{"id":"bgbl2-1962-24-1","kind":"bgbl2","year":1962,"number":24,"date":"1962-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1962/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1962-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1962/bgbl2_1962_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 18. Januar 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Zollbehandlung der Donauschiffe","law_date":"1962-08-04T00:00:00Z","page":933,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["933\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1962                 Ausgegeben zu Bonn am 10. August 1962                                                           Nr. 24\nTag                                             Inhalt                                                             Seite\n4. 8. 62 Cesetz zu dem Abkommen vom· 18. Januar 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich über die Zollbehandlung der Donauschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   933\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 18. Januar 1961\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich\nüber die Zollbehandlung der Donauschiffe\nVom 4. August t 962\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Bonn am 18. Januar 1961 unterzeichneten\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Osterreich über die Zoll-\nbehandlung der Donauschiffe wird zugestimmt. Das\nAbkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern\ndas Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes\nfeststellt.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\nArtikel 9 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. August 1962\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers.,,\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nDr. Schröder\nZ 1998 A","934                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich\nüber die Zollbehandlung der Donauschiffe\nDER PRÄSIDENT                           bzw. wiederausgeführt werden. Die Erhebung der Ab-\nDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                      gaben vom Umsatz nach der innerstaatlichen Gesetz-\ngebung der beiden Vertragsstaaten wird hierdurch nic:ht\nund                             ausgesc:hlossen\nDER BUNDESPRÄSIDENT                            (3) Zur Versorgung, Ausrüstung und Instandhaltung\nDER REPUBLIK OSTERREICH                        der in Artikel 1 genannten Sc:hiffe werden die zuständigen\nBehörden der Vertragsstaaten nac:h Maßgabe der in ihrem\nsind in der Absicht, die Zollbehandlung der Donau-         Gebiet geltenden Zoll- und Steuervorschriften auf Antrag\nschiffe zu erleichtern, übereingekommen, ein Abkommen         Lager bewilligen, aus denen eingeführte und im Inland\nzu schließen.                                                 besc:haffte Treib-, Heiz- und Schmierstoffe gemäß Absatz 2\ngebunkert und eingeführte Ausrüstungsgegenstände und\nZu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt:        Ersatzteile frei von Eingangsabgaben entnommen werden\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland          können.\nHerrn Dr. Dr. h. c. Friedrich J anz,               (4) Auf Waren, die in Kantinen, Verkaufsständen oder\nähnlichen Einrichtungen an die Sc:hiffsbesatzung oder die\nMinisterialdirektor im Auswärtigen Amt,\nFahrgäste verkauft werden oder die sich im Besitze der\nder Bundespräsident der Republik Osterreich          einzelnen Besatzungsmitglieder oder der Fahrgäste be-\nHerrn DDr. Josef Schöner,                    finden, sowie für sonstige in den vorstehenden Absätzen\nnicht genannte Waren finden die allgemeinen für die\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,      Zollabfertigung geltenden Vorsc:hriften des Gebietsstaates\nAnwendung.\ndie nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form\nbefundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmun-                                      Artikel 3\ngen vereinbart haben:                                             (1) Die im Gebiete des einen Vertragsstaates beheima-\nteten Schiffe der in Artikel 1 bezeichneten Art sowie die\nArtikel                             auf ihnen mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt\nDie im Gebiet des einen Vertragsstaates beheimateten      durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates frei von\nSchiffe, die dem Personen- oder Güterverkehr auf der         Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren. Die Zoll-\nDonau dienen und vorübergehend in das Gebiet des             verwaltung des Durchgangsstaates kann die Durchgangs-\nanderen Vertragsstaates fahren, bleiben beim Ein- und        waren unter Zollverschluß legen oder das Schiff amtlich\nAusgang frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und            begleiten lassen. Sie kann vom Sc:hiffsführer eine Erklä-\nGebühren. Das glefche gilt für die auf den Schiffen mit-      rung verlangen, ob er Waren, deren Einfuhr im Durch-\ngeführten Schiffsausrüstungs- und -einrichtungsgegen-         gangsstaat verboten ist, befördert oder nicht. Für falsche\nstände.                                                       Erklärungen ist der Schiffsführer gemäß den Gesetzen\nArtikel 2                            des Durchgangsstaates verantwortlich.\n(1) Vorräte, die zur Verpflegung der Besatzung und            (2) Auf der Strecke, auf der die Donau die Grenze\nder Fahrgäste oder zum Betrieb oder zur Unterhaltung          zwischen beiden Staaten bildet, bleiben die Schiffe, Flöße,\nder in Artikel 1 genannten Schiffe bestimmt sind und          Reisenden und Waren von jeder Zollförmlichkeit befreit.\nsich im Besitz des Schiffsführers oder einer vom Schiffs-\nführer oder Reeder bestimmten Person an Bord befinden,                                  Artikel 4\nsind beim Ein- und Ausgang der Schiffe frei von Zöllen           Wirtsc:haftliche Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote finden\nund sonstigen Abgaben und Gebühren, wenn sie unter            auf die in den Artikeln 1, 2 und 3 angeführten abgaben-\nEinhaltung der vorgeschriebenen Uberwadrnngsbestim-           begünstigten Schiffe und Waren keine Anwendung.\nmungen ordnungsmäßig an Bord verwendet oder wieder-\nausgeführt werden. Richtlinien für die Art und Menge\nder Waren, die nach diesen Bestimmungen abgabefrei                                      Artikel 5\nverbraucht oder verwendet werden dürfen, werden von              Die Erhebung von Gebühren, die eine Gegenleistung\nden zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der              für eine besondere Inanspruchnahme der Zollverwaltung\nbeiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen          darstellen, insbesondere für Zollabfertigungen außerhalb\nfestgesetzt. Soweit die mitgeführten Vorräte die jeweils      der Amtsstunden und des Amtsplatzes sowie für amtliche\nnotwendigen Mengen übersteigen, können sie unter Zoll-       Begleitungen, wird durch die vorstehenden Bestimmun-\nverschluß gelegt werden.                                      gen nicht ausgeschlossen.\n(2) Die Vertragsstaaten werden keine Zölle und son-\nstigen Abgaben für Treib-, Heiz- und Schmierstoffe er-\nArtikel 6\nheben, die aus zugelassenen Lagern gebunkert und für\nden Betrieb der in Artikel 1 genannten Schiffe unter             Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer\nEinhaltung der Uberwachungsbestimmungen ordnungs-             Vorschriften für eine beschleunigte Zollabfertigung der\nmäßig verwendet oder an Bord dieser Schiffe ausgeführt       Schiffe zu sorgen.","Nr. 24 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1962                                              935\nArtikel 7                                     (2) Das Abkommen tritt am Ersten des dem Austausch\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern              der Ratifikationsurkunden folgenden zweiten Monats in\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     Kraft.\ngegenüber der Regierung der Republik Osterreich inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-                         ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten die-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.                               ses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln ver-\nsehen.\nArtikel 8                                    GESCHEHEN zu Bonn am 18. Januar 1961 in zwei Ur-\nDieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren,                schriften.\ngerechnet vom Tage seines Inkrafttretens an, geschlossen.\nWenn es nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertrags-                                                     Für die\ndauer schriftlich von der Regierung eines Vertragsstaates                                  Bundesrepublik Deutschland:\ngekündigt wird, bleibt es jeweils ein weiteres Jahr in                                            Dr. Friedrich Jan z\nKraft.\nArtikel 9                                                                Für die\n(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Rati-                                      Republik Osterreich:\nfikationsurkunden sollen in Wien ausgetauscht werden.                                           DDr. Josef Schöner\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III\nBisher erschienen:\nSadlgebiet 1 (Staats- und Velfassungsrecht)                             Sachgebiet 3 (Rechtspflege)\nFinziqe Licferunq - Folqe 6 - Stand 1. 8. 1959                          1. Lieferunq - Folqe 1 - Stand 15. 7. 1958\n10 Verfassunqsrecht - 11 Staatliche Orqanisation - 12 Verfassunqs-      300 Gerichtsverfassunq - 301 Richter - 302 Entlastunq der Gerichte,\nschutz - 13 BundEsqrcnzs<hutz (8,96 DM und 0,50 DM Versandqe-           Rechtspfleger (1,54 DM und 0,15 DM Versandgebühren)\nbührenl                                                              2. Lieferung - Folqe 2 - Stand 1. 8. 1958\n310 Zivilprozeß, Zwanqsversteiqerunq und Zwangsverwaltunq\nSachgebiet 2 (Verwaltung)                                                  311 Vnqleich, Konkurs,. Einzelqläubiqeranfechtunq (7,21 DM und\n1. Licferunq - Folqe 12 - Stand 15. 6. 1960                                0,25 DM Versandqebühren)\n200 Behördenaufbau - 201 Verwaltungsverfahren und -zwangsver-        3. Lieferunq - Folqe 3 - Stand 1. 12. 1958\nfahren - 202 Verwaltunqsqcbiihrcn (0,70 DM und 0,20 DM Versand-         312 Strafverfahren, Strafvollzuq, Strafregister - 313 Haftentschädl-\nqebühren)                                                               qunqen, Gnadenrecht - 314 Auslieferunq und Durchführung (3,92 DM\n2. Lieferunq - Folqe 8 - Stand 15. 3. 1960                                 und 0,15 DM Versandqebüt.ren)\n2030 Beamte - 2031 Disziplinarrecht (5,74 DM und 0,35 DM Versand-    4. Lieferung - Folqe 4 - Stand 15. 1. 1959\nqebühren)             '                                                 315 Freiwilliqe Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheitsentzie-\n3. Lieferunq - Folqe 24 - Stand 1. 2. 1961                                 hunqcn - 317 Verfahren in Landwirtschaftssad1en - 318 Beqlaubi-\n2032 Besoldunq, Uolerhaltszuschuß (3,22 DM und 0,25 DM Versand-         qunq öffentlicher Urkunden (2,80 DM und 0,15 DM Versandgebühren)\nqebühren)                                                            5. Lieferunq - Folqe 15 - Stand 15. 10. 1960\n5. Lieferunq - Folqe 13 - Stand 15. 6. 1960                                32 bis 35 Gerichte für besondere Sachqebiete (2,80 DM und 0,25 DM\n210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen -         211 Personenstandswesen     Versandqebühren)\n(1,40 DM und 0,20 DM Versandqebühren)                                6. Liefcrunq - Fol-qe 5 - Stand 1. 3. 1959\n6. Lieferunq - Folqe 17 - Stand 1. 12. 1960                                360 Gerichtskostenqesetz - 361 Kostenordnunq - 362 Kosten der\n2120 Orqanisation des Gesundheitswesens - 2121 Apotheken- und           Gerichtsvollzieher - 363 Kosten im Bereich der Justizverwaltunq -\nArzneimittelwesen, Gifte (5,60 DM und 0,35 DM Versandgebühren)          364 Gebührenbefreiunqen - 365 Justizbeitreibunqsordnung -        366\n7. Lieferunq - Folqe 14 - Stand 1. 8. 1960                                 Entschädiqung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten -\n2122 Arzte und sonstiqe Heilberufe - 2123 Zahnärzte und Dentisten       367 Entschiidiqunq von Zeuqen und Sachverständiqen - 368 Gebüh-\n- 2124 Hebammen und Heilhilfsberufe (3,92 DM und 0,25 DM Ver-           renordnunq für Rechtsanwälte - 369 Gebühren und Auslaqen von\nsandqebühwn)                                                            Rechtsbeist;inden (3,71 DM und 0,15 DM Versandgebühren)\n8. Lieferunq - Folqe 20 - Stand 23. 3. 1961\n2125 Lebens- und Genußmittel, Bedarfsqeqenstände (5,18 DM und\n0,35 DM Versandqebühren)                                             Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht)\n9. Liefcrunq - Folqe 27 - Stand 15. 10. 1961                            1. Lieferunq - Folqe 31 - Stand 1. 1. 1962\n2126 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen (2,38 DM und 0,25 DM Ver-          400 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Ge-\nsandgebühren)                                                           setze (10,26 DM und 0,60 DM Versandgebühren)\n10. Lieferunq - Folq.e 16 - Stand 15. 11. 1960                          2 a Lieferunq - Folqe 26 - Stand 15. 9. 1961\n213 Bauwesen - 215 Ziviler Bevölkerunqsschutz (2,38 DM und 0,25         401 Nebenqesetze zum Allqemelnen Teil - 402 Nebengesetze zum\nDM Versandqebühren)                                                     Recht der Sc:huldverhältnisse (4,34 DM und 0,35 DM Versandqebüh-\n11. Lieferung - Folge 37 - Stand 1. 4. 1962                               ren)\n216 Jugendrecht - 217 Sozialhilfe - 218 Vereins- und Versamm-       2 b Lieferunq - Folqe 25 - Stand 15. 9. 1961\nlungsrecht, Freizügigkeit, Auswanderungswesen, Kriegsgräbersorge       403 Nebenucsetze zum Sachenrecht (2,10 DM und 0,25 D~ Versand-\n- 219 Bundeskriminalpolizei (4,14 DM und 0,25 DM Versandgebühren)      qebührcn)\n13. Lieferunq - 2. Auflaqe - Folqe 29 - Stand 15. 12. 1961              4. Liefenmq - Folqe 10 - Stand 1. 4. 1960\n2330 bis 2332 Wohnunqsbau-, Siedlunqs- und Heimstättenwesen -           4100 Handelsqesetzbuch - 4101 Nebenvorsmriften zum Handelsge-\n234 Wohnrnumbewirtschaftung - 235 Kleinqartenwesen (9,18 DM und         setzbuch - 4102 Laqerscheinrecht - 4103 Privatrecht der Binnen-\n0,35 DM Vcrsandqebühren)                                                schiffahrt und Flößerei - 4104 Sonstiges Handelsrecht (4,48 DM und\n14. Lieferunq - Folqe 9 - Stand 15. 4. 1960                                0,35 DM Versandgebühren)\n24 Vertriebene, Flüchtlinqe, Evakuierte, politische Häftlinqe und\nVermißte (2,10 DM und 0,25 DM Versandqebühren)                       5. Lieferunq - Folqe 19 - Stand 1. 3. 1961\n4110 Börs~nvorschriilen -     4111 Zulassunq zum Börsenhandel -\n15. Lieferung - Folge 40 - Stand 1. 5. 1962                                4112 Feststellunq des Börsenpreises - 4113 Abwicklunq von Börsen-\n25 Wiedergutmad•ung nationalsozialistischen Unrechts - 250 Rück-         qeschäften - 4114 Zulassunq zum Börsenterminhandel - 4115 Ein-\nerstattung - 251 Entschädigung (9,54 DM und 0,35 DM Versand-             zelzulassunqen zum Börsenterminhandel (1,40 DM und 0,20 DM Ver-\nucbührcn)                                                               sandqebühren)","936                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II\n8. Lieferung - Folqe 28 - Stand 1. 12. 1961                                  4. Lieferung - Folge 35 - Stand 1. 4. 1962\n4120 Redlt der Kapitalqesellschaften - 4121 Recht der Aktiengesell-          9233 Ordnung des Straßenverkehrs - 9234 Straßenbahnbetriebs1echt\nschaften und Kommanditqesellsdlaften auf Aktien - 4123 Redlt der             (4,32 DM und 0,25 DM Versandgebühren)\nGesellschaften mit besdlränkter Haftunq - 4124 Recht der Kolonial•        5. Lieferung - Folge 36 - Stand 1. 5. 1962\nqesellschaften -    4125 Re<.ht der Genossenschaften (5,18 DM und            924 Straßenbeförderungsrecht - 925 Pflichtversidlerung im Straßen-\n0,35 DM Versandgebühren)                                                     verkehr - 928 Statistik des Straßenverkehrs - 929 Gebühren und\n9. Lieferung - Folge 11 - Stand 15. 5. 1960                                     Tarife im Strußenverkehr (4,32 DM und 0,25 DM Versandgebühren)\n420 Pdtentrecht -      42i Gebraud1smusterred1t -      422 Recht de1      8. Lieferung - Folge 30 - Stand 1. 2. 1962\nArbeitnehmererfindungen - 423 Warenzeid1enredlt - 424 Gemein-                940 Verwaltunq der Bundeswasserstraßen - 941 Ausbau und Neu-\nsame Rechtsvorschriften - 43 Vorsdlriften gegen den unlauteren               bau der Bundeswasserstraßen - 942 Enteignungen für Zwedc.e der\nWettbewerb - 44 Urheberredlt - 440 Urheberrechtliche Vorschrif-              Bun,leswasserstraßen - Anhang: Ubergang der Wasserstraßen von\nten - 441 Verlaqsrecht - 442 Geschmadc.smusterredlt - Anhang                 den Ländern auf das Reich 12,52 DM und 0,25 DM Versand-\n01-42, 01-43, 01-44 Mehrseitige Verträge (7,70 DM und 0,35 DM                gebühren)\nVersandgebühren)\n10. Lieferung - Folqe 18 - Stand 1. 1. 1961                                  9. Liefernng - Folge 39 - Stand 1. 4. 1962\n450 Strafgesetzbuch und zuqehörige Gesetze - 451 Jugendqeridlts-             950 Binnensdliffahrt, Flößerei -      9500 Verwaltung und allgemeine\ngesetz - 452 Wehrstrafrecht -- 453 Einzelne strafredltlidie Neben-           Ordnung der Binnenschiffahrt - 9501 Verkehrsordnung (8,46 DM und\ngesetze -      454 Recht der Ordnungswidrigkeiten (4,20 DM und               0,35 DM Versandgebühren)\n0,35 DM Versandgehühren)                                                  11. Lieferung - Folge 33 - Stand 1. 3. 1962\n950 Binnensdliffahrt, Flößerei -        9503 Bemannung, Befähigungs-\nSachgebiet 8 (Arbeitsrecht, So:dalversicherung, Kriegsopferversorgung)          zeugnisse, Lotsen - 9504 Eichordnung, Sdlleppmonopol auf Dort-\nmund-Ems-Kanal und Vermieten von Sportbooten im Rheinstrom-\n3. Lieferung - Folge 38 - Stand t. 3. 1962                                      gebiet (3,06 DM und 0,25 DM Versandgebühren)\n810 Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversidlerung - 811 Beschäfti-\ngung Sdlwerbesdlädigter (4,86 DM und 0,25 DM Versandgebühren)             i2. Lieferunq - Folge 21 - Stand 1. 2. 1961\n951 Seesdliffahrt - 9510 Verwaltung und allgemeine Ordnung der\nSadlgeblet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Bundes-                   Seeschiffahrt - 9511 Verkehrsordnung (5,74 DM und 0,35 DM Ver•\nwasserstraßen)                                                                   sandgebühren}\n2. Lieferunq - Folge 32 - Stand 1. 2. 1962                                    13. Lieferung - Folge 22 - Stand 1. 2. 1961\n910 Allgemeines Straßenbaure<.ht -       911 Bundesfernstraßen -    912       951 Seeschiffahrt - 9512 Sdlilfssicherheit (8,26 DM und 0,60 DM\nAusbau der Bundesfernstraßen (1,98 DM und 0,25 DM Versand-                    Versandgebühren}\ngebühren}                                                                  14. Lieferunq - Folge 23 -Stand 1. 2. 1961\n3. Lieferung - Folge 34 - Stand 1. 4. 1962                                       951 Seeschiffahrt - 9513 Sdliffsbesatzunq - 9514 Flagqenrecht --\n9230 Straßenverkehrsverwaltung -        9231 Allgemeines Straßenver-          9515 Seelotswesen - 9516 Strandunq - 9517 Sdliflsvermessunq -\nkehrsrecht -     9232 Zulassung zum Straßenverkehr (6,48 DM und               9518 Beförderung von Fradltstücken (6,72 DM und 0,35 DM Ver-\n0,35 DM Versandgebühren)                                                      sandgebühren l\nBestellungen sind zu richten an:\nSammlung des Bundesrec.hts\nBundesgesetzblatt Teil IIJ, Köln 1, Postfarn.\nDie Sammlunq kann im Abonnement nur für alle Sadlgebiet bezogen              Hefte einzelner Sadlqebiete können bezogen werden zum Preise von\nwerden. Der Preis beträgt ab 1. 1. 1962 7 Pf pro geliefertes Blatt im        9 Pf pro Blatt einsdll. Umschlag zuzüglid1 Versandkosten qeqen Vor-\nFormat DIN A 4 einschl. Umsd1laq und Versandkosten. Eine Abon-               einsendung des entspredlenden Betraqes auf Postscheckkonto\nnementsbestellung bei der Post ist nicht möglich. Redlnungscrteilunq          Köln 1128 .Sammlunq des Bundesrechts, Bundes-\nerfolgt postnumerando durdl den Verlag nach dem Umfang der qe-                q es et z b l a t t Te i I II l • oder nad1 Bezahlung auf Grund einer\nlieferten Hefte.                                                              Vorausredlnung.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdrudc.erei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidler Reihenfolge nadl ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bunde~-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlidlt. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postsdleckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausredlnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}