{"id":"bgbl2-1960-9-2","kind":"bgbl2","year":1960,"number":9,"date":"1960-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1960/9#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1960-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1960/bgbl2_1960_9.pdf#page=16","order":2,"title":"Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - Beschluß über Abänderungen der Verfahrensordnung","law_date":"1959-11-11T00:00:00Z","page":451,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["452                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nNachrichtlicher Abdruck\nBeschluß\nüber Abänderungen der Verfahrensordnung\nAuf Grund der am 3. März 1959 in Luxemburg erlassenen Verfahrensordnung\n(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 18 vom 21. März 1959,\nS. 349/59 ff.);\nin der Erwägung, daß die Texte der Verfahrensordnung einiger Abänderun-\ngen bedürfen;\nunter Bezugnahme auf die Schreiben vorn 17. Juli 1959 und auf das Schreiben\nvorn 11. September 1959, mit welchen der Gerichtshof den Räten die Ab-\nänderungsvorschläge der Verfahrensordnung übermittelt hat;\nmit einstimmiger Genehmigung des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft, die am 11. September 1959 gemäß Artikel 188 des Vertrages erteilt\nworden ist;\nmit einstimmiger Genehmigung des Rats der Europäischen Atomgemeinschaft,\ndie am 11. September 1959 gemäß Artikel 160 des Vertrages erteilt worden ist;\nmit Genehmigung des Besonderen Ministerrats der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl, die am 27. Oktober 1959 gemäß Artikel 20 und 28\ndes Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes erteilt worden ist;\nerläßt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgenden\nBeschluß:\nArtikel I\nDer deutsche Text der Verfahrensordnung wird wie folgt abgeändert:\nArtikel 38 § 7:\nAn Stelle von:\n,,Kommt der Kläger dieser Aufforderung nicht nach,\nmuß es heißen:\n,,Kommt der Kläger dieser Aufforderung vor Ablauf der Frist nicht nach, ... \"\nArtikel 56 § 2:\nAn Stelle von:\n• Wird die Offentlichkeit ausgeschlossen, so dürfen die Niederschriften über\ndie mündlichen Ausführungen der Parteien\nmuß es heißen:\n• Wird die Offentlichkeit ausgeschlossen, so darf der Inhalt der mündlichen\nVerhandlung ... \"\nArt i k e I II usw .. , .\nArtikel V\nDieser Beschluß tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.\nEr wird im „Amtsblatt der Europäischen Gemeinsd1arten\" veröffentlidlt.\nErlassen in Luxemburg, den 11. November 1959\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 • g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Tell I und II werden die Gesetze und Verordnungen In zeitlicher Reihenfolge nach Ihrer\nAusfertigung verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•\nrechts vom 10 Juli 1958 (Bundesgesetzbl. 1 S 4371 nadl Sachgebieten geordnet veroflentlidlt Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend e r Bezug nur durch die Post. Bezugs p r et s vierteljiihrlich für Tell I und Tell II Je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e Je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach BezahlUDg auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM0,10,"]}