Zeitpunkt liegt,\ndie geschiedene, nicht wieder verheiratete Ehefrau ent-\nzu dem der Beamtin ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähig-\nfallende J'.nteil darf jedodl nicht höher sein als die\nkeit zuerkannt worden ist, die Hälfte dieses Ruhegehalts,\nUnterhaltsrente, die ihr durch dieses Urteil zugesprochen\ndas sie im Zeitpunkt ihres Todes bezogen hat.\nworden ist.\nGeht der überlebende Ehegatte eine neue Ehe ein, so\nStirbt eine der Berechtigten oder verzichtet sie auf\nentfällt diese Versorgung.\nihren Witwengeldanteil, so wächst dieser Anteil dem\nDie Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, wenn aus der   Anteil der anderen zu, es sei denn, daß der Anspruch\nEhe ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind oder       nach Artikel 80 Absatz 2 des Statuts auf die Waisen\nwenn der Tod der Beamtin auf ein Gebrechen oder eine       übergeht.\nErkrankung, die sie sich anläßlich der Ausübung ihres\nBei Aufteilung der Versorgungsbezüge nach diesem\nAmtes zugezogen hat, oder auf einen Unfall zurückzu-\nArtikel werden die Kürzungen wegen Altersunterschieds\nführen ist.\nnach Artikel 25 getrennt vorgenommen.\nArtikel 24\nDer Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht\nmit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf den                                 Artikel 29\nSterbemonat des Beamten folgt. Wird jedoch beim Tode         Hat die geschiedene Ehefrau ihren Versorgungsan-\ndes Beamten die Zahlung nadl Artikel 70 des Statuts        spruch nach Artikel 42 verloren, so werden der Witwe\ngeleistet, so entsteht der Anspruch erst am ersten Tage    die vollen Versorgungsbezüge gewährt, sofern nicht Ar-\ndes vierten Monats, der auf den Sterbemonat folgt.         tikel 80 Absatz 2 des Statuts anwendbar ist.","992                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nKapitel 5                                                   Kapitel 7\nVorläufige Versorgungsbezüge                                           Abschnitt 1\nFinanzierung der Versorgung\nArtikel 30\nArtikel 36\nIst ein im aktiven Dienst stehender Beamter länger als\nein Jahr unbekannten Aufenthalts, so können dem Ehe-           Bei jeder Gehaltszahlung wird der Beitrag zu der in\ngatten oder den Personen, die ihm gegenüber als unter-       den Artikeln 77 bis 84 des Statuts vorgesehenen Versor-\ngung einbehalten.\nhaltsberedltigt g~lten, vorläufig die Versorgungsbezüge\ngezahlt werden, die ihnen nadl diesem Anhang zustehen                               Artikel 37\nwürden.                                                        Ein abgeordneter Beamter hat den in Artikel 36 er-\nwähnten Beitrag weiterhin abzuführen; bei der Berech-\nArtikel 31                          nung wird das seiner Dienstaltersstufe und seiner Besol-\ndungsgruppe entsprechende Grundgehalt zugrunde ge-\nIst ein Beamter, der ein Ruhegehalt nach der Dienst-      legt. Das gleiche gilt für einen Beamten, der die bei\nzeit oder wegen Dienstunfähigkeit bezieht, länger als ein\nVersetzung in den einstweiligen Ruhestand und bei\nJahr unbekannten Aufenthalts, so können dem Ehegatten       Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen vorgesehene\noder den Personen, die ihm gegenüber als unterhalts-        Vergütung erhält, jedodi. mit der in Artikel 3 vorgesehe-\nberedi.tigt gelten, vorläufig die Versorgungsbezüge ge-     nen Begrenzung auf fünf Jahre.\nzahlt werden, die ihnen nadl diesem Anhang zustehen\nwürden.                                                        Alle Leistungen, auf die der Beamte oder seine Rechts-\nnachfolger nach den Vorschriften der Versorgungsord-\nnung gegebenenfalls Anspruch haben, werden unter Zu-\nArtikel 32                          grundelegung dieses Grundgehalts beredi.net.\nIst eine Person, die eine Hinterbliebenenversorgung\nbezieht oder darauf Ansprudi. hat, länger als ein Jahr                             Artikel 38\nunbekannten Aufenthalts, so ist Artikel 31 auf die Per-        Ordnungsgemäß einbehaltene Beiträge können nicht\nsonen anwendbar, die ihr gegenüber als unterhaltsberech-    zurückgefordert werden. Beiträge, die zu Unrecht er-\ntigt gelten.                                                hoben worden sind, begründen keinen Anspruch auf ein\nRuhegehalt; sie werden auf Antrag des Beamten oder\nArtik e 1 33                        seiner Rechtsnachfolger ohne Zinsen zurückgezahlt.\nDie vorläufigen Versorgungsbezüge nach Artikel 30, 31\nund 32 werden in endgültige Versorgungsbezüge umge-                                 Art i ke 1 39\nwandelt, wenn der Tod des Beamten oder des Empfän-             Die für die Feststellung des Haushaltsplans zuständi-\ngers von Versorgungsbezügen amtlich festgestellt oder       gen Organe legen nach Einholung der Stellungnahme\nder Beamte durdi. rechtskräftiges Urteil für verschollen    eines oder mehrerer anerkannter Versidi.erungsmathe-\nerklärt wird.                                               matiker sowie des Statutsbeirats (Artikel 10 des Statuts)\ndie Sterblichkeits- und Invaliditätstafeln sowie die Norm\nder voraussichtlichen Gehaltsbewegungen fest, die bei\nder Berechnung der im Statut und in diesem Anhang vor-\ngesehenen versidi.erungsmathematischen Werte zu ver-\nKapitel 6                           wenden sind.\nErhöhung der Versorgungsbezüge für\nunterhaltsberechtigte Kinder\nAbschnitt 2\nArt i k e 1 34\nFeststellung der Versorgungsansprüche\nArtikel 81 Absatz 2 des Statuts gilt audi. für die Emp-\nfänger vorläufiger Versorgungsbezüge.                                               Artikel 40\nDer Ansprudi. auf die in Artikel 81 des Statuts vor-        Vorbehaltlich der Einzelheiten, die in der nach Arti-\ngesehenen Zulagen ist auf die Personen besdi.ränkt, die     kel 83 Absatz 3 des Statuts im gegenseitigen Einverneh-\nzu dem Zeitpunkt, in dem dem Beamten das Ruhegehalt         men zu erlassenden Verordnung festzulegen sind, obliegt\nzuerkannt wurde, oder im Zeitpunkt seines Todes ihm         die Feststellung des Ruhegehalts nach der Dienstzeit, der\ngegenüber als unterhaltsberedi.tigt galten oder die inner-  Hinterbliebenenbezüge, des Ruhegehalts wegen Dienst-\nhalb von dreihundert Tagen nach seinem Tode oder sei-       unfähigkeit oder der vorläufigen Versorgungsbezüge dem\nnem Ausscheiden aus dem Dienst geboren werden.              Organ, dem der Beamte zur Zeit seines Ausscheidens aus\ndem Dienst angehörte. Gleichzeitig mit der Verfügung,\nDer Anspruch auf die Zulagen nach Artikel 81 des Sta-    mit der die Versorgungsbezüge zuerkannt werden, er-\ntuts erlischt am Ende des Kalendermonats, in dem das        halten de~ Beamte oder seine Rechtsnachf~lger und das\nKind die Voraussetzungen für die Zahlung der Kinder-        von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständi-\nzulage nicht mehr erfüllt.                                  gen Organen zur Auszahlung der Versorgungsbezüge be-\nstimmte Organ einen Feststellungsbesdi.eid, aus dem die\nBerechnung im einzelnen hervorgeht.\nArtikel 35\nDas Ruhegehalt nach der Dienstzeit, die Hinterbliebe-\nDie Gewährung eines Ruhegehalts nach der Dienstzeit,     nenversorgung, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit\neiner Hinterbliebenenversorgung, eines Ruhegehalts we-      und das vorläufige Ruhegehalt dürfen weder mit von\ngen Dienstunfähigkeit oder eines vorläufigen Versor-        einem Organ der drei europäischen Gemeinschaften zu\ngungsbezugs begründet keinen Anspruch auf die Zulage        zahlenden Dienstbezügen noch mit einer Vergütung nach\nfür den Familienvorstand oder die Auslandszulage.           Artikel 41 und 50 des Statuts zusammentreffen.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                             993\nArtikel 41                        folger in einem Rechtsstreit gegen den haftpflidltigen\nDritten von Rechts wE.gcn in den Grenzen der Verpflich-\nVersorgung~bezüge können bei irrtümlicber oder\ntungen, die sich für die Gemeinschaft aus der Versor-\nlückenhafter Berechnung gleich welcher Art jederzeit neu\nfestgesetzt werden.                                         gungsordnung ergeben, auf die Gemeinschaft über, der\ner angehört.\nSie können anderweit festgesetzt oder entzogen wer-\nden, wenn sie im Widerspruch zu den Vorschriften des\nStatuts U)ld dieses Anhangs gewährt worden sind.                                    Kapitel 8\nUbergangsvorschriften\nArt i k e 1 42\nDie Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beamten, die                             Art i ke 1 48\ndie Festsetzung ihrer Versorgungsansp.rüche nicht inner-       Die Ruhegehaltsbered1tigung eines Beamten, dem nach\nhalb des auf den Tod des Beamten folgenden Jahres          den Ubergangsvorschriften die Rechtsvorteile aus dem\nbeantragen, verlieren ihre Ansprüche, es sei denn, daß      Statut gewährt werden, beginnt mit dem Zeitpunkt seines\nsie den Antrag nachweislich infolge höherer Gewalt nicht    Anschlusses an die gemeinsame vorläufige Versorgungs-\nfristgemäß stellen konnten.                                 einrichtung der Organe der Gemeinsc.baften.\nUngeachtet entgegenstehender Vorschriften des Statuts\nArt i k e 1 43                     steht dem Beamten auf Antrag dieser Ruhegehalts-\nDer Beamte und seine Rechtsnachfolger, denen die Lei-    anspruch von dem Tage an zu, an dem er seinen Dienst\nstungen nach der Versorgungsordnung zustehen, sind          -- gleichgültig in welchem Rechtsverhci.ltnis - bei einem\nverpflichtet, die schriftlichen Nachweise zu erbringen, die der Organe der drei europäisd1en Gemeinschaften ange-\nverlangt werden können, und dem in Artikel 45 Absatz 2      treten hat. Hat der Beamte während der gesamten frü-\ngenannten Organ jeden Umstand mitzuteilen, der zu           heren Dienstzeit oder während eines Teiles dieser Dienst-\neiner Änderung ihrer Versorgungsansprüche führen            zeit keine Beiträge zur Versorgungseinrichtung geleistet,\nkönnte.                                                     so kann er für die Zeit, in der er keinen Beitrag zahlen\nkonnte, die Ruhegehaltsansprüche durch Entrichtung in\nArtikel 44                         Teilbeträgen nachträglich erwerben. Die von dem Beamten\nEin Beamter, dessen Versorgungsanspruch nach Arti-       entrichteten Beiträge und die entsprechenden Zahlungen\nkel 86 des Statuts endgültig ganz oder teilweise erlischt,  des Organs gelten als dem Konto des Beamten bei der\nhat entsprechend der Kürzung seines Ruhegehalts An-         vorläufigen Versorgungseinrichtung am Tage des lnkraft-\nspruch auf anteilige Erstattung der von ihm gezahlten       tretens dP.s Statuts gutgeschrieben.\nVersorgungsbeiträge.\nArti k e 1 49\nHat ein Beamter von der ihm gebotenen Möglichkeit\nAbschnitt 3                        Gebrauch gemacht, seinem Konto bei der gemeinsamen\nvorläufigen Versorgungseinrichtung der Organe der Ge-\nZahlung der Versorgungsbezüge                 meinschaften die Beträge zu entnehmen, die er zur\nSicherung der Aufrechterhaltung seiner Ruhegehalts-\nArtikel 45\nansprüche in seinem Herkunftsland zu zahlen hatte, so\nDie Bezüge nach der Versorgungsordnung werden            werden seine Ruhegehaltsansprüche für die Zeit seiner\nmonatlich nachträglich gezahlt.                             Zugehörigkeit zur vorläufigen Versorgungseinrichtung\nDie Bezüge werden im Namen der Gemeinschaft, der         anteilig entsprechend den seinem Konto entnommenen\nder betreffende Beamte angehörte, durch das Organ ge-       Beträgen gekürzt.\nwährt, das von den für die Feststellung des Haushalts-         Absatz 1 gilt nicht für einen Beamten, der innerhalb\nplans zuständigen Organen bestimmt worden ist; ein          von drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile\nanderes Organ darf aus eigenen Mitteln - gleichviel         aus dem Statut die 'Wiedereinzahlung dieser Beträge zu-\nunter welcher Bezeichnung - Versorgungsbezüge nicht         züglich Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 v. H.\ngewähren.                                                   beantragt hat.\nDie Bezüge können nach Wahl des Empfangsberech-                                 Artikel 50\ntigten in der Währung seines Herkunftslandes, seines\nScheidet ein Beamter, dem nach den Ubergangsvor-\nAufenthaltslandes oder des Sitz-Landes des Organs, dem\nschriften die Rechtsvorteile aus dem Statut gewährt\nder Beamte angehört hat, gezahlt werden; die einmal\nwerden, mit fünfundsechzig Jahren aus dem Dienst aus,\ngetroffene \\Vahl gilt für mindestens zwei Jahre.\nohne die in Artikel 77 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen\nGehärt weder das Herkunftsland noch das Aufenthalts-     zehn Dienstjahre abgeleistet zu haben, so kann er zwi-\nland zu den Ländern der Gemeinschaft, so sind die Be-       schen einer nach Artikel 12 beredmeten Zahlung und\nzüge in der 'Währung des Landes zu zahlen, in dem das       einem nach Artikel 77 Absatz 2 des Statuts berechneten\nin Absatz 2 genannte Organ seinen Sitz hat.                 anteiligen Ruhegehalt wählen.\nA rti k e 1 46                                            Artikel 51\nBeträge, die ein Beamter einer der Gemeinschaften          Die Versorgungsordnung gilt für Witwen und Rechts-\nzu dem Zeitpunkt schuldet, in dem der Betreffende auf       nachfolger der Bediensteten, die vor Inkrafttreten des\nirgendwelche Bezüge nach der Versorgungsordnung An-         Statuts im aktiven Dienst verstorben sind, und für die\nspruch hat, werden von diesen Bezügen oder den seinen       Bediensteten, die vor Inkrafttreten des Statuts im Sinne\nRechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen. Die        seines Artikels 78 dauernd voll dienstunfähig geworden\nEinbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden.      sind, wenn die auf dem Konto der Betreffenden bei der\ngemeinsamen vorläufigen Versorgungseinrichtung der\nOrgane der Gemeinschaften stehenden Beträge auf die\nArtikel 47                         Gemeinschaft, der er angehörte, übertragen werden. Die\nIst die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Beamten     Gemeinschaft, der der Bedienstete angehörte, übernimmt\nauf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so        die in dieser Versorgungsordnung vorgesehenen Lei-\ngehen die Rechte des Beamten oder seiner Rechtsnach-        stungen.","994                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nANHANG IX\nDisziplinarverfahren\nArtikel 1                           eine mit Gründen versehene Stelltingnahme darüber ab,\nwelche Disziplinarstrafe seiner Auffassung nach die zur\nDer Disziplinarrat wird durch einen Bericht der Anstel-\nLast gelegten Handlungen nach sich ziehen müss·en; er\nlungsb2hörde befaßt, in dem die zur Last gelegten Hand-\nleitet der Anstellunosbehörde und dem Beamten die\nlungen und etwaige Tatumstände eindeutig anzugeben\nStellungnahme innerl1alb eines Monats zu; die Frist\n~ind.                                                       beginnt mit dem Tage, an dem der Fall bei ihm an-\nDer Bericht ist dem Vorsitzenden des Disziplinarrats     hängig geworden ist. Die Frist beträgt drei Monate, wenn\nzu übermitteln, der ihn den Mitgliedern dieses Rates und    der Disziplinarrat die Durchführung von Ermittlungen\ndem beschuldigten Beamten zur Kenntnis bringt.              veranlaßt hat.\n\\Vird der beschuldigte Beamte ~trafgerichtlich verfolgt,\nArtikel 2                           so kann der Disziplinarrat beschließen, die Abgabe seiner\nNach Erhalt des Berichtes ist der beschuldigte Beamte    Stellungnahme so lange auszusetzen, bis die Entscheidung\nberechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen      des Gerichts ergangen ist.\nund von allen Verfahrensunterlagen Abschriften zu              Die Anstellungsbehörde hat ihren Beschluß innerhalb\nnehmen.                                                     einer Frist von höchstens einem Monat zu fassen; sie hat\nArtikel 3                           den Beamten vorher zu hören.\nIn der ersten Sitzung des Disziplinarrats beauftragt der\nArtikel 8\nVorsitzende eines der Mitglieder, über den gesamten\nDisziplinarfall Bericht zu erstatten.                          Der Vorsitzende des Disziplinarrats nimmt - außer bei\nVerfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit - an der\nArtikel 4                           Beschlußfassung des Rates nicht teil.\nZur Vorbereitung der Verteidigung steht dem beschul-        Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Dis-\ndigten Beamten vom Zeitpunkt des Erhalts des Berichtes      ziplinarrats und bringt jedem Mitglied sämtliche Infor-\nan, mit dem das Disziplinarverfahren eröffnet wird, eine    mationen und Unterlugen zur Kenntnis, die sim auf den\nFrist von mindestens fünfzehn Tagen zur Verfügung.          Disziplinarfall beziehen.\nEr kann sich vor dem Disziplinarrat schriftlich oder\nArtikel 9\nmündlich äußern, Zeugen benennen und sich des Bei-\nstands eines von ihm gewählten Verteidigers bedienen.          Der Sekretär hat über die Sitzung des Disziplinarrats\nein Protokoll zu führen.\nArtikel 5                             Die Zeugen haben das Protokoll über ihre Aussagen\nDas Recht, Zeugen zu benennen, steht auch dem Organ      zu unterschreiben.\nzu.                                                            Die mit Gründen versehene Stellungnahme (Artikel 7)\nist von sämtlichen Mitgliedern des Disziplinarrats zu\nArtikel 6                          untersd1reiben.\nSrnd nach Auffassung des Disziplinarrats die dem Be-\namten zur Last gelegten Handlungen oder die Tatum-                                Artikel 10\nstände nimt genügend geklärt, so kann er Ermittlungen          Wird im Disziplinarverfahren auf eine der Strafen nach\nanordnen, bei denen den Beteiligten Gelegenheit zur        Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe c bis g des Statuts oder\nStellungnahme gegeben wird.                                im Falle des Verfahrens nadi Artikel 51 des Statuts auf\nSie sind vom Berichterstatter durchzuführen. Für die    Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen\nZwecke der Ermittlungen kann der Disziplinarrat die Aus-    erkannt, so hat der Beamte die von ihm im Laufe des\nhändigung sämtlicher Unterlagen verlangen, die sich auf    Verfahrens verursachten Kosten, insbesondere die Ge-\nden anhängenden Disziplinarfall beziehen.                  bühren für einen nicht den drei europäischen Gemein-\nschaften angehörenden Verteidiger, zu tragen.\nArtikel 7\nArtikel 11\nAuf Grund der ihm vorgelegten Unterlagen und unter\nBerücksichtigung der etwaigen schriftlidien oder münd-         Auf Grund neuer Tatsachen, die durch schlüssige Be-\nlichen Erklärungen des Beamten und der Zeugen sowie        weisunterlagen erhärtet sind, kann das Disziplinarver-\nauf Grund der Ergebnisse der gegebenenfalls angestellten    fahren auf Veranlassung der Anstellungsbehörde oder\nErmittlungen gibt der Disziplinarrat mit Stimmenmehrheit    auf Antrag des Beamten wiederaufgenommen werden.","Nr. 26 -   Tag der Ausgabe: Bonn, dP.n 15. August 1962                                 995\nBeschäftigungsbedingungen\nfür die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften\nINHALTSVERZEICHNIS\nTitel I:          Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Art.  1 bis  7\nTitel II:         Bedienstete auf Zeit\nKapitel 1:   Allgemeine Vorschriften                                            Art.  8 bis 10\nKapitel 2:   Rechte und Pflichten ......................... Art. 11\nKapitel 3:   Einstellungsbedingungen ..................... Art. 12 bis                      15\nKapitel 4:   Arbeitsbedingungen     ......................... Art. 16 bis                   18\nKapitel 5:    Bezüge und Kostenerstattung ................ Art. 19 bis 27\nKapitel 6:   Soziale Sicherheit\nAbschnitt A Sicherung bei Krankheit und\nUnfällen, Sozialleistungen .......                  Art. 28 bis 30\nAbschnitt B Sicherung im Invaliditäts- und\nTodesfall ......................                    Art. 31 bis 38\nAbschnitt C Abgangsgeld ...................                       Art. 39 und 40\nAbschnitt D Finanzierung der Einrichtungen\nder Sozialen Sicherheit .........                   Art. 41 bis 44\nKapitel 7:    Rückforderung zuviel gezahlter Beträge ....... Art. 45\nKapitel 8:    Beschwerdeweg und Rechtsschutz ............. Art. 46\nKapitel 9:    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses                        Art. 47 bis 50\nTitel III:        Hilfskräfte\nKapitel 1:    Allgemeine Vorschriften ..................... Art. 51 bis 53\nKapitel 2:    Rechte und Pflichten ......................... Art. 54\nKapitel 3:    Einstellungsbedingungen ..................... Art. 55 und 56\nKapitel 4:    Arbeitsbedingungen    .............. _. .......... Art. 57 bis 60\nKapitel 5:    Bezüge und Kostenerstattung ................ Art. 61 bis 69\nKapitel 6:    Soziale Sicherheit ........................... Art. 70 und 71\nKapitel 7:    Rückforderung zuviel gezahlter Beträge ....... Art. 72\nKapitel 8:    Beschwerdeweg und Rechtsschutz ............. Art. 73\nKapitel 9:    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ... Art. 74 bis 78\nTitel IV:         Örtliche Bedienstete ......................... Art. 79 bis 81\nTitel V:          Sonderberater ............................... Art. 82 und 83\nTitel VI:         Atomanlagenbedienstete der Gemeinsamen Kern-\nforschungsstelle\nKapitel 1:    Allgemeine Vorschriften ..................... Art. 84 bis 86\nKapitel 2:    Rechte und Pflichten ......................... Art. 87\nKapitel 3:    Einstellungsbedingungen ..................... Art. 88 bis 90\nKapitel 4:    Laufbahn .................................... Art. 91 und 92\nKapitel 5:    Arbeitsbedingungen    ......................... Art. 93\nKaiptel 6:    Bezüge und Soziale Sicherheit ................ Art. 94 bis 96\nKapitel 7:    Disziplinarcrdnung; Beschwerdeweg und\nRechtsschutz ................................. Art. 97\nKapitel 8:    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses .. Art. 98\nTitel VII:        Übergangsvorschriften ....................... Art. 99 bis 101\nTitel VIII:       Schlußvorschriften ........................... Art. 102und 103","996                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nTITEL I                            manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten eingestellt\nwird, für die in dem dem Einzelplan ·des Haushaltsplans\nAllgemeine Vorschriften                      für jedes Organ beigefügten Stellenplan eine PJ,anstelle\nnicht ausgebracht ist, und der seine Bezüge aus Mitteln\nArtikel 1                            erhält, die zu diesem Zweck im Einzelplan des Haushalts-\nDiese Beschäftigungsbedingungen gelten für jeden Be-     plans pausmal bereitgestellt werden.\ndiensteten, der von einer der Gemeinschaften durch Ver-        Atomanlagenbediensteter der Gemeinsamen Kernfor-\ntrag eingestellt wird. Dieser Bedienstete ist               schungsstelle (GKFS) der Europctischen Atomgemeinschaft\n- Bediensteter auf Zeit,                                 im Sinne dieser Besmäftigungsbedingungen ist ein Be-\n- Hilfskraft,                                            diensteter, der bei der Einstellu~g seinen Wohnsitz in\ndem Lande seiner dienstlimen Verwendung oder in un-\n- Ortlicher Bediensteter,                                mittelbarer Nähe des Ortes seiner dienstlid1en Verwen-\n- Sonderberater oder                                     dung für die Gemeinsame Kernforsmungsstelle hat oder\n- Atomanlagenbediensteter der Gemeinsamen Kern-          der nam Artikel 95 wie ein solmer Bediensteter zu be-\nforschungsstelle der Europäischen Atomgemeinschaft.   handeln ist und der zur Besetzung einer Dauerplanstelle\nin den Laufbahngruppen C oder D eingestellt wird, wie\nArtikel 2                            sie in Artikel 5 des Statuts und im Anhang I des Statuts\nfestgelegt sind.\nBediensteter auf Zeit im Sinne dieser Beschäftigungs-\nbedingungen ist\nArtikel 5\na) der Bedienstete, der zur Besetzung einer Planstelle\nSonderberater im Sinne dieser Besmäftigungsbedingun-\neingestellt wird, die in dem dem Einzelplan des\ngen ist ein Bediensteter, der wegen seiner außergewöhn-\nHaushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellen-\nlichen Qualifikationen und ungeachtet anderweitiger be-\nplan aufgeführt und von den für die Feststellung      ruflicher Tätigkeiten eingestellt wird, um einer der Ge-\ndes Haushaltsplans zuständigen Organen auf Zeit       meinschaften seine Dienste regelmtißig oder während\neingerichtet worden ist;                              bestimmter Zeitabschnitte zur Verfügung zu stellen, und\nb) der Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer     der seine Bezüge aus Mitteln erhält, die dafür in dem\nDauerplanstelle eingestellt wird, die in dem Stellen- Einzelplan des Haushaltsplans seines Organs pauschal\nplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haus-     bereitgestellt werden.\nhaltsplans für jedes Organ beigefügt ist;\nc) der Bedienstete, der zur Wahrnehmung von Auf-                                  Artikel 6\ngaben bei einer Person, die ein in den Verträgen\nzur Gründung der Gemeinschaften vorgesehenes             Jedes Organ bestimmt, wer ermädltigt ist, Dienstver-\nträge mit den in Artikel 1 genannten Bediensteten zu\nAmt innehat oder zur Wahrnehmung von Aufgaben\nschließen.\nbei einem gewählten Präsidenten eines Organs oder\neiner Einrichtung der Gemeinschaften oder einem          Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 2 des Statuts\ngewählten Vorsitzenden einer Fraktion des Euro-       gelten entspremend.\npäischen Parlaments eingestellt und nicht unter den\nArtikel 7\nBeamten der Gemeinschaften ausgewählt wird.\nEin Bediensteter, der durch Vertrag auf mehr als ein\nJahr oder auf unbestimmte Dauer eingestellt ist, hat das\nArtikel 3\naktive und passive Wahlredlt für die in Artikel 9 des\nHilfskraft im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen     Statuts vorgesehene Personalvertretung.\nist ein Bediensteter, der eingestellt wird,                    Der in Artikel 9 des Statuts vorgesehene Paritätische\na) um bei einem Organ in Teil- oder Vollbeschäftigung    Ausschuß kann von dem Organ oder von der Personal-\nnach Artikel 52 eine Tätigkeit auszuüben, ohne eine   vertretung zu allen Fragen allgemeiner Art gehört wer-\nPlanstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan auf-   den, die, die in Artikel 1 genannten Bediensteten be-\ngeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans    treffen.\nfür dieses Organ beigefügt ist;\nb) um - nach Prüfung der Möglichkeiten einer vor-\nübergehenden Stellenbesetzung durch Beamte des\nOrgans - eine der folgenden Personen zu vertre-                                TITEL II\nten, wenn diese ihre Tätigkeit zeitweilig nicht aus-\nüben kann:\nBedienstete auf Zeit\n- Einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der\nKapitel 1\nLaufbahngruppen B, C und D oder der Sonder-\nlaufbahn Sprachendienst,                                              Allgemeine Vorschriften\n- ausnahmsweise einen Beamten oder Bediensteten\nArtikel 8\nauf Zeit der Laufbahngruppe A in einer anderen\nBesoldungsgruppe als A 1 oder A 2, der einen          Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2\nDienstposten mit fachlich sehr spezialisierten     Buchstabe a genannten Bediensteten auf Zeit darf auf be-\nAufgaben innehat,                                  stimmte ·oder unbestimmte Dauer begründet werden.\nund seine Bezüge aus Mitteln erhält, die zu diesem       Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2\nZweck im Einzelplan des Haushaltsplans für das        Buchstabe b genannten Bediensteten darf für höchstens\nOrgan pauschal bereitgestellt werden.                 zwei Jahre begründet und nur einmal um höchstens ein\nJahr verlängert werden. Nach Ablauf dieser Zeit darf\nArtikel 4                           der Betreffende nicht mehr als Bediensteter auf Zeit be-\nschäftigt werden. Nach Ablauf seines Vertrages kann der\nOrtlicher Bediensteter im Sinne dieser Beschäftigungs-   Bedienstete nur dann weiterhin in einer Dauerplanstelle\nbedingungen ist ein Bediensteter, der - entsprechend        bei dem Organ verwendet werden, wenn er nach dem\nden örtlichen Gepflogenheiten - zur Verrichtung von         Statut zum Beamten ernannt wird.","Nr. 26 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                                 997\nDas Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2      tegrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter\nBuchstabe c genannten Bediensteten kann nur auf be-         den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemein-\nstimmte Dauer begründet werden.                             schaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage\nauszuwählen.\nDie Bediensteten auf Zeit werden ohne Rücksicht auf\nArtikel 9                           Rasse, Glauben oder Geschlecht ausgewählt.\n2. Als Bediensteter auf Zeit darf nur eingestellt werden,\nDas Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf\nwer\nZeit darf nur nach den Vorschriften dieses Titels und\na) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der\nnur zur Besetzung einer freien Planstelle begründet                    Gemeinschaften ist und die bürgerlichen Ehren-\nwerden, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans\nrechte besitzt; von dem Erfordernis der Staats-\nfür jedes Organ beigefügten Stellenplan aufgeführt ist.\nangehörigkeit kann die in Artikel 6 Absatz 1\nbezeichnete Stelle absehen;\nb) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn gel-\nArtikel 10                                     tenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;\nArtikel 5 Absatz l, 2 und 4 sowie Artikel 7 des Statuts         c) den für die Ausübung des Amtes zu stellenden\nbetreffend die Einteilung der Dienstposten nach Laufbahn-              sittlichen Anforderungen genügt;\ngruppen, Sonderlaufbahnen und Besoldungsgruppen so-\nwie die Verwendung der Beamten gelten entsprechend.                d) die für die Ausübung seines Amtes erforderliche\nkörperliche Eignung besitzt;\nIn dem Vertrag eines Bediensteten auf Zeit ist anzu-\ngeben, in welcher Besoldungsgruppe und Dienstalters-              e) nachweist, daß er gründliche Kenntnisse in einer\nstufe er eingestellt wird.                                             Sprache der Gemeinschaften und ausreichende\nKenntnisse in einer weiteren Sprache der Ge-\nWird ein Bediensteter auf Zeit auf einem Dienstposten               meinschaften in dem Umfang besitzt, in dem dies\neiner höheren Besoldungsgruppe als der Besoldungs-                     für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.\ngruppe verwendet, in der er eingestellt worden ist, so ist\nein Zusatzvertrag zum Einstellungsvertrag zu schließen.\nArtikel 93 bis 101 des Statuts und Anhang I B des\nStatuts gelten entspremend für die Bediensteten auf Zeit                              Artikel 13\nder Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft, die          Vor der Einstellung wird der Bedienstete auf Zeit durch\neinen Dienstposten auf dem Kerngebiet innehaben, für        einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses\nden wissenschaftliche oder technische Berufs- und Fach-     die Gewißheit erhält, daß der Bewerber die Voraus-\nkenntnisse erforderlich sind, und deren Bezüge aus den      setzungen des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe d) erfüllt.\nMitteln des Forschungs- und Investitionshaushaltsplans\ngezahlt werden.\nIn der nach Artikel 93 Absatz 2 des Statuts festgelegten\nHöchstzahl sind die in Absatz 4 erwähnten Bediensteten                                Artikel 14\neinbegriffen.                                                  Von dem Bediensteten auf Zeit kann die Ableistung\neiner Probeze,it von höchstens sechs Monaten verlangt\nwerden.\nKapitel 2                              Bei Ablauf dieser Probezeit wird das Beschäftigungs-\nverhältnis des Bediensteten, dessen berufliche Fähig-\nRechte und Pflichten                    keiten sich als nicht ausreichend erwiesen haben, beendet.\nIn diesem Falle erhält der Bedienstete eine Entschädigung\nArtikel 11                          in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für jeden\nMonat der Probezeit.\nDie Artikel 11 bis 26 des Statuts über Rechte und\nPflichten der Beamten gelten entsprechend,· jedoch mit\nAusnahme des Artikels 15 Absatz 2 betreffend das Dienst-                              Artikel 15\nverhältnis des Beamten, der in ein öffentliches Amt ge-\nwählt worden ist.                                              Die Ersteinstufung eines Bediensteten auf Zeit richtet\nsich nach Artikel 32 des Statuts.\nDie Verfügung nach Artikel 22 des Statuts, den Ersatz\neines Schadens zu verlangen, der den Gemeinschaften            Wird der Bedienstete gemäß Artikel 10 Absatz 3 auf\ndurch schwerwiegendes persönliches Verschulden des Be-      einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe ver-\ndiensteten entstanden ist, wird von der in Artikel 6 Ab-    wendet, so wird er nach Artikel 46 des Statuts einge-\nsatz 1 bezeichneten Stelle unter Beachtung der für den      stuft.\nFall der Entlassung wegen schwerer Verfehlung vor-\ngesehenen Verf ahrensvorsduiften getroffen.\nDie Verfügungen, die einen Bediensteten auf Zeit be-\ntreffen, werden gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Statuts                                  Kapitel 4\nveröffentlicht.                                                                    Arbeitsbedingungen\nArtikel 16\nKapitel 3\nDie Artikel 55 bis 61 des Statuts betreffend Arbeitszeit,\nEinstellungsbedingungen                    Uberstunden, Urlaub und Feiertage gelten entsprechend.\nArtikel 12                             Der bezahlte Krankheitsurlaub nach Artikel 59 des\nStatuts ist jedoch auf die Dauer der abgeleisteten Dienst-\n1. Bei der Einstellung der Bediensteten auf Zeit ist     zeit mit einer Mindestzeit von einem Monat begrenzt.\nanzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Personen zu        Dieser Urlaub kann nicht über die Laufzeit des Vertrages\nsichern, die in bezug auf Befähigung, Leistung und In-      des Bediensteten hinaus andauern.","998                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nNach Ablauf der genannten Fristen erhält der Be-                                   Artikel 21\ndienstete, dessen Beschäftigungsverhältnis nicht beendet\nwird, obwohl er seine Tätigkeit noch nidlt wiederauf-           Anhang VII Artikel 1, 2, 3 und 4 des Statuts betreffend\nnehmen kann, einen unbezahlten Urlaub.                        die Voraussetzungen für die Gewährung der Familien-\nzulagen und der Auslandszulage gelten entsprechend.\nHat sich der Bedienstete jedoch eine Berufskrankheit\nzugezogen oder hat er bei Ausübung seines Amtes einen\nUnfall erlitten, so erhält er während der gesamten Zeit\nseiner Arbeitsunf<lhigkeit weiterhin seine Dienstbezüge                               Artikel 22\nin voller Höhe, solange er kein Ruhegehalt wegen Dienst-\nunfähigkeit nach Artikel 33 erhält.                             Vorbehaltlich der Artikel 23 bis 26 hat der Bedienstete\nauf Zeit unter den in Anhang VII Artikel 5 bis 15 des\nStatuts festgelegten Bedingungen Anspruch auf Erstattung\nder Kosten, die ihm beim Dienstantritt, bei einer Ver-\nsetzung oder beim Ausscheiden aus dem Dienst sowie in\nArtikel 17                           Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes\nIn Ausnahmefällen kann dem Bediensteten auf Zeit auf       entstanden sind.\nAntrag ein unbezahlter Urlaub aus zwingenden persön-\nlichen Gründen gewährt werden. Die in Artikel 6 Ab-\nsatz 1 bezeichnete Stelle setzt die Dauer des Urlaubs fest,                          Artikel 23\nder nicht mehr als ein Viertel der abgeleisteten Dienstzeit     Bedienstete auf Zeit, die für eine bestimmte Dauer von\nund höchstens drei Monate betragen darf.                      mindestens zwölf Monaten eingestellt sind oder von\nDie Dauer des in Absatz 1 erwähnten Urlaubs wird bei       denen - wenn mit ihnen ein Vertrag auf unbestimmte\nAnwendung des Artikels 20 Absatz 3 nicht angerechnet.        Dauer geschlossen ist -- die in Artikel 6 Absatz 1 be-\nzeichnete Stelle annimmt, daß sie eine gleich lange\nDienstzeit erreichen werden, haben Anspruch auf Er-\nstattung der Umzugskosten nach Anhang VII Artikel 9\ndes Statuts.\nArt i k e 1 18\nEin zum Wehrdienst (außer Grundwehrdienst und\nWehrübungen) einberufener Bediensteter, dessen Beschäf-                               Artikel 24\ntigungsverhältnis nicht nach Artikel 48 gekündigt wird,\n1. Bedienstete auf Zeit, die für eine bestimmte Dauer\nist zu beurlauben; er erhält für höchstens drei Monate\nwährend eines Zeitraums, der der Dauer des geleisteten        von mindestens einem Jahr eingestellt sind oder von\nDienstes entspricht, seine Bezüge in voller Höhe. Nach       denen - wenn mit ihnen ein Vertrag auf unbestimmte\nDauer abgeschlossen ist -- die in Artikel 6 Absatz 1\nAblauf dieser Frist erhält der Bedienstete während seines\nbezeichnete Stelle annimmt, daß sie eine gleid1 lange\nWehrdienstes für einen Zeitraum, der die. Hälfte der von\nDienstzeit erreichen werden, haben Anspruch auf eine\nihm abgeleisteten Dienstzeit nicht überschreiten darf, eine\nEinrichtungsbeihilfe nach Anhang VII Artikel 5 des\nVergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts.\nStatuts, deren Höhe für eine voraussichtliche Dienstzeit\nNach Ablauf dieser weiteren Frist wird dem Bediensteten\nvon\nunbezc1hlter Urlaub ge,vährt.\n- einem Jahr oder dc1rüber,                 )  des in An-\nDie in Absatz 1 vorgesehenen Zahlungen sind jedoch           jedoch von weniger als zwei                 hang VII\num den Betrag des Wehrsolds zu kürzen, den der Be-              Jahren                              1/3\n1  Artikel 5\ndienstete während des entsprechenden Zeitraums er-\n- zwei Jahren oder darüber,                   des Statuts\nhalten hat.\njedoch von weniger als drei                  festgelegten\nJahren                              2/3     Satze5 be-\n- drei Jahren oder darüber            3/3   f  trägt.\n2. Die in Anhang VII Artikel 6 des Statuts vorgesehene\nKapitel 5\n\\Viedereinrichtungsbeihilfe wird Bediensteten gewährt,\nBezüge und soziale Sicherheit                  die vier Jahre Dienst abgeleistet haben. Bedienstete, die\nmehr als ein Jahr, aber weniger als vier Jahre Dienst\nabgeleistet haben, erhalten eine anteilige Wiederein-\nArtikel 19                          richtungsbeihilfe entspredlend der Dauer der abgeleiste-\nDie Bezüge des Bediensteten auf Zeit umfassen ein         ten Dienstzeit; Jahresbruchteile bleiben unberücksichtigt.\nGrundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.                3. Die in Absatz 1 vorgesehene Einrichtungsbeihilfe\nund die in Absatz 2 vorgesehene Wiedereinrichtungs-\nbeihilfe dürfen nicht niedriger sein als\nArt i k e 1 20                            5000 bfrs für    einen Bediensteten, der Familien-\nvorstand ist;\nDie Artikel 63, 64 und 65 des Statuts betreffend die            3000 bfrs für einen Bediensteten, der nicht Familien-\nWährung, in welcher die Bezüge festgesetzt werden, so-             vorslcrnd ist.\nw-ie die Bedingungen für die Angleichung und Anpassung\ndieser Bezüge gelten entsprechend.\nDie Artikel 66, 67, 69 und 70 des Statuts betreffend die                          Art i k e 1 25\nGrundgehä.lter, die Familienzulagen, die Auslandszulage\nsowie die Zahlung bei Todesfällen gelten entsprechend.          1. Bedienstete auf Zeit, die nachweislich nicht weiterhin\nan ihrem bisherigen Wohnort wohnen können und die\nEin Bediensteter auf Zeit mit einem Dienstalter von       nicht an den Ort ihrer dienstlichen Verwendung umge-\nzwei Jahren in einer Stufe seiner Besoldungsgruppe rückt     zogen sind, haben für einen Zeitraum von höchstens\nautomatisch in die nächsthöhere DienstaltE:'rsstufe seiner   zwölf Monaten Anspruch auf ein Tagegeld, das wie folgt\nBesoldungsgruppe auf.                                        festgesetzt wird:","Nr. 26 -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                                        999\nBedienstete, die       Bedienstete, die nicht\nFamilienvorslund sind      Familicnvor5lanJ sind\nBesoldunqs-\nBesch/if t iq 11n~Jsort               qruppe    vom 1. bis\n15. Taq\nI 16. vom\nTaq ab\nvom 1. bis\n15. Taq\nI 16. vom\nT<1q ah\nje Kalcndertaq in bfrs\nA 1 bis A 3\n550            250.         375          175\nund L/A 3                1            1            1\nA 4 bis A 8,\nBrüssPl, Mc1iland, Paris, Rom, Straß-            L/A 4 bis\nI     burg und Sttldte in Deutschland mit                L/A 8         525           225         350           150\nmehr als l 000 000 Eimvohnern                   Laufbahn-\ngruppe B\nLaufbahn-\ngruppen C        450           200         300           125\nund D                  1            1            1\nA 1 bis A 3\nund L/A 3\n475           225         325           150\n1            1            1\nA 4 bis A 8,\nBonn und Städte in Deutschland mit               L/A 4 bis\nmehr als 600 000 Einwohnern, Wien,                 L/A 8         450           200         300           125\nII\nLuxemburg, andere Orte in Belgien,              Laufbahn-\nFrankreich, Italien                              gruppe B\nLaufbahn-\n1\ngruppen C       375            175         250           100\nundD                   1            1            1\nA 1 bis A 3\nund L/A 3\n450            200         300           125\n1            1            1\nA 4 bis A 8\nL/A 4 bis\nSonstige Orte in Deutschland und                   LIAS          425           175         275           100\nIlI\nOsterreich, Orte in den Niederlanden            Laufbahn-\ngruppe B\nLaufbahn-\ngruppen C        350            150         225            90\nundD                   1            1            1\n2. Zieht ein Bediensteter um, nachdem er das Tage-             dicnsteten, dem es nach Ansicht der in Artikel 6 Absatz 1\ngeld für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten be-             bezeichneten Stelle unmöglich war, seinen Umzug durch-\nzogen hat, so werden die Zahlungen, auf die er gemctß              zuführen.\nArtikel 24 Absatz 1 Anspruch hat, wie folgt gekürzt:                 5. Das in Absatz 1 vorgesehene Tagegeld wird während\n- Um 30 vom Hundert des Gesamtbetrags der von                  der Zeit, in der der Bedienstete nach Anhang VII Ar-\ndem Bedienstete_n nach dem vierten Monat bezogenen                tikel 13 des Statuts das bei Dienstreisen vorgesehene\nTagegelder, wenn es sid1 um einen Bediensteten handelt,           Tagegeld erhält, um die Hälfte gekürzt.\nder nicht Familienvorstand ist;\nAr ti k e 1 26\n- um 20 vom Hundert des Gesamtbetrags der vorge-\nDie in Anhang VII Artikel 8 des Statuts getroffene\nnannten Tagegelder, wenn es sich um einen Bediensteten\nhandelt, der Familienvorstand ist.                                Regelung der Erstattung der jährlichen Reisekosten vom\nOrt der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort findet\nDie Einrichtungsbeihilfe darf nicht niedriger sein als         nur auf Bedienstete auf Zeit Anwendung, die mindestens\n-  5000 bfrs für einen Bediensteten, der Familienvor-          neun Monate Dienst abgeleistet haben.\nstand ist;\nArtikel 27\n-  3000 bfrs für einen Bediensteten, der nicht Fc1milien-\nvorstand ist.                                                        Anhang VII Artikel 16 und 17 des Statuts betreffend\ndie Zahlung der Bezüge gelten entsprechend.\n3. Zieht ein Bediensteter auf Zeit nicht an den Ort\nseiner dienstlichen Verwendung um, obwohl er die Ge-\nnehmigung dazu erhalten hat, so ist die Höhe des ihm\nzustehenden Tagegeldes auf den Gesamtbetrag der Zah-                                          Kapitel 6\nlungen begrenzt, auf die der Bedienstete im Falle eines                                  Soziale Sicherheit\nUmzugs Anspruch gehabt hätte.\nDie in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle setzt in                                     Abschnitt A\ndiesem Fall den Höchstbetrag fest, auf den der Bedienstete             SICHERUNG BEI KRANKHEIT UND UNFALLEN,\nAnspruch hat, und wendet hierbei zur Schätzung der Um-                                 SOZIALLEISTUNGEN\nzugskosten die Bestimmungen des Anhangs VII Artikel 9\nArtikel 28\ndes Statuts an.\nDie Artikel 72 und 73 des Statuts betreffend die Sid1e-\n4. Die in Absatz 1 und 3 vorgesehene Begrenzung und            rung bei Krankheit und Unfällen gelten entsprechend für\n<lie Kürzung nach Absatz 2 gelten nicht für einen Be-             Bedienstete auf Zeit während ihrer Dienstzeit und wäh.","1000                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nrend des Krankheitsurlaubs; Artikel 72 des Statuts be-       Dieses Ruhegehalt beträgt mindestens 120 v. H. des in\ntreffend die Sicherung bei Krankheit gilt entsprechend für   Anhang VIII Artikel 6 des Statuts festgelegten Existenz-\nBedienstete, die ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit      minimums. Ist die Dienstunfähigkeit durch den Bedienste-\nbeziehen sowie für Empfänger von Hinterbliebenen-            ten vorsätzlich herbeigeführt, so kann die in Artikel 6\nbezügen.                                                     Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, daß er lediglich das\nWird jedoch bei der ärztlichen Untersuchung, der sich     in Artikel 39 vorgesehene Abgangsgeld erhält.\nder Bedienstete nach Artikel 13 unterziehen muß, fest-          Artikel 36 Absatz 2 gilt auch für den Empfänger eines\ngestellt, daß er krank oder gebrechlich ist, so kann die in  Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit.\nArtikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, daß\nentstehende Kosten von der Erstattung nach Artikel 72           2. Die Dienstunfähigkeit wird vom Invaliditätsausschuß\ndes Statuts ausgeschlossen werden, soweit es sich um         (Artikel 9 des Statuts) festgestellt.\nFolgeerscheinungen 'oder Nachwirkungen dieser Krankheit         3. Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähig-\noder dieses Gebrechens handelt.                              keit wird am Tage nach der Beendigung des Beschälti-\nWeist der Bedienstete auf Zeit nach, daß er ein anderes   gungsverhältriisses nach Artikel 47 und 48 wirksam.\nSystem der sozialen Sicherheit nicht in Anspruch nehmen         4. Das in Artikel 43 bezeichnete Organ kann jederzeit\nkann, so werden ihm die Leistungen der Krankenversiche-      den Nachweis verlangen, daß der Empfänger eines Ruhe-\nrung, ohne daß er Beiträge zu zahlen hat, für eine           gehalts wegen Dienstunfähigkeit die Voraussetzunge11\nHöchstdauer von sechzig Tagen nadi Ablauf seines Ver-        für den Bezug dieses Ruhegehalts noch erfüllt. Stellt der\ntrages oder für die Zeit einer schweren und längeren         Invaliditätsausschuß fest, daß diese Voraussetzungen nicht\nKrankheit weitergewährt, die er sich während der Dauer       mehr erfüllt sind, so entfällt der Ruhegel1ultsansprud1.\nseines Beschäftigungsverhältnisses zugezogen hat.\nWird der Betreffende nicht wieder in den Dienst einer\nder drei europäischen Gemeinschaften übernomrnen, so\nArtikel 29                          erhält er das Abgangsgeld nach Artikel 39, das auf\nGrund der tatsächlichen Dienstzeit berechnet wird.\nArtikel 74 des Statuts betreffend die Geburtszulage Ul'ld\nArtikel 75 des Statuts betreffend die Ubernahme der in\ndiesem Artikel genannten Kosten durch das Organ gelten                                Art i k e 1 34\nentsprechend.                                                   Beim Tode eines Bediensteten erhtllten die in Anhctng\nVIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen\nArtikel 30                          eine Hinterbliebenenrente nach Artikel 35 bis 38. Außer-\nArtikel 76 des Statuts betreffend die Gewährung von       dem wird ihnen das in Artikel 39 vorgesehene Abgangs-\nZuwendungen, Darlehen oder Vorschüssen gilt ent-             geld gezahlt.\nsprechend für den Bediensteten auf Zeit während der             Sind beim Tode eines Bediensteten Hinterbliebene, die\nDauer seines Vertrages und auch nach dessen Ablauf,          eine Hinterbliebenenrente beanspruchen können, nicht\nwenn der Bedienstete infolge einer während der Dauer         vorhanden, so haben die Erben Anspruch auf Zahlung des\nseines Beschäftigungsverhältnisses aufgetretenen schwe-      in Artikel 39 vorgesehenen Abgangsgeldes.\nren oder längeren Krankheit oder wegen eines in dieser\nZeit erlittenen Unfalls arbeitsunfähig ist und nachweist,\ndaß er keinem anderen System der sozialen Sicherheit                                  Art i k e 1 35\nangehört.                                                       Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente entsteht mit\ndem ersten Tag des M~nats nach dem Sterbemonat oder\ngegebenenfalls mit dem ersten Tag des Monats nad1 dem\nZeitabschnitt, für den die Witwe, die Waisen oder die\nAbschnitt B                          Unterhaltsberechtigten des verstorbenen Bediensteten\nSICHERUNG IM INVALIDITÄTS- UND TODESFALL                  dessen Bezüge in Anwendung von Artikel 70 des Statuts\nerhalten haben.\nArtikel 31                                                   Art i k e 1 36\nDer Bedienstete auf Zeit wird unter den nachstehenden        Die \\Vitwe eines Bediensteten erhält unter den in An-\nBedingungen während der Dauer seines Beschäftigungs-          hang VIII Kapitel 4 des Statuts festgelegten Voraus-\nverhältnisses für den Invaliditäts- und Todesfall gesichert.  setzungen eine Witwenrente. Die monatliche Rente be-\nDie Leistungen und Garantien auf Grund dieses Ab-          trägt 30 vom Hundert des Grundgehalts, das der Be-\nschnitts ruhen, wenn die Zahlung der Bezüge aus dem           dienstete zuletzt bezogen hatte, jedoch nicht weniger\nBeschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Grund           als das Existenzminimum nach Anhang VIII Artikel 6\ndieser Beschäftigungsbedingungen vorübergehend ein-          des Statuts.\ngestellt ist.                                                  Die Empfängerin einer Witwenrente hat gegebenenfalls\nAnspruch auf den doppelten Betrag der Zulage für unter-\nArtikel 32                           haltsberechtigte Kinder.\nWird bei der ärztlichen Untersuchung vor der Ein-            Beim Tode einer Bediensteten kann durdi besondere\nsteIHmg des Bediensteten festgestellt, daß er krank oder     Verfügung des Organs, dem die Bedienstete angehörte,\ngebrechlich ist, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 be-       dem Witwer eine nach Absatz 1 und 2 berechnete Rente\nzeidmete Stelle verfügen, daß die für den Fall der In-       zugesprochen werden, wenn er die in Anhang VIII Ar-\nvalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst         tikel 23 des Statuts festgelegten Voraussetzungen erfüllt.\nfünf Jahre nach dem Eintritt in den Dienst des Organs\nwirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen\noder Nachwirkungen dieser Krankheit oder dieses Ge-                                  Art i k e 1 37\nbrechens handelt.                                               Stirbt ein Bediensteter oder der Empfänger eines Ruhe-\ngehalts wegen Dienstunfähigkeit, ohne einen Ehegatten\nArt ik e 1 33                        zu hinterlassen, dem eine Hinterbliebenenrente zusteht,\n1. Ist der Bedienstete voll dienstunfähig geworden und    so haben die als unterhaltsberechtigt geltenden Kinder\nmuß er deshalb aus dem Dienst des Organs ausscheiden,        des Verstorbenen unter den in Artikel 80 des Statuts\nso erhält er ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit          festgelegten Voraussetzungen Ansprudi auf eine Waisen-\nin Höhe von 60 v. H. seines letzten Monatsgrundgehalts.      rente.","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                            1001\nKinder, die die g__leimen Voraussetzungen erfüllen,                              Art i k e 1 43\nhaben den gleichen Anspruch, wenn ein Ehegatte, dem           Die Leistungen auf Grund der Abschnitte B und C\neine Hinterbliebenenrente zusteht, stirbt oder eine neue   werden im Namen der Gemeinschaft, der der Bedienstete\nEhe eingeht.                                               angehört, durch das Organ gewährt, das von dem für\ndie Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organ\nArt i k e 1 38\nbestimmt worden ist; ~in anderes Organ darf aus eigenen\nIm Falle der Scheidung oder beim Vorhandensein meh-      Mittel - gleichviel unter welcher Bezeichnung - diese\nrerer Gruppen von Hinterbliebenen, die eine Hinter-        Leistungen nicht gewähren.\nbliebenenrente beanspruchen können, wird diese nach\nAnhang VIII Kapitel 4 des Statuts aufgeteilt.\nArtikel 44\nArtikel 82 des Statuts und Anhang VIII Artikel 45 des\nStatuts betreffend die Gewährung der Leistung gelten\nAbschnitt C                        entsprechend.\nABGANGSGELD                             Schuldet ein Bediensteter Beiträge zur Versorgungsein-\nrichtung zu dem Zeitpunkt, in dem er Anspruch auf\nLeistung erhält, so werden die geschuldeten Beträge von\nAr tik e 1 39                      den Leistungen abgezogen; das in Artikel 43 bezeichnete\nBeim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Bedienstete      Organ regelt das Verfahren.\nAnspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 12 vom\nBedienstete, die der Versorgungseinrichtung ange-\nHundert der Monatsgehälter, die während der Zeit seiner\nschlossen sind, sowie Empfänger von Leistungen auf\nBeschäftigung für die in Artikel 83 des Statuts vor-\nGrund dieser Einrichtung sind verpflichtet, alle schrift-\ngesehene Beitragserhebung als Grundlage gedient haben;\ndieser Betrag erhöht sich um die Zinseszinsen zu einem     lichen Belege beizubringen~ die das in Artikel 43 be-\nJahreszinssatz von 3,5 vom Hundert.                        zeichnete Organ für erforderlich erachtet.\nDieses Abgangsgeld wird um die auf Grund des Ar-\ntikels 42 geleisteten Zahlungen gekürzt.                                            Kapitel 7\nRückforderung zuviel gezahlter Beträge\nArti k e i 40\nWird ein Bediensteter zum Beamten einer der drei                                A rti ke l 45\neuropäischen Gemeinschaften ernannt, so wird ihm das          Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag kann\nin Artikel 39 Absatz 1 vorgesehene Abgangsgeld nicht       zurückgefordert werden, wenn der Empfänger den Mangel\ngezahlt.                                                   des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der\nBei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre   Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen\nwird die als Bediensteter auf Zeit bei einer der drei      müssen.\neuropäischen Gemeinschaften abgeleistete Dienstzeit\nunter den in Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Vor-\nKapitel 8\naussetzungen berücksichtigt.\nBesdlwerdeweg und Redltssdmtz\nDie Ruhegehaltsansprüche eines Bediensteten, der von\nder in Artikel 42 gebotenen Möglichkeit Gebrauch ge-                                Artikel 46\nmacht hat, werden für den diesen Abzügen entsprechenden\nZeitraum anteilig gekürzt.                                    Titel VII des Statuts betreffend den Beschwerdeweg\nund den Rechtsschutz gilt entsprechend.\nAbsatz 3 gilt nicht für den Bediensteten, der innerhalb\nvon drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile\naus dem Statut die Wiedereinzahlung dieser Beträge zu-                              Kapitel 9\nzüglich Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 vom\nHundert beantragt hat.                                             Beendigung des Besdläftigungsverhältnisses\nArtikel 47\nDas Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit\nAbschnitt D                        endet, außer im Falle des Todes,\nFINANZIERUNG DER EINRICHTUNGEN DER                      1. bei Verträgen auf bestimmte Dauer:\nSOZIALEN SICHERHEIT                             a) zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt;\nb) nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündi-\nArtikel 41                                  gungsfrist, wenn er eine Klausel enthält, derzu-\nFür die Finanzierung der in den Abschnitten B und C              folge der Bedienstete oder das Organ den Ver-\nvorgesehenen Einrichtungen der Sozialen Sicherheit gilt             trag vor Ablauf kündigen kann. Die Kündigungs-\nArtikel 83 des Statuts entsprechend.                                frist darf nicht mehr als drei Monate und nicht\nweniger als einen Monat betragen. Bei Bedien-\nsteten, die zur Besetzung einer Stelle der\nArtikel 42                                  Besoldungsgruppe A 1 und A 2 eingestellt werden,\nDer Bedienstete kann beantragen, daß das Organ die               muß eine derartige Klausel im Vertrag enthalten\nZahlung leistet, die er zur Bildung oder Aufrechterhaltung          sein;\nseiner Versorgungsansprüche in seinem Herkunftsland              c) am Ende des Monats, in dem der Bedienstete\ngegebanenfa11s entrichten muß; die Einzelheiten hierfür             das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.\nlegt das Organ fest.                                          Kündigt das Organ den Vertrag, so hat der Bedienstete\nDiese Zahlungen dürfen 12 vom Hundert seines Grund-     Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels\ngehalts nicht übersteigen und gehen zu Lasten des Hr1us-   seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt\nhalts der Gemeinschaft, aus dem der Bedienstete seine      seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt,\nBezüge erhält.                                             zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre.","1002                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\n2. Bei Verträgen auf unbestimmte Duuer:                             Krankheitsurlaubs nicht wiederaufnehmen kann.\na) nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kün-                  In diesem Fall erhält der Bedienstete eine Ver-\ndigungsfrist; die Kündigungsfrist darf nicht weni-           gütung in Höhe seines Grundgehalts und seiner\nger als zwei Tage je Monat der abgeleisteten                 Familienzulagen für zwei Tage je Monat abge-\nDienstzeit betragen; sie beträgt mindestens                  leisteter Dienstzeit.\nfünfzehn Tage und höchstens drei Monate. Die\nKündigungsfrist darf jedoch nicht während eines\nArt i k e 1 49\nMutterschaftsurlaubs beginnen oder während\neines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen           1. Dds Beschältigungsverhi.iltnis kann aus disziplina-\nZeitraum von drei Monaten nicht überschreitet.      rischen Gründen fristlos gekündigt werden, wenn der\nAußerdem ist der Ablauf der Kündigungsfrist         Bedienstete auf Zeit vorscttzlich oder fahrlässig seine\nwährend dieser Urlaubszeit in den genannten         Pflichten gröblich verletzt. Die mit Gründen versehene\nGrenzen gehemmt;                                    Verfüguug wird von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeich-\nb) am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das       neten Stelle erlassen; dem Bediensteten ist vorher Ge-\nfünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.         legenheit zur Rechtfertigung zu geben.\n2. In diesem Fall kann die in Artikel 6 Absatz 1\nA rtike 1 48                       bezeichnete Stelle verfügen\na) daß das in Artikel 39 vorgesehene Abgangsgeld\nDas Beschäftigungsverhältnis auf bestimmte Dauer und\nauf die Erstattung des in Artikel 83 des Status\ndas Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer\nfestgelegten Beitrags zuzüglich Zinseszinsen zu\n1. muß durch das Organ fristlos gekündigt werden,                   einem Jahreszinssatz von 3,5 von Hundert be-\nwenn der Bedienstete zum Grundwehrdienst einbe-                  schränkt wird,\nrufen wird;                                                   b) daß dem Bediensteten der Anspruch auf die in\n2. kann durch das Organ fristlos gekündigt werden:                  Artikel 24 Absatz 2 vorgesehene Wiedereinrich-\na) nach Ablauf der Probezeit unter den in Artikel                tungsbeihilfe ganz oder teilweise aberkannt wird.\n14 Absatz 2 genannten Voraussetzungen,\nb) bei Einberufung des Bediensteten zum Wehr-                                     Artikel 50\ndienst (außer Grundwehrdienst und Wehr-                1. Das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf\nübungen), wenn die Art der Tätigkeit, die von       Zeit ist durch das Organ fristlos zu kündigen, sobald die\nihm nac...h seinem Vertrag auszuüben ist, es nicht  in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle feststellt,\nerlaubt, eine Wiederverwendung in seiner Stelle\nnach Beendigung dieses Wehrdienstes in Aus-               a) daß der Bedienstete bei seiner Einstellung vor-\nsicht zu nehmen.                                             sätzlich falsche Angaben hinsichtlich seiner beruf-\nJichen Fähigkeiten oder der in Artikel 12 Ab-\nDer Bedienstete erhält in diesem Fall                            satz 2 genannten Voraussetzungen gemacht hat\ni) bei einem Dienstvertrag auf bestimmte oder un-                 und\nbestimmte Dauer eine Vergütung in Höhe seines letzten              b) daß diese falschen Angaben für die Einstellung\nGrundgehalts und seiner Familienzulagen während einer                  des Bediensteten maßgebend waren.\nder geleisteten Dienstzeit entsprechenden Dauer, jedoch\nnicht länger als drei Monate;                                   2. In diesem Artikel wird die Kündigung von der\nin Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle nach An-\nii) bei einem Vertrag auf bestimmte Dauer eine Ver-     hörung des Bediensteten ausgesprochen. Der Bedienstete\ngütung in Höhe eines Drittels seines letzten Grundge-        hat seine dienstliche Tätigkeit sofort einzustellen. Artikel\nhalts und seiner Familienzulagen während der über die        49 Absatz 2 findet Anwendung.\nunter i) genannten Zeit von drei Monaten hinausgehen-\nden Dauer seines Wehrdienstes; diese zweite Vergütung\ndarf jedoch nicht länger bezogen werden als während\nder Hälfte der von dem Bediensteten über diese drei\nMonate hinaus abgeleisteten Dienstzeit.\nTITEL III\nBei einem Vertrag auf bestimmte Dauer darf der\nZeitraum, der der Berechnung dieser Vergütungen zu-                                   Hilfskräfte\ngrunde gelegt wird, die Laufzeit des Vertrages nicht\nüberschreiten.                                                                         Kapitel 1\nDie vorgenannten Zahlungen werden jedoch um den                            Allgemeine Vorsduiflen\nwährend dieser Zeit von dem Bediensteten bezogenen\nWeh1sold gekürzt.                                                                      Artikel 51\nc) Wenn ein Bediensteter in ein öffentliches Amt          Mit einer Hilfskraft kann ein Vertrag auf bestimmte\ngewählt wird und dieses öffentliche Amt nach        oder unbestimmte Dauer abgeschlossen werden; er kann\nAnsicht der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten     verlängert werden.\nStelle mit der ordnungsgemäßen Ausübung seiner\nTätigkeit bei der Gemeinschaft, der er angehört,\nAr ti k e 1 52\nunvereinbar ist;\nd) wenn der Bedienstete die in Artikel 12 Absatz 2        Die gesamte Beschäftigungszeit einer Hilfskraft darf\nBuchstabe a) und d) genannten Voraussetzungen      - einschließlich der Zeit einer möglichen Verlängerung\nnicht mehr erfüllt. Erfüllt der Bedienstete die in  ihres Vertrages - nicht übersteigen\nArtikel 12 Absatz 2 Buchstabe d) genannten Vor-        a) die Zeit, für die der Bedienstete verwendet werden\naussetzungen nicht mehr, so darf die Kündigung            soll, falls er zur vorübergehenden Vertretung eines\njedoch nur in den in Artikel 33 genannten Fällen          Beamten oder eines Bediensteten auf Zeit eingestellt\nausgesprochen werden;                                     wurde, der seine Tätigkeit zeitweilig nicht ausüben\ne) wenn der Bedienstete seine Tätigkeit nach Ablauf           kann;\neines nach Artikel 16 gewährten bezahlten              b) in allen anderen Fällen die Dauer eines Jahres.","Nr. 26 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                               1003\nArtikel 53                            Erwerbstätigkeit des Ehegatten des Bediensteten, des Ar-\nDie Hilfskräfte werden in vier Kategorien eingeteilt,       tikels 15 betreffend die Stellung eines Beamten, der für\ndie entsprechend den von den Hilfskräften wahrzuneh-           ein öffentliches Amt kandidieren will oder in ein öffent-\nmenden Tätigkeiten in Gruppen unterteilt sind.                 liches Amt gewählt wurde, des Artikels 23 Absatz 3 be-\ntreffend die Ausweise und des Artikels 25 Absatz 2\nInnerhalb jeder Gruppe werden die Hilfskräfte in vier       betreffend die Veröffentlichung von Verfügungen.\nKlassen eingestuft. Bei der Einstufung werden ihre Quali-\nfikationen und ihre Berufserfahrung berücksichtigt.               Die Verfügung nach Artikel 22 des Statuts über einen\nErsatz des Schadens, den die Gemeinschaften durch ein\nDie Grundtätigkeiten und die Gruppen sind in der           schwerwiegendes Verschulden des Bediensteten erlitten\nnachstehen.den Ubersicht einander zugeordnet:                  haben, wird von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten\nStelle unter Einhaltung der für den Fall der Entlassung\nwegen schwerer Verfehlung vorgesehenen Verfahrens-\nKate-\ngorie 1  Gruppe  1                 Tätigkeit\nvorschriften erlassen.\nA                  Bediensteter, der mit Untersuchun-\ngen beauftragt ist, die große Be-\nKapitel 3\nrufserfahrunq auf einem oder meh-\nreren Gebieten erfordern;                                 Einstellungsbedingungen\nBediensteter mit Berufserfahrung,\nder mit der Uberprüfung von Uber-                               Artikel 55\nsetzungen beauftragt ist;\n1. Als Hilfskraft darf nur eingestellt werden, wer\nBediensteter mit besonderer Berufs-\nerfahrung im Dolmetscherdienst.              a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der\nGemeinschaft ist und die bürgerlichen Ehrenrechte\nII         Bediensteter, der mit Untersuchun-\ngen beauftragt ist, die eine gewisse            besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörig-\nBerufserfahrung erfordern;                      keit kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete\nBediensteter, der mit der Uberprü-              Stelle absehen;\nfung von Ubersetzungen beauftragt            b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn gel-\nist;                                            tenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;\nBediensteter mit Berufserfahrung,             c) den für die Ausübung seiner Tätigkeit zu stellen-\nder mit Ubersetzungs- oder Dol-                  den sittlichen Anforderungen genügt;\nmetschenrnfgaben betraut ist.\nd) die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforder-\nIII       Bediensteter, der mit Untersuchun-               liche körperliche Eignung besitzt.\ngen beauftragt ist;\nBediensteter, der mit Ubersetzungs-       2. Soll das Beschäftigungsverhältnis drei Monate nicht\noder Dolmetscheraufgaben betraut       überschreiten, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeich-\nist.                                   nete Stelle davon absehen, vom Bewerber die Vorlage\nvon Belegen darüber zu verlangen, daß er diese Voraus-\nsetzungen erfüllt.\nB        IV        Bediensteter, der mit schwierigen\nAufgaben (Redaktion, Korrektur,\nRedmungsführung oder technischen                                 Art i k e 1 56\nArbeiten) beauftragt ist;\nAus dem Einstellungsvertrag für Hilfskräfte muß ins-\nV         Bediensteter, der mit einfachen       besondere _hervorgehen\nAufgaben (Redaktion, Rechnungs-\nführung oder technischen Arbeiten)        a) die Dauer des Vertrages;\nbeauftragt ist.                           b) der Zeitpunkt des Dienstantritts;\nc) die Aufgaben, die der Bedienstete zu erfüllen hat;\nC       VI         Sekretär mit Berufserfahrung;             d) die Einstufung des Bediensteten;\ne) der Ort der dienstlichen Verwendung.\nBediensteter mit Berufserfahrung,\nder mit Büroarbeiten beauftragt ist;\nVII       Sekretär, Schreibkraft oder Tele-\nfonist;                                                          Kapitel 4\nBediensteter, der mit einfachen                              Arbeitsbedingungen\nBüroarbeiten beauftragt ist.\nAr tik e 1 57\nDie Artikel 55 und 56 des Statuts betreffend die\nD       VIII      Gelernter Arbeiter;                    Arbeitszeit und den Zeitplan sowie die Uberstunden\nAmtsdiener oder Kraftfahrer.          gelten entsprechend.\nIX        Ungelernter Arbeiter, Bote.                                      Arti k e 1 58\nDie Hilfskraft hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub\nvon zwei Arbeitstagen für jeden Monat ihrer Tätigkeit;\nKapitel     2                        Dienstzeiten unter fünfzehn Tagen oder einem halben\nRechte und Pflichten                      Monat begründen keinen Urlaubsanspruch.\nSofern einem Bediensteten der Urlaub gemäß Absatz 1\nArtike 1 54                            während der Zeit seiner Beschäftigung aus dienstlichen\nDie Artikel 11 bis 25 des Statuts betreffend die Rechte    Gründen nicht gewährt werden konnte, werden nicht\nund Pflichten der Beamten gelten entsprechend, jedoch         genommene Urlaubstage wie abgeleistete Arbeitstage\nmit Ausnahme des Artikels 13 betreffend die berufliche        vergütet.","1004                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nNeben diesem Urlaub kann den Hilfskräften in Aus-                                         Artikel 66\nnahmefällen auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden,\nDie Vergütung für jeden zu bezahlenden Tag beträgt\nderen Bedingungen durch das Organ nach den Grund-\nein Zwanzigstel der Monatsbezüge.\nsätzen des Artikels 57 des Statuts und des Anhangs V\nArtikel 6 des Statuts festgesetzt werden.\nArt i k e 1 67\nArt i k e 1 59\nAnhang VII Artikel 7, 11, 12 und 13 des Statuts be-\nDie in Artikel 16 getroffene Regelung des Krankheits-              treffend die Erstattung von Reise- und Dienstreisekosten\nurlaubs gilt auch für die Hilfskräfte. Artikel 58 des                 gelten entsprechend.\nStatuts betreffend den Mutterschaftsurlaub findet entspre-               Die Hilfskräfte der Kategorien A und B erhalten das\nchende Anwendung.                                                     Tagegeld nach Spalte II der in Anhang VII Artikel 13 des\nStatuts enthaltenen Tabelle, die anderen Bediensteten\nArtikel 60\ndas nach Spalte III dieser Tabelle.\nArtikel 60 des Statuts betreffend das unbefugte Fern-\nbleiben vom Dienst und Artikel 61 des Statuts b~treffend\ndie Feiertage gelten entsprechend.                                                           Art ike 1- 68\nDie Bezüge werden den Bediensteten, die monatliche\nBezüge erhalten, nach den Vorschriften des Anhangs VII\nKapitel 5                                   Artikel 16 des Statuts gezahlt.\nBezüge und Kostenerstattung                             Die Bezüge werden den Bediensteten, die tägliche Be-\nzüge erhalten, am Ende jeder Woche für die abgelaufene\nArtikclr61                                   Woche gezahlt.\nDie Bezüge der Hilfskraft umfassen ein Grundgehalt,\nFamilienzulagen und andere Zulagen.                                                          Artikel 69\nHilfskräfte, bei denen die Voraussetzungen des Arti-\nDie Hilfskraft verbleibt für die gesamte Dauer ihres\nkels 25 gegeben sind, erhalten während der ganzen Dauer\nVertrages in der im Vertrag angegebenen Gehaltsklasse.\nihres Vertrages das in diesem Artikel vorgesehene Tage-\ngeld.\nArtikel 62\nDie Hilfskraft erhält tägliche oder monatliche Bezüge.\nBei täglichen Bezügen werden nur die tatsächlichen\nArbeitstage vergütet.                                                                         Kapitel 6\nSoziale Sicherheit\nArt i ke 1 63\nDie Grundgehälter werden nach folgender Tabelle fest-                                     Artikel 70\ngesetzt:                                                                 1. Um die Hilfskräfte bei Krankheit und Unfällen sowie\n(Monatssätze in bfrs) für den Invaliditäts- und Todesfall zu sichern und um\nKlasse                       ihnen die Schaffung einer Altersversorgung zu ermög-\nKate-1\ngorie   Gruppe    1\nt-------:--2--s-------3----,.--4--                lichen, werden sie einem gesetzlichen System der sozia-\nlen Sicherheit angeschlossen, und zwar vorzugsweise\ndemjenigen des Landes, in dem sie zuletzt versichert\nI      24.700     27.550       30.400      33.250      waren, oder demjenigen ihres Herkunftslandes.\nA          II      17.700     19.600       21.500      23.400         Das Organ übernimmt die in den geltenden Rechts-\nIII       14.500     15.250       16.000      16.750      vorschriften vorgesehenen Arbeitgeberbeiträge, wenn die\nHilfskräfte einer derartigen Sozialversicherungseinrich-\ntung als Pflichtmitglieder angeschlossen sind, oder zwei\nIV        13.850     15.450       17.050      18.650      Drittel der Beiträge der Hilfskräfte, wenn sie weiterhin\nB\nV         9.700      1,0.700     11.700       12.700     freiwillig der innerstaatlichen Sozialversicherungseinrich-\ntung angeschlossen sind, der sie vor Eintritt in den\nVI        8.250       9.100        9.950      10.800     Dienst einer der drei europäischen Gemeinschaften an-\nC                                                                  gehört haben, oder wenn sie sich freiwillig einer inner-\nVII        6.450       7.000        1.550       8.100     staatlichen Sozialversicherungseinrichtung anschließen.\n6.050       6.650        7.250       7.850        2. Soweit Absatz 1 keine Anwendung finden kann,\nVIII\nD                                                                  werden die Hilfskräfte auf Kosten des Organs, dem sie\nIX          5.500       5.700        5.900       6.100     angehören, und in Höhe des in Absatz 1 vorgesehenen\nAnteils von zwei Dritteln gegen Krankheit, Unfall, Inva-\nlidität und Todesfall und zur Gewährleistung ihrer\nAltersversorgung versichert. Die Organe erlassen nach\nArtikel 64\nStellungnahme des Statutsbeirats (Artikel 10 des Statuts)\nDie Artikel 63, 64 und 65 des Statuts betreffend die                im gegenseitigen Einvernehmen die Durchführungsbestim-\nWährung, in welcher die Bezüge festgesetzt werden,                    mungen für diese Vorschrift.\nsowie die Bedingungen für die Angleichung und Anpas-\nsung dieser Bezüge gelten entsprechend.\nArtikel 71\nArtikel 65                                      Artikel 76 des Statuts betreffend die Gewährung von\nAnhang VII Artikel 1, 2 und 4 des Statuts betreffend                Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüssen gilt für die\ndie Gewährung der Familienzulagen und der Auslands-                   Hilfskräfte, während der Dauer ihres Vertrages ent-\nzulagen gelten entsprechend.                                           sprechend.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                                1005\nKapitel 7                                c) wenn die Hilfskraft die in Artikel 55 Absatz 1\nBuchstabe a und d genannten Voraussetzungen\nRückforderung zuviel gezahlter Beträge\nnicht mehr erfüllt. Erfüllt die Hilfskraft die in\nArtikel 72                                   Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d genannten Vor-\naussetzungen nicht mehr, so darf die Kündigung\nJeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag kann                  nur erfolgen, wenn sie Anspruch auf eine Inva-\nzurückgefordert werden, wenn der Empfänger den Man-                   lidenrente hat;\ngel des rec:btlichen Grundes der Zahlung kannte oder               d) wenn die Hilfskraft ihre Tätigkeit nach Ablauf\nder Mangel so offensidltlidl war, daß er ihn hätte kennen             eines nach Artikel 59 gewährten bezahlten Krank-\nmüssen.                                                               heitsurlaubs nidlt wiederaufnehmen kann. In die-\nsem Fall erhält die Hilfskraft eine Vergütung in\nHöhe ihres Grundgehalts und ihrer Familien-\nKapitel 8                                    zulagen für zwei Tage je Monat abgeleisteter\nBeschwerdeweg und Rechtsschutz                           Dienstzeit.\nArt i k e 1 73                                               Artikel 76\nTitel VII des Statuts betreffend den Besdlwerdeweg          Das Beschäftigungsverhältnis kann aus disziplinarischen\nund den Rechtsschutz gilt entspredlend.                     Gründen fristlos gekündigt werden, wenn die Hilfskraft\nvorsätzlich oder fahrlässig ihre Pflidlten gröblid1 ver-\nletzt. Die mit Gründen versehene Verfügung wird von\nder in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle erlassen;\nKapitel 9                          dem Bediensteten ist vorher Gelegenheit zur Redltferti-\ngung zu geben.\nBeendigung des Beschäftigungsverhältnisses\nArtikel 77\nArtikel 74\nDas Besdläftigungsverhältnis einer Hilfskraft endet,        Das Beschäftigungsverhältnis einer Hilfskraft ist durch\naußer im Falle des Todes,                                   das Organ fristlos zu kündigen, sobald die in Artikel 6\nAbsatz 1 bezeichnete Stelle feststellt,\n1. bei Verträgen auf bestimmter Dauer:                      a) daß der Bedienstete bei seiner Einstellung vorsätz-\na) zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt;                 lich falsche Angaben hinsichtlich seiner beruflichen\nb) am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das            Fähigkeiten oder der in Artikel 55 Absatz 1 genann-\nfünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;               ten Voraussetzungen gemacht hat und\n2. bei Verträgen auf unbestimmte Dauer:                     b) daß diese falschen Angaben für die Einstellung des\nBediensteten maßgebend waren.\na) nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündi-\ngungsfrist; die Kündigungsfrist darf nicht weniger    In diesem Falle wird die Kündigung von der in Arti-\nals zwei Tage je Monat der abgeleisteten Dienst-   kel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle nach Anhörung des\nzeit, jedoch höchstens drei Monate betragen. Sie   Bediensteten ausgesprodien.\ndarf jedodl nicht während eines Mutterschafts-\nurlaubs beginnen oder während eines Krankheits-                              Art i k e 1 78\nurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei\nMonaten nicht überschreitet. Während dieser           Abweichend von den Vorschriften dieses Titels unter-\nUrlaubszeiten ist der Fristablauf in den genann-   liegen die vom Europäischen Parlament für die Dauer\nten Grenzen gehemmt;                               der Arbeiten seiner Sitzungsperioden eingestellten Hilfs-\nkräfte den Einstellungs- und Vergütungsbestimmungen,\nb) am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das\ndie in dem Abkommen zwischen diesem Organ, dem\nfünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.\nEuroparat und der Versammlung der Westeuropäischen\nUnion über die Einstellung dieses Personals vorgesehen\nArtikel 75                          sind.\nDas Beschäftigungsverhältnis der Hilfskraft auf be-          Die Bestimmungen dieses Abkommens sowie jede\nstimmte und das Beschäftigungsverhältnis auf unbe-          spätere Änderung dieser Bestimmungen werden den für\nstimmte Dauer                                               die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen\neinen Monat vor ihrem Inkrafttreten zur Kenntnis ge-\n1. muß durch das Organ fristlos gekündigt werden,\nbracht.\nwenn der Bedienstete zum Grundwehrdienst ein-\nberufen wird;\n2. kann durch das Organ fristlos gekündigt werden\na) bei Einberufung des Bediensteten zum Wehr-                                  TITEL IV\ndienst (außer Grundwehrdienst und Wehrübun-                           Ortliche Bedienstete\ngen), wenn die Art der Tätigkeit, die von ihm\nnach seinem Vertrag auszuüben ist, es nicht er-\nlaubt, eine Wiederverwendung in seiner Stelle                               Artikel 79\nnach Beendigung des Wehrdienstes in Aussicht          Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Titels werden die\nzu nehmen. In diesem Fall erhält der Bedienstete   Beschäftigungsbedingungen für die örtlichen Bediensteten,\neiner Vergütung in Höhe seines Grundgehalts        insbesondere:\nund seiner Familienzulagen für zwei Tage je Mo-       a) die Einzelheiten für ihre Einstellung und ihre Ent-\nnat abgeleisteter Dienstzeit;                             lassung\nb) wenn eine Hilfskraft in ein öffentlidles Amt ge-      b) die Urlaubsregelung und\nwählt wird und dieses öffentliche Amt nach\nAnsidlt der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten        c) die Bezüge\nStelle mit der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer      von jedem Organ auf der Grundlage der Vorschriften\nTätigkeit bei der Gemeinsdlaft, der sie angehört,  und Gepflogenheiten festgelegt, die am Ort der dienst-\nunvereinbar ist;                                   lichen Verwendung des Bediensteten bestehen.","1006                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nArtikel 80                          Laufbahngruppen, Sonderlaufbahnen und Besoldungs-\nDas Organ übernimmt die Soziallasten, die nach den        gruppen und Artikel 7 des Statuts betreffend die Einwei-\nam Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten          sung der Beamten gelten entsprechend.\ngeltenden Vorschriften auf den Arbeitgeber entfallen.          In dem Vertrag des Atomanlagenbediensteten der\nGemeinsamen Kernforsmungsstelle ist die Einstufung des\nBediensteten anzugeben.\nArtikel 81\nStreitigkeiten zwischen dem Organ und dem örtlichen\nBediensteten werden dem Gericht unterbreitet, das nach\nden Rerntsvorschriften des Ortes zuständig ist, in dem                                Kapitel 2\nder Bedienstete seine Tätigkeit ausübt.                                          Rechte und Pflichten\nArtikel 87\nDie Artikel 11 bis 26 des Statuts betreffend die Rechte\nTITEL V                            und Pflichten der Beamten gelten · entsprechend, jedoch\nSonderberater                         mit Ausnahme des Artikels 15 Absatz 2 betreffend die\nStellung des in ein öffentliches Amt gewählten Beamten.\nArtikel 82                             Die Verfügung nach Artikel 22 des Statuts über einen\nErsatz des Schadens, den die Gemeinschaft durch schwer-\n1. Die Bezüge eines Sonderberaters werden zwischen\nwiegendes Verschulden des Bediensteten erlitten hat,\ndiesem und der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle\nwird von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle\nunmittelbar vereinbart. Die Dauer des mit einem Sonder-\nunter Einhaltung der für den Fall der Entlassung wegen\nberater abgeschlossenen Vertrages darf zwei Jahre nicht\nsmwerer Verfehlung vorgesehenen Verfahrensvorschrif-\nüberschreiten. Der Vertrag kann verlängert werden.          ten erlassen.\n2. Beabsichtigt ein Organ die Einstellung eines Sonder-\nberaters oder die Verlängerung seines Vertrages, so teilt\nes dies dem für die Feststellung des Haushaltsplans zu-                               Kapitel 3\nständigen Organ unter Angabe der Höhe der für den                              Einstellungsbedingungen\nSonderberater in Aussicht genommenen Bezüge mit.\nVor dem endgültigen Abschluß des Vertrages findet                                 Art i k e 1 88\nüber diese Bezüge ein Meinungsaustausch mit dem für            1. Bei der Einstellung ist anzustreben, daß dem Organ\ndie Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organ       d·ie Mitarbeit von Bediensteten gesichert wird, die in\nstatt, wenn einer seiner Mitglieder oder das betreffende    bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höd1sten\nOrgan dies innerhalb eines Monats nach der Benachrich-      Ansprüchen genügen.\ntigung verlangt.\nDie Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Kern-\nArtikel 83                          forsdrnngsstelle werden ohne Rücksicht auf Rasse, Glau-\nben oder Geschlecht ausgewählt.\nDie Artikel 11, 12 Absatz 1, 14, 16 Absatz 1, 17, 19,\n22, 23 Absatz 1 und 2 und 25 Absatz 2 des Statuts betref-      2. Als Atomanlagenbediensteter der Gemeinsamen\nfend die Rechte und Pflichten des Beamten sowie die         Kernforschungsstelle darf nur eingestellt werden, wer\nArtikel 90 und 91 des Statuts betreffend den Beschwerde-          a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der\nweg und den Rechtsschutz gelten entsprechend.                        Gemeinschaft ist und die bürgerlichen Ehrenrechte\nbesitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörig-\nkeit kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete\nStelle absehen;\nTITEL VI                                  b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn gel-\ntenden vVehrgesetzen nicht entzogen hat;\nAtomanlagenbedienstete der Gemeinsamen\nc) den für die Ausübung seiner Tätigkeit zu stellen-\nKernforschungsstelle                                den sittlimen Anforderungen genügt;\nd) die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforder-\nKapitel 1                                    liche Eignung besitzt;\nAllgemeine Vorschriften                         e) nachweist, daß er gründliche Kenntnisse einer\nSprud1e der Gemeinschaften und ausreichende\nArt i k e 1 84                               Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemein-\nMit Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Kern-                  schaft in dem Umfang besitzt, in dem dies für die\nforschungsstelle werden Verträge auf unbestimmte Dauer               von ihm auszuübende Tätigkeit erforderlich ist.\nabgeschlossen.\nArt i k e 1 89\nArtikel 85\nVor der Einstellung wird der Atomanlagenbedienstete\nDas Beschäftigungsverhctltnis eines Atomanlagenbedien-\nder Gemeinsamen Kernforschungsstelle durch einen Ver-\nsteten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle darf nur\ntrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die\nnach den Vorschriften dieses Titels und nur zur Besetzung\nGewißheit erhält, daß der Bewerber die Voraussetzungen\neiner freien Planstelle begründet werden, die in dem dem\ndes Artikels 88 Absatz 2 Buchstabe d erfüllt.\nEinzelplan des Forschungs- und Investitionshaushalts der\nEuropäischen Atomgemeinschaft beigefügten Stellenplan\naufgeführt ist.                                                                      Artikel 90\nDie Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Kern-\nArtikel 86\nforschungsstelle haben eine Probezeit von drei bis sechs\nArtikel 5 Absatz 1 und 4 sowie Artikel 92 Absatz 2 des   Monaten abzuleisten, während der ihr Beschäftigungs-\nStatuts betreffend die Einteilung der Dienstposten nach     verhältnis beendet vverden kann, wenn ihre beruflichen","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962                               1007\nFähigkeiten sich als nicht ausreichend erweisen. In Aus-   schaft) die Höhe der diesen Bediensteten zu gewährenden\nnahmefällen kann diese Probezeit einmalig um drei          Zulagen fest. Die Gesamtbezüge dieser Bediensteten\nMonate verlängert werden.                                  dürfen jedoch nicht höher sein als die Bezüge, die sie\nnad1 dem Statut bei Außerachtlassung der in Titel VIII\nNach Beendigung dieser Probezeit werden die Bedien-     des Statuts getroffenen Regelung erhalten würden.\nsteten in ihrer Stellung bestätigt.\nArtikel 96\nKapitel 4\nAnhang VII Artikel 11 bis 13 des Statuts betreffend die\nLaufbahn                        Dienstreisekosten sowie Artikel 85 des Statuts betreffend\ndie Rückforderung zuviel gezahlter Beträge gelten ent-\nArtikel 91                         sprechend für die Atomanlagenbediensteten der Gemein-\nDie Artikel 36, 40 und 42 des Statuts betreffend den    samen Kernforschungsstelle.\naktiven Dienst, den Urlaub aus persönlid1en Gründen\nund die Beurlaubung zum Wehrdienst gelten entspre-\nchend für die Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen\nKernforschungsstelle.\nKapitel 7\nArtikel 92                                    Disziplinarordnung; Beschwerdeweg und\nRechtsschutz\nDie Artikel 43 und 45 des Statuts betreffend die Be-\nmteilung und die Beförderung gelten entsprechend für                                 Artikel 97\ndie Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Kern-\nDie Titel VI und VII des Statuts betreffend die Diszi-\nforschungsstelle.\nplinarordnung sowie den Beschwerdeweg und den Rechts-\nschutz gelten entsprechend für die Atomanlagenbedien-\nsteten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle.\nKapitel 5\nArbeitsbedingungen\nArtikel 93\n. Kapitel 8\nDie Artikel 55 und 57 bis 61 des Statuts betreffend die\nBeendigung des Beschäftigungsverhältnisses\nArbE'itszeit, den Urlaub und die Feiertage gelten ent-\nsprechend für die Atomanlagenbediensteten der Gemein-\nArt i k e 1 98\nsamen Kernforschungsstelle.\nDas Beschäftigungsverhältnis eines Atomanlagenbedien-\nsteten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle endet,\naußer im Falle des Todes:\nKapitel 6                            1. ohne Kündigungsfrist\na) am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das\nBezüge und Soziale Sicherheit                         für den Bezug des Ruhegehalts vorgesehene Alter\nerreicht hat;\nArtikel 94\nb) während oder bei Ablauf der Probezeit nach den\nDer Rat der Europäischen Atomgemeinschaft legt auf                Vorschriften der Artikel 90 und 94;\nVorschlag der Kommission der Europäischen Atomgemein-            c) wenn der Bedienstete in ein öffentliches Amt ge-\nschaft mit qualifizierter Mehrheit (Artikel 118 Abs. 2               wählt wird und dieses öffentliche Amt nach\nUnterabs. 2 erster Fall des Vertrages zur Gründung der               Ansicht der ih Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten\nEuropäischen Atomgemeinschaft) unter Zugrundelegung                  Stelle mit der ordnungsgemäßen Ausübung seiner\nder örtlichen Gepflogenheiten folgendes fest:                        Tätigkeit unvereinbar ist;\na) Die Regelung der Bezüge der Atomanlagenbedien-             d) wenn der Bedienstete zum Beamten einer der drei\nsteten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle für                europäischen Gemeinschaften ernannt wird;\njeden Ort der dienstlichen Verwendung;\ne) wenn der Bedienstete die in Artikel 88 Absatz 2\nb) die ihnen gewiihrten Zulagen, Versicherungen, sozia-           Buchstabe a und d genannten Voraussetzungen\nlen Vergünstigungen und damit zusammenhängende                nicht mehr erfüllt. Erfüllt der Bedienstete die in\nVorteile aller Art.                                           Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe d genannten Vor-\nZur Durchführung der Vorschriften in Buchstabe b                  aussetzungen nicht mehr, so kann das Beschäfti-\nschließt die Kommission der Europäischen Atomgemein-                 gungsverhältnis nur aufgelöst werden, wenn er\nschaft soweit möglich Sonderabkommen mit den ent-                   Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienst-\nsprechenden Fachorganen der betreffenden Länder.                    unfähigkeit hat;\nf) bei Entfernung aus dem Dienst nach dem in Arti-\nkel 97 vorgesehenen Verfahren;\nArt i k e 1 95                       2. in den anderen Fällen mit einer Kündigungsfrist, die\nSind nach Ansicht der Kommission der Europäischen             nicht weniger als zwei Tage je Monat der abgelei-\nAtomgemeinschaft als Atomanlagenbedienstete der Ge-             steten Dienstzeit betragen darf; sie beträgt minde-\nmeinsamen Kernforschungsstelle Bewerber einzustellen,           stens fünfzehn Tage und höchstens drei Monate.\nderen Wohnsitz sidl nicht in dem Lande oder in unmittel-        Diese Kündigungsfrist darf jedoch nicht während\nbarer Nähe des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung              eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während\nbefindet, so legt der Rat der Europäisd1en Atomgemein-           eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeit-\nschaft auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter          raum von drei Monaten nid1t überschreitet. Während\nMehrheit (Artikel 118 Abs. 2 Unterabs. 2 erster Fall des        dieser Urlaubszeiten ist der Fristablauf in den ge„\nVertrages zur Gründung der Europäisd1en Atomgemein-              nannten Grenzen gehemmt.","1008                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nTITEL VII                                        bedingungen einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit er-\nhält, werden bei der Beredinung der Zahlungen berück-\nUbergangsvorsc:hriften                                    siditigt, die auf Grund des Artikels 39 an den Bedienste-\nten zu leisten sind.\nArtikel 99\nEin bei Inkrafttreten dieser Besdiäftigungsbedingun~en\nbereits eingestellter Bediensteter, der nidit nadi Arti-\nkel 102 des Statuts zum Beamten ernannt wird, obwohl                                                   TITEL VIII\ndas Organ besdilossen hat, ihn weiter zu besdiäftigen,\nist von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle zum                                         Schlußvorsc:hriften\nAbsdiluß eines Dienstvertrags nadi diesen Besdiäftigungs-\nbedingungen aufzufordern. Dieser Vertrag muß mit dem                                                   Art i k e 1 102\nTage des Inkrafttretens dieser Besdiäftigungsbedingun-\ngen wirksam werden.                                                              Vorbehaltlidi des Artikels 103 werden die allgemeinen\nDurdiführungsbestimmungen zu diesen Besdiäftigungs-\nKommt ein Bediensteter der in Absatz 1 genannten Auf-                      bedingungen von jedem Organ nadi Anhörung seiner\nforderung nidit nadi, so ist sein Beschäftigungsverhältnis                    Personalvertretung und nadi Stellungnahme des Statuts-\nunter Beachtung der Bedingungen seines bisherigen Ver-                        beirats (Artikel 10 des Statuts) erlassen.\ntrages zu kündigen.\nDie Verwaltungen der Organe der Gemeinschaften\nArtikel 100                                       setzen sidi miteinander ins Benehmen, um die einheit-\nlidie Anwendung dieser Besd1äftigungsbedingungen zu\nDie von einem Bediensteten vor Inkrafttreten dieser                        gewährleisten.\nBeschäftigungsbedingungen bei einem Organ der drei\neuropäischen Gemeinschaften abgeleisteten Dienstzeiten\nArt i k e 1 103\ngelten als Dienstzeiten im Sinne dieser Beschäftigungs-\nbedingungen.                                                                     Die allgemeinen Durd1führungsbestimmungen nach Ar-\ntikel 110 des Statuts gelten für die in diesen Besdiäfti-\nArtikel 101\ngungsbedingungen bezeidineten Bediensteten, soweit in\nDie Beträge, die im Rahmen der vorläufigen Versor-                         den Beschäftigungsbedingungen die Vorschriften des\ngungseinrichtung der Gemeinsdiaften auf dem Konto                             Statuts auf diese Bediensteten für anwendbar crklürt\neines Bediensteten stehen, der nach diesen Beschäftigungs-                    worden sind.\nHera u a gebe r I Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g I Bunde-.anzeiger Verlagsgea. m. b. H„ Bonn/Köln. - Druck , Bundesdrudlerei\nDas Bundesgesetzblatt ersdlelnt ln dret Teilen. In Tetl I und II werden die Gesetze und Verordnungen ln zeltlldler Reihenfolge nadl Ihre,\nAusfertigung verkündet In Tell III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesredlt auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Uundes-\nredlb vom 10 Juli 1958 (Bundesgesetzbl I S 4371 nadl Sach9._ebrnten gt!ordnet veröffentlicht Bezugsbedingungen für Teil III durdl den Verlag\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nui durch die Post Bezugs p r e I s vierteljlihrlich für Tell I und Tell II te L'M S,-\nzuzüglich Zustellgebühr. EI n z e Ist ü c k e je angefangene 24 Selten DM 0,40 gegen Vorein,endung des erforderlldlen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt• Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Voraus redlnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüglidl Versandgebühr DM 0,20."]}