{"id":"bgbl2-1960-59-1","kind":"bgbl2","year":1960,"number":59,"date":"1960-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1960/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1960-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1960/bgbl2_1960_59.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 12 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen (Inkrafttreten für Australien und Portugal)","law_date":"1960-11-17T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2394                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\n4. wer die Zahlung durch Erklärung gegen-                                  § 7\nüber der Behörde übernommen hat oder\nDie Gebühr wird mit ihrer Festsetzung fällig.\nfür die Gebührenschuld eines anderen kraft\nGesetzes haftet.\n§ 8\n(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Ge-\nDie gebührenpflichtige Amtshandlung kann von\nsamtschuldner.\nder Zahlung eines Vorschusses oder einer Sicher-\n§ 5                          heitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich ent-\n(1) Von der Zahlung der Gebühr sind befreit          stehenden Gebühren und der besonderen Auslagen\n(§ 3 Abs. 2) abhängig gemacht werden.\n1. die Behörden der Bundesverwaltung und\ndie bundesunmittelbaren Körperschaften,\nStiftungen und Anstalten des öffentlichen                               § 9\nRechts,                                          Auf eine einziehbare Gebührenforderung kann\n2. die Behörden der Landesverwaltungen, so-      auf Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden,\nweit der Bund in ihrem Bereich von der        wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls für\nZahlung der entsprechenden Gebühr befreit     den Gebührenschuldner eine besondere Härte be-\nist.                                          deuten würde.\n(2) Andere Vorschriften, die Gebührenbefreiung                                § 10\ngewähren, bleiben unberührt.\nDie Gebührenfreiheit, die Gebührenbefreiung und\nder Verzicht auf die Gebührenforderung entbinden\n§ 6                          nicht von der Verpflichtung, die besonderen Aus-\nlagen (§ 3 Abs. 2) zu tragen.\n(1) Für die Bemessung der Gebühr ist das an-\nliegende Verzeichnis maßgebend.\n§ 11\n(2) Besteht nach diesem Verzeichnis ein Gebüh-\nrenrahmen, so ist die Gebühr zu bemessen nach               Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshand-\nlung zurückgenommen, so ist über die Gebühr zu\n1. dem Arbeitsaufwand und den Aufwendun-\nentscheiden. In diesem Fall wird neben den beson-\ngen der Behörde, soweit diese nicht als\nderen Auslagen (§ 3 Abs. 2) die Hälfte der Gebühr\nAuslagen gesondert berechnet werden,\nerhoben, die ohne Zurücknahme des Antrages zu\n2. der Bedeutung des Gegenstandes und dem        entrichten wäre.\nwirtschaftlichen Nutzen für den Gebühren-\nschuldner,                                                             § 12\n3. den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ge-        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Okto-\nbührenschuldners.                             ber 1960 in Kraft.\nBonn, den 30. November 1960\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}